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GG240060

Entziehen von Minderjährigen, üble Nachrede, Urkundenfälschung, Betrugsversuch

Zh Bezirksgericht Uster · 2025-04-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (50 Absätze)

E. 1 und der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 je zur Einreichung ihrer Honorar- noten (act. 75).

E. 1.1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. Septem- ber 2025 (act. D1/47) ging am 25. September 2024 beim Bezirksgericht Uster ein.

E. 1.2 Mit Eingabe vom 30. September 2024 beantragte die Beschuldigte 1 unter Beilage diverser Unterlagen zusammengefasst, die Anklage sei aufgrund der Ver- letzung ihrer fundamentalen Verfahrensrechte, u.a. ihres rechtlichen Gehörs, so- wie aufgrund unvollständiger Untersuchung im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft See / Oberland zurückzuweisen (act. 54 und 55/1-7). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 wurde den weiteren Parteien Frist angesetzt, um zur Eingabe der Beschuldigten 1 Stellung zu nehmen. Betreffend verschie- dene Parteien mussten während mehrerer Wochen eingehende Abklärungen zu Zustelladressen und/oder Vertretungsverhältnissen vorgenommen sowie teilweise auch mehrere Zustellversuche unternommen werden (act. 56-72), bis die Verfü- gung vom 22. Oktober 2024 schliesslich allen Parteien erfolgreich zugestellt wer- den konnte. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 wurde der Rückweisungsantrag der Beschuldigten 1 abgewiesen (act. 73).

E. 1.3 Mit Verfügung vom 18. März 2025 wurde auf den 23. April 2025 zur Haupt- verhandlung vorgeladen und verschiedentlich Frist angesetzt, wie folgt: den Par- teien zur Stellung von Beweisanträgen, den Privatklägern zur Bezifferung und Begründung allfälliger Zivilforderungen sowie der Verteidigung der Beschuldigten

E. 1.4 Zur Hauptverhandlung vom 23. April 2025 erschienen die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2, je persönlich und je in Begleitung ihrer rubrizierten Vertei- diger, sowie der Privatkläger 1 in Begleitung seines rubrizierten Rechtsvertreters (Prot. S. 7; Hinweis: der Rechtsvertreter des Privatklägers 1 hat Ende Juli 2025 das Mandat niedergelegt, vgl. act. 103). Der Beschuldigte 2 und sein rubrizierter Verteidiger wurden nach den Vorfragen aus der Hauptverhandlung entlassen (Prot. S 8 f.; mehr zu den Vorfragen, siehe unten). Die Staatsanwaltschaft und der

- 6 - Privatkläger 2 erschienen nicht zur Hauptverhandlung. Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet sowie der Beschuldigten 1, ihrem Verteidiger und dem Privatkläger 1 im Dispositiv in unbegründeter Form schriftlich ausgehändigt (act. 94; Prot. S. 35 ff.).

E. 1.5 Mit E-Mail vom 24. April 2025 an die eingangs genannte Gerichtsschreibe- rin ersuchte die Beschuldigte 1 darum, dass ihr die Tonaufzeichnung der mündli- chen Urteilseröffnung bzw. Urteilsbegründung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung "zwecks Prüfung eines Ausstandgesuchs" zeitnah zugestellt werde (act. 96). Mit Verfügung vom 25. April 2025 wurde dieses Gesuch abgewie- sen (act. 97) und kein Rechtsmittel dagegen erhoben.

E. 1.6 Die Beschuldigte 1 und der Privatkläger verlangten in der Folge je fristge- recht die Begründung des Urteils und meldeten dabei sogleich je die Berufung an (act. 99, 101).

E. 2 Vorfragen

E. 2.1 Der Beschuldigte 2 führt unter den Vorfragen aus, die in der Anklage ge- gen ihn erhobenen Vorwürfe der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB seien verjährt (Prot. S. 8; act. 88). Für die Einzelheiten wird auf das Plädoyer sei- nes Verteidigers verwiesen (act. 88).

E. 2.2 Die Beschuldigte 1 schliesst sich dem Beschuldigten 2 an und macht unter den Vorfragen mit Bezug auf die ihr in der Anklage vorgeworfene mehrfache üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB ebenfalls geltend, die Verjährung sei ein- getreten (Prot. S. 8; act. 91 Rz. 34-38).

E. 2.3 Der Privatkläger 1 setzt den Vorbringen der beiden Beschuldigten nichts entgegen (Prot. S. 8). Zu Recht, denn die Verjährung von Ehrverletzungsdelikten, wozu die üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB gehört, tritt gemäss Art. 178 Abs. 1 StGB nach vier (4) Jahren ein. Entsprechend ist das Verfahren diesbezüg- lich einzustellen, was den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung bereits mündlich eröffnet, begründet und mit dem Urteilsdispositiv in unbegründeter Form schriftlich mitgeteilt worden ist (Prot. S. 8 f., S. 35 ff.; act. 94).

- 7 -

E. 2.4 Damit erweist sich das vorliegende Verfahren mit Bezug auf den Beschul- digten 2 bereits nach den Vorfragen als erledigt. Auf die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen wird unten an gegebener Stelle noch einzugehen sein.

E. 3 Sachverhaltserstellung (allgemein)

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten 1 den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. D1/47), einerseits den Sachverhaltskomplex "Entziehen von Minderjährigen" und andererseits den Sachverhaltskomplex "mehrfache Urkundenfälschung und mehrfacher Betrugsversuch". Die Beschul- digte 1 bestritt diese beiden Sachverhaltskomplexe vollumfänglich (act. 91 statt vieler; Prot. S. 10 ff., S. 35 f.).

E. 3.2 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Mit anderen Worten: Bei der Abklärung des Sachverhalts ist der Richter keinen festen Beweis- regeln verpflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweis- würdigung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweis- mittel, noch feste Beweisregeln gibt. Das Gericht hat auf objektive und nachvoll- ziehbare Weise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache, von deren Feststel- lung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält. Aufgrund der in Art. 10 Abs. 1 StPO sowie Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist dabei erforderlich, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, die im Verfahren vorgebrachten Beweise vermöchten die Schuld der beschuldigten Person in einer Weise zu stützen, die vernünftige Zweifel ausschliessen lässt (Art. 10 Abs. 3 StPO). Ein Schuldspruch setzt eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des in Frage stehen- den Straftatbestandes voraus. Andernfalls muss in dubio pro reo ein Freispruch erfolgen. Allerdings setzt eine Verurteilung nicht eine gleichsam mathematische Gewissheit voraus. Es ist bereits genügend, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (vgl. BGer 6B_297/2007, E. 3.4).

- 8 -

E. 3.3 Bei der Beweisführung darf sich das Gericht auch auf Indizien stützen. Zwar weist ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Tä- terschaft oder Tat hin. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiede- nen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (BGer 6B_890/2009 vom 22. April 2010, E. 6.1; BGer 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3).

E. 3.4 Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei darf nicht auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaub- haftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesent- lichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig sowie ob sie – so- weit möglich – verifizierbar sind. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen gelten sodann die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs, spontane, detailreiche Schilderungen, individuell ge- prägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse enthaltende Äusserun- gen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen sowie die in- haltliche Konstanz des für die befragte Person subjektiv Wichtigen. Grobe Wider- sprüche, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie stereo- typ wirkende Aussagen sind als Indizien für falsche Aussagen zu werten (HÄCKER/ SCHWARZ/BENDER/NACK/ TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl., Mün- chen 2025, N 373 ff.; OGer ZH SB130149-O vom 10. Juli 2013, E. III. 3.2)

E. 3.5 Auf die zur Erstellung des jeweiligen Sachverhalts relevanten Beweismittel wird nachfolgend an gegebener Stelle einzugehen sein. Insofern nachfolgend Personalbeweise, namentlich Aussagen, zu würdigen sind, gelten diese als glaub- haft, sofern nicht explizit etwas anderes gesagt wird.

E. 3.6 Einleitend zur Sachverhaltserstellung in concreto sei darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte 1 und der Privatkläger 1 (noch) verheiratet sind und sich

- 9 - seit einigen Jahren in einer (hoch) konfliktgeladenen Trennungsphase befinden. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung war ein bereits mehrjähriges Eheschutzver- fahren im Kanton Schwyz hängig. Im Verlauf dieses Eheschutzverfahrens deckten sich die Beschuldigte 1 und der Privatkläger 1 gegenseitig u.a. mit unzähligen Strafanzeigen ein und selbst anlässlich der Hauptverhandlung erwähnte der Pri- vatkläger 1 bereits eine weitere Strafanzeige gegen die Beschuldigte 1. Im Zen- trum der vorgenannten eherechtlichen Auseinandersetzung steht die gemeinsame Tochter, E._____, geboren am tt.mm.2019. Entsprechend ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschuldigte 1 und der Privatkläger 1 offenbar seit Jahren darum bemüht sind, sich gegenseitig in einem möglichst schlechten Licht erschei- nen zu lassen – wohl in der Hoffnung, so die Regelung der Trennung im Rahmen der eherechtlichen Auseinandersetzung, namentlich der Kindsbelange, zu ihren jeweiligen Gunsten zu beeinflussen. Mit anderen Worten erscheint das vorlie- gende Verfahren als strafrechtliche Erweiterung des vorgenannten Eheschutzver- fahrens. Soweit relevant, wird dies nachfolgend bei der Erstellung des jeweiligen Sachverhalts gegebenenfalls zu berücksichtigen sein.

E. 4 Sachverhaltserstellung (mehrfache Urkundenfälschung und mehrfacher Betrugsversuch)

E. 4.1 Der diesbezügliche Vorwurf der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus der An- klageschrift (act. D1/47 S. 5 f.). Auf ein Abschreiben wird verzichtet. Der Privatklä- ger 1 macht initial keine Ausführungen zu diesem Sachverhaltskomplex (act. 80, act. 90). In seinem zweiten Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 20-27) geht er replicando auf die entsprechenden Vorbringen der Beschuldig- ten 1 ein (act. 91 Rz. 43-71).

E. 4.2 Dass die von der Beschuldigten 1 im Eheschutzverfahren via ihre dortige Rechtsvertreterin eingereichten Aktienkaufverträge (vgl. dazu auch act. D12/1-2) tatsächlich Fälschungen sind, ist unbestritten und erstellt (act. 91 Rz. 43 statt vie- ler). Es ist nichts darüber bekannt, wer die Aktienkaufverträge gefälscht haben soll. Die Staatsanwaltschaft wird der Beschuldigten 1 denn auch nicht vor, dass sie diese Aktienkaufverträge gefälscht habe. Die Beschuldigte 1 bestreitet, nur schon davon gewusst zu haben, dass es sich um Fälschungen gehandelt hat.

- 10 - Auch bestreitet sie, die Aktienkaufverträge in diesem Wissen und in betrügeri- scher Absicht eingereicht zu haben (act. 91 Rz. 43 ff.).

E. 4.3 Damit stellt die Beschuldigte 1 den inneren Anklagesachverhalt (z.B. Wis- sen, Wollen) in Abrede. Auf solche inneren Vorgänge kann nur anhand einer Wür- digung der äusseren Umstände geschlossen werden. In der Anklageschrift (act. D1/47 S. 5) schliesst die Staatsanwaltschaft aufgrund folgender äusseren Umstände darauf, dass die Beschuldigte 1 die gefälschten Aktienkaufverträge mit Wissen und Willen im Eheschutzverfahren eingereicht bzw. deren Falschheit bei Einreichung zumindest in Kauf genommen habe: einerseits angebliche Verkaufs- erlöse von insgesamt über acht Millionen Franken für angeblich insgesamt neun Millionen Aktien sowie andererseits angebliche Kenntnisse der Beschuldigten 1 über die geschäftliche Situation und Lebensumstände des Privatklägers 1. Die Anklageschrift erweist sich in diesem Punkt als zu pauschal, um daraus irgend- welche greifbaren Indizien gegen die entsprechenden inneren Vorgänge der Be- schuldigten 1 ableiten zu können. In den Akten findet sich bezeichnenderweise nichts, das diese von der Staatsanwaltschaft angeführten äusseren Umstände hinreichend stützen würde.

E. 4.4 Es bleibt bis zuletzt unklar, dass und inwiefern die Beschuldigte 1 nament- lich über die geschäftliche Situation des Privatklägers 1 überhaupt Bescheid wusste, da sie dazu zunächst nur wenige und dann gar keine einschlägigen Aus- sagen mehr macht (act. D1/7/1, F/A 19 ff.; act. 89A statt vieler) und sich der Pri- vatkläger 1 in diesem Punkt zuweilen selbst widersprüchlich äussert (Prot. S. 20- 26). Im Weiteren ist auf die überzeugenden Ausführungen des Verteidigers der Beschuldigten 1 zu verweisen (act. 91 Rz. 43-71 und insbesondere act. 92/5).

E. 4.5 Kommt hinzu, dass die Aktienkaufverträge auch in einem anderen gegen den Privatkläger 1 geführten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich von erheblichem Interesse sind, vgl. dazu act. 92/5 F/A 69 ff.

E. 4.6 Nach dem Gesagten bestehen unüberwindbare Zweifel daran, dass und in- wiefern die Beschuldigte 1 wusste oder auch nur in Kauf nahm, dass es sich bei den von ihr im genannten Eheschutzverfahren eingereichten Aktienkaufverträge

- 11 - tatsächlich um Fälschungen gehandelt hat. Gleichermassen bestehen unüber- windbare Zweifel daran, dass die Beschuldigte 1 diese gefälschten Aktienkaufver- träge im Eheschutzverfahren in betrügerischer Absicht eingereicht hat. Demge- mäss ist der diesbezügliche (innere) Sachverhalt nicht erstellbar und die Beschul- digte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" bereits an dieser Stelle vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung und des mehrfachen Betrugs- versuchs freizusprechen.

E. 4.7 Insofern die Beschuldigte 1 zu ihrer Verteidigung zumindest sinngemäss einen Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) geltend macht (act. 91 Rz. 43 ff.), ist dar- auf nicht weiter einzugehen.

E. 5 Sachverhaltserstellung (Entziehen von Minderjährigen)

E. 5.1 Der diesbezügliche Vorwurf der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus der An- klageschrift (act. D1/47 S. 3 f.). Auf ein Abschreiben wird verzichtet.

E. 5.2 Die Beschuldigte 1 anerkennt, dass die Besuche vom 30. August 2020,

26. Dezember 2020, 3. Januar 2021, 24. Januar 2021 und vom 7. Februar 2021 nicht stattgefunden haben (act. 91 Rz. 20). Betreffend die übrigen in der Anklage- schrift aufgeführten Daten und Zeiträume macht die Beschuldigte 1 geltend, die entsprechende Verfügung des Bezirksgerichts Höfe sei den Parteien noch nicht zugestellt gewesen worden (Besuchstage ab 5. Juni 2020 bis 13. Juni 2020; act. 91 Rz. 6), der jeweilige Besuch habe stattgefunden (Besuchstage vom

14. Juni 2020 und vom 5. Juli 2020; act. 91 Rz. 7 f., Rz. 10-14), es sei zu einem Autounfall gekommen und die Beschuldigte 1 habe mit der gemeinsamen Tochter ins Spital gemusst (Besuchstag vom 19. Juli 2020; act. 91 Rz. 15), der Privatklä- ger 1 habe sich in Untersuchungshaft befunden (Besuchstage im Zeitraum vom

E. 5.3 Der Privatkläger 1 macht geltend, er habe insgesamt 16 (sechzehn) Straf- anzeigen eingereicht wegen Besuchstagen, die ihm von der Beschuldigten 1 ver- weigert worden seien (Prot. S. 15 und S. 18). Die entsprechenden Aktendossiers (act. D1-D6) sprechen für sich. Darauf ist zu verweisen. Massgebend sind für die vorliegende Beurteilung aber einzig die in der Anklageschrift aufgeführten Daten und Zeiträume (act. D1/47 S. 3 f.).

E. 5.4 Aufgrund der überzeugenden Schilderungen des Verteidigers der Beschul- digten 1 (act. 91 Rz. 6-15) ist zugunsten der Beschuldigten 1 davon auszugehen, dass die in der Anklageschrift genannten Daten ab 5. Juni 2020 bis 14. Juni 2020,

5. Juli 2020 und vom 19. Juli 2020 von vornherein nicht tatbestandsmässig sind. Die diesbezüglichen Vorbringen des Privatklägers 1 (Prot. S. 14-16) vermögen die Darstellung gemäss Akten und Anklageschrift nicht hinreichend zu stützen. Somit ist auf folgende Besuchstage gemäss Anklageschrift nicht weiter einzugehen: ab

5. Juni 2020 bis 14. Juni 2020 sowie 5. Juli 2020 und 19. Juli 2020.

E. 5.5 Insofern die Beschuldigte 1 geltend macht, es liege für einen ausgefallenen Besuchstag kein gültiger Strafantrag vor (Besuchstage im Zeitraum vom 20. Juli 2020 bis 29. August 2020; act. 91. Rz. 9 und Rz. 16), bestreitet sie nicht, dass der jeweilige Besuch tatsächlich ausgefallen ist, wovon entsprechend auszugehen ist (siehe dazu auch act. D1/7/2 F/A 10). Ob und inwiefern ein ausgefallener Be- suchstag durch einen gültigen Strafantrag gedeckt ist, wird gegebenenfalls im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein.

E. 5.6 Insofern die Beschuldigte 1 geltend macht, der Privatkläger 1 habe sich in Untersuchungshaft befunden (Besuchstage im Zeitraum vom 10. September 2020 bis 18. November 2020; act. 91 Rz. 17), weshalb eine Verweigerung des Be- suchsrechts für diesen Zeitraum nicht denkbar sei, bestreitet sie nicht, dass der jeweilige Besuch tatsächlich ausgefallen ist, wovon entsprechend auszugehen ist. Die Beschuldigte 1 ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf Folgendes hinzuweisen: einerseits auf den Umstand, dass Besuche von Familienangehöri- gen bei inhaftierten Personen regelmässig stattfinden, und andererseits auf die Orientierungshilfe für Kontakte und Besuche von Kindern inhaftierter Eltern, her- ausgegeben von der Kinderschutzkommission des Kantons Zürich.

- 13 -

E. 5.7 Insofern die Beschuldigte 1 geltend macht, der vom Privatkläger 1 bean- zeigte Ausfall des Besuchsrechts vom 17. Januar 2021 habe einen Sonntag be- troffen, als ihm gar kein Besuchsrecht zugestanden habe (act. 91 Rz. 18 f.), ist ihr grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings stand dem Privatkläger am Samstag,

16. Januar 2021, ein Besuchsrecht zu und die Beschuldigte 1 behauptet nicht, dieses dem Privatkläger 1 gewährt zu haben. Der Privatkläger 1 macht jedenfalls sinngemäss geltend, dass an diesem Wochenende ein ihm zustehender Besuch nicht stattgefunden habe (Prot. S. 18), was auch der Standpunkt der Staatsan- waltschaft ist (act. D1/47 S. 4).

E. 5.8 Zusammenfassend ist erstellt und kann im Ergebnis festgehalten werden, dass die dem Privatkläger 1 zustehenden Besuchstage mit der gemeinsamen Tochter – entgegen den Anordnungen des Bezirksgerichts Höfe – im Zeitraum vom 8. August 2020 bis am 13. Februar 2021 nicht stattgefunden haben. Auf den inneren Anklagesachverhalt, d.h. auf die Frage, ob die Beschuldigte 1 dies wusste und wollte, wird sogleich im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein.

6. Rechtliche Würdigung 6.1. Die rechtliche Beurteilung beschränkt sich vorliegend auf den Sachver- haltskomplex "Entziehen von Minderjährigen", da der Sachverhaltskomplex "üble Nachrede" verjährt und der Sachverhaltskomplex "mehrfache Urkundenfälschung und mehrfacher Betrugsversuch" nicht hinreichend erstellbar ist. 6.2. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Entziehen von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB. Die Staatsanwaltschaft hat darauf verzichtet, die ausgefallenen Besuchstage als Ver- stösse im Sinne von Art. 292 StGB zu ahnden. Insofern die Beschuldigte 1 den Grund dafür in der schleppenden Untersuchungsführung verortet (act. 91 Rz. 31), dann handelt es sich dabei um eine unbelegte Mutmassung. 6.3. Der Privatkläger 1 schliesst sich der rechtlichen Würdigung der Staatsan- waltschaft an (act. 80 Rz. 3, act. 90). Die Beschuldigte 1 bestreitet die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und macht geltend, es habe eine rechtferti-

- 14 - gende Pflichtenkollision vorgelegen und die Verweigerung des Besuchsrechts sei gar nicht tatbestandsmässig (act. 91 Rz 21-32). 6.4. Gemäss Art. 220 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Das von Art. 220 StGB geschützte Rechtsgut ist primär die Aus- übung der Rechte und Pflichten durch den betroffenen Inhaber der elterlichen Sorge. Der Schutzzweck von Art. 220 StGB umfasst aber auch den Familienfrie- den und das Kindeswohl (BGE 128 IV 154, E. 3.1. m.w.H.). 6.5. Strafantrag 6.5.1. Bei der Entziehung von Minderjährigen nach Art. 220 StGB handelt es sich gemäss vorerwähntem Gesetzeswortlaut um ein Antragsdelikt. Der Privatkläger 1 hat denn auch diverse Strafanträge diesbezüglich gestellt (act. D1-D6). Wie dar- gelegt, ist erstellt, dass die dem Privatkläger 1 zustehenden Besuchstage mit der gemeinsamen Tochter – entgegen den Anordnungen des Bezirksgerichts Höfe – im Zeitraum vom 8. August 2020 bis am 13. Februar 2021 nicht stattgefunden ha- ben. Nun fragt sich, ob für diese Zeit auch gültige Strafanträge vorliegen. 6.5.2. Für die – hier von vornherein nicht tatbestandsmässigen – Besuchstage ab

5. Juni 2020 bis 14. Juni 2020 (siehe oben) lägen, soweit ersichtlich, keine gülti- gen Strafanträge vor. Für die Besuchstage vom 5. Juli 2020 und 19. Juli 2020 be- steht hingegen ein gültiger Strafantrag (act. D1/2). Mit Bezug auf die Zeit vom

8. August 2020 bis 29. August 2020 bringt die Beschuldigte 1 vor, der Strafantrag vom 31. August 2020 nenne nur den 30. August 2020 und decke die Zeit davor nicht ab (act. 91 Rz. 16; act. D2/2). Tatsächlich nennt der Strafantrag vom 31. Au- gust 2020 nur den 30. August 2020 (act. D2/2). 6.5.3. Hierzu ist anzumerken, dass es sich beim Entziehen von Minderjährigen nach Art. 220 StGB um ein Dauerdelikt handelt. Die Strafantragsfrist beginnt bei Dauerdelikten an dem Tag zu laufen, an welchem das strafbare Verhalten aufhört. Wird der Strafantrag erhoben, solange der deliktische Zustand noch andauert, so

- 15 - erstreckt er sich auch auf das nachträglich noch weiter andauernde tatbestands- mässige Verhalten weiter (BGE 141 IV 205, E. 6.2 f. m.w.H.). Entsprechend deckt der Strafantrag vom 30. August 2020 auch die restliche Zeit ab, während der die Besuche des Privatklägers 1 nicht stattgefunden haben, nämlich bis zum 13. Fe- bruar 2021. Entsprechend wären die weiteren Strafanträge des Privatklägers 1 (siehe dazu act. 91 Rz. 18 und act. D6/1) gar nicht notwendig gewesen. 6.5.4. Somit ist festzuhalten, dass für die Zeit ab 30. August 2020 bis 13. Februar 2021 ein bzw. mehrere gültige Strafanträge vorliegen und mit Bezug auf diese Daten nun die weiteren Strafbarkeitsvoraussetzungen von Art. 220 StGB zu prü- fen sind. 6.6. Täterschaft 6.6.1. Täter(in) kann jede(r) sein, der die elterliche Sorge beziehungsweise Obhut nicht alleine ausübt (BGer 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014, E. 3.3. m.w.H.; BGE 128 IV 154, E. 3.2 m.w.H.). 6.6.2. Entgegen den Ausführungen der Beschuldigten 1 kommt sie somit vorlie- gend als Täterin ohne Weiteres in Frage, zumal die gemeinsame Tochter im frag- lichen Tatzeitraum unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Beschuldigten 1 und des Privatklägers 1 stand (act. D1/7/2 F/A 6 statt vieler) – und auch heute im Urteilszeitpunkt noch steht. 6.7. Objektiver Tatbestand 6.7.1. Vorliegend ist offensichtlich einzig die Tatbestandvariante des Entziehens relevant, da die Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 die gemeinsame Tochter im Zeitraum vom 30. August 2020 bis 13. Februar 2021 vorenthalten hat und der Pri- vatkläger 1 dann sein Besuchsrecht nicht ausüben konnte. Die Verweigerung des Besuchsrechts ist – entgegen der Beschuldigten 1 und des von ihr angeführten Entscheids des Kantonsgerichts Luzern (act. 91 Rz. 27 f.) – sehr wohl erfasst (BGer 6B_787/2017 vom 12. April 2018, E. 4.2 m.w.H. insbesondere auf BGE 136 III 353, E. 3.4, und auf BGE 128 IV 154, E. 3.2, je wiederum m.w.H.).

- 16 - 6.7.2. Dass sich der Privatkläger 1 während eines Teils dieser Zeit in Untersu- chungshaft befunden hat (act. 91 Rz. 17, act. 92/2-3), spielt keine Rolle. Inhaf- tierte Personen werden regelmässig von ihren Familienangehörigen besucht. Stichhaltige Gründe, weshalb eine Besuchsrechtsausübung während der Inhaftie- rung des Privatklägers 1 – in angemessenen Räumlichkeiten innerhalb oder aus- serhalb der Haftanstalt – nicht möglich gewesen sein soll, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erfolgte die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (act. 92/2-3) und stand somit in keinem Zusammenhang mit den von der Beschuldigten 1 gegen den Privatkläger 1 erhobenen, nicht erhärte- ten Vorwürfen betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern – konkret der gemein- samen Tochter (mehr dazu sogleich unter "Rechtfertigende Pflichtenkollision"). 6.7.3. Sodann ist die in OGer ZH SB190300 vom 9. Juni 2020, E.III.3, beschrie- bene Intensität ebenfalls gegeben, da die Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 die gemeinsame Tochter während eines halben Jahres vorenthalten hat. 6.7.4. Der objektive Tatbestand von Art. 220 StGB ist somit erfüllt. 6.8. Subjektiver Tatbestand 6.8.1. Der subjektive Tatbestand erfordert unter Art. 220 StGB Vorsatz hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale. 6.8.2. Angesichts der Aussagen der Beschuldigten 1 anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 28. Januar 2021 (act. D1/7/2, F/A 7-28) bestehen für das hiesige Gericht keinerlei Zweifel daran, dass die Beschuldigte 1 vorsätz- lich gehandelt hat. Sie handelte entsprechend mit Wissen und Willen, als sie dem Privatkläger 1 die gemeinsame Tochter vorenthielt. 6.8.3. Der subjektive Tatbestand von Art. 220 StGB ist somit erfüllt. 6.9. Rechtfertigende Pflichtenkollision 6.9.1. Insofern die Beschuldigte 1 sich auf eine rechtfertigende Pflichtenkollision beruft (act. 91 Rz. 21 ff.), ist sie nicht zu hören, mit folgender Begründung:

- 17 - 6.9.2. Eine rechtfertigende Pflichtenkollision liegt vor, wenn zwei Rechtspflichten in derselben Situation so zusammentreffen, dass der bzw. die Verpflichtete keine von ihnen ohne Verletzung der anderen erfüllen kann (BGE 130 IV 7, E. 7 mit Hin- weisen). 6.9.3. Die Beschuldigte 1 stützt sich zur Begründung dieser Pflichtenkollision, mit- hin zur Rechtfertigung der dem Privatkläger 1 verweigerten Ausübung seines Be- suchsrechts, auf angebliche sexuelle Handlungen u.a. des Privatkläger 1 mit der gemeinsamen Tochter. Es ist unbestritten, dass diese Vorwürfe nicht erhärtet werden konnten. Die Beschuldigte 1 wurde von der Staatsanwaltschaft u.a. an- lässlich der Einvernahme vom 28. Januar 2021 darauf hingewiesen (act. D1/7/2 F/A 11-16). Mit anderen Worten sind die dem Privatkläger 1 vorgeworfenen sexu- ellen Handlungen in tatsächlicher Hinsicht nicht erstellt und er ist diesbezüglich unschuldig. Davon ging auch das Bezirksgericht Höfe aus und legte ein Besuchs- recht zugunsten des Privatklägers 1 fest (act. D1/7/2 F/A 11-16). 6.9.4. Kommt hinzu, dass die von der Beschuldigten 1 erhobenen Vorwürfe unter dem – bezüglich Ehrverletzungsdelikte verjährten – Sachverhaltskomplex "üble Nachrede" Eingang in das vorliegende Verfahren gefunden haben (vgl. zur Ab- grenzung von der falschen Anschuldigung auch act. D1/26/25). Immerhin hat der Beschuldigte 2 den ihn betreffenden Sachverhalt als richtig anerkannt (act. D1/8/7 F/A 18, 21, 23, 28). 6.9.5. Vor diesem Hintergrund wäre es an der Beschuldigten 1 gewesen, konkret darzutun, dass und inwiefern sie dennoch in guten Treuen davon ausgegangen war, die entsprechenden Vorwürfe gegen den Privatkläger 1 seien wahr. Dies hat sie nicht getan. Anlässlich ihrer Einvernahme von 21. Juli 2020 durch die Kan- tonspolizei Zürich (act. D1/7/1) aufgrund des Strafantrags des Privatklägers 1 we- gen Entziehens von Minderjährigen (act. D1/20) erwähnt sie derartige Vorwürfe denn auch mit keinem Wort. Nur einen Monat später macht sie bei der Kantons- polizei Zürich in der Einvernahme vom 26. August 2020 (act. 91/1) dann seiten- weise Ausführungen dazu. Angesichts dessen fragt sich, ob und inwiefern die un- begründeten Vorwürfe gegen den Privatkläger 1 wegen sexueller Handlungen mit der gemeinsamen Tochter als Reaktion der Beschuldigten 1 auf dessen Strafan-

- 18 - zeige wegen Entziehens von Minderjährigen erfolgt sein könnte – oder aber gar bewusst zur Beeinflussung der Regelung der Kindsbelange durch die Zivilgerichte (so auch der Privatkläger 1 in act. 90 S. 2 f.). 6.9.6. Bereits ohne darauf näher einzugehen, erscheint das Vorbringen der Be- schuldigten 1, sie sei zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, sich durch die Verweigerung (des Besuchsrechts) strafbar zu machen, und habe darauf vertraut, dass ihre Zweifel und ihr Dilemma die Verweigerung des Besuchsrechts rechtferti- gen würde (act. 91 Rz. 25 in fine), als Schutzbehauptung, die nicht zu hören ist. 6.9.7. Somit liegt keine rechtfertigende Pflichtenkollision vor. 6.10. Fazit 6.10.1. Nach dem Gesagten hat sich die Beschuldigte 1 dem Entziehen von Min- derjährigen im Sinne von Art. 220 StGB schuldig gemacht, indem sie dem Privat- kläger 1 die gemeinsame Tochter entgegen der Anordnung des Bezirksgerichts Höfe im Zeitraum vom 8. August 2020 bis 13. Februar 2021 wissentlich und wil- lentlich vorenthalten hat und der Privatkläger 1 so sein ihm zustehendes Besuchs- recht nicht ausüben konnte. Dafür ist sie angemessen zu bestrafen. 6.10.2. Selbst wenn in objektiver Hinsicht lediglich die von der Beschuldigten 1 anerkanntermassen verweigerten Besuchstage (act. 91 Rz. 20) erstellbar wären, dann hätte sich die Beschuldigte 1 angesichts des erfüllten subjektiven Tatbe- stands immer noch des versuchten Entziehens von Minderjährigen strafbar ge- macht (Art. 22 StGB). Im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung ist indes von einer vollendeten Deliktsbegehung auszugehen.

7. Strafzumessung 7.1. Strafrahmen Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vor- liegend hat sich die Beschuldigte 1 des Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB strafbar gemacht, wobei dies mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Aufgrund der bundesgerichtlichen Recht-

- 19 - sprechung ist die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen (vgl. BGE 136 IV 55). 7.2. Strafart 7.2.1. Als Strafen sieht das Gesetz im Bereich von drei Tagen bis zu sechs Mona- ten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund steht dabei die Geldstrafe. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann nur dann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Das Gericht hat diesfalls die Wahl der Freiheitsstrafe nä- her zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). 7.2.2. Bei der Wahl der jeweiligen Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, E. 4.2). 7.2.3. Es ist unbestritten und erstellt, dass das dem Privatkläger 1 vom Bezirksge- richt Höfe zugesprochene Besuchsrecht mit der Strafdrohung nach Art. 292 StGB bewehrt war bzw. ist (act. 91 Rz. 31 sowie Prot. S. 30). Von dieser Strafdrohung liess sich die Beschuldigte 1 während einem halben Jahr, in dem sie dem Privat- kläger 1 das Besuchsrecht verwehrte, nicht beeindrucken und angesichts der Aussagen der Beschuldigten 1 (act. D1/7/2 F/A 12 ff., F/A 25) ist davon auszuge- hen, dass auch eine Geldstrafe sie nicht hinreichend beeindrucken dürfte. 7.2.4. Vielmehr erscheint es vorliegend geboten, die Beschuldigte 1 mit einer Frei- heitsstrafe zu bestrafen (und diese bedingt auszusprechen; mehr dazu unten), um sie von weiteren Verweigerungen des Besuchsrechts zulasten des Privatklägers 1 abzuhalten.

- 20 - 7.3. Strafzumessungskriterien 7.3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjekti- ven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willens- richtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbeson- dere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Ge- ständnis (HUG, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6). 7.3.2. Objektive Tatkomponente In objektiver Hinsicht wiegt die Tatschwere leicht, zumal die Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 die gemeinsame Tochter, wie dargelegt, "bloss" während rund ei- nem halben Jahr vorenthielt, die gemeinsame Tochter nicht ins Ausland verbracht hat und weder Akten noch Anklageschrift anderweitige Umstände erwähnen, die der Beschuldigten 1 erschwerend anzulasten wären. Entsprechend erschiene in objektiver Hinsicht eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten angemessen.

- 21 - 7.3.3. Subjektive Tatkomponente In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte 1 sich, wie darge- legt, bewusst, d.h. mit Wissen und Willen, der vom Bezirksgericht Höfe angeord- neten strafbewehrten Besuchsrechtsregelung widersetzt und sich dabei wieder- holt unbelehrbar gezeigt hat. Dass die Beschuldigte 1 ein offenbar haltloses Straf- verfahren gegen den Privatkläger 1 wegen angeblichen sexuellen Handlungen mit der gemeinsamen Tochter initiiert hat, kurz nachdem er die Beschuldigte 1 – zu Recht – wegen Entziehens von Minderjährigen angezeigt hatte, lässt einen ent- sprechenden Zusammenhang zumindest vermuten. Die subjektive Tatschwere ist damit als gerade noch leicht einzustufen und die Freiheitsstrafe wäre somit auf 9 Monate zu erhöhen. 7.3.4. Täterkomponente Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat. Zu den per- sönlichen Verhältnissen wird auf die spärlichen Angaben der Beschuldigten 1 ver- wiesen (act. D1/7/1 F/A 19 ff. und D1/7/2 F/A 22 f.). Die Beschuldigte 1 ist sodann nicht vorbestraft (act. 83). Daher ist die Täterkomponente neutral zu werten. 7.4. Strafmilderungsgründe 7.4.1. Das Gericht mildert die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). 7.4.2. Das vorliegende Verfahren hat mit Bezug auf den einzigen erstellbaren Sachverhaltskomplex, nämlich das Entziehen von Minderjährigen, lange gedau- ert. Konkret sind zwischen dem ersten Strafantrag des Privatklägers 1 vom

20. Juli 2020 (act. D1/2) und dem heutigen Urteil fast fünf Jahren vergangen. Die Beschuldigte 1 hat sich seit der letzten Verfehlung im Februar 2021, mithin wäh- rend der letzten vier Jahre, wohlverhalten. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass dies auch dem Eindruck des vorliegenden Strafverfahrens geschuldet sein könnte

- 22 - (so auch der Privatkläger 1 in Prot. S. 33), was aber letztlich zugunsten der Be- schuldigten irrelevant bleiben muss. 7.4.3. Nach dem Gesagten erscheint es sachgerecht – auch unter weiterer Be- rücksichtigung der nach wie vor andauernden eherechtlichen Auseinandersetzung der Beschuldigten 1 und des Privatklägers 1 –, die Freiheitsstrafe erheblich zu re- duzieren und auf 1 Monat festzusetzen. Eine vollständige Strafbefreiung (Art. 52 StGB) fällt ausser Betracht. 7.5. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Umstände ist die Beschuldigte 1 im Ergebnis mit 1 Monat Freiheitsstrafe zu bestrafen.

8. Vollzug 8.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 46). 8.2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigten 1 qualifiziert ohne Weiteres für den bedingten Vollzug. Vorliegend sind zudem keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine Probezeit von mehr als zwei Jahren sprechen würden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist da- her aufzuschieben und eine Probezeit von zwei Jahren festzusetzen.

9. Zivilansprüche 9.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit

- 23 - Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 9.2. Genugtuung 9.2.1. Der Privatkläger 1 verlangt von der Beschuldigten 1 zudem eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit wann rechtens, spätes- tens seit dem 13. Februar 2021 (act. 80, act. 90). Die Beschuldigte 1 verlangt, die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen (act. 91 Rz. 73). 9.2.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Genugtu- ungssummen bestehen darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geld- leistung ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz (BGE 123 II 10 ff.). Die Geldleistung soll somit beim Geschädigten – quasi als materielles Gegengewicht für den immateriellen Scha- den – ein Gefühl des Wohlbefindens hervorrufen (BREHM, Berner Kommentar,

2. Auflage, OR 47 N 9). Im Unterschied zum Schadenersatz orientiert sich die Ge- nugtuung weder an der Einkommens- noch an der Vermögenssituation des Be- troffenen. Die Genugtuung setzt beim subjektiven Empfinden des Berechtigten an (HÜTTE/DUCKSCH, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1999, S. I/10). Für die Fest- setzung der Genugtuungssumme ist das Gericht angehalten, eine Summe "unter Würdigung der besonderen Umstände" des konkreten Falls gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu bestimmen (BGE 90 II 190). Die Rechtsprechung hat bezüglich der Höhe dieser Leistungen verschiedene Bemessungskriterien entwi- ckelt, so sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung der physischen und psychischen Integrität des Opfers, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädi- gers massgebend (BGE 116 II 733 mit weiteren Hinweisen). 9.2.3. Dass und inwiefern die Voraussetzungen für eine Genugtuung im Grund- satz vorliegen, hat der Privatkläger zutreffend vorgetragen (act. 80 und 90). Auf ein Abschreiben wird verzichtet.

- 24 - 9.2.4. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.–, wie sie der Privatkläger 1 verlangt, als übersetzt. Vielmehr erscheinen Fr. 400.– nebst 5 % Zins seit 13. Februar 2021 der Intensität der erlit- tenen Unbill und dem Verschulden der Beschuldigten 1 angemessen und die Be- schuldigte 1 ist zu einer entsprechenden Zahlung zu verpflichten. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 abzuweisen.

E. 10 Der Beschuldigten 1, C._____, wird eine Prozessentschädigung von Fr. 10'810.– (inkl. 8.1 % MwSt) für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

E. 10.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus der Entscheidgebühr, welche in Anwendung von § 14 ff. GebV OG/ZH und der einschlägigen Praxis auf Fr. 1'800.– festzusetzen ist, sowie aus den weiteren Kosten gemäss Kostenblatt (act. D1/45).

E. 10.2 Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss der Beschuldigten 1 aufzuer- legen (Art. 426 StPO). Der Sachverhaltskomplex "üble Nachrede" ist infolge Ver- jährung einzustellen, was faktisch ein Freispruch für die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 bedeutet (vgl. Art. 320 Abs. 4 StPO), weshalb letzterem keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Im Sachverhaltskomplex "mehrfache Urkun- denfälschung und mehrfacher Betrugsversuch" ist die Beschuldigte 1 freizuspre- chen und im Sachverhaltskomplex "Entziehen von Minderjährigen" ist sie schuldig zu sprechen. Mit anderen Worten obsiegt die Beschuldigte 1 in zwei von drei Sachverhaltskomplexen, weshalb die Verfahrenskosten ihr nur zu 1/3 aufzuerle- gen und zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

E. 10.3 Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist einer freigesprochenen beschuldigten Person – hier die Beschuldigte 1 teilweise und der Beschuldigt 2 vollständig – eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Dazu gehört eine Ent- schädigung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

E. 10.3.1 Die Beschuldigte 1 verlangt die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 15'895.85 (zzgl. MwSt) (act. 91 Rz. 76 und 78; act. 91/10). Da die Beschuldigte 1 aber nur im Umfang von 2/3 obsiegt und in Umfang von 1/3 unter-

- 25 - liegt, ist ihr – auch unter Berücksichtigung der Dauer der Hauptverhandlung – eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 10'810.– (inkl. 8.1 % MwSt) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

E. 10.3.2 Der Beschuldigte 2 verlangt die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 5'319.40 (inkl. MWST) (act. 88 und 89). Da der Beschuldigte 2 in- folge Einstellung faktisch vollumfänglich freizusprechen ist, mithin vollständig ob- siegt, und die Hauptverhandlung für ihn sehr schnell vorbei war, ist ihm eine leicht reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. 8.1 % MwSt) aus der Ge- richtskasse zuzusprechen.

E. 10.4 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, u.a. wenn sie obsiegt (Art. 433 StPO). Ein (sinngemässer) Antrag des Privatklä- gers 1 inkl. Honorarnote liegen vor (act. 80 und 87). Der Privatkläger 2 stellte keine Anträge. Der Privatkläger 1 obsiegt als Strafkläger einzig im Sachverhaltskomplex "Entziehen von Minderjährigen", in den anderen beiden Sachverhaltskomplexen "üble Nachrede" und "mehrfache Urkundenfälschung und mehrfacher Betrugsver- such" unterliegt er. Als Zivilkläger hat der Privatkläger 1, soweit ersichtlich, nur im Sachverhaltskomplex "Entziehen von Minderjährigen" ein Genugtuungsbegehren gestellt, mit welchem er ebenfalls überwiegend unterliegt. Entsprechend scheint es angemessen, dem Privatkläger 1 eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. 8.1 % MwSt) zuzusprechen, und ist die Beschuldigte 1 zu einer entsprechenden Zahlung zu verpflichten.

E. 10.5 Weitere Entschädigungen und/oder Genugtuungen (Art. 429 ff. StPO), in- sofern diese überhaupt verlangt wurden – wie z.B. die Beschuldigte 1 in act. 91 Rz. 77 –, sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Der guten Form halber ist der entsprechende Antrag der Beschuldigten 1 abzuweisen.

- 26 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte 1, C._____, ist schuldig des Entziehens von Minderjähri- gen im Sinne von Art. 220 StGB.

2. Die Beschuldigte 1, C._____, wird bestraft mit 1 Monat Freiheitsstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

3. Die Beschuldigte 1, C._____, wird von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB;  des mehrfachen Betrugsversuches im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB  in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; freigesprochen und ist diesbezüglich nicht schuldig.

4. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede ge- gen die Beschuldigte 1, C._____, wird infolge Verjährung eingestellt.

5. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede ge- gen den Beschuldigten 2, D._____, wird infolge Verjährung eingestellt.

6. Die Beschuldigte 1, C._____, wird verpflichtet, dem Privatkläger 1, A._____, Fr. 400.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Februar 2021 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 abgewiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

- 27 -

8. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 28.45 Auslagen (Gutachten), Fr. 50.– Entschädigung Zeuge.

9. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden zu 1/3 der Beschul- digten 1 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.

E. 11 Die Beschuldigte 1, C._____, wird verpflichtet, dem Privatkläger 1, A._____, für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. 8.1 % MwSt) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.

E. 12 Der Antrag der Beschuldigten 1, C._____, auf Zusprechung einer Genugtu- ung wird abgewiesen.

E. 13 Dem Beschuldigten 2, D._____, wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. 8.1 % MwSt) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.

E. 14 Dem Privatkläger 2, B._____, wird keine Entschädigung zugesprochen.

E. 15 Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung der Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden  der Beschuldigten 1 (übergeben) die Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden  des Beschuldigten 2 die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro F._____  den Privatkläger 1 (übergeben)  dem Rechtsvertreter des Privatklägers 1  den Privatkläger 2  sowie schrifltliche Begründung und schriftliche Mitteilung an

- 28 - die Verteidigung der Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden  der Beschuldigten 1 die Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden  des Beschuldigten 2 die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro F._____  den Privatkläger 1 (nicht mehr anwaltlich vertreten), unter Beilage einer  Kopie des Protokolls sowie von act. 89A den Privatkläger 2  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail (kanz-  lei.staso@ji.zh.ch) hinsichtlich Dispositivziffer 5 an das Migrationsamt des Kantons Zug  an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf vo-  stra.pdf@ji.zh.ch hinsichtlich Dispositivziffer 5 an die Strafregisterbehörden (zwecks Lö-  schung der Anfrage) an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Dienst Zentrale  Datenverarbeitung, Postfach, 8021 Zürich (nur Formular nach § 54 a PolG) je gegen Empfangsbestätigung.

E. 16 Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 29 - Uster, 23. April 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Sdzuy MLaw Nodup Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, wird sie vorerst nicht vollzogen. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, wird die Freiheitsstrafe definitiv nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Uster Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240060-I/Sd/U02/nn/mm Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. Sdzuy Gerichtsschreiberin MLaw Nodup Urteil vom 23. April 2025 (Begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin sowie

1. A._____,

2. B._____, Privatkläger 1 (vormals) vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. C._____,

2. D._____, Beschuldigte 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____

- 2 - betreffend Entziehen von Minderjährigen, üble Nachrede, Urkundenfäl- schung, Betrugsversuch

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 19. Septem- ber 2024 (act. D1/47) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge:

1. Die Anklagebehörde: Schuldspruch von C._____ und D._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung von C._____ mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und  einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 80.– Bestrafung von D._____ mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je  Fr. 100.– Gewährung des bedingten Strafvollzugs der Freiheitsstrafe und der  Geldstrafen unter Ansetzung einer Probezeit von je 2 Jahren Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von  Fr. 1'500.–) im Verhältnis 9/10 für C._____ und 1/10 für D._____

2. Die Verteidigung der Beschuldigten 1: Freispruch der Beschuldigten 1  Kostenfolgen (Kosten für das Vor- und Hauptverfahren) zulasten des  Staates Entschädigung von insgesamt Fr. 15'895.85 (zzgl. MWST) für die an-  waltlichen Umtriebe Zusprechen einer Genugtuung von Fr. 2'000.– 

3. Die Verteidigung des Beschuldigten 2: Das Strafverfahren gegen D._____ sei einzustellen.  D._____ sei für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte  mit Fr. 5'319.40 (inkl. MWST; zzgl. Hauptverhandlung von heute) zu entschädigen, wobei dieser Anspruch dem Sprechenden zusteht. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 

4. Der Privatkläger 1 (sinngemäss): Schuldspruch der Beschuldigten 1 im Sinne der Anklageschrift und an-  gemessene Bestrafung

- 4 - Die Beschuldigte 1 sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 eine  Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit wann rechtens, spätestens seit dem 13.02.2021 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der  Beschuldigten 1

5. Der Privatkläger 2 (sinngemäss): Schuldspruch der Beschuldigten 1 betreffend den Vorwurf der üblen  Nachrede und angemessene Bestrafung Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der  Beschuldigten 1

- 5 - Erwägungen:

1. Prozessuales 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. Septem- ber 2025 (act. D1/47) ging am 25. September 2024 beim Bezirksgericht Uster ein. 1.2. Mit Eingabe vom 30. September 2024 beantragte die Beschuldigte 1 unter Beilage diverser Unterlagen zusammengefasst, die Anklage sei aufgrund der Ver- letzung ihrer fundamentalen Verfahrensrechte, u.a. ihres rechtlichen Gehörs, so- wie aufgrund unvollständiger Untersuchung im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft See / Oberland zurückzuweisen (act. 54 und 55/1-7). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 wurde den weiteren Parteien Frist angesetzt, um zur Eingabe der Beschuldigten 1 Stellung zu nehmen. Betreffend verschie- dene Parteien mussten während mehrerer Wochen eingehende Abklärungen zu Zustelladressen und/oder Vertretungsverhältnissen vorgenommen sowie teilweise auch mehrere Zustellversuche unternommen werden (act. 56-72), bis die Verfü- gung vom 22. Oktober 2024 schliesslich allen Parteien erfolgreich zugestellt wer- den konnte. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 wurde der Rückweisungsantrag der Beschuldigten 1 abgewiesen (act. 73). 1.3. Mit Verfügung vom 18. März 2025 wurde auf den 23. April 2025 zur Haupt- verhandlung vorgeladen und verschiedentlich Frist angesetzt, wie folgt: den Par- teien zur Stellung von Beweisanträgen, den Privatklägern zur Bezifferung und Begründung allfälliger Zivilforderungen sowie der Verteidigung der Beschuldigten 1 und der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 je zur Einreichung ihrer Honorar- noten (act. 75). 1.4. Zur Hauptverhandlung vom 23. April 2025 erschienen die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2, je persönlich und je in Begleitung ihrer rubrizierten Vertei- diger, sowie der Privatkläger 1 in Begleitung seines rubrizierten Rechtsvertreters (Prot. S. 7; Hinweis: der Rechtsvertreter des Privatklägers 1 hat Ende Juli 2025 das Mandat niedergelegt, vgl. act. 103). Der Beschuldigte 2 und sein rubrizierter Verteidiger wurden nach den Vorfragen aus der Hauptverhandlung entlassen (Prot. S 8 f.; mehr zu den Vorfragen, siehe unten). Die Staatsanwaltschaft und der

- 6 - Privatkläger 2 erschienen nicht zur Hauptverhandlung. Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet sowie der Beschuldigten 1, ihrem Verteidiger und dem Privatkläger 1 im Dispositiv in unbegründeter Form schriftlich ausgehändigt (act. 94; Prot. S. 35 ff.). 1.5. Mit E-Mail vom 24. April 2025 an die eingangs genannte Gerichtsschreibe- rin ersuchte die Beschuldigte 1 darum, dass ihr die Tonaufzeichnung der mündli- chen Urteilseröffnung bzw. Urteilsbegründung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung "zwecks Prüfung eines Ausstandgesuchs" zeitnah zugestellt werde (act. 96). Mit Verfügung vom 25. April 2025 wurde dieses Gesuch abgewie- sen (act. 97) und kein Rechtsmittel dagegen erhoben. 1.6. Die Beschuldigte 1 und der Privatkläger verlangten in der Folge je fristge- recht die Begründung des Urteils und meldeten dabei sogleich je die Berufung an (act. 99, 101).

2. Vorfragen 2.1. Der Beschuldigte 2 führt unter den Vorfragen aus, die in der Anklage ge- gen ihn erhobenen Vorwürfe der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB seien verjährt (Prot. S. 8; act. 88). Für die Einzelheiten wird auf das Plädoyer sei- nes Verteidigers verwiesen (act. 88). 2.2. Die Beschuldigte 1 schliesst sich dem Beschuldigten 2 an und macht unter den Vorfragen mit Bezug auf die ihr in der Anklage vorgeworfene mehrfache üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB ebenfalls geltend, die Verjährung sei ein- getreten (Prot. S. 8; act. 91 Rz. 34-38). 2.3. Der Privatkläger 1 setzt den Vorbringen der beiden Beschuldigten nichts entgegen (Prot. S. 8). Zu Recht, denn die Verjährung von Ehrverletzungsdelikten, wozu die üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB gehört, tritt gemäss Art. 178 Abs. 1 StGB nach vier (4) Jahren ein. Entsprechend ist das Verfahren diesbezüg- lich einzustellen, was den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung bereits mündlich eröffnet, begründet und mit dem Urteilsdispositiv in unbegründeter Form schriftlich mitgeteilt worden ist (Prot. S. 8 f., S. 35 ff.; act. 94).

- 7 - 2.4. Damit erweist sich das vorliegende Verfahren mit Bezug auf den Beschul- digten 2 bereits nach den Vorfragen als erledigt. Auf die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen wird unten an gegebener Stelle noch einzugehen sein.

3. Sachverhaltserstellung (allgemein) 3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten 1 den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. D1/47), einerseits den Sachverhaltskomplex "Entziehen von Minderjährigen" und andererseits den Sachverhaltskomplex "mehrfache Urkundenfälschung und mehrfacher Betrugsversuch". Die Beschul- digte 1 bestritt diese beiden Sachverhaltskomplexe vollumfänglich (act. 91 statt vieler; Prot. S. 10 ff., S. 35 f.). 3.2. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Mit anderen Worten: Bei der Abklärung des Sachverhalts ist der Richter keinen festen Beweis- regeln verpflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweis- würdigung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweis- mittel, noch feste Beweisregeln gibt. Das Gericht hat auf objektive und nachvoll- ziehbare Weise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache, von deren Feststel- lung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält. Aufgrund der in Art. 10 Abs. 1 StPO sowie Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist dabei erforderlich, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, die im Verfahren vorgebrachten Beweise vermöchten die Schuld der beschuldigten Person in einer Weise zu stützen, die vernünftige Zweifel ausschliessen lässt (Art. 10 Abs. 3 StPO). Ein Schuldspruch setzt eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des in Frage stehen- den Straftatbestandes voraus. Andernfalls muss in dubio pro reo ein Freispruch erfolgen. Allerdings setzt eine Verurteilung nicht eine gleichsam mathematische Gewissheit voraus. Es ist bereits genügend, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (vgl. BGer 6B_297/2007, E. 3.4).

- 8 - 3.3. Bei der Beweisführung darf sich das Gericht auch auf Indizien stützen. Zwar weist ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Tä- terschaft oder Tat hin. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiede- nen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (BGer 6B_890/2009 vom 22. April 2010, E. 6.1; BGer 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3). 3.4. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei darf nicht auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaub- haftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesent- lichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig sowie ob sie – so- weit möglich – verifizierbar sind. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen gelten sodann die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs, spontane, detailreiche Schilderungen, individuell ge- prägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse enthaltende Äusserun- gen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen sowie die in- haltliche Konstanz des für die befragte Person subjektiv Wichtigen. Grobe Wider- sprüche, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie stereo- typ wirkende Aussagen sind als Indizien für falsche Aussagen zu werten (HÄCKER/ SCHWARZ/BENDER/NACK/ TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl., Mün- chen 2025, N 373 ff.; OGer ZH SB130149-O vom 10. Juli 2013, E. III. 3.2) 3.5. Auf die zur Erstellung des jeweiligen Sachverhalts relevanten Beweismittel wird nachfolgend an gegebener Stelle einzugehen sein. Insofern nachfolgend Personalbeweise, namentlich Aussagen, zu würdigen sind, gelten diese als glaub- haft, sofern nicht explizit etwas anderes gesagt wird. 3.6. Einleitend zur Sachverhaltserstellung in concreto sei darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte 1 und der Privatkläger 1 (noch) verheiratet sind und sich

- 9 - seit einigen Jahren in einer (hoch) konfliktgeladenen Trennungsphase befinden. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung war ein bereits mehrjähriges Eheschutzver- fahren im Kanton Schwyz hängig. Im Verlauf dieses Eheschutzverfahrens deckten sich die Beschuldigte 1 und der Privatkläger 1 gegenseitig u.a. mit unzähligen Strafanzeigen ein und selbst anlässlich der Hauptverhandlung erwähnte der Pri- vatkläger 1 bereits eine weitere Strafanzeige gegen die Beschuldigte 1. Im Zen- trum der vorgenannten eherechtlichen Auseinandersetzung steht die gemeinsame Tochter, E._____, geboren am tt.mm.2019. Entsprechend ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschuldigte 1 und der Privatkläger 1 offenbar seit Jahren darum bemüht sind, sich gegenseitig in einem möglichst schlechten Licht erschei- nen zu lassen – wohl in der Hoffnung, so die Regelung der Trennung im Rahmen der eherechtlichen Auseinandersetzung, namentlich der Kindsbelange, zu ihren jeweiligen Gunsten zu beeinflussen. Mit anderen Worten erscheint das vorlie- gende Verfahren als strafrechtliche Erweiterung des vorgenannten Eheschutzver- fahrens. Soweit relevant, wird dies nachfolgend bei der Erstellung des jeweiligen Sachverhalts gegebenenfalls zu berücksichtigen sein.

4. Sachverhaltserstellung (mehrfache Urkundenfälschung und mehrfacher Betrugsversuch) 4.1. Der diesbezügliche Vorwurf der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus der An- klageschrift (act. D1/47 S. 5 f.). Auf ein Abschreiben wird verzichtet. Der Privatklä- ger 1 macht initial keine Ausführungen zu diesem Sachverhaltskomplex (act. 80, act. 90). In seinem zweiten Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 20-27) geht er replicando auf die entsprechenden Vorbringen der Beschuldig- ten 1 ein (act. 91 Rz. 43-71). 4.2. Dass die von der Beschuldigten 1 im Eheschutzverfahren via ihre dortige Rechtsvertreterin eingereichten Aktienkaufverträge (vgl. dazu auch act. D12/1-2) tatsächlich Fälschungen sind, ist unbestritten und erstellt (act. 91 Rz. 43 statt vie- ler). Es ist nichts darüber bekannt, wer die Aktienkaufverträge gefälscht haben soll. Die Staatsanwaltschaft wird der Beschuldigten 1 denn auch nicht vor, dass sie diese Aktienkaufverträge gefälscht habe. Die Beschuldigte 1 bestreitet, nur schon davon gewusst zu haben, dass es sich um Fälschungen gehandelt hat.

- 10 - Auch bestreitet sie, die Aktienkaufverträge in diesem Wissen und in betrügeri- scher Absicht eingereicht zu haben (act. 91 Rz. 43 ff.). 4.3. Damit stellt die Beschuldigte 1 den inneren Anklagesachverhalt (z.B. Wis- sen, Wollen) in Abrede. Auf solche inneren Vorgänge kann nur anhand einer Wür- digung der äusseren Umstände geschlossen werden. In der Anklageschrift (act. D1/47 S. 5) schliesst die Staatsanwaltschaft aufgrund folgender äusseren Umstände darauf, dass die Beschuldigte 1 die gefälschten Aktienkaufverträge mit Wissen und Willen im Eheschutzverfahren eingereicht bzw. deren Falschheit bei Einreichung zumindest in Kauf genommen habe: einerseits angebliche Verkaufs- erlöse von insgesamt über acht Millionen Franken für angeblich insgesamt neun Millionen Aktien sowie andererseits angebliche Kenntnisse der Beschuldigten 1 über die geschäftliche Situation und Lebensumstände des Privatklägers 1. Die Anklageschrift erweist sich in diesem Punkt als zu pauschal, um daraus irgend- welche greifbaren Indizien gegen die entsprechenden inneren Vorgänge der Be- schuldigten 1 ableiten zu können. In den Akten findet sich bezeichnenderweise nichts, das diese von der Staatsanwaltschaft angeführten äusseren Umstände hinreichend stützen würde. 4.4. Es bleibt bis zuletzt unklar, dass und inwiefern die Beschuldigte 1 nament- lich über die geschäftliche Situation des Privatklägers 1 überhaupt Bescheid wusste, da sie dazu zunächst nur wenige und dann gar keine einschlägigen Aus- sagen mehr macht (act. D1/7/1, F/A 19 ff.; act. 89A statt vieler) und sich der Pri- vatkläger 1 in diesem Punkt zuweilen selbst widersprüchlich äussert (Prot. S. 20- 26). Im Weiteren ist auf die überzeugenden Ausführungen des Verteidigers der Beschuldigten 1 zu verweisen (act. 91 Rz. 43-71 und insbesondere act. 92/5). 4.5. Kommt hinzu, dass die Aktienkaufverträge auch in einem anderen gegen den Privatkläger 1 geführten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich von erheblichem Interesse sind, vgl. dazu act. 92/5 F/A 69 ff. 4.6. Nach dem Gesagten bestehen unüberwindbare Zweifel daran, dass und in- wiefern die Beschuldigte 1 wusste oder auch nur in Kauf nahm, dass es sich bei den von ihr im genannten Eheschutzverfahren eingereichten Aktienkaufverträge

- 11 - tatsächlich um Fälschungen gehandelt hat. Gleichermassen bestehen unüber- windbare Zweifel daran, dass die Beschuldigte 1 diese gefälschten Aktienkaufver- träge im Eheschutzverfahren in betrügerischer Absicht eingereicht hat. Demge- mäss ist der diesbezügliche (innere) Sachverhalt nicht erstellbar und die Beschul- digte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" bereits an dieser Stelle vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung und des mehrfachen Betrugs- versuchs freizusprechen. 4.7. Insofern die Beschuldigte 1 zu ihrer Verteidigung zumindest sinngemäss einen Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) geltend macht (act. 91 Rz. 43 ff.), ist dar- auf nicht weiter einzugehen.

5. Sachverhaltserstellung (Entziehen von Minderjährigen) 5.1. Der diesbezügliche Vorwurf der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus der An- klageschrift (act. D1/47 S. 3 f.). Auf ein Abschreiben wird verzichtet. 5.2. Die Beschuldigte 1 anerkennt, dass die Besuche vom 30. August 2020,

26. Dezember 2020, 3. Januar 2021, 24. Januar 2021 und vom 7. Februar 2021 nicht stattgefunden haben (act. 91 Rz. 20). Betreffend die übrigen in der Anklage- schrift aufgeführten Daten und Zeiträume macht die Beschuldigte 1 geltend, die entsprechende Verfügung des Bezirksgerichts Höfe sei den Parteien noch nicht zugestellt gewesen worden (Besuchstage ab 5. Juni 2020 bis 13. Juni 2020; act. 91 Rz. 6), der jeweilige Besuch habe stattgefunden (Besuchstage vom

14. Juni 2020 und vom 5. Juli 2020; act. 91 Rz. 7 f., Rz. 10-14), es sei zu einem Autounfall gekommen und die Beschuldigte 1 habe mit der gemeinsamen Tochter ins Spital gemusst (Besuchstag vom 19. Juli 2020; act. 91 Rz. 15), der Privatklä- ger 1 habe sich in Untersuchungshaft befunden (Besuchstage im Zeitraum vom

10. September 2020 bis 18. November 2020; act. 91 Rz. 17), es habe gar kein Besuchstag vorgelegen (Besuchstag vom 17. Januar 2021; act. 91 Rz. 19) oder aber der Privatkläger 1 habe schlicht keinen gültigen Strafantrag gestellt für ge- wisse – offenbar ausgefallene – Besuche (Besuchstage im Zeitraum vom 20. Juli 2020 bis 29. August 2020; act. 91. Rz. 9 und Rz. 16).

- 12 - 5.3. Der Privatkläger 1 macht geltend, er habe insgesamt 16 (sechzehn) Straf- anzeigen eingereicht wegen Besuchstagen, die ihm von der Beschuldigten 1 ver- weigert worden seien (Prot. S. 15 und S. 18). Die entsprechenden Aktendossiers (act. D1-D6) sprechen für sich. Darauf ist zu verweisen. Massgebend sind für die vorliegende Beurteilung aber einzig die in der Anklageschrift aufgeführten Daten und Zeiträume (act. D1/47 S. 3 f.). 5.4. Aufgrund der überzeugenden Schilderungen des Verteidigers der Beschul- digten 1 (act. 91 Rz. 6-15) ist zugunsten der Beschuldigten 1 davon auszugehen, dass die in der Anklageschrift genannten Daten ab 5. Juni 2020 bis 14. Juni 2020,

5. Juli 2020 und vom 19. Juli 2020 von vornherein nicht tatbestandsmässig sind. Die diesbezüglichen Vorbringen des Privatklägers 1 (Prot. S. 14-16) vermögen die Darstellung gemäss Akten und Anklageschrift nicht hinreichend zu stützen. Somit ist auf folgende Besuchstage gemäss Anklageschrift nicht weiter einzugehen: ab

5. Juni 2020 bis 14. Juni 2020 sowie 5. Juli 2020 und 19. Juli 2020. 5.5. Insofern die Beschuldigte 1 geltend macht, es liege für einen ausgefallenen Besuchstag kein gültiger Strafantrag vor (Besuchstage im Zeitraum vom 20. Juli 2020 bis 29. August 2020; act. 91. Rz. 9 und Rz. 16), bestreitet sie nicht, dass der jeweilige Besuch tatsächlich ausgefallen ist, wovon entsprechend auszugehen ist (siehe dazu auch act. D1/7/2 F/A 10). Ob und inwiefern ein ausgefallener Be- suchstag durch einen gültigen Strafantrag gedeckt ist, wird gegebenenfalls im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein. 5.6. Insofern die Beschuldigte 1 geltend macht, der Privatkläger 1 habe sich in Untersuchungshaft befunden (Besuchstage im Zeitraum vom 10. September 2020 bis 18. November 2020; act. 91 Rz. 17), weshalb eine Verweigerung des Be- suchsrechts für diesen Zeitraum nicht denkbar sei, bestreitet sie nicht, dass der jeweilige Besuch tatsächlich ausgefallen ist, wovon entsprechend auszugehen ist. Die Beschuldigte 1 ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf Folgendes hinzuweisen: einerseits auf den Umstand, dass Besuche von Familienangehöri- gen bei inhaftierten Personen regelmässig stattfinden, und andererseits auf die Orientierungshilfe für Kontakte und Besuche von Kindern inhaftierter Eltern, her- ausgegeben von der Kinderschutzkommission des Kantons Zürich.

- 13 - 5.7. Insofern die Beschuldigte 1 geltend macht, der vom Privatkläger 1 bean- zeigte Ausfall des Besuchsrechts vom 17. Januar 2021 habe einen Sonntag be- troffen, als ihm gar kein Besuchsrecht zugestanden habe (act. 91 Rz. 18 f.), ist ihr grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings stand dem Privatkläger am Samstag,

16. Januar 2021, ein Besuchsrecht zu und die Beschuldigte 1 behauptet nicht, dieses dem Privatkläger 1 gewährt zu haben. Der Privatkläger 1 macht jedenfalls sinngemäss geltend, dass an diesem Wochenende ein ihm zustehender Besuch nicht stattgefunden habe (Prot. S. 18), was auch der Standpunkt der Staatsan- waltschaft ist (act. D1/47 S. 4). 5.8. Zusammenfassend ist erstellt und kann im Ergebnis festgehalten werden, dass die dem Privatkläger 1 zustehenden Besuchstage mit der gemeinsamen Tochter – entgegen den Anordnungen des Bezirksgerichts Höfe – im Zeitraum vom 8. August 2020 bis am 13. Februar 2021 nicht stattgefunden haben. Auf den inneren Anklagesachverhalt, d.h. auf die Frage, ob die Beschuldigte 1 dies wusste und wollte, wird sogleich im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein.

6. Rechtliche Würdigung 6.1. Die rechtliche Beurteilung beschränkt sich vorliegend auf den Sachver- haltskomplex "Entziehen von Minderjährigen", da der Sachverhaltskomplex "üble Nachrede" verjährt und der Sachverhaltskomplex "mehrfache Urkundenfälschung und mehrfacher Betrugsversuch" nicht hinreichend erstellbar ist. 6.2. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Entziehen von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB. Die Staatsanwaltschaft hat darauf verzichtet, die ausgefallenen Besuchstage als Ver- stösse im Sinne von Art. 292 StGB zu ahnden. Insofern die Beschuldigte 1 den Grund dafür in der schleppenden Untersuchungsführung verortet (act. 91 Rz. 31), dann handelt es sich dabei um eine unbelegte Mutmassung. 6.3. Der Privatkläger 1 schliesst sich der rechtlichen Würdigung der Staatsan- waltschaft an (act. 80 Rz. 3, act. 90). Die Beschuldigte 1 bestreitet die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und macht geltend, es habe eine rechtferti-

- 14 - gende Pflichtenkollision vorgelegen und die Verweigerung des Besuchsrechts sei gar nicht tatbestandsmässig (act. 91 Rz 21-32). 6.4. Gemäss Art. 220 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Das von Art. 220 StGB geschützte Rechtsgut ist primär die Aus- übung der Rechte und Pflichten durch den betroffenen Inhaber der elterlichen Sorge. Der Schutzzweck von Art. 220 StGB umfasst aber auch den Familienfrie- den und das Kindeswohl (BGE 128 IV 154, E. 3.1. m.w.H.). 6.5. Strafantrag 6.5.1. Bei der Entziehung von Minderjährigen nach Art. 220 StGB handelt es sich gemäss vorerwähntem Gesetzeswortlaut um ein Antragsdelikt. Der Privatkläger 1 hat denn auch diverse Strafanträge diesbezüglich gestellt (act. D1-D6). Wie dar- gelegt, ist erstellt, dass die dem Privatkläger 1 zustehenden Besuchstage mit der gemeinsamen Tochter – entgegen den Anordnungen des Bezirksgerichts Höfe – im Zeitraum vom 8. August 2020 bis am 13. Februar 2021 nicht stattgefunden ha- ben. Nun fragt sich, ob für diese Zeit auch gültige Strafanträge vorliegen. 6.5.2. Für die – hier von vornherein nicht tatbestandsmässigen – Besuchstage ab

5. Juni 2020 bis 14. Juni 2020 (siehe oben) lägen, soweit ersichtlich, keine gülti- gen Strafanträge vor. Für die Besuchstage vom 5. Juli 2020 und 19. Juli 2020 be- steht hingegen ein gültiger Strafantrag (act. D1/2). Mit Bezug auf die Zeit vom

8. August 2020 bis 29. August 2020 bringt die Beschuldigte 1 vor, der Strafantrag vom 31. August 2020 nenne nur den 30. August 2020 und decke die Zeit davor nicht ab (act. 91 Rz. 16; act. D2/2). Tatsächlich nennt der Strafantrag vom 31. Au- gust 2020 nur den 30. August 2020 (act. D2/2). 6.5.3. Hierzu ist anzumerken, dass es sich beim Entziehen von Minderjährigen nach Art. 220 StGB um ein Dauerdelikt handelt. Die Strafantragsfrist beginnt bei Dauerdelikten an dem Tag zu laufen, an welchem das strafbare Verhalten aufhört. Wird der Strafantrag erhoben, solange der deliktische Zustand noch andauert, so

- 15 - erstreckt er sich auch auf das nachträglich noch weiter andauernde tatbestands- mässige Verhalten weiter (BGE 141 IV 205, E. 6.2 f. m.w.H.). Entsprechend deckt der Strafantrag vom 30. August 2020 auch die restliche Zeit ab, während der die Besuche des Privatklägers 1 nicht stattgefunden haben, nämlich bis zum 13. Fe- bruar 2021. Entsprechend wären die weiteren Strafanträge des Privatklägers 1 (siehe dazu act. 91 Rz. 18 und act. D6/1) gar nicht notwendig gewesen. 6.5.4. Somit ist festzuhalten, dass für die Zeit ab 30. August 2020 bis 13. Februar 2021 ein bzw. mehrere gültige Strafanträge vorliegen und mit Bezug auf diese Daten nun die weiteren Strafbarkeitsvoraussetzungen von Art. 220 StGB zu prü- fen sind. 6.6. Täterschaft 6.6.1. Täter(in) kann jede(r) sein, der die elterliche Sorge beziehungsweise Obhut nicht alleine ausübt (BGer 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014, E. 3.3. m.w.H.; BGE 128 IV 154, E. 3.2 m.w.H.). 6.6.2. Entgegen den Ausführungen der Beschuldigten 1 kommt sie somit vorlie- gend als Täterin ohne Weiteres in Frage, zumal die gemeinsame Tochter im frag- lichen Tatzeitraum unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Beschuldigten 1 und des Privatklägers 1 stand (act. D1/7/2 F/A 6 statt vieler) – und auch heute im Urteilszeitpunkt noch steht. 6.7. Objektiver Tatbestand 6.7.1. Vorliegend ist offensichtlich einzig die Tatbestandvariante des Entziehens relevant, da die Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 die gemeinsame Tochter im Zeitraum vom 30. August 2020 bis 13. Februar 2021 vorenthalten hat und der Pri- vatkläger 1 dann sein Besuchsrecht nicht ausüben konnte. Die Verweigerung des Besuchsrechts ist – entgegen der Beschuldigten 1 und des von ihr angeführten Entscheids des Kantonsgerichts Luzern (act. 91 Rz. 27 f.) – sehr wohl erfasst (BGer 6B_787/2017 vom 12. April 2018, E. 4.2 m.w.H. insbesondere auf BGE 136 III 353, E. 3.4, und auf BGE 128 IV 154, E. 3.2, je wiederum m.w.H.).

- 16 - 6.7.2. Dass sich der Privatkläger 1 während eines Teils dieser Zeit in Untersu- chungshaft befunden hat (act. 91 Rz. 17, act. 92/2-3), spielt keine Rolle. Inhaf- tierte Personen werden regelmässig von ihren Familienangehörigen besucht. Stichhaltige Gründe, weshalb eine Besuchsrechtsausübung während der Inhaftie- rung des Privatklägers 1 – in angemessenen Räumlichkeiten innerhalb oder aus- serhalb der Haftanstalt – nicht möglich gewesen sein soll, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erfolgte die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (act. 92/2-3) und stand somit in keinem Zusammenhang mit den von der Beschuldigten 1 gegen den Privatkläger 1 erhobenen, nicht erhärte- ten Vorwürfen betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern – konkret der gemein- samen Tochter (mehr dazu sogleich unter "Rechtfertigende Pflichtenkollision"). 6.7.3. Sodann ist die in OGer ZH SB190300 vom 9. Juni 2020, E.III.3, beschrie- bene Intensität ebenfalls gegeben, da die Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 die gemeinsame Tochter während eines halben Jahres vorenthalten hat. 6.7.4. Der objektive Tatbestand von Art. 220 StGB ist somit erfüllt. 6.8. Subjektiver Tatbestand 6.8.1. Der subjektive Tatbestand erfordert unter Art. 220 StGB Vorsatz hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale. 6.8.2. Angesichts der Aussagen der Beschuldigten 1 anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 28. Januar 2021 (act. D1/7/2, F/A 7-28) bestehen für das hiesige Gericht keinerlei Zweifel daran, dass die Beschuldigte 1 vorsätz- lich gehandelt hat. Sie handelte entsprechend mit Wissen und Willen, als sie dem Privatkläger 1 die gemeinsame Tochter vorenthielt. 6.8.3. Der subjektive Tatbestand von Art. 220 StGB ist somit erfüllt. 6.9. Rechtfertigende Pflichtenkollision 6.9.1. Insofern die Beschuldigte 1 sich auf eine rechtfertigende Pflichtenkollision beruft (act. 91 Rz. 21 ff.), ist sie nicht zu hören, mit folgender Begründung:

- 17 - 6.9.2. Eine rechtfertigende Pflichtenkollision liegt vor, wenn zwei Rechtspflichten in derselben Situation so zusammentreffen, dass der bzw. die Verpflichtete keine von ihnen ohne Verletzung der anderen erfüllen kann (BGE 130 IV 7, E. 7 mit Hin- weisen). 6.9.3. Die Beschuldigte 1 stützt sich zur Begründung dieser Pflichtenkollision, mit- hin zur Rechtfertigung der dem Privatkläger 1 verweigerten Ausübung seines Be- suchsrechts, auf angebliche sexuelle Handlungen u.a. des Privatkläger 1 mit der gemeinsamen Tochter. Es ist unbestritten, dass diese Vorwürfe nicht erhärtet werden konnten. Die Beschuldigte 1 wurde von der Staatsanwaltschaft u.a. an- lässlich der Einvernahme vom 28. Januar 2021 darauf hingewiesen (act. D1/7/2 F/A 11-16). Mit anderen Worten sind die dem Privatkläger 1 vorgeworfenen sexu- ellen Handlungen in tatsächlicher Hinsicht nicht erstellt und er ist diesbezüglich unschuldig. Davon ging auch das Bezirksgericht Höfe aus und legte ein Besuchs- recht zugunsten des Privatklägers 1 fest (act. D1/7/2 F/A 11-16). 6.9.4. Kommt hinzu, dass die von der Beschuldigten 1 erhobenen Vorwürfe unter dem – bezüglich Ehrverletzungsdelikte verjährten – Sachverhaltskomplex "üble Nachrede" Eingang in das vorliegende Verfahren gefunden haben (vgl. zur Ab- grenzung von der falschen Anschuldigung auch act. D1/26/25). Immerhin hat der Beschuldigte 2 den ihn betreffenden Sachverhalt als richtig anerkannt (act. D1/8/7 F/A 18, 21, 23, 28). 6.9.5. Vor diesem Hintergrund wäre es an der Beschuldigten 1 gewesen, konkret darzutun, dass und inwiefern sie dennoch in guten Treuen davon ausgegangen war, die entsprechenden Vorwürfe gegen den Privatkläger 1 seien wahr. Dies hat sie nicht getan. Anlässlich ihrer Einvernahme von 21. Juli 2020 durch die Kan- tonspolizei Zürich (act. D1/7/1) aufgrund des Strafantrags des Privatklägers 1 we- gen Entziehens von Minderjährigen (act. D1/20) erwähnt sie derartige Vorwürfe denn auch mit keinem Wort. Nur einen Monat später macht sie bei der Kantons- polizei Zürich in der Einvernahme vom 26. August 2020 (act. 91/1) dann seiten- weise Ausführungen dazu. Angesichts dessen fragt sich, ob und inwiefern die un- begründeten Vorwürfe gegen den Privatkläger 1 wegen sexueller Handlungen mit der gemeinsamen Tochter als Reaktion der Beschuldigten 1 auf dessen Strafan-

- 18 - zeige wegen Entziehens von Minderjährigen erfolgt sein könnte – oder aber gar bewusst zur Beeinflussung der Regelung der Kindsbelange durch die Zivilgerichte (so auch der Privatkläger 1 in act. 90 S. 2 f.). 6.9.6. Bereits ohne darauf näher einzugehen, erscheint das Vorbringen der Be- schuldigten 1, sie sei zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, sich durch die Verweigerung (des Besuchsrechts) strafbar zu machen, und habe darauf vertraut, dass ihre Zweifel und ihr Dilemma die Verweigerung des Besuchsrechts rechtferti- gen würde (act. 91 Rz. 25 in fine), als Schutzbehauptung, die nicht zu hören ist. 6.9.7. Somit liegt keine rechtfertigende Pflichtenkollision vor. 6.10. Fazit 6.10.1. Nach dem Gesagten hat sich die Beschuldigte 1 dem Entziehen von Min- derjährigen im Sinne von Art. 220 StGB schuldig gemacht, indem sie dem Privat- kläger 1 die gemeinsame Tochter entgegen der Anordnung des Bezirksgerichts Höfe im Zeitraum vom 8. August 2020 bis 13. Februar 2021 wissentlich und wil- lentlich vorenthalten hat und der Privatkläger 1 so sein ihm zustehendes Besuchs- recht nicht ausüben konnte. Dafür ist sie angemessen zu bestrafen. 6.10.2. Selbst wenn in objektiver Hinsicht lediglich die von der Beschuldigten 1 anerkanntermassen verweigerten Besuchstage (act. 91 Rz. 20) erstellbar wären, dann hätte sich die Beschuldigte 1 angesichts des erfüllten subjektiven Tatbe- stands immer noch des versuchten Entziehens von Minderjährigen strafbar ge- macht (Art. 22 StGB). Im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung ist indes von einer vollendeten Deliktsbegehung auszugehen.

7. Strafzumessung 7.1. Strafrahmen Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vor- liegend hat sich die Beschuldigte 1 des Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB strafbar gemacht, wobei dies mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Aufgrund der bundesgerichtlichen Recht-

- 19 - sprechung ist die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen (vgl. BGE 136 IV 55). 7.2. Strafart 7.2.1. Als Strafen sieht das Gesetz im Bereich von drei Tagen bis zu sechs Mona- ten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund steht dabei die Geldstrafe. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann nur dann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Das Gericht hat diesfalls die Wahl der Freiheitsstrafe nä- her zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). 7.2.2. Bei der Wahl der jeweiligen Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, E. 4.2). 7.2.3. Es ist unbestritten und erstellt, dass das dem Privatkläger 1 vom Bezirksge- richt Höfe zugesprochene Besuchsrecht mit der Strafdrohung nach Art. 292 StGB bewehrt war bzw. ist (act. 91 Rz. 31 sowie Prot. S. 30). Von dieser Strafdrohung liess sich die Beschuldigte 1 während einem halben Jahr, in dem sie dem Privat- kläger 1 das Besuchsrecht verwehrte, nicht beeindrucken und angesichts der Aussagen der Beschuldigten 1 (act. D1/7/2 F/A 12 ff., F/A 25) ist davon auszuge- hen, dass auch eine Geldstrafe sie nicht hinreichend beeindrucken dürfte. 7.2.4. Vielmehr erscheint es vorliegend geboten, die Beschuldigte 1 mit einer Frei- heitsstrafe zu bestrafen (und diese bedingt auszusprechen; mehr dazu unten), um sie von weiteren Verweigerungen des Besuchsrechts zulasten des Privatklägers 1 abzuhalten.

- 20 - 7.3. Strafzumessungskriterien 7.3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjekti- ven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willens- richtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbeson- dere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Ge- ständnis (HUG, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6). 7.3.2. Objektive Tatkomponente In objektiver Hinsicht wiegt die Tatschwere leicht, zumal die Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 die gemeinsame Tochter, wie dargelegt, "bloss" während rund ei- nem halben Jahr vorenthielt, die gemeinsame Tochter nicht ins Ausland verbracht hat und weder Akten noch Anklageschrift anderweitige Umstände erwähnen, die der Beschuldigten 1 erschwerend anzulasten wären. Entsprechend erschiene in objektiver Hinsicht eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten angemessen.

- 21 - 7.3.3. Subjektive Tatkomponente In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte 1 sich, wie darge- legt, bewusst, d.h. mit Wissen und Willen, der vom Bezirksgericht Höfe angeord- neten strafbewehrten Besuchsrechtsregelung widersetzt und sich dabei wieder- holt unbelehrbar gezeigt hat. Dass die Beschuldigte 1 ein offenbar haltloses Straf- verfahren gegen den Privatkläger 1 wegen angeblichen sexuellen Handlungen mit der gemeinsamen Tochter initiiert hat, kurz nachdem er die Beschuldigte 1 – zu Recht – wegen Entziehens von Minderjährigen angezeigt hatte, lässt einen ent- sprechenden Zusammenhang zumindest vermuten. Die subjektive Tatschwere ist damit als gerade noch leicht einzustufen und die Freiheitsstrafe wäre somit auf 9 Monate zu erhöhen. 7.3.4. Täterkomponente Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat. Zu den per- sönlichen Verhältnissen wird auf die spärlichen Angaben der Beschuldigten 1 ver- wiesen (act. D1/7/1 F/A 19 ff. und D1/7/2 F/A 22 f.). Die Beschuldigte 1 ist sodann nicht vorbestraft (act. 83). Daher ist die Täterkomponente neutral zu werten. 7.4. Strafmilderungsgründe 7.4.1. Das Gericht mildert die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). 7.4.2. Das vorliegende Verfahren hat mit Bezug auf den einzigen erstellbaren Sachverhaltskomplex, nämlich das Entziehen von Minderjährigen, lange gedau- ert. Konkret sind zwischen dem ersten Strafantrag des Privatklägers 1 vom

20. Juli 2020 (act. D1/2) und dem heutigen Urteil fast fünf Jahren vergangen. Die Beschuldigte 1 hat sich seit der letzten Verfehlung im Februar 2021, mithin wäh- rend der letzten vier Jahre, wohlverhalten. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass dies auch dem Eindruck des vorliegenden Strafverfahrens geschuldet sein könnte

- 22 - (so auch der Privatkläger 1 in Prot. S. 33), was aber letztlich zugunsten der Be- schuldigten irrelevant bleiben muss. 7.4.3. Nach dem Gesagten erscheint es sachgerecht – auch unter weiterer Be- rücksichtigung der nach wie vor andauernden eherechtlichen Auseinandersetzung der Beschuldigten 1 und des Privatklägers 1 –, die Freiheitsstrafe erheblich zu re- duzieren und auf 1 Monat festzusetzen. Eine vollständige Strafbefreiung (Art. 52 StGB) fällt ausser Betracht. 7.5. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Umstände ist die Beschuldigte 1 im Ergebnis mit 1 Monat Freiheitsstrafe zu bestrafen.

8. Vollzug 8.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 46). 8.2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigten 1 qualifiziert ohne Weiteres für den bedingten Vollzug. Vorliegend sind zudem keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine Probezeit von mehr als zwei Jahren sprechen würden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist da- her aufzuschieben und eine Probezeit von zwei Jahren festzusetzen.

9. Zivilansprüche 9.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit

- 23 - Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 9.2. Genugtuung 9.2.1. Der Privatkläger 1 verlangt von der Beschuldigten 1 zudem eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit wann rechtens, spätes- tens seit dem 13. Februar 2021 (act. 80, act. 90). Die Beschuldigte 1 verlangt, die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen (act. 91 Rz. 73). 9.2.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Genugtu- ungssummen bestehen darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geld- leistung ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz (BGE 123 II 10 ff.). Die Geldleistung soll somit beim Geschädigten – quasi als materielles Gegengewicht für den immateriellen Scha- den – ein Gefühl des Wohlbefindens hervorrufen (BREHM, Berner Kommentar,

2. Auflage, OR 47 N 9). Im Unterschied zum Schadenersatz orientiert sich die Ge- nugtuung weder an der Einkommens- noch an der Vermögenssituation des Be- troffenen. Die Genugtuung setzt beim subjektiven Empfinden des Berechtigten an (HÜTTE/DUCKSCH, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1999, S. I/10). Für die Fest- setzung der Genugtuungssumme ist das Gericht angehalten, eine Summe "unter Würdigung der besonderen Umstände" des konkreten Falls gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu bestimmen (BGE 90 II 190). Die Rechtsprechung hat bezüglich der Höhe dieser Leistungen verschiedene Bemessungskriterien entwi- ckelt, so sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung der physischen und psychischen Integrität des Opfers, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädi- gers massgebend (BGE 116 II 733 mit weiteren Hinweisen). 9.2.3. Dass und inwiefern die Voraussetzungen für eine Genugtuung im Grund- satz vorliegen, hat der Privatkläger zutreffend vorgetragen (act. 80 und 90). Auf ein Abschreiben wird verzichtet.

- 24 - 9.2.4. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.–, wie sie der Privatkläger 1 verlangt, als übersetzt. Vielmehr erscheinen Fr. 400.– nebst 5 % Zins seit 13. Februar 2021 der Intensität der erlit- tenen Unbill und dem Verschulden der Beschuldigten 1 angemessen und die Be- schuldigte 1 ist zu einer entsprechenden Zahlung zu verpflichten. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 abzuweisen.

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus der Entscheidgebühr, welche in Anwendung von § 14 ff. GebV OG/ZH und der einschlägigen Praxis auf Fr. 1'800.– festzusetzen ist, sowie aus den weiteren Kosten gemäss Kostenblatt (act. D1/45). 10.2. Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss der Beschuldigten 1 aufzuer- legen (Art. 426 StPO). Der Sachverhaltskomplex "üble Nachrede" ist infolge Ver- jährung einzustellen, was faktisch ein Freispruch für die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 bedeutet (vgl. Art. 320 Abs. 4 StPO), weshalb letzterem keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Im Sachverhaltskomplex "mehrfache Urkun- denfälschung und mehrfacher Betrugsversuch" ist die Beschuldigte 1 freizuspre- chen und im Sachverhaltskomplex "Entziehen von Minderjährigen" ist sie schuldig zu sprechen. Mit anderen Worten obsiegt die Beschuldigte 1 in zwei von drei Sachverhaltskomplexen, weshalb die Verfahrenskosten ihr nur zu 1/3 aufzuerle- gen und zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 10.3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist einer freigesprochenen beschuldigten Person – hier die Beschuldigte 1 teilweise und der Beschuldigt 2 vollständig – eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Dazu gehört eine Ent- schädigung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 10.3.1. Die Beschuldigte 1 verlangt die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 15'895.85 (zzgl. MwSt) (act. 91 Rz. 76 und 78; act. 91/10). Da die Beschuldigte 1 aber nur im Umfang von 2/3 obsiegt und in Umfang von 1/3 unter-

- 25 - liegt, ist ihr – auch unter Berücksichtigung der Dauer der Hauptverhandlung – eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 10'810.– (inkl. 8.1 % MwSt) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 10.3.2. Der Beschuldigte 2 verlangt die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 5'319.40 (inkl. MWST) (act. 88 und 89). Da der Beschuldigte 2 in- folge Einstellung faktisch vollumfänglich freizusprechen ist, mithin vollständig ob- siegt, und die Hauptverhandlung für ihn sehr schnell vorbei war, ist ihm eine leicht reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. 8.1 % MwSt) aus der Ge- richtskasse zuzusprechen. 10.4. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, u.a. wenn sie obsiegt (Art. 433 StPO). Ein (sinngemässer) Antrag des Privatklä- gers 1 inkl. Honorarnote liegen vor (act. 80 und 87). Der Privatkläger 2 stellte keine Anträge. Der Privatkläger 1 obsiegt als Strafkläger einzig im Sachverhaltskomplex "Entziehen von Minderjährigen", in den anderen beiden Sachverhaltskomplexen "üble Nachrede" und "mehrfache Urkundenfälschung und mehrfacher Betrugsver- such" unterliegt er. Als Zivilkläger hat der Privatkläger 1, soweit ersichtlich, nur im Sachverhaltskomplex "Entziehen von Minderjährigen" ein Genugtuungsbegehren gestellt, mit welchem er ebenfalls überwiegend unterliegt. Entsprechend scheint es angemessen, dem Privatkläger 1 eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. 8.1 % MwSt) zuzusprechen, und ist die Beschuldigte 1 zu einer entsprechenden Zahlung zu verpflichten. 10.5. Weitere Entschädigungen und/oder Genugtuungen (Art. 429 ff. StPO), in- sofern diese überhaupt verlangt wurden – wie z.B. die Beschuldigte 1 in act. 91 Rz. 77 –, sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Der guten Form halber ist der entsprechende Antrag der Beschuldigten 1 abzuweisen.

- 26 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte 1, C._____, ist schuldig des Entziehens von Minderjähri- gen im Sinne von Art. 220 StGB.

2. Die Beschuldigte 1, C._____, wird bestraft mit 1 Monat Freiheitsstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

3. Die Beschuldigte 1, C._____, wird von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB;  des mehrfachen Betrugsversuches im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB  in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; freigesprochen und ist diesbezüglich nicht schuldig.

4. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede ge- gen die Beschuldigte 1, C._____, wird infolge Verjährung eingestellt.

5. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede ge- gen den Beschuldigten 2, D._____, wird infolge Verjährung eingestellt.

6. Die Beschuldigte 1, C._____, wird verpflichtet, dem Privatkläger 1, A._____, Fr. 400.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Februar 2021 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 abgewiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

- 27 -

8. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 28.45 Auslagen (Gutachten), Fr. 50.– Entschädigung Zeuge.

9. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden zu 1/3 der Beschul- digten 1 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.

10. Der Beschuldigten 1, C._____, wird eine Prozessentschädigung von Fr. 10'810.– (inkl. 8.1 % MwSt) für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

11. Die Beschuldigte 1, C._____, wird verpflichtet, dem Privatkläger 1, A._____, für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. 8.1 % MwSt) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.

12. Der Antrag der Beschuldigten 1, C._____, auf Zusprechung einer Genugtu- ung wird abgewiesen.

13. Dem Beschuldigten 2, D._____, wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. 8.1 % MwSt) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.

14. Dem Privatkläger 2, B._____, wird keine Entschädigung zugesprochen.

15. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung der Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden  der Beschuldigten 1 (übergeben) die Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden  des Beschuldigten 2 die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro F._____  den Privatkläger 1 (übergeben)  dem Rechtsvertreter des Privatklägers 1  den Privatkläger 2  sowie schrifltliche Begründung und schriftliche Mitteilung an

- 28 - die Verteidigung der Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden  der Beschuldigten 1 die Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden  des Beschuldigten 2 die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro F._____  den Privatkläger 1 (nicht mehr anwaltlich vertreten), unter Beilage einer  Kopie des Protokolls sowie von act. 89A den Privatkläger 2  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail (kanz-  lei.staso@ji.zh.ch) hinsichtlich Dispositivziffer 5 an das Migrationsamt des Kantons Zug  an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf vo-  stra.pdf@ji.zh.ch hinsichtlich Dispositivziffer 5 an die Strafregisterbehörden (zwecks Lö-  schung der Anfrage) an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Dienst Zentrale  Datenverarbeitung, Postfach, 8021 Zürich (nur Formular nach § 54 a PolG) je gegen Empfangsbestätigung.

16. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 29 - Uster, 23. April 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Sdzuy MLaw Nodup Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, wird sie vorerst nicht vollzogen. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, wird die Freiheitsstrafe definitiv nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.