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GG060080-I

Fahrlässige Tötung

Zh Bezirksgericht Uster · 2006-12-12 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1. Vorwurf der Staatsanwaltschaft In ihrer beruflichen Tätigkeit als Lehrerin begab sich die Angeklagte am 28. Juni 2005 mit den Kindern ihrer Schulklasse zum Baden an den Greifensee zur D._____ Bucht im …. Im Verlauf des Nachmittags versank ein (Schul-)Mädchen von niemandem bemerkt im Wasser und starb. Der Angeklagten wird vorgewor- fen, sich in Verletzung ihrer Aufsichtspflicht der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig gemacht zu haben. 2.2. Unbestrittener Sachverhalt Die Angeklagte anerkennt den nachfolgenden, ihr in der Anklageschrift vorgewor- fenen Sachverhalt (act. 7 bis 9, 17 und 36 sowie Prot. S. 7 ff.): Sie hat sich in ihrer beruflichen Tätigkeit als Lehrerin in D._____ mit den 22 Kindern ihrer Schulklas- se, einer vierten Primarklasse, während der Unterrichtszeit am Nachmittag des

28. Juni 2005 zum Baden an den Greifensee zur D._____ Bucht im … begeben. Die Klasse kannte sie seit August 2004. Sie unterrichtete sie in acht Lektionen pro Woche. Als weitere Aufsichtsperson im Sinne eines Gehilfen hatte sie E._____ dabei, der zur Hauptsache die Knaben bzw. die Schwimmer unter den Kindern beaufsichtigte. Vor diesem Badeausflug holte sie beim Schwimmlehrer der Schul- gemeinde D._____ keine Informationen dazu ein, welche Kinder welche Kennt- nisse und Fertigkeiten am und im Wasser hatten. Das Schulmädchen F._____, geboren am tt.mm.1993, informierte die Angeklagte im Voraus, dass es "nicht so gut" schwimmen könne. F._____ hielt sich an besagtem Tag stets auf einer zunächst ebenen Sandbank auf, die plötzlich schnell abfällt. Das Wasser wird an jener Stelle sofort schnell tief. Eine Markierung oder sonst ein Zeichen an der Oberfläche, ab wo es tief wird, war nicht vorhanden. Eine physische Barriere, welche Nichtschwimmer vor dem Tiefen aufgehalten hätte, fehlte ebenfalls. Das wusste die Angeklagte vom Freitag zuvor, als sie mit der Klasse an derselben Stelle beim Baden war. Die Angeklagte erteilte F._____ die mündliche Anweisung, dass sie nicht ins tiefe Wasser und sich nur auf der Sandbank aufhalten dürfe.

- 4 - Im Verlaufe des Nachmittags, zirka um 15.00 Uhr, versank F._____ von nieman- dem bemerkt im Wasser und starb. Als die Angeklagte vom Ufer aus ein aufblas- bares Krokodil alleine auf dem Wasser davon gleiten sah, standen sie und E._____ sofort auf und hielten nach F._____ Ausschau, konnten sie indes nir- gends mehr erblicken und schlugen deshalb Alarm. Dieser von der Angeklagten anerkannte Sachverhalt wird durch die übrigen Un- tersuchungsergebnisse bestätigt, weshalb er als erstellt gilt. 2.3. Bestrittener Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeklagten weiter vor, dass es sich bei F._____ um eine Nichtschwimmerin gehandelt habe, die im Wasser zudem ängstlich ge- wesen sei, was sie (die Angeklagte) erkannt habe. Sodann habe F._____ erst seit kurzem in der Schweiz gelebt, weshalb Verständigungsprobleme nicht auszu- schliessen gewesen seien. Die Kinder, die sich auf der Sandbank aufgehalten hätten, darunter auch F._____, hätten mit einem aufblasbaren Krokodil und einer sogenannten Schwimmnudel gespielt. Die Angeklagte habe sich mehrheitlich an Land, mehrere Meter von den Kinder entfernt, aufgehalten und diese vorüberge- hend auf der Sandbank alleine gelassen, als sie zum Schiffssteg hinüberge- schwommen sei. Die Situation auf der Sandbank habe sich unübersichtlich gestal- tet, weil noch zwei weitere Schulklassen anwesend gewesen seien. Auf die der Angeklagten vorgeworfenen, von ihr bestrittenen Sorgfaltspflichtver- letzungen wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen sein. 2.4. Sachdarstellung der Angeklagten Die Angeklagte hält dafür, dass es sich bei F._____ keinesfalls um eine totale Nichtschwimmerin gehandelt habe. Weiter bestreitet sie, dass F._____ mit dem aufblasbaren Krokodil gespielt habe. Ausserdem habe sie sich stets in unmittelba- rer Nähe der Mädchen auf der Sandbank aufgehalten. Schliesslich habe weder die Unfall- noch die Todesursache genügend abgeklärt werden können (vgl. act. 36).

- 5 - 2.5. Beweiswürdigungsregeln Bei bestrittenem Sachverhalt ist es Sache des Gerichts, die vorhandenen Be- weismittel und damit auch die Behauptungen der Angeklagten nach dem Grund- satz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (§ 284 StPO). Demzufolge hat das Gericht nach seiner persönlichen Ansicht darüber zu entscheiden, ob es eine Tat- sache für bewiesen hält (BGE 97 IV 232). Die richterliche Überzeugung muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und vom unbefange- nen Beobachter nachvollzogen werden können. Nach dem allgemein anerkannten Grundsatz "in dubio pro reo" ist die Angeklagte freizusprechen, wenn erhebliche oder unüberwindliche Zweifel am Tat- oder Schuldbeweis zurückbleiben (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 296). Bloss abstrakte oder theoreti- sche Zweifel dürfen nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind und eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 38; HAUSER, Kurzlehrbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Ba- sel/Frankfurt a.M. 1984, S. 148). Die freie Beweiswürdigung besagt, dass es keine Rangordnung der Beweise gibt; vorausgesetzt, dass sie verwertbar sind, sind sie grundsätzlich gleichwertig (SCHMID, a.a.O., N 290). Die Aussagen der Beschuldigten respektive der Ange- klagten können als Beweismittel für oder gegen sie verwendet werden (SCHMID, a.a.O., N 613). Äussert die Angeklagte eine andere Sachverhaltsdarstellung als die einvernommenen Zeugen oder als sich durch das übrige Untersuchungser- gebnis ergibt, so führt dies nicht ohne Weiteres in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zum Freispruch. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen der Betei- ligten und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob sich die vorhande- nen Zweifel überwinden lassen und ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (ZR 72 Nr. 80). Nur wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkennt- nisquellen beim Gericht eine Überzeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen einzustellen vermag, ist nach der die Angeklagte begünstigenden Beweisregel vorzugehen (HOCHULI, In dubio pro reo, SJZ 50, S. 255).

- 6 - 2.6. Verwertbare Beweismittel Die Angeklagte wurde am 28. und 30. Juni 2005 polizeilich (act. 7 bis 9), am

21. Dezember 2005 durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 17) sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung durch das Gericht (Prot. S. 5 ff.) einge- hend befragt. Ihre Aussagen können, wie die Zeugenaussagen des Schwimmleh- rers von F._____ bei der Polizei (act. 12) und bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 18), als Beweismittel verwertet werden. Weiter können das ärztliche Gutachten von Dr.med. G._____ (act. 4/2) sowie die Obduktionsgutach- ten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich herangezogen werden (act. 4/5 und 4/9). Aussagekräftig sind sodann im Rahmen der freien Beweiswür- digung die Situationspläne und die Fotos des Unfallortes (act. 2/1-3) wie auch die Unterlagen betreffend Schwimmunterricht (act. 13). Der Angeschuldigten und ihrem Verteidiger ist im Untersuchungsstadium Gele- genheit zu geben, den Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen beizu- wohnen und an sie Fragen zu richten, welche zur Aufklärung der Sache dienen können (§ 14 Abs. 1 StPO). Entsprechend sind Aussagen von Zeugen und Aus- kunftspersonen nur verwertbar, wenn die Verteidigungsrechte der Angeschuldig- ten im Laufe der Untersuchung gewahrt wurden. Demzufolge sind Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen, die im Rahmen der Untersuchung nicht in der dafür vorgesehenen Form unter Wahrung der in § 14 StPO genannten Rechte einvernommen wurden, nicht verwertbar (SCHMID, a.a.O., N 628 und 659; ZR 86 [1987] Nr. 87). Anlässlich der ergänzenden Untersuchung am 13. September 2006 berief sich E._____ als Lebenspartner der Angeklagten auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 129 Ziff. 3 i.V.m. § 131 StPO (act. 27). Die von ihm am 28. und am

30. Juni 2005 vor der Polizei gemachten Aussagen sind gestützt auf die vorste- henden Erwägungen somit nicht verwertbar (act. 10 und 14). H._____, I._____ und J._____, allesamt Mitschüler von F._____, wurden am

30. Juni 2005 von der Polizei befragt (act. 6). H._____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, machte anlässlich ihrer ergänzenden Einvernahme als Auskunftsper-

- 7 - son am 13. September 2006 von ihrem Aussageverweigerungsrecht gemäss § 149b Abs. 1 StPO Gebrauch (act. 26). I._____ und J._____ wurden von der Staatsanwaltschaft nicht einvernommen. Demzufolge sind auch die von den Mit- schülern gemachten Aussagen bei der Beweiswürdigung nicht verwertbar. Wegen Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte sind schliesslich auch die polizei- lichen Aussagen von K._____ und L._____ nicht zum Nachteil der Angeklagten verwertbar (act. 11 und 15). 2.7. Glaubwürdigkeit der Angeklagten Konkrete Anzeichen, die gegen die Glaubwürdigkeit der Angeklagten sprächen, bestehen keine. Dennoch ist vor Augen zu halten, dass die Angeklagte als direkt in das vorliegende Strafverfahren Involvierte ein erhebliches, durchaus legitimes Interesse an dessen Ausgang hat und deshalb versucht sein könnte, sich durch ihre Aussagen zu entlasten, weshalb der wesentliche, bestrittene Sachverhalt im folgenden näher zu untersuchen ist. 2.8. Aussageverhalten der Angeklagten Vorauszuschicken ist, dass die Aussagen der Angeklagten eine innere Geschlos- senheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes aufwei- sen. Ihre Aussagen waren grossteils konstant. Zwar veränderten sich sowohl die Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände leicht, was ihr jedoch nicht zum Nachteil gereichen kann. Ihre Rolle als Aufsichtsperson legte sie – oh- ne ihr Verhalten zu beschönigen – in differenzierter Weise dar. Zeugenaussagen, die die Ausführungen der Angeklagten im Grundsatze relativieren oder entkräften würden, liegen nicht vor. 2.9. Verständigungsprobleme Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass F._____ erst seit kurzem in der Schweiz gelebt habe und somit Verständigungsprobleme nicht auszuschliessen gewesen seien (act. 24 S. 4). Da diese Tatsachenfeststellung im Hinblick auf die

- 8 - konkrete Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten der Angeklagten relevant ist, ist nachfolgend näher darauf einzugehen. Betreffend Aufenthaltsdauer von F._____ in der Schweiz sind keine formellen Beweismittel vorhanden. Gemäss dem Polizeirapport (act. 1 S. 11) kam die aus Mazedonien stammende Verstorbene im April 2004 in die Schweiz und besuchte fortan in D._____ die Primarschule. Die Angeklagte führte aus, sie habe mit F._____ ausschliesslich Hochdeutsch gesprochen (act. 7 F. 17). Diese habe die Anweisungen stets verstanden und sei generell folgsam gewesen (act. 7 F. 14 und 18, act. 17 S. 3 und 6). Auch am Unfalltag habe F._____ dieses Verhalten untermauert: Als sie ihr verboten habe, den Schwimmgurt auszuziehen, habe sie ihn sofort wieder angezogen (act. 7 F. 5). Der Schwimmlehrer, M._____, konnte sich nicht an Besonderheiten betreffend Verständigung mit F._____ erinnern (act. 18 S. 2). Aufgrund dieser Aussagen und der übrigen Akten kann nicht auf erhöhte Verständigungsschwierigkeiten geschlossen werden. Allein der Umstand, dass sich F._____ noch nicht lange in der Schweiz aufhielt, deutet nicht auf kon- krete Verständigungsprobleme hin, um so weniger als Kinder eine Sprache sehr schnell lernen und insbesondere in Kombination mit Gesten und Zeichen Anwei- sungen ohne Weiteres verstehen können. Darüber hinaus tut die Staatsanwalt- schaft auch nicht dar, dass es in der Vergangenheit zu Verständigungsproblemen gekommen sei, weshalb sich der diesbezügliche Sachverhalt nicht rechtsgenü- gend erstellen lässt. 2.10. Schwimmkenntnisse Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass es sich bei F._____ um eine Nicht- schwimmerin gehandelt habe, die zudem im Wasser ängstlich gewesen sei. Letz- teres habe die Angeklagte auch erkannt (act. 24 S. 3). Die Verteidigung hingegen geht davon aus, dass F._____ keinesfalls als totale Nichtschwimmerin aufgefallen sei, sondern vielmehr den Schwimmunterricht mit den anderen Schülern habe ab- solvieren können. F._____ sei weder von Lehrerinnen, dem Schwimmlehrer, Mit- schülern noch von der Angeklagten je als Nichtschwimmerin bezeichnet worden, sondern vielmehr als nicht schwimmsicheres Kind. Dass sie wassergewohnt ge-

- 9 - wesen sei und auch mit dem Gesicht habe eintauchen können, sei von der Ange- klagten anlässlich des ersten Ausflugs beobachtet worden (act. 36 S. 8). Vorab ist zu klären, wie der Begriff "Nichtschwimmer" zu verstehen ist. Verbleibt ein Körper auf der Oberfläche einer Flüssigkeit, schwimmt er. Schwimmen erfolgt bei Menschen durch gezielte Bewegungen des ganzen Körpers oder seiner Gliedmassen. Als Schwimmer ist demnach ein Mensch zu bezeichnen, der durch gezielte Bewegungen seinen Körper über eine gewisse Distanz im Wasser fortzu- bewegen vermag. Nichtschwimmer sind demnach Personen, die nicht über die Fähigkeiten verfügen, sich an der Wasseroberfläche zu halten und fortzubewe- gen, im Wasser hilflos agieren und bei denen die Gefahr des Ertrinkens dement- sprechend akut ist. Anlässlich der ersten Einvernahme gab die Angeklagte zu Protokoll, dass F._____ ihr vor dem ersten Badeausflug am Freitag zuvor mitgeteilt habe, dass sie "nicht so gut" schwimmen könne, was sie auch habe sehen können (act. 7 F. 12). Diese Mitteilung von F._____ erwähnte die Angeklagte auch bei ihrer zwei- ten polizeilichen Einvernahme (act. 8 F. 6), fügte jedoch an, dass sie vom vergan- genen Freitag gewusst habe, dass alle bis auf F._____ schwimmen konnten (act. 8 F. 24). Ein halbes Jahr nach dem Unfall gab die Angeklagte dann zu Pro- tokoll, nach ihren Erkundigungen habe F._____ noch nicht so gut schwimmen können; sie habe aber nicht gewusst, dass F._____ Nichtschwimmerin gewesen sei; sie stufte F._____ weder als Schwimmerin noch als Nichtschwimmerin, son- dern als nicht schwimmsicheres Kind ein (act. 17 S. 3). Auch anlässlich der heuti- gen Verhandlung hielt sie an der Auffassung fest, dass es sich bei F._____ nicht um eine Nichtschwimmerin gehandelt habe (Prot. S. 8). M._____, der ehemalige Schwimmlehrer von F._____, wurde am 30. August 2005 polizeilich (act. 12) und am 6. Juni 2006 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland als Zeuge (act. 18) einvernommen. Gemäss seinen glaubwürdigen Aussagen konnte er sich dabei "bildlich" nicht an F._____ erinnern (act. 12 F. 5, act. 18 S. 2). Aufgrund seiner Unterlagen (vgl. act. 13/4/2) nahm er an, dass F._____ bei ihm in der Zeit vom 26. April 2004 bis am 9. Juli 2004 den Schwimmunterricht be- sucht hatte (act. 12 F. 7, act. 18 S. 2). F._____ habe dabei zirka drei Wochen vor

- 10 - den Sommerferien den sogenannten "Krebstest" absolviert (act. 12 F. 6 und 10, act. 18 S. 2). Gemäss der Präsenzliste des Schwimmlehrers (act. 13/4/2) fanden bis Ende des dritten Primarschuljahres elf 45-minütige Schwimmlektionen statt, welche F._____ aufgrund der übersichtlich und detailliert geführten Präsenzliste sämtliche besucht hat. Zur Zeit des Unfalls befand sich F._____ in der vierten Klasse, in welcher kein Schwimmunterricht durchgeführt wird (act. 15 F. 6). Der Klassenlehrer von F._____ in der vierten Klasse ging mit seinen Schülern nie schwimmen (act. 15 F. 10), die Angeklagte als Aushilfslehrerin, den Unfalltag nicht mitgerechnet, ein Mal (act. 7 F. 10, act. 8 F. 34). Wie den Unterlagen des Schwimmlehrers weiter zu entnehmen ist, hat F._____ einzig den "Krebstest" erfolgreich absolviert (act. 13/4/3). Weitere Tests hatte sie nicht in Angriff genommen, was aus der 'Testliste' hervorgeht (act. 13/4/3). Beim "Krebstest" müssen die Probanden die Atmung unter Wasser steuern können, in dem sie den Kopf für drei Sekunden unter Wasser halten. Sodann sind sie befä- higt, drei Sekunden in Bauchlage zu schweben. Weiter können sie fünf Meter in Bauch- oder Rückenlage gleiten und ohne fremde Hilfe vom Bassinrand fusswärts ins standtiefe Wasser springen (act. 13/5/1). Die Absolvierung des Krebstestes at- testiert somit eine minimale Wassergewöhnung. Da alle Übungen im Untiefen stattfinden, kann daraus nicht gefolgert werden, dass die Probanden danach schwimmen könnten. Dieser Auffassung ist auch der Schwimmlehrer von F._____, der Absolventen des "Krebstestes" keine Schwimmfähigkeit attestiert (act. 12 F. 11). Weder aufgrund der Präsenzliste des Schwimmlehrers noch auf- grund der Absolvierung des "Krebstestes" kann deshalb angenommen werden, dass F._____ über die Fähigkeit verfügte, sich tragend auf dem Wasser fortzube- wegen. Den vorstehend wiedergegebenen Aussagen der Angeklagten kann entnommen werden, dass sie F._____ als Nichtschwimmerin im hier verstandenen Sinne wahrnahm. Der von ihr verwendete Begriff "nicht schwimmsicheres" Kind mag al- lenfalls auf eine gewisse Wassergewöhnung hindeuten, entspricht vom Sinngeh- alt her jedoch dem Begriff des Nichtschwimmers wie oben umschrieben. Dies le-

- 11 - gen auch die Aussagen und das Verhalten der Angeklagten am Unfalltag nahe, welche darauf hinweisen, dass sich die Angeklagte bewusst war, dass es sich bei F._____ um eine eigentliche Nichtschwimmerin handelte. So war sie selber der Ansicht, dass das tiefe Wasser für F._____ "viel zu gefährlich" war (act. 7 F. 5) und sie sie besonders beaufsichtigen musste (act. 36 S. 8). Ausserdem gab sie ihr spezielle Anweisungen (Nichtverlassen der Sandbank) und verbot ihr aus den gleichen Beweggründen das Spielen mit dem Schwimmkrokodil. Auch die Tatsa- che, dass die Angeklagte F._____ verbot, die Schwimmnudel abzuziehen, lässt darauf schliessen, dass sie sich bewusst war, dass F._____ Nichtschwimmerin war (act. 7 F. 4, Prot. S. 11). Der von der Angeklagten diesbezüglich bei der Staatsanwaltschaft angefügte Grund, sie habe diese Anweisung eher deshalb ge- geben, damit F._____ auch "etwas hatte, weil sie das Krokodil ja nicht benutzen durfte", ist nicht ganz nachvollziehbar (act. 17 S. 3). Angesichts dieser Umstände ist rechtsgenügend erstellt, dass F._____ Nicht- schwimmerin war. Die Anklageschrift geht davon aus, dass F._____ im Wasser ängstlich war. Die Angeklagte sagte anlässlich der ersten polizeilichen Befragung aus, dass F._____ "so ängstlich" gewesen sei (act. 7 F. 12). Im Verlaufe der Untersuchung führte sie dann aus, F._____ sei im knietiefen Wasser nicht ängstlich gewesen. Ängstlich sei sie nur gewesen, als sie von ihr auf dem aufblasbaren Krokodil sitzend, etwas umhergeschubst worden sei (act. 8 F. 12, act. 17 S. 3). Die von der Angeklagten im Laufe der Untersuchung gemachte Unterscheidung zwischen der Ängstlichkeit von F._____ im Wasser generell und ihrem Unbehagen auf dem Krokodil ist inso- fern nachvollziehbar, als die Angeklagte glaubhaft dartat, dass sich F._____ im- mer auf den Turnunterricht gefreut habe und immer sehr begeistert gewesen sei. Sie habe immer mitgemacht, auch beim Fussballspiel mit den Knaben (act. 9 F. 3 und 4). Vor diesem Hintergrund stehen ihre diesbezüglichen Aussagen vor der Polizei und vor der Staatsanwaltschaft nicht im Widerspruch zu einander, sondern letztere ist als Präzisierung der ersten zu werten. Dies umso mehr, als auch die übrigen Beweismittel nicht darauf hindeuten, dass F._____ im Wasser (generell)

- 12 - ängstlich war. Demzufolge ist der diesbezügliche Sachverhalt gemäss Anklage- schrift nicht rechtsgenügend erstellt. 2.11. Aufenthaltsort der Angeklagten Die Anklagebehörde wirft der Angeklagten vor, sich mehrheitlich an Land aufge- halten zu haben, mehrere Meter von den Kindern entfernt. Zu Beginn des Nach- mittags sei die Gruppe im Wasser auf der Sandbank vorübergehend alleine ge- wesen, als die Angeklagte zum Schiffssteg geschwommen sei (act. 24 S. 5). Die Angeklagte führte anlässlich der Untersuchung stets aus, dass die Knaben nach der Ankunft an der Badestelle mit E._____ zum Schiffssteg geschwommen seien, der sich linker Hand von der Bucht befinde. Der Rest der Klasse sei vor- derhand auf der Sandbank geblieben. Nach einiger Zeit sei sie mit drei Mädchen zu den Knaben hinübergeschwommen, wobei sie kontrolliert habe, ob die übrigen Kinder auf der Sandbank geblieben seien, was auch so geschehen sei. Sie sei nach einer Minute bereits wieder zurück gewesen. Als sie wieder auf die Sand- bank zurückgekehrt sei, seien auf der Sandbank nur Mädchen und ein Knabe ih- rer Klasse gewesen, darunter auch F._____, letztere höchstens bis zu den Knien im Wasser. Nachdem sie etwas mit F._____ gespielt habe, habe sie sich zu E._____ auf die Holzverstrebungen gerade vor der Sandbank, mithin direkt ans Ufer, gesetzt (act. 7 F. 4 und 5, act. 8 F. 27, act. 17 S. 4). Die Verteidigung machte heute entgegen den vorstehend wiedergegebenen Aus- führungen der Angeklagten geltend, die schwachen oder nicht schwimmsicheren Kinder hätten sich zu keinem Zeitpunkt alleine im Wasser aufgehalten. Als die Angeklagte zum Schiffssteg hinüber geschwommen sei, hätten sich keine nicht schwimmsicheren Kinder auf der Sandbank befunden (act. 36 S. 10). Angespro- chen auf diese Unstimmigkeit bestätigte die Angeklagte heute jedoch erneut ihre anlässlich der Untersuchung gemachten Ausführungen, wonach sich F._____ mit den anderen Mädchen bei ihrer Rückkehr auf der Sandbank befunden habe. Folg- lich ist dieser Teil des Sachverhaltes genügend erstellt.

- 13 - Unbestritten ist auch die Tatsache, dass sich die Angeklagte nach ihrer Rückkehr vom Schiffssteg und kurzem Spiel mit F._____ an Land begeben hat. Die Ange- klagte hat auch anlässlich der heutigen Verhandlung dargetan, sich zu ihrem Le- benspartner auf die Holzverstrebungen direkt ans Ufer gesetzt zu haben (Prot. S. 9). Betrachtet man die Fotos des Unfallortes (act. 2/3/1 ff.), so ist ersichtlich, dass sich in Ufernähe zwei Holzverstrebungen befinden. Die Aussagen der Ange- klagten ("direkt am Ufer") sind so zu verstehen, dass sie auf der vordersten 'Holz- bank' sass, was mangels anderweitiger Zeugenaussagen als glaubhaft erscheint. Gemäss Anklageschrift betrug die Distanz zu den spielenden Kindern mehrere Meter. Während der Untersuchung sprach die Angeklagte davon, die Kinder aus nächster Nähe beobachtet zu haben (act. 17 S. 4). Anlässlich der heutigen Ver- handlung schätzte sie die Distanz zwischen ihr und den Kindern auf der Sand- bank auf vier bis fünf Meter (Prot. S. 9). Da keine anderweitigen Beweismittel vor- liegen, ist auf diese Angaben der Angeklagten abzustellen. Folglich ist der Sach- verhalt gemäss Anklageschrift rechtsgenügend erstellt, mit der Präzisierung, dass sich die Angeklagte rund vier bis fünf Meter von den Kindern entfernt aufhielt. 2.12. Übersichtlichkeit der Situation Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass sich die Lage zwischenzeitlich un- übersichtlich gestaltet habe, weil sich noch zwei Schulklassen zum Baden und Schwimmen vor Ort befanden, deren Schüler sich mitunter und mehr oder weni- ger lange auch auf der Sandbank und in deren Nähe am Ufer aufgehalten hätten (act. 24 S. 5). Gemäss Darstellung der Angeklagten waren neben ihrer Klasse noch zwei weitere Klassen anwesend (act. 7 F. 16, Prot. S. 13). Die Gesamtzahl der Schüler aller drei Klassen habe zirka 40 betragen (act. 17 S. 7). Von der ei- nen, einer Privatschule, hätten sich zirka drei oder vier kleine Kinder auf der Sandbank befunden. Bei der anderen Klasse habe es sich um die Hälfte einer fünften Klasse gehandelt. Diese Schüler seien jedoch sofort hinausgeschwom- men. Auch diesbezüglich waren die Aussagen der Angeklagten konstant und nachvollziehbar. Widersprechende Aussagen oder weitere Beweismittel betref- fend Anzahl und Aufenthalt der Schüler liegen nicht vor. Geht man somit von der Sachverhaltsdarstellung der Angeklagten aus, wonach sich rund vier kleine Kin-

- 14 - der auf der Sandbank aufgehalten haben, so bestehen keine konkreten Anhalts- punkte, dass sich die Lage zwischenzeitlich als unübersichtlich gestaltet hat. Je- denfalls kann allein aufgrund des Umstandes, dass sich drei Schulklassen bei der Badestelle befanden, nicht auf eine unübersichtliche Situation geschlossen wer- den. Folglich ist der diesbezügliche Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt. 2.13. Wasserspielzeuge Die Anklagebehörde wirft der Angeklagten vor, F._____ habe (mit anderen Kin- dern) mit einem aufblasbaren Krokodil und einer so genannten Schwimmnudel gespielt (act. 24 S. 3). Die Angeklagte bestritt diese Darstellung in ihren Einvernahmen sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung konstant. Drei Mädchen der Klasse hätten zwar solche Krokodile dabeigehabt. Als sie zu den Knaben geschwommen sei, habe sie sich ein Krokodil ausgeborgt. Nachdem sie vom Steg zurückgekommen sei, habe F._____ sie gefragt, ob sie das Krokodil benutzen dürfe, um ein wenig ins Wasser zu paddeln, was sie ihr dann ausdrücklich verboten habe. Als F._____ traurig und enttäuscht reagiert habe, habe sie Mitleid bekommen und sie aufge- fordert, auf das Krokodil zu steigen. Danach habe sie F._____ ein wenig umher- chauffiert. Als F._____ abgestiegen sei, habe sie ihr noch einmal verboten, das Krokodil zu benützen (act. 7 F. 4, act. 8 F. 12, act. 17 S. 3, Prot. S. 10 f.). Sie ha- be F._____ nie gesehen, auf dieses Krokodil zu steigen. Diese sei immer im Wasser gestanden (act. 17 S. 5); das Krokodil sei zwischen den Kindern auf der Sandbank gelegen (act. 17 S. 2, Prot. S. 10 f). Die Darstellung der Angeklagten ist detailliert und nachvollziehbar. Da keine, ins- besondere keine widersprechenden Aussagen von Zeugen oder Auskunftsperso- nen vorliegen, sind die Aussagen der Angeklagten als glaubhaft zu qualifizieren. Erstellt ist einzig, dass das aufblasbare Krokodil auf dem Wasser glitt, als F._____s Verschwinden bemerkt wurde. Aus dieser Tatsache allein kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass F._____ mit dem Krokodil spielte, zumal es sich auch durch einen Windstoss oder Ähnliches in Bewegung gesetzt haben könnte.

- 15 - Betreffend Schwimmnudel führte die Angeklagte aus, dass sie für F._____ keine Vorschriften dahingehend erlassen habe, Schwimmhilfen zu benützen (act. 8 F. 9 und 24). Als sie – die Angeklagte – vom Steg zurückgekommen sei, habe sie aber gesehen, dass sich F._____ eine sogenannte Schwimmnudel umgebunden habe, die ihr lose über die Hüfte gehangen sei (act. 7 F. 20, Prot. S. 11). Sie habe sie angewiesen, die Schwimmnudel nicht mehr abzuziehen, da es besser für sie sei (act. 17 S. 3). Als sie F._____ zum letzten Mal gesehen habe, sei diese mit der Schwimmnudel auf der Sandbank gestanden und habe mit den anderen Kindern gesprochen (act. 7 F. 21). Auch die diesbezüglichen Äusserungen der Angeklag- ten sind widerspruchsfrei, detailliert und nachvollziehbar, weshalb mangels ande- rer Beweismittel darauf abzustellen ist. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Beweismittel lässt sich indessen nicht nachweisen, dass F._____ (mit anderen Kindern) mit einem aufblasbaren Kroko- dil spielte. Hingegen trug F._____ eine sogenannte Schwimmnudel, weshalb der diesbezügliche Sachverhalt gemäss Anklageschrift (wonach F._____ mit einer Schwimmnudel "gespielt" habe) als erstellt betrachtet werden kann. 2.14. Todesursache Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift davon aus, dass F._____ von niemandem bemerkt im Wasser versunken und verstorben sei (act. 24 S. 3). Wie genau der Tod eingetreten ist, ist explizit nicht erwähnt. Da die Anklageschrift der Angeklagten vorwirft, dass die Badestelle für Nichtschwimmer eine grosse Gefahr des Ertrinkens in sich geborgen habe, ist jedoch das Ertrinken als Todesursache in (dem Anklageprinzip) genügender Weise umschrieben und konkretisiert. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, im Rahmen der Untersuchung habe die Todesursache so wenig geklärt werden können wie die Unfallursache. In der Diagnose des Instituts für Rechtsmedizin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Ersticken infolge typischen Ertrinkens möglicherweise aufgrund eines schweren Herzfehlers erfolgt sei. Der bei F._____ vorgefundene Herzfehler habe dazu geführt, dass sie schnell ihre Leistungsgrenzen erreicht habe. Das Er- gänzungsgutachten, das zur eingehenden Klärung der Todesursache in Auftrag

- 16 - gegeben worden sei, stelle in unsachverständiger Weise Vermutungen und Hypo- thesen auf, die nicht rechtsgenügend erstellt seien. Andererseits sei ausser Acht gelassen worden, dass bei der Obduktion der Verstorbenen Kratzspuren im Be- reich der linken Schulter festgestellt worden seien, was zwingend hätte berück- sichtigt und diskutiert werden müssen (act. 36 S. 16 ff.). Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 3. August 2005 hat die Obduktion der Verstorbenen typische Ertrinkungsbe- funde zu Tage gebracht. Als bedeutender Nebenbefund fand sich weiter ein ca. 22 mm grosser Vorhofseptumdefekt des Herzens sowie eine Verdickung der rechten Herzkammermuskulatur, was als gravierender Herzfehler betrachtet wur- de (act. 4/5 S. 3). Ein natürliches Ableben als Folge des Herzfehlers und konseku- tives Untergehen wurde ausgeschlossen (act. 4/5 S. 4). In der im Anhang zu den Gutachterfragen befindlichen Diagnose wurde als Todesursache festgehalten: "Ersticken infolge typischen Ertrinkens, möglicherweise aufgrund eines schweren Herzfehlers" (act. 4/5 S. 6). Im Ergänzungsgutachten vom 23. Januar 2006 wurde ausgeschlossen, dass F._____ an einer letalen Herzrhythmusstörung infolge des Herzfehlers gestorben sei (act. 4/9 F. 1). Die Darstellung der Verteidigung, das erste Gutachten lasse die Todesursache unklar, trifft nicht zu. Zwar wird in der sogenannten Diagnose als Todesursache das Ersticken infolge typischen Ertrinkens, möglicherweise aufgrund eines schwe- ren Herzfehlers, erwähnt. Die Verteidigung übersieht jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine summarische Zusammenfassung des Untersuchungsergebnis- ses und nicht um ein Gutachten handelt. Vielmehr hält das Gutachten des Insti- tuts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 3. August 2005 in unmissver- ständlicher Weise fest, dass F._____ ertrunken sei und ein natürliches Ableben als Folge des Herzfehlers und konsekutives Untergehen (=Badetod) ausge- schlossen werden könne (act. 4/5 F. 3). Der Verteidigung ist jedoch insofern bei- zupflichten, als sich das Ergänzungsgutachten vom 23. Januar 2006 auf etliche Hypothesen zum Unfallhergang stützt, die nicht erstellt sind und die einem Gut- achten nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Da jedoch bereits das Gutachten

- 17 - vom 3. August 2005 keine Zweifel an der Todesursache lässt, ändert dieser Um- stand nichts an der vorliegenden Beweiswürdigung. Die Kratzspuren im Bereich der linken Schulter werden im Bericht über die Legal- inspektion am Unfallort von Dr.med. G._____ erwähnt, jedoch als diskret gewertet (act. 4/2). Auch im Obduktionsprotokoll des Instituts für Rechtsmedizin ist eine über das linke Schulterblatt senkrecht verlaufende, zirka vier Zentimeter lange, strichförmige, oberflächliche Hautabschürfung erwähnt (act. 4/5 S. 7). Angesichts der Geringfügigkeit der Verletzung kann die Ansicht der Verteidigung, wonach die Gutachter diesen Umstand im Rahmen ihrer Überlegungen zwingend hätten be- rücksichtigen müssen, nicht geteilt werden. Vielmehr erscheinen die erwähnten Obduktionsgutachten schlüssig und klar. Dass die fragliche Verletzung in den Obduktionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin nicht aufgeführt wurde, lässt darauf schliessen, dass dieser Befund für die Todesursache keine Relevanz hat- te. Aufgrund der gesamten Aktenlage sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Schlussfolgerungen im Gutachten vom 3. August 2005 in Frage stellen. Demzu- folge ist im Sinne der Anklageschrift davon auszugehen, dass F._____ ertrunken ist.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Tatbestand der fahrlässigen Tötung Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 117 StGB). Nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB liegt eine fahr- lässige Tatbegehung vor, wenn der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Tä- ter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswid- rig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefähr- dung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 122 IV 17 E. 2b, 133 E. 2a, 145 E. 3b sowie 225 E. 2a, 127 IV

- 18 - 34 E. 2a; 121 IV 10 E. 3; je mit Hinweisen). Wo besondere Normen ein bestimm- tes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorg- falt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlt eine gesetzliche Regel im Ein- zelfall, ist die Sorgfaltspflicht aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowie all- gemein anerkannter Verhaltensregeln und Verkehrsnormen zu bestimmen. Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt wie die fahrlässige Tötung kann nach Lehre und Rechtsprechung auch durch Unterlassen begangen werden. Die Erfüllung des unechten Unterlassungsdelikts setzt voraus, dass der Täter eine Garantenstellung innehat (BGE 117 IV 130 e. 2a). Eine solche wird angenommen, wenn er auf- grund einer besonderen Rechtsbeziehung verpflichtet ist, ein Rechtsgut vor dro- henden Gefahren zu schützen, oder wenn er durch sein Tun eine Gefahr geschaf- fen oder eine solche vergrössert hat und deshalb gehalten ist, dafür zu sorgen, dass die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Die Garanten- stellung setzt demnach eine Rechtspflicht voraus. Strafbar macht sich der Garant, wenn er die gebotene Handlung unterlässt, obwohl diese objektiv möglich gewe- sen wäre. Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten muss der tatbestandsmässige Erfolg auf die Verletzung der gebotenen Sorgfalt zurückgeführt werden können. Bei Un- terlassungsdelikten kann jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht im gleichen Sinn von Kausalität gesprochen werden wie bei positiven Hand- lungen. Der Erfolg ist dann dem Täter zuzurechnen, wenn er bei Anwendung der gebotenen Vorsicht höchstwahrscheinlich verhindert worden wäre. Der hypotheti- sche Kausalzusammenhang setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit voraus; mit ande- ren Worten ist er nur gegeben, wenn die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele. Bei Zweifeln daran ist in dubio pro reo die Zurechnung abzulehnen (BGE 116 IV 182 E. 4a, 108 IV 4 E. 1b, 105 IV 18 E. 3a, je mit Hinweisen; vgl. auch SEELMANN, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 1–110 StGB, Basel 2003 [zit. fortan BSK- StGB-I-Seelmann], Art. 1 N 61 ff.; REHBERG/DONATSCH, Strafrecht I, 7. Auflage., S. 268 f.; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht - Allgemeiner Teil,

5. Auflage, Zürich 1998, § 34/C, S. 246 ff.).

- 19 - Im folgenden sind die von Lehre und Rechsprechung ausgearbeiteten Tatbe- standsmerkmale der fahrlässigen Tötung durch Unterlassung im einzelnen zu prü- fen. 3.2. Tatbestandsmässiger Erfolg Der zu prüfende Vorfall hatte zur Folge, dass F._____ verstarb, weshalb das Tat- bestandsmerkmal des Todeseintritts nicht näher geprüft werden muss. 3.3. Eintritt des Erfolgs durch Tun oder durch Unterlassen Für die Abgrenzung wird heute zumeist das Subsidiaritätsprinzip zugrunde gelegt: Man prüft ein Unterlassen überhaupt erst dann, wenn ein für den Taterfolg recht- lich relevantes kausales Handeln nicht vorliegt. Unterscheidungsbemühungen beim Fahrlässigkeitsdelikt müssen davon ausgehen, dass jede fahrlässige Hand- lung auch ein Unterlassungsmoment aufweist, nämlich die Unterlassung der ge- botenen Sorgfalt. Beschränkt sich der Anteil des Unterlassens hierauf, so liegt ein Handeln vor, mit dem das Unterlassen 'wesensnotwendig' verbunden ist (BSK- STGB-I-SEELMANN, Art. 1 N 52; TRECHSEL/NOLL, a.a.O., § 34/C, S. 239; BGE 115 IV 199, 120 IV 265, 121IV 109). Auf den konkreten Fall angewendet, bedeutet der vorstehende Grundsatz folgen- des: Wäre von vornherein klar gewesen, dass der Badeausflug für F._____ ge- fährlich werden würde, wäre der Angeklagten im Sinne einer Handlung vorzuwer- fen, dass sie die Gefahrenlage geschaffen hat; für den Fall, dass die kritische La- ge eher überraschend eingetreten ist, wäre eine Unterlassung anzunehmen. Auch wenn grundsätzlich jeder Badeausflug mit einer Schulklasse und insbesondere mit einer nicht schwimmkundigen Schülerin ein gewisses Risiko darstellt, ist die Durchführung eines solchen im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht ohne weite- res als rechtlich kausale Handlung für einen allfälligen Ertrinkungstod zu qualifi- zieren. Bei dem von der Angeklagten durchgeführten Badeausflug war der Gross- teil der Klasse geübte Schwimmer und eine stattliche Anzahl der Schüler kannte offenbar die Badi D._____ aus der Freizeit und war mit dieser Örtlichkeit vertraut (act. 36 S. 6 f.). Zudem wurde die Angeklagte von einer weiteren erwachsenen

- 20 - Aufsichtsperson begleitet, so dass sie sich auf die schwachen Schwimmer kon- zentrieren konnte. Trotz der mangelnden Schwimmkenntnisse von F._____ hat die Angeklagte mit der Wahl des Besuches der Badi D._____ den Tatbestand der fahrlässigen Tötung nicht im Sinne einer Handlung erfüllt, sondern allenfalls durch ein Unterlassen ihrer Sorgfaltspflichten. 3.4. Garantenstellung 3.4.1. § 50 Abs. 1 des (zürcherischen) Volksschulgesetzes hält in allgemeiner Form fest, dass sich der Schulbetrieb am Wohl der Schülerinnen und Schüler zu orientieren hat. Zentrale Berufspflicht der Lehrperson ist die Achtung der Persön- lichkeit der Kinder. Insbesondere hat sie den Unterricht gewissenhaft vorzuberei- ten und zu gestalten (§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an der Volksschule [Lehrpersonalgesetz]). Daraus kann ohne Weiteres eine Obhutspflicht der Angeklagten gegenüber F._____ abgeleitet wer- den, indem sie deren körperliche Integrität – insbesondere deren Leib und Leben

– vor unbestimmten Gefahren zu schützen hatte. Die Angeklagte war somit ver- pflichtet, die Gefahren so niedrig wie nach den Umständen möglich und geboten zu halten. Sie musste bei der Durchführung des Schulausfluges die entsprechen- den Vorsichtsmassnahmen ergreifen und gegebenenfalls, wenn sich ausreichen- de Vorsichtsmassnahmen nicht treffen liessen, von einer gefährlichen Massnah- me Abstand nehmen. 3.4.2. Der bei Fahrlässigkeitsdelikten vorausgesetzte Sorgfaltsmangel kann alle Merkmale des objektiven Tatbestandes betreffen. Sorgfaltspflichtverletzungen und Verletzung der Garantenpflicht fallen bei Unterlassungsdelikten in der Weise zusammen, dass die Sorgfaltspflichtverletzung bei Vorliegen einer Garantenstel- lung die Verletzung der Garantenpflicht beinhaltet (BSK-STGB-I-SEELMANN, Art. 1 N 112). Kernstück der Fahrlässigkeit ist die Verletzung einer Sorgfaltspflicht. Die- se Pflichten bemessen sich gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB einerseits nach den Um- ständen, andererseits nach den persönlichen Verhältnissen des Täters. Das heisst, der Täter muss stets alle Sorgfalt aufwenden, zu der er nach seinen Kenntnissen, insbesondere auch nach seiner Ausbildung fähig ist. Für das Mass der anzuwendenden Sorgfalt lässt sich jedoch kein exakter Grundsatz finden, der

- 21 - sowohl allgemein als auch exakt wäre. Dies ist unvermeidlich, weil die meisten Sorgfaltspflichten auf Sätzen des ungeschriebenen Rechts beruhen. Im allgemei- nen ist jedoch von dem auszugehen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch in der Situation, in der sich der Täter befand, getan oder unterlassen hät- te (TRECHSEL/NOLL, a.a.O., § 34/D, S. 265). Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeklagten (sinngemäss) vier Sorgfaltspflicht- verletzungen vor, welche im folgenden zu prüfen sind. 3.5. Verletzung der Informationspflicht 3.5.1. Der Angeklagten wird vorgeworfen, dass es ihre Pflicht und dass es ihr auch möglich gewesen wäre, sich vor diesem Badeausflug bzw. vor dem ersten solchen beim Schwimmlehrer der Schulgemeinde D._____ die Informationen ein- zuholen dazu, welche Kinder welche Kenntnisse und Fertigkeiten am und im Wasser hatten, dann hätte sie erfahren, dass F._____ eigentlich gar nicht schwimmen könne und erst den "Krebstest" bestanden hatte. Gesetzliche Pflichten zur Vorbereitung eines Schwimmausfluges sind nicht statu- iert, weshalb das Gericht eine eigene Regel aufzustellen hat. Da die Schwimm- kenntnisse der Schüler im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung eines Badesausflugs und die dabei zu treffenden Massnahmen essentiell sind, hat sich eine gewissenhafte Aufsichtsperson über die Schwimmkenntnisse jedes einzel- nen Schülers vorgängig zu informieren. Gerade angesichts der mit einem Bade- ausflug verbundenen Gefahren und der folgenschweren Konsequenzen sind die entsprechenden Informationen bei einer zuverlässigen Stelle einzuholen. Die Angeklagte hat sich zur Informationsbeschaffung vor dem ersten Schwimmausflug an den Klassenlehrer gewandt sowie im Lehrerzimmer nachge- fragt. Danach erkundigte sie sich bei jedem einzelnen Schüler, wobei ihr F._____ erklärte, sie könne nicht so gut schwimmen. Diese Informationsbeschaffung ist nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen genügend. Weitere Informa- tionen – insbesondere beim ehemaligen Schwimmlehrer von F._____ – einzuho- len, war nicht nötig. Im konkreten Fall hätte eine solche Anfrage keine zusätzli-

- 22 - chen Informationen über die Schwimmkenntnisse von F._____ ergeben, konnte sich der Schwimmlehrer doch gar nicht an sie erinnern und aufgrund seiner Unter- lagen nur den – der Angeklagten bekannten – Umstand bestätigen, dass F._____ Nichtschwimmerin war. Eine Sorgfaltspflichtverletzung der Angeklagten ist aus diesen Gründen nicht ersichtlich. 3.5.2. Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeklagten weiter vor, vor dem Badeaus- flug beim Schwimmlehrer der Schulgemeinde D._____ pflichtwidrig nicht die In- formationen eingeholt zu haben, die ihr noch fehlten, insbesondere dazu, ob er die vorgesehene Stelle auf D._____ Boden am Greifensee kenne, ob sie sich für ihre Klasse mit der Zusammensetzung von Schwimmern, schwachen Schwim- mern und Nichtschwimmern für einen Badeausflug eigne und welche Vorsichts- massnahmen zu treffen seien, damit kein Kind zu Schaden komme. Eine pflichtbewusste Aufsichtsperson hat einen Badeausflug sorgfältig zu organi- sieren und zu überwachen. Entsprechend muss sich eine Lehrerin über die betref- fende Örtlichkeit, insbesondere über die Seetiefe und gefährliche Stellen, infor- mieren und abschätzen, ob sie sich mit Rücksicht auf die Schwimmkenntnisse der Schüler für einen Badeausflug eignet und welche Vorsichtsmassnahmen zu tref- fen sind. Die Angeklagte wusste um die Beschaffenheit der Örtlichkeiten, indem sie diese zusammen mit E._____ anlässlich des ersten Badeausfluges vor den Augen der Schulkinder gewissenhaft abschritt und untersuchte (act. 7 F. 15, act. 8 F. 17 und 23). Das Einholen von zusätzlichen Informationen bezüglich des Badeortes war deshalb obsolet. Mit Bezug auf den Vorwurf, die Angeklagte habe sich nicht beim Schwimmlehrer über mögliche Vorsichtsmassnahmen orientiert, ist folgendes festzuhalten: Die Lehrerausbildung umfasst auch die Vorbereitung und Durchführung von Ausflü- gen, das Einschätzen der damit verbundenen Gefahren und die Wahl der nötigen Vorsichtsmassnahmen. Im Zusammenhang mit Badeausflügen, die sich im Rah- men des Üblichen bewegen, erscheint deshalb die Einholung zusätzlicher Infor- mationen bei einer Fachperson im Hinblick auf die zu treffenden Vorsichtsmass-

- 23 - nahmen nicht zwingend geboten, auch wenn ausgebildete Schwimmlehrer un- streitig erhöhtes Wissen und Erfahrung haben dürften als eine Primarlehrerin. Ei- ne gewissenhafte und besonnene Lehrperson muss jedoch im Rahmen der Vor- bereitung eines Badeausflugs in der Regel nicht vorgängig einen Schwimmlehrer bezüglich der zu treffenden Vorsichtsmassnahmen anfragen. Daraus folgt, dass der Angeklagten auch diesbezüglich keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. 3.6. Mitnahme von Spielzeugen Der Angeklagten wird weiter vorgeworfen, die Mitnahme von trügerischen und ge- fährlichen Spielzeugen – jedoch zumindest deren Gebrauch am und im Wasser – nicht unterbunden zu haben. Die Sicherheit, die aufblasbare Wasserspielzeuge vermitteln, ist trügerisch. Einer- seits können sie dazu führen, dass sich ein nicht schwimmkundiges Kind ohne grosse Kraftanstrengung oder Können im Wasser fortbewegt und dabei ins tiefe Wasser gerät. Andererseits sind aufblasbare Wasserspielzeuge im Wasser nicht stabil und können mit jeder unbedarften Gewichtsverlagerung kippen. Die Bade- regeln der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft postulieren deshalb, dass Luftmatratzen und Schwimmhilfen nicht ins tiefe Wasser gehören, da sie keine Sicherheit bieten (vgl. act. 5/3). Die Angeklagte kannte diese Regeln, da sie die Schulklasse vor dem Ausflug eine knappe Lektion lang eingehend darüber aufklärte und sogar vor Ort diese noch einmal repetieren liess (act. 8 F. 19, act. 17 S. 8, act. 36 S. 7). Aufgrund des Vorwurfs in der Anklageschrift ist zu prüfen, ob die Angeklagte be- reits verpflichtet gewesen wäre, die Mitnahme des Krokodils zu verbieten bzw. ob sie dessen Gebrauch im Wasser hätte unterbinden müssen. Die Angeklagte war sich der steil abfallenden Sandbank und der mangelnden Schwimmkenntnisse von F._____ bewusst. Allein die Kombination dieser beiden Elemente ist als gefährlich einzustufen. Der Gebrauch derart trügerischer Spiel- zeuge, wie des aufblasbaren Krokodils und der Poolnudel, macht diese Gefahr

- 24 - zur Lebensgefahr, genügt doch ein weisungswidriges Verhalten des Kindes be- reits, um damit ins tiefe Wasser zu gelangen. Der Umstand, dass F._____ – wie von der Angeklagten beteuert – ein braves und folgsames Kind war, ändert nichts daran, dass die Angeklagte dieser Steigerung des Gefahrenpotentials konsequent hätte begegnen müssen, ist doch notorisch, dass auch brave und folgsame Kin- der bisweilen impulsiv handeln und die Gefahren, die sich beim Spiel offenbaren, nicht richtig einschätzen können. Ein schlichtes Verbot des Gebrauchs scheint der erheblichen Gefahr nicht gerecht zu werden, vielmehr hätte sie das unter den ge- gebenen Umständen gefährliche Spielzeug von der Sandbank entfernen müssen. Da der Gebrauch des Krokodils F._____ ohnehin nicht erlaubt war, gab es denn auch keinerlei Gründe, dieses dennoch auf der Sandbank zu belassen. Schwimmnudeln eignen sich dazu, sich mit dem Auftrieb vertraut zu machen, und können im Schwimmunterricht beispielsweise für Balanceübungen gebraucht werden (vgl. act. 18 S. 3). Für F._____ war der Gebrauch der Poolnudel deshalb umso gefährlicher, weil sie ihr ein trügerisches Gefühl des Auftriebs vermittelte, sich jedoch nicht fest anziehen liess, sondern nur lose über ihre Hüfte hing. Das Tragen der Poolnudel muss unter diesen Umständen als besonders gefährlich bezeichnet werden, konnte sie sich doch ohne weiteres von F._____s Hüften lö- sen oder von ihr abgleiten. Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Angeklagte ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat, indem sie in Anbetracht der herrschenden Gefahrenlage (steil abfallende Sandbank und schwimmunkundige Schülerin) das aufblasbare Krokodil und die Poolnudel nicht gänzlich von der Sandbank entfernte. 3.7. Verletzung der Aufsichtspflicht Der Angeklagten wird weiter vorgeworfen, sie sei ihrer Aufsichtspflicht nicht resp. nur lückenhaft nachgekommen, weil sie sich nicht im Wasser in unmittelbarer Nä- he der schwachen und Nicht-Schwimmer aufgehalten habe und ihr im Notfall

– wenn ein Kind ausrutschte, unter Wasser geriet oder sich dem Bereich mit dem Abfall des Seegrundes ins Tiefe näherte – ein sofortiges Eingreifen physisch un- möglich gewesen sei. Statt dessen habe sie sich mehrheitlich an Land – mehrere Meter von den Kindern entfernt – aufgehalten und darauf vertraut, dass ihre

- 25 - mündlichen Anweisungen während des ganzen Nachmittags strikte eingehalten würden. Im vorliegenden Fall hatte die Angeklagte für die Nichtschwimmerin F._____ mit der Wahl des Ausflugsziels und der Erlaubnis, auf der Sandbank zu spielen, eine Gefahrenlage geschaffen, die sie zu gesteigerter Aufsichtspflicht zwang. Die Be- aufsichtigung der Mädchen resp. der Nichtschwimmer auf der Sandbank war ihre Aufgabe. Wie oben erwähnt, kann bei Kindern in F._____s Alter nicht erwartet werden, dass mündliche Anweisungen während des Plantschens respektive Spielens fortdauernd eingehalten werden. Deshalb war zusätzlich eine hinrei- chende Überwachung der Nichtschwimmerin geboten. Aufgrund des erstellten Sachverhalts sass die Angeklagte auf den Holzverstre- bungen direkt am Ufer. Die Distanz zwischen ihr und den Mädchen auf der Sand- bank betrug vier bis fünf Meter. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Distanz angesichts der vorherrschenden Gefahrenlage genügend war oder ob die Ange- klagte sich ebenfalls im Wasser, in unmittelbarer Nähe der Mädchen, hätte aufhal- ten müssen. Die ebene Sandbank erstreckt sich zirka 15 Meter ins Wasser hinaus. F._____ befand sich somit angesichts ihrer Distanz zur Angeklagten mindestens zehn Me- ter vom steilen Abfall der Sandbank entfernt (vgl. Prot. S. 12). Unter diesen Um- ständen scheint die Aufsicht der Angeklagten aus einer Distanz von vier bis fünf Metern als genügend. Diese Distanz erlaubte es ihr, ein Kind, welches sich dem tiefen Wasser näherte, zu warnen, zurückzurufen oder physisch einzugreifen. Da Nichtschwimmer durchaus auch in seichtem Wasser ertrinken können, ist der Aufenthaltsort der Angeklagten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu bean- standen. Ihr war es auch diesfalls möglich einzugreifen. Gerade auch in Anbe- tracht des Umstandes, dass die Angeklagte auf mehrere Mädchen aufzupassen hatte, ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass sie bei einem Abstand von vier bis fünf Metern am Ufer sitzend mindestens einen ebenso guten Über- blick hatte, als wenn sie sich mitten unter den Nichtschwimmenden stehend im Wasser aufgehalten hätte (act. 36 S. 9).

- 26 - Anders ist der Ausflug der Angeklagten zum Schiffssteg zu bewerten. Dabei hat sie die auf der Sandbank spielenden Nichtschwimmer nach eigenen Angaben während zirka einer Minute (act. 17 S. 4) alleine gelassen. Beim Steg angekom- men, sei sie gleich wieder zurückgeschwommen (Prot. S. 12). Stellt man auf die Angaben der Angeklagten ab, so muss der Hin- und der Rückweg zum Steg rund dreissig Sekunden gedauert haben. Auch die Aussage der Angeklagten, sie habe die Gruppe auf der Sandbank stets im Auge behalten (Prot. S. 12), scheint über- aus optimistisch. Tatsache ist jedoch, dass ihr während dieser Zeit ein physisches Eingreifen unmöglich war. Die Möglichkeit von Zurufen und Warnungen muss an- gesichts der möglichen Gefahren und Notfallszenarien als ungenügend gewertet werden. Folglich hat die Angeklagte mit dem Ausflug zum Steg ihre Sorgfalts- pflicht verletzt. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Anklageschrift der Angeklagten einzig mit Bezug auf ihren Aufenthaltsort bzw. die von ihr zu F._____ eingehalte- ne Distanz eine Aufsichtspflichtverletzung vorwirft. Dass die Angeklagte F._____ nicht ununterbrochen beaufsichtigte bzw. sie nicht ständig im Auge behielt und damit ihre Aufsichtspflicht verletzte, wird ihr weder in tatsächlicher noch in rechtli- cher Hinsicht nicht vorgeworfen. 3.8. Kausalität Bei Unterlassungsdelikten kann nicht im gleichen Sinn von Kausalität gesprochen werden wie bei positiven Handlungen. Bei Erfolgsdelikten sind nach der neueren Praxis des Bundesgerichts hinsichtlich der Kausalität die Unterlassungen hypo- thetisch zum eingetretenen Erfolg in Beziehung zu setzen (BGE 105 IV 19; 108 IV 7). Der Kausalzusammenhang ist nur dann gegeben, wenn die erwartete Hand- lung nicht hinzugedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg höchstwahrschein- lich entfiele (BGE 105 IV 20; 102 IV 102; 101 IV 149 ff.). Der Angeklagten ist einerseits vorzuwerfen, dass sie die Wasserspielzeuge nicht von der Sandbank fern gehalten hat. Der Gebrauch der Wasserspielzeuge steht jedoch aufgrund des erstellten Sachverhalts in keinem Zusammenhang zum Tod

- 27 - von F._____. Damit ist die Kausalität dieser Sorgfaltspflichtverletzung für den Tod von F._____ zu verneinen. Andererseits ist der Angeklagten vorzuwerfen, sich während rund einer Minute von der Sandbank entfernt zu haben, als sie zum Schiffsteg hinüberschwamm. Da F._____ jedoch nicht während dieser Zeit ertrank, mangelt es auch diesbezüglich an der notwendigen Kausalität. Daraus folgt, dass die Angeklagte der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB nicht schuldig und entsprechend freizusprechen ist.

4. Zivilforderungen Mit Eingabe vom 21. Juni 2006 beantragte die Rechtsvertreterin der Geschädig- ten Genugtuungen im Umfang von Fr. 60'000.– für die Mutter, Fr. 55'000.– für den Vater und je Fr. 15'000.– für die vier Geschwister von F._____, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2005 (act. 19/8). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2006 zogen die Geschädigten ihre Zivilansprüche zurück (act. 35), wovon Vormerk zu nehmen ist.

5. Kostenfolge Ausgangsgemäss ist keine Gerichtsgebühr zu erheben und die übrigen Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 und § 42 StPO). Für die der Ange- klagten entstandenen Umtriebe im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfah- ren ist ihr eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 4'500.– aus der Gerichts- kasse zuzusprechen (§ 191 i.V.m. § 43 Abs. 2 StPO). Die Einzelrichterin erkennt:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 28 Juni 2005 zum Baden an den Greifensee zur D._____ Bucht im … begeben. Die Klasse kannte sie seit August 2004. Sie unterrichtete sie in acht Lektionen pro Woche. Als weitere Aufsichtsperson im Sinne eines Gehilfen hatte sie E._____ dabei, der zur Hauptsache die Knaben bzw. die Schwimmer unter den Kindern beaufsichtigte. Vor diesem Badeausflug holte sie beim Schwimmlehrer der Schul- gemeinde D._____ keine Informationen dazu ein, welche Kinder welche Kennt- nisse und Fertigkeiten am und im Wasser hatten. Das Schulmädchen F._____, geboren am tt.mm.1993, informierte die Angeklagte im Voraus, dass es "nicht so gut" schwimmen könne. F._____ hielt sich an besagtem Tag stets auf einer zunächst ebenen Sandbank auf, die plötzlich schnell abfällt. Das Wasser wird an jener Stelle sofort schnell tief. Eine Markierung oder sonst ein Zeichen an der Oberfläche, ab wo es tief wird, war nicht vorhanden. Eine physische Barriere, welche Nichtschwimmer vor dem Tiefen aufgehalten hätte, fehlte ebenfalls. Das wusste die Angeklagte vom Freitag zuvor, als sie mit der Klasse an derselben Stelle beim Baden war. Die Angeklagte erteilte F._____ die mündliche Anweisung, dass sie nicht ins tiefe Wasser und sich nur auf der Sandbank aufhalten dürfe.

- 4 - Im Verlaufe des Nachmittags, zirka um 15.00 Uhr, versank F._____ von nieman- dem bemerkt im Wasser und starb. Als die Angeklagte vom Ufer aus ein aufblas- bares Krokodil alleine auf dem Wasser davon gleiten sah, standen sie und E._____ sofort auf und hielten nach F._____ Ausschau, konnten sie indes nir- gends mehr erblicken und schlugen deshalb Alarm. Dieser von der Angeklagten anerkannte Sachverhalt wird durch die übrigen Un- tersuchungsergebnisse bestätigt, weshalb er als erstellt gilt. 2.3. Bestrittener Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeklagten weiter vor, dass es sich bei F._____ um eine Nichtschwimmerin gehandelt habe, die im Wasser zudem ängstlich ge- wesen sei, was sie (die Angeklagte) erkannt habe. Sodann habe F._____ erst seit kurzem in der Schweiz gelebt, weshalb Verständigungsprobleme nicht auszu- schliessen gewesen seien. Die Kinder, die sich auf der Sandbank aufgehalten hätten, darunter auch F._____, hätten mit einem aufblasbaren Krokodil und einer sogenannten Schwimmnudel gespielt. Die Angeklagte habe sich mehrheitlich an Land, mehrere Meter von den Kinder entfernt, aufgehalten und diese vorüberge- hend auf der Sandbank alleine gelassen, als sie zum Schiffssteg hinüberge- schwommen sei. Die Situation auf der Sandbank habe sich unübersichtlich gestal- tet, weil noch zwei weitere Schulklassen anwesend gewesen seien. Auf die der Angeklagten vorgeworfenen, von ihr bestrittenen Sorgfaltspflichtver- letzungen wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen sein. 2.4. Sachdarstellung der Angeklagten Die Angeklagte hält dafür, dass es sich bei F._____ keinesfalls um eine totale Nichtschwimmerin gehandelt habe. Weiter bestreitet sie, dass F._____ mit dem aufblasbaren Krokodil gespielt habe. Ausserdem habe sie sich stets in unmittelba- rer Nähe der Mädchen auf der Sandbank aufgehalten. Schliesslich habe weder die Unfall- noch die Todesursache genügend abgeklärt werden können (vgl. act. 36).

- 5 - 2.5. Beweiswürdigungsregeln Bei bestrittenem Sachverhalt ist es Sache des Gerichts, die vorhandenen Be- weismittel und damit auch die Behauptungen der Angeklagten nach dem Grund- satz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (§ 284 StPO). Demzufolge hat das Gericht nach seiner persönlichen Ansicht darüber zu entscheiden, ob es eine Tat- sache für bewiesen hält (BGE 97 IV 232). Die richterliche Überzeugung muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und vom unbefange- nen Beobachter nachvollzogen werden können. Nach dem allgemein anerkannten Grundsatz "in dubio pro reo" ist die Angeklagte freizusprechen, wenn erhebliche oder unüberwindliche Zweifel am Tat- oder Schuldbeweis zurückbleiben (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 296). Bloss abstrakte oder theoreti- sche Zweifel dürfen nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind und eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 38; HAUSER, Kurzlehrbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Ba- sel/Frankfurt a.M. 1984, S. 148). Die freie Beweiswürdigung besagt, dass es keine Rangordnung der Beweise gibt; vorausgesetzt, dass sie verwertbar sind, sind sie grundsätzlich gleichwertig (SCHMID, a.a.O., N 290). Die Aussagen der Beschuldigten respektive der Ange- klagten können als Beweismittel für oder gegen sie verwendet werden (SCHMID, a.a.O., N 613). Äussert die Angeklagte eine andere Sachverhaltsdarstellung als die einvernommenen Zeugen oder als sich durch das übrige Untersuchungser- gebnis ergibt, so führt dies nicht ohne Weiteres in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zum Freispruch. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen der Betei- ligten und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob sich die vorhande- nen Zweifel überwinden lassen und ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (ZR 72 Nr. 80). Nur wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkennt- nisquellen beim Gericht eine Überzeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen einzustellen vermag, ist nach der die Angeklagte begünstigenden Beweisregel vorzugehen (HOCHULI, In dubio pro reo, SJZ 50, S. 255).

- 6 - 2.6. Verwertbare Beweismittel Die Angeklagte wurde am 28. und 30. Juni 2005 polizeilich (act. 7 bis 9), am

21. Dezember 2005 durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 17) sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung durch das Gericht (Prot. S. 5 ff.) einge- hend befragt. Ihre Aussagen können, wie die Zeugenaussagen des Schwimmleh- rers von F._____ bei der Polizei (act. 12) und bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 18), als Beweismittel verwertet werden. Weiter können das ärztliche Gutachten von Dr.med. G._____ (act. 4/2) sowie die Obduktionsgutach- ten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich herangezogen werden (act. 4/5 und 4/9). Aussagekräftig sind sodann im Rahmen der freien Beweiswür- digung die Situationspläne und die Fotos des Unfallortes (act. 2/1-3) wie auch die Unterlagen betreffend Schwimmunterricht (act. 13). Der Angeschuldigten und ihrem Verteidiger ist im Untersuchungsstadium Gele- genheit zu geben, den Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen beizu- wohnen und an sie Fragen zu richten, welche zur Aufklärung der Sache dienen können (§ 14 Abs. 1 StPO). Entsprechend sind Aussagen von Zeugen und Aus- kunftspersonen nur verwertbar, wenn die Verteidigungsrechte der Angeschuldig- ten im Laufe der Untersuchung gewahrt wurden. Demzufolge sind Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen, die im Rahmen der Untersuchung nicht in der dafür vorgesehenen Form unter Wahrung der in § 14 StPO genannten Rechte einvernommen wurden, nicht verwertbar (SCHMID, a.a.O., N 628 und 659; ZR 86 [1987] Nr. 87). Anlässlich der ergänzenden Untersuchung am 13. September 2006 berief sich E._____ als Lebenspartner der Angeklagten auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 129 Ziff. 3 i.V.m. § 131 StPO (act. 27). Die von ihm am 28. und am

E. 30 Juni 2005 von der Polizei befragt (act. 6). H._____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, machte anlässlich ihrer ergänzenden Einvernahme als Auskunftsper-

- 7 - son am 13. September 2006 von ihrem Aussageverweigerungsrecht gemäss § 149b Abs. 1 StPO Gebrauch (act. 26). I._____ und J._____ wurden von der Staatsanwaltschaft nicht einvernommen. Demzufolge sind auch die von den Mit- schülern gemachten Aussagen bei der Beweiswürdigung nicht verwertbar. Wegen Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte sind schliesslich auch die polizei- lichen Aussagen von K._____ und L._____ nicht zum Nachteil der Angeklagten verwertbar (act. 11 und 15). 2.7. Glaubwürdigkeit der Angeklagten Konkrete Anzeichen, die gegen die Glaubwürdigkeit der Angeklagten sprächen, bestehen keine. Dennoch ist vor Augen zu halten, dass die Angeklagte als direkt in das vorliegende Strafverfahren Involvierte ein erhebliches, durchaus legitimes Interesse an dessen Ausgang hat und deshalb versucht sein könnte, sich durch ihre Aussagen zu entlasten, weshalb der wesentliche, bestrittene Sachverhalt im folgenden näher zu untersuchen ist. 2.8. Aussageverhalten der Angeklagten Vorauszuschicken ist, dass die Aussagen der Angeklagten eine innere Geschlos- senheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes aufwei- sen. Ihre Aussagen waren grossteils konstant. Zwar veränderten sich sowohl die Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände leicht, was ihr jedoch nicht zum Nachteil gereichen kann. Ihre Rolle als Aufsichtsperson legte sie – oh- ne ihr Verhalten zu beschönigen – in differenzierter Weise dar. Zeugenaussagen, die die Ausführungen der Angeklagten im Grundsatze relativieren oder entkräften würden, liegen nicht vor. 2.9. Verständigungsprobleme Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass F._____ erst seit kurzem in der Schweiz gelebt habe und somit Verständigungsprobleme nicht auszuschliessen gewesen seien (act. 24 S. 4). Da diese Tatsachenfeststellung im Hinblick auf die

- 8 - konkrete Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten der Angeklagten relevant ist, ist nachfolgend näher darauf einzugehen. Betreffend Aufenthaltsdauer von F._____ in der Schweiz sind keine formellen Beweismittel vorhanden. Gemäss dem Polizeirapport (act. 1 S. 11) kam die aus Mazedonien stammende Verstorbene im April 2004 in die Schweiz und besuchte fortan in D._____ die Primarschule. Die Angeklagte führte aus, sie habe mit F._____ ausschliesslich Hochdeutsch gesprochen (act. 7 F. 17). Diese habe die Anweisungen stets verstanden und sei generell folgsam gewesen (act. 7 F. 14 und 18, act. 17 S. 3 und 6). Auch am Unfalltag habe F._____ dieses Verhalten untermauert: Als sie ihr verboten habe, den Schwimmgurt auszuziehen, habe sie ihn sofort wieder angezogen (act. 7 F. 5). Der Schwimmlehrer, M._____, konnte sich nicht an Besonderheiten betreffend Verständigung mit F._____ erinnern (act. 18 S. 2). Aufgrund dieser Aussagen und der übrigen Akten kann nicht auf erhöhte Verständigungsschwierigkeiten geschlossen werden. Allein der Umstand, dass sich F._____ noch nicht lange in der Schweiz aufhielt, deutet nicht auf kon- krete Verständigungsprobleme hin, um so weniger als Kinder eine Sprache sehr schnell lernen und insbesondere in Kombination mit Gesten und Zeichen Anwei- sungen ohne Weiteres verstehen können. Darüber hinaus tut die Staatsanwalt- schaft auch nicht dar, dass es in der Vergangenheit zu Verständigungsproblemen gekommen sei, weshalb sich der diesbezügliche Sachverhalt nicht rechtsgenü- gend erstellen lässt. 2.10. Schwimmkenntnisse Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass es sich bei F._____ um eine Nicht- schwimmerin gehandelt habe, die zudem im Wasser ängstlich gewesen sei. Letz- teres habe die Angeklagte auch erkannt (act. 24 S. 3). Die Verteidigung hingegen geht davon aus, dass F._____ keinesfalls als totale Nichtschwimmerin aufgefallen sei, sondern vielmehr den Schwimmunterricht mit den anderen Schülern habe ab- solvieren können. F._____ sei weder von Lehrerinnen, dem Schwimmlehrer, Mit- schülern noch von der Angeklagten je als Nichtschwimmerin bezeichnet worden, sondern vielmehr als nicht schwimmsicheres Kind. Dass sie wassergewohnt ge-

- 9 - wesen sei und auch mit dem Gesicht habe eintauchen können, sei von der Ange- klagten anlässlich des ersten Ausflugs beobachtet worden (act. 36 S. 8). Vorab ist zu klären, wie der Begriff "Nichtschwimmer" zu verstehen ist. Verbleibt ein Körper auf der Oberfläche einer Flüssigkeit, schwimmt er. Schwimmen erfolgt bei Menschen durch gezielte Bewegungen des ganzen Körpers oder seiner Gliedmassen. Als Schwimmer ist demnach ein Mensch zu bezeichnen, der durch gezielte Bewegungen seinen Körper über eine gewisse Distanz im Wasser fortzu- bewegen vermag. Nichtschwimmer sind demnach Personen, die nicht über die Fähigkeiten verfügen, sich an der Wasseroberfläche zu halten und fortzubewe- gen, im Wasser hilflos agieren und bei denen die Gefahr des Ertrinkens dement- sprechend akut ist. Anlässlich der ersten Einvernahme gab die Angeklagte zu Protokoll, dass F._____ ihr vor dem ersten Badeausflug am Freitag zuvor mitgeteilt habe, dass sie "nicht so gut" schwimmen könne, was sie auch habe sehen können (act. 7 F. 12). Diese Mitteilung von F._____ erwähnte die Angeklagte auch bei ihrer zwei- ten polizeilichen Einvernahme (act. 8 F. 6), fügte jedoch an, dass sie vom vergan- genen Freitag gewusst habe, dass alle bis auf F._____ schwimmen konnten (act. 8 F. 24). Ein halbes Jahr nach dem Unfall gab die Angeklagte dann zu Pro- tokoll, nach ihren Erkundigungen habe F._____ noch nicht so gut schwimmen können; sie habe aber nicht gewusst, dass F._____ Nichtschwimmerin gewesen sei; sie stufte F._____ weder als Schwimmerin noch als Nichtschwimmerin, son- dern als nicht schwimmsicheres Kind ein (act. 17 S. 3). Auch anlässlich der heuti- gen Verhandlung hielt sie an der Auffassung fest, dass es sich bei F._____ nicht um eine Nichtschwimmerin gehandelt habe (Prot. S. 8). M._____, der ehemalige Schwimmlehrer von F._____, wurde am 30. August 2005 polizeilich (act. 12) und am 6. Juni 2006 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland als Zeuge (act. 18) einvernommen. Gemäss seinen glaubwürdigen Aussagen konnte er sich dabei "bildlich" nicht an F._____ erinnern (act. 12 F. 5, act. 18 S. 2). Aufgrund seiner Unterlagen (vgl. act. 13/4/2) nahm er an, dass F._____ bei ihm in der Zeit vom 26. April 2004 bis am 9. Juli 2004 den Schwimmunterricht be- sucht hatte (act. 12 F. 7, act. 18 S. 2). F._____ habe dabei zirka drei Wochen vor

- 10 - den Sommerferien den sogenannten "Krebstest" absolviert (act. 12 F. 6 und 10, act. 18 S. 2). Gemäss der Präsenzliste des Schwimmlehrers (act. 13/4/2) fanden bis Ende des dritten Primarschuljahres elf 45-minütige Schwimmlektionen statt, welche F._____ aufgrund der übersichtlich und detailliert geführten Präsenzliste sämtliche besucht hat. Zur Zeit des Unfalls befand sich F._____ in der vierten Klasse, in welcher kein Schwimmunterricht durchgeführt wird (act. 15 F. 6). Der Klassenlehrer von F._____ in der vierten Klasse ging mit seinen Schülern nie schwimmen (act. 15 F. 10), die Angeklagte als Aushilfslehrerin, den Unfalltag nicht mitgerechnet, ein Mal (act. 7 F. 10, act. 8 F. 34). Wie den Unterlagen des Schwimmlehrers weiter zu entnehmen ist, hat F._____ einzig den "Krebstest" erfolgreich absolviert (act. 13/4/3). Weitere Tests hatte sie nicht in Angriff genommen, was aus der 'Testliste' hervorgeht (act. 13/4/3). Beim "Krebstest" müssen die Probanden die Atmung unter Wasser steuern können, in dem sie den Kopf für drei Sekunden unter Wasser halten. Sodann sind sie befä- higt, drei Sekunden in Bauchlage zu schweben. Weiter können sie fünf Meter in Bauch- oder Rückenlage gleiten und ohne fremde Hilfe vom Bassinrand fusswärts ins standtiefe Wasser springen (act. 13/5/1). Die Absolvierung des Krebstestes at- testiert somit eine minimale Wassergewöhnung. Da alle Übungen im Untiefen stattfinden, kann daraus nicht gefolgert werden, dass die Probanden danach schwimmen könnten. Dieser Auffassung ist auch der Schwimmlehrer von F._____, der Absolventen des "Krebstestes" keine Schwimmfähigkeit attestiert (act. 12 F. 11). Weder aufgrund der Präsenzliste des Schwimmlehrers noch auf- grund der Absolvierung des "Krebstestes" kann deshalb angenommen werden, dass F._____ über die Fähigkeit verfügte, sich tragend auf dem Wasser fortzube- wegen. Den vorstehend wiedergegebenen Aussagen der Angeklagten kann entnommen werden, dass sie F._____ als Nichtschwimmerin im hier verstandenen Sinne wahrnahm. Der von ihr verwendete Begriff "nicht schwimmsicheres" Kind mag al- lenfalls auf eine gewisse Wassergewöhnung hindeuten, entspricht vom Sinngeh- alt her jedoch dem Begriff des Nichtschwimmers wie oben umschrieben. Dies le-

- 11 - gen auch die Aussagen und das Verhalten der Angeklagten am Unfalltag nahe, welche darauf hinweisen, dass sich die Angeklagte bewusst war, dass es sich bei F._____ um eine eigentliche Nichtschwimmerin handelte. So war sie selber der Ansicht, dass das tiefe Wasser für F._____ "viel zu gefährlich" war (act. 7 F. 5) und sie sie besonders beaufsichtigen musste (act. 36 S. 8). Ausserdem gab sie ihr spezielle Anweisungen (Nichtverlassen der Sandbank) und verbot ihr aus den gleichen Beweggründen das Spielen mit dem Schwimmkrokodil. Auch die Tatsa- che, dass die Angeklagte F._____ verbot, die Schwimmnudel abzuziehen, lässt darauf schliessen, dass sie sich bewusst war, dass F._____ Nichtschwimmerin war (act. 7 F. 4, Prot. S. 11). Der von der Angeklagten diesbezüglich bei der Staatsanwaltschaft angefügte Grund, sie habe diese Anweisung eher deshalb ge- geben, damit F._____ auch "etwas hatte, weil sie das Krokodil ja nicht benutzen durfte", ist nicht ganz nachvollziehbar (act. 17 S. 3). Angesichts dieser Umstände ist rechtsgenügend erstellt, dass F._____ Nicht- schwimmerin war. Die Anklageschrift geht davon aus, dass F._____ im Wasser ängstlich war. Die Angeklagte sagte anlässlich der ersten polizeilichen Befragung aus, dass F._____ "so ängstlich" gewesen sei (act. 7 F. 12). Im Verlaufe der Untersuchung führte sie dann aus, F._____ sei im knietiefen Wasser nicht ängstlich gewesen. Ängstlich sei sie nur gewesen, als sie von ihr auf dem aufblasbaren Krokodil sitzend, etwas umhergeschubst worden sei (act. 8 F. 12, act. 17 S. 3). Die von der Angeklagten im Laufe der Untersuchung gemachte Unterscheidung zwischen der Ängstlichkeit von F._____ im Wasser generell und ihrem Unbehagen auf dem Krokodil ist inso- fern nachvollziehbar, als die Angeklagte glaubhaft dartat, dass sich F._____ im- mer auf den Turnunterricht gefreut habe und immer sehr begeistert gewesen sei. Sie habe immer mitgemacht, auch beim Fussballspiel mit den Knaben (act. 9 F. 3 und 4). Vor diesem Hintergrund stehen ihre diesbezüglichen Aussagen vor der Polizei und vor der Staatsanwaltschaft nicht im Widerspruch zu einander, sondern letztere ist als Präzisierung der ersten zu werten. Dies umso mehr, als auch die übrigen Beweismittel nicht darauf hindeuten, dass F._____ im Wasser (generell)

- 12 - ängstlich war. Demzufolge ist der diesbezügliche Sachverhalt gemäss Anklage- schrift nicht rechtsgenügend erstellt. 2.11. Aufenthaltsort der Angeklagten Die Anklagebehörde wirft der Angeklagten vor, sich mehrheitlich an Land aufge- halten zu haben, mehrere Meter von den Kindern entfernt. Zu Beginn des Nach- mittags sei die Gruppe im Wasser auf der Sandbank vorübergehend alleine ge- wesen, als die Angeklagte zum Schiffssteg geschwommen sei (act. 24 S. 5). Die Angeklagte führte anlässlich der Untersuchung stets aus, dass die Knaben nach der Ankunft an der Badestelle mit E._____ zum Schiffssteg geschwommen seien, der sich linker Hand von der Bucht befinde. Der Rest der Klasse sei vor- derhand auf der Sandbank geblieben. Nach einiger Zeit sei sie mit drei Mädchen zu den Knaben hinübergeschwommen, wobei sie kontrolliert habe, ob die übrigen Kinder auf der Sandbank geblieben seien, was auch so geschehen sei. Sie sei nach einer Minute bereits wieder zurück gewesen. Als sie wieder auf die Sand- bank zurückgekehrt sei, seien auf der Sandbank nur Mädchen und ein Knabe ih- rer Klasse gewesen, darunter auch F._____, letztere höchstens bis zu den Knien im Wasser. Nachdem sie etwas mit F._____ gespielt habe, habe sie sich zu E._____ auf die Holzverstrebungen gerade vor der Sandbank, mithin direkt ans Ufer, gesetzt (act. 7 F. 4 und 5, act. 8 F. 27, act. 17 S. 4). Die Verteidigung machte heute entgegen den vorstehend wiedergegebenen Aus- führungen der Angeklagten geltend, die schwachen oder nicht schwimmsicheren Kinder hätten sich zu keinem Zeitpunkt alleine im Wasser aufgehalten. Als die Angeklagte zum Schiffssteg hinüber geschwommen sei, hätten sich keine nicht schwimmsicheren Kinder auf der Sandbank befunden (act. 36 S. 10). Angespro- chen auf diese Unstimmigkeit bestätigte die Angeklagte heute jedoch erneut ihre anlässlich der Untersuchung gemachten Ausführungen, wonach sich F._____ mit den anderen Mädchen bei ihrer Rückkehr auf der Sandbank befunden habe. Folg- lich ist dieser Teil des Sachverhaltes genügend erstellt.

- 13 - Unbestritten ist auch die Tatsache, dass sich die Angeklagte nach ihrer Rückkehr vom Schiffssteg und kurzem Spiel mit F._____ an Land begeben hat. Die Ange- klagte hat auch anlässlich der heutigen Verhandlung dargetan, sich zu ihrem Le- benspartner auf die Holzverstrebungen direkt ans Ufer gesetzt zu haben (Prot. S. 9). Betrachtet man die Fotos des Unfallortes (act. 2/3/1 ff.), so ist ersichtlich, dass sich in Ufernähe zwei Holzverstrebungen befinden. Die Aussagen der Ange- klagten ("direkt am Ufer") sind so zu verstehen, dass sie auf der vordersten 'Holz- bank' sass, was mangels anderweitiger Zeugenaussagen als glaubhaft erscheint. Gemäss Anklageschrift betrug die Distanz zu den spielenden Kindern mehrere Meter. Während der Untersuchung sprach die Angeklagte davon, die Kinder aus nächster Nähe beobachtet zu haben (act. 17 S. 4). Anlässlich der heutigen Ver- handlung schätzte sie die Distanz zwischen ihr und den Kindern auf der Sand- bank auf vier bis fünf Meter (Prot. S. 9). Da keine anderweitigen Beweismittel vor- liegen, ist auf diese Angaben der Angeklagten abzustellen. Folglich ist der Sach- verhalt gemäss Anklageschrift rechtsgenügend erstellt, mit der Präzisierung, dass sich die Angeklagte rund vier bis fünf Meter von den Kindern entfernt aufhielt. 2.12. Übersichtlichkeit der Situation Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass sich die Lage zwischenzeitlich un- übersichtlich gestaltet habe, weil sich noch zwei Schulklassen zum Baden und Schwimmen vor Ort befanden, deren Schüler sich mitunter und mehr oder weni- ger lange auch auf der Sandbank und in deren Nähe am Ufer aufgehalten hätten (act. 24 S. 5). Gemäss Darstellung der Angeklagten waren neben ihrer Klasse noch zwei weitere Klassen anwesend (act. 7 F. 16, Prot. S. 13). Die Gesamtzahl der Schüler aller drei Klassen habe zirka 40 betragen (act. 17 S. 7). Von der ei- nen, einer Privatschule, hätten sich zirka drei oder vier kleine Kinder auf der Sandbank befunden. Bei der anderen Klasse habe es sich um die Hälfte einer fünften Klasse gehandelt. Diese Schüler seien jedoch sofort hinausgeschwom- men. Auch diesbezüglich waren die Aussagen der Angeklagten konstant und nachvollziehbar. Widersprechende Aussagen oder weitere Beweismittel betref- fend Anzahl und Aufenthalt der Schüler liegen nicht vor. Geht man somit von der Sachverhaltsdarstellung der Angeklagten aus, wonach sich rund vier kleine Kin-

- 14 - der auf der Sandbank aufgehalten haben, so bestehen keine konkreten Anhalts- punkte, dass sich die Lage zwischenzeitlich als unübersichtlich gestaltet hat. Je- denfalls kann allein aufgrund des Umstandes, dass sich drei Schulklassen bei der Badestelle befanden, nicht auf eine unübersichtliche Situation geschlossen wer- den. Folglich ist der diesbezügliche Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt. 2.13. Wasserspielzeuge Die Anklagebehörde wirft der Angeklagten vor, F._____ habe (mit anderen Kin- dern) mit einem aufblasbaren Krokodil und einer so genannten Schwimmnudel gespielt (act. 24 S. 3). Die Angeklagte bestritt diese Darstellung in ihren Einvernahmen sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung konstant. Drei Mädchen der Klasse hätten zwar solche Krokodile dabeigehabt. Als sie zu den Knaben geschwommen sei, habe sie sich ein Krokodil ausgeborgt. Nachdem sie vom Steg zurückgekommen sei, habe F._____ sie gefragt, ob sie das Krokodil benutzen dürfe, um ein wenig ins Wasser zu paddeln, was sie ihr dann ausdrücklich verboten habe. Als F._____ traurig und enttäuscht reagiert habe, habe sie Mitleid bekommen und sie aufge- fordert, auf das Krokodil zu steigen. Danach habe sie F._____ ein wenig umher- chauffiert. Als F._____ abgestiegen sei, habe sie ihr noch einmal verboten, das Krokodil zu benützen (act. 7 F. 4, act. 8 F. 12, act. 17 S. 3, Prot. S. 10 f.). Sie ha- be F._____ nie gesehen, auf dieses Krokodil zu steigen. Diese sei immer im Wasser gestanden (act. 17 S. 5); das Krokodil sei zwischen den Kindern auf der Sandbank gelegen (act. 17 S. 2, Prot. S. 10 f). Die Darstellung der Angeklagten ist detailliert und nachvollziehbar. Da keine, ins- besondere keine widersprechenden Aussagen von Zeugen oder Auskunftsperso- nen vorliegen, sind die Aussagen der Angeklagten als glaubhaft zu qualifizieren. Erstellt ist einzig, dass das aufblasbare Krokodil auf dem Wasser glitt, als F._____s Verschwinden bemerkt wurde. Aus dieser Tatsache allein kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass F._____ mit dem Krokodil spielte, zumal es sich auch durch einen Windstoss oder Ähnliches in Bewegung gesetzt haben könnte.

- 15 - Betreffend Schwimmnudel führte die Angeklagte aus, dass sie für F._____ keine Vorschriften dahingehend erlassen habe, Schwimmhilfen zu benützen (act. 8 F. 9 und 24). Als sie – die Angeklagte – vom Steg zurückgekommen sei, habe sie aber gesehen, dass sich F._____ eine sogenannte Schwimmnudel umgebunden habe, die ihr lose über die Hüfte gehangen sei (act. 7 F. 20, Prot. S. 11). Sie habe sie angewiesen, die Schwimmnudel nicht mehr abzuziehen, da es besser für sie sei (act. 17 S. 3). Als sie F._____ zum letzten Mal gesehen habe, sei diese mit der Schwimmnudel auf der Sandbank gestanden und habe mit den anderen Kindern gesprochen (act. 7 F. 21). Auch die diesbezüglichen Äusserungen der Angeklag- ten sind widerspruchsfrei, detailliert und nachvollziehbar, weshalb mangels ande- rer Beweismittel darauf abzustellen ist. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Beweismittel lässt sich indessen nicht nachweisen, dass F._____ (mit anderen Kindern) mit einem aufblasbaren Kroko- dil spielte. Hingegen trug F._____ eine sogenannte Schwimmnudel, weshalb der diesbezügliche Sachverhalt gemäss Anklageschrift (wonach F._____ mit einer Schwimmnudel "gespielt" habe) als erstellt betrachtet werden kann. 2.14. Todesursache Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift davon aus, dass F._____ von niemandem bemerkt im Wasser versunken und verstorben sei (act. 24 S. 3). Wie genau der Tod eingetreten ist, ist explizit nicht erwähnt. Da die Anklageschrift der Angeklagten vorwirft, dass die Badestelle für Nichtschwimmer eine grosse Gefahr des Ertrinkens in sich geborgen habe, ist jedoch das Ertrinken als Todesursache in (dem Anklageprinzip) genügender Weise umschrieben und konkretisiert. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, im Rahmen der Untersuchung habe die Todesursache so wenig geklärt werden können wie die Unfallursache. In der Diagnose des Instituts für Rechtsmedizin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Ersticken infolge typischen Ertrinkens möglicherweise aufgrund eines schweren Herzfehlers erfolgt sei. Der bei F._____ vorgefundene Herzfehler habe dazu geführt, dass sie schnell ihre Leistungsgrenzen erreicht habe. Das Er- gänzungsgutachten, das zur eingehenden Klärung der Todesursache in Auftrag

- 16 - gegeben worden sei, stelle in unsachverständiger Weise Vermutungen und Hypo- thesen auf, die nicht rechtsgenügend erstellt seien. Andererseits sei ausser Acht gelassen worden, dass bei der Obduktion der Verstorbenen Kratzspuren im Be- reich der linken Schulter festgestellt worden seien, was zwingend hätte berück- sichtigt und diskutiert werden müssen (act. 36 S. 16 ff.). Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 3. August 2005 hat die Obduktion der Verstorbenen typische Ertrinkungsbe- funde zu Tage gebracht. Als bedeutender Nebenbefund fand sich weiter ein ca. 22 mm grosser Vorhofseptumdefekt des Herzens sowie eine Verdickung der rechten Herzkammermuskulatur, was als gravierender Herzfehler betrachtet wur- de (act. 4/5 S. 3). Ein natürliches Ableben als Folge des Herzfehlers und konseku- tives Untergehen wurde ausgeschlossen (act. 4/5 S. 4). In der im Anhang zu den Gutachterfragen befindlichen Diagnose wurde als Todesursache festgehalten: "Ersticken infolge typischen Ertrinkens, möglicherweise aufgrund eines schweren Herzfehlers" (act. 4/5 S. 6). Im Ergänzungsgutachten vom 23. Januar 2006 wurde ausgeschlossen, dass F._____ an einer letalen Herzrhythmusstörung infolge des Herzfehlers gestorben sei (act. 4/9 F. 1). Die Darstellung der Verteidigung, das erste Gutachten lasse die Todesursache unklar, trifft nicht zu. Zwar wird in der sogenannten Diagnose als Todesursache das Ersticken infolge typischen Ertrinkens, möglicherweise aufgrund eines schwe- ren Herzfehlers, erwähnt. Die Verteidigung übersieht jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine summarische Zusammenfassung des Untersuchungsergebnis- ses und nicht um ein Gutachten handelt. Vielmehr hält das Gutachten des Insti- tuts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 3. August 2005 in unmissver- ständlicher Weise fest, dass F._____ ertrunken sei und ein natürliches Ableben als Folge des Herzfehlers und konsekutives Untergehen (=Badetod) ausge- schlossen werden könne (act. 4/5 F. 3). Der Verteidigung ist jedoch insofern bei- zupflichten, als sich das Ergänzungsgutachten vom 23. Januar 2006 auf etliche Hypothesen zum Unfallhergang stützt, die nicht erstellt sind und die einem Gut- achten nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Da jedoch bereits das Gutachten

- 17 - vom 3. August 2005 keine Zweifel an der Todesursache lässt, ändert dieser Um- stand nichts an der vorliegenden Beweiswürdigung. Die Kratzspuren im Bereich der linken Schulter werden im Bericht über die Legal- inspektion am Unfallort von Dr.med. G._____ erwähnt, jedoch als diskret gewertet (act. 4/2). Auch im Obduktionsprotokoll des Instituts für Rechtsmedizin ist eine über das linke Schulterblatt senkrecht verlaufende, zirka vier Zentimeter lange, strichförmige, oberflächliche Hautabschürfung erwähnt (act. 4/5 S. 7). Angesichts der Geringfügigkeit der Verletzung kann die Ansicht der Verteidigung, wonach die Gutachter diesen Umstand im Rahmen ihrer Überlegungen zwingend hätten be- rücksichtigen müssen, nicht geteilt werden. Vielmehr erscheinen die erwähnten Obduktionsgutachten schlüssig und klar. Dass die fragliche Verletzung in den Obduktionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin nicht aufgeführt wurde, lässt darauf schliessen, dass dieser Befund für die Todesursache keine Relevanz hat- te. Aufgrund der gesamten Aktenlage sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Schlussfolgerungen im Gutachten vom 3. August 2005 in Frage stellen. Demzu- folge ist im Sinne der Anklageschrift davon auszugehen, dass F._____ ertrunken ist.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Tatbestand der fahrlässigen Tötung Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 117 StGB). Nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB liegt eine fahr- lässige Tatbegehung vor, wenn der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Tä- ter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswid- rig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefähr- dung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 122 IV 17 E. 2b, 133 E. 2a, 145 E. 3b sowie 225 E. 2a, 127 IV

- 18 -

E. 34 E. 2a; 121 IV 10 E. 3; je mit Hinweisen). Wo besondere Normen ein bestimm- tes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorg- falt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlt eine gesetzliche Regel im Ein- zelfall, ist die Sorgfaltspflicht aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowie all- gemein anerkannter Verhaltensregeln und Verkehrsnormen zu bestimmen. Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt wie die fahrlässige Tötung kann nach Lehre und Rechtsprechung auch durch Unterlassen begangen werden. Die Erfüllung des unechten Unterlassungsdelikts setzt voraus, dass der Täter eine Garantenstellung innehat (BGE 117 IV 130 e. 2a). Eine solche wird angenommen, wenn er auf- grund einer besonderen Rechtsbeziehung verpflichtet ist, ein Rechtsgut vor dro- henden Gefahren zu schützen, oder wenn er durch sein Tun eine Gefahr geschaf- fen oder eine solche vergrössert hat und deshalb gehalten ist, dafür zu sorgen, dass die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Die Garanten- stellung setzt demnach eine Rechtspflicht voraus. Strafbar macht sich der Garant, wenn er die gebotene Handlung unterlässt, obwohl diese objektiv möglich gewe- sen wäre. Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten muss der tatbestandsmässige Erfolg auf die Verletzung der gebotenen Sorgfalt zurückgeführt werden können. Bei Un- terlassungsdelikten kann jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht im gleichen Sinn von Kausalität gesprochen werden wie bei positiven Hand- lungen. Der Erfolg ist dann dem Täter zuzurechnen, wenn er bei Anwendung der gebotenen Vorsicht höchstwahrscheinlich verhindert worden wäre. Der hypotheti- sche Kausalzusammenhang setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit voraus; mit ande- ren Worten ist er nur gegeben, wenn die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele. Bei Zweifeln daran ist in dubio pro reo die Zurechnung abzulehnen (BGE 116 IV 182 E. 4a, 108 IV 4 E. 1b, 105 IV 18 E. 3a, je mit Hinweisen; vgl. auch SEELMANN, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 1–110 StGB, Basel 2003 [zit. fortan BSK- StGB-I-Seelmann], Art. 1 N 61 ff.; REHBERG/DONATSCH, Strafrecht I, 7. Auflage., S. 268 f.; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht - Allgemeiner Teil,

5. Auflage, Zürich 1998, § 34/C, S. 246 ff.).

- 19 - Im folgenden sind die von Lehre und Rechsprechung ausgearbeiteten Tatbe- standsmerkmale der fahrlässigen Tötung durch Unterlassung im einzelnen zu prü- fen. 3.2. Tatbestandsmässiger Erfolg Der zu prüfende Vorfall hatte zur Folge, dass F._____ verstarb, weshalb das Tat- bestandsmerkmal des Todeseintritts nicht näher geprüft werden muss. 3.3. Eintritt des Erfolgs durch Tun oder durch Unterlassen Für die Abgrenzung wird heute zumeist das Subsidiaritätsprinzip zugrunde gelegt: Man prüft ein Unterlassen überhaupt erst dann, wenn ein für den Taterfolg recht- lich relevantes kausales Handeln nicht vorliegt. Unterscheidungsbemühungen beim Fahrlässigkeitsdelikt müssen davon ausgehen, dass jede fahrlässige Hand- lung auch ein Unterlassungsmoment aufweist, nämlich die Unterlassung der ge- botenen Sorgfalt. Beschränkt sich der Anteil des Unterlassens hierauf, so liegt ein Handeln vor, mit dem das Unterlassen 'wesensnotwendig' verbunden ist (BSK- STGB-I-SEELMANN, Art. 1 N 52; TRECHSEL/NOLL, a.a.O., § 34/C, S. 239; BGE 115 IV 199, 120 IV 265, 121IV 109). Auf den konkreten Fall angewendet, bedeutet der vorstehende Grundsatz folgen- des: Wäre von vornherein klar gewesen, dass der Badeausflug für F._____ ge- fährlich werden würde, wäre der Angeklagten im Sinne einer Handlung vorzuwer- fen, dass sie die Gefahrenlage geschaffen hat; für den Fall, dass die kritische La- ge eher überraschend eingetreten ist, wäre eine Unterlassung anzunehmen. Auch wenn grundsätzlich jeder Badeausflug mit einer Schulklasse und insbesondere mit einer nicht schwimmkundigen Schülerin ein gewisses Risiko darstellt, ist die Durchführung eines solchen im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht ohne weite- res als rechtlich kausale Handlung für einen allfälligen Ertrinkungstod zu qualifi- zieren. Bei dem von der Angeklagten durchgeführten Badeausflug war der Gross- teil der Klasse geübte Schwimmer und eine stattliche Anzahl der Schüler kannte offenbar die Badi D._____ aus der Freizeit und war mit dieser Örtlichkeit vertraut (act. 36 S. 6 f.). Zudem wurde die Angeklagte von einer weiteren erwachsenen

- 20 - Aufsichtsperson begleitet, so dass sie sich auf die schwachen Schwimmer kon- zentrieren konnte. Trotz der mangelnden Schwimmkenntnisse von F._____ hat die Angeklagte mit der Wahl des Besuches der Badi D._____ den Tatbestand der fahrlässigen Tötung nicht im Sinne einer Handlung erfüllt, sondern allenfalls durch ein Unterlassen ihrer Sorgfaltspflichten. 3.4. Garantenstellung 3.4.1. § 50 Abs. 1 des (zürcherischen) Volksschulgesetzes hält in allgemeiner Form fest, dass sich der Schulbetrieb am Wohl der Schülerinnen und Schüler zu orientieren hat. Zentrale Berufspflicht der Lehrperson ist die Achtung der Persön- lichkeit der Kinder. Insbesondere hat sie den Unterricht gewissenhaft vorzuberei- ten und zu gestalten (§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an der Volksschule [Lehrpersonalgesetz]). Daraus kann ohne Weiteres eine Obhutspflicht der Angeklagten gegenüber F._____ abgeleitet wer- den, indem sie deren körperliche Integrität – insbesondere deren Leib und Leben

– vor unbestimmten Gefahren zu schützen hatte. Die Angeklagte war somit ver- pflichtet, die Gefahren so niedrig wie nach den Umständen möglich und geboten zu halten. Sie musste bei der Durchführung des Schulausfluges die entsprechen- den Vorsichtsmassnahmen ergreifen und gegebenenfalls, wenn sich ausreichen- de Vorsichtsmassnahmen nicht treffen liessen, von einer gefährlichen Massnah- me Abstand nehmen. 3.4.2. Der bei Fahrlässigkeitsdelikten vorausgesetzte Sorgfaltsmangel kann alle Merkmale des objektiven Tatbestandes betreffen. Sorgfaltspflichtverletzungen und Verletzung der Garantenpflicht fallen bei Unterlassungsdelikten in der Weise zusammen, dass die Sorgfaltspflichtverletzung bei Vorliegen einer Garantenstel- lung die Verletzung der Garantenpflicht beinhaltet (BSK-STGB-I-SEELMANN, Art. 1 N 112). Kernstück der Fahrlässigkeit ist die Verletzung einer Sorgfaltspflicht. Die- se Pflichten bemessen sich gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB einerseits nach den Um- ständen, andererseits nach den persönlichen Verhältnissen des Täters. Das heisst, der Täter muss stets alle Sorgfalt aufwenden, zu der er nach seinen Kenntnissen, insbesondere auch nach seiner Ausbildung fähig ist. Für das Mass der anzuwendenden Sorgfalt lässt sich jedoch kein exakter Grundsatz finden, der

- 21 - sowohl allgemein als auch exakt wäre. Dies ist unvermeidlich, weil die meisten Sorgfaltspflichten auf Sätzen des ungeschriebenen Rechts beruhen. Im allgemei- nen ist jedoch von dem auszugehen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch in der Situation, in der sich der Täter befand, getan oder unterlassen hät- te (TRECHSEL/NOLL, a.a.O., § 34/D, S. 265). Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeklagten (sinngemäss) vier Sorgfaltspflicht- verletzungen vor, welche im folgenden zu prüfen sind. 3.5. Verletzung der Informationspflicht 3.5.1. Der Angeklagten wird vorgeworfen, dass es ihre Pflicht und dass es ihr auch möglich gewesen wäre, sich vor diesem Badeausflug bzw. vor dem ersten solchen beim Schwimmlehrer der Schulgemeinde D._____ die Informationen ein- zuholen dazu, welche Kinder welche Kenntnisse und Fertigkeiten am und im Wasser hatten, dann hätte sie erfahren, dass F._____ eigentlich gar nicht schwimmen könne und erst den "Krebstest" bestanden hatte. Gesetzliche Pflichten zur Vorbereitung eines Schwimmausfluges sind nicht statu- iert, weshalb das Gericht eine eigene Regel aufzustellen hat. Da die Schwimm- kenntnisse der Schüler im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung eines Badesausflugs und die dabei zu treffenden Massnahmen essentiell sind, hat sich eine gewissenhafte Aufsichtsperson über die Schwimmkenntnisse jedes einzel- nen Schülers vorgängig zu informieren. Gerade angesichts der mit einem Bade- ausflug verbundenen Gefahren und der folgenschweren Konsequenzen sind die entsprechenden Informationen bei einer zuverlässigen Stelle einzuholen. Die Angeklagte hat sich zur Informationsbeschaffung vor dem ersten Schwimmausflug an den Klassenlehrer gewandt sowie im Lehrerzimmer nachge- fragt. Danach erkundigte sie sich bei jedem einzelnen Schüler, wobei ihr F._____ erklärte, sie könne nicht so gut schwimmen. Diese Informationsbeschaffung ist nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen genügend. Weitere Informa- tionen – insbesondere beim ehemaligen Schwimmlehrer von F._____ – einzuho- len, war nicht nötig. Im konkreten Fall hätte eine solche Anfrage keine zusätzli-

- 22 - chen Informationen über die Schwimmkenntnisse von F._____ ergeben, konnte sich der Schwimmlehrer doch gar nicht an sie erinnern und aufgrund seiner Unter- lagen nur den – der Angeklagten bekannten – Umstand bestätigen, dass F._____ Nichtschwimmerin war. Eine Sorgfaltspflichtverletzung der Angeklagten ist aus diesen Gründen nicht ersichtlich. 3.5.2. Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeklagten weiter vor, vor dem Badeaus- flug beim Schwimmlehrer der Schulgemeinde D._____ pflichtwidrig nicht die In- formationen eingeholt zu haben, die ihr noch fehlten, insbesondere dazu, ob er die vorgesehene Stelle auf D._____ Boden am Greifensee kenne, ob sie sich für ihre Klasse mit der Zusammensetzung von Schwimmern, schwachen Schwim- mern und Nichtschwimmern für einen Badeausflug eigne und welche Vorsichts- massnahmen zu treffen seien, damit kein Kind zu Schaden komme. Eine pflichtbewusste Aufsichtsperson hat einen Badeausflug sorgfältig zu organi- sieren und zu überwachen. Entsprechend muss sich eine Lehrerin über die betref- fende Örtlichkeit, insbesondere über die Seetiefe und gefährliche Stellen, infor- mieren und abschätzen, ob sie sich mit Rücksicht auf die Schwimmkenntnisse der Schüler für einen Badeausflug eignet und welche Vorsichtsmassnahmen zu tref- fen sind. Die Angeklagte wusste um die Beschaffenheit der Örtlichkeiten, indem sie diese zusammen mit E._____ anlässlich des ersten Badeausfluges vor den Augen der Schulkinder gewissenhaft abschritt und untersuchte (act. 7 F. 15, act. 8 F. 17 und 23). Das Einholen von zusätzlichen Informationen bezüglich des Badeortes war deshalb obsolet. Mit Bezug auf den Vorwurf, die Angeklagte habe sich nicht beim Schwimmlehrer über mögliche Vorsichtsmassnahmen orientiert, ist folgendes festzuhalten: Die Lehrerausbildung umfasst auch die Vorbereitung und Durchführung von Ausflü- gen, das Einschätzen der damit verbundenen Gefahren und die Wahl der nötigen Vorsichtsmassnahmen. Im Zusammenhang mit Badeausflügen, die sich im Rah- men des Üblichen bewegen, erscheint deshalb die Einholung zusätzlicher Infor- mationen bei einer Fachperson im Hinblick auf die zu treffenden Vorsichtsmass-

- 23 - nahmen nicht zwingend geboten, auch wenn ausgebildete Schwimmlehrer un- streitig erhöhtes Wissen und Erfahrung haben dürften als eine Primarlehrerin. Ei- ne gewissenhafte und besonnene Lehrperson muss jedoch im Rahmen der Vor- bereitung eines Badeausflugs in der Regel nicht vorgängig einen Schwimmlehrer bezüglich der zu treffenden Vorsichtsmassnahmen anfragen. Daraus folgt, dass der Angeklagten auch diesbezüglich keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. 3.6. Mitnahme von Spielzeugen Der Angeklagten wird weiter vorgeworfen, die Mitnahme von trügerischen und ge- fährlichen Spielzeugen – jedoch zumindest deren Gebrauch am und im Wasser – nicht unterbunden zu haben. Die Sicherheit, die aufblasbare Wasserspielzeuge vermitteln, ist trügerisch. Einer- seits können sie dazu führen, dass sich ein nicht schwimmkundiges Kind ohne grosse Kraftanstrengung oder Können im Wasser fortbewegt und dabei ins tiefe Wasser gerät. Andererseits sind aufblasbare Wasserspielzeuge im Wasser nicht stabil und können mit jeder unbedarften Gewichtsverlagerung kippen. Die Bade- regeln der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft postulieren deshalb, dass Luftmatratzen und Schwimmhilfen nicht ins tiefe Wasser gehören, da sie keine Sicherheit bieten (vgl. act. 5/3). Die Angeklagte kannte diese Regeln, da sie die Schulklasse vor dem Ausflug eine knappe Lektion lang eingehend darüber aufklärte und sogar vor Ort diese noch einmal repetieren liess (act. 8 F. 19, act. 17 S. 8, act. 36 S. 7). Aufgrund des Vorwurfs in der Anklageschrift ist zu prüfen, ob die Angeklagte be- reits verpflichtet gewesen wäre, die Mitnahme des Krokodils zu verbieten bzw. ob sie dessen Gebrauch im Wasser hätte unterbinden müssen. Die Angeklagte war sich der steil abfallenden Sandbank und der mangelnden Schwimmkenntnisse von F._____ bewusst. Allein die Kombination dieser beiden Elemente ist als gefährlich einzustufen. Der Gebrauch derart trügerischer Spiel- zeuge, wie des aufblasbaren Krokodils und der Poolnudel, macht diese Gefahr

- 24 - zur Lebensgefahr, genügt doch ein weisungswidriges Verhalten des Kindes be- reits, um damit ins tiefe Wasser zu gelangen. Der Umstand, dass F._____ – wie von der Angeklagten beteuert – ein braves und folgsames Kind war, ändert nichts daran, dass die Angeklagte dieser Steigerung des Gefahrenpotentials konsequent hätte begegnen müssen, ist doch notorisch, dass auch brave und folgsame Kin- der bisweilen impulsiv handeln und die Gefahren, die sich beim Spiel offenbaren, nicht richtig einschätzen können. Ein schlichtes Verbot des Gebrauchs scheint der erheblichen Gefahr nicht gerecht zu werden, vielmehr hätte sie das unter den ge- gebenen Umständen gefährliche Spielzeug von der Sandbank entfernen müssen. Da der Gebrauch des Krokodils F._____ ohnehin nicht erlaubt war, gab es denn auch keinerlei Gründe, dieses dennoch auf der Sandbank zu belassen. Schwimmnudeln eignen sich dazu, sich mit dem Auftrieb vertraut zu machen, und können im Schwimmunterricht beispielsweise für Balanceübungen gebraucht werden (vgl. act. 18 S. 3). Für F._____ war der Gebrauch der Poolnudel deshalb umso gefährlicher, weil sie ihr ein trügerisches Gefühl des Auftriebs vermittelte, sich jedoch nicht fest anziehen liess, sondern nur lose über ihre Hüfte hing. Das Tragen der Poolnudel muss unter diesen Umständen als besonders gefährlich bezeichnet werden, konnte sie sich doch ohne weiteres von F._____s Hüften lö- sen oder von ihr abgleiten. Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Angeklagte ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat, indem sie in Anbetracht der herrschenden Gefahrenlage (steil abfallende Sandbank und schwimmunkundige Schülerin) das aufblasbare Krokodil und die Poolnudel nicht gänzlich von der Sandbank entfernte. 3.7. Verletzung der Aufsichtspflicht Der Angeklagten wird weiter vorgeworfen, sie sei ihrer Aufsichtspflicht nicht resp. nur lückenhaft nachgekommen, weil sie sich nicht im Wasser in unmittelbarer Nä- he der schwachen und Nicht-Schwimmer aufgehalten habe und ihr im Notfall

– wenn ein Kind ausrutschte, unter Wasser geriet oder sich dem Bereich mit dem Abfall des Seegrundes ins Tiefe näherte – ein sofortiges Eingreifen physisch un- möglich gewesen sei. Statt dessen habe sie sich mehrheitlich an Land – mehrere Meter von den Kindern entfernt – aufgehalten und darauf vertraut, dass ihre

- 25 - mündlichen Anweisungen während des ganzen Nachmittags strikte eingehalten würden. Im vorliegenden Fall hatte die Angeklagte für die Nichtschwimmerin F._____ mit der Wahl des Ausflugsziels und der Erlaubnis, auf der Sandbank zu spielen, eine Gefahrenlage geschaffen, die sie zu gesteigerter Aufsichtspflicht zwang. Die Be- aufsichtigung der Mädchen resp. der Nichtschwimmer auf der Sandbank war ihre Aufgabe. Wie oben erwähnt, kann bei Kindern in F._____s Alter nicht erwartet werden, dass mündliche Anweisungen während des Plantschens respektive Spielens fortdauernd eingehalten werden. Deshalb war zusätzlich eine hinrei- chende Überwachung der Nichtschwimmerin geboten. Aufgrund des erstellten Sachverhalts sass die Angeklagte auf den Holzverstre- bungen direkt am Ufer. Die Distanz zwischen ihr und den Mädchen auf der Sand- bank betrug vier bis fünf Meter. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Distanz angesichts der vorherrschenden Gefahrenlage genügend war oder ob die Ange- klagte sich ebenfalls im Wasser, in unmittelbarer Nähe der Mädchen, hätte aufhal- ten müssen. Die ebene Sandbank erstreckt sich zirka 15 Meter ins Wasser hinaus. F._____ befand sich somit angesichts ihrer Distanz zur Angeklagten mindestens zehn Me- ter vom steilen Abfall der Sandbank entfernt (vgl. Prot. S. 12). Unter diesen Um- ständen scheint die Aufsicht der Angeklagten aus einer Distanz von vier bis fünf Metern als genügend. Diese Distanz erlaubte es ihr, ein Kind, welches sich dem tiefen Wasser näherte, zu warnen, zurückzurufen oder physisch einzugreifen. Da Nichtschwimmer durchaus auch in seichtem Wasser ertrinken können, ist der Aufenthaltsort der Angeklagten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu bean- standen. Ihr war es auch diesfalls möglich einzugreifen. Gerade auch in Anbe- tracht des Umstandes, dass die Angeklagte auf mehrere Mädchen aufzupassen hatte, ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass sie bei einem Abstand von vier bis fünf Metern am Ufer sitzend mindestens einen ebenso guten Über- blick hatte, als wenn sie sich mitten unter den Nichtschwimmenden stehend im Wasser aufgehalten hätte (act. 36 S. 9).

- 26 - Anders ist der Ausflug der Angeklagten zum Schiffssteg zu bewerten. Dabei hat sie die auf der Sandbank spielenden Nichtschwimmer nach eigenen Angaben während zirka einer Minute (act. 17 S. 4) alleine gelassen. Beim Steg angekom- men, sei sie gleich wieder zurückgeschwommen (Prot. S. 12). Stellt man auf die Angaben der Angeklagten ab, so muss der Hin- und der Rückweg zum Steg rund dreissig Sekunden gedauert haben. Auch die Aussage der Angeklagten, sie habe die Gruppe auf der Sandbank stets im Auge behalten (Prot. S. 12), scheint über- aus optimistisch. Tatsache ist jedoch, dass ihr während dieser Zeit ein physisches Eingreifen unmöglich war. Die Möglichkeit von Zurufen und Warnungen muss an- gesichts der möglichen Gefahren und Notfallszenarien als ungenügend gewertet werden. Folglich hat die Angeklagte mit dem Ausflug zum Steg ihre Sorgfalts- pflicht verletzt. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Anklageschrift der Angeklagten einzig mit Bezug auf ihren Aufenthaltsort bzw. die von ihr zu F._____ eingehalte- ne Distanz eine Aufsichtspflichtverletzung vorwirft. Dass die Angeklagte F._____ nicht ununterbrochen beaufsichtigte bzw. sie nicht ständig im Auge behielt und damit ihre Aufsichtspflicht verletzte, wird ihr weder in tatsächlicher noch in rechtli- cher Hinsicht nicht vorgeworfen. 3.8. Kausalität Bei Unterlassungsdelikten kann nicht im gleichen Sinn von Kausalität gesprochen werden wie bei positiven Handlungen. Bei Erfolgsdelikten sind nach der neueren Praxis des Bundesgerichts hinsichtlich der Kausalität die Unterlassungen hypo- thetisch zum eingetretenen Erfolg in Beziehung zu setzen (BGE 105 IV 19; 108 IV 7). Der Kausalzusammenhang ist nur dann gegeben, wenn die erwartete Hand- lung nicht hinzugedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg höchstwahrschein- lich entfiele (BGE 105 IV 20; 102 IV 102; 101 IV 149 ff.). Der Angeklagten ist einerseits vorzuwerfen, dass sie die Wasserspielzeuge nicht von der Sandbank fern gehalten hat. Der Gebrauch der Wasserspielzeuge steht jedoch aufgrund des erstellten Sachverhalts in keinem Zusammenhang zum Tod

- 27 - von F._____. Damit ist die Kausalität dieser Sorgfaltspflichtverletzung für den Tod von F._____ zu verneinen. Andererseits ist der Angeklagten vorzuwerfen, sich während rund einer Minute von der Sandbank entfernt zu haben, als sie zum Schiffsteg hinüberschwamm. Da F._____ jedoch nicht während dieser Zeit ertrank, mangelt es auch diesbezüglich an der notwendigen Kausalität. Daraus folgt, dass die Angeklagte der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB nicht schuldig und entsprechend freizusprechen ist.

4. Zivilforderungen Mit Eingabe vom 21. Juni 2006 beantragte die Rechtsvertreterin der Geschädig- ten Genugtuungen im Umfang von Fr. 60'000.– für die Mutter, Fr. 55'000.– für den Vater und je Fr. 15'000.– für die vier Geschwister von F._____, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2005 (act. 19/8). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2006 zogen die Geschädigten ihre Zivilansprüche zurück (act. 35), wovon Vormerk zu nehmen ist.

5. Kostenfolge Ausgangsgemäss ist keine Gerichtsgebühr zu erheben und die übrigen Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 und § 42 StPO). Für die der Ange- klagten entstandenen Umtriebe im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfah- ren ist ihr eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 4'500.– aus der Gerichts- kasse zuzusprechen (§ 191 i.V.m. § 43 Abs. 2 StPO). Die Einzelrichterin erkennt:

Dispositiv
  1. Die Angeklagte ist der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Geschädigten ihre Zivilansprü- che zurückgezogen haben. - 28 -
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben; die übrigen Kosten bestehend in: Fr. 876.– Schreibgebühren Bezirksgericht Fr. 108.– Vorladungen Bezirksgericht Fr. 171.– Porti und Zustellungsgebühren Fr. 468.– Kanzleikosten Staatsanwaltschaft Fr. 3'634.40 Barauslagen werden auf die Staatskasse genommen.
  4. Der Angeklagten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung zunächst im Dispositiv an den Verteidiger für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro Schäfer − die Geschädigtenvertreterin für sich und zuhanden der Geschädigten − (vorab per Fax) und hernach als begründetes Urteil an den Verteidiger für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro Schäfer − die Geschädigtenvertreterin für sich und zuhanden der Geschädigten − sowie nach Eintritt der Rechtskraft als begründetes Urteil an die Strafregisterbehörden (zwecks Löschung der Anfrage) − je gegen Empfangsschein.
  6. Gegen dieses Urteil kann bei der Eröffnung mündlich zu Protokoll oder in- nert 10 Tagen ab Zustellung des Urteilsdispositivs beim Bezirksgericht Uster schriftlich Berufung angemeldet werden. Geschädigte können lediglich einen allfälligen Freispruch und den Entscheid über die Zivilforderung anfechten. Die Berufung kann auf einzelne Urteilspunkte (einzelne Schuld- oder Frei- sprüche, Strafzumessung, Anordnung von Massnahmen, Entscheid über die Zivilforderung, besondere Anordnungen) beschränkt werden. - 29 -
  7. Die Berufung erhebende Partei hat darüber hinaus innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Bezirksgericht Uster schriftlich ihre Beanstandungen mitzuteilen. Dabei hat sie kurz anzugeben und zu be- gründen, weshalb sie das angefochtene Urteil bzw. einzelne Elemente der Begründung für unrichtig hält. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten.
  8. Werden nur die Kosten- und Entschädigungsregelungen beanstandet, ist dagegen Rekurs zu erheben. Dieser ist innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich unter Angabe der Gründe und Beila- ge des Entscheids sowie allfälliger Belege beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich, einzureichen. ______________________ BEZIRKSGERICHT USTER Einzelrichter in Strafsachen Die Einzelrichterin: Der juristische Sekretär: lic.iur. Strähl lic.iur. Bausch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Uster Geschäfts-Nr. GG060080/U02/db/sw Einzelrichter in Strafsachen Mitwirkend: Bezirksrichterin lic.iur. Strähl sowie der juristische Sekretär lic.iur. Bausch Urteil vom 12. Dezember 2006 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin sowie

1. A._____

2. B._____ Geschädigte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen C._____ Angeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend fahrlässige Tötung

- 2 - Anklage: Siehe beigeheftete Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

30. Juni 2006 (act. 24). Anträge: Der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 24 S. 6) Schuldigsprechung im Sinne der Anklage − Bestrafung mit 2 Monaten Gefängnis − Gewährung des bedingt aufgeschobenen Vollzugs der Freiheitsstrafe, − unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren Der Angeklagten (act. 36 S. 1) Freispruch − Übernahme der Gerichtskosten durch die Gerichtskasse − Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung an die Angeklagte für − die Kosten ihrer Verteidigung Die Einzelrichterin zieht in Betracht:

1. Prozessgeschichte Am 5. Juli 2006 ging beim erkennenden Gericht die Anklageschrift der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 30. Juni 2006 ein (act. 24). Mit Verfügung vom

13. Juli 2006 wurde die Anklage einstweilen nicht zugelassen und die Akten der Staatsanwaltschaft See/Oberland zugestellt mit dem Ersuchen, die Untersuchung zu vervollständigen (act. 25). Nach deren Ergänzung wurde die Anklage mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. September 2006 an das hiesige Gericht überwiesen (act. 29), worauf die Anklage mit Verfügung vom

15. September 2006 zugelassen wurde (Prot. S. 3). Mit Vorladung vom

18. September 2006 wurden die Parteien zur heutigen Hauptverhandlung vorge- laden (act. 32).

- 3 -

2. Sachverhalt 2.1. Vorwurf der Staatsanwaltschaft In ihrer beruflichen Tätigkeit als Lehrerin begab sich die Angeklagte am 28. Juni 2005 mit den Kindern ihrer Schulklasse zum Baden an den Greifensee zur D._____ Bucht im …. Im Verlauf des Nachmittags versank ein (Schul-)Mädchen von niemandem bemerkt im Wasser und starb. Der Angeklagten wird vorgewor- fen, sich in Verletzung ihrer Aufsichtspflicht der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig gemacht zu haben. 2.2. Unbestrittener Sachverhalt Die Angeklagte anerkennt den nachfolgenden, ihr in der Anklageschrift vorgewor- fenen Sachverhalt (act. 7 bis 9, 17 und 36 sowie Prot. S. 7 ff.): Sie hat sich in ihrer beruflichen Tätigkeit als Lehrerin in D._____ mit den 22 Kindern ihrer Schulklas- se, einer vierten Primarklasse, während der Unterrichtszeit am Nachmittag des

28. Juni 2005 zum Baden an den Greifensee zur D._____ Bucht im … begeben. Die Klasse kannte sie seit August 2004. Sie unterrichtete sie in acht Lektionen pro Woche. Als weitere Aufsichtsperson im Sinne eines Gehilfen hatte sie E._____ dabei, der zur Hauptsache die Knaben bzw. die Schwimmer unter den Kindern beaufsichtigte. Vor diesem Badeausflug holte sie beim Schwimmlehrer der Schul- gemeinde D._____ keine Informationen dazu ein, welche Kinder welche Kennt- nisse und Fertigkeiten am und im Wasser hatten. Das Schulmädchen F._____, geboren am tt.mm.1993, informierte die Angeklagte im Voraus, dass es "nicht so gut" schwimmen könne. F._____ hielt sich an besagtem Tag stets auf einer zunächst ebenen Sandbank auf, die plötzlich schnell abfällt. Das Wasser wird an jener Stelle sofort schnell tief. Eine Markierung oder sonst ein Zeichen an der Oberfläche, ab wo es tief wird, war nicht vorhanden. Eine physische Barriere, welche Nichtschwimmer vor dem Tiefen aufgehalten hätte, fehlte ebenfalls. Das wusste die Angeklagte vom Freitag zuvor, als sie mit der Klasse an derselben Stelle beim Baden war. Die Angeklagte erteilte F._____ die mündliche Anweisung, dass sie nicht ins tiefe Wasser und sich nur auf der Sandbank aufhalten dürfe.

- 4 - Im Verlaufe des Nachmittags, zirka um 15.00 Uhr, versank F._____ von nieman- dem bemerkt im Wasser und starb. Als die Angeklagte vom Ufer aus ein aufblas- bares Krokodil alleine auf dem Wasser davon gleiten sah, standen sie und E._____ sofort auf und hielten nach F._____ Ausschau, konnten sie indes nir- gends mehr erblicken und schlugen deshalb Alarm. Dieser von der Angeklagten anerkannte Sachverhalt wird durch die übrigen Un- tersuchungsergebnisse bestätigt, weshalb er als erstellt gilt. 2.3. Bestrittener Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeklagten weiter vor, dass es sich bei F._____ um eine Nichtschwimmerin gehandelt habe, die im Wasser zudem ängstlich ge- wesen sei, was sie (die Angeklagte) erkannt habe. Sodann habe F._____ erst seit kurzem in der Schweiz gelebt, weshalb Verständigungsprobleme nicht auszu- schliessen gewesen seien. Die Kinder, die sich auf der Sandbank aufgehalten hätten, darunter auch F._____, hätten mit einem aufblasbaren Krokodil und einer sogenannten Schwimmnudel gespielt. Die Angeklagte habe sich mehrheitlich an Land, mehrere Meter von den Kinder entfernt, aufgehalten und diese vorüberge- hend auf der Sandbank alleine gelassen, als sie zum Schiffssteg hinüberge- schwommen sei. Die Situation auf der Sandbank habe sich unübersichtlich gestal- tet, weil noch zwei weitere Schulklassen anwesend gewesen seien. Auf die der Angeklagten vorgeworfenen, von ihr bestrittenen Sorgfaltspflichtver- letzungen wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen sein. 2.4. Sachdarstellung der Angeklagten Die Angeklagte hält dafür, dass es sich bei F._____ keinesfalls um eine totale Nichtschwimmerin gehandelt habe. Weiter bestreitet sie, dass F._____ mit dem aufblasbaren Krokodil gespielt habe. Ausserdem habe sie sich stets in unmittelba- rer Nähe der Mädchen auf der Sandbank aufgehalten. Schliesslich habe weder die Unfall- noch die Todesursache genügend abgeklärt werden können (vgl. act. 36).

- 5 - 2.5. Beweiswürdigungsregeln Bei bestrittenem Sachverhalt ist es Sache des Gerichts, die vorhandenen Be- weismittel und damit auch die Behauptungen der Angeklagten nach dem Grund- satz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (§ 284 StPO). Demzufolge hat das Gericht nach seiner persönlichen Ansicht darüber zu entscheiden, ob es eine Tat- sache für bewiesen hält (BGE 97 IV 232). Die richterliche Überzeugung muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und vom unbefange- nen Beobachter nachvollzogen werden können. Nach dem allgemein anerkannten Grundsatz "in dubio pro reo" ist die Angeklagte freizusprechen, wenn erhebliche oder unüberwindliche Zweifel am Tat- oder Schuldbeweis zurückbleiben (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 296). Bloss abstrakte oder theoreti- sche Zweifel dürfen nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind und eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 38; HAUSER, Kurzlehrbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Ba- sel/Frankfurt a.M. 1984, S. 148). Die freie Beweiswürdigung besagt, dass es keine Rangordnung der Beweise gibt; vorausgesetzt, dass sie verwertbar sind, sind sie grundsätzlich gleichwertig (SCHMID, a.a.O., N 290). Die Aussagen der Beschuldigten respektive der Ange- klagten können als Beweismittel für oder gegen sie verwendet werden (SCHMID, a.a.O., N 613). Äussert die Angeklagte eine andere Sachverhaltsdarstellung als die einvernommenen Zeugen oder als sich durch das übrige Untersuchungser- gebnis ergibt, so führt dies nicht ohne Weiteres in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zum Freispruch. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen der Betei- ligten und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob sich die vorhande- nen Zweifel überwinden lassen und ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (ZR 72 Nr. 80). Nur wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkennt- nisquellen beim Gericht eine Überzeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen einzustellen vermag, ist nach der die Angeklagte begünstigenden Beweisregel vorzugehen (HOCHULI, In dubio pro reo, SJZ 50, S. 255).

- 6 - 2.6. Verwertbare Beweismittel Die Angeklagte wurde am 28. und 30. Juni 2005 polizeilich (act. 7 bis 9), am

21. Dezember 2005 durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 17) sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung durch das Gericht (Prot. S. 5 ff.) einge- hend befragt. Ihre Aussagen können, wie die Zeugenaussagen des Schwimmleh- rers von F._____ bei der Polizei (act. 12) und bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 18), als Beweismittel verwertet werden. Weiter können das ärztliche Gutachten von Dr.med. G._____ (act. 4/2) sowie die Obduktionsgutach- ten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich herangezogen werden (act. 4/5 und 4/9). Aussagekräftig sind sodann im Rahmen der freien Beweiswür- digung die Situationspläne und die Fotos des Unfallortes (act. 2/1-3) wie auch die Unterlagen betreffend Schwimmunterricht (act. 13). Der Angeschuldigten und ihrem Verteidiger ist im Untersuchungsstadium Gele- genheit zu geben, den Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen beizu- wohnen und an sie Fragen zu richten, welche zur Aufklärung der Sache dienen können (§ 14 Abs. 1 StPO). Entsprechend sind Aussagen von Zeugen und Aus- kunftspersonen nur verwertbar, wenn die Verteidigungsrechte der Angeschuldig- ten im Laufe der Untersuchung gewahrt wurden. Demzufolge sind Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen, die im Rahmen der Untersuchung nicht in der dafür vorgesehenen Form unter Wahrung der in § 14 StPO genannten Rechte einvernommen wurden, nicht verwertbar (SCHMID, a.a.O., N 628 und 659; ZR 86 [1987] Nr. 87). Anlässlich der ergänzenden Untersuchung am 13. September 2006 berief sich E._____ als Lebenspartner der Angeklagten auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 129 Ziff. 3 i.V.m. § 131 StPO (act. 27). Die von ihm am 28. und am

30. Juni 2005 vor der Polizei gemachten Aussagen sind gestützt auf die vorste- henden Erwägungen somit nicht verwertbar (act. 10 und 14). H._____, I._____ und J._____, allesamt Mitschüler von F._____, wurden am

30. Juni 2005 von der Polizei befragt (act. 6). H._____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, machte anlässlich ihrer ergänzenden Einvernahme als Auskunftsper-

- 7 - son am 13. September 2006 von ihrem Aussageverweigerungsrecht gemäss § 149b Abs. 1 StPO Gebrauch (act. 26). I._____ und J._____ wurden von der Staatsanwaltschaft nicht einvernommen. Demzufolge sind auch die von den Mit- schülern gemachten Aussagen bei der Beweiswürdigung nicht verwertbar. Wegen Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte sind schliesslich auch die polizei- lichen Aussagen von K._____ und L._____ nicht zum Nachteil der Angeklagten verwertbar (act. 11 und 15). 2.7. Glaubwürdigkeit der Angeklagten Konkrete Anzeichen, die gegen die Glaubwürdigkeit der Angeklagten sprächen, bestehen keine. Dennoch ist vor Augen zu halten, dass die Angeklagte als direkt in das vorliegende Strafverfahren Involvierte ein erhebliches, durchaus legitimes Interesse an dessen Ausgang hat und deshalb versucht sein könnte, sich durch ihre Aussagen zu entlasten, weshalb der wesentliche, bestrittene Sachverhalt im folgenden näher zu untersuchen ist. 2.8. Aussageverhalten der Angeklagten Vorauszuschicken ist, dass die Aussagen der Angeklagten eine innere Geschlos- senheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes aufwei- sen. Ihre Aussagen waren grossteils konstant. Zwar veränderten sich sowohl die Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände leicht, was ihr jedoch nicht zum Nachteil gereichen kann. Ihre Rolle als Aufsichtsperson legte sie – oh- ne ihr Verhalten zu beschönigen – in differenzierter Weise dar. Zeugenaussagen, die die Ausführungen der Angeklagten im Grundsatze relativieren oder entkräften würden, liegen nicht vor. 2.9. Verständigungsprobleme Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass F._____ erst seit kurzem in der Schweiz gelebt habe und somit Verständigungsprobleme nicht auszuschliessen gewesen seien (act. 24 S. 4). Da diese Tatsachenfeststellung im Hinblick auf die

- 8 - konkrete Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten der Angeklagten relevant ist, ist nachfolgend näher darauf einzugehen. Betreffend Aufenthaltsdauer von F._____ in der Schweiz sind keine formellen Beweismittel vorhanden. Gemäss dem Polizeirapport (act. 1 S. 11) kam die aus Mazedonien stammende Verstorbene im April 2004 in die Schweiz und besuchte fortan in D._____ die Primarschule. Die Angeklagte führte aus, sie habe mit F._____ ausschliesslich Hochdeutsch gesprochen (act. 7 F. 17). Diese habe die Anweisungen stets verstanden und sei generell folgsam gewesen (act. 7 F. 14 und 18, act. 17 S. 3 und 6). Auch am Unfalltag habe F._____ dieses Verhalten untermauert: Als sie ihr verboten habe, den Schwimmgurt auszuziehen, habe sie ihn sofort wieder angezogen (act. 7 F. 5). Der Schwimmlehrer, M._____, konnte sich nicht an Besonderheiten betreffend Verständigung mit F._____ erinnern (act. 18 S. 2). Aufgrund dieser Aussagen und der übrigen Akten kann nicht auf erhöhte Verständigungsschwierigkeiten geschlossen werden. Allein der Umstand, dass sich F._____ noch nicht lange in der Schweiz aufhielt, deutet nicht auf kon- krete Verständigungsprobleme hin, um so weniger als Kinder eine Sprache sehr schnell lernen und insbesondere in Kombination mit Gesten und Zeichen Anwei- sungen ohne Weiteres verstehen können. Darüber hinaus tut die Staatsanwalt- schaft auch nicht dar, dass es in der Vergangenheit zu Verständigungsproblemen gekommen sei, weshalb sich der diesbezügliche Sachverhalt nicht rechtsgenü- gend erstellen lässt. 2.10. Schwimmkenntnisse Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass es sich bei F._____ um eine Nicht- schwimmerin gehandelt habe, die zudem im Wasser ängstlich gewesen sei. Letz- teres habe die Angeklagte auch erkannt (act. 24 S. 3). Die Verteidigung hingegen geht davon aus, dass F._____ keinesfalls als totale Nichtschwimmerin aufgefallen sei, sondern vielmehr den Schwimmunterricht mit den anderen Schülern habe ab- solvieren können. F._____ sei weder von Lehrerinnen, dem Schwimmlehrer, Mit- schülern noch von der Angeklagten je als Nichtschwimmerin bezeichnet worden, sondern vielmehr als nicht schwimmsicheres Kind. Dass sie wassergewohnt ge-

- 9 - wesen sei und auch mit dem Gesicht habe eintauchen können, sei von der Ange- klagten anlässlich des ersten Ausflugs beobachtet worden (act. 36 S. 8). Vorab ist zu klären, wie der Begriff "Nichtschwimmer" zu verstehen ist. Verbleibt ein Körper auf der Oberfläche einer Flüssigkeit, schwimmt er. Schwimmen erfolgt bei Menschen durch gezielte Bewegungen des ganzen Körpers oder seiner Gliedmassen. Als Schwimmer ist demnach ein Mensch zu bezeichnen, der durch gezielte Bewegungen seinen Körper über eine gewisse Distanz im Wasser fortzu- bewegen vermag. Nichtschwimmer sind demnach Personen, die nicht über die Fähigkeiten verfügen, sich an der Wasseroberfläche zu halten und fortzubewe- gen, im Wasser hilflos agieren und bei denen die Gefahr des Ertrinkens dement- sprechend akut ist. Anlässlich der ersten Einvernahme gab die Angeklagte zu Protokoll, dass F._____ ihr vor dem ersten Badeausflug am Freitag zuvor mitgeteilt habe, dass sie "nicht so gut" schwimmen könne, was sie auch habe sehen können (act. 7 F. 12). Diese Mitteilung von F._____ erwähnte die Angeklagte auch bei ihrer zwei- ten polizeilichen Einvernahme (act. 8 F. 6), fügte jedoch an, dass sie vom vergan- genen Freitag gewusst habe, dass alle bis auf F._____ schwimmen konnten (act. 8 F. 24). Ein halbes Jahr nach dem Unfall gab die Angeklagte dann zu Pro- tokoll, nach ihren Erkundigungen habe F._____ noch nicht so gut schwimmen können; sie habe aber nicht gewusst, dass F._____ Nichtschwimmerin gewesen sei; sie stufte F._____ weder als Schwimmerin noch als Nichtschwimmerin, son- dern als nicht schwimmsicheres Kind ein (act. 17 S. 3). Auch anlässlich der heuti- gen Verhandlung hielt sie an der Auffassung fest, dass es sich bei F._____ nicht um eine Nichtschwimmerin gehandelt habe (Prot. S. 8). M._____, der ehemalige Schwimmlehrer von F._____, wurde am 30. August 2005 polizeilich (act. 12) und am 6. Juni 2006 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland als Zeuge (act. 18) einvernommen. Gemäss seinen glaubwürdigen Aussagen konnte er sich dabei "bildlich" nicht an F._____ erinnern (act. 12 F. 5, act. 18 S. 2). Aufgrund seiner Unterlagen (vgl. act. 13/4/2) nahm er an, dass F._____ bei ihm in der Zeit vom 26. April 2004 bis am 9. Juli 2004 den Schwimmunterricht be- sucht hatte (act. 12 F. 7, act. 18 S. 2). F._____ habe dabei zirka drei Wochen vor

- 10 - den Sommerferien den sogenannten "Krebstest" absolviert (act. 12 F. 6 und 10, act. 18 S. 2). Gemäss der Präsenzliste des Schwimmlehrers (act. 13/4/2) fanden bis Ende des dritten Primarschuljahres elf 45-minütige Schwimmlektionen statt, welche F._____ aufgrund der übersichtlich und detailliert geführten Präsenzliste sämtliche besucht hat. Zur Zeit des Unfalls befand sich F._____ in der vierten Klasse, in welcher kein Schwimmunterricht durchgeführt wird (act. 15 F. 6). Der Klassenlehrer von F._____ in der vierten Klasse ging mit seinen Schülern nie schwimmen (act. 15 F. 10), die Angeklagte als Aushilfslehrerin, den Unfalltag nicht mitgerechnet, ein Mal (act. 7 F. 10, act. 8 F. 34). Wie den Unterlagen des Schwimmlehrers weiter zu entnehmen ist, hat F._____ einzig den "Krebstest" erfolgreich absolviert (act. 13/4/3). Weitere Tests hatte sie nicht in Angriff genommen, was aus der 'Testliste' hervorgeht (act. 13/4/3). Beim "Krebstest" müssen die Probanden die Atmung unter Wasser steuern können, in dem sie den Kopf für drei Sekunden unter Wasser halten. Sodann sind sie befä- higt, drei Sekunden in Bauchlage zu schweben. Weiter können sie fünf Meter in Bauch- oder Rückenlage gleiten und ohne fremde Hilfe vom Bassinrand fusswärts ins standtiefe Wasser springen (act. 13/5/1). Die Absolvierung des Krebstestes at- testiert somit eine minimale Wassergewöhnung. Da alle Übungen im Untiefen stattfinden, kann daraus nicht gefolgert werden, dass die Probanden danach schwimmen könnten. Dieser Auffassung ist auch der Schwimmlehrer von F._____, der Absolventen des "Krebstestes" keine Schwimmfähigkeit attestiert (act. 12 F. 11). Weder aufgrund der Präsenzliste des Schwimmlehrers noch auf- grund der Absolvierung des "Krebstestes" kann deshalb angenommen werden, dass F._____ über die Fähigkeit verfügte, sich tragend auf dem Wasser fortzube- wegen. Den vorstehend wiedergegebenen Aussagen der Angeklagten kann entnommen werden, dass sie F._____ als Nichtschwimmerin im hier verstandenen Sinne wahrnahm. Der von ihr verwendete Begriff "nicht schwimmsicheres" Kind mag al- lenfalls auf eine gewisse Wassergewöhnung hindeuten, entspricht vom Sinngeh- alt her jedoch dem Begriff des Nichtschwimmers wie oben umschrieben. Dies le-

- 11 - gen auch die Aussagen und das Verhalten der Angeklagten am Unfalltag nahe, welche darauf hinweisen, dass sich die Angeklagte bewusst war, dass es sich bei F._____ um eine eigentliche Nichtschwimmerin handelte. So war sie selber der Ansicht, dass das tiefe Wasser für F._____ "viel zu gefährlich" war (act. 7 F. 5) und sie sie besonders beaufsichtigen musste (act. 36 S. 8). Ausserdem gab sie ihr spezielle Anweisungen (Nichtverlassen der Sandbank) und verbot ihr aus den gleichen Beweggründen das Spielen mit dem Schwimmkrokodil. Auch die Tatsa- che, dass die Angeklagte F._____ verbot, die Schwimmnudel abzuziehen, lässt darauf schliessen, dass sie sich bewusst war, dass F._____ Nichtschwimmerin war (act. 7 F. 4, Prot. S. 11). Der von der Angeklagten diesbezüglich bei der Staatsanwaltschaft angefügte Grund, sie habe diese Anweisung eher deshalb ge- geben, damit F._____ auch "etwas hatte, weil sie das Krokodil ja nicht benutzen durfte", ist nicht ganz nachvollziehbar (act. 17 S. 3). Angesichts dieser Umstände ist rechtsgenügend erstellt, dass F._____ Nicht- schwimmerin war. Die Anklageschrift geht davon aus, dass F._____ im Wasser ängstlich war. Die Angeklagte sagte anlässlich der ersten polizeilichen Befragung aus, dass F._____ "so ängstlich" gewesen sei (act. 7 F. 12). Im Verlaufe der Untersuchung führte sie dann aus, F._____ sei im knietiefen Wasser nicht ängstlich gewesen. Ängstlich sei sie nur gewesen, als sie von ihr auf dem aufblasbaren Krokodil sitzend, etwas umhergeschubst worden sei (act. 8 F. 12, act. 17 S. 3). Die von der Angeklagten im Laufe der Untersuchung gemachte Unterscheidung zwischen der Ängstlichkeit von F._____ im Wasser generell und ihrem Unbehagen auf dem Krokodil ist inso- fern nachvollziehbar, als die Angeklagte glaubhaft dartat, dass sich F._____ im- mer auf den Turnunterricht gefreut habe und immer sehr begeistert gewesen sei. Sie habe immer mitgemacht, auch beim Fussballspiel mit den Knaben (act. 9 F. 3 und 4). Vor diesem Hintergrund stehen ihre diesbezüglichen Aussagen vor der Polizei und vor der Staatsanwaltschaft nicht im Widerspruch zu einander, sondern letztere ist als Präzisierung der ersten zu werten. Dies umso mehr, als auch die übrigen Beweismittel nicht darauf hindeuten, dass F._____ im Wasser (generell)

- 12 - ängstlich war. Demzufolge ist der diesbezügliche Sachverhalt gemäss Anklage- schrift nicht rechtsgenügend erstellt. 2.11. Aufenthaltsort der Angeklagten Die Anklagebehörde wirft der Angeklagten vor, sich mehrheitlich an Land aufge- halten zu haben, mehrere Meter von den Kindern entfernt. Zu Beginn des Nach- mittags sei die Gruppe im Wasser auf der Sandbank vorübergehend alleine ge- wesen, als die Angeklagte zum Schiffssteg geschwommen sei (act. 24 S. 5). Die Angeklagte führte anlässlich der Untersuchung stets aus, dass die Knaben nach der Ankunft an der Badestelle mit E._____ zum Schiffssteg geschwommen seien, der sich linker Hand von der Bucht befinde. Der Rest der Klasse sei vor- derhand auf der Sandbank geblieben. Nach einiger Zeit sei sie mit drei Mädchen zu den Knaben hinübergeschwommen, wobei sie kontrolliert habe, ob die übrigen Kinder auf der Sandbank geblieben seien, was auch so geschehen sei. Sie sei nach einer Minute bereits wieder zurück gewesen. Als sie wieder auf die Sand- bank zurückgekehrt sei, seien auf der Sandbank nur Mädchen und ein Knabe ih- rer Klasse gewesen, darunter auch F._____, letztere höchstens bis zu den Knien im Wasser. Nachdem sie etwas mit F._____ gespielt habe, habe sie sich zu E._____ auf die Holzverstrebungen gerade vor der Sandbank, mithin direkt ans Ufer, gesetzt (act. 7 F. 4 und 5, act. 8 F. 27, act. 17 S. 4). Die Verteidigung machte heute entgegen den vorstehend wiedergegebenen Aus- führungen der Angeklagten geltend, die schwachen oder nicht schwimmsicheren Kinder hätten sich zu keinem Zeitpunkt alleine im Wasser aufgehalten. Als die Angeklagte zum Schiffssteg hinüber geschwommen sei, hätten sich keine nicht schwimmsicheren Kinder auf der Sandbank befunden (act. 36 S. 10). Angespro- chen auf diese Unstimmigkeit bestätigte die Angeklagte heute jedoch erneut ihre anlässlich der Untersuchung gemachten Ausführungen, wonach sich F._____ mit den anderen Mädchen bei ihrer Rückkehr auf der Sandbank befunden habe. Folg- lich ist dieser Teil des Sachverhaltes genügend erstellt.

- 13 - Unbestritten ist auch die Tatsache, dass sich die Angeklagte nach ihrer Rückkehr vom Schiffssteg und kurzem Spiel mit F._____ an Land begeben hat. Die Ange- klagte hat auch anlässlich der heutigen Verhandlung dargetan, sich zu ihrem Le- benspartner auf die Holzverstrebungen direkt ans Ufer gesetzt zu haben (Prot. S. 9). Betrachtet man die Fotos des Unfallortes (act. 2/3/1 ff.), so ist ersichtlich, dass sich in Ufernähe zwei Holzverstrebungen befinden. Die Aussagen der Ange- klagten ("direkt am Ufer") sind so zu verstehen, dass sie auf der vordersten 'Holz- bank' sass, was mangels anderweitiger Zeugenaussagen als glaubhaft erscheint. Gemäss Anklageschrift betrug die Distanz zu den spielenden Kindern mehrere Meter. Während der Untersuchung sprach die Angeklagte davon, die Kinder aus nächster Nähe beobachtet zu haben (act. 17 S. 4). Anlässlich der heutigen Ver- handlung schätzte sie die Distanz zwischen ihr und den Kindern auf der Sand- bank auf vier bis fünf Meter (Prot. S. 9). Da keine anderweitigen Beweismittel vor- liegen, ist auf diese Angaben der Angeklagten abzustellen. Folglich ist der Sach- verhalt gemäss Anklageschrift rechtsgenügend erstellt, mit der Präzisierung, dass sich die Angeklagte rund vier bis fünf Meter von den Kindern entfernt aufhielt. 2.12. Übersichtlichkeit der Situation Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass sich die Lage zwischenzeitlich un- übersichtlich gestaltet habe, weil sich noch zwei Schulklassen zum Baden und Schwimmen vor Ort befanden, deren Schüler sich mitunter und mehr oder weni- ger lange auch auf der Sandbank und in deren Nähe am Ufer aufgehalten hätten (act. 24 S. 5). Gemäss Darstellung der Angeklagten waren neben ihrer Klasse noch zwei weitere Klassen anwesend (act. 7 F. 16, Prot. S. 13). Die Gesamtzahl der Schüler aller drei Klassen habe zirka 40 betragen (act. 17 S. 7). Von der ei- nen, einer Privatschule, hätten sich zirka drei oder vier kleine Kinder auf der Sandbank befunden. Bei der anderen Klasse habe es sich um die Hälfte einer fünften Klasse gehandelt. Diese Schüler seien jedoch sofort hinausgeschwom- men. Auch diesbezüglich waren die Aussagen der Angeklagten konstant und nachvollziehbar. Widersprechende Aussagen oder weitere Beweismittel betref- fend Anzahl und Aufenthalt der Schüler liegen nicht vor. Geht man somit von der Sachverhaltsdarstellung der Angeklagten aus, wonach sich rund vier kleine Kin-

- 14 - der auf der Sandbank aufgehalten haben, so bestehen keine konkreten Anhalts- punkte, dass sich die Lage zwischenzeitlich als unübersichtlich gestaltet hat. Je- denfalls kann allein aufgrund des Umstandes, dass sich drei Schulklassen bei der Badestelle befanden, nicht auf eine unübersichtliche Situation geschlossen wer- den. Folglich ist der diesbezügliche Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt. 2.13. Wasserspielzeuge Die Anklagebehörde wirft der Angeklagten vor, F._____ habe (mit anderen Kin- dern) mit einem aufblasbaren Krokodil und einer so genannten Schwimmnudel gespielt (act. 24 S. 3). Die Angeklagte bestritt diese Darstellung in ihren Einvernahmen sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung konstant. Drei Mädchen der Klasse hätten zwar solche Krokodile dabeigehabt. Als sie zu den Knaben geschwommen sei, habe sie sich ein Krokodil ausgeborgt. Nachdem sie vom Steg zurückgekommen sei, habe F._____ sie gefragt, ob sie das Krokodil benutzen dürfe, um ein wenig ins Wasser zu paddeln, was sie ihr dann ausdrücklich verboten habe. Als F._____ traurig und enttäuscht reagiert habe, habe sie Mitleid bekommen und sie aufge- fordert, auf das Krokodil zu steigen. Danach habe sie F._____ ein wenig umher- chauffiert. Als F._____ abgestiegen sei, habe sie ihr noch einmal verboten, das Krokodil zu benützen (act. 7 F. 4, act. 8 F. 12, act. 17 S. 3, Prot. S. 10 f.). Sie ha- be F._____ nie gesehen, auf dieses Krokodil zu steigen. Diese sei immer im Wasser gestanden (act. 17 S. 5); das Krokodil sei zwischen den Kindern auf der Sandbank gelegen (act. 17 S. 2, Prot. S. 10 f). Die Darstellung der Angeklagten ist detailliert und nachvollziehbar. Da keine, ins- besondere keine widersprechenden Aussagen von Zeugen oder Auskunftsperso- nen vorliegen, sind die Aussagen der Angeklagten als glaubhaft zu qualifizieren. Erstellt ist einzig, dass das aufblasbare Krokodil auf dem Wasser glitt, als F._____s Verschwinden bemerkt wurde. Aus dieser Tatsache allein kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass F._____ mit dem Krokodil spielte, zumal es sich auch durch einen Windstoss oder Ähnliches in Bewegung gesetzt haben könnte.

- 15 - Betreffend Schwimmnudel führte die Angeklagte aus, dass sie für F._____ keine Vorschriften dahingehend erlassen habe, Schwimmhilfen zu benützen (act. 8 F. 9 und 24). Als sie – die Angeklagte – vom Steg zurückgekommen sei, habe sie aber gesehen, dass sich F._____ eine sogenannte Schwimmnudel umgebunden habe, die ihr lose über die Hüfte gehangen sei (act. 7 F. 20, Prot. S. 11). Sie habe sie angewiesen, die Schwimmnudel nicht mehr abzuziehen, da es besser für sie sei (act. 17 S. 3). Als sie F._____ zum letzten Mal gesehen habe, sei diese mit der Schwimmnudel auf der Sandbank gestanden und habe mit den anderen Kindern gesprochen (act. 7 F. 21). Auch die diesbezüglichen Äusserungen der Angeklag- ten sind widerspruchsfrei, detailliert und nachvollziehbar, weshalb mangels ande- rer Beweismittel darauf abzustellen ist. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Beweismittel lässt sich indessen nicht nachweisen, dass F._____ (mit anderen Kindern) mit einem aufblasbaren Kroko- dil spielte. Hingegen trug F._____ eine sogenannte Schwimmnudel, weshalb der diesbezügliche Sachverhalt gemäss Anklageschrift (wonach F._____ mit einer Schwimmnudel "gespielt" habe) als erstellt betrachtet werden kann. 2.14. Todesursache Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift davon aus, dass F._____ von niemandem bemerkt im Wasser versunken und verstorben sei (act. 24 S. 3). Wie genau der Tod eingetreten ist, ist explizit nicht erwähnt. Da die Anklageschrift der Angeklagten vorwirft, dass die Badestelle für Nichtschwimmer eine grosse Gefahr des Ertrinkens in sich geborgen habe, ist jedoch das Ertrinken als Todesursache in (dem Anklageprinzip) genügender Weise umschrieben und konkretisiert. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, im Rahmen der Untersuchung habe die Todesursache so wenig geklärt werden können wie die Unfallursache. In der Diagnose des Instituts für Rechtsmedizin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Ersticken infolge typischen Ertrinkens möglicherweise aufgrund eines schweren Herzfehlers erfolgt sei. Der bei F._____ vorgefundene Herzfehler habe dazu geführt, dass sie schnell ihre Leistungsgrenzen erreicht habe. Das Er- gänzungsgutachten, das zur eingehenden Klärung der Todesursache in Auftrag

- 16 - gegeben worden sei, stelle in unsachverständiger Weise Vermutungen und Hypo- thesen auf, die nicht rechtsgenügend erstellt seien. Andererseits sei ausser Acht gelassen worden, dass bei der Obduktion der Verstorbenen Kratzspuren im Be- reich der linken Schulter festgestellt worden seien, was zwingend hätte berück- sichtigt und diskutiert werden müssen (act. 36 S. 16 ff.). Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 3. August 2005 hat die Obduktion der Verstorbenen typische Ertrinkungsbe- funde zu Tage gebracht. Als bedeutender Nebenbefund fand sich weiter ein ca. 22 mm grosser Vorhofseptumdefekt des Herzens sowie eine Verdickung der rechten Herzkammermuskulatur, was als gravierender Herzfehler betrachtet wur- de (act. 4/5 S. 3). Ein natürliches Ableben als Folge des Herzfehlers und konseku- tives Untergehen wurde ausgeschlossen (act. 4/5 S. 4). In der im Anhang zu den Gutachterfragen befindlichen Diagnose wurde als Todesursache festgehalten: "Ersticken infolge typischen Ertrinkens, möglicherweise aufgrund eines schweren Herzfehlers" (act. 4/5 S. 6). Im Ergänzungsgutachten vom 23. Januar 2006 wurde ausgeschlossen, dass F._____ an einer letalen Herzrhythmusstörung infolge des Herzfehlers gestorben sei (act. 4/9 F. 1). Die Darstellung der Verteidigung, das erste Gutachten lasse die Todesursache unklar, trifft nicht zu. Zwar wird in der sogenannten Diagnose als Todesursache das Ersticken infolge typischen Ertrinkens, möglicherweise aufgrund eines schwe- ren Herzfehlers, erwähnt. Die Verteidigung übersieht jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine summarische Zusammenfassung des Untersuchungsergebnis- ses und nicht um ein Gutachten handelt. Vielmehr hält das Gutachten des Insti- tuts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 3. August 2005 in unmissver- ständlicher Weise fest, dass F._____ ertrunken sei und ein natürliches Ableben als Folge des Herzfehlers und konsekutives Untergehen (=Badetod) ausge- schlossen werden könne (act. 4/5 F. 3). Der Verteidigung ist jedoch insofern bei- zupflichten, als sich das Ergänzungsgutachten vom 23. Januar 2006 auf etliche Hypothesen zum Unfallhergang stützt, die nicht erstellt sind und die einem Gut- achten nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Da jedoch bereits das Gutachten

- 17 - vom 3. August 2005 keine Zweifel an der Todesursache lässt, ändert dieser Um- stand nichts an der vorliegenden Beweiswürdigung. Die Kratzspuren im Bereich der linken Schulter werden im Bericht über die Legal- inspektion am Unfallort von Dr.med. G._____ erwähnt, jedoch als diskret gewertet (act. 4/2). Auch im Obduktionsprotokoll des Instituts für Rechtsmedizin ist eine über das linke Schulterblatt senkrecht verlaufende, zirka vier Zentimeter lange, strichförmige, oberflächliche Hautabschürfung erwähnt (act. 4/5 S. 7). Angesichts der Geringfügigkeit der Verletzung kann die Ansicht der Verteidigung, wonach die Gutachter diesen Umstand im Rahmen ihrer Überlegungen zwingend hätten be- rücksichtigen müssen, nicht geteilt werden. Vielmehr erscheinen die erwähnten Obduktionsgutachten schlüssig und klar. Dass die fragliche Verletzung in den Obduktionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin nicht aufgeführt wurde, lässt darauf schliessen, dass dieser Befund für die Todesursache keine Relevanz hat- te. Aufgrund der gesamten Aktenlage sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Schlussfolgerungen im Gutachten vom 3. August 2005 in Frage stellen. Demzu- folge ist im Sinne der Anklageschrift davon auszugehen, dass F._____ ertrunken ist.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Tatbestand der fahrlässigen Tötung Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 117 StGB). Nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB liegt eine fahr- lässige Tatbegehung vor, wenn der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Tä- ter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswid- rig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefähr- dung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 122 IV 17 E. 2b, 133 E. 2a, 145 E. 3b sowie 225 E. 2a, 127 IV

- 18 - 34 E. 2a; 121 IV 10 E. 3; je mit Hinweisen). Wo besondere Normen ein bestimm- tes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorg- falt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlt eine gesetzliche Regel im Ein- zelfall, ist die Sorgfaltspflicht aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowie all- gemein anerkannter Verhaltensregeln und Verkehrsnormen zu bestimmen. Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt wie die fahrlässige Tötung kann nach Lehre und Rechtsprechung auch durch Unterlassen begangen werden. Die Erfüllung des unechten Unterlassungsdelikts setzt voraus, dass der Täter eine Garantenstellung innehat (BGE 117 IV 130 e. 2a). Eine solche wird angenommen, wenn er auf- grund einer besonderen Rechtsbeziehung verpflichtet ist, ein Rechtsgut vor dro- henden Gefahren zu schützen, oder wenn er durch sein Tun eine Gefahr geschaf- fen oder eine solche vergrössert hat und deshalb gehalten ist, dafür zu sorgen, dass die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Die Garanten- stellung setzt demnach eine Rechtspflicht voraus. Strafbar macht sich der Garant, wenn er die gebotene Handlung unterlässt, obwohl diese objektiv möglich gewe- sen wäre. Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten muss der tatbestandsmässige Erfolg auf die Verletzung der gebotenen Sorgfalt zurückgeführt werden können. Bei Un- terlassungsdelikten kann jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht im gleichen Sinn von Kausalität gesprochen werden wie bei positiven Hand- lungen. Der Erfolg ist dann dem Täter zuzurechnen, wenn er bei Anwendung der gebotenen Vorsicht höchstwahrscheinlich verhindert worden wäre. Der hypotheti- sche Kausalzusammenhang setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit voraus; mit ande- ren Worten ist er nur gegeben, wenn die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele. Bei Zweifeln daran ist in dubio pro reo die Zurechnung abzulehnen (BGE 116 IV 182 E. 4a, 108 IV 4 E. 1b, 105 IV 18 E. 3a, je mit Hinweisen; vgl. auch SEELMANN, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 1–110 StGB, Basel 2003 [zit. fortan BSK- StGB-I-Seelmann], Art. 1 N 61 ff.; REHBERG/DONATSCH, Strafrecht I, 7. Auflage., S. 268 f.; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht - Allgemeiner Teil,

5. Auflage, Zürich 1998, § 34/C, S. 246 ff.).

- 19 - Im folgenden sind die von Lehre und Rechsprechung ausgearbeiteten Tatbe- standsmerkmale der fahrlässigen Tötung durch Unterlassung im einzelnen zu prü- fen. 3.2. Tatbestandsmässiger Erfolg Der zu prüfende Vorfall hatte zur Folge, dass F._____ verstarb, weshalb das Tat- bestandsmerkmal des Todeseintritts nicht näher geprüft werden muss. 3.3. Eintritt des Erfolgs durch Tun oder durch Unterlassen Für die Abgrenzung wird heute zumeist das Subsidiaritätsprinzip zugrunde gelegt: Man prüft ein Unterlassen überhaupt erst dann, wenn ein für den Taterfolg recht- lich relevantes kausales Handeln nicht vorliegt. Unterscheidungsbemühungen beim Fahrlässigkeitsdelikt müssen davon ausgehen, dass jede fahrlässige Hand- lung auch ein Unterlassungsmoment aufweist, nämlich die Unterlassung der ge- botenen Sorgfalt. Beschränkt sich der Anteil des Unterlassens hierauf, so liegt ein Handeln vor, mit dem das Unterlassen 'wesensnotwendig' verbunden ist (BSK- STGB-I-SEELMANN, Art. 1 N 52; TRECHSEL/NOLL, a.a.O., § 34/C, S. 239; BGE 115 IV 199, 120 IV 265, 121IV 109). Auf den konkreten Fall angewendet, bedeutet der vorstehende Grundsatz folgen- des: Wäre von vornherein klar gewesen, dass der Badeausflug für F._____ ge- fährlich werden würde, wäre der Angeklagten im Sinne einer Handlung vorzuwer- fen, dass sie die Gefahrenlage geschaffen hat; für den Fall, dass die kritische La- ge eher überraschend eingetreten ist, wäre eine Unterlassung anzunehmen. Auch wenn grundsätzlich jeder Badeausflug mit einer Schulklasse und insbesondere mit einer nicht schwimmkundigen Schülerin ein gewisses Risiko darstellt, ist die Durchführung eines solchen im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht ohne weite- res als rechtlich kausale Handlung für einen allfälligen Ertrinkungstod zu qualifi- zieren. Bei dem von der Angeklagten durchgeführten Badeausflug war der Gross- teil der Klasse geübte Schwimmer und eine stattliche Anzahl der Schüler kannte offenbar die Badi D._____ aus der Freizeit und war mit dieser Örtlichkeit vertraut (act. 36 S. 6 f.). Zudem wurde die Angeklagte von einer weiteren erwachsenen

- 20 - Aufsichtsperson begleitet, so dass sie sich auf die schwachen Schwimmer kon- zentrieren konnte. Trotz der mangelnden Schwimmkenntnisse von F._____ hat die Angeklagte mit der Wahl des Besuches der Badi D._____ den Tatbestand der fahrlässigen Tötung nicht im Sinne einer Handlung erfüllt, sondern allenfalls durch ein Unterlassen ihrer Sorgfaltspflichten. 3.4. Garantenstellung 3.4.1. § 50 Abs. 1 des (zürcherischen) Volksschulgesetzes hält in allgemeiner Form fest, dass sich der Schulbetrieb am Wohl der Schülerinnen und Schüler zu orientieren hat. Zentrale Berufspflicht der Lehrperson ist die Achtung der Persön- lichkeit der Kinder. Insbesondere hat sie den Unterricht gewissenhaft vorzuberei- ten und zu gestalten (§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an der Volksschule [Lehrpersonalgesetz]). Daraus kann ohne Weiteres eine Obhutspflicht der Angeklagten gegenüber F._____ abgeleitet wer- den, indem sie deren körperliche Integrität – insbesondere deren Leib und Leben

– vor unbestimmten Gefahren zu schützen hatte. Die Angeklagte war somit ver- pflichtet, die Gefahren so niedrig wie nach den Umständen möglich und geboten zu halten. Sie musste bei der Durchführung des Schulausfluges die entsprechen- den Vorsichtsmassnahmen ergreifen und gegebenenfalls, wenn sich ausreichen- de Vorsichtsmassnahmen nicht treffen liessen, von einer gefährlichen Massnah- me Abstand nehmen. 3.4.2. Der bei Fahrlässigkeitsdelikten vorausgesetzte Sorgfaltsmangel kann alle Merkmale des objektiven Tatbestandes betreffen. Sorgfaltspflichtverletzungen und Verletzung der Garantenpflicht fallen bei Unterlassungsdelikten in der Weise zusammen, dass die Sorgfaltspflichtverletzung bei Vorliegen einer Garantenstel- lung die Verletzung der Garantenpflicht beinhaltet (BSK-STGB-I-SEELMANN, Art. 1 N 112). Kernstück der Fahrlässigkeit ist die Verletzung einer Sorgfaltspflicht. Die- se Pflichten bemessen sich gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB einerseits nach den Um- ständen, andererseits nach den persönlichen Verhältnissen des Täters. Das heisst, der Täter muss stets alle Sorgfalt aufwenden, zu der er nach seinen Kenntnissen, insbesondere auch nach seiner Ausbildung fähig ist. Für das Mass der anzuwendenden Sorgfalt lässt sich jedoch kein exakter Grundsatz finden, der

- 21 - sowohl allgemein als auch exakt wäre. Dies ist unvermeidlich, weil die meisten Sorgfaltspflichten auf Sätzen des ungeschriebenen Rechts beruhen. Im allgemei- nen ist jedoch von dem auszugehen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch in der Situation, in der sich der Täter befand, getan oder unterlassen hät- te (TRECHSEL/NOLL, a.a.O., § 34/D, S. 265). Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeklagten (sinngemäss) vier Sorgfaltspflicht- verletzungen vor, welche im folgenden zu prüfen sind. 3.5. Verletzung der Informationspflicht 3.5.1. Der Angeklagten wird vorgeworfen, dass es ihre Pflicht und dass es ihr auch möglich gewesen wäre, sich vor diesem Badeausflug bzw. vor dem ersten solchen beim Schwimmlehrer der Schulgemeinde D._____ die Informationen ein- zuholen dazu, welche Kinder welche Kenntnisse und Fertigkeiten am und im Wasser hatten, dann hätte sie erfahren, dass F._____ eigentlich gar nicht schwimmen könne und erst den "Krebstest" bestanden hatte. Gesetzliche Pflichten zur Vorbereitung eines Schwimmausfluges sind nicht statu- iert, weshalb das Gericht eine eigene Regel aufzustellen hat. Da die Schwimm- kenntnisse der Schüler im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung eines Badesausflugs und die dabei zu treffenden Massnahmen essentiell sind, hat sich eine gewissenhafte Aufsichtsperson über die Schwimmkenntnisse jedes einzel- nen Schülers vorgängig zu informieren. Gerade angesichts der mit einem Bade- ausflug verbundenen Gefahren und der folgenschweren Konsequenzen sind die entsprechenden Informationen bei einer zuverlässigen Stelle einzuholen. Die Angeklagte hat sich zur Informationsbeschaffung vor dem ersten Schwimmausflug an den Klassenlehrer gewandt sowie im Lehrerzimmer nachge- fragt. Danach erkundigte sie sich bei jedem einzelnen Schüler, wobei ihr F._____ erklärte, sie könne nicht so gut schwimmen. Diese Informationsbeschaffung ist nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen genügend. Weitere Informa- tionen – insbesondere beim ehemaligen Schwimmlehrer von F._____ – einzuho- len, war nicht nötig. Im konkreten Fall hätte eine solche Anfrage keine zusätzli-

- 22 - chen Informationen über die Schwimmkenntnisse von F._____ ergeben, konnte sich der Schwimmlehrer doch gar nicht an sie erinnern und aufgrund seiner Unter- lagen nur den – der Angeklagten bekannten – Umstand bestätigen, dass F._____ Nichtschwimmerin war. Eine Sorgfaltspflichtverletzung der Angeklagten ist aus diesen Gründen nicht ersichtlich. 3.5.2. Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeklagten weiter vor, vor dem Badeaus- flug beim Schwimmlehrer der Schulgemeinde D._____ pflichtwidrig nicht die In- formationen eingeholt zu haben, die ihr noch fehlten, insbesondere dazu, ob er die vorgesehene Stelle auf D._____ Boden am Greifensee kenne, ob sie sich für ihre Klasse mit der Zusammensetzung von Schwimmern, schwachen Schwim- mern und Nichtschwimmern für einen Badeausflug eigne und welche Vorsichts- massnahmen zu treffen seien, damit kein Kind zu Schaden komme. Eine pflichtbewusste Aufsichtsperson hat einen Badeausflug sorgfältig zu organi- sieren und zu überwachen. Entsprechend muss sich eine Lehrerin über die betref- fende Örtlichkeit, insbesondere über die Seetiefe und gefährliche Stellen, infor- mieren und abschätzen, ob sie sich mit Rücksicht auf die Schwimmkenntnisse der Schüler für einen Badeausflug eignet und welche Vorsichtsmassnahmen zu tref- fen sind. Die Angeklagte wusste um die Beschaffenheit der Örtlichkeiten, indem sie diese zusammen mit E._____ anlässlich des ersten Badeausfluges vor den Augen der Schulkinder gewissenhaft abschritt und untersuchte (act. 7 F. 15, act. 8 F. 17 und 23). Das Einholen von zusätzlichen Informationen bezüglich des Badeortes war deshalb obsolet. Mit Bezug auf den Vorwurf, die Angeklagte habe sich nicht beim Schwimmlehrer über mögliche Vorsichtsmassnahmen orientiert, ist folgendes festzuhalten: Die Lehrerausbildung umfasst auch die Vorbereitung und Durchführung von Ausflü- gen, das Einschätzen der damit verbundenen Gefahren und die Wahl der nötigen Vorsichtsmassnahmen. Im Zusammenhang mit Badeausflügen, die sich im Rah- men des Üblichen bewegen, erscheint deshalb die Einholung zusätzlicher Infor- mationen bei einer Fachperson im Hinblick auf die zu treffenden Vorsichtsmass-

- 23 - nahmen nicht zwingend geboten, auch wenn ausgebildete Schwimmlehrer un- streitig erhöhtes Wissen und Erfahrung haben dürften als eine Primarlehrerin. Ei- ne gewissenhafte und besonnene Lehrperson muss jedoch im Rahmen der Vor- bereitung eines Badeausflugs in der Regel nicht vorgängig einen Schwimmlehrer bezüglich der zu treffenden Vorsichtsmassnahmen anfragen. Daraus folgt, dass der Angeklagten auch diesbezüglich keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. 3.6. Mitnahme von Spielzeugen Der Angeklagten wird weiter vorgeworfen, die Mitnahme von trügerischen und ge- fährlichen Spielzeugen – jedoch zumindest deren Gebrauch am und im Wasser – nicht unterbunden zu haben. Die Sicherheit, die aufblasbare Wasserspielzeuge vermitteln, ist trügerisch. Einer- seits können sie dazu führen, dass sich ein nicht schwimmkundiges Kind ohne grosse Kraftanstrengung oder Können im Wasser fortbewegt und dabei ins tiefe Wasser gerät. Andererseits sind aufblasbare Wasserspielzeuge im Wasser nicht stabil und können mit jeder unbedarften Gewichtsverlagerung kippen. Die Bade- regeln der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft postulieren deshalb, dass Luftmatratzen und Schwimmhilfen nicht ins tiefe Wasser gehören, da sie keine Sicherheit bieten (vgl. act. 5/3). Die Angeklagte kannte diese Regeln, da sie die Schulklasse vor dem Ausflug eine knappe Lektion lang eingehend darüber aufklärte und sogar vor Ort diese noch einmal repetieren liess (act. 8 F. 19, act. 17 S. 8, act. 36 S. 7). Aufgrund des Vorwurfs in der Anklageschrift ist zu prüfen, ob die Angeklagte be- reits verpflichtet gewesen wäre, die Mitnahme des Krokodils zu verbieten bzw. ob sie dessen Gebrauch im Wasser hätte unterbinden müssen. Die Angeklagte war sich der steil abfallenden Sandbank und der mangelnden Schwimmkenntnisse von F._____ bewusst. Allein die Kombination dieser beiden Elemente ist als gefährlich einzustufen. Der Gebrauch derart trügerischer Spiel- zeuge, wie des aufblasbaren Krokodils und der Poolnudel, macht diese Gefahr

- 24 - zur Lebensgefahr, genügt doch ein weisungswidriges Verhalten des Kindes be- reits, um damit ins tiefe Wasser zu gelangen. Der Umstand, dass F._____ – wie von der Angeklagten beteuert – ein braves und folgsames Kind war, ändert nichts daran, dass die Angeklagte dieser Steigerung des Gefahrenpotentials konsequent hätte begegnen müssen, ist doch notorisch, dass auch brave und folgsame Kin- der bisweilen impulsiv handeln und die Gefahren, die sich beim Spiel offenbaren, nicht richtig einschätzen können. Ein schlichtes Verbot des Gebrauchs scheint der erheblichen Gefahr nicht gerecht zu werden, vielmehr hätte sie das unter den ge- gebenen Umständen gefährliche Spielzeug von der Sandbank entfernen müssen. Da der Gebrauch des Krokodils F._____ ohnehin nicht erlaubt war, gab es denn auch keinerlei Gründe, dieses dennoch auf der Sandbank zu belassen. Schwimmnudeln eignen sich dazu, sich mit dem Auftrieb vertraut zu machen, und können im Schwimmunterricht beispielsweise für Balanceübungen gebraucht werden (vgl. act. 18 S. 3). Für F._____ war der Gebrauch der Poolnudel deshalb umso gefährlicher, weil sie ihr ein trügerisches Gefühl des Auftriebs vermittelte, sich jedoch nicht fest anziehen liess, sondern nur lose über ihre Hüfte hing. Das Tragen der Poolnudel muss unter diesen Umständen als besonders gefährlich bezeichnet werden, konnte sie sich doch ohne weiteres von F._____s Hüften lö- sen oder von ihr abgleiten. Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Angeklagte ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat, indem sie in Anbetracht der herrschenden Gefahrenlage (steil abfallende Sandbank und schwimmunkundige Schülerin) das aufblasbare Krokodil und die Poolnudel nicht gänzlich von der Sandbank entfernte. 3.7. Verletzung der Aufsichtspflicht Der Angeklagten wird weiter vorgeworfen, sie sei ihrer Aufsichtspflicht nicht resp. nur lückenhaft nachgekommen, weil sie sich nicht im Wasser in unmittelbarer Nä- he der schwachen und Nicht-Schwimmer aufgehalten habe und ihr im Notfall

– wenn ein Kind ausrutschte, unter Wasser geriet oder sich dem Bereich mit dem Abfall des Seegrundes ins Tiefe näherte – ein sofortiges Eingreifen physisch un- möglich gewesen sei. Statt dessen habe sie sich mehrheitlich an Land – mehrere Meter von den Kindern entfernt – aufgehalten und darauf vertraut, dass ihre

- 25 - mündlichen Anweisungen während des ganzen Nachmittags strikte eingehalten würden. Im vorliegenden Fall hatte die Angeklagte für die Nichtschwimmerin F._____ mit der Wahl des Ausflugsziels und der Erlaubnis, auf der Sandbank zu spielen, eine Gefahrenlage geschaffen, die sie zu gesteigerter Aufsichtspflicht zwang. Die Be- aufsichtigung der Mädchen resp. der Nichtschwimmer auf der Sandbank war ihre Aufgabe. Wie oben erwähnt, kann bei Kindern in F._____s Alter nicht erwartet werden, dass mündliche Anweisungen während des Plantschens respektive Spielens fortdauernd eingehalten werden. Deshalb war zusätzlich eine hinrei- chende Überwachung der Nichtschwimmerin geboten. Aufgrund des erstellten Sachverhalts sass die Angeklagte auf den Holzverstre- bungen direkt am Ufer. Die Distanz zwischen ihr und den Mädchen auf der Sand- bank betrug vier bis fünf Meter. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Distanz angesichts der vorherrschenden Gefahrenlage genügend war oder ob die Ange- klagte sich ebenfalls im Wasser, in unmittelbarer Nähe der Mädchen, hätte aufhal- ten müssen. Die ebene Sandbank erstreckt sich zirka 15 Meter ins Wasser hinaus. F._____ befand sich somit angesichts ihrer Distanz zur Angeklagten mindestens zehn Me- ter vom steilen Abfall der Sandbank entfernt (vgl. Prot. S. 12). Unter diesen Um- ständen scheint die Aufsicht der Angeklagten aus einer Distanz von vier bis fünf Metern als genügend. Diese Distanz erlaubte es ihr, ein Kind, welches sich dem tiefen Wasser näherte, zu warnen, zurückzurufen oder physisch einzugreifen. Da Nichtschwimmer durchaus auch in seichtem Wasser ertrinken können, ist der Aufenthaltsort der Angeklagten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu bean- standen. Ihr war es auch diesfalls möglich einzugreifen. Gerade auch in Anbe- tracht des Umstandes, dass die Angeklagte auf mehrere Mädchen aufzupassen hatte, ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass sie bei einem Abstand von vier bis fünf Metern am Ufer sitzend mindestens einen ebenso guten Über- blick hatte, als wenn sie sich mitten unter den Nichtschwimmenden stehend im Wasser aufgehalten hätte (act. 36 S. 9).

- 26 - Anders ist der Ausflug der Angeklagten zum Schiffssteg zu bewerten. Dabei hat sie die auf der Sandbank spielenden Nichtschwimmer nach eigenen Angaben während zirka einer Minute (act. 17 S. 4) alleine gelassen. Beim Steg angekom- men, sei sie gleich wieder zurückgeschwommen (Prot. S. 12). Stellt man auf die Angaben der Angeklagten ab, so muss der Hin- und der Rückweg zum Steg rund dreissig Sekunden gedauert haben. Auch die Aussage der Angeklagten, sie habe die Gruppe auf der Sandbank stets im Auge behalten (Prot. S. 12), scheint über- aus optimistisch. Tatsache ist jedoch, dass ihr während dieser Zeit ein physisches Eingreifen unmöglich war. Die Möglichkeit von Zurufen und Warnungen muss an- gesichts der möglichen Gefahren und Notfallszenarien als ungenügend gewertet werden. Folglich hat die Angeklagte mit dem Ausflug zum Steg ihre Sorgfalts- pflicht verletzt. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Anklageschrift der Angeklagten einzig mit Bezug auf ihren Aufenthaltsort bzw. die von ihr zu F._____ eingehalte- ne Distanz eine Aufsichtspflichtverletzung vorwirft. Dass die Angeklagte F._____ nicht ununterbrochen beaufsichtigte bzw. sie nicht ständig im Auge behielt und damit ihre Aufsichtspflicht verletzte, wird ihr weder in tatsächlicher noch in rechtli- cher Hinsicht nicht vorgeworfen. 3.8. Kausalität Bei Unterlassungsdelikten kann nicht im gleichen Sinn von Kausalität gesprochen werden wie bei positiven Handlungen. Bei Erfolgsdelikten sind nach der neueren Praxis des Bundesgerichts hinsichtlich der Kausalität die Unterlassungen hypo- thetisch zum eingetretenen Erfolg in Beziehung zu setzen (BGE 105 IV 19; 108 IV 7). Der Kausalzusammenhang ist nur dann gegeben, wenn die erwartete Hand- lung nicht hinzugedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg höchstwahrschein- lich entfiele (BGE 105 IV 20; 102 IV 102; 101 IV 149 ff.). Der Angeklagten ist einerseits vorzuwerfen, dass sie die Wasserspielzeuge nicht von der Sandbank fern gehalten hat. Der Gebrauch der Wasserspielzeuge steht jedoch aufgrund des erstellten Sachverhalts in keinem Zusammenhang zum Tod

- 27 - von F._____. Damit ist die Kausalität dieser Sorgfaltspflichtverletzung für den Tod von F._____ zu verneinen. Andererseits ist der Angeklagten vorzuwerfen, sich während rund einer Minute von der Sandbank entfernt zu haben, als sie zum Schiffsteg hinüberschwamm. Da F._____ jedoch nicht während dieser Zeit ertrank, mangelt es auch diesbezüglich an der notwendigen Kausalität. Daraus folgt, dass die Angeklagte der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB nicht schuldig und entsprechend freizusprechen ist.

4. Zivilforderungen Mit Eingabe vom 21. Juni 2006 beantragte die Rechtsvertreterin der Geschädig- ten Genugtuungen im Umfang von Fr. 60'000.– für die Mutter, Fr. 55'000.– für den Vater und je Fr. 15'000.– für die vier Geschwister von F._____, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2005 (act. 19/8). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2006 zogen die Geschädigten ihre Zivilansprüche zurück (act. 35), wovon Vormerk zu nehmen ist.

5. Kostenfolge Ausgangsgemäss ist keine Gerichtsgebühr zu erheben und die übrigen Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 und § 42 StPO). Für die der Ange- klagten entstandenen Umtriebe im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfah- ren ist ihr eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 4'500.– aus der Gerichts- kasse zuzusprechen (§ 191 i.V.m. § 43 Abs. 2 StPO). Die Einzelrichterin erkennt:

1. Die Angeklagte ist der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Geschädigten ihre Zivilansprü- che zurückgezogen haben.

- 28 -

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben; die übrigen Kosten bestehend in: Fr. 876.– Schreibgebühren Bezirksgericht Fr. 108.– Vorladungen Bezirksgericht Fr. 171.– Porti und Zustellungsgebühren Fr. 468.– Kanzleikosten Staatsanwaltschaft Fr. 3'634.40 Barauslagen werden auf die Staatskasse genommen.

4. Der Angeklagten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung zunächst im Dispositiv an den Verteidiger für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro Schäfer − die Geschädigtenvertreterin für sich und zuhanden der Geschädigten − (vorab per Fax) und hernach als begründetes Urteil an den Verteidiger für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro Schäfer − die Geschädigtenvertreterin für sich und zuhanden der Geschädigten − sowie nach Eintritt der Rechtskraft als begründetes Urteil an die Strafregisterbehörden (zwecks Löschung der Anfrage) − je gegen Empfangsschein.

6. Gegen dieses Urteil kann bei der Eröffnung mündlich zu Protokoll oder in- nert 10 Tagen ab Zustellung des Urteilsdispositivs beim Bezirksgericht Uster schriftlich Berufung angemeldet werden. Geschädigte können lediglich einen allfälligen Freispruch und den Entscheid über die Zivilforderung anfechten. Die Berufung kann auf einzelne Urteilspunkte (einzelne Schuld- oder Frei- sprüche, Strafzumessung, Anordnung von Massnahmen, Entscheid über die Zivilforderung, besondere Anordnungen) beschränkt werden.

- 29 -

7. Die Berufung erhebende Partei hat darüber hinaus innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Bezirksgericht Uster schriftlich ihre Beanstandungen mitzuteilen. Dabei hat sie kurz anzugeben und zu be- gründen, weshalb sie das angefochtene Urteil bzw. einzelne Elemente der Begründung für unrichtig hält. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten.

8. Werden nur die Kosten- und Entschädigungsregelungen beanstandet, ist dagegen Rekurs zu erheben. Dieser ist innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich unter Angabe der Gründe und Beila- ge des Entscheids sowie allfälliger Belege beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich, einzureichen. ______________________ BEZIRKSGERICHT USTER Einzelrichter in Strafsachen Die Einzelrichterin: Der juristische Sekretär: lic.iur. Strähl lic.iur. Bausch versandt am: