Sachverhalt
3.1. Anklagesachverhalt Das Stadtrichteramt Uster wirft dem Beschuldigten im Strafbefehl Nr. 109999 vom
7. August 2025 (act. 4) vor, dass er am 18. Mai 2025 sein Fahrzeug der Marke Ford mit dem deutschen Kennzeichen 1 beim B._____ [Strasse] in C._____ auf einer Strassenverzweigung parkiert haben soll. Zudem sei das Fahrzeug ver- kehrsbehindernd parkiert gewesen, sodass für den übrigen Verkehr weniger als drei Meter Platz übrig geblieben sei. Schliesslich sei das Fahrzeug vor einer Fahr- verbotstafel parkiert gewesen (act. 4 S. 1; act. 7 S. 1). 3.2. Sachverhaltsdarstellung 3.2.1. Unbestritten blieb, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug der Marke Ford mit dem deutschen Kennzeichen 1 am 18. Mai 2025 auf dem B._____ [Strasse] par- kierte (act. 8 S. 2; vgl. sämtliche vom Beschuldigten eingereichten Übersichtsbil- der). 3.2.2. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, dass er hierdurch sein Fahrzeug auf ei- ner Strassenverzweigung parkiert haben soll, da es sich bei der Einmündung vom B._____ [Strasse] in die D'._____-strasse nicht um eine Strassenverzweigung im rechtlichen Sinne handle (act. 5 S. 1; act. 2 S. 2; act. 8 S. 1 und 2). Das Weg- stück, welches vom Stadtrichteramt als Einlenker betrachtet worden sei, führe nicht in eine reguläre Strasse, sondern lediglich in einen öffentlich zugänglichen Parkplatz. Diese Fläche diene somit nicht dem Fliessverkehr, sondern aussch- liesslich dem Parkieren. Solche Parkflächen seien nicht als eigenständige Stras- sen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV aufzufassen. Zudem münde die betref- fende Zufahrtsstrasse, auf welcher das Fahrzeug parkiert wurde, am Ende in eine Sackgasse mit Fahrverbot für den motorisierten Verkehr. Es liege somit keine Kreuzung oder Einmündung mit fliessendem Gegenverkehr im rechtlichen Sinne vor, welcher durch Art. 19 VRV geschützt würde. Weiter würden die unmittelbar angrenzenden ersten Parkplätze denselben Abstand zur angeblichen Verzwei- gung aufweisen, weshalb ein selektives Vorgehen gegen das Fahrzeug des Be-
- 10 - schuldigten einen Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darstel- len würde (act. 5 S. 1; act. 2 S. 2). 3.2.3. Ferner bestreitet der Beschuldigte, sein Fahrzeug verkehrsbehindernd par- kiert zu haben (act. 10 S. 1; act. 5 S. 1; act. 2 S. 1). Die verbleibende Fahrbahn- breite neben seinem parkierten Fahrzeug habe augenscheinlich mehr als 3 Meter betragen und eine Durchfahrt neben dem parkierten Fahrzeug sei ohne weiteres möglich gewesen. Daher sei es vorliegend nicht zu einer konkreten Behinderung des Verkehrs gekommen (act. 10 S. 1; act. 5 S. 1; act. 2 S. 1). Zudem liege eine Verkehrsbehinderung nicht schon allein dann vor, wenn die Fahrbahnbreite unter 3 Meter betrage, vielmehr sei eine konkrete Behinderung des Verkehrs notwendig (act. 2 S. 1). Schliesslich sei keinesfalls belegt, dass die verbleibende Fahrbahn- breite weniger als 3 Meter betragen habe (act. 2 S. 1). 3.2.4. Schliesslich bestreitet er, derart vor einem Fahrverbotssignal parkiert zu ha- ben, dass dieses nicht mehr für andere Verkehrsteilnehmer ersichtlich sei (act. 2 S. 2). Die Fahrverbotstafel sei für herannahende Verkehrsteilnehmer uneinge- schränkt sichtbar gewesen. Zudem sei das abgestellte Fahrzeug seitlich gestan- den und habe weder die Sichtbarkeit des Signals noch den Zugang zu dem ge- sperrten Abschnitt beeinträchtigt (act. 2 S. 2).
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Parkieren auf einer Strassenverzweigung (Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV) 4.1.1. Rechtliche Würdigung des Stadtrichteramtes Das Stadtrichteramt würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht zunächst als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV (Parkieren auf einer Strassenverzweigung bis 60 Mi- nuten).
- 11 - 4.1.2. Objektiver Tatbestand 4.1.2.1. Einer einfachen Verkehrsregelverletzung macht sich gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. 4.1.2.2. Gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV ist das freiwillige Halten und Parkieren auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 Meter von der Querfahrbahn untersagt. 4.1.2.3. Unter "Parkieren" ist das Abstellen des Fahrzeuges, das nicht nur dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient, zu ver- stehen (Art. 19 Abs. 1 VRV). Somit ist jedes freiwillige Halten darunter zu subsu- mieren, welches allen anderen Zwecken als den genannten dient (SVG Komm.- Weissenberger, Art. 37 N 16; BGE 89 IV 213 E. 7). Zum öffentlichen Verkehr im Sinne von Art. 1 SVG zählt auch der ruhende Verkehr auf öffentlichen Strassen, da das Gesetz ausdrücklich auch das Parkieren auf Bodenflächen regelt, die ei- nem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stehen (SVG Komm.-Weis- senberger, Art. 37 N 13; BGE 109 IV 131 E. 2). Eine solche Benützung der öffent- lichen Strasse im Rahmen des Gemeingebrauchs stellt deshalb eine Teilnahme am öffentlichen Verkehr dar, die grundsätzlich den Vorschriften der Verkehrsord- nung untersteht. Das auf einer öffentlichen Strasse parkierte Fahrzeug befindet sich demnach im Verkehr, auch wenn es nicht in Betrieb ist (SVG Komm.-Weis- senberger, Art. 37 N 13; BGE 112 IV 38). 4.1.2.4. Der Begriff der Strassenverzweigung bestimmt sich in erster Linie nach Art. 1 Abs. 8 VRV. Demnach sind Strassenverzweigungen Kreuzungen, Gabelun- gen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Hingegen gilt das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garagen-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten mit der Fahrbahn nicht als Verzweigung (Art. 1 Abs. 8 VRV). Lässt sich eine tat- sächliche Situation nicht ohne weiteres unter eines der in Art. 1 Abs. 8 VRV Bei- spiele subsumieren, sind weitere Kriterien für die Vornahme einer Abgrenzung beizuziehen. Hierbei sind zunächst die Art der Anlage, ihre Grösse und ihr Er- scheinungsbild miteinzubeziehen. Ausserdem ist nach der Rechtsprechung in be- sonderen Fällen auf die Bedeutung des Verkehrswegs abzustellen, die dieser für
- 12 - den allgemeinen Verkehr hat, insbesondere im Vergleich mit der Strasse, mit der dieser zusammentrifft. Demnach beurteilt sich die Frage, ob eine Strassenver- zweigung vorliegt, nicht einzig danach, ob ein Verkehrsweg erkennbar eine ge- ringe Bedeutung hat, sondern ebenso sehr danach, ob die Strasse, in die er ein- mündet, dem Durchgangsverkehr dient und deshalb eine erheblich grössere Ver- kehrsfrequenz aufweist. Nur wenn der eine Verkehrsweg im Verhältnis zum ande- ren als völlig untergeordnet und praktisch bedeutungslos anzusehen ist, liegt keine Strassenverzweigung im Rechtssinne vor (BGer, 6P.151/2003 vom 2. März 2004, E. 4.2; BGE 127 IV 91, E. 2a/bb; 112 IV 88, E. 2; 107 IV 47, E. 3.a und b). 4.1.2.5. Vorliegend stellte der Beschuldigte entsprechend seinen Ausführungen anlässlich der Einvernahme vom 10. Juli 2025 (act. 8) sein Fahrzeug am 18. Mai 2025 für ca. drei bis vier Stunden auf dem B._____ [Strasse] in C._____ in der Einmündung zur D._____-strasse ab, um zum nahegelegenen E._____ zu gelan- gen (act. 8 S. 2). Somit diente das freiwillige Halten nicht zum Ein- und Ausstei- genlassen von Personen oder dem Güterumschlag, weshalb das Abstellen des Fahrzeuges als Parkieren im Sinne von Art. 19 VRV anzusehen ist. Da auch der ruhende Verkehr auf öffentlichen Strassen vom Anwendungsbereich des SVG umfasst wird (vgl. Art. 1 SVG), sind die Vorschriften der Verkehrsordnung vorlie- gend anwendbar. 4.1.2.6. Vorliegend parkierte der Beschuldigte sein Fahrzeug in der Einmündung des B._____ [Strasse] zur D'._____-strasse in C._____. Zu prüfen ist, ob einer der in Art. 1 Abs. 8 VRV aufgeführten Ausnahmetatbestände vorliegt. Der B._____ [Strasse] stellt eine schmale, nicht asphaltierte Strasse dar, welche durch Felder führt und für welches nach wenigen Metern ein Durchfahrtsverbot gilt. Der Weg gleicht einem Feldweg, ist jedoch gut ausgebaut mit einem befestig- ten, flachen Untergrund und ist daher auch mit einem Fahrzeug befahrbar. Die D'._____-strasse hingegen ist eine asphaltierte Strasse, welche Anfangs breit ge- nug ist, damit zwei Fahrzeuge kreuzen können, und verengt zu einer schmalen, asphaltierten Strasse, welche durch Felder verläuft. Die Strasse führt zur nahege- legenen Durchfahrtsstrasse, die F._____-strasse, und erschliesst lediglich eine Liegenschaft sowie den Parkplatz G._____ mit dieser, bevor auch für die
- 13 - D'._____-strasse ein Durchfahrtsverbot gilt. Die Einmündung des B._____ [Strasse] zur D'._____-strasse lässt sich daher kaum einer der in Art. 1 Abs. 8 VRV aufgeführten Ausnahmesituation eindeutig zuordnen. Demnach sind weitere Kriterien heranzuziehen, insbesondere die Art der Anlage, ihre Grösse sowie de- ren Erscheinungsbild und die Bedeutung des B._____ [Strasse], insbesondere im Vergleich zur D'._____-strasse, mit welcher der Weg zusammentrifft. Sowohl der B._____ [Strasse] als auch die D'._____-strasse sind Nebenstrassen in dünn be- siedeltem Gebiet zwischen Feldern. Beide Strassen sind für den Durchgangsver- kehr offensichtlich bedeutungslos, zumal beide nach wenigen Metern mit Durch- fahrtverboten belegt sind. Die D'._____-strasse weist jedoch ein deutlich höheres Verkehrsvolumen auf, da diese im Gegensatz zum B._____ [Strasse] einen insbe- sondere in den Sommermonaten stark frequentierten öffentlichen Parkplatz nahe des E._____ sowie eine Liegenschaft mit der nahegelegenen Hauptstrasse ver- bindet. Der B._____ [Strasse] hingegen erschliesst keine Liegenschaften oder Parkplätze. Zwischen den beiden Strassen besteht somit ein deutliches Verkehrs- gefälle. Zudem unterscheiden sich die beiden Strassen im Erscheinungsbild und in der Grösse: Während die D'._____-strasse asphaltiert und breit genug ist, dass zwei Fahrzeuge darauf kreuzen können, ist der B._____ [Strasse] ein schmaler, lediglich mit Schotter bedeckter Weg. Insgesamt sind daher die beiden Verkehrs- wege nicht als gleichrangig zu betrachten. Dem B._____ [Strasse] kommt im Ver- hältnis zur D'._____-strasse als Verkehrsweg eine klar untergeordnete Bedeutung zu. Demnach stellt die Einmündung zwischen dem B._____ [Strasse] und der D'._____-strasse, auf welcher der Beschuldigte parkierte, keine Strassenverzwei- gung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV dar. 4.1.2.7. Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV mangels Vorliegens einer Strassenverzweigung nicht erfüllt. 4.2. Verkehrsbehinderndes Parkieren, sodass für den übrigen Fahrverkehr weniger als drei Meter Platz bleibt (Art. 37 Abs. 2 SVG) 4.2.1. Rechtliche Würdigung des Stadtrichteramtes
- 14 - Das Stadtrichteramt würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht weiter als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG (Verkehrsbehinderndes Parkie- ren, sodass für den übrigen Fahrverkehr weniger als drei Meter Platz bleibt). 4.2.2. Objektiver Tatbestand 4.2.2.1. Einer einfachen Verkehrsregelverletzung macht sich gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. 4.2.2.2. Gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder abgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen. Das abgestellte Fahrzeug kann nur dort den Verkehr im Sinne von Art. 37 Abs. 2 SVG behindern oder gefährden, wo das Fahrzeug für den Verkehr ein erhebliches Hindernis bildet, das trotz der den anderen Strassenbenützern zumutbaren Aufmerksamkeit zu Unfällen Anlass ge- ben kann oder andere in besonderem Mass hindert, ihren Weg fortzusetzen (BGE 117 IV 507, E. 2b). Hierbei ist jedoch nicht erforderlich, dass die Unfallgefahr eine konkrete sei oder dass das abgestellte Fahrzeug tatsächlich jemanden in unzu- mutbarer Weise an der Fortsetzung seines Weges hindere, die abstrakte Gefähr- dung des Verkehrs genügt bereits (SVG Komm.-Weissenberger, Art. 37 N 21; BGE 112 IV 94 E. 3a; 102 II 281, E. 3a; 97 II 161 E. 4b). 4.2.2.3. Auf einer Strasse, die keine Hauptstrasse ist, ist das Anhalten oder Par- kieren nicht allein aus dem Grund verboten, dass dadurch das Kreuzen zweier Fahrzeuge behindert wird. Es muss aber genügend Raum für die vorbeifahrenden Fahrzeuge bestehen, und es darf keine Unfallgefahr geschaffen werden (BGE 117 IV 507, E. 2b; BGer, 12.08.2003, 6S. 193/2003). Kann ein mit zulässiger Ge- schwindigkeit fahrendes Fahrzeug einem am rechten Strassenrand abgestellten Fahrzeug ohne weiteres ausweichen bzw. vor diesem abbremsen, liegt kein Ver- stoss gegen Art. 37 Abs. 2 SVG vor (SVG-Komm.-Weissenberger, Art. 37 N 22). 4.2.2.4. Gemäss der Parkierungsverordnung der Stadt Uster vom 8. Februar 2016 wird das Parkieren von Motorfahrzeugen auf dem Gebiet der Stadt Uster in be- stimmte Zonen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und in Anwen-
- 15 - dung der bundesrechtlichen Vorschriften zeitlich beschränkt und teilweise für ge- bührenpflichtig erklärt (Art. 1). Hierfür wird das Stadtgebiet gemäss des Anhangs zur Parkierungsverordnung der Stadt Uster in Parkierungszonen unterteilt. Im üb- rigen Stadtgebiet, welches nicht in die Zonen "Parkieren gegen Gebühr", "Blaue Zone" oder " Weisse Zone" eingeteilt wurde, ist zeitlich unbeschränktes, gebüh- renfreies parkieren, räumlich durch Parkfelder begrenzt oder räumlich unbegrenzt im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulässig (Art. 2 Abs. 1). 4.2.2.5. Vorliegend stand das Fahrzeug am Wegrand in der Einmündung des B._____ [Strasse] in die D'._____-strasse in C._____. Beide Strassen sind auf- grund der beschränkten Übersichtlichkeit, verursacht durch die angrenzende dichte Vegetation sowie aufgrund der Breite der Fahrbahn, im Schritttempo zu be- fahren. Herannahenden Verkehrsteilnehmern verbleibt somit angesichts des ge- ringen Tempos genügend Zeit, auf das stehende Fahrzeug zu reagieren. Zudem ist der B._____ [Strasse] direkt nach dem parkierten Fahrzeug mit einem aus- nahmslosen Fahrverbot für den motorisierten Verkehr belegt (vgl. act. 2 und 5 Ab- bildung 3; act. 10 Abbildung 1), weshalb der Weg ohnehin vom motorisierten Ver- kehr nicht befahren werden darf und das an der bezeichneten Stelle abgestellte Fahrzeug somit auch kein erhebliches Hindernis für einen allfälligen motorisierten Verkehr darstellen konnte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nicht schon allein aufgrund des Umstandes, dass durch das Abstellen des Fahr- zeuges das Kreuzen zweier Fahrzeuge auf dem B._____ [Strasse] theoretisch be- hindert wurde, von einer erheblichen Verkehrsbehinderung ausgegangen werden. Dies gilt vorliegend im besonderen Masse, da der B._____ [Strasse], wie bereits ausgeführt, von einem ausnahmslosen Fahrverbot für den motorisierten Verkehr belegt ist, womit ohnehin kein Kreuzen zweier Fahrzeuge zu erwarten ist. Durch das parkierte Fahrzeug wurde die Übersichtlichkeit an der Einmündung zwar leicht beeinträchtigt, aufgrund des Fahrverbotes auf dem B._____ [Strasse] konn- ten aber ohnehin keine motorisierten Fahrzeuge aus dem B._____ [Strasse] kom- mend auf die D'._____-strasse bzw. umgekehrt einbiegen, weshalb auch durch die aufgrund des parkierten Fahrzeugs vorliegende verringerte Übersichtlichkeit keine Gefährdung für den Verkehr bestand. Die Durchfahrt auf der D'._____- strasse zum öffentlichen Parkplatz nebenan sowie zur Liegenschaft, welche durch
- 16 - die D'._____-strasse erschlossen wird, blieb ohne jegliche Beeinträchtigung mög- lich. Somit ist vorliegend nicht ersichtlich, dass das Abstellen des Fahrzeuges auf dem B._____ [Strasse] auch bloss eine abstrakte Gefährdung für den Verkehr darstellte. 4.2.2.6. Hinzu kommt, dass gemäss der Parkierungsverordnung der Stadt Uster sowie dessen Anhang der B._____ [Strasse] keiner der bestimmten Parkierungs- zonen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a-c der Parkierungsverordnung der Stadt Uster zu- gewiesen wurde und demnach Art. 2 Abs. 1 lit. d der Parkierungsverordnung der Stadt Uster anwendbar ist, wonach auf dem übrigen Stadtgebiet der Stadt Uster zeitlich und räumlich unbegrenzt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften par- kiert werden darf. Eine dahingehende Einschränkung, dass neben dem parkierten Fahrzeug eine Fahrbahn von 3 Metern verbleiben muss, wie vom Stadtrichteramt vorgeworfen und wie von anderen Gemeinden in ihren Parkierungsverordnungen vorgesehen, wurde in der Parkierungsverordnung der Stadt Uster nicht geregelt. 4.2.2.7. Soweit das Stadtrichteramt Uster gemäss telefonischer Auskunft vom
3. November 2025 (vgl. act. 21) den Vorwurf, dass neben dem parkierten Fahr- zeug für den übrigen Verkehr weniger als 3 Meter blieb, auf der Grundlage eines Verstosses gegen den Anhang 1 (Technische Anforderungen an Zufahrten) zur Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) des Kantons Zürich vom 17. April 2019 erhoben haben will, wonach bei Zufahrtswegen die Fahrbahn eine Ausbau- grösse von 3 bis 4 Metern aufweisen müsse, ist Folgendes festzuhalten: 4.2.2.8. Gemäss § 1 lit. a bis c der VErV regelt die Verordnung die technischen Anforderungen an die Ausgestaltung der Strassen der Feinerschliessungen als Zufahrten sowie die technischen Anforderungen an Ausfahrten und die zulässigen Auswirkungen der Nutzung von Grundstücken auf Strassen der Fein- und Grober- schliessung sowie die Abstandsvorschriften von Mauern, Einfriedungen und Pflanzen im Bereich von Strassen der Fein- und Groberschliessung. Die Verord- nung regelt somit die technischen bzw. baulichen Anforderungen an den Ausbau von Strassen sowie Zu- und Ausfahrten und ist folglich im vorliegenden Zusam- menhang, bei welchem die Nutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche und nicht etwa deren bauliche Ausgestaltung bemängelt wird, gar nicht anwendbar. Folge-
- 17 - richtig wurde die Bestimmung im Katalog der Rechtsgrundlagen im Strafbefehl auch nicht aufgeführt. 4.2.2.9. Zusammenfassend ist somit der objektive Tatbestand des verkehrsbehin- dernden Parkierens im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG nicht erfüllt. 4.3. Parkieren vor einer Fahrverbotstafel 4.3.1. Rechtliche Würdigung des Stadtrichteramtes Dem Sachverhaltsbeschrieb des Strafbefehls vom 7. August 2025 ist als Vorwurf zu entnehmen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug vor einem Fahrverbotsschild parkiert haben soll (act. 4). Hierdurch ist insbesondere im Zusammenhang mit den angegeben Rechtsgrundlagen nicht eindeutig ersichtlich, ob dem Beschuldig- ten vorgeworfen wird, dass er durch das Parkieren seines Fahrzeuges das Signal verdeckt haben soll i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 lit. g VRV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV – wobei diesfalls die gesetz- liche Grundlage im Strafbefehl nicht aufgeführt worden wäre – oder dass er durch das Parkieren in einer Fahrverbotszone das Fahrverbotssignal missachtet haben soll i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG. Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob der berichtigte Strafbefehl hier überhaupt dem Anklageprinzip zu genügen vermag. Wie die nachfolgende Prü- fung zeigt, fällt ein diesbezüglicher Schuldspruch jedoch bei beiden Konstellatio- nen ohnehin nicht in Betracht. 4.3.2. Parkieren vor einem Fahrverbotssignal (Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 lit. g VRV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV) Das freiwillige Halten bzw. Parkieren vor Signalen ist gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. g VRV untersagt, wenn das betreffende Signal dadurch verdeckt würde. Vorliegend ist den Übersichtsaufnahmen eindeutig zu entnehmen, dass das Fahrzeug des Beschuldigten am rechten Wegrand auf dem B._____ [Strasse] parkiert wurde. Das Fahrverbotssignal wurde jedoch am linken Strassenrand aufgestellt. Somit wurde das Fahrverbotssignal durch das parkierte Fahrzeug nicht verdeckt und war für herannahende Verkehrsteilnehmer ohne Weiteres erkennbar. Demnach ist
- 18 - der objektive Tatbestand gem. Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 lit. g VRV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV nicht erfüllt. 4.3.3. Parkieren in einem signalisierten Fahrverbot (Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG) 4.3.3.1. Ein signalisiertes Fahrverbot enthält implizit ein Halte- und Parkverbot in der betreffenden Strasse (SVG Komm.-Weissenberger, Art. 27 N 6). Wer in eine mit einem Fahrverbotssignal gekennzeichnete Strasse fährt, ohne dass eine in der Zusatztafel genannte Ausnahme vom Verbot gegeben ist, und auf der Strasse zudem parkiert, ist sowohl wegen Missachtung des signalisierten Fahrverbots als auch wegen Missachtung des sich aus der Signalisation ergebenden Parkverbots zu bestrafen (BGE 126 IV 184, E. 3c/aa; 114 IV 50, E. 2b). Unter Vorbehalt ab- weichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Ver- zweigung (Art. 16 Abs. 2 SSV; OG ZH, 19. April 2024, SU230079). 4.3.3.2. Den vom Beschuldigten eingereichten Bildern ist eindeutig zu entnehmen, dass dieser sein Fahrzeug auf dem B._____ [Strasse] vor dem Signal "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" (Anhang 2 zur SSV, Ziff. 2.14) par- kierte (vgl. act. 2, 5 und 10). Auch das Stadtrichteramt behauptet nicht, dass das Fahrzeug hinter der Verbotstafel parkiert worden sei. Da das signalisierte Teilfahr- verbot für Motorfahrzeuge gemäss Art. 16 Abs. 2 SSV erst nach dem entspre- chenden Signal gilt, missachtete der Beschuldigte das Fahrverbot bzw. das im Fahrverbot implizit enthaltene Parkverbot somit nicht. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Signalisation – beispielsweise aufgrund der örtlichen Verhältnisse – nicht bereits am Anfang des B._____ [Strasse] hätte platziert werden können, wenn die Geltung des Fahrverbots ab Beginn des Weges der intendierte Wille ge- wesen wäre. Demnach parkierte der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht in einer Fahrverbotszone und missachtete kein Signal im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG. 4.4. Fazit
- 19 - Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte weder des Parkierens auf einer Strassenverzweigung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV, des verkehrsbehindernden Par- kierens i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG, des Parkierens im Fahrver- bot i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, noch des Parkierens, sodass Signale verdeckt würden, i.S.v. Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 lit. g VRV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV, strafbar gemacht. Demnach ist der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 5.2. Da der Beschuldigte für sämtliche ihm vorgeworfenen Übertretungen frei- zusprechen ist und da nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte die Einleitung des Verfahren rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert haben soll, sind dem Beschuldigten keine Kosten aufzuerlegen. Vielmehr fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz und die übrigen Kosten sind ausgangsge- mäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3. Der Beschuldigte machte weder anlässlich seiner Einsprachen noch wäh- rend der Hauptverhandlung eine Entschädigung geltend. Daher ist dem Beschul- digten keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Erwägungen (69 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Gegen die Ordnungsbusse Nr. 91242 / 205750, ausgestellt von der Stadt- polizei Uster am 18. Mai 2025, erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 19. Mai 2025 fristgerecht Einsprache (act. 13).
E. 1.2 Mit Strafbefehl Nr. 109999 vom 3. Juni 2025 sprach das Stadtrichteramt Uster (nachfolgend: Stadtrichteramt) den Beschuldigten wegen unberechtigtem Abstellen eines Fahrzeuges auf nicht-öffentlichem Grund sowie wegen Abstellen eines Fahrzeuges, sodass weniger als 3 Meter Wegbreite zur Durchfahrt ver- bleibt, im Sinne von Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 34 Polizeiverordnung der Stadt Us- ter schuldig, bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 50.– und aufer- legte ihm Gebühren in der Höhe von Fr. 90.– (act. 12).
E. 1.3 Mit Schreiben vom 13. Juni 2025 erhob der Beschuldigte fristgerecht Ein- sprache gegen den Strafbefehl. Mit selbigem Schreiben begründete er die Ein- sprache sogleich und reichte Beilagen ein (act. 10).
E. 1.4 Das Stadtrichteramt Uster lud den Beschuldigten sodann mit Vorladung vom 26. Juni 2025 zur mündlichen Anhörung vor (act. 9), wonach der Beschul- digte am 10. Juli 2025 einvernommen wurde (act. 8).
E. 1.5 Mit Strafbefehl vom 15. Juli 2025, welchen den Strafbefehl vom 3. Juni 2025 ersetzt, sprach das Stadtrichteramt den Beschuldigten sodann wegen Par- kierens auf einer Strassenverzweigung bis 60 Minuten sowie wegen verkehrsbe- hinderndem Parkieren, sodass für den übrigen Verkehr weniger als drei Meter Platz übrig bleibt, sowie für Parkieren vor einer Fahrverbotstafel, im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV schuldig, bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 210.– und auferlegte ihm Ge- bühren in der Höhe von Fr. 250.– (act. 7).
E. 1.6 Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 erhob der Beschuldigte fristgerecht Ein- sprache gegen den Strafbefehl vom 15. Juli 2025 und begründete die Einsprache sogleich mit selbigem Schreiben (act. 5).
- 4 -
E. 1.7 Mit Berichtigung vom 7. August 2025 berichtigte das Stadtrichteramt Uster den Strafbefehl vom 15. Juli 2025 dahingehend, dass der zu bezahlende Totalbe- trag in Ziffer 1 des Dispositivs, welcher sich aus dem unverändert angegebenen Bussenbetrag sowie den Gebühren zusammensetzt, korrigiert und weitere Artikel, konkret Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV, bei den Rechtsgrundla- gen ergänzt wurden (act. 4).
E. 1.8 Mit Schreiben vom 15. August 2025 reichte der Beschuldigte auch gegen die Berichtigung vom 7. August 2025 des Strafbefehls vom 15. Juli 2025 eine Ein- sprache ein und begründete diese sogleich mit selbigem Schreiben (act. 2).
E. 1.9 Das Stadtrichteramt Uster hielt am berichtigten Strafbefehl vom 7. August 2025 fest und überwies die Akten mit Eingabe vom 19. August 2025 dem hiesigen Einzelgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Gleichzeitig hielt es fest, dass zusätzlich stadtrichterliche Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 100.- entstanden seien (act. 1).
E. 1.10 Mit Verfügung vom 15. September 2025 wurde der Beschuldigte unter Be- kanntgabe der Gerichtsbesetzung zur Hauptverhandlung auf den 7. November 2025 vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisan- träge zu stellen und diese zu begründen (act. 15).
E. 1.11 Mit Eingabe vom 17. September 2025 (Poststempel vom 18. September und eingegangen am 19. September 2025) reichte der Beschuldigte fristgerecht einen Beweisantrag ein und begründet diesen sogleich mit selbigem Schreiben (act. 19).
E. 1.12 Zur Hauptverhandlung am 7. November 2025 erschien der Beschuldigte persönlich (Prot. S. 4). Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet sowie dem Beschuldigten im Dispositiv in unbe- gründeter Form schriftlich ausgehändigt (act. 23; Prot. S. 7).
E. 1.13 Mit Eingabe vom 13. November 2025 verlangte das Stadtrichteramt Uster in der Folge fristgerecht die Begründung des Urteils (act. 25).
- 5 -
E. 2 lit. d VRV, im Gegensatz zum Strafbefehl vom 15. Juli 2025 (act. 7) der ur- sprüngliche Tatvorwurf unzulässig ausgeweitet worden sei, ohne dass neue Be- weise vorgelegt worden seien (act. 2 S. 6).
E. 2.1 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprachen
E. 2.1.1 Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Ver- waltungsbehörden haben gemäss Art. 357 Abs. 1 StPO dieselben Befugnisse wie die Staatsanwaltschaft, zudem richtet sich das Verfahren vor Übertretungsstrafbe- hörden gemäss Art. 357 Abs. 2 StPO sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren. Hält die Übertretungsstrafbehörde am Strafbefehl fest und überweist sie die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens dem erstinstanzli- chen Gericht, gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO). Dementsprechend gelten die Gesetzesbestimmun- gen bezüglich der Anklageschrift sinngemäss für den Strafbefehl. Das Gericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie er im Strafbefehl umschrieben wird (Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 350 Abs. 1 StPO).
E. 2.1.2 Das Gericht muss nach Art. 356 Abs. 2 StPO von Amtes wegen prüfen, ob der Strafbefehl gültig ist und ob die Voraussetzungen einer gültigen Einsprache gem. Art. 354 Abs. 1 bis 2 StPO vorliegen (SCHWARZENEGGER, in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 356 N 2). Der Strafbefehl muss den Anforderungen gemäss Art. 353 Abs. 1 StPO genügen. Gegen den Strafbe- fehl können die in Art. 354 Abs. 1 lit. a-c StPO aufgeführten Personen innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben, wobei die Einsprache grundsätzlich zu be- gründen ist (Art. 354 Abs. 2 StPO).
E. 2.1.3 Gegen den Strafbefehl vom 3. Juni 2025, in welchem der Beschuldigte mit einer Busse bestraft wurde (act. 12), erfolgte mit Schreiben vom 13. Juni 2025 fristgerecht Einsprache (act. 10). Nach daraufhin erfolgter Einvernahme des Be- schuldigten und Beurteilung der eingereichten Bilder erliess das Stadtrichteramt im Sinne von Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 355 Abs. 3 lit. c einen neuen Strafbefehl vom 15. Juli 2025 (act. 7) bzw. dessen Berichtigung vom 7. August 2025 (act. 4). Auch gegen diese Strafbefehle erhob der Beschuldigte jeweils frist- gerecht, schriftlich und begründet Einsprache (act. 5 und 2). Das Stadtrichteramt hielt sodann am berichtigten Strafbefehl vom 7. August 2025 fest und überwies
- 6 - die Akten dem hiesigen Einzelgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 1).
E. 2.1.4 Der berichtigte Strafbefehl vom 7. August 2025 (act. 4) genügt den Anforde- rungen von Art. 353 Abs. 1 und Art. 356 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 StPO und ist somit gültig. Die Einsprachen wurden jeweils gemäss Art. 354 Abs. 1 und
E. 2.2 Einwand gegen Tatbestandsänderung
E. 2.2.1 Der Beschuldigte wendet ein, dass das Stadtrichteramt den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 3. Juni 2025 ursprünglich für das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf nicht-öffentlichem Grund im Sinne von Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 34 der Polizeiverordnung der Stadt Uster bestraft habe und das Stadtrichter- amt erst im (berichtigten) zweiten Strafbefehl vom 15. Juli 2025 bzw. 7. August 2025 den Tatbestand des verkehrsbehindernden Parkierens auf einer Strassen- verzweigung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV erstmals geltend gemacht habe, obwohl keine neuen Be- weise erhoben worden seien (act. 2 S. 6 act. 5 S. 5).
E. 2.2.2 Wird Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, so nimmt die Übertre- tungsstrafbehörde die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 357 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 355 Abs. 1 StPO). Als ergän- zende Beweisabnahme drängt sich die Einvernahme der beschuldigten Person auf (BSK StPO-Daphinoff, Art. 355 N 3). Der Entscheid zur Abnahme weiterer Be- weise liegt allein bei der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. Übertretungsstraf- behörde (BSK StPO-Daphinoff, Art. 355 N 5). Nach Abnahme der Beweise ent- scheidet die zuständige Behörde gemäss Art. 357 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 355 Abs. 3 StPO, ob sie entweder am Strafbefehl festhält (lit. a), das Verfahren ein- stellt (lit. b), einen neuen Strafbefehl erlässt (lit. c) oder Anklage beim erstinstanz- lichen Gericht erhebt (lit. d).
E. 2.2.3 Ergibt sich aus der Untersuchung ein veränderter Sachverhalt, der strafrecht- lich unter andere Bestimmungen zu subsumieren ist oder eine andere Strafe nahe- legt, kann die Staatsanwaltschaft bzw. Übertretungsstrafbehörde einen neuen
- 7 - Strafbefehl erlassen. Ein zweiter Strafbefehl darf nur ergehen, wenn der ursprüng- liche Strafbefehl bezüglich Schuldspruch und/oder Sanktion zu ändern ist. Dem- nach darf ein neuer Strafbefehl nur dann erlassen werden, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage geändert hat und sich mithin eine andere Sanktion oder ein anderes Strafmass aufdrängt, oder wenn die nachträglich vom angefochtenen Strafbefehl erfassten Sachverhalte rechtlich anders qualifiziert werden, oder wenn neue Straftaten bekannt werden (BSK StPO-Daphinoff, Art. 355 N 34; BGE145 IV 438 E. 1.3.2; BGer, 6B_248/2015, E. 4.1). Dabei ist die Staatsanwaltschaft bzw. Übertretungsstrafbehörde nicht an ihren ursprünglichen Strafbefehl gebunden, das Verbot der reformatio in peius findet keine Anwendung (BSK StPO-Daphinoff, Art. 355 N 25).
E. 2.2.4 Vorliegend bestrafte das Stadtrichteramt den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 3. Juni 2025 entsprechend den Ausführungen des Beschuldigten wegen un- berechtigtem Abstellens eines Fahrzeuges auf nicht-öffentlichem Grund im Sinne von Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 34 der Polizeiverordnung der Stadt Uster (act. 12). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 13. Juni 2025 Einspruch und reichte mit seiner Begründung in der Beilage ein Bild ein, welches das Fahrzeug des Beschuldigten am Tatort in einer Übersichtsaufnahme zeigt (act. 10). Dem Bild ist erstmals zu entnehmen, dass das Fahrzeug am rechten Strassenrand auf einer Einmündung zwischen zwei Wegen in einer schmalen, nicht asphaltierten Strasse kurz vor einer Fahrverbotstafel abgestellt wurde. Die bis da- hin in den Akten liegenden Bilder zeigen das Fahrzeug lediglich von Nahem (act. 13). Eine Gesamtübersicht der Situation lag erst mit dem in der Beilage zur Einsprache vom 13. Juni 2025 eingereichten Bild vor. Des weiteren bestätigte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 10. Juli 2025 (act. 8), dass er sein Fahrzeug entsprechend dem eingereichten Bild am Wegrand parkiert habe, da der Parkplatz nebenan bereits vollständig belegt gewesen sei (act. 8 S. 2). Damit nahm das Stadt- richteramt die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO. Aufgrund der neuen Erkenntnisse aus den zusätzlichen Untersuchungen nach der Einsprache vom 13. Juni 2025 ergab sich ein neuer Sachverhalt, welcher in Abweichung zum Strafbefehl vom 3. Juni 2025 strafrechtlich allenfalls unter die Bestimmung von Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 18
- 8 - Abs. 2 lit. d VRV subsumiert werden könnte, weshalb sich des Weiteren auch eine verschärfte Sanktion aufdrängte. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten kam es somit nicht zu einer rechtlich verschärften Würdigung desselben Sachver- halts ohne Erhebung weiterer Beweise, vielmehr drängte sich offenbar aus Sicht des Stadtrichteramtes der Erlass eines neuen Strafbefehls auf der Grundlage der neuen Untersuchungsergebnisse im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO auf. Zu- dem ist insbesondere die vorliegend durch den Beschuldigten bemängelte Ver- schärfung zulässig, da das Stadtrichteramt nicht an den ursprünglichen Strafbefehl gebunden ist. Demnach ist die Tatbestandsänderung nicht zu beanstanden und der Erlass des zweiten Strafbefehls zulässig.
E. 2.3 Einwand gegen Erweiterung der Rechtsgrundlagen im Strafbefehl vom 7. August 2025
E. 2.3.1 Weiter wendet der Beschuldigte ein, dass durch die Ergänzung zusätzlicher Rechtsgrundlagen im berichtigten Strafbefehl vom 7. August 2025 (act. 4), kon- kret durch die Ergänzung der Rechtsnormen Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs.
E. 2.3.2 Art. 27. Abs. 1 SVG besagt, dass Signale und Markierungen sowie die Wei- sungen der Polizei zu befolgen sind. Demnach stellt der Art. 27 Abs. 1 SVG die rechtliche Grundlage zum vorgeworfenen Parkieren vor der Fahrverbotstafel dar. Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV verbietet das freiwillige halten auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn und stellt die rechtliche Grundlage für den Vorwurf des Parkierens auf einer Stras- senverzweigung dar. Beide Vorwürfe wurden bereits im Strafbefehl vom 15. Juli 2025 erhoben. Somit wurden beim berichtigten Strafbefehl vom 7. August 2025 le- diglich die bereits im Strafbefehl vom 15. Juli 2025 angewendeten und im Sachver- halt bzw. den Erwägungen beschriebenen Rechtsgrundlagen in der Auflistung der Gesetzes- und Verordnungsnormen ergänzt (vgl. act. 4 und 7). Somit ist auch die Erweiterung der Rechtsgrundlagen nicht zu beanstanden und stellt entgegen der
- 9 - Ansicht des Beschuldigten eine tatsächliche Berichtigung des Strafbefehls vom
15. Juli 2025 dar.
E. 3 Meter betrage, vielmehr sei eine konkrete Behinderung des Verkehrs notwendig (act. 2 S. 1). Schliesslich sei keinesfalls belegt, dass die verbleibende Fahrbahn- breite weniger als 3 Meter betragen habe (act. 2 S. 1).
E. 3.1 Anklagesachverhalt Das Stadtrichteramt Uster wirft dem Beschuldigten im Strafbefehl Nr. 109999 vom
7. August 2025 (act. 4) vor, dass er am 18. Mai 2025 sein Fahrzeug der Marke Ford mit dem deutschen Kennzeichen 1 beim B._____ [Strasse] in C._____ auf einer Strassenverzweigung parkiert haben soll. Zudem sei das Fahrzeug ver- kehrsbehindernd parkiert gewesen, sodass für den übrigen Verkehr weniger als drei Meter Platz übrig geblieben sei. Schliesslich sei das Fahrzeug vor einer Fahr- verbotstafel parkiert gewesen (act. 4 S. 1; act. 7 S. 1).
E. 3.2 Sachverhaltsdarstellung
E. 3.2.1 Unbestritten blieb, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug der Marke Ford mit dem deutschen Kennzeichen 1 am 18. Mai 2025 auf dem B._____ [Strasse] par- kierte (act. 8 S. 2; vgl. sämtliche vom Beschuldigten eingereichten Übersichtsbil- der).
E. 3.2.2 Der Beschuldigte bestreitet jedoch, dass er hierdurch sein Fahrzeug auf ei- ner Strassenverzweigung parkiert haben soll, da es sich bei der Einmündung vom B._____ [Strasse] in die D'._____-strasse nicht um eine Strassenverzweigung im rechtlichen Sinne handle (act. 5 S. 1; act. 2 S. 2; act. 8 S. 1 und 2). Das Weg- stück, welches vom Stadtrichteramt als Einlenker betrachtet worden sei, führe nicht in eine reguläre Strasse, sondern lediglich in einen öffentlich zugänglichen Parkplatz. Diese Fläche diene somit nicht dem Fliessverkehr, sondern aussch- liesslich dem Parkieren. Solche Parkflächen seien nicht als eigenständige Stras- sen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV aufzufassen. Zudem münde die betref- fende Zufahrtsstrasse, auf welcher das Fahrzeug parkiert wurde, am Ende in eine Sackgasse mit Fahrverbot für den motorisierten Verkehr. Es liege somit keine Kreuzung oder Einmündung mit fliessendem Gegenverkehr im rechtlichen Sinne vor, welcher durch Art. 19 VRV geschützt würde. Weiter würden die unmittelbar angrenzenden ersten Parkplätze denselben Abstand zur angeblichen Verzwei- gung aufweisen, weshalb ein selektives Vorgehen gegen das Fahrzeug des Be-
- 10 - schuldigten einen Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darstel- len würde (act. 5 S. 1; act. 2 S. 2).
E. 3.2.3 Ferner bestreitet der Beschuldigte, sein Fahrzeug verkehrsbehindernd par- kiert zu haben (act. 10 S. 1; act. 5 S. 1; act. 2 S. 1). Die verbleibende Fahrbahn- breite neben seinem parkierten Fahrzeug habe augenscheinlich mehr als 3 Meter betragen und eine Durchfahrt neben dem parkierten Fahrzeug sei ohne weiteres möglich gewesen. Daher sei es vorliegend nicht zu einer konkreten Behinderung des Verkehrs gekommen (act. 10 S. 1; act. 5 S. 1; act. 2 S. 1). Zudem liege eine Verkehrsbehinderung nicht schon allein dann vor, wenn die Fahrbahnbreite unter
E. 3.2.4 Schliesslich bestreitet er, derart vor einem Fahrverbotssignal parkiert zu ha- ben, dass dieses nicht mehr für andere Verkehrsteilnehmer ersichtlich sei (act. 2 S. 2). Die Fahrverbotstafel sei für herannahende Verkehrsteilnehmer uneinge- schränkt sichtbar gewesen. Zudem sei das abgestellte Fahrzeug seitlich gestan- den und habe weder die Sichtbarkeit des Signals noch den Zugang zu dem ge- sperrten Abschnitt beeinträchtigt (act. 2 S. 2).
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Parkieren auf einer Strassenverzweigung (Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV)
E. 4.1.1 Rechtliche Würdigung des Stadtrichteramtes Das Stadtrichteramt würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht zunächst als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV (Parkieren auf einer Strassenverzweigung bis 60 Mi- nuten).
- 11 -
E. 4.1.2 Objektiver Tatbestand
E. 4.1.2.1 Einer einfachen Verkehrsregelverletzung macht sich gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
E. 4.1.2.2 Gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV ist das freiwillige Halten und Parkieren auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 Meter von der Querfahrbahn untersagt.
E. 4.1.2.3 Unter "Parkieren" ist das Abstellen des Fahrzeuges, das nicht nur dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient, zu ver- stehen (Art. 19 Abs. 1 VRV). Somit ist jedes freiwillige Halten darunter zu subsu- mieren, welches allen anderen Zwecken als den genannten dient (SVG Komm.- Weissenberger, Art. 37 N 16; BGE 89 IV 213 E. 7). Zum öffentlichen Verkehr im Sinne von Art. 1 SVG zählt auch der ruhende Verkehr auf öffentlichen Strassen, da das Gesetz ausdrücklich auch das Parkieren auf Bodenflächen regelt, die ei- nem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stehen (SVG Komm.-Weis- senberger, Art. 37 N 13; BGE 109 IV 131 E. 2). Eine solche Benützung der öffent- lichen Strasse im Rahmen des Gemeingebrauchs stellt deshalb eine Teilnahme am öffentlichen Verkehr dar, die grundsätzlich den Vorschriften der Verkehrsord- nung untersteht. Das auf einer öffentlichen Strasse parkierte Fahrzeug befindet sich demnach im Verkehr, auch wenn es nicht in Betrieb ist (SVG Komm.-Weis- senberger, Art. 37 N 13; BGE 112 IV 38).
E. 4.1.2.4 Der Begriff der Strassenverzweigung bestimmt sich in erster Linie nach Art. 1 Abs. 8 VRV. Demnach sind Strassenverzweigungen Kreuzungen, Gabelun- gen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Hingegen gilt das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garagen-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten mit der Fahrbahn nicht als Verzweigung (Art. 1 Abs. 8 VRV). Lässt sich eine tat- sächliche Situation nicht ohne weiteres unter eines der in Art. 1 Abs. 8 VRV Bei- spiele subsumieren, sind weitere Kriterien für die Vornahme einer Abgrenzung beizuziehen. Hierbei sind zunächst die Art der Anlage, ihre Grösse und ihr Er- scheinungsbild miteinzubeziehen. Ausserdem ist nach der Rechtsprechung in be- sonderen Fällen auf die Bedeutung des Verkehrswegs abzustellen, die dieser für
- 12 - den allgemeinen Verkehr hat, insbesondere im Vergleich mit der Strasse, mit der dieser zusammentrifft. Demnach beurteilt sich die Frage, ob eine Strassenver- zweigung vorliegt, nicht einzig danach, ob ein Verkehrsweg erkennbar eine ge- ringe Bedeutung hat, sondern ebenso sehr danach, ob die Strasse, in die er ein- mündet, dem Durchgangsverkehr dient und deshalb eine erheblich grössere Ver- kehrsfrequenz aufweist. Nur wenn der eine Verkehrsweg im Verhältnis zum ande- ren als völlig untergeordnet und praktisch bedeutungslos anzusehen ist, liegt keine Strassenverzweigung im Rechtssinne vor (BGer, 6P.151/2003 vom 2. März 2004, E. 4.2; BGE 127 IV 91, E. 2a/bb; 112 IV 88, E. 2; 107 IV 47, E. 3.a und b).
E. 4.1.2.5 Vorliegend stellte der Beschuldigte entsprechend seinen Ausführungen anlässlich der Einvernahme vom 10. Juli 2025 (act. 8) sein Fahrzeug am 18. Mai 2025 für ca. drei bis vier Stunden auf dem B._____ [Strasse] in C._____ in der Einmündung zur D._____-strasse ab, um zum nahegelegenen E._____ zu gelan- gen (act. 8 S. 2). Somit diente das freiwillige Halten nicht zum Ein- und Ausstei- genlassen von Personen oder dem Güterumschlag, weshalb das Abstellen des Fahrzeuges als Parkieren im Sinne von Art. 19 VRV anzusehen ist. Da auch der ruhende Verkehr auf öffentlichen Strassen vom Anwendungsbereich des SVG umfasst wird (vgl. Art. 1 SVG), sind die Vorschriften der Verkehrsordnung vorlie- gend anwendbar.
E. 4.1.2.6 Vorliegend parkierte der Beschuldigte sein Fahrzeug in der Einmündung des B._____ [Strasse] zur D'._____-strasse in C._____. Zu prüfen ist, ob einer der in Art. 1 Abs. 8 VRV aufgeführten Ausnahmetatbestände vorliegt. Der B._____ [Strasse] stellt eine schmale, nicht asphaltierte Strasse dar, welche durch Felder führt und für welches nach wenigen Metern ein Durchfahrtsverbot gilt. Der Weg gleicht einem Feldweg, ist jedoch gut ausgebaut mit einem befestig- ten, flachen Untergrund und ist daher auch mit einem Fahrzeug befahrbar. Die D'._____-strasse hingegen ist eine asphaltierte Strasse, welche Anfangs breit ge- nug ist, damit zwei Fahrzeuge kreuzen können, und verengt zu einer schmalen, asphaltierten Strasse, welche durch Felder verläuft. Die Strasse führt zur nahege- legenen Durchfahrtsstrasse, die F._____-strasse, und erschliesst lediglich eine Liegenschaft sowie den Parkplatz G._____ mit dieser, bevor auch für die
- 13 - D'._____-strasse ein Durchfahrtsverbot gilt. Die Einmündung des B._____ [Strasse] zur D'._____-strasse lässt sich daher kaum einer der in Art. 1 Abs. 8 VRV aufgeführten Ausnahmesituation eindeutig zuordnen. Demnach sind weitere Kriterien heranzuziehen, insbesondere die Art der Anlage, ihre Grösse sowie de- ren Erscheinungsbild und die Bedeutung des B._____ [Strasse], insbesondere im Vergleich zur D'._____-strasse, mit welcher der Weg zusammentrifft. Sowohl der B._____ [Strasse] als auch die D'._____-strasse sind Nebenstrassen in dünn be- siedeltem Gebiet zwischen Feldern. Beide Strassen sind für den Durchgangsver- kehr offensichtlich bedeutungslos, zumal beide nach wenigen Metern mit Durch- fahrtverboten belegt sind. Die D'._____-strasse weist jedoch ein deutlich höheres Verkehrsvolumen auf, da diese im Gegensatz zum B._____ [Strasse] einen insbe- sondere in den Sommermonaten stark frequentierten öffentlichen Parkplatz nahe des E._____ sowie eine Liegenschaft mit der nahegelegenen Hauptstrasse ver- bindet. Der B._____ [Strasse] hingegen erschliesst keine Liegenschaften oder Parkplätze. Zwischen den beiden Strassen besteht somit ein deutliches Verkehrs- gefälle. Zudem unterscheiden sich die beiden Strassen im Erscheinungsbild und in der Grösse: Während die D'._____-strasse asphaltiert und breit genug ist, dass zwei Fahrzeuge darauf kreuzen können, ist der B._____ [Strasse] ein schmaler, lediglich mit Schotter bedeckter Weg. Insgesamt sind daher die beiden Verkehrs- wege nicht als gleichrangig zu betrachten. Dem B._____ [Strasse] kommt im Ver- hältnis zur D'._____-strasse als Verkehrsweg eine klar untergeordnete Bedeutung zu. Demnach stellt die Einmündung zwischen dem B._____ [Strasse] und der D'._____-strasse, auf welcher der Beschuldigte parkierte, keine Strassenverzwei- gung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV dar.
E. 4.1.2.7 Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV mangels Vorliegens einer Strassenverzweigung nicht erfüllt.
E. 4.2 Verkehrsbehinderndes Parkieren, sodass für den übrigen Fahrverkehr weniger als drei Meter Platz bleibt (Art. 37 Abs. 2 SVG)
E. 4.2.1 Rechtliche Würdigung des Stadtrichteramtes
- 14 - Das Stadtrichteramt würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht weiter als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG (Verkehrsbehinderndes Parkie- ren, sodass für den übrigen Fahrverkehr weniger als drei Meter Platz bleibt).
E. 4.2.2 Objektiver Tatbestand
E. 4.2.2.1 Einer einfachen Verkehrsregelverletzung macht sich gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
E. 4.2.2.2 Gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder abgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen. Das abgestellte Fahrzeug kann nur dort den Verkehr im Sinne von Art. 37 Abs. 2 SVG behindern oder gefährden, wo das Fahrzeug für den Verkehr ein erhebliches Hindernis bildet, das trotz der den anderen Strassenbenützern zumutbaren Aufmerksamkeit zu Unfällen Anlass ge- ben kann oder andere in besonderem Mass hindert, ihren Weg fortzusetzen (BGE 117 IV 507, E. 2b). Hierbei ist jedoch nicht erforderlich, dass die Unfallgefahr eine konkrete sei oder dass das abgestellte Fahrzeug tatsächlich jemanden in unzu- mutbarer Weise an der Fortsetzung seines Weges hindere, die abstrakte Gefähr- dung des Verkehrs genügt bereits (SVG Komm.-Weissenberger, Art. 37 N 21; BGE 112 IV 94 E. 3a; 102 II 281, E. 3a; 97 II 161 E. 4b).
E. 4.2.2.3 Auf einer Strasse, die keine Hauptstrasse ist, ist das Anhalten oder Par- kieren nicht allein aus dem Grund verboten, dass dadurch das Kreuzen zweier Fahrzeuge behindert wird. Es muss aber genügend Raum für die vorbeifahrenden Fahrzeuge bestehen, und es darf keine Unfallgefahr geschaffen werden (BGE 117 IV 507, E. 2b; BGer, 12.08.2003, 6S. 193/2003). Kann ein mit zulässiger Ge- schwindigkeit fahrendes Fahrzeug einem am rechten Strassenrand abgestellten Fahrzeug ohne weiteres ausweichen bzw. vor diesem abbremsen, liegt kein Ver- stoss gegen Art. 37 Abs. 2 SVG vor (SVG-Komm.-Weissenberger, Art. 37 N 22).
E. 4.2.2.4 Gemäss der Parkierungsverordnung der Stadt Uster vom 8. Februar 2016 wird das Parkieren von Motorfahrzeugen auf dem Gebiet der Stadt Uster in be- stimmte Zonen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und in Anwen-
- 15 - dung der bundesrechtlichen Vorschriften zeitlich beschränkt und teilweise für ge- bührenpflichtig erklärt (Art. 1). Hierfür wird das Stadtgebiet gemäss des Anhangs zur Parkierungsverordnung der Stadt Uster in Parkierungszonen unterteilt. Im üb- rigen Stadtgebiet, welches nicht in die Zonen "Parkieren gegen Gebühr", "Blaue Zone" oder " Weisse Zone" eingeteilt wurde, ist zeitlich unbeschränktes, gebüh- renfreies parkieren, räumlich durch Parkfelder begrenzt oder räumlich unbegrenzt im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulässig (Art. 2 Abs. 1).
E. 4.2.2.5 Vorliegend stand das Fahrzeug am Wegrand in der Einmündung des B._____ [Strasse] in die D'._____-strasse in C._____. Beide Strassen sind auf- grund der beschränkten Übersichtlichkeit, verursacht durch die angrenzende dichte Vegetation sowie aufgrund der Breite der Fahrbahn, im Schritttempo zu be- fahren. Herannahenden Verkehrsteilnehmern verbleibt somit angesichts des ge- ringen Tempos genügend Zeit, auf das stehende Fahrzeug zu reagieren. Zudem ist der B._____ [Strasse] direkt nach dem parkierten Fahrzeug mit einem aus- nahmslosen Fahrverbot für den motorisierten Verkehr belegt (vgl. act. 2 und 5 Ab- bildung 3; act. 10 Abbildung 1), weshalb der Weg ohnehin vom motorisierten Ver- kehr nicht befahren werden darf und das an der bezeichneten Stelle abgestellte Fahrzeug somit auch kein erhebliches Hindernis für einen allfälligen motorisierten Verkehr darstellen konnte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nicht schon allein aufgrund des Umstandes, dass durch das Abstellen des Fahr- zeuges das Kreuzen zweier Fahrzeuge auf dem B._____ [Strasse] theoretisch be- hindert wurde, von einer erheblichen Verkehrsbehinderung ausgegangen werden. Dies gilt vorliegend im besonderen Masse, da der B._____ [Strasse], wie bereits ausgeführt, von einem ausnahmslosen Fahrverbot für den motorisierten Verkehr belegt ist, womit ohnehin kein Kreuzen zweier Fahrzeuge zu erwarten ist. Durch das parkierte Fahrzeug wurde die Übersichtlichkeit an der Einmündung zwar leicht beeinträchtigt, aufgrund des Fahrverbotes auf dem B._____ [Strasse] konn- ten aber ohnehin keine motorisierten Fahrzeuge aus dem B._____ [Strasse] kom- mend auf die D'._____-strasse bzw. umgekehrt einbiegen, weshalb auch durch die aufgrund des parkierten Fahrzeugs vorliegende verringerte Übersichtlichkeit keine Gefährdung für den Verkehr bestand. Die Durchfahrt auf der D'._____- strasse zum öffentlichen Parkplatz nebenan sowie zur Liegenschaft, welche durch
- 16 - die D'._____-strasse erschlossen wird, blieb ohne jegliche Beeinträchtigung mög- lich. Somit ist vorliegend nicht ersichtlich, dass das Abstellen des Fahrzeuges auf dem B._____ [Strasse] auch bloss eine abstrakte Gefährdung für den Verkehr darstellte.
E. 4.2.2.6 Hinzu kommt, dass gemäss der Parkierungsverordnung der Stadt Uster sowie dessen Anhang der B._____ [Strasse] keiner der bestimmten Parkierungs- zonen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a-c der Parkierungsverordnung der Stadt Uster zu- gewiesen wurde und demnach Art. 2 Abs. 1 lit. d der Parkierungsverordnung der Stadt Uster anwendbar ist, wonach auf dem übrigen Stadtgebiet der Stadt Uster zeitlich und räumlich unbegrenzt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften par- kiert werden darf. Eine dahingehende Einschränkung, dass neben dem parkierten Fahrzeug eine Fahrbahn von 3 Metern verbleiben muss, wie vom Stadtrichteramt vorgeworfen und wie von anderen Gemeinden in ihren Parkierungsverordnungen vorgesehen, wurde in der Parkierungsverordnung der Stadt Uster nicht geregelt.
E. 4.2.2.7 Soweit das Stadtrichteramt Uster gemäss telefonischer Auskunft vom
3. November 2025 (vgl. act. 21) den Vorwurf, dass neben dem parkierten Fahr- zeug für den übrigen Verkehr weniger als 3 Meter blieb, auf der Grundlage eines Verstosses gegen den Anhang 1 (Technische Anforderungen an Zufahrten) zur Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) des Kantons Zürich vom 17. April 2019 erhoben haben will, wonach bei Zufahrtswegen die Fahrbahn eine Ausbau- grösse von 3 bis 4 Metern aufweisen müsse, ist Folgendes festzuhalten:
E. 4.2.2.8 Gemäss § 1 lit. a bis c der VErV regelt die Verordnung die technischen Anforderungen an die Ausgestaltung der Strassen der Feinerschliessungen als Zufahrten sowie die technischen Anforderungen an Ausfahrten und die zulässigen Auswirkungen der Nutzung von Grundstücken auf Strassen der Fein- und Grober- schliessung sowie die Abstandsvorschriften von Mauern, Einfriedungen und Pflanzen im Bereich von Strassen der Fein- und Groberschliessung. Die Verord- nung regelt somit die technischen bzw. baulichen Anforderungen an den Ausbau von Strassen sowie Zu- und Ausfahrten und ist folglich im vorliegenden Zusam- menhang, bei welchem die Nutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche und nicht etwa deren bauliche Ausgestaltung bemängelt wird, gar nicht anwendbar. Folge-
- 17 - richtig wurde die Bestimmung im Katalog der Rechtsgrundlagen im Strafbefehl auch nicht aufgeführt.
E. 4.2.2.9 Zusammenfassend ist somit der objektive Tatbestand des verkehrsbehin- dernden Parkierens im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG nicht erfüllt.
E. 4.3 Parkieren vor einer Fahrverbotstafel
E. 4.3.1 Rechtliche Würdigung des Stadtrichteramtes Dem Sachverhaltsbeschrieb des Strafbefehls vom 7. August 2025 ist als Vorwurf zu entnehmen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug vor einem Fahrverbotsschild parkiert haben soll (act. 4). Hierdurch ist insbesondere im Zusammenhang mit den angegeben Rechtsgrundlagen nicht eindeutig ersichtlich, ob dem Beschuldig- ten vorgeworfen wird, dass er durch das Parkieren seines Fahrzeuges das Signal verdeckt haben soll i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 lit. g VRV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV – wobei diesfalls die gesetz- liche Grundlage im Strafbefehl nicht aufgeführt worden wäre – oder dass er durch das Parkieren in einer Fahrverbotszone das Fahrverbotssignal missachtet haben soll i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG. Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob der berichtigte Strafbefehl hier überhaupt dem Anklageprinzip zu genügen vermag. Wie die nachfolgende Prü- fung zeigt, fällt ein diesbezüglicher Schuldspruch jedoch bei beiden Konstellatio- nen ohnehin nicht in Betracht.
E. 4.3.2 Parkieren vor einem Fahrverbotssignal (Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 lit. g VRV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV) Das freiwillige Halten bzw. Parkieren vor Signalen ist gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. g VRV untersagt, wenn das betreffende Signal dadurch verdeckt würde. Vorliegend ist den Übersichtsaufnahmen eindeutig zu entnehmen, dass das Fahrzeug des Beschuldigten am rechten Wegrand auf dem B._____ [Strasse] parkiert wurde. Das Fahrverbotssignal wurde jedoch am linken Strassenrand aufgestellt. Somit wurde das Fahrverbotssignal durch das parkierte Fahrzeug nicht verdeckt und war für herannahende Verkehrsteilnehmer ohne Weiteres erkennbar. Demnach ist
- 18 - der objektive Tatbestand gem. Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 lit. g VRV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV nicht erfüllt.
E. 4.3.3 Parkieren in einem signalisierten Fahrverbot (Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG)
E. 4.3.3.1 Ein signalisiertes Fahrverbot enthält implizit ein Halte- und Parkverbot in der betreffenden Strasse (SVG Komm.-Weissenberger, Art. 27 N 6). Wer in eine mit einem Fahrverbotssignal gekennzeichnete Strasse fährt, ohne dass eine in der Zusatztafel genannte Ausnahme vom Verbot gegeben ist, und auf der Strasse zudem parkiert, ist sowohl wegen Missachtung des signalisierten Fahrverbots als auch wegen Missachtung des sich aus der Signalisation ergebenden Parkverbots zu bestrafen (BGE 126 IV 184, E. 3c/aa; 114 IV 50, E. 2b). Unter Vorbehalt ab- weichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Ver- zweigung (Art. 16 Abs. 2 SSV; OG ZH, 19. April 2024, SU230079).
E. 4.3.3.2 Den vom Beschuldigten eingereichten Bildern ist eindeutig zu entnehmen, dass dieser sein Fahrzeug auf dem B._____ [Strasse] vor dem Signal "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" (Anhang 2 zur SSV, Ziff. 2.14) par- kierte (vgl. act. 2, 5 und 10). Auch das Stadtrichteramt behauptet nicht, dass das Fahrzeug hinter der Verbotstafel parkiert worden sei. Da das signalisierte Teilfahr- verbot für Motorfahrzeuge gemäss Art. 16 Abs. 2 SSV erst nach dem entspre- chenden Signal gilt, missachtete der Beschuldigte das Fahrverbot bzw. das im Fahrverbot implizit enthaltene Parkverbot somit nicht. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Signalisation – beispielsweise aufgrund der örtlichen Verhältnisse – nicht bereits am Anfang des B._____ [Strasse] hätte platziert werden können, wenn die Geltung des Fahrverbots ab Beginn des Weges der intendierte Wille ge- wesen wäre. Demnach parkierte der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht in einer Fahrverbotszone und missachtete kein Signal im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG.
E. 4.4 Fazit
- 19 - Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte weder des Parkierens auf einer Strassenverzweigung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV, des verkehrsbehindernden Par- kierens i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG, des Parkierens im Fahrver- bot i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, noch des Parkierens, sodass Signale verdeckt würden, i.S.v. Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 lit. g VRV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV, strafbar gemacht. Demnach ist der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
E. 5.2 Da der Beschuldigte für sämtliche ihm vorgeworfenen Übertretungen frei- zusprechen ist und da nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte die Einleitung des Verfahren rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert haben soll, sind dem Beschuldigten keine Kosten aufzuerlegen. Vielmehr fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz und die übrigen Kosten sind ausgangsge- mäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 5.3 Der Beschuldigte machte weder anlässlich seiner Einsprachen noch wäh- rend der Hauptverhandlung eine Entschädigung geltend. Daher ist dem Beschul- digten keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte, A._____, ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Staatskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. - 20 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), das Stadtrichteramt Uster, und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten, das Stadtrichteramt Uster, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, Zentralarchiv Entscheide, Postfach 8021, mit Formular gem. § 54a PolG, je gegen Empfangsschein.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- - 21 - gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 7. November 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Bezirksrichter: Gerichtsschreiber: lic. iur. Gmür MLaw Schulze
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Uster Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GC250010-I/Gm/U02/se/mm Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Gmür Gerichtsschreiber MLaw Schulze Urteil vom 7. November 2025 (Begründete Fassung) in Sachen Stadt Uster, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter betreffend Einsprache gegen Strafbefehl (Parkieren auf einer Strassenverzweigung bis 60 Minuten)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl Nr. 109999 des Stadtrichteramtes der Stadt Uster vom 7. August 2025 (act. 4) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge:
1. Die Anklagebehörde (act. 1 und act. 4) Schuldspruch im Sinne des Strafbefehls Bestrafung mit Busse von Fr. 210.– Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Auflage der Kosten für den Strafbefehl von Fr. 250.– sowie der stadt- richterlichen Untersuchungskosten von Fr. 100.–
2. Der Beschuldigte (sinngemäss, act. 2, 5, 10) Der Strafbefehl Nr. 109999 vom 7. August 2025 sei vollumfänglich auf- zuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
- 3 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen die Ordnungsbusse Nr. 91242 / 205750, ausgestellt von der Stadt- polizei Uster am 18. Mai 2025, erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 19. Mai 2025 fristgerecht Einsprache (act. 13). 1.2. Mit Strafbefehl Nr. 109999 vom 3. Juni 2025 sprach das Stadtrichteramt Uster (nachfolgend: Stadtrichteramt) den Beschuldigten wegen unberechtigtem Abstellen eines Fahrzeuges auf nicht-öffentlichem Grund sowie wegen Abstellen eines Fahrzeuges, sodass weniger als 3 Meter Wegbreite zur Durchfahrt ver- bleibt, im Sinne von Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 34 Polizeiverordnung der Stadt Us- ter schuldig, bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 50.– und aufer- legte ihm Gebühren in der Höhe von Fr. 90.– (act. 12). 1.3. Mit Schreiben vom 13. Juni 2025 erhob der Beschuldigte fristgerecht Ein- sprache gegen den Strafbefehl. Mit selbigem Schreiben begründete er die Ein- sprache sogleich und reichte Beilagen ein (act. 10). 1.4. Das Stadtrichteramt Uster lud den Beschuldigten sodann mit Vorladung vom 26. Juni 2025 zur mündlichen Anhörung vor (act. 9), wonach der Beschul- digte am 10. Juli 2025 einvernommen wurde (act. 8). 1.5. Mit Strafbefehl vom 15. Juli 2025, welchen den Strafbefehl vom 3. Juni 2025 ersetzt, sprach das Stadtrichteramt den Beschuldigten sodann wegen Par- kierens auf einer Strassenverzweigung bis 60 Minuten sowie wegen verkehrsbe- hinderndem Parkieren, sodass für den übrigen Verkehr weniger als drei Meter Platz übrig bleibt, sowie für Parkieren vor einer Fahrverbotstafel, im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV schuldig, bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 210.– und auferlegte ihm Ge- bühren in der Höhe von Fr. 250.– (act. 7). 1.6. Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 erhob der Beschuldigte fristgerecht Ein- sprache gegen den Strafbefehl vom 15. Juli 2025 und begründete die Einsprache sogleich mit selbigem Schreiben (act. 5).
- 4 - 1.7. Mit Berichtigung vom 7. August 2025 berichtigte das Stadtrichteramt Uster den Strafbefehl vom 15. Juli 2025 dahingehend, dass der zu bezahlende Totalbe- trag in Ziffer 1 des Dispositivs, welcher sich aus dem unverändert angegebenen Bussenbetrag sowie den Gebühren zusammensetzt, korrigiert und weitere Artikel, konkret Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV, bei den Rechtsgrundla- gen ergänzt wurden (act. 4). 1.8. Mit Schreiben vom 15. August 2025 reichte der Beschuldigte auch gegen die Berichtigung vom 7. August 2025 des Strafbefehls vom 15. Juli 2025 eine Ein- sprache ein und begründete diese sogleich mit selbigem Schreiben (act. 2). 1.9. Das Stadtrichteramt Uster hielt am berichtigten Strafbefehl vom 7. August 2025 fest und überwies die Akten mit Eingabe vom 19. August 2025 dem hiesigen Einzelgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Gleichzeitig hielt es fest, dass zusätzlich stadtrichterliche Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 100.- entstanden seien (act. 1). 1.10. Mit Verfügung vom 15. September 2025 wurde der Beschuldigte unter Be- kanntgabe der Gerichtsbesetzung zur Hauptverhandlung auf den 7. November 2025 vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisan- träge zu stellen und diese zu begründen (act. 15). 1.11. Mit Eingabe vom 17. September 2025 (Poststempel vom 18. September und eingegangen am 19. September 2025) reichte der Beschuldigte fristgerecht einen Beweisantrag ein und begründet diesen sogleich mit selbigem Schreiben (act. 19). 1.12. Zur Hauptverhandlung am 7. November 2025 erschien der Beschuldigte persönlich (Prot. S. 4). Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet sowie dem Beschuldigten im Dispositiv in unbe- gründeter Form schriftlich ausgehändigt (act. 23; Prot. S. 7). 1.13. Mit Eingabe vom 13. November 2025 verlangte das Stadtrichteramt Uster in der Folge fristgerecht die Begründung des Urteils (act. 25).
- 5 -
2. Prozessuales 2.1. Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprachen 2.1.1. Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Ver- waltungsbehörden haben gemäss Art. 357 Abs. 1 StPO dieselben Befugnisse wie die Staatsanwaltschaft, zudem richtet sich das Verfahren vor Übertretungsstrafbe- hörden gemäss Art. 357 Abs. 2 StPO sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren. Hält die Übertretungsstrafbehörde am Strafbefehl fest und überweist sie die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens dem erstinstanzli- chen Gericht, gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO). Dementsprechend gelten die Gesetzesbestimmun- gen bezüglich der Anklageschrift sinngemäss für den Strafbefehl. Das Gericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie er im Strafbefehl umschrieben wird (Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 350 Abs. 1 StPO). 2.1.2. Das Gericht muss nach Art. 356 Abs. 2 StPO von Amtes wegen prüfen, ob der Strafbefehl gültig ist und ob die Voraussetzungen einer gültigen Einsprache gem. Art. 354 Abs. 1 bis 2 StPO vorliegen (SCHWARZENEGGER, in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 356 N 2). Der Strafbefehl muss den Anforderungen gemäss Art. 353 Abs. 1 StPO genügen. Gegen den Strafbe- fehl können die in Art. 354 Abs. 1 lit. a-c StPO aufgeführten Personen innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben, wobei die Einsprache grundsätzlich zu be- gründen ist (Art. 354 Abs. 2 StPO). 2.1.3. Gegen den Strafbefehl vom 3. Juni 2025, in welchem der Beschuldigte mit einer Busse bestraft wurde (act. 12), erfolgte mit Schreiben vom 13. Juni 2025 fristgerecht Einsprache (act. 10). Nach daraufhin erfolgter Einvernahme des Be- schuldigten und Beurteilung der eingereichten Bilder erliess das Stadtrichteramt im Sinne von Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 355 Abs. 3 lit. c einen neuen Strafbefehl vom 15. Juli 2025 (act. 7) bzw. dessen Berichtigung vom 7. August 2025 (act. 4). Auch gegen diese Strafbefehle erhob der Beschuldigte jeweils frist- gerecht, schriftlich und begründet Einsprache (act. 5 und 2). Das Stadtrichteramt hielt sodann am berichtigten Strafbefehl vom 7. August 2025 fest und überwies
- 6 - die Akten dem hiesigen Einzelgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 1). 2.1.4. Der berichtigte Strafbefehl vom 7. August 2025 (act. 4) genügt den Anforde- rungen von Art. 353 Abs. 1 und Art. 356 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 StPO und ist somit gültig. Die Einsprachen wurden jeweils gemäss Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO frist- und formgerecht vom Beschuldigten erhoben und sind daher eben- falls nicht zu beanstanden (act. 10, 5 und 2). 2.2. Einwand gegen Tatbestandsänderung 2.2.1. Der Beschuldigte wendet ein, dass das Stadtrichteramt den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 3. Juni 2025 ursprünglich für das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf nicht-öffentlichem Grund im Sinne von Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 34 der Polizeiverordnung der Stadt Uster bestraft habe und das Stadtrichter- amt erst im (berichtigten) zweiten Strafbefehl vom 15. Juli 2025 bzw. 7. August 2025 den Tatbestand des verkehrsbehindernden Parkierens auf einer Strassen- verzweigung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV erstmals geltend gemacht habe, obwohl keine neuen Be- weise erhoben worden seien (act. 2 S. 6 act. 5 S. 5). 2.2.2. Wird Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, so nimmt die Übertre- tungsstrafbehörde die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 357 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 355 Abs. 1 StPO). Als ergän- zende Beweisabnahme drängt sich die Einvernahme der beschuldigten Person auf (BSK StPO-Daphinoff, Art. 355 N 3). Der Entscheid zur Abnahme weiterer Be- weise liegt allein bei der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. Übertretungsstraf- behörde (BSK StPO-Daphinoff, Art. 355 N 5). Nach Abnahme der Beweise ent- scheidet die zuständige Behörde gemäss Art. 357 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 355 Abs. 3 StPO, ob sie entweder am Strafbefehl festhält (lit. a), das Verfahren ein- stellt (lit. b), einen neuen Strafbefehl erlässt (lit. c) oder Anklage beim erstinstanz- lichen Gericht erhebt (lit. d). 2.2.3. Ergibt sich aus der Untersuchung ein veränderter Sachverhalt, der strafrecht- lich unter andere Bestimmungen zu subsumieren ist oder eine andere Strafe nahe- legt, kann die Staatsanwaltschaft bzw. Übertretungsstrafbehörde einen neuen
- 7 - Strafbefehl erlassen. Ein zweiter Strafbefehl darf nur ergehen, wenn der ursprüng- liche Strafbefehl bezüglich Schuldspruch und/oder Sanktion zu ändern ist. Dem- nach darf ein neuer Strafbefehl nur dann erlassen werden, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage geändert hat und sich mithin eine andere Sanktion oder ein anderes Strafmass aufdrängt, oder wenn die nachträglich vom angefochtenen Strafbefehl erfassten Sachverhalte rechtlich anders qualifiziert werden, oder wenn neue Straftaten bekannt werden (BSK StPO-Daphinoff, Art. 355 N 34; BGE145 IV 438 E. 1.3.2; BGer, 6B_248/2015, E. 4.1). Dabei ist die Staatsanwaltschaft bzw. Übertretungsstrafbehörde nicht an ihren ursprünglichen Strafbefehl gebunden, das Verbot der reformatio in peius findet keine Anwendung (BSK StPO-Daphinoff, Art. 355 N 25). 2.2.4. Vorliegend bestrafte das Stadtrichteramt den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 3. Juni 2025 entsprechend den Ausführungen des Beschuldigten wegen un- berechtigtem Abstellens eines Fahrzeuges auf nicht-öffentlichem Grund im Sinne von Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 34 der Polizeiverordnung der Stadt Uster (act. 12). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 13. Juni 2025 Einspruch und reichte mit seiner Begründung in der Beilage ein Bild ein, welches das Fahrzeug des Beschuldigten am Tatort in einer Übersichtsaufnahme zeigt (act. 10). Dem Bild ist erstmals zu entnehmen, dass das Fahrzeug am rechten Strassenrand auf einer Einmündung zwischen zwei Wegen in einer schmalen, nicht asphaltierten Strasse kurz vor einer Fahrverbotstafel abgestellt wurde. Die bis da- hin in den Akten liegenden Bilder zeigen das Fahrzeug lediglich von Nahem (act. 13). Eine Gesamtübersicht der Situation lag erst mit dem in der Beilage zur Einsprache vom 13. Juni 2025 eingereichten Bild vor. Des weiteren bestätigte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 10. Juli 2025 (act. 8), dass er sein Fahrzeug entsprechend dem eingereichten Bild am Wegrand parkiert habe, da der Parkplatz nebenan bereits vollständig belegt gewesen sei (act. 8 S. 2). Damit nahm das Stadt- richteramt die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO. Aufgrund der neuen Erkenntnisse aus den zusätzlichen Untersuchungen nach der Einsprache vom 13. Juni 2025 ergab sich ein neuer Sachverhalt, welcher in Abweichung zum Strafbefehl vom 3. Juni 2025 strafrechtlich allenfalls unter die Bestimmung von Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 18
- 8 - Abs. 2 lit. d VRV subsumiert werden könnte, weshalb sich des Weiteren auch eine verschärfte Sanktion aufdrängte. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten kam es somit nicht zu einer rechtlich verschärften Würdigung desselben Sachver- halts ohne Erhebung weiterer Beweise, vielmehr drängte sich offenbar aus Sicht des Stadtrichteramtes der Erlass eines neuen Strafbefehls auf der Grundlage der neuen Untersuchungsergebnisse im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO auf. Zu- dem ist insbesondere die vorliegend durch den Beschuldigten bemängelte Ver- schärfung zulässig, da das Stadtrichteramt nicht an den ursprünglichen Strafbefehl gebunden ist. Demnach ist die Tatbestandsänderung nicht zu beanstanden und der Erlass des zweiten Strafbefehls zulässig. 2.3. Einwand gegen Erweiterung der Rechtsgrundlagen im Strafbefehl vom 7. August 2025 2.3.1. Weiter wendet der Beschuldigte ein, dass durch die Ergänzung zusätzlicher Rechtsgrundlagen im berichtigten Strafbefehl vom 7. August 2025 (act. 4), kon- kret durch die Ergänzung der Rechtsnormen Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV, im Gegensatz zum Strafbefehl vom 15. Juli 2025 (act. 7) der ur- sprüngliche Tatvorwurf unzulässig ausgeweitet worden sei, ohne dass neue Be- weise vorgelegt worden seien (act. 2 S. 6). 2.3.2. Art. 27. Abs. 1 SVG besagt, dass Signale und Markierungen sowie die Wei- sungen der Polizei zu befolgen sind. Demnach stellt der Art. 27 Abs. 1 SVG die rechtliche Grundlage zum vorgeworfenen Parkieren vor der Fahrverbotstafel dar. Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV verbietet das freiwillige halten auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn und stellt die rechtliche Grundlage für den Vorwurf des Parkierens auf einer Stras- senverzweigung dar. Beide Vorwürfe wurden bereits im Strafbefehl vom 15. Juli 2025 erhoben. Somit wurden beim berichtigten Strafbefehl vom 7. August 2025 le- diglich die bereits im Strafbefehl vom 15. Juli 2025 angewendeten und im Sachver- halt bzw. den Erwägungen beschriebenen Rechtsgrundlagen in der Auflistung der Gesetzes- und Verordnungsnormen ergänzt (vgl. act. 4 und 7). Somit ist auch die Erweiterung der Rechtsgrundlagen nicht zu beanstanden und stellt entgegen der
- 9 - Ansicht des Beschuldigten eine tatsächliche Berichtigung des Strafbefehls vom
15. Juli 2025 dar.
3. Sachverhalt 3.1. Anklagesachverhalt Das Stadtrichteramt Uster wirft dem Beschuldigten im Strafbefehl Nr. 109999 vom
7. August 2025 (act. 4) vor, dass er am 18. Mai 2025 sein Fahrzeug der Marke Ford mit dem deutschen Kennzeichen 1 beim B._____ [Strasse] in C._____ auf einer Strassenverzweigung parkiert haben soll. Zudem sei das Fahrzeug ver- kehrsbehindernd parkiert gewesen, sodass für den übrigen Verkehr weniger als drei Meter Platz übrig geblieben sei. Schliesslich sei das Fahrzeug vor einer Fahr- verbotstafel parkiert gewesen (act. 4 S. 1; act. 7 S. 1). 3.2. Sachverhaltsdarstellung 3.2.1. Unbestritten blieb, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug der Marke Ford mit dem deutschen Kennzeichen 1 am 18. Mai 2025 auf dem B._____ [Strasse] par- kierte (act. 8 S. 2; vgl. sämtliche vom Beschuldigten eingereichten Übersichtsbil- der). 3.2.2. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, dass er hierdurch sein Fahrzeug auf ei- ner Strassenverzweigung parkiert haben soll, da es sich bei der Einmündung vom B._____ [Strasse] in die D'._____-strasse nicht um eine Strassenverzweigung im rechtlichen Sinne handle (act. 5 S. 1; act. 2 S. 2; act. 8 S. 1 und 2). Das Weg- stück, welches vom Stadtrichteramt als Einlenker betrachtet worden sei, führe nicht in eine reguläre Strasse, sondern lediglich in einen öffentlich zugänglichen Parkplatz. Diese Fläche diene somit nicht dem Fliessverkehr, sondern aussch- liesslich dem Parkieren. Solche Parkflächen seien nicht als eigenständige Stras- sen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV aufzufassen. Zudem münde die betref- fende Zufahrtsstrasse, auf welcher das Fahrzeug parkiert wurde, am Ende in eine Sackgasse mit Fahrverbot für den motorisierten Verkehr. Es liege somit keine Kreuzung oder Einmündung mit fliessendem Gegenverkehr im rechtlichen Sinne vor, welcher durch Art. 19 VRV geschützt würde. Weiter würden die unmittelbar angrenzenden ersten Parkplätze denselben Abstand zur angeblichen Verzwei- gung aufweisen, weshalb ein selektives Vorgehen gegen das Fahrzeug des Be-
- 10 - schuldigten einen Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darstel- len würde (act. 5 S. 1; act. 2 S. 2). 3.2.3. Ferner bestreitet der Beschuldigte, sein Fahrzeug verkehrsbehindernd par- kiert zu haben (act. 10 S. 1; act. 5 S. 1; act. 2 S. 1). Die verbleibende Fahrbahn- breite neben seinem parkierten Fahrzeug habe augenscheinlich mehr als 3 Meter betragen und eine Durchfahrt neben dem parkierten Fahrzeug sei ohne weiteres möglich gewesen. Daher sei es vorliegend nicht zu einer konkreten Behinderung des Verkehrs gekommen (act. 10 S. 1; act. 5 S. 1; act. 2 S. 1). Zudem liege eine Verkehrsbehinderung nicht schon allein dann vor, wenn die Fahrbahnbreite unter 3 Meter betrage, vielmehr sei eine konkrete Behinderung des Verkehrs notwendig (act. 2 S. 1). Schliesslich sei keinesfalls belegt, dass die verbleibende Fahrbahn- breite weniger als 3 Meter betragen habe (act. 2 S. 1). 3.2.4. Schliesslich bestreitet er, derart vor einem Fahrverbotssignal parkiert zu ha- ben, dass dieses nicht mehr für andere Verkehrsteilnehmer ersichtlich sei (act. 2 S. 2). Die Fahrverbotstafel sei für herannahende Verkehrsteilnehmer uneinge- schränkt sichtbar gewesen. Zudem sei das abgestellte Fahrzeug seitlich gestan- den und habe weder die Sichtbarkeit des Signals noch den Zugang zu dem ge- sperrten Abschnitt beeinträchtigt (act. 2 S. 2).
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Parkieren auf einer Strassenverzweigung (Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV) 4.1.1. Rechtliche Würdigung des Stadtrichteramtes Das Stadtrichteramt würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht zunächst als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV (Parkieren auf einer Strassenverzweigung bis 60 Mi- nuten).
- 11 - 4.1.2. Objektiver Tatbestand 4.1.2.1. Einer einfachen Verkehrsregelverletzung macht sich gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. 4.1.2.2. Gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV ist das freiwillige Halten und Parkieren auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 Meter von der Querfahrbahn untersagt. 4.1.2.3. Unter "Parkieren" ist das Abstellen des Fahrzeuges, das nicht nur dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient, zu ver- stehen (Art. 19 Abs. 1 VRV). Somit ist jedes freiwillige Halten darunter zu subsu- mieren, welches allen anderen Zwecken als den genannten dient (SVG Komm.- Weissenberger, Art. 37 N 16; BGE 89 IV 213 E. 7). Zum öffentlichen Verkehr im Sinne von Art. 1 SVG zählt auch der ruhende Verkehr auf öffentlichen Strassen, da das Gesetz ausdrücklich auch das Parkieren auf Bodenflächen regelt, die ei- nem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stehen (SVG Komm.-Weis- senberger, Art. 37 N 13; BGE 109 IV 131 E. 2). Eine solche Benützung der öffent- lichen Strasse im Rahmen des Gemeingebrauchs stellt deshalb eine Teilnahme am öffentlichen Verkehr dar, die grundsätzlich den Vorschriften der Verkehrsord- nung untersteht. Das auf einer öffentlichen Strasse parkierte Fahrzeug befindet sich demnach im Verkehr, auch wenn es nicht in Betrieb ist (SVG Komm.-Weis- senberger, Art. 37 N 13; BGE 112 IV 38). 4.1.2.4. Der Begriff der Strassenverzweigung bestimmt sich in erster Linie nach Art. 1 Abs. 8 VRV. Demnach sind Strassenverzweigungen Kreuzungen, Gabelun- gen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Hingegen gilt das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garagen-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten mit der Fahrbahn nicht als Verzweigung (Art. 1 Abs. 8 VRV). Lässt sich eine tat- sächliche Situation nicht ohne weiteres unter eines der in Art. 1 Abs. 8 VRV Bei- spiele subsumieren, sind weitere Kriterien für die Vornahme einer Abgrenzung beizuziehen. Hierbei sind zunächst die Art der Anlage, ihre Grösse und ihr Er- scheinungsbild miteinzubeziehen. Ausserdem ist nach der Rechtsprechung in be- sonderen Fällen auf die Bedeutung des Verkehrswegs abzustellen, die dieser für
- 12 - den allgemeinen Verkehr hat, insbesondere im Vergleich mit der Strasse, mit der dieser zusammentrifft. Demnach beurteilt sich die Frage, ob eine Strassenver- zweigung vorliegt, nicht einzig danach, ob ein Verkehrsweg erkennbar eine ge- ringe Bedeutung hat, sondern ebenso sehr danach, ob die Strasse, in die er ein- mündet, dem Durchgangsverkehr dient und deshalb eine erheblich grössere Ver- kehrsfrequenz aufweist. Nur wenn der eine Verkehrsweg im Verhältnis zum ande- ren als völlig untergeordnet und praktisch bedeutungslos anzusehen ist, liegt keine Strassenverzweigung im Rechtssinne vor (BGer, 6P.151/2003 vom 2. März 2004, E. 4.2; BGE 127 IV 91, E. 2a/bb; 112 IV 88, E. 2; 107 IV 47, E. 3.a und b). 4.1.2.5. Vorliegend stellte der Beschuldigte entsprechend seinen Ausführungen anlässlich der Einvernahme vom 10. Juli 2025 (act. 8) sein Fahrzeug am 18. Mai 2025 für ca. drei bis vier Stunden auf dem B._____ [Strasse] in C._____ in der Einmündung zur D._____-strasse ab, um zum nahegelegenen E._____ zu gelan- gen (act. 8 S. 2). Somit diente das freiwillige Halten nicht zum Ein- und Ausstei- genlassen von Personen oder dem Güterumschlag, weshalb das Abstellen des Fahrzeuges als Parkieren im Sinne von Art. 19 VRV anzusehen ist. Da auch der ruhende Verkehr auf öffentlichen Strassen vom Anwendungsbereich des SVG umfasst wird (vgl. Art. 1 SVG), sind die Vorschriften der Verkehrsordnung vorlie- gend anwendbar. 4.1.2.6. Vorliegend parkierte der Beschuldigte sein Fahrzeug in der Einmündung des B._____ [Strasse] zur D'._____-strasse in C._____. Zu prüfen ist, ob einer der in Art. 1 Abs. 8 VRV aufgeführten Ausnahmetatbestände vorliegt. Der B._____ [Strasse] stellt eine schmale, nicht asphaltierte Strasse dar, welche durch Felder führt und für welches nach wenigen Metern ein Durchfahrtsverbot gilt. Der Weg gleicht einem Feldweg, ist jedoch gut ausgebaut mit einem befestig- ten, flachen Untergrund und ist daher auch mit einem Fahrzeug befahrbar. Die D'._____-strasse hingegen ist eine asphaltierte Strasse, welche Anfangs breit ge- nug ist, damit zwei Fahrzeuge kreuzen können, und verengt zu einer schmalen, asphaltierten Strasse, welche durch Felder verläuft. Die Strasse führt zur nahege- legenen Durchfahrtsstrasse, die F._____-strasse, und erschliesst lediglich eine Liegenschaft sowie den Parkplatz G._____ mit dieser, bevor auch für die
- 13 - D'._____-strasse ein Durchfahrtsverbot gilt. Die Einmündung des B._____ [Strasse] zur D'._____-strasse lässt sich daher kaum einer der in Art. 1 Abs. 8 VRV aufgeführten Ausnahmesituation eindeutig zuordnen. Demnach sind weitere Kriterien heranzuziehen, insbesondere die Art der Anlage, ihre Grösse sowie de- ren Erscheinungsbild und die Bedeutung des B._____ [Strasse], insbesondere im Vergleich zur D'._____-strasse, mit welcher der Weg zusammentrifft. Sowohl der B._____ [Strasse] als auch die D'._____-strasse sind Nebenstrassen in dünn be- siedeltem Gebiet zwischen Feldern. Beide Strassen sind für den Durchgangsver- kehr offensichtlich bedeutungslos, zumal beide nach wenigen Metern mit Durch- fahrtverboten belegt sind. Die D'._____-strasse weist jedoch ein deutlich höheres Verkehrsvolumen auf, da diese im Gegensatz zum B._____ [Strasse] einen insbe- sondere in den Sommermonaten stark frequentierten öffentlichen Parkplatz nahe des E._____ sowie eine Liegenschaft mit der nahegelegenen Hauptstrasse ver- bindet. Der B._____ [Strasse] hingegen erschliesst keine Liegenschaften oder Parkplätze. Zwischen den beiden Strassen besteht somit ein deutliches Verkehrs- gefälle. Zudem unterscheiden sich die beiden Strassen im Erscheinungsbild und in der Grösse: Während die D'._____-strasse asphaltiert und breit genug ist, dass zwei Fahrzeuge darauf kreuzen können, ist der B._____ [Strasse] ein schmaler, lediglich mit Schotter bedeckter Weg. Insgesamt sind daher die beiden Verkehrs- wege nicht als gleichrangig zu betrachten. Dem B._____ [Strasse] kommt im Ver- hältnis zur D'._____-strasse als Verkehrsweg eine klar untergeordnete Bedeutung zu. Demnach stellt die Einmündung zwischen dem B._____ [Strasse] und der D'._____-strasse, auf welcher der Beschuldigte parkierte, keine Strassenverzwei- gung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV dar. 4.1.2.7. Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV mangels Vorliegens einer Strassenverzweigung nicht erfüllt. 4.2. Verkehrsbehinderndes Parkieren, sodass für den übrigen Fahrverkehr weniger als drei Meter Platz bleibt (Art. 37 Abs. 2 SVG) 4.2.1. Rechtliche Würdigung des Stadtrichteramtes
- 14 - Das Stadtrichteramt würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht weiter als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG (Verkehrsbehinderndes Parkie- ren, sodass für den übrigen Fahrverkehr weniger als drei Meter Platz bleibt). 4.2.2. Objektiver Tatbestand 4.2.2.1. Einer einfachen Verkehrsregelverletzung macht sich gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. 4.2.2.2. Gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder abgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen. Das abgestellte Fahrzeug kann nur dort den Verkehr im Sinne von Art. 37 Abs. 2 SVG behindern oder gefährden, wo das Fahrzeug für den Verkehr ein erhebliches Hindernis bildet, das trotz der den anderen Strassenbenützern zumutbaren Aufmerksamkeit zu Unfällen Anlass ge- ben kann oder andere in besonderem Mass hindert, ihren Weg fortzusetzen (BGE 117 IV 507, E. 2b). Hierbei ist jedoch nicht erforderlich, dass die Unfallgefahr eine konkrete sei oder dass das abgestellte Fahrzeug tatsächlich jemanden in unzu- mutbarer Weise an der Fortsetzung seines Weges hindere, die abstrakte Gefähr- dung des Verkehrs genügt bereits (SVG Komm.-Weissenberger, Art. 37 N 21; BGE 112 IV 94 E. 3a; 102 II 281, E. 3a; 97 II 161 E. 4b). 4.2.2.3. Auf einer Strasse, die keine Hauptstrasse ist, ist das Anhalten oder Par- kieren nicht allein aus dem Grund verboten, dass dadurch das Kreuzen zweier Fahrzeuge behindert wird. Es muss aber genügend Raum für die vorbeifahrenden Fahrzeuge bestehen, und es darf keine Unfallgefahr geschaffen werden (BGE 117 IV 507, E. 2b; BGer, 12.08.2003, 6S. 193/2003). Kann ein mit zulässiger Ge- schwindigkeit fahrendes Fahrzeug einem am rechten Strassenrand abgestellten Fahrzeug ohne weiteres ausweichen bzw. vor diesem abbremsen, liegt kein Ver- stoss gegen Art. 37 Abs. 2 SVG vor (SVG-Komm.-Weissenberger, Art. 37 N 22). 4.2.2.4. Gemäss der Parkierungsverordnung der Stadt Uster vom 8. Februar 2016 wird das Parkieren von Motorfahrzeugen auf dem Gebiet der Stadt Uster in be- stimmte Zonen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und in Anwen-
- 15 - dung der bundesrechtlichen Vorschriften zeitlich beschränkt und teilweise für ge- bührenpflichtig erklärt (Art. 1). Hierfür wird das Stadtgebiet gemäss des Anhangs zur Parkierungsverordnung der Stadt Uster in Parkierungszonen unterteilt. Im üb- rigen Stadtgebiet, welches nicht in die Zonen "Parkieren gegen Gebühr", "Blaue Zone" oder " Weisse Zone" eingeteilt wurde, ist zeitlich unbeschränktes, gebüh- renfreies parkieren, räumlich durch Parkfelder begrenzt oder räumlich unbegrenzt im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulässig (Art. 2 Abs. 1). 4.2.2.5. Vorliegend stand das Fahrzeug am Wegrand in der Einmündung des B._____ [Strasse] in die D'._____-strasse in C._____. Beide Strassen sind auf- grund der beschränkten Übersichtlichkeit, verursacht durch die angrenzende dichte Vegetation sowie aufgrund der Breite der Fahrbahn, im Schritttempo zu be- fahren. Herannahenden Verkehrsteilnehmern verbleibt somit angesichts des ge- ringen Tempos genügend Zeit, auf das stehende Fahrzeug zu reagieren. Zudem ist der B._____ [Strasse] direkt nach dem parkierten Fahrzeug mit einem aus- nahmslosen Fahrverbot für den motorisierten Verkehr belegt (vgl. act. 2 und 5 Ab- bildung 3; act. 10 Abbildung 1), weshalb der Weg ohnehin vom motorisierten Ver- kehr nicht befahren werden darf und das an der bezeichneten Stelle abgestellte Fahrzeug somit auch kein erhebliches Hindernis für einen allfälligen motorisierten Verkehr darstellen konnte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nicht schon allein aufgrund des Umstandes, dass durch das Abstellen des Fahr- zeuges das Kreuzen zweier Fahrzeuge auf dem B._____ [Strasse] theoretisch be- hindert wurde, von einer erheblichen Verkehrsbehinderung ausgegangen werden. Dies gilt vorliegend im besonderen Masse, da der B._____ [Strasse], wie bereits ausgeführt, von einem ausnahmslosen Fahrverbot für den motorisierten Verkehr belegt ist, womit ohnehin kein Kreuzen zweier Fahrzeuge zu erwarten ist. Durch das parkierte Fahrzeug wurde die Übersichtlichkeit an der Einmündung zwar leicht beeinträchtigt, aufgrund des Fahrverbotes auf dem B._____ [Strasse] konn- ten aber ohnehin keine motorisierten Fahrzeuge aus dem B._____ [Strasse] kom- mend auf die D'._____-strasse bzw. umgekehrt einbiegen, weshalb auch durch die aufgrund des parkierten Fahrzeugs vorliegende verringerte Übersichtlichkeit keine Gefährdung für den Verkehr bestand. Die Durchfahrt auf der D'._____- strasse zum öffentlichen Parkplatz nebenan sowie zur Liegenschaft, welche durch
- 16 - die D'._____-strasse erschlossen wird, blieb ohne jegliche Beeinträchtigung mög- lich. Somit ist vorliegend nicht ersichtlich, dass das Abstellen des Fahrzeuges auf dem B._____ [Strasse] auch bloss eine abstrakte Gefährdung für den Verkehr darstellte. 4.2.2.6. Hinzu kommt, dass gemäss der Parkierungsverordnung der Stadt Uster sowie dessen Anhang der B._____ [Strasse] keiner der bestimmten Parkierungs- zonen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a-c der Parkierungsverordnung der Stadt Uster zu- gewiesen wurde und demnach Art. 2 Abs. 1 lit. d der Parkierungsverordnung der Stadt Uster anwendbar ist, wonach auf dem übrigen Stadtgebiet der Stadt Uster zeitlich und räumlich unbegrenzt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften par- kiert werden darf. Eine dahingehende Einschränkung, dass neben dem parkierten Fahrzeug eine Fahrbahn von 3 Metern verbleiben muss, wie vom Stadtrichteramt vorgeworfen und wie von anderen Gemeinden in ihren Parkierungsverordnungen vorgesehen, wurde in der Parkierungsverordnung der Stadt Uster nicht geregelt. 4.2.2.7. Soweit das Stadtrichteramt Uster gemäss telefonischer Auskunft vom
3. November 2025 (vgl. act. 21) den Vorwurf, dass neben dem parkierten Fahr- zeug für den übrigen Verkehr weniger als 3 Meter blieb, auf der Grundlage eines Verstosses gegen den Anhang 1 (Technische Anforderungen an Zufahrten) zur Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) des Kantons Zürich vom 17. April 2019 erhoben haben will, wonach bei Zufahrtswegen die Fahrbahn eine Ausbau- grösse von 3 bis 4 Metern aufweisen müsse, ist Folgendes festzuhalten: 4.2.2.8. Gemäss § 1 lit. a bis c der VErV regelt die Verordnung die technischen Anforderungen an die Ausgestaltung der Strassen der Feinerschliessungen als Zufahrten sowie die technischen Anforderungen an Ausfahrten und die zulässigen Auswirkungen der Nutzung von Grundstücken auf Strassen der Fein- und Grober- schliessung sowie die Abstandsvorschriften von Mauern, Einfriedungen und Pflanzen im Bereich von Strassen der Fein- und Groberschliessung. Die Verord- nung regelt somit die technischen bzw. baulichen Anforderungen an den Ausbau von Strassen sowie Zu- und Ausfahrten und ist folglich im vorliegenden Zusam- menhang, bei welchem die Nutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche und nicht etwa deren bauliche Ausgestaltung bemängelt wird, gar nicht anwendbar. Folge-
- 17 - richtig wurde die Bestimmung im Katalog der Rechtsgrundlagen im Strafbefehl auch nicht aufgeführt. 4.2.2.9. Zusammenfassend ist somit der objektive Tatbestand des verkehrsbehin- dernden Parkierens im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG nicht erfüllt. 4.3. Parkieren vor einer Fahrverbotstafel 4.3.1. Rechtliche Würdigung des Stadtrichteramtes Dem Sachverhaltsbeschrieb des Strafbefehls vom 7. August 2025 ist als Vorwurf zu entnehmen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug vor einem Fahrverbotsschild parkiert haben soll (act. 4). Hierdurch ist insbesondere im Zusammenhang mit den angegeben Rechtsgrundlagen nicht eindeutig ersichtlich, ob dem Beschuldig- ten vorgeworfen wird, dass er durch das Parkieren seines Fahrzeuges das Signal verdeckt haben soll i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 lit. g VRV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV – wobei diesfalls die gesetz- liche Grundlage im Strafbefehl nicht aufgeführt worden wäre – oder dass er durch das Parkieren in einer Fahrverbotszone das Fahrverbotssignal missachtet haben soll i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG. Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob der berichtigte Strafbefehl hier überhaupt dem Anklageprinzip zu genügen vermag. Wie die nachfolgende Prü- fung zeigt, fällt ein diesbezüglicher Schuldspruch jedoch bei beiden Konstellatio- nen ohnehin nicht in Betracht. 4.3.2. Parkieren vor einem Fahrverbotssignal (Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 lit. g VRV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV) Das freiwillige Halten bzw. Parkieren vor Signalen ist gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. g VRV untersagt, wenn das betreffende Signal dadurch verdeckt würde. Vorliegend ist den Übersichtsaufnahmen eindeutig zu entnehmen, dass das Fahrzeug des Beschuldigten am rechten Wegrand auf dem B._____ [Strasse] parkiert wurde. Das Fahrverbotssignal wurde jedoch am linken Strassenrand aufgestellt. Somit wurde das Fahrverbotssignal durch das parkierte Fahrzeug nicht verdeckt und war für herannahende Verkehrsteilnehmer ohne Weiteres erkennbar. Demnach ist
- 18 - der objektive Tatbestand gem. Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 lit. g VRV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV nicht erfüllt. 4.3.3. Parkieren in einem signalisierten Fahrverbot (Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG) 4.3.3.1. Ein signalisiertes Fahrverbot enthält implizit ein Halte- und Parkverbot in der betreffenden Strasse (SVG Komm.-Weissenberger, Art. 27 N 6). Wer in eine mit einem Fahrverbotssignal gekennzeichnete Strasse fährt, ohne dass eine in der Zusatztafel genannte Ausnahme vom Verbot gegeben ist, und auf der Strasse zudem parkiert, ist sowohl wegen Missachtung des signalisierten Fahrverbots als auch wegen Missachtung des sich aus der Signalisation ergebenden Parkverbots zu bestrafen (BGE 126 IV 184, E. 3c/aa; 114 IV 50, E. 2b). Unter Vorbehalt ab- weichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Ver- zweigung (Art. 16 Abs. 2 SSV; OG ZH, 19. April 2024, SU230079). 4.3.3.2. Den vom Beschuldigten eingereichten Bildern ist eindeutig zu entnehmen, dass dieser sein Fahrzeug auf dem B._____ [Strasse] vor dem Signal "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" (Anhang 2 zur SSV, Ziff. 2.14) par- kierte (vgl. act. 2, 5 und 10). Auch das Stadtrichteramt behauptet nicht, dass das Fahrzeug hinter der Verbotstafel parkiert worden sei. Da das signalisierte Teilfahr- verbot für Motorfahrzeuge gemäss Art. 16 Abs. 2 SSV erst nach dem entspre- chenden Signal gilt, missachtete der Beschuldigte das Fahrverbot bzw. das im Fahrverbot implizit enthaltene Parkverbot somit nicht. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Signalisation – beispielsweise aufgrund der örtlichen Verhältnisse – nicht bereits am Anfang des B._____ [Strasse] hätte platziert werden können, wenn die Geltung des Fahrverbots ab Beginn des Weges der intendierte Wille ge- wesen wäre. Demnach parkierte der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht in einer Fahrverbotszone und missachtete kein Signal im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG. 4.4. Fazit
- 19 - Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte weder des Parkierens auf einer Strassenverzweigung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV, des verkehrsbehindernden Par- kierens i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG, des Parkierens im Fahrver- bot i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, noch des Parkierens, sodass Signale verdeckt würden, i.S.v. Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 lit. g VRV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV, strafbar gemacht. Demnach ist der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 5.2. Da der Beschuldigte für sämtliche ihm vorgeworfenen Übertretungen frei- zusprechen ist und da nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte die Einleitung des Verfahren rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert haben soll, sind dem Beschuldigten keine Kosten aufzuerlegen. Vielmehr fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz und die übrigen Kosten sind ausgangsge- mäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3. Der Beschuldigte machte weder anlässlich seiner Einsprachen noch wäh- rend der Hauptverhandlung eine Entschädigung geltend. Daher ist dem Beschul- digten keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Staatskasse genommen.
3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
- 20 -
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), das Stadtrichteramt Uster, und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten, das Stadtrichteramt Uster, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, Zentralarchiv Entscheide, Postfach 8021, mit Formular gem. § 54a PolG, je gegen Empfangsschein.
5. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol-
- 21 - gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 7. November 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Bezirksrichter: Gerichtsschreiber: lic. iur. Gmür MLaw Schulze