Sachverhalt
3.1. Das Statthalteramt Bezirk Uster wirft dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 20. August 2024 (ST.2024.1619 / MA) – wie bereits erwähnt – Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung vor, weil er angesetzte Besuchstermine vom 17. und 22. Dezember 2023, vom 13. und 21. Januar 2024 und vom 10. Februar 2024 zwischen der Kindsmutter, B._____, und den gemeinsamen Kindern, C._____ und D._____, trotz Kenntnis der Verfügung und im Wissen um die angedrohten Sanktionen nach Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlungen, habe ausfallen lassen (act. 13). 3.2. Der Beschuldigte und B._____ sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2020, und D._____, geboren am tt.mm.2018. Sie ste- hen sich am hiesigen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren in einem Prozess betreffend Unterhalt etc. gegenüber (in welchem die Kinder als "Kläger", der Be- schuldigte als "weiterer Verfahrensbeteiligter" und die Kindsmutter B._____ als "Beklagte" bezeichnet werden; Geschäfts-Nr. FK220026-I). In diesem Prozess er- ging am 6. September 2023 eine Verfügung mit den folgenden Dispositivziffern 1 und 3 (act. 2/2, Unterstreichungen gemäss Original): "1. Die Beklagte wird per sofort im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die weitere Dauer des Verfahrens bzw. bis zur Anordnung anderslautender Mass- nahmen durch das Gericht berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____(Kläger) wöchentlich begleitet durch eine geeignete Fachperson von 09.30 Uhr bis 15.30 Uhr zu betreuen."
2. (…)
3. Der Beiständin der Kläger, G._____, wird neu (zusätzlich) die Aufgabe übertra- gen, den wöchentlichen Besuchstag der Beklagten und der Kinder sowie die Fachperson für die Einzelbesuchsbegleitung zu bestimmen und die Einzelbe- suchsbegleitung gemäss vorstehender Dispositivziffer 1 so rasch als möglich zu installieren bzw. zu organisieren und – falls nötig – auch für deren (subsidiäre) Finanzierung besorgt zu sein.
- 6 - Die Beiständin wird ersucht, dem Gericht über die Installation und hernach über den Verlauf der Einzelbesuchsbegleitung monatlich schriftlich Bericht zu erstat- ten." Sodann erging am 13. Dezember 2023 eine weitere Verfügung (unter der Be- zeichnung "superprovisorische Anordnung von vorsorglichen Massnahmen betr. Kontaktrecht / Androhung Art. 292 StGB" mit folgender Dispositivziffer 1 (act. 2/1, Fettdruck gemäss Original): "1. Der weitere Verfahrensbeteiligte (Kindsvater) wird unter Androhung einer Be- strafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle verpflichtet, die vom hie- sigen Gericht mit Verfügung vom 6. September 2023 verfügten und von der Bei- ständin angeordneten bzw. verbindlich festgelegten Besuchstermine wahrzu- nehmen bzw. einzuhalten und alles zu unterlassen, was eine ungestörte Durch- führung des (begleiteten) Besuchsrechts beeinträchtigt oder verhindert. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 3.3. Die Verteidigung führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass es sich bei der Verfügung vom 13. Dezember 2023 lediglich um eine Vollstreckungsverfü- gung handle, welche die Strafandrohung von Art. 292 StGB enthalte. Weiter brachte sie vor, dass die Verfügung vom 13. Dezember 2023 das Besuchsrecht der Mutter nicht regle (act. 26 Rz. 1 f.). Dem ist nicht zuzustimmen. Denn in der Verfügung vom 6. September 2023 wur- den zugunsten und zulasten der Kindsmutter wöchentliche begleitete Betreuungs- termine festgelegt. Diese sollten durch die Kinderbeiständin G._____ installiert bzw. organisiert werden. Mit der Verfügung vom 13. Dezember 2023 wurde der Beschuldigte angehalten, sich den einzelnen (von der Beiständin) fixierten Be- suchsterminen zu unterziehen und ihre reibungslose Durchführung zu ermögli- chen. Aus dem "Zusammenspiel" dieser beiden Entscheide geht klar die Ver- pflichtung des Beschuldigten hervor, sich den angeordneten Terminen zu unter- ziehen und kooperativ dafür zu sorgen, dass die Kindsmutter die beiden Kinder je- weils treffen kann. 3.4. Der Beschuldigte sagte denn auch aus, er habe die Verfügung vom 13. De- zember 2023 gelesen und ihren Inhalt verstanden (act. 28 S. 6). Was die einzel-
- 7 - nen Besuchstermine gemäss Anklage angeht (17. und 22. Dezember 2023, 13. und 21. Januar sowie 10. Februar 2024), erklärte der Beschuldigte, er habe E- Mails von der zuständigen Beiständin erhalten, in denen festgehalten worden sei, wann Besuchstermine stattfinden sollten; an den Besuchstermin vom 22. Dezem- ber 2023 könne er sich jedoch nicht erinnern (act. 28 S. 6). Dieser war allerdings von ihm selber – als zusätzlicher Termin zu den bereits am 1. Oktober 2023 fest- gelegten Besuchsterminen [act. 2/3] – vorgeschlagen worden (vgl. act. 2/4 S. 2; act. 28 S. 7). Sodann bestritt er den Vorwurf nicht, dass an den genannten fünf Daten weder für C._____ noch für D._____ Besuchstermine mit der Kindsmutter stattfanden. Er führte vielmehr aus, dass er diese abgesagt hatte, wobei er be- tonte, dass ab Mitte Dezember 2023 keine Termine mehr stattfanden, weil es den Kindern derart schlecht ging (act. 28 S. 7). 3.5. Dementsprechend ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB setzt voraus, dass von einer zuständigen Behörde oder einem zu- ständigen Beamten eine amtliche Verfügung erlassen wurde, die sich an den Tä- ter richtet und die einen Hinweis auf die Strafandrohung des Art. 292 StGB ent- hält. Im Folgenden sind diese einzelnen Voraussetzungen für die erwähnte Verfügung vom 13. Dezember 2023 (act. 2/1) zu prüfen. 4.1.1. Amtliche Verfügung Die Verfügung vom 13. Dezember 2023 stellt eine "amtliche Verfügung" im Sinne von Art. 292 StGB dar, da sie eine individuell-konkrete, hoheitliche, einseitige und verbindliche Verhaltensanweisung an den Beschuldigten enthält (vgl. RIEDO/BO- NER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.]: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Ba- sel 2019, N 63 zu Art. 292 StGB).
- 8 - 4.1.2. Zuständigkeit Die handelnde amtliche Stelle muss für den Erlass der Verfügung örtlich, sachlich und funktionell zuständig sein (BGE 122 IV 342; BGer 6S.386/2005, Urteil vom 11.1.2006, E. 1.2). Das mit dem erwähnten familienrechtlichen Prozess (Geschäfts-Nr. FK220026-I) befasste Gericht ist funktionell nicht nur für die Unterhaltsansprüche der beiden Kinder, sondern auch für die weiteren Kinderbelange zuständig, was sich ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt (Art. 304 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (§ 24 lit. d GOG) am Wohnort der Kinder und des Beschuldigen, der sich in H._____, d.h. im Bezirk Uster, befindet (Art. 26 ZPO). Die Verfügung vom 13. Dezember 2023 wurde somit von der zuständigen Be- hörde ausgestellt. 4.1.3. Adressat der Verfügung und Zustellung Die Verfügung muss sich gegen eine oder mehrere bestimmte oder doch zumin- dest bestimmbare Personen richten (BGE 78 I 307 = Pra. 1953 Nr. 55; BGE 78 IV 238 f.; 92 I 35). Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 13. Dezember 2023 richtet sich direkt an den Beschuldigten als weiteren Verfahrensbeteiligten (Kindsvater). Dass ihm die Ver- fügung (über seinen Rechtsvertreter) zugestellt wurde, hat er anerkannt (act. 28 S. 5 f.). 4.1.4. Verbindliche Verhaltensanweisung Die Verfügung muss dem Bestimmtheitsgebot genügen und somit das erfasste Verhalten so genau umschreiben, dass der Betroffene erkennen kann, was von ihm verlangt wird (BGE 124 IV 311; 127 IV 121 = Pra. 2001 Nr. 198). Die Verfü- gung muss deshalb zwingend ein Gebot oder ein Verbot enthalten (BGer 1B_250/2008, Urteil vom 13.5.2009, E. 6; RIEDO/BONER, a.a.O., N 62 und 79 zu Art. 292 StGB).
- 9 - Diesbezüglich kann auf die bereits vorne unter Erw. 3.3 gemachten Ausführungen verweisen werden. Es ist im Übrigen nicht Sache des Strafgerichts, die Zweck- mässigkeit der Verfügung vom 13. Dezember 2023 zu hinterfragen. Das Strafge- richt überprüft lediglich, ob die zuständige Behörde eine amtliche Verfügung erlas- sen hat, mit welcher einseitig eine verbindliche Verhaltensanweisung erteilt wurde. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Auf die Einwände des Be- schuldigten ist unter dem Rechtsfertigungsgrund näher einzugehen. 4.1.5. Vollstreckbarkeit Im Weiteren muss die Verfügung vollstreckbar sein (BGE 90 IV 82; WOHLERS/GO- DENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 292 N 4). Am Ende der Verfügung vom 13. Dezember 2023 wurde in Fettdruck festgehal- ten, dass sie sofort vollstreckbar ist (act. 2/12 S. 7). 4.1.6. Hinweis auf Art. 292 StGB Die Verfügung muss einen ausdrücklichen Hinweis auf die Straffolgen des Art. 292 StGB enthalten (BGE 68 IV 46 f.; 86 IV 28; 105 IV 249 f.; WOHLERS/GO- DENZI/SCHLEGEL, a.a.O., Art. 292 N 4). In Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 13. Dezember 2023 wird dem Beschuldig- ten für den Fall einer Nichtbefolgung der Verhaltensanweisung direkt die Bestra- fung nach Art. 292 StGB angedroht. Gleich im Anschluss daran wird (noch in der- selben Dispositivziffer) diese Strafbestimmung wörtlich wiedergegeben (act. 2/1 S. 6). 4.1.7. Tatbestandliches Verhalten Das tatbestandliche Verhalten besteht darin, dass der Adressat der Verfügung dieser keine Folge leistet. Der Beschuldigte wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 aufgefordert, die vom Bezirksgericht Uster mit Verfügung vom 6. September 2023 verfügten und
- 10 - von der Beiständin angeordneten bzw. verbindlich festgelegten Besuchstermine wahrzunehmen bzw. einzuhalten und alles zu unterlassen, was eine ungestörte Durchführung des (begleiteten) Besuchsrecht beeinträchtigt oder verhindert. In- dem er die Besuchstermine vom 17. und 22. Dezember 2023, vom 13. und
21. Januar 2024 und vom 10. Februar 2024 nicht wahrnahm bzw. ausfallen liess, hat der Beschuldigte der Verfügung nicht Folge geleistet. 4.1.8. Fazit Die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 13. Dezember 2023 stellt eine amt- liche Verfügung i.S.v. Art. 292 StGB dar, die von der zuständigen Behörde erlas- sen wurde. Sie enthält in Dispositivziffer 1 eine – sofort vollstreckbare – verbindli- che Verhaltensanweisung, die sich an den Beschuldigten richtet, und einen Hin- weis auf die Strafandrohung des Art. 292 StGB. Dieser Verhaltensanweisung kam der Beschuldigte nicht nach. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. 4.2. Subjektiver Tatbestand 4.2.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz aus- reicht (BGE 119 IV 240; BGer FP 2011, 19 m. Anm. v. RIEDO/MAEDER). Der Täter muss die Verfügung kennen und wissen, dass in dieser auf die Straffolgen des Art. 292 StGB hingewiesen wird (BGer FP 2011, 20 m. Anm. v. RIEDO/MAEDER; WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, a.a.O., Art. 292 N 7). 4.2.2. Der Beschuldigte hatte die Verfügung vom 13. Dezember 2023 erhalten und hatte Kenntnis von deren Inhalt, den er auch verstand. Insbesondere wusste der Beschuldigte auch um die Straffolge von Art. 292 StGB bei Nichtbefolgung der Verfügung (act. 28 S. 5 f.). Indem er ihr trotzdem wissentlich nicht Folge geleistet hat, nahm er die Straffolgen zumindest billigend in Kauf. Der subjektive Tatbe- stand ist deshalb ebenfalls erfüllt. 4.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe
- 11 - 4.3.1. Im diesem Zusammenhang ist auf die wesentlichsten Ausführungen des Beschuldigten einzugehen, in denen er betonte, bei seinem Vorgehen das Kinds- wohl gewahrt zu haben. Er gab in der Einvernahme beim Statthalteramt vom 25. September 2024 zu- nächst an, dass die Einzelbegleitungen, die mit Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 6. September 2023 (act. 2/2) zwischen der Mutter und den Kindern an- geordnet worden seien, im Oktober 2023 gestartet hätten. Weiter führte er aus, dass es trotz einer relativ langen Angewöhnungszeit gut funktioniert habe. Der Besuchskontakt am 27. Oktober 2023 habe jedoch nicht wie geplant geklappt und die Kinder seien sehr belastet gewesen. Aufgrund der vergangenen Vorfälle hät- ten die Besuchskontakte seit November 2023 nicht mehr stattgefunden. Ihm sei auch ärztlich geraten worden, die Besuchskontakte nicht mehr wahrzunehmen (act. 17, Antwort Nr. 4). Der Beschuldigte brachte weiter vor, dass er jederzeit im Interesse der Kinder gehandelt habe und das Kindeswohl an erste Stelle gestellt habe (act. 17, Antworten Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7). Weiter führte er aus, dass er eine Umsetzung der Besuchstermine nie verweigert habe (act. 17, Antworten Nr. 8). Zuletzt bestätigte er, dass seit dem Erlass der Verfügung des Einzelgerichts vom
13. Dezember 2023 bis zum 19. Februar 2024 kein einziger Besuch der Kinder bei der Mutter stattgefunden habe (act. 17 Antwort Nr. 9). Er führte erneut aus, dass er das Kindeswohl jederzeit an erste Stelle gestellt habe und dass die Besu- che bei der Mutter mit dem Kindeswohl nicht mehr vereinbar gewesen seien (act. 17 Antwort Nr. 9). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 erklärte der Beschuldigte, dass er auf seine Aussagen bei der Befragung beim Statthalteramt vom 25. Sep- tember 2024 (act. 17) verweisen könne (act. 28 S. 5). Er wiederholte, ab Mitte De- zember 2023 hätten keine Besuchstermine mehr stattgefunden, weil es den Kin- dern derart schlecht gegangen sei. Erst als er gemerkt habe, dass es wirklich nicht mehr gegangen sei, weil ihm die Kinder sonst entgleiten würden, und sie auch im Kindergarten und auch zuhause nicht tragbar gewesen seien, habe er die Termine abgesagt. Das habe nicht er entschieden, schlussendlich hätten die Kin- der gezeigt, dass es nicht mehr gegangen sei. Die Kinder hätten massive Alarmsi-
- 12 - gnale gezeigt und auch der Kindergarten habe wahrgenommen, dass es nicht mehr gegangen sei. Während er alles versucht habe, dass die Besuche stattfin- den könnten, habe die Kindsmutter alles versucht, um die Besuche zu erschwe- ren. Er habe gewusst, dass die Kinder Anrecht auf ihr Mami hätten. Speziell in Bezug auf D._____ erklärte der Beschuldigte, ihm sei auch im Diskurs mit der PUK klar geworden, dass das Verhalten von D._____ absolut verständlich sei. Man verstehe, dass ein Kind so reagiere, nachdem es so viel Gewalt in der Kind- heit erlebt habe und von der eigenen Mutter über mehrere Monate Gewalt habe anschauen müssen (act. 28 S. 7). 4.3.2. In Bezug auf diese Ausführungen des Beklagten ist zunächst festzuhalten, dass es grundsätzlich nur positiv gewürdigt werden kann, wenn ein Kindsvater das Wohl seiner Kinder in den Vordergrund stellt. In Fällen, in denen zwischen den Kindseltern starke Konflikte bestehen, decken sich allerdings die subjektiven Haltungen der Eltern häufig überhaupt nicht mehr mit den objektiven Einschätzun- gen von Aussenstehenden, welche die konkreten Verhältnisse kennen und (pro- fessionell) zu würdigen haben. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, in welchem sich das zuständige Einzelgericht im vereinfachten Verfahren mit dem Beschuldigten, den beiden Kindern und der Kindsmutter bis zur Verfügung vom
13. Dezember 2023 bereits seit über einem Jahr befasst hatte und bereits neun andere Zwischenentscheide erlassen hatte. Es würdigte die (damals aktuellen) Verhältnisse einlässlich, wog die diversen Interessen gegeneinander ab und hielt in der Verfügung vom 13. Dezember 2023 insbesondere fest, dass nach der Ver- fügung vom 6. September 2023 nur ein Treffen zwischen der Kindsmutter und den Kindern stattgefunden habe, nämlich am 22. Oktober 2023 (act. 2/1 S. 3). Die folgenden (begleiteten) Besuchskontakte vom 27. Oktober, 10. November,
24. November, 3. Dezember und 8. Dezember 2023 hätten aber wegen Weige- rung der Kinder, wegen Erkrankung oder wegen des Hinweises des Beschuldig- ten auf die Überforderung der Kinder gemäss seiner Einschätzung nicht stattge- funden (act. 2/1 S. 3 f.). In der Verfügung vom 13. Dezember 2023 wurde nicht zuletzt auch eine E-Mail des Beschuldigten vom 7. Dezember 2023 berücksichtigt. Darin äusserte der Be-
- 13 - schuldigte im Wesentlichen das, was er auch im vorliegenden Verfahren zu seiner Entlastung vorbrachte. Er führte aus, dass das aktuell geltende Setting mit wö- chentlich begleiteten Besuchskontakten zur Kindsmutter "viel zu viel" für die Kin- der sei und diese überfordere, was zu negativen Verhaltensveränderungen bei D._____ geführt habe, weshalb die Kontakte zwischen den Kindern und der Kindsmutter vorerst zu sistieren seien. Diese massive Befürchtung des Beschul- digten war dem Einzelgericht beim Erlass der Verfügung vom 13. Dezember 2023 somit bestens bekannt und wurde in die Würdigung einbezogen. Dasselbe gilt auch für eine Eingabe des Rechtsvertreters des Beschuldigten vom 30. Novem- ber 2023 mit einem Inhalt, welcher der E-Mail des Beschuldigten vom 7. Dezem- ber 2023 entsprach (act. 2/1 S. 4). Das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren äusserte im Rahmen seiner Erwägungen in der Verfügung vom 13. Dezember 2023 die Befürchtung, dass der Beschuldigte auch die (begleiteten) Kontakte am damals bevorstehenden Sonntag (17. Dezember 2023) und an den damals bevor- stehenden Weihnachtstagen eigenmächtig absagen bzw. ausfallen lassen würden (act. 2/1 S. 4). Wörtlich wurde festgehalten, "dass sich der Kindsvater bis zur Auf- hebung oder Anordnung anderslautender Massnahmen an die vom Gericht ange- ordneten Massnahmen betreffend das Kontakt- bzw. Besuchsrecht zwischen der Kindsmutter und den Kindern zu halten hat und es nicht in seinem Belieben steht, ob die vom Gericht und der Beiständin festgelegten Besuchskontakte stattfinden oder nicht" (act. 2/1 S. 4 f.). 4.3.3. Daraus ergibt sich, dass das zuständige Gericht in Kenntnis der Haltung des Beschuldigten und seines Rechtsvertreters zur Wahrung des objektiven Kindswohls eine sofort vollstreckbare Anordnung erlassen und mit der Strafandro- hung gemäss Art. 292 StGB für den Fall der Zuwiderhandlung versehen hatte. Dies geschieht nur in schwerwiegenden Fällen, in welchen das Gericht besonders grossen Wert auf die (sofortige) Einhaltung der getroffenen Anordnungen legt (in anderen Konstellationen kann nämlich später eine separate Vollstreckung ver- langt werden, vgl. Art. 337 Abs. 1 ZPO). Daher kann die Argumentation, welche der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren zu seiner Entlastung vorgebracht hat, keinen Rechtfertigungsrund darstellen.
- 14 - 4.3.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus einer späteren Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren (vom 7. März 2024) hervorgeht, dass der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Januar 2024 die Aufhebung der Strafandro- hung nach Art. 292 StGB gemäss Verfügung vom 13. Dezember 2023 beantragt hatte (act. 16 Erw. I.19). Diesem Antrag wurde jedoch nicht stattgegeben. Dazu lässt sich der Verfügung vom 7. März 2024 u.a. folgende Passage entnehmen: "Aufgrund der vom Vater bis anhin eingenommenen bzw. an den Tag gelegten Weigerungshaltung, sich an das gerichtlich angeordnete Kontaktrecht zwischen Kindsmutter und Kindern zu halten, muss davon ausgegangen werden, dass er sich dem Wiederaufbau bzw. der Ausdehnung der nunmehr unbegleiteten Kon- takte zwischen der Kindsmutter und den Kindern (weiterhin) widersetzen könnte. Nachdem das persönliche Kontaktrecht zwischen der Kindsmutter und den Kin- dern seit dem 24. November 2023 unterbrochen ist und seither lediglich Video- kontakte stattfinden, duldet die Wiederherstellung der persönlichen Kontakte zwi- schen der Kindsmutter und den Kindern keinen weiteren Aufschub" (act. 16 E. IV.4.2). Deshalb wurde der Beschuldigte mit der Verfügung vom 7. März 2024 erneut – unter Androhung einer Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhand- lungsfalle – angewiesen, das (mit diesem Entscheid verfügte) Besuchsrecht ein- zuhalten und alles zu unterlassen, was eine ungestörte Durchführung des Be- suchsrechts beeinträchtigt oder verhindert (act. 16 Dispositivziffern 8 und 10). Der Beschuldigte erwähnte, dass ein Berufungsverfahren am Obergericht Zürich ge- gen diese Verfügung hängig sei (act. 28 S. 15). Wie dieses ausging, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Weiter ist anzumerken, dass gemäss einer relativ aktuellen fachärztlichen Abklä- rungen das auffällige Verhalten zumindest von D._____ nicht auf die Besuchskon- takte mit seiner Mutter zurückzuführen ist. Vielmehr leidet er an einer Anpas- sungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (vgl. Be- richt der PUK vom 19. August 2024 [act. 27/18]). 4.3.5. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Argumente begründen somit keine Rechtfertigungsgründe (oder gar Schuldausschlussgründe) gemäss Art. 14 ff. StGB.
- 15 - 4.4. Fazit In Bestätigung des Strafbefehls des Statthalteramtes des Bezirks Uster ist der Be- schuldigte somit des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung 5.1. Strafrahmen Gemäss Art. 292 StGB ist bei einen Verstoss gegen dies Bestimmung eine Busse auszusprechen. Der theoretische Strafrahmen liegt demnach zwischen Fr. 1.– und Fr. 10'000.– Busse (Art. 106 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- oder Strafmilde- rungsgründe liegen keine vor, weshalb es bei diesem Strafrahmen bleibt. 5.2. Konkrete Strafzumessung 5.2.1. Ausgehend von diesem Strafrahmen bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei es das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 StGB, Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend. Es sind somit die tatbezogenen und die täterbezogenen Komponenten zu beachten. Im Rahmen der Letzteren werden auch persönliche Verhältnisse, die für das Mass des Verschuldens relevant sind, berücksichtigt. Massgebend für die finanziellen Verhältnisse ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Urteilsfällung, sodass die Sanktion im Zeitpunkt ihres Vollzugs so weit wie möglich angemessen ist (HEIMGARTNER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.]: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 106 N 19 ff. m.w.H.). 5.2.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass die Rechts- gutsverletzung über rund zwei Monate verteilt ─ vom 17. Dezember 2023 bis zum
10. Februar 2024 ─ fünf einzelne Besuchstermine betraf. Der Beschuldigte verei- telte die gerichtlich angeordneten Besuchstermine zwischen der Kindsmutter und den beiden Kindern. Dies ist keineswegs zu bagatellisieren. Verglichen mit ande-
- 16 - ren möglichen Widerhandlungen gegen gerichtliche Anordnungen ist das Ver- schulden des Beschuldigten allerdings als leicht zu bewerten. Bezüglich der subjektiven Tatschwere fällt belastend ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte mehrfach gezielt der amtlichen Verfügung widersetzte. Seine Be- gründung, dass er die angeordneten Besuchstermine habe ausfallen lassen, weil er das Kindeswohl als gefährdet angesehen habe, sind subjektiv auf den ersten Blick einigermassen nachvollziehbar. Sie vermögen jedoch – wie vorne einlässlich wiedergegeben – sein Verhalten, das der gerichtlichen Anordnung und damit dem Kindswohl entgegensteht, weder zu entschuldigen noch (strafrechtlich) zu recht- fertigen. Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten demgemäss als leicht zu qualifizieren. 5.2.3. Im Rahmen der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte noch verheiratet ist, aber seit 2017 getrennt lebt. Nebst C._____ und D._____ hat er noch drei weitere Kinder (Jahrgänge 2009, 2011 und 2015), für die er ebenfalls unterhaltspflichtig wäre. Zurzeit bezahlt er für sie jedoch keinen Unterhalt. Der Be- schuldigte arbeitet bei der I._____ im Produktmanagement in einem 80%-Pen- sum. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt ca. Fr. 7'000.–. Hinzu kommt ein variabler Lohnbestandteil, dessen Höhe unklar ist. Er hat kein Vermögen, aber Schulden in der Höhe von ca. 190'000.– (act. 28 S. 6). Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (act. 25). Diese Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1). 5.2.4. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten angemessen, ihn mit einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen. Die Busse kann nicht bedingt ausgesprochen werden und ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). 5.3. Ersatzfreiheitsstrafe
- 17 - Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens ei- nem Tag und höchstens drei Monaten aus. Gemäss ständiger Praxis ist ein Um- wandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse ange- messen. Im vorliegenden Fall erweist sich deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen.
6. Kostenauflage 6.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschuldigte kostenpflichtig. Es sind ihm somit sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfahrens als auch dieje- nigen des Strafbefehls und der nachträglichen Untersuchung aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen. Es wird erkannt:
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Strafbefehl Nr. ST.2024.1619 / MA vom 20. August 2024 bestrafte das Statthalteramt des Bezirkes Uster den Beschuldigten wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit einer Busse von Fr. 1'000.– und auferlegte ihm Kosten und Gebühren in Höhe von Fr. 550.– (act. 13).
E. 1.2 Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, dass er die Besuchstermine vom
17. und 22. Dezember 2023, vom 13. und 21. Januar 2024 sowie vom 10. Fe- bruar 2024, zwischen der Kindsmutter, B._____, und den gemeinsamen Kindern, C._____ und D._____, – unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB – ausfallen gelassen habe (act. 13).
E. 1.3 Mit Schreiben vom 22. August 2024 erhob der Vertreter des Beschuldigten fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 14).
E. 1.4 Das Statthalteramt des Bezirkes Uster hielt mit Schreiben vom 25. Septem- ber 2024 am Strafbefehl im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO fest und über- wies die Akten dem hiesigen Einzelgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 19), nachdem der Beschuldigte zuvor am 25. September 2024 einvernom- men worden war (act. 17).
E. 1.5 Mit Verfügung vom 20. November 2024 wurde der Beschuldigte unter Be- kanntgabe der Gerichtsbesetzung zur Hauptverhandlung auf den 8. Januar 2025 vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 20). Innert Frist wurden keine Beweisanträge gestellt.
E. 1.6 Die Hauptverhandlung musste kurzfristig verschoben werden (act. 22). Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 (act. 23) wurde die Hauptverhandlung neu auf den Mittwoch, den 12. März 2025, angesetzt, zu welcher der Beschuldigte per- sönlich mit seinem Verteidiger erschienen ist.
- 4 -
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Wird Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben, nimmt die Staatsan- waltschaft gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO die weiteren Beweise ab, die zur Beurtei- lung der Einsprache erforderlich sind. Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a-d StPO, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
E. 2.2 Hält die Übertretungsstrafbehörde am Strafbefehl fest und überweist sie die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens dem erstinstanzlichen Gericht, gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 357 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO). Das Gericht muss nach Art. 356 Abs. 2 StPO von Amtes wegen prüfen, ob der Strafbefehl gültig ist und ob die Voraussetzungen einer gültigen Einsprache (Art. 354 Abs. 1 bis 2 StPO) vorliegen (SCHWARZENEGGER, in: DONATSCH/LIE- BER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 356 N 2).
E. 2.3 Im Strafbefehl vom 20. August 2024 sind die inhaltlichen Bestandteile nach Art. 325 Abs. 1 StPO wiedergegeben (act. 13); dieser ist somit gültig. Die Einspra- che wurde frist- und formgerecht vom Beschuldigten erhoben und ist daher eben- falls gültig.
E. 2.4 Nach der Einvernahme des Beschuldigten stellte die Verteidigung den Be- weisantrag, es seien die Therapeutinnen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK), Frau E._____ und Frau F._____, zu befragen (Prot. S. 9). Dieser Antrag erfolgte im Anschluss an die Hinweise des Beschuldigten in seiner Einver- nahme auf die dort gemachten Abklärungen (act. 28 S. 15 f.). Es liegen jedoch genügend Beweismittel vor, um die bei der PUK erfolgten Abklärungen und Wür- digungen hinreichend beurteilen zu können (so insbesondere der Abklärungsbe- richt vom 19. August 2024 [act. 27/18]). Deshalb konnte von einer Einvernahme dieser beiden Personen abgesehen werden. Der entsprechende Antrag wurde aus diesem Grund im Rahmen der Hauptverhandlung abgewiesen (Prot. S. 9 f.).
- 5 -
E. 2.5 Gegen diesen Entscheid stand kein selbstständiges Rechtsmittel zur Verfü- gung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); er kann erst mit dem vor- liegenden Endentscheid angefochten werden (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 343 N 5).
E. 3 Der Beiständin der Kläger, G._____, wird neu (zusätzlich) die Aufgabe übertra- gen, den wöchentlichen Besuchstag der Beklagten und der Kinder sowie die Fachperson für die Einzelbesuchsbegleitung zu bestimmen und die Einzelbe- suchsbegleitung gemäss vorstehender Dispositivziffer 1 so rasch als möglich zu installieren bzw. zu organisieren und – falls nötig – auch für deren (subsidiäre) Finanzierung besorgt zu sein.
- 6 - Die Beiständin wird ersucht, dem Gericht über die Installation und hernach über den Verlauf der Einzelbesuchsbegleitung monatlich schriftlich Bericht zu erstat- ten." Sodann erging am 13. Dezember 2023 eine weitere Verfügung (unter der Be- zeichnung "superprovisorische Anordnung von vorsorglichen Massnahmen betr. Kontaktrecht / Androhung Art. 292 StGB" mit folgender Dispositivziffer 1 (act. 2/1, Fettdruck gemäss Original): "1. Der weitere Verfahrensbeteiligte (Kindsvater) wird unter Androhung einer Be- strafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle verpflichtet, die vom hie- sigen Gericht mit Verfügung vom 6. September 2023 verfügten und von der Bei- ständin angeordneten bzw. verbindlich festgelegten Besuchstermine wahrzu- nehmen bzw. einzuhalten und alles zu unterlassen, was eine ungestörte Durch- führung des (begleiteten) Besuchsrechts beeinträchtigt oder verhindert. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
E. 3.1 Das Statthalteramt Bezirk Uster wirft dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 20. August 2024 (ST.2024.1619 / MA) – wie bereits erwähnt – Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung vor, weil er angesetzte Besuchstermine vom 17. und 22. Dezember 2023, vom 13. und 21. Januar 2024 und vom 10. Februar 2024 zwischen der Kindsmutter, B._____, und den gemeinsamen Kindern, C._____ und D._____, trotz Kenntnis der Verfügung und im Wissen um die angedrohten Sanktionen nach Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlungen, habe ausfallen lassen (act. 13).
E. 3.2 Der Beschuldigte und B._____ sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2020, und D._____, geboren am tt.mm.2018. Sie ste- hen sich am hiesigen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren in einem Prozess betreffend Unterhalt etc. gegenüber (in welchem die Kinder als "Kläger", der Be- schuldigte als "weiterer Verfahrensbeteiligter" und die Kindsmutter B._____ als "Beklagte" bezeichnet werden; Geschäfts-Nr. FK220026-I). In diesem Prozess er- ging am 6. September 2023 eine Verfügung mit den folgenden Dispositivziffern 1 und 3 (act. 2/2, Unterstreichungen gemäss Original): "1. Die Beklagte wird per sofort im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die weitere Dauer des Verfahrens bzw. bis zur Anordnung anderslautender Mass- nahmen durch das Gericht berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____(Kläger) wöchentlich begleitet durch eine geeignete Fachperson von 09.30 Uhr bis 15.30 Uhr zu betreuen."
2. (…)
E. 3.3 Die Verteidigung führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass es sich bei der Verfügung vom 13. Dezember 2023 lediglich um eine Vollstreckungsverfü- gung handle, welche die Strafandrohung von Art. 292 StGB enthalte. Weiter brachte sie vor, dass die Verfügung vom 13. Dezember 2023 das Besuchsrecht der Mutter nicht regle (act. 26 Rz. 1 f.). Dem ist nicht zuzustimmen. Denn in der Verfügung vom 6. September 2023 wur- den zugunsten und zulasten der Kindsmutter wöchentliche begleitete Betreuungs- termine festgelegt. Diese sollten durch die Kinderbeiständin G._____ installiert bzw. organisiert werden. Mit der Verfügung vom 13. Dezember 2023 wurde der Beschuldigte angehalten, sich den einzelnen (von der Beiständin) fixierten Be- suchsterminen zu unterziehen und ihre reibungslose Durchführung zu ermögli- chen. Aus dem "Zusammenspiel" dieser beiden Entscheide geht klar die Ver- pflichtung des Beschuldigten hervor, sich den angeordneten Terminen zu unter- ziehen und kooperativ dafür zu sorgen, dass die Kindsmutter die beiden Kinder je- weils treffen kann.
E. 3.4 Der Beschuldigte sagte denn auch aus, er habe die Verfügung vom 13. De- zember 2023 gelesen und ihren Inhalt verstanden (act. 28 S. 6). Was die einzel-
- 7 - nen Besuchstermine gemäss Anklage angeht (17. und 22. Dezember 2023, 13. und 21. Januar sowie 10. Februar 2024), erklärte der Beschuldigte, er habe E- Mails von der zuständigen Beiständin erhalten, in denen festgehalten worden sei, wann Besuchstermine stattfinden sollten; an den Besuchstermin vom 22. Dezem- ber 2023 könne er sich jedoch nicht erinnern (act. 28 S. 6). Dieser war allerdings von ihm selber – als zusätzlicher Termin zu den bereits am 1. Oktober 2023 fest- gelegten Besuchsterminen [act. 2/3] – vorgeschlagen worden (vgl. act. 2/4 S. 2; act. 28 S. 7). Sodann bestritt er den Vorwurf nicht, dass an den genannten fünf Daten weder für C._____ noch für D._____ Besuchstermine mit der Kindsmutter stattfanden. Er führte vielmehr aus, dass er diese abgesagt hatte, wobei er be- tonte, dass ab Mitte Dezember 2023 keine Termine mehr stattfanden, weil es den Kindern derart schlecht ging (act. 28 S. 7).
E. 3.5 Dementsprechend ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt.
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB setzt voraus, dass von einer zuständigen Behörde oder einem zu- ständigen Beamten eine amtliche Verfügung erlassen wurde, die sich an den Tä- ter richtet und die einen Hinweis auf die Strafandrohung des Art. 292 StGB ent- hält. Im Folgenden sind diese einzelnen Voraussetzungen für die erwähnte Verfügung vom 13. Dezember 2023 (act. 2/1) zu prüfen.
E. 4.1.1 Amtliche Verfügung Die Verfügung vom 13. Dezember 2023 stellt eine "amtliche Verfügung" im Sinne von Art. 292 StGB dar, da sie eine individuell-konkrete, hoheitliche, einseitige und verbindliche Verhaltensanweisung an den Beschuldigten enthält (vgl. RIEDO/BO- NER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.]: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Ba- sel 2019, N 63 zu Art. 292 StGB).
- 8 -
E. 4.1.2 Zuständigkeit Die handelnde amtliche Stelle muss für den Erlass der Verfügung örtlich, sachlich und funktionell zuständig sein (BGE 122 IV 342; BGer 6S.386/2005, Urteil vom 11.1.2006, E. 1.2). Das mit dem erwähnten familienrechtlichen Prozess (Geschäfts-Nr. FK220026-I) befasste Gericht ist funktionell nicht nur für die Unterhaltsansprüche der beiden Kinder, sondern auch für die weiteren Kinderbelange zuständig, was sich ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt (Art. 304 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (§ 24 lit. d GOG) am Wohnort der Kinder und des Beschuldigen, der sich in H._____, d.h. im Bezirk Uster, befindet (Art. 26 ZPO). Die Verfügung vom 13. Dezember 2023 wurde somit von der zuständigen Be- hörde ausgestellt.
E. 4.1.3 Adressat der Verfügung und Zustellung Die Verfügung muss sich gegen eine oder mehrere bestimmte oder doch zumin- dest bestimmbare Personen richten (BGE 78 I 307 = Pra. 1953 Nr. 55; BGE 78 IV 238 f.; 92 I 35). Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 13. Dezember 2023 richtet sich direkt an den Beschuldigten als weiteren Verfahrensbeteiligten (Kindsvater). Dass ihm die Ver- fügung (über seinen Rechtsvertreter) zugestellt wurde, hat er anerkannt (act. 28 S. 5 f.).
E. 4.1.4 Verbindliche Verhaltensanweisung Die Verfügung muss dem Bestimmtheitsgebot genügen und somit das erfasste Verhalten so genau umschreiben, dass der Betroffene erkennen kann, was von ihm verlangt wird (BGE 124 IV 311; 127 IV 121 = Pra. 2001 Nr. 198). Die Verfü- gung muss deshalb zwingend ein Gebot oder ein Verbot enthalten (BGer 1B_250/2008, Urteil vom 13.5.2009, E. 6; RIEDO/BONER, a.a.O., N 62 und 79 zu Art. 292 StGB).
- 9 - Diesbezüglich kann auf die bereits vorne unter Erw. 3.3 gemachten Ausführungen verweisen werden. Es ist im Übrigen nicht Sache des Strafgerichts, die Zweck- mässigkeit der Verfügung vom 13. Dezember 2023 zu hinterfragen. Das Strafge- richt überprüft lediglich, ob die zuständige Behörde eine amtliche Verfügung erlas- sen hat, mit welcher einseitig eine verbindliche Verhaltensanweisung erteilt wurde. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Auf die Einwände des Be- schuldigten ist unter dem Rechtsfertigungsgrund näher einzugehen.
E. 4.1.5 Vollstreckbarkeit Im Weiteren muss die Verfügung vollstreckbar sein (BGE 90 IV 82; WOHLERS/GO- DENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 292 N 4). Am Ende der Verfügung vom 13. Dezember 2023 wurde in Fettdruck festgehal- ten, dass sie sofort vollstreckbar ist (act. 2/12 S. 7).
E. 4.1.6 Hinweis auf Art. 292 StGB Die Verfügung muss einen ausdrücklichen Hinweis auf die Straffolgen des Art. 292 StGB enthalten (BGE 68 IV 46 f.; 86 IV 28; 105 IV 249 f.; WOHLERS/GO- DENZI/SCHLEGEL, a.a.O., Art. 292 N 4). In Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 13. Dezember 2023 wird dem Beschuldig- ten für den Fall einer Nichtbefolgung der Verhaltensanweisung direkt die Bestra- fung nach Art. 292 StGB angedroht. Gleich im Anschluss daran wird (noch in der- selben Dispositivziffer) diese Strafbestimmung wörtlich wiedergegeben (act. 2/1 S. 6).
E. 4.1.7 Tatbestandliches Verhalten Das tatbestandliche Verhalten besteht darin, dass der Adressat der Verfügung dieser keine Folge leistet. Der Beschuldigte wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 aufgefordert, die vom Bezirksgericht Uster mit Verfügung vom 6. September 2023 verfügten und
- 10 - von der Beiständin angeordneten bzw. verbindlich festgelegten Besuchstermine wahrzunehmen bzw. einzuhalten und alles zu unterlassen, was eine ungestörte Durchführung des (begleiteten) Besuchsrecht beeinträchtigt oder verhindert. In- dem er die Besuchstermine vom 17. und 22. Dezember 2023, vom 13. und
21. Januar 2024 und vom 10. Februar 2024 nicht wahrnahm bzw. ausfallen liess, hat der Beschuldigte der Verfügung nicht Folge geleistet.
E. 4.1.8 Fazit Die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 13. Dezember 2023 stellt eine amt- liche Verfügung i.S.v. Art. 292 StGB dar, die von der zuständigen Behörde erlas- sen wurde. Sie enthält in Dispositivziffer 1 eine – sofort vollstreckbare – verbindli- che Verhaltensanweisung, die sich an den Beschuldigten richtet, und einen Hin- weis auf die Strafandrohung des Art. 292 StGB. Dieser Verhaltensanweisung kam der Beschuldigte nicht nach. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.
E. 4.2 Subjektiver Tatbestand
E. 4.2.1 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz aus- reicht (BGE 119 IV 240; BGer FP 2011, 19 m. Anm. v. RIEDO/MAEDER). Der Täter muss die Verfügung kennen und wissen, dass in dieser auf die Straffolgen des Art. 292 StGB hingewiesen wird (BGer FP 2011, 20 m. Anm. v. RIEDO/MAEDER; WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, a.a.O., Art. 292 N 7).
E. 4.2.2 Der Beschuldigte hatte die Verfügung vom 13. Dezember 2023 erhalten und hatte Kenntnis von deren Inhalt, den er auch verstand. Insbesondere wusste der Beschuldigte auch um die Straffolge von Art. 292 StGB bei Nichtbefolgung der Verfügung (act. 28 S. 5 f.). Indem er ihr trotzdem wissentlich nicht Folge geleistet hat, nahm er die Straffolgen zumindest billigend in Kauf. Der subjektive Tatbe- stand ist deshalb ebenfalls erfüllt.
E. 4.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe
- 11 -
E. 4.3.1 Im diesem Zusammenhang ist auf die wesentlichsten Ausführungen des Beschuldigten einzugehen, in denen er betonte, bei seinem Vorgehen das Kinds- wohl gewahrt zu haben. Er gab in der Einvernahme beim Statthalteramt vom 25. September 2024 zu- nächst an, dass die Einzelbegleitungen, die mit Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 6. September 2023 (act. 2/2) zwischen der Mutter und den Kindern an- geordnet worden seien, im Oktober 2023 gestartet hätten. Weiter führte er aus, dass es trotz einer relativ langen Angewöhnungszeit gut funktioniert habe. Der Besuchskontakt am 27. Oktober 2023 habe jedoch nicht wie geplant geklappt und die Kinder seien sehr belastet gewesen. Aufgrund der vergangenen Vorfälle hät- ten die Besuchskontakte seit November 2023 nicht mehr stattgefunden. Ihm sei auch ärztlich geraten worden, die Besuchskontakte nicht mehr wahrzunehmen (act. 17, Antwort Nr. 4). Der Beschuldigte brachte weiter vor, dass er jederzeit im Interesse der Kinder gehandelt habe und das Kindeswohl an erste Stelle gestellt habe (act. 17, Antworten Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7). Weiter führte er aus, dass er eine Umsetzung der Besuchstermine nie verweigert habe (act. 17, Antworten Nr. 8). Zuletzt bestätigte er, dass seit dem Erlass der Verfügung des Einzelgerichts vom
13. Dezember 2023 bis zum 19. Februar 2024 kein einziger Besuch der Kinder bei der Mutter stattgefunden habe (act. 17 Antwort Nr. 9). Er führte erneut aus, dass er das Kindeswohl jederzeit an erste Stelle gestellt habe und dass die Besu- che bei der Mutter mit dem Kindeswohl nicht mehr vereinbar gewesen seien (act. 17 Antwort Nr. 9). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 erklärte der Beschuldigte, dass er auf seine Aussagen bei der Befragung beim Statthalteramt vom 25. Sep- tember 2024 (act. 17) verweisen könne (act. 28 S. 5). Er wiederholte, ab Mitte De- zember 2023 hätten keine Besuchstermine mehr stattgefunden, weil es den Kin- dern derart schlecht gegangen sei. Erst als er gemerkt habe, dass es wirklich nicht mehr gegangen sei, weil ihm die Kinder sonst entgleiten würden, und sie auch im Kindergarten und auch zuhause nicht tragbar gewesen seien, habe er die Termine abgesagt. Das habe nicht er entschieden, schlussendlich hätten die Kin- der gezeigt, dass es nicht mehr gegangen sei. Die Kinder hätten massive Alarmsi-
- 12 - gnale gezeigt und auch der Kindergarten habe wahrgenommen, dass es nicht mehr gegangen sei. Während er alles versucht habe, dass die Besuche stattfin- den könnten, habe die Kindsmutter alles versucht, um die Besuche zu erschwe- ren. Er habe gewusst, dass die Kinder Anrecht auf ihr Mami hätten. Speziell in Bezug auf D._____ erklärte der Beschuldigte, ihm sei auch im Diskurs mit der PUK klar geworden, dass das Verhalten von D._____ absolut verständlich sei. Man verstehe, dass ein Kind so reagiere, nachdem es so viel Gewalt in der Kind- heit erlebt habe und von der eigenen Mutter über mehrere Monate Gewalt habe anschauen müssen (act. 28 S. 7).
E. 4.3.2 In Bezug auf diese Ausführungen des Beklagten ist zunächst festzuhalten, dass es grundsätzlich nur positiv gewürdigt werden kann, wenn ein Kindsvater das Wohl seiner Kinder in den Vordergrund stellt. In Fällen, in denen zwischen den Kindseltern starke Konflikte bestehen, decken sich allerdings die subjektiven Haltungen der Eltern häufig überhaupt nicht mehr mit den objektiven Einschätzun- gen von Aussenstehenden, welche die konkreten Verhältnisse kennen und (pro- fessionell) zu würdigen haben. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, in welchem sich das zuständige Einzelgericht im vereinfachten Verfahren mit dem Beschuldigten, den beiden Kindern und der Kindsmutter bis zur Verfügung vom
13. Dezember 2023 bereits seit über einem Jahr befasst hatte und bereits neun andere Zwischenentscheide erlassen hatte. Es würdigte die (damals aktuellen) Verhältnisse einlässlich, wog die diversen Interessen gegeneinander ab und hielt in der Verfügung vom 13. Dezember 2023 insbesondere fest, dass nach der Ver- fügung vom 6. September 2023 nur ein Treffen zwischen der Kindsmutter und den Kindern stattgefunden habe, nämlich am 22. Oktober 2023 (act. 2/1 S. 3). Die folgenden (begleiteten) Besuchskontakte vom 27. Oktober, 10. November,
24. November, 3. Dezember und 8. Dezember 2023 hätten aber wegen Weige- rung der Kinder, wegen Erkrankung oder wegen des Hinweises des Beschuldig- ten auf die Überforderung der Kinder gemäss seiner Einschätzung nicht stattge- funden (act. 2/1 S. 3 f.). In der Verfügung vom 13. Dezember 2023 wurde nicht zuletzt auch eine E-Mail des Beschuldigten vom 7. Dezember 2023 berücksichtigt. Darin äusserte der Be-
- 13 - schuldigte im Wesentlichen das, was er auch im vorliegenden Verfahren zu seiner Entlastung vorbrachte. Er führte aus, dass das aktuell geltende Setting mit wö- chentlich begleiteten Besuchskontakten zur Kindsmutter "viel zu viel" für die Kin- der sei und diese überfordere, was zu negativen Verhaltensveränderungen bei D._____ geführt habe, weshalb die Kontakte zwischen den Kindern und der Kindsmutter vorerst zu sistieren seien. Diese massive Befürchtung des Beschul- digten war dem Einzelgericht beim Erlass der Verfügung vom 13. Dezember 2023 somit bestens bekannt und wurde in die Würdigung einbezogen. Dasselbe gilt auch für eine Eingabe des Rechtsvertreters des Beschuldigten vom 30. Novem- ber 2023 mit einem Inhalt, welcher der E-Mail des Beschuldigten vom 7. Dezem- ber 2023 entsprach (act. 2/1 S. 4). Das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren äusserte im Rahmen seiner Erwägungen in der Verfügung vom 13. Dezember 2023 die Befürchtung, dass der Beschuldigte auch die (begleiteten) Kontakte am damals bevorstehenden Sonntag (17. Dezember 2023) und an den damals bevor- stehenden Weihnachtstagen eigenmächtig absagen bzw. ausfallen lassen würden (act. 2/1 S. 4). Wörtlich wurde festgehalten, "dass sich der Kindsvater bis zur Auf- hebung oder Anordnung anderslautender Massnahmen an die vom Gericht ange- ordneten Massnahmen betreffend das Kontakt- bzw. Besuchsrecht zwischen der Kindsmutter und den Kindern zu halten hat und es nicht in seinem Belieben steht, ob die vom Gericht und der Beiständin festgelegten Besuchskontakte stattfinden oder nicht" (act. 2/1 S. 4 f.).
E. 4.3.3 Daraus ergibt sich, dass das zuständige Gericht in Kenntnis der Haltung des Beschuldigten und seines Rechtsvertreters zur Wahrung des objektiven Kindswohls eine sofort vollstreckbare Anordnung erlassen und mit der Strafandro- hung gemäss Art. 292 StGB für den Fall der Zuwiderhandlung versehen hatte. Dies geschieht nur in schwerwiegenden Fällen, in welchen das Gericht besonders grossen Wert auf die (sofortige) Einhaltung der getroffenen Anordnungen legt (in anderen Konstellationen kann nämlich später eine separate Vollstreckung ver- langt werden, vgl. Art. 337 Abs. 1 ZPO). Daher kann die Argumentation, welche der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren zu seiner Entlastung vorgebracht hat, keinen Rechtfertigungsrund darstellen.
- 14 -
E. 4.3.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus einer späteren Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren (vom 7. März 2024) hervorgeht, dass der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Januar 2024 die Aufhebung der Strafandro- hung nach Art. 292 StGB gemäss Verfügung vom 13. Dezember 2023 beantragt hatte (act. 16 Erw. I.19). Diesem Antrag wurde jedoch nicht stattgegeben. Dazu lässt sich der Verfügung vom 7. März 2024 u.a. folgende Passage entnehmen: "Aufgrund der vom Vater bis anhin eingenommenen bzw. an den Tag gelegten Weigerungshaltung, sich an das gerichtlich angeordnete Kontaktrecht zwischen Kindsmutter und Kindern zu halten, muss davon ausgegangen werden, dass er sich dem Wiederaufbau bzw. der Ausdehnung der nunmehr unbegleiteten Kon- takte zwischen der Kindsmutter und den Kindern (weiterhin) widersetzen könnte. Nachdem das persönliche Kontaktrecht zwischen der Kindsmutter und den Kin- dern seit dem 24. November 2023 unterbrochen ist und seither lediglich Video- kontakte stattfinden, duldet die Wiederherstellung der persönlichen Kontakte zwi- schen der Kindsmutter und den Kindern keinen weiteren Aufschub" (act. 16 E. IV.4.2). Deshalb wurde der Beschuldigte mit der Verfügung vom 7. März 2024 erneut – unter Androhung einer Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhand- lungsfalle – angewiesen, das (mit diesem Entscheid verfügte) Besuchsrecht ein- zuhalten und alles zu unterlassen, was eine ungestörte Durchführung des Be- suchsrechts beeinträchtigt oder verhindert (act. 16 Dispositivziffern 8 und 10). Der Beschuldigte erwähnte, dass ein Berufungsverfahren am Obergericht Zürich ge- gen diese Verfügung hängig sei (act. 28 S. 15). Wie dieses ausging, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Weiter ist anzumerken, dass gemäss einer relativ aktuellen fachärztlichen Abklä- rungen das auffällige Verhalten zumindest von D._____ nicht auf die Besuchskon- takte mit seiner Mutter zurückzuführen ist. Vielmehr leidet er an einer Anpas- sungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (vgl. Be- richt der PUK vom 19. August 2024 [act. 27/18]).
E. 4.3.5 Die vom Beschuldigten vorgebrachten Argumente begründen somit keine Rechtfertigungsgründe (oder gar Schuldausschlussgründe) gemäss Art. 14 ff. StGB.
- 15 -
E. 4.4 Fazit In Bestätigung des Strafbefehls des Statthalteramtes des Bezirks Uster ist der Be- schuldigte somit des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB schuldig zu sprechen.
E. 5 Strafzumessung
E. 5.1 Strafrahmen Gemäss Art. 292 StGB ist bei einen Verstoss gegen dies Bestimmung eine Busse auszusprechen. Der theoretische Strafrahmen liegt demnach zwischen Fr. 1.– und Fr. 10'000.– Busse (Art. 106 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- oder Strafmilde- rungsgründe liegen keine vor, weshalb es bei diesem Strafrahmen bleibt.
E. 5.2 Konkrete Strafzumessung
E. 5.2.1 Ausgehend von diesem Strafrahmen bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei es das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 StGB, Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend. Es sind somit die tatbezogenen und die täterbezogenen Komponenten zu beachten. Im Rahmen der Letzteren werden auch persönliche Verhältnisse, die für das Mass des Verschuldens relevant sind, berücksichtigt. Massgebend für die finanziellen Verhältnisse ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Urteilsfällung, sodass die Sanktion im Zeitpunkt ihres Vollzugs so weit wie möglich angemessen ist (HEIMGARTNER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.]: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 106 N 19 ff. m.w.H.).
E. 5.2.2 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass die Rechts- gutsverletzung über rund zwei Monate verteilt ─ vom 17. Dezember 2023 bis zum
E. 5.2.3 Im Rahmen der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte noch verheiratet ist, aber seit 2017 getrennt lebt. Nebst C._____ und D._____ hat er noch drei weitere Kinder (Jahrgänge 2009, 2011 und 2015), für die er ebenfalls unterhaltspflichtig wäre. Zurzeit bezahlt er für sie jedoch keinen Unterhalt. Der Be- schuldigte arbeitet bei der I._____ im Produktmanagement in einem 80%-Pen- sum. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt ca. Fr. 7'000.–. Hinzu kommt ein variabler Lohnbestandteil, dessen Höhe unklar ist. Er hat kein Vermögen, aber Schulden in der Höhe von ca. 190'000.– (act. 28 S. 6). Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (act. 25). Diese Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1).
E. 5.2.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten angemessen, ihn mit einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen. Die Busse kann nicht bedingt ausgesprochen werden und ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).
E. 5.3 Ersatzfreiheitsstrafe
- 17 - Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens ei- nem Tag und höchstens drei Monaten aus. Gemäss ständiger Praxis ist ein Um- wandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse ange- messen. Im vorliegenden Fall erweist sich deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen.
6. Kostenauflage 6.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschuldigte kostenpflichtig. Es sind ihm somit sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfahrens als auch dieje- nigen des Strafbefehls und der nachträglichen Untersuchung aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen. Es wird erkannt:
E. 10 Februar 2024 ─ fünf einzelne Besuchstermine betraf. Der Beschuldigte verei- telte die gerichtlich angeordneten Besuchstermine zwischen der Kindsmutter und den beiden Kindern. Dies ist keineswegs zu bagatellisieren. Verglichen mit ande-
- 16 - ren möglichen Widerhandlungen gegen gerichtliche Anordnungen ist das Ver- schulden des Beschuldigten allerdings als leicht zu bewerten. Bezüglich der subjektiven Tatschwere fällt belastend ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte mehrfach gezielt der amtlichen Verfügung widersetzte. Seine Be- gründung, dass er die angeordneten Besuchstermine habe ausfallen lassen, weil er das Kindeswohl als gefährdet angesehen habe, sind subjektiv auf den ersten Blick einigermassen nachvollziehbar. Sie vermögen jedoch – wie vorne einlässlich wiedergegeben – sein Verhalten, das der gerichtlichen Anordnung und damit dem Kindswohl entgegensteht, weder zu entschuldigen noch (strafrechtlich) zu recht- fertigen. Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten demgemäss als leicht zu qualifizieren.
Dispositiv
- Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig des Ungehorsams gegen eine amtli- che Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 800.–.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.
- Die weiteren Kosten betragen: - 18 - Fr. 550.– Gebühren Strafbefehl Statthalteramt Fr. 180.– nachträgliche Gebühren Statthalteramt
- Die Entscheidgebühr sowie die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispo- sitiv an den Beschuldigten (übergeben) die Verteidigung (übergeben) das Statthalteramt des Bezirks Uster und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel (für sich und den Beschuldigten) das Statthalteramt des Bezirkes Uster sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Statthalteramt des Bezirks Uster mit dem Vermerk der Rechtskraft je gegen Empfangsbestätigung.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen - 19 - anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 12. März 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Mercier MLaw Helbling
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Uster Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GC240019-I/Mc/U02/sw/mk Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Mercier Gerichtsschreiberin MLaw Helbling Urteil vom 12. März 2025 (begründete Fassung) in Sachen Statthalteramt Bezirk Uster, Ankläger gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Einsprache gegen Strafbefehl (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl Nr. ST.2024.1619 des Statthalteramtes des Bezirks Uster vom
20. August 2024 (act. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge:
1. Des Statthalteramts Bezirk Uster: (act. 13) Schuldspruch im Sinne des Strafbefehls Bestrafung mit einer Busse von Fr. 1'000.– Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung der Busse Kostenauflage zu Lasten der Beschuldigten
2. Des Verteidigers: (act. 26, sinngemäss) Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen freizusprechen. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die Umtriebe zuzusprechen.
3. Des Beschuldigten: (sinngemäss) Freispruch
- 3 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Strafbefehl Nr. ST.2024.1619 / MA vom 20. August 2024 bestrafte das Statthalteramt des Bezirkes Uster den Beschuldigten wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit einer Busse von Fr. 1'000.– und auferlegte ihm Kosten und Gebühren in Höhe von Fr. 550.– (act. 13). 1.2. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, dass er die Besuchstermine vom
17. und 22. Dezember 2023, vom 13. und 21. Januar 2024 sowie vom 10. Fe- bruar 2024, zwischen der Kindsmutter, B._____, und den gemeinsamen Kindern, C._____ und D._____, – unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB – ausfallen gelassen habe (act. 13). 1.3. Mit Schreiben vom 22. August 2024 erhob der Vertreter des Beschuldigten fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 14). 1.4. Das Statthalteramt des Bezirkes Uster hielt mit Schreiben vom 25. Septem- ber 2024 am Strafbefehl im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO fest und über- wies die Akten dem hiesigen Einzelgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 19), nachdem der Beschuldigte zuvor am 25. September 2024 einvernom- men worden war (act. 17). 1.5. Mit Verfügung vom 20. November 2024 wurde der Beschuldigte unter Be- kanntgabe der Gerichtsbesetzung zur Hauptverhandlung auf den 8. Januar 2025 vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 20). Innert Frist wurden keine Beweisanträge gestellt. 1.6. Die Hauptverhandlung musste kurzfristig verschoben werden (act. 22). Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 (act. 23) wurde die Hauptverhandlung neu auf den Mittwoch, den 12. März 2025, angesetzt, zu welcher der Beschuldigte per- sönlich mit seinem Verteidiger erschienen ist.
- 4 -
2. Prozessuales 2.1. Wird Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben, nimmt die Staatsan- waltschaft gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO die weiteren Beweise ab, die zur Beurtei- lung der Einsprache erforderlich sind. Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a-d StPO, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. 2.2. Hält die Übertretungsstrafbehörde am Strafbefehl fest und überweist sie die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens dem erstinstanzlichen Gericht, gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 357 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO). Das Gericht muss nach Art. 356 Abs. 2 StPO von Amtes wegen prüfen, ob der Strafbefehl gültig ist und ob die Voraussetzungen einer gültigen Einsprache (Art. 354 Abs. 1 bis 2 StPO) vorliegen (SCHWARZENEGGER, in: DONATSCH/LIE- BER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 356 N 2). 2.3. Im Strafbefehl vom 20. August 2024 sind die inhaltlichen Bestandteile nach Art. 325 Abs. 1 StPO wiedergegeben (act. 13); dieser ist somit gültig. Die Einspra- che wurde frist- und formgerecht vom Beschuldigten erhoben und ist daher eben- falls gültig. 2.4. Nach der Einvernahme des Beschuldigten stellte die Verteidigung den Be- weisantrag, es seien die Therapeutinnen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK), Frau E._____ und Frau F._____, zu befragen (Prot. S. 9). Dieser Antrag erfolgte im Anschluss an die Hinweise des Beschuldigten in seiner Einver- nahme auf die dort gemachten Abklärungen (act. 28 S. 15 f.). Es liegen jedoch genügend Beweismittel vor, um die bei der PUK erfolgten Abklärungen und Wür- digungen hinreichend beurteilen zu können (so insbesondere der Abklärungsbe- richt vom 19. August 2024 [act. 27/18]). Deshalb konnte von einer Einvernahme dieser beiden Personen abgesehen werden. Der entsprechende Antrag wurde aus diesem Grund im Rahmen der Hauptverhandlung abgewiesen (Prot. S. 9 f.).
- 5 - 2.5. Gegen diesen Entscheid stand kein selbstständiges Rechtsmittel zur Verfü- gung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); er kann erst mit dem vor- liegenden Endentscheid angefochten werden (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 343 N 5).
3. Sachverhalt 3.1. Das Statthalteramt Bezirk Uster wirft dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 20. August 2024 (ST.2024.1619 / MA) – wie bereits erwähnt – Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung vor, weil er angesetzte Besuchstermine vom 17. und 22. Dezember 2023, vom 13. und 21. Januar 2024 und vom 10. Februar 2024 zwischen der Kindsmutter, B._____, und den gemeinsamen Kindern, C._____ und D._____, trotz Kenntnis der Verfügung und im Wissen um die angedrohten Sanktionen nach Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlungen, habe ausfallen lassen (act. 13). 3.2. Der Beschuldigte und B._____ sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2020, und D._____, geboren am tt.mm.2018. Sie ste- hen sich am hiesigen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren in einem Prozess betreffend Unterhalt etc. gegenüber (in welchem die Kinder als "Kläger", der Be- schuldigte als "weiterer Verfahrensbeteiligter" und die Kindsmutter B._____ als "Beklagte" bezeichnet werden; Geschäfts-Nr. FK220026-I). In diesem Prozess er- ging am 6. September 2023 eine Verfügung mit den folgenden Dispositivziffern 1 und 3 (act. 2/2, Unterstreichungen gemäss Original): "1. Die Beklagte wird per sofort im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die weitere Dauer des Verfahrens bzw. bis zur Anordnung anderslautender Mass- nahmen durch das Gericht berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____(Kläger) wöchentlich begleitet durch eine geeignete Fachperson von 09.30 Uhr bis 15.30 Uhr zu betreuen."
2. (…)
3. Der Beiständin der Kläger, G._____, wird neu (zusätzlich) die Aufgabe übertra- gen, den wöchentlichen Besuchstag der Beklagten und der Kinder sowie die Fachperson für die Einzelbesuchsbegleitung zu bestimmen und die Einzelbe- suchsbegleitung gemäss vorstehender Dispositivziffer 1 so rasch als möglich zu installieren bzw. zu organisieren und – falls nötig – auch für deren (subsidiäre) Finanzierung besorgt zu sein.
- 6 - Die Beiständin wird ersucht, dem Gericht über die Installation und hernach über den Verlauf der Einzelbesuchsbegleitung monatlich schriftlich Bericht zu erstat- ten." Sodann erging am 13. Dezember 2023 eine weitere Verfügung (unter der Be- zeichnung "superprovisorische Anordnung von vorsorglichen Massnahmen betr. Kontaktrecht / Androhung Art. 292 StGB" mit folgender Dispositivziffer 1 (act. 2/1, Fettdruck gemäss Original): "1. Der weitere Verfahrensbeteiligte (Kindsvater) wird unter Androhung einer Be- strafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle verpflichtet, die vom hie- sigen Gericht mit Verfügung vom 6. September 2023 verfügten und von der Bei- ständin angeordneten bzw. verbindlich festgelegten Besuchstermine wahrzu- nehmen bzw. einzuhalten und alles zu unterlassen, was eine ungestörte Durch- führung des (begleiteten) Besuchsrechts beeinträchtigt oder verhindert. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 3.3. Die Verteidigung führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass es sich bei der Verfügung vom 13. Dezember 2023 lediglich um eine Vollstreckungsverfü- gung handle, welche die Strafandrohung von Art. 292 StGB enthalte. Weiter brachte sie vor, dass die Verfügung vom 13. Dezember 2023 das Besuchsrecht der Mutter nicht regle (act. 26 Rz. 1 f.). Dem ist nicht zuzustimmen. Denn in der Verfügung vom 6. September 2023 wur- den zugunsten und zulasten der Kindsmutter wöchentliche begleitete Betreuungs- termine festgelegt. Diese sollten durch die Kinderbeiständin G._____ installiert bzw. organisiert werden. Mit der Verfügung vom 13. Dezember 2023 wurde der Beschuldigte angehalten, sich den einzelnen (von der Beiständin) fixierten Be- suchsterminen zu unterziehen und ihre reibungslose Durchführung zu ermögli- chen. Aus dem "Zusammenspiel" dieser beiden Entscheide geht klar die Ver- pflichtung des Beschuldigten hervor, sich den angeordneten Terminen zu unter- ziehen und kooperativ dafür zu sorgen, dass die Kindsmutter die beiden Kinder je- weils treffen kann. 3.4. Der Beschuldigte sagte denn auch aus, er habe die Verfügung vom 13. De- zember 2023 gelesen und ihren Inhalt verstanden (act. 28 S. 6). Was die einzel-
- 7 - nen Besuchstermine gemäss Anklage angeht (17. und 22. Dezember 2023, 13. und 21. Januar sowie 10. Februar 2024), erklärte der Beschuldigte, er habe E- Mails von der zuständigen Beiständin erhalten, in denen festgehalten worden sei, wann Besuchstermine stattfinden sollten; an den Besuchstermin vom 22. Dezem- ber 2023 könne er sich jedoch nicht erinnern (act. 28 S. 6). Dieser war allerdings von ihm selber – als zusätzlicher Termin zu den bereits am 1. Oktober 2023 fest- gelegten Besuchsterminen [act. 2/3] – vorgeschlagen worden (vgl. act. 2/4 S. 2; act. 28 S. 7). Sodann bestritt er den Vorwurf nicht, dass an den genannten fünf Daten weder für C._____ noch für D._____ Besuchstermine mit der Kindsmutter stattfanden. Er führte vielmehr aus, dass er diese abgesagt hatte, wobei er be- tonte, dass ab Mitte Dezember 2023 keine Termine mehr stattfanden, weil es den Kindern derart schlecht ging (act. 28 S. 7). 3.5. Dementsprechend ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB setzt voraus, dass von einer zuständigen Behörde oder einem zu- ständigen Beamten eine amtliche Verfügung erlassen wurde, die sich an den Tä- ter richtet und die einen Hinweis auf die Strafandrohung des Art. 292 StGB ent- hält. Im Folgenden sind diese einzelnen Voraussetzungen für die erwähnte Verfügung vom 13. Dezember 2023 (act. 2/1) zu prüfen. 4.1.1. Amtliche Verfügung Die Verfügung vom 13. Dezember 2023 stellt eine "amtliche Verfügung" im Sinne von Art. 292 StGB dar, da sie eine individuell-konkrete, hoheitliche, einseitige und verbindliche Verhaltensanweisung an den Beschuldigten enthält (vgl. RIEDO/BO- NER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.]: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Ba- sel 2019, N 63 zu Art. 292 StGB).
- 8 - 4.1.2. Zuständigkeit Die handelnde amtliche Stelle muss für den Erlass der Verfügung örtlich, sachlich und funktionell zuständig sein (BGE 122 IV 342; BGer 6S.386/2005, Urteil vom 11.1.2006, E. 1.2). Das mit dem erwähnten familienrechtlichen Prozess (Geschäfts-Nr. FK220026-I) befasste Gericht ist funktionell nicht nur für die Unterhaltsansprüche der beiden Kinder, sondern auch für die weiteren Kinderbelange zuständig, was sich ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt (Art. 304 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (§ 24 lit. d GOG) am Wohnort der Kinder und des Beschuldigen, der sich in H._____, d.h. im Bezirk Uster, befindet (Art. 26 ZPO). Die Verfügung vom 13. Dezember 2023 wurde somit von der zuständigen Be- hörde ausgestellt. 4.1.3. Adressat der Verfügung und Zustellung Die Verfügung muss sich gegen eine oder mehrere bestimmte oder doch zumin- dest bestimmbare Personen richten (BGE 78 I 307 = Pra. 1953 Nr. 55; BGE 78 IV 238 f.; 92 I 35). Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 13. Dezember 2023 richtet sich direkt an den Beschuldigten als weiteren Verfahrensbeteiligten (Kindsvater). Dass ihm die Ver- fügung (über seinen Rechtsvertreter) zugestellt wurde, hat er anerkannt (act. 28 S. 5 f.). 4.1.4. Verbindliche Verhaltensanweisung Die Verfügung muss dem Bestimmtheitsgebot genügen und somit das erfasste Verhalten so genau umschreiben, dass der Betroffene erkennen kann, was von ihm verlangt wird (BGE 124 IV 311; 127 IV 121 = Pra. 2001 Nr. 198). Die Verfü- gung muss deshalb zwingend ein Gebot oder ein Verbot enthalten (BGer 1B_250/2008, Urteil vom 13.5.2009, E. 6; RIEDO/BONER, a.a.O., N 62 und 79 zu Art. 292 StGB).
- 9 - Diesbezüglich kann auf die bereits vorne unter Erw. 3.3 gemachten Ausführungen verweisen werden. Es ist im Übrigen nicht Sache des Strafgerichts, die Zweck- mässigkeit der Verfügung vom 13. Dezember 2023 zu hinterfragen. Das Strafge- richt überprüft lediglich, ob die zuständige Behörde eine amtliche Verfügung erlas- sen hat, mit welcher einseitig eine verbindliche Verhaltensanweisung erteilt wurde. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Auf die Einwände des Be- schuldigten ist unter dem Rechtsfertigungsgrund näher einzugehen. 4.1.5. Vollstreckbarkeit Im Weiteren muss die Verfügung vollstreckbar sein (BGE 90 IV 82; WOHLERS/GO- DENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 292 N 4). Am Ende der Verfügung vom 13. Dezember 2023 wurde in Fettdruck festgehal- ten, dass sie sofort vollstreckbar ist (act. 2/12 S. 7). 4.1.6. Hinweis auf Art. 292 StGB Die Verfügung muss einen ausdrücklichen Hinweis auf die Straffolgen des Art. 292 StGB enthalten (BGE 68 IV 46 f.; 86 IV 28; 105 IV 249 f.; WOHLERS/GO- DENZI/SCHLEGEL, a.a.O., Art. 292 N 4). In Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 13. Dezember 2023 wird dem Beschuldig- ten für den Fall einer Nichtbefolgung der Verhaltensanweisung direkt die Bestra- fung nach Art. 292 StGB angedroht. Gleich im Anschluss daran wird (noch in der- selben Dispositivziffer) diese Strafbestimmung wörtlich wiedergegeben (act. 2/1 S. 6). 4.1.7. Tatbestandliches Verhalten Das tatbestandliche Verhalten besteht darin, dass der Adressat der Verfügung dieser keine Folge leistet. Der Beschuldigte wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 aufgefordert, die vom Bezirksgericht Uster mit Verfügung vom 6. September 2023 verfügten und
- 10 - von der Beiständin angeordneten bzw. verbindlich festgelegten Besuchstermine wahrzunehmen bzw. einzuhalten und alles zu unterlassen, was eine ungestörte Durchführung des (begleiteten) Besuchsrecht beeinträchtigt oder verhindert. In- dem er die Besuchstermine vom 17. und 22. Dezember 2023, vom 13. und
21. Januar 2024 und vom 10. Februar 2024 nicht wahrnahm bzw. ausfallen liess, hat der Beschuldigte der Verfügung nicht Folge geleistet. 4.1.8. Fazit Die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 13. Dezember 2023 stellt eine amt- liche Verfügung i.S.v. Art. 292 StGB dar, die von der zuständigen Behörde erlas- sen wurde. Sie enthält in Dispositivziffer 1 eine – sofort vollstreckbare – verbindli- che Verhaltensanweisung, die sich an den Beschuldigten richtet, und einen Hin- weis auf die Strafandrohung des Art. 292 StGB. Dieser Verhaltensanweisung kam der Beschuldigte nicht nach. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. 4.2. Subjektiver Tatbestand 4.2.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz aus- reicht (BGE 119 IV 240; BGer FP 2011, 19 m. Anm. v. RIEDO/MAEDER). Der Täter muss die Verfügung kennen und wissen, dass in dieser auf die Straffolgen des Art. 292 StGB hingewiesen wird (BGer FP 2011, 20 m. Anm. v. RIEDO/MAEDER; WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, a.a.O., Art. 292 N 7). 4.2.2. Der Beschuldigte hatte die Verfügung vom 13. Dezember 2023 erhalten und hatte Kenntnis von deren Inhalt, den er auch verstand. Insbesondere wusste der Beschuldigte auch um die Straffolge von Art. 292 StGB bei Nichtbefolgung der Verfügung (act. 28 S. 5 f.). Indem er ihr trotzdem wissentlich nicht Folge geleistet hat, nahm er die Straffolgen zumindest billigend in Kauf. Der subjektive Tatbe- stand ist deshalb ebenfalls erfüllt. 4.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe
- 11 - 4.3.1. Im diesem Zusammenhang ist auf die wesentlichsten Ausführungen des Beschuldigten einzugehen, in denen er betonte, bei seinem Vorgehen das Kinds- wohl gewahrt zu haben. Er gab in der Einvernahme beim Statthalteramt vom 25. September 2024 zu- nächst an, dass die Einzelbegleitungen, die mit Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 6. September 2023 (act. 2/2) zwischen der Mutter und den Kindern an- geordnet worden seien, im Oktober 2023 gestartet hätten. Weiter führte er aus, dass es trotz einer relativ langen Angewöhnungszeit gut funktioniert habe. Der Besuchskontakt am 27. Oktober 2023 habe jedoch nicht wie geplant geklappt und die Kinder seien sehr belastet gewesen. Aufgrund der vergangenen Vorfälle hät- ten die Besuchskontakte seit November 2023 nicht mehr stattgefunden. Ihm sei auch ärztlich geraten worden, die Besuchskontakte nicht mehr wahrzunehmen (act. 17, Antwort Nr. 4). Der Beschuldigte brachte weiter vor, dass er jederzeit im Interesse der Kinder gehandelt habe und das Kindeswohl an erste Stelle gestellt habe (act. 17, Antworten Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7). Weiter führte er aus, dass er eine Umsetzung der Besuchstermine nie verweigert habe (act. 17, Antworten Nr. 8). Zuletzt bestätigte er, dass seit dem Erlass der Verfügung des Einzelgerichts vom
13. Dezember 2023 bis zum 19. Februar 2024 kein einziger Besuch der Kinder bei der Mutter stattgefunden habe (act. 17 Antwort Nr. 9). Er führte erneut aus, dass er das Kindeswohl jederzeit an erste Stelle gestellt habe und dass die Besu- che bei der Mutter mit dem Kindeswohl nicht mehr vereinbar gewesen seien (act. 17 Antwort Nr. 9). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2025 erklärte der Beschuldigte, dass er auf seine Aussagen bei der Befragung beim Statthalteramt vom 25. Sep- tember 2024 (act. 17) verweisen könne (act. 28 S. 5). Er wiederholte, ab Mitte De- zember 2023 hätten keine Besuchstermine mehr stattgefunden, weil es den Kin- dern derart schlecht gegangen sei. Erst als er gemerkt habe, dass es wirklich nicht mehr gegangen sei, weil ihm die Kinder sonst entgleiten würden, und sie auch im Kindergarten und auch zuhause nicht tragbar gewesen seien, habe er die Termine abgesagt. Das habe nicht er entschieden, schlussendlich hätten die Kin- der gezeigt, dass es nicht mehr gegangen sei. Die Kinder hätten massive Alarmsi-
- 12 - gnale gezeigt und auch der Kindergarten habe wahrgenommen, dass es nicht mehr gegangen sei. Während er alles versucht habe, dass die Besuche stattfin- den könnten, habe die Kindsmutter alles versucht, um die Besuche zu erschwe- ren. Er habe gewusst, dass die Kinder Anrecht auf ihr Mami hätten. Speziell in Bezug auf D._____ erklärte der Beschuldigte, ihm sei auch im Diskurs mit der PUK klar geworden, dass das Verhalten von D._____ absolut verständlich sei. Man verstehe, dass ein Kind so reagiere, nachdem es so viel Gewalt in der Kind- heit erlebt habe und von der eigenen Mutter über mehrere Monate Gewalt habe anschauen müssen (act. 28 S. 7). 4.3.2. In Bezug auf diese Ausführungen des Beklagten ist zunächst festzuhalten, dass es grundsätzlich nur positiv gewürdigt werden kann, wenn ein Kindsvater das Wohl seiner Kinder in den Vordergrund stellt. In Fällen, in denen zwischen den Kindseltern starke Konflikte bestehen, decken sich allerdings die subjektiven Haltungen der Eltern häufig überhaupt nicht mehr mit den objektiven Einschätzun- gen von Aussenstehenden, welche die konkreten Verhältnisse kennen und (pro- fessionell) zu würdigen haben. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, in welchem sich das zuständige Einzelgericht im vereinfachten Verfahren mit dem Beschuldigten, den beiden Kindern und der Kindsmutter bis zur Verfügung vom
13. Dezember 2023 bereits seit über einem Jahr befasst hatte und bereits neun andere Zwischenentscheide erlassen hatte. Es würdigte die (damals aktuellen) Verhältnisse einlässlich, wog die diversen Interessen gegeneinander ab und hielt in der Verfügung vom 13. Dezember 2023 insbesondere fest, dass nach der Ver- fügung vom 6. September 2023 nur ein Treffen zwischen der Kindsmutter und den Kindern stattgefunden habe, nämlich am 22. Oktober 2023 (act. 2/1 S. 3). Die folgenden (begleiteten) Besuchskontakte vom 27. Oktober, 10. November,
24. November, 3. Dezember und 8. Dezember 2023 hätten aber wegen Weige- rung der Kinder, wegen Erkrankung oder wegen des Hinweises des Beschuldig- ten auf die Überforderung der Kinder gemäss seiner Einschätzung nicht stattge- funden (act. 2/1 S. 3 f.). In der Verfügung vom 13. Dezember 2023 wurde nicht zuletzt auch eine E-Mail des Beschuldigten vom 7. Dezember 2023 berücksichtigt. Darin äusserte der Be-
- 13 - schuldigte im Wesentlichen das, was er auch im vorliegenden Verfahren zu seiner Entlastung vorbrachte. Er führte aus, dass das aktuell geltende Setting mit wö- chentlich begleiteten Besuchskontakten zur Kindsmutter "viel zu viel" für die Kin- der sei und diese überfordere, was zu negativen Verhaltensveränderungen bei D._____ geführt habe, weshalb die Kontakte zwischen den Kindern und der Kindsmutter vorerst zu sistieren seien. Diese massive Befürchtung des Beschul- digten war dem Einzelgericht beim Erlass der Verfügung vom 13. Dezember 2023 somit bestens bekannt und wurde in die Würdigung einbezogen. Dasselbe gilt auch für eine Eingabe des Rechtsvertreters des Beschuldigten vom 30. Novem- ber 2023 mit einem Inhalt, welcher der E-Mail des Beschuldigten vom 7. Dezem- ber 2023 entsprach (act. 2/1 S. 4). Das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren äusserte im Rahmen seiner Erwägungen in der Verfügung vom 13. Dezember 2023 die Befürchtung, dass der Beschuldigte auch die (begleiteten) Kontakte am damals bevorstehenden Sonntag (17. Dezember 2023) und an den damals bevor- stehenden Weihnachtstagen eigenmächtig absagen bzw. ausfallen lassen würden (act. 2/1 S. 4). Wörtlich wurde festgehalten, "dass sich der Kindsvater bis zur Auf- hebung oder Anordnung anderslautender Massnahmen an die vom Gericht ange- ordneten Massnahmen betreffend das Kontakt- bzw. Besuchsrecht zwischen der Kindsmutter und den Kindern zu halten hat und es nicht in seinem Belieben steht, ob die vom Gericht und der Beiständin festgelegten Besuchskontakte stattfinden oder nicht" (act. 2/1 S. 4 f.). 4.3.3. Daraus ergibt sich, dass das zuständige Gericht in Kenntnis der Haltung des Beschuldigten und seines Rechtsvertreters zur Wahrung des objektiven Kindswohls eine sofort vollstreckbare Anordnung erlassen und mit der Strafandro- hung gemäss Art. 292 StGB für den Fall der Zuwiderhandlung versehen hatte. Dies geschieht nur in schwerwiegenden Fällen, in welchen das Gericht besonders grossen Wert auf die (sofortige) Einhaltung der getroffenen Anordnungen legt (in anderen Konstellationen kann nämlich später eine separate Vollstreckung ver- langt werden, vgl. Art. 337 Abs. 1 ZPO). Daher kann die Argumentation, welche der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren zu seiner Entlastung vorgebracht hat, keinen Rechtfertigungsrund darstellen.
- 14 - 4.3.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus einer späteren Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren (vom 7. März 2024) hervorgeht, dass der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Januar 2024 die Aufhebung der Strafandro- hung nach Art. 292 StGB gemäss Verfügung vom 13. Dezember 2023 beantragt hatte (act. 16 Erw. I.19). Diesem Antrag wurde jedoch nicht stattgegeben. Dazu lässt sich der Verfügung vom 7. März 2024 u.a. folgende Passage entnehmen: "Aufgrund der vom Vater bis anhin eingenommenen bzw. an den Tag gelegten Weigerungshaltung, sich an das gerichtlich angeordnete Kontaktrecht zwischen Kindsmutter und Kindern zu halten, muss davon ausgegangen werden, dass er sich dem Wiederaufbau bzw. der Ausdehnung der nunmehr unbegleiteten Kon- takte zwischen der Kindsmutter und den Kindern (weiterhin) widersetzen könnte. Nachdem das persönliche Kontaktrecht zwischen der Kindsmutter und den Kin- dern seit dem 24. November 2023 unterbrochen ist und seither lediglich Video- kontakte stattfinden, duldet die Wiederherstellung der persönlichen Kontakte zwi- schen der Kindsmutter und den Kindern keinen weiteren Aufschub" (act. 16 E. IV.4.2). Deshalb wurde der Beschuldigte mit der Verfügung vom 7. März 2024 erneut – unter Androhung einer Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhand- lungsfalle – angewiesen, das (mit diesem Entscheid verfügte) Besuchsrecht ein- zuhalten und alles zu unterlassen, was eine ungestörte Durchführung des Be- suchsrechts beeinträchtigt oder verhindert (act. 16 Dispositivziffern 8 und 10). Der Beschuldigte erwähnte, dass ein Berufungsverfahren am Obergericht Zürich ge- gen diese Verfügung hängig sei (act. 28 S. 15). Wie dieses ausging, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Weiter ist anzumerken, dass gemäss einer relativ aktuellen fachärztlichen Abklä- rungen das auffällige Verhalten zumindest von D._____ nicht auf die Besuchskon- takte mit seiner Mutter zurückzuführen ist. Vielmehr leidet er an einer Anpas- sungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (vgl. Be- richt der PUK vom 19. August 2024 [act. 27/18]). 4.3.5. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Argumente begründen somit keine Rechtfertigungsgründe (oder gar Schuldausschlussgründe) gemäss Art. 14 ff. StGB.
- 15 - 4.4. Fazit In Bestätigung des Strafbefehls des Statthalteramtes des Bezirks Uster ist der Be- schuldigte somit des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung 5.1. Strafrahmen Gemäss Art. 292 StGB ist bei einen Verstoss gegen dies Bestimmung eine Busse auszusprechen. Der theoretische Strafrahmen liegt demnach zwischen Fr. 1.– und Fr. 10'000.– Busse (Art. 106 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- oder Strafmilde- rungsgründe liegen keine vor, weshalb es bei diesem Strafrahmen bleibt. 5.2. Konkrete Strafzumessung 5.2.1. Ausgehend von diesem Strafrahmen bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei es das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 StGB, Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend. Es sind somit die tatbezogenen und die täterbezogenen Komponenten zu beachten. Im Rahmen der Letzteren werden auch persönliche Verhältnisse, die für das Mass des Verschuldens relevant sind, berücksichtigt. Massgebend für die finanziellen Verhältnisse ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Urteilsfällung, sodass die Sanktion im Zeitpunkt ihres Vollzugs so weit wie möglich angemessen ist (HEIMGARTNER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.]: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 106 N 19 ff. m.w.H.). 5.2.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass die Rechts- gutsverletzung über rund zwei Monate verteilt ─ vom 17. Dezember 2023 bis zum
10. Februar 2024 ─ fünf einzelne Besuchstermine betraf. Der Beschuldigte verei- telte die gerichtlich angeordneten Besuchstermine zwischen der Kindsmutter und den beiden Kindern. Dies ist keineswegs zu bagatellisieren. Verglichen mit ande-
- 16 - ren möglichen Widerhandlungen gegen gerichtliche Anordnungen ist das Ver- schulden des Beschuldigten allerdings als leicht zu bewerten. Bezüglich der subjektiven Tatschwere fällt belastend ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte mehrfach gezielt der amtlichen Verfügung widersetzte. Seine Be- gründung, dass er die angeordneten Besuchstermine habe ausfallen lassen, weil er das Kindeswohl als gefährdet angesehen habe, sind subjektiv auf den ersten Blick einigermassen nachvollziehbar. Sie vermögen jedoch – wie vorne einlässlich wiedergegeben – sein Verhalten, das der gerichtlichen Anordnung und damit dem Kindswohl entgegensteht, weder zu entschuldigen noch (strafrechtlich) zu recht- fertigen. Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten demgemäss als leicht zu qualifizieren. 5.2.3. Im Rahmen der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte noch verheiratet ist, aber seit 2017 getrennt lebt. Nebst C._____ und D._____ hat er noch drei weitere Kinder (Jahrgänge 2009, 2011 und 2015), für die er ebenfalls unterhaltspflichtig wäre. Zurzeit bezahlt er für sie jedoch keinen Unterhalt. Der Be- schuldigte arbeitet bei der I._____ im Produktmanagement in einem 80%-Pen- sum. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt ca. Fr. 7'000.–. Hinzu kommt ein variabler Lohnbestandteil, dessen Höhe unklar ist. Er hat kein Vermögen, aber Schulden in der Höhe von ca. 190'000.– (act. 28 S. 6). Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (act. 25). Diese Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1). 5.2.4. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten angemessen, ihn mit einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen. Die Busse kann nicht bedingt ausgesprochen werden und ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). 5.3. Ersatzfreiheitsstrafe
- 17 - Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens ei- nem Tag und höchstens drei Monaten aus. Gemäss ständiger Praxis ist ein Um- wandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse ange- messen. Im vorliegenden Fall erweist sich deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen.
6. Kostenauflage 6.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschuldigte kostenpflichtig. Es sind ihm somit sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfahrens als auch dieje- nigen des Strafbefehls und der nachträglichen Untersuchung aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig des Ungehorsams gegen eine amtli- che Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 800.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.
5. Die weiteren Kosten betragen:
- 18 - Fr. 550.– Gebühren Strafbefehl Statthalteramt Fr. 180.– nachträgliche Gebühren Statthalteramt
6. Die Entscheidgebühr sowie die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispo- sitiv an den Beschuldigten (übergeben) die Verteidigung (übergeben) das Statthalteramt des Bezirks Uster und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel (für sich und den Beschuldigten) das Statthalteramt des Bezirkes Uster sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Statthalteramt des Bezirks Uster mit dem Vermerk der Rechtskraft je gegen Empfangsbestätigung.
8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen
- 19 - anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 12. März 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Mercier MLaw Helbling