Sachverhalt
2.1. Der Beschuldigte hat den ihm im Strafbefehl (act. 10) – welcher als Ankla- geschrift dient (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfenen Sachverhalt dem Grund- satz nach in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Februar 2025 sowie anläss- lich der heutigen Hauptverhandlung eingestanden (act. 2 Fragen 35 f., 51 ff., 64 f., 88 ff.; act. 21 S. 4 f., S. 7 f.). Er führte in der heutigen Hauptverhandlung jedoch aus: "Das mit der Wiedereinreise in die Schweiz im Januar war nicht mit Absicht. Ich möchte mich nicht in Schutz nehmen, aber 90 % der Kosovo-Albaner denken, dass diese Frist von 90 Tagen Aufenthalt ab dem ersten Januar wieder neu zu laufen beginnt. Durch den Anwalt habe ich jetzt erklärt erhalten, dass das nicht so ist. Man darf nur 90 Tage hier sein und muss nach der Ausreise wieder 90 Tage warten. Das wusste ich damals nicht. Ich habe das also nicht mit Absicht ge- macht. Wenn ich in einem Land leben will, möchte ich dort nicht straffällig sein. Es war aber vielleicht mein Fehler, dass ich hier nicht bei der Botschaft nachgefragt habe." (act. 21 S. 4 f.). Ausserdem bestritt der Beschuldigte, dass die durch ihn getätigten Transporte mit dem Fahrzeug der B._____ GmbH eine Erwerbstätigkeit dargestellt hätten (act. 21 S. 7 f.). 2.2. Die subjektiven Sachverhaltselemente, nämlich was ein Beschuldigter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betreffen innere Tatsachen und sind damit zwar Teil der Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei nicht geständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsre-
- 4 - geln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die in- nere Einstellung des Täters erlauben, und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, sind diese subjektiven Sachverhaltselemente zur Frage des Bestehens eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je mit Hinweisen). 2.3. Soweit der Beschuldigte in der heutigen Hauptverhandlung geltend machte, er sei im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Polizisten "rein privat" unter- wegs gewesen, ist er auf seine heutigen Aussagen kurz zuvor zu behaften, als er ausführte: "Was ich eingestanden habe und auch jetzt eingestehe, ist, dass ich für Herrn C._____ als freundschaftlichen Gefallen Materialien vom Bauhändler bis zur Baustelle gebracht habe. Das habe ich auch bei der Polizei so eingestanden. Ich habe das aber unentgeltlich getan." (act. 21 S. 7). Der Beschuldigte erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Februar 2025, vielleicht 5 oder 6 Mal je- weils Isoliermaterial mit dem Firmenfahrzeug für die B._____ GmbH von D._____ oder von E._____ aus auf verschieden Baustellen im Kanton Zürich transportiert zu haben (act. 2 Fragen 88 bis 91). Der Beschuldigte betonte jedoch stets und auch heute, diese Warentransporte nicht gegen Entgelt ausgeführt zu haben. Et- was anderes wird ihm in der Anklageschrift denn auch nicht vorgeworfen. 2.4. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss An- lageschrift (act. 10) vollumfänglich erstellt ist und für die rechtliche Würdigung von diesem auszugehen ist, wobei in Bezug auf den auf Seite 3 der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt zugunsten des Beschuldigten von 5 Warentranspor- ten mit dem Firmenwagen der B._____ GmbH auszugehen ist.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Aufenthalt in der Schweiz zwischen 23. November 2024 bis 25. Dezember 2024 sowie zwischen 18. Januar 2025 bis 20. Februar 2025
- 5 - Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Verhaltens des Beschuldigten als vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG ist zutreffend und vom Beschuldigten anerkannt (act. 21 S. 4 f.; Prot. S. 5). Der Beschuldigte erklärte in Bezug auf den Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts explizit, dies "bewusst gemacht" zu haben (act. 21 S. 4), weshalb direkter Vorsatz vorliegt. 3.2. Einreise in die Schweiz am 18. Januar 2025 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschul- digten in rechtlicher Hinsicht als rechtswidrige Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs.1 lit. a AIG und Art. 3 VEV. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft trifft zu und wird vom Beschuldigten nicht bestritten (Prot. S. 5). Er machte jedoch in der heutigen Hauptverhandlung dazu geltend: "Das mit der Wiedereinreise in die Schweiz im Januar war nicht mit Absicht. Ich möchte mich nicht in Schutz nehmen, aber 90 % der Kosovo-Albaner denken, dass diese Frist von 90 Tagen Aufenthalt ab dem ersten Januar wieder neu zu laufen beginnt. Durch den Anwalt habe ich jetzt erklärt erhalten, dass das nicht so ist. Man darf nur 90 Tage hier sein und muss nach der Ausreise wieder 90 Tage warten. Das wusste ich damals nicht. Ich habe das also nicht mit Absicht gemacht. Wenn ich in einem Land leben will, möchte ich dort nicht straffällig sein. Es war aber vielleicht mein Fehler, dass ich hier nicht bei der Botschaft nachge- fragt habe." (act. 21 S. 4 f.). 3.2.2. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ging gestützt auf eine angeblich pauschale Annahme seiner Landsleute vom Ablauf der entsprechenden Wartefrist zur Wiedereinreise aus. Er gestand dabei aber selber ein, sich nicht weiter dar- über informiert zu haben, wann genau er wieder in die Schweiz hätte einreisen dürfen. Somit nahm der Beschuldigte die Rechtswidrigkeit seiner Einreise zumin- dest in Kauf und handelte eventualvorsätzlich. 3.3. Warentransporte für die B._____ GmbH
- 6 - 3.3.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Aus- übung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AIG. Der Beschuldigte bestreitet diese recht- liche Würdigung (Prot. S. 5 f.), weshalb zu prüfen ist, inwiefern er durch den in der Anklageschrift vorgehaltenen Sachverhalt diesen Tatbestand erfüllt. 3.3.2. Nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt. Nach Art. 11 Abs. 1 AIG benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. 3.3.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte im Zeitraum von Som- mer 2024 bis 20. Februar 2025, ohne im Besitz einer Arbeitsbewilligung zu sein, bei 5 Gelegenheiten Warentransporte mit dem Firmenfahrzeug und in Firmenklei- dung für die B._____ GmbH von D._____ oder von E._____ aus auf verschiedene Baustellen im Kanton Zürich getätigt. 3.3.4. Der Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung vorgebracht, dass zwischen der B._____ GmbH und ihm kein Arbeitsverhältnis bestanden habe (act. 21 S. 7). Die Warentransporte für die B._____ GmbH seien als freundschaft- lichen Gefallen erfolgt und er habe dafür kein Entgelt entgegengenommen, was unter Albanern üblich sei (act. 21 S. 7 f.). Er sei mit dem Vorwurf der "Schwarzar- beit" nicht einverstanden (Prot. S. 5 f.). 3.3.5. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte un- selbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Ohne Belang ist ausserdem, ob die Beschäftigung nur stun- den- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a VZAE). Massge- bend für die Erwerbstätigkeit nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG ist, ob die Tätigkeit üblicherweise auf Erwerb ausgerichtet ist und deren Ausübung durch eine auslän- dische Person damit den schweizerischen Arbeitsmarkt beeinflusst. Der Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit auszulegen (VETTERLI LUZIA/D'ADDARIO DI PAOLO GA- BRIELLA, in: Caroni Martina/Thurnherr Daniela (Hrsg.), Ausländer- und Integrati-
- 7 - onsgesetz (AIG), 2. Aufl., Bern 2024, Art. 115 AIG N 36 m.w.H.). Fraglich ist je- weils, ob eine Person andernfalls jemanden entgeltlich hätte anstellen müssen, und ob somit die Zulassungsregeln umgangen beziehungsweise der Arbeitsmarkt negativ beeinflusst wurde, indem eine zur Erwerbstätigkeit nicht zugelassene Per- son eingestellt worden ist. Von dem ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber kom- merziell tätig ist und sich durch die unentgeltliche Beschäftigung andere, legale Arbeitskräfte einspart (VETTERLI LUZIA/D'ADDARIO DI PAOLO GABRIELLA, a.a.O., N 39). 3.3.6. Der Beschuldigte hat für die Abholung und Auslieferung von Waren kein Entgelt erhalten. Er hat dadurch jedoch Handlungen getätigt, die auf dem schwei- zerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten werden und üblicherweise der Erzielung eines Entgelts dienen. Es ist davon auszugehen, dass der schwei- zerische Arbeitsmarkt negativ beeinflusst wurde, indem der Beschuldigte die Wa- rentransporte für die B._____ GmbH getätigt hat, statt dass dieselbe jemanden für diese Tätigkeit eingestellt hat. Die Auslieferung von Waren auf verschiedene Bau- stellen ist somit als Erwerbstätigkeit im Sinne der Bestimmung von Art. 11 Abs. 2 AIG zu qualifizieren. Über eine Arbeitsbewilligung verfügte der Beschuldigte unbe- strittenermassen nicht (vgl. act. 2 Fragen 27 und 31). 3.3.7. Der objektive Tatbestand nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG ist somit als erfüllt zu betrachten. 3.3.8. Die Bestrafung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Es obliegt der ausländischen Person sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit aus- länderrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarhei- ten bei der zuständigen Behörde zu informieren (BVGer Urteil vom 8. Oktober 2020 F-6632/2019 E. 4.3 m.w.H.). 3.3.9. Gemäss Ausführungen des Beschuldigten kenne er die Gesetze nicht. Er habe bei der Plattform EasyGov nachgefragt, ob seine neu gegründete Firma funktional sei und er arbeiten dürfe, was diese ihm bestätigt haben soll (act. 2 Fra- gen 27 und 31). Der Beschuldigte war sich der Widersprüchlichkeit dieser Infor-
- 8 - mation bewusst, denn nach eigenen Angaben hätte er gemäss Gesetz nicht ar- beiten dürfen (act. 2 Frage 36). Selbst wenn sich der Beschuldigte über eine be- stehende Arbeitsbewilligung beziehungsweise über deren Notwendigkeit in Unkla- rheit befunden haben sollte, hätte er sich diesbezüglich bei der zuständigen Be- hörde informieren müssen. Aus der Verordnung über die Zuständigkeiten im Aus- länderrecht (VZA, LS 142.20) im Anhang Bst. B Ziff. 4 geht hervor, dass im Kan- ton Zürich das Amt für Wirtschaft für die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Drittstaatsangehörige zuständig ist. Auf Informationen der Plattform EasyGov konnte sich der Beschuldigte daher nicht stützen. Indem er es unterlassen hat, sich bei der zuständigen Behörde nach den geltenden Bestimmungen zu erkundi- gen, nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass er über keine gültige Ar- beitsbewilligung verfügte. 3.3.10. Auf die Frage, ob der Beschuldigte jemals für die B._____ GmbH gearbei- tet habe, führte er aus, dass er Materialtransporte getätigt habe, ob man dies Ar- beit nenne oder nicht, wisse er nicht (act. 2 Frage 80). Diese Ausführungen deu- ten daraufhin, dass es der Beschuldigte zumindest für möglich hielt, mit den Wa- rentransporten einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies nahm er in Kauf, obwohl er keine entsprechende Bewilligung hatte. Es ist somit auch diesbezüglich Even- tualvorsatz seitens des Beschuldigten gegeben. 3.3.11. Nach Gesagtem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch den subjekti- ven Tatbestand erfüllt hat. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Ausübung einer Er- werbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Verbin- dung mit Art. 11 Abs. 1 AIG schuldig zu sprechen.
4. Strafzumessung 4.1. Strafrahmen 4.1.1. Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Hat der Täter wie vorliegend durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset- zungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, sei es durch Wiederholung dersel-
- 9 - ben strafbaren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Hand- lungen, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat, das heisst derjenigen Tat, die mit der schwersten Straftat bedroht ist, und erhöht sie in An- wendung des Asperationsprinzips angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 4.1.2. Die tat- und täterangemessene Strafe ist trotz Vorliegens von Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründen grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe zu hart oder zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 4.1.3. Der Beschuldigte hat sich der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthaltes sowie der Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit im Sinne des AIG strafbar gemacht, die allesamt mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe zu bestrafen sind. Es besteht Deliktsmehrheit, wobei vorliegend kein Grund ersichtlich ist den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Die Deliktsmehr- heit ist deshalb nicht strafschärfend, sondern straferhöhend innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind keine ersichtlich. 4.1.4. Einsatzstrafe 4.1.4.1. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrah- mens festzusetzen. Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schwersten Strafrahmen bedroht ist und nicht etwa jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt. Sind mehrere Straftatbe- stände mit dem gleichen Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Strafart auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Denkbar ist
- 10 - zudem, die objektive Tatschwere heranzuziehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die schwerste Tat vorerst eine Einsatzstrafe festzulegen, indem alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände ein- bezogen werden. In einem zweiten Schritt ist die Strafe zu erhöhen, um die weite- ren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss den jeweiligen Umständen Rech- nung getragen werden (BGer 6B_384/2009 vom 5. November 2009, E. 3.5.2; BGer 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010, E. 2.1; BGE 127 IV 101). 4.1.4.2. Die einschlägigen Delikte sind mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr zu bestrafen. Der ordentliche Strafrahmen reicht somit von einem Tages- satz Geldstrafe bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). Indem sich der Beschuldigte der Vergehen nach Art. 115 Abs. 1 AIG strafbar gemacht hat, hat er die öffentliche Ordnung der Schweiz gefährdet. Mit Ausübung einer nicht bewillig- ten Erwerbstätigkeit wurde darüber hinaus der schweizerische Arbeitsmarkt ge- fährdet. Aufgrund der Gefährdung mehrerer Rechtsgüter ist hinsichtlich der objek- tiven Tatschwere die unbewilligte Erwerbstätigkeit als schwerstes Delikt einzustu- fen. Des weiteren ist davon auszugehen, dass diese Tat die höchste Strafe nach sich zieht. Es ist daher vom Verstoss gegen Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG ausgehend die Einsatzstrafe zu bilden.
- 11 - 4.2. Strafart 4.2.1. Als Regelsanktion gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Bereich der leichteren Kriminalität die Geldstrafe (Art. 34 StGB). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar und Freiheitsstrafen sollten nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleis- ten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Re- gelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2.1). 4.2.2. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich von der Regelsanktion der Gelds- trafe abzuweichen. Demnach ist die auszusprechende Strafe als Geldstrafe aus- zufällen. 4.3. Strafzumessungsregeln 4.3.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.3.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurtei- len, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tataus- führung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des sub-
- 12 - jektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Wil- lensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, ins- besondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (HEIMGARTNER STEFAN, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch mit JStG, Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG sowie weiteren einschlägigen Erlassen, 20. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 StGB N 6 ff.). 4.4. Konkrete Strafzumessung 4.4.1. Tatkomponente betreffend Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilli- gung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 11 AIG 4.4.1.1. Im Rahmen der Feststellung der objektiven Tatschwere wird die Tat um- schrieben, wie sie nach aussen in Erscheinung getreten ist. Die objektive Tatschwere bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien. Für die Bewertung der objektiven Tatschwere kann auf verschiedene Kriterien zurückgegriffen werden, wie die Art und Weise des Tatvorgehens und das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, S. 28, N 59 ff.). 4.4.1.2. Der Beschuldigte ist mit der Ausführung von Warentransporten bei 5 Ge- legenheiten nur in geringfügigem Umfang einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass er diese Leistungen unent- geltlich vollbracht hat. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des schweizeri- schen Arbeitsmarktes ist nicht anzunehmen. Bei dieser Ausgangslage ist das ob- jektive Tatverschulden als leicht einzustufen. 4.4.1.3. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere stellt sich die Frage, wie dem Tä- ter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Die Beweggründe und Ziele, die der Täter verfolgt, können sich erschwerend, aber auch mindernd auswirken. Die Be- wertung des Tatmotivs eines Beschuldigten reicht etwa von verständlich und
- 13 - nachvollziehbar über schwer verständlich und unverständlich bis hin zu verwerf- lich und äusserst verwerflich (MATHYS, a.a.O., S. 49 N 101). Bezüglich der Be- weggründe des Schuldigen weisen die subjektive Tatschwere und die Täterkom- ponente Berührungspunkte auf (BSK StGB/JStGB – WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 90). Zur subjektiven Tatschwere gehört vor allem die Intensität des verbrecherischen Willens (BGE 107 IV 60 E. 2a). 4.4.1.4. Subjektiv ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich ge- handelt hat. Es war ihm bewusst, dass er sich über die notwendigen Bewilligun- gen zu informieren hatte und er unterliess es sich bei der zuständigen Behörde Klarheit zu verschaffen. Es ist jedoch von einer geringen kriminellen Energie aus- zugehen, da der Beschuldigte kein finanzielles Motiv hatte, sondern die Tat als freundschaftlichen Gefallen einem Landsmann gegenüber ansah, und eine direkte Schädigungsabsicht wohl gefehlt hat. Insgesamt ist die subjektive Tatschwere nach dem Gesagten ebenfalls als leicht einzustufen. 4.4.1.5. Alles in allem wiegt das Tatverschulden leicht, weshalb die Festsetzung der Strafe im unteren Bereich des weiten Strafrahmens erfolgt. Vorliegend er- scheint es angemessen, die Einsatzstrafe bei 40 Tagessätzen festzulegen. 4.4.2. Straferhöhung infolge weiterer Straftaten 4.4.2.1. Im Rahmen der Strafzumessung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst für jedes Delikt innerhalb seines jeweiligen Strafrah- mens eine Einzelstrafe (zumindest anhand der jeweiligen Tatkomponenten) fest- zulegen. Diese Einzelstrafen sind dann – soweit sie gleichartig ausfallen – erst in einem zweiten Schritt gegebenenfalls zu (einer oder mehreren) Gesamtstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Gesamtstrafenbil- dung ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat (pro Strafart) festgelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese ist dann für die übrigen Ein- zelstrafen (derselben Strafart) unter Beachtung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatz- strafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Ge-
- 14 - samtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteiligten Strafrahmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff. und E. 4). 4.4.2.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Gesamtstrafenbildung ist grundsätzlich für jeden Normverstoss eine Einzelstrafe zu ermitteln. Wenn indes nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren ist, ist es jedoch ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammen- hang zu betrachten. Sind verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, kann das Gericht die Delikte in einem Gesamtzusammenhang würdigen, statt für jedes Delikt eine hypothetische Strafe festzusetzen (OGer SB210039-O1, E.III.1.3). 4.4.2.3. Vorliegend folgen die Handlungseinheiten betreffend den rechtswidrigen Aufenthalt und der rechtswidrigen Einreise zeitlich unmittelbar aufeinander und sind sachlich eng miteinander verknüpft. Insbesondere in subjektiver Hinsicht er- scheint es nicht sinnvoll die Taten separat zu betrachten, geht doch der Ent- schluss unrechtmässig in die Schweiz einzureisen zwangsläufig mit der Absicht einher hier auch unrechtmässig zu verweilen. Es handelt sich zudem nicht um sehr schwerwiegende Delikte. Es erscheint daher angezeigt, die Delikte in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen und von einer Festsetzung hypothetischer Einzelstrafen abzusehen. 4.4.2.4. Tatkomponente betreffend rechtswidrigen Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie rechtswidrige Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 3 VEV 4.4.2.4.1. Der Beschuldigte hat sich während insgesamt 67 Tagen rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Es handelt sich dabei um eine eher kurze Dauer. Der Beschuldigte ist am 18. Januar 2025 trotz der laufenden Sperrfrist von 180 Tagen bis ein erneuter bewilligungsfreier Aufenthalt möglich gewesen wäre einmalig rechtswidrig in die Schweiz eingereist. In Bezug auf seine Vorgehensweise ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine besonderen Vorkehrungen getroffen
- 15 - hat um seine Einreise und Aufenthalt vor den Behörden zu verschleiern bezie- hungsweise diese zu täuschen. Die objektive Tatschwere in Bezug auf die beiden Delikte ist somit als leicht einzustufen. 4.4.2.4.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz in Bezug auf den rechtswidrigen Aufenthalt handelte. Betreffend die rechtswidrige Einreise ist von eventualvorsätzlichem Handeln durch den Beschul- digten auszugehen. Er hat sich bei Reisebüros im Kosovo informiert, im Wissen, dass es sich dabei nicht um die zuständige Behörde handelt, und somit in Kauf genommen rechtswidrig in die Schweiz einzureisen. Als Motiv führte der Beschul- digte aus, er wolle in der Schweiz bleiben, da er hier seine Lebensgefährtin habe und mit ihr und deren Kindern sich eine Zukunft aufbauen wolle, was grundsätz- lich nachvollziehbare Beweggründe darstellen. Auch subjektiv wiegt das Verschul- den insgesamt leicht in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt. 4.4.3. Zwischenfazit Gesamthaft erscheint eine asperationsweise Erhöhung der Einsatzstrafe betref- fend die rechtswidrige Einreise und Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG um 30 Tagessätze als angemessen. 4.4.4. Täterkomponente Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat. 4.4.4.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die Angaben zu seiner Person anlässlich der Einvernahmen im Untersuchungsverfahren und in der Hauptverhandlung (act. 2 und act. 21) ver- wiesen werden. Der Beschuldigte ist im Kosovo geboren und mit 9 Jahren nach Deutschland ausgewandert, wo er über 20 Jahre lang gelebt hat. Im Jahr 2022 ist er in den Kosovo zurückgekehrt. Er erzielt ein Einkommen aus der Vermietung von Häusern im Kosovo und ist ausserdem in einem Callcenter angestellt. Der Beschuldigte ist geschieden und hat keine Kinder. Er ist jedoch in einer Partner- schaft mit F._____, die in der Schweiz lebt, und er möchte daher in die Schweiz
- 16 - ziehen. Diese persönlichen Verhältnisse wirken sich hinsichtlich der Strafzumes- sung als neutral aus. Es sind keine strafzumessungsrelevanten Aspekte ersicht- lich. 4.4.4.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 9/1), was ebenfalls neutral zu werten ist. 4.4.4.3. Der Beschuldigte zeigte sich teilweise geständig. Zwar wurde der Be- schuldigte bei seiner Verhaftung im Firmenwagen und gekleidet in Arbeitskleidung in flagranti erwischt, allerdings ist der Umstand, dass er die Ausübung der Er- werbstätigkeit bei 5 bis 6 Malen eingesteht strafmindernd zu berücksichtigen. Dar- über hinaus zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung ein- sichtig in Bezug auf die rechtswidrige Einreise und Aufenthalt (Prot. S. 6). Somit erscheint eine teilweise Strafreduktion angemessen. Weitere Strafminderungs- oder Straferhöhungsgründe sind nicht ersichtlich. 4.4.5. Fazit Eine Strafminderung von 10 Tagessätzen erscheint angemessen. Somit ist die Geldstrafe auf 60 Tagessätze festzusetzen. 4.5. Höhe des Tagessatzes 4.5.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich laut Gesetz nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten. Grundlage und Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag losgelöst von der Ein- kunftsquelle zufliesst (strafrechtliches Nettoeinkommen) – massgebend ist die tat- sächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (BGE 116 IV 4 E. 3a). In die Bemes- sung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflich- ten und das Existenzminimum. 4.5.2. Massgebend sind grundsätzlich die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Künftige Veränderungen dürfen nur
- 17 - einbezogen werden, wenn sie unmittelbar bevorstehen, zum Beispiel wenn der Tä- ter im kommenden Monat eine Stelle antritt, nicht aber wenn er eine grosse Erban- wartschaft hat. Zu berücksichtigen sind sowohl Einkommensverbesserungen als auch -verschlechterungen. Es erscheint sinnvoll, maximal auf den Zeitraum abzu- stellen, in dem die Geldstrafe zu bezahlen sein wird (DOLGE, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Freiburg/Luzern 2019, Art. 34 N 51). 4.5.3. Der Beschuldigte erzielt gemäss eigenen Angaben ein Einkommen in der Höhe von ca. EUR 2'000.– bis 3'000.– pro Monat (act. 21 S. 2). Er verfügt über kein Vermögen und hat Schulden über ca. Fr. 20'000.–. Dementsprechend rechtfertigt sich ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.–.
5. Vollzug der Strafe 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mate- riell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünsti- gen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teil- weise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jah- ren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt wird und nicht vorbestraft ist (act. 9/1). Somit ist der Vollzug der Geldstrafe aufzu- schieben und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 5.3. Anrechnung der Haft
- 18 - Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder ei- nen anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom 20. Februar 2025 um 15.50 Uhr bis 21. Februar 2025 um 17.20 Uhr, in Haft (act. 8/8). Von der dem Beschuldigten auferlegten Geldstrafe gelten somit zwei Tagessätze als durch Haft geleistet.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO), weswegen bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens die Entscheidgebühr und die Kosten für das Vorverfahren dem Beschuldigten aufzu- erlegen sind. 6.2. Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wurde als vormaliger amtlicher Verteidiger im Vorverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Februar 2025 bereits vollumfänglich entschädigt, wovon Vormerk zu nehmen ist. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten bleibt vorbehalten.
- 19 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 3 VEV; der vorsätzlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AIG sowie des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
5. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, in Höhe von Fr. 855.05 werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 20 - Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Bemühungen als vormaliger amtlicher Verteidiger im Vorverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Februar 2025 bereits vollumfänglich entschädigt wurde.
7. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung zunächst im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro G._____, Staatssekretariat für Migration SEM, und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro G._____, und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland, per Mail (kanz- lei.staso@ji.zh.ch), das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" per Mail auf vo- stra.pdf@ji.zh.ch, je gegen Empfangsbestätigung.
8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,
- 21 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 11. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Gmür MLaw Nodup
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Strafbefehl vom 21. Februar 2025 wurde der Beschuldigte wegen Wi- derhandlung gegen das AIG gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 3 VEV sowie Verstoss gegen Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Ver- bindung mit Art. 11 Abs. 1 AIG, und Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft (act. 10). Mit Schreiben vom 3. März 2025 erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 14).
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland überwies die Akten mit Eingabe vom
E. 1.3 Zur Hauptverhandlung vom 11. Juni 2025 erschien der Beschuldigte (Prot. S. 4). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehän- digt (Prot. S. 9).
E. 1.4 Mit Eingabe vom 23. Juni 2025, am hiesigen Gericht eingegangen am
24. Juni 2025, zeigte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, unter Einreichung einer ent- sprechenden Vollmacht, die Übernahme der erbetenen Verteidigung des Beschul- digten an und meldete namens und im Auftrag seines Mandanten fristgerecht Be- rufung gegen das Urteil vom 11. Juni 2025 an (act. 24 bis 25).
2. Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte hat den ihm im Strafbefehl (act. 10) – welcher als Ankla- geschrift dient (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfenen Sachverhalt dem Grund- satz nach in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Februar 2025 sowie anläss- lich der heutigen Hauptverhandlung eingestanden (act. 2 Fragen 35 f., 51 ff., 64 f., 88 ff.; act. 21 S. 4 f., S. 7 f.). Er führte in der heutigen Hauptverhandlung jedoch aus: "Das mit der Wiedereinreise in die Schweiz im Januar war nicht mit Absicht. Ich möchte mich nicht in Schutz nehmen, aber 90 % der Kosovo-Albaner denken, dass diese Frist von 90 Tagen Aufenthalt ab dem ersten Januar wieder neu zu laufen beginnt. Durch den Anwalt habe ich jetzt erklärt erhalten, dass das nicht so ist. Man darf nur 90 Tage hier sein und muss nach der Ausreise wieder 90 Tage warten. Das wusste ich damals nicht. Ich habe das also nicht mit Absicht ge- macht. Wenn ich in einem Land leben will, möchte ich dort nicht straffällig sein. Es war aber vielleicht mein Fehler, dass ich hier nicht bei der Botschaft nachgefragt habe." (act. 21 S. 4 f.). Ausserdem bestritt der Beschuldigte, dass die durch ihn getätigten Transporte mit dem Fahrzeug der B._____ GmbH eine Erwerbstätigkeit dargestellt hätten (act. 21 S. 7 f.). 2.2. Die subjektiven Sachverhaltselemente, nämlich was ein Beschuldigter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betreffen innere Tatsachen und sind damit zwar Teil der Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei nicht geständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsre-
- 4 - geln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die in- nere Einstellung des Täters erlauben, und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, sind diese subjektiven Sachverhaltselemente zur Frage des Bestehens eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je mit Hinweisen). 2.3. Soweit der Beschuldigte in der heutigen Hauptverhandlung geltend machte, er sei im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Polizisten "rein privat" unter- wegs gewesen, ist er auf seine heutigen Aussagen kurz zuvor zu behaften, als er ausführte: "Was ich eingestanden habe und auch jetzt eingestehe, ist, dass ich für Herrn C._____ als freundschaftlichen Gefallen Materialien vom Bauhändler bis zur Baustelle gebracht habe. Das habe ich auch bei der Polizei so eingestanden. Ich habe das aber unentgeltlich getan." (act. 21 S. 7). Der Beschuldigte erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Februar 2025, vielleicht 5 oder 6 Mal je- weils Isoliermaterial mit dem Firmenfahrzeug für die B._____ GmbH von D._____ oder von E._____ aus auf verschieden Baustellen im Kanton Zürich transportiert zu haben (act. 2 Fragen 88 bis 91). Der Beschuldigte betonte jedoch stets und auch heute, diese Warentransporte nicht gegen Entgelt ausgeführt zu haben. Et- was anderes wird ihm in der Anklageschrift denn auch nicht vorgeworfen. 2.4. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss An- lageschrift (act. 10) vollumfänglich erstellt ist und für die rechtliche Würdigung von diesem auszugehen ist, wobei in Bezug auf den auf Seite 3 der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt zugunsten des Beschuldigten von 5 Warentranspor- ten mit dem Firmenwagen der B._____ GmbH auszugehen ist.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Aufenthalt in der Schweiz zwischen 23. November 2024 bis 25. Dezember 2024 sowie zwischen 18. Januar 2025 bis 20. Februar 2025
- 5 - Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Verhaltens des Beschuldigten als vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG ist zutreffend und vom Beschuldigten anerkannt (act. 21 S. 4 f.; Prot. S. 5). Der Beschuldigte erklärte in Bezug auf den Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts explizit, dies "bewusst gemacht" zu haben (act. 21 S. 4), weshalb direkter Vorsatz vorliegt. 3.2. Einreise in die Schweiz am 18. Januar 2025 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschul- digten in rechtlicher Hinsicht als rechtswidrige Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs.1 lit. a AIG und Art. 3 VEV. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft trifft zu und wird vom Beschuldigten nicht bestritten (Prot. S. 5). Er machte jedoch in der heutigen Hauptverhandlung dazu geltend: "Das mit der Wiedereinreise in die Schweiz im Januar war nicht mit Absicht. Ich möchte mich nicht in Schutz nehmen, aber 90 % der Kosovo-Albaner denken, dass diese Frist von 90 Tagen Aufenthalt ab dem ersten Januar wieder neu zu laufen beginnt. Durch den Anwalt habe ich jetzt erklärt erhalten, dass das nicht so ist. Man darf nur 90 Tage hier sein und muss nach der Ausreise wieder 90 Tage warten. Das wusste ich damals nicht. Ich habe das also nicht mit Absicht gemacht. Wenn ich in einem Land leben will, möchte ich dort nicht straffällig sein. Es war aber vielleicht mein Fehler, dass ich hier nicht bei der Botschaft nachge- fragt habe." (act. 21 S. 4 f.). 3.2.2. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ging gestützt auf eine angeblich pauschale Annahme seiner Landsleute vom Ablauf der entsprechenden Wartefrist zur Wiedereinreise aus. Er gestand dabei aber selber ein, sich nicht weiter dar- über informiert zu haben, wann genau er wieder in die Schweiz hätte einreisen dürfen. Somit nahm der Beschuldigte die Rechtswidrigkeit seiner Einreise zumin- dest in Kauf und handelte eventualvorsätzlich. 3.3. Warentransporte für die B._____ GmbH
- 6 - 3.3.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Aus- übung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AIG. Der Beschuldigte bestreitet diese recht- liche Würdigung (Prot. S. 5 f.), weshalb zu prüfen ist, inwiefern er durch den in der Anklageschrift vorgehaltenen Sachverhalt diesen Tatbestand erfüllt. 3.3.2. Nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt. Nach Art. 11 Abs. 1 AIG benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. 3.3.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte im Zeitraum von Som- mer 2024 bis 20. Februar 2025, ohne im Besitz einer Arbeitsbewilligung zu sein, bei 5 Gelegenheiten Warentransporte mit dem Firmenfahrzeug und in Firmenklei- dung für die B._____ GmbH von D._____ oder von E._____ aus auf verschiedene Baustellen im Kanton Zürich getätigt. 3.3.4. Der Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung vorgebracht, dass zwischen der B._____ GmbH und ihm kein Arbeitsverhältnis bestanden habe (act. 21 S. 7). Die Warentransporte für die B._____ GmbH seien als freundschaft- lichen Gefallen erfolgt und er habe dafür kein Entgelt entgegengenommen, was unter Albanern üblich sei (act. 21 S. 7 f.). Er sei mit dem Vorwurf der "Schwarzar- beit" nicht einverstanden (Prot. S. 5 f.). 3.3.5. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte un- selbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Ohne Belang ist ausserdem, ob die Beschäftigung nur stun- den- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a VZAE). Massge- bend für die Erwerbstätigkeit nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG ist, ob die Tätigkeit üblicherweise auf Erwerb ausgerichtet ist und deren Ausübung durch eine auslän- dische Person damit den schweizerischen Arbeitsmarkt beeinflusst. Der Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit auszulegen (VETTERLI LUZIA/D'ADDARIO DI PAOLO GA- BRIELLA, in: Caroni Martina/Thurnherr Daniela (Hrsg.), Ausländer- und Integrati-
- 7 - onsgesetz (AIG), 2. Aufl., Bern 2024, Art. 115 AIG N 36 m.w.H.). Fraglich ist je- weils, ob eine Person andernfalls jemanden entgeltlich hätte anstellen müssen, und ob somit die Zulassungsregeln umgangen beziehungsweise der Arbeitsmarkt negativ beeinflusst wurde, indem eine zur Erwerbstätigkeit nicht zugelassene Per- son eingestellt worden ist. Von dem ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber kom- merziell tätig ist und sich durch die unentgeltliche Beschäftigung andere, legale Arbeitskräfte einspart (VETTERLI LUZIA/D'ADDARIO DI PAOLO GABRIELLA, a.a.O., N 39). 3.3.6. Der Beschuldigte hat für die Abholung und Auslieferung von Waren kein Entgelt erhalten. Er hat dadurch jedoch Handlungen getätigt, die auf dem schwei- zerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten werden und üblicherweise der Erzielung eines Entgelts dienen. Es ist davon auszugehen, dass der schwei- zerische Arbeitsmarkt negativ beeinflusst wurde, indem der Beschuldigte die Wa- rentransporte für die B._____ GmbH getätigt hat, statt dass dieselbe jemanden für diese Tätigkeit eingestellt hat. Die Auslieferung von Waren auf verschiedene Bau- stellen ist somit als Erwerbstätigkeit im Sinne der Bestimmung von Art. 11 Abs. 2 AIG zu qualifizieren. Über eine Arbeitsbewilligung verfügte der Beschuldigte unbe- strittenermassen nicht (vgl. act. 2 Fragen 27 und 31). 3.3.7. Der objektive Tatbestand nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG ist somit als erfüllt zu betrachten. 3.3.8. Die Bestrafung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Es obliegt der ausländischen Person sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit aus- länderrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarhei- ten bei der zuständigen Behörde zu informieren (BVGer Urteil vom 8. Oktober 2020 F-6632/2019 E. 4.3 m.w.H.). 3.3.9. Gemäss Ausführungen des Beschuldigten kenne er die Gesetze nicht. Er habe bei der Plattform EasyGov nachgefragt, ob seine neu gegründete Firma funktional sei und er arbeiten dürfe, was diese ihm bestätigt haben soll (act. 2 Fra- gen 27 und 31). Der Beschuldigte war sich der Widersprüchlichkeit dieser Infor-
- 8 - mation bewusst, denn nach eigenen Angaben hätte er gemäss Gesetz nicht ar- beiten dürfen (act. 2 Frage 36). Selbst wenn sich der Beschuldigte über eine be- stehende Arbeitsbewilligung beziehungsweise über deren Notwendigkeit in Unkla- rheit befunden haben sollte, hätte er sich diesbezüglich bei der zuständigen Be- hörde informieren müssen. Aus der Verordnung über die Zuständigkeiten im Aus- länderrecht (VZA, LS 142.20) im Anhang Bst. B Ziff. 4 geht hervor, dass im Kan- ton Zürich das Amt für Wirtschaft für die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Drittstaatsangehörige zuständig ist. Auf Informationen der Plattform EasyGov konnte sich der Beschuldigte daher nicht stützen. Indem er es unterlassen hat, sich bei der zuständigen Behörde nach den geltenden Bestimmungen zu erkundi- gen, nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass er über keine gültige Ar- beitsbewilligung verfügte. 3.3.10. Auf die Frage, ob der Beschuldigte jemals für die B._____ GmbH gearbei- tet habe, führte er aus, dass er Materialtransporte getätigt habe, ob man dies Ar- beit nenne oder nicht, wisse er nicht (act. 2 Frage 80). Diese Ausführungen deu- ten daraufhin, dass es der Beschuldigte zumindest für möglich hielt, mit den Wa- rentransporten einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies nahm er in Kauf, obwohl er keine entsprechende Bewilligung hatte. Es ist somit auch diesbezüglich Even- tualvorsatz seitens des Beschuldigten gegeben. 3.3.11. Nach Gesagtem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch den subjekti- ven Tatbestand erfüllt hat. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Ausübung einer Er- werbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Verbin- dung mit Art. 11 Abs. 1 AIG schuldig zu sprechen.
E. 4 Strafzumessung
E. 4.1 Strafrahmen
E. 4.1.1 Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Hat der Täter wie vorliegend durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset- zungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, sei es durch Wiederholung dersel-
- 9 - ben strafbaren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Hand- lungen, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat, das heisst derjenigen Tat, die mit der schwersten Straftat bedroht ist, und erhöht sie in An- wendung des Asperationsprinzips angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
E. 4.1.2 Die tat- und täterangemessene Strafe ist trotz Vorliegens von Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründen grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe zu hart oder zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).
E. 4.1.3 Der Beschuldigte hat sich der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthaltes sowie der Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit im Sinne des AIG strafbar gemacht, die allesamt mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe zu bestrafen sind. Es besteht Deliktsmehrheit, wobei vorliegend kein Grund ersichtlich ist den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Die Deliktsmehr- heit ist deshalb nicht strafschärfend, sondern straferhöhend innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind keine ersichtlich.
E. 4.1.4 Einsatzstrafe
E. 4.1.4.1 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrah- mens festzusetzen. Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schwersten Strafrahmen bedroht ist und nicht etwa jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt. Sind mehrere Straftatbe- stände mit dem gleichen Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Strafart auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Denkbar ist
- 10 - zudem, die objektive Tatschwere heranzuziehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die schwerste Tat vorerst eine Einsatzstrafe festzulegen, indem alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände ein- bezogen werden. In einem zweiten Schritt ist die Strafe zu erhöhen, um die weite- ren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss den jeweiligen Umständen Rech- nung getragen werden (BGer 6B_384/2009 vom 5. November 2009, E. 3.5.2; BGer 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010, E. 2.1; BGE 127 IV 101).
E. 4.1.4.2 Die einschlägigen Delikte sind mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr zu bestrafen. Der ordentliche Strafrahmen reicht somit von einem Tages- satz Geldstrafe bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). Indem sich der Beschuldigte der Vergehen nach Art. 115 Abs. 1 AIG strafbar gemacht hat, hat er die öffentliche Ordnung der Schweiz gefährdet. Mit Ausübung einer nicht bewillig- ten Erwerbstätigkeit wurde darüber hinaus der schweizerische Arbeitsmarkt ge- fährdet. Aufgrund der Gefährdung mehrerer Rechtsgüter ist hinsichtlich der objek- tiven Tatschwere die unbewilligte Erwerbstätigkeit als schwerstes Delikt einzustu- fen. Des weiteren ist davon auszugehen, dass diese Tat die höchste Strafe nach sich zieht. Es ist daher vom Verstoss gegen Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG ausgehend die Einsatzstrafe zu bilden.
- 11 -
E. 4.2 Strafart
E. 4.2.1 Als Regelsanktion gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Bereich der leichteren Kriminalität die Geldstrafe (Art. 34 StGB). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar und Freiheitsstrafen sollten nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleis- ten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Re- gelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2.1).
E. 4.2.2 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich von der Regelsanktion der Gelds- trafe abzuweichen. Demnach ist die auszusprechende Strafe als Geldstrafe aus- zufällen.
E. 4.3 Strafzumessungsregeln
E. 4.3.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
E. 4.3.2 Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurtei- len, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tataus- führung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des sub-
- 12 - jektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Wil- lensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, ins- besondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (HEIMGARTNER STEFAN, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch mit JStG, Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG sowie weiteren einschlägigen Erlassen, 20. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 StGB N 6 ff.).
E. 4.4 Konkrete Strafzumessung
E. 4.4.1 Tatkomponente betreffend Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilli- gung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 11 AIG
E. 4.4.1.1 Im Rahmen der Feststellung der objektiven Tatschwere wird die Tat um- schrieben, wie sie nach aussen in Erscheinung getreten ist. Die objektive Tatschwere bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien. Für die Bewertung der objektiven Tatschwere kann auf verschiedene Kriterien zurückgegriffen werden, wie die Art und Weise des Tatvorgehens und das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, S. 28, N 59 ff.).
E. 4.4.1.2 Der Beschuldigte ist mit der Ausführung von Warentransporten bei 5 Ge- legenheiten nur in geringfügigem Umfang einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass er diese Leistungen unent- geltlich vollbracht hat. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des schweizeri- schen Arbeitsmarktes ist nicht anzunehmen. Bei dieser Ausgangslage ist das ob- jektive Tatverschulden als leicht einzustufen.
E. 4.4.1.3 Im Rahmen der subjektiven Tatschwere stellt sich die Frage, wie dem Tä- ter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Die Beweggründe und Ziele, die der Täter verfolgt, können sich erschwerend, aber auch mindernd auswirken. Die Be- wertung des Tatmotivs eines Beschuldigten reicht etwa von verständlich und
- 13 - nachvollziehbar über schwer verständlich und unverständlich bis hin zu verwerf- lich und äusserst verwerflich (MATHYS, a.a.O., S. 49 N 101). Bezüglich der Be- weggründe des Schuldigen weisen die subjektive Tatschwere und die Täterkom- ponente Berührungspunkte auf (BSK StGB/JStGB – WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 90). Zur subjektiven Tatschwere gehört vor allem die Intensität des verbrecherischen Willens (BGE 107 IV 60 E. 2a).
E. 4.4.1.4 Subjektiv ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich ge- handelt hat. Es war ihm bewusst, dass er sich über die notwendigen Bewilligun- gen zu informieren hatte und er unterliess es sich bei der zuständigen Behörde Klarheit zu verschaffen. Es ist jedoch von einer geringen kriminellen Energie aus- zugehen, da der Beschuldigte kein finanzielles Motiv hatte, sondern die Tat als freundschaftlichen Gefallen einem Landsmann gegenüber ansah, und eine direkte Schädigungsabsicht wohl gefehlt hat. Insgesamt ist die subjektive Tatschwere nach dem Gesagten ebenfalls als leicht einzustufen.
E. 4.4.1.5 Alles in allem wiegt das Tatverschulden leicht, weshalb die Festsetzung der Strafe im unteren Bereich des weiten Strafrahmens erfolgt. Vorliegend er- scheint es angemessen, die Einsatzstrafe bei 40 Tagessätzen festzulegen.
E. 4.4.2 Straferhöhung infolge weiterer Straftaten
E. 4.4.2.1 Im Rahmen der Strafzumessung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst für jedes Delikt innerhalb seines jeweiligen Strafrah- mens eine Einzelstrafe (zumindest anhand der jeweiligen Tatkomponenten) fest- zulegen. Diese Einzelstrafen sind dann – soweit sie gleichartig ausfallen – erst in einem zweiten Schritt gegebenenfalls zu (einer oder mehreren) Gesamtstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Gesamtstrafenbil- dung ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat (pro Strafart) festgelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese ist dann für die übrigen Ein- zelstrafen (derselben Strafart) unter Beachtung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatz- strafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Ge-
- 14 - samtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteiligten Strafrahmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff. und E. 4).
E. 4.4.2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Gesamtstrafenbildung ist grundsätzlich für jeden Normverstoss eine Einzelstrafe zu ermitteln. Wenn indes nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren ist, ist es jedoch ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammen- hang zu betrachten. Sind verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, kann das Gericht die Delikte in einem Gesamtzusammenhang würdigen, statt für jedes Delikt eine hypothetische Strafe festzusetzen (OGer SB210039-O1, E.III.1.3).
E. 4.4.2.3 Vorliegend folgen die Handlungseinheiten betreffend den rechtswidrigen Aufenthalt und der rechtswidrigen Einreise zeitlich unmittelbar aufeinander und sind sachlich eng miteinander verknüpft. Insbesondere in subjektiver Hinsicht er- scheint es nicht sinnvoll die Taten separat zu betrachten, geht doch der Ent- schluss unrechtmässig in die Schweiz einzureisen zwangsläufig mit der Absicht einher hier auch unrechtmässig zu verweilen. Es handelt sich zudem nicht um sehr schwerwiegende Delikte. Es erscheint daher angezeigt, die Delikte in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen und von einer Festsetzung hypothetischer Einzelstrafen abzusehen.
E. 4.4.2.4 Tatkomponente betreffend rechtswidrigen Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie rechtswidrige Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 3 VEV 4.4.2.4.1. Der Beschuldigte hat sich während insgesamt 67 Tagen rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Es handelt sich dabei um eine eher kurze Dauer. Der Beschuldigte ist am 18. Januar 2025 trotz der laufenden Sperrfrist von 180 Tagen bis ein erneuter bewilligungsfreier Aufenthalt möglich gewesen wäre einmalig rechtswidrig in die Schweiz eingereist. In Bezug auf seine Vorgehensweise ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine besonderen Vorkehrungen getroffen
- 15 - hat um seine Einreise und Aufenthalt vor den Behörden zu verschleiern bezie- hungsweise diese zu täuschen. Die objektive Tatschwere in Bezug auf die beiden Delikte ist somit als leicht einzustufen. 4.4.2.4.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz in Bezug auf den rechtswidrigen Aufenthalt handelte. Betreffend die rechtswidrige Einreise ist von eventualvorsätzlichem Handeln durch den Beschul- digten auszugehen. Er hat sich bei Reisebüros im Kosovo informiert, im Wissen, dass es sich dabei nicht um die zuständige Behörde handelt, und somit in Kauf genommen rechtswidrig in die Schweiz einzureisen. Als Motiv führte der Beschul- digte aus, er wolle in der Schweiz bleiben, da er hier seine Lebensgefährtin habe und mit ihr und deren Kindern sich eine Zukunft aufbauen wolle, was grundsätz- lich nachvollziehbare Beweggründe darstellen. Auch subjektiv wiegt das Verschul- den insgesamt leicht in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt.
E. 4.4.3 Zwischenfazit Gesamthaft erscheint eine asperationsweise Erhöhung der Einsatzstrafe betref- fend die rechtswidrige Einreise und Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG um 30 Tagessätze als angemessen.
E. 4.4.4 Täterkomponente Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat.
E. 4.4.4.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die Angaben zu seiner Person anlässlich der Einvernahmen im Untersuchungsverfahren und in der Hauptverhandlung (act. 2 und act. 21) ver- wiesen werden. Der Beschuldigte ist im Kosovo geboren und mit 9 Jahren nach Deutschland ausgewandert, wo er über 20 Jahre lang gelebt hat. Im Jahr 2022 ist er in den Kosovo zurückgekehrt. Er erzielt ein Einkommen aus der Vermietung von Häusern im Kosovo und ist ausserdem in einem Callcenter angestellt. Der Beschuldigte ist geschieden und hat keine Kinder. Er ist jedoch in einer Partner- schaft mit F._____, die in der Schweiz lebt, und er möchte daher in die Schweiz
- 16 - ziehen. Diese persönlichen Verhältnisse wirken sich hinsichtlich der Strafzumes- sung als neutral aus. Es sind keine strafzumessungsrelevanten Aspekte ersicht- lich.
E. 4.4.4.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 9/1), was ebenfalls neutral zu werten ist.
E. 4.4.4.3 Der Beschuldigte zeigte sich teilweise geständig. Zwar wurde der Be- schuldigte bei seiner Verhaftung im Firmenwagen und gekleidet in Arbeitskleidung in flagranti erwischt, allerdings ist der Umstand, dass er die Ausübung der Er- werbstätigkeit bei 5 bis 6 Malen eingesteht strafmindernd zu berücksichtigen. Dar- über hinaus zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung ein- sichtig in Bezug auf die rechtswidrige Einreise und Aufenthalt (Prot. S. 6). Somit erscheint eine teilweise Strafreduktion angemessen. Weitere Strafminderungs- oder Straferhöhungsgründe sind nicht ersichtlich.
E. 4.4.5 Fazit Eine Strafminderung von 10 Tagessätzen erscheint angemessen. Somit ist die Geldstrafe auf 60 Tagessätze festzusetzen.
E. 4.5 Höhe des Tagessatzes
E. 4.5.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich laut Gesetz nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten. Grundlage und Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag losgelöst von der Ein- kunftsquelle zufliesst (strafrechtliches Nettoeinkommen) – massgebend ist die tat- sächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (BGE 116 IV 4 E. 3a). In die Bemes- sung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflich- ten und das Existenzminimum.
E. 4.5.2 Massgebend sind grundsätzlich die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Künftige Veränderungen dürfen nur
- 17 - einbezogen werden, wenn sie unmittelbar bevorstehen, zum Beispiel wenn der Tä- ter im kommenden Monat eine Stelle antritt, nicht aber wenn er eine grosse Erban- wartschaft hat. Zu berücksichtigen sind sowohl Einkommensverbesserungen als auch -verschlechterungen. Es erscheint sinnvoll, maximal auf den Zeitraum abzu- stellen, in dem die Geldstrafe zu bezahlen sein wird (DOLGE, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Freiburg/Luzern 2019, Art. 34 N 51).
E. 4.5.3 Der Beschuldigte erzielt gemäss eigenen Angaben ein Einkommen in der Höhe von ca. EUR 2'000.– bis 3'000.– pro Monat (act. 21 S. 2). Er verfügt über kein Vermögen und hat Schulden über ca. Fr. 20'000.–. Dementsprechend rechtfertigt sich ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.–.
E. 5 Vollzug der Strafe
E. 5.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mate- riell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünsti- gen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teil- weise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jah- ren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
E. 5.2 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt wird und nicht vorbestraft ist (act. 9/1). Somit ist der Vollzug der Geldstrafe aufzu- schieben und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
E. 5.3 Anrechnung der Haft
- 18 - Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder ei- nen anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom 20. Februar 2025 um 15.50 Uhr bis 21. Februar 2025 um 17.20 Uhr, in Haft (act. 8/8). Von der dem Beschuldigten auferlegten Geldstrafe gelten somit zwei Tagessätze als durch Haft geleistet.
E. 6 Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, in Höhe von Fr. 855.05 werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 20 - Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Bemühungen als vormaliger amtlicher Verteidiger im Vorverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Februar 2025 bereits vollumfänglich entschädigt wurde.
E. 6.1 Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO), weswegen bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens die Entscheidgebühr und die Kosten für das Vorverfahren dem Beschuldigten aufzu- erlegen sind.
E. 6.2 Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wurde als vormaliger amtlicher Verteidiger im Vorverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Februar 2025 bereits vollumfänglich entschädigt, wovon Vormerk zu nehmen ist. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten bleibt vorbehalten.
- 19 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 3 VEV; der vorsätzlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AIG sowie des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
5. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 7 Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung zunächst im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro G._____, Staatssekretariat für Migration SEM, und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro G._____, und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland, per Mail (kanz- lei.staso@ji.zh.ch), das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" per Mail auf vo- stra.pdf@ji.zh.ch, je gegen Empfangsbestätigung.
E. 8 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,
- 21 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 11. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Gmür MLaw Nodup
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Uster Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GB250002-I/Gm/U02/ed/mm Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Gmür Gerichtsschreiberin MLaw Nodup Urteil vom 11. Juni 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, betreffend Einsprache gegen Strafbefehl (Widerhandlung gegen das AlG)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. Februar 2025 (act. 10) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge:
1. Die Anklagebehörde: Schuldspruch im Sinne der Anklage Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– Anrechnung der erstandenen Haft Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 800.–)
2. Der Beschuldigte: Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der Ausübung einer Erwerbstätig- keit ohne Bewilligung milde Bestrafung Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Strafbefehl vom 21. Februar 2025 wurde der Beschuldigte wegen Wi- derhandlung gegen das AIG gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 3 VEV sowie Verstoss gegen Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Ver- bindung mit Art. 11 Abs. 1 AIG, und Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft (act. 10). Mit Schreiben vom 3. März 2025 erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 14). 1.2. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland überwies die Akten mit Eingabe vom
4. März 2025 an das hiesige Einzelgericht und teilte gleichzeitig mit, am Strafbe- fehl vom 21. Februar 2025 im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a und d sowie Art. 356 Abs. 1 StPO festzuhalten (act. 17).
- 3 - 1.3. Zur Hauptverhandlung vom 11. Juni 2025 erschien der Beschuldigte (Prot. S. 4). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehän- digt (Prot. S. 9). 1.4. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025, am hiesigen Gericht eingegangen am
24. Juni 2025, zeigte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, unter Einreichung einer ent- sprechenden Vollmacht, die Übernahme der erbetenen Verteidigung des Beschul- digten an und meldete namens und im Auftrag seines Mandanten fristgerecht Be- rufung gegen das Urteil vom 11. Juni 2025 an (act. 24 bis 25).
2. Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte hat den ihm im Strafbefehl (act. 10) – welcher als Ankla- geschrift dient (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfenen Sachverhalt dem Grund- satz nach in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Februar 2025 sowie anläss- lich der heutigen Hauptverhandlung eingestanden (act. 2 Fragen 35 f., 51 ff., 64 f., 88 ff.; act. 21 S. 4 f., S. 7 f.). Er führte in der heutigen Hauptverhandlung jedoch aus: "Das mit der Wiedereinreise in die Schweiz im Januar war nicht mit Absicht. Ich möchte mich nicht in Schutz nehmen, aber 90 % der Kosovo-Albaner denken, dass diese Frist von 90 Tagen Aufenthalt ab dem ersten Januar wieder neu zu laufen beginnt. Durch den Anwalt habe ich jetzt erklärt erhalten, dass das nicht so ist. Man darf nur 90 Tage hier sein und muss nach der Ausreise wieder 90 Tage warten. Das wusste ich damals nicht. Ich habe das also nicht mit Absicht ge- macht. Wenn ich in einem Land leben will, möchte ich dort nicht straffällig sein. Es war aber vielleicht mein Fehler, dass ich hier nicht bei der Botschaft nachgefragt habe." (act. 21 S. 4 f.). Ausserdem bestritt der Beschuldigte, dass die durch ihn getätigten Transporte mit dem Fahrzeug der B._____ GmbH eine Erwerbstätigkeit dargestellt hätten (act. 21 S. 7 f.). 2.2. Die subjektiven Sachverhaltselemente, nämlich was ein Beschuldigter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betreffen innere Tatsachen und sind damit zwar Teil der Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei nicht geständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsre-
- 4 - geln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die in- nere Einstellung des Täters erlauben, und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, sind diese subjektiven Sachverhaltselemente zur Frage des Bestehens eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je mit Hinweisen). 2.3. Soweit der Beschuldigte in der heutigen Hauptverhandlung geltend machte, er sei im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Polizisten "rein privat" unter- wegs gewesen, ist er auf seine heutigen Aussagen kurz zuvor zu behaften, als er ausführte: "Was ich eingestanden habe und auch jetzt eingestehe, ist, dass ich für Herrn C._____ als freundschaftlichen Gefallen Materialien vom Bauhändler bis zur Baustelle gebracht habe. Das habe ich auch bei der Polizei so eingestanden. Ich habe das aber unentgeltlich getan." (act. 21 S. 7). Der Beschuldigte erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Februar 2025, vielleicht 5 oder 6 Mal je- weils Isoliermaterial mit dem Firmenfahrzeug für die B._____ GmbH von D._____ oder von E._____ aus auf verschieden Baustellen im Kanton Zürich transportiert zu haben (act. 2 Fragen 88 bis 91). Der Beschuldigte betonte jedoch stets und auch heute, diese Warentransporte nicht gegen Entgelt ausgeführt zu haben. Et- was anderes wird ihm in der Anklageschrift denn auch nicht vorgeworfen. 2.4. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss An- lageschrift (act. 10) vollumfänglich erstellt ist und für die rechtliche Würdigung von diesem auszugehen ist, wobei in Bezug auf den auf Seite 3 der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt zugunsten des Beschuldigten von 5 Warentranspor- ten mit dem Firmenwagen der B._____ GmbH auszugehen ist.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Aufenthalt in der Schweiz zwischen 23. November 2024 bis 25. Dezember 2024 sowie zwischen 18. Januar 2025 bis 20. Februar 2025
- 5 - Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Verhaltens des Beschuldigten als vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG ist zutreffend und vom Beschuldigten anerkannt (act. 21 S. 4 f.; Prot. S. 5). Der Beschuldigte erklärte in Bezug auf den Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts explizit, dies "bewusst gemacht" zu haben (act. 21 S. 4), weshalb direkter Vorsatz vorliegt. 3.2. Einreise in die Schweiz am 18. Januar 2025 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschul- digten in rechtlicher Hinsicht als rechtswidrige Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs.1 lit. a AIG und Art. 3 VEV. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft trifft zu und wird vom Beschuldigten nicht bestritten (Prot. S. 5). Er machte jedoch in der heutigen Hauptverhandlung dazu geltend: "Das mit der Wiedereinreise in die Schweiz im Januar war nicht mit Absicht. Ich möchte mich nicht in Schutz nehmen, aber 90 % der Kosovo-Albaner denken, dass diese Frist von 90 Tagen Aufenthalt ab dem ersten Januar wieder neu zu laufen beginnt. Durch den Anwalt habe ich jetzt erklärt erhalten, dass das nicht so ist. Man darf nur 90 Tage hier sein und muss nach der Ausreise wieder 90 Tage warten. Das wusste ich damals nicht. Ich habe das also nicht mit Absicht gemacht. Wenn ich in einem Land leben will, möchte ich dort nicht straffällig sein. Es war aber vielleicht mein Fehler, dass ich hier nicht bei der Botschaft nachge- fragt habe." (act. 21 S. 4 f.). 3.2.2. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ging gestützt auf eine angeblich pauschale Annahme seiner Landsleute vom Ablauf der entsprechenden Wartefrist zur Wiedereinreise aus. Er gestand dabei aber selber ein, sich nicht weiter dar- über informiert zu haben, wann genau er wieder in die Schweiz hätte einreisen dürfen. Somit nahm der Beschuldigte die Rechtswidrigkeit seiner Einreise zumin- dest in Kauf und handelte eventualvorsätzlich. 3.3. Warentransporte für die B._____ GmbH
- 6 - 3.3.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Aus- übung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AIG. Der Beschuldigte bestreitet diese recht- liche Würdigung (Prot. S. 5 f.), weshalb zu prüfen ist, inwiefern er durch den in der Anklageschrift vorgehaltenen Sachverhalt diesen Tatbestand erfüllt. 3.3.2. Nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt. Nach Art. 11 Abs. 1 AIG benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. 3.3.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte im Zeitraum von Som- mer 2024 bis 20. Februar 2025, ohne im Besitz einer Arbeitsbewilligung zu sein, bei 5 Gelegenheiten Warentransporte mit dem Firmenfahrzeug und in Firmenklei- dung für die B._____ GmbH von D._____ oder von E._____ aus auf verschiedene Baustellen im Kanton Zürich getätigt. 3.3.4. Der Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung vorgebracht, dass zwischen der B._____ GmbH und ihm kein Arbeitsverhältnis bestanden habe (act. 21 S. 7). Die Warentransporte für die B._____ GmbH seien als freundschaft- lichen Gefallen erfolgt und er habe dafür kein Entgelt entgegengenommen, was unter Albanern üblich sei (act. 21 S. 7 f.). Er sei mit dem Vorwurf der "Schwarzar- beit" nicht einverstanden (Prot. S. 5 f.). 3.3.5. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte un- selbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Ohne Belang ist ausserdem, ob die Beschäftigung nur stun- den- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a VZAE). Massge- bend für die Erwerbstätigkeit nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG ist, ob die Tätigkeit üblicherweise auf Erwerb ausgerichtet ist und deren Ausübung durch eine auslän- dische Person damit den schweizerischen Arbeitsmarkt beeinflusst. Der Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit auszulegen (VETTERLI LUZIA/D'ADDARIO DI PAOLO GA- BRIELLA, in: Caroni Martina/Thurnherr Daniela (Hrsg.), Ausländer- und Integrati-
- 7 - onsgesetz (AIG), 2. Aufl., Bern 2024, Art. 115 AIG N 36 m.w.H.). Fraglich ist je- weils, ob eine Person andernfalls jemanden entgeltlich hätte anstellen müssen, und ob somit die Zulassungsregeln umgangen beziehungsweise der Arbeitsmarkt negativ beeinflusst wurde, indem eine zur Erwerbstätigkeit nicht zugelassene Per- son eingestellt worden ist. Von dem ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber kom- merziell tätig ist und sich durch die unentgeltliche Beschäftigung andere, legale Arbeitskräfte einspart (VETTERLI LUZIA/D'ADDARIO DI PAOLO GABRIELLA, a.a.O., N 39). 3.3.6. Der Beschuldigte hat für die Abholung und Auslieferung von Waren kein Entgelt erhalten. Er hat dadurch jedoch Handlungen getätigt, die auf dem schwei- zerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten werden und üblicherweise der Erzielung eines Entgelts dienen. Es ist davon auszugehen, dass der schwei- zerische Arbeitsmarkt negativ beeinflusst wurde, indem der Beschuldigte die Wa- rentransporte für die B._____ GmbH getätigt hat, statt dass dieselbe jemanden für diese Tätigkeit eingestellt hat. Die Auslieferung von Waren auf verschiedene Bau- stellen ist somit als Erwerbstätigkeit im Sinne der Bestimmung von Art. 11 Abs. 2 AIG zu qualifizieren. Über eine Arbeitsbewilligung verfügte der Beschuldigte unbe- strittenermassen nicht (vgl. act. 2 Fragen 27 und 31). 3.3.7. Der objektive Tatbestand nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG ist somit als erfüllt zu betrachten. 3.3.8. Die Bestrafung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Es obliegt der ausländischen Person sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit aus- länderrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarhei- ten bei der zuständigen Behörde zu informieren (BVGer Urteil vom 8. Oktober 2020 F-6632/2019 E. 4.3 m.w.H.). 3.3.9. Gemäss Ausführungen des Beschuldigten kenne er die Gesetze nicht. Er habe bei der Plattform EasyGov nachgefragt, ob seine neu gegründete Firma funktional sei und er arbeiten dürfe, was diese ihm bestätigt haben soll (act. 2 Fra- gen 27 und 31). Der Beschuldigte war sich der Widersprüchlichkeit dieser Infor-
- 8 - mation bewusst, denn nach eigenen Angaben hätte er gemäss Gesetz nicht ar- beiten dürfen (act. 2 Frage 36). Selbst wenn sich der Beschuldigte über eine be- stehende Arbeitsbewilligung beziehungsweise über deren Notwendigkeit in Unkla- rheit befunden haben sollte, hätte er sich diesbezüglich bei der zuständigen Be- hörde informieren müssen. Aus der Verordnung über die Zuständigkeiten im Aus- länderrecht (VZA, LS 142.20) im Anhang Bst. B Ziff. 4 geht hervor, dass im Kan- ton Zürich das Amt für Wirtschaft für die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Drittstaatsangehörige zuständig ist. Auf Informationen der Plattform EasyGov konnte sich der Beschuldigte daher nicht stützen. Indem er es unterlassen hat, sich bei der zuständigen Behörde nach den geltenden Bestimmungen zu erkundi- gen, nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass er über keine gültige Ar- beitsbewilligung verfügte. 3.3.10. Auf die Frage, ob der Beschuldigte jemals für die B._____ GmbH gearbei- tet habe, führte er aus, dass er Materialtransporte getätigt habe, ob man dies Ar- beit nenne oder nicht, wisse er nicht (act. 2 Frage 80). Diese Ausführungen deu- ten daraufhin, dass es der Beschuldigte zumindest für möglich hielt, mit den Wa- rentransporten einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies nahm er in Kauf, obwohl er keine entsprechende Bewilligung hatte. Es ist somit auch diesbezüglich Even- tualvorsatz seitens des Beschuldigten gegeben. 3.3.11. Nach Gesagtem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch den subjekti- ven Tatbestand erfüllt hat. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Ausübung einer Er- werbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Verbin- dung mit Art. 11 Abs. 1 AIG schuldig zu sprechen.
4. Strafzumessung 4.1. Strafrahmen 4.1.1. Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Hat der Täter wie vorliegend durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset- zungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, sei es durch Wiederholung dersel-
- 9 - ben strafbaren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Hand- lungen, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat, das heisst derjenigen Tat, die mit der schwersten Straftat bedroht ist, und erhöht sie in An- wendung des Asperationsprinzips angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 4.1.2. Die tat- und täterangemessene Strafe ist trotz Vorliegens von Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründen grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe zu hart oder zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 4.1.3. Der Beschuldigte hat sich der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthaltes sowie der Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit im Sinne des AIG strafbar gemacht, die allesamt mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe zu bestrafen sind. Es besteht Deliktsmehrheit, wobei vorliegend kein Grund ersichtlich ist den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Die Deliktsmehr- heit ist deshalb nicht strafschärfend, sondern straferhöhend innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind keine ersichtlich. 4.1.4. Einsatzstrafe 4.1.4.1. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrah- mens festzusetzen. Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schwersten Strafrahmen bedroht ist und nicht etwa jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt. Sind mehrere Straftatbe- stände mit dem gleichen Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Strafart auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Denkbar ist
- 10 - zudem, die objektive Tatschwere heranzuziehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die schwerste Tat vorerst eine Einsatzstrafe festzulegen, indem alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände ein- bezogen werden. In einem zweiten Schritt ist die Strafe zu erhöhen, um die weite- ren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss den jeweiligen Umständen Rech- nung getragen werden (BGer 6B_384/2009 vom 5. November 2009, E. 3.5.2; BGer 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010, E. 2.1; BGE 127 IV 101). 4.1.4.2. Die einschlägigen Delikte sind mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr zu bestrafen. Der ordentliche Strafrahmen reicht somit von einem Tages- satz Geldstrafe bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). Indem sich der Beschuldigte der Vergehen nach Art. 115 Abs. 1 AIG strafbar gemacht hat, hat er die öffentliche Ordnung der Schweiz gefährdet. Mit Ausübung einer nicht bewillig- ten Erwerbstätigkeit wurde darüber hinaus der schweizerische Arbeitsmarkt ge- fährdet. Aufgrund der Gefährdung mehrerer Rechtsgüter ist hinsichtlich der objek- tiven Tatschwere die unbewilligte Erwerbstätigkeit als schwerstes Delikt einzustu- fen. Des weiteren ist davon auszugehen, dass diese Tat die höchste Strafe nach sich zieht. Es ist daher vom Verstoss gegen Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG ausgehend die Einsatzstrafe zu bilden.
- 11 - 4.2. Strafart 4.2.1. Als Regelsanktion gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Bereich der leichteren Kriminalität die Geldstrafe (Art. 34 StGB). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar und Freiheitsstrafen sollten nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleis- ten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Re- gelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2.1). 4.2.2. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich von der Regelsanktion der Gelds- trafe abzuweichen. Demnach ist die auszusprechende Strafe als Geldstrafe aus- zufällen. 4.3. Strafzumessungsregeln 4.3.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.3.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurtei- len, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tataus- führung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des sub-
- 12 - jektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Wil- lensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, ins- besondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (HEIMGARTNER STEFAN, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch mit JStG, Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG sowie weiteren einschlägigen Erlassen, 20. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 StGB N 6 ff.). 4.4. Konkrete Strafzumessung 4.4.1. Tatkomponente betreffend Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilli- gung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 11 AIG 4.4.1.1. Im Rahmen der Feststellung der objektiven Tatschwere wird die Tat um- schrieben, wie sie nach aussen in Erscheinung getreten ist. Die objektive Tatschwere bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien. Für die Bewertung der objektiven Tatschwere kann auf verschiedene Kriterien zurückgegriffen werden, wie die Art und Weise des Tatvorgehens und das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, S. 28, N 59 ff.). 4.4.1.2. Der Beschuldigte ist mit der Ausführung von Warentransporten bei 5 Ge- legenheiten nur in geringfügigem Umfang einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass er diese Leistungen unent- geltlich vollbracht hat. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des schweizeri- schen Arbeitsmarktes ist nicht anzunehmen. Bei dieser Ausgangslage ist das ob- jektive Tatverschulden als leicht einzustufen. 4.4.1.3. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere stellt sich die Frage, wie dem Tä- ter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Die Beweggründe und Ziele, die der Täter verfolgt, können sich erschwerend, aber auch mindernd auswirken. Die Be- wertung des Tatmotivs eines Beschuldigten reicht etwa von verständlich und
- 13 - nachvollziehbar über schwer verständlich und unverständlich bis hin zu verwerf- lich und äusserst verwerflich (MATHYS, a.a.O., S. 49 N 101). Bezüglich der Be- weggründe des Schuldigen weisen die subjektive Tatschwere und die Täterkom- ponente Berührungspunkte auf (BSK StGB/JStGB – WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 90). Zur subjektiven Tatschwere gehört vor allem die Intensität des verbrecherischen Willens (BGE 107 IV 60 E. 2a). 4.4.1.4. Subjektiv ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich ge- handelt hat. Es war ihm bewusst, dass er sich über die notwendigen Bewilligun- gen zu informieren hatte und er unterliess es sich bei der zuständigen Behörde Klarheit zu verschaffen. Es ist jedoch von einer geringen kriminellen Energie aus- zugehen, da der Beschuldigte kein finanzielles Motiv hatte, sondern die Tat als freundschaftlichen Gefallen einem Landsmann gegenüber ansah, und eine direkte Schädigungsabsicht wohl gefehlt hat. Insgesamt ist die subjektive Tatschwere nach dem Gesagten ebenfalls als leicht einzustufen. 4.4.1.5. Alles in allem wiegt das Tatverschulden leicht, weshalb die Festsetzung der Strafe im unteren Bereich des weiten Strafrahmens erfolgt. Vorliegend er- scheint es angemessen, die Einsatzstrafe bei 40 Tagessätzen festzulegen. 4.4.2. Straferhöhung infolge weiterer Straftaten 4.4.2.1. Im Rahmen der Strafzumessung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst für jedes Delikt innerhalb seines jeweiligen Strafrah- mens eine Einzelstrafe (zumindest anhand der jeweiligen Tatkomponenten) fest- zulegen. Diese Einzelstrafen sind dann – soweit sie gleichartig ausfallen – erst in einem zweiten Schritt gegebenenfalls zu (einer oder mehreren) Gesamtstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Gesamtstrafenbil- dung ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat (pro Strafart) festgelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese ist dann für die übrigen Ein- zelstrafen (derselben Strafart) unter Beachtung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatz- strafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Ge-
- 14 - samtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteiligten Strafrahmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff. und E. 4). 4.4.2.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Gesamtstrafenbildung ist grundsätzlich für jeden Normverstoss eine Einzelstrafe zu ermitteln. Wenn indes nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren ist, ist es jedoch ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammen- hang zu betrachten. Sind verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, kann das Gericht die Delikte in einem Gesamtzusammenhang würdigen, statt für jedes Delikt eine hypothetische Strafe festzusetzen (OGer SB210039-O1, E.III.1.3). 4.4.2.3. Vorliegend folgen die Handlungseinheiten betreffend den rechtswidrigen Aufenthalt und der rechtswidrigen Einreise zeitlich unmittelbar aufeinander und sind sachlich eng miteinander verknüpft. Insbesondere in subjektiver Hinsicht er- scheint es nicht sinnvoll die Taten separat zu betrachten, geht doch der Ent- schluss unrechtmässig in die Schweiz einzureisen zwangsläufig mit der Absicht einher hier auch unrechtmässig zu verweilen. Es handelt sich zudem nicht um sehr schwerwiegende Delikte. Es erscheint daher angezeigt, die Delikte in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen und von einer Festsetzung hypothetischer Einzelstrafen abzusehen. 4.4.2.4. Tatkomponente betreffend rechtswidrigen Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie rechtswidrige Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 3 VEV 4.4.2.4.1. Der Beschuldigte hat sich während insgesamt 67 Tagen rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Es handelt sich dabei um eine eher kurze Dauer. Der Beschuldigte ist am 18. Januar 2025 trotz der laufenden Sperrfrist von 180 Tagen bis ein erneuter bewilligungsfreier Aufenthalt möglich gewesen wäre einmalig rechtswidrig in die Schweiz eingereist. In Bezug auf seine Vorgehensweise ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine besonderen Vorkehrungen getroffen
- 15 - hat um seine Einreise und Aufenthalt vor den Behörden zu verschleiern bezie- hungsweise diese zu täuschen. Die objektive Tatschwere in Bezug auf die beiden Delikte ist somit als leicht einzustufen. 4.4.2.4.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz in Bezug auf den rechtswidrigen Aufenthalt handelte. Betreffend die rechtswidrige Einreise ist von eventualvorsätzlichem Handeln durch den Beschul- digten auszugehen. Er hat sich bei Reisebüros im Kosovo informiert, im Wissen, dass es sich dabei nicht um die zuständige Behörde handelt, und somit in Kauf genommen rechtswidrig in die Schweiz einzureisen. Als Motiv führte der Beschul- digte aus, er wolle in der Schweiz bleiben, da er hier seine Lebensgefährtin habe und mit ihr und deren Kindern sich eine Zukunft aufbauen wolle, was grundsätz- lich nachvollziehbare Beweggründe darstellen. Auch subjektiv wiegt das Verschul- den insgesamt leicht in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt. 4.4.3. Zwischenfazit Gesamthaft erscheint eine asperationsweise Erhöhung der Einsatzstrafe betref- fend die rechtswidrige Einreise und Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG um 30 Tagessätze als angemessen. 4.4.4. Täterkomponente Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat. 4.4.4.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die Angaben zu seiner Person anlässlich der Einvernahmen im Untersuchungsverfahren und in der Hauptverhandlung (act. 2 und act. 21) ver- wiesen werden. Der Beschuldigte ist im Kosovo geboren und mit 9 Jahren nach Deutschland ausgewandert, wo er über 20 Jahre lang gelebt hat. Im Jahr 2022 ist er in den Kosovo zurückgekehrt. Er erzielt ein Einkommen aus der Vermietung von Häusern im Kosovo und ist ausserdem in einem Callcenter angestellt. Der Beschuldigte ist geschieden und hat keine Kinder. Er ist jedoch in einer Partner- schaft mit F._____, die in der Schweiz lebt, und er möchte daher in die Schweiz
- 16 - ziehen. Diese persönlichen Verhältnisse wirken sich hinsichtlich der Strafzumes- sung als neutral aus. Es sind keine strafzumessungsrelevanten Aspekte ersicht- lich. 4.4.4.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 9/1), was ebenfalls neutral zu werten ist. 4.4.4.3. Der Beschuldigte zeigte sich teilweise geständig. Zwar wurde der Be- schuldigte bei seiner Verhaftung im Firmenwagen und gekleidet in Arbeitskleidung in flagranti erwischt, allerdings ist der Umstand, dass er die Ausübung der Er- werbstätigkeit bei 5 bis 6 Malen eingesteht strafmindernd zu berücksichtigen. Dar- über hinaus zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung ein- sichtig in Bezug auf die rechtswidrige Einreise und Aufenthalt (Prot. S. 6). Somit erscheint eine teilweise Strafreduktion angemessen. Weitere Strafminderungs- oder Straferhöhungsgründe sind nicht ersichtlich. 4.4.5. Fazit Eine Strafminderung von 10 Tagessätzen erscheint angemessen. Somit ist die Geldstrafe auf 60 Tagessätze festzusetzen. 4.5. Höhe des Tagessatzes 4.5.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich laut Gesetz nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten. Grundlage und Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag losgelöst von der Ein- kunftsquelle zufliesst (strafrechtliches Nettoeinkommen) – massgebend ist die tat- sächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (BGE 116 IV 4 E. 3a). In die Bemes- sung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflich- ten und das Existenzminimum. 4.5.2. Massgebend sind grundsätzlich die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Künftige Veränderungen dürfen nur
- 17 - einbezogen werden, wenn sie unmittelbar bevorstehen, zum Beispiel wenn der Tä- ter im kommenden Monat eine Stelle antritt, nicht aber wenn er eine grosse Erban- wartschaft hat. Zu berücksichtigen sind sowohl Einkommensverbesserungen als auch -verschlechterungen. Es erscheint sinnvoll, maximal auf den Zeitraum abzu- stellen, in dem die Geldstrafe zu bezahlen sein wird (DOLGE, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Freiburg/Luzern 2019, Art. 34 N 51). 4.5.3. Der Beschuldigte erzielt gemäss eigenen Angaben ein Einkommen in der Höhe von ca. EUR 2'000.– bis 3'000.– pro Monat (act. 21 S. 2). Er verfügt über kein Vermögen und hat Schulden über ca. Fr. 20'000.–. Dementsprechend rechtfertigt sich ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.–.
5. Vollzug der Strafe 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mate- riell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünsti- gen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teil- weise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jah- ren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt wird und nicht vorbestraft ist (act. 9/1). Somit ist der Vollzug der Geldstrafe aufzu- schieben und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 5.3. Anrechnung der Haft
- 18 - Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder ei- nen anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom 20. Februar 2025 um 15.50 Uhr bis 21. Februar 2025 um 17.20 Uhr, in Haft (act. 8/8). Von der dem Beschuldigten auferlegten Geldstrafe gelten somit zwei Tagessätze als durch Haft geleistet.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO), weswegen bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens die Entscheidgebühr und die Kosten für das Vorverfahren dem Beschuldigten aufzu- erlegen sind. 6.2. Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wurde als vormaliger amtlicher Verteidiger im Vorverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Februar 2025 bereits vollumfänglich entschädigt, wovon Vormerk zu nehmen ist. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten bleibt vorbehalten.
- 19 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 3 VEV; der vorsätzlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AIG sowie des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
5. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, in Höhe von Fr. 855.05 werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 20 - Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Bemühungen als vormaliger amtlicher Verteidiger im Vorverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Februar 2025 bereits vollumfänglich entschädigt wurde.
7. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung zunächst im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro G._____, Staatssekretariat für Migration SEM, und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro G._____, und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland, per Mail (kanz- lei.staso@ji.zh.ch), das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" per Mail auf vo- stra.pdf@ji.zh.ch, je gegen Empfangsbestätigung.
8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,
- 21 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 11. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Gmür MLaw Nodup