Erwägungen (71 Absätze)
E. 1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 StGB).
E. 1.2 Die Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB stellt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB dar. Der Beschuldigte ist somit grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen. Die obligatorische Landesverweisung ist dabei unabhängig von der konkreten Tatschwere und der Höhe sowie der Vollzugsart der ausgefällten Strafe anzuordnen (BGE 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 Erw. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.3 Ausnahmsweise kann das Gericht jedoch nach Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Härtefallklausel ist aber restriktiv anzuwenden und dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (BGE 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 Erw. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen).
- 34 -
E. 1.4 Bei der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls sind insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-) Interesse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S. 101 ff.).
2. Schwerer persönlicher Härtefall
E. 1.5 Diese Darstellung insbesondere die Vorwürfe des vorsätzlichen Würgens und die damit verbundene Lebensgefahr für den Geschädigten, bestritt der Beschuldigte während des Verfahrens. Er wies die Darstellung der Geschehnisse in der Anklage anlässlich seiner Einvernahmen im Untersuchungsverfahren von sich (vgl. act. 3.1 und 3.2) und äusserte sich an der staatsanwaltschaftlichen
- 4 - Schlusseinvernahme sowie an der Hauptverhandlung nicht mehr dazu (act. 3.3 Ziff. 29, Prot. S. 13). Seine Verteidigerin forderte anlässlich der Hauptverhandlung einen vollumfänglichen Freispruch. Dies mit dem Hinweis auf prozessuale Fehler und auf damit einhergehende Beweisverwertungverbote sowie auf das Fehlen der tatbestandsmässigen Voraussetzungen für eine Gefährdung des Lebens (act. 32 Ziff. 34)
E. 1.6 Für die Sachverhaltserstellung konnte das Gericht nebst den Aussagen des Beschuldigten (act. 3.1 bis 3.3), die Aussagen des Geschädigten (act. 4.1 und 4.2) und die Aussagen der anlässlich der Auseinandersetzung gleichfalls anwesenden Verwandten des Geschädigten und Beschuldigten, beiziehen (act. 5.1- 5-4). Es handelt sich dabei um D._____, Mutter des Geschädigten und Ehefrau des Beschuldigten [nachfolgend Zeugin 1], sowie um E._____, Grossmutter des Geschädigten und Mutter des Beschuldigten [nachfolgend Zeugin 2] sowie F._____, Partner von Zeugin 2 [nachfolgend Zeuge 3]. Diese Aussagen konnten sodann dem Spurenbericht FOR (act. 9.1) sowie den erstellten medizinischen Berichten und Gutachten (act. 6.2, act. 7.1 und act. 8.6) gegenübergestellt werden.
E. 1.7 Anzumerken ist, dass trotz der Schwere des Vorfalls der Geschädigte von Anfang an auf einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Drohung, Körperverletzung und Tätlichkeiten verzichtete, da er ihm nicht schaden wolle. Ebenfalls nahm er am vorliegenden Verfahren nicht teil (act. 2.1; act. 10.3, act. 24). III. Prozessuales
E. 2 Zur Verwertbarkeit der Aussagen des Geschädigten
E. 2.1 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Ziff. 7.2.3)
E. 2.1.1 Zunächst sei dem Beschuldigten bei der polizeilichen Einvernahme des Geschädigten vom 29. April 2024 zu Unrecht kein Teilnahmerecht gewährt worden, obwohl die staatsanwaltschaftliche Untersuchung zu diesem Zeitpunkt bereits formell eröffnet gewesen sei (act. 32 Ziff. 20).
E. 2.1.2 Weiter sei der Geschädigte bei keiner seiner drei Befragungen (Spital, Polizei, Staatsanwaltschaft) vollständig über seine Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte belehrt worden. Zwar sei er darauf hingewiesen worden, den Beschuldigten nicht belasten zu müssen; der erforderliche Hinweis auf Art. 169 StPO sowie darauf, dass er Aussagen auch mit Blick auf seine Mutter (Zeugin 1) und Grossmutter (Zeugin 2) hätte verweigern können, habe jedoch gefehlt. Angesichts der Beteiligung sämtlicher Familienmitglieder an der Auseinandersetzung wären diese Belehrungen um im Verfahren verwertbare Aussagen zu erzielen, jedoch erforderlich gewesen (act. 32 Ziff. 19 und 20).
E. 2.1.3 Hinsichtlich der Befragung im Spital beanstandet die Verteidigung zudem, dass weder die Verfahrensrolle des Geschädigten noch die erfolgte Rechtsbelehrung dokumentiert worden seien. Eine ordnungsgemässe Belehrung könne deshalb nicht nachgewiesen werden, weshalb die dort gemachten Aussagen unverwertbar seien. Dies habe auch die Unverwertbarkeit darauf beruhender Beweise zur Folge, insbesondere der polizeilichen Einvernahme vom 29. April 2024, da dem Geschädigten dabei Aussagen aus dem Spitalrapport vorgehalten worden seien (act. 32 Ziff. 19 und 20).
E. 2.1.4 Schliesslich hätte der Geschädigte nach Auffassung der Verteidigung durchwegs als beschuldigte Person einvernommen werden müssen, da er gemäss den Aussagen der übrigen Beteiligten selbst tätlich geworden sei und den Beschuldigten angegriffen habe (act. 32 Ziff. 19).
E. 2.2 Der Beschuldigte lebt mittlerweile seit 2008, somit rund 18 Jahren in der Schweiz. Hier hat er mit seiner Ehefrau zwei Kinder (geb. 2005 und 2018). Der Beschuldigte übernahm nach der Geburt der Tochter während rund fünf Jahren die Hauptbetreuung seiner Tochter und führte in dieser Zeit den Haushalt, während seine Ehefrau voll erwerbstätig war. Damit bestehen enge und langjährige familiäre Bindungen zur Schweiz, namentlich zu seiner Tochter und zu seiner Ehefrau, die durch eine Landesverweisung stark tangiert wären, zumal die beiden kein ungarisch sprechen und die Ehefrau in der Schweiz arbeitstätig ist (Prot. S. 11 und 12).
E. 2.2.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Geschädigten während einer körperlichen Auseinandersetzung mit beiden Händen am Hals würgte und dadurch eine unmittelbare Lebensgefahr schuf. Die konkrete Gefährdung war einschlägig. Der Geschädigte verlor infolge der Würgehandlung kurzzeitig das Bewusstsein.
- 30 -
E. 2.2.2 Die Dauer der konkreten Gefährdung war demgegenüber vergleichsweise kurz. Berücksichtigt werden darf auch, dass der Geschädigte keine schweren oder bleibenden Verletzungen erlitt. Insbesondere ergaben sich bei der rechtsmedizinischen Untersuchung keine Hinweise auf eine Schädigung des Kehlkopfs, der umgebenden Weichteile oder des Gehirns infolge eines Sauerstoffmangels. Auch waren die festzustellenden äusseren Verletzungen nicht erheblich. Insgesamt ist die objektive Tatschwere daher als noch leicht einzustufen. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist somit eine Strafe im unteren Drittel festzulegen.
E. 2.2.3 In subjektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Tat im Rahmen einer spontan eskalierenden körperlichen Auseinandersetzung erfolgte. Der Beschuldigte handelte nicht aufgrund eines länger gehegten Tatentschlusses und hatte die Tat nicht geplant. Zu Gunsten des Beschuldigten ist weiter zu berücksichtigen, dass seine Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt aufgrund des Alkoholkonsums leicht eingeschränkt war. Die Einschränkung war allerdings nicht derart ausgeprägt, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit wesentlich aufgehoben gewesen wäre. Dass der Beschuldigte zu einer Würgehandlung schritt zufolge nicht mitgebrachter Zigaretten und weiteren Provokationen ist nicht nachvollziehbar und lässt auf ein bedenklich nichtiges Motiv schliessen. Das subjektive Verschulden ist aber dennoch insgesamt innerhalb des unteren Drittels im oberen Bereich anzusetzen, weshalb sich unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten sich eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen erweist.
E. 2.2.4 Im Rahmen der körperlichen Untersuchung machte der Geschädigte im Spital Uster am 29. April 2024 kurz nach Mitternacht weitere Angaben zum Geschehen. Diese wurden von der Polizei formlos im Rapport festgehalten (act. 1.1 S. 5 f.). Hierbei handelte es um eine informelle polizeiliche Befragung im Anfangsstadium der Ermittlungen. Solche Befragungen sind zulässig und ermöglichen es der Polizei, sich durch erste Fragen einen Überblick über den Sachverhalt und die strafprozessuale Stellung der Beteiligten zu verschaffen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1192; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 158 StPO). Ein allenfalls lediglich
- 7 - allgemein gehaltener Hinweis auf die strafprozessualen Rechte führt daher nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit dieser Angaben.
E. 2.2.5 Im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme des Geschädigten vom 29. April 2024 lagen damit bereits verwertbare Erkenntnisse vor: einerseits die spontanen Äusserungen des Geschädigten, andererseits die Ergebnisse der körperlichen Untersuchung, welche unter anderem auf Würgemale und eine Bissverletzung hindeuteten (act. 1.1 S. 7; act. 11.1 S. 2; act. 1.1, Beurteilung Dr. G._____, S. 8). Der entsprechende Vorhalt des Polizisten, wonach der Geschädigte vom Beschuldigten bis zur Ohnmacht gewürgt und in den Finger gebissen worden sei (act. 4.1 Ziff. 4), beruhte somit nicht auf einer unverwertbaren früheren Befragung, sondern auf bereits vorhandenen Spontanaussagen und objektiven Untersuchungsergebnissen.
E. 2.2.6 Beim Telefonat vom 28. April 2024 hatte der Beschuldigte den Geschädigten noch keiner, von den Behörden zu verfolgenden Straftat bezichtigt (act. 1.1 S. 5). Erst anlässlich seiner Einvernahme vom 30. April 2024 stellte der Beschuldigte einen Strafantrag (act. 3.1 Ziff. 40). Daher ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Geschädigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson und nicht als beschuldigte Person einvernommen wurde. Im damaligen Zeitpunkt bestanden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte selbst einer, insbesondere von Amtes wegen zu verfolgenden, strafbaren Handlung beschuldigt werden könnte.
E. 2.2.7 Die einzuvernehmende Person ist gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO über ihre Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte zu belehren. Sodann gewährt Art. 168 StPO nahen Angehörigen einer beschuldigten Person ein Aussageverweigerungsrecht. Art. 169 Abs. 2 StPO betrifft anders als Art. 168 StPO die Konstellation, dass eine Person durch ihre Aussage einen Angehörigen belasten könnte, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschuldigt ist. Da die Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen versuchter Tötung bereits eröffnet war, bestand folgerichtig kein Anlass für eine zusätzliche Belehrung nach Art. 169 Abs. 2 StPO. Ohnehin war der Geschädigte angesichts des damaligen Gegenstands der Untersuchung, versuchte Tötung, grundsätzlich zur Aussage
- 8 - verpflichtet (Art. 168 Abs. 4 StPO). Der Geschädigte wurde somit entsprechend seiner Verfahrensstellung korrekt über seine Rechte als Opfer, sein allgemeines Aussageverweigerungsrecht sowie sein besonderes Aussageverweigerungsrecht gegenüber dem Beschuldigten belehrt. Ein Hinweis auf Art. 169 StPO war nicht nötig
E. 2.2.8 Gleichermassen bestand auch keine Pflicht für die Polizei oder die Staatsanwaltschaft, den Geschädigten ausdrücklich auf ein Aussage- verweigerungsrecht zugunsten seiner Mutter und Grossmutter (Zeuginnen 1 und 2) hinzuweisen. Die Belehrung der einzuvernehmenden Personen hat sich jeweils an den konkreten Umständen des Einzelfalls zu orientieren. Eine Verpflichtung, sämtliche denkbaren Angehörigen einzeln aufzuführen, besteht nicht. Vorliegend bestanden für die Strafverfolgungsbehörden weder zu Beginn noch im weiteren Verlauf der Untersuchung konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zeuginnen 1 und 2 durch die Aussagen des Geschädigten einer strafbaren Handlung hätten bezichtigt werden können. Eine besondere Belehrung über ein Aussageverweigerungsrecht zu deren Gunsten war daher nicht erforderlich.
E. 2.2.9 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Teilnahmerechte der beschuldigten Person im Anfangsstadium der Untersuchung eingeschränkt werden, solange sie sich selbst noch nicht zur Sache geäussert hat. Zur Wahrung der Verteidigungsrechte ist ihr jedoch im weiteren Verlauf Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äussern (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6697 ff., 6708 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4). In casu musste dem Beschuldigten bei der polizeilichen Einvernahme des Geschädigten vom 29. April 2024 kein Teilnahmerecht gewährt werden. Der Beschuldigte hatte sich nämlich zu diesem Zeitpunkt noch nicht einlässlich zur Sache geäussert. Das vorerwähnte Telefongespräch mit der Polizei stellte keine formelle Befragung dar. Im Übrigen war er nach seiner Abreise nach Deutschland für eine Teilnahme an der Einvernahme auch nicht verfügbar.
- 9 -
E. 2.2.10 Der Beschuldigte wurde am 30. April 2024 zur Sache einvernommen (act. 3.1). Der Geschädigte äusserte sich sodann rund einen Monat später anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nochmals ausführlich zum Geschehen, in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten wurden damit rechtskonform berücksichtigt.
E. 2.2.11 Zusammenfassend erweisen sich weder die Spontanaussagen des Geschädigten noch die informellen Angaben im Spital oder die anschliessende polizeiliche Einvernahme als unverwertbar. Insbesondere wurde das Teilnahmerecht des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren gewahrt. Die Aussagen des Geschädigten bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft sind daher verwertbar.
E. 2.3 Auch in beruflicher Hinsicht ist der Beschuldigte gut integriert. Nach seiner Einreise fand er bereits kurze Zeit später eine Arbeitsstelle. Seit März 2023 arbeitet er wieder als Sous-Chef und ist derzeit in einem 80%-Pensum tätig. Gemäss dem eingereichten Empfehlungsschreiben seines Arbeitgebers (act. 31), wird er von seinem Arbeitgeber sehr geschätzt und als wertvoller Mitarbeiter bezeichnet. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration ist damit als gut zu beurteilen.
- 35 -
E. 2.3.1 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben sich aus den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Einvernahmen sowie den übrigen Akten (act. 1.1, act. 3.3 Ziff. 46): Der Beschuldigte wurde in H._____ (Ukraine), in der damaligen Sowjetunion, geboren. Als er etwa acht Jahre alt war, trennten sich seine Eltern, er
- 31 - beschrieb sein Aufwachsen und das Verhältnis zu seinen Eltern jedoch als gut und normal. Er besuchte die Primarschule in der Ukraine. Seine weitere Schulausbildung absolvierte er in Ungarn, wo er unter anderem das Gymnasium besuchte. Er schloss dort eine Berufsausbildung als Koch sowie als Servicemitarbeiter ab. Er besitzt die ungarische Staatsangehörigkeit (act.
E. 2.3.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist keinen Eintrag im Strafregister auf (act. 16.1). Aus dem Fehlen von Vorstrafen ergibt sich daher keine Strafreduktion.
E. 2.3.3 Zu Gunsten des Beschuldigten kann sein Verhalten nach der Tat berücksichtigt werden. Er brachte ein allgemeines Bedauern zum Vorfall zum Ausdruck, unterzog sich einer Suchtberatung und erklärte vor Gericht, aus dem Vorfall gelernt zu haben (act. 13/19, Prot. S. 22). Darin ist eine gewisse Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen. Eine weitergehende Strafminderung aufgrund eines Geständnisses fällt hingegen ausser Betracht. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Würgehandlung nicht eingestanden. Insbesondere hat er den für den Schuldspruch wesentlichen Sachverhalt bestritten. Das Nachtatverhalten rechtfertigt deshalb insgesamt nur eine moderate Reduktion der Strafe um einen Monat.
- 32 - Im Ergebnis erscheint somit eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen und der Beschuldigte entsprechen zu bestrafen.
3. Vollzug
E. 2.4 Was seine Anknüpfungspunkte zu seinem Herkunfts- bzw. früheren Aufenthaltsstaat Ungarn anbelangt ist zu vermerken, dass der Beschuldigte dort seine Kindheit und Jugend verbracht, die Schule besucht und seine Berufsausbildungen absolviert hat. Er verfügt damit über kulturelle und sprachliche Bezüge zu seinem früheren Lebensumfeld. Sodann gab er an, dass seine Mutter sowie Verwandte von der Seite seines 2016 verstorbenen Vaters alle in Ungarn seien (act. 3.3 Ziff. 46). Er präzisierte jedoch vor Gericht, dass er zu diesen Verwandten seit zehn Jahren keinen Kontakt mehr habe (Prot. S. 8 und S. 13). Grundsätzlich darf unter diesem Punkt festgehalten werden, dass es dem Beschuldigten möglich sein dürfte, in seinem Herkunftsland wieder Fuss und die familiären Kontakte wieder aufleben zu lassen.
E. 2.5 Die dargelegten persönlichen Verhältnisse, wonach der Beschuldigte über eine langjährige Aufenthaltsdauer sowie über sehr enge familiäre und gute berufliche Bindungen zur Schweiz sowie damit einhergehende Verpflichtungen und Verantwortungen verfügt, begründen einen schweren Härtefall. Die Schweiz bildet seit vielen Jahren den Mittelpunkt seines Privat- und Familienlebens. Eine Landesverweisung würde ihn deshalb in erheblichem Mass aus seinem bisherigen sozialen und familiären sowie beruflichen Umfeld herauslösen.
3. Interessensabwägung
E. 3 Zur Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten
E. 3.1 Wie dargelegt würde eine Landesverweisung den Beschuldigten aus einem Land entfernen, in dem er seit mehreren Jahren lebt und seinen hier begründeten familiären und beruflichen Lebensmittelpunkt einschlägig tangieren. Das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist entsprechend als erheblich zu gewichten. Daher ist diesem privaten Interesse des Beschuldigten das öffentliche Interesse an der Landesverweisung anhand der konkreten Tat, der daraus hervorgehenden Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit und seiner Legalprognose gegenüberzustellen.
- 36 -
E. 3.1.1 Bei der Würdigung von Aussagen naher Angehöriger ist die familiäre Beziehung zur beschuldigten Person zu berücksichtigen. Sie begründet für sich allein weder eine besondere Glaubhaftigkeit noch schliesst sie den Beweiswert der Aussage aus. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände und insbesondere eine allfällige Loyalitäts- oder Belastungs- bzw. Entlastungstendenz. Massgeblich sind dabei insbesondere Aussageverhalten, Konstanz, Detailliertheit und Schlüssigkeit der Angaben sowie die Unterscheidung zwischen eigener Wahrnehmung und fremden Informationen. Ebenso sind objektive Beweismittel, Widersprüche und ein allfälliges eigenes Interesse am Verfahrensausgang zu berücksichtigen.
E. 3.1.2 Nachfolgend werden die Zeugenaussagen nur betreffend der hier für die Sachverhaltserstellung wesentlichen Elemente (Würgegriff und Bewusstlosigkeit des Geschädigten widergegeben und im Übrigen auf die Akten verwiesen).
E. 3.2 Die vom Beschuldigten begangene Gefährdung des Lebens stellt zwar eine klare Verletzung der hiesigen Rechtsordnung dar. Die konkrete Tatschwere ist jedoch, wie im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, als noch leicht einzustufen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Tat im Rahmen einer familiären Auseinandersetzung ereignete. Die Gefährdung des Geschädigten war mithin Ausdruck einer konkreten, situativ eskalierten innerfamiliären Auseinandersetzung und nicht einer gegen beliebige Dritte gerichteten Gewaltbereitschaft des Beschuldigten. Der Beschuldigte und der Geschädigte standen in einer langjährigen familiären Beziehung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte ausserhalb dieser konkreten Konfliktsituation eine erhöhte Gewaltbereitschaft oder eine allgemeine Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit aufweist. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung wird dadurch relativiert.
E. 3.2.1 Zeugin 1 deponierte bezüglich des Würgevorgangs, dass der Beschuldigte sich auf den Geschädigten gesetzt und ihn gewürgt habe. Sie erklärte dabei, dass sie den Griff an den Hals nicht direkt habe sehen können, da sie sich hinter dem Beschuldigten befunden hatte. Der Geschädigte habe aber um Hilfe ersucht und gesagt, er würde keine Luft mehr bekommen und habe nicht mehr normal sprechen
- 20 - können (act. 5.1 Ziff. 7, 30, 32 und 34, act. 5.2 Ziff. 15). Sie erklärte, nach dem Vorfall dann Fingerabdrücke am Hals des Geschädigten, die am Abend blau geworden seien, gesehen zu haben (act. 5.2 Ziff. 16). Sie bestätigte auch die Bewusstlosigkeit des Geschädigten. Er habe sich plötzlich nicht mehr bewegt. Er sei ohne Ton und schlapp dagelegen und habe die Augen geschlossen gehabt. Als der Beschuldigte den Geschädigten losgelassen habe, sei der Geschädigte noch ein bis zwei Sekunden ohne Ton und schlapp am Boden gelegen (act. 5.1 Ziff. 38, act. 5.2 Ziff. 26). Sie gab sodann an, die Grossmutter habe versucht, die Hände des Beschuldigten vom Hals des Geschädigten zu lösen. Als der Geschädigte ruhig geworden sei, habe der Beschuldigte von ihm abgelassen und sei rausgegangen (act. 5.1 Ziff. 7 und 27). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme präzisierte sie hierzu, die Grossmutter habe die Hände des Beschuldigten von dessen Hals weggenommen, woraufhin der Beschuldigte selbst aufgestanden sei (act. 5.2 Ziff. 27).
E. 3.2.2 Diese zentralen Aussagen wurden von der Zeugin 1 in beiden Einvernahmen übereinstimmend geschildert. Sodann ist keine Absicht auszumachen, eine Seite übermässig zu ent- oder belasten. Sie gab von sich aus auch klar an, was sie selber gesehen bzw. was sie von anderen Anwesenden erzählt bzw. nicht direkt mitbekommen hatte. Dass die Zeugin1 die Tatbeiträge bzw. das Verhalten des Geschädigten beschönigt oder dessen eigenen Anteil am Geschehen heruntergespielt hätte, wie es die Verteidigung geltend macht (act. 32 Ziff. 37), ist nicht ersichtlich. Die Zeugin 1 beschreibt den Vorfall wiederholt als wechselseitiges Geschehen, dass sich beide geprügelt und provoziert, sich gegenseitig mit dem Körper gedrückt, einander gestossen und gepackt hätten (act. 5.1 Ziff 12, 20 und 29; 5.2 Ziff. 14 und 24). Damit wies die Zeugin 1 dem Geschädigten gleichsam einen aktiven Part in einem wechselseitigen Gerangel zu. Zudem beschrieb sie sein Temperament als potenziell aggressiv, wonach der Geschädigte bei entsprechender Provokation ebenfalls heftig reagieren bzw. explodieren könne (act. 5.2 Ziff. 46). Aus diesen Gründen erweisen sich ihre Aussagen für das Gericht als glaubhaft.
E. 3.2.3 Soweit der Beschuldigte den Geschädigten im Verlauf der Hafteinvernahme strafrechtlich belastete, hätte er allerdings spätestens zu diesem Zeitpunkt über sein Aussageverweigerungsrecht nach Art. 169 StPO belehrt werden müssen. Der Beschuldigte stellte schliesslich gegen den Geschädigten einen Strafantrag, womit er unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass er dessen strafrechtliche Verfolgung anstrebte. Dies vermag die fehlende gesetzliche Belehrung zwar nicht zu ersetzen. Bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen des Belehrungsmangels ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die strafrechtliche Belastung des Geschädigten und dessen Verfolgung ausdrücklich selbst initiiert hatte. Es erscheint daher nicht ersichtlich, dass eine nachträgliche Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht seine bereits getroffene Aussageentscheidung noch wesentlich beeinflusst hätte.
E. 3.2.4 Im Ergebnis sind die Einvernahmen des Beschuldigten für die Sachverhaltserstellung verwertbar. Der unterlassene Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht gegenüber dem Geschädigten vermag angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls keine Unverwertbarkeit der übrigen gemachten Aussagen zu begründen.
E. 3.3 Im Ergebnis ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aufgrund der Schwere des geschützten Rechtsguts und der konkreten Lebensgefährdung zwar gegeben. Es erreicht jedoch angesichts der im konkreten Fall noch leichten Tatschwere, der situativen und nicht geplanten innerfamiliären Eskalation, der fehlenden Vorstrafen und der insgesamt günstigen Legalprognose nicht ein Gewicht, welches die erheblichen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz zu überwiegen vermöchte. Das Gericht sieht daher von der Anordnung einer Landesverweisung ab. IX. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung / Spurenträger Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Referenznummer K240428- 033 / 87854544 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. Das bei der Asservatetriage der Kantonspolizei Zürich gelagerte Küchenmesser (Asservat Nr. A018'631'588) wird, da es der Beschuldigte nicht zurückerhalten möchte (Prot. S.15), eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- 37 - Die bei der Asservatetriage der Kantonspolizei Zürich gelagerten Kleider des Geschädigten (Asservat Nr. 018'645'868) sind diesem nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin X1._____ ist für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung ihrer Bemühungen und Barauslagen (act. 33.1) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO in Verbindung mit der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbesprechung auf Fr. 11'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 24 Tage durch Haft erstanden sind).
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
- 38 -
E. 3.3.1 Zeugin 2 bestritt, dass der Beschuldigte den Geschädigten gewürgt habe. Sie erklärte, dass wohl beide zu Fall gekommen seien. Der Beschuldigte habe dann beim Aufstehen lediglich seine Hände unterhalb des Halses auf die Brust des Sohnes gelegt. Sie habe seine Hände dann weggenommen (act. 5.3 Ziff. 12 und 21).
E. 3.3.2 Damit bestätigte die Zeugin 2 immerhin einen Körperkontakt des Beschuldigten im Hals-/Brustbereich des Geschädigten. Ihre Darstellung, dass dies beim Versuch des Aufstehens und eher unterhalb des Halses geschehen sei, vermag angesichts des Umstands, dass die Zeugin 2 die Hände des Beschuldigten selbst wegzog und auf konkrete Nachfrage doch nicht ausschliessen konnte oder wollte, dass der Beschuldigte den Geschädigten gewürgt hatte, nicht wirklich zu überzeugen (act. 5.3 Ziff. 23).
E. 3.4 Zeuge 3 (Partner von Zeugin 2) Die Aussage des Zeugen 3 ist für die konkrete Fragen des Würgevorgangs und der Bewusstlosigkeit nur von begrenzter Bedeutung. Er bestätigte zwar, dass sich der Beschuldigte während des Gerangels über dem Geschädigten befand, machte jedoch ausdrücklich geltend, aufgrund der Dynamik des Geschehens und der körperlichen Verhältnisse nicht alles gesehen zu haben. Er verwies zudem mehrmals auf Erinnerungslücken (act. 5.4 Ziff. 16. 17, 18, 22, 23 und 32), weshalb seine Aussagen vorliegend zur relevanten Sachverhaltserstellung nichts beizutragen vermögen.
E. 3.5 Fazit Insgesamt erweisen sich die Aussagen der drei Zeugen hinsichtlich des Würgevorgangs und der Bewusstlosigkeit als unterschiedlich beweiskräftig, wobei keiner der Zeugen die vom Geschädigten geschilderte Handlung bestätigen konnte. Die Aussagen der Zeugin 1 sind in den wesentlichen Punkten konstant und differenziert. Während sie den Würgevorgang nicht beobachten konnte, bestätigte sie jedoch die kurzzeitige Bewusstlosigkeit des Geschädigten. Die Aussagen der
- 22 - Zeugin 2 sind mit einer gewissen Vorsicht zu geniessen. Ihre Darstellung, wonach der Beschuldigte seine Hände lediglich beim Aufstehen unterhalb des Halses auf die Brust des Geschädigten gelegt habe, vermag nicht wirklich zu überzeugen und sie schloss nicht aus, dass der Beschuldigte den Geschädigten gewürgt hatte. Für eine abschliessende Würdigung sind daher die weiteren objektiven Beweisergebnisse beizuziehen.
4. Medizinische Befunde
E. 4 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen demnach auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Sie sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., Art. 162 N 15).
E. 4.1 Ergebnisse der medizinischen Befunde
E. 4.1.1 Der rechtsmedizinische Bericht des Spital Usters vom 29. April 2024 attestierte beim Geschädigten ein Würgetrauma, eine Menschenbissverletzung sowie eine Kontusion im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Kreuzbeins (act. 6.2 S. 1). Der übrige Untersuchungsbefund erwies sich als unauffällig. Insbesondere fanden sich keine Hinweise auf Verletzungen, Blutungen, Knochenbrüche oder Durchblutungsstörungen im untersuchten Bereich von Kopf und Wirbelsäule. Ebenso ergaben sich keine Hinweise auf eine hypoxische Hirnschädigung oder Verletzungen des Kehlkopfes und der umgebenden Weichteile (act. 6.2 S. 2).
E. 4.1.2 Dem durch die Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 18. Juli 2024 ist dennoch zu entnehmen, dass die frischen Blutergüsse und oberflächlichen Hautabschürfungen am Hals mit einer Halskompression (Würgen) vereinbar seien. Die Befunde am Hals würden die Aussagen des Geschädigten insofern auch stützen, wonach der Beschuldigte seinen Hals teilweise mit dem Knie komprimiert habe (act. 8.6 S. 7).
E. 4.1.2.1 Es ist somit festzustellen, dass die Ergebnisse der medizinischen Befunde mit der vom Geschädigten geschilderten Halskompression vereinbar sind und damit dessen Darstellung, dass er vom Beschuldigten gewürgt worden war, stützen. Der Beschuldigte liess jedoch die Verwertbarkeit und die Schlussfolgerungen des rechtsmedizinischen Gutachtens bestreiten.
- 23 -
E. 4.2 Einwände der Verteidigung
E. 4.2.1 Die Verteidigung machte zunächst geltend, den Parteien sei vor Erteilung des Gutachtensauftrags keine Gelegenheit gegeben worden, sich zur sachverständigen Person oder zu den gestellten Fragen zu äussern, weshalb der Bericht nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfe (act. 32 Ziff. 31). Die Staatsanwaltschaft bestätigte diese Darstellung verwies jedoch darauf, dass den Parteien das Gutachten zugestellt und keine Einwände erhoben worden seien, weshalb die Rüge verspätet sei (Prot. S. 21).
E. 4.2.2 Hierzu ist anzumerken, dass damit Art. 184 Abs. 3 StPO als nicht eingehalten zu gelten hat, dies jedoch nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führt. Das Gesetz verlangt auch bei amtlichen Sachverständigen grundsätzlich die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs, das Bundesgericht nimmt aus einer Verletzung dieser Vorschrift jedoch nicht schematisch die Unverwertbarkeit des Gutachtens an. Eine Verletzung dieses Anspruchs kann durch die nachträgliche Gewährung von Akteneinsicht in den Gutachterauftrag und das Gutachten geheilt werden. Bringt die beschuldigte Person nach Einsicht in den Gutachterauftrag und das Gutachten keine Ausstandsgründe oder Anmerkungen zu den Gutachterfragen resp. Ergänzungsfragen vor, ist von einem Verzicht auf eine Stellungnahme zur sachverständigen Person und den Gutachterfragen auszugehen (vgl. BGE 148 IV 22 E. 5.5.2).
E. 4.2.3 Vorliegend hätte der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung spätestens in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme, wo das Gutachten nochmals zur Sprache kam (act. 3.3 Ziff. 20 und 21), konkrete Einwände gegen die sachverständige Person erheben bzw. Antrag für Ergänzungsfragen stellen lassen können, was er jedoch offensichtlich unterlassen hat. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte ist daher nicht ersichtlich bzw. vermag die Verwertbarkeit des Berichts nicht in Frage zu stellen.
E. 4.2.4 Weiter beanstandete die Verteidigung, mögliche Alternativursachen seien nicht hinreichend abgeklärt worden. Insbesondere habe der Geschädigte selbst
- 24 - angegeben, regelmässig Kampfsport zu betreiben und sich im Training teilweise bis zur Ohnmacht zu würgen. Weiter könne die von ihm geltend gemachte Bewusstlosigkeit auch auf seinen erheblichen Gewichtsverlust oder seinen Cannabiskonsum zurückzuführen sein; mit diesen möglichen Ursachen habe sich der rechtsmedizinische Bericht nicht auseinandergesetzt (act. 32 Ziff. 48, 51 und 52).
E. 4.2.5 Es ist zutreffend, dass der Geschädigte bei seiner informellen Befragung im Spital zu Protokoll gab, dass er Kampfsport mache und man sich dort auch ab und zu mal bis zur Ohnmacht würge, weshalb er wisse, wie sich das anfühle (act. 1.1 S. 6). Die Möglichkeit, dass der Geschädigte auch im Rahmen des Kampfsporttrainings Würgehandlungen ausgesetzt war, ist somit grundsätzlich zu beachten. Eine prüfenswerte, konkrete alternative Erklärung für die am Untersuchungstag festgestellten frischen Verletzungen des Geschädigten, ergibt sich jedoch nicht. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die dokumentierten Verletzungen aus einem früheren Training stammen oder dass ein entsprechendes Training mit Würgehandlungen zeitnah vor dem hier zu beurteilenden Vorfall stattgefunden hätte. Der Geschädigte gab auch an bereits mehrere Stunden zu Hause gewesen zu sein (act. 4.1 Ziff. 4; act. 4.2 Ziff. 11). Auch liegen keine objektiven Hinweise vor, dass der geringfügige Konsum von Cannabis des Geschädigten (vgl. act. 8.4 S.1) allenfalls zusammen mit dem anlässlich der körperlichen festgestellten Untergewicht (act. 8.6 S. 5 und act. 7.1 S.2) die Bewusstlosigkeit verursacht haben könnten. Diese von der Verteidigung angeführten Umstände stellen damit lediglich theoretische Alternativursachen für die Bewusstlosigkeit dar. Sie vermögen insbesondere die objektiv festgestellten frischen Verletzungen und Druckstellen im Halsbereich nicht zu erklären und begründen daher keine erheblichen Zweifel an der festgestellten Würgehandlung bzw. deren Ursächlichkeit für die vom Geschädigten und der Zeugin 1 geschilderten Bewusstlosigkeit.
E. 4.2.6 Im Übrigen bzw. betreffend der Vorbringung der Verteidigung zur Verwertbarkeit der Aussagen der Beteiligten wird um Wiederholungen zu
- 25 - vermeiden, auf Erwägungen 3 verwiesen und der Verwertbarkeit des Gutachtens festgehalten.
E. 4.2.7 Zusammenfassend wurden Zeugin 1, Zeugin 2 und Zeuge 3 entsprechend ihrer jeweiligen Verfahrensstellung einvernommen. Die erforderlichen Zeugnisverweigerungsrechte wurden berücksichtigt, und die Teilnahmerechte des Beschuldigten wurden im weiteren Verlauf der Untersuchung gewahrt. Die Aussagen der drei Personen sind daher verwertbar. IV. Grundsätze der Beweiswürdigung
1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist der Beschuldigte wie vorliegend nicht geständig und äussert andere Sachverhalts-darstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (ZR 72 Nr. 80).
2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a je mit Hinweisen).
3. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich in der Praxis die Methode der Aussageanalyse durchgesetzt, welche darauf basiert, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (BGer
- 14 - 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2). Während die Wiedergabe eines tatsächlich erlebten Ereignisses kognitiv relativ leicht fällt, ist es intellektuell schwieriger, eine Aussage über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne Erlebnishintergrund zu reproduzieren und über einen längeren Zeitraum hinweg konstant http://www.bl.ch/kantonsgericht Seite 9 zu schildern (vgl. FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, in: plädoyer 4/09, S. 36; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsan wälten und Anwälten helfen, in: AJP 11/2011, S. 1423).
E. 5 Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Referenznummer K240428-033 / 87854544 gelagerten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
E. 5.1 Die Darstellung des Geschädigten, wonach sich der Beschuldigte zunächst mit einem Knie auf seinen Hals und mit dem anderen auf seinen Brustkorb kniete und ihn anschliessend mit beiden Händen am Hals würgte, bis ihm schwarz vor Augen wurde, er nichts mehr hörte und kurzzeitig das Bewusstsein verlor, erfolgte in den wesentlichen Punkten konstant und detailliert. Diese Schilderung wird durch die Aussagen der Zeugin 1 und die objektiven medizinischen Befunde gestützt. Die Zeugin 1 bestätigte insbesondere, dass der Beschuldigte auf dem Geschädigten lag, dass dieser während der Einwirkung plötzlich reglos, tonlos und schlaff wurde und die Augen geschlossen hatte. Zudem stellte sie nach dem Vorfall deutliche Veränderungen bzw. Fingerabdrücke am Hals des Geschädigten fest. Die rechtsmedizinisch festgestellten frischen Blutergüsse und oberflächlichen Hautabschürfungen am Hals sind mit einer Halskompression vereinbar und stützen damit die Darstellung des Geschädigten.
E. 5.2 Die übrigen Zeugenaussagen vermögen die Darstellung des Geschädigten wohl nicht wesentlich zu unterstützen, sind jedoch klar eher mit dessen als mit den Aussagen des Beschuldigten vereinbar. Schlussendlich bestätigen auch die Zeugin 2 und Zeuge 3, dass der Geschädigte dem Beschuldigten unterlegen war und dass die Zeuginnen auf den Beschuldigten einwirkten, damit dieser vom Geschädigten abliess. Zeugin 1 schlug den Beschuldigten, Zeugin 2 zog seine Hände vom Geschädigten weg (act. 5.2 Ziff. 21). Konkreten Nachfragen suchten Zeugin 2 und Zeuge 3 auszuweichen. Jedenfalls sind auch die wenigen Aussagen der beiden Zeugen weit entfernt von den Erklärungen des Beschuldigten, dessen Darstellung bereits aufgrund seines wechselnden und teilweise widersprüchlichen Aussageverhaltens wenig glaubhaft erscheint.
E. 5.3 In der Gesamtbetrachtung bzw. unter Berücksichtigung der medizinischen Befunde und der Aussagen der Beteiligten bestehen somit keine erheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Geschädigten während der körperlichen
- 26 - Auseinandersetzung zunächst mit einem Knie am Hals und mit dem anderen am Brustkorb fixierte und ihn anschliessend mit beiden Händen am Hals würgte, bis dieser das Bewusstsein verlor. Die Würgehandlung wurde durch das Eingreifen der Zeuginnen beendet. Dieser Sachverhalt ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. VI. Rechtliche Würdigung
1. Gesetzliche Bestimmung
E. 6 Das bei der Asservatetriage der Kantonspolizei Zürich gelagerte Küchenmesser (Asservat Nr. A018'631'588) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
E. 7 Die bei der Asservatetriage der Kantonspolizei Zürich gelagerten Kleider (Asservat Nr. 018'645'868) werden C._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
E. 8 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
E. 9 Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'300.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'921.95 Auslagen Gutachten Fr. 55.00 ½ Entschädigung Zeuge
E. 10 Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 11 Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 11'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 39 - Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwältin MLaw X2._____ für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im Zeitraum von
29. April 2024 bis 19. Februar 2025 mit Fr. 8'399.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt wurde (act. 12/21).
E. 12 Die Kosten der amtlichen Verteidigerinnen werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 13 Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben), die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich im Doppel (übergeben), die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 11 und 12 betreffend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung, und nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich, I._____ AG, … [Adresse], das Forensische Institut Zürich (FOR) hinsichtlich Dispositivziffer 5, den Geschädigten C._____ hinsichtlich Dispositivziffer 7, die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich, hinsichtlich Dispositivziffern 6 und 7, die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf …, sowie hernach in begründeter Ausfertigung an die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, im Doppel für sich und den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich je gegen Empfangsbestätigung.
E. 14 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Uster, Strafgericht, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
- 40 - Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 16. Oktober 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht Der Vorsitzende: Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. Moser lic. iur. Zogg Zur Beachtung:
- 41 - Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, wird sie vorerst nicht vollzogen. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, wird die Freiheitsstrafe definitiv nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Uster Strafgericht Geschäfts-Nr.: DG250013-I/U02 /az/mk Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Moser als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. Anner, Bezirksrichterin MLaw Suter sowie die Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. Zogg Urteil vom 16. Oktober 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, betreffend Gefährdung des Lebens Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. März 2025 (act. 22 ist diesem Urteil beigeheftet).
- 2 - Anträge:
1. Die Anklagebehörde: (act. 30)
1. Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklage
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten
3. Anrechnung der erstandenen Haft
4. Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren
5. Anordnung einer Landesverweisung von 7 Jahren
6. Enscheid über Sicherstellungen und Spurenträger
7. Kostenauflage
2. Die amtliche Verteidigung: (act. 31)
1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen
2. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 4'800.– sowie eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'275.16, je zuzüglich 5 % Zins ab mittleren Verfall, zuzusprechen
3. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens seien, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen
3. Der Beschuldigte: (Prot. S. 4 ff., sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
25. Mürz 2025 (act. 22) ging am 3. April 2025 beim Bezirksgericht Uster ein. Mit
- 3 - Verfügung vom 28. Mai 2025 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und den Parteien wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt (act. 24). 1.2. Zur Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2025 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung der amtlichen Verteidigerin RA lic. iur. X1._____, sowie die Staatsanwältin lic. iur. B._____ als Vertreterin der Anklagebehörde (Prot. S. 4). 1.3. Das vorliegende Urteil wurde den Parteien anlässlich der Urteilseröffnung in unbegründeter Form übergeben (act. 34). Die amtliche Verteidigerin meldete mit Eingabe vom 27. Oktober 2025, die Staatsanwältin an (act. 35). II. Anklagevorwurf 1.4. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vor, am 28. April 2024, im Rahmen einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und seinen Sohn, C._____ [nachfolgend: Geschädigter], unter anderem gewürgt zu haben. Dabei habe er für den Geschädigten eine konkrete akute Gefahr für dessen Leben des Geschädigten realisiert. Konkret habe sich der Beschuldigte auf den während der Auseinandersetzung zu Boden gegangenen Geschädigten gekniet, wobei er ein Knie auf dessen Hals und eines auf dessen Brustkorb brachte, so dass der Geschädigte nur erschwert atmen konnte. Dann habe der Beschuldigte seine Position gewechselt und sei auf beide Arme des Geschädigten gekniet und habe mit den Händen seinen Hals umfasst. Dort habe der Beschuldigte so fest und lange zugedrückt, bis dem Geschädigten schwarz vor Augen geworden sei und er nichts mehr gehört und gesehen habe. Der Geschädigte sei für einige Zeit komplett bewegungsunfähig gewesen. Der Beschuldigte habe erst vom Geschädigten abgelassen, als er von der Mutter und der Grossmutter des Geschädigten weggezogen worden sei (act. 22 S.2). 1.5. Diese Darstellung insbesondere die Vorwürfe des vorsätzlichen Würgens und die damit verbundene Lebensgefahr für den Geschädigten, bestritt der Beschuldigte während des Verfahrens. Er wies die Darstellung der Geschehnisse in der Anklage anlässlich seiner Einvernahmen im Untersuchungsverfahren von sich (vgl. act. 3.1 und 3.2) und äusserte sich an der staatsanwaltschaftlichen
- 4 - Schlusseinvernahme sowie an der Hauptverhandlung nicht mehr dazu (act. 3.3 Ziff. 29, Prot. S. 13). Seine Verteidigerin forderte anlässlich der Hauptverhandlung einen vollumfänglichen Freispruch. Dies mit dem Hinweis auf prozessuale Fehler und auf damit einhergehende Beweisverwertungverbote sowie auf das Fehlen der tatbestandsmässigen Voraussetzungen für eine Gefährdung des Lebens (act. 32 Ziff. 34) 1.6. Für die Sachverhaltserstellung konnte das Gericht nebst den Aussagen des Beschuldigten (act. 3.1 bis 3.3), die Aussagen des Geschädigten (act. 4.1 und 4.2) und die Aussagen der anlässlich der Auseinandersetzung gleichfalls anwesenden Verwandten des Geschädigten und Beschuldigten, beiziehen (act. 5.1- 5-4). Es handelt sich dabei um D._____, Mutter des Geschädigten und Ehefrau des Beschuldigten [nachfolgend Zeugin 1], sowie um E._____, Grossmutter des Geschädigten und Mutter des Beschuldigten [nachfolgend Zeugin 2] sowie F._____, Partner von Zeugin 2 [nachfolgend Zeuge 3]. Diese Aussagen konnten sodann dem Spurenbericht FOR (act. 9.1) sowie den erstellten medizinischen Berichten und Gutachten (act. 6.2, act. 7.1 und act. 8.6) gegenübergestellt werden. 1.7. Anzumerken ist, dass trotz der Schwere des Vorfalls der Geschädigte von Anfang an auf einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Drohung, Körperverletzung und Tätlichkeiten verzichtete, da er ihm nicht schaden wolle. Ebenfalls nahm er am vorliegenden Verfahren nicht teil (act. 2.1; act. 10.3, act. 24). III. Prozessuales
2. Zur Verwertbarkeit der Aussagen des Geschädigten 2.1. Vorbringen der Verteidigerin Die Verteidigung macht geltend, die Aussagen des Geschädigten seien aus mehreren Gründen absolut unverwertbar. Zusammengefasst verweis sie auf Folgendes:
- 5 - 2.1.1. Zunächst sei dem Beschuldigten bei der polizeilichen Einvernahme des Geschädigten vom 29. April 2024 zu Unrecht kein Teilnahmerecht gewährt worden, obwohl die staatsanwaltschaftliche Untersuchung zu diesem Zeitpunkt bereits formell eröffnet gewesen sei (act. 32 Ziff. 20). 2.1.2. Weiter sei der Geschädigte bei keiner seiner drei Befragungen (Spital, Polizei, Staatsanwaltschaft) vollständig über seine Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte belehrt worden. Zwar sei er darauf hingewiesen worden, den Beschuldigten nicht belasten zu müssen; der erforderliche Hinweis auf Art. 169 StPO sowie darauf, dass er Aussagen auch mit Blick auf seine Mutter (Zeugin 1) und Grossmutter (Zeugin 2) hätte verweigern können, habe jedoch gefehlt. Angesichts der Beteiligung sämtlicher Familienmitglieder an der Auseinandersetzung wären diese Belehrungen um im Verfahren verwertbare Aussagen zu erzielen, jedoch erforderlich gewesen (act. 32 Ziff. 19 und 20). 2.1.3. Hinsichtlich der Befragung im Spital beanstandet die Verteidigung zudem, dass weder die Verfahrensrolle des Geschädigten noch die erfolgte Rechtsbelehrung dokumentiert worden seien. Eine ordnungsgemässe Belehrung könne deshalb nicht nachgewiesen werden, weshalb die dort gemachten Aussagen unverwertbar seien. Dies habe auch die Unverwertbarkeit darauf beruhender Beweise zur Folge, insbesondere der polizeilichen Einvernahme vom 29. April 2024, da dem Geschädigten dabei Aussagen aus dem Spitalrapport vorgehalten worden seien (act. 32 Ziff. 19 und 20). 2.1.4. Schliesslich hätte der Geschädigte nach Auffassung der Verteidigung durchwegs als beschuldigte Person einvernommen werden müssen, da er gemäss den Aussagen der übrigen Beteiligten selbst tätlich geworden sei und den Beschuldigten angegriffen habe (act. 32 Ziff. 19). 2.2. Gerichtliche Einschätzung 2.2.1. Der Geschädigte machte erstmals am 28. April 2024 um 18.19 Uhr gegenüber der Einsatzzentrale der Kantonspolizei sowie anschliessend gegenüber
- 6 - den ausgerückten Polizisten beim Verladen in den Krankenwagen Angaben zum Vorfall (act. 11 S. 2; act. 1.1 S. 7). Dabei handelte es sich um spontane Äusserungen, die aus eigenem Antrieb und ohne gezielte Befragung oder Aufforderung durch die Strafverfolgungsbehörden erfolgten. Solche Spontanaussagen sind grundsätzlich verwertbar, da sie freiwillig und ohne staatlichen Befragungsdruck zustande kommen (vgl. Salzmann Eveline/Mutti Gabriela/Fritz Natalie, Verwertbarkeit von Spontanäusserungen und informellen Befragungen, forumpoenale 3/2022, S. 199 ff., 200). Er gab anlässlich des Telefonats an die Einsatzzentrale von sich aus und für das Verfahren verwertbar, unter anderem an, dass der Beschuldigte ihn bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt habe (act. 11 S. 2). 2.2.2. Die Staatsanwaltschaft wurde rund eineinhalb Stunden später, um 19.40 Uhr, telefonisch über den Vorfall orientiert und ordnete in der Folge eine körperliche Untersuchung des Geschädigten an (act. 1.1 S. 5 und 8). Spätestens damit war die staatsanwaltschaftliche Untersuchung eröffnet, da sich die Staatsanwaltschaft mit dem Fall befasste und erste Untersuchungshandlungen anordnete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.2). 2.2.3. Der Beschuldigte wurde am selben Abend um 22.55 Uhr telefonisch kontaktiert. Dabei erklärte dieser, der Geschädigte sei auf ihn losgegangen und er habe sich lediglich gewehrt. Er kündigte zudem seine Rückkehr aus Deutschland für den folgenden Tag an (act. 1.1 S. 5). 2.2.4. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung machte der Geschädigte im Spital Uster am 29. April 2024 kurz nach Mitternacht weitere Angaben zum Geschehen. Diese wurden von der Polizei formlos im Rapport festgehalten (act. 1.1 S. 5 f.). Hierbei handelte es um eine informelle polizeiliche Befragung im Anfangsstadium der Ermittlungen. Solche Befragungen sind zulässig und ermöglichen es der Polizei, sich durch erste Fragen einen Überblick über den Sachverhalt und die strafprozessuale Stellung der Beteiligten zu verschaffen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1192; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 158 StPO). Ein allenfalls lediglich
- 7 - allgemein gehaltener Hinweis auf die strafprozessualen Rechte führt daher nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit dieser Angaben. 2.2.5. Im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme des Geschädigten vom 29. April 2024 lagen damit bereits verwertbare Erkenntnisse vor: einerseits die spontanen Äusserungen des Geschädigten, andererseits die Ergebnisse der körperlichen Untersuchung, welche unter anderem auf Würgemale und eine Bissverletzung hindeuteten (act. 1.1 S. 7; act. 11.1 S. 2; act. 1.1, Beurteilung Dr. G._____, S. 8). Der entsprechende Vorhalt des Polizisten, wonach der Geschädigte vom Beschuldigten bis zur Ohnmacht gewürgt und in den Finger gebissen worden sei (act. 4.1 Ziff. 4), beruhte somit nicht auf einer unverwertbaren früheren Befragung, sondern auf bereits vorhandenen Spontanaussagen und objektiven Untersuchungsergebnissen. 2.2.6. Beim Telefonat vom 28. April 2024 hatte der Beschuldigte den Geschädigten noch keiner, von den Behörden zu verfolgenden Straftat bezichtigt (act. 1.1 S. 5). Erst anlässlich seiner Einvernahme vom 30. April 2024 stellte der Beschuldigte einen Strafantrag (act. 3.1 Ziff. 40). Daher ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Geschädigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson und nicht als beschuldigte Person einvernommen wurde. Im damaligen Zeitpunkt bestanden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte selbst einer, insbesondere von Amtes wegen zu verfolgenden, strafbaren Handlung beschuldigt werden könnte. 2.2.7. Die einzuvernehmende Person ist gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO über ihre Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte zu belehren. Sodann gewährt Art. 168 StPO nahen Angehörigen einer beschuldigten Person ein Aussageverweigerungsrecht. Art. 169 Abs. 2 StPO betrifft anders als Art. 168 StPO die Konstellation, dass eine Person durch ihre Aussage einen Angehörigen belasten könnte, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschuldigt ist. Da die Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen versuchter Tötung bereits eröffnet war, bestand folgerichtig kein Anlass für eine zusätzliche Belehrung nach Art. 169 Abs. 2 StPO. Ohnehin war der Geschädigte angesichts des damaligen Gegenstands der Untersuchung, versuchte Tötung, grundsätzlich zur Aussage
- 8 - verpflichtet (Art. 168 Abs. 4 StPO). Der Geschädigte wurde somit entsprechend seiner Verfahrensstellung korrekt über seine Rechte als Opfer, sein allgemeines Aussageverweigerungsrecht sowie sein besonderes Aussageverweigerungsrecht gegenüber dem Beschuldigten belehrt. Ein Hinweis auf Art. 169 StPO war nicht nötig 2.2.8. Gleichermassen bestand auch keine Pflicht für die Polizei oder die Staatsanwaltschaft, den Geschädigten ausdrücklich auf ein Aussageverweigerungsrecht zugunsten seiner Mutter und Grossmutter (Zeuginnen 1 und 2) hinzuweisen. Die Belehrung der einzuvernehmenden Personen hat sich jeweils an den konkreten Umständen des Einzelfalls zu orientieren. Eine Verpflichtung, sämtliche denkbaren Angehörigen einzeln aufzuführen, besteht nicht. Vorliegend bestanden für die Strafverfolgungsbehörden weder zu Beginn noch im weiteren Verlauf der Untersuchung konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zeuginnen 1 und 2 durch die Aussagen des Geschädigten einer strafbaren Handlung hätten bezichtigt werden können. Eine besondere Belehrung über ein Aussageverweigerungsrecht zu deren Gunsten war daher nicht erforderlich. 2.2.9. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Teilnahmerechte der beschuldigten Person im Anfangsstadium der Untersuchung eingeschränkt werden, solange sie sich selbst noch nicht zur Sache geäussert hat. Zur Wahrung der Verteidigungsrechte ist ihr jedoch im weiteren Verlauf Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äussern (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6697 ff., 6708 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4). In casu musste dem Beschuldigten bei der polizeilichen Einvernahme des Geschädigten vom 29. April 2024 kein Teilnahmerecht gewährt werden. Der Beschuldigte hatte sich nämlich zu diesem Zeitpunkt noch nicht einlässlich zur Sache geäussert. Das vorerwähnte Telefongespräch mit der Polizei stellte keine formelle Befragung dar. Im Übrigen war er nach seiner Abreise nach Deutschland für eine Teilnahme an der Einvernahme auch nicht verfügbar.
- 9 - 2.2.10. Der Beschuldigte wurde am 30. April 2024 zur Sache einvernommen (act. 3.1). Der Geschädigte äusserte sich sodann rund einen Monat später anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nochmals ausführlich zum Geschehen, in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten wurden damit rechtskonform berücksichtigt. 2.2.11. Zusammenfassend erweisen sich weder die Spontanaussagen des Geschädigten noch die informellen Angaben im Spital oder die anschliessende polizeiliche Einvernahme als unverwertbar. Insbesondere wurde das Teilnahmerecht des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren gewahrt. Die Aussagen des Geschädigten bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft sind daher verwertbar.
3. Zur Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten 3.1. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung erachtet auch sämtliche Einvernahmen des Beschuldigten als unverwertbar. Dieser sei anlässlich der Hafteinvernahme nicht über seine besonderen Aussageverweigerungsrechte gegenüber dem Geschädigten und anderen nahen Angehörigen belehrt worden. Zwar sei er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme darauf hingewiesen worden, dass er den Geschädigten nicht belasten müsse; entsprechende Hinweise hinsichtlich der Zeuginnen 1 und 2 gemäss Art. 169 Abs. 2 i.V.m. Art. 168 Abs. 1 lit. a–c StPO hätten jedoch gefehlt (act. 32 Ziff. 21 ff.). 3.2. Gerichtliche Einschätzung 3.2.1. Soweit die Verteidigung die Unverwertbarkeit der Einvernahmen des Beschuldigten mit dem fehlenden Hinweis auf ein Aussageverweigerungsrecht zugunsten der Zeuginnen 1 und 2 begründet, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. 1.1.7). Für die Strafverfolgungsbehörden bestanden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Aussagen des Beschuldigten geeignet sein könnten, diese Angehörigen strafrechtlich zu belasten.
- 10 - Eine ausdrückliche Belehrung über ein Aussageverweigerungsrecht zugunsten der Zeuginnen 1 und 2 war daher nicht erforderlich. 3.2.2. Hinsichtlich des Geschädigten ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte anlässlich seiner Hafteinvernahme erstmals eingehend zur Sache äusserte. Zu Beginn der Einvernahme war nicht absehbar, dass er den Geschädigten seinerseits strafrechtlich belasten würde. Die Belehrung über seine Rechte als beschuldigte Person war im Übrigen korrekt. Seine Aussagen, soweit sie sich auf seine eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit beziehen, sind daher ohne Weiteres verwertbar. 3.2.3. Soweit der Beschuldigte den Geschädigten im Verlauf der Hafteinvernahme strafrechtlich belastete, hätte er allerdings spätestens zu diesem Zeitpunkt über sein Aussageverweigerungsrecht nach Art. 169 StPO belehrt werden müssen. Der Beschuldigte stellte schliesslich gegen den Geschädigten einen Strafantrag, womit er unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass er dessen strafrechtliche Verfolgung anstrebte. Dies vermag die fehlende gesetzliche Belehrung zwar nicht zu ersetzen. Bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen des Belehrungsmangels ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die strafrechtliche Belastung des Geschädigten und dessen Verfolgung ausdrücklich selbst initiiert hatte. Es erscheint daher nicht ersichtlich, dass eine nachträgliche Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht seine bereits getroffene Aussageentscheidung noch wesentlich beeinflusst hätte. 3.2.4. Im Ergebnis sind die Einvernahmen des Beschuldigten für die Sachverhaltserstellung verwertbar. Der unterlassene Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht gegenüber dem Geschädigten vermag angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls keine Unverwertbarkeit der übrigen gemachten Aussagen zu begründen.
4. Zur Verwertbarkeit der Aussagen der übrigen Angehörigen 4.1. Vorbringen der Verteidigung
- 11 - 4.1.1. Bezüglich der Einvernahmen seiner Ehefrau (Zeugin 1) macht der Beschuldigte geltend, seine Teilnahmerechte seien verletzt worden. Zudem hätte Zeugin 1 nicht als Zeugin, sondern als Auskunftsperson oder Beschuldigte einvernommen werden müssen. Schliesslich sei sie nicht hinreichend über ihre besonderen Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte als nahe Angehörige belehrt worden, weshalb ihre polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Aussagen unverwertbar seien (act. 32 S. 24 f.). 4.1.2. Auch hinsichtlich der Einvernahmen von Zeugin 2 und Zeuge 3 macht die Verteidigung eine absolute Unverwertbarkeit geltend. Beide hätten aufgrund ihrer Beteiligung an der Auseinandersetzung als Auskunftspersonen oder beschuldigte Personen einvernommen werden müssen. Zudem sei Zeugin 2 verpflichtet worden, gegen den Beschuldigten auszusagen, während dem ihr gegenüber dem Geschädigten ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden wurde (act. 32 Ziff. 26). Zeuge 3 sei lediglich allgemein über seine Rechte gegenüber nahestehenden Personen belehrt worden, ohne dass diese konkret bezeichnet worden seien. Die Staatsanwältin habe ihm zudem zu Unrecht eine uneingeschränkte Aussagepflicht auferlegt und damit Art. 168 und 169 StPO verletzt (act. 32 Ziff. 27.) 4.2. Gerichtliche Einschätzung 4.2.1. Als Zeugin oder Zeuge ist gemäss Art. 162 StPO einzuvernehmen, wer nicht an der Begehung der Straftat beteiligt und nicht Auskunftsperson ist, jedoch Wahrnehmungen gemacht hat, die zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können. Zeuginnen und Zeugen sind grundsätzlich zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet, vorbehalten bleiben die gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrechte. 4.2.2. Gegen die drei Personen bestanden aufgrund der polizeilichen Ermittlungen keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten. Insbesondere wurden sie weder vom Geschädigten noch vom Beschuldigten einer Straftat bezichtigt. Ihre Einvernahme als Zeuginnen bzw. Zeuge war daher sachgerecht. Zeugin 1 wurde zu Beginn der Ermittlungen am 28. April 2024 zunächst als Auskunftsperson einvernommen. Nachdem sich aus ihren eigenen und den weiteren Aussagen der
- 12 - Verfahrensbeteiligten kein Tatverdacht gegen sie ergeben hatte, war ihre spätere Einvernahme als Zeugin korrekt. Dasselbe gilt für Zeugin 2 und Zeuge 3. 4.2.3. Auch hinsichtlich der Zeugnisverweigerungsrechte ist das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden nicht zu beanstanden. Zeugin 1 wurde bereits anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme auf ihr Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen (act. 5.1 Ziff. 2). Da zu diesem Zeitpunkt allein der Beschuldigte als beschuldigte Person im Raum stand, bestand keine Veranlassung für eine zusätzliche Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten des Geschädigten. Zudem wurde Zeugin 1 auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung aufmerksam gemacht (act. 5.1 Ziff. 3). Ein Teilnahmerecht des Beschuldigten war zu diesem Zeitpunkt mangels einlässlicher Befragung des Beschuldigten nicht vorzusehen (vgl. vorstehend Erw. 3.1.12) 4.2.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von Zeugin 1 wurden sodann sowohl der Beschuldigte als auch der Geschädigte als beschuldigte Personen geführt. Ein Hinweis auf Art. 169 StPO war deshalb nicht erforderlich, da es nur um den Schutz einer bereits beschuldigten Person ging (vgl. vorstehend Ziff. 1.2.1). Weiter äusserte sich Zeugin 1 zudem in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung nochmals ausführlich zur Sache. Damit konnte der Beschuldigte sein Teilnahmerecht und sein Fragerecht ausüben. Seine diesbezüglichen Verteidigungsrechte wurden somit in der Untersuchung gewahrt. 4.2.5. Auch Zeugin 2 und Zeuge 3 durften als Zeugin bzw. Zeuge zur Aussage verpflichtet werden. Soweit sich das Verfahren gegen den Beschuldigten auf den Vorwurf der versuchten Tötung richtete, entfiel das Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber dem Beschuldigten aufgrund von Art. 168 Abs. 4 StPO. Da der Geschädigte "nur" wegen Drohung und Körperverletzung belangt wurde, hatte das Zeugnisverweigerungsrecht ihm gegenüber bestand. 4.2.6. Soweit die Verteidigung schliesslich geltend macht, Zeuge 3 sei lediglich abstrakt über seine Rechte belehrt worden, ist nicht ersichtlich, dass Zeuge 3 aufgrund einer unterbliebenen oder unzureichenden Belehrung von einem bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte.
- 13 - Ebenso wenig ergibt sich, dass ihm entgegen Art. 168 oder 169 StPO eine Aussagepflicht auferlegt worden wäre, obwohl ihm tatsächlich ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden hätte. 4.2.7. Zusammenfassend wurden Zeugin 1, Zeugin 2 und Zeuge 3 entsprechend ihrer jeweiligen Verfahrensstellung einvernommen. Die erforderlichen Zeugnisverweigerungsrechte wurden berücksichtigt, und die Teilnahmerechte des Beschuldigten wurden im weiteren Verlauf der Untersuchung gewahrt. Die Aussagen der drei Personen sind daher verwertbar. IV. Grundsätze der Beweiswürdigung
1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist der Beschuldigte wie vorliegend nicht geständig und äussert andere Sachverhalts-darstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (ZR 72 Nr. 80).
2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a je mit Hinweisen).
3. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich in der Praxis die Methode der Aussageanalyse durchgesetzt, welche darauf basiert, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (BGer
- 14 - 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2). Während die Wiedergabe eines tatsächlich erlebten Ereignisses kognitiv relativ leicht fällt, ist es intellektuell schwieriger, eine Aussage über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne Erlebnishintergrund zu reproduzieren und über einen längeren Zeitraum hinweg konstant http://www.bl.ch/kantonsgericht Seite 9 zu schildern (vgl. FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, in: plädoyer 4/09, S. 36; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsan wälten und Anwälten helfen, in: AJP 11/2011, S. 1423).
4. Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen demnach auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Sie sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., Art. 162 N 15).
5. Zu den wichtigsten Realitätskriterien zählen etwa die innere Geschlossenheit, Konstanz und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, eine unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Umgekehrt sind bei
- 15 - Aussagen auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten etwa Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleich förmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen OGer ZH, SB130149 vom 10. Juli 2013, E. III./3.2). V. Zur Sachverhaltserstellung
1. Aussagen des Geschädigten 1.1. An der polizeilichen Einvernahme vom 29. April 2024 führte der Geschädigte aus, dass die tätliche Auseinandersetzung in der Küche begonnen habe, als er gegen 18:00 Uhr das Haus habe verlassen wollen und der Beschuldigte ihn wegen nicht besorgter Zigaretten verbal angegriffen und als respektlos bezeichnet habe. Er habe den Beschuldigten ignoriert, was diesen jedoch weiter provoziert habe. Der Beschuldigte habe ihn zu sich gerufen und dann nach einem Wortwechsel gestossen. Seine Mutter und Grossmutter hätten sich dann zwischen sie gestellt, um einen Konflikt zu vermeiden (act. 4.1 Ziff. 4, Zeichnung im Anhang). In der Folge habe der Beschuldigte ein ca. 15 cm langes Küchenmesser von der Magnetwand behändigt, sei auf ihn zugegangen und habe mit dem senkrecht gehaltenen Messer auf- und abwärts Bewegungen in seine Richtung gemacht. Er habe angesichts dessen grosse Angst bekommen (act. 4.1 Ziff. 4 und 13). Die Mutter und die Grossmutter seien wieder dazwischengestanden, woraufhin der Beschuldigte das Messer weggelegt, dann aber die beiden Frauen zur Seite weggedrückt und ihn auf den Boden geworfen habe. Er sei auf der rechten Seite zu liegen gekommen, wobei seine Hüfte gerade nach oben geschaut habe, während sein Oberkörper nach rechts gedreht gewesen sei. Der Beschuldigte sei dann auf ihn drauf gelegen, wobei es einen Knacks in seinem Rücken gegeben und er sich mit dem Oberkörper aufgrund des Schmerzes wieder nach oben gedreht habe. Der Beschuldigte habe sich dann mit einem Knie auf seinen Brustkorb und
- 16 - mit dem anderen Knie auf seinen Hals gekniet. Während er versucht habe, sich mit den Armen gegen den Beschuldigten zu wehren, habe dieser ihm in den rechten Daumen gebissen. Anschliessend habe der Beschuldigte mit beiden Händen seinen Hals ergriffen und ihn für circa 20 bis 30 Sekunden gewürgt, so dass ihm schwarz vor Augen und er kurz bewusstlos wurde. Er habe nichts mehr gehört. Seine Mutter oder seine Grossmutter hätten ihn dann vom Steinboden weggezogen (act. 4.1 Ziff. 4 und16). Auf Befragen führte der Geschädigte weiter aus, dass seine Mutter und seine Grossmutter den Beschuldigten, als dieser auf ihm gekniet sei, an den Armen gezogen und geschlagen hätten, um den Beschuldigten dazu zu bringen von ihm abzulassen (act. 4.1 Ziff. 17 und 18). Der ebenfalls anwesende Partner seiner Grossmutter habe gemäss seiner Wahrnehmung nicht eingegriffen (act. 4.1 Ziff. 30). 1.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Mai 2024 berichtete der Geschädigte zum Tatgeschehen, dass der Beschuldigte ihn wegen nicht besorgter Zigaretten verbal angegriffen und geschubst habe. Sodann habe der Beschuldigte ein Küchenmesser von der Magnetwand genommen und sei mit Stichbewegungen auf ihn zugegangen. Der Beschuldigte habe ihn dann zu Boden geworfen, wobei der Geschädigte zunächst auf der Seite zu liegen kam. Dann sei der Beschuldigte abermals auf ihn losgegangen, wobei sein Rücken geknackst habe. Sodann habe sich der Beschuldigte mit einem Knie auf seinen Brustkorb und mit dem anderen auf seinen Hals gekniet. Um seine Gegenwehr zu brechen habe der Beschuldigte ihn in den Daumen gebissen. Um weitere Bisse zu vermeiden habe der Geschädigte sich mit den Händen nicht mehr gewehrt woraufhin der Beschuldigte seine Position gewechselt, seine Arme mit den Knien fixiert und ihn mit beiden Händen für circa 15 Sekunden gewürgt habe. Er habe dann keine Luft mehr bekommen und es sei ihm schwarz vor Augen geworden und er habe nichts mehr gehört. Es sei so gewesen, als ob er kurz eingeschlafen wäre. Er sei nicht bei Bewusstsein gewesen. Zunächst sei das Gehör langsam zurückgekommen, dann das Sehen. Seine Grossmutter habe ihn dann an den Armen aus der Küche herausgezogen und ihn wachgerüttelt (act. 4.2 Ziff. 11 ff.). Er konnte sodann auf
- 17 - Frage nicht sagen, ob der Beschuldigte losliess, weil die Grossmutter die Hände wegzog oder weil der Beschuldigte selber von ihm abliess. Alle hätten gesagt, dass der Beschuldigte losgelassen habe, als er ohnmächtig geworden sei (act. 4.2 Ziff. 31). 1.3. Die Gegenüberstellung dieser Aussagen des Geschädigten erweisen sich betreffend Handlungsablauf als übereinstimmend und zeugen grundsätzlich von einem realitätsnahen Erleben. So beispielsweise seine Schilderungen zum "Knacksen" in seinem Rücken oder auch seine auf weiteres Befragen gemachten Aussage, wonach er für den Notruf sein Natel nicht habe halten können, sondern es neben sich legen musste (act. 4.1 Ziff.4, act. 4.2 Ziff. 11). Ebenfalls spricht die Tatsache dass er den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten suchte, für seine Redlichkeit. So erklärte der Geschädigte, er glaube nicht, dass sein Vater ihn habe töten, sondern ihn eher nur habe verletzen wollen (act. 4.1 Ziff. 12 und 25). Auch forderte er keine harte Bestrafung oder Gefängnis, sondern wünschte sich für den Beschuldigten eine therapeutische Behandlung seines Alkoholproblems und seiner Aggressionen (act. 4.2 Ziff. 71). Er gab auch an, trotz anhaltender Beschwerden nach dem Vorfall, weitere Arzttermine vermieden zu haben, um die Strafe für seinen Vater nicht noch weiter zu erhöhen (act. 4.2 Ziff. 68).
2. Aussagen des Beschuldigten 2.1. Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 30. April 2024 deponierte der Beschuldigte zusammengefasst, dass der Geschädigte ihn aufgrund einer Bemerkung zu nicht mitgebrachten Zigaretten beleidigt und mit dem Tod bedroht habe und in der Folge auf ihn losgegangen sei. Da der Geschädigte ihn schon bei anderen Gelegenheiten mit dem Tod bedroht habe, habe er Todesangst gehabt. Der Geschädigte habe ihn auch geschlagen, was er jedoch wegen der Todesangst und dem Stress nicht wahrgenommen habe. Seine Ehefrau, seine Mutter und der Stiefvater hätten den Geschädigten zu besänftigen versucht und ihn wohl auch zu Boden gezerrt. Er habe dann durch die Küche weg in den Garten gehen können. Als er wieder hereingekommen sei, sei der Geschädigte auf dem Boden gelegen.
- 18 - Er habe dann das Angebot seines Stiefvaters angenommen mit ihm nach Hause zu fahren, damit die Situation nicht weiter eskaliere. Der Geschädigte habe ihm dann nachgerufen, dass er ihn mit seinen albanischen Kollegen verfolgen und töten werde. Er habe gedroht ihn ins Gefängnis zu bringen. Bezüglich seiner Tatbeteiligung bestritt der Beschuldigte den Geschädigten geschlagen oder gewürgt zu haben. Ein Messer sei nicht im Spiel gewesen. Ob er den Geschädigten gebissen habe, wisse er nicht. Im Gedränge könne er ihn allenfalls gebissen oder abgestossen haben (act. 3.1 Ziff. 9 ff). 2.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Mai 2025 erklärte der Beschuldigte auf Befrageb, dass er den Geschädigten noch nie geschlagen habe und das auch nicht tun werde. Er habe ihn bei der Auseinandersetzung mit einer Hand in Notwehr von sich weggestossen, was der Geschädigte möglicherweis als Würgen verstanden haben könnte. Dies sei wohl gegen Ende der Auseinandersetzung geschehen, als er mit dem Geschädigten auf dem Boden lag (act. 3.2 Ziff. 6 und 7). Im weiteren Verlauf des Verfahrens machte der Beschuldigte zum Anklagevorwurf keine Aussagen mehr (act. 3.3 N 13 ff; Prot. S. 13). 2.3. Bei den getätigten Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er seine Aussagen im Laufe des Verfahrens verändert und anpasst. Er gab wiederholt an, sich aufgrund von Stress nicht erinnern zu können, schob dann aber später Erklärungen nach. Beispielsweise behauptete er in der Hafteinvernahme, dass kein Messer im Spiel gewesen sei. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme räumte er jedoch ein, ein Messer in der Hand gehalten zu haben, da er gerade am Kochen gewesen sei (act. 3.1 Ziff. 12). Weiter deuteten seine Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme nicht darauf hin, dass er mit dem Geschädigten während der Auseinandersetzung jemals am Boden lag. Demgegenüber gab er bei der Staatsanwaltschaft an, dass er beim Wegstossen des Geschädigten vermutlich mit diesem auf dem Boden war (act. 3.2 Ziff. 8). Als ihm die Fotodokumentation mit der Bisswunde des Geschädigten vorgehalten wurde, meinte er nicht zu wissen, ob er den Geschädigten gebissen habe bzw. jetzt mit dem Foto könne es schon sein. Er erinnere sich nicht (act. 3.1 Ziff. 39). Ein eigenes Fehlverhalten an den Ereignissen
- 19 - wies der Beschuldigte grundsätzlich von sich. In seinem Schlusswort vor Gericht zeigte sich der Beschuldigte einzig reuig hinsichtlich der allgemeinen Aggressionsspirale in der Familie (Prot. S. 22). Im Ergebnis beeinträchtigt das anpassende und widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten seine Glaubwürdigkeit, weshalb seine Darstellung der Ereignisse als wenig glaubhaft bzw. vertrauenswürdig erscheint.
3. Zeugenaussagen 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Bei der Würdigung von Aussagen naher Angehöriger ist die familiäre Beziehung zur beschuldigten Person zu berücksichtigen. Sie begründet für sich allein weder eine besondere Glaubhaftigkeit noch schliesst sie den Beweiswert der Aussage aus. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände und insbesondere eine allfällige Loyalitäts- oder Belastungs- bzw. Entlastungstendenz. Massgeblich sind dabei insbesondere Aussageverhalten, Konstanz, Detailliertheit und Schlüssigkeit der Angaben sowie die Unterscheidung zwischen eigener Wahrnehmung und fremden Informationen. Ebenso sind objektive Beweismittel, Widersprüche und ein allfälliges eigenes Interesse am Verfahrensausgang zu berücksichtigen. 3.1.2. Nachfolgend werden die Zeugenaussagen nur betreffend der hier für die Sachverhaltserstellung wesentlichen Elemente (Würgegriff und Bewusstlosigkeit des Geschädigten widergegeben und im Übrigen auf die Akten verwiesen). 3.2. Zeugin 1 (Mutter des Geschädigten und Ehefrau des Beschuldigten) 3.2.1. Zeugin 1 deponierte bezüglich des Würgevorgangs, dass der Beschuldigte sich auf den Geschädigten gesetzt und ihn gewürgt habe. Sie erklärte dabei, dass sie den Griff an den Hals nicht direkt habe sehen können, da sie sich hinter dem Beschuldigten befunden hatte. Der Geschädigte habe aber um Hilfe ersucht und gesagt, er würde keine Luft mehr bekommen und habe nicht mehr normal sprechen
- 20 - können (act. 5.1 Ziff. 7, 30, 32 und 34, act. 5.2 Ziff. 15). Sie erklärte, nach dem Vorfall dann Fingerabdrücke am Hals des Geschädigten, die am Abend blau geworden seien, gesehen zu haben (act. 5.2 Ziff. 16). Sie bestätigte auch die Bewusstlosigkeit des Geschädigten. Er habe sich plötzlich nicht mehr bewegt. Er sei ohne Ton und schlapp dagelegen und habe die Augen geschlossen gehabt. Als der Beschuldigte den Geschädigten losgelassen habe, sei der Geschädigte noch ein bis zwei Sekunden ohne Ton und schlapp am Boden gelegen (act. 5.1 Ziff. 38, act. 5.2 Ziff. 26). Sie gab sodann an, die Grossmutter habe versucht, die Hände des Beschuldigten vom Hals des Geschädigten zu lösen. Als der Geschädigte ruhig geworden sei, habe der Beschuldigte von ihm abgelassen und sei rausgegangen (act. 5.1 Ziff. 7 und 27). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme präzisierte sie hierzu, die Grossmutter habe die Hände des Beschuldigten von dessen Hals weggenommen, woraufhin der Beschuldigte selbst aufgestanden sei (act. 5.2 Ziff. 27). 3.2.2. Diese zentralen Aussagen wurden von der Zeugin 1 in beiden Einvernahmen übereinstimmend geschildert. Sodann ist keine Absicht auszumachen, eine Seite übermässig zu ent- oder belasten. Sie gab von sich aus auch klar an, was sie selber gesehen bzw. was sie von anderen Anwesenden erzählt bzw. nicht direkt mitbekommen hatte. Dass die Zeugin1 die Tatbeiträge bzw. das Verhalten des Geschädigten beschönigt oder dessen eigenen Anteil am Geschehen heruntergespielt hätte, wie es die Verteidigung geltend macht (act. 32 Ziff. 37), ist nicht ersichtlich. Die Zeugin 1 beschreibt den Vorfall wiederholt als wechselseitiges Geschehen, dass sich beide geprügelt und provoziert, sich gegenseitig mit dem Körper gedrückt, einander gestossen und gepackt hätten (act. 5.1 Ziff 12, 20 und 29; 5.2 Ziff. 14 und 24). Damit wies die Zeugin 1 dem Geschädigten gleichsam einen aktiven Part in einem wechselseitigen Gerangel zu. Zudem beschrieb sie sein Temperament als potenziell aggressiv, wonach der Geschädigte bei entsprechender Provokation ebenfalls heftig reagieren bzw. explodieren könne (act. 5.2 Ziff. 46). Aus diesen Gründen erweisen sich ihre Aussagen für das Gericht als glaubhaft. 3.3. Zeugin 2 (Mutter des Beschuldigten, Grossmutter des Geschädigten)
- 21 - 3.3.1. Zeugin 2 bestritt, dass der Beschuldigte den Geschädigten gewürgt habe. Sie erklärte, dass wohl beide zu Fall gekommen seien. Der Beschuldigte habe dann beim Aufstehen lediglich seine Hände unterhalb des Halses auf die Brust des Sohnes gelegt. Sie habe seine Hände dann weggenommen (act. 5.3 Ziff. 12 und 21). 3.3.2. Damit bestätigte die Zeugin 2 immerhin einen Körperkontakt des Beschuldigten im Hals-/Brustbereich des Geschädigten. Ihre Darstellung, dass dies beim Versuch des Aufstehens und eher unterhalb des Halses geschehen sei, vermag angesichts des Umstands, dass die Zeugin 2 die Hände des Beschuldigten selbst wegzog und auf konkrete Nachfrage doch nicht ausschliessen konnte oder wollte, dass der Beschuldigte den Geschädigten gewürgt hatte, nicht wirklich zu überzeugen (act. 5.3 Ziff. 23). 3.4. Zeuge 3 (Partner von Zeugin 2) Die Aussage des Zeugen 3 ist für die konkrete Fragen des Würgevorgangs und der Bewusstlosigkeit nur von begrenzter Bedeutung. Er bestätigte zwar, dass sich der Beschuldigte während des Gerangels über dem Geschädigten befand, machte jedoch ausdrücklich geltend, aufgrund der Dynamik des Geschehens und der körperlichen Verhältnisse nicht alles gesehen zu haben. Er verwies zudem mehrmals auf Erinnerungslücken (act. 5.4 Ziff. 16. 17, 18, 22, 23 und 32), weshalb seine Aussagen vorliegend zur relevanten Sachverhaltserstellung nichts beizutragen vermögen. 3.5. Fazit Insgesamt erweisen sich die Aussagen der drei Zeugen hinsichtlich des Würgevorgangs und der Bewusstlosigkeit als unterschiedlich beweiskräftig, wobei keiner der Zeugen die vom Geschädigten geschilderte Handlung bestätigen konnte. Die Aussagen der Zeugin 1 sind in den wesentlichen Punkten konstant und differenziert. Während sie den Würgevorgang nicht beobachten konnte, bestätigte sie jedoch die kurzzeitige Bewusstlosigkeit des Geschädigten. Die Aussagen der
- 22 - Zeugin 2 sind mit einer gewissen Vorsicht zu geniessen. Ihre Darstellung, wonach der Beschuldigte seine Hände lediglich beim Aufstehen unterhalb des Halses auf die Brust des Geschädigten gelegt habe, vermag nicht wirklich zu überzeugen und sie schloss nicht aus, dass der Beschuldigte den Geschädigten gewürgt hatte. Für eine abschliessende Würdigung sind daher die weiteren objektiven Beweisergebnisse beizuziehen.
4. Medizinische Befunde 4.1. Ergebnisse der medizinischen Befunde 4.1.1. Der rechtsmedizinische Bericht des Spital Usters vom 29. April 2024 attestierte beim Geschädigten ein Würgetrauma, eine Menschenbissverletzung sowie eine Kontusion im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Kreuzbeins (act. 6.2 S. 1). Der übrige Untersuchungsbefund erwies sich als unauffällig. Insbesondere fanden sich keine Hinweise auf Verletzungen, Blutungen, Knochenbrüche oder Durchblutungsstörungen im untersuchten Bereich von Kopf und Wirbelsäule. Ebenso ergaben sich keine Hinweise auf eine hypoxische Hirnschädigung oder Verletzungen des Kehlkopfes und der umgebenden Weichteile (act. 6.2 S. 2). 4.1.2. Dem durch die Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 18. Juli 2024 ist dennoch zu entnehmen, dass die frischen Blutergüsse und oberflächlichen Hautabschürfungen am Hals mit einer Halskompression (Würgen) vereinbar seien. Die Befunde am Hals würden die Aussagen des Geschädigten insofern auch stützen, wonach der Beschuldigte seinen Hals teilweise mit dem Knie komprimiert habe (act. 8.6 S. 7). 4.1.2.1. Es ist somit festzustellen, dass die Ergebnisse der medizinischen Befunde mit der vom Geschädigten geschilderten Halskompression vereinbar sind und damit dessen Darstellung, dass er vom Beschuldigten gewürgt worden war, stützen. Der Beschuldigte liess jedoch die Verwertbarkeit und die Schlussfolgerungen des rechtsmedizinischen Gutachtens bestreiten.
- 23 - 4.2. Einwände der Verteidigung 4.2.1. Die Verteidigung machte zunächst geltend, den Parteien sei vor Erteilung des Gutachtensauftrags keine Gelegenheit gegeben worden, sich zur sachverständigen Person oder zu den gestellten Fragen zu äussern, weshalb der Bericht nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfe (act. 32 Ziff. 31). Die Staatsanwaltschaft bestätigte diese Darstellung verwies jedoch darauf, dass den Parteien das Gutachten zugestellt und keine Einwände erhoben worden seien, weshalb die Rüge verspätet sei (Prot. S. 21). 4.2.2. Hierzu ist anzumerken, dass damit Art. 184 Abs. 3 StPO als nicht eingehalten zu gelten hat, dies jedoch nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führt. Das Gesetz verlangt auch bei amtlichen Sachverständigen grundsätzlich die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs, das Bundesgericht nimmt aus einer Verletzung dieser Vorschrift jedoch nicht schematisch die Unverwertbarkeit des Gutachtens an. Eine Verletzung dieses Anspruchs kann durch die nachträgliche Gewährung von Akteneinsicht in den Gutachterauftrag und das Gutachten geheilt werden. Bringt die beschuldigte Person nach Einsicht in den Gutachterauftrag und das Gutachten keine Ausstandsgründe oder Anmerkungen zu den Gutachterfragen resp. Ergänzungsfragen vor, ist von einem Verzicht auf eine Stellungnahme zur sachverständigen Person und den Gutachterfragen auszugehen (vgl. BGE 148 IV 22 E. 5.5.2). 4.2.3. Vorliegend hätte der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung spätestens in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme, wo das Gutachten nochmals zur Sprache kam (act. 3.3 Ziff. 20 und 21), konkrete Einwände gegen die sachverständige Person erheben bzw. Antrag für Ergänzungsfragen stellen lassen können, was er jedoch offensichtlich unterlassen hat. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte ist daher nicht ersichtlich bzw. vermag die Verwertbarkeit des Berichts nicht in Frage zu stellen. 4.2.4. Weiter beanstandete die Verteidigung, mögliche Alternativursachen seien nicht hinreichend abgeklärt worden. Insbesondere habe der Geschädigte selbst
- 24 - angegeben, regelmässig Kampfsport zu betreiben und sich im Training teilweise bis zur Ohnmacht zu würgen. Weiter könne die von ihm geltend gemachte Bewusstlosigkeit auch auf seinen erheblichen Gewichtsverlust oder seinen Cannabiskonsum zurückzuführen sein; mit diesen möglichen Ursachen habe sich der rechtsmedizinische Bericht nicht auseinandergesetzt (act. 32 Ziff. 48, 51 und 52). 4.2.5. Es ist zutreffend, dass der Geschädigte bei seiner informellen Befragung im Spital zu Protokoll gab, dass er Kampfsport mache und man sich dort auch ab und zu mal bis zur Ohnmacht würge, weshalb er wisse, wie sich das anfühle (act. 1.1 S. 6). Die Möglichkeit, dass der Geschädigte auch im Rahmen des Kampfsporttrainings Würgehandlungen ausgesetzt war, ist somit grundsätzlich zu beachten. Eine prüfenswerte, konkrete alternative Erklärung für die am Untersuchungstag festgestellten frischen Verletzungen des Geschädigten, ergibt sich jedoch nicht. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die dokumentierten Verletzungen aus einem früheren Training stammen oder dass ein entsprechendes Training mit Würgehandlungen zeitnah vor dem hier zu beurteilenden Vorfall stattgefunden hätte. Der Geschädigte gab auch an bereits mehrere Stunden zu Hause gewesen zu sein (act. 4.1 Ziff. 4; act. 4.2 Ziff. 11). Auch liegen keine objektiven Hinweise vor, dass der geringfügige Konsum von Cannabis des Geschädigten (vgl. act. 8.4 S.1) allenfalls zusammen mit dem anlässlich der körperlichen festgestellten Untergewicht (act. 8.6 S. 5 und act. 7.1 S.2) die Bewusstlosigkeit verursacht haben könnten. Diese von der Verteidigung angeführten Umstände stellen damit lediglich theoretische Alternativursachen für die Bewusstlosigkeit dar. Sie vermögen insbesondere die objektiv festgestellten frischen Verletzungen und Druckstellen im Halsbereich nicht zu erklären und begründen daher keine erheblichen Zweifel an der festgestellten Würgehandlung bzw. deren Ursächlichkeit für die vom Geschädigten und der Zeugin 1 geschilderten Bewusstlosigkeit. 4.2.6. Im Übrigen bzw. betreffend der Vorbringung der Verteidigung zur Verwertbarkeit der Aussagen der Beteiligten wird um Wiederholungen zu
- 25 - vermeiden, auf Erwägungen 3 verwiesen und der Verwertbarkeit des Gutachtens festgehalten.
5. Ergebnis der Beweiswürdigung 5.1. Die Darstellung des Geschädigten, wonach sich der Beschuldigte zunächst mit einem Knie auf seinen Hals und mit dem anderen auf seinen Brustkorb kniete und ihn anschliessend mit beiden Händen am Hals würgte, bis ihm schwarz vor Augen wurde, er nichts mehr hörte und kurzzeitig das Bewusstsein verlor, erfolgte in den wesentlichen Punkten konstant und detailliert. Diese Schilderung wird durch die Aussagen der Zeugin 1 und die objektiven medizinischen Befunde gestützt. Die Zeugin 1 bestätigte insbesondere, dass der Beschuldigte auf dem Geschädigten lag, dass dieser während der Einwirkung plötzlich reglos, tonlos und schlaff wurde und die Augen geschlossen hatte. Zudem stellte sie nach dem Vorfall deutliche Veränderungen bzw. Fingerabdrücke am Hals des Geschädigten fest. Die rechtsmedizinisch festgestellten frischen Blutergüsse und oberflächlichen Hautabschürfungen am Hals sind mit einer Halskompression vereinbar und stützen damit die Darstellung des Geschädigten. 5.2. Die übrigen Zeugenaussagen vermögen die Darstellung des Geschädigten wohl nicht wesentlich zu unterstützen, sind jedoch klar eher mit dessen als mit den Aussagen des Beschuldigten vereinbar. Schlussendlich bestätigen auch die Zeugin 2 und Zeuge 3, dass der Geschädigte dem Beschuldigten unterlegen war und dass die Zeuginnen auf den Beschuldigten einwirkten, damit dieser vom Geschädigten abliess. Zeugin 1 schlug den Beschuldigten, Zeugin 2 zog seine Hände vom Geschädigten weg (act. 5.2 Ziff. 21). Konkreten Nachfragen suchten Zeugin 2 und Zeuge 3 auszuweichen. Jedenfalls sind auch die wenigen Aussagen der beiden Zeugen weit entfernt von den Erklärungen des Beschuldigten, dessen Darstellung bereits aufgrund seines wechselnden und teilweise widersprüchlichen Aussageverhaltens wenig glaubhaft erscheint. 5.3. In der Gesamtbetrachtung bzw. unter Berücksichtigung der medizinischen Befunde und der Aussagen der Beteiligten bestehen somit keine erheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Geschädigten während der körperlichen
- 26 - Auseinandersetzung zunächst mit einem Knie am Hals und mit dem anderen am Brustkorb fixierte und ihn anschliessend mit beiden Händen am Hals würgte, bis dieser das Bewusstsein verlor. Die Würgehandlung wurde durch das Eingreifen der Zeuginnen beendet. Dieser Sachverhalt ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. VI. Rechtliche Würdigung
1. Gesetzliche Bestimmung 1.1. Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b/aa; Urteile 6B_964/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.5.1; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4; je mit Hinweisen). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa mit Hinweis; Urteile 6B_964/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.5.1: 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen. 1.2. Bei Würgehandlungen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich bereits von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen zuzufügen und ohne dass dieses ohnmächtig wird. Vielmehr liegt die Einwirkung bei komprimierender Gewalt gegen den Hals, die oft nur mit gering scheinenden Verletzungen überlebt wird, sehr dicht an einem tödlichen Ausgang. Mithin übersteigen die äusseren Verletzungen bei der Strangulation auch im Todesfall selten den Umfang von Kratzern, Schürfungen oder Einblutungen. Dennoch bedarf es mitunter nur wenig an zusätzlicher Kompression, um den Tod zu bewirken (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteile 6B_964/2021
- 27 - vom 12. Januar 2022 E. 4.5.1; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4; 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2; je mit Hinweis[en]). 1.3. Der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB verlangt hinsichtlich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Der Täter muss die unmittelbare Lebensgefahr erkennen und dennoch darauf vertrauen, dass sie sich nicht verwirklicht (BGE 136 IV 76 E. 2.4 mit Hinweis). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt demgegenüber Tötungsvorsatz vor (BGE 136 IV 76 E. 2.7). 1.4. Weiter verlangt der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Je grösser die geschaffene Gefahr und je weniger die Beweggründe des Täters zu billigen sind, desto eher ist Skrupellosigkeit anzunehmen. Sie liegt insbesondere vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint und dadurch eine tiefe Geringschätzung des Lebens zum Ausdruck kommt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteile 6B_964/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.5.2; 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 2.2).
2. Erwägungen 2.1. Vorliegen hält der Untersuchungsbericht fest, dass keine objektivierbaren Befunde, namentlich keine Stauungsblutungen im Gesicht, vorlagen, die zwingend auf eine lebensgefährliche Halskompression schliessen liessen. Die Beurteilung stützt sich deshalb auch auf die Angaben des Geschädigten und die Aussagen der anwesenden Personen (act. 8.6 S. 7–8). 2.2. Der Geschädigte schilderte Sehstörungen, Hörstörungen und insbesondere eine Bewusstlosigkeit. Diese Symptome werden im rechtsmedizinischen Bericht als Hinweise auf eine Minderversorgung des Gehirns mit Sauerstoff eingeordnet. Die gleichzeitige Kompression von Hals und Brustkorb wird als lebensgefährlicher Vorgang beurteilt, weil dadurch sowohl die Atmung als auch der Blutrückfluss zum Herzen erheblich beeinträchtigt werden können (act. 8.6 S. 7–8).
- 28 - 2.3. Dass bei der Untersuchung keine schweren objektiven Verletzungen, insbesondere keine hypoxische Hirnschädigung oder Verletzung des Kehlkopfs, festgestellt wurden, steht der Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr nicht entgegen. Entscheidend ist, dass die konkrete Würgehandlung aufgrund ihrer Art und Intensität nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, unmittelbar eine tödliche Folge herbeizuführen. Dies gilt umso mehr, als der Geschädigte infolge der Einwirkung das Bewusstsein verlor. Damit ist die erforderliche konkrete und unmittelbare Lebensgefahr erstellt. 2.4. Sodann erkannte der Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände der Würgehandlung, dass er den Geschädigten in unmittelbare Lebensgefahr brachte. Er würgte den Geschädigten am Hals, bis dieser das Bewusstsein verlor. Die Zeuginnen sahen sich veranlasst auf ihn einwirken, wobei Zeugin 2 die Hände des Beschuldigten vom Hals des Geschädigten wegzog. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte die unmittelbare Lebensgefahr erkannte. Gleichzeitig bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er den Tod des Geschädigten als sichere Folge seines Handelns vorausgesehen hätte. Vielmehr vertraute er darauf, dass sich die erkannte Lebensgefahr nicht in einem tödlichen Ausgang verwirklichen werde. Der erforderliche direkte Vorsatz hinsichtlich der unmittelbaren Lebensgefahr ist damit gegeben. Dementsprechend ist der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen. VII. Strafzumessung
1. Strafrahmen Der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Vorliegend ist der Beschuldigte wegen Gefährdung des Lebens zu verurteilen. Der ordentliche Strafrahmen reicht damit von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Anhaltspunkte für eine Strafrahmenverschiebung sind nicht ersichtlich.
- 29 -
2. Strafzumessung im engeren Sinn 2.1. Allgemein Grundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (HUG, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6). 2.2. Tatkomponente 2.2.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Geschädigten während einer körperlichen Auseinandersetzung mit beiden Händen am Hals würgte und dadurch eine unmittelbare Lebensgefahr schuf. Die konkrete Gefährdung war einschlägig. Der Geschädigte verlor infolge der Würgehandlung kurzzeitig das Bewusstsein.
- 30 - 2.2.2. Die Dauer der konkreten Gefährdung war demgegenüber vergleichsweise kurz. Berücksichtigt werden darf auch, dass der Geschädigte keine schweren oder bleibenden Verletzungen erlitt. Insbesondere ergaben sich bei der rechtsmedizinischen Untersuchung keine Hinweise auf eine Schädigung des Kehlkopfs, der umgebenden Weichteile oder des Gehirns infolge eines Sauerstoffmangels. Auch waren die festzustellenden äusseren Verletzungen nicht erheblich. Insgesamt ist die objektive Tatschwere daher als noch leicht einzustufen. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist somit eine Strafe im unteren Drittel festzulegen. 2.2.3. In subjektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Tat im Rahmen einer spontan eskalierenden körperlichen Auseinandersetzung erfolgte. Der Beschuldigte handelte nicht aufgrund eines länger gehegten Tatentschlusses und hatte die Tat nicht geplant. Zu Gunsten des Beschuldigten ist weiter zu berücksichtigen, dass seine Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt aufgrund des Alkoholkonsums leicht eingeschränkt war. Die Einschränkung war allerdings nicht derart ausgeprägt, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit wesentlich aufgehoben gewesen wäre. Dass der Beschuldigte zu einer Würgehandlung schritt zufolge nicht mitgebrachter Zigaretten und weiteren Provokationen ist nicht nachvollziehbar und lässt auf ein bedenklich nichtiges Motiv schliessen. Das subjektive Verschulden ist aber dennoch insgesamt innerhalb des unteren Drittels im oberen Bereich anzusetzen, weshalb sich unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten sich eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen erweist. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben sich aus den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Einvernahmen sowie den übrigen Akten (act. 1.1, act. 3.3 Ziff. 46): Der Beschuldigte wurde in H._____ (Ukraine), in der damaligen Sowjetunion, geboren. Als er etwa acht Jahre alt war, trennten sich seine Eltern, er
- 31 - beschrieb sein Aufwachsen und das Verhältnis zu seinen Eltern jedoch als gut und normal. Er besuchte die Primarschule in der Ukraine. Seine weitere Schulausbildung absolvierte er in Ungarn, wo er unter anderem das Gymnasium besuchte. Er schloss dort eine Berufsausbildung als Koch sowie als Servicemitarbeiter ab. Er besitzt die ungarische Staatsangehörigkeit (act. 1.1 S. 1). Im Jahr 2004 heiratete er seine Frau (Zeugin 1). Sie haben zwei Kinder den Geschädigten (geboren 2005) und eine Tochter (geboren 2018). Im Jahr 2008 zog die Familie in die Schweiz, wo der Beschuldigte nach einer Woche einen Job gefunden habe .Nach der Geburt seiner Tochter im Jahr 2018 habe er seine Stelle gekündigt und sei fünf Jahre lang als Hausmann zu Hause geblieben, um die Hauptbetreuung der Tochter zu übernehmen, während seine Frau voll erwerbstätig war. Seit März 2023 arbeitet er wieder als Sous-Chef, aktuell in einem 80%-Pensum. Die persönlichen Verhältnisse geben keinen Anlass zu einer Erhöhung oder Reduktion der Strafe und sind somit strafzumessungsneutral zu berücksichtigen. 2.3.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist keinen Eintrag im Strafregister auf (act. 16.1). Aus dem Fehlen von Vorstrafen ergibt sich daher keine Strafreduktion. 2.3.3. Zu Gunsten des Beschuldigten kann sein Verhalten nach der Tat berücksichtigt werden. Er brachte ein allgemeines Bedauern zum Vorfall zum Ausdruck, unterzog sich einer Suchtberatung und erklärte vor Gericht, aus dem Vorfall gelernt zu haben (act. 13/19, Prot. S. 22). Darin ist eine gewisse Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen. Eine weitergehende Strafminderung aufgrund eines Geständnisses fällt hingegen ausser Betracht. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Würgehandlung nicht eingestanden. Insbesondere hat er den für den Schuldspruch wesentlichen Sachverhalt bestritten. Das Nachtatverhalten rechtfertigt deshalb insgesamt nur eine moderate Reduktion der Strafe um einen Monat.
- 32 - Im Ergebnis erscheint somit eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen und der Beschuldigte entsprechen zu bestrafen.
3. Vollzug 3.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 46). 3.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte mit 14 Monaten Freiheitsstrafe zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. Des Weiteren wurde der Beschuldigte nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (act. 16.1). Sodann dürfte die erstandene Untersuchungshaft vom 29. April 2024 bis 22. Mai 2024 (act. 13.1 13.11 und 13.14). Die Ausfällung einer unbedingten Strafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ihm ist daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 42 StGB zu gewähren. 3.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders
- 33 - lange Probezeit sprechen würden. Es ist eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.
4. Anrechnung der Haft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom 29. April 2024 bis zum 22. Mai 2024 zum in Untersuchungshaft (act. 13.1 13.11 und 13.14). Dementsprechend sind dem Beschuldigten 24 Tage als durch Haft erstanden an die Strafe anzurechnen. VIII. Landesverweisung
1. Gesetzliche Grundlagen 1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 StGB). 1.2. Die Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB stellt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB dar. Der Beschuldigte ist somit grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen. Die obligatorische Landesverweisung ist dabei unabhängig von der konkreten Tatschwere und der Höhe sowie der Vollzugsart der ausgefällten Strafe anzuordnen (BGE 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 Erw. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1.3. Ausnahmsweise kann das Gericht jedoch nach Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Härtefallklausel ist aber restriktiv anzuwenden und dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (BGE 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 Erw. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen).
- 34 - 1.4. Bei der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls sind insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-) Interesse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S. 101 ff.).
2. Schwerer persönlicher Härtefall 2.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Ziff. 7.2.3) 2.2. Der Beschuldigte lebt mittlerweile seit 2008, somit rund 18 Jahren in der Schweiz. Hier hat er mit seiner Ehefrau zwei Kinder (geb. 2005 und 2018). Der Beschuldigte übernahm nach der Geburt der Tochter während rund fünf Jahren die Hauptbetreuung seiner Tochter und führte in dieser Zeit den Haushalt, während seine Ehefrau voll erwerbstätig war. Damit bestehen enge und langjährige familiäre Bindungen zur Schweiz, namentlich zu seiner Tochter und zu seiner Ehefrau, die durch eine Landesverweisung stark tangiert wären, zumal die beiden kein ungarisch sprechen und die Ehefrau in der Schweiz arbeitstätig ist (Prot. S. 11 und 12). 2.3. Auch in beruflicher Hinsicht ist der Beschuldigte gut integriert. Nach seiner Einreise fand er bereits kurze Zeit später eine Arbeitsstelle. Seit März 2023 arbeitet er wieder als Sous-Chef und ist derzeit in einem 80%-Pensum tätig. Gemäss dem eingereichten Empfehlungsschreiben seines Arbeitgebers (act. 31), wird er von seinem Arbeitgeber sehr geschätzt und als wertvoller Mitarbeiter bezeichnet. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration ist damit als gut zu beurteilen.
- 35 - 2.4. Was seine Anknüpfungspunkte zu seinem Herkunfts- bzw. früheren Aufenthaltsstaat Ungarn anbelangt ist zu vermerken, dass der Beschuldigte dort seine Kindheit und Jugend verbracht, die Schule besucht und seine Berufsausbildungen absolviert hat. Er verfügt damit über kulturelle und sprachliche Bezüge zu seinem früheren Lebensumfeld. Sodann gab er an, dass seine Mutter sowie Verwandte von der Seite seines 2016 verstorbenen Vaters alle in Ungarn seien (act. 3.3 Ziff. 46). Er präzisierte jedoch vor Gericht, dass er zu diesen Verwandten seit zehn Jahren keinen Kontakt mehr habe (Prot. S. 8 und S. 13). Grundsätzlich darf unter diesem Punkt festgehalten werden, dass es dem Beschuldigten möglich sein dürfte, in seinem Herkunftsland wieder Fuss und die familiären Kontakte wieder aufleben zu lassen. 2.5. Die dargelegten persönlichen Verhältnisse, wonach der Beschuldigte über eine langjährige Aufenthaltsdauer sowie über sehr enge familiäre und gute berufliche Bindungen zur Schweiz sowie damit einhergehende Verpflichtungen und Verantwortungen verfügt, begründen einen schweren Härtefall. Die Schweiz bildet seit vielen Jahren den Mittelpunkt seines Privat- und Familienlebens. Eine Landesverweisung würde ihn deshalb in erheblichem Mass aus seinem bisherigen sozialen und familiären sowie beruflichen Umfeld herauslösen.
3. Interessensabwägung 3.1. Wie dargelegt würde eine Landesverweisung den Beschuldigten aus einem Land entfernen, in dem er seit mehreren Jahren lebt und seinen hier begründeten familiären und beruflichen Lebensmittelpunkt einschlägig tangieren. Das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist entsprechend als erheblich zu gewichten. Daher ist diesem privaten Interesse des Beschuldigten das öffentliche Interesse an der Landesverweisung anhand der konkreten Tat, der daraus hervorgehenden Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit und seiner Legalprognose gegenüberzustellen.
- 36 - 3.2. Die vom Beschuldigten begangene Gefährdung des Lebens stellt zwar eine klare Verletzung der hiesigen Rechtsordnung dar. Die konkrete Tatschwere ist jedoch, wie im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, als noch leicht einzustufen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Tat im Rahmen einer familiären Auseinandersetzung ereignete. Die Gefährdung des Geschädigten war mithin Ausdruck einer konkreten, situativ eskalierten innerfamiliären Auseinandersetzung und nicht einer gegen beliebige Dritte gerichteten Gewaltbereitschaft des Beschuldigten. Der Beschuldigte und der Geschädigte standen in einer langjährigen familiären Beziehung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte ausserhalb dieser konkreten Konfliktsituation eine erhöhte Gewaltbereitschaft oder eine allgemeine Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit aufweist. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung wird dadurch relativiert. 3.3. Im Ergebnis ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aufgrund der Schwere des geschützten Rechtsguts und der konkreten Lebensgefährdung zwar gegeben. Es erreicht jedoch angesichts der im konkreten Fall noch leichten Tatschwere, der situativen und nicht geplanten innerfamiliären Eskalation, der fehlenden Vorstrafen und der insgesamt günstigen Legalprognose nicht ein Gewicht, welches die erheblichen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz zu überwiegen vermöchte. Das Gericht sieht daher von der Anordnung einer Landesverweisung ab. IX. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung / Spurenträger Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Referenznummer K240428- 033 / 87854544 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. Das bei der Asservatetriage der Kantonspolizei Zürich gelagerte Küchenmesser (Asservat Nr. A018'631'588) wird, da es der Beschuldigte nicht zurückerhalten möchte (Prot. S.15), eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- 37 - Die bei der Asservatetriage der Kantonspolizei Zürich gelagerten Kleider des Geschädigten (Asservat Nr. 018'645'868) sind diesem nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin X1._____ ist für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung ihrer Bemühungen und Barauslagen (act. 33.1) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO in Verbindung mit der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbesprechung auf Fr. 11'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 24 Tage durch Haft erstanden sind).
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
- 38 -
5. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Referenznummer K240428-033 / 87854544 gelagerten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
6. Das bei der Asservatetriage der Kantonspolizei Zürich gelagerte Küchenmesser (Asservat Nr. A018'631'588) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Die bei der Asservatetriage der Kantonspolizei Zürich gelagerten Kleider (Asservat Nr. 018'645'868) werden C._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
9. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'300.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'921.95 Auslagen Gutachten Fr. 55.00 ½ Entschädigung Zeuge
10. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 11'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 39 - Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwältin MLaw X2._____ für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im Zeitraum von
29. April 2024 bis 19. Februar 2025 mit Fr. 8'399.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt wurde (act. 12/21).
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigerinnen werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben), die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich im Doppel (übergeben), die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 11 und 12 betreffend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung, und nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich, I._____ AG, … [Adresse], das Forensische Institut Zürich (FOR) hinsichtlich Dispositivziffer 5, den Geschädigten C._____ hinsichtlich Dispositivziffer 7, die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich, hinsichtlich Dispositivziffern 6 und 7, die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf …, sowie hernach in begründeter Ausfertigung an die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, im Doppel für sich und den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich je gegen Empfangsbestätigung.
14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Uster, Strafgericht, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
- 40 - Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 16. Oktober 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht Der Vorsitzende: Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. Moser lic. iur. Zogg Zur Beachtung:
- 41 - Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, wird sie vorerst nicht vollzogen. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, wird die Freiheitsstrafe definitiv nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.