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DG250006

Vorsätzliche Tötung

Bezirksgericht Uster ·Strafgericht · 2025-09-25 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Obergericht, SB260076-O

Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den Sachverhalt vor, wel- cher in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschrieben ist (act. 23/1). Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bereits in der Untersu- chung sowie auch anlässlich der Hauptverhandlung grundsätzlich eingestanden (act. 2/12/5 F/A 127 f.; Prot. S. 13). Bestritten wurde anlässlich der Hauptverhand- lung lediglich, dass der Beschuldigte mit dem Stück Brennholz auf †D._____ ein- geschlagen habe, während dieser – so die Anklageschrift – "sass" und "auf den Knien war" (act. 67 S. 4 f.). Die Verteidigung führte dazu Folgendes aus: Das Gut- achten des Instituts für Rechtsmedizin vom 21. Juni 2024 halte anhand des Spu- renbildes fest, dass es mutmasslich zu einem "ebenerdigen Sturz" gekommen sei, was gegen vorgängige Positionen des Sitzens und Kniens spreche (act. 10/6, S. 4 ff.; recte: act. 9/6). Ob es sodann zu Schlägen gekommen sei, als †D._____ am Boden gelegen habe, sei aufgrund des Beweisergebnisses unklar. Das Institut für Rechtsmedizin schreibe, es sei aufgrund des Spurenbildes davon auszugehen (act. 10/6, S. 4; recte: act. 9/6). Der Beschuldigte habe sich nicht erinnern können. Zugunsten des Beschuldigten sei der Sachverhalt der Anklageschrift dahingehend zu korrigieren, dass jedenfalls keine Schläge erfolgt seien, als †D._____ geses- sen oder gekniet habe (act. 67 S. 4 f.). 1.2. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, inwiefern diese bestrittenen Sachver- haltselemente erstellt werden können.

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2. Allgemeines zur Sachverhaltsermittlung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat.

3. Beweismittel 3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts gemäss Anklage dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten im Laufe der Untersuchung (act. 2/1 bis act. 2/12) sowie dessen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Sep- tember 2025 (Prot. S. 7 ff.). Weiter sind zahlreiche Zeugenaussagen und Aussa- gen von Auskunftspersonen in den Untersuchungsakten (act. 3/1 bis act. 3/22). 3.2. Als weitere relevante Beweismittel liegen insbesondere die Polizeirapporte der Kantonspolizei Zürich (act. 1/1 und act. 1/2), die Wahrnehmungsberichte der Kantonspolizei Zürich (act. 4/1 bis act. 4/4), diverse Fotodokumentationen (act. 5/1 bis act. 5/3; act. 8/2/4; act. 8/3/4; act. 8/5/4), der Spurenbericht des Fo- rensischen Instituts Zürich (FOR) vom 4. April 2024 und vom 11. März 2024 (act. 6/1/4; act. 6/4/2), das Gutachten zur Bestimmung der Holzart (act. 6/3/3), die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (act. 7/1/1 bis act. 7/1/3), die Si- cherstellungsliste vom 10. Februar 2025 (act. 8/5/8), die Akten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) betreffend †D._____ (act. 9/4 bis act. 9/10), die medizini- schen Akten betreffend Beschuldigten (act. 10/3 bis act. 10/5), das psychiatrische Gutachten vom 12. August 2024 (act. 11/20) sowie die Aufzeichnung des Notrufs (act. 12/5) in den Akten. Bezüglich sämtlicher sich in den Akten befindlichen Be- weismittel sind keine Verwertungshindernisse ersichtlich; solche wurden denn auch von keiner Partei behauptet.

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4. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist nicht eingeschränkt. Zwar ist er direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert, doch vermag die prozessuale Stel- lung einer Partei für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (OGer ZH, SB180079-O/U, E. 3.1).

5. Würdigung 5.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2024 (act. 2/3) sagte der Beschuldigte aus, er habe zugeschlagen und sie seien kämpfend / zuschlagend die Treppe runter. Sie seien auf dem Kiesplatz gewesen und er [†D._____] sei liegengeblieben (F/A 7). Anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 11. März 2024 (act. 2/5) führte der Beschuldigte auf die Frage, in welchen Positionen †D._____ insgesamt gewesen sei, als er zugeschla- gen habe, aus, er wisse es nicht mehr. Er wisse nur noch, dass er vor ihm gestan- den habe und er auf ihn zu gerannt sei. Sie hätten einfach gekämpft. Wie es ge- nau gegangen sei, wisse er nicht mehr (F/A 18). Und in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 6. Mai 2024 (act. 2/7) erklärte der Beschuldigte auf die Frage, wie †D._____ auf die Schläge reagiert habe, irgendwann sei er zusammen gebrochen. Und auf die Frage, ob er [der Beschuldigte] weiter auf ihn eingeschla- gen habe, als er auf dem Boden gewesen sei, verneinte dies der Beschuldigte. Auf die Frage, ob †D._____ allenfalls eine andere Position eingenommen habe, führte der Beschuldigte aus, er wisse es nicht, er – †D._____ – sei nach dem Schlagen einfach zusammengebrochen, er wisse nicht mehr, was genau passiert sei (F/A 24 ff.). Anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung führte der Be- schuldigte auf die Frage, ob er sich daran erinnern könne, ob er auf †D._____ eingeschlagen habe, als dieser bereits gesessen, auf den Knien gewesen sei oder gelegen habe, aus, er wisse nur, dass er von oben herunter geschlagen habe, dass er ihm an seiner Türe begegnet sei und dass sie dann die Treppe run- ter seien (Prot. S. 21). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte in keiner der Befragungen mehr daran erinnern konnte, ob er auch auf †D._____ eingeschlagen hatte, als dieser sich bereits sitzend und/oder auf den Knien befunden hatte.

- 14 - 5.2. Gemäss Gutachten zum Todesfall des Instituts für Rechtsmedizin Zürich vom 21. Juni 2024 (act. 9/6) seien die Hautabschürfungen und Blutergüsse an den unteren Extremitäten am ehesten mit einer Entstehung im Rahmen zumin- dest eines ebenerdigen Sturzes vereinbar gewesen. Weiter – so das Gutachten – stehe bei den Fettgewebseinblutungen in Projektion auf das Brustbein und in Pro- jektion auf beide Schulterblätter eine Entstehung im Rahmen der mechanischen Reanimationsbemühungen im Vordergrund. Eine Entstehung durch eine gewalt- same Brustkorbkompression durch Sitzen/Stützen auf dem Brustkorb, allenfalls kombiniert mit der Gewalt gegen den Hals, könne nicht ausgeschlossen werden (act. 9/6 S. 5). Und aufgrund der Vielzahl der Verletzungen, der Verteilung und der auf einen ebenerdigen Sturz hinweisenden Befunde sei zudem davon auszu- gehen, dass ein Teil der Schläge gegen †D._____ ausgeführt worden seien, als dieser bereits am Boden gelegen habe (act. 9/6 S. 6). Aus dem Gutachten zum Todesfall ergibt sich nichts bezüglich Gewalteinwirkung auf †D._____ im Sitzen oder Knien. 5.3. Damit lässt sich – zugunsten des Beschuldigten – das fragliche Sachver- haltselement aufgrund der obgenannten Beweismittel nicht erstellen. Im Übrigen ist der Sachverhalt aber erstellt, stimmt mit dem Untersuchungsergebnis überein und wird vom Geständnis des Beschuldigten gestützt. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass für die rechtliche Würdigung (mit genannter Ausnahme: auf †D._____ eingeschlagen zu haben, während er "sass" bzw. "auf den Knien war") grundsätzlich vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszuge- hen ist (act. 23/1 S. 4). IV. Rechtliche Würdigung

1. Objektiver Tatbestand 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB. Die Verteidi- gung beantragt die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Totschlags nach Art. 113 StGB.

- 15 - 1.2. Art. 111 StGB regelt als Grunddelikt die vorsätzliche Tötung. Charakteri- siert wird diese Norm durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen. Sie setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen vor- aus (vgl. TRECHSEL/FINGERHUT, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, N 1 zu Art. 111 StGB; SCHWARZENEGGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht [BSK StGB], 4. Aufl., Basel 2019, N 4 zu Art. 111). Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter be- liebige Tatmittel einsetzen kann. Der Zusatz "ohne dass eine der besonderen Vor- aussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft" ist kein negatives Tatbestands- merkmal, das separat nachzuweisen wäre. Es handelt sich lediglich um einen er- läuternden Hinweis, dass der Täter bei Vorliegen besonderer Umstände im Sinne der Art. 112 ff. StGB nach diesen Strafnormen zu beurteilen ist. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung vollendet. Erforderlich ist der Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-SCHWARZENEGGER, N 3, 5 und 6 zu Art. 111). 1.3. Nicht zur Anwendung gelangt diese allgemeine Strafbestimmung, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat (Art. 113 StGB). Der Be- schuldigte verursachte den Tod von †D._____. Es ist nachfolgend zu prüfen, un- ter welchen der beiden Tatbestände das Verhalten des Beschuldigten zu subsu- mieren ist. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 344 StPO darauf hingewiesen wurden, dass die Handlungen des Beschuldigten allenfalls als Totschlag gemäss Art. 113 StGB gewürdigt werden, weshalb sie dazu eingeladen waren, im Rahmen ihrer zweiten Parteivorträge Stellung zu nehmen (Prot. S. 42).

2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft schliesst eine Subsumtion unter den Tatbestand des Totschlages aus (Art. 113 StGB). So führte sie anlässlich der Hauptverhand- lung aus, es habe beim Beschuldigten mit Sicherheit keine grosse seelische Be-

- 16 - lastung durch die schwierige Beziehung zu †D._____ und der Privatklägerin 1 vorgelegen. Eine solche sei nur bei besonders engen Beziehungen – etwa einer Ehe – denkbar. Auch sei eine heftige Gemütsbewegung nicht nachvollziehbar, es könne nicht sein, dass eine Aussage, welche †D._____ schon mehrfach gemacht habe, zu einer solchen Emotion führe (act. 23/1; Prot. S. 45). 2.2. Die Verteidigung beantragte demgegenüber die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Totschlags nach Art. 113 StGB. Sie begründete dies zu- sammengefasst damit, dass die Tat des Beschuldigten in keiner Weise geplant gewesen sei; der Beschuldigte habe überwältigt von Angst und Panik gehandelt. Sich kaum an den genauen Ablauf erinnernd und ohne die Tat bis heute nachvoll- ziehen zu können, habe er zweifellos in einer heftigen Gemütsbewegung gehan- delt. Es habe so ausgesehen, als ob die jahrelange Konfliktsituation mit Unter- zeichnung des Erbteilungsvertrages gelöst würde. Die Worte von †D._____ "Den Hag könnt ihr langsam abräumen!" seien von aussen betrachtet kaum geeignet, beim Adressaten eine heftige Gemütsbewegung zu verursachen. Der Beschul- digte habe aber in dieser konkreten Situation urplötzlich und alles überflutend eine existenzielle Angst um seine Familie verspürt. Der Beschuldigte habe feststellen müssen, dass er auch nach Überschreibung des Hofes weiterhin den Launen von †D._____ ausgesetzt gewesen sei. Auch eine durchschnittliche, psychisch gefes- tigte Person wäre unter den beschriebenen Umständen (Strafanzeigen, Betrei- bungen, ein tätlicher Angriff, ständige Schikanen) einer stetig wachsenden An- spannung ausgesetzt gewesen. Es liege nahe, dass sich aus einer solchen Daue- rbelastung ein affektiver Ausbruch entwickeln könne. Der Beschuldigte hätte in den Tagen vor der Tat eine regelrechte Gefühlsachterbahn durchlebt: Nach den jahrelangen Schikanen habe er nach der Überschreibung des H._____ Freude gehabt, weiterhin aber auch verbunden mit erlebter Ungewissheit. Im Moment des obgenannten Satzes von †D._____ habe er plötzlich panikartige Angst gehabt. Äusserst ungünstig sei hinzugekommen, dass sich der Beschuldigte in der Einfüh- rungsphase des Focalins befunden habe. Es sei ohne weiteres nachvollziehbar und entschuldbar, dass der Beschuldigte unter den genannten Umständen in eine heftige Gemütsbewegung geraten sei (act. 67 S. 1 und S. 23 ff.).

- 17 - 2.3. Die Privatklägerinnen 1 und 2 respektive deren Rechtsvertreter beantrag- ten, der Beschuldigte sei wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB bzw. anklagegemäss, also ebenfalls wegen vorsätzlicher Tötung, schuldig zu sprechen und würdigen das Verhalten des Beschuldigten entsprechend (act. 63 S. 1 und act. 37 S. 1; act. 65 S. 1). Der Vertreter der Privatklägerin 1 führte zusammenge- fasst aus, dass es für das Vorliegen eines Affektzustandes oder einer heftigen Gemütsbewegung keinerlei objektivierbare Hinweise gebe und sich auch in den Akten keine Beweismittel finden würden, welche solche erahnen liessen (Prot. S. 46). Der Vertreter der Privatklägerin 2 führte aus, dass kein Totschlag vorliege, weil kein Affekt vorliege. Die Frage des Vorliegens eines sthenischen oder asthe- nischen Affekts sei eine hochkomplexe psychiatrische Diagnose. Die Kriterien dazu seien hochspezifisch und würden wesentlich weiter gehen, als die Darstel- lung im Basler Kommentar. Aber selbst wenn man annehmen würde, ein Affekt würde vorliegen, müsse die Tat entschuldbar sein. Dies beinhalte eine gewisse Objektivierbarkeit, also auch eine andere vernünftige Person in derselben Situa- tion wäre in den Affekt geraten. Dies sei hier nicht nachvollziehbar (Prot. S. 48 f.).

3. Würdigung 3.1. Art. 113 StGB privilegiert nicht nur den Täter, der sich in einer akuten Kon- fliktsituation befindet und sich in einer einfühlbaren, heftigen Gemütsbewegung wie beispielsweise Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung oder Angst dazu hin- reissen lässt, einen anderen Menschen zu töten, sondern berücksichtigt auch an- dere Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütslage in vergleich- barer Weise als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst werden auch chronische seelische Zustände, die lange Zeit geschwelt haben, bis der Täter völ- lig verzweifelt keinen Ausweg mehr sieht. Mit dieser Privilegierung wird der Tatsa- che Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund seines Zustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren. Die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung (und nicht etwa die Tat) bei objektiver Betrachtung

- 18 - nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei ethischer Beurteilung in einem milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betref- fenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Die Frage der Entschuld- barkeit der grossen seelischen Belastung ist nicht notwendigerweise nach densel- ben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Gemütsbewegung gelten. Es ist aber auch hier davon auszugehen, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen verhalten hätte und ob dieser aus diesen Grün- den ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig einzu- schätzen und sie zu meistern. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt bzw. die seelische Belastung nicht entschuldbar (zum Ganzen: BGer 6B_158/2010, E. 3.1.1 mit Hinweis auf: BGE 119 IV 202, E. 2a und b; BGE 118 IV 233, E. 2; BGer 6S.94/2000, E. 2; BGer 6P.140/2006, E. 13; BGer 6B_422/2008, E. 3.2; vgl. auch BSK StGB-SCHWARZENEGGER, N 10 zu Art. 113; Praxiskommentar StGB-TRECHSEL/GETH, N 9 zu Art. 113). 3.2. Mangels Zeugen, die über das Tatgeschehen hätten berichten können, ist im Grundsatz von den Aussagen des Beschuldigten auszugehen, welcher aus- führte, in absoluter Panik gewesen zu sein – nachdem †D._____ die Bemerkung "Den Hag könnt ihr langsam abräumen!" gemacht habe – weil sie diesen "Hag" für die Betreuung der Hunde brauchen würden. Er sei nicht mehr sich selbst ge- wesen. Und weiter führte er aus, dass man ihm normalerweise alles an den Kopf werfen könne, er es zur Kenntnis nehmen, sich zurückziehen, überlegen und es am liebsten mit seiner Frau besprechen würde (Prot. S. 15). Das psychiatrische Gutachten spricht von einer affektakzentuierten Tathandlung. Bei Betrachtung der Argumente, die für und die gegen ein Affektdelikt sprechen könnten, hätten jene für ein fehlendes Affektdelikt eindeutig die Überhand, wobei es der juristischen Würdigung unterliege, den zu dem Zeitpunkt vorliegenden affektiven Erregungs- zustand des Beschuldigten zu bewerten (act. 11/20 S. 74).

- 19 - 3.3. Selbst wenn von einem vom Beschuldigten geltend gemachten Affekt aus- gegangen würde, müsste dieser entschuldbar sein. Auch wenn angenommen würde, dass die über Jahre dauernde Auseinandersetzung (insbesondere erb- rechtlicher Art) für den Beschuldigten eine seelische Belastung darstellte und er eine Wut oder gar Angst gegenüber †D._____ verspürte und zum Tatzeitpunkt in eine heftige Gemütsbewegung geriet, selbst dann müsste diese entschuldbar sein. Auch ein Durchschnittsmensch einer Rechtsgemeinschaft – welcher auch der Beschuldigte nach Herkunft, Erziehung und Lebensführung angehört – muss in einer ähnlichen Situation in einen solchen Affekt geraten können (BGer 6B_876/2010, E. 2.2). Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und †D._____ war bereits seit mehreren Jahren angespannt und die ursprüngliche Hintergrund- geschichte – die des Erbstreits – durch den Erbteilungsvertrag seit kurzem been- det. Der Beschuldigte war nun Eigentümer (geworden) und musste sich nicht mehr davor fürchten, den Hof verlassen zu müssen, einer allfälligen Mieterhöhung oder anderen Auseinandersetzungen mit der Privatklägerin 1 oder mit †D._____ ausgeliefert zu sein. Gemäss Ausführungen des Verteidigers hätte der Beschul- digte an einem anderen Tag auch nicht auf die Provokation von †D._____ rea- giert, sondern sich zurückgezogen. Er habe sich an diesem Tag aber in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden (act. 67 S. 27). Dass beim Beschuldig- ten aufgrund der von †D._____ geäusserten Bemerkung "Den Hag könnt ihr lang- sam abräumen!" eine derart starke Gemütsbewegung ausgelöst wurde, ist unter keinen Umständen nachvollziehbar, stellte eine solche Bemerkung doch an sich nichts Aussergewöhnliches bzw. für den Beschuldigten völlig Unerwartetes dar. Es kann vorliegend mithin nicht von einem überraschenden, auf den Beschuldig- ten einwirkenden, unvermittelten Ereignis ausgegangen werden, welches die ca. 25 Schläge mit dem Brennholz insbesondere auf den Kopf von †D._____ als Kurzschlusshandlung einer entschuldbaren Gemütsbewegung erklären liessen. Vielmehr war es offenbar – über einen langen Zeitraum hinweg – ein ständiges Hin und Her (ein eigentliches Gezeter) von gegenseitigen, nicht immer nur freund- lichen Äusserungen unter den Beteiligten. Der Beschuldigte spricht selbst davon, ständig schikaniert worden zu sein. Aus gutachterlicher Sicht, welcher zu folgen ist, wird als Deliktsmechanismus denn auch für wahrscheinlich gehalten, dass es

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– offenbar ausgelöst durch geringfügige Anlässe – zu einer plötzlichen und inten- siven Entladung von Aggressionen, welche lange Zeit unterdrückt worden seien, kommen könne (act. 11/20 S. 74). Aber selbst wenn die Gemütsbewegung aus den gesamten objektiven und subjektiven Umständen heraus psychologisch gar erklärbar wäre, entschuldbar im Sinne von Art. 113 StGB ist sie dadurch nicht (BGE 107 IV 161, E. 2). Insbesondere ist die von der Verteidigung geltend ge- machte ungünstige Kombination der Gefühlsachterbahn und der Einführungs- phase des Medikamentes Focalin (act. 67 S. 1 und 23 ff.) insoweit in diesem Zu- sammenhang unbeachtlich, als sich aus dem Gutachten von Dr. med. G._____ überzeugend und auch ausdrücklich ergibt, dass sich aus psychiatrischer Per- spektive "kein Anhalt für problematische Nebenwirkungen" beim Beschuldigten durch das Medikament Focalin ergeben hätte. Es könne der bestimmungsgemäs- sen Focalin-Einnahme und bei Fehlen von problematischen Medikamentenneben- wirkungen keine forensische Relevanz zugemessen werden (act. 11/20 S. 75 und S. 80). 3.4. Entsprechend scheidet eine Qualifikation der Tathandlung als Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB aus.

- 21 - 3.5. Zwischenfazit Vorliegend steht fest, dass †D._____ aufgrund der zahlreichen Schläge (ca. 25- mal) des Beschuldigten mit dem Brennholz insbesondere auf seinen Kopf verstor- ben ist. Da der Beschuldigte damit erstelltermassen einen Menschen getötet hat und wie gesehen nicht der Tatbestand des Totschlags anwendbar ist, ist vorlie- gend der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt.

4. Subjektiver Tatbestand 4.1. Subjektiv erfüllt den Tatbestand von Art. 111 StGB, wer vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-SCHWARZENEGGER, N 7 zu Art. 111). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). 4.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug der Beschuldigte †D._____ ca. 25- mal mit einem Brennholz auf den Kopf, wobei auch sein Halsbereich getroffen wurde. Er schlug dabei sehr heftig, auch als †D._____ bereits auf dem Boden lag. Die Schläge führten bei †D._____ unbestritten zu mehreren Quetsch-Riss-Wun- den am Kopf sowie zu mehreren Schädelbrüchen (lmpressionsbruch vom Schei- tel- bis Schläfenbein rechts mit Terrassenbruchanteilen; lmpressionsbruch des Stirnbeins links mit Berstungsbruchsystem; lmpressionsbruch an der Vorderwand der Stirnhöhle rechtsseitig; Bruch des Nasenbeins; Bruch des Oberkiefers links- seitig) sowie zum Bruch des Ringknorpels und des Schildknorpels am Hals. Zu- dem wurde das Hirngewebe zerrissen und es kam überdies zu Blutungen unter der Spinngewebshaut am linken Stirnlappen und an der rechten Grosshirnhälfte, wobei diese Hirnverletzungen und Hirnblutungen zu einer zentralen Atemlähmung und somit zum Tod von †D._____ führten. 4.3. Aufgrund der geschilderten Vorgehensweise des Beschuldigten und sei- nem Handeln ist in Würdigung aller Umstände klar auf eine direkte Vorsatztat zu schliessen. Der Beschuldigte hat den deliktischen Erfolg (die Tötung von

- 22 - †D._____) als notwendige Folge oder zumindest als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks zweifelsohne in seinen Entschluss miteinbezogen, als er am

24. Februar 2024 mittags auf dem Bauernhof im H._____ 1 in I._____ zum Brenn- holz griff, und zwar selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht gewesen sein mag. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Tod von †D._____ direktvorsätzlich herbeiführte, womit auch der subjektive Tat- bestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt ist.

5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Zu den Schuldausschlussgründen sind nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung (E. V.3 nachfolgend) Ausfüh- rungen zu machen.

6. Fazit Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schul- dig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Strafrahmen Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vor- liegend hat sich der Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht, wo- bei die vorsätzliche Tötung mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft wird (Art. 111 StGB). Eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens drängt sich nur auf, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens nicht mehr als angemessen und dem Rechtsempfinden zuwiderlaufend erscheint. Der ordentliche Rahmen ist demnach nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint. Die tat- und täterangemessene Strafe ist deshalb grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; vgl. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100

- 23 - [2004] Nr. 8, S. 180). Aussergewöhnliche Umstände für die Erweiterung des or- dentlichen Strafrahmens sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die Strafe ent- sprechend innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von 5 bis 20 Jahren Frei- heitsstrafe festzusetzen ist.

2. Strafzumessungsregeln 2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beur- teilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Stra- fen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, N 6ff. zu Art. 47 und N 4 und 6 zu Art. 48).

3. Zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten 3.1. Das im Rahmen der Strafuntersuchung erstellte psychiatrische Gutachten von Dr. med. G._____ vom 12. August 2024 (act. 11/20) über den Beschuldigten

- 24 - ist für die Strafzumessung ebenfalls – insbesondere in Bezug auf die Festlegung der subjektiven Tatschwere – relevant, weshalb vorab darauf einzugehen ist. 3.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar. Gemäss Abs. 2 dieses Artikels mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. 3.3. Gemäss dem überzeugenden und in allen Punkten schlüssigen Gutachten von Dr. med. G._____, auf welches ohne Weiteres abgestellt werden kann, fehlt es beim Beschuldigten zum vorgeworfenen Deliktzeitpunkt an einer schweren psychischen Störung. Sein Realitätsbezug war erhalten und der Beschuldigte war aus forensisch-psychiatrischer Sicht zum Tatzeitpunkt in der Lage, das Unrecht der ihm vorgeworfenen Tat einzusehen, weshalb von einer erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beim Beschuldigten auszugehen ist. Es ist damit die Schuldfähigkeit des Beschuldigten – mit dem Gutachten – als erhalten einzu- schätzen (act. 11/20 S. 74 f. und S. 79). 3.4. Sowohl bei der Delikthypothese 1 (Annahme der Gutachterin, dass es sich um ein ungeplantes, spontan verübtes Delikt des Beschuldigten handelte und die Angaben des Beschuldigten zum eingeräumten Tatverlauf sowie zu seinem psy- chopathologischen Zustand zutreffen) als auch bei der Delikthypothese 2 (An- nahme der Gutachterin, dass es sich um eingeplantes Delikt des Beschuldigten handelte, bei dem die Gelegenheit der Abwesenheit von Ehefrau und Kindern [ausser des einen Sohnes] sowie die Mittagspause der Bauarbeiter genutzt bzw. die Tatbedingungen konstelliert wurden und motivational Rachegefühle zugrunde gelegen haben könnten) – wobei aus forensisch-psychiatrischer Perspektive die Wahrscheinlichkeit des Zutreffens der 1. Deliktshypothese als höher erscheine – kommt die Gutachterin Dr. med. G._____ zum Schluss, dass die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit beim Beschuldigten vollständig gegeben gewesen seien (act. 11/20 S. 70 ff.). Da es vorliegend – wie bereits an anderer Stelle ausgeführt (vgl. dazu E. II.5) – an gewichtigen und zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien fehlt, welche Anlass dafür bieten würden, diese Folgerungen der Gutach-

- 25 - terin Dr. med. G._____ ernstlich zu erschüttern bzw. in Zweifel zu ziehen und in- soweit vom Gutachten abzuweichen, ist auf dieses abzustellen. Das Gutachten ist denn auch vom Gericht frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO) und in Fachfragen dürfte es nicht ohne triftige Gründe davon abweichen (BGer 6B_1348/2023, E. 2.3.2). Es ist demnach von der (vollen) Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf das von ihm am 24. Februar 2024 verübte Delikt der vorsätzlichen Tö- tung auszugehen.

4. Tatkomponente 4.1. Objektive Tatschwere Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte unvermittelt und überraschend ca. 25-mal sehr heftig und auch gezielt insbesondere auf den Kopfbereich von †D._____ eingeschlagen hatte. Der Beschuldigte selbst führte aus, er sei Zimmermann und wenn er zuschlage, dann treffe er, während ein an- derer vielleicht daneben schlage (act. 2/5 F/A 11 f.). Als Tatwaffe behändigte er ein herumliegendes Ahornbrennholz (vgl. dazu act. 6/3/3). †D._____ hatte ge- mäss Aussagen des Beschuldigten den Angriff kommen sehen und habe ver- sucht, ihn – den Beschuldigten – mit einem Faustschlag ("Schwinger") aufzuhal- ten, wohl aber nicht damit gerechnet, dass der Beschuldigte im nächsten Moment auf ihn einschlägt. Die ca. 25 Schläge insbesondere gegen den Kopfbereich von †D._____ mit dem Brennholz zeugen von einem erheblichen Aggressionspoten- tial und einer massiven Gewaltanwendung. Der Angriff kam zudem für †D._____ überraschend. In Betracht zu ziehen ist auch, dass der Beschuldigte während des Ortswechsels, von oberhalb der Treppe nach unten, hätte zur Besinnung kommen können, was vorliegend jedoch gerade nicht geschah. Im Gegenteil, der Beschul- digte hatte immer weiter und weiter auf †D._____ eingeschlagen, auch als dieser bereits am Boden lag. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere von einem schweren Verschulden auszugehen. 4.2. Subjektive Tatschwere 4.2.1. In subjektiver Hinsicht liegt – wie angeführt (E. IV 4.3) – direkter Vorsatz vor, was verschuldensmässig schwerer wiegt als Eventualvorsatz (sog. Inkauf-

- 26 - nahme). Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, dass der Tat keine (auch keine langfristige) Planung vorausging. Es war vielmehr eine spontane Ausfüh- rung, der Angriff auf †D._____ für diesen – wie erwähnt – überraschend. Die jah- relang zwischen den Beteiligten schwelende und auch (mit teilweise harten Ban- dagen) geführte Erbstreitigkeit war zwar im Tatzeitpunkt (dem 24. Februar 2024) formell durch Unterzeichnung eines Erbteilungsvertrages Tage zuvor (vermeint- lich) beendet worden, doch wurde die Streitigkeit insoweit erneut entfacht, als es aktuell um Meinungsverschiedenheiten unter den Beteiligten bezüglich des Baus bzw. dem Verlegen von Leitungen (für Strom und Wasser) auf dem Grundstück des Beschuldigten ging. Zugunsten des Beschuldigten ist immerhin anzunehmen, dass er die Tötung von †D._____ nicht geplant hatte, sondern es sich vielmehr um eine Kurzschlusshandlung aus nichtigem Grund handelte, welche durch eine grosse Wut und einer (eben nicht entschuldbaren) heftigen Gemütsbewegung ausgelöst wurde. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Tat des Beschul- digten nicht um ein Affektdelikt; eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB fällt daher von vornherein ausser Betracht. Ferner ist auch ein eigentliches Motiv für das Handeln des Beschuldigten nicht offensichtlich erkennbar, was ebenfalls eine Rolle spielt. 4.2.2. Das Tatverschulden ist daher auch insgesamt als schwer einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 15 Jahren Freiheitsstrafe erweist sich vorliegend als der Tatschwere des Deliktes angemessen.

5. Täterkomponente 5.1. Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Verhält- nissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat. 5.2. Der Beschuldigte ist 40 Jahre alt und Schweizer. Er führte zu seinen persön- lichen Verhältnissen aus, dass er in I._____ eingeschult worden sei. Für die

5. Klasse sei er zur J._____-Schule (oder …/Privatschule) in Zürich gegangen. Die 5. Klasse habe er wiederholen müssen und die 6. habe er dann in K._____ besucht. Insgesamt sei er kein guter Schüler gewesen, er sei Legastheniker und Lesen mache ihm keinen Spass. Er sei in der Schule aber beliebt gewesen und

- 27 - habe es mit allen gut gehabt. Nach Schulabschluss sei er für eineinhalb Jahre nach Kanada gegangen, um Englisch zu lernen. Im Frühling 2004 sei er zum Mili- tär gegangen und habe "durchgedient" (act. 11/20 S. 27). Ab August 2005 habe er eine Lehre als Zimmermann begonnen und diese im Jahr 2008 bei der Firma L._____ abgeschlossen. Seine Frau habe er 2009 kennengelernt und 2011 gehei- ratet (act. 11/20 S. 28). Im Jahr 2015 seien seine Ehefrau und er ins H._____ ge- zogen und hätten ein paar Monate zusammen mit den Eltern gewohnt, bis diese nach Kanada ausgewandert seien (act. 11/20 S. 29). Nach zwei Stellenwechseln habe er bis 2017 oder 2018 zuletzt als Zimmermann bei der L._____ gearbeitet. Einerseits sei der Lohn aber knapp gewesen, andererseits habe er sich beim Ar- beiten den Rücken kaputt gemacht, weshalb ihn seine Frau gefragt habe, ob er bei ihr – sie hatte bereits eine Hundepension aufgebaut – einsteigen wolle. Dazu habe er einen einwöchigen Kurs besucht (act. 11/20 S. 28; act. 2/15 F/A 134 ff.). Wie hoch sein Einkommen sei, wisse er nicht, da ihm nur wichtig gewesen sei, dass die Rechnungen hätten bezahlt werden können – seine Frau habe sich um diese Dinge gekümmert. Auf die Frage nach Vermögen nannte der Beschuldigte den Hof, etwa Fr. 2.5 Mio., ebenso auf die Frage nach Schulden, da auf den Hof eine Hypothek laufe, den genauen Wert kenne er jedoch nicht (act. 2/12 F/A 139 ff.). Der Beschuldigte hat drei Kinder, geb. zwischen 2011 und 2014. Er selbst habe ein ADS (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom), dafür habe er Ritalin und dann Focalin als Medikation erhalten (act. 11/20 S. 24, 29). Diese persönlichen Verhält- nisse wirken sich hinsichtlich der Strafzumessung neutral aus. Es sind mithin keine strafzumessungsrelevanten Aspekte ersichtlich, die eine Anpassung der Strafe nach sich ziehen würden. 5.3. Im Weiteren ist der Beschuldigte nicht vorbestraft; er weist keine Einträge im Strafregister auf (act. 54), was ebenfalls neutral zu werten ist. 5.4. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten erweist sich demgegenüber als straferhöhend. So versuchte er unmittelbar nach der Tat, einen Treppensturz von †D._____, mithin einen Unfall vorzutäuschen, indem er den leblosen Körper von †D._____ zur Treppe zog (act. 2/3/1 F/A 87). Zudem vernichtete er die Tatwaffe, indem er das Ahornbrennholz im Holzofen verbrannte. Schliesslich versuchte er

- 28 - auch, den Tatort vom Blut zu reinigen ("Ich wollte das Blut verschwinden lassen", act. 2/3/1 F/A 88), indem er diesen mit Wasser abspritzte. Dies alles stellen Vertu- schungshandlungen dar, die der Beschuldigte anstellte, um die Aufdeckung sei- ner Tat zu verhindern oder mindestens zu erschweren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach der Tötung von †D._____ nicht sofort den Notruf wählte, son- dern zunächst seine Ehefrau anrief, was ebenfalls nicht für den Beschuldigten spricht. 5.5. Demgegenüber ist das Geständnis des Beschuldigten strafmindernd zu be- rücksichtigen, auch wenn dieses nicht von Beginn weg erfolgte. Ferner fällt auch die Kooperation des Beschuldigten mit den staatlichen Instanzen und Institutionen strafmindernd ins Gewicht, nachdem diese zweifelsohne zur finalen Aufklärung des Falles beigetragen hatte. Schliesslich darf auch seine aufrichtige Reue nicht ausser Acht gelassen werden. 5.6. Aufgrund der geschilderten Täterkomponenten erscheint eine Strafminde- rung von 2 Jahren als den Verhältnissen angebracht.

6. Fazit Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen und unter Berücksichtigung sämtli- cher massgebender Strafzumessungskriterien erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, ihn für seine Tat (direktvorsätzliche Tötung von †D._____) mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren zu bestrafen. VI. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB), bis zu einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren ist eine teil- bedingte Freiheitsstrafe möglich (Art. 43 StGB). Angesichts der Strafhöhe (objekti- ves Kriterium) kommt vorliegend weder eine bedingte noch eine teilbedingte

- 29 - Strafe in Betracht, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren ver- urteilt wird. Die Strafe ist zu vollziehen. VII. Anrechnung der Haft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder ei- nem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom 24. Februar 2024 (16.00 Uhr) bis zum 17. Februar 2025 (16.15 Uhr) in Untersuchungshaft (act. 18/1 und act. 31). Dementsprechend sind dem Beschuldigten 360 Tage als durch Haft erstanden an die Strafe anzu- rechnen. VIII. Zivilansprüche

1. Vorbemerkungen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die An- klage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Die Privatklägerschaft hat ihren Zivilanspruch in tatsächlicher Hinsicht darzu- legen. Insbesondere hat sie den Schaden oder die Verletzung der Persönlichkeit zu substantiieren und – soweit möglich und zumutbar – zu belegen (DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [BSK StPO], 3. Aufl., Basel 2023, N 8 zu Art. 123). 1.3. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es die beschuldigte Person frei- spricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Zivilklage wird unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privat- klägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unver- hältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz

- 30 - nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.4. Die Privatklägerin 1 konstituierte sich mit Formular vom 10. März 2024 (act. 14/2/2) als Privatklägerin im Strafpunkt. Zivilansprüche wurden keine – auch später nicht – geltend gemacht. Weiter beantragte sie eine Prozessentschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO (act. 63; vgl. dazu E. IX.3 unten). 1.5. Die Privatklägerin 2 konstituierte sich mit Formular vom 14. März 2024 als Privatklägerin im Straf- wie auch im Zivilpunkt (act. 14/1/3). Sie stellte ein Scha- denersatzbegehren im Umfang von Fr. 109'263.40 sowie ein Genugtuungsbegeh- ren im Umfang von Fr. 50'000.– je zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Februar 2024. Weiter beantragte sie die Feststellung, dass der Beschuldigte auch für allfällig zu- künftigen weiteren Schaden aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei (act. 37; act. 65). Eventuell die Feststellung, dass der Beschuldigte aus den eingeklagten in der Anklage vom 10. Februar 2025 dar- gestellten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei (act. 37; act. 65). Ausserdem beantragte sie eine Prozessentschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO (act. 65; vgl. dazu E. X.3 unten).

- 31 -

2. Zivilansprüche 2.1. Schadenersatz 2.1.1. Die Privatklägerin 2 begründete ihr Schadenersatzbegehren damit, dass das Verhalten des Beschuldigten kausal war für den Schaden in Gestalt von To- desfallkosten in der Höhe von total Fr. 19'473.20 und Rechtskosten in der Höhe von Fr. 25'503.60. Sie reichte dazu diverse Beilagen ein und führte aus, dass diese Kosten von ihr – ausgenommen der noch ausstehenden Rechtskosten – bereits beglichen und damit auch getragen worden seien. Zu den künftigen Ge- sundheitskosten führte sie aus, dass die Notwendigkeit bestehe, die sie stark traumatisierenden Ereignisse im Zusammenhang mit der Tat mit fachkundiger Un- terstützung zu verarbeiten. Es erscheine offensichtlich, dass dazu eine psycholo- gische Behandlung unbedingt notwendig sein werde. Es sei daher explizit festzu- stellen, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei wobei für die genaue Feststellung des Umfanges die Zivilklage der Privatkläge- rin 2 auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. 37 S. 3 ff.; act. 65 S. 5). Ausserdem machte sie unter dem Titel Heimfallentschädigung Schadenersatz in der Höhe von Fr. 80'643.– geltend und führte dazu aus, dass im zwei Tage vor der Tötung unterzeichneten "partielle Erbteilungsvertrag" vom 22. Februar 2024 dem Verstor- benen für ein Baurecht Fr. 80'643.– als Erbvorbezug (zugunsten seiner Ge- schwister) abgezogen worden sei. Mit dem Tod sei das Baurecht erloschen und an den Grundeigentümer, also den Beschuldigten, zurückgefallen. Ohne Berück- sichtigung dieser Schadensposition würde der Beschuldigte sogar von seiner Tat finanziell profitieren, indem aufgrund des frühen Todes von †D._____ eine massiv geringere Heimfallentschädigung zu entrichten gewesen sei (act. 37 S. 5; act. 65 S. 5). Und schliesslich seien die Kosten in der Höhe von Fr. 9'147.20 für den Lei- tungsbau in das vom Verstorbenen aufgrund des ihm zustehenden Baurechts ge- nutzten Gebäudes angefallen, welcher unmittelbar vor der Tat ausgeführt und ab- geschlossen worden sei. Der Beschuldigte und dessen Familie würden nun direkt von diesen Arbeiten profitieren, welche durch †D._____ beziehungsweise durch die Privatklägerin 2 bezahlt worden seien (act. 37 S. 6).

- 32 - 2.1.2. Der Beschuldigte anerkannte die Todesfallkosten in der Höhe von Fr. 17'776.45 sowie im Grundsatz seine Schadenersatzpflicht (act. 67 S. 33). Hin- sichtlich des Heimfalls führte der Beschuldigte aus, es sei nicht ersichtlich, inwie- fern bei der Privatklägerin 2 durch Anrechnung einer unentgeltlichen Zuwendung als Erbvorbezug an den Verstorbenen im Rahmen der Erbteilung ein Vermögens- schaden eingetreten sein soll. Auch die Kosten für den Leitungsbau wurden vom Beschuldigten nicht anerkannt. Einerseits seien die Arbeiten ohne die notwendige Baubewilligung vorgenommen worden und entsprechend illegal gewesen und trotz Baustopp fertiggestellt worden. Andererseits würden diese Leitungen dem Beschuldigten nichts nützen, weshalb er diese werde zurück bauen müssen. Und schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass Rechnungsadressatin nicht †D._____ gewesen sei, sondern dessen Schwester, die Privatklägerin 1 (act. 67 S. 33 f.). 2.1.3. In Bezug auf die vom Beschuldigten nicht anerkannten Todesfallkosten in der Höhe von Fr. 1'696.75, entsprechend den Kosten für die Wohnungsräumung, ist festzuhalten, dass, ausgehend von einem natürlichen Ableben von †D._____, diese nicht oder nicht in diesem Umfang angefallen wären. Die Räumung der Wohnung hätte vom Verstorbenen selbst oder durch eine entsprechende Organi- sation zu einem Bruchteil der Kosten vorgenommen werden können. Entspre- chend sind der Privatklägerin 2 die ganzen Todesfallkosten in der Höhe von Fr. 19'473.20 zuzüglich 5 % Zins ab 25. September 2025 zuzusprechen. Da der Beschuldigte im Grundsatz seine Schadenersatzpflicht anerkennt, ist entspre- chend festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatklägerin 2 für die ge- naue Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. Ebenso – unter Hinweis auf Art. 126 Abs. 3 StPO – hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs betreffend die Kosten un- ter den Titeln "Heimfall" und "Bauleitungen". Eine diesbezügliche vollständige Be- urteilung durch das Gericht wäre unverhältnismässig aufwendig.

- 33 - 2.2. Genugtuung 2.2.1. Die Privatklägerin 2 verlangte zudem eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.– nebst 5 % Zins seit dem 24. Februar 2024. Sie begründete die Höhe der Genugtuung damit, dass sie und †D._____ bereits seit 25 Jahren eine Le- benspartnerschaft pflegen würden. Wenige Tage vor der Tat habe sie mit †D._____ Pläne einer gemeinsamen Zukunft geschmiedet, sich gemeinsam einen Camper gekauft, um damit durch Europa zu reisen. Durch den Tod von †D._____ sei ihr Leben komplett auf den Kopf gestellt worden; der Boden sei ihr sprichwört- lich unter den Füssen weggezogen worden. Auch habe dies gesundheitliche Aus- wirkungen, welche eine fachkundige medizinische Unterstützung bedingen wür- den. Von besonderer Bedeutung sei die beispiellose Brutalität des Tatvorgehens. Unmittelbar nach der Tat – bevor er die Ambulanz alarmiert habe – habe er ziel- gerichtet versucht, die Spuren seiner Gewalttat zu verwischen und ein Unfallge- schehen vorzutäuschen. Zu berücksichtigen bei der Schwere der Verletzung und Höhe der zu leistenden Genugtuung sei auch das sehr grosse Medieninteresse und die entsprechende Berichterstattung. Die einseitige Berichterstattung habe weitgehend die Mitwirkung des Beschuldigten vorausgesetzt und die äusserst schweren Verletzungen der Privatklägerin 2 noch weiter verstärkt. Äusserst verlet- zend sei für die Privatklägerin 2 auch die besondere Sinnlosigkeit der Gewalttat des Beschuldigten, offenbar sei †D._____ einfach ein Störfaktor gewesen, wel- chen es zu eliminieren gegolten habe (act. 65 S. 6 ff.). Aufgrund der Vorgehens- weise des Beschuldigten und des fehlenden auch nur einigermassen nachvoll- ziehbaren Anlasses zu seiner Tat stelle sich die Frage einer Mordqualifikation. Angesichts dieser Sachlage erweise sich eine Genugtuungszahlung an die Privat- klägerin 2 in der Höhe von Fr. 50'000.– als angemessen. In analoger Anwendung von Art. 73 Abs. 1 OR sei diese mit 5 % Zins ab Zeitpunkt des Vorfalles zu verzin- sen (act. 37 S. 6 f.; act. 65 S. 8). 2.2.2. Der Beschuldigte anerkannte grundsätzlich seine Pflicht zur Leistung einer Genugtuung an die Privatklägerin 2, die geforderte Summe erscheine jedoch deutlich übersetzt. Es sei zu beachten, dass kein Eheverhältnis, sondern ein lang- jähriges Konkubinat bestanden habe. Prägend sei dafür, die Dauer und Intensität der Lebensgemeinschaft. Der Beschuldigte führt weiter – mit Beispielen der

- 34 - Rechtsprechung – aus, dass selbst bei engen familiären Bindungen selten Sum- men im geforderten Umfang zugesprochen würden und auch der geforderte Be- trag deutlich über den Beträgen, welche in vergleichbaren Fällen zugesprochen würden, liege. Ebenfalls sei gemäss Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass der Verstorbene bereits in einem fortgeschrittenen Alter gewesen sei. Ausserdem seien †D._____ und die Privatklägerin 2 seit 25 Jahren ein Paar, sie hätten je- doch keinen gemeinsamen Haushalt geführt. Ausserdem sei zu beachten, dass dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine deutlich verminderte Schuldfähigkeit at- testiert worden sei; nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne auch die Schwere des Verschuldens Einfluss auf die Höhe der Genugtuung haben. Insge- samt erscheine eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– als angemessen (act. 67 S. 34 f.). 2.2.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Ausserdem kann der Richter bei Tötung eines Menschen oder Kör- perverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Genugtuungssummen bestehen darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz (BGE 123 II 10 ff.). Die Geldleistung soll somit beim Geschädigten – quasi als materielles Gegenge- wicht für den immateriellen Schaden – ein Gefühl des Wohlbefindens hervorrufen (BREHM, in: Berner Kommentar [BK OR], Art. 41-61 OR. Obligationenrecht. Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, 5. Auflage, Bern 2021, N 9 zu Art. 47 OR). Im Unterschied zum Schadenersatz orientiert sich die Genugtuung weder an der Einkommens- noch an der Vermögenssituation des Betroffenen. Die Genugtuung setzt beim subjektiven Empfinden des Berechtigten an (HÜTTE/DUCKSCH, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1999, S. I/10). Für die Fest- setzung der Genugtuungssumme ist das Gericht angehalten, eine Summe "unter Würdigung der besonderen Umstände" des konkreten Falls gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu bestimmen (BGE 90 II 190). Die Rechtsprechung hat

- 35 - bezüglich der Höhe dieser Leistungen verschiedene Bemessungskriterien entwi- ckelt, so sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung der physischen und psychischen Integrität des Opfers, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädi- gers massgebend (BGE 116 II 733 mit weiteren Hinweisen). 2.2.4. Der Beschuldigte bestreitet die Anspruchsberechtigung der Privatklägerin 2 nicht im Grundsatz, sieht die beantragte Summe jedoch als deutlich übersetzt und entsprechend eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– als angemessen. Das Bundesgericht hat sich in BGE 138 III 157 ausdrücklich für eine Genugtu- ungsanspruchsberechtigung der Konkubinatspartner ausgesprochen. Allerdings muss eine dauerhafte, langjährige Beziehung bestanden haben (BK OR-BREHM, N 160b zu Art. 47). Nach welcher Dauer eines gemeinsamen Lebens der Konku- binatspartner zum "Angehörigen" im Sinne von Art. 47 OR "befördert" wird, sagt das Bundesgericht nicht. Allerdings sollte das Zusammenleben nicht Monate, son- dern Jahre gedauert haben (BK OR-BREHM, N 160c zu Art. 47). Vorliegend ist un- bestritten, dass die Privatklägerin 2 die langjährige – seit 25 Jahren – Lebenspart- nerin von †D._____ war. Es kann ohne Weiteres von einem stabilen Konkubinats- verhältnis gesprochen werden und es ist entsprechend festzuhalten, dass die Be- ziehung zwischen der Privatklägerin 2 und †D._____ eine genugtuungsbegrün- dende Beziehungsintensität aufwies und die Privatklägerin 2 demnach als an- spruchsberechtigte Angehörige im Sinne von Art. 47 OR qualifiziert werden kann. 2.2.5. Die Schwere der Beeinträchtigung von Angehörigen nach einem Tötungs- delikt hängt sodann wesentlich von der effektiv gelebten Beziehung und deren In- tensität ab. Indizien dafür stellen namentlich ein gemeinsamer Haushalt, das ge- meinsame Verbringen von Freizeit und Ferien, das Teilen von Verantwortungen im Leben sowie die Lebensprägung der Beziehung dar (MERET BAUMANN/BLANCA ANABITARTE/SANDRA MÜLLER GMÜNDER, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Juslet- ter vom 1. Juni 2015, Rz. 10 f.). Gemäss HÜTTE/LANDOLT ist bei Tötung als Basis- genugtuung bei Verlust eines Konkubinatspartners ein Betrag von Fr. 20'000.– bis Fr. 30'000.– festzusetzen (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Zürich/St. Gallen 2013, Band 1 Hütte, S. 57). Vorliegend ist von einem gefestigten Konkubinatsver- hältnis auszugehen, allerdings ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das

- 36 - Konkubinat in getrennten Haushalten lebte; die Intensität der Beziehung ergibt sich nicht aus den Akten. Genugtuungserhöhend ist zunächst hingegen zu be- rücksichtigen, dass †D._____ durch ein vorsätzliches Tötungsdelikt aus dem Le- ben schied, bei welchem dem Beschuldigten objektiv ein schweres Verschulden anzurechnen ist. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Leben der Privatklägerin 2 durch den gewaltsamen Tod ihres Partners (†D._____) von einem Tag auf den anderen auf den Kopf gestellt wurde. Ihr Lebensinhalt war plötzlich und völlig un- erwartet weitestgehend weggebrochen, was schliesslich auch (unbestritten) glaubhafte gesundheitliche Auswirkungen hatte. Das Alter von †D._____ und der Privatklägerin 2 ist nicht genugtuungserhöhend zu berücksichtigen. Finanzielle oder anderweitige Probleme aufgrund des Tötungsdelikts im Sinne eines Abhän- gigkeitsverhältnisses wurden keine geltend gemacht. Dem Beschuldigten wurde ferner – entgegen den Ausführungen seines Verteidigers – gemäss dem Gutach- ten von Dr. med. G._____ eben gerade keine im Tatzeitpunkt verminderte Schuld- fähigkeit attestiert (vgl. act. 11/20 S. 74, S. 79), weshalb dieses Kriterium für die Berechnung des Genugtuungsanspruchs nicht zu berücksichtigen ist. In Anbe- tracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung für die Privatklägerin 2 in der Höhe von Fr. 30'000.– nebst 5 % Zins seit 24. Februar 2024 als der Intensi- tät der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 abzuweisen. IX. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung

1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Per- son, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im En- dentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Die folgenden von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen her- auszugeben: Computer, Asus, ohne Code (A018'388'664)  Datenträger, Samsung SSD 860 EVO 1 TB (A018'500'599) 

- 37 - USB Memory Stick (A018'388'675)  Imitationswaffe, AR15 Sturmgewehr (A018'388'686)  Imitationswaffe (Spielzeug) MP5, schwarz (A018'388'697)  Spielzeugwaffe, HK weiss (A018'388'700)  Baseballschläger (A018'388'711)  Fleischmesser (A018'388'722)  Schrotflinte Stevens (A018'388'744)  Imitationswaffe (Spielzeug), AR15 (A018'388'766)  Luftgewehr (A018'388'788)  Karabiner (A018'388'799)  1 Ordner, blau, Projekt H._____ 1 (A018'388'802)  1 Ordner, blau, Projekt H._____ 2 (A018'388'813)  Kiste mit Munition, diverse (A018'388'824)  Dolch (A018'388'846)  Bajonette (A018'388'857)  Bajonette (A018'388'868)  Router zu Videoüberwachung (A018'388'879)  Datenträger, WDC WD10 PURZ-85U8XY0 (A018'500'624)  WLAN-Videokamera (A018'388'880)  Datenträger, TS-RDF8 SD Transcend (A018'500'646)  1 Stapel Dokumente (A018'388'891)  Apple iPhone 13 (samt Hülle) (A018'388'993)  SIM-Karte (A018'500'533)  1 Herrenlumber, beige mit braunem Kragen "carhartt", Gr. M  (A018'394'280) 1 T-Shirt, dunkelblau, "H&M", Gr. EUR M (A018'394'337)  1 Arbeitshose, schwarz, "carhartt", Gr. 34x30, mit schwarzem Leder-  gurt (A018'394'473) 1 Paar Arbeitsschuhe, braun/schwarz mit orangem Innenfutter, ge-  schnürt, "WORKERS", Gr. 44 (A018'394'633) 1 Paar Socken, schwarz, "PUMA" (A018'394'677)  1 Multifunktionsbrause, schwarz/grün (A018'427'640)  1 Stabfeuerzeug, blau mit grauem Druckknopf und schwarzer Zündver-  längerung, "BIC", mit Füllstandfenster (A018'427'651) USB Memory Stick (A018'438'783) 

- 38 - USB Memory Stick (A018'438'818)  Speicherkarte SanDisk (4 GB) (A018'438'830)  Speicherkarte SanDisk (16 GB) (A018'438'841)  Speicherkarte (128 MB) (A018'438'852)  Speicherkarte SanDisk (mit Adapter) (A018'438'863)  Speicherkarte (mit Adapter) (A018'438'874)  Speicherkarten Adapter (A018'442'552)  Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgebe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

3. Die folgenden von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände sind den Hinterbliebenen von †D._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben: Computer, STEG (A018'388'948)  SIM-Karte (A018'398'522)  1 Paar Trekkingschuhe, violett/weiss/blau, geschnürt, "ATRIUM-Out-  door", Gr. 41 (A018'393'152) 1 Paar Socken, schwarz, Gr. 39-42 (A018'393'163)  1 Freizeithose, mit Beintaschen, grün/braun Camouflagemuster,  "WRANGLER", mit schwarzem Leibgurt (A018'393'174) 1 Fleecejacke mit Verstärkungen, olivegrün, Marke unbekannt, Gr. XL,  mit Arbeitshandschuhen "WORKER" in der rechten Jackentasche (A018'393'185) 1 Unterhose, "John Adams", schwarz (A018'393'196)  1 Langarmhemd, grau-blau, "michael KAUF", Gr. XL 43 (A018'393'209)  1 Schirmmütze, graubraun, vorne mit Elchsymbolen, "HeadShots"  (A018'394'702) 1 Brillenetui, schwarz, textil (A018'428'187)  1 Sehbrille, 1 Kugelschreiber und 1 Druckbleistift (A018'428'201)  Mobiltelefon (A018'389'101)  Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 39 -

4. Die folgenden unter der Geschäfts-Nr. 87406324 bei der Kantonspolizei Zü- rich, Asservate Triage, gelagerten übrigen Gegenstände und Dokumente sind der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung zu überlassen: 1 Holzsplitter, ca. 5 mm lang (A018'394'075)  Partikel aus Wunde, bis ca. 6 mm Grösse, mutmasslich Steinchen oder  Knochenmaterial (A018'394'111) 2 Partikel aus Wunde, bis ca. 6 mm Grösse, Holz und entweder Stein-  chen/Schmutz oder Knochenmaterial (A018'394'177) 3 Partikel aus Wunde, bis ca. 7 mm Grösse, mutmasslich 2x Stein-  chen, 1x Holz (A018'394'188) 3 Fremdkörper, mutmasslich Steinchen (A018'398'215)  2 Fremdkörper (sehr klein), mutmasslich Schmutz/Steinchen  (A018'398'237) 1 Fremdkörper, Holz, ca. 10 mm x 8 mm x 5 mm (A018'398'259)  Sämtliche Fallunterlagen etc. (A018'556'973). 

5. Die in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 87406324 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

6. Die in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren unter der Geschäfts- Nr. 87406324 vorhandenen Datensicherungen, Tatort- bzw. IRM-Fotografien so- wie Videodokumentation der VR-Tatrekonstruktion und 3D Scan Tatortscanning sind der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage nach Eintritt der Rechtskraft zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b sowie § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend sind sowohl die Entscheidgebühr als auch die Gebühr für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 5'000.–, die Auslagen für Gutachten/Expertisen etc. in der Höhe von Fr. 48'372.75 und die Auslagen für die Untersuchung in der Höhe von Fr. 1'692.90 dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 40 -

2. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ist für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung (act. 70) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 23 der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu ent- schädigen. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbesprechung auf Fr. 48'677.45 (inklusive Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung im Umfang von Fr. 46'977.45 (Fr. 48'677.45 abzüglich Fr. 1'700.– (Fr. 1'566.– zzgl. 8.1 % MwSt) für den Aufwand im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor Obergericht Zürich Geschäfts-Nr. UB250011-O) ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten. Da die Beschwerde vor Oberge- richt gutgeheissen wurde (act. 28) sind die im Rahmen dieses Verfahrens ent- standenen Kosten (Fr. 1'700.–) definitiv auf die Staatskasse zu nehmen; ein Vor- behalt zur Nachforderung entfällt.

3. Gemäss Art. 433 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber dem Beschul- digten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder wenn der Beschuldigte nach Artikel 426 Ab- satz 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsfor- derung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Rechts- anwalt lic. iur. Y1._____ als Vertreter der Privatklägerin 1 sowie Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ als Vertreter der Privatklägerin 2 reichten anlässlich der heutigen Hauptverhandlung ihre abschliessenden Honorarnoten ein und bezifferten jeweils darin die geltend gemachte Entschädigung (act. 64 und act. 37 S. 4; act. 38/14- 17; act. 66). Der jeweilige Beizug einer Rechtsvertretung durch die Privatklägerin- nen im vorliegenden Verfahren ist nicht zu beanstanden und das geltend ge- machte Honorar ist angemessen. Der Beschuldigte hat somit die Privatklägerin 1 für deren notwendige Aufwendungen der Rechtsvertretung mit Fr. 14'235.10 (inkl. Mehrwertsteuer) und die Privatklägerin 2 mit Fr. 25'503.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

- 41 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 360 Tage durch Haft erstanden sind).

3. Die folgenden von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlan- gen herausgegeben: Computer, Asus, ohne Code (A018'388'664)  Datenträger, Samsung SSD 860 EVO 1 TB (A018'500'599)  USB Memory Stick (A018'388'675)  Imitationswaffe, AR15 Sturmgewehr (A018'388'686)  Imitationswaffe (Spielzeug) MP5, schwarz (A018'388'697)  Spielzeugwaffe, HK weiss (A018'388'700)  Baseballschläger (A018'388'711)  Fleischmesser (A018'388'722)  Schrotflinte Stevens (A018'388'744)  Imitationswaffe (Spielzeug), AR15 (A018'388'766)  Luftgewehr (A018'388'788)  Karabiner (A018'388'799)  1 Ordner, blau, Projekt H._____ 1 (A018'388'802)  1 Ordner, blau, Projekt H._____ 2 (A018'388'813)  Kiste mit Munition, diverse (A018'388'824)  Dolch (A018'388'846)  Bajonette (A018'388'857)  Bajonette (A018'388'868)  Router zu Videoüberwachung (A018'388'879)  Datenträger, WDC WD10 PURZ-85U8XY0 (A018'500'624)  WLAN-Videokamera (A018'388'880)  Datenträger, TS-RDF8 SD Transcend (A018'500'646)  1 Stapel Dokumente (A018'388'891) 

- 42 - Apple iPhone 13 (samt Hülle) (A018'388'993)  SIM-Karte (A018'500'533)  1 Herrenlumber, beige mit braunem Kragen "carhartt", Gr. M  (A018'394'280) 1 T-Shirt, dunkelblau, "H&M", Gr. EUR M (A018'394'337)  1 Arbeitshose, schwarz, "carhartt", Gr. 34x30, mit schwarzem Leder-  gurt (A018'394'473) 1 Paar Arbeitsschuhe, braun/schwarz mit orangem Innenfutter, ge-  schnürt, "WORKERS", Gr. 44 (A018'394'633) 1 Paar Socken, schwarz, "PUMA" (A018'394'677)  1 Multifunktionsbrause, schwarz/grün (A018'427'640)  1 Stabfeuerzeug, blau mit grauem Druckknopf und schwarzer Zündver-  längerung, "BIC", mit Füllstandfenster (A018'427'651) USB Memory Stick (A018'438'783)  USB Memory Stick (A018'438'818)  Speicherkarte SanDisk (4 GB) (A018'438'830)  Speicherkarte SanDisk (16 GB) (A018'438'841)  Speicherkarte (128 MB) (A018'438'852)  Speicherkarte SanDisk (mit Adapter) (A018'438'863)  Speicherkarte (mit Adapter) (A018'438'874)  Speicherkarten Adapter (A018'442'552)  Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

4. Die folgenden von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden den Hinterbliebenen von †D._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben: Computer, STEG (A018'388'948)  SIM-Karte (A018'398'522)  1 Paar Trekkingschuhe, violett/weiss/blau, geschnürt, "ATRIUM-Out-  door", Gr. 41 (A018'393'152) 1 Paar Socken, schwarz, Gr. 39-42 (A018'393'163)  1 Freizeithose, mit Beintaschen, grün/braun Camouflagemuster,  "WRANGLER", mit schwarzem Leibgurt (A018'393'174)

- 43 - 1 Fleecejacke mit Verstärkungen, olivegrün, Marke unbekannt, Gr. XL,  mit Arbeitshandschuhen "WORKER" in der rechten Jackentasche (A018'393'185) 1 Unterhose, "John Adams", schwarz (A018'393'196)  1 Langarmhemd, grau-blau, "michael KAUF", Gr. XL 43 (A018'393'209)  1 Schirmmütze, graubraun, vorne mit Elchsymbolen, "HeadShots"  (A018'394'702) 1 Brillenetui, schwarz, textil (A018'428'187)  1 Sehbrille, 1 Kugelschreiber und 1 Druckbleistift (A018'428'201)  Mobiltelefon (A018'389'101)  Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die folgenden unter der Geschäfts-Nr. 87406324 bei der Kantonspolizei Zü- rich, Asservate Triage, gelagerten übrigen Gegenstände und Dokumente werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: 1 Holzsplitter, ca. 5 mm lang (A018'394'075)  Partikel aus Wunde, bis ca. 6 mm Grösse, mutmasslich Steinchen oder  Knochenmaterial (A018'394'111) 2 Partikel aus Wunde, bis ca. 6 mm Grösse, Holz und entweder Stein-  chen/Schmutz oder Knochenmaterial (A018'394'177) 3 Partikel aus Wunde, bis ca. 7 mm Grösse, mutmasslich 2x Stein-  chen, 1x Holz (A018'394'188) 3 Fremdkörper, mutmasslich Steinchen (A018'398'215)  2 Fremdkörper (sehr klein), mutmasslich Schmutz/Steinchen  (A018'398'237) 1 Fremdkörper, Holz, ca. 10 mm x 8 mm x 5 mm (A018'398'259)  Sämtliche Fallunterlagen etc. (A018'556'973). 

6. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts- Nr. 87406324 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

- 44 -

7. Die unter der Geschäfts-Nr. 87406324 vorhandenen Datensicherungen, Tat- ort- bzw. IRM-Fotografien sowie Videodokumentation der VR-Tatrekonstruk- tion und 3D Scan Tatortscanning, werden der Kantonspolizei Zürich, Asser- vate Triage, nach Eintritt der Rechtskraft zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 19'473.20 zuzüglich 5 % Zins ab 25. September 2025zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 (C._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig und wird zur genauen Feststellung des Umfanges auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Februar 2024 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.

11. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV Fr. 48'372.75 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 1'692.90 Auslagen Untersuchung

12. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

13. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 48'677.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von

- 45 - Fr. 46'977.45 (Fr. 48'677.45 abzüglich Fr. 1'700.– für den Aufwand im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor Obergericht Zürich Geschäfts-Nr. UB250011-O) beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (M._____) für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 14'235.10 (inkl. Mehr- wertsteuer) zu bezahlen.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 25'503.60 (inkl. Mehr- wertsteuer) zu bezahlen.

16. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die amtliche Verteidigung (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin 1 (übergeben) Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin 2 (übergeben) die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 13 betref-  fend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin 1 Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin 2 und nach Eintritt der Rechtskraft an Justizvollzug und Wiedereingliederung  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservatetriage) hinsichtlich  Dispositivziffern 5 und 7, per Mail auf ...@kapo.zh.ch

- 46 - das Forensische Institut Zürich (FOR) hinsichtlich Dispositivziffer 6  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf  ...@ji.zh.ch je gegen Empfangsbestätigung.

17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 25. September 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Simmen MLaw Bachmann

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1 Die Stellungnahme von Dr. med. F._____ vom 15. September 2025 sei zu den Akten zu nehmen.

E. 1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die An- klage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

E. 1.2 Die Privatklägerschaft hat ihren Zivilanspruch in tatsächlicher Hinsicht darzu- legen. Insbesondere hat sie den Schaden oder die Verletzung der Persönlichkeit zu substantiieren und – soweit möglich und zumutbar – zu belegen (DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [BSK StPO], 3. Aufl., Basel 2023, N 8 zu Art. 123).

E. 1.3 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es die beschuldigte Person frei- spricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Zivilklage wird unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privat- klägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unver- hältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz

- 30 - nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

E. 1.4 Die Privatklägerin 1 konstituierte sich mit Formular vom 10. März 2024 (act. 14/2/2) als Privatklägerin im Strafpunkt. Zivilansprüche wurden keine – auch später nicht – geltend gemacht. Weiter beantragte sie eine Prozessentschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO (act. 63; vgl. dazu E. IX.3 unten).

E. 1.5 Die Privatklägerin 2 konstituierte sich mit Formular vom 14. März 2024 als Privatklägerin im Straf- wie auch im Zivilpunkt (act. 14/1/3). Sie stellte ein Scha- denersatzbegehren im Umfang von Fr. 109'263.40 sowie ein Genugtuungsbegeh- ren im Umfang von Fr. 50'000.– je zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Februar 2024. Weiter beantragte sie die Feststellung, dass der Beschuldigte auch für allfällig zu- künftigen weiteren Schaden aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei (act. 37; act. 65). Eventuell die Feststellung, dass der Beschuldigte aus den eingeklagten in der Anklage vom 10. Februar 2025 dar- gestellten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei (act. 37; act. 65). Ausserdem beantragte sie eine Prozessentschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO (act. 65; vgl. dazu E. X.3 unten).

- 31 -

2. Zivilansprüche

E. 2 Die Staatsanwaltschaft beantragte die Ablehnung des Beweisantrages (Zif- fer 2) und führte zur Begründung zusammengefasst und sinngemäss Folgendes aus: Die Replik von Dr. med. F._____ vom 15. September 2025 habe keine neuen Erkenntnisse geliefert. Er verteidige einfach seine Meinung, weshalb kein Anlass bestehe, die mit Präsidialverfügung vom 18. August 2025 abgelehnten Be- weisanträge nunmehr gutzuheissen. Dr. med. F._____ habe sogar bestätigt, dass er sein "Gutachten" ohne Exploration des Beschuldigten und notabene ohne Ak- tenkenntnis verfasst habe. Das sei unseriös und nicht lege artis und habe zur Folge, dass seine Ausführungen wohl eher auf einer sehr subjektiv geprägten Meinung und nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen würden. Schliesslich sei auch festzuhalten, dass es sich nur um ein Parteigutachten handle, welches vom Beschuldigten in Auftrag gegeben worden sei. Er habe noch nie ein Parteigutachten gesehen, welches nicht im Sinne des Auftraggebers aus- gefallen sei. Es dürfe gerichtsnotorisch sein, dass man zu jeder Frage, welche wissenschaftlich geklärt werden könne, einen Experten finde, dessen Meinung der Meinung eines anderen Experten, diametral widerspreche. Man lande so in ei- ner Endlosschleife von Gutachten. Das dürfe nicht sein, insbesondere nicht, wenn ein inhaltlich so überzeugendes Gutachten wie dasjenige von Dr. med. G._____ vorliege. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin Dr. med. G._____ mindestens so renommiert sei wie Dr. med. F._____. Sie sei keine dahergelau- fene deutsche Psychiaterin, welche mit den ländlichen Verhältnissen in der Schweiz und der hiesigen Gesetzgebung nicht vertraut sei. Sie verwende auch keine Textbausteine. Vielmehr sei sie seit mehr als 20 Jahren als forensische Psychiaterin in der Schweiz tätig und habe schon zahlreiche Gutachten für die Staatsanwaltschaften und Gerichte verfasst. Alleine aufgrund der fachlichen Qua- lifikationen lasse sich somit kein Ungleichgewicht ausmachen. Vielmehr sei davon auszugehen, Dr. med. G._____, welche mit ihren 53 Jahren einer jüngeren Gene- ration als der fast 81-jährige Dr. med. F._____ angehöre, sei eher auf dem neues- ten Stand der Wissenschaft als Dr. med. F._____. Zusammenfassend gebe es keine Veranlassung, das Gutachten von Dr. med. G._____ anzuzweifeln. Folglich bestehe auch kein Grund, ein zweites Gutachten in Auftrag zu geben, erst recht nicht bei Dr. med. F._____. Der Beweisantrag Ziff. 2 des Verteidigers in der Ein-

- 8 - gabe vom 19. September 2025 sei daher erneut abzuweisen. Selbstverständlich könne die Stellungnahme von Dr. med. F._____ vom 15. September 2025 zu den Akten genommen werden (act. 61; Prot. S. 33).

E. 2.1 Schadenersatz

E. 2.1.1 Die Privatklägerin 2 begründete ihr Schadenersatzbegehren damit, dass das Verhalten des Beschuldigten kausal war für den Schaden in Gestalt von To- desfallkosten in der Höhe von total Fr. 19'473.20 und Rechtskosten in der Höhe von Fr. 25'503.60. Sie reichte dazu diverse Beilagen ein und führte aus, dass diese Kosten von ihr – ausgenommen der noch ausstehenden Rechtskosten – bereits beglichen und damit auch getragen worden seien. Zu den künftigen Ge- sundheitskosten führte sie aus, dass die Notwendigkeit bestehe, die sie stark traumatisierenden Ereignisse im Zusammenhang mit der Tat mit fachkundiger Un- terstützung zu verarbeiten. Es erscheine offensichtlich, dass dazu eine psycholo- gische Behandlung unbedingt notwendig sein werde. Es sei daher explizit festzu- stellen, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei wobei für die genaue Feststellung des Umfanges die Zivilklage der Privatkläge- rin 2 auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. 37 S. 3 ff.; act. 65 S. 5). Ausserdem machte sie unter dem Titel Heimfallentschädigung Schadenersatz in der Höhe von Fr. 80'643.– geltend und führte dazu aus, dass im zwei Tage vor der Tötung unterzeichneten "partielle Erbteilungsvertrag" vom 22. Februar 2024 dem Verstor- benen für ein Baurecht Fr. 80'643.– als Erbvorbezug (zugunsten seiner Ge- schwister) abgezogen worden sei. Mit dem Tod sei das Baurecht erloschen und an den Grundeigentümer, also den Beschuldigten, zurückgefallen. Ohne Berück- sichtigung dieser Schadensposition würde der Beschuldigte sogar von seiner Tat finanziell profitieren, indem aufgrund des frühen Todes von †D._____ eine massiv geringere Heimfallentschädigung zu entrichten gewesen sei (act. 37 S. 5; act. 65 S. 5). Und schliesslich seien die Kosten in der Höhe von Fr. 9'147.20 für den Lei- tungsbau in das vom Verstorbenen aufgrund des ihm zustehenden Baurechts ge- nutzten Gebäudes angefallen, welcher unmittelbar vor der Tat ausgeführt und ab- geschlossen worden sei. Der Beschuldigte und dessen Familie würden nun direkt von diesen Arbeiten profitieren, welche durch †D._____ beziehungsweise durch die Privatklägerin 2 bezahlt worden seien (act. 37 S. 6).

- 32 -

E. 2.1.2 Der Beschuldigte anerkannte die Todesfallkosten in der Höhe von Fr. 17'776.45 sowie im Grundsatz seine Schadenersatzpflicht (act. 67 S. 33). Hin- sichtlich des Heimfalls führte der Beschuldigte aus, es sei nicht ersichtlich, inwie- fern bei der Privatklägerin 2 durch Anrechnung einer unentgeltlichen Zuwendung als Erbvorbezug an den Verstorbenen im Rahmen der Erbteilung ein Vermögens- schaden eingetreten sein soll. Auch die Kosten für den Leitungsbau wurden vom Beschuldigten nicht anerkannt. Einerseits seien die Arbeiten ohne die notwendige Baubewilligung vorgenommen worden und entsprechend illegal gewesen und trotz Baustopp fertiggestellt worden. Andererseits würden diese Leitungen dem Beschuldigten nichts nützen, weshalb er diese werde zurück bauen müssen. Und schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass Rechnungsadressatin nicht †D._____ gewesen sei, sondern dessen Schwester, die Privatklägerin 1 (act. 67 S. 33 f.).

E. 2.1.3 In Bezug auf die vom Beschuldigten nicht anerkannten Todesfallkosten in der Höhe von Fr. 1'696.75, entsprechend den Kosten für die Wohnungsräumung, ist festzuhalten, dass, ausgehend von einem natürlichen Ableben von †D._____, diese nicht oder nicht in diesem Umfang angefallen wären. Die Räumung der Wohnung hätte vom Verstorbenen selbst oder durch eine entsprechende Organi- sation zu einem Bruchteil der Kosten vorgenommen werden können. Entspre- chend sind der Privatklägerin 2 die ganzen Todesfallkosten in der Höhe von Fr. 19'473.20 zuzüglich 5 % Zins ab 25. September 2025 zuzusprechen. Da der Beschuldigte im Grundsatz seine Schadenersatzpflicht anerkennt, ist entspre- chend festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatklägerin 2 für die ge- naue Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. Ebenso – unter Hinweis auf Art. 126 Abs. 3 StPO – hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs betreffend die Kosten un- ter den Titeln "Heimfall" und "Bauleitungen". Eine diesbezügliche vollständige Be- urteilung durch das Gericht wäre unverhältnismässig aufwendig.

- 33 -

E. 2.2 Genugtuung

E. 2.2.1 Die Privatklägerin 2 verlangte zudem eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.– nebst 5 % Zins seit dem 24. Februar 2024. Sie begründete die Höhe der Genugtuung damit, dass sie und †D._____ bereits seit 25 Jahren eine Le- benspartnerschaft pflegen würden. Wenige Tage vor der Tat habe sie mit †D._____ Pläne einer gemeinsamen Zukunft geschmiedet, sich gemeinsam einen Camper gekauft, um damit durch Europa zu reisen. Durch den Tod von †D._____ sei ihr Leben komplett auf den Kopf gestellt worden; der Boden sei ihr sprichwört- lich unter den Füssen weggezogen worden. Auch habe dies gesundheitliche Aus- wirkungen, welche eine fachkundige medizinische Unterstützung bedingen wür- den. Von besonderer Bedeutung sei die beispiellose Brutalität des Tatvorgehens. Unmittelbar nach der Tat – bevor er die Ambulanz alarmiert habe – habe er ziel- gerichtet versucht, die Spuren seiner Gewalttat zu verwischen und ein Unfallge- schehen vorzutäuschen. Zu berücksichtigen bei der Schwere der Verletzung und Höhe der zu leistenden Genugtuung sei auch das sehr grosse Medieninteresse und die entsprechende Berichterstattung. Die einseitige Berichterstattung habe weitgehend die Mitwirkung des Beschuldigten vorausgesetzt und die äusserst schweren Verletzungen der Privatklägerin 2 noch weiter verstärkt. Äusserst verlet- zend sei für die Privatklägerin 2 auch die besondere Sinnlosigkeit der Gewalttat des Beschuldigten, offenbar sei †D._____ einfach ein Störfaktor gewesen, wel- chen es zu eliminieren gegolten habe (act. 65 S. 6 ff.). Aufgrund der Vorgehens- weise des Beschuldigten und des fehlenden auch nur einigermassen nachvoll- ziehbaren Anlasses zu seiner Tat stelle sich die Frage einer Mordqualifikation. Angesichts dieser Sachlage erweise sich eine Genugtuungszahlung an die Privat- klägerin 2 in der Höhe von Fr. 50'000.– als angemessen. In analoger Anwendung von Art. 73 Abs. 1 OR sei diese mit 5 % Zins ab Zeitpunkt des Vorfalles zu verzin- sen (act. 37 S. 6 f.; act. 65 S. 8).

E. 2.2.2 Der Beschuldigte anerkannte grundsätzlich seine Pflicht zur Leistung einer Genugtuung an die Privatklägerin 2, die geforderte Summe erscheine jedoch deutlich übersetzt. Es sei zu beachten, dass kein Eheverhältnis, sondern ein lang- jähriges Konkubinat bestanden habe. Prägend sei dafür, die Dauer und Intensität der Lebensgemeinschaft. Der Beschuldigte führt weiter – mit Beispielen der

- 34 - Rechtsprechung – aus, dass selbst bei engen familiären Bindungen selten Sum- men im geforderten Umfang zugesprochen würden und auch der geforderte Be- trag deutlich über den Beträgen, welche in vergleichbaren Fällen zugesprochen würden, liege. Ebenfalls sei gemäss Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass der Verstorbene bereits in einem fortgeschrittenen Alter gewesen sei. Ausserdem seien †D._____ und die Privatklägerin 2 seit 25 Jahren ein Paar, sie hätten je- doch keinen gemeinsamen Haushalt geführt. Ausserdem sei zu beachten, dass dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine deutlich verminderte Schuldfähigkeit at- testiert worden sei; nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne auch die Schwere des Verschuldens Einfluss auf die Höhe der Genugtuung haben. Insge- samt erscheine eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– als angemessen (act. 67 S. 34 f.).

E. 2.2.3 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Ausserdem kann der Richter bei Tötung eines Menschen oder Kör- perverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Genugtuungssummen bestehen darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz (BGE 123 II 10 ff.). Die Geldleistung soll somit beim Geschädigten – quasi als materielles Gegenge- wicht für den immateriellen Schaden – ein Gefühl des Wohlbefindens hervorrufen (BREHM, in: Berner Kommentar [BK OR], Art. 41-61 OR. Obligationenrecht. Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, 5. Auflage, Bern 2021, N 9 zu Art. 47 OR). Im Unterschied zum Schadenersatz orientiert sich die Genugtuung weder an der Einkommens- noch an der Vermögenssituation des Betroffenen. Die Genugtuung setzt beim subjektiven Empfinden des Berechtigten an (HÜTTE/DUCKSCH, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1999, S. I/10). Für die Fest- setzung der Genugtuungssumme ist das Gericht angehalten, eine Summe "unter Würdigung der besonderen Umstände" des konkreten Falls gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu bestimmen (BGE 90 II 190). Die Rechtsprechung hat

- 35 - bezüglich der Höhe dieser Leistungen verschiedene Bemessungskriterien entwi- ckelt, so sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung der physischen und psychischen Integrität des Opfers, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädi- gers massgebend (BGE 116 II 733 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.2.4 Der Beschuldigte bestreitet die Anspruchsberechtigung der Privatklägerin 2 nicht im Grundsatz, sieht die beantragte Summe jedoch als deutlich übersetzt und entsprechend eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– als angemessen. Das Bundesgericht hat sich in BGE 138 III 157 ausdrücklich für eine Genugtu- ungsanspruchsberechtigung der Konkubinatspartner ausgesprochen. Allerdings muss eine dauerhafte, langjährige Beziehung bestanden haben (BK OR-BREHM, N 160b zu Art. 47). Nach welcher Dauer eines gemeinsamen Lebens der Konku- binatspartner zum "Angehörigen" im Sinne von Art. 47 OR "befördert" wird, sagt das Bundesgericht nicht. Allerdings sollte das Zusammenleben nicht Monate, son- dern Jahre gedauert haben (BK OR-BREHM, N 160c zu Art. 47). Vorliegend ist un- bestritten, dass die Privatklägerin 2 die langjährige – seit 25 Jahren – Lebenspart- nerin von †D._____ war. Es kann ohne Weiteres von einem stabilen Konkubinats- verhältnis gesprochen werden und es ist entsprechend festzuhalten, dass die Be- ziehung zwischen der Privatklägerin 2 und †D._____ eine genugtuungsbegrün- dende Beziehungsintensität aufwies und die Privatklägerin 2 demnach als an- spruchsberechtigte Angehörige im Sinne von Art. 47 OR qualifiziert werden kann.

E. 2.2.5 Die Schwere der Beeinträchtigung von Angehörigen nach einem Tötungs- delikt hängt sodann wesentlich von der effektiv gelebten Beziehung und deren In- tensität ab. Indizien dafür stellen namentlich ein gemeinsamer Haushalt, das ge- meinsame Verbringen von Freizeit und Ferien, das Teilen von Verantwortungen im Leben sowie die Lebensprägung der Beziehung dar (MERET BAUMANN/BLANCA ANABITARTE/SANDRA MÜLLER GMÜNDER, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Juslet- ter vom 1. Juni 2015, Rz. 10 f.). Gemäss HÜTTE/LANDOLT ist bei Tötung als Basis- genugtuung bei Verlust eines Konkubinatspartners ein Betrag von Fr. 20'000.– bis Fr. 30'000.– festzusetzen (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Zürich/St. Gallen 2013, Band 1 Hütte, S. 57). Vorliegend ist von einem gefestigten Konkubinatsver- hältnis auszugehen, allerdings ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das

- 36 - Konkubinat in getrennten Haushalten lebte; die Intensität der Beziehung ergibt sich nicht aus den Akten. Genugtuungserhöhend ist zunächst hingegen zu be- rücksichtigen, dass †D._____ durch ein vorsätzliches Tötungsdelikt aus dem Le- ben schied, bei welchem dem Beschuldigten objektiv ein schweres Verschulden anzurechnen ist. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Leben der Privatklägerin 2 durch den gewaltsamen Tod ihres Partners (†D._____) von einem Tag auf den anderen auf den Kopf gestellt wurde. Ihr Lebensinhalt war plötzlich und völlig un- erwartet weitestgehend weggebrochen, was schliesslich auch (unbestritten) glaubhafte gesundheitliche Auswirkungen hatte. Das Alter von †D._____ und der Privatklägerin 2 ist nicht genugtuungserhöhend zu berücksichtigen. Finanzielle oder anderweitige Probleme aufgrund des Tötungsdelikts im Sinne eines Abhän- gigkeitsverhältnisses wurden keine geltend gemacht. Dem Beschuldigten wurde ferner – entgegen den Ausführungen seines Verteidigers – gemäss dem Gutach- ten von Dr. med. G._____ eben gerade keine im Tatzeitpunkt verminderte Schuld- fähigkeit attestiert (vgl. act. 11/20 S. 74, S. 79), weshalb dieses Kriterium für die Berechnung des Genugtuungsanspruchs nicht zu berücksichtigen ist. In Anbe- tracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung für die Privatklägerin 2 in der Höhe von Fr. 30'000.– nebst 5 % Zins seit 24. Februar 2024 als der Intensi- tät der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 abzuweisen. IX. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung

1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Per- son, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im En- dentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Die folgenden von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen her- auszugeben: Computer, Asus, ohne Code (A018'388'664)  Datenträger, Samsung SSD 860 EVO 1 TB (A018'500'599) 

- 37 - USB Memory Stick (A018'388'675)  Imitationswaffe, AR15 Sturmgewehr (A018'388'686)  Imitationswaffe (Spielzeug) MP5, schwarz (A018'388'697)  Spielzeugwaffe, HK weiss (A018'388'700)  Baseballschläger (A018'388'711)  Fleischmesser (A018'388'722)  Schrotflinte Stevens (A018'388'744)  Imitationswaffe (Spielzeug), AR15 (A018'388'766)  Luftgewehr (A018'388'788)  Karabiner (A018'388'799)  1 Ordner, blau, Projekt H._____ 1 (A018'388'802)  1 Ordner, blau, Projekt H._____ 2 (A018'388'813)  Kiste mit Munition, diverse (A018'388'824)  Dolch (A018'388'846)  Bajonette (A018'388'857)  Bajonette (A018'388'868)  Router zu Videoüberwachung (A018'388'879)  Datenträger, WDC WD10 PURZ-85U8XY0 (A018'500'624)  WLAN-Videokamera (A018'388'880)  Datenträger, TS-RDF8 SD Transcend (A018'500'646)  1 Stapel Dokumente (A018'388'891)  Apple iPhone 13 (samt Hülle) (A018'388'993)  SIM-Karte (A018'500'533)  1 Herrenlumber, beige mit braunem Kragen "carhartt", Gr. M  (A018'394'280) 1 T-Shirt, dunkelblau, "H&M", Gr. EUR M (A018'394'337)  1 Arbeitshose, schwarz, "carhartt", Gr. 34x30, mit schwarzem Leder-  gurt (A018'394'473) 1 Paar Arbeitsschuhe, braun/schwarz mit orangem Innenfutter, ge-  schnürt, "WORKERS", Gr. 44 (A018'394'633) 1 Paar Socken, schwarz, "PUMA" (A018'394'677)  1 Multifunktionsbrause, schwarz/grün (A018'427'640)  1 Stabfeuerzeug, blau mit grauem Druckknopf und schwarzer Zündver-  längerung, "BIC", mit Füllstandfenster (A018'427'651) USB Memory Stick (A018'438'783) 

- 38 - USB Memory Stick (A018'438'818)  Speicherkarte SanDisk (4 GB) (A018'438'830)  Speicherkarte SanDisk (16 GB) (A018'438'841)  Speicherkarte (128 MB) (A018'438'852)  Speicherkarte SanDisk (mit Adapter) (A018'438'863)  Speicherkarte (mit Adapter) (A018'438'874)  Speicherkarten Adapter (A018'442'552)  Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgebe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

3. Die folgenden von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände sind den Hinterbliebenen von †D._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben: Computer, STEG (A018'388'948)  SIM-Karte (A018'398'522)  1 Paar Trekkingschuhe, violett/weiss/blau, geschnürt, "ATRIUM-Out-  door", Gr. 41 (A018'393'152) 1 Paar Socken, schwarz, Gr. 39-42 (A018'393'163)  1 Freizeithose, mit Beintaschen, grün/braun Camouflagemuster,  "WRANGLER", mit schwarzem Leibgurt (A018'393'174) 1 Fleecejacke mit Verstärkungen, olivegrün, Marke unbekannt, Gr. XL,  mit Arbeitshandschuhen "WORKER" in der rechten Jackentasche (A018'393'185) 1 Unterhose, "John Adams", schwarz (A018'393'196)  1 Langarmhemd, grau-blau, "michael KAUF", Gr. XL 43 (A018'393'209)  1 Schirmmütze, graubraun, vorne mit Elchsymbolen, "HeadShots"  (A018'394'702) 1 Brillenetui, schwarz, textil (A018'428'187)  1 Sehbrille, 1 Kugelschreiber und 1 Druckbleistift (A018'428'201)  Mobiltelefon (A018'389'101)  Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 39 -

4. Die folgenden unter der Geschäfts-Nr. 87406324 bei der Kantonspolizei Zü- rich, Asservate Triage, gelagerten übrigen Gegenstände und Dokumente sind der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung zu überlassen: 1 Holzsplitter, ca. 5 mm lang (A018'394'075)  Partikel aus Wunde, bis ca. 6 mm Grösse, mutmasslich Steinchen oder  Knochenmaterial (A018'394'111) 2 Partikel aus Wunde, bis ca. 6 mm Grösse, Holz und entweder Stein-  chen/Schmutz oder Knochenmaterial (A018'394'177) 3 Partikel aus Wunde, bis ca. 7 mm Grösse, mutmasslich 2x Stein-  chen, 1x Holz (A018'394'188) 3 Fremdkörper, mutmasslich Steinchen (A018'398'215)  2 Fremdkörper (sehr klein), mutmasslich Schmutz/Steinchen  (A018'398'237) 1 Fremdkörper, Holz, ca. 10 mm x 8 mm x 5 mm (A018'398'259)  Sämtliche Fallunterlagen etc. (A018'556'973). 

5. Die in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 87406324 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

E. 2.3 Die Privatklägerinnen 1 und 2 respektive deren Rechtsvertreter beantrag- ten, der Beschuldigte sei wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB bzw. anklagegemäss, also ebenfalls wegen vorsätzlicher Tötung, schuldig zu sprechen und würdigen das Verhalten des Beschuldigten entsprechend (act. 63 S. 1 und act. 37 S. 1; act. 65 S. 1). Der Vertreter der Privatklägerin 1 führte zusammenge- fasst aus, dass es für das Vorliegen eines Affektzustandes oder einer heftigen Gemütsbewegung keinerlei objektivierbare Hinweise gebe und sich auch in den Akten keine Beweismittel finden würden, welche solche erahnen liessen (Prot. S. 46). Der Vertreter der Privatklägerin 2 führte aus, dass kein Totschlag vorliege, weil kein Affekt vorliege. Die Frage des Vorliegens eines sthenischen oder asthe- nischen Affekts sei eine hochkomplexe psychiatrische Diagnose. Die Kriterien dazu seien hochspezifisch und würden wesentlich weiter gehen, als die Darstel- lung im Basler Kommentar. Aber selbst wenn man annehmen würde, ein Affekt würde vorliegen, müsse die Tat entschuldbar sein. Dies beinhalte eine gewisse Objektivierbarkeit, also auch eine andere vernünftige Person in derselben Situa- tion wäre in den Affekt geraten. Dies sei hier nicht nachvollziehbar (Prot. S. 48 f.).

3. Würdigung

E. 3 Der Vertreter der Privatklägerin 1 beantragte ebenfalls die Ablehnung des Beweisantrages (Ziffer 2) und verwies auf die Ausführungen der Staatsanwalt- schaft. Weiter führte er zusammengefasst und sinngemäss aus, dass es sich vor- liegend um ein Privatgutachten handle, welches auf Initiative und Kosten des Be- schuldigten erstellt worden sei. Die Tatsache, dass Dr. med. F._____ kein Ge- spräch mit dem Beschuldigten geführt habe, sei sehr erstaunlich und lasse erheb- liche Zweifel an der Qualität des Gutachtens aufkommen. Ausserdem habe Dr. med. G._____ die Einwendungen von Dr. med. F._____ plausibel, nachvollzieh- bar und schlüssig widerlegt. Es bestehe keinen Grund, nicht auf das Gutachten von Dr. med. G._____ abzustellen (Prot. S. 33).

E. 3.1 Das im Rahmen der Strafuntersuchung erstellte psychiatrische Gutachten von Dr. med. G._____ vom 12. August 2024 (act. 11/20) über den Beschuldigten

- 24 - ist für die Strafzumessung ebenfalls – insbesondere in Bezug auf die Festlegung der subjektiven Tatschwere – relevant, weshalb vorab darauf einzugehen ist.

E. 3.2 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar. Gemäss Abs. 2 dieses Artikels mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln.

E. 3.3 Gemäss dem überzeugenden und in allen Punkten schlüssigen Gutachten von Dr. med. G._____, auf welches ohne Weiteres abgestellt werden kann, fehlt es beim Beschuldigten zum vorgeworfenen Deliktzeitpunkt an einer schweren psychischen Störung. Sein Realitätsbezug war erhalten und der Beschuldigte war aus forensisch-psychiatrischer Sicht zum Tatzeitpunkt in der Lage, das Unrecht der ihm vorgeworfenen Tat einzusehen, weshalb von einer erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beim Beschuldigten auszugehen ist. Es ist damit die Schuldfähigkeit des Beschuldigten – mit dem Gutachten – als erhalten einzu- schätzen (act. 11/20 S. 74 f. und S. 79).

E. 3.4 Sowohl bei der Delikthypothese 1 (Annahme der Gutachterin, dass es sich um ein ungeplantes, spontan verübtes Delikt des Beschuldigten handelte und die Angaben des Beschuldigten zum eingeräumten Tatverlauf sowie zu seinem psy- chopathologischen Zustand zutreffen) als auch bei der Delikthypothese 2 (An- nahme der Gutachterin, dass es sich um eingeplantes Delikt des Beschuldigten handelte, bei dem die Gelegenheit der Abwesenheit von Ehefrau und Kindern [ausser des einen Sohnes] sowie die Mittagspause der Bauarbeiter genutzt bzw. die Tatbedingungen konstelliert wurden und motivational Rachegefühle zugrunde gelegen haben könnten) – wobei aus forensisch-psychiatrischer Perspektive die Wahrscheinlichkeit des Zutreffens der 1. Deliktshypothese als höher erscheine – kommt die Gutachterin Dr. med. G._____ zum Schluss, dass die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit beim Beschuldigten vollständig gegeben gewesen seien (act. 11/20 S. 70 ff.). Da es vorliegend – wie bereits an anderer Stelle ausgeführt (vgl. dazu E. II.5) – an gewichtigen und zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien fehlt, welche Anlass dafür bieten würden, diese Folgerungen der Gutach-

- 25 - terin Dr. med. G._____ ernstlich zu erschüttern bzw. in Zweifel zu ziehen und in- soweit vom Gutachten abzuweichen, ist auf dieses abzustellen. Das Gutachten ist denn auch vom Gericht frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO) und in Fachfragen dürfte es nicht ohne triftige Gründe davon abweichen (BGer 6B_1348/2023, E. 2.3.2). Es ist demnach von der (vollen) Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf das von ihm am 24. Februar 2024 verübte Delikt der vorsätzlichen Tö- tung auszugehen.

4. Tatkomponente

E. 3.5 Zwischenfazit Vorliegend steht fest, dass †D._____ aufgrund der zahlreichen Schläge (ca. 25- mal) des Beschuldigten mit dem Brennholz insbesondere auf seinen Kopf verstor- ben ist. Da der Beschuldigte damit erstelltermassen einen Menschen getötet hat und wie gesehen nicht der Tatbestand des Totschlags anwendbar ist, ist vorlie- gend der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt.

4. Subjektiver Tatbestand

E. 4 Auch der Vertreter der Privatklägerin 2 beantragte die Ablehnung des Be- weisantrages (Ziffer 2) und führte zusammengefasst und sinngemäss Folgendes aus: Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G._____ sei nach allen Regeln der Kunst erstellt worden. Es entspräche dem Leitfaden zur Gutachtenerstellung der Fachkommission "Psychiatrische und Psychologische Gutachten" des Ober- gerichts des Kantons Zürich sowie der Checkliste zur Überprüfung psychiatrischer Gutachten der Oberstaatsanwaltschaft. Das Gutachten weise entsprechend keine Mängel auf, sei aktuell und entspräche dem neuesten fachlichen Standard. Etwas anderes werde von Dr. med. F._____ sodann auch nicht behauptet. Er gelange einfach zu einer anderen Schlussfolgerung als Dr. med. G._____. Auf bestehende Mängel hätte Dr. med. F._____ sicherlich hingewiesen. Weiter liege kein Anwen- dungsfall von Art. 189 lit. b StPO vor, da es sich bei den Ausführungen von Dr. med. F._____ nicht um ein Gutachten, sondern um eine Stellungnahme handle, welche im Auftrag des Beschuldigten und dessen Verteidiger nach deren Vorstellungen verfasst worden sei. Auch Dr. med. F._____ habe seine Eingaben ausdrücklich als Stellungnahmen bezeichnet. Ausserdem habe Dr. med. F._____ lediglich über eine sehr eingeschränkte Informationsbasis verfügt, welche selbst für eine Stellungnahme eine höchst unzureichende und einseitige Informations-

- 9 - lage biete. Art. 189 lit. b StPO setzte das Vorliegen von zwei Gutachten voraus (Prot. S. 34 f.).

E. 4.1 Objektive Tatschwere Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte unvermittelt und überraschend ca. 25-mal sehr heftig und auch gezielt insbesondere auf den Kopfbereich von †D._____ eingeschlagen hatte. Der Beschuldigte selbst führte aus, er sei Zimmermann und wenn er zuschlage, dann treffe er, während ein an- derer vielleicht daneben schlage (act. 2/5 F/A 11 f.). Als Tatwaffe behändigte er ein herumliegendes Ahornbrennholz (vgl. dazu act. 6/3/3). †D._____ hatte ge- mäss Aussagen des Beschuldigten den Angriff kommen sehen und habe ver- sucht, ihn – den Beschuldigten – mit einem Faustschlag ("Schwinger") aufzuhal- ten, wohl aber nicht damit gerechnet, dass der Beschuldigte im nächsten Moment auf ihn einschlägt. Die ca. 25 Schläge insbesondere gegen den Kopfbereich von †D._____ mit dem Brennholz zeugen von einem erheblichen Aggressionspoten- tial und einer massiven Gewaltanwendung. Der Angriff kam zudem für †D._____ überraschend. In Betracht zu ziehen ist auch, dass der Beschuldigte während des Ortswechsels, von oberhalb der Treppe nach unten, hätte zur Besinnung kommen können, was vorliegend jedoch gerade nicht geschah. Im Gegenteil, der Beschul- digte hatte immer weiter und weiter auf †D._____ eingeschlagen, auch als dieser bereits am Boden lag. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere von einem schweren Verschulden auszugehen.

E. 4.2 Subjektive Tatschwere

E. 4.2.1 In subjektiver Hinsicht liegt – wie angeführt (E. IV 4.3) – direkter Vorsatz vor, was verschuldensmässig schwerer wiegt als Eventualvorsatz (sog. Inkauf-

- 26 - nahme). Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, dass der Tat keine (auch keine langfristige) Planung vorausging. Es war vielmehr eine spontane Ausfüh- rung, der Angriff auf †D._____ für diesen – wie erwähnt – überraschend. Die jah- relang zwischen den Beteiligten schwelende und auch (mit teilweise harten Ban- dagen) geführte Erbstreitigkeit war zwar im Tatzeitpunkt (dem 24. Februar 2024) formell durch Unterzeichnung eines Erbteilungsvertrages Tage zuvor (vermeint- lich) beendet worden, doch wurde die Streitigkeit insoweit erneut entfacht, als es aktuell um Meinungsverschiedenheiten unter den Beteiligten bezüglich des Baus bzw. dem Verlegen von Leitungen (für Strom und Wasser) auf dem Grundstück des Beschuldigten ging. Zugunsten des Beschuldigten ist immerhin anzunehmen, dass er die Tötung von †D._____ nicht geplant hatte, sondern es sich vielmehr um eine Kurzschlusshandlung aus nichtigem Grund handelte, welche durch eine grosse Wut und einer (eben nicht entschuldbaren) heftigen Gemütsbewegung ausgelöst wurde. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Tat des Beschul- digten nicht um ein Affektdelikt; eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB fällt daher von vornherein ausser Betracht. Ferner ist auch ein eigentliches Motiv für das Handeln des Beschuldigten nicht offensichtlich erkennbar, was ebenfalls eine Rolle spielt.

E. 4.2.2 Das Tatverschulden ist daher auch insgesamt als schwer einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 15 Jahren Freiheitsstrafe erweist sich vorliegend als der Tatschwere des Deliktes angemessen.

5. Täterkomponente

E. 4.3 Aufgrund der geschilderten Vorgehensweise des Beschuldigten und sei- nem Handeln ist in Würdigung aller Umstände klar auf eine direkte Vorsatztat zu schliessen. Der Beschuldigte hat den deliktischen Erfolg (die Tötung von

- 22 - †D._____) als notwendige Folge oder zumindest als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks zweifelsohne in seinen Entschluss miteinbezogen, als er am

24. Februar 2024 mittags auf dem Bauernhof im H._____ 1 in I._____ zum Brenn- holz griff, und zwar selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht gewesen sein mag. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Tod von †D._____ direktvorsätzlich herbeiführte, womit auch der subjektive Tat- bestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt ist.

5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Zu den Schuldausschlussgründen sind nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung (E. V.3 nachfolgend) Ausfüh- rungen zu machen.

E. 5 Nach eingeholten mündlichen Stellungnahmen der anwesenden Parteien im Sinne von Art. 339 Abs. 3 StPO anlässlich der heutigen Hauptverhandlung und durchgeführter Beratung anlässlich eines Unterbruchs wurde Ziffer 2 der Bewei- santräge, wonach eine sachverständige Person zu beauftragen sei, ein Gutachten zu erstellen zur forensisch-psychiatrischen Beurteilung, ob die Einsichts- und Wil- lensfähigkeit von A._____ im Tatzeitpunkt durch einen psychopathologisch fass- baren Zustand beeinträchtigt waren und wenn ja, in welchem Umfang, mit einer kurzen Begründung abgewiesen und (in Gutheissung von Beweisantrag Ziffer 1) die Stellungnahme von Dr. med. F._____ vom 15. September 2025 (act. 57) zu den Akten genommen (Prot. S. 36). Zur Begründung ist auch vorliegend vorab auf die Erwägungen in der Verfügung des hiesigen Gerichts vom 18. August 2025 (act. 51) zu verweisen. Dort kam die Verfahrensleitung (Art. 61 lit. c StPO) im We- sentlichen zum Schluss, dass sich die psychiatrische Begutachtung des Beschul- digten durch Dr. med. G._____ in formeller Hinsicht (insbesondere Befähigung und Unabhängigkeit der Gutachterin etc.) als einwandfrei erweise (act. 51 S. 8, E. 2.4). Mit Bezug auf die inhaltlichen (materiellen) Aspekte des Gutachtens vom

12. August 2024 (act.11/20) wurde dort weiter erwogen, dass sich diese als plau- sibel und nachvollziehbar erweisen würden und es erscheine ebenfalls ohne Wei- teres, dass die Beurteilung des Beschuldigten durch Dr. med. G._____ nach dem derzeitigen Stand wissenschaftlicher Methoden und ohne offensichtliche Unge- reimtheiten und Widersprüche erfolgt sei. Das Gutachten erweise sich sodann als vollständig und es seien aufgrund der gutachterlichen Schlussfolgerungen, wel- che auch – im Gegensatz zu den Abklärungen von Dr. med. F._____ (mit Verweis auf act. 43; vgl. auch act. 57) – unter Berücksichtigung persönlicher Untersu- chungsergebnisse mit dem Beschuldigten erfolgt seien (act. 11/20 S. 3), unmiss- verständliche Antworten auf die abzuklärenden Fragen in Bezug auf das Vorlie- gen einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, einer all- fälligen Rückfallgefahr und betreffend die Notwendigkeit einer Massnahme erteilt worden. Die gegensätzlichen Meinungsäusserungen von Dr. med. F._____ wür- den im Gegensatz dazu nicht triftig genug erscheinen, als dass sie die Schlüssig-

- 10 - keit des Gutachtens von Dr. med. G._____ in Frage stellen könnten. Damit sei nicht von einem mangelhaften Gutachten von Dr. med. G._____ auszugehen, umso mehr, als Divergenzen zwischen verschiedenen Gutachten ohne eine ge- wisse Erheblichkeit grundsätzlich nicht als Mangel zu qualifizieren seien (mit Ver- weis auf BSK StPO-HEER, Art. 189 N 15a). An diesem Ergebnis ist auch mit vor- liegendem Entscheid festzuhalten. Insbesondere drängt sich auch aus heutiger Sicht die Einholung eines weiteren Gutachtes nicht auf. Nur wenn dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheinen würde, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu er- heben (vgl. BGer 6B_57/2016, E. 1.5). Das ist hier aber nicht der Fall. Liegt ein überzeugendes und nachvollziehbares Gutachten vor, das – wie hier – plausible Schlüsse folgert sowie vollständig ist und alle relevanten Fragen beantwortet, so erscheint es ohne Weiteres vertretbar, kein neues, zweites Gutachten (allenfalls gar ein Obergutachten) einzuholen. Im Übrigen unterliegen Gutachten ohnehin der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und das Gericht dürfte in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und müsste diese Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114, E. 2.1; BGE 142 IV 49, E. 2.1.3; je mit Hinweis). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann sodann ge- gen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGer 6B_1037/2023, E. 3.3 mit Hinweisen). Namentlich würde ein Gutachten dann keine rechtsgenügli- che Grundlage darstellen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft dieser Expertise ernstlich erschüttern. Das trifft hier alles nicht zu. Die Sachverständige Dr. med. G._____ hat alle an sie ge- stellten Fragen hinreichend beantwortet. Ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerun- gen sind ferner plausibel und schlüssig begründet. Es sind sodann keine Wider- sprüche ersichtlich und die Expertise "krankt" auch sonst wie nicht an Mängeln, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkenn- bar wären (BGE 141 IV 369, E. 6.1 mit Hinweis; zum Ganzen BGer 7B_859/2024, E. 4.2.2 und neuerdings: BGer 7B_1350/2025, E. 5.3). Vor diesem Hintergrund kann letztlich die Frage, ob ein Privatgutachten – welchem grundsätzlich die Be- deutung einer Parteibehauptung zukommt – ein gerichtliches Gutachten zu er-

- 11 - schüttern vermöchte (BGer 6B_283/2007, E. 2; BGE 127 I 73, E. 3f/bb), offen bleiben.

E. 5.1 Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Verhält- nissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat.

E. 5.2 Der Beschuldigte ist 40 Jahre alt und Schweizer. Er führte zu seinen persön- lichen Verhältnissen aus, dass er in I._____ eingeschult worden sei. Für die

5. Klasse sei er zur J._____-Schule (oder …/Privatschule) in Zürich gegangen. Die 5. Klasse habe er wiederholen müssen und die 6. habe er dann in K._____ besucht. Insgesamt sei er kein guter Schüler gewesen, er sei Legastheniker und Lesen mache ihm keinen Spass. Er sei in der Schule aber beliebt gewesen und

- 27 - habe es mit allen gut gehabt. Nach Schulabschluss sei er für eineinhalb Jahre nach Kanada gegangen, um Englisch zu lernen. Im Frühling 2004 sei er zum Mili- tär gegangen und habe "durchgedient" (act. 11/20 S. 27). Ab August 2005 habe er eine Lehre als Zimmermann begonnen und diese im Jahr 2008 bei der Firma L._____ abgeschlossen. Seine Frau habe er 2009 kennengelernt und 2011 gehei- ratet (act. 11/20 S. 28). Im Jahr 2015 seien seine Ehefrau und er ins H._____ ge- zogen und hätten ein paar Monate zusammen mit den Eltern gewohnt, bis diese nach Kanada ausgewandert seien (act. 11/20 S. 29). Nach zwei Stellenwechseln habe er bis 2017 oder 2018 zuletzt als Zimmermann bei der L._____ gearbeitet. Einerseits sei der Lohn aber knapp gewesen, andererseits habe er sich beim Ar- beiten den Rücken kaputt gemacht, weshalb ihn seine Frau gefragt habe, ob er bei ihr – sie hatte bereits eine Hundepension aufgebaut – einsteigen wolle. Dazu habe er einen einwöchigen Kurs besucht (act. 11/20 S. 28; act. 2/15 F/A 134 ff.). Wie hoch sein Einkommen sei, wisse er nicht, da ihm nur wichtig gewesen sei, dass die Rechnungen hätten bezahlt werden können – seine Frau habe sich um diese Dinge gekümmert. Auf die Frage nach Vermögen nannte der Beschuldigte den Hof, etwa Fr. 2.5 Mio., ebenso auf die Frage nach Schulden, da auf den Hof eine Hypothek laufe, den genauen Wert kenne er jedoch nicht (act. 2/12 F/A 139 ff.). Der Beschuldigte hat drei Kinder, geb. zwischen 2011 und 2014. Er selbst habe ein ADS (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom), dafür habe er Ritalin und dann Focalin als Medikation erhalten (act. 11/20 S. 24, 29). Diese persönlichen Verhält- nisse wirken sich hinsichtlich der Strafzumessung neutral aus. Es sind mithin keine strafzumessungsrelevanten Aspekte ersichtlich, die eine Anpassung der Strafe nach sich ziehen würden.

E. 5.3 Im Weiteren ist der Beschuldigte nicht vorbestraft; er weist keine Einträge im Strafregister auf (act. 54), was ebenfalls neutral zu werten ist.

E. 5.4 Das Nachtatverhalten des Beschuldigten erweist sich demgegenüber als straferhöhend. So versuchte er unmittelbar nach der Tat, einen Treppensturz von †D._____, mithin einen Unfall vorzutäuschen, indem er den leblosen Körper von †D._____ zur Treppe zog (act. 2/3/1 F/A 87). Zudem vernichtete er die Tatwaffe, indem er das Ahornbrennholz im Holzofen verbrannte. Schliesslich versuchte er

- 28 - auch, den Tatort vom Blut zu reinigen ("Ich wollte das Blut verschwinden lassen", act. 2/3/1 F/A 88), indem er diesen mit Wasser abspritzte. Dies alles stellen Vertu- schungshandlungen dar, die der Beschuldigte anstellte, um die Aufdeckung sei- ner Tat zu verhindern oder mindestens zu erschweren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach der Tötung von †D._____ nicht sofort den Notruf wählte, son- dern zunächst seine Ehefrau anrief, was ebenfalls nicht für den Beschuldigten spricht.

E. 5.5 Demgegenüber ist das Geständnis des Beschuldigten strafmindernd zu be- rücksichtigen, auch wenn dieses nicht von Beginn weg erfolgte. Ferner fällt auch die Kooperation des Beschuldigten mit den staatlichen Instanzen und Institutionen strafmindernd ins Gewicht, nachdem diese zweifelsohne zur finalen Aufklärung des Falles beigetragen hatte. Schliesslich darf auch seine aufrichtige Reue nicht ausser Acht gelassen werden.

E. 5.6 Aufgrund der geschilderten Täterkomponenten erscheint eine Strafminde- rung von 2 Jahren als den Verhältnissen angebracht.

E. 6 Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts- Nr. 87406324 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

- 44 -

E. 7 Die unter der Geschäfts-Nr. 87406324 vorhandenen Datensicherungen, Tat- ort- bzw. IRM-Fotografien sowie Videodokumentation der VR-Tatrekonstruk- tion und 3D Scan Tatortscanning, werden der Kantonspolizei Zürich, Asser- vate Triage, nach Eintritt der Rechtskraft zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

E. 8 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 19'473.20 zuzüglich 5 % Zins ab 25. September 2025zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 (C._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig und wird zur genauen Feststellung des Umfanges auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 9 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Februar 2024 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 10 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.

E. 11 Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV Fr. 48'372.75 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 1'692.90 Auslagen Untersuchung

E. 12 Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 13 Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 48'677.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von

- 45 - Fr. 46'977.45 (Fr. 48'677.45 abzüglich Fr. 1'700.– für den Aufwand im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor Obergericht Zürich Geschäfts-Nr. UB250011-O) beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 14 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (M._____) für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 14'235.10 (inkl. Mehr- wertsteuer) zu bezahlen.

E. 15 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 25'503.60 (inkl. Mehr- wertsteuer) zu bezahlen.

E. 16 Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die amtliche Verteidigung (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin 1 (übergeben) Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin 2 (übergeben) die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 13 betref-  fend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin 1 Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin 2 und nach Eintritt der Rechtskraft an Justizvollzug und Wiedereingliederung  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservatetriage) hinsichtlich  Dispositivziffern 5 und 7, per Mail auf ...@kapo.zh.ch

- 46 - das Forensische Institut Zürich (FOR) hinsichtlich Dispositivziffer 6  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf  ...@ji.zh.ch je gegen Empfangsbestätigung.

E. 17 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 25. September 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Simmen MLaw Bachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Uster Strafgericht Geschäfts-Nr.: DG250006-I/Si/U02/sb/mk Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. Simmen als Vorsitzender, Bezirksrichte- rin lic. iur. Anner, Bezirksrichterin MLaw Suter sowie Gerichts- schreiberin MLaw Bachmann Urteil vom 25. September 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Vorsätzliche Tötung

- 2 - Privatklägerinnen

1. B._____,

2. C._____, 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____,

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. Februar 2025 (act. 23/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge:

1. Die Anklagebehörde: (act. 23/1 S. 4; act. 62 S. 1) Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren, unter Anrechnung  der erstandenen Haft Rückgabe der sichergestellten Gegenstände gemäss Sicherstellungs-  liste (act. 8/5/9; orange markiert) an A._____ Rückgabe der sichergestellten und noch nicht an die Hinterbliebenen  ausgehändigten Gegenstände gemäss Sicherstellungsliste (act. 8/5/9; grün markiert) an die Hinterbliebenen von †D._____ Vernichtung der Asservate, Spuren und Spurenträger  Kostenauflage an den Beschuldigten 

2. Die amtliche Verteidigung: (act. 67 S. 1 f.; Prot. S. 7 ff.)

1. Der Beschuldigte sei des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB schul- dig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal vier Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der bisher entstandenen Haft.

3. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatkläge- rin 2 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.

4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Schadener- satz in Höhe von Fr. 17'776.45 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei die Pri- vatklägerin 2 auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung in Höhe von maximal Fr. 15'000.– zu bezahlen.

6. Es seien die sichergestellten und noch nicht an die Hinterbliebenen ausgehändigten Gegenstände gemäss Sicherstellungsliste an die Hin- terbliebenen von D._____ sel. zurückzugeben.

7. Die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens seien dem Be- schuldigten aufzuerlegen.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Rechtsvertretung der Privatklägerinnen seien einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

- 4 -

3. Der Beschuldigte: (Prot. S. 7 ff., sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung 

4. Die Privatklägerin 1: (act. 63 S. 1; Prot. S. 7 ff.)

1. Der Beschuldigte sei der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei entsprechend den Anträgen der Staatsanwalt- schaft zu bestrafen.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Privatklägerin 1 gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO angemessen zu entschädigen.

5. Die Privatklägerin 2: (act. 37 S. 1 f.; act. 65 S. 2 f.; Prot. S. 7 ff.)

1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und ange- messen zu bestrafen.

2. Unsere Anträge in den Zivilpunkten lauten wie folgt: 2.1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ – vorbehältlich der nachfolgend unter Ziffer 2.4 dargestellten Prozesskos- tenentschädigung den Betrag von Fr. 109'263.40 zuzüglich 5 % Zins ab 24. Februar 2024 als Schaden zu bezahlen. 2.2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte auch für allfällig zu- künftigen weiteren Schaden aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei die genaue Feststel- lung des Umfanges der weiteren Schadenersatzansprüche die Privat- klägerin C._____ auf den Zivilweg zu verweisen sei. Eventuell sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus den eingeklagten in der Anklage vom

10. Februar 2024 (recte: 2025) dargestellten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei zur genauen Feststellung des Umfanges der Schadenersatzansprüche die Pri- vatklägerin C._____ auf den Zivilweg zu verweisen wäre. 2.3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. Fe- bruar 2024 zu bezahlen. 2.4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ zuzüglich zur Schadenersatzzahlung gemäss vorstehender Ziffer 2.1. eine einstweilige Prozessentschädigung von Fr. 11'570.25 (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, dies für den Zeitraum ab

24. Februar 2024 bis und mit der heutigen Hauptverhandlung und nachfolgenden Kenntnisnahme und Besprechung des erstinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) vom 10. Februar 2025 (act. 23/1) ging am 14. Februar 2025 beim Bezirksgericht Uster ein. Mit Verfügung vom 3. März 2025 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen, den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträ- gen gesetzt und den Privatklägerschaften Frist angesetzt, um die Zivilansprüche unter Beilage entsprechender Belege schriftlich zu beziffern und detailliert zu be- gründen (act. 32). Die Privatklägerin 2 bezifferte und begründete in der Folge in- nert erstreckter Frist ihre Zivilansprüche unter Beilage entsprechender Belege (act. 37 und act. 38/1-20). Nachdem die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, mit Eingabe vom 8. Mai 2025 (act. 42) mehrere Beweisanträge stellte, wurden mit Verfügung vom 18. August 2025 (act. 51) die Beweisanträge Ziffer 1 und 2 – unter Hinweis darauf, dass abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden könnten – abgelehnt und Beweisantrag Ziffer 3 gutgeheissen. Die Beweisanträge Ziffer 2 und 3 wurden vor bzw. anläss- lich der Hauptverhandlung erneut gestellt (act. 56; Prot. S. 32).

2. Zur Hauptverhandlung vom 25. September 2025 erschienen der Beschul- digte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, Staatsanwalt lic. iur. E._____ für die Anklagebehörde, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ namens und in Vertretung der Privatklägerin 1, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ namens und in Begleitung der Privatklägerin 2, 9 Gerichtsberichter- statter, ein Gerichtszeichner und ca. 50 Zuschauer (Prot. S. 7 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten, dem amtlichen Verteidiger, dem Staatsanwalt, dem Vertreter der Privatklägerin 1 und dem Vertreter der Privatklägerin 2 sowie den Gerichtsberichterstattern schrift- lich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 71; Prot. S. 7 ff.).

3. Gegen das Urteil vom 25. September 2025 wurde seitens des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 fristgerecht Berufung angemeldet (act. 72 und act. 74). Die Privatklägerin 2 hat ihre Anmeldung sodann wieder zurückgezogen (act. 76).

- 6 - II. Beweisanträge

1. Der Beschuldigte bzw. sein amtlicher Verteidigter stellte wie bereits im Vor- feld (act. 56) auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. September 2025 vor Abschluss des Beweisverfahrens folgende Beweisanträge (Prot. S. 32):

1. Die Stellungnahme von Dr. med. F._____ vom 15. September 2025 sei zu den Akten zu nehmen.

2. Es sei eine sachverständige Person zu beauftragen, ein Gutachten zu erstellen zur forensisch-psychiatrischen Beurteilung, ob die Einsichts- und Willensfähigkeit von A._____ im Tatzeitpunkt durch einen psycho- pathologisch fassbaren Zustand beeinträchtigt waren und wenn ja, in welchem Umfang. Er begründete seinen Antrag zusammengefasst und sinngemäss damit, dass das Gutachten, welches im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellt wurde und bei den Akten liege, zum Schluss komme, dass der Beschuldigte vollumfänglich schuldfä- hig sei oder keine Hinweise für eine verminderte Schuldfähigkeit bestünden. Das Parteigutachten von Dr. med. F._____ weiche jedoch markant vom Gutachten von Dr. med. G._____ ab und gelange zum Schluss, dass eine schwere affektive Erschütterung vorgelegen habe und die Schuldfähigkeit mindestens mittelgradig, eher höhergradig eingeschränkt gewesen sei. Damit stünden sich zwei diametral entgegengesetzte Expertenmeinungen gegenüber. Das Gutachten von Dr. med. F._____ basiere auf denselben Akten, welche auch Dr. med. G._____ zur Verfü- gung gestanden hätten. Dr. med. F._____ habe selbst keine Gespräche mit dem Beschuldigten geführt, jedoch die im Gutachten von Dr. med. G._____ enthaltene Zusammenfassung der Gespräche berücksichtigt. Es genüge nicht, sich allein auf das Gutachten von Dr. med. G._____ zu stützen, weshalb das Gutachten von Dr. med. F._____ zu berücksichtigen oder ein weiteres Gutachten einzuholen sei. Die Strafprozessordnung sehe ausdrücklich vor, dass ein weiteres Gutachten ein- zuholen sei, wenn Fachmeinungen markant voneinander abweichen würden. Vor- liegend handle es sich um Fragen, welche nicht von Juristen, sondern aussch- liesslich von Fachpersonen beurteilt werden könnten (Prot. S. 32 f.).

- 7 -

2. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Ablehnung des Beweisantrages (Zif- fer 2) und führte zur Begründung zusammengefasst und sinngemäss Folgendes aus: Die Replik von Dr. med. F._____ vom 15. September 2025 habe keine neuen Erkenntnisse geliefert. Er verteidige einfach seine Meinung, weshalb kein Anlass bestehe, die mit Präsidialverfügung vom 18. August 2025 abgelehnten Be- weisanträge nunmehr gutzuheissen. Dr. med. F._____ habe sogar bestätigt, dass er sein "Gutachten" ohne Exploration des Beschuldigten und notabene ohne Ak- tenkenntnis verfasst habe. Das sei unseriös und nicht lege artis und habe zur Folge, dass seine Ausführungen wohl eher auf einer sehr subjektiv geprägten Meinung und nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen würden. Schliesslich sei auch festzuhalten, dass es sich nur um ein Parteigutachten handle, welches vom Beschuldigten in Auftrag gegeben worden sei. Er habe noch nie ein Parteigutachten gesehen, welches nicht im Sinne des Auftraggebers aus- gefallen sei. Es dürfe gerichtsnotorisch sein, dass man zu jeder Frage, welche wissenschaftlich geklärt werden könne, einen Experten finde, dessen Meinung der Meinung eines anderen Experten, diametral widerspreche. Man lande so in ei- ner Endlosschleife von Gutachten. Das dürfe nicht sein, insbesondere nicht, wenn ein inhaltlich so überzeugendes Gutachten wie dasjenige von Dr. med. G._____ vorliege. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin Dr. med. G._____ mindestens so renommiert sei wie Dr. med. F._____. Sie sei keine dahergelau- fene deutsche Psychiaterin, welche mit den ländlichen Verhältnissen in der Schweiz und der hiesigen Gesetzgebung nicht vertraut sei. Sie verwende auch keine Textbausteine. Vielmehr sei sie seit mehr als 20 Jahren als forensische Psychiaterin in der Schweiz tätig und habe schon zahlreiche Gutachten für die Staatsanwaltschaften und Gerichte verfasst. Alleine aufgrund der fachlichen Qua- lifikationen lasse sich somit kein Ungleichgewicht ausmachen. Vielmehr sei davon auszugehen, Dr. med. G._____, welche mit ihren 53 Jahren einer jüngeren Gene- ration als der fast 81-jährige Dr. med. F._____ angehöre, sei eher auf dem neues- ten Stand der Wissenschaft als Dr. med. F._____. Zusammenfassend gebe es keine Veranlassung, das Gutachten von Dr. med. G._____ anzuzweifeln. Folglich bestehe auch kein Grund, ein zweites Gutachten in Auftrag zu geben, erst recht nicht bei Dr. med. F._____. Der Beweisantrag Ziff. 2 des Verteidigers in der Ein-

- 8 - gabe vom 19. September 2025 sei daher erneut abzuweisen. Selbstverständlich könne die Stellungnahme von Dr. med. F._____ vom 15. September 2025 zu den Akten genommen werden (act. 61; Prot. S. 33).

3. Der Vertreter der Privatklägerin 1 beantragte ebenfalls die Ablehnung des Beweisantrages (Ziffer 2) und verwies auf die Ausführungen der Staatsanwalt- schaft. Weiter führte er zusammengefasst und sinngemäss aus, dass es sich vor- liegend um ein Privatgutachten handle, welches auf Initiative und Kosten des Be- schuldigten erstellt worden sei. Die Tatsache, dass Dr. med. F._____ kein Ge- spräch mit dem Beschuldigten geführt habe, sei sehr erstaunlich und lasse erheb- liche Zweifel an der Qualität des Gutachtens aufkommen. Ausserdem habe Dr. med. G._____ die Einwendungen von Dr. med. F._____ plausibel, nachvollzieh- bar und schlüssig widerlegt. Es bestehe keinen Grund, nicht auf das Gutachten von Dr. med. G._____ abzustellen (Prot. S. 33).

4. Auch der Vertreter der Privatklägerin 2 beantragte die Ablehnung des Be- weisantrages (Ziffer 2) und führte zusammengefasst und sinngemäss Folgendes aus: Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G._____ sei nach allen Regeln der Kunst erstellt worden. Es entspräche dem Leitfaden zur Gutachtenerstellung der Fachkommission "Psychiatrische und Psychologische Gutachten" des Ober- gerichts des Kantons Zürich sowie der Checkliste zur Überprüfung psychiatrischer Gutachten der Oberstaatsanwaltschaft. Das Gutachten weise entsprechend keine Mängel auf, sei aktuell und entspräche dem neuesten fachlichen Standard. Etwas anderes werde von Dr. med. F._____ sodann auch nicht behauptet. Er gelange einfach zu einer anderen Schlussfolgerung als Dr. med. G._____. Auf bestehende Mängel hätte Dr. med. F._____ sicherlich hingewiesen. Weiter liege kein Anwen- dungsfall von Art. 189 lit. b StPO vor, da es sich bei den Ausführungen von Dr. med. F._____ nicht um ein Gutachten, sondern um eine Stellungnahme handle, welche im Auftrag des Beschuldigten und dessen Verteidiger nach deren Vorstellungen verfasst worden sei. Auch Dr. med. F._____ habe seine Eingaben ausdrücklich als Stellungnahmen bezeichnet. Ausserdem habe Dr. med. F._____ lediglich über eine sehr eingeschränkte Informationsbasis verfügt, welche selbst für eine Stellungnahme eine höchst unzureichende und einseitige Informations-

- 9 - lage biete. Art. 189 lit. b StPO setzte das Vorliegen von zwei Gutachten voraus (Prot. S. 34 f.).

5. Nach eingeholten mündlichen Stellungnahmen der anwesenden Parteien im Sinne von Art. 339 Abs. 3 StPO anlässlich der heutigen Hauptverhandlung und durchgeführter Beratung anlässlich eines Unterbruchs wurde Ziffer 2 der Bewei- santräge, wonach eine sachverständige Person zu beauftragen sei, ein Gutachten zu erstellen zur forensisch-psychiatrischen Beurteilung, ob die Einsichts- und Wil- lensfähigkeit von A._____ im Tatzeitpunkt durch einen psychopathologisch fass- baren Zustand beeinträchtigt waren und wenn ja, in welchem Umfang, mit einer kurzen Begründung abgewiesen und (in Gutheissung von Beweisantrag Ziffer 1) die Stellungnahme von Dr. med. F._____ vom 15. September 2025 (act. 57) zu den Akten genommen (Prot. S. 36). Zur Begründung ist auch vorliegend vorab auf die Erwägungen in der Verfügung des hiesigen Gerichts vom 18. August 2025 (act. 51) zu verweisen. Dort kam die Verfahrensleitung (Art. 61 lit. c StPO) im We- sentlichen zum Schluss, dass sich die psychiatrische Begutachtung des Beschul- digten durch Dr. med. G._____ in formeller Hinsicht (insbesondere Befähigung und Unabhängigkeit der Gutachterin etc.) als einwandfrei erweise (act. 51 S. 8, E. 2.4). Mit Bezug auf die inhaltlichen (materiellen) Aspekte des Gutachtens vom

12. August 2024 (act.11/20) wurde dort weiter erwogen, dass sich diese als plau- sibel und nachvollziehbar erweisen würden und es erscheine ebenfalls ohne Wei- teres, dass die Beurteilung des Beschuldigten durch Dr. med. G._____ nach dem derzeitigen Stand wissenschaftlicher Methoden und ohne offensichtliche Unge- reimtheiten und Widersprüche erfolgt sei. Das Gutachten erweise sich sodann als vollständig und es seien aufgrund der gutachterlichen Schlussfolgerungen, wel- che auch – im Gegensatz zu den Abklärungen von Dr. med. F._____ (mit Verweis auf act. 43; vgl. auch act. 57) – unter Berücksichtigung persönlicher Untersu- chungsergebnisse mit dem Beschuldigten erfolgt seien (act. 11/20 S. 3), unmiss- verständliche Antworten auf die abzuklärenden Fragen in Bezug auf das Vorlie- gen einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, einer all- fälligen Rückfallgefahr und betreffend die Notwendigkeit einer Massnahme erteilt worden. Die gegensätzlichen Meinungsäusserungen von Dr. med. F._____ wür- den im Gegensatz dazu nicht triftig genug erscheinen, als dass sie die Schlüssig-

- 10 - keit des Gutachtens von Dr. med. G._____ in Frage stellen könnten. Damit sei nicht von einem mangelhaften Gutachten von Dr. med. G._____ auszugehen, umso mehr, als Divergenzen zwischen verschiedenen Gutachten ohne eine ge- wisse Erheblichkeit grundsätzlich nicht als Mangel zu qualifizieren seien (mit Ver- weis auf BSK StPO-HEER, Art. 189 N 15a). An diesem Ergebnis ist auch mit vor- liegendem Entscheid festzuhalten. Insbesondere drängt sich auch aus heutiger Sicht die Einholung eines weiteren Gutachtes nicht auf. Nur wenn dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheinen würde, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu er- heben (vgl. BGer 6B_57/2016, E. 1.5). Das ist hier aber nicht der Fall. Liegt ein überzeugendes und nachvollziehbares Gutachten vor, das – wie hier – plausible Schlüsse folgert sowie vollständig ist und alle relevanten Fragen beantwortet, so erscheint es ohne Weiteres vertretbar, kein neues, zweites Gutachten (allenfalls gar ein Obergutachten) einzuholen. Im Übrigen unterliegen Gutachten ohnehin der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und das Gericht dürfte in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und müsste diese Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114, E. 2.1; BGE 142 IV 49, E. 2.1.3; je mit Hinweis). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann sodann ge- gen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGer 6B_1037/2023, E. 3.3 mit Hinweisen). Namentlich würde ein Gutachten dann keine rechtsgenügli- che Grundlage darstellen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft dieser Expertise ernstlich erschüttern. Das trifft hier alles nicht zu. Die Sachverständige Dr. med. G._____ hat alle an sie ge- stellten Fragen hinreichend beantwortet. Ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerun- gen sind ferner plausibel und schlüssig begründet. Es sind sodann keine Wider- sprüche ersichtlich und die Expertise "krankt" auch sonst wie nicht an Mängeln, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkenn- bar wären (BGE 141 IV 369, E. 6.1 mit Hinweis; zum Ganzen BGer 7B_859/2024, E. 4.2.2 und neuerdings: BGer 7B_1350/2025, E. 5.3). Vor diesem Hintergrund kann letztlich die Frage, ob ein Privatgutachten – welchem grundsätzlich die Be- deutung einer Parteibehauptung zukommt – ein gerichtliches Gutachten zu er-

- 11 - schüttern vermöchte (BGer 6B_283/2007, E. 2; BGE 127 I 73, E. 3f/bb), offen bleiben.

6. Im Ergebnis ist der Antrag des Beschuldigten auf Einholung eines Zweitgut- achtens durch eine sachverständige Person abzuweisen. Für die Entscheidfin- dung ist daher auf das Gutachten von Dr. med. G._____ vom 12. August 2024 (act. 11/20) abzustellen. III. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den Sachverhalt vor, wel- cher in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschrieben ist (act. 23/1). Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bereits in der Untersu- chung sowie auch anlässlich der Hauptverhandlung grundsätzlich eingestanden (act. 2/12/5 F/A 127 f.; Prot. S. 13). Bestritten wurde anlässlich der Hauptverhand- lung lediglich, dass der Beschuldigte mit dem Stück Brennholz auf †D._____ ein- geschlagen habe, während dieser – so die Anklageschrift – "sass" und "auf den Knien war" (act. 67 S. 4 f.). Die Verteidigung führte dazu Folgendes aus: Das Gut- achten des Instituts für Rechtsmedizin vom 21. Juni 2024 halte anhand des Spu- renbildes fest, dass es mutmasslich zu einem "ebenerdigen Sturz" gekommen sei, was gegen vorgängige Positionen des Sitzens und Kniens spreche (act. 10/6, S. 4 ff.; recte: act. 9/6). Ob es sodann zu Schlägen gekommen sei, als †D._____ am Boden gelegen habe, sei aufgrund des Beweisergebnisses unklar. Das Institut für Rechtsmedizin schreibe, es sei aufgrund des Spurenbildes davon auszugehen (act. 10/6, S. 4; recte: act. 9/6). Der Beschuldigte habe sich nicht erinnern können. Zugunsten des Beschuldigten sei der Sachverhalt der Anklageschrift dahingehend zu korrigieren, dass jedenfalls keine Schläge erfolgt seien, als †D._____ geses- sen oder gekniet habe (act. 67 S. 4 f.). 1.2. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, inwiefern diese bestrittenen Sachver- haltselemente erstellt werden können.

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2. Allgemeines zur Sachverhaltsermittlung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat.

3. Beweismittel 3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts gemäss Anklage dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten im Laufe der Untersuchung (act. 2/1 bis act. 2/12) sowie dessen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Sep- tember 2025 (Prot. S. 7 ff.). Weiter sind zahlreiche Zeugenaussagen und Aussa- gen von Auskunftspersonen in den Untersuchungsakten (act. 3/1 bis act. 3/22). 3.2. Als weitere relevante Beweismittel liegen insbesondere die Polizeirapporte der Kantonspolizei Zürich (act. 1/1 und act. 1/2), die Wahrnehmungsberichte der Kantonspolizei Zürich (act. 4/1 bis act. 4/4), diverse Fotodokumentationen (act. 5/1 bis act. 5/3; act. 8/2/4; act. 8/3/4; act. 8/5/4), der Spurenbericht des Fo- rensischen Instituts Zürich (FOR) vom 4. April 2024 und vom 11. März 2024 (act. 6/1/4; act. 6/4/2), das Gutachten zur Bestimmung der Holzart (act. 6/3/3), die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (act. 7/1/1 bis act. 7/1/3), die Si- cherstellungsliste vom 10. Februar 2025 (act. 8/5/8), die Akten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) betreffend †D._____ (act. 9/4 bis act. 9/10), die medizini- schen Akten betreffend Beschuldigten (act. 10/3 bis act. 10/5), das psychiatrische Gutachten vom 12. August 2024 (act. 11/20) sowie die Aufzeichnung des Notrufs (act. 12/5) in den Akten. Bezüglich sämtlicher sich in den Akten befindlichen Be- weismittel sind keine Verwertungshindernisse ersichtlich; solche wurden denn auch von keiner Partei behauptet.

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4. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist nicht eingeschränkt. Zwar ist er direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert, doch vermag die prozessuale Stel- lung einer Partei für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (OGer ZH, SB180079-O/U, E. 3.1).

5. Würdigung 5.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2024 (act. 2/3) sagte der Beschuldigte aus, er habe zugeschlagen und sie seien kämpfend / zuschlagend die Treppe runter. Sie seien auf dem Kiesplatz gewesen und er [†D._____] sei liegengeblieben (F/A 7). Anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 11. März 2024 (act. 2/5) führte der Beschuldigte auf die Frage, in welchen Positionen †D._____ insgesamt gewesen sei, als er zugeschla- gen habe, aus, er wisse es nicht mehr. Er wisse nur noch, dass er vor ihm gestan- den habe und er auf ihn zu gerannt sei. Sie hätten einfach gekämpft. Wie es ge- nau gegangen sei, wisse er nicht mehr (F/A 18). Und in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 6. Mai 2024 (act. 2/7) erklärte der Beschuldigte auf die Frage, wie †D._____ auf die Schläge reagiert habe, irgendwann sei er zusammen gebrochen. Und auf die Frage, ob er [der Beschuldigte] weiter auf ihn eingeschla- gen habe, als er auf dem Boden gewesen sei, verneinte dies der Beschuldigte. Auf die Frage, ob †D._____ allenfalls eine andere Position eingenommen habe, führte der Beschuldigte aus, er wisse es nicht, er – †D._____ – sei nach dem Schlagen einfach zusammengebrochen, er wisse nicht mehr, was genau passiert sei (F/A 24 ff.). Anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung führte der Be- schuldigte auf die Frage, ob er sich daran erinnern könne, ob er auf †D._____ eingeschlagen habe, als dieser bereits gesessen, auf den Knien gewesen sei oder gelegen habe, aus, er wisse nur, dass er von oben herunter geschlagen habe, dass er ihm an seiner Türe begegnet sei und dass sie dann die Treppe run- ter seien (Prot. S. 21). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte in keiner der Befragungen mehr daran erinnern konnte, ob er auch auf †D._____ eingeschlagen hatte, als dieser sich bereits sitzend und/oder auf den Knien befunden hatte.

- 14 - 5.2. Gemäss Gutachten zum Todesfall des Instituts für Rechtsmedizin Zürich vom 21. Juni 2024 (act. 9/6) seien die Hautabschürfungen und Blutergüsse an den unteren Extremitäten am ehesten mit einer Entstehung im Rahmen zumin- dest eines ebenerdigen Sturzes vereinbar gewesen. Weiter – so das Gutachten – stehe bei den Fettgewebseinblutungen in Projektion auf das Brustbein und in Pro- jektion auf beide Schulterblätter eine Entstehung im Rahmen der mechanischen Reanimationsbemühungen im Vordergrund. Eine Entstehung durch eine gewalt- same Brustkorbkompression durch Sitzen/Stützen auf dem Brustkorb, allenfalls kombiniert mit der Gewalt gegen den Hals, könne nicht ausgeschlossen werden (act. 9/6 S. 5). Und aufgrund der Vielzahl der Verletzungen, der Verteilung und der auf einen ebenerdigen Sturz hinweisenden Befunde sei zudem davon auszu- gehen, dass ein Teil der Schläge gegen †D._____ ausgeführt worden seien, als dieser bereits am Boden gelegen habe (act. 9/6 S. 6). Aus dem Gutachten zum Todesfall ergibt sich nichts bezüglich Gewalteinwirkung auf †D._____ im Sitzen oder Knien. 5.3. Damit lässt sich – zugunsten des Beschuldigten – das fragliche Sachver- haltselement aufgrund der obgenannten Beweismittel nicht erstellen. Im Übrigen ist der Sachverhalt aber erstellt, stimmt mit dem Untersuchungsergebnis überein und wird vom Geständnis des Beschuldigten gestützt. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass für die rechtliche Würdigung (mit genannter Ausnahme: auf †D._____ eingeschlagen zu haben, während er "sass" bzw. "auf den Knien war") grundsätzlich vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszuge- hen ist (act. 23/1 S. 4). IV. Rechtliche Würdigung

1. Objektiver Tatbestand 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB. Die Verteidi- gung beantragt die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Totschlags nach Art. 113 StGB.

- 15 - 1.2. Art. 111 StGB regelt als Grunddelikt die vorsätzliche Tötung. Charakteri- siert wird diese Norm durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen. Sie setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen vor- aus (vgl. TRECHSEL/FINGERHUT, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, N 1 zu Art. 111 StGB; SCHWARZENEGGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht [BSK StGB], 4. Aufl., Basel 2019, N 4 zu Art. 111). Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter be- liebige Tatmittel einsetzen kann. Der Zusatz "ohne dass eine der besonderen Vor- aussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft" ist kein negatives Tatbestands- merkmal, das separat nachzuweisen wäre. Es handelt sich lediglich um einen er- läuternden Hinweis, dass der Täter bei Vorliegen besonderer Umstände im Sinne der Art. 112 ff. StGB nach diesen Strafnormen zu beurteilen ist. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung vollendet. Erforderlich ist der Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-SCHWARZENEGGER, N 3, 5 und 6 zu Art. 111). 1.3. Nicht zur Anwendung gelangt diese allgemeine Strafbestimmung, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat (Art. 113 StGB). Der Be- schuldigte verursachte den Tod von †D._____. Es ist nachfolgend zu prüfen, un- ter welchen der beiden Tatbestände das Verhalten des Beschuldigten zu subsu- mieren ist. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 344 StPO darauf hingewiesen wurden, dass die Handlungen des Beschuldigten allenfalls als Totschlag gemäss Art. 113 StGB gewürdigt werden, weshalb sie dazu eingeladen waren, im Rahmen ihrer zweiten Parteivorträge Stellung zu nehmen (Prot. S. 42).

2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft schliesst eine Subsumtion unter den Tatbestand des Totschlages aus (Art. 113 StGB). So führte sie anlässlich der Hauptverhand- lung aus, es habe beim Beschuldigten mit Sicherheit keine grosse seelische Be-

- 16 - lastung durch die schwierige Beziehung zu †D._____ und der Privatklägerin 1 vorgelegen. Eine solche sei nur bei besonders engen Beziehungen – etwa einer Ehe – denkbar. Auch sei eine heftige Gemütsbewegung nicht nachvollziehbar, es könne nicht sein, dass eine Aussage, welche †D._____ schon mehrfach gemacht habe, zu einer solchen Emotion führe (act. 23/1; Prot. S. 45). 2.2. Die Verteidigung beantragte demgegenüber die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Totschlags nach Art. 113 StGB. Sie begründete dies zu- sammengefasst damit, dass die Tat des Beschuldigten in keiner Weise geplant gewesen sei; der Beschuldigte habe überwältigt von Angst und Panik gehandelt. Sich kaum an den genauen Ablauf erinnernd und ohne die Tat bis heute nachvoll- ziehen zu können, habe er zweifellos in einer heftigen Gemütsbewegung gehan- delt. Es habe so ausgesehen, als ob die jahrelange Konfliktsituation mit Unter- zeichnung des Erbteilungsvertrages gelöst würde. Die Worte von †D._____ "Den Hag könnt ihr langsam abräumen!" seien von aussen betrachtet kaum geeignet, beim Adressaten eine heftige Gemütsbewegung zu verursachen. Der Beschul- digte habe aber in dieser konkreten Situation urplötzlich und alles überflutend eine existenzielle Angst um seine Familie verspürt. Der Beschuldigte habe feststellen müssen, dass er auch nach Überschreibung des Hofes weiterhin den Launen von †D._____ ausgesetzt gewesen sei. Auch eine durchschnittliche, psychisch gefes- tigte Person wäre unter den beschriebenen Umständen (Strafanzeigen, Betrei- bungen, ein tätlicher Angriff, ständige Schikanen) einer stetig wachsenden An- spannung ausgesetzt gewesen. Es liege nahe, dass sich aus einer solchen Daue- rbelastung ein affektiver Ausbruch entwickeln könne. Der Beschuldigte hätte in den Tagen vor der Tat eine regelrechte Gefühlsachterbahn durchlebt: Nach den jahrelangen Schikanen habe er nach der Überschreibung des H._____ Freude gehabt, weiterhin aber auch verbunden mit erlebter Ungewissheit. Im Moment des obgenannten Satzes von †D._____ habe er plötzlich panikartige Angst gehabt. Äusserst ungünstig sei hinzugekommen, dass sich der Beschuldigte in der Einfüh- rungsphase des Focalins befunden habe. Es sei ohne weiteres nachvollziehbar und entschuldbar, dass der Beschuldigte unter den genannten Umständen in eine heftige Gemütsbewegung geraten sei (act. 67 S. 1 und S. 23 ff.).

- 17 - 2.3. Die Privatklägerinnen 1 und 2 respektive deren Rechtsvertreter beantrag- ten, der Beschuldigte sei wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB bzw. anklagegemäss, also ebenfalls wegen vorsätzlicher Tötung, schuldig zu sprechen und würdigen das Verhalten des Beschuldigten entsprechend (act. 63 S. 1 und act. 37 S. 1; act. 65 S. 1). Der Vertreter der Privatklägerin 1 führte zusammenge- fasst aus, dass es für das Vorliegen eines Affektzustandes oder einer heftigen Gemütsbewegung keinerlei objektivierbare Hinweise gebe und sich auch in den Akten keine Beweismittel finden würden, welche solche erahnen liessen (Prot. S. 46). Der Vertreter der Privatklägerin 2 führte aus, dass kein Totschlag vorliege, weil kein Affekt vorliege. Die Frage des Vorliegens eines sthenischen oder asthe- nischen Affekts sei eine hochkomplexe psychiatrische Diagnose. Die Kriterien dazu seien hochspezifisch und würden wesentlich weiter gehen, als die Darstel- lung im Basler Kommentar. Aber selbst wenn man annehmen würde, ein Affekt würde vorliegen, müsse die Tat entschuldbar sein. Dies beinhalte eine gewisse Objektivierbarkeit, also auch eine andere vernünftige Person in derselben Situa- tion wäre in den Affekt geraten. Dies sei hier nicht nachvollziehbar (Prot. S. 48 f.).

3. Würdigung 3.1. Art. 113 StGB privilegiert nicht nur den Täter, der sich in einer akuten Kon- fliktsituation befindet und sich in einer einfühlbaren, heftigen Gemütsbewegung wie beispielsweise Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung oder Angst dazu hin- reissen lässt, einen anderen Menschen zu töten, sondern berücksichtigt auch an- dere Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütslage in vergleich- barer Weise als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst werden auch chronische seelische Zustände, die lange Zeit geschwelt haben, bis der Täter völ- lig verzweifelt keinen Ausweg mehr sieht. Mit dieser Privilegierung wird der Tatsa- che Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund seines Zustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren. Die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung (und nicht etwa die Tat) bei objektiver Betrachtung

- 18 - nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei ethischer Beurteilung in einem milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betref- fenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Die Frage der Entschuld- barkeit der grossen seelischen Belastung ist nicht notwendigerweise nach densel- ben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Gemütsbewegung gelten. Es ist aber auch hier davon auszugehen, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen verhalten hätte und ob dieser aus diesen Grün- den ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig einzu- schätzen und sie zu meistern. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt bzw. die seelische Belastung nicht entschuldbar (zum Ganzen: BGer 6B_158/2010, E. 3.1.1 mit Hinweis auf: BGE 119 IV 202, E. 2a und b; BGE 118 IV 233, E. 2; BGer 6S.94/2000, E. 2; BGer 6P.140/2006, E. 13; BGer 6B_422/2008, E. 3.2; vgl. auch BSK StGB-SCHWARZENEGGER, N 10 zu Art. 113; Praxiskommentar StGB-TRECHSEL/GETH, N 9 zu Art. 113). 3.2. Mangels Zeugen, die über das Tatgeschehen hätten berichten können, ist im Grundsatz von den Aussagen des Beschuldigten auszugehen, welcher aus- führte, in absoluter Panik gewesen zu sein – nachdem †D._____ die Bemerkung "Den Hag könnt ihr langsam abräumen!" gemacht habe – weil sie diesen "Hag" für die Betreuung der Hunde brauchen würden. Er sei nicht mehr sich selbst ge- wesen. Und weiter führte er aus, dass man ihm normalerweise alles an den Kopf werfen könne, er es zur Kenntnis nehmen, sich zurückziehen, überlegen und es am liebsten mit seiner Frau besprechen würde (Prot. S. 15). Das psychiatrische Gutachten spricht von einer affektakzentuierten Tathandlung. Bei Betrachtung der Argumente, die für und die gegen ein Affektdelikt sprechen könnten, hätten jene für ein fehlendes Affektdelikt eindeutig die Überhand, wobei es der juristischen Würdigung unterliege, den zu dem Zeitpunkt vorliegenden affektiven Erregungs- zustand des Beschuldigten zu bewerten (act. 11/20 S. 74).

- 19 - 3.3. Selbst wenn von einem vom Beschuldigten geltend gemachten Affekt aus- gegangen würde, müsste dieser entschuldbar sein. Auch wenn angenommen würde, dass die über Jahre dauernde Auseinandersetzung (insbesondere erb- rechtlicher Art) für den Beschuldigten eine seelische Belastung darstellte und er eine Wut oder gar Angst gegenüber †D._____ verspürte und zum Tatzeitpunkt in eine heftige Gemütsbewegung geriet, selbst dann müsste diese entschuldbar sein. Auch ein Durchschnittsmensch einer Rechtsgemeinschaft – welcher auch der Beschuldigte nach Herkunft, Erziehung und Lebensführung angehört – muss in einer ähnlichen Situation in einen solchen Affekt geraten können (BGer 6B_876/2010, E. 2.2). Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und †D._____ war bereits seit mehreren Jahren angespannt und die ursprüngliche Hintergrund- geschichte – die des Erbstreits – durch den Erbteilungsvertrag seit kurzem been- det. Der Beschuldigte war nun Eigentümer (geworden) und musste sich nicht mehr davor fürchten, den Hof verlassen zu müssen, einer allfälligen Mieterhöhung oder anderen Auseinandersetzungen mit der Privatklägerin 1 oder mit †D._____ ausgeliefert zu sein. Gemäss Ausführungen des Verteidigers hätte der Beschul- digte an einem anderen Tag auch nicht auf die Provokation von †D._____ rea- giert, sondern sich zurückgezogen. Er habe sich an diesem Tag aber in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden (act. 67 S. 27). Dass beim Beschuldig- ten aufgrund der von †D._____ geäusserten Bemerkung "Den Hag könnt ihr lang- sam abräumen!" eine derart starke Gemütsbewegung ausgelöst wurde, ist unter keinen Umständen nachvollziehbar, stellte eine solche Bemerkung doch an sich nichts Aussergewöhnliches bzw. für den Beschuldigten völlig Unerwartetes dar. Es kann vorliegend mithin nicht von einem überraschenden, auf den Beschuldig- ten einwirkenden, unvermittelten Ereignis ausgegangen werden, welches die ca. 25 Schläge mit dem Brennholz insbesondere auf den Kopf von †D._____ als Kurzschlusshandlung einer entschuldbaren Gemütsbewegung erklären liessen. Vielmehr war es offenbar – über einen langen Zeitraum hinweg – ein ständiges Hin und Her (ein eigentliches Gezeter) von gegenseitigen, nicht immer nur freund- lichen Äusserungen unter den Beteiligten. Der Beschuldigte spricht selbst davon, ständig schikaniert worden zu sein. Aus gutachterlicher Sicht, welcher zu folgen ist, wird als Deliktsmechanismus denn auch für wahrscheinlich gehalten, dass es

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– offenbar ausgelöst durch geringfügige Anlässe – zu einer plötzlichen und inten- siven Entladung von Aggressionen, welche lange Zeit unterdrückt worden seien, kommen könne (act. 11/20 S. 74). Aber selbst wenn die Gemütsbewegung aus den gesamten objektiven und subjektiven Umständen heraus psychologisch gar erklärbar wäre, entschuldbar im Sinne von Art. 113 StGB ist sie dadurch nicht (BGE 107 IV 161, E. 2). Insbesondere ist die von der Verteidigung geltend ge- machte ungünstige Kombination der Gefühlsachterbahn und der Einführungs- phase des Medikamentes Focalin (act. 67 S. 1 und 23 ff.) insoweit in diesem Zu- sammenhang unbeachtlich, als sich aus dem Gutachten von Dr. med. G._____ überzeugend und auch ausdrücklich ergibt, dass sich aus psychiatrischer Per- spektive "kein Anhalt für problematische Nebenwirkungen" beim Beschuldigten durch das Medikament Focalin ergeben hätte. Es könne der bestimmungsgemäs- sen Focalin-Einnahme und bei Fehlen von problematischen Medikamentenneben- wirkungen keine forensische Relevanz zugemessen werden (act. 11/20 S. 75 und S. 80). 3.4. Entsprechend scheidet eine Qualifikation der Tathandlung als Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB aus.

- 21 - 3.5. Zwischenfazit Vorliegend steht fest, dass †D._____ aufgrund der zahlreichen Schläge (ca. 25- mal) des Beschuldigten mit dem Brennholz insbesondere auf seinen Kopf verstor- ben ist. Da der Beschuldigte damit erstelltermassen einen Menschen getötet hat und wie gesehen nicht der Tatbestand des Totschlags anwendbar ist, ist vorlie- gend der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt.

4. Subjektiver Tatbestand 4.1. Subjektiv erfüllt den Tatbestand von Art. 111 StGB, wer vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-SCHWARZENEGGER, N 7 zu Art. 111). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). 4.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug der Beschuldigte †D._____ ca. 25- mal mit einem Brennholz auf den Kopf, wobei auch sein Halsbereich getroffen wurde. Er schlug dabei sehr heftig, auch als †D._____ bereits auf dem Boden lag. Die Schläge führten bei †D._____ unbestritten zu mehreren Quetsch-Riss-Wun- den am Kopf sowie zu mehreren Schädelbrüchen (lmpressionsbruch vom Schei- tel- bis Schläfenbein rechts mit Terrassenbruchanteilen; lmpressionsbruch des Stirnbeins links mit Berstungsbruchsystem; lmpressionsbruch an der Vorderwand der Stirnhöhle rechtsseitig; Bruch des Nasenbeins; Bruch des Oberkiefers links- seitig) sowie zum Bruch des Ringknorpels und des Schildknorpels am Hals. Zu- dem wurde das Hirngewebe zerrissen und es kam überdies zu Blutungen unter der Spinngewebshaut am linken Stirnlappen und an der rechten Grosshirnhälfte, wobei diese Hirnverletzungen und Hirnblutungen zu einer zentralen Atemlähmung und somit zum Tod von †D._____ führten. 4.3. Aufgrund der geschilderten Vorgehensweise des Beschuldigten und sei- nem Handeln ist in Würdigung aller Umstände klar auf eine direkte Vorsatztat zu schliessen. Der Beschuldigte hat den deliktischen Erfolg (die Tötung von

- 22 - †D._____) als notwendige Folge oder zumindest als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks zweifelsohne in seinen Entschluss miteinbezogen, als er am

24. Februar 2024 mittags auf dem Bauernhof im H._____ 1 in I._____ zum Brenn- holz griff, und zwar selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht gewesen sein mag. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Tod von †D._____ direktvorsätzlich herbeiführte, womit auch der subjektive Tat- bestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt ist.

5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Zu den Schuldausschlussgründen sind nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung (E. V.3 nachfolgend) Ausfüh- rungen zu machen.

6. Fazit Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schul- dig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Strafrahmen Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vor- liegend hat sich der Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht, wo- bei die vorsätzliche Tötung mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft wird (Art. 111 StGB). Eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens drängt sich nur auf, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens nicht mehr als angemessen und dem Rechtsempfinden zuwiderlaufend erscheint. Der ordentliche Rahmen ist demnach nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint. Die tat- und täterangemessene Strafe ist deshalb grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; vgl. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100

- 23 - [2004] Nr. 8, S. 180). Aussergewöhnliche Umstände für die Erweiterung des or- dentlichen Strafrahmens sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die Strafe ent- sprechend innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von 5 bis 20 Jahren Frei- heitsstrafe festzusetzen ist.

2. Strafzumessungsregeln 2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beur- teilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Stra- fen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, N 6ff. zu Art. 47 und N 4 und 6 zu Art. 48).

3. Zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten 3.1. Das im Rahmen der Strafuntersuchung erstellte psychiatrische Gutachten von Dr. med. G._____ vom 12. August 2024 (act. 11/20) über den Beschuldigten

- 24 - ist für die Strafzumessung ebenfalls – insbesondere in Bezug auf die Festlegung der subjektiven Tatschwere – relevant, weshalb vorab darauf einzugehen ist. 3.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar. Gemäss Abs. 2 dieses Artikels mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. 3.3. Gemäss dem überzeugenden und in allen Punkten schlüssigen Gutachten von Dr. med. G._____, auf welches ohne Weiteres abgestellt werden kann, fehlt es beim Beschuldigten zum vorgeworfenen Deliktzeitpunkt an einer schweren psychischen Störung. Sein Realitätsbezug war erhalten und der Beschuldigte war aus forensisch-psychiatrischer Sicht zum Tatzeitpunkt in der Lage, das Unrecht der ihm vorgeworfenen Tat einzusehen, weshalb von einer erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beim Beschuldigten auszugehen ist. Es ist damit die Schuldfähigkeit des Beschuldigten – mit dem Gutachten – als erhalten einzu- schätzen (act. 11/20 S. 74 f. und S. 79). 3.4. Sowohl bei der Delikthypothese 1 (Annahme der Gutachterin, dass es sich um ein ungeplantes, spontan verübtes Delikt des Beschuldigten handelte und die Angaben des Beschuldigten zum eingeräumten Tatverlauf sowie zu seinem psy- chopathologischen Zustand zutreffen) als auch bei der Delikthypothese 2 (An- nahme der Gutachterin, dass es sich um eingeplantes Delikt des Beschuldigten handelte, bei dem die Gelegenheit der Abwesenheit von Ehefrau und Kindern [ausser des einen Sohnes] sowie die Mittagspause der Bauarbeiter genutzt bzw. die Tatbedingungen konstelliert wurden und motivational Rachegefühle zugrunde gelegen haben könnten) – wobei aus forensisch-psychiatrischer Perspektive die Wahrscheinlichkeit des Zutreffens der 1. Deliktshypothese als höher erscheine – kommt die Gutachterin Dr. med. G._____ zum Schluss, dass die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit beim Beschuldigten vollständig gegeben gewesen seien (act. 11/20 S. 70 ff.). Da es vorliegend – wie bereits an anderer Stelle ausgeführt (vgl. dazu E. II.5) – an gewichtigen und zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien fehlt, welche Anlass dafür bieten würden, diese Folgerungen der Gutach-

- 25 - terin Dr. med. G._____ ernstlich zu erschüttern bzw. in Zweifel zu ziehen und in- soweit vom Gutachten abzuweichen, ist auf dieses abzustellen. Das Gutachten ist denn auch vom Gericht frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO) und in Fachfragen dürfte es nicht ohne triftige Gründe davon abweichen (BGer 6B_1348/2023, E. 2.3.2). Es ist demnach von der (vollen) Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf das von ihm am 24. Februar 2024 verübte Delikt der vorsätzlichen Tö- tung auszugehen.

4. Tatkomponente 4.1. Objektive Tatschwere Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte unvermittelt und überraschend ca. 25-mal sehr heftig und auch gezielt insbesondere auf den Kopfbereich von †D._____ eingeschlagen hatte. Der Beschuldigte selbst führte aus, er sei Zimmermann und wenn er zuschlage, dann treffe er, während ein an- derer vielleicht daneben schlage (act. 2/5 F/A 11 f.). Als Tatwaffe behändigte er ein herumliegendes Ahornbrennholz (vgl. dazu act. 6/3/3). †D._____ hatte ge- mäss Aussagen des Beschuldigten den Angriff kommen sehen und habe ver- sucht, ihn – den Beschuldigten – mit einem Faustschlag ("Schwinger") aufzuhal- ten, wohl aber nicht damit gerechnet, dass der Beschuldigte im nächsten Moment auf ihn einschlägt. Die ca. 25 Schläge insbesondere gegen den Kopfbereich von †D._____ mit dem Brennholz zeugen von einem erheblichen Aggressionspoten- tial und einer massiven Gewaltanwendung. Der Angriff kam zudem für †D._____ überraschend. In Betracht zu ziehen ist auch, dass der Beschuldigte während des Ortswechsels, von oberhalb der Treppe nach unten, hätte zur Besinnung kommen können, was vorliegend jedoch gerade nicht geschah. Im Gegenteil, der Beschul- digte hatte immer weiter und weiter auf †D._____ eingeschlagen, auch als dieser bereits am Boden lag. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere von einem schweren Verschulden auszugehen. 4.2. Subjektive Tatschwere 4.2.1. In subjektiver Hinsicht liegt – wie angeführt (E. IV 4.3) – direkter Vorsatz vor, was verschuldensmässig schwerer wiegt als Eventualvorsatz (sog. Inkauf-

- 26 - nahme). Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, dass der Tat keine (auch keine langfristige) Planung vorausging. Es war vielmehr eine spontane Ausfüh- rung, der Angriff auf †D._____ für diesen – wie erwähnt – überraschend. Die jah- relang zwischen den Beteiligten schwelende und auch (mit teilweise harten Ban- dagen) geführte Erbstreitigkeit war zwar im Tatzeitpunkt (dem 24. Februar 2024) formell durch Unterzeichnung eines Erbteilungsvertrages Tage zuvor (vermeint- lich) beendet worden, doch wurde die Streitigkeit insoweit erneut entfacht, als es aktuell um Meinungsverschiedenheiten unter den Beteiligten bezüglich des Baus bzw. dem Verlegen von Leitungen (für Strom und Wasser) auf dem Grundstück des Beschuldigten ging. Zugunsten des Beschuldigten ist immerhin anzunehmen, dass er die Tötung von †D._____ nicht geplant hatte, sondern es sich vielmehr um eine Kurzschlusshandlung aus nichtigem Grund handelte, welche durch eine grosse Wut und einer (eben nicht entschuldbaren) heftigen Gemütsbewegung ausgelöst wurde. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Tat des Beschul- digten nicht um ein Affektdelikt; eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB fällt daher von vornherein ausser Betracht. Ferner ist auch ein eigentliches Motiv für das Handeln des Beschuldigten nicht offensichtlich erkennbar, was ebenfalls eine Rolle spielt. 4.2.2. Das Tatverschulden ist daher auch insgesamt als schwer einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 15 Jahren Freiheitsstrafe erweist sich vorliegend als der Tatschwere des Deliktes angemessen.

5. Täterkomponente 5.1. Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Verhält- nissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat. 5.2. Der Beschuldigte ist 40 Jahre alt und Schweizer. Er führte zu seinen persön- lichen Verhältnissen aus, dass er in I._____ eingeschult worden sei. Für die

5. Klasse sei er zur J._____-Schule (oder …/Privatschule) in Zürich gegangen. Die 5. Klasse habe er wiederholen müssen und die 6. habe er dann in K._____ besucht. Insgesamt sei er kein guter Schüler gewesen, er sei Legastheniker und Lesen mache ihm keinen Spass. Er sei in der Schule aber beliebt gewesen und

- 27 - habe es mit allen gut gehabt. Nach Schulabschluss sei er für eineinhalb Jahre nach Kanada gegangen, um Englisch zu lernen. Im Frühling 2004 sei er zum Mili- tär gegangen und habe "durchgedient" (act. 11/20 S. 27). Ab August 2005 habe er eine Lehre als Zimmermann begonnen und diese im Jahr 2008 bei der Firma L._____ abgeschlossen. Seine Frau habe er 2009 kennengelernt und 2011 gehei- ratet (act. 11/20 S. 28). Im Jahr 2015 seien seine Ehefrau und er ins H._____ ge- zogen und hätten ein paar Monate zusammen mit den Eltern gewohnt, bis diese nach Kanada ausgewandert seien (act. 11/20 S. 29). Nach zwei Stellenwechseln habe er bis 2017 oder 2018 zuletzt als Zimmermann bei der L._____ gearbeitet. Einerseits sei der Lohn aber knapp gewesen, andererseits habe er sich beim Ar- beiten den Rücken kaputt gemacht, weshalb ihn seine Frau gefragt habe, ob er bei ihr – sie hatte bereits eine Hundepension aufgebaut – einsteigen wolle. Dazu habe er einen einwöchigen Kurs besucht (act. 11/20 S. 28; act. 2/15 F/A 134 ff.). Wie hoch sein Einkommen sei, wisse er nicht, da ihm nur wichtig gewesen sei, dass die Rechnungen hätten bezahlt werden können – seine Frau habe sich um diese Dinge gekümmert. Auf die Frage nach Vermögen nannte der Beschuldigte den Hof, etwa Fr. 2.5 Mio., ebenso auf die Frage nach Schulden, da auf den Hof eine Hypothek laufe, den genauen Wert kenne er jedoch nicht (act. 2/12 F/A 139 ff.). Der Beschuldigte hat drei Kinder, geb. zwischen 2011 und 2014. Er selbst habe ein ADS (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom), dafür habe er Ritalin und dann Focalin als Medikation erhalten (act. 11/20 S. 24, 29). Diese persönlichen Verhält- nisse wirken sich hinsichtlich der Strafzumessung neutral aus. Es sind mithin keine strafzumessungsrelevanten Aspekte ersichtlich, die eine Anpassung der Strafe nach sich ziehen würden. 5.3. Im Weiteren ist der Beschuldigte nicht vorbestraft; er weist keine Einträge im Strafregister auf (act. 54), was ebenfalls neutral zu werten ist. 5.4. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten erweist sich demgegenüber als straferhöhend. So versuchte er unmittelbar nach der Tat, einen Treppensturz von †D._____, mithin einen Unfall vorzutäuschen, indem er den leblosen Körper von †D._____ zur Treppe zog (act. 2/3/1 F/A 87). Zudem vernichtete er die Tatwaffe, indem er das Ahornbrennholz im Holzofen verbrannte. Schliesslich versuchte er

- 28 - auch, den Tatort vom Blut zu reinigen ("Ich wollte das Blut verschwinden lassen", act. 2/3/1 F/A 88), indem er diesen mit Wasser abspritzte. Dies alles stellen Vertu- schungshandlungen dar, die der Beschuldigte anstellte, um die Aufdeckung sei- ner Tat zu verhindern oder mindestens zu erschweren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach der Tötung von †D._____ nicht sofort den Notruf wählte, son- dern zunächst seine Ehefrau anrief, was ebenfalls nicht für den Beschuldigten spricht. 5.5. Demgegenüber ist das Geständnis des Beschuldigten strafmindernd zu be- rücksichtigen, auch wenn dieses nicht von Beginn weg erfolgte. Ferner fällt auch die Kooperation des Beschuldigten mit den staatlichen Instanzen und Institutionen strafmindernd ins Gewicht, nachdem diese zweifelsohne zur finalen Aufklärung des Falles beigetragen hatte. Schliesslich darf auch seine aufrichtige Reue nicht ausser Acht gelassen werden. 5.6. Aufgrund der geschilderten Täterkomponenten erscheint eine Strafminde- rung von 2 Jahren als den Verhältnissen angebracht.

6. Fazit Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen und unter Berücksichtigung sämtli- cher massgebender Strafzumessungskriterien erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, ihn für seine Tat (direktvorsätzliche Tötung von †D._____) mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren zu bestrafen. VI. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB), bis zu einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren ist eine teil- bedingte Freiheitsstrafe möglich (Art. 43 StGB). Angesichts der Strafhöhe (objekti- ves Kriterium) kommt vorliegend weder eine bedingte noch eine teilbedingte

- 29 - Strafe in Betracht, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren ver- urteilt wird. Die Strafe ist zu vollziehen. VII. Anrechnung der Haft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder ei- nem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom 24. Februar 2024 (16.00 Uhr) bis zum 17. Februar 2025 (16.15 Uhr) in Untersuchungshaft (act. 18/1 und act. 31). Dementsprechend sind dem Beschuldigten 360 Tage als durch Haft erstanden an die Strafe anzu- rechnen. VIII. Zivilansprüche

1. Vorbemerkungen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die An- klage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Die Privatklägerschaft hat ihren Zivilanspruch in tatsächlicher Hinsicht darzu- legen. Insbesondere hat sie den Schaden oder die Verletzung der Persönlichkeit zu substantiieren und – soweit möglich und zumutbar – zu belegen (DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [BSK StPO], 3. Aufl., Basel 2023, N 8 zu Art. 123). 1.3. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es die beschuldigte Person frei- spricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Zivilklage wird unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privat- klägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unver- hältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz

- 30 - nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.4. Die Privatklägerin 1 konstituierte sich mit Formular vom 10. März 2024 (act. 14/2/2) als Privatklägerin im Strafpunkt. Zivilansprüche wurden keine – auch später nicht – geltend gemacht. Weiter beantragte sie eine Prozessentschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO (act. 63; vgl. dazu E. IX.3 unten). 1.5. Die Privatklägerin 2 konstituierte sich mit Formular vom 14. März 2024 als Privatklägerin im Straf- wie auch im Zivilpunkt (act. 14/1/3). Sie stellte ein Scha- denersatzbegehren im Umfang von Fr. 109'263.40 sowie ein Genugtuungsbegeh- ren im Umfang von Fr. 50'000.– je zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Februar 2024. Weiter beantragte sie die Feststellung, dass der Beschuldigte auch für allfällig zu- künftigen weiteren Schaden aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei (act. 37; act. 65). Eventuell die Feststellung, dass der Beschuldigte aus den eingeklagten in der Anklage vom 10. Februar 2025 dar- gestellten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei (act. 37; act. 65). Ausserdem beantragte sie eine Prozessentschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO (act. 65; vgl. dazu E. X.3 unten).

- 31 -

2. Zivilansprüche 2.1. Schadenersatz 2.1.1. Die Privatklägerin 2 begründete ihr Schadenersatzbegehren damit, dass das Verhalten des Beschuldigten kausal war für den Schaden in Gestalt von To- desfallkosten in der Höhe von total Fr. 19'473.20 und Rechtskosten in der Höhe von Fr. 25'503.60. Sie reichte dazu diverse Beilagen ein und führte aus, dass diese Kosten von ihr – ausgenommen der noch ausstehenden Rechtskosten – bereits beglichen und damit auch getragen worden seien. Zu den künftigen Ge- sundheitskosten führte sie aus, dass die Notwendigkeit bestehe, die sie stark traumatisierenden Ereignisse im Zusammenhang mit der Tat mit fachkundiger Un- terstützung zu verarbeiten. Es erscheine offensichtlich, dass dazu eine psycholo- gische Behandlung unbedingt notwendig sein werde. Es sei daher explizit festzu- stellen, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei wobei für die genaue Feststellung des Umfanges die Zivilklage der Privatkläge- rin 2 auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. 37 S. 3 ff.; act. 65 S. 5). Ausserdem machte sie unter dem Titel Heimfallentschädigung Schadenersatz in der Höhe von Fr. 80'643.– geltend und führte dazu aus, dass im zwei Tage vor der Tötung unterzeichneten "partielle Erbteilungsvertrag" vom 22. Februar 2024 dem Verstor- benen für ein Baurecht Fr. 80'643.– als Erbvorbezug (zugunsten seiner Ge- schwister) abgezogen worden sei. Mit dem Tod sei das Baurecht erloschen und an den Grundeigentümer, also den Beschuldigten, zurückgefallen. Ohne Berück- sichtigung dieser Schadensposition würde der Beschuldigte sogar von seiner Tat finanziell profitieren, indem aufgrund des frühen Todes von †D._____ eine massiv geringere Heimfallentschädigung zu entrichten gewesen sei (act. 37 S. 5; act. 65 S. 5). Und schliesslich seien die Kosten in der Höhe von Fr. 9'147.20 für den Lei- tungsbau in das vom Verstorbenen aufgrund des ihm zustehenden Baurechts ge- nutzten Gebäudes angefallen, welcher unmittelbar vor der Tat ausgeführt und ab- geschlossen worden sei. Der Beschuldigte und dessen Familie würden nun direkt von diesen Arbeiten profitieren, welche durch †D._____ beziehungsweise durch die Privatklägerin 2 bezahlt worden seien (act. 37 S. 6).

- 32 - 2.1.2. Der Beschuldigte anerkannte die Todesfallkosten in der Höhe von Fr. 17'776.45 sowie im Grundsatz seine Schadenersatzpflicht (act. 67 S. 33). Hin- sichtlich des Heimfalls führte der Beschuldigte aus, es sei nicht ersichtlich, inwie- fern bei der Privatklägerin 2 durch Anrechnung einer unentgeltlichen Zuwendung als Erbvorbezug an den Verstorbenen im Rahmen der Erbteilung ein Vermögens- schaden eingetreten sein soll. Auch die Kosten für den Leitungsbau wurden vom Beschuldigten nicht anerkannt. Einerseits seien die Arbeiten ohne die notwendige Baubewilligung vorgenommen worden und entsprechend illegal gewesen und trotz Baustopp fertiggestellt worden. Andererseits würden diese Leitungen dem Beschuldigten nichts nützen, weshalb er diese werde zurück bauen müssen. Und schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass Rechnungsadressatin nicht †D._____ gewesen sei, sondern dessen Schwester, die Privatklägerin 1 (act. 67 S. 33 f.). 2.1.3. In Bezug auf die vom Beschuldigten nicht anerkannten Todesfallkosten in der Höhe von Fr. 1'696.75, entsprechend den Kosten für die Wohnungsräumung, ist festzuhalten, dass, ausgehend von einem natürlichen Ableben von †D._____, diese nicht oder nicht in diesem Umfang angefallen wären. Die Räumung der Wohnung hätte vom Verstorbenen selbst oder durch eine entsprechende Organi- sation zu einem Bruchteil der Kosten vorgenommen werden können. Entspre- chend sind der Privatklägerin 2 die ganzen Todesfallkosten in der Höhe von Fr. 19'473.20 zuzüglich 5 % Zins ab 25. September 2025 zuzusprechen. Da der Beschuldigte im Grundsatz seine Schadenersatzpflicht anerkennt, ist entspre- chend festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatklägerin 2 für die ge- naue Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. Ebenso – unter Hinweis auf Art. 126 Abs. 3 StPO – hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs betreffend die Kosten un- ter den Titeln "Heimfall" und "Bauleitungen". Eine diesbezügliche vollständige Be- urteilung durch das Gericht wäre unverhältnismässig aufwendig.

- 33 - 2.2. Genugtuung 2.2.1. Die Privatklägerin 2 verlangte zudem eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.– nebst 5 % Zins seit dem 24. Februar 2024. Sie begründete die Höhe der Genugtuung damit, dass sie und †D._____ bereits seit 25 Jahren eine Le- benspartnerschaft pflegen würden. Wenige Tage vor der Tat habe sie mit †D._____ Pläne einer gemeinsamen Zukunft geschmiedet, sich gemeinsam einen Camper gekauft, um damit durch Europa zu reisen. Durch den Tod von †D._____ sei ihr Leben komplett auf den Kopf gestellt worden; der Boden sei ihr sprichwört- lich unter den Füssen weggezogen worden. Auch habe dies gesundheitliche Aus- wirkungen, welche eine fachkundige medizinische Unterstützung bedingen wür- den. Von besonderer Bedeutung sei die beispiellose Brutalität des Tatvorgehens. Unmittelbar nach der Tat – bevor er die Ambulanz alarmiert habe – habe er ziel- gerichtet versucht, die Spuren seiner Gewalttat zu verwischen und ein Unfallge- schehen vorzutäuschen. Zu berücksichtigen bei der Schwere der Verletzung und Höhe der zu leistenden Genugtuung sei auch das sehr grosse Medieninteresse und die entsprechende Berichterstattung. Die einseitige Berichterstattung habe weitgehend die Mitwirkung des Beschuldigten vorausgesetzt und die äusserst schweren Verletzungen der Privatklägerin 2 noch weiter verstärkt. Äusserst verlet- zend sei für die Privatklägerin 2 auch die besondere Sinnlosigkeit der Gewalttat des Beschuldigten, offenbar sei †D._____ einfach ein Störfaktor gewesen, wel- chen es zu eliminieren gegolten habe (act. 65 S. 6 ff.). Aufgrund der Vorgehens- weise des Beschuldigten und des fehlenden auch nur einigermassen nachvoll- ziehbaren Anlasses zu seiner Tat stelle sich die Frage einer Mordqualifikation. Angesichts dieser Sachlage erweise sich eine Genugtuungszahlung an die Privat- klägerin 2 in der Höhe von Fr. 50'000.– als angemessen. In analoger Anwendung von Art. 73 Abs. 1 OR sei diese mit 5 % Zins ab Zeitpunkt des Vorfalles zu verzin- sen (act. 37 S. 6 f.; act. 65 S. 8). 2.2.2. Der Beschuldigte anerkannte grundsätzlich seine Pflicht zur Leistung einer Genugtuung an die Privatklägerin 2, die geforderte Summe erscheine jedoch deutlich übersetzt. Es sei zu beachten, dass kein Eheverhältnis, sondern ein lang- jähriges Konkubinat bestanden habe. Prägend sei dafür, die Dauer und Intensität der Lebensgemeinschaft. Der Beschuldigte führt weiter – mit Beispielen der

- 34 - Rechtsprechung – aus, dass selbst bei engen familiären Bindungen selten Sum- men im geforderten Umfang zugesprochen würden und auch der geforderte Be- trag deutlich über den Beträgen, welche in vergleichbaren Fällen zugesprochen würden, liege. Ebenfalls sei gemäss Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass der Verstorbene bereits in einem fortgeschrittenen Alter gewesen sei. Ausserdem seien †D._____ und die Privatklägerin 2 seit 25 Jahren ein Paar, sie hätten je- doch keinen gemeinsamen Haushalt geführt. Ausserdem sei zu beachten, dass dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine deutlich verminderte Schuldfähigkeit at- testiert worden sei; nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne auch die Schwere des Verschuldens Einfluss auf die Höhe der Genugtuung haben. Insge- samt erscheine eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– als angemessen (act. 67 S. 34 f.). 2.2.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Ausserdem kann der Richter bei Tötung eines Menschen oder Kör- perverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Genugtuungssummen bestehen darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz (BGE 123 II 10 ff.). Die Geldleistung soll somit beim Geschädigten – quasi als materielles Gegenge- wicht für den immateriellen Schaden – ein Gefühl des Wohlbefindens hervorrufen (BREHM, in: Berner Kommentar [BK OR], Art. 41-61 OR. Obligationenrecht. Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, 5. Auflage, Bern 2021, N 9 zu Art. 47 OR). Im Unterschied zum Schadenersatz orientiert sich die Genugtuung weder an der Einkommens- noch an der Vermögenssituation des Betroffenen. Die Genugtuung setzt beim subjektiven Empfinden des Berechtigten an (HÜTTE/DUCKSCH, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1999, S. I/10). Für die Fest- setzung der Genugtuungssumme ist das Gericht angehalten, eine Summe "unter Würdigung der besonderen Umstände" des konkreten Falls gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu bestimmen (BGE 90 II 190). Die Rechtsprechung hat

- 35 - bezüglich der Höhe dieser Leistungen verschiedene Bemessungskriterien entwi- ckelt, so sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung der physischen und psychischen Integrität des Opfers, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädi- gers massgebend (BGE 116 II 733 mit weiteren Hinweisen). 2.2.4. Der Beschuldigte bestreitet die Anspruchsberechtigung der Privatklägerin 2 nicht im Grundsatz, sieht die beantragte Summe jedoch als deutlich übersetzt und entsprechend eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– als angemessen. Das Bundesgericht hat sich in BGE 138 III 157 ausdrücklich für eine Genugtu- ungsanspruchsberechtigung der Konkubinatspartner ausgesprochen. Allerdings muss eine dauerhafte, langjährige Beziehung bestanden haben (BK OR-BREHM, N 160b zu Art. 47). Nach welcher Dauer eines gemeinsamen Lebens der Konku- binatspartner zum "Angehörigen" im Sinne von Art. 47 OR "befördert" wird, sagt das Bundesgericht nicht. Allerdings sollte das Zusammenleben nicht Monate, son- dern Jahre gedauert haben (BK OR-BREHM, N 160c zu Art. 47). Vorliegend ist un- bestritten, dass die Privatklägerin 2 die langjährige – seit 25 Jahren – Lebenspart- nerin von †D._____ war. Es kann ohne Weiteres von einem stabilen Konkubinats- verhältnis gesprochen werden und es ist entsprechend festzuhalten, dass die Be- ziehung zwischen der Privatklägerin 2 und †D._____ eine genugtuungsbegrün- dende Beziehungsintensität aufwies und die Privatklägerin 2 demnach als an- spruchsberechtigte Angehörige im Sinne von Art. 47 OR qualifiziert werden kann. 2.2.5. Die Schwere der Beeinträchtigung von Angehörigen nach einem Tötungs- delikt hängt sodann wesentlich von der effektiv gelebten Beziehung und deren In- tensität ab. Indizien dafür stellen namentlich ein gemeinsamer Haushalt, das ge- meinsame Verbringen von Freizeit und Ferien, das Teilen von Verantwortungen im Leben sowie die Lebensprägung der Beziehung dar (MERET BAUMANN/BLANCA ANABITARTE/SANDRA MÜLLER GMÜNDER, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Juslet- ter vom 1. Juni 2015, Rz. 10 f.). Gemäss HÜTTE/LANDOLT ist bei Tötung als Basis- genugtuung bei Verlust eines Konkubinatspartners ein Betrag von Fr. 20'000.– bis Fr. 30'000.– festzusetzen (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Zürich/St. Gallen 2013, Band 1 Hütte, S. 57). Vorliegend ist von einem gefestigten Konkubinatsver- hältnis auszugehen, allerdings ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das

- 36 - Konkubinat in getrennten Haushalten lebte; die Intensität der Beziehung ergibt sich nicht aus den Akten. Genugtuungserhöhend ist zunächst hingegen zu be- rücksichtigen, dass †D._____ durch ein vorsätzliches Tötungsdelikt aus dem Le- ben schied, bei welchem dem Beschuldigten objektiv ein schweres Verschulden anzurechnen ist. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Leben der Privatklägerin 2 durch den gewaltsamen Tod ihres Partners (†D._____) von einem Tag auf den anderen auf den Kopf gestellt wurde. Ihr Lebensinhalt war plötzlich und völlig un- erwartet weitestgehend weggebrochen, was schliesslich auch (unbestritten) glaubhafte gesundheitliche Auswirkungen hatte. Das Alter von †D._____ und der Privatklägerin 2 ist nicht genugtuungserhöhend zu berücksichtigen. Finanzielle oder anderweitige Probleme aufgrund des Tötungsdelikts im Sinne eines Abhän- gigkeitsverhältnisses wurden keine geltend gemacht. Dem Beschuldigten wurde ferner – entgegen den Ausführungen seines Verteidigers – gemäss dem Gutach- ten von Dr. med. G._____ eben gerade keine im Tatzeitpunkt verminderte Schuld- fähigkeit attestiert (vgl. act. 11/20 S. 74, S. 79), weshalb dieses Kriterium für die Berechnung des Genugtuungsanspruchs nicht zu berücksichtigen ist. In Anbe- tracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung für die Privatklägerin 2 in der Höhe von Fr. 30'000.– nebst 5 % Zins seit 24. Februar 2024 als der Intensi- tät der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 abzuweisen. IX. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung

1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Per- son, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im En- dentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Die folgenden von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen her- auszugeben: Computer, Asus, ohne Code (A018'388'664)  Datenträger, Samsung SSD 860 EVO 1 TB (A018'500'599) 

- 37 - USB Memory Stick (A018'388'675)  Imitationswaffe, AR15 Sturmgewehr (A018'388'686)  Imitationswaffe (Spielzeug) MP5, schwarz (A018'388'697)  Spielzeugwaffe, HK weiss (A018'388'700)  Baseballschläger (A018'388'711)  Fleischmesser (A018'388'722)  Schrotflinte Stevens (A018'388'744)  Imitationswaffe (Spielzeug), AR15 (A018'388'766)  Luftgewehr (A018'388'788)  Karabiner (A018'388'799)  1 Ordner, blau, Projekt H._____ 1 (A018'388'802)  1 Ordner, blau, Projekt H._____ 2 (A018'388'813)  Kiste mit Munition, diverse (A018'388'824)  Dolch (A018'388'846)  Bajonette (A018'388'857)  Bajonette (A018'388'868)  Router zu Videoüberwachung (A018'388'879)  Datenträger, WDC WD10 PURZ-85U8XY0 (A018'500'624)  WLAN-Videokamera (A018'388'880)  Datenträger, TS-RDF8 SD Transcend (A018'500'646)  1 Stapel Dokumente (A018'388'891)  Apple iPhone 13 (samt Hülle) (A018'388'993)  SIM-Karte (A018'500'533)  1 Herrenlumber, beige mit braunem Kragen "carhartt", Gr. M  (A018'394'280) 1 T-Shirt, dunkelblau, "H&M", Gr. EUR M (A018'394'337)  1 Arbeitshose, schwarz, "carhartt", Gr. 34x30, mit schwarzem Leder-  gurt (A018'394'473) 1 Paar Arbeitsschuhe, braun/schwarz mit orangem Innenfutter, ge-  schnürt, "WORKERS", Gr. 44 (A018'394'633) 1 Paar Socken, schwarz, "PUMA" (A018'394'677)  1 Multifunktionsbrause, schwarz/grün (A018'427'640)  1 Stabfeuerzeug, blau mit grauem Druckknopf und schwarzer Zündver-  längerung, "BIC", mit Füllstandfenster (A018'427'651) USB Memory Stick (A018'438'783) 

- 38 - USB Memory Stick (A018'438'818)  Speicherkarte SanDisk (4 GB) (A018'438'830)  Speicherkarte SanDisk (16 GB) (A018'438'841)  Speicherkarte (128 MB) (A018'438'852)  Speicherkarte SanDisk (mit Adapter) (A018'438'863)  Speicherkarte (mit Adapter) (A018'438'874)  Speicherkarten Adapter (A018'442'552)  Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgebe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

3. Die folgenden von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände sind den Hinterbliebenen von †D._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben: Computer, STEG (A018'388'948)  SIM-Karte (A018'398'522)  1 Paar Trekkingschuhe, violett/weiss/blau, geschnürt, "ATRIUM-Out-  door", Gr. 41 (A018'393'152) 1 Paar Socken, schwarz, Gr. 39-42 (A018'393'163)  1 Freizeithose, mit Beintaschen, grün/braun Camouflagemuster,  "WRANGLER", mit schwarzem Leibgurt (A018'393'174) 1 Fleecejacke mit Verstärkungen, olivegrün, Marke unbekannt, Gr. XL,  mit Arbeitshandschuhen "WORKER" in der rechten Jackentasche (A018'393'185) 1 Unterhose, "John Adams", schwarz (A018'393'196)  1 Langarmhemd, grau-blau, "michael KAUF", Gr. XL 43 (A018'393'209)  1 Schirmmütze, graubraun, vorne mit Elchsymbolen, "HeadShots"  (A018'394'702) 1 Brillenetui, schwarz, textil (A018'428'187)  1 Sehbrille, 1 Kugelschreiber und 1 Druckbleistift (A018'428'201)  Mobiltelefon (A018'389'101)  Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 39 -

4. Die folgenden unter der Geschäfts-Nr. 87406324 bei der Kantonspolizei Zü- rich, Asservate Triage, gelagerten übrigen Gegenstände und Dokumente sind der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung zu überlassen: 1 Holzsplitter, ca. 5 mm lang (A018'394'075)  Partikel aus Wunde, bis ca. 6 mm Grösse, mutmasslich Steinchen oder  Knochenmaterial (A018'394'111) 2 Partikel aus Wunde, bis ca. 6 mm Grösse, Holz und entweder Stein-  chen/Schmutz oder Knochenmaterial (A018'394'177) 3 Partikel aus Wunde, bis ca. 7 mm Grösse, mutmasslich 2x Stein-  chen, 1x Holz (A018'394'188) 3 Fremdkörper, mutmasslich Steinchen (A018'398'215)  2 Fremdkörper (sehr klein), mutmasslich Schmutz/Steinchen  (A018'398'237) 1 Fremdkörper, Holz, ca. 10 mm x 8 mm x 5 mm (A018'398'259)  Sämtliche Fallunterlagen etc. (A018'556'973). 

5. Die in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 87406324 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

6. Die in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren unter der Geschäfts- Nr. 87406324 vorhandenen Datensicherungen, Tatort- bzw. IRM-Fotografien so- wie Videodokumentation der VR-Tatrekonstruktion und 3D Scan Tatortscanning sind der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage nach Eintritt der Rechtskraft zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b sowie § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend sind sowohl die Entscheidgebühr als auch die Gebühr für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 5'000.–, die Auslagen für Gutachten/Expertisen etc. in der Höhe von Fr. 48'372.75 und die Auslagen für die Untersuchung in der Höhe von Fr. 1'692.90 dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 40 -

2. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ist für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung (act. 70) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 23 der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu ent- schädigen. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbesprechung auf Fr. 48'677.45 (inklusive Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung im Umfang von Fr. 46'977.45 (Fr. 48'677.45 abzüglich Fr. 1'700.– (Fr. 1'566.– zzgl. 8.1 % MwSt) für den Aufwand im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor Obergericht Zürich Geschäfts-Nr. UB250011-O) ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten. Da die Beschwerde vor Oberge- richt gutgeheissen wurde (act. 28) sind die im Rahmen dieses Verfahrens ent- standenen Kosten (Fr. 1'700.–) definitiv auf die Staatskasse zu nehmen; ein Vor- behalt zur Nachforderung entfällt.

3. Gemäss Art. 433 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber dem Beschul- digten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder wenn der Beschuldigte nach Artikel 426 Ab- satz 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsfor- derung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Rechts- anwalt lic. iur. Y1._____ als Vertreter der Privatklägerin 1 sowie Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ als Vertreter der Privatklägerin 2 reichten anlässlich der heutigen Hauptverhandlung ihre abschliessenden Honorarnoten ein und bezifferten jeweils darin die geltend gemachte Entschädigung (act. 64 und act. 37 S. 4; act. 38/14- 17; act. 66). Der jeweilige Beizug einer Rechtsvertretung durch die Privatklägerin- nen im vorliegenden Verfahren ist nicht zu beanstanden und das geltend ge- machte Honorar ist angemessen. Der Beschuldigte hat somit die Privatklägerin 1 für deren notwendige Aufwendungen der Rechtsvertretung mit Fr. 14'235.10 (inkl. Mehrwertsteuer) und die Privatklägerin 2 mit Fr. 25'503.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

- 41 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 360 Tage durch Haft erstanden sind).

3. Die folgenden von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlan- gen herausgegeben: Computer, Asus, ohne Code (A018'388'664)  Datenträger, Samsung SSD 860 EVO 1 TB (A018'500'599)  USB Memory Stick (A018'388'675)  Imitationswaffe, AR15 Sturmgewehr (A018'388'686)  Imitationswaffe (Spielzeug) MP5, schwarz (A018'388'697)  Spielzeugwaffe, HK weiss (A018'388'700)  Baseballschläger (A018'388'711)  Fleischmesser (A018'388'722)  Schrotflinte Stevens (A018'388'744)  Imitationswaffe (Spielzeug), AR15 (A018'388'766)  Luftgewehr (A018'388'788)  Karabiner (A018'388'799)  1 Ordner, blau, Projekt H._____ 1 (A018'388'802)  1 Ordner, blau, Projekt H._____ 2 (A018'388'813)  Kiste mit Munition, diverse (A018'388'824)  Dolch (A018'388'846)  Bajonette (A018'388'857)  Bajonette (A018'388'868)  Router zu Videoüberwachung (A018'388'879)  Datenträger, WDC WD10 PURZ-85U8XY0 (A018'500'624)  WLAN-Videokamera (A018'388'880)  Datenträger, TS-RDF8 SD Transcend (A018'500'646)  1 Stapel Dokumente (A018'388'891) 

- 42 - Apple iPhone 13 (samt Hülle) (A018'388'993)  SIM-Karte (A018'500'533)  1 Herrenlumber, beige mit braunem Kragen "carhartt", Gr. M  (A018'394'280) 1 T-Shirt, dunkelblau, "H&M", Gr. EUR M (A018'394'337)  1 Arbeitshose, schwarz, "carhartt", Gr. 34x30, mit schwarzem Leder-  gurt (A018'394'473) 1 Paar Arbeitsschuhe, braun/schwarz mit orangem Innenfutter, ge-  schnürt, "WORKERS", Gr. 44 (A018'394'633) 1 Paar Socken, schwarz, "PUMA" (A018'394'677)  1 Multifunktionsbrause, schwarz/grün (A018'427'640)  1 Stabfeuerzeug, blau mit grauem Druckknopf und schwarzer Zündver-  längerung, "BIC", mit Füllstandfenster (A018'427'651) USB Memory Stick (A018'438'783)  USB Memory Stick (A018'438'818)  Speicherkarte SanDisk (4 GB) (A018'438'830)  Speicherkarte SanDisk (16 GB) (A018'438'841)  Speicherkarte (128 MB) (A018'438'852)  Speicherkarte SanDisk (mit Adapter) (A018'438'863)  Speicherkarte (mit Adapter) (A018'438'874)  Speicherkarten Adapter (A018'442'552)  Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

4. Die folgenden von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden den Hinterbliebenen von †D._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben: Computer, STEG (A018'388'948)  SIM-Karte (A018'398'522)  1 Paar Trekkingschuhe, violett/weiss/blau, geschnürt, "ATRIUM-Out-  door", Gr. 41 (A018'393'152) 1 Paar Socken, schwarz, Gr. 39-42 (A018'393'163)  1 Freizeithose, mit Beintaschen, grün/braun Camouflagemuster,  "WRANGLER", mit schwarzem Leibgurt (A018'393'174)

- 43 - 1 Fleecejacke mit Verstärkungen, olivegrün, Marke unbekannt, Gr. XL,  mit Arbeitshandschuhen "WORKER" in der rechten Jackentasche (A018'393'185) 1 Unterhose, "John Adams", schwarz (A018'393'196)  1 Langarmhemd, grau-blau, "michael KAUF", Gr. XL 43 (A018'393'209)  1 Schirmmütze, graubraun, vorne mit Elchsymbolen, "HeadShots"  (A018'394'702) 1 Brillenetui, schwarz, textil (A018'428'187)  1 Sehbrille, 1 Kugelschreiber und 1 Druckbleistift (A018'428'201)  Mobiltelefon (A018'389'101)  Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die folgenden unter der Geschäfts-Nr. 87406324 bei der Kantonspolizei Zü- rich, Asservate Triage, gelagerten übrigen Gegenstände und Dokumente werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: 1 Holzsplitter, ca. 5 mm lang (A018'394'075)  Partikel aus Wunde, bis ca. 6 mm Grösse, mutmasslich Steinchen oder  Knochenmaterial (A018'394'111) 2 Partikel aus Wunde, bis ca. 6 mm Grösse, Holz und entweder Stein-  chen/Schmutz oder Knochenmaterial (A018'394'177) 3 Partikel aus Wunde, bis ca. 7 mm Grösse, mutmasslich 2x Stein-  chen, 1x Holz (A018'394'188) 3 Fremdkörper, mutmasslich Steinchen (A018'398'215)  2 Fremdkörper (sehr klein), mutmasslich Schmutz/Steinchen  (A018'398'237) 1 Fremdkörper, Holz, ca. 10 mm x 8 mm x 5 mm (A018'398'259)  Sämtliche Fallunterlagen etc. (A018'556'973). 

6. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts- Nr. 87406324 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

- 44 -

7. Die unter der Geschäfts-Nr. 87406324 vorhandenen Datensicherungen, Tat- ort- bzw. IRM-Fotografien sowie Videodokumentation der VR-Tatrekonstruk- tion und 3D Scan Tatortscanning, werden der Kantonspolizei Zürich, Asser- vate Triage, nach Eintritt der Rechtskraft zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 19'473.20 zuzüglich 5 % Zins ab 25. September 2025zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 (C._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig und wird zur genauen Feststellung des Umfanges auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Februar 2024 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.

11. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV Fr. 48'372.75 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 1'692.90 Auslagen Untersuchung

12. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

13. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 48'677.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von

- 45 - Fr. 46'977.45 (Fr. 48'677.45 abzüglich Fr. 1'700.– für den Aufwand im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor Obergericht Zürich Geschäfts-Nr. UB250011-O) beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (M._____) für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 14'235.10 (inkl. Mehr- wertsteuer) zu bezahlen.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 25'503.60 (inkl. Mehr- wertsteuer) zu bezahlen.

16. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die amtliche Verteidigung (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin 1 (übergeben) Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin 2 (übergeben) die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 13 betref-  fend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin 1 Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin 2 und nach Eintritt der Rechtskraft an Justizvollzug und Wiedereingliederung  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservatetriage) hinsichtlich  Dispositivziffern 5 und 7, per Mail auf ...@kapo.zh.ch

- 46 - das Forensische Institut Zürich (FOR) hinsichtlich Dispositivziffer 6  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf  ...@ji.zh.ch je gegen Empfangsbestätigung.

17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 25. September 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Simmen MLaw Bachmann