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DG240021

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zh Bezirksgericht Uster · 2025-01-09 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Ausgangslage 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (HD act. 13). 3.1.2. Betreffend die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes hat der Beschuldigte den ihm in der Anklageschrift (HD act. 13) vorgeworfenen Sach- verhalt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Mai 2024 sowie im Rahmen der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2025 eingestanden (D1 act. 1/1/5 F/A 11 f.; Prot. S. 10). Der Anklagesachverhalt hinsichtlich mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gilt somit als erstellt und ist der recht- lichen Würdigung zu Grunde zu legen. 3.1.3. Der Beschuldigte bestritt sowohl gegenüber der Polizei (HD act. 1/1/2 F/A 72) als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft (HD act. 1/1/5 F/A 6 ff.; HD act. 1/1/6 F/A 12) sowie anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 10 ff.) das ihm zu Last gelegte Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er bezeichnet zwar die Tasche, in welcher das Kokain gefunden wurde, als seine eigene, dar- über hinaus soll er jedoch nichts von dem sichergestellten Betäubungsmittel ge-

- 5 - wusst haben (Prot. S. 13 ff.). Nachfolgend wird zu prüfen sein, inwiefern die be- strittenen Sachverhaltselemente erstellt werden können. 3.1.4. Die äusseren Abläufe der Sachverhalte betreffend mehrfache Hehlerei wie in der Anklageschrift geschildert hat der Beschuldigte im Wesentlichen eingestan- den (HD act. 1/1/2 F/A 66; HD act. 1/1/3 F/A 55; HD act. 1/1/5 F/A 53). Durch den Beschuldigten nicht anerkannt und bestritten wurde der auf die Hehlerei gerich- tete Vorsatz, dass der Beschuldigte um die deliktische Herkunft der Gegenstände wusste oder diese hätte annehmen müssen. Diesbezüglich gilt es zu prüfen, ob sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt anhand der vorliegenden Beweise erstellen lässt. 3.2. Rechtliches 3.2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu- ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abs- trakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen wer- den können. 3.2.3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un-

- 6 - terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 3.2.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfol- gen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaub- würdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 3.3. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten 3.3.1. Bei der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu beachten, dass er als di- rekt in das vorliegende Strafverfahren Involvierter ein erhebliches – durchaus legi- times – Interesse an dessen Ausgang hat und er versucht sein könnte, sich durch seine Aussagen zu entlasten. 3.3.2. Gleiches kann für D._____ und E._____ (Dossier 1) festgehalten werden. Gemäss Aussagen von D._____ am 16. Juni 2022 würden sich der Beschuldigte und er seit zwei oder drei Jahren kennen. Der Beschuldigte habe seit April 2022 jeweils in unregelmässigen Abständen bei ihm gewohnt (HD act. 1/2/1 F/A 12 ff.). Als Mieter bzw. Bewohner des Zimmers, in welchem das Kokain sichergestellt wurde, und ferne Bekannte des Beschuldigten haben diese ebenfalls ein Inter- esse am Ausgang des Verfahrens und der Versuch, sich durch ihre Aussagen zu entlasten, ist bei der Würdigung derer in Betracht zu ziehen. Allerdings ist anzu- merken, dass D._____ am 1. Juli 2024 nicht mehr als Beschuldigter, sondern als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hat. 3.3.3. Schliesslich ist bei der Würdigung der Aussagen von F._____ (Dossier 2) als Beschuldigter ebenfalls festzuhalten, dass ein – legitimes – Interesse am Aus-

- 7 - gang des Verfahrens besteht. Gemäss Aussagen von F._____ lernte er den Be- schuldigten rund einen Monat vor seiner Verhaftung kennen und er sei ein Freund von ihm (HD act. 1/1/3 F/A 11). Nach dem Beschuldigten sei F._____ ein Bekann- ter von G._____, ihrem ehemaligen gemeinsamen Wohnort (HD act. 1/1/3 F/A 24). 3.3.4. Entscheidender als die Frage der Glaubwürdigkeit der Personen ist indes- sen diejenige der Glaubhaftigkeit der Aussagen, welche nachfolgend zu prüfen ist. 3.4. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1) 3.4.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigte vor, am 16. Juni 2022, um ca. 16.30 Uhr, in einer Wohnung an der H._____-strasse 1 in … I._____, in einer braunen Tasche in einem mit Alufolie umwickelten Beutel verpackte 91.9 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 51 %, entsprechend einer Reinsubstanz von 47.3 Gramm Kokain, wissentlich und willentlich gelagert und besessen zu ha- ben. Das Kokain soll der Beschuldigte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt auf nicht näher bekannte Art und Weise erworben bzw. auf andere Weise erlangt haben. Dies alles soll der Beschuldigte in der Absicht getan haben, dieses Kokain gewinnbringend an eine unbekannte Anzahl von Konsumenten zu verkaufen oder sonstwie weiterzugeben bzw. auf eine andere Art und Weise in der Schweiz in Verkehr zu bringen. Der Beschuldigte soll bei seinem Tun stets im Wissen gehan- delt haben, dass sowohl der Besitz, die Lagerung, die Weitergabe, der Verkauf als auch jeglicher Handel mit Betäubungsmitteln – wie Kokain – strafbar ist und soll dabei zumindest in Kauf genommen haben, dass die zu obgenanntem Zeit- punkt durch die Polizei sichergestellte Menge Kokain in der Lage sei, bei einer Vielzahl von Menschen Anhängigkeiten zu erzeugen und deren Gesundheit schwer zu schädigen (HD act. 13 S. 2). 3.4.2. Beweismittel

- 8 - Zur Erstellung des Sachverhaltes bezüglich Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Dossier 1) dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten im Laufe der Untersuchung am 10. Januar 2024 (delegierte polizeiliche Einver- nahme (Kanton Aargau); HD act. 1/1/2), 31. Mai 2024 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme; HD act. 1/1/5), 1. Juli 2024 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme; HD act. 1/1/6) sowie dessen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom

9. Januar 2025 (Prot. S. 10 ff.). Zudem sind die Aussagen von D._____ in der Ein- vernahme vom 16. Juni 2022 (polizeiliche Einvernahme als beschuldigte Person; HD act. 1/2/1) und 1. Juli 2024 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme als Zeuge; HD act. 1/2/2) sowie jene von E._____ in den Einvernahmen vom 16. Juni 2022 (polizeiliche Einvernahme als beschuldigte Person; D1 act. 3) und 17. Juni 2022 (polizeiliche Einvernahme als beschuldigte Person; D1 act. 4) heranzuziehen. Darüber hinaus dienen folgende Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts:

– Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) betreffend Identifika- tion/Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln (D1 act. 6/3),

– Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich betreffend Auswertung von DNA-Spuren (D1 act. 7/3),

– Kurzbericht des FOR betreffend Identifizierung/DNA-Spuren (D1 act. 7/6 S. 2),

– diverse beschlagnahmte Gegenstände, Betäubungsmittel und Betäubungs- mittelutensilien (D1 act. 5/13),

– Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 16. Juni 2022 (D1 act. 1) sowie die dazugehörige Sicherstellungsliste (D1 act. 5/3/1) und Fotodokumentation (D1 act. 5/6). 3.4.3. Würdigung der Beweismittel 3.4.3.1. Die Aussagen des Beschuldigten sind bezüglich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz dahingehend konstant, dass er die ihm gemachten Vorwürfe vollumfänglich und während der ganzen Untersuchung, in sämtlichen Einvernahmen, bestreitet (HD act. 1/1/2 F/A 72; HD act. 1/1/5 F/A 6 ff.; HD act. 1/1/6 F/A 12; Prot. S. 10 ff.). Der Beschuldigte verneinte durchgehend, dass die sichergestellten 91.9 Gramm Kokain ihm gehören würden und er konnte sich

- 9 - nicht erklären, weshalb sich diese in seiner Tasche befunden hätten (HD act. 1/1/5 F/A 28 ff.; Prot. S. 11, 13 f.). Er habe etwa einen Monat lang bei D._____ an der H._____-strasse 1 in … I._____ gewohnt. Wer sonst noch dort gewohnt habe, wisse er nicht, es seien Leute rein und raus gegangen (HD act. 1/1/5 F/A 21 f., 27; Prot. S. 14). Er führte ausserdem wiederholt aus, er hätte nicht gewusst, wie oder an wen er eine solche Menge hätte verkaufen sollen (HD act. 1/1/5 F/A 32 f., 40, 45; Prot. S. 10, 14). 3.4.3.2. D._____ gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme (HD act. 1/2/1) vom 16. Juni 2022 (als Beschuldigter) an, dass das Kokain, welches an der H._____-strasse 1 in … I._____ sichergestellt wurde, einem "A'._____" gehöre (F/A 7, 9 f.; 41). Er selbst habe nicht von dem Kokain gewusst, hätte er davon ge- wusst, hätte er diesen A'._____ nicht bei sich wohnen lassen (F/A 11). Seit April 2022 wohne er [der Beschuldigte] in unregelmässigen Abständen bei ihm, seit zwei oder drei Wochen sei er eigentlich immer bei ihm gewesen, ausser am Wo- chenende (F/A 14). Die Sachen, welche sich am Boden im ersten Zimmer auf der rechten Seite befänden, würden alle A'._____ gehören, so die schwarze und die braune Tasche sowie die Kleider (F/A 20 f., 40 f.). Er habe auch schon mit dem Beschuldigten Kokain konsumiert, jedoch nie solches von ihm erhalten (F/A 23, 28). Er habe selber konsumiert und sei auf dem Weg zur Besserung und sei ge- gen den Konsum von Kokain (F/A 29). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (HD act. 1/2/2) vom 1. Juli 2024 gab der Zeuge D._____ (als Zeuge) an, die Taschen, welche im Zimmer seines Bruders E._____ gefunden worden seien, gehörten A._____ (F/A 20 f.). Beim Kokain wisse er nicht, wem die- ses gehöre bzw. gehört habe, er nehme an, dass es seines [dem Beschuldigten] sei (F/A 23). Dazu, dass der Beschuldigte bestreite, etwas mit dem Kokain zu tun zu haben, meinte der Zeuge, er würde es auch bestreiten, wenn es ihm gehören würde bzw. wenn eine solche Menge bei ihm gefunden würde. Er hoffe, dass man DNA oder Fingerabdrücke vom Beschuldigten daran gefunden habe (F/A 28). Er habe vor etwa einem Jahr das letzte Mal Kokain konsumiert, seit 12 Wochen rau- che er nicht einmal mehr Cannabis (F/A 34). Sein Bruder, E._____, sei vielleicht wegen Gras vorbestraft, ob wegen Handels wisse er nicht, mit Kokain habe er noch nie zu tun gehabt (F/A 43 f.).

- 10 - 3.4.3.3. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Juni 2022 gab der Bru- der von D._____, E._____ (als Beschuldigter) an, dass die Wohnung an der H._____-strasse 1 in I._____ diejenige seines Bruders sei. Er selbst wohne dort und es sei ein Hin und Her in der Wohnung (F/A 15), es sei viel los bei ihnen, sie hätten viele Kollegen, welche bei ihnen ein- und ausgingen (F/A 23). Auf die Frage, warum sich diese Taschen und Kleider, welche nicht ihm selbst gehörten, in seinem Zimmer befänden, sagte E._____ aus, dass das Zimmer anfangs für ihn gedacht gewesen sei, es aber ab und zu vorgekommen sei, dass er nach- hause gekommen sei und irgendwelche Personen in seinem Zimmer geschlafen hätten, dann habe er einfach im Wohnzimmer geschlafen (F/A 24). Er konsumiere nur Marihuana, Haschisch und Alkohol, mit anderen Drogen habe er nichts am Hut (F/A 24). Wem der Beutel mit weissem Pulver und der Plastikbehälter mit weissem Pulver gehöre, wisse er nicht, ihm gehörten diese Sachen sicher nicht (F/A 59). 3.4.3.4. Das DNA-Gutachten vom 28. Juli 2022 ergibt, dass die DNA-Spur, wel- che vom Deckel sowie von der Aussenseite des Kunststoffbehältnisses (Asservat- Nr. A016'370'200) genommen wurde, mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmt. Aus dem Spurenasservat (Asservat-Nr. A016'370'186) ab dem Randbereich, innen und aussen des Vakuumbeutels, in welchem sich das Kokain befunden hatte, liess sich zu wenig DNA extrahieren, um daraus ein auswertbares DNA-Profil zu erstellen. Die erzielten Ergebnisse seien als nicht verwertbar zu be- urteilen und ein Vergleich mit DNA-Profilen sei nicht möglich (D1 act. 7/3 S. 2; D1 act. 7/6 S. 2 f.; D1 act. 5/6 S.4-6). 3.4.4. Würdigung 3.4.4.1. Die Aussagen des Beschuldigten und der Gebrüder D._____E._____ er- weisen sich, nebst den beschlagnahmten Betäubungsmitteln, den Spurenasser- vaten sowie der Fotodokumentation, als die einzigen vorhandenen Beweismittel. Der Beschuldigte bestreitet durchwegs, dass das Kokain ihm gehören würde, konnte aber nicht erklären, wem dieses gehört haben soll. Seine Aussagen sind inhaltlich mehrheitlich konstant. D._____ belastet den Beschuldigten. Er führt aus, dass alle Sachen im ersten Zimmer auf der rechten Seite dem Beschuldigten ge-

- 11 - hören würden. In der Einvernahme vom 1. Juli 2024 führt er dann nur noch aus, er nehme an, dass das Kokain vom Beschuldigten sei und er selbst würde es auch bestreiten, dass das Kokain ihm gehöre, wenn dies der Fall wäre. Die Mög- lichkeit, dass das Kokain seinem Bruder, E._____, gehören könnte, schliesst er aus. E._____ selbst sagt lediglich aus, er wisse nicht, wem das Kokain gehören würde. Keine der Aussagen vermag schlussendlich restlos zu überzeugen. Ob- wohl die Aussagen des Zeugen D._____, wonach das Kokain dem Beschuldigten gehört haben soll, plausibel erscheinen – wurde das Kokain denn auch in dessen Tasche gefunden – und für den in der Anklage formulierten Sachverhalt spricht, kann der Sachverhalt allein gestützt auf diese Aussagen nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden. Als Mieter der Woh- nung, in welcher das Kokain sichergestellt wurde, besteht ein Interesse von D._____ an einer Belastung des Beschuldigten. Weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei den den Beschuldigten belastenden Aussagen le- diglich um Schutzbehauptungen handelt. Hinweise darauf, dass der Beschuldigte Handel mit Kokain betrieben hätte oder hätte betreiben wollen, sind keine vorhan- den. Ausserdem verbleiben, insbesondere nachdem sich die DNA des Beschul- digten gerade nicht an dem das Kokain enthaltenden Beutel befunden hatte, bzw. ein Vergleich mit DNA-Profilen nicht möglich ist, vorliegend nicht unterdrückbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt bezüglich Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz anklagegemäss verwirklicht hat. Ein direkter Zusammenhang zwischen dem Kokain in der Tasche und im Kunststoffbehältnis – mithin ob es sich um das identische Betäubungsmittel handelte – konnte nicht festgestellt wer- den. Hinzu kommt, so ausgesagt vom Beschuldigten sowie von E._____, dass mehrere Personen unkontrolliert in der Wohnung an der H._____-strasse 1 in I._____ ein- und ausgingen; der mögliche Täterkreis wird dadurch merklich erwei- tert. Lässt sich die Schuld nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, hat in An- wendung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen, ansonsten man sich auf Spekulationen einliesse. 3.4.4.2. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der objektive Sachverhalt des Anklagevorwurfes des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz vor-

- 12 - liegend nicht erstellt werden kann. Der Beschuldigte ist deshalb diesbezüglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.5. Mehrfache Hehlerei (Dossier 2) 3.5.1. Anklagevorwurf 3.5.1.1. Der Beschuldigte soll sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 17. November 2023, ca. am 7. November 2023 an der J._____-strasse 2 in … G._____ von F._____ (sep. Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten) ein schwarzes Portemonnaie der Marke "Louis Vuitton" im Wert von ca. Fr. 500.– samt Bargeld sowie 1'260 türkische Lira (entspricht ca. Fr. 33.–) schen- ken lassen haben. Die Gegenstände bzw. das Geld soll F._____ eingestandener- massen am 31. Oktober 2023, zwischen 8.15 Uhr und 8.45 Uhr, anlässlich eines Diebstahls aus dem unverschlossenen Fahrzeug von B._____ in der Tiefgarage an der K._____-strasse 3 in … L._____ erbeutet haben, was der Beschuldigte ge- wusst habe oder zumindest habe annehmen müssen, ihn jedoch nicht weiter ge- kümmert haben soll (HD act. 13 S. 3). 3.5.1.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, kurz vor sei- ner Verhaftung am 17. November 2023 diverse Gegenstände und Vermögens- werte (Ausweise, Werkzeuge, Schmuck etc.) im Wert von mindestens Fr. 300.–, von denen er gewusst habe oder zumindest habe annehmen müssen, dass F._____ eingestandenermassen und/oder andere sich an der obgenannten Adresse Aufhaltende diese deliktisch erlangt hätten, namentlich durch Diebstähle, um deren Wiederauffindung zu erschweren bzw. zu verheimlichen und sich damit aus dem Staub zu machen, was er durch sein Verhalten bezweckt haben soll bzw. bewusst in Kauf genommen habe (HD act. 13 S. 3). 3.5.2.Beweismittel 3.5.2.1. Zur Erstellung des fraglichen Sachverhalts bezüglich mehrfacher Hehlerei (Dossier 2) dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten im Laufe der Untersuchung vom 17. November 2023 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme (Kanton Aargau); HD act. 1/1/1), 10. Januar 2024 (delegierte polizeiliche Einver-

- 13 - nahme (Kanton Aargau); HD act. 1/1/2), 13. Februar 2024 (delegierte polizeiliche Konfrontationseinvernahme und Einvernahme zur Person (Kanton Aargau); HD act. 1/1/3 und act. 1/1/4), 31. Mai 2024 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme; HD act. 1/1/5), 1. Juli 2024 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme; HD act. 1/1/6), die Aussagen vor dem Zwangsmassnahmengericht Kanton Aargau vom 20. Novem- ber 2023 (HD act. 2/5) sowie 1. Februar 2024 (HD act. 2/20) sowie dessen Aussa- gen anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2025 (Prot. S. 14 ff.). Zudem sind die Aussagen von F._____ vom 13. Februar 2024 (delegierte polizeiliche Konfrontationseinvernahme; HD act. 1/1/3) heranzuziehen. 3.5.2.2. Von der Verteidigung wird vorgebracht, die Aussagen von F._____ vom

19. Januar 2024 (delegierte polizeiliche Einvernahme als beschuldigte Person; HD act. 1/3/1) seien zulasten des Beschuldigten nicht verwertbar, da die Teilnah- merechte verletzt worden seien (act. 24 S. 4 f.). Da für die Erstellung des Sach- verhaltes ohnehin nicht auf die obgenannten Aussagen abgestellt wird, kann auf Ausführungen zur Frage der Verwertbarkeit vorliegend verzichtet werden. 3.5.3.Aussagen der Beteiligten 3.5.3.1. Anlässlich der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht Kanton Aargau vom 20. November 2023 (HD act. 2/5) führte der Beschuldigte aus, er kenne F._____ nicht, er sei mit ihm vielleicht 1-2 Mal ein Bier trinken gewesen (S. 3). Auf die Frage, ob er gesehen habe, dass es immer mehr Ware im Haus gege- ben habe, sagte der Beschuldigte, dass er das schon gemerkt habe, aber es ihm egal gewesen sei. Er habe nichts mit denen zu tun gehabt, sei nicht mit ihnen zum Klauen unterwegs gewesen (S. 3). Anlässlich der delegierten Einvernahme der Kantonspolizei Aargau vom 10. Ja- nuar 2024 (HD act. 1/1/2) führte der Beschuldigte Folgendes aus: Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Anhaltung die ID-Karte sowie den Führerausweis des Geschädigten C._____ in seinem Rucksack mit sich führte, erklärte der Beschuldigte, in seinem und F._____s Zimmer sollen sie ein- fach alles in die Taschen gepackt haben, was sie in die Finger bekommen hätten. Daraufhin seien sie nach unten im Haus gegangen und hätten die Taschen in der

- 14 - Nähe des Ausgangs deponiert und sich in die Waschküche begeben. Dort hätten sie ebenfalls noch diverse Gegenstände behändigt und diese unter anderem auch in seinen Rucksack gepackt. Ausserdem fügte der Beschuldigte handschriftlich an, dass sie alles im dunklen Zimmer eingepackt hätten, ohne Licht (F/A 50). Er denke, die Ausweise habe er dabei in seinen Rucksack gesteckt, bzw. seien diese wohl bei dieser Räumungsaktion mit in seinen Rucksack gekommen (F/A 51, 57). Der Beschuldigte wiederholt, dass er und F._____ in der Nacht, ohne Licht, das Zimmer räumten (F/A 51, 57). Auf Vorhalt, dass anlässlich der Anhal- tung beim Beschuldigten ein schwarzes Portemonnaie aus Leder der Marke "Louis Vuitton" sichergestellt wurde, welches von B._____ eindeutig als ihr aus dem Fahrzeug Entwendetes wiedererkannt wurde, führte der Beschuldigte aus, dass dieses bei der nächtlichen Packaktion von ihm und F.____ in seine Tasche gelangt sein müsse. Wie dieses Portemonnaie in das Zimmer von ihm und F._____ gelangt sei, wisse er nicht. Er habe dieses weder von jemandem über- nommen noch etwas dafür bezahlt. Er brauche keinen Louis Vuitton Geldbeutel (F/A 64 f.). Die 1'260.– Türkische Lira, welche er ebenfalls bei seiner Anhaltung mit sich führte, habe er von F._____ geschenkt erhalten (F/A 66). Auf Vorhalt ver- schiedener Gegenstände, welche in der "Nike" Sporttasche des Beschuldigten gefunden wurden, so beispielsweise eine Armkette, Silber, mit der Gravur "M._____ tt.mm.2013" oder ein Dietrich der Marke "Goso", führte der Beschul- digte aus, dass diese Gegenstände ihm nicht gehören würden und er und F._____ im Dunkeln einfach alles in die Tasche geschmissen hätten (F/A 70). Anlässlich der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht Kanton Aargau vom 1. Februar 2024 (HD act. 2/20) führte der Beschuldigte aus, F._____ habe ihn angerufen, weil er N._____ und ihren Freund [Personen, die ebenfalls an der J._____-strasse 2 in G._____ wohnten] nicht mehr erreichen würde, er habe ihm dann gesagt, er solle ihm helfen, die Sachen zu packen. Dies sei im Dunkeln ge- wesen, weil er [F._____] gesagt habe, sie sollten kein Licht anmachen. Sie hätten dann im ganzen Haus kein Licht gemacht. Sie hätten dann gepackt. Er [F._____] habe alles mitnehmen wollen und gesagt, es komme ein Auto, um ihn abzuholen. Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte dann alles bei sich eigepackt habe,

- 15 - führte er aus, sie hätten es nachher sortieren wollen, er [F._____] hätte keine ei- genen Taschen gehabt (S. 4). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Mai 2024 (HD act. 1/1/5) führte der Beschuldigte aus, er [F._____] habe ihm dieses türkische Geld geschenkt. Er habe zu keinem Zeitpunkt gewusst, dass die Sachen gestoh- len seien. Herr F._____ habe den Geldbeutel von seiner Freundin genommen und ihm gegeben. Er habe es ihm in der Tatnacht gegeben bzw. geschenkt. Sie hät- ten seelenruhig eingepackt und die Sachen nach unten gebracht und keinen Fluchtgedanken gehabt (F/A 53). Beim Zusammenpacken habe das Licht nicht gebrannt, es habe nicht funktioniert. Sie hätten einfach die Sachen gepackt und in der Früh hätte sich Herr F._____ Kartons besorgen müssen, weshalb es auch egal gewesen sei, was wohin gekommen sei, weil er ohnehin alles in die Kartons hätte umpacken müssen. Es sei kein Diebesgut gewesen, sondern tägliche Ge- brauchsgegenstände, seine und F._____s (F/A 54). Das Portemonnaie habe F._____ dem Beschuldigten während des Packens gegeben, zuvor habe er das Portemonnaie bei dessen Freundin gesehen und er habe gewollt, dass der Be- schuldigte es für ihn verkaufe (F/A 56). Er habe nicht gewusst, dass die Sachen [das Portemonnaie und die Lira] geklaut worden seien, der Geldbetrag sei so mi- nimal gewesen, dass er sich keine Gedanken gemacht habe (F/A 76). Auf den Hinweis, dass F._____ gesagt habe, dass er dem Beschuldigten das Portemon- naie und die Lira geschenkt habe, er [der Beschuldigte] selbst aber ausgeführt habe, er habe es für F._____ verkaufen sollen, meinte der Beschuldigte, dies sei eine Woche vorher gewesen, das stehe auch so in den Akten (F/A 77 f.). Auf die Frage, ob er sich nach der Herkunft des Portemonnaies oder der türkischen Lira erkundigt habe, wurde dies vom Beschuldigten bestätigt. Die Lira habe er [F._____] gefunden und der Geldbeutel sei von seiner Freundin gewesen, er habe es ihm vor seiner Freundin gezeigt und gegeben, weshalb er auch keinen Ver- dacht gehabt habe, dass es geklaut gewesen sei (F/A 79). F._____ habe angege- ben, dass er sich nicht nach der Herkunft des Portemonnaies erkundigt hätte, woraufhin der Beschuldigte meinte, dass dies auch nicht notwendig gewesen sei, da er es von seiner Freundin genommen und ihm gezeigt habe (F/A 81). Die

- 16 - Freundin von F._____ sei in der Nacht vom 17. November 2023 nicht anwesend gewesen (F/A 83 f.). Und anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2025 (Prot. S. 9 ff.) führte der Beschuldigte auf die Frage, was er gedacht habe, woher dieses Portemon- naie komme, aus, von seiner [F._____s] Freundin. Er wäre ansonsten auch stut- zig geworden, hätte ihm ein Mann ein Frauenportemonnaie gezeigt (Prot. S. 15). Den Grund, weshalb er das Portemonnaie angenommen habe, obwohl es sich um ein Frauenportemonnaie [Prot. S. 15] gehandelt habe, erklärte der Beschuldigte damit, dass er es an jenem Abend geschenkt erhalten habe, an welchem sie ein- gepackt hätten. Er habe nichts damit machen wollen, es wieder zurückgeben, da er ja nichts mit einem Frauengeldbeutel hätte anfangen können (Prot. S. 16). Auf Vorhalt, dass er am 17. November 2023 diverse Gegenstände und Vermö- genswerte von mindestens Fr. 300.– eingepackt habe, von denen er gewusst habe oder zumindest hätte annehmen müssen, dass diese deliktisch erlangt wor- den seien, erklärte der Beschuldigte, das sei Schwachsinn, er [F._____] habe ihm nie gesagt, dass er irgendetwas Kriminelles mache (Prot. S. 16 f.). Zusammenge- fasst führte der Beschuldigte aus, die Sachen, welche sie eingepackt hätten, seien nur F._____s gewesen und er selbst habe ihm lediglich geholfen. Es habe nie die Absicht bestanden, zu fliehen, sie hätten noch geraucht und Kaffee getrun- ken und F._____ habe sich in der Früh eine Tasche oder Kantons besorgen müs- sen, da er nicht habe mit einem Leintuch durch die Gegend laufen können. Aus- serdem seien das normale Gegenstände gewesen, die jeder habe. Hätte er selbst flüchten wollen, wäre er in fünf Minuten aus dem Haus gewesen, er habe nur eine Sporttasche gehabt. Er habe auch nichts davon verkaufen wollen, er kenne in der Schweiz keine Leute, denen er etwas andrehen könne (Prot. S. 17 ff.). Auf Vor- halt, warum sie mit dem Packen nicht bis am nächsten Morgen gewartet hätten, da sie gemäss seiner Aussage zuerst Kantons organisieren mussten, führte der Beschuldigte aus, dass er [F._____] mit einem Leintuch nicht irgendwo hingehen könne und sie seien erst später darauf gekommen, dass nicht alles in seine [F._____s] Tasche passe (Prot. S. 21).

- 17 - 3.5.3.2. F._____ führte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Fe- bruar 2024 (HD act. 1/1/3) aus, dass er den Diebstahl zum Nachteil von B._____ am 31. Oktober 2023, mitunter des Portemonnaies der Marke Louis Vuitton samt Karten und Bargeld aus dessen Fahrzeug, alleine begangen habe (F/A 42 ff.). Be- treffend das Portemonnaie sowie die türkische Lira führte er aus, er habe dem Be- schuldigte nichts von der deliktischen Herkunft mitgeteilt, er habe ihm das Geld gegeben, weil er gewusst habe, dass der Beschuldigte Türke sei und das Porte- monnaie der Marke "Louis Vuitton" habe er dem Beschuldigten als Dankeschön dafür gegeben, dass er in G._____ in diesem Zimmer wohnen durfte. Er habe ihm dieses rund eine Woche nach der Tat übergeben (F/A 44 f.). Das Packen vor der Anhaltung schildert er folgendermassen: "Wir packten unsere Sachen und wollten wieder gehen. Jeder hat seine Sachen gepackt. Ich denke wir hatten ganz normal Licht im Zimmer." Und "Im Zimmer waren meine und seine [des Beschuldigten] Kleider und es war logisch, dass jeder wusste wem was gehört." (F/A 31 f.). Auf die Frage, ob es auch möglich sei, dass im Zimmer auch kein Licht gewesen sei, sagte er, er könne sich ehrlich gesagt nicht mehr erinnern (F/A 71). 3.5.3.3. Angesprochen auf den Widerspruch zwischen der Aussage des Beschul- digten, nach welcher er das Portemonnaie der Marke "Louis Vuitton" in der nächt- lichen Packaktion in seine Tasche gepackt habe, und jener von F._____, nach welcher er dem Beschuldigten das Portemonnaie geschenkt habe, führte der Be- schuldigte aus, es sei korrekt, dass er das Portemonnaie von F._____ geschenkt erhalten habe, er es in jener Nacht einfach eingepackt habe. Sie hätten alle Ge- genstände einfach zusammengepackt und diese dann zu einem späteren Zeit- punkt wieder korrekt zugeordnet (HD act. 1/1/3 F/A 55). 3.5.4.Würdigung der Aussagen 3.5.4.1. Die Aussagen des Beschuldigten sind einerseits in sich widersprüchlich, andererseits stehen sie teilweise auch im Widerspruch zu den Aussagen von F._____. So sagt Letzterer von Beginn weg aus, er habe das Portemonnaie rund eine Woche nach der Tat – der Vortat – dem Beschuldigten als Dank, dass er bei ihm habe übernachten dürfen, geschenkt. Der Beschuldigte selbst aber führt ein- mal aus, das Portemonnaie müsse während der Packaktion in seine Tasche ge-

- 18 - langt sein, er habe dieses von niemandem übernommen. Später führt er aus, er habe es als Geschenk erhalten. F._____ habe ihm das Portemonnaie in der Tat- nacht gegeben bzw. geschenkt. Es erscheint lebensfern, dass der Beschuldigte sich nicht darüber wundert, dass er von jemandem, den er nach eigenen Aussa- gen nicht kenne, vielleicht 1-2 Mal ein Bier trinken gewesen sei, ein teures Porte- monnaie als Geschenk erhält. Zu einem anderen Zeitpunkt führt er sodann aus, er habe es für F._____ verkaufen sollen. Die Lira habe F._____ gefunden und der Geldbeutel sei von seiner [F._____s] Freundin gewesen, er habe es ihm vor sei- ner Freundin gezeigt und gegeben, weshalb er auch keinen Verdacht gehabt habe, dass es geklaut gewesen sei. Und schlussendlich sagte der Beschuldigte aus, er habe das Frauenportemonnaie erhalten, aber wieder zurückgeben wollen, weil er nichts damit habe anfangen können. Die Aussagen des Beschuldigten sind keineswegs konstant und werden fortlaufend angepasst. 3.5.4.2. Auch die nächtliche Packaktion kann der Beschuldigte nicht schlüssig be- gründen. Gemäss Aussagen des Beschuldigten sollen sie das Licht auf Anraten von F._____ nicht angemacht haben, später führt der Beschuldigte aus, das Licht habe nicht funktioniert. Es ist wenig einleuchtend, dass sie, da es überdies ge- mäss Aussagen des Beschuldigten nicht geeilt haben soll, mit dem Packen nicht bis am nächsten Morgen gewartet wurde. Der Beschuldigte vermag nicht über- zeugend zu erklären, dass er zusammen mit F._____ dessen Sachen in aller Ruhe – ohne Fluchtgedanken – zusammengepackt und letzterer diese am kom- menden Morgen in die zuerst zu organisierenden Kartons umgepackt hätte, um diese zu transportieren. Der Beschuldigte führte zunächst aus, er habe alles bei sich eingepackt, weil F._____ keine eigenen Taschen gehabt habe, dann führt er wiederum aus, sie seien spät darauf gekommen, dass nicht alles in F._____s Ta- sche passen würde. Kommen die Aussagen von F._____ hinzu, welcher ebenfalls ein Interesse am Ausgang des Verfahrens zu seinen Gunsten hätte, jedoch aus- führt, die Sachen zusammengepackt zu haben, um von dort [dem Wohnort] weg- zugehen. Die ganze Packsituation sowie die vom Beschuldigten erwähnte Kom- munikation mit den Mitbewohnern wirkt eher wie eine Aktion, um rasch möglichst mit allem Hab und Gut zu verschwinden. Gemäss F._____ habe sodann auch je- der gewusst, wem was gehöre und jeder habe seine Sachen eingepackt. Auf Vor-

- 19 - halt, warum sie nicht bis am nächsten Morgen gewartet hätten, um die Sachen zu packen, konnte der Beschuldigte keine schlüssige Erklärung abgeben und führte aus, dass mit einem Leintuch keine Dinge transportiert werden könnten. Auch hier sind die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich, realitätsfremd und nicht glaubhaft. 3.5.5.Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Schilderungen des Be- schuldigten nicht glaubhaft sind und keine ernsthaften Zweifel am Anklagesach- verhalt hervorzurufen vermögen. Es ist daher für die rechtliche Würdigung vom objektiven Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (HD act. 13 S. 3). 3.5.6.Subjektiver Sachverhalt 3.5.6.1. Der subjektive Tatbestand der Hehlerei erfordert Vorsatz oder Eventual- vorsatz. Eventualvorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Täter muss also die deliktische Herkunft der Sache und die Verwirklichung des Vereitelungszu- sammenhangs, die ihm objektiv zur Last gelegt werden, zumindest in Kauf neh- men (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1). Dazu genügt eine laienhafte Vorstellung über die Möglichkeit einer strafbaren Vortat. Der Täter muss sodann die Umstände ken- nen, die den Verdacht nahelegen, die Sache stamme aus einer deliktischen Vor- tat, beispielsweise also mit einem Sachverhalt rechnen, der als Diebstahl zu quali- fizieren ist (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2b S. 247 f.). Eventualvorsätzlich handelt der Hehler, wenn sich ihm die Überzeugung der deliktischen Herkunft der Dinge auf- drängen musste und er dennoch den objektiven Tatbestand durch sein Handeln erfüllt. Das Gericht darf vom Wissen des Täters im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB auf dessen Willen als innere Tatsache schliessen, wenn sich ihm der Erfolgsein- tritt so wahrscheinlich war, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. "Weiss oder annehmen muss" gilt als Beweishilfe zur Entkräftung naheliegender Ausreden im Rahmen des Eventualvorsatzes (OGer ZH SB190048, Urteil vom 23. Mai 2019 E. 3.3.).

- 20 - 3.5.6.2 Der Beschuldigte führt wiederholt aus, er habe nicht gewusst, dass die Sa- chen [Portemonnaie, türkische Lira sowie die weiteren Gegenstände und Vermö- genswerte] deliktischer Herkunft gewesen seien. Auch F._____ führt aus, dass er dem Beschuldigten nichts von der deliktischen Herkunft – des Portemonnaies und des türkischen Geldes – mitgeteilt habe. Der Beschuldigte habe aber gemäss ei- genen Aussagen auch bemerkt, dass es immer mehr Ware im Haus gegeben habe, es sei ihm aber egal gewesen. Es mutet auch realitätsfremd an, dass beim Zusammenleben, z.B. beim Rauchen, nie zur Sprache kommt wie die anderen Personen ihre Tage verbringen. So musste der Beschuldigte zumindest anneh- men, dass er sich in einem kriminellen Umfeld befand und die Leute im Haus zu deliktischen Tätigkeiten unterwegs waren. Der Beschuldigte muss mindestens in Kauf genommen haben, dass die zusammengepackte Ware aus deliktischer Her- kunft herrührte, insbesondere dann, wenn er in Eile und der nächtlichen Dunkel- heit wahllos Dinge einpackte. Der Vorsatz lässt sich sodann, wie bereits vom Obergericht des Kantons Aargau festgestellt, nicht auf Fr. 300.– beschränken (vgl. HD act. 2/32 E. 2.4.5; mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2028 E. 2.2). Auch die Tatsache, dass der Beschul- digte von F._____, welchen er kaum zu kennen angibt, ein Portemonnaie im Wert von Fr. 500.– sowie Geld in einer anderer Währung als Schweizer Franken ge- schenkt bekommt, leuchtet nur ein, wenn der Beschuldigte um die deliktische Her- kunft wusste oder diese zumindest annehmen musste. Die Aussagen des Be- schuldigten sind weder nachvollziehbar noch schlüssig und sind reine Schutzbe- hauptungen. Der subjektive Sachverhalt bezüglich des Vorwurfes der mehrfachen Hehlerei ist damit ebenfalls erstellt. 3.5.6.3. Das Vorbringen der Verteidigung, es wäre wenigstens zu erwarten gewe- sen, dass die Gegenstände in der Anklageschrift benannt werden würden und sie halte es daher für mehr als fraglich, ob dies dem Anklageprinzip genüge (act. 21 S. 6), ist nicht zu hören. Es ist korrekt, dass die Anklageschrift betreffend die di- versen Gegenstände und Vermögenswerte knapp ausfällt. Der Anklageschrift sind jedoch ausreichend detaillierte Informationen zu entnehmen und die genauere Umschreibung hätte keinen Mehrwert. Anhand der Angaben konnten keine Zwei- fel darüber bestehen, welches Verhalten dem Beschuldigten im Bezug auf die

- 21 - mehrfache Hehlerei vorgeworfen wird. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ergibt sich der gegen den Beschuldigten erhobene Vorwurf der mehrfachen Heh- lerei ausreichend klar aus der Anklageschrift vom 6. August 2024 (HD act. 13), die Umgrenzungs- und Informationsfunktion wird erfüllt.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf den erstellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht als mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie als mehrfache Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD act. 13). 4.2. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dossier 1) 4.2.1. Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird wegen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. 4.2.2. Die rechtliche Würdigung betreffend die mehrfache Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes wurde vom Beschuldigten bzw. dessen amtliche Verteidigung nicht bestritten (Prot. S. 19 ff.; act. 24). Die durch die Staatsanwaltschaft vorgenom- mene rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist zutreffend. Es kann mithin auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden (HD act. 13 S. 3 f.). 4.3. Mehrfache Hehlerei (Dossier 2) 4.3.1. Gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen Hehlerei bestraft, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Das Unrecht der Hehlerei liegt darin, dass der Täter den durch das Vordelikt geschaffenen Zustand fortsetzt und damit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes er- schwert oder ganz verhindert (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 160 N 11 m.Hw. auf die Rechtsprechung; BGE 117 IV 445 E. 1b).

- 22 - 4.3.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte sich einerseits das Portemonnaie der Marke "Louis Vuitton" im Wert von ca. Fr. 500.– und Bargeld, 1'260 türkische Lira, ca. Fr. 33.–, von F._____ schenken lassen. Dieses hatte F._____ eingestandenermassen durch Diebstahl an sich genommen. Der objek- tive Tatbestand der Hehlerei ist damit erfüllt. Da der Beschuldigte wusste oder mindestens annehmen musste (vgl. E. 3.5.6), dass F._____ dieses (inkl. Inhalt) widerrechtlich erlangt hatte und damit wissentlich und willentlich handelte, liegt zudem Vorsatz vor, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 4.3.3. Andererseits ist auch hinsichtlich der Gegenstände und Vermögenswerte, welche der Beschuldigte vor seiner Verhaftung zusammenpackte und F._____ eingestandenermassen oder andere sich am selben Wohnort Aufhaltende eben- falls vorgängig deliktisch erlangt hatten, der objektive Tatbestand erfüllt. Da der Beschuldigte wusste oder mindestens annehmen musste (vgl. E. 3.5.6), dass diese Gegenstände und Vermögenswerte widerrechtlich erlangt wurden und der Beschuldigte zusammen mit F._____ diese einpackte und sie sich anschliessend damit entfernen wollten, handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich. Der Vorsatz ist gegeben und der subjektive Tatbestand erfüllt. 4.3.4. Es handelt sich vorliegend um zwei Sachverhalte, bei welchen der Ent- schluss jeweils von Neuem gefasst wurde. Es ist daher von einer mehrfachen Tat- begehung auszugehen. 4.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich und es wurden von der Verteidigung auch keine solchen vorgebracht. 4.5. Fazit Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 23 -

5. Strafzumessung 5.1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 5.1.1. Zur Festsetzung der Sanktion ist zunächst der gesetzliche Strafrahmen des vom Täter verwirklichten Straftatbestandes zu ermitteln. Innerhalb des Strafrah- mens misst das Gericht sodann die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 5.1.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beur- teilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Stra- fen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (BSK StGB II – WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl., Art. 47 N 85 ff.). 5.1.3. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (nebst der Übertretung) strafbar gemacht, wobei diese mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

- 24 - 5.2. Strafart 5.2.1. Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB und bei Übertretungen Busse im Sinne von Art. 106 StGB vor. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindes- tens drei und höchstens 180 Tagessätze. Gemäss Art. 40 StGB beträgt die Min- destdauer einer Freiheitsstrafe 3 Tage. 5.2.2. Im Bereich von drei Tagen bis zu sechs Monaten sieht das Gesetz Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund steht dabei die Geldstrafe. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann nur dann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Das Gericht hat diesfalls die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu be- gründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Bei einer Strafe von über 180 Tagessätzen findet die Geldstrafe keine Anwendung. 5.2.3. Unter Vorwegnahme der nachfolgenden Erwägungen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass vorliegend nicht von einer Strafe im Bereich bis zu 180 Tages- sätzen auszugehen und damit eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. 5.3. Mehrfache Hehlerei 5.3.1. Objektive Tatschwere 5.3.1.1. Im Rahmen der Feststellung der objektiven Tatschwere wird die Tat um- schrieben, wie sie nach aussen in Erscheinung getreten ist. Die objektive Tatschwere bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien. Für die Bewertung der objektiven Tatschwere kann auf verschiedene Kriterien zurückgegriffen werden, wie die Art und Weise des Tatvorgehens und das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes (MATHYS, Leit- faden Strafzumessung, Basel 2016, S. 28 N 59 ff.). 5.3.1.2. Zur objektiven Tatschwere der mehrfachen Hehlerei ist festzuhalten, dass der Gesamtwert des Deliktsguts, einerseits des Portemonnaies und andererseits

- 25 - der zusammengepackten Sachen, vergleichsweise gering ist. Beim Portemonnaie der Marke Louis Vuitton wird von einem Wert von ca. Fr. 500.– ausgegangen. Mit dessen Inhalt (die Lira sind nur am Rande zu berücksichtigen) kann sodann ein Wert von bis zu Fr. 1'000.– angenommen werden. Hinzu kommt die zweite Hand- lung, das Zusammenpacken verschiedenster Gegenstände und Vermögenswerte, von welchen der Wert nicht abschliessend festgestellt werden konnte, jedoch von mindestens Fr. 300.– ausgegangen wird. Die Rückgabe an die Personen, wel- chen diese Gegenstände gehörten, wurde mit den Handlungen des Beschuldigten verhindert. Da sich der Beschuldigte in einem kriminellen Umfeld befunden hatte, kann auch nicht mehr von einer Gelegenheitstat gesprochen werden. Abschlies- send ist festzuhalten, dass es sich um eine mehrfache (zweifache) Tatbegehung handelt. Objektiv ist gesamthaft von einem leichten Verschulden im unteren Drittel auszugehen. 5.3.2. Subjektive Tatschwere 5.3.2.1. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Die Beweggründe und Ziele, die der Täter verfolgt hat, können sich erschwerend, aber auch mindernd auswirken. Die Bewertung des Tatmotives eines Beschuldigten reicht etwa von verständlich und nachvollziehbar über schwer verständlich und unverständlich bis hin zu ver- werflich und äusserst verwerflich (MATHYS, a.a.O., S. 49 N 101). Zur subjektiven Tatschwere gehört vor allem die Intensität des verbrecherischen Willens (BGE 107 IV 63). 5.3.2.2. Die Beweggründe des Beschuldigten sind unklar, finanzielle Motive kön- nen nicht ausgeschlossen werden. Angesichts des Gesamtwerts des Deliktsguts kann die Intensität des verbrecherischen Willens jedoch noch immer als leicht ein- gestuft werden. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive nicht relativiert und bietet keinen Anlass zu Korrekturen. 5.3.3. Festsetzung einer Einsatzstrafe Eine Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe ist vorliegend der Tatschwere angemessen.

- 26 - 5.4. Täterkomponente 5.4.1. Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Verhält- nissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat. 5.4.2. Der Beschuldigte führte zu seinem Vorleben sowie seinen persönlichen Verhältnissen aus, er sei in der Türkei geboren [1981] und im Jahr 1986 nach Deutschland ausgewandert. Dort sei er angemeldet und in der Schweiz habe er keine Wohnsitz. Er habe fünf Geschwister, welche alle in Deutschland wohnhaft seien. Er sei ledig und habe keine Kinder (HD act. 1/1/4 F/A 9 ff.; HD act. 1/1/6 F/A 36). Vor seiner Verhaftung habe er als Industrieelektroniker gearbeitet und EUR 2'200.– netto zzgl. 13. Monatslohn verdient. Schulden habe er keine, jedoch ein Vermögen von ca. EUR 250'000.–, welches er sich über Jahre angespart habe. Im Jahr 2011 habe er ein Unternehmen gehabt und für O._____, P._____ sowie Q._____ gearbeitet (HD act. 1/1/6 F/A 23 ff.; Prot. S. 6). Unterhaltspflichten habe der Beschuldigte keine. Er komme bereits seit 15 Jahren in die Schweiz und habe hier Freunde und viele Bekannte, Verwandte habe er keine in der Schweiz (Prot. S. 7). In Zukunft möchte er dasselbe machen, wie er vorher gemacht habe, wieder arbeiten und in den Urlaub gehen und denselben Lebensstandard mit der Familie und den Freunden weiterführen (Prot. S. 9). Das Vorleben sowie die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind vorliegend weder straferhöhend noch strafmindernd zu berücksichtigen. 5.4.3. Der Beschuldigte ist in Deutschland mehrfach wegen (1.) schweren Ban- dendiebstahls in 4 Fällen, Computerbetrugs in 2 Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls, (2.) vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaub- ten Besitzes von Betäubungsmitteln und (3.) Beihilfe zu 57 tatmehrheitlichen Fäl- len des Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt vorbestraft (HD act. 6/3). Diese einschlägigen Vorstrafen, welche ebenfalls Bestandteil des Vorle- bens des Beschuldigten darstellen (BGE 105 IV 225 E. 2), sind um 2 Monate Frei- heitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen.

- 27 - 5.4.4. Das Nachtatverhalten ist neutral zu werten. Der Beschuldigte war den Tat- bestand der Hehlerei betreffend nicht geständig. Den mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln hat er indes eingestanden. 5.4.5. Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen. 5.5. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dossier 1) 5.5.1. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist eine Busse von bis zu Fr. 10'000.– auszufällen (Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Es sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermö- gen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Ge- sundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 21). 5.5.2. Der Beschuldigte konsumierte im rechtlich relevanten Zeitpunkt gemäss er- stelltem bzw. eingestandenem Sachverhalt ca. einmal im Monat Kokain mittels Schnupfens. Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei Kokain um eine Droge handelt und der Konsum derer illegal ist. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung mit einer gewissen Regelmässigkeit sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. E. 5.4.2) erscheint deshalb für die Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse von Fr. 500.– als angemessen. 5.6. Fazit Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint ins- gesamt eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Mona- ten sowie einer Busse von Fr. 500.– als angemessen.

6. Vollzug der Freiheitsstrafe 6.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,

- 28 - um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB), bis zu einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren ist eine teilbedingte Freiheitsstrafe möglich (Art. 43 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. In Anlehnung an die herr- schende Praxis würde das Bedeuten, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also ver- mutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Pro- gnose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzu- beziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 46). 6.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. 6.3. In subjektiver Hinsicht ist jedoch für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte über 15 Jahre hinweg, in regelmässigen Abständen, immer wieder straffällig wurde und mehrfach vorbestraft ist – er wurde unter anderem zu Freiheitsstrafen von über ei- nem bzw. über zwei Jahren verurteilt (HD act. 6/3) – muss mit grosser Wahr- scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihn auch die vorliegende Strafe nicht vor erneuter Delinquenz abschrecken würde, wenn sie bedingt ausgespro- chen würde. Auch die Würdigung der übrigen Umstände lassen keine günstige Prognose zu. So geht der Beschuldigte keiner Arbeit nach, hat nebst der Arbeit keinen geregelten Alltag, konsumiert (eingestandenermassen) Kokain und zeigte weder Einsicht in das Unrecht der Tat noch Reue. Dem Beschuldigten kann somit keine günstige Prognose gestellt werden. Ein (teil-)bedingter Vollzug der Frei- heitsstrafe kommt dementsprechend nicht in Frage. 6.4. Die Freiheitsstrafe von 10 Monaten ist zu vollziehen. Für die Busse sieht das Gesetz keinen bedingten Vollzug vor.

- 29 -

7. Anrechnung der Haft 7.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Die Untersuchungshaft ist in erster Linie auf Freiheitsstrafen anzurechnen, wobei es unerheblich ist, ob diese bedingt oder unbedingt ausgesprochen wur- den. Übersteigt die Untersuchungshaft die Dauer der Freiheitsstrafe, so ist eine Anrechnung an die Busse gemäss Bundesgericht zulässig (BSK StGB-METT- LER/SPICHTIN, Art. 51 N 44). Der Anrechnungsfaktor basiert auf der Ersatzfreiheits- strafe i.S.v. Art. 106 Abs. 3 StGB (BGE 135 IV 126 E. 1.3.9). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als Umwandlungssatz als angemessen. 7.2. Der Beschuldigte befand sich vom 17. November 2023, 05.36 Uhr, bis zum Tag der Urteilseröffnung (9. Januar 2025) in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (420 Tage; HD act. 2/3). Dementsprechend sind dem Beschuldigten 420 Tage als durch Haft erstanden zu berücksichtigen. 7.3. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 10 Monaten ist durch 305 Tage Haft erstanden (zehn Monate à durchschnittlich 30.5 Tage). Auch die Busse von Fr. 500.– ist durch die Haft bereits erstanden. 7.4. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die mit vorliegendem Urteil auszuspre- chende Freiheitsstrafe wie auch die mit diesem Urteil auszusprechende Busse durch Anrechnung von 420 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft vollumfäng- lich erstanden sind.

8. Landesverweisung 8.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine obligatorische Landesverweisung des Beschuldigten für die Dauer von 7 Jahren sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (HD act. 13 S. 6). Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen, weshalb eine obligatorische Landesverweisung ausser Betracht fällt.

- 30 - 8.2. Weiterhin kann das Gericht jedoch gemäss Art. 66abis StGB [nicht obligatorische Landesverweisung] einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Ar- tikel 66a [obligatorische Landesverweisung] erfasst wird, verurteilt wird. 8.3. Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB stellt keine sogenannte Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB dar, weshalb grundsätzlich nur – aber immerhin – eine Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB in Frage käme. 8.4. Die fakultative Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK) zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Es sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Gastgeber- und im Heimatland zu berücksichtigen. Eine Mindeststrafhöhe ist nicht vorausgesetzt. Die fakultative Landesverweisung soll gerade bei wiederholter, je nicht besonders schwerer Delinquenz zur Anwendung gelangen (Urteil des Bun- desgerichts vom 24. Februar 2022, 6B_140/2021, E. 6.2, Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2020, Geschäfts-Nr. 6B_1054/2020, E. 1, je m.w.H.). 8.5. Die persönlichen Verhältnisse des 43-jährigen Beschuldigten wurden bereits im Rahmen der Täterkomponente skizziert (E. 5.4.2) und sind wie folgt zu ergänzen: Gemäss eigenen Aussagen war der Beschuldigte das letzte Mal im Jahre 2018 in der Türkei und sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Deutschland, wo auch seine Familie lebt. In der Türkei hat er niemanden (HD act. 1/1/6 F/A 55, 57). Er hat – gemäss eigenen Angaben – sein ganzes Leben gearbeitet, verfügt über die entsprechenden Abschlüsse und findet ohne Problem wieder eine Arbeit als Industrieelektroniker (Prot. S. 6). Der Beschuldigte hat kaum einen Bezug zur Türkei. Auch wenn der Beschuldigte Wohnsitz im Ausland hat, ist doch ein berechtigtes Interesse erkennbar, nicht des Landes verwiesen zu werden. Es ist

- 31 - zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben bereits seit 15 Jahren in die Schweiz kommt, hier Freunde und ziemlich viele Bekannte hat (Prot. S. 7). Im Jahr 2022 habe er zum ersten Mal versucht, hier Polyprobylen zu vermarkten und sich dazu mit vielen Chefs von Unternehmen getroffen (Prot. S. 8). Als Grund für seinen Aufenthalt in der Schweiz gibt der Beschuldigte also geschäftliche Gründe und Beziehungen an. Sein Interesse an der grundsätzlichen Möglichkeit, in die Schweiz zu reisen, scheint gewichtig. 8.6. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an einer Landesverweisung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Deutschland mehrfach vorbestraft ist, in der Schweiz ist der Beschuldigte bis zu vorliegender Verurteilung jedoch nicht straffällig geworden. Von einem Kriminaltouristen kann keinesfalls gesprochen werden. Hinsichtlich des vorliegenden Delikts, der Hehlerei, was eine strafbare Handlung gegen das Vermögen darstellt, ist eine Landesverweisung insofern von öffentlichem Interesse, als dass in vorliegendem Fall jeder zufälligerweise als geschädigte Person hätte betroffen sein können. Vorliegend ist aber, wie bereits im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, die Tatschwere als gering einzustufen, nicht zuletzt aufgrund des vergleichsweise geringen Vermögenswertes. 8.7. Im Ergebnis überwiegt das private Interesse des Beschuldigten, nicht des Landes verwiesen zu werden, das sehr geringe öffentliche Interesse. Die Gesamten Umstände vermögen aufgrund der Anlasstat – mehrfache Hehlerei – keine fakultative Landesverweisung zu begründen. Eine Notwendigkeit zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist nicht ersichtlich. Es ist von einer fakultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB abzusehen und entsprechend ist auch keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem anzuordnen. 8.8. Auf weitere Ausführungen zur fakultativen Landesverweisung, namentlich zur Verhältnismässigkeit, kann verzichtet werden.

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9. Beschlagnahmte Gegenstände / Spuren- und Spurenträger 9.1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Per- son, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im En- dentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 9.2. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2024 (D1 act. 5/13) beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugegeben, sofern nicht bereits anderweitig herausgegeben: Tablet Samsung (A016'265'615), Mobiltelefon Black Berry (A016'265'626), Mobiltelefon Black Berry (A016'265'648), USB-Stick (A016'265'660), SanDisk Speicherkarte (A016'265'682), Apple MacBook Air (A016'265'717). Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Lagerbehörde, Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, und nicht der Gerichts- kasse wie in der unbegründeten Ausfertigung in Dispositivziffer 5 ausgeführt wurde, zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwer- tungserlös ist zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 9.3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2024 (D1 act. 5/13) beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensi- lien (Lagernummern B01269-2022 und B01268-2022) sind in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, zur Vernichtung zu überlassen: 1 Plastikbeutel mit weissem Pulver (Asservat Nr. A016'265'546), 1 Block mit Haschisch (Asservat Nr. A016'265'557), 1 Plastikbe- hälter mit weissem Pulver (Asservat Nr. A016'265'568), 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat Nr. A016'265'579), 1 Block braune Masse (Asservat Nr. A016'265'604). 9.4. Die in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 82966481 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten

- 33 -

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten zumindest teilweise aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich zweier An- klagevorwürfe erfolgte ein Schuldspruch, vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde der Beschuldigte freigesprochen. Es rechtfer- tigt sich daher, dem Beschuldigten die Hälfte der Entscheidgebühr, welche auf Fr. 3'000.– festzusetzen ist (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG), sowie die Hälfte der Kos- ten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 2'500.– (HD act. 12) aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter rechtfertigt der Ausgang des Verfahrens, die Kosten für die Gutachten des Forensischen Instituts Zürich sowie des Instituts für Rechtsmedizin in der Höhe von Fr. 1'518.50 (HD act. 12) auf Staatskasse zu nehmen, da diese im Zusammenhang mit dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz erstellt wurden. Die ausserkantonalen Kosten in der Höhe von Fr. 500.– (HD act. 12) sind sodann ebenfalls dem Beschuldigten aufzu- erlegen, da es sich dabei um – mindestens teilweise – die Hehlerei betreffende Untersuchungshandlungen. 10.2. Rechtsanwalt MLaw X1._____ ist für dessen Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung seiner Bemühungen und Barauslagen (act. 25) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO in Verbindung mit der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berück- sichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbespre- chung auf Fr. 12'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Dauer der Hauptverhandlung wurde von Rechtsanwalt X1._____ auf 8 Stunden geschätzt. Da diese jedoch nur 6 Stunden dauerte, wurde das Honorar entsprechend um Fr. 440.– gekürzt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind ebenfalls ausgangsgemäss zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die amtli- che Verteidigung (damals noch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____) wurde vorliegend angeordnet, weil der Beschuldigte bei Vorliegen einer notwendigen Verteidigung keine Wahlverteidigung bestellte, obwohl es ihm seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlaubt hätten (HD act. 4/1). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben auch im Urteilszeitpunkt die Kostenauflage, weshalb ihm die Kosten des

- 34 - amtlichen Verteidigers aufzuerlegen sind (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 135 StPO N 23). 10.3. Entschädigung Untersuchungs- und Sicherheitshaft 10.3.1. Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf Ausrichtung einer angemesse- nen Geldsumme als Genugtuung, wenn er durch das Verfahren in seinen persön- lichen Verhältnissen schwer verletzt worden ist. Bei unschuldig erlittener Haft ent- steht regelmässig ein Genugtuungsanspruch (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädi- gung. Der Ausgleich von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen (BGE 141 IV 236 E. 3.3 m.w.H.). 10.3.2. Vorliegend wurden dem Beschuldigten 310 Tage der insgesamt 420 Tage erlittener Haft an die Strafen angerechnet. Angesichts der mit vorliegendem Urteil dargelegten Strafzumessung erweist sich demnach die vom Beschuldigten erlit- tene Haft im Umfang von 110 Tagen als unrechtmässig (vgl. E. 7). 10.3.3. Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– Genugtuung je erlittenem Tag Haft als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine hö- here oder geringere Entschädigung rechtfertigen (Urteil BGer 6B_491/2020 vom

13. Juli 2020, E. 2.3.2 m.w.H.). 10.3.4. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände erkennbar, welche ein Abweichen vom Regelsatz des Bundesgerichts rechtfertigen würden. Der Be- schuldigte ist für die zu Unrecht erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 110 Tagen mit Fr. 200.– pro Tag, demnach mit einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 22'000.– zu entschädigen.

- 35 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne  von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit ei- ner Busse von Fr. 500.–. Es wird festgestellt, dass diese Freiheitsstrafe wie auch die Busse durch An- rechnung von 310 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft vollumfänglich erstanden sind.

4. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2024 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben, sofern nicht bereits ander- weitig herausgegeben: Tablet Samsung (A016'265'615)  Mobiltelefon Black Berry (A016'265'626)  Mobiltelefon Black Berry (A016'265'648)  USB-Stick (A016'265'660)  SanDisk Speicherkarte (A016'265'682)  Apple MacBook Air (A016'265'717)  Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster [recte: Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage] zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 36 -

6. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2024 be- schlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lager- nummern B01269-2022 und B01268-2022) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, zur Vernichtung überlassen: 1 Plastikbeutel mit weissem Pulver (Asservat Nr. A016'265'546)  1 Block mit Haschisch (Asservat Nr. A016'265'557)  1 Plastikbehälter mit weissem Pulver (Asservat Nr. A016'265'568)  1 Minigrip mit Marihuana (Asservat Nr. A016'265'579)  1 Block braune Masse (Asservat Nr. A016'265'604) 

7. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts- Nr. 82966481 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

9. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 470.– Gutachten FOR Zürich Fr. 1'048.– Gutachten IRM Zürich Fr. 500.– Auslagen ausserkantonale Verfahrenskosten

10. Die Entscheidgebühr und die Gebühr für das Vorverfahren werden dem Be- schuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genom- men. Die Auslagen betreffend die ausserkantonalen Verfahrenskosten wer- den dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten betreffend die Gutachten FOR Zürich und IRM Zürich werden auf die Gerichtskasse genommen.

11. Der Beschuldigte wird für die in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft erlit- tene Überhaft von 110 Tagen (420 Tage Untersuchungs- und Sicherheits- haft abzüglich 310 Tage, welche den Strafen gemäss Dispositivziffer 3 ange- rechnet wurden) mit einer Genugtuung von Fr. 22'000.– aus der Gerichts- kasse entschädigt.

- 37 -

12. Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 12'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

13. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See / Oberland (übergeben), im Doppel  die Privatklägerschaft 1 und 2  die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 12 betref-  fend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung das Migrationsamt des Kantons Zürich  und hernach als begründetes Urtei an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten  die Privatklägerschaft  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail (kanzlei.staso@ji.zh.ch)  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 11  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservatetriage) hinsichtlich  Dispositivziffern 5 und 6, per Mail auf asservate@kapo.zh.ch das Forensische Institut Zürich (FOR) hinsichtlich Dispositivziffer 7  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf vo-  stra.pdf@ji.zh.ch die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Dienst Zentrale  Datenverarbeitung, Postfach, 8021 Zürich (nur Formular nach § 54 a PolG) je gegen Empfangsbestätigung.

- 38 -

14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Strafgericht, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 9. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Moser MLaw Bachmann

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 6. August 2024 (HD act. 13) ging am 8. August 2024 beim hiesigen Bezirksgericht ein. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und den Parteien wurde Frist zur Stellung von Be- weisanträgen und der Privatklägerschaft eine solche zur Bezifferung und Begründung allfälliger Zivilforderungen gesetzt (act. 16), worauf mit Stillschweigen verzichtet wurde.

E. 1.2 Zur Hauptverhandlung vom 9. Januar 2025 erschien der Beschuldigte aus der Haft vorgeführt in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X1._____ sowie die Staatsanwaltschaft (Prot. S. 4). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil vom 9. Januar 2025 mündlich eröffnet und dem Be- schuldigten, dem Verteidiger sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 26; Prot. S. 30). Mit Beschluss glei- chen Datums wurde der Beschuldigte aus der Sicherheitshaft entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zwecks Prüfung von Fernhaltemassnahmen zugeführt (act. 27; Prot. S. 30). Der Privatklägerschaft wurde das schriftliche Ur- teilsdispositiv per Post zugestellt (act. 28).

E. 1.3 Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 13. Januar 2025 innert Frist Berufung gegen das Urteil vom 9. Januar 2025 an (act. 30).

- 4 -

E. 2 Formelles

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

E. 2.2 Die Geschädigten B._____ und C._____ haben sich als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO konstituiert (D2 act. 1 und 2 sowie HD act. 8/5). Sie erklärten, sich am Strafverfahren sowohl als Straf- als auch Zivilklä- ger beteiligen zu wollen. Privatrechtliche Ansprüche wurden keine geltend ge- macht.

3. Sachverhalt 3.1. Ausgangslage 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (HD act. 13). 3.1.2. Betreffend die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes hat der Beschuldigte den ihm in der Anklageschrift (HD act. 13) vorgeworfenen Sach- verhalt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Mai 2024 sowie im Rahmen der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2025 eingestanden (D1 act. 1/1/5 F/A 11 f.; Prot. S. 10). Der Anklagesachverhalt hinsichtlich mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gilt somit als erstellt und ist der recht- lichen Würdigung zu Grunde zu legen. 3.1.3. Der Beschuldigte bestritt sowohl gegenüber der Polizei (HD act. 1/1/2 F/A 72) als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft (HD act. 1/1/5 F/A 6 ff.; HD act. 1/1/6 F/A 12) sowie anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 10 ff.) das ihm zu Last gelegte Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er bezeichnet zwar die Tasche, in welcher das Kokain gefunden wurde, als seine eigene, dar- über hinaus soll er jedoch nichts von dem sichergestellten Betäubungsmittel ge-

- 5 - wusst haben (Prot. S. 13 ff.). Nachfolgend wird zu prüfen sein, inwiefern die be- strittenen Sachverhaltselemente erstellt werden können. 3.1.4. Die äusseren Abläufe der Sachverhalte betreffend mehrfache Hehlerei wie in der Anklageschrift geschildert hat der Beschuldigte im Wesentlichen eingestan- den (HD act. 1/1/2 F/A 66; HD act. 1/1/3 F/A 55; HD act. 1/1/5 F/A 53). Durch den Beschuldigten nicht anerkannt und bestritten wurde der auf die Hehlerei gerich- tete Vorsatz, dass der Beschuldigte um die deliktische Herkunft der Gegenstände wusste oder diese hätte annehmen müssen. Diesbezüglich gilt es zu prüfen, ob sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt anhand der vorliegenden Beweise erstellen lässt. 3.2. Rechtliches 3.2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu- ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abs- trakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen wer- den können. 3.2.3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un-

- 6 - terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 3.2.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfol- gen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaub- würdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 3.3. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten 3.3.1. Bei der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu beachten, dass er als di- rekt in das vorliegende Strafverfahren Involvierter ein erhebliches – durchaus legi- times – Interesse an dessen Ausgang hat und er versucht sein könnte, sich durch seine Aussagen zu entlasten. 3.3.2. Gleiches kann für D._____ und E._____ (Dossier 1) festgehalten werden. Gemäss Aussagen von D._____ am 16. Juni 2022 würden sich der Beschuldigte und er seit zwei oder drei Jahren kennen. Der Beschuldigte habe seit April 2022 jeweils in unregelmässigen Abständen bei ihm gewohnt (HD act. 1/2/1 F/A 12 ff.). Als Mieter bzw. Bewohner des Zimmers, in welchem das Kokain sichergestellt wurde, und ferne Bekannte des Beschuldigten haben diese ebenfalls ein Inter- esse am Ausgang des Verfahrens und der Versuch, sich durch ihre Aussagen zu entlasten, ist bei der Würdigung derer in Betracht zu ziehen. Allerdings ist anzu- merken, dass D._____ am 1. Juli 2024 nicht mehr als Beschuldigter, sondern als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hat. 3.3.3. Schliesslich ist bei der Würdigung der Aussagen von F._____ (Dossier 2) als Beschuldigter ebenfalls festzuhalten, dass ein – legitimes – Interesse am Aus-

- 7 - gang des Verfahrens besteht. Gemäss Aussagen von F._____ lernte er den Be- schuldigten rund einen Monat vor seiner Verhaftung kennen und er sei ein Freund von ihm (HD act. 1/1/3 F/A 11). Nach dem Beschuldigten sei F._____ ein Bekann- ter von G._____, ihrem ehemaligen gemeinsamen Wohnort (HD act. 1/1/3 F/A 24). 3.3.4. Entscheidender als die Frage der Glaubwürdigkeit der Personen ist indes- sen diejenige der Glaubhaftigkeit der Aussagen, welche nachfolgend zu prüfen ist. 3.4. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1) 3.4.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigte vor, am 16. Juni 2022, um ca. 16.30 Uhr, in einer Wohnung an der H._____-strasse 1 in … I._____, in einer braunen Tasche in einem mit Alufolie umwickelten Beutel verpackte 91.9 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 51 %, entsprechend einer Reinsubstanz von 47.3 Gramm Kokain, wissentlich und willentlich gelagert und besessen zu ha- ben. Das Kokain soll der Beschuldigte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt auf nicht näher bekannte Art und Weise erworben bzw. auf andere Weise erlangt haben. Dies alles soll der Beschuldigte in der Absicht getan haben, dieses Kokain gewinnbringend an eine unbekannte Anzahl von Konsumenten zu verkaufen oder sonstwie weiterzugeben bzw. auf eine andere Art und Weise in der Schweiz in Verkehr zu bringen. Der Beschuldigte soll bei seinem Tun stets im Wissen gehan- delt haben, dass sowohl der Besitz, die Lagerung, die Weitergabe, der Verkauf als auch jeglicher Handel mit Betäubungsmitteln – wie Kokain – strafbar ist und soll dabei zumindest in Kauf genommen haben, dass die zu obgenanntem Zeit- punkt durch die Polizei sichergestellte Menge Kokain in der Lage sei, bei einer Vielzahl von Menschen Anhängigkeiten zu erzeugen und deren Gesundheit schwer zu schädigen (HD act. 13 S. 2). 3.4.2. Beweismittel

- 8 - Zur Erstellung des Sachverhaltes bezüglich Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Dossier 1) dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten im Laufe der Untersuchung am 10. Januar 2024 (delegierte polizeiliche Einver- nahme (Kanton Aargau); HD act. 1/1/2), 31. Mai 2024 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme; HD act. 1/1/5), 1. Juli 2024 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme; HD act. 1/1/6) sowie dessen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom

E. 6 August 2024 Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, mehrfa- che Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie mehrfache Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 vor. Bei diesen Straftatbeständen handelt es sich um Offizialdelikte.

E. 6.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,

- 28 - um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB), bis zu einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren ist eine teilbedingte Freiheitsstrafe möglich (Art. 43 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. In Anlehnung an die herr- schende Praxis würde das Bedeuten, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also ver- mutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Pro- gnose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzu- beziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 46).

E. 6.2 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet.

E. 6.3 In subjektiver Hinsicht ist jedoch für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte über 15 Jahre hinweg, in regelmässigen Abständen, immer wieder straffällig wurde und mehrfach vorbestraft ist – er wurde unter anderem zu Freiheitsstrafen von über ei- nem bzw. über zwei Jahren verurteilt (HD act. 6/3) – muss mit grosser Wahr- scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihn auch die vorliegende Strafe nicht vor erneuter Delinquenz abschrecken würde, wenn sie bedingt ausgespro- chen würde. Auch die Würdigung der übrigen Umstände lassen keine günstige Prognose zu. So geht der Beschuldigte keiner Arbeit nach, hat nebst der Arbeit keinen geregelten Alltag, konsumiert (eingestandenermassen) Kokain und zeigte weder Einsicht in das Unrecht der Tat noch Reue. Dem Beschuldigten kann somit keine günstige Prognose gestellt werden. Ein (teil-)bedingter Vollzug der Frei- heitsstrafe kommt dementsprechend nicht in Frage.

E. 6.4 Die Freiheitsstrafe von 10 Monaten ist zu vollziehen. Für die Busse sieht das Gesetz keinen bedingten Vollzug vor.

- 29 -

7. Anrechnung der Haft 7.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Die Untersuchungshaft ist in erster Linie auf Freiheitsstrafen anzurechnen, wobei es unerheblich ist, ob diese bedingt oder unbedingt ausgesprochen wur- den. Übersteigt die Untersuchungshaft die Dauer der Freiheitsstrafe, so ist eine Anrechnung an die Busse gemäss Bundesgericht zulässig (BSK StGB-METT- LER/SPICHTIN, Art. 51 N 44). Der Anrechnungsfaktor basiert auf der Ersatzfreiheits- strafe i.S.v. Art. 106 Abs. 3 StGB (BGE 135 IV 126 E. 1.3.9). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als Umwandlungssatz als angemessen. 7.2. Der Beschuldigte befand sich vom 17. November 2023, 05.36 Uhr, bis zum Tag der Urteilseröffnung (9. Januar 2025) in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (420 Tage; HD act. 2/3). Dementsprechend sind dem Beschuldigten 420 Tage als durch Haft erstanden zu berücksichtigen. 7.3. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 10 Monaten ist durch 305 Tage Haft erstanden (zehn Monate à durchschnittlich 30.5 Tage). Auch die Busse von Fr. 500.– ist durch die Haft bereits erstanden. 7.4. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die mit vorliegendem Urteil auszuspre- chende Freiheitsstrafe wie auch die mit diesem Urteil auszusprechende Busse durch Anrechnung von 420 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft vollumfäng- lich erstanden sind.

8. Landesverweisung 8.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine obligatorische Landesverweisung des Beschuldigten für die Dauer von 7 Jahren sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (HD act. 13 S. 6). Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen, weshalb eine obligatorische Landesverweisung ausser Betracht fällt.

- 30 - 8.2. Weiterhin kann das Gericht jedoch gemäss Art. 66abis StGB [nicht obligatorische Landesverweisung] einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Ar- tikel 66a [obligatorische Landesverweisung] erfasst wird, verurteilt wird. 8.3. Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB stellt keine sogenannte Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB dar, weshalb grundsätzlich nur – aber immerhin – eine Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB in Frage käme. 8.4. Die fakultative Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK) zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Es sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Gastgeber- und im Heimatland zu berücksichtigen. Eine Mindeststrafhöhe ist nicht vorausgesetzt. Die fakultative Landesverweisung soll gerade bei wiederholter, je nicht besonders schwerer Delinquenz zur Anwendung gelangen (Urteil des Bun- desgerichts vom 24. Februar 2022, 6B_140/2021, E. 6.2, Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2020, Geschäfts-Nr. 6B_1054/2020, E. 1, je m.w.H.). 8.5. Die persönlichen Verhältnisse des 43-jährigen Beschuldigten wurden bereits im Rahmen der Täterkomponente skizziert (E. 5.4.2) und sind wie folgt zu ergänzen: Gemäss eigenen Aussagen war der Beschuldigte das letzte Mal im Jahre 2018 in der Türkei und sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Deutschland, wo auch seine Familie lebt. In der Türkei hat er niemanden (HD act. 1/1/6 F/A 55, 57). Er hat – gemäss eigenen Angaben – sein ganzes Leben gearbeitet, verfügt über die entsprechenden Abschlüsse und findet ohne Problem wieder eine Arbeit als Industrieelektroniker (Prot. S. 6). Der Beschuldigte hat kaum einen Bezug zur Türkei. Auch wenn der Beschuldigte Wohnsitz im Ausland hat, ist doch ein berechtigtes Interesse erkennbar, nicht des Landes verwiesen zu werden. Es ist

- 31 - zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben bereits seit 15 Jahren in die Schweiz kommt, hier Freunde und ziemlich viele Bekannte hat (Prot. S. 7). Im Jahr 2022 habe er zum ersten Mal versucht, hier Polyprobylen zu vermarkten und sich dazu mit vielen Chefs von Unternehmen getroffen (Prot. S. 8). Als Grund für seinen Aufenthalt in der Schweiz gibt der Beschuldigte also geschäftliche Gründe und Beziehungen an. Sein Interesse an der grundsätzlichen Möglichkeit, in die Schweiz zu reisen, scheint gewichtig. 8.6. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an einer Landesverweisung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Deutschland mehrfach vorbestraft ist, in der Schweiz ist der Beschuldigte bis zu vorliegender Verurteilung jedoch nicht straffällig geworden. Von einem Kriminaltouristen kann keinesfalls gesprochen werden. Hinsichtlich des vorliegenden Delikts, der Hehlerei, was eine strafbare Handlung gegen das Vermögen darstellt, ist eine Landesverweisung insofern von öffentlichem Interesse, als dass in vorliegendem Fall jeder zufälligerweise als geschädigte Person hätte betroffen sein können. Vorliegend ist aber, wie bereits im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, die Tatschwere als gering einzustufen, nicht zuletzt aufgrund des vergleichsweise geringen Vermögenswertes. 8.7. Im Ergebnis überwiegt das private Interesse des Beschuldigten, nicht des Landes verwiesen zu werden, das sehr geringe öffentliche Interesse. Die Gesamten Umstände vermögen aufgrund der Anlasstat – mehrfache Hehlerei – keine fakultative Landesverweisung zu begründen. Eine Notwendigkeit zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist nicht ersichtlich. Es ist von einer fakultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB abzusehen und entsprechend ist auch keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem anzuordnen. 8.8. Auf weitere Ausführungen zur fakultativen Landesverweisung, namentlich zur Verhältnismässigkeit, kann verzichtet werden.

- 32 -

E. 9 Beschlagnahmte Gegenstände / Spuren- und Spurenträger

E. 9.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Per- son, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im En- dentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

E. 9.2 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2024 (D1 act. 5/13) beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugegeben, sofern nicht bereits anderweitig herausgegeben: Tablet Samsung (A016'265'615), Mobiltelefon Black Berry (A016'265'626), Mobiltelefon Black Berry (A016'265'648), USB-Stick (A016'265'660), SanDisk Speicherkarte (A016'265'682), Apple MacBook Air (A016'265'717). Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Lagerbehörde, Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, und nicht der Gerichts- kasse wie in der unbegründeten Ausfertigung in Dispositivziffer 5 ausgeführt wurde, zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwer- tungserlös ist zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 9.3 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2024 (D1 act. 5/13) beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensi- lien (Lagernummern B01269-2022 und B01268-2022) sind in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, zur Vernichtung zu überlassen: 1 Plastikbeutel mit weissem Pulver (Asservat Nr. A016'265'546), 1 Block mit Haschisch (Asservat Nr. A016'265'557), 1 Plastikbe- hälter mit weissem Pulver (Asservat Nr. A016'265'568), 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat Nr. A016'265'579), 1 Block braune Masse (Asservat Nr. A016'265'604).

E. 9.4 Die in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 82966481 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten

- 33 -

E. 10 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten zumindest teilweise aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich zweier An- klagevorwürfe erfolgte ein Schuldspruch, vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde der Beschuldigte freigesprochen. Es rechtfer- tigt sich daher, dem Beschuldigten die Hälfte der Entscheidgebühr, welche auf Fr. 3'000.– festzusetzen ist (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG), sowie die Hälfte der Kos- ten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 2'500.– (HD act. 12) aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter rechtfertigt der Ausgang des Verfahrens, die Kosten für die Gutachten des Forensischen Instituts Zürich sowie des Instituts für Rechtsmedizin in der Höhe von Fr. 1'518.50 (HD act. 12) auf Staatskasse zu nehmen, da diese im Zusammenhang mit dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz erstellt wurden. Die ausserkantonalen Kosten in der Höhe von Fr. 500.– (HD act. 12) sind sodann ebenfalls dem Beschuldigten aufzu- erlegen, da es sich dabei um – mindestens teilweise – die Hehlerei betreffende Untersuchungshandlungen.

E. 10.2 Rechtsanwalt MLaw X1._____ ist für dessen Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung seiner Bemühungen und Barauslagen (act. 25) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO in Verbindung mit der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berück- sichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbespre- chung auf Fr. 12'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Dauer der Hauptverhandlung wurde von Rechtsanwalt X1._____ auf 8 Stunden geschätzt. Da diese jedoch nur 6 Stunden dauerte, wurde das Honorar entsprechend um Fr. 440.– gekürzt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind ebenfalls ausgangsgemäss zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die amtli- che Verteidigung (damals noch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____) wurde vorliegend angeordnet, weil der Beschuldigte bei Vorliegen einer notwendigen Verteidigung keine Wahlverteidigung bestellte, obwohl es ihm seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlaubt hätten (HD act. 4/1). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben auch im Urteilszeitpunkt die Kostenauflage, weshalb ihm die Kosten des

- 34 - amtlichen Verteidigers aufzuerlegen sind (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 135 StPO N 23).

E. 10.3 Entschädigung Untersuchungs- und Sicherheitshaft

E. 10.3.1 Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf Ausrichtung einer angemesse- nen Geldsumme als Genugtuung, wenn er durch das Verfahren in seinen persön- lichen Verhältnissen schwer verletzt worden ist. Bei unschuldig erlittener Haft ent- steht regelmässig ein Genugtuungsanspruch (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädi- gung. Der Ausgleich von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen (BGE 141 IV 236 E. 3.3 m.w.H.).

E. 10.3.2 Vorliegend wurden dem Beschuldigten 310 Tage der insgesamt 420 Tage erlittener Haft an die Strafen angerechnet. Angesichts der mit vorliegendem Urteil dargelegten Strafzumessung erweist sich demnach die vom Beschuldigten erlit- tene Haft im Umfang von 110 Tagen als unrechtmässig (vgl. E. 7).

E. 10.3.3 Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– Genugtuung je erlittenem Tag Haft als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine hö- here oder geringere Entschädigung rechtfertigen (Urteil BGer 6B_491/2020 vom

E. 10.3.4 Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände erkennbar, welche ein Abweichen vom Regelsatz des Bundesgerichts rechtfertigen würden. Der Be- schuldigte ist für die zu Unrecht erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 110 Tagen mit Fr. 200.– pro Tag, demnach mit einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 22'000.– zu entschädigen.

- 35 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne  von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit ei- ner Busse von Fr. 500.–. Es wird festgestellt, dass diese Freiheitsstrafe wie auch die Busse durch An- rechnung von 310 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft vollumfänglich erstanden sind.

4. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2024 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben, sofern nicht bereits ander- weitig herausgegeben: Tablet Samsung (A016'265'615)  Mobiltelefon Black Berry (A016'265'626)  Mobiltelefon Black Berry (A016'265'648)  USB-Stick (A016'265'660)  SanDisk Speicherkarte (A016'265'682)  Apple MacBook Air (A016'265'717)  Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster [recte: Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage] zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 36 -

6. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2024 be- schlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lager- nummern B01269-2022 und B01268-2022) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, zur Vernichtung überlassen: 1 Plastikbeutel mit weissem Pulver (Asservat Nr. A016'265'546)  1 Block mit Haschisch (Asservat Nr. A016'265'557)  1 Plastikbehälter mit weissem Pulver (Asservat Nr. A016'265'568)  1 Minigrip mit Marihuana (Asservat Nr. A016'265'579)  1 Block braune Masse (Asservat Nr. A016'265'604) 

7. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts- Nr. 82966481 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

9. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 470.– Gutachten FOR Zürich Fr. 1'048.– Gutachten IRM Zürich Fr. 500.– Auslagen ausserkantonale Verfahrenskosten

10. Die Entscheidgebühr und die Gebühr für das Vorverfahren werden dem Be- schuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genom- men. Die Auslagen betreffend die ausserkantonalen Verfahrenskosten wer- den dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten betreffend die Gutachten FOR Zürich und IRM Zürich werden auf die Gerichtskasse genommen.

11. Der Beschuldigte wird für die in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft erlit- tene Überhaft von 110 Tagen (420 Tage Untersuchungs- und Sicherheits- haft abzüglich 310 Tage, welche den Strafen gemäss Dispositivziffer 3 ange- rechnet wurden) mit einer Genugtuung von Fr. 22'000.– aus der Gerichts- kasse entschädigt.

- 37 -

12. Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 12'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

E. 13 Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See / Oberland (übergeben), im Doppel  die Privatklägerschaft 1 und 2  die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 12 betref-  fend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung das Migrationsamt des Kantons Zürich  und hernach als begründetes Urtei an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten  die Privatklägerschaft  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail (kanzlei.staso@ji.zh.ch)  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 11  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservatetriage) hinsichtlich  Dispositivziffern 5 und 6, per Mail auf asservate@kapo.zh.ch das Forensische Institut Zürich (FOR) hinsichtlich Dispositivziffer 7  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf vo-  stra.pdf@ji.zh.ch die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Dienst Zentrale  Datenverarbeitung, Postfach, 8021 Zürich (nur Formular nach § 54 a PolG) je gegen Empfangsbestätigung.

- 38 -

E. 14 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Strafgericht, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 9. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Moser MLaw Bachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Uster Strafgericht Geschäfts-Nr.: DG240021-I/Mo/U02/sb/mk Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Moser als Vorsitzender, Bezirksrichterin MLaw Gautschi, Ersatzrichter lic. iur. Sommer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Bachmann Urteil vom 9. Januar 2025 (begründete Ausfertigung und Berichtigung der Dispositivziffer 5) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Privatkläger

1. B._____,

2. C._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 6. August 2024 (HD act. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge:

1. Die Anklagebehörde: (HD act. 13 S. 6 und act. 23 S. 2) Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Busse  von Fr. 500.– Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten  Anrechnung der erstandenen Haft  Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen schuldhafter Nicht-  bezahlung der Busse Anordnung einer Landesverweisung von 7 Jahren  Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener  Informationssystem Entscheid über die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Ober-  land vom 6. August 2024 beschlagnahmten Gegenstände sowie der Spuren / Spurenträger Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von  Fr. 2'500.–)

2. Die amtliche Verteidigung: (act. 24 S. 1 f.) Der Beschuldigte sei für die mehrfache Übertretung des Betäubungs-  mittelgesetzes mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Vom Vorwurf der mehrfachen Hehlerei sowie vom Vorwurf des Verbre-  chens gegen das Betäubungsmittelgesetzes sei der Beschuldigte frei- zusprechen. Der Beschuldigte sei umgehend auf freien Fuss zu setzen sowie für die  unschuldig erlittene Untersuchungshaft angemessen zu entschädigen. Von der Anordnung einer Landesverweisung sowie von einer Aus-  schreibung im SIS sei in jedem Fall abzusehen. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 6. Au-  gust 2024 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelu- tensilien seien definitiv einzuziehen und zu vernichten. Das Tablet Samsung, die beiden Black Berry Mobiltelefone, ein Ladekabel, ein

- 3 - USB-Stick, eine San Disk Speicherkarte sowie ein Apple MacBook Air seien dem Beschuldigten herauszugeben. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien vollumfänglich auf die  Staatskasse zu nehmen.

3. Der Beschuldigte: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung  Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 6. August 2024 (HD act. 13) ging am 8. August 2024 beim hiesigen Bezirksgericht ein. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und den Parteien wurde Frist zur Stellung von Be- weisanträgen und der Privatklägerschaft eine solche zur Bezifferung und Begründung allfälliger Zivilforderungen gesetzt (act. 16), worauf mit Stillschweigen verzichtet wurde. 1.2. Zur Hauptverhandlung vom 9. Januar 2025 erschien der Beschuldigte aus der Haft vorgeführt in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X1._____ sowie die Staatsanwaltschaft (Prot. S. 4). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil vom 9. Januar 2025 mündlich eröffnet und dem Be- schuldigten, dem Verteidiger sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 26; Prot. S. 30). Mit Beschluss glei- chen Datums wurde der Beschuldigte aus der Sicherheitshaft entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zwecks Prüfung von Fernhaltemassnahmen zugeführt (act. 27; Prot. S. 30). Der Privatklägerschaft wurde das schriftliche Ur- teilsdispositiv per Post zugestellt (act. 28). 1.3. Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 13. Januar 2025 innert Frist Berufung gegen das Urteil vom 9. Januar 2025 an (act. 30).

- 4 -

2. Formelles 2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

6. August 2024 Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, mehrfa- che Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie mehrfache Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 vor. Bei diesen Straftatbeständen handelt es sich um Offizialdelikte. 2.2. Die Geschädigten B._____ und C._____ haben sich als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO konstituiert (D2 act. 1 und 2 sowie HD act. 8/5). Sie erklärten, sich am Strafverfahren sowohl als Straf- als auch Zivilklä- ger beteiligen zu wollen. Privatrechtliche Ansprüche wurden keine geltend ge- macht.

3. Sachverhalt 3.1. Ausgangslage 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (HD act. 13). 3.1.2. Betreffend die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes hat der Beschuldigte den ihm in der Anklageschrift (HD act. 13) vorgeworfenen Sach- verhalt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Mai 2024 sowie im Rahmen der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2025 eingestanden (D1 act. 1/1/5 F/A 11 f.; Prot. S. 10). Der Anklagesachverhalt hinsichtlich mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gilt somit als erstellt und ist der recht- lichen Würdigung zu Grunde zu legen. 3.1.3. Der Beschuldigte bestritt sowohl gegenüber der Polizei (HD act. 1/1/2 F/A 72) als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft (HD act. 1/1/5 F/A 6 ff.; HD act. 1/1/6 F/A 12) sowie anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 10 ff.) das ihm zu Last gelegte Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er bezeichnet zwar die Tasche, in welcher das Kokain gefunden wurde, als seine eigene, dar- über hinaus soll er jedoch nichts von dem sichergestellten Betäubungsmittel ge-

- 5 - wusst haben (Prot. S. 13 ff.). Nachfolgend wird zu prüfen sein, inwiefern die be- strittenen Sachverhaltselemente erstellt werden können. 3.1.4. Die äusseren Abläufe der Sachverhalte betreffend mehrfache Hehlerei wie in der Anklageschrift geschildert hat der Beschuldigte im Wesentlichen eingestan- den (HD act. 1/1/2 F/A 66; HD act. 1/1/3 F/A 55; HD act. 1/1/5 F/A 53). Durch den Beschuldigten nicht anerkannt und bestritten wurde der auf die Hehlerei gerich- tete Vorsatz, dass der Beschuldigte um die deliktische Herkunft der Gegenstände wusste oder diese hätte annehmen müssen. Diesbezüglich gilt es zu prüfen, ob sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt anhand der vorliegenden Beweise erstellen lässt. 3.2. Rechtliches 3.2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu- ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abs- trakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen wer- den können. 3.2.3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un-

- 6 - terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 3.2.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfol- gen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaub- würdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 3.3. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten 3.3.1. Bei der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu beachten, dass er als di- rekt in das vorliegende Strafverfahren Involvierter ein erhebliches – durchaus legi- times – Interesse an dessen Ausgang hat und er versucht sein könnte, sich durch seine Aussagen zu entlasten. 3.3.2. Gleiches kann für D._____ und E._____ (Dossier 1) festgehalten werden. Gemäss Aussagen von D._____ am 16. Juni 2022 würden sich der Beschuldigte und er seit zwei oder drei Jahren kennen. Der Beschuldigte habe seit April 2022 jeweils in unregelmässigen Abständen bei ihm gewohnt (HD act. 1/2/1 F/A 12 ff.). Als Mieter bzw. Bewohner des Zimmers, in welchem das Kokain sichergestellt wurde, und ferne Bekannte des Beschuldigten haben diese ebenfalls ein Inter- esse am Ausgang des Verfahrens und der Versuch, sich durch ihre Aussagen zu entlasten, ist bei der Würdigung derer in Betracht zu ziehen. Allerdings ist anzu- merken, dass D._____ am 1. Juli 2024 nicht mehr als Beschuldigter, sondern als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hat. 3.3.3. Schliesslich ist bei der Würdigung der Aussagen von F._____ (Dossier 2) als Beschuldigter ebenfalls festzuhalten, dass ein – legitimes – Interesse am Aus-

- 7 - gang des Verfahrens besteht. Gemäss Aussagen von F._____ lernte er den Be- schuldigten rund einen Monat vor seiner Verhaftung kennen und er sei ein Freund von ihm (HD act. 1/1/3 F/A 11). Nach dem Beschuldigten sei F._____ ein Bekann- ter von G._____, ihrem ehemaligen gemeinsamen Wohnort (HD act. 1/1/3 F/A 24). 3.3.4. Entscheidender als die Frage der Glaubwürdigkeit der Personen ist indes- sen diejenige der Glaubhaftigkeit der Aussagen, welche nachfolgend zu prüfen ist. 3.4. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1) 3.4.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigte vor, am 16. Juni 2022, um ca. 16.30 Uhr, in einer Wohnung an der H._____-strasse 1 in … I._____, in einer braunen Tasche in einem mit Alufolie umwickelten Beutel verpackte 91.9 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 51 %, entsprechend einer Reinsubstanz von 47.3 Gramm Kokain, wissentlich und willentlich gelagert und besessen zu ha- ben. Das Kokain soll der Beschuldigte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt auf nicht näher bekannte Art und Weise erworben bzw. auf andere Weise erlangt haben. Dies alles soll der Beschuldigte in der Absicht getan haben, dieses Kokain gewinnbringend an eine unbekannte Anzahl von Konsumenten zu verkaufen oder sonstwie weiterzugeben bzw. auf eine andere Art und Weise in der Schweiz in Verkehr zu bringen. Der Beschuldigte soll bei seinem Tun stets im Wissen gehan- delt haben, dass sowohl der Besitz, die Lagerung, die Weitergabe, der Verkauf als auch jeglicher Handel mit Betäubungsmitteln – wie Kokain – strafbar ist und soll dabei zumindest in Kauf genommen haben, dass die zu obgenanntem Zeit- punkt durch die Polizei sichergestellte Menge Kokain in der Lage sei, bei einer Vielzahl von Menschen Anhängigkeiten zu erzeugen und deren Gesundheit schwer zu schädigen (HD act. 13 S. 2). 3.4.2. Beweismittel

- 8 - Zur Erstellung des Sachverhaltes bezüglich Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Dossier 1) dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten im Laufe der Untersuchung am 10. Januar 2024 (delegierte polizeiliche Einver- nahme (Kanton Aargau); HD act. 1/1/2), 31. Mai 2024 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme; HD act. 1/1/5), 1. Juli 2024 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme; HD act. 1/1/6) sowie dessen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom

9. Januar 2025 (Prot. S. 10 ff.). Zudem sind die Aussagen von D._____ in der Ein- vernahme vom 16. Juni 2022 (polizeiliche Einvernahme als beschuldigte Person; HD act. 1/2/1) und 1. Juli 2024 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme als Zeuge; HD act. 1/2/2) sowie jene von E._____ in den Einvernahmen vom 16. Juni 2022 (polizeiliche Einvernahme als beschuldigte Person; D1 act. 3) und 17. Juni 2022 (polizeiliche Einvernahme als beschuldigte Person; D1 act. 4) heranzuziehen. Darüber hinaus dienen folgende Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts:

– Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) betreffend Identifika- tion/Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln (D1 act. 6/3),

– Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich betreffend Auswertung von DNA-Spuren (D1 act. 7/3),

– Kurzbericht des FOR betreffend Identifizierung/DNA-Spuren (D1 act. 7/6 S. 2),

– diverse beschlagnahmte Gegenstände, Betäubungsmittel und Betäubungs- mittelutensilien (D1 act. 5/13),

– Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 16. Juni 2022 (D1 act. 1) sowie die dazugehörige Sicherstellungsliste (D1 act. 5/3/1) und Fotodokumentation (D1 act. 5/6). 3.4.3. Würdigung der Beweismittel 3.4.3.1. Die Aussagen des Beschuldigten sind bezüglich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz dahingehend konstant, dass er die ihm gemachten Vorwürfe vollumfänglich und während der ganzen Untersuchung, in sämtlichen Einvernahmen, bestreitet (HD act. 1/1/2 F/A 72; HD act. 1/1/5 F/A 6 ff.; HD act. 1/1/6 F/A 12; Prot. S. 10 ff.). Der Beschuldigte verneinte durchgehend, dass die sichergestellten 91.9 Gramm Kokain ihm gehören würden und er konnte sich

- 9 - nicht erklären, weshalb sich diese in seiner Tasche befunden hätten (HD act. 1/1/5 F/A 28 ff.; Prot. S. 11, 13 f.). Er habe etwa einen Monat lang bei D._____ an der H._____-strasse 1 in … I._____ gewohnt. Wer sonst noch dort gewohnt habe, wisse er nicht, es seien Leute rein und raus gegangen (HD act. 1/1/5 F/A 21 f., 27; Prot. S. 14). Er führte ausserdem wiederholt aus, er hätte nicht gewusst, wie oder an wen er eine solche Menge hätte verkaufen sollen (HD act. 1/1/5 F/A 32 f., 40, 45; Prot. S. 10, 14). 3.4.3.2. D._____ gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme (HD act. 1/2/1) vom 16. Juni 2022 (als Beschuldigter) an, dass das Kokain, welches an der H._____-strasse 1 in … I._____ sichergestellt wurde, einem "A'._____" gehöre (F/A 7, 9 f.; 41). Er selbst habe nicht von dem Kokain gewusst, hätte er davon ge- wusst, hätte er diesen A'._____ nicht bei sich wohnen lassen (F/A 11). Seit April 2022 wohne er [der Beschuldigte] in unregelmässigen Abständen bei ihm, seit zwei oder drei Wochen sei er eigentlich immer bei ihm gewesen, ausser am Wo- chenende (F/A 14). Die Sachen, welche sich am Boden im ersten Zimmer auf der rechten Seite befänden, würden alle A'._____ gehören, so die schwarze und die braune Tasche sowie die Kleider (F/A 20 f., 40 f.). Er habe auch schon mit dem Beschuldigten Kokain konsumiert, jedoch nie solches von ihm erhalten (F/A 23, 28). Er habe selber konsumiert und sei auf dem Weg zur Besserung und sei ge- gen den Konsum von Kokain (F/A 29). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (HD act. 1/2/2) vom 1. Juli 2024 gab der Zeuge D._____ (als Zeuge) an, die Taschen, welche im Zimmer seines Bruders E._____ gefunden worden seien, gehörten A._____ (F/A 20 f.). Beim Kokain wisse er nicht, wem die- ses gehöre bzw. gehört habe, er nehme an, dass es seines [dem Beschuldigten] sei (F/A 23). Dazu, dass der Beschuldigte bestreite, etwas mit dem Kokain zu tun zu haben, meinte der Zeuge, er würde es auch bestreiten, wenn es ihm gehören würde bzw. wenn eine solche Menge bei ihm gefunden würde. Er hoffe, dass man DNA oder Fingerabdrücke vom Beschuldigten daran gefunden habe (F/A 28). Er habe vor etwa einem Jahr das letzte Mal Kokain konsumiert, seit 12 Wochen rau- che er nicht einmal mehr Cannabis (F/A 34). Sein Bruder, E._____, sei vielleicht wegen Gras vorbestraft, ob wegen Handels wisse er nicht, mit Kokain habe er noch nie zu tun gehabt (F/A 43 f.).

- 10 - 3.4.3.3. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Juni 2022 gab der Bru- der von D._____, E._____ (als Beschuldigter) an, dass die Wohnung an der H._____-strasse 1 in I._____ diejenige seines Bruders sei. Er selbst wohne dort und es sei ein Hin und Her in der Wohnung (F/A 15), es sei viel los bei ihnen, sie hätten viele Kollegen, welche bei ihnen ein- und ausgingen (F/A 23). Auf die Frage, warum sich diese Taschen und Kleider, welche nicht ihm selbst gehörten, in seinem Zimmer befänden, sagte E._____ aus, dass das Zimmer anfangs für ihn gedacht gewesen sei, es aber ab und zu vorgekommen sei, dass er nach- hause gekommen sei und irgendwelche Personen in seinem Zimmer geschlafen hätten, dann habe er einfach im Wohnzimmer geschlafen (F/A 24). Er konsumiere nur Marihuana, Haschisch und Alkohol, mit anderen Drogen habe er nichts am Hut (F/A 24). Wem der Beutel mit weissem Pulver und der Plastikbehälter mit weissem Pulver gehöre, wisse er nicht, ihm gehörten diese Sachen sicher nicht (F/A 59). 3.4.3.4. Das DNA-Gutachten vom 28. Juli 2022 ergibt, dass die DNA-Spur, wel- che vom Deckel sowie von der Aussenseite des Kunststoffbehältnisses (Asservat- Nr. A016'370'200) genommen wurde, mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmt. Aus dem Spurenasservat (Asservat-Nr. A016'370'186) ab dem Randbereich, innen und aussen des Vakuumbeutels, in welchem sich das Kokain befunden hatte, liess sich zu wenig DNA extrahieren, um daraus ein auswertbares DNA-Profil zu erstellen. Die erzielten Ergebnisse seien als nicht verwertbar zu be- urteilen und ein Vergleich mit DNA-Profilen sei nicht möglich (D1 act. 7/3 S. 2; D1 act. 7/6 S. 2 f.; D1 act. 5/6 S.4-6). 3.4.4. Würdigung 3.4.4.1. Die Aussagen des Beschuldigten und der Gebrüder D._____E._____ er- weisen sich, nebst den beschlagnahmten Betäubungsmitteln, den Spurenasser- vaten sowie der Fotodokumentation, als die einzigen vorhandenen Beweismittel. Der Beschuldigte bestreitet durchwegs, dass das Kokain ihm gehören würde, konnte aber nicht erklären, wem dieses gehört haben soll. Seine Aussagen sind inhaltlich mehrheitlich konstant. D._____ belastet den Beschuldigten. Er führt aus, dass alle Sachen im ersten Zimmer auf der rechten Seite dem Beschuldigten ge-

- 11 - hören würden. In der Einvernahme vom 1. Juli 2024 führt er dann nur noch aus, er nehme an, dass das Kokain vom Beschuldigten sei und er selbst würde es auch bestreiten, dass das Kokain ihm gehöre, wenn dies der Fall wäre. Die Mög- lichkeit, dass das Kokain seinem Bruder, E._____, gehören könnte, schliesst er aus. E._____ selbst sagt lediglich aus, er wisse nicht, wem das Kokain gehören würde. Keine der Aussagen vermag schlussendlich restlos zu überzeugen. Ob- wohl die Aussagen des Zeugen D._____, wonach das Kokain dem Beschuldigten gehört haben soll, plausibel erscheinen – wurde das Kokain denn auch in dessen Tasche gefunden – und für den in der Anklage formulierten Sachverhalt spricht, kann der Sachverhalt allein gestützt auf diese Aussagen nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden. Als Mieter der Woh- nung, in welcher das Kokain sichergestellt wurde, besteht ein Interesse von D._____ an einer Belastung des Beschuldigten. Weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei den den Beschuldigten belastenden Aussagen le- diglich um Schutzbehauptungen handelt. Hinweise darauf, dass der Beschuldigte Handel mit Kokain betrieben hätte oder hätte betreiben wollen, sind keine vorhan- den. Ausserdem verbleiben, insbesondere nachdem sich die DNA des Beschul- digten gerade nicht an dem das Kokain enthaltenden Beutel befunden hatte, bzw. ein Vergleich mit DNA-Profilen nicht möglich ist, vorliegend nicht unterdrückbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt bezüglich Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz anklagegemäss verwirklicht hat. Ein direkter Zusammenhang zwischen dem Kokain in der Tasche und im Kunststoffbehältnis – mithin ob es sich um das identische Betäubungsmittel handelte – konnte nicht festgestellt wer- den. Hinzu kommt, so ausgesagt vom Beschuldigten sowie von E._____, dass mehrere Personen unkontrolliert in der Wohnung an der H._____-strasse 1 in I._____ ein- und ausgingen; der mögliche Täterkreis wird dadurch merklich erwei- tert. Lässt sich die Schuld nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, hat in An- wendung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen, ansonsten man sich auf Spekulationen einliesse. 3.4.4.2. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der objektive Sachverhalt des Anklagevorwurfes des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz vor-

- 12 - liegend nicht erstellt werden kann. Der Beschuldigte ist deshalb diesbezüglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.5. Mehrfache Hehlerei (Dossier 2) 3.5.1. Anklagevorwurf 3.5.1.1. Der Beschuldigte soll sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 17. November 2023, ca. am 7. November 2023 an der J._____-strasse 2 in … G._____ von F._____ (sep. Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten) ein schwarzes Portemonnaie der Marke "Louis Vuitton" im Wert von ca. Fr. 500.– samt Bargeld sowie 1'260 türkische Lira (entspricht ca. Fr. 33.–) schen- ken lassen haben. Die Gegenstände bzw. das Geld soll F._____ eingestandener- massen am 31. Oktober 2023, zwischen 8.15 Uhr und 8.45 Uhr, anlässlich eines Diebstahls aus dem unverschlossenen Fahrzeug von B._____ in der Tiefgarage an der K._____-strasse 3 in … L._____ erbeutet haben, was der Beschuldigte ge- wusst habe oder zumindest habe annehmen müssen, ihn jedoch nicht weiter ge- kümmert haben soll (HD act. 13 S. 3). 3.5.1.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, kurz vor sei- ner Verhaftung am 17. November 2023 diverse Gegenstände und Vermögens- werte (Ausweise, Werkzeuge, Schmuck etc.) im Wert von mindestens Fr. 300.–, von denen er gewusst habe oder zumindest habe annehmen müssen, dass F._____ eingestandenermassen und/oder andere sich an der obgenannten Adresse Aufhaltende diese deliktisch erlangt hätten, namentlich durch Diebstähle, um deren Wiederauffindung zu erschweren bzw. zu verheimlichen und sich damit aus dem Staub zu machen, was er durch sein Verhalten bezweckt haben soll bzw. bewusst in Kauf genommen habe (HD act. 13 S. 3). 3.5.2.Beweismittel 3.5.2.1. Zur Erstellung des fraglichen Sachverhalts bezüglich mehrfacher Hehlerei (Dossier 2) dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten im Laufe der Untersuchung vom 17. November 2023 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme (Kanton Aargau); HD act. 1/1/1), 10. Januar 2024 (delegierte polizeiliche Einver-

- 13 - nahme (Kanton Aargau); HD act. 1/1/2), 13. Februar 2024 (delegierte polizeiliche Konfrontationseinvernahme und Einvernahme zur Person (Kanton Aargau); HD act. 1/1/3 und act. 1/1/4), 31. Mai 2024 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme; HD act. 1/1/5), 1. Juli 2024 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme; HD act. 1/1/6), die Aussagen vor dem Zwangsmassnahmengericht Kanton Aargau vom 20. Novem- ber 2023 (HD act. 2/5) sowie 1. Februar 2024 (HD act. 2/20) sowie dessen Aussa- gen anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2025 (Prot. S. 14 ff.). Zudem sind die Aussagen von F._____ vom 13. Februar 2024 (delegierte polizeiliche Konfrontationseinvernahme; HD act. 1/1/3) heranzuziehen. 3.5.2.2. Von der Verteidigung wird vorgebracht, die Aussagen von F._____ vom

19. Januar 2024 (delegierte polizeiliche Einvernahme als beschuldigte Person; HD act. 1/3/1) seien zulasten des Beschuldigten nicht verwertbar, da die Teilnah- merechte verletzt worden seien (act. 24 S. 4 f.). Da für die Erstellung des Sach- verhaltes ohnehin nicht auf die obgenannten Aussagen abgestellt wird, kann auf Ausführungen zur Frage der Verwertbarkeit vorliegend verzichtet werden. 3.5.3.Aussagen der Beteiligten 3.5.3.1. Anlässlich der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht Kanton Aargau vom 20. November 2023 (HD act. 2/5) führte der Beschuldigte aus, er kenne F._____ nicht, er sei mit ihm vielleicht 1-2 Mal ein Bier trinken gewesen (S. 3). Auf die Frage, ob er gesehen habe, dass es immer mehr Ware im Haus gege- ben habe, sagte der Beschuldigte, dass er das schon gemerkt habe, aber es ihm egal gewesen sei. Er habe nichts mit denen zu tun gehabt, sei nicht mit ihnen zum Klauen unterwegs gewesen (S. 3). Anlässlich der delegierten Einvernahme der Kantonspolizei Aargau vom 10. Ja- nuar 2024 (HD act. 1/1/2) führte der Beschuldigte Folgendes aus: Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Anhaltung die ID-Karte sowie den Führerausweis des Geschädigten C._____ in seinem Rucksack mit sich führte, erklärte der Beschuldigte, in seinem und F._____s Zimmer sollen sie ein- fach alles in die Taschen gepackt haben, was sie in die Finger bekommen hätten. Daraufhin seien sie nach unten im Haus gegangen und hätten die Taschen in der

- 14 - Nähe des Ausgangs deponiert und sich in die Waschküche begeben. Dort hätten sie ebenfalls noch diverse Gegenstände behändigt und diese unter anderem auch in seinen Rucksack gepackt. Ausserdem fügte der Beschuldigte handschriftlich an, dass sie alles im dunklen Zimmer eingepackt hätten, ohne Licht (F/A 50). Er denke, die Ausweise habe er dabei in seinen Rucksack gesteckt, bzw. seien diese wohl bei dieser Räumungsaktion mit in seinen Rucksack gekommen (F/A 51, 57). Der Beschuldigte wiederholt, dass er und F._____ in der Nacht, ohne Licht, das Zimmer räumten (F/A 51, 57). Auf Vorhalt, dass anlässlich der Anhal- tung beim Beschuldigten ein schwarzes Portemonnaie aus Leder der Marke "Louis Vuitton" sichergestellt wurde, welches von B._____ eindeutig als ihr aus dem Fahrzeug Entwendetes wiedererkannt wurde, führte der Beschuldigte aus, dass dieses bei der nächtlichen Packaktion von ihm und F.____ in seine Tasche gelangt sein müsse. Wie dieses Portemonnaie in das Zimmer von ihm und F._____ gelangt sei, wisse er nicht. Er habe dieses weder von jemandem über- nommen noch etwas dafür bezahlt. Er brauche keinen Louis Vuitton Geldbeutel (F/A 64 f.). Die 1'260.– Türkische Lira, welche er ebenfalls bei seiner Anhaltung mit sich führte, habe er von F._____ geschenkt erhalten (F/A 66). Auf Vorhalt ver- schiedener Gegenstände, welche in der "Nike" Sporttasche des Beschuldigten gefunden wurden, so beispielsweise eine Armkette, Silber, mit der Gravur "M._____ tt.mm.2013" oder ein Dietrich der Marke "Goso", führte der Beschul- digte aus, dass diese Gegenstände ihm nicht gehören würden und er und F._____ im Dunkeln einfach alles in die Tasche geschmissen hätten (F/A 70). Anlässlich der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht Kanton Aargau vom 1. Februar 2024 (HD act. 2/20) führte der Beschuldigte aus, F._____ habe ihn angerufen, weil er N._____ und ihren Freund [Personen, die ebenfalls an der J._____-strasse 2 in G._____ wohnten] nicht mehr erreichen würde, er habe ihm dann gesagt, er solle ihm helfen, die Sachen zu packen. Dies sei im Dunkeln ge- wesen, weil er [F._____] gesagt habe, sie sollten kein Licht anmachen. Sie hätten dann im ganzen Haus kein Licht gemacht. Sie hätten dann gepackt. Er [F._____] habe alles mitnehmen wollen und gesagt, es komme ein Auto, um ihn abzuholen. Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte dann alles bei sich eigepackt habe,

- 15 - führte er aus, sie hätten es nachher sortieren wollen, er [F._____] hätte keine ei- genen Taschen gehabt (S. 4). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Mai 2024 (HD act. 1/1/5) führte der Beschuldigte aus, er [F._____] habe ihm dieses türkische Geld geschenkt. Er habe zu keinem Zeitpunkt gewusst, dass die Sachen gestoh- len seien. Herr F._____ habe den Geldbeutel von seiner Freundin genommen und ihm gegeben. Er habe es ihm in der Tatnacht gegeben bzw. geschenkt. Sie hät- ten seelenruhig eingepackt und die Sachen nach unten gebracht und keinen Fluchtgedanken gehabt (F/A 53). Beim Zusammenpacken habe das Licht nicht gebrannt, es habe nicht funktioniert. Sie hätten einfach die Sachen gepackt und in der Früh hätte sich Herr F._____ Kartons besorgen müssen, weshalb es auch egal gewesen sei, was wohin gekommen sei, weil er ohnehin alles in die Kartons hätte umpacken müssen. Es sei kein Diebesgut gewesen, sondern tägliche Ge- brauchsgegenstände, seine und F._____s (F/A 54). Das Portemonnaie habe F._____ dem Beschuldigten während des Packens gegeben, zuvor habe er das Portemonnaie bei dessen Freundin gesehen und er habe gewollt, dass der Be- schuldigte es für ihn verkaufe (F/A 56). Er habe nicht gewusst, dass die Sachen [das Portemonnaie und die Lira] geklaut worden seien, der Geldbetrag sei so mi- nimal gewesen, dass er sich keine Gedanken gemacht habe (F/A 76). Auf den Hinweis, dass F._____ gesagt habe, dass er dem Beschuldigten das Portemon- naie und die Lira geschenkt habe, er [der Beschuldigte] selbst aber ausgeführt habe, er habe es für F._____ verkaufen sollen, meinte der Beschuldigte, dies sei eine Woche vorher gewesen, das stehe auch so in den Akten (F/A 77 f.). Auf die Frage, ob er sich nach der Herkunft des Portemonnaies oder der türkischen Lira erkundigt habe, wurde dies vom Beschuldigten bestätigt. Die Lira habe er [F._____] gefunden und der Geldbeutel sei von seiner Freundin gewesen, er habe es ihm vor seiner Freundin gezeigt und gegeben, weshalb er auch keinen Ver- dacht gehabt habe, dass es geklaut gewesen sei (F/A 79). F._____ habe angege- ben, dass er sich nicht nach der Herkunft des Portemonnaies erkundigt hätte, woraufhin der Beschuldigte meinte, dass dies auch nicht notwendig gewesen sei, da er es von seiner Freundin genommen und ihm gezeigt habe (F/A 81). Die

- 16 - Freundin von F._____ sei in der Nacht vom 17. November 2023 nicht anwesend gewesen (F/A 83 f.). Und anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2025 (Prot. S. 9 ff.) führte der Beschuldigte auf die Frage, was er gedacht habe, woher dieses Portemon- naie komme, aus, von seiner [F._____s] Freundin. Er wäre ansonsten auch stut- zig geworden, hätte ihm ein Mann ein Frauenportemonnaie gezeigt (Prot. S. 15). Den Grund, weshalb er das Portemonnaie angenommen habe, obwohl es sich um ein Frauenportemonnaie [Prot. S. 15] gehandelt habe, erklärte der Beschuldigte damit, dass er es an jenem Abend geschenkt erhalten habe, an welchem sie ein- gepackt hätten. Er habe nichts damit machen wollen, es wieder zurückgeben, da er ja nichts mit einem Frauengeldbeutel hätte anfangen können (Prot. S. 16). Auf Vorhalt, dass er am 17. November 2023 diverse Gegenstände und Vermö- genswerte von mindestens Fr. 300.– eingepackt habe, von denen er gewusst habe oder zumindest hätte annehmen müssen, dass diese deliktisch erlangt wor- den seien, erklärte der Beschuldigte, das sei Schwachsinn, er [F._____] habe ihm nie gesagt, dass er irgendetwas Kriminelles mache (Prot. S. 16 f.). Zusammenge- fasst führte der Beschuldigte aus, die Sachen, welche sie eingepackt hätten, seien nur F._____s gewesen und er selbst habe ihm lediglich geholfen. Es habe nie die Absicht bestanden, zu fliehen, sie hätten noch geraucht und Kaffee getrun- ken und F._____ habe sich in der Früh eine Tasche oder Kantons besorgen müs- sen, da er nicht habe mit einem Leintuch durch die Gegend laufen können. Aus- serdem seien das normale Gegenstände gewesen, die jeder habe. Hätte er selbst flüchten wollen, wäre er in fünf Minuten aus dem Haus gewesen, er habe nur eine Sporttasche gehabt. Er habe auch nichts davon verkaufen wollen, er kenne in der Schweiz keine Leute, denen er etwas andrehen könne (Prot. S. 17 ff.). Auf Vor- halt, warum sie mit dem Packen nicht bis am nächsten Morgen gewartet hätten, da sie gemäss seiner Aussage zuerst Kantons organisieren mussten, führte der Beschuldigte aus, dass er [F._____] mit einem Leintuch nicht irgendwo hingehen könne und sie seien erst später darauf gekommen, dass nicht alles in seine [F._____s] Tasche passe (Prot. S. 21).

- 17 - 3.5.3.2. F._____ führte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Fe- bruar 2024 (HD act. 1/1/3) aus, dass er den Diebstahl zum Nachteil von B._____ am 31. Oktober 2023, mitunter des Portemonnaies der Marke Louis Vuitton samt Karten und Bargeld aus dessen Fahrzeug, alleine begangen habe (F/A 42 ff.). Be- treffend das Portemonnaie sowie die türkische Lira führte er aus, er habe dem Be- schuldigte nichts von der deliktischen Herkunft mitgeteilt, er habe ihm das Geld gegeben, weil er gewusst habe, dass der Beschuldigte Türke sei und das Porte- monnaie der Marke "Louis Vuitton" habe er dem Beschuldigten als Dankeschön dafür gegeben, dass er in G._____ in diesem Zimmer wohnen durfte. Er habe ihm dieses rund eine Woche nach der Tat übergeben (F/A 44 f.). Das Packen vor der Anhaltung schildert er folgendermassen: "Wir packten unsere Sachen und wollten wieder gehen. Jeder hat seine Sachen gepackt. Ich denke wir hatten ganz normal Licht im Zimmer." Und "Im Zimmer waren meine und seine [des Beschuldigten] Kleider und es war logisch, dass jeder wusste wem was gehört." (F/A 31 f.). Auf die Frage, ob es auch möglich sei, dass im Zimmer auch kein Licht gewesen sei, sagte er, er könne sich ehrlich gesagt nicht mehr erinnern (F/A 71). 3.5.3.3. Angesprochen auf den Widerspruch zwischen der Aussage des Beschul- digten, nach welcher er das Portemonnaie der Marke "Louis Vuitton" in der nächt- lichen Packaktion in seine Tasche gepackt habe, und jener von F._____, nach welcher er dem Beschuldigten das Portemonnaie geschenkt habe, führte der Be- schuldigte aus, es sei korrekt, dass er das Portemonnaie von F._____ geschenkt erhalten habe, er es in jener Nacht einfach eingepackt habe. Sie hätten alle Ge- genstände einfach zusammengepackt und diese dann zu einem späteren Zeit- punkt wieder korrekt zugeordnet (HD act. 1/1/3 F/A 55). 3.5.4.Würdigung der Aussagen 3.5.4.1. Die Aussagen des Beschuldigten sind einerseits in sich widersprüchlich, andererseits stehen sie teilweise auch im Widerspruch zu den Aussagen von F._____. So sagt Letzterer von Beginn weg aus, er habe das Portemonnaie rund eine Woche nach der Tat – der Vortat – dem Beschuldigten als Dank, dass er bei ihm habe übernachten dürfen, geschenkt. Der Beschuldigte selbst aber führt ein- mal aus, das Portemonnaie müsse während der Packaktion in seine Tasche ge-

- 18 - langt sein, er habe dieses von niemandem übernommen. Später führt er aus, er habe es als Geschenk erhalten. F._____ habe ihm das Portemonnaie in der Tat- nacht gegeben bzw. geschenkt. Es erscheint lebensfern, dass der Beschuldigte sich nicht darüber wundert, dass er von jemandem, den er nach eigenen Aussa- gen nicht kenne, vielleicht 1-2 Mal ein Bier trinken gewesen sei, ein teures Porte- monnaie als Geschenk erhält. Zu einem anderen Zeitpunkt führt er sodann aus, er habe es für F._____ verkaufen sollen. Die Lira habe F._____ gefunden und der Geldbeutel sei von seiner [F._____s] Freundin gewesen, er habe es ihm vor sei- ner Freundin gezeigt und gegeben, weshalb er auch keinen Verdacht gehabt habe, dass es geklaut gewesen sei. Und schlussendlich sagte der Beschuldigte aus, er habe das Frauenportemonnaie erhalten, aber wieder zurückgeben wollen, weil er nichts damit habe anfangen können. Die Aussagen des Beschuldigten sind keineswegs konstant und werden fortlaufend angepasst. 3.5.4.2. Auch die nächtliche Packaktion kann der Beschuldigte nicht schlüssig be- gründen. Gemäss Aussagen des Beschuldigten sollen sie das Licht auf Anraten von F._____ nicht angemacht haben, später führt der Beschuldigte aus, das Licht habe nicht funktioniert. Es ist wenig einleuchtend, dass sie, da es überdies ge- mäss Aussagen des Beschuldigten nicht geeilt haben soll, mit dem Packen nicht bis am nächsten Morgen gewartet wurde. Der Beschuldigte vermag nicht über- zeugend zu erklären, dass er zusammen mit F._____ dessen Sachen in aller Ruhe – ohne Fluchtgedanken – zusammengepackt und letzterer diese am kom- menden Morgen in die zuerst zu organisierenden Kartons umgepackt hätte, um diese zu transportieren. Der Beschuldigte führte zunächst aus, er habe alles bei sich eingepackt, weil F._____ keine eigenen Taschen gehabt habe, dann führt er wiederum aus, sie seien spät darauf gekommen, dass nicht alles in F._____s Ta- sche passen würde. Kommen die Aussagen von F._____ hinzu, welcher ebenfalls ein Interesse am Ausgang des Verfahrens zu seinen Gunsten hätte, jedoch aus- führt, die Sachen zusammengepackt zu haben, um von dort [dem Wohnort] weg- zugehen. Die ganze Packsituation sowie die vom Beschuldigten erwähnte Kom- munikation mit den Mitbewohnern wirkt eher wie eine Aktion, um rasch möglichst mit allem Hab und Gut zu verschwinden. Gemäss F._____ habe sodann auch je- der gewusst, wem was gehöre und jeder habe seine Sachen eingepackt. Auf Vor-

- 19 - halt, warum sie nicht bis am nächsten Morgen gewartet hätten, um die Sachen zu packen, konnte der Beschuldigte keine schlüssige Erklärung abgeben und führte aus, dass mit einem Leintuch keine Dinge transportiert werden könnten. Auch hier sind die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich, realitätsfremd und nicht glaubhaft. 3.5.5.Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Schilderungen des Be- schuldigten nicht glaubhaft sind und keine ernsthaften Zweifel am Anklagesach- verhalt hervorzurufen vermögen. Es ist daher für die rechtliche Würdigung vom objektiven Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (HD act. 13 S. 3). 3.5.6.Subjektiver Sachverhalt 3.5.6.1. Der subjektive Tatbestand der Hehlerei erfordert Vorsatz oder Eventual- vorsatz. Eventualvorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Täter muss also die deliktische Herkunft der Sache und die Verwirklichung des Vereitelungszu- sammenhangs, die ihm objektiv zur Last gelegt werden, zumindest in Kauf neh- men (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1). Dazu genügt eine laienhafte Vorstellung über die Möglichkeit einer strafbaren Vortat. Der Täter muss sodann die Umstände ken- nen, die den Verdacht nahelegen, die Sache stamme aus einer deliktischen Vor- tat, beispielsweise also mit einem Sachverhalt rechnen, der als Diebstahl zu quali- fizieren ist (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2b S. 247 f.). Eventualvorsätzlich handelt der Hehler, wenn sich ihm die Überzeugung der deliktischen Herkunft der Dinge auf- drängen musste und er dennoch den objektiven Tatbestand durch sein Handeln erfüllt. Das Gericht darf vom Wissen des Täters im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB auf dessen Willen als innere Tatsache schliessen, wenn sich ihm der Erfolgsein- tritt so wahrscheinlich war, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. "Weiss oder annehmen muss" gilt als Beweishilfe zur Entkräftung naheliegender Ausreden im Rahmen des Eventualvorsatzes (OGer ZH SB190048, Urteil vom 23. Mai 2019 E. 3.3.).

- 20 - 3.5.6.2 Der Beschuldigte führt wiederholt aus, er habe nicht gewusst, dass die Sa- chen [Portemonnaie, türkische Lira sowie die weiteren Gegenstände und Vermö- genswerte] deliktischer Herkunft gewesen seien. Auch F._____ führt aus, dass er dem Beschuldigten nichts von der deliktischen Herkunft – des Portemonnaies und des türkischen Geldes – mitgeteilt habe. Der Beschuldigte habe aber gemäss ei- genen Aussagen auch bemerkt, dass es immer mehr Ware im Haus gegeben habe, es sei ihm aber egal gewesen. Es mutet auch realitätsfremd an, dass beim Zusammenleben, z.B. beim Rauchen, nie zur Sprache kommt wie die anderen Personen ihre Tage verbringen. So musste der Beschuldigte zumindest anneh- men, dass er sich in einem kriminellen Umfeld befand und die Leute im Haus zu deliktischen Tätigkeiten unterwegs waren. Der Beschuldigte muss mindestens in Kauf genommen haben, dass die zusammengepackte Ware aus deliktischer Her- kunft herrührte, insbesondere dann, wenn er in Eile und der nächtlichen Dunkel- heit wahllos Dinge einpackte. Der Vorsatz lässt sich sodann, wie bereits vom Obergericht des Kantons Aargau festgestellt, nicht auf Fr. 300.– beschränken (vgl. HD act. 2/32 E. 2.4.5; mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2028 E. 2.2). Auch die Tatsache, dass der Beschul- digte von F._____, welchen er kaum zu kennen angibt, ein Portemonnaie im Wert von Fr. 500.– sowie Geld in einer anderer Währung als Schweizer Franken ge- schenkt bekommt, leuchtet nur ein, wenn der Beschuldigte um die deliktische Her- kunft wusste oder diese zumindest annehmen musste. Die Aussagen des Be- schuldigten sind weder nachvollziehbar noch schlüssig und sind reine Schutzbe- hauptungen. Der subjektive Sachverhalt bezüglich des Vorwurfes der mehrfachen Hehlerei ist damit ebenfalls erstellt. 3.5.6.3. Das Vorbringen der Verteidigung, es wäre wenigstens zu erwarten gewe- sen, dass die Gegenstände in der Anklageschrift benannt werden würden und sie halte es daher für mehr als fraglich, ob dies dem Anklageprinzip genüge (act. 21 S. 6), ist nicht zu hören. Es ist korrekt, dass die Anklageschrift betreffend die di- versen Gegenstände und Vermögenswerte knapp ausfällt. Der Anklageschrift sind jedoch ausreichend detaillierte Informationen zu entnehmen und die genauere Umschreibung hätte keinen Mehrwert. Anhand der Angaben konnten keine Zwei- fel darüber bestehen, welches Verhalten dem Beschuldigten im Bezug auf die

- 21 - mehrfache Hehlerei vorgeworfen wird. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ergibt sich der gegen den Beschuldigten erhobene Vorwurf der mehrfachen Heh- lerei ausreichend klar aus der Anklageschrift vom 6. August 2024 (HD act. 13), die Umgrenzungs- und Informationsfunktion wird erfüllt.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf den erstellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht als mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie als mehrfache Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD act. 13). 4.2. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dossier 1) 4.2.1. Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird wegen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. 4.2.2. Die rechtliche Würdigung betreffend die mehrfache Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes wurde vom Beschuldigten bzw. dessen amtliche Verteidigung nicht bestritten (Prot. S. 19 ff.; act. 24). Die durch die Staatsanwaltschaft vorgenom- mene rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist zutreffend. Es kann mithin auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden (HD act. 13 S. 3 f.). 4.3. Mehrfache Hehlerei (Dossier 2) 4.3.1. Gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen Hehlerei bestraft, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Das Unrecht der Hehlerei liegt darin, dass der Täter den durch das Vordelikt geschaffenen Zustand fortsetzt und damit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes er- schwert oder ganz verhindert (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 160 N 11 m.Hw. auf die Rechtsprechung; BGE 117 IV 445 E. 1b).

- 22 - 4.3.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte sich einerseits das Portemonnaie der Marke "Louis Vuitton" im Wert von ca. Fr. 500.– und Bargeld, 1'260 türkische Lira, ca. Fr. 33.–, von F._____ schenken lassen. Dieses hatte F._____ eingestandenermassen durch Diebstahl an sich genommen. Der objek- tive Tatbestand der Hehlerei ist damit erfüllt. Da der Beschuldigte wusste oder mindestens annehmen musste (vgl. E. 3.5.6), dass F._____ dieses (inkl. Inhalt) widerrechtlich erlangt hatte und damit wissentlich und willentlich handelte, liegt zudem Vorsatz vor, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 4.3.3. Andererseits ist auch hinsichtlich der Gegenstände und Vermögenswerte, welche der Beschuldigte vor seiner Verhaftung zusammenpackte und F._____ eingestandenermassen oder andere sich am selben Wohnort Aufhaltende eben- falls vorgängig deliktisch erlangt hatten, der objektive Tatbestand erfüllt. Da der Beschuldigte wusste oder mindestens annehmen musste (vgl. E. 3.5.6), dass diese Gegenstände und Vermögenswerte widerrechtlich erlangt wurden und der Beschuldigte zusammen mit F._____ diese einpackte und sie sich anschliessend damit entfernen wollten, handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich. Der Vorsatz ist gegeben und der subjektive Tatbestand erfüllt. 4.3.4. Es handelt sich vorliegend um zwei Sachverhalte, bei welchen der Ent- schluss jeweils von Neuem gefasst wurde. Es ist daher von einer mehrfachen Tat- begehung auszugehen. 4.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich und es wurden von der Verteidigung auch keine solchen vorgebracht. 4.5. Fazit Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 23 -

5. Strafzumessung 5.1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 5.1.1. Zur Festsetzung der Sanktion ist zunächst der gesetzliche Strafrahmen des vom Täter verwirklichten Straftatbestandes zu ermitteln. Innerhalb des Strafrah- mens misst das Gericht sodann die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 5.1.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beur- teilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Stra- fen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (BSK StGB II – WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl., Art. 47 N 85 ff.). 5.1.3. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (nebst der Übertretung) strafbar gemacht, wobei diese mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

- 24 - 5.2. Strafart 5.2.1. Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB und bei Übertretungen Busse im Sinne von Art. 106 StGB vor. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindes- tens drei und höchstens 180 Tagessätze. Gemäss Art. 40 StGB beträgt die Min- destdauer einer Freiheitsstrafe 3 Tage. 5.2.2. Im Bereich von drei Tagen bis zu sechs Monaten sieht das Gesetz Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund steht dabei die Geldstrafe. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann nur dann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Das Gericht hat diesfalls die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu be- gründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Bei einer Strafe von über 180 Tagessätzen findet die Geldstrafe keine Anwendung. 5.2.3. Unter Vorwegnahme der nachfolgenden Erwägungen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass vorliegend nicht von einer Strafe im Bereich bis zu 180 Tages- sätzen auszugehen und damit eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. 5.3. Mehrfache Hehlerei 5.3.1. Objektive Tatschwere 5.3.1.1. Im Rahmen der Feststellung der objektiven Tatschwere wird die Tat um- schrieben, wie sie nach aussen in Erscheinung getreten ist. Die objektive Tatschwere bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien. Für die Bewertung der objektiven Tatschwere kann auf verschiedene Kriterien zurückgegriffen werden, wie die Art und Weise des Tatvorgehens und das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes (MATHYS, Leit- faden Strafzumessung, Basel 2016, S. 28 N 59 ff.). 5.3.1.2. Zur objektiven Tatschwere der mehrfachen Hehlerei ist festzuhalten, dass der Gesamtwert des Deliktsguts, einerseits des Portemonnaies und andererseits

- 25 - der zusammengepackten Sachen, vergleichsweise gering ist. Beim Portemonnaie der Marke Louis Vuitton wird von einem Wert von ca. Fr. 500.– ausgegangen. Mit dessen Inhalt (die Lira sind nur am Rande zu berücksichtigen) kann sodann ein Wert von bis zu Fr. 1'000.– angenommen werden. Hinzu kommt die zweite Hand- lung, das Zusammenpacken verschiedenster Gegenstände und Vermögenswerte, von welchen der Wert nicht abschliessend festgestellt werden konnte, jedoch von mindestens Fr. 300.– ausgegangen wird. Die Rückgabe an die Personen, wel- chen diese Gegenstände gehörten, wurde mit den Handlungen des Beschuldigten verhindert. Da sich der Beschuldigte in einem kriminellen Umfeld befunden hatte, kann auch nicht mehr von einer Gelegenheitstat gesprochen werden. Abschlies- send ist festzuhalten, dass es sich um eine mehrfache (zweifache) Tatbegehung handelt. Objektiv ist gesamthaft von einem leichten Verschulden im unteren Drittel auszugehen. 5.3.2. Subjektive Tatschwere 5.3.2.1. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Die Beweggründe und Ziele, die der Täter verfolgt hat, können sich erschwerend, aber auch mindernd auswirken. Die Bewertung des Tatmotives eines Beschuldigten reicht etwa von verständlich und nachvollziehbar über schwer verständlich und unverständlich bis hin zu ver- werflich und äusserst verwerflich (MATHYS, a.a.O., S. 49 N 101). Zur subjektiven Tatschwere gehört vor allem die Intensität des verbrecherischen Willens (BGE 107 IV 63). 5.3.2.2. Die Beweggründe des Beschuldigten sind unklar, finanzielle Motive kön- nen nicht ausgeschlossen werden. Angesichts des Gesamtwerts des Deliktsguts kann die Intensität des verbrecherischen Willens jedoch noch immer als leicht ein- gestuft werden. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive nicht relativiert und bietet keinen Anlass zu Korrekturen. 5.3.3. Festsetzung einer Einsatzstrafe Eine Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe ist vorliegend der Tatschwere angemessen.

- 26 - 5.4. Täterkomponente 5.4.1. Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Verhält- nissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat. 5.4.2. Der Beschuldigte führte zu seinem Vorleben sowie seinen persönlichen Verhältnissen aus, er sei in der Türkei geboren [1981] und im Jahr 1986 nach Deutschland ausgewandert. Dort sei er angemeldet und in der Schweiz habe er keine Wohnsitz. Er habe fünf Geschwister, welche alle in Deutschland wohnhaft seien. Er sei ledig und habe keine Kinder (HD act. 1/1/4 F/A 9 ff.; HD act. 1/1/6 F/A 36). Vor seiner Verhaftung habe er als Industrieelektroniker gearbeitet und EUR 2'200.– netto zzgl. 13. Monatslohn verdient. Schulden habe er keine, jedoch ein Vermögen von ca. EUR 250'000.–, welches er sich über Jahre angespart habe. Im Jahr 2011 habe er ein Unternehmen gehabt und für O._____, P._____ sowie Q._____ gearbeitet (HD act. 1/1/6 F/A 23 ff.; Prot. S. 6). Unterhaltspflichten habe der Beschuldigte keine. Er komme bereits seit 15 Jahren in die Schweiz und habe hier Freunde und viele Bekannte, Verwandte habe er keine in der Schweiz (Prot. S. 7). In Zukunft möchte er dasselbe machen, wie er vorher gemacht habe, wieder arbeiten und in den Urlaub gehen und denselben Lebensstandard mit der Familie und den Freunden weiterführen (Prot. S. 9). Das Vorleben sowie die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind vorliegend weder straferhöhend noch strafmindernd zu berücksichtigen. 5.4.3. Der Beschuldigte ist in Deutschland mehrfach wegen (1.) schweren Ban- dendiebstahls in 4 Fällen, Computerbetrugs in 2 Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls, (2.) vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaub- ten Besitzes von Betäubungsmitteln und (3.) Beihilfe zu 57 tatmehrheitlichen Fäl- len des Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt vorbestraft (HD act. 6/3). Diese einschlägigen Vorstrafen, welche ebenfalls Bestandteil des Vorle- bens des Beschuldigten darstellen (BGE 105 IV 225 E. 2), sind um 2 Monate Frei- heitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen.

- 27 - 5.4.4. Das Nachtatverhalten ist neutral zu werten. Der Beschuldigte war den Tat- bestand der Hehlerei betreffend nicht geständig. Den mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln hat er indes eingestanden. 5.4.5. Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen. 5.5. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dossier 1) 5.5.1. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist eine Busse von bis zu Fr. 10'000.– auszufällen (Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Es sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermö- gen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Ge- sundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 21). 5.5.2. Der Beschuldigte konsumierte im rechtlich relevanten Zeitpunkt gemäss er- stelltem bzw. eingestandenem Sachverhalt ca. einmal im Monat Kokain mittels Schnupfens. Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei Kokain um eine Droge handelt und der Konsum derer illegal ist. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung mit einer gewissen Regelmässigkeit sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. E. 5.4.2) erscheint deshalb für die Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse von Fr. 500.– als angemessen. 5.6. Fazit Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint ins- gesamt eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Mona- ten sowie einer Busse von Fr. 500.– als angemessen.

6. Vollzug der Freiheitsstrafe 6.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,

- 28 - um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB), bis zu einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren ist eine teilbedingte Freiheitsstrafe möglich (Art. 43 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. In Anlehnung an die herr- schende Praxis würde das Bedeuten, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also ver- mutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Pro- gnose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzu- beziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 46). 6.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. 6.3. In subjektiver Hinsicht ist jedoch für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte über 15 Jahre hinweg, in regelmässigen Abständen, immer wieder straffällig wurde und mehrfach vorbestraft ist – er wurde unter anderem zu Freiheitsstrafen von über ei- nem bzw. über zwei Jahren verurteilt (HD act. 6/3) – muss mit grosser Wahr- scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihn auch die vorliegende Strafe nicht vor erneuter Delinquenz abschrecken würde, wenn sie bedingt ausgespro- chen würde. Auch die Würdigung der übrigen Umstände lassen keine günstige Prognose zu. So geht der Beschuldigte keiner Arbeit nach, hat nebst der Arbeit keinen geregelten Alltag, konsumiert (eingestandenermassen) Kokain und zeigte weder Einsicht in das Unrecht der Tat noch Reue. Dem Beschuldigten kann somit keine günstige Prognose gestellt werden. Ein (teil-)bedingter Vollzug der Frei- heitsstrafe kommt dementsprechend nicht in Frage. 6.4. Die Freiheitsstrafe von 10 Monaten ist zu vollziehen. Für die Busse sieht das Gesetz keinen bedingten Vollzug vor.

- 29 -

7. Anrechnung der Haft 7.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Die Untersuchungshaft ist in erster Linie auf Freiheitsstrafen anzurechnen, wobei es unerheblich ist, ob diese bedingt oder unbedingt ausgesprochen wur- den. Übersteigt die Untersuchungshaft die Dauer der Freiheitsstrafe, so ist eine Anrechnung an die Busse gemäss Bundesgericht zulässig (BSK StGB-METT- LER/SPICHTIN, Art. 51 N 44). Der Anrechnungsfaktor basiert auf der Ersatzfreiheits- strafe i.S.v. Art. 106 Abs. 3 StGB (BGE 135 IV 126 E. 1.3.9). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als Umwandlungssatz als angemessen. 7.2. Der Beschuldigte befand sich vom 17. November 2023, 05.36 Uhr, bis zum Tag der Urteilseröffnung (9. Januar 2025) in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (420 Tage; HD act. 2/3). Dementsprechend sind dem Beschuldigten 420 Tage als durch Haft erstanden zu berücksichtigen. 7.3. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 10 Monaten ist durch 305 Tage Haft erstanden (zehn Monate à durchschnittlich 30.5 Tage). Auch die Busse von Fr. 500.– ist durch die Haft bereits erstanden. 7.4. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die mit vorliegendem Urteil auszuspre- chende Freiheitsstrafe wie auch die mit diesem Urteil auszusprechende Busse durch Anrechnung von 420 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft vollumfäng- lich erstanden sind.

8. Landesverweisung 8.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine obligatorische Landesverweisung des Beschuldigten für die Dauer von 7 Jahren sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (HD act. 13 S. 6). Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen, weshalb eine obligatorische Landesverweisung ausser Betracht fällt.

- 30 - 8.2. Weiterhin kann das Gericht jedoch gemäss Art. 66abis StGB [nicht obligatorische Landesverweisung] einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Ar- tikel 66a [obligatorische Landesverweisung] erfasst wird, verurteilt wird. 8.3. Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB stellt keine sogenannte Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB dar, weshalb grundsätzlich nur – aber immerhin – eine Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB in Frage käme. 8.4. Die fakultative Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK) zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Es sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Gastgeber- und im Heimatland zu berücksichtigen. Eine Mindeststrafhöhe ist nicht vorausgesetzt. Die fakultative Landesverweisung soll gerade bei wiederholter, je nicht besonders schwerer Delinquenz zur Anwendung gelangen (Urteil des Bun- desgerichts vom 24. Februar 2022, 6B_140/2021, E. 6.2, Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2020, Geschäfts-Nr. 6B_1054/2020, E. 1, je m.w.H.). 8.5. Die persönlichen Verhältnisse des 43-jährigen Beschuldigten wurden bereits im Rahmen der Täterkomponente skizziert (E. 5.4.2) und sind wie folgt zu ergänzen: Gemäss eigenen Aussagen war der Beschuldigte das letzte Mal im Jahre 2018 in der Türkei und sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Deutschland, wo auch seine Familie lebt. In der Türkei hat er niemanden (HD act. 1/1/6 F/A 55, 57). Er hat – gemäss eigenen Angaben – sein ganzes Leben gearbeitet, verfügt über die entsprechenden Abschlüsse und findet ohne Problem wieder eine Arbeit als Industrieelektroniker (Prot. S. 6). Der Beschuldigte hat kaum einen Bezug zur Türkei. Auch wenn der Beschuldigte Wohnsitz im Ausland hat, ist doch ein berechtigtes Interesse erkennbar, nicht des Landes verwiesen zu werden. Es ist

- 31 - zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben bereits seit 15 Jahren in die Schweiz kommt, hier Freunde und ziemlich viele Bekannte hat (Prot. S. 7). Im Jahr 2022 habe er zum ersten Mal versucht, hier Polyprobylen zu vermarkten und sich dazu mit vielen Chefs von Unternehmen getroffen (Prot. S. 8). Als Grund für seinen Aufenthalt in der Schweiz gibt der Beschuldigte also geschäftliche Gründe und Beziehungen an. Sein Interesse an der grundsätzlichen Möglichkeit, in die Schweiz zu reisen, scheint gewichtig. 8.6. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an einer Landesverweisung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Deutschland mehrfach vorbestraft ist, in der Schweiz ist der Beschuldigte bis zu vorliegender Verurteilung jedoch nicht straffällig geworden. Von einem Kriminaltouristen kann keinesfalls gesprochen werden. Hinsichtlich des vorliegenden Delikts, der Hehlerei, was eine strafbare Handlung gegen das Vermögen darstellt, ist eine Landesverweisung insofern von öffentlichem Interesse, als dass in vorliegendem Fall jeder zufälligerweise als geschädigte Person hätte betroffen sein können. Vorliegend ist aber, wie bereits im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, die Tatschwere als gering einzustufen, nicht zuletzt aufgrund des vergleichsweise geringen Vermögenswertes. 8.7. Im Ergebnis überwiegt das private Interesse des Beschuldigten, nicht des Landes verwiesen zu werden, das sehr geringe öffentliche Interesse. Die Gesamten Umstände vermögen aufgrund der Anlasstat – mehrfache Hehlerei – keine fakultative Landesverweisung zu begründen. Eine Notwendigkeit zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist nicht ersichtlich. Es ist von einer fakultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB abzusehen und entsprechend ist auch keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem anzuordnen. 8.8. Auf weitere Ausführungen zur fakultativen Landesverweisung, namentlich zur Verhältnismässigkeit, kann verzichtet werden.

- 32 -

9. Beschlagnahmte Gegenstände / Spuren- und Spurenträger 9.1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Per- son, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im En- dentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 9.2. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2024 (D1 act. 5/13) beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugegeben, sofern nicht bereits anderweitig herausgegeben: Tablet Samsung (A016'265'615), Mobiltelefon Black Berry (A016'265'626), Mobiltelefon Black Berry (A016'265'648), USB-Stick (A016'265'660), SanDisk Speicherkarte (A016'265'682), Apple MacBook Air (A016'265'717). Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Lagerbehörde, Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, und nicht der Gerichts- kasse wie in der unbegründeten Ausfertigung in Dispositivziffer 5 ausgeführt wurde, zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwer- tungserlös ist zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 9.3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2024 (D1 act. 5/13) beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensi- lien (Lagernummern B01269-2022 und B01268-2022) sind in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, zur Vernichtung zu überlassen: 1 Plastikbeutel mit weissem Pulver (Asservat Nr. A016'265'546), 1 Block mit Haschisch (Asservat Nr. A016'265'557), 1 Plastikbe- hälter mit weissem Pulver (Asservat Nr. A016'265'568), 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat Nr. A016'265'579), 1 Block braune Masse (Asservat Nr. A016'265'604). 9.4. Die in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 82966481 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten

- 33 -

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten zumindest teilweise aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich zweier An- klagevorwürfe erfolgte ein Schuldspruch, vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde der Beschuldigte freigesprochen. Es rechtfer- tigt sich daher, dem Beschuldigten die Hälfte der Entscheidgebühr, welche auf Fr. 3'000.– festzusetzen ist (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG), sowie die Hälfte der Kos- ten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 2'500.– (HD act. 12) aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter rechtfertigt der Ausgang des Verfahrens, die Kosten für die Gutachten des Forensischen Instituts Zürich sowie des Instituts für Rechtsmedizin in der Höhe von Fr. 1'518.50 (HD act. 12) auf Staatskasse zu nehmen, da diese im Zusammenhang mit dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz erstellt wurden. Die ausserkantonalen Kosten in der Höhe von Fr. 500.– (HD act. 12) sind sodann ebenfalls dem Beschuldigten aufzu- erlegen, da es sich dabei um – mindestens teilweise – die Hehlerei betreffende Untersuchungshandlungen. 10.2. Rechtsanwalt MLaw X1._____ ist für dessen Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung seiner Bemühungen und Barauslagen (act. 25) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO in Verbindung mit der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berück- sichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbespre- chung auf Fr. 12'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Dauer der Hauptverhandlung wurde von Rechtsanwalt X1._____ auf 8 Stunden geschätzt. Da diese jedoch nur 6 Stunden dauerte, wurde das Honorar entsprechend um Fr. 440.– gekürzt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind ebenfalls ausgangsgemäss zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die amtli- che Verteidigung (damals noch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____) wurde vorliegend angeordnet, weil der Beschuldigte bei Vorliegen einer notwendigen Verteidigung keine Wahlverteidigung bestellte, obwohl es ihm seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlaubt hätten (HD act. 4/1). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben auch im Urteilszeitpunkt die Kostenauflage, weshalb ihm die Kosten des

- 34 - amtlichen Verteidigers aufzuerlegen sind (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 135 StPO N 23). 10.3. Entschädigung Untersuchungs- und Sicherheitshaft 10.3.1. Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf Ausrichtung einer angemesse- nen Geldsumme als Genugtuung, wenn er durch das Verfahren in seinen persön- lichen Verhältnissen schwer verletzt worden ist. Bei unschuldig erlittener Haft ent- steht regelmässig ein Genugtuungsanspruch (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädi- gung. Der Ausgleich von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen (BGE 141 IV 236 E. 3.3 m.w.H.). 10.3.2. Vorliegend wurden dem Beschuldigten 310 Tage der insgesamt 420 Tage erlittener Haft an die Strafen angerechnet. Angesichts der mit vorliegendem Urteil dargelegten Strafzumessung erweist sich demnach die vom Beschuldigten erlit- tene Haft im Umfang von 110 Tagen als unrechtmässig (vgl. E. 7). 10.3.3. Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– Genugtuung je erlittenem Tag Haft als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine hö- here oder geringere Entschädigung rechtfertigen (Urteil BGer 6B_491/2020 vom

13. Juli 2020, E. 2.3.2 m.w.H.). 10.3.4. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände erkennbar, welche ein Abweichen vom Regelsatz des Bundesgerichts rechtfertigen würden. Der Be- schuldigte ist für die zu Unrecht erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 110 Tagen mit Fr. 200.– pro Tag, demnach mit einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 22'000.– zu entschädigen.

- 35 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne  von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit ei- ner Busse von Fr. 500.–. Es wird festgestellt, dass diese Freiheitsstrafe wie auch die Busse durch An- rechnung von 310 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft vollumfänglich erstanden sind.

4. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2024 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben, sofern nicht bereits ander- weitig herausgegeben: Tablet Samsung (A016'265'615)  Mobiltelefon Black Berry (A016'265'626)  Mobiltelefon Black Berry (A016'265'648)  USB-Stick (A016'265'660)  SanDisk Speicherkarte (A016'265'682)  Apple MacBook Air (A016'265'717)  Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster [recte: Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage] zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 36 -

6. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2024 be- schlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lager- nummern B01269-2022 und B01268-2022) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, zur Vernichtung überlassen: 1 Plastikbeutel mit weissem Pulver (Asservat Nr. A016'265'546)  1 Block mit Haschisch (Asservat Nr. A016'265'557)  1 Plastikbehälter mit weissem Pulver (Asservat Nr. A016'265'568)  1 Minigrip mit Marihuana (Asservat Nr. A016'265'579)  1 Block braune Masse (Asservat Nr. A016'265'604) 

7. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts- Nr. 82966481 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

9. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 470.– Gutachten FOR Zürich Fr. 1'048.– Gutachten IRM Zürich Fr. 500.– Auslagen ausserkantonale Verfahrenskosten

10. Die Entscheidgebühr und die Gebühr für das Vorverfahren werden dem Be- schuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genom- men. Die Auslagen betreffend die ausserkantonalen Verfahrenskosten wer- den dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten betreffend die Gutachten FOR Zürich und IRM Zürich werden auf die Gerichtskasse genommen.

11. Der Beschuldigte wird für die in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft erlit- tene Überhaft von 110 Tagen (420 Tage Untersuchungs- und Sicherheits- haft abzüglich 310 Tage, welche den Strafen gemäss Dispositivziffer 3 ange- rechnet wurden) mit einer Genugtuung von Fr. 22'000.– aus der Gerichts- kasse entschädigt.

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12. Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 12'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

13. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See / Oberland (übergeben), im Doppel  die Privatklägerschaft 1 und 2  die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 12 betref-  fend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung das Migrationsamt des Kantons Zürich  und hernach als begründetes Urtei an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten  die Privatklägerschaft  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail (kanzlei.staso@ji.zh.ch)  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 11  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservatetriage) hinsichtlich  Dispositivziffern 5 und 6, per Mail auf asservate@kapo.zh.ch das Forensische Institut Zürich (FOR) hinsichtlich Dispositivziffer 7  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf vo-  stra.pdf@ji.zh.ch die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Dienst Zentrale  Datenverarbeitung, Postfach, 8021 Zürich (nur Formular nach § 54 a PolG) je gegen Empfangsbestätigung.

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14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Strafgericht, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 9. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Moser MLaw Bachmann