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AH250001

Forderung (Arbeitsrecht)

Zh Bezirksgericht Uster · 2025-04-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 (act. 2) reichte der Kläger unter Beilage der Klagebewilligung vom 29. Oktober 2024 des Friedensrichteramtes Maur (act. 1) sowie weiterer Unterlagen (act. 3 und act. 4/2-7) eine begründete Klage mit einem Streitwert von (ursprünglich) Fr. 12'637.– ein. Mit Verfügung vom 6. Fe-

- 3 - bruar 2025 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um zur Klage Stellung zu neh- men (act. 5). Der Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen.

E. 1.2 In der Folge wurden die Parteien mit Vorladung vom 7. März 2025 auf den

15. April 2025 vorgeladen (act. 7). In der Vorladung wurden die Parteien ausdrü- cklich darauf aufmerksam gemacht, dass das Gericht bei unentschuldigten Fern- bleibens einer Partei seinem Entscheid die Akten sowie die Vorbringen der anwe- senden Partei zu Grunde legen kann (act. 7 S. 2). Die Vorladung wurde den Par- teien am 10. bzw. 11. März 2025 zugestellt (act. 8).

E. 1.3 Der Beklagte erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung (Prot. S. 4), weshalb androhungsgemäss aufgrund der Vorbringen des Klägers sowie der Ak- ten zu entscheiden ist. Ferner änderte der Kläger anlässlich seiner Anhörung und Befragung seine Rechtsbegehren ab, wobei neu der Streitwert nun neu Fr. 7'017.10 betrug (Prot. S. 5 f.).

E. 1.4 Gleichtags wurde das vorliegende Urteil vom 15. April 2025 gefällt und den Parteien schriftlich und unbegründet eröffnet (act. 12). Mit Eingabe vom 17. April 2025 verlangte der Kläger innert Frist schriftlich eine Begründung des vorgenann- ten Entscheids (act. 14).

E. 2 Materielles

E. 2.1 Kündigung, Lohn und Spesen Der Kläger behauptet sinngemäss, er sei ab dem 1. April 2024 von der Einzel- firma des Beklagten angestellt gewesen. Er sei in der Probezeit am 16. April 2024

– grundlos – fristlos entlassen worden. Die Kündigungsfrist während der Probezeit betrage sieben Tage. Er habe bisher keinerlei Lohnzahlungen erhalten. Entspre- chend habe er, inklusive Anteil pro rata temporis des 13. Monatslohnes, Anrecht auf den Lohn von 20 Arbeitstagen. Zusätzlich seien vom Beklagten für die effektiv geleisteten 12 Arbeitstage auch noch die vertraglich vereinbarten Spesen für das Mittagessen zu bezahlen (act. 2 S. 2 f. und Prot. S. 4 ff.).

- 4 - Die Behauptungen des Klägers blieben vom Beklagten unwidersprochen. Es er- geben sich auch aus den Akten keinerlei Erklärungen bezüglich einem wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung. In der schriftlichen Begründung der fristlosen Kündigung vom 24. April 2025 wird nur von einer "(un)konstruktiven Zusammena- rbeit " gesprochen (act. 4/5). Daraus kann kein ausreichender Grund für eine frist- lose Kündigung abgeleitet werden. Es ist deshalb mit dem Kläger davon auszuge- hen, dass die fristlose Kündigung ungerechtfertigt war. Dem Kläger ist deshalb jener Lohn geschuldet, welcher er bei einer ordentlichen Kündigung in der Probezeit (vorliegend Kündigungsfrist von 7 Tagen auf Ende der nächsten vollen Arbeitswoche gemäss Art. 7.3.1 des GAV für das Maler- und Gip- sergewerbe) verdient hätte. Dies ergibt 20 Arbeitstage (1. April bis und mit 26. April 2024). Die Spesen für das Mittagessen sind für jene Tage geschuldet, an welchen der Kläger effektiv gearbeitet hat (12 Arbeitstage: 1. April bis und mit 16. April 2024). Da er dem Kläger bisher – was ebenso unbestritten blieb – für die ganze Beschäftigungszeit keinen Lohn und keinen Spesenersatz bezahlte, ist er dazu verpflichtet, dem Kläger die entsprechenden Beträge (inklusive Anteil am 13.Monatslohn pro rata temporis) zu bezahlen. Diesbezüglich erweist sich die vom Kläger eingereichte Berechnung als richtig und vertragskonform (vgl. act. 4/4), weshalb auf diese verwiesen werden kann (act. 9). Der Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6'175.90 brutto (Lohn für 20 Arbeitstage inkl. 13. Mo- natslohn im April 2024) sowie Fr. 221.20 netto (Mittagsspesen für 12 Arbeitstage im April 2024) zu bezahlen. Der dem Kläger vom Beklagten zu leistende Lohn reduziert sich um die auf den Kläger entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, soweit der Beklagte nachweist, dass und in welchem Umfang er diese an die zuständigen Instanzen abgeliefert hat.

E. 2.2 Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung Der Kläger beantragt ferner, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm wegen der un- gerechtfertigten fristlosen Kündigung eine Entschädigung von Fr. 620.– (1/10 Mo- natslohn) im Sinne von Art. 337c OR zu bezahlen (Prot. S. 6).

- 5 - Gemäss BGE 134 III 108 kann auch eine in der Probezeit ausgesprochene (or- dentliche) Kündigung missbräuchlich sein. Dies gilt auch bei einer fristlosen Kün- digung in der Probezeit. Aufgrund der sehr kurzen Kündigungsfristen wäre es den Parteien in aller Regel problemlos zumutbar, die wenigen Tage bis zur ordentli- chen Vertragsauflösung auch bei Vorliegen von nicht ausreichenden Arbeitsleis- tungen zu erdulden. Liegt – wie vorliegend – gar kein Grund für eine fristlose Kün- digung vor, so ist um so mehr auch eine (Straf-)Zahlung des Kündigenden zu prü- fen. Diese kann aufgrund der äusserst kurzen Beschäftigungsdauer allerdings nur in sehr bescheidenem Umfang festgesetzt werden. Eine Pönale in der Höhe von 1/10 Monatslohn erscheint deswegen gerade noch als angemessen und vertret- bar. Der Beklagte ist dementsprechend zu verpflichten, dem Kläger eine Pönale von Fr. 620.– auszurichten.

E. 2.3 Rechtsöffnung Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2024) ist gemäss obigen Ausführungen im Umfang von Fr. 6'397.10 aufzuheben. Ein Betrag für eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c OR wurde im Zahlungsbefehl noch nicht geltend gemacht (act. 10).

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.1 Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhält- nis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– keine Gerichtskosten gesprochen.

E. 3.2 Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädi- gung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nachdem der ursprüngliche Streitwert de Klage Fr. 12'637.– betrug, obsiegt der Kläger nun im Umfang der an- lässlich der Verhandlung auf Fr. 7'017.10 reduzierten Forderung, was rund 55 Prozent des ursprünglichen Streitwerts entspricht. Im Umfang der anlässlich der Verhandlung erfolgten Reduktion der Forderung, welche als Teilrückzug der Klage zu werten ist, gilt der Kläger hingegen als unterliegend (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Parteientschädigung für eine anwaltlich vertretene Partei wäre bei voll-

- 6 - ständigem Obsiegen in Bezug auf den ursprünglichen Streitwert von Fr. 12'637.– auf Fr. 2'790.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Da der Kläger jedoch nur im Umfang von 55 Prozent obsiegt, wäre die Entschädigung auf 1/10 zu reduzieren und würde bei anwaltlicher Vertretung somit bloss noch Fr. 279.– betragen. Der Kläger ist allerdings nicht durch einen im Anwaltsregister eingetragenen Rechts- anwalt, sondern durch ein Mitglied des Rechtsdienstes einer Gewerkschaft vertre- ten und zur Verhandlung begleitet worden. Die Angelegenheit erweist sich ferner als sehr einfach und benötigte – entgegen der Darstellung des Vertreters des Klä- gers (act. 11) – kaum grössere Einarbeitung und Vorbereitung. Insgesamt erweist sich damit eine Parteientschädigung von Fr. 200.– als angemessen.

E. 4 Rechtsmittel Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit ei- nem Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehen bis Fr. 10'000.– sind nach Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende Beträge zu bezahlen: Fr. 6'175.90 brutto (Lohn für 20 Arbeitstage inkl. 13. Monatslohn im  April 2024); Fr. 221.20 netto (Mittagsspesen für 12 Arbeitstage im April 2024);  Fr. 620.– netto (Entschädigung für ungerechtfertigte fristlose Kündi-  gung).
  2. Der dem Kläger vom Beklagten zu leistende Bruttobetrag gemäss Ziffer 1 reduziert sich um die auf den Kläger entfallenden Sozialversiche- rungsbeiträge, soweit der Beklagte nachweist, dass und in welchem Umfang er diese an die zuständigen Instanzen abgeliefert hat. - 7 -
  3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Fällan- den (Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2024) wird im Umfang von Fr. 6'397.10 aufgehoben.
  4. Es werden keine Kosten erhoben.
  5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
  7. Dieser Entscheid ist rechtskräftig und vollstreckbar. Die Parteien können ge- gen diesen Entscheid innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erheben (im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids). In der Beschwer- deschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Uster, 15. April 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Arbeitsgerichtspräsidium als Einzelgericht Der Arbeitsgerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Moser lic. iur. Furrer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Uster Arbeitsgerichtspräsidium als Einzelgericht Geschäfts-Nr.: AH250001-I/U02/Mo/gp Mitwirkend: Arbeitsgerichtspräsident lic. iur. Moser Gerichtsschreiber lic. iur. Furrer Urteil vom 15. April 2025 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch B._____, Herr LL.M. C._____, gegen D._____, Beklagter betreffend Forderung (Arbeitsrecht)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2 sinngemäss)

1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6'200.– als Entschädigung wegen der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung zu bezahlen; 2 Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Lohn für 20 Arbeits- tage im April 2024 zuzüglich 13. Monatslohn in der Höhe von ins- gesamt Fr. 6'217.– sowie Mittagsspesen in der Höhe von Fr. 220.– zu bezahlen;

3. Das Nachklagerecht bleibt ausdrücklich vorbehalten;

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten. Anlässlich der Verhandlung angepasstes Rechtsbegehren: (Prot. und act. 9 sinngemäss)

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger zu bezahlen:

- Lohn für 20 Arbeitstage im Monat April 2024 inkl. 13. Monats- lohn im Betrag von Fr. 6'175.90 brutto;

- Mittagsspesen für 12 Arbeitstage im April 2024 im Betrag von Fr. 221.20 netto;

- eine Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Kündi- gung im Umfang von 1/10 Monatslohn (entsprechend Fr. 620.– netto).

2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2024) im Umfang von Fr. 6'397.10 zu beseitigen.

3. Unter Entschädigungskosten zulasten der Beklagten. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 (act. 2) reichte der Kläger unter Beilage der Klagebewilligung vom 29. Oktober 2024 des Friedensrichteramtes Maur (act. 1) sowie weiterer Unterlagen (act. 3 und act. 4/2-7) eine begründete Klage mit einem Streitwert von (ursprünglich) Fr. 12'637.– ein. Mit Verfügung vom 6. Fe-

- 3 - bruar 2025 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um zur Klage Stellung zu neh- men (act. 5). Der Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.2. In der Folge wurden die Parteien mit Vorladung vom 7. März 2025 auf den

15. April 2025 vorgeladen (act. 7). In der Vorladung wurden die Parteien ausdrü- cklich darauf aufmerksam gemacht, dass das Gericht bei unentschuldigten Fern- bleibens einer Partei seinem Entscheid die Akten sowie die Vorbringen der anwe- senden Partei zu Grunde legen kann (act. 7 S. 2). Die Vorladung wurde den Par- teien am 10. bzw. 11. März 2025 zugestellt (act. 8). 1.3. Der Beklagte erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung (Prot. S. 4), weshalb androhungsgemäss aufgrund der Vorbringen des Klägers sowie der Ak- ten zu entscheiden ist. Ferner änderte der Kläger anlässlich seiner Anhörung und Befragung seine Rechtsbegehren ab, wobei neu der Streitwert nun neu Fr. 7'017.10 betrug (Prot. S. 5 f.). 1.4. Gleichtags wurde das vorliegende Urteil vom 15. April 2025 gefällt und den Parteien schriftlich und unbegründet eröffnet (act. 12). Mit Eingabe vom 17. April 2025 verlangte der Kläger innert Frist schriftlich eine Begründung des vorgenann- ten Entscheids (act. 14).

2. Materielles 2.1. Kündigung, Lohn und Spesen Der Kläger behauptet sinngemäss, er sei ab dem 1. April 2024 von der Einzel- firma des Beklagten angestellt gewesen. Er sei in der Probezeit am 16. April 2024

– grundlos – fristlos entlassen worden. Die Kündigungsfrist während der Probezeit betrage sieben Tage. Er habe bisher keinerlei Lohnzahlungen erhalten. Entspre- chend habe er, inklusive Anteil pro rata temporis des 13. Monatslohnes, Anrecht auf den Lohn von 20 Arbeitstagen. Zusätzlich seien vom Beklagten für die effektiv geleisteten 12 Arbeitstage auch noch die vertraglich vereinbarten Spesen für das Mittagessen zu bezahlen (act. 2 S. 2 f. und Prot. S. 4 ff.).

- 4 - Die Behauptungen des Klägers blieben vom Beklagten unwidersprochen. Es er- geben sich auch aus den Akten keinerlei Erklärungen bezüglich einem wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung. In der schriftlichen Begründung der fristlosen Kündigung vom 24. April 2025 wird nur von einer "(un)konstruktiven Zusammena- rbeit " gesprochen (act. 4/5). Daraus kann kein ausreichender Grund für eine frist- lose Kündigung abgeleitet werden. Es ist deshalb mit dem Kläger davon auszuge- hen, dass die fristlose Kündigung ungerechtfertigt war. Dem Kläger ist deshalb jener Lohn geschuldet, welcher er bei einer ordentlichen Kündigung in der Probezeit (vorliegend Kündigungsfrist von 7 Tagen auf Ende der nächsten vollen Arbeitswoche gemäss Art. 7.3.1 des GAV für das Maler- und Gip- sergewerbe) verdient hätte. Dies ergibt 20 Arbeitstage (1. April bis und mit 26. April 2024). Die Spesen für das Mittagessen sind für jene Tage geschuldet, an welchen der Kläger effektiv gearbeitet hat (12 Arbeitstage: 1. April bis und mit 16. April 2024). Da er dem Kläger bisher – was ebenso unbestritten blieb – für die ganze Beschäftigungszeit keinen Lohn und keinen Spesenersatz bezahlte, ist er dazu verpflichtet, dem Kläger die entsprechenden Beträge (inklusive Anteil am 13.Monatslohn pro rata temporis) zu bezahlen. Diesbezüglich erweist sich die vom Kläger eingereichte Berechnung als richtig und vertragskonform (vgl. act. 4/4), weshalb auf diese verwiesen werden kann (act. 9). Der Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6'175.90 brutto (Lohn für 20 Arbeitstage inkl. 13. Mo- natslohn im April 2024) sowie Fr. 221.20 netto (Mittagsspesen für 12 Arbeitstage im April 2024) zu bezahlen. Der dem Kläger vom Beklagten zu leistende Lohn reduziert sich um die auf den Kläger entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, soweit der Beklagte nachweist, dass und in welchem Umfang er diese an die zuständigen Instanzen abgeliefert hat. 2.2. Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung Der Kläger beantragt ferner, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm wegen der un- gerechtfertigten fristlosen Kündigung eine Entschädigung von Fr. 620.– (1/10 Mo- natslohn) im Sinne von Art. 337c OR zu bezahlen (Prot. S. 6).

- 5 - Gemäss BGE 134 III 108 kann auch eine in der Probezeit ausgesprochene (or- dentliche) Kündigung missbräuchlich sein. Dies gilt auch bei einer fristlosen Kün- digung in der Probezeit. Aufgrund der sehr kurzen Kündigungsfristen wäre es den Parteien in aller Regel problemlos zumutbar, die wenigen Tage bis zur ordentli- chen Vertragsauflösung auch bei Vorliegen von nicht ausreichenden Arbeitsleis- tungen zu erdulden. Liegt – wie vorliegend – gar kein Grund für eine fristlose Kün- digung vor, so ist um so mehr auch eine (Straf-)Zahlung des Kündigenden zu prü- fen. Diese kann aufgrund der äusserst kurzen Beschäftigungsdauer allerdings nur in sehr bescheidenem Umfang festgesetzt werden. Eine Pönale in der Höhe von 1/10 Monatslohn erscheint deswegen gerade noch als angemessen und vertret- bar. Der Beklagte ist dementsprechend zu verpflichten, dem Kläger eine Pönale von Fr. 620.– auszurichten. 2.3. Rechtsöffnung Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2024) ist gemäss obigen Ausführungen im Umfang von Fr. 6'397.10 aufzuheben. Ein Betrag für eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c OR wurde im Zahlungsbefehl noch nicht geltend gemacht (act. 10).

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhält- nis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– keine Gerichtskosten gesprochen. 3.2. Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädi- gung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nachdem der ursprüngliche Streitwert de Klage Fr. 12'637.– betrug, obsiegt der Kläger nun im Umfang der an- lässlich der Verhandlung auf Fr. 7'017.10 reduzierten Forderung, was rund 55 Prozent des ursprünglichen Streitwerts entspricht. Im Umfang der anlässlich der Verhandlung erfolgten Reduktion der Forderung, welche als Teilrückzug der Klage zu werten ist, gilt der Kläger hingegen als unterliegend (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Parteientschädigung für eine anwaltlich vertretene Partei wäre bei voll-

- 6 - ständigem Obsiegen in Bezug auf den ursprünglichen Streitwert von Fr. 12'637.– auf Fr. 2'790.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Da der Kläger jedoch nur im Umfang von 55 Prozent obsiegt, wäre die Entschädigung auf 1/10 zu reduzieren und würde bei anwaltlicher Vertretung somit bloss noch Fr. 279.– betragen. Der Kläger ist allerdings nicht durch einen im Anwaltsregister eingetragenen Rechts- anwalt, sondern durch ein Mitglied des Rechtsdienstes einer Gewerkschaft vertre- ten und zur Verhandlung begleitet worden. Die Angelegenheit erweist sich ferner als sehr einfach und benötigte – entgegen der Darstellung des Vertreters des Klä- gers (act. 11) – kaum grössere Einarbeitung und Vorbereitung. Insgesamt erweist sich damit eine Parteientschädigung von Fr. 200.– als angemessen.

4. Rechtsmittel Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit ei- nem Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehen bis Fr. 10'000.– sind nach Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Es wird erkannt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende Beträge zu bezahlen: Fr. 6'175.90 brutto (Lohn für 20 Arbeitstage inkl. 13. Monatslohn im  April 2024); Fr. 221.20 netto (Mittagsspesen für 12 Arbeitstage im April 2024);  Fr. 620.– netto (Entschädigung für ungerechtfertigte fristlose Kündi-  gung).

2. Der dem Kläger vom Beklagten zu leistende Bruttobetrag gemäss Ziffer 1 reduziert sich um die auf den Kläger entfallenden Sozialversiche- rungsbeiträge, soweit der Beklagte nachweist, dass und in welchem Umfang er diese an die zuständigen Instanzen abgeliefert hat.

- 7 -

3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Fällan- den (Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2024) wird im Umfang von Fr. 6'397.10 aufgehoben.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

7. Dieser Entscheid ist rechtskräftig und vollstreckbar. Die Parteien können ge- gen diesen Entscheid innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erheben (im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids). In der Beschwer- deschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Uster, 15. April 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Arbeitsgerichtspräsidium als Einzelgericht Der Arbeitsgerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Moser lic. iur. Furrer