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GG240023

Einfache Körperverletzung etc.

Zh Bezirksgericht Pfaeffikon · 2025-04-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Prozessuales

E. 1.1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2024 (act. D1/23) ging am 1. Oktober 2024 beim hiesigen Bezirksgericht ein. Mit Eingabe vom 8. November 2024 stellte der Beschuldigte Beweisergängungsbegeh- ren (act. 29). Mit Vorladung / Verfügung vom 7. Oktober 2024 (act. 30) liess das Gericht die Anklage zu und setzte die Hauptverhandlung auf den 27. November 2024 an. Mit Verfügung vom 19. November 2024 (act. 32) wurden die Beweiser- gänzungsanträge des Beschuldigten abgewiesen. Am 25. November 2024 reichte der Privatkläger seine Anträge im Straf- sowie im Zivilpunkt unter Beilage eines Therapieberichts des Privatklägers ein (act. 35 und 36/1). Infolge eines Verschie- bungsgesuchs des amtlichen Verteidigers musste die Hauptverhandlung verscho- ben werden (act. 37, 41 und 44). Mit Eingabe vom 22. November 2024 reichte der Rechtsvertreter des Privatklägers seine Honorarnote ein (act. 42).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 reichte der amtliche Verteidiger ein Ge- such ein, ihn mit sofortiger Wirkung aus seinem Amt zu entlassen (act. 49). Darauf- hin wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 Frist ange- setzt, um dazu Stellung zu nehmen (act. 51). Dieser reichte seine Stellungnahme innert Frist ein (act. 52), worauf mit Verfügung vom 24. Januar 2024 die amtliche Verteidigung auf RAin Y1._____ übertragen wurde (act. 58). Mit Verfügung vom

E. 1.3 Zur Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amt- lichen Verteidigung Y1._____ und die gesetzliche Vertretung des Privatklägers in Begleitung des unentgeltlichen Rechtsvertreters MLaw X._____ (Prot. S. 10). Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und be- gründet (Prot. S. 38).

2. Vorbemerkung Vorliegend meldete einzig der Rechtsvertreter des Privatklägers in eigenem Namen Berufung betreffend seine Entschädigung an (act. 65). Gestützt auf Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO kann der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft in eigenem Namen eine Begründung seiner Entschädigung verlangen. In diesem Fall ist das Urteil nur betreffend dieser Entschädigung zu begründen (Art. 82 Abs. 3 StPO; BGE143 IV 40 E. 3.6).

3. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 3.1. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers richtet sich gemäss Art. 138 StPO sinngemäss nach Art. 135 StPO, wonach der unentgeltliche Rechtsvertreter nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschä- digt wird, in welchem das Strafverfahren geführt wurde. Das vorliegende Strafver- fahren wurde im Kanton Zürich geführt, sodass für die Entschädigung die Verord- nung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich (AnwGebV) zur Anwendung gelangt. 3.2. Gemäss § 23 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr für den unentgeltli- chen Rechtsbeistand nach dieser Verordnung. Sie wird festgesetzt, nachdem der Rechtsvertreter dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Ausla- gen eingereicht hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Solche sind in der Form der eingereichten Honorarnoten zu sehen. Die konkrete Bemessung der Ent- schädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Vor den Einzelgerich- ten ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche in der Regel Fr. 600.– bis Fr.

- 5 - 8'000.– beträgt. Sie schliesst die Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung ein (§ 17 AnwGebV). Die Höhe dieser Grundgebühr hängt im Wesentlichen von der Schwierigkeit des Falls in punkto Beweiswürdigung, Komplexität der prozessualen und materiellen Fragen, des Aufwands und des Ak- tenumfangs ab. Zur Grundgebühr werden Zuschläge hinzugerechnet, so z. Bsp. für jede weitere notwendige Rechtsschrift (§17 Abs. 2 AnwGebV). Dabei sind § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV analog anwendbar. Sie besagen, dass für weitere notwendige Rechtsschriften ein Einzelzuschlag von höchstens der Hälfte der Grundgebühr oder ein Pauschalzuschlag hinzugerechnet werden. Die Entschädigung für das Haupt- verfahren berechnet sich folglich - anders als im Vorverfahren - pauschal und nicht anhand des konkreten Aufwands. Die Einreichung der Honorarnote soll dem Ge- richt lediglich einen Hinweis hinsichtlich des Aufwands des Rechtsvertreters liefern (zum Ganzen vgl. OGer ZH v. 1. Februar 2024, SB230046-O, E. 3.). 3.3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers reichte an der Hauptver- handlung am 11. April 2025 seine Honorarnote im Umfang von Fr. 8'098.75 (inkl. MwSt und Auslagen, act. 63A) ein, welche diejenige vom 22. November 2024 (act. 42) ersetzte. Davor hatte er mit zwei Honorarnoten vom 24. September 2024 (act. D1 14/9) der Staatsanwaltschaft bereits Rechnung gestellt und war von dieser mit einer Akontozahlung im Umfang von Fr. 7'709.10 (act. D1 14/10) bedient wor- den. Dieser Betrag galt die Bemühungen des Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2023 bis 23. September 2024 und damit für das gesamte Vorverfahren bis zur An- klageerhebung am 27. September 2024 vollumfänglich ab. Der Betrag dieser Akon- tozahlung von Fr. 7'709.10 zuzüglich des Betrags von Fr. 8'098.75 aus der Hono- rarnote vom 9. April 2025 (act. 63 A), die anlässlich der Hauptverhandlung einge- reicht worden ist, ergeben also die total geltend gemachte Summe für das gesamte Strafverfahren, welche sich auf Fr. 15'807.85 beläuft. Diese Summe wurde durch das Gericht auf Fr. 12'000.– gekürzt (act. 64). Das Gericht hat folglich für das Hauptverfahren die Entschädigung des Rechtsvertreters des Privatklägers auf Fr. 4'291.– und nicht – wie von diesem beantragt – auf Fr. 8'098.75 (beide Beträge inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt.

- 6 - 3.4. Der Rechtsvertreter des Privatklägers führt in seiner Honorarnote vom 9. April 2025 (act. 63A) den konkreten Zeitaufwand vom 24. September 2024 bis und mit

12. April 2025 auf. Für die Ausarbeitung des Plädoyers / Arbeit an Zivilforderung und Vorbereitung der Hauptverhandlung verrechnet er am 21. November 2024, am

22. November 2024, am 24. November 2024 und am 9. April 2025 einen Zeitauf- wand von insgesamt fast 11 Stunden.). Zudem verrechnet er den Weg an die Hauptverhandlung mit zwei Stunden, berechnet eine Stunde für die Urteilseröff- nung, eine weitere Stunde für Aufwand nach Hauptverhandlung und für Studium schriftliches Urteil und Beratung Rechtsmittel abermals eine Stunde (vgl. act. 63 A). 3.5. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass für den Privatkläger das Verfahren von einiger Bedeutung war. Hingegen weist der Fall weder in prozessualer noch materieller Hinsicht komplexe Rechtsfragen auf. Dies wird auch aus dem Plädoyer, wo ausschliesslich Sachverhaltsfragen erörtert, hinsichtlich der rechtlichen Würdi- gung aber auf die Anklage verwiesen wird und der Eingabe vom 25. November 2024 (act. 35), die sich auf insgesamt 2.5 Seiten ausschliesslich dem Genugtu- ungsanspuch widmete und nicht etwa komplexe Schadenspositionen begründete, ersichtlich. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Hauptverhandlung mit 6 Stunden (8.15 Uhr bis 14.30 Uhr) relativ lange dauerte, obwohl sich keine komplexen Sach- verhalts- oder Rechtsfragen stellten. Ebenfalls ist dem Rechtsvertreter eine ange- messene Zeit für den Aufwand nach der Hauptverhandlung zuzugestehen. 3.6. Ungeachtet der Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten persönlich und der Länge der Hauptverhandlung ist die Tragweite des Falles innerhalb der Bandbreite der möglichen Delikte bestenfalls als maximal durchschnittlich zu be- zeichnen. Vor diesem Hintergrund erscheint die beantragte Gebühr von über Fr. 8'098.75.–, welche die Maximalgebühr überschreitet, als zu hoch. Drittelt man die Bandbreite der Grundgebühr von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– für das Hauptverfah- ren in leicht, mittel und schwer, ist der vorliegende Fall höchstens im unteren Be- reich der mittleren Kategorie anzusiedeln. In Anbetracht der dargelegten Umstände rechtfertigt sich, eine Gebühr von Fr. 3'791.– für die Erstellung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung anzusetzen und den Zuschlag für die Er- stellung der Rechtsschrift, mit welcher die Genugtuungsansprüche auf 2.5 Seiten

- 7 - begründet wurden (act. 35) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die (Pauschal-)Entschädi- gung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers ist demzufolge für das Hauptverfahren auf Fr. 4'291.- und für das gesamte Verfahren auf Fr. 12'000.- (inkl. MwSt und Auslagen) festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

E. 4 Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.

E. 5 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren. Fr. 89.40 Auslagen (Gutachten, Permanence Winterthur) Entschädigung amtlicher Verteidiger RA Y2._____ (inkl. Fr. 13'500.– Barauslagen und Mehrwertsteuer) Entschädigung amtliche Verteidigerin RAin Y1._____ Fr. 5'810.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) Kosten unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) wovon Fr. 12'000.– Fr. 7'709.10 mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

24. September 2024 bereits ausbezahlt wurden. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

E. 6 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der un- entgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse

- 8 - genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 7 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten (übergeben); die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt);  den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privatklä-  gerschaft (übergeben); RA Y2._____ (versandt)  und hernach als begründetes Urteil an: die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten; die Staatsanwaltschaft See/Oberland;  den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privatklä-  gerschaft; sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich; Bezirksgerichtskasse, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 5 (Kosten- und  Entschädigungsfolgen).

E. 8 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Pfäffikon, 1. Abteilung, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen

- 9 - anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Meli lic. iur. K. Schoch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Pfäffikon Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240023-H / U2 Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw R. Meli Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schoch Urteil vom 11. April 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin sowie A._____, Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____ betreffend einfache Körperverletzung etc. Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 27. September 2024 ist diesem Urteil in Kopie angeheftet.

- 2 - An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 10) Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw Y1._____, der Privatkläger in Begleitung seines Rechtsanwalts MLaw X._____. Anträge: A. der Anklägerin:

1. Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift.

2. Bestrafung mit eine, Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 40.00 (ent- sprechend CHF 7'200.00) sowie einer Busse von CHF 1’000.00,

3. Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren,

4. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse,

5. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft,

6. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'000.00). B. der Privatklägerin:

1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen,

2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger CHF. 2'500.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 2. September 2022 zu bezahlen,

3. Eventualiter sei die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen,

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschuldigten.

- 3 - C. des Beschuldigten:

1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeiten und der einfachen Körperverletzung freizusprechen.

2. Die Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.

3. Dem Privatkläger sei keine Entschädigung zuzusprechen.

4. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für das erstinstanzliche Ver- fahren und eine Genugtuung zuzusprechen. Erwägungen:

1. Prozessuales 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2024 (act. D1/23) ging am 1. Oktober 2024 beim hiesigen Bezirksgericht ein. Mit Eingabe vom 8. November 2024 stellte der Beschuldigte Beweisergängungsbegeh- ren (act. 29). Mit Vorladung / Verfügung vom 7. Oktober 2024 (act. 30) liess das Gericht die Anklage zu und setzte die Hauptverhandlung auf den 27. November 2024 an. Mit Verfügung vom 19. November 2024 (act. 32) wurden die Beweiser- gänzungsanträge des Beschuldigten abgewiesen. Am 25. November 2024 reichte der Privatkläger seine Anträge im Straf- sowie im Zivilpunkt unter Beilage eines Therapieberichts des Privatklägers ein (act. 35 und 36/1). Infolge eines Verschie- bungsgesuchs des amtlichen Verteidigers musste die Hauptverhandlung verscho- ben werden (act. 37, 41 und 44). Mit Eingabe vom 22. November 2024 reichte der Rechtsvertreter des Privatklägers seine Honorarnote ein (act. 42). 1.2. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 reichte der amtliche Verteidiger ein Ge- such ein, ihn mit sofortiger Wirkung aus seinem Amt zu entlassen (act. 49). Darauf- hin wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 Frist ange- setzt, um dazu Stellung zu nehmen (act. 51). Dieser reichte seine Stellungnahme innert Frist ein (act. 52), worauf mit Verfügung vom 24. Januar 2024 die amtliche Verteidigung auf RAin Y1._____ übertragen wurde (act. 58). Mit Verfügung vom

4. März 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 11. April vorgela- den (act. 60).

- 4 - 1.3. Zur Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amt- lichen Verteidigung Y1._____ und die gesetzliche Vertretung des Privatklägers in Begleitung des unentgeltlichen Rechtsvertreters MLaw X._____ (Prot. S. 10). Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und be- gründet (Prot. S. 38).

2. Vorbemerkung Vorliegend meldete einzig der Rechtsvertreter des Privatklägers in eigenem Namen Berufung betreffend seine Entschädigung an (act. 65). Gestützt auf Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO kann der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft in eigenem Namen eine Begründung seiner Entschädigung verlangen. In diesem Fall ist das Urteil nur betreffend dieser Entschädigung zu begründen (Art. 82 Abs. 3 StPO; BGE143 IV 40 E. 3.6).

3. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 3.1. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers richtet sich gemäss Art. 138 StPO sinngemäss nach Art. 135 StPO, wonach der unentgeltliche Rechtsvertreter nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschä- digt wird, in welchem das Strafverfahren geführt wurde. Das vorliegende Strafver- fahren wurde im Kanton Zürich geführt, sodass für die Entschädigung die Verord- nung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich (AnwGebV) zur Anwendung gelangt. 3.2. Gemäss § 23 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr für den unentgeltli- chen Rechtsbeistand nach dieser Verordnung. Sie wird festgesetzt, nachdem der Rechtsvertreter dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Ausla- gen eingereicht hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Solche sind in der Form der eingereichten Honorarnoten zu sehen. Die konkrete Bemessung der Ent- schädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Vor den Einzelgerich- ten ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche in der Regel Fr. 600.– bis Fr.

- 5 - 8'000.– beträgt. Sie schliesst die Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung ein (§ 17 AnwGebV). Die Höhe dieser Grundgebühr hängt im Wesentlichen von der Schwierigkeit des Falls in punkto Beweiswürdigung, Komplexität der prozessualen und materiellen Fragen, des Aufwands und des Ak- tenumfangs ab. Zur Grundgebühr werden Zuschläge hinzugerechnet, so z. Bsp. für jede weitere notwendige Rechtsschrift (§17 Abs. 2 AnwGebV). Dabei sind § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV analog anwendbar. Sie besagen, dass für weitere notwendige Rechtsschriften ein Einzelzuschlag von höchstens der Hälfte der Grundgebühr oder ein Pauschalzuschlag hinzugerechnet werden. Die Entschädigung für das Haupt- verfahren berechnet sich folglich - anders als im Vorverfahren - pauschal und nicht anhand des konkreten Aufwands. Die Einreichung der Honorarnote soll dem Ge- richt lediglich einen Hinweis hinsichtlich des Aufwands des Rechtsvertreters liefern (zum Ganzen vgl. OGer ZH v. 1. Februar 2024, SB230046-O, E. 3.). 3.3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers reichte an der Hauptver- handlung am 11. April 2025 seine Honorarnote im Umfang von Fr. 8'098.75 (inkl. MwSt und Auslagen, act. 63A) ein, welche diejenige vom 22. November 2024 (act. 42) ersetzte. Davor hatte er mit zwei Honorarnoten vom 24. September 2024 (act. D1 14/9) der Staatsanwaltschaft bereits Rechnung gestellt und war von dieser mit einer Akontozahlung im Umfang von Fr. 7'709.10 (act. D1 14/10) bedient wor- den. Dieser Betrag galt die Bemühungen des Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2023 bis 23. September 2024 und damit für das gesamte Vorverfahren bis zur An- klageerhebung am 27. September 2024 vollumfänglich ab. Der Betrag dieser Akon- tozahlung von Fr. 7'709.10 zuzüglich des Betrags von Fr. 8'098.75 aus der Hono- rarnote vom 9. April 2025 (act. 63 A), die anlässlich der Hauptverhandlung einge- reicht worden ist, ergeben also die total geltend gemachte Summe für das gesamte Strafverfahren, welche sich auf Fr. 15'807.85 beläuft. Diese Summe wurde durch das Gericht auf Fr. 12'000.– gekürzt (act. 64). Das Gericht hat folglich für das Hauptverfahren die Entschädigung des Rechtsvertreters des Privatklägers auf Fr. 4'291.– und nicht – wie von diesem beantragt – auf Fr. 8'098.75 (beide Beträge inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt.

- 6 - 3.4. Der Rechtsvertreter des Privatklägers führt in seiner Honorarnote vom 9. April 2025 (act. 63A) den konkreten Zeitaufwand vom 24. September 2024 bis und mit

12. April 2025 auf. Für die Ausarbeitung des Plädoyers / Arbeit an Zivilforderung und Vorbereitung der Hauptverhandlung verrechnet er am 21. November 2024, am

22. November 2024, am 24. November 2024 und am 9. April 2025 einen Zeitauf- wand von insgesamt fast 11 Stunden.). Zudem verrechnet er den Weg an die Hauptverhandlung mit zwei Stunden, berechnet eine Stunde für die Urteilseröff- nung, eine weitere Stunde für Aufwand nach Hauptverhandlung und für Studium schriftliches Urteil und Beratung Rechtsmittel abermals eine Stunde (vgl. act. 63 A). 3.5. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass für den Privatkläger das Verfahren von einiger Bedeutung war. Hingegen weist der Fall weder in prozessualer noch materieller Hinsicht komplexe Rechtsfragen auf. Dies wird auch aus dem Plädoyer, wo ausschliesslich Sachverhaltsfragen erörtert, hinsichtlich der rechtlichen Würdi- gung aber auf die Anklage verwiesen wird und der Eingabe vom 25. November 2024 (act. 35), die sich auf insgesamt 2.5 Seiten ausschliesslich dem Genugtu- ungsanspuch widmete und nicht etwa komplexe Schadenspositionen begründete, ersichtlich. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Hauptverhandlung mit 6 Stunden (8.15 Uhr bis 14.30 Uhr) relativ lange dauerte, obwohl sich keine komplexen Sach- verhalts- oder Rechtsfragen stellten. Ebenfalls ist dem Rechtsvertreter eine ange- messene Zeit für den Aufwand nach der Hauptverhandlung zuzugestehen. 3.6. Ungeachtet der Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten persönlich und der Länge der Hauptverhandlung ist die Tragweite des Falles innerhalb der Bandbreite der möglichen Delikte bestenfalls als maximal durchschnittlich zu be- zeichnen. Vor diesem Hintergrund erscheint die beantragte Gebühr von über Fr. 8'098.75.–, welche die Maximalgebühr überschreitet, als zu hoch. Drittelt man die Bandbreite der Grundgebühr von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– für das Hauptverfah- ren in leicht, mittel und schwer, ist der vorliegende Fall höchstens im unteren Be- reich der mittleren Kategorie anzusiedeln. In Anbetracht der dargelegten Umstände rechtfertigt sich, eine Gebühr von Fr. 3'791.– für die Erstellung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung anzusetzen und den Zuschlag für die Er- stellung der Rechtsschrift, mit welcher die Genugtuungsansprüche auf 2.5 Seiten

- 7 - begründet wurden (act. 35) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die (Pauschal-)Entschädi- gung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers ist demzufolge für das Hauptverfahren auf Fr. 4'291.- und für das gesamte Verfahren auf Fr. 12'000.- (inkl. MwSt und Auslagen) festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren. Fr. 89.40 Auslagen (Gutachten, Permanence Winterthur) Entschädigung amtlicher Verteidiger RA Y2._____ (inkl. Fr. 13'500.– Barauslagen und Mehrwertsteuer) Entschädigung amtliche Verteidigerin RAin Y1._____ Fr. 5'810.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) Kosten unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) wovon Fr. 12'000.– Fr. 7'709.10 mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

24. September 2024 bereits ausbezahlt wurden. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der un- entgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse

- 8 - genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

7. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten (übergeben); die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt);  den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privatklä-  gerschaft (übergeben); RA Y2._____ (versandt)  und hernach als begründetes Urteil an: die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten; die Staatsanwaltschaft See/Oberland;  den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privatklä-  gerschaft; sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich; Bezirksgerichtskasse, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 5 (Kosten- und  Entschädigungsfolgen).

8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Pfäffikon, 1. Abteilung, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen

- 9 - anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Meli lic. iur. K. Schoch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.