Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Der Ankläger wirft dem Beschuldigten gemäss Strafbefehl vom 17. Septem- ber 2025 vor, gegen das kantonale Jagdgesetz verstossen zu haben, indem er durch sein Verhalten die Erlegung beziehungsweise Erlösung eines verletzten Graureihers unnötig verzögert haben soll. Gemäss Ankläger sei der Beschuldigte am 17. Juli 2025 von der Kantonspolizei Zürich als Obmann der Jagdgesellschaft B._____ aufgeboten worden, um einen schwer verletzten Graureiher zu erlösen. Nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass der Tierrettungsdienst Graureiher nicht rette beziehungsweise transportiere, habe er erklärt, beim Tier handle es sich nicht um eine jagdbare Art, weshalb er nicht ausrücken werde. Stattdessen habe er den Jagdaufseher C._____ verständigt und diesem mitgeteilt, dieser solle den Graureiher erlegen. Der Jagdaufseher habe das Tier in der Folge vor Ort erschossen. Der Graureiher habe schwer verletzt neben dem Bahngleis gelegen, wobei aufgrund des Verletzungsbildes und des bereits ein- getrockneten Blutes davon auszugehen gewesen sei, dass die Kollision mit der Bahn bereits einige Zeit zuvor erfolgt sei. Durch die Weigerung des Beschuldigten, selbst auszurücken, habe sich die Erlegung des Tieres um rund 30 bis 40 Minuten verzögert. Darin erblickt der Ankläger eine Verletzung der Pflicht, verletzte oder kranke Wildtiere jederzeit nötigenfalls zu erlegen (vgl. act. 3).
2. Standpunkte des Beschuldigten Der Beschuldigte äussert sich zu den geschilderten Sachverhaltsdarstellun- gen des Anklägers sinngemäss wie folgt:
- 5 - Beim betroffenen Tier habe es sich um einen verletzten, aber noch lebenden Grau- reiher und damit um eine geschützte Tierart gehandelt. Er sei damals bei der Arbeit in der Gemeinde D._____ und mit dem Traktor unterwegs gewesen. Da er weder die Waffe bei sich geführt habe noch mit dem Auto unterwegs gewesen sei, hätte er zunächst nach Hause fahren müssen, um die Waffe zu holen, und wäre deshalb erst rund zwei bis zweieinhalb Stunden später am Ereignisort eingetroffen. Vor die- sem Hintergrund habe er zunächst abgeklärt, ob der Tierrettungsdienst das Tier holen könne. Erst nachdem sich herausgestellt habe, dass der Tierrettungsdienst keine Graureiher übernehme, habe er unverzüglich den Jagdaufseher C._____ kontaktiert. Dieser habe sofort ausrücken können, sei schneller vor Ort gewesen und habe den Graureiher in der Folge erlegt. Nach Auffassung des Beschuldigten habe er damit alles unternommen, um das Leiden des Tieres mög- lichst kurz zu halten. Weiter machte der Beschuldigte geltend, C._____ sei als Jagdaufseher beziehungsweise Wildhüter für den Umgang mit geschützten Tieren besonders zuständig und befugt gewesen. Auch deshalb sei dessen Aufgebot sachgerecht gewesen. Eine Bergung des Tieres sei nach den Umständen nicht in Betracht gefallen; vielmehr habe es an Ort und Stelle erlöst werden müssen. Eine Strafbarkeit bestreite er, weil er sich nicht geweigert habe, tätig zu werden, sondern die aus seiner Sicht schnellstmögliche und sachlich richtige Lösung veranlasst habe (vgl. Prot. S. 7 ff.).
3. Erstellter und zu erstellender Sachverhalt 3.1 Unbestritten und damit erstellt ist zunächst, dass am 17. Juli 2025 ein verletz- ter, noch lebender Graureiher aufgefunden wurde und der Beschuldigte deswegen von der Kantonspolizei Zürich telefonisch kontaktiert wurde. Ebenfalls anerkannt ist, dass es sich beim Graureiher um eine geschützte Tierart handelte, dass der Beschuldigte selber nicht zum Ereignisort ausrückte, sondern nach einer Abklärung mit dem Tierrettungsdienst den Jagdaufseher C._____ kontaktierte, und dass dieser in der Folge ausrückte und das Tier vor Ort erlegte (vgl. Prot. S. 7 f.). 3.2 In tatsächlicher Hinsicht bringt der Beschuldigte weiter vor, er habe sich im Zeitpunkt des Anrufs arbeitsbedingt in D._____ befunden und sei dort mit dem Traktor unterwegs gewesen. Er habe keine Waffe bei sich geführt und hätte zu-
- 6 - nächst nach Hause fahren müssen, um die Waffe zu holen und anschliessend mit dem Auto zum Ereignisort zu gelangen. Nach seiner Darstellung hätte dies rund zwei bis zweieinhalb Stunden in Anspruch genommen, während C._____ sofort habe losfahren können (Prot. S. 9 ff.). 3.3 Der Beschuldigte macht sodann geltend, C._____ sei Jagdaufseher bezie- hungsweise Wildhüter gewesen und habe über weitergehende Befugnisse im Umgang mit geschützten Tieren verfügt. Zudem sei nach dessen späterer Rück- meldung eine Bergung des Graureihers nicht in Betracht gekommen, sondern das Tier habe an Ort und Stelle erlegt werden müssen (Prot. S. 12 ff.). 3.4 Zu erstellen bleibt damit namentlich, ob die vom Beschuldigten geschilderten Umstände zu seinem Aufenthaltsort, seiner Arbeitsweise, dem Fehlen einer mitge- führten Waffe, dem behaupteten Zeitbedarf bis zu einem eigenen Ausrücken sowie zur sofortigen Verfügbarkeit von C._____ zutreffen. Ebenfalls zu klären ist, wie sich der zeitliche Ablauf zwischen dem polizeilichen Aufgebot, der Abklärung mit dem Tierrettungsdienst, der Kontaktaufnahme mit C._____ und der tatsächlichen Erlö- sung des Tieres im Einzelnen verhielt.
4. Beweismittel Zur Erstellung des Anklagevorwurfs liegen als Beweismittel der Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 15. August 2025 (act. 1), das E-Mail an die Bevoll- mächtigten der Zürcher Jagdreviere des Amt für Landschaft und Natur (act. 2), das Antwortschreiben des Anklägers betreffend begründetes Prüfungsergebnis vom
2. Oktober 2025 (act. 5) sowie die Aussagen des Beschuldigten (act. 4, Prot. S. 5 ff.) bei den Akten.
5. Beweiswürdigung / Sachverhaltserstellung 5.1 Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung 5.1.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften
- 7 - Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichen- der Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persön- liche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise ob- jektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persön- lich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (HOFER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Art. 1-195 StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 N 41 ff.). 5.1.2 Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeu- gen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung (Art. 10 Abs. 3 StPO). Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel – d.h. solche, die sich nach der objektiven Sach- lage aufdrängen –, so muss es den Beschuldigten freisprechen (vgl. RIKLIN, StPO- Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 8 ff.). 5.1.3 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wo- bei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im
- 8 - Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Freie Beweiswürdigung heisst nicht umfassende Berücksichtigung aller verfügbaren, sondern nur der rechtlich zulässi- gen d.h. der verwertbaren Beweismittel (HOFER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 StPO N 63). Zu erwähnen ist aber auch, dass der allgemei- nen Glaubwürdigkeit einer Person letztlich eher untergeordnete Bedeutung zu- kommt. In erster Linie, und insbesondere bei einer beschuldigten Person, welche keiner Wahrheitspflicht untersteht, ist auf den materiellen Gehalt der Aussagen ab- zustellen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien (z.B. Strukturgleichheit, Homogeni- tät, Konstanz sowie Selbstbelastungen, Einwände gegen die Richtigkeit der eige- nen Aussage oder Entlastungen des Beschuldigten) und das Fehlen von Lügensi- gnalen (z.B. Kargheit der Schilderung, vor allem der Begleitumstände; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 6. Aufl., München 2025, S. 67 ff., S. 91 ff.). Insbesondere im Falle von mehreren Aussagen desselben Zeugen ist die Konstanz ein wichtiges Realitätskriterium (DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 162 N 15). Es ist sodann zu überprüfen, ob die Aussagen mit den übrigen Beweisen in Einklang stehen oder nicht (BGer Urteil vom 6. Dezember 2016, 6B_35472016, E. 3.1). 5.1.4 Zu einer seriösen Aussagewürdigung gehört aber auch die Prüfung der Frage, wie die Motivlage der aussagenden Person beschaffen ist (vgl. HERMANN/LITZCKE, Vernehmung in Theorie und Praxis, Stuttgart/München/Hannover/Berlin/Wei- mar/Dresden 2009, 2. Aufl., S. 30). Dies gründet auf der Einsicht, dass auch erfun- dene Aussagen sogenannte Realitätskriterien in hinreichender Zahl aufweisen kön- nen. Dies betrifft vor allem einfachere Sachverhalte bei nur wenigen Einvernahmen sowie Aussagen, die auf realen Geschehnissen basieren und nur durch geringfü- gige Änderungen bzw. Hinzufügungen zu einer falschen Sachdarstellung werden
- 9 - können. Die Motivlage muss gerade dann bei der Beweiswürdigung einbezogen werden, wenn sie auf Grund äusserer Umstände besonders problematisch er- scheint. So ist unter anderem abzuklären, ob sich in der Persönlichkeit oder in der Beziehung zum Beschuldigten Besonderheiten, die ein Motiv für eine Falschbezich- tigung erkennen lassen, zeigen. Dabei ist stets zu beachten, dass ein allfälliges Motiv allein noch kein Grund ist, der Aussage zu Misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien, z.B. das Fehlen einer hinrei- chenden Zahl sog. Realitätskriterien, gibt Anlass, solche Aussagen als unzuverläs- sig zu verwerfen (HERMANN/LITZCKE, a.a.O., S. 26; Entscheid des Kassationsge- richts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2004, AC040005, E. II.1.4). 5.1.5 Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdigkeit liefert die Grundlage dafür, ob einer Person getraut werden kann. Sie ergibt sich aus der prozessualen Stellung einer Person sowie aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Die in erster Linie wichtige Glaubhaftigkeit der Aussagen ist massgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich der Sachverhalt im Wesentlichen so ereignet hat, wie er im Prozess eingeklagt ist (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2016, SB150350, E. 5.2.3). 5.2 Konkrete Sachverhaltserstellung 5.2.1 Streitig sind namentlich die näheren tatsächlichen Umstände, unter denen der Be- schuldigte auf das polizeiliche Aufgebot reagierte. Der Beschuldigte machte hierzu anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2026 diverse Angaben zu seinem damaligen Aufenthaltsort, seiner beruflichen Tätigkeit, dem von ihm benutzten Fahrzeug, dem Umstand, dass er keine Waffe mit sich geführt habe, sowie zum von ihm angenommenen Zeitbedarf bis zu einem eigenen Eintreffen am Ereignis- ort. Er schilderte weiter die Abfolge der einzelnen Schritte, namentlich die Rück- frage betreffend den Tierrettungsdienst, die anschliessende Kontaktaufnahme mit C._____ sowie dessen Ausrücken.
- 10 - 5.2.2 Diese Aussagen erweisen sich in ihrem Kern als konstant, detailreich und in sich stimmig. Der Beschuldigte schilderte den Ablauf nicht bloss schlagwortartig, son- dern mit einer Vielzahl konkreter Begleitumstände, etwa hinsichtlich seines Arbeitsorts in D._____, seiner Fahrt mit dem Traktor, des Umstands, dass er zu- nächst nach Hause hätte zurückkehren müssen, um die Waffe zu holen, sowie der Verfügbarkeit von C._____. Die Aussagen wirken weder schematisch noch erkennbar einstudiert, sondern lassen einen realitätsnahen Bezug zum geschilder- ten Geschehen erkennen. Widersprüche von Gewicht sind nicht ersichtlich. 5.2.3 Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den objektiven Geschehensablauf nicht in Abrede stellte, soweit dieser offensichtlich feststand. Er bestritt insbesondere nicht, dass er von der Polizei aufgeboten worden war und selber nicht ausrückte. Ebenso anerkennt er, dass in der Zeit zwischen dem Anruf der Polizei und der späteren Erlegung des Tieres weitere Abklärungen und Kontakte erfolgten. Seine Darstel- lung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, diese Abläufe mit zusätzlichen tat- sächlichen Angaben zu erläutern und aus seiner Sicht zu erklären. Dies spricht gegen eine bloss pauschale Schutzbehauptung. 5.2.4 Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Verfahrensbeteiligter ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Dieser Umstand gebietet Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Angaben. Allein daraus kann indessen nicht auf deren Unrichtigkeit geschlossen werden. Vorliegend bestehen keine kon- kreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte den Sachverhalt in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig geschildert hätte. Namentlich finden sich in seinen Aus- sagen keine erheblichen Unstimmigkeiten, keine erkennbaren nachträglichen An- passungen an die Aktenlage und keine Übertreibungen, welche ihre Glaubhaftigkeit ernsthaft erschüttern würden. 5.2.5 Demgegenüber ergeben sich aus dem Polizeirapport und den übrigen Akten keine Umstände, welche die Darstellung des Beschuldigten substanziell zu widerlegen
- 11 - vermöchten. Der Polizeirapport belegt namentlich das Aufgebot des Beschuldigten, die Einbindung des Tierrettungsdienstes, die anschliessende Kontaktaufnahme mit C._____ und die spätere Erlegung des Tieres, vermag jedoch die vom Beschuldig- ten geschilderten näheren Umstände zu seinem Aufenthaltsort, seinem Arbeitsmit- tel und seinem Zeitbedarf nicht zu entkräften. Weitere unmittelbare Beweismittel, insbesondere Zeugenaussagen, liegen nicht vor. 5.2.6 In einer Gesamtwürdigung erscheint die Darstellung des Beschuldigten daher als plausibel, lebensnah und überzeugend. Als erstellt ist demnach insbesondere da- von auszugehen, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des polizeilichen Aufge- bots arbeitsbedingt in D._____ befand, dort mit dem Traktor unterwegs war, keine Waffe mit sich führte, deshalb nicht ohne vorgängige Rückkehr nach Hause hätte ausrücken können, zunächst die Möglichkeit einer Übernahme durch den Tierret- tungsdienst abklären liess und nach der Mitteilung, dass dieser keine Graureiher übernehme, den Jagdaufseher C._____ kontaktierte, welcher sofort ausrückte und den Graureiher vor Ort erlegte. 5.2.7 Nicht erstellt ist demgegenüber, dass der Beschuldigte das Aufgebot der Polizei schlicht ignoriert oder sich ohne weitere Vorkehren geweigert hätte, sich um das verletzte Tier zu kümmern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er auf das Aufge- bot reagierte, eine Abklärung hinsichtlich des Tierrettungsdienstes veranlasste und anschliessend C._____ beizog. In tatsächlicher Hinsicht ist somit von dem vom Be- schuldigten geschilderten Ablauf auszugehen. 5.3 Fazit Zusammenfassend ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des polizeilichen Aufgebots arbeitsbedingt in D._____ mit dem Traktor unterwegs war, keine Waffe mit sich führte und deshalb nicht innert nützlicher Frist selbst zum Ereignisort hätte ausrücken können. Nachdem sich ergeben hatte, dass der Tierrettungsdienst keine Graureiher übernimmt, kontaktierte er den Jagdaufse-
- 12 - her C._____, welcher in der Folge sofort ausrückte und den verletzten Graureiher vor Ort erlegte. III. Rechtliche Würdigung
1. Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz im Sinne von § 37 i.V.m. § 15 Abs. 1 JG/ZH Der Ankläger würdigt das Verhalten des Beschuldigten vom 17. Juli 2025, 07.09 Uhr fortlaufend, in rechtlicher Hinsicht als Widerhandlung gegen das kanto- nale Jagdgesetz im Sinne von § 37 i.V.m. § 15 Abs. 1 JG/ZH. Der Beschuldigte stellt sich durchwegs im Hauptstandpunkt auf einen Freispruch bezüglich dieser Wiederhandlung (act. 4, Prot. S. 7 ff.).
2. Objektiver Tatbestand 2.1 § 37 Abs. 1 JG/ZH hält fest, dass mit Busse bis Fr. 20'000.– bestraft wird, wer die Vorschriften und Ausführungsbestimmungen dieses Gesetztes (vorsätzlich) verletzt, wobei fahrlässiges Handeln mit einer Busse bis Fr. 10'000.– geahndet wird. In diesem Kontext statuiert – und vorliegend relevant – § 15 Abs. 1 JG/ZH, dass die Jagdgesellschaft sowie die mit der Jagdaufsicht betraute Personen ver- pflichtet sind, verletzte oder kranke Wildtiere jederzeit zu bergen oder nachzusu- chen und nötigenfalls zu erlegen. 2.2 In persönlicher Hinsicht setzt § 15 Abs. 1 JG/ZH voraus, dass der Täter der Jagdgesellschaft angehört und/oder mit der Jagdaufsicht betraut ist. 2.3 In sachlich-objektiver Hinsicht setzt § 15 Abs. 1 JG/ZH voraus, dass es sich um verletzte oder kranke Wildtiere handelt. Der kantonale Wortlaut unterscheidet dabei für sich genommen nicht ausdrücklich danach, ob jagdbare oder geschützte Tierarten betroffen sind. Demgegenüber differenziert das einschlägige Bundes- recht (Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [Jagdgesetz, JSG, LS 922.0]) ausdrücklich zwischen jagdbaren und geschützten Tierarten sowie zwischen den Befugnissen von Jagd-
- 13 - berechtigten einerseits und jenen von Wildhüterinnen und Wildhütern bzw. Jagd- aufseherinnen und -aufsehern andererseits. Nach Art. 8 Abs. 2 JSG können Wild- hüterinnen und Wildhüter sowie Jagdaufseherinnen und -aufseher verletzte oder kranke Tiere jederzeit erlegen, während die Kantone Jagdberechtigten eine ent- sprechende Befugnis lediglich in Bezug auf verletzte oder kranke Tiere jagdbarer Arten einräumen können. Diese Differenzierung fügt sich in die Systematik des Jagdgesetzes ein, wonach Art. 5 JSG die jagdbaren Arten bezeichnet, während nach Art. 7 Abs. 1 JSG die nicht jagdbaren Tiere im Grundsatz als geschützt gelten. 2.4 Vor diesem Hintergrund ist § 15 JG/ZH bundesrechtskonform auszulegen. Eine Auslegung dahin, dass Jagdberechtigte auch verletzte oder kranke Tiere ge- schützter Arten jederzeit selbst erlegen dürften, würde die in Art. 8 Abs. 2 JSG be- wusst vorgenommene bundesrechtliche Beschränkung unterlaufen. Soweit der kantonale Wortlaut weiter verstanden werden könnte, hätte er wegen des Vorrangs des Bundesrechts zurückzutreten. Die derogatorische Kraft des Bundesrechts ge- mäss Art. 49 Abs. 1 BV gebietet daher, § 15 JG/ZH dahingehend zu verstehen, dass sich die dort vorgesehene Pflicht bzw. Befugnis der Jagdberechtigten zur Er- legung verletzter oder kranker Wildtiere nur auf Tiere jagdbarer Arten beziehen kann, nicht hingegen auf geschützte Tiere. 2.5 Damit erfasst § 15 JG/ZH in sachlich-objektiver Hinsicht, soweit es um Jagd- berechtigte geht, nur verletzte oder kranke Tiere jagdbarer Arten. Verletzte oder kranke Tiere geschützter Arten fallen demgegenüber nicht darunter. 2.6 Die Tathandlung manifestiert sich sodann in einem Unterlassen. Konkret meint dies, dass der Täter es unterlässt, das verletzte oder kranke (jagdbare) Wild- tier zu bergen, nachzusuchen oder nötigenfalls zu erlegen (vgl. wiederum § 15 Abs. 1 JG/ZH). 2.7 § 15 Abs. 1 JG/ZH nennt insofern mehrere mögliche Handlungsformen. Da jedoch – wie soeben dargelegt und wie auch noch zu zeigen sein wird – eine Pflicht des Beschuldigten zur Erlegung des betroffenen Tieres vorliegend nicht besteht, kommt hier allein dem Begriff des Bergens Bedeutung zu. Die Tragweite der übri- gen Tatvarianten kann demnach offenbleiben.
- 14 - 2.8 Ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "bergen", etwas aus einer Gefahrenlage herauszuholen, in Sicherheit zu bringen oder sicherzustellen. Der Begriff weist damit zunächst auf ein Retten, Aufnehmen oder Wegschaffen aus einer konkreten Gefahren- oder Notsituation hin. Bereits nach dem Wortsinn liegt der Schwerpunkt somit nicht auf der Tötung des Tieres, sondern auf dessen Siche- rung und Verbringung an einen geschützten Ort. 2.9 Diese Auslegung wird in systematischer Auslegung unterstützt. § 15 Abs. 1 JG/ZH nennt das Bergen, das Nachsuchen und das nötigenfalls vorzunehmende Erlegen nebeneinander. Daraus ergibt sich, dass den einzelnen Begriffen ein ei- genständiger Bedeutungsgehalt zukommen muss. Würde bereits das Bergen auch die Erlegung miteinschliessen, verlöre die zusätzliche Erwähnung des "nötigen- falls" vorzunehmenden Erlegens ihren selbständigen Sinn. Die Bestimmung ist da- her so zu verstehen, dass das Bergen von der Erlegung begrifflich zu unterscheiden ist. 2.10 Auch in teleologischer Hinsicht erscheint dies plausibel. Der Zweck der Norm liegt ersichtlich darin, verletzten oder kranken Wildtieren rasch und sachgerecht Hilfe zukommen zu lassen und unnötiges Leiden zu verhindern (vgl. auch Art. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005, LS 455, welches insoweit eng mit dem Jagdgesetz in Wechselwirkung steht). Dies kann je nach Situation dadurch geschehen, dass ein Tier gesichert und in Sicherheit gebracht wird; nur wenn dies nicht ausreicht oder nicht möglich ist, kommt als weitere Tatvariante eine Erlegung in Betracht. 2.11 Unter "Bergen" im Sinne von § 15 Abs. 1 JG/ZH ist demnach zusammenge- fasst das Aufnehmen, Sichern und in Sicherheit Bringen eines verletzten oder kran- ken Wildtieres zu verstehen.
3. Subsumption 3.1 Es ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte als Jagdpächter und Obmann des Jagdreviers ... der Jagdgesellschaft angehört und damit in den per-
- 15 - sönlichen Anwendungsbereich von § 15 Abs. 1 JG/ZH fällt (vgl. auch Prot. S. 11). Der persönliche Anwendungsbereich der Bestimmung ist damit eröffnet. 3.2 Hinsichtlich des sachlich-objektiven Anwendungsbereichs ist zunächst festzu- halten, dass es sich beim betroffenen Graureiher unbestrittenermassen um eine geschützte Tierart handelt. Wie bereits ausgeführt, ist § 15 JG/ZH im Lichte von Art. 8 Abs. 2 JSG bundesrechtskonform dahingehend auszulegen, dass sich eine Erlegungsbefugnis bzw. -pflicht von Jagdberechtigten nur auf verletzte oder kranke Tiere jagdbarer Arten beziehen kann. Für Tiere geschützter Arten weist das Bun- desrecht die Erlegungskompetenz demgegenüber Wildhüterinnen und Wildhütern sowie Jagdaufseherinnen und -aufsehern zu. Dem Beschuldigten kam als blossem Jagdberechtigten bzw. Teil der Jagdgesellschaft daher von vornherein keine Kom- petenz und damit auch keine Pflicht zu, den Graureiher selbst zu erlegen. 3.3 Zu prüfen bleibt damit allein, ob dem Beschuldigten eine Pflicht zum Bergen des verletzten Tieres oblag und ob er diese verletzt hat. Nach dem erstellten Sach- verhalt befand sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des polizeilichen Aufgebots ar- beitsbedingt in D._____, war dort mit dem Traktor unterwegs und führte keine Waffe mit sich. Er hätte zunächst nach Hause zurückkehren müssen, um die Waffe zu holen und anschliessend mit dem Auto zum Ereignisort zu gelangen, was nach seinen nachvollziehbaren und vom Gericht als glaubhaft gewürdigten Angaben rund zwei bis zweieinhalb Stunden in Anspruch genommen hätte. Gleichzeitig steht fest, dass er nach der Mitteilung, wonach der Tierrettungsdienst keine Graureiher übernimmt, den Jagdaufseher C._____ kontaktierte, welcher in angemessener Zeit ausrücken konnte und das Tier in der Folge vor Ort erlegte. 3.4 Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, seine Pflicht zum Bergen verletzt zu haben. Der Begriff des Bergens ist, wie darge- legt, als Aufnehmen, Sichern und in Sicherheit Bringen des verletzten Tieres zu verstehen. Ein solches Bergen setzt auch voraus, dass die pflichtige Person innert nützlicher Frist überhaupt am Ereignisort erscheinen und wirksam Hilfe leisten kann; anderenfalls würde das Bergen in die Leere laufen. Gerade daran fehlte es hier. Nach dem erstellten Sachverhalt hätte der Beschuldigte den Ort des Gesche- hens nicht zeitnah erreichen können. Ein eigenes Ausrücken hätte dem Tierwohl
- 16 - ersichtlich nicht gedient, sondern die Hilfeleistung und insbesondere das Tierleiden in unnötiger Weise (weiter) verzögert. bzw. verlängert. 3.5 Hinzu tritt, dass der Beschuldigte nicht untätig blieb, sondern Vorkehren traf, um eine rasche(re) Hilfeleistung sicherzustellen. Er liess zunächst abklären, ob der Tierrettungsdienst das Tier übernehmen könne, und kontaktierte nach negativer Rückmeldung den Jagdaufseher C._____, der ausrücken konnte. Der Beschuldigte veranlasste damit gerade jene Massnahme, welche nach den konkreten Umstän- den wohl die schnellste Intervention versprach. Der objektive Tatbestand von § 15 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 JG/ZH kann damit nicht als gegeben erachtet werden.
4. Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld Vor diesem Hintergrund erübrigen sich darauffolgende Ausführungen zum subjektiven Tatbestand sowie zur Rechtswidrigkeit und Schuld. Immerhin ist betref- fend den subjektiven Tatbestand (= Frage des Vorsatzes) des Beschuldigten zu bemerken, dass sich aus den Akten nicht ergibt, dass die Polizei vom Beschuldig- ten eine Bergung verlangt hat, ist doch im Rapport nur von "Erlösung" die Rede (act. 1 S. 2); ebenso im Strafbefehl, wo von "erlegen" gesprochen wird (act. 3 S. 1), wie auch gemäss den Aussagen des Beschuldigten vor Schranken (Prot. S. 7). Auch bestand gemäss Angaben des Wildhüters keinerlei Bergungsbedarf (act. 1 S. 3). Insofern würde – selbst wenn entgegen den obigen Ausführungen von einer Verletzung der Bergungspflicht auszugehen wäre – eine Verurteilung deswegen spätestens am fehlenden Vorsatz des Beschuldigten scheitern: Wenn jemandem eine Bergungsnotwendigkeit nicht bekannt ist, erscheint es nicht als gangbar, ihm einen Vorsatz hinsichtlich einer Verletzung einer Bergungspflicht vorzuwerfen.
5. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten weder eine Pflicht zur persönlichen Erlegung des geschützten Graureihers zukam noch ihm unter den konkreten Umständen eine pflichtwidrige Unterlassung des Bergens vor-
- 17 - geworfen werden kann. Der objektive Tatbestand von § 15 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 JG/ZH ist damit nicht erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Sinne von § 124 GOG ZH eine Minderheitsmeinung zu Protokoll gegeben wurde (Prot. S. 23). IV. Entschädigungs- und Kostenfolgen
1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. Die Entschädigung umfasst namentlich die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte, allfällige wirtschaftliche Einbussen infolge notwendiger Verfahrensbeteiligung sowie gegebenenfalls eine Genugtuung bei be- sonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse (Abs. 1 lit. a - c). Vorliegend war der Beschuldigte anwaltlich nicht vertreten. Besondere persönliche Beeinträchtigungen, die einen Genugtuungsanspruch begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind wirtschaftliche Einbussen im Sinne einer Um- triebsentschädigung dargetan; solche werden vom Beschuldigten denn auch nicht geltend gemacht. Dem Beschuldigten ist nach dem Gesagten weder eine Entschä- digungs- noch Genugtuungszahlung zuzusprechen.
2. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und der Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Der Kostenrahmen reicht bei Prozessen, die in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fallen, von Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren im Strafprozess bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b–lit. d GebV OG). Das vorliegende Verfahren gestaltete sich in tatsächlicher Sicht als wenig aufwändig. In rechtlicher Hinsicht ist das Verfahren ebenfalls als wenig auf- wändig zu qualifizieren. Insgesamt rechtfertigt sich eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Hinzu kommen die Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren, welche Fr. 550.– betragen sowie die nachträglichen Gebühren in der Höhe von Fr. 80.– (vgl. act. 7, S. 2).
- 18 -
3. Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO befassen sich mit der Kostentragung der beschul- digten Person. Hernach gilt, dass der freigesprochene Beschuldigte grundsätzlich die Verfahrenskosten nicht trägt (Abs. 1 e contrario). Ausnahmsweise können ihm diese dennoch gänzlich oder teilweise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weswegen die Kosten des Anklägers im Betrag von insgesamt Fr. 630.– (Fr. 550.– Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren sowie Fr. 80.– für die nachträglichen Gebühren) diesem zur Abschreibung überlassen und jene des gerichtlichen Verfahrens auf die Staats- kasse genommen werden. V. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO), wobei die schriftliche Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils zu erfolgen hat (Art. 399 Abs. 3 StPO). Es wird erkannt:
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Pfäffikon ZH (fortan: Ankläger) vom 17. September 2025, ref ST.2025.1956, (act. 3) bestrafte das Statthalteramt den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz im Sinne von § 37 i.V.m. § 15 Abs. 1 JG/ZH mit einer Busse von Fr. 750.– und aufer- legte ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 550.–.
E. 2 Mit Schreiben vom 24. September 2025 (act. 4) erhob der Beschuldigte frist- gerecht Einsprache gegen den Strafbefehl. In der Folge unterbreitete der Ankläger mit Antwortschreiben vom 2. Oktober 2025 (act. 5) dem Beschuldigten, unter gleichzeitigem Festhalten am Strafbefehl, eine Einspracherückzugsmöglickeit, von welcher Letzterer nicht Gebrauch machte.
E. 2.1 § 37 Abs. 1 JG/ZH hält fest, dass mit Busse bis Fr. 20'000.– bestraft wird, wer die Vorschriften und Ausführungsbestimmungen dieses Gesetztes (vorsätzlich) verletzt, wobei fahrlässiges Handeln mit einer Busse bis Fr. 10'000.– geahndet wird. In diesem Kontext statuiert – und vorliegend relevant – § 15 Abs. 1 JG/ZH, dass die Jagdgesellschaft sowie die mit der Jagdaufsicht betraute Personen ver- pflichtet sind, verletzte oder kranke Wildtiere jederzeit zu bergen oder nachzusu- chen und nötigenfalls zu erlegen.
E. 2.2 In persönlicher Hinsicht setzt § 15 Abs. 1 JG/ZH voraus, dass der Täter der Jagdgesellschaft angehört und/oder mit der Jagdaufsicht betraut ist.
E. 2.3 In sachlich-objektiver Hinsicht setzt § 15 Abs. 1 JG/ZH voraus, dass es sich um verletzte oder kranke Wildtiere handelt. Der kantonale Wortlaut unterscheidet dabei für sich genommen nicht ausdrücklich danach, ob jagdbare oder geschützte Tierarten betroffen sind. Demgegenüber differenziert das einschlägige Bundes- recht (Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [Jagdgesetz, JSG, LS 922.0]) ausdrücklich zwischen jagdbaren und geschützten Tierarten sowie zwischen den Befugnissen von Jagd-
- 13 - berechtigten einerseits und jenen von Wildhüterinnen und Wildhütern bzw. Jagd- aufseherinnen und -aufsehern andererseits. Nach Art. 8 Abs. 2 JSG können Wild- hüterinnen und Wildhüter sowie Jagdaufseherinnen und -aufseher verletzte oder kranke Tiere jederzeit erlegen, während die Kantone Jagdberechtigten eine ent- sprechende Befugnis lediglich in Bezug auf verletzte oder kranke Tiere jagdbarer Arten einräumen können. Diese Differenzierung fügt sich in die Systematik des Jagdgesetzes ein, wonach Art. 5 JSG die jagdbaren Arten bezeichnet, während nach Art. 7 Abs. 1 JSG die nicht jagdbaren Tiere im Grundsatz als geschützt gelten.
E. 2.4 Vor diesem Hintergrund ist § 15 JG/ZH bundesrechtskonform auszulegen. Eine Auslegung dahin, dass Jagdberechtigte auch verletzte oder kranke Tiere ge- schützter Arten jederzeit selbst erlegen dürften, würde die in Art. 8 Abs. 2 JSG be- wusst vorgenommene bundesrechtliche Beschränkung unterlaufen. Soweit der kantonale Wortlaut weiter verstanden werden könnte, hätte er wegen des Vorrangs des Bundesrechts zurückzutreten. Die derogatorische Kraft des Bundesrechts ge- mäss Art. 49 Abs. 1 BV gebietet daher, § 15 JG/ZH dahingehend zu verstehen, dass sich die dort vorgesehene Pflicht bzw. Befugnis der Jagdberechtigten zur Er- legung verletzter oder kranker Wildtiere nur auf Tiere jagdbarer Arten beziehen kann, nicht hingegen auf geschützte Tiere.
E. 2.5 Damit erfasst § 15 JG/ZH in sachlich-objektiver Hinsicht, soweit es um Jagd- berechtigte geht, nur verletzte oder kranke Tiere jagdbarer Arten. Verletzte oder kranke Tiere geschützter Arten fallen demgegenüber nicht darunter.
E. 2.6 Die Tathandlung manifestiert sich sodann in einem Unterlassen. Konkret meint dies, dass der Täter es unterlässt, das verletzte oder kranke (jagdbare) Wild- tier zu bergen, nachzusuchen oder nötigenfalls zu erlegen (vgl. wiederum § 15 Abs. 1 JG/ZH).
E. 2.7 § 15 Abs. 1 JG/ZH nennt insofern mehrere mögliche Handlungsformen. Da jedoch – wie soeben dargelegt und wie auch noch zu zeigen sein wird – eine Pflicht des Beschuldigten zur Erlegung des betroffenen Tieres vorliegend nicht besteht, kommt hier allein dem Begriff des Bergens Bedeutung zu. Die Tragweite der übri- gen Tatvarianten kann demnach offenbleiben.
- 14 -
E. 2.8 Ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "bergen", etwas aus einer Gefahrenlage herauszuholen, in Sicherheit zu bringen oder sicherzustellen. Der Begriff weist damit zunächst auf ein Retten, Aufnehmen oder Wegschaffen aus einer konkreten Gefahren- oder Notsituation hin. Bereits nach dem Wortsinn liegt der Schwerpunkt somit nicht auf der Tötung des Tieres, sondern auf dessen Siche- rung und Verbringung an einen geschützten Ort.
E. 2.9 Diese Auslegung wird in systematischer Auslegung unterstützt. § 15 Abs. 1 JG/ZH nennt das Bergen, das Nachsuchen und das nötigenfalls vorzunehmende Erlegen nebeneinander. Daraus ergibt sich, dass den einzelnen Begriffen ein ei- genständiger Bedeutungsgehalt zukommen muss. Würde bereits das Bergen auch die Erlegung miteinschliessen, verlöre die zusätzliche Erwähnung des "nötigen- falls" vorzunehmenden Erlegens ihren selbständigen Sinn. Die Bestimmung ist da- her so zu verstehen, dass das Bergen von der Erlegung begrifflich zu unterscheiden ist.
E. 2.10 Auch in teleologischer Hinsicht erscheint dies plausibel. Der Zweck der Norm liegt ersichtlich darin, verletzten oder kranken Wildtieren rasch und sachgerecht Hilfe zukommen zu lassen und unnötiges Leiden zu verhindern (vgl. auch Art. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005, LS 455, welches insoweit eng mit dem Jagdgesetz in Wechselwirkung steht). Dies kann je nach Situation dadurch geschehen, dass ein Tier gesichert und in Sicherheit gebracht wird; nur wenn dies nicht ausreicht oder nicht möglich ist, kommt als weitere Tatvariante eine Erlegung in Betracht.
E. 2.11 Unter "Bergen" im Sinne von § 15 Abs. 1 JG/ZH ist demnach zusammenge- fasst das Aufnehmen, Sichern und in Sicherheit Bringen eines verletzten oder kran- ken Wildtieres zu verstehen.
3. Subsumption
E. 3 Mit Eingabe vom 19. November 2025 (act. 7) teilte der Ankläger mit, dass er am Strafbefehl festhält, und überwies die Akten mit Antrag auf Bestätigung dessel- ben sowie der (nachträglichen) Gebühren und Auslagen an das hiesige Gericht.
E. 3.1 Es ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte als Jagdpächter und Obmann des Jagdreviers ... der Jagdgesellschaft angehört und damit in den per-
- 15 - sönlichen Anwendungsbereich von § 15 Abs. 1 JG/ZH fällt (vgl. auch Prot. S. 11). Der persönliche Anwendungsbereich der Bestimmung ist damit eröffnet.
E. 3.2 Hinsichtlich des sachlich-objektiven Anwendungsbereichs ist zunächst festzu- halten, dass es sich beim betroffenen Graureiher unbestrittenermassen um eine geschützte Tierart handelt. Wie bereits ausgeführt, ist § 15 JG/ZH im Lichte von Art. 8 Abs. 2 JSG bundesrechtskonform dahingehend auszulegen, dass sich eine Erlegungsbefugnis bzw. -pflicht von Jagdberechtigten nur auf verletzte oder kranke Tiere jagdbarer Arten beziehen kann. Für Tiere geschützter Arten weist das Bun- desrecht die Erlegungskompetenz demgegenüber Wildhüterinnen und Wildhütern sowie Jagdaufseherinnen und -aufsehern zu. Dem Beschuldigten kam als blossem Jagdberechtigten bzw. Teil der Jagdgesellschaft daher von vornherein keine Kom- petenz und damit auch keine Pflicht zu, den Graureiher selbst zu erlegen.
E. 3.3 Zu prüfen bleibt damit allein, ob dem Beschuldigten eine Pflicht zum Bergen des verletzten Tieres oblag und ob er diese verletzt hat. Nach dem erstellten Sach- verhalt befand sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des polizeilichen Aufgebots ar- beitsbedingt in D._____, war dort mit dem Traktor unterwegs und führte keine Waffe mit sich. Er hätte zunächst nach Hause zurückkehren müssen, um die Waffe zu holen und anschliessend mit dem Auto zum Ereignisort zu gelangen, was nach seinen nachvollziehbaren und vom Gericht als glaubhaft gewürdigten Angaben rund zwei bis zweieinhalb Stunden in Anspruch genommen hätte. Gleichzeitig steht fest, dass er nach der Mitteilung, wonach der Tierrettungsdienst keine Graureiher übernimmt, den Jagdaufseher C._____ kontaktierte, welcher in angemessener Zeit ausrücken konnte und das Tier in der Folge vor Ort erlegte.
E. 3.4 Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, seine Pflicht zum Bergen verletzt zu haben. Der Begriff des Bergens ist, wie darge- legt, als Aufnehmen, Sichern und in Sicherheit Bringen des verletzten Tieres zu verstehen. Ein solches Bergen setzt auch voraus, dass die pflichtige Person innert nützlicher Frist überhaupt am Ereignisort erscheinen und wirksam Hilfe leisten kann; anderenfalls würde das Bergen in die Leere laufen. Gerade daran fehlte es hier. Nach dem erstellten Sachverhalt hätte der Beschuldigte den Ort des Gesche- hens nicht zeitnah erreichen können. Ein eigenes Ausrücken hätte dem Tierwohl
- 16 - ersichtlich nicht gedient, sondern die Hilfeleistung und insbesondere das Tierleiden in unnötiger Weise (weiter) verzögert. bzw. verlängert.
E. 3.5 Hinzu tritt, dass der Beschuldigte nicht untätig blieb, sondern Vorkehren traf, um eine rasche(re) Hilfeleistung sicherzustellen. Er liess zunächst abklären, ob der Tierrettungsdienst das Tier übernehmen könne, und kontaktierte nach negativer Rückmeldung den Jagdaufseher C._____, der ausrücken konnte. Der Beschuldigte veranlasste damit gerade jene Massnahme, welche nach den konkreten Umstän- den wohl die schnellste Intervention versprach. Der objektive Tatbestand von § 15 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 JG/ZH kann damit nicht als gegeben erachtet werden.
4. Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld Vor diesem Hintergrund erübrigen sich darauffolgende Ausführungen zum subjektiven Tatbestand sowie zur Rechtswidrigkeit und Schuld. Immerhin ist betref- fend den subjektiven Tatbestand (= Frage des Vorsatzes) des Beschuldigten zu bemerken, dass sich aus den Akten nicht ergibt, dass die Polizei vom Beschuldig- ten eine Bergung verlangt hat, ist doch im Rapport nur von "Erlösung" die Rede (act. 1 S. 2); ebenso im Strafbefehl, wo von "erlegen" gesprochen wird (act. 3 S. 1), wie auch gemäss den Aussagen des Beschuldigten vor Schranken (Prot. S. 7). Auch bestand gemäss Angaben des Wildhüters keinerlei Bergungsbedarf (act. 1 S. 3). Insofern würde – selbst wenn entgegen den obigen Ausführungen von einer Verletzung der Bergungspflicht auszugehen wäre – eine Verurteilung deswegen spätestens am fehlenden Vorsatz des Beschuldigten scheitern: Wenn jemandem eine Bergungsnotwendigkeit nicht bekannt ist, erscheint es nicht als gangbar, ihm einen Vorsatz hinsichtlich einer Verletzung einer Bergungspflicht vorzuwerfen.
5. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten weder eine Pflicht zur persönlichen Erlegung des geschützten Graureihers zukam noch ihm unter den konkreten Umständen eine pflichtwidrige Unterlassung des Bergens vor-
- 17 - geworfen werden kann. Der objektive Tatbestand von § 15 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 JG/ZH ist damit nicht erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Sinne von § 124 GOG ZH eine Minderheitsmeinung zu Protokoll gegeben wurde (Prot. S. 23). IV. Entschädigungs- und Kostenfolgen
1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. Die Entschädigung umfasst namentlich die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte, allfällige wirtschaftliche Einbussen infolge notwendiger Verfahrensbeteiligung sowie gegebenenfalls eine Genugtuung bei be- sonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse (Abs. 1 lit. a - c). Vorliegend war der Beschuldigte anwaltlich nicht vertreten. Besondere persönliche Beeinträchtigungen, die einen Genugtuungsanspruch begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind wirtschaftliche Einbussen im Sinne einer Um- triebsentschädigung dargetan; solche werden vom Beschuldigten denn auch nicht geltend gemacht. Dem Beschuldigten ist nach dem Gesagten weder eine Entschä- digungs- noch Genugtuungszahlung zuzusprechen.
2. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und der Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Der Kostenrahmen reicht bei Prozessen, die in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fallen, von Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren im Strafprozess bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b–lit. d GebV OG). Das vorliegende Verfahren gestaltete sich in tatsächlicher Sicht als wenig aufwändig. In rechtlicher Hinsicht ist das Verfahren ebenfalls als wenig auf- wändig zu qualifizieren. Insgesamt rechtfertigt sich eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Hinzu kommen die Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren, welche Fr. 550.– betragen sowie die nachträglichen Gebühren in der Höhe von Fr. 80.– (vgl. act. 7, S. 2).
- 18 -
3. Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO befassen sich mit der Kostentragung der beschul- digten Person. Hernach gilt, dass der freigesprochene Beschuldigte grundsätzlich die Verfahrenskosten nicht trägt (Abs. 1 e contrario). Ausnahmsweise können ihm diese dennoch gänzlich oder teilweise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weswegen die Kosten des Anklägers im Betrag von insgesamt Fr. 630.– (Fr. 550.– Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren sowie Fr. 80.– für die nachträglichen Gebühren) diesem zur Abschreibung überlassen und jene des gerichtlichen Verfahrens auf die Staats- kasse genommen werden. V. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO), wobei die schriftliche Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils zu erfolgen hat (Art. 399 Abs. 3 StPO). Es wird erkannt:
E. 4 Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 (act. 8) wurde der Beschuldigte zur Hauptverhandlung auf den 28. Januar 2026 vorgeladen und es wurde den Parteien eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Innert Frist gingen keine Beweisanträge ein.
E. 5 Am 28. Januar 2026 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschul- digten statt. Direkt im Anschluss wurde das Urteil mündlich eröffnet, kurz begründet und das Kurzurteil (act. 11) dem Beschuldigten ausgehändigt (vgl. Prot. S. 23). Weder seitens des Anklägers noch des Beschuldigten ging innert Frist eine ent- sprechende Berufungsanmeldung ein (vgl. auch act. 12).
E. 5.1 Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung
E. 5.1.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften
- 7 - Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichen- der Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persön- liche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise ob- jektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persön- lich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (HOFER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Art. 1-195 StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 N 41 ff.).
E. 5.1.2 Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeu- gen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung (Art. 10 Abs. 3 StPO). Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel – d.h. solche, die sich nach der objektiven Sach- lage aufdrängen –, so muss es den Beschuldigten freisprechen (vgl. RIKLIN, StPO- Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 8 ff.).
E. 5.1.3 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wo- bei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im
- 8 - Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Freie Beweiswürdigung heisst nicht umfassende Berücksichtigung aller verfügbaren, sondern nur der rechtlich zulässi- gen d.h. der verwertbaren Beweismittel (HOFER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 StPO N 63). Zu erwähnen ist aber auch, dass der allgemei- nen Glaubwürdigkeit einer Person letztlich eher untergeordnete Bedeutung zu- kommt. In erster Linie, und insbesondere bei einer beschuldigten Person, welche keiner Wahrheitspflicht untersteht, ist auf den materiellen Gehalt der Aussagen ab- zustellen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien (z.B. Strukturgleichheit, Homogeni- tät, Konstanz sowie Selbstbelastungen, Einwände gegen die Richtigkeit der eige- nen Aussage oder Entlastungen des Beschuldigten) und das Fehlen von Lügensi- gnalen (z.B. Kargheit der Schilderung, vor allem der Begleitumstände; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 6. Aufl., München 2025, S. 67 ff., S. 91 ff.). Insbesondere im Falle von mehreren Aussagen desselben Zeugen ist die Konstanz ein wichtiges Realitätskriterium (DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 162 N 15). Es ist sodann zu überprüfen, ob die Aussagen mit den übrigen Beweisen in Einklang stehen oder nicht (BGer Urteil vom 6. Dezember 2016, 6B_35472016, E. 3.1).
E. 5.1.4 Zu einer seriösen Aussagewürdigung gehört aber auch die Prüfung der Frage, wie die Motivlage der aussagenden Person beschaffen ist (vgl. HERMANN/LITZCKE, Vernehmung in Theorie und Praxis, Stuttgart/München/Hannover/Berlin/Wei- mar/Dresden 2009, 2. Aufl., S. 30). Dies gründet auf der Einsicht, dass auch erfun- dene Aussagen sogenannte Realitätskriterien in hinreichender Zahl aufweisen kön- nen. Dies betrifft vor allem einfachere Sachverhalte bei nur wenigen Einvernahmen sowie Aussagen, die auf realen Geschehnissen basieren und nur durch geringfü- gige Änderungen bzw. Hinzufügungen zu einer falschen Sachdarstellung werden
- 9 - können. Die Motivlage muss gerade dann bei der Beweiswürdigung einbezogen werden, wenn sie auf Grund äusserer Umstände besonders problematisch er- scheint. So ist unter anderem abzuklären, ob sich in der Persönlichkeit oder in der Beziehung zum Beschuldigten Besonderheiten, die ein Motiv für eine Falschbezich- tigung erkennen lassen, zeigen. Dabei ist stets zu beachten, dass ein allfälliges Motiv allein noch kein Grund ist, der Aussage zu Misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien, z.B. das Fehlen einer hinrei- chenden Zahl sog. Realitätskriterien, gibt Anlass, solche Aussagen als unzuverläs- sig zu verwerfen (HERMANN/LITZCKE, a.a.O., S. 26; Entscheid des Kassationsge- richts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2004, AC040005, E. II.1.4).
E. 5.1.5 Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdigkeit liefert die Grundlage dafür, ob einer Person getraut werden kann. Sie ergibt sich aus der prozessualen Stellung einer Person sowie aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Die in erster Linie wichtige Glaubhaftigkeit der Aussagen ist massgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich der Sachverhalt im Wesentlichen so ereignet hat, wie er im Prozess eingeklagt ist (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2016, SB150350, E. 5.2.3).
E. 5.2 Konkrete Sachverhaltserstellung
E. 5.2.1 Streitig sind namentlich die näheren tatsächlichen Umstände, unter denen der Be- schuldigte auf das polizeiliche Aufgebot reagierte. Der Beschuldigte machte hierzu anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2026 diverse Angaben zu seinem damaligen Aufenthaltsort, seiner beruflichen Tätigkeit, dem von ihm benutzten Fahrzeug, dem Umstand, dass er keine Waffe mit sich geführt habe, sowie zum von ihm angenommenen Zeitbedarf bis zu einem eigenen Eintreffen am Ereignis- ort. Er schilderte weiter die Abfolge der einzelnen Schritte, namentlich die Rück- frage betreffend den Tierrettungsdienst, die anschliessende Kontaktaufnahme mit C._____ sowie dessen Ausrücken.
- 10 -
E. 5.2.2 Diese Aussagen erweisen sich in ihrem Kern als konstant, detailreich und in sich stimmig. Der Beschuldigte schilderte den Ablauf nicht bloss schlagwortartig, son- dern mit einer Vielzahl konkreter Begleitumstände, etwa hinsichtlich seines Arbeitsorts in D._____, seiner Fahrt mit dem Traktor, des Umstands, dass er zu- nächst nach Hause hätte zurückkehren müssen, um die Waffe zu holen, sowie der Verfügbarkeit von C._____. Die Aussagen wirken weder schematisch noch erkennbar einstudiert, sondern lassen einen realitätsnahen Bezug zum geschilder- ten Geschehen erkennen. Widersprüche von Gewicht sind nicht ersichtlich.
E. 5.2.3 Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den objektiven Geschehensablauf nicht in Abrede stellte, soweit dieser offensichtlich feststand. Er bestritt insbesondere nicht, dass er von der Polizei aufgeboten worden war und selber nicht ausrückte. Ebenso anerkennt er, dass in der Zeit zwischen dem Anruf der Polizei und der späteren Erlegung des Tieres weitere Abklärungen und Kontakte erfolgten. Seine Darstel- lung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, diese Abläufe mit zusätzlichen tat- sächlichen Angaben zu erläutern und aus seiner Sicht zu erklären. Dies spricht gegen eine bloss pauschale Schutzbehauptung.
E. 5.2.4 Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Verfahrensbeteiligter ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Dieser Umstand gebietet Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Angaben. Allein daraus kann indessen nicht auf deren Unrichtigkeit geschlossen werden. Vorliegend bestehen keine kon- kreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte den Sachverhalt in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig geschildert hätte. Namentlich finden sich in seinen Aus- sagen keine erheblichen Unstimmigkeiten, keine erkennbaren nachträglichen An- passungen an die Aktenlage und keine Übertreibungen, welche ihre Glaubhaftigkeit ernsthaft erschüttern würden.
E. 5.2.5 Demgegenüber ergeben sich aus dem Polizeirapport und den übrigen Akten keine Umstände, welche die Darstellung des Beschuldigten substanziell zu widerlegen
- 11 - vermöchten. Der Polizeirapport belegt namentlich das Aufgebot des Beschuldigten, die Einbindung des Tierrettungsdienstes, die anschliessende Kontaktaufnahme mit C._____ und die spätere Erlegung des Tieres, vermag jedoch die vom Beschuldig- ten geschilderten näheren Umstände zu seinem Aufenthaltsort, seinem Arbeitsmit- tel und seinem Zeitbedarf nicht zu entkräften. Weitere unmittelbare Beweismittel, insbesondere Zeugenaussagen, liegen nicht vor.
E. 5.2.6 In einer Gesamtwürdigung erscheint die Darstellung des Beschuldigten daher als plausibel, lebensnah und überzeugend. Als erstellt ist demnach insbesondere da- von auszugehen, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des polizeilichen Aufge- bots arbeitsbedingt in D._____ befand, dort mit dem Traktor unterwegs war, keine Waffe mit sich führte, deshalb nicht ohne vorgängige Rückkehr nach Hause hätte ausrücken können, zunächst die Möglichkeit einer Übernahme durch den Tierret- tungsdienst abklären liess und nach der Mitteilung, dass dieser keine Graureiher übernehme, den Jagdaufseher C._____ kontaktierte, welcher sofort ausrückte und den Graureiher vor Ort erlegte.
E. 5.2.7 Nicht erstellt ist demgegenüber, dass der Beschuldigte das Aufgebot der Polizei schlicht ignoriert oder sich ohne weitere Vorkehren geweigert hätte, sich um das verletzte Tier zu kümmern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er auf das Aufge- bot reagierte, eine Abklärung hinsichtlich des Tierrettungsdienstes veranlasste und anschliessend C._____ beizog. In tatsächlicher Hinsicht ist somit von dem vom Be- schuldigten geschilderten Ablauf auszugehen.
E. 5.3 Fazit Zusammenfassend ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des polizeilichen Aufgebots arbeitsbedingt in D._____ mit dem Traktor unterwegs war, keine Waffe mit sich führte und deshalb nicht innert nützlicher Frist selbst zum Ereignisort hätte ausrücken können. Nachdem sich ergeben hatte, dass der Tierrettungsdienst keine Graureiher übernimmt, kontaktierte er den Jagdaufse-
- 12 - her C._____, welcher in der Folge sofort ausrückte und den verletzten Graureiher vor Ort erlegte. III. Rechtliche Würdigung
1. Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz im Sinne von § 37 i.V.m. § 15 Abs. 1 JG/ZH Der Ankläger würdigt das Verhalten des Beschuldigten vom 17. Juli 2025, 07.09 Uhr fortlaufend, in rechtlicher Hinsicht als Widerhandlung gegen das kanto- nale Jagdgesetz im Sinne von § 37 i.V.m. § 15 Abs. 1 JG/ZH. Der Beschuldigte stellt sich durchwegs im Hauptstandpunkt auf einen Freispruch bezüglich dieser Wiederhandlung (act. 4, Prot. S. 7 ff.).
2. Objektiver Tatbestand
E. 6 Mit Eingabe vom 2. März 2026 (act. 14) wandte sich das Amt für Landschaft und Natur der Baudirektion, Fischerei- und Jagdverwaltung, an das hiesige Gericht und berief sich unter Nennung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen auf ihre (vollen) Parteirechte.
- 4 -
E. 7 Dem Amt für Landschaft und Natur der Baudirektion wurde daraufhin das unbegründete Kurzurteil zugesandt (vgl. act. 15 und act. 16). Fristgerecht meldete das Amt mit Eingabe vom 20. März 2026 (act. 17) Berufung im Sinne von Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO an. Das Urteil vom 28. Januar 2026 ist entsprechend nachfolgend in Anwendung von Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO zu begründen. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Der Ankläger wirft dem Beschuldigten gemäss Strafbefehl vom 17. Septem- ber 2025 vor, gegen das kantonale Jagdgesetz verstossen zu haben, indem er durch sein Verhalten die Erlegung beziehungsweise Erlösung eines verletzten Graureihers unnötig verzögert haben soll. Gemäss Ankläger sei der Beschuldigte am 17. Juli 2025 von der Kantonspolizei Zürich als Obmann der Jagdgesellschaft B._____ aufgeboten worden, um einen schwer verletzten Graureiher zu erlösen. Nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass der Tierrettungsdienst Graureiher nicht rette beziehungsweise transportiere, habe er erklärt, beim Tier handle es sich nicht um eine jagdbare Art, weshalb er nicht ausrücken werde. Stattdessen habe er den Jagdaufseher C._____ verständigt und diesem mitgeteilt, dieser solle den Graureiher erlegen. Der Jagdaufseher habe das Tier in der Folge vor Ort erschossen. Der Graureiher habe schwer verletzt neben dem Bahngleis gelegen, wobei aufgrund des Verletzungsbildes und des bereits ein- getrockneten Blutes davon auszugehen gewesen sei, dass die Kollision mit der Bahn bereits einige Zeit zuvor erfolgt sei. Durch die Weigerung des Beschuldigten, selbst auszurücken, habe sich die Erlegung des Tieres um rund 30 bis 40 Minuten verzögert. Darin erblickt der Ankläger eine Verletzung der Pflicht, verletzte oder kranke Wildtiere jederzeit nötigenfalls zu erlegen (vgl. act. 3).
2. Standpunkte des Beschuldigten Der Beschuldigte äussert sich zu den geschilderten Sachverhaltsdarstellun- gen des Anklägers sinngemäss wie folgt:
- 5 - Beim betroffenen Tier habe es sich um einen verletzten, aber noch lebenden Grau- reiher und damit um eine geschützte Tierart gehandelt. Er sei damals bei der Arbeit in der Gemeinde D._____ und mit dem Traktor unterwegs gewesen. Da er weder die Waffe bei sich geführt habe noch mit dem Auto unterwegs gewesen sei, hätte er zunächst nach Hause fahren müssen, um die Waffe zu holen, und wäre deshalb erst rund zwei bis zweieinhalb Stunden später am Ereignisort eingetroffen. Vor die- sem Hintergrund habe er zunächst abgeklärt, ob der Tierrettungsdienst das Tier holen könne. Erst nachdem sich herausgestellt habe, dass der Tierrettungsdienst keine Graureiher übernehme, habe er unverzüglich den Jagdaufseher C._____ kontaktiert. Dieser habe sofort ausrücken können, sei schneller vor Ort gewesen und habe den Graureiher in der Folge erlegt. Nach Auffassung des Beschuldigten habe er damit alles unternommen, um das Leiden des Tieres mög- lichst kurz zu halten. Weiter machte der Beschuldigte geltend, C._____ sei als Jagdaufseher beziehungsweise Wildhüter für den Umgang mit geschützten Tieren besonders zuständig und befugt gewesen. Auch deshalb sei dessen Aufgebot sachgerecht gewesen. Eine Bergung des Tieres sei nach den Umständen nicht in Betracht gefallen; vielmehr habe es an Ort und Stelle erlöst werden müssen. Eine Strafbarkeit bestreite er, weil er sich nicht geweigert habe, tätig zu werden, sondern die aus seiner Sicht schnellstmögliche und sachlich richtige Lösung veranlasst habe (vgl. Prot. S. 7 ff.).
3. Erstellter und zu erstellender Sachverhalt
Dispositiv
- Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlung gegen das kantonale Jagdge- setz im Sinne von § 37 i.V.m. §15 Abs. 1 JG/ZH nicht schuldig gemacht und wird in Aufhebung des Strafbefehls des Statthalteramts des Bezirks Pfäffikon ZH vom 17. September 2025 freigesprochen.
- Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 550.– Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren, Fr. 80.– nachträgliche Gebühren.
- Die Kosten des Statthalteramts des Bezirks Pfäffikon ZH im Betrag von insgesamt Fr. 630.– (Fr. 550.– Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren sowie Fr. 80.– für die nachträglichen Gebühren) werden dem Statthalteramt - 19 - des Bezirks Pfäffikon ZH zur Abschreibung überlassen. Die Kosten für das gerichtliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung als Kurzurteil an: den Beschuldigten (übergeben), das Statthalteramt des Bezirks Pfäffikon ZH (versandt), das Amt für Landschaft und Natur (versandt), sowie hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten (versandt, unter Beilage einer Kopie eines Kurzur- teils, Seite 23 des Protokolls sowie mit dem Hinweis, dass die Akten gemäss telefonischer Vorankündigung je nach Zeitpunkt des Begehrens entweder beim vorliegenden Gericht oder dem Obergericht des Kantons Zürich eingesehen werden können), das Statthalteramt des Bezirks Pfäffikon ZH (versandt), das Amt für Landschaft und Natur (versandt), und nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der mündlichen Eröffnung an beim Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf wel- che sich die Berufung beschränkt. - 20 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungs- erklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Einzelgericht Strafsachen Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw T. Kazik MLaw L. Crimi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Pfäffikon Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GB250012-H / U2 Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw T. Kazik Gerichtsschreiber MLaw L. Crimi Urteil vom 28. Januar 2026 (begründete Ausfertigung) in Sachen Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, Ankläger gegen A._____, Beschuldigter sowie Baudirektion des Kantons Zürich, weitere Verfahrensbeteiligte betreffend Einsprache gegen Strafbefehl
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Pfäffikon ZH vom 17. September 2025 (act. 3) ist diesem Urteil in Kopie angeheftet. An der Hauptverhandlung erschienene Partei: (Prot. S. 4) Der Beschuldigte persönlich. Anträge:
1. des Statthalteramts des Bezirks Pfäffikon ZH: (act. 3 i.V.m. act. 7, sinnge- mäss) Bestätigung des Strafbefehls vom 17. September 2025, Bestätigung der Gebühren, Auslagen und nachträglichen Kosten im Umfang von insgesamt Fr. 630.–.
2. des Beschuldigten: (Prot. 4 ff., sinngemäss) Freispruch.
- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Pfäffikon ZH (fortan: Ankläger) vom 17. September 2025, ref ST.2025.1956, (act. 3) bestrafte das Statthalteramt den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz im Sinne von § 37 i.V.m. § 15 Abs. 1 JG/ZH mit einer Busse von Fr. 750.– und aufer- legte ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 550.–.
2. Mit Schreiben vom 24. September 2025 (act. 4) erhob der Beschuldigte frist- gerecht Einsprache gegen den Strafbefehl. In der Folge unterbreitete der Ankläger mit Antwortschreiben vom 2. Oktober 2025 (act. 5) dem Beschuldigten, unter gleichzeitigem Festhalten am Strafbefehl, eine Einspracherückzugsmöglickeit, von welcher Letzterer nicht Gebrauch machte.
3. Mit Eingabe vom 19. November 2025 (act. 7) teilte der Ankläger mit, dass er am Strafbefehl festhält, und überwies die Akten mit Antrag auf Bestätigung dessel- ben sowie der (nachträglichen) Gebühren und Auslagen an das hiesige Gericht.
4. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 (act. 8) wurde der Beschuldigte zur Hauptverhandlung auf den 28. Januar 2026 vorgeladen und es wurde den Parteien eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Innert Frist gingen keine Beweisanträge ein.
5. Am 28. Januar 2026 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschul- digten statt. Direkt im Anschluss wurde das Urteil mündlich eröffnet, kurz begründet und das Kurzurteil (act. 11) dem Beschuldigten ausgehändigt (vgl. Prot. S. 23). Weder seitens des Anklägers noch des Beschuldigten ging innert Frist eine ent- sprechende Berufungsanmeldung ein (vgl. auch act. 12).
6. Mit Eingabe vom 2. März 2026 (act. 14) wandte sich das Amt für Landschaft und Natur der Baudirektion, Fischerei- und Jagdverwaltung, an das hiesige Gericht und berief sich unter Nennung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen auf ihre (vollen) Parteirechte.
- 4 -
7. Dem Amt für Landschaft und Natur der Baudirektion wurde daraufhin das unbegründete Kurzurteil zugesandt (vgl. act. 15 und act. 16). Fristgerecht meldete das Amt mit Eingabe vom 20. März 2026 (act. 17) Berufung im Sinne von Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO an. Das Urteil vom 28. Januar 2026 ist entsprechend nachfolgend in Anwendung von Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO zu begründen. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Der Ankläger wirft dem Beschuldigten gemäss Strafbefehl vom 17. Septem- ber 2025 vor, gegen das kantonale Jagdgesetz verstossen zu haben, indem er durch sein Verhalten die Erlegung beziehungsweise Erlösung eines verletzten Graureihers unnötig verzögert haben soll. Gemäss Ankläger sei der Beschuldigte am 17. Juli 2025 von der Kantonspolizei Zürich als Obmann der Jagdgesellschaft B._____ aufgeboten worden, um einen schwer verletzten Graureiher zu erlösen. Nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass der Tierrettungsdienst Graureiher nicht rette beziehungsweise transportiere, habe er erklärt, beim Tier handle es sich nicht um eine jagdbare Art, weshalb er nicht ausrücken werde. Stattdessen habe er den Jagdaufseher C._____ verständigt und diesem mitgeteilt, dieser solle den Graureiher erlegen. Der Jagdaufseher habe das Tier in der Folge vor Ort erschossen. Der Graureiher habe schwer verletzt neben dem Bahngleis gelegen, wobei aufgrund des Verletzungsbildes und des bereits ein- getrockneten Blutes davon auszugehen gewesen sei, dass die Kollision mit der Bahn bereits einige Zeit zuvor erfolgt sei. Durch die Weigerung des Beschuldigten, selbst auszurücken, habe sich die Erlegung des Tieres um rund 30 bis 40 Minuten verzögert. Darin erblickt der Ankläger eine Verletzung der Pflicht, verletzte oder kranke Wildtiere jederzeit nötigenfalls zu erlegen (vgl. act. 3).
2. Standpunkte des Beschuldigten Der Beschuldigte äussert sich zu den geschilderten Sachverhaltsdarstellun- gen des Anklägers sinngemäss wie folgt:
- 5 - Beim betroffenen Tier habe es sich um einen verletzten, aber noch lebenden Grau- reiher und damit um eine geschützte Tierart gehandelt. Er sei damals bei der Arbeit in der Gemeinde D._____ und mit dem Traktor unterwegs gewesen. Da er weder die Waffe bei sich geführt habe noch mit dem Auto unterwegs gewesen sei, hätte er zunächst nach Hause fahren müssen, um die Waffe zu holen, und wäre deshalb erst rund zwei bis zweieinhalb Stunden später am Ereignisort eingetroffen. Vor die- sem Hintergrund habe er zunächst abgeklärt, ob der Tierrettungsdienst das Tier holen könne. Erst nachdem sich herausgestellt habe, dass der Tierrettungsdienst keine Graureiher übernehme, habe er unverzüglich den Jagdaufseher C._____ kontaktiert. Dieser habe sofort ausrücken können, sei schneller vor Ort gewesen und habe den Graureiher in der Folge erlegt. Nach Auffassung des Beschuldigten habe er damit alles unternommen, um das Leiden des Tieres mög- lichst kurz zu halten. Weiter machte der Beschuldigte geltend, C._____ sei als Jagdaufseher beziehungsweise Wildhüter für den Umgang mit geschützten Tieren besonders zuständig und befugt gewesen. Auch deshalb sei dessen Aufgebot sachgerecht gewesen. Eine Bergung des Tieres sei nach den Umständen nicht in Betracht gefallen; vielmehr habe es an Ort und Stelle erlöst werden müssen. Eine Strafbarkeit bestreite er, weil er sich nicht geweigert habe, tätig zu werden, sondern die aus seiner Sicht schnellstmögliche und sachlich richtige Lösung veranlasst habe (vgl. Prot. S. 7 ff.).
3. Erstellter und zu erstellender Sachverhalt 3.1 Unbestritten und damit erstellt ist zunächst, dass am 17. Juli 2025 ein verletz- ter, noch lebender Graureiher aufgefunden wurde und der Beschuldigte deswegen von der Kantonspolizei Zürich telefonisch kontaktiert wurde. Ebenfalls anerkannt ist, dass es sich beim Graureiher um eine geschützte Tierart handelte, dass der Beschuldigte selber nicht zum Ereignisort ausrückte, sondern nach einer Abklärung mit dem Tierrettungsdienst den Jagdaufseher C._____ kontaktierte, und dass dieser in der Folge ausrückte und das Tier vor Ort erlegte (vgl. Prot. S. 7 f.). 3.2 In tatsächlicher Hinsicht bringt der Beschuldigte weiter vor, er habe sich im Zeitpunkt des Anrufs arbeitsbedingt in D._____ befunden und sei dort mit dem Traktor unterwegs gewesen. Er habe keine Waffe bei sich geführt und hätte zu-
- 6 - nächst nach Hause fahren müssen, um die Waffe zu holen und anschliessend mit dem Auto zum Ereignisort zu gelangen. Nach seiner Darstellung hätte dies rund zwei bis zweieinhalb Stunden in Anspruch genommen, während C._____ sofort habe losfahren können (Prot. S. 9 ff.). 3.3 Der Beschuldigte macht sodann geltend, C._____ sei Jagdaufseher bezie- hungsweise Wildhüter gewesen und habe über weitergehende Befugnisse im Umgang mit geschützten Tieren verfügt. Zudem sei nach dessen späterer Rück- meldung eine Bergung des Graureihers nicht in Betracht gekommen, sondern das Tier habe an Ort und Stelle erlegt werden müssen (Prot. S. 12 ff.). 3.4 Zu erstellen bleibt damit namentlich, ob die vom Beschuldigten geschilderten Umstände zu seinem Aufenthaltsort, seiner Arbeitsweise, dem Fehlen einer mitge- führten Waffe, dem behaupteten Zeitbedarf bis zu einem eigenen Ausrücken sowie zur sofortigen Verfügbarkeit von C._____ zutreffen. Ebenfalls zu klären ist, wie sich der zeitliche Ablauf zwischen dem polizeilichen Aufgebot, der Abklärung mit dem Tierrettungsdienst, der Kontaktaufnahme mit C._____ und der tatsächlichen Erlö- sung des Tieres im Einzelnen verhielt.
4. Beweismittel Zur Erstellung des Anklagevorwurfs liegen als Beweismittel der Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 15. August 2025 (act. 1), das E-Mail an die Bevoll- mächtigten der Zürcher Jagdreviere des Amt für Landschaft und Natur (act. 2), das Antwortschreiben des Anklägers betreffend begründetes Prüfungsergebnis vom
2. Oktober 2025 (act. 5) sowie die Aussagen des Beschuldigten (act. 4, Prot. S. 5 ff.) bei den Akten.
5. Beweiswürdigung / Sachverhaltserstellung 5.1 Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung 5.1.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften
- 7 - Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichen- der Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persön- liche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise ob- jektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persön- lich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (HOFER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Art. 1-195 StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 N 41 ff.). 5.1.2 Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeu- gen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung (Art. 10 Abs. 3 StPO). Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel – d.h. solche, die sich nach der objektiven Sach- lage aufdrängen –, so muss es den Beschuldigten freisprechen (vgl. RIKLIN, StPO- Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 8 ff.). 5.1.3 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wo- bei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im
- 8 - Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Freie Beweiswürdigung heisst nicht umfassende Berücksichtigung aller verfügbaren, sondern nur der rechtlich zulässi- gen d.h. der verwertbaren Beweismittel (HOFER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 StPO N 63). Zu erwähnen ist aber auch, dass der allgemei- nen Glaubwürdigkeit einer Person letztlich eher untergeordnete Bedeutung zu- kommt. In erster Linie, und insbesondere bei einer beschuldigten Person, welche keiner Wahrheitspflicht untersteht, ist auf den materiellen Gehalt der Aussagen ab- zustellen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien (z.B. Strukturgleichheit, Homogeni- tät, Konstanz sowie Selbstbelastungen, Einwände gegen die Richtigkeit der eige- nen Aussage oder Entlastungen des Beschuldigten) und das Fehlen von Lügensi- gnalen (z.B. Kargheit der Schilderung, vor allem der Begleitumstände; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 6. Aufl., München 2025, S. 67 ff., S. 91 ff.). Insbesondere im Falle von mehreren Aussagen desselben Zeugen ist die Konstanz ein wichtiges Realitätskriterium (DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 162 N 15). Es ist sodann zu überprüfen, ob die Aussagen mit den übrigen Beweisen in Einklang stehen oder nicht (BGer Urteil vom 6. Dezember 2016, 6B_35472016, E. 3.1). 5.1.4 Zu einer seriösen Aussagewürdigung gehört aber auch die Prüfung der Frage, wie die Motivlage der aussagenden Person beschaffen ist (vgl. HERMANN/LITZCKE, Vernehmung in Theorie und Praxis, Stuttgart/München/Hannover/Berlin/Wei- mar/Dresden 2009, 2. Aufl., S. 30). Dies gründet auf der Einsicht, dass auch erfun- dene Aussagen sogenannte Realitätskriterien in hinreichender Zahl aufweisen kön- nen. Dies betrifft vor allem einfachere Sachverhalte bei nur wenigen Einvernahmen sowie Aussagen, die auf realen Geschehnissen basieren und nur durch geringfü- gige Änderungen bzw. Hinzufügungen zu einer falschen Sachdarstellung werden
- 9 - können. Die Motivlage muss gerade dann bei der Beweiswürdigung einbezogen werden, wenn sie auf Grund äusserer Umstände besonders problematisch er- scheint. So ist unter anderem abzuklären, ob sich in der Persönlichkeit oder in der Beziehung zum Beschuldigten Besonderheiten, die ein Motiv für eine Falschbezich- tigung erkennen lassen, zeigen. Dabei ist stets zu beachten, dass ein allfälliges Motiv allein noch kein Grund ist, der Aussage zu Misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien, z.B. das Fehlen einer hinrei- chenden Zahl sog. Realitätskriterien, gibt Anlass, solche Aussagen als unzuverläs- sig zu verwerfen (HERMANN/LITZCKE, a.a.O., S. 26; Entscheid des Kassationsge- richts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2004, AC040005, E. II.1.4). 5.1.5 Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdigkeit liefert die Grundlage dafür, ob einer Person getraut werden kann. Sie ergibt sich aus der prozessualen Stellung einer Person sowie aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Die in erster Linie wichtige Glaubhaftigkeit der Aussagen ist massgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich der Sachverhalt im Wesentlichen so ereignet hat, wie er im Prozess eingeklagt ist (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2016, SB150350, E. 5.2.3). 5.2 Konkrete Sachverhaltserstellung 5.2.1 Streitig sind namentlich die näheren tatsächlichen Umstände, unter denen der Be- schuldigte auf das polizeiliche Aufgebot reagierte. Der Beschuldigte machte hierzu anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2026 diverse Angaben zu seinem damaligen Aufenthaltsort, seiner beruflichen Tätigkeit, dem von ihm benutzten Fahrzeug, dem Umstand, dass er keine Waffe mit sich geführt habe, sowie zum von ihm angenommenen Zeitbedarf bis zu einem eigenen Eintreffen am Ereignis- ort. Er schilderte weiter die Abfolge der einzelnen Schritte, namentlich die Rück- frage betreffend den Tierrettungsdienst, die anschliessende Kontaktaufnahme mit C._____ sowie dessen Ausrücken.
- 10 - 5.2.2 Diese Aussagen erweisen sich in ihrem Kern als konstant, detailreich und in sich stimmig. Der Beschuldigte schilderte den Ablauf nicht bloss schlagwortartig, son- dern mit einer Vielzahl konkreter Begleitumstände, etwa hinsichtlich seines Arbeitsorts in D._____, seiner Fahrt mit dem Traktor, des Umstands, dass er zu- nächst nach Hause hätte zurückkehren müssen, um die Waffe zu holen, sowie der Verfügbarkeit von C._____. Die Aussagen wirken weder schematisch noch erkennbar einstudiert, sondern lassen einen realitätsnahen Bezug zum geschilder- ten Geschehen erkennen. Widersprüche von Gewicht sind nicht ersichtlich. 5.2.3 Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den objektiven Geschehensablauf nicht in Abrede stellte, soweit dieser offensichtlich feststand. Er bestritt insbesondere nicht, dass er von der Polizei aufgeboten worden war und selber nicht ausrückte. Ebenso anerkennt er, dass in der Zeit zwischen dem Anruf der Polizei und der späteren Erlegung des Tieres weitere Abklärungen und Kontakte erfolgten. Seine Darstel- lung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, diese Abläufe mit zusätzlichen tat- sächlichen Angaben zu erläutern und aus seiner Sicht zu erklären. Dies spricht gegen eine bloss pauschale Schutzbehauptung. 5.2.4 Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Verfahrensbeteiligter ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Dieser Umstand gebietet Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Angaben. Allein daraus kann indessen nicht auf deren Unrichtigkeit geschlossen werden. Vorliegend bestehen keine kon- kreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte den Sachverhalt in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig geschildert hätte. Namentlich finden sich in seinen Aus- sagen keine erheblichen Unstimmigkeiten, keine erkennbaren nachträglichen An- passungen an die Aktenlage und keine Übertreibungen, welche ihre Glaubhaftigkeit ernsthaft erschüttern würden. 5.2.5 Demgegenüber ergeben sich aus dem Polizeirapport und den übrigen Akten keine Umstände, welche die Darstellung des Beschuldigten substanziell zu widerlegen
- 11 - vermöchten. Der Polizeirapport belegt namentlich das Aufgebot des Beschuldigten, die Einbindung des Tierrettungsdienstes, die anschliessende Kontaktaufnahme mit C._____ und die spätere Erlegung des Tieres, vermag jedoch die vom Beschuldig- ten geschilderten näheren Umstände zu seinem Aufenthaltsort, seinem Arbeitsmit- tel und seinem Zeitbedarf nicht zu entkräften. Weitere unmittelbare Beweismittel, insbesondere Zeugenaussagen, liegen nicht vor. 5.2.6 In einer Gesamtwürdigung erscheint die Darstellung des Beschuldigten daher als plausibel, lebensnah und überzeugend. Als erstellt ist demnach insbesondere da- von auszugehen, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des polizeilichen Aufge- bots arbeitsbedingt in D._____ befand, dort mit dem Traktor unterwegs war, keine Waffe mit sich führte, deshalb nicht ohne vorgängige Rückkehr nach Hause hätte ausrücken können, zunächst die Möglichkeit einer Übernahme durch den Tierret- tungsdienst abklären liess und nach der Mitteilung, dass dieser keine Graureiher übernehme, den Jagdaufseher C._____ kontaktierte, welcher sofort ausrückte und den Graureiher vor Ort erlegte. 5.2.7 Nicht erstellt ist demgegenüber, dass der Beschuldigte das Aufgebot der Polizei schlicht ignoriert oder sich ohne weitere Vorkehren geweigert hätte, sich um das verletzte Tier zu kümmern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er auf das Aufge- bot reagierte, eine Abklärung hinsichtlich des Tierrettungsdienstes veranlasste und anschliessend C._____ beizog. In tatsächlicher Hinsicht ist somit von dem vom Be- schuldigten geschilderten Ablauf auszugehen. 5.3 Fazit Zusammenfassend ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des polizeilichen Aufgebots arbeitsbedingt in D._____ mit dem Traktor unterwegs war, keine Waffe mit sich führte und deshalb nicht innert nützlicher Frist selbst zum Ereignisort hätte ausrücken können. Nachdem sich ergeben hatte, dass der Tierrettungsdienst keine Graureiher übernimmt, kontaktierte er den Jagdaufse-
- 12 - her C._____, welcher in der Folge sofort ausrückte und den verletzten Graureiher vor Ort erlegte. III. Rechtliche Würdigung
1. Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz im Sinne von § 37 i.V.m. § 15 Abs. 1 JG/ZH Der Ankläger würdigt das Verhalten des Beschuldigten vom 17. Juli 2025, 07.09 Uhr fortlaufend, in rechtlicher Hinsicht als Widerhandlung gegen das kanto- nale Jagdgesetz im Sinne von § 37 i.V.m. § 15 Abs. 1 JG/ZH. Der Beschuldigte stellt sich durchwegs im Hauptstandpunkt auf einen Freispruch bezüglich dieser Wiederhandlung (act. 4, Prot. S. 7 ff.).
2. Objektiver Tatbestand 2.1 § 37 Abs. 1 JG/ZH hält fest, dass mit Busse bis Fr. 20'000.– bestraft wird, wer die Vorschriften und Ausführungsbestimmungen dieses Gesetztes (vorsätzlich) verletzt, wobei fahrlässiges Handeln mit einer Busse bis Fr. 10'000.– geahndet wird. In diesem Kontext statuiert – und vorliegend relevant – § 15 Abs. 1 JG/ZH, dass die Jagdgesellschaft sowie die mit der Jagdaufsicht betraute Personen ver- pflichtet sind, verletzte oder kranke Wildtiere jederzeit zu bergen oder nachzusu- chen und nötigenfalls zu erlegen. 2.2 In persönlicher Hinsicht setzt § 15 Abs. 1 JG/ZH voraus, dass der Täter der Jagdgesellschaft angehört und/oder mit der Jagdaufsicht betraut ist. 2.3 In sachlich-objektiver Hinsicht setzt § 15 Abs. 1 JG/ZH voraus, dass es sich um verletzte oder kranke Wildtiere handelt. Der kantonale Wortlaut unterscheidet dabei für sich genommen nicht ausdrücklich danach, ob jagdbare oder geschützte Tierarten betroffen sind. Demgegenüber differenziert das einschlägige Bundes- recht (Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [Jagdgesetz, JSG, LS 922.0]) ausdrücklich zwischen jagdbaren und geschützten Tierarten sowie zwischen den Befugnissen von Jagd-
- 13 - berechtigten einerseits und jenen von Wildhüterinnen und Wildhütern bzw. Jagd- aufseherinnen und -aufsehern andererseits. Nach Art. 8 Abs. 2 JSG können Wild- hüterinnen und Wildhüter sowie Jagdaufseherinnen und -aufseher verletzte oder kranke Tiere jederzeit erlegen, während die Kantone Jagdberechtigten eine ent- sprechende Befugnis lediglich in Bezug auf verletzte oder kranke Tiere jagdbarer Arten einräumen können. Diese Differenzierung fügt sich in die Systematik des Jagdgesetzes ein, wonach Art. 5 JSG die jagdbaren Arten bezeichnet, während nach Art. 7 Abs. 1 JSG die nicht jagdbaren Tiere im Grundsatz als geschützt gelten. 2.4 Vor diesem Hintergrund ist § 15 JG/ZH bundesrechtskonform auszulegen. Eine Auslegung dahin, dass Jagdberechtigte auch verletzte oder kranke Tiere ge- schützter Arten jederzeit selbst erlegen dürften, würde die in Art. 8 Abs. 2 JSG be- wusst vorgenommene bundesrechtliche Beschränkung unterlaufen. Soweit der kantonale Wortlaut weiter verstanden werden könnte, hätte er wegen des Vorrangs des Bundesrechts zurückzutreten. Die derogatorische Kraft des Bundesrechts ge- mäss Art. 49 Abs. 1 BV gebietet daher, § 15 JG/ZH dahingehend zu verstehen, dass sich die dort vorgesehene Pflicht bzw. Befugnis der Jagdberechtigten zur Er- legung verletzter oder kranker Wildtiere nur auf Tiere jagdbarer Arten beziehen kann, nicht hingegen auf geschützte Tiere. 2.5 Damit erfasst § 15 JG/ZH in sachlich-objektiver Hinsicht, soweit es um Jagd- berechtigte geht, nur verletzte oder kranke Tiere jagdbarer Arten. Verletzte oder kranke Tiere geschützter Arten fallen demgegenüber nicht darunter. 2.6 Die Tathandlung manifestiert sich sodann in einem Unterlassen. Konkret meint dies, dass der Täter es unterlässt, das verletzte oder kranke (jagdbare) Wild- tier zu bergen, nachzusuchen oder nötigenfalls zu erlegen (vgl. wiederum § 15 Abs. 1 JG/ZH). 2.7 § 15 Abs. 1 JG/ZH nennt insofern mehrere mögliche Handlungsformen. Da jedoch – wie soeben dargelegt und wie auch noch zu zeigen sein wird – eine Pflicht des Beschuldigten zur Erlegung des betroffenen Tieres vorliegend nicht besteht, kommt hier allein dem Begriff des Bergens Bedeutung zu. Die Tragweite der übri- gen Tatvarianten kann demnach offenbleiben.
- 14 - 2.8 Ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "bergen", etwas aus einer Gefahrenlage herauszuholen, in Sicherheit zu bringen oder sicherzustellen. Der Begriff weist damit zunächst auf ein Retten, Aufnehmen oder Wegschaffen aus einer konkreten Gefahren- oder Notsituation hin. Bereits nach dem Wortsinn liegt der Schwerpunkt somit nicht auf der Tötung des Tieres, sondern auf dessen Siche- rung und Verbringung an einen geschützten Ort. 2.9 Diese Auslegung wird in systematischer Auslegung unterstützt. § 15 Abs. 1 JG/ZH nennt das Bergen, das Nachsuchen und das nötigenfalls vorzunehmende Erlegen nebeneinander. Daraus ergibt sich, dass den einzelnen Begriffen ein ei- genständiger Bedeutungsgehalt zukommen muss. Würde bereits das Bergen auch die Erlegung miteinschliessen, verlöre die zusätzliche Erwähnung des "nötigen- falls" vorzunehmenden Erlegens ihren selbständigen Sinn. Die Bestimmung ist da- her so zu verstehen, dass das Bergen von der Erlegung begrifflich zu unterscheiden ist. 2.10 Auch in teleologischer Hinsicht erscheint dies plausibel. Der Zweck der Norm liegt ersichtlich darin, verletzten oder kranken Wildtieren rasch und sachgerecht Hilfe zukommen zu lassen und unnötiges Leiden zu verhindern (vgl. auch Art. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005, LS 455, welches insoweit eng mit dem Jagdgesetz in Wechselwirkung steht). Dies kann je nach Situation dadurch geschehen, dass ein Tier gesichert und in Sicherheit gebracht wird; nur wenn dies nicht ausreicht oder nicht möglich ist, kommt als weitere Tatvariante eine Erlegung in Betracht. 2.11 Unter "Bergen" im Sinne von § 15 Abs. 1 JG/ZH ist demnach zusammenge- fasst das Aufnehmen, Sichern und in Sicherheit Bringen eines verletzten oder kran- ken Wildtieres zu verstehen.
3. Subsumption 3.1 Es ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte als Jagdpächter und Obmann des Jagdreviers ... der Jagdgesellschaft angehört und damit in den per-
- 15 - sönlichen Anwendungsbereich von § 15 Abs. 1 JG/ZH fällt (vgl. auch Prot. S. 11). Der persönliche Anwendungsbereich der Bestimmung ist damit eröffnet. 3.2 Hinsichtlich des sachlich-objektiven Anwendungsbereichs ist zunächst festzu- halten, dass es sich beim betroffenen Graureiher unbestrittenermassen um eine geschützte Tierart handelt. Wie bereits ausgeführt, ist § 15 JG/ZH im Lichte von Art. 8 Abs. 2 JSG bundesrechtskonform dahingehend auszulegen, dass sich eine Erlegungsbefugnis bzw. -pflicht von Jagdberechtigten nur auf verletzte oder kranke Tiere jagdbarer Arten beziehen kann. Für Tiere geschützter Arten weist das Bun- desrecht die Erlegungskompetenz demgegenüber Wildhüterinnen und Wildhütern sowie Jagdaufseherinnen und -aufsehern zu. Dem Beschuldigten kam als blossem Jagdberechtigten bzw. Teil der Jagdgesellschaft daher von vornherein keine Kom- petenz und damit auch keine Pflicht zu, den Graureiher selbst zu erlegen. 3.3 Zu prüfen bleibt damit allein, ob dem Beschuldigten eine Pflicht zum Bergen des verletzten Tieres oblag und ob er diese verletzt hat. Nach dem erstellten Sach- verhalt befand sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des polizeilichen Aufgebots ar- beitsbedingt in D._____, war dort mit dem Traktor unterwegs und führte keine Waffe mit sich. Er hätte zunächst nach Hause zurückkehren müssen, um die Waffe zu holen und anschliessend mit dem Auto zum Ereignisort zu gelangen, was nach seinen nachvollziehbaren und vom Gericht als glaubhaft gewürdigten Angaben rund zwei bis zweieinhalb Stunden in Anspruch genommen hätte. Gleichzeitig steht fest, dass er nach der Mitteilung, wonach der Tierrettungsdienst keine Graureiher übernimmt, den Jagdaufseher C._____ kontaktierte, welcher in angemessener Zeit ausrücken konnte und das Tier in der Folge vor Ort erlegte. 3.4 Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, seine Pflicht zum Bergen verletzt zu haben. Der Begriff des Bergens ist, wie darge- legt, als Aufnehmen, Sichern und in Sicherheit Bringen des verletzten Tieres zu verstehen. Ein solches Bergen setzt auch voraus, dass die pflichtige Person innert nützlicher Frist überhaupt am Ereignisort erscheinen und wirksam Hilfe leisten kann; anderenfalls würde das Bergen in die Leere laufen. Gerade daran fehlte es hier. Nach dem erstellten Sachverhalt hätte der Beschuldigte den Ort des Gesche- hens nicht zeitnah erreichen können. Ein eigenes Ausrücken hätte dem Tierwohl
- 16 - ersichtlich nicht gedient, sondern die Hilfeleistung und insbesondere das Tierleiden in unnötiger Weise (weiter) verzögert. bzw. verlängert. 3.5 Hinzu tritt, dass der Beschuldigte nicht untätig blieb, sondern Vorkehren traf, um eine rasche(re) Hilfeleistung sicherzustellen. Er liess zunächst abklären, ob der Tierrettungsdienst das Tier übernehmen könne, und kontaktierte nach negativer Rückmeldung den Jagdaufseher C._____, der ausrücken konnte. Der Beschuldigte veranlasste damit gerade jene Massnahme, welche nach den konkreten Umstän- den wohl die schnellste Intervention versprach. Der objektive Tatbestand von § 15 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 JG/ZH kann damit nicht als gegeben erachtet werden.
4. Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld Vor diesem Hintergrund erübrigen sich darauffolgende Ausführungen zum subjektiven Tatbestand sowie zur Rechtswidrigkeit und Schuld. Immerhin ist betref- fend den subjektiven Tatbestand (= Frage des Vorsatzes) des Beschuldigten zu bemerken, dass sich aus den Akten nicht ergibt, dass die Polizei vom Beschuldig- ten eine Bergung verlangt hat, ist doch im Rapport nur von "Erlösung" die Rede (act. 1 S. 2); ebenso im Strafbefehl, wo von "erlegen" gesprochen wird (act. 3 S. 1), wie auch gemäss den Aussagen des Beschuldigten vor Schranken (Prot. S. 7). Auch bestand gemäss Angaben des Wildhüters keinerlei Bergungsbedarf (act. 1 S. 3). Insofern würde – selbst wenn entgegen den obigen Ausführungen von einer Verletzung der Bergungspflicht auszugehen wäre – eine Verurteilung deswegen spätestens am fehlenden Vorsatz des Beschuldigten scheitern: Wenn jemandem eine Bergungsnotwendigkeit nicht bekannt ist, erscheint es nicht als gangbar, ihm einen Vorsatz hinsichtlich einer Verletzung einer Bergungspflicht vorzuwerfen.
5. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten weder eine Pflicht zur persönlichen Erlegung des geschützten Graureihers zukam noch ihm unter den konkreten Umständen eine pflichtwidrige Unterlassung des Bergens vor-
- 17 - geworfen werden kann. Der objektive Tatbestand von § 15 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 JG/ZH ist damit nicht erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Sinne von § 124 GOG ZH eine Minderheitsmeinung zu Protokoll gegeben wurde (Prot. S. 23). IV. Entschädigungs- und Kostenfolgen
1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. Die Entschädigung umfasst namentlich die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte, allfällige wirtschaftliche Einbussen infolge notwendiger Verfahrensbeteiligung sowie gegebenenfalls eine Genugtuung bei be- sonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse (Abs. 1 lit. a - c). Vorliegend war der Beschuldigte anwaltlich nicht vertreten. Besondere persönliche Beeinträchtigungen, die einen Genugtuungsanspruch begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind wirtschaftliche Einbussen im Sinne einer Um- triebsentschädigung dargetan; solche werden vom Beschuldigten denn auch nicht geltend gemacht. Dem Beschuldigten ist nach dem Gesagten weder eine Entschä- digungs- noch Genugtuungszahlung zuzusprechen.
2. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und der Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Der Kostenrahmen reicht bei Prozessen, die in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fallen, von Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren im Strafprozess bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b–lit. d GebV OG). Das vorliegende Verfahren gestaltete sich in tatsächlicher Sicht als wenig aufwändig. In rechtlicher Hinsicht ist das Verfahren ebenfalls als wenig auf- wändig zu qualifizieren. Insgesamt rechtfertigt sich eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Hinzu kommen die Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren, welche Fr. 550.– betragen sowie die nachträglichen Gebühren in der Höhe von Fr. 80.– (vgl. act. 7, S. 2).
- 18 -
3. Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO befassen sich mit der Kostentragung der beschul- digten Person. Hernach gilt, dass der freigesprochene Beschuldigte grundsätzlich die Verfahrenskosten nicht trägt (Abs. 1 e contrario). Ausnahmsweise können ihm diese dennoch gänzlich oder teilweise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weswegen die Kosten des Anklägers im Betrag von insgesamt Fr. 630.– (Fr. 550.– Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren sowie Fr. 80.– für die nachträglichen Gebühren) diesem zur Abschreibung überlassen und jene des gerichtlichen Verfahrens auf die Staats- kasse genommen werden. V. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO), wobei die schriftliche Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils zu erfolgen hat (Art. 399 Abs. 3 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlung gegen das kantonale Jagdge- setz im Sinne von § 37 i.V.m. §15 Abs. 1 JG/ZH nicht schuldig gemacht und wird in Aufhebung des Strafbefehls des Statthalteramts des Bezirks Pfäffikon ZH vom 17. September 2025 freigesprochen.
2. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 550.– Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren, Fr. 80.– nachträgliche Gebühren.
4. Die Kosten des Statthalteramts des Bezirks Pfäffikon ZH im Betrag von insgesamt Fr. 630.– (Fr. 550.– Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren sowie Fr. 80.– für die nachträglichen Gebühren) werden dem Statthalteramt
- 19 - des Bezirks Pfäffikon ZH zur Abschreibung überlassen. Die Kosten für das gerichtliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung als Kurzurteil an: den Beschuldigten (übergeben), das Statthalteramt des Bezirks Pfäffikon ZH (versandt), das Amt für Landschaft und Natur (versandt), sowie hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten (versandt, unter Beilage einer Kopie eines Kurzur- teils, Seite 23 des Protokolls sowie mit dem Hinweis, dass die Akten gemäss telefonischer Vorankündigung je nach Zeitpunkt des Begehrens entweder beim vorliegenden Gericht oder dem Obergericht des Kantons Zürich eingesehen werden können), das Statthalteramt des Bezirks Pfäffikon ZH (versandt), das Amt für Landschaft und Natur (versandt), und nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.
6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der mündlichen Eröffnung an beim Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf wel- che sich die Berufung beschränkt.
- 20 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungs- erklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Einzelgericht Strafsachen Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw T. Kazik MLaw L. Crimi