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GB250007

Einsprache gegen Strafbefehl (Widerhandlung gegen das AIG)

Zh Bezirksgericht Pfaeffikon · 2025-08-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklageschrift: 1.1 Der Strafbefehl gilt gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift. Die Staatsanwaltschaft See / Oberland wirft dem Beschuldigten in ihrem Strafbe- fehl vor, er sei am 24. August 2024 von Äthiopien herkommend via Italien – wissentlich und billigend in Kauf nehmend – ohne das für eine Einreise in die Schweiz erforderliche Ausweisdokument (gültiger Reisepass) und für ihn als äthiopischer Staatsangehöriger notwendige Visum in die Schweiz eingereist. 1.2 Ferner wirft die Staatsanwaltschaft See / Oberland dem Beschuldigten in ih- rem Strafbefehl vor, er habe sich über die durch den Entscheid des Staatsse- kretariats für Migration vom 31. Oktober 2024 angeordnete und rechtskräftige Wegweisung bzw. Ausreiseaufforderung hinweggesetzt. Trotz Kenntnis, dass auf sein Asylgesuch nicht eingetreten wurde und der damit verbundenen Wegweisung hätte sich der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung am

11. März 2025 weiterhin – ohne über eine Aufenthaltsbewilligung oder Aufent- haltsberechtigung zu verfügen – in der Schweiz, namentlich der NUK B._____, an der C._____-strasse 1 in D._____, aufgehalten.

2. Beweismittel: 2.1 Dem Verhaftungsrapport der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2025 (act. 4/2) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte bei einer Asylkontrolle durch Fahnder des FAD-W in der DZ B._____ an der C._____-strasse 1 in D._____ angetroffen worden sei. Während dieser Kontrolle hätte sich heraus- gestellt, dass gegen den Beschuldigten eine rechtskräftige Wegweisung vor- liegen würde. Daraufhin sei der Beschuldigte vorläufig festgenommen worden und für die weitere Sachbearbeitung in die BAW geführt worden. 2.2 Nach dieser Identitätsfeststellung durch die Polizei wurden von dieser eine ZEMIS-Abfrage getätigt (act. 2/1) und die Migrationsakten beigezogen (act. 14/6).

- 6 - 2.3 Der Beschuldigte wurde am 11. März 2025 durch die Polizei befragt (act. 3). Zudem erfolgte eine Befragung vor Schranken anlässlich der Hauptverhand- lung (Prot. S. 5 ff.). Durch die Staatsanwaltschaft wurde der Beschuldigte nicht einvernommen.

3. Ausländerrechtliche Massnahmen: 3.1 Gemäss Entscheid des Staatssekretariates für Migration vom 31. Oktober 2024, welcher am 8. November 2024 in Rechtskraft erwuchs (vgl. act. 14/6 S. 25), wurde festgestellt, dass Italien für das weitere Verfahren zuständig ist und demzufolge auf das Asylgesuch des Beschuldigten nicht einzutreten ist und der Beschuldigte wurde mit der Wegweisung verpflichtet, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (act. 2/3). III. Hausdurchsuchung

1. Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung: 1.1 Dem Verhaftungsrapport vom 11. März 2025 zufolge wurde der Beschuldigte bei einer "Asylkontrolle" im Durchgangszentrum B._____ angetroffen und an- schliessend einer Personenkontrolle unterzogen (act. 4/2). Aus den Akten geht weder hervor, dass die Polizisten konkrete Hinweise betreffend sich ille- gal an der C._____-strasse 1 in D._____ aufhaltenden Personen hatte, noch wie diese Kontrolle genau abgelaufen sein soll. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Polizei vor der Kontrolle nicht wusste, welche Personen sie in der NUK B._____ antreffen wird. 1.2 Der Beschuldigte bringt vor, dass die Polizisten unangemeldet gekommen seien. Er sei noch im Bett gewesen und habe geschlafen und sei erst wach geworden, als die Polizisten die Türe geöffnet und laut nach Ausweisen ge- schrien haben. Er habe nicht mit der Polizei gerechnet und nicht gewusst, dass sie kommen würden (vgl. Prot. S. 5 f.). Er glaube nicht, dass die Polizis- ten angeklopft haben; sie seien plötzlich im Zimmer gestanden und hätten alle im Zimmer aufgefordert, die Ausweise vorzuweisen (vgl. Prot. S. 12). Die Ver-

- 7 - teidigung rügte die Rechtswidrigkeit dieser Hausdurchsuchung, da die Durch- suchung weder staatsanwaltschaftlich angeordnet oder nachträglich geneh- migt worden sei noch eine Situation von Gefahr im Verzug gemäss Art. 241 Abs. 3 StPO vorgelegen habe. Sodann habe der Beschuldigte auch nicht in die Hausdurchsuchung eingewilligt (act. 23 S. 9 ff.). 1.3 Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen wer- den, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vor- liegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme recht- fertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 1.4 Nach Art. 244 Abs. 2 StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht all- gemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person durch- sucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen gesuchte Per- sonen anwesend sind, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten begangen werden. Eine unzulässige Beweisausforschung (sog. "fishing expedition"") besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl getätigt wird bzw. wenn damit die Auffindung von Belastungsmaterial gerade zwecks Begründung eines Tatverdachts erfolgt (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB240013 vom 26. November 2024 E. 1.3.4). Die aus einer verpönten Be- weisausforschung resultierenden Ergebnisse sind grundsätzlich nicht ver- wertbar (Urteil des BGer 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.1.4). Für die Vornahme von Durchsuchungen sind daher genügende tatsächliche An- haltspunkte vorausgesetzt, die aufgrund besondere Erkenntnisse und Erfah- rungen den Wahrscheinlichkeitsschluss erlauben, dass ein Delikt verübt wor- den sein könnte (BGE 149 IV 369 E. 1.3.2). Die Indizien müssen aufgrund spezifischer Umstände oder Erkenntnisse objektivierbar sein (Urteil des BGer 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.1.5). Eigentliche Fakten sind nicht

- 8 - erforderlich. Eine reine Vermutung, ein Generalverdacht oder eine Beweisauf- nahme aufs Geratewohl genügen zur Begründung einer Hausdurchsuchung jedoch nicht (BGE 149 IV 369 E. 1.3.2; Urteil des BGer 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.3.2; Urteil des BGer 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.3.1). An den hinreichenden Tatverdacht zwecks Hausdurchsuchung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, zumal hierfür bereits Übertretun- gen genügen (BGE 149 IV 369 E. 1.4.1; Urteil des BGer 6B_860/2018 vom

18. Dezember 2018 E. 2.4). 1.5 Tatsächlich sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Standpunkt stützen, dass die Polizei die Hausdurchsuchung und anschlies- sende Personenkontrolle gestützt auf polizeiliche Erkenntnisse bzw. einen hinreichenden Tatverdacht durchgeführt hat. Vielmehr erscheint das Vorge- hen der Polizisten als eine auf Geratewohl getätigte Beweisaufnahme. Die Polizei wusste weder, welche Personen sie in diesem Zimmer antreffen wird, noch hatte sie konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat; aus den vorliegenden Akten und insbesondere dem Polizeibericht geht jedenfalls nichts dergleichen hervor. Zweifelsohne darf nicht zulasten des Beschuldigten darüber spekuliert werden, ob die Erkenntnisse der Polizisten ausreichend ge- wesen wären, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen und ge- stützt auf diesen einen Hausdurchsuchungsbefehl einzuholen, solange dar- über im Polizeibericht kein Wort verloren wird und die fraglichen Polizisten nicht zu ihren Motiven befragt wurden. Das Vorgehen der Polizei erfolgte an- lasslos und ist damit als prozessordnungswidrig zu qualifizieren. Dass in einer Asylunterkunft die Chance höher sein mag, auf Personen ohne gültigen Auf- enthaltstitel zu treffen, ändert an der Voraussetzung konkreter polizeilicher Er- kenntnisse bezüglich genügendem Tatverdacht nichts. 1.6 Darüber hinaus betrat die Polizei Privaträume ohne Durchsuchungsbefehl, in- dem sie den Gemeinschaftsschlafraum der NUK ohne Erlaubnis betrat. Ein Gemeinschaftsschlafraum in einer Asylunterkunft bietet die aus Art. 244 StPO bzw. Art. 186 StGB geforderte Privatsphäre und lässt ohne weiteres auf den (momentanen) Lebensmittelpunkt der darin einquartierten Personen schlies-

- 9 - sen (vgl. BSK StPO-THORMANN/BRECHBÜHL, 3. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 244), womit er nicht ohne Erlaubnis der betroffenen Personen bzw. nicht ohne Hausdurchsuchungsbefehl von Strafverfolgungsbehörden betreten werden darf. Gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO ist eine Hausdurchsuchung schriftlich durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen. In dringenden Fällen kann die Hausdurchsuchung auch mündlich angeordnet und nachträglich schriftlich be- stätigt werden. Ist Gefahr im Verzug darf die Polizei nach Art. 241 Abs. 3 StPO auch ohne staatsanwaltlichen Befehl Hausdurchsuchungen vornehmen. Im vorliegenden Fall lag weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Durchsu- chungsbefehl vor. Auch nachträglich wurde ein solcher nicht ausgestellt. So- dann war keine Gefahr im Verzug, etwas anderes ist den Akten, insbesondere dem Polizeibericht, nicht zu entnehmen. Indem die Polizei die Identität des Beschuldigten in dessen Privaträumen trotz fehlendem (allenfalls nachträglich ausgestelltem) Durchsuchungsbefehl feststellte, handelte sie prozessord- nungswidrig.

2. Verwertbarkeit 2.1 Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. 2.2 Die Polizei betrat zwar gegen den Willen des Beschuldigten dessen Zimmer in der NUK B._____. Den Akten, insbesondere den Ausführungen des Be- schuldigten, ist jedoch weder zu entnehmen, dass die Polizisten Zwangsmit- tel, Gewalt, Täuschungen oder Mittel anwendeten, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit des Beschuldigten beeinträchtigten noch dass sie Dro- hungen oder Versprechungen aussprachen. Demnach wendete die Polizei keine verbotene Beweiserhebungsmethode nach Art. 140 Abs. 1 StPO. Schliesslich bezeichnet das Gesetz eine ohne entsprechenden Befehl durch- geführte Hausdurchsuchung auch nicht als unverwertbar. Die im Zusammen-

- 10 - hang mit der Hausdurchsuchung gefundenen Beweise (insbesondere die Identität des Beschuldigten) sind daher nicht absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO. Fraglich ist daher, ob die Beweise gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar sind. 2.3 Art. 141 Abs. 2 StPO umfasst nur Fälle, in denen eine (einfache) Gültigkeits- vorschrift missachtet wurde, nicht aber Fälle in denen eine Ordnungsvorschrift verletzt wurde. Die Abgrenzung zwischen einer Gültigkeits- und einer Ord- nungsvorschrift erfolgt primär nach dem Schutzzweck der Norm: Eine Gültig- keitsvorschrift liegt dann vor, wenn die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebli- che Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbe- achtung die Verfahrensvorschrift ungültig ist (BGE 144 IV 302 E. 3.4.3; BGE 139 IV 128 E. 1.6). Der Durchsuchungsbefehl hat Begrenzungs- und Über- prüfungsfunktion. Man spricht auch vom Gebot der Verdachtssteuerung. Es soll den Betroffenen ermöglicht werden, die Durchführung der Massnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Einwände zu erheben. Die Not- wendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangs- massnahme zu definieren. Sie bezweckt, eine Beweisausforschung (sog. «Fishing Expedition») zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird (Urteil des BGer 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2; BSK StPO-GFELLER, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 241 N 8). Gemäss Rechtsprechung des Obergerichts des Kanton Zürichs (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB200073 vom 2. Oktober 2020 E. 5.1.2) und Teilen der Lehre (BSK StPO-GFELLER, Art. 241 N 4) ist die schriftliche Anordnung einer Zwangsmassnahme eine Gültig- keitsvoraussetzung. Eine andere Lehrmeinung (vgl. auch SK StPO-KELLER, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 241 N 16) folgt hingegen dem Bundesgericht (BGE 139 IV 128), wonach die Beurteilung, ob das Erfordernis eines staatsanwalt- schaftlichen Durchsuchungsbefehl eine blosse Ordnungs- oder aber eine Gül- tigkeitsvorschrift darstellt, von den konkreten Umstände im Einzelfall abhän- gig ist.

- 11 - 2.4 Unabhängig davon, welcher der beiden oben genannten Meinungen gefolgt wird, ist im vorliegenden Fall von einer Gültigkeitsvorschrift auszugehen. Die Staatsanwaltschaft legt nicht dar, dass bei der Asylkontrolle in den Morgen- stunden des 11. März 2025 Gefahr im Verzug bzw. Dringlichkeit zur Ergrei- fung einer Zwangsmassnahme bestand, die für eine Qualifikation des Erfor- dernisses des schriftlichen Durchsuchungsbefehls als blosse Ordnungsvor- schrift und somit für eine Verwertbarkeit gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO spre- chen würde (vgl. BGE 139 IV 128 E. 1.7). Vor dem Hintergrund, dass der Durchsuchungsbefehl eine "unerlaubte Beweisausforschung" verhindern sollte, im vorliegenden Fall jedoch gerade eine ebensolche vorgenommen wurde, stellt das Erfordernis des staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbe- fehl in casu eine Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO dar. 2.5 Beweise, bei deren Erhebung eine Gültigkeitsvorschrift missachtet wurde, sind gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nur verwertbar, wenn sie für die Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sind. Art. 141 Abs. 2 StPO beinhaltet so- mit eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; BGE 146 I 11 E. 4.2; BGE 131 I 272 E. 4.1.2; je mit weiteren Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 146 I 11 E. 4.2; BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Für die Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht gene- rell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohung, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2; mit weiteren Hinweisen). Relevante Kriterien können dabei das ge- schützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv sein (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2). 2.6 Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 24. August 2024 ohne das für die Einreise in die Schweiz erforderliche Ausweisdokument und ohne

- 12 - gültiges Visum in die Schweiz eingereist zu sein. Zudem soll er sich seit dem Entscheid des Staatssekretariats für Migration vom 31. Oktober 2024 und der damit verbundenen rechtskräftigen Wegweisung aus der Schweiz bis zu sei- ner Verhaftung am 11. März 2025 illegal, das heisst ohne Aufenthaltsbewilli- gung oder -berechtigung, in der Schweiz aufgehalten haben. Der Beschul- digte habe sich dadurch der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 14 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG sowie des rechts- widrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig gemacht haben, deren Strafrahmen jeweils eine Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Frei- heitsstrafe vorsehen. Im konkreten Fall beantragte die Staatsanwaltschaft See / Oberland mit Strafbefehl vom 11. März 2025 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.– und eine Busse von Fr. 700.–. Sowohl die beantragte Strafe als auch die weiteren bekannten Umstände der Tat sprechen gegen die Annahme einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO. 2.7 Die im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung erhobenen Beweise wur- den im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO rechtswidrig erhoben und dürfen nicht verwertet werden. Dasselbe gilt für Folgebeweise, deren Erhebung erst durch die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen ist (Art. 141 Abs. 4 StPO). Damit ist schon die Personenkontrolle bzw. Identitätsfeststellung durch die Polizei als solche nicht verwertbar. Dasselbe gilt für die daran an- knüpfende ZEMIS-Abfrage, die beigezogenen Migrationsakten sowie die Be- fragungen des Beschuldigten durch die Polizei. Der angeklagte Sachverhalt kann so mangels verwertbarer Beweise nicht erstellt werden. In Anbetracht dessen ist der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen. IV. Strafbarkeit rechtswidriger Aufenthalt

1. Im Übrigen ist nachfolgend festzuhalten, dass es selbst bei Erstellung des Sachverhaltes betreffend den rechtswidrigen Aufenthalt an dessen Strafbar- keit fehlt.

- 13 -

2. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 11. März 2025 (act. 7) vorgewor- fen, dass er sich über die Verfügung und Ausreiseaufforderung gemäss Ent- scheid des SEM vom 31. Oktober 2024 hinwegsetzte, indem er sich auch nach dem Entscheid bis zu seiner Verhaftung am 11. März 2025 in der Not- unterkunft B._____ aufhielt.

3. Die Verteidigerin bringt vor, dass in den Erwägungen des Entscheids des SEM vom 31. Oktober 2024 ausdrücklich festgehalten sei, dass der Beschul- digte seiner Pflicht zur Ausreise nicht selbständig nachkommen könne und er sich an die Anweisungen des Migrationsamts zu halten habe, da bestimmte Überstellungsmodalitäten wie die korrekte Ankündigung der Ankunft an den Partnerstaat eingehalten werden müssen (vgl. act. 23 Rz. 33).

4. Den Erwägungen des Entscheids des SEM vom 31. Oktober 2024 ist auf S. 5 (act. 2/3) folgendes zu entnehmen: "Ihre Überstellung nach Italien hat - vor- behältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstel- lungsfrist (Art. 29 VO Dublin) - bis spätestens am 30. April 2025 zu erfolgen. Sie können Ihrer Pflicht zur Ausreise nicht alleine nachkommen, sondern ha- ben sich an die Anweisungen der Migrationsbehörden zu halten, da be- stimmte Überstellungsmodalitäten wie die korrekte Ankündigung der Ankunft an der Partnerstaat eingehalten werden müssen."

5. Der Beschuldigte konnte die Schweiz somit nicht selbständig verlassen und war auf den Vollzug durch die Migrationsbehörden angewiesen. Der Vollzug hätte bis am 30. April 2025 erfolgen sollen, was nicht geschah. Es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich dem Vollzug der Überstellung verweigert oder Anweisungen der Migrationsbehör- den widersetzt hätte. Vielmehr ergibt sich aus den Akten des Migrationsamtes (act. 14/6), dass der Kanton Zürich für den Vollzug der vom Bund angeordne- ten Wegeweisung zuständig ist (S. 31) und dass eine Überstellung nach Ita- lien im Rahmen von Dublin z.Zt. - d.h. am 11. März 2025 - nicht möglich sei (S. 33).

- 14 -

6. Die Strafbarkeit betreffend den rechtswidrigen Aufenthalt ist somit nicht er- stellt. V. Genugtuung Laut Strafbefehl befand sich der Beschuldigte während zwei Tagen in Haft. Für die angesichts des Freispruchs rechtswidrig erlittene Haft ist der Beschuldigte praxis- gemäss mit Fr. 400.– zu entschädigen (Art. 431 Abs. 1 StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Eine Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Der Aufwand für die Strafuntersu- chung bzw. die Gebühr für das Vorverfahren belief sich auf Fr. 800.– (vgl. act. 7).

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der Untersuchung definitiv auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 StPO).

3. Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädi- gung oder Genugtuung, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird.

4. Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für die Anwaltskosten und reicht dazu eine Honorarnote ein (act. 25). Die Verteidigerin macht darin einen Aufwand von 23.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– geltend. Dazu kommen Reisespesen und drei Rechnungen für Dolmetschertätigkei- ten. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die anwaltlichen Bemühungen vor dem Hintergrund der erwähnten Anschuldigungen sowie der Komplexität aufgrund der unterschiedlich tangierten Rechtsgebiete angemessen sei (act. 23 S. 12).

5. Der geltend gemachte Aufwand erscheint indes zu hoch und im vorliegenden Fall als nicht angemessen. Der vorliegende Fall war weder besonders kom- plex, noch können die Akten als sehr umfangreich bezeichnet werden. Unter

- 15 - der weiteren Berücksichtigung, dass sich ein Stundenansatz von Fr. 300.– nicht zu rechtfertigen vermag und die Verhandlung weniger lang dauerte, als angenommen, erscheint eine Entschädigung (ohne Auslagen) in der Höhe von Fr. 5'060.– als angemessen. Die Auslagen (Reisespesen) und die drei Rechnungen für Dolmetschertätigkeiten sind zusätzlich zu entschädigen. Dies ergibt insgesamt eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'051.50 (inkl. Auslagen, MwSt. und bereits bezahlte Dolmetschkosten), welche in die- ser Höhe festzusetzen ist. Es wird erkannt:

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Nach Durchführung der Strafuntersuchung durch die Anklägerin wurde gegen den Beschuldigten am 11. März 2025 ein Strafbefehl erlassen wegen rechts- widriger Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG sowie wegen rechtswidrigem Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (act. 7).

E. 1.1 Dem Verhaftungsrapport vom 11. März 2025 zufolge wurde der Beschuldigte bei einer "Asylkontrolle" im Durchgangszentrum B._____ angetroffen und an- schliessend einer Personenkontrolle unterzogen (act. 4/2). Aus den Akten geht weder hervor, dass die Polizisten konkrete Hinweise betreffend sich ille- gal an der C._____-strasse 1 in D._____ aufhaltenden Personen hatte, noch wie diese Kontrolle genau abgelaufen sein soll. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Polizei vor der Kontrolle nicht wusste, welche Personen sie in der NUK B._____ antreffen wird.

E. 1.2 Der Beschuldigte bringt vor, dass die Polizisten unangemeldet gekommen seien. Er sei noch im Bett gewesen und habe geschlafen und sei erst wach geworden, als die Polizisten die Türe geöffnet und laut nach Ausweisen ge- schrien haben. Er habe nicht mit der Polizei gerechnet und nicht gewusst, dass sie kommen würden (vgl. Prot. S. 5 f.). Er glaube nicht, dass die Polizis- ten angeklopft haben; sie seien plötzlich im Zimmer gestanden und hätten alle im Zimmer aufgefordert, die Ausweise vorzuweisen (vgl. Prot. S. 12). Die Ver-

- 7 - teidigung rügte die Rechtswidrigkeit dieser Hausdurchsuchung, da die Durch- suchung weder staatsanwaltschaftlich angeordnet oder nachträglich geneh- migt worden sei noch eine Situation von Gefahr im Verzug gemäss Art. 241 Abs. 3 StPO vorgelegen habe. Sodann habe der Beschuldigte auch nicht in die Hausdurchsuchung eingewilligt (act. 23 S. 9 ff.).

E. 1.3 Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen wer- den, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vor- liegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme recht- fertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).

E. 1.4 Nach Art. 244 Abs. 2 StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht all- gemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person durch- sucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen gesuchte Per- sonen anwesend sind, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten begangen werden. Eine unzulässige Beweisausforschung (sog. "fishing expedition"") besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl getätigt wird bzw. wenn damit die Auffindung von Belastungsmaterial gerade zwecks Begründung eines Tatverdachts erfolgt (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB240013 vom 26. November 2024 E. 1.3.4). Die aus einer verpönten Be- weisausforschung resultierenden Ergebnisse sind grundsätzlich nicht ver- wertbar (Urteil des BGer 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.1.4). Für die Vornahme von Durchsuchungen sind daher genügende tatsächliche An- haltspunkte vorausgesetzt, die aufgrund besondere Erkenntnisse und Erfah- rungen den Wahrscheinlichkeitsschluss erlauben, dass ein Delikt verübt wor- den sein könnte (BGE 149 IV 369 E. 1.3.2). Die Indizien müssen aufgrund spezifischer Umstände oder Erkenntnisse objektivierbar sein (Urteil des BGer 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.1.5). Eigentliche Fakten sind nicht

- 8 - erforderlich. Eine reine Vermutung, ein Generalverdacht oder eine Beweisauf- nahme aufs Geratewohl genügen zur Begründung einer Hausdurchsuchung jedoch nicht (BGE 149 IV 369 E. 1.3.2; Urteil des BGer 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.3.2; Urteil des BGer 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.3.1). An den hinreichenden Tatverdacht zwecks Hausdurchsuchung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, zumal hierfür bereits Übertretun- gen genügen (BGE 149 IV 369 E. 1.4.1; Urteil des BGer 6B_860/2018 vom

18. Dezember 2018 E. 2.4).

E. 1.5 Tatsächlich sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Standpunkt stützen, dass die Polizei die Hausdurchsuchung und anschlies- sende Personenkontrolle gestützt auf polizeiliche Erkenntnisse bzw. einen hinreichenden Tatverdacht durchgeführt hat. Vielmehr erscheint das Vorge- hen der Polizisten als eine auf Geratewohl getätigte Beweisaufnahme. Die Polizei wusste weder, welche Personen sie in diesem Zimmer antreffen wird, noch hatte sie konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat; aus den vorliegenden Akten und insbesondere dem Polizeibericht geht jedenfalls nichts dergleichen hervor. Zweifelsohne darf nicht zulasten des Beschuldigten darüber spekuliert werden, ob die Erkenntnisse der Polizisten ausreichend ge- wesen wären, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen und ge- stützt auf diesen einen Hausdurchsuchungsbefehl einzuholen, solange dar- über im Polizeibericht kein Wort verloren wird und die fraglichen Polizisten nicht zu ihren Motiven befragt wurden. Das Vorgehen der Polizei erfolgte an- lasslos und ist damit als prozessordnungswidrig zu qualifizieren. Dass in einer Asylunterkunft die Chance höher sein mag, auf Personen ohne gültigen Auf- enthaltstitel zu treffen, ändert an der Voraussetzung konkreter polizeilicher Er- kenntnisse bezüglich genügendem Tatverdacht nichts.

E. 1.6 Darüber hinaus betrat die Polizei Privaträume ohne Durchsuchungsbefehl, in- dem sie den Gemeinschaftsschlafraum der NUK ohne Erlaubnis betrat. Ein Gemeinschaftsschlafraum in einer Asylunterkunft bietet die aus Art. 244 StPO bzw. Art. 186 StGB geforderte Privatsphäre und lässt ohne weiteres auf den (momentanen) Lebensmittelpunkt der darin einquartierten Personen schlies-

- 9 - sen (vgl. BSK StPO-THORMANN/BRECHBÜHL, 3. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 244), womit er nicht ohne Erlaubnis der betroffenen Personen bzw. nicht ohne Hausdurchsuchungsbefehl von Strafverfolgungsbehörden betreten werden darf. Gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO ist eine Hausdurchsuchung schriftlich durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen. In dringenden Fällen kann die Hausdurchsuchung auch mündlich angeordnet und nachträglich schriftlich be- stätigt werden. Ist Gefahr im Verzug darf die Polizei nach Art. 241 Abs. 3 StPO auch ohne staatsanwaltlichen Befehl Hausdurchsuchungen vornehmen. Im vorliegenden Fall lag weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Durchsu- chungsbefehl vor. Auch nachträglich wurde ein solcher nicht ausgestellt. So- dann war keine Gefahr im Verzug, etwas anderes ist den Akten, insbesondere dem Polizeibericht, nicht zu entnehmen. Indem die Polizei die Identität des Beschuldigten in dessen Privaträumen trotz fehlendem (allenfalls nachträglich ausgestelltem) Durchsuchungsbefehl feststellte, handelte sie prozessord- nungswidrig.

2. Verwertbarkeit

E. 2 Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 13. März 2025 (act. 11) Einsprache. In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft See / Oberland die Akten im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a und d sowie Art. 356 Abs. 1 StPO an das hiesige Gericht (act. 15).

E. 2.1 Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.

E. 2.2 Die Polizei betrat zwar gegen den Willen des Beschuldigten dessen Zimmer in der NUK B._____. Den Akten, insbesondere den Ausführungen des Be- schuldigten, ist jedoch weder zu entnehmen, dass die Polizisten Zwangsmit- tel, Gewalt, Täuschungen oder Mittel anwendeten, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit des Beschuldigten beeinträchtigten noch dass sie Dro- hungen oder Versprechungen aussprachen. Demnach wendete die Polizei keine verbotene Beweiserhebungsmethode nach Art. 140 Abs. 1 StPO. Schliesslich bezeichnet das Gesetz eine ohne entsprechenden Befehl durch- geführte Hausdurchsuchung auch nicht als unverwertbar. Die im Zusammen-

- 10 - hang mit der Hausdurchsuchung gefundenen Beweise (insbesondere die Identität des Beschuldigten) sind daher nicht absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO. Fraglich ist daher, ob die Beweise gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar sind.

E. 2.3 Art. 141 Abs. 2 StPO umfasst nur Fälle, in denen eine (einfache) Gültigkeits- vorschrift missachtet wurde, nicht aber Fälle in denen eine Ordnungsvorschrift verletzt wurde. Die Abgrenzung zwischen einer Gültigkeits- und einer Ord- nungsvorschrift erfolgt primär nach dem Schutzzweck der Norm: Eine Gültig- keitsvorschrift liegt dann vor, wenn die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebli- che Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbe- achtung die Verfahrensvorschrift ungültig ist (BGE 144 IV 302 E. 3.4.3; BGE 139 IV 128 E. 1.6). Der Durchsuchungsbefehl hat Begrenzungs- und Über- prüfungsfunktion. Man spricht auch vom Gebot der Verdachtssteuerung. Es soll den Betroffenen ermöglicht werden, die Durchführung der Massnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Einwände zu erheben. Die Not- wendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangs- massnahme zu definieren. Sie bezweckt, eine Beweisausforschung (sog. «Fishing Expedition») zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird (Urteil des BGer 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2; BSK StPO-GFELLER, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 241 N 8). Gemäss Rechtsprechung des Obergerichts des Kanton Zürichs (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB200073 vom 2. Oktober 2020 E. 5.1.2) und Teilen der Lehre (BSK StPO-GFELLER, Art. 241 N 4) ist die schriftliche Anordnung einer Zwangsmassnahme eine Gültig- keitsvoraussetzung. Eine andere Lehrmeinung (vgl. auch SK StPO-KELLER, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 241 N 16) folgt hingegen dem Bundesgericht (BGE 139 IV 128), wonach die Beurteilung, ob das Erfordernis eines staatsanwalt- schaftlichen Durchsuchungsbefehl eine blosse Ordnungs- oder aber eine Gül- tigkeitsvorschrift darstellt, von den konkreten Umstände im Einzelfall abhän- gig ist.

- 11 -

E. 2.4 Unabhängig davon, welcher der beiden oben genannten Meinungen gefolgt wird, ist im vorliegenden Fall von einer Gültigkeitsvorschrift auszugehen. Die Staatsanwaltschaft legt nicht dar, dass bei der Asylkontrolle in den Morgen- stunden des 11. März 2025 Gefahr im Verzug bzw. Dringlichkeit zur Ergrei- fung einer Zwangsmassnahme bestand, die für eine Qualifikation des Erfor- dernisses des schriftlichen Durchsuchungsbefehls als blosse Ordnungsvor- schrift und somit für eine Verwertbarkeit gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO spre- chen würde (vgl. BGE 139 IV 128 E. 1.7). Vor dem Hintergrund, dass der Durchsuchungsbefehl eine "unerlaubte Beweisausforschung" verhindern sollte, im vorliegenden Fall jedoch gerade eine ebensolche vorgenommen wurde, stellt das Erfordernis des staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbe- fehl in casu eine Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO dar.

E. 2.5 Beweise, bei deren Erhebung eine Gültigkeitsvorschrift missachtet wurde, sind gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nur verwertbar, wenn sie für die Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sind. Art. 141 Abs. 2 StPO beinhaltet so- mit eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; BGE 146 I 11 E. 4.2; BGE 131 I 272 E. 4.1.2; je mit weiteren Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 146 I 11 E. 4.2; BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Für die Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht gene- rell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohung, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2; mit weiteren Hinweisen). Relevante Kriterien können dabei das ge- schützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv sein (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2).

E. 2.6 Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 24. August 2024 ohne das für die Einreise in die Schweiz erforderliche Ausweisdokument und ohne

- 12 - gültiges Visum in die Schweiz eingereist zu sein. Zudem soll er sich seit dem Entscheid des Staatssekretariats für Migration vom 31. Oktober 2024 und der damit verbundenen rechtskräftigen Wegweisung aus der Schweiz bis zu sei- ner Verhaftung am 11. März 2025 illegal, das heisst ohne Aufenthaltsbewilli- gung oder -berechtigung, in der Schweiz aufgehalten haben. Der Beschul- digte habe sich dadurch der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 14 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG sowie des rechts- widrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig gemacht haben, deren Strafrahmen jeweils eine Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Frei- heitsstrafe vorsehen. Im konkreten Fall beantragte die Staatsanwaltschaft See / Oberland mit Strafbefehl vom 11. März 2025 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.– und eine Busse von Fr. 700.–. Sowohl die beantragte Strafe als auch die weiteren bekannten Umstände der Tat sprechen gegen die Annahme einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO.

E. 2.7 Die im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung erhobenen Beweise wur- den im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO rechtswidrig erhoben und dürfen nicht verwertet werden. Dasselbe gilt für Folgebeweise, deren Erhebung erst durch die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen ist (Art. 141 Abs. 4 StPO). Damit ist schon die Personenkontrolle bzw. Identitätsfeststellung durch die Polizei als solche nicht verwertbar. Dasselbe gilt für die daran an- knüpfende ZEMIS-Abfrage, die beigezogenen Migrationsakten sowie die Be- fragungen des Beschuldigten durch die Polizei. Der angeklagte Sachverhalt kann so mangels verwertbarer Beweise nicht erstellt werden. In Anbetracht dessen ist der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen. IV. Strafbarkeit rechtswidriger Aufenthalt

1. Im Übrigen ist nachfolgend festzuhalten, dass es selbst bei Erstellung des Sachverhaltes betreffend den rechtswidrigen Aufenthalt an dessen Strafbar- keit fehlt.

- 13 -

2. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 11. März 2025 (act. 7) vorgewor- fen, dass er sich über die Verfügung und Ausreiseaufforderung gemäss Ent- scheid des SEM vom 31. Oktober 2024 hinwegsetzte, indem er sich auch nach dem Entscheid bis zu seiner Verhaftung am 11. März 2025 in der Not- unterkunft B._____ aufhielt.

3. Die Verteidigerin bringt vor, dass in den Erwägungen des Entscheids des SEM vom 31. Oktober 2024 ausdrücklich festgehalten sei, dass der Beschul- digte seiner Pflicht zur Ausreise nicht selbständig nachkommen könne und er sich an die Anweisungen des Migrationsamts zu halten habe, da bestimmte Überstellungsmodalitäten wie die korrekte Ankündigung der Ankunft an den Partnerstaat eingehalten werden müssen (vgl. act. 23 Rz. 33).

4. Den Erwägungen des Entscheids des SEM vom 31. Oktober 2024 ist auf S. 5 (act. 2/3) folgendes zu entnehmen: "Ihre Überstellung nach Italien hat - vor- behältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstel- lungsfrist (Art. 29 VO Dublin) - bis spätestens am 30. April 2025 zu erfolgen. Sie können Ihrer Pflicht zur Ausreise nicht alleine nachkommen, sondern ha- ben sich an die Anweisungen der Migrationsbehörden zu halten, da be- stimmte Überstellungsmodalitäten wie die korrekte Ankündigung der Ankunft an der Partnerstaat eingehalten werden müssen."

5. Der Beschuldigte konnte die Schweiz somit nicht selbständig verlassen und war auf den Vollzug durch die Migrationsbehörden angewiesen. Der Vollzug hätte bis am 30. April 2025 erfolgen sollen, was nicht geschah. Es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich dem Vollzug der Überstellung verweigert oder Anweisungen der Migrationsbehör- den widersetzt hätte. Vielmehr ergibt sich aus den Akten des Migrationsamtes (act. 14/6), dass der Kanton Zürich für den Vollzug der vom Bund angeordne- ten Wegeweisung zuständig ist (S. 31) und dass eine Überstellung nach Ita- lien im Rahmen von Dublin z.Zt. - d.h. am 11. März 2025 - nicht möglich sei (S. 33).

- 14 -

6. Die Strafbarkeit betreffend den rechtswidrigen Aufenthalt ist somit nicht er- stellt. V. Genugtuung Laut Strafbefehl befand sich der Beschuldigte während zwei Tagen in Haft. Für die angesichts des Freispruchs rechtswidrig erlittene Haft ist der Beschuldigte praxis- gemäss mit Fr. 400.– zu entschädigen (Art. 431 Abs. 1 StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Eine Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Der Aufwand für die Strafuntersu- chung bzw. die Gebühr für das Vorverfahren belief sich auf Fr. 800.– (vgl. act. 7).

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der Untersuchung definitiv auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 StPO).

3. Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädi- gung oder Genugtuung, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird.

4. Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für die Anwaltskosten und reicht dazu eine Honorarnote ein (act. 25). Die Verteidigerin macht darin einen Aufwand von 23.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– geltend. Dazu kommen Reisespesen und drei Rechnungen für Dolmetschertätigkei- ten. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die anwaltlichen Bemühungen vor dem Hintergrund der erwähnten Anschuldigungen sowie der Komplexität aufgrund der unterschiedlich tangierten Rechtsgebiete angemessen sei (act. 23 S. 12).

5. Der geltend gemachte Aufwand erscheint indes zu hoch und im vorliegenden Fall als nicht angemessen. Der vorliegende Fall war weder besonders kom- plex, noch können die Akten als sehr umfangreich bezeichnet werden. Unter

- 15 - der weiteren Berücksichtigung, dass sich ein Stundenansatz von Fr. 300.– nicht zu rechtfertigen vermag und die Verhandlung weniger lang dauerte, als angenommen, erscheint eine Entschädigung (ohne Auslagen) in der Höhe von Fr. 5'060.– als angemessen. Die Auslagen (Reisespesen) und die drei Rechnungen für Dolmetschertätigkeiten sind zusätzlich zu entschädigen. Dies ergibt insgesamt eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'051.50 (inkl. Auslagen, MwSt. und bereits bezahlte Dolmetschkosten), welche in die- ser Höhe festzusetzen ist. Es wird erkannt:

E. 3 Mit Vorladung und Verfügung vom 8. Juli 2025 (act. 18) wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 29. August 2025 vorgeladen und es wurde ih- nen eine Frist von 20 Tagen zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt. Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 (act. 19) stellte die erbetene Verteidigerin ein Gesuch um Akteneinsicht und verzichtete auf das Stellen von Beweisanträ- gen.

E. 3.1 Gemäss Entscheid des Staatssekretariates für Migration vom 31. Oktober 2024, welcher am 8. November 2024 in Rechtskraft erwuchs (vgl. act. 14/6 S. 25), wurde festgestellt, dass Italien für das weitere Verfahren zuständig ist und demzufolge auf das Asylgesuch des Beschuldigten nicht einzutreten ist und der Beschuldigte wurde mit der Wegweisung verpflichtet, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (act. 2/3). III. Hausdurchsuchung

1. Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung:

E. 4 Zur Hauptverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner erbete- nen Verteidigerin RAin MLaw X._____ (Prot. S. 4).

E. 5 Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil dem Beschuldigten, nach erfolgter Urteilsberatung, noch gleichentags mündlich eröffnet, begrün- det und im Dispositiv übergeben (act. 26, vgl. Prot. S. 14).

E. 6 Sodann meldete die Staatsanwaltschaft See / Oberland mit Schreiben vom

15. September 2025 (act. 28) fristgerecht Berufung an, weshalb das Urteil ge- mäss Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO im Folgenden zu begründen ist.

- 5 - II. Sachverhalt

1. Anklageschrift:

E. 11 März 2025 weiterhin – ohne über eine Aufenthaltsbewilligung oder Aufent- haltsberechtigung zu verfügen – in der Schweiz, namentlich der NUK B._____, an der C._____-strasse 1 in D._____, aufgehalten.

2. Beweismittel:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in  Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG; des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AlG;  nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Dem Beschuldigten wird für die erstandene Haft eine Genugtuung aus der Gerichtskasse von Fr. 400.– zugesprochen.
  3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Gebühr von Fr. 800.– für das Vorverfahren wird definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 6'051.50 (inkl. Auslagen, MwSt. und bereits bezahlte Dolmetschkosten) für anwaltliche Ver- teidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  5. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten (übergeben),  die erbetene Verteidigerin (übergeben),  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt),  und hernach als begründetes Urteil an - 16 - die erbetene Verteidigerin, im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten, die Staatsanwaltschaft See/Oberland,  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich,  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss  Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PoIG, die Bezirksgerichtskasse Pfäffikon. 
  6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 17 - BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Einzelgericht Strafsachen Ersatzrichterin: Gerichtsschreiber: MLaw J. Buchmann MLaw F. Engler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Pfäffikon Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GB250007-H / U2 Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw J. Buchmann Gerichtsschreiber MLaw F. Engler Urteil vom 29. August 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Einsprache gegen Strafbefehl (Widerhandlung gegen das AIG)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 11. März 2025 ist die- sem Urteil angeheftet (act. 7). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot.) Der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____. Anträge:

1. Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (act. 15 i.V.m. act. 7)

- Schuldigsprechung im Sinne des Strafbefehls vom 11. März 2025

- Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessät- zen à Fr. 30.00 (gesamthaft Fr. 2'700.00), wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind

- Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren

- Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 700.00

- Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse

- Kostentragung des Beschuldigten

2. Der Verteidigerin: (act. 23, S. 2) "1. Es sei Herr A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Es sei von Herrn A._____ eine Genugtuung von CHF 200.00 zuzuspre- chen.

3. Die Kosten des bisherigen Vor- und Hauptverfahrens seien in jedem Fall auf die Staatskasse zu nehmen und Herrn A._____ für die Aufwände der

- 3 - privat mandatierten Verteidigung eine angemessene Entschädigung (inkl. MwSt.) zuzusprechen."

- 4 - Erwägungen: I. Prozessverlauf

1. Nach Durchführung der Strafuntersuchung durch die Anklägerin wurde gegen den Beschuldigten am 11. März 2025 ein Strafbefehl erlassen wegen rechts- widriger Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG sowie wegen rechtswidrigem Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (act. 7).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 13. März 2025 (act. 11) Einsprache. In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft See / Oberland die Akten im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a und d sowie Art. 356 Abs. 1 StPO an das hiesige Gericht (act. 15).

3. Mit Vorladung und Verfügung vom 8. Juli 2025 (act. 18) wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 29. August 2025 vorgeladen und es wurde ih- nen eine Frist von 20 Tagen zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt. Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 (act. 19) stellte die erbetene Verteidigerin ein Gesuch um Akteneinsicht und verzichtete auf das Stellen von Beweisanträ- gen.

4. Zur Hauptverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner erbete- nen Verteidigerin RAin MLaw X._____ (Prot. S. 4).

5. Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil dem Beschuldigten, nach erfolgter Urteilsberatung, noch gleichentags mündlich eröffnet, begrün- det und im Dispositiv übergeben (act. 26, vgl. Prot. S. 14).

6. Sodann meldete die Staatsanwaltschaft See / Oberland mit Schreiben vom

15. September 2025 (act. 28) fristgerecht Berufung an, weshalb das Urteil ge- mäss Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO im Folgenden zu begründen ist.

- 5 - II. Sachverhalt

1. Anklageschrift: 1.1 Der Strafbefehl gilt gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift. Die Staatsanwaltschaft See / Oberland wirft dem Beschuldigten in ihrem Strafbe- fehl vor, er sei am 24. August 2024 von Äthiopien herkommend via Italien – wissentlich und billigend in Kauf nehmend – ohne das für eine Einreise in die Schweiz erforderliche Ausweisdokument (gültiger Reisepass) und für ihn als äthiopischer Staatsangehöriger notwendige Visum in die Schweiz eingereist. 1.2 Ferner wirft die Staatsanwaltschaft See / Oberland dem Beschuldigten in ih- rem Strafbefehl vor, er habe sich über die durch den Entscheid des Staatsse- kretariats für Migration vom 31. Oktober 2024 angeordnete und rechtskräftige Wegweisung bzw. Ausreiseaufforderung hinweggesetzt. Trotz Kenntnis, dass auf sein Asylgesuch nicht eingetreten wurde und der damit verbundenen Wegweisung hätte sich der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung am

11. März 2025 weiterhin – ohne über eine Aufenthaltsbewilligung oder Aufent- haltsberechtigung zu verfügen – in der Schweiz, namentlich der NUK B._____, an der C._____-strasse 1 in D._____, aufgehalten.

2. Beweismittel: 2.1 Dem Verhaftungsrapport der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2025 (act. 4/2) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte bei einer Asylkontrolle durch Fahnder des FAD-W in der DZ B._____ an der C._____-strasse 1 in D._____ angetroffen worden sei. Während dieser Kontrolle hätte sich heraus- gestellt, dass gegen den Beschuldigten eine rechtskräftige Wegweisung vor- liegen würde. Daraufhin sei der Beschuldigte vorläufig festgenommen worden und für die weitere Sachbearbeitung in die BAW geführt worden. 2.2 Nach dieser Identitätsfeststellung durch die Polizei wurden von dieser eine ZEMIS-Abfrage getätigt (act. 2/1) und die Migrationsakten beigezogen (act. 14/6).

- 6 - 2.3 Der Beschuldigte wurde am 11. März 2025 durch die Polizei befragt (act. 3). Zudem erfolgte eine Befragung vor Schranken anlässlich der Hauptverhand- lung (Prot. S. 5 ff.). Durch die Staatsanwaltschaft wurde der Beschuldigte nicht einvernommen.

3. Ausländerrechtliche Massnahmen: 3.1 Gemäss Entscheid des Staatssekretariates für Migration vom 31. Oktober 2024, welcher am 8. November 2024 in Rechtskraft erwuchs (vgl. act. 14/6 S. 25), wurde festgestellt, dass Italien für das weitere Verfahren zuständig ist und demzufolge auf das Asylgesuch des Beschuldigten nicht einzutreten ist und der Beschuldigte wurde mit der Wegweisung verpflichtet, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (act. 2/3). III. Hausdurchsuchung

1. Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung: 1.1 Dem Verhaftungsrapport vom 11. März 2025 zufolge wurde der Beschuldigte bei einer "Asylkontrolle" im Durchgangszentrum B._____ angetroffen und an- schliessend einer Personenkontrolle unterzogen (act. 4/2). Aus den Akten geht weder hervor, dass die Polizisten konkrete Hinweise betreffend sich ille- gal an der C._____-strasse 1 in D._____ aufhaltenden Personen hatte, noch wie diese Kontrolle genau abgelaufen sein soll. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Polizei vor der Kontrolle nicht wusste, welche Personen sie in der NUK B._____ antreffen wird. 1.2 Der Beschuldigte bringt vor, dass die Polizisten unangemeldet gekommen seien. Er sei noch im Bett gewesen und habe geschlafen und sei erst wach geworden, als die Polizisten die Türe geöffnet und laut nach Ausweisen ge- schrien haben. Er habe nicht mit der Polizei gerechnet und nicht gewusst, dass sie kommen würden (vgl. Prot. S. 5 f.). Er glaube nicht, dass die Polizis- ten angeklopft haben; sie seien plötzlich im Zimmer gestanden und hätten alle im Zimmer aufgefordert, die Ausweise vorzuweisen (vgl. Prot. S. 12). Die Ver-

- 7 - teidigung rügte die Rechtswidrigkeit dieser Hausdurchsuchung, da die Durch- suchung weder staatsanwaltschaftlich angeordnet oder nachträglich geneh- migt worden sei noch eine Situation von Gefahr im Verzug gemäss Art. 241 Abs. 3 StPO vorgelegen habe. Sodann habe der Beschuldigte auch nicht in die Hausdurchsuchung eingewilligt (act. 23 S. 9 ff.). 1.3 Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen wer- den, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vor- liegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme recht- fertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 1.4 Nach Art. 244 Abs. 2 StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht all- gemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person durch- sucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen gesuchte Per- sonen anwesend sind, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten begangen werden. Eine unzulässige Beweisausforschung (sog. "fishing expedition"") besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl getätigt wird bzw. wenn damit die Auffindung von Belastungsmaterial gerade zwecks Begründung eines Tatverdachts erfolgt (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB240013 vom 26. November 2024 E. 1.3.4). Die aus einer verpönten Be- weisausforschung resultierenden Ergebnisse sind grundsätzlich nicht ver- wertbar (Urteil des BGer 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.1.4). Für die Vornahme von Durchsuchungen sind daher genügende tatsächliche An- haltspunkte vorausgesetzt, die aufgrund besondere Erkenntnisse und Erfah- rungen den Wahrscheinlichkeitsschluss erlauben, dass ein Delikt verübt wor- den sein könnte (BGE 149 IV 369 E. 1.3.2). Die Indizien müssen aufgrund spezifischer Umstände oder Erkenntnisse objektivierbar sein (Urteil des BGer 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.1.5). Eigentliche Fakten sind nicht

- 8 - erforderlich. Eine reine Vermutung, ein Generalverdacht oder eine Beweisauf- nahme aufs Geratewohl genügen zur Begründung einer Hausdurchsuchung jedoch nicht (BGE 149 IV 369 E. 1.3.2; Urteil des BGer 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.3.2; Urteil des BGer 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.3.1). An den hinreichenden Tatverdacht zwecks Hausdurchsuchung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, zumal hierfür bereits Übertretun- gen genügen (BGE 149 IV 369 E. 1.4.1; Urteil des BGer 6B_860/2018 vom

18. Dezember 2018 E. 2.4). 1.5 Tatsächlich sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Standpunkt stützen, dass die Polizei die Hausdurchsuchung und anschlies- sende Personenkontrolle gestützt auf polizeiliche Erkenntnisse bzw. einen hinreichenden Tatverdacht durchgeführt hat. Vielmehr erscheint das Vorge- hen der Polizisten als eine auf Geratewohl getätigte Beweisaufnahme. Die Polizei wusste weder, welche Personen sie in diesem Zimmer antreffen wird, noch hatte sie konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat; aus den vorliegenden Akten und insbesondere dem Polizeibericht geht jedenfalls nichts dergleichen hervor. Zweifelsohne darf nicht zulasten des Beschuldigten darüber spekuliert werden, ob die Erkenntnisse der Polizisten ausreichend ge- wesen wären, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen und ge- stützt auf diesen einen Hausdurchsuchungsbefehl einzuholen, solange dar- über im Polizeibericht kein Wort verloren wird und die fraglichen Polizisten nicht zu ihren Motiven befragt wurden. Das Vorgehen der Polizei erfolgte an- lasslos und ist damit als prozessordnungswidrig zu qualifizieren. Dass in einer Asylunterkunft die Chance höher sein mag, auf Personen ohne gültigen Auf- enthaltstitel zu treffen, ändert an der Voraussetzung konkreter polizeilicher Er- kenntnisse bezüglich genügendem Tatverdacht nichts. 1.6 Darüber hinaus betrat die Polizei Privaträume ohne Durchsuchungsbefehl, in- dem sie den Gemeinschaftsschlafraum der NUK ohne Erlaubnis betrat. Ein Gemeinschaftsschlafraum in einer Asylunterkunft bietet die aus Art. 244 StPO bzw. Art. 186 StGB geforderte Privatsphäre und lässt ohne weiteres auf den (momentanen) Lebensmittelpunkt der darin einquartierten Personen schlies-

- 9 - sen (vgl. BSK StPO-THORMANN/BRECHBÜHL, 3. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 244), womit er nicht ohne Erlaubnis der betroffenen Personen bzw. nicht ohne Hausdurchsuchungsbefehl von Strafverfolgungsbehörden betreten werden darf. Gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO ist eine Hausdurchsuchung schriftlich durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen. In dringenden Fällen kann die Hausdurchsuchung auch mündlich angeordnet und nachträglich schriftlich be- stätigt werden. Ist Gefahr im Verzug darf die Polizei nach Art. 241 Abs. 3 StPO auch ohne staatsanwaltlichen Befehl Hausdurchsuchungen vornehmen. Im vorliegenden Fall lag weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Durchsu- chungsbefehl vor. Auch nachträglich wurde ein solcher nicht ausgestellt. So- dann war keine Gefahr im Verzug, etwas anderes ist den Akten, insbesondere dem Polizeibericht, nicht zu entnehmen. Indem die Polizei die Identität des Beschuldigten in dessen Privaträumen trotz fehlendem (allenfalls nachträglich ausgestelltem) Durchsuchungsbefehl feststellte, handelte sie prozessord- nungswidrig.

2. Verwertbarkeit 2.1 Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. 2.2 Die Polizei betrat zwar gegen den Willen des Beschuldigten dessen Zimmer in der NUK B._____. Den Akten, insbesondere den Ausführungen des Be- schuldigten, ist jedoch weder zu entnehmen, dass die Polizisten Zwangsmit- tel, Gewalt, Täuschungen oder Mittel anwendeten, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit des Beschuldigten beeinträchtigten noch dass sie Dro- hungen oder Versprechungen aussprachen. Demnach wendete die Polizei keine verbotene Beweiserhebungsmethode nach Art. 140 Abs. 1 StPO. Schliesslich bezeichnet das Gesetz eine ohne entsprechenden Befehl durch- geführte Hausdurchsuchung auch nicht als unverwertbar. Die im Zusammen-

- 10 - hang mit der Hausdurchsuchung gefundenen Beweise (insbesondere die Identität des Beschuldigten) sind daher nicht absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO. Fraglich ist daher, ob die Beweise gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar sind. 2.3 Art. 141 Abs. 2 StPO umfasst nur Fälle, in denen eine (einfache) Gültigkeits- vorschrift missachtet wurde, nicht aber Fälle in denen eine Ordnungsvorschrift verletzt wurde. Die Abgrenzung zwischen einer Gültigkeits- und einer Ord- nungsvorschrift erfolgt primär nach dem Schutzzweck der Norm: Eine Gültig- keitsvorschrift liegt dann vor, wenn die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebli- che Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbe- achtung die Verfahrensvorschrift ungültig ist (BGE 144 IV 302 E. 3.4.3; BGE 139 IV 128 E. 1.6). Der Durchsuchungsbefehl hat Begrenzungs- und Über- prüfungsfunktion. Man spricht auch vom Gebot der Verdachtssteuerung. Es soll den Betroffenen ermöglicht werden, die Durchführung der Massnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Einwände zu erheben. Die Not- wendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangs- massnahme zu definieren. Sie bezweckt, eine Beweisausforschung (sog. «Fishing Expedition») zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird (Urteil des BGer 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2; BSK StPO-GFELLER, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 241 N 8). Gemäss Rechtsprechung des Obergerichts des Kanton Zürichs (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB200073 vom 2. Oktober 2020 E. 5.1.2) und Teilen der Lehre (BSK StPO-GFELLER, Art. 241 N 4) ist die schriftliche Anordnung einer Zwangsmassnahme eine Gültig- keitsvoraussetzung. Eine andere Lehrmeinung (vgl. auch SK StPO-KELLER, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 241 N 16) folgt hingegen dem Bundesgericht (BGE 139 IV 128), wonach die Beurteilung, ob das Erfordernis eines staatsanwalt- schaftlichen Durchsuchungsbefehl eine blosse Ordnungs- oder aber eine Gül- tigkeitsvorschrift darstellt, von den konkreten Umstände im Einzelfall abhän- gig ist.

- 11 - 2.4 Unabhängig davon, welcher der beiden oben genannten Meinungen gefolgt wird, ist im vorliegenden Fall von einer Gültigkeitsvorschrift auszugehen. Die Staatsanwaltschaft legt nicht dar, dass bei der Asylkontrolle in den Morgen- stunden des 11. März 2025 Gefahr im Verzug bzw. Dringlichkeit zur Ergrei- fung einer Zwangsmassnahme bestand, die für eine Qualifikation des Erfor- dernisses des schriftlichen Durchsuchungsbefehls als blosse Ordnungsvor- schrift und somit für eine Verwertbarkeit gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO spre- chen würde (vgl. BGE 139 IV 128 E. 1.7). Vor dem Hintergrund, dass der Durchsuchungsbefehl eine "unerlaubte Beweisausforschung" verhindern sollte, im vorliegenden Fall jedoch gerade eine ebensolche vorgenommen wurde, stellt das Erfordernis des staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbe- fehl in casu eine Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO dar. 2.5 Beweise, bei deren Erhebung eine Gültigkeitsvorschrift missachtet wurde, sind gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nur verwertbar, wenn sie für die Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sind. Art. 141 Abs. 2 StPO beinhaltet so- mit eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; BGE 146 I 11 E. 4.2; BGE 131 I 272 E. 4.1.2; je mit weiteren Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 146 I 11 E. 4.2; BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Für die Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht gene- rell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohung, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2; mit weiteren Hinweisen). Relevante Kriterien können dabei das ge- schützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv sein (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2). 2.6 Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 24. August 2024 ohne das für die Einreise in die Schweiz erforderliche Ausweisdokument und ohne

- 12 - gültiges Visum in die Schweiz eingereist zu sein. Zudem soll er sich seit dem Entscheid des Staatssekretariats für Migration vom 31. Oktober 2024 und der damit verbundenen rechtskräftigen Wegweisung aus der Schweiz bis zu sei- ner Verhaftung am 11. März 2025 illegal, das heisst ohne Aufenthaltsbewilli- gung oder -berechtigung, in der Schweiz aufgehalten haben. Der Beschul- digte habe sich dadurch der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 14 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG sowie des rechts- widrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig gemacht haben, deren Strafrahmen jeweils eine Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Frei- heitsstrafe vorsehen. Im konkreten Fall beantragte die Staatsanwaltschaft See / Oberland mit Strafbefehl vom 11. März 2025 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.– und eine Busse von Fr. 700.–. Sowohl die beantragte Strafe als auch die weiteren bekannten Umstände der Tat sprechen gegen die Annahme einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO. 2.7 Die im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung erhobenen Beweise wur- den im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO rechtswidrig erhoben und dürfen nicht verwertet werden. Dasselbe gilt für Folgebeweise, deren Erhebung erst durch die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen ist (Art. 141 Abs. 4 StPO). Damit ist schon die Personenkontrolle bzw. Identitätsfeststellung durch die Polizei als solche nicht verwertbar. Dasselbe gilt für die daran an- knüpfende ZEMIS-Abfrage, die beigezogenen Migrationsakten sowie die Be- fragungen des Beschuldigten durch die Polizei. Der angeklagte Sachverhalt kann so mangels verwertbarer Beweise nicht erstellt werden. In Anbetracht dessen ist der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen. IV. Strafbarkeit rechtswidriger Aufenthalt

1. Im Übrigen ist nachfolgend festzuhalten, dass es selbst bei Erstellung des Sachverhaltes betreffend den rechtswidrigen Aufenthalt an dessen Strafbar- keit fehlt.

- 13 -

2. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 11. März 2025 (act. 7) vorgewor- fen, dass er sich über die Verfügung und Ausreiseaufforderung gemäss Ent- scheid des SEM vom 31. Oktober 2024 hinwegsetzte, indem er sich auch nach dem Entscheid bis zu seiner Verhaftung am 11. März 2025 in der Not- unterkunft B._____ aufhielt.

3. Die Verteidigerin bringt vor, dass in den Erwägungen des Entscheids des SEM vom 31. Oktober 2024 ausdrücklich festgehalten sei, dass der Beschul- digte seiner Pflicht zur Ausreise nicht selbständig nachkommen könne und er sich an die Anweisungen des Migrationsamts zu halten habe, da bestimmte Überstellungsmodalitäten wie die korrekte Ankündigung der Ankunft an den Partnerstaat eingehalten werden müssen (vgl. act. 23 Rz. 33).

4. Den Erwägungen des Entscheids des SEM vom 31. Oktober 2024 ist auf S. 5 (act. 2/3) folgendes zu entnehmen: "Ihre Überstellung nach Italien hat - vor- behältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstel- lungsfrist (Art. 29 VO Dublin) - bis spätestens am 30. April 2025 zu erfolgen. Sie können Ihrer Pflicht zur Ausreise nicht alleine nachkommen, sondern ha- ben sich an die Anweisungen der Migrationsbehörden zu halten, da be- stimmte Überstellungsmodalitäten wie die korrekte Ankündigung der Ankunft an der Partnerstaat eingehalten werden müssen."

5. Der Beschuldigte konnte die Schweiz somit nicht selbständig verlassen und war auf den Vollzug durch die Migrationsbehörden angewiesen. Der Vollzug hätte bis am 30. April 2025 erfolgen sollen, was nicht geschah. Es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich dem Vollzug der Überstellung verweigert oder Anweisungen der Migrationsbehör- den widersetzt hätte. Vielmehr ergibt sich aus den Akten des Migrationsamtes (act. 14/6), dass der Kanton Zürich für den Vollzug der vom Bund angeordne- ten Wegeweisung zuständig ist (S. 31) und dass eine Überstellung nach Ita- lien im Rahmen von Dublin z.Zt. - d.h. am 11. März 2025 - nicht möglich sei (S. 33).

- 14 -

6. Die Strafbarkeit betreffend den rechtswidrigen Aufenthalt ist somit nicht er- stellt. V. Genugtuung Laut Strafbefehl befand sich der Beschuldigte während zwei Tagen in Haft. Für die angesichts des Freispruchs rechtswidrig erlittene Haft ist der Beschuldigte praxis- gemäss mit Fr. 400.– zu entschädigen (Art. 431 Abs. 1 StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Eine Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Der Aufwand für die Strafuntersu- chung bzw. die Gebühr für das Vorverfahren belief sich auf Fr. 800.– (vgl. act. 7).

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der Untersuchung definitiv auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 StPO).

3. Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädi- gung oder Genugtuung, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird.

4. Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für die Anwaltskosten und reicht dazu eine Honorarnote ein (act. 25). Die Verteidigerin macht darin einen Aufwand von 23.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– geltend. Dazu kommen Reisespesen und drei Rechnungen für Dolmetschertätigkei- ten. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die anwaltlichen Bemühungen vor dem Hintergrund der erwähnten Anschuldigungen sowie der Komplexität aufgrund der unterschiedlich tangierten Rechtsgebiete angemessen sei (act. 23 S. 12).

5. Der geltend gemachte Aufwand erscheint indes zu hoch und im vorliegenden Fall als nicht angemessen. Der vorliegende Fall war weder besonders kom- plex, noch können die Akten als sehr umfangreich bezeichnet werden. Unter

- 15 - der weiteren Berücksichtigung, dass sich ein Stundenansatz von Fr. 300.– nicht zu rechtfertigen vermag und die Verhandlung weniger lang dauerte, als angenommen, erscheint eine Entschädigung (ohne Auslagen) in der Höhe von Fr. 5'060.– als angemessen. Die Auslagen (Reisespesen) und die drei Rechnungen für Dolmetschertätigkeiten sind zusätzlich zu entschädigen. Dies ergibt insgesamt eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'051.50 (inkl. Auslagen, MwSt. und bereits bezahlte Dolmetschkosten), welche in die- ser Höhe festzusetzen ist. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in  Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG; des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AlG;  nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Dem Beschuldigten wird für die erstandene Haft eine Genugtuung aus der Gerichtskasse von Fr. 400.– zugesprochen.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Gebühr von Fr. 800.– für das Vorverfahren wird definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 6'051.50 (inkl. Auslagen, MwSt. und bereits bezahlte Dolmetschkosten) für anwaltliche Ver- teidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten (übergeben),  die erbetene Verteidigerin (übergeben),  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt),  und hernach als begründetes Urteil an

- 16 - die erbetene Verteidigerin, im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten, die Staatsanwaltschaft See/Oberland,  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich,  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss  Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PoIG, die Bezirksgerichtskasse Pfäffikon. 

6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 17 - BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Einzelgericht Strafsachen Ersatzrichterin: Gerichtsschreiber: MLaw J. Buchmann MLaw F. Engler