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GB250001

Einsprache gegen Strafbefehl (üble Nachrede)

Zh Bezirksgericht Pfaeffikon · 2025-05-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 8. November 2022 bis 27. Januar 2023 von seinem Wohnort in D._____ aus auf seiner öffentlichen Facebook-Seite (www.facebook.com/C._____) mehrere Beiträge in tamilischer Sprache über die Privatklägerin veröffentlicht haben, welche er bereits vorgängig am 2. bzw. 8. Juli 2021 und am 28. Juni 2022 veröffentlicht habe, in welchen er die Privatklägerin als Geschäftsführerin der E._____ AG als Räuber bezeichnet und der Firma allgemein betrügerisches und illegales Verhalten, Diebstahl von zu transferierendem Geld und Diebstahl bzw. Missbrauch von ldentitätsinformationen vorgeworfen habe. Diesen Posts sei eine Geldtransferquittung vom 1. Juli 2021 der E._____ AG angehängt gewesen, welche die Entgegennahme von Fr. 700.– zum Weiterversand nach Sri Lanka durch die genannte Gesellschaft vom Be-

- 5 - schuldigten gezeigt habe. In seinen Beiträgen auf Facebook habe der Beschul- digte gegenüber der Firma E._____ AG (Firma für internationalen Geldtransfer) und so auch gegenüber der Privatklägerin, der Geschäftsführerin der E._____ AG, sinngemäss den Vorwurf des Diebstahls bzw. der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung und der unerlaubten Weitergabe von persönlichen Daten der Kunden an die Kriminalpolizei in Sri Lanka erhoben. Der Beschuldigte habe diese Äusserun- gen ohne begründete Veranlassung getätigt, mithin weder zur Wahrung öffentli- cher noch privater Interessen, sondern im Unmut über die Geschäftstätigkeit der E._____ AG bzw. der Privatklägerin, im Bewusstsein um die Ehrenrührigkeit sei- ner Äusserungen und mit der vorwiegenden Absicht, der Privatklägerin Übles vor- zuwerfen, wobei er auch gewusst habe, dass seine Posts von seinem öffentlichen Facebookprofil von Drittpersonen wahrgenommen werden können, was er auch so gewollt habe (Dossier 1). 1.2. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum vom 24. bis 27. Fe- bruar 2023 von seinem Wohnort in D._____ aus auf seiner öffentlichen Facebook- seite mehrere Beiträge in tamilischer Sprache veröffentlich zu haben, in welchen er die Privatklägerin, als Geschäftsführerin der E._____ AG, der Steuerhinterzie- hung, sinngemäss der Geldwäscherei und indirekt der Finanzierung des Terroris- mus, der illegalen Machenschaften und der Erpressung beschuldigt habe sowie der Firma allgemein betrügerisches und illegales Verhalten und Diebstahl von zu transferierendem Geld vorgeworfen habe. Einem dieser Posts sei ein in engli- scher Sprache gehaltener Schweizer Handelsregisterauszug der E._____ AG so- wie ein Screenshot des Facebookprofils des Ehemannes der Privatklägerin ange- hängt gewesen. Einem weiteren Post sei eine Geldtransferquittung vom 1. Juli 2021 der E._____ AG angehängt gewesen. Dieser habe gezeigt, dass die ge- nannte Gesellschaft vom Beschuldigten Fr. 700.– zwecks Weiterversand nach Sri Lanka entgegen genommen habe. Ausserdem habe er weitere Screenshots von Handelsregisterauszügen über die Privatklägerin enthalten. In seinen Posts auf Facebook habe der Beschuldigte gegenüber der Firma E._____ AG (Firma für in- ternationalen Geldtransfer) und so auch gegenüber der Privatklägerin, Geschäfts- führerin der E._____ AG, sinngemäss den Vorwurf des Diebstahls bzw. der unge- treuen Geschäftsbesorgung erhoben. Der Beschuldigte habe diese Äusserungen

- 6 - ohne begründete Veranlassung, mithin weder zur Wahrung öffentlicher noch pri- vater Interessen, sondern im Unmut über die Geschäftstätigkeit der E._____ AG bzw. der Privatklägerin gemacht, im Bewusstsein um die Ehrenrührigkeit seiner Äusserungen und mit der vorwiegenden Absicht, der Privatklägerin Übles vorzu- werfen, wobei er auch gewusst habe, dass seine Posts von seinem öffentlichen Facebook-Profil von Drittpersonen wahrgenommen werden können, was er auch so gewollte habe (Dossier 2). 1.3. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im vorgenannten Zeitraum von seinem Wohnort in D._____ aus, auf seiner öffentlichen Facebook-Seite, mehrere Posts in tamilischer Sprache über den Privatkläger veröffentlicht zu ha- ben, in welchen er diesen als «Betrüger» und «Hund» bezeichnet und andere Personen davor gewarnt habe, in dessen Juweliergeschäft Käufe zu tätigen, da der Privatkläger als Christ dafür nicht qualifiziert sei. Diesen Posts soll er ver- schiedene Bilder, die den Privatkläger zeigen beigefügt und zusammen mit den Posts die Adresse des Juweliergeschäfts in Zürich, inklusive E-Mail-Adresse und Telefonnummern, veröffentlicht haben. Auch dies habe der Beschuldigte ohne be- gründete Veranlassung getätigt haben, mithin weder zur Wahrung öffentlicher noch privater Interessen, sondern einzig im Unmut über die Geschäftstätigkeit des Privatklägers, im Wissen um die Ehrenrührigkeit seiner Äusserungen und mit der vorwiegenden Absicht, dem Privatkläger Übles vorzuwerfen. Dabei habe er ge- wusst, dass seine Posts von seinem öffentlichen Facebook-Profil von Drittperso- nen wahrgenommen werden könnten, was er auch so gewollt habe (Dossier 3).

2. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung den ihm vorgeworfenen Sachverhalt und wurde mit Urteilen des hiesigen Gerichts GG220007-H vom

8. Juni 2022 und GG220025-H vom 20. April 2023 wegen teils identischer Vor- würfe jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. Bereits in jenen beiden Verfahren ging es darum, dass der Beschuldigte auf Facebook ehrverletzende Beiträge über die Privatklägerin veröffentlichte, weil er mit deren Geschäftstätigkeit nicht einverstan- den ist.

3. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, es handle sich bei der Facebookseite www.facebook.com/C._____ nicht um seinen Account

- 7 - (Prot. S. 6). Dies ist als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal der Beschuldigte im bisherigen Verfahren und in den beiden Verfahren GG220007-H und GG220025-H konstant eingestanden hatte, dass dies sein Facebook-Account sei, er die fraglichen Beiträge veröffentlicht habe und wieso er dies getan habe. Vergleicht man die ihm im vorliegenden Verfahren vorgeworfe- nen Beiträge mit den Beiträgen in den vorerwähnten beiden Verfahren, erscheint es offensichtlich, dass alle Beiträge vom selben Urheber stammen. Dies insbe- sondere auch deshalb, weil wiederum die Geldtransferquittung vom 1. Juli 2021 der E._____ AG veröffentlicht wurde, welche die Entgegennahme von Fr. 700.– vom Beschuldigten zum Weiterversand nach Sri Lanka durch die genannte Ge- sellschaft belegen soll und welche bereits Gegenstand in den vorerwähnten Ver- fahren war. Es bestehen damit keine Zweifel, dass die fragliche Facebookseite dem Beschuldigten gehört und die dort veröffentlichten Beiträge alleine diesem zuzuordnen sind.

4. Nach dem Dargelegten ist der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 14. No- vember 2024 erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. 2. 2.1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). 2.2. Die Privatklägerin hat frist- und formgerecht Strafantrag gegen den Beschul- digten wegen übler Nachrede gestellt (act. D1/1). 2.3. Indem der Beschuldigte im Zeitraum vom 8. November 2022 bis 9. April 2023 auf seiner öffentlich zugänglichen Facebook-Seite mehrmals Beiträge veröffent-

- 8 - lichte, welche von diversen Drittpersonen angeschaut werden konnten und in wel- chen er der Privatklägerin als Geschäftsführerin der E._____ AG sowie dem Pri- vatkläger betrügerisches und illegales Verhalten vorwarf, verbreitete er Tatsa- chen, welche geeignet sind, den Ruf der Privatkläger zu schädigen bzw. welche diese eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigten. Damit hat sich der Beschul- digte der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht, was von der amtlichen Verteidigung nicht bestritten wurde (vgl. act. 25). IV. Sanktion

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon GG220025-H vom 20. April 2023 wurde der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt.

2. Die vorliegend zu beurteilenden Taten hat der Beschuldigte zwischen dem

8. November 2022 und dem 9. April 2023 und somit vor dem 20. April 2023 be- gangen, weshalb nach Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen wäre.

3. Üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist ein Delikt, welches einzig mit Geldstrafe bestraft wird. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe, es sei denn, das Gesetz bestimme es anders, höchstens 180 Tagessätze. Da bei der Bestimmung einer Zusatzstrafe die Ober- und Untergrenze der Strafart bin- dend ist, bleibt in diesem Verfahren kein Raum zur Ausfällung einer Zusatzstrafe zur bereits im Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon GG220025-H vom 20. April 2023 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen, weshalb auf das Ausfällen ei- ner Strafe im vorliegenden Verfahren verzichtet werden muss. V. Widerruf und Gesamtstrafe

1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die wi- derrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwen- dung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

- 9 -

2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon GG220007-H vom 8. Juni 2022 mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ge- währung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren bestraft. Das vorliegend zu beurteilende Delikt fällt in die zweijährige Probe- zeit, weshalb über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs zu entscheiden ist.

3. Der Beschuldigte verübte die vorliegend zu beurteilenden Taten nur wenige Monate nach seiner Verurteilung am 8. Juni 2022. Dabei war sein Vorgehen (Facebook-Beiträge) damals wie heute grösstenteils identisch. Das bisherige Ver- halten des Beschuldigten drängt den Schluss auf, dass er nicht gewillt scheint, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, weshalb ihm eine ungünstige Pro- gnose zu stellen ist. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon GG220007-H vom 8. Juni 2022 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– gewährte bedingte Strafvollzug ist deshalb zu widerrufen. VI. Zivilansprüche

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entwe- der selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die An- klage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i. V. m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 118 Abs. 1 StPO).

2. Das Gericht kann das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn das Straf- verfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatkläger- schaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatkläger- schaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Be- schuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist bzw. dem Gericht aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Ent- scheid über die Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a–d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO).

3. Der Privatkläger stellte ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr. 30 000.– (act. D3/2/8). Das Begehren wurde weder begründet noch liegen

- 10 - dem Gericht irgendwelche Unterlagen vor, die einen Entscheid ermöglichen wür- den. Es ist nicht nachvollziehbar, wofür Schadenersatz gefordert wird. Das Be- gehren ist deshalb auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzu- erlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 Erw. 3.1 m. w. H.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_618/2015 vom

16. Dezember 2015 Erw. 2.3). 2.2. Mit Honorarnote vom 6. Mai 2025 machte die amtliche Verteidigung einen Aufwand in der Höhe von Fr. 3940.– (inkl. Auslagen) geltend, wobei der Zeitauf- wand für die Hauptverhandlung (inkl. Weg) mit drei Stunden berücksichtigt wurde (act. 26). 2.3. Die Hauptverhandlung dauerte weniger als eine Stunde (Prot. S. 4 und S. 10). Der Weg zur Hauptverhandlung ist mit einer weiteren Stunde zu veran- schlagen. Die eingereichte Honorarnote ist somit insgesamt um eine Stunde auf Fr. 3720.– zu kürzen. Dieser Betrag erscheint angesichts der Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses vor einem Einzelgericht gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV von bis zu Fr. 8000.– ohne Weiteres als angemessen. 2.4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist folglich mit insgesamt Fr. 3940.– zu entschädigen.

- 11 - 3. 3.1. Die Privatklägerschaft hat gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Entschädigungspflicht erfasst die notwendigen Aufwendungen im Verfahren, deren Bemessung im richterlichen Ermessen liegt (BGE 139 IV 102 Erw. 4.5). Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten Anwaltskosten, wenn die Privatklägerschaft durch ihre Abklärun- gen wesentlich zur Aufklärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters bei- getragen hat, da in diesem Falle die staatlichen Kosten entsprechend geringer ausfallen müssten und die aufzuerlegenden Kosten tiefer ausfallen dürften. Auch bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Un- tersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien, muss von notwendigen Aufwendungen ausgegangen werden (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 f. zu Art. 433 StPO). In Bagatellfällen ist eine anwaltliche Vertretung regelmässig unnötig und eine entsprechende Entschädigung deswegen zu verweigern (vgl. BGE 120 Ia 43 Erw. 2). 3.2. Die Privatklägerin liess durch ihre erbetene Vertreterin eine Honorarnote über einen Aufwand von 17,3 Stunden zu Fr. 300.– pro Stunde sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 130.75 einreichen (act. 24). 3.3. Die Privatklägerin machte keine Zivilforderungen geltend und legte dar, dass sich die Auslagen ihrer Vertreterin ausschliesslich auf den Strafpunkt beziehen (act. 23). Die Privatklägerin wirft dem Beschuldigten vor, ehrverletzende Beiträge über sie und ihre Firma auf Facebook veröffentlicht zu haben. Bereits in den Ver- fahren GG220007-H und GG220025-H vor dem hiesigen Gericht stand die Privat- klägerin dem Beschuldigten gegenüber und warf ihm unter anderem praktisch gleich gelagerte Sachverhalte vor. Bereits in jenen Verfahren ging es um ehrver- letzende Beiträge auf Facebook. Mit schriftlich begründeten Urteilen GG220007-H vom 8. Juni 2022 und GG220025-H vom 20. April 2023 wurde der Beschuldigte

- 12 - diesbezüglich jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. Bereits im Urteil GG220025-H vom 20. April 2023 wurde der Privatklägerin eine Entschädigung für ihre anwaltli- che Vertretung verweigert. Es ist nicht ersichtlich und wurde von der Privatkläge- rin (erneut) nicht substanziiert dargelegt, weshalb sie im vorliegenden Verfahren einer Rechtsvertretung bedurfte, um am Strafverfahren als Strafklägerin teilzuneh- men. Sprachliche Schwierigkeiten für sich alleine bilden keinen Grund für eine Rechtsverbeiständung. Der Privatklägerin stand bei allen Befragungen und Ein- vernahmen eine Übersetzung zur Verfügung. Es handelte sich auch vorliegend um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sehr einfachen Sachverhalt, welcher in zwei sehr ähnlichen Fällen überdies bereits durch das hiesige Gericht (zu Gunsten der Privatklägerin) entschieden wurde. Die ausführliche Begründung dafür konnte die Privatklägerin den vorerwähnten beiden Urteilen entnehmen, welche inzwischen in Rechtskraft erwachsen sind. Es ist daher nicht nachvollzieh- bar, weshalb die Privatklägerin ihre Strafklage nicht auch ohne anwaltliche Hilfe hätte durchsetzen können. Dass die Privatklägerin durch ihre Abklärungen we- sentlich zur Abklärung der Straftat und Verurteilung des Beschuldigten beigetra- gen hätte, macht diese weder geltend noch ist dies ersichtlich. Der relevante Sachverhalt war vielmehr von Beginn der Untersuchung weg klar und dokumen- tiert und wurde vom Beschuldigten in der Untersuchung auch nicht bestritten. Seine offensichtliche Schutzbehauptung in der Hauptverhandlung vermochte daran nichts zu ändern; ausserdem nahmen weder die Privatklägerin noch deren Vertreter an der Hauptverhandlung teil. 3.4. Nach dem Dargelegten liegen keine Umstände vor, die einen Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten zu begründen vermögen. Vorliegend erweist sich bereits der Beizug des Rechtsvertreters nicht als angemessen, weshalb sich eine Überprüfung der Angemessenheit des von ihm betriebenen Aufwands erüb- rigt. 3.5. Der Privatkläger stellte kein Entschädigungsbegehren.

- 13 - Es wird erkannt:

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. November 2024 (act. 8) ging am 10. Januar 2025 beim Bezirksgericht Pfäffikon ein. Mit Verfügung vom 1. April 2025 wurde die Anklage zugelassen und zur Hauptverhandlung vor- geladen (Prot. S. 2 f.).

E. 1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 8. November 2022 bis 27. Januar 2023 von seinem Wohnort in D._____ aus auf seiner öffentlichen Facebook-Seite (www.facebook.com/C._____) mehrere Beiträge in tamilischer Sprache über die Privatklägerin veröffentlicht haben, welche er bereits vorgängig am 2. bzw. 8. Juli 2021 und am 28. Juni 2022 veröffentlicht habe, in welchen er die Privatklägerin als Geschäftsführerin der E._____ AG als Räuber bezeichnet und der Firma allgemein betrügerisches und illegales Verhalten, Diebstahl von zu transferierendem Geld und Diebstahl bzw. Missbrauch von ldentitätsinformationen vorgeworfen habe. Diesen Posts sei eine Geldtransferquittung vom 1. Juli 2021 der E._____ AG angehängt gewesen, welche die Entgegennahme von Fr. 700.– zum Weiterversand nach Sri Lanka durch die genannte Gesellschaft vom Be-

- 5 - schuldigten gezeigt habe. In seinen Beiträgen auf Facebook habe der Beschul- digte gegenüber der Firma E._____ AG (Firma für internationalen Geldtransfer) und so auch gegenüber der Privatklägerin, der Geschäftsführerin der E._____ AG, sinngemäss den Vorwurf des Diebstahls bzw. der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung und der unerlaubten Weitergabe von persönlichen Daten der Kunden an die Kriminalpolizei in Sri Lanka erhoben. Der Beschuldigte habe diese Äusserun- gen ohne begründete Veranlassung getätigt, mithin weder zur Wahrung öffentli- cher noch privater Interessen, sondern im Unmut über die Geschäftstätigkeit der E._____ AG bzw. der Privatklägerin, im Bewusstsein um die Ehrenrührigkeit sei- ner Äusserungen und mit der vorwiegenden Absicht, der Privatklägerin Übles vor- zuwerfen, wobei er auch gewusst habe, dass seine Posts von seinem öffentlichen Facebookprofil von Drittpersonen wahrgenommen werden können, was er auch so gewollt habe (Dossier 1).

E. 1.2 Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum vom 24. bis 27. Fe- bruar 2023 von seinem Wohnort in D._____ aus auf seiner öffentlichen Facebook- seite mehrere Beiträge in tamilischer Sprache veröffentlich zu haben, in welchen er die Privatklägerin, als Geschäftsführerin der E._____ AG, der Steuerhinterzie- hung, sinngemäss der Geldwäscherei und indirekt der Finanzierung des Terroris- mus, der illegalen Machenschaften und der Erpressung beschuldigt habe sowie der Firma allgemein betrügerisches und illegales Verhalten und Diebstahl von zu transferierendem Geld vorgeworfen habe. Einem dieser Posts sei ein in engli- scher Sprache gehaltener Schweizer Handelsregisterauszug der E._____ AG so- wie ein Screenshot des Facebookprofils des Ehemannes der Privatklägerin ange- hängt gewesen. Einem weiteren Post sei eine Geldtransferquittung vom 1. Juli 2021 der E._____ AG angehängt gewesen. Dieser habe gezeigt, dass die ge- nannte Gesellschaft vom Beschuldigten Fr. 700.– zwecks Weiterversand nach Sri Lanka entgegen genommen habe. Ausserdem habe er weitere Screenshots von Handelsregisterauszügen über die Privatklägerin enthalten. In seinen Posts auf Facebook habe der Beschuldigte gegenüber der Firma E._____ AG (Firma für in- ternationalen Geldtransfer) und so auch gegenüber der Privatklägerin, Geschäfts- führerin der E._____ AG, sinngemäss den Vorwurf des Diebstahls bzw. der unge- treuen Geschäftsbesorgung erhoben. Der Beschuldigte habe diese Äusserungen

- 6 - ohne begründete Veranlassung, mithin weder zur Wahrung öffentlicher noch pri- vater Interessen, sondern im Unmut über die Geschäftstätigkeit der E._____ AG bzw. der Privatklägerin gemacht, im Bewusstsein um die Ehrenrührigkeit seiner Äusserungen und mit der vorwiegenden Absicht, der Privatklägerin Übles vorzu- werfen, wobei er auch gewusst habe, dass seine Posts von seinem öffentlichen Facebook-Profil von Drittpersonen wahrgenommen werden können, was er auch so gewollte habe (Dossier 2).

E. 1.3 Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im vorgenannten Zeitraum von seinem Wohnort in D._____ aus, auf seiner öffentlichen Facebook-Seite, mehrere Posts in tamilischer Sprache über den Privatkläger veröffentlicht zu ha- ben, in welchen er diesen als «Betrüger» und «Hund» bezeichnet und andere Personen davor gewarnt habe, in dessen Juweliergeschäft Käufe zu tätigen, da der Privatkläger als Christ dafür nicht qualifiziert sei. Diesen Posts soll er ver- schiedene Bilder, die den Privatkläger zeigen beigefügt und zusammen mit den Posts die Adresse des Juweliergeschäfts in Zürich, inklusive E-Mail-Adresse und Telefonnummern, veröffentlicht haben. Auch dies habe der Beschuldigte ohne be- gründete Veranlassung getätigt haben, mithin weder zur Wahrung öffentlicher noch privater Interessen, sondern einzig im Unmut über die Geschäftstätigkeit des Privatklägers, im Wissen um die Ehrenrührigkeit seiner Äusserungen und mit der vorwiegenden Absicht, dem Privatkläger Übles vorzuwerfen. Dabei habe er ge- wusst, dass seine Posts von seinem öffentlichen Facebook-Profil von Drittperso- nen wahrgenommen werden könnten, was er auch so gewollt habe (Dossier 3).

2. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung den ihm vorgeworfenen Sachverhalt und wurde mit Urteilen des hiesigen Gerichts GG220007-H vom

E. 2 Zur Hauptverhandlung vom 6. Mai 2025 erschien der Beschuldigte in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie der Pri- vatkläger (Prot. S. 4 ff.). Die Privatklägerin verzichtete auf eine Teilnahme (vgl. act. 23). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil den Parteien im Dis- positiv schriftlich eröffnet (act. 27).

E. 2.1 Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 Erw. 3.1 m. w. H.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_618/2015 vom

16. Dezember 2015 Erw. 2.3).

E. 2.2 Mit Honorarnote vom 6. Mai 2025 machte die amtliche Verteidigung einen Aufwand in der Höhe von Fr. 3940.– (inkl. Auslagen) geltend, wobei der Zeitauf- wand für die Hauptverhandlung (inkl. Weg) mit drei Stunden berücksichtigt wurde (act. 26).

E. 2.3 Die Hauptverhandlung dauerte weniger als eine Stunde (Prot. S. 4 und S. 10). Der Weg zur Hauptverhandlung ist mit einer weiteren Stunde zu veran- schlagen. Die eingereichte Honorarnote ist somit insgesamt um eine Stunde auf Fr. 3720.– zu kürzen. Dieser Betrag erscheint angesichts der Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses vor einem Einzelgericht gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV von bis zu Fr. 8000.– ohne Weiteres als angemessen.

E. 2.4 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist folglich mit insgesamt Fr. 3940.– zu entschädigen.

- 11 - 3.

E. 3 Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 reichte der Beschuldigte ein Schreiben (act. 29) sowie diverse Unterlagen (act. 30) ein, welches gemäss seiner amtlichen Verteidi- gung als Berufungsanmeldung gegen das vorliegende Urteil entgegenzunehmen sei (act. 33). II. Sachverhalt 1.

E. 3.1 Die Privatklägerschaft hat gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Entschädigungspflicht erfasst die notwendigen Aufwendungen im Verfahren, deren Bemessung im richterlichen Ermessen liegt (BGE 139 IV 102 Erw. 4.5). Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten Anwaltskosten, wenn die Privatklägerschaft durch ihre Abklärun- gen wesentlich zur Aufklärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters bei- getragen hat, da in diesem Falle die staatlichen Kosten entsprechend geringer ausfallen müssten und die aufzuerlegenden Kosten tiefer ausfallen dürften. Auch bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Un- tersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien, muss von notwendigen Aufwendungen ausgegangen werden (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 f. zu Art. 433 StPO). In Bagatellfällen ist eine anwaltliche Vertretung regelmässig unnötig und eine entsprechende Entschädigung deswegen zu verweigern (vgl. BGE 120 Ia 43 Erw. 2).

E. 3.2 Die Privatklägerin liess durch ihre erbetene Vertreterin eine Honorarnote über einen Aufwand von 17,3 Stunden zu Fr. 300.– pro Stunde sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 130.75 einreichen (act. 24).

E. 3.3 Die Privatklägerin machte keine Zivilforderungen geltend und legte dar, dass sich die Auslagen ihrer Vertreterin ausschliesslich auf den Strafpunkt beziehen (act. 23). Die Privatklägerin wirft dem Beschuldigten vor, ehrverletzende Beiträge über sie und ihre Firma auf Facebook veröffentlicht zu haben. Bereits in den Ver- fahren GG220007-H und GG220025-H vor dem hiesigen Gericht stand die Privat- klägerin dem Beschuldigten gegenüber und warf ihm unter anderem praktisch gleich gelagerte Sachverhalte vor. Bereits in jenen Verfahren ging es um ehrver- letzende Beiträge auf Facebook. Mit schriftlich begründeten Urteilen GG220007-H vom 8. Juni 2022 und GG220025-H vom 20. April 2023 wurde der Beschuldigte

- 12 - diesbezüglich jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. Bereits im Urteil GG220025-H vom 20. April 2023 wurde der Privatklägerin eine Entschädigung für ihre anwaltli- che Vertretung verweigert. Es ist nicht ersichtlich und wurde von der Privatkläge- rin (erneut) nicht substanziiert dargelegt, weshalb sie im vorliegenden Verfahren einer Rechtsvertretung bedurfte, um am Strafverfahren als Strafklägerin teilzuneh- men. Sprachliche Schwierigkeiten für sich alleine bilden keinen Grund für eine Rechtsverbeiständung. Der Privatklägerin stand bei allen Befragungen und Ein- vernahmen eine Übersetzung zur Verfügung. Es handelte sich auch vorliegend um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sehr einfachen Sachverhalt, welcher in zwei sehr ähnlichen Fällen überdies bereits durch das hiesige Gericht (zu Gunsten der Privatklägerin) entschieden wurde. Die ausführliche Begründung dafür konnte die Privatklägerin den vorerwähnten beiden Urteilen entnehmen, welche inzwischen in Rechtskraft erwachsen sind. Es ist daher nicht nachvollzieh- bar, weshalb die Privatklägerin ihre Strafklage nicht auch ohne anwaltliche Hilfe hätte durchsetzen können. Dass die Privatklägerin durch ihre Abklärungen we- sentlich zur Abklärung der Straftat und Verurteilung des Beschuldigten beigetra- gen hätte, macht diese weder geltend noch ist dies ersichtlich. Der relevante Sachverhalt war vielmehr von Beginn der Untersuchung weg klar und dokumen- tiert und wurde vom Beschuldigten in der Untersuchung auch nicht bestritten. Seine offensichtliche Schutzbehauptung in der Hauptverhandlung vermochte daran nichts zu ändern; ausserdem nahmen weder die Privatklägerin noch deren Vertreter an der Hauptverhandlung teil.

E. 3.4 Nach dem Dargelegten liegen keine Umstände vor, die einen Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten zu begründen vermögen. Vorliegend erweist sich bereits der Beizug des Rechtsvertreters nicht als angemessen, weshalb sich eine Überprüfung der Angemessenheit des von ihm betriebenen Aufwands erüb- rigt.

E. 3.5 Der Privatkläger stellte kein Entschädigungsbegehren.

- 13 - Es wird erkannt:

E. 8 November 2022 und dem 9. April 2023 und somit vor dem 20. April 2023 be- gangen, weshalb nach Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen wäre.

3. Üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist ein Delikt, welches einzig mit Geldstrafe bestraft wird. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe, es sei denn, das Gesetz bestimme es anders, höchstens 180 Tagessätze. Da bei der Bestimmung einer Zusatzstrafe die Ober- und Untergrenze der Strafart bin- dend ist, bleibt in diesem Verfahren kein Raum zur Ausfällung einer Zusatzstrafe zur bereits im Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon GG220025-H vom 20. April 2023 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen, weshalb auf das Ausfällen ei- ner Strafe im vorliegenden Verfahren verzichtet werden muss. V. Widerruf und Gesamtstrafe

1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die wi- derrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwen- dung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

- 9 -

2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon GG220007-H vom 8. Juni 2022 mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ge- währung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren bestraft. Das vorliegend zu beurteilende Delikt fällt in die zweijährige Probe- zeit, weshalb über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs zu entscheiden ist.

3. Der Beschuldigte verübte die vorliegend zu beurteilenden Taten nur wenige Monate nach seiner Verurteilung am 8. Juni 2022. Dabei war sein Vorgehen (Facebook-Beiträge) damals wie heute grösstenteils identisch. Das bisherige Ver- halten des Beschuldigten drängt den Schluss auf, dass er nicht gewillt scheint, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, weshalb ihm eine ungünstige Pro- gnose zu stellen ist. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon GG220007-H vom 8. Juni 2022 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– gewährte bedingte Strafvollzug ist deshalb zu widerrufen. VI. Zivilansprüche

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entwe- der selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die An- klage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i. V. m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 118 Abs. 1 StPO).

2. Das Gericht kann das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn das Straf- verfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatkläger- schaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatkläger- schaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Be- schuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist bzw. dem Gericht aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Ent- scheid über die Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a–d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO).

3. Der Privatkläger stellte ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr. 30 000.– (act. D3/2/8). Das Begehren wurde weder begründet noch liegen

- 10 - dem Gericht irgendwelche Unterlagen vor, die einen Entscheid ermöglichen wür- den. Es ist nicht nachvollziehbar, wofür Schadenersatz gefordert wird. Das Be- gehren ist deshalb auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzu- erlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
  2. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon GG220007-H vom 8 Juni 2022 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– gewährte bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren wird widerrufen und die Strafe wird vollzogen.
  3. Auf das Ausfällen einer Strafe wird verzichtet.
  4. Den Privatklägern werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
  5. Die Zivilklage des Privatklägers 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.
  6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– die weiteren Kosten betragen; Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 3'720.– Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  7. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 vorstehend, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: die amtliche Verteidigung, im Doppel, für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (versandt); die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt);  den Privatkläger 1 (versandt);  den Rechtsvertreter der Privatklägerin 2, im Doppel für sich und zuhan-  den der Privatklägerin 2 (versandt); - 14 - und hernach als begründetes Urteil an: die amtliche Verteidigung, im Doppel, für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft See/Oberland;  den Privatkläger 1;  den Rechtsvertreter der Privatklägerin 2, im Doppel, für sich und zu-  handen der Privatklägerin 2; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich, in die Akten Geschäfts-Nr. GA240001-H  in die Akten Geschäfts-Nr. GG220007-H. 
  10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. - 15 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungser- klärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Einzelgericht Strafsachen Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Betschmann lic. iur. K. Schoch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/ sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Frei- heitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Pfäffikon Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GB250001-H / U2 Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. S. Betschmann Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schoch Urteil vom 6. Mai 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin sowie

1. A._____,

2. B._____, Privatkläger 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen C._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend üble Nachrede

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. November 2024 ist diesem Urteil angeheftet (act. D1/8). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 4) Der Beschuldigte in Begleitung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie der Privatkläger 1. Anträge:

1. Staatsanwaltschaft: (act. D1/8, sinngemäss) Bestätigung des Strafbefehls vom 14. November 2024

2. Beschuldigter: (act. 25) «1. Es sei der Beschuldigte von den strafrechtlichen Vorwürfen der mehrfachen üblen Nachrede i. S. v. Art. 173 Ziff. 1 StGB freizu- sprechen;

2. Vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom

8. Juni 2022 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu je Fr. 30.– sei abzusehen;

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge;

4. Eventualiter, bei Schuldigsprechung, sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Dossiers 2 betr. FB-Post vom 27.2.23 freizusprechen und der Widerruf gemäss 2.2 sei zu vollziehen;

5. Auf das Ausfällen einer Strafe sei zu verzichten;

6. Die Zivilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen;

7. Die Parteientschädigung der Privatklägerschaft B._____ sei ange- messen zu kürzen.»

3. Privatkläger: (act. D3 2/8, Prot. S. 9; sinngemäss)

1. Schuldigsprechung von C._____ im Sinne des Strafbefehls.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Schadens- ersatz in der Höhe von Fr. 30 000.– zu bezahlen.

- 3 -

4. Privatklägerin: (act. 23)

1. Der Beschuldigte C._____ sei der mehrfachen üblen Nachrede

i. S. v. Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 8. Juni 2022 be- dingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'800.–) sei zu widerrufen.

3. Der Beschuldigte C._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Parteientschädigung von Fr. 5'746.– (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschul- digten C._____.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. November 2024 (act. 8) ging am 10. Januar 2025 beim Bezirksgericht Pfäffikon ein. Mit Verfügung vom 1. April 2025 wurde die Anklage zugelassen und zur Hauptverhandlung vor- geladen (Prot. S. 2 f.).

2. Zur Hauptverhandlung vom 6. Mai 2025 erschien der Beschuldigte in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie der Pri- vatkläger (Prot. S. 4 ff.). Die Privatklägerin verzichtete auf eine Teilnahme (vgl. act. 23). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil den Parteien im Dis- positiv schriftlich eröffnet (act. 27).

3. Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 reichte der Beschuldigte ein Schreiben (act. 29) sowie diverse Unterlagen (act. 30) ein, welches gemäss seiner amtlichen Verteidi- gung als Berufungsanmeldung gegen das vorliegende Urteil entgegenzunehmen sei (act. 33). II. Sachverhalt 1. 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 8. November 2022 bis 27. Januar 2023 von seinem Wohnort in D._____ aus auf seiner öffentlichen Facebook-Seite (www.facebook.com/C._____) mehrere Beiträge in tamilischer Sprache über die Privatklägerin veröffentlicht haben, welche er bereits vorgängig am 2. bzw. 8. Juli 2021 und am 28. Juni 2022 veröffentlicht habe, in welchen er die Privatklägerin als Geschäftsführerin der E._____ AG als Räuber bezeichnet und der Firma allgemein betrügerisches und illegales Verhalten, Diebstahl von zu transferierendem Geld und Diebstahl bzw. Missbrauch von ldentitätsinformationen vorgeworfen habe. Diesen Posts sei eine Geldtransferquittung vom 1. Juli 2021 der E._____ AG angehängt gewesen, welche die Entgegennahme von Fr. 700.– zum Weiterversand nach Sri Lanka durch die genannte Gesellschaft vom Be-

- 5 - schuldigten gezeigt habe. In seinen Beiträgen auf Facebook habe der Beschul- digte gegenüber der Firma E._____ AG (Firma für internationalen Geldtransfer) und so auch gegenüber der Privatklägerin, der Geschäftsführerin der E._____ AG, sinngemäss den Vorwurf des Diebstahls bzw. der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung und der unerlaubten Weitergabe von persönlichen Daten der Kunden an die Kriminalpolizei in Sri Lanka erhoben. Der Beschuldigte habe diese Äusserun- gen ohne begründete Veranlassung getätigt, mithin weder zur Wahrung öffentli- cher noch privater Interessen, sondern im Unmut über die Geschäftstätigkeit der E._____ AG bzw. der Privatklägerin, im Bewusstsein um die Ehrenrührigkeit sei- ner Äusserungen und mit der vorwiegenden Absicht, der Privatklägerin Übles vor- zuwerfen, wobei er auch gewusst habe, dass seine Posts von seinem öffentlichen Facebookprofil von Drittpersonen wahrgenommen werden können, was er auch so gewollt habe (Dossier 1). 1.2. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum vom 24. bis 27. Fe- bruar 2023 von seinem Wohnort in D._____ aus auf seiner öffentlichen Facebook- seite mehrere Beiträge in tamilischer Sprache veröffentlich zu haben, in welchen er die Privatklägerin, als Geschäftsführerin der E._____ AG, der Steuerhinterzie- hung, sinngemäss der Geldwäscherei und indirekt der Finanzierung des Terroris- mus, der illegalen Machenschaften und der Erpressung beschuldigt habe sowie der Firma allgemein betrügerisches und illegales Verhalten und Diebstahl von zu transferierendem Geld vorgeworfen habe. Einem dieser Posts sei ein in engli- scher Sprache gehaltener Schweizer Handelsregisterauszug der E._____ AG so- wie ein Screenshot des Facebookprofils des Ehemannes der Privatklägerin ange- hängt gewesen. Einem weiteren Post sei eine Geldtransferquittung vom 1. Juli 2021 der E._____ AG angehängt gewesen. Dieser habe gezeigt, dass die ge- nannte Gesellschaft vom Beschuldigten Fr. 700.– zwecks Weiterversand nach Sri Lanka entgegen genommen habe. Ausserdem habe er weitere Screenshots von Handelsregisterauszügen über die Privatklägerin enthalten. In seinen Posts auf Facebook habe der Beschuldigte gegenüber der Firma E._____ AG (Firma für in- ternationalen Geldtransfer) und so auch gegenüber der Privatklägerin, Geschäfts- führerin der E._____ AG, sinngemäss den Vorwurf des Diebstahls bzw. der unge- treuen Geschäftsbesorgung erhoben. Der Beschuldigte habe diese Äusserungen

- 6 - ohne begründete Veranlassung, mithin weder zur Wahrung öffentlicher noch pri- vater Interessen, sondern im Unmut über die Geschäftstätigkeit der E._____ AG bzw. der Privatklägerin gemacht, im Bewusstsein um die Ehrenrührigkeit seiner Äusserungen und mit der vorwiegenden Absicht, der Privatklägerin Übles vorzu- werfen, wobei er auch gewusst habe, dass seine Posts von seinem öffentlichen Facebook-Profil von Drittpersonen wahrgenommen werden können, was er auch so gewollte habe (Dossier 2). 1.3. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im vorgenannten Zeitraum von seinem Wohnort in D._____ aus, auf seiner öffentlichen Facebook-Seite, mehrere Posts in tamilischer Sprache über den Privatkläger veröffentlicht zu ha- ben, in welchen er diesen als «Betrüger» und «Hund» bezeichnet und andere Personen davor gewarnt habe, in dessen Juweliergeschäft Käufe zu tätigen, da der Privatkläger als Christ dafür nicht qualifiziert sei. Diesen Posts soll er ver- schiedene Bilder, die den Privatkläger zeigen beigefügt und zusammen mit den Posts die Adresse des Juweliergeschäfts in Zürich, inklusive E-Mail-Adresse und Telefonnummern, veröffentlicht haben. Auch dies habe der Beschuldigte ohne be- gründete Veranlassung getätigt haben, mithin weder zur Wahrung öffentlicher noch privater Interessen, sondern einzig im Unmut über die Geschäftstätigkeit des Privatklägers, im Wissen um die Ehrenrührigkeit seiner Äusserungen und mit der vorwiegenden Absicht, dem Privatkläger Übles vorzuwerfen. Dabei habe er ge- wusst, dass seine Posts von seinem öffentlichen Facebook-Profil von Drittperso- nen wahrgenommen werden könnten, was er auch so gewollt habe (Dossier 3).

2. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung den ihm vorgeworfenen Sachverhalt und wurde mit Urteilen des hiesigen Gerichts GG220007-H vom

8. Juni 2022 und GG220025-H vom 20. April 2023 wegen teils identischer Vor- würfe jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. Bereits in jenen beiden Verfahren ging es darum, dass der Beschuldigte auf Facebook ehrverletzende Beiträge über die Privatklägerin veröffentlichte, weil er mit deren Geschäftstätigkeit nicht einverstan- den ist.

3. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, es handle sich bei der Facebookseite www.facebook.com/C._____ nicht um seinen Account

- 7 - (Prot. S. 6). Dies ist als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal der Beschuldigte im bisherigen Verfahren und in den beiden Verfahren GG220007-H und GG220025-H konstant eingestanden hatte, dass dies sein Facebook-Account sei, er die fraglichen Beiträge veröffentlicht habe und wieso er dies getan habe. Vergleicht man die ihm im vorliegenden Verfahren vorgeworfe- nen Beiträge mit den Beiträgen in den vorerwähnten beiden Verfahren, erscheint es offensichtlich, dass alle Beiträge vom selben Urheber stammen. Dies insbe- sondere auch deshalb, weil wiederum die Geldtransferquittung vom 1. Juli 2021 der E._____ AG veröffentlicht wurde, welche die Entgegennahme von Fr. 700.– vom Beschuldigten zum Weiterversand nach Sri Lanka durch die genannte Ge- sellschaft belegen soll und welche bereits Gegenstand in den vorerwähnten Ver- fahren war. Es bestehen damit keine Zweifel, dass die fragliche Facebookseite dem Beschuldigten gehört und die dort veröffentlichten Beiträge alleine diesem zuzuordnen sind.

4. Nach dem Dargelegten ist der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 14. No- vember 2024 erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. 2. 2.1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). 2.2. Die Privatklägerin hat frist- und formgerecht Strafantrag gegen den Beschul- digten wegen übler Nachrede gestellt (act. D1/1). 2.3. Indem der Beschuldigte im Zeitraum vom 8. November 2022 bis 9. April 2023 auf seiner öffentlich zugänglichen Facebook-Seite mehrmals Beiträge veröffent-

- 8 - lichte, welche von diversen Drittpersonen angeschaut werden konnten und in wel- chen er der Privatklägerin als Geschäftsführerin der E._____ AG sowie dem Pri- vatkläger betrügerisches und illegales Verhalten vorwarf, verbreitete er Tatsa- chen, welche geeignet sind, den Ruf der Privatkläger zu schädigen bzw. welche diese eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigten. Damit hat sich der Beschul- digte der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht, was von der amtlichen Verteidigung nicht bestritten wurde (vgl. act. 25). IV. Sanktion

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon GG220025-H vom 20. April 2023 wurde der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt.

2. Die vorliegend zu beurteilenden Taten hat der Beschuldigte zwischen dem

8. November 2022 und dem 9. April 2023 und somit vor dem 20. April 2023 be- gangen, weshalb nach Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen wäre.

3. Üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist ein Delikt, welches einzig mit Geldstrafe bestraft wird. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe, es sei denn, das Gesetz bestimme es anders, höchstens 180 Tagessätze. Da bei der Bestimmung einer Zusatzstrafe die Ober- und Untergrenze der Strafart bin- dend ist, bleibt in diesem Verfahren kein Raum zur Ausfällung einer Zusatzstrafe zur bereits im Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon GG220025-H vom 20. April 2023 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen, weshalb auf das Ausfällen ei- ner Strafe im vorliegenden Verfahren verzichtet werden muss. V. Widerruf und Gesamtstrafe

1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die wi- derrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwen- dung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

- 9 -

2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon GG220007-H vom 8. Juni 2022 mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ge- währung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren bestraft. Das vorliegend zu beurteilende Delikt fällt in die zweijährige Probe- zeit, weshalb über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs zu entscheiden ist.

3. Der Beschuldigte verübte die vorliegend zu beurteilenden Taten nur wenige Monate nach seiner Verurteilung am 8. Juni 2022. Dabei war sein Vorgehen (Facebook-Beiträge) damals wie heute grösstenteils identisch. Das bisherige Ver- halten des Beschuldigten drängt den Schluss auf, dass er nicht gewillt scheint, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, weshalb ihm eine ungünstige Pro- gnose zu stellen ist. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon GG220007-H vom 8. Juni 2022 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– gewährte bedingte Strafvollzug ist deshalb zu widerrufen. VI. Zivilansprüche

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entwe- der selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die An- klage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i. V. m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 118 Abs. 1 StPO).

2. Das Gericht kann das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn das Straf- verfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatkläger- schaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatkläger- schaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Be- schuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist bzw. dem Gericht aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Ent- scheid über die Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a–d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO).

3. Der Privatkläger stellte ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr. 30 000.– (act. D3/2/8). Das Begehren wurde weder begründet noch liegen

- 10 - dem Gericht irgendwelche Unterlagen vor, die einen Entscheid ermöglichen wür- den. Es ist nicht nachvollziehbar, wofür Schadenersatz gefordert wird. Das Be- gehren ist deshalb auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzu- erlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 Erw. 3.1 m. w. H.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_618/2015 vom

16. Dezember 2015 Erw. 2.3). 2.2. Mit Honorarnote vom 6. Mai 2025 machte die amtliche Verteidigung einen Aufwand in der Höhe von Fr. 3940.– (inkl. Auslagen) geltend, wobei der Zeitauf- wand für die Hauptverhandlung (inkl. Weg) mit drei Stunden berücksichtigt wurde (act. 26). 2.3. Die Hauptverhandlung dauerte weniger als eine Stunde (Prot. S. 4 und S. 10). Der Weg zur Hauptverhandlung ist mit einer weiteren Stunde zu veran- schlagen. Die eingereichte Honorarnote ist somit insgesamt um eine Stunde auf Fr. 3720.– zu kürzen. Dieser Betrag erscheint angesichts der Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses vor einem Einzelgericht gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV von bis zu Fr. 8000.– ohne Weiteres als angemessen. 2.4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist folglich mit insgesamt Fr. 3940.– zu entschädigen.

- 11 - 3. 3.1. Die Privatklägerschaft hat gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Entschädigungspflicht erfasst die notwendigen Aufwendungen im Verfahren, deren Bemessung im richterlichen Ermessen liegt (BGE 139 IV 102 Erw. 4.5). Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten Anwaltskosten, wenn die Privatklägerschaft durch ihre Abklärun- gen wesentlich zur Aufklärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters bei- getragen hat, da in diesem Falle die staatlichen Kosten entsprechend geringer ausfallen müssten und die aufzuerlegenden Kosten tiefer ausfallen dürften. Auch bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Un- tersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien, muss von notwendigen Aufwendungen ausgegangen werden (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 f. zu Art. 433 StPO). In Bagatellfällen ist eine anwaltliche Vertretung regelmässig unnötig und eine entsprechende Entschädigung deswegen zu verweigern (vgl. BGE 120 Ia 43 Erw. 2). 3.2. Die Privatklägerin liess durch ihre erbetene Vertreterin eine Honorarnote über einen Aufwand von 17,3 Stunden zu Fr. 300.– pro Stunde sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 130.75 einreichen (act. 24). 3.3. Die Privatklägerin machte keine Zivilforderungen geltend und legte dar, dass sich die Auslagen ihrer Vertreterin ausschliesslich auf den Strafpunkt beziehen (act. 23). Die Privatklägerin wirft dem Beschuldigten vor, ehrverletzende Beiträge über sie und ihre Firma auf Facebook veröffentlicht zu haben. Bereits in den Ver- fahren GG220007-H und GG220025-H vor dem hiesigen Gericht stand die Privat- klägerin dem Beschuldigten gegenüber und warf ihm unter anderem praktisch gleich gelagerte Sachverhalte vor. Bereits in jenen Verfahren ging es um ehrver- letzende Beiträge auf Facebook. Mit schriftlich begründeten Urteilen GG220007-H vom 8. Juni 2022 und GG220025-H vom 20. April 2023 wurde der Beschuldigte

- 12 - diesbezüglich jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. Bereits im Urteil GG220025-H vom 20. April 2023 wurde der Privatklägerin eine Entschädigung für ihre anwaltli- che Vertretung verweigert. Es ist nicht ersichtlich und wurde von der Privatkläge- rin (erneut) nicht substanziiert dargelegt, weshalb sie im vorliegenden Verfahren einer Rechtsvertretung bedurfte, um am Strafverfahren als Strafklägerin teilzuneh- men. Sprachliche Schwierigkeiten für sich alleine bilden keinen Grund für eine Rechtsverbeiständung. Der Privatklägerin stand bei allen Befragungen und Ein- vernahmen eine Übersetzung zur Verfügung. Es handelte sich auch vorliegend um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sehr einfachen Sachverhalt, welcher in zwei sehr ähnlichen Fällen überdies bereits durch das hiesige Gericht (zu Gunsten der Privatklägerin) entschieden wurde. Die ausführliche Begründung dafür konnte die Privatklägerin den vorerwähnten beiden Urteilen entnehmen, welche inzwischen in Rechtskraft erwachsen sind. Es ist daher nicht nachvollzieh- bar, weshalb die Privatklägerin ihre Strafklage nicht auch ohne anwaltliche Hilfe hätte durchsetzen können. Dass die Privatklägerin durch ihre Abklärungen we- sentlich zur Abklärung der Straftat und Verurteilung des Beschuldigten beigetra- gen hätte, macht diese weder geltend noch ist dies ersichtlich. Der relevante Sachverhalt war vielmehr von Beginn der Untersuchung weg klar und dokumen- tiert und wurde vom Beschuldigten in der Untersuchung auch nicht bestritten. Seine offensichtliche Schutzbehauptung in der Hauptverhandlung vermochte daran nichts zu ändern; ausserdem nahmen weder die Privatklägerin noch deren Vertreter an der Hauptverhandlung teil. 3.4. Nach dem Dargelegten liegen keine Umstände vor, die einen Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten zu begründen vermögen. Vorliegend erweist sich bereits der Beizug des Rechtsvertreters nicht als angemessen, weshalb sich eine Überprüfung der Angemessenheit des von ihm betriebenen Aufwands erüb- rigt. 3.5. Der Privatkläger stellte kein Entschädigungsbegehren.

- 13 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

2. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon GG220007-H vom 8 Juni 2022 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– gewährte bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren wird widerrufen und die Strafe wird vollzogen.

3. Auf das Ausfällen einer Strafe wird verzichtet.

4. Den Privatklägern werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

5. Die Zivilklage des Privatklägers 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– die weiteren Kosten betragen; Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 3'720.– Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 vorstehend, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: die amtliche Verteidigung, im Doppel, für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (versandt); die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt);  den Privatkläger 1 (versandt);  den Rechtsvertreter der Privatklägerin 2, im Doppel für sich und zuhan-  den der Privatklägerin 2 (versandt);

- 14 - und hernach als begründetes Urteil an: die amtliche Verteidigung, im Doppel, für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft See/Oberland;  den Privatkläger 1;  den Rechtsvertreter der Privatklägerin 2, im Doppel, für sich und zu-  handen der Privatklägerin 2; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich, in die Akten Geschäfts-Nr. GA240001-H  in die Akten Geschäfts-Nr. GG220007-H. 

10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

- 15 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungser- klärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Einzelgericht Strafsachen Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Betschmann lic. iur. K. Schoch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/ sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Frei- heitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.