Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Der mit Scheidungsurteil vom 7. August 2018 – gestützt auf die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung – festgelegte nacheheliche Unterhalt besteht im Wesentlichen aus der folgenden Formulierung (act. 16/1): "[…]
E. 1.2 Wesentliche Parteivorbringen
E. 1.2.1 Die Klägerin beantragt eine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts gemäss dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Hierzu führt sie zusammengefasst und im Wesentlichen aus, dass der Beklagte und sie bei der Regelung des nachehelichen Unterhalts gemäss soeben dargestell- ter Ziffer 5. b) der Vereinbarung davon ausgegangen seien, dass sie den volljähri- gen, an schwerem Autismus leidenden Sohn C._____ weiterhin "vollumfänglich" betreue und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Entsprechend sei auf ihrer Seite ein maximales Einkommen von Fr. 800.– berücksichtigt worden. Weiter seien sie davon ausgegangen, dass es ihr ab 1. August 2023 möglich und zumutbar sein werde, eine mindestens halbzeitliche Erwerbstätigkeit auszuüben und hierbei ein Einkommen von Fr. 1'500.– zu erzielen. Dabei habe es sich nicht nur um eine Annahme über ihr hypothetisches Einkommen gehandelt, sondern es
- 11 - sei vielmehr der Wille der Parteien gewesen, dass dieses Einkommen tatsächlich erzielt werde. Es liege somit eine Suspensivbedingung vor, deren Nichterfüllung eine Abänderung des Scheidungsurteils rechtfertige (act. 60 N 7). Da es ihr aufgrund des Zustands von C._____ weder möglich noch zumutbar ge- wesen sei, ab dem 1. August 2023 einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nachzugehen, sei der dargestellte Abänderungsgrund eingetreten. Da sich auf Sei- ten des Beklagten keine massgebliche Veränderung ergeben habe, sei weiterhin der bisherige Unterhalt von Fr. 2'150.– geschuldet gewesen. Erst nach der definiti- ven Unterbringung von C._____ im Wohnheim D._____ – bestätigt durch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2024 – habe sie ihre Erwerbs- tätigkeit ausweiten können. Aus diesem Grund sei das Scheidungsurteil dahinge- hend abzuändern, dass der Beklagte nachehelichen Unterhalt in der Höhe von Fr. 2'150.– bis zum 30. April 2024 und danach bis zu ihrer Pensionierung in der Höhe von Fr. 1'800.– zu leisten habe (act. 60 N 9).
E. 1.2.2 Der Beklagte beantragt die Abweisung des Begehrens und stellt den Antrag auf Reduktion des nachehelichen Unterhalts gemäss dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Zusammengefasst und im Wesentlichen führt er aus, dass er die vorstehende Ziffer
E. 1.2.3 Die Klägerin widerspricht den Ausführungen des Beklagten und beantragt die Abweisung der Widerklage. Hierzu führt sie zusammengefasst und im Wesentlichen (neben den oben bereits abgehandelten formellen Vorbringen) aus, dass es zwar zutreffen möge, dass eine Hebamme ein Einkommen zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 5'000.– erzielen könne. Dies sei für sie jedoch nicht relevant. Vielmehr müsse konkret und substantiiert dargelegt werden, wie viel sie verdienen könnte und dass dies zudem nicht vorher- sehbar gewesen sei. Diese Unvorhersehbarkeit sei indes nicht gegeben (Prot. S. 15).
2. Rechtliches:
E. 1.3 Nach mehrmals bewilligten Fristerstreckungsgesuchen (Prot. S. 4) reichte die Klägerin mit Eingabe vom 5. Februar 2024 (act. 15), unter Beilage diverser Unter- lagen (act. 16/1-11), ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. X2._____ ein, welches sodann mit Eingabe vom 9. Februar 2024 (act. 19), unter Beilage eines weiteren Dokuments (act. 20/12), ergänzt wurde. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 (act. 18) wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bewilligt.
E. 1.4 Mit Vorladung vom 12. Februar 2024 (act. 21/1-2) wurden die Parteien zur Ei- nigungsverhandlung auf den 15. Mai 2024 vorgeladen.
E. 1.5 Zur Einigungsverhandlung vom 15. Mai 2024 erschienen die Klägerin in Be- gleitung ihres Rechtsvertreters RA lic. iur. X2._____ sowie der Beklagte. Dabei äus- serten sich die Parteien zur Sache und der Beklagte stellte den Antrag auf Unter- haltsreduktion, falls der gemeinsame Sohn C._____ weiterhin vollumfänglich im Heim betreut werde. In der Folge wurde den Parteien das rechtliche Gehör gewährt
- 4 - hinsichtlich der Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Ab- schluss der Beurteilung, ob der gemeinsame Sohn C._____ nun vollumfänglich ex- tern betreut wird oder nicht. Die Klägerin erklärte sich damit einverstanden, wohin- gegen der Beklagte die Fortsetzung des Verfahrens beantragte (zum Ganzen: Prot. S. 7).
E. 1.6 In der Folge wurde das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 15. Mai 2024 (act. 30) bis zum Abschluss der laufenden Verfahren betreffend Unterbringung von C._____ in einem Heim sistiert.
E. 1.7 Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 (act. 32) reichte die Klägerin einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2024 (act. 33) ein und führte dazu aus, dass damit die Rechtswidrigkeit der fürsorgerischen Unterbringung von C._____ bestätigt worden, hingegen das Verfahren beim Bezirksrat betreffend Dauervertrag über die Unterbringung von C._____ im Wohnheim D._____ immer noch pendent sei.
E. 1.8 Mit weiterer Eingabe vom 4. Juni 2024 (act. 34/1) ersuchte RA lic. iur. C._____, unter Beilage der Honorarnote (act. 34/2), um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 (act. 35) wurde er als unentgelt- lichen Rechtsbeistand der Klägerin entlassen und für seine Aufwendungen als sol- cher entschädigt.
E. 1.9 Mit Eingabe vom 11. August 2024 (act. 36) ersuchte die Klägerin um Aufhe- bung der Sistierung. Mit Schreiben vom 20. August 2024 (act. 38) wurde ihr mitge- teilt, dass das Verfahren erst wieder an die Hand genommen werde, wenn die Un- terbringungssituation von C._____ rechtskräftig geklärt sei, was für das Gericht noch unklar sei.
E. 1.10 Mit Eingabe vom 1. November 2024 (act. 42) reichte der Beklagte das die Heimplatzierung des gemeinsamen Sohnes betreffende Urteil des Bezirksrats Pfäf- fikon vom 21. Oktober 2024 (act. 43/1) ein und forderte unter Beilage diverser Un- terlagen (act. 43/2-3) Unterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter E._____. Mit Schreiben vom 7. November 2024 (act. 44) wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass
- 5 - der Antrag um Unterhaltsbeiträge für E._____ im vorliegenden Verfahren nicht wei- ter behandelt werde, da sie bereits volljährig sei.
E. 1.11 Abklärungen des Gerichts ergaben, dass das Urteil des Bezirksrats Pfäffikon vom 21. Oktober 2024 betreffend den Unterbringungsvertrag von C._____ (act. 46) rechtskräftig wurde (act. 45). In der Folge wurden die Parteien mit Vorladung vom
11. März 2025 (act. 47/1-2) zur Hauptverhandlung auf den 13. Mai 2025 vorgela- den.
E. 1.12 Mit Eingabe vom 31. März 2025 (act. 49) reichte die Klägerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgelti- chen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ein, wel- ches sodann mit Eingabe vom 28. April 2025 (act. 54), unter Beilage diverser Un- terlagen (act. 55/1-7), ergänzt wurde.
E. 1.13 Der Rechtsvertreter der Klägerin erklärte auf explizite telefonische Anfrage hin, mit der Durchführung der Hauptverhandlung anstelle des Schriftenwechsels einverstanden zu sein (act. 53), was er in seiner Eingabe vom 28. April 2025 (act. 54) nochmals ausdrücklich bestätigte.
E. 1.14 Zur Hauptverhandlung vom 13. Mai 2025 erschienen die Klägerin in Beglei- tung ihres Rechtsvertreters RA lic. iur. X1._____ sowie der Beklagte (Prot. S. 12). Dabei hielten die Parteien je zwei Parteivorträge. Im Rahmen seines ersten Partei- vortrages erhob der Beklagte Widerklage und beantragte, die Unterhaltsbeiträge seien auf zwischen Fr. 800.– und Fr. 1'000.– zu senken (Prot. S. 12 ff.). Im Rahmen des zweiten Parteivortrages erstattete RA lic. iur. X1._____ auch die Widerkla- geantwort (Prot. S. 14 f.), ergänzte die Klägerin diesen Vortrag mit persönlichen Ausführungen (Prot. S. 15 ff.) und nahm der Beklagte kurz dazu Stellung (Prot. S. 17). Auf weitere Parteivorträge verzichteten die Parteien; Beweise wurden keine abgenommen und eine Einigung kam nicht zustande (Prot. S. 17).
E. 1.15 Mit E-Mail vom 13. Mai 2025 (siehe act. 61) verlangte die Klägerin den Ausstand des zuständigen Richters, wobei dieser Antrag mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 15. Mai 2025 (act. 62) sinngemäss zurückgezogen wurde.
- 6 -
E. 1.16 Eine aussergerichtliche Lösung im Nachgang zur Verhandlung kam gemäss Eingabe des Rechtsvertreters der Klägerin vom 16. Juni 2025 nicht zustande (act. 63).
E. 1.17 Nachdem sich das Verfahren als spruchreif erwies, wurde mit Datum vom
8. Juli 2025 ein Endentscheid gefällt sowohl betreffend die Klage als auch die Wi- derklage und den Parteien in unbegründeter Form eröffnet (act. 65 und act. 68/1- 2). Mit Eingabe vom 8. August 2025 (act. 67) verlangte die Klägerin fristgerecht eine Begründung des Urteils, weshalb der Entscheid im Folgenden zu begründen ist. Auf die Vorbringen der Parteien ist nur soweit einzugehen, als sie für die Ent- scheidfindung relevant sind.
E. 2 Prozessuales:
E. 2.1 Grundsätzlich stellt eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltsberechtigten Partei keinen Grund für eine nachträgliche Abänderung im Sinne einer Erhöhung der Rente dar (vgl. nur schon Wortlaut von Art. 129 Abs. 1 ZGB, wo nur von Herabsetzung, Aufhebung oder einstweiliger Einstellung der Rente die Rede ist; vgl. auch FamKomm ZGB-BÜCHLER/RAVEANE, Art. 129 N 50). Eine Ausnahme dieser Regel stellen im Scheidungsurteil festgehaltene Bedingun- gen dar (FamKomm ZGB-BÜCHLER/RAVEANE, Art. 129 N 51 und Art. 126 N 19).
E. 2.2 Mit gerichtlicher Genehmigung verliert die Scheidungskonvention zwar ihren privatrechtlichen Charakter und wird zum vollwertigen Bestandteil des Scheidungs- urteils; soweit es um die Auslegung einer Scheidungskonvention geht, richtet sich dies aber nach den anerkannten Grundsätzen der privatrechtlichen Vertragsausle- gung (BGer 5C.270/2004, E. 5.3). Demnach ist in erster Linie der subjektive Partei- wille massgebend und sofern dies nicht mehr möglich ist oder diesbezüglich offen- bar kein Konsens vorliegt bzw. vorlag, muss eine objektivierte Auslegung anhand des Vertrauensprinzips vorgenommen werden. Demnach ist eine Willenserklärung so auszulegen, wie sie von der anderen Partei nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (zum Ganzen und weiterge-
- 13 - hend: BGer 5A_493/2011 E. 1 und 2 m.w.H.). Dabei ist primär vom Wortlaut des Vertragstextes auszugehen, wobei dieser in einer objektivierten Weise zu verste- hen ist (BGE 131 III 606 E. 4.2). Ein klarer und unzweideutiger Wortlaut ist an sich verbindlich. Ein Abweichen ist aber zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Gesamtzusammenhang ergeben (vgl. BGE 127 III 461 E. 3b; 131 III 377 E. 4.2.1).
E. 2.3 Liegt der Grund der Abänderung in einer Verbesserung der Verhältnisse der Unterhaltsgläubigerin, darf diese Veränderung nur berücksichtigt werden, wenn die im Scheidungsurteil festgesetzte Rente den gebührenden Unterhalt deckte (SPY- CHER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, SPYCHER/HAUSHEER (Hrsg.), Bern 2023, N 124).
E. 2.3.1 Widerklage
E. 2.3.1.1 Gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO kann die beklagte Partei in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach derselben Ver- fahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Widerklage ist zunächst die Rechtshän- gigkeit der Hauptklage (vgl. Art. 62 ZPO) sowie die Parteiidentität in Haupt- und Widerklage (KUKO ZPO-RICHERS/NAEGELI, Art. 224 N 1). Die Widerklage ist fer- ner nur zulässig, wenn sie – wie die Hauptklage – in derselben Verfahrensart zu behandeln ist (Art. 224 Abs. 1 ZPO). Zudem ist die Widerklage beim Gericht zu erheben, das für die Hauptklage zuständig ist, weshalb für beide Klagen dieselbe örtliche Zuständigkeit bestehen oder aber ein sachlicher Zusammenhang der Wi- derklage mit der Hauptklage (vgl. Art. 14 ZPO) vorliegen muss. In eherechtlichen Verfahren ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig (Art. 23 Abs. 1 ZPO). Schliesslich muss die Widerklage spätestens mit der Klageantwort erhoben werden (Botschaft ZPO 2020, 2759). Widerklage kann auch bereits im Schlichtungsverfahren erhoben werden (vgl. Art. 209 Abs. 2 lit. b ZPO). Das hat auch für die gerichtliche Einigungsverhandlung, die gleichsam das Schlichtungs- verfahren ersetzt, zu gelten (vgl. so offenbar auch: BK ZPO, Spycher, Art. 291 N 16 f.; ebenso: DIKE ZPO, Bähler, Art. 292 N 1). Neben den genannten besonderen Voraussetzungen der Widerklage müssen auch die allgemeinen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO erfüllt sein (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 224 N 42). Das Vorliegen eines ausreichend bestimmten
- 8 - Rechtsbegehrens ist als Prozessvoraussetzung anzusehen (sog. Bestimmtheitsge- bot; vgl. BGE 142 III 102 E. 5.3.1; 140 III 409 E. 4.4; BGer 4A_462/2017 E. 3.1). Dieses Erfordernis findet seinen Ausdruck in Art. 84 Abs. 2 ZPO, wonach die Klage auf Bezahlung eines Geldbetrages zu beziffern ist. Fehlende Bezifferung stellt rechtsprechungsgemäss bei anwaltlich vertretenen Parteien kein verbesserbarer Mangel dar, wohingegen bei juristischen Laien eher eine Nachfrist oder Möglichkeit zur Verbesserung (z.B. mündlich an einer Verhandlung) zu gewähren ist (CR CPC, Bohnet, Art. 132 N 29; ebenso: KUKO ZPO, Weber, Art. 130-132 N 18).
E. 2.3.1.2 Vorliegend ist die Hauptklage seit dem 4. September 2023 rechtshängig (act. 1). Die Parteien der Haupt- und Widerklage sind identisch und beide Klagen unterstehen den Vorschriften über die Scheidungsklage bzw. ergänzend denjeni- gen des ordentlichen Verfahrens (vgl. Art. 219 i.V.m. Art. 284 Abs. 3 aZPO). Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ZPO auch für die Widerklage gegeben, da die Klägerin ihren Wohnsitz in F._____, mithin im Bezirk Pfäffikon ZH, hat, sodass offen bleiben kann, ob zwischen Haupt- und Wi- derklage ein sachlicher Zusammenhang besteht.
E. 2.3.1.3 Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Vorbringens ist festzuhalten, dass der Beklagte bereits an der Einigungsverhandlung vom 15. Mai 2024 den Antrag auf Herabsetzung der Unterhaltszahlungen stellte. Diese Widerklage war zu jenem Zeitpunkt noch nicht beziffert und somit mangelhaft. Da es sich beim Beklagten aber um einen juristischen Laien handelt, erscheint dies nicht als unverbesserlicher Mangel, sodass unter Vorbehalt der nachträglichen Verbesserung vom Eintritt der Rechtshängigkeit anlässlich der Einigungsverhandlung auszugehen ist. Der Beklagte brachte den Antrag sodann erneut im Rahmen seines ersten Partei- vortrags an der Hauptverhandlung vom 13.Mai 2025 vor; diesmal beziffert, wie so- gleich zu zeigen sein wird, womit er den dargestellten Mangel bei nächstbester Ge- legenheit verbesserte. Ein vorgängiger Schriftenwechsel fand nämlich nicht statt, da die Klägerin ausdrücklich der Durchführung der Hauptverhandlung anstelle ei- nes Schriftenwechsels zugestimmt hatte (act. 53 und 54). Somit ist die Widerklage ohne Weiteres als rechtzeitig erhoben zu qualifizieren.
- 9 -
E. 2.3.1.4 Soweit die Klägerin einwendet, der Antrag sei ungenügend beziffert (vgl. Prot. S. 14), ist dem nicht zu folgen. Mit der Angabe, die monatlichen Unterhalts- zahlungen auf Fr. 800.– oder Fr. 1’000.– herabzusetzen, wurde das Rechtsbegeh- ren hinreichend bestimmt im Sinne von Art. 84 Abs. 2 ZPO formuliert. Es liegt somit ein klar und ausreichend konkretisiertes Rechtsbegehren vor, sodass es der Klä- gerin ohne Weiteres möglich war, sich dagegen inhaltlich zur Wehr zu setzen.
E. 2.3.1.5 Die weiteren Widerklagevoraussetzungen nach Art. 224 Abs. 1 ZPO sind ohne Weiteres erfüllt und wurden von der Klägerin auch nicht gerügt. Folglich ist auf die Widerklage, wie sie anlässlich der Hauptverhandlung gestellt wurde, einzu- treten. Zu den inhaltlichen Vorbringen der Widerklage wird unten einzugehen sein.
E. 2.3.2 Actio duplex
E. 2.3.3 Die actio duplex bezeichnet eine doppelseitige Klage, bei der auch die be- klagte Partei ohne Erhebung einer Widerklage selbständige Anträge zu ihren ma- teriellen Gunsten stellen kann (vgl. BSK ZPO-SPÜHLER, Art. 84 N 21). Ob Scheidungsnebenfolgen im Rahmen einer Abänderungsklage mittels actio du- plex geltend gemacht werden können, ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten (verneinend: BSK ZPO-BÄHLER, Art. 291 N 5b; OGer ZH LE170035 vom 8. Dezem- ber 2017 E. C./3.; bejahend: BURRI MARGA, Die actio duplex am Anwendungsfall der Scheidungsklage im schweizerischen Zivilprozess, Diss. Zürich 2025, N 288; OGer ZH PC140046 vom 12. März 2015 E. 4.5).
E. 2.3.4 Entgegen der Ansicht der Klägerin kann somit nicht abschliessend gesagt werden, dass der Antrag des Beklagten keinesfalls als actio duplex zu qualifizieren sei. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrigt sich jedoch, da – wie oben dargelegt – die strengeren Voraussetzungen einer Widerklage gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO ohnehin erfüllt sind. II.
1. Ausgangslage:
- 10 -
E. 2.4 Das Abänderungsverfahren dient nicht dazu, das ursprüngliche Urteil zu korri- gieren, sondern es an die neuen Umstände anzupassen. Eine Tatsache ist dann neu, wenn sie bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags im Scheidungsurteil nicht berücksichtigt wurde, unabhängig davon, ob die Tatsache nun vorhersehbar war oder nicht (BGE 138 III 289 E. 11.1.1.). Das Abänderungsgericht ist grundsätzlich an die Wertungen im Ursprungsentscheid gebunden, wobei davon in Ausnahme- fällen abgewichen werden kann, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse derart stark verändert haben, dass die betreffenden Wertungsentscheide nicht mehr halt- bar sind (STAUB, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, Zürich 2022, N 354 ff. m.w.H.).
E. 2.5 Die nacheheliche Unterhaltspflicht ist im Verhältnis zur Eigenversorgung nach- rangiger Natur. Entsprechend werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des auf Un- terhalt belangten Ehegatten im Unterhaltsprozess nur und erst dann überhaupt zum Thema, wenn erstellt ist, dass die unterhaltansprechende Partei für ihren nachehe- lichen Unterhalt nicht selbst aufzukommen vermag. Solange darüber keine Klarheit herrscht oder die unterhaltsansprechende Partei die Tatsache der nicht genügen- den Eigenversorgungskapazität nicht behauptet oder bewiesen hat, ist die Frage
- 14 - der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der gegebenenfalls unterhaltspflichtigen Partei nicht massgebend (zum Ganzen: BGer 5A_ 749/2016 E. 6. m.w.H.).
E. 2.6 Bejaht das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstä- tigkeit und wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, so ist die- ser Partei in der Regel eine angemessen Übergangsfrist zu gewähren. Hiervon kann aber auch abgesehen werden im Einzelfall, namentlich wenn die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war (BGer 5A_636/2013 E. 5.1.).
3. Würdigung: 3.1. Vorliegend bestehen offensichtlich und unbestrittenermassen unterschiedliche Auffassungen der Parteien zur Auslegung von Ziffer 5 der Scheidungsvereinba- rung, sodass kein tatsächlicher Konsens festgestellt werden kann. Somit ist sie nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. 3.1.1. Der Wortlaut von Ziffer 5. a) der Scheidungsvereinbarung erscheint als klar: Eine neue Beurteilung der Berechnung des nachehelichen Unterhalts soll dann er- folgen, sollte C._____ dereinst vollumfänglich extern betreut werden, beispiels- weise in einem Heim. Es handelt sich hierbei um einen im Scheidungsurteil festge- haltenen Abänderungsvorbehalt, der die Höhe des nachehelichen Unterhalts vom Eintritt einer ungewissen, inhaltlich jedoch klar umschriebenen zukünftigen Tatsa- che (sog. Bedingung) abhängig macht. In der Scheidungsvereinbarung ist zudem ausdrücklich festgehalten, dass bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts davon ausgegangen wurde, dass die Klägerin die Betreuung sowie administrativen Belange von C._____ übernimmt. Vor diesem Hintergrund ist der Vorbehalt in Ziffer 5. a) ohne Weiteres dahingehend zu verstehen, dass eine Abänderung des nachehelichen Unterhalts ausschliesslich eine Reduktion zugunsten des Beklagten – und entsprechend zulasten der Klägerin
– vorsieht. Ein anderes Verständnis dieser Klausel erscheint nicht als haltbar unter Vertrauensgesichtspunkten.
- 15 - 3.1.2. Die Klägerin stellt sich wie gezeigt auf den Standpunkt, dass in Ziffer 5 lit. b der Scheidungsvereinbarung aufgeführte hypothetische Einkommen stelle eine aufschiebende Bedingung (Suspensivbedingung) dar. Der Wille der Parteien sei darauf gerichtet gewesen, dass dieses Einkommen tatsächlich erzielt werde, wes- halb die Nichterfüllung dieser Bedingung eine Abänderung des Scheidungsurteils rechtfertige. Zur Stützung dieses Standpunkts verweist die Klägerin auf zwei Ge- richtsurteile, wonach eine Prognose über ein hypothetisches Einkommen einer Ab- änderung zugänglich sei, sofern sich dieses Einkommen nicht realisieren lasse (act. 60 S. 4). Ein solcher Vorbehalt zugunsten der Klägerin, der eine Erhöhung des nacheheli- chen Unterhalts bei Nichterreichen des hypothetischen Einkommens erlauben würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Scheidungsvereinbarung enthält keine An- haltspunkte dafür, dass das hypothetische Einkommen als Bedingung für die Un- terhaltsregelung verstanden werden sollte, die bei Nichteintreten eine Abänderung zugunsten der Kläger zulassen würde. Vielmehr lässt sich dem klaren Wortlaut der Vereinbarung lediglich ein Abänderungsvorbehalt zugunsten des Beklagten ent- nehmen. Ferner sind die von der Klägerin zitierten Präjudizien für den vorliegenden Fall nicht einschlägig: Der angeführte Entscheid des Obergerichts (OGer ZH LY180013 vom
15. November 2018 S. 25) betrifft den Ehegattenunterhalt und nicht den nachehe- lichen Unterhalt wie hier, während der zitierte Bundesgerichtsentscheid (BGE 5A_129/2015 E. 5.4) das hypothetische Einkommen der unterhaltspflichtigen Partei behandelt, nicht aber das der unterhaltsberechtigten Partei. 3.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine nachträgliche Erhöhung des nachehe- lichen Unterhalts ohne ausdrücklichen Vorbehalt in der Scheidungsvereinbarung wie oben gezeigt ausgeschlossen. Dementsprechend ist die Klage auf Erhöhung des Unterhalts abzuweisen. 3.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der Beklagte auf den geltend ge- machten Abänderungsgrund berufen kann. Die rechtskräftige Unterbringung C._____s im Heim begründet einen Abänderungsgrund zugunsten des Beklagten.
- 16 - 3.3.1. Vorliegend ist festzuhalten, dass die Klägerin nicht geltend machte, der im Scheidungsurteil festgelegte Unterhalt habe den gebührenden Unterhalt nicht ge- deckt. Aus dem Scheidungsurteil ergibt sich im Übrigen auch Gegenteiliges, näm- lich dass beim Beklagten nach Abzug der Unterhaltszahlungen ein kleiner Über- schuss verblieb, während bei der Klägerin nur der familienrechtliche Bedarf gedeckt wurde. Daraus ist zu schliessen, dass mit den Unterhaltsbeiträgen im Scheidungs- urteil der gebührende Unterhalt der Klägerin gedeckt war. Folglich ist eine nach- trägliche Veränderung der Einkommenssituation der Klägerin im Abänderungsver- fahren zu berücksichtigen. 3.3.2. Der Beklagte bringt hierzu vor, die Klägerin sei in der Lage, als Hebamme ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 4'000.– zu erzielen (Prot. S. 12). Die Klägerin anerkannte pauschal, dass eine Hebamme zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 5'000.– verdiene. Dies gelte jedoch nicht für die Klägerin (Prot. S. 15). Sie unterliess es jedoch, substantiiert darzulegen, aus welchen konkreten Gründen es ihr persönlich nicht möglich sein sollte, ein entsprechendes Erwerbs- einkommen zu erzielen; auch unterliess sie es, Beweismittel für ihren – bereits un- substantiierten – Standpunkt zu offerieren. Dabei ist sie wie gezeigt behauptungs- und beweisbelastet für den Umfang sowie das Nichtausreichen der Eigenversor- gungskapazität. 3.3.3. Gestützt auf diese pauschale Anerkennung durch die Klägerin ist daher die Anrechnung eines entsprechenden hypothetischen Einkommens ab Juni 2025 ge- rechtfertigt. Der Verzicht auf eine Übergangsfrist erst ab Zustellung des erstinstanz- lichen Urteils ist insbesondere auch deshalb angezeigt, weil der Beklagte dieses Vorbringen bereits in der Einigungsverhandlung vom 15. Mai 2024 vorgebracht hatte und dies in der Verfügung selbigen Tages formaliter auch vorgemerkt wurde (act. 30 S. 3 Dispositiv-Ziffer 2), sodass die Klägerin spätestens ab diesem Zeit- punkt mit einer entsprechenden Anrechnung rechnen musste, zumal wie dargelegt eine andere Interpretation der hier gegenständlichen Klausel offenkundig nicht halt- bar erscheint. Demnach hatte sie über ein Jahr Zeit für den entsprechenden Auf- bzw. Ausbau ihrer Erwerbstätigkeit. Am Gesagten ändert auch unter Vertrauens- gesichtspunkten nichts, dass das Begehren der Klägerin im Rahmen der Gewäh-
- 17 - rung der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht aussichtslos bezeichnet wurde, da es sich dabei bloss um eine prima facie-Prüfung handelte und im Übrigen bereits in jener Verfügung die Frage aufgeworfen wurde, dass der angerufene Abände- rungsvorbehalt auch als solcher zuungunsten der Klägerin verstanden werden könne (act.18 S. 3). 3.3.4. Da keine abweichenden Behauptungen zu den übrigen finanziellen Verhält- nissen vorliegen, ist – mit Ausnahme des anzurechnenden Einkommens der Klä- gerin – weiterhin von den im Scheidungsurteil festgehaltenen Zahlen auszugehen. Es ergibt sich daraus, dass der Beklagte bei Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens der Klägerin an sich nicht mehr zur Leistung von nachehelichem Un- terhalt verpflichtet wäre: Ausgehend von einem Einkommen der Klägerin von Fr. 4'000.– brutto, ergibt sich ein monatlicher Nettolohn von rund Fr. 3'300.– bzw. mit
13. Monatslohn von rund Fr. 3'600.–. Dem steht ein Bedarf der Klägerin von Fr. 3'300.– gegenüber (act. 16/1 S. 5; dieser Betrag deckt sich im Übrigen mit dem familienrechtlichen Existenzminimum gemäss klägerischer Eingabe im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege [act. 15 N 5]), der somit vollumfäng- lich von der Klägerin selbst gedeckt werden kann, weshalb sie keiner weiteren Un- terhaltszahlungen durch den Beklagten bedurfte. Aufgrund der geltenden Disposi- tionsmaxime im vorliegenden Verfahren ist der Beklagte aber auf dem Betrag von Fr. 800.– zu behaften. 3.4. Der monatliche nacheheliche Unterhaltsbeitrag ist daher auf Fr. 800.– herab- zusetzen ab Juni 2025. III.
1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG), wobei bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten in erster Linie der Streit- wert als Grundlage dient (§ 4 GebV OG).
2. Vorliegend handelt es sich zwar um eine familienrechtliche Angelegenheit, je- doch war bloss der nacheheliche Unterhalt strittig, weshalb es sich um eine vermö-
- 18 - gensrechtliche Streitigkeit handelt. Nach zuletzt aufrecht erhaltenem Rechtsbegeh- ren der Klägerin (vgl. act. 60) beträgt der Streitwert Fr. 3'150.–, da sie die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages um Fr. 350.– während 9 Monaten fordert. Der Beklagte for- derte an der Hauptverhandlung vom 13. Mai 2025, die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 800.– zu senken (Prot. S. 13), was einer Reduktion von Fr. 1'000.– monatlich entspricht. Da der Unterhaltsbeitrag bis zur Pensionierung der Klägerin geschuldet ist, entspricht dies einem Streitwert von Fr. 108'000.– (9 [Jahre] x 12 [Monate] x Fr. 1'000.–), dies in der Annahme, dass die Klägerin am 30. April 2034 pensioniert wird. Nach Art. 94 Abs. 2 ZPO werden die beiden Streitwerte zusammengerechnet, so- fern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen; ansonsten be- stimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren (Art. 94 Abs. 1 ZPO). Da sowohl das Rechtsbegehren der Klage und dasjenige der Widerklage den Un- terhaltsbetrag betreffen, schliessen sich Klage und Widerklage gegenseitig aus. Folglich ist von einem Streitwert von Fr. 108'000.– auszugehen. Es ergibt sich daraus eine Grundgebühr von Fr. 9'070.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Da es sich bei den Unterhaltsbeiträgen materiell um eine wiederkehrende Leistung handelt (§ 4 Abs. 3 GebV OG analog) und der Fall sich an sich punkto Komplexität als eher einfach erwies (§ 4 Abs. 2 GebV OG), rechtfertigt sich, diese Gebühr auf 5'400.– zu reduzieren.
3. Zu den Prozesskosten zählen neben der Gerichtsgebühr auch die Kosten für die Entschädigung von RA lic. iur. X2._____ als vormaliger unentgeltlicher Rechtsbei- stand der Klägerin in der Höhe von Fr. 3'230.35, welche bereits mit Verfügung vom
18. Juli 2024 (act. 35) unter Rückforderungsvorbehalt nach Art. 123 ZPO, ausbe- zahlt wurde. Analoges gilt für die noch ausstehende Entschädigung von RA lic. iur. X1._____ als aktueller unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin.
4. Die Kosten sind der Klägerin als unterliegende Partei vollumfänglich aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Klägerin ist auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen.
- 19 -
E. 5 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Klägerin aufgrund ihres Unterliegens und dem Beklagten mangels Vertretung oder sonstiger belegter Um- stände. Es wird verfügt:
E. 5a der Scheidungsvereinbarung so verstanden habe, dass der von ihm zu leis- tende Unterhalt reduziert, jedenfalls aber nicht erhöht werden sollte, wenn sich die Umstände punkto die Betreuung von C._____ ändern würden (Prot. S. 14). Da C._____ im Wohnheim untergebracht sei, sei es der Klägerin zumutbar, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie sei Hebamme und ausgebildete Pflege- fachfrau und könnte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'000.– bis Fr. 4'500.– erzielen. Auch seien Fachkräfte im Pflegeberuf gesucht (Prot. S. 12 f.). Der Beklagte beantragt eine deutliche Herabsetzung des Unterhaltsbetrags. Er sei zwar bereit, die Klägerin weiterhin zu unterstützen, jedoch nur noch mit einem Be- trag zwischen Fr. 800.– und Fr. 1'000.–. Als Begründung führt er an, die Klägerin
- 12 - sei arbeitsfähig und vermögend, insbesondere verfüge sie über einen ihr gehören- den Hausteil (Prot. S. 13).
E. 5b Höhe Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin in folgendem Umfang nach- ehelichen Unterhalt zu bezahlen: Fr. 2'150.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2023 Fr. 1'800.– von 1. August 2023 bis zur Pensionierung der Gesuchstellerin. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. […]"
Dispositiv
- Der Klägerin/Widerbeklagten wird RA X1._____ als unentgeltlicher Rechts- beistand bestellt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Klage der Klägerin/Widerbeklagten wird abgewiesen.
- Die Widerklage des Beklagten/Widerklägers wird gutgeheissen und Disposi- tiv-Ziffer 5./5./b des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 7. August 2018, Geschäfts-Nr. FE170085, wird dahingehend geändert, als dass die Unter- haltspflicht des Beklagten/Widerkläger ab 1. Juni 2025 von Fr. 1'800.– auf Fr. 800.– pro Monat reduziert wird. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar mo- natlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, bis zur Pensio- nierung der Gesuchstellerin. Im Übrigen bleibt diese Dispositiv-Ziffer unverändert.
- Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 hiervor basiert auf folgenden Grundlagen: - Erwerbseinkommen Klägerin (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich allf. Fa- milien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätig- keit von 100%, jedenfalls hypothetisch): Fr. 4'000.- netto; - Erwerbseinkommen Beklagter (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Bonus und allf. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Er- werbstätigkeit von 100%): Fr. 7150.- netto; - Bedarf Klägerin: Fr. 3'300.-; - Bedarf Beklagter: Fr. 3'850.-; - 20 - - Vermögen: für Unterhaltsberechnung nicht relevant.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.– die weiteren Gerichtskosten betragen Entschädigung RA X2._____ als vormaliger unentgeltl. Rechtsbeistand der Klägerin (bereits ausbezahlt mit Ver- Fr. 3'230.35 fügung vom 18. Juli 2024 unter Rückforderungsvorbehalt nach Art. 123 ZPO). Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.
- Die Kosten werden der Klägerin/Widerbeklagten auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin/Widerbeklagte wird auf die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Einzelgericht Bezirksrichter: Gerichtsschreiberin: MLaw T. Kazik MLaw C. Süsstrunk
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Pfäffikon Einzelgericht Geschäfts-Nr. FP230008-H/U2 Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw T. Kazik Gerichtsschreiberin MLaw C. Süsstrunk Verfügung und Urteil vom 8. Juli 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Widerbeklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen B._____, Beklagter und Widerkläger betreffend Abänderung Scheidungsurteil
- 2 - Rechtsbegehren Klägerin/Widerbeklagte: (act. 60) "1. Es sei das Scheidungsurteil der Parteien des BG Pfäffikon vom 7.8.2018 (FE170085-H) hinsichtlich der Vereinbarung Ziffer 5.3.b) wie folgt abzuändern: «b) Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin in fol- gendem Umfang nachehelichen Unterhalt zu bezahlen:
- Fr. 2'150 ab Rechtskraft des Scheidungsurteil bis
30. April 2024
- Fr. 1'800 ab 1. Mai 2024 bis zur Pensionierung der Ge- suchstellerin.» (Rest unverändert)
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1 % MwSt) zulasten des Beklagten. Prozessualer Antrag Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Rechtsbegehren Beklagter/Widerkläger: (Prot. S. 7 i.V.m. Prot S. 13, sinngemäss) Die Klage sei abzuweisen und es sei stattdessen das Scheidungsurteil der Parteien des BG Pfäffikon vom 7. August 2018 (FE170085-H) hin- sichtlich der Vereinbarung Ziffer 5.b) wie folgt abzuändern: «b) Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin in fol- gendem Umfang nachehelichen Unterhalt zu bezahlen:
- Fr. 2'150.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis
31. Juli 2023
- Fr. 1'800.– ab 1. August 2023 bis 31. Mai 2025
- Fr. 800.– bis Fr. 1'000.– ab 1. Juni 2025 bis zur Pen- sionierung der Gesuchstellerin.»
- 3 - Erwägungen: I.
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 31. August 2025 (act. 1) reichte die Klägerin/Widerbeklagte (nachfolgend stets: Klägerin) die vorliegende Klage ein. In der Folge wurden die Parteien mit Vorladung vom 26. September 2023 (act. 4) zur Einigungsverhandlung auf den 25. Oktober 2023 vorgeladen. Im Hinblick auf diese Verhandlung reichte der Beklagte/Widerkläger (nachfolgend stets: Beklagter) am 19. Oktober 2023 di- verse Unterlagen (act. 8/1-22) ein. 1.2. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 (act. 9) wurde die Einigungsverhandlung vom 25. Oktober 2023 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und der Klägerin Frist für die schriftliche Vervollständigung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege angesetzt. 1.3. Nach mehrmals bewilligten Fristerstreckungsgesuchen (Prot. S. 4) reichte die Klägerin mit Eingabe vom 5. Februar 2024 (act. 15), unter Beilage diverser Unter- lagen (act. 16/1-11), ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. X2._____ ein, welches sodann mit Eingabe vom 9. Februar 2024 (act. 19), unter Beilage eines weiteren Dokuments (act. 20/12), ergänzt wurde. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 (act. 18) wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bewilligt. 1.4. Mit Vorladung vom 12. Februar 2024 (act. 21/1-2) wurden die Parteien zur Ei- nigungsverhandlung auf den 15. Mai 2024 vorgeladen. 1.5. Zur Einigungsverhandlung vom 15. Mai 2024 erschienen die Klägerin in Be- gleitung ihres Rechtsvertreters RA lic. iur. X2._____ sowie der Beklagte. Dabei äus- serten sich die Parteien zur Sache und der Beklagte stellte den Antrag auf Unter- haltsreduktion, falls der gemeinsame Sohn C._____ weiterhin vollumfänglich im Heim betreut werde. In der Folge wurde den Parteien das rechtliche Gehör gewährt
- 4 - hinsichtlich der Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Ab- schluss der Beurteilung, ob der gemeinsame Sohn C._____ nun vollumfänglich ex- tern betreut wird oder nicht. Die Klägerin erklärte sich damit einverstanden, wohin- gegen der Beklagte die Fortsetzung des Verfahrens beantragte (zum Ganzen: Prot. S. 7). 1.6. In der Folge wurde das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 15. Mai 2024 (act. 30) bis zum Abschluss der laufenden Verfahren betreffend Unterbringung von C._____ in einem Heim sistiert. 1.7. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 (act. 32) reichte die Klägerin einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2024 (act. 33) ein und führte dazu aus, dass damit die Rechtswidrigkeit der fürsorgerischen Unterbringung von C._____ bestätigt worden, hingegen das Verfahren beim Bezirksrat betreffend Dauervertrag über die Unterbringung von C._____ im Wohnheim D._____ immer noch pendent sei. 1.8. Mit weiterer Eingabe vom 4. Juni 2024 (act. 34/1) ersuchte RA lic. iur. C._____, unter Beilage der Honorarnote (act. 34/2), um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 (act. 35) wurde er als unentgelt- lichen Rechtsbeistand der Klägerin entlassen und für seine Aufwendungen als sol- cher entschädigt. 1.9. Mit Eingabe vom 11. August 2024 (act. 36) ersuchte die Klägerin um Aufhe- bung der Sistierung. Mit Schreiben vom 20. August 2024 (act. 38) wurde ihr mitge- teilt, dass das Verfahren erst wieder an die Hand genommen werde, wenn die Un- terbringungssituation von C._____ rechtskräftig geklärt sei, was für das Gericht noch unklar sei. 1.10. Mit Eingabe vom 1. November 2024 (act. 42) reichte der Beklagte das die Heimplatzierung des gemeinsamen Sohnes betreffende Urteil des Bezirksrats Pfäf- fikon vom 21. Oktober 2024 (act. 43/1) ein und forderte unter Beilage diverser Un- terlagen (act. 43/2-3) Unterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter E._____. Mit Schreiben vom 7. November 2024 (act. 44) wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass
- 5 - der Antrag um Unterhaltsbeiträge für E._____ im vorliegenden Verfahren nicht wei- ter behandelt werde, da sie bereits volljährig sei. 1.11. Abklärungen des Gerichts ergaben, dass das Urteil des Bezirksrats Pfäffikon vom 21. Oktober 2024 betreffend den Unterbringungsvertrag von C._____ (act. 46) rechtskräftig wurde (act. 45). In der Folge wurden die Parteien mit Vorladung vom
11. März 2025 (act. 47/1-2) zur Hauptverhandlung auf den 13. Mai 2025 vorgela- den. 1.12. Mit Eingabe vom 31. März 2025 (act. 49) reichte die Klägerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgelti- chen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ein, wel- ches sodann mit Eingabe vom 28. April 2025 (act. 54), unter Beilage diverser Un- terlagen (act. 55/1-7), ergänzt wurde. 1.13. Der Rechtsvertreter der Klägerin erklärte auf explizite telefonische Anfrage hin, mit der Durchführung der Hauptverhandlung anstelle des Schriftenwechsels einverstanden zu sein (act. 53), was er in seiner Eingabe vom 28. April 2025 (act. 54) nochmals ausdrücklich bestätigte. 1.14. Zur Hauptverhandlung vom 13. Mai 2025 erschienen die Klägerin in Beglei- tung ihres Rechtsvertreters RA lic. iur. X1._____ sowie der Beklagte (Prot. S. 12). Dabei hielten die Parteien je zwei Parteivorträge. Im Rahmen seines ersten Partei- vortrages erhob der Beklagte Widerklage und beantragte, die Unterhaltsbeiträge seien auf zwischen Fr. 800.– und Fr. 1'000.– zu senken (Prot. S. 12 ff.). Im Rahmen des zweiten Parteivortrages erstattete RA lic. iur. X1._____ auch die Widerkla- geantwort (Prot. S. 14 f.), ergänzte die Klägerin diesen Vortrag mit persönlichen Ausführungen (Prot. S. 15 ff.) und nahm der Beklagte kurz dazu Stellung (Prot. S. 17). Auf weitere Parteivorträge verzichteten die Parteien; Beweise wurden keine abgenommen und eine Einigung kam nicht zustande (Prot. S. 17). 1.15. Mit E-Mail vom 13. Mai 2025 (siehe act. 61) verlangte die Klägerin den Ausstand des zuständigen Richters, wobei dieser Antrag mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 15. Mai 2025 (act. 62) sinngemäss zurückgezogen wurde.
- 6 - 1.16. Eine aussergerichtliche Lösung im Nachgang zur Verhandlung kam gemäss Eingabe des Rechtsvertreters der Klägerin vom 16. Juni 2025 nicht zustande (act. 63). 1.17. Nachdem sich das Verfahren als spruchreif erwies, wurde mit Datum vom
8. Juli 2025 ein Endentscheid gefällt sowohl betreffend die Klage als auch die Wi- derklage und den Parteien in unbegründeter Form eröffnet (act. 65 und act. 68/1- 2). Mit Eingabe vom 8. August 2025 (act. 67) verlangte die Klägerin fristgerecht eine Begründung des Urteils, weshalb der Entscheid im Folgenden zu begründen ist. Auf die Vorbringen der Parteien ist nur soweit einzugehen, als sie für die Ent- scheidfindung relevant sind.
2. Prozessuales: 2.1. Der Klägerin wurde mit Verfügung vom 8. Februar 2025 (act. 18) die unentgelt- liche Rechtspflege in der Person von RA lic. iur. X2._____ bewilligt. Nach dessen Mandatsniederlegung ersuchte die Klägerin mit Eingabe vom 31. März 2025 (act. 49) um die Beiordnung von RA lic. iur. X1._____ als unentgeltlichen Rechts- beistand. Da die Klägerin weiterhin auf anwaltliche Vertretung angewiesen ist und sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO nach wie vor erfüllt sind, ist dem Gesuch zu entsprechen und ihr RA lic. iur. X1._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2.2. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2025 eine Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung in Kraft trat (vgl. Botschaft vom 26. Fe- bruar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2020 2697). Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO findet auf Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits rechtshängig waren, grundsätzlich das bisherige Verfahrensrecht Anwen- dung. Da das vorliegende Verfahren vor Inkrafttreten der Revision eingeleitet wurde, sind die Bestimmungen der bisherigen ZPO (nachfolgend: aZPO) anwend- bar, soweit das revidierte Recht nicht ausdrücklich eine Anwendung auf laufende Verfahren vorsieht.
- 7 - 2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Mai 2025 beantragte die Klägerin das Nichteintreten auf den Antrag des Beklagten betreffend die Reduktion seiner Unterhaltspflicht. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dieser Antrag erfülle aufgrund seiner fehlenden Bezifferung die Voraussetzungen einer Wider- klage nicht und stelle auch keine actio duplex dar (Prot. S. 14 f.). Zur Beurteilung der Nichteintretensfrage ist im Folgenden zu prüfen, ob die Voraus- setzungen einer Widerklage resp. einer actio duplex erfüllt sind. 2.3.1. Widerklage 2.3.1.1. Gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO kann die beklagte Partei in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach derselben Ver- fahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Widerklage ist zunächst die Rechtshän- gigkeit der Hauptklage (vgl. Art. 62 ZPO) sowie die Parteiidentität in Haupt- und Widerklage (KUKO ZPO-RICHERS/NAEGELI, Art. 224 N 1). Die Widerklage ist fer- ner nur zulässig, wenn sie – wie die Hauptklage – in derselben Verfahrensart zu behandeln ist (Art. 224 Abs. 1 ZPO). Zudem ist die Widerklage beim Gericht zu erheben, das für die Hauptklage zuständig ist, weshalb für beide Klagen dieselbe örtliche Zuständigkeit bestehen oder aber ein sachlicher Zusammenhang der Wi- derklage mit der Hauptklage (vgl. Art. 14 ZPO) vorliegen muss. In eherechtlichen Verfahren ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig (Art. 23 Abs. 1 ZPO). Schliesslich muss die Widerklage spätestens mit der Klageantwort erhoben werden (Botschaft ZPO 2020, 2759). Widerklage kann auch bereits im Schlichtungsverfahren erhoben werden (vgl. Art. 209 Abs. 2 lit. b ZPO). Das hat auch für die gerichtliche Einigungsverhandlung, die gleichsam das Schlichtungs- verfahren ersetzt, zu gelten (vgl. so offenbar auch: BK ZPO, Spycher, Art. 291 N 16 f.; ebenso: DIKE ZPO, Bähler, Art. 292 N 1). Neben den genannten besonderen Voraussetzungen der Widerklage müssen auch die allgemeinen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO erfüllt sein (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 224 N 42). Das Vorliegen eines ausreichend bestimmten
- 8 - Rechtsbegehrens ist als Prozessvoraussetzung anzusehen (sog. Bestimmtheitsge- bot; vgl. BGE 142 III 102 E. 5.3.1; 140 III 409 E. 4.4; BGer 4A_462/2017 E. 3.1). Dieses Erfordernis findet seinen Ausdruck in Art. 84 Abs. 2 ZPO, wonach die Klage auf Bezahlung eines Geldbetrages zu beziffern ist. Fehlende Bezifferung stellt rechtsprechungsgemäss bei anwaltlich vertretenen Parteien kein verbesserbarer Mangel dar, wohingegen bei juristischen Laien eher eine Nachfrist oder Möglichkeit zur Verbesserung (z.B. mündlich an einer Verhandlung) zu gewähren ist (CR CPC, Bohnet, Art. 132 N 29; ebenso: KUKO ZPO, Weber, Art. 130-132 N 18). 2.3.1.2. Vorliegend ist die Hauptklage seit dem 4. September 2023 rechtshängig (act. 1). Die Parteien der Haupt- und Widerklage sind identisch und beide Klagen unterstehen den Vorschriften über die Scheidungsklage bzw. ergänzend denjeni- gen des ordentlichen Verfahrens (vgl. Art. 219 i.V.m. Art. 284 Abs. 3 aZPO). Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ZPO auch für die Widerklage gegeben, da die Klägerin ihren Wohnsitz in F._____, mithin im Bezirk Pfäffikon ZH, hat, sodass offen bleiben kann, ob zwischen Haupt- und Wi- derklage ein sachlicher Zusammenhang besteht. 2.3.1.3. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Vorbringens ist festzuhalten, dass der Beklagte bereits an der Einigungsverhandlung vom 15. Mai 2024 den Antrag auf Herabsetzung der Unterhaltszahlungen stellte. Diese Widerklage war zu jenem Zeitpunkt noch nicht beziffert und somit mangelhaft. Da es sich beim Beklagten aber um einen juristischen Laien handelt, erscheint dies nicht als unverbesserlicher Mangel, sodass unter Vorbehalt der nachträglichen Verbesserung vom Eintritt der Rechtshängigkeit anlässlich der Einigungsverhandlung auszugehen ist. Der Beklagte brachte den Antrag sodann erneut im Rahmen seines ersten Partei- vortrags an der Hauptverhandlung vom 13.Mai 2025 vor; diesmal beziffert, wie so- gleich zu zeigen sein wird, womit er den dargestellten Mangel bei nächstbester Ge- legenheit verbesserte. Ein vorgängiger Schriftenwechsel fand nämlich nicht statt, da die Klägerin ausdrücklich der Durchführung der Hauptverhandlung anstelle ei- nes Schriftenwechsels zugestimmt hatte (act. 53 und 54). Somit ist die Widerklage ohne Weiteres als rechtzeitig erhoben zu qualifizieren.
- 9 - 2.3.1.4. Soweit die Klägerin einwendet, der Antrag sei ungenügend beziffert (vgl. Prot. S. 14), ist dem nicht zu folgen. Mit der Angabe, die monatlichen Unterhalts- zahlungen auf Fr. 800.– oder Fr. 1’000.– herabzusetzen, wurde das Rechtsbegeh- ren hinreichend bestimmt im Sinne von Art. 84 Abs. 2 ZPO formuliert. Es liegt somit ein klar und ausreichend konkretisiertes Rechtsbegehren vor, sodass es der Klä- gerin ohne Weiteres möglich war, sich dagegen inhaltlich zur Wehr zu setzen. 2.3.1.5. Die weiteren Widerklagevoraussetzungen nach Art. 224 Abs. 1 ZPO sind ohne Weiteres erfüllt und wurden von der Klägerin auch nicht gerügt. Folglich ist auf die Widerklage, wie sie anlässlich der Hauptverhandlung gestellt wurde, einzu- treten. Zu den inhaltlichen Vorbringen der Widerklage wird unten einzugehen sein. 2.3.2. Actio duplex 2.3.3. Die actio duplex bezeichnet eine doppelseitige Klage, bei der auch die be- klagte Partei ohne Erhebung einer Widerklage selbständige Anträge zu ihren ma- teriellen Gunsten stellen kann (vgl. BSK ZPO-SPÜHLER, Art. 84 N 21). Ob Scheidungsnebenfolgen im Rahmen einer Abänderungsklage mittels actio du- plex geltend gemacht werden können, ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten (verneinend: BSK ZPO-BÄHLER, Art. 291 N 5b; OGer ZH LE170035 vom 8. Dezem- ber 2017 E. C./3.; bejahend: BURRI MARGA, Die actio duplex am Anwendungsfall der Scheidungsklage im schweizerischen Zivilprozess, Diss. Zürich 2025, N 288; OGer ZH PC140046 vom 12. März 2015 E. 4.5). 2.3.4. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann somit nicht abschliessend gesagt werden, dass der Antrag des Beklagten keinesfalls als actio duplex zu qualifizieren sei. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrigt sich jedoch, da – wie oben dargelegt – die strengeren Voraussetzungen einer Widerklage gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO ohnehin erfüllt sind. II.
1. Ausgangslage:
- 10 - 1.1. Der mit Scheidungsurteil vom 7. August 2018 – gestützt auf die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung – festgelegte nacheheliche Unterhalt besteht im Wesentlichen aus der folgenden Formulierung (act. 16/1): "[…]
5. Nachehelicher Unterhalt
a) Vorbemerkung Bei der Berechnung wird davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerin die Betreu- ung sowie administrative Belange von C._____ übernimmt. Sollte C._____ dereinst vollumfänglich extern betreut werden, beispielsweise in einem Heim, müsste die Be- rechnung neu beurteilt werden. Diesbezüglich bestehen zurzeit jedoch keine Hin- weise.
b) Höhe Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin in folgendem Umfang nach- ehelichen Unterhalt zu bezahlen: Fr. 2'150.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2023 Fr. 1'800.– von 1. August 2023 bis zur Pensionierung der Gesuchstellerin. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. […]" 1.2. Wesentliche Parteivorbringen 1.2.1. Die Klägerin beantragt eine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts gemäss dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Hierzu führt sie zusammengefasst und im Wesentlichen aus, dass der Beklagte und sie bei der Regelung des nachehelichen Unterhalts gemäss soeben dargestell- ter Ziffer 5. b) der Vereinbarung davon ausgegangen seien, dass sie den volljähri- gen, an schwerem Autismus leidenden Sohn C._____ weiterhin "vollumfänglich" betreue und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Entsprechend sei auf ihrer Seite ein maximales Einkommen von Fr. 800.– berücksichtigt worden. Weiter seien sie davon ausgegangen, dass es ihr ab 1. August 2023 möglich und zumutbar sein werde, eine mindestens halbzeitliche Erwerbstätigkeit auszuüben und hierbei ein Einkommen von Fr. 1'500.– zu erzielen. Dabei habe es sich nicht nur um eine Annahme über ihr hypothetisches Einkommen gehandelt, sondern es
- 11 - sei vielmehr der Wille der Parteien gewesen, dass dieses Einkommen tatsächlich erzielt werde. Es liege somit eine Suspensivbedingung vor, deren Nichterfüllung eine Abänderung des Scheidungsurteils rechtfertige (act. 60 N 7). Da es ihr aufgrund des Zustands von C._____ weder möglich noch zumutbar ge- wesen sei, ab dem 1. August 2023 einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nachzugehen, sei der dargestellte Abänderungsgrund eingetreten. Da sich auf Sei- ten des Beklagten keine massgebliche Veränderung ergeben habe, sei weiterhin der bisherige Unterhalt von Fr. 2'150.– geschuldet gewesen. Erst nach der definiti- ven Unterbringung von C._____ im Wohnheim D._____ – bestätigt durch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2024 – habe sie ihre Erwerbs- tätigkeit ausweiten können. Aus diesem Grund sei das Scheidungsurteil dahinge- hend abzuändern, dass der Beklagte nachehelichen Unterhalt in der Höhe von Fr. 2'150.– bis zum 30. April 2024 und danach bis zu ihrer Pensionierung in der Höhe von Fr. 1'800.– zu leisten habe (act. 60 N 9). 1.2.2. Der Beklagte beantragt die Abweisung des Begehrens und stellt den Antrag auf Reduktion des nachehelichen Unterhalts gemäss dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Zusammengefasst und im Wesentlichen führt er aus, dass er die vorstehende Ziffer
5. a) der Scheidungsvereinbarung so verstanden habe, dass der von ihm zu leis- tende Unterhalt reduziert, jedenfalls aber nicht erhöht werden sollte, wenn sich die Umstände punkto die Betreuung von C._____ ändern würden (Prot. S. 14). Da C._____ im Wohnheim untergebracht sei, sei es der Klägerin zumutbar, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie sei Hebamme und ausgebildete Pflege- fachfrau und könnte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'000.– bis Fr. 4'500.– erzielen. Auch seien Fachkräfte im Pflegeberuf gesucht (Prot. S. 12 f.). Der Beklagte beantragt eine deutliche Herabsetzung des Unterhaltsbetrags. Er sei zwar bereit, die Klägerin weiterhin zu unterstützen, jedoch nur noch mit einem Be- trag zwischen Fr. 800.– und Fr. 1'000.–. Als Begründung führt er an, die Klägerin
- 12 - sei arbeitsfähig und vermögend, insbesondere verfüge sie über einen ihr gehören- den Hausteil (Prot. S. 13). 1.2.3. Die Klägerin widerspricht den Ausführungen des Beklagten und beantragt die Abweisung der Widerklage. Hierzu führt sie zusammengefasst und im Wesentlichen (neben den oben bereits abgehandelten formellen Vorbringen) aus, dass es zwar zutreffen möge, dass eine Hebamme ein Einkommen zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 5'000.– erzielen könne. Dies sei für sie jedoch nicht relevant. Vielmehr müsse konkret und substantiiert dargelegt werden, wie viel sie verdienen könnte und dass dies zudem nicht vorher- sehbar gewesen sei. Diese Unvorhersehbarkeit sei indes nicht gegeben (Prot. S. 15).
2. Rechtliches: 2.1. Grundsätzlich stellt eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltsberechtigten Partei keinen Grund für eine nachträgliche Abänderung im Sinne einer Erhöhung der Rente dar (vgl. nur schon Wortlaut von Art. 129 Abs. 1 ZGB, wo nur von Herabsetzung, Aufhebung oder einstweiliger Einstellung der Rente die Rede ist; vgl. auch FamKomm ZGB-BÜCHLER/RAVEANE, Art. 129 N 50). Eine Ausnahme dieser Regel stellen im Scheidungsurteil festgehaltene Bedingun- gen dar (FamKomm ZGB-BÜCHLER/RAVEANE, Art. 129 N 51 und Art. 126 N 19). 2.2. Mit gerichtlicher Genehmigung verliert die Scheidungskonvention zwar ihren privatrechtlichen Charakter und wird zum vollwertigen Bestandteil des Scheidungs- urteils; soweit es um die Auslegung einer Scheidungskonvention geht, richtet sich dies aber nach den anerkannten Grundsätzen der privatrechtlichen Vertragsausle- gung (BGer 5C.270/2004, E. 5.3). Demnach ist in erster Linie der subjektive Partei- wille massgebend und sofern dies nicht mehr möglich ist oder diesbezüglich offen- bar kein Konsens vorliegt bzw. vorlag, muss eine objektivierte Auslegung anhand des Vertrauensprinzips vorgenommen werden. Demnach ist eine Willenserklärung so auszulegen, wie sie von der anderen Partei nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (zum Ganzen und weiterge-
- 13 - hend: BGer 5A_493/2011 E. 1 und 2 m.w.H.). Dabei ist primär vom Wortlaut des Vertragstextes auszugehen, wobei dieser in einer objektivierten Weise zu verste- hen ist (BGE 131 III 606 E. 4.2). Ein klarer und unzweideutiger Wortlaut ist an sich verbindlich. Ein Abweichen ist aber zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Gesamtzusammenhang ergeben (vgl. BGE 127 III 461 E. 3b; 131 III 377 E. 4.2.1). 2.3. Liegt der Grund der Abänderung in einer Verbesserung der Verhältnisse der Unterhaltsgläubigerin, darf diese Veränderung nur berücksichtigt werden, wenn die im Scheidungsurteil festgesetzte Rente den gebührenden Unterhalt deckte (SPY- CHER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, SPYCHER/HAUSHEER (Hrsg.), Bern 2023, N 124). 2.4. Das Abänderungsverfahren dient nicht dazu, das ursprüngliche Urteil zu korri- gieren, sondern es an die neuen Umstände anzupassen. Eine Tatsache ist dann neu, wenn sie bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags im Scheidungsurteil nicht berücksichtigt wurde, unabhängig davon, ob die Tatsache nun vorhersehbar war oder nicht (BGE 138 III 289 E. 11.1.1.). Das Abänderungsgericht ist grundsätzlich an die Wertungen im Ursprungsentscheid gebunden, wobei davon in Ausnahme- fällen abgewichen werden kann, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse derart stark verändert haben, dass die betreffenden Wertungsentscheide nicht mehr halt- bar sind (STAUB, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, Zürich 2022, N 354 ff. m.w.H.). 2.5. Die nacheheliche Unterhaltspflicht ist im Verhältnis zur Eigenversorgung nach- rangiger Natur. Entsprechend werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des auf Un- terhalt belangten Ehegatten im Unterhaltsprozess nur und erst dann überhaupt zum Thema, wenn erstellt ist, dass die unterhaltansprechende Partei für ihren nachehe- lichen Unterhalt nicht selbst aufzukommen vermag. Solange darüber keine Klarheit herrscht oder die unterhaltsansprechende Partei die Tatsache der nicht genügen- den Eigenversorgungskapazität nicht behauptet oder bewiesen hat, ist die Frage
- 14 - der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der gegebenenfalls unterhaltspflichtigen Partei nicht massgebend (zum Ganzen: BGer 5A_ 749/2016 E. 6. m.w.H.). 2.6. Bejaht das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstä- tigkeit und wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, so ist die- ser Partei in der Regel eine angemessen Übergangsfrist zu gewähren. Hiervon kann aber auch abgesehen werden im Einzelfall, namentlich wenn die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war (BGer 5A_636/2013 E. 5.1.).
3. Würdigung: 3.1. Vorliegend bestehen offensichtlich und unbestrittenermassen unterschiedliche Auffassungen der Parteien zur Auslegung von Ziffer 5 der Scheidungsvereinba- rung, sodass kein tatsächlicher Konsens festgestellt werden kann. Somit ist sie nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. 3.1.1. Der Wortlaut von Ziffer 5. a) der Scheidungsvereinbarung erscheint als klar: Eine neue Beurteilung der Berechnung des nachehelichen Unterhalts soll dann er- folgen, sollte C._____ dereinst vollumfänglich extern betreut werden, beispiels- weise in einem Heim. Es handelt sich hierbei um einen im Scheidungsurteil festge- haltenen Abänderungsvorbehalt, der die Höhe des nachehelichen Unterhalts vom Eintritt einer ungewissen, inhaltlich jedoch klar umschriebenen zukünftigen Tatsa- che (sog. Bedingung) abhängig macht. In der Scheidungsvereinbarung ist zudem ausdrücklich festgehalten, dass bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts davon ausgegangen wurde, dass die Klägerin die Betreuung sowie administrativen Belange von C._____ übernimmt. Vor diesem Hintergrund ist der Vorbehalt in Ziffer 5. a) ohne Weiteres dahingehend zu verstehen, dass eine Abänderung des nachehelichen Unterhalts ausschliesslich eine Reduktion zugunsten des Beklagten – und entsprechend zulasten der Klägerin
– vorsieht. Ein anderes Verständnis dieser Klausel erscheint nicht als haltbar unter Vertrauensgesichtspunkten.
- 15 - 3.1.2. Die Klägerin stellt sich wie gezeigt auf den Standpunkt, dass in Ziffer 5 lit. b der Scheidungsvereinbarung aufgeführte hypothetische Einkommen stelle eine aufschiebende Bedingung (Suspensivbedingung) dar. Der Wille der Parteien sei darauf gerichtet gewesen, dass dieses Einkommen tatsächlich erzielt werde, wes- halb die Nichterfüllung dieser Bedingung eine Abänderung des Scheidungsurteils rechtfertige. Zur Stützung dieses Standpunkts verweist die Klägerin auf zwei Ge- richtsurteile, wonach eine Prognose über ein hypothetisches Einkommen einer Ab- änderung zugänglich sei, sofern sich dieses Einkommen nicht realisieren lasse (act. 60 S. 4). Ein solcher Vorbehalt zugunsten der Klägerin, der eine Erhöhung des nacheheli- chen Unterhalts bei Nichterreichen des hypothetischen Einkommens erlauben würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Scheidungsvereinbarung enthält keine An- haltspunkte dafür, dass das hypothetische Einkommen als Bedingung für die Un- terhaltsregelung verstanden werden sollte, die bei Nichteintreten eine Abänderung zugunsten der Kläger zulassen würde. Vielmehr lässt sich dem klaren Wortlaut der Vereinbarung lediglich ein Abänderungsvorbehalt zugunsten des Beklagten ent- nehmen. Ferner sind die von der Klägerin zitierten Präjudizien für den vorliegenden Fall nicht einschlägig: Der angeführte Entscheid des Obergerichts (OGer ZH LY180013 vom
15. November 2018 S. 25) betrifft den Ehegattenunterhalt und nicht den nachehe- lichen Unterhalt wie hier, während der zitierte Bundesgerichtsentscheid (BGE 5A_129/2015 E. 5.4) das hypothetische Einkommen der unterhaltspflichtigen Partei behandelt, nicht aber das der unterhaltsberechtigten Partei. 3.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine nachträgliche Erhöhung des nachehe- lichen Unterhalts ohne ausdrücklichen Vorbehalt in der Scheidungsvereinbarung wie oben gezeigt ausgeschlossen. Dementsprechend ist die Klage auf Erhöhung des Unterhalts abzuweisen. 3.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der Beklagte auf den geltend ge- machten Abänderungsgrund berufen kann. Die rechtskräftige Unterbringung C._____s im Heim begründet einen Abänderungsgrund zugunsten des Beklagten.
- 16 - 3.3.1. Vorliegend ist festzuhalten, dass die Klägerin nicht geltend machte, der im Scheidungsurteil festgelegte Unterhalt habe den gebührenden Unterhalt nicht ge- deckt. Aus dem Scheidungsurteil ergibt sich im Übrigen auch Gegenteiliges, näm- lich dass beim Beklagten nach Abzug der Unterhaltszahlungen ein kleiner Über- schuss verblieb, während bei der Klägerin nur der familienrechtliche Bedarf gedeckt wurde. Daraus ist zu schliessen, dass mit den Unterhaltsbeiträgen im Scheidungs- urteil der gebührende Unterhalt der Klägerin gedeckt war. Folglich ist eine nach- trägliche Veränderung der Einkommenssituation der Klägerin im Abänderungsver- fahren zu berücksichtigen. 3.3.2. Der Beklagte bringt hierzu vor, die Klägerin sei in der Lage, als Hebamme ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 4'000.– zu erzielen (Prot. S. 12). Die Klägerin anerkannte pauschal, dass eine Hebamme zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 5'000.– verdiene. Dies gelte jedoch nicht für die Klägerin (Prot. S. 15). Sie unterliess es jedoch, substantiiert darzulegen, aus welchen konkreten Gründen es ihr persönlich nicht möglich sein sollte, ein entsprechendes Erwerbs- einkommen zu erzielen; auch unterliess sie es, Beweismittel für ihren – bereits un- substantiierten – Standpunkt zu offerieren. Dabei ist sie wie gezeigt behauptungs- und beweisbelastet für den Umfang sowie das Nichtausreichen der Eigenversor- gungskapazität. 3.3.3. Gestützt auf diese pauschale Anerkennung durch die Klägerin ist daher die Anrechnung eines entsprechenden hypothetischen Einkommens ab Juni 2025 ge- rechtfertigt. Der Verzicht auf eine Übergangsfrist erst ab Zustellung des erstinstanz- lichen Urteils ist insbesondere auch deshalb angezeigt, weil der Beklagte dieses Vorbringen bereits in der Einigungsverhandlung vom 15. Mai 2024 vorgebracht hatte und dies in der Verfügung selbigen Tages formaliter auch vorgemerkt wurde (act. 30 S. 3 Dispositiv-Ziffer 2), sodass die Klägerin spätestens ab diesem Zeit- punkt mit einer entsprechenden Anrechnung rechnen musste, zumal wie dargelegt eine andere Interpretation der hier gegenständlichen Klausel offenkundig nicht halt- bar erscheint. Demnach hatte sie über ein Jahr Zeit für den entsprechenden Auf- bzw. Ausbau ihrer Erwerbstätigkeit. Am Gesagten ändert auch unter Vertrauens- gesichtspunkten nichts, dass das Begehren der Klägerin im Rahmen der Gewäh-
- 17 - rung der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht aussichtslos bezeichnet wurde, da es sich dabei bloss um eine prima facie-Prüfung handelte und im Übrigen bereits in jener Verfügung die Frage aufgeworfen wurde, dass der angerufene Abände- rungsvorbehalt auch als solcher zuungunsten der Klägerin verstanden werden könne (act.18 S. 3). 3.3.4. Da keine abweichenden Behauptungen zu den übrigen finanziellen Verhält- nissen vorliegen, ist – mit Ausnahme des anzurechnenden Einkommens der Klä- gerin – weiterhin von den im Scheidungsurteil festgehaltenen Zahlen auszugehen. Es ergibt sich daraus, dass der Beklagte bei Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens der Klägerin an sich nicht mehr zur Leistung von nachehelichem Un- terhalt verpflichtet wäre: Ausgehend von einem Einkommen der Klägerin von Fr. 4'000.– brutto, ergibt sich ein monatlicher Nettolohn von rund Fr. 3'300.– bzw. mit
13. Monatslohn von rund Fr. 3'600.–. Dem steht ein Bedarf der Klägerin von Fr. 3'300.– gegenüber (act. 16/1 S. 5; dieser Betrag deckt sich im Übrigen mit dem familienrechtlichen Existenzminimum gemäss klägerischer Eingabe im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege [act. 15 N 5]), der somit vollumfäng- lich von der Klägerin selbst gedeckt werden kann, weshalb sie keiner weiteren Un- terhaltszahlungen durch den Beklagten bedurfte. Aufgrund der geltenden Disposi- tionsmaxime im vorliegenden Verfahren ist der Beklagte aber auf dem Betrag von Fr. 800.– zu behaften. 3.4. Der monatliche nacheheliche Unterhaltsbeitrag ist daher auf Fr. 800.– herab- zusetzen ab Juni 2025. III.
1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG), wobei bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten in erster Linie der Streit- wert als Grundlage dient (§ 4 GebV OG).
2. Vorliegend handelt es sich zwar um eine familienrechtliche Angelegenheit, je- doch war bloss der nacheheliche Unterhalt strittig, weshalb es sich um eine vermö-
- 18 - gensrechtliche Streitigkeit handelt. Nach zuletzt aufrecht erhaltenem Rechtsbegeh- ren der Klägerin (vgl. act. 60) beträgt der Streitwert Fr. 3'150.–, da sie die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages um Fr. 350.– während 9 Monaten fordert. Der Beklagte for- derte an der Hauptverhandlung vom 13. Mai 2025, die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 800.– zu senken (Prot. S. 13), was einer Reduktion von Fr. 1'000.– monatlich entspricht. Da der Unterhaltsbeitrag bis zur Pensionierung der Klägerin geschuldet ist, entspricht dies einem Streitwert von Fr. 108'000.– (9 [Jahre] x 12 [Monate] x Fr. 1'000.–), dies in der Annahme, dass die Klägerin am 30. April 2034 pensioniert wird. Nach Art. 94 Abs. 2 ZPO werden die beiden Streitwerte zusammengerechnet, so- fern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen; ansonsten be- stimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren (Art. 94 Abs. 1 ZPO). Da sowohl das Rechtsbegehren der Klage und dasjenige der Widerklage den Un- terhaltsbetrag betreffen, schliessen sich Klage und Widerklage gegenseitig aus. Folglich ist von einem Streitwert von Fr. 108'000.– auszugehen. Es ergibt sich daraus eine Grundgebühr von Fr. 9'070.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Da es sich bei den Unterhaltsbeiträgen materiell um eine wiederkehrende Leistung handelt (§ 4 Abs. 3 GebV OG analog) und der Fall sich an sich punkto Komplexität als eher einfach erwies (§ 4 Abs. 2 GebV OG), rechtfertigt sich, diese Gebühr auf 5'400.– zu reduzieren.
3. Zu den Prozesskosten zählen neben der Gerichtsgebühr auch die Kosten für die Entschädigung von RA lic. iur. X2._____ als vormaliger unentgeltlicher Rechtsbei- stand der Klägerin in der Höhe von Fr. 3'230.35, welche bereits mit Verfügung vom
18. Juli 2024 (act. 35) unter Rückforderungsvorbehalt nach Art. 123 ZPO, ausbe- zahlt wurde. Analoges gilt für die noch ausstehende Entschädigung von RA lic. iur. X1._____ als aktueller unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin.
4. Die Kosten sind der Klägerin als unterliegende Partei vollumfänglich aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Klägerin ist auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen.
- 19 -
5. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Klägerin aufgrund ihres Unterliegens und dem Beklagten mangels Vertretung oder sonstiger belegter Um- stände. Es wird verfügt:
1. Der Klägerin/Widerbeklagten wird RA X1._____ als unentgeltlicher Rechts- beistand bestellt.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Klage der Klägerin/Widerbeklagten wird abgewiesen.
2. Die Widerklage des Beklagten/Widerklägers wird gutgeheissen und Disposi- tiv-Ziffer 5./5./b des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 7. August 2018, Geschäfts-Nr. FE170085, wird dahingehend geändert, als dass die Unter- haltspflicht des Beklagten/Widerkläger ab 1. Juni 2025 von Fr. 1'800.– auf Fr. 800.– pro Monat reduziert wird. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar mo- natlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, bis zur Pensio- nierung der Gesuchstellerin. Im Übrigen bleibt diese Dispositiv-Ziffer unverändert.
3. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 hiervor basiert auf folgenden Grundlagen:
- Erwerbseinkommen Klägerin (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich allf. Fa- milien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätig- keit von 100%, jedenfalls hypothetisch): Fr. 4'000.- netto;
- Erwerbseinkommen Beklagter (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Bonus und allf. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Er- werbstätigkeit von 100%): Fr. 7150.- netto;
- Bedarf Klägerin: Fr. 3'300.-;
- Bedarf Beklagter: Fr. 3'850.-;
- 20 -
- Vermögen: für Unterhaltsberechnung nicht relevant.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.– die weiteren Gerichtskosten betragen Entschädigung RA X2._____ als vormaliger unentgeltl. Rechtsbeistand der Klägerin (bereits ausbezahlt mit Ver- Fr. 3'230.35 fügung vom 18. Juli 2024 unter Rückforderungsvorbehalt nach Art. 123 ZPO). Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.
5. Die Kosten werden der Klägerin/Widerbeklagten auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin/Widerbeklagte wird auf die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Einzelgericht Bezirksrichter: Gerichtsschreiberin: MLaw T. Kazik MLaw C. Süsstrunk