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FE240100

Ehescheidung

Zh Bezirksgericht Pfaeffikon · 2025-03-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Parteien sind seit dem tt. März 2005 verheiratet und die Eltern der ge- meinsamen Kinder C._____, geboren am tt. November 2005, und D._____, gebo- ren am tt.mm.2010. Ausserdem lebt die Tochter der Gesuchstellerin E._____, ge- boren am tt. Dezember 2002, im ehelichen Haushalt.

E. 1.2 Mit Eingabe vom 30. September 2024 reichten die Parteien im damals hän- gigen und zu Vergleichszwecken sistierten Eheschutzverfahren ein gemeinsames Scheidungsbegehren sowie eine beidseitig unterzeichnete Scheidungsvereinba- rung ein (act. 1 und 2). In der Folge wurde das vorliegende Scheidungsverfahren eröffnet, das Eheschutzverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (vgl. act. 5A/39) und die Parteien zur Anhörung vorgeladen (vgl. act. 6).

E. 1.3 Anlässlich der Anhörung vom 21. Januar 2025 wurden die Parteien ge- meinsam zum Scheidungspunkt sowie zu ihren familialen und finanziellen Verhält- nissen befragt (vgl. Prot. S. 3 ff.). Anschliessend schlossen die Parteien, nachdem sie unter Mitwirkung des Gerichts Vergleichsgespräche zum Vorsorgeausgleich ge- führt hatten, eine diesbezügliche Ergänzung zur Scheidungsvereinbarung (vgl. Prot. S. 9, act. 20). Schliesslich wurden die Parteien noch getrennt angehört (vgl. Prot. S. 10 f.).

E. 1.4 Nachdem im Nachgang der Verhandlung die gemeinsame (minderjährige) Tochter D._____ ausdrücklich auf eine Anhörung durch das Gericht verzichtete (vgl. act. 21A), wurde den Parteien das Scheidungsurteil, worin die Scheidung aus- gesprochen und die Scheidungsvereinbarung genehmigt wurde, in unbegründeter Form schriftlich eröffnet (act. 24). Mit Eingabe vom 21. April 2025 (Poststempel

- 3 -

22. April 2025, act. 26) beantragte der Gesuchsteller fristgerecht eine Begründung (vgl. act. 25/2 und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO), weshalb das Urteil im folgenden zu begründen ist. Vom Gesuchsteller nach der Urteilsberatung vom 20. März 2025 eingebrachte Noven (vgl. act. 26, 27, 30 und 32) können im Rahmen dieser Urteils- begründung nicht berücksichtigt werden. Seit der Urteilsberatung eingetretene (all- fällige) Noven können gegebenenfalls im Rahmen des Rechtsmittels vor Oberin- stanz geltend gemacht werden (BGer 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016, E. 4).

E. 1.5 In diesem Zusammenhang ist auf die Eingaben des Gesuchstellers vom

24. April (act. 27), vom 12. Juni 2025 (act. 30/1; unter Beilage der Eingabe an die KESB vom 19. Mai 2025 [act. 30/2]) sowie vom 23. Juni 2025 (act. 32) einzugehen:

E. 1.5.1 Der Gesuchsteller beantragte mit diesen Eingaben die Anordnung verschie- dener Kindesschutzmassnahmen (vgl. namentlich act. 30/1 S. 3 unter dem Titel "Anträge"). Dabei bringt er zur Begründung dieser Anträge im Wesentlichen vor, die Gesuchstellerin habe eigenmächtig und ohne Absprache unter den Parteien als Eltern ihrer Tochter D._____ eine HPV-Impfung durchgeführt. Damit halte sich die Gesuchstellerin nicht an ihre gesetzliche Verpflichtung nach Art. 296 Abs. 2 und Art. 133 Abs. 2 ZGB und verletze auch die Scheidungskonvention, wonach im Falle von anhaltender Uneinigkeit unter den Eltern eine Mediation vorgesehen sei (act. 27). Weiter bringt er vor, dass die Gesuchstellerin die Tochter D._____ na- mentlich durch Anschuldigungen ihm gegenüber entfremde, was eine Kindswohl- gefährdung darstelle (act. 30/1 S. 2). Es seien deswegen ein Elterngespräch oder eine Mediation einzuberufen und weitere Abklärungen zur Einschätzung der Fami- liendynamik sowie hinsichtlich der Einhaltung von Art. 273 ZGB durch die Gesuch- stellerin anzuordnen (act. 30/1 S. 3 f.). Schliesslich betont der Gesuchsteller die Dringlichkeit seiner Anträge, da jeder Monat ohne Intervention bei den Töchtern ein falsches Vaterbild zementiere und er faktisch seit über 15 Monaten nicht mehr als erziehungsberechtigter Vater existiere (act. 32 S. 2).

E. 1.5.2 Vorab ist zur Frage der Zuständigkeit zur Behandlung dieser neuen und erst nach Urteilsdatum gestellten Anträge festzuhalten, dass angesichts der nach wie vor bestehenden Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens grundsätzlich das mit der eherechtlichen Sache befasste Gericht für Kindesschutzmassnahmen zu-

- 4 - ständig ist (Art. 315a Abs. 1 ZGB), sodass die Zuständigkeit der KESB hierfür der- zeit nicht als gegeben erscheint: Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers liegt nämlich keine derartige Dringlichkeit vor, sodass eine Zuständigkeit der KESB via Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB bestehen würde (wobei es letztlich natürlich in der Befugnis der KESB steht, abschliessend über ihre eigene Zuständigkeit zu befin- den, was diese aber wohl bereits getan hat [Beilage zu act. 32]). Es ist – die Aus- führungen des Gesuchstellers als wahr unterstellt – sehr nachvollziehbar, wenn er sich in der aktuellen Situation als Vater ausgegrenzt fühlt und diesen aus seiner Sicht pathologischen Zustand um seiner wie auch der Kinder willen behoben haben möchte. Gleichzeitig führt er selber aus, dass dieser Zustand bereits seit 15 Mona- ten bestehe (vgl. oben): In dieser Zeit haben die Parteien eine Vereinbarung ge- troffen, die mit vorliegendem Urteil genehmigt wird, und dort namentlich vereinbart, dass sie bestrebt sind, in sämtlichen Belangen betreffend ihre Tochter D._____ konstruktiv und nach bestem Wissen und Gewissen zusammenzuwirken. Dies ist als Massnahme zur Begegnung der vom Gesuchsteller erlebten Kommunikations- problematik zwischen den Parteien als Eltern zu sehen, wobei die Wirkung dieser Massnahme derzeit noch sehr begrenzt überprüft werden kann aufgrund der kur- zen Zeitperiode sowie auch des allgemeinnotorischen Umstands, dass Kommuni- kationsproblematiken wie auch weitere Konflikte in der zwischenmenschlichen Be- ziehung meist nicht von einem Tag auf den anderen gelöst werden können. Der Gesuchsteller beantragt denn auch selber vorab Abklärungsmassnahmen, bevor konkrete Anordnungen getroffen werden sollen (act. 30 S. 3 Antrag-Ziff. 3); auch hierin ist – wie gesagt bei allem Verständnis für die Situation beim Gesuchsteller – ein Indiz zu sehen, dass keine Dringlichkeitszuständigkeit der KESB vorliegt. Vor diesem Hintergrund wurde der KESB auf deren Anfrage auch mitgeteilt, dass diese nicht zuständig sei, sondern eben das mit dem eherechtlichen Verfahren befasste Gericht (act. 31).

E. 1.5.3 Damit ist die Zuständigkeitsfrage aber noch nicht abschliessend beantwor- tet: Als mit dem eherechtlichen Verfahren befasstes Gericht kommt im jetzigen gleichsamen Zwischenstadium einerseits das hiesige Gericht und andererseits das Berufungsgericht in Frage. Bei beiden Instanzen ergeben sich aber Fragen punkto die Zuständigkeit: Gegen die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts spricht nämlich,

- 5 - dass das Verfahren hier wie gezeigt bereits abgeschlossen wurde und es kaum der Meinung des Gesetzgebers entsprochen haben dürfte, dass Noven in der Haupt- sache nur bis Urteilsdatum zu berücksichtigen sind (Art. 229 Abs. 3 ZPO), hingegen punkto kindesschutzrechtlicher bzw. vorsorglicher Massnahmen die Noven- schranke weiter nach hinten geschoben werden soll. Auf der anderen Seite spricht gegen die Zuständigkeit des Berufungsgerichts, dass ein Berufungsverfahren noch nicht einmal im Gange ist. Immerhin aber erklärt Art. 315 Abs. 5 ZPO (bereits an- wendbar auch auf altrechtliche Verfahren [Art. 407f ZPO]) die Berufungsinstanz be- reits vor Einreichung der Berufung als zuständig für die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. (so hier) der Bewilligung der vorzeitigen Vollstreck- barkeit (Art. 315 Abs. 4 ZPO). Die Anträge des Gesuchstellers gehen – jedenfalls zum Teil (dazu sogleich unter E. 1.5.4.) – über die Frage des Entzugs der aufschie- benden Wirkung bzw. der Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit hinaus, so- dass die soeben aufgeführte Bestimmung höchstens in analoger Anwendung eine Zuständigkeit des Berufungsgerichts auch für vorsorgliche/kindesschutzrechtliche Anordnungen begründete. Dafür spricht, dass die Frage der Gewährung bzw. des Entzugs der aufschiebenden Wirkung auch eine vorsorgliche Massnahme darstellt (OGer ZH LB170049 vom 22. Januar 2018 E. 2.1. m.w.H.). Gesamthaft scheint demnach die gesetzliche Konzeption für die hier interessierende Frage (= Zustän- digkeit für kindesschutzrechtliche/vorsorgliche Massnahmen nach Urteilsdatum der ersten Instanz aber vor Vorliegen des begründeten Urteils bzw. Anheben eines Be- rufungsverfahrens) so zu sein, dass in einem (hier wie gezeigt nicht vorliegenden) dringlichen Fall die Zuständigkeit der KESB gegeben ist (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB) und in den übrigen Fällen hierfür das Berufungsgericht zuständig ist (Art. 315 Abs. 5 ZPO analog). Für eine Zuständigkeit der ersten Instanz bleibt demnach kein Raum.

E. 1.5.4 Für dieses Ergebnis spricht im vorliegenden Fall auch Folgendes: Wie der Gesuchsteller völlig zu Recht festhält, üben hier trotz Scheidung und dem Normal- fall entsprechend weiterhin beide Eltern gemeinsam die elterliche Sorge aus. Sie sind entsprechend – wie sich auch aus der Scheidungskonvention ergibt – ver- pflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung mit- einander abzusprechen. Ausserdem haben die Parteien vereinbart, dass sie be-

- 6 - strebt sind, in sämtlichen Belangen betreffend ihre Tochter D._____ konstruktiv und nach bestem Wissen und Gewissen zusammenzuwirken; und schliesslich haben sie sich verpflichtet, im Falle von Uneinigkeit über die Ausübung der elterlichen Sorge sowie das Besuchsrecht ein einem Beratungsgespräch oder einer Mediation teilzunehmen (vgl. beiliegendes Urteilsdispositiv vom 20. März 2025, S. 13). Diese Verpflichtungen der Parteien sind zufolge der Begründungsverlangung durch den Gesuchsteller (die Gesuchstellerin hat keine Begründung verlangt) nicht rechtskräf- tig und nicht vollstreckbar. Insofern erscheint es in gewisser Weise als widersprüch- liches Verhalten des Gesuchstellers, wenn er einerseits sich mit der Scheidungs- konvention nicht als einverstanden erklärt und den Rechtsmittelweg offen behält, gleichzeitig aber der Gesuchstellerin vorwirft, sie halte sich nicht an die Schei- dungskonvention (die eben grundsätzlich erst mit rechtskräftiger gerichtlicher Ge- nehmigung volle Gültigkeit erhält und insbesondere [in den vollstreckbaren Punk- ten] vollstreckbar wird). Dieses widersprüchliche Verhalten wird allerdings dadurch relativiert, dass die Konvention verschiedene Punkte enthält und der Gesuchsteller offenbar mit einigen einverstanden ist und mit anderen nicht. Jedenfalls aber läuft der Antrag des Gesuchstellers, wonach die Gesuchstellerin sich an diese Verpflich- tungen der Scheidungskonvention halten soll, im Ergebnis auf einen Antrag auf diesbezüglichen Entzug der aufschiebenden Wirkung im Berufungsverfahren bzw. Bewilligung der diesbezüglichen vorzeitigen Vollstreckbarkeit hinaus. Hierfür ist kla- rerweise die Rechtsmittelinstanz zuständig (Art. 315 Abs. 4 und 5 ZPO).

E. 1.5.5 Hinzu kommt: Wie gezeigt, erscheinen die Anträge des Gesuchstellers (so- weit sie nicht im Ergebnis ohnehin bloss die Bewilligung der vorzeitigen Vollstreck- barkeit betreffen, also namentlich der Antrag auf Abklärung der Familiendynamik) zwar als nachvollziehbar, aber jedenfalls nicht als dringlich, sodass sich (selbst bei gegebener Zuständigkeit des hiesigen Gerichts) die Anordnung eines Superprovi- soriums nicht rechtfertigen würde. Demnach wäre der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme zu diesen Anträgen anzusetzen bzw. grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO und Art. 273 Abs. 1 ZPO). Den Parteien wird hiermit das begründete Scheidungsurteil zugestellt, sodass in spätestens 30 Tagen nach Zustellung das Berufungsverfahren läuft, womit diesfalls klarerweise die Zuständigkeit für vorsorgliche/kindesschutz-

- 7 - rechtliche Massnahmen auch dort ist. Alternativ dazu (also bei Nichteinleitung eines Berufungsverfahrens) wäre das Scheidungsverfahren nach dieser Frist rechtskräf- tig, sodass diesfalls die KESB zuständig wäre für Kindesschutzmassnahmen (Art. 315 ZGB). Auch unter Berücksichtigung dieser v.a. zeitlichen Gegebenheiten und zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten erscheint es weder als zweckmässig noch als angezeigt, dass das hiesige Gericht die nach Urteilsdatum gestellten An- träge des Gesuchstellers zu behandeln beginnt.

E. 1.5.6 Nach dem Gesagten sind diese Eingaben des Gesuchstellers also bei den Akten zu behalten und es liegt in den Händen des Gesuchstellers, ob er diese An- träge entweder via Berufungserhebung vor die Rechtsmittelinstanz oder – sollte er kein Berufungsverfahren einleiten und würde damit das Scheidungsverfahren rechtskräftig beendet, womit auch die gerichtliche Zuständigkeit für Kindesschutz- massnahmen nach Art. 315a Abs. 1 ZGB entfallen würde – vor die KESB (Art. 315 ZGB) bringen möchte. Weiterungen hierzu durch das hiesige Gericht erübrigen sich demnach.

E. 2 Rechtliches und Würdigung

E. 2.1 Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren bildet der übereinstim- mende Scheidungswille die eigentliche Basis des Scheidungsgrundes, sofern die Zustimmung zur Scheidung reiflich überlegt und frei erfolgt ist (FamKomm ZGB I- FANKHAUSER, 4. Aufl. 2022, N 5 zu Art. 111 ZGB).

E. 2.1.1 Die Gesuchstellerin gab sowohl anlässlich der gemeinsamen als auch an- lässlich der getrennten Anhörung an, dass sie die Scheidung nach reiflicher Über- legung und ohne dass sie jemand unter Druck setzte wolle (vgl. Prot. S. 3 f. und 10). Der Scheidungswille der Gesuchstellerin ist damit ohne Weiteres gegeben.

E. 2.1.2 Der Gesuchsteller gab in der gemeinsamen Anhörung an, dass er nach wie vor nicht für diese Scheidung sei, diese jedoch akzeptiere. Er sei mittlerweile nach reiflicher Überlegung der Meinung, dass es wohl der einzige richtige Weg sei und auch das Beste für beide. Er habe zwar bei der Unterzeichnung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens Ende September 2024 unter massivem Druck gestanden,

- 8 - habe nun aber realisiert, dass es das Richtige sei, dass sie nun getrennte Wege gingen. Im Rahmen der Einzelanhörung wiederholte er dies im Wesentlichen (vgl. Prot. S. 3 f. und 10). Damit liegt die (nicht ungewöhnliche) Konstellation vor, dass der eine Ehegatte die Scheidung wünscht und der andere nicht, sich letzterer aber dem Willen ersterem beugt und schliesslich doch in die Scheidung einwilligt. So- lange dieser Entschluss reiflich überlegt ist, kam er frei im Sinne des Gesetzes zu- stande. Der Scheidungswille ist in dieser Situation gegeben; die konkreten Gründe, die zu diesem Willen führten, sind nicht Objekt einer gerichtlichen Prüfung. Folglich ist auch beim Gesuchsteller der Scheidungswille gegeben.

E. 2.2 Nach Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben (formelle Prü- fung) und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (materielle Prüfung). Ausserdem muss das Kindswohl beachtet und die Anträge der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes berücksichtigt werden (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Mit der gerichtlichen Genehmigung verliert die Scheidungsvereinbarung ih- ren privatrechtlichen Charakter und wird zum Bestandteil des Scheidungsurteils (OGer ZH LC240026-O vom 3. Februar 2025, E. III.2.3.1).

E. 2.3 Das Gericht hat zunächst zu prüfen, ob die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen geschlossen haben. Mit Blick darauf hat das Gericht insbeson- dere zu prüfen, ob ein Willensmangel vorliegt und ob einer der Ehegatten vom an- deren Ehegatten oder von Dritten unter Druck gesetzt worden ist (vgl. SK ZPO- STOLL/BURRI, 4. Aufl. 2025, N 11 zu Art. 279 ZGB).

E. 2.3.1 Beide Parteien waren von Beginn des Eheschutzverfahrens an anwaltlich vertreten (vgl. act. 5A/3 und 5A/6), weshalb sich die Frage einer Beeinträchtigung des freien Willens durch ungleiche Verhandlungsgewichte nicht stellt; es herrschte vielmehr insofern Waffengleichheit beim Ausarbeitungsprozess der Vereinbarung. Ein Willensmangel im Sinne der Art. 23 ff. OR ist nicht erkennbar. Der Gesuchstel- ler scheint sich zwar in einem psychischen Ausnahmezustand zu befinden (Belege hierfür legt er allerdings nicht vor), mit einem Klinikaufenthalt vom 18. Dezember 2024 bis 8. Januar 2025 sowie möglicherweise unmittelbar nach der Anhörung (vgl.

- 9 - Prot. S. 6); aus dieser Tatsache allein – ohne weitere, klare Hinweise – auf man- gelnde Urteilsfähigkeit zu schliessen, verfängt jedoch nicht. Dies insbesondere des- halb, da die Konvention der Parteien bereits im September 2024 unterzeichnet und dann an der Anhörung im Januar 2025, mithin vier Monate später, bestätigt wurde; dass über diese ganze Zeit die Willensbildungs- bzw. -bekundungsfähigkeit einge- schränkt gewesen wäre, geht weder aus den Akten hervor, noch erscheint dies als glaubhaft, insbesondere auch mit Blick auf die vorhandene anwaltliche Vertretung.

E. 2.3.2 Die Gesuchstellerin bringt vor, dass sie mit der Scheidungsvereinbarung umfassend einverstanden sei (Prot. S. 5). Diese Äusserung ist nicht in Zweifel zu ziehen. Der Gesuchsteller führte anlässlich der Anhörung hingegen aus, dass er bei Unterzeichnung der Vereinbarung massiv unter Druck gestanden und diese ge- gen seinen Willen sei (vgl. Prot. S. 3 und 7). Anschliessend gab er jedoch sogleich an, er habe mittlerweile erkannt, dass diese Vereinbarung – sowie die Scheidung an sich – der richtige Weg seien (vgl. Prot. S. 3 f. und 7). Aus dem Zusammenhang seiner Äusserung ergibt sich denn auch vielmehr, dass dieser Druck durch die Tat- sache, dass er mit der Scheidung nicht einverstanden war, ausgelöst wurde (vgl. oben E. 2.1); nicht durch den Verhandlungsprozess oder den Inhalt der Vereinba- rung. Beide Parteien standen bei Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung demnach nicht – im Sinne von zu prüfenden Gesetzesvorschriften – unter Druck.

E. 2.4 Die Scheidungsvereinbarung wurde Ende September 2024 im Rahmen ei- nes zu Vergleichszwecken seit 29. April 2024 sistierten Eheschutzverfahrens ge- schlossen (vgl. act. 5A/21, 5A/29 und 5A/35). Die Vergleichsgespräche wurden im Verlaufe des Aprils 2024 aufgenommen (vgl. act. 5A/14). Es stellte sich im Verlaufe der Vergleichsgespräche offenbar heraus, dass die Parteien eine definitive Tren- nung durch eine Scheidung einer temporären Regelung der Trennung durch einen Eheschutzentscheid vorziehen. Die Phase der Vergleichsgespräche dauerte rund fünf Monate. Zwischen Abschluss der Vereinbarung und der Anhörung, worin keine der Parteien vorbrachten, dass sie die Vereinbarung unüberlegt, leichtsinnig oder überstürzt abgeschlossen hätten, sondern dass sie mit ihren Vertretungen bespro- chen wurde (vgl. Prot. S. 5 und 7), liegen nochmals knapp vier Monate. Der Ge- suchsteller selber bringt in diesem Zusammenhang vor, er sei während dieser Zeit

- 10 - zum Schluss gekommen, dass diese Vereinbarung der einzig richtige Weg sei (vgl. Prot. S. 7). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sich beide Parteien den Inhalt der Vereinbarung reiflich überlegt haben und sich der Auswirkungen der getroffenen Regelungen für ihr weiteres Leben bewusst sind.

E. 2.5 In der Scheidungsvereinbarung vom 24. bzw. 28. September 2024 (act. 2) werden alle gesetzlichen Nebenfolgen der Scheidung geregelt (vgl. Art. 119 ff. ZGB), mit Ausnahme der genauen Höhe des Vorsorgeausgleichs. Mit der Ergän- zung vom 21. Januar 2025 (act. 20) wurde dies dann aber nachgeholt, womit nun eine vollständige Scheidungsvereinbarung vorliegt. Es werden alle Kinderbelange, die vermögensrechtliche Beziehung zwischen den Parteien sowie die berufliche Vorsorge geregelt; letztere im Sinne des Grundsatzes aus Art. 122 ZGB (vgl. act. 2 Ziff. 6). Die Vereinbarung regelt die Nebenfolgen dieser Scheidung zudem eindeu- tig (beispielsweise im Hinblick auf eine Abänderung, Bevorschussung oder Voll- streckung), weshalb sie als klar im Sinne des Gesetzes betrachtet werden kann. Aus den eingereichten Unterlagen und aus der gerichtlichen Befragung zu den fi- nanziellen Verhältnissen geht zudem hervor, dass die Vereinbarung in finanzieller Hinsicht und unter Berücksichtigung der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung nicht offensichtlich unangemessen ist. Ebenso sind die gegenseitigen Desinteres- senserklärungen (vgl. act. 2 Ziff. 9) nicht als unangemessen zu qualifizieren, son- dern erscheinen für den definitiv zu vollziehenden Trennungsprozess (auf der Paa- rebene) mit einer abschliessenden Lösung sogar als sinnvoll, was sodann auch als Ziel in der Vereinbarung selber festgehalten wird. In vergleichbaren Konstellationen (gegenseitige Anschuldigungen betreffend häuslicher Gewalt/Sexualdelikten bzw. Ehrverletzungsdelikten/falschen Anschuldigungen) sind solche Klauseln denn auch durchaus üblich.

E. 2.6 Bei Kinderbelangen gilt zwar die Offizial- und strenge Untersuchungsma- xime (Art. 296 ZPO), es sind jedoch keine Umstände ersichtlich, die näherer Abklä- rung bedürfen oder gegen die von den Eltern getroffene Regelung bezüglich der Kinderbelange sprechen. Die gemeinsame elterliche Sorge ist der gesetzliche Re- gelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB), wovon nur in hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgewichen wird (vgl. BGer 5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019, E. 4.2.2.). Die

- 11 - Obhut und der zivilrechtliche Wohnsitz bei der Mutter geben aufgrund der jetzt und während der Ehe gelebten Aufgabenteilung ebenfalls zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass; ebenso wenig, dass aufgrund des Alters des Kindes auf eine de- taillierte Besuchsregelung verzichtet wird. Die Regelung, dass bei Uneinigkeiten bezüglich der Ausübung der elterlichen Sorge und das Besuchsrecht ein Bera- tungsgespräch bzw. eine Mediation vorgesehen ist, kann nur kindswohlgerecht sein. Sollte vor dem Kind nicht angemessen über den anderen Elternteil gespro- chen werden, könnte das ab einer gewissen Schwelle möglicherweise eine latente Kindswohlgefährdung darstellen, dafür bestehen zum Urteilszeitpunkt jedoch keine Hinweise. Ohnehin stünde dies – sollte sich diese Gefahr tatsächlich verwirkli- chen – nicht einer Genehmigung der Vereinbarung entgegen, vielmehr wären dann zusätzliche Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen (beispielsweise eine Weisung an die Eltern). Dass das Kind im Übrigen darauf verzichtete, vom Gericht angehört zu werden, ist sein gutes Recht; diese Tatsache allein lässt nicht auf eine Missach- tung des Kindswohls in der Scheidungsvereinbarung schliessen, sondern es fehlt damit einfach ein klar geäusserter Kindswille, was einer objektiven Überprüfung der Vereinbarung aber nicht entgegen steht. Insgesamt beachtet die Scheidungsver- einbarung alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände in angemessener Weise.

E. 2.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der gemeinsame Scheidungswille gegeben und die Vereinbarung in formeller sowie materieller Hin- sicht zu genehmigen ist.

E. 3 Die Obhut für die Tochter D._____, geboren am tt.mm.2010, wird der Gesuch- stellerin zugeteilt.

E. 3.1 Die Gerichtskosten sind gemäss ständiger Praxis und in Anwendung der §§ 2, 5 Abs. 1 (i.V.m. 6 Abs. 1) und 6 Abs. 2 lit. a GebV OG auf Fr. 2'700.– festzu- setzen.

E. 3.2 Gemäss Art. 109 Abs. 1 trägt jede Partei die Prozesskosten nach Mass- gabe des Vergleichs. Vereinbarungsgemäss werden die Kosten des unbegründe- ten Entscheids daher beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Mehrkosten der Begründung derjenigen Partei, die eine Begründung verlangt (vgl. act. 2

- 12 - Ziff. 10). Da nur der Gesuchsteller eine Begründung verlangte, gehen die Mehrkos- ten für die Begründung voll zu seinen Lasten und es sind ihm die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'800.– und der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 900.– auf- zuerlegen. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen (vgl. act. 2 Ziff. 10). Es wird erkannt:

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Die Tochter D._____, geboren am tt.mm.2010, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

E. 4 Grundlagen der Unterhaltsberechnung Einkommen netto pro Monat, exkl. Familienzulagen:

- A._____: CHF 3'900 (80%-Pensum, inkl. 13. ML)

- B._____: CHF 7'520 (Lohnfortzahlung aufgrund fortdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (= CHF 9'900 bei 100%-Pen- sum (kein 13. ML) abzüglich gerundet CHF 2’380))

- D._____: Kinderzulage Bedarf (gerundet):

- A._____: CHF 4'400 (CHF 5'200 abzügl. Anteil E._____ von CHF 800)

- B._____: CHF 3'800 (CHF 4'400 (= Bedarfsbetrag, ohne dass arbeitsbedingte Kosten wie Kosten für Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung berück- sichtigt sind) abzügl. Anteil C._____ von CHF 600)

- D._____: CHF 1’500 Die Parteien halten fest, dass die vorstehenden Bedarfszahlen von A._____ und B._____ um den Wohnkostenbeitrag von E._____ (CHF 800) und C._____ (CHF 600) reduziert sind. Sie sind sich einig, dass bei einem Wegfall dieser Wohnkostenbeiträge

- 15 - infolge Weg- bzw. Auszugs oder Uneinbringlichkeit während mehr als drei Monaten eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge erfolgen muss. B._____ und A._____ stre- ben in diesem Fall eine einvernehmliche Lösung an. B._____ ist seit dem 4. März 2024 fortdauernd arbeitsunfähig. Der weitere Verlauf der Arbeitsunfähigkeit und die zukünftigen Entwicklungen diesbezüglich sind im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Scheidungsvereinbarung nicht absehbar und abschätzbar. Als Basis der vorstehenden Unterhaltsberechnung wurde deshalb von einer Fortdauer die- ser Arbeitsunfähigkeit (Berücksichtigung eines reduzierten Nettoeinkommens, keine Berücksichtigung von berufsbedingten Kosten im Bedarf) ausgegangen. Als Ausgleich hierfür zahlt B._____ an A._____, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungs- urteils, zugunsten von A._____ und D._____ eine Einmalzahlung von CHF 12'000 (zahlbar auf das folgende Bankkonto von A._____: Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, lautend auf A._____]). Die Parteien sind sich einig und halten fest, dass A._____ und D._____ durch dieser Einmalzahlung unterhaltsrechtlich für mindestens ein Jahr so ge- stellt werden, wie wenn B._____ uneingeschränkt seiner Arbeitsfähigkeit mit entspre- chendem Verdienst nachgehen würden. Entsprechend führen positive Veränderungen auf Seiten von B._____ betreffend die für die Unterhaltsberechnung massgebenden Faktoren (insbesondere, aber nicht nur, höheres Einkommen (netto)) bis zum 31. Au- gust 2025 in jedem Fall zu keiner Erhöhung der Unterhaltsansprüche von D._____ und/oder A._____. Ab dem 1. September 2025 wird B._____ A._____ und D._____ unaufgefordert über Veränderungen betreffend die für die Unterhaltsberechnung massgebenden Faktoren informieren. Die Parteien vereinbaren, die Unterhaltsbeiträge neu zu berechnen, falls sich auf Seiten von B._____ diesbezüglich eine neue Situation mit Auswirkung auf die für die Unterhaltsberechnung massgebenden Faktoren (z.B. Einkommen (netto), ar- beitsbedingte Kosten) einstellt. Die Parteien sind sich einig, dass dies ein Abänderungs- grund zur Anpassung der Unterhaltsbeiträge gemäss dieser Scheidungsvereinbarung darstellt. Sollten die Parteien vor Ende Juli 2026 wieder mit einem neuen Partner bzw. einer neuen Partnerin zusammenwohnen, so stellt dies einen Abänderungsgrund zur Anpas- sung der Unterhaltsbeiträge dar.

E. 5 Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten A._____ angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.

E. 6 Vorsorgeausgleich Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin von seinem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben bei der AXA Leben AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur, (Vertrag Nr. 1/37951, Versicherung Nr. 756.2) den Be- trag von Fr. 151'777.85, zuzüglich Zins ab 30. September 2024, auf ein durch die Ge- suchstellerin noch zu bezeichnendes Vorsorgekonto zu übertragen. Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht gemeinsam, die beteiligten Vorsorgeein- richtungen entsprechend anzuweisen.

E. 7 Liegenschaft (F._____ [Strasse] 3 in G._____), Hausrat, Mobiliar Liegenschaft «F._____ [Strasse] 3, G._____» («Liegenschaft»): A._____ ist am 15. Juni 2024 aus der Liegenschaft ausgezogen. Die Liegenschaft wird seither von B._____ bewohnt. Die Liegenschaft steht im Alleineigentum von B._____.

- 16 - Hausrat und Mobiliar: Über die Aufteilung des Mobiliars bzw. des Hausrates haben sich die Parteien bereits geeinigt.

E. 8 Güterrecht

3. Säule: Die Guthaben auf sämtlichen Säule 3a-Konten lautend auf B._____ werden hälftig mit A._____ geteilt und der Anteil von A._____ auf ein auf sie lautendes und B._____ noch bekanntzugebendes Säule 3a-Konto ausbezahlt. Auf die Teilung des Guthabens von A._____ auf ihrem Säule 3a-Konto verzichtet B._____. VW Touran: A._____ übernimmt den VW Touran im gegenwärtigen, ihr bekannten rechtlichen und tatsächlichen Zustand mit Wirkung per 1. September 2024 zu alleinigem Eigentum. Jede Gewährleistungspflicht von B._____ für rechtliche und körperliche Mängel sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die Parteien einigen sich, dass A._____ den VW Touran ab dem 1. September 2024 vollumfänglich selbst finanziert. A._____ hält B._____ diesbezüglich schadlos. Die Parteien halten fest, dass soweit ersichtlich die erforderlichen Schritte zur Übertra- gung des VW Touran auf A._____ bereits vollzogen sind. Nichtsdestotrotz verpflichtet sich B._____, sämtliche Handlungen vorzunehmen und Willenserklärungen auf erstes Verlangen der anderen Partei hin abzugeben, die für eine Übertragung des VW Touran auf A._____ alleine noch zusätzlich erforderlich sein könnten. H._____: B._____ übernimmt den Familienhund H._____ mit Wirkung per 1. September 2024 zu alleinigem Eigentum. Die Parteien halten fest, dass soweit ersichtlich bereits die erfor- derlichen Schritte zur Übertragung von H._____ auf B._____ alleine vollzogen sind. Nichtsdestotrotz verpflichtet sich A._____, sämtliche Handlungen vorzunehmen und Willenserklärungen auf erstes Verlangen der anderen Partei hin abzugeben, die für eine Übertragung von H._____ auf B._____ noch zusätzlich erforderlich sein könnten. Steuern: Die Parteien verpflichten sich, im Zusammenhang mit der Einreichung der Steuererklä- rung für die Steuerperiode 2023 konstruktiv, einvernehmlich und nach bestem Wissen und Gewissen zusammenzuwirken, sowie die Angelegenheit bis zum Ende der Frister- streckung (September 2024) geregelt zu haben. Sollten steuermässig Mehrkosten (z.B. infolge Einschätzung oder Verzugszinszahlungen) entstehen, weil eine Partei nicht in dieser Weise mit der anderen Partei zusammengewirkt hat, gehen diese Mehrkosten zu Lasten der verursachenden Partei. Ab dem Jahr 2024 werden die Ehepartner ge- trennt besteuert. Für die Zeit einer gemeinsamen Besteuerung werden allfällige Steuerverbindlichkeiten von den Parteien hälftig getragen und stehen allfällige Steuerrückzahlungen den Par- teien je zur Hälfte zu. Zahlung: B._____ leistet an A._____ innert einer Frist von 30 Tagen nach Rechtskraft des Schei- dungsurteils in Abgeltung bzw. Ausgleichung sämtlicher güterrechtlicher Ansprüche eine Einmalzahlung von CHF 48’000 auf das folgende Bankkonto von A._____:

- Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1 lautend auf A._____

- 17 - Vor dem Hintergrund dieser Zahlung sind sich die Parteien einig, dass Guthaben auf Bankkonti, welche noch auf die Parteien gemeinsam lauten, vollumfänglich B._____ zustehen. A._____ verpflichtet sich, auf erstes Verlangen sämtliche Handlungen vorzu- nehmen und Willenserklärungen abzugeben, die für eine Übertragung dieser Guthaben auf Bankonti von B._____ alleine und eine anschliessende Saldierung dieser Bankkonti oder die für eine Übertragung dieser Bankkonti als Ganzes auf den Namen von B._____ alleine erforderlich sind. Vorbehältlich dieser Zahlung und der vorstehenden Regelungen unter dieser Ziffer 0 sind die Parteien im Übrigen in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinanderge- setzt. Jede Partei behält, was sie gegenwärtig besitzt, respektive was auf ihren Namen lautet.

E. 9 Nichteinreichen und Rückzug von Strafanträgen und Strafanzeigen sowie Desinteresseerklärung A._____ hat im Rahmen verschiedener Einvernahmen und Verfahren Vorwürfe, Anzei- gen und Strafanträge gegen B._____ erhoben, so insbesondere betreffend Vergewalti- gung, sexuelle Belästigung, Tätlichkeiten und Beschimpfung. B._____ weist diese Vor- würfe und die gestützt darauf erfolgten Anzeigen und Strafanträge als falsch bzw. un- begründet zurück. Am 11. Juli 2024 hat die Staatsanwaltschaft I (schwere Gewaltkriminalität) eine Nicht- anhandnahmeverfügung betreffend Vergewaltigung etc. erlassen, wonach die Voraus- setzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben sind und deshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen ist. B._____ beabsichtigt seit März 2024 im Zusammenhang mit den Vorwürfen von A._____ Strafanzeige und Strafantrag gegen A._____ zu stellen wegen aller in Betracht kommenden Delikte wie insbesondere, aber nicht nur, üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung und falsche Anschuldigung. B._____ sah davon mit dem Ziel ab, eine einvernehmliche Lösung anzustreben und die Töchter keiner zusätzlichen Belastung auszusetzen. Ziel dieser Scheidungsvereinbarung ist es, eine abschliessende Lösung zwischen den Parteien über sämtliche Themen zu ermöglichen. Mit Unterzeichnung dieser Scheidungsvereinbarung erklären deshalb B._____ und A._____ hiermit je einzeln gegenüber den zuständigen Behörden den Rückzug sämtli- cher bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder sonstigen Behörden gegenseitig ein- geleiteten Schritte (wie z.B. Einreichen oder Stellen von (Straf-)Anzeigen, (Straf-)Anträ- gen, Meldungen, etc.) und das Desinteresse an jeglicher weiteren Verfolgung solcher Schritte (wie z.B. an einer Strafverfolgung) betreffend die andere Partei. Sodann ver- pflichten sich B._____ und A._____ mit Unterzeichnung dieser Scheidungsvereinba- rung je einzeln, zukünftig betreffend Sachverhalte, die sich vor der Unterzeichnung die- ser Scheidungsvereinbarung zugetragenen haben, gegenseitig auf die Einleitung sol- cher Schritte (wie z.B. Einreichen oder Stellen von (Straf-)Anzeigen, (Straf-)Anträgen, Meldungen, etc.) zu verzichten. Die Parteien sind sodann ausdrücklich ermächtigt, diese Vereinbarung zur Abwehr sol- cher Schritte gegenüber hierfür zuständigen Behörden offenzulegen. Die Parteien ver- pflichten sich weiter, auf erstes Verlangen der anderen Parteien sämtliche Handlungen und (schriftlichen oder mündlichen) Erklärungen gegenüber den zuständigen Behörden abzugeben, welche für einen rechtsverbindlichen Rückzug der Strafanzeigen und Straf- anträge sowie für eine rechtsverbindliche Desinteresserklärung erforderlich sein könn- ten.

- 18 -

E. 10 Kosten […] Die Parteien sind sich einig, dass mit dieser Scheidungskonvention anstelle des vor dem Einzelgericht Pfäffikon ZH unter der Nr. EE24001 hängigen Eheschutzverfahren, ein Scheidungsverfahren eingeleitet werden soll. Sollten trotzdem im zwischen den Par- teien vor dem Einzelgericht Pfäffikon ZH unter der Nr. EE24001 hängigen Eheschutz- verfahren Gerichtskosten anfallen, übernehmen die Parteien auch diese Gerichtskos- ten, unabhängig des Entscheids des Einzelgerichts, je zur Hälfte. Auf Parteientschädi- gungen wird verzichtet.

E. 11 Saldoklausel Mit Vollzug dieser Scheidungsvereinbarung sind sämtliche Ansprüche unter allen Rechtstiteln und aus allen Rechtsverhältnissen zwischen den Parteien abgegolten und die Parteien per Saldo aller Ansprüche vollumfänglich auseinandergesetzt.

E. 12 Verschiedenes Diese Scheidungsvereinbarung untersteht materiellem Schweizer Recht."

5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Gesuchstellerin angerechnet.

6. Die AXA Leben AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winter- thur, wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Konto des Gesuchstellers (Vertrag Nr. 1/37951, Versicherung Nr. 756.2) den Betrag von Fr. 151'777.85, zuzüglich Zins ab 30. September 2024, auf das Vorsorge- konto der Gesuchstellerin (IBAN CH4; AHV-Nr. 756.5) bei der Swiss Life AG, Gruppenversicherung U3679, General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zü- rich, zu überweisen.

7. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'700.– festgesetzt.

8. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 900.– der Gesuchstellerin und im Umfang von Fr. 1'800.– dem Gesuchsteller auferlegt.

9. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vor- merk genommen.

10. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller (unter Beilage des Doppels von act. 29 sowie einer Ko-  pie von act. 32), die Gesuchstellerin (unter Beilage von Kopien der act. 30 sowie act. 32), 

- 19 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das Zivilstandsamt I._____ ZH,  mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Stadt J._____ ZH,  mit Formular an die Kindesschutzbehörden Pfäffikon ZH und Hinwil,  an die AXA Leben AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401  Winterthur (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 6 des Urteils).

11. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Einzelgericht o.V. Bezirksrichter: Gerichtsschreiberin: MLaw T. Kazik MLaw V. Schlatter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Pfäffikon Einzelgericht o.V. Geschäfts-Nr. FE240100-H/U2 Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw T. Kazik Gerichtsschreiberin MLaw V. Schlatter Urteil vom 20. März 2025 (begründete Fassung) in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, und B._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 i.V.m. act. 2 und act. 20, sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden und es sei die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 24. bzw. 28. September 2024 sowie de- ren Ergänzung vom 21. Januar 2025 zu genehmigen. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1 Die Parteien sind seit dem tt. März 2005 verheiratet und die Eltern der ge- meinsamen Kinder C._____, geboren am tt. November 2005, und D._____, gebo- ren am tt.mm.2010. Ausserdem lebt die Tochter der Gesuchstellerin E._____, ge- boren am tt. Dezember 2002, im ehelichen Haushalt. 1.2 Mit Eingabe vom 30. September 2024 reichten die Parteien im damals hän- gigen und zu Vergleichszwecken sistierten Eheschutzverfahren ein gemeinsames Scheidungsbegehren sowie eine beidseitig unterzeichnete Scheidungsvereinba- rung ein (act. 1 und 2). In der Folge wurde das vorliegende Scheidungsverfahren eröffnet, das Eheschutzverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (vgl. act. 5A/39) und die Parteien zur Anhörung vorgeladen (vgl. act. 6). 1.3 Anlässlich der Anhörung vom 21. Januar 2025 wurden die Parteien ge- meinsam zum Scheidungspunkt sowie zu ihren familialen und finanziellen Verhält- nissen befragt (vgl. Prot. S. 3 ff.). Anschliessend schlossen die Parteien, nachdem sie unter Mitwirkung des Gerichts Vergleichsgespräche zum Vorsorgeausgleich ge- führt hatten, eine diesbezügliche Ergänzung zur Scheidungsvereinbarung (vgl. Prot. S. 9, act. 20). Schliesslich wurden die Parteien noch getrennt angehört (vgl. Prot. S. 10 f.). 1.4 Nachdem im Nachgang der Verhandlung die gemeinsame (minderjährige) Tochter D._____ ausdrücklich auf eine Anhörung durch das Gericht verzichtete (vgl. act. 21A), wurde den Parteien das Scheidungsurteil, worin die Scheidung aus- gesprochen und die Scheidungsvereinbarung genehmigt wurde, in unbegründeter Form schriftlich eröffnet (act. 24). Mit Eingabe vom 21. April 2025 (Poststempel

- 3 -

22. April 2025, act. 26) beantragte der Gesuchsteller fristgerecht eine Begründung (vgl. act. 25/2 und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO), weshalb das Urteil im folgenden zu begründen ist. Vom Gesuchsteller nach der Urteilsberatung vom 20. März 2025 eingebrachte Noven (vgl. act. 26, 27, 30 und 32) können im Rahmen dieser Urteils- begründung nicht berücksichtigt werden. Seit der Urteilsberatung eingetretene (all- fällige) Noven können gegebenenfalls im Rahmen des Rechtsmittels vor Oberin- stanz geltend gemacht werden (BGer 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016, E. 4). 1.5 In diesem Zusammenhang ist auf die Eingaben des Gesuchstellers vom

24. April (act. 27), vom 12. Juni 2025 (act. 30/1; unter Beilage der Eingabe an die KESB vom 19. Mai 2025 [act. 30/2]) sowie vom 23. Juni 2025 (act. 32) einzugehen: 1.5.1 Der Gesuchsteller beantragte mit diesen Eingaben die Anordnung verschie- dener Kindesschutzmassnahmen (vgl. namentlich act. 30/1 S. 3 unter dem Titel "Anträge"). Dabei bringt er zur Begründung dieser Anträge im Wesentlichen vor, die Gesuchstellerin habe eigenmächtig und ohne Absprache unter den Parteien als Eltern ihrer Tochter D._____ eine HPV-Impfung durchgeführt. Damit halte sich die Gesuchstellerin nicht an ihre gesetzliche Verpflichtung nach Art. 296 Abs. 2 und Art. 133 Abs. 2 ZGB und verletze auch die Scheidungskonvention, wonach im Falle von anhaltender Uneinigkeit unter den Eltern eine Mediation vorgesehen sei (act. 27). Weiter bringt er vor, dass die Gesuchstellerin die Tochter D._____ na- mentlich durch Anschuldigungen ihm gegenüber entfremde, was eine Kindswohl- gefährdung darstelle (act. 30/1 S. 2). Es seien deswegen ein Elterngespräch oder eine Mediation einzuberufen und weitere Abklärungen zur Einschätzung der Fami- liendynamik sowie hinsichtlich der Einhaltung von Art. 273 ZGB durch die Gesuch- stellerin anzuordnen (act. 30/1 S. 3 f.). Schliesslich betont der Gesuchsteller die Dringlichkeit seiner Anträge, da jeder Monat ohne Intervention bei den Töchtern ein falsches Vaterbild zementiere und er faktisch seit über 15 Monaten nicht mehr als erziehungsberechtigter Vater existiere (act. 32 S. 2). 1.5.2 Vorab ist zur Frage der Zuständigkeit zur Behandlung dieser neuen und erst nach Urteilsdatum gestellten Anträge festzuhalten, dass angesichts der nach wie vor bestehenden Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens grundsätzlich das mit der eherechtlichen Sache befasste Gericht für Kindesschutzmassnahmen zu-

- 4 - ständig ist (Art. 315a Abs. 1 ZGB), sodass die Zuständigkeit der KESB hierfür der- zeit nicht als gegeben erscheint: Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers liegt nämlich keine derartige Dringlichkeit vor, sodass eine Zuständigkeit der KESB via Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB bestehen würde (wobei es letztlich natürlich in der Befugnis der KESB steht, abschliessend über ihre eigene Zuständigkeit zu befin- den, was diese aber wohl bereits getan hat [Beilage zu act. 32]). Es ist – die Aus- führungen des Gesuchstellers als wahr unterstellt – sehr nachvollziehbar, wenn er sich in der aktuellen Situation als Vater ausgegrenzt fühlt und diesen aus seiner Sicht pathologischen Zustand um seiner wie auch der Kinder willen behoben haben möchte. Gleichzeitig führt er selber aus, dass dieser Zustand bereits seit 15 Mona- ten bestehe (vgl. oben): In dieser Zeit haben die Parteien eine Vereinbarung ge- troffen, die mit vorliegendem Urteil genehmigt wird, und dort namentlich vereinbart, dass sie bestrebt sind, in sämtlichen Belangen betreffend ihre Tochter D._____ konstruktiv und nach bestem Wissen und Gewissen zusammenzuwirken. Dies ist als Massnahme zur Begegnung der vom Gesuchsteller erlebten Kommunikations- problematik zwischen den Parteien als Eltern zu sehen, wobei die Wirkung dieser Massnahme derzeit noch sehr begrenzt überprüft werden kann aufgrund der kur- zen Zeitperiode sowie auch des allgemeinnotorischen Umstands, dass Kommuni- kationsproblematiken wie auch weitere Konflikte in der zwischenmenschlichen Be- ziehung meist nicht von einem Tag auf den anderen gelöst werden können. Der Gesuchsteller beantragt denn auch selber vorab Abklärungsmassnahmen, bevor konkrete Anordnungen getroffen werden sollen (act. 30 S. 3 Antrag-Ziff. 3); auch hierin ist – wie gesagt bei allem Verständnis für die Situation beim Gesuchsteller – ein Indiz zu sehen, dass keine Dringlichkeitszuständigkeit der KESB vorliegt. Vor diesem Hintergrund wurde der KESB auf deren Anfrage auch mitgeteilt, dass diese nicht zuständig sei, sondern eben das mit dem eherechtlichen Verfahren befasste Gericht (act. 31). 1.5.3 Damit ist die Zuständigkeitsfrage aber noch nicht abschliessend beantwor- tet: Als mit dem eherechtlichen Verfahren befasstes Gericht kommt im jetzigen gleichsamen Zwischenstadium einerseits das hiesige Gericht und andererseits das Berufungsgericht in Frage. Bei beiden Instanzen ergeben sich aber Fragen punkto die Zuständigkeit: Gegen die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts spricht nämlich,

- 5 - dass das Verfahren hier wie gezeigt bereits abgeschlossen wurde und es kaum der Meinung des Gesetzgebers entsprochen haben dürfte, dass Noven in der Haupt- sache nur bis Urteilsdatum zu berücksichtigen sind (Art. 229 Abs. 3 ZPO), hingegen punkto kindesschutzrechtlicher bzw. vorsorglicher Massnahmen die Noven- schranke weiter nach hinten geschoben werden soll. Auf der anderen Seite spricht gegen die Zuständigkeit des Berufungsgerichts, dass ein Berufungsverfahren noch nicht einmal im Gange ist. Immerhin aber erklärt Art. 315 Abs. 5 ZPO (bereits an- wendbar auch auf altrechtliche Verfahren [Art. 407f ZPO]) die Berufungsinstanz be- reits vor Einreichung der Berufung als zuständig für die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. (so hier) der Bewilligung der vorzeitigen Vollstreck- barkeit (Art. 315 Abs. 4 ZPO). Die Anträge des Gesuchstellers gehen – jedenfalls zum Teil (dazu sogleich unter E. 1.5.4.) – über die Frage des Entzugs der aufschie- benden Wirkung bzw. der Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit hinaus, so- dass die soeben aufgeführte Bestimmung höchstens in analoger Anwendung eine Zuständigkeit des Berufungsgerichts auch für vorsorgliche/kindesschutzrechtliche Anordnungen begründete. Dafür spricht, dass die Frage der Gewährung bzw. des Entzugs der aufschiebenden Wirkung auch eine vorsorgliche Massnahme darstellt (OGer ZH LB170049 vom 22. Januar 2018 E. 2.1. m.w.H.). Gesamthaft scheint demnach die gesetzliche Konzeption für die hier interessierende Frage (= Zustän- digkeit für kindesschutzrechtliche/vorsorgliche Massnahmen nach Urteilsdatum der ersten Instanz aber vor Vorliegen des begründeten Urteils bzw. Anheben eines Be- rufungsverfahrens) so zu sein, dass in einem (hier wie gezeigt nicht vorliegenden) dringlichen Fall die Zuständigkeit der KESB gegeben ist (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB) und in den übrigen Fällen hierfür das Berufungsgericht zuständig ist (Art. 315 Abs. 5 ZPO analog). Für eine Zuständigkeit der ersten Instanz bleibt demnach kein Raum. 1.5.4 Für dieses Ergebnis spricht im vorliegenden Fall auch Folgendes: Wie der Gesuchsteller völlig zu Recht festhält, üben hier trotz Scheidung und dem Normal- fall entsprechend weiterhin beide Eltern gemeinsam die elterliche Sorge aus. Sie sind entsprechend – wie sich auch aus der Scheidungskonvention ergibt – ver- pflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung mit- einander abzusprechen. Ausserdem haben die Parteien vereinbart, dass sie be-

- 6 - strebt sind, in sämtlichen Belangen betreffend ihre Tochter D._____ konstruktiv und nach bestem Wissen und Gewissen zusammenzuwirken; und schliesslich haben sie sich verpflichtet, im Falle von Uneinigkeit über die Ausübung der elterlichen Sorge sowie das Besuchsrecht ein einem Beratungsgespräch oder einer Mediation teilzunehmen (vgl. beiliegendes Urteilsdispositiv vom 20. März 2025, S. 13). Diese Verpflichtungen der Parteien sind zufolge der Begründungsverlangung durch den Gesuchsteller (die Gesuchstellerin hat keine Begründung verlangt) nicht rechtskräf- tig und nicht vollstreckbar. Insofern erscheint es in gewisser Weise als widersprüch- liches Verhalten des Gesuchstellers, wenn er einerseits sich mit der Scheidungs- konvention nicht als einverstanden erklärt und den Rechtsmittelweg offen behält, gleichzeitig aber der Gesuchstellerin vorwirft, sie halte sich nicht an die Schei- dungskonvention (die eben grundsätzlich erst mit rechtskräftiger gerichtlicher Ge- nehmigung volle Gültigkeit erhält und insbesondere [in den vollstreckbaren Punk- ten] vollstreckbar wird). Dieses widersprüchliche Verhalten wird allerdings dadurch relativiert, dass die Konvention verschiedene Punkte enthält und der Gesuchsteller offenbar mit einigen einverstanden ist und mit anderen nicht. Jedenfalls aber läuft der Antrag des Gesuchstellers, wonach die Gesuchstellerin sich an diese Verpflich- tungen der Scheidungskonvention halten soll, im Ergebnis auf einen Antrag auf diesbezüglichen Entzug der aufschiebenden Wirkung im Berufungsverfahren bzw. Bewilligung der diesbezüglichen vorzeitigen Vollstreckbarkeit hinaus. Hierfür ist kla- rerweise die Rechtsmittelinstanz zuständig (Art. 315 Abs. 4 und 5 ZPO). 1.5.5 Hinzu kommt: Wie gezeigt, erscheinen die Anträge des Gesuchstellers (so- weit sie nicht im Ergebnis ohnehin bloss die Bewilligung der vorzeitigen Vollstreck- barkeit betreffen, also namentlich der Antrag auf Abklärung der Familiendynamik) zwar als nachvollziehbar, aber jedenfalls nicht als dringlich, sodass sich (selbst bei gegebener Zuständigkeit des hiesigen Gerichts) die Anordnung eines Superprovi- soriums nicht rechtfertigen würde. Demnach wäre der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme zu diesen Anträgen anzusetzen bzw. grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO und Art. 273 Abs. 1 ZPO). Den Parteien wird hiermit das begründete Scheidungsurteil zugestellt, sodass in spätestens 30 Tagen nach Zustellung das Berufungsverfahren läuft, womit diesfalls klarerweise die Zuständigkeit für vorsorgliche/kindesschutz-

- 7 - rechtliche Massnahmen auch dort ist. Alternativ dazu (also bei Nichteinleitung eines Berufungsverfahrens) wäre das Scheidungsverfahren nach dieser Frist rechtskräf- tig, sodass diesfalls die KESB zuständig wäre für Kindesschutzmassnahmen (Art. 315 ZGB). Auch unter Berücksichtigung dieser v.a. zeitlichen Gegebenheiten und zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten erscheint es weder als zweckmässig noch als angezeigt, dass das hiesige Gericht die nach Urteilsdatum gestellten An- träge des Gesuchstellers zu behandeln beginnt. 1.5.6 Nach dem Gesagten sind diese Eingaben des Gesuchstellers also bei den Akten zu behalten und es liegt in den Händen des Gesuchstellers, ob er diese An- träge entweder via Berufungserhebung vor die Rechtsmittelinstanz oder – sollte er kein Berufungsverfahren einleiten und würde damit das Scheidungsverfahren rechtskräftig beendet, womit auch die gerichtliche Zuständigkeit für Kindesschutz- massnahmen nach Art. 315a Abs. 1 ZGB entfallen würde – vor die KESB (Art. 315 ZGB) bringen möchte. Weiterungen hierzu durch das hiesige Gericht erübrigen sich demnach.

2. Rechtliches und Würdigung 2.1 Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren bildet der übereinstim- mende Scheidungswille die eigentliche Basis des Scheidungsgrundes, sofern die Zustimmung zur Scheidung reiflich überlegt und frei erfolgt ist (FamKomm ZGB I- FANKHAUSER, 4. Aufl. 2022, N 5 zu Art. 111 ZGB). 2.1.1 Die Gesuchstellerin gab sowohl anlässlich der gemeinsamen als auch an- lässlich der getrennten Anhörung an, dass sie die Scheidung nach reiflicher Über- legung und ohne dass sie jemand unter Druck setzte wolle (vgl. Prot. S. 3 f. und 10). Der Scheidungswille der Gesuchstellerin ist damit ohne Weiteres gegeben. 2.1.2 Der Gesuchsteller gab in der gemeinsamen Anhörung an, dass er nach wie vor nicht für diese Scheidung sei, diese jedoch akzeptiere. Er sei mittlerweile nach reiflicher Überlegung der Meinung, dass es wohl der einzige richtige Weg sei und auch das Beste für beide. Er habe zwar bei der Unterzeichnung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens Ende September 2024 unter massivem Druck gestanden,

- 8 - habe nun aber realisiert, dass es das Richtige sei, dass sie nun getrennte Wege gingen. Im Rahmen der Einzelanhörung wiederholte er dies im Wesentlichen (vgl. Prot. S. 3 f. und 10). Damit liegt die (nicht ungewöhnliche) Konstellation vor, dass der eine Ehegatte die Scheidung wünscht und der andere nicht, sich letzterer aber dem Willen ersterem beugt und schliesslich doch in die Scheidung einwilligt. So- lange dieser Entschluss reiflich überlegt ist, kam er frei im Sinne des Gesetzes zu- stande. Der Scheidungswille ist in dieser Situation gegeben; die konkreten Gründe, die zu diesem Willen führten, sind nicht Objekt einer gerichtlichen Prüfung. Folglich ist auch beim Gesuchsteller der Scheidungswille gegeben. 2.2 Nach Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben (formelle Prü- fung) und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (materielle Prüfung). Ausserdem muss das Kindswohl beachtet und die Anträge der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes berücksichtigt werden (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Mit der gerichtlichen Genehmigung verliert die Scheidungsvereinbarung ih- ren privatrechtlichen Charakter und wird zum Bestandteil des Scheidungsurteils (OGer ZH LC240026-O vom 3. Februar 2025, E. III.2.3.1). 2.3 Das Gericht hat zunächst zu prüfen, ob die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen geschlossen haben. Mit Blick darauf hat das Gericht insbeson- dere zu prüfen, ob ein Willensmangel vorliegt und ob einer der Ehegatten vom an- deren Ehegatten oder von Dritten unter Druck gesetzt worden ist (vgl. SK ZPO- STOLL/BURRI, 4. Aufl. 2025, N 11 zu Art. 279 ZGB). 2.3.1 Beide Parteien waren von Beginn des Eheschutzverfahrens an anwaltlich vertreten (vgl. act. 5A/3 und 5A/6), weshalb sich die Frage einer Beeinträchtigung des freien Willens durch ungleiche Verhandlungsgewichte nicht stellt; es herrschte vielmehr insofern Waffengleichheit beim Ausarbeitungsprozess der Vereinbarung. Ein Willensmangel im Sinne der Art. 23 ff. OR ist nicht erkennbar. Der Gesuchstel- ler scheint sich zwar in einem psychischen Ausnahmezustand zu befinden (Belege hierfür legt er allerdings nicht vor), mit einem Klinikaufenthalt vom 18. Dezember 2024 bis 8. Januar 2025 sowie möglicherweise unmittelbar nach der Anhörung (vgl.

- 9 - Prot. S. 6); aus dieser Tatsache allein – ohne weitere, klare Hinweise – auf man- gelnde Urteilsfähigkeit zu schliessen, verfängt jedoch nicht. Dies insbesondere des- halb, da die Konvention der Parteien bereits im September 2024 unterzeichnet und dann an der Anhörung im Januar 2025, mithin vier Monate später, bestätigt wurde; dass über diese ganze Zeit die Willensbildungs- bzw. -bekundungsfähigkeit einge- schränkt gewesen wäre, geht weder aus den Akten hervor, noch erscheint dies als glaubhaft, insbesondere auch mit Blick auf die vorhandene anwaltliche Vertretung. 2.3.2 Die Gesuchstellerin bringt vor, dass sie mit der Scheidungsvereinbarung umfassend einverstanden sei (Prot. S. 5). Diese Äusserung ist nicht in Zweifel zu ziehen. Der Gesuchsteller führte anlässlich der Anhörung hingegen aus, dass er bei Unterzeichnung der Vereinbarung massiv unter Druck gestanden und diese ge- gen seinen Willen sei (vgl. Prot. S. 3 und 7). Anschliessend gab er jedoch sogleich an, er habe mittlerweile erkannt, dass diese Vereinbarung – sowie die Scheidung an sich – der richtige Weg seien (vgl. Prot. S. 3 f. und 7). Aus dem Zusammenhang seiner Äusserung ergibt sich denn auch vielmehr, dass dieser Druck durch die Tat- sache, dass er mit der Scheidung nicht einverstanden war, ausgelöst wurde (vgl. oben E. 2.1); nicht durch den Verhandlungsprozess oder den Inhalt der Vereinba- rung. Beide Parteien standen bei Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung demnach nicht – im Sinne von zu prüfenden Gesetzesvorschriften – unter Druck. 2.4 Die Scheidungsvereinbarung wurde Ende September 2024 im Rahmen ei- nes zu Vergleichszwecken seit 29. April 2024 sistierten Eheschutzverfahrens ge- schlossen (vgl. act. 5A/21, 5A/29 und 5A/35). Die Vergleichsgespräche wurden im Verlaufe des Aprils 2024 aufgenommen (vgl. act. 5A/14). Es stellte sich im Verlaufe der Vergleichsgespräche offenbar heraus, dass die Parteien eine definitive Tren- nung durch eine Scheidung einer temporären Regelung der Trennung durch einen Eheschutzentscheid vorziehen. Die Phase der Vergleichsgespräche dauerte rund fünf Monate. Zwischen Abschluss der Vereinbarung und der Anhörung, worin keine der Parteien vorbrachten, dass sie die Vereinbarung unüberlegt, leichtsinnig oder überstürzt abgeschlossen hätten, sondern dass sie mit ihren Vertretungen bespro- chen wurde (vgl. Prot. S. 5 und 7), liegen nochmals knapp vier Monate. Der Ge- suchsteller selber bringt in diesem Zusammenhang vor, er sei während dieser Zeit

- 10 - zum Schluss gekommen, dass diese Vereinbarung der einzig richtige Weg sei (vgl. Prot. S. 7). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sich beide Parteien den Inhalt der Vereinbarung reiflich überlegt haben und sich der Auswirkungen der getroffenen Regelungen für ihr weiteres Leben bewusst sind. 2.5 In der Scheidungsvereinbarung vom 24. bzw. 28. September 2024 (act. 2) werden alle gesetzlichen Nebenfolgen der Scheidung geregelt (vgl. Art. 119 ff. ZGB), mit Ausnahme der genauen Höhe des Vorsorgeausgleichs. Mit der Ergän- zung vom 21. Januar 2025 (act. 20) wurde dies dann aber nachgeholt, womit nun eine vollständige Scheidungsvereinbarung vorliegt. Es werden alle Kinderbelange, die vermögensrechtliche Beziehung zwischen den Parteien sowie die berufliche Vorsorge geregelt; letztere im Sinne des Grundsatzes aus Art. 122 ZGB (vgl. act. 2 Ziff. 6). Die Vereinbarung regelt die Nebenfolgen dieser Scheidung zudem eindeu- tig (beispielsweise im Hinblick auf eine Abänderung, Bevorschussung oder Voll- streckung), weshalb sie als klar im Sinne des Gesetzes betrachtet werden kann. Aus den eingereichten Unterlagen und aus der gerichtlichen Befragung zu den fi- nanziellen Verhältnissen geht zudem hervor, dass die Vereinbarung in finanzieller Hinsicht und unter Berücksichtigung der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung nicht offensichtlich unangemessen ist. Ebenso sind die gegenseitigen Desinteres- senserklärungen (vgl. act. 2 Ziff. 9) nicht als unangemessen zu qualifizieren, son- dern erscheinen für den definitiv zu vollziehenden Trennungsprozess (auf der Paa- rebene) mit einer abschliessenden Lösung sogar als sinnvoll, was sodann auch als Ziel in der Vereinbarung selber festgehalten wird. In vergleichbaren Konstellationen (gegenseitige Anschuldigungen betreffend häuslicher Gewalt/Sexualdelikten bzw. Ehrverletzungsdelikten/falschen Anschuldigungen) sind solche Klauseln denn auch durchaus üblich. 2.6 Bei Kinderbelangen gilt zwar die Offizial- und strenge Untersuchungsma- xime (Art. 296 ZPO), es sind jedoch keine Umstände ersichtlich, die näherer Abklä- rung bedürfen oder gegen die von den Eltern getroffene Regelung bezüglich der Kinderbelange sprechen. Die gemeinsame elterliche Sorge ist der gesetzliche Re- gelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB), wovon nur in hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgewichen wird (vgl. BGer 5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019, E. 4.2.2.). Die

- 11 - Obhut und der zivilrechtliche Wohnsitz bei der Mutter geben aufgrund der jetzt und während der Ehe gelebten Aufgabenteilung ebenfalls zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass; ebenso wenig, dass aufgrund des Alters des Kindes auf eine de- taillierte Besuchsregelung verzichtet wird. Die Regelung, dass bei Uneinigkeiten bezüglich der Ausübung der elterlichen Sorge und das Besuchsrecht ein Bera- tungsgespräch bzw. eine Mediation vorgesehen ist, kann nur kindswohlgerecht sein. Sollte vor dem Kind nicht angemessen über den anderen Elternteil gespro- chen werden, könnte das ab einer gewissen Schwelle möglicherweise eine latente Kindswohlgefährdung darstellen, dafür bestehen zum Urteilszeitpunkt jedoch keine Hinweise. Ohnehin stünde dies – sollte sich diese Gefahr tatsächlich verwirkli- chen – nicht einer Genehmigung der Vereinbarung entgegen, vielmehr wären dann zusätzliche Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen (beispielsweise eine Weisung an die Eltern). Dass das Kind im Übrigen darauf verzichtete, vom Gericht angehört zu werden, ist sein gutes Recht; diese Tatsache allein lässt nicht auf eine Missach- tung des Kindswohls in der Scheidungsvereinbarung schliessen, sondern es fehlt damit einfach ein klar geäusserter Kindswille, was einer objektiven Überprüfung der Vereinbarung aber nicht entgegen steht. Insgesamt beachtet die Scheidungsver- einbarung alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände in angemessener Weise. 2.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der gemeinsame Scheidungswille gegeben und die Vereinbarung in formeller sowie materieller Hin- sicht zu genehmigen ist.

3. Prozesskosten 3.1 Die Gerichtskosten sind gemäss ständiger Praxis und in Anwendung der §§ 2, 5 Abs. 1 (i.V.m. 6 Abs. 1) und 6 Abs. 2 lit. a GebV OG auf Fr. 2'700.– festzu- setzen. 3.2 Gemäss Art. 109 Abs. 1 trägt jede Partei die Prozesskosten nach Mass- gabe des Vergleichs. Vereinbarungsgemäss werden die Kosten des unbegründe- ten Entscheids daher beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Mehrkosten der Begründung derjenigen Partei, die eine Begründung verlangt (vgl. act. 2

- 12 - Ziff. 10). Da nur der Gesuchsteller eine Begründung verlangte, gehen die Mehrkos- ten für die Begründung voll zu seinen Lasten und es sind ihm die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'800.– und der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 900.– auf- zuerlegen. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen (vgl. act. 2 Ziff. 10). Es wird erkannt:

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Die Tochter D._____, geboren am tt.mm.2010, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

3. Die Obhut für die Tochter D._____, geboren am tt.mm.2010, wird der Gesuch- stellerin zugeteilt.

4. Die Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 24. bzw. 28. September 2024 sowie deren Ergänzung vom 21. Januar 2025 werden genehmigt. Sie lauten wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien sind seit dem tt.03.2005 verheiratet und leben seit dem 5. März 2024 ge- trennt. Sie beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung im Sinne von Art. 111 ZGB.

2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung Die Parteien haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geb. tt. November 2005 («C._____»), und D._____, geboren tt.mm.2010 («D._____»). A._____ hat ihre Tochter E._____, geb. tt. Dezember 2002 (nachfolgend «E._____»), mit in die Ehe gebracht, welche nicht von B._____ stammt. C._____: C._____ ist volljährig und hat ihre Erstausbildung abgeschlossen. Regelungen zu C._____ betreffend elterliche Sorge, Obhut und Betreuung erübrigen sich entspre- chend. D._____: Die elterliche Sorge für D._____ verbleibt bei beiden Eltern gemeinsam. Entsprechend sind die Eltern verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Eltern ist bekannt, dass ein Aufenthalts- wechsel eines oder beider Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Aus-

- 13 - wirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwi- schen einem Elternteil und einem oder beider Kinder hat. D._____ hat ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Mutter, welche auch die Obhut über sie hat. Die Parteien halten fest und sind sich einig, dass auf Wunsch von D._____ der zivilrechtliche Wohnsitz und die Obhut jederzeit zu B._____ umgeteilt wird. Die Parteien sind sich einig, dass diesfalls die Unterhaltsvereinbarung gemäss Ziffer 0 hiernach an- zupassen wäre. Aufgrund des Alters von D._____ wird auf eine detaillierte Besuchsregelung verzichtet. Die Parteien verpflichten sich, alles zu unterlassen, was eine gelebte Beziehung zum anderen Elternteil verhindern oder erschweren könnte. Die Parteien sind sich einig und halten fest, dass es D._____ angesichts Ihres Alters freisteht, so viel Zeit (inkl. Feier- tage, Ferien im In- und Ausland, etc.) bei bzw. mit ihrem Vater zu verbringen, wie sie das möchte. Die Parteien stimmen sodann überein, dass sie bestrebt sind, in sämtlichen Belangen betreffend D._____ konstruktiv und nach bestem Wissen und Gewissen zusammenzu- wirken. Sollten sich die Parteien die Ausübung der elterlichen Sorge und das Besuchs- recht betreffend nicht einig sein, verpflichten sie sich mit Blick auf das Wohl von D._____ gegenseitig, an einem Beratungsgespräch oder einer Mediation teilzunehmen, wo die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge und des Besuchsrechts betref- fend D._____ behandelt wird.

3. Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt Kinderunterhalt: B._____ verpflichtet sich, die untenstehenden monatlichen Unterhaltsbeiträge (jeweils zuzüglich Familienzulagen, soweit diese dem Vater ausgerichtet werden) für D._____ jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an A._____. Die untenste- henden monatlichen Unterhaltsbeiträge setzen sich aus Barunterhalt und Überschuss- beteiligung zusammen. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet.

- CHF 1'500 als Barunterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils rückwirkend ab dem 1. September 2024 bis zur Vollendung des 18. Altersjahres bzw., falls länger, bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung

- CHF 450 als Überschussbeteiligung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils rückwirkend ab dem 1. September 2024 bis zur Vollendung des 18. Altersjah- res A._____ verpflichtet sich im Gegenzug, sämtliche Kosten von D._____ zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Regelung betreffend ausserordentliche Kinderkosten hiernach. Erzielt D._____ eigenes Einkommen, reduzieren sich die vorstehenden Unterhaltsbei- träge um einen Drittel des jeweiligen von D._____ monatlich erzielten Nettoeinkom- mens. Diese Unterhaltsvereinbarung gilt, solange D._____ im Haushalt von A._____ lebt, keine selbständigen Ansprüche gegenüber B._____ stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Ausserordentliche Kinderkosten: Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 250 pro Ausgabeposition, z. B. Zahna- rztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten einer Privatschule, Nachhilfeunter- richt, teure Hobbies) übernehmen die Ehepartner je zur Hälfte. Voraussetzung für die

- 14 - hälftige Kostentragung ist, dass sich die Ehepartner vorgängig über die ausserordentli- che Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlas- sende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein. Nachehelicher Unterhalt: B._____ verpflichtet sich, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils rückwirkend ab dem 1. September 2024 nacheheliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- CHF 900 bis August 2026; danach ist kein nachehelicher Unterhalt mehr ge- schuldet. Beteiligung am Bonus: Von allfälligen einmaligen Bonuszahlungen (massgebend ist der allfällige jeweils an B._____ ausbezahlte Nettobetrag) für das Jahr 2024 und das Jahr 2025 bezahlt B._____ an A._____ jeweils 40%. Von allfälligen einmaligen Bonuszahlungen (massgebend ist der allfällige jeweils an B._____ ausbezahlte Nettobetrag) für die Jahre 2024, 2025, 2026, 2027 sowie 2028 (anteilsmässig bis tt.mm.2028) bezahlt B._____ an D._____ jeweils 20%. Die Zahlungen haben jeweils innert 30 Tagen nach Gutschrift des Nettobetrages für den allfälligen Bonus zu erfolgen. Allfällige Zahlung zugunsten von D._____ erfolgen an A._____, solange D._____ im Haushalt von A._____ lebt, keine selbständigen An- sprüche gegenüber B._____ stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. B._____ verpflichtet sich, A._____ und D._____ jeweils unaufgefordert die entspre- chenden Abrechnungen betreffend den Bonus zukommen zu lassen.

4. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Einkommen netto pro Monat, exkl. Familienzulagen:

- A._____: CHF 3'900 (80%-Pensum, inkl. 13. ML)

- B._____: CHF 7'520 (Lohnfortzahlung aufgrund fortdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (= CHF 9'900 bei 100%-Pen- sum (kein 13. ML) abzüglich gerundet CHF 2’380))

- D._____: Kinderzulage Bedarf (gerundet):

- A._____: CHF 4'400 (CHF 5'200 abzügl. Anteil E._____ von CHF 800)

- B._____: CHF 3'800 (CHF 4'400 (= Bedarfsbetrag, ohne dass arbeitsbedingte Kosten wie Kosten für Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung berück- sichtigt sind) abzügl. Anteil C._____ von CHF 600)

- D._____: CHF 1’500 Die Parteien halten fest, dass die vorstehenden Bedarfszahlen von A._____ und B._____ um den Wohnkostenbeitrag von E._____ (CHF 800) und C._____ (CHF 600) reduziert sind. Sie sind sich einig, dass bei einem Wegfall dieser Wohnkostenbeiträge

- 15 - infolge Weg- bzw. Auszugs oder Uneinbringlichkeit während mehr als drei Monaten eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge erfolgen muss. B._____ und A._____ stre- ben in diesem Fall eine einvernehmliche Lösung an. B._____ ist seit dem 4. März 2024 fortdauernd arbeitsunfähig. Der weitere Verlauf der Arbeitsunfähigkeit und die zukünftigen Entwicklungen diesbezüglich sind im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Scheidungsvereinbarung nicht absehbar und abschätzbar. Als Basis der vorstehenden Unterhaltsberechnung wurde deshalb von einer Fortdauer die- ser Arbeitsunfähigkeit (Berücksichtigung eines reduzierten Nettoeinkommens, keine Berücksichtigung von berufsbedingten Kosten im Bedarf) ausgegangen. Als Ausgleich hierfür zahlt B._____ an A._____, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungs- urteils, zugunsten von A._____ und D._____ eine Einmalzahlung von CHF 12'000 (zahlbar auf das folgende Bankkonto von A._____: Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1, lautend auf A._____]). Die Parteien sind sich einig und halten fest, dass A._____ und D._____ durch dieser Einmalzahlung unterhaltsrechtlich für mindestens ein Jahr so ge- stellt werden, wie wenn B._____ uneingeschränkt seiner Arbeitsfähigkeit mit entspre- chendem Verdienst nachgehen würden. Entsprechend führen positive Veränderungen auf Seiten von B._____ betreffend die für die Unterhaltsberechnung massgebenden Faktoren (insbesondere, aber nicht nur, höheres Einkommen (netto)) bis zum 31. Au- gust 2025 in jedem Fall zu keiner Erhöhung der Unterhaltsansprüche von D._____ und/oder A._____. Ab dem 1. September 2025 wird B._____ A._____ und D._____ unaufgefordert über Veränderungen betreffend die für die Unterhaltsberechnung massgebenden Faktoren informieren. Die Parteien vereinbaren, die Unterhaltsbeiträge neu zu berechnen, falls sich auf Seiten von B._____ diesbezüglich eine neue Situation mit Auswirkung auf die für die Unterhaltsberechnung massgebenden Faktoren (z.B. Einkommen (netto), ar- beitsbedingte Kosten) einstellt. Die Parteien sind sich einig, dass dies ein Abänderungs- grund zur Anpassung der Unterhaltsbeiträge gemäss dieser Scheidungsvereinbarung darstellt. Sollten die Parteien vor Ende Juli 2026 wieder mit einem neuen Partner bzw. einer neuen Partnerin zusammenwohnen, so stellt dies einen Abänderungsgrund zur Anpas- sung der Unterhaltsbeiträge dar.

5. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten A._____ angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.

6. Vorsorgeausgleich Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin von seinem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben bei der AXA Leben AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur, (Vertrag Nr. 1/37951, Versicherung Nr. 756.2) den Be- trag von Fr. 151'777.85, zuzüglich Zins ab 30. September 2024, auf ein durch die Ge- suchstellerin noch zu bezeichnendes Vorsorgekonto zu übertragen. Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht gemeinsam, die beteiligten Vorsorgeein- richtungen entsprechend anzuweisen.

7. Liegenschaft (F._____ [Strasse] 3 in G._____), Hausrat, Mobiliar Liegenschaft «F._____ [Strasse] 3, G._____» («Liegenschaft»): A._____ ist am 15. Juni 2024 aus der Liegenschaft ausgezogen. Die Liegenschaft wird seither von B._____ bewohnt. Die Liegenschaft steht im Alleineigentum von B._____.

- 16 - Hausrat und Mobiliar: Über die Aufteilung des Mobiliars bzw. des Hausrates haben sich die Parteien bereits geeinigt.

8. Güterrecht

3. Säule: Die Guthaben auf sämtlichen Säule 3a-Konten lautend auf B._____ werden hälftig mit A._____ geteilt und der Anteil von A._____ auf ein auf sie lautendes und B._____ noch bekanntzugebendes Säule 3a-Konto ausbezahlt. Auf die Teilung des Guthabens von A._____ auf ihrem Säule 3a-Konto verzichtet B._____. VW Touran: A._____ übernimmt den VW Touran im gegenwärtigen, ihr bekannten rechtlichen und tatsächlichen Zustand mit Wirkung per 1. September 2024 zu alleinigem Eigentum. Jede Gewährleistungspflicht von B._____ für rechtliche und körperliche Mängel sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die Parteien einigen sich, dass A._____ den VW Touran ab dem 1. September 2024 vollumfänglich selbst finanziert. A._____ hält B._____ diesbezüglich schadlos. Die Parteien halten fest, dass soweit ersichtlich die erforderlichen Schritte zur Übertra- gung des VW Touran auf A._____ bereits vollzogen sind. Nichtsdestotrotz verpflichtet sich B._____, sämtliche Handlungen vorzunehmen und Willenserklärungen auf erstes Verlangen der anderen Partei hin abzugeben, die für eine Übertragung des VW Touran auf A._____ alleine noch zusätzlich erforderlich sein könnten. H._____: B._____ übernimmt den Familienhund H._____ mit Wirkung per 1. September 2024 zu alleinigem Eigentum. Die Parteien halten fest, dass soweit ersichtlich bereits die erfor- derlichen Schritte zur Übertragung von H._____ auf B._____ alleine vollzogen sind. Nichtsdestotrotz verpflichtet sich A._____, sämtliche Handlungen vorzunehmen und Willenserklärungen auf erstes Verlangen der anderen Partei hin abzugeben, die für eine Übertragung von H._____ auf B._____ noch zusätzlich erforderlich sein könnten. Steuern: Die Parteien verpflichten sich, im Zusammenhang mit der Einreichung der Steuererklä- rung für die Steuerperiode 2023 konstruktiv, einvernehmlich und nach bestem Wissen und Gewissen zusammenzuwirken, sowie die Angelegenheit bis zum Ende der Frister- streckung (September 2024) geregelt zu haben. Sollten steuermässig Mehrkosten (z.B. infolge Einschätzung oder Verzugszinszahlungen) entstehen, weil eine Partei nicht in dieser Weise mit der anderen Partei zusammengewirkt hat, gehen diese Mehrkosten zu Lasten der verursachenden Partei. Ab dem Jahr 2024 werden die Ehepartner ge- trennt besteuert. Für die Zeit einer gemeinsamen Besteuerung werden allfällige Steuerverbindlichkeiten von den Parteien hälftig getragen und stehen allfällige Steuerrückzahlungen den Par- teien je zur Hälfte zu. Zahlung: B._____ leistet an A._____ innert einer Frist von 30 Tagen nach Rechtskraft des Schei- dungsurteils in Abgeltung bzw. Ausgleichung sämtlicher güterrechtlicher Ansprüche eine Einmalzahlung von CHF 48’000 auf das folgende Bankkonto von A._____:

- Zürcher Kantonalbank, IBAN CH1 lautend auf A._____

- 17 - Vor dem Hintergrund dieser Zahlung sind sich die Parteien einig, dass Guthaben auf Bankkonti, welche noch auf die Parteien gemeinsam lauten, vollumfänglich B._____ zustehen. A._____ verpflichtet sich, auf erstes Verlangen sämtliche Handlungen vorzu- nehmen und Willenserklärungen abzugeben, die für eine Übertragung dieser Guthaben auf Bankonti von B._____ alleine und eine anschliessende Saldierung dieser Bankkonti oder die für eine Übertragung dieser Bankkonti als Ganzes auf den Namen von B._____ alleine erforderlich sind. Vorbehältlich dieser Zahlung und der vorstehenden Regelungen unter dieser Ziffer 0 sind die Parteien im Übrigen in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinanderge- setzt. Jede Partei behält, was sie gegenwärtig besitzt, respektive was auf ihren Namen lautet.

9. Nichteinreichen und Rückzug von Strafanträgen und Strafanzeigen sowie Desinteresseerklärung A._____ hat im Rahmen verschiedener Einvernahmen und Verfahren Vorwürfe, Anzei- gen und Strafanträge gegen B._____ erhoben, so insbesondere betreffend Vergewalti- gung, sexuelle Belästigung, Tätlichkeiten und Beschimpfung. B._____ weist diese Vor- würfe und die gestützt darauf erfolgten Anzeigen und Strafanträge als falsch bzw. un- begründet zurück. Am 11. Juli 2024 hat die Staatsanwaltschaft I (schwere Gewaltkriminalität) eine Nicht- anhandnahmeverfügung betreffend Vergewaltigung etc. erlassen, wonach die Voraus- setzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben sind und deshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen ist. B._____ beabsichtigt seit März 2024 im Zusammenhang mit den Vorwürfen von A._____ Strafanzeige und Strafantrag gegen A._____ zu stellen wegen aller in Betracht kommenden Delikte wie insbesondere, aber nicht nur, üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung und falsche Anschuldigung. B._____ sah davon mit dem Ziel ab, eine einvernehmliche Lösung anzustreben und die Töchter keiner zusätzlichen Belastung auszusetzen. Ziel dieser Scheidungsvereinbarung ist es, eine abschliessende Lösung zwischen den Parteien über sämtliche Themen zu ermöglichen. Mit Unterzeichnung dieser Scheidungsvereinbarung erklären deshalb B._____ und A._____ hiermit je einzeln gegenüber den zuständigen Behörden den Rückzug sämtli- cher bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder sonstigen Behörden gegenseitig ein- geleiteten Schritte (wie z.B. Einreichen oder Stellen von (Straf-)Anzeigen, (Straf-)Anträ- gen, Meldungen, etc.) und das Desinteresse an jeglicher weiteren Verfolgung solcher Schritte (wie z.B. an einer Strafverfolgung) betreffend die andere Partei. Sodann ver- pflichten sich B._____ und A._____ mit Unterzeichnung dieser Scheidungsvereinba- rung je einzeln, zukünftig betreffend Sachverhalte, die sich vor der Unterzeichnung die- ser Scheidungsvereinbarung zugetragenen haben, gegenseitig auf die Einleitung sol- cher Schritte (wie z.B. Einreichen oder Stellen von (Straf-)Anzeigen, (Straf-)Anträgen, Meldungen, etc.) zu verzichten. Die Parteien sind sodann ausdrücklich ermächtigt, diese Vereinbarung zur Abwehr sol- cher Schritte gegenüber hierfür zuständigen Behörden offenzulegen. Die Parteien ver- pflichten sich weiter, auf erstes Verlangen der anderen Parteien sämtliche Handlungen und (schriftlichen oder mündlichen) Erklärungen gegenüber den zuständigen Behörden abzugeben, welche für einen rechtsverbindlichen Rückzug der Strafanzeigen und Straf- anträge sowie für eine rechtsverbindliche Desinteresserklärung erforderlich sein könn- ten.

- 18 -

10. Kosten […] Die Parteien sind sich einig, dass mit dieser Scheidungskonvention anstelle des vor dem Einzelgericht Pfäffikon ZH unter der Nr. EE24001 hängigen Eheschutzverfahren, ein Scheidungsverfahren eingeleitet werden soll. Sollten trotzdem im zwischen den Par- teien vor dem Einzelgericht Pfäffikon ZH unter der Nr. EE24001 hängigen Eheschutz- verfahren Gerichtskosten anfallen, übernehmen die Parteien auch diese Gerichtskos- ten, unabhängig des Entscheids des Einzelgerichts, je zur Hälfte. Auf Parteientschädi- gungen wird verzichtet.

11. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Scheidungsvereinbarung sind sämtliche Ansprüche unter allen Rechtstiteln und aus allen Rechtsverhältnissen zwischen den Parteien abgegolten und die Parteien per Saldo aller Ansprüche vollumfänglich auseinandergesetzt.

12. Verschiedenes Diese Scheidungsvereinbarung untersteht materiellem Schweizer Recht."

5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Gesuchstellerin angerechnet.

6. Die AXA Leben AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winter- thur, wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Konto des Gesuchstellers (Vertrag Nr. 1/37951, Versicherung Nr. 756.2) den Betrag von Fr. 151'777.85, zuzüglich Zins ab 30. September 2024, auf das Vorsorge- konto der Gesuchstellerin (IBAN CH4; AHV-Nr. 756.5) bei der Swiss Life AG, Gruppenversicherung U3679, General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zü- rich, zu überweisen.

7. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'700.– festgesetzt.

8. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 900.– der Gesuchstellerin und im Umfang von Fr. 1'800.– dem Gesuchsteller auferlegt.

9. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vor- merk genommen.

10. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller (unter Beilage des Doppels von act. 29 sowie einer Ko-  pie von act. 32), die Gesuchstellerin (unter Beilage von Kopien der act. 30 sowie act. 32), 

- 19 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das Zivilstandsamt I._____ ZH,  mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Stadt J._____ ZH,  mit Formular an die Kindesschutzbehörden Pfäffikon ZH und Hinwil,  an die AXA Leben AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401  Winterthur (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 6 des Urteils).

11. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Einzelgericht o.V. Bezirksrichter: Gerichtsschreiberin: MLaw T. Kazik MLaw V. Schlatter