Sachverhalt
1. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft dem Beschuldigten vor, zwischen mutmasslich Frühling 2023 und spätestens 4. September 2023, wahrscheinlich so- gar an ebendiesem Tag, um ca. 18.21 Uhr, auf der D._____-strasse in E._____ ZH in Fahrtrichtung F._____ ZH, wo maximal 80 km/h zulässig sind, ein Fahrzeug mit
- 7 - einer Geschwindigkeit von netto 174 km/h gefahren zu haben. Dadurch habe der Beschuldigte für sich und die anderen Verkehrsteilnehmer eine deutlich erhöhte abstrakte Unfallgefahr mit möglicher Verletzung und Todesfolge geschaffen. Der Beschuldigte sei wissentlich und willentlich so schnell gefahren und habe diese Ge- fährdung zumindest billigend in Kauf genommen (act. 17).
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte gestand am 11. Dezember 2024, im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme die Tat (act. 4/2 F/A 4) und beantragte die Durch- führung des abgekürzten Verfahrens (act. 4/2 F/A 50). In der Folge übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Urteilsvorschlag (act. 11/5 und act. 11/7), worauf dieser durch seinen amtlichen Verteidiger ausrichten liess, er ak- zeptiere den Urteilsvorschlag nicht und ziehe sämtliche Aussagen zurück (act. 11/8). Diese Haltung bestätigte er an der Schlusseinvernahme bei der Staats- anwaltschaft (act. 4/3 F/A 3 ff.) und an der Hauptverhandlung (Prot. S. 13 ff.). Somit gilt es, den Anklagesachverhalt gemäss Anklageschrift zu erstellen.
3. Beweiswürdigung - Grundlagen 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist bei der Würdigung und Abwägung der verschiedenen Beweise grundsätzlich frei und nicht an eine Rangordnung oder einen numerus clausus der Beweismittel gebunden. Verwertet werden können auch Indizien und Hilfsbeweise. Entscheidend ist, dass die Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüsse zu wecken vermögen (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 6 ff.). 3.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Sachverhalt tatsächlich verwirklicht hat. Bestehen hingegen
- 8 - unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so hat ein Freispruch zu ergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen ver- mag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zwei- fel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 3.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht bei der Beweiswürdigung Aussage gegen Aussage, ist na- mentlich anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptver- handlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend(er) ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen Glaubwürdigkeit einer Person und Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutsam, ob sich der behauptete Sachverhalt so zugetragen hat oder nicht. Bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Die örtliche, fachliche und/oder persönliche Nähe bzw. Entfernung des Aussagenden zum Beweisthema oder das wirtschaftliche Interesse des Aussagenden am Prozessausgang ist für sich allein noch kein Grund, der Aussage zu misstrauen. Erst nach Hinzutreten weiterer, in dieselbe Richtung weisender Indizien - wie das Fehlen einer hinreichenden Anzahl von Realitätskriterien oder das Vorliegen von Phantasie- bzw. Lügensignalen - kön- nen solche Aussagen als unzuverlässig verworfen werden. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Angaben kommt es vorwie- gend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Die Aussagen sind einer kritischen Würdigung zu unter- ziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in: SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.). Andererseits sind auch allfällige
- 9 - Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussa- gen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, die Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlauf von mehre- ren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten oder gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen (vgl. zum Ganzen: ARNT- ZEN/MICHAELIS-ARNTZEN, Psychologie der Zeugenaussagen, System der Glaubwür- digkeitsmerkmale, 4. Aufl., München 2007).
4. Vorliegende Beweismittel Die folgenden Beweismittel sind für die Sachverhaltserstellung heranzuziehen: Die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom
9. Dezember 2024 (act. 4/1) und in den staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahmen vom 11. Dezember 2024 bzw. 14. Februar 2025 (act. 4/2 und 4/3); die Aussagen von C._____ (als Beschuldigter) in der polizeilichen Ein- vernahme am 10. Dezember 2024 (act. 5/1) bzw. seiner Einvernahme als Zeuge am 14. Februar 2025 (act. 5/2); das Instagram-Video, act. 3; die Fotodokumentation des Instagram-Videos, des Facebook Profils des Beschuldigten und Vergleich von Kopfmerkmalen des Beschuldig- ten (act. 6/2); die rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTI, act. 6/1); den USB-Stick mit Video von Fahrt BMW vom 4. September 2023 (act. 11/17/2) mit Ausdruck der Meta-Daten (act. 11/17/3); den Ausdruck "Stammdaten" A._____, H._____ Aktiengesellschaft (act. 11/17/4); den Ausdruck "Stammdaten" A._____, H._____ Aktiengesellschaft (act. 11/17/5);
- 10 - das ausgedruckte Selfie-Foto mit Datum 6. September 2023 (act. 11/17/7).
5. Verwertbarkeit der Beweismittel 5.1. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde in sämtlichen Einvernahmen umfassend über seine Rechte und Pflichten als beschuldigte Person aufgeklärt (act. 4/1, S. 1 ff., act. 4/2 S. 1 f., act. 4/3, S. 1). Ebenfalls wurden die Einvernahmen immer im Beisein der anwaltlichen Vertretung des Beschuldigen durchgeführt. Die Einvernahmen sind damit grundsätzlich verwertbar. 5.2. Verwertbarkeit der Aussagen C._____ Nachdem C._____ am 10. Dezember 2024 zunächst selber als Beschuldigter einvernommen worden war, folgte am 14. Februar 2025 (in act. 5/2 irrtümlich mit Datum 14. Dezember 2025 ausgewiesen) seine Einvernahme als Zeuge, wo auch der Beschuldigte zugegen war (act. 5/2 S. 1). Hinsichtlich der Aussagen des Zeu- gen wurde das Konfrontationsrecht des Beschuldigten in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 14. Februar 2025 damit gewahrt. Die Aussagen sind verwertbar. 5.3. Verwertbarkeit Instagram-Video (act. 3); Fotodokumentation des Instagram- Videos, Fotos Facebook Profil und Fotos Kopfmerkmale (act. 6/2), rückwirkende Teilnehmeridentifikation RTI (act. 6/1) Die rückwirkende Teilnehmeridentifikation wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich genehmigt (act. 6/7). Im Allgemeinen kann zu den Beweismitteln gesagt werden, dass der Beschul- digte sowohl mit den Aussagen des Zeugen als auch mit den sachlichen Beweis- mitteln konfrontiert wurde und über seinen Verteidiger jederzeit vollständige Akten- einsicht hatte.
- 11 -
6. Glaubwürdigkeit 6.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldige zuerst geständig war, sein Geständnis aber dann zurückzog. Dazu kann gesagt werden, dass ein Beschuldigter sein Geständnis jederzeit widerrufen kann, solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Einen Beschuldigten trifft keinerlei Pflicht, zu seiner Überführung beizutragen. Als vom Strafverfahren direkt Betroffener hat der Be- schuldigte vielmehr ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günsti- gen Licht darzustellen. Sowohl das ursprüngliche Geständnis als auch dessen Widerruf unterliegen jedoch der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es ist vor allem der materielle Gehalt der Aussagen des Beschuldigten und damit deren Glaubhaftigkeit ausschlaggebend. 6.2. Auch der Zeuge C._____ hat ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, ist er doch ein Kindheitskollege des Beschuldigten (act. 5/2 F/A 5). Seine Aussagen sind vor diesem Hintergrund zu würdigen.
7. Sachverhaltserstellung 7.1. Vorliegendes Strafverfahren wurde durch ein Instagram-Video (act. 3) aus- gelöst, welches der Stadtpolizei Wetzikon am 4. September 2023 per E-Mail zuge- stellt worden war (act. 1). Gepostet wurde es ursprünglich auf dem Insta-Profil "I._____" und repostet auf dem Insta-Profil "J._____", versehen mit dem Kommen- tar "nicht zu Hause nachmachen". Der erstgenannte Account konnte C._____, der zweite dem Beschuldigten zugeordnet werden (act. 1 S. 1 f.). Das Video wurde in einem fahrenden Auto vom rechten Rücksitz aus (in Fahrtrichtung gesehen) aufge- nommen und zeigt den Fahrer seitlich von hinten, wie dieser das Fahrzeug auf einer Ausserorts-Strecke auf 184 km/h beschleunigt. Dieses Tempo ist ersichtlich, weil der Ersteller des Videos während dieser Fahrt auf den Tacho zoomt und dann nach rechts mit der Kamera wegschwenkt. Dabei läuft laute Musik im Auto. Das Video wurde so aufgenommen, dass der obere vordere rechte Teil des Kopfes des Fah- rers im Rückspiegel und dessen rechte Schulter erkennbar sind. Foto 6 der Foto- dokumentation (act. 6/2) vergleicht die Merkmale des Fahrers, die auf dem Video ersichtlich sind mit anderen Bildern des Beschuldigten, die auf seinem Insta-Profil
- 12 - gefunden wurden und mit einem Bild aus dem zentralen Migrationsinformations- system ZEMIS. Der Vergleich ergibt eine mögliche Übereinstimmung mit dem Be- schuldigten (act. 1 S. 4, mit Verweis auf Foto 6 in act. 6/2). Die Fotos 4 und 5 zeigen einen modellähnlichen Mercedes auf dem Facebook Account des Beschuldigten. Die Auswertung der Mobilfunkdaten ergab, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch C._____ am 4. September 2023 am Tatort aufgehalten haben könnten (act. 1 S. 4). 7.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 11. Dezember 2024, unge- fähr ein Jahr nachdem der Polizei das Video zugespielt worden war, gab der Be- schuldigte die Tat - wie er selber sagte - aus Reue zu. Seine diesbezüglichen Schil- derungen sind detailliert und wirken authentisch. Spontan lieferte der Beschuldigte Informationen zu den weiteren Beteiligten an der inkriminierten Fahrt und er schil- derte innere Vorgänge. Er gab jedoch auch an, wenn er sich an etwas nicht mehr erinnern konnte: So beschrieb er das Tatfahrzeug als Mercedes Benz E63 und gab an, dass dieses wohl über 500 PS oder mehr verfügte. Auf die Frage, wem das Fahrzeug gehöre, antwortete er, es sei das Fahrzeug eines Kollegen. Dieser komme aus Deutschland und heisse "K._____". Er sei mit diesem Kollegen am
4. September 2023 in Deutschland gewesen und dann in die Schweiz gefahren, wo er das Fahrzeug selber gefahren habe. Zudem konnte er sich erinnern, dass sein Kollege C._____ und ein weiterer Kollege bei der fraglichen Fahrt ebenfalls im Auto gesessen hätten. Wo der deutsche Kollege zu diesem Zeitpunkt war, konnte er nicht mehr sagen. Dieser wohne in Schweden, das Auto sei aber in Deutschland eingelöst. Sein Kollege C._____ habe wohl die Fahrt gefilmt. Er bestätigte, dass sein Instagram-Account "J._____" gelautet habe, dieser aber nicht mehr bestehe. Er habe das von C._____ erstellte Video repostet (F/A 35) und er - der Beschuldigte
- habe wohl den Text "wer ish de nürnberger" angebracht. Er anerkenne die Höchst- geschwindigkeit von 174 km/h und er sei sich der möglichen Gefahr der Verletzung von Mitmenschen bei dieser Geschwindigkeit bewusst, denn die Strassen seien nicht auf solche Geschwindigkeiten ausgelegt und der Bremsweg werde extrem länger. Dass diese Fahrt am 4. September 2023 stattgefunden habe, werde wohl stimmen (act. 4/2 F/A 4 ff.).
- 13 - 7.3. Auch die Aussage von C._____ in der polizeilichen Einvernahme am 10. De- zember 2024 wirkte authentisch und realitätsnah (act. 5/1 F/A 22 ff.): Er war derje- nige, der auf dem Rücksitz des Fahrzeugs gesessen und das Video aufgenommen und gepostet hatte. Als ihm das Video vorgespielt wurde, konnte er sein Entsetzen nicht verbergen: So schlug er die Hände über dem Kopf zusammen und äusserte sich mit "Scheisse Mann" (PN zu F/A 22). Und weiter: Er müsse eigentlich nichts mehr dazu sagen. Man sehe ja alles auf dem Video. Im Weiteren enervierte er sich während der ganzen Befragung über die Person, die das Video der Polizei zuge- spielt hatte und werweisste, wer das wohl gewesen sein könnte. Er gab auch un- umwunden und sofort zu, dass er das Video aufgenommen hatte. Er mutmasste, dass es wohl vor L._____ aufgenommen worden sei und er das Video erstellt habe, weil es ein cooler Mercedes gewesen sei. Einzig in Bezug auf den Halter des Mer- cedes gab er an, dass es sich wohl um ein Mietfahrzeug gehandelt habe, aber er wisse das nicht mehr genau. Wer der Lenker des Fahrzeugs, der im Video ersicht- lich ist, sei, wollte er zuerst aus "moralischen Gründen" nicht sagen, bestätigte aber später in der gleichen Einvernahme auf Frage des Staatsanwaltes, dass es sich um den Beschuldigten handle. Man sehe es klar und deutlich, er erkenne ihn auf dem Video zu 100%. Was solle man da abstreiten. 7.4. Das Aussageverhalten des Beschuldigten in der Einvernahme am 11. De- zember 2024 sowie dasjenige von C._____ am 10. Dezember 2024 spricht insge- samt jedenfalls für eine realitätsbegründende Schilderung der Geschehnisse, über- dies sagten beide widerspruchsfrei aus. Damit sind ihre Aussagen als glaubhaft einzustufen. 7.5. Hingegen wirken die Aussagen sowohl des Beschuldigten als auch diejeni- gen von C._____, nachdem ersterer mit Schreiben vom 3. Februar 2025 (act. 11/8) erklärt hatte, mit dem abgekürzten Verfahren nicht mehr einverstanden zu sein, alles Andere als glaubhaft: 7.5.1. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 14. Februar 2025 verwei- gerte der Beschuldigte im Wesentlichen nicht nur die Aussagen, sondern er lieferte ebensowenig spontan von sich aus eine Erklärung, warum er die Tat zuerst ohne Vorbehalt gestanden hatte (act. 4/3). Seine Antworten an der Hauptverhandlung
- 14 - zeigen ein ähnliches Bild. Sobald es um die Tat ging, wurde er wortkarg und gab lediglich an, er sei das Auto nicht gefahren, mehr könne er dazu nicht sagen (Prot. S. 13 f.). Sein ursprüngliches (und später) widerrufene Geständnis erklärt der Be- schuldigte mit "kulturellem Druck". Er sei damals unter kulturellem Druck gestan- den, weil er mit seiner jetzigen Verlobten nicht einmal ein ganzes Jahr zusammen gewesen sei und seine Schwiegereltern in solchen Dingen heikel seien. Er hätte alles zugegeben, um rauszukommen, denn er habe viele Sachen draussen zu er- ledigen gehabt. Auf Nachfrage, warum er das Geständnis nicht unmittelbar nach der Einvernahme zurückgezogen habe, gab er an, seine Familie stehe an erster Stelle, seine Frau habe sich Sorgen gemacht, man denke nicht an solche Sachen in diesem Moment und er sei froh gewesen, draussen zu sein (Prot. S. 14 f.). Diese Erklärungen vermögen nicht zu überzeugen. Sie liefern keine plausible Erklärung, weshalb der Beschuldigte das Geständnis zurückgezogen hat, bzw. zurückziehen liess. Dem Beschuldigten wäre es nach dem 11. Dezember 2024 jederzeit sofort möglich gewesen, sein Geständnis zurückzuziehen. Insbesondere, wenn er unter "kulturellem Druck" gestanden wäre, hätte er dies sofort oder wenige Tage danach machen können. Der Staatsanwalt wäre für ihn jederzeit erreichbar gewesen. Der Beschuldigte liess sein umfassendes Geständnis (act. 4/2 vom 11. Dezember
2024) durch seinen Anwalt jedoch erst ca. 2 Monate später zurückziehen (act. 11/8 vom 3. Februar 2025). 7.5.2. Als der Beschuldigte in der Hauptverhandlung auf die Aussage von C._____ angesprochen wurde, der in der ersten polizeilichen Einvernahme am 10. Dezem- ber 2024 ausgesagt hatte, dass der Beschuldigte der Fahrer im Video gewesen sei, sagte der Beschuldigte zuerst, er wisse nicht, was C._____ ausgesagt habe, um auf Nachfrage doch auszuführen, er habe das Einvernahmeprotokoll von C._____ gelesen (Prot. S. 15). Zur Aussage von C._____, dass er (der Beschuldigte) das Fahrzeug im Video geführt habe, führte der Beschuldigte aus, dass C._____ viel sage, viel kiffe und darum auch viel vergesse und wohl einen Realitätsverlust habe. Er könne dessen Gedanken nicht erkennen. Diese Bemerkung erweckt den Ein- druck, als ob sie mit C._____ abgesprochen sei. Dieser hatte in der staatsanwalt- schaftlichen Befragung (act. 5/2) - nachdem der Beschuldigte sein Geständnis zu- rückgezogen hatte - seine ursprüngliche Aussage (der Fahrer sei der Beschuldigte
- 15 - gewesen) relativiert, indem er auf die Frage, wer im Video am Steuer sitze, sagte, er sei nicht sicher, weil man es nicht genau sehe. Er konsumiere jeden Tag THC und das schlage aufs Gedächtnis. Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der ersten po- lizeilichen Einvernahme, antwortete C._____ ausweichend, dass das sein könne, es könne aber auch nicht sein (F/A 19 ff.). 7.5.3. Die Aussagen zum angeblichen THC-Konsum von C._____ wirken nicht nur abgesprochen, sie ergeben auch keinen Sinn: Wenn der angeblich tägliche THC- Konsum von C._____ tatsächlich auf dessen Gedächtnis geschlagen hätte, ist nicht verständlich, warum er den Beschuldigten, seinen Kindheitskollegen, nicht in dem Video erkannt haben soll. Das Video wurde ihm in seiner ersten Einvernahme vor- gespielt. Er erkannte darin den Beschuldigten am Steuer. Es ging nie darum, dass er aus seinem Gedächtnis abrufen musste, wer das Fahrzeug gefahren hatte, son- dern es ging darum, ob er in dem Video, das ihm in der Einvernahme vorgespielt wurde, den Fahrer erkannte. Da es sich nach eigenen Aussagen um eine sehr gute und langjährige Freundschaft aus der Kindheit handelt, ist wohl davon auszugehen, dass C._____ den Beschuldigten von hinten erkannte, zumal er nicht vorbrachte, sein THC-Konsum sei derart stark gewesen, dass er den Beschuldigten nicht mal mehr erkenne, wenn dieser vor ihm stehe. Hätten der Beschuldigte und C._____ geltend gemacht, sie könnten sich nicht ans Datum der Fahrt erinnern, hätte dies im Zusammenhang mit einem starken Drogenkonsum eher eingeleuchtet. Vorlie- gend ging aber insbesondere darum, ob C._____ den Fahrer im Video erkannte (was er dann auch tat). 7.5.4. Sowohl die Aussagen von C._____ am 14. Februar 2025 als auch diejenigen des Beschuldigten vom gleichen Tag wirken - im Gegensatz zu ihren ersten Aus- sagen am 11. Dezember 2024 bzw. am 10. Dezember 2024 - insgesamt wenig reichhaltig und ausweichend. Die entscheidenden Fragen beantworteten beide mit Nichtwissen oder sie gaben an, sie seien sich nicht sicher. Ihre Aussagen vom
14. Februar 2025 sind aufgrund der zahlreichen Lügensignale als unglaubhaft ein- zustufen. 7.6. Der Beschuldigte hatte während des Untersuchungsverfahrens mit Eingabe vom 24. Februar 2025 diverse Beweismittel ins Recht gelegt (act. 11/17/2-7), wel-
- 16 - che belegen sollen, dass er nicht der Fahrer gewesen sein konnte. Darunter befin- det sich ein Selfie-Foto (act. 11/17/7). Dazu wurde vorgebracht, dass das Selfie- Foto vom 6. September 2023 datiert und damit angeblich zwei Tage nach der inkri- minierten Fahrt aufgenommen worden sei (act. 11/17/7). Es sei ersichtlich, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt längere Haare getragen habe und deshalb könne er nicht der Fahrer des Autos sein, welches im Video zu sehen sei (act. 27, Rz. 13, 24). Der Verteidiger argumentiert weiter, die Bilddokumentation zur Ähn- lichkeit des Beschuldigten mit dem Fahrer im Instagram-Video sei äusserst vage, denn es seien keine identifizierenden Merkmale wie Tattoos oder Narben ersicht- lich, sondern nur der Hinterkopf mit Kurzhaarschnitt (act. 27 Rz. 28). Zudem reichte der Beschuldigte ein kurzes Video ein (act. 11/17/2). Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass dieses den Beschuldigten zeige, wie er am 4. September 2023 um 18.18 Uhr einen BMW lenke. Das alles sei zusammen mit dem Ausdruck der zugehörigen Metadaten (act. 1/17/3), die mit dem 4. September 2023 um 18.18 Uhr datiert sind, ein weiterer Beweis, dass der Beschuldigte nicht der Fahrer auf dem Instagram-Video sein könne. Im Weiteren reichte der Beschuldigte die Doku- mente "Stammdaten" (act. 11/17/4 und 11/17/5) ein, welche den Einlass des Be- schuldigten und von C._____ am 4. September 2023 um 20.11 Uhr bzw. 20.09 Uhr ins Casino M._____ zeigen. Der Beschuldigte liess dazu ausführen, aus zeitlichen Gründen sei es undenkbar, dass der Beschuldigte zwischen der Abfahrt in F._____ und der Ankunft in M._____ Zeit gehabt habe, das Fahrzeug zu wechseln und die ihm vorgeworfene Tat mit dem Mercedes zu begehen und nach der Tat wieder in den BMW zu wechseln. Ausserdem habe das Tatfahrzeug nie ermittelt und dem- entsprechend hätte kein technisches Gutachten erstellt werden können, welches die im Video sichtbare Geschwindigkeit objektiv hätte verifizieren können (act. 27 Rz. 25 f.). 7.6.1. Die Argumentation der Verteidigung, das vom Beschuldigten eingereichte Selfie-Foto zeige zwei Tage nach der Raserfahrt viel längere Haare als im Insta- gram Video, kann nicht nachvollzogen werden. Längere Haare sind jedenfalls nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil bestätigt die Aufnahme die Übereinstimmung von Statur, Kopfform, Verlauf des Haaransatzes, Haarfarbe und Haarschnitt des Be- schuldigten mit dem Fahrer im Video. Die zugehörigen Metadaten, die Aufnahme-
- 17 - zeitpunkt und Ort aufzeichnen (act. 11/17/3), haben keinen Beweiswert. Gerichts- notorisch ist, dass diese Daten ohne besondere technische Kenntnisse von jedem Mobiltelefonbenutzer abgeändert, bzw. angepasst werden können. 7.6.2. Noch viel weniger sagt das kurze Video aus (act. 11/17/2). Es wurde offen- sichtlich vom Fahrer aufgenommen. Es zeigt nur, wie der Fahrer an einem BMW- Steuerrad dreht. Es ist aber nicht ersichtlich, wer am Steuerrad oder im Auto sitzt. Bezüglich Aufnahmezeitpunkt bzw. Metadaten ist auch hier auf die einfache Ver- änderbarkeit hinzuweisen. Auch dieses Video hat keinerlei Beweiswert. 7.6.3. Weiter erhellt nicht, warum es nicht möglich sein soll, in 1h 30 min - wie mit- tels "google maps" berechnet - von E._____ ZH bzw. L._____ nach M._____, Ös- terreich ins Casino zu gelangen, zumal es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass der Beschuldigte mit dem Mercedes und nicht - wie von ihm angegeben - mit dem 7er BMW dorthin gelangte. 7.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Anklagesachverhalt erstellt werden kann. Der Beschuldigte wurde bei allen Einvernahmen nicht nur von seinem Verteidiger (bzw. der Vertretung desselben) begleitet und wusste um seine Rechte. Wie aufgezeigt wurde, kann auf das Geständnis, welches der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 11. Dezember 2024 (act. 4/2, F/A 4 ff.) abgestellt werden: Der Beschuldigte konnte detailliert und widerspruchs- frei beschreiben, um welches Fahrzeugmodell es sich handelte, wem es gehörte, wie er damit in die Schweiz gelangte und wer sonst noch zum fraglichen Zeitpunkt im Auto sass. Das Geständnis deckt sich auch mit der ersten Aussage C._____s, wonach der Beschuldigte der Fahrer gewesen sei. Diese beiden Aussagen werden zudem durch das Instagram-Video bestätigt, welches weder vom Beschuldigten noch von C._____ je in Frage gestellt wurde. Weitere Indizien, die eine Verbindung zwischen dem Beschuldigten und dem gefahrenen Fahrzeug herstellen, ergeben sich aus den Fotos des Facebook Profils, die einen modellähnlichen Mercedes zei- gen. Die Aussagen sowohl von C._____ als auch des Beschuldigten nach dem Rückzug des Geständnisses wirken - wie bereits aufgezeigt - abgesprochen, de- tailarm, und ergeben gemäss vorstehenden Erwägungen schlicht keinen Sinn.
- 18 - 7.8. Damit ist in objektiver Hinsicht erstellt, dass der Fahrer des Fahrzeugs im Instagram-Video der Beschuldigte gewesen ist und er das Fahrzeug auf der N._____-strasse von E._____ ZH Richtung F._____, kurz vor L._____, auf netto 174 km/h beschleunigte und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um netto 94 km/h überschritt. 7.9. Im Video ist überdies ersichtlich, wie der Beschuldigte das Fahrzeug achtsam und kontrolliert und damit wissentlich und willentlich an die Grenzen dessen be- schleunigte, was auf dieser Strecke an Tempo möglich gewesen ist. Dazu gab der Beschuldigte an der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er sich mit Autos aus- kenne und ein Autofan sei. Bei solchen Geschwindigkeiten müsse man an den Bremsweg und an den Abstand denken. Es sei sicher nicht schön, bei solchen Ge- schwindigkeiten zu kollidieren. Er habe einmal einen Fuchs erwischt, das habe schon ein Kribbeln gegeben (Prot. S. 21). 7.10. Beim vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug handelt es sich um einen Mer- cedes-Benz E63 mit 570 PS. Das Führen solcher stark motorisierten Fahrzeuge bedarf besonderer Sorgfalt, denn bereits kleinste Fahrfehler lassen das Fahrzeug ausser Kontrolle geraten. Nicht nur einem Autoliebhaber, wie der Beschuldigte ge- mäss eigener Angabe einer ist, muss bekannt sein, dass das Fahrzeug bei den gefahrenen Geschwindigkeiten nur schwer kontrollierbar ist und kleinste Fahrfehler fatal sein können. Damit ist der Sachverhalt nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht erstellt: Der Beschuldigte wusste um die Geschwindigkeitsbe- grenzung auf 80 km/h auf der besagten Strasse und beschleunigte wissentlich und willentlich trotzdem das Fahrzeug auf netto 174 km/h. Dabei nahm er die Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf. 7.11. Es ist daher für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklage- schrift auszugehen (act. 17 S. 2). III. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschuldig- ten in rechtlicher Hinsicht als qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln im
- 19 - Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG und Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV.
2. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jah- ren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, nament- lich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Art. 90 Abs. 4 SVG listet Geschwindigkeitsübertretungen auf, bei denen Art. 90 Abs. 3 SVG in jedem Fall erfüllt ist. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV legt die Höchstge- schwindigkeit auf Strassen ausserhalb von Ortschaften auf 80 km/h fest. Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschrei- tet, verletzt stets elementare Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (BGE 143 IV 508 E. 1.1 S. 511). Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung schafft grund- sätzlich auch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesop- fern im Sinne dieser Bestimmung. Wird eine krasse Verkehrsregelverletzung ge- mäss Art. 90 Abs. 3 bzw. Abs. 4 SVG objektiv bejaht, folgt mithin daraus nahezu zwangsläufig, dass auch ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten angenommen werden muss (BGer 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3 mit Hinweisen).
3. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft trifft zu. Der Beschuldigte wusste um die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und überschritt diese trotzdem wissentlich und willentlich auf der N._____-strasse kurz vor L._____ um netto 94 km/h und damit um mehr als 60 km/h. Damit liegt eine besonders krasse Missach- tung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor und gleichzeitig eine Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Durch die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um netto 94 km/h schuf der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwer- verletzten oder Todesopfern, weil das Fahrzeug bei dieser Geschwindigkeit bereits bei kleinsten Fehlern nicht mehr kontrolliert werden kann und schwerste Unfälle passieren können, zumal es sich beim 4. September 2023, 18.21 Uhr, um einen gewöhnlichen Montagabend handelt, wo noch mit Feierabendverkehr gerechnet werden musste. Weitere Ausführungen können unterbleiben, zumal die amtliche Verteidigung gegen die rechtliche Würdigung nicht opponierte.
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4. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen ist der Beschuldigte somit der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig zu sprechen und dafür zu bestrafen. IV. Strafzumessung
1. Grundlagen zur Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. A., 2024, Art. 47, N 1 ff.).
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2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Art. 90 Abs. 3 SVG sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor 2.2. Objektive Tatschwere 2.2.1. Im Instagram-Video ist ersichtlich, dass der Beschuldigte während ca. 1 Se- kunde statt mit der maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, mit 174 km/h fuhr. Während weiteren ca. 10 Sekunden fuhr er schneller als 140 km/h. Damit überschritt er die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit während ca. ei- ner Sekunde um ca. 94 km/h und für weitere ca. 10 Sekunden um ca. 60 km/h. 2.2.2. Gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG liegt in einer Zone mit höchstens 80 km/ h ab einer Überschreitung von mindestens 60 km/h eine besonders krasse Missach- tung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor. Der Beschuldigte fuhr aber nicht nur 60 km/h zu schnell, sondern während knapp einer Sekunde 94 km/h, also 34 km/h mehr als für die Erfüllung dieses Tatbestandes vorgesehen ist. Der Rest der Raserfahrt bewegte sich deutlich über 140 km/h während über 10 Sekunden. Die Fahrzeiten im Sekundenbereich sind zugunsten des Beschuldigten zu werten. Hin- gegen kommt erschwerend hinzu, dass die Raserfahrt an einem gewöhnlichen Montagabend, um 18.21 Uhr, stattfand; zu einem Zeitpunkt also, wo wegen des Feierabendverkehrs mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen gerechnet werden musste. Die Strecke ist keineswegs gerade, sondern weist Kurven auf. Entlang der Strasse stehen Häuser. Es musste also jederzeit damit gerechnet werden, dass allenfalls Tiere oder Personen die Strasse queren oder Fahrzeuge in die Strasse einfahren. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist somit festzuhalten, dass das Verschulden im mittleren Bereich liegend als keinesfalls leicht einzustufen ist. 2.3. Subjektives Tatverschulden Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass keinerlei Notwen- digkeit bestand, so schnell zu fahren. Der Beschuldigte handelte bezüglich der Höhe der Geschwindigkeit vorsätzlich. Er wollte so schnell fahren. Die Gefährdung hat er in Kauf genommen. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, die Ge-
- 22 - schwindigkeit regelkonform einzuhalten. Er entschied sich jedoch, aus Spass und für den Adrenalinrausch mit massiv überhöhter Geschwindigkeit zu fahren. Der Be- schuldige handelte damit aus Übermut und Leichtsinn. Das subjektive Tatverschul- den vermag die objektive Tatschwere damit nicht zu relativieren und ist demnach als keinesfalls leicht zu qualifizieren. Aufgrund der Tatumstände erscheint eine am unteren Rand dieses Verschuldensgrades liegende Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten ist Folgendes bekannt: Der Beschuldigte wurde in Österreich geboren und kam in die Schweiz, als er ca. vier Jahre alt war. Der Beschuldigte hat zwei Schwes- tern und lebt bei seinen Eltern. In F._____ hat der Beschuldigte die Schulen be- sucht. Eine Berufslehre oder weiterführende Schule hat er nicht abgeschlossen. Derzeit ist der Beschuldigte auf Arbeitssuche. Die letzte Stelle als Disponent hat er zufolge längerer Krankheit verloren. Der Beschuldigte ist verlobt und beabsichtigt, demnächst zu heiraten. Er hat keine Kinder (act. 4/2 F/A 45; Prot. S. 7 ff.). 2.4.2. Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl vom
4. Oktober 2021 wurde er von der Staatsanwaltschaft See/Oberland zu einer Busse und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wegen mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und Fahren in fahrunfähigem Zustand, verurteilt (C-2/2021/08270; act. 18). 2.4.3. Bezüglich des Nachtatverhaltens kann gesagt werden, dass der Beschul- digte in der Untersuchung weitgehend kooperierte und angemessen mitwirkte. Am
11. Dezember 2024 legte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein um- fassendes Geständnis ab, welches er danach jedoch widerrief. 2.4.4. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die persönlichen Verhältnisse keine besondere Strafempfindlichkeit erkennen lassen. Sie sind daher als strafzu- messungsneutral zu werten. In Anbetracht dieser Vorstrafe, welche auch Einiges über die Rücksichtnahme des Beschuldigten gegenüber anderen Verkehrsteilneh-
- 23 - mern und seine offensichtliche Unbelehrbarkeit aussagt, rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um 3 Monate zu erhöhen. 2.4.5. Das anfängliche Geständnis ist sodann mit einem Abzug von 3 Monaten zu honorieren. 2.5. Fazit Strafzumessung 2.5.1. Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten der Delinquenz sowie in Berück- sichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen. 2.5.2. Die durch Haft erstandenen 2 Tage (vom 10. Dezember 2024, 6.20 Uhr, bis
11. Dezember 2024, 15.53, in Haft; act. 17) sind gemäss Art. 51 StGB an die Frei- heitsstrafe anzurechnen.
3. Vollzug 3.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht den Vollzug teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollzieh- bare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Ver- urteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die Gewährung des teilbedingten Voll- zugs erscheint in denjenigen Fällen sinnvoll, wo die Warnwirkung des Teilauf- schubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine
- 24 - weitaus bessere Prognose erlaubt (HEIMGARTNER, OFK-StGB, 21. Aufl., Zü- rich 2022, N 3 zu Art. 43 StGB). 3.2. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte einmal einschlägig vorbestraft ist und die letzte Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland bereits zu einer Busse sowie einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen geführt hat (act. 12/1). Zugunsten des Beschuldigten muss angemerkt werden, dass die Vor- strafe bereits 2 Jahre zurückliegt. Die Lebensumstände des Beschuldigten können bis auf die (noch) fehlende Arbeitsstelle zudem als stabil bezeichnet werden, was positiv gewertet werden kann. Aufgrund des erstmaligen Aussprechens einer Frei- heitsstrafe ist davon auszugehen, dass mit einem zu vollziehenden Teil der Strafe eine erhebliche Warnwirkung auf ihn besteht. Es kann damit zu Gunsten des Be- schuldigten angenommen werden, er werde aus diesem Verfahren und der auszu- fällenden Freiheitsstrafe von 18 Monaten die nötigen Lehren ziehen und sich künftig wohl verhalten. Somit kann hier im Rahmen des Vollzugs im Sinne einer Gesamt- würdigung das Fehlen einer eigentlichen Schlechtprognose bejaht werden. Es erscheint angemessen, die auszufällende Freiheitsstrafe von 18 Monaten im Umfang von 10 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 8 Monaten - unter An- rechnung von 2 Tagen bereits erstandener Haft - zu vollziehen. Dem bedingt zu vollziehenden Teil ist eingedenk der verbleibenden Bedenken mit einer erhöhten Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen. V. Widerruf
1. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe und ordnet deren nachträglichen Vollzug an. Massgebendes Kriterium für die Gewährung wie auch für den Widerruf des bedingten Strafvollzuges ist somit die Legalprognose (d.h. die Bewährungsaussichten) des Verurteilten (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ,
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4. Auflage, 2019, Art. 46 N 2). Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begeht. Bei erneuter Straf- fälligkeit ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (OFK StGB a.a.O. Art. 46 N 5).
2. Da vorliegend die neu auszufällende Strafe eine Freiheitsstrafe, die zu wider- rufende Strafe hingegen eine Geldstrafe ist, kommt demnach eine Gesamtstrafen- bildung nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 49 StGB nicht in Frage.
3. Der Strafbefehl vom 4. Oktober 2021 erging wegen Verletzung von Verkehrs- regeln (SVG) und Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (SVG). Ab 4. Oktober 2021 lief dem Beschuldigten eine Probezeit für 2 Jahre. Der Beschul- digte wusste das oder musste es wissen. Er hatte die Busse ja bereits bezahlt. Trotzdem unterliess es der Beschuldigte nicht, weiter im Strassenverkehr zu delin- quieren. Angesichts dessen ist die Legalprognose unter diesem Titel somit als schlecht einzustufen. Aufgrund der erneuten Straffälligkeit (in der Probezeit) ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Es ist daher der Widerruf der bedingten ausgefällten Sanktion vom 4. Oktober 2021 anzuordnen. Der Beschuldigte hat die Geldstrafe zu bezahlen. VI. Landesverweisung
1. Rechtliche Grundlage 1.1. Nach Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder Art. 64 StGB angeordnet wird. 1.2. Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesver- weisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen In- teressen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das
- 26 - Privat- und Familienleben (BGer 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Sodann ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umständen beispielsweise medizinischer Natur Rechnung zu tragen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 35 f.; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 50 f.). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landes- verweisung nicht voraus (BGer 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delin- quenz geht (BGer 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.2; 6B_1054/2020 vom
30. November 2020 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte für den Beschuldigten die nicht obligato- rische Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB. Anlass seien dieser er- neute Vorfall, die Vorstrafen und das Verhalten, welches der Beschuldigte in seiner Jugend in der Schweiz gezeigt habe. Eine Landesverweisung in sein Heimatland Österreich stelle kein unüberwindbares Hindernis für den Beschuldigten dar. Er sei der deutschen Sprache mächtig und könne sich aufgrund seines jungen Alters und seiner guten gesundheitlichen Verfassung leicht in den dortigen Arbeitsmarkt inte- grieren (act. 25 S. 6 f.) 2.2. Die Verteidigung wies darauf hin, dass die Vorstrafen aus den Jahren 2015 und 2018 noch unter dem Jugendstrafgesetz ergangen seien. Einzig die Strafe aus
- 27 - dem Jahr 2021 sei noch relevant. Dabei sei es aber nur um einen kleineren Selbstunfall im Zusammenhang mit einem gerade noch nachweisbaren THC-Kon- sum gegangen. Der Beschuldigte sei hier in der Schweiz aufgewachsen und zur Schule gegangen. Vater, Mutter, Geschwister, Schwager, Nichte und Neffe wohn- ten auch hier und er sei seit Anfang 2025 verlobt. In Österreich habe er keine Ver- wandte und habe dort nur bis zu seinem 5. Altersjahr gelebt. Da er seine Lehre abgebrochen habe, sei es für ihn schwierig, in Österreich Fuss zu fassen (act. 27 Ziff. 41 f.).
3. Interessenabwägung 3.1. Bei dem zu beurteilenden Delikt handelt es sich nicht um Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landes- verweisung führen. Deshalb ist eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB zu prüfen. 3.2. Der Beschuldigte hat die öffentliche Sicherheit durch seine massive Ge- schwindigkeitsüberschreitung gefährdet. Dies ergibt sich schon aus dem erfüllten Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung. Das öffentliche Interesse an ei- nem Landesverweis liegt dementsprechend auf der Hand. Das Verschulden des Beschuldigten ist im mittleren Bereich anzusiedeln und er hat nicht zum ersten Mal Verkehrsregeln verletzt. 3.3. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass beim Beschuldigten zweifelsohne von einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz auszugehen ist. Der Beschuldigte ist zwar österreichischer Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über den Auf- enthaltsstatus B. Er ist - wie gesagt - hier aufgewachsen und hat die längste Zeit seines Lebens in der Schweiz verbracht. 3.4. Die ganze Familie des Beschuldigten sowie seine Verlobte leben in der Schweiz. Gemäss Äusserungen des Beschuldigten ist man gewillt zu heiraten und eine Familie zu gründen. Auffallend ist, dass neben der Verlobten, die Familie des Beschuldigten eine wichtige soziale Anlaufstelle darstellt. Er lebt noch bei seinen Eltern und seine Schwestern unterstützen ihn. Obwohl keine Kernfamilie im Sinne
- 28 - der Rechtsprechung vorliegt, fallen diese familiären Verhältnisse dennoch in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Dies ist vorliegend der Fall. Aufgrund der Lebensum- stände des Beschuldigten besteht beinahe täglich Kontakt zu den Eltern. Für den Beschuldigten ist aufgrund seiner familiären Verhältnisse von einer starken famili- ären Verflechtung in der Schweiz auszugehen, während ein Beziehungsnetz zu An- gehörigen oder Bekannten in Österreich nicht besteht. 3.5. Der Beschuldigte ist grundsätzlich bei guter Gesundheit, obschon er in der nahen Vergangenheit eine gewisse Burn-out-Problematik aufwies, was ihm nach längerem Arbeitsausfall die Kündigung bescherte. Er befindet sich momentan auf Arbeitssuche. Da er die Lehre abgebrochen hat, könnte es für den Beschuldigten schwierig werden, eine Arbeit im Heimatstaat zu finden. Seit der Tat hat sich der Beschuldigte - soweit ersichtlich - nichts mehr zu Schulden kommen lassen. 3.6. Für den Beschuldigten wäre der Landesverweis ein abrupter Einschnitt in sein Leben. Obwohl keine sprachlichen Barrieren bestehen, wäre es für den Be- schuldigten möglicherweise schwer, in Österreich Fuss zu fassen. In der Schweiz hat er seine Kernfamilie. Er ist mit Jahrgang 2002 noch sehr jung. Zudem hat er noch keine abgeschlossene Ausbildung und kann auch keine nennenswerte beruf- liche Erfahrung vorweisen. Seine Familie könnte ihn zwar problemlos besuchen, aber eine durchgehende Unterstützung - wie diese derzeit stattfinden kann - wäre wohl schwieriger zu organisieren. Ein Landesverweis erscheint für den Beschuldig- ten angesichts seines jungen Alters und seiner Integration hier in der Schweiz un- zumutbar und damit unverhältnismässig. Zudem besteht die Hoffnung, dass sich der Beschuldigte unter dem Eindruck der teilbedingten Strafe wohlverhält. In die- sem Sinne überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten, denn mit einer Landesverweisung würde einer positiven Entwicklung die Grundlage entzogen. 3.7. Eine Gesamtbetrachtung der Aspekte ergibt, dass es dem Beschuldigten un- zumutbar ist, die Schweiz zu verlassen. Ausserdem überwiegt das private Interes- sen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliches Interesse an einer Landesverweisung, weswegen die Prüfung, ob das Freizügigkeitsabkom-
- 29 - men allenfalls einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet, ausbleiben kann. Es ist von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB abzusehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver- schuldet hat. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 3'600.– festzusetzen, wobei über die weiteren Kosten die Ge- richtskasse Rechnung stellt. Die Gebühr der Voruntersuchung beträgt Fr. 2'300.–. Hinzu kommen Fr. 2'100.– für Überwachungsmassnahmen (vgl. act. 16).
3. Der erste amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt X2._____, machte für seine Bemühungen und Barauslagen einen Aufwand von insgesamt Fr. 678.20 (Honorar: Fr. 616.–, Barauslagen: Fr. 11.20, Mehrwertsteuer [8.1%]: Fr. 50.80) geltend (act. 8/5). Infolge Verteidigerwechsels am 10. Dezember 2024 übernahm Rechtsanwalt X1._____ das Mandat (act. 8/6). Dieser machte ein Hono- rar inkl. Auslagen und MwSt von insgesamt Fr. 6'986.95 geltend (act. 28). Der Auf- wand für die amtliche Verteidigung ist belegt und erscheint angemessen. Rechts- anwalt X1._____ ist daher aus der Staatskasse mit Fr. 6'986.95 (inkl. Auslagen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. Rechtsanwalt X2._____ wurde bereits mit Fr. 678.20 entschädigt.
4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sind ausgangsgemäss dem Beschul- digten aufzuerlegen. Indes sind die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen
- 30 - auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A.______ ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 10 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. Oktober 2021 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, entsprechend Fr. 900.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
5. Von einer Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB wird abgesehen.
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'300.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 2'100.– Überwachungsmassnahmen, Entschädigung amtliche Verteidigung RA X2._____ (inkl. Fr. 678.20 Barauslagen und MwSt; bereits mit Verfügung vom
18. Dezember 2024 ausbezahlt) Entschädigung amtliche Verteidigung RA X1._____ (inkl. Fr. 6'986.95 Barauslagen und MwSt). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 31 - Wird keine Begründung verlangt, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.
7. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6, ausgenommen diejenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an: den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft See / Oberland (übergeben); die Bezirksgerichtskasse Pfäffikon, und hernach als begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft See / Oberland sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen, Postfach, 8090 Zürich; das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Vermerk der Rechtskraft, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Be- währungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B; die Koordinationsstelle VOSTRA / DNA, mit Formular Löschung des DNA-Profils; die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Pfäffikon, Kollegialgericht, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
- 32 - Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Kollegialgericht Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Zuber lic. iur. K. Schoch Zur Beachtung:
- 33 - Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Prozessverlauf
E. 1.1 Nach Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder Art. 64 StGB angeordnet wird.
E. 1.2 Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesver- weisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen In- teressen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das
- 26 - Privat- und Familienleben (BGer 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Sodann ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umständen beispielsweise medizinischer Natur Rechnung zu tragen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 35 f.; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 50 f.). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landes- verweisung nicht voraus (BGer 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delin- quenz geht (BGer 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.2; 6B_1054/2020 vom
30. November 2020 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).
2. Parteistandpunkte
E. 1.3 Zur Hauptverhandlung vom 27. Mai 2025 erschienen Staatsanwalt MLaw B._____ sowie der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X1._____ (Prot. S. 5). Nach durchgeführter Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet sowie der Anklägerin und dem amtli- chen Verteidiger schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehändigt. Der amtliche Verteidiger meldete im Anschluss für den Beschuldigten Berufung gegen das Urteil an (act. 30; Prot. S. 29).
E. 2 Strafantrag Die vorgeworfene qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV ist ein Offizialdelikt, welches von Amtes wegen zu verfolgen ist. Es ist hierfür grundsätzlich kein Strafantrag notwendig.
- 4 -
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft beantragte für den Beschuldigten die nicht obligato- rische Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB. Anlass seien dieser er- neute Vorfall, die Vorstrafen und das Verhalten, welches der Beschuldigte in seiner Jugend in der Schweiz gezeigt habe. Eine Landesverweisung in sein Heimatland Österreich stelle kein unüberwindbares Hindernis für den Beschuldigten dar. Er sei der deutschen Sprache mächtig und könne sich aufgrund seines jungen Alters und seiner guten gesundheitlichen Verfassung leicht in den dortigen Arbeitsmarkt inte- grieren (act. 25 S. 6 f.)
E. 2.2 Die Verteidigung wies darauf hin, dass die Vorstrafen aus den Jahren 2015 und 2018 noch unter dem Jugendstrafgesetz ergangen seien. Einzig die Strafe aus
- 27 - dem Jahr 2021 sei noch relevant. Dabei sei es aber nur um einen kleineren Selbstunfall im Zusammenhang mit einem gerade noch nachweisbaren THC-Kon- sum gegangen. Der Beschuldigte sei hier in der Schweiz aufgewachsen und zur Schule gegangen. Vater, Mutter, Geschwister, Schwager, Nichte und Neffe wohn- ten auch hier und er sei seit Anfang 2025 verlobt. In Österreich habe er keine Ver- wandte und habe dort nur bis zu seinem 5. Altersjahr gelebt. Da er seine Lehre abgebrochen habe, sei es für ihn schwierig, in Österreich Fuss zu fassen (act. 27 Ziff. 41 f.).
3. Interessenabwägung
E. 2.2.1 Im Instagram-Video ist ersichtlich, dass der Beschuldigte während ca. 1 Se- kunde statt mit der maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, mit 174 km/h fuhr. Während weiteren ca. 10 Sekunden fuhr er schneller als 140 km/h. Damit überschritt er die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit während ca. ei- ner Sekunde um ca. 94 km/h und für weitere ca. 10 Sekunden um ca. 60 km/h.
E. 2.2.2 Gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG liegt in einer Zone mit höchstens 80 km/ h ab einer Überschreitung von mindestens 60 km/h eine besonders krasse Missach- tung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor. Der Beschuldigte fuhr aber nicht nur 60 km/h zu schnell, sondern während knapp einer Sekunde 94 km/h, also 34 km/h mehr als für die Erfüllung dieses Tatbestandes vorgesehen ist. Der Rest der Raserfahrt bewegte sich deutlich über 140 km/h während über 10 Sekunden. Die Fahrzeiten im Sekundenbereich sind zugunsten des Beschuldigten zu werten. Hin- gegen kommt erschwerend hinzu, dass die Raserfahrt an einem gewöhnlichen Montagabend, um 18.21 Uhr, stattfand; zu einem Zeitpunkt also, wo wegen des Feierabendverkehrs mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen gerechnet werden musste. Die Strecke ist keineswegs gerade, sondern weist Kurven auf. Entlang der Strasse stehen Häuser. Es musste also jederzeit damit gerechnet werden, dass allenfalls Tiere oder Personen die Strasse queren oder Fahrzeuge in die Strasse einfahren. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist somit festzuhalten, dass das Verschulden im mittleren Bereich liegend als keinesfalls leicht einzustufen ist.
E. 2.3 Subjektives Tatverschulden Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass keinerlei Notwen- digkeit bestand, so schnell zu fahren. Der Beschuldigte handelte bezüglich der Höhe der Geschwindigkeit vorsätzlich. Er wollte so schnell fahren. Die Gefährdung hat er in Kauf genommen. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, die Ge-
- 22 - schwindigkeit regelkonform einzuhalten. Er entschied sich jedoch, aus Spass und für den Adrenalinrausch mit massiv überhöhter Geschwindigkeit zu fahren. Der Be- schuldige handelte damit aus Übermut und Leichtsinn. Das subjektive Tatverschul- den vermag die objektive Tatschwere damit nicht zu relativieren und ist demnach als keinesfalls leicht zu qualifizieren. Aufgrund der Tatumstände erscheint eine am unteren Rand dieses Verschuldensgrades liegende Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
E. 2.4 Täterkomponente
E. 2.4.1 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten ist Folgendes bekannt: Der Beschuldigte wurde in Österreich geboren und kam in die Schweiz, als er ca. vier Jahre alt war. Der Beschuldigte hat zwei Schwes- tern und lebt bei seinen Eltern. In F._____ hat der Beschuldigte die Schulen be- sucht. Eine Berufslehre oder weiterführende Schule hat er nicht abgeschlossen. Derzeit ist der Beschuldigte auf Arbeitssuche. Die letzte Stelle als Disponent hat er zufolge längerer Krankheit verloren. Der Beschuldigte ist verlobt und beabsichtigt, demnächst zu heiraten. Er hat keine Kinder (act. 4/2 F/A 45; Prot. S. 7 ff.).
E. 2.4.2 Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl vom
4. Oktober 2021 wurde er von der Staatsanwaltschaft See/Oberland zu einer Busse und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wegen mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und Fahren in fahrunfähigem Zustand, verurteilt (C-2/2021/08270; act. 18).
E. 2.4.3 Bezüglich des Nachtatverhaltens kann gesagt werden, dass der Beschul- digte in der Untersuchung weitgehend kooperierte und angemessen mitwirkte. Am
11. Dezember 2024 legte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein um- fassendes Geständnis ab, welches er danach jedoch widerrief.
E. 2.4.4 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die persönlichen Verhältnisse keine besondere Strafempfindlichkeit erkennen lassen. Sie sind daher als strafzu- messungsneutral zu werten. In Anbetracht dieser Vorstrafe, welche auch Einiges über die Rücksichtnahme des Beschuldigten gegenüber anderen Verkehrsteilneh-
- 23 - mern und seine offensichtliche Unbelehrbarkeit aussagt, rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um 3 Monate zu erhöhen.
E. 2.4.5 Das anfängliche Geständnis ist sodann mit einem Abzug von 3 Monaten zu honorieren.
E. 2.5 Fazit Strafzumessung
E. 2.5.1 Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten der Delinquenz sowie in Berück- sichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen.
E. 2.5.2 Die durch Haft erstandenen 2 Tage (vom 10. Dezember 2024, 6.20 Uhr, bis
11. Dezember 2024, 15.53, in Haft; act. 17) sind gemäss Art. 51 StGB an die Frei- heitsstrafe anzurechnen.
3. Vollzug
E. 3 Notwendige Verteidigung Es liegt ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. a-d StPO vor. Am 17. Dezember 2024 wurde Rechtsanwalt X1._____ mit Wirkung auf 10. De- zember 2024 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich dem Beschul- digten als amtlicher Verteidiger bestellt (Rechtsanwalt X2._____ für die polizeiliche Befragung; act. 8/4).
E. 3.1 Bei dem zu beurteilenden Delikt handelt es sich nicht um Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landes- verweisung führen. Deshalb ist eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB zu prüfen.
E. 3.2 Der Beschuldigte hat die öffentliche Sicherheit durch seine massive Ge- schwindigkeitsüberschreitung gefährdet. Dies ergibt sich schon aus dem erfüllten Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung. Das öffentliche Interesse an ei- nem Landesverweis liegt dementsprechend auf der Hand. Das Verschulden des Beschuldigten ist im mittleren Bereich anzusiedeln und er hat nicht zum ersten Mal Verkehrsregeln verletzt.
E. 3.3 Zu berücksichtigen ist hingegen, dass beim Beschuldigten zweifelsohne von einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz auszugehen ist. Der Beschuldigte ist zwar österreichischer Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über den Auf- enthaltsstatus B. Er ist - wie gesagt - hier aufgewachsen und hat die längste Zeit seines Lebens in der Schweiz verbracht.
E. 3.4 Die ganze Familie des Beschuldigten sowie seine Verlobte leben in der Schweiz. Gemäss Äusserungen des Beschuldigten ist man gewillt zu heiraten und eine Familie zu gründen. Auffallend ist, dass neben der Verlobten, die Familie des Beschuldigten eine wichtige soziale Anlaufstelle darstellt. Er lebt noch bei seinen Eltern und seine Schwestern unterstützen ihn. Obwohl keine Kernfamilie im Sinne
- 28 - der Rechtsprechung vorliegt, fallen diese familiären Verhältnisse dennoch in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Dies ist vorliegend der Fall. Aufgrund der Lebensum- stände des Beschuldigten besteht beinahe täglich Kontakt zu den Eltern. Für den Beschuldigten ist aufgrund seiner familiären Verhältnisse von einer starken famili- ären Verflechtung in der Schweiz auszugehen, während ein Beziehungsnetz zu An- gehörigen oder Bekannten in Österreich nicht besteht.
E. 3.5 Der Beschuldigte ist grundsätzlich bei guter Gesundheit, obschon er in der nahen Vergangenheit eine gewisse Burn-out-Problematik aufwies, was ihm nach längerem Arbeitsausfall die Kündigung bescherte. Er befindet sich momentan auf Arbeitssuche. Da er die Lehre abgebrochen hat, könnte es für den Beschuldigten schwierig werden, eine Arbeit im Heimatstaat zu finden. Seit der Tat hat sich der Beschuldigte - soweit ersichtlich - nichts mehr zu Schulden kommen lassen.
E. 3.6 Für den Beschuldigten wäre der Landesverweis ein abrupter Einschnitt in sein Leben. Obwohl keine sprachlichen Barrieren bestehen, wäre es für den Be- schuldigten möglicherweise schwer, in Österreich Fuss zu fassen. In der Schweiz hat er seine Kernfamilie. Er ist mit Jahrgang 2002 noch sehr jung. Zudem hat er noch keine abgeschlossene Ausbildung und kann auch keine nennenswerte beruf- liche Erfahrung vorweisen. Seine Familie könnte ihn zwar problemlos besuchen, aber eine durchgehende Unterstützung - wie diese derzeit stattfinden kann - wäre wohl schwieriger zu organisieren. Ein Landesverweis erscheint für den Beschuldig- ten angesichts seines jungen Alters und seiner Integration hier in der Schweiz un- zumutbar und damit unverhältnismässig. Zudem besteht die Hoffnung, dass sich der Beschuldigte unter dem Eindruck der teilbedingten Strafe wohlverhält. In die- sem Sinne überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten, denn mit einer Landesverweisung würde einer positiven Entwicklung die Grundlage entzogen.
E. 3.7 Eine Gesamtbetrachtung der Aspekte ergibt, dass es dem Beschuldigten un- zumutbar ist, die Schweiz zu verlassen. Ausserdem überwiegt das private Interes- sen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliches Interesse an einer Landesverweisung, weswegen die Prüfung, ob das Freizügigkeitsabkom-
- 29 - men allenfalls einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet, ausbleiben kann. Es ist von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB abzusehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver- schuldet hat. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 3'600.– festzusetzen, wobei über die weiteren Kosten die Ge- richtskasse Rechnung stellt. Die Gebühr der Voruntersuchung beträgt Fr. 2'300.–. Hinzu kommen Fr. 2'100.– für Überwachungsmassnahmen (vgl. act. 16).
3. Der erste amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt X2._____, machte für seine Bemühungen und Barauslagen einen Aufwand von insgesamt Fr. 678.20 (Honorar: Fr. 616.–, Barauslagen: Fr. 11.20, Mehrwertsteuer [8.1%]: Fr. 50.80) geltend (act. 8/5). Infolge Verteidigerwechsels am 10. Dezember 2024 übernahm Rechtsanwalt X1._____ das Mandat (act. 8/6). Dieser machte ein Hono- rar inkl. Auslagen und MwSt von insgesamt Fr. 6'986.95 geltend (act. 28). Der Auf- wand für die amtliche Verteidigung ist belegt und erscheint angemessen. Rechts- anwalt X1._____ ist daher aus der Staatskasse mit Fr. 6'986.95 (inkl. Auslagen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. Rechtsanwalt X2._____ wurde bereits mit Fr. 678.20 entschädigt.
4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sind ausgangsgemäss dem Beschul- digten aufzuerlegen. Indes sind die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen
- 30 - auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A.______ ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 10 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. Oktober 2021 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, entsprechend Fr. 900.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
5. Von einer Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB wird abgesehen.
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'300.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 2'100.– Überwachungsmassnahmen, Entschädigung amtliche Verteidigung RA X2._____ (inkl. Fr. 678.20 Barauslagen und MwSt; bereits mit Verfügung vom
E. 4 Vorliegende Beweismittel Die folgenden Beweismittel sind für die Sachverhaltserstellung heranzuziehen: Die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom
E. 4.1 Der Verteidiger beantragte anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen der Vorfragen und in seinem Plädoyer in der Hauptsache die Einstellung eventualiter Sistierung des Verfahrens mit der Begründung, dass das Anklageprinzip verletzt worden sei. So bezeichne die Anklage das Datum der Tat nicht genau, indem sie sich lediglich damit begnüge, aufzuführen, dass die Tat zwischen Frühling 2023 und 4. September 2023 begangen worden sei bzw. heisse es in der Anklageschrift, mutmasslich habe sich die Tat an einem nicht genau bekannten Tag im Jahr 2023 ereignet, spätestens am 4. September 2023. Damit erweitere sich der Tatzeitraum auf über 8 Monate, was mit dem Anklagegrundsatz unvereinbar sei (act. 27, Rz. 8 ff.). Im Vorverfahren sei stets von der Tatbegehung am 4. September 2023, um 18.21 Uhr, die Rede gewesen (act. 26, Ziff. 2). Weil der Beschuldigte mit einem Alibi habe belegen können, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht habe der Fahrer sein können, habe die Staatsanwaltschaft den Tatzeitraum in der Anklage erweitert. Der Beschuldigte habe sich daher zufolge mangelnder zeitlicher Eingrenzung des Tat- vorwurfs nicht gezielt und effektiv verteidigen können (act. 27 Rz. 15).
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft führte aus, der Beschuldigte selber habe in seiner Einvernahme erklärt, der 4. September 2023 stimme wohl. Der Beschuldige habe genau gewusst, was ihm vorgeworfen werde. Der Zeitraum sei für den Fall erweitert worden, dass das Gericht zum Schluss komme, der 4. September 2023 komme aufgrund des Casinobesuchs nicht in Frage (Prot. S. 5 f.).
E. 4.3 Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschrei-
- 5 - bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und auch in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Ankla- gegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist unter anderem dann verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt (BGer 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 3.3.3, mit Hinweisen).
E. 4.4 Die vorgeworfene Verhaltensweise ist soweit wie möglich zu spezifizieren. Wenn indes genaue Untersuchungsergebnisse fehlen, weil sich gewisse Umstände nicht rekonstruieren lassen, so müssen bzw. dürfen diese approximativ umschrie- ben werden (BGE 140 IV 188 E. 1.4; BGer 6B_576/2021 vom 21. Februar 2022 E. 2.3.3; je mit weiteren Hinweisen; BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 19). Grosszügigere Zeitangaben sind insoweit zulässig, als der Beschuldigte ge- nau weiss, was ihm vorgeworfen wird, so dass er sich verteidigen kann (BGer 6B.294/2008 vom 1. September 2008, E. 4.4).
E. 4.5 So lässt es beispielsweise das Bundesgericht genügen, wenn zwar ein län- gerer Zeitraum angegeben, der Tatvorwurf aber in sachlicher und örtlicher Hinsicht so detailliert beschrieben ist, dass er sich genügend individualisieren lässt (BGer 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 1 und E. 2.4).
E. 4.6 Vorliegend grenzt die Anklageschrift den Tatzeitraum auf das Jahr 2023 bis spätestens 4. September 2023 ein. Tatsächlich ist das für ein einzelnes Delikt ein relativ langer Zeitraum, obschon die Anklägerin mutmasst, dass die Tat zwischen Frühling 2023 und 4. September 2023 stattgefunden habe. Die Untersuchungser- gebnisse, abgesehen von den Aussagen des Beschuldigten (act. 4/2 F/A 42) und der Auskunftsperson C._____ (act. 5/1 F/A 30), liessen aber keine präzisere Um- schreibung des Tatzeitpunktes zu. Klar war einzig, dass es sich aufgrund der im Instagram-Video ersichtlichen Vegetation nicht um das Winterhalbjahr handeln
- 6 - konnte. Dafür beschreibt die Anklage aber die Tathandlung in sachlicher und örtli- cher Hinsicht genau, indem sie ausführt, die Tat sei mit einem Mercedes-Benz E63 mit deutschem Kennzeichen begangen worden, die Geschwindigkeitsüberschrei- tung habe netto ca. 94 km/h betragen und Begehungsort sei die D._____-strasse in E._____ ZH in Fahrtrichtung F._____ ZH bei der Verzweigung G._____-strasse gewesen. Damit wird der Tatvorwurf in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert beschrieben, so dass er von andern möglichen Tatbegehungen genügend abge- grenzt werden kann.
E. 4.7 Im Weiteren anzumerken ist, dass der Beschuldigte immer wusste, dass es sich bei der ihm vorgeworfenen Raserfahrt um diejenige handelte, welche gefilmt und auf Instagram gepostet wurde und wann diese Fahrt stattgefunden hatte. Der Beschuldigte selber konzentrierte sich bei seiner Verteidigung auch auf den 4. Sep- tember 2023, indem er Beweise vorbrachte, die aufzeigen sollten, dass er an be- sagtem Datum nicht an der inkriminierten Fahrt beteiligt gewesen sein konnte (vgl. act. 11/17/1-7). Überdies wäre es dem Beschuldigten jederzeit offen gestanden, dem Gericht weitere Beweise vorzulegen, welche aufgezeigt hätten, dass er im ge- samten angeklagten Zeitraum (oder in einzelnen Zeitabschnitten davon) nicht als Fahrer in Frage kommen konnte. Solche Beweismittel wurden vom Beschuldigten jedoch nie vorgebracht. Stets konzentrierte er sich bei seinen Vorbringen auf dem
E. 4.8 Der Beschuldigte war sich also immer im Klaren, welche Tat ihm vorgeworfen wurde, seine Verteidigungsrechte konnte er damit jederzeit effektiv und zielgerich- tet wahrnehmen. Es liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. II. Sachverhalt
1. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft dem Beschuldigten vor, zwischen mutmasslich Frühling 2023 und spätestens 4. September 2023, wahrscheinlich so- gar an ebendiesem Tag, um ca. 18.21 Uhr, auf der D._____-strasse in E._____ ZH in Fahrtrichtung F._____ ZH, wo maximal 80 km/h zulässig sind, ein Fahrzeug mit
- 7 - einer Geschwindigkeit von netto 174 km/h gefahren zu haben. Dadurch habe der Beschuldigte für sich und die anderen Verkehrsteilnehmer eine deutlich erhöhte abstrakte Unfallgefahr mit möglicher Verletzung und Todesfolge geschaffen. Der Beschuldigte sei wissentlich und willentlich so schnell gefahren und habe diese Ge- fährdung zumindest billigend in Kauf genommen (act. 17).
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte gestand am 11. Dezember 2024, im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme die Tat (act. 4/2 F/A 4) und beantragte die Durch- führung des abgekürzten Verfahrens (act. 4/2 F/A 50). In der Folge übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Urteilsvorschlag (act. 11/5 und act. 11/7), worauf dieser durch seinen amtlichen Verteidiger ausrichten liess, er ak- zeptiere den Urteilsvorschlag nicht und ziehe sämtliche Aussagen zurück (act. 11/8). Diese Haltung bestätigte er an der Schlusseinvernahme bei der Staats- anwaltschaft (act. 4/3 F/A 3 ff.) und an der Hauptverhandlung (Prot. S. 13 ff.). Somit gilt es, den Anklagesachverhalt gemäss Anklageschrift zu erstellen.
3. Beweiswürdigung - Grundlagen
E. 9 Dezember 2024 (act. 4/1) und in den staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahmen vom 11. Dezember 2024 bzw. 14. Februar 2025 (act. 4/2 und 4/3); die Aussagen von C._____ (als Beschuldigter) in der polizeilichen Ein- vernahme am 10. Dezember 2024 (act. 5/1) bzw. seiner Einvernahme als Zeuge am 14. Februar 2025 (act. 5/2); das Instagram-Video, act. 3; die Fotodokumentation des Instagram-Videos, des Facebook Profils des Beschuldigten und Vergleich von Kopfmerkmalen des Beschuldig- ten (act. 6/2); die rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTI, act. 6/1); den USB-Stick mit Video von Fahrt BMW vom 4. September 2023 (act. 11/17/2) mit Ausdruck der Meta-Daten (act. 11/17/3); den Ausdruck "Stammdaten" A._____, H._____ Aktiengesellschaft (act. 11/17/4); den Ausdruck "Stammdaten" A._____, H._____ Aktiengesellschaft (act. 11/17/5);
- 10 - das ausgedruckte Selfie-Foto mit Datum 6. September 2023 (act. 11/17/7).
5. Verwertbarkeit der Beweismittel 5.1. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde in sämtlichen Einvernahmen umfassend über seine Rechte und Pflichten als beschuldigte Person aufgeklärt (act. 4/1, S. 1 ff., act. 4/2 S. 1 f., act. 4/3, S. 1). Ebenfalls wurden die Einvernahmen immer im Beisein der anwaltlichen Vertretung des Beschuldigen durchgeführt. Die Einvernahmen sind damit grundsätzlich verwertbar. 5.2. Verwertbarkeit der Aussagen C._____ Nachdem C._____ am 10. Dezember 2024 zunächst selber als Beschuldigter einvernommen worden war, folgte am 14. Februar 2025 (in act. 5/2 irrtümlich mit Datum 14. Dezember 2025 ausgewiesen) seine Einvernahme als Zeuge, wo auch der Beschuldigte zugegen war (act. 5/2 S. 1). Hinsichtlich der Aussagen des Zeu- gen wurde das Konfrontationsrecht des Beschuldigten in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 14. Februar 2025 damit gewahrt. Die Aussagen sind verwertbar. 5.3. Verwertbarkeit Instagram-Video (act. 3); Fotodokumentation des Instagram- Videos, Fotos Facebook Profil und Fotos Kopfmerkmale (act. 6/2), rückwirkende Teilnehmeridentifikation RTI (act. 6/1) Die rückwirkende Teilnehmeridentifikation wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich genehmigt (act. 6/7). Im Allgemeinen kann zu den Beweismitteln gesagt werden, dass der Beschul- digte sowohl mit den Aussagen des Zeugen als auch mit den sachlichen Beweis- mitteln konfrontiert wurde und über seinen Verteidiger jederzeit vollständige Akten- einsicht hatte.
- 11 -
6. Glaubwürdigkeit 6.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldige zuerst geständig war, sein Geständnis aber dann zurückzog. Dazu kann gesagt werden, dass ein Beschuldigter sein Geständnis jederzeit widerrufen kann, solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Einen Beschuldigten trifft keinerlei Pflicht, zu seiner Überführung beizutragen. Als vom Strafverfahren direkt Betroffener hat der Be- schuldigte vielmehr ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günsti- gen Licht darzustellen. Sowohl das ursprüngliche Geständnis als auch dessen Widerruf unterliegen jedoch der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es ist vor allem der materielle Gehalt der Aussagen des Beschuldigten und damit deren Glaubhaftigkeit ausschlaggebend. 6.2. Auch der Zeuge C._____ hat ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, ist er doch ein Kindheitskollege des Beschuldigten (act. 5/2 F/A 5). Seine Aussagen sind vor diesem Hintergrund zu würdigen.
7. Sachverhaltserstellung 7.1. Vorliegendes Strafverfahren wurde durch ein Instagram-Video (act. 3) aus- gelöst, welches der Stadtpolizei Wetzikon am 4. September 2023 per E-Mail zuge- stellt worden war (act. 1). Gepostet wurde es ursprünglich auf dem Insta-Profil "I._____" und repostet auf dem Insta-Profil "J._____", versehen mit dem Kommen- tar "nicht zu Hause nachmachen". Der erstgenannte Account konnte C._____, der zweite dem Beschuldigten zugeordnet werden (act. 1 S. 1 f.). Das Video wurde in einem fahrenden Auto vom rechten Rücksitz aus (in Fahrtrichtung gesehen) aufge- nommen und zeigt den Fahrer seitlich von hinten, wie dieser das Fahrzeug auf einer Ausserorts-Strecke auf 184 km/h beschleunigt. Dieses Tempo ist ersichtlich, weil der Ersteller des Videos während dieser Fahrt auf den Tacho zoomt und dann nach rechts mit der Kamera wegschwenkt. Dabei läuft laute Musik im Auto. Das Video wurde so aufgenommen, dass der obere vordere rechte Teil des Kopfes des Fah- rers im Rückspiegel und dessen rechte Schulter erkennbar sind. Foto 6 der Foto- dokumentation (act. 6/2) vergleicht die Merkmale des Fahrers, die auf dem Video ersichtlich sind mit anderen Bildern des Beschuldigten, die auf seinem Insta-Profil
- 12 - gefunden wurden und mit einem Bild aus dem zentralen Migrationsinformations- system ZEMIS. Der Vergleich ergibt eine mögliche Übereinstimmung mit dem Be- schuldigten (act. 1 S. 4, mit Verweis auf Foto 6 in act. 6/2). Die Fotos 4 und 5 zeigen einen modellähnlichen Mercedes auf dem Facebook Account des Beschuldigten. Die Auswertung der Mobilfunkdaten ergab, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch C._____ am 4. September 2023 am Tatort aufgehalten haben könnten (act. 1 S. 4). 7.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 11. Dezember 2024, unge- fähr ein Jahr nachdem der Polizei das Video zugespielt worden war, gab der Be- schuldigte die Tat - wie er selber sagte - aus Reue zu. Seine diesbezüglichen Schil- derungen sind detailliert und wirken authentisch. Spontan lieferte der Beschuldigte Informationen zu den weiteren Beteiligten an der inkriminierten Fahrt und er schil- derte innere Vorgänge. Er gab jedoch auch an, wenn er sich an etwas nicht mehr erinnern konnte: So beschrieb er das Tatfahrzeug als Mercedes Benz E63 und gab an, dass dieses wohl über 500 PS oder mehr verfügte. Auf die Frage, wem das Fahrzeug gehöre, antwortete er, es sei das Fahrzeug eines Kollegen. Dieser komme aus Deutschland und heisse "K._____". Er sei mit diesem Kollegen am
4. September 2023 in Deutschland gewesen und dann in die Schweiz gefahren, wo er das Fahrzeug selber gefahren habe. Zudem konnte er sich erinnern, dass sein Kollege C._____ und ein weiterer Kollege bei der fraglichen Fahrt ebenfalls im Auto gesessen hätten. Wo der deutsche Kollege zu diesem Zeitpunkt war, konnte er nicht mehr sagen. Dieser wohne in Schweden, das Auto sei aber in Deutschland eingelöst. Sein Kollege C._____ habe wohl die Fahrt gefilmt. Er bestätigte, dass sein Instagram-Account "J._____" gelautet habe, dieser aber nicht mehr bestehe. Er habe das von C._____ erstellte Video repostet (F/A 35) und er - der Beschuldigte
- habe wohl den Text "wer ish de nürnberger" angebracht. Er anerkenne die Höchst- geschwindigkeit von 174 km/h und er sei sich der möglichen Gefahr der Verletzung von Mitmenschen bei dieser Geschwindigkeit bewusst, denn die Strassen seien nicht auf solche Geschwindigkeiten ausgelegt und der Bremsweg werde extrem länger. Dass diese Fahrt am 4. September 2023 stattgefunden habe, werde wohl stimmen (act. 4/2 F/A 4 ff.).
- 13 - 7.3. Auch die Aussage von C._____ in der polizeilichen Einvernahme am 10. De- zember 2024 wirkte authentisch und realitätsnah (act. 5/1 F/A 22 ff.): Er war derje- nige, der auf dem Rücksitz des Fahrzeugs gesessen und das Video aufgenommen und gepostet hatte. Als ihm das Video vorgespielt wurde, konnte er sein Entsetzen nicht verbergen: So schlug er die Hände über dem Kopf zusammen und äusserte sich mit "Scheisse Mann" (PN zu F/A 22). Und weiter: Er müsse eigentlich nichts mehr dazu sagen. Man sehe ja alles auf dem Video. Im Weiteren enervierte er sich während der ganzen Befragung über die Person, die das Video der Polizei zuge- spielt hatte und werweisste, wer das wohl gewesen sein könnte. Er gab auch un- umwunden und sofort zu, dass er das Video aufgenommen hatte. Er mutmasste, dass es wohl vor L._____ aufgenommen worden sei und er das Video erstellt habe, weil es ein cooler Mercedes gewesen sei. Einzig in Bezug auf den Halter des Mer- cedes gab er an, dass es sich wohl um ein Mietfahrzeug gehandelt habe, aber er wisse das nicht mehr genau. Wer der Lenker des Fahrzeugs, der im Video ersicht- lich ist, sei, wollte er zuerst aus "moralischen Gründen" nicht sagen, bestätigte aber später in der gleichen Einvernahme auf Frage des Staatsanwaltes, dass es sich um den Beschuldigten handle. Man sehe es klar und deutlich, er erkenne ihn auf dem Video zu 100%. Was solle man da abstreiten. 7.4. Das Aussageverhalten des Beschuldigten in der Einvernahme am 11. De- zember 2024 sowie dasjenige von C._____ am 10. Dezember 2024 spricht insge- samt jedenfalls für eine realitätsbegründende Schilderung der Geschehnisse, über- dies sagten beide widerspruchsfrei aus. Damit sind ihre Aussagen als glaubhaft einzustufen. 7.5. Hingegen wirken die Aussagen sowohl des Beschuldigten als auch diejeni- gen von C._____, nachdem ersterer mit Schreiben vom 3. Februar 2025 (act. 11/8) erklärt hatte, mit dem abgekürzten Verfahren nicht mehr einverstanden zu sein, alles Andere als glaubhaft: 7.5.1. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 14. Februar 2025 verwei- gerte der Beschuldigte im Wesentlichen nicht nur die Aussagen, sondern er lieferte ebensowenig spontan von sich aus eine Erklärung, warum er die Tat zuerst ohne Vorbehalt gestanden hatte (act. 4/3). Seine Antworten an der Hauptverhandlung
- 14 - zeigen ein ähnliches Bild. Sobald es um die Tat ging, wurde er wortkarg und gab lediglich an, er sei das Auto nicht gefahren, mehr könne er dazu nicht sagen (Prot. S. 13 f.). Sein ursprüngliches (und später) widerrufene Geständnis erklärt der Be- schuldigte mit "kulturellem Druck". Er sei damals unter kulturellem Druck gestan- den, weil er mit seiner jetzigen Verlobten nicht einmal ein ganzes Jahr zusammen gewesen sei und seine Schwiegereltern in solchen Dingen heikel seien. Er hätte alles zugegeben, um rauszukommen, denn er habe viele Sachen draussen zu er- ledigen gehabt. Auf Nachfrage, warum er das Geständnis nicht unmittelbar nach der Einvernahme zurückgezogen habe, gab er an, seine Familie stehe an erster Stelle, seine Frau habe sich Sorgen gemacht, man denke nicht an solche Sachen in diesem Moment und er sei froh gewesen, draussen zu sein (Prot. S. 14 f.). Diese Erklärungen vermögen nicht zu überzeugen. Sie liefern keine plausible Erklärung, weshalb der Beschuldigte das Geständnis zurückgezogen hat, bzw. zurückziehen liess. Dem Beschuldigten wäre es nach dem 11. Dezember 2024 jederzeit sofort möglich gewesen, sein Geständnis zurückzuziehen. Insbesondere, wenn er unter "kulturellem Druck" gestanden wäre, hätte er dies sofort oder wenige Tage danach machen können. Der Staatsanwalt wäre für ihn jederzeit erreichbar gewesen. Der Beschuldigte liess sein umfassendes Geständnis (act. 4/2 vom 11. Dezember
2024) durch seinen Anwalt jedoch erst ca. 2 Monate später zurückziehen (act. 11/8 vom 3. Februar 2025). 7.5.2. Als der Beschuldigte in der Hauptverhandlung auf die Aussage von C._____ angesprochen wurde, der in der ersten polizeilichen Einvernahme am 10. Dezem- ber 2024 ausgesagt hatte, dass der Beschuldigte der Fahrer im Video gewesen sei, sagte der Beschuldigte zuerst, er wisse nicht, was C._____ ausgesagt habe, um auf Nachfrage doch auszuführen, er habe das Einvernahmeprotokoll von C._____ gelesen (Prot. S. 15). Zur Aussage von C._____, dass er (der Beschuldigte) das Fahrzeug im Video geführt habe, führte der Beschuldigte aus, dass C._____ viel sage, viel kiffe und darum auch viel vergesse und wohl einen Realitätsverlust habe. Er könne dessen Gedanken nicht erkennen. Diese Bemerkung erweckt den Ein- druck, als ob sie mit C._____ abgesprochen sei. Dieser hatte in der staatsanwalt- schaftlichen Befragung (act. 5/2) - nachdem der Beschuldigte sein Geständnis zu- rückgezogen hatte - seine ursprüngliche Aussage (der Fahrer sei der Beschuldigte
- 15 - gewesen) relativiert, indem er auf die Frage, wer im Video am Steuer sitze, sagte, er sei nicht sicher, weil man es nicht genau sehe. Er konsumiere jeden Tag THC und das schlage aufs Gedächtnis. Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der ersten po- lizeilichen Einvernahme, antwortete C._____ ausweichend, dass das sein könne, es könne aber auch nicht sein (F/A 19 ff.). 7.5.3. Die Aussagen zum angeblichen THC-Konsum von C._____ wirken nicht nur abgesprochen, sie ergeben auch keinen Sinn: Wenn der angeblich tägliche THC- Konsum von C._____ tatsächlich auf dessen Gedächtnis geschlagen hätte, ist nicht verständlich, warum er den Beschuldigten, seinen Kindheitskollegen, nicht in dem Video erkannt haben soll. Das Video wurde ihm in seiner ersten Einvernahme vor- gespielt. Er erkannte darin den Beschuldigten am Steuer. Es ging nie darum, dass er aus seinem Gedächtnis abrufen musste, wer das Fahrzeug gefahren hatte, son- dern es ging darum, ob er in dem Video, das ihm in der Einvernahme vorgespielt wurde, den Fahrer erkannte. Da es sich nach eigenen Aussagen um eine sehr gute und langjährige Freundschaft aus der Kindheit handelt, ist wohl davon auszugehen, dass C._____ den Beschuldigten von hinten erkannte, zumal er nicht vorbrachte, sein THC-Konsum sei derart stark gewesen, dass er den Beschuldigten nicht mal mehr erkenne, wenn dieser vor ihm stehe. Hätten der Beschuldigte und C._____ geltend gemacht, sie könnten sich nicht ans Datum der Fahrt erinnern, hätte dies im Zusammenhang mit einem starken Drogenkonsum eher eingeleuchtet. Vorlie- gend ging aber insbesondere darum, ob C._____ den Fahrer im Video erkannte (was er dann auch tat). 7.5.4. Sowohl die Aussagen von C._____ am 14. Februar 2025 als auch diejenigen des Beschuldigten vom gleichen Tag wirken - im Gegensatz zu ihren ersten Aus- sagen am 11. Dezember 2024 bzw. am 10. Dezember 2024 - insgesamt wenig reichhaltig und ausweichend. Die entscheidenden Fragen beantworteten beide mit Nichtwissen oder sie gaben an, sie seien sich nicht sicher. Ihre Aussagen vom
E. 14 Februar 2025 sind aufgrund der zahlreichen Lügensignale als unglaubhaft ein- zustufen. 7.6. Der Beschuldigte hatte während des Untersuchungsverfahrens mit Eingabe vom 24. Februar 2025 diverse Beweismittel ins Recht gelegt (act. 11/17/2-7), wel-
- 16 - che belegen sollen, dass er nicht der Fahrer gewesen sein konnte. Darunter befin- det sich ein Selfie-Foto (act. 11/17/7). Dazu wurde vorgebracht, dass das Selfie- Foto vom 6. September 2023 datiert und damit angeblich zwei Tage nach der inkri- minierten Fahrt aufgenommen worden sei (act. 11/17/7). Es sei ersichtlich, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt längere Haare getragen habe und deshalb könne er nicht der Fahrer des Autos sein, welches im Video zu sehen sei (act. 27, Rz. 13, 24). Der Verteidiger argumentiert weiter, die Bilddokumentation zur Ähn- lichkeit des Beschuldigten mit dem Fahrer im Instagram-Video sei äusserst vage, denn es seien keine identifizierenden Merkmale wie Tattoos oder Narben ersicht- lich, sondern nur der Hinterkopf mit Kurzhaarschnitt (act. 27 Rz. 28). Zudem reichte der Beschuldigte ein kurzes Video ein (act. 11/17/2). Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass dieses den Beschuldigten zeige, wie er am 4. September 2023 um 18.18 Uhr einen BMW lenke. Das alles sei zusammen mit dem Ausdruck der zugehörigen Metadaten (act. 1/17/3), die mit dem 4. September 2023 um 18.18 Uhr datiert sind, ein weiterer Beweis, dass der Beschuldigte nicht der Fahrer auf dem Instagram-Video sein könne. Im Weiteren reichte der Beschuldigte die Doku- mente "Stammdaten" (act. 11/17/4 und 11/17/5) ein, welche den Einlass des Be- schuldigten und von C._____ am 4. September 2023 um 20.11 Uhr bzw. 20.09 Uhr ins Casino M._____ zeigen. Der Beschuldigte liess dazu ausführen, aus zeitlichen Gründen sei es undenkbar, dass der Beschuldigte zwischen der Abfahrt in F._____ und der Ankunft in M._____ Zeit gehabt habe, das Fahrzeug zu wechseln und die ihm vorgeworfene Tat mit dem Mercedes zu begehen und nach der Tat wieder in den BMW zu wechseln. Ausserdem habe das Tatfahrzeug nie ermittelt und dem- entsprechend hätte kein technisches Gutachten erstellt werden können, welches die im Video sichtbare Geschwindigkeit objektiv hätte verifizieren können (act. 27 Rz. 25 f.). 7.6.1. Die Argumentation der Verteidigung, das vom Beschuldigten eingereichte Selfie-Foto zeige zwei Tage nach der Raserfahrt viel längere Haare als im Insta- gram Video, kann nicht nachvollzogen werden. Längere Haare sind jedenfalls nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil bestätigt die Aufnahme die Übereinstimmung von Statur, Kopfform, Verlauf des Haaransatzes, Haarfarbe und Haarschnitt des Be- schuldigten mit dem Fahrer im Video. Die zugehörigen Metadaten, die Aufnahme-
- 17 - zeitpunkt und Ort aufzeichnen (act. 11/17/3), haben keinen Beweiswert. Gerichts- notorisch ist, dass diese Daten ohne besondere technische Kenntnisse von jedem Mobiltelefonbenutzer abgeändert, bzw. angepasst werden können. 7.6.2. Noch viel weniger sagt das kurze Video aus (act. 11/17/2). Es wurde offen- sichtlich vom Fahrer aufgenommen. Es zeigt nur, wie der Fahrer an einem BMW- Steuerrad dreht. Es ist aber nicht ersichtlich, wer am Steuerrad oder im Auto sitzt. Bezüglich Aufnahmezeitpunkt bzw. Metadaten ist auch hier auf die einfache Ver- änderbarkeit hinzuweisen. Auch dieses Video hat keinerlei Beweiswert. 7.6.3. Weiter erhellt nicht, warum es nicht möglich sein soll, in 1h 30 min - wie mit- tels "google maps" berechnet - von E._____ ZH bzw. L._____ nach M._____, Ös- terreich ins Casino zu gelangen, zumal es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass der Beschuldigte mit dem Mercedes und nicht - wie von ihm angegeben - mit dem 7er BMW dorthin gelangte. 7.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Anklagesachverhalt erstellt werden kann. Der Beschuldigte wurde bei allen Einvernahmen nicht nur von seinem Verteidiger (bzw. der Vertretung desselben) begleitet und wusste um seine Rechte. Wie aufgezeigt wurde, kann auf das Geständnis, welches der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 11. Dezember 2024 (act. 4/2, F/A 4 ff.) abgestellt werden: Der Beschuldigte konnte detailliert und widerspruchs- frei beschreiben, um welches Fahrzeugmodell es sich handelte, wem es gehörte, wie er damit in die Schweiz gelangte und wer sonst noch zum fraglichen Zeitpunkt im Auto sass. Das Geständnis deckt sich auch mit der ersten Aussage C._____s, wonach der Beschuldigte der Fahrer gewesen sei. Diese beiden Aussagen werden zudem durch das Instagram-Video bestätigt, welches weder vom Beschuldigten noch von C._____ je in Frage gestellt wurde. Weitere Indizien, die eine Verbindung zwischen dem Beschuldigten und dem gefahrenen Fahrzeug herstellen, ergeben sich aus den Fotos des Facebook Profils, die einen modellähnlichen Mercedes zei- gen. Die Aussagen sowohl von C._____ als auch des Beschuldigten nach dem Rückzug des Geständnisses wirken - wie bereits aufgezeigt - abgesprochen, de- tailarm, und ergeben gemäss vorstehenden Erwägungen schlicht keinen Sinn.
- 18 - 7.8. Damit ist in objektiver Hinsicht erstellt, dass der Fahrer des Fahrzeugs im Instagram-Video der Beschuldigte gewesen ist und er das Fahrzeug auf der N._____-strasse von E._____ ZH Richtung F._____, kurz vor L._____, auf netto 174 km/h beschleunigte und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um netto 94 km/h überschritt. 7.9. Im Video ist überdies ersichtlich, wie der Beschuldigte das Fahrzeug achtsam und kontrolliert und damit wissentlich und willentlich an die Grenzen dessen be- schleunigte, was auf dieser Strecke an Tempo möglich gewesen ist. Dazu gab der Beschuldigte an der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er sich mit Autos aus- kenne und ein Autofan sei. Bei solchen Geschwindigkeiten müsse man an den Bremsweg und an den Abstand denken. Es sei sicher nicht schön, bei solchen Ge- schwindigkeiten zu kollidieren. Er habe einmal einen Fuchs erwischt, das habe schon ein Kribbeln gegeben (Prot. S. 21). 7.10. Beim vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug handelt es sich um einen Mer- cedes-Benz E63 mit 570 PS. Das Führen solcher stark motorisierten Fahrzeuge bedarf besonderer Sorgfalt, denn bereits kleinste Fahrfehler lassen das Fahrzeug ausser Kontrolle geraten. Nicht nur einem Autoliebhaber, wie der Beschuldigte ge- mäss eigener Angabe einer ist, muss bekannt sein, dass das Fahrzeug bei den gefahrenen Geschwindigkeiten nur schwer kontrollierbar ist und kleinste Fahrfehler fatal sein können. Damit ist der Sachverhalt nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht erstellt: Der Beschuldigte wusste um die Geschwindigkeitsbe- grenzung auf 80 km/h auf der besagten Strasse und beschleunigte wissentlich und willentlich trotzdem das Fahrzeug auf netto 174 km/h. Dabei nahm er die Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf. 7.11. Es ist daher für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklage- schrift auszugehen (act. 17 S. 2). III. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschuldig- ten in rechtlicher Hinsicht als qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln im
- 19 - Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG und Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV.
2. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jah- ren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, nament- lich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Art. 90 Abs. 4 SVG listet Geschwindigkeitsübertretungen auf, bei denen Art. 90 Abs. 3 SVG in jedem Fall erfüllt ist. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV legt die Höchstge- schwindigkeit auf Strassen ausserhalb von Ortschaften auf 80 km/h fest. Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschrei- tet, verletzt stets elementare Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (BGE 143 IV 508 E. 1.1 S. 511). Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung schafft grund- sätzlich auch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesop- fern im Sinne dieser Bestimmung. Wird eine krasse Verkehrsregelverletzung ge- mäss Art. 90 Abs. 3 bzw. Abs. 4 SVG objektiv bejaht, folgt mithin daraus nahezu zwangsläufig, dass auch ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten angenommen werden muss (BGer 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3 mit Hinweisen).
3. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft trifft zu. Der Beschuldigte wusste um die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und überschritt diese trotzdem wissentlich und willentlich auf der N._____-strasse kurz vor L._____ um netto 94 km/h und damit um mehr als 60 km/h. Damit liegt eine besonders krasse Missach- tung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor und gleichzeitig eine Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Durch die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um netto 94 km/h schuf der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwer- verletzten oder Todesopfern, weil das Fahrzeug bei dieser Geschwindigkeit bereits bei kleinsten Fehlern nicht mehr kontrolliert werden kann und schwerste Unfälle passieren können, zumal es sich beim 4. September 2023, 18.21 Uhr, um einen gewöhnlichen Montagabend handelt, wo noch mit Feierabendverkehr gerechnet werden musste. Weitere Ausführungen können unterbleiben, zumal die amtliche Verteidigung gegen die rechtliche Würdigung nicht opponierte.
- 20 -
4. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen ist der Beschuldigte somit der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig zu sprechen und dafür zu bestrafen. IV. Strafzumessung
1. Grundlagen zur Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. A., 2024, Art. 47, N 1 ff.).
- 21 -
2. Konkrete Strafzumessung
E. 18 Dezember 2024 ausbezahlt) Entschädigung amtliche Verteidigung RA X1._____ (inkl. Fr. 6'986.95 Barauslagen und MwSt). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 31 - Wird keine Begründung verlangt, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.
7. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6, ausgenommen diejenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an: den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft See / Oberland (übergeben); die Bezirksgerichtskasse Pfäffikon, und hernach als begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft See / Oberland sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen, Postfach, 8090 Zürich; das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Vermerk der Rechtskraft, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Be- währungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B; die Koordinationsstelle VOSTRA / DNA, mit Formular Löschung des DNA-Profils; die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Pfäffikon, Kollegialgericht, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
- 32 - Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Kollegialgericht Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Zuber lic. iur. K. Schoch Zur Beachtung:
- 33 - Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Pfäffikon Kollegialgericht Geschäfts-Nr.: DG250003-H / U2 Mitwirkend: Vizepräsident MLaw S. Zuber Bezirksrichter MLaw T. Kazik Bezirksrichter Dr. iur. A. Lüthi Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schoch Urteil vom 27. Mai 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. März 2025 (act. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Staatsanwalt MLaw B._____ für die Anklägerin sowie der Beschuldigte in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X1._____. Anträge:
1. der Anklägerin (act. 17): "♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft ♦ Vollzug der Freiheitstrafe ♦ Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom
4. Oktober 2021 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges ♦ Anordnung einer Landesverweisung von 3 Jahren (Art. 66abis StGB) ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 5'078.20) "
2. des Beschuldigten (act. 27): "1. A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
- 3 -
2. Die Aufwände des amtlichen Verteidigers (zzgl. MwSt.) seien gemäss eingereichter Honorarnote aus der Staatskasse zu entschädigen und abzuschreiben.
3. Unter Kostenfolge zulasten des Staates. " Erwägungen: I. Prozessuales
1. Prozessverlauf 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. März 2025 (act. 17) ging am 11. März 2025 beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom
21. März 2025 wurde die Anklage zugelassen, zur Hauptverhandlung vorgeladen und Frist für die Einreichung von Beweisanträgen angesetzt (act. 21). 1.2. Die Parteien verzichteten in der Folge innert erstreckter Frist auf die Einrei- chung von Beweisanträgen vor der Hauptverhandlung (act. 24). 1.3. Zur Hauptverhandlung vom 27. Mai 2025 erschienen Staatsanwalt MLaw B._____ sowie der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X1._____ (Prot. S. 5). Nach durchgeführter Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet sowie der Anklägerin und dem amtli- chen Verteidiger schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehändigt. Der amtliche Verteidiger meldete im Anschluss für den Beschuldigten Berufung gegen das Urteil an (act. 30; Prot. S. 29).
2. Strafantrag Die vorgeworfene qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV ist ein Offizialdelikt, welches von Amtes wegen zu verfolgen ist. Es ist hierfür grundsätzlich kein Strafantrag notwendig.
- 4 -
3. Notwendige Verteidigung Es liegt ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. a-d StPO vor. Am 17. Dezember 2024 wurde Rechtsanwalt X1._____ mit Wirkung auf 10. De- zember 2024 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich dem Beschul- digten als amtlicher Verteidiger bestellt (Rechtsanwalt X2._____ für die polizeiliche Befragung; act. 8/4).
4. Verletzung des Anklageprinzips 4.1. Der Verteidiger beantragte anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen der Vorfragen und in seinem Plädoyer in der Hauptsache die Einstellung eventualiter Sistierung des Verfahrens mit der Begründung, dass das Anklageprinzip verletzt worden sei. So bezeichne die Anklage das Datum der Tat nicht genau, indem sie sich lediglich damit begnüge, aufzuführen, dass die Tat zwischen Frühling 2023 und 4. September 2023 begangen worden sei bzw. heisse es in der Anklageschrift, mutmasslich habe sich die Tat an einem nicht genau bekannten Tag im Jahr 2023 ereignet, spätestens am 4. September 2023. Damit erweitere sich der Tatzeitraum auf über 8 Monate, was mit dem Anklagegrundsatz unvereinbar sei (act. 27, Rz. 8 ff.). Im Vorverfahren sei stets von der Tatbegehung am 4. September 2023, um 18.21 Uhr, die Rede gewesen (act. 26, Ziff. 2). Weil der Beschuldigte mit einem Alibi habe belegen können, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht habe der Fahrer sein können, habe die Staatsanwaltschaft den Tatzeitraum in der Anklage erweitert. Der Beschuldigte habe sich daher zufolge mangelnder zeitlicher Eingrenzung des Tat- vorwurfs nicht gezielt und effektiv verteidigen können (act. 27 Rz. 15). 4.2. Die Staatsanwaltschaft führte aus, der Beschuldigte selber habe in seiner Einvernahme erklärt, der 4. September 2023 stimme wohl. Der Beschuldige habe genau gewusst, was ihm vorgeworfen werde. Der Zeitraum sei für den Fall erweitert worden, dass das Gericht zum Schluss komme, der 4. September 2023 komme aufgrund des Casinobesuchs nicht in Frage (Prot. S. 5 f.). 4.3. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschrei-
- 5 - bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und auch in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Ankla- gegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist unter anderem dann verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt (BGer 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 3.3.3, mit Hinweisen). 4.4. Die vorgeworfene Verhaltensweise ist soweit wie möglich zu spezifizieren. Wenn indes genaue Untersuchungsergebnisse fehlen, weil sich gewisse Umstände nicht rekonstruieren lassen, so müssen bzw. dürfen diese approximativ umschrie- ben werden (BGE 140 IV 188 E. 1.4; BGer 6B_576/2021 vom 21. Februar 2022 E. 2.3.3; je mit weiteren Hinweisen; BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 19). Grosszügigere Zeitangaben sind insoweit zulässig, als der Beschuldigte ge- nau weiss, was ihm vorgeworfen wird, so dass er sich verteidigen kann (BGer 6B.294/2008 vom 1. September 2008, E. 4.4). 4.5. So lässt es beispielsweise das Bundesgericht genügen, wenn zwar ein län- gerer Zeitraum angegeben, der Tatvorwurf aber in sachlicher und örtlicher Hinsicht so detailliert beschrieben ist, dass er sich genügend individualisieren lässt (BGer 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 1 und E. 2.4). 4.6. Vorliegend grenzt die Anklageschrift den Tatzeitraum auf das Jahr 2023 bis spätestens 4. September 2023 ein. Tatsächlich ist das für ein einzelnes Delikt ein relativ langer Zeitraum, obschon die Anklägerin mutmasst, dass die Tat zwischen Frühling 2023 und 4. September 2023 stattgefunden habe. Die Untersuchungser- gebnisse, abgesehen von den Aussagen des Beschuldigten (act. 4/2 F/A 42) und der Auskunftsperson C._____ (act. 5/1 F/A 30), liessen aber keine präzisere Um- schreibung des Tatzeitpunktes zu. Klar war einzig, dass es sich aufgrund der im Instagram-Video ersichtlichen Vegetation nicht um das Winterhalbjahr handeln
- 6 - konnte. Dafür beschreibt die Anklage aber die Tathandlung in sachlicher und örtli- cher Hinsicht genau, indem sie ausführt, die Tat sei mit einem Mercedes-Benz E63 mit deutschem Kennzeichen begangen worden, die Geschwindigkeitsüberschrei- tung habe netto ca. 94 km/h betragen und Begehungsort sei die D._____-strasse in E._____ ZH in Fahrtrichtung F._____ ZH bei der Verzweigung G._____-strasse gewesen. Damit wird der Tatvorwurf in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert beschrieben, so dass er von andern möglichen Tatbegehungen genügend abge- grenzt werden kann. 4.7. Im Weiteren anzumerken ist, dass der Beschuldigte immer wusste, dass es sich bei der ihm vorgeworfenen Raserfahrt um diejenige handelte, welche gefilmt und auf Instagram gepostet wurde und wann diese Fahrt stattgefunden hatte. Der Beschuldigte selber konzentrierte sich bei seiner Verteidigung auch auf den 4. Sep- tember 2023, indem er Beweise vorbrachte, die aufzeigen sollten, dass er an be- sagtem Datum nicht an der inkriminierten Fahrt beteiligt gewesen sein konnte (vgl. act. 11/17/1-7). Überdies wäre es dem Beschuldigten jederzeit offen gestanden, dem Gericht weitere Beweise vorzulegen, welche aufgezeigt hätten, dass er im ge- samten angeklagten Zeitraum (oder in einzelnen Zeitabschnitten davon) nicht als Fahrer in Frage kommen konnte. Solche Beweismittel wurden vom Beschuldigten jedoch nie vorgebracht. Stets konzentrierte er sich bei seinen Vorbringen auf dem
4. September 2023. 4.8. Der Beschuldigte war sich also immer im Klaren, welche Tat ihm vorgeworfen wurde, seine Verteidigungsrechte konnte er damit jederzeit effektiv und zielgerich- tet wahrnehmen. Es liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. II. Sachverhalt
1. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft dem Beschuldigten vor, zwischen mutmasslich Frühling 2023 und spätestens 4. September 2023, wahrscheinlich so- gar an ebendiesem Tag, um ca. 18.21 Uhr, auf der D._____-strasse in E._____ ZH in Fahrtrichtung F._____ ZH, wo maximal 80 km/h zulässig sind, ein Fahrzeug mit
- 7 - einer Geschwindigkeit von netto 174 km/h gefahren zu haben. Dadurch habe der Beschuldigte für sich und die anderen Verkehrsteilnehmer eine deutlich erhöhte abstrakte Unfallgefahr mit möglicher Verletzung und Todesfolge geschaffen. Der Beschuldigte sei wissentlich und willentlich so schnell gefahren und habe diese Ge- fährdung zumindest billigend in Kauf genommen (act. 17).
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte gestand am 11. Dezember 2024, im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme die Tat (act. 4/2 F/A 4) und beantragte die Durch- führung des abgekürzten Verfahrens (act. 4/2 F/A 50). In der Folge übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Urteilsvorschlag (act. 11/5 und act. 11/7), worauf dieser durch seinen amtlichen Verteidiger ausrichten liess, er ak- zeptiere den Urteilsvorschlag nicht und ziehe sämtliche Aussagen zurück (act. 11/8). Diese Haltung bestätigte er an der Schlusseinvernahme bei der Staats- anwaltschaft (act. 4/3 F/A 3 ff.) und an der Hauptverhandlung (Prot. S. 13 ff.). Somit gilt es, den Anklagesachverhalt gemäss Anklageschrift zu erstellen.
3. Beweiswürdigung - Grundlagen 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist bei der Würdigung und Abwägung der verschiedenen Beweise grundsätzlich frei und nicht an eine Rangordnung oder einen numerus clausus der Beweismittel gebunden. Verwertet werden können auch Indizien und Hilfsbeweise. Entscheidend ist, dass die Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüsse zu wecken vermögen (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 6 ff.). 3.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Sachverhalt tatsächlich verwirklicht hat. Bestehen hingegen
- 8 - unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so hat ein Freispruch zu ergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen ver- mag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zwei- fel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 3.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht bei der Beweiswürdigung Aussage gegen Aussage, ist na- mentlich anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptver- handlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend(er) ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen Glaubwürdigkeit einer Person und Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutsam, ob sich der behauptete Sachverhalt so zugetragen hat oder nicht. Bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Die örtliche, fachliche und/oder persönliche Nähe bzw. Entfernung des Aussagenden zum Beweisthema oder das wirtschaftliche Interesse des Aussagenden am Prozessausgang ist für sich allein noch kein Grund, der Aussage zu misstrauen. Erst nach Hinzutreten weiterer, in dieselbe Richtung weisender Indizien - wie das Fehlen einer hinreichenden Anzahl von Realitätskriterien oder das Vorliegen von Phantasie- bzw. Lügensignalen - kön- nen solche Aussagen als unzuverlässig verworfen werden. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Angaben kommt es vorwie- gend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Die Aussagen sind einer kritischen Würdigung zu unter- ziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in: SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.). Andererseits sind auch allfällige
- 9 - Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussa- gen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, die Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlauf von mehre- ren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten oder gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen (vgl. zum Ganzen: ARNT- ZEN/MICHAELIS-ARNTZEN, Psychologie der Zeugenaussagen, System der Glaubwür- digkeitsmerkmale, 4. Aufl., München 2007).
4. Vorliegende Beweismittel Die folgenden Beweismittel sind für die Sachverhaltserstellung heranzuziehen: Die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom
9. Dezember 2024 (act. 4/1) und in den staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahmen vom 11. Dezember 2024 bzw. 14. Februar 2025 (act. 4/2 und 4/3); die Aussagen von C._____ (als Beschuldigter) in der polizeilichen Ein- vernahme am 10. Dezember 2024 (act. 5/1) bzw. seiner Einvernahme als Zeuge am 14. Februar 2025 (act. 5/2); das Instagram-Video, act. 3; die Fotodokumentation des Instagram-Videos, des Facebook Profils des Beschuldigten und Vergleich von Kopfmerkmalen des Beschuldig- ten (act. 6/2); die rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTI, act. 6/1); den USB-Stick mit Video von Fahrt BMW vom 4. September 2023 (act. 11/17/2) mit Ausdruck der Meta-Daten (act. 11/17/3); den Ausdruck "Stammdaten" A._____, H._____ Aktiengesellschaft (act. 11/17/4); den Ausdruck "Stammdaten" A._____, H._____ Aktiengesellschaft (act. 11/17/5);
- 10 - das ausgedruckte Selfie-Foto mit Datum 6. September 2023 (act. 11/17/7).
5. Verwertbarkeit der Beweismittel 5.1. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde in sämtlichen Einvernahmen umfassend über seine Rechte und Pflichten als beschuldigte Person aufgeklärt (act. 4/1, S. 1 ff., act. 4/2 S. 1 f., act. 4/3, S. 1). Ebenfalls wurden die Einvernahmen immer im Beisein der anwaltlichen Vertretung des Beschuldigen durchgeführt. Die Einvernahmen sind damit grundsätzlich verwertbar. 5.2. Verwertbarkeit der Aussagen C._____ Nachdem C._____ am 10. Dezember 2024 zunächst selber als Beschuldigter einvernommen worden war, folgte am 14. Februar 2025 (in act. 5/2 irrtümlich mit Datum 14. Dezember 2025 ausgewiesen) seine Einvernahme als Zeuge, wo auch der Beschuldigte zugegen war (act. 5/2 S. 1). Hinsichtlich der Aussagen des Zeu- gen wurde das Konfrontationsrecht des Beschuldigten in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 14. Februar 2025 damit gewahrt. Die Aussagen sind verwertbar. 5.3. Verwertbarkeit Instagram-Video (act. 3); Fotodokumentation des Instagram- Videos, Fotos Facebook Profil und Fotos Kopfmerkmale (act. 6/2), rückwirkende Teilnehmeridentifikation RTI (act. 6/1) Die rückwirkende Teilnehmeridentifikation wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich genehmigt (act. 6/7). Im Allgemeinen kann zu den Beweismitteln gesagt werden, dass der Beschul- digte sowohl mit den Aussagen des Zeugen als auch mit den sachlichen Beweis- mitteln konfrontiert wurde und über seinen Verteidiger jederzeit vollständige Akten- einsicht hatte.
- 11 -
6. Glaubwürdigkeit 6.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldige zuerst geständig war, sein Geständnis aber dann zurückzog. Dazu kann gesagt werden, dass ein Beschuldigter sein Geständnis jederzeit widerrufen kann, solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Einen Beschuldigten trifft keinerlei Pflicht, zu seiner Überführung beizutragen. Als vom Strafverfahren direkt Betroffener hat der Be- schuldigte vielmehr ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günsti- gen Licht darzustellen. Sowohl das ursprüngliche Geständnis als auch dessen Widerruf unterliegen jedoch der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es ist vor allem der materielle Gehalt der Aussagen des Beschuldigten und damit deren Glaubhaftigkeit ausschlaggebend. 6.2. Auch der Zeuge C._____ hat ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, ist er doch ein Kindheitskollege des Beschuldigten (act. 5/2 F/A 5). Seine Aussagen sind vor diesem Hintergrund zu würdigen.
7. Sachverhaltserstellung 7.1. Vorliegendes Strafverfahren wurde durch ein Instagram-Video (act. 3) aus- gelöst, welches der Stadtpolizei Wetzikon am 4. September 2023 per E-Mail zuge- stellt worden war (act. 1). Gepostet wurde es ursprünglich auf dem Insta-Profil "I._____" und repostet auf dem Insta-Profil "J._____", versehen mit dem Kommen- tar "nicht zu Hause nachmachen". Der erstgenannte Account konnte C._____, der zweite dem Beschuldigten zugeordnet werden (act. 1 S. 1 f.). Das Video wurde in einem fahrenden Auto vom rechten Rücksitz aus (in Fahrtrichtung gesehen) aufge- nommen und zeigt den Fahrer seitlich von hinten, wie dieser das Fahrzeug auf einer Ausserorts-Strecke auf 184 km/h beschleunigt. Dieses Tempo ist ersichtlich, weil der Ersteller des Videos während dieser Fahrt auf den Tacho zoomt und dann nach rechts mit der Kamera wegschwenkt. Dabei läuft laute Musik im Auto. Das Video wurde so aufgenommen, dass der obere vordere rechte Teil des Kopfes des Fah- rers im Rückspiegel und dessen rechte Schulter erkennbar sind. Foto 6 der Foto- dokumentation (act. 6/2) vergleicht die Merkmale des Fahrers, die auf dem Video ersichtlich sind mit anderen Bildern des Beschuldigten, die auf seinem Insta-Profil
- 12 - gefunden wurden und mit einem Bild aus dem zentralen Migrationsinformations- system ZEMIS. Der Vergleich ergibt eine mögliche Übereinstimmung mit dem Be- schuldigten (act. 1 S. 4, mit Verweis auf Foto 6 in act. 6/2). Die Fotos 4 und 5 zeigen einen modellähnlichen Mercedes auf dem Facebook Account des Beschuldigten. Die Auswertung der Mobilfunkdaten ergab, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch C._____ am 4. September 2023 am Tatort aufgehalten haben könnten (act. 1 S. 4). 7.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 11. Dezember 2024, unge- fähr ein Jahr nachdem der Polizei das Video zugespielt worden war, gab der Be- schuldigte die Tat - wie er selber sagte - aus Reue zu. Seine diesbezüglichen Schil- derungen sind detailliert und wirken authentisch. Spontan lieferte der Beschuldigte Informationen zu den weiteren Beteiligten an der inkriminierten Fahrt und er schil- derte innere Vorgänge. Er gab jedoch auch an, wenn er sich an etwas nicht mehr erinnern konnte: So beschrieb er das Tatfahrzeug als Mercedes Benz E63 und gab an, dass dieses wohl über 500 PS oder mehr verfügte. Auf die Frage, wem das Fahrzeug gehöre, antwortete er, es sei das Fahrzeug eines Kollegen. Dieser komme aus Deutschland und heisse "K._____". Er sei mit diesem Kollegen am
4. September 2023 in Deutschland gewesen und dann in die Schweiz gefahren, wo er das Fahrzeug selber gefahren habe. Zudem konnte er sich erinnern, dass sein Kollege C._____ und ein weiterer Kollege bei der fraglichen Fahrt ebenfalls im Auto gesessen hätten. Wo der deutsche Kollege zu diesem Zeitpunkt war, konnte er nicht mehr sagen. Dieser wohne in Schweden, das Auto sei aber in Deutschland eingelöst. Sein Kollege C._____ habe wohl die Fahrt gefilmt. Er bestätigte, dass sein Instagram-Account "J._____" gelautet habe, dieser aber nicht mehr bestehe. Er habe das von C._____ erstellte Video repostet (F/A 35) und er - der Beschuldigte
- habe wohl den Text "wer ish de nürnberger" angebracht. Er anerkenne die Höchst- geschwindigkeit von 174 km/h und er sei sich der möglichen Gefahr der Verletzung von Mitmenschen bei dieser Geschwindigkeit bewusst, denn die Strassen seien nicht auf solche Geschwindigkeiten ausgelegt und der Bremsweg werde extrem länger. Dass diese Fahrt am 4. September 2023 stattgefunden habe, werde wohl stimmen (act. 4/2 F/A 4 ff.).
- 13 - 7.3. Auch die Aussage von C._____ in der polizeilichen Einvernahme am 10. De- zember 2024 wirkte authentisch und realitätsnah (act. 5/1 F/A 22 ff.): Er war derje- nige, der auf dem Rücksitz des Fahrzeugs gesessen und das Video aufgenommen und gepostet hatte. Als ihm das Video vorgespielt wurde, konnte er sein Entsetzen nicht verbergen: So schlug er die Hände über dem Kopf zusammen und äusserte sich mit "Scheisse Mann" (PN zu F/A 22). Und weiter: Er müsse eigentlich nichts mehr dazu sagen. Man sehe ja alles auf dem Video. Im Weiteren enervierte er sich während der ganzen Befragung über die Person, die das Video der Polizei zuge- spielt hatte und werweisste, wer das wohl gewesen sein könnte. Er gab auch un- umwunden und sofort zu, dass er das Video aufgenommen hatte. Er mutmasste, dass es wohl vor L._____ aufgenommen worden sei und er das Video erstellt habe, weil es ein cooler Mercedes gewesen sei. Einzig in Bezug auf den Halter des Mer- cedes gab er an, dass es sich wohl um ein Mietfahrzeug gehandelt habe, aber er wisse das nicht mehr genau. Wer der Lenker des Fahrzeugs, der im Video ersicht- lich ist, sei, wollte er zuerst aus "moralischen Gründen" nicht sagen, bestätigte aber später in der gleichen Einvernahme auf Frage des Staatsanwaltes, dass es sich um den Beschuldigten handle. Man sehe es klar und deutlich, er erkenne ihn auf dem Video zu 100%. Was solle man da abstreiten. 7.4. Das Aussageverhalten des Beschuldigten in der Einvernahme am 11. De- zember 2024 sowie dasjenige von C._____ am 10. Dezember 2024 spricht insge- samt jedenfalls für eine realitätsbegründende Schilderung der Geschehnisse, über- dies sagten beide widerspruchsfrei aus. Damit sind ihre Aussagen als glaubhaft einzustufen. 7.5. Hingegen wirken die Aussagen sowohl des Beschuldigten als auch diejeni- gen von C._____, nachdem ersterer mit Schreiben vom 3. Februar 2025 (act. 11/8) erklärt hatte, mit dem abgekürzten Verfahren nicht mehr einverstanden zu sein, alles Andere als glaubhaft: 7.5.1. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 14. Februar 2025 verwei- gerte der Beschuldigte im Wesentlichen nicht nur die Aussagen, sondern er lieferte ebensowenig spontan von sich aus eine Erklärung, warum er die Tat zuerst ohne Vorbehalt gestanden hatte (act. 4/3). Seine Antworten an der Hauptverhandlung
- 14 - zeigen ein ähnliches Bild. Sobald es um die Tat ging, wurde er wortkarg und gab lediglich an, er sei das Auto nicht gefahren, mehr könne er dazu nicht sagen (Prot. S. 13 f.). Sein ursprüngliches (und später) widerrufene Geständnis erklärt der Be- schuldigte mit "kulturellem Druck". Er sei damals unter kulturellem Druck gestan- den, weil er mit seiner jetzigen Verlobten nicht einmal ein ganzes Jahr zusammen gewesen sei und seine Schwiegereltern in solchen Dingen heikel seien. Er hätte alles zugegeben, um rauszukommen, denn er habe viele Sachen draussen zu er- ledigen gehabt. Auf Nachfrage, warum er das Geständnis nicht unmittelbar nach der Einvernahme zurückgezogen habe, gab er an, seine Familie stehe an erster Stelle, seine Frau habe sich Sorgen gemacht, man denke nicht an solche Sachen in diesem Moment und er sei froh gewesen, draussen zu sein (Prot. S. 14 f.). Diese Erklärungen vermögen nicht zu überzeugen. Sie liefern keine plausible Erklärung, weshalb der Beschuldigte das Geständnis zurückgezogen hat, bzw. zurückziehen liess. Dem Beschuldigten wäre es nach dem 11. Dezember 2024 jederzeit sofort möglich gewesen, sein Geständnis zurückzuziehen. Insbesondere, wenn er unter "kulturellem Druck" gestanden wäre, hätte er dies sofort oder wenige Tage danach machen können. Der Staatsanwalt wäre für ihn jederzeit erreichbar gewesen. Der Beschuldigte liess sein umfassendes Geständnis (act. 4/2 vom 11. Dezember
2024) durch seinen Anwalt jedoch erst ca. 2 Monate später zurückziehen (act. 11/8 vom 3. Februar 2025). 7.5.2. Als der Beschuldigte in der Hauptverhandlung auf die Aussage von C._____ angesprochen wurde, der in der ersten polizeilichen Einvernahme am 10. Dezem- ber 2024 ausgesagt hatte, dass der Beschuldigte der Fahrer im Video gewesen sei, sagte der Beschuldigte zuerst, er wisse nicht, was C._____ ausgesagt habe, um auf Nachfrage doch auszuführen, er habe das Einvernahmeprotokoll von C._____ gelesen (Prot. S. 15). Zur Aussage von C._____, dass er (der Beschuldigte) das Fahrzeug im Video geführt habe, führte der Beschuldigte aus, dass C._____ viel sage, viel kiffe und darum auch viel vergesse und wohl einen Realitätsverlust habe. Er könne dessen Gedanken nicht erkennen. Diese Bemerkung erweckt den Ein- druck, als ob sie mit C._____ abgesprochen sei. Dieser hatte in der staatsanwalt- schaftlichen Befragung (act. 5/2) - nachdem der Beschuldigte sein Geständnis zu- rückgezogen hatte - seine ursprüngliche Aussage (der Fahrer sei der Beschuldigte
- 15 - gewesen) relativiert, indem er auf die Frage, wer im Video am Steuer sitze, sagte, er sei nicht sicher, weil man es nicht genau sehe. Er konsumiere jeden Tag THC und das schlage aufs Gedächtnis. Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der ersten po- lizeilichen Einvernahme, antwortete C._____ ausweichend, dass das sein könne, es könne aber auch nicht sein (F/A 19 ff.). 7.5.3. Die Aussagen zum angeblichen THC-Konsum von C._____ wirken nicht nur abgesprochen, sie ergeben auch keinen Sinn: Wenn der angeblich tägliche THC- Konsum von C._____ tatsächlich auf dessen Gedächtnis geschlagen hätte, ist nicht verständlich, warum er den Beschuldigten, seinen Kindheitskollegen, nicht in dem Video erkannt haben soll. Das Video wurde ihm in seiner ersten Einvernahme vor- gespielt. Er erkannte darin den Beschuldigten am Steuer. Es ging nie darum, dass er aus seinem Gedächtnis abrufen musste, wer das Fahrzeug gefahren hatte, son- dern es ging darum, ob er in dem Video, das ihm in der Einvernahme vorgespielt wurde, den Fahrer erkannte. Da es sich nach eigenen Aussagen um eine sehr gute und langjährige Freundschaft aus der Kindheit handelt, ist wohl davon auszugehen, dass C._____ den Beschuldigten von hinten erkannte, zumal er nicht vorbrachte, sein THC-Konsum sei derart stark gewesen, dass er den Beschuldigten nicht mal mehr erkenne, wenn dieser vor ihm stehe. Hätten der Beschuldigte und C._____ geltend gemacht, sie könnten sich nicht ans Datum der Fahrt erinnern, hätte dies im Zusammenhang mit einem starken Drogenkonsum eher eingeleuchtet. Vorlie- gend ging aber insbesondere darum, ob C._____ den Fahrer im Video erkannte (was er dann auch tat). 7.5.4. Sowohl die Aussagen von C._____ am 14. Februar 2025 als auch diejenigen des Beschuldigten vom gleichen Tag wirken - im Gegensatz zu ihren ersten Aus- sagen am 11. Dezember 2024 bzw. am 10. Dezember 2024 - insgesamt wenig reichhaltig und ausweichend. Die entscheidenden Fragen beantworteten beide mit Nichtwissen oder sie gaben an, sie seien sich nicht sicher. Ihre Aussagen vom
14. Februar 2025 sind aufgrund der zahlreichen Lügensignale als unglaubhaft ein- zustufen. 7.6. Der Beschuldigte hatte während des Untersuchungsverfahrens mit Eingabe vom 24. Februar 2025 diverse Beweismittel ins Recht gelegt (act. 11/17/2-7), wel-
- 16 - che belegen sollen, dass er nicht der Fahrer gewesen sein konnte. Darunter befin- det sich ein Selfie-Foto (act. 11/17/7). Dazu wurde vorgebracht, dass das Selfie- Foto vom 6. September 2023 datiert und damit angeblich zwei Tage nach der inkri- minierten Fahrt aufgenommen worden sei (act. 11/17/7). Es sei ersichtlich, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt längere Haare getragen habe und deshalb könne er nicht der Fahrer des Autos sein, welches im Video zu sehen sei (act. 27, Rz. 13, 24). Der Verteidiger argumentiert weiter, die Bilddokumentation zur Ähn- lichkeit des Beschuldigten mit dem Fahrer im Instagram-Video sei äusserst vage, denn es seien keine identifizierenden Merkmale wie Tattoos oder Narben ersicht- lich, sondern nur der Hinterkopf mit Kurzhaarschnitt (act. 27 Rz. 28). Zudem reichte der Beschuldigte ein kurzes Video ein (act. 11/17/2). Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass dieses den Beschuldigten zeige, wie er am 4. September 2023 um 18.18 Uhr einen BMW lenke. Das alles sei zusammen mit dem Ausdruck der zugehörigen Metadaten (act. 1/17/3), die mit dem 4. September 2023 um 18.18 Uhr datiert sind, ein weiterer Beweis, dass der Beschuldigte nicht der Fahrer auf dem Instagram-Video sein könne. Im Weiteren reichte der Beschuldigte die Doku- mente "Stammdaten" (act. 11/17/4 und 11/17/5) ein, welche den Einlass des Be- schuldigten und von C._____ am 4. September 2023 um 20.11 Uhr bzw. 20.09 Uhr ins Casino M._____ zeigen. Der Beschuldigte liess dazu ausführen, aus zeitlichen Gründen sei es undenkbar, dass der Beschuldigte zwischen der Abfahrt in F._____ und der Ankunft in M._____ Zeit gehabt habe, das Fahrzeug zu wechseln und die ihm vorgeworfene Tat mit dem Mercedes zu begehen und nach der Tat wieder in den BMW zu wechseln. Ausserdem habe das Tatfahrzeug nie ermittelt und dem- entsprechend hätte kein technisches Gutachten erstellt werden können, welches die im Video sichtbare Geschwindigkeit objektiv hätte verifizieren können (act. 27 Rz. 25 f.). 7.6.1. Die Argumentation der Verteidigung, das vom Beschuldigten eingereichte Selfie-Foto zeige zwei Tage nach der Raserfahrt viel längere Haare als im Insta- gram Video, kann nicht nachvollzogen werden. Längere Haare sind jedenfalls nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil bestätigt die Aufnahme die Übereinstimmung von Statur, Kopfform, Verlauf des Haaransatzes, Haarfarbe und Haarschnitt des Be- schuldigten mit dem Fahrer im Video. Die zugehörigen Metadaten, die Aufnahme-
- 17 - zeitpunkt und Ort aufzeichnen (act. 11/17/3), haben keinen Beweiswert. Gerichts- notorisch ist, dass diese Daten ohne besondere technische Kenntnisse von jedem Mobiltelefonbenutzer abgeändert, bzw. angepasst werden können. 7.6.2. Noch viel weniger sagt das kurze Video aus (act. 11/17/2). Es wurde offen- sichtlich vom Fahrer aufgenommen. Es zeigt nur, wie der Fahrer an einem BMW- Steuerrad dreht. Es ist aber nicht ersichtlich, wer am Steuerrad oder im Auto sitzt. Bezüglich Aufnahmezeitpunkt bzw. Metadaten ist auch hier auf die einfache Ver- änderbarkeit hinzuweisen. Auch dieses Video hat keinerlei Beweiswert. 7.6.3. Weiter erhellt nicht, warum es nicht möglich sein soll, in 1h 30 min - wie mit- tels "google maps" berechnet - von E._____ ZH bzw. L._____ nach M._____, Ös- terreich ins Casino zu gelangen, zumal es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass der Beschuldigte mit dem Mercedes und nicht - wie von ihm angegeben - mit dem 7er BMW dorthin gelangte. 7.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Anklagesachverhalt erstellt werden kann. Der Beschuldigte wurde bei allen Einvernahmen nicht nur von seinem Verteidiger (bzw. der Vertretung desselben) begleitet und wusste um seine Rechte. Wie aufgezeigt wurde, kann auf das Geständnis, welches der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 11. Dezember 2024 (act. 4/2, F/A 4 ff.) abgestellt werden: Der Beschuldigte konnte detailliert und widerspruchs- frei beschreiben, um welches Fahrzeugmodell es sich handelte, wem es gehörte, wie er damit in die Schweiz gelangte und wer sonst noch zum fraglichen Zeitpunkt im Auto sass. Das Geständnis deckt sich auch mit der ersten Aussage C._____s, wonach der Beschuldigte der Fahrer gewesen sei. Diese beiden Aussagen werden zudem durch das Instagram-Video bestätigt, welches weder vom Beschuldigten noch von C._____ je in Frage gestellt wurde. Weitere Indizien, die eine Verbindung zwischen dem Beschuldigten und dem gefahrenen Fahrzeug herstellen, ergeben sich aus den Fotos des Facebook Profils, die einen modellähnlichen Mercedes zei- gen. Die Aussagen sowohl von C._____ als auch des Beschuldigten nach dem Rückzug des Geständnisses wirken - wie bereits aufgezeigt - abgesprochen, de- tailarm, und ergeben gemäss vorstehenden Erwägungen schlicht keinen Sinn.
- 18 - 7.8. Damit ist in objektiver Hinsicht erstellt, dass der Fahrer des Fahrzeugs im Instagram-Video der Beschuldigte gewesen ist und er das Fahrzeug auf der N._____-strasse von E._____ ZH Richtung F._____, kurz vor L._____, auf netto 174 km/h beschleunigte und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um netto 94 km/h überschritt. 7.9. Im Video ist überdies ersichtlich, wie der Beschuldigte das Fahrzeug achtsam und kontrolliert und damit wissentlich und willentlich an die Grenzen dessen be- schleunigte, was auf dieser Strecke an Tempo möglich gewesen ist. Dazu gab der Beschuldigte an der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er sich mit Autos aus- kenne und ein Autofan sei. Bei solchen Geschwindigkeiten müsse man an den Bremsweg und an den Abstand denken. Es sei sicher nicht schön, bei solchen Ge- schwindigkeiten zu kollidieren. Er habe einmal einen Fuchs erwischt, das habe schon ein Kribbeln gegeben (Prot. S. 21). 7.10. Beim vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug handelt es sich um einen Mer- cedes-Benz E63 mit 570 PS. Das Führen solcher stark motorisierten Fahrzeuge bedarf besonderer Sorgfalt, denn bereits kleinste Fahrfehler lassen das Fahrzeug ausser Kontrolle geraten. Nicht nur einem Autoliebhaber, wie der Beschuldigte ge- mäss eigener Angabe einer ist, muss bekannt sein, dass das Fahrzeug bei den gefahrenen Geschwindigkeiten nur schwer kontrollierbar ist und kleinste Fahrfehler fatal sein können. Damit ist der Sachverhalt nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht erstellt: Der Beschuldigte wusste um die Geschwindigkeitsbe- grenzung auf 80 km/h auf der besagten Strasse und beschleunigte wissentlich und willentlich trotzdem das Fahrzeug auf netto 174 km/h. Dabei nahm er die Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf. 7.11. Es ist daher für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklage- schrift auszugehen (act. 17 S. 2). III. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschuldig- ten in rechtlicher Hinsicht als qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln im
- 19 - Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG und Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV.
2. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jah- ren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, nament- lich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Art. 90 Abs. 4 SVG listet Geschwindigkeitsübertretungen auf, bei denen Art. 90 Abs. 3 SVG in jedem Fall erfüllt ist. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV legt die Höchstge- schwindigkeit auf Strassen ausserhalb von Ortschaften auf 80 km/h fest. Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschrei- tet, verletzt stets elementare Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (BGE 143 IV 508 E. 1.1 S. 511). Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung schafft grund- sätzlich auch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesop- fern im Sinne dieser Bestimmung. Wird eine krasse Verkehrsregelverletzung ge- mäss Art. 90 Abs. 3 bzw. Abs. 4 SVG objektiv bejaht, folgt mithin daraus nahezu zwangsläufig, dass auch ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten angenommen werden muss (BGer 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3 mit Hinweisen).
3. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft trifft zu. Der Beschuldigte wusste um die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und überschritt diese trotzdem wissentlich und willentlich auf der N._____-strasse kurz vor L._____ um netto 94 km/h und damit um mehr als 60 km/h. Damit liegt eine besonders krasse Missach- tung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor und gleichzeitig eine Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Durch die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um netto 94 km/h schuf der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwer- verletzten oder Todesopfern, weil das Fahrzeug bei dieser Geschwindigkeit bereits bei kleinsten Fehlern nicht mehr kontrolliert werden kann und schwerste Unfälle passieren können, zumal es sich beim 4. September 2023, 18.21 Uhr, um einen gewöhnlichen Montagabend handelt, wo noch mit Feierabendverkehr gerechnet werden musste. Weitere Ausführungen können unterbleiben, zumal die amtliche Verteidigung gegen die rechtliche Würdigung nicht opponierte.
- 20 -
4. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen ist der Beschuldigte somit der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig zu sprechen und dafür zu bestrafen. IV. Strafzumessung
1. Grundlagen zur Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. A., 2024, Art. 47, N 1 ff.).
- 21 -
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Art. 90 Abs. 3 SVG sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor 2.2. Objektive Tatschwere 2.2.1. Im Instagram-Video ist ersichtlich, dass der Beschuldigte während ca. 1 Se- kunde statt mit der maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, mit 174 km/h fuhr. Während weiteren ca. 10 Sekunden fuhr er schneller als 140 km/h. Damit überschritt er die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit während ca. ei- ner Sekunde um ca. 94 km/h und für weitere ca. 10 Sekunden um ca. 60 km/h. 2.2.2. Gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG liegt in einer Zone mit höchstens 80 km/ h ab einer Überschreitung von mindestens 60 km/h eine besonders krasse Missach- tung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor. Der Beschuldigte fuhr aber nicht nur 60 km/h zu schnell, sondern während knapp einer Sekunde 94 km/h, also 34 km/h mehr als für die Erfüllung dieses Tatbestandes vorgesehen ist. Der Rest der Raserfahrt bewegte sich deutlich über 140 km/h während über 10 Sekunden. Die Fahrzeiten im Sekundenbereich sind zugunsten des Beschuldigten zu werten. Hin- gegen kommt erschwerend hinzu, dass die Raserfahrt an einem gewöhnlichen Montagabend, um 18.21 Uhr, stattfand; zu einem Zeitpunkt also, wo wegen des Feierabendverkehrs mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen gerechnet werden musste. Die Strecke ist keineswegs gerade, sondern weist Kurven auf. Entlang der Strasse stehen Häuser. Es musste also jederzeit damit gerechnet werden, dass allenfalls Tiere oder Personen die Strasse queren oder Fahrzeuge in die Strasse einfahren. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist somit festzuhalten, dass das Verschulden im mittleren Bereich liegend als keinesfalls leicht einzustufen ist. 2.3. Subjektives Tatverschulden Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass keinerlei Notwen- digkeit bestand, so schnell zu fahren. Der Beschuldigte handelte bezüglich der Höhe der Geschwindigkeit vorsätzlich. Er wollte so schnell fahren. Die Gefährdung hat er in Kauf genommen. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, die Ge-
- 22 - schwindigkeit regelkonform einzuhalten. Er entschied sich jedoch, aus Spass und für den Adrenalinrausch mit massiv überhöhter Geschwindigkeit zu fahren. Der Be- schuldige handelte damit aus Übermut und Leichtsinn. Das subjektive Tatverschul- den vermag die objektive Tatschwere damit nicht zu relativieren und ist demnach als keinesfalls leicht zu qualifizieren. Aufgrund der Tatumstände erscheint eine am unteren Rand dieses Verschuldensgrades liegende Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten ist Folgendes bekannt: Der Beschuldigte wurde in Österreich geboren und kam in die Schweiz, als er ca. vier Jahre alt war. Der Beschuldigte hat zwei Schwes- tern und lebt bei seinen Eltern. In F._____ hat der Beschuldigte die Schulen be- sucht. Eine Berufslehre oder weiterführende Schule hat er nicht abgeschlossen. Derzeit ist der Beschuldigte auf Arbeitssuche. Die letzte Stelle als Disponent hat er zufolge längerer Krankheit verloren. Der Beschuldigte ist verlobt und beabsichtigt, demnächst zu heiraten. Er hat keine Kinder (act. 4/2 F/A 45; Prot. S. 7 ff.). 2.4.2. Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl vom
4. Oktober 2021 wurde er von der Staatsanwaltschaft See/Oberland zu einer Busse und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wegen mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und Fahren in fahrunfähigem Zustand, verurteilt (C-2/2021/08270; act. 18). 2.4.3. Bezüglich des Nachtatverhaltens kann gesagt werden, dass der Beschul- digte in der Untersuchung weitgehend kooperierte und angemessen mitwirkte. Am
11. Dezember 2024 legte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein um- fassendes Geständnis ab, welches er danach jedoch widerrief. 2.4.4. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die persönlichen Verhältnisse keine besondere Strafempfindlichkeit erkennen lassen. Sie sind daher als strafzu- messungsneutral zu werten. In Anbetracht dieser Vorstrafe, welche auch Einiges über die Rücksichtnahme des Beschuldigten gegenüber anderen Verkehrsteilneh-
- 23 - mern und seine offensichtliche Unbelehrbarkeit aussagt, rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um 3 Monate zu erhöhen. 2.4.5. Das anfängliche Geständnis ist sodann mit einem Abzug von 3 Monaten zu honorieren. 2.5. Fazit Strafzumessung 2.5.1. Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten der Delinquenz sowie in Berück- sichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen. 2.5.2. Die durch Haft erstandenen 2 Tage (vom 10. Dezember 2024, 6.20 Uhr, bis
11. Dezember 2024, 15.53, in Haft; act. 17) sind gemäss Art. 51 StGB an die Frei- heitsstrafe anzurechnen.
3. Vollzug 3.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht den Vollzug teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollzieh- bare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Ver- urteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die Gewährung des teilbedingten Voll- zugs erscheint in denjenigen Fällen sinnvoll, wo die Warnwirkung des Teilauf- schubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine
- 24 - weitaus bessere Prognose erlaubt (HEIMGARTNER, OFK-StGB, 21. Aufl., Zü- rich 2022, N 3 zu Art. 43 StGB). 3.2. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte einmal einschlägig vorbestraft ist und die letzte Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland bereits zu einer Busse sowie einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen geführt hat (act. 12/1). Zugunsten des Beschuldigten muss angemerkt werden, dass die Vor- strafe bereits 2 Jahre zurückliegt. Die Lebensumstände des Beschuldigten können bis auf die (noch) fehlende Arbeitsstelle zudem als stabil bezeichnet werden, was positiv gewertet werden kann. Aufgrund des erstmaligen Aussprechens einer Frei- heitsstrafe ist davon auszugehen, dass mit einem zu vollziehenden Teil der Strafe eine erhebliche Warnwirkung auf ihn besteht. Es kann damit zu Gunsten des Be- schuldigten angenommen werden, er werde aus diesem Verfahren und der auszu- fällenden Freiheitsstrafe von 18 Monaten die nötigen Lehren ziehen und sich künftig wohl verhalten. Somit kann hier im Rahmen des Vollzugs im Sinne einer Gesamt- würdigung das Fehlen einer eigentlichen Schlechtprognose bejaht werden. Es erscheint angemessen, die auszufällende Freiheitsstrafe von 18 Monaten im Umfang von 10 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 8 Monaten - unter An- rechnung von 2 Tagen bereits erstandener Haft - zu vollziehen. Dem bedingt zu vollziehenden Teil ist eingedenk der verbleibenden Bedenken mit einer erhöhten Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen. V. Widerruf
1. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe und ordnet deren nachträglichen Vollzug an. Massgebendes Kriterium für die Gewährung wie auch für den Widerruf des bedingten Strafvollzuges ist somit die Legalprognose (d.h. die Bewährungsaussichten) des Verurteilten (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ,
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4. Auflage, 2019, Art. 46 N 2). Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begeht. Bei erneuter Straf- fälligkeit ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (OFK StGB a.a.O. Art. 46 N 5).
2. Da vorliegend die neu auszufällende Strafe eine Freiheitsstrafe, die zu wider- rufende Strafe hingegen eine Geldstrafe ist, kommt demnach eine Gesamtstrafen- bildung nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 49 StGB nicht in Frage.
3. Der Strafbefehl vom 4. Oktober 2021 erging wegen Verletzung von Verkehrs- regeln (SVG) und Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (SVG). Ab 4. Oktober 2021 lief dem Beschuldigten eine Probezeit für 2 Jahre. Der Beschul- digte wusste das oder musste es wissen. Er hatte die Busse ja bereits bezahlt. Trotzdem unterliess es der Beschuldigte nicht, weiter im Strassenverkehr zu delin- quieren. Angesichts dessen ist die Legalprognose unter diesem Titel somit als schlecht einzustufen. Aufgrund der erneuten Straffälligkeit (in der Probezeit) ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Es ist daher der Widerruf der bedingten ausgefällten Sanktion vom 4. Oktober 2021 anzuordnen. Der Beschuldigte hat die Geldstrafe zu bezahlen. VI. Landesverweisung
1. Rechtliche Grundlage 1.1. Nach Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder Art. 64 StGB angeordnet wird. 1.2. Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesver- weisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen In- teressen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das
- 26 - Privat- und Familienleben (BGer 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Sodann ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umständen beispielsweise medizinischer Natur Rechnung zu tragen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 35 f.; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 50 f.). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landes- verweisung nicht voraus (BGer 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delin- quenz geht (BGer 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.2; 6B_1054/2020 vom
30. November 2020 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte für den Beschuldigten die nicht obligato- rische Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB. Anlass seien dieser er- neute Vorfall, die Vorstrafen und das Verhalten, welches der Beschuldigte in seiner Jugend in der Schweiz gezeigt habe. Eine Landesverweisung in sein Heimatland Österreich stelle kein unüberwindbares Hindernis für den Beschuldigten dar. Er sei der deutschen Sprache mächtig und könne sich aufgrund seines jungen Alters und seiner guten gesundheitlichen Verfassung leicht in den dortigen Arbeitsmarkt inte- grieren (act. 25 S. 6 f.) 2.2. Die Verteidigung wies darauf hin, dass die Vorstrafen aus den Jahren 2015 und 2018 noch unter dem Jugendstrafgesetz ergangen seien. Einzig die Strafe aus
- 27 - dem Jahr 2021 sei noch relevant. Dabei sei es aber nur um einen kleineren Selbstunfall im Zusammenhang mit einem gerade noch nachweisbaren THC-Kon- sum gegangen. Der Beschuldigte sei hier in der Schweiz aufgewachsen und zur Schule gegangen. Vater, Mutter, Geschwister, Schwager, Nichte und Neffe wohn- ten auch hier und er sei seit Anfang 2025 verlobt. In Österreich habe er keine Ver- wandte und habe dort nur bis zu seinem 5. Altersjahr gelebt. Da er seine Lehre abgebrochen habe, sei es für ihn schwierig, in Österreich Fuss zu fassen (act. 27 Ziff. 41 f.).
3. Interessenabwägung 3.1. Bei dem zu beurteilenden Delikt handelt es sich nicht um Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landes- verweisung führen. Deshalb ist eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB zu prüfen. 3.2. Der Beschuldigte hat die öffentliche Sicherheit durch seine massive Ge- schwindigkeitsüberschreitung gefährdet. Dies ergibt sich schon aus dem erfüllten Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung. Das öffentliche Interesse an ei- nem Landesverweis liegt dementsprechend auf der Hand. Das Verschulden des Beschuldigten ist im mittleren Bereich anzusiedeln und er hat nicht zum ersten Mal Verkehrsregeln verletzt. 3.3. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass beim Beschuldigten zweifelsohne von einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz auszugehen ist. Der Beschuldigte ist zwar österreichischer Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über den Auf- enthaltsstatus B. Er ist - wie gesagt - hier aufgewachsen und hat die längste Zeit seines Lebens in der Schweiz verbracht. 3.4. Die ganze Familie des Beschuldigten sowie seine Verlobte leben in der Schweiz. Gemäss Äusserungen des Beschuldigten ist man gewillt zu heiraten und eine Familie zu gründen. Auffallend ist, dass neben der Verlobten, die Familie des Beschuldigten eine wichtige soziale Anlaufstelle darstellt. Er lebt noch bei seinen Eltern und seine Schwestern unterstützen ihn. Obwohl keine Kernfamilie im Sinne
- 28 - der Rechtsprechung vorliegt, fallen diese familiären Verhältnisse dennoch in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Dies ist vorliegend der Fall. Aufgrund der Lebensum- stände des Beschuldigten besteht beinahe täglich Kontakt zu den Eltern. Für den Beschuldigten ist aufgrund seiner familiären Verhältnisse von einer starken famili- ären Verflechtung in der Schweiz auszugehen, während ein Beziehungsnetz zu An- gehörigen oder Bekannten in Österreich nicht besteht. 3.5. Der Beschuldigte ist grundsätzlich bei guter Gesundheit, obschon er in der nahen Vergangenheit eine gewisse Burn-out-Problematik aufwies, was ihm nach längerem Arbeitsausfall die Kündigung bescherte. Er befindet sich momentan auf Arbeitssuche. Da er die Lehre abgebrochen hat, könnte es für den Beschuldigten schwierig werden, eine Arbeit im Heimatstaat zu finden. Seit der Tat hat sich der Beschuldigte - soweit ersichtlich - nichts mehr zu Schulden kommen lassen. 3.6. Für den Beschuldigten wäre der Landesverweis ein abrupter Einschnitt in sein Leben. Obwohl keine sprachlichen Barrieren bestehen, wäre es für den Be- schuldigten möglicherweise schwer, in Österreich Fuss zu fassen. In der Schweiz hat er seine Kernfamilie. Er ist mit Jahrgang 2002 noch sehr jung. Zudem hat er noch keine abgeschlossene Ausbildung und kann auch keine nennenswerte beruf- liche Erfahrung vorweisen. Seine Familie könnte ihn zwar problemlos besuchen, aber eine durchgehende Unterstützung - wie diese derzeit stattfinden kann - wäre wohl schwieriger zu organisieren. Ein Landesverweis erscheint für den Beschuldig- ten angesichts seines jungen Alters und seiner Integration hier in der Schweiz un- zumutbar und damit unverhältnismässig. Zudem besteht die Hoffnung, dass sich der Beschuldigte unter dem Eindruck der teilbedingten Strafe wohlverhält. In die- sem Sinne überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten, denn mit einer Landesverweisung würde einer positiven Entwicklung die Grundlage entzogen. 3.7. Eine Gesamtbetrachtung der Aspekte ergibt, dass es dem Beschuldigten un- zumutbar ist, die Schweiz zu verlassen. Ausserdem überwiegt das private Interes- sen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliches Interesse an einer Landesverweisung, weswegen die Prüfung, ob das Freizügigkeitsabkom-
- 29 - men allenfalls einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet, ausbleiben kann. Es ist von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB abzusehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver- schuldet hat. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 3'600.– festzusetzen, wobei über die weiteren Kosten die Ge- richtskasse Rechnung stellt. Die Gebühr der Voruntersuchung beträgt Fr. 2'300.–. Hinzu kommen Fr. 2'100.– für Überwachungsmassnahmen (vgl. act. 16).
3. Der erste amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt X2._____, machte für seine Bemühungen und Barauslagen einen Aufwand von insgesamt Fr. 678.20 (Honorar: Fr. 616.–, Barauslagen: Fr. 11.20, Mehrwertsteuer [8.1%]: Fr. 50.80) geltend (act. 8/5). Infolge Verteidigerwechsels am 10. Dezember 2024 übernahm Rechtsanwalt X1._____ das Mandat (act. 8/6). Dieser machte ein Hono- rar inkl. Auslagen und MwSt von insgesamt Fr. 6'986.95 geltend (act. 28). Der Auf- wand für die amtliche Verteidigung ist belegt und erscheint angemessen. Rechts- anwalt X1._____ ist daher aus der Staatskasse mit Fr. 6'986.95 (inkl. Auslagen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. Rechtsanwalt X2._____ wurde bereits mit Fr. 678.20 entschädigt.
4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sind ausgangsgemäss dem Beschul- digten aufzuerlegen. Indes sind die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen
- 30 - auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A.______ ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 10 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. Oktober 2021 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, entsprechend Fr. 900.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
5. Von einer Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB wird abgesehen.
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'300.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 2'100.– Überwachungsmassnahmen, Entschädigung amtliche Verteidigung RA X2._____ (inkl. Fr. 678.20 Barauslagen und MwSt; bereits mit Verfügung vom
18. Dezember 2024 ausbezahlt) Entschädigung amtliche Verteidigung RA X1._____ (inkl. Fr. 6'986.95 Barauslagen und MwSt). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 31 - Wird keine Begründung verlangt, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.
7. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6, ausgenommen diejenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an: den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft See / Oberland (übergeben); die Bezirksgerichtskasse Pfäffikon, und hernach als begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft See / Oberland sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen, Postfach, 8090 Zürich; das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Vermerk der Rechtskraft, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Be- währungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B; die Koordinationsstelle VOSTRA / DNA, mit Formular Löschung des DNA-Profils; die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Pfäffikon, Kollegialgericht, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
- 32 - Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Kollegialgericht Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Zuber lic. iur. K. Schoch Zur Beachtung:
- 33 - Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.