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DG250002

Vergewaltigung etc.

Bezirksgericht Pfäffikon ·1. Abteilung · 2025-09-02 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Obergericht, SB250525-O

Sachverhalt

A. Allgemeines

1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 20 S. 2 f.). Der Beschuldigte gestand dabei den äusseren Ablauf des

- 8 - Anklagesachverhalts im Wesentlichen ein, namentlich, dass es zum in der Anklageschrift geschilderten sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin kam. Der Beschuldigte und die Privatklägerin, welche auf F._____ sexuelle Dienst- leistungen gegen Entgelt anbot, vereinbarten am 16. Juni 2024 ein Treffen im Studio G._____ in H._____ und der Beschuldigte erschien dort ca. 16.20 Uhr, worauf sie nach Bezahlung des Preises sowohl oralen wie auch vaginalen Geschlechtsverkehr hatten (vgl. act. 6/2-4). Während die Privatklägerin an- gibt, im Verlaufe des sexuellen Zusammentreffens– wie in der Anklageschrift umschrieben – vergewaltigt und sexuell genötigt worden zu sein (vgl. act. 7/2- 3), geht der Beschuldigte von einem üblichen, durchgehend einvernehmli- chen, gewaltfreien sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin aus, worauf die Privatklägerin wegen Schmerzen plötzlich abgebrochen habe, was er akzep- tiert habe und gegangen sei (vgl. act. 6/2 Fragen 5, 9, 26 und 29 ff., act. 6/3 Frage 7 S. 3 und Frage 17, act. 6/4 Fragen 11 f. und 24 f f.). Die konkrete Ausgestaltung des sexuellen Zusammentreffens der beiden Beteiligten ist da- her unklar. Klar und unumstritten ist sodann aber wieder (vgl. act. 9/8 und 9/14), dass die Privatklägerin während des sexuellen Kontakts mit dem Be- schuldigten offenbar plötzlich Schmerzen in der Region des linken Eierstocks verspürte, weil eine Zyste an ihrem linken Eierstock platzte und sich ansch- liessend Blut in ihrem Bauchraum ansammelte, sodass sie nach dem Ge- schlechtsverkehr mit dem Beschuldigten einen lebensbedrohlichen Blutver- lust erlitt. Infolgedessen musste sie notfallmässig ins Kantonsspital Winterthur eingeliefert werden. Es folgte eine Notoperation. Es stellt sich somit im We- sentlichen auch die Frage, ob und wie das Verhalten des Beschuldigten wäh- rend des zumindest anfänglich einvernehmlichen sexuellen Kontakts der bei- den Beteiligten dazu beitrug, dass es zu dieser lebensgefährlichen Blutung am linken Eierstock der Privatklägerin kam, was nachfolgend zu erstellen ist.

2. Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der fraglichen Sachverhaltselemente stehen die folgenden Beweismittel zur Verfügung:

- die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. Juni 2024 (act. 6/2), der Hafteinvernahme vom 20. Juni 2024

- 9 - (act. 6/3), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Februar 2025 (act. 6/4) sowie anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 26 ff.),

- die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom 18. Juni 2024 (act. 7/1), der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men vom 27. September 2025 und 11. Februar 2025 (act. 7/2-3) sowie anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 9 ff.) und

- das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin des In- stituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 2. September 2024 (act. 9/8) sowie dessen Ergänzung vom 3. Dezember 2024 (act. 9/14). 3.1.1Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Beste- hen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Eine strafrechtliche Verur- teilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichen- der Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel dar- über bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Ge- richt eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vor- liegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abs- trakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausrei- chen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausge- schlossen werden können (TOPHINKE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 58 ff. zu Art. 10). 3.1.2Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen we-

- 10 - der von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tat- sachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214, E. 5.3.2; BGE 138 V 74, E. 7; BGE 127 I 38, E. 2a; je mit Hinweisen). 3.2.1Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inne- ren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 3.2.2Zu einer seriösen Aussagenwürdigung gehört somit zunächst die Prüfung der Frage, wie die Motivlage der aussagenden Personen beschaffen ist (vgl. HER- MANUTZ/LITZCKE, Vernehmung in Theorie und Praxis, Stuttgart/München/Han- nover/Berlin/Weimar/Dresden 2009, 2. Auflage, S. 30). Dies gründet auf der Einsicht, dass auch erfundene Aussagen sogenannte Realitätskriterien in hin- reichender Zahl aufweisen können. Dies betrifft vor allem einfachere Sachver- halte bei nur wenigen Einvernahmen sowie Aussagen, die auf realen Ge- schehnissen basieren und nur durch geringfügige Änderungen bzw. Hinzufü- gungen zu einer falschen Sachdarstellung werden können. Die Motivlage muss gerade dann bei der Beweiswürdigung einbezogen werden, wenn sie auf Grund äusserer Umstände besonders problematisch erscheint. So ist un- ter anderem abzuklären, ob sich in der Persönlichkeit oder in der Beziehung

- 11 - zum Beschuldigten Besonderheiten, die ein Motiv für eine Falschbezichtigung erkennen lassen, zeigen. Dabei ist stets zu beachten, dass ein allfälliges Motiv allein noch kein Grund ist, der Aussage zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien, z.B. das Fehlen einer hinreichenden Zahl sog. Realitätskriterien, gibt Anlass, solche Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen (HERMANUTZ/LITZCKE, a.a.O., S. 26; Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 24. Mai 2004, Proz.-Nr. AC040005, E. II.1.4). 3.2.3Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die soge- nannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangs- punkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussa- gende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leis- tungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Er- lebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Ent- stehungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen über- prüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wer- den. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33, E. 4.3; BGE 129 I 49, E. 5.; je mit Hinweisen). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrü- che innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Wi- dersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/HÄ- CKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage 2021, S. 77 ff. und S. 180 ff.).

- 12 - B. Glaubwürdigkeit der Beteiligten

1. Die Privatklägerin deponierte ihre Aussagen als Auskunftsperson unter Straf- androhung von Art. 303-305 StGB, was nicht generell zu erhöhter Glaubwür- digkeit führt. In Fällen der sogenannten "Vier-Augen-Delikte", wo sich also Tä- ter und Opfer alleine gegenüber stehen und wo keine weiteren Zeugen vor- handen sind, kann nicht gesagt werden, dass das Fakt der Androhung von Straffolgen resp. der Ermahnung zur wahrheitsgemässen Aussage dem Opfer generell zu erhöhter Glaubwürdigkeit verhilft. Entscheidend ist auch in diesem Fall die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen der Beteiligten (vgl. OGer ZH Verfahren Nr. SB150350 vom 18. Mai 2016, E. 5.2.4). Zu beachten gilt aller- dings, dass die Privatklägerin direkte Geschädigte ist, weshalb sie zumindest emotional am Verfahren beteiligt ist und zufolge der Geltendmachung von Zi- vilforderungen auch ein finanzielles Interesse am Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens haben dürfte. Ein allfälliges finanzielles Interesse der Geschä- digten ist vorliegend allerdings höchstens marginal zu gewichten. Konkrete Hinweise, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten und das Risiko einer Bestrafung mit Freiheits- oder Geldstrafe auf sich nehmen sollte, sind schliesslich keine ersichtlich. Auch der Beschuldigte brachte diesbezüglich nichts Wesentliches vor, zumal sich die beiden vor dem vorliegend zu beur- teilenden Vorfall nicht kannten (act. 7/2 Frage 9 und Prot. S. 11). Ein Hinweis auf ein mögliches Motiv für eine Falschaussage lässt sich folglich nicht herlei- ten.

2. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass er im vorliegenden Verfahren nicht unter Strafandrohung zu wahr- heitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Als direkt vom vorliegenden Straf- verfahren Betroffener dürfte er ein – insoweit legitimes – Interesse daran ha- ben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Die Aus- sagen des Beschuldigten sind daher im Allgemeinen mit Vorsicht zu würdigen. Allerdings liegen ansonsten keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein ge- gen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sprechen würden. C. Aussagewürdigung

- 13 -

1. Vorab ist auf die Umstände der vorliegenden Strafanzeige hinzuweisen, näm- lich, dass die Strafanzeige nicht von der Privatklägerin selber vorgenommen wurde. Gemäss Polizeirapport vom 18. Juni 2024 (act. 1) meldete sich die Oberärztin der … [Abteilung] des Kantonsspitals Winterthur, Dr.med. I._____, am 17. Juni 2024, d.h. ein Tag nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall, telefonisch bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich und berichtete, dass die Privatklägerin am Vortag notfallmässig mit der Ambulanz ins Kan- tonsspital eingewiesen worden sei, nachdem sie beim Sex mit einem Freier starke Schmerzen im Unterleib verspürt habe. Die Privatklägerin habe den Kunden gebeten, mit dem Geschlechtsverkehr aufzuhören, was dieser igno- riert und den Akt auf brutale Weise fortgeführt habe, bis die Privatklägerin bewusstlos geworden sei und starke Blutungen erlitten habe – so der Polizei- rapport gestützt auf die Aussagen der Oberärztin (act. 1 S. 3). Die Aussagen der Privatklägerin entstanden somit vor dem Hintergrund, dass vom behan- delnden Spital her offenbar klar geäussert wurde, dass die Blutung im Bauch- raum der Privatklägerin durch brutales Vorgehen des Beschuldigten verur- sacht worden sei. Dies lässt sich gemäss Gutachten jedoch nicht erstellen (siehe dazu nachfolgend lit. D). Trotzdem dürfte diese Ausgangslage die Aus- sagen beeinflusst haben. 2.1.1Anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 18. Juni 2024 (act. 7/1), d.h. zwei Tage nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall, gab die Privat- klägerin zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten sodann selber in freier Erzählung an (Frage 17), der Beschuldigte habe einen "Blow- job" gewollt, dann habe sie ihm das Kondom übergestreift, sei zunächst über ihm gewesen und dann runtergegangen. Der Beschuldigte habe sie in die ent- sprechende Position gebracht und habe angefangen, sehr hart und sehr schnell die Sache zu machen. Sie habe dann unangenehme Schmerzen ver- spürt, worauf sie gesagt habe, er solle stoppen. Nach ein oder zwei Minuten habe er dann gestoppt. Weiter führte sie aus, er habe sie mit den Beinen nach unten und mit dem Oberkörper auf dem Bett positioniert und versucht, sie anal zu penetrieren, wobei das Kondom kaputt gegangen sei und er sich ein neues übergestreift habe. Der Beschuldigte sei anal ein wenig in ihr drin gewesen.

- 14 - Da sie grosse Schmerzen gehabt habe, sei es aber nicht gegangen. Sodann habe es geklingelt und sie sei zur Tür gegangen. Als sie zurück gekommen sei, sei der Beschuldigte auf der Couch gesessen, worauf sie wieder ins Bett gegangen seien. Da habe er sie auf den Bauch gelegt, ein Kissen unter den Bauch geschoben und habe nochmal versucht, sie anal zu penetrieren. Das sei aber nicht gegangen. Sodann habe er sie plötzlich vaginal penetriert. Sie sei blockiert gewesen und habe gesagt, er solle stoppen. Das habe der Be- schuldigte nicht akzeptiert, worauf sie ihn ein wenig zur Seite geschoben habe. Dann sei er von ihr runtergegangen, als sie Tränen in den Augen gehabt habe und sich nicht mehr habe bewegen können. Alsdann sei sie liegen ge- blieben, worauf der Beschuldigte wieder einen "Blowjob" gewollt habe. Sie habe dies abgelehnt und ihre Fingernägel in seinen Bauch gedrückt, damit dieser Schmerzen verspüre und von ihr ablasse. Der Beschuldigte habe sie dann so aufgeregt angesehen und gefragt, was los sei und weshalb sie nicht mehr wolle. Sie habe ihm geantwortet, er solle bitte weg gehen. Dann habe er sie angeschaut, habe seine Kleider genommen und sei gegangen. Sie habe noch gehört wie er "ach Scheisse, ach Scheisse" gesagt habe. Sie sei dann ins Bad gegangen, habe eine heisse Dusche und ein Schmerzmittel genom- men und habe sich schlafen gelegt. Als sie nach 2.5 oder 3 Stunden wieder aufgewacht sei, ein weiteres Schmerzmittel genommen und zur Toilette habe gehen wollen, sei ihr nach zwei Metern schwarz vor Augen geworden. Sie habe um Hilfe gerufen, und dann könne sie sich an nichts mehr bzw. kaum mehr etwas erinnern. Sie habe nur Stimmen gehört. Der Chef und ein Mäd- chen seien zu ihr gekommen und sie hätten den Krankenwagen gerufen (Frage 17). Auf entsprechende Nachfrage nach dem Grund ihrer Blutung gab sie zu Pro- tokoll, sie habe verstanden, dass es wegen des sexuell aggressiven Akts des Beschuldigten zur inneren Blutung gekommen sei. Sie habe nicht alles ver- standen, aber im Grossen und Ganzen hätten sie gesagt, dass es deswegen gewesen sei – wobei mit "sie" wohl die Ärzte des Kantonsspitals Winterthur gemeint sind. Sodann sei die Polizei wegen der Anzeige gekommen (Frage 19).

- 15 - Auf konkretes Befragen hin gab sie sodann an: Als der Beschuldigte sie so schnell und stark vaginal penetriert habe, habe sie gespürt, wie sich alles zu- sammenziehe und sie habe wie ein Schnitt gespürt. Beim zweiten Versuch, als der Beschuldigte sie penetriert habe, habe sie sich vor Schmerzen gar nicht mehr bewegen können. Für sie sei es ab dem zweiten Mal, als sie sich nicht mehr habe bewegen können, nicht mehr in Ordnung gewesen (Fra- gen 20 f.). Das erste Mal sei nach dem Blowjob gewesen, als sie auf dem Rücken gelegen habe und er sie hart vaginal penetriert habe. Sie sei da tro- cken gewesen und habe gedacht, sie hätte daher Schmerzen. Sie habe ge- dacht, dass der Schmerz nur momentan sei. Sie habe dem Beschuldigten ge- sagt, sie müsse auf die Toilette. Sie habe sich nicht ok gefühlt. Der Schmerz habe allerdings begonnen nachzulassen. Sie sei daher zurückgekehrt und hätte sich für die zweite Tour aufs Bett gelegt, worauf der Beschuldigte sie mit dem Bauch nach unten in Position gebracht habe. Sie habe ihm gesagt, er solle warten, sie habe Schmerzen. Er habe darauf aber keine Rücksicht ge- nommen und sei in jenem Moment bereits vaginal in sie eingedrungen, worauf sie den grausamen Schmerz verspürt habe, als ob etwas gerissen wäre. Er habe zunächst mit der Hand gespielt, habe sie dann an der Taille gepackt und sei vaginal in sie eingedrungen, worauf sie – als der Beschuldigte sie so stark penetriert habe – wegen des Schmerzes im Bett blockiert gewesen sei (Fra- gen 23 ff. und 31 ff.). Sie habe stop gesagt, habe ihr Gesicht zu ihm gedreht und sich mit dem ganzen Körper aufs Bett gesetzt und geweint. Er sei dann auf sie gestiegen und habe erneut einen Blowjob gewollt. Sie habe ihm aber mitgeteilt, dass sie nicht mehr könne und habe ihn weggeschoben. Zudem habe sie sich die Hand vor den Mund gehalten und versucht, ihm auszuwei- chen. Als der Beschuldigte immer wieder insistiert habe, habe sie ihre Finger- nägel in seinen Bauch gedrückt. Der Beschuldigte habe von ihr abgelassen und habe gefragt, was passiert sei und weshalb sie nicht mehr wolle. Darauf- hin habe sie ihn gebeten, seine Kleider zu nehmen und zu gehen. Sie habe ebenfalls versucht, ihre Kleider anzuziehen. Sie habe sich aber nicht mehr richtig bewegen können, was ihn schockiert habe (Fragen 28 ff.). Als sie bei der zweiten Tour stop gesagt habe, habe er nicht aufgehört und weiter Rein-

- 16 - /Rausbewegungen gemacht. Er habe sie an der Taille gehalten, während sie versucht habe, sich aufs Bett zu heben. Ferner habe sie versucht, die Hände an ihre Vagina zu bringen, um seinen Penis rauszuziehen. Als er nach ein oder zwei Minuten draussen gewesen sei, habe sie sich weggezogen und in Sitzposition aufs Bett geschoben (Fragen 35 ff.). Auf Nachfragen hin gab sie sodann zunächst an, dass sie denke, der Beschuldigte habe ihre Tränen in den Augen gesehen (Frage 28). Später führte sie aus, dass er zu 100% ihr Weinen habe sehen können (Frage 43). Ferner gab sie an, nicht geschrien zu haben. Auch habe sie nicht sprechen können, da ihr jeder Ton Schmerzen bereitet habe und sie nur "mmm" habe machen können. Während des Ge- schlechtsakts habe sie aber dreimal auf Englisch stop gesagt, ein erstes Mal als sie den ersten Schmerz gespürt habe, ein zweites Mal als sie auf dem Bauch gelegen sei und ein drittes Mal, als der Beschuldigte nochmal einen Blowjob versucht habe (Fragen 47 f.). Auch habe sie ihm auf Englisch gesagt, er solle warten und sie könne jetzt nicht, er müsse stoppen und sie würden das hier beenden, als er sie für die zweite Tour in Position gebracht habe, worauf er sie an die Taille gefasst habe. Das sei nach der Pause gewesen, als sie von der Toilette zurückgekommen sei. Der Beschuldigte sei auf der Couch gesessen und sie habe sich aufs Bett gelegt, weil sie Ruhe gebraucht habe. Er sei dann neben sie gekommen, habe das Kondom übergestülpt und habe sie in Position gebracht (Fragen 49 ff.). Erst auf konkrete Nachfrage hin ergänzte sie sodann, bei der ersten Tour, d.h. vor der Toilettenpause, habe der Beschuldigte auch probiert, anal in sie einzudringen, worauf sie wegen Schmerzen "nein" gesagt und sich auf den Rücken gelegt habe, damit der Beschuldigte es nicht weiter habe versuchen können. Sie habe ihm gesagt, dass sein Penis zu gross sei und sie deswegen keine Schmerzen wolle, wor- auf er vaginal in sie eingedrungen sei. Er habe anal nur ein wenig gespielt, sei aber nicht reingegangen, sondern habe sie dann vaginal penetriert (Fra- gen 53 ff.). Auch nur auf Nachfragen hin gab sie an, dass sie sich aus der zweiten Position nicht hätte befreien können, weil er sie mit seinen Händen an ihrer Taille fixiert habe und sie sich nicht habe bewegen können. Sie denke, er habe sie bewusst und nicht nur aufgrund des Geschlechtsakts fixieren wol-

- 17 - len, damit sie sich nicht habe bewegen können, zumal er sie zuvor nicht an- gefasst habe. Er habe sie erst an der Taille gepackt, als sie versucht habe, seinen Penis aus der Vagina zu schieben, um in sich Platz zu machen (Fra- gen 57 ff.). Sie habe sich erst in Sitzposition bringen können, als der Penis aus der Vagina gewesen sei, da sie sich mit den Händen nirgends habe ab- stützen und ihren Körper hätte heben können. Sie sei mit dem Bauch auf dem Bett gelegen und habe die Hände unter ihr an ihrer Vagina gehabt. Der Be- schuldigte sei stehend hinter ihr gewesen und ihre Beine seien runtergehängt (Fragen 61 f.). Auf Nachfrage hin konkretisierte sie weiter, sie habe dem Be- schuldigten gesagt, dass sie Ruhe haben wolle, als dieser auf der Couch ge- sessen sei. Sie habe gewünscht, auf dem Bett zu liegen und habe daher ge- sagt "I need to stay in bed to relax". Als sie am Liegen gewesen sei, sei er gekommen, habe sie an den Hüften gehalten und habe sie in Position ge- bracht. Sie habe ihm gesagt "wait a little bit und "I think, I can do nothing". Sie wisse aber nicht, ob er ihr zugehört habe oder nicht. Er habe sich hinter sie gestellt und habe von vorne begonnen, wobei der Moment gekommen sei, als sie ihre Hände an ihrer Vagina gehabt habe (Frage 63). Der Beschuldigte sei sehr schnell und sehr hart vorgegangen, stärker als am Anfang. Sie habe so starke Schmerzen gehabt, dass sie nicht mehr habe atmen können. Als sie dann ihre Hände an der Vagina gehabt habe, habe der Beschuldigte vermut- lich bemerkt, dass etwas nicht in Ordnung sei und sie nicht wolle. Allenfalls habe er auch ein unangenehmes Gefühl gehabt, weil sie versucht habe, sei- nen Penis wegzutun (Frage 64). Auf die Frage, ob der Beschuldigte vorher nicht bemerkt habe, dass etwas nicht stimme, gab die Privatklägerin an, sie denke, der Beschuldigte hätte die zweite Tour nicht mehr probiert, wenn er gemerkt hätte, dass etwas nicht in Ordnung wäre. Sie könne aber nicht genau sagen, warum er es nicht hätte merken können, als er die zweite Tour ange- fangen habe. Sie habe gesagt, sie könne nicht und müsse sich ausruhen (Fra- gen 65 f.). Ab jenem Moment als sie nicht mehr gewollt habe, habe sie sich wie vergewaltigt gefühlt, auch wenn der Beschuldigte dafür bezahlt habe. Be- vor sie das erste Mal Sex gehabt hätten, sei alles ok gewesen. Dann beim ersten Mal sei es schon ziemlich stark gewesen und beim zweiten Mal sei es

- 18 - bereits sehr stark gewesen (Frage 75). Als der Beschuldigte den Blowjob ge- wollt habe, habe sie auch Angst bekommen. Er sei über sie gekommen und auf ihr gewesen. Die einzige Möglichkeit, die sie gesehen habe, um ihn von ihr herunterzubekommen sei gewesen, ihn mit den Fingernägeln wegzuschie- ben (Frage 77). Sie habe gesagt "please, let me, I'm not good". Der Beschul- digte habe aber weiter versucht, den Penis in ihren Mund zu bekommen. Als sie ihn weggeschoben habe, habe er gefragt, weshalb sie nicht wolle, worauf sie ihm mitgeteilt habe, dass sie starke Schmerzen habe, er seine Kleider nehmen und gehen solle (Fragen 77 f.). 2.1.2Die Privatklägerin berichtete zwar übereinstimmend von einer ersten und ei- ner zweiten Tour – eine vor ihrem Gang zur Toilette und eine danach, wobei der Geschlechtsverkehr für sie erst ab der zweiten vaginalen Tour mit dem Bauch auf dem Bett nicht mehr gewollt gewesen sei. Bei der polizeilichen Be- fragung der Privatklägerin fällt indes auf, dass die Darstellung der Privatklä- gerin hinsichtlich des konkreten Geschehensablaufs bzw. das dem Beschul- digten vorwerfbare Verhalten während der zweiten Tour mit zunehmend de- taillierterer Befragung immer schwerwiegender und im Vergleich zur freien Er- zählung widersprüchlicher wurde. Sie sagte zwar durchgehend aus, dass der Beschuldigte am Schluss nochmal oral befriedigt werden wollte und sie in je- nem Zeitpunkt wegen ihrer Schmerzen jeglichen weiteren sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten ablehnt habe, was sie ihm spätestens in jenem Zeit- punkt auch mitgeteilt und gezeigt habe, indem sie ihn weggeschoben und zum Gehen aufgefordert habe. Sie gab jedoch unterschiedlich an, ab wann genau und wie konkret sie dem Beschuldigten bereits vor diesem letzten Versuch des Oralverkehrs zu verstehen gegeben haben will, dass sie wegen Schmer- zen weiteren Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten ablehnte. Teils gab sie gar an, überhaupt nicht in der Lage zum Sprechen gewesen zu sein und nur "mmm" gesagt zu haben. Sie habe – während er zweiten Tour – in jenem Zeitpunkt der vaginalen Penetration starke Schmerzen verspürt und sei blo- ckiert gewesen, wobei sie die starken Schmerzen auf die starke Penetration des Beschuldigten zurückzuführen scheint. Bei der freien Erzählung und auch am Anfang der konkreten Befragung will sich die Privatklägerin in jenem Mo-

- 19 - ment einfach umgedreht und mit dem ganzen Körper aufs Bett gesetzt haben, worauf der Beschuldigte nochmal Oralsex versucht habe. Im Rahmen der wei- teren konkreten Befragung soll der Beschuldigte aber in jenem entscheiden- den Moment vielmehr weitergemacht und nicht aufgehört haben. Zudem soll er sie gar an der Taille festgehalten haben, um sie zu fixieren. Sie habe sich nur aus dieser Position befreien können, weil sie ihre Hände an die Vagina gebracht und den Penis rausgeschoben habe. Ferner widersprach sich die Privatklägerin auch hinsichtlich des Wissens des Beschuldigten um ihre Schmerzen und ihre plötzliche Ablehnung des Geschlechtsverkehrs. Einer- seits will sie dem Beschuldigten bereits bei der ersten Tour von Schmerzen berichtet haben, will dem Beschuldigten dann auch bei der zweiten Tour "Stop" und "Wait" gesagt und bereits zuvor nach ihrem Gang zur Toilette mit- geteilt haben, dass sie nicht mehr könne und sie sich ausruhen müsse. Hin- gegen gestand sie zu, der Beschuldigte habe ihr Unwohlsein bei der zweiten Tour wohl nicht wahrgenommen, ansonsten er die zweite Tour nicht gemacht hätte. Er habe wohl erst, als sie seinen Penis herausgeschoben habe, be- merkt, dass sie nicht mehr wolle. Angesichts der von ihr behaupteten klaren Kommunikation in Bezug auf ihre Schmerzen wirft dieses Zugeständnis doch Fragen auf, ob die Privatklägerin dem Beschuldigten effektiv – wie behauptet

– bereits vor und sodann auch während der zweiten Tour von ihren Schmer- zen berichtete. Angesichts ihrer Aussagen ist zumindest nicht auszuschlies- sen, dass sie während der zweiten Tour im Unwissen des Beschuldigten plötzlich starke Schmerzen verspürte, worauf sie sich im Affekt sofort vom Bauch in eine Sitzposition drehte und dem davon überraschten Beschuldigten erst dabei erstmals effektiv von ihren Schmerzen berichtete, zumal sie zuvor nicht derart stark wie in jenem Moment gewesen seien bzw. teils auch nach- gelassen hätten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Privatklägerin angab, sich ab jenem Moment vergewaltigt gefühlt zu haben, als sie nicht mehr ge- wollt habe, d.h. während der einsetzenden starken Schmerzen bei der zweiten Tour – so die Privatklägerin. Eine Vergewaltigung ist jedoch nicht nur ein Ge- fühl, sondern muss auch objektiv für den Beschuldigten erkennbar gewesen sein, d.h. er muss sich bewusst über den Willen der Privatklägerin hinwegge-

- 20 - setzt haben. Ob dem Beschuldigten während jener zweiten Tour zumindest erkennbar war, dass die Privatklägerin wegen starker Schmerzen weiteren sexuellen Kontakt ablehnte, erscheint vorliegend allerdings bereits gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei fraglich, zumal die sehr starken Schmerzen der Privatklägerin offenbar sehr plötzlich und auch für sie überraschend einsetzten. Die Anklägerin wendet zwar ein, dass die polizeili- che Befragung in einem Zeitpunkt stattfand, als die Privatklägerin aus dem Spital entlassen worden sei und noch unter Schock gestanden habe (act. 50 S. 6). Da die Privatklägerin aber in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen wurde (vgl. 9/14 S. 3), diese ohne Weiteres angab, der Befragung folgen zu können bzw. einvernahmefähig zu sein (act. 7/1 Frage 9), und Schmerzen allein – auch hinsichtlich der weiteren Aussagen bei der Staats- anwaltschaft (vgl. nachstehend) – nicht zu einem derart widersprüchlichen Aussageverhalten führen dürften, kann diesem Argument nicht gefolgt wer- den. 2.2.1Der Beschuldigte schilderte den Sachverhalt anlässlich der polizeilichen Be- fragung vom 19. Juni 2024 (act. 6/2), d.h. drei Tage nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall, sodann zunächst in freier Erzählung wie folgt: Er sei das erste Mal bei einer Prostituierten und es sei für ihn folglich unangenehm ge- wesen. Sie seien zunächst zusammengesessen und hätten geredet, bevor sie sich aufs Bett gelegt hätten. Er habe während des Gesprächs für eine halbe Stunde Sex Fr. 200.– bezahlt, habe aber anschliessend keine halbe Stunde Sex gehabt, da die Privatklägerin nach dem Sex plötzlich gesagt habe, dass sie Schmerzen habe, worauf er aufgehört habe. Sie habe sich am Magen gerieben, habe immer wieder gesagt, dass sie Schmerzen im Bauchbereich habe, weshalb sie einige Minuten auf dem Bett gelegen seien – er auf der rechten und sie auf der linken Bettseite. Darauf habe sie sich angezogen und ihm mitgeteilt, dass er nun gehen könne, worauf er sich auch angezogen und sie ihn zur Tür gebracht habe (Fragen 5 und 9). Auf konkretes Befragen hin gab er dann weiter zu Protokoll, er habe während dem Sex auch Analsex ausprobieren wollen. Das habe aber Fr. 50.– zusätz-

- 21 - lich gekostet, weshalb er abgelehnt habe. Er habe daher keinen Analsex mit der Privatklägerin gehabt und er habe das auch nicht versucht (Fragen 12 ff. und 20 ff.). Anfänglich habe die Privatklägerin ihn oral befriedigt. Sodann habe sie ihm ein Kondom übergezogen und sie hätten Sex gehabt, wobei sie zu- nächst über ihm gewesen sei. Dann sei das Kondom gerissen, sie habe ihm ein zweites übergezogen, worauf sie weiter Sex gehabt hätten. Dabei sei sie unten auf dem Bauch und er oben gelegen. Er habe ihr ein Kissen unter den Bauch gelegt, sie ein wenig zur Seite gedreht und sie habe die Beine ausein- ander gespreizt. In jener zweiten Position hätten sie aber nur kurz Sex gehabt, worauf sie gesagt habe, dass es ihr weh tue. Er habe dann nochmals Oral- verkehr gewollt, was sie wegen Schmerzen abgelehnt habe. Er habe sich dar- aufhin für drei bis fünf Minuten neben sie aufs Bett gelegt, habe sie gefragt, ob es wegen ihm sei, und habe sich entschuldigt. Dabei habe sie sich ange- zogen und auch er habe sich angezogen, worauf sie ihn zur Tür begleitet habe und er – ohne etwas zu sagen – gegangen sei (Fragen 15 ff., 25 ff., 62 und 84 f.). Auf die Frage, wann die Schmerzen der Privatklägerin einsetzten, ant- wortete er nicht ganz klar. Einerseits führte er aus, die Privatklägerin habe während des zweiten Geschlechtsverkehrs über Schmerzen geklagt, weshalb er aufgehört, sich das Kondom ausgezogen und noch Oralverkehr gewünscht habe (Fragen 26, 32, 36, 61 und 67). Andererseits führte er aus, sie habe erst von ihren Schmerzen berichtet, als er sich das Kondom ausgezogen und Ora- lverkehr gewünscht habe (Fragen 29, 31 ff., 70 ff. und 79 ff.). Ferner bestä- tigte er auf entsprechendes Nachfragen hin, dass die Privatklägerin nochmals über Schmerzen geklagt habe, als er Oralverkehr gewünscht habe (Frage 39). Sie habe gesagt "Pain, pain, pain", worauf er sich entschuldigt, sich zu ihr gelegt und noch ein paar Mal nach den Schmerzen gefragt habe. Er denke, die Privatklägerin habe es allenfalls forciert und über Schmerzen geklagt, weil sie noch einen anderen Kunden gehabt habe (Frage 69 und 86). Die Diver- genz in seinen Aussagen bezüglich des Zeitpunkts als die Privatklägerin den Beschuldigten über ihre Schmerzen unterrichtete, könnte allenfalls mit Ver- ständigungsproblemen und/oder Übersetzungsproblemen zusammenhän- gen, da aus der Befragung hervorgeht, dass der Beschuldigte teils Ge-

- 22 - schlechtsverkehr mit Oralverkehr gleichzusetzen scheint, nicht immer ganz klar ist, wie er Geschlechtsverkehr zu interpretieren scheint und die Fra- gen/Antworten bezüglich des Zeitpunkts der Mitteilung des Schmerzes durch die Privatklägerin insofern verwirrend sein können (vgl. Fragen 57 f. und 73). Des Weiteren gab der Beschuldigte noch zu Protokoll, dass es während des Geschlechtsverkehrs auch zu einem Unterbruch gekommen sei, weil die Pri- vatklägerin habe zur Tür gehen müssen. Sie habe sich angezogen, habe nichts von Schmerzen berichtet, sei aus dem Zimmer gegangen und sei zu- rückgekommen. Währenddessen habe er sich aufs Sofa gesetzt. Sodann habe sie ihm mitgeteilt, dass es besser wäre, aufs Bett zu gehen (Fra- gen 41 ff.). Der Zeitpunkt dieses Unterbruchs wurde aus der Befragung indes nicht ganz klar. Einerseits führte der Beschuldigte aus, dieser Unterbruch sei gewesen, als sie ihm das zweite Kondom angezogen und sie nochmals kurz Sex gehabt hätten (Frage 53). Andererseits gab er an, sie hätten zwei Minuten Sex auf dem Sofa gehabt, worauf die Privatklägerin zur Tür gegangen sei und beim Zurückkommen ihn aufs Bett gebeten habe (Frage 58). 2.2.2Der Beschuldigte schilderte den sexuellen Kontakt bei seiner polizeilichen Be- fragung weitgehend gleich wie zuvor die Privatklägerin, wonach es zu einem ersten sexuellen Kontakt mit Oral- und Vaginalverkehr gekommen sei. Dann habe es einen kurzen Unterbruch gegeben, als die Privatklägerin zur Tür ge- gangen sei und er sich während jenes Unterbruchs aufs Sofa gesetzt habe. Sodann seien sie zurück aufs Bett, wo es zur Fortsetzung des sexuellen Kon- takts gekommen sei mit der auch von der Privatklägerin geschilderten Position mit dem Kissen unter dem Bauch und so durchgeführtem Vaginalverkehr. Der Beschuldigte bestätigte zudem, dass die Privatklägerin bei jener Stellung mit dem Kissen unter dem Bauch über Schmerzen geklagt habe, wobei er unter- schiedlich angab, ob die Privatklägerin ihm bereits während oder erst nach jenem Vaginalverkehr auf dem Bauch oder gar beide Male von ihren Schmer- zen berichtet habe. Der Beschuldigte war sich diesbezüglich offenbar unsi- cher, wie die Privatklägerin im Übrigen auch (vgl. vorstehend). Es ist aber nicht auszuschliessen, dass wegen der plötzlich einsetzenden starken Schmerzen der Privatklägerin und der Überraschung des Beschuldigten alles

- 23 - sehr schnell und abrupt ging, weshalb es beiden Beteiligten heute nicht mehr leicht fällt, die genauen Worte und den Zeitpunkt derselben in jenem Moment klar einzugrenzen. Einig sind sich die Beteiligten dann aber wieder, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin abliess, sich das Kondom auszog und von der Privatklägerin nochmals Oralverkehr wünschte, was diese ablehnte und ihn wegstiess. Ferner stimmen die Aussagen der Beteiligten auch überein, dass der Beschuldigte sie dann sofort in Ruhe liess und nach dem Grund für ihre Ablehnung des sexuellen Kontakts fragte. Dies spricht dafür, dass der Beschuldigte von diesem Abbruch des Sexualkontakts, mithin der Schmerzen der Privatklägerin, erst in jenem Moment des Oralverkehrs sichtlich über- rascht war. Es ist angesichts dieser Frage des Beschuldigten, was los sei, durchaus möglich, dass der Beschuldigte die Schmerzen der Privatklägerin zuvor gar nicht wahrnahm oder nicht richtig einordnete, zumal ihm die Privat- klägerin nicht detailliert berichtete, wo und welche Schmerzen sie verspürte. Der Beschuldigte befürchtete offenbar auch, die Schmerzen könnten von ihm verursacht sein, weshalb er sich auch entschuldigte. Ein solch einfühlsames Verhalten spricht allerdings nicht für den Vollzug des vaginalen Geschlechts- verkehrs gegen den Willen der Privatklägerin, sondern eher von unbeküm- mertem Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin und seiner Überraschung, als dieser von ihr plötzlich abgelehnt wurde. 2.3.1Anlässlich der Hafteinvernahme vom 20. Juni 2024 (act. 6/3) schilderte der Beschuldigte das sexuelle Treffen mit der Privatklägerin in freier Erzählung gleich wie bei der Polizei (Frage 7). Dabei ergänzte bzw. konkretisierte er, dass sie zu Beginn, nachdem die Privatklägerin oben auf ihm gesessen sei, noch die Stellung gewechselt hätten und sie dann auf dem Rücken unter ihm gelegen sei. Dabei sei das Kondom geplatzt. Nach dem Überstreifen eines zweiten Kondoms durch die Privatklägerin sei sie dann wieder auf ihn geses- sen und er sei unten gewesen, worauf sie plötzlich aufgestanden sei, sich den Mantel übergezogen habe und kurz zur Tür gegangen sei. Er habe sich in jener Zeit aufs Sofa gesetzt, worauf sie nach der Rückkehr der Privatklägerin zwei Minuten Sex auf dem Sofa gehabt hätten, indem diese auf ihm gesessen sei. Sodann habe die Privatklägerin vorgeschlagen, wieder aufs Bett zu lie-

- 24 - gen, wo sie wieder normalen Sex gehabt hätten. Sie sei auf dem Rücken ge- legen und er oben, worauf er sie auf den Bauch gedreht und ein Kissen unter diesen gelegt habe. So hätten sie kurz Sex gehabt, während die Privatklägerin für 30-40 Sekunden auf ihrem Mobiltelefon herumgetippt habe. Nachdem er aufgehört habe, habe sie sich auf den Rücken gedreht. Er habe sich das Kon- dom abgezogen, sei über sie gekniet, d.h. ihre Beine seien zwischen seinen gewesen, und habe sie nach Oralsex gefragt. Die Privatklägerin habe aber von Schmerzen berichtet, weshalb er von ihr abgelassen habe und sich neben sie gelegt habe (Frage 7 i.V.m. Frage 11). Auf konkretes Nachfragen hin bekräftigte er, dass er die Privatklägerin ganz normal auf den Bauch gedreht und diese sich dabei nicht gewehrt habe. Er habe seine Hand unter ihren Bauch gelegt und die Drehung angedeutet, wor- auf sie sich selber gedreht habe. Er habe sich nicht aggressiv verhalten (Fra- gen 8 f. und 17). Auf erneute Frage hin, wieso er den Geschlechtsverkehr auf dem Bauch abgebrochen habe, gab er an, dass es hierfür keinen Grund ge- geben habe. Er habe einfach aufgehört. Die Privatklägerin habe ihm das erste Mal von ihren Schmerzen erst nach dem Geschlechtsverkehr berichtet, wor- auf er aufgehört, sich neben sie gelegt und sich entschuldigt habe, da er ge- dacht habe, sie könnte die Schmerzen wegen dem Sex bekommen haben (Fragen 14 ff.). 2.3.2Der Beschuldigte blieb bei der Hafteinvernahme somit bei der Aussage, wo- nach sie ein erstes Mal Sex vor dem Gang der Privatklägerin zur Tür und ein zweites Mal nach deren Gang zur Tür gehabt hätten, wobei er während des Unterbruchs aufs Sofa gesessen sei und sie anschliessend wieder zurück aufs Bett gegangen seien. Neu fügte er hinzu, dass sie bei der Rückkehr der Privatklägerin nach dem Unterbruch auch kurz Sex auf dem Sofa gehabt hät- ten. Anlässlich der Hafteinvernahme beharrte der Beschuldigte schliesslich darauf, dass ihm die Privatklägerin erst nach dem Sex auf dem Bauch mit dem Kissen von ihren Schmerzen berichtet habe, als er nochmals Oralsex gefordert habe. Er habe mit jenem Geschlechtsverkehr auf dem Bauch ohne Grund aufgehört. Die diesbezüglich nun klare Aussage des Beschuldigten

- 25 - scheint angesichts der hierüber bestehenden Unsicherheiten nach seiner po- lizeilichen Befragung doch eher fraglich. Indessen ist auch hierzu festzuhal- ten, dass es aufgrund der offenbar doch sehr plötzlich einsetzenden starken Schmerzen der Privatklägerin – diese berichtete von einem plötzlichen Zer- reissen – beiden Beteiligten nicht mehr leicht zu fallen scheint, die genauen Worte und die genaue Abfolge der Handlungen in jenem kurzen Moment ein- zuordnen, was mit zunehmender Befragung und der dazwischen liegenden Zeit zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall nicht leichter werden dürfte. Bis zu jenem Zeitpunkt der Befragungen waren sich die Beteiligten aber doch weitgehend zumindest über das Kerngeschehen einig, auch wenn die Privat- klägerin bereits anlässlich der detaillierten Befragung vor der Polizei gewisse Details zunehmend schwerwiegender darstellte. In der Folge änderte sich diese weitgehende Einigkeit über das Kerngeschehen jedoch und die Privat- klägerin änderte ihr Aussageverhalten komplett. 2.4.1Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. September 2024 (act. 7/2), d.h. rund 3 Monate nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall, schilderte die Privatklägerin insbesondere die fragliche Sequenz des sexuellen Zusammentreffens des Beschuldigten und ihr während der zuvor genannten zweiten Tour auf dem Bauch gänzlich anders als noch bei der Po- lizei. Zunächst gab sie in freier Erzählung übereinstimmend mit den Aussagen vor der Polizei nochmals an, sie hätten auf dem Bett zuerst Oralsex und dann Geschlechtsverkehr gehabt, wobei sie zuerst oben und dann unten gelegen sei. Als sie unten gelegen sei, habe sie nach zwei oder drei Minuten Schmer- zen verspürt, da es für sie sehr hart gewesen sei. Sie habe ihn bereits zu jenem Zeitpunkt gebeten, aufzuhören und – im Gegensatz zur polizeilichen Befragung – ergänzte sie, dass sie ihm zu jenem Zeitpunkt auch angeboten habe, das Geld zurückzugeben. Sodann divergieren die Aussagen im Ver- gleich zur Polizei deutlich. Der Beschuldigte habe daraufhin sein Gesicht ver- ändert und es sei ihr schwindelig geworden. Er habe sie auf den Bettrand gelegt, sie an den Händen gepackt und ihr diese auf den Rücken gelegt. Zu-

- 26 - dem habe er ihre Füsse blockiert, so dass sie sich nicht mehr habe bewegen können. Anschliessend habe er anal Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt und danach vaginal. Übereinstimmend mit den polizeilichen Angaben habe sie sich in jenem Moment nicht mehr bewegen können und keine Luft mehr be- kommen. Sie habe aber schliesslich ihre Hände bewegen können, habe diese unter sich gelegt und sich so bewegt, dass sie sitzend auf dem Bett gewesen sei. Hingegen bestätigte sie wiederum, der Beschuldigte habe sie gefragt, was passiert sei und warum sie nicht mehr wolle, worauf er plötzlich oberhalb von ihr gewesen sei und erneut Oralverkehr gewollt habe. Er habe sie gezwungen, das zu tun, worauf sie ihn mit ihren Händen im Hüftbereich versucht habe, wegzustossen, und ihn gebeten habe, zu gehen. Er habe gesehen, dass es ihr nicht gut gehe, habe seine Kleider genommen und sei gegangen. Sie sei ihm nachgegangen, habe die Tür versperrt und sei zurück ins Bett gelegen, da sie nicht mehr habe stehen können. Erstmals führte sie aus, sie habe ge- sehen, dass sie ein wenig blute, worauf sie sich an nichts mehr erinnere. Sie sei irgendwann unter grossen Schmerzen wieder aufgewacht, habe auf die Toilette gehen wollen und sei vor der Tür ohnmächtig geworden. Daraufhin habe sie nur noch Stimmen gehört. Der Besitzer der Wohnung habe die Am- bulanz alarmiert (Fragen 23). Auf konkretes Befragen hin wiederholte sie, dass sie – als sie anfangs auf dem Bett auf dem Rücken gelegen sei – erstmals Schmerzen verspürt und sie dem Beschuldigten das in jener Position auch mitgeteilt habe. Sie habe ein Stechen links im Eierstock verspürt, wie wenn etwas zerbrochen wäre. Sie habe ihm angeboten, sein Geld zurückzugeben und habe ihn darauf hinge- wiesen, dass er jetzt besser gehen solle, worauf er nach dem Grund gefragt habe. Sie habe dem Beschuldigten daher nebst den Schmerzen und ihrem Wunsch aufzuhören auch gesagt, dass er sehr hart und schnell gewesen sei, was für sie zu intensiv sei (Fragen 43 ff. und 59 ff.). Auf konkretes Nachfragen hin gab sie – im Gegensatz zu ihren Aussagen bei der Polizei – sodann zu Protokoll, dass sich der Blick des Beschuldigten dann verändert habe. Er sei nervös geworden, habe sie gepackt und habe sie so hingelegt, dass er sie habe blockieren können. Sie habe nach den Schmerzen versucht aufzustehen

- 27 - und zu gehen. Der Beschuldigte habe sie aber noch am Bettrand erwischt und habe sie mit dem Gesicht nach unten gedreht. Er habe sie am rechten Arm gepackt und sie am Hinterkopf so gestossen, dass sie mit dem Gesicht nach unten gelegen habe. Sodann habe er ihre Hände auf dem Rücken gekreuzt mit einer Hand festgehalten und mit der anderen Hand am Körper festgehal- ten, so dass sie sich nicht mehr habe bewegen können und er sie habe anal penetrieren können (Fragen 50 ff.). Ferner habe er sie auch linksseitig an der Hüfte festgehalten (Fragen 57 f.). Ihr Körper sei zur Hälfte auf dem Bettrand gewesen und die andere Hälfte kniend auf dem Boden. Der Beschuldigte sei hinter ihr gestanden, ein wenig nach vorne gebückt. Ihre Beine seien zusam- mengedrückt gewesen. Er habe ihre Füsse zwischen seinen blockiert (Fra- gen 63 ff.). Sodann habe er sie anal penetriert, ohne sie zu fragen, was nur kurz, d.h. nicht länger als eine Minute, gegangen sei, weil er gemerkt habe, dass es nicht funktioniere. Sie habe geweint. Er sei nicht mit seinem ganzen Penis drin gewesen. Sie habe Schmerzen gehabt (Fragen 75 ff.). Sodann sei er noch kurz vaginal in sie eingedrungen, was nicht allzu lange gedauert habe, da sie ihre Hände habe befreien und sich habe bewegen können. Sodann sei sie aufs Bett gesessen (Fragen 82 ff.). Der Beschuldigte habe dann erneut Oralverkehr gewollt, sei dafür auf seinen Knien oberhalb von ihr gewesen. Mit einer Hand habe er seinen Penis und mit der anderen Hand ihren Hinterkopf gehalten. Daraufhin habe sie ihn mit ihren Händen im Hüftbereich weggestos- sen. Er habe sie gefragt, warum sie nicht mehr wolle, obwohl er bezahlt habe, worauf sie ihm gesagt habe, dass er sehr hart gewesen sei, sie Schmerzen habe und er gehen sollte. Der Beschuldigte sei aufgestanden, habe sie ange- schaut und habe sich angezogen. Als er seine Kleider angezogen habe, sei er nervös geworden und habe "Scheisse" gesagt (Frage 83). Der Beschul- digte habe sie zur vaginalen Penetration gezwungen, worauf sie sehr grosse Schmerzen verspürt habe. Es sei wie ein Stich im Bauch gewesen, wie wenn etwas immer wieder auseinanderreisse (Fragen 85 ff.). Auf konkrete Nach- frage hin bestätigte sie dann neu, dass sie im Bett auf der Bettwäsche Blut gesehen habe, nachdem der Beschuldigte gegangen sei. Auch habe sie ver- sucht zu duschen, bevor sie ins Bett gelegen sei (Fragen 91). Erst auf Nach-

- 28 - frage hin gab sie an, dass es nach dem ersten Geschlechtsverkehr, als sie erstmals Schmerzen verspürt habe, zu einer Pause von zwei oder drei Minu- ten gekommen sei. Sie habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass sie Schmer- zen habe, er zu hart zu ihr sei und gehen könne (Fragen 94 ff.). Im Gegensatz zur polizeilichen Befragung bestritt sie auf Nachfrage hin aber, in jenem Zeit- punkt zur Tür gegangen zu sein. Erst auf Vorhalt ihrer diesbezüglichen poli- zeilichen Angaben, erklärte sie, sie habe aufstehen wollen, da jemand an der Tür geklingelt habe. Sie habe aber nicht aufstehen können. Das sei aber ganz am Anfang gewesen, als der Beschuldigte auf dem Sofa gesessen sei und es geklingelt habe. In jenem Zeitpunkt sei sie zur Tür gegangen. Danach habe sie das Zimmer nicht mehr verlassen (Fragen 99 ff.). 2.4.2Die ersten Aussagen der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft widerspre- chen ihren Aussagen bei der Polizei deutlich, während die Aussagen der Pri- vatklägerin und des Beschuldigten gegenüber der Polizei nicht deutlich von- einander abwichen. Erstmals berichtete die Privatklägerin bei der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme davon, dass sie offenbar bereits bei der von ihr bei der Polizei geschilderten ersten Tour mit dem Geschlechtsverkehr nicht mehr einverstanden war, als sie auf dem Rücken lag und der Beschuldigte vaginal in sie eindrang. Bereits zu jenem Zeitpunkt habe sie starke Schmerzen im Eierstock verspürt, wie wenn etwas zerbrochen wäre, habe ihm von den Schmerzen berichtet, ihn zum Gehen aufgefordert und ihm das Geld zurück- geben wollen. Davon war bei der polizeilichen Befragung noch keine Rede. Vielmehr gab sie dannzumal noch an, davon ausgegangen zu sein, sie sei noch zu trocken, daher die Schmerzen, weshalb sie zur Toilette gegangen sei und sich eine kurze Pause gegönnt habe. Anschliessend habe sie weiterge- macht und erst bei der zweiten Tour sei es für sie wegen starken Schmerzen nicht mehr ok gewesen. Zentral ist dann aber, dass die Privatklägerin erst bei der Staatsanwaltschaft erstmals von doch brutalen Gewaltanwendungen sei- tens des Beschuldigte erzählte. Als sie nach der ersten Tour habe aufstehen und gehen wollen, habe er sie am Arm gepackt, gedreht und mit dem Gesicht aufs Bett gedrückt und sie so in die Position der von ihr bei der Polizei ge- nannten zweiten Tour mit dem Bauch auf dem Bett, ihre Knie auf dem Boden,

- 29 - gebracht. Der Beschuldigte soll dabei ihre Hände festgehalten, sie auch an der Taille gehalten und sie mit seinen Beinen fixiert haben. Dies ist doch eine krasse Aggravierung in Bezug auf ihre Aussagen vor der Polizei. Sodann legte sie im Gegensatz zur Aussage bei der Polizei ihren Fokus auch auf die leichte anale Penetration, welche der Beschuldigte entgegen ihren Willen und in der zuvor genannten Fixierung vorgenommen habe. Dabei habe sie den bereits bei der Polizei erwähnten Stich im Bauch und starke Schmerzen verspürt. Während jener zweiten Tour habe es nur kurz eine vaginale Penetration ge- geben, da sie sich dann habe befreien und aufs Bett begeben können. Bei der Polizei war von einer analen Penetration noch keine Rede, sondern nur vom Versuch derselben, und auch die von ihr beschriebenen starken Schmerzen hätten erst bei der plötzlichen vaginalen Penetration eingesetzt. Auch an ei- nen Unterbruch zwischen der ersten und der zweiten Tour konnte sie sich bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr erinnern – weder für einen Gang zur Haus- tür noch zur Toilette. Vielmehr sei sie die ganze Zeit über im Zimmer gewesen und sei nur zu Beginn, als der Beschuldigte noch auf dem Sofa gewesen sei, zur Tür gegangen. Offenbar konnte sie sich aber dann doch an ein Klingeln während des Geschlechtsverkehrs erinnern, da sie ausführte, sie habe wegen eines Klingelns aufstehen wollen, habe aber wegen der Schmerzen nicht auf- stehen können. Auch dies erscheint im Vergleich zu ihren Aussagen bei der Polizei deutlich dramatisiert, zumal sie damals noch aussagte, aufgestanden und zur Tür gegangen zu sein. 2.5.1Anlässlich der Fortsetzung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

11. Februar 2025 (act. 7/3), d.h. rund 8 Monate nach dem vorliegend zu be- urteilenden Vorfall, wiederholte die Privatklägerin ihre Schilderungen gegen- über der Staatsanwaltschaft rund 4 Monate zuvor (Fragen 21 ff.). Auf den Blick des Beschuldigten angesprochen, als sie ihm nach dem ersten Ge- schlechtsverkehr erklärt haben soll, dass sie nicht mehr wolle, ergänzte sie, dass seine Augen grösser geworden seien und sein Gesichtsausdruck verär- gert oder böse gewesen sei. Dieser Blick habe Angst und Panik in ihr ausge- löst (Fragen 28 f.). Auf Nachfrage hin, wie der Beschuldigte ihre Hände ge- halten habe bei der Position am Bettrand, erklärte sie, er habe sie gepackt

- 30 - und ihre Hände mit seinen beiden Händen fixiert. Danach habe er sie aber nur mit einer Hand festgehalten, da sie seine andere Hand auf ihrer Hüfte gespürt habe, wobei sie nicht mehr wisse, auf welcher Hüfte (Fragen 41 f.). Erneut auf die anale Penetration angesprochen gab sie an, dass der Beschul- digte mit seinem Penis trotz Versuchen nicht hinein gekonnt habe. Er sei nur sehr wenig und dreimal anal in sie eingedrungen (Fragen 47 ff.). Im Gegen- satz zu ihren vorherigen Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft gab sie zudem an, der Beschuldigte sei kniend hinter ihr gewesen während der analen Penetration (Frage 55). Auf Nachfrage hin gab sie zudem an, sich während der analen Penetration gewehrt zu haben, indem sie sich zu bewe- gen und ihre Hände zu befreien versucht habe. Ebenso habe sie "No" und "Stop" gesagt. Der Beschuldigte habe ihre Hände aber daraufhin noch fester gehalten, diese nach unten geschoben und mit seinem Körper noch mehr Druck auf ihren Rücken ausgeübt (Fragen 56 ff.). Anschliessend habe er sie vaginal penetriert, wobei sie nicht mehr sagen konnte, wie lange diese Pene- tration gedauert habe. Er sei aber mehrmals in sie eingedrungen, als ihre Arme nach wie vor auf dem Rücken gewesen seien (Fragen 67 ff.). Sie habe geweint, sich bewegt, habe versucht, sich zu bewegen und zu befreien. Ebenso habe sie "Nein, lass mich" gesagt. Der Beschuldigte habe aber weiter gemacht. Sie habe sich dann befreien, ihre Hände unter ihren Oberkörper schieben und abstossen können, worauf sie auf den Bettrand gesessen sei. Der Beschuldigte habe sie böse angeschaut, sei auf sie zugekommen, sei auf sie gelegen und habe sie am Kopf gepackt, um sie oral zu penetrieren (Fra- gen 76 ff.). Sodann gab sie übereinstimmend zu ihren früheren Aussagen an, sie habe dann ihre Hände auf seine Hüften gelegt und ihn weggestossen. Der Beschuldigte habe dann nach dem Grund gefragt, warum sie nicht mehr wolle. Sie habe ihm geantwortet, dass sie grosse Schmerzen habe und habe ange- fangen zu weinen. Er sei aufgestanden, habe seine Kleider genommen, habe sie angeschaut und sei gegangen (Fragen 88 ff.). Auf Vorhalt ihrer ersten Aussagen vor der Staatsanwaltschaft, wonach sie während des Vorfalls ge- weint habe, führte sie dann aus, dass sie zu weinen begonnen habe, als sie auf dem Bett gelegen und der Beschuldigte über ihr gewesen sei. Er habe sie

- 31 - ganz tief penetriert, worauf sie grosse Schmerzen verspürt habe. Sie habe versucht zu sprechen, habe aber nicht sprechen können. Auf Nachfragen hin konkretisierte sie dann, dass sie dem Beschuldigten in jenem Zeitpunkt zuerst gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen, und er sie erst danach noch tiefer penetriert habe. Auf die Frage, wie stark sie geweint habe, gab sie sodann an, es sei am Anfang nicht so schlimm gewesen, bis es dann zur letzten Position gekommen sei, als sie schlimmer geweint habe. Der Beschuldigte habe ihr Weinen gesehen (Fragen 90 ff.). Auf den Widerspruch angesprochen, ob sie denn nun nicht habe sprechen können oder dem Beschuldigten auch in jenem Fall ihre Lage erklärt habe, gab sie an, sie habe ihm gesagt, dass sie nicht mehr wolle, worauf er es nochmals versucht und sie Angst und Schmerzen verspürt habe. Erst zu jenem Zeitpunkt habe sie zu weinen begonnen (Fra- gen 95 ff.). Alsdann gab die Privatklägerin auch an, das Kondom sei kaputt gegangen, als der Beschuldigte sie anal penetriert habe. Sodann habe er ein anderes genommen. Auf die Frage nach dem Zeitpunkt konnte sie keine Ant- wort geben. Sie wisse aber, dass es während der analen Penetration gewe- sen sei, da sie etwas gehört habe wie die Öffnung eines Kondompacks. Auf die Frage, wie das möglich gewesen sei, wenn er ihre Hände bzw. sie in jenem Zeitpunkt festgehalten haben soll, gab sie an, er habe seine Hand nicht die ganze Zeit auf der Hüfte gehabt. Als sie ihre Hände habe befreien können, habe sie etwas öffnen gehört. Dann führte sie aber aus, sie habe das Ge- räusch gehört, als eine seiner Hände auf ihren Händen gewesen sei (Fra- gen 106 ff.). Auf Nachfrage hin bestätigte sie sodann, dass der Beschuldigte ein Kissen unter ihren Bauch gelegt habe, als er sie auf den Bettrand gelegt habe. Dabei sei sie noch nicht fixiert gewesen. Er habe das Kissen allerdings auch wieder weggenommen. Das Kissen sei weg gewesen als sie am Bett- rand am Knien gewesen sei (Fragen 112 ff.). Auf Nachfrage hin, warum der Beschuldigte am Schluss nach dem Grund gefragt habe, dass sie nicht mehr weitermachen wolle, gab sie an, das sei wegen des Oralverkehrs gewesen, welchen sie abgelehnt habe. Dabei konnte sie immer noch nicht erklären, warum der Beschuldigte so eine Frage stellen sollte, wenn sie ihm doch be- reits zuvor zu verstehen gegeben haben will, dass sie keinen Geschlechtsver-

- 32 - kehr mehr wolle und er sich über diesen Wunsch bewusst mittels Gewalt hin- weggesetzt habe (Fragen 120 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldig- ten, wonach sie während des ersten Geschlechtsverkehrs plötzlich aufgestan- den und zur Tür gegangen sei, gab sie dann entgegen ihren ersten Aussagen an, das treffe zu. Das sei gewesen, als sie noch auf ihm drauf gesessen sei. Sie habe kurz die Tür geöffnet, sei dann zurückgekommen, er sei im Bett ge- legen und sie habe sich auf den Rücken aufs Bett gelegt (Fragen 133 ff.). Die übrigen Aussagen des Beschuldigten verneinte sie auf Vorhalt im Wesentli- chen pauschal (Fragen 129 ff.). 2.5.2Die Aussagen der Privatklägerin blieben auch bei der Fortsetzung der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme deutlich widersprüchlich, obwohl trotz forts- chreitender Zeitdauer zwischen dem Ereignis und der Befragung davon aus- zugehen wäre, ein derart brutales Vorgehen des Beschuldigten bliebe zumin- dest in den Grundzügen ewig in Erinnerung. Die Privatklägerin berichtete erst- mals von plötzlich einsetzender Angst und Panik bereits nach der ersten Tour, als sie den Beschuldigten erstmals zum Gehen aufgefordert habe. Bei der Polizei gab sie noch an, erst am Schluss, als der Beschuldigte noch Oralver- kehr gefordert habe, habe sie Angst bekommen. Weiter gab die Privatklägerin neu auch zu Protokoll, dass sie sich während der analen Penetration stark gewehrt und gar geweint habe. Auf das Weinen angesprochen gab sie aber immer wieder unterschiedliche Antworten, sodass nicht klar ist, wann genau sie zu weinen begonnen hat – bereits bei der analen Penetration, bereits zu- vor, erst bei der letzten vaginalen Penetration oder beim letzten Versuch des Beschuldigten hinsichtlich des Oralverkehrs. Unklar blieb auch, ob und inwie- fern sich die Privatklägerin dem Beschuldigten mitteilte, zumal sie einerseits davon sprach, sie sei zufolge der Schmerzen ausser Stande gewesen zu sprechen, andererseits aber dem Beschuldigten ihre Abwehrhaltung klar mit- geteilt haben will. Diesbezüglich führte sie dann auch wieder aus, dass ihre Schmerzen während der vaginalen Penetration am Schlimmsten gewesen seien, obwohl diese gemäss ihrer ersten Aussagen doch nur kurz gewesen und die schlimmsten Schmerzen vielmehr bei der analen Penetration aufge- treten seien. Zentral erscheint auch, dass die Privatklägerin zwar ausführte,

- 33 - der Beschuldigte habe sich während der analen Penetration ein neues Kon- dom übergestülpt, da das alte gerissen sei, sie aber nicht erklären konnte, wie er das gemacht haben will, wenn er sie doch mit seinen Händen fixierte. Selbst mit einer Hand erscheint das Öffnen eines Kondoms und das anschliessende Überstülpen doch unmöglich. Die Privatklägerin erklärte auf Nachfrage dann zwar, das sei gewesen, als sie sich habe befreien können. Das Überziehen eines zweiten Kondoms während die Privatklägerin sich befreit und gemäss eigenen Aussagen aufs Bett setzt, erscheint indes nicht einleuchtend. Über- haupt blieb unklar, wo die Hände der Privatklägerin denn nun waren. Gestützt auf ihre Angaben bei der Staatsanwaltschaft waren diese auf dem Rücken fixiert. Gestützt auf die Angaben bei der Polizei waren ihre Hände unter ihrem Bauch und sie schob den Penis des Beschuldigten aus sich heraus bei Ein- setzen der Schmerzen. Ebenso widersprüchlich und unlogisch erscheint die Aussage der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte ihr vor der zweiten, nun gewalttätigen Tour ein Kissen unter den Bauch gelegt habe, obwohl sie davon berichtet, dass er sie gepackt und fixiert habe. Es ist nicht einzusehen, wie der Beschuldigte dies angesichts der von der Privatklägerin geschilderten Ge- walt hätte tun sollen. Auch deutlich dramatisierter erscheint die Aussage, wo- nach der Beschuldigte sie am Schluss am Kopf gepackt und zum Oralverkehr habe zwingen wollen. Von einer solchen Gewaltanwendung war bei der Poli- zei noch keine Rede. Zuletzt gab die Privatklägerin dann aber wieder zu, dass der Beschuldigte sie bei ihrer Ablehnung des Oralverkehrs am Schluss nach dem Grund gefragt habe. Sie habe ihm dann von den Schmerzen berichtet und geweint. Sie konnte aber wiederum nicht erklären, warum der Beschul- digte eine solche Frage stellen sollte, wenn sie ihm doch bereits zuvor zu ver- stehen gegeben haben will, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mehr wünscht und er sich über diesen Wunsch bewusst mittels Gewalt hinweg- setzte. Auch blieb unklar, ob sie den Beschuldigten zur Ablehnung des Oral- verkehrs am Schluss nur leicht wegstiess oder gar mit ihren Fingernägeln an dessen Bauch wegdrückte. Auch diesbezüglich liegen unterschiedliche Aus- sagen vor. Die Aussagen der Privatklägerin wurden mit zunehmender Befra- gung immer aggravierender und es scheint, als ob sie ihre teils offenbar vagen

- 34 - Erinnerungen mit weitergehender Befragung immer wieder neu in den Ge- samtkontext einzuordnen scheint. Dabei könnte auch eine Rolle spielen, dass die Ärzte des Spitals Winterthur der Privatklägerin nach ihrer Notoperation erklärt zu haben scheinen (vgl. vorstehend), dass es aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten zur Blutung am Eierstock kam. Erst im Laufe der Ermitt- lungen stellte sich heraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ge- schlechtsverkehr mit dem Beschuldigten und der Ruptur der Eierstockzyste unwahrscheinlich ist (vgl. nachstehend). Die Privatklägerin musste zu Beginn der Untersuchung davon ausgehen, dass der Beschuldigte an ihrer traumati- schen Erfahrung schuld war. Ferner ist auch festzuhalten, dass die Privatklä- gerin das sexuelle Vorgehen des Beschuldigten zufolge ihrer Eierstockruptur nachvollziehbar wohl auch stärker und härter als üblich wahrgenommen ha- ben dürfte, zumal sich ihr Bauchraum zunehmend mit Blut füllte. Dieses unter den gegebenen Umständen nachvollziehbare subjektive Gefühl der Privatklä- gerin muss sich allerdings nicht zwingend auch mit den objektiven Umständen des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten decken. Es ist nicht auszu- schliessen, dass die Penetrationen des Beschuldigten deutlich milder gewe- sen sein könnten, als von der Privatklägerin wahrgenommen. Der Beschul- digte schilderte die fragliche Sequenz des Geschlechtsverkehrs mit der Pri- vatklägerin schliesslich durchgehend gewaltfrei und dies für einen Beschul- digten doch sehr detailliert und nicht lediglich pauschal bestreitend (vgl. auch nachstehend). 2.6.1Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Februar 2025 (act. 6/4) konkretisierte der Beschuldigte den Sachverhalt – auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin anlässlich deren staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom gleichen Tag – wie folgt: Sie hätten anfangs – auf dem Boden

– Oralverkehr gehabt, wobei er auf dem Rücken gelegen sei (Fragen 7 f.). Nach dem Platzen des Kondoms habe sie ihm ein neues übergezogen und sie hätten Sex gehabt, wobei er auf dem Rücken gelegen habe. Auf seine Bitte hin, Musik anzumachen, da er sich unwohl gefühlt habe, habe sie ihr Mobiltelefon bedient. Sodann habe sie ihm gesagt, dass er kurz warten solle, und sei aus dem Zimmer gegangen, während er sich aufs Sofa gesetzt habe

- 35 - (Fragen 9 f.). Sodann blieb er dabei, die Privatklägerin habe zu keinem Zeit- punkt des sexuellen Kontakts je gesagt, dass sie irgendwelche Schmerzen habe, und auch habe sie zu keiner Zeit geweint. Erst am Ende, als sie dage- legen seien, habe sie ihm von Schmerzen berichtet. Das sei gewesen, nach- dem er sich das Kondom ausgezogen und nochmals Oralverkehr gewünscht habe. Sodann habe er aufgehört und sich neben sie gelegt und habe sie mit seinem linken Arm umarmen und nochmals fragen wollen, was los sei. Er habe gedacht, sie hätte wegen der Stellung auf dem Bauch, bei welcher er ihr das Kissen unter den Bauch gelegt habe, Schmerzen verspürt. Da habe sie aber seinen Arm weggeschoben, sei aufgestanden und weggegangen. Er habe sich auch angezogen und sei gegangen. Als er im Gang gewesen sei, sei sie mit einem roten Bademantel aus dem Bad gekommen, wobei sie zu Beginn einen grünen angehabt habe. Sie habe ihm mitgeteilt, dass er gehen könne. Er habe sich die Hände gewaschen, habe sich verabschiedet und sei gegangen (Fragen 11 f. und 24 ff.). Er bestritt weiter vehement, der Privatklä- gerin gegenüber je aggressiv gewesen zu sein, insbesondere ihre Hände auf dem Rücken gekreuzt irgendwie festgehalten oder sie fixiert zu haben. Viel- mehr hätten sie gar keinen Sex in der von der Privatklägerin erwähnten Stel- lung am Bettrand bzw. auf dem Boden gehabt (Fragen 16 f. und 23 ff.). Ferner dementierte er erneut, Analverkehr mit der Privatklägerin gehabt zu haben. Als er die Privatklägerin auf den Bauch gedreht habe, habe er das ausprobie- ren wollen. Als die Privatklägerin ihm aber den Aufpreis mitgeteilt habe, habe er davon abgesehen und es auch nicht versucht. Das habe er ihr nicht gesagt, aber er habe ihr linkes Bein genommen, sie auf den Rücken gedreht und sei vaginal in sie eingedrungen. Sodann habe er festgestellt, dass das Kondom geplatzt sei, worauf er sich aufs Bett gesetzt und sie ihm – abweisend und kalt

– ein neues Kondom übergezogen habe (Fragen 21 ff.). 2.6.2Bei der Staatsanwaltschaft schilderte der Beschuldigte den Ablauf des sexu- ellen Kontakts zwar detaillierter als noch bei der Polizei. Da der vorliegend zu beurteilende Vorfall für den Beschuldigten auch nicht derart gravierend gewe- sen zu sein scheint, leuchtet es aber ein, dass er sich im Rahmen einer ersten spontanen Befragung nach seiner wohl überraschenden Verhaftung nicht an

- 36 - alle Einzelheiten erinnerte bzw. ihm bei der Polizei auch nicht klar gewesen sein dürfte, welche Einzelheiten für die Befragung von Belang sind. Es ist nicht abwegig, dass sich der Beschuldigte erst im Lauf des Verfahrens an gewisse Einzelheiten erinnerte und er diese erst dann ausführte. Im Wesentlichen be- stätigte er aber seine Aussagen bei der Polizei und fügte einzelne Details im Ablauf hinzu. Dabei ist festzuhalten, dass seine Aussagen gewisse Realitäts- merkmale aufweisen. So gab er beispielsweise an, die Privatklägerin habe zu Beginn einen grünen Bademantel angehabt, was er im Übrigen auch bereits bei der Polizei angab. Sodann habe sie aber einen roten Bademantel ange- habt, als sie am Schluss aus dem Bad gekommen sei. Ein solches Detail spricht dafür, dass der Beschuldigte diese Szene tatsächlich erlebte und dass die Privatklägerin entgegen ihren Aussagen den Beschuldigten tatsächlich noch zur Tür begleitete, als dieser am Gehen war, und nicht mit Schmerzen auf dem Bett zurückblieb, wie sie selber teils ausführte. 2.7.1An Schranken gab die Privatklägerin alsdann zunächst in freier Erzählung zu- sammengefasst und sinngemäss zu Protokoll, sie hätten bei ihrem Treffen über den Preis gesprochen, worauf der Beschuldigte sie bezahlt und sie das Geld ausserhalb des Zimmers deponiert habe. Sie habe ihn sodann über seine persönlichen Verhältnisse ausgefragt. Danach habe sie sich ausgezo- gen, während der Beschuldigte auf der Couch gesessen sei. Sie habe ihm sodann Oralsex angeboten, worauf sie aufs Bett gegangen seien. Sodann habe der sexuelle Akt angefangen, wobei sie an den Rand des Bettes in die entsprechende Position gestellt worden sei. Der Beschuldigte sei dabei hinter ihr gewesen und habe sie an den Händen festgehalten. Als sie Schmerzen verspürt habe, habe sie ihre Hände befreien und sich zurückziehen können. Sie sei aufgestanden und habe sich auf das Bett gesetzt. Sie habe ihm mit- geteilt, dass sie grosse Schmerzen habe und er stoppen müsse. Der Beschul- digte habe gefragt, warum es ihr nicht gefalle. Daraufhin habe sie ihm mitge- teilt, dass sie nicht mehr wolle und sie ihm das Geld zurückgebe, da sie grosse Schmerzen habe. Sodann habe der Beschuldigte noch einmal Oralsex haben wollen, worauf sie ihn von sich weg geschoben habe. Sie habe gesehen, dass er sich anziehe, und habe ihn etwas Unverständliches sagen hören. Darauf

- 37 - sei er weggegangen. Was dann passiert sei, wisse sie nicht mehr. Sie sei im Spital aufgewacht und könne sich auch nicht mehr daran erinnern, wann und warum die Operation stattgefunden habe. Das habe sie erst am nächsten Tag wahrgenommen (Prot. S. 12). Auf konkretes Nachfragen hin gab sie sodann im Wesentlichen Folgendes an: Der Beschuldigte habe keinen Analverkehr, sondern nur normalen Ge- schlechtsverkehr, d.h. Oral- und Vaginalverkehr, gewünscht, da er nichts habe zusätzlich zahlen wollen (Prot. S. 13 f.). Es habe einmal geklingelt, wor- auf sie die Tür geöffnet habe, da sie gewusst habe, dass eine Kollegin habe vorbeikommen wollen. Dies sei – wie bei der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme ausgesagt – ganz zu Beginn gewesen, wobei sie nicht mehr sagen könne, ob der Beschuldigte noch auf der Couch gesessen sei. An andere Aus- sagen könne sie sich nicht mehr erinnern. Die Aussagen bei der Staatsan- waltschaft würden aber zutreffen. Bei der polizeilichen Einvernahme sei sie frisch aus dem Spital gekommen und sei unter dem Einfluss von Medikamen- ten und der Spitalbehandlung gestanden (Prot. S. 14 ff.). Nachdem sie sich anfänglich nicht daran erinnern konnte, ihren roten Bademantel am Anfang oder sonst angehabt zu haben, erinnerte sie sich daran, diesen für ihren Weg zur Tür angezogen zu haben. Einen grünen Mantel habe sie aber keinen (Prot. S. 16 f.). Das erste Kondom habe sie dem Beschuldigten angezogen. Es habe solche auf einem Möbel und sie hätten jederzeit Zugang dazu ge- habt. Bei der Position am Rande des Bettes auf dem Bauch habe sie mit der Hand gefühlt, dass das Kondom geplatzt sei. Sie habe in jener Zeit keinen Zugang zu den Kondomen mehr gehabt, da sie in jener Position gewesen sei, als sie sich nicht mehr habe bewegen können (Prot. S. 17). Sie bestätigte auf Nachfrage, dass es zu einem ersten sexuellen Kontakt mit Oralverkehr und anschliessendem Vaginalverkehr sowie anschliessend zu einer zweiten Tour am Bettrand kniend und mit dem Oberkörper auf dem Bett liegend gekommen sei. Ihre Arme seien dabei unter ihr gewesen. Danach seien sie nach hinten gewandert und der Beschuldigte habe sie festgehalten, wobei sie sich nicht mehr an jeden Schritt erinnern könne. Auf Vorhalt ihrer unterschiedlichen bis- herigen Aussagen erzählte sie, dass die Hände unter ihr gewesen seien und

- 38 - sie versucht habe, aufzustehen. Sodann seien sie hinten gewesen, wie ge- nau, wisse sie aber nicht mehr. Sie bestätigte auf entsprechende Frage hin, dass der Beschuldigte ihre Arme am Handgelenk festgehalten habe. Sie konnte sich aber nicht mehr daran erinnern, ob der Beschuldigte sie mit bei- den Händen oder nur mit einer festgehalten habe (Prot. S. 18 ff.). Die Ausfüh- rungen des Beschuldigten, wonach sie nicht am Bettrand kniend auf dem Bauch gelegen sei, sondern ganz auf dem Bett auf dem Bauch gelegen sei, dementierte sie. Ferner sei sie in jener Stellung auch nicht am Handy gewe- sen (Prot. S. 20). Auf Vorhalt ihrer Aussagen zum Fixieren ihrer Beine wäh- rend der zweiten Tour gab sie an, dass er sie so fixiert habe, wie sie es bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe (Prot. S. 20 f.). Ab welchem Zeitpunkt sie Schmerzen verspürt habe, könne sie sich nicht mehr erinnern. Ebenso könne sie sich nicht mehr daran erinnern, ob sich der Schmerz verändert habe. Sie könne aber sagen, dass sie in jener Position am Rande des Bettes die schlimmsten Schmerzen gehabt habe. Als sie in jener Position gelegen sei, habe sie dem Beschuldigten von den Schmerzen berichtet. Sie habe ihm konkret gesagt, er solle aufhören, sie wolle nicht mehr, sie gebe ihm das Geld zurück und er solle gehen, da sie Schmerzen habe. Der Beschuldigte habe gefragt, warum sie nicht mehr wolle, und habe nochmals Oralverkehr ver- sucht. Das mit dem Versuch des Oralverkehrs sei am Schluss gewesen, als sie sich auf dem Bett habe hinsetzen können. Dabei habe sie ihm bereits zu- vor gesagt, dass sie Schmerzen habe. Sie erinnere sich aber nicht mehr, wie sie sich aus der Fixierung habe aufsetzen können. Der Beschuldigte habe auch sehen können, dass sie Schmerzen habe. Sie habe kein Wort mehr sprechen können und sei blockiert gewesen. Das sei gewesen, nachdem sie dem Beschuldigten von ihren Schmerzen berichtet habe (Prot. S. 21 ff.). Der Beschuldigte hätte auch sonst bemerken können, dass es ihr nicht gut gehe, da sie versucht habe, sich wegzuziehen. Dieser habe gesehen, wie sie sich weggezogen habe. Als der Beschuldigte nochmals Oralsex versucht habe, habe er gemerkt, dass sie ihn an der Taille weggeschoben habe. Auf Nach- frage hin bestätigte sie sodann, auch geweint zu haben. Der Beschuldigte habe sie gefragt, was los sei, nachdem sie sich abgedreht habe bzw. nach-

- 39 - dem sie es geschafft habe, sich umzusetzen, bzw. als sie ihn weggeschoben habe, nachdem dieser nochmals Oralsex versucht habe. An seine Reaktion, auf ihre Bitte hin, er solle weggehen, konnte sie sich nicht mehr erinnern. Auch konnte sie sich nicht mehr daran erinnern, ob sie eine äussere Blutung wahr- genommen habe, als der Beschuldigte gegangen sei. Den Schmerz spüre sie aber immer noch (Prot. S. 23). Der Beschuldigte habe sehr schnell seine Klei- der gepackt, sie angeschaut und sei weggegangen. Sie sei im Bett geblieben, habe ihn nicht zur Tür begleitet, habe sich nicht verabschiedet, habe aber nach seinem Gehen – als sie die Kraft gehabt habe, aus eigener Kraft aufzu- stehen – die Tür geschlossen, da sie Angst gehabt habe, dass er zurück- komme. Sie sei der Ansicht, dass es nicht so schlimm geworden, sie nicht ins Krankenhaus gekommen und sie nicht operiert worden wäre sowie kein Trauma erlitten hätte, wenn der Beschuldigte nicht so viele Touren gemacht und beim ersten Stopp ihrerseits aufgehört hätte (Prot. S. 24 f.). 2.7.2An Schranken erschienen die Aussagen der Privatklägerin wieder deutlich ab- geschwächt im Vergleich zu den Aussagen bei der Staatsanwaltschaft, aber nach wie vor sehr widersprüchlich. So berichtete die Privatklägerin nun wieder davon, dass sie dem Beschuldigten nur ganz am Schluss - und nicht bereits nach der ersten, aus ihrer Sicht schmerzhaften Tour - das Geld habe zurück- geben und abbrechen wollen. Überhaupt berichtete sie wieder davon, dass sie erst bei der Stellung auf dem Bauch am Bettrand Schmerzen verspürt und sich dann befreit habe. Der Zeitpunkt des Einsetzens ihrer Schmerzen und deren Veränderung konnte sie nicht mehr einordnen. Sie bestätigte aber, dass diese am Schluss am Bettrand am Schlimmsten gewesen seien, was sie dem Beschuldigten auch mitgeteilt habe. Es war aber keine Rede mehr davon, dass sie nach der sexuellen Ablehnung nach der ersten Tour vom Beschul- digten gepackt und für die zweite Tour auf dem Bauch aufs Bett gedreht sowie so fixiert worden sein soll, obwohl dies ein zentraler Punkt ihrer Darstellung ist und entsprechend in Erinnerung bleiben sollte. Vielmehr seien ihre Hände bei jener Stellung auf dem Bauch unter ihrem Bauch gewesen, seien dann mit der Zeit auf den Rücken gewandert und erst dann vom Beschuldigten festge- halten worden. Auch das Fixieren ihrer Beine sprach sich nicht mehr von sich

- 40 - aus an, sondern bestätigte dies erst auf entsprechenden Vorhalt hin. Ferner führte sie neu aus, sie habe mit den Händen gespürt, dass das Kondom ge- platzt sei, obwohl ihre Hände doch fixiert gewesen sein sollen. Auch auf die von ihr bei der Staatsanwaltschaft erwähnte Blutung angesprochen, konnte sie sich nicht mehr erinnern. Sie bestätigte jedoch zu Gunsten des Beschul- digten, einen roten Bademantel – keinen grünen – zu besitzen, mit welchem sie zu Beginn des Treffens mit dem Beschuldigten die Tür geöffnet habe. Auch an Schranken blieb sie dabei, dass der Beschuldigte sie nach ihrer Ab- lehnung des letzten Oralverkehrs nach dem Grund gefragt habe, was gestützt auf ihre sonstigen Aussagen unerklärlich ist, aber von ihr durchgehend so ausgesagt wurde. Die bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme deutli- che Aggravierung der Sachverhaltsdarstellung wurde an Schranken somit wieder relativiert und das Geschehen nicht mehr derart brutal dargestellt. Die Aussagen an Schranken ähneln wieder denjenigen vor der Polizei und die von der Privatklägerin geschilderte Gewalt durch den Beschuldigten rückt in den Hintergrund. 2.8.1Der Beschuldigte gab an Schranken zunächst in freier Erzählung zu Protokoll (Prot. S. 30 ff.), er habe sich im Zimmer auf die Couch gesetzt, sie hätten sich unterhalten, eine Zigarette geraucht, er habe bezahlt, worauf sie in ein ande- res Zimmer gegangen und mit dem Rückgeld zurückgekommen sei. Nach dem kurzen Gespräch habe sie ihm Oralsex gegeben. Sodann habe sie aus der Schachtel auf dem Nachttisch ein Kondom genommen und es ihm über- gestreift. Sodann sei er unten und sie oben gewesen, während dem sie zwei Minuten Sex gehabt hätten. Sodann habe er die Stellung wechseln wollen, worauf sie sich auf die rechte Bettseite, fast auf den Bauch, gelegt habe. Er habe sie nach Analsex gefragt, worauf sie ihm die Extrakosten mitgeteilt habe. Er habe aber gemerkt, dass dies live nicht so wie in seiner Vorstellung sei, weshalb er darauf verzichtet habe. So habe er ihr linkes Bein angehoben und sie vaginal penetriert. Nach kurzer Zeit habe er gemerkt, dass das Kondom geplatzt sei, worauf er die Privatklägerin aufmerksam gemacht habe. Diese habe aber nicht reagiert. Sodann sei sie aufgestanden und habe ihm ein neues Kondom angezogen. Dann sei er wiederum auf den Rücken gelegen

- 41 - und sie auf ihm. Sie habe ihr Natel genommen, etwas geschrieben und sich auf ihm bewegt. Sodann sei jemand gekommen, sie habe ihren grünen Mantel angezogen und sei aus dem Zimmer gegangen. Er sei aufgestanden und habe sich auf Sofa gesetzt. Als die Privatklägerin zurückgekommen sei, habe er sie gebeten, auf dem Sofa Sex zu haben. Sie sei auf ihn gesessen und sie hätten so Sex gehabt. Die Privatklägerin habe ihn gebeten, aufs Bett zurück zu gehen, was sie getan hätten. Daraufhin sei sie unten und er oben gewesen. Er habe sie gefragt, ob sie die Stellung wechseln könnten, so dass sie knie. Als sie sich daraufhin umgedreht habe, habe er sie angehoben und ein Kissen unter ihren Bauch gelegt. Alsdann habe sie sich wieder mit ihrem Telefon, konkret über Whatsapp, beschäftigt. Plötzlich habe sie sich gedreht und ge- sagt, dass sie Schmerzen habe. Er habe angenommen, das sei nur so ein kleiner Schmerz in jenem Moment, worauf er sie nach Oralsex gefragt habe. Sie habe abgelehnt, weil sie Schmerzen habe. Er habe sich daher neben sie gelegt, habe sie mit seinem linken Arm umarmt und sie gefragt, was ihr weh mache. Sie habe ihn aber weggestossen, sei aufgestanden und zur Toilette gegangen. Wegen ihrer Beschäftigung mit ihrem Mobiltelefon habe er ge- dacht, sie wollte ihn loswerden wegen des nächsten Kunden. Er sei aufge- standen, habe sich angezogen und als er im Gang gewesen sei, sei sie aus der Toilette gekommen mit einem roten Mantel. Er habe sich noch die Hände gewaschen, sie habe ihm die Türe geöffnet und ihm gesagt, dass er nun ge- hen dürfe. Er habe nicht gedacht, dass es so schlimm sei, dass sie im Spital lande (Prot. S. 30 f.). Auf konkretes Nachfragen hin gab er Folgendes an: Er habe auf Analverkehr verzichtet, weil der Moment in jenem Studio nicht so ausgesehen habe wie in seiner Fantasie. Er habe daher Analsex auch gar nicht versucht. Er habe nach seinem Verzicht ihr linkes Bein angehoben und sie vaginal penetriert (Prot. S. 33). Er habe erst am Ende, als sich die Privatklägerin umgedreht und von ihren Schmerzen berichtet habe, bemerkt, dass sie solche habe. Die Privat- klägerin habe zuvor nie etwas solches gesagt. Er habe nichts gemerkt und für ihn sei nichts aussergewöhnlich gewesen. Die Privatklägerin habe auch zu keiner Zeit geweint (Prot. S. 34). Als er festgestellt habe, dass das erste Kon-

- 42 - dom geplatzt sei und sie ihm – relativ kalt – ein neues übergezogen habe, habe er sich wieder auf den Rücken gelegt und sie sei über ihn gekommen. Sie habe sich auf ihm bewegt und ihr Natel zur Hand genommen und ge- schrieben. Anschliessend sei sie aufgestanden und habe das Zimmer verlas- sen, weil jemand gekommen sei (Prot. S. 35). Während sich die Privatklägerin mit jemandem unterhalten habe, sei er auf die Couch gesessen. Zudem wie- derholte er, dass sie sodann zunächst auf seinen Wusch hin auf der Couch und auf ihren Wunsch hin dann wieder im Bett vaginal Sex gehabt hätten. Dabei dementierte er, dass sie Privatklägerin von Schmerzen und vom Wunsch, sich auszuruhen, berichtet habe (Prot. S. 36). Die Privatklägerin sei unten auf dem Rücken und er oben gelegen. Er habe sie gebeten, sich um- zudrehen, was sie auch getan habe. Er habe sie an der Hüfte gehalten und ihr ein Kissen unter den Bauch geschoben, worauf er erneut vaginal in sie eingedrungen sei. Er sei gekniet und die Beine der Privatklägerin seien zwi- schen seinen gewesen. Seine Arme seien auf dem Bett gewesen. Die von der Privatklägerin geschilderte Stellung am Bettrand kniend dementierte er er- neut. Sie hätten nur Sex auf dem Bett gehabt. Auch habe er zu keinem Zeit- punkt ihre Hände festgehalten und er habe auch ihre Beine nicht fixiert. Plötz- lich habe sie sich umgedreht und von Schmerzen berichtet. Beim Umdrehen sei der Penis aus der Vagina gefallen. Es treffe dann zu, dass er nochmals nach Oralsex gefragt habe. Da habe sie aber wegen Schmerzen abgelehnt. Dabei habe sie sich mit der Hand an den Bauch gefasst, ansonsten nichts Weiteres. Er habe gedacht, das sei ein normaler Schmerz. Es sei nicht kor- rekt, dass die Privatklägerin ihn mit ihren Fingernägeln habe abwehren müs- sen. Er habe sich einfach neben sie gelegt, sie umarmt und sie nach ihren Schmerzen gefragt, worauf sie ihn weggestossen habe und zur Toilette ge- gangen sei (Prot. S. 37 ff.). 2.8.2Der Beschuldigte gab an Schranken im Vergleich zu seinen früheren Aussa- gen nochmals deutlich detailliertere Angaben zum gesamten Ablauf des se- xuellen Kontakts mit der Privatklägerin. Die Grundzüge schilderte er dabei im Wesentlichen wiederum gleich wie bei seinen früheren Befragungen, wonach er erst, als sich die Privatklägerin beim Vaginalverkehr auf deren Bauch um-

- 43 - gedreht und von ihren Schmerzen berichtet habe, dieselben wahrgenommen habe. Dabei gab er wie bereits bei der Polizei zu, trotzdem nochmals Oralver- kehr von ihr gewünscht zu haben. Er erklärte jedoch auch zum wiederholten Male, dass er sich nicht bewusst gewesen sei, dass die Schmerzen der Pri- vatklägerin derart stark gewesen seien, zumal er ihre Schmerzen erst in je- nem Moment erstmals wahrgenommen haben will. Dies erscheint insgesamt nachvollziehbar und lässt sich auch mit der Tatsache verknüpfen, dass er an- schliessend von der Privatklägerin abliess und er, nachdem er sich nach ih- rem Ergehen erkundet hatte, das Studio verliess. Schliesslich hatte die Pri- vatklägerin gemäss übereinstimmender Darstellung vorgängig deutlich zu verstehen gegeben, dass er gehen solle.

3. Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass ein grosser Teil der Aussagen der Beteiligten unbestritten blieb. Danach kam es nach einem kurzen Gespräch und der Bezahlung für die Dienstleistungen der Privatkläge- rin zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen im Bett des Zimmers der Pri- vatklägerin. Die Privatklägerin zog dem Beschuldigten das erste Kondom an und befriedigte den Beschuldigten zunächst oral. Anschliessend kam es zu einvernehmlichem vaginalen Geschlechtsverkehr. Dabei lag der Beschuldigte zunächst unten und die Privatklägerin sass auf ihm. Sodann wechselten sie die Stellung und die Privatklägerin lag unten und der Beschuldigte oben, wor- auf er sie vaginal penetrierte. Auch schilderten beide, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf den Bauch drehte und ein Kissen unter ihren Bauch legte. Die Versionen gehen aber dort auseinander, wo in der Anklageschrift beschrieben wird, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten während der se- xuellen Handlungen gesagt habe, dass sie Schmerzen habe und dieser dann den Geschlechtsverkehr gegen deren Willen mit Gewalt fortgesetzt habe. Die Aussagen der Privatklägerin sind diesbezüglich allerdings äusserst wider- sprüchlich und zwar nicht nur in Bezug auf Details, sondern auch im Kernge- schehen. Die Aussagen der Privatklägerin, insbesondere zur berichteten Ge- walterfahrung, sind bei der Staatsanwaltschaft, auf welche sich die vorlie- gende Anklage stützt, im Vergleich zu den polizeilichen Aussagen wie vorste- hend ausgeführt deutlich aggravierend, sehr divergierend und inhaltlich nicht

- 44 - konstant, wobei sie an Schranken teils wieder relativiert wurden. Auch Struk- turbrüche sind deutlich erkennbar, indem die Privatklägerin anfänglich – in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten – noch davon sprach, dass es zwi- schen den von ihr beschriebenen beiden Touren zu einem Unterbruch wegen eines Klingelns an der Tür kam und sie zur Tür ging, während sie im weiteren Verlauf der Befragungen, insbesondere bei der Staatsanwaltschaft, keinen solchen Unterbruch mehr nannte und gar unfähig gewesen sein will, aufzu- stehen. Erst auf Nachfragen hin gab sie an, es sei zwar zu einem solchen Klingeln gekommen, aber doch ganz zu Beginn, vor den Touren. Die Aussa- gen der Privatklägerin zum Ablauf des sexuellen Kontakts sind demnach ins- gesamt sehr unsicher, obwohl sie aufgrund des Erlebten traumatisiert zu sein scheint. Auch anlässlich der Befragung an Schranken wirkte die Privatklägerin deutlich traumatisiert und sichtlich mitgenommen (Prot. S. 20 und 25 f.). Diese Traumatisierung kann aber auch von ihrem Schmerzerlebnis und der notfall- mässigen Spitaleinweisung an sich herrühren und muss nicht zwingend durch eine Gewalterfahrung mit dem Beschuldigten ausgelöst worden sein. Ange- sichts der dargelegten diffusen Aussagen der Privatklägerin ist unklar, was sich genau zugetragen hat. Namentlich blieb trotz mehrmaliger Befragung un- klar, ob sich die in der Anklageschrift umschriebenen Gewalterfahrungen tat- sächlich zugetragen haben, ob es überhaupt zu jener knienden Position am Bettrand kam, in welchem Zeitpunkt die Privatklägerin mit dem Geschlechts- verkehr effektiv nicht mehr einverstanden war und in welchem Zeitpunkt sie dies dem Beschuldigten auch deutlich zu verstehen oder zu erkennen gab. Ebenso blieb unklar, ob sie vom Beschuldigten überhaupt - und falls ja, von diesem auch klar erkennbar gegen ihren Willen - anal penetriert wurde. Damit fehlt es im Rahmen der Sachverhaltserstellung an wichtigen Kernelementen, um das Verhalten des Beschuldigten als Vergewaltigung in Bezug auf den Vaginalverkehr und/oder sexuelle Nötigung in Bezug auf den Analverkehr zu qualifizieren. Die Privatklägerin schien bei ihren Befragungen - auf einige Wi- dersprüche angesprochen - ihre unklaren Erinnerungen zum Geschehensab- lauf immer wieder neu in den Gesamtkontext einfügen zu wollen, was ihr teils nur schwer gelang. Der Beschuldigte sagte demgegenüber inhaltlich zum

- 45 - Kerngeschehen überaus konstant und mit zunehmender Befragung spontan gar immer detaillierter aus, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht und für einen Beschuldigten in seiner Lage eher aussergewöhnlich ist. D. Weitere Beweismittel 1.1 Gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 9. September 2024 (act. 9/8 S. 6) wurde bei der Privatklägerin eine akute Blutung aus dem rech- ten Eierstock in unmittelbarer Nähe zu einer dort befindlichen Zyste mit ca. 600 ml Blut in der Bauchhöhle festgestellt. Dies machte einerseits eine ope- rative Blutstillung sowie aufgrund des durch den Blutverlust deutlich abgesun- kenen Hämoglobinwertes die Gabe einer eisenhaltigen Infusion notwendig. Die Gutachter führten aus, dass aus rechtsmedizinischer Sicht die durch die Blutung potentiell resultierende Lebensgefahr nur durch medizinische Mass- nahmen habe abgewendet werden können. Aufgrund der anatomischen Ge- gebenheiten im weiblichen kleinen Becken und der Lage der inneren Ge- schlechtsorgane zueinander, wobei Eierstöcke und Vagina bzw. Rektum nicht unmittelbar nebeneinander liegen, werde aus rechtsmedizinischer Sicht als eher unwahrscheinlich angesehen, dass es durch den Geschlechtsverkehr zu einer Verletzung des Eierstocks mit aktiver Blutung komme. Es könne jedoch auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es im Rahmen der beim Geschlechtsverkehr ausgeführten Stossbewegungen zu einem Einriss an der Eierstockoberfläche kommen könne, insbesondere wenn der Eierstock durch eine wie auch im vorliegenden Fall gemäss Operationsbericht vorhandene Ei- erstockzyste sozusagen vorgeschädigt und dadurch verletzlicher sei. Jedoch stellten auch im Alltag ausgeführte abrupte Bewegungen, beispielsweise schnelles Laufen oder hastiges die Treppen hinuntergehen, potentielle Risi- ken für einen solchen Einriss mit nachfolgender Blutung in den Bauchraum dar. Aus rechtsmedizinischer Sicht könne im vorliegenden Fall somit kein zwingend kausaler Zusammenhang zwischen dem stattgefundenen Ge- schlechtsverkehr und der Blutung aus dem Eierstock in den Bauchraum ab- geleitet werden. Inwiefern zum Zeitpunkt des Einsetzens der Beschwerden im Beisein des Freiers für diesen eine Lebensgefahr erkennbar gewesen sei,

- 46 - lasse sich aus gutachterlicher Sicht nicht beurteilen, insbesondere da die Pri- vatklägerin, nachdem der Freier gegangen sei, geduscht und erst etwa drei Stunden später um Hilfe bei ihren Kolleginnen gebeten habe. Der an der lin- ken Oberarmaussenseite festgestellte Bluterguss mit anteiliger Hautabschür- fung sei als frisch zu beurteilen und könne im betreffenden Ereigniszeitraum durch unspezifische stumpfe Gewalteinwirkung entstanden sein, wobei ein genauer Entstehungsmechanismus nicht angegeben werden könne. Die an beiden Armen festgestellten Punktionsmarken dürften auf im Rahmen der me- dizinischen Behandlung durchgeführte (Fehl-)Punktionen zurückzuführen sein und seien unbedeutend. Angemerkt wurde ferner, dass im Spitalbericht des Kantonsspitals Winterthur neben vaginalem auch von analem Ge- schlechtsverkehr geschrieben werde. Dem rechtsmedizinischen Institut ge- genüber habe die Privatklägerin auch auf mehrfaches Nachfragen angege- ben, dass es lediglich beim erfolglosen Versuch der analen Penetration ge- blieben sei. Festzuhalten sei jedoch, dass bei der forensisch-gynäkologischen Untersuchung keine Verletzungen und/oder auffällige Sekretantragungen im Genital- und/oder Analbereich hätten festgestellt werden können. Es werde aber einerseits darauf hingewiesen, dass nach einer vaginalen und/oder ana- len Penetration nicht zwingend Verletzungen sichtbar sein müssten. Auch lasse andererseits das Vorhandensein oder Fehlen allfälliger Verletzungen keinen Rückschluss auf die Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs zu. 1.2 Im Ergänzungsgutachten vom 3. Dezember 2024 (act. 9/14 S. 2 f.) wurde dann festgehalten, dass Ovarialzysten ein häufiger Befund bei Frauen seien, wobei 4 % aufgrund klinischer Komplikationen ärztlich vorstellig würden. Ova- rialzysten seien zudem die häufigsten Ursachen für nicht traumatische Blu- tungen in den Bauchraum bei Frauen, wobei diese in einer Studie 86 % sämt- licher Blutungen im Bauchraum bei Frauen unter 35 Jahren ausmachen wür- den. Die Ursache der Verletzung der besagten Zyste der Privatklägerin mit resultierender Blutung lasse sich im vorliegenden Fall nicht bestimmen. Bei der körperlichen Untersuchung hätten sich weder am Hautmantel des Rump- fes noch im Genital- oder Analbereich Verletzungen abgrenzen lassen, wel- che möglicherweise diesbezüglich Rückschlüsse erlaubt hätten. Die spital-

- 47 - ärztlichen Untersuchungen seien – abgesehen von der festgestellten Ovarial- zyste mit Blutung im Bauchraum – ohne Befund gewesen. Eine digital-rektale Untersuchung habe unauffällige Schleimhautverhältnisse gezeigt und auch die im Rahmen der Operation durchgeführte Rektoskopie sei unauffällig ge- wesen. Die Privatklägerin habe am 18. Juni 2024 mit gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.

2. Das Gutachten stützt die Aussagen der Privatklägerin nicht, da ein Zusam- menhang zwischen der Zystenruptur und dem Geschlechtsverkehr der Privat- klägerin mit dem Beschuldigten als unwahrscheinlich erachtet wird. Es ist da- her entgegen der Ansicht der Privatklägerin nicht erwiesen, dass der Beschul- digte verantwortlich ist für ihre Schmerzen aufgrund der Zystenruptur. Solche Schmerzen sind gemäss Gutachten bei einer Zystenruptur üblich und sind nicht auf den Geschlechtsverkehr zurückzuführen, wie dies die Privatklägerin

– wohl nicht zuletzt wegen der Aussagen der Ärzte im Spital unmittelbar nach dem Vorfall, wonach die Blutung von brutalem Geschlechtsverkehr herrühren soll – zu denken scheint. Das Gutachten bescheinigte zudem auch, dass 24 Stunden nach dem Vorfall keine frischen, äusserlich blutende Verletzungen erkennbar waren (act. 9/8 S. 4 f.). Das Gutachten stützt somit die im Vergleich zur polizeilichen Befra- gung widersprüchliche Aussage der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft, wonach sie Blut auf dem Bett festgestellt habe, nicht. Es steht fest, dass die Privatklägerin innerlich blutete. Eine äusserliche Blutung oder eine äusserli- che Verletzung konnte aber nicht eruiert werden. Ebenso wenig konnten Ver- letzungen oder Druckstellen an den Handgelenken der Privatklägerin festge- stellt werden (act. 9/8 S. 5), welche im Falle des Festhaltens durch den Be- schuldigten – wie von der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft geschil- dert – zu vermuten wären. Im Übrigen kann dem Gutachten entnommen werden, dass die Privatklägerin auch gegenüber den untersuchenden Personen trotz mehrmaligem Nachfra- gen eine anale Penetration verneinte, was ihre diesbezüglichen Aussagen bei

- 48 - der Polizei untermauert und ihren davon abweichenden Aussagen später bei der Staatsanwaltschaft widerspricht. E. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich aufgrund der doch sehr divergierenden Aussagen der Privatklägerin bezüglich zentraler Ele- mente wie der Gewaltanwendung und die anale Penetration durch den Be- schuldigten als auch den Zeitpunkt sowie die Art und Weise ihrer Abwehr ge- genüber dem Beschuldigten erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel ergeben, ob sich der Sachverhalt tatsächlich wie in der Anklageschrift um- schrieben abgespielt hat. Damit fehlen zwingende Sachverhaltselemente, um das Verhalten des Beschuldigten als Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung zu qualifizieren. Es steht zwar ausser Frage, dass der Privatklägerin durch das Platzen der Zyste, die innere Blutung, die enormen Schmerzen und die Notoperation ein traumatisches Erlebnis widerfuhr, welches sie emotional auch heute noch sichtlich mitnimmt und belastet. Es bleibt allerdings unklar, ob das traumatische Erlebnis tatsächlich vom Verhalten des Beschuldigten herrührt oder die plötzliche Zystenruptur an sich sowie die entsprechenden Folgen bereits zur Traumatisierung der Privatklägerin führten, zumal der Ge- schlechtsverkehr angesichts ihrer inneren Verletzung – wie bereits erwähnt – nachvollziehbar von der Privatklägerin schmerzhafter empfunden worden sein dürfte als sonst, ohne dass der Beschuldigte effektiv besonders heftig und hart vorgegangen wäre. Die subjektive Wahrnehmung der Privatklägerin könnte Ursache sein, dass sie das Vorgehen des Beschuldigten teilweise in- tensiver und gewalttätiger dargestellt hat, als es mutmasslich tatsächlich war. Folglich vermögen die Aussagen der Privatklägerin das Gericht nicht zu über- zeugen, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben zu- getragen hat. Es verbleiben erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen.

- 49 - III. Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft

1. Die amtliche Verteidigung beantragte zufolge des geforderten Freispruchs eine Genugtuung für die durch den Beschuldigten zu Unrecht erlittene Haft in Höhe von Fr. 600.– (Fr. 200.– à 3 Hafttage) zzgl. Zins zu 5 % ab dem mittleren Verfall, d.h. ab dem 19. Juni 2024 (act. 52 S. 2 und N 35). 2.1 Bei einem Freispruch hat der Beschuldigte gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO u.a. Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzun- gen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Strafbehörde prüft den Anspruch auch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Festlegung der Genugtuungshöhe beruht auf richterlichem Ermessen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Das Bundesgericht erachtet bei kür- zeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aus- sergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Ent- schädigung rechtfertigen (GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 7a zu Art. 429). 2.2 Der Beschuldigte befand sich vom 18. Juni 2024, 16.17 Uhr, bis 20. Juni 2024, 12.35 Uhr, d.h. nur kurz für 3 Tage, in Untersuchungshaft (act. 11/2 und 11/12). Zufolge des Freispruchs ist ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und die bundesgerichtliche Rechtsprechung ein Genugtuung für die unge- rechtfertigt erlittene Haft von Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Juni 2024 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 50 - IV. Zivilansprüche A. Allgemeines 1.1. Eine geschädigte Person bzw. ein Opfer kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder ad- häsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person bzw. das Opfer wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2 Als Opfer gilt eine geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperli- chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Die Beeinträchtigung muss dabei eine gewisse Schwere aufweisen, so dass nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewir- kende Bagatelldelikte nicht unter den Anwendungsbereich des Opferhilfege- setzes fallen. Dabei ist nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person massgebend. 2.1 Die Privatklägerin konstituierte sich am 4. Juli 2024 als Straf- und Zivilklägerin (act. 13/10) und verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 933.75 zzgl. 5% Zins seit 30. August 2024 sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.– zzgl. 5% Zins seit 16. Juni 2024 (act. 51 S. 1, act. 30 S. 3). 2.2 Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung, die Zivilforde- rungen seien auf den Zivilweg zu verweisen (act. 52 S. 2 und 15). B. Schadenersatz

1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Vor- aussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausal- zusammenhang und Verschulden.

- 51 -

2. Zur Begründung ihres Schadenersatzanspruchs liess die Privatklägerin im Wesentlichen geltend machen (act. 30 N 13 ff.), sie habe sich nach dem vor- liegenden Vorfall in eine Nachuntersuchung der Eierstockzyste begeben so- wie eine HIV-Prophylaxe einnehmen müssen. Dafür sei eine Rechnung von Fr. 933.75 angefallen, welche sie als Beleg einreichte (vgl. act. 30 Beilage 1). Durch diese Kosten sei ihr ein Schaden entstanden, der ihr durch den Be- schuldigten samt Zinsen zu ersetzen sei. 3.1 Gemäss dem vorgenannten Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts er- scheint es unwahrscheinlich, dass der Geschlechtsverkehr mit dem Beschul- digten – unabhängig davon, ob dieser gewaltsam oder einvernehmlich statt- fand – die vorhandene Eierstockzyste der Privatklägerin zum Platzen brachte. Ein entsprechender Zusammenhang konnte nicht erstellt werden. Folglich fehlt es bereits am Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Be- schuldigten und der Ruptur der Eierstockzyste der Privatklägerin sowie der damit einhergehenden Folgen wie der inneren Blutung, den Schmerzen und der durchgeführten Notoperation. Insofern rühren die damit zusammenhän- genden Kosten und der finanzielle Schaden der Privatklägerin nicht aus dem Verhalten des Beschuldigten her. Dies gilt erst recht, da dem Beschuldigten hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin vorliegend auch gar kein Fehlverhalten, insbesondere kein gewaltsames oder sonst wie über das übliche Mass des Geschlechtsverkehrs hinausgehendes Vorgehen, nachgewiesen werden kann. Auch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten lässt sich der adäquate Kausalzusammenhang somit nicht erstellen und es ist auch nicht ersichtlich, dass ein solcher mit zivilrechtlichen Beweismitteln be- wiesen werden könnte. Ebenso wenig lässt sich zivilrechtlich die Widerrecht- lichkeit nachweisen. 3.2 Zudem können dem Beschuldigten auch die Kosten der HIV-Prophylaxe nicht auferlegt werden. Zufolge des Freispruchs muss davon ausgegangen wer- den, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich und im üblichen Mass statt- fand. Zudem wurde unbestrittenermassen ein Kondom benützt. Der Beschul- digte kann folglich nicht für die HIV-Prophylaxe verantwortlich gemacht wer-

- 52 - den. Ein Zusammenhang der Kosten der Privatklägerin durch die HIV-Prophy- laxe und einem widerrechtlichen Verhalten des Beschuldigten ist nicht ersicht- lich. 3.3 Der Sachverhalt erweist sich somit auch unter zivilrechtlichen Gesichtspunk- ten als spruchreif. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO ist das Scha- denersatzbegehren der Privatklägerin entsprechend abzuweisen. C. Genugtuung

1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat ausserdem An- spruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verlet- zung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finan- ziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle.

2. Zur Begründung ihres Genugtuungsbegehrens liess die Privatklägerin im We- sentlichen ausführen (act. 30 N 19 ff.), der Beschuldigte habe an ihr gegen ihren ausdrücklichen Willen und auch unter Anwendung von Gewalt direktvor- sätzlich Geschlechtsverkehr vollzogen, obwohl sie starke Schmerzen gehabt und ihn zum Aufhören aufgefordert habe sowie körperlich unterlegen gewe- sen sei. Sie habe nach dem Vorfall notfallmässig operiert werden müssen, da Eierstockzysten geplatzt seien. Aufgrund dieses traumatisierenden Vorfalls trage sie bleibende psychische Schäden davon und sei seither auch in The- rapie. Die Auswirkungen auf sie seien demnach gross und irreparabel bzw. langandauernd. Der Grad des Verschuldens sei hoch. Daher rechtfertige sich die geltend gemachte Genugtuung.

- 53 -

3. Es steht ausser Frage, dass die Privatklägerin stark traumatisiert ist. Es stellt sich hingegen die Frage, was das Trauma der Privatklägerin effektiv auslöste. Die Zystenruptur der Privatklägerin mit plötzlich einsetzenden starken Schmerzen während des Geschlechtsverkehrs, anschliessendem notfallmäs- sigen Ambulanzeinsatz, notwendiger Notoperation und dies in körperlich sehr eingeschränktem, schwachen Zustand, war – wie bereits ausgeführt – sicher- lich sehr einschneidend und traumatisierend für die Privatklägerin. Da die Aussagen der Privatklägerin bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten während dem Geschlechtsverkehr indessen insbesondere hinsichtlich eines gewaltsamen Vorgehens wie dargelegt sehr widersprüchlich sind, kann dem Beschuldigten indes kein Fehlverhalten wie es die Privatklägerin teils schil- derte bzw. keine Widerrechtlichkeit nachgewiesen werden. Es kann nicht aus- geschlossen werden, dass die Erinnerung der Privatklägerin an den eigentli- chen Geschlechtsakt durch die Schmerzen aufgrund der Zystenruptur überla- gert wird und die Erinnerung entsprechend trügt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass gestützt auf das Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts auch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Geschlechtsverkehr des Beschuldigten mit der Privatklägerin und der traumatisierenden, lebensgefährlichen Zysten- ruptur unwahrscheinlich ist. Somit kann dem Beschuldigten auch kein für die Zystenruptur (mit-)kausales Verhalten angelastet werden. Dementsprechend ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin ebenfalls abzuweisen. V. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Ge- genstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschie- den (Art. 267 Abs. 3 StPO).

- 54 - 2.1 Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung beschlagnahmte die Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland mit Verfügung vom 3. März 2025 (act. 14/6) folgende Gegenstände als Beweismittel:  Abfallsack schwarz mit weiterem durchsichtigem Abfallsack, gefüllt mit gebrauchten Tüchlein, Kondomen, Zigaretten und weiterem Abfall (As- servaten-Nr. A018'800'390);  Kopfkissen ungewaschen (Asservaten-Nr. A018'800'414);  Stoffdecke (Asservaten-Nr. A018'800'436);  Kissen (Asservaten-Nr. A018'800'447);  Kissen ungewaschen (Asservaten-Nr. A018'800'458);  1 grünes Oberteil (Asservaten-Nr. A018'800'469). 2.2 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragt (act. 50 S. 2) einen Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände sowie die Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträ- ger.

3. Da die beschlagnahmten Gegenstände einzig als Beweismittel dienten und die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 70 StGB nicht gegeben sind, sind die genannten Gegenstände, namentlich Kleidungsstücke und Utensilien der Privatklägerin, – mit Ausnahme des schwarzen Abfallsacks samt Inhalt – der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen zurückzugeben. Hierfür ist ihr zur Abholung der Gegen- stände bei der Lagerbehörde eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils anzusetzen. Ansonsten sind die Gegenstände der Lager- behörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Der schwarze Ab- fallsack ist Müll und daher der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung zu überlassen.

- 55 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird der Beschuldigte wie vorliegend freigesprochen, so werden ihm die Kos- ten nur auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerf- liches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb die Verfahrenskosten – inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) – definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

2. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 i.V.m. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 14 GebV OG). Die Gebühr der gesamten Strafuntersuchung beträgt in Anwendung von § 2 und § 4 lit. d GebV StrV Fr. 2'100.– (vgl. act. 18). Zudem sind Auslagen von Fr. 2'869.85 für das Gut- achten des Instituts für Rechtsmedizin zu verzeichnen. Für den Aufwand des Gerichts erscheint in Anwendung von § 2 i.V.m. § 14 GebV OG eine Ent- scheidgebühr (Pauschalgebühr) von Fr. 4'500.– angemessen. 3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bemisst sich im Kanton Zürich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Bei Strafprozessen ist die Grundgebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falls, der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes zu bemessen (§ 2 und 3 AnwGebV). Dabei stellt der in einer spezifizierten Aufstellung eines Rechtsanwaltes geltend ge- machte Zeitaufwand lediglich ein Bemessungskriterium dar und ist nur inso- weit zu berücksichtigen, als er auch notwendig war, wobei dies auch für die geltend gemachten Barauslagen zu gelten hat (vgl. § 22 AnwGebV). 3.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Bemühungen und Barauslagen einen Aufwand von insgesamt Fr. 14'904.60 (Honorar: Fr. 13'658.25, Barauslagen: Fr. 129.50, Mehrwertsteuern [8.1%]:

- 56 - Fr. 1'116.85) geltend (act. 47 f.). Angesichts der Verantwortung des amtlichen Verteidigers, der Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwandes scheint der geltend gemachte Aufwand der Sache angemessen. Zudem sind der Vertei- digung für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hauptverhand- lung/Urteilseröffnung zusätzlich zum bereits geltend gemachten Aufwand wei- tere 5.5 Arbeitsstunden à Fr. 220.– zzgl. 8.1% MwSt., entsprechend Fr. 1'308.–, zuzugestehen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist da- her aus der Staatskasse mit (gerundet) Fr. 16'212.60 (inkl. Auslagen und 8.1% MwSt.) zu entschädigen.

4. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin reichte eine Honorar- note ein (act. 46), wobei sie für ihre Bemühungen und Auslagen eine Entschä- digung von insgesamt Fr. 13'129.10 (Honorar: Fr. 11'879.85, Barauslagen: Fr. 265.50, Mehrwertsteuern [8.1%]: Fr. 983.77) geltend machte. Diese Ent- schädigung erscheint für ihren notwendigen Zeitaufwand angesichts ihrer Verantwortung gestützt auf § 16 i.V.m. § 3 und § 17 der Anwaltsgebührenver- ordnung (AnwGebV) sowie der damit im Zusammenhang stehenden Ausla- gen als angemessen. Zudem sind auch ihr für ihre Aufwendungen im Zusam- menhang mit der Hauptverhandlung/Urteilseröffnung zusätzlich zum bereits geltend gemachten Aufwand weitere 6.5 Arbeitsstunden à Fr. 220.– zzgl. 8.1% MwSt., entsprechend Fr. 1'545.70, zuzugestehen. Es rechtfertigt sich somit, die privatklägerische Rechtsbeiständin für ihre Bemühungen und Aus- lagen mit Fr. 14'674.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB freigesprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen.

- 57 -

3. Dem Beschuldigten wird für die erstandene Haft eine Genugtuung aus der Gerichtskasse von Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Juni 2024 zuge- sprochen.

4. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. März 2025 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände der Privatklägerin freigegeben: Kopfkissen ungewaschen (Asservaten-Nr. A018'800'414)  Stoffdecke (Asservaten-Nr. A018'800'436)  Kissen (Asservaten-Nr. A018'800'447)  Kissen ungewaschen (Asservaten-Nr. A018'800'458)  1 grünes Oberteil (Asservaten-Nr. A018'800'469)  Der Privatklägerin wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selber (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Lagerbe- hörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Zeughausstrasse 11, Post- fach, 8021 Zürich, Tel. 044 247 24 50) abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, wer- den sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wird der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. März 2025 einzig als Be- weismittel beschlagnahmte Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen

- Abfallsack schwarz mit weiterem durchsichtigem Abfallsack, gefüllt mit gebrauchten Tüchlein, Kondomen, Zigaretten und weiterem Abfall (As- servaten-Nr. A018'800'390).

- 58 -

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–. Die weiteren Kosten be- tragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 2'869.85 Gutachten/Expertisen etc., Fr. 16'212.60 amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin (inkl. Fr. 14'674.80 Auslagen und Mehrwertsteuer).

7. Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben),

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt),

- die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin (übergeben), und als begründetes Urteil an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten,

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

- die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,

- die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, im Auszug gemäss Disposi- tiv-Ziff. 4 und 5 per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch),

- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG,

- die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA.

- 59 -

9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Pfäffikon, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Kollegialgericht Vorsitzende: Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Sigrist-Tanner MLaw T. Ries

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 20 S. 2 f.). Der Beschuldigte gestand dabei den äusseren Ablauf des

- 8 - Anklagesachverhalts im Wesentlichen ein, namentlich, dass es zum in der Anklageschrift geschilderten sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin kam. Der Beschuldigte und die Privatklägerin, welche auf F._____ sexuelle Dienst- leistungen gegen Entgelt anbot, vereinbarten am 16. Juni 2024 ein Treffen im Studio G._____ in H._____ und der Beschuldigte erschien dort ca. 16.20 Uhr, worauf sie nach Bezahlung des Preises sowohl oralen wie auch vaginalen Geschlechtsverkehr hatten (vgl. act. 6/2-4). Während die Privatklägerin an- gibt, im Verlaufe des sexuellen Zusammentreffens– wie in der Anklageschrift umschrieben – vergewaltigt und sexuell genötigt worden zu sein (vgl. act. 7/2- 3), geht der Beschuldigte von einem üblichen, durchgehend einvernehmli- chen, gewaltfreien sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin aus, worauf die Privatklägerin wegen Schmerzen plötzlich abgebrochen habe, was er akzep- tiert habe und gegangen sei (vgl. act. 6/2 Fragen 5, 9, 26 und 29 ff., act. 6/3 Frage 7 S. 3 und Frage 17, act. 6/4 Fragen 11 f. und 24 f f.). Die konkrete Ausgestaltung des sexuellen Zusammentreffens der beiden Beteiligten ist da- her unklar. Klar und unumstritten ist sodann aber wieder (vgl. act. 9/8 und 9/14), dass die Privatklägerin während des sexuellen Kontakts mit dem Be- schuldigten offenbar plötzlich Schmerzen in der Region des linken Eierstocks verspürte, weil eine Zyste an ihrem linken Eierstock platzte und sich ansch- liessend Blut in ihrem Bauchraum ansammelte, sodass sie nach dem Ge- schlechtsverkehr mit dem Beschuldigten einen lebensbedrohlichen Blutver- lust erlitt. Infolgedessen musste sie notfallmässig ins Kantonsspital Winterthur eingeliefert werden. Es folgte eine Notoperation. Es stellt sich somit im We- sentlichen auch die Frage, ob und wie das Verhalten des Beschuldigten wäh- rend des zumindest anfänglich einvernehmlichen sexuellen Kontakts der bei- den Beteiligten dazu beitrug, dass es zu dieser lebensgefährlichen Blutung am linken Eierstock der Privatklägerin kam, was nachfolgend zu erstellen ist.

E. 1.1 Eine geschädigte Person bzw. ein Opfer kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder ad- häsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person bzw. das Opfer wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

E. 1.2 Als Opfer gilt eine geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperli- chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Die Beeinträchtigung muss dabei eine gewisse Schwere aufweisen, so dass nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewir- kende Bagatelldelikte nicht unter den Anwendungsbereich des Opferhilfege- setzes fallen. Dabei ist nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person massgebend.

E. 2 Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass er im vorliegenden Verfahren nicht unter Strafandrohung zu wahr- heitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Als direkt vom vorliegenden Straf- verfahren Betroffener dürfte er ein – insoweit legitimes – Interesse daran ha- ben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Die Aus- sagen des Beschuldigten sind daher im Allgemeinen mit Vorsicht zu würdigen. Allerdings liegen ansonsten keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein ge- gen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sprechen würden. C. Aussagewürdigung

- 13 -

1. Vorab ist auf die Umstände der vorliegenden Strafanzeige hinzuweisen, näm- lich, dass die Strafanzeige nicht von der Privatklägerin selber vorgenommen wurde. Gemäss Polizeirapport vom 18. Juni 2024 (act. 1) meldete sich die Oberärztin der … [Abteilung] des Kantonsspitals Winterthur, Dr.med. I._____, am 17. Juni 2024, d.h. ein Tag nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall, telefonisch bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich und berichtete, dass die Privatklägerin am Vortag notfallmässig mit der Ambulanz ins Kan- tonsspital eingewiesen worden sei, nachdem sie beim Sex mit einem Freier starke Schmerzen im Unterleib verspürt habe. Die Privatklägerin habe den Kunden gebeten, mit dem Geschlechtsverkehr aufzuhören, was dieser igno- riert und den Akt auf brutale Weise fortgeführt habe, bis die Privatklägerin bewusstlos geworden sei und starke Blutungen erlitten habe – so der Polizei- rapport gestützt auf die Aussagen der Oberärztin (act. 1 S. 3). Die Aussagen der Privatklägerin entstanden somit vor dem Hintergrund, dass vom behan- delnden Spital her offenbar klar geäussert wurde, dass die Blutung im Bauch- raum der Privatklägerin durch brutales Vorgehen des Beschuldigten verur- sacht worden sei. Dies lässt sich gemäss Gutachten jedoch nicht erstellen (siehe dazu nachfolgend lit. D). Trotzdem dürfte diese Ausgangslage die Aus- sagen beeinflusst haben. 2.1.1Anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 18. Juni 2024 (act. 7/1), d.h. zwei Tage nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall, gab die Privat- klägerin zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten sodann selber in freier Erzählung an (Frage 17), der Beschuldigte habe einen "Blow- job" gewollt, dann habe sie ihm das Kondom übergestreift, sei zunächst über ihm gewesen und dann runtergegangen. Der Beschuldigte habe sie in die ent- sprechende Position gebracht und habe angefangen, sehr hart und sehr schnell die Sache zu machen. Sie habe dann unangenehme Schmerzen ver- spürt, worauf sie gesagt habe, er solle stoppen. Nach ein oder zwei Minuten habe er dann gestoppt. Weiter führte sie aus, er habe sie mit den Beinen nach unten und mit dem Oberkörper auf dem Bett positioniert und versucht, sie anal zu penetrieren, wobei das Kondom kaputt gegangen sei und er sich ein neues übergestreift habe. Der Beschuldigte sei anal ein wenig in ihr drin gewesen.

- 14 - Da sie grosse Schmerzen gehabt habe, sei es aber nicht gegangen. Sodann habe es geklingelt und sie sei zur Tür gegangen. Als sie zurück gekommen sei, sei der Beschuldigte auf der Couch gesessen, worauf sie wieder ins Bett gegangen seien. Da habe er sie auf den Bauch gelegt, ein Kissen unter den Bauch geschoben und habe nochmal versucht, sie anal zu penetrieren. Das sei aber nicht gegangen. Sodann habe er sie plötzlich vaginal penetriert. Sie sei blockiert gewesen und habe gesagt, er solle stoppen. Das habe der Be- schuldigte nicht akzeptiert, worauf sie ihn ein wenig zur Seite geschoben habe. Dann sei er von ihr runtergegangen, als sie Tränen in den Augen gehabt habe und sich nicht mehr habe bewegen können. Alsdann sei sie liegen ge- blieben, worauf der Beschuldigte wieder einen "Blowjob" gewollt habe. Sie habe dies abgelehnt und ihre Fingernägel in seinen Bauch gedrückt, damit dieser Schmerzen verspüre und von ihr ablasse. Der Beschuldigte habe sie dann so aufgeregt angesehen und gefragt, was los sei und weshalb sie nicht mehr wolle. Sie habe ihm geantwortet, er solle bitte weg gehen. Dann habe er sie angeschaut, habe seine Kleider genommen und sei gegangen. Sie habe noch gehört wie er "ach Scheisse, ach Scheisse" gesagt habe. Sie sei dann ins Bad gegangen, habe eine heisse Dusche und ein Schmerzmittel genom- men und habe sich schlafen gelegt. Als sie nach 2.5 oder 3 Stunden wieder aufgewacht sei, ein weiteres Schmerzmittel genommen und zur Toilette habe gehen wollen, sei ihr nach zwei Metern schwarz vor Augen geworden. Sie habe um Hilfe gerufen, und dann könne sie sich an nichts mehr bzw. kaum mehr etwas erinnern. Sie habe nur Stimmen gehört. Der Chef und ein Mäd- chen seien zu ihr gekommen und sie hätten den Krankenwagen gerufen (Frage 17). Auf entsprechende Nachfrage nach dem Grund ihrer Blutung gab sie zu Pro- tokoll, sie habe verstanden, dass es wegen des sexuell aggressiven Akts des Beschuldigten zur inneren Blutung gekommen sei. Sie habe nicht alles ver- standen, aber im Grossen und Ganzen hätten sie gesagt, dass es deswegen gewesen sei – wobei mit "sie" wohl die Ärzte des Kantonsspitals Winterthur gemeint sind. Sodann sei die Polizei wegen der Anzeige gekommen (Frage 19).

- 15 - Auf konkretes Befragen hin gab sie sodann an: Als der Beschuldigte sie so schnell und stark vaginal penetriert habe, habe sie gespürt, wie sich alles zu- sammenziehe und sie habe wie ein Schnitt gespürt. Beim zweiten Versuch, als der Beschuldigte sie penetriert habe, habe sie sich vor Schmerzen gar nicht mehr bewegen können. Für sie sei es ab dem zweiten Mal, als sie sich nicht mehr habe bewegen können, nicht mehr in Ordnung gewesen (Fra- gen 20 f.). Das erste Mal sei nach dem Blowjob gewesen, als sie auf dem Rücken gelegen habe und er sie hart vaginal penetriert habe. Sie sei da tro- cken gewesen und habe gedacht, sie hätte daher Schmerzen. Sie habe ge- dacht, dass der Schmerz nur momentan sei. Sie habe dem Beschuldigten ge- sagt, sie müsse auf die Toilette. Sie habe sich nicht ok gefühlt. Der Schmerz habe allerdings begonnen nachzulassen. Sie sei daher zurückgekehrt und hätte sich für die zweite Tour aufs Bett gelegt, worauf der Beschuldigte sie mit dem Bauch nach unten in Position gebracht habe. Sie habe ihm gesagt, er solle warten, sie habe Schmerzen. Er habe darauf aber keine Rücksicht ge- nommen und sei in jenem Moment bereits vaginal in sie eingedrungen, worauf sie den grausamen Schmerz verspürt habe, als ob etwas gerissen wäre. Er habe zunächst mit der Hand gespielt, habe sie dann an der Taille gepackt und sei vaginal in sie eingedrungen, worauf sie – als der Beschuldigte sie so stark penetriert habe – wegen des Schmerzes im Bett blockiert gewesen sei (Fra- gen 23 ff. und 31 ff.). Sie habe stop gesagt, habe ihr Gesicht zu ihm gedreht und sich mit dem ganzen Körper aufs Bett gesetzt und geweint. Er sei dann auf sie gestiegen und habe erneut einen Blowjob gewollt. Sie habe ihm aber mitgeteilt, dass sie nicht mehr könne und habe ihn weggeschoben. Zudem habe sie sich die Hand vor den Mund gehalten und versucht, ihm auszuwei- chen. Als der Beschuldigte immer wieder insistiert habe, habe sie ihre Finger- nägel in seinen Bauch gedrückt. Der Beschuldigte habe von ihr abgelassen und habe gefragt, was passiert sei und weshalb sie nicht mehr wolle. Darauf- hin habe sie ihn gebeten, seine Kleider zu nehmen und zu gehen. Sie habe ebenfalls versucht, ihre Kleider anzuziehen. Sie habe sich aber nicht mehr richtig bewegen können, was ihn schockiert habe (Fragen 28 ff.). Als sie bei der zweiten Tour stop gesagt habe, habe er nicht aufgehört und weiter Rein-

- 16 - /Rausbewegungen gemacht. Er habe sie an der Taille gehalten, während sie versucht habe, sich aufs Bett zu heben. Ferner habe sie versucht, die Hände an ihre Vagina zu bringen, um seinen Penis rauszuziehen. Als er nach ein oder zwei Minuten draussen gewesen sei, habe sie sich weggezogen und in Sitzposition aufs Bett geschoben (Fragen 35 ff.). Auf Nachfragen hin gab sie sodann zunächst an, dass sie denke, der Beschuldigte habe ihre Tränen in den Augen gesehen (Frage 28). Später führte sie aus, dass er zu 100% ihr Weinen habe sehen können (Frage 43). Ferner gab sie an, nicht geschrien zu haben. Auch habe sie nicht sprechen können, da ihr jeder Ton Schmerzen bereitet habe und sie nur "mmm" habe machen können. Während des Ge- schlechtsakts habe sie aber dreimal auf Englisch stop gesagt, ein erstes Mal als sie den ersten Schmerz gespürt habe, ein zweites Mal als sie auf dem Bauch gelegen sei und ein drittes Mal, als der Beschuldigte nochmal einen Blowjob versucht habe (Fragen 47 f.). Auch habe sie ihm auf Englisch gesagt, er solle warten und sie könne jetzt nicht, er müsse stoppen und sie würden das hier beenden, als er sie für die zweite Tour in Position gebracht habe, worauf er sie an die Taille gefasst habe. Das sei nach der Pause gewesen, als sie von der Toilette zurückgekommen sei. Der Beschuldigte sei auf der Couch gesessen und sie habe sich aufs Bett gelegt, weil sie Ruhe gebraucht habe. Er sei dann neben sie gekommen, habe das Kondom übergestülpt und habe sie in Position gebracht (Fragen 49 ff.). Erst auf konkrete Nachfrage hin ergänzte sie sodann, bei der ersten Tour, d.h. vor der Toilettenpause, habe der Beschuldigte auch probiert, anal in sie einzudringen, worauf sie wegen Schmerzen "nein" gesagt und sich auf den Rücken gelegt habe, damit der Beschuldigte es nicht weiter habe versuchen können. Sie habe ihm gesagt, dass sein Penis zu gross sei und sie deswegen keine Schmerzen wolle, wor- auf er vaginal in sie eingedrungen sei. Er habe anal nur ein wenig gespielt, sei aber nicht reingegangen, sondern habe sie dann vaginal penetriert (Fra- gen 53 ff.). Auch nur auf Nachfragen hin gab sie an, dass sie sich aus der zweiten Position nicht hätte befreien können, weil er sie mit seinen Händen an ihrer Taille fixiert habe und sie sich nicht habe bewegen können. Sie denke, er habe sie bewusst und nicht nur aufgrund des Geschlechtsakts fixieren wol-

- 17 - len, damit sie sich nicht habe bewegen können, zumal er sie zuvor nicht an- gefasst habe. Er habe sie erst an der Taille gepackt, als sie versucht habe, seinen Penis aus der Vagina zu schieben, um in sich Platz zu machen (Fra- gen 57 ff.). Sie habe sich erst in Sitzposition bringen können, als der Penis aus der Vagina gewesen sei, da sie sich mit den Händen nirgends habe ab- stützen und ihren Körper hätte heben können. Sie sei mit dem Bauch auf dem Bett gelegen und habe die Hände unter ihr an ihrer Vagina gehabt. Der Be- schuldigte sei stehend hinter ihr gewesen und ihre Beine seien runtergehängt (Fragen 61 f.). Auf Nachfrage hin konkretisierte sie weiter, sie habe dem Be- schuldigten gesagt, dass sie Ruhe haben wolle, als dieser auf der Couch ge- sessen sei. Sie habe gewünscht, auf dem Bett zu liegen und habe daher ge- sagt "I need to stay in bed to relax". Als sie am Liegen gewesen sei, sei er gekommen, habe sie an den Hüften gehalten und habe sie in Position ge- bracht. Sie habe ihm gesagt "wait a little bit und "I think, I can do nothing". Sie wisse aber nicht, ob er ihr zugehört habe oder nicht. Er habe sich hinter sie gestellt und habe von vorne begonnen, wobei der Moment gekommen sei, als sie ihre Hände an ihrer Vagina gehabt habe (Frage 63). Der Beschuldigte sei sehr schnell und sehr hart vorgegangen, stärker als am Anfang. Sie habe so starke Schmerzen gehabt, dass sie nicht mehr habe atmen können. Als sie dann ihre Hände an der Vagina gehabt habe, habe der Beschuldigte vermut- lich bemerkt, dass etwas nicht in Ordnung sei und sie nicht wolle. Allenfalls habe er auch ein unangenehmes Gefühl gehabt, weil sie versucht habe, sei- nen Penis wegzutun (Frage 64). Auf die Frage, ob der Beschuldigte vorher nicht bemerkt habe, dass etwas nicht stimme, gab die Privatklägerin an, sie denke, der Beschuldigte hätte die zweite Tour nicht mehr probiert, wenn er gemerkt hätte, dass etwas nicht in Ordnung wäre. Sie könne aber nicht genau sagen, warum er es nicht hätte merken können, als er die zweite Tour ange- fangen habe. Sie habe gesagt, sie könne nicht und müsse sich ausruhen (Fra- gen 65 f.). Ab jenem Moment als sie nicht mehr gewollt habe, habe sie sich wie vergewaltigt gefühlt, auch wenn der Beschuldigte dafür bezahlt habe. Be- vor sie das erste Mal Sex gehabt hätten, sei alles ok gewesen. Dann beim ersten Mal sei es schon ziemlich stark gewesen und beim zweiten Mal sei es

- 18 - bereits sehr stark gewesen (Frage 75). Als der Beschuldigte den Blowjob ge- wollt habe, habe sie auch Angst bekommen. Er sei über sie gekommen und auf ihr gewesen. Die einzige Möglichkeit, die sie gesehen habe, um ihn von ihr herunterzubekommen sei gewesen, ihn mit den Fingernägeln wegzuschie- ben (Frage 77). Sie habe gesagt "please, let me, I'm not good". Der Beschul- digte habe aber weiter versucht, den Penis in ihren Mund zu bekommen. Als sie ihn weggeschoben habe, habe er gefragt, weshalb sie nicht wolle, worauf sie ihm mitgeteilt habe, dass sie starke Schmerzen habe, er seine Kleider nehmen und gehen solle (Fragen 77 f.). 2.1.2Die Privatklägerin berichtete zwar übereinstimmend von einer ersten und ei- ner zweiten Tour – eine vor ihrem Gang zur Toilette und eine danach, wobei der Geschlechtsverkehr für sie erst ab der zweiten vaginalen Tour mit dem Bauch auf dem Bett nicht mehr gewollt gewesen sei. Bei der polizeilichen Be- fragung der Privatklägerin fällt indes auf, dass die Darstellung der Privatklä- gerin hinsichtlich des konkreten Geschehensablaufs bzw. das dem Beschul- digten vorwerfbare Verhalten während der zweiten Tour mit zunehmend de- taillierterer Befragung immer schwerwiegender und im Vergleich zur freien Er- zählung widersprüchlicher wurde. Sie sagte zwar durchgehend aus, dass der Beschuldigte am Schluss nochmal oral befriedigt werden wollte und sie in je- nem Zeitpunkt wegen ihrer Schmerzen jeglichen weiteren sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten ablehnt habe, was sie ihm spätestens in jenem Zeit- punkt auch mitgeteilt und gezeigt habe, indem sie ihn weggeschoben und zum Gehen aufgefordert habe. Sie gab jedoch unterschiedlich an, ab wann genau und wie konkret sie dem Beschuldigten bereits vor diesem letzten Versuch des Oralverkehrs zu verstehen gegeben haben will, dass sie wegen Schmer- zen weiteren Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten ablehnte. Teils gab sie gar an, überhaupt nicht in der Lage zum Sprechen gewesen zu sein und nur "mmm" gesagt zu haben. Sie habe – während er zweiten Tour – in jenem Zeitpunkt der vaginalen Penetration starke Schmerzen verspürt und sei blo- ckiert gewesen, wobei sie die starken Schmerzen auf die starke Penetration des Beschuldigten zurückzuführen scheint. Bei der freien Erzählung und auch am Anfang der konkreten Befragung will sich die Privatklägerin in jenem Mo-

- 19 - ment einfach umgedreht und mit dem ganzen Körper aufs Bett gesetzt haben, worauf der Beschuldigte nochmal Oralsex versucht habe. Im Rahmen der wei- teren konkreten Befragung soll der Beschuldigte aber in jenem entscheiden- den Moment vielmehr weitergemacht und nicht aufgehört haben. Zudem soll er sie gar an der Taille festgehalten haben, um sie zu fixieren. Sie habe sich nur aus dieser Position befreien können, weil sie ihre Hände an die Vagina gebracht und den Penis rausgeschoben habe. Ferner widersprach sich die Privatklägerin auch hinsichtlich des Wissens des Beschuldigten um ihre Schmerzen und ihre plötzliche Ablehnung des Geschlechtsverkehrs. Einer- seits will sie dem Beschuldigten bereits bei der ersten Tour von Schmerzen berichtet haben, will dem Beschuldigten dann auch bei der zweiten Tour "Stop" und "Wait" gesagt und bereits zuvor nach ihrem Gang zur Toilette mit- geteilt haben, dass sie nicht mehr könne und sie sich ausruhen müsse. Hin- gegen gestand sie zu, der Beschuldigte habe ihr Unwohlsein bei der zweiten Tour wohl nicht wahrgenommen, ansonsten er die zweite Tour nicht gemacht hätte. Er habe wohl erst, als sie seinen Penis herausgeschoben habe, be- merkt, dass sie nicht mehr wolle. Angesichts der von ihr behaupteten klaren Kommunikation in Bezug auf ihre Schmerzen wirft dieses Zugeständnis doch Fragen auf, ob die Privatklägerin dem Beschuldigten effektiv – wie behauptet

– bereits vor und sodann auch während der zweiten Tour von ihren Schmer- zen berichtete. Angesichts ihrer Aussagen ist zumindest nicht auszuschlies- sen, dass sie während der zweiten Tour im Unwissen des Beschuldigten plötzlich starke Schmerzen verspürte, worauf sie sich im Affekt sofort vom Bauch in eine Sitzposition drehte und dem davon überraschten Beschuldigten erst dabei erstmals effektiv von ihren Schmerzen berichtete, zumal sie zuvor nicht derart stark wie in jenem Moment gewesen seien bzw. teils auch nach- gelassen hätten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Privatklägerin angab, sich ab jenem Moment vergewaltigt gefühlt zu haben, als sie nicht mehr ge- wollt habe, d.h. während der einsetzenden starken Schmerzen bei der zweiten Tour – so die Privatklägerin. Eine Vergewaltigung ist jedoch nicht nur ein Ge- fühl, sondern muss auch objektiv für den Beschuldigten erkennbar gewesen sein, d.h. er muss sich bewusst über den Willen der Privatklägerin hinwegge-

- 20 - setzt haben. Ob dem Beschuldigten während jener zweiten Tour zumindest erkennbar war, dass die Privatklägerin wegen starker Schmerzen weiteren sexuellen Kontakt ablehnte, erscheint vorliegend allerdings bereits gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei fraglich, zumal die sehr starken Schmerzen der Privatklägerin offenbar sehr plötzlich und auch für sie überraschend einsetzten. Die Anklägerin wendet zwar ein, dass die polizeili- che Befragung in einem Zeitpunkt stattfand, als die Privatklägerin aus dem Spital entlassen worden sei und noch unter Schock gestanden habe (act. 50 S. 6). Da die Privatklägerin aber in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen wurde (vgl. 9/14 S. 3), diese ohne Weiteres angab, der Befragung folgen zu können bzw. einvernahmefähig zu sein (act. 7/1 Frage 9), und Schmerzen allein – auch hinsichtlich der weiteren Aussagen bei der Staats- anwaltschaft (vgl. nachstehend) – nicht zu einem derart widersprüchlichen Aussageverhalten führen dürften, kann diesem Argument nicht gefolgt wer- den. 2.2.1Der Beschuldigte schilderte den Sachverhalt anlässlich der polizeilichen Be- fragung vom 19. Juni 2024 (act. 6/2), d.h. drei Tage nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall, sodann zunächst in freier Erzählung wie folgt: Er sei das erste Mal bei einer Prostituierten und es sei für ihn folglich unangenehm ge- wesen. Sie seien zunächst zusammengesessen und hätten geredet, bevor sie sich aufs Bett gelegt hätten. Er habe während des Gesprächs für eine halbe Stunde Sex Fr. 200.– bezahlt, habe aber anschliessend keine halbe Stunde Sex gehabt, da die Privatklägerin nach dem Sex plötzlich gesagt habe, dass sie Schmerzen habe, worauf er aufgehört habe. Sie habe sich am Magen gerieben, habe immer wieder gesagt, dass sie Schmerzen im Bauchbereich habe, weshalb sie einige Minuten auf dem Bett gelegen seien – er auf der rechten und sie auf der linken Bettseite. Darauf habe sie sich angezogen und ihm mitgeteilt, dass er nun gehen könne, worauf er sich auch angezogen und sie ihn zur Tür gebracht habe (Fragen 5 und 9). Auf konkretes Befragen hin gab er dann weiter zu Protokoll, er habe während dem Sex auch Analsex ausprobieren wollen. Das habe aber Fr. 50.– zusätz-

- 21 - lich gekostet, weshalb er abgelehnt habe. Er habe daher keinen Analsex mit der Privatklägerin gehabt und er habe das auch nicht versucht (Fragen 12 ff. und 20 ff.). Anfänglich habe die Privatklägerin ihn oral befriedigt. Sodann habe sie ihm ein Kondom übergezogen und sie hätten Sex gehabt, wobei sie zu- nächst über ihm gewesen sei. Dann sei das Kondom gerissen, sie habe ihm ein zweites übergezogen, worauf sie weiter Sex gehabt hätten. Dabei sei sie unten auf dem Bauch und er oben gelegen. Er habe ihr ein Kissen unter den Bauch gelegt, sie ein wenig zur Seite gedreht und sie habe die Beine ausein- ander gespreizt. In jener zweiten Position hätten sie aber nur kurz Sex gehabt, worauf sie gesagt habe, dass es ihr weh tue. Er habe dann nochmals Oral- verkehr gewollt, was sie wegen Schmerzen abgelehnt habe. Er habe sich dar- aufhin für drei bis fünf Minuten neben sie aufs Bett gelegt, habe sie gefragt, ob es wegen ihm sei, und habe sich entschuldigt. Dabei habe sie sich ange- zogen und auch er habe sich angezogen, worauf sie ihn zur Tür begleitet habe und er – ohne etwas zu sagen – gegangen sei (Fragen 15 ff., 25 ff., 62 und 84 f.). Auf die Frage, wann die Schmerzen der Privatklägerin einsetzten, ant- wortete er nicht ganz klar. Einerseits führte er aus, die Privatklägerin habe während des zweiten Geschlechtsverkehrs über Schmerzen geklagt, weshalb er aufgehört, sich das Kondom ausgezogen und noch Oralverkehr gewünscht habe (Fragen 26, 32, 36, 61 und 67). Andererseits führte er aus, sie habe erst von ihren Schmerzen berichtet, als er sich das Kondom ausgezogen und Ora- lverkehr gewünscht habe (Fragen 29, 31 ff., 70 ff. und 79 ff.). Ferner bestä- tigte er auf entsprechendes Nachfragen hin, dass die Privatklägerin nochmals über Schmerzen geklagt habe, als er Oralverkehr gewünscht habe (Frage 39). Sie habe gesagt "Pain, pain, pain", worauf er sich entschuldigt, sich zu ihr gelegt und noch ein paar Mal nach den Schmerzen gefragt habe. Er denke, die Privatklägerin habe es allenfalls forciert und über Schmerzen geklagt, weil sie noch einen anderen Kunden gehabt habe (Frage 69 und 86). Die Diver- genz in seinen Aussagen bezüglich des Zeitpunkts als die Privatklägerin den Beschuldigten über ihre Schmerzen unterrichtete, könnte allenfalls mit Ver- ständigungsproblemen und/oder Übersetzungsproblemen zusammenhän- gen, da aus der Befragung hervorgeht, dass der Beschuldigte teils Ge-

- 22 - schlechtsverkehr mit Oralverkehr gleichzusetzen scheint, nicht immer ganz klar ist, wie er Geschlechtsverkehr zu interpretieren scheint und die Fra- gen/Antworten bezüglich des Zeitpunkts der Mitteilung des Schmerzes durch die Privatklägerin insofern verwirrend sein können (vgl. Fragen 57 f. und 73). Des Weiteren gab der Beschuldigte noch zu Protokoll, dass es während des Geschlechtsverkehrs auch zu einem Unterbruch gekommen sei, weil die Pri- vatklägerin habe zur Tür gehen müssen. Sie habe sich angezogen, habe nichts von Schmerzen berichtet, sei aus dem Zimmer gegangen und sei zu- rückgekommen. Währenddessen habe er sich aufs Sofa gesetzt. Sodann habe sie ihm mitgeteilt, dass es besser wäre, aufs Bett zu gehen (Fra- gen 41 ff.). Der Zeitpunkt dieses Unterbruchs wurde aus der Befragung indes nicht ganz klar. Einerseits führte der Beschuldigte aus, dieser Unterbruch sei gewesen, als sie ihm das zweite Kondom angezogen und sie nochmals kurz Sex gehabt hätten (Frage 53). Andererseits gab er an, sie hätten zwei Minuten Sex auf dem Sofa gehabt, worauf die Privatklägerin zur Tür gegangen sei und beim Zurückkommen ihn aufs Bett gebeten habe (Frage 58). 2.2.2Der Beschuldigte schilderte den sexuellen Kontakt bei seiner polizeilichen Be- fragung weitgehend gleich wie zuvor die Privatklägerin, wonach es zu einem ersten sexuellen Kontakt mit Oral- und Vaginalverkehr gekommen sei. Dann habe es einen kurzen Unterbruch gegeben, als die Privatklägerin zur Tür ge- gangen sei und er sich während jenes Unterbruchs aufs Sofa gesetzt habe. Sodann seien sie zurück aufs Bett, wo es zur Fortsetzung des sexuellen Kon- takts gekommen sei mit der auch von der Privatklägerin geschilderten Position mit dem Kissen unter dem Bauch und so durchgeführtem Vaginalverkehr. Der Beschuldigte bestätigte zudem, dass die Privatklägerin bei jener Stellung mit dem Kissen unter dem Bauch über Schmerzen geklagt habe, wobei er unter- schiedlich angab, ob die Privatklägerin ihm bereits während oder erst nach jenem Vaginalverkehr auf dem Bauch oder gar beide Male von ihren Schmer- zen berichtet habe. Der Beschuldigte war sich diesbezüglich offenbar unsi- cher, wie die Privatklägerin im Übrigen auch (vgl. vorstehend). Es ist aber nicht auszuschliessen, dass wegen der plötzlich einsetzenden starken Schmerzen der Privatklägerin und der Überraschung des Beschuldigten alles

- 23 - sehr schnell und abrupt ging, weshalb es beiden Beteiligten heute nicht mehr leicht fällt, die genauen Worte und den Zeitpunkt derselben in jenem Moment klar einzugrenzen. Einig sind sich die Beteiligten dann aber wieder, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin abliess, sich das Kondom auszog und von der Privatklägerin nochmals Oralverkehr wünschte, was diese ablehnte und ihn wegstiess. Ferner stimmen die Aussagen der Beteiligten auch überein, dass der Beschuldigte sie dann sofort in Ruhe liess und nach dem Grund für ihre Ablehnung des sexuellen Kontakts fragte. Dies spricht dafür, dass der Beschuldigte von diesem Abbruch des Sexualkontakts, mithin der Schmerzen der Privatklägerin, erst in jenem Moment des Oralverkehrs sichtlich über- rascht war. Es ist angesichts dieser Frage des Beschuldigten, was los sei, durchaus möglich, dass der Beschuldigte die Schmerzen der Privatklägerin zuvor gar nicht wahrnahm oder nicht richtig einordnete, zumal ihm die Privat- klägerin nicht detailliert berichtete, wo und welche Schmerzen sie verspürte. Der Beschuldigte befürchtete offenbar auch, die Schmerzen könnten von ihm verursacht sein, weshalb er sich auch entschuldigte. Ein solch einfühlsames Verhalten spricht allerdings nicht für den Vollzug des vaginalen Geschlechts- verkehrs gegen den Willen der Privatklägerin, sondern eher von unbeküm- mertem Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin und seiner Überraschung, als dieser von ihr plötzlich abgelehnt wurde. 2.3.1Anlässlich der Hafteinvernahme vom 20. Juni 2024 (act. 6/3) schilderte der Beschuldigte das sexuelle Treffen mit der Privatklägerin in freier Erzählung gleich wie bei der Polizei (Frage 7). Dabei ergänzte bzw. konkretisierte er, dass sie zu Beginn, nachdem die Privatklägerin oben auf ihm gesessen sei, noch die Stellung gewechselt hätten und sie dann auf dem Rücken unter ihm gelegen sei. Dabei sei das Kondom geplatzt. Nach dem Überstreifen eines zweiten Kondoms durch die Privatklägerin sei sie dann wieder auf ihn geses- sen und er sei unten gewesen, worauf sie plötzlich aufgestanden sei, sich den Mantel übergezogen habe und kurz zur Tür gegangen sei. Er habe sich in jener Zeit aufs Sofa gesetzt, worauf sie nach der Rückkehr der Privatklägerin zwei Minuten Sex auf dem Sofa gehabt hätten, indem diese auf ihm gesessen sei. Sodann habe die Privatklägerin vorgeschlagen, wieder aufs Bett zu lie-

- 24 - gen, wo sie wieder normalen Sex gehabt hätten. Sie sei auf dem Rücken ge- legen und er oben, worauf er sie auf den Bauch gedreht und ein Kissen unter diesen gelegt habe. So hätten sie kurz Sex gehabt, während die Privatklägerin für 30-40 Sekunden auf ihrem Mobiltelefon herumgetippt habe. Nachdem er aufgehört habe, habe sie sich auf den Rücken gedreht. Er habe sich das Kon- dom abgezogen, sei über sie gekniet, d.h. ihre Beine seien zwischen seinen gewesen, und habe sie nach Oralsex gefragt. Die Privatklägerin habe aber von Schmerzen berichtet, weshalb er von ihr abgelassen habe und sich neben sie gelegt habe (Frage 7 i.V.m. Frage 11). Auf konkretes Nachfragen hin bekräftigte er, dass er die Privatklägerin ganz normal auf den Bauch gedreht und diese sich dabei nicht gewehrt habe. Er habe seine Hand unter ihren Bauch gelegt und die Drehung angedeutet, wor- auf sie sich selber gedreht habe. Er habe sich nicht aggressiv verhalten (Fra- gen 8 f. und 17). Auf erneute Frage hin, wieso er den Geschlechtsverkehr auf dem Bauch abgebrochen habe, gab er an, dass es hierfür keinen Grund ge- geben habe. Er habe einfach aufgehört. Die Privatklägerin habe ihm das erste Mal von ihren Schmerzen erst nach dem Geschlechtsverkehr berichtet, wor- auf er aufgehört, sich neben sie gelegt und sich entschuldigt habe, da er ge- dacht habe, sie könnte die Schmerzen wegen dem Sex bekommen haben (Fragen 14 ff.). 2.3.2Der Beschuldigte blieb bei der Hafteinvernahme somit bei der Aussage, wo- nach sie ein erstes Mal Sex vor dem Gang der Privatklägerin zur Tür und ein zweites Mal nach deren Gang zur Tür gehabt hätten, wobei er während des Unterbruchs aufs Sofa gesessen sei und sie anschliessend wieder zurück aufs Bett gegangen seien. Neu fügte er hinzu, dass sie bei der Rückkehr der Privatklägerin nach dem Unterbruch auch kurz Sex auf dem Sofa gehabt hät- ten. Anlässlich der Hafteinvernahme beharrte der Beschuldigte schliesslich darauf, dass ihm die Privatklägerin erst nach dem Sex auf dem Bauch mit dem Kissen von ihren Schmerzen berichtet habe, als er nochmals Oralsex gefordert habe. Er habe mit jenem Geschlechtsverkehr auf dem Bauch ohne Grund aufgehört. Die diesbezüglich nun klare Aussage des Beschuldigten

- 25 - scheint angesichts der hierüber bestehenden Unsicherheiten nach seiner po- lizeilichen Befragung doch eher fraglich. Indessen ist auch hierzu festzuhal- ten, dass es aufgrund der offenbar doch sehr plötzlich einsetzenden starken Schmerzen der Privatklägerin – diese berichtete von einem plötzlichen Zer- reissen – beiden Beteiligten nicht mehr leicht zu fallen scheint, die genauen Worte und die genaue Abfolge der Handlungen in jenem kurzen Moment ein- zuordnen, was mit zunehmender Befragung und der dazwischen liegenden Zeit zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall nicht leichter werden dürfte. Bis zu jenem Zeitpunkt der Befragungen waren sich die Beteiligten aber doch weitgehend zumindest über das Kerngeschehen einig, auch wenn die Privat- klägerin bereits anlässlich der detaillierten Befragung vor der Polizei gewisse Details zunehmend schwerwiegender darstellte. In der Folge änderte sich diese weitgehende Einigkeit über das Kerngeschehen jedoch und die Privat- klägerin änderte ihr Aussageverhalten komplett. 2.4.1Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. September 2024 (act. 7/2), d.h. rund 3 Monate nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall, schilderte die Privatklägerin insbesondere die fragliche Sequenz des sexuellen Zusammentreffens des Beschuldigten und ihr während der zuvor genannten zweiten Tour auf dem Bauch gänzlich anders als noch bei der Po- lizei. Zunächst gab sie in freier Erzählung übereinstimmend mit den Aussagen vor der Polizei nochmals an, sie hätten auf dem Bett zuerst Oralsex und dann Geschlechtsverkehr gehabt, wobei sie zuerst oben und dann unten gelegen sei. Als sie unten gelegen sei, habe sie nach zwei oder drei Minuten Schmer- zen verspürt, da es für sie sehr hart gewesen sei. Sie habe ihn bereits zu jenem Zeitpunkt gebeten, aufzuhören und – im Gegensatz zur polizeilichen Befragung – ergänzte sie, dass sie ihm zu jenem Zeitpunkt auch angeboten habe, das Geld zurückzugeben. Sodann divergieren die Aussagen im Ver- gleich zur Polizei deutlich. Der Beschuldigte habe daraufhin sein Gesicht ver- ändert und es sei ihr schwindelig geworden. Er habe sie auf den Bettrand gelegt, sie an den Händen gepackt und ihr diese auf den Rücken gelegt. Zu-

- 26 - dem habe er ihre Füsse blockiert, so dass sie sich nicht mehr habe bewegen können. Anschliessend habe er anal Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt und danach vaginal. Übereinstimmend mit den polizeilichen Angaben habe sie sich in jenem Moment nicht mehr bewegen können und keine Luft mehr be- kommen. Sie habe aber schliesslich ihre Hände bewegen können, habe diese unter sich gelegt und sich so bewegt, dass sie sitzend auf dem Bett gewesen sei. Hingegen bestätigte sie wiederum, der Beschuldigte habe sie gefragt, was passiert sei und warum sie nicht mehr wolle, worauf er plötzlich oberhalb von ihr gewesen sei und erneut Oralverkehr gewollt habe. Er habe sie gezwungen, das zu tun, worauf sie ihn mit ihren Händen im Hüftbereich versucht habe, wegzustossen, und ihn gebeten habe, zu gehen. Er habe gesehen, dass es ihr nicht gut gehe, habe seine Kleider genommen und sei gegangen. Sie sei ihm nachgegangen, habe die Tür versperrt und sei zurück ins Bett gelegen, da sie nicht mehr habe stehen können. Erstmals führte sie aus, sie habe ge- sehen, dass sie ein wenig blute, worauf sie sich an nichts mehr erinnere. Sie sei irgendwann unter grossen Schmerzen wieder aufgewacht, habe auf die Toilette gehen wollen und sei vor der Tür ohnmächtig geworden. Daraufhin habe sie nur noch Stimmen gehört. Der Besitzer der Wohnung habe die Am- bulanz alarmiert (Fragen 23). Auf konkretes Befragen hin wiederholte sie, dass sie – als sie anfangs auf dem Bett auf dem Rücken gelegen sei – erstmals Schmerzen verspürt und sie dem Beschuldigten das in jener Position auch mitgeteilt habe. Sie habe ein Stechen links im Eierstock verspürt, wie wenn etwas zerbrochen wäre. Sie habe ihm angeboten, sein Geld zurückzugeben und habe ihn darauf hinge- wiesen, dass er jetzt besser gehen solle, worauf er nach dem Grund gefragt habe. Sie habe dem Beschuldigten daher nebst den Schmerzen und ihrem Wunsch aufzuhören auch gesagt, dass er sehr hart und schnell gewesen sei, was für sie zu intensiv sei (Fragen 43 ff. und 59 ff.). Auf konkretes Nachfragen hin gab sie – im Gegensatz zu ihren Aussagen bei der Polizei – sodann zu Protokoll, dass sich der Blick des Beschuldigten dann verändert habe. Er sei nervös geworden, habe sie gepackt und habe sie so hingelegt, dass er sie habe blockieren können. Sie habe nach den Schmerzen versucht aufzustehen

- 27 - und zu gehen. Der Beschuldigte habe sie aber noch am Bettrand erwischt und habe sie mit dem Gesicht nach unten gedreht. Er habe sie am rechten Arm gepackt und sie am Hinterkopf so gestossen, dass sie mit dem Gesicht nach unten gelegen habe. Sodann habe er ihre Hände auf dem Rücken gekreuzt mit einer Hand festgehalten und mit der anderen Hand am Körper festgehal- ten, so dass sie sich nicht mehr habe bewegen können und er sie habe anal penetrieren können (Fragen 50 ff.). Ferner habe er sie auch linksseitig an der Hüfte festgehalten (Fragen 57 f.). Ihr Körper sei zur Hälfte auf dem Bettrand gewesen und die andere Hälfte kniend auf dem Boden. Der Beschuldigte sei hinter ihr gestanden, ein wenig nach vorne gebückt. Ihre Beine seien zusam- mengedrückt gewesen. Er habe ihre Füsse zwischen seinen blockiert (Fra- gen 63 ff.). Sodann habe er sie anal penetriert, ohne sie zu fragen, was nur kurz, d.h. nicht länger als eine Minute, gegangen sei, weil er gemerkt habe, dass es nicht funktioniere. Sie habe geweint. Er sei nicht mit seinem ganzen Penis drin gewesen. Sie habe Schmerzen gehabt (Fragen 75 ff.). Sodann sei er noch kurz vaginal in sie eingedrungen, was nicht allzu lange gedauert habe, da sie ihre Hände habe befreien und sich habe bewegen können. Sodann sei sie aufs Bett gesessen (Fragen 82 ff.). Der Beschuldigte habe dann erneut Oralverkehr gewollt, sei dafür auf seinen Knien oberhalb von ihr gewesen. Mit einer Hand habe er seinen Penis und mit der anderen Hand ihren Hinterkopf gehalten. Daraufhin habe sie ihn mit ihren Händen im Hüftbereich weggestos- sen. Er habe sie gefragt, warum sie nicht mehr wolle, obwohl er bezahlt habe, worauf sie ihm gesagt habe, dass er sehr hart gewesen sei, sie Schmerzen habe und er gehen sollte. Der Beschuldigte sei aufgestanden, habe sie ange- schaut und habe sich angezogen. Als er seine Kleider angezogen habe, sei er nervös geworden und habe "Scheisse" gesagt (Frage 83). Der Beschul- digte habe sie zur vaginalen Penetration gezwungen, worauf sie sehr grosse Schmerzen verspürt habe. Es sei wie ein Stich im Bauch gewesen, wie wenn etwas immer wieder auseinanderreisse (Fragen 85 ff.). Auf konkrete Nach- frage hin bestätigte sie dann neu, dass sie im Bett auf der Bettwäsche Blut gesehen habe, nachdem der Beschuldigte gegangen sei. Auch habe sie ver- sucht zu duschen, bevor sie ins Bett gelegen sei (Fragen 91). Erst auf Nach-

- 28 - frage hin gab sie an, dass es nach dem ersten Geschlechtsverkehr, als sie erstmals Schmerzen verspürt habe, zu einer Pause von zwei oder drei Minu- ten gekommen sei. Sie habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass sie Schmer- zen habe, er zu hart zu ihr sei und gehen könne (Fragen 94 ff.). Im Gegensatz zur polizeilichen Befragung bestritt sie auf Nachfrage hin aber, in jenem Zeit- punkt zur Tür gegangen zu sein. Erst auf Vorhalt ihrer diesbezüglichen poli- zeilichen Angaben, erklärte sie, sie habe aufstehen wollen, da jemand an der Tür geklingelt habe. Sie habe aber nicht aufstehen können. Das sei aber ganz am Anfang gewesen, als der Beschuldigte auf dem Sofa gesessen sei und es geklingelt habe. In jenem Zeitpunkt sei sie zur Tür gegangen. Danach habe sie das Zimmer nicht mehr verlassen (Fragen 99 ff.). 2.4.2Die ersten Aussagen der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft widerspre- chen ihren Aussagen bei der Polizei deutlich, während die Aussagen der Pri- vatklägerin und des Beschuldigten gegenüber der Polizei nicht deutlich von- einander abwichen. Erstmals berichtete die Privatklägerin bei der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme davon, dass sie offenbar bereits bei der von ihr bei der Polizei geschilderten ersten Tour mit dem Geschlechtsverkehr nicht mehr einverstanden war, als sie auf dem Rücken lag und der Beschuldigte vaginal in sie eindrang. Bereits zu jenem Zeitpunkt habe sie starke Schmerzen im Eierstock verspürt, wie wenn etwas zerbrochen wäre, habe ihm von den Schmerzen berichtet, ihn zum Gehen aufgefordert und ihm das Geld zurück- geben wollen. Davon war bei der polizeilichen Befragung noch keine Rede. Vielmehr gab sie dannzumal noch an, davon ausgegangen zu sein, sie sei noch zu trocken, daher die Schmerzen, weshalb sie zur Toilette gegangen sei und sich eine kurze Pause gegönnt habe. Anschliessend habe sie weiterge- macht und erst bei der zweiten Tour sei es für sie wegen starken Schmerzen nicht mehr ok gewesen. Zentral ist dann aber, dass die Privatklägerin erst bei der Staatsanwaltschaft erstmals von doch brutalen Gewaltanwendungen sei- tens des Beschuldigte erzählte. Als sie nach der ersten Tour habe aufstehen und gehen wollen, habe er sie am Arm gepackt, gedreht und mit dem Gesicht aufs Bett gedrückt und sie so in die Position der von ihr bei der Polizei ge- nannten zweiten Tour mit dem Bauch auf dem Bett, ihre Knie auf dem Boden,

- 29 - gebracht. Der Beschuldigte soll dabei ihre Hände festgehalten, sie auch an der Taille gehalten und sie mit seinen Beinen fixiert haben. Dies ist doch eine krasse Aggravierung in Bezug auf ihre Aussagen vor der Polizei. Sodann legte sie im Gegensatz zur Aussage bei der Polizei ihren Fokus auch auf die leichte anale Penetration, welche der Beschuldigte entgegen ihren Willen und in der zuvor genannten Fixierung vorgenommen habe. Dabei habe sie den bereits bei der Polizei erwähnten Stich im Bauch und starke Schmerzen verspürt. Während jener zweiten Tour habe es nur kurz eine vaginale Penetration ge- geben, da sie sich dann habe befreien und aufs Bett begeben können. Bei der Polizei war von einer analen Penetration noch keine Rede, sondern nur vom Versuch derselben, und auch die von ihr beschriebenen starken Schmerzen hätten erst bei der plötzlichen vaginalen Penetration eingesetzt. Auch an ei- nen Unterbruch zwischen der ersten und der zweiten Tour konnte sie sich bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr erinnern – weder für einen Gang zur Haus- tür noch zur Toilette. Vielmehr sei sie die ganze Zeit über im Zimmer gewesen und sei nur zu Beginn, als der Beschuldigte noch auf dem Sofa gewesen sei, zur Tür gegangen. Offenbar konnte sie sich aber dann doch an ein Klingeln während des Geschlechtsverkehrs erinnern, da sie ausführte, sie habe wegen eines Klingelns aufstehen wollen, habe aber wegen der Schmerzen nicht auf- stehen können. Auch dies erscheint im Vergleich zu ihren Aussagen bei der Polizei deutlich dramatisiert, zumal sie damals noch aussagte, aufgestanden und zur Tür gegangen zu sein. 2.5.1Anlässlich der Fortsetzung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

11. Februar 2025 (act. 7/3), d.h. rund 8 Monate nach dem vorliegend zu be- urteilenden Vorfall, wiederholte die Privatklägerin ihre Schilderungen gegen- über der Staatsanwaltschaft rund 4 Monate zuvor (Fragen 21 ff.). Auf den Blick des Beschuldigten angesprochen, als sie ihm nach dem ersten Ge- schlechtsverkehr erklärt haben soll, dass sie nicht mehr wolle, ergänzte sie, dass seine Augen grösser geworden seien und sein Gesichtsausdruck verär- gert oder böse gewesen sei. Dieser Blick habe Angst und Panik in ihr ausge- löst (Fragen 28 f.). Auf Nachfrage hin, wie der Beschuldigte ihre Hände ge- halten habe bei der Position am Bettrand, erklärte sie, er habe sie gepackt

- 30 - und ihre Hände mit seinen beiden Händen fixiert. Danach habe er sie aber nur mit einer Hand festgehalten, da sie seine andere Hand auf ihrer Hüfte gespürt habe, wobei sie nicht mehr wisse, auf welcher Hüfte (Fragen 41 f.). Erneut auf die anale Penetration angesprochen gab sie an, dass der Beschul- digte mit seinem Penis trotz Versuchen nicht hinein gekonnt habe. Er sei nur sehr wenig und dreimal anal in sie eingedrungen (Fragen 47 ff.). Im Gegen- satz zu ihren vorherigen Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft gab sie zudem an, der Beschuldigte sei kniend hinter ihr gewesen während der analen Penetration (Frage 55). Auf Nachfrage hin gab sie zudem an, sich während der analen Penetration gewehrt zu haben, indem sie sich zu bewe- gen und ihre Hände zu befreien versucht habe. Ebenso habe sie "No" und "Stop" gesagt. Der Beschuldigte habe ihre Hände aber daraufhin noch fester gehalten, diese nach unten geschoben und mit seinem Körper noch mehr Druck auf ihren Rücken ausgeübt (Fragen 56 ff.). Anschliessend habe er sie vaginal penetriert, wobei sie nicht mehr sagen konnte, wie lange diese Pene- tration gedauert habe. Er sei aber mehrmals in sie eingedrungen, als ihre Arme nach wie vor auf dem Rücken gewesen seien (Fragen 67 ff.). Sie habe geweint, sich bewegt, habe versucht, sich zu bewegen und zu befreien. Ebenso habe sie "Nein, lass mich" gesagt. Der Beschuldigte habe aber weiter gemacht. Sie habe sich dann befreien, ihre Hände unter ihren Oberkörper schieben und abstossen können, worauf sie auf den Bettrand gesessen sei. Der Beschuldigte habe sie böse angeschaut, sei auf sie zugekommen, sei auf sie gelegen und habe sie am Kopf gepackt, um sie oral zu penetrieren (Fra- gen 76 ff.). Sodann gab sie übereinstimmend zu ihren früheren Aussagen an, sie habe dann ihre Hände auf seine Hüften gelegt und ihn weggestossen. Der Beschuldigte habe dann nach dem Grund gefragt, warum sie nicht mehr wolle. Sie habe ihm geantwortet, dass sie grosse Schmerzen habe und habe ange- fangen zu weinen. Er sei aufgestanden, habe seine Kleider genommen, habe sie angeschaut und sei gegangen (Fragen 88 ff.). Auf Vorhalt ihrer ersten Aussagen vor der Staatsanwaltschaft, wonach sie während des Vorfalls ge- weint habe, führte sie dann aus, dass sie zu weinen begonnen habe, als sie auf dem Bett gelegen und der Beschuldigte über ihr gewesen sei. Er habe sie

- 31 - ganz tief penetriert, worauf sie grosse Schmerzen verspürt habe. Sie habe versucht zu sprechen, habe aber nicht sprechen können. Auf Nachfragen hin konkretisierte sie dann, dass sie dem Beschuldigten in jenem Zeitpunkt zuerst gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen, und er sie erst danach noch tiefer penetriert habe. Auf die Frage, wie stark sie geweint habe, gab sie sodann an, es sei am Anfang nicht so schlimm gewesen, bis es dann zur letzten Position gekommen sei, als sie schlimmer geweint habe. Der Beschuldigte habe ihr Weinen gesehen (Fragen 90 ff.). Auf den Widerspruch angesprochen, ob sie denn nun nicht habe sprechen können oder dem Beschuldigten auch in jenem Fall ihre Lage erklärt habe, gab sie an, sie habe ihm gesagt, dass sie nicht mehr wolle, worauf er es nochmals versucht und sie Angst und Schmerzen verspürt habe. Erst zu jenem Zeitpunkt habe sie zu weinen begonnen (Fra- gen 95 ff.). Alsdann gab die Privatklägerin auch an, das Kondom sei kaputt gegangen, als der Beschuldigte sie anal penetriert habe. Sodann habe er ein anderes genommen. Auf die Frage nach dem Zeitpunkt konnte sie keine Ant- wort geben. Sie wisse aber, dass es während der analen Penetration gewe- sen sei, da sie etwas gehört habe wie die Öffnung eines Kondompacks. Auf die Frage, wie das möglich gewesen sei, wenn er ihre Hände bzw. sie in jenem Zeitpunkt festgehalten haben soll, gab sie an, er habe seine Hand nicht die ganze Zeit auf der Hüfte gehabt. Als sie ihre Hände habe befreien können, habe sie etwas öffnen gehört. Dann führte sie aber aus, sie habe das Ge- räusch gehört, als eine seiner Hände auf ihren Händen gewesen sei (Fra- gen 106 ff.). Auf Nachfrage hin bestätigte sie sodann, dass der Beschuldigte ein Kissen unter ihren Bauch gelegt habe, als er sie auf den Bettrand gelegt habe. Dabei sei sie noch nicht fixiert gewesen. Er habe das Kissen allerdings auch wieder weggenommen. Das Kissen sei weg gewesen als sie am Bett- rand am Knien gewesen sei (Fragen 112 ff.). Auf Nachfrage hin, warum der Beschuldigte am Schluss nach dem Grund gefragt habe, dass sie nicht mehr weitermachen wolle, gab sie an, das sei wegen des Oralverkehrs gewesen, welchen sie abgelehnt habe. Dabei konnte sie immer noch nicht erklären, warum der Beschuldigte so eine Frage stellen sollte, wenn sie ihm doch be- reits zuvor zu verstehen gegeben haben will, dass sie keinen Geschlechtsver-

- 32 - kehr mehr wolle und er sich über diesen Wunsch bewusst mittels Gewalt hin- weggesetzt habe (Fragen 120 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldig- ten, wonach sie während des ersten Geschlechtsverkehrs plötzlich aufgestan- den und zur Tür gegangen sei, gab sie dann entgegen ihren ersten Aussagen an, das treffe zu. Das sei gewesen, als sie noch auf ihm drauf gesessen sei. Sie habe kurz die Tür geöffnet, sei dann zurückgekommen, er sei im Bett ge- legen und sie habe sich auf den Rücken aufs Bett gelegt (Fragen 133 ff.). Die übrigen Aussagen des Beschuldigten verneinte sie auf Vorhalt im Wesentli- chen pauschal (Fragen 129 ff.). 2.5.2Die Aussagen der Privatklägerin blieben auch bei der Fortsetzung der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme deutlich widersprüchlich, obwohl trotz forts- chreitender Zeitdauer zwischen dem Ereignis und der Befragung davon aus- zugehen wäre, ein derart brutales Vorgehen des Beschuldigten bliebe zumin- dest in den Grundzügen ewig in Erinnerung. Die Privatklägerin berichtete erst- mals von plötzlich einsetzender Angst und Panik bereits nach der ersten Tour, als sie den Beschuldigten erstmals zum Gehen aufgefordert habe. Bei der Polizei gab sie noch an, erst am Schluss, als der Beschuldigte noch Oralver- kehr gefordert habe, habe sie Angst bekommen. Weiter gab die Privatklägerin neu auch zu Protokoll, dass sie sich während der analen Penetration stark gewehrt und gar geweint habe. Auf das Weinen angesprochen gab sie aber immer wieder unterschiedliche Antworten, sodass nicht klar ist, wann genau sie zu weinen begonnen hat – bereits bei der analen Penetration, bereits zu- vor, erst bei der letzten vaginalen Penetration oder beim letzten Versuch des Beschuldigten hinsichtlich des Oralverkehrs. Unklar blieb auch, ob und inwie- fern sich die Privatklägerin dem Beschuldigten mitteilte, zumal sie einerseits davon sprach, sie sei zufolge der Schmerzen ausser Stande gewesen zu sprechen, andererseits aber dem Beschuldigten ihre Abwehrhaltung klar mit- geteilt haben will. Diesbezüglich führte sie dann auch wieder aus, dass ihre Schmerzen während der vaginalen Penetration am Schlimmsten gewesen seien, obwohl diese gemäss ihrer ersten Aussagen doch nur kurz gewesen und die schlimmsten Schmerzen vielmehr bei der analen Penetration aufge- treten seien. Zentral erscheint auch, dass die Privatklägerin zwar ausführte,

- 33 - der Beschuldigte habe sich während der analen Penetration ein neues Kon- dom übergestülpt, da das alte gerissen sei, sie aber nicht erklären konnte, wie er das gemacht haben will, wenn er sie doch mit seinen Händen fixierte. Selbst mit einer Hand erscheint das Öffnen eines Kondoms und das anschliessende Überstülpen doch unmöglich. Die Privatklägerin erklärte auf Nachfrage dann zwar, das sei gewesen, als sie sich habe befreien können. Das Überziehen eines zweiten Kondoms während die Privatklägerin sich befreit und gemäss eigenen Aussagen aufs Bett setzt, erscheint indes nicht einleuchtend. Über- haupt blieb unklar, wo die Hände der Privatklägerin denn nun waren. Gestützt auf ihre Angaben bei der Staatsanwaltschaft waren diese auf dem Rücken fixiert. Gestützt auf die Angaben bei der Polizei waren ihre Hände unter ihrem Bauch und sie schob den Penis des Beschuldigten aus sich heraus bei Ein- setzen der Schmerzen. Ebenso widersprüchlich und unlogisch erscheint die Aussage der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte ihr vor der zweiten, nun gewalttätigen Tour ein Kissen unter den Bauch gelegt habe, obwohl sie davon berichtet, dass er sie gepackt und fixiert habe. Es ist nicht einzusehen, wie der Beschuldigte dies angesichts der von der Privatklägerin geschilderten Ge- walt hätte tun sollen. Auch deutlich dramatisierter erscheint die Aussage, wo- nach der Beschuldigte sie am Schluss am Kopf gepackt und zum Oralverkehr habe zwingen wollen. Von einer solchen Gewaltanwendung war bei der Poli- zei noch keine Rede. Zuletzt gab die Privatklägerin dann aber wieder zu, dass der Beschuldigte sie bei ihrer Ablehnung des Oralverkehrs am Schluss nach dem Grund gefragt habe. Sie habe ihm dann von den Schmerzen berichtet und geweint. Sie konnte aber wiederum nicht erklären, warum der Beschul- digte eine solche Frage stellen sollte, wenn sie ihm doch bereits zuvor zu ver- stehen gegeben haben will, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mehr wünscht und er sich über diesen Wunsch bewusst mittels Gewalt hinweg- setzte. Auch blieb unklar, ob sie den Beschuldigten zur Ablehnung des Oral- verkehrs am Schluss nur leicht wegstiess oder gar mit ihren Fingernägeln an dessen Bauch wegdrückte. Auch diesbezüglich liegen unterschiedliche Aus- sagen vor. Die Aussagen der Privatklägerin wurden mit zunehmender Befra- gung immer aggravierender und es scheint, als ob sie ihre teils offenbar vagen

- 34 - Erinnerungen mit weitergehender Befragung immer wieder neu in den Ge- samtkontext einzuordnen scheint. Dabei könnte auch eine Rolle spielen, dass die Ärzte des Spitals Winterthur der Privatklägerin nach ihrer Notoperation erklärt zu haben scheinen (vgl. vorstehend), dass es aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten zur Blutung am Eierstock kam. Erst im Laufe der Ermitt- lungen stellte sich heraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ge- schlechtsverkehr mit dem Beschuldigten und der Ruptur der Eierstockzyste unwahrscheinlich ist (vgl. nachstehend). Die Privatklägerin musste zu Beginn der Untersuchung davon ausgehen, dass der Beschuldigte an ihrer traumati- schen Erfahrung schuld war. Ferner ist auch festzuhalten, dass die Privatklä- gerin das sexuelle Vorgehen des Beschuldigten zufolge ihrer Eierstockruptur nachvollziehbar wohl auch stärker und härter als üblich wahrgenommen ha- ben dürfte, zumal sich ihr Bauchraum zunehmend mit Blut füllte. Dieses unter den gegebenen Umständen nachvollziehbare subjektive Gefühl der Privatklä- gerin muss sich allerdings nicht zwingend auch mit den objektiven Umständen des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten decken. Es ist nicht auszu- schliessen, dass die Penetrationen des Beschuldigten deutlich milder gewe- sen sein könnten, als von der Privatklägerin wahrgenommen. Der Beschul- digte schilderte die fragliche Sequenz des Geschlechtsverkehrs mit der Pri- vatklägerin schliesslich durchgehend gewaltfrei und dies für einen Beschul- digten doch sehr detailliert und nicht lediglich pauschal bestreitend (vgl. auch nachstehend). 2.6.1Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Februar 2025 (act. 6/4) konkretisierte der Beschuldigte den Sachverhalt – auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin anlässlich deren staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom gleichen Tag – wie folgt: Sie hätten anfangs – auf dem Boden

– Oralverkehr gehabt, wobei er auf dem Rücken gelegen sei (Fragen 7 f.). Nach dem Platzen des Kondoms habe sie ihm ein neues übergezogen und sie hätten Sex gehabt, wobei er auf dem Rücken gelegen habe. Auf seine Bitte hin, Musik anzumachen, da er sich unwohl gefühlt habe, habe sie ihr Mobiltelefon bedient. Sodann habe sie ihm gesagt, dass er kurz warten solle, und sei aus dem Zimmer gegangen, während er sich aufs Sofa gesetzt habe

- 35 - (Fragen 9 f.). Sodann blieb er dabei, die Privatklägerin habe zu keinem Zeit- punkt des sexuellen Kontakts je gesagt, dass sie irgendwelche Schmerzen habe, und auch habe sie zu keiner Zeit geweint. Erst am Ende, als sie dage- legen seien, habe sie ihm von Schmerzen berichtet. Das sei gewesen, nach- dem er sich das Kondom ausgezogen und nochmals Oralverkehr gewünscht habe. Sodann habe er aufgehört und sich neben sie gelegt und habe sie mit seinem linken Arm umarmen und nochmals fragen wollen, was los sei. Er habe gedacht, sie hätte wegen der Stellung auf dem Bauch, bei welcher er ihr das Kissen unter den Bauch gelegt habe, Schmerzen verspürt. Da habe sie aber seinen Arm weggeschoben, sei aufgestanden und weggegangen. Er habe sich auch angezogen und sei gegangen. Als er im Gang gewesen sei, sei sie mit einem roten Bademantel aus dem Bad gekommen, wobei sie zu Beginn einen grünen angehabt habe. Sie habe ihm mitgeteilt, dass er gehen könne. Er habe sich die Hände gewaschen, habe sich verabschiedet und sei gegangen (Fragen 11 f. und 24 ff.). Er bestritt weiter vehement, der Privatklä- gerin gegenüber je aggressiv gewesen zu sein, insbesondere ihre Hände auf dem Rücken gekreuzt irgendwie festgehalten oder sie fixiert zu haben. Viel- mehr hätten sie gar keinen Sex in der von der Privatklägerin erwähnten Stel- lung am Bettrand bzw. auf dem Boden gehabt (Fragen 16 f. und 23 ff.). Ferner dementierte er erneut, Analverkehr mit der Privatklägerin gehabt zu haben. Als er die Privatklägerin auf den Bauch gedreht habe, habe er das ausprobie- ren wollen. Als die Privatklägerin ihm aber den Aufpreis mitgeteilt habe, habe er davon abgesehen und es auch nicht versucht. Das habe er ihr nicht gesagt, aber er habe ihr linkes Bein genommen, sie auf den Rücken gedreht und sei vaginal in sie eingedrungen. Sodann habe er festgestellt, dass das Kondom geplatzt sei, worauf er sich aufs Bett gesetzt und sie ihm – abweisend und kalt

– ein neues Kondom übergezogen habe (Fragen 21 ff.). 2.6.2Bei der Staatsanwaltschaft schilderte der Beschuldigte den Ablauf des sexu- ellen Kontakts zwar detaillierter als noch bei der Polizei. Da der vorliegend zu beurteilende Vorfall für den Beschuldigten auch nicht derart gravierend gewe- sen zu sein scheint, leuchtet es aber ein, dass er sich im Rahmen einer ersten spontanen Befragung nach seiner wohl überraschenden Verhaftung nicht an

- 36 - alle Einzelheiten erinnerte bzw. ihm bei der Polizei auch nicht klar gewesen sein dürfte, welche Einzelheiten für die Befragung von Belang sind. Es ist nicht abwegig, dass sich der Beschuldigte erst im Lauf des Verfahrens an gewisse Einzelheiten erinnerte und er diese erst dann ausführte. Im Wesentlichen be- stätigte er aber seine Aussagen bei der Polizei und fügte einzelne Details im Ablauf hinzu. Dabei ist festzuhalten, dass seine Aussagen gewisse Realitäts- merkmale aufweisen. So gab er beispielsweise an, die Privatklägerin habe zu Beginn einen grünen Bademantel angehabt, was er im Übrigen auch bereits bei der Polizei angab. Sodann habe sie aber einen roten Bademantel ange- habt, als sie am Schluss aus dem Bad gekommen sei. Ein solches Detail spricht dafür, dass der Beschuldigte diese Szene tatsächlich erlebte und dass die Privatklägerin entgegen ihren Aussagen den Beschuldigten tatsächlich noch zur Tür begleitete, als dieser am Gehen war, und nicht mit Schmerzen auf dem Bett zurückblieb, wie sie selber teils ausführte. 2.7.1An Schranken gab die Privatklägerin alsdann zunächst in freier Erzählung zu- sammengefasst und sinngemäss zu Protokoll, sie hätten bei ihrem Treffen über den Preis gesprochen, worauf der Beschuldigte sie bezahlt und sie das Geld ausserhalb des Zimmers deponiert habe. Sie habe ihn sodann über seine persönlichen Verhältnisse ausgefragt. Danach habe sie sich ausgezo- gen, während der Beschuldigte auf der Couch gesessen sei. Sie habe ihm sodann Oralsex angeboten, worauf sie aufs Bett gegangen seien. Sodann habe der sexuelle Akt angefangen, wobei sie an den Rand des Bettes in die entsprechende Position gestellt worden sei. Der Beschuldigte sei dabei hinter ihr gewesen und habe sie an den Händen festgehalten. Als sie Schmerzen verspürt habe, habe sie ihre Hände befreien und sich zurückziehen können. Sie sei aufgestanden und habe sich auf das Bett gesetzt. Sie habe ihm mit- geteilt, dass sie grosse Schmerzen habe und er stoppen müsse. Der Beschul- digte habe gefragt, warum es ihr nicht gefalle. Daraufhin habe sie ihm mitge- teilt, dass sie nicht mehr wolle und sie ihm das Geld zurückgebe, da sie grosse Schmerzen habe. Sodann habe der Beschuldigte noch einmal Oralsex haben wollen, worauf sie ihn von sich weg geschoben habe. Sie habe gesehen, dass er sich anziehe, und habe ihn etwas Unverständliches sagen hören. Darauf

- 37 - sei er weggegangen. Was dann passiert sei, wisse sie nicht mehr. Sie sei im Spital aufgewacht und könne sich auch nicht mehr daran erinnern, wann und warum die Operation stattgefunden habe. Das habe sie erst am nächsten Tag wahrgenommen (Prot. S. 12). Auf konkretes Nachfragen hin gab sie sodann im Wesentlichen Folgendes an: Der Beschuldigte habe keinen Analverkehr, sondern nur normalen Ge- schlechtsverkehr, d.h. Oral- und Vaginalverkehr, gewünscht, da er nichts habe zusätzlich zahlen wollen (Prot. S. 13 f.). Es habe einmal geklingelt, wor- auf sie die Tür geöffnet habe, da sie gewusst habe, dass eine Kollegin habe vorbeikommen wollen. Dies sei – wie bei der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme ausgesagt – ganz zu Beginn gewesen, wobei sie nicht mehr sagen könne, ob der Beschuldigte noch auf der Couch gesessen sei. An andere Aus- sagen könne sie sich nicht mehr erinnern. Die Aussagen bei der Staatsan- waltschaft würden aber zutreffen. Bei der polizeilichen Einvernahme sei sie frisch aus dem Spital gekommen und sei unter dem Einfluss von Medikamen- ten und der Spitalbehandlung gestanden (Prot. S. 14 ff.). Nachdem sie sich anfänglich nicht daran erinnern konnte, ihren roten Bademantel am Anfang oder sonst angehabt zu haben, erinnerte sie sich daran, diesen für ihren Weg zur Tür angezogen zu haben. Einen grünen Mantel habe sie aber keinen (Prot. S. 16 f.). Das erste Kondom habe sie dem Beschuldigten angezogen. Es habe solche auf einem Möbel und sie hätten jederzeit Zugang dazu ge- habt. Bei der Position am Rande des Bettes auf dem Bauch habe sie mit der Hand gefühlt, dass das Kondom geplatzt sei. Sie habe in jener Zeit keinen Zugang zu den Kondomen mehr gehabt, da sie in jener Position gewesen sei, als sie sich nicht mehr habe bewegen können (Prot. S. 17). Sie bestätigte auf Nachfrage, dass es zu einem ersten sexuellen Kontakt mit Oralverkehr und anschliessendem Vaginalverkehr sowie anschliessend zu einer zweiten Tour am Bettrand kniend und mit dem Oberkörper auf dem Bett liegend gekommen sei. Ihre Arme seien dabei unter ihr gewesen. Danach seien sie nach hinten gewandert und der Beschuldigte habe sie festgehalten, wobei sie sich nicht mehr an jeden Schritt erinnern könne. Auf Vorhalt ihrer unterschiedlichen bis- herigen Aussagen erzählte sie, dass die Hände unter ihr gewesen seien und

- 38 - sie versucht habe, aufzustehen. Sodann seien sie hinten gewesen, wie ge- nau, wisse sie aber nicht mehr. Sie bestätigte auf entsprechende Frage hin, dass der Beschuldigte ihre Arme am Handgelenk festgehalten habe. Sie konnte sich aber nicht mehr daran erinnern, ob der Beschuldigte sie mit bei- den Händen oder nur mit einer festgehalten habe (Prot. S. 18 ff.). Die Ausfüh- rungen des Beschuldigten, wonach sie nicht am Bettrand kniend auf dem Bauch gelegen sei, sondern ganz auf dem Bett auf dem Bauch gelegen sei, dementierte sie. Ferner sei sie in jener Stellung auch nicht am Handy gewe- sen (Prot. S. 20). Auf Vorhalt ihrer Aussagen zum Fixieren ihrer Beine wäh- rend der zweiten Tour gab sie an, dass er sie so fixiert habe, wie sie es bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe (Prot. S. 20 f.). Ab welchem Zeitpunkt sie Schmerzen verspürt habe, könne sie sich nicht mehr erinnern. Ebenso könne sie sich nicht mehr daran erinnern, ob sich der Schmerz verändert habe. Sie könne aber sagen, dass sie in jener Position am Rande des Bettes die schlimmsten Schmerzen gehabt habe. Als sie in jener Position gelegen sei, habe sie dem Beschuldigten von den Schmerzen berichtet. Sie habe ihm konkret gesagt, er solle aufhören, sie wolle nicht mehr, sie gebe ihm das Geld zurück und er solle gehen, da sie Schmerzen habe. Der Beschuldigte habe gefragt, warum sie nicht mehr wolle, und habe nochmals Oralverkehr ver- sucht. Das mit dem Versuch des Oralverkehrs sei am Schluss gewesen, als sie sich auf dem Bett habe hinsetzen können. Dabei habe sie ihm bereits zu- vor gesagt, dass sie Schmerzen habe. Sie erinnere sich aber nicht mehr, wie sie sich aus der Fixierung habe aufsetzen können. Der Beschuldigte habe auch sehen können, dass sie Schmerzen habe. Sie habe kein Wort mehr sprechen können und sei blockiert gewesen. Das sei gewesen, nachdem sie dem Beschuldigten von ihren Schmerzen berichtet habe (Prot. S. 21 ff.). Der Beschuldigte hätte auch sonst bemerken können, dass es ihr nicht gut gehe, da sie versucht habe, sich wegzuziehen. Dieser habe gesehen, wie sie sich weggezogen habe. Als der Beschuldigte nochmals Oralsex versucht habe, habe er gemerkt, dass sie ihn an der Taille weggeschoben habe. Auf Nach- frage hin bestätigte sie sodann, auch geweint zu haben. Der Beschuldigte habe sie gefragt, was los sei, nachdem sie sich abgedreht habe bzw. nach-

- 39 - dem sie es geschafft habe, sich umzusetzen, bzw. als sie ihn weggeschoben habe, nachdem dieser nochmals Oralsex versucht habe. An seine Reaktion, auf ihre Bitte hin, er solle weggehen, konnte sie sich nicht mehr erinnern. Auch konnte sie sich nicht mehr daran erinnern, ob sie eine äussere Blutung wahr- genommen habe, als der Beschuldigte gegangen sei. Den Schmerz spüre sie aber immer noch (Prot. S. 23). Der Beschuldigte habe sehr schnell seine Klei- der gepackt, sie angeschaut und sei weggegangen. Sie sei im Bett geblieben, habe ihn nicht zur Tür begleitet, habe sich nicht verabschiedet, habe aber nach seinem Gehen – als sie die Kraft gehabt habe, aus eigener Kraft aufzu- stehen – die Tür geschlossen, da sie Angst gehabt habe, dass er zurück- komme. Sie sei der Ansicht, dass es nicht so schlimm geworden, sie nicht ins Krankenhaus gekommen und sie nicht operiert worden wäre sowie kein Trauma erlitten hätte, wenn der Beschuldigte nicht so viele Touren gemacht und beim ersten Stopp ihrerseits aufgehört hätte (Prot. S. 24 f.). 2.7.2An Schranken erschienen die Aussagen der Privatklägerin wieder deutlich ab- geschwächt im Vergleich zu den Aussagen bei der Staatsanwaltschaft, aber nach wie vor sehr widersprüchlich. So berichtete die Privatklägerin nun wieder davon, dass sie dem Beschuldigten nur ganz am Schluss - und nicht bereits nach der ersten, aus ihrer Sicht schmerzhaften Tour - das Geld habe zurück- geben und abbrechen wollen. Überhaupt berichtete sie wieder davon, dass sie erst bei der Stellung auf dem Bauch am Bettrand Schmerzen verspürt und sich dann befreit habe. Der Zeitpunkt des Einsetzens ihrer Schmerzen und deren Veränderung konnte sie nicht mehr einordnen. Sie bestätigte aber, dass diese am Schluss am Bettrand am Schlimmsten gewesen seien, was sie dem Beschuldigten auch mitgeteilt habe. Es war aber keine Rede mehr davon, dass sie nach der sexuellen Ablehnung nach der ersten Tour vom Beschul- digten gepackt und für die zweite Tour auf dem Bauch aufs Bett gedreht sowie so fixiert worden sein soll, obwohl dies ein zentraler Punkt ihrer Darstellung ist und entsprechend in Erinnerung bleiben sollte. Vielmehr seien ihre Hände bei jener Stellung auf dem Bauch unter ihrem Bauch gewesen, seien dann mit der Zeit auf den Rücken gewandert und erst dann vom Beschuldigten festge- halten worden. Auch das Fixieren ihrer Beine sprach sich nicht mehr von sich

- 40 - aus an, sondern bestätigte dies erst auf entsprechenden Vorhalt hin. Ferner führte sie neu aus, sie habe mit den Händen gespürt, dass das Kondom ge- platzt sei, obwohl ihre Hände doch fixiert gewesen sein sollen. Auch auf die von ihr bei der Staatsanwaltschaft erwähnte Blutung angesprochen, konnte sie sich nicht mehr erinnern. Sie bestätigte jedoch zu Gunsten des Beschul- digten, einen roten Bademantel – keinen grünen – zu besitzen, mit welchem sie zu Beginn des Treffens mit dem Beschuldigten die Tür geöffnet habe. Auch an Schranken blieb sie dabei, dass der Beschuldigte sie nach ihrer Ab- lehnung des letzten Oralverkehrs nach dem Grund gefragt habe, was gestützt auf ihre sonstigen Aussagen unerklärlich ist, aber von ihr durchgehend so ausgesagt wurde. Die bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme deutli- che Aggravierung der Sachverhaltsdarstellung wurde an Schranken somit wieder relativiert und das Geschehen nicht mehr derart brutal dargestellt. Die Aussagen an Schranken ähneln wieder denjenigen vor der Polizei und die von der Privatklägerin geschilderte Gewalt durch den Beschuldigten rückt in den Hintergrund. 2.8.1Der Beschuldigte gab an Schranken zunächst in freier Erzählung zu Protokoll (Prot. S. 30 ff.), er habe sich im Zimmer auf die Couch gesetzt, sie hätten sich unterhalten, eine Zigarette geraucht, er habe bezahlt, worauf sie in ein ande- res Zimmer gegangen und mit dem Rückgeld zurückgekommen sei. Nach dem kurzen Gespräch habe sie ihm Oralsex gegeben. Sodann habe sie aus der Schachtel auf dem Nachttisch ein Kondom genommen und es ihm über- gestreift. Sodann sei er unten und sie oben gewesen, während dem sie zwei Minuten Sex gehabt hätten. Sodann habe er die Stellung wechseln wollen, worauf sie sich auf die rechte Bettseite, fast auf den Bauch, gelegt habe. Er habe sie nach Analsex gefragt, worauf sie ihm die Extrakosten mitgeteilt habe. Er habe aber gemerkt, dass dies live nicht so wie in seiner Vorstellung sei, weshalb er darauf verzichtet habe. So habe er ihr linkes Bein angehoben und sie vaginal penetriert. Nach kurzer Zeit habe er gemerkt, dass das Kondom geplatzt sei, worauf er die Privatklägerin aufmerksam gemacht habe. Diese habe aber nicht reagiert. Sodann sei sie aufgestanden und habe ihm ein neues Kondom angezogen. Dann sei er wiederum auf den Rücken gelegen

- 41 - und sie auf ihm. Sie habe ihr Natel genommen, etwas geschrieben und sich auf ihm bewegt. Sodann sei jemand gekommen, sie habe ihren grünen Mantel angezogen und sei aus dem Zimmer gegangen. Er sei aufgestanden und habe sich auf Sofa gesetzt. Als die Privatklägerin zurückgekommen sei, habe er sie gebeten, auf dem Sofa Sex zu haben. Sie sei auf ihn gesessen und sie hätten so Sex gehabt. Die Privatklägerin habe ihn gebeten, aufs Bett zurück zu gehen, was sie getan hätten. Daraufhin sei sie unten und er oben gewesen. Er habe sie gefragt, ob sie die Stellung wechseln könnten, so dass sie knie. Als sie sich daraufhin umgedreht habe, habe er sie angehoben und ein Kissen unter ihren Bauch gelegt. Alsdann habe sie sich wieder mit ihrem Telefon, konkret über Whatsapp, beschäftigt. Plötzlich habe sie sich gedreht und ge- sagt, dass sie Schmerzen habe. Er habe angenommen, das sei nur so ein kleiner Schmerz in jenem Moment, worauf er sie nach Oralsex gefragt habe. Sie habe abgelehnt, weil sie Schmerzen habe. Er habe sich daher neben sie gelegt, habe sie mit seinem linken Arm umarmt und sie gefragt, was ihr weh mache. Sie habe ihn aber weggestossen, sei aufgestanden und zur Toilette gegangen. Wegen ihrer Beschäftigung mit ihrem Mobiltelefon habe er ge- dacht, sie wollte ihn loswerden wegen des nächsten Kunden. Er sei aufge- standen, habe sich angezogen und als er im Gang gewesen sei, sei sie aus der Toilette gekommen mit einem roten Mantel. Er habe sich noch die Hände gewaschen, sie habe ihm die Türe geöffnet und ihm gesagt, dass er nun ge- hen dürfe. Er habe nicht gedacht, dass es so schlimm sei, dass sie im Spital lande (Prot. S. 30 f.). Auf konkretes Nachfragen hin gab er Folgendes an: Er habe auf Analverkehr verzichtet, weil der Moment in jenem Studio nicht so ausgesehen habe wie in seiner Fantasie. Er habe daher Analsex auch gar nicht versucht. Er habe nach seinem Verzicht ihr linkes Bein angehoben und sie vaginal penetriert (Prot. S. 33). Er habe erst am Ende, als sich die Privatklägerin umgedreht und von ihren Schmerzen berichtet habe, bemerkt, dass sie solche habe. Die Privat- klägerin habe zuvor nie etwas solches gesagt. Er habe nichts gemerkt und für ihn sei nichts aussergewöhnlich gewesen. Die Privatklägerin habe auch zu keiner Zeit geweint (Prot. S. 34). Als er festgestellt habe, dass das erste Kon-

- 42 - dom geplatzt sei und sie ihm – relativ kalt – ein neues übergezogen habe, habe er sich wieder auf den Rücken gelegt und sie sei über ihn gekommen. Sie habe sich auf ihm bewegt und ihr Natel zur Hand genommen und ge- schrieben. Anschliessend sei sie aufgestanden und habe das Zimmer verlas- sen, weil jemand gekommen sei (Prot. S. 35). Während sich die Privatklägerin mit jemandem unterhalten habe, sei er auf die Couch gesessen. Zudem wie- derholte er, dass sie sodann zunächst auf seinen Wusch hin auf der Couch und auf ihren Wunsch hin dann wieder im Bett vaginal Sex gehabt hätten. Dabei dementierte er, dass sie Privatklägerin von Schmerzen und vom Wunsch, sich auszuruhen, berichtet habe (Prot. S. 36). Die Privatklägerin sei unten auf dem Rücken und er oben gelegen. Er habe sie gebeten, sich um- zudrehen, was sie auch getan habe. Er habe sie an der Hüfte gehalten und ihr ein Kissen unter den Bauch geschoben, worauf er erneut vaginal in sie eingedrungen sei. Er sei gekniet und die Beine der Privatklägerin seien zwi- schen seinen gewesen. Seine Arme seien auf dem Bett gewesen. Die von der Privatklägerin geschilderte Stellung am Bettrand kniend dementierte er er- neut. Sie hätten nur Sex auf dem Bett gehabt. Auch habe er zu keinem Zeit- punkt ihre Hände festgehalten und er habe auch ihre Beine nicht fixiert. Plötz- lich habe sie sich umgedreht und von Schmerzen berichtet. Beim Umdrehen sei der Penis aus der Vagina gefallen. Es treffe dann zu, dass er nochmals nach Oralsex gefragt habe. Da habe sie aber wegen Schmerzen abgelehnt. Dabei habe sie sich mit der Hand an den Bauch gefasst, ansonsten nichts Weiteres. Er habe gedacht, das sei ein normaler Schmerz. Es sei nicht kor- rekt, dass die Privatklägerin ihn mit ihren Fingernägeln habe abwehren müs- sen. Er habe sich einfach neben sie gelegt, sie umarmt und sie nach ihren Schmerzen gefragt, worauf sie ihn weggestossen habe und zur Toilette ge- gangen sei (Prot. S. 37 ff.). 2.8.2Der Beschuldigte gab an Schranken im Vergleich zu seinen früheren Aussa- gen nochmals deutlich detailliertere Angaben zum gesamten Ablauf des se- xuellen Kontakts mit der Privatklägerin. Die Grundzüge schilderte er dabei im Wesentlichen wiederum gleich wie bei seinen früheren Befragungen, wonach er erst, als sich die Privatklägerin beim Vaginalverkehr auf deren Bauch um-

- 43 - gedreht und von ihren Schmerzen berichtet habe, dieselben wahrgenommen habe. Dabei gab er wie bereits bei der Polizei zu, trotzdem nochmals Oralver- kehr von ihr gewünscht zu haben. Er erklärte jedoch auch zum wiederholten Male, dass er sich nicht bewusst gewesen sei, dass die Schmerzen der Pri- vatklägerin derart stark gewesen seien, zumal er ihre Schmerzen erst in je- nem Moment erstmals wahrgenommen haben will. Dies erscheint insgesamt nachvollziehbar und lässt sich auch mit der Tatsache verknüpfen, dass er an- schliessend von der Privatklägerin abliess und er, nachdem er sich nach ih- rem Ergehen erkundet hatte, das Studio verliess. Schliesslich hatte die Pri- vatklägerin gemäss übereinstimmender Darstellung vorgängig deutlich zu verstehen gegeben, dass er gehen solle.

E. 2.1 Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung beschlagnahmte die Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland mit Verfügung vom 3. März 2025 (act. 14/6) folgende Gegenstände als Beweismittel:  Abfallsack schwarz mit weiterem durchsichtigem Abfallsack, gefüllt mit gebrauchten Tüchlein, Kondomen, Zigaretten und weiterem Abfall (As- servaten-Nr. A018'800'390);  Kopfkissen ungewaschen (Asservaten-Nr. A018'800'414);  Stoffdecke (Asservaten-Nr. A018'800'436);  Kissen (Asservaten-Nr. A018'800'447);  Kissen ungewaschen (Asservaten-Nr. A018'800'458);  1 grünes Oberteil (Asservaten-Nr. A018'800'469).

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragt (act. 50 S. 2) einen Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände sowie die Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträ- ger.

E. 3 Da die beschlagnahmten Gegenstände einzig als Beweismittel dienten und die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 70 StGB nicht gegeben sind, sind die genannten Gegenstände, namentlich Kleidungsstücke und Utensilien der Privatklägerin, – mit Ausnahme des schwarzen Abfallsacks samt Inhalt – der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen zurückzugeben. Hierfür ist ihr zur Abholung der Gegen- stände bei der Lagerbehörde eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils anzusetzen. Ansonsten sind die Gegenstände der Lager- behörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Der schwarze Ab- fallsack ist Müll und daher der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung zu überlassen.

- 55 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird der Beschuldigte wie vorliegend freigesprochen, so werden ihm die Kos- ten nur auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerf- liches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb die Verfahrenskosten – inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) – definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

2. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 i.V.m. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 14 GebV OG). Die Gebühr der gesamten Strafuntersuchung beträgt in Anwendung von § 2 und § 4 lit. d GebV StrV Fr. 2'100.– (vgl. act. 18). Zudem sind Auslagen von Fr. 2'869.85 für das Gut- achten des Instituts für Rechtsmedizin zu verzeichnen. Für den Aufwand des Gerichts erscheint in Anwendung von § 2 i.V.m. § 14 GebV OG eine Ent- scheidgebühr (Pauschalgebühr) von Fr. 4'500.– angemessen.

E. 3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bemisst sich im Kanton Zürich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Bei Strafprozessen ist die Grundgebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falls, der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes zu bemessen (§ 2 und 3 AnwGebV). Dabei stellt der in einer spezifizierten Aufstellung eines Rechtsanwaltes geltend ge- machte Zeitaufwand lediglich ein Bemessungskriterium dar und ist nur inso- weit zu berücksichtigen, als er auch notwendig war, wobei dies auch für die geltend gemachten Barauslagen zu gelten hat (vgl. § 22 AnwGebV).

E. 3.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Bemühungen und Barauslagen einen Aufwand von insgesamt Fr. 14'904.60 (Honorar: Fr. 13'658.25, Barauslagen: Fr. 129.50, Mehrwertsteuern [8.1%]:

- 56 - Fr. 1'116.85) geltend (act. 47 f.). Angesichts der Verantwortung des amtlichen Verteidigers, der Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwandes scheint der geltend gemachte Aufwand der Sache angemessen. Zudem sind der Vertei- digung für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hauptverhand- lung/Urteilseröffnung zusätzlich zum bereits geltend gemachten Aufwand wei- tere 5.5 Arbeitsstunden à Fr. 220.– zzgl. 8.1% MwSt., entsprechend Fr. 1'308.–, zuzugestehen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist da- her aus der Staatskasse mit (gerundet) Fr. 16'212.60 (inkl. Auslagen und 8.1% MwSt.) zu entschädigen.

E. 3.3 Der Sachverhalt erweist sich somit auch unter zivilrechtlichen Gesichtspunk- ten als spruchreif. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO ist das Scha- denersatzbegehren der Privatklägerin entsprechend abzuweisen. C. Genugtuung

1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat ausserdem An- spruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verlet- zung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finan- ziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle.

2. Zur Begründung ihres Genugtuungsbegehrens liess die Privatklägerin im We- sentlichen ausführen (act. 30 N 19 ff.), der Beschuldigte habe an ihr gegen ihren ausdrücklichen Willen und auch unter Anwendung von Gewalt direktvor- sätzlich Geschlechtsverkehr vollzogen, obwohl sie starke Schmerzen gehabt und ihn zum Aufhören aufgefordert habe sowie körperlich unterlegen gewe- sen sei. Sie habe nach dem Vorfall notfallmässig operiert werden müssen, da Eierstockzysten geplatzt seien. Aufgrund dieses traumatisierenden Vorfalls trage sie bleibende psychische Schäden davon und sei seither auch in The- rapie. Die Auswirkungen auf sie seien demnach gross und irreparabel bzw. langandauernd. Der Grad des Verschuldens sei hoch. Daher rechtfertige sich die geltend gemachte Genugtuung.

- 53 -

E. 4 Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. März 2025 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände der Privatklägerin freigegeben: Kopfkissen ungewaschen (Asservaten-Nr. A018'800'414)  Stoffdecke (Asservaten-Nr. A018'800'436)  Kissen (Asservaten-Nr. A018'800'447)  Kissen ungewaschen (Asservaten-Nr. A018'800'458)  1 grünes Oberteil (Asservaten-Nr. A018'800'469)  Der Privatklägerin wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selber (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Lagerbe- hörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Zeughausstrasse 11, Post- fach, 8021 Zürich, Tel. 044 247 24 50) abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, wer- den sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

E. 5 Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wird der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. März 2025 einzig als Be- weismittel beschlagnahmte Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen

- Abfallsack schwarz mit weiterem durchsichtigem Abfallsack, gefüllt mit gebrauchten Tüchlein, Kondomen, Zigaretten und weiterem Abfall (As- servaten-Nr. A018'800'390).

- 58 -

E. 6 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–. Die weiteren Kosten be- tragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 2'869.85 Gutachten/Expertisen etc., Fr. 16'212.60 amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin (inkl. Fr. 14'674.80 Auslagen und Mehrwertsteuer).

E. 7 Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben),

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt),

- die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin (übergeben), und als begründetes Urteil an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten,

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

- die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,

- die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, im Auszug gemäss Disposi- tiv-Ziff. 4 und 5 per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch),

- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG,

- die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA.

- 59 -

E. 9 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Pfäffikon, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Kollegialgericht Vorsitzende: Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Sigrist-Tanner MLaw T. Ries

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Pfäffikon Kollegialgericht Geschäfts-Nr.: DG250002-H / U2 Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. M. Sigrist-Tanner Ersatzrichterin lic. iur. A. Fürer Bezirksrichter M. Ottiger Gerichtsschreiber MLaw T. Ries Urteil vom 2. September 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin sowie A._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X1._____ gegen B._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Vergewaltigung etc.

- 2 -

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 4. März 2025 (act. 20) ist diesem Urteil in Kopie beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Der Beschuldigte in Begleitung von RA Dr. iur. Y._____, die Privatklägerin in Be- gleitung von RAin MLaw X2._____ sowie StAin MLaw C._____. Anträge: A. der Anklagebehörde (act. 50): Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.  Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestra-  fen. Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben, unter Ansetzung  einer Probezeit von 2 Jahren. Die erstandene Haft sei dem Beschuldigten anzurechnen.  Der Beschuldigte sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen.  Es sei die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung ei-  nes DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes mit Ertei- lung des Vollzugsauftrages an die Kantonspolizei Zürich und Verpflich- tung, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Güterstrasse 33, Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden, anzuordnen. Es sei über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten  Gegenstände zu entscheiden. Es sei über die Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger  zu entscheiden. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden.  Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen  Verteidigung, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 4 - B. der Privatklägerin (act. 51): Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und zu  bestrafen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz  von Fr. 933.75 inkl. 5% Zins seit 30. August 2024 zu bezahlen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung  in der Höhe von Fr. 10'000.– zzgl. Zins von 5% seit 16. Juni 2024 zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens seien dem  Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin (zzgl.  gesetzlicher MwSt) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch vorab aus der Staatskasse zu begleichen. Eventualiter seien die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der  Privatklägerin (zzgl. gesetzlicher MwSt) mangels Einbringlichkeit direkt auf die Staatskasse zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt)  zulasten des Beschuldigten. C. des Beschuldigten (act. 52): Es sei Herr B._____ vom Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen  Nötigung freizusprechen. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien auf den Zivilweg zu ver-  weisen. Herrn B._____ sei für die Haft vom 18. Juni 2024 bis 20. Juni 2024 eine  Genugtuung von Fr. 600.– zuzüglich Zins von 5 Prozent seit dem

19. Juni 2024 zu gewähren. Sämtliche Kosten des Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen  Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Nach Durchführung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland wurde gegen den Beschuldigten am hiesigen Bezirksgericht mit Anklageschrift vom 4. März 2025, hierorts eingegangen am 11. März 2025 (act. 20), Anklage erhoben.

2. Mit Vorladung/Verfügung vom 1. April 2025 (act. 25) liess das hiesige Gericht die Anklage zu und setzte die Hauptverhandlung auf den 1. September 2025 an. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass nebst der Befragung des Beschuldigten als weiterer Beweis auch die Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson vorgenommen werde, und die Privatklägerin wurde mit der- selben Verfügung auch zur Hauptverhandlung vorgeladen. Ferner wurde den Parteien eine Frist von 20 Tagen zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt und die Rechtsvertreter wurden ersucht, ihre Honoranoten bis 5 Tage vor der Hauptverhandlung einzureichen. Des Weiteren wurde der Privatklägerin eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um allfällige Zivilansprüche schriftlich zu bezif- fern und detailliert zu begründen und um mitzuteilen, ob sie beantragt, dem Beschuldigten während der Einvernahme als Auskunftsperson nicht direkt ge- genübergestellt zu werden.

3. Beweisanträge gingen in der Folge keine ein. Die Rechtsbeiständin der Pri- vatklägerin stellte mit Eingabe vom 3. Juni 2025 (act. 30) die ausführlich be- gründeten privatklägerischen Zivilanträge und teilte mit, dass die Privatkläge- rin dem Beschuldigten nicht direkt gegenübergestellt werden möchte. Gleich- zeitig stellte sie den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit von der Haupt- verhandlung.

4. Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 (act. 31) wurde die allgemeine Publikumsöf- fentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen und nur akkreditierten Medienvertretern – unter Auflagen – der Zutritt zur Hauptverhandlung gestat-

- 6 - tet. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin und der Be- schuldigte nicht gegenübergestellt würden.

5. Im Übrigen stellte die Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Eingabe vom

20. Mai 2025 (act. 27) auch einen Antrag auf Verschiebung der Hauptver- handlung, welcher hierorts mit Verfügung vom 20. Mai 2025 (act. 29) abge- wiesen wurde. Am 30. Mai 2025 liess die Privatklägerin hiergegen Be- schwerde beim Bundesgericht einreichen (vgl. act. 34 und 36), worauf das Bundesgericht mit Schreiben vom 2. Juli 2025 (act. 35) um Akteneinsicht er- suchte. Das hiesige Gericht sandte die Akten am 11. Juli 2025 (act. 38) auf- forderungsgemäss zu. Mit Urteil vom 4. August 2025 (act. 39) wies das Bun- desgericht die privatklägerische Beschwerde indes ab (BGer 7B_594/2025) und es blieb beim Hauptverhandlungstermin vom 1. September 2025.

6. Mit Eingabe vom 11. August 2025 (act. 40) ersuchte die privatklägerische Rechtsbeiständin um Bewilligung ihrer Substituierung durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ an der Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 12. August 2025 (act. 42) wurde dieser Antrag gutgeheissen.

7. Mit Eingaben vom 26. und 27. August 2025 (act. 45 und 46) reichten die amt- liche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin fristgemäss ihre jeweiligen Honorarnoten ein. 8.1 Zur Hauptverhandlung erschienen Staatsanwältin MLaw C._____ für die An- klägerin, der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Dr. iur. Y._____ und die Privatklägerin in Begleitung der Substitutin ihrer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin, RAin MLaw X2._____, sowie einer Vertrauensperson. Zudem erschienen die Dolmetscherinnen D._____ zur Übersetzung in Kroa- tisch für den Beschuldigten sowie E._____ zur Übersetzung in Rumänisch für die Privatklägerin (Prot. S. 8). 8.2 Zu Beginn der Verhandlung gab die Staatsanwaltschaft ihre Anträge bekannt. Vorfragen wurden keine gestellt (Prot. S. 9). Daraufhin wurde sowohl die Pri- vatklägerin als auch der Beschuldigte – je getrennt voneinander und je mittels

- 7 - Videoübertragung zur Gewährung der gegenseitigen Konfrontationsrechte – eingehend zum Sachverhalt und zur Person befragt (Prot. S. 9 ff.). Sodann folgten die Parteivorträge (Prot. S. 41 ff.). Auf ein Schlusswort verzichtete der Beschuldigte (Prot. S. 43). 8.3 Im Anschluss an die Verhandlung wurde die mündliche Eröffnung auf den

4. September 2025 angesetzt. Staatsanwältin MLaw C._____ und Bezirks- richter M. Ottiger wurden im Einverständnis aller Beteiligten von der Teil- nahme an der mündlichen Urteilseröffnung dispensiert (vgl. Prot. S. 42 f.).

9. Die Beratung des Urteils fand am 2. September 2025 statt (Prot. S. 44). Zur Urteilseröffnung am 4. September 2025 erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers RA Dr. iur. Y._____ und die Substitutin der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin, RAin MLaw X2._____, sowie die Kroatisch-Dolmetscherin D._____ zur Übersetzung für den Beschuldigten (Prot. S. 50). Das Urteil vom 2. September 2025 wurde alsdann mündlich eröffnet, ausführlich begründet und als unbegründetes schriftliches Urteil sowohl der amtlichen Verteidigung als auch der Substitutin der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin im Doppel ausgehän- digt (act. 53 und Prot. S. 50).

10. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin liess in der Folge mit Eingabe vom 9. September 2025 (act. 54) Berufung gegen das Urteil anmel- den und ersuchte um schriftliche Begründung desselben, weshalb es nachfol- gend schriftlich zu begründen ist. II. Sachverhalt A. Allgemeines

1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 20 S. 2 f.). Der Beschuldigte gestand dabei den äusseren Ablauf des

- 8 - Anklagesachverhalts im Wesentlichen ein, namentlich, dass es zum in der Anklageschrift geschilderten sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin kam. Der Beschuldigte und die Privatklägerin, welche auf F._____ sexuelle Dienst- leistungen gegen Entgelt anbot, vereinbarten am 16. Juni 2024 ein Treffen im Studio G._____ in H._____ und der Beschuldigte erschien dort ca. 16.20 Uhr, worauf sie nach Bezahlung des Preises sowohl oralen wie auch vaginalen Geschlechtsverkehr hatten (vgl. act. 6/2-4). Während die Privatklägerin an- gibt, im Verlaufe des sexuellen Zusammentreffens– wie in der Anklageschrift umschrieben – vergewaltigt und sexuell genötigt worden zu sein (vgl. act. 7/2- 3), geht der Beschuldigte von einem üblichen, durchgehend einvernehmli- chen, gewaltfreien sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin aus, worauf die Privatklägerin wegen Schmerzen plötzlich abgebrochen habe, was er akzep- tiert habe und gegangen sei (vgl. act. 6/2 Fragen 5, 9, 26 und 29 ff., act. 6/3 Frage 7 S. 3 und Frage 17, act. 6/4 Fragen 11 f. und 24 f f.). Die konkrete Ausgestaltung des sexuellen Zusammentreffens der beiden Beteiligten ist da- her unklar. Klar und unumstritten ist sodann aber wieder (vgl. act. 9/8 und 9/14), dass die Privatklägerin während des sexuellen Kontakts mit dem Be- schuldigten offenbar plötzlich Schmerzen in der Region des linken Eierstocks verspürte, weil eine Zyste an ihrem linken Eierstock platzte und sich ansch- liessend Blut in ihrem Bauchraum ansammelte, sodass sie nach dem Ge- schlechtsverkehr mit dem Beschuldigten einen lebensbedrohlichen Blutver- lust erlitt. Infolgedessen musste sie notfallmässig ins Kantonsspital Winterthur eingeliefert werden. Es folgte eine Notoperation. Es stellt sich somit im We- sentlichen auch die Frage, ob und wie das Verhalten des Beschuldigten wäh- rend des zumindest anfänglich einvernehmlichen sexuellen Kontakts der bei- den Beteiligten dazu beitrug, dass es zu dieser lebensgefährlichen Blutung am linken Eierstock der Privatklägerin kam, was nachfolgend zu erstellen ist.

2. Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der fraglichen Sachverhaltselemente stehen die folgenden Beweismittel zur Verfügung:

- die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. Juni 2024 (act. 6/2), der Hafteinvernahme vom 20. Juni 2024

- 9 - (act. 6/3), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Februar 2025 (act. 6/4) sowie anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 26 ff.),

- die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom 18. Juni 2024 (act. 7/1), der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men vom 27. September 2025 und 11. Februar 2025 (act. 7/2-3) sowie anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 9 ff.) und

- das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin des In- stituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 2. September 2024 (act. 9/8) sowie dessen Ergänzung vom 3. Dezember 2024 (act. 9/14). 3.1.1Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Beste- hen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Eine strafrechtliche Verur- teilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichen- der Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel dar- über bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Ge- richt eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vor- liegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abs- trakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausrei- chen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausge- schlossen werden können (TOPHINKE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 58 ff. zu Art. 10). 3.1.2Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen we-

- 10 - der von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tat- sachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214, E. 5.3.2; BGE 138 V 74, E. 7; BGE 127 I 38, E. 2a; je mit Hinweisen). 3.2.1Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inne- ren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 3.2.2Zu einer seriösen Aussagenwürdigung gehört somit zunächst die Prüfung der Frage, wie die Motivlage der aussagenden Personen beschaffen ist (vgl. HER- MANUTZ/LITZCKE, Vernehmung in Theorie und Praxis, Stuttgart/München/Han- nover/Berlin/Weimar/Dresden 2009, 2. Auflage, S. 30). Dies gründet auf der Einsicht, dass auch erfundene Aussagen sogenannte Realitätskriterien in hin- reichender Zahl aufweisen können. Dies betrifft vor allem einfachere Sachver- halte bei nur wenigen Einvernahmen sowie Aussagen, die auf realen Ge- schehnissen basieren und nur durch geringfügige Änderungen bzw. Hinzufü- gungen zu einer falschen Sachdarstellung werden können. Die Motivlage muss gerade dann bei der Beweiswürdigung einbezogen werden, wenn sie auf Grund äusserer Umstände besonders problematisch erscheint. So ist un- ter anderem abzuklären, ob sich in der Persönlichkeit oder in der Beziehung

- 11 - zum Beschuldigten Besonderheiten, die ein Motiv für eine Falschbezichtigung erkennen lassen, zeigen. Dabei ist stets zu beachten, dass ein allfälliges Motiv allein noch kein Grund ist, der Aussage zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien, z.B. das Fehlen einer hinreichenden Zahl sog. Realitätskriterien, gibt Anlass, solche Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen (HERMANUTZ/LITZCKE, a.a.O., S. 26; Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 24. Mai 2004, Proz.-Nr. AC040005, E. II.1.4). 3.2.3Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die soge- nannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangs- punkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussa- gende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leis- tungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Er- lebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Ent- stehungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen über- prüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wer- den. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33, E. 4.3; BGE 129 I 49, E. 5.; je mit Hinweisen). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrü- che innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Wi- dersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/HÄ- CKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage 2021, S. 77 ff. und S. 180 ff.).

- 12 - B. Glaubwürdigkeit der Beteiligten

1. Die Privatklägerin deponierte ihre Aussagen als Auskunftsperson unter Straf- androhung von Art. 303-305 StGB, was nicht generell zu erhöhter Glaubwür- digkeit führt. In Fällen der sogenannten "Vier-Augen-Delikte", wo sich also Tä- ter und Opfer alleine gegenüber stehen und wo keine weiteren Zeugen vor- handen sind, kann nicht gesagt werden, dass das Fakt der Androhung von Straffolgen resp. der Ermahnung zur wahrheitsgemässen Aussage dem Opfer generell zu erhöhter Glaubwürdigkeit verhilft. Entscheidend ist auch in diesem Fall die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen der Beteiligten (vgl. OGer ZH Verfahren Nr. SB150350 vom 18. Mai 2016, E. 5.2.4). Zu beachten gilt aller- dings, dass die Privatklägerin direkte Geschädigte ist, weshalb sie zumindest emotional am Verfahren beteiligt ist und zufolge der Geltendmachung von Zi- vilforderungen auch ein finanzielles Interesse am Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens haben dürfte. Ein allfälliges finanzielles Interesse der Geschä- digten ist vorliegend allerdings höchstens marginal zu gewichten. Konkrete Hinweise, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten und das Risiko einer Bestrafung mit Freiheits- oder Geldstrafe auf sich nehmen sollte, sind schliesslich keine ersichtlich. Auch der Beschuldigte brachte diesbezüglich nichts Wesentliches vor, zumal sich die beiden vor dem vorliegend zu beur- teilenden Vorfall nicht kannten (act. 7/2 Frage 9 und Prot. S. 11). Ein Hinweis auf ein mögliches Motiv für eine Falschaussage lässt sich folglich nicht herlei- ten.

2. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass er im vorliegenden Verfahren nicht unter Strafandrohung zu wahr- heitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Als direkt vom vorliegenden Straf- verfahren Betroffener dürfte er ein – insoweit legitimes – Interesse daran ha- ben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Die Aus- sagen des Beschuldigten sind daher im Allgemeinen mit Vorsicht zu würdigen. Allerdings liegen ansonsten keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein ge- gen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sprechen würden. C. Aussagewürdigung

- 13 -

1. Vorab ist auf die Umstände der vorliegenden Strafanzeige hinzuweisen, näm- lich, dass die Strafanzeige nicht von der Privatklägerin selber vorgenommen wurde. Gemäss Polizeirapport vom 18. Juni 2024 (act. 1) meldete sich die Oberärztin der … [Abteilung] des Kantonsspitals Winterthur, Dr.med. I._____, am 17. Juni 2024, d.h. ein Tag nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall, telefonisch bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich und berichtete, dass die Privatklägerin am Vortag notfallmässig mit der Ambulanz ins Kan- tonsspital eingewiesen worden sei, nachdem sie beim Sex mit einem Freier starke Schmerzen im Unterleib verspürt habe. Die Privatklägerin habe den Kunden gebeten, mit dem Geschlechtsverkehr aufzuhören, was dieser igno- riert und den Akt auf brutale Weise fortgeführt habe, bis die Privatklägerin bewusstlos geworden sei und starke Blutungen erlitten habe – so der Polizei- rapport gestützt auf die Aussagen der Oberärztin (act. 1 S. 3). Die Aussagen der Privatklägerin entstanden somit vor dem Hintergrund, dass vom behan- delnden Spital her offenbar klar geäussert wurde, dass die Blutung im Bauch- raum der Privatklägerin durch brutales Vorgehen des Beschuldigten verur- sacht worden sei. Dies lässt sich gemäss Gutachten jedoch nicht erstellen (siehe dazu nachfolgend lit. D). Trotzdem dürfte diese Ausgangslage die Aus- sagen beeinflusst haben. 2.1.1Anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 18. Juni 2024 (act. 7/1), d.h. zwei Tage nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall, gab die Privat- klägerin zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten sodann selber in freier Erzählung an (Frage 17), der Beschuldigte habe einen "Blow- job" gewollt, dann habe sie ihm das Kondom übergestreift, sei zunächst über ihm gewesen und dann runtergegangen. Der Beschuldigte habe sie in die ent- sprechende Position gebracht und habe angefangen, sehr hart und sehr schnell die Sache zu machen. Sie habe dann unangenehme Schmerzen ver- spürt, worauf sie gesagt habe, er solle stoppen. Nach ein oder zwei Minuten habe er dann gestoppt. Weiter führte sie aus, er habe sie mit den Beinen nach unten und mit dem Oberkörper auf dem Bett positioniert und versucht, sie anal zu penetrieren, wobei das Kondom kaputt gegangen sei und er sich ein neues übergestreift habe. Der Beschuldigte sei anal ein wenig in ihr drin gewesen.

- 14 - Da sie grosse Schmerzen gehabt habe, sei es aber nicht gegangen. Sodann habe es geklingelt und sie sei zur Tür gegangen. Als sie zurück gekommen sei, sei der Beschuldigte auf der Couch gesessen, worauf sie wieder ins Bett gegangen seien. Da habe er sie auf den Bauch gelegt, ein Kissen unter den Bauch geschoben und habe nochmal versucht, sie anal zu penetrieren. Das sei aber nicht gegangen. Sodann habe er sie plötzlich vaginal penetriert. Sie sei blockiert gewesen und habe gesagt, er solle stoppen. Das habe der Be- schuldigte nicht akzeptiert, worauf sie ihn ein wenig zur Seite geschoben habe. Dann sei er von ihr runtergegangen, als sie Tränen in den Augen gehabt habe und sich nicht mehr habe bewegen können. Alsdann sei sie liegen ge- blieben, worauf der Beschuldigte wieder einen "Blowjob" gewollt habe. Sie habe dies abgelehnt und ihre Fingernägel in seinen Bauch gedrückt, damit dieser Schmerzen verspüre und von ihr ablasse. Der Beschuldigte habe sie dann so aufgeregt angesehen und gefragt, was los sei und weshalb sie nicht mehr wolle. Sie habe ihm geantwortet, er solle bitte weg gehen. Dann habe er sie angeschaut, habe seine Kleider genommen und sei gegangen. Sie habe noch gehört wie er "ach Scheisse, ach Scheisse" gesagt habe. Sie sei dann ins Bad gegangen, habe eine heisse Dusche und ein Schmerzmittel genom- men und habe sich schlafen gelegt. Als sie nach 2.5 oder 3 Stunden wieder aufgewacht sei, ein weiteres Schmerzmittel genommen und zur Toilette habe gehen wollen, sei ihr nach zwei Metern schwarz vor Augen geworden. Sie habe um Hilfe gerufen, und dann könne sie sich an nichts mehr bzw. kaum mehr etwas erinnern. Sie habe nur Stimmen gehört. Der Chef und ein Mäd- chen seien zu ihr gekommen und sie hätten den Krankenwagen gerufen (Frage 17). Auf entsprechende Nachfrage nach dem Grund ihrer Blutung gab sie zu Pro- tokoll, sie habe verstanden, dass es wegen des sexuell aggressiven Akts des Beschuldigten zur inneren Blutung gekommen sei. Sie habe nicht alles ver- standen, aber im Grossen und Ganzen hätten sie gesagt, dass es deswegen gewesen sei – wobei mit "sie" wohl die Ärzte des Kantonsspitals Winterthur gemeint sind. Sodann sei die Polizei wegen der Anzeige gekommen (Frage 19).

- 15 - Auf konkretes Befragen hin gab sie sodann an: Als der Beschuldigte sie so schnell und stark vaginal penetriert habe, habe sie gespürt, wie sich alles zu- sammenziehe und sie habe wie ein Schnitt gespürt. Beim zweiten Versuch, als der Beschuldigte sie penetriert habe, habe sie sich vor Schmerzen gar nicht mehr bewegen können. Für sie sei es ab dem zweiten Mal, als sie sich nicht mehr habe bewegen können, nicht mehr in Ordnung gewesen (Fra- gen 20 f.). Das erste Mal sei nach dem Blowjob gewesen, als sie auf dem Rücken gelegen habe und er sie hart vaginal penetriert habe. Sie sei da tro- cken gewesen und habe gedacht, sie hätte daher Schmerzen. Sie habe ge- dacht, dass der Schmerz nur momentan sei. Sie habe dem Beschuldigten ge- sagt, sie müsse auf die Toilette. Sie habe sich nicht ok gefühlt. Der Schmerz habe allerdings begonnen nachzulassen. Sie sei daher zurückgekehrt und hätte sich für die zweite Tour aufs Bett gelegt, worauf der Beschuldigte sie mit dem Bauch nach unten in Position gebracht habe. Sie habe ihm gesagt, er solle warten, sie habe Schmerzen. Er habe darauf aber keine Rücksicht ge- nommen und sei in jenem Moment bereits vaginal in sie eingedrungen, worauf sie den grausamen Schmerz verspürt habe, als ob etwas gerissen wäre. Er habe zunächst mit der Hand gespielt, habe sie dann an der Taille gepackt und sei vaginal in sie eingedrungen, worauf sie – als der Beschuldigte sie so stark penetriert habe – wegen des Schmerzes im Bett blockiert gewesen sei (Fra- gen 23 ff. und 31 ff.). Sie habe stop gesagt, habe ihr Gesicht zu ihm gedreht und sich mit dem ganzen Körper aufs Bett gesetzt und geweint. Er sei dann auf sie gestiegen und habe erneut einen Blowjob gewollt. Sie habe ihm aber mitgeteilt, dass sie nicht mehr könne und habe ihn weggeschoben. Zudem habe sie sich die Hand vor den Mund gehalten und versucht, ihm auszuwei- chen. Als der Beschuldigte immer wieder insistiert habe, habe sie ihre Finger- nägel in seinen Bauch gedrückt. Der Beschuldigte habe von ihr abgelassen und habe gefragt, was passiert sei und weshalb sie nicht mehr wolle. Darauf- hin habe sie ihn gebeten, seine Kleider zu nehmen und zu gehen. Sie habe ebenfalls versucht, ihre Kleider anzuziehen. Sie habe sich aber nicht mehr richtig bewegen können, was ihn schockiert habe (Fragen 28 ff.). Als sie bei der zweiten Tour stop gesagt habe, habe er nicht aufgehört und weiter Rein-

- 16 - /Rausbewegungen gemacht. Er habe sie an der Taille gehalten, während sie versucht habe, sich aufs Bett zu heben. Ferner habe sie versucht, die Hände an ihre Vagina zu bringen, um seinen Penis rauszuziehen. Als er nach ein oder zwei Minuten draussen gewesen sei, habe sie sich weggezogen und in Sitzposition aufs Bett geschoben (Fragen 35 ff.). Auf Nachfragen hin gab sie sodann zunächst an, dass sie denke, der Beschuldigte habe ihre Tränen in den Augen gesehen (Frage 28). Später führte sie aus, dass er zu 100% ihr Weinen habe sehen können (Frage 43). Ferner gab sie an, nicht geschrien zu haben. Auch habe sie nicht sprechen können, da ihr jeder Ton Schmerzen bereitet habe und sie nur "mmm" habe machen können. Während des Ge- schlechtsakts habe sie aber dreimal auf Englisch stop gesagt, ein erstes Mal als sie den ersten Schmerz gespürt habe, ein zweites Mal als sie auf dem Bauch gelegen sei und ein drittes Mal, als der Beschuldigte nochmal einen Blowjob versucht habe (Fragen 47 f.). Auch habe sie ihm auf Englisch gesagt, er solle warten und sie könne jetzt nicht, er müsse stoppen und sie würden das hier beenden, als er sie für die zweite Tour in Position gebracht habe, worauf er sie an die Taille gefasst habe. Das sei nach der Pause gewesen, als sie von der Toilette zurückgekommen sei. Der Beschuldigte sei auf der Couch gesessen und sie habe sich aufs Bett gelegt, weil sie Ruhe gebraucht habe. Er sei dann neben sie gekommen, habe das Kondom übergestülpt und habe sie in Position gebracht (Fragen 49 ff.). Erst auf konkrete Nachfrage hin ergänzte sie sodann, bei der ersten Tour, d.h. vor der Toilettenpause, habe der Beschuldigte auch probiert, anal in sie einzudringen, worauf sie wegen Schmerzen "nein" gesagt und sich auf den Rücken gelegt habe, damit der Beschuldigte es nicht weiter habe versuchen können. Sie habe ihm gesagt, dass sein Penis zu gross sei und sie deswegen keine Schmerzen wolle, wor- auf er vaginal in sie eingedrungen sei. Er habe anal nur ein wenig gespielt, sei aber nicht reingegangen, sondern habe sie dann vaginal penetriert (Fra- gen 53 ff.). Auch nur auf Nachfragen hin gab sie an, dass sie sich aus der zweiten Position nicht hätte befreien können, weil er sie mit seinen Händen an ihrer Taille fixiert habe und sie sich nicht habe bewegen können. Sie denke, er habe sie bewusst und nicht nur aufgrund des Geschlechtsakts fixieren wol-

- 17 - len, damit sie sich nicht habe bewegen können, zumal er sie zuvor nicht an- gefasst habe. Er habe sie erst an der Taille gepackt, als sie versucht habe, seinen Penis aus der Vagina zu schieben, um in sich Platz zu machen (Fra- gen 57 ff.). Sie habe sich erst in Sitzposition bringen können, als der Penis aus der Vagina gewesen sei, da sie sich mit den Händen nirgends habe ab- stützen und ihren Körper hätte heben können. Sie sei mit dem Bauch auf dem Bett gelegen und habe die Hände unter ihr an ihrer Vagina gehabt. Der Be- schuldigte sei stehend hinter ihr gewesen und ihre Beine seien runtergehängt (Fragen 61 f.). Auf Nachfrage hin konkretisierte sie weiter, sie habe dem Be- schuldigten gesagt, dass sie Ruhe haben wolle, als dieser auf der Couch ge- sessen sei. Sie habe gewünscht, auf dem Bett zu liegen und habe daher ge- sagt "I need to stay in bed to relax". Als sie am Liegen gewesen sei, sei er gekommen, habe sie an den Hüften gehalten und habe sie in Position ge- bracht. Sie habe ihm gesagt "wait a little bit und "I think, I can do nothing". Sie wisse aber nicht, ob er ihr zugehört habe oder nicht. Er habe sich hinter sie gestellt und habe von vorne begonnen, wobei der Moment gekommen sei, als sie ihre Hände an ihrer Vagina gehabt habe (Frage 63). Der Beschuldigte sei sehr schnell und sehr hart vorgegangen, stärker als am Anfang. Sie habe so starke Schmerzen gehabt, dass sie nicht mehr habe atmen können. Als sie dann ihre Hände an der Vagina gehabt habe, habe der Beschuldigte vermut- lich bemerkt, dass etwas nicht in Ordnung sei und sie nicht wolle. Allenfalls habe er auch ein unangenehmes Gefühl gehabt, weil sie versucht habe, sei- nen Penis wegzutun (Frage 64). Auf die Frage, ob der Beschuldigte vorher nicht bemerkt habe, dass etwas nicht stimme, gab die Privatklägerin an, sie denke, der Beschuldigte hätte die zweite Tour nicht mehr probiert, wenn er gemerkt hätte, dass etwas nicht in Ordnung wäre. Sie könne aber nicht genau sagen, warum er es nicht hätte merken können, als er die zweite Tour ange- fangen habe. Sie habe gesagt, sie könne nicht und müsse sich ausruhen (Fra- gen 65 f.). Ab jenem Moment als sie nicht mehr gewollt habe, habe sie sich wie vergewaltigt gefühlt, auch wenn der Beschuldigte dafür bezahlt habe. Be- vor sie das erste Mal Sex gehabt hätten, sei alles ok gewesen. Dann beim ersten Mal sei es schon ziemlich stark gewesen und beim zweiten Mal sei es

- 18 - bereits sehr stark gewesen (Frage 75). Als der Beschuldigte den Blowjob ge- wollt habe, habe sie auch Angst bekommen. Er sei über sie gekommen und auf ihr gewesen. Die einzige Möglichkeit, die sie gesehen habe, um ihn von ihr herunterzubekommen sei gewesen, ihn mit den Fingernägeln wegzuschie- ben (Frage 77). Sie habe gesagt "please, let me, I'm not good". Der Beschul- digte habe aber weiter versucht, den Penis in ihren Mund zu bekommen. Als sie ihn weggeschoben habe, habe er gefragt, weshalb sie nicht wolle, worauf sie ihm mitgeteilt habe, dass sie starke Schmerzen habe, er seine Kleider nehmen und gehen solle (Fragen 77 f.). 2.1.2Die Privatklägerin berichtete zwar übereinstimmend von einer ersten und ei- ner zweiten Tour – eine vor ihrem Gang zur Toilette und eine danach, wobei der Geschlechtsverkehr für sie erst ab der zweiten vaginalen Tour mit dem Bauch auf dem Bett nicht mehr gewollt gewesen sei. Bei der polizeilichen Be- fragung der Privatklägerin fällt indes auf, dass die Darstellung der Privatklä- gerin hinsichtlich des konkreten Geschehensablaufs bzw. das dem Beschul- digten vorwerfbare Verhalten während der zweiten Tour mit zunehmend de- taillierterer Befragung immer schwerwiegender und im Vergleich zur freien Er- zählung widersprüchlicher wurde. Sie sagte zwar durchgehend aus, dass der Beschuldigte am Schluss nochmal oral befriedigt werden wollte und sie in je- nem Zeitpunkt wegen ihrer Schmerzen jeglichen weiteren sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten ablehnt habe, was sie ihm spätestens in jenem Zeit- punkt auch mitgeteilt und gezeigt habe, indem sie ihn weggeschoben und zum Gehen aufgefordert habe. Sie gab jedoch unterschiedlich an, ab wann genau und wie konkret sie dem Beschuldigten bereits vor diesem letzten Versuch des Oralverkehrs zu verstehen gegeben haben will, dass sie wegen Schmer- zen weiteren Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten ablehnte. Teils gab sie gar an, überhaupt nicht in der Lage zum Sprechen gewesen zu sein und nur "mmm" gesagt zu haben. Sie habe – während er zweiten Tour – in jenem Zeitpunkt der vaginalen Penetration starke Schmerzen verspürt und sei blo- ckiert gewesen, wobei sie die starken Schmerzen auf die starke Penetration des Beschuldigten zurückzuführen scheint. Bei der freien Erzählung und auch am Anfang der konkreten Befragung will sich die Privatklägerin in jenem Mo-

- 19 - ment einfach umgedreht und mit dem ganzen Körper aufs Bett gesetzt haben, worauf der Beschuldigte nochmal Oralsex versucht habe. Im Rahmen der wei- teren konkreten Befragung soll der Beschuldigte aber in jenem entscheiden- den Moment vielmehr weitergemacht und nicht aufgehört haben. Zudem soll er sie gar an der Taille festgehalten haben, um sie zu fixieren. Sie habe sich nur aus dieser Position befreien können, weil sie ihre Hände an die Vagina gebracht und den Penis rausgeschoben habe. Ferner widersprach sich die Privatklägerin auch hinsichtlich des Wissens des Beschuldigten um ihre Schmerzen und ihre plötzliche Ablehnung des Geschlechtsverkehrs. Einer- seits will sie dem Beschuldigten bereits bei der ersten Tour von Schmerzen berichtet haben, will dem Beschuldigten dann auch bei der zweiten Tour "Stop" und "Wait" gesagt und bereits zuvor nach ihrem Gang zur Toilette mit- geteilt haben, dass sie nicht mehr könne und sie sich ausruhen müsse. Hin- gegen gestand sie zu, der Beschuldigte habe ihr Unwohlsein bei der zweiten Tour wohl nicht wahrgenommen, ansonsten er die zweite Tour nicht gemacht hätte. Er habe wohl erst, als sie seinen Penis herausgeschoben habe, be- merkt, dass sie nicht mehr wolle. Angesichts der von ihr behaupteten klaren Kommunikation in Bezug auf ihre Schmerzen wirft dieses Zugeständnis doch Fragen auf, ob die Privatklägerin dem Beschuldigten effektiv – wie behauptet

– bereits vor und sodann auch während der zweiten Tour von ihren Schmer- zen berichtete. Angesichts ihrer Aussagen ist zumindest nicht auszuschlies- sen, dass sie während der zweiten Tour im Unwissen des Beschuldigten plötzlich starke Schmerzen verspürte, worauf sie sich im Affekt sofort vom Bauch in eine Sitzposition drehte und dem davon überraschten Beschuldigten erst dabei erstmals effektiv von ihren Schmerzen berichtete, zumal sie zuvor nicht derart stark wie in jenem Moment gewesen seien bzw. teils auch nach- gelassen hätten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Privatklägerin angab, sich ab jenem Moment vergewaltigt gefühlt zu haben, als sie nicht mehr ge- wollt habe, d.h. während der einsetzenden starken Schmerzen bei der zweiten Tour – so die Privatklägerin. Eine Vergewaltigung ist jedoch nicht nur ein Ge- fühl, sondern muss auch objektiv für den Beschuldigten erkennbar gewesen sein, d.h. er muss sich bewusst über den Willen der Privatklägerin hinwegge-

- 20 - setzt haben. Ob dem Beschuldigten während jener zweiten Tour zumindest erkennbar war, dass die Privatklägerin wegen starker Schmerzen weiteren sexuellen Kontakt ablehnte, erscheint vorliegend allerdings bereits gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei fraglich, zumal die sehr starken Schmerzen der Privatklägerin offenbar sehr plötzlich und auch für sie überraschend einsetzten. Die Anklägerin wendet zwar ein, dass die polizeili- che Befragung in einem Zeitpunkt stattfand, als die Privatklägerin aus dem Spital entlassen worden sei und noch unter Schock gestanden habe (act. 50 S. 6). Da die Privatklägerin aber in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen wurde (vgl. 9/14 S. 3), diese ohne Weiteres angab, der Befragung folgen zu können bzw. einvernahmefähig zu sein (act. 7/1 Frage 9), und Schmerzen allein – auch hinsichtlich der weiteren Aussagen bei der Staats- anwaltschaft (vgl. nachstehend) – nicht zu einem derart widersprüchlichen Aussageverhalten führen dürften, kann diesem Argument nicht gefolgt wer- den. 2.2.1Der Beschuldigte schilderte den Sachverhalt anlässlich der polizeilichen Be- fragung vom 19. Juni 2024 (act. 6/2), d.h. drei Tage nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall, sodann zunächst in freier Erzählung wie folgt: Er sei das erste Mal bei einer Prostituierten und es sei für ihn folglich unangenehm ge- wesen. Sie seien zunächst zusammengesessen und hätten geredet, bevor sie sich aufs Bett gelegt hätten. Er habe während des Gesprächs für eine halbe Stunde Sex Fr. 200.– bezahlt, habe aber anschliessend keine halbe Stunde Sex gehabt, da die Privatklägerin nach dem Sex plötzlich gesagt habe, dass sie Schmerzen habe, worauf er aufgehört habe. Sie habe sich am Magen gerieben, habe immer wieder gesagt, dass sie Schmerzen im Bauchbereich habe, weshalb sie einige Minuten auf dem Bett gelegen seien – er auf der rechten und sie auf der linken Bettseite. Darauf habe sie sich angezogen und ihm mitgeteilt, dass er nun gehen könne, worauf er sich auch angezogen und sie ihn zur Tür gebracht habe (Fragen 5 und 9). Auf konkretes Befragen hin gab er dann weiter zu Protokoll, er habe während dem Sex auch Analsex ausprobieren wollen. Das habe aber Fr. 50.– zusätz-

- 21 - lich gekostet, weshalb er abgelehnt habe. Er habe daher keinen Analsex mit der Privatklägerin gehabt und er habe das auch nicht versucht (Fragen 12 ff. und 20 ff.). Anfänglich habe die Privatklägerin ihn oral befriedigt. Sodann habe sie ihm ein Kondom übergezogen und sie hätten Sex gehabt, wobei sie zu- nächst über ihm gewesen sei. Dann sei das Kondom gerissen, sie habe ihm ein zweites übergezogen, worauf sie weiter Sex gehabt hätten. Dabei sei sie unten auf dem Bauch und er oben gelegen. Er habe ihr ein Kissen unter den Bauch gelegt, sie ein wenig zur Seite gedreht und sie habe die Beine ausein- ander gespreizt. In jener zweiten Position hätten sie aber nur kurz Sex gehabt, worauf sie gesagt habe, dass es ihr weh tue. Er habe dann nochmals Oral- verkehr gewollt, was sie wegen Schmerzen abgelehnt habe. Er habe sich dar- aufhin für drei bis fünf Minuten neben sie aufs Bett gelegt, habe sie gefragt, ob es wegen ihm sei, und habe sich entschuldigt. Dabei habe sie sich ange- zogen und auch er habe sich angezogen, worauf sie ihn zur Tür begleitet habe und er – ohne etwas zu sagen – gegangen sei (Fragen 15 ff., 25 ff., 62 und 84 f.). Auf die Frage, wann die Schmerzen der Privatklägerin einsetzten, ant- wortete er nicht ganz klar. Einerseits führte er aus, die Privatklägerin habe während des zweiten Geschlechtsverkehrs über Schmerzen geklagt, weshalb er aufgehört, sich das Kondom ausgezogen und noch Oralverkehr gewünscht habe (Fragen 26, 32, 36, 61 und 67). Andererseits führte er aus, sie habe erst von ihren Schmerzen berichtet, als er sich das Kondom ausgezogen und Ora- lverkehr gewünscht habe (Fragen 29, 31 ff., 70 ff. und 79 ff.). Ferner bestä- tigte er auf entsprechendes Nachfragen hin, dass die Privatklägerin nochmals über Schmerzen geklagt habe, als er Oralverkehr gewünscht habe (Frage 39). Sie habe gesagt "Pain, pain, pain", worauf er sich entschuldigt, sich zu ihr gelegt und noch ein paar Mal nach den Schmerzen gefragt habe. Er denke, die Privatklägerin habe es allenfalls forciert und über Schmerzen geklagt, weil sie noch einen anderen Kunden gehabt habe (Frage 69 und 86). Die Diver- genz in seinen Aussagen bezüglich des Zeitpunkts als die Privatklägerin den Beschuldigten über ihre Schmerzen unterrichtete, könnte allenfalls mit Ver- ständigungsproblemen und/oder Übersetzungsproblemen zusammenhän- gen, da aus der Befragung hervorgeht, dass der Beschuldigte teils Ge-

- 22 - schlechtsverkehr mit Oralverkehr gleichzusetzen scheint, nicht immer ganz klar ist, wie er Geschlechtsverkehr zu interpretieren scheint und die Fra- gen/Antworten bezüglich des Zeitpunkts der Mitteilung des Schmerzes durch die Privatklägerin insofern verwirrend sein können (vgl. Fragen 57 f. und 73). Des Weiteren gab der Beschuldigte noch zu Protokoll, dass es während des Geschlechtsverkehrs auch zu einem Unterbruch gekommen sei, weil die Pri- vatklägerin habe zur Tür gehen müssen. Sie habe sich angezogen, habe nichts von Schmerzen berichtet, sei aus dem Zimmer gegangen und sei zu- rückgekommen. Währenddessen habe er sich aufs Sofa gesetzt. Sodann habe sie ihm mitgeteilt, dass es besser wäre, aufs Bett zu gehen (Fra- gen 41 ff.). Der Zeitpunkt dieses Unterbruchs wurde aus der Befragung indes nicht ganz klar. Einerseits führte der Beschuldigte aus, dieser Unterbruch sei gewesen, als sie ihm das zweite Kondom angezogen und sie nochmals kurz Sex gehabt hätten (Frage 53). Andererseits gab er an, sie hätten zwei Minuten Sex auf dem Sofa gehabt, worauf die Privatklägerin zur Tür gegangen sei und beim Zurückkommen ihn aufs Bett gebeten habe (Frage 58). 2.2.2Der Beschuldigte schilderte den sexuellen Kontakt bei seiner polizeilichen Be- fragung weitgehend gleich wie zuvor die Privatklägerin, wonach es zu einem ersten sexuellen Kontakt mit Oral- und Vaginalverkehr gekommen sei. Dann habe es einen kurzen Unterbruch gegeben, als die Privatklägerin zur Tür ge- gangen sei und er sich während jenes Unterbruchs aufs Sofa gesetzt habe. Sodann seien sie zurück aufs Bett, wo es zur Fortsetzung des sexuellen Kon- takts gekommen sei mit der auch von der Privatklägerin geschilderten Position mit dem Kissen unter dem Bauch und so durchgeführtem Vaginalverkehr. Der Beschuldigte bestätigte zudem, dass die Privatklägerin bei jener Stellung mit dem Kissen unter dem Bauch über Schmerzen geklagt habe, wobei er unter- schiedlich angab, ob die Privatklägerin ihm bereits während oder erst nach jenem Vaginalverkehr auf dem Bauch oder gar beide Male von ihren Schmer- zen berichtet habe. Der Beschuldigte war sich diesbezüglich offenbar unsi- cher, wie die Privatklägerin im Übrigen auch (vgl. vorstehend). Es ist aber nicht auszuschliessen, dass wegen der plötzlich einsetzenden starken Schmerzen der Privatklägerin und der Überraschung des Beschuldigten alles

- 23 - sehr schnell und abrupt ging, weshalb es beiden Beteiligten heute nicht mehr leicht fällt, die genauen Worte und den Zeitpunkt derselben in jenem Moment klar einzugrenzen. Einig sind sich die Beteiligten dann aber wieder, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin abliess, sich das Kondom auszog und von der Privatklägerin nochmals Oralverkehr wünschte, was diese ablehnte und ihn wegstiess. Ferner stimmen die Aussagen der Beteiligten auch überein, dass der Beschuldigte sie dann sofort in Ruhe liess und nach dem Grund für ihre Ablehnung des sexuellen Kontakts fragte. Dies spricht dafür, dass der Beschuldigte von diesem Abbruch des Sexualkontakts, mithin der Schmerzen der Privatklägerin, erst in jenem Moment des Oralverkehrs sichtlich über- rascht war. Es ist angesichts dieser Frage des Beschuldigten, was los sei, durchaus möglich, dass der Beschuldigte die Schmerzen der Privatklägerin zuvor gar nicht wahrnahm oder nicht richtig einordnete, zumal ihm die Privat- klägerin nicht detailliert berichtete, wo und welche Schmerzen sie verspürte. Der Beschuldigte befürchtete offenbar auch, die Schmerzen könnten von ihm verursacht sein, weshalb er sich auch entschuldigte. Ein solch einfühlsames Verhalten spricht allerdings nicht für den Vollzug des vaginalen Geschlechts- verkehrs gegen den Willen der Privatklägerin, sondern eher von unbeküm- mertem Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin und seiner Überraschung, als dieser von ihr plötzlich abgelehnt wurde. 2.3.1Anlässlich der Hafteinvernahme vom 20. Juni 2024 (act. 6/3) schilderte der Beschuldigte das sexuelle Treffen mit der Privatklägerin in freier Erzählung gleich wie bei der Polizei (Frage 7). Dabei ergänzte bzw. konkretisierte er, dass sie zu Beginn, nachdem die Privatklägerin oben auf ihm gesessen sei, noch die Stellung gewechselt hätten und sie dann auf dem Rücken unter ihm gelegen sei. Dabei sei das Kondom geplatzt. Nach dem Überstreifen eines zweiten Kondoms durch die Privatklägerin sei sie dann wieder auf ihn geses- sen und er sei unten gewesen, worauf sie plötzlich aufgestanden sei, sich den Mantel übergezogen habe und kurz zur Tür gegangen sei. Er habe sich in jener Zeit aufs Sofa gesetzt, worauf sie nach der Rückkehr der Privatklägerin zwei Minuten Sex auf dem Sofa gehabt hätten, indem diese auf ihm gesessen sei. Sodann habe die Privatklägerin vorgeschlagen, wieder aufs Bett zu lie-

- 24 - gen, wo sie wieder normalen Sex gehabt hätten. Sie sei auf dem Rücken ge- legen und er oben, worauf er sie auf den Bauch gedreht und ein Kissen unter diesen gelegt habe. So hätten sie kurz Sex gehabt, während die Privatklägerin für 30-40 Sekunden auf ihrem Mobiltelefon herumgetippt habe. Nachdem er aufgehört habe, habe sie sich auf den Rücken gedreht. Er habe sich das Kon- dom abgezogen, sei über sie gekniet, d.h. ihre Beine seien zwischen seinen gewesen, und habe sie nach Oralsex gefragt. Die Privatklägerin habe aber von Schmerzen berichtet, weshalb er von ihr abgelassen habe und sich neben sie gelegt habe (Frage 7 i.V.m. Frage 11). Auf konkretes Nachfragen hin bekräftigte er, dass er die Privatklägerin ganz normal auf den Bauch gedreht und diese sich dabei nicht gewehrt habe. Er habe seine Hand unter ihren Bauch gelegt und die Drehung angedeutet, wor- auf sie sich selber gedreht habe. Er habe sich nicht aggressiv verhalten (Fra- gen 8 f. und 17). Auf erneute Frage hin, wieso er den Geschlechtsverkehr auf dem Bauch abgebrochen habe, gab er an, dass es hierfür keinen Grund ge- geben habe. Er habe einfach aufgehört. Die Privatklägerin habe ihm das erste Mal von ihren Schmerzen erst nach dem Geschlechtsverkehr berichtet, wor- auf er aufgehört, sich neben sie gelegt und sich entschuldigt habe, da er ge- dacht habe, sie könnte die Schmerzen wegen dem Sex bekommen haben (Fragen 14 ff.). 2.3.2Der Beschuldigte blieb bei der Hafteinvernahme somit bei der Aussage, wo- nach sie ein erstes Mal Sex vor dem Gang der Privatklägerin zur Tür und ein zweites Mal nach deren Gang zur Tür gehabt hätten, wobei er während des Unterbruchs aufs Sofa gesessen sei und sie anschliessend wieder zurück aufs Bett gegangen seien. Neu fügte er hinzu, dass sie bei der Rückkehr der Privatklägerin nach dem Unterbruch auch kurz Sex auf dem Sofa gehabt hät- ten. Anlässlich der Hafteinvernahme beharrte der Beschuldigte schliesslich darauf, dass ihm die Privatklägerin erst nach dem Sex auf dem Bauch mit dem Kissen von ihren Schmerzen berichtet habe, als er nochmals Oralsex gefordert habe. Er habe mit jenem Geschlechtsverkehr auf dem Bauch ohne Grund aufgehört. Die diesbezüglich nun klare Aussage des Beschuldigten

- 25 - scheint angesichts der hierüber bestehenden Unsicherheiten nach seiner po- lizeilichen Befragung doch eher fraglich. Indessen ist auch hierzu festzuhal- ten, dass es aufgrund der offenbar doch sehr plötzlich einsetzenden starken Schmerzen der Privatklägerin – diese berichtete von einem plötzlichen Zer- reissen – beiden Beteiligten nicht mehr leicht zu fallen scheint, die genauen Worte und die genaue Abfolge der Handlungen in jenem kurzen Moment ein- zuordnen, was mit zunehmender Befragung und der dazwischen liegenden Zeit zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall nicht leichter werden dürfte. Bis zu jenem Zeitpunkt der Befragungen waren sich die Beteiligten aber doch weitgehend zumindest über das Kerngeschehen einig, auch wenn die Privat- klägerin bereits anlässlich der detaillierten Befragung vor der Polizei gewisse Details zunehmend schwerwiegender darstellte. In der Folge änderte sich diese weitgehende Einigkeit über das Kerngeschehen jedoch und die Privat- klägerin änderte ihr Aussageverhalten komplett. 2.4.1Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. September 2024 (act. 7/2), d.h. rund 3 Monate nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall, schilderte die Privatklägerin insbesondere die fragliche Sequenz des sexuellen Zusammentreffens des Beschuldigten und ihr während der zuvor genannten zweiten Tour auf dem Bauch gänzlich anders als noch bei der Po- lizei. Zunächst gab sie in freier Erzählung übereinstimmend mit den Aussagen vor der Polizei nochmals an, sie hätten auf dem Bett zuerst Oralsex und dann Geschlechtsverkehr gehabt, wobei sie zuerst oben und dann unten gelegen sei. Als sie unten gelegen sei, habe sie nach zwei oder drei Minuten Schmer- zen verspürt, da es für sie sehr hart gewesen sei. Sie habe ihn bereits zu jenem Zeitpunkt gebeten, aufzuhören und – im Gegensatz zur polizeilichen Befragung – ergänzte sie, dass sie ihm zu jenem Zeitpunkt auch angeboten habe, das Geld zurückzugeben. Sodann divergieren die Aussagen im Ver- gleich zur Polizei deutlich. Der Beschuldigte habe daraufhin sein Gesicht ver- ändert und es sei ihr schwindelig geworden. Er habe sie auf den Bettrand gelegt, sie an den Händen gepackt und ihr diese auf den Rücken gelegt. Zu-

- 26 - dem habe er ihre Füsse blockiert, so dass sie sich nicht mehr habe bewegen können. Anschliessend habe er anal Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt und danach vaginal. Übereinstimmend mit den polizeilichen Angaben habe sie sich in jenem Moment nicht mehr bewegen können und keine Luft mehr be- kommen. Sie habe aber schliesslich ihre Hände bewegen können, habe diese unter sich gelegt und sich so bewegt, dass sie sitzend auf dem Bett gewesen sei. Hingegen bestätigte sie wiederum, der Beschuldigte habe sie gefragt, was passiert sei und warum sie nicht mehr wolle, worauf er plötzlich oberhalb von ihr gewesen sei und erneut Oralverkehr gewollt habe. Er habe sie gezwungen, das zu tun, worauf sie ihn mit ihren Händen im Hüftbereich versucht habe, wegzustossen, und ihn gebeten habe, zu gehen. Er habe gesehen, dass es ihr nicht gut gehe, habe seine Kleider genommen und sei gegangen. Sie sei ihm nachgegangen, habe die Tür versperrt und sei zurück ins Bett gelegen, da sie nicht mehr habe stehen können. Erstmals führte sie aus, sie habe ge- sehen, dass sie ein wenig blute, worauf sie sich an nichts mehr erinnere. Sie sei irgendwann unter grossen Schmerzen wieder aufgewacht, habe auf die Toilette gehen wollen und sei vor der Tür ohnmächtig geworden. Daraufhin habe sie nur noch Stimmen gehört. Der Besitzer der Wohnung habe die Am- bulanz alarmiert (Fragen 23). Auf konkretes Befragen hin wiederholte sie, dass sie – als sie anfangs auf dem Bett auf dem Rücken gelegen sei – erstmals Schmerzen verspürt und sie dem Beschuldigten das in jener Position auch mitgeteilt habe. Sie habe ein Stechen links im Eierstock verspürt, wie wenn etwas zerbrochen wäre. Sie habe ihm angeboten, sein Geld zurückzugeben und habe ihn darauf hinge- wiesen, dass er jetzt besser gehen solle, worauf er nach dem Grund gefragt habe. Sie habe dem Beschuldigten daher nebst den Schmerzen und ihrem Wunsch aufzuhören auch gesagt, dass er sehr hart und schnell gewesen sei, was für sie zu intensiv sei (Fragen 43 ff. und 59 ff.). Auf konkretes Nachfragen hin gab sie – im Gegensatz zu ihren Aussagen bei der Polizei – sodann zu Protokoll, dass sich der Blick des Beschuldigten dann verändert habe. Er sei nervös geworden, habe sie gepackt und habe sie so hingelegt, dass er sie habe blockieren können. Sie habe nach den Schmerzen versucht aufzustehen

- 27 - und zu gehen. Der Beschuldigte habe sie aber noch am Bettrand erwischt und habe sie mit dem Gesicht nach unten gedreht. Er habe sie am rechten Arm gepackt und sie am Hinterkopf so gestossen, dass sie mit dem Gesicht nach unten gelegen habe. Sodann habe er ihre Hände auf dem Rücken gekreuzt mit einer Hand festgehalten und mit der anderen Hand am Körper festgehal- ten, so dass sie sich nicht mehr habe bewegen können und er sie habe anal penetrieren können (Fragen 50 ff.). Ferner habe er sie auch linksseitig an der Hüfte festgehalten (Fragen 57 f.). Ihr Körper sei zur Hälfte auf dem Bettrand gewesen und die andere Hälfte kniend auf dem Boden. Der Beschuldigte sei hinter ihr gestanden, ein wenig nach vorne gebückt. Ihre Beine seien zusam- mengedrückt gewesen. Er habe ihre Füsse zwischen seinen blockiert (Fra- gen 63 ff.). Sodann habe er sie anal penetriert, ohne sie zu fragen, was nur kurz, d.h. nicht länger als eine Minute, gegangen sei, weil er gemerkt habe, dass es nicht funktioniere. Sie habe geweint. Er sei nicht mit seinem ganzen Penis drin gewesen. Sie habe Schmerzen gehabt (Fragen 75 ff.). Sodann sei er noch kurz vaginal in sie eingedrungen, was nicht allzu lange gedauert habe, da sie ihre Hände habe befreien und sich habe bewegen können. Sodann sei sie aufs Bett gesessen (Fragen 82 ff.). Der Beschuldigte habe dann erneut Oralverkehr gewollt, sei dafür auf seinen Knien oberhalb von ihr gewesen. Mit einer Hand habe er seinen Penis und mit der anderen Hand ihren Hinterkopf gehalten. Daraufhin habe sie ihn mit ihren Händen im Hüftbereich weggestos- sen. Er habe sie gefragt, warum sie nicht mehr wolle, obwohl er bezahlt habe, worauf sie ihm gesagt habe, dass er sehr hart gewesen sei, sie Schmerzen habe und er gehen sollte. Der Beschuldigte sei aufgestanden, habe sie ange- schaut und habe sich angezogen. Als er seine Kleider angezogen habe, sei er nervös geworden und habe "Scheisse" gesagt (Frage 83). Der Beschul- digte habe sie zur vaginalen Penetration gezwungen, worauf sie sehr grosse Schmerzen verspürt habe. Es sei wie ein Stich im Bauch gewesen, wie wenn etwas immer wieder auseinanderreisse (Fragen 85 ff.). Auf konkrete Nach- frage hin bestätigte sie dann neu, dass sie im Bett auf der Bettwäsche Blut gesehen habe, nachdem der Beschuldigte gegangen sei. Auch habe sie ver- sucht zu duschen, bevor sie ins Bett gelegen sei (Fragen 91). Erst auf Nach-

- 28 - frage hin gab sie an, dass es nach dem ersten Geschlechtsverkehr, als sie erstmals Schmerzen verspürt habe, zu einer Pause von zwei oder drei Minu- ten gekommen sei. Sie habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass sie Schmer- zen habe, er zu hart zu ihr sei und gehen könne (Fragen 94 ff.). Im Gegensatz zur polizeilichen Befragung bestritt sie auf Nachfrage hin aber, in jenem Zeit- punkt zur Tür gegangen zu sein. Erst auf Vorhalt ihrer diesbezüglichen poli- zeilichen Angaben, erklärte sie, sie habe aufstehen wollen, da jemand an der Tür geklingelt habe. Sie habe aber nicht aufstehen können. Das sei aber ganz am Anfang gewesen, als der Beschuldigte auf dem Sofa gesessen sei und es geklingelt habe. In jenem Zeitpunkt sei sie zur Tür gegangen. Danach habe sie das Zimmer nicht mehr verlassen (Fragen 99 ff.). 2.4.2Die ersten Aussagen der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft widerspre- chen ihren Aussagen bei der Polizei deutlich, während die Aussagen der Pri- vatklägerin und des Beschuldigten gegenüber der Polizei nicht deutlich von- einander abwichen. Erstmals berichtete die Privatklägerin bei der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme davon, dass sie offenbar bereits bei der von ihr bei der Polizei geschilderten ersten Tour mit dem Geschlechtsverkehr nicht mehr einverstanden war, als sie auf dem Rücken lag und der Beschuldigte vaginal in sie eindrang. Bereits zu jenem Zeitpunkt habe sie starke Schmerzen im Eierstock verspürt, wie wenn etwas zerbrochen wäre, habe ihm von den Schmerzen berichtet, ihn zum Gehen aufgefordert und ihm das Geld zurück- geben wollen. Davon war bei der polizeilichen Befragung noch keine Rede. Vielmehr gab sie dannzumal noch an, davon ausgegangen zu sein, sie sei noch zu trocken, daher die Schmerzen, weshalb sie zur Toilette gegangen sei und sich eine kurze Pause gegönnt habe. Anschliessend habe sie weiterge- macht und erst bei der zweiten Tour sei es für sie wegen starken Schmerzen nicht mehr ok gewesen. Zentral ist dann aber, dass die Privatklägerin erst bei der Staatsanwaltschaft erstmals von doch brutalen Gewaltanwendungen sei- tens des Beschuldigte erzählte. Als sie nach der ersten Tour habe aufstehen und gehen wollen, habe er sie am Arm gepackt, gedreht und mit dem Gesicht aufs Bett gedrückt und sie so in die Position der von ihr bei der Polizei ge- nannten zweiten Tour mit dem Bauch auf dem Bett, ihre Knie auf dem Boden,

- 29 - gebracht. Der Beschuldigte soll dabei ihre Hände festgehalten, sie auch an der Taille gehalten und sie mit seinen Beinen fixiert haben. Dies ist doch eine krasse Aggravierung in Bezug auf ihre Aussagen vor der Polizei. Sodann legte sie im Gegensatz zur Aussage bei der Polizei ihren Fokus auch auf die leichte anale Penetration, welche der Beschuldigte entgegen ihren Willen und in der zuvor genannten Fixierung vorgenommen habe. Dabei habe sie den bereits bei der Polizei erwähnten Stich im Bauch und starke Schmerzen verspürt. Während jener zweiten Tour habe es nur kurz eine vaginale Penetration ge- geben, da sie sich dann habe befreien und aufs Bett begeben können. Bei der Polizei war von einer analen Penetration noch keine Rede, sondern nur vom Versuch derselben, und auch die von ihr beschriebenen starken Schmerzen hätten erst bei der plötzlichen vaginalen Penetration eingesetzt. Auch an ei- nen Unterbruch zwischen der ersten und der zweiten Tour konnte sie sich bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr erinnern – weder für einen Gang zur Haus- tür noch zur Toilette. Vielmehr sei sie die ganze Zeit über im Zimmer gewesen und sei nur zu Beginn, als der Beschuldigte noch auf dem Sofa gewesen sei, zur Tür gegangen. Offenbar konnte sie sich aber dann doch an ein Klingeln während des Geschlechtsverkehrs erinnern, da sie ausführte, sie habe wegen eines Klingelns aufstehen wollen, habe aber wegen der Schmerzen nicht auf- stehen können. Auch dies erscheint im Vergleich zu ihren Aussagen bei der Polizei deutlich dramatisiert, zumal sie damals noch aussagte, aufgestanden und zur Tür gegangen zu sein. 2.5.1Anlässlich der Fortsetzung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

11. Februar 2025 (act. 7/3), d.h. rund 8 Monate nach dem vorliegend zu be- urteilenden Vorfall, wiederholte die Privatklägerin ihre Schilderungen gegen- über der Staatsanwaltschaft rund 4 Monate zuvor (Fragen 21 ff.). Auf den Blick des Beschuldigten angesprochen, als sie ihm nach dem ersten Ge- schlechtsverkehr erklärt haben soll, dass sie nicht mehr wolle, ergänzte sie, dass seine Augen grösser geworden seien und sein Gesichtsausdruck verär- gert oder böse gewesen sei. Dieser Blick habe Angst und Panik in ihr ausge- löst (Fragen 28 f.). Auf Nachfrage hin, wie der Beschuldigte ihre Hände ge- halten habe bei der Position am Bettrand, erklärte sie, er habe sie gepackt

- 30 - und ihre Hände mit seinen beiden Händen fixiert. Danach habe er sie aber nur mit einer Hand festgehalten, da sie seine andere Hand auf ihrer Hüfte gespürt habe, wobei sie nicht mehr wisse, auf welcher Hüfte (Fragen 41 f.). Erneut auf die anale Penetration angesprochen gab sie an, dass der Beschul- digte mit seinem Penis trotz Versuchen nicht hinein gekonnt habe. Er sei nur sehr wenig und dreimal anal in sie eingedrungen (Fragen 47 ff.). Im Gegen- satz zu ihren vorherigen Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft gab sie zudem an, der Beschuldigte sei kniend hinter ihr gewesen während der analen Penetration (Frage 55). Auf Nachfrage hin gab sie zudem an, sich während der analen Penetration gewehrt zu haben, indem sie sich zu bewe- gen und ihre Hände zu befreien versucht habe. Ebenso habe sie "No" und "Stop" gesagt. Der Beschuldigte habe ihre Hände aber daraufhin noch fester gehalten, diese nach unten geschoben und mit seinem Körper noch mehr Druck auf ihren Rücken ausgeübt (Fragen 56 ff.). Anschliessend habe er sie vaginal penetriert, wobei sie nicht mehr sagen konnte, wie lange diese Pene- tration gedauert habe. Er sei aber mehrmals in sie eingedrungen, als ihre Arme nach wie vor auf dem Rücken gewesen seien (Fragen 67 ff.). Sie habe geweint, sich bewegt, habe versucht, sich zu bewegen und zu befreien. Ebenso habe sie "Nein, lass mich" gesagt. Der Beschuldigte habe aber weiter gemacht. Sie habe sich dann befreien, ihre Hände unter ihren Oberkörper schieben und abstossen können, worauf sie auf den Bettrand gesessen sei. Der Beschuldigte habe sie böse angeschaut, sei auf sie zugekommen, sei auf sie gelegen und habe sie am Kopf gepackt, um sie oral zu penetrieren (Fra- gen 76 ff.). Sodann gab sie übereinstimmend zu ihren früheren Aussagen an, sie habe dann ihre Hände auf seine Hüften gelegt und ihn weggestossen. Der Beschuldigte habe dann nach dem Grund gefragt, warum sie nicht mehr wolle. Sie habe ihm geantwortet, dass sie grosse Schmerzen habe und habe ange- fangen zu weinen. Er sei aufgestanden, habe seine Kleider genommen, habe sie angeschaut und sei gegangen (Fragen 88 ff.). Auf Vorhalt ihrer ersten Aussagen vor der Staatsanwaltschaft, wonach sie während des Vorfalls ge- weint habe, führte sie dann aus, dass sie zu weinen begonnen habe, als sie auf dem Bett gelegen und der Beschuldigte über ihr gewesen sei. Er habe sie

- 31 - ganz tief penetriert, worauf sie grosse Schmerzen verspürt habe. Sie habe versucht zu sprechen, habe aber nicht sprechen können. Auf Nachfragen hin konkretisierte sie dann, dass sie dem Beschuldigten in jenem Zeitpunkt zuerst gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen, und er sie erst danach noch tiefer penetriert habe. Auf die Frage, wie stark sie geweint habe, gab sie sodann an, es sei am Anfang nicht so schlimm gewesen, bis es dann zur letzten Position gekommen sei, als sie schlimmer geweint habe. Der Beschuldigte habe ihr Weinen gesehen (Fragen 90 ff.). Auf den Widerspruch angesprochen, ob sie denn nun nicht habe sprechen können oder dem Beschuldigten auch in jenem Fall ihre Lage erklärt habe, gab sie an, sie habe ihm gesagt, dass sie nicht mehr wolle, worauf er es nochmals versucht und sie Angst und Schmerzen verspürt habe. Erst zu jenem Zeitpunkt habe sie zu weinen begonnen (Fra- gen 95 ff.). Alsdann gab die Privatklägerin auch an, das Kondom sei kaputt gegangen, als der Beschuldigte sie anal penetriert habe. Sodann habe er ein anderes genommen. Auf die Frage nach dem Zeitpunkt konnte sie keine Ant- wort geben. Sie wisse aber, dass es während der analen Penetration gewe- sen sei, da sie etwas gehört habe wie die Öffnung eines Kondompacks. Auf die Frage, wie das möglich gewesen sei, wenn er ihre Hände bzw. sie in jenem Zeitpunkt festgehalten haben soll, gab sie an, er habe seine Hand nicht die ganze Zeit auf der Hüfte gehabt. Als sie ihre Hände habe befreien können, habe sie etwas öffnen gehört. Dann führte sie aber aus, sie habe das Ge- räusch gehört, als eine seiner Hände auf ihren Händen gewesen sei (Fra- gen 106 ff.). Auf Nachfrage hin bestätigte sie sodann, dass der Beschuldigte ein Kissen unter ihren Bauch gelegt habe, als er sie auf den Bettrand gelegt habe. Dabei sei sie noch nicht fixiert gewesen. Er habe das Kissen allerdings auch wieder weggenommen. Das Kissen sei weg gewesen als sie am Bett- rand am Knien gewesen sei (Fragen 112 ff.). Auf Nachfrage hin, warum der Beschuldigte am Schluss nach dem Grund gefragt habe, dass sie nicht mehr weitermachen wolle, gab sie an, das sei wegen des Oralverkehrs gewesen, welchen sie abgelehnt habe. Dabei konnte sie immer noch nicht erklären, warum der Beschuldigte so eine Frage stellen sollte, wenn sie ihm doch be- reits zuvor zu verstehen gegeben haben will, dass sie keinen Geschlechtsver-

- 32 - kehr mehr wolle und er sich über diesen Wunsch bewusst mittels Gewalt hin- weggesetzt habe (Fragen 120 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldig- ten, wonach sie während des ersten Geschlechtsverkehrs plötzlich aufgestan- den und zur Tür gegangen sei, gab sie dann entgegen ihren ersten Aussagen an, das treffe zu. Das sei gewesen, als sie noch auf ihm drauf gesessen sei. Sie habe kurz die Tür geöffnet, sei dann zurückgekommen, er sei im Bett ge- legen und sie habe sich auf den Rücken aufs Bett gelegt (Fragen 133 ff.). Die übrigen Aussagen des Beschuldigten verneinte sie auf Vorhalt im Wesentli- chen pauschal (Fragen 129 ff.). 2.5.2Die Aussagen der Privatklägerin blieben auch bei der Fortsetzung der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme deutlich widersprüchlich, obwohl trotz forts- chreitender Zeitdauer zwischen dem Ereignis und der Befragung davon aus- zugehen wäre, ein derart brutales Vorgehen des Beschuldigten bliebe zumin- dest in den Grundzügen ewig in Erinnerung. Die Privatklägerin berichtete erst- mals von plötzlich einsetzender Angst und Panik bereits nach der ersten Tour, als sie den Beschuldigten erstmals zum Gehen aufgefordert habe. Bei der Polizei gab sie noch an, erst am Schluss, als der Beschuldigte noch Oralver- kehr gefordert habe, habe sie Angst bekommen. Weiter gab die Privatklägerin neu auch zu Protokoll, dass sie sich während der analen Penetration stark gewehrt und gar geweint habe. Auf das Weinen angesprochen gab sie aber immer wieder unterschiedliche Antworten, sodass nicht klar ist, wann genau sie zu weinen begonnen hat – bereits bei der analen Penetration, bereits zu- vor, erst bei der letzten vaginalen Penetration oder beim letzten Versuch des Beschuldigten hinsichtlich des Oralverkehrs. Unklar blieb auch, ob und inwie- fern sich die Privatklägerin dem Beschuldigten mitteilte, zumal sie einerseits davon sprach, sie sei zufolge der Schmerzen ausser Stande gewesen zu sprechen, andererseits aber dem Beschuldigten ihre Abwehrhaltung klar mit- geteilt haben will. Diesbezüglich führte sie dann auch wieder aus, dass ihre Schmerzen während der vaginalen Penetration am Schlimmsten gewesen seien, obwohl diese gemäss ihrer ersten Aussagen doch nur kurz gewesen und die schlimmsten Schmerzen vielmehr bei der analen Penetration aufge- treten seien. Zentral erscheint auch, dass die Privatklägerin zwar ausführte,

- 33 - der Beschuldigte habe sich während der analen Penetration ein neues Kon- dom übergestülpt, da das alte gerissen sei, sie aber nicht erklären konnte, wie er das gemacht haben will, wenn er sie doch mit seinen Händen fixierte. Selbst mit einer Hand erscheint das Öffnen eines Kondoms und das anschliessende Überstülpen doch unmöglich. Die Privatklägerin erklärte auf Nachfrage dann zwar, das sei gewesen, als sie sich habe befreien können. Das Überziehen eines zweiten Kondoms während die Privatklägerin sich befreit und gemäss eigenen Aussagen aufs Bett setzt, erscheint indes nicht einleuchtend. Über- haupt blieb unklar, wo die Hände der Privatklägerin denn nun waren. Gestützt auf ihre Angaben bei der Staatsanwaltschaft waren diese auf dem Rücken fixiert. Gestützt auf die Angaben bei der Polizei waren ihre Hände unter ihrem Bauch und sie schob den Penis des Beschuldigten aus sich heraus bei Ein- setzen der Schmerzen. Ebenso widersprüchlich und unlogisch erscheint die Aussage der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte ihr vor der zweiten, nun gewalttätigen Tour ein Kissen unter den Bauch gelegt habe, obwohl sie davon berichtet, dass er sie gepackt und fixiert habe. Es ist nicht einzusehen, wie der Beschuldigte dies angesichts der von der Privatklägerin geschilderten Ge- walt hätte tun sollen. Auch deutlich dramatisierter erscheint die Aussage, wo- nach der Beschuldigte sie am Schluss am Kopf gepackt und zum Oralverkehr habe zwingen wollen. Von einer solchen Gewaltanwendung war bei der Poli- zei noch keine Rede. Zuletzt gab die Privatklägerin dann aber wieder zu, dass der Beschuldigte sie bei ihrer Ablehnung des Oralverkehrs am Schluss nach dem Grund gefragt habe. Sie habe ihm dann von den Schmerzen berichtet und geweint. Sie konnte aber wiederum nicht erklären, warum der Beschul- digte eine solche Frage stellen sollte, wenn sie ihm doch bereits zuvor zu ver- stehen gegeben haben will, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mehr wünscht und er sich über diesen Wunsch bewusst mittels Gewalt hinweg- setzte. Auch blieb unklar, ob sie den Beschuldigten zur Ablehnung des Oral- verkehrs am Schluss nur leicht wegstiess oder gar mit ihren Fingernägeln an dessen Bauch wegdrückte. Auch diesbezüglich liegen unterschiedliche Aus- sagen vor. Die Aussagen der Privatklägerin wurden mit zunehmender Befra- gung immer aggravierender und es scheint, als ob sie ihre teils offenbar vagen

- 34 - Erinnerungen mit weitergehender Befragung immer wieder neu in den Ge- samtkontext einzuordnen scheint. Dabei könnte auch eine Rolle spielen, dass die Ärzte des Spitals Winterthur der Privatklägerin nach ihrer Notoperation erklärt zu haben scheinen (vgl. vorstehend), dass es aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten zur Blutung am Eierstock kam. Erst im Laufe der Ermitt- lungen stellte sich heraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ge- schlechtsverkehr mit dem Beschuldigten und der Ruptur der Eierstockzyste unwahrscheinlich ist (vgl. nachstehend). Die Privatklägerin musste zu Beginn der Untersuchung davon ausgehen, dass der Beschuldigte an ihrer traumati- schen Erfahrung schuld war. Ferner ist auch festzuhalten, dass die Privatklä- gerin das sexuelle Vorgehen des Beschuldigten zufolge ihrer Eierstockruptur nachvollziehbar wohl auch stärker und härter als üblich wahrgenommen ha- ben dürfte, zumal sich ihr Bauchraum zunehmend mit Blut füllte. Dieses unter den gegebenen Umständen nachvollziehbare subjektive Gefühl der Privatklä- gerin muss sich allerdings nicht zwingend auch mit den objektiven Umständen des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten decken. Es ist nicht auszu- schliessen, dass die Penetrationen des Beschuldigten deutlich milder gewe- sen sein könnten, als von der Privatklägerin wahrgenommen. Der Beschul- digte schilderte die fragliche Sequenz des Geschlechtsverkehrs mit der Pri- vatklägerin schliesslich durchgehend gewaltfrei und dies für einen Beschul- digten doch sehr detailliert und nicht lediglich pauschal bestreitend (vgl. auch nachstehend). 2.6.1Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Februar 2025 (act. 6/4) konkretisierte der Beschuldigte den Sachverhalt – auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin anlässlich deren staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom gleichen Tag – wie folgt: Sie hätten anfangs – auf dem Boden

– Oralverkehr gehabt, wobei er auf dem Rücken gelegen sei (Fragen 7 f.). Nach dem Platzen des Kondoms habe sie ihm ein neues übergezogen und sie hätten Sex gehabt, wobei er auf dem Rücken gelegen habe. Auf seine Bitte hin, Musik anzumachen, da er sich unwohl gefühlt habe, habe sie ihr Mobiltelefon bedient. Sodann habe sie ihm gesagt, dass er kurz warten solle, und sei aus dem Zimmer gegangen, während er sich aufs Sofa gesetzt habe

- 35 - (Fragen 9 f.). Sodann blieb er dabei, die Privatklägerin habe zu keinem Zeit- punkt des sexuellen Kontakts je gesagt, dass sie irgendwelche Schmerzen habe, und auch habe sie zu keiner Zeit geweint. Erst am Ende, als sie dage- legen seien, habe sie ihm von Schmerzen berichtet. Das sei gewesen, nach- dem er sich das Kondom ausgezogen und nochmals Oralverkehr gewünscht habe. Sodann habe er aufgehört und sich neben sie gelegt und habe sie mit seinem linken Arm umarmen und nochmals fragen wollen, was los sei. Er habe gedacht, sie hätte wegen der Stellung auf dem Bauch, bei welcher er ihr das Kissen unter den Bauch gelegt habe, Schmerzen verspürt. Da habe sie aber seinen Arm weggeschoben, sei aufgestanden und weggegangen. Er habe sich auch angezogen und sei gegangen. Als er im Gang gewesen sei, sei sie mit einem roten Bademantel aus dem Bad gekommen, wobei sie zu Beginn einen grünen angehabt habe. Sie habe ihm mitgeteilt, dass er gehen könne. Er habe sich die Hände gewaschen, habe sich verabschiedet und sei gegangen (Fragen 11 f. und 24 ff.). Er bestritt weiter vehement, der Privatklä- gerin gegenüber je aggressiv gewesen zu sein, insbesondere ihre Hände auf dem Rücken gekreuzt irgendwie festgehalten oder sie fixiert zu haben. Viel- mehr hätten sie gar keinen Sex in der von der Privatklägerin erwähnten Stel- lung am Bettrand bzw. auf dem Boden gehabt (Fragen 16 f. und 23 ff.). Ferner dementierte er erneut, Analverkehr mit der Privatklägerin gehabt zu haben. Als er die Privatklägerin auf den Bauch gedreht habe, habe er das ausprobie- ren wollen. Als die Privatklägerin ihm aber den Aufpreis mitgeteilt habe, habe er davon abgesehen und es auch nicht versucht. Das habe er ihr nicht gesagt, aber er habe ihr linkes Bein genommen, sie auf den Rücken gedreht und sei vaginal in sie eingedrungen. Sodann habe er festgestellt, dass das Kondom geplatzt sei, worauf er sich aufs Bett gesetzt und sie ihm – abweisend und kalt

– ein neues Kondom übergezogen habe (Fragen 21 ff.). 2.6.2Bei der Staatsanwaltschaft schilderte der Beschuldigte den Ablauf des sexu- ellen Kontakts zwar detaillierter als noch bei der Polizei. Da der vorliegend zu beurteilende Vorfall für den Beschuldigten auch nicht derart gravierend gewe- sen zu sein scheint, leuchtet es aber ein, dass er sich im Rahmen einer ersten spontanen Befragung nach seiner wohl überraschenden Verhaftung nicht an

- 36 - alle Einzelheiten erinnerte bzw. ihm bei der Polizei auch nicht klar gewesen sein dürfte, welche Einzelheiten für die Befragung von Belang sind. Es ist nicht abwegig, dass sich der Beschuldigte erst im Lauf des Verfahrens an gewisse Einzelheiten erinnerte und er diese erst dann ausführte. Im Wesentlichen be- stätigte er aber seine Aussagen bei der Polizei und fügte einzelne Details im Ablauf hinzu. Dabei ist festzuhalten, dass seine Aussagen gewisse Realitäts- merkmale aufweisen. So gab er beispielsweise an, die Privatklägerin habe zu Beginn einen grünen Bademantel angehabt, was er im Übrigen auch bereits bei der Polizei angab. Sodann habe sie aber einen roten Bademantel ange- habt, als sie am Schluss aus dem Bad gekommen sei. Ein solches Detail spricht dafür, dass der Beschuldigte diese Szene tatsächlich erlebte und dass die Privatklägerin entgegen ihren Aussagen den Beschuldigten tatsächlich noch zur Tür begleitete, als dieser am Gehen war, und nicht mit Schmerzen auf dem Bett zurückblieb, wie sie selber teils ausführte. 2.7.1An Schranken gab die Privatklägerin alsdann zunächst in freier Erzählung zu- sammengefasst und sinngemäss zu Protokoll, sie hätten bei ihrem Treffen über den Preis gesprochen, worauf der Beschuldigte sie bezahlt und sie das Geld ausserhalb des Zimmers deponiert habe. Sie habe ihn sodann über seine persönlichen Verhältnisse ausgefragt. Danach habe sie sich ausgezo- gen, während der Beschuldigte auf der Couch gesessen sei. Sie habe ihm sodann Oralsex angeboten, worauf sie aufs Bett gegangen seien. Sodann habe der sexuelle Akt angefangen, wobei sie an den Rand des Bettes in die entsprechende Position gestellt worden sei. Der Beschuldigte sei dabei hinter ihr gewesen und habe sie an den Händen festgehalten. Als sie Schmerzen verspürt habe, habe sie ihre Hände befreien und sich zurückziehen können. Sie sei aufgestanden und habe sich auf das Bett gesetzt. Sie habe ihm mit- geteilt, dass sie grosse Schmerzen habe und er stoppen müsse. Der Beschul- digte habe gefragt, warum es ihr nicht gefalle. Daraufhin habe sie ihm mitge- teilt, dass sie nicht mehr wolle und sie ihm das Geld zurückgebe, da sie grosse Schmerzen habe. Sodann habe der Beschuldigte noch einmal Oralsex haben wollen, worauf sie ihn von sich weg geschoben habe. Sie habe gesehen, dass er sich anziehe, und habe ihn etwas Unverständliches sagen hören. Darauf

- 37 - sei er weggegangen. Was dann passiert sei, wisse sie nicht mehr. Sie sei im Spital aufgewacht und könne sich auch nicht mehr daran erinnern, wann und warum die Operation stattgefunden habe. Das habe sie erst am nächsten Tag wahrgenommen (Prot. S. 12). Auf konkretes Nachfragen hin gab sie sodann im Wesentlichen Folgendes an: Der Beschuldigte habe keinen Analverkehr, sondern nur normalen Ge- schlechtsverkehr, d.h. Oral- und Vaginalverkehr, gewünscht, da er nichts habe zusätzlich zahlen wollen (Prot. S. 13 f.). Es habe einmal geklingelt, wor- auf sie die Tür geöffnet habe, da sie gewusst habe, dass eine Kollegin habe vorbeikommen wollen. Dies sei – wie bei der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme ausgesagt – ganz zu Beginn gewesen, wobei sie nicht mehr sagen könne, ob der Beschuldigte noch auf der Couch gesessen sei. An andere Aus- sagen könne sie sich nicht mehr erinnern. Die Aussagen bei der Staatsan- waltschaft würden aber zutreffen. Bei der polizeilichen Einvernahme sei sie frisch aus dem Spital gekommen und sei unter dem Einfluss von Medikamen- ten und der Spitalbehandlung gestanden (Prot. S. 14 ff.). Nachdem sie sich anfänglich nicht daran erinnern konnte, ihren roten Bademantel am Anfang oder sonst angehabt zu haben, erinnerte sie sich daran, diesen für ihren Weg zur Tür angezogen zu haben. Einen grünen Mantel habe sie aber keinen (Prot. S. 16 f.). Das erste Kondom habe sie dem Beschuldigten angezogen. Es habe solche auf einem Möbel und sie hätten jederzeit Zugang dazu ge- habt. Bei der Position am Rande des Bettes auf dem Bauch habe sie mit der Hand gefühlt, dass das Kondom geplatzt sei. Sie habe in jener Zeit keinen Zugang zu den Kondomen mehr gehabt, da sie in jener Position gewesen sei, als sie sich nicht mehr habe bewegen können (Prot. S. 17). Sie bestätigte auf Nachfrage, dass es zu einem ersten sexuellen Kontakt mit Oralverkehr und anschliessendem Vaginalverkehr sowie anschliessend zu einer zweiten Tour am Bettrand kniend und mit dem Oberkörper auf dem Bett liegend gekommen sei. Ihre Arme seien dabei unter ihr gewesen. Danach seien sie nach hinten gewandert und der Beschuldigte habe sie festgehalten, wobei sie sich nicht mehr an jeden Schritt erinnern könne. Auf Vorhalt ihrer unterschiedlichen bis- herigen Aussagen erzählte sie, dass die Hände unter ihr gewesen seien und

- 38 - sie versucht habe, aufzustehen. Sodann seien sie hinten gewesen, wie ge- nau, wisse sie aber nicht mehr. Sie bestätigte auf entsprechende Frage hin, dass der Beschuldigte ihre Arme am Handgelenk festgehalten habe. Sie konnte sich aber nicht mehr daran erinnern, ob der Beschuldigte sie mit bei- den Händen oder nur mit einer festgehalten habe (Prot. S. 18 ff.). Die Ausfüh- rungen des Beschuldigten, wonach sie nicht am Bettrand kniend auf dem Bauch gelegen sei, sondern ganz auf dem Bett auf dem Bauch gelegen sei, dementierte sie. Ferner sei sie in jener Stellung auch nicht am Handy gewe- sen (Prot. S. 20). Auf Vorhalt ihrer Aussagen zum Fixieren ihrer Beine wäh- rend der zweiten Tour gab sie an, dass er sie so fixiert habe, wie sie es bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe (Prot. S. 20 f.). Ab welchem Zeitpunkt sie Schmerzen verspürt habe, könne sie sich nicht mehr erinnern. Ebenso könne sie sich nicht mehr daran erinnern, ob sich der Schmerz verändert habe. Sie könne aber sagen, dass sie in jener Position am Rande des Bettes die schlimmsten Schmerzen gehabt habe. Als sie in jener Position gelegen sei, habe sie dem Beschuldigten von den Schmerzen berichtet. Sie habe ihm konkret gesagt, er solle aufhören, sie wolle nicht mehr, sie gebe ihm das Geld zurück und er solle gehen, da sie Schmerzen habe. Der Beschuldigte habe gefragt, warum sie nicht mehr wolle, und habe nochmals Oralverkehr ver- sucht. Das mit dem Versuch des Oralverkehrs sei am Schluss gewesen, als sie sich auf dem Bett habe hinsetzen können. Dabei habe sie ihm bereits zu- vor gesagt, dass sie Schmerzen habe. Sie erinnere sich aber nicht mehr, wie sie sich aus der Fixierung habe aufsetzen können. Der Beschuldigte habe auch sehen können, dass sie Schmerzen habe. Sie habe kein Wort mehr sprechen können und sei blockiert gewesen. Das sei gewesen, nachdem sie dem Beschuldigten von ihren Schmerzen berichtet habe (Prot. S. 21 ff.). Der Beschuldigte hätte auch sonst bemerken können, dass es ihr nicht gut gehe, da sie versucht habe, sich wegzuziehen. Dieser habe gesehen, wie sie sich weggezogen habe. Als der Beschuldigte nochmals Oralsex versucht habe, habe er gemerkt, dass sie ihn an der Taille weggeschoben habe. Auf Nach- frage hin bestätigte sie sodann, auch geweint zu haben. Der Beschuldigte habe sie gefragt, was los sei, nachdem sie sich abgedreht habe bzw. nach-

- 39 - dem sie es geschafft habe, sich umzusetzen, bzw. als sie ihn weggeschoben habe, nachdem dieser nochmals Oralsex versucht habe. An seine Reaktion, auf ihre Bitte hin, er solle weggehen, konnte sie sich nicht mehr erinnern. Auch konnte sie sich nicht mehr daran erinnern, ob sie eine äussere Blutung wahr- genommen habe, als der Beschuldigte gegangen sei. Den Schmerz spüre sie aber immer noch (Prot. S. 23). Der Beschuldigte habe sehr schnell seine Klei- der gepackt, sie angeschaut und sei weggegangen. Sie sei im Bett geblieben, habe ihn nicht zur Tür begleitet, habe sich nicht verabschiedet, habe aber nach seinem Gehen – als sie die Kraft gehabt habe, aus eigener Kraft aufzu- stehen – die Tür geschlossen, da sie Angst gehabt habe, dass er zurück- komme. Sie sei der Ansicht, dass es nicht so schlimm geworden, sie nicht ins Krankenhaus gekommen und sie nicht operiert worden wäre sowie kein Trauma erlitten hätte, wenn der Beschuldigte nicht so viele Touren gemacht und beim ersten Stopp ihrerseits aufgehört hätte (Prot. S. 24 f.). 2.7.2An Schranken erschienen die Aussagen der Privatklägerin wieder deutlich ab- geschwächt im Vergleich zu den Aussagen bei der Staatsanwaltschaft, aber nach wie vor sehr widersprüchlich. So berichtete die Privatklägerin nun wieder davon, dass sie dem Beschuldigten nur ganz am Schluss - und nicht bereits nach der ersten, aus ihrer Sicht schmerzhaften Tour - das Geld habe zurück- geben und abbrechen wollen. Überhaupt berichtete sie wieder davon, dass sie erst bei der Stellung auf dem Bauch am Bettrand Schmerzen verspürt und sich dann befreit habe. Der Zeitpunkt des Einsetzens ihrer Schmerzen und deren Veränderung konnte sie nicht mehr einordnen. Sie bestätigte aber, dass diese am Schluss am Bettrand am Schlimmsten gewesen seien, was sie dem Beschuldigten auch mitgeteilt habe. Es war aber keine Rede mehr davon, dass sie nach der sexuellen Ablehnung nach der ersten Tour vom Beschul- digten gepackt und für die zweite Tour auf dem Bauch aufs Bett gedreht sowie so fixiert worden sein soll, obwohl dies ein zentraler Punkt ihrer Darstellung ist und entsprechend in Erinnerung bleiben sollte. Vielmehr seien ihre Hände bei jener Stellung auf dem Bauch unter ihrem Bauch gewesen, seien dann mit der Zeit auf den Rücken gewandert und erst dann vom Beschuldigten festge- halten worden. Auch das Fixieren ihrer Beine sprach sich nicht mehr von sich

- 40 - aus an, sondern bestätigte dies erst auf entsprechenden Vorhalt hin. Ferner führte sie neu aus, sie habe mit den Händen gespürt, dass das Kondom ge- platzt sei, obwohl ihre Hände doch fixiert gewesen sein sollen. Auch auf die von ihr bei der Staatsanwaltschaft erwähnte Blutung angesprochen, konnte sie sich nicht mehr erinnern. Sie bestätigte jedoch zu Gunsten des Beschul- digten, einen roten Bademantel – keinen grünen – zu besitzen, mit welchem sie zu Beginn des Treffens mit dem Beschuldigten die Tür geöffnet habe. Auch an Schranken blieb sie dabei, dass der Beschuldigte sie nach ihrer Ab- lehnung des letzten Oralverkehrs nach dem Grund gefragt habe, was gestützt auf ihre sonstigen Aussagen unerklärlich ist, aber von ihr durchgehend so ausgesagt wurde. Die bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme deutli- che Aggravierung der Sachverhaltsdarstellung wurde an Schranken somit wieder relativiert und das Geschehen nicht mehr derart brutal dargestellt. Die Aussagen an Schranken ähneln wieder denjenigen vor der Polizei und die von der Privatklägerin geschilderte Gewalt durch den Beschuldigten rückt in den Hintergrund. 2.8.1Der Beschuldigte gab an Schranken zunächst in freier Erzählung zu Protokoll (Prot. S. 30 ff.), er habe sich im Zimmer auf die Couch gesetzt, sie hätten sich unterhalten, eine Zigarette geraucht, er habe bezahlt, worauf sie in ein ande- res Zimmer gegangen und mit dem Rückgeld zurückgekommen sei. Nach dem kurzen Gespräch habe sie ihm Oralsex gegeben. Sodann habe sie aus der Schachtel auf dem Nachttisch ein Kondom genommen und es ihm über- gestreift. Sodann sei er unten und sie oben gewesen, während dem sie zwei Minuten Sex gehabt hätten. Sodann habe er die Stellung wechseln wollen, worauf sie sich auf die rechte Bettseite, fast auf den Bauch, gelegt habe. Er habe sie nach Analsex gefragt, worauf sie ihm die Extrakosten mitgeteilt habe. Er habe aber gemerkt, dass dies live nicht so wie in seiner Vorstellung sei, weshalb er darauf verzichtet habe. So habe er ihr linkes Bein angehoben und sie vaginal penetriert. Nach kurzer Zeit habe er gemerkt, dass das Kondom geplatzt sei, worauf er die Privatklägerin aufmerksam gemacht habe. Diese habe aber nicht reagiert. Sodann sei sie aufgestanden und habe ihm ein neues Kondom angezogen. Dann sei er wiederum auf den Rücken gelegen

- 41 - und sie auf ihm. Sie habe ihr Natel genommen, etwas geschrieben und sich auf ihm bewegt. Sodann sei jemand gekommen, sie habe ihren grünen Mantel angezogen und sei aus dem Zimmer gegangen. Er sei aufgestanden und habe sich auf Sofa gesetzt. Als die Privatklägerin zurückgekommen sei, habe er sie gebeten, auf dem Sofa Sex zu haben. Sie sei auf ihn gesessen und sie hätten so Sex gehabt. Die Privatklägerin habe ihn gebeten, aufs Bett zurück zu gehen, was sie getan hätten. Daraufhin sei sie unten und er oben gewesen. Er habe sie gefragt, ob sie die Stellung wechseln könnten, so dass sie knie. Als sie sich daraufhin umgedreht habe, habe er sie angehoben und ein Kissen unter ihren Bauch gelegt. Alsdann habe sie sich wieder mit ihrem Telefon, konkret über Whatsapp, beschäftigt. Plötzlich habe sie sich gedreht und ge- sagt, dass sie Schmerzen habe. Er habe angenommen, das sei nur so ein kleiner Schmerz in jenem Moment, worauf er sie nach Oralsex gefragt habe. Sie habe abgelehnt, weil sie Schmerzen habe. Er habe sich daher neben sie gelegt, habe sie mit seinem linken Arm umarmt und sie gefragt, was ihr weh mache. Sie habe ihn aber weggestossen, sei aufgestanden und zur Toilette gegangen. Wegen ihrer Beschäftigung mit ihrem Mobiltelefon habe er ge- dacht, sie wollte ihn loswerden wegen des nächsten Kunden. Er sei aufge- standen, habe sich angezogen und als er im Gang gewesen sei, sei sie aus der Toilette gekommen mit einem roten Mantel. Er habe sich noch die Hände gewaschen, sie habe ihm die Türe geöffnet und ihm gesagt, dass er nun ge- hen dürfe. Er habe nicht gedacht, dass es so schlimm sei, dass sie im Spital lande (Prot. S. 30 f.). Auf konkretes Nachfragen hin gab er Folgendes an: Er habe auf Analverkehr verzichtet, weil der Moment in jenem Studio nicht so ausgesehen habe wie in seiner Fantasie. Er habe daher Analsex auch gar nicht versucht. Er habe nach seinem Verzicht ihr linkes Bein angehoben und sie vaginal penetriert (Prot. S. 33). Er habe erst am Ende, als sich die Privatklägerin umgedreht und von ihren Schmerzen berichtet habe, bemerkt, dass sie solche habe. Die Privat- klägerin habe zuvor nie etwas solches gesagt. Er habe nichts gemerkt und für ihn sei nichts aussergewöhnlich gewesen. Die Privatklägerin habe auch zu keiner Zeit geweint (Prot. S. 34). Als er festgestellt habe, dass das erste Kon-

- 42 - dom geplatzt sei und sie ihm – relativ kalt – ein neues übergezogen habe, habe er sich wieder auf den Rücken gelegt und sie sei über ihn gekommen. Sie habe sich auf ihm bewegt und ihr Natel zur Hand genommen und ge- schrieben. Anschliessend sei sie aufgestanden und habe das Zimmer verlas- sen, weil jemand gekommen sei (Prot. S. 35). Während sich die Privatklägerin mit jemandem unterhalten habe, sei er auf die Couch gesessen. Zudem wie- derholte er, dass sie sodann zunächst auf seinen Wusch hin auf der Couch und auf ihren Wunsch hin dann wieder im Bett vaginal Sex gehabt hätten. Dabei dementierte er, dass sie Privatklägerin von Schmerzen und vom Wunsch, sich auszuruhen, berichtet habe (Prot. S. 36). Die Privatklägerin sei unten auf dem Rücken und er oben gelegen. Er habe sie gebeten, sich um- zudrehen, was sie auch getan habe. Er habe sie an der Hüfte gehalten und ihr ein Kissen unter den Bauch geschoben, worauf er erneut vaginal in sie eingedrungen sei. Er sei gekniet und die Beine der Privatklägerin seien zwi- schen seinen gewesen. Seine Arme seien auf dem Bett gewesen. Die von der Privatklägerin geschilderte Stellung am Bettrand kniend dementierte er er- neut. Sie hätten nur Sex auf dem Bett gehabt. Auch habe er zu keinem Zeit- punkt ihre Hände festgehalten und er habe auch ihre Beine nicht fixiert. Plötz- lich habe sie sich umgedreht und von Schmerzen berichtet. Beim Umdrehen sei der Penis aus der Vagina gefallen. Es treffe dann zu, dass er nochmals nach Oralsex gefragt habe. Da habe sie aber wegen Schmerzen abgelehnt. Dabei habe sie sich mit der Hand an den Bauch gefasst, ansonsten nichts Weiteres. Er habe gedacht, das sei ein normaler Schmerz. Es sei nicht kor- rekt, dass die Privatklägerin ihn mit ihren Fingernägeln habe abwehren müs- sen. Er habe sich einfach neben sie gelegt, sie umarmt und sie nach ihren Schmerzen gefragt, worauf sie ihn weggestossen habe und zur Toilette ge- gangen sei (Prot. S. 37 ff.). 2.8.2Der Beschuldigte gab an Schranken im Vergleich zu seinen früheren Aussa- gen nochmals deutlich detailliertere Angaben zum gesamten Ablauf des se- xuellen Kontakts mit der Privatklägerin. Die Grundzüge schilderte er dabei im Wesentlichen wiederum gleich wie bei seinen früheren Befragungen, wonach er erst, als sich die Privatklägerin beim Vaginalverkehr auf deren Bauch um-

- 43 - gedreht und von ihren Schmerzen berichtet habe, dieselben wahrgenommen habe. Dabei gab er wie bereits bei der Polizei zu, trotzdem nochmals Oralver- kehr von ihr gewünscht zu haben. Er erklärte jedoch auch zum wiederholten Male, dass er sich nicht bewusst gewesen sei, dass die Schmerzen der Pri- vatklägerin derart stark gewesen seien, zumal er ihre Schmerzen erst in je- nem Moment erstmals wahrgenommen haben will. Dies erscheint insgesamt nachvollziehbar und lässt sich auch mit der Tatsache verknüpfen, dass er an- schliessend von der Privatklägerin abliess und er, nachdem er sich nach ih- rem Ergehen erkundet hatte, das Studio verliess. Schliesslich hatte die Pri- vatklägerin gemäss übereinstimmender Darstellung vorgängig deutlich zu verstehen gegeben, dass er gehen solle.

3. Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass ein grosser Teil der Aussagen der Beteiligten unbestritten blieb. Danach kam es nach einem kurzen Gespräch und der Bezahlung für die Dienstleistungen der Privatkläge- rin zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen im Bett des Zimmers der Pri- vatklägerin. Die Privatklägerin zog dem Beschuldigten das erste Kondom an und befriedigte den Beschuldigten zunächst oral. Anschliessend kam es zu einvernehmlichem vaginalen Geschlechtsverkehr. Dabei lag der Beschuldigte zunächst unten und die Privatklägerin sass auf ihm. Sodann wechselten sie die Stellung und die Privatklägerin lag unten und der Beschuldigte oben, wor- auf er sie vaginal penetrierte. Auch schilderten beide, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf den Bauch drehte und ein Kissen unter ihren Bauch legte. Die Versionen gehen aber dort auseinander, wo in der Anklageschrift beschrieben wird, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten während der se- xuellen Handlungen gesagt habe, dass sie Schmerzen habe und dieser dann den Geschlechtsverkehr gegen deren Willen mit Gewalt fortgesetzt habe. Die Aussagen der Privatklägerin sind diesbezüglich allerdings äusserst wider- sprüchlich und zwar nicht nur in Bezug auf Details, sondern auch im Kernge- schehen. Die Aussagen der Privatklägerin, insbesondere zur berichteten Ge- walterfahrung, sind bei der Staatsanwaltschaft, auf welche sich die vorlie- gende Anklage stützt, im Vergleich zu den polizeilichen Aussagen wie vorste- hend ausgeführt deutlich aggravierend, sehr divergierend und inhaltlich nicht

- 44 - konstant, wobei sie an Schranken teils wieder relativiert wurden. Auch Struk- turbrüche sind deutlich erkennbar, indem die Privatklägerin anfänglich – in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten – noch davon sprach, dass es zwi- schen den von ihr beschriebenen beiden Touren zu einem Unterbruch wegen eines Klingelns an der Tür kam und sie zur Tür ging, während sie im weiteren Verlauf der Befragungen, insbesondere bei der Staatsanwaltschaft, keinen solchen Unterbruch mehr nannte und gar unfähig gewesen sein will, aufzu- stehen. Erst auf Nachfragen hin gab sie an, es sei zwar zu einem solchen Klingeln gekommen, aber doch ganz zu Beginn, vor den Touren. Die Aussa- gen der Privatklägerin zum Ablauf des sexuellen Kontakts sind demnach ins- gesamt sehr unsicher, obwohl sie aufgrund des Erlebten traumatisiert zu sein scheint. Auch anlässlich der Befragung an Schranken wirkte die Privatklägerin deutlich traumatisiert und sichtlich mitgenommen (Prot. S. 20 und 25 f.). Diese Traumatisierung kann aber auch von ihrem Schmerzerlebnis und der notfall- mässigen Spitaleinweisung an sich herrühren und muss nicht zwingend durch eine Gewalterfahrung mit dem Beschuldigten ausgelöst worden sein. Ange- sichts der dargelegten diffusen Aussagen der Privatklägerin ist unklar, was sich genau zugetragen hat. Namentlich blieb trotz mehrmaliger Befragung un- klar, ob sich die in der Anklageschrift umschriebenen Gewalterfahrungen tat- sächlich zugetragen haben, ob es überhaupt zu jener knienden Position am Bettrand kam, in welchem Zeitpunkt die Privatklägerin mit dem Geschlechts- verkehr effektiv nicht mehr einverstanden war und in welchem Zeitpunkt sie dies dem Beschuldigten auch deutlich zu verstehen oder zu erkennen gab. Ebenso blieb unklar, ob sie vom Beschuldigten überhaupt - und falls ja, von diesem auch klar erkennbar gegen ihren Willen - anal penetriert wurde. Damit fehlt es im Rahmen der Sachverhaltserstellung an wichtigen Kernelementen, um das Verhalten des Beschuldigten als Vergewaltigung in Bezug auf den Vaginalverkehr und/oder sexuelle Nötigung in Bezug auf den Analverkehr zu qualifizieren. Die Privatklägerin schien bei ihren Befragungen - auf einige Wi- dersprüche angesprochen - ihre unklaren Erinnerungen zum Geschehensab- lauf immer wieder neu in den Gesamtkontext einfügen zu wollen, was ihr teils nur schwer gelang. Der Beschuldigte sagte demgegenüber inhaltlich zum

- 45 - Kerngeschehen überaus konstant und mit zunehmender Befragung spontan gar immer detaillierter aus, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht und für einen Beschuldigten in seiner Lage eher aussergewöhnlich ist. D. Weitere Beweismittel 1.1 Gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 9. September 2024 (act. 9/8 S. 6) wurde bei der Privatklägerin eine akute Blutung aus dem rech- ten Eierstock in unmittelbarer Nähe zu einer dort befindlichen Zyste mit ca. 600 ml Blut in der Bauchhöhle festgestellt. Dies machte einerseits eine ope- rative Blutstillung sowie aufgrund des durch den Blutverlust deutlich abgesun- kenen Hämoglobinwertes die Gabe einer eisenhaltigen Infusion notwendig. Die Gutachter führten aus, dass aus rechtsmedizinischer Sicht die durch die Blutung potentiell resultierende Lebensgefahr nur durch medizinische Mass- nahmen habe abgewendet werden können. Aufgrund der anatomischen Ge- gebenheiten im weiblichen kleinen Becken und der Lage der inneren Ge- schlechtsorgane zueinander, wobei Eierstöcke und Vagina bzw. Rektum nicht unmittelbar nebeneinander liegen, werde aus rechtsmedizinischer Sicht als eher unwahrscheinlich angesehen, dass es durch den Geschlechtsverkehr zu einer Verletzung des Eierstocks mit aktiver Blutung komme. Es könne jedoch auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es im Rahmen der beim Geschlechtsverkehr ausgeführten Stossbewegungen zu einem Einriss an der Eierstockoberfläche kommen könne, insbesondere wenn der Eierstock durch eine wie auch im vorliegenden Fall gemäss Operationsbericht vorhandene Ei- erstockzyste sozusagen vorgeschädigt und dadurch verletzlicher sei. Jedoch stellten auch im Alltag ausgeführte abrupte Bewegungen, beispielsweise schnelles Laufen oder hastiges die Treppen hinuntergehen, potentielle Risi- ken für einen solchen Einriss mit nachfolgender Blutung in den Bauchraum dar. Aus rechtsmedizinischer Sicht könne im vorliegenden Fall somit kein zwingend kausaler Zusammenhang zwischen dem stattgefundenen Ge- schlechtsverkehr und der Blutung aus dem Eierstock in den Bauchraum ab- geleitet werden. Inwiefern zum Zeitpunkt des Einsetzens der Beschwerden im Beisein des Freiers für diesen eine Lebensgefahr erkennbar gewesen sei,

- 46 - lasse sich aus gutachterlicher Sicht nicht beurteilen, insbesondere da die Pri- vatklägerin, nachdem der Freier gegangen sei, geduscht und erst etwa drei Stunden später um Hilfe bei ihren Kolleginnen gebeten habe. Der an der lin- ken Oberarmaussenseite festgestellte Bluterguss mit anteiliger Hautabschür- fung sei als frisch zu beurteilen und könne im betreffenden Ereigniszeitraum durch unspezifische stumpfe Gewalteinwirkung entstanden sein, wobei ein genauer Entstehungsmechanismus nicht angegeben werden könne. Die an beiden Armen festgestellten Punktionsmarken dürften auf im Rahmen der me- dizinischen Behandlung durchgeführte (Fehl-)Punktionen zurückzuführen sein und seien unbedeutend. Angemerkt wurde ferner, dass im Spitalbericht des Kantonsspitals Winterthur neben vaginalem auch von analem Ge- schlechtsverkehr geschrieben werde. Dem rechtsmedizinischen Institut ge- genüber habe die Privatklägerin auch auf mehrfaches Nachfragen angege- ben, dass es lediglich beim erfolglosen Versuch der analen Penetration ge- blieben sei. Festzuhalten sei jedoch, dass bei der forensisch-gynäkologischen Untersuchung keine Verletzungen und/oder auffällige Sekretantragungen im Genital- und/oder Analbereich hätten festgestellt werden können. Es werde aber einerseits darauf hingewiesen, dass nach einer vaginalen und/oder ana- len Penetration nicht zwingend Verletzungen sichtbar sein müssten. Auch lasse andererseits das Vorhandensein oder Fehlen allfälliger Verletzungen keinen Rückschluss auf die Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs zu. 1.2 Im Ergänzungsgutachten vom 3. Dezember 2024 (act. 9/14 S. 2 f.) wurde dann festgehalten, dass Ovarialzysten ein häufiger Befund bei Frauen seien, wobei 4 % aufgrund klinischer Komplikationen ärztlich vorstellig würden. Ova- rialzysten seien zudem die häufigsten Ursachen für nicht traumatische Blu- tungen in den Bauchraum bei Frauen, wobei diese in einer Studie 86 % sämt- licher Blutungen im Bauchraum bei Frauen unter 35 Jahren ausmachen wür- den. Die Ursache der Verletzung der besagten Zyste der Privatklägerin mit resultierender Blutung lasse sich im vorliegenden Fall nicht bestimmen. Bei der körperlichen Untersuchung hätten sich weder am Hautmantel des Rump- fes noch im Genital- oder Analbereich Verletzungen abgrenzen lassen, wel- che möglicherweise diesbezüglich Rückschlüsse erlaubt hätten. Die spital-

- 47 - ärztlichen Untersuchungen seien – abgesehen von der festgestellten Ovarial- zyste mit Blutung im Bauchraum – ohne Befund gewesen. Eine digital-rektale Untersuchung habe unauffällige Schleimhautverhältnisse gezeigt und auch die im Rahmen der Operation durchgeführte Rektoskopie sei unauffällig ge- wesen. Die Privatklägerin habe am 18. Juni 2024 mit gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.

2. Das Gutachten stützt die Aussagen der Privatklägerin nicht, da ein Zusam- menhang zwischen der Zystenruptur und dem Geschlechtsverkehr der Privat- klägerin mit dem Beschuldigten als unwahrscheinlich erachtet wird. Es ist da- her entgegen der Ansicht der Privatklägerin nicht erwiesen, dass der Beschul- digte verantwortlich ist für ihre Schmerzen aufgrund der Zystenruptur. Solche Schmerzen sind gemäss Gutachten bei einer Zystenruptur üblich und sind nicht auf den Geschlechtsverkehr zurückzuführen, wie dies die Privatklägerin

– wohl nicht zuletzt wegen der Aussagen der Ärzte im Spital unmittelbar nach dem Vorfall, wonach die Blutung von brutalem Geschlechtsverkehr herrühren soll – zu denken scheint. Das Gutachten bescheinigte zudem auch, dass 24 Stunden nach dem Vorfall keine frischen, äusserlich blutende Verletzungen erkennbar waren (act. 9/8 S. 4 f.). Das Gutachten stützt somit die im Vergleich zur polizeilichen Befra- gung widersprüchliche Aussage der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft, wonach sie Blut auf dem Bett festgestellt habe, nicht. Es steht fest, dass die Privatklägerin innerlich blutete. Eine äusserliche Blutung oder eine äusserli- che Verletzung konnte aber nicht eruiert werden. Ebenso wenig konnten Ver- letzungen oder Druckstellen an den Handgelenken der Privatklägerin festge- stellt werden (act. 9/8 S. 5), welche im Falle des Festhaltens durch den Be- schuldigten – wie von der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft geschil- dert – zu vermuten wären. Im Übrigen kann dem Gutachten entnommen werden, dass die Privatklägerin auch gegenüber den untersuchenden Personen trotz mehrmaligem Nachfra- gen eine anale Penetration verneinte, was ihre diesbezüglichen Aussagen bei

- 48 - der Polizei untermauert und ihren davon abweichenden Aussagen später bei der Staatsanwaltschaft widerspricht. E. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich aufgrund der doch sehr divergierenden Aussagen der Privatklägerin bezüglich zentraler Ele- mente wie der Gewaltanwendung und die anale Penetration durch den Be- schuldigten als auch den Zeitpunkt sowie die Art und Weise ihrer Abwehr ge- genüber dem Beschuldigten erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel ergeben, ob sich der Sachverhalt tatsächlich wie in der Anklageschrift um- schrieben abgespielt hat. Damit fehlen zwingende Sachverhaltselemente, um das Verhalten des Beschuldigten als Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung zu qualifizieren. Es steht zwar ausser Frage, dass der Privatklägerin durch das Platzen der Zyste, die innere Blutung, die enormen Schmerzen und die Notoperation ein traumatisches Erlebnis widerfuhr, welches sie emotional auch heute noch sichtlich mitnimmt und belastet. Es bleibt allerdings unklar, ob das traumatische Erlebnis tatsächlich vom Verhalten des Beschuldigten herrührt oder die plötzliche Zystenruptur an sich sowie die entsprechenden Folgen bereits zur Traumatisierung der Privatklägerin führten, zumal der Ge- schlechtsverkehr angesichts ihrer inneren Verletzung – wie bereits erwähnt – nachvollziehbar von der Privatklägerin schmerzhafter empfunden worden sein dürfte als sonst, ohne dass der Beschuldigte effektiv besonders heftig und hart vorgegangen wäre. Die subjektive Wahrnehmung der Privatklägerin könnte Ursache sein, dass sie das Vorgehen des Beschuldigten teilweise in- tensiver und gewalttätiger dargestellt hat, als es mutmasslich tatsächlich war. Folglich vermögen die Aussagen der Privatklägerin das Gericht nicht zu über- zeugen, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben zu- getragen hat. Es verbleiben erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen.

- 49 - III. Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft

1. Die amtliche Verteidigung beantragte zufolge des geforderten Freispruchs eine Genugtuung für die durch den Beschuldigten zu Unrecht erlittene Haft in Höhe von Fr. 600.– (Fr. 200.– à 3 Hafttage) zzgl. Zins zu 5 % ab dem mittleren Verfall, d.h. ab dem 19. Juni 2024 (act. 52 S. 2 und N 35). 2.1 Bei einem Freispruch hat der Beschuldigte gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO u.a. Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzun- gen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Strafbehörde prüft den Anspruch auch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Festlegung der Genugtuungshöhe beruht auf richterlichem Ermessen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Das Bundesgericht erachtet bei kür- zeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aus- sergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Ent- schädigung rechtfertigen (GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 7a zu Art. 429). 2.2 Der Beschuldigte befand sich vom 18. Juni 2024, 16.17 Uhr, bis 20. Juni 2024, 12.35 Uhr, d.h. nur kurz für 3 Tage, in Untersuchungshaft (act. 11/2 und 11/12). Zufolge des Freispruchs ist ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und die bundesgerichtliche Rechtsprechung ein Genugtuung für die unge- rechtfertigt erlittene Haft von Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Juni 2024 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 50 - IV. Zivilansprüche A. Allgemeines 1.1. Eine geschädigte Person bzw. ein Opfer kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder ad- häsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person bzw. das Opfer wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2 Als Opfer gilt eine geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperli- chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Die Beeinträchtigung muss dabei eine gewisse Schwere aufweisen, so dass nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewir- kende Bagatelldelikte nicht unter den Anwendungsbereich des Opferhilfege- setzes fallen. Dabei ist nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person massgebend. 2.1 Die Privatklägerin konstituierte sich am 4. Juli 2024 als Straf- und Zivilklägerin (act. 13/10) und verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 933.75 zzgl. 5% Zins seit 30. August 2024 sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.– zzgl. 5% Zins seit 16. Juni 2024 (act. 51 S. 1, act. 30 S. 3). 2.2 Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung, die Zivilforde- rungen seien auf den Zivilweg zu verweisen (act. 52 S. 2 und 15). B. Schadenersatz

1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Vor- aussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausal- zusammenhang und Verschulden.

- 51 -

2. Zur Begründung ihres Schadenersatzanspruchs liess die Privatklägerin im Wesentlichen geltend machen (act. 30 N 13 ff.), sie habe sich nach dem vor- liegenden Vorfall in eine Nachuntersuchung der Eierstockzyste begeben so- wie eine HIV-Prophylaxe einnehmen müssen. Dafür sei eine Rechnung von Fr. 933.75 angefallen, welche sie als Beleg einreichte (vgl. act. 30 Beilage 1). Durch diese Kosten sei ihr ein Schaden entstanden, der ihr durch den Be- schuldigten samt Zinsen zu ersetzen sei. 3.1 Gemäss dem vorgenannten Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts er- scheint es unwahrscheinlich, dass der Geschlechtsverkehr mit dem Beschul- digten – unabhängig davon, ob dieser gewaltsam oder einvernehmlich statt- fand – die vorhandene Eierstockzyste der Privatklägerin zum Platzen brachte. Ein entsprechender Zusammenhang konnte nicht erstellt werden. Folglich fehlt es bereits am Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Be- schuldigten und der Ruptur der Eierstockzyste der Privatklägerin sowie der damit einhergehenden Folgen wie der inneren Blutung, den Schmerzen und der durchgeführten Notoperation. Insofern rühren die damit zusammenhän- genden Kosten und der finanzielle Schaden der Privatklägerin nicht aus dem Verhalten des Beschuldigten her. Dies gilt erst recht, da dem Beschuldigten hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin vorliegend auch gar kein Fehlverhalten, insbesondere kein gewaltsames oder sonst wie über das übliche Mass des Geschlechtsverkehrs hinausgehendes Vorgehen, nachgewiesen werden kann. Auch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten lässt sich der adäquate Kausalzusammenhang somit nicht erstellen und es ist auch nicht ersichtlich, dass ein solcher mit zivilrechtlichen Beweismitteln be- wiesen werden könnte. Ebenso wenig lässt sich zivilrechtlich die Widerrecht- lichkeit nachweisen. 3.2 Zudem können dem Beschuldigten auch die Kosten der HIV-Prophylaxe nicht auferlegt werden. Zufolge des Freispruchs muss davon ausgegangen wer- den, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich und im üblichen Mass statt- fand. Zudem wurde unbestrittenermassen ein Kondom benützt. Der Beschul- digte kann folglich nicht für die HIV-Prophylaxe verantwortlich gemacht wer-

- 52 - den. Ein Zusammenhang der Kosten der Privatklägerin durch die HIV-Prophy- laxe und einem widerrechtlichen Verhalten des Beschuldigten ist nicht ersicht- lich. 3.3 Der Sachverhalt erweist sich somit auch unter zivilrechtlichen Gesichtspunk- ten als spruchreif. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO ist das Scha- denersatzbegehren der Privatklägerin entsprechend abzuweisen. C. Genugtuung

1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat ausserdem An- spruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verlet- zung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finan- ziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle.

2. Zur Begründung ihres Genugtuungsbegehrens liess die Privatklägerin im We- sentlichen ausführen (act. 30 N 19 ff.), der Beschuldigte habe an ihr gegen ihren ausdrücklichen Willen und auch unter Anwendung von Gewalt direktvor- sätzlich Geschlechtsverkehr vollzogen, obwohl sie starke Schmerzen gehabt und ihn zum Aufhören aufgefordert habe sowie körperlich unterlegen gewe- sen sei. Sie habe nach dem Vorfall notfallmässig operiert werden müssen, da Eierstockzysten geplatzt seien. Aufgrund dieses traumatisierenden Vorfalls trage sie bleibende psychische Schäden davon und sei seither auch in The- rapie. Die Auswirkungen auf sie seien demnach gross und irreparabel bzw. langandauernd. Der Grad des Verschuldens sei hoch. Daher rechtfertige sich die geltend gemachte Genugtuung.

- 53 -

3. Es steht ausser Frage, dass die Privatklägerin stark traumatisiert ist. Es stellt sich hingegen die Frage, was das Trauma der Privatklägerin effektiv auslöste. Die Zystenruptur der Privatklägerin mit plötzlich einsetzenden starken Schmerzen während des Geschlechtsverkehrs, anschliessendem notfallmäs- sigen Ambulanzeinsatz, notwendiger Notoperation und dies in körperlich sehr eingeschränktem, schwachen Zustand, war – wie bereits ausgeführt – sicher- lich sehr einschneidend und traumatisierend für die Privatklägerin. Da die Aussagen der Privatklägerin bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten während dem Geschlechtsverkehr indessen insbesondere hinsichtlich eines gewaltsamen Vorgehens wie dargelegt sehr widersprüchlich sind, kann dem Beschuldigten indes kein Fehlverhalten wie es die Privatklägerin teils schil- derte bzw. keine Widerrechtlichkeit nachgewiesen werden. Es kann nicht aus- geschlossen werden, dass die Erinnerung der Privatklägerin an den eigentli- chen Geschlechtsakt durch die Schmerzen aufgrund der Zystenruptur überla- gert wird und die Erinnerung entsprechend trügt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass gestützt auf das Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts auch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Geschlechtsverkehr des Beschuldigten mit der Privatklägerin und der traumatisierenden, lebensgefährlichen Zysten- ruptur unwahrscheinlich ist. Somit kann dem Beschuldigten auch kein für die Zystenruptur (mit-)kausales Verhalten angelastet werden. Dementsprechend ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin ebenfalls abzuweisen. V. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Ge- genstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschie- den (Art. 267 Abs. 3 StPO).

- 54 - 2.1 Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung beschlagnahmte die Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland mit Verfügung vom 3. März 2025 (act. 14/6) folgende Gegenstände als Beweismittel:  Abfallsack schwarz mit weiterem durchsichtigem Abfallsack, gefüllt mit gebrauchten Tüchlein, Kondomen, Zigaretten und weiterem Abfall (As- servaten-Nr. A018'800'390);  Kopfkissen ungewaschen (Asservaten-Nr. A018'800'414);  Stoffdecke (Asservaten-Nr. A018'800'436);  Kissen (Asservaten-Nr. A018'800'447);  Kissen ungewaschen (Asservaten-Nr. A018'800'458);  1 grünes Oberteil (Asservaten-Nr. A018'800'469). 2.2 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragt (act. 50 S. 2) einen Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände sowie die Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträ- ger.

3. Da die beschlagnahmten Gegenstände einzig als Beweismittel dienten und die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 70 StGB nicht gegeben sind, sind die genannten Gegenstände, namentlich Kleidungsstücke und Utensilien der Privatklägerin, – mit Ausnahme des schwarzen Abfallsacks samt Inhalt – der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen zurückzugeben. Hierfür ist ihr zur Abholung der Gegen- stände bei der Lagerbehörde eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils anzusetzen. Ansonsten sind die Gegenstände der Lager- behörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Der schwarze Ab- fallsack ist Müll und daher der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung zu überlassen.

- 55 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird der Beschuldigte wie vorliegend freigesprochen, so werden ihm die Kos- ten nur auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerf- liches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb die Verfahrenskosten – inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) – definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

2. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 i.V.m. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 14 GebV OG). Die Gebühr der gesamten Strafuntersuchung beträgt in Anwendung von § 2 und § 4 lit. d GebV StrV Fr. 2'100.– (vgl. act. 18). Zudem sind Auslagen von Fr. 2'869.85 für das Gut- achten des Instituts für Rechtsmedizin zu verzeichnen. Für den Aufwand des Gerichts erscheint in Anwendung von § 2 i.V.m. § 14 GebV OG eine Ent- scheidgebühr (Pauschalgebühr) von Fr. 4'500.– angemessen. 3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bemisst sich im Kanton Zürich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Bei Strafprozessen ist die Grundgebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falls, der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes zu bemessen (§ 2 und 3 AnwGebV). Dabei stellt der in einer spezifizierten Aufstellung eines Rechtsanwaltes geltend ge- machte Zeitaufwand lediglich ein Bemessungskriterium dar und ist nur inso- weit zu berücksichtigen, als er auch notwendig war, wobei dies auch für die geltend gemachten Barauslagen zu gelten hat (vgl. § 22 AnwGebV). 3.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Bemühungen und Barauslagen einen Aufwand von insgesamt Fr. 14'904.60 (Honorar: Fr. 13'658.25, Barauslagen: Fr. 129.50, Mehrwertsteuern [8.1%]:

- 56 - Fr. 1'116.85) geltend (act. 47 f.). Angesichts der Verantwortung des amtlichen Verteidigers, der Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwandes scheint der geltend gemachte Aufwand der Sache angemessen. Zudem sind der Vertei- digung für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hauptverhand- lung/Urteilseröffnung zusätzlich zum bereits geltend gemachten Aufwand wei- tere 5.5 Arbeitsstunden à Fr. 220.– zzgl. 8.1% MwSt., entsprechend Fr. 1'308.–, zuzugestehen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist da- her aus der Staatskasse mit (gerundet) Fr. 16'212.60 (inkl. Auslagen und 8.1% MwSt.) zu entschädigen.

4. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin reichte eine Honorar- note ein (act. 46), wobei sie für ihre Bemühungen und Auslagen eine Entschä- digung von insgesamt Fr. 13'129.10 (Honorar: Fr. 11'879.85, Barauslagen: Fr. 265.50, Mehrwertsteuern [8.1%]: Fr. 983.77) geltend machte. Diese Ent- schädigung erscheint für ihren notwendigen Zeitaufwand angesichts ihrer Verantwortung gestützt auf § 16 i.V.m. § 3 und § 17 der Anwaltsgebührenver- ordnung (AnwGebV) sowie der damit im Zusammenhang stehenden Ausla- gen als angemessen. Zudem sind auch ihr für ihre Aufwendungen im Zusam- menhang mit der Hauptverhandlung/Urteilseröffnung zusätzlich zum bereits geltend gemachten Aufwand weitere 6.5 Arbeitsstunden à Fr. 220.– zzgl. 8.1% MwSt., entsprechend Fr. 1'545.70, zuzugestehen. Es rechtfertigt sich somit, die privatklägerische Rechtsbeiständin für ihre Bemühungen und Aus- lagen mit Fr. 14'674.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB freigesprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen.

- 57 -

3. Dem Beschuldigten wird für die erstandene Haft eine Genugtuung aus der Gerichtskasse von Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Juni 2024 zuge- sprochen.

4. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. März 2025 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände der Privatklägerin freigegeben: Kopfkissen ungewaschen (Asservaten-Nr. A018'800'414)  Stoffdecke (Asservaten-Nr. A018'800'436)  Kissen (Asservaten-Nr. A018'800'447)  Kissen ungewaschen (Asservaten-Nr. A018'800'458)  1 grünes Oberteil (Asservaten-Nr. A018'800'469)  Der Privatklägerin wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selber (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Lagerbe- hörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Zeughausstrasse 11, Post- fach, 8021 Zürich, Tel. 044 247 24 50) abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, wer- den sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wird der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. März 2025 einzig als Be- weismittel beschlagnahmte Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen

- Abfallsack schwarz mit weiterem durchsichtigem Abfallsack, gefüllt mit gebrauchten Tüchlein, Kondomen, Zigaretten und weiterem Abfall (As- servaten-Nr. A018'800'390).

- 58 -

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–. Die weiteren Kosten be- tragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 2'869.85 Gutachten/Expertisen etc., Fr. 16'212.60 amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin (inkl. Fr. 14'674.80 Auslagen und Mehrwertsteuer).

7. Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben),

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt),

- die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin (übergeben), und als begründetes Urteil an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten,

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

- die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,

- die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, im Auszug gemäss Disposi- tiv-Ziff. 4 und 5 per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch),

- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG,

- die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA.

- 59 -

9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Pfäffikon, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Kollegialgericht Vorsitzende: Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Sigrist-Tanner MLaw T. Ries