Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 (act. 1) reichte der durch RAin MLaw X._____ anwaltlich vertretene Kläger am hiesigen Gericht unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Pfäffikon (act. 5) sowie weiterer Un- terlagen (act. 3, act. 4, act. 6/4-22) die vorliegende Klage ein und stellte ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege.
E. 1.1 Der Streitwert dieses Verfahrens beträgt Fr. 45'340.– (vgl. act. 1 S. 3). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 6'900.– festzusetzen. Weiter entstanden durch das Verfahren Dolmetscherkosten von ins- gesamt Fr. 982.50.
E. 1.2 Die Kosten des Verfahrens sind gemäss Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Vorliegend obsiegt der Kläger mit Bezug auf die geltend gemachte Forderung nur teilweise, jedoch vollständig mit Bezug auf die Anpassung des Arbeitszeugnisses und Zustellung der ausstehenden Lohnab- rechnungen und des Lohnausweises 2022. Insgesamt obsiegt der Kläger im Um- fang von etwa 85 %. Die Gerichtskosten sind deshalb im Umfang von 15 % dem Kläger und im Umfang von 85 % der Beklagten aufzuerlegen.
2. Entschädigung
E. 1.3 Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger ab November 2021 auf Abruf bei gleichbleibendem Lohn angestellt gewesen sei. Der Kläger sei nach wie vor in ei- nem ordentlichen Arbeitsverhältnis angestellt gewesen (act. 23 S. 4). Er habe in gegenseitigem Einvernehmen in einem Arbeitspensum von 80% gearbeitet, da die F._____ Bar während des Lockdowns in den Jahren 2020 und 2021 geschlossen gewesen sei und ab November 2021 deutlich weniger Gäste gekommen seien wie vor dem Lockdown im März 2020 (act. 23 S. 6). Eine Tätigkeit auf Abruf wäre nicht praktikabel oder sinnvoll gewesen und schon gar nicht bei gleichbleibendem Lohn. Die Tätigkeit als Geschäftsführer erfordere permanente Präsenz (act. 23 S. 4). Die Beklagte sei als kleines Unternehmen nicht in der Lage gewesen, einem Mitarbeiter in leitender Funktion den Lohn weiterhin voll zu bezahlen, ihn jedoch nicht mehr Vollzeit zu beschäftigen. Die Ausführungen des Klägers bezeichnet die Beklagte als unglaubwürdig und realitätsfremd (Prot. S. 11).
E. 1.4 Zusammengefasst blieb folglich die Art des Arbeitsverhältnisses vom No- vember 2021 bis Ende März 2022 strittig. Die Beklagte behauptet, das Arbeitsver- hältnis habe sich nicht verändert und sie habe jeweils den vereinbarten Monatslohn von 80% dem Kläger ausbezahlt. Der Kläger behauptet hingegen, er habe während dieser Zeit Arbeit auf Abruf bei gleichbleibendem Lohn geleistet, weshalb Kurzar- beit nicht zulässig gewesen sei und er 20% des Lohns nachfordere.
- 18 -
2. Rechtliches und Würdigung
E. 2 Mit (Zirkular-)Beschluss vom 23. Oktober 2023 (act. 7) wurde dem Kläger eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die beiliegende Abtretungserklärung unter- schrieben an das Gericht zu retournieren. Weiter wurde mit ebendiesem Be- schluss der Beklagten Frist angesetzt zur Einreichung der Klageantwort. Zu- dem wurde die Prozessleitung an die damalige Vorsitzende, Vizepräsidentin lic. iur. Y. Mauz, delegiert.
E. 2.1 Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 45'340.– beträgt die volle Parteient- schädigung gemäss § 2 und § 4 AnwGebV Fr. 7'114.– (inkl. Mehrwertsteuer). Damit ist der Aufwand für die Erarbeitung der Klagebegründung und für die Teilnahme an der Hauptverhandlung abgedeckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Im vorliegenden Verfah- ren musste jedoch darüber hinaus eine Beweisverhandlung durchgeführt werden, anlässlich welcher auch die Schlussvorträge zu halten waren (Prot. S. 44 ff.). Es rechtfertigt sich deshalb, in Anwendung von § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV einen Zuschlag von insgesamt 50 % zu gewähren, womit sich die volle Parteientschädi- gung auf Fr. 10'671.– (inkl. Mehrwertsteuer) beläuft. Da der Kläger jedoch nicht vollständig obsiegt, ist im lediglich eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang
- 22 - von 70 % zuzusprechen. Die Beklagte ist entsprechend zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 7'470.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
E. 2.2 Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 5. Januar 2025 (act. 19) Rechtsan- wältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Sie hat ihre Ho- norarnote zu den Akten gereicht (act. 62). Der von ihr geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 9'044.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) erscheint an- gemessen. Da die reduzierte Parteientschädigung diesen angemessenen Aufwand der unentgeltlichen Rechtsbeiständin nicht vollständig zu decken vermag, ist ihr aus der Gerichtskasse der ungedeckte Teil, nämlich Fr. 1'574.40 (inkl. Mehrwert- steuer) zu vergüten.
3. Abtretungserklärung des Klägers
E. 2.3 Wesensmerkmal der Arbeit auf Abruf ist, dass der Arbeitgeber das betriebli- che Risiko, dass zu wenig Arbeit anfällt, auf den Arbeitnehmer abwälzt. Der Arbeit- nehmer wird nur für die eigentlichen Arbeitseinsätze zum vollen Lohn entschädigt, der Bereitschaftsdienst ist ebenfalls entschädigungspflichtig, wenn aber auch zu einem erheblich tieferen Ansatz als zum Lohn für die Arbeitseinsätze (BGE 124 III 249 E. 3, PORTMANN/WILDHABER/RUDOLPH, a.a.O., N 917 ff.). Der Lohn variiert folg- lich je nach Arbeitsanfall.
E. 2.4 Der Kläger selbst behauptet, er habe in den Monaten Dezember 2021 bis 2022 Arbeit auf Abruf bei gleichbleibendem Lohn geleistet (act. 1 S. 4, act. 28 S. 4). Dabei habe er unbestrittenermassen 80% seines Bruttogehaltes erhalten. Dabei verkennt er jedoch, dass bei Arbeit auf Abruf gerade nicht der volle Lohn geschuldet ist, da kennzeichnend für Arbeit auf Abruf der schwankende Umfang der Arbeits-
- 19 - einsätze und des Lohnes sind. Der Kläger müsste nachweisen, dass er im Umfang von einem 100% Arbeitspensum aufgeboten wurde und er dieses auch geleistet hat, um einen Anspruch auf Nachzahlung der fehlenden 20% zu begründen. Ein Beweis, dass er im Zeitraum von November 2021 bis März 2022 im Umfang von 100% oder zumindest mehr als im Umfang von 80% aufgeboten wurde, wurde sei- tens des Klägers nicht erbracht, er behauptete dies nicht mal. Einzig bringt er vor, er sei im November 2021 fast täglich vor Ort gewesen. Ab Januar 2022 sei der Kläger etwas weniger oft aufgeboten worden als zuvor (vgl. act. 28 S. 4). Damit unterlässt es der Kläger substantiiert darzulegen, in welchem Arbeitspensum die Aufgebote erfolgten. Zwar behauptete er, im November 2021 fast täglich aufgebo- ten worden zu sein, unterliess es aber, Angaben zur Dauer der Einsätze zu ma- chen, weshalb es dem Gericht nicht möglich war, die aufgebotenen Stunden sowie das daraus resultierende Pensum zu berechnen. Auch die Angabe, dass er ab Ja- nuar 2022 weniger oft aufgeboten wurde, ist gänzlich unbestimmt und genügt der Substantiierungspflicht nicht. Zum Dezember 2021 fehlen Angaben komplett. Wei- ter wurde nicht ausgeführt, wie vielen Stunden ein 100% Pensum entsprechen würde.
E. 2.5 Weiter bringt der Kläger vor, er habe mit der Beklagten eine Vereinbarung getroffen, dass er im genannten Zeitraum Arbeit auf Abruf bei gleichbleibendem Lohn leiste. Da der Kläger aus dieser Vereinbarung Rechte ableitet (Lohnnachzah- lung von 20%), trägt er die Beweislast (Art. 8 ZGB). Der Kläger vermag jedoch ei- nen solchen Beweis nicht zu erbringen. Als einzige Beweismittel nennt der Kläger die Lohnabrechnungen der Monate November 2021 bis März 2022 sowie die Par- teibefragung des Klägers (act. 1 S. 4, act. 28 S. 4). Auf den entsprechenden Lohn- abrechnungen ist zwar ersichtlich, dass ein Pensum von 100% durch den Arbeit- geber angegeben wurde. (vgl. act. 6/4). Daraus erschliesst sich jedoch nicht, dass es sich um Arbeit auf Abruf bei gleichbleibendem Lohn handelte. Auch die Partei- befragung des Klägers hätte nur eine niedrige Aussagekraft und würde keine neuen Erkenntnisse bringen. Des Weiteren ist das Vorliegen einer solchen Vereinbarung inhaltlich unrealistisch, da die Weiterbeschäftigung in einem niedrigerem Pensum bei gleichbleibendem Lohn ein klares Minusgeschäft für die Beklagte darstellen würde. Dass eine Arbeitgeberin eine solche Abmachung zu ihren Lasten getroffen
- 20 - hat, müsste deshalb mit überzeugenden Beweisen belegt werden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
3. Zwischenfazit Dem Kläger gelingt es nicht, substantiiert darzulegen, geschweige denn zu bewei- sen, dass eine Abrede zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffen wurde und der Kläger Arbeit auf Abruf bei gleichbleibendem Lohn leistete. Das Rechtsbe- gehren Ziff. 1 ist deshalb im Umfang von brutto Fr. 6'600.– (Nachforderung in der Höhe von jeweils Fr. 1'320.– für die Dauer von 5 Monaten) abzuweisen. V. Aufhebung Rechtsvorschlag Der Kläger verlangt die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 1 (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2022, zugestellt am 4. Januar 2023) des Be- treibungsamts Pfäffikon ZH (act. 1 S. 2). Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben wurde ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (Art. 79 SchKG). Der Rechtsvorschlag darf nur beseitigt werden, wenn die in Be- treibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise in unbedingter Form zugespro- chen wird (STAEHELIN, in: STAEHELIN/BAUER/LORANDI, Basler Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N 35). Der Rechtsvorschlag ist im Umfang der materiell zugesprochenen Summe zu beseiti- gen. Der Kläger obsiegt hinsichtlich der geltend gemachten Lohnforderungen für die Mo- nate April bis September 2022 in der Höhe von total Fr. 39'600.– abzüglich der Teilzahlungen in der Höhe von Fr. 2'100.– und Fr. 2'060.–, woraus ein Betrag von Fr. 35'440.– resultiert. Hinsichtlich der Nachforderung von 20% des Bruttolohnes für die Monate November 2021 bis März 2022 unterliegt der Kläger. Vom Betrag von Fr. 35'440.– sind Fr. 2'411.80 für die ungedeckten Kosten der unentgeltlichen Vertreterin des Klägers (Fr. 1'574.40) und den Kostenanteil des Klägers am unbe- gründeten Urteil (Fr. 837.40) abzuziehen (vgl. Ziff. V 3.2.).
- 21 - Folglich ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2022) im Umfang von Fr. 33'028.20 (Fr. 35'440.– abzüglich Fr. 1'574.40 und Fr. 837.40) zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. Januar 2023 aufzuheben. Im Mehrbetrag ist das Rechtsbegehren Ziff. 4 (Beseitigung Rechtsvorschlag) abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten
E. 2.6 Die Beweiskraft der schriftlichen Bestätigung von G._____ (act. 25/1) sowie der Arbeitgeberbescheinigung (act. 25/2) ist niedrig. Zur Glaubwürdigkeit von G._____ ist zu bemerken, dass er für die Beklagte arbeitete und C._____ in admi- nistrativen Belangen unterstützte, womit ein direktes Abhängigkeitsverhältnis zwi- schen G._____ und der Beklagten, resp. C._____ als Geschäftsführer und Gesell- schafter der Beklagten bestand. Es ist nicht auszuschliessen, dass G._____ von der Beklagten beeinflusst und gedrängt wurde, die schriftliche Bestätigung (act. 25/1) zu verfassen resp. zu unterschreiben. Dies konnte jedoch nicht geklärt wer- den, da G._____ aus den bereits genannten Gründen nicht als Zeuge befragt wer- den konnte. Auch die Beweiskraft der Arbeitgeberbescheinigung (act. 25/2) ist tief, wurde diese doch durch die Beklagte selbst ausgefüllt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Hauptbeweis der Beklag- ten scheitert. Dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Beklagte bzw. deren Inhaber/Geschäftsführer C._____ am 23. Januar 2022 auf den 31. März 2022 gekündigt worden ist, kann mit den von der Beklagten angerufenen bzw. ab- genommenen Beweismitteln nicht erstellt werden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 (act. 31) weitere Beweissätze aufgestellt wurden. Da der Beweis des Beweis- satzes 1 (dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Beklagte bzw. deren Inhaber/Geschäftsführer C._____ am 23. Januar 2022 gekündigt wor- den ist) nicht erbracht werden konnte, erübrigt sich die Behandlung der Beweis- sätze 2, 3, 4 und 5, da sie das Ergebnis des gescheiterten Beweissatzes 1 nicht umzustossen vermögen und grösstenteils die gleichen Beweismittel wie zum Be- weissatz 1 offeriert wurden.
- 15 -
3. Rechtliches und Würdigung
E. 3 Mit der unterschriebenen Abtretungserklärung (act. 11) verpflichtete sich der Kläger, einen etwaigen Prozessgewinn im vorliegenden Verfahren bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 16'700.– dem Kanton Zürich abzutreten zur Deckung der Kosten, die dem Kanton Zürich für die Honorierung der unentgeltlichen Rechts- vertreterin des Klägers entstehen und zur Deckung der Gerichtskosten.
E. 3.1 Dem Kläger wurde die unentgeltliche Prozessführung unter der Abtretung eines allfälligen Prozessgewinns bis zum Betrag von Fr. 16'770.– gewährt; der Klä- ger hat am 9. November 2023 eine entsprechende Abtretungserklärung zu Gunsten des Kantons Zürich unterzeichnet, wobei festgehalten wurde, dass der abgetretene Prozessgewinn zur Deckung der Kosten, die dem Kanton Zürich für die Honorie- rung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin entstehen und zur Deckung der Ge- richtskosten bestimmt sei (act. 11).
E. 3.2 Gestützt auf diese Abtretungserklärung ist die Beklagte zu verpflichten, den Betrag für die ungedeckten Kosten der unentgeltlichen Vertreterin des Klägers (Fr. 1'574.40) und den Kostenanteil des Klägers am unbegründeten Urteil (Fr. 837.40), insgesamt somit Fr. 2'411.80, direkt der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (ZIST) zu überweisen. Entsprechend ist die Beklagte berechtigt zu erklä- ren, diesen Betrag vom Forderungsbetrag, welchen sie an den Kläger zu bezahlen hat, in Abzug zu bringen (Dispositiv Ziff. 1 dieses Urteils).
E. 3.3 Die Beklagte verlangte eine Urteilsbegründung. Der Mehrkostenanteil der Urteilsbegründung des Klägers kann von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte direkt beim Kläger eingefordert werden, soweit er einen entsprechenden Prozess- gewinn von der Beklagten erhalten hat. Wäre dies nicht der Fall, steht der Zentralen
- 23 - Inkassostelle der Gerichte die Möglichkeit offen, den Fehlbetrag gestützt auf die allgemeine Nachzahlungspflicht beim Kläger einzufordern. Es wird erkannt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 35'440.– nebst Zins zu 5 % seit
4. Januar 2023 zu bezahlen, abzüglich den Betrag von Fr. 2'411.80 (siehe Ziff. 2 und 9 des Dispositivs). In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2022) aufgehoben. Im Mehrbetrag wird die Klage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 abgewiesen.
2. Die Beklagte wird gestützt auf die Abtretungserklärung des Klägers vom
9. November 2023 verpflichtet, Fr. 2'411.80 direkt der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (ZIST) unter Angabe der Geschäfts-Nr. auf folgende Bankver- bindung zu überweisen: IBAN CH71 0900 0000 8001 0210 7 Obergericht Zürich Hirschengraben 15 8001 Zürich
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die ausstehenden Lohnabrechnun- gen der Monate April bis September 2022 und den Lohnausweis 2022 zuzu- stellen.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, das dem Kläger ausgestellte Arbeitszeugnis wie folgt anzupassen: "Herr A._____, geboren am tt.03.1968, war während der Zeit vom 1. November 2020 bis am 30. September 2022 in unserer Bar als Geschäftsführer beschäftigt. Für die Gastgewerbebewil- ligung setzte er das Wirtepatent ein. Der Arbeitnehmer erledigte im Wesentlichen die folgenden Auf- gaben: Durchführung aller Kontrollen als Patentinhaber
- 24 - Einkauf, Kontakt und Verhandlung mit allen Lieferanten Unterstützung beim Suchen von Tänzerinnen und Musikanten Unterhaltung von Gästen Unterstützung bei Service-Arbeiten Teilnahme an den Geschäftsleitungssitzungen Herr A._____ war fleissig, selbständig und hilfsbereit. Er arbeitete pflichtbewusst, auch in schwierigen Situationen. Er war zuverlässig und gewissenhaft und bewies hohes Mass an Leistungsbereitschaft und Eigeninitiative. Die ihm übertragenen Aufgaben hat Herr A._____ zu unserer Zufriedenheit erfüllt. Er war aufgrund seiner Hilfsbereitschaft ein vorbildlicher Geschäfts- führer. Er wurde von Vorgesetzten, Kollegen und Gästen stets als freundlicher Geschäftsführer geschätzt. Der Austritt von Herrn A._____ wird bedauert. Dennoch wünschen wir bei seiner künftigen Stelle alles Gute."
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'900.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 982.50 Dolmetscherkosten Fr. 7'882.50 Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
6. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 15 % und der Beklagten zu 85 % auferlegt.
7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 7'470.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
8. Die durch die reduzierte Parteientschädigung gemäss Ziff. 7 nicht gedeckten Kosten der unentgeltlichen Vertreterin des Klägers werden auf Fr. 1'574.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird in diesem Umfang und unter Verweis auf Ziff. 9 dieses Urteils für ihre Bemühungen als unentgeltliche Vertreterin des Klägers aus der Ge- richtskasse entschädigt.
- 25 -
9. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger mit Erklärung vom 9. November 2023 einen allfälligen Prozessgewinn bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 16'777.– an den Kanton Zürich abgetreten hat, wobei festgehalten wurde, dass der ab- getretene Prozessgewinn zur Deckung der Kosten, die dem Kanton Zürich für die Honorierung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers entstehen, und zur Deckung der Gerichtskosten bestimmt ist. Gestützt darauf ist der Anteil des Klägers an den Gerichtskosten sowie die an Rechtsanwältin MLaw X._____ auszurichtenden Entschädigung aus dem Prozessgewinn des Klägers zu decken und die Beklagte wird entsprechend verpflichtet, die ungedeckten Kosten der unentgeltlichen Vertreterin des Klä- gers (Fr. 1'574.40) und den Kostenanteil des Klägers betreffend das unbe- gründete Urteil (Fr. 837.40), insgesamt Fr. 2'411.80, direkt der Zentralen In- kassostelle der Gerichte (ZIST) zu überweisen (Ziff. 2 dieses Urteilsdisposi- tivs). Für den Fall, dass eine Urteilsbegründung verlangt wird und der Kläger in aus- reichendem Umfang Prozessgewinn erhalten hat, wird der Mehrkostenanteil des Klägers am begründeten Urteil von der Zentralen Inkassostelle der Ge- richte (ZIST) gestützt auf die Abtretungserklärung direkt beim Kläger einge- fordert. Eine spätere Rückforderung der Beträge vom Kläger gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt im Umfang unvollständiger Deckung vorbehalten (Art. 172 OR).
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Parteien.
11. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 26 - BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Arbeitsgericht Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Sigrist-Tanner MLaw C. Süsstrunk
E. 3.4 Da der Beweis der Beklagten, dass das Arbeitsverhältnis bereits am 23. Ja- nuar 2022 auf den 31. März 2022 gekündigt wurde, scheitert, gilt als Auflösungs- datum des Arbeitsvertrages zwischen der Beklagten und dem Kläger der 30. Sep- tember 2022 (vgl. act. 6/6). Somit dauerte das Arbeitsverhältnis vom 1. November 2020 bis zum 30. September 2022. Dass die Lohnzahlungen für die Monate April bis September 2022 nicht erfolgten, wurde von der Beklagten nicht bestritten (act. 23 S. 5). Demnach hat die Beklagte dem Kläger die ausstehenden Lohnforde- rungen für die Monate April bis September 2022 in der Höhe von total brutto Fr. 39'600.– zu entrichten. Davon abzuziehen sind die erfolgten Teilzahlungen in
- 16 - der Höhe von Fr. 2'100.– und Fr. 2'060.–, welche der Kläger anerkannt hat (Prot. S. 24 und act. 28 Rz 20). Folglich resultiert ein Betrag von Fr. 35'440.–. Der Kläger fordert zusätzlich die Zusprechung von 5% Zins ab 4. Januar 2023. Da die Lohnzahlungen Ende eines jeden Monats fällig werden und die Monate April bis September 2022 betroffen sind, ist die Fälligkeit der Lohnforderungen am 4. Januar 2023 gegeben und die Beklagte ist zur Entrichtung des Zinses an den Kläger in der Höhe von 5% ab 4. Januar 2023 zu verpflichten.
E. 3.5 Ausgangsgemäss ist die Beklagte weiter zu verpflichten, dem Kläger wie be- antragt die ausstehenden Lohnabrechnungen der Monate April bis September 2022 und den Lohnausweis 2022 zuzustellen sowie das dem Kläger ausgestellte Arbeitszeugnis mit Bezug auf das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzupassen. IV. Änderung des Arbeitsverhältnisses per November 2021
1. Parteivorbringen
E. 4 Mit Eingabe vom 14. November 2023 (act. 12) informierte RA Dr. iur. Y._____ das Gericht, die Beklagte habe ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt, unter Beilage einer anwaltlichen Vollmacht (act. 14).
E. 5 Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 (act. 19) wurde dem Kläger die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt und RAin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechts- beiständin bestellt.
- 4 -
E. 6 Die Beklagte reichte innert mehrfach erstreckter Frist (vgl. Prot. S. 4 und 6) die Klageantwort vom 1. Februar 2024 ein (act. 23), unter Beilage diverser Unter- lagen (act. 25/1-5).
E. 7 Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 12. Februar 2024 (act. 26) zur Hauptverhandlung auf den 8. April 2024 vorgeladen. Zur Hauptverhandlung erschienen der Kläger in Begleitung von RAin MLaw X._____ sowie seitens der Beklagten der Geschäftsführer mit Einzelunterschrift C._____ in Begleitung von RA Dr. iur. Y._____ (Prot. S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung erstattete RAin MLaw X._____ die Replik des Klägers (act. 28 und Prot. S. 8 f.) und RA Dr. iur. Y._____ die Duplik für die Beklagte (Prot. S. 9 ff.), wobei der Kläger zusätzliche Unterlagen einreichte (act. 29/23-27). Im Anschluss konnte sich die klägerische Rechtsvertreterin zu den Noven in der Duplik äussern (Prot. S. 16) und es erfolgte eine Befragung der Parteien (Prot. S. 16 ff.). Nach einer Lage- beurteilung durch das Gericht wurden Vergleichsgespräche geführt, welche je- doch nicht in einen Vergleich mündeten (Prot. S. 28).
E. 8 Mit Beweisverfügung vom 25. Oktober 2024 wurden zu den behaupteten Tat- sachen der Parteien Beweismittel zugelassen und den Parteien angezeigt, dass Gerichtspräsidentin lic. iur. M. Sigrist-Tanner neu den Vorsitz im vorlie- genden Verfahren übernimmt (act. 31). Gleichzeitig wurde die Beklagte aufge- fordert, dem Gericht die Namen bzw. Adressen diverser Zeugen bzw. Zeugin- nen innert Frist mitzuteilen sowie dem Gericht einen Kostenvorschuss für die beantragten Zeugeneinvernahmen zu leisten. Die Beklagte reichte weder innert Frist die angeforderten Namen und Adressen ein, noch leistete sie den Kosten- vorschuss.
E. 9 Mit derselben Verfügung wurde der Kläger aufgefordert, dem Gericht innert Frist seine Steuererklärung für das Jahr 2022 einzureichen und die Adresse des Zeugen D._____ innert Frist mitzuteilen. Mit Eingabe vom 5. November 2024 (act. 33 und act. 34/1-2) kam der Kläger dieser Aufforderung fristgerecht nach und reichte die geforderten Unterlagen bzw. Angaben ein.
- 5 -
E. 10 Mit Schreiben vom 19. November 2024 (act. 36) teilte der Rechtsvertreter der Beklagten, RA Dr. iur. Y._____, dem Gericht mit, dass er die Beklagte nicht mehr vertrete.
E. 11 Aufgrund des fehlenden Kostenvorschusses für die Beweisabnahme und da die Beklagte die für die Zeugenbefragung erforderlichen Angaben dem Gericht nicht mitgeteilt hatte, wurde mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 (act. 37) die Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet und festgehalten, dass ne- ben der Befragung des Klägers keine weiteren Beweise abgenommen würden und die Schlussvorträge zu erstatten seien.
E. 12 Mit Telefonat vom 6. Januar 2025 (act. 38) und Schreiben vom 7. Januar 2025 (act. 39) verlangte die Beklagte sinngemäss eine Wiederherstellung der Frist und eine Chance, die Adressen der Zeugen bzw. Zeuginnen dem Gericht be- kannt zu geben. Darauf wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2025 (act. 41) die Beklagte aufgefordert, ihre Eingabe zu unterzeichnen, was diese fristegerecht tat (act. 42), sowie dem Kläger Frist zur Stellungnahme angesetzt, die fristge- recht einging (act. 44). Im Rahmen des ewigen Replikrechts äusserten sich die Parteien weitere Male (act. 47, 49 und 53).
E. 13 Mit Verfügung vom 11. April 2025 (act. 54) wurde das Wiederherstellungsge- such der Beklagten abgewiesen und die Fortsetzung der Hauptverhandlung an- geordnet, anlässlich derer der Kläger befragt werde und im Anschluss die Schlussvorträge abgenommen würden. Daraufhin wurden die Parteien mit Vor- ladung vom 10. Juni 2025 (act. 56/1-2) zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 3. Juli 2025 vorgeladen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 (act. 57) wurde den Parteien mitgeteilt, dass an der Fortsetzung der Hauptverhandlung neben der Befragung des Klägers der Zeuge E._____ einvernommen werde, was in der Verfügung vom 17. Dezember 2024 (act. 37) versäumt worden sei zu erwähnen. Der Zeuge E._____ wurde in der Folge mit Vorladung vom
16. Juni 2025 (act. 58) zur Einvernahme auf den 3. Juli 2025 vorgeladen.
E. 14 Zur Fortsetzung der Hauptverhandlung erschienen der Kläger in Begleitung von RAin MLaw X._____, C._____ für die Beklagte sowie E._____ als Zeuge
- 6 - (Prot. S. 44). An der Verhandlung erfolgte die Einvernahme des Zeugen E._____ (act. 60) sowie die Befragung des Klägers (Prot. S. 44 ff.). Anschlies- send hielten sowohl der Kläger als auch C._____ für die Beklagte je zwei Schlussvorträge (act. 61 und Prot. S. 60 ff.). Es folgte eine Lagebeurteilung des Gerichts, eine Einigung zwischen den Parteien konnte nicht gefunden werden (Prot S. 62).
E. 15 Da sich das Verfahren nach Durchführung der Hauptverhandlung als spruchreif erwies, wurde mit Datum vom 3. Juli 2025 (act. 63) ein Endentscheid gefällt und den Parteien in unbegründeter Form eröffnet. Mit Urteil vom 15. September 2025 (act. 67) wurde die fehlerhafte IBAN-Nummer in Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 3. Juli 2025 berichtigt. Mit Eingabe vom 19. September 2025 (act. 68) verlangte die Beklagte fristgerecht eine Begründung des Urteils, wes- halb der Entscheid im Folgenden zu begründen ist. Auf die einzelnen Partei- vorbringen ist – soweit für die Entscheidfindung notwendig – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Behauptungs- und Substantiierungslast
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Pfäffikon Arbeitsgericht Geschäfts-Nr.: AN230001-H/U3 Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. M. Sigrist-Tanner (Vorsitzende) Arbeitsrichterin M. Schwaiger (Arbeitnehmerseite) Arbeitsrichter R. Schmid (Arbeitgeberseite) Gerichtsschreiberin MLaw C. Süsstrunk Urteil vom 3. Juli 2025 mit Berichtigung vom 15. September 2025 (Ausfertigung mit Begründung) in Sachen A._____, Kläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____ GmbH, Beklagte betreffend arbeitsrechtliche Forderung
- 2 - Rechtsbegehren Kläger: (act. 1 und act. 61) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger brutto CHF 42'040.00 zzgl. Zins zu 5% ab 4. Januar 2023 zu bezahlen.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die ausstehenden Lohnabrechnungen der Monate April bis September 2022 und den Lohnausweis 2022 zuzustellen.
3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dass dem Kläger ausgestellte Arbeitszeugnis wie folgt anzupassen (vgl. Hervorhebung): "Herr A._____, geboren am tt.03.1968, war während der Zeit vom 1. November 2020 bis am 30. September 2022 in unserer Bar als Geschäftsführer beschäftigt. Für die Gastgewerbebewil- ligung setzte er das Wirtepatent ein. Der Arbeitnehmer erledigte im Wesentlichen die folgenden Auf- gaben: Durchführung aller Kontrollen als Patentinhaber Einkauf, Kontakt und Verhandlung mit allen Lieferanten Unterstützung beim Suchen von Tänzerinnen und Musikan- ten Unterhaltung von Gästen Unterstützung bei Service-Arbeiten Teilnahme an den Geschäftsleitungssitzungen Herr A._____ war fleissig, selbständig und hilfsbereit. Er arbeitete pflichtbewusst, auch in schwierigen Situationen. Er war zuverlässig und gewissenhaft und bewies hohes Mass an Leistungsbereit- schaft und Eigeninitiative. Die ihm übertragenen Aufgaben hat Herr A._____ zu unserer Zufriedenheit erfüllt. Er war aufgrund seiner Hilfsbereitschaft ein vorbildlicher Ge- schäftsführer. Er wurde von Vorgesetzten, Kollegen und Gästen stets als freundlicher Geschäftsführer geschätzt. Der Austritt von Herrn A._____ wird bedauert. Dennoch wünschen wir bei seiner künftigen Stelle alles Gute."
4. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2022, zugestellt 4. Januar 2023) des Betrei- bungsamts Pfäffikon ZH zu beseitigen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu- lasten der Beklagten." Rechtsbegehren Beklagter: (act. 23, sinngemäss) "1. Es sei die Klage vom 03.10.2023 vollumfänglich abzuweisen.
- 3 -
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST.) zu Las- ten des Klägers." Streitwert: Fr. 45'340.– Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 (act. 1) reichte der durch RAin MLaw X._____ anwaltlich vertretene Kläger am hiesigen Gericht unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Pfäffikon (act. 5) sowie weiterer Un- terlagen (act. 3, act. 4, act. 6/4-22) die vorliegende Klage ein und stellte ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege.
2. Mit (Zirkular-)Beschluss vom 23. Oktober 2023 (act. 7) wurde dem Kläger eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die beiliegende Abtretungserklärung unter- schrieben an das Gericht zu retournieren. Weiter wurde mit ebendiesem Be- schluss der Beklagten Frist angesetzt zur Einreichung der Klageantwort. Zu- dem wurde die Prozessleitung an die damalige Vorsitzende, Vizepräsidentin lic. iur. Y. Mauz, delegiert.
3. Mit der unterschriebenen Abtretungserklärung (act. 11) verpflichtete sich der Kläger, einen etwaigen Prozessgewinn im vorliegenden Verfahren bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 16'700.– dem Kanton Zürich abzutreten zur Deckung der Kosten, die dem Kanton Zürich für die Honorierung der unentgeltlichen Rechts- vertreterin des Klägers entstehen und zur Deckung der Gerichtskosten.
4. Mit Eingabe vom 14. November 2023 (act. 12) informierte RA Dr. iur. Y._____ das Gericht, die Beklagte habe ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt, unter Beilage einer anwaltlichen Vollmacht (act. 14).
5. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 (act. 19) wurde dem Kläger die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt und RAin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechts- beiständin bestellt.
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6. Die Beklagte reichte innert mehrfach erstreckter Frist (vgl. Prot. S. 4 und 6) die Klageantwort vom 1. Februar 2024 ein (act. 23), unter Beilage diverser Unter- lagen (act. 25/1-5).
7. Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 12. Februar 2024 (act. 26) zur Hauptverhandlung auf den 8. April 2024 vorgeladen. Zur Hauptverhandlung erschienen der Kläger in Begleitung von RAin MLaw X._____ sowie seitens der Beklagten der Geschäftsführer mit Einzelunterschrift C._____ in Begleitung von RA Dr. iur. Y._____ (Prot. S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung erstattete RAin MLaw X._____ die Replik des Klägers (act. 28 und Prot. S. 8 f.) und RA Dr. iur. Y._____ die Duplik für die Beklagte (Prot. S. 9 ff.), wobei der Kläger zusätzliche Unterlagen einreichte (act. 29/23-27). Im Anschluss konnte sich die klägerische Rechtsvertreterin zu den Noven in der Duplik äussern (Prot. S. 16) und es erfolgte eine Befragung der Parteien (Prot. S. 16 ff.). Nach einer Lage- beurteilung durch das Gericht wurden Vergleichsgespräche geführt, welche je- doch nicht in einen Vergleich mündeten (Prot. S. 28).
8. Mit Beweisverfügung vom 25. Oktober 2024 wurden zu den behaupteten Tat- sachen der Parteien Beweismittel zugelassen und den Parteien angezeigt, dass Gerichtspräsidentin lic. iur. M. Sigrist-Tanner neu den Vorsitz im vorlie- genden Verfahren übernimmt (act. 31). Gleichzeitig wurde die Beklagte aufge- fordert, dem Gericht die Namen bzw. Adressen diverser Zeugen bzw. Zeugin- nen innert Frist mitzuteilen sowie dem Gericht einen Kostenvorschuss für die beantragten Zeugeneinvernahmen zu leisten. Die Beklagte reichte weder innert Frist die angeforderten Namen und Adressen ein, noch leistete sie den Kosten- vorschuss.
9. Mit derselben Verfügung wurde der Kläger aufgefordert, dem Gericht innert Frist seine Steuererklärung für das Jahr 2022 einzureichen und die Adresse des Zeugen D._____ innert Frist mitzuteilen. Mit Eingabe vom 5. November 2024 (act. 33 und act. 34/1-2) kam der Kläger dieser Aufforderung fristgerecht nach und reichte die geforderten Unterlagen bzw. Angaben ein.
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10. Mit Schreiben vom 19. November 2024 (act. 36) teilte der Rechtsvertreter der Beklagten, RA Dr. iur. Y._____, dem Gericht mit, dass er die Beklagte nicht mehr vertrete.
11. Aufgrund des fehlenden Kostenvorschusses für die Beweisabnahme und da die Beklagte die für die Zeugenbefragung erforderlichen Angaben dem Gericht nicht mitgeteilt hatte, wurde mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 (act. 37) die Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet und festgehalten, dass ne- ben der Befragung des Klägers keine weiteren Beweise abgenommen würden und die Schlussvorträge zu erstatten seien.
12. Mit Telefonat vom 6. Januar 2025 (act. 38) und Schreiben vom 7. Januar 2025 (act. 39) verlangte die Beklagte sinngemäss eine Wiederherstellung der Frist und eine Chance, die Adressen der Zeugen bzw. Zeuginnen dem Gericht be- kannt zu geben. Darauf wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2025 (act. 41) die Beklagte aufgefordert, ihre Eingabe zu unterzeichnen, was diese fristegerecht tat (act. 42), sowie dem Kläger Frist zur Stellungnahme angesetzt, die fristge- recht einging (act. 44). Im Rahmen des ewigen Replikrechts äusserten sich die Parteien weitere Male (act. 47, 49 und 53).
13. Mit Verfügung vom 11. April 2025 (act. 54) wurde das Wiederherstellungsge- such der Beklagten abgewiesen und die Fortsetzung der Hauptverhandlung an- geordnet, anlässlich derer der Kläger befragt werde und im Anschluss die Schlussvorträge abgenommen würden. Daraufhin wurden die Parteien mit Vor- ladung vom 10. Juni 2025 (act. 56/1-2) zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 3. Juli 2025 vorgeladen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 (act. 57) wurde den Parteien mitgeteilt, dass an der Fortsetzung der Hauptverhandlung neben der Befragung des Klägers der Zeuge E._____ einvernommen werde, was in der Verfügung vom 17. Dezember 2024 (act. 37) versäumt worden sei zu erwähnen. Der Zeuge E._____ wurde in der Folge mit Vorladung vom
16. Juni 2025 (act. 58) zur Einvernahme auf den 3. Juli 2025 vorgeladen.
14. Zur Fortsetzung der Hauptverhandlung erschienen der Kläger in Begleitung von RAin MLaw X._____, C._____ für die Beklagte sowie E._____ als Zeuge
- 6 - (Prot. S. 44). An der Verhandlung erfolgte die Einvernahme des Zeugen E._____ (act. 60) sowie die Befragung des Klägers (Prot. S. 44 ff.). Anschlies- send hielten sowohl der Kläger als auch C._____ für die Beklagte je zwei Schlussvorträge (act. 61 und Prot. S. 60 ff.). Es folgte eine Lagebeurteilung des Gerichts, eine Einigung zwischen den Parteien konnte nicht gefunden werden (Prot S. 62).
15. Da sich das Verfahren nach Durchführung der Hauptverhandlung als spruchreif erwies, wurde mit Datum vom 3. Juli 2025 (act. 63) ein Endentscheid gefällt und den Parteien in unbegründeter Form eröffnet. Mit Urteil vom 15. September 2025 (act. 67) wurde die fehlerhafte IBAN-Nummer in Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 3. Juli 2025 berichtigt. Mit Eingabe vom 19. September 2025 (act. 68) verlangte die Beklagte fristgerecht eine Begründung des Urteils, wes- halb der Entscheid im Folgenden zu begründen ist. Auf die einzelnen Partei- vorbringen ist – soweit für die Entscheidfindung notwendig – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Behauptungs- und Substantiierungslast 1.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen. Vorbehalten bleiben gesetzli- che Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Bewei- serhebung von Amtes wegen (Art. 55 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich hat jede Partei – insbesondere in einem der Verhandlungsma- xime unterstehenden Verfahren wie dem vorliegenden – die Tatsachen, wel- che vom Gericht bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden sollen, zu behaupten (sog. Behauptungslast). Die klagende Partei muss dem Gericht daher den Sachverhalt schildern, der aus ihrer Sicht rechtserheblich ist, und die beklagte Partei hat wiederum vorzubringen, was ihrer Verteidigung dient. Die Parteien trifft jedoch nicht nur die Behauptungslast, sondern sie haben ihre Behauptungen auch zu substantiieren (sog. Substantiierungslast). Die
- 7 - Substantiierungslast ist insofern mit der Behauptungslast eng verbunden, als die behauptungsbelastete Partei rechtserhebliche Tatsachen nicht nur pau- schal, sondern detailliert genug bzw. eben substantiiert behaupten muss, da- mit das Gericht diese unter eine bestimmte Gesetzesbestimmung subsumie- ren kann (LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM/LÖTSCHER/LEUENBERGER/SEILER [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Aufl. 2025, Art. 221 N 41 ff). 1.2 Der Lebenssachverhalt muss dem Gericht demnach so konkret wie möglich unter Auslassung allgemeiner, diffuser Behauptungen, Sammelbegriffen und Wertungen unterbreitet werden. Wie konkret und detailliert die Behauptungen substantiiert werden müssen, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Partei kann sich jedenfalls nicht mit allgemeinen, globalen Vorbringen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstand- punktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben; denn die Durchfüh- rung eines solchen setzt entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus (GLASL/GLASL, in: BRUNNER/SCHWANDER/VISCHER [Hrsg.], Schweizeri- sche Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2025, Art. 55 N 22). Bei eingereichten Urkunden sind in der Rechtsschrift konkrete Behauptungen aufzustellen, die den einzelnen Urkunden zugeordnet werden können, denn es ist nicht Sache des Gerichts, die fehlenden Behauptungen einer Partei in den Parteivorträgen aus den eingereichten Beilagen zusammenzusuchen. Vielmehr haben die Parteien ihre Behauptungen in ihren Parteivorträgen selbst aufzustellen. Ein globaler Verweis auf eingereichte Unterlagen genügt den Anforderungen an Behauptung und Substantiierung somit nicht. Vielmehr sind die Behauptungen einzeln so zu detaillieren, dass die angebotenen Be- weise den Behauptungen klar zugeordnet werden können (Urteil des Bundes- gerichts 4A_724/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.1 mit Verweisen, Urteil des Bun- desgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1 mit Verweisen). Aufgabe des Gerichts ist es, das Recht auf die von den Parteien behaupteten und ferner auch substantiierten Tatsachen anzuwenden (Art. 57 ZPO) und den Streit zwischen den Parteien zu entscheiden. Die Partei, die ihre Sub-
- 8 - stantiierungspflicht verletzt, hat die Folgen davon zu tragen. Betreffend die unsubstanziiert gebliebenen Ansprüche ist die Klage ohne Weiteres durch Sachurteil abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.82/2006 vom
27. Juni 2006 m.w.H.). 1.3 Was jede Partei inhaltlich zu behaupten (und somit auch zu substantiieren) hat, wird durch das materielle Recht bestimmt. Zu behaupten und inhaltlich zu substantiieren ist der Sachverhalt, welcher den generell abstrakten Tatbe- stand der angerufenen Norm erfüllt (vgl. BGE 123 III 183 E. 3e; BGE 108 II 337 E. 2 und 3).
2. Beweis 2.1 Sind zwischen den Parteien rechtserhebliche Tatsachen strittig, ist darüber Beweis zu führen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen hingegen keines Beweises (Art. 151 ZPO). Tatsachen sind feststellbare Geschehnisse, die sich in der Vergangenheit ver- wirklicht haben. Ob eine Tatsache strittig ist, ergibt sich aus den schriftlichen und mündlichen Vorträgen der Parteien. Kommt der Kläger seiner Behaup- tungs- und Substantiierungslast nach, indem er sämtliche Tatsachen und Be- weismittel, auf welche sich seine Rechtsbegehren stützen, substantiiert dar- gelegt hat, so hat der Beklagte die Möglichkeit, diese Tatsachen und Beweis- mittel im Rahmen seiner Bestreitungslast zu bestreiten (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Diese Bestreitungen müssen ebenfalls substantiiert sein. Generalbestreitun- gen genügen in der Regel nicht (LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM/LÖT- SCHER/LEUENBERGER/SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO), 4. Aufl. 2025, Art. 222 N 20). Grundsätzlich sind nur substantiiert behauptete und ebenso bestrittene Tat- sachen zu beweisen. Denn was die Parteien übereinstimmend vorbringen oder was die eine Partei behauptet und die andere nicht in Abrede stellt, muss das Gericht seinem Entscheid zugrunde legen, ohne eine Wahrheitsprüfung mittels Beweisabnahme durchzuführen.
- 9 - Ferner sind nur solche Tatsachen beweisbedürftig, welche für die rechtliche Beurteilung des Falles bedeutsam sind, also rechtserhebliche Tatsachen, mit- hin solche, deren Verwirklichung eine Rechtsfolge nach sich ziehen. Es han- delt sich um Tatsachen, die den gerichtlichen Entscheid (Sach- oder Prozes- surteil) zu beeinflussen vermögen (GUYAN, in SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 150 N 3-4). 2.2 Wer im konkreten Fall die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, wird durch die Beweislastverteilung geregelt. Die objektive Beweislast beruht auf dem materiellen Privatrecht. Fehlen im materiellen Privatrecht Sondervorschriften, kommen die allgemeinen Grundsätze der Beweislastverteilung zur Anwen- dung. Lehre und Rechtsprechung gehen grösstenteils davon aus, dass sich diese für rechtsbegründende, rechtsaufhebende und rechtshindernde Tatsa- chen aus Art. 8 ZGB ergeben. Aus Art. 8 ZGB ergibt sich zunächst allgemein, dass derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der daraus Rechte ableitet. Jede Partei hat die tatbestandlichen Voraus- setzungen desjenigen Rechtssatzes zu beweisen, der zu ihren Gunsten wirkt. Die Beweislast hängt also nicht von der Rolle im Prozess als Kläger oder Be- klagter ab. Rechtsbegründende bzw. -erzeugende Tatsachen hat diejenige Partei zu beweisen, die Rechte aus dieser Tatsache ableitet (vgl. BGE 125 III 798, E. 3). Für rechtsvernichtende Tatsachen (wie Untergang der Forderung durch Tilgung) und für rechtshindernde Tatsachen (die dem Entstehen eines Anspruchs von Anfang an entgegenstehen, wie Nichtzustandekommen des Vertrags infolge fehlender Urteilsfähigkeit) trägt die Partei die Beweislast, zu deren Gunsten sie angerufen werden (BGE 117 II 231, E. 2, BGE 111 II 55, E. 3). Kann eine Partei den ihr auferlegten Beweis nicht erbringen, so trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zü- rich/Basel/Genf 2010, S. 274 f.). Mithin wird die Unrichtigkeit der behaupteten Tatsache angenommen und zu Lasten der beweisbelasteten Partei entschie- den.
- 10 -
3. Beweiswürdigung 3.1 Wie die Beweise im Einzelnen zu erbringen sind, ergibt sich aus der Zivilpro- zessordnung. Gemäss Art. 157 ZPO würdigt das Gericht die Beweise nach freier Überzeugung (Prinzip der freien Beweiswürdigung). Dabei stellt sich die Frage, welches Mass der Überzeugung der Beweis erreichen muss. Grund- sätzlich ist als Regelbeweismass der strenge oder volle Beweis zu erbringen (BGE 140 III 610 E. 4.1.). Das strenge Beweismass ist erfüllt, wenn das Ge- richt von der Richtigkeit einer Sachverhaltsdarstellung überzeugt ist. Dabei genügt es, wenn das Gericht am Vorliegen der Tatsachenbehauptung keine ernsthaften Zweifel mehr hat, absolute Gewissheit wird nicht verlangt (GUYAN, in SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], a.a.O., Art. 157 N 8). 3.2 Das Recht auf Beweis – der sog. Beweisanspruch – ist ein wesentlicher Aus- fluss des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO). Es gewährleistet den Parteien, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, sofern das beantragte Beweismittel tauglich ist sowie form- und fristgereicht vorge- bracht wird. Das Recht auf Beweis bedeutet indessen nicht, dass das Gericht allen Beweisanträgen unbeschränkt stattgeben muss (Botschaft zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7221, S. 7312). Dieses zen- trale Parteirecht steht im Spannungsfeld zu der sog. vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung: Danach kann das Gericht Beweisanträge ablehnen und die Bewertung eines Beweismittels vor dessen Abnahme vor- nehmen, wenn es seine Überzeugung durch andere Beweismittel bereits ge- wonnen hat oder wenn es das offerierte Beweismittel für untauglich hält (vgl. HASENBÖHLER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], a.a.O., Art. 152 N 18 ff. m.w.H.). III. Ende des Arbeitsverhältnisses
1. Parteistandpunkte 1.1. Beide Parteien bringen übereinstimmend vor, dass der Kläger ab dem 1. No- vember 2020 für die Beklagte tätig gewesen sei und die Geschäftsführung der F._____ Bar übernommen habe (act. 1 S. 4 und act. 23 S. 3). Unbestritten blieb,
- 11 - dass der Arbeitsvertrag mündlich geschlossen und dabei ein monatliches Bruttoge- halt von Fr. 6'600.– vereinbart worden sei (act. 1 S. 4). Dabei habe der Kläger laut den Vorbringen der Beklagten der F._____ Bar sein Gastwirtschaftspatent zur Ver- fügung gestellt, was in der Folge ebenfalls unbestritten blieb (act. 23 S. 3). Strittig blieb jedoch, wann das Arbeitsverhältnis endete. 1.2. Der Kläger führt zusammengefasst aus, er habe ab November 2021 bei gleichbleibendem Lohn auf Wunsch der Beklagten nur noch auf Abruf gearbeitet. Ab April 2022 habe die Beklagte den Lohn des Klägers eingestellt. Der Kläger habe der Beklagten jedoch weiterhin zur Verfügung gestanden und sei von der Beklagten auch weiterhin zur Arbeit aufgeboten worden (act. 1 S. 4). Im November 2021 sei viel los gewesen, weshalb der Kläger fast täglich vor Ort gewesen sei. Ab Januar 2022 sei der Kläger zwar weniger häufig, jedoch weiterhin zur Arbeit aufgeboten worden (act. 28 S. 4). Im August 2022 habe die Beklagte dem Kläger das Arbeits- verhältnis mündlich auf Ende September 2022 gekündigt und die Kündigung mit Schreiben vom 30. September 2022 bestätigt, womit das Arbeitsverhältnis am
30. September 2022 geendet habe (act. 1 S. 4). Dieses Schreiben habe folgenden Inhalt gehabt: "Wie wir mündlich besprochen haben endet ihre Arbeitsverhältnis in F._____ bar als Geschäfts- führer 30.09.2022 Wir danken ihnen bescherige mitarbeit und wünschen ihnen alles gute für weiteres." (vgl. act. 6/6) Der Kläger macht geltend, er habe Anspruch auf die Auszahlung des Bruttolohnes in der Höhe von Fr. 6'600.– für die Monate April 2022 bis September 2022, was einen Betrag von Fr. 39'600.– ergebe. Folglich sei die Beklagte weiter zu verpflich- ten, die ausstehenden Lohnabrechnungen der Monate April bis September 2022 und den Lohnausweis 2022 zuzustellen sowie das Datum des Ende des Arbeits- verhältnis auf dem Arbeitszeugnis vom 13. August 2022 auf den 30. September 2022 anstelle des 31. März 2022 zu korrigieren (act. 1 S. 5 und 6).
- 12 - 1.3. Die Beklagte bringt vor, sie habe durch ihren Inhaber und Geschäftsführer C._____ das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 23. Januar 2022 auf den
31. März 2022 gekündigt. Gleichzeitig sei vereinbart worden, der Kläger würde der Beklagten ab April 2022 sein Gastwirtschaftspatent weiterhin unentgeltlich zur Ver- fügung stellen. In der Folge sei es richtig, dass die Beklagte dem Kläger ab April 2022 keinen Lohn mehr ausbezahlt habe. Bestritten wird jedoch, dass der Kläger ab April 2022 weiterhin zur Arbeit aufgeboten worden sei (act. 23 S. 4). Der Kläger sei ab April bis September 2022 bei drei Pizzerien tätig gewesen und habe nicht mehr für die Beklagte gearbeitet (act. 23 S. 6, Prot. S. 15). Weiter habe die Beklagte dem Kläger durch C._____ Mitte August 2022 mündlich mitgeteilt, dass sein Gastwirtschaftspatent ab 1. Oktober 2022 nicht mehr benötigt würde (act. 23 S. 4). Für das Schreiben vom 30. September 2022 habe C._____ aufgrund seiner äusserst mangelhaften Deutschkenntnisse die falschen Textbaus- teine benutzt. Normalerweise habe C._____ für alle wesentlichen Arbeiten G._____, welcher einwandfrei Deutsch spreche, zur Verfügung gestanden, dieser sei jedoch zum Zeitpunkt des Schreibens ferienhalber abwesend gewesen. Korrek- terweise hätte C._____ dem Kläger bestätigen müssen, dass er nach dem 30. Sep- tember 2022 sein Gastwirtschaftspatent nicht mehr benötige anstelle des erfolgten Kündigungsschreibens (act. 23 S. 4 und 5, Prot. S. 14). Da das Arbeitsverhältnis auf den 31. März 2022 gekündigt worden sei, schulde die Beklagte dem Kläger keine ausstehenden Löhne, folglich seien auch keine Lohnabrechnungen resp. der Lohnausweis 2022 auszustellen sowie das Arbeitszeugnis nicht zu korrigieren (act. 23 S. 6 und 7).
2. Beweisverfahren 2.1. Die von der Beklagten geltend gemachte mündliche Kündigung ist eine rechtsvernichtende Tatsache. Darunter versteht man eine Tatsache, die ein zu- nächst bestehendes Recht zum Erlöschen gebracht hat (LARDELLI/VETTER, in: GEI- SER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 8 N 56). Bei rechtsvernichtenden Tatsachen hat der Schuldner den Untergang seiner Verpflichtung zu beweisen, vorliegend durch Ausübung eines Gestaltungs- rechts nämlich der Kündigung (vgl. LARDELLI/VETTER, in: GEISER/FOUNTOULAKIS
- 13 - [Hrsg.], a.a.O., Art. 8 N 58). Die Beklagte trägt somit den Hauptbeweis dafür, dass sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auf den 31. März 2022 gekündigt hat. 2.2. Mit Beweisverfügung vom 25. Oktober 2024 (act. 31) wurde der Beklagten der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Beklagte bzw. deren Inhaber/Geschäftsführer C._____ am 23. Januar 2022 auf den 31. März 2022 gekündigt worden ist. Dem Kläger stand der Gegen- beweis offen. Zu diesem Beweissatz wurde als Zeuge G._____, als Urkundenbeweise die schrift- liche Bestätigung von G._____ (act. 25/1) sowie die Arbeitgeberbescheinigung für die Arbeitslosenversicherung (act. 25/2) und die Parteibefragung und Beweisaus- sage des Klägers als Hauptbeweismittel der Beklagten zugelassen. Als Gegenbe- weismittel wurde als Urkunde die Kündigung vom 30. September 2022 (act.6/6) so- wie die Parteibefragung des Klägers zugelassen. 2.3. Die Zeugenbefragung von G._____ durch das Gericht unterblieb andro- hungsgemäss, da die Beklagte innert Frist weder den verlangten Kostenvorschuss leistete noch die Adresse des Zeugen dem Gericht bekanntgab. Ihr Wiederherstel- lungsgesuch wurde mit Verfügung vom 11. April 2025 abgewiesen (act. 54). Somit verbleiben als zugelassene Beweise die schriftliche Bestätigung von G._____ (act. 25/1), die Arbeitgeberbescheinigung für die Arbeitslosenversicherung (act. 25/2) sowie die Parteibefragung und Beweisaussage des Klägers. Die Partei- befragung des Klägers erfolgte anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 3. Juli 2025 (vgl. Prot. S. 45 ff.). 2.4. G._____ bestätigte schriftlich, C._____ aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse bei allen administrativen Angelegenheiten der B._____ GmbH unterstützt zu haben. Weiter bestätigte er, dass C._____ am 30. September 2022 die Zurverfügungstellung des Wirtepatents habe kündigen wollen, dabei jedoch ver- sehentlich, unter Verwendung der falschen Vorlage, den Arbeitsvertrag als Ge- schäftsführer gekündigt habe, welcher bereits am 23. Januar 2022 auf den
31. März 2022 mündlich gekündigt worden sei. Zum Zeitpunkt des Kündigungs-
- 14 - schreiben sei G._____ im Ausland gewesen, weshalb er das Schreiben nicht habe kontrollieren können (vgl. act. 25/1). 2.5. Auf der eingereichten Arbeitgeberbescheinigung für die Arbeitslosenversi- cherung (act. 25/2) ist als Dauer des Arbeitsverhältnisses der 1. November 2020 bis zum 31. März 2022 vermerkt. 2.6. Die Beweiskraft der schriftlichen Bestätigung von G._____ (act. 25/1) sowie der Arbeitgeberbescheinigung (act. 25/2) ist niedrig. Zur Glaubwürdigkeit von G._____ ist zu bemerken, dass er für die Beklagte arbeitete und C._____ in admi- nistrativen Belangen unterstützte, womit ein direktes Abhängigkeitsverhältnis zwi- schen G._____ und der Beklagten, resp. C._____ als Geschäftsführer und Gesell- schafter der Beklagten bestand. Es ist nicht auszuschliessen, dass G._____ von der Beklagten beeinflusst und gedrängt wurde, die schriftliche Bestätigung (act. 25/1) zu verfassen resp. zu unterschreiben. Dies konnte jedoch nicht geklärt wer- den, da G._____ aus den bereits genannten Gründen nicht als Zeuge befragt wer- den konnte. Auch die Beweiskraft der Arbeitgeberbescheinigung (act. 25/2) ist tief, wurde diese doch durch die Beklagte selbst ausgefüllt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Hauptbeweis der Beklag- ten scheitert. Dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Beklagte bzw. deren Inhaber/Geschäftsführer C._____ am 23. Januar 2022 auf den 31. März 2022 gekündigt worden ist, kann mit den von der Beklagten angerufenen bzw. ab- genommenen Beweismitteln nicht erstellt werden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 (act. 31) weitere Beweissätze aufgestellt wurden. Da der Beweis des Beweis- satzes 1 (dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Beklagte bzw. deren Inhaber/Geschäftsführer C._____ am 23. Januar 2022 gekündigt wor- den ist) nicht erbracht werden konnte, erübrigt sich die Behandlung der Beweis- sätze 2, 3, 4 und 5, da sie das Ergebnis des gescheiterten Beweissatzes 1 nicht umzustossen vermögen und grösstenteils die gleichen Beweismittel wie zum Be- weissatz 1 offeriert wurden.
- 15 -
3. Rechtliches und Würdigung 3.1. Nach Art. 322 Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Ge- samtarbeitsvertrag bestimmt ist. Im Gegenzug zur Arbeitspflicht des Arbeitsneh- mers ist die Lohnzahlungspflicht die Hauptpflicht des Arbeitgebers (vgl. Art. 319 Abs. 1 OR). Dem Arbeitnehmer ist der Lohn Ende jedes Monats auszurichten, so- fern nichts anderes verabredet ist (Art. 323 Abs. 1 OR). Kommt der Arbeitgeber mit Geldleistungen in Verzug, hat er Verzugszinsen zu zahlen zu zahlen, wobei es nicht auf ein Verschulden ankommt (Art. 104 Abs. 1 OR; PORTMANN/RUDOLPH, in LÜCHIN- GER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 323 N 6). 3.2. Den Arbeitgeber trifft eine Abrechnungspflicht (Art. 323b Abs. 1 OR). Auch in steuerrechtlicher Sicht ist der Arbeitgeber zur schriftlicher Bescheinigung über die Leistungen an den Arbeitnehmer verpflichtet (Art. 127 Abs. 1 lit. a DBG). Weiter ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen ein Arbeitszeugnis auszustellen, welches sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (Art. 330a Abs. 1 OR). 3.3. Es bestand unbestrittenermassen ein Arbeitsverhältnis zwischen der Be- klagten und dem Kläger, wobei der Bruttolohn des Klägers monatlich Fr. 6'600.– betrug (act. 1 S. 4, act. 23 S. 5). 3.4. Da der Beweis der Beklagten, dass das Arbeitsverhältnis bereits am 23. Ja- nuar 2022 auf den 31. März 2022 gekündigt wurde, scheitert, gilt als Auflösungs- datum des Arbeitsvertrages zwischen der Beklagten und dem Kläger der 30. Sep- tember 2022 (vgl. act. 6/6). Somit dauerte das Arbeitsverhältnis vom 1. November 2020 bis zum 30. September 2022. Dass die Lohnzahlungen für die Monate April bis September 2022 nicht erfolgten, wurde von der Beklagten nicht bestritten (act. 23 S. 5). Demnach hat die Beklagte dem Kläger die ausstehenden Lohnforde- rungen für die Monate April bis September 2022 in der Höhe von total brutto Fr. 39'600.– zu entrichten. Davon abzuziehen sind die erfolgten Teilzahlungen in
- 16 - der Höhe von Fr. 2'100.– und Fr. 2'060.–, welche der Kläger anerkannt hat (Prot. S. 24 und act. 28 Rz 20). Folglich resultiert ein Betrag von Fr. 35'440.–. Der Kläger fordert zusätzlich die Zusprechung von 5% Zins ab 4. Januar 2023. Da die Lohnzahlungen Ende eines jeden Monats fällig werden und die Monate April bis September 2022 betroffen sind, ist die Fälligkeit der Lohnforderungen am 4. Januar 2023 gegeben und die Beklagte ist zur Entrichtung des Zinses an den Kläger in der Höhe von 5% ab 4. Januar 2023 zu verpflichten. 3.5. Ausgangsgemäss ist die Beklagte weiter zu verpflichten, dem Kläger wie be- antragt die ausstehenden Lohnabrechnungen der Monate April bis September 2022 und den Lohnausweis 2022 zuzustellen sowie das dem Kläger ausgestellte Arbeitszeugnis mit Bezug auf das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzupassen. IV. Änderung des Arbeitsverhältnisses per November 2021
1. Parteivorbringen 1.1. Beide Parteien bringen übereinstimmend vor, dass der Kläger ab dem 1. No- vember 2020 für die Beklagte tätig gewesen sei und die Geschäftsführung der F._____ Bar übernommen habe (act. 1 S. 4 und act. 23 S. 3). 1.2. Der Kläger bringt vor, er habe 100% für die Beklagte gearbeitet. Von Beginn des Arbeitsverhältnisses an habe die Beklagte Kurzarbeitsentschädigung in An- spruch genommen, weshalb der Kläger jeweils nur 80% seines Bruttogehalts aus- bezahlt erhalten habe. Ab November 2021 habe der Kläger bei gleichbleibendem Lohn auf Wunsch der Beklagten nur noch auf Abruf gearbeitet (act. 1 S. 4). C._____ habe dem Kläger mitgeteilt, dass er nur noch zur Arbeit zu kommen bräuchte, wenn viel los sei. Der Kläger habe sich wie gewünscht immer zur Verfü- gung gehalten und sei immer vor Ort gewesen, wenn man ihn angerufen habe. Im November 2021 sei der Kläger fast täglich vor Ort gewesen, ab Januar 2022 etwas weniger. Jedoch sei er weiterhin aufgeboten worden und auch weiterhin zur Arbeit erschienen (act. 28 S. 4). Dass der Kläger nur noch 80% für die Beklagte arbeitete, sei nie vereinbart worden (act. 28 S. 8). Dies müsste aus den Lohnabrechnungen
- 17 - der Monate November 2021 bis März 2022 hervorgehen, was nicht der Fall sei (act. 28 S. 8, vgl. act. 6/4 Lohnabrechnungen November 2021 bis März 2022). Zu- dem sei auch in der Arbeitgeberbescheinigung nicht ein Arbeitspensum von 80% angegeben worden (act. 28 S. 8, vgl. act. 25/2). Daher habe der Kläger Anspruch auf eine Lohnnachzahlung von 20% für die Dauer von November 2021 bis März 2022, da er auf Abruf der Beklagten gearbeitet habe, jedoch lediglich 80% seines Bruttogehalts ausbezahlt erhalten habe und die Vor- aussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nicht erfüllt gewe- sen seien (act. 1 S. 5). 1.3. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger ab November 2021 auf Abruf bei gleichbleibendem Lohn angestellt gewesen sei. Der Kläger sei nach wie vor in ei- nem ordentlichen Arbeitsverhältnis angestellt gewesen (act. 23 S. 4). Er habe in gegenseitigem Einvernehmen in einem Arbeitspensum von 80% gearbeitet, da die F._____ Bar während des Lockdowns in den Jahren 2020 und 2021 geschlossen gewesen sei und ab November 2021 deutlich weniger Gäste gekommen seien wie vor dem Lockdown im März 2020 (act. 23 S. 6). Eine Tätigkeit auf Abruf wäre nicht praktikabel oder sinnvoll gewesen und schon gar nicht bei gleichbleibendem Lohn. Die Tätigkeit als Geschäftsführer erfordere permanente Präsenz (act. 23 S. 4). Die Beklagte sei als kleines Unternehmen nicht in der Lage gewesen, einem Mitarbeiter in leitender Funktion den Lohn weiterhin voll zu bezahlen, ihn jedoch nicht mehr Vollzeit zu beschäftigen. Die Ausführungen des Klägers bezeichnet die Beklagte als unglaubwürdig und realitätsfremd (Prot. S. 11). 1.4. Zusammengefasst blieb folglich die Art des Arbeitsverhältnisses vom No- vember 2021 bis Ende März 2022 strittig. Die Beklagte behauptet, das Arbeitsver- hältnis habe sich nicht verändert und sie habe jeweils den vereinbarten Monatslohn von 80% dem Kläger ausbezahlt. Der Kläger behauptet hingegen, er habe während dieser Zeit Arbeit auf Abruf bei gleichbleibendem Lohn geleistet, weshalb Kurzar- beit nicht zulässig gewesen sei und er 20% des Lohns nachfordere.
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2. Rechtliches und Würdigung 2.1. Zunächst ist zu klären, ob Arbeit auf Abruf vorliegt. Da es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, musste darüber kein Beweisverfahren geführt werden. 2.2. Bei echter Arbeit auf Abruf trifft den Arbeitnehmer eine Einsatzpflicht nach Weisung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer mithin einseitig abrufen. Der ausserhalb des Betriebs geleistete Bereitschaftsdienst muss in einem solchen Arbeitsverhältnis entschädigt werden. Da aber einerseits der Arbeitgeber an diesem Dienst regelmässig ein geringeres betriebswirtschaftliches Interesse hat als an der Tätigkeit, für welche er den Arbeitnehmer eigentlich eingestellt hat, und andererseits der Arbeitnehmer ausserhalb des Betriebs geleistete Bereitschaftszeit für arbeitsfremde Verrichtungen nutzen kann, muss die Rufbereitschaft – abwei- chende Vereinbarung vorbehalten – nicht gleich hoch wie die Haupttätigkeit ent- löhnt werden (BGer 4A_334/2017 vom 4. Oktober 2017, E. 2.2, PORTMANN/WILDHA- BER/RUDOLPH, Schweizerisches Arbeitsrecht, 5. Aufl. 2024, N 915 ff.). Bei unechter Arbeit auf Abruf trifft den Arbeitnehmer keine Einsatzpflicht; ein Ein- satz kommt vielmehr aufgrund gegenseitiger Vereinbarung zustande (BGer 4A_334/2017 vom 4. Oktober 2017, E. 2.2, PORTMANN/WILDHABER/RUDOLPH, a.a.O., N 922). 2.3. Wesensmerkmal der Arbeit auf Abruf ist, dass der Arbeitgeber das betriebli- che Risiko, dass zu wenig Arbeit anfällt, auf den Arbeitnehmer abwälzt. Der Arbeit- nehmer wird nur für die eigentlichen Arbeitseinsätze zum vollen Lohn entschädigt, der Bereitschaftsdienst ist ebenfalls entschädigungspflichtig, wenn aber auch zu einem erheblich tieferen Ansatz als zum Lohn für die Arbeitseinsätze (BGE 124 III 249 E. 3, PORTMANN/WILDHABER/RUDOLPH, a.a.O., N 917 ff.). Der Lohn variiert folg- lich je nach Arbeitsanfall. 2.4. Der Kläger selbst behauptet, er habe in den Monaten Dezember 2021 bis 2022 Arbeit auf Abruf bei gleichbleibendem Lohn geleistet (act. 1 S. 4, act. 28 S. 4). Dabei habe er unbestrittenermassen 80% seines Bruttogehaltes erhalten. Dabei verkennt er jedoch, dass bei Arbeit auf Abruf gerade nicht der volle Lohn geschuldet ist, da kennzeichnend für Arbeit auf Abruf der schwankende Umfang der Arbeits-
- 19 - einsätze und des Lohnes sind. Der Kläger müsste nachweisen, dass er im Umfang von einem 100% Arbeitspensum aufgeboten wurde und er dieses auch geleistet hat, um einen Anspruch auf Nachzahlung der fehlenden 20% zu begründen. Ein Beweis, dass er im Zeitraum von November 2021 bis März 2022 im Umfang von 100% oder zumindest mehr als im Umfang von 80% aufgeboten wurde, wurde sei- tens des Klägers nicht erbracht, er behauptete dies nicht mal. Einzig bringt er vor, er sei im November 2021 fast täglich vor Ort gewesen. Ab Januar 2022 sei der Kläger etwas weniger oft aufgeboten worden als zuvor (vgl. act. 28 S. 4). Damit unterlässt es der Kläger substantiiert darzulegen, in welchem Arbeitspensum die Aufgebote erfolgten. Zwar behauptete er, im November 2021 fast täglich aufgebo- ten worden zu sein, unterliess es aber, Angaben zur Dauer der Einsätze zu ma- chen, weshalb es dem Gericht nicht möglich war, die aufgebotenen Stunden sowie das daraus resultierende Pensum zu berechnen. Auch die Angabe, dass er ab Ja- nuar 2022 weniger oft aufgeboten wurde, ist gänzlich unbestimmt und genügt der Substantiierungspflicht nicht. Zum Dezember 2021 fehlen Angaben komplett. Wei- ter wurde nicht ausgeführt, wie vielen Stunden ein 100% Pensum entsprechen würde. 2.5. Weiter bringt der Kläger vor, er habe mit der Beklagten eine Vereinbarung getroffen, dass er im genannten Zeitraum Arbeit auf Abruf bei gleichbleibendem Lohn leiste. Da der Kläger aus dieser Vereinbarung Rechte ableitet (Lohnnachzah- lung von 20%), trägt er die Beweislast (Art. 8 ZGB). Der Kläger vermag jedoch ei- nen solchen Beweis nicht zu erbringen. Als einzige Beweismittel nennt der Kläger die Lohnabrechnungen der Monate November 2021 bis März 2022 sowie die Par- teibefragung des Klägers (act. 1 S. 4, act. 28 S. 4). Auf den entsprechenden Lohn- abrechnungen ist zwar ersichtlich, dass ein Pensum von 100% durch den Arbeit- geber angegeben wurde. (vgl. act. 6/4). Daraus erschliesst sich jedoch nicht, dass es sich um Arbeit auf Abruf bei gleichbleibendem Lohn handelte. Auch die Partei- befragung des Klägers hätte nur eine niedrige Aussagekraft und würde keine neuen Erkenntnisse bringen. Des Weiteren ist das Vorliegen einer solchen Vereinbarung inhaltlich unrealistisch, da die Weiterbeschäftigung in einem niedrigerem Pensum bei gleichbleibendem Lohn ein klares Minusgeschäft für die Beklagte darstellen würde. Dass eine Arbeitgeberin eine solche Abmachung zu ihren Lasten getroffen
- 20 - hat, müsste deshalb mit überzeugenden Beweisen belegt werden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
3. Zwischenfazit Dem Kläger gelingt es nicht, substantiiert darzulegen, geschweige denn zu bewei- sen, dass eine Abrede zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffen wurde und der Kläger Arbeit auf Abruf bei gleichbleibendem Lohn leistete. Das Rechtsbe- gehren Ziff. 1 ist deshalb im Umfang von brutto Fr. 6'600.– (Nachforderung in der Höhe von jeweils Fr. 1'320.– für die Dauer von 5 Monaten) abzuweisen. V. Aufhebung Rechtsvorschlag Der Kläger verlangt die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 1 (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2022, zugestellt am 4. Januar 2023) des Be- treibungsamts Pfäffikon ZH (act. 1 S. 2). Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben wurde ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (Art. 79 SchKG). Der Rechtsvorschlag darf nur beseitigt werden, wenn die in Be- treibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise in unbedingter Form zugespro- chen wird (STAEHELIN, in: STAEHELIN/BAUER/LORANDI, Basler Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N 35). Der Rechtsvorschlag ist im Umfang der materiell zugesprochenen Summe zu beseiti- gen. Der Kläger obsiegt hinsichtlich der geltend gemachten Lohnforderungen für die Mo- nate April bis September 2022 in der Höhe von total Fr. 39'600.– abzüglich der Teilzahlungen in der Höhe von Fr. 2'100.– und Fr. 2'060.–, woraus ein Betrag von Fr. 35'440.– resultiert. Hinsichtlich der Nachforderung von 20% des Bruttolohnes für die Monate November 2021 bis März 2022 unterliegt der Kläger. Vom Betrag von Fr. 35'440.– sind Fr. 2'411.80 für die ungedeckten Kosten der unentgeltlichen Vertreterin des Klägers (Fr. 1'574.40) und den Kostenanteil des Klägers am unbe- gründeten Urteil (Fr. 837.40) abzuziehen (vgl. Ziff. V 3.2.).
- 21 - Folglich ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2022) im Umfang von Fr. 33'028.20 (Fr. 35'440.– abzüglich Fr. 1'574.40 und Fr. 837.40) zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. Januar 2023 aufzuheben. Im Mehrbetrag ist das Rechtsbegehren Ziff. 4 (Beseitigung Rechtsvorschlag) abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten 1.1. Der Streitwert dieses Verfahrens beträgt Fr. 45'340.– (vgl. act. 1 S. 3). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 6'900.– festzusetzen. Weiter entstanden durch das Verfahren Dolmetscherkosten von ins- gesamt Fr. 982.50. 1.2. Die Kosten des Verfahrens sind gemäss Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Vorliegend obsiegt der Kläger mit Bezug auf die geltend gemachte Forderung nur teilweise, jedoch vollständig mit Bezug auf die Anpassung des Arbeitszeugnisses und Zustellung der ausstehenden Lohnab- rechnungen und des Lohnausweises 2022. Insgesamt obsiegt der Kläger im Um- fang von etwa 85 %. Die Gerichtskosten sind deshalb im Umfang von 15 % dem Kläger und im Umfang von 85 % der Beklagten aufzuerlegen.
2. Entschädigung 2.1. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 45'340.– beträgt die volle Parteient- schädigung gemäss § 2 und § 4 AnwGebV Fr. 7'114.– (inkl. Mehrwertsteuer). Damit ist der Aufwand für die Erarbeitung der Klagebegründung und für die Teilnahme an der Hauptverhandlung abgedeckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Im vorliegenden Verfah- ren musste jedoch darüber hinaus eine Beweisverhandlung durchgeführt werden, anlässlich welcher auch die Schlussvorträge zu halten waren (Prot. S. 44 ff.). Es rechtfertigt sich deshalb, in Anwendung von § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV einen Zuschlag von insgesamt 50 % zu gewähren, womit sich die volle Parteientschädi- gung auf Fr. 10'671.– (inkl. Mehrwertsteuer) beläuft. Da der Kläger jedoch nicht vollständig obsiegt, ist im lediglich eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang
- 22 - von 70 % zuzusprechen. Die Beklagte ist entsprechend zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 7'470.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 2.2. Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 5. Januar 2025 (act. 19) Rechtsan- wältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Sie hat ihre Ho- norarnote zu den Akten gereicht (act. 62). Der von ihr geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 9'044.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) erscheint an- gemessen. Da die reduzierte Parteientschädigung diesen angemessenen Aufwand der unentgeltlichen Rechtsbeiständin nicht vollständig zu decken vermag, ist ihr aus der Gerichtskasse der ungedeckte Teil, nämlich Fr. 1'574.40 (inkl. Mehrwert- steuer) zu vergüten.
3. Abtretungserklärung des Klägers 3.1. Dem Kläger wurde die unentgeltliche Prozessführung unter der Abtretung eines allfälligen Prozessgewinns bis zum Betrag von Fr. 16'770.– gewährt; der Klä- ger hat am 9. November 2023 eine entsprechende Abtretungserklärung zu Gunsten des Kantons Zürich unterzeichnet, wobei festgehalten wurde, dass der abgetretene Prozessgewinn zur Deckung der Kosten, die dem Kanton Zürich für die Honorie- rung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin entstehen und zur Deckung der Ge- richtskosten bestimmt sei (act. 11). 3.2. Gestützt auf diese Abtretungserklärung ist die Beklagte zu verpflichten, den Betrag für die ungedeckten Kosten der unentgeltlichen Vertreterin des Klägers (Fr. 1'574.40) und den Kostenanteil des Klägers am unbegründeten Urteil (Fr. 837.40), insgesamt somit Fr. 2'411.80, direkt der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (ZIST) zu überweisen. Entsprechend ist die Beklagte berechtigt zu erklä- ren, diesen Betrag vom Forderungsbetrag, welchen sie an den Kläger zu bezahlen hat, in Abzug zu bringen (Dispositiv Ziff. 1 dieses Urteils). 3.3. Die Beklagte verlangte eine Urteilsbegründung. Der Mehrkostenanteil der Urteilsbegründung des Klägers kann von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte direkt beim Kläger eingefordert werden, soweit er einen entsprechenden Prozess- gewinn von der Beklagten erhalten hat. Wäre dies nicht der Fall, steht der Zentralen
- 23 - Inkassostelle der Gerichte die Möglichkeit offen, den Fehlbetrag gestützt auf die allgemeine Nachzahlungspflicht beim Kläger einzufordern. Es wird erkannt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 35'440.– nebst Zins zu 5 % seit
4. Januar 2023 zu bezahlen, abzüglich den Betrag von Fr. 2'411.80 (siehe Ziff. 2 und 9 des Dispositivs). In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2022) aufgehoben. Im Mehrbetrag wird die Klage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 abgewiesen.
2. Die Beklagte wird gestützt auf die Abtretungserklärung des Klägers vom
9. November 2023 verpflichtet, Fr. 2'411.80 direkt der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (ZIST) unter Angabe der Geschäfts-Nr. auf folgende Bankver- bindung zu überweisen: IBAN CH71 0900 0000 8001 0210 7 Obergericht Zürich Hirschengraben 15 8001 Zürich
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die ausstehenden Lohnabrechnun- gen der Monate April bis September 2022 und den Lohnausweis 2022 zuzu- stellen.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, das dem Kläger ausgestellte Arbeitszeugnis wie folgt anzupassen: "Herr A._____, geboren am tt.03.1968, war während der Zeit vom 1. November 2020 bis am 30. September 2022 in unserer Bar als Geschäftsführer beschäftigt. Für die Gastgewerbebewil- ligung setzte er das Wirtepatent ein. Der Arbeitnehmer erledigte im Wesentlichen die folgenden Auf- gaben: Durchführung aller Kontrollen als Patentinhaber
- 24 - Einkauf, Kontakt und Verhandlung mit allen Lieferanten Unterstützung beim Suchen von Tänzerinnen und Musikanten Unterhaltung von Gästen Unterstützung bei Service-Arbeiten Teilnahme an den Geschäftsleitungssitzungen Herr A._____ war fleissig, selbständig und hilfsbereit. Er arbeitete pflichtbewusst, auch in schwierigen Situationen. Er war zuverlässig und gewissenhaft und bewies hohes Mass an Leistungsbereitschaft und Eigeninitiative. Die ihm übertragenen Aufgaben hat Herr A._____ zu unserer Zufriedenheit erfüllt. Er war aufgrund seiner Hilfsbereitschaft ein vorbildlicher Geschäfts- führer. Er wurde von Vorgesetzten, Kollegen und Gästen stets als freundlicher Geschäftsführer geschätzt. Der Austritt von Herrn A._____ wird bedauert. Dennoch wünschen wir bei seiner künftigen Stelle alles Gute."
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'900.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 982.50 Dolmetscherkosten Fr. 7'882.50 Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
6. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 15 % und der Beklagten zu 85 % auferlegt.
7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 7'470.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
8. Die durch die reduzierte Parteientschädigung gemäss Ziff. 7 nicht gedeckten Kosten der unentgeltlichen Vertreterin des Klägers werden auf Fr. 1'574.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird in diesem Umfang und unter Verweis auf Ziff. 9 dieses Urteils für ihre Bemühungen als unentgeltliche Vertreterin des Klägers aus der Ge- richtskasse entschädigt.
- 25 -
9. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger mit Erklärung vom 9. November 2023 einen allfälligen Prozessgewinn bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 16'777.– an den Kanton Zürich abgetreten hat, wobei festgehalten wurde, dass der ab- getretene Prozessgewinn zur Deckung der Kosten, die dem Kanton Zürich für die Honorierung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers entstehen, und zur Deckung der Gerichtskosten bestimmt ist. Gestützt darauf ist der Anteil des Klägers an den Gerichtskosten sowie die an Rechtsanwältin MLaw X._____ auszurichtenden Entschädigung aus dem Prozessgewinn des Klägers zu decken und die Beklagte wird entsprechend verpflichtet, die ungedeckten Kosten der unentgeltlichen Vertreterin des Klä- gers (Fr. 1'574.40) und den Kostenanteil des Klägers betreffend das unbe- gründete Urteil (Fr. 837.40), insgesamt Fr. 2'411.80, direkt der Zentralen In- kassostelle der Gerichte (ZIST) zu überweisen (Ziff. 2 dieses Urteilsdisposi- tivs). Für den Fall, dass eine Urteilsbegründung verlangt wird und der Kläger in aus- reichendem Umfang Prozessgewinn erhalten hat, wird der Mehrkostenanteil des Klägers am begründeten Urteil von der Zentralen Inkassostelle der Ge- richte (ZIST) gestützt auf die Abtretungserklärung direkt beim Kläger einge- fordert. Eine spätere Rückforderung der Beträge vom Kläger gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt im Umfang unvollständiger Deckung vorbehalten (Art. 172 OR).
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Parteien.
11. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 26 - BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Arbeitsgericht Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Sigrist-Tanner MLaw C. Süsstrunk