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MJ260008

Kündigungsschutz

Bezirksgericht Meilen ·Mietgericht · 2026-06-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 25. März 2026 (act. 1) machte die Klägerin die vorliegende Klage betreffend Kündigungsschutz mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren und unter Beilage der Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Meilen vom 11. Februar 2026 (act. 2) sowie weiterer Beilagen (act. 3 [Vollmacht], act. 4/1–4, 6) hierorts anhängig. Mit Verfügung vom 13. April 2026 (act. 5) wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, welcher am 28. April 2026 innert Frist einging (vgl. act. 8). Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 (act. 9) reichte die Klägerin die von sämtlichen Parteien unterzeichnete Ver- gleichsvereinbarung vom 4. Mai 2026 (act. 10) ein und ersuchte das Gericht um Abschreibung des Verfahrens infolge Vergleichs.

E. 2 Vergleich

E. 2.1 Die Vereinbarung der Parteien (act. 10) lautet wie folgt: " I. Einleitung Mit den Mietverträgen vom 28./30. November 2023 haben die Parteien Mietver- hältnisse über die Mietobjekte 3.5-Zimmer-Attika-Wohnung und Tiefgaragenpark- platz Nr. 1 an der C._____-strasse 2 in D._____ (im Folgenden «die Mietverhält- nisse»), begründet. Mit Kündigung vom 24. November 2025 hat die Vermieterin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf gestützt auf Art. 261 Abs. 2 lit. a OR rechtsgültig auf den 31. März 2026 beendet.

- 3 - Infolge der Kündigung der Mietverhältnisse hat die Mieterin beim Bezirksgericht Meilen ein Verfahren unter der Geschäftsnummer MJ260008-G/Z01/Sa/bk eingelei- tet. Um dieses Verfahren einvernehmlich beizulegen, schliessen die Parteien vor- liegenden aussergerichtlichen Vergleich ab. II. Vereinbarung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass die Mietverhältnisse durch die Ver- mieterin per 31. März 2026 rechtsgültig gekündigt worden sind. Die Vermieterin gewährt der Mieterin eine einmalige Erstreckung bis zum

31. Dezember 2026. Die Mieterin verpflichtet sich somit, die Mietobjekte 3.5-Zimmer-Attika-Wohnung und den Tiefgaragenparkplatz Nr. 1 der Vermieterin bis spätestens 31. Dezember 2026 in ordnungsgemässem, geräumtem und gereinigtem Zustand zurückzugeben. Eine darüber hinaus gehende weitere Erstreckung ist ausgeschlossen. Während der Erstreckungsdauer ist die Mieterin berechtigt, die Mietobjekte unter Einhaltung einer 30-tägigen Kündigungsfrist auf einen beliebigen Zeitpunkt vorzeitig schriftlich zu kündigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Mietvertrages für die Dauer der Erstre- ckung unverändert weiter. Die Parteien verpflichten sich, dem Bezirksgericht Meilen den Abschluss dieses Vergleichs unverzüglich anzuzeigen und die Abschreibung des Verfahrens infolge aussergerichtlicher Einigung zu beantragen. Die allfälligen Gerichtskosten trägt die Mieterin, im Übrigen verzichten die Parteien gegenseitig auf eine Parteienschädi- gung. III. Schlussbestimmungen Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschliesslich dieses Schrift- lichkeitsvorbehaltes sind nur schriftlich gültig. Sollten Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, sind sie durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Vereinba- rung am besten entsprechen. Dasselbe gilt im Falle von Vertragslücken.

- 4 - Die vorliegende Vereinbarung untersteht ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschliesslich solcher über ihr gültiges Zustandekommen, ihre Rechtwirkung, ihre Abänderung oder Auflösung, sind die ordentlichen Gerichte in Meilen zuständig."

E. 2.2 Dieser Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 1 ZPO).

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.1 Aufgrund des Streitwerts von CHF 179'970.– (vgl. act. 5 E. 4) und unter Berücksichtigung des Umstands, dass aufgrund des noch vor der Hauptverhand- lung erzielten Vergleichs dem Gericht relativ wenig Aufwendungen entstanden sind, ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 7 lit. a und § 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 300.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen (vgl. act. 10 Rz. 8).

E. 3.2 Die Gerichtskosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss zu beziehen. Im Restbetrag ist der Kostenvorschuss der Klägerin vorbe- hältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückzuerstatten.

E. 3.3 Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung ist Vormerk zu neh- men. Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.
  3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. - 5 -
  4. Die Gerichtkosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil dieses Kostenvorschusses wird ihr, vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche, zurückerstattet.
  5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
  7. Die Anfechtung des Vergleichs hat mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen. BEZIRKSGERICHT Meilen Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Künzli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Meilen Mietgericht Geschäfts-Nr.: MJ260008-G/U01/Ma/fs Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw C. Funck als Vorsitzende, Mietrichter MLaw C. Mori und Dr. iur. C. Würsten sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Künzli Beschluss vom 15. Juni 2026 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Kündigungsschutz

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die mit Formular vom 24. November 2025 auf den 31. März 2026 ausgesprochene Kündigung betreffend das Mietverhältnis über die 3.5-Zimmer-Attikawohnung im 3. OG links inkl. Einstell- platz Nr. 1 an der C._____-strasse 2 in D._____ für ungültig zu erklären.

2. Eventualiter sei das Mietverhältnis angemessen zu erstrecken.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, Letzteres zuzüglich 8.1% MWST, zu Lasten der Beklagten.'' Erwägungen:

1. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 25. März 2026 (act. 1) machte die Klägerin die vorliegende Klage betreffend Kündigungsschutz mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren und unter Beilage der Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Meilen vom 11. Februar 2026 (act. 2) sowie weiterer Beilagen (act. 3 [Vollmacht], act. 4/1–4, 6) hierorts anhängig. Mit Verfügung vom 13. April 2026 (act. 5) wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, welcher am 28. April 2026 innert Frist einging (vgl. act. 8). Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 (act. 9) reichte die Klägerin die von sämtlichen Parteien unterzeichnete Ver- gleichsvereinbarung vom 4. Mai 2026 (act. 10) ein und ersuchte das Gericht um Abschreibung des Verfahrens infolge Vergleichs.

2. Vergleich 2.1. Die Vereinbarung der Parteien (act. 10) lautet wie folgt: " I. Einleitung Mit den Mietverträgen vom 28./30. November 2023 haben die Parteien Mietver- hältnisse über die Mietobjekte 3.5-Zimmer-Attika-Wohnung und Tiefgaragenpark- platz Nr. 1 an der C._____-strasse 2 in D._____ (im Folgenden «die Mietverhält- nisse»), begründet. Mit Kündigung vom 24. November 2025 hat die Vermieterin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf gestützt auf Art. 261 Abs. 2 lit. a OR rechtsgültig auf den 31. März 2026 beendet.

- 3 - Infolge der Kündigung der Mietverhältnisse hat die Mieterin beim Bezirksgericht Meilen ein Verfahren unter der Geschäftsnummer MJ260008-G/Z01/Sa/bk eingelei- tet. Um dieses Verfahren einvernehmlich beizulegen, schliessen die Parteien vor- liegenden aussergerichtlichen Vergleich ab. II. Vereinbarung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass die Mietverhältnisse durch die Ver- mieterin per 31. März 2026 rechtsgültig gekündigt worden sind. Die Vermieterin gewährt der Mieterin eine einmalige Erstreckung bis zum

31. Dezember 2026. Die Mieterin verpflichtet sich somit, die Mietobjekte 3.5-Zimmer-Attika-Wohnung und den Tiefgaragenparkplatz Nr. 1 der Vermieterin bis spätestens 31. Dezember 2026 in ordnungsgemässem, geräumtem und gereinigtem Zustand zurückzugeben. Eine darüber hinaus gehende weitere Erstreckung ist ausgeschlossen. Während der Erstreckungsdauer ist die Mieterin berechtigt, die Mietobjekte unter Einhaltung einer 30-tägigen Kündigungsfrist auf einen beliebigen Zeitpunkt vorzeitig schriftlich zu kündigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Mietvertrages für die Dauer der Erstre- ckung unverändert weiter. Die Parteien verpflichten sich, dem Bezirksgericht Meilen den Abschluss dieses Vergleichs unverzüglich anzuzeigen und die Abschreibung des Verfahrens infolge aussergerichtlicher Einigung zu beantragen. Die allfälligen Gerichtskosten trägt die Mieterin, im Übrigen verzichten die Parteien gegenseitig auf eine Parteienschädi- gung. III. Schlussbestimmungen Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschliesslich dieses Schrift- lichkeitsvorbehaltes sind nur schriftlich gültig. Sollten Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, sind sie durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Vereinba- rung am besten entsprechen. Dasselbe gilt im Falle von Vertragslücken.

- 4 - Die vorliegende Vereinbarung untersteht ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschliesslich solcher über ihr gültiges Zustandekommen, ihre Rechtwirkung, ihre Abänderung oder Auflösung, sind die ordentlichen Gerichte in Meilen zuständig." 2.2. Dieser Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 1 ZPO).

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Aufgrund des Streitwerts von CHF 179'970.– (vgl. act. 5 E. 4) und unter Berücksichtigung des Umstands, dass aufgrund des noch vor der Hauptverhand- lung erzielten Vergleichs dem Gericht relativ wenig Aufwendungen entstanden sind, ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 7 lit. a und § 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 300.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen (vgl. act. 10 Rz. 8). 3.2. Die Gerichtskosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss zu beziehen. Im Restbetrag ist der Kostenvorschuss der Klägerin vorbe- hältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückzuerstatten. 3.3. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung ist Vormerk zu neh- men. Das Gericht beschliesst:

1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.

3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.

- 5 -

4. Die Gerichtkosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil dieses Kostenvorschusses wird ihr, vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche, zurückerstattet.

5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wird Vormerk genommen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

7. Die Anfechtung des Vergleichs hat mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen. BEZIRKSGERICHT Meilen Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Künzli