Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 (act. 1) machten die Erstkläger/Zweit- beklagten die vorliegende Erstklage betreffend Erstreckung unter Beilage der Kla- gebewilligung der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Meilen vom
31. Oktober 2025 (act. 2) sowie weiterer Beilagen (act. 3/1–2 [Vollmachten], act. 4/1–7) hierorts anhängig. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 (act. 5) wurde den Erstklägern/Zweitbeklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ange- setzt, welcher am 17. Dezember 2025 fristgerecht einging (vgl. act. 7). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 (act. 8) ersuchten die Erstkläger/Zweitbeklagten um Her- absetzung des in der Klage (act. 1) bezifferten Streitwertes von CHF 26'388.– auf CHF 15'393.– unter gleichzeitigem Verzicht auf Rückerstattung des bereits geleis- teten Kostenvorschusses. Innert der mit Kurzbrief vom 5. Januar 2026 (act. 9) an-
- 3 - gesetzten Frist ging seitens der Erstbeklagten/Zweitklägerin keine Stellungnahme diesbezüglich ein, woraufhin mit Verfügung vom 22. Januar 2026 (act. 11) der Streitwert auf CHF 15'393.– festgesetzt wurde (act. 11 Dispositiv-Ziff. 2).
E. 1.2 Gleichentags wie die Erstklage der Erstkläger/Zweitbeklagten machte die Erstbeklagte/Zweitklägerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 (act. 13/1) eine Zweitklage betreffend Erstreckung unter Beilage der Klagebewilligung der Schlich- tungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Meilen vom 31. Oktober 2025 (act. 13/2) sowie weiterer Beilagen (act. 13/3 [Vollmacht], act. 13/4/II, 1–8) hierorts anhängig. Diese Zweitklage wurde unter der Geschäfts-Nummer MJ250019-G ans Register genommen.
E. 1.3 Mit Verfügung vom 22. Januar 2026 (act. 11) wurde das Verfahren MJ250019-G mit dem Verfahren MJ250018-G vereinigt, unter zweitgenannter Ver- fahrensnummer weitergeführt und die Akten aus erstgenanntem Verfahren zu je- nen des zweitgenannten genommen (vgl. act. 13/1–14). Sodann wurde der Erstbe- klagten/Zweitklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, wel- cher am 5. Februar 2026 innert Frist einging (vgl. act. 14 f. und Prot. S. 8).
E. 1.4 Die Hauptverhandlung fand am 15. April 2026 statt (act. 16; vgl. Prot. S. 9), anlässlich welcher die Klagebegründung (act. 19) samt Beilagen (act. 20 [Beweis- mittelverzeichnis] und act. 21/8–30) sowie die Klageantwort (act. 22) samt Beilagen (act. 23/9a–19) erstattet wurden (vgl. Prot. S. 9 ff.). Da zwischen den Parteien an- lässlich der Hauptverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte (vgl. Prot. S. 32 f.), wurde mit Verfügung vom 20. April 2026 (act. 25) die Durchführung des zweiten Schriftenwechsels angeordnet und den Erstklägern/Zweitbeklagten Frist zur schriftlichen Replik angesetzt, welche mit Eingabe vom 6. Mai 2026 (act. 27) einging. Sodann wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2026 (act. 28) der Erstbeklag- ten/Zweitklägerin Frist zur schriftlichen Duplik angesetzt, welche aufgrund fortdau- ernder aussergerichtlicher Vergleichsgespräche bis zum 5. Juni 2026 erstreckt wurde (act. 30 f.; vgl. Prot. S. 35).
E. 1.5 Mit Eingabe vom 2. Juni 2026 (act. 32), hierorts eingegangen am 3. Juni 2026, reichte die Erstbeklagte/Zweitklägerin die von sämtlichen Parteien unter-
- 4 - zeichnete Vergleichsvereinbarung vom 1. Juni 2026 bzw. 21. Mai 2026 (act. 33) ein und ersuchte das Gericht um Abschreibung des Verfahrens infolge Vergleichs. Dar- aufhin wurde ihr die Frist zur Erstattung der Duplik abgenommen (vgl. Prot. S. 37).
E. 2 Die Mieter verpflichten sich bedingungslos, obgenanntes Mietobjekt vollständig geräumt und besenrein gereinigt, spätestens am 31. August 2026 zu verlassen und der Vermieterin sämtliche Schlüssel zu übergeben.
E. 2.1 Die Vereinbarung der Parteien (act. 33) lautet wie folgt: " 1. Die Vermieterin erstreckt den Mietern die Auszugsfrist einmalig und definitiv bis längstens zum 31. August 2026. Eine weitere Erstreckung ist ausgeschlossen.
E. 2.2 Dieser Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 1 ZPO).
E. 2.3 In Ziff. 4 des Vergleiches beantragen die Parteien, es sie die Pflicht der Erst- kläger/Zweitbeklagten, die Wohnung bis spätestens 31. August 2026 zu verlassen, direkt zu vollstrecken (Art. 236 Abs. 3 ZPO, Art. 335 ff. ZPO, Art. 337 ZPO). Der Vergleich als solcher kann nicht unmittelbar Vollstreckungsmassnahmen i.S.v. Art. 343 ZPO treffen, denn diese bedürfen einer gerichtlichen Anordnung und sind der Disposition der Parteien entzogen (BETTLER, Der gerichtliche Vergleich nach Art. 241 ZPO, AJP 2018, S. 1494 Fn 56). Es ist indessen ohne Weiteres zulässig, dass die Parteien dem Gericht beantragen, durch Vergleich rechtskräftig begrün- dete Pflichten direkt zu vollstrecken, und dass das Gericht entsprechende direkte Vollstreckungsmassnahmen im Abschreibungsentscheid anordnet (HUBER, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, 2016, N 280 ff.). An- tragsgemäss ist deshalb die Realvollstreckung (Art. 343 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 ZPO) durch das zuständige Gemeindeammannamt anzuordnen. Bezüglich dieser Anordnung hat der vorliegende Entscheid konstitutive Wirkung und ist mit dem Hauptrechtsmittel, das gegen einen Endentscheid in der Sache zulässig gewesen wäre, anfechtbar.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3 Die Mieter sind berechtigt, obgenanntes Mietobjekt bereits vor dem 31. August 2026 und jeweils auf die Mitte sowie das Ende eines jeden Monats zu verlas- sen, sofern sie dies der Vermieterin mindestens 14 Tage im Voraus mit einge- schrieben zugestellten Briefs bekannt geben. Die Mietzinszahlungspflicht en- digt diesfalls mit der Rückgabe.
E. 3.1 Aufgrund des Streitwertes von CHF 15'393.– (vgl. act. 11 Dispositiv-Ziff. 2) und unter Berücksichtigung, dass vorliegend die Hauptverhandlung bereits stattge- funden hat und die Replik eingereicht wurde, ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 7 lit. a und § 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'300.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss vollumfänglich den Erstklägern/Zweitbeklagten aufzuerlegen (vgl. act. 33 Ziff. 6).
- 6 -
E. 3.2 Die Gerichtskosten sind aus dem von den Erstklägern/Zweitbeklagten ge- leisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Der Fehlbetrag ist von ihnen unter solida- rischer Haftung nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der von der Erstbeklag- ten/Zweitklägerin geleistete Kostenvorschuss ist ihr, vorbehaltlich allfälliger staatli- cher Verrechnungsansprüche, zurückzuerstatten.
E. 3.3 Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung ist Vormerk zu neh- men. Es wird verfügt:
E. 4 Die Mieter erklären sich damit einverstanden, dass diese Vereinbarung per
1. September 2026 als Ausweisungstitel gilt und die zuständige Vollzugsbe- hörde ermächtigt wird, diesen Befehl unverzüglich auf erstes Verlangen der Vermieterin zu vollstrecken, sofern die Mieter ihr Mietobjekt nicht per 31. Au- gust 2026 verlassen haben. Die Parteien beantragen dem Mietgericht Meilen gemeinsam, dem zuständigen Gemeindeammannamt im Dispositiv des Ab- schreibungsbeschlusses einen entsprechenden Vollstreckungsauftrag zu ertei- len.
E. 5 Die Vermieterin verpflichtet sich, den Mietern eine Umzugspauschale von CHF 15'000.00 pauschal zu bezahlen, sofern sie obgenanntes Mietobjekt frist- gerecht verlassen und zurückgegeben haben. Der Pauschalbetrag ist fällig und zahlbar innert 20 Tagen nach vollständiger Rückgabe des Mietobjektes.
E. 6 Die Parteien beantragen dem Mietgericht Meilen gemeinsam, das Verfahren betreffend Erstreckung mit der Geschäfts-Nr. MJ250018-G als durch Vergleich
- 5 - erledigt abzuschreiben. Die Gerichtskosten werden von den Erstklägern/Zweit- beklagten getragen, die Parteientschädigungen wettgeschlagen."
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
- Das Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon wird angewiesen, die Verpflichtung gemäss Ziff. 4 des Vergleichs ab dem 1. September 2026 auf erstes Verlangen der Erstbeklagten/Zweitklägerin und unter Vorlage dieses Entscheids realiter zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Erstbeklagten/Zweitklägerin vor- zuschiessen, sind ihr aber von den Erstklägern/Zweitbeklagten zu ersetzen. Die Anweisung verfällt, wenn die Erstbeklagte/Zweitklägerin die Vollstreckung nicht bis spätestens 28. Februar 2027 verlangt.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'300.–.
- Die Gerichtskosten werden den Erstklägern/Zweitbeklagten unter solidari- scher Haftung auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag wird von den Erstklägern/Zweitbeklagten unter so- lidarischer Haftung nachgefordert. Der von der Erstbeklagten/Zweitklägerin geleistete Kostenvorschuss wird ihr, vorbehaltlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche, zurückerstattet.
- Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wird Vormerk genommen. - 7 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Erstkläger/Zweitbeklagten unter Beilage einer Kopie von act. 32 und act. 33, je gegen Empfangsschein.
- Die Anfechtung des Vergleichs hat mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Eine Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Ta- gen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in die- sem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT Meilen Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Künzli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Meilen Mietgericht Geschäfts-Nr.: MJ250018-G/U/Pa/fs damit vereinigt: Geschäfts-Nr. MJ250019-G Mitwirkend: Mietgerichtspräsidentin Dr. iur. D. Proff Hauser Gerichtsschreiberin MLaw C. Künzli Verfügung vom 16. Juni 2026 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Erstkläger/Zweitbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen C._____ AG, Erstbeklagte/Zweitklägerin vertreten durch C._____ Management AG, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Erstreckung
- 2 - Rechtsbegehren der Erstkläger/Zweitbeklagten: (act. 19 S. 1 f.) "1. Das mit Formular vom 25. April 2025 per 31. März 2026 gekün- digte Mietverhältnis über die 5.5-Zimmerwohnung, EG, mit Ab- stellplatz und Garagenbox am D._____-weg 1 in E._____ sei ein- malig um ein Jahr bis am 31. März 2027 zu erstrecken.
2. Die Klage der Beklagten vom 2. Dezember 2025 (Klägerin in dem mit vorliegendem Verfahren vereinigten Verfahren MJ250019-G) sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zu Las- ten der Beklagten." Rechtsbegehren der Erstbeklagten/Zweitklägerin: (act. 22 S. 2) "1. Die Erstreckungsklage sei abzuweisen, soweit die Erstkläger / Zweitbeklagten mehr oder anderes verlangen als eine einmalige und definitive Erstreckung um 5 Monate, ergo bis 31. August 2026.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der solida- risch haftenden Erstkläger / Zweitbeklagten 1 und 2." Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 (act. 1) machten die Erstkläger/Zweit- beklagten die vorliegende Erstklage betreffend Erstreckung unter Beilage der Kla- gebewilligung der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Meilen vom
31. Oktober 2025 (act. 2) sowie weiterer Beilagen (act. 3/1–2 [Vollmachten], act. 4/1–7) hierorts anhängig. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 (act. 5) wurde den Erstklägern/Zweitbeklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ange- setzt, welcher am 17. Dezember 2025 fristgerecht einging (vgl. act. 7). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 (act. 8) ersuchten die Erstkläger/Zweitbeklagten um Her- absetzung des in der Klage (act. 1) bezifferten Streitwertes von CHF 26'388.– auf CHF 15'393.– unter gleichzeitigem Verzicht auf Rückerstattung des bereits geleis- teten Kostenvorschusses. Innert der mit Kurzbrief vom 5. Januar 2026 (act. 9) an-
- 3 - gesetzten Frist ging seitens der Erstbeklagten/Zweitklägerin keine Stellungnahme diesbezüglich ein, woraufhin mit Verfügung vom 22. Januar 2026 (act. 11) der Streitwert auf CHF 15'393.– festgesetzt wurde (act. 11 Dispositiv-Ziff. 2). 1.2. Gleichentags wie die Erstklage der Erstkläger/Zweitbeklagten machte die Erstbeklagte/Zweitklägerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 (act. 13/1) eine Zweitklage betreffend Erstreckung unter Beilage der Klagebewilligung der Schlich- tungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Meilen vom 31. Oktober 2025 (act. 13/2) sowie weiterer Beilagen (act. 13/3 [Vollmacht], act. 13/4/II, 1–8) hierorts anhängig. Diese Zweitklage wurde unter der Geschäfts-Nummer MJ250019-G ans Register genommen. 1.3. Mit Verfügung vom 22. Januar 2026 (act. 11) wurde das Verfahren MJ250019-G mit dem Verfahren MJ250018-G vereinigt, unter zweitgenannter Ver- fahrensnummer weitergeführt und die Akten aus erstgenanntem Verfahren zu je- nen des zweitgenannten genommen (vgl. act. 13/1–14). Sodann wurde der Erstbe- klagten/Zweitklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, wel- cher am 5. Februar 2026 innert Frist einging (vgl. act. 14 f. und Prot. S. 8). 1.4. Die Hauptverhandlung fand am 15. April 2026 statt (act. 16; vgl. Prot. S. 9), anlässlich welcher die Klagebegründung (act. 19) samt Beilagen (act. 20 [Beweis- mittelverzeichnis] und act. 21/8–30) sowie die Klageantwort (act. 22) samt Beilagen (act. 23/9a–19) erstattet wurden (vgl. Prot. S. 9 ff.). Da zwischen den Parteien an- lässlich der Hauptverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte (vgl. Prot. S. 32 f.), wurde mit Verfügung vom 20. April 2026 (act. 25) die Durchführung des zweiten Schriftenwechsels angeordnet und den Erstklägern/Zweitbeklagten Frist zur schriftlichen Replik angesetzt, welche mit Eingabe vom 6. Mai 2026 (act. 27) einging. Sodann wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2026 (act. 28) der Erstbeklag- ten/Zweitklägerin Frist zur schriftlichen Duplik angesetzt, welche aufgrund fortdau- ernder aussergerichtlicher Vergleichsgespräche bis zum 5. Juni 2026 erstreckt wurde (act. 30 f.; vgl. Prot. S. 35). 1.5. Mit Eingabe vom 2. Juni 2026 (act. 32), hierorts eingegangen am 3. Juni 2026, reichte die Erstbeklagte/Zweitklägerin die von sämtlichen Parteien unter-
- 4 - zeichnete Vergleichsvereinbarung vom 1. Juni 2026 bzw. 21. Mai 2026 (act. 33) ein und ersuchte das Gericht um Abschreibung des Verfahrens infolge Vergleichs. Dar- aufhin wurde ihr die Frist zur Erstattung der Duplik abgenommen (vgl. Prot. S. 37).
2. Vergleich 2.1. Die Vereinbarung der Parteien (act. 33) lautet wie folgt: " 1. Die Vermieterin erstreckt den Mietern die Auszugsfrist einmalig und definitiv bis längstens zum 31. August 2026. Eine weitere Erstreckung ist ausgeschlossen.
2. Die Mieter verpflichten sich bedingungslos, obgenanntes Mietobjekt vollständig geräumt und besenrein gereinigt, spätestens am 31. August 2026 zu verlassen und der Vermieterin sämtliche Schlüssel zu übergeben.
3. Die Mieter sind berechtigt, obgenanntes Mietobjekt bereits vor dem 31. August 2026 und jeweils auf die Mitte sowie das Ende eines jeden Monats zu verlas- sen, sofern sie dies der Vermieterin mindestens 14 Tage im Voraus mit einge- schrieben zugestellten Briefs bekannt geben. Die Mietzinszahlungspflicht en- digt diesfalls mit der Rückgabe.
4. Die Mieter erklären sich damit einverstanden, dass diese Vereinbarung per
1. September 2026 als Ausweisungstitel gilt und die zuständige Vollzugsbe- hörde ermächtigt wird, diesen Befehl unverzüglich auf erstes Verlangen der Vermieterin zu vollstrecken, sofern die Mieter ihr Mietobjekt nicht per 31. Au- gust 2026 verlassen haben. Die Parteien beantragen dem Mietgericht Meilen gemeinsam, dem zuständigen Gemeindeammannamt im Dispositiv des Ab- schreibungsbeschlusses einen entsprechenden Vollstreckungsauftrag zu ertei- len.
5. Die Vermieterin verpflichtet sich, den Mietern eine Umzugspauschale von CHF 15'000.00 pauschal zu bezahlen, sofern sie obgenanntes Mietobjekt frist- gerecht verlassen und zurückgegeben haben. Der Pauschalbetrag ist fällig und zahlbar innert 20 Tagen nach vollständiger Rückgabe des Mietobjektes.
6. Die Parteien beantragen dem Mietgericht Meilen gemeinsam, das Verfahren betreffend Erstreckung mit der Geschäfts-Nr. MJ250018-G als durch Vergleich
- 5 - erledigt abzuschreiben. Die Gerichtskosten werden von den Erstklägern/Zweit- beklagten getragen, die Parteientschädigungen wettgeschlagen." 2.2. Dieser Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 1 ZPO). 2.3. In Ziff. 4 des Vergleiches beantragen die Parteien, es sie die Pflicht der Erst- kläger/Zweitbeklagten, die Wohnung bis spätestens 31. August 2026 zu verlassen, direkt zu vollstrecken (Art. 236 Abs. 3 ZPO, Art. 335 ff. ZPO, Art. 337 ZPO). Der Vergleich als solcher kann nicht unmittelbar Vollstreckungsmassnahmen i.S.v. Art. 343 ZPO treffen, denn diese bedürfen einer gerichtlichen Anordnung und sind der Disposition der Parteien entzogen (BETTLER, Der gerichtliche Vergleich nach Art. 241 ZPO, AJP 2018, S. 1494 Fn 56). Es ist indessen ohne Weiteres zulässig, dass die Parteien dem Gericht beantragen, durch Vergleich rechtskräftig begrün- dete Pflichten direkt zu vollstrecken, und dass das Gericht entsprechende direkte Vollstreckungsmassnahmen im Abschreibungsentscheid anordnet (HUBER, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, 2016, N 280 ff.). An- tragsgemäss ist deshalb die Realvollstreckung (Art. 343 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 ZPO) durch das zuständige Gemeindeammannamt anzuordnen. Bezüglich dieser Anordnung hat der vorliegende Entscheid konstitutive Wirkung und ist mit dem Hauptrechtsmittel, das gegen einen Endentscheid in der Sache zulässig gewesen wäre, anfechtbar.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Aufgrund des Streitwertes von CHF 15'393.– (vgl. act. 11 Dispositiv-Ziff. 2) und unter Berücksichtigung, dass vorliegend die Hauptverhandlung bereits stattge- funden hat und die Replik eingereicht wurde, ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 7 lit. a und § 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'300.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss vollumfänglich den Erstklägern/Zweitbeklagten aufzuerlegen (vgl. act. 33 Ziff. 6).
- 6 - 3.2. Die Gerichtskosten sind aus dem von den Erstklägern/Zweitbeklagten ge- leisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Der Fehlbetrag ist von ihnen unter solida- rischer Haftung nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der von der Erstbeklag- ten/Zweitklägerin geleistete Kostenvorschuss ist ihr, vorbehaltlich allfälliger staatli- cher Verrechnungsansprüche, zurückzuerstatten. 3.3. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung ist Vormerk zu neh- men. Es wird verfügt:
1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
2. Das Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon wird angewiesen, die Verpflichtung gemäss Ziff. 4 des Vergleichs ab dem 1. September 2026 auf erstes Verlangen der Erstbeklagten/Zweitklägerin und unter Vorlage dieses Entscheids realiter zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Erstbeklagten/Zweitklägerin vor- zuschiessen, sind ihr aber von den Erstklägern/Zweitbeklagten zu ersetzen. Die Anweisung verfällt, wenn die Erstbeklagte/Zweitklägerin die Vollstreckung nicht bis spätestens 28. Februar 2027 verlangt.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'300.–.
4. Die Gerichtskosten werden den Erstklägern/Zweitbeklagten unter solidari- scher Haftung auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag wird von den Erstklägern/Zweitbeklagten unter so- lidarischer Haftung nachgefordert. Der von der Erstbeklagten/Zweitklägerin geleistete Kostenvorschuss wird ihr, vorbehaltlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche, zurückerstattet.
5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
- 7 -
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Erstkläger/Zweitbeklagten unter Beilage einer Kopie von act. 32 und act. 33, je gegen Empfangsschein.
7. Die Anfechtung des Vergleichs hat mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Eine Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Ta- gen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in die- sem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT Meilen Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Künzli