Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 5. September 2025 (Poststempel 8. September 2025; act. 1) machte der Kläger vorliegende Klage betreffend Erstreckung eines Mietverhältnis- ses mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren und unter Beilage der Klagebe- willigung der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Meilen vom
8. August 2025 (act. 2) sowie weiterer Beilagen (act. 3 [Vollmacht]; act. 4/B-H, 1-
2) hierorts anhängig. Mit Verfügung vom 12. September 2025 (act. 5) setzte das Gericht dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an, welcher frist- gerecht einging (vgl. act. 7). Mit Verfügung vom 20. November 2025 (act. 9) setzte das Gericht den Parteien Frist zur Stellungnahme betreffend die Gültigkeit der Klagebewilligung vom 8. August 2025 an und zog die Akten des Schlichtungs- verfahrens mit der Verfahrensnummer MO250038-G bei. Mit Eingabe vom 1. De- zember 2025 (act. 11) nahm der Kläger und mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 (act. 17) der Beklagte fristgerecht Stellung betreffend Gültigkeit der Klagebewilli- gung. Mit Eingabe vom 25. Januar 2026 (act. 25) nahm der Beklagte Stellung zur Eingabe des Klägers. Mit Verfügung vom 26. März 2026 (act. 26) trat das Gericht auf die Klage ein, woraufhin die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen wur- den (act. 28). Mit Eingabe vom 10. April 2026 (act. 30) reichte der Kläger eine von den Parteien unterzeichnete Vergleichsvereinbarung vom 9. April 2026 (act. 31) ein und ersuchte das Gericht um Abschreibung des Verfahrens infolge Vergleichs. Als Folge dessen wurde den Parteien die Vorladung zur Hauptverhandlung abge- nommen (vgl. act. 32).
- 3 -
E. 2 Der Kläger erstreckt dem Beklagten das Mietverhältnis über die 2-Zimmerwoh- nung, 2. OG Mitte, mit Autoabstellplatz an der C._____-strasse 1, D._____ einmalig und definitiv bis 17. April 2026, 16:00 Uhr; eine weitere Erstreckung ist ausgeschlos- sen.
E. 2.1 Die Vereinbarung der Parteien (act. 31) lautet wie folgt: "Mietobjekt: 2-Zimmer-Wohnung, 2. OG Mitte, mit Autoabstellplatz, C._____- strasse 1, D._____ Die Parteien vereinbaren was folgt:
1. Der Beklagte anerkennt die Gültigkeit der Kündigung vom 5. Februar 2025 per
31. März 2026.
E. 2.2 Dieser Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 1 ZPO).
- 5 -
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3 Der Beklagte verpflichtet sich, die Mietobjekte spätestens am 17. April 2026, 16:00 Uhr zu verlassen und dem Kläger geräumt, besenrein und in ordnungsgemäs- sen Zustand abzugeben (inkl. sämtlicher Schlüssel) unter der Anerkennung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. Der Kläger verpflichtet sich, bei einer fristgerechten und ordnungsgemässen Überg- abe des Mietobjektes dem Beklagten als Umtriebsentschädigung/Zügelkosten einen Pauschalbetrag von Fr. 10'000.00 unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu bezahlen, zahlbar innert 5 Tagen nach Übergabe, auf das Konto der Zürcherischen Kantonalbank von RA E._____, F._____-strasse 2, G._____ (IBAN CH3).
E. 3.1 Aufgrund des Streitwerts von CHF 24'480.– (vgl. act. 5 S. 3) und unter Be- rücksichtigung des Umstands, dass aufgrund des noch vor der Hauptverhandlung erzielten Vergleichs dem Gericht relativ wenig Aufwendungen entstanden sind, ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 7 lit. a und § 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 500.– festzusetzen und den Parteien vereinbarungsgemäss (vgl. act. 31 Ziff. 7) je zur Hälfte aufzuerlegen.
E. 3.2 Der Anteil des Klägers ist aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Im Restbetrag ist der Kostenvorschuss dem Kläger vorbehältlich allfälli- ger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückzuerstatten. Der Fehlbetrag ist vom Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
E. 3.3 Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung ist Vormerk zu neh- men. Es wird verfügt:
E. 4 Diese Vereinbarung gilt per 17. April 2026, 16:00 Uhr als Ausweisungstitel. Der Beklagte erklärt sich damit einverstanden, dass das zuständige Gemeindeamman- namt D._____ angewiesen wird, auf erstes Verlangen des Klägers, die Zwangsräu- mung der Mietobjekte vorzunehmen, wenn der Beklagte diese nicht fristgerecht ver- lässt und abgibt.
E. 5 Die Parteien beantragen beim zuständigen Mietgericht Meilen, den vorliegenden Vergleich vollständig in den Abschreibungsbeschluss aufzunehmen und beantragen die Abschreibung des Verfahrens infolge Vergleichs.
- 4 - Der Kläger reicht nach gegenseitiger Unterzeichnung dieser Vereinbarung ein Ex- emplar dem Mietgericht Meilen ein.
E. 6 Die Parteien weisen das Mietgericht Meilen, Geschäfts-Nr. MJ250016 an, einen entsprechenden Ausweisungsbefehl mit folgendem Wortlaut ins Dispositiv aufzuneh- men: "Der Beklagte/Mieter wird verpflichtet, das Mietobjekt 2-Zimmerwohnung, 2. OG Mitte, mit Autoabstellplatz in der Liegenschaft C._____-strasse 1, D._____ per
17. April 2026, 16:00 Uhr endgültig zu verlassen und dem Kläger/Vermieter geräumt und besenrein sowie unter Rückgabe sämtlicher Schlüssel zu übergeben, unter An- drohung der Zwangsvollstreckung im Weigerungsfalle. Das Gemeindeammannamt D._____ wird angewiesen, die Verpflichtung des Beklag- ten/Mieter ab 17. April 2026, 16:00 Uhr auf erstes Verlangen des Klägers/Vermieters zu vollstrecken; die Kosten der Vollstreckung sind vom Vermieter/Kläger vorzu- schiessen, sie sind ihm aber vom Mieter/Beklagten zu ersetzen."
E. 7 Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten, gegenseitig wird somit auf Parteien- tschädigung verzichtet. Die Gerichtskosten übernehmen die Parteien je zur Hälfte.
E. 8 Mieterseits wird auf Mietzinsreduktion und Schadenersatz infolge der beanstan- deten nicht funktionierenden Warmwasserversorgung und Heizung verzichtet.
E. 9 Mit der gegenseitigen Unterzeichnung ist diese Vereinbarung gültig. Änderungen, Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zur Gültigkeit der Schrift- form inkl. die Aufhebung dieses Schriftformvorbehaltes."
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
- Der Beklagte/Mieter wird verpflichtet, das Mietobjekt 2-Zimmerwohnung, 2. OG Mitte, mit Autoabstellplatz in der Liegenschaft C._____-strasse 1, D._____ per 17. April 2026, 16:00 Uhr endgültig zu verlassen und dem Klä- ger/Vermieter geräumt und besenrein sowie unter Rückgabe sämtlicher Schlüssel zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Wei- gerungsfalle.
- Das Gemeindeammannamt D._____ wird angewiesen, die Verpflichtung des Beklagten/Mieter ab 17. April 2026, 16:00 Uhr auf erstes Verlangen des Klä- gers/Vermieters zu vollstrecken; die Kosten der Vollstreckung sind vom Ver- mieter/Kläger vorzuschiessen, sie sind ihm aber vom Mieter/Beklagten zu ersetzen.
- Die Entscheidgebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt. - 6 - Wird keine Begründung verlangt, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- Die Gerichtskosten für den unbegründeten Entscheid werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Kostenanteil des Beklagten wird einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Der Kostenanteil des Klägers wird aus dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss bezogen. Der nicht beanspruchte Teil dieses Kostenvorschusses wird dem Kläger vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückerstattet.
- Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vor- merk genommen.
- Schriftliche Mitteilung an den Kläger, den Beklagte, unter Beilage einer Kopie von act. 30, je gegen Empfangsschein.
- Die Anfechtung des Vergleichs hat mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. - 7 - In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen. BEZIRKSGERICHT MEILEN Gerichtsschreiberin: MLaw P. Volken
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Meilen Mietgericht Geschäfts-Nr.: MJ250016-G / U Mitwirkend: Mietgerichtspräsidentin Dr. iur. D. Proff Hauser Gerichtsschreiberin MLaw P. Volken Verfügung vom 23. April 2026 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Hauseigentümerverband Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Erstreckung Mietverhältnis
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1, S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die Kündigung vom 05. Februar 2025 per 31. März 2026 gültig ist.
2. Es sei dem Beklagten keine Erstreckung zu gewähren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1% MwSt.) zu Lasen des Beklagten." Erwägungen:
1. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 5. September 2025 (Poststempel 8. September 2025; act. 1) machte der Kläger vorliegende Klage betreffend Erstreckung eines Mietverhältnis- ses mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren und unter Beilage der Klagebe- willigung der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Meilen vom
8. August 2025 (act. 2) sowie weiterer Beilagen (act. 3 [Vollmacht]; act. 4/B-H, 1-
2) hierorts anhängig. Mit Verfügung vom 12. September 2025 (act. 5) setzte das Gericht dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an, welcher frist- gerecht einging (vgl. act. 7). Mit Verfügung vom 20. November 2025 (act. 9) setzte das Gericht den Parteien Frist zur Stellungnahme betreffend die Gültigkeit der Klagebewilligung vom 8. August 2025 an und zog die Akten des Schlichtungs- verfahrens mit der Verfahrensnummer MO250038-G bei. Mit Eingabe vom 1. De- zember 2025 (act. 11) nahm der Kläger und mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 (act. 17) der Beklagte fristgerecht Stellung betreffend Gültigkeit der Klagebewilli- gung. Mit Eingabe vom 25. Januar 2026 (act. 25) nahm der Beklagte Stellung zur Eingabe des Klägers. Mit Verfügung vom 26. März 2026 (act. 26) trat das Gericht auf die Klage ein, woraufhin die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen wur- den (act. 28). Mit Eingabe vom 10. April 2026 (act. 30) reichte der Kläger eine von den Parteien unterzeichnete Vergleichsvereinbarung vom 9. April 2026 (act. 31) ein und ersuchte das Gericht um Abschreibung des Verfahrens infolge Vergleichs. Als Folge dessen wurde den Parteien die Vorladung zur Hauptverhandlung abge- nommen (vgl. act. 32).
- 3 -
2. Vergleich 2.1. Die Vereinbarung der Parteien (act. 31) lautet wie folgt: "Mietobjekt: 2-Zimmer-Wohnung, 2. OG Mitte, mit Autoabstellplatz, C._____- strasse 1, D._____ Die Parteien vereinbaren was folgt:
1. Der Beklagte anerkennt die Gültigkeit der Kündigung vom 5. Februar 2025 per
31. März 2026.
2. Der Kläger erstreckt dem Beklagten das Mietverhältnis über die 2-Zimmerwoh- nung, 2. OG Mitte, mit Autoabstellplatz an der C._____-strasse 1, D._____ einmalig und definitiv bis 17. April 2026, 16:00 Uhr; eine weitere Erstreckung ist ausgeschlos- sen.
3. Der Beklagte verpflichtet sich, die Mietobjekte spätestens am 17. April 2026, 16:00 Uhr zu verlassen und dem Kläger geräumt, besenrein und in ordnungsgemäs- sen Zustand abzugeben (inkl. sämtlicher Schlüssel) unter der Anerkennung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. Der Kläger verpflichtet sich, bei einer fristgerechten und ordnungsgemässen Überg- abe des Mietobjektes dem Beklagten als Umtriebsentschädigung/Zügelkosten einen Pauschalbetrag von Fr. 10'000.00 unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu bezahlen, zahlbar innert 5 Tagen nach Übergabe, auf das Konto der Zürcherischen Kantonalbank von RA E._____, F._____-strasse 2, G._____ (IBAN CH3).
4. Diese Vereinbarung gilt per 17. April 2026, 16:00 Uhr als Ausweisungstitel. Der Beklagte erklärt sich damit einverstanden, dass das zuständige Gemeindeamman- namt D._____ angewiesen wird, auf erstes Verlangen des Klägers, die Zwangsräu- mung der Mietobjekte vorzunehmen, wenn der Beklagte diese nicht fristgerecht ver- lässt und abgibt.
5. Die Parteien beantragen beim zuständigen Mietgericht Meilen, den vorliegenden Vergleich vollständig in den Abschreibungsbeschluss aufzunehmen und beantragen die Abschreibung des Verfahrens infolge Vergleichs.
- 4 - Der Kläger reicht nach gegenseitiger Unterzeichnung dieser Vereinbarung ein Ex- emplar dem Mietgericht Meilen ein.
6. Die Parteien weisen das Mietgericht Meilen, Geschäfts-Nr. MJ250016 an, einen entsprechenden Ausweisungsbefehl mit folgendem Wortlaut ins Dispositiv aufzuneh- men: "Der Beklagte/Mieter wird verpflichtet, das Mietobjekt 2-Zimmerwohnung, 2. OG Mitte, mit Autoabstellplatz in der Liegenschaft C._____-strasse 1, D._____ per
17. April 2026, 16:00 Uhr endgültig zu verlassen und dem Kläger/Vermieter geräumt und besenrein sowie unter Rückgabe sämtlicher Schlüssel zu übergeben, unter An- drohung der Zwangsvollstreckung im Weigerungsfalle. Das Gemeindeammannamt D._____ wird angewiesen, die Verpflichtung des Beklag- ten/Mieter ab 17. April 2026, 16:00 Uhr auf erstes Verlangen des Klägers/Vermieters zu vollstrecken; die Kosten der Vollstreckung sind vom Vermieter/Kläger vorzu- schiessen, sie sind ihm aber vom Mieter/Beklagten zu ersetzen."
7. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten, gegenseitig wird somit auf Parteien- tschädigung verzichtet. Die Gerichtskosten übernehmen die Parteien je zur Hälfte.
8. Mieterseits wird auf Mietzinsreduktion und Schadenersatz infolge der beanstan- deten nicht funktionierenden Warmwasserversorgung und Heizung verzichtet.
9. Mit der gegenseitigen Unterzeichnung ist diese Vereinbarung gültig. Änderungen, Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zur Gültigkeit der Schrift- form inkl. die Aufhebung dieses Schriftformvorbehaltes." 2.2. Dieser Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 1 ZPO).
- 5 -
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Aufgrund des Streitwerts von CHF 24'480.– (vgl. act. 5 S. 3) und unter Be- rücksichtigung des Umstands, dass aufgrund des noch vor der Hauptverhandlung erzielten Vergleichs dem Gericht relativ wenig Aufwendungen entstanden sind, ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 7 lit. a und § 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 500.– festzusetzen und den Parteien vereinbarungsgemäss (vgl. act. 31 Ziff. 7) je zur Hälfte aufzuerlegen. 3.2. Der Anteil des Klägers ist aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Im Restbetrag ist der Kostenvorschuss dem Kläger vorbehältlich allfälli- ger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückzuerstatten. Der Fehlbetrag ist vom Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3.3. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung ist Vormerk zu neh- men. Es wird verfügt:
1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
2. Der Beklagte/Mieter wird verpflichtet, das Mietobjekt 2-Zimmerwohnung, 2. OG Mitte, mit Autoabstellplatz in der Liegenschaft C._____-strasse 1, D._____ per 17. April 2026, 16:00 Uhr endgültig zu verlassen und dem Klä- ger/Vermieter geräumt und besenrein sowie unter Rückgabe sämtlicher Schlüssel zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Wei- gerungsfalle.
3. Das Gemeindeammannamt D._____ wird angewiesen, die Verpflichtung des Beklagten/Mieter ab 17. April 2026, 16:00 Uhr auf erstes Verlangen des Klä- gers/Vermieters zu vollstrecken; die Kosten der Vollstreckung sind vom Ver- mieter/Kläger vorzuschiessen, sie sind ihm aber vom Mieter/Beklagten zu ersetzen.
4. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt.
- 6 - Wird keine Begründung verlangt, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
5. Die Gerichtskosten für den unbegründeten Entscheid werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Kostenanteil des Beklagten wird einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Der Kostenanteil des Klägers wird aus dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss bezogen. Der nicht beanspruchte Teil dieses Kostenvorschusses wird dem Kläger vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückerstattet.
6. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vor- merk genommen.
7. Schriftliche Mitteilung an den Kläger, den Beklagte, unter Beilage einer Kopie von act. 30, je gegen Empfangsschein.
8. Die Anfechtung des Vergleichs hat mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den.
- 7 - In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen. BEZIRKSGERICHT MEILEN Gerichtsschreiberin: MLaw P. Volken