Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 B._____,
E. 1.1 Im Rahmen der Anklagezulassung hat das angerufene Gericht gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StPO von Amtes wegen unter anderem die zwingende Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit zu prüfen. Gemäss § 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 GOG beurteilt das Einzelgericht erstinstanzlich Verbrechen und Vergehen, ausser die Staatsanwaltschaft beantragt eine Frei- heitsstrafe von mehr als einem Jahr. Gelangt das Einzelgericht zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe in Betracht, welche die Staatsanwaltschaft bei ihm nicht hätte beantragen können, überweist es die Akten gemäss § 27 Abs. 2 GOG i.V.m. Art. 334 Abs. 1 StPO an das Kollegialgericht. Im Zweifelsfall ist nach dem Grundsatz in dubio pro duriore die Zuständigkeit des mit
-4- den weiter gehenden Strafkompetenzen ausgestatteten Gerichts anzunehmen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 5. Auflage 2026, Rz. 2340).
E. 1.2 Um die Frage zu beantworten, ob allenfalls eine Strafe möglich oder gar angezeigt sein könnte, welche die Spruchkompetenz des Einzelgerichts in Straf- sachen überstiege, ist zunächst von einer Verurteilung im Sinne des Sachverhal- tes der Anklageschrift auszugehen. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass damit noch nichts darüber gesagt ist, inwiefern der Beschuldigte auch tatsächlich dies- bezüglich schuldig zu sprechen sein wird. Vorliegend ist die Überweisung des Fal- les an das Kollegialgericht angezeigt, wie nachfolgend zu erläutern ist.
2. Anklagevorwurf
E. 2 C._____,
E. 2.1 Anklagesachverhalt 1
E. 2.1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom ca. 5. Au- gust 2024 bis 28. Januar 2026 wiederholt von den Privatklägern 1 und 2 per SnapChat Bargeld und Schuhe gefordert. Dies, unter anderem indem er geltend gemacht haben soll, er hätte die Privatkläger 1 und 2 sowie ihre Kollegen vor an- deren Leuten beschützt und wolle nun als Dank bzw. Gegenleistung Schuhe und Bargeld haben. Weiter habe der Beschuldigte im Frühling 2025 vom Privatklä- ger 1 über Instagram Bargeld in der Höhe von CHF 200.– dafür verlangt, dass er dem Privatkläger 1 den Roller, welcher im Eigentum des Privatklägers 1 gestan- den sei und der Beschuldigte von diesem ausgeliehen habe, wieder an ihn zu- rückgeben würde.
E. 2.1.2 Indem der Beschuldigte suggeriert habe, die Privatkläger 1 und 2 würden in seiner Schuld stehen, er ständig mit dem Privatkläger 1 Kontakt aufgenommen habe, er über Drittpersonen Gruppenchats habe erstellen lassen, um mit dem Pri- vatkläger 1 in Kontakt zu treten, als dieser ihn auf dem Mobiltelefon blockiert habe und mit seinem einschüchternden Verhalten seine Forderungen einverlangt habe, indem er bei Nichtbezahlen Konsequenzen angedroht habe, wobei die Privatklä- ger 1 und 2 um die Aggressivität und Gewaltbereitschaft des Beschuldigten und dessen Bruder gewusst hätten, hätten sich die Privatkläger 1 und 2 unter Druck
-5- gesetzt gefühlt gehabt, dem Beschuldigten immer wieder Geld in bar zu überge- ben und ihm Gegenstände (Schuhe, Jacke, Mütze) auszuhändigen. Konkret habe der Beschuldigte mehrfach "ich suche dich, ich schlage dich", "Gib mir Geld, süscht suech ich dich", "Bring mir die Schueh und so, dir passieren schlimme Sa- chen" gesagt und ausgeführt, dass die Leute, von welchen der Beschuldigte die Privatkläger 1 und 2 und ihre Kollegen beschützt gehabt hätte, sonst auf diese losgehen würden und auch er, der Beschuldigte, den Privatkläger 1 und seine Kollegen suchen würde.
E. 2.1.3 Die Privatkläger 1 und 2 hätten sich zunehmend eingeschüchtert gefühlt und zunehmend Angst, der Beschuldigte würde ihnen aufgrund seiner Androhun- gen etwas antun, sollten sie nicht bezahlen und ihm die verlangten Gegenstände nicht aushändigen. Aus diesem Grund habe der Privatkläger 1 im Zeitraum vom
5. August 2024 bis 28. Januar 2026 bei mindestens zehn Gelegenheiten Zahlun- gen in der Höhe von jeweils zwischen CHF 100.– bis CHF 150.–, insgesamt min- destens CHF 1'000.– geleistet und dem Beschuldigten bei mindestens zwei Gele- genheiten gefälschte Markenschuhe im Wert von je CHF 150.– sowie eine Jacke im Wert von CHF 80.– übergeben. Der Privatkläger 2 habe dem Beschuldigten ebenfalls Bargeld sowie gefälschte Markenschuhe und eine Mütze übergeben.
E. 2.2 Anklagesachverhalt 2 Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe im Januar 2026 bei der … Kirche G._____ vom Geschädigten H._____ Bargeld in der Höhe von CHF 250.– gefordert, wobei er den Geschädigten mehrfach gegen die Wand gedrückt und ihn am Kragen gepackt habe. Als der Geschädigte zum Beschuldigten gesagt habe, er solle normal mit ihm sprechen, habe der Beschuldigte mit seiner linken Hand ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 10 cm aus seiner vorderen linken Jackentasche gezogen und dieses mit der Spitze gegen den Körper des Geschä- digten gerichtet, wobei er gesagt haben soll, er würde keinen Spass machen und er wolle in einer Woche Geld haben. Als der Geschädigte geantwortet habe, dass der Beschuldigte ihn abstechen solle, habe dieser das Messer wieder eingepackt.
-6-
E. 2.3 Anklagesachverhalt 3 Schliesslich soll der Beschuldigte sich am 1. März 2026 an der I._____-strasse 1 in Zürich mit der Geschädigten D._____ (Privatklägerin 3) getroffen haben, um von dieser deren Kamera mit einem Extraakku inkl. Speicherkarte, Stativ, Kame- rahülle sowie Tragebox für die Hülle im Wert von ca. CHF 1'300.– welche diese via Facebook Marketplace habe verkaufen wollen und worauf sich eine nicht nä- her bekannte Person mit dem Profilnamen "J._____" gemeldet habe – abzuholen. Die unbekannte Person "J._____" habe einen gefälschten Printscreen einer Twint-Zahlung an die Privatklägerin 3 gesendet, welcher wahrheitswidrig beschei- nigt hätte, dass der Kaufpreis in der Höhe von CHF 1'143.80 bezahlt worden sei. Im Glauben, dass die Zahlung erfolgt sei, habe die Privatklägerin 3 dem Beschul- digten die Tragtasche mit der Kamera und dem Zubehör übergeben, woraufhin der Beschuldigte die Örtlichkeit mit der Tasche verlassen habe, wobei er gewusst haben soll, dass die Kamera und das Zubehör nicht bezahlt gewesen seien, es sich mithin um eine gefälschte Bescheinigung einer Zahlung gehandelt habe. Als die Privatklägerin 3 bemerkt habe, dass etwas nicht stimme, habe sie versucht, den Beschuldigten aufzuhalten, welcher mit der Tasche mit der Kamera und dem Zubehör davongerannt sei und die Tasche einer weiteren unbekannten Person übergeben habe.
E. 3 Strafzumessung im vorliegenden Fall
E. 3.1 Es ist zu prüfen, ob für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten eine Strafe angezeigt sein könnte, welche die von der Staatsanwaltschaft beantragte Freiheitsstrafe von 10 Monaten überstiege. Für die Strafzumessung ist zunächst der Strafrahmen festzusetzen, wobei von der schwersten Straftat auszugehen ist. Gemäss Art. 156 Ziff. 2 und Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB wird, wer die glei- che Person fortgesetzt erpresst oder im Rahmen einer Erpressung eine Person mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen er- füllt, so verurteilt ihn das Gericht zu einer Strafe der schwersten Straftat und er- höht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Begeht der Verurteilte während der
-7- Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 StGB).
E. 3.2 Sieht man den Anklagevorwurf als erstellt an, kann angesichts des oben beschriebenen Verhaltens des Beschuldigten – auch wenn die verlangten Beträge gering waren und die gesamte Deliktssumme nicht allzu hoch ausgefallen ist, ist die Zeitspanne, über welche der Beschuldigte immer wieder Geld respektive Ge- genstände von den Geschädigten verlangt haben soll, mit über einem Jahr, doch sehr lange – weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht mehr von einem sehr leichten Verschulden gesprochen werden, womit bereits die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt nicht mehr im untersten Strafrahmen liegen würde. Daran ver- mag auch das Teilgeständnis des Beschuldigten (vgl. act. D1/6/1/4 F/A 7 ff.) nichts zu ändern. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe aufgrund der Berücksichtigung der weiteren Delikte (versuchte räuberische Erpressung sowie Betrug [eventuali- ter Hehlerei]) sowie der strafrechtlichen Vorbelastung (vgl. act. D1/17/1) des Be- schuldigten erscheint als sehr wahrscheinlich. Hinzu kommt – sofern dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt würde – der beantragte Widerruf der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2025 ausgefällten bedingten Freiheitstrafe, welcher ebenfalls in die Gesamtstrafe, und entsprechend erhöhend, einfliessen würde.
E. 3.3 Nach dem Gesagten – und ohne dass damit bereits ein späteres Urteil oder diesbezügliche Erwägungen vorweggenommen werden sollen – erscheint gesamthaft eine Strafe im Bereich von mehr als zwölf Monaten Freiheitsstrafe ohne Weiteres als denkbar, weshalb die Zuständigkeit des Einzelgerichts mehr als fraglich erscheint. Der Fall ist entsprechend gemäss § 27 Abs. 2 GOG i.V.m. Art. 334 Abs. 1 StPO an das Kollegialgericht des Bezirkes Meilen zu überweisen und das vorliegende Verfahren als dadurch erledigt abzuschreiben.
-8- Die Verfahrensleitung verfügt:
Dispositiv
- Der Fall wird im Sinne der Erwägungen an das Kollegialgericht des Bezirkes Meilen überwiesen und das Verfahren beim Einzelgericht des Bezirkes Mei- len als dadurch erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz.
- Schriftliche Mitteilung an - die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und den Beschuldigten); - die Privatkläger; - die Staatsanwaltschaft See/Oberland; - das Kollegialgericht des Bezirkes Meilen, unter Beilage der Akten, je gegen Empfangsschein.
- Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar (Art. 334 Abs. 2 StPO). BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Hartmann MLaw V. Hilbi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG260027-G/U/pn Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw S. Hartmann Gerichtsschreiber MLaw V. Hilbi Verfügung vom 21. August 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, betreffend Qualifizierte Erpressung etc. (Untersuchungsnr. …)
-2- Privatkläger
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____, 1 vertreten durch den Inhaber der elterlichen Sorge, E._____, 2 vertreten durch die Inhaberin der elterlichen Sorge, F._____,
-3- Die Verfahrensleitung zieht in Betracht: I. Prozessgeschichte Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Anklageschrift vom 3. August 2026 (act. 29) Anklage gegen den Beschuldigten. Die Anklage lautet auf mehrfache qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 156 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB), ver- suchte räuberische Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 156 Ziff. 3 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie Betrug (Art. 146 StGB) eventualiter Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Ge- samtstrafe) sowie den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 1. Dezember 2025 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen und der bedingt ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.–. Sie beantragt ausserdem die Anordnung einer Landesvereisung von 8 Jahren (vgl. act. 29 S. 8 f.). II. Sachliche Zuständigkeit
1. Allgemeines 1.1. Im Rahmen der Anklagezulassung hat das angerufene Gericht gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StPO von Amtes wegen unter anderem die zwingende Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit zu prüfen. Gemäss § 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 GOG beurteilt das Einzelgericht erstinstanzlich Verbrechen und Vergehen, ausser die Staatsanwaltschaft beantragt eine Frei- heitsstrafe von mehr als einem Jahr. Gelangt das Einzelgericht zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe in Betracht, welche die Staatsanwaltschaft bei ihm nicht hätte beantragen können, überweist es die Akten gemäss § 27 Abs. 2 GOG i.V.m. Art. 334 Abs. 1 StPO an das Kollegialgericht. Im Zweifelsfall ist nach dem Grundsatz in dubio pro duriore die Zuständigkeit des mit
-4- den weiter gehenden Strafkompetenzen ausgestatteten Gerichts anzunehmen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 5. Auflage 2026, Rz. 2340). 1.2. Um die Frage zu beantworten, ob allenfalls eine Strafe möglich oder gar angezeigt sein könnte, welche die Spruchkompetenz des Einzelgerichts in Straf- sachen überstiege, ist zunächst von einer Verurteilung im Sinne des Sachverhal- tes der Anklageschrift auszugehen. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass damit noch nichts darüber gesagt ist, inwiefern der Beschuldigte auch tatsächlich dies- bezüglich schuldig zu sprechen sein wird. Vorliegend ist die Überweisung des Fal- les an das Kollegialgericht angezeigt, wie nachfolgend zu erläutern ist.
2. Anklagevorwurf 2.1. Anklagesachverhalt 1 2.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom ca. 5. Au- gust 2024 bis 28. Januar 2026 wiederholt von den Privatklägern 1 und 2 per SnapChat Bargeld und Schuhe gefordert. Dies, unter anderem indem er geltend gemacht haben soll, er hätte die Privatkläger 1 und 2 sowie ihre Kollegen vor an- deren Leuten beschützt und wolle nun als Dank bzw. Gegenleistung Schuhe und Bargeld haben. Weiter habe der Beschuldigte im Frühling 2025 vom Privatklä- ger 1 über Instagram Bargeld in der Höhe von CHF 200.– dafür verlangt, dass er dem Privatkläger 1 den Roller, welcher im Eigentum des Privatklägers 1 gestan- den sei und der Beschuldigte von diesem ausgeliehen habe, wieder an ihn zu- rückgeben würde. 2.1.2. Indem der Beschuldigte suggeriert habe, die Privatkläger 1 und 2 würden in seiner Schuld stehen, er ständig mit dem Privatkläger 1 Kontakt aufgenommen habe, er über Drittpersonen Gruppenchats habe erstellen lassen, um mit dem Pri- vatkläger 1 in Kontakt zu treten, als dieser ihn auf dem Mobiltelefon blockiert habe und mit seinem einschüchternden Verhalten seine Forderungen einverlangt habe, indem er bei Nichtbezahlen Konsequenzen angedroht habe, wobei die Privatklä- ger 1 und 2 um die Aggressivität und Gewaltbereitschaft des Beschuldigten und dessen Bruder gewusst hätten, hätten sich die Privatkläger 1 und 2 unter Druck
-5- gesetzt gefühlt gehabt, dem Beschuldigten immer wieder Geld in bar zu überge- ben und ihm Gegenstände (Schuhe, Jacke, Mütze) auszuhändigen. Konkret habe der Beschuldigte mehrfach "ich suche dich, ich schlage dich", "Gib mir Geld, süscht suech ich dich", "Bring mir die Schueh und so, dir passieren schlimme Sa- chen" gesagt und ausgeführt, dass die Leute, von welchen der Beschuldigte die Privatkläger 1 und 2 und ihre Kollegen beschützt gehabt hätte, sonst auf diese losgehen würden und auch er, der Beschuldigte, den Privatkläger 1 und seine Kollegen suchen würde. 2.1.3. Die Privatkläger 1 und 2 hätten sich zunehmend eingeschüchtert gefühlt und zunehmend Angst, der Beschuldigte würde ihnen aufgrund seiner Androhun- gen etwas antun, sollten sie nicht bezahlen und ihm die verlangten Gegenstände nicht aushändigen. Aus diesem Grund habe der Privatkläger 1 im Zeitraum vom
5. August 2024 bis 28. Januar 2026 bei mindestens zehn Gelegenheiten Zahlun- gen in der Höhe von jeweils zwischen CHF 100.– bis CHF 150.–, insgesamt min- destens CHF 1'000.– geleistet und dem Beschuldigten bei mindestens zwei Gele- genheiten gefälschte Markenschuhe im Wert von je CHF 150.– sowie eine Jacke im Wert von CHF 80.– übergeben. Der Privatkläger 2 habe dem Beschuldigten ebenfalls Bargeld sowie gefälschte Markenschuhe und eine Mütze übergeben. 2.2. Anklagesachverhalt 2 Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe im Januar 2026 bei der … Kirche G._____ vom Geschädigten H._____ Bargeld in der Höhe von CHF 250.– gefordert, wobei er den Geschädigten mehrfach gegen die Wand gedrückt und ihn am Kragen gepackt habe. Als der Geschädigte zum Beschuldigten gesagt habe, er solle normal mit ihm sprechen, habe der Beschuldigte mit seiner linken Hand ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 10 cm aus seiner vorderen linken Jackentasche gezogen und dieses mit der Spitze gegen den Körper des Geschä- digten gerichtet, wobei er gesagt haben soll, er würde keinen Spass machen und er wolle in einer Woche Geld haben. Als der Geschädigte geantwortet habe, dass der Beschuldigte ihn abstechen solle, habe dieser das Messer wieder eingepackt.
-6- 2.3. Anklagesachverhalt 3 Schliesslich soll der Beschuldigte sich am 1. März 2026 an der I._____-strasse 1 in Zürich mit der Geschädigten D._____ (Privatklägerin 3) getroffen haben, um von dieser deren Kamera mit einem Extraakku inkl. Speicherkarte, Stativ, Kame- rahülle sowie Tragebox für die Hülle im Wert von ca. CHF 1'300.– welche diese via Facebook Marketplace habe verkaufen wollen und worauf sich eine nicht nä- her bekannte Person mit dem Profilnamen "J._____" gemeldet habe – abzuholen. Die unbekannte Person "J._____" habe einen gefälschten Printscreen einer Twint-Zahlung an die Privatklägerin 3 gesendet, welcher wahrheitswidrig beschei- nigt hätte, dass der Kaufpreis in der Höhe von CHF 1'143.80 bezahlt worden sei. Im Glauben, dass die Zahlung erfolgt sei, habe die Privatklägerin 3 dem Beschul- digten die Tragtasche mit der Kamera und dem Zubehör übergeben, woraufhin der Beschuldigte die Örtlichkeit mit der Tasche verlassen habe, wobei er gewusst haben soll, dass die Kamera und das Zubehör nicht bezahlt gewesen seien, es sich mithin um eine gefälschte Bescheinigung einer Zahlung gehandelt habe. Als die Privatklägerin 3 bemerkt habe, dass etwas nicht stimme, habe sie versucht, den Beschuldigten aufzuhalten, welcher mit der Tasche mit der Kamera und dem Zubehör davongerannt sei und die Tasche einer weiteren unbekannten Person übergeben habe.
3. Strafzumessung im vorliegenden Fall 3.1. Es ist zu prüfen, ob für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten eine Strafe angezeigt sein könnte, welche die von der Staatsanwaltschaft beantragte Freiheitsstrafe von 10 Monaten überstiege. Für die Strafzumessung ist zunächst der Strafrahmen festzusetzen, wobei von der schwersten Straftat auszugehen ist. Gemäss Art. 156 Ziff. 2 und Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB wird, wer die glei- che Person fortgesetzt erpresst oder im Rahmen einer Erpressung eine Person mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen er- füllt, so verurteilt ihn das Gericht zu einer Strafe der schwersten Straftat und er- höht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Begeht der Verurteilte während der
-7- Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 StGB). 3.2. Sieht man den Anklagevorwurf als erstellt an, kann angesichts des oben beschriebenen Verhaltens des Beschuldigten – auch wenn die verlangten Beträge gering waren und die gesamte Deliktssumme nicht allzu hoch ausgefallen ist, ist die Zeitspanne, über welche der Beschuldigte immer wieder Geld respektive Ge- genstände von den Geschädigten verlangt haben soll, mit über einem Jahr, doch sehr lange – weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht mehr von einem sehr leichten Verschulden gesprochen werden, womit bereits die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt nicht mehr im untersten Strafrahmen liegen würde. Daran ver- mag auch das Teilgeständnis des Beschuldigten (vgl. act. D1/6/1/4 F/A 7 ff.) nichts zu ändern. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe aufgrund der Berücksichtigung der weiteren Delikte (versuchte räuberische Erpressung sowie Betrug [eventuali- ter Hehlerei]) sowie der strafrechtlichen Vorbelastung (vgl. act. D1/17/1) des Be- schuldigten erscheint als sehr wahrscheinlich. Hinzu kommt – sofern dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt würde – der beantragte Widerruf der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2025 ausgefällten bedingten Freiheitstrafe, welcher ebenfalls in die Gesamtstrafe, und entsprechend erhöhend, einfliessen würde. 3.3. Nach dem Gesagten – und ohne dass damit bereits ein späteres Urteil oder diesbezügliche Erwägungen vorweggenommen werden sollen – erscheint gesamthaft eine Strafe im Bereich von mehr als zwölf Monaten Freiheitsstrafe ohne Weiteres als denkbar, weshalb die Zuständigkeit des Einzelgerichts mehr als fraglich erscheint. Der Fall ist entsprechend gemäss § 27 Abs. 2 GOG i.V.m. Art. 334 Abs. 1 StPO an das Kollegialgericht des Bezirkes Meilen zu überweisen und das vorliegende Verfahren als dadurch erledigt abzuschreiben.
-8- Die Verfahrensleitung verfügt:
1. Der Fall wird im Sinne der Erwägungen an das Kollegialgericht des Bezirkes Meilen überwiesen und das Verfahren beim Einzelgericht des Bezirkes Mei- len als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz.
3. Schriftliche Mitteilung an
- die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und den Beschuldigten);
- die Privatkläger;
- die Staatsanwaltschaft See/Oberland;
- das Kollegialgericht des Bezirkes Meilen, unter Beilage der Akten, je gegen Empfangsschein.
4. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar (Art. 334 Abs. 2 StPO). BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Hartmann MLaw V. Hilbi