opencaselaw.ch

GG260001

Fahrlässige Tierquälerei

Zh Bezirksgericht Meilen · 2026-05-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten Der eingeklagte und zu beweisende Sachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2026 (act. 27), welcher

- 6 - diesem Entscheid angeheftet ist und worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Im Wesentlichen wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am tt.mm.2025 circa um 8.00 Uhr auf einer Wiesenfläche vis-à-vis der Liegenschaft D._____ 1 in E._____ einen Jungfuchs aus einem flexiblen Weidenetz befreit zu haben, es anschliessend aber unterlassen zu haben, den Jagdaufseher oder die Polizei zu benachrichtigen. Dies, obwohl der Beschuldigte bemerkt habe, dass der Fuchs schwer verletzt ge- wesen sei. Am tt.mm.2025 habe der Beschuldigte dann einen toten Fuchs gefun- den, bei dem es sich um das zuvor von ihm befreite Tier gehandelt haben dürfte. Der Beschuldigte ist nicht geständig; er verweigerte abgesehen von seinen Aus- sagen im Verfahren gegen F._____, dem Landwirt, welcher den Weidezaun auf- gestellt hatte, die Aussage.

2. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 2.1. Als Beweismittel liegen insbesondere der sich bei den Akten befindliche Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 6. August 2025 betreffend das Straf- verfahren gegen F._____ vor (act. 1), weiter die Befragung des Beschuldigten durch die Kantonspolizei vom 2. Juli 2025 als Auskunftsperson in eben jenem Strafverfahren (act. 2) sowie die diesem beiliegenden Fotos (act. 3) und der Kar- tenausschnitt mit Angaben und Markierungen des Beschuldigten zum Fundort des verletzten bzw. toten Fuchses (act. 4). Ebenso wurde der Beschuldigte am 5. De- zember 2025 durch die Staatsanwaltschaft befragt, wobei auch dieser Einver- nahme die bereits erwähnten Fotos beiliegen (act. 14). Eine weitere Befragung des Beschuldigten erfolgte an der Hauptverhandlung vom 11. Mai 2026 (Prot. S. 7 ff.). Schliesslich wurde auch die Befragung von F._____ als Beschuldigter im gegen diesen geführten Strafverfahren durch die Kantonspolizei vom 11. Juli 2025 beigezogen (act. 15). 2.2. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Befragungen des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht besteht kein Anlass zu Bemerkungen. Auch vom Beschuldigten wurden diesbezüglich keine Umstände, welche gegen eine Verwertbarkeit sprechen, vorgebracht. Dasselbe gilt für die polizeiliche Befra- gung von F._____.

- 7 - 2.3. Anders ist dies jedoch hinsichtlich der polizeilichen Befragung des Beschul- digten als Auskunftsperson vom 2. Juli 2025, die mit dieser Befragung mutmass- lich im Zusammenhang stehenden Fotos, dem Kartenausschnitt sowie dem Poli- zeirapport vom 6. August 2025, welcher sich unter anderem auf die genannte Be- fragung stützt. Diesbezüglich macht der Verteidiger geltend, die fraglichen Be- weismittel seien unverwertbar. Dies, weil es für den einvernehmenden Polizeibe- amten bereits zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass aus Sicht der Polizei gegen den Beschuldigten ein strafrechtlicher Verdacht vorgelegen habe. Der Be- schuldigte wäre damit eigentlich von Beginn an als solcher und nicht als Aus- kunftsperson zu befragen gewesen. Es handle sich um einen unechten Rollen- wechsel, womit zufolge der nicht erfolgten Hinweise nach Art. 158 Abs. 1 StPO eine Unverwertbarkeit der Befragung resultiere. Dasselbe gelte für den Polizeirap- port vom 6. August 2025, da dieser die unverwertbaren Aussagen des Beschul- digten wiedergebe, ferner auch für die weiteren auf den unverwertbaren Aussa- gen aufbauenden Beweise (act. 35 S. 3 ff.). 2.4. Die StPO unterscheidet bei Einvernahmen zwischen der beschuldigten Person (Art. 157 ff. StPO), Zeuginnen und Zeugen (Art. 162 ff. StPO) sowie Aus- kunftspersonen (Art. 178 ff. StPO). Jede Befragung hat zwingend in einer dieser Rollen zu erfolgen. Als beschuldigte Person gilt nach Art. 111 Abs. 1 StPO die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird. Zeugin oder Zeuge ist demgegenüber eine an der Straftat nicht beteiligte Person, die zur Aufklärung beitragen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Die Auskunftsperson nimmt eine Zwischenstellung ein. Als Auskunftsper- son wird insbesondere befragt, wer ohne eigene Beschuldigung als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer damit zu- sammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 178 lit. d StPO), oder wer in einem anderen Verfahren wegen einer damit zusammenhän- genden Tat beschuldigt ist (Art. 178 lit. f StPO). Massgebend ist somit der gegen die einzuvernehmende Person bestehende Tatverdacht. Besteht ein konkreter Tatverdacht, ist die Person als beschuldigte Person einzuvernehmen. Steht sie ausserhalb jeden Tatverdachts, ist sie als Zeugin oder Zeuge zu befragen. Kann

- 8 - eine Tatbeteiligung zwar nicht ausgeschlossen werden, reicht die Verdachtslage aber noch nicht für eine Beschuldigtenstellung aus, ist die Person als Auskunfts- person einzuvernehmen (BGE 144 IV 97 E. 2.1.1 m.w.H.; BGer 7B_182/2022 vom 9. November 2023 E. 2.3.1). In Bezug auf polizeiliche Befragungen ist dies insofern zu präzisieren, als dass die Polizei – ausser bei delegierten Einvernah- men durch die Staatsanwaltschaft nach Art. 142 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 179 Abs. 2 StPO (siehe dazu BGE 144 IV 28 E. 1.3.2 m.w.H.; BGer 7B_182/2022 vom 9. November 2023 E. 2.3.5) – keine formellen Zeugeneinver- nahmen durchführen kann, sondern eine Person nur als beschuldigte Person (Art. 157 ff. StPO) oder Auskunftsperson (Art. 178 und Art. 179 Abs. 1 StPO) be- fragen darf. Über die Einvernahmerolle entscheidet die einvernehmende Strafbe- hörde aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Befragung (BGE 144 IV 97 E. 2.1.3; BGer 7B_182/2022 vom 9. November 2023 E. 2.3.2; BGer 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 4.3.1). Dabei besteht kein Ermessen, frei zwi- schen den Rollen zu wählen. Ebenso wenig hat die einzuvernehmende Person ein Wahlrecht oder einen Anspruch darauf, in einer bestimmten Rolle befragt zu werden (BGE 144 IV 97 E. 2.1.3). 2.5. Auskunftspersonen sind, mit Ausnahme der konstituierten Privatkläger, nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 1 StPO). Für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person. Art. 158 Abs. 1 StPO verpflichtet Polizei oder Staatsanwaltschaft, die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über den gegen sie erhobenen Vorwurf zu orientieren und sie über ihre Rechte zu beleh- ren. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar; dasselbe gilt für die unmittelbar daraus gewonnenen Erkenntnisse (Art. 158 Abs. 2 StPO; BSK StPO/JStPO-RUCKSTUHL, 3. Aufl. 2023, Art. 158 N 34). Zugunsten der beschuldig- ten Person bleiben solche Aussagen verwertbar. 2.6. Wird eine Person zunächst als Auskunftsperson und später als beschul- digte Person einvernommen, ist zwischen einem unechten und einem echten Rol- lenwechsel zu unterscheiden. Ein unechter Rollenwechsel liegt vor, wenn gegen die einvernommene Person bereits im Zeitpunkt der ersten Einvernahme ein kon-

- 9 - kreter Tatverdacht bestand und sie demzufolge eigentlich als beschuldigte Person hätte einvernommen werden müssen. Von einem echten Rollenwechsel ist dem- gegenüber dann auszugehen, wenn im Zeitpunkt der Einvernahme als Auskunfts- person noch kein konkreter Tatverdacht vorlag, sondern dieser sich erst später konkretisiert, worauf die fragliche Person fortan als beschuldigte Person befragt wird (vgl. SCHNELL/STEFFEN/BÄHLER, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2024, S. 297). Während bei einem unechten Rollenwechsel die als Auskunftsperson gemachten Aussagen nicht verwertbar sind (BGer 7B_254/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.7; OGer ZG S1 2022 54 vom 18. November 2024 E. III.3.2-3.4; vgl. auch BGer 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.3), ist dies bei ei- nem echten Rollenwechsel umstritten und vom Bundesgericht noch nicht absch- liessend geklärt worden (vgl. BGer 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.5.1-2 m.w.H.; BGer 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 1.4 m.w.H.; BSK StPO/JStPO-GLESS, 3. Aufl. 2023, Art. 141 N 36b m.w.H.). Dies im Wesentlichen, weil Auskunftspersonen insofern in einer ähnlichen Stellung sind wie eine be- schuldigte Person, als sie nicht zur Aussage verpflichtet sind und darüber gemäss Art. 180 StPO sinngemäss wie eine beschuldigte Person belehrt werden müssen (BSK StPO/JStPO-GLESS, 3. Aufl. 2023, Art. 141 N 36b m.w.H.). Entscheidend ist letztlich, ob die Rechte der Auskunftsperson und jene der beschuldigten Person in den wesentlichen Punkten deckungsgleich sind oder ob der Auskunftsperson ge- genüber der beschuldigten Person verteidigungswirksame Rechte fehlen. Das Obergericht Zürich sprach sich für letzteres und damit die Unverwertbarkeit der Aussagen auch bei einem echten Rollenwechsel aus, da in den fraglichen Befra- gungen als Auskunftspersonen im konkreten Fall die Hinweise auf die Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsbeistands und in einem Fall zusätzlich die Belehrung über das Recht auf Beizug eines Dolmetschers gefehlt hätten, was eine wesentli- che Einschränkung der Rechte einer beschuldigten Person darstelle (OGer ZH SB230182 vom 10. Juli 2024 E. II.1.2). 2.7. Gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO sind Beweise, die auf gemäss Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO unverwertbaren Beweismitteln beruhen bzw. durch solche er- möglicht wurden, ihrerseits nur dann verwertbar, wenn sie auch ohne die vorher- gehende Beweiserhebung möglich gewesen wären. Beweismittel, die aufgrund

- 10 - fehlerhaften Rechtsbelehrungen im Sinne von Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar sind, gehören zu den von Art. 141 Abs. 1 StPO erfassten Beweismitteln (BSK StPO/JStPO-GLESS, 3. Aufl. 2023, Art. 141 N 51; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 5. Aufl. 2026, N 1347). Der ursprüngliche, ungültige Beweis muss "sine qua non" des mittelbar erlangten Beweises sein, damit die Fernwir- kung des Beweisverwertungsverbotes greift (BGE 133 IV 329 E. 4.5). Wäre der Folgebeweis gestützt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlich- keit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden, greift die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots nicht (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3). 2.8. Vorliegend wurde der Beschuldigte wie dargelegt am 2. Juli 2025 zunächst im Strafverfahren gegen F._____ polizeilich als Auskunftsperson einvernommen und auch entsprechend belehrt (vgl. act. 2 F. 1-3). Erst danach wurde er formell zur beschuldigten Person und später von der Staatsanwaltschaft am 5. Dezember 2025 auch in einem gegen ihn eröffneten Verfahren als solche einvernommen (act. 14). Bereits vor Beginn der fraglichen polizeilichen Einvernahme war jedoch der Sachverhalt, den die Untersuchungsbehörden dem Beschuldigten vorwerfen, weitgehend bekannt. Dies, da der Beschuldigte am 26. Juni 2025 auf dem Polizei- posten G._____ erschienen und im Rahmen einer Anzeige gegen F._____ den Vorfall geschildert hatte (vgl. act. 1 S. 2; act. 2 F. 4). Wie auch der Verteidiger richtig ausführte (act. 35 S. 3), wurde zu Beginn der Befragung vom 2. Juli 2025 denn auch ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen: Festgehalten wurde, dass der Beschuldigte bei seinem Erscheinen auf dem Polizeiposten G._____ am

26. Juni 2025 gemeldet habe, dass sich ein Jungfuchs in einem Weidezaun ver- heddert gehabt habe, er diesen befreit habe, der Fuchs aber verletzt gewesen sei. Zudem wurde von der Polizei auch bereits auf das konkrete Datum und die Zeit hingewiesen (act. 2 F. 4), was darauf schliessen lässt, dass ihnen dies zufolge der vorgängigen Auskünfte des Beschuldigten bereits bekannt war. Auch war der Polizei bereits seit dem 26. Juni 2025 bekannt, dass der Beschuldigte später ei- nen toten Fuchs gefunden habe (act. 2 F. 22). Die Einvernahme knüpfte denn auch gerade an jene Umstände an, die den späteren Tatvorwurf begründeten. Der Beschuldigte wurde insbesondere dazu befragt, weshalb er den Jagdaufse-

- 11 - her bzw. die Polizei nicht bereits am tt.mm. 2025 über den verletzten Fuchs infor- miert habe. Ebenso wurde er gefragt, ob es seiner Ansicht nach nicht besser ge- wesen wäre, wenn der verletzte Fuchs unter diesen Umständen nicht hätte wei- terleben müssen (act. 2 F. 27 f.). Damit ging es nicht bloss um eine offene Sach- verhaltsabklärung gegenüber einer Person ausserhalb eines konkreten Ver- dachts. Auch beziehen sich gerade die erwähnten Fragen nicht auf die gegen F._____ erhobenen Vorwürfe, welche mit der Befragung des Beschuldigten hät- ten abgeklärt resp. erhärtet werden sollen. Die Befragung zielte vielmehr insbe- sondere an der genannten Stelle bereits auf die Frage, ob dem Beschuldigten we- gen seines Umgangs mit dem verletzten Fuchs und der unterbliebenen sofortigen Meldung ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorzuwerfen sei. Dementspre- chend hielt die Polizei im Übrigen auch im späteren Polizeirapport vom 6. August 2025 betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutz- und Jagdgesetz durch F._____ ausdrücklich fest, es sei der Staatsanwaltschaft zu überlassen, gegen den als Auskunftsperson einvernommenen Beschuldigten ein Strafverfahren we- gen Tierquälerei zu eröffnen (act. 1 S. 3). Zur Begründung wurde angeführt, ein derart schwer verletztes Wildtier hätte angesichts der sehr geringen Überlebens- chancen durch den Jagdaufseher erlöst werden müssen (act. 1 S. 3). Zwar kannte die Polizei vor der Einvernahme vom 2. Juli 2025 das genaue Ausmass der Verletzungen des Fuchses wohl noch nicht (vgl. act. 2 F. 16 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits konkrete Verdachtsmomente gegen den Be- schuldigten bestanden. Für die Beschuldigtenstellung ist nicht erforderlich, dass bereits sämtliche Einzelheiten des Sachverhalts feststehen. Entscheidend ist viel- mehr, dass sich der Verdacht bereits konkret gegen die einzuvernehmende Per- son richtet, was hier nach dem Gesagten der Fall war. 2.9. Der von der Staatsanwaltschaft später angenommene konkrete Tatver- dacht gegen den Beschuldigten bestand damit bereits zum Einvernahmezeitpunkt am 2. Juli 2025, womit die Rollenzuweisung – jedenfalls in Bezug auf das vorlie- gende Strafverfahren – von Anfang an objektiv fehlerhaft war. Es liegt ein unech- ter Rollenwechsel vor. Der Beschuldigte hätte in Bezug auf die gegen ihn gerich- teten Vorwürfe – in Bezug auf die Vorwürfe gegen F._____ ist seine Rolle als Auskunftsperson als korrekt zu erachten, was im vorliegenden Verfahren aber

- 12 - nicht weiter von Relevanz ist – bereits am 2. Juli 2025 als solcher und nicht als Auskunftsperson einvernommen und entsprechend belehrt werden müssen. Dem Beschuldigten wurde aber weder der gegen ihn erhobene Vorwurf eröffnet (Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO), noch wurde er auf die Möglichkeit des Beizugs einer Verteidigung hingewiesen (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. act. 2). Damit unterblie- ben zentrale Hinweise, die einer beschuldigten Person zwingend zu erteilen sind. Dies führt gestützt auf Art. 158 Abs. 2 StPO zur Unverwertbarkeit der bei der Poli- zei am 2. Juli 2025 als Auskunftsperson getätigten Aussagen des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren. 2.10. Selbst wenn von einem echten Rollenwechsel ausgegangen würde, würde dasselbe Ergebnis folgen. Dies, weil der Beschuldigte wie erwähnt weder auf die Möglichkeit des Beizugs einer Verteidigung hingewiesen (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO), noch ihm der gegen ihn erhobene Vorwurf im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet wurde (vgl. act. 2). Weil damit zentrale Hinweise fehlten, die ei- ner beschuldigten Person zustehen, und dadurch die Rechte des Beschuldigten in unzulässiger Weise eingeschränkt wurden, wäre die Einvernahme in Anlehnung an die zitierte Praxis des Obergerichts Zürich ebenfalls als unverwertbar zu erach- ten. 2.11. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juli 2025 (act. 2) sind daher nach dem Gesagten nicht zu seinen Unguns- ten verwertbar. Dasselbe gilt für unmittelbar daraus abgeleitete Erkenntnisse, die ohne die fragliche Einvernahme nicht erlangt worden wären. Dem Verteidiger ist zuzustimmen, dass dies insbesondere in Bezug auf den Polizeirapport vom 6. Au- gust 2025 (act. 1) zu bejahen ist, soweit er die unverwertbaren Aussagen des Be- schuldigten aus der Befragung vom 2. Juli 2025 wiedergibt. Dieser ist damit inso- fern nicht verwertbar. Ob vom Verwertungsverbot auch die Fotos der Wiese und des verletzten Fuchses (act. 3) sowie der Lageplan mit den Angaben und Markie- rungen des Beschuldigten zum Fundort des verletzten bzw. toten Fuchses (act. 4) erfasst sind, ist demgegenüber nicht eindeutig. So ist nicht restlos klar, in wel- chem Zusammenhang die fraglichen Fotos der Polizei zugingen. Im Polizeirapport vom 6. August 2025 ist lediglich erwähnt, der Beschuldigte habe die Fotos des

- 13 - Fuchses erstellt (act. 1 S. 3). Die Fotos selbst sind undatiert (vgl. act. 3) und es bleibt offen, wann der Beschuldigte diese der Polizei zur Verfügung stellte. Auf dem Kartenausschnitt mit den Markierungen ist aufgeführt "Angaben/Markierun- gen gemäss AKP A._____". Ein Datum ist ebenfalls nicht aufgeführt (vgl. act. 4). Ob die beiden Beweismittel damit der Polizei im Rahmen der Befragung vom

2. Juli 2025 zugänglich gemacht bzw. erstellt wurden und in diesem Sinne als mit dieser zusammenhängend mutmasslich nicht erhältlich gewesen wären ohne die unverwertbare Befragung, lässt sich nicht abschliessend beurteilen. Letztlich kann die Frage, ob die Fotos und der Kartenausschnitt von der Fernwirkung des Be- weisverwertungsverbotes erfasst werden, aber offen gelassen werden. Selbst wenn sie verwertbar wären, würden sie am Beweisergebnis nichts zu ändern ver- mögen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. E. 4).

3. Grundsätze der Beweiswürdigung Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht hat, ist das Gericht kei- nen gesetzlichen Beweisregeln verpflichtet (BSK StPO/JStPO-TOPHINKE, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 41). Es hat nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen erachtet (BGE 133 I 33 E. 2.1; BSK StPO/JStPO-TO- PHINKE, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 58 ff.). Art. 10 StPO umschreibt die Beweisanfor- derungen für den Strafprozess, die einen Schuldspruch in Übereinstimmung mit der Unschuldsvermutung in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK nur recht- fertigen, wenn der Richter von der Schuld der beschuldigten Person überzeugt ist und den Sachverhalt ohne relevante Zweifel für wahr halten darf. Kann der Sach- verhalt nicht bewiesen werden oder bestehen erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel, ob sich dieser so wie eingeklagt abgespielt hat, ist die beschul- digte Person nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (BGE 120 Ia 31 E. 2c; BSK StPO/JStPO-TOPHINKE, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.). Wenn damit einerseits hohe Anforderungen an den Nachweis der Täterschaft zu stellen sind, ein Schuldspruch also nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen darf, setzt eine Verurteilung andererseits nicht absolute Gewissheit über die Täterschaft der

- 14 - beschuldigten Person voraus. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen also nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Es genügt, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können (BGE 124 IV 86 E. 2a).

4. Sachverhaltserstellung Zur Sachverhaltserstellung können keine Auskünfte des Beschuldigten selbst herangezogen werden, sind diese doch entweder nicht verwertbar (act. 2; act. 1, sofern darauf gestützte Erkenntnisse wiedergegeben werden) oder sind gar keine Aussagen vorhanden, weil der Beschuldigte von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch machte (act. 14; Prot. S. 7 ff.). Aus dem Polizeirap- port, soweit er verwertbar ist (act. 1), und den Aussagen von F._____ (act. 15) lässt sich nichts zur Erstellung des eingeklagten Sachverhaltes ableiten. Auch aus den Fotos (act. 3; act. 14) sowie dem Kartenausschnitt (act. 4) – sofern diese überhaupt verwertbar sind (vgl. E. III.2.11) – lassen sich keine relevanten Informa- tionen gewinnen. So sind auf den Fotos weder Zeit noch Ort angegeben und es bleibt aus ihnen alleine unklar, ob es sich überhaupt um den Fuchs aus dem ein- geklagten Sachverhalt handelt sowie wessen Hände abgebildet sind (vgl. act. 3). Insbesondere lässt sich aus den beiden Beweismitteln auch nichts dazu ableiten, was nach der – ohnehin nicht erstellten – angeblichen Befreiung des Fuchses ge- schehen sein soll. Gerade dies, nämlich die eingeklagte fehlende Benachrichti- gung des Jagdaufsehers oder der Polizei, wäre aber ausschlaggebend. Zusam- menfassend ist der eingeklagte Sachverhalt nicht erstellt, womit es an einer Grundlage für eine Verurteilung fehlt und der Beschuldigte freizusprechen ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzufügen, dass der Beschuldigte selbst dann freizusprechen gewesen wäre, wenn der Sachverhalt hätte erstellt werden können. Darauf ist nachfolgend in Kürze einzugehen, wobei von der Hypothese ausgegangen wird, der Sachverhalt hätte erstellt werden kön- nen.

- 15 -

2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich der fahr- lässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG, Art. 4 Abs. 2 TSchG sowie Art. 16 Abs. 1 TSchV schuldig gemacht (act. 27 S. 3). Demgemäss macht sich strafbar, wer in fahrlässiger Weise ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in an- derer Weise missachtet. In der Anklage nicht explizit aufgeführt wird, dass es sich um ein Unterlassungsdelikt im Sinne von Art. 11 StGB handeln soll. Immerhin lässt sich dies aber durch die Verwendung des Wortes "unterliess" im Sachverhalt (act. 27 S. 2) ableiten und geht ferner daraus hervor, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten kein aktives Tun vorwirft (vgl. auch act. 35 S. 8).

3. Ein Verbrechen oder Vergehen kann durch ein pflichtwidriges Untätigblei- ben begangen werden, wenn die Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert wird, obwohl der Täter aufgrund seiner Rechtsstel- lung dazu verpflichtet wäre, sei dies aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegan- gener Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 1 und 2 lit. a–d StGB). Ein strafbares Unterlassen im Sinne von Art. 11 StGB setzt voraus, dass im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolges durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, die beschuldigte Person durch ihr Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und sie infolge einer besonderen Rechtsstellung dazu auch so sehr verpflichtet war, dass die Unterlassung der Er- folgsherbeiführung durch aktives Handeln gleichwertig erscheint (sog. Garanten- pflicht; BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; BGE 117 IV 130 E. 2a; BGE 113 IV 68 E. 5a). Erst wenn feststeht, dass sich der Täter in einer derartigen Garantenstellung be- fand, lässt sich in einem weiteren Schritt ermitteln, welche Handlungen er auf- grund der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht im Einzelnen vorzunehmen verpflichtet gewesen wäre und ob zwischen der Unterlassung und dem Erfolg ein Kausalzu- sammenhang besteht (BGE 117 IV 130 E. 2a m.w.H.).

4. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; BGE 120 IV 98 E. 2c). Allgemein umschriebene Obliegenheiten bzw. aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete oder moralische Gebote vermögen keine strafrechtlich rele-

- 16 - vanten Garantenpflichten zu begründen (BSK StGB/JStG-NIGGLI/MUSKENS,

4. Aufl. 2019, Art. 11 N 70). Eine Garantenpflicht für ein Tier trifft vor allem dessen Halter infolge seiner in Art. 6 Abs. 1 TSchG festgelegten Verantwortung zur ange- messenen Ernährung, Pflege und Gewährung der notwendigen Beschäftigung, Bewegung und Unterkunft. Dasselbe gilt auch für einen vorübergehenden Be- treuer des Tieres wie bspw. eine Tierpension, einen Tiersitter oder einen mit der Behandlung eines Tieres beauftragten Tierarzt (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTI- MANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 123 f.). Eine Garantenstellung in Bezug auf ein Tier kommt auch demje- nigen zu, der eine Gefahr für das Tier geschaffen oder vergrössert hat (sog. Ga- rantenstellung aus Ingerenz, vgl. dazu BSK StGB/JStG-NIGGLI/MUSKENS, 4. Aufl. 2019, Art. 11 N 92 m.w.H.). So kommt etwa einem Fahrzeuglenker, der ein Tier angefahren hat, eine Garantenpflicht zu, weshalb er sich tatbestandsmässig ver- halten würde, wenn er das Tier verletzt zurücklassen würde, ohne jemanden zu verständigen, der es medizinisch versorgen kann (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTI- MANN/STOHNER, a.a.O., S. 124).

5. Vorliegend wäre daher zu prüfen, ob dem Beschuldigten mit Bezug auf den Fuchs eine Garantenstellung zukam, welche ihn zu einem Handeln verpflichtet hätte und ihn dem Vorwurf der Misshandlung des Fuchses durch Untätigbleiben nach der Befreiung des verletzten Tiers aussetzen würde. Der Beschuldigte war weder Halter noch Betreuer des Fuchses. Beim betroffenen Tier handelte es sich vielmehr um einen wildlebenden Jungfuchs, über den der Beschuldigte keine tat- sächliche Verfügungsgewalt hatte und für dessen Ernährung, Pflege, medizini- sche Versorgung, Beschäftigung, Bewegung oder Unterkunft er nicht verantwort- lich war. Auch durch die kurzzeitige Befreiung des Fuchses aus dem Weidenetz übernahm der Beschuldigte keine mit einer Tierhaltung oder Tierbetreuung ver- gleichbare Obhutsstellung. Eine solche resp. deren Verletzung wird ihm denn in der Anklage auch nicht vorgehalten. Eine besondere gesetzliche Verantwortung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 TSchG bestand damit nicht. Aus dem Tierschutzgesetz lässt sich folglich keine Garantenstellung des Beschuldigten ableiten (so auch act. 35 S. 11). Aus demselben Grund würde überdies auch die Tatbestandsvaria- nte der Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG nicht in Betracht fal-

- 17 - len, da sie als Sonderdelikt nur von einem Halter oder Betreuer eines Tieres mit der diesem zukommenden besonderen Sorgepflichten und Verantwortung für das fragliche Tier begangen werden kann (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 129 f. m.w.H.).

6. Was eine mögliche Garantenstellung aus Ingerenz betrifft, so ist zu beach- ten, dass der Beschuldigte die ursprüngliche Gefahrenlage nicht geschaffen hat (vgl. auch act. 35 S. 7, 8). Den Zaun, in dem sich der Fuchs verfing, aufgestellt und stromlos stehen lassen hatte F._____ (vgl. act. 15). Auch verhedderte sich der Fuchs ohne Zutun des Beschuldigten im Weidenetz. Die Verletzungen des Fuchses entstanden gemäss Anklage durch das Verfangen im Zaun und den an- schliessenden Kampf zur Befreiung, nicht durch Handlungen des Beschuldigten. Dem Beschuldigten wird denn auch in der Anklage nicht vorgeworfen, den Fuchs verletzt oder dessen Verletzungen durch unsachgemässes Vorgehen verursacht zu haben. Sein aktives Verhalten erschöpfte sich vielmehr darin, das Tier aus ei- ner bereits bestehenden Notlage zu befreien. Der Beschuldigte schuf oder er- höhte damit nicht durch ein vorgängiges Tun eine rechtlich relevante Gefahr für den Fuchs, womit ihm keine Garantenstellung aus Ingerenz zukommen kann. Die blosse Kenntnis vom verletzten Zustand des Tieres (vgl. act. 2 F. 16 ff.) genügt für sich allein nicht, um eine Garantenstellung zu begründen. Dies hat denn auch die Staatsanwaltschaft richtig erkannt, indem sie gegen die Schwester des Beschul- digten, welche den Fuchs ursprünglich entdeckt hatte (act. 2 F. 4), keine Untersu- chung einleitete, um zumindest zu prüfen, ob sie von den Verletzungen des Fuch- ses Kenntnis hatte. Schliesslich vermag auch das aktive Eingreifen des Beschul- digten in die Gefahrenlage, in der sich der Fuchs befand, keine Garantenstellung zu schaffen. Solches würde dazu führen, dass der Beschuldigte, der den im Wei- denetz verfangenen Fuchs befreite, ihm mit anderen Worten half, im Ergebnis schlechter gestellt würde als eine Person, welche sich wie etwa die Schwester des Beschuldigten unbeteiligt verhielt. Dass ein Helfer so benachteiligt würde, er- scheint stossend (vgl. auch act. 35 S. 12). Es ist im Übrigen daran zu erinnern, dass für die Annahme einer Garantenstellung nur qualifizierte Rechtspflichten ge- nügen und allgemein umschriebene Obliegenheiten bzw. aus dem Grundsatz von

- 18 - Treu und Glauben abgeleitete oder moralische Gebote keine strafrechtlich rele- vanten Garantenpflichten zu begründen vermögen.

7. Ein sonstiger Grund für das Bestehen einer Garantenstellung des Beschul- digten ist nicht ersichtlich und wird bezeichnenderweise auch von der Anklage nicht näher dargelegt. Damit fehlt es aber an einer Voraussetzung für die Straf- barkeit zufolge pflichtwidrigem Untätigbleiben. Auch aus diesem Grund wäre der Beschuldigte folglich freizusprechen. Auf allfällige weitere Problematiken – etwa die Kausalität oder das Anklageprinzip (vgl. dazu act. 35 S. 7 ff.) – ist daher nicht mehr näher einzugehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Vorver- fahrens (CHF 1'500.–; act. 21) sowie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, mithin die Gerichtsgebühr, welche auf CHF 2'000.– festzusetzen ist, auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

2. Entschädigung Verteidigung 2.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädi- gung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Dazu gehört insbesondere eine nach dem Anwalts- tarif festgelegte Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Aus- übung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Gebühr pro Stunde für erbetene Verteidigungen in der Regel CHF 150.– bis CHF 350.– beträgt (§ 16 i.V.m. § 3 AnwGebV). Die Bemühungen der Verteidigung im erstinstanzlichen Hauptverfahren werden demgegenüber mit einer pauschalen Gebühr abgegolten. Die Grundgebühr vor dem Einzelgericht, welche die Vorberei- tung des Parteivortrages und die Teilnahme an der Hauptverhandlung miteinsch- liesst, beträgt in der Regel zwischen CHF 600.– und CHF 8'000.– (§ 17 Abs. 1

- 19 - lit. a AnwGebV). Bemessungskriterien für die Festsetzung der Grundgebühr inner- halb des Tarifrahmens bilden die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Ver- antwortung des Strafverteidigers und sein notwendiger Zeitaufwand (§ 2 Anw- GebV). 2.2. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ stellte für seine Leistungen als erbetener Verteidiger für den Zeitraum vom 22. Oktober 2025 bis zum 11. Mai 2026 mit Ho- norarnote vom 10. Mai 2026 (act. 36) den Betrag von CHF 9'337.65 (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer) in Rechnung. Dieser setzt sich aus einem Honorar von CHF 8'552.50, Spesen von CHF 129.90 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 699.65 zusammen. 2.3. Die für das Vorverfahren bis und mit 5. Dezember 2025 geltend gemachten Zeitaufwände von insgesamt dreieinhalb Stunden (vgl. act. 36 S. 2) erweisen sich als angemessen und entschädigungspflichtig, womit sich multipliziert mit dem gel- tend gemachten Stundenansatz von CHF 350.– (vgl. act. 36) eine Entschädigung von CHF 1'225.– ergibt. Die Pauschale für das Hauptverfahren ist unter Berück- sichtigung des vom Verteidiger geltend gemachten Zeitaufwandes von insgesamt 29 Stunden 51 Minuten zuzüglich einer Stunde 15 Minuten für die Hauptverhand- lung, wobei allerdings die davon auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung ent- fallenden – u.a. vom Substituten aufgewandten – total 26 Stunden 9 Minuten an- gesichts des Umfangs des Verfahrens als übersetzt erscheinen (vgl. act. 36 S. 2 f.), der Verantwortung des Verteidigers sowie der Bedeutung und Schwierig- keit des Verfahrens auf CHF 3'500.– festzusetzen. Insgesamt beläuft sich das zu- zusprechende Honorar damit auf CHF 4'725.–. Hinzu kommen die vom Verteidi- ger geltend gemachten Auslagen sowie ein Mehrwertsteuerzuschlag. Insgesamt ist Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ damit für seine Aufwendungen und Auslagen mit total CHF 5'237.40 (inkl. 8.1 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Einzelgericht verfügt:

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Nachdem der Beschuldigte gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 23. September 2025 (act. 7) mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 fristgerecht (vgl. act. 7; act. 8) Ein- sprache erhoben hatte (act. 12), nahm die Staatsanwaltschaft weitere Beweise ab (vgl. insb. act. 14) und erhob danach am 5. Januar 2026 Anklage beim hiesigen Gericht (act. 22 = act. 27). Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 wurde die Vorla- dung zur Hauptverhandlung angekündigt, die Gerichtsbesetzung bekannt gege- ben und darauf hingewiesen, dass an der Hauptverhandlung abgesehen von der Befragung des Beschuldigten keine weiteren Beweisabnahmen erfolgen würden. Den Parteien wurde Frist zum Stellen und Begründen von Beweisanträgen ange- setzt und dem Beschuldigten zusätzlich Frist zum Einreichen aufgelisteter Unter- lagen (act. 28). Mit separater Anzeige vom 23. Februar 2026 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 11. Mai 2026 vorgeladen, wobei die veränderte Gerichtsbesetzung bekannt gegeben wurde (act. 30).

E. 2 Zur Hauptverhandlung vom 11. Mai 2026 erschien der Beschuldigte per- sönlich in Begleitung seines Verteidigers (Prot. S. 6). Im Anschluss an die Ver- handlung wurde der Entscheid beraten und gefällt (Prot. S. 10 ff.; act. 37), münd- lich eröffnet und kurz begründet und dem Beschuldigten sowie seinem Verteidiger je im Dispositiv übergeben (Prot. S. 10, 13). Der Staatsanwaltschaft wurde der Entscheid in unbegründeter Form schriftlich mitgeteilt (vgl. act. 37; act. 38).

E. 2.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädi- gung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Dazu gehört insbesondere eine nach dem Anwalts- tarif festgelegte Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Aus- übung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Gebühr pro Stunde für erbetene Verteidigungen in der Regel CHF 150.– bis CHF 350.– beträgt (§ 16 i.V.m. § 3 AnwGebV). Die Bemühungen der Verteidigung im erstinstanzlichen Hauptverfahren werden demgegenüber mit einer pauschalen Gebühr abgegolten. Die Grundgebühr vor dem Einzelgericht, welche die Vorberei- tung des Parteivortrages und die Teilnahme an der Hauptverhandlung miteinsch- liesst, beträgt in der Regel zwischen CHF 600.– und CHF 8'000.– (§ 17 Abs. 1

- 19 - lit. a AnwGebV). Bemessungskriterien für die Festsetzung der Grundgebühr inner- halb des Tarifrahmens bilden die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Ver- antwortung des Strafverteidigers und sein notwendiger Zeitaufwand (§ 2 Anw- GebV).

E. 2.2 Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ stellte für seine Leistungen als erbetener Verteidiger für den Zeitraum vom 22. Oktober 2025 bis zum 11. Mai 2026 mit Ho- norarnote vom 10. Mai 2026 (act. 36) den Betrag von CHF 9'337.65 (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer) in Rechnung. Dieser setzt sich aus einem Honorar von CHF 8'552.50, Spesen von CHF 129.90 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 699.65 zusammen.

E. 2.3 Die für das Vorverfahren bis und mit 5. Dezember 2025 geltend gemachten Zeitaufwände von insgesamt dreieinhalb Stunden (vgl. act. 36 S. 2) erweisen sich als angemessen und entschädigungspflichtig, womit sich multipliziert mit dem gel- tend gemachten Stundenansatz von CHF 350.– (vgl. act. 36) eine Entschädigung von CHF 1'225.– ergibt. Die Pauschale für das Hauptverfahren ist unter Berück- sichtigung des vom Verteidiger geltend gemachten Zeitaufwandes von insgesamt 29 Stunden 51 Minuten zuzüglich einer Stunde 15 Minuten für die Hauptverhand- lung, wobei allerdings die davon auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung ent- fallenden – u.a. vom Substituten aufgewandten – total 26 Stunden 9 Minuten an- gesichts des Umfangs des Verfahrens als übersetzt erscheinen (vgl. act. 36 S. 2 f.), der Verantwortung des Verteidigers sowie der Bedeutung und Schwierig- keit des Verfahrens auf CHF 3'500.– festzusetzen. Insgesamt beläuft sich das zu- zusprechende Honorar damit auf CHF 4'725.–. Hinzu kommen die vom Verteidi- ger geltend gemachten Auslagen sowie ein Mehrwertsteuerzuschlag. Insgesamt ist Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ damit für seine Aufwendungen und Auslagen mit total CHF 5'237.40 (inkl. 8.1 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Einzelgericht verfügt:

E. 2.4 Die StPO unterscheidet bei Einvernahmen zwischen der beschuldigten Person (Art. 157 ff. StPO), Zeuginnen und Zeugen (Art. 162 ff. StPO) sowie Aus- kunftspersonen (Art. 178 ff. StPO). Jede Befragung hat zwingend in einer dieser Rollen zu erfolgen. Als beschuldigte Person gilt nach Art. 111 Abs. 1 StPO die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird. Zeugin oder Zeuge ist demgegenüber eine an der Straftat nicht beteiligte Person, die zur Aufklärung beitragen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Die Auskunftsperson nimmt eine Zwischenstellung ein. Als Auskunftsper- son wird insbesondere befragt, wer ohne eigene Beschuldigung als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer damit zu- sammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 178 lit. d StPO), oder wer in einem anderen Verfahren wegen einer damit zusammenhän- genden Tat beschuldigt ist (Art. 178 lit. f StPO). Massgebend ist somit der gegen die einzuvernehmende Person bestehende Tatverdacht. Besteht ein konkreter Tatverdacht, ist die Person als beschuldigte Person einzuvernehmen. Steht sie ausserhalb jeden Tatverdachts, ist sie als Zeugin oder Zeuge zu befragen. Kann

- 8 - eine Tatbeteiligung zwar nicht ausgeschlossen werden, reicht die Verdachtslage aber noch nicht für eine Beschuldigtenstellung aus, ist die Person als Auskunfts- person einzuvernehmen (BGE 144 IV 97 E. 2.1.1 m.w.H.; BGer 7B_182/2022 vom 9. November 2023 E. 2.3.1). In Bezug auf polizeiliche Befragungen ist dies insofern zu präzisieren, als dass die Polizei – ausser bei delegierten Einvernah- men durch die Staatsanwaltschaft nach Art. 142 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 179 Abs. 2 StPO (siehe dazu BGE 144 IV 28 E. 1.3.2 m.w.H.; BGer 7B_182/2022 vom 9. November 2023 E. 2.3.5) – keine formellen Zeugeneinver- nahmen durchführen kann, sondern eine Person nur als beschuldigte Person (Art. 157 ff. StPO) oder Auskunftsperson (Art. 178 und Art. 179 Abs. 1 StPO) be- fragen darf. Über die Einvernahmerolle entscheidet die einvernehmende Strafbe- hörde aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Befragung (BGE 144 IV 97 E. 2.1.3; BGer 7B_182/2022 vom 9. November 2023 E. 2.3.2; BGer 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 4.3.1). Dabei besteht kein Ermessen, frei zwi- schen den Rollen zu wählen. Ebenso wenig hat die einzuvernehmende Person ein Wahlrecht oder einen Anspruch darauf, in einer bestimmten Rolle befragt zu werden (BGE 144 IV 97 E. 2.1.3).

E. 2.5 Auskunftspersonen sind, mit Ausnahme der konstituierten Privatkläger, nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 1 StPO). Für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person. Art. 158 Abs. 1 StPO verpflichtet Polizei oder Staatsanwaltschaft, die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über den gegen sie erhobenen Vorwurf zu orientieren und sie über ihre Rechte zu beleh- ren. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar; dasselbe gilt für die unmittelbar daraus gewonnenen Erkenntnisse (Art. 158 Abs. 2 StPO; BSK StPO/JStPO-RUCKSTUHL, 3. Aufl. 2023, Art. 158 N 34). Zugunsten der beschuldig- ten Person bleiben solche Aussagen verwertbar.

E. 2.6 Wird eine Person zunächst als Auskunftsperson und später als beschul- digte Person einvernommen, ist zwischen einem unechten und einem echten Rol- lenwechsel zu unterscheiden. Ein unechter Rollenwechsel liegt vor, wenn gegen die einvernommene Person bereits im Zeitpunkt der ersten Einvernahme ein kon-

- 9 - kreter Tatverdacht bestand und sie demzufolge eigentlich als beschuldigte Person hätte einvernommen werden müssen. Von einem echten Rollenwechsel ist dem- gegenüber dann auszugehen, wenn im Zeitpunkt der Einvernahme als Auskunfts- person noch kein konkreter Tatverdacht vorlag, sondern dieser sich erst später konkretisiert, worauf die fragliche Person fortan als beschuldigte Person befragt wird (vgl. SCHNELL/STEFFEN/BÄHLER, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2024, S. 297). Während bei einem unechten Rollenwechsel die als Auskunftsperson gemachten Aussagen nicht verwertbar sind (BGer 7B_254/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.7; OGer ZG S1 2022 54 vom 18. November 2024 E. III.3.2-3.4; vgl. auch BGer 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.3), ist dies bei ei- nem echten Rollenwechsel umstritten und vom Bundesgericht noch nicht absch- liessend geklärt worden (vgl. BGer 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.5.1-2 m.w.H.; BGer 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 1.4 m.w.H.; BSK StPO/JStPO-GLESS, 3. Aufl. 2023, Art. 141 N 36b m.w.H.). Dies im Wesentlichen, weil Auskunftspersonen insofern in einer ähnlichen Stellung sind wie eine be- schuldigte Person, als sie nicht zur Aussage verpflichtet sind und darüber gemäss Art. 180 StPO sinngemäss wie eine beschuldigte Person belehrt werden müssen (BSK StPO/JStPO-GLESS, 3. Aufl. 2023, Art. 141 N 36b m.w.H.). Entscheidend ist letztlich, ob die Rechte der Auskunftsperson und jene der beschuldigten Person in den wesentlichen Punkten deckungsgleich sind oder ob der Auskunftsperson ge- genüber der beschuldigten Person verteidigungswirksame Rechte fehlen. Das Obergericht Zürich sprach sich für letzteres und damit die Unverwertbarkeit der Aussagen auch bei einem echten Rollenwechsel aus, da in den fraglichen Befra- gungen als Auskunftspersonen im konkreten Fall die Hinweise auf die Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsbeistands und in einem Fall zusätzlich die Belehrung über das Recht auf Beizug eines Dolmetschers gefehlt hätten, was eine wesentli- che Einschränkung der Rechte einer beschuldigten Person darstelle (OGer ZH SB230182 vom 10. Juli 2024 E. II.1.2).

E. 2.7 Gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO sind Beweise, die auf gemäss Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO unverwertbaren Beweismitteln beruhen bzw. durch solche er- möglicht wurden, ihrerseits nur dann verwertbar, wenn sie auch ohne die vorher- gehende Beweiserhebung möglich gewesen wären. Beweismittel, die aufgrund

- 10 - fehlerhaften Rechtsbelehrungen im Sinne von Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar sind, gehören zu den von Art. 141 Abs. 1 StPO erfassten Beweismitteln (BSK StPO/JStPO-GLESS, 3. Aufl. 2023, Art. 141 N 51; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 5. Aufl. 2026, N 1347). Der ursprüngliche, ungültige Beweis muss "sine qua non" des mittelbar erlangten Beweises sein, damit die Fernwir- kung des Beweisverwertungsverbotes greift (BGE 133 IV 329 E. 4.5). Wäre der Folgebeweis gestützt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlich- keit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden, greift die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots nicht (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3).

E. 2.8 Vorliegend wurde der Beschuldigte wie dargelegt am 2. Juli 2025 zunächst im Strafverfahren gegen F._____ polizeilich als Auskunftsperson einvernommen und auch entsprechend belehrt (vgl. act. 2 F. 1-3). Erst danach wurde er formell zur beschuldigten Person und später von der Staatsanwaltschaft am 5. Dezember 2025 auch in einem gegen ihn eröffneten Verfahren als solche einvernommen (act. 14). Bereits vor Beginn der fraglichen polizeilichen Einvernahme war jedoch der Sachverhalt, den die Untersuchungsbehörden dem Beschuldigten vorwerfen, weitgehend bekannt. Dies, da der Beschuldigte am 26. Juni 2025 auf dem Polizei- posten G._____ erschienen und im Rahmen einer Anzeige gegen F._____ den Vorfall geschildert hatte (vgl. act. 1 S. 2; act. 2 F. 4). Wie auch der Verteidiger richtig ausführte (act. 35 S. 3), wurde zu Beginn der Befragung vom 2. Juli 2025 denn auch ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen: Festgehalten wurde, dass der Beschuldigte bei seinem Erscheinen auf dem Polizeiposten G._____ am

26. Juni 2025 gemeldet habe, dass sich ein Jungfuchs in einem Weidezaun ver- heddert gehabt habe, er diesen befreit habe, der Fuchs aber verletzt gewesen sei. Zudem wurde von der Polizei auch bereits auf das konkrete Datum und die Zeit hingewiesen (act. 2 F. 4), was darauf schliessen lässt, dass ihnen dies zufolge der vorgängigen Auskünfte des Beschuldigten bereits bekannt war. Auch war der Polizei bereits seit dem 26. Juni 2025 bekannt, dass der Beschuldigte später ei- nen toten Fuchs gefunden habe (act. 2 F. 22). Die Einvernahme knüpfte denn auch gerade an jene Umstände an, die den späteren Tatvorwurf begründeten. Der Beschuldigte wurde insbesondere dazu befragt, weshalb er den Jagdaufse-

- 11 - her bzw. die Polizei nicht bereits am tt.mm. 2025 über den verletzten Fuchs infor- miert habe. Ebenso wurde er gefragt, ob es seiner Ansicht nach nicht besser ge- wesen wäre, wenn der verletzte Fuchs unter diesen Umständen nicht hätte wei- terleben müssen (act. 2 F. 27 f.). Damit ging es nicht bloss um eine offene Sach- verhaltsabklärung gegenüber einer Person ausserhalb eines konkreten Ver- dachts. Auch beziehen sich gerade die erwähnten Fragen nicht auf die gegen F._____ erhobenen Vorwürfe, welche mit der Befragung des Beschuldigten hät- ten abgeklärt resp. erhärtet werden sollen. Die Befragung zielte vielmehr insbe- sondere an der genannten Stelle bereits auf die Frage, ob dem Beschuldigten we- gen seines Umgangs mit dem verletzten Fuchs und der unterbliebenen sofortigen Meldung ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorzuwerfen sei. Dementspre- chend hielt die Polizei im Übrigen auch im späteren Polizeirapport vom 6. August 2025 betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutz- und Jagdgesetz durch F._____ ausdrücklich fest, es sei der Staatsanwaltschaft zu überlassen, gegen den als Auskunftsperson einvernommenen Beschuldigten ein Strafverfahren we- gen Tierquälerei zu eröffnen (act. 1 S. 3). Zur Begründung wurde angeführt, ein derart schwer verletztes Wildtier hätte angesichts der sehr geringen Überlebens- chancen durch den Jagdaufseher erlöst werden müssen (act. 1 S. 3). Zwar kannte die Polizei vor der Einvernahme vom 2. Juli 2025 das genaue Ausmass der Verletzungen des Fuchses wohl noch nicht (vgl. act. 2 F. 16 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits konkrete Verdachtsmomente gegen den Be- schuldigten bestanden. Für die Beschuldigtenstellung ist nicht erforderlich, dass bereits sämtliche Einzelheiten des Sachverhalts feststehen. Entscheidend ist viel- mehr, dass sich der Verdacht bereits konkret gegen die einzuvernehmende Per- son richtet, was hier nach dem Gesagten der Fall war.

E. 2.9 Der von der Staatsanwaltschaft später angenommene konkrete Tatver- dacht gegen den Beschuldigten bestand damit bereits zum Einvernahmezeitpunkt am 2. Juli 2025, womit die Rollenzuweisung – jedenfalls in Bezug auf das vorlie- gende Strafverfahren – von Anfang an objektiv fehlerhaft war. Es liegt ein unech- ter Rollenwechsel vor. Der Beschuldigte hätte in Bezug auf die gegen ihn gerich- teten Vorwürfe – in Bezug auf die Vorwürfe gegen F._____ ist seine Rolle als Auskunftsperson als korrekt zu erachten, was im vorliegenden Verfahren aber

- 12 - nicht weiter von Relevanz ist – bereits am 2. Juli 2025 als solcher und nicht als Auskunftsperson einvernommen und entsprechend belehrt werden müssen. Dem Beschuldigten wurde aber weder der gegen ihn erhobene Vorwurf eröffnet (Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO), noch wurde er auf die Möglichkeit des Beizugs einer Verteidigung hingewiesen (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. act. 2). Damit unterblie- ben zentrale Hinweise, die einer beschuldigten Person zwingend zu erteilen sind. Dies führt gestützt auf Art. 158 Abs. 2 StPO zur Unverwertbarkeit der bei der Poli- zei am 2. Juli 2025 als Auskunftsperson getätigten Aussagen des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren.

E. 2.10 Selbst wenn von einem echten Rollenwechsel ausgegangen würde, würde dasselbe Ergebnis folgen. Dies, weil der Beschuldigte wie erwähnt weder auf die Möglichkeit des Beizugs einer Verteidigung hingewiesen (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO), noch ihm der gegen ihn erhobene Vorwurf im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet wurde (vgl. act. 2). Weil damit zentrale Hinweise fehlten, die ei- ner beschuldigten Person zustehen, und dadurch die Rechte des Beschuldigten in unzulässiger Weise eingeschränkt wurden, wäre die Einvernahme in Anlehnung an die zitierte Praxis des Obergerichts Zürich ebenfalls als unverwertbar zu erach- ten.

E. 2.11 Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juli 2025 (act. 2) sind daher nach dem Gesagten nicht zu seinen Unguns- ten verwertbar. Dasselbe gilt für unmittelbar daraus abgeleitete Erkenntnisse, die ohne die fragliche Einvernahme nicht erlangt worden wären. Dem Verteidiger ist zuzustimmen, dass dies insbesondere in Bezug auf den Polizeirapport vom 6. Au- gust 2025 (act. 1) zu bejahen ist, soweit er die unverwertbaren Aussagen des Be- schuldigten aus der Befragung vom 2. Juli 2025 wiedergibt. Dieser ist damit inso- fern nicht verwertbar. Ob vom Verwertungsverbot auch die Fotos der Wiese und des verletzten Fuchses (act. 3) sowie der Lageplan mit den Angaben und Markie- rungen des Beschuldigten zum Fundort des verletzten bzw. toten Fuchses (act. 4) erfasst sind, ist demgegenüber nicht eindeutig. So ist nicht restlos klar, in wel- chem Zusammenhang die fraglichen Fotos der Polizei zugingen. Im Polizeirapport vom 6. August 2025 ist lediglich erwähnt, der Beschuldigte habe die Fotos des

- 13 - Fuchses erstellt (act. 1 S. 3). Die Fotos selbst sind undatiert (vgl. act. 3) und es bleibt offen, wann der Beschuldigte diese der Polizei zur Verfügung stellte. Auf dem Kartenausschnitt mit den Markierungen ist aufgeführt "Angaben/Markierun- gen gemäss AKP A._____". Ein Datum ist ebenfalls nicht aufgeführt (vgl. act. 4). Ob die beiden Beweismittel damit der Polizei im Rahmen der Befragung vom

2. Juli 2025 zugänglich gemacht bzw. erstellt wurden und in diesem Sinne als mit dieser zusammenhängend mutmasslich nicht erhältlich gewesen wären ohne die unverwertbare Befragung, lässt sich nicht abschliessend beurteilen. Letztlich kann die Frage, ob die Fotos und der Kartenausschnitt von der Fernwirkung des Be- weisverwertungsverbotes erfasst werden, aber offen gelassen werden. Selbst wenn sie verwertbar wären, würden sie am Beweisergebnis nichts zu ändern ver- mögen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. E. 4).

E. 3 Grundsätze der Beweiswürdigung Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht hat, ist das Gericht kei- nen gesetzlichen Beweisregeln verpflichtet (BSK StPO/JStPO-TOPHINKE, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 41). Es hat nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen erachtet (BGE 133 I 33 E. 2.1; BSK StPO/JStPO-TO- PHINKE, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 58 ff.). Art. 10 StPO umschreibt die Beweisanfor- derungen für den Strafprozess, die einen Schuldspruch in Übereinstimmung mit der Unschuldsvermutung in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK nur recht- fertigen, wenn der Richter von der Schuld der beschuldigten Person überzeugt ist und den Sachverhalt ohne relevante Zweifel für wahr halten darf. Kann der Sach- verhalt nicht bewiesen werden oder bestehen erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel, ob sich dieser so wie eingeklagt abgespielt hat, ist die beschul- digte Person nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (BGE 120 Ia 31 E. 2c; BSK StPO/JStPO-TOPHINKE, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.). Wenn damit einerseits hohe Anforderungen an den Nachweis der Täterschaft zu stellen sind, ein Schuldspruch also nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen darf, setzt eine Verurteilung andererseits nicht absolute Gewissheit über die Täterschaft der

- 14 - beschuldigten Person voraus. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen also nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Es genügt, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können (BGE 124 IV 86 E. 2a).

E. 4 Aufl. 2019, Art. 11 N 70). Eine Garantenpflicht für ein Tier trifft vor allem dessen Halter infolge seiner in Art. 6 Abs. 1 TSchG festgelegten Verantwortung zur ange- messenen Ernährung, Pflege und Gewährung der notwendigen Beschäftigung, Bewegung und Unterkunft. Dasselbe gilt auch für einen vorübergehenden Be- treuer des Tieres wie bspw. eine Tierpension, einen Tiersitter oder einen mit der Behandlung eines Tieres beauftragten Tierarzt (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTI- MANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 123 f.). Eine Garantenstellung in Bezug auf ein Tier kommt auch demje- nigen zu, der eine Gefahr für das Tier geschaffen oder vergrössert hat (sog. Ga- rantenstellung aus Ingerenz, vgl. dazu BSK StGB/JStG-NIGGLI/MUSKENS, 4. Aufl. 2019, Art. 11 N 92 m.w.H.). So kommt etwa einem Fahrzeuglenker, der ein Tier angefahren hat, eine Garantenpflicht zu, weshalb er sich tatbestandsmässig ver- halten würde, wenn er das Tier verletzt zurücklassen würde, ohne jemanden zu verständigen, der es medizinisch versorgen kann (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTI- MANN/STOHNER, a.a.O., S. 124).

E. 5 Vorliegend wäre daher zu prüfen, ob dem Beschuldigten mit Bezug auf den Fuchs eine Garantenstellung zukam, welche ihn zu einem Handeln verpflichtet hätte und ihn dem Vorwurf der Misshandlung des Fuchses durch Untätigbleiben nach der Befreiung des verletzten Tiers aussetzen würde. Der Beschuldigte war weder Halter noch Betreuer des Fuchses. Beim betroffenen Tier handelte es sich vielmehr um einen wildlebenden Jungfuchs, über den der Beschuldigte keine tat- sächliche Verfügungsgewalt hatte und für dessen Ernährung, Pflege, medizini- sche Versorgung, Beschäftigung, Bewegung oder Unterkunft er nicht verantwort- lich war. Auch durch die kurzzeitige Befreiung des Fuchses aus dem Weidenetz übernahm der Beschuldigte keine mit einer Tierhaltung oder Tierbetreuung ver- gleichbare Obhutsstellung. Eine solche resp. deren Verletzung wird ihm denn in der Anklage auch nicht vorgehalten. Eine besondere gesetzliche Verantwortung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 TSchG bestand damit nicht. Aus dem Tierschutzgesetz lässt sich folglich keine Garantenstellung des Beschuldigten ableiten (so auch act. 35 S. 11). Aus demselben Grund würde überdies auch die Tatbestandsvaria- nte der Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG nicht in Betracht fal-

- 17 - len, da sie als Sonderdelikt nur von einem Halter oder Betreuer eines Tieres mit der diesem zukommenden besonderen Sorgepflichten und Verantwortung für das fragliche Tier begangen werden kann (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 129 f. m.w.H.).

E. 6 Was eine mögliche Garantenstellung aus Ingerenz betrifft, so ist zu beach- ten, dass der Beschuldigte die ursprüngliche Gefahrenlage nicht geschaffen hat (vgl. auch act. 35 S. 7, 8). Den Zaun, in dem sich der Fuchs verfing, aufgestellt und stromlos stehen lassen hatte F._____ (vgl. act. 15). Auch verhedderte sich der Fuchs ohne Zutun des Beschuldigten im Weidenetz. Die Verletzungen des Fuchses entstanden gemäss Anklage durch das Verfangen im Zaun und den an- schliessenden Kampf zur Befreiung, nicht durch Handlungen des Beschuldigten. Dem Beschuldigten wird denn auch in der Anklage nicht vorgeworfen, den Fuchs verletzt oder dessen Verletzungen durch unsachgemässes Vorgehen verursacht zu haben. Sein aktives Verhalten erschöpfte sich vielmehr darin, das Tier aus ei- ner bereits bestehenden Notlage zu befreien. Der Beschuldigte schuf oder er- höhte damit nicht durch ein vorgängiges Tun eine rechtlich relevante Gefahr für den Fuchs, womit ihm keine Garantenstellung aus Ingerenz zukommen kann. Die blosse Kenntnis vom verletzten Zustand des Tieres (vgl. act. 2 F. 16 ff.) genügt für sich allein nicht, um eine Garantenstellung zu begründen. Dies hat denn auch die Staatsanwaltschaft richtig erkannt, indem sie gegen die Schwester des Beschul- digten, welche den Fuchs ursprünglich entdeckt hatte (act. 2 F. 4), keine Untersu- chung einleitete, um zumindest zu prüfen, ob sie von den Verletzungen des Fuch- ses Kenntnis hatte. Schliesslich vermag auch das aktive Eingreifen des Beschul- digten in die Gefahrenlage, in der sich der Fuchs befand, keine Garantenstellung zu schaffen. Solches würde dazu führen, dass der Beschuldigte, der den im Wei- denetz verfangenen Fuchs befreite, ihm mit anderen Worten half, im Ergebnis schlechter gestellt würde als eine Person, welche sich wie etwa die Schwester des Beschuldigten unbeteiligt verhielt. Dass ein Helfer so benachteiligt würde, er- scheint stossend (vgl. auch act. 35 S. 12). Es ist im Übrigen daran zu erinnern, dass für die Annahme einer Garantenstellung nur qualifizierte Rechtspflichten ge- nügen und allgemein umschriebene Obliegenheiten bzw. aus dem Grundsatz von

- 18 - Treu und Glauben abgeleitete oder moralische Gebote keine strafrechtlich rele- vanten Garantenpflichten zu begründen vermögen.

E. 7 Ein sonstiger Grund für das Bestehen einer Garantenstellung des Beschul- digten ist nicht ersichtlich und wird bezeichnenderweise auch von der Anklage nicht näher dargelegt. Damit fehlt es aber an einer Voraussetzung für die Straf- barkeit zufolge pflichtwidrigem Untätigbleiben. Auch aus diesem Grund wäre der Beschuldigte folglich freizusprechen. Auf allfällige weitere Problematiken – etwa die Kausalität oder das Anklageprinzip (vgl. dazu act. 35 S. 7 ff.) – ist daher nicht mehr näher einzugehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Vorver- fahrens (CHF 1'500.–; act. 21) sowie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, mithin die Gerichtsgebühr, welche auf CHF 2'000.– festzusetzen ist, auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

2. Entschädigung Verteidigung

Dispositiv
  1. Die prozessualen Anträge werden abgewiesen.
  2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 20 - Das Einzelgericht erkennt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG, Art. 4 Abs. 2 TSchG sowie Art. 16 Abs. 1 TSchV nicht schuldig und wird freige- sprochen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 3'500.– Kosten total. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
  5. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
  6. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als erbetener Verteidiger des Beschuldigten für das Vorverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren mit total CHF 5'237.40 (inkl. MwSt. und Baraus- lagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ entsprechend auszubezahlen.
  7. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbe- gründetes Urteil im Sinne von Art. 82 Abs. 1 StPO an den erbetenen Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und  den Beschuldigten (persönlich übergeben); die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein);  das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Kanto-  nale Strafurteile, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern (gegen Emp- fangsschein); - 21 - das Veterinäramt des Kantons Zürich, Waltersbachstrasse 5, 8090 Zü-  rich (gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse zur Auszahlung der Entschädigung des erbe-  tenen Verteidigers gemäss Dispositiv-Ziff. 4 (gegen Empfangsschein); und hernach je gegen Empfangsschein bzw. als Gerichtsurkunde als be- gründetes Urteil an: den erbetenen Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und  den Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft See/Oberland;  das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Kanto-  nale Strafurteile, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern; das Veterinäramt des Kantons Zürich, Waltersbachstrasse 5, 8090 Zü-  rich; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA, zur Entfernung der Daten gemäss  Art. 32 Abs. 1 des Strafregistergesetzes (ausschliesslich elektronisch); die Kantonspolizei Zürich, mit separatem Schreiben gemäss § 54a  Abs. 1 PolG (gegen Empfangsschein).
  8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der (ersten) Eröffnung an beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach 881, 8706 Meilen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. - 22 - Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT MEILEN Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: MLaw C. Funck MLaw V. Hilbi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG260001-G/U/Vl/pn Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw C. Funck Gerichtsschreiber MLaw V. Hilbi Verfügung und Urteil vom 11. Mai 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Fahrlässige Tierquälerei (Untersuchungsnr. …)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Januar 2026 (act. 27) ist diesem Entscheid beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Personen: (Prot. S. 6 ff.)

- Der Beschuldigte persönlich und in Begleitung seines erbetenen Verteidi- gers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____;

- B._____ und C._____ als Vertreter der Presse. Anträge:

1. Der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 27): "- Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift;

- Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 120.00 (entsprechend CHF 1'200.00) sowie einer Busse von CHF 300.00;

- Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren;

- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse;

- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'500.00)."

2. Der Verteidigung (act. 35, sinngemäss): Prozessuale Anträge:

- Die Einvernahme durch die Kantonspolizei vom 2. Juli 2025 sei aus den Ak- ten zu weisen;

- Der Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 6. August 2025 inkl. den Fotos sei aus den Akten zu weisen.

- 3 - Anträge in der Sache:

- Der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen;

- Die Verfahrenskosten seien vollständig und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte sei für die notwendigen Aufwendungen für seine Verteidigung mit CHF 9'337.70 (inkl. MwSt.) zzgl. der Aufwendungen für die heutige Hauptverhandlung (zzgl. MwSt.) zu entschädigen.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Nachdem der Beschuldigte gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 23. September 2025 (act. 7) mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 fristgerecht (vgl. act. 7; act. 8) Ein- sprache erhoben hatte (act. 12), nahm die Staatsanwaltschaft weitere Beweise ab (vgl. insb. act. 14) und erhob danach am 5. Januar 2026 Anklage beim hiesigen Gericht (act. 22 = act. 27). Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 wurde die Vorla- dung zur Hauptverhandlung angekündigt, die Gerichtsbesetzung bekannt gege- ben und darauf hingewiesen, dass an der Hauptverhandlung abgesehen von der Befragung des Beschuldigten keine weiteren Beweisabnahmen erfolgen würden. Den Parteien wurde Frist zum Stellen und Begründen von Beweisanträgen ange- setzt und dem Beschuldigten zusätzlich Frist zum Einreichen aufgelisteter Unter- lagen (act. 28). Mit separater Anzeige vom 23. Februar 2026 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 11. Mai 2026 vorgeladen, wobei die veränderte Gerichtsbesetzung bekannt gegeben wurde (act. 30).

2. Zur Hauptverhandlung vom 11. Mai 2026 erschien der Beschuldigte per- sönlich in Begleitung seines Verteidigers (Prot. S. 6). Im Anschluss an die Ver- handlung wurde der Entscheid beraten und gefällt (Prot. S. 10 ff.; act. 37), münd- lich eröffnet und kurz begründet und dem Beschuldigten sowie seinem Verteidiger je im Dispositiv übergeben (Prot. S. 10, 13). Der Staatsanwaltschaft wurde der Entscheid in unbegründeter Form schriftlich mitgeteilt (vgl. act. 37; act. 38).

3. Mit Eingabe vom 15. Mai 2026 meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an (act. 39). II. Prozessuales

1. Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO sowie § 27 Abs. 1 lit. b GOG ist sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Einzelgerichts gege-

- 5 - ben. Im Übrigen geben die Prozessvoraussetzungen und die weiteren im Rahmen der Anklagezulassung und Vorbereitung der Hauptverhandlung zu prüfenden pro- zessualen Themen keinen Anlass zu Bemerkungen.

2. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger die prozessualen Anträge, es seien die Einvernahme des Beschuldigten durch die Kantonspolizei vom 2. Juli 2025 sowie der Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 6. Au- gust 2025 inklusive den Fotos aus den Akten zu weisen (act. 35 S. 1). Zur Be- gründung führte er aus, die Einvernahme sowie der sich darauf stützende Polizei- rapport seien zufolge Verletzung der Verfahrensrechte des Beschuldigten nicht verwertbar, weshalb sie aus den Akten zu entfernen seien (vgl. act. 35 S. 3 ff.). Gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO werden die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver- fahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. In der Pra- xis ist das effektive physische Entfernen aus den Akten allerdings kritisch zu be- trachten (vgl. WOHLERS, SK-Komm-StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 141 N 48 ff. m.w.H.). Vorliegend, wo die Verwertbarkeit der für die dem Beschuldigten von der Staats- anwaltschaft vorgeworfene Tat einzigen Beweismittel ausschlaggebend ist (vgl. dazu nachfolgend E. III.4), ist von einem Entfernen aus den Akten abzusehen, um eine spätere Überprüfung nicht zu erschweren. Die prozessualen Anträge des Verteidigers sind nach dem Gesagten abzuweisen, womit allerdings noch nichts über die Verwertbarkeit der fraglichen Beweismittel ausgesagt ist. Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Unverwertbarkeit der fraglichen Beweismit- tel, auch wenn sie in den Akten physisch noch vorhanden sind, zu deren Unbe- achtlichkeit bei der Beurteilung der vorgeworfenen Straftat führen würde (vgl. auch E. III.2 und III.4). III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten Der eingeklagte und zu beweisende Sachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2026 (act. 27), welcher

- 6 - diesem Entscheid angeheftet ist und worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Im Wesentlichen wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am tt.mm.2025 circa um 8.00 Uhr auf einer Wiesenfläche vis-à-vis der Liegenschaft D._____ 1 in E._____ einen Jungfuchs aus einem flexiblen Weidenetz befreit zu haben, es anschliessend aber unterlassen zu haben, den Jagdaufseher oder die Polizei zu benachrichtigen. Dies, obwohl der Beschuldigte bemerkt habe, dass der Fuchs schwer verletzt ge- wesen sei. Am tt.mm.2025 habe der Beschuldigte dann einen toten Fuchs gefun- den, bei dem es sich um das zuvor von ihm befreite Tier gehandelt haben dürfte. Der Beschuldigte ist nicht geständig; er verweigerte abgesehen von seinen Aus- sagen im Verfahren gegen F._____, dem Landwirt, welcher den Weidezaun auf- gestellt hatte, die Aussage.

2. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 2.1. Als Beweismittel liegen insbesondere der sich bei den Akten befindliche Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 6. August 2025 betreffend das Straf- verfahren gegen F._____ vor (act. 1), weiter die Befragung des Beschuldigten durch die Kantonspolizei vom 2. Juli 2025 als Auskunftsperson in eben jenem Strafverfahren (act. 2) sowie die diesem beiliegenden Fotos (act. 3) und der Kar- tenausschnitt mit Angaben und Markierungen des Beschuldigten zum Fundort des verletzten bzw. toten Fuchses (act. 4). Ebenso wurde der Beschuldigte am 5. De- zember 2025 durch die Staatsanwaltschaft befragt, wobei auch dieser Einver- nahme die bereits erwähnten Fotos beiliegen (act. 14). Eine weitere Befragung des Beschuldigten erfolgte an der Hauptverhandlung vom 11. Mai 2026 (Prot. S. 7 ff.). Schliesslich wurde auch die Befragung von F._____ als Beschuldigter im gegen diesen geführten Strafverfahren durch die Kantonspolizei vom 11. Juli 2025 beigezogen (act. 15). 2.2. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Befragungen des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht besteht kein Anlass zu Bemerkungen. Auch vom Beschuldigten wurden diesbezüglich keine Umstände, welche gegen eine Verwertbarkeit sprechen, vorgebracht. Dasselbe gilt für die polizeiliche Befra- gung von F._____.

- 7 - 2.3. Anders ist dies jedoch hinsichtlich der polizeilichen Befragung des Beschul- digten als Auskunftsperson vom 2. Juli 2025, die mit dieser Befragung mutmass- lich im Zusammenhang stehenden Fotos, dem Kartenausschnitt sowie dem Poli- zeirapport vom 6. August 2025, welcher sich unter anderem auf die genannte Be- fragung stützt. Diesbezüglich macht der Verteidiger geltend, die fraglichen Be- weismittel seien unverwertbar. Dies, weil es für den einvernehmenden Polizeibe- amten bereits zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass aus Sicht der Polizei gegen den Beschuldigten ein strafrechtlicher Verdacht vorgelegen habe. Der Be- schuldigte wäre damit eigentlich von Beginn an als solcher und nicht als Aus- kunftsperson zu befragen gewesen. Es handle sich um einen unechten Rollen- wechsel, womit zufolge der nicht erfolgten Hinweise nach Art. 158 Abs. 1 StPO eine Unverwertbarkeit der Befragung resultiere. Dasselbe gelte für den Polizeirap- port vom 6. August 2025, da dieser die unverwertbaren Aussagen des Beschul- digten wiedergebe, ferner auch für die weiteren auf den unverwertbaren Aussa- gen aufbauenden Beweise (act. 35 S. 3 ff.). 2.4. Die StPO unterscheidet bei Einvernahmen zwischen der beschuldigten Person (Art. 157 ff. StPO), Zeuginnen und Zeugen (Art. 162 ff. StPO) sowie Aus- kunftspersonen (Art. 178 ff. StPO). Jede Befragung hat zwingend in einer dieser Rollen zu erfolgen. Als beschuldigte Person gilt nach Art. 111 Abs. 1 StPO die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird. Zeugin oder Zeuge ist demgegenüber eine an der Straftat nicht beteiligte Person, die zur Aufklärung beitragen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Die Auskunftsperson nimmt eine Zwischenstellung ein. Als Auskunftsper- son wird insbesondere befragt, wer ohne eigene Beschuldigung als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer damit zu- sammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 178 lit. d StPO), oder wer in einem anderen Verfahren wegen einer damit zusammenhän- genden Tat beschuldigt ist (Art. 178 lit. f StPO). Massgebend ist somit der gegen die einzuvernehmende Person bestehende Tatverdacht. Besteht ein konkreter Tatverdacht, ist die Person als beschuldigte Person einzuvernehmen. Steht sie ausserhalb jeden Tatverdachts, ist sie als Zeugin oder Zeuge zu befragen. Kann

- 8 - eine Tatbeteiligung zwar nicht ausgeschlossen werden, reicht die Verdachtslage aber noch nicht für eine Beschuldigtenstellung aus, ist die Person als Auskunfts- person einzuvernehmen (BGE 144 IV 97 E. 2.1.1 m.w.H.; BGer 7B_182/2022 vom 9. November 2023 E. 2.3.1). In Bezug auf polizeiliche Befragungen ist dies insofern zu präzisieren, als dass die Polizei – ausser bei delegierten Einvernah- men durch die Staatsanwaltschaft nach Art. 142 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 179 Abs. 2 StPO (siehe dazu BGE 144 IV 28 E. 1.3.2 m.w.H.; BGer 7B_182/2022 vom 9. November 2023 E. 2.3.5) – keine formellen Zeugeneinver- nahmen durchführen kann, sondern eine Person nur als beschuldigte Person (Art. 157 ff. StPO) oder Auskunftsperson (Art. 178 und Art. 179 Abs. 1 StPO) be- fragen darf. Über die Einvernahmerolle entscheidet die einvernehmende Strafbe- hörde aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Befragung (BGE 144 IV 97 E. 2.1.3; BGer 7B_182/2022 vom 9. November 2023 E. 2.3.2; BGer 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 4.3.1). Dabei besteht kein Ermessen, frei zwi- schen den Rollen zu wählen. Ebenso wenig hat die einzuvernehmende Person ein Wahlrecht oder einen Anspruch darauf, in einer bestimmten Rolle befragt zu werden (BGE 144 IV 97 E. 2.1.3). 2.5. Auskunftspersonen sind, mit Ausnahme der konstituierten Privatkläger, nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 1 StPO). Für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person. Art. 158 Abs. 1 StPO verpflichtet Polizei oder Staatsanwaltschaft, die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über den gegen sie erhobenen Vorwurf zu orientieren und sie über ihre Rechte zu beleh- ren. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar; dasselbe gilt für die unmittelbar daraus gewonnenen Erkenntnisse (Art. 158 Abs. 2 StPO; BSK StPO/JStPO-RUCKSTUHL, 3. Aufl. 2023, Art. 158 N 34). Zugunsten der beschuldig- ten Person bleiben solche Aussagen verwertbar. 2.6. Wird eine Person zunächst als Auskunftsperson und später als beschul- digte Person einvernommen, ist zwischen einem unechten und einem echten Rol- lenwechsel zu unterscheiden. Ein unechter Rollenwechsel liegt vor, wenn gegen die einvernommene Person bereits im Zeitpunkt der ersten Einvernahme ein kon-

- 9 - kreter Tatverdacht bestand und sie demzufolge eigentlich als beschuldigte Person hätte einvernommen werden müssen. Von einem echten Rollenwechsel ist dem- gegenüber dann auszugehen, wenn im Zeitpunkt der Einvernahme als Auskunfts- person noch kein konkreter Tatverdacht vorlag, sondern dieser sich erst später konkretisiert, worauf die fragliche Person fortan als beschuldigte Person befragt wird (vgl. SCHNELL/STEFFEN/BÄHLER, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2024, S. 297). Während bei einem unechten Rollenwechsel die als Auskunftsperson gemachten Aussagen nicht verwertbar sind (BGer 7B_254/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.7; OGer ZG S1 2022 54 vom 18. November 2024 E. III.3.2-3.4; vgl. auch BGer 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.3), ist dies bei ei- nem echten Rollenwechsel umstritten und vom Bundesgericht noch nicht absch- liessend geklärt worden (vgl. BGer 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.5.1-2 m.w.H.; BGer 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 1.4 m.w.H.; BSK StPO/JStPO-GLESS, 3. Aufl. 2023, Art. 141 N 36b m.w.H.). Dies im Wesentlichen, weil Auskunftspersonen insofern in einer ähnlichen Stellung sind wie eine be- schuldigte Person, als sie nicht zur Aussage verpflichtet sind und darüber gemäss Art. 180 StPO sinngemäss wie eine beschuldigte Person belehrt werden müssen (BSK StPO/JStPO-GLESS, 3. Aufl. 2023, Art. 141 N 36b m.w.H.). Entscheidend ist letztlich, ob die Rechte der Auskunftsperson und jene der beschuldigten Person in den wesentlichen Punkten deckungsgleich sind oder ob der Auskunftsperson ge- genüber der beschuldigten Person verteidigungswirksame Rechte fehlen. Das Obergericht Zürich sprach sich für letzteres und damit die Unverwertbarkeit der Aussagen auch bei einem echten Rollenwechsel aus, da in den fraglichen Befra- gungen als Auskunftspersonen im konkreten Fall die Hinweise auf die Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsbeistands und in einem Fall zusätzlich die Belehrung über das Recht auf Beizug eines Dolmetschers gefehlt hätten, was eine wesentli- che Einschränkung der Rechte einer beschuldigten Person darstelle (OGer ZH SB230182 vom 10. Juli 2024 E. II.1.2). 2.7. Gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO sind Beweise, die auf gemäss Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO unverwertbaren Beweismitteln beruhen bzw. durch solche er- möglicht wurden, ihrerseits nur dann verwertbar, wenn sie auch ohne die vorher- gehende Beweiserhebung möglich gewesen wären. Beweismittel, die aufgrund

- 10 - fehlerhaften Rechtsbelehrungen im Sinne von Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar sind, gehören zu den von Art. 141 Abs. 1 StPO erfassten Beweismitteln (BSK StPO/JStPO-GLESS, 3. Aufl. 2023, Art. 141 N 51; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 5. Aufl. 2026, N 1347). Der ursprüngliche, ungültige Beweis muss "sine qua non" des mittelbar erlangten Beweises sein, damit die Fernwir- kung des Beweisverwertungsverbotes greift (BGE 133 IV 329 E. 4.5). Wäre der Folgebeweis gestützt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlich- keit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden, greift die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots nicht (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3). 2.8. Vorliegend wurde der Beschuldigte wie dargelegt am 2. Juli 2025 zunächst im Strafverfahren gegen F._____ polizeilich als Auskunftsperson einvernommen und auch entsprechend belehrt (vgl. act. 2 F. 1-3). Erst danach wurde er formell zur beschuldigten Person und später von der Staatsanwaltschaft am 5. Dezember 2025 auch in einem gegen ihn eröffneten Verfahren als solche einvernommen (act. 14). Bereits vor Beginn der fraglichen polizeilichen Einvernahme war jedoch der Sachverhalt, den die Untersuchungsbehörden dem Beschuldigten vorwerfen, weitgehend bekannt. Dies, da der Beschuldigte am 26. Juni 2025 auf dem Polizei- posten G._____ erschienen und im Rahmen einer Anzeige gegen F._____ den Vorfall geschildert hatte (vgl. act. 1 S. 2; act. 2 F. 4). Wie auch der Verteidiger richtig ausführte (act. 35 S. 3), wurde zu Beginn der Befragung vom 2. Juli 2025 denn auch ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen: Festgehalten wurde, dass der Beschuldigte bei seinem Erscheinen auf dem Polizeiposten G._____ am

26. Juni 2025 gemeldet habe, dass sich ein Jungfuchs in einem Weidezaun ver- heddert gehabt habe, er diesen befreit habe, der Fuchs aber verletzt gewesen sei. Zudem wurde von der Polizei auch bereits auf das konkrete Datum und die Zeit hingewiesen (act. 2 F. 4), was darauf schliessen lässt, dass ihnen dies zufolge der vorgängigen Auskünfte des Beschuldigten bereits bekannt war. Auch war der Polizei bereits seit dem 26. Juni 2025 bekannt, dass der Beschuldigte später ei- nen toten Fuchs gefunden habe (act. 2 F. 22). Die Einvernahme knüpfte denn auch gerade an jene Umstände an, die den späteren Tatvorwurf begründeten. Der Beschuldigte wurde insbesondere dazu befragt, weshalb er den Jagdaufse-

- 11 - her bzw. die Polizei nicht bereits am tt.mm. 2025 über den verletzten Fuchs infor- miert habe. Ebenso wurde er gefragt, ob es seiner Ansicht nach nicht besser ge- wesen wäre, wenn der verletzte Fuchs unter diesen Umständen nicht hätte wei- terleben müssen (act. 2 F. 27 f.). Damit ging es nicht bloss um eine offene Sach- verhaltsabklärung gegenüber einer Person ausserhalb eines konkreten Ver- dachts. Auch beziehen sich gerade die erwähnten Fragen nicht auf die gegen F._____ erhobenen Vorwürfe, welche mit der Befragung des Beschuldigten hät- ten abgeklärt resp. erhärtet werden sollen. Die Befragung zielte vielmehr insbe- sondere an der genannten Stelle bereits auf die Frage, ob dem Beschuldigten we- gen seines Umgangs mit dem verletzten Fuchs und der unterbliebenen sofortigen Meldung ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorzuwerfen sei. Dementspre- chend hielt die Polizei im Übrigen auch im späteren Polizeirapport vom 6. August 2025 betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutz- und Jagdgesetz durch F._____ ausdrücklich fest, es sei der Staatsanwaltschaft zu überlassen, gegen den als Auskunftsperson einvernommenen Beschuldigten ein Strafverfahren we- gen Tierquälerei zu eröffnen (act. 1 S. 3). Zur Begründung wurde angeführt, ein derart schwer verletztes Wildtier hätte angesichts der sehr geringen Überlebens- chancen durch den Jagdaufseher erlöst werden müssen (act. 1 S. 3). Zwar kannte die Polizei vor der Einvernahme vom 2. Juli 2025 das genaue Ausmass der Verletzungen des Fuchses wohl noch nicht (vgl. act. 2 F. 16 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits konkrete Verdachtsmomente gegen den Be- schuldigten bestanden. Für die Beschuldigtenstellung ist nicht erforderlich, dass bereits sämtliche Einzelheiten des Sachverhalts feststehen. Entscheidend ist viel- mehr, dass sich der Verdacht bereits konkret gegen die einzuvernehmende Per- son richtet, was hier nach dem Gesagten der Fall war. 2.9. Der von der Staatsanwaltschaft später angenommene konkrete Tatver- dacht gegen den Beschuldigten bestand damit bereits zum Einvernahmezeitpunkt am 2. Juli 2025, womit die Rollenzuweisung – jedenfalls in Bezug auf das vorlie- gende Strafverfahren – von Anfang an objektiv fehlerhaft war. Es liegt ein unech- ter Rollenwechsel vor. Der Beschuldigte hätte in Bezug auf die gegen ihn gerich- teten Vorwürfe – in Bezug auf die Vorwürfe gegen F._____ ist seine Rolle als Auskunftsperson als korrekt zu erachten, was im vorliegenden Verfahren aber

- 12 - nicht weiter von Relevanz ist – bereits am 2. Juli 2025 als solcher und nicht als Auskunftsperson einvernommen und entsprechend belehrt werden müssen. Dem Beschuldigten wurde aber weder der gegen ihn erhobene Vorwurf eröffnet (Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO), noch wurde er auf die Möglichkeit des Beizugs einer Verteidigung hingewiesen (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. act. 2). Damit unterblie- ben zentrale Hinweise, die einer beschuldigten Person zwingend zu erteilen sind. Dies führt gestützt auf Art. 158 Abs. 2 StPO zur Unverwertbarkeit der bei der Poli- zei am 2. Juli 2025 als Auskunftsperson getätigten Aussagen des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren. 2.10. Selbst wenn von einem echten Rollenwechsel ausgegangen würde, würde dasselbe Ergebnis folgen. Dies, weil der Beschuldigte wie erwähnt weder auf die Möglichkeit des Beizugs einer Verteidigung hingewiesen (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO), noch ihm der gegen ihn erhobene Vorwurf im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet wurde (vgl. act. 2). Weil damit zentrale Hinweise fehlten, die ei- ner beschuldigten Person zustehen, und dadurch die Rechte des Beschuldigten in unzulässiger Weise eingeschränkt wurden, wäre die Einvernahme in Anlehnung an die zitierte Praxis des Obergerichts Zürich ebenfalls als unverwertbar zu erach- ten. 2.11. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juli 2025 (act. 2) sind daher nach dem Gesagten nicht zu seinen Unguns- ten verwertbar. Dasselbe gilt für unmittelbar daraus abgeleitete Erkenntnisse, die ohne die fragliche Einvernahme nicht erlangt worden wären. Dem Verteidiger ist zuzustimmen, dass dies insbesondere in Bezug auf den Polizeirapport vom 6. Au- gust 2025 (act. 1) zu bejahen ist, soweit er die unverwertbaren Aussagen des Be- schuldigten aus der Befragung vom 2. Juli 2025 wiedergibt. Dieser ist damit inso- fern nicht verwertbar. Ob vom Verwertungsverbot auch die Fotos der Wiese und des verletzten Fuchses (act. 3) sowie der Lageplan mit den Angaben und Markie- rungen des Beschuldigten zum Fundort des verletzten bzw. toten Fuchses (act. 4) erfasst sind, ist demgegenüber nicht eindeutig. So ist nicht restlos klar, in wel- chem Zusammenhang die fraglichen Fotos der Polizei zugingen. Im Polizeirapport vom 6. August 2025 ist lediglich erwähnt, der Beschuldigte habe die Fotos des

- 13 - Fuchses erstellt (act. 1 S. 3). Die Fotos selbst sind undatiert (vgl. act. 3) und es bleibt offen, wann der Beschuldigte diese der Polizei zur Verfügung stellte. Auf dem Kartenausschnitt mit den Markierungen ist aufgeführt "Angaben/Markierun- gen gemäss AKP A._____". Ein Datum ist ebenfalls nicht aufgeführt (vgl. act. 4). Ob die beiden Beweismittel damit der Polizei im Rahmen der Befragung vom

2. Juli 2025 zugänglich gemacht bzw. erstellt wurden und in diesem Sinne als mit dieser zusammenhängend mutmasslich nicht erhältlich gewesen wären ohne die unverwertbare Befragung, lässt sich nicht abschliessend beurteilen. Letztlich kann die Frage, ob die Fotos und der Kartenausschnitt von der Fernwirkung des Be- weisverwertungsverbotes erfasst werden, aber offen gelassen werden. Selbst wenn sie verwertbar wären, würden sie am Beweisergebnis nichts zu ändern ver- mögen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. E. 4).

3. Grundsätze der Beweiswürdigung Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht hat, ist das Gericht kei- nen gesetzlichen Beweisregeln verpflichtet (BSK StPO/JStPO-TOPHINKE, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 41). Es hat nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen erachtet (BGE 133 I 33 E. 2.1; BSK StPO/JStPO-TO- PHINKE, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 58 ff.). Art. 10 StPO umschreibt die Beweisanfor- derungen für den Strafprozess, die einen Schuldspruch in Übereinstimmung mit der Unschuldsvermutung in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK nur recht- fertigen, wenn der Richter von der Schuld der beschuldigten Person überzeugt ist und den Sachverhalt ohne relevante Zweifel für wahr halten darf. Kann der Sach- verhalt nicht bewiesen werden oder bestehen erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel, ob sich dieser so wie eingeklagt abgespielt hat, ist die beschul- digte Person nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (BGE 120 Ia 31 E. 2c; BSK StPO/JStPO-TOPHINKE, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.). Wenn damit einerseits hohe Anforderungen an den Nachweis der Täterschaft zu stellen sind, ein Schuldspruch also nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen darf, setzt eine Verurteilung andererseits nicht absolute Gewissheit über die Täterschaft der

- 14 - beschuldigten Person voraus. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen also nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Es genügt, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können (BGE 124 IV 86 E. 2a).

4. Sachverhaltserstellung Zur Sachverhaltserstellung können keine Auskünfte des Beschuldigten selbst herangezogen werden, sind diese doch entweder nicht verwertbar (act. 2; act. 1, sofern darauf gestützte Erkenntnisse wiedergegeben werden) oder sind gar keine Aussagen vorhanden, weil der Beschuldigte von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch machte (act. 14; Prot. S. 7 ff.). Aus dem Polizeirap- port, soweit er verwertbar ist (act. 1), und den Aussagen von F._____ (act. 15) lässt sich nichts zur Erstellung des eingeklagten Sachverhaltes ableiten. Auch aus den Fotos (act. 3; act. 14) sowie dem Kartenausschnitt (act. 4) – sofern diese überhaupt verwertbar sind (vgl. E. III.2.11) – lassen sich keine relevanten Informa- tionen gewinnen. So sind auf den Fotos weder Zeit noch Ort angegeben und es bleibt aus ihnen alleine unklar, ob es sich überhaupt um den Fuchs aus dem ein- geklagten Sachverhalt handelt sowie wessen Hände abgebildet sind (vgl. act. 3). Insbesondere lässt sich aus den beiden Beweismitteln auch nichts dazu ableiten, was nach der – ohnehin nicht erstellten – angeblichen Befreiung des Fuchses ge- schehen sein soll. Gerade dies, nämlich die eingeklagte fehlende Benachrichti- gung des Jagdaufsehers oder der Polizei, wäre aber ausschlaggebend. Zusam- menfassend ist der eingeklagte Sachverhalt nicht erstellt, womit es an einer Grundlage für eine Verurteilung fehlt und der Beschuldigte freizusprechen ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzufügen, dass der Beschuldigte selbst dann freizusprechen gewesen wäre, wenn der Sachverhalt hätte erstellt werden können. Darauf ist nachfolgend in Kürze einzugehen, wobei von der Hypothese ausgegangen wird, der Sachverhalt hätte erstellt werden kön- nen.

- 15 -

2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich der fahr- lässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG, Art. 4 Abs. 2 TSchG sowie Art. 16 Abs. 1 TSchV schuldig gemacht (act. 27 S. 3). Demgemäss macht sich strafbar, wer in fahrlässiger Weise ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in an- derer Weise missachtet. In der Anklage nicht explizit aufgeführt wird, dass es sich um ein Unterlassungsdelikt im Sinne von Art. 11 StGB handeln soll. Immerhin lässt sich dies aber durch die Verwendung des Wortes "unterliess" im Sachverhalt (act. 27 S. 2) ableiten und geht ferner daraus hervor, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten kein aktives Tun vorwirft (vgl. auch act. 35 S. 8).

3. Ein Verbrechen oder Vergehen kann durch ein pflichtwidriges Untätigblei- ben begangen werden, wenn die Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert wird, obwohl der Täter aufgrund seiner Rechtsstel- lung dazu verpflichtet wäre, sei dies aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegan- gener Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 1 und 2 lit. a–d StGB). Ein strafbares Unterlassen im Sinne von Art. 11 StGB setzt voraus, dass im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolges durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, die beschuldigte Person durch ihr Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und sie infolge einer besonderen Rechtsstellung dazu auch so sehr verpflichtet war, dass die Unterlassung der Er- folgsherbeiführung durch aktives Handeln gleichwertig erscheint (sog. Garanten- pflicht; BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; BGE 117 IV 130 E. 2a; BGE 113 IV 68 E. 5a). Erst wenn feststeht, dass sich der Täter in einer derartigen Garantenstellung be- fand, lässt sich in einem weiteren Schritt ermitteln, welche Handlungen er auf- grund der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht im Einzelnen vorzunehmen verpflichtet gewesen wäre und ob zwischen der Unterlassung und dem Erfolg ein Kausalzu- sammenhang besteht (BGE 117 IV 130 E. 2a m.w.H.).

4. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; BGE 120 IV 98 E. 2c). Allgemein umschriebene Obliegenheiten bzw. aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete oder moralische Gebote vermögen keine strafrechtlich rele-

- 16 - vanten Garantenpflichten zu begründen (BSK StGB/JStG-NIGGLI/MUSKENS,

4. Aufl. 2019, Art. 11 N 70). Eine Garantenpflicht für ein Tier trifft vor allem dessen Halter infolge seiner in Art. 6 Abs. 1 TSchG festgelegten Verantwortung zur ange- messenen Ernährung, Pflege und Gewährung der notwendigen Beschäftigung, Bewegung und Unterkunft. Dasselbe gilt auch für einen vorübergehenden Be- treuer des Tieres wie bspw. eine Tierpension, einen Tiersitter oder einen mit der Behandlung eines Tieres beauftragten Tierarzt (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTI- MANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 123 f.). Eine Garantenstellung in Bezug auf ein Tier kommt auch demje- nigen zu, der eine Gefahr für das Tier geschaffen oder vergrössert hat (sog. Ga- rantenstellung aus Ingerenz, vgl. dazu BSK StGB/JStG-NIGGLI/MUSKENS, 4. Aufl. 2019, Art. 11 N 92 m.w.H.). So kommt etwa einem Fahrzeuglenker, der ein Tier angefahren hat, eine Garantenpflicht zu, weshalb er sich tatbestandsmässig ver- halten würde, wenn er das Tier verletzt zurücklassen würde, ohne jemanden zu verständigen, der es medizinisch versorgen kann (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTI- MANN/STOHNER, a.a.O., S. 124).

5. Vorliegend wäre daher zu prüfen, ob dem Beschuldigten mit Bezug auf den Fuchs eine Garantenstellung zukam, welche ihn zu einem Handeln verpflichtet hätte und ihn dem Vorwurf der Misshandlung des Fuchses durch Untätigbleiben nach der Befreiung des verletzten Tiers aussetzen würde. Der Beschuldigte war weder Halter noch Betreuer des Fuchses. Beim betroffenen Tier handelte es sich vielmehr um einen wildlebenden Jungfuchs, über den der Beschuldigte keine tat- sächliche Verfügungsgewalt hatte und für dessen Ernährung, Pflege, medizini- sche Versorgung, Beschäftigung, Bewegung oder Unterkunft er nicht verantwort- lich war. Auch durch die kurzzeitige Befreiung des Fuchses aus dem Weidenetz übernahm der Beschuldigte keine mit einer Tierhaltung oder Tierbetreuung ver- gleichbare Obhutsstellung. Eine solche resp. deren Verletzung wird ihm denn in der Anklage auch nicht vorgehalten. Eine besondere gesetzliche Verantwortung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 TSchG bestand damit nicht. Aus dem Tierschutzgesetz lässt sich folglich keine Garantenstellung des Beschuldigten ableiten (so auch act. 35 S. 11). Aus demselben Grund würde überdies auch die Tatbestandsvaria- nte der Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG nicht in Betracht fal-

- 17 - len, da sie als Sonderdelikt nur von einem Halter oder Betreuer eines Tieres mit der diesem zukommenden besonderen Sorgepflichten und Verantwortung für das fragliche Tier begangen werden kann (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 129 f. m.w.H.).

6. Was eine mögliche Garantenstellung aus Ingerenz betrifft, so ist zu beach- ten, dass der Beschuldigte die ursprüngliche Gefahrenlage nicht geschaffen hat (vgl. auch act. 35 S. 7, 8). Den Zaun, in dem sich der Fuchs verfing, aufgestellt und stromlos stehen lassen hatte F._____ (vgl. act. 15). Auch verhedderte sich der Fuchs ohne Zutun des Beschuldigten im Weidenetz. Die Verletzungen des Fuchses entstanden gemäss Anklage durch das Verfangen im Zaun und den an- schliessenden Kampf zur Befreiung, nicht durch Handlungen des Beschuldigten. Dem Beschuldigten wird denn auch in der Anklage nicht vorgeworfen, den Fuchs verletzt oder dessen Verletzungen durch unsachgemässes Vorgehen verursacht zu haben. Sein aktives Verhalten erschöpfte sich vielmehr darin, das Tier aus ei- ner bereits bestehenden Notlage zu befreien. Der Beschuldigte schuf oder er- höhte damit nicht durch ein vorgängiges Tun eine rechtlich relevante Gefahr für den Fuchs, womit ihm keine Garantenstellung aus Ingerenz zukommen kann. Die blosse Kenntnis vom verletzten Zustand des Tieres (vgl. act. 2 F. 16 ff.) genügt für sich allein nicht, um eine Garantenstellung zu begründen. Dies hat denn auch die Staatsanwaltschaft richtig erkannt, indem sie gegen die Schwester des Beschul- digten, welche den Fuchs ursprünglich entdeckt hatte (act. 2 F. 4), keine Untersu- chung einleitete, um zumindest zu prüfen, ob sie von den Verletzungen des Fuch- ses Kenntnis hatte. Schliesslich vermag auch das aktive Eingreifen des Beschul- digten in die Gefahrenlage, in der sich der Fuchs befand, keine Garantenstellung zu schaffen. Solches würde dazu führen, dass der Beschuldigte, der den im Wei- denetz verfangenen Fuchs befreite, ihm mit anderen Worten half, im Ergebnis schlechter gestellt würde als eine Person, welche sich wie etwa die Schwester des Beschuldigten unbeteiligt verhielt. Dass ein Helfer so benachteiligt würde, er- scheint stossend (vgl. auch act. 35 S. 12). Es ist im Übrigen daran zu erinnern, dass für die Annahme einer Garantenstellung nur qualifizierte Rechtspflichten ge- nügen und allgemein umschriebene Obliegenheiten bzw. aus dem Grundsatz von

- 18 - Treu und Glauben abgeleitete oder moralische Gebote keine strafrechtlich rele- vanten Garantenpflichten zu begründen vermögen.

7. Ein sonstiger Grund für das Bestehen einer Garantenstellung des Beschul- digten ist nicht ersichtlich und wird bezeichnenderweise auch von der Anklage nicht näher dargelegt. Damit fehlt es aber an einer Voraussetzung für die Straf- barkeit zufolge pflichtwidrigem Untätigbleiben. Auch aus diesem Grund wäre der Beschuldigte folglich freizusprechen. Auf allfällige weitere Problematiken – etwa die Kausalität oder das Anklageprinzip (vgl. dazu act. 35 S. 7 ff.) – ist daher nicht mehr näher einzugehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Vorver- fahrens (CHF 1'500.–; act. 21) sowie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, mithin die Gerichtsgebühr, welche auf CHF 2'000.– festzusetzen ist, auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

2. Entschädigung Verteidigung 2.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädi- gung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Dazu gehört insbesondere eine nach dem Anwalts- tarif festgelegte Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Aus- übung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Gebühr pro Stunde für erbetene Verteidigungen in der Regel CHF 150.– bis CHF 350.– beträgt (§ 16 i.V.m. § 3 AnwGebV). Die Bemühungen der Verteidigung im erstinstanzlichen Hauptverfahren werden demgegenüber mit einer pauschalen Gebühr abgegolten. Die Grundgebühr vor dem Einzelgericht, welche die Vorberei- tung des Parteivortrages und die Teilnahme an der Hauptverhandlung miteinsch- liesst, beträgt in der Regel zwischen CHF 600.– und CHF 8'000.– (§ 17 Abs. 1

- 19 - lit. a AnwGebV). Bemessungskriterien für die Festsetzung der Grundgebühr inner- halb des Tarifrahmens bilden die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Ver- antwortung des Strafverteidigers und sein notwendiger Zeitaufwand (§ 2 Anw- GebV). 2.2. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ stellte für seine Leistungen als erbetener Verteidiger für den Zeitraum vom 22. Oktober 2025 bis zum 11. Mai 2026 mit Ho- norarnote vom 10. Mai 2026 (act. 36) den Betrag von CHF 9'337.65 (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer) in Rechnung. Dieser setzt sich aus einem Honorar von CHF 8'552.50, Spesen von CHF 129.90 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 699.65 zusammen. 2.3. Die für das Vorverfahren bis und mit 5. Dezember 2025 geltend gemachten Zeitaufwände von insgesamt dreieinhalb Stunden (vgl. act. 36 S. 2) erweisen sich als angemessen und entschädigungspflichtig, womit sich multipliziert mit dem gel- tend gemachten Stundenansatz von CHF 350.– (vgl. act. 36) eine Entschädigung von CHF 1'225.– ergibt. Die Pauschale für das Hauptverfahren ist unter Berück- sichtigung des vom Verteidiger geltend gemachten Zeitaufwandes von insgesamt 29 Stunden 51 Minuten zuzüglich einer Stunde 15 Minuten für die Hauptverhand- lung, wobei allerdings die davon auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung ent- fallenden – u.a. vom Substituten aufgewandten – total 26 Stunden 9 Minuten an- gesichts des Umfangs des Verfahrens als übersetzt erscheinen (vgl. act. 36 S. 2 f.), der Verantwortung des Verteidigers sowie der Bedeutung und Schwierig- keit des Verfahrens auf CHF 3'500.– festzusetzen. Insgesamt beläuft sich das zu- zusprechende Honorar damit auf CHF 4'725.–. Hinzu kommen die vom Verteidi- ger geltend gemachten Auslagen sowie ein Mehrwertsteuerzuschlag. Insgesamt ist Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ damit für seine Aufwendungen und Auslagen mit total CHF 5'237.40 (inkl. 8.1 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Einzelgericht verfügt:

1. Die prozessualen Anträge werden abgewiesen.

2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 20 - Das Einzelgericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG, Art. 4 Abs. 2 TSchG sowie Art. 16 Abs. 1 TSchV nicht schuldig und wird freige- sprochen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'000.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 3'500.– Kosten total. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

3. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

4. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als erbetener Verteidiger des Beschuldigten für das Vorverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren mit total CHF 5'237.40 (inkl. MwSt. und Baraus- lagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ entsprechend auszubezahlen.

5. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbe- gründetes Urteil im Sinne von Art. 82 Abs. 1 StPO an den erbetenen Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und  den Beschuldigten (persönlich übergeben); die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein);  das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Kanto-  nale Strafurteile, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern (gegen Emp- fangsschein);

- 21 - das Veterinäramt des Kantons Zürich, Waltersbachstrasse 5, 8090 Zü-  rich (gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse zur Auszahlung der Entschädigung des erbe-  tenen Verteidigers gemäss Dispositiv-Ziff. 4 (gegen Empfangsschein); und hernach je gegen Empfangsschein bzw. als Gerichtsurkunde als be- gründetes Urteil an: den erbetenen Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und  den Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft See/Oberland;  das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Kanto-  nale Strafurteile, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern; das Veterinäramt des Kantons Zürich, Waltersbachstrasse 5, 8090 Zü-  rich; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA, zur Entfernung der Daten gemäss  Art. 32 Abs. 1 des Strafregistergesetzes (ausschliesslich elektronisch); die Kantonspolizei Zürich, mit separatem Schreiben gemäss § 54a  Abs. 1 PolG (gegen Empfangsschein).

6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der (ersten) Eröffnung an beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach 881, 8706 Meilen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

- 22 - Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT MEILEN Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: MLaw C. Funck MLaw V. Hilbi