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GG250047

Vergehen gegen das AIG

Zh Bezirksgericht Meilen · 2026-03-02 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Hinsichtlich dem Anklagevorwurf ist – zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen – auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. vorangehend E. II.1.) zu verwei- sen. 1.2. Anlässlich der Einvernahme vom 8. Mai 2025 gestand der Beschuldigte den ihm in der Anklageschrift (act. 21 S. 2 f.) vorgeworfenen Sachverhalt ein (act. 3/1 F/A 19). 1.3. Selbst wenn die Einvernahme vom 8. Mai 2025 unverwertbar wäre, aner- kannte die Verteidigung wiederholt, dass sich der Anklagesachverhalt ereignet hat (act. 10 Rz. 6; act. 30 S. 4), weshalb der Sachverhalt ohnehin als erstellt gilt.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschuldig- ten in rechtlicher Hinsicht als rechtswidrige Einreise. Anlässlich der Einvernahme vom 8. Mai 2025 erklärt sich der Beschuldigte des Vorwurfs schuldig (act. 3/1 F/A 19). Anlässlich der Hauptverhandlung brachte sodann die Verteidigung des Beschuldig- ten vor, der Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG sei in objektiver Hinsicht erfüllt, in subjektiver Hinsicht jedoch nicht. Der Beschuldigte habe weder über die Einrei- semodalitäten Bescheid gewusst, noch habe er in irgendeiner Art und Weise dage- gen verstossen wollen (m.V.a. act. 3 F/A 8 f.). Das Asylgesuch des Beschuldigten sei vom SEM abgewiesen worden, jedoch habe das Bundesverwaltungsgericht ei- nen Nichteintretensentscheid gefällt, weil die Rechtsvertreterin eine Frist verpasst habe, was zeige, dass weder die Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht noch das Asylgesuch aussichtslos gewesen seien und der Beschuldigte sich daher

- 7 - zu Recht berechtigt gesehen habe, ein Asylgesuch zu stellen. Zudem stehe Art. 31 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (nachfolgend: FK) einer Verurteilung entgegen (act. 30 S. 4 ff.; vgl. auch die entsprechenden Vorbringen zu Art. 31 FK im Vorverfahren act. 10 Rz. 6 ff.). 2.2. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des objektiven Tatbestands trifft zu und wird – wie soeben dargelegt – auch nicht beanstandet. 2.3.1. Der subjektive Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 AIG setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_986/2022 vom 24. November 2022 E. 6.1.2.). Beim Eventualvorsatz hält der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich und nimmt diese billigend in Kauf (Art. 12 Abs. 2 StGB; BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 12 N 48 ff.). 2.3.2. Am 13. August 2023 war der Beschuldigte weder im Besitz eines Passes noch eines Visums (vgl. vorangehend E. IV.1.). Anlässlich der Einvernahme vom

8. Mai 2025 führte er aus, er wisse nicht, wie die Einreisebestimmungen für einen Staatsangehörigen von Sierra Leonie in die Schweiz lauten (act. 3/1 F/A 8). Über die Einreisebestimmungen habe er sich nicht informiert. Er sei einfach von einem Land zu einem anderen gereist (act. 3/1 F/A 9). Indem der Beschuldigte in die Schweiz einreiste, ohne über einen Pass und ein Visum zu verfügen, nahm er eine rechtswidrige Einreise billigend in Kauf. Folglich ist der subjektive Tatbestand ent- gegen dem Vorbringen der Verteidigung erfüllt (zum gestellten Asylgesuch vgl. so- gleich nachfolgend E. IV.2.4.). 2.4.1. Die Verteidigung bringt weiter vor, einer Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise stehe Art. 31 Ziff. 1 FK entgegen. Die Anrufung von Art. 31 Ziff. 1 FK sei nicht bloss anerkannten Flüchtlingen vorbehalten, sondern Asylsuchende könnten sich generell auf den Artikel berufen, andernfalls das Recht, Asyl zu beantragen, verletzt werde (act. 30 S. 4 ff.). 2.4.2. Gemäss Art. 31 Ziff. 1 FK dürfen Flüchtlinge nicht wegen rechtswidriger Einreise bestraft werden, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und sie un- mittelbar aus einem Gebiet kommen, wo ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht war,

- 8 - sofern sie sich unverzüglich den Behörden stellen und triftige Gründe für ihre ille- gale Einreise darlegen. Flüchtling ist nicht nur, wer von den Asylbehörden als sol- cher anerkannt ist. Nötigenfalls hat der Strafrichter die Flüchtlingseigenschaft vor- frageweise zu prüfen (BGE 112 IV 115 E. 4a). Gemäss Art. 59 AsylG gelten Per- sonen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche die Flüchtlingseigen- schaft erfüllen, gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne des AsylG und der Flüchtlingskonvention. Liegt bereits ein Entscheid eines Verwaltungsgerichts betreffend die Flüchtlingseigenschaft vor, so ist der Strafrichter an den Entscheid gebunden und darf dessen Rechtmässigkeit nicht überprüfen (BGE 129 IV 246 E. 2.1 = Pra 2004 Nr. 71; OFK StGB-JStG,

22. A. 2026, Art. 115 AIG N 20; vgl. zum Ganzen OGer ZH SB210070 vom

18. Juni 2021 E. 5.1). 2.4.3. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschuldigten (Dispositiv-Ziff. 1) und wies sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2, act. 11/9/2). Auf die von ihm gegen die Verfügung vom 30. De- zember 2024 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Ent- scheid vom 5. März 2025 nicht ein (act. 11/9/4). Das hiesige Strafgericht ist, wie ausgeführt, an diesen Entscheid gebunden, weshalb feststeht, dass dem Beschul- digten die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen werden muss und diese im Zeit- punkt seiner Einreise ebenfalls nicht bestand. Der Beschuldigte fällt daher nicht in den Schutzbereich der Flüchtlingskonvention, womit entgegen den Vorbringen der Verteidigung kein Rechtfertigungsgrund für die illegale Einreise gegeben ist. 2.5. Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 2.6. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen und das erstellte Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt, ist der Beschuldigte insoweit anklagegemäss schuldig zu sprechen.

- 9 - V. Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts

1. Sachverhalt 1.1. Hinsichtlich dem Anklagevorwurf ist – zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen – auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. vorangehend E. II.2.) zu verwei- sen. 1.2. Der Beschuldigte ist mit Blick auf den zweiten Anklagesachverhalt betreffend den rechtswidrigen Aufenthalt geständig (act. 3/1 F/A 19). 1.3. Sollte nicht auf die Aussage vom 8. Mai 2025 abgestellt werden können, so gilt der Sachverhalt gestützt auf die Migrationsakten als erstellt: Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschuldigten mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 ab (act. 11/9/2). Auf die vom Beschuldigten erhobene Beschwerde trat das Bundes- verwaltungsgericht mit Entscheid vom 5. März 2025 nicht ein. Mit Schreiben vom

7. März 2025 setzte das SEM dem Beschuldigten Frist an, die Schweiz bis am

5. April 2025 zu verlassen (act. 11/9/5). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom

3. April 2025 bestätigte der Beschuldigte, ihm sei bewusst, dass er die Schweiz bis am 5. April 2025 verlassen müsse (act. 11/9/6). Unbestrittenermassen hielt sich der Beschuldigte nach dem 5. April 2025 weiterhin in der Schweiz auf. Der angeklagte Sachverhalt ist folglich erstellt. 1.4.1. Die Verteidigung macht geltend, auf die Aussagen des Beschuldigten gegen- über den Migrationsbehörden, insbesondere auf seine Aussagen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Erlass von ausländerrechtlichen Zwangs- massnahmen, könne nicht abgestellt werden. Im Verwaltungsverfahren bestehe eine umfassende Mitwirkungspflicht (m.V.a. Art. 90 AIG), auf welche der Beschul- digte u.a. anlässlich des Ausreisegesprächs hingewiesen wurde, während beschul- digten Personen im Strafverfahren ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zukomme (m.V.a. Art. 113 Abs. 1 StPO [act. 30 S. 3 f.). 1.4.2. Zur Erstellung des Sachverhalts wird auf die Entscheide des SEMs sowie des Bundesverwaltungsgerichts und den Bericht über das Ausreisegespräch abge- stellt und nicht auf die Aussagen des Beschuldigten betreffend den Erlass von aus-

- 10 - länderrechtlichen Zwangsmassnahmen oder die (soweit nachvollziehbar) weiteren von der Verteidigung genannten Aktenstücke (vgl. act. 30 S. 3, 4). Die von der Ver- teidigung vorgebrachte Kritik verfängt daher nicht, wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass der Beschuldigte anlässlich des Ausreisegesprächs auf seine Mitwirkungspflicht bei der Reisepapierbeschaffung aufmerksam gemacht wurde (act. 11/9/6).

2. Rechtliche Würdigung 2.1. In rechtlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, sich des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig ge- macht zu haben. Die Verteidigung des Beschuldigten bringt dagegen vor, der Be- schuldigte sei nicht im Besitz eines Reisepasses und verfüge deshalb nicht über die zwingend erforderliche Tatmacht um einem weiteren Verbleib in der Schweiz mittels Ausreise entgegenzuwirken (act. 30 S. 6). Aufgrund seiner finanziellen Si- tuation, er lebe von der Nothilfe, könne er keinen Pass beschaffen, da er dafür zum Konsulat von Sierra Leone nach Genf reisen müsse (act. 30 S. 6). Ferner könne dem Beschuldigten auch keine fehlende Mitwirkung vorgeworfen werden. Er ar- beite mit den Behörden zusammen und werde insbesondere den Termin am

10. März 2026 zwecks Herkunftsabklärung wahrnehmen (act. 30 S. 7 m.V.a. act. 32). Die Verteidigung verweist ferner auf eine E-Mail des Migrationsamts an die Gemeinde B._____, gemäss welcher der Beschuldigte weiterhin in der Schweiz sei, da die Papierbeschaffung noch nicht möglich sei (act. 30 S. 6 f m.V.a. act. 31). Hinzu komme, dass gegen den Beschuldigten am 12. Mai 2025 eine Eingrenzung verfügt worden sei und er den Bezirk Meilen für die Dauer von zwei Jahren nicht verlassen dürfe (act. 30 S. 7). Einer Verurteilung stehe sodann auch die EU-Rück- führungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) entgegen, weil das Rückführungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei (act. 30 S. 7 f.). 2.2.1. Ein rechtswidriger Aufenthalt liegt vor, wenn eine Person sich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts in der Schweiz aufhält (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG). Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der Pflicht zur Be- willigung des Aufenthalts nach Art. 10 ff. AIG. In der Schweiz verweilt daher recht- mässig, wer entweder durch gesetzliche Vorschrift oder durch eine individuelle Be-

- 11 - willigung aufenthaltsberechtigt ist. Mit dem definitiven Wegweisungsentscheid und dem Ablauf der Ausreisefrist besteht keine Aufenthaltsberechtigung mehr (BGer 6B_375/2019 vom 12. Juni 2019 E. 1.1.; 6B_482/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 3.2.1.). Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG gelangt nicht zur Anwendung, wenn es der betroffenen ausländischen Person objektiv unmöglich ist, legal aus der Schweiz auszureisen bzw. rechtmässig in das Heimatland zurückzukehren. Von einer solchen objektiven Unmöglichkeit im Sinne des Schuldprinzips ist gemäss der Rechtsprechung aus- zugehen, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung triftige Gründe sprechen oder praktisch feststeht, dass sich die Ausreise kaum realisieren lassen wird. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Ausreise trotz Mitwirkung bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen er- scheint. Zu denken ist etwa an eine längerdauernde Transportunfähigkeit aus ge- sundheitlichen Gründen bzw. an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkenn- bare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsan- gehörige zurückzunehmen bzw. ihnen Ausweispapiere auszustellen (BGer 6B_1471/2021 vom 9. März 2023 E. 2.3.1, 2.3.2; 6B_1081/2017 vom 21. Dezem- ber 2017 E. 2.2; 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 5.3.1; BGer 6B_372/2016 vom

22. März 2017 E. 2; OGer ZH SB250137 vom 28. Mai 2025 E. 3.3; SB230505 vom

14. Juni 2924 E. 2.2.). Strafbarkeit im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG ist hingegen gegeben, wenn die freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat grundsätzlich möglich ist (BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 4.2.3; BGer 6B_1365/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2; 6B_482/2010 vom

7. Oktober 2010 E. 3.2.3). Das ist der Fall, wenn eine legale Ausreise nicht an äus- seren Umständen scheitert, die ausserhalb der Einflussmöglichkeiten der zur Mit- wirkung verpflichteten, rechtskräftig weggewiesenen Person und der zuständigen Behörden liegen, sondern eine solche nur deshalb nicht zustande kommt, weil die betroffene ausländische Person die Schweiz nicht verlassen will und die rechtmäs- sige Rückkehr in das Heimatland bzw. eine legale Ausreise aus der Schweiz verei- telt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie den Behörden die insoweit mögliche und zumutbare Mithilfe versagt (OGer ZH SB230505 vom 14. Juni 2024 E. 2.3.).

- 12 - 2.2.2. Indem sich der Beschuldigte nach Ablauf und in Kenntnis der ihm angesetz- ten Ausreisefrist weiterhin in der Schweiz aufhielt, ist sowohl der objektiven als auch der subjektiven Straftatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine legale Ausreise des Beschuldigten – wie von der Vertei- digung vorgebracht – unmöglich war. 2.2.3. Mit Blick auf die Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht bringt der Beschuldigte einzig vor, er werde den anberaumten Termin zwecks Identitäts- und Herkunftsab- klärung wahrnehmen (act. 30 S. 6 f.). Dass sich der Beschuldigte um die Beschaf- fung von Reisedokumenten bemüht bzw. Anstrengungen zur definitiven Ausreise unternommen hat, ist zu verneinen. Stattdessen beschränkte er sich darauf, abzu- warten, was die nächsten Schritte seitens der Behörden sind. So führte der Be- schuldigte anlässlich des Ausreisegesprächs vom 3. April 2025 aus, dass er nicht gewillt sei, die Schweiz freiwillig zu verlassen und bezüglich der Reisepapierbe- schaffung weder Schritte unternommen, noch solche in die Wege geleitet habe (act. 11/9/6 S. 1). Der Beschuldigte ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekom- men. Objektive Umstände, die eine Rückreise unmöglich machen würden, liegen keine vor. Weder die dem Beschuldigten auferlegte Eingrenzung (act. 11/9/8), noch seine finanzielle Situation sind als solche zu qualifizieren. Insbesondere (fehlende) finan- zielle Mittel stellen keine objektive Unmöglichkeit im Sinne des Schuldprinzips dar (vgl. OGer ZG S2 2025 4 vom 29. September 2025 E. 5.2). Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahme in Aussicht stellte, das Verfahren betreffend den rechtswidrigen Aufenthalt einzustellen (vgl. act. 12 F 68), vermag an der eben dargelegten Rechtslage und rechtlichen Würdi- gung nichts zu ändern. 2.2.4. Die Rückreise des Beschuldigten nach Sierra Leone ist grundsätzlich mög- lich, weshalb Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG anwendbar ist. 2.3.1. Zu prüfen bleibt, ob – wie vom Beschuldigten vorgebracht (act. 30 S. 7 f.) – die Rückführungsrichtlinie einer Verurteilung entgegensteht.

- 13 - 2.3.2. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass eine Rückführungs- richtlinien konforme Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG verlangt, dass auf die Verhängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe verzichtet wird, wenn gegen den Betroffenen mit illegalem Aufenthalt ein Wegweisungsentscheid erging und die erforderlichen Entfernungsmassnahmen noch nicht ergriffen wurden. Die Ver- hängung einer Geldstrafe ist demgegenüber mit der Rückführungsrichtlinie verein- bar, vorausgesetzt sie erschwert das Verfahren der Entfernung nicht. Eine solche Sanktion kann unabhängig von den für die Umsetzung der Wegweisung erforderli- chen Massnahmen ausgesprochen werden (BGE 145 IV 197 E. 1.4.3.;143 IV 249 E. 1.9; BGer 6B_529/2024 vom 28. März 2025 E. 1.3.1). 2.3.3. Im vorliegenden Fall kommt die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht in Frage und wird von der Staatsanwaltschaft sodann auch nicht beantragt. Ob eine Geldstrafe verhängt werden kann, weil diese möglicherweise später einmal in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden könnte, wird im Strafpunkt zu prüfen sein (vgl. nachfolgend E. VI.5.). Wie vom Obergericht des Kantons Zürich festge- halten, hat weder ein Nichteintretensentscheid noch eine Verfahrenseinstellung oder ein Freispruch zu ergehen, bloss weil unter Berücksichtigung der EU-Rück- führungsrichtlinie eine Bestrafung allenfalls nicht möglich ist (vgl. OGer ZH SB240458 vom 8. Juli 2025 E. 2 m.V.a. BGE 139 IV 220 E. 3.4). Die EU-Rückfüh- rungsrichtlinie steht einem Schuldspruch nicht entgegen. 2.4. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen und das erstellte Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt, ist der Beschuldigte in- soweit anklagegemäss schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung 1. 1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1 je m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Ge-

- 14 - samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f. je mit Hinweisen). Darauf ist vorab zu ver- weisen. 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den je- weiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. BGer 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 3.1; BGE 137 IV 57; 127 IV 101 E. 2b je m.w.H.). 1.3. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkre- ten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BGer 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1; 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2). Bei mehre- ren Delikten mit gleicher Strafandrohung besteht ein gewisses Ermessen, von welchem Delikt auszugehen ist. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, vom kon- kret schwersten Delikt auszugehen oder, bei ähnlicher Schwere aller Delikte, vom chronologisch ersten Delikt. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch das Verhältnis der Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der ver- letzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbetrag des einzelnen Delikts geringer zu ver- anschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusam- menhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2).

- 15 - 1.4. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist sodann nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperations- prinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann somit nur auf eine Ge- samtgeldstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normver- stoss eine Geldstrafe ausfällen würde (konkrete Methode; vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 249 E. 3.4.2). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGer 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2 m.w.H.). 1.5. Der Beschuldigte hat sich, wie vorstehend ausgeführt, der Straftatbestände der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs.1 lit. a AIG sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig ge- macht. Der Strafrahmen beider Delikte ist gleich und reicht von einer Geldstrafe von drei Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Für die Bestimmung der Einsatzstrafe ist vom Delikt des rechtswidrigen Auf- enthalts auszugehen. 1.6. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Es ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu un- terscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Hinsichtlich der objektiven Tatkompo- nente ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente sind insbeson- dere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Ent-

- 16 - scheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Massgebend ist der gesamte Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (MATHYS, Zur Technik der Straf- zumessung, in: SJZ 100 [2004], S. 175 ff.; BGE 117 IV 112 E. 1). Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist daher der Grad der Fahrlässigkeit zu beurteilen. Für das Mass der Pflichtwidrigkeit ist zentral, wie stark gegen eine Vorschrift verstos- sen wurde. Gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten wiegt schwerer als blosse Unachtsamkeit (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB, 4. A., 2019, StGB 47 Rz 118). Zur Täterkomponente zählen das Vorleben (insbeson- dere auch Vorstrafen), die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit. 2. 2.1. Die Einsatzstrafe ist für den rechtswidrigen Aufenthalt innerhalb des Straf- rahmens von einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festzu- setzen (Art. 115 Abs. 1 AIG). 2.2. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der rechtswidrige Aufenthalt von April bis September 2025 – somit rund fünf Mo- nate – andauerte. Während dieser Zeitdauer lebte der Beschuldigte auf Kosten der öffentlichen Hand. Die objektive Tatschwere ist als «leicht» zu qualifizieren und eine hypothetische Einsatzstrafe von 35 Tagessätzen ist festzusetzen, was im untersten Bereich des Strafrahmens liegt. 2.3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wusste, dass er die Schweiz zu verlassen hatte und die Tat somit vorsätzlich be- ging. Deshalb erscheint eine Erhöhung auf 40 Tagessätze angezeigt. 2.4. In Bezug auf die Täterkomponenten ist folgendes festzuhalten: Der Be- schuldigte ist nicht vorbestraft (act. 16/3). Weitere unter dem Aspekt des Vorle- bens zu beachtende Aspekte ergeben sich aus den Akten nicht. Zum Nachtatver- halten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme bei der Polizei am 8. Mai 2025 geständig war (act. 3/1 F/A 19). Er zeigte während des Verfahrens keine Einsicht oder Reue. Auch dies ist bei der Strafzumessung neu- tral zu werten (BGer 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021, E. 2.3.6). Es beste-

- 17 - hen keine Anzeichen dafür, dass eine Verurteilung besonders einschneidend auf das Leben des Beschuldigten wirken würde. Insgesamt fällt die Täterkomponente aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten somit neutral ins Ge- wicht. Die Strafe ist unter diesem Gesichtspunkt weder zu reduzieren, noch zu er- höhen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich nebst des rechtswidrigen Aufenthalts auch der rechtswidrigen Einreise schuldig gemacht. Die Einsatzstrafe für diesen Tatbe- stand ist ebenfalls innerhalb des Strafrahmens mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festzusetzen (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG). 3.2. Zur objektiven Tatkomponente lässt sich ausführen, dass der Beschuldigte am Tag der rechtswidrigen Einreise ein Asylgesuch stellte. Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens ist zu berücksichtigen, dass er keine aufwendigen Vor- kehrungen traf, die auf eine grössere kriminelle Energie schliessen lassen. So reiste er nicht mit gefälschten Reisedokumenten, sondern ohne Reisedokumente ein. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht. In subjektiver Hinsicht ist auszu- führen, dass der Beschuldigte aufgrund einer subjektiv empfunden Gefahr in die Schweiz einreiste. Dies rechtfertigt die Tat nicht, macht sie aber nachvollziehbar. Hinsichtlich der Täterkomponente ist auszuführen, dass der Beschuldigte gestän- dig war (act. 3/1 F/A 19), was sich strafmildernd auswirkt. 3.3. Insgesamt erscheint eine Einsatzstrafe für die rechtswidrige Einreise von 20 Tagessätzen als Tat und Schuld angemessen. 3.4. Nachdem beide Einsatzstrafen festgesetzt sind, steht fest, dass der Be- schuldigte ausschliesslich mit Geldstrafe zu bestrafen ist. Die Strafen sind gleich- artig, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden und auszusprechen ist. Die Einsatzstrafe für den rechtswidrigen Aufenthalt ist entsprechend um 15 Tagessätze zu erhöhen und es ist eine Gesamtstrafe von insgesamt 55 Tagessätze für beide Delikte festzuset- zen.

- 18 - 4. 4.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–, wobei sich die Höhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils bestimmt, namentlich nach sei- nem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausnahmsweise kann das Gericht den Tagessatz bis auf Fr. 10.– senken, wenn die persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten(Art. 34 Abs. 2 StGB). 4.2. Der in Sierra Leone geborene Beschuldigte ist derzeit nicht arbeitstätig, hat kein Vermögen und erhält Nothilfe (Prot. S. 13). Aufgrund dieser finanziellen Ver- hältnisse des Täters erscheint eine Tagessatzhöhe von CHF 10.– als angemes- sen.

5. In seinem Entscheid 6B_529/2024 bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, dass die Verhängung einer Geldstrafe mit der EU-Rückfüh- rungsrichtlinie vereinbar sei, vorausgesetzt sie erschwere das Verfahren der Ent- fernung nicht. Eine solche Sanktion könne unabhängig von den für die Umset- zung der Wegweisung erforderlichen Massnahmen ausgesprochen werden (BGer 6B_529/2024 vom 28. März 2025 E. 1.3.1. m.w.H.). Das Bundesgericht erwog so- dann dass eine Geldstrafe zwar unter Umständen in eine Freiheitsstrafe umge- wandelt werden könne, diese im Urteilszeitpunkt abstrakte Möglichkeit jedoch keine richtlinienwidrige Erschwerung des Rückführungsverfahrens darstelle. Dies gelte selbst bei Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen oder auch bei solchen, die Nothilfe beziehen. Ein Betroffener, dessen Geldstrafe tatsächlich später in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werde, könne sich gegen den entsprechenden Entscheid in jenem Verfahren zur Wehr setzen und in diesem Rahmen die Konformität der Ersatzfreiheitsstrafe mit der EU-Rückführungsrichtli- nie überprüfen lassen (BGer 6B_529/2024 vom 28. März 2025 E. 1.3.1. m.w.H.). Der Ausfällung einer Geldstrafe steht somit nichts mehr im Wege. 6. 6.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem

- 19 - oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe oder 4 Stunden ge- meinnütziger Arbeit. 6.2. Der Beschuldigte befand sich vom 8. Mai 2025 bis 9. Mai 2025 in Haft (act. 4/1 i.V.m. 4/6 und 4/8).Von der auferlegten Geldstrafe gilt somit ein Tages- satz als durch Haft geleistet.

7. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 10.–, entsprechend CHF 550.–, wovon 1 Tagessatz durch Untersuchungs- haft erstanden ist, zu bestrafen. VII. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hat der Beschuldigte keine Vorstrafen, so wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein Vollzug der Strafe für die künftige Bewährung nicht notwendig ist. Der Strafaufschub darf in diesem Fall nur verwei- gert werden, wenn dem Beschuldigten eine klar ungünstige Legalprognose aus- gestellt werden muss (vgl. TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 4. A., 2021, StGB 42 N 8).

2. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (act. 16/3). Eine ungünstige Prognose hinsichtlich der Bewährungsaussichten des Beschuldigten ist zum jetzigen Zeit- punkt nicht ersichtlich. Der Vollzug der Geldstrafe ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzli- chen gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1

- 20 - StPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG sowie unter Berücksichtigung der weder besonders geringen noch hohen Bedeutung und Kom- plexität des Falls sowie in Anbetracht des Zeitaufwands des Gerichts (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) auf CHF 900.– festzusetzen. Zu berücksichtigen sind fer- ner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von CHF 1’100.– gemäss Kosten- blatt der Staatsanwaltschaft (act. 17).

2. Von den Verfahrenskosten auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung. Im Vorverfahren richtet sich die Gebühr der amtlichen Verteidigung nach dem Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stundenansatz der unentgeltlichen oder amtlichen Verteidigung beträgt in der Regel CHF 220.– (§ 16 Abs. 1 Anw- GebV i.V.m. § 3 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses vor den Einzel- gerichten beträgt die Grundgebühr in der Regel CHF 600.– bis CHF 8'000.–, ein- schliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhand- lung (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV).

3. Aus der eingereichten Honorarnote geht hervor, dass für das Vorverfahren (im Zeitraum vom 12. Juni 2025 bis 4. September 2025) ein Entschädigungsauf- wand von CHF 3'006.65 angefallen ist, was für den vorliegenden Fall sehr hoch ist. Für das gerichtliche Verfahren (im Zeitraum vom 8. Dezember 2025 bis 2. Mai

2025) erscheint eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'693.35 zzgl. 8,1% MwSt. als angemessen, dies unter der Berücksichtigung der Tatsachen, dass es sich vorliegend um keinen sehr aufwändigen bzw. komplexen Fall handelt und die Verteidigung bereits im Vorverfahren eine ausführliche Stellungnahme einreichte (act. 10). Der geltend gemachte Aufwand für das Plädoyer sowie die Vorbereitung für die Hauptverhandlung sind entsprechend zu kürzen. Damit resultiert eine Ent- schädigung für die amtliche Verteidigerin von insgesamt CHF 4'700.– (inkl. Ausla- gen und 8,1% MwSt.).

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch auf seine Rücker- stattungspflicht hinzuweisen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 21 -

5. Für die vom Beschuldigen geltend gemachte Genugtuung bleibt schliesslich angesichts des Prozessausgangs kein Raum. Entsprechend erübrigen sich weitere Erörterungen dazu.

- 22 - Es wird erkannt:

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Mit Anklageschrift vom 28. November 2025 erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nach durchgeführter Untersu- chung gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) Anklage beim hiesigen Ein- zelgericht wegen rechtswidriger Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG sowie wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG. Sie stellte die eingangs erwähnten Anträge (act. 21).

E. 1.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1 je m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Ge-

- 14 - samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f. je mit Hinweisen). Darauf ist vorab zu ver- weisen.

E. 1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den je- weiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. BGer 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 3.1; BGE 137 IV 57; 127 IV 101 E. 2b je m.w.H.).

E. 1.3 Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkre- ten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BGer 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1; 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2). Bei mehre- ren Delikten mit gleicher Strafandrohung besteht ein gewisses Ermessen, von welchem Delikt auszugehen ist. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, vom kon- kret schwersten Delikt auszugehen oder, bei ähnlicher Schwere aller Delikte, vom chronologisch ersten Delikt. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch das Verhältnis der Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der ver- letzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbetrag des einzelnen Delikts geringer zu ver- anschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusam- menhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2).

- 15 -

E. 1.4 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist sodann nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperations- prinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann somit nur auf eine Ge- samtgeldstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normver- stoss eine Geldstrafe ausfällen würde (konkrete Methode; vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 249 E. 3.4.2). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGer 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2 m.w.H.).

E. 1.5 Der Beschuldigte hat sich, wie vorstehend ausgeführt, der Straftatbestände der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs.1 lit. a AIG sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig ge- macht. Der Strafrahmen beider Delikte ist gleich und reicht von einer Geldstrafe von drei Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Für die Bestimmung der Einsatzstrafe ist vom Delikt des rechtswidrigen Auf- enthalts auszugehen.

E. 1.6 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Es ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu un- terscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Hinsichtlich der objektiven Tatkompo- nente ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente sind insbeson- dere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Ent-

- 16 - scheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Massgebend ist der gesamte Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (MATHYS, Zur Technik der Straf- zumessung, in: SJZ 100 [2004], S. 175 ff.; BGE 117 IV 112 E. 1). Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist daher der Grad der Fahrlässigkeit zu beurteilen. Für das Mass der Pflichtwidrigkeit ist zentral, wie stark gegen eine Vorschrift verstos- sen wurde. Gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten wiegt schwerer als blosse Unachtsamkeit (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB, 4. A., 2019, StGB 47 Rz 118). Zur Täterkomponente zählen das Vorleben (insbeson- dere auch Vorstrafen), die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit. 2.

E. 2 Anlässlich der ersten Einvernahme ist die beschuldigte Person darauf hinzu- weisen, welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (Art. 158 Abs. 1 lit. a zTS StPO). Die beschuldigte Person ist in allgemeiner Weise darüber aufzu- klären, welche Delikte ihr zu Last gelegt werden. Dabei sind ihr die äusseren Um- stände der Straftat bzw. der Straftaten vorzuhalten (PK StPO, 4. A. 2023, Art. 158 N 8; SK StPO-GUNHILD, 3. A. 2020, Art. 158 N 20). Der Vorhalt hat so konkret zu sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann (BSK StPO-RUCKSTUHL, 3. A. 2023, Art.158 N 22). Zu Beginn der ersten Einvernahme ist die beschuldigte Person fer- ner über die Möglichkeit zu unterrichten, dass sie eine amtliche Verteidigung be- antragen kann (Art. 158 Abs. 1 lit. c zTS StPO). Die Belehrung muss in einer Weise erfolgen, die für die beschuldigte Person verständlich ist. Insofern stellen das Vorlegen der Gesetzesbestimmungen oder der reine Verweis darauf keine

- 5 - rechtsgenügende Belehrung dar (BSK StPO-RUCKSTUHL, 3. A. 2023, Art.158 N 28).

E. 2.1 Die Einsatzstrafe ist für den rechtswidrigen Aufenthalt innerhalb des Straf- rahmens von einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festzu- setzen (Art. 115 Abs. 1 AIG).

E. 2.2 Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der rechtswidrige Aufenthalt von April bis September 2025 – somit rund fünf Mo- nate – andauerte. Während dieser Zeitdauer lebte der Beschuldigte auf Kosten der öffentlichen Hand. Die objektive Tatschwere ist als «leicht» zu qualifizieren und eine hypothetische Einsatzstrafe von 35 Tagessätzen ist festzusetzen, was im untersten Bereich des Strafrahmens liegt.

E. 2.2.1 Ein rechtswidriger Aufenthalt liegt vor, wenn eine Person sich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts in der Schweiz aufhält (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG). Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der Pflicht zur Be- willigung des Aufenthalts nach Art. 10 ff. AIG. In der Schweiz verweilt daher recht- mässig, wer entweder durch gesetzliche Vorschrift oder durch eine individuelle Be-

- 11 - willigung aufenthaltsberechtigt ist. Mit dem definitiven Wegweisungsentscheid und dem Ablauf der Ausreisefrist besteht keine Aufenthaltsberechtigung mehr (BGer 6B_375/2019 vom 12. Juni 2019 E. 1.1.; 6B_482/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 3.2.1.). Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG gelangt nicht zur Anwendung, wenn es der betroffenen ausländischen Person objektiv unmöglich ist, legal aus der Schweiz auszureisen bzw. rechtmässig in das Heimatland zurückzukehren. Von einer solchen objektiven Unmöglichkeit im Sinne des Schuldprinzips ist gemäss der Rechtsprechung aus- zugehen, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung triftige Gründe sprechen oder praktisch feststeht, dass sich die Ausreise kaum realisieren lassen wird. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Ausreise trotz Mitwirkung bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen er- scheint. Zu denken ist etwa an eine längerdauernde Transportunfähigkeit aus ge- sundheitlichen Gründen bzw. an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkenn- bare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsan- gehörige zurückzunehmen bzw. ihnen Ausweispapiere auszustellen (BGer 6B_1471/2021 vom 9. März 2023 E. 2.3.1, 2.3.2; 6B_1081/2017 vom 21. Dezem- ber 2017 E. 2.2; 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 5.3.1; BGer 6B_372/2016 vom

22. März 2017 E. 2; OGer ZH SB250137 vom 28. Mai 2025 E. 3.3; SB230505 vom

E. 2.2.2 Indem sich der Beschuldigte nach Ablauf und in Kenntnis der ihm angesetz- ten Ausreisefrist weiterhin in der Schweiz aufhielt, ist sowohl der objektiven als auch der subjektiven Straftatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine legale Ausreise des Beschuldigten – wie von der Vertei- digung vorgebracht – unmöglich war.

E. 2.2.3 Mit Blick auf die Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht bringt der Beschuldigte einzig vor, er werde den anberaumten Termin zwecks Identitäts- und Herkunftsab- klärung wahrnehmen (act. 30 S. 6 f.). Dass sich der Beschuldigte um die Beschaf- fung von Reisedokumenten bemüht bzw. Anstrengungen zur definitiven Ausreise unternommen hat, ist zu verneinen. Stattdessen beschränkte er sich darauf, abzu- warten, was die nächsten Schritte seitens der Behörden sind. So führte der Be- schuldigte anlässlich des Ausreisegesprächs vom 3. April 2025 aus, dass er nicht gewillt sei, die Schweiz freiwillig zu verlassen und bezüglich der Reisepapierbe- schaffung weder Schritte unternommen, noch solche in die Wege geleitet habe (act. 11/9/6 S. 1). Der Beschuldigte ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekom- men. Objektive Umstände, die eine Rückreise unmöglich machen würden, liegen keine vor. Weder die dem Beschuldigten auferlegte Eingrenzung (act. 11/9/8), noch seine finanzielle Situation sind als solche zu qualifizieren. Insbesondere (fehlende) finan- zielle Mittel stellen keine objektive Unmöglichkeit im Sinne des Schuldprinzips dar (vgl. OGer ZG S2 2025 4 vom 29. September 2025 E. 5.2). Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahme in Aussicht stellte, das Verfahren betreffend den rechtswidrigen Aufenthalt einzustellen (vgl. act. 12 F 68), vermag an der eben dargelegten Rechtslage und rechtlichen Würdi- gung nichts zu ändern.

E. 2.2.4 Die Rückreise des Beschuldigten nach Sierra Leone ist grundsätzlich mög- lich, weshalb Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG anwendbar ist. 2.3.1. Zu prüfen bleibt, ob – wie vom Beschuldigten vorgebracht (act. 30 S. 7 f.) – die Rückführungsrichtlinie einer Verurteilung entgegensteht.

- 13 - 2.3.2. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass eine Rückführungs- richtlinien konforme Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG verlangt, dass auf die Verhängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe verzichtet wird, wenn gegen den Betroffenen mit illegalem Aufenthalt ein Wegweisungsentscheid erging und die erforderlichen Entfernungsmassnahmen noch nicht ergriffen wurden. Die Ver- hängung einer Geldstrafe ist demgegenüber mit der Rückführungsrichtlinie verein- bar, vorausgesetzt sie erschwert das Verfahren der Entfernung nicht. Eine solche Sanktion kann unabhängig von den für die Umsetzung der Wegweisung erforderli- chen Massnahmen ausgesprochen werden (BGE 145 IV 197 E. 1.4.3.;143 IV 249 E. 1.9; BGer 6B_529/2024 vom 28. März 2025 E. 1.3.1). 2.3.3. Im vorliegenden Fall kommt die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht in Frage und wird von der Staatsanwaltschaft sodann auch nicht beantragt. Ob eine Geldstrafe verhängt werden kann, weil diese möglicherweise später einmal in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden könnte, wird im Strafpunkt zu prüfen sein (vgl. nachfolgend E. VI.5.). Wie vom Obergericht des Kantons Zürich festge- halten, hat weder ein Nichteintretensentscheid noch eine Verfahrenseinstellung oder ein Freispruch zu ergehen, bloss weil unter Berücksichtigung der EU-Rück- führungsrichtlinie eine Bestrafung allenfalls nicht möglich ist (vgl. OGer ZH SB240458 vom 8. Juli 2025 E. 2 m.V.a. BGE 139 IV 220 E. 3.4). Die EU-Rückfüh- rungsrichtlinie steht einem Schuldspruch nicht entgegen.

E. 2.3 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wusste, dass er die Schweiz zu verlassen hatte und die Tat somit vorsätzlich be- ging. Deshalb erscheint eine Erhöhung auf 40 Tagessätze angezeigt.

E. 2.4 In Bezug auf die Täterkomponenten ist folgendes festzuhalten: Der Be- schuldigte ist nicht vorbestraft (act. 16/3). Weitere unter dem Aspekt des Vorle- bens zu beachtende Aspekte ergeben sich aus den Akten nicht. Zum Nachtatver- halten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme bei der Polizei am 8. Mai 2025 geständig war (act. 3/1 F/A 19). Er zeigte während des Verfahrens keine Einsicht oder Reue. Auch dies ist bei der Strafzumessung neu- tral zu werten (BGer 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021, E. 2.3.6). Es beste-

- 17 - hen keine Anzeichen dafür, dass eine Verurteilung besonders einschneidend auf das Leben des Beschuldigten wirken würde. Insgesamt fällt die Täterkomponente aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten somit neutral ins Ge- wicht. Die Strafe ist unter diesem Gesichtspunkt weder zu reduzieren, noch zu er- höhen. 3.

E. 2.5 Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

E. 2.6 Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen und das erstellte Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt, ist der Beschuldigte insoweit anklagegemäss schuldig zu sprechen.

- 9 - V. Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts

1. Sachverhalt

E. 3 Die erste Einvernahme des Beschuldigten fand am 8. Mai 2025 statt und wurde von der Polizei durchgeführt. Zu Beginn der Einvernahme wurde der Be- schuldigte darüber aufgeklärt, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Wider- handlungen AIG eingeleitet worden sei (act. 3/1 F 1). Nach der Überprüfung, dass der Beschuldigte die Übersetzerin versteht und keine Fragen zum erhaltenen In- formationsblatt für polizeilich Festgenommene bestehen (act. 3/1 F/A 2 f.), erläu- terte die Polizei dem Beschuldigten, ihm werde vorgeworfen, am 13. August 2023 von Italien herkommend bei … in die Schweiz eingereist zu sein, ohne hierbei über die erforderlichen Reisedokumente verfügt zu haben. Weiter solle er (sich) trotz des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids des SEM vom 6. März 2025 und der damit verbundenen Frist zur Ausreise bis zum 5. April 2025 weiterhin rechtswidrig (…) in der Schweiz aufgehalten haben (act. 3/1 F 4). Damit wurden dem Beschuldigten die äusseren Umstände der Straftaten, die ihm zu Last gelegt wurden, vorgehalten, womit keine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO vor- liegt. Hinsichtlich der Belehrung über die Möglichkeit, eine amtliche Verteidigung zu be- antragen, wurde dem Beschuldigten zu Beginn der Einvernahme nicht lediglich die einschlägige Gesetzesbestimmung vorgelegt oder darauf verwiesen, sondern ihm wurde erläutert, dass er berechtigt sei, jederzeit auf eigenes Kostenrisiko eine Ver- teidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantra- gen (act. 3/1 F 1). Der Beschuldigte bestätigte, dies verstanden zu haben (act. 3/1 A 1). Der Hinweis auf die Kostenfolgen ist nicht zu beanstanden (vgl. SK StPO- GUNHILD, 3. A. 2020, Art. 158 N 26; PK StPO, 4. A. 2023, Art. 158 N 13) und ent- spricht der Zürcher Praxis. Die von der Polizei vorgenommene Rechtsbelehrung ist folglich als rechtsgenügend zu qualifizieren.

- 6 -

E. 3.1 Der Beschuldigte hat sich nebst des rechtswidrigen Aufenthalts auch der rechtswidrigen Einreise schuldig gemacht. Die Einsatzstrafe für diesen Tatbe- stand ist ebenfalls innerhalb des Strafrahmens mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festzusetzen (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG).

E. 3.2 Zur objektiven Tatkomponente lässt sich ausführen, dass der Beschuldigte am Tag der rechtswidrigen Einreise ein Asylgesuch stellte. Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens ist zu berücksichtigen, dass er keine aufwendigen Vor- kehrungen traf, die auf eine grössere kriminelle Energie schliessen lassen. So reiste er nicht mit gefälschten Reisedokumenten, sondern ohne Reisedokumente ein. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht. In subjektiver Hinsicht ist auszu- führen, dass der Beschuldigte aufgrund einer subjektiv empfunden Gefahr in die Schweiz einreiste. Dies rechtfertigt die Tat nicht, macht sie aber nachvollziehbar. Hinsichtlich der Täterkomponente ist auszuführen, dass der Beschuldigte gestän- dig war (act. 3/1 F/A 19), was sich strafmildernd auswirkt.

E. 3.3 Insgesamt erscheint eine Einsatzstrafe für die rechtswidrige Einreise von 20 Tagessätzen als Tat und Schuld angemessen.

E. 3.4 Nachdem beide Einsatzstrafen festgesetzt sind, steht fest, dass der Be- schuldigte ausschliesslich mit Geldstrafe zu bestrafen ist. Die Strafen sind gleich- artig, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden und auszusprechen ist. Die Einsatzstrafe für den rechtswidrigen Aufenthalt ist entsprechend um 15 Tagessätze zu erhöhen und es ist eine Gesamtstrafe von insgesamt 55 Tagessätze für beide Delikte festzuset- zen.

- 18 - 4.

E. 4 Die Einvernahme vom 8. März 2025 ist verwertbar und auf die anlässlich der Einvernahme gemachten Aussagen ist abzustellen. IV. Vorwurf der rechtswidrigen Einreise

1. Sachverhalt

E. 4.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–, wobei sich die Höhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils bestimmt, namentlich nach sei- nem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausnahmsweise kann das Gericht den Tagessatz bis auf Fr. 10.– senken, wenn die persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten(Art. 34 Abs. 2 StGB).

E. 4.2 Der in Sierra Leone geborene Beschuldigte ist derzeit nicht arbeitstätig, hat kein Vermögen und erhält Nothilfe (Prot. S. 13). Aufgrund dieser finanziellen Ver- hältnisse des Täters erscheint eine Tagessatzhöhe von CHF 10.– als angemes- sen.

5. In seinem Entscheid 6B_529/2024 bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, dass die Verhängung einer Geldstrafe mit der EU-Rückfüh- rungsrichtlinie vereinbar sei, vorausgesetzt sie erschwere das Verfahren der Ent- fernung nicht. Eine solche Sanktion könne unabhängig von den für die Umset- zung der Wegweisung erforderlichen Massnahmen ausgesprochen werden (BGer 6B_529/2024 vom 28. März 2025 E. 1.3.1. m.w.H.). Das Bundesgericht erwog so- dann dass eine Geldstrafe zwar unter Umständen in eine Freiheitsstrafe umge- wandelt werden könne, diese im Urteilszeitpunkt abstrakte Möglichkeit jedoch keine richtlinienwidrige Erschwerung des Rückführungsverfahrens darstelle. Dies gelte selbst bei Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen oder auch bei solchen, die Nothilfe beziehen. Ein Betroffener, dessen Geldstrafe tatsächlich später in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werde, könne sich gegen den entsprechenden Entscheid in jenem Verfahren zur Wehr setzen und in diesem Rahmen die Konformität der Ersatzfreiheitsstrafe mit der EU-Rückführungsrichtli- nie überprüfen lassen (BGer 6B_529/2024 vom 28. März 2025 E. 1.3.1. m.w.H.). Der Ausfällung einer Geldstrafe steht somit nichts mehr im Wege. 6. 6.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem

- 19 - oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe oder 4 Stunden ge- meinnütziger Arbeit. 6.2. Der Beschuldigte befand sich vom 8. Mai 2025 bis 9. Mai 2025 in Haft (act. 4/1 i.V.m. 4/6 und 4/8).Von der auferlegten Geldstrafe gilt somit ein Tages- satz als durch Haft geleistet.

7. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 10.–, entsprechend CHF 550.–, wovon 1 Tagessatz durch Untersuchungs- haft erstanden ist, zu bestrafen. VII. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hat der Beschuldigte keine Vorstrafen, so wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein Vollzug der Strafe für die künftige Bewährung nicht notwendig ist. Der Strafaufschub darf in diesem Fall nur verwei- gert werden, wenn dem Beschuldigten eine klar ungünstige Legalprognose aus- gestellt werden muss (vgl. TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 4. A., 2021, StGB 42 N 8).

2. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (act. 16/3). Eine ungünstige Prognose hinsichtlich der Bewährungsaussichten des Beschuldigten ist zum jetzigen Zeit- punkt nicht ersichtlich. Der Vollzug der Geldstrafe ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzli- chen gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1

- 20 - StPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG sowie unter Berücksichtigung der weder besonders geringen noch hohen Bedeutung und Kom- plexität des Falls sowie in Anbetracht des Zeitaufwands des Gerichts (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) auf CHF 900.– festzusetzen. Zu berücksichtigen sind fer- ner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von CHF 1’100.– gemäss Kosten- blatt der Staatsanwaltschaft (act. 17).

2. Von den Verfahrenskosten auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung. Im Vorverfahren richtet sich die Gebühr der amtlichen Verteidigung nach dem Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stundenansatz der unentgeltlichen oder amtlichen Verteidigung beträgt in der Regel CHF 220.– (§ 16 Abs. 1 Anw- GebV i.V.m. § 3 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses vor den Einzel- gerichten beträgt die Grundgebühr in der Regel CHF 600.– bis CHF 8'000.–, ein- schliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhand- lung (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV).

3. Aus der eingereichten Honorarnote geht hervor, dass für das Vorverfahren (im Zeitraum vom 12. Juni 2025 bis 4. September 2025) ein Entschädigungsauf- wand von CHF 3'006.65 angefallen ist, was für den vorliegenden Fall sehr hoch ist. Für das gerichtliche Verfahren (im Zeitraum vom 8. Dezember 2025 bis 2. Mai

2025) erscheint eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'693.35 zzgl. 8,1% MwSt. als angemessen, dies unter der Berücksichtigung der Tatsachen, dass es sich vorliegend um keinen sehr aufwändigen bzw. komplexen Fall handelt und die Verteidigung bereits im Vorverfahren eine ausführliche Stellungnahme einreichte (act. 10). Der geltend gemachte Aufwand für das Plädoyer sowie die Vorbereitung für die Hauptverhandlung sind entsprechend zu kürzen. Damit resultiert eine Ent- schädigung für die amtliche Verteidigerin von insgesamt CHF 4'700.– (inkl. Ausla- gen und 8,1% MwSt.).

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch auf seine Rücker- stattungspflicht hinzuweisen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 21 -

5. Für die vom Beschuldigen geltend gemachte Genugtuung bleibt schliesslich angesichts des Prozessausgangs kein Raum. Entsprechend erübrigen sich weitere Erörterungen dazu.

- 22 - Es wird erkannt:

E. 8 Mai 2025 führte er aus, er wisse nicht, wie die Einreisebestimmungen für einen Staatsangehörigen von Sierra Leonie in die Schweiz lauten (act. 3/1 F/A 8). Über die Einreisebestimmungen habe er sich nicht informiert. Er sei einfach von einem Land zu einem anderen gereist (act. 3/1 F/A 9). Indem der Beschuldigte in die Schweiz einreiste, ohne über einen Pass und ein Visum zu verfügen, nahm er eine rechtswidrige Einreise billigend in Kauf. Folglich ist der subjektive Tatbestand ent- gegen dem Vorbringen der Verteidigung erfüllt (zum gestellten Asylgesuch vgl. so- gleich nachfolgend E. IV.2.4.). 2.4.1. Die Verteidigung bringt weiter vor, einer Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise stehe Art. 31 Ziff. 1 FK entgegen. Die Anrufung von Art. 31 Ziff. 1 FK sei nicht bloss anerkannten Flüchtlingen vorbehalten, sondern Asylsuchende könnten sich generell auf den Artikel berufen, andernfalls das Recht, Asyl zu beantragen, verletzt werde (act. 30 S. 4 ff.). 2.4.2. Gemäss Art. 31 Ziff. 1 FK dürfen Flüchtlinge nicht wegen rechtswidriger Einreise bestraft werden, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und sie un- mittelbar aus einem Gebiet kommen, wo ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht war,

- 8 - sofern sie sich unverzüglich den Behörden stellen und triftige Gründe für ihre ille- gale Einreise darlegen. Flüchtling ist nicht nur, wer von den Asylbehörden als sol- cher anerkannt ist. Nötigenfalls hat der Strafrichter die Flüchtlingseigenschaft vor- frageweise zu prüfen (BGE 112 IV 115 E. 4a). Gemäss Art. 59 AsylG gelten Per- sonen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche die Flüchtlingseigen- schaft erfüllen, gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne des AsylG und der Flüchtlingskonvention. Liegt bereits ein Entscheid eines Verwaltungsgerichts betreffend die Flüchtlingseigenschaft vor, so ist der Strafrichter an den Entscheid gebunden und darf dessen Rechtmässigkeit nicht überprüfen (BGE 129 IV 246 E. 2.1 = Pra 2004 Nr. 71; OFK StGB-JStG,

22. A. 2026, Art. 115 AIG N 20; vgl. zum Ganzen OGer ZH SB210070 vom

18. Juni 2021 E. 5.1). 2.4.3. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschuldigten (Dispositiv-Ziff. 1) und wies sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2, act. 11/9/2). Auf die von ihm gegen die Verfügung vom 30. De- zember 2024 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Ent- scheid vom 5. März 2025 nicht ein (act. 11/9/4). Das hiesige Strafgericht ist, wie ausgeführt, an diesen Entscheid gebunden, weshalb feststeht, dass dem Beschul- digten die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen werden muss und diese im Zeit- punkt seiner Einreise ebenfalls nicht bestand. Der Beschuldigte fällt daher nicht in den Schutzbereich der Flüchtlingskonvention, womit entgegen den Vorbringen der Verteidigung kein Rechtfertigungsgrund für die illegale Einreise gegeben ist.

E. 10 März 2026 zwecks Herkunftsabklärung wahrnehmen (act. 30 S. 7 m.V.a. act. 32). Die Verteidigung verweist ferner auf eine E-Mail des Migrationsamts an die Gemeinde B._____, gemäss welcher der Beschuldigte weiterhin in der Schweiz sei, da die Papierbeschaffung noch nicht möglich sei (act. 30 S. 6 f m.V.a. act. 31). Hinzu komme, dass gegen den Beschuldigten am 12. Mai 2025 eine Eingrenzung verfügt worden sei und er den Bezirk Meilen für die Dauer von zwei Jahren nicht verlassen dürfe (act. 30 S. 7). Einer Verurteilung stehe sodann auch die EU-Rück- führungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) entgegen, weil das Rückführungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei (act. 30 S. 7 f.).

E. 14 Juni 2924 E. 2.2.). Strafbarkeit im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG ist hingegen gegeben, wenn die freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat grundsätzlich möglich ist (BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 4.2.3; BGer 6B_1365/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2; 6B_482/2010 vom

7. Oktober 2010 E. 3.2.3). Das ist der Fall, wenn eine legale Ausreise nicht an äus- seren Umständen scheitert, die ausserhalb der Einflussmöglichkeiten der zur Mit- wirkung verpflichteten, rechtskräftig weggewiesenen Person und der zuständigen Behörden liegen, sondern eine solche nur deshalb nicht zustande kommt, weil die betroffene ausländische Person die Schweiz nicht verlassen will und die rechtmäs- sige Rückkehr in das Heimatland bzw. eine legale Ausreise aus der Schweiz verei- telt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie den Behörden die insoweit mögliche und zumutbare Mithilfe versagt (OGer ZH SB230505 vom 14. Juni 2024 E. 2.3.).

- 12 -

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m.  Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG, sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG. 
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 10.– (entsprechend CHF 550.–), wovon 1 Tagessatz durch Untersu- chungshaft erstanden ist.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 900.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'700.– Honorar amtliche Verteidigung; CHF 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 6'700.– Total.
  6. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens – mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  7. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, ... [Kanzlei], … [Adresse] wird für ihre Be- mühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit total CHF 4'700.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. - 23 - Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ auszubezahlen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft See / Oberland;  das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern;  je gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (ausschliesslich elek-  tronisch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zü-  rich; die Bezirksgerichtskasse Meilen zur Auszahlung gemäss Dispositiv-Zif-  fer 7.
  9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der (ersten) Eröffnung des unbegründeten Urteils an beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Straf- sachen, Postfach 881, 8706 Meilen, mündlich oder schriftlich Berufung an- gemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und - 24 - welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT MEILEN Ersatzrichterin: Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer MLaw A. Nordin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250047-G/U Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw C. Widmer Gerichtsschreiberin MLaw A. Nordin Urteil vom 2. März 2026 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, substituiert durch MLaw X2._____ betreffend Vergehen gegen das AIG (Untersuchungsnr. …)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 28. November 2025 (act. 21) ist diesem Entscheid beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte persönlich in Begleitung des Anwaltssubstituten X2._____ in Vertretung der erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X1._____. Anträge:

1. Der Staatsanwaltschaft See / Oberland (act. 21):

- Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift;

- Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– (entsprechend CHF 1'800.–) unter Anrechnung der bereits erstan- denen Haft;

- Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren;

- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'100.–).

2. Der Verteidigung (act. 30):

1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft in Höhe von CHF 200/Hafttag zzgl. Zins von 5% seit dem 8. Mai 2025 zuzu- sprechen.

3. Die Verfahrenskosten seien inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung ohne Auferlegung einer Rückzahlungspflicht auf die Staatskasse zu neh- men.

- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Anklageschrift vom 28. November 2025 erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nach durchgeführter Untersu- chung gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) Anklage beim hiesigen Ein- zelgericht wegen rechtswidriger Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG sowie wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG. Sie stellte die eingangs erwähnten Anträge (act. 21).

2. Am 2. März 2026 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 3) und das Urteil (act. 33) wurde gleichentags mündlich eröffnet und kurz begründet. Fristgerecht meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. März 2026 Berufung an (act. 35), weshalb den Parteien ein schriftlich begründetes Urteil zuzustellen ist (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO). II. Anklagevorwurf

1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss der Anklageschrift vom 28. November 2025 zusammengefasst Folgendes vor (act. 21): Der Beschul- digte sei am 13. August 2023 von Italien herkommend mit dem Personenzug ohne jegliche Reisedokumente über den Grenzübergang in … in die Schweiz ein- gereist, wo er gleichentags ein Gesuch um Asyl eingereicht habe. Auf dieses sei mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 nicht eingetreten worden. Nach persönli- cher Anhörung habe das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) das Asylgesuch des Beschuldigten mit – mittlerweile rechtskräftigem – Entscheid vom

30. Dezember 2024 infolge fehlender Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. Bei der oben umschriebenen Einreise habe der Beschuldigte, dessen Erfassung bereits durch die italienischen Behörden erfolgt sei, billigend in Kauf genommen, ohne Berechtigung (mangels Reisepasses oder sonstigen gültigen Reisepapiers und Visums) sowie ohne Asylberechtigung in die Schweiz einzureisen, worüber er sich jedoch bewusst hinweggesetzt habe.

- 4 -

2. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, obschon ihm das SEM gestützt auf den negativen Asylentscheid vom 30. Dezember 2024 mit Schreiben vom 7. März 2025 Frist bis am 5. April 2025 angesetzt habe, um die Schweiz zu verlassen, habe der Beschuldigte dieser Aufforderung nicht Folge ge- leistet, sondern sei bis am 2. September 2025 auf Schweizer Staatsgebiet verblie- ben. Dies habe der Beschuldigte im Wissen darum getan, über kein Aufenthalts- recht für die Schweiz zu verfügen wie auch in Kenntnis seiner Ausreisepflicht, über welche er sich jedoch willentlich hinweggesetzt habe. III. Prozessuales

1. Die Verteidigung macht geltend, die am 8. Mai 2025 von der Polizei durch- geführte Einvernahme sei nicht verwertbar, weil der Beschuldigte nicht rechtsge- nügend über die Möglichkeit der Beantragung einer amtlichen Verteidigung be- lehrt worden sei und ihm die vorgeworfenen Straftaten nicht rechtsgenüglich vor- gehalten worden seien (act. 30 S. 1 ff.).

2. Anlässlich der ersten Einvernahme ist die beschuldigte Person darauf hinzu- weisen, welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (Art. 158 Abs. 1 lit. a zTS StPO). Die beschuldigte Person ist in allgemeiner Weise darüber aufzu- klären, welche Delikte ihr zu Last gelegt werden. Dabei sind ihr die äusseren Um- stände der Straftat bzw. der Straftaten vorzuhalten (PK StPO, 4. A. 2023, Art. 158 N 8; SK StPO-GUNHILD, 3. A. 2020, Art. 158 N 20). Der Vorhalt hat so konkret zu sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann (BSK StPO-RUCKSTUHL, 3. A. 2023, Art.158 N 22). Zu Beginn der ersten Einvernahme ist die beschuldigte Person fer- ner über die Möglichkeit zu unterrichten, dass sie eine amtliche Verteidigung be- antragen kann (Art. 158 Abs. 1 lit. c zTS StPO). Die Belehrung muss in einer Weise erfolgen, die für die beschuldigte Person verständlich ist. Insofern stellen das Vorlegen der Gesetzesbestimmungen oder der reine Verweis darauf keine

- 5 - rechtsgenügende Belehrung dar (BSK StPO-RUCKSTUHL, 3. A. 2023, Art.158 N 28).

3. Die erste Einvernahme des Beschuldigten fand am 8. Mai 2025 statt und wurde von der Polizei durchgeführt. Zu Beginn der Einvernahme wurde der Be- schuldigte darüber aufgeklärt, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Wider- handlungen AIG eingeleitet worden sei (act. 3/1 F 1). Nach der Überprüfung, dass der Beschuldigte die Übersetzerin versteht und keine Fragen zum erhaltenen In- formationsblatt für polizeilich Festgenommene bestehen (act. 3/1 F/A 2 f.), erläu- terte die Polizei dem Beschuldigten, ihm werde vorgeworfen, am 13. August 2023 von Italien herkommend bei … in die Schweiz eingereist zu sein, ohne hierbei über die erforderlichen Reisedokumente verfügt zu haben. Weiter solle er (sich) trotz des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids des SEM vom 6. März 2025 und der damit verbundenen Frist zur Ausreise bis zum 5. April 2025 weiterhin rechtswidrig (…) in der Schweiz aufgehalten haben (act. 3/1 F 4). Damit wurden dem Beschuldigten die äusseren Umstände der Straftaten, die ihm zu Last gelegt wurden, vorgehalten, womit keine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO vor- liegt. Hinsichtlich der Belehrung über die Möglichkeit, eine amtliche Verteidigung zu be- antragen, wurde dem Beschuldigten zu Beginn der Einvernahme nicht lediglich die einschlägige Gesetzesbestimmung vorgelegt oder darauf verwiesen, sondern ihm wurde erläutert, dass er berechtigt sei, jederzeit auf eigenes Kostenrisiko eine Ver- teidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantra- gen (act. 3/1 F 1). Der Beschuldigte bestätigte, dies verstanden zu haben (act. 3/1 A 1). Der Hinweis auf die Kostenfolgen ist nicht zu beanstanden (vgl. SK StPO- GUNHILD, 3. A. 2020, Art. 158 N 26; PK StPO, 4. A. 2023, Art. 158 N 13) und ent- spricht der Zürcher Praxis. Die von der Polizei vorgenommene Rechtsbelehrung ist folglich als rechtsgenügend zu qualifizieren.

- 6 -

4. Die Einvernahme vom 8. März 2025 ist verwertbar und auf die anlässlich der Einvernahme gemachten Aussagen ist abzustellen. IV. Vorwurf der rechtswidrigen Einreise

1. Sachverhalt 1.1. Hinsichtlich dem Anklagevorwurf ist – zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen – auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. vorangehend E. II.1.) zu verwei- sen. 1.2. Anlässlich der Einvernahme vom 8. Mai 2025 gestand der Beschuldigte den ihm in der Anklageschrift (act. 21 S. 2 f.) vorgeworfenen Sachverhalt ein (act. 3/1 F/A 19). 1.3. Selbst wenn die Einvernahme vom 8. Mai 2025 unverwertbar wäre, aner- kannte die Verteidigung wiederholt, dass sich der Anklagesachverhalt ereignet hat (act. 10 Rz. 6; act. 30 S. 4), weshalb der Sachverhalt ohnehin als erstellt gilt.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschuldig- ten in rechtlicher Hinsicht als rechtswidrige Einreise. Anlässlich der Einvernahme vom 8. Mai 2025 erklärt sich der Beschuldigte des Vorwurfs schuldig (act. 3/1 F/A 19). Anlässlich der Hauptverhandlung brachte sodann die Verteidigung des Beschuldig- ten vor, der Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG sei in objektiver Hinsicht erfüllt, in subjektiver Hinsicht jedoch nicht. Der Beschuldigte habe weder über die Einrei- semodalitäten Bescheid gewusst, noch habe er in irgendeiner Art und Weise dage- gen verstossen wollen (m.V.a. act. 3 F/A 8 f.). Das Asylgesuch des Beschuldigten sei vom SEM abgewiesen worden, jedoch habe das Bundesverwaltungsgericht ei- nen Nichteintretensentscheid gefällt, weil die Rechtsvertreterin eine Frist verpasst habe, was zeige, dass weder die Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht noch das Asylgesuch aussichtslos gewesen seien und der Beschuldigte sich daher

- 7 - zu Recht berechtigt gesehen habe, ein Asylgesuch zu stellen. Zudem stehe Art. 31 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (nachfolgend: FK) einer Verurteilung entgegen (act. 30 S. 4 ff.; vgl. auch die entsprechenden Vorbringen zu Art. 31 FK im Vorverfahren act. 10 Rz. 6 ff.). 2.2. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des objektiven Tatbestands trifft zu und wird – wie soeben dargelegt – auch nicht beanstandet. 2.3.1. Der subjektive Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 AIG setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_986/2022 vom 24. November 2022 E. 6.1.2.). Beim Eventualvorsatz hält der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich und nimmt diese billigend in Kauf (Art. 12 Abs. 2 StGB; BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 12 N 48 ff.). 2.3.2. Am 13. August 2023 war der Beschuldigte weder im Besitz eines Passes noch eines Visums (vgl. vorangehend E. IV.1.). Anlässlich der Einvernahme vom

8. Mai 2025 führte er aus, er wisse nicht, wie die Einreisebestimmungen für einen Staatsangehörigen von Sierra Leonie in die Schweiz lauten (act. 3/1 F/A 8). Über die Einreisebestimmungen habe er sich nicht informiert. Er sei einfach von einem Land zu einem anderen gereist (act. 3/1 F/A 9). Indem der Beschuldigte in die Schweiz einreiste, ohne über einen Pass und ein Visum zu verfügen, nahm er eine rechtswidrige Einreise billigend in Kauf. Folglich ist der subjektive Tatbestand ent- gegen dem Vorbringen der Verteidigung erfüllt (zum gestellten Asylgesuch vgl. so- gleich nachfolgend E. IV.2.4.). 2.4.1. Die Verteidigung bringt weiter vor, einer Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise stehe Art. 31 Ziff. 1 FK entgegen. Die Anrufung von Art. 31 Ziff. 1 FK sei nicht bloss anerkannten Flüchtlingen vorbehalten, sondern Asylsuchende könnten sich generell auf den Artikel berufen, andernfalls das Recht, Asyl zu beantragen, verletzt werde (act. 30 S. 4 ff.). 2.4.2. Gemäss Art. 31 Ziff. 1 FK dürfen Flüchtlinge nicht wegen rechtswidriger Einreise bestraft werden, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und sie un- mittelbar aus einem Gebiet kommen, wo ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht war,

- 8 - sofern sie sich unverzüglich den Behörden stellen und triftige Gründe für ihre ille- gale Einreise darlegen. Flüchtling ist nicht nur, wer von den Asylbehörden als sol- cher anerkannt ist. Nötigenfalls hat der Strafrichter die Flüchtlingseigenschaft vor- frageweise zu prüfen (BGE 112 IV 115 E. 4a). Gemäss Art. 59 AsylG gelten Per- sonen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche die Flüchtlingseigen- schaft erfüllen, gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne des AsylG und der Flüchtlingskonvention. Liegt bereits ein Entscheid eines Verwaltungsgerichts betreffend die Flüchtlingseigenschaft vor, so ist der Strafrichter an den Entscheid gebunden und darf dessen Rechtmässigkeit nicht überprüfen (BGE 129 IV 246 E. 2.1 = Pra 2004 Nr. 71; OFK StGB-JStG,

22. A. 2026, Art. 115 AIG N 20; vgl. zum Ganzen OGer ZH SB210070 vom

18. Juni 2021 E. 5.1). 2.4.3. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschuldigten (Dispositiv-Ziff. 1) und wies sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2, act. 11/9/2). Auf die von ihm gegen die Verfügung vom 30. De- zember 2024 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Ent- scheid vom 5. März 2025 nicht ein (act. 11/9/4). Das hiesige Strafgericht ist, wie ausgeführt, an diesen Entscheid gebunden, weshalb feststeht, dass dem Beschul- digten die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen werden muss und diese im Zeit- punkt seiner Einreise ebenfalls nicht bestand. Der Beschuldigte fällt daher nicht in den Schutzbereich der Flüchtlingskonvention, womit entgegen den Vorbringen der Verteidigung kein Rechtfertigungsgrund für die illegale Einreise gegeben ist. 2.5. Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 2.6. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen und das erstellte Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt, ist der Beschuldigte insoweit anklagegemäss schuldig zu sprechen.

- 9 - V. Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts

1. Sachverhalt 1.1. Hinsichtlich dem Anklagevorwurf ist – zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen – auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. vorangehend E. II.2.) zu verwei- sen. 1.2. Der Beschuldigte ist mit Blick auf den zweiten Anklagesachverhalt betreffend den rechtswidrigen Aufenthalt geständig (act. 3/1 F/A 19). 1.3. Sollte nicht auf die Aussage vom 8. Mai 2025 abgestellt werden können, so gilt der Sachverhalt gestützt auf die Migrationsakten als erstellt: Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschuldigten mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 ab (act. 11/9/2). Auf die vom Beschuldigten erhobene Beschwerde trat das Bundes- verwaltungsgericht mit Entscheid vom 5. März 2025 nicht ein. Mit Schreiben vom

7. März 2025 setzte das SEM dem Beschuldigten Frist an, die Schweiz bis am

5. April 2025 zu verlassen (act. 11/9/5). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom

3. April 2025 bestätigte der Beschuldigte, ihm sei bewusst, dass er die Schweiz bis am 5. April 2025 verlassen müsse (act. 11/9/6). Unbestrittenermassen hielt sich der Beschuldigte nach dem 5. April 2025 weiterhin in der Schweiz auf. Der angeklagte Sachverhalt ist folglich erstellt. 1.4.1. Die Verteidigung macht geltend, auf die Aussagen des Beschuldigten gegen- über den Migrationsbehörden, insbesondere auf seine Aussagen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Erlass von ausländerrechtlichen Zwangs- massnahmen, könne nicht abgestellt werden. Im Verwaltungsverfahren bestehe eine umfassende Mitwirkungspflicht (m.V.a. Art. 90 AIG), auf welche der Beschul- digte u.a. anlässlich des Ausreisegesprächs hingewiesen wurde, während beschul- digten Personen im Strafverfahren ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zukomme (m.V.a. Art. 113 Abs. 1 StPO [act. 30 S. 3 f.). 1.4.2. Zur Erstellung des Sachverhalts wird auf die Entscheide des SEMs sowie des Bundesverwaltungsgerichts und den Bericht über das Ausreisegespräch abge- stellt und nicht auf die Aussagen des Beschuldigten betreffend den Erlass von aus-

- 10 - länderrechtlichen Zwangsmassnahmen oder die (soweit nachvollziehbar) weiteren von der Verteidigung genannten Aktenstücke (vgl. act. 30 S. 3, 4). Die von der Ver- teidigung vorgebrachte Kritik verfängt daher nicht, wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass der Beschuldigte anlässlich des Ausreisegesprächs auf seine Mitwirkungspflicht bei der Reisepapierbeschaffung aufmerksam gemacht wurde (act. 11/9/6).

2. Rechtliche Würdigung 2.1. In rechtlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, sich des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig ge- macht zu haben. Die Verteidigung des Beschuldigten bringt dagegen vor, der Be- schuldigte sei nicht im Besitz eines Reisepasses und verfüge deshalb nicht über die zwingend erforderliche Tatmacht um einem weiteren Verbleib in der Schweiz mittels Ausreise entgegenzuwirken (act. 30 S. 6). Aufgrund seiner finanziellen Si- tuation, er lebe von der Nothilfe, könne er keinen Pass beschaffen, da er dafür zum Konsulat von Sierra Leone nach Genf reisen müsse (act. 30 S. 6). Ferner könne dem Beschuldigten auch keine fehlende Mitwirkung vorgeworfen werden. Er ar- beite mit den Behörden zusammen und werde insbesondere den Termin am

10. März 2026 zwecks Herkunftsabklärung wahrnehmen (act. 30 S. 7 m.V.a. act. 32). Die Verteidigung verweist ferner auf eine E-Mail des Migrationsamts an die Gemeinde B._____, gemäss welcher der Beschuldigte weiterhin in der Schweiz sei, da die Papierbeschaffung noch nicht möglich sei (act. 30 S. 6 f m.V.a. act. 31). Hinzu komme, dass gegen den Beschuldigten am 12. Mai 2025 eine Eingrenzung verfügt worden sei und er den Bezirk Meilen für die Dauer von zwei Jahren nicht verlassen dürfe (act. 30 S. 7). Einer Verurteilung stehe sodann auch die EU-Rück- führungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) entgegen, weil das Rückführungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei (act. 30 S. 7 f.). 2.2.1. Ein rechtswidriger Aufenthalt liegt vor, wenn eine Person sich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts in der Schweiz aufhält (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG). Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der Pflicht zur Be- willigung des Aufenthalts nach Art. 10 ff. AIG. In der Schweiz verweilt daher recht- mässig, wer entweder durch gesetzliche Vorschrift oder durch eine individuelle Be-

- 11 - willigung aufenthaltsberechtigt ist. Mit dem definitiven Wegweisungsentscheid und dem Ablauf der Ausreisefrist besteht keine Aufenthaltsberechtigung mehr (BGer 6B_375/2019 vom 12. Juni 2019 E. 1.1.; 6B_482/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 3.2.1.). Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG gelangt nicht zur Anwendung, wenn es der betroffenen ausländischen Person objektiv unmöglich ist, legal aus der Schweiz auszureisen bzw. rechtmässig in das Heimatland zurückzukehren. Von einer solchen objektiven Unmöglichkeit im Sinne des Schuldprinzips ist gemäss der Rechtsprechung aus- zugehen, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung triftige Gründe sprechen oder praktisch feststeht, dass sich die Ausreise kaum realisieren lassen wird. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Ausreise trotz Mitwirkung bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen er- scheint. Zu denken ist etwa an eine längerdauernde Transportunfähigkeit aus ge- sundheitlichen Gründen bzw. an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkenn- bare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsan- gehörige zurückzunehmen bzw. ihnen Ausweispapiere auszustellen (BGer 6B_1471/2021 vom 9. März 2023 E. 2.3.1, 2.3.2; 6B_1081/2017 vom 21. Dezem- ber 2017 E. 2.2; 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 5.3.1; BGer 6B_372/2016 vom

22. März 2017 E. 2; OGer ZH SB250137 vom 28. Mai 2025 E. 3.3; SB230505 vom

14. Juni 2924 E. 2.2.). Strafbarkeit im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG ist hingegen gegeben, wenn die freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat grundsätzlich möglich ist (BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 4.2.3; BGer 6B_1365/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2; 6B_482/2010 vom

7. Oktober 2010 E. 3.2.3). Das ist der Fall, wenn eine legale Ausreise nicht an äus- seren Umständen scheitert, die ausserhalb der Einflussmöglichkeiten der zur Mit- wirkung verpflichteten, rechtskräftig weggewiesenen Person und der zuständigen Behörden liegen, sondern eine solche nur deshalb nicht zustande kommt, weil die betroffene ausländische Person die Schweiz nicht verlassen will und die rechtmäs- sige Rückkehr in das Heimatland bzw. eine legale Ausreise aus der Schweiz verei- telt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie den Behörden die insoweit mögliche und zumutbare Mithilfe versagt (OGer ZH SB230505 vom 14. Juni 2024 E. 2.3.).

- 12 - 2.2.2. Indem sich der Beschuldigte nach Ablauf und in Kenntnis der ihm angesetz- ten Ausreisefrist weiterhin in der Schweiz aufhielt, ist sowohl der objektiven als auch der subjektiven Straftatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine legale Ausreise des Beschuldigten – wie von der Vertei- digung vorgebracht – unmöglich war. 2.2.3. Mit Blick auf die Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht bringt der Beschuldigte einzig vor, er werde den anberaumten Termin zwecks Identitäts- und Herkunftsab- klärung wahrnehmen (act. 30 S. 6 f.). Dass sich der Beschuldigte um die Beschaf- fung von Reisedokumenten bemüht bzw. Anstrengungen zur definitiven Ausreise unternommen hat, ist zu verneinen. Stattdessen beschränkte er sich darauf, abzu- warten, was die nächsten Schritte seitens der Behörden sind. So führte der Be- schuldigte anlässlich des Ausreisegesprächs vom 3. April 2025 aus, dass er nicht gewillt sei, die Schweiz freiwillig zu verlassen und bezüglich der Reisepapierbe- schaffung weder Schritte unternommen, noch solche in die Wege geleitet habe (act. 11/9/6 S. 1). Der Beschuldigte ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekom- men. Objektive Umstände, die eine Rückreise unmöglich machen würden, liegen keine vor. Weder die dem Beschuldigten auferlegte Eingrenzung (act. 11/9/8), noch seine finanzielle Situation sind als solche zu qualifizieren. Insbesondere (fehlende) finan- zielle Mittel stellen keine objektive Unmöglichkeit im Sinne des Schuldprinzips dar (vgl. OGer ZG S2 2025 4 vom 29. September 2025 E. 5.2). Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahme in Aussicht stellte, das Verfahren betreffend den rechtswidrigen Aufenthalt einzustellen (vgl. act. 12 F 68), vermag an der eben dargelegten Rechtslage und rechtlichen Würdi- gung nichts zu ändern. 2.2.4. Die Rückreise des Beschuldigten nach Sierra Leone ist grundsätzlich mög- lich, weshalb Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG anwendbar ist. 2.3.1. Zu prüfen bleibt, ob – wie vom Beschuldigten vorgebracht (act. 30 S. 7 f.) – die Rückführungsrichtlinie einer Verurteilung entgegensteht.

- 13 - 2.3.2. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass eine Rückführungs- richtlinien konforme Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG verlangt, dass auf die Verhängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe verzichtet wird, wenn gegen den Betroffenen mit illegalem Aufenthalt ein Wegweisungsentscheid erging und die erforderlichen Entfernungsmassnahmen noch nicht ergriffen wurden. Die Ver- hängung einer Geldstrafe ist demgegenüber mit der Rückführungsrichtlinie verein- bar, vorausgesetzt sie erschwert das Verfahren der Entfernung nicht. Eine solche Sanktion kann unabhängig von den für die Umsetzung der Wegweisung erforderli- chen Massnahmen ausgesprochen werden (BGE 145 IV 197 E. 1.4.3.;143 IV 249 E. 1.9; BGer 6B_529/2024 vom 28. März 2025 E. 1.3.1). 2.3.3. Im vorliegenden Fall kommt die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht in Frage und wird von der Staatsanwaltschaft sodann auch nicht beantragt. Ob eine Geldstrafe verhängt werden kann, weil diese möglicherweise später einmal in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden könnte, wird im Strafpunkt zu prüfen sein (vgl. nachfolgend E. VI.5.). Wie vom Obergericht des Kantons Zürich festge- halten, hat weder ein Nichteintretensentscheid noch eine Verfahrenseinstellung oder ein Freispruch zu ergehen, bloss weil unter Berücksichtigung der EU-Rück- führungsrichtlinie eine Bestrafung allenfalls nicht möglich ist (vgl. OGer ZH SB240458 vom 8. Juli 2025 E. 2 m.V.a. BGE 139 IV 220 E. 3.4). Die EU-Rückfüh- rungsrichtlinie steht einem Schuldspruch nicht entgegen. 2.4. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen und das erstellte Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt, ist der Beschuldigte in- soweit anklagegemäss schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung 1. 1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1 je m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Ge-

- 14 - samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f. je mit Hinweisen). Darauf ist vorab zu ver- weisen. 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den je- weiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. BGer 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 3.1; BGE 137 IV 57; 127 IV 101 E. 2b je m.w.H.). 1.3. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkre- ten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BGer 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1; 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2). Bei mehre- ren Delikten mit gleicher Strafandrohung besteht ein gewisses Ermessen, von welchem Delikt auszugehen ist. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, vom kon- kret schwersten Delikt auszugehen oder, bei ähnlicher Schwere aller Delikte, vom chronologisch ersten Delikt. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch das Verhältnis der Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der ver- letzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbetrag des einzelnen Delikts geringer zu ver- anschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusam- menhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2).

- 15 - 1.4. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist sodann nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperations- prinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann somit nur auf eine Ge- samtgeldstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normver- stoss eine Geldstrafe ausfällen würde (konkrete Methode; vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 249 E. 3.4.2). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGer 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2 m.w.H.). 1.5. Der Beschuldigte hat sich, wie vorstehend ausgeführt, der Straftatbestände der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs.1 lit. a AIG sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig ge- macht. Der Strafrahmen beider Delikte ist gleich und reicht von einer Geldstrafe von drei Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Für die Bestimmung der Einsatzstrafe ist vom Delikt des rechtswidrigen Auf- enthalts auszugehen. 1.6. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Es ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu un- terscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Hinsichtlich der objektiven Tatkompo- nente ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente sind insbeson- dere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Ent-

- 16 - scheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Massgebend ist der gesamte Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (MATHYS, Zur Technik der Straf- zumessung, in: SJZ 100 [2004], S. 175 ff.; BGE 117 IV 112 E. 1). Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist daher der Grad der Fahrlässigkeit zu beurteilen. Für das Mass der Pflichtwidrigkeit ist zentral, wie stark gegen eine Vorschrift verstos- sen wurde. Gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten wiegt schwerer als blosse Unachtsamkeit (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB, 4. A., 2019, StGB 47 Rz 118). Zur Täterkomponente zählen das Vorleben (insbeson- dere auch Vorstrafen), die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit. 2. 2.1. Die Einsatzstrafe ist für den rechtswidrigen Aufenthalt innerhalb des Straf- rahmens von einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festzu- setzen (Art. 115 Abs. 1 AIG). 2.2. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der rechtswidrige Aufenthalt von April bis September 2025 – somit rund fünf Mo- nate – andauerte. Während dieser Zeitdauer lebte der Beschuldigte auf Kosten der öffentlichen Hand. Die objektive Tatschwere ist als «leicht» zu qualifizieren und eine hypothetische Einsatzstrafe von 35 Tagessätzen ist festzusetzen, was im untersten Bereich des Strafrahmens liegt. 2.3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wusste, dass er die Schweiz zu verlassen hatte und die Tat somit vorsätzlich be- ging. Deshalb erscheint eine Erhöhung auf 40 Tagessätze angezeigt. 2.4. In Bezug auf die Täterkomponenten ist folgendes festzuhalten: Der Be- schuldigte ist nicht vorbestraft (act. 16/3). Weitere unter dem Aspekt des Vorle- bens zu beachtende Aspekte ergeben sich aus den Akten nicht. Zum Nachtatver- halten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme bei der Polizei am 8. Mai 2025 geständig war (act. 3/1 F/A 19). Er zeigte während des Verfahrens keine Einsicht oder Reue. Auch dies ist bei der Strafzumessung neu- tral zu werten (BGer 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021, E. 2.3.6). Es beste-

- 17 - hen keine Anzeichen dafür, dass eine Verurteilung besonders einschneidend auf das Leben des Beschuldigten wirken würde. Insgesamt fällt die Täterkomponente aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten somit neutral ins Ge- wicht. Die Strafe ist unter diesem Gesichtspunkt weder zu reduzieren, noch zu er- höhen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich nebst des rechtswidrigen Aufenthalts auch der rechtswidrigen Einreise schuldig gemacht. Die Einsatzstrafe für diesen Tatbe- stand ist ebenfalls innerhalb des Strafrahmens mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festzusetzen (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG). 3.2. Zur objektiven Tatkomponente lässt sich ausführen, dass der Beschuldigte am Tag der rechtswidrigen Einreise ein Asylgesuch stellte. Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens ist zu berücksichtigen, dass er keine aufwendigen Vor- kehrungen traf, die auf eine grössere kriminelle Energie schliessen lassen. So reiste er nicht mit gefälschten Reisedokumenten, sondern ohne Reisedokumente ein. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht. In subjektiver Hinsicht ist auszu- führen, dass der Beschuldigte aufgrund einer subjektiv empfunden Gefahr in die Schweiz einreiste. Dies rechtfertigt die Tat nicht, macht sie aber nachvollziehbar. Hinsichtlich der Täterkomponente ist auszuführen, dass der Beschuldigte gestän- dig war (act. 3/1 F/A 19), was sich strafmildernd auswirkt. 3.3. Insgesamt erscheint eine Einsatzstrafe für die rechtswidrige Einreise von 20 Tagessätzen als Tat und Schuld angemessen. 3.4. Nachdem beide Einsatzstrafen festgesetzt sind, steht fest, dass der Be- schuldigte ausschliesslich mit Geldstrafe zu bestrafen ist. Die Strafen sind gleich- artig, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden und auszusprechen ist. Die Einsatzstrafe für den rechtswidrigen Aufenthalt ist entsprechend um 15 Tagessätze zu erhöhen und es ist eine Gesamtstrafe von insgesamt 55 Tagessätze für beide Delikte festzuset- zen.

- 18 - 4. 4.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–, wobei sich die Höhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils bestimmt, namentlich nach sei- nem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausnahmsweise kann das Gericht den Tagessatz bis auf Fr. 10.– senken, wenn die persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten(Art. 34 Abs. 2 StGB). 4.2. Der in Sierra Leone geborene Beschuldigte ist derzeit nicht arbeitstätig, hat kein Vermögen und erhält Nothilfe (Prot. S. 13). Aufgrund dieser finanziellen Ver- hältnisse des Täters erscheint eine Tagessatzhöhe von CHF 10.– als angemes- sen.

5. In seinem Entscheid 6B_529/2024 bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, dass die Verhängung einer Geldstrafe mit der EU-Rückfüh- rungsrichtlinie vereinbar sei, vorausgesetzt sie erschwere das Verfahren der Ent- fernung nicht. Eine solche Sanktion könne unabhängig von den für die Umset- zung der Wegweisung erforderlichen Massnahmen ausgesprochen werden (BGer 6B_529/2024 vom 28. März 2025 E. 1.3.1. m.w.H.). Das Bundesgericht erwog so- dann dass eine Geldstrafe zwar unter Umständen in eine Freiheitsstrafe umge- wandelt werden könne, diese im Urteilszeitpunkt abstrakte Möglichkeit jedoch keine richtlinienwidrige Erschwerung des Rückführungsverfahrens darstelle. Dies gelte selbst bei Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen oder auch bei solchen, die Nothilfe beziehen. Ein Betroffener, dessen Geldstrafe tatsächlich später in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werde, könne sich gegen den entsprechenden Entscheid in jenem Verfahren zur Wehr setzen und in diesem Rahmen die Konformität der Ersatzfreiheitsstrafe mit der EU-Rückführungsrichtli- nie überprüfen lassen (BGer 6B_529/2024 vom 28. März 2025 E. 1.3.1. m.w.H.). Der Ausfällung einer Geldstrafe steht somit nichts mehr im Wege. 6. 6.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem

- 19 - oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe oder 4 Stunden ge- meinnütziger Arbeit. 6.2. Der Beschuldigte befand sich vom 8. Mai 2025 bis 9. Mai 2025 in Haft (act. 4/1 i.V.m. 4/6 und 4/8).Von der auferlegten Geldstrafe gilt somit ein Tages- satz als durch Haft geleistet.

7. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 10.–, entsprechend CHF 550.–, wovon 1 Tagessatz durch Untersuchungs- haft erstanden ist, zu bestrafen. VII. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hat der Beschuldigte keine Vorstrafen, so wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein Vollzug der Strafe für die künftige Bewährung nicht notwendig ist. Der Strafaufschub darf in diesem Fall nur verwei- gert werden, wenn dem Beschuldigten eine klar ungünstige Legalprognose aus- gestellt werden muss (vgl. TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 4. A., 2021, StGB 42 N 8).

2. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (act. 16/3). Eine ungünstige Prognose hinsichtlich der Bewährungsaussichten des Beschuldigten ist zum jetzigen Zeit- punkt nicht ersichtlich. Der Vollzug der Geldstrafe ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzli- chen gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1

- 20 - StPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG sowie unter Berücksichtigung der weder besonders geringen noch hohen Bedeutung und Kom- plexität des Falls sowie in Anbetracht des Zeitaufwands des Gerichts (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) auf CHF 900.– festzusetzen. Zu berücksichtigen sind fer- ner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von CHF 1’100.– gemäss Kosten- blatt der Staatsanwaltschaft (act. 17).

2. Von den Verfahrenskosten auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung. Im Vorverfahren richtet sich die Gebühr der amtlichen Verteidigung nach dem Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stundenansatz der unentgeltlichen oder amtlichen Verteidigung beträgt in der Regel CHF 220.– (§ 16 Abs. 1 Anw- GebV i.V.m. § 3 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses vor den Einzel- gerichten beträgt die Grundgebühr in der Regel CHF 600.– bis CHF 8'000.–, ein- schliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhand- lung (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV).

3. Aus der eingereichten Honorarnote geht hervor, dass für das Vorverfahren (im Zeitraum vom 12. Juni 2025 bis 4. September 2025) ein Entschädigungsauf- wand von CHF 3'006.65 angefallen ist, was für den vorliegenden Fall sehr hoch ist. Für das gerichtliche Verfahren (im Zeitraum vom 8. Dezember 2025 bis 2. Mai

2025) erscheint eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'693.35 zzgl. 8,1% MwSt. als angemessen, dies unter der Berücksichtigung der Tatsachen, dass es sich vorliegend um keinen sehr aufwändigen bzw. komplexen Fall handelt und die Verteidigung bereits im Vorverfahren eine ausführliche Stellungnahme einreichte (act. 10). Der geltend gemachte Aufwand für das Plädoyer sowie die Vorbereitung für die Hauptverhandlung sind entsprechend zu kürzen. Damit resultiert eine Ent- schädigung für die amtliche Verteidigerin von insgesamt CHF 4'700.– (inkl. Ausla- gen und 8,1% MwSt.).

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch auf seine Rücker- stattungspflicht hinzuweisen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 21 -

5. Für die vom Beschuldigen geltend gemachte Genugtuung bleibt schliesslich angesichts des Prozessausgangs kein Raum. Entsprechend erübrigen sich weitere Erörterungen dazu.

- 22 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m.  Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG, sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 10.– (entsprechend CHF 550.–), wovon 1 Tagessatz durch Untersu- chungshaft erstanden ist.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 900.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'700.– Honorar amtliche Verteidigung; CHF 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 6'700.– Total.

6. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens – mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

7. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, ... [Kanzlei], … [Adresse] wird für ihre Be- mühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit total CHF 4'700.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 23 - Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ auszubezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft See / Oberland;  das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern;  je gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (ausschliesslich elek-  tronisch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zü-  rich; die Bezirksgerichtskasse Meilen zur Auszahlung gemäss Dispositiv-Zif-  fer 7.

9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der (ersten) Eröffnung des unbegründeten Urteils an beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Straf- sachen, Postfach 881, 8706 Meilen, mündlich oder schriftlich Berufung an- gemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und

- 24 - welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT MEILEN Ersatzrichterin: Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer MLaw A. Nordin