Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten unter anderem wiederholte Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin vor. So habe der Beschuldigte die Privatklägerin ab circa dem Jahr 2021 bis zum 17. November 2024 in der gemeinsamen Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____, immer wieder mit der Hand und der Faust am Oberkörper und Gesäss geschlagen; zudem habe er sie mit dem Gurt beim unteren Rücken am Gesäss geschlagen. Des Weiteren habe er sie während der Beziehung immer wieder mit seinen Füssen getreten. Dadurch habe die Privatklägerin Häma- tome erlitten und an mehreren Tagen Schmerzen gehabt. Unter anderem sei sie vom Beschuldigten wie folgt geschlagen worden: An einem nicht näher bestimm- baren Datum, um circa 4:00 Uhr, habe er sie im gemeinsamen Schlafzimmer mit der offenen Hand auf die linke Wange, auf den Unterarm und auf der Seite des Rückens geschlagen. Am 17. November 2024 habe er ihr mit seinem Mobiltelefon Schmerzen zugefügt, indem er dieses aus circa zwei Metern Distanz auf ihr Gesäss geworfen habe. Durch das Verhalten des Beschuldigten habe die Privatklägerin
- 12 - immer wieder Schmerzen und teilweise auch Hämatome erlitten, was der Beschul- digte gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe (act. 13 S. 2).
E. 1.1 Die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11) setzt bei einem materiellen Entscheid über die Anklage ei- nen Gebührenrahmen von CHF 150.– bis CHF 12'000.– fest (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). In Ausnahmefällen kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 14 Abs. 2 GebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Ge-
- 35 - bühren bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG).
E. 1.2 Vorliegend müssen alle diese Kriterien (Bedeutung und Schwierigkeit des Fal- les; Zeitaufwand des Gerichts) als im unteren Bereich taxiert werden. Es handelte sich um einen für das Einzelgericht üblichen Fall mit einer überschaubaren Anzahl an Dokumenten und Beweismitteln sowie einem Beschuldigten und einer Privatklä- gerin. Der Anklagevorwurf 3 scheiterte bereits an den prozessualen Hürden. Im Üb- rigen liess sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen, weshalb eine rechtliche Würdigung nicht vorgenommen werden musste. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Entscheidgebühr von CHF 3'600.– als angemessen.
2. Kosten der Untersuchung Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf CHF 2'416.20 (act. 12/5; Gebühr für das Vorverfahren und Auslagen). Diese Kosten sind ausgewiesen und nicht zu beanstanden.
3. Kostenauflage
E. 2 Aussagen der Privatklägerin
E. 2.1 Die Privatklägerin gab am 2. Dezember 2024 bei der Kantonspolizei zu Pro- tokoll, der Beschuldigte habe am morgen desselben Tages um 7.22 Uhr drei Posts hochgeladen. In einem stehe: "Es ist immer noch zu früh", im zweiten: "Mit Geld von anderen, Liebe und Urlaub etc. machen", und im dritten: "Iss du brauchst Ener- gie…". Gleichentags um 7.28 Uhr habe der Beschuldigte gepostet: "Sie (B._____) sagte zu mir es ist besser mit hundert Jungs zu schlafen, als auf die Keuschheit zu sein, wie das die Eltern wollen". Ebenfalls gleichentags um 9.10 Uhr habe der Be- schuldigte vier weitere Posts verfasst. Er habe geschrieben: "Wenn du die anderen verarschst, geht es mich nichts mehr an, wie es diesem Menschen geht", "Die Ab- machung ist bis zu deinem Geburtstag", "Besser den Hund zu füttern, anstatt einen
- 27 - Menschen, der keine Gefühle hat" und "Es kann doch nicht sein, dass du dich im- mer für jemanden entscheidest und das Leben von anderen Jungs ruinierst". Zu- dem habe der Beschuldigte einen Onkel gefragt: "Weisst du, wo B._____ in der Nacht ist?" (act. 4/1 S. 2 f.). Die Privatklägerin gab sinngemäss an, sie sei auf die obigen Posts aufmerksam geworden, weil ihr Familienmitglieder (unter anderem ihr Onkel) am 2. Dezember 2024 Screenshots eines Instagram-Profils geschickt und sie gefragt hätten, was das sei. Der Beschuldigte habe ihrem Onkel auch geschrie- ben, sie halte sich an der R._____ [Ausgehmeile] auf. Schliesslich habe sie her- ausgefunden, dass der Beschuldigte ein Instagram-Profil mit Bildern und Posts von ihr erstellt habe; zudem habe er all ihren Freunden und Verwandten Kontaktanfra- gen gesendet. Das sei doch nicht normal (act. 4/1 S. 2).
E. 2.2 Am 19. März 2025 gab die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft zu Pro- tokoll, der Beschuldigte habe einen Account auf Instagram eröffnet und alle Be- kannten, die sie kenne, und die Familie eingeladen. Er habe auch ihrem Onkel ge- schrieben. Er habe auf den Bildern geschrieben, dass sie nur noch bis zu ihrem Geburtstag Zeit habe, um sich anders zu entscheiden. Er habe auch mit der … Telefonnummer [aus I._____] ihrer Tante geschrieben und immer wieder Fotos ver- öffentlicht und Sachen geschrieben, die gar nicht stimmten. Er habe auch geschrie- ben, dass sie eine Hure sei (act. 4/2 S. 4). Ihr Onkel habe sie gefragt, wer ihre Fotos veröffentliche. Der Beschuldigte habe über seinen Instagram-Account ihren Onkel gefragt, ob er wisse, wo seine Nichte sei. Die Bilder der Kantonspolizei Zürich [act. 2/3] zeigten den Account des Beschuldigten. Er habe die Fotos auf Instagram geladen. Nur er habe die Fotos. Niemand kenne ihre Familie, Onkel und Tante. Die Bilder seien vom Computer, was der Pfeil auf Foto 6 zeige (act. 4/2 S. 8). Der Ac- count "P._____" sei öffentlich. Der Beschuldigte sei auch auf den Bildern. Alle, die Verwandten, Bekannten und das ganze Dorf der Privatklägerin sähen die Bilder. Sie würden jetzt schlecht über sie reden und sagen, dass sie eine Hure sei. Sie wollten keinen Kontakt zu ihr. Sie sei wie eine Schande für ihre Familie. Sie habe tagelang geweint. Auf Foto 2 habe er geschrieben, sie habe immer noch Zeit, an- ders zu entscheiden. Sie habe daraufhin Angst gehabt und gezittert. Auf dem Foto 3 habe er geschrieben, sie gehe mit dem Geld von anderen Menschen in die Ferien und mache Partys. Die Privatklägerin sei darüber traurig gewesen. Auf
- 28 - Foto 4 habe er geschrieben, sie solle mehr essen, sie brauche Energie. Das letzte habe sie nicht genau verstanden. Es stehe dort: "weil viele sie anficken würden", oder so ähnlich. Er habe es nicht richtig geschrieben, deshalb könne sie es nicht richtig lesen. Sie sei durch diesen Post innerlich verletzt worden. Sie habe Angst gehabt (act. 4/2 S. 9 f.). Auf dem Foto 5 habe er geschrieben, sie habe ihm gesagt, es sei besser, bei den Männern zu schlafen, anstatt ihre Ehre zu bewahren. Die Privatklägerin ergänzte, dass er selbst auf dem Foto hinten sei. Sie sei innerlich verletzt gewesen und habe sich geschämt. Auf Foto 6 habe er geschrieben, wenn sie jeden "anficke", dann sei es für sie egal, ob die anderen glücklich seien oder nicht. Auch hier sei sie innerlich verletzt worden und habe sich geschämt. Es habe sie psychisch mitgenommen und tue es immer noch. Auf dem Foto 7 habe er ge- schrieben, die Abmachung sei bis zu ihrem Geburtstag gültig und sie könne sich bis dann anders entscheiden. Auch dies sei ihr peinlich gewesen und sie habe sich geschämt. Auf dem Foto 8 stehe: "Besser einen Hund zu füttern, als einen Men- schen, der kein Gefühl hat". Er habe sie bespuckt, weil sie geldgierig sei. Sie habe sich geschämt und sei innerlich verletzt gewesen. Sie glaube, das bleibe ein Leben lang. Ihre Onkel, Tanten, Grosseltern und das ganze Dorf hätten diese Posts gele- sen. Sie hätten das weiter erzählt (act. 4/2 S. 10).
3. Aussagen des Beschuldigten
E. 2.3 Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 6. November 2025) stellte die Privat- klägerin mehrere Anträge, die auf die Herausgabe von Sachen und die Geltendma- chung von Zivilansprüchen abzielen. Die Privatklägerin führte sodann aus, der Be- schuldigte habe Sprachnachrichten von seinem Account versendet und darin be- tont, er hätte sie schon lange umgebracht, wenn sie im F._____ [Land in Asien] wäre. Er habe betont, er werde sie nicht in Ruhe lassen und er habe viele Pläne für sie (act. 16).
E. 2.4 Die Privatklägerin hat an der Hauptverhandlung vom 27. bzw. 29. Januar 2026 nicht teilgenommen. Es liegen daher keine weiteren Ausführungen von ihr im Recht.
E. 3 Aussagen des Beschuldigten
E. 3.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, unter anderem auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 3.2 Der Beschuldigte beantragt, dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen werden (Prot. S. 38 f.). Das vorliegende Verfahren wurde betreffend Anklagevorwurf 3 eingestellt bzw. der Beschuldigte wurde von den Anklagevorwür- fen 1, 2 und 4 freigesprochen, weshalb er die Verfahrenskosten nicht zu tragen hat. Die konkreten Umstände rechtfertigen es zudem nicht, der Privatklägerin Kosten aufzuerlegen. Die Kosten sind daher ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu neh- men.
- 36 -
4. Entschädigung und Genugtuung
E. 3.3 In der Schlusseinvernahme vom 18. September 2025 bestritt der Beschul- digte den Vorwurf. Er sagte, die Privatklägerin habe selber über 20 Accounts (act. 3/5 S. 5).
E. 3.4 An der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2026 wurde der Beschuldigte nochmals einzeln zu allen Posts bzw. Fotos (act. 2/2 S. 2 ff. Fotos 1–12) befragt. Die betreffenden Texte wurden an der Hauptverhandlung zudem der Dolmetscherin vorgelegt (siehe Prot. S. 21 ff.), da die Strafverfolgungsbehörden in den Befragun- gen soweit ersichtlich ausschliesslich auf die freie Übersetzung der Parteien ab- stellten. Der Beschuldigte bestritt auch an der Hauptverhandlung, von einem unbe- kannten Ort aus acht Bilder (= act. 2/2 S. 2 ff. Fotos 2–9) auf dem Instagram-Ac- count "P._____" veröffentlicht zu haben. Hinter dem Namen "P._____" stünden Fa- milienmitglieder oder Verwandte der Privatklägerin; der Name komme sogar in ih- ren Notizen vor. Die Dolmetscherin bestätigte, dass es sich bei "P'._____" um einen männlichen Vornamen handle. Der Beschuldigte sagte aus, er wisse nicht genau, wer in der Familie der Privatklägerin diesen Namen trage, und es interessiere ihn auch nicht. Die Privatklägerin habe aber mit dieser Person telefoniert, der Name ist oft gefallen. Er, der Beschuldigte, glaube, es handle sich um einen nahen Verwand-
- 30 - ten der Privatklägerin (Prot. S. 22). Darauf angesprochen wiederholte der Beschul- digte nochmals, der Account "P._____" sei nicht von ihm und er habe auch nicht die betreffenden Sätze auf den Fotos 2–9 geschrieben oder diese hochgeladen. Der Beschuldigte äusserte an der Hauptverhandlung die Vermutung, dass die Pri- vatklägerin am 2. Dezember 2024 nur auf Druck ihrer Familie zur Polizei gegangen und Anzeige gegen ihn erstattet habe. Die Privatklägerin sei eigentlich ein guter Mensch, zugleich aber auch selbst Opfer ihrer Familie. In ihren Notizen sehe man, weshalb sie Anzeige erstattet habe (Prot. S. 32).
4. Weitere Beweismittel
E. 3.5 An der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2026 führte der Beschuldigte aus, er habe der Privatklägerin am 27. November 2023 um circa 21:20 Uhr nicht gedroht und das auch sonst nie so gesagt. Der Beschuldigte bestritt überdies den Vorwurf, er habe der Privatklägerin gedroht, Nacktvideos von ihr zu veröffentlichen. Er könne sich das überhaupt nicht vorstellen (Prot. S. 21).
4. Weitere Beweismittel
E. 4 Weitere Beweismittel Die Kantonspolizei Zürich führte am 3. Dezember 2024 eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten durch (act. 5/5). Dabei wurden zwei Mobiltelefone sicherge- stellt (act. 5/6). Der Beschuldigte verzichtete im Anschluss auf eine Siegelung der Geräte (act. 5/7). Eine Auswertung der beschlagnahmten Mobiltelefone fand soweit ersichtlich jedoch nicht statt und es sind deshalb keine entsprechenden Beweismit- tel vorhanden. Des Weiteren übergab der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehör- den im Anschluss an die Schlusseinvernahme vom 18. September 2025 ein Notiz-
- 18 - buch (act. 3/6; siehe act. 3/5 S. 2). Die Anklägerin hat den Inhalt des Notizbuches soweit ersichtlich nicht übersetzen lassen. An der Hauptverhandlung vom 27. Ja- nuar 2026 wurde das Notizbuch im Rahmen der Befragung des Beschuldigten stel- lenweise übersetzt (siehe Prot. S. 16 f. und 33 ff.).
E. 4.1 Der Beschuldigte hat auf eine Entschädigung verzichtet (Prot. S. 40 f.); davon ist Vormerk zu nehmen. Der Privatklägerin ist keine Entschädigung zuzusprechen
– sofern sie überhaupt eine solche verlangt hat (siehe act. 16) – da sie weder ob- siegt noch der Beschuldigte kostenpflichtig ist (siehe Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO).
E. 4.2 Eine beschuldigte Person hat einen Anspruch auf Ausrichtung einer ange- messenen Geldsumme als Genugtuung, wenn sie durch das Verfahren in ihren persönlichen Verhältnissen besonders schwer verletzt worden ist; bei unschuldig erlittener Haft entsteht regelmässig ein Genugtuungsanspruch (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschä- digung rechtfertigen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2).
E. 4.3 Der Beschuldigte wurde am 3. Dezember 2024 um 17:00 Uhr verhaftet (act. 6/2) und am 5. Dezember 2024 um 14.52 Uhr wieder aus der Haft entlassen (act. 6/9). Mit dem nun ergangenen Freispruch respektive der teilweisen Einstel- lung des Verfahrens handelte es sich bei der zweitägigen Haft rückblickend be- trachtet um eine ungerechtfertigte Zwangsmassnahme. Vor diesem Hintergrund und mangels aussergewöhnlicher Umstände erscheint eine an den Beschuldigten auszurichtende Genugtuung in der Höhe von CHF 400.– als angemessen. X. Rechtsmittel
1. Die Berufung ist unter anderem zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Ge- richte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Eine im Rahmen eines Sachurteils verfügte teilweise Ein- stellung des Verfahrens ist als Teil des Urteils zu behandeln. Stellt das Gericht das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten ein und ergeht der Einstellungsent-
- 37 - scheid zusammen mit dem Urteil, ist als Rechtsmittel deshalb auch hinsichtlich der Einstellung die Berufung gegeben (BGer 6B_991/2013 vom 24. April 2014, E. 2.5).
2. Mit dem vorliegenden Urteil findet das erstinstanzliche Verfahren seinen Ab- schluss. Der Einstellungsentscheid hinsichtlich Anklagevorwurf 3 ergeht dabei zu- sammen mit dem Urteil. Es ist daher einheitlich mit der Berufung zu belehren.
- 38 - Das Einzelgericht erkennt:
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ wegen Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB wird eingestellt. Die rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
2. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.
3. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.
4. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von CHF 400.– für die erstandene Haft von 2 Tagen zugesprochen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, diese Genugtuung an den Beschuldigten auszubezahlen.
5. Die für die Lagerung zuständige Stelle wird angewiesen, die folgenden Ge- genstände nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen dem Beschul- digten herauszugeben: Das Notizbuch (act. 3/6) Das Mobiltelefon der Marke Samsung, faltbar, schwarz, inklusive Lade- kabel (Asservat-Nr. A019'367'125) Werden diese Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft herausver- langt, werden diese eingezogen und der für die Lagerung zuständigen Stelle zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
6. Die für die Lagerung zuständige Stelle wird angewiesen, das Mobiltelefon der Marke OPPO, Typ: CPH2343, weiss, inklusive Ladekabel USB-C (Asservat- Nr. A019'370'322) auf erstes Verlangen der Privatklägerin herauszugeben.
- 39 - Werden diese Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft herausver- langt, werden diese eingezogen und der für die Lagerung zuständigen Stelle zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'416.20 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 6'016.20 Kosten total.
8. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
E. 5 Würdigung
E. 5.1 Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin vorn E. IV.5.1.
E. 5.1.1 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten gilt es nachfolgend zu berücksichtigen, dass dieser gesetzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage ver- pflichtet ist (siehe Art. 113 Abs. 1 stopp). Er dürfte ferner – als vom vorliegenden Strafverfahren unmittelbar Betroffener – ein legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind daher mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. Konkrete Hinweise, die geeignet wären, seine Glaubwürdigkeit herabzusetzen, sind aus den Akten jedoch nicht er- sichtlich. Die Aussagen des Beschuldigten sind folglich mit der erwähnten Vorsicht, aber ansonsten unvoreingenommen, zu würdigen.
E. 5.1.2 Die Privatklägerin wurde im Vorverfahren als Auskunftsperson einvernom- men und auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung (Art. 303, 304 und 305 stopp) hingewiesen (act. 4/1 S. 1; act. 4/2 S. 2). An der polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2024 wurde der Privatklägerin gesagt, sie sei nicht zur Aussage verpflichtet und könne diese verweigern (act. 4/1 S. 1), wohingegen sie an der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 16. April 2025 darauf hingewiesen wurde, dass sie grund- sätzlich zur Aussage verpflichtet sei, diese aber verweigern könne, wenn sie sich selbst oder eine ihr nahestehende Person belasten würde (act. 4/2 S. 2). Der Be- schuldigte bringt sinngemäss vor, die Privatklägerin habe ihn nur deshalb ange- zeigt, weil ihre Familie Druck auf sie ausübe (Prot. S. 15, 32, 38; siehe act. 3/1 S. 2). Die Privatklägerin hat grundsätzlich ein Interesse am Ausgang des Verfah- rens, zumal sie eine mehrjährige Beziehung mit dem Beschuldigten führte, mit ihm zusammenlebte und im vorliegenden Verfahren Zivilansprüche geltend macht (siehe act. 16). Entsprechend sind ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdigen. Abge-
- 19 - sehen davon bestehen aber auch bei ihr keine konkreten Hinweise auf eine herab- gesetzte Glaubwürdigkeit.
E. 5.2 Es ist erstellt, dass am 2. Dezember 2024 acht Posts (mit Text versehene Fotos) über der Instagram-Account "P._____" veröffentlicht wurden (siehe act. 2/2 S. 2 ff.). Der Beschuldigte übersetzte den Inhalt dieser Posts an der Hauptverhand- lung vom 27. November 2026 auf Vorhalt von Kopien grösstenteils selbst und seine Übersetzungen wurde anschliessend von der anwesenden Dolmetscherin über- prüft (siehe Prot. S. 22 ff.). Inhaltlich ergeben sich nur leichte Abweichungen zu den in der Anklageschrift aufgeführten Übersetzungen der Posts (siehe act. 13 S. 3; Prot. S. 22 ff.). Der exakte Sinngehalt der Posts muss aus den nachfolgend ge- nannten Gründen jedoch nicht weiter erstellt werden:
E. 5.2.1 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin über mehrere Jahre eine Beziehung führte. Sodann ist erwiesen, dass die Parteien von 2021 bis zum 17. November 2024 – das heisst im mutmasslichen Tatzeitraum – gemeinsam an der C._____-strasse 1, D._____, lebten (act. 4/1 S. 5 f.; act. 4/2 S. 7; Prot. S. 14 f.; siehe act. 3/1 S. 5).
E. 5.2.2 In der Anklage wird dem Beschuldigten unter anderem vorgeworfen, er habe der Privatklägerin am 17. November 2024 ein Mobiltelefon nachgeworfen und sie damit am Gesäss getroffen. Die damit zusammenhängenden Aussagen des Be- schuldigten sind teilweise widersprüchlich: So gab er an der polizeilichen Einver- nahme vom 4. Dezember 2024 zu Protokoll, das sei gar nicht möglich gewesen, weil die Privatklägerin an diesem Datum bei ihren Eltern gewesen sei (act. 3/1 S. 2). An der Schlusseinvernahme vom 18. September 2025 stritt er den Vorwurf zwar ebenfalls ab, führte zur Begründung nun aber aus, an besagtem Tag hätten sie Gäste zu Besuch gehabt. An der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2026 sagte der Beschuldigte wiederum aus, er habe der Privatklägerin das Mobiltelefon nicht nachgeworfen, begründete dies jedoch nicht mehr konkret (Prot. S. 18); er präzi- sierte auf Nachfrage, er könne sich nicht mehr erinnern, was er am 17. November 2024 gemacht habe (Prot. S. 20). Im Übrigen hat der Beschuldigte durchgehend ausgesagt, er habe die Privatklägerin nie tätlich angegangen und die behaupteten Vorwürfe seien unzutreffend (act. 3/1 S. 2 f.; act. 3/3 S. 2 f.; act. 3/5 S. 3; Prot. S. 13).
E. 5.2.3 Es ergibt sich einzig aus den Aussagen der Privatklägerin, dass der Beschul- digte Tätlichkeiten zu ihrem Nachteil begangen haben soll. Dabei gab die Privatklä- gerin an der polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2024 zu Protokoll, sie könne nicht genau sagen, wann es zu Tätlichkeiten gekommen sei, aber es sei immer wieder vorgekommen. Von den Verletzungen habe sie zwar Fotos gehabt, diese aber immer wieder gelöscht. Das letzte Mal sei sie vom Beschuldigten Mitte
- 20 - November [2024] mit dem Handy geschlagen worden (act. 4/1 S. 5) An der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. April 2025 führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe ihr an einem Dienstag – sie wisse noch, dass es vor dem
17. November 2024 gewesen sei – ein Handy angeworfen und sie am Gesäss ge- troffen (act. 4/2 S. 5). Während der Einvernahme wurde die Privatklägerin von der Anklägerin mehrfach gefragt, ob sie sich an weitere konkrete Tätlichkeiten erinnern bzw. diese schildern könne (siehe act. 4/2 S. 6 f.). Die Privatklägerin nannte dar- aufhin als einziges Ereignis Tätlichkeiten (unter anderem eine Ohrfeige), die um 4:00 Uhr morgens im gemeinsamen Schlafzimmer stattgefunden hätten, wobei sich aus ihren Aussagen sowie den übrigen Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, an welchem Datum (oder nur schon in welchem Jahr) dieser Vorfall stattgefunden ha- ben soll (siehe act. 4/2 S. 6).
E. 5.2.4 Die Aussagen der Privatklägerin sind zwar nicht per se als unglaubwürdig einzustufen; zu bemerken ist allerdings, dass die Privatklägerin in beiden Einver- nahmen kaum konkrete und detaillierte Aussagen dazu machen konnte, in wel- chem Kontext und unter welchen Umständen sie vom Beschuldigten tätlich ange- gangen worden sei. Dies gilt insbesondere für die angeblichen Tätlichkeiten, die um 4:00 Uhr morgens im gemeinsamen Schlafzimmer stattgefunden haben sollen, zumal der Vorwurf in zeitlicher Hinsicht keinerlei Eingrenzung erfährt. Im Übrigen erstreckt sich der angeklagte Sachverhalt pauschal über einen Zeitraum von knapp vier Jahren, ohne sich detailliert zu den angeblichen Vorfällen zu äussern. Als ein- ziger mehr oder weniger konkreter Vorfall nennt die Anklageschrift den 17. Novem- ber 2024; an diesem Datum soll der Beschuldigte der Privatklägerin ein Mobiltele- fon auf das Gesäss geworfen haben. Wie oben dargestellt, führte die Privatklägerin in beiden Einvernahmen jedoch aus, der Beschuldigte habe sie vor dem 17. No- vember 2024 mit einem Mobiltelefon beworfen. Die Anklageschrift stimmt in diesem Punkt mithin nicht mit den Aussagen der Privatklägerin überein.
E. 5.2.5 Des Weiteren erscheint nicht nachvollziehbar, warum die Privatklägerin die angeblich durch sie selbst mittels Fotos dokumentierten Verletzungen, die ihr der Beschuldigte zugefügt haben soll, jeweils wieder löschte. Das vom Beschuldigten eingereichte Notizbuch legt schliesslich die Vermutung nahe, dass die Privatkläge-
- 21 - rin in ihrem privaten Umfeld zwar tatsächlich Gewalt ausgesetzt sein könnte bzw. war; die an der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2026 auszugsweise übersetzten Textstellen weisen aber eher darauf hin, dass diese Gewalt nicht vom Beschuldig- ten, sondern von Familienmitgliedern der Privatklägerin ausgehen könnte und sie von diesen allenfalls unter Druck gesetzt wird (siehe act. 3/6; Prot. S. 16 ff.).
E. 5.2.6 Zusammenfassend lässt sich der Sachverhalt gemäss Anklagevorwurf 1 nicht erstellen. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift beschrieben zugetragen hat bzw. die strafrechtlichen Vorwürfe müs- sen insgesamt als zu vage bezeichnet werden. Diese Zweifel wirken sich zugunsten des Beschuldigten aus. Er ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der wiederholten Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB freizusprechen (Art. 10 Abs. 3 stopp). V. Drohung (Anklagevorwurf 2)
1. Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten zudem vor, er habe eine Drohung zum Nachteil der Privatklägerin begangen. So soll er der Privatklägerin am 27. Novem- ber 2023, circa 21:20 Uhr, von der K._____-strasse 2, L._____, aus, am Telefon gesagt haben, er lasse sie nicht mehr leben und bringe auch ihre Eltern um. Er habe ihr auch gesagt, dass er Nacktvideos von ihr veröffentlichen werde. Dadurch sei die Privatklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl massiv eingeschränkt worden, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe (act. 13 S. 2 f.).
2. Aussagen der Privatklägerin
E. 5.3 Der Beschuldigte hat durchwegs bestritten, dass der Instagram-Account "P._____" ihm gehöre (act. 3/1 S. 6; act. 3/5 S. 5; Prot. S. 22). Dagegen gab die Privatklägerin an den Einvernahmen zu Protokoll, der Beschuldigte habe mehrere
- 31 - ehrverletzende Posts über den Instagram-Account "P._____" veröffentlicht und ins- besondere ihre Verwandten hätten dies mitbekommen (act. 4/1 S. 2; act. 4/2 S. 4). Gemäss dem Beschuldigten handle es sich bei Foto 2 (act. 2/2 S. 2) um ein Selfie der Privatklägerin und des Beschuldigten, das die Privatklägerin im Jahr 2022 auf- genommen habe, als sie zusammen in U._____ bei Verwandten auf Besuch gewe- sen seien (Prot. S. 23). Bei Foto 3 (act. 2/2 S. 3) habe die Privatklägerin ein Selfie vor dem Spiegel gemacht, wobei er nicht wisse, von wann die Aufnahme stamme (Prot. S. 24). Die Fotos 4 und 9 (act. 2/2 S. 3 und 7) seien am 25. Dezember 2021, dass heisst am Geburtstag der Privatklägerin, in der gemeinsamen Wohnung auf- genommen worden; er wisse nicht, wer Foto 4 gemacht habe; Foto 9 habe aber eine Bekannte der Privatklägerin aufgenommen und er sei zusammen mit der Pri- vatklägerin darauf abgebildet (Prot. S. 25 und 29). Bei Foto 5 (act. 2/2 S. 4) handle es sich wohl um ein Selfie der Privatklägerin und er wisse nicht, wann dieses ent- standen sei (Prot. S. 25 f). Das Foto 6 (act. 2/2 S. 4) habe er selbst in V._____ auf- genommen, nachdem die Privatklägerin die Fahrprüfung bestanden und er ihr das blaue Auto gekauft habe (Prot. S. 26). Das Foto 7 (act. 2/2 S. 5) habe eine Freundin der Privatklägerin im Jahr 2021 in der gemeinsamen Wohnung gemacht (Prot. S. 27). Bei Foto 8 (act. 2/2 S. 5) handle es sich um eine Aufnahme der Privatkläge- rin, die der Beschuldigte im Jahr 2022 in T._____ gemacht habe (Prot. S. 28).
E. 5.4 Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten an der Hauptver- handlung zur Herkunft bzw. Urheberschaft der Fotos 1–9 als glaubhaft und es fin- den sich kaum Widersprüche zu den vorangegangenen Einvernahmen (siehe etwa act. 3/1 S. 7). Der Beschuldigte gab zumindest sinngemäss zu Protokoll, die Privat- klägerin habe regelmässig Stories in den Sozialen Medien veröffentlicht und Fotos von sich geteilt (siehe act. 3/5 S. 5). Des Weiteren handelt es sich bei den Fotos 2–
E. 5.5 Zusammengefasst lässt sich der Sachverhalt gemäss Anklagevorwurf 4 be- reits hinsichtlich der Person des Täters nicht erstellen. Aus diesem Grund erübrigt sich eine nähere Prüfung des exakten Wortlauts der einzelnen Posts und wie diese genau zu verstehen sind. Dies wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus. Er ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB freizusprechen (Art. 10 Abs. 3 StPO). VII. Zivilklage der Privatklägerin
1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren (kumulativ oder alternativ) als Straf- und / oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO; Art. 119 Abs. 2 lit. a und b StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Die Zivilklage wird unter ande- rem auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hin- reichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
2. Die Privatklägerin hat sich im Vorverfahren ausdrücklich als Strafklägerin kon- stituiert. Auf dem Formular zur "Geltendmachung von Rechten als Privatkläger- schaft" führte die Privatklägerin zudem aus: "Ich möchte meine Eigentum zurück!
- 33 - labtob 2 Handys." Sie stellte im genannten Formular aber explizit keine finanziellen Ansprüche (act. 8/2 S. 6 f.). Es ist somit unklar, ob sich die Privatklägerin überhaupt als Zivilklägerin konstituiert hat; die Anklägerin verneinte dies (act. 12/4). Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, da die Privatklägerin eine allfällige Zivilklage im erstinstanzlichen Hauptverfahren nicht hinreichend begründet und beziffert hat (siehe act. 16). Allfällige Zivilansprüche der Privatklägerin sind daher auf den Zivil- weg zu verweisen. VIII. Herausgabe von (beschlagnahmten) Gegenständen
1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kost- endeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Ver- mögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden (Art. 267 Abs. 4 StPO). Beim Prätendentenstreit nach Art. 267 Abs. 4 StPO entscheidet sich die Berechtigung am Objekt primär nach der Privatrechts- ordnung (Felix Bommer / Peter Goldschmid, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 267 N 15 ff. mit weiteren Hinweisen; siehe BGE 145 IV 80 E. 2.3).
2. Die Strafverfolgungsbehörden haben im Rahmen des vorliegenden Strafver- fahrens ein Mobiltelefon der Marke Samsung inklusive Ladekabel (Asservat- Nr. A019'367'125) sowie ein Mobiltelefon der Marke OPPO inklusive Ladekabel (Asservat-Nr. A019'370'322) beschlagnahmt (act. 5/6). Zudem befindet sich ein No- tizbuch (act. 3/6) in den Untersuchungsakten, das der Beschuldigte den Strafver- folgungsbehörden im Anschluss an die Einvernahme vom 18. September 2025 übergeben hat (siehe act. 3/5 S. 2).
3. Die Privatklägerin verlangt (unter anderem) die Herausgabe eines "Samsung Galaxy Z in Schwartz" sowie eines "Iphone XR in weiss" (act. 16), wobei es sich zumindest beim Mobiltelefon der Marke Samsung um eines der beschlagnahmten Mobiltelefone handeln dürfte. Der Beschuldigte verlangt die Herausgabe des be-
- 34 - schlagnahmten Mobiltelefons der Marke Samsung sowie die Herausgabe des No- tizbuches (Prot. S. 39). Das Notizbuch ist ohne Weiteres an den Beschuldigten her- auszugeben, zumal er dieses selbst den Strafverfolgungsbehörden übergeben hat und die Privatklägerin keinen Anspruch darauf erhebt. Das beschlagnahmte Mobil- telefon der Marke OPPO inklusive Ladekabel ist hingegen an die Privatklägerin her- auszugeben, da es in der gemeinsamen Wohnung der Parteien beschlagnahmt wurde und der Beschuldigte keine Berechtigung daran geltend macht (act. 5/6; siehe Prot. S. 39). Hinsichtlich des beschlagnahmten Mobiltelefons der Marke Samsung ist wie folgt zu entscheiden: Das Mobiltelefon wurde nicht in der gemein- samen Wohnung beschlagnahmt, sondern "ab Person", das heisst der Beschul- digte hatte es im Zeitpunkt der Beschlagnahme auf dem Körper getragen (act. 5/6); er ist bzw. war mithin der (unmittelbare) Besitzer des Mobiltelefons und ist daher vermutungsweise der Eigentümer (siehe Art. 930 Abs. 1 ZGB). Die Privatklägerin begründet nicht, weshalb sie an dieser Sache berechtigt sein sollte und es finden sich auch sonst keine Hinweise in den Akten, die den gegenteiligen Schluss nahe- legen. Das Mobiltelefon der Marke Samsung inklusive Ladekabel ist daher an den Beschuldigten herauszugeben.
4. Sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte verlangen die Herausgabe weiterer Gegenstände, insbesondere je eines Laptops (siehe act. 16; Prot. S. 39 f.). Soweit ersichtlich wurden im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens bloss die zwei genannten Mobiltelefone beschlagnahmt und das Notizbuch abgegeben. Über die Herausgabe von weiteren Gegenständen ist folglich nicht zu befinden. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Entscheidgebühr
E. 9 Der Privatklägerin wird keine Entschädigung zugesprochen.
E. 10 Vom Verzicht des Beschuldigten auf eine Entschädigung wird Vormerk ge- nommen.
E. 11 Schriftliche Mitteilung als begründetes Urteil, je gegen Empfangsschein, an den Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; die Privatklägerin; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG (ausschliesslich elektronisch); die Kantonspolizei Zürich (mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG; gegen Empfangsschein); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Geschäfts-Nr. 89400760, unter Hinweis auf die Urteilsdispositiv-Ziffern 5 und 6 (per E-Mail an asser- vate@kapo.zh.ch); die Gerichtskasse.
E. 12 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der (ersten) Eröffnung an beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach 881, 8706 Mei- len, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
- 40 - Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungser- klärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT MEILEN Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. Chr. Arnold MLaw D. Gasser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250036-G/U/Ga/pn Mitwirkend: Ersatzrichter Dr. iur. Chr. Arnold Gerichtsschreiber MLaw D. Gasser Urteil vom 29. Januar 2026 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter betreffend Drohung etc. (Untersuchungsnr. …)
- 2 - Privatklägerin B._____,
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
18. September 2025 (act. 13) ist diesem Entscheid beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot., S. 5) Der Beschuldigte persönlich. Anträge:
1. Der Staatsanwaltschaft I (act. 13 S. 4): "- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift
- Anrechnung der erstandenen Haft von 2 Tagen
- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 3'000.00) sowie einer Busse von CHF 1'000.00. Ge- währung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren
- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse
- Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlag- nahmten Gegenstände
- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'416.20)"
2. Der Privatklägerin (act. 8/2, sinngemäss; act. 16): "1. Samsung Galaxy Z in Schwartz
2. Iphone XR in weiss
3. Asus Labtob
4. Kleider
- 4 -
5. 3 Monatsmitte nicht bezahlt mehr als 2000 tausend Fr plus 318 fr Hei- zung kosten
6. 1000 fr hat er mir verrechnet obwohl der Vermieter gesagt hat, dass er die Wohnung gar nicht geputzt hat."
7. Der Beschuldigte A._____ sei angemessen zu bestrafen.
3. Des Beschuldigten (Prot., S. 38 ff., sinngemäss):
1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Es seien das Notizbuch und das Mobiltelefon der Marke Samsung, falt- bar, schwarz, inklusive Ladekabel, Asservat-Nr. A019'367'125, an den Beschuldigten herauszugeben.
3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Auf die Zusprechung einer Entschädigung sei zu verzichten.
- 5 - Erwägungen: I. Einleitung
1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte und die Privatklägerin führten ab dem Jahr 2019 oder 2020 eine mehrjährige Beziehung und wohnten auch zusammen (act. 4/1 S. 5 f.; act. 4/2 S. 7; siehe act. 3/1 S. 5). Im Laufe der Beziehung soll der Beschuldigte unterschied- liche Delikte begangen haben. Die Anklägerin erhebt zusammengefasst die folgen- den strafrechtlichen Vorwürfe: Zum einen soll der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum, das heisst ab dem Jahr 2021 bis zum 17. November 2024, die Privatklä- gerin wiederholt tätlich angegangen haben, weshalb sie mehrfach Hämatome und Schmerzen erlitten habe (Art. 126 Abs. 2 StGB; Anklagevorwurf 1). Zum anderen habe ihr der Beschuldigte am 27. November 2023 gedroht, er werde sie und ihre Eltern umbringen sowie Nacktbilder von ihr veröffentlichen (Art. 180 StGB; Ankla- gevorwurf 2). Überdies soll der Beschuldigte zu einem nicht näher bekannten Zeit- punkt ohne Einwilligung und Wissen der Privatklägerin Nacktvideos von ihr ange- fertigt haben (Art. 179quater StGB; Anklagevorwurf 3). Schliesslich habe sich der Be- schuldigte der üblen Nachrede schuldig gemacht, indem er unterschiedliche Bilder der Privatklägerin mit ehrverletzenden Texten versehen und dann veröffentlich habe (Art. 173 Ziff. 1 StGB; Anklagevorwurf 4) (act. 13 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe und beantragt einen Freispruch (Prot. S. 13 ff. und 38).
2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Anklageschrift vom 18. September 2025 (Poststempel: 22. September
2025) erhob die Anklägerin Anklage beim hiesigen Einzelgericht und stellte die ob- genannten Anträge (act. 13). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 wurde den Par- teien die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben. Es wurde ihnen Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Der Privatklägerin wurde zudem Frist angesetzt, um ihre Zivilklage zu begründen und zu beziffern und der Beschuldigte
- 6 - wurde aufgefordert, das Datenerfassungsblatt samt Unterlagen einzureichen (act. 14). 2.2. Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 6. November 2025) stellte die Privat- klägerin die vorerwähnten Anträge (act. 16). Die Eingabe der Privatklägerin wurde den Parteien zugestellt mit dem Hinweis, dass im Rahmen der Hauptverhandlung die Möglichkeit bestehe, dazu Stellung zu nehmen (act. 17/1; act. 18/1). 2.3. Mit Vorladung vom 12. November 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den 27. Januar 2026 angesetzt (act. 20). 2.4. Am 27. Januar 2026 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 5 ff.). Der Be- schuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt (Prot. S. 7 ff.). Schliesslich er- stattete der Beschuldigte seinen Vortrag und erhielt die Gelegenheit zum Schluss- wort (Prot. S. 38 ff.). Nach Erstattung des Schlusswortes vertagte der Richter auf Wunsch des Beschuldigten die mündliche Eröffnung des Urteils (Prot. S. 41). 2.5. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung fand am 29. Januar 2026 statt. Das vorliegende Urteil wurde dem Beschuldigten im Dispositiv eröffnet und im Sinne von Art. 84 Abs. 1 StPO mündlich begründet (Prot. S. 42 ff.). 2.6. Die Privatklägerin teilte dem hiesigen Gericht am 3. Februar 2026 telefonisch mit, sie sei mit dem Entscheid nicht einverstanden und wolle Berufung "erheben"; sie wurde darauf hingewiesen, dass sie schriftlich Berufung anmelden oder dies mündlich zu Protokoll geben müsse (Prot. S. 47). 2.7. Mit Eingabe vom 2. Februar 2026 (Poststempel: 3. Februar 2026) verlangte die Privatklägerin fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils (act. 28), weshalb den Parteien eine solche zuzustellen ist (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO). II. Prozessuales
1. Formelle Anforderungen an die Anklage / Antragsfrist 1.1. Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechts- hängig, womit die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht übergehen (Art. 328
- 7 - Abs. 1 und 2 StPO). Die Verfahrensleitung prüft alsdann, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt und die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind so- wie ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 lit. a–c StPO). Bei An- tragsdelikten stellt ein gültig gestellter Strafantrag eine Prozessvoraussetzung dar; es ist insbesondere die Einhaltung der dreimonatigen Antragsfrist (Art. 31 StGB) zu prüfen (Jonas Achermann, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 329 N 45). Die Auslösung der Antragsfrist setzt – entgegen dem Wortlaut von Art. 31 StGB – die Kenntnis des Täters sowie die Kenntnis der Tat voraus (Christof Riedo, in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht I, Strafgesetzbuch, Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 31 N 6). Ne- ben der Person des Täters ist mithin erforderlich, dass dem Antragsberechtigten die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente bekannt sind (BGer 6P.63/2006 vom 25. August 2006, E. 3.1). Ohne Belang ist hingegen das Wissen um die rechtliche Qualifikation der Tat (Riedo, a.a.O., Art. 31 N 15). 1.2. Die Privatklägerin stellte am 2. Dezember 2024 Strafantrag und verlangte die Bestrafung des Beschuldigten wegen "Tätlichkeit, Drohung, Verleumdung [recte: üble Nachrede], Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnah- megeräte" (act. 2/1). Sofern es sich bei den in der Anklage genannten Tatbestän- den (siehe act. 13; Anklagevorwürfe 1–4) um Antragsdelikte handelt, ist nachfol- gend zu prüfen, ob die dreimonatige Antragsfrist im Zeitpunkt der Stellung des Strafantrags abgelaufen war oder nicht. 1.3. Tätlichkeiten werden grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt (Art. 126 Abs. 1 StGB). Isoliert betrachtet hat die Privatklägerin zumindest hinsichtlich des Vorfalls vom 17. November 2024 fristgerecht Strafantrag gestellt. Daneben ist Folgendes anzumerken: Der Täter wird ausnahmsweise von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an schutzbefohlenen Personen (zum Beispiel Konkubinatspart- ner) begeht (siehe Art. 126 Abs. 2 lit. a–c StGB). Gemäss Anklage soll der Beschul- digte ab dem Jahr 2021 bis zum 17. November 2024 wiederholt Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin begangen haben. Angeklagt ist somit ein Offizialdelikt. Die Frist zur Stellung eines Strafantrags ist hinsichtlich des Anklagevorwurfs 1 so-
- 8 - mit nicht erheblich und es liegt diesbezüglich kein Prozesshindernis vor. Dasselbe gilt im Ergebnis hinsichtlich des Anklagevorwurfs 2: Zwar habe der Beschuldigte dieses Delikt bereits am 27. November 2023 begangen (act. 13 S. 2), weshalb die Frist zur Stellung eines Strafantrags am 2. Dezember 2024 an sich längstens ab- gelaufen wäre. Da die Drohung gegenüber schutzbefohlenen Personen aber eben- falls von Amtes wegen verfolgt wird (siehe Art. 180 Abs. 2 lit. a–b StGB), ist die Antragsfrist vorliegend unbeachtlich. Mit Blick auf den Anklagevorwurf 3 lassen sich der Anklage und den Untersuchungsakten keine Anhaltspunkte entnehmen, wann dieses Delikt stattgefunden haben soll (siehe act. 13 S. 3; act. 3/1 S. 3 ff.; act. 4/2 S. 8). Hinsichtlich des Anklagevorwurfs 3 ist der Sachverhalt auch sonst äusserst knapp beschrieben und die Anklägerin erhebt keine Vorwürfe, die als ausreichend konkret bezeichnet werden könnten. Es ist somit zweifelhaft, ob die Anklageschrift in diesem Punkt überhaupt den gesetzlichen Anforderungen genügt. Im Übrigen wäre aber auch davon auszugehen, dass die Antragsfrist im Zeitpunkt der Stellung des Strafantrags, das heisst am 2. Dezember 2024, abgelaufen war (siehe act. 4/1). Bei Art. 179quater StGB handelt es sich um ein reines Antragsdelikt und aus diesem Grund ist eine Verfolgung der Tat ohne rechtzeitig gestellten Strafan- trag nicht möglich. Schliesslich soll der Beschuldigte am 2. Dezember 2024 eine üble Nachrede zum Nachteil der Privatklägerin begangen haben (act. 13 S. 3). Bei Art. 173 StGB handelt es sich ebenfalls um ein reines Antragsdelikt. Da die Privat- klägerin den Strafantrag gleichentags gestellt hat, ist die dreimonatige Antragsfrist hinsichtlich des Anklagevorwurfs 4 jedoch gewahrt.
2. Zwischenergebnis 2.1. Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 S. 1 StPO). Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zu- sammen mit dem Urteil ergehen (Art. 329 Abs. 5 StPO). Diese prozessökonomisch begründete Vereinfachung sollte das Gericht den Parteien möglichst früh ankündi- gen, damit diese ihren Aufwand, etwa in den Parteivorträgen, der neuen Ausgangs- lage anpassen können (Achermann, a.a.O., Art. 329 N 73). Die Einstellung des
- 9 - Verfahrens kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 329 Abs. 4 S. 2 in Verbindung mit Art. 320 Abs. 4 StPO). 2.2. Mit Blick auf die obigen Erwägungen steht fest, dass die Anklageschrift hin- sichtlich der Anklagevorwürfe 1, 2 und 4 den gesetzlichen Anforderungen genügt und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind zu bejahen. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs 3 (Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahme- geräte zum Nachteil der Privatklägerin) genügt die Anklageschrift den formellen An- forderungen hingegen nicht und zudem ist die dreimonatige Antragsfrist nicht ein- gehalten. Folglich ist das Verfahren in diesem Anklagepunkt einzustellen. III. Beweisregeln und Grundsätze der Beweiswürdigung
1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt auf- grund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Aus der in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Unschuldsvermutung folgt, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen. Die Sachverhaltserstellung und Be- weiswürdigung muss gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise be- gründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Strafgericht über jeden vernünftigen Zwei- fel überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hin- sicht vorliegen. Gefordert ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit (Esther Tophinke, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 N 83).
2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugungen (Grundsatz der freien Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf nicht nach festen Beweisregeln vorgehen, sondern muss aufgrund der persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob eine Tatsache als bewiesen angesehen wird oder nicht (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, Art. 1–195,
4. Aufl., Zürich 2026, Art. 10 N 25). Die hierzu erforderliche Überzeugung ist er-
- 10 - reicht, wenn vernünftigerweise ein gegenteiliger Sachverhalt nicht wahrscheinlich ist und demzufolge daran keine erheblichen Zweifel (mehr) bestehen (Wolfgang Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 13; siehe BGE 127 I 38 E. 2a).
3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher, sich aus den Akten und der Hauptver- handlung ergebenden Umstände zu untersuchen, welche Sachverhaltsdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Ab- wägung von Aussagen ist zwischen Glaubwürdigkeit einer Person und Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem auch aus den persönlichen Bezie- hungen und den Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagen- den abgestellt werden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden kommt nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus wichtiger für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (siehe BGer 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; OGer ZH SB220107 vom 20. Dezember 2023, E. III.C.2).
4. Es ist deshalb im Besonderen die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen zu prüfen bzw. der Aussageinhalt zu analysieren und kritisch zu würdigen. Um eine Aussage als zuverlässig taxieren zu können, ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthält, ob sie in ihrem Kern- gehalt stimmig und der sich aus ihr ergebende Ablauf logisch und schlüssig ist so- wie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar ist. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aus- sage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (siehe zum Ganzen Rolf Bender / Robert Häcker / Volker Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl., München 2025, Rz. 313 ff.; Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 1985, S. 53 ff.; Volker Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen,
- 11 - Plädoyer 2/97, S. 28 ff.; Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316).
5. Nach der Maxime in dubio pro reo muss das Gericht den Beschuldigten frei- sprechen, wenn es nicht sämtliche schuld- und strafbegründenden Tatsachen als nachgewiesen erachtet. Das Gericht darf sich aufgrund dieser Maxime zudem nicht von einem Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erheb- liche und unüberwindliche Zweifel bestehen bleiben, ob sich der angeklagte Sach- verhalt verwirklicht habe (BGE 120 Ia 31 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
6. Nachfolgend sind die Anklagevorwürfe 1, 2 und 4 gesondert zu untersuchen, wobei in einem ersten Schritt und unter Berücksichtigung der oben wiedergegebe- nen Grundsätze zu prüfen ist, ob sich der jeweils angeklagte Sachverhalt erstellen lässt. IV. Wiederholte Tätlichkeiten (Anklagevorwurf 1)
1. Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten unter anderem wiederholte Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin vor. So habe der Beschuldigte die Privatklägerin ab circa dem Jahr 2021 bis zum 17. November 2024 in der gemeinsamen Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____, immer wieder mit der Hand und der Faust am Oberkörper und Gesäss geschlagen; zudem habe er sie mit dem Gurt beim unteren Rücken am Gesäss geschlagen. Des Weiteren habe er sie während der Beziehung immer wieder mit seinen Füssen getreten. Dadurch habe die Privatklägerin Häma- tome erlitten und an mehreren Tagen Schmerzen gehabt. Unter anderem sei sie vom Beschuldigten wie folgt geschlagen worden: An einem nicht näher bestimm- baren Datum, um circa 4:00 Uhr, habe er sie im gemeinsamen Schlafzimmer mit der offenen Hand auf die linke Wange, auf den Unterarm und auf der Seite des Rückens geschlagen. Am 17. November 2024 habe er ihr mit seinem Mobiltelefon Schmerzen zugefügt, indem er dieses aus circa zwei Metern Distanz auf ihr Gesäss geworfen habe. Durch das Verhalten des Beschuldigten habe die Privatklägerin
- 12 - immer wieder Schmerzen und teilweise auch Hämatome erlitten, was der Beschul- digte gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe (act. 13 S. 2).
2. Aussagen der Privatklägerin 2.1. Die Privatklägerin gab am 2. Dezember 2024 gegenüber der Kantonspolizei Zürich an, sie habe sich dazu entschieden, zur Polizei zu gehen, weil sie nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammenleben wolle. Es gehe um häusliche Gewalt und der Beschuldigte sei sehr aggressiv. Bereits Mitte November habe sie mit ihm dar- über sprechen wollen; er habe ihr jedoch nicht zuhören wollen. Der Beschuldigte habe sein Handy nach ihr geworfen und sie rechts am Gesäss getroffen. Er habe ihr in der Folge gesagt, sie solle das Maul halten, da er sie sonst ins Zimmer ein- sperren werde. Daraufhin habe sie nichts mehr gesagt. Am 17. November 2024 habe sie sich schliesslich dazu entschieden, doch etwas zu sagen, und zwar, dass er sie in Ruhe lassen solle. Der Beschuldigte habe gesagt, er werde sie lassen, und sei mit einem Kollegen weggegangen. Sie selbst sei daraufhin zu ihrer Mutter nach E._____ gegangen (act. 4/1 S. 2). Sie, die Privatklägerin, könne nicht genau sagen, wann es zu Tätlichkeiten gekommen sei, aber es sei immer wieder vorgekommen. Der Beschuldigte habe ihr zum Beispiel gesagt, sie dürfe keinen Kontakt zu ihren Eltern haben, und wenn sie Kontakt mit ihnen gehabt habe, habe er wieder damit angefangen. Er habe sie fest mit dem Gurt geschlagen, oder aber mit der Faust. Sie habe mehrfach Hämatome gehabt, teilweise über Wochen. Der Beschuldigte habe sie auch getreten. Die Parteien seien etwa fünf Jahre zusammen gewesen. Vor etwa drei Jahren habe er sie das erste Mal geschlagen. Von den Verletzungen habe sie keine Fotos mehr, weil sie diese gelöscht habe. Auf einer Skala von eins bis zehn hätten sich die Schläge jeweils wie eine zehn für sie angefühlt; der Be- schuldigte sei zwar nicht gross oder kräftig, aber er schlage heftig zu. Sie sei von ihm mit der flachen Hand, der Faust, dem Gurt geschlagen oder sogar mit den Füssen getreten worden. Er habe sie überall geschlagen, auch im Gesicht. Der Beschuldigte habe sie das letzte Mal Mitte November mit dem Handy geschlagen. Er habe sie da auch schlagen wollen, aber sie habe die Türe noch schliessen kön- nen. Der Beschuldigte habe gesagt, sie solle ihren Mund halten oder er werde sie in ein Zimmer sperren (act. 4/1 S. 5).
- 13 - 2.2. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. April 2025 sagte die Privatklägerin sinngemäss aus, sie sei zur Polizei gegangen, weil der Beschuldigte sie jahrelang betrogen, sie bedroht und Fotos von ihr veröffentlicht habe. Am
17. November 2024 sei sie ausgezogen (act. 4/2 S. 4). Davor sei es an einem Dienstag zu Tätlichkeiten gekommen, wobei sie sich an das genaue Datum nicht erinnern könne. Es sei jedenfalls vor dem 17. November 2024 und nach 18:30 Uhr gewesen. Konkret habe der Beschuldigte ihr das Handy nachgeworfen und sie am Gesäss getroffen. Dann sei er laut geworden. Als er gedroht habe, sie in das Zim- mer zu sperren, habe sie nichts mehr gesagt (act. 4/2 S. 5). Es sei immer wieder zu Vorfällen gekommen; dann habe es zwischendurch wieder Pausen gegeben. Eine Woche lang habe sie sogar Hämatome am ganzen Körper gehabt. Von der Anklägerin darauf angesprochen, ob sie sich an konkrete Vorfälle erinnern könne, meinte die Privatklägerin, es sei immer wieder vorgekommen. Er habe sie zweimal in den Bauch geschlagen, mit den Fäusten und Füssen, im Wohn- und Schlafzim- mer. Beim ersten Vorfall, an den sie sich erinnern könne, hätten sie Besuch von einem Kollegen des Beschuldigten gehabt. Es sei morgens um 4:00 Uhr sehr laut gewesen. Sie habe dem Beschuldigten dann geschrieben, sie könne nicht schlafen und müsse morgen in die Schule gehen. Er habe ihr dann eine Ohrfeige auf die linke Gesichtsbacke gegeben und ihr auf der rechten oder linken Seite des Rückens Knoten gemacht. Sie könne sich aber nicht mehr erinnern, wann das geschehen sei (act. 4/2 S. 6). Das erste Mal sei es im Jahr 2019 oder 2020 passiert und das letzte Mal vor dem 17. November 2024, eben an diesem Dienstag; das genaue Datum wisse sie nicht mehr, es sei aber im November gewesen. Am Anfang habe es mit Ohrfeigen, Knoten und Tritten angefangen. Es sei dann immer schlimmer geworden mit Boxen und dem Gurt. Sie habe jeweils Hämatome und Schmerzen davongetragen. Die Schmerzen hätten drei bis vier Tage angehalten, aber die Hä- matome seien länger sichtbar gewesen. Der Beschuldigte habe sie vor allem am Oberkörper und am Gesäss geboxt, mit dem Gurt habe er sie am Rücken und Ge- säss geschlagen. Sie habe manchmal auch Hämatome am Oberarm gehabt (act. 4/2 S. 7). Nach dem Vorfall mit dem Handy habe sie keine Verletzungen da- vongetragen, aber einige Tage Schmerzen verspürt. Der Wurf sei aus etwa zwei
- 14 - Metern Distanz erfolgt, das Handy sei danach wohl kaputtgegangen, weil es auf den Boden gefallen sei (act. 4/2 S. 8). 2.3. Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 6. November 2025) stellte die Privat- klägerin mehrere Anträge, die auf die Herausgabe von Sachen und die Geltendma- chung von Zivilansprüchen abzielen. Die Privatklägerin führte sodann aus, der Be- schuldigte habe Sprachnachrichten von seinem Account versendet und darin be- tont, er hätte sie schon lange umgebracht, wenn sie im F._____ [Land in Asien] wäre. Er habe betont, er werde sie nicht in Ruhe lassen und er habe viele Pläne für sie (act. 16). 2.4. Die Privatklägerin hat an der Hauptverhandlung vom 27. bzw. 29. Januar 2026 nicht teilgenommen. Es liegen daher keine weiteren Ausführungen von ihr im Recht.
3. Aussagen des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte wurde am 4. Dezember 2024 polizeilich einvernommen und stritt dabei ab, dass es in den Jahren 2021 bis 2024 zu wiederholten Tätlich- keiten zum Nachteil der Privatklägerin gekommen sei (act. 3/1 S. 1). Er werde zu den Vorwürfen detailliert Stellung nehmen, wenn sein Anwalt anwesend sei. Es treffe nicht zu, dass er der Privatklägerin Mitte November 2024 ein Handy nachge- worfen habe. Das sei gar nicht möglich gewesen, weil sie bei ihren Eltern gewesen sei. Die Privatklägerin werfe ihm nur deshalb vor, er habe sie tätlich angegangen, weil ihre Familie sie seit fünf Jahren mit einem anderen … [Person aus F._____] verheiraten wolle. Vor eineinhalb Jahren habe die Familie einen Cousin dafür be- stimmt. Die Privatklägerin habe dies aber nicht gewollt. Er, der Beschuldigte, werde nun mit den Vorwürfen überrumpelt und müsse sich deshalb zuerst mit seinem An- walt über das weitere Vorgehen besprechen. Vor Kurzem seien Leute aus G.______ bei ihnen gewesen. Die Privatklägerin habe dann eine gute Zeit gehabt und gelacht; es sei komisch, dass sie niemandem gesagt habe, was sie ihm nun vorwerfe. Die Privatklägerin und er hätten über Skype geheiratet. Ihre Familie habe ihn als Ehegatten aber nie akzeptiert (act. 3/1 S. 2). Sie hätten zusammen gewohnt
- 15 - und seien in den letzten sechs Jahren auch intim gewesen (act. 3/1 S. 5). Sie seien ein Paar gewesen, das alle toll gefunden hätten (act. 3/1 S. 7). 3.2. Am 5. Dezember 2024 führte die Anklägerin eine Hafteinvernahme durch. Der Beschuldigte stritt dabei ab, dass es ab dem Jahr 2021 bis zum 17. November 2024 zu wiederholten Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin gekommen sei (act. 3/3 S. 2 f.). 3.3. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. April 2025 nahm der Beschuldigte Stellung zu den Aussagen der Privatklägerin, die er zuvor per Video- übertragung mitverfolgen konnte (siehe act. 4/2 S. 1). So bestritt der Beschuldigte mit Verweis auf seine Arbeitsstellen, dass er aggressiv sei. Er habe der Privatklä- gerin vor dem 17. November 2024 nur gesagt, sie solle ruhig sein. Er sei nämlich daran gewesen, Rechnungen an die Kunden zu schicken, und habe Fehler vermei- den wollen. Seit 2018 versuche ihre Familie, sie zu trennen. Ihre Familie habe ihn umbringen wollen. Sie habe nicht gewollt, dass er mit ihr zusammen sei (act. 3/4 S. 3). Von 2020 bis Ende 2023 sei sie zweimal in den H._____ [Land in Asien] [F._____] gereist. Beide Male sei sie verletzt zu ihm zurückgekommen. Sie habe geweint und erzählt, ihr Bruder und ihr Vater hätten sie geschlagen. Ihr ganzer Kör- per sei blau gewesen (act. 3/4 S. 4). Er habe der Privatklägerin dann empfohlen, nicht mehr zu ihren Eltern zu gehen. Im August sei sie dann oft aggressiv gewesen, weil sie keinen Kontakt zu ihren Eltern gehabt habe. Tatsächlich habe sie aber Kon- takt zu ihren Eltern gehabt. Die Privatklägerin habe auch seine Eltern in I._____ [Land in Asien] kennenlernen wollen. Sie hätten Pläne gehabt, hier in der Schweiz zu heiraten, sobald die Privatklägerin aus I._____ zurück sei. Er sei schockiert: Zu- erst hätten sie keine negativen Punkte in ihrem Leben gehabt und nun werde er mit diesen Vorwürfen konfrontiert. Die Privatklägerin habe psychische Probleme (act. ¾ S. 4). 3.4. Am 18. September 2025 wurde der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme ein weiteres Mal durch die Anklägerin zur Sache befragt. Er sagte aus, an den bis- herigen Einvernahmen die Wahrheit erzählt zu haben. Der Beschuldigte bestritt auch an der Schlusseinvernahme, wiederholte Tätlichkeiten zum Nachteil der Pri- vatklägerin begangen zu haben; insbesondere der Vorfall vom 17. November 2024
- 16 - stimme nicht. An diesem Tag hätten er und die Privatklägerin Gäste zu Besuch gehabt. Er könne sonst nichts mehr dazu sagen, weil er von der Staatsanwältin unter Druck gesetzt werde. Die Tätlichkeiten seien im Übrigen vom Bruder und den Eltern der Privatklägerin ausgegangen (act. 3/5 S. 3). Im Nachgang zur Schluss- einvernahme hat der Beschuldigte bei der Anklägerin ein Notizbuch und weitere Beweismittel (act. 3/6) abgegeben, die seine Unschuld beweisen sollen (siehe act. 3/5 S. 2). 3.5. An der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2026 bestritt der Beschuldigte den Anklagevorwurf 1 vollständig. Er führte aus, wenn solche Sachen vorgefallen wären, dann hätte doch irgendjemand in der Nachbarschaft oder in der Umgebung etwas davon gehört (Prot. S. 13). Von circa 2020 oder 2021 bis 2025 habe er mit der Privatklägerin zusammen an der C._____-strasse 1, D._____, gelebt. Die ge- meinsame Wohnung habe er nur genommen, damit die Privatklägerin zu ihm zie- hen könne, weil sie ihre Familie verlassen habe. Sie seien auch verlobt gewesen (Prot. S. 14 f.). Die Beziehung mit der Privatklägerin habe im Jahr 2019 begonnen und bis Ende 2024 gedauert. Der Beschuldigte bestritt, die Privatklägerin mit einem Gurt beim unteren Rücken am Gesäss geschlagen zu haben. Er könne dies aber leider nicht beweisen. Es stimme auch nicht und sei lächerlich, dass er die Privat- klägerin während der Beziehung immer wieder mit den Füssen getreten habe. Sie habe zwar Hämatome und Schmerzen erlitten, diese seien ihr aber nicht von ihm zugefügt worden. Die Privatklägerin habe jedoch immer wieder Probleme mit ihrer eigenen Familie beziehungsweise ihren Eltern gehabt. Der Beschuldigte verwies sinngemäss auf das in den Akten befindliche Notizbuch (act. 3/6) und führte aus, darin befänden sich handschriftliche Notizen der Privatklägerin auf J._____, die zeigten, wie diese leide und was ihre Familie ihr angetan habe (Prot. S. 15). Der Richter forderte den Beschuldigten anschliessend auf, die seines Erachtens rele- vanten Textstellen mit Klebezetteln zu markieren und diese mit Nummern zu ver- sehen, damit die Dolmetscherin die betreffenden Stellen übersetzen könne (Prot. S. 16). Die übersetzte Textstelle enthält die mutmassliche Beschreibung einer Per- son, welche durch ihre Verwandten (namentlich Mutter und Vater) körperlich miss- handelt wurde, indem man ihr unter anderem Schläge und Verbrennungen zufügte (act. 3/6 Nr. 1; Prot. S. 16 f.). Der Beschuldigte weinte während der Übersetzung
- 17 - (Prot. S. 16). Er führte aus, die Privatklägerin habe das geschrieben. Das Notizbuch habe eigentlich ihm gehört und er habe darin auch selbst geschrieben; er habe es von seinem Coach erhalten, um darin Übungen zu machen und seinen Wortschatz aufzubauen. Die Privatklägerin habe das gewusst. Er glaube, dass sie in sein No- tizbuch geschrieben habe, damit er irgendwann davon erfahre; daneben habe noch eine Blume gelegen. Der Beschuldigte bestreitet, die Privatklägerin mit der offenen Hand auf die linke Wange sowie auf den Unterarm und auf der Seite des Rückens geschlagen zu haben. Er könne nur sagen, dass die Privatklägerin jedes Mal, nach- dem sie ihre Familie besucht hatte, mit Schürfungen, Platzwunden und Rötungen zurückgekommen sei (Prot. S. 17). Die Vorfälle hätten sich nicht nur bei ihrer Fa- milie in E._____ ereignet; einmal habe man sie in den F._____ genommen, um sie mit jemandem zwangsweise zu verheiraten. Die Privatklägerin habe sich jedoch gewehrt. Als sie in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe er sie aufgrund der Ge- waltanzeichen kaum wiedererkannt. Die Privatklägerin habe auch hierüber ge- schrieben. Der Beschuldigte bestritt in der Folge auch die weiteren, von der Anklä- gerin erhobenen Vorwürfe (Prot. S. 18). Von seiner Seite sei keine Gewalt ausge- gangen. Er habe immer versucht, die Privatklägerin liebevoll zu behandeln, weil er gewusst habe, was sie durchmache. Sie sei dagegen reizbar und aggressiv gewe- sen. Die Trennung sei schliesslich von der Privatklägerin ausgegangen. Auf Vorhalt von act. 3/6 führte der Beschuldigte aus, das Foto mit den angeblichen Verletzun- gen der Privatklägerin habe er gemacht (Prot. S. 19). Er habe diese Verletzungen dokumentieren wollen und ihr gesagt, sie solle damit zur Polizei gehen. Die Privat- klägerin habe aber nie auf ihn gehört (Prot. S. 20).
4. Weitere Beweismittel Die Kantonspolizei Zürich führte am 3. Dezember 2024 eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten durch (act. 5/5). Dabei wurden zwei Mobiltelefone sicherge- stellt (act. 5/6). Der Beschuldigte verzichtete im Anschluss auf eine Siegelung der Geräte (act. 5/7). Eine Auswertung der beschlagnahmten Mobiltelefone fand soweit ersichtlich jedoch nicht statt und es sind deshalb keine entsprechenden Beweismit- tel vorhanden. Des Weiteren übergab der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehör- den im Anschluss an die Schlusseinvernahme vom 18. September 2025 ein Notiz-
- 18 - buch (act. 3/6; siehe act. 3/5 S. 2). Die Anklägerin hat den Inhalt des Notizbuches soweit ersichtlich nicht übersetzen lassen. An der Hauptverhandlung vom 27. Ja- nuar 2026 wurde das Notizbuch im Rahmen der Befragung des Beschuldigten stel- lenweise übersetzt (siehe Prot. S. 16 f. und 33 ff.).
5. Würdigung 5.1. Glaubwürdigkeit der Involvierten 5.1.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten gilt es nachfolgend zu berücksichtigen, dass dieser gesetzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage ver- pflichtet ist (siehe Art. 113 Abs. 1 stopp). Er dürfte ferner – als vom vorliegenden Strafverfahren unmittelbar Betroffener – ein legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind daher mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. Konkrete Hinweise, die geeignet wären, seine Glaubwürdigkeit herabzusetzen, sind aus den Akten jedoch nicht er- sichtlich. Die Aussagen des Beschuldigten sind folglich mit der erwähnten Vorsicht, aber ansonsten unvoreingenommen, zu würdigen. 5.1.2. Die Privatklägerin wurde im Vorverfahren als Auskunftsperson einvernom- men und auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung (Art. 303, 304 und 305 stopp) hingewiesen (act. 4/1 S. 1; act. 4/2 S. 2). An der polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2024 wurde der Privatklägerin gesagt, sie sei nicht zur Aussage verpflichtet und könne diese verweigern (act. 4/1 S. 1), wohingegen sie an der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 16. April 2025 darauf hingewiesen wurde, dass sie grund- sätzlich zur Aussage verpflichtet sei, diese aber verweigern könne, wenn sie sich selbst oder eine ihr nahestehende Person belasten würde (act. 4/2 S. 2). Der Be- schuldigte bringt sinngemäss vor, die Privatklägerin habe ihn nur deshalb ange- zeigt, weil ihre Familie Druck auf sie ausübe (Prot. S. 15, 32, 38; siehe act. 3/1 S. 2). Die Privatklägerin hat grundsätzlich ein Interesse am Ausgang des Verfah- rens, zumal sie eine mehrjährige Beziehung mit dem Beschuldigten führte, mit ihm zusammenlebte und im vorliegenden Verfahren Zivilansprüche geltend macht (siehe act. 16). Entsprechend sind ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdigen. Abge-
- 19 - sehen davon bestehen aber auch bei ihr keine konkreten Hinweise auf eine herab- gesetzte Glaubwürdigkeit. 5.2. Würdigung der Beweismittel (insbesondere Glaubhaftigkeit der Aussagen) 5.2.1. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin über mehrere Jahre eine Beziehung führte. Sodann ist erwiesen, dass die Parteien von 2021 bis zum 17. November 2024 – das heisst im mutmasslichen Tatzeitraum – gemeinsam an der C._____-strasse 1, D._____, lebten (act. 4/1 S. 5 f.; act. 4/2 S. 7; Prot. S. 14 f.; siehe act. 3/1 S. 5). 5.2.2. In der Anklage wird dem Beschuldigten unter anderem vorgeworfen, er habe der Privatklägerin am 17. November 2024 ein Mobiltelefon nachgeworfen und sie damit am Gesäss getroffen. Die damit zusammenhängenden Aussagen des Be- schuldigten sind teilweise widersprüchlich: So gab er an der polizeilichen Einver- nahme vom 4. Dezember 2024 zu Protokoll, das sei gar nicht möglich gewesen, weil die Privatklägerin an diesem Datum bei ihren Eltern gewesen sei (act. 3/1 S. 2). An der Schlusseinvernahme vom 18. September 2025 stritt er den Vorwurf zwar ebenfalls ab, führte zur Begründung nun aber aus, an besagtem Tag hätten sie Gäste zu Besuch gehabt. An der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2026 sagte der Beschuldigte wiederum aus, er habe der Privatklägerin das Mobiltelefon nicht nachgeworfen, begründete dies jedoch nicht mehr konkret (Prot. S. 18); er präzi- sierte auf Nachfrage, er könne sich nicht mehr erinnern, was er am 17. November 2024 gemacht habe (Prot. S. 20). Im Übrigen hat der Beschuldigte durchgehend ausgesagt, er habe die Privatklägerin nie tätlich angegangen und die behaupteten Vorwürfe seien unzutreffend (act. 3/1 S. 2 f.; act. 3/3 S. 2 f.; act. 3/5 S. 3; Prot. S. 13). 5.2.3. Es ergibt sich einzig aus den Aussagen der Privatklägerin, dass der Beschul- digte Tätlichkeiten zu ihrem Nachteil begangen haben soll. Dabei gab die Privatklä- gerin an der polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2024 zu Protokoll, sie könne nicht genau sagen, wann es zu Tätlichkeiten gekommen sei, aber es sei immer wieder vorgekommen. Von den Verletzungen habe sie zwar Fotos gehabt, diese aber immer wieder gelöscht. Das letzte Mal sei sie vom Beschuldigten Mitte
- 20 - November [2024] mit dem Handy geschlagen worden (act. 4/1 S. 5) An der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. April 2025 führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe ihr an einem Dienstag – sie wisse noch, dass es vor dem
17. November 2024 gewesen sei – ein Handy angeworfen und sie am Gesäss ge- troffen (act. 4/2 S. 5). Während der Einvernahme wurde die Privatklägerin von der Anklägerin mehrfach gefragt, ob sie sich an weitere konkrete Tätlichkeiten erinnern bzw. diese schildern könne (siehe act. 4/2 S. 6 f.). Die Privatklägerin nannte dar- aufhin als einziges Ereignis Tätlichkeiten (unter anderem eine Ohrfeige), die um 4:00 Uhr morgens im gemeinsamen Schlafzimmer stattgefunden hätten, wobei sich aus ihren Aussagen sowie den übrigen Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, an welchem Datum (oder nur schon in welchem Jahr) dieser Vorfall stattgefunden ha- ben soll (siehe act. 4/2 S. 6). 5.2.4. Die Aussagen der Privatklägerin sind zwar nicht per se als unglaubwürdig einzustufen; zu bemerken ist allerdings, dass die Privatklägerin in beiden Einver- nahmen kaum konkrete und detaillierte Aussagen dazu machen konnte, in wel- chem Kontext und unter welchen Umständen sie vom Beschuldigten tätlich ange- gangen worden sei. Dies gilt insbesondere für die angeblichen Tätlichkeiten, die um 4:00 Uhr morgens im gemeinsamen Schlafzimmer stattgefunden haben sollen, zumal der Vorwurf in zeitlicher Hinsicht keinerlei Eingrenzung erfährt. Im Übrigen erstreckt sich der angeklagte Sachverhalt pauschal über einen Zeitraum von knapp vier Jahren, ohne sich detailliert zu den angeblichen Vorfällen zu äussern. Als ein- ziger mehr oder weniger konkreter Vorfall nennt die Anklageschrift den 17. Novem- ber 2024; an diesem Datum soll der Beschuldigte der Privatklägerin ein Mobiltele- fon auf das Gesäss geworfen haben. Wie oben dargestellt, führte die Privatklägerin in beiden Einvernahmen jedoch aus, der Beschuldigte habe sie vor dem 17. No- vember 2024 mit einem Mobiltelefon beworfen. Die Anklageschrift stimmt in diesem Punkt mithin nicht mit den Aussagen der Privatklägerin überein. 5.2.5. Des Weiteren erscheint nicht nachvollziehbar, warum die Privatklägerin die angeblich durch sie selbst mittels Fotos dokumentierten Verletzungen, die ihr der Beschuldigte zugefügt haben soll, jeweils wieder löschte. Das vom Beschuldigten eingereichte Notizbuch legt schliesslich die Vermutung nahe, dass die Privatkläge-
- 21 - rin in ihrem privaten Umfeld zwar tatsächlich Gewalt ausgesetzt sein könnte bzw. war; die an der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2026 auszugsweise übersetzten Textstellen weisen aber eher darauf hin, dass diese Gewalt nicht vom Beschuldig- ten, sondern von Familienmitgliedern der Privatklägerin ausgehen könnte und sie von diesen allenfalls unter Druck gesetzt wird (siehe act. 3/6; Prot. S. 16 ff.). 5.2.6. Zusammenfassend lässt sich der Sachverhalt gemäss Anklagevorwurf 1 nicht erstellen. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift beschrieben zugetragen hat bzw. die strafrechtlichen Vorwürfe müs- sen insgesamt als zu vage bezeichnet werden. Diese Zweifel wirken sich zugunsten des Beschuldigten aus. Er ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der wiederholten Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB freizusprechen (Art. 10 Abs. 3 stopp). V. Drohung (Anklagevorwurf 2)
1. Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten zudem vor, er habe eine Drohung zum Nachteil der Privatklägerin begangen. So soll er der Privatklägerin am 27. Novem- ber 2023, circa 21:20 Uhr, von der K._____-strasse 2, L._____, aus, am Telefon gesagt haben, er lasse sie nicht mehr leben und bringe auch ihre Eltern um. Er habe ihr auch gesagt, dass er Nacktvideos von ihr veröffentlichen werde. Dadurch sei die Privatklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl massiv eingeschränkt worden, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe (act. 13 S. 2 f.).
2. Aussagen der Privatklägerin 2.1. Die Privatklägerin gab am 2. Dezember 2024 an der polizeilichen Einver- nahme an, dass sie etwa am 25. November 2024 mit dem Beschuldigten telefoniert und er dabei gedroht habe, Nacktbilder von ihr zu veröffentlichen. An das genaue Datum könne sie sich nicht mehr erinnern. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, er werde sie nicht leben lassen und alles veröffentlichen, was er von ihr habe. An der Befragung konnte die Privatklägerin nicht genauer ausführen, um was für Bilder
- 22 - und Videos es sich handle. Sie sei sich aber sicher, dass es diese gebe. Der Be- schuldigte habe ihr einmal gesagt, dass er einen Kugelschreiber zurückhaben wolle, weil sich darauf wichtige Dinge von ihm befänden. Sie habe ihm den Kugel- schreiber über einen Kollegen zurückgegeben. Als er ihn wieder besessen habe, habe er ihr geschrieben, sie hätte ihm das Leben gerettet (act. 4/1 S. 3). Der Be- schuldigte habe das vermutlich gesagt, weil er wieder im Besitz der Bilder etc. von ihr gewesen sei. Die Videos und Bilder befänden sich auf dem Handy der Privat- klägerin, das sich aber beim Beschuldigten befinde. Ob auch etwas auf dem Ku- gelschreiber sei, könne sie nicht sagen. Es handle sich aber sicherlich nicht um einen normalen Kugelschreiber, weil man ihn mit dem Handy verbinden könne. Der Beschuldigte besitze drei Handys; alle drei gehörten aber ihr. Die Privatklägerin machte auf Nachfrage weitere Ausführungen zur angeblichen Drohung: Der Be- schuldigte habe ihr gesagt, dass sie bei ihm sein müsse, er sie sonst nicht mehr leben lassen werde. Danach werde er noch ihre Eltern umbringen und anschlies- send nach I._____ zurückgehen. Der Beschuldigte sei am Donnerstag an ihrer Ar- beitsstelle aufgetaucht. Sie habe ihm gesagt, sie werde nicht nach unten kommen, weil sie Angst vor ihm habe; sie habe gezittert und nicht gewusst, was sie machen solle. Deshalb habe sie ihm gesagt, sie müsse bis 21:00 Uhr arbeiten und danach werde sie mit einem Jungen nach Hause gehen, obwohl das nicht wahr gewesen sei. Die Worte des Beschuldigten hätten Angst in ihr ausgelöst. Sie habe immer noch Angst, dass er ihr oder ihren Eltern etwas antue. Der Beschuldigte sei einfach nicht stabil. Sie glaube, er würde sie umbringen. Sie habe auch Angst, wenn sie draussen sei (act. 4/1 S. 4). 2.2. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. April 2025 wieder- holte die Privatklägerin ihre Ausführungen im Wesentlichen. So sagte sie aus, dass der Beschuldigte ihr an einem Donnerstag gesagt habe, er werde sie und ihre Eltern umbringen und dann zurückgehen. Er habe das gesagt, während sie "…-dienst" an ihrem Arbeitsort an der K._____-strasse 2 gehabt habe. Der Beschuldigte habe sich unten beim Eingang befunden, als er das gesagt habe (act. 4/2 S. 4). Er habe die Drohung auf J._____ ausgesprochen. Die Privatklägerin sagte aus, sie habe Angst gehabt und gezittert. Es seien auch andere Mitarbeiter dort gewesen; sie
- 23 - wisse aber nicht, ob diese etwas bemerkt hätten. Sie glaube, er werde seine Dro- hung wahrmachen (act. 4/2 S. 5).
3. Aussagen des Beschuldigten 3.1. Die Kantonspolizei Zürich konfrontierte den Beschuldigten am 4. Dezember 2024 mit dem Vorwurf, er habe die Privatklägerin am 25. oder 28. November 2024 telefonisch mit dem Tod bedroht. Der Beschuldigte erklärte, er habe mit ihr telefo- niert. Sie hätten über den Hausrat und persönliche Effekten gesprochen. Er habe ihr gesagt, sie solle ihm sein Handy geben. Er habe ihr gesagt, sie liebe ihre Eltern. Die Privatklägerin mache ihm nun einen Vorwurf, weil die Familie jemand anderes für sie ausgesucht habe (act. 3/1 S. 3). 3.2. An der Hafteinvernahme vom 5. Dezember 2024 bestritt der Beschuldigte den Anklagevorwurf 2 (act. 3/3 S. 3). 3.3. Am 16. April 2025 gab der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft zu Pro- tokoll, er glaube, das Telefonat habe am 26. November 2025 [sic!] um 16:00 Uhr stattgefunden. Sie habe ihm gesagt, er solle ihre Sachen vorbeibringen. Dann habe er sie mit einem anderen Mann gesehen. Sie habe gewollt, dass er die Sachen vor die Garage hinstelle. Ein anderer Mann würde sie mitnehmen (act. ¾ S. 4 f.). Das erste Mal, als er telefoniert habe, sei er zu Hause gewesen. Sie habe während des Telefonats gesagt, "du bringst mich um, du bringst mich um". Das zweite Telefonat sei in der Nacht gewesen, er sei in M._____ gewesen. Er sei bei ihr bei der Arbeit gewesen und habe sie angerufen. Er sei um 16:00 Uhr dort gewesen, um ihr selbst ihre Sachen abzugeben. Sie hätten sich nicht einigen können. Dann sei er nach M._____ gegangen. Beim zweiten Mal habe sie gesagt, sie habe um 21:00 Uhr Feierabend. In Wahrheit habe sie viel früher Feierabend gehabt und sei mit ihrem neuen Freund nach Hause gegangen. Sie habe ihn an diesem Tag angelogen (act. ¾ S. 5). 3.4. In der Schlusseinvernahme vom 18. September 2025 bestritt der Beschul- digte den Vorwurf. Er habe niemandem gesagt, dass er jemanden töte. Sie hätten
- 24 - heiraten wollen. Deshalb spreche er von seiner Ehefrau. Sie seien in N._____ [Stadt in Europa] verlobt worden (act. 3/5 S. 3 f.). 3.5. An der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2026 führte der Beschuldigte aus, er habe der Privatklägerin am 27. November 2023 um circa 21:20 Uhr nicht gedroht und das auch sonst nie so gesagt. Der Beschuldigte bestritt überdies den Vorwurf, er habe der Privatklägerin gedroht, Nacktvideos von ihr zu veröffentlichen. Er könne sich das überhaupt nicht vorstellen (Prot. S. 21).
4. Weitere Beweismittel 4.1. In den Akten befindet sich ein angeblicher Screenshot des Anrufs, bei wel- chem die Drohung gegenüber der Privatklägerin ausgesprochen worden sein soll. Der betreffende Anruf datiert vom 28. November 2024, 21:10 Uhr, und dauerte sechs Minuten. Die Rufnummer lautet 3 und ist unter dem Namen "O._____" [mög- liche Abkürzung von A._____] abgespeichert (act. 2/2 S. 7 Foto 11). Auf Vorhalt des betreffenden Fotos sagte der Beschuldigte aus, beim Namen "O._____" könne es sich zwar um ihn handeln. Die Nummer gehöre aber nicht ihm. Seine damalige Rufnummer, das heisst im November 2024, 4 gelautete (Prot. S. 30; siehe act. 1/1 S. 2). 4.2. Soweit ersichtlich liegen keine weiteren relevanten Beweismittel im Recht (siehe dazu bereits vorn E. IV.4).
5. Würdigung 5.1. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin vorn E. IV.5.1. 5.2. Gemäss Anklageschrift ist einzig eine Drohung angeklagt, die der Beschul- digte am 27. November 2023, um circa 21:20 Uhr, am Telefon gegenüber der Pri- vatklägerin ausgesprochen haben soll (act. 13 S. 2); weitere Vorfälle werden in der Anklageschrift nicht genannt. Der Beschuldigte wurde im Vorverfahren soweit er- sichtlich nicht dazu befragt, ob er der Privatklägerin an genanntem Datum gedroht habe (siehe act. 3/1 S. 3; act. 3/4 S. 4 f.); im Übrigen hat er den Vorwurf stets be- stritten (act. 3/3 S. 3; act. 3/5 S. 3 f.; Prot. S. 21). In ihren beiden Einvernahmen
- 25 - gab die Privatklägerin jeweils zu Protokoll, der Beschuldigte habe die Drohung an einem Donnerstag am Telefon ausgesprochen, während sie sich an ihrer Arbeits- stelle befunden habe (act. 4/1 S. 4; act. 4/2 S. 4 f. und 11); an das genaue Datum des Telefonats könne sie sich nicht erinnern, es sei aber etwa am 25. November 2024 gewesen (act. 4/1 S. 4). Vorab ist anzumerken, dass es sich beim in der An- klageschrift genannten Datum, das heisst dem 27. November 2023, um einen Dienstag (nicht: Donnerstag) handelte. Bereits aufgrund der nicht kongruenten Ta- ges- bzw. Datumsangaben der angeblich erfolgten Drohung(en) in den Einvernah- men der Privatklägerin (= Donnerstag bzw. circa 25. November 2024) sowie der Anklageschrift (= 27. November 2023) ist zweifelhaft, ob sich der angeklagte Sach- verhalt erstellen lässt. 5.3. Problematisch ist sodann, dass der in den Akten befindliche Screenshots des Anrufs, bei welchem die Drohung gegenüber der Privatklägerin ausgesprochen worden sein soll, vom 28. November 2024 datiert (act. 2/2 S. 7 Foto 11). Theore- tisch würde es sich bei diesem Datum zwar um einen Donnerstag handeln. Dieses Datum wird in der Anklageschrift jedoch gerade nicht als Tatzeitpunkt aufgeführt, weshalb allfällige Drohungen, die an diesem Tag ausgesprochen worden sind, nicht Teil des vorliegenden Verfahrens bilden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die im genannten Screenshot ersichtliche Rufnummer (= 3; act. 2/2 S. 7 Foto 11) nicht mit der Telefonnummer des Beklagten übereinstimmt, die sich in den polizeilichen Akten vom Dezember 2024 befindet (= 4; act. 1/1 S. 2). 5.4. Alles in allem bestehen erhebliche Widersprüche zwischen der Anklageschrift und den in den Akten befindlichen Beweismitteln und es ist bereits zweifelhaft, an welchem Datum der Beschuldigte der Privatklägerin gedroht haben soll. Es finden sich keinerlei Beweismittel, die darauf hindeuten, dass am in der Anklage genann- ten Datum, das heisst am 27. November 2023, eine Drohung ausgesprochen wor- den sein soll. Im Ergebnis lässt sich der Sachverhalt gemäss Anklagevorwurf 2 nicht erstellen. Dies wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus. Er ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB freizusprechen (Art. 10 Abs. 3 StPO).
- 26 - VI. Üble Nachrede (Anklagevorwurf 4)
1. Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten schliesslich vor, es sei zu einer Ehrverlet- zung in der Form einer üblen Nachrede zum Nachteil der Privatklägerin gekommen. Am 2. Dezember 2024, zwischen 7:22 und 9:10 Uhr, habe der Beschuldigte von einem unbekannten Ort aus acht Bilder auf dem Instagram-Account "P._____" ver- öffentlicht, welche unter anderem Freunde und Bekannte der Privatklägerin hätten sehen können; auf den betreffenden Fotos sei die Privatklägerin abgebildet gewe- sen und man habe dazu folgende Texte auf Q._____ [ähnlich wie J._____] lesen können: "Es ist immer noch zu früh", "Mit Geld von anderen, Liebe und Urlaub etc. machen.", "lss, du brauchst Energie…", "Sie sagte zu mir, es ist besser mit hundert Jungs zu schlafen, als auf die Keuschheit zu sein, wie das die Eltern wollen", "Wenn du die anderen verarschst, geht es mich nichts mehr an, wie es diesem Menschen geht.", "Die Abmachung ist bis zu deinem Geburtstag", "Besser den Hund zu füt- tern, anstatt einen Menschen, der keine Gefühle hat. Er bespuckt mich, weil ich Geldgierig sei" und "Es kann doch nicht sein, dass du dich immer für jemanden entscheidest und das Leben von anderen Jungs ruinierst". Durch all diese Sätze habe sich die Privatklägerin in ihrer Ehre verletzt gefühlt, was der Beschuldigte ge- wollt oder zumindest in Kauf genommen habe (act. 13 S. 3).
2. Aussagen der Privatklägerin 2.1. Die Privatklägerin gab am 2. Dezember 2024 bei der Kantonspolizei zu Pro- tokoll, der Beschuldigte habe am morgen desselben Tages um 7.22 Uhr drei Posts hochgeladen. In einem stehe: "Es ist immer noch zu früh", im zweiten: "Mit Geld von anderen, Liebe und Urlaub etc. machen", und im dritten: "Iss du brauchst Ener- gie…". Gleichentags um 7.28 Uhr habe der Beschuldigte gepostet: "Sie (B._____) sagte zu mir es ist besser mit hundert Jungs zu schlafen, als auf die Keuschheit zu sein, wie das die Eltern wollen". Ebenfalls gleichentags um 9.10 Uhr habe der Be- schuldigte vier weitere Posts verfasst. Er habe geschrieben: "Wenn du die anderen verarschst, geht es mich nichts mehr an, wie es diesem Menschen geht", "Die Ab- machung ist bis zu deinem Geburtstag", "Besser den Hund zu füttern, anstatt einen
- 27 - Menschen, der keine Gefühle hat" und "Es kann doch nicht sein, dass du dich im- mer für jemanden entscheidest und das Leben von anderen Jungs ruinierst". Zu- dem habe der Beschuldigte einen Onkel gefragt: "Weisst du, wo B._____ in der Nacht ist?" (act. 4/1 S. 2 f.). Die Privatklägerin gab sinngemäss an, sie sei auf die obigen Posts aufmerksam geworden, weil ihr Familienmitglieder (unter anderem ihr Onkel) am 2. Dezember 2024 Screenshots eines Instagram-Profils geschickt und sie gefragt hätten, was das sei. Der Beschuldigte habe ihrem Onkel auch geschrie- ben, sie halte sich an der R._____ [Ausgehmeile] auf. Schliesslich habe sie her- ausgefunden, dass der Beschuldigte ein Instagram-Profil mit Bildern und Posts von ihr erstellt habe; zudem habe er all ihren Freunden und Verwandten Kontaktanfra- gen gesendet. Das sei doch nicht normal (act. 4/1 S. 2). 2.2. Am 19. März 2025 gab die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft zu Pro- tokoll, der Beschuldigte habe einen Account auf Instagram eröffnet und alle Be- kannten, die sie kenne, und die Familie eingeladen. Er habe auch ihrem Onkel ge- schrieben. Er habe auf den Bildern geschrieben, dass sie nur noch bis zu ihrem Geburtstag Zeit habe, um sich anders zu entscheiden. Er habe auch mit der … Telefonnummer [aus I._____] ihrer Tante geschrieben und immer wieder Fotos ver- öffentlicht und Sachen geschrieben, die gar nicht stimmten. Er habe auch geschrie- ben, dass sie eine Hure sei (act. 4/2 S. 4). Ihr Onkel habe sie gefragt, wer ihre Fotos veröffentliche. Der Beschuldigte habe über seinen Instagram-Account ihren Onkel gefragt, ob er wisse, wo seine Nichte sei. Die Bilder der Kantonspolizei Zürich [act. 2/3] zeigten den Account des Beschuldigten. Er habe die Fotos auf Instagram geladen. Nur er habe die Fotos. Niemand kenne ihre Familie, Onkel und Tante. Die Bilder seien vom Computer, was der Pfeil auf Foto 6 zeige (act. 4/2 S. 8). Der Ac- count "P._____" sei öffentlich. Der Beschuldigte sei auch auf den Bildern. Alle, die Verwandten, Bekannten und das ganze Dorf der Privatklägerin sähen die Bilder. Sie würden jetzt schlecht über sie reden und sagen, dass sie eine Hure sei. Sie wollten keinen Kontakt zu ihr. Sie sei wie eine Schande für ihre Familie. Sie habe tagelang geweint. Auf Foto 2 habe er geschrieben, sie habe immer noch Zeit, an- ders zu entscheiden. Sie habe daraufhin Angst gehabt und gezittert. Auf dem Foto 3 habe er geschrieben, sie gehe mit dem Geld von anderen Menschen in die Ferien und mache Partys. Die Privatklägerin sei darüber traurig gewesen. Auf
- 28 - Foto 4 habe er geschrieben, sie solle mehr essen, sie brauche Energie. Das letzte habe sie nicht genau verstanden. Es stehe dort: "weil viele sie anficken würden", oder so ähnlich. Er habe es nicht richtig geschrieben, deshalb könne sie es nicht richtig lesen. Sie sei durch diesen Post innerlich verletzt worden. Sie habe Angst gehabt (act. 4/2 S. 9 f.). Auf dem Foto 5 habe er geschrieben, sie habe ihm gesagt, es sei besser, bei den Männern zu schlafen, anstatt ihre Ehre zu bewahren. Die Privatklägerin ergänzte, dass er selbst auf dem Foto hinten sei. Sie sei innerlich verletzt gewesen und habe sich geschämt. Auf Foto 6 habe er geschrieben, wenn sie jeden "anficke", dann sei es für sie egal, ob die anderen glücklich seien oder nicht. Auch hier sei sie innerlich verletzt worden und habe sich geschämt. Es habe sie psychisch mitgenommen und tue es immer noch. Auf dem Foto 7 habe er ge- schrieben, die Abmachung sei bis zu ihrem Geburtstag gültig und sie könne sich bis dann anders entscheiden. Auch dies sei ihr peinlich gewesen und sie habe sich geschämt. Auf dem Foto 8 stehe: "Besser einen Hund zu füttern, als einen Men- schen, der kein Gefühl hat". Er habe sie bespuckt, weil sie geldgierig sei. Sie habe sich geschämt und sei innerlich verletzt gewesen. Sie glaube, das bleibe ein Leben lang. Ihre Onkel, Tanten, Grosseltern und das ganze Dorf hätten diese Posts gele- sen. Sie hätten das weiter erzählt (act. 4/2 S. 10).
3. Aussagen des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte gab am 4. Dezember 2024 bei der Kantonspolizei zu Pro- tokoll, er habe normale Fotos der Privatklägerin (act. 3/1 S. 4). Er wisse nicht, wem der Instagram-Account namens "P._____" gehöre. Er wisse auch nicht, wer Zugriff auf diesen Account habe (act. 3/1 S. 6). Auf dem Foto 2 [act. 2/2 S. 2] sei er zu sehen. Was dort drauf stehe, verstehe er nicht. Unten in der Fotoleiste mit der Bild- vorschau sehe er ein Foto seiner Schwester. Foto 3 sei in der Schweiz. Jemand anderes habe es von ihnen gemacht (act. 3/1 S. 7 f.). Foto 4 sei in der Wohnung an der S._____-strasse am Geburtstag der Privatklägerin entstanden. Es stehe, sie solle viel essen, sie werde es brauchen. Zu Foto 5 könne er nichts sagen. Foto 6 sei in T._____ [Land in Europa] gewesen. Die Privatklägerin habe fotografiert und die Fotos weiterversandt. Bild 8 habe der Beschuldigte selber gemacht. Das sei auch in T._____ gewesen. Da habe sie einen schlimmen Vers dazu geschrieben.
- 29 - Auf Bild 9 sei auch der Beschuldigte zu sehen. Es sei der Geburtstag der Privatklä- gerin gewesen. Zu Bild 10 könne der Beschuldigte nichts sagen. Bild 11 sei nicht vom Profil des Beschuldigten. Er habe ein anderes Profilbild von seinem Büro. Bild 12 sei der fragliche Kugelschreiber (act. 3/1 S. 7). Mit letzterem könne man fotografieren, aber nicht filmen (act. 3/1 S. 4). Der Beschuldigte gab an, die Fotos nicht hochgeladen zu haben (act. 3/1 S. 7). 3.2. Am 16. April 2025 sagte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft aus, die Privatklägerin habe jedem Mann, mit dem sie Kontakt gehabt habe, tausende von Fotos geschickt. Sie habe die Fotos selber in Form von Stories veröffentlicht. Jeden Tag habe sie das gemacht. Der Beschuldigte wisse, wo sich einige dieser Fotos befänden. Am Tag, als sie den Führerschein gemacht habe, habe er ihr den Mazda geschenkt und sie habe die Fotos auf Instagram gemacht. Sie habe viele Probleme mit ihrer Familie und diese seien nun ihm, dem Beschuldigten, angelastet worden (act. 3/4 S. 5 f.). 3.3. In der Schlusseinvernahme vom 18. September 2025 bestritt der Beschul- digte den Vorwurf. Er sagte, die Privatklägerin habe selber über 20 Accounts (act. 3/5 S. 5). 3.4. An der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2026 wurde der Beschuldigte nochmals einzeln zu allen Posts bzw. Fotos (act. 2/2 S. 2 ff. Fotos 1–12) befragt. Die betreffenden Texte wurden an der Hauptverhandlung zudem der Dolmetscherin vorgelegt (siehe Prot. S. 21 ff.), da die Strafverfolgungsbehörden in den Befragun- gen soweit ersichtlich ausschliesslich auf die freie Übersetzung der Parteien ab- stellten. Der Beschuldigte bestritt auch an der Hauptverhandlung, von einem unbe- kannten Ort aus acht Bilder (= act. 2/2 S. 2 ff. Fotos 2–9) auf dem Instagram-Ac- count "P._____" veröffentlicht zu haben. Hinter dem Namen "P._____" stünden Fa- milienmitglieder oder Verwandte der Privatklägerin; der Name komme sogar in ih- ren Notizen vor. Die Dolmetscherin bestätigte, dass es sich bei "P'._____" um einen männlichen Vornamen handle. Der Beschuldigte sagte aus, er wisse nicht genau, wer in der Familie der Privatklägerin diesen Namen trage, und es interessiere ihn auch nicht. Die Privatklägerin habe aber mit dieser Person telefoniert, der Name ist oft gefallen. Er, der Beschuldigte, glaube, es handle sich um einen nahen Verwand-
- 30 - ten der Privatklägerin (Prot. S. 22). Darauf angesprochen wiederholte der Beschul- digte nochmals, der Account "P._____" sei nicht von ihm und er habe auch nicht die betreffenden Sätze auf den Fotos 2–9 geschrieben oder diese hochgeladen. Der Beschuldigte äusserte an der Hauptverhandlung die Vermutung, dass die Pri- vatklägerin am 2. Dezember 2024 nur auf Druck ihrer Familie zur Polizei gegangen und Anzeige gegen ihn erstattet habe. Die Privatklägerin sei eigentlich ein guter Mensch, zugleich aber auch selbst Opfer ihrer Familie. In ihren Notizen sehe man, weshalb sie Anzeige erstattet habe (Prot. S. 32).
4. Weitere Beweismittel 4.1. Für den Anklagevorwurf 4 sind insbesondere die bereits erwähnten sowie im Polizeibericht vom 2. Dezember 2024 enthaltenen Posts bzw. die davon gemach- ten Screenshots beachtlich (act. 2/2 S. 2 ff. Fotos 1–12; dazu sogleich). 4.2. Im Übrigen liegen soweit ersichtlich keine weiteren relevanten Beweismittel im Recht (siehe dazu bereits vorn E. IV.4 und V.4).
5. Würdigung 5.1. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin vorn E. IV.5.1. 5.2. Es ist erstellt, dass am 2. Dezember 2024 acht Posts (mit Text versehene Fotos) über der Instagram-Account "P._____" veröffentlicht wurden (siehe act. 2/2 S. 2 ff.). Der Beschuldigte übersetzte den Inhalt dieser Posts an der Hauptverhand- lung vom 27. November 2026 auf Vorhalt von Kopien grösstenteils selbst und seine Übersetzungen wurde anschliessend von der anwesenden Dolmetscherin über- prüft (siehe Prot. S. 22 ff.). Inhaltlich ergeben sich nur leichte Abweichungen zu den in der Anklageschrift aufgeführten Übersetzungen der Posts (siehe act. 13 S. 3; Prot. S. 22 ff.). Der exakte Sinngehalt der Posts muss aus den nachfolgend ge- nannten Gründen jedoch nicht weiter erstellt werden: 5.3. Der Beschuldigte hat durchwegs bestritten, dass der Instagram-Account "P._____" ihm gehöre (act. 3/1 S. 6; act. 3/5 S. 5; Prot. S. 22). Dagegen gab die Privatklägerin an den Einvernahmen zu Protokoll, der Beschuldigte habe mehrere
- 31 - ehrverletzende Posts über den Instagram-Account "P._____" veröffentlicht und ins- besondere ihre Verwandten hätten dies mitbekommen (act. 4/1 S. 2; act. 4/2 S. 4). Gemäss dem Beschuldigten handle es sich bei Foto 2 (act. 2/2 S. 2) um ein Selfie der Privatklägerin und des Beschuldigten, das die Privatklägerin im Jahr 2022 auf- genommen habe, als sie zusammen in U._____ bei Verwandten auf Besuch gewe- sen seien (Prot. S. 23). Bei Foto 3 (act. 2/2 S. 3) habe die Privatklägerin ein Selfie vor dem Spiegel gemacht, wobei er nicht wisse, von wann die Aufnahme stamme (Prot. S. 24). Die Fotos 4 und 9 (act. 2/2 S. 3 und 7) seien am 25. Dezember 2021, dass heisst am Geburtstag der Privatklägerin, in der gemeinsamen Wohnung auf- genommen worden; er wisse nicht, wer Foto 4 gemacht habe; Foto 9 habe aber eine Bekannte der Privatklägerin aufgenommen und er sei zusammen mit der Pri- vatklägerin darauf abgebildet (Prot. S. 25 und 29). Bei Foto 5 (act. 2/2 S. 4) handle es sich wohl um ein Selfie der Privatklägerin und er wisse nicht, wann dieses ent- standen sei (Prot. S. 25 f). Das Foto 6 (act. 2/2 S. 4) habe er selbst in V._____ auf- genommen, nachdem die Privatklägerin die Fahrprüfung bestanden und er ihr das blaue Auto gekauft habe (Prot. S. 26). Das Foto 7 (act. 2/2 S. 5) habe eine Freundin der Privatklägerin im Jahr 2021 in der gemeinsamen Wohnung gemacht (Prot. S. 27). Bei Foto 8 (act. 2/2 S. 5) handle es sich um eine Aufnahme der Privatkläge- rin, die der Beschuldigte im Jahr 2022 in T._____ gemacht habe (Prot. S. 28). 5.4. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten an der Hauptver- handlung zur Herkunft bzw. Urheberschaft der Fotos 1–9 als glaubhaft und es fin- den sich kaum Widersprüche zu den vorangegangenen Einvernahmen (siehe etwa act. 3/1 S. 7). Der Beschuldigte gab zumindest sinngemäss zu Protokoll, die Privat- klägerin habe regelmässig Stories in den Sozialen Medien veröffentlicht und Fotos von sich geteilt (siehe act. 3/5 S. 5). Des Weiteren handelt es sich bei den Fotos 2– 9 um Bilder, die ohne Weiteres eine grössere Verbreitung im Freundeskreis bzw. im Kreis der Familie finden könnten. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen wer- den, dass – neben dem Beschuldigten – weitere Personen im Besitz der Fotos 2–9 (gewesen) sind und diese veröffentlicht haben könnten. Hervorzuheben ist zudem, dass der Instagram-Account "P._____" niemandem zugeordnet werden kann: Auf dem Profilbild vage erkennbar ist lediglich eine Frau (mutmasslich die Privatkläge- rin) und im Hintergrund befindet sich ein Fernseher sowie ein TV-Möbel (siehe
- 32 - act. 2/2 S. 2 Foto 1). Bei "P'._____" scheint es sich um einen männlichen Vorna- men zu handeln (Prot. S. 22). Sowohl das Profilbild als auch der Vorname "P'._____" lassen keine Rückschlüsse zu, wem der Instagram-Account "P._____" tatsächlich gehört bzw. wer darauf zugreifen konnte. Aus den Fotos 1 und 10 (act. 2/2 S. 2 und 6) kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass es sich um den Account des Beschuldigten handelt. Da die beschlagnahmten Mobiltelefone nicht ausgewertet wurden, finden sich keinerlei objektivierbaren Hinweise zur Be- rechtigung am Account in den Akten. Eine Eingrenzung des Täterkreises ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. Es bestehen erhebliche Zweifel, dass der Be- schuldigte die Posts über den genannten Account veröffentlicht hat, zumal es sich bei den verwendeten Fotos um solche handelt, die sich ohne Weiteres auch im Besitz einer anderen (mehr oder weniger) nahestehenden Person der Privatkläge- rin befinden könnten. 5.5. Zusammengefasst lässt sich der Sachverhalt gemäss Anklagevorwurf 4 be- reits hinsichtlich der Person des Täters nicht erstellen. Aus diesem Grund erübrigt sich eine nähere Prüfung des exakten Wortlauts der einzelnen Posts und wie diese genau zu verstehen sind. Dies wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus. Er ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB freizusprechen (Art. 10 Abs. 3 StPO). VII. Zivilklage der Privatklägerin
1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren (kumulativ oder alternativ) als Straf- und / oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO; Art. 119 Abs. 2 lit. a und b StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Die Zivilklage wird unter ande- rem auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hin- reichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
2. Die Privatklägerin hat sich im Vorverfahren ausdrücklich als Strafklägerin kon- stituiert. Auf dem Formular zur "Geltendmachung von Rechten als Privatkläger- schaft" führte die Privatklägerin zudem aus: "Ich möchte meine Eigentum zurück!
- 33 - labtob 2 Handys." Sie stellte im genannten Formular aber explizit keine finanziellen Ansprüche (act. 8/2 S. 6 f.). Es ist somit unklar, ob sich die Privatklägerin überhaupt als Zivilklägerin konstituiert hat; die Anklägerin verneinte dies (act. 12/4). Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, da die Privatklägerin eine allfällige Zivilklage im erstinstanzlichen Hauptverfahren nicht hinreichend begründet und beziffert hat (siehe act. 16). Allfällige Zivilansprüche der Privatklägerin sind daher auf den Zivil- weg zu verweisen. VIII. Herausgabe von (beschlagnahmten) Gegenständen
1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kost- endeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Ver- mögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden (Art. 267 Abs. 4 StPO). Beim Prätendentenstreit nach Art. 267 Abs. 4 StPO entscheidet sich die Berechtigung am Objekt primär nach der Privatrechts- ordnung (Felix Bommer / Peter Goldschmid, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 267 N 15 ff. mit weiteren Hinweisen; siehe BGE 145 IV 80 E. 2.3).
2. Die Strafverfolgungsbehörden haben im Rahmen des vorliegenden Strafver- fahrens ein Mobiltelefon der Marke Samsung inklusive Ladekabel (Asservat- Nr. A019'367'125) sowie ein Mobiltelefon der Marke OPPO inklusive Ladekabel (Asservat-Nr. A019'370'322) beschlagnahmt (act. 5/6). Zudem befindet sich ein No- tizbuch (act. 3/6) in den Untersuchungsakten, das der Beschuldigte den Strafver- folgungsbehörden im Anschluss an die Einvernahme vom 18. September 2025 übergeben hat (siehe act. 3/5 S. 2).
3. Die Privatklägerin verlangt (unter anderem) die Herausgabe eines "Samsung Galaxy Z in Schwartz" sowie eines "Iphone XR in weiss" (act. 16), wobei es sich zumindest beim Mobiltelefon der Marke Samsung um eines der beschlagnahmten Mobiltelefone handeln dürfte. Der Beschuldigte verlangt die Herausgabe des be-
- 34 - schlagnahmten Mobiltelefons der Marke Samsung sowie die Herausgabe des No- tizbuches (Prot. S. 39). Das Notizbuch ist ohne Weiteres an den Beschuldigten her- auszugeben, zumal er dieses selbst den Strafverfolgungsbehörden übergeben hat und die Privatklägerin keinen Anspruch darauf erhebt. Das beschlagnahmte Mobil- telefon der Marke OPPO inklusive Ladekabel ist hingegen an die Privatklägerin her- auszugeben, da es in der gemeinsamen Wohnung der Parteien beschlagnahmt wurde und der Beschuldigte keine Berechtigung daran geltend macht (act. 5/6; siehe Prot. S. 39). Hinsichtlich des beschlagnahmten Mobiltelefons der Marke Samsung ist wie folgt zu entscheiden: Das Mobiltelefon wurde nicht in der gemein- samen Wohnung beschlagnahmt, sondern "ab Person", das heisst der Beschul- digte hatte es im Zeitpunkt der Beschlagnahme auf dem Körper getragen (act. 5/6); er ist bzw. war mithin der (unmittelbare) Besitzer des Mobiltelefons und ist daher vermutungsweise der Eigentümer (siehe Art. 930 Abs. 1 ZGB). Die Privatklägerin begründet nicht, weshalb sie an dieser Sache berechtigt sein sollte und es finden sich auch sonst keine Hinweise in den Akten, die den gegenteiligen Schluss nahe- legen. Das Mobiltelefon der Marke Samsung inklusive Ladekabel ist daher an den Beschuldigten herauszugeben.
4. Sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte verlangen die Herausgabe weiterer Gegenstände, insbesondere je eines Laptops (siehe act. 16; Prot. S. 39 f.). Soweit ersichtlich wurden im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens bloss die zwei genannten Mobiltelefone beschlagnahmt und das Notizbuch abgegeben. Über die Herausgabe von weiteren Gegenständen ist folglich nicht zu befinden. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Entscheidgebühr 1.1. Die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11) setzt bei einem materiellen Entscheid über die Anklage ei- nen Gebührenrahmen von CHF 150.– bis CHF 12'000.– fest (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). In Ausnahmefällen kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 14 Abs. 2 GebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Ge-
- 35 - bühren bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). 1.2. Vorliegend müssen alle diese Kriterien (Bedeutung und Schwierigkeit des Fal- les; Zeitaufwand des Gerichts) als im unteren Bereich taxiert werden. Es handelte sich um einen für das Einzelgericht üblichen Fall mit einer überschaubaren Anzahl an Dokumenten und Beweismitteln sowie einem Beschuldigten und einer Privatklä- gerin. Der Anklagevorwurf 3 scheiterte bereits an den prozessualen Hürden. Im Üb- rigen liess sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen, weshalb eine rechtliche Würdigung nicht vorgenommen werden musste. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Entscheidgebühr von CHF 3'600.– als angemessen.
2. Kosten der Untersuchung Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf CHF 2'416.20 (act. 12/5; Gebühr für das Vorverfahren und Auslagen). Diese Kosten sind ausgewiesen und nicht zu beanstanden.
3. Kostenauflage 3.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, unter anderem auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. a StPO). 3.2. Der Beschuldigte beantragt, dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen werden (Prot. S. 38 f.). Das vorliegende Verfahren wurde betreffend Anklagevorwurf 3 eingestellt bzw. der Beschuldigte wurde von den Anklagevorwür- fen 1, 2 und 4 freigesprochen, weshalb er die Verfahrenskosten nicht zu tragen hat. Die konkreten Umstände rechtfertigen es zudem nicht, der Privatklägerin Kosten aufzuerlegen. Die Kosten sind daher ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu neh- men.
- 36 -
4. Entschädigung und Genugtuung 4.1. Der Beschuldigte hat auf eine Entschädigung verzichtet (Prot. S. 40 f.); davon ist Vormerk zu nehmen. Der Privatklägerin ist keine Entschädigung zuzusprechen
– sofern sie überhaupt eine solche verlangt hat (siehe act. 16) – da sie weder ob- siegt noch der Beschuldigte kostenpflichtig ist (siehe Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO). 4.2. Eine beschuldigte Person hat einen Anspruch auf Ausrichtung einer ange- messenen Geldsumme als Genugtuung, wenn sie durch das Verfahren in ihren persönlichen Verhältnissen besonders schwer verletzt worden ist; bei unschuldig erlittener Haft entsteht regelmässig ein Genugtuungsanspruch (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschä- digung rechtfertigen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2). 4.3. Der Beschuldigte wurde am 3. Dezember 2024 um 17:00 Uhr verhaftet (act. 6/2) und am 5. Dezember 2024 um 14.52 Uhr wieder aus der Haft entlassen (act. 6/9). Mit dem nun ergangenen Freispruch respektive der teilweisen Einstel- lung des Verfahrens handelte es sich bei der zweitägigen Haft rückblickend be- trachtet um eine ungerechtfertigte Zwangsmassnahme. Vor diesem Hintergrund und mangels aussergewöhnlicher Umstände erscheint eine an den Beschuldigten auszurichtende Genugtuung in der Höhe von CHF 400.– als angemessen. X. Rechtsmittel
1. Die Berufung ist unter anderem zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Ge- richte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Eine im Rahmen eines Sachurteils verfügte teilweise Ein- stellung des Verfahrens ist als Teil des Urteils zu behandeln. Stellt das Gericht das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten ein und ergeht der Einstellungsent-
- 37 - scheid zusammen mit dem Urteil, ist als Rechtsmittel deshalb auch hinsichtlich der Einstellung die Berufung gegeben (BGer 6B_991/2013 vom 24. April 2014, E. 2.5).
2. Mit dem vorliegenden Urteil findet das erstinstanzliche Verfahren seinen Ab- schluss. Der Einstellungsentscheid hinsichtlich Anklagevorwurf 3 ergeht dabei zu- sammen mit dem Urteil. Es ist daher einheitlich mit der Berufung zu belehren.
- 38 - Das Einzelgericht erkennt:
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ wegen Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB wird eingestellt. Die rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
2. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.
3. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.
4. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von CHF 400.– für die erstandene Haft von 2 Tagen zugesprochen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, diese Genugtuung an den Beschuldigten auszubezahlen.
5. Die für die Lagerung zuständige Stelle wird angewiesen, die folgenden Ge- genstände nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen dem Beschul- digten herauszugeben: Das Notizbuch (act. 3/6) Das Mobiltelefon der Marke Samsung, faltbar, schwarz, inklusive Lade- kabel (Asservat-Nr. A019'367'125) Werden diese Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft herausver- langt, werden diese eingezogen und der für die Lagerung zuständigen Stelle zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
6. Die für die Lagerung zuständige Stelle wird angewiesen, das Mobiltelefon der Marke OPPO, Typ: CPH2343, weiss, inklusive Ladekabel USB-C (Asservat- Nr. A019'370'322) auf erstes Verlangen der Privatklägerin herauszugeben.
- 39 - Werden diese Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft herausver- langt, werden diese eingezogen und der für die Lagerung zuständigen Stelle zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'416.20 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 6'016.20 Kosten total.
8. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
9. Der Privatklägerin wird keine Entschädigung zugesprochen.
10. Vom Verzicht des Beschuldigten auf eine Entschädigung wird Vormerk ge- nommen.
11. Schriftliche Mitteilung als begründetes Urteil, je gegen Empfangsschein, an den Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; die Privatklägerin; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG (ausschliesslich elektronisch); die Kantonspolizei Zürich (mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG; gegen Empfangsschein); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Geschäfts-Nr. 89400760, unter Hinweis auf die Urteilsdispositiv-Ziffern 5 und 6 (per E-Mail an asser- vate@kapo.zh.ch); die Gerichtskasse.
12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der (ersten) Eröffnung an beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach 881, 8706 Mei- len, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
- 40 - Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungser- klärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT MEILEN Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. Chr. Arnold MLaw D. Gasser