Sachverhalt
1. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge-
- 8 - schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und abso- lute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeu- gen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz «in dubio pro reo» zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestimmend bei der Würdigung von Aussagen ist die Beurteilung ihrer Überzeugungskraft. Ob bzw. welche Aussagen der Beteiligten überzeugend sind, ist dabei anhand sämtlicher aus den Akten und den Verhandlungen ersichtlichen Umstände zu prüfen. Dabei kommt es vorwie- gend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. 1.3. Zu unterscheiden ist derweil zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeu- gen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Er- kenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Abklärungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen sind not- wendig, wenn diese geeignet sind, sich auf die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken. Umstände, die Einfluss auf die
- 9 - Würdigung der Zeugenaussagen haben können, sind beispielsweise Hinweise auf eine sachliche Befangenheit, körperliche Mängel und Krankheiten (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 f.). Während die Glaubwürdigkeit einer Person massgebend dafür ist, ob einer Person getraut werden kann, ist die Glaubhaftigkeit für die Sachverhaltser- stellung und somit für die Entscheidung, ob sich der behauptete Sachverhalt zuge- tragen hat oder nicht, von Bedeutung (OGer ZH SB150327-O, Urteil vom 18. März 2016, E. III.B.1.2). 1.4. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage wird diese durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Gesche- hen bezogenen Angaben einem tatsächlich Erlebten der befragten Person ent- springen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Es ist auch auf inhaltliche Strukturbrüche in- nerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen und auf Widersprüche zu achten (OGer ZH SB150327-O, Urteil vom 18. März 2016, E. III.B.1.2; Bender/ Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 76 ff., 91 ff.). Wichtige Realitätskriterien sind mitunter die innere Geschlossenheit und Fol- gerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sowie die Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316).
2. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Parteien sich am 15. Dezember 2021 im H._____ in I._____, einem Imbisslokal, kennenlernten. Sie unterhielten sich bis weit nach La- denschluss und nahmen gemeinsam ein Taxi zum Wohnort der Privatklägerin. Die Privatklägerin und der Taxifahrer diskutierten über den Fahrpreis. Am Ziel ange- kommen kam es zu mindestens einem Sturz der Privatklägerin, wobei keine Einig- keit über dessen Ursache und weitere Umstände besteht. Im weiteren Verlauf sties- sen vor dem Hauseingang die Nachbarn der Privatklägerin hinzu und es kam zwi- schen ihnen und dem Beschuldigten zu Diskussionen, wobei der Beschuldigte zwi- schenzeitlich davonrannte. Im Rahmen der Verfolgungsjagd ging die Privatklägerin
- 10 - erneut zu Boden. Der Beschuldigte und die Privatklägerin waren während des Vor- falls stark angetrunken, wurde bei ihnen doch eine Alkoholkonzentration von 0,76 mg/l bzw. 0,72 mg/l gemessen (vgl. act. 1), was je rund 1,5 Gewichtspromille ent- spricht. Die aufgebotene Polizei fand den Beschuldigten etwas abseits des Wohn- orts vor, wobei er das Kartenetui der Privatklägerin auf sich trug. Die Privatklägerin wies eine Prellung am Kopf und weitere dokumentierte Verletzungen auf (vgl. act. 86 S. 5 ff. und act. 88 S. 21 f.).
3. Aussagen der Beteiligten 3.1. Vorliegend ist eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu beurteilen. Der Beschuldigte bestreitet, der Privatklägerin ab- sichtlich Schaden zugefügt oder sie bestohlen zu haben. Teile des Geschehens wurden von den Nachbarn der Privatklägerin beobachtet. Es handelt sich um J._____ und deren beiden volljährigen Kinder K._____ und L._____. Ebenfalls be- fragt wurde der Fahrer des Taxis, M._____, der den Beschuldigten und die Privat- klägerin zum Wohnort der Privatklägerin nach N._____ brachte (vgl. act. 1). 3.2. Aussagen des Beschuldigten 3.2.1. Der Beschuldigte wurde erstmals am 13. April 2022 polizeilich zu den Vorfäl- len des 15. Dezembers 2021 einvernommen (act. 16). Der Beschuldigte führte aus, dass er die Privatklägerin an der Bar des Lokals H._____ am Bahnhof I._____ ken- nengelernt habe. Dort seien sie ins Gespräch gekommen und hätten sich dann ge- genseitig mehrfach "Shots" ausgegeben. Da sein Mobiltelefon im "roten Bereich" gewesen sei, habe ihm die Privatklägerin angeboten, es bei ihr zuhause zu laden. Sie hätten sich geeinigt, dass sie keine sexuellen Absichten hätten, und seien in ein Uber gestiegen, wo die Privatklägerin grundlos damit begonnen habe, mit dem Fahrer zu streiten. Die Privatklägerin sei hinten rechts, er hinten links im Fahrzeug gesessen. Als sie angekommen seien, habe der Beschuldigte der Privatklägerin die Türe aufgehalten und der Fahrer sei losgefahren, als diese noch am Aussteigen gewesen sei. Die Privatklägerin habe noch ein oder zwei Schritte gemacht und sei dann zu Boden gefallen. Der Beschuldigte habe ihr aufgeholfen, woraufhin sie nach gut zwei Schritten gemeinsam nochmals umgefallen seien, bevor sie weiter in Rich-
- 11 - tung Wohnhaus gegangen seien. Als sie fast beim Haus gewesen seien, seien dann plötzlich drei Personen herausgekommen und hätten zu ihm gesagt, dass er sich "verpissen" solle. Er habe ihnen versucht zu erklären, dass er mit der Privat- klägerin und nur kurz dort sei, um sein Mobiltelefon zu laden. Sie hätten aber ent- gegnet, dass ihnen dies egal sei und er verschwinden solle. Die Privatklägerin habe gesagt, dass alles gut sei, dem habe jedoch die ältere Nachbarin widersprochen und sie ins Haus geschickt. Der jüngere Nachbar habe ihn von Beginn an wieder- holt weggestossen und am Kragen gepackt, wenn er in Richtung des Hauses habe gehen wollen. Er habe sich deswegen sogar den Fuss übertreten. Mit der Privat- klägerin habe er zuvor hingegen keinen Streit gehabt. Um eine Eskalation zu ver- meiden, sei er schliesslich in Richtung Strasse weggelaufen, als der jüngere Nach- bar nach etwas gegriffen habe. Er habe bis zur Verhaftung vergessen, dass er noch die Sachen der Privatklägerin auf sich gehabt habe. Die Privatklägerin habe im Taxi diverse Sachen aus ihren Taschen genommen. Daher habe er ihr gesagt, dass er diese an sich nehmen werde, damit sie sie nicht vergesse. Vor dem Haus habe er dann nicht mehr daran gedacht, sie ihr zurückzugeben. Er wisse aber nicht mehr, was er alles an sich genommen habe (act. 16 F/A 5). Weitere Karten oder Geld habe er nicht bei sich gehabt und er wisse nicht, wo diese seien (act. 16 F/A 24). Er habe die Privatklägerin nicht angegriffen und es habe kein Gerangel gegeben. Sie seien vielmehr gemeinsam umgefallen und er habe ihr aufhelfen wollen. Die Privatklägerin habe sich dagegen gewehrt und ihm gesagt, dass er sie lassen solle, bevor sie von allein aufgestanden sei. Er könne sich aber noch daran erinnern, dass sie ihm das Handy im Taxi nicht habe geben wollen, er wisse aber nicht mehr genau, wie das mit dem Handy gewesen sei (act. 16 F/A 9 f. und 15). Er selbst sei auch mehrmals umgefallen. Er habe an diesem Abend viel zu viel getrunken (act. 16 F/A 12). Die Nachbarn habe er nur von sich weggestossen, wenn diese ihm zu nahe gewesen seien. Er sei von ihnen bedrängt und gestossen worden (act. 16 F/A 17 und 21). 3.2.2. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 30. April 2024 hielt der Beschuldigte im Wesentlichen an seinen bei der Polizei gemachten Aussagen fest (act. 29 F/A 7). Die Privatklägerin habe ihm angeboten, dass er bei ihr das Handy aufladen und auf dem Sofa schlafen könne. Er habe Letzteres jedoch abgelehnt,
- 12 - da er nach Hause zu Frau und Familie gemusst habe. Die Privatklägerin habe wäh- rend der Taxifahrt damit begonnen, mit dem Fahrer zu streiten und etwas gesucht. Dabei habe sie alles aus der Tasche genommen und ausgelegt, weshalb er die Sachen an sich genommen habe, damit sie sie nicht verliere. Bei der Ankunft sei sie als zweite ausgestiegen. Der Taxifahrer sei losgefahren, bevor sie die Tür habe schliessen können. Kurze Zeit später sei sie gestürzt und er habe ihr aufgeholfen (act. 29 F/A 8). Dies sei weder unmittelbar noch mehrere Minuten später gesche- hen, sondern kurz danach. Er wisse nicht, ob dies vor oder nach dem Zeitpunkt gewesen sei, zu welchem die Privatklägerin wegen der Einkaufstaschen die Polizei gerufen habe, da er nichts vom Anruf gewusst habe (act. 29 F/A 94 f.). Die Privat- klägerin sei sehr wacklig auf den Beinen gewesen und beim ersten Sturz auf alle Viere gefallen. Sie sei aber auch schnell wieder aufgestanden. Der Kopf sei eher nicht auf den Boden aufgeschlagen. Beim zweiten Fall seien sie stützend miteinan- der gegangen und beide umgefallen. Sie seien nicht besonders stabil gewesen, da sie betrunken gewesen seien. Die Privatklägerin sei links von ihm gewesen und sie seien bergauf gegangen. Sie seien den Berg hinauf seitwärts auf ihre Seite gefal- len. Er sei nach dem Fall unmittelbar aufgestanden und habe ihr aufhelfen wollen, um sie und ihre Sachen nachhause zu bringen. Er habe bei ihr nie Verletzungen festgestellt und sie habe nichts signalisiert. Er würde ihren Kopf niemals auf den Boden schlagen (act. 29 F/A 31 ff.). Er habe ihr durch Ziehen an den Armen und anschliessend durch Anwendung des Nothelfergriffs aufhelfen wollen. Sie habe ge- schrien, dass er sie nicht anfassen solle, was er befolgt habe. Die Privatklägerin sei dramatisch zu einer Pose zusammengerollt gewesen als die ersten Nachbarn ge- kommen seien. Die Nachbarn hätten sich nicht für seine Erklärungen interessiert und seien handgreiflich geworden. K._____, der jüngere Nachbar, habe ihn so stark gestossen, dass er in eine Hecke gefallen sei und sich verletzt habe. Als K._____ nach etwas gegriffen habe, sei er weggerannt, da er gewusst habe, dass es an- sonsten zu einem Kampf kommen würde. K._____ und die Privatklägerin seien ihm nachgerannt und die Privatklägerin sei mit voller Wucht auf den Asphalt geklatscht. Danach sei die Polizei gekommen. Seiner Meinung nach habe er nie Streit mit der Privatklägerin gehabt (act. 29 F/A 8 und 59). Sie sei jedoch ab der Taxifahrt sehr laut gewesen und habe konstant geschrien, sodass keine Kommunikation mehr
- 13 - möglich gewesen sei (act. 29 F/A 54). Auch die Nachbarn seien gekommen, weil sie so laut gewesen sei (act. 29 F/A 58). Sie sei am Anfang eher zu sprechen ge- wesen und habe gesagt, dass es schon gut sei. Als J._____ hinzugekommen sei, sei sie ruhig gewesen, habe nicht mehr kommuniziert und habe die Situation "sich aufbauschen" lassen (act. 29 F/A 62). J._____ sei nicht als erste rausgekommen (act. 29 F/A 108). Geküsst hätten sie sich nie und das Kennenlernen im H._____ sei "kollegial" lustig gewesen, nicht romantisch (act. 29 F/A 15 f.). Das Kartenetui der Privatklägerin und noch weitere Sachen habe die Polizei auf ihm gefunden, er habe gar nicht mehr daran gedacht (act. 29 F/A 56). 3.2.3. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 seine bisherigen Aussagen (Prot. S. 14). Er habe die Privatklägerin an diesem Abend im H._____ kennengelernt und sie hätten sich Drinks ausgegeben. Sein Handyakku sei im roten Bereich gewesen, weshalb er nach erfolglosen Versuchen, das Handy im Lokal zu laden, mit der Privatklägerin in ein Taxi gestiegen sei. Wäh- rend der Taxifahrt habe sie lautstark und intensiv mit dem Taxifahrer gestritten. Selbst habe er keine Auseinandersetzung mit der Privatklägerin gehabt. Der Taxi- fahrer sei mit offener Tür losgefahren, noch bevor sie ganz ausgestiegen sei. Er habe nicht gewusst, dass sie die Polizei habe anrufen wollen. Er habe die Sachen der Privatklägerin an sich genommen, als sie im Taxi auf dem Boden verteilt gewe- sen seien. Er habe dies mit ihrem Einverständnis getan und ihr versprochen, ihr die Sachen zuhause zurückzugeben (Prot. S. 14 ff.). Die Privatklägerin sei in Rage ge- wesen und dann plötzlich am Boden gelegen. Er habe ihr das erste Mal erfolgreich aufgeholfen, danach seien sie gemeinsam gestürzt, als er sie habe stützen wollen. Sie habe den von ihm versuchten Nothelfergriff abgelehnt und er habe von ihr ab- gelassen. Er habe sie nie gestossen. Es sei alles irgendwo um ihren Wohnort herum passiert, er wisse es nicht mehr im Detail. Von der Kopfverletzung habe er nichts mitbekommen und die Privatklägerin habe ihm keine solche signalisiert. Sie sei jedoch im Rahmen der Verfolgungsjagd im Sprint umgefallen und hörbar aufge- schlagen. Er habe nicht mit der Privatklägerin gestritten, aber sie sei generell sehr laut und hysterisch gewesen (Prot. S. 17 ff.). Die Nachbarn seien nacheinander herausgekommen und sofort konfrontativ und aggressiv gewesen. K._____ habe ihn auch körperlich angegangen. Ein Taxi habe ihm trotz mehrfacher Bitte niemand
- 14 - gerufen. Was das Kartenetui betrifft, so sagte der Beschuldigte aus, die Privatklä- gerin habe im Taxi ganz viele Sachen ausgepackt, habe sie gesucht, sie seien überall im Taxi verteilt gewesen. Er habe dann gesagt, er nehme das an sich, sie habe auch eingewilligt. Und er habe ihr auch versprochen, dass er diese Sachen wieder zurückzugeben werde, sobald sei zu Hause seien. Im ganzen Chaos sei das aber untergegangen (Prot. S. 20 f.). 3.3. Aussagen der Privatklägerin 3.3.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2022 (act. 15) brachte die Privatklägerin zum Tathergang vor, sich am betreffenden Abend im An- schluss an einen Besuch im Tattoostudio und einen Einkauf im O._____ ins H._____ am I._____ begeben zu haben. Dort habe sie einen Jack Daniels-Shot und eine Flasche Cola bestellt und gelesen. Irgendwann sei der Beschuldigte an die Bar gekommen und habe sie angesprochen. Er sei betrunken gewesen, immer wieder reingekommen und habe sie angemacht. Er habe mehrfach versucht, sie zu küssen, was sie schliesslich auch zugelassen habe. Sie habe daraufhin erfahren, dass er Frau und Kind habe. Als das H._____ geschlossen habe, seien sie gemein- sam in ein Taxi gestiegen. Sie habe den Beschuldigten nicht allein stehen lassen wollen. Sie habe ihm jedoch klar gemacht, dass es keinen Geschlechtsverkehr ge- ben werde. Sie sei vorne und der Beschuldigte sei mit ihren Einkäufen hinten im Taxi gesessen. Der Taxisfahrer habe zu viel für die Fahrt verlangt, weshalb sie mit ihm diskutiert habe. Sie sei dann ausgestiegen und habe ihre Tür geschlossen und die hintere geöffnet. Der Taxifahrer sei dann aber weitergefahren, ohne sie ihre Einkaufstaschen ausladen zu lassen. Sie habe ihr Handy hervorgezogen und ge- sagt, dass sie nun die Polizei anrufen werde. Daraufhin habe der Beschuldigte sie plötzlich von hinten angefallen und ihr das Handy entreissen wollen. Sie gehe da- von aus, dass die Verletzungen an Händen, Knien und Ellenbogen bei diesem Sturz entstanden seien. Der Beschuldigte sei von hinten auf sie gesprungen und habe ihren Kopf gegen die Strasse geschlagen, während sie auf dem Boden gelegen sei. Er habe wieder versucht, ihren Kopf gegen den Boden zu schlagen, sie habe sich aber mit den Armen schützen können. Auf dem Boden habe sie auch Tritte und Schläge gegen ihren Körper gespürt, welche jedoch nicht mehr koordiniert und
- 15 - nicht besonders stark gewesen seien. Der Beschuldigte sei danach auch mehrfach selbst umgefallen. Der Taxifahrer sei zurückgekommen, habe die Einkaufstaschen etwas weiter entfernt auf das Trottoir gestellt und sei dann wieder weggefahren. Sie könne nicht genau sagen, wann die Nachbarn hinzugekommen seien, vermutlich aber, als sie vor der Haustür gelegen sei. Zwischen den Nachbarn und dem Be- schuldigten habe es ein Gerangel gegeben und alle seien dem Beschuldigten nach- gerannt. Beim Blumenladen habe ihr Körper nicht mehr gekonnt (act. 15 F/A 10 ff.). Dass ihr Kartenetui weg sei, habe sie erst gemerkt, als die Polizei sie danach ge- fragt habe, ob sie etwas verloren habe. Sie wisse nicht, wann oder wie dieses in die Hände des Beschuldigten gelangt sei (act. 15 F/A 14). Sie habe ihn jedoch nicht darum gebeten, das Kartenetui an sich zu nehmen (act. 15 F/A 25). Ihren Alkohol- konsum an diesem Abend schätzte die Privatklägerin als "nicht dramatisch" ein (act. 15 F/A 17). 3.3.2. Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. September 2023 (act. 23) wiederholte die Privatklägerin grundsätzlich ihre Aussagen. Sie hätten sich vor dem H._____ geküsst. Sie habe den Beschuldigten nicht dort stehenlassen wol- len, da er sehr betrunken gewesen sei. Er habe Flirtabsichten gehabt, aber sie habe ihre Ablehnung klar kommuniziert und ihm angeboten, bei ihr auf dem Sofa zu schlafen (act. 23 F/A 19 f.). Sie sei vorne auf dem Beifahrersitz im Taxi gesessen, er mit den Einkaufstaschen hinter ihr (act. 23 F/A 12 und 23). Sie habe wegen des Fahrpreises mit dem Taxifahrer diskutiert. Das Taxi sei losgefahren, bevor sie die Taschen habe ausladen können, als sie die Tür noch in der Hand gehalten habe. Sie habe ihr Handy genommen und sich von der Strasse aufs Trottoir begeben. Als sie die Nummer habe wählen wollen, habe der Beschuldigte sie von hinten mit dem ganzen Körper angesprungen. Sie sei mit dem Körper vorausgefallen. Er sei auf ihr gewesen und ihr Kopf sei gegen die Strasse geknallt. Sie habe danach ihre Hände vors Gesicht genommen. Danach wisse sie nur noch gewisse Situationen (act. 23 F/A 12). Der Sturz habe sich so zugetragen, dass er über sie gegriffen habe, wobei sie wegen der Wucht und seines Gewichts zu Fall gekommen sei. Auf dem Boden sei sie auf dem Bauch gelegen, mit den Händen vor sich auf dem Boden. Als sie bereits so dagelegen sei, sei ihr Kopf nochmals auf dem Boden aufgeschlagen. Sie habe gemerkt, dass es nochmals passieren werde, und habe es geschafft, sich die
- 16 - Hände schützend vors Gesicht zu halten. Der Beschuldigte sei auf ihr gewesen. Sie wisse nicht, ob er gelegen, gesessen oder gekniet sei, aber sie habe sein Ge- wicht gespürt. Sie wisse auch nicht, ob er sie an den Haaren oder an der Kapuze festgehalten habe. Sie wisse nur, dass der Kopf etwa 10 Zentimeter angehoben worden und auf den Boden geprallt sei (act. 23 F/A 36 ff.). Dies sei ein Mal passiert, da sie es die beiden anderen Male habe verhindern können (act. 23 F/A 44). Da- durch sei die fotografisch festgehaltene Beule an der Stirn entstanden (act. 23 F/A 67). Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte sie geschlagen habe, aber es habe sich so angefühlt (act. 23 F/A 45). Irgendwie habe sie sich freigerangelt. Sie wisse nicht, ob er es bewusst getan habe oder beim Aufstehen auf ihr herumgetrampelt sei, jedenfalls habe sie den Weg zur Haustür geschafft. Danach fehle ihr die Erin- nerung, sie sei jedoch am Boden gelegen und habe sich am Gitter festgehalten, während eine Nachbarin geschrien habe (act. 23 F/A 12). Die Nachbarn seien hin- zugekommen, als sie vor dem Haus gerangelt habe (act. 23 F/A 61). Zunächst sei L._____ herausgekommen und es habe ein Gerangel zwischen dieser und dem Beschuldigten gegeben. Danach seien zuerst K._____ und dann J._____ hinzuge- kommen (act. 23 F/A 12). Der Beschuldigte sei irgendwie nochmals auf sie losge- kommen und es sei etwas wegen der Schlüssel und dem Handy gewesen, das hätten ihr die Nachbarn gesagt (act. 23 F/A 52). Der Beschuldigte sei ihres Wissens in einen Busch gefallen (act. 23 F/A 12). Sie sei vor dem Blumenladen einfach zu- sammengesackt, als alle dem Beschuldigten nachgerannt seien (act. 23 F/A 49). Der Beschuldigte sei an diesem Abend stark betrunken gewesen. Sie selbst habe noch alles verstanden, sie vertrage viel Alkohol (act. 23 F/A 56 ff.). Dass ihr Kar- tenetui gefehlt habe, sei ihr erst auf Nachfrage der Polizei bewusst geworden. Der Beschuldigte habe dieses gehabt und die Karten würden nicht einfach aus dem Etui fallen. Auch im Taxi habe sie diese nicht liegen lassen (act. 23 F/A 71 ff.). 3.3.3. Die Privatklägerin bestätigte anlässlich der ergänzenden staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 30. April 2024 (act. 28) im Wesentlichen ihre bisher ge- machten Aussagen. Der Taxifahrer sei losgefahren, als sie den Türgriff noch in der Hand gehabt habe. Ins Wanken geraten oder gestrauchelt sei sie dabei entgegen der Aussage des Beschuldigten nicht (act. 28 F/A 17 ff. und 74). Um zu telefonieren sei sie auf der Strasse neben dem Trottoir gestanden, wobei sie nach dem Sprung
- 17 - des Beschuldigten im Getaumel auf dem Trottoir zu Fall gekommen sei (act. 28 F/A 20 ff.). Danach gefragt, ob der Beschuldigte ihren Kopf losgelassen oder zu Boden geschlagen habe, gab sie zu Protokoll, dass es sich wie ein Schlag angefühlt habe. Er habe dies einmal getan, sowie einmal versucht, während sie sich mit den Händen geschützt habe (act. 28 F/A 28 ff.). Dabei könne sie ausschliessen, dass sie selbst zu Fall gekommen sein und sich den Kopf gestossen haben könnte (act. 28 F/A 70). Danach könne sie sich nur an Augenblicke erinnern (act. 28 F/A 34). Sie wisse auch nicht, ob der Beschuldigte sie geschlagen oder getreten habe. Es könne sein, dass er sich beim Aufstehen auf ihr "aufgerappelt" und sich dies wie ein Schlag angefühlt habe (act. 28 F/A 35). Sie erinnere sich danach nur an Momente, aber sie sei zum Haus gegangen. Der Beschuldigte habe ihr nicht dabei geholfen. Sie hätten dabei irgendwo auf dem Weg angefangen, zu diskutie- ren. Auf der Strasse hätten sie hingegen noch nicht gesprochen. Sie habe ihn auf- gefordert, sie reinzulassen, da er Schlüssel und Handy gehabt habe (act. 28 F/A 36 ff.). Vor der Tür habe der Beschuldigte sie von hinten festgehalten. Bei die- sem Gerangel sei dann L._____ hinzugekommen (act. 28 F/A 42 ff.). Sie sei zeit- weise auf dem Boden gelegen und habe geweint (act. 28 F/A 58). Der Beschuldigte habe L._____ dann ihr Handy gegeben. L._____ habe sie in dieser Situation allge- mein verteidigt bzw. damit angefangen. Sie könne sich nicht erinnern, ob der Be- schuldigte sie um Hilfe gebeten habe. Sie habe aber gewollt, dass der Beschuldigte geht (act. 28 F/A 50 ff.). Sie könne sich erst ab dem Zeitpunkt wieder vollständig erinnern, als sie zusammengeklappt sei (act. 28 F/A 46). Sie könne sich auch nicht daran erinnern, ob sie vom Beschuldigten oben an der Strasse nochmals gestossen worden sei (act. 28 F/A 63). 3.4. Aussagen der Auskunftsperson bzw. Zeugin J._____ 3.4.1. J._____ wurde am 10. März 2022 von der Polizei als Auskunftsperson zur Sache einvernommen (act. 17). Sie gab zu Protokoll, dass sie im Bett gewesen sei und die Stimme ihrer Tochter, L._____, gehört habe. Daraufhin habe sie den Be- schuldigten vor der Haustür stehen sehen. L._____ habe ihn aufgefordert, zu ge- hen. Sie sei hinausgegangen und habe gesehen, wie die Privatklägerin vor dem Vordach beim Hauseingang in Embryo-Stellung am Boden gelegen sei. L._____
- 18 - sei bei ihrem Rücken gestanden, der Beschuldigte bei Kopf und Schultern. L._____ habe den Beschuldigten immer wieder dazu aufgefordert, die Privatklägerin loszu- lassen und zu gehen. Er habe der Privatklägerin aufhelfen wollen, was von dieser verweigert worden sei. Da sei er plötzlich wütend geworden und habe sie an den Schultern und am Nacken gehalten und gegen den Boden gestossen. Dabei habe sie sich vorne sicherlich den Kopf angeschlagen. Er habe die Privatklägerin nicht loslassen wollen. Dann sei er wieder sehr nett geworden und habe sie nach oben bringen und ihr erneut aufhelfen wollen. L._____ habe die Polizei verständigt, wor- aufhin der Beschuldigte sich zu ihr begeben habe und dann wieder zurückgekom- men sei. Die Privatklägerin sei am Boden gelegen und habe nach ihrem Handy gerufen. Der Beschuldigte habe sie dann mehrmals zu provozieren versucht. L._____ habe gesehen, dass der Beschuldigte das Handy der Privatklägerin aus der Jackentasche gezogen und in der Hand gehalten habe und habe es ihm abge- nommen und später der Privatklägerin gegeben. Der Beschuldigte sei immer wie- der hin und hergegangen und sogar zwei Mal umgefallen. Er habe sehr betrunken gewirkt und stark geschwankt. Oben an der Strasse habe der Beschuldigte sie so stark gestossen, dass sie beinahe umgefallen sei. Danach sei der Beschuldigte plötzlich Richtung Zürich weggerannt, woraufhin sie ihn verfolgt hätten. Später sei er wieder zurückgekommen und habe die Polizei rufen wollen, sei dann aber weg- gerannt, als er gehört habe, dass L._____ mit der Polizei spreche (act. 17 F/A 5). Sie habe sich seit diesem Vorfall von der Privatklägerin zurückgezogen, da diese auch ihr gegenüber sehr impulsiv reagieren könne (act. 17 F/A 7). 3.4.2. Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. September 2023 (act. 25) sagte J._____ als Zeugin aus, dass sie im Bett gewesen sei, als sie Streit und ihre Kinder gehört habe. Sie sei nach draussen gerannt und habe ihre Kinder und die Privatklägerin gesehen, welche auf dem Boden gelegen sei. Der Beschul- digte sei gekniet und habe sie an den Schultern festgehalten. Er habe die Privat- klägerin vermutlich nach oben bringen wollen. Sie – die Zeugin – habe ihn dazu aufgefordert, zu gehen und er sei gegangen, wieder zurückgekommen und habe mit ihren Kindern gestritten. Sie hätten lange diskutiert und dann die Polizei geru- fen. Es habe wieder eine Diskussion gegeben und er habe sie an der Brust wegge- stossen, sodass sie fast umgefallen sei. K._____ habe den Beschuldigten schlagen
- 19 - oder ihm Angst einjagen wollen und der Beschuldigte sei weggerannt. Als sie mit der Polizei am Telefon gewesen seien, sei der Beschuldigte zurückgekommen, habe ihnen mit der Polizei gedroht und sei dann weggerannt (act. 25 F/A 13 und 22). Die Privatklägerin habe etwas "wegen Schlagen" erwähnt, was sie aber nicht selbst gesehen habe (act. 25 F/A 18). Es habe so ausgesehen, als ob er sie ge- schlagen habe (act. 25 F/A 27). Auf die Frage, ob der Beschuldigte den Kopf der Privatklägerin auf den Boden geschlagen habe, sagte sie entgegen ihrer polizeili- chen Aussage aus, dass er sie nicht geschlagen sondern "einfach geschüttelt" habe (act. 25 F/A 28 und 33). Die Privatklägerin habe geweint und nicht vom Boden auf- stehen können, während er sie nach oben habe bringen wollen. Das habe sie nicht erlauben können. Für sie sei es inakzeptabel, wenn es eine Ungerechtigkeit gebe und vor allem, wenn eine Frau so behandelt werde (act. 25 F/A 18). Die Kopfver- letzung der Privatklägerin habe sie erst vor der Fahrt ins Krankenhaus bemerkt (act.25 F/A 31). 3.5. Aussagen der Auskunftsperson bzw. des Zeugen K._____ 3.5.1. K._____ wurde am 10. März 2022 von der Polizei als Auskunftsperson zur Sache einvernommen (act. 18). Dieser sagte aus, dass er seine Schwester schreien gehört habe, sodass er sich angezogen habe und nach draussen gegan- gen sei. Dort habe er seine Schwester, die Privatklägerin und den Beschuldigten angetroffen (act 18 F/A 3). Die Privatklägerin sei in der Ecke gesessen und stark durcheinander gewesen. Es habe dort eine laute Diskussion gegeben und seine Schwester sei mit dem, was angeblich vorher passiert sei, nicht einverstanden ge- wesen. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht genau gewusst, was vorgefallen sei. Er habe aber nicht zulassen können, dass der Beschuldigte so mit seiner Schwester spreche. Er habe für Abstand zwischen L._____ und dem Beschuldigten gesorgt und gefragt, was der Grund für die Auseinandersetzung sei. Es sei angeblich um ein fehlendes Telefon gegangen und darum, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin geschlagen haben solle, was dieser aber bestritten habe. Die Privatklägerin habe aber eine Beule an der Stirn gehabt, die frisch ausgesehen habe (act. 18 F/A 5). Er habe mit dem Beschuldigten sprechen wollen, um herauszufinden, was passiert sei. J._____ sei im Verlauf dann auch hinzugekommen (act. 18 F/A 5). Er
- 20 - habe nicht gesehen, wie es zur Beule gekommen sei und auch keine Tätlichkeit vor dem Haus mitbekommen. Jedoch habe er oben an der Strasse gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin gestossen habe, sodass diese umgefallen sei. Auch seine Mutter sei gestossen worden (act. 18 F/A 6 ff.). Auch habe er nicht gesehen, wie der Kopf der Privatklägerin durch den Beschuldigten auf den Boden geschlagen worden sein soll (act. 18 F/A 9). Die Einkäufe und das Handy der Privatklägerin habe er selbst nie gesehen (act. 18 F/A 11). 3.5.2. Am 6. September 2023 wurde K._____ ausserdem als Zeuge von der Staats- anwaltschaft See/Oberland einvernommen (act. 24). Er sagte aus, dass er nach draussen gegangen sei, weil er seine Schwester schreien gehört habe. Er habe die Privatklägerin am Boden gesehen und der Beschuldigte habe sie "irgendwie an den Haaren gezogen", als er aus dem Haus gekommen sei (act. 24 F/A 15). Er sei sich aber nicht sicher, ob er das tatsächlich gesehen oder von seiner Schwester über- nommen habe (act. 24 F/A 16 und F/A 38). Die Beteiligten hätten herumgeschrien, dass man sich in Ruhe lassen und Abstand halten solle (act. 24 F/A 19). Er habe versucht, vom Beschuldigten zu erfahren, was passiert sei, aber dieser habe seine Aussage immer wieder geändert (act. 24 F/A 31). Er habe nicht gesehen, ob der Beschuldigte den Kopf der Privatklägerin auf den Boden geschlagen habe (act. 24 F/A 40). Die Verletzungen der Privatklägerin seien jedoch auf den Beschuldigten zurückzuführen (act. 24 F/A 42 ff.). Er sei zwar nicht sicher, ob er es gesehen habe, aber es passe am ehesten zusammen (act. 24 F/A 45 f.). 3.6. Aussagen der Auskunftsperson bzw. Zeugin 3.6.1. L._____ machte erstmals am 31. März 2023 als Auskunftsperson telefonisch Aussagen gegenüber der Polizei zum Vorfall (act. 1, S. 6 ff.). Sie sei in der Küche gestanden und hätte schon ca. 15 Minuten vorher einen verbalen Streit wahrge- nommen, der von draussen gekommen sei. Sie habe aus dem Fenster geschaut und den Beschuldigten und die Privatklägerin vor der Haustür stehen sehen. Die Privatklägerin sei gestanden und habe ihn gebeten, sie hereinzulassen. Er sei hin- ter ihr gestanden, habe sie gehalten und gewollt, dass sie ruhig sei und die Nach- barn nicht mit dem Lärm störe. Die Privatklägerin habe ihn gebeten, ihr das Telefon zu geben. Sie, L._____, habe sich daraufhin eingemischt und dem Beschuldigten
- 21 - zugerufen, dass er der Privatklägerin das Telefon geben und verschwinden solle. Nachdem er dies nicht getan habe, sei sie aus der Wohnung getreten. Zu Beginn habe er gesagt, dass er das Telefon nicht habe, habe es jedoch nach längerem Suchen aus seiner Jackentasche hervorgeholt. Sie habe ihm das Telefon dann aus der Hand genommen. Er sei offensichtlich besoffen gewesen. Die Privatklägerin habe eine grosse Beule an der Stirn gehabt und es habe so ausgesehen, als sei es etwas geschürft. Die Privatklägerin habe gesagt, der Beschuldigte hätte ihr zuvor oben an der P._____-strasse den Kopf gegen den Asphalt geschlagen. Der Be- schuldigte habe nicht gehen wollen, er habe etwas mit seinem Mobiltelefon gehabt und sei komisch gewesen. Etwas später seien dann zuerst ihr Bruder und danach auch ihre Mutter aus dem Haus gekommen, während der Beschuldigte immer ag- gressiver geworden sei. Sie könne sich nicht erinnern, dass die Privatklägerin vor ihren Augen geschlagen worden sei. Sie habe auch nicht gesehen, dass die Privat- klägerin vom Beschuldigten festgehalten und ihr Kopf gegen den Boden geschla- gen worden sei. Sie sei jedoch im Verlauf der Auseinandersetzung mehrmals in der Wohnung gewesen und habe nicht alles mitbekommen. Beide seien besoffen ge- wesen, es sei mühsam gewesen, mit ihnen zu sprechen und man habe die beiden nicht trennen können. Immer habe einer zum anderen wieder etwas sagen müssen. Der Beschuldigte habe dann plötzlich nach oben zur Strasse gehen wollen, sie wollte jedoch, dass er bis zum Eintreffen der Polizei vor Ort bleibe. Er sei dann Richtung Q._____ gelaufen und sie seien ihm alle nachgegangen. Die Privatkläge- rin sei auch mitgekommen und dann zu Boden gefallen, sie wisse nicht warum. Danach sei dann die Polizei gekommen und habe die Privatklägerin, welche nicht mehr richtig habe gehen können, nach Hause gefahren. 3.6.2. L._____ wurde am 30. April 2024 von der Staatsanwaltschaft als Zeugin be- fragt (act. 26). Dort sagte sie erneut aus, dass sie in der Küche am Fenster gestan- den sei, direkt neben dem Hauseingang. Sie habe Geschrei gehört von der Strasse her. Sie [die Privatklägerin und der Beschuldigte] seien zur Haustüre gekommen, sie habe hinausgeschaut und die Privatklägerin habe zu ihr gesagt, dass der Be- schuldigte ihr Telefon genommen und sie geschlagen habe. Der Beschuldigte habe dies bestritten und über die Privatklägerin richtig schlecht geredet und sie schlecht
- 22 - dastehen lassen. Daraufhin habe er jedoch das Handy der Privatklägerin aus der Tasche gezogen und ihr – der Zeugin – ausgehändigt (act. 26 F/A 15). Als sie her- ausgekommen sei, seien beide dagestanden und hätten gestritten (act. 26 F/A 28). Sie [die Zeugin und der Beschuldigte] hätten angefangen zu streiten. Da er trotz ihrer Aufforderung nicht gegangen sei, habe er ihr Gesicht in der Nachbarschaft beschmutzt (act. 26 F/A 15). Irgendwann habe sich auch ihr Bruder eingemischt. Der Beschuldigte habe ihren Bruder und ihre Mutter geschubst (act. 26 F/A 15). Auf den Vorfall sei sie durch das Geschrei aufmerksam geworden, gesehen habe sie die beiden erst bei der Haustür. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin aber si- cher gehalten und auch andere Sachen gemacht. Was genau und wo genau könne sie nicht sagen, aber es sei körperlich gewesen, da sie sich sonst nicht eingemischt hätte (act. 26 F/A 17 ff.). Dies habe er wohl getan, weil er denke, dass er als Mann Macht und Power habe (act. 26 F/A 21). Auch wenn er sie gehalten hätte, weil sie nicht mehr stehen konnte, sei es eine Auseinandersetzung zwischen Mann und Frau gewesen (act. 26 F/A 22). Der grosse Streitpunkt habe darin bestanden, dass er einen Gegenstand von ihr genommen habe und dann auch noch in ihre Woh- nung gewollt habe (act. 26 F/A 23). Die Privatklägerin sei vor der Haustür nicht am Boden gelegen, soweit sie sich erinnern könne (act. 26 F/A 41 ff.). Sie habe nicht gehört, dass die Privatklägerin zum Beschuldigten gesagt hätte, dass alles gut sei (act. 26 F/A 25). Sie könne sich nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an den Schultern gepackt und ihren Kopf auf den Boden geschlagen hätte (act. 26 F/A 43). Auch auf die Frage, ob sie Schläge gesehen habe, sie, dass es "ein Gerangel [war], ich würde nicht Schläge sagen" (act. 26 F/A 52). Im Laufe der Einvernahme bezeichnete die Zeugin den Beschuldigten zudem als "komi- sche[n] Mann", der Frauen in der Nacht anmacht, und liess sich über ihn und seine Art zu sitzen aus (act. 26 F/A 52 und Protokollnotiz S. 8). 3.7. Aussagen des Zeugen/der Auskunftsperson M._____ 3.7.1. M._____ gab am 4. Mai 2022 als Auskunftsperson gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass er den Beschuldigten und die Privatklägerin am Abend des 15. De- zember 2022 [recte: 2021] von der Stadt nach oben an die P._____-strasse gefah- ren habe (act. 19 F/A 4 und F/A 6). Die beiden hätten irgendwie gestritten hinten
- 23 - im Taxi, er habe jedoch nicht verstanden warum. Er denke, dass beide betrunken gewesen seien, sie hätten stark nach Alkohol gerochen. Er sei losgefahren, nach- dem sie das Fahrzeug verlassen hatten und habe erst danach festgestellt, dass die Einkaufstaschen noch im Taxi gewesen seien (act. 19 F/A 8). Als er nochmals an ihnen vorbeigefahren sei, hätten die beiden laut miteinander gesprochen, jedoch habe er kein Schlagen oder Ähnliches beobachten können. Beide seien gestanden (act. 19 F/A 11 ff.). 3.7.2. In der Einvernahme vom 30. April 2024 bei der Staatsanwaltschaft See/Ober- land gab M._____ zu Protokoll, dass er sich nicht mehr an die Taxifahrt und die Vorfälle dieses Abends erinnern könne (act. 27 F/A 11 ff.).
4. Beweiswürdigung 4.1. Zu prüfen ist, ob dem Beschuldigten die Straftatbestände der einfachen Kör- perverletzung und des Diebstahls gemäss Anklageschrift angelastet werden kön- nen bzw. ob der Anklagesachverhalt erstellt werden kann. 4.2. Anklagevorwurf einfache Körperverletzung 4.2.1. Die jeweiligen Aussagen des Beschuldigten in den verschiedenen Einver- nahmen sind insgesamt nachvollziehbar, detailreich und weisen kaum Widersprü- che auf. Auch wenn er ein grosses Interesse an einem für sich positiven Ausgang des Verfahrens hat, so enthalten seine Schilderungen keine Übertreibungen, er hebt weder sein eigenes Verhalten positiv hervor, noch stellt er dasjenige der Pri- vatklägerin in ein negatives Licht. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte zur Tatzeit einen nicht unerheblichen Alkoholatemluftwert von 0.76 mg/l aufwies. Er gab sodann auch wiederholt zu Protokoll, an diesem Abend zu viel getrunken zu haben. Aufgrund der Konsistenz und des Inhalts seiner Aussagen sind die Schilde- rungen des Beschuldigten – trotz nicht unerheblicher Alkoholintoxikation – im Grundsatz als glaubhaft zu qualifizieren. 4.2.2. Was die Aussagen der Privatklägerin betrifft, so ist zunächst auch bei ihr zu berücksichtigen, dass sie zum Zeitpunkt des Tatgeschehens einen nicht unerheb- lichen Alkoholatemluftwert von 0.72 mg/l aufwies. Zwar sagte sie selber aus, viel
- 24 - Alkohol zu vertragen. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der anderen Be- teiligten in diesem Punkt ist jedoch auch bei ihr von einer erheblichen Intoxikation auszugehen. Ihre Aussagen zum eigentlichen Vorfall sind weniger konsistent und weisen gewisse Widersprüche auf. Bei der Polizei sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie plötzlich von hinten angefallen und habe ihr das Handy wegreissen wollen. Es habe ein Gerangel gegeben, da sei er plötzlich von hinten komplett auf sie rauf- gesprungen und habe ihren Kopf gegen die Strasse geschlagen. Er habe weiter versucht, sie mit dem Kopf gegen den Boden zu schlagen und als sie auf dem Boden gelegen sei, habe sie auch Tritte und Schläge gegen ihren Körper gespürt (act. 15, F/A 13). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie dann aus, der Beschuldigte habe sie plötzlich von hinten angesprungen, so dass sie gestürzt sei. Er sei wie so auf ihr gewesen und irgendwie, als sie auf dem Boden gelegen sei, sei ihr Kopf auf die Strasse geknallt worden. Sie wisse nicht, wie er sie gepackt habe. Sie wisse nicht, ob er sie an den Haaren oder der Kapuze gehalten habe, sie wisse nur, dass ihr Kopf angehoben worden und auf den Boden geprallt sei. Auf die Frage, ob er sich auch geschlagen und/oder getreten habe, sagte sie aus, es habe sich so an- gefühlt, aber sie wisse nicht, ob er durch das Betrunkensein auf ihr herumgetram- pelt sei (act. 23). Anlässlich der ergänzenden staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme sagte sie dann auf die Frage, ob der Beschuldigte ihren Kopf angehoben und losgelassen oder ihren Kopf auf den Boden geschlagen habe, es habe sich wie ein Schlag angefühlt (act. 28, F/A 27 f.). Ob er sie geschlagen oder getreten habe könne sie nicht sagen. Es könne sein, dass sich der Beschuldigte beim Aufstehen an ihr aufgerappelt habe und sich das wie ein Schlag angefühlt habe. Das sei eine mögliche Erklärung. Sie wisse [nicht], ob es Absicht von ihm gewesen sei, oder beim Aufstehen passiert sei (act. 28, F/A 35). Diese Aussagen zeigen, dass die Privatklägerin ihre Schilderung von Einvernahme zu Einvernahme abschwächt. Zuerst klingt es so, als hätte der Beschuldigte die Privatklägerin nahezu verprügelt, und schliesslich liefert sie selber eine mögliche Erklärung dafür, wie sie sich die Verletzung zugezogen haben könnte, nämlich dass sie beide umgefallen seien und er sich beim Aufstehen an ihr aufgestützt bzw. sich an ihr aufgerappelt habe.
- 25 - Schliesslich ist zu berücksichtigen ist, dass die Privatklägerin psychisch stark vor- belastet ist, was ihre Wahrnehmung beeinflussen könnte. Durch mehrjährige schwere Missbrauchserlebnisse in ihrer Kindheit und Jugend leidet sie heute an einer schweren anhaltenden Veränderung ihrer Persönlichkeit (vgl. act. 30/14 S. 4 f.). Auch die Nachbarin J._____ bestätigte, dass die Privatklägerin gesundheit- liche Probleme habe und Unterstützung benötige (vgl. act. 6). Die durch die Privatklägerin erlittenen Verletzungen sind dokumentiert (act. 7). Al- lerdings kann den hierzu erstellten Gutachten (act. 31/10 und act. 31/19) nicht ein- deutig entnommen werden, auf welche Ursache diese Verletzungen zurückzufüh- ren sind. Vielmehr wird sowohl ein Sturzgeschehen als auch die Beibringung durch einen Schlag für möglich erachtet (act. 31/10 S. 5 und act. 31/19 S. 2 f.). Entspre- chend kann das Gutachten diesbezüglich nicht zur Untermauerung der Vorbringen einer der Parteien dienen (zum Beweisantrag der Privatklägerin betreffend Gutach- ten siehe nachstehend E. IV.5). 4.2.3. Die Zeugin J._____ sagte zwar in der polizeilichen Einvernahme aus, dass sie gesehen habe, wie der Beschuldigte die Privatklägerin zu Boden gestossen habe, wobei sie den Kopf vorne sicher angeschlagen habe. Allerdings sagte sie später entgegen ihrer vorherigen Aussage aus, sie habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen habe und es sei alles ein Durcheinan- der gewesen. Die Aussagen der Zeugin J._____ sind nicht eindeutig und es wird nicht sauber zwischen selber Beobachtetem und von Dritten Erzähltem getrennt. 4.2.4. Der Zeuge K._____ gab einerseits zu Protokoll, dass er nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte den Kopf der Privatklägerin auf den Boden geschlagen habe und auch nicht, wie sie sich die Beule zugezogen habe. Später gab er ausserdem an, dass er nicht sicher sei, ob seine Schilderungen auf seiner eigenen Wahrneh- mung basierten oder von seiner Schwester übernommen worden seien. 4.2.5. Die Zeugin L._____ sagte sowohl anlässlich der telefonischen Befragung durch die Polizei als auch anlässlich der staatsanwaltschaftliche Einvernahme aus, dass sie nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte den Kopf der Privatklägerin ge- gen den Boden geschlagen habe. Sie sagte zwar, dass er sie gehalten und auch
- 26 - andere Sachen gemacht habe, jedoch konnte sie nicht genau sagen, was. Sie machte überdies pauschale Aussagen über "solche" Männer und liess sich über den Beschuldigten aus, weshalb von einer gewissen Voreingenommenheit zum Nachteil des Beschuldigten auszugehen ist. 4.2.6. Zusammengefasst besteht für keine Form einer Gewaltanwendung des Be- schuldigten gegen die Privatklägerin eine einheitliche Version, die ein Zeuge bzw. eine Zeugin beobachtet hätte. Insbesondere konnte keiner der Zeugen das vorge- worfene Anspringen und auf den Boden Schlagen des Kopfes der Privatklägerin beobachten, zumal sich dies ohnehin noch auf der Strasse und nicht beim Haus- eingang abgespielt hatte. Zwar machte J._____ anlässlich der polizeilichen Einver- nahme eine Aussage, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin vor dem Haus- eingang gepackt habe, sodass ihr Kopf aufgeschlagen sein müsse. Dies wurde je- doch weder von den weiteren Zeugen noch von der Privatklägerin selber beschrie- ben. Kommt hinzu, dass J._____ gemäss den übereinstimmenden Aussagen aller anderen Beteiligten als Letzte zum Geschehen hinzukam. Im Ergebnis vermag kei- ner der Zeugen die Aussagen der Privatklägerin zu bestätigen, im Gegenteil wei- chen deren Aussagen erheblich davon ab. Der Tathergang, wie in der Anklage- schrift umschrieben, lässt sich somit nicht erstellen. 4.2.7. Daran vermag auch die von der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhand- lung eingereichte Stellungnahme der E._____ vom 10. April 2026 (act. 87/1a) nichts zu ändern. Diese hält fest, dass es aus biomechanischer Sicht nicht nachvollzieh- bar sei, wie die festgestellten Verletzungen aufgrund eines Sturzes entstanden sein sollten, wenn nicht die kleinste Verletzung im Bereich z.B. des Gesichts festgestellt worden sei. Dabei übersieht die Privatklägerin, dass die Anklägerin dem Beschul- digten kein Schlagen im von der E._____ verstandenen Sinn vorwirft, weshalb auch die Hutkrempenregel vorliegend nicht greift. Dem Beschuldigten wird ja vorgewor- fen, er hätte der Privatklägerin die erlittenen Verletzungen so zugefügt, indem er, als diese auf dem Bauch auf der Strasse liegend deren Kopf angehoben und mit dem Gesicht voran auf den Asphalt geschlagen habe. Dieser Vorgang ist eher mit einem Sturz als mit einem Schlag ins Gesicht zu vergleichen; hätte es sich tatsäch-
- 27 - lich so abgespielt, wären erst recht Verletzungen unterhalb der Hutkrempe (insbe- sondere an der Nase) zu erwarten gewesen. 4.2.8. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, welches Motiv der Beschuldigte gehabt haben sollte, die Privatklägerin gewaltsam zu Boden zu stossen und dann noch ihren Kopf gegen den Asphalt zu schlagen. Sein Ziel war es doch, sein Natel bei der Privatklägerin aufzuladen. Aus diesem Grund hat er sie dann auch bis zum Hauseingang begleitet, was teilweise auch die Nachbarin L._____ bestätigte (vgl. act. 1, F/A 3: "Der Typ wollte nicht gehen, hatte etwas mit seinem Mobiltelefon"). Weshalb sollte er die Privatklägerin zunächst derart verletzen, um sie dann noch zum Hauseingang zu begleiten. Dieser Geschehnisablauf klingt höchst unplausibel und lebensfremd. 4.2.9. Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass bei der vorliegen- den Beweislage erhebliche und unüberwindbare Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich der einfachen Körperverletzung wie in der Anklageschrift beschrieben, ereignet hat und er kann deshalb nicht rechtsgenügend erstellt wer- den. Der Beschuldigte ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo von diesem Anklagevorwurf freizusprechen. Eine rechtliche Würdigung der vorge- worfenen einfachen Körperverletzung erübrigt sich. 4.3. Anklagevorwurf Diebstahl 4.3.1. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte im Rahmen der Taxifahrt oder danach ein Kreditkartenetui der Privatklägerin samt Inhalt (1 Postcard, 1 Karte Postfinance, 1. Identitätskarte, 1 Kundenkarte …, Bargeld in Höhe von CHF 150.–) behändigt und mit sich genommen. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er die Sachen an sich genommen habe, als die Privatklägerin im Taxi alles aus ihrer Ta- sche genommen hätte. Er macht dazu geltend, er habe das getan, damit die Sa- chen nicht verloren gingen. Im ganzen Chaos habe er dann schlicht nicht mehr daran gedacht, ihr die Sachen wieder zurückzugeben (act. 16, F/A 23 ff.; Prot. S. 21). Die Aussagen des Beschuldigten dazu erscheinen ohne Weiteres plausibel und sind grundsätzlich als glaubhaft zu werten.
- 28 - 4.3.2. Die Privatklägerin sagte zu den angeblich fehlenden Karten und dem fehlen- den Bargeld in Höhe von CHF 150.– (vgl. act. 1 S. 12 ff.) aus dem Kartenetui im Wesentlichen lediglich aus, dass der Beschuldigte das Kartenetui gehabt habe und die Karten nicht einfach rausfallen würden. Da er das Etui gehabt habe, gehe sie davon aus, dass er die Karten gestohlen habe (act. 15, F/A 18 ff.; act. 23, F/A 72 ff.; act. 28, F/A 76). 4.3.3. Dass der Beschuldigte das Kartenetui an sich genommen hat, bestreitet er wie erwähnt gar nicht. Dass er im Zuge der ganzen Auseinandersetzung mit der Privatklägerin sowie den Nachbarn und zudem in erheblich alkoholisierten Zustand schlicht vergessen hat, der Privatklägerin das Kartenetui zurückzugeben, erscheint nachvollziehbar. Bei der Anhaltung durch die Polizei hatte der Beschuldigte ledig- lich eine Note à CHF 50.– auf sich (act. 1 S. 9). Dass er vor Anhaltung durch die Polizei einen Teil verloren oder selber weggeworfen hätte, ist unwahrscheinlich. Damit kann weder eine Aneignungs- noch eine Bereicherungsabsicht des Beschul- digten erstellt werden. Letzteres ist in der Anklage zudem auch gar nicht enthalten, weshalb sich fragt, ob diesbezüglich nicht bereits das Anklageprinzip verletzt wäre. Damit ist der Beschuldigte auch vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen.
5. Beweisanträge der Privatklägerin 5.1. Die Privatklägerin hat das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Gemäss Art. 331 Abs. 1 StPO bestimmt die Ver- fahrensleitung, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Die Ver- fahrensleitung kann Beweisanträge ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde be- kannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO analog und Art. 139 Abs. 2 StPO). Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit (Art. 331 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren ge- wonnenen Überzeugung. 5.2. Die Privatklägerin beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 erneut (vgl. act. 75 und act. 80) die Einholung eines biomechanischen
- 29 - (Ober-)Gutachtens zur Beurteilung, ob die Kopfverletzung der Privatklägerin auf ein Sturzgeschehen oder ein Schlagen des Kopfes auf den Asphalt zurückzuführen sei (act. 86 S. 2 f.). Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass das Gut- achten des IRM (act. 31/10) zu keinem definitiven Ergebnis komme, es sich nicht eingehend mit der Hutkrempenregel befasse und dass kein Biomechaniker beige- zogen worden sei (act. 86 S. 17). Ergänzend reichte die Privatklägerin das bereits erwähnte Schreiben der E._____ vom 10. April 2026 (act. 87/1a) ein. 5.3. Dem ersten Gutachten des IRM vom 20. August 2024 (act. 31/10) ist zu ent- nehmen, dass aufgrund der Akten keine Einschätzung abgegeben werden konnte, welche Variante (Sturzgeschehen oder Schlagen) wahrscheinlicher ist (act. 31/10 S. 5). Bereits im Untersuchungsstadium reichte die Privatklägerin ein Schreiben der E._____ vom 2. Oktober 2024 (act. 31/12) ein, wonach es sich bei der Beurteilung der Verletzungsursache "vorwiegend um rechtsmedizinische Fragestellungen" handle, ein biomechanisches Gutachten nur bedingt zur Aufklärung des Sachver- halts beitragen könne und stattdessen Ergänzungsfragen an das IRM zu stellen seien (act. 31/12 S. 2). Ein in der Folge verlangtes Ergänzungsgutachten des IRM vom 4. November 2024 (act. 31/19) führte erneut zu keiner belastbaren Einschät- zung. Die Anwendbarkeit der Hutkrempenregel wurde verneint (act. 31/19 S. 3). Der Stellungnahme der E._____ vom 10. April 2026 ist zu entnehmen, dass vieles für ein Schlagen, und nur wenig für ein Sturzgeschehen spreche und das Verlet- zungsbild als Folge eines Sturzes aus biomechanischer Sicht nicht nachvollziehbar sei (act. 87 1a S. 2). 5.4. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die E._____ bereits mit Schreiben vom
2. Oktober 2024 (act. 31/12) festhielt, dass es sich bei der Beurteilung der Verlet- zungsursache vorwiegend um rechtsmedizinische Fragestellungen handle und ein biomechanisches Gutachten nur bedingt zur Aufklärung des Sachverhalts beitra- gen könnte. Sodann ist die Fragestellung der Privatklägerin zuhanden der E._____ nicht bekannt, hat sie doch lediglich deren Antwortschreiben eingereicht. Aus dem Wortlaut der Schreiben der E._____ (act. 31/12 und act. 87) ist ersichtlich, dass die Rechtsvertreterin der Privatklägerin sich wiederholt mit der E._____ in Verbindung setzte. Allfällige Instruktionen und die Darstellung der Rechtsvertreterin gegenüber
- 30 - der E._____ sind nicht bekannt. Weder die in der Anklageschrift umschriebene Ver- sion der Privatklägerin noch diejenige des Beschuldigten stellen ein freies Sturzge- schehen dar. Der Stellungnahme der E._____ ist zu entnehmen, dass die Varianten Sturz oder gewaltsames Drücken bzw. Schlagen des Kopfes auf den Boden zur Diskussion stehen. Schliesslich hält die E._____ lediglich fest, aufgrund der Loka- lisation der Verletzungen oberhalb der Hutkrempenlinie spreche vieles für ein Schlagen und nur wenig für ein Sturzgeschehen, ohne aber konkret auf die tatsäch- liche Situation einzugehen, nämlich eben kein freier Sturz aus stehender Position auf einen ebenen Boden und kein Schlag im Sinne der Hutkrempenregel, wonach bei aufrechter Körperhaltung Verletzungen oberhalb einer gedachten Hutkrempe eher durch Schläge eines Dritten, gegebenenfalls mit einem Gegenstand eintreten, sondern ein Drücken oder Schlagen des Kopfes auf den Boden einer bereits am Boden liegenden Person. Das Gutachten des IRM samt der Ergänzung ist nicht zu beanstanden und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einholung eines zusätzlichen biomechanischen Gut- achtens angezeigt wäre oder weitere Erkenntnisse liefern könnte. Der Beweisan- trag der Privatklägerin ist entsprechend (erneut) abzuweisen. 5.5. Die Privatklägerin beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 ebenfalls erneut (vgl. act. 75 und act. 80), dass für die Blutspur auf dem Hemd des Beschuldigten eine DNA-Auswertung vorzunehmen sei (act. 86 S. 3). Sollte die Blutspur der Privatklägerin zugeordnet werden können, beweise dies, dass sie sich die Kopfwunde bereits anlässlich des ersten Sturzes und nicht später im Rahmen der Verfolgungsjagd zugezogen habe (act. 86 S. 13). 5.6. Selbst wenn die Blutspur am Hemd des Beschuldigten von der Privatklägerin stammen sollte, wäre dies kein Beweis dafür, dass dieser den Kopf der Privatklä- gerin auf den Asphalt geschlagen hätte, könnte sich die Privatklägerin die Verlet- zung doch genau so gut durch die Version des Beschuldigten zugezogen haben, nämlich eines gemeinsamen Umfallens, allenfalls im Rahmen des Versuchs, der Privatklägerin beim Aufstehen zu helfen bzw. des gegenseitigen Stützens, oder sonstwie. Wie gesagt waren beide erheblich alkoholisiert und daher nicht mehr si-
- 31 - cher auf den Beinen. Somit ist der Beweisantrag mangels zu erwartender Erkennt- nisse abzuweisen. 5.7. Abschliessend beantragt die Privatklägerin die (erneute) Befragung des Be- schuldigten und eventuell ihrer selbst (act. 86 S. 3). Im Einzelnen ist ihren Vorbrin- gen allerdings nicht zu entnehmen, wozu der Beschuldigte und eventuell die Pri- vatklägerin konkret erneut zu befragen wären. Aufgrund der dokumentierten aus- führlichen Aussagen vor Polizei, Staatsanwaltschaft und anlässlich der Hauptver- handlung ist auch nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Beweiswert sich hieraus ergeben könnte. Kommt hinzu, dass der Vorfall inzwischen über vier Jahre her ist, die Parteien wie erwähnt erheblich alkoholisiert waren und sie sich bereits nach dem Vorfall nicht mehr an alles erinnern konnten. Ferner wird von der Privatklägerin die Befragung der Experten der E._____ zur Einordnung der Gutachten angeboten (act. 86 S. 18 ff.). Dazu ist erneut auf das vorerwähnte Schreiben der E._____ vom
2. Oktober 2024 (act. 31/12) zu verweisen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass diese mehr zum Vorfall sagen könnten, als es die E._____ bereits mit ihrer Stel- lungnahme vom 10. April 2026 (act. 87/1a) getan hat. Vor diesem Hintergrund er- scheint es weder angezeigt, noch zielführend diese zu befragen. Die Beweisan- träge der Privatklägerin sind abzuweisen. V. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das zuständige Strafgericht geltend ma- chen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Pri- vatklägerschaft (Art. 118 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 StPO).
2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Strafgericht über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten freispricht und der Sach- verhalt spruchreif ist. Die Klage ist hingegen auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die Privatklägerschaft ihre Forderung nicht hinreichend begründet oder beziffert hat oder der Sachverhalt bei Freispruch des Beschuldigten nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO).
- 32 -
3. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 OR).
4. Die Privatklägerin stellt Genugtuungs-, Schaden- und Kostenersatzansprüche (act. 86 S. 1 f. Ziff. 4 ff.). In Bezug auf Heilungskosten und eine weitere Genugtu- ung beantragt sie ausserdem die Anerkennung im Grundsatz unter Verweis auf den Zivilweg.
5. Eine Haftung des Beschuldigten für die geltend gemachten Ansprüche be- dingt, dass er der Privatklägerin widerrechtlich Schaden zugefügt hat. Der Beschul- digte ist vorliegend vollumfänglich freizusprechen, womit ihm kein aus strafrechtli- cher Sicht widerrechtliches Verhalten zur Last gelegt wird. Der Freispruch ist darauf zurückzuführen, dass der Sachverhalt nicht erstellt werden kann. Im Zivilverfahren gelten abweichende Verfahrensgrundsätze und Beweislastverteilungen. Der Pri- vatklägerin soll es deshalb offenstehen, ihre Ansprüche auf dem Zivilweg geltend zu machen. Die Zivilansprüche der Privatklägerin sind entsprechend auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
6. Die Privatklägerin beantragt ferner Schadenersatz im Umfang der angeblich aus dem Kartenetui entwendeten CHF 150.– (act. 86 S. 2 Ziff. 10). Der Beschul- digte ist vom Vorwurf des Diebstahls des Etuis und seines Inhalts freizusprechen. Es ergeben sich zudem keine Hinweise dafür, dass sich dieses Geld im Etui befand. Mangels jeglicher Hinweise für die Existenz und den Diebstahl des Geldes ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin abzuweisen. VI. Sicherstellungen
1. Antragsgemäss ist die sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich unter Asservat Nr. A015'907'149 lagernde DNA-Spur der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.
- 33 -
2. Antragsgemäss ist das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich unter Asservat Nr. A016'138'899 lagernde Herrenhemd (vgl. act. 84) dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf CHF 4'500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b–d, § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Zu be- rücksichtigen sind ferner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von CHF 17'038.40.– gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft (act. 52). 1.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung sind als Auslagen im Rahmen der Verfahrenskosten zu berücksichti- gen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). 1.3. Im Vorverfahren richtet sich die Gebühr der amtlichen Verteidigung nach dem Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stundenansatz der unentgeltlichen oder amtlichen Verteidigung beträgt in der Regel CHF 220.– (§ 16 Abs. 1 Anw- GebV i.V.m. § 3 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses vor den Einzel- gerichten beträgt die Grundgebühr in der Regel CHF 600.– bis CHF 8'000.–, ein- schliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhand- lung (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 1.4. Aus der eingereichten Honorarnote des amtlichen Verteidigers geht hervor, dass für das Vorverfahren (im Zeitraum vom 10. April 2024 bis 13. August 2025) ein Entschädigungsaufwand von CHF 4'946.65 angefallen ist (act. 89 i.V.m. act. 33/15). Für das gerichtliche Verfahren (im Zeitraum vom 14. August 2025 bis
15. April 2026) erscheint eine Entschädigung in der Höhe von CHF 13'511.90 zzgl. 8,1% MwSt. als angemessen, dies unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Hauptverhandlung sowie des Umstands, dass der Zeitaufwand für die Erstellung der Honorarrechnung nicht zu entschädigen ist (§ 22 Abs. 2 AnwGebV; act. 85). Damit resultiert eine Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von insgesamt
- 34 - CHF 19'553.– (gerundet; inkl. CHF 32.40 Barauslagen und 8,1% MwSt.). Zu be- rücksichtigen ist, dass dem amtlichen Verteidiger im Vorverfahren bereits CHF 4'946.65 ausbezahlt wurden (act. 33/15). 1.5. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin macht für das Vor- verfahren (im Zeitraum vom 10. Februar 2022 bis 10. August 2025) einen Entschä- digungsaufwand von CHF 25'630.74 geltend (CHF 11'116.04 + CHF 14'514.70, act. 35/24 und act. 60). Für das gerichtliche Verfahren (im Zeitraum vom 15. August 2025 bis 15. April 2026) macht sie einen Entschädigungsaufwand von CHF 12'287.94 geltend (act. 83). 1.6. Betreffend die geltend gemachten Aufwendungen im Vorverfahren für den Zeitraum vom 10. Februar 2022 bis 6. September 2023 (act. 35/24) sind folgende Aufwendungen nicht zu berücksichtigen (vgl. Leitfaden für amtliche Mandate):
- Kontakte mit Sozialdienst (24.06.2022)
- anwaltliche Kürzestaufwände und Sekretariatsarbeiten wie Akten anfor- dern/retournieren, Terminabsprachen, Telefonversuche (11.08.2022, 15.01.2023, 12.02.2023, 09.08.2023, 21.08.2023, 22.08.2023)
- Kontakte mit PD Dr. C._____ (11.08.2022, 19.12.2022, 15.01.2023)
- Besprechung mit Privatklägerin (25.08.2023) Diese Aufwendungen sind im erwähnten Umfang von 9,3 Stunden als nicht not- wendig oder als nicht entschädigungspflichtig zu betrachten, gehen über den an- gemessenen Aufwand hinaus, betreffen eigene Ermittlungen oder hängen nicht di- rekt mit dem Strafverfahren zusammen. Die entsprechenden Barauslagen sowie Telefonkosten sind im Umfang von CHF 21.50 ebenfalls nicht zu entschädigen. 1.7. Betreffend die geltend gemachten Aufwendungen im Vorverfahren für den Zeitraum vom 27. Februar 2024 bis 10. August 2025 (act. 60) sind folgende Auf- wendungen nicht zu berücksichtigen (vgl. Leitfaden für amtliche Mandate):
- Kontakte mit/betreffend Sozialdienst (06.04.2025)
- anwaltliche Kürzestaufwände und Sekretariatsarbeiten wie Akten anfor- dern/retournieren, Terminabsprachen, Telefonversuche, Erstellung Honorar-
- 35 - rechnung (27.02.2024, 22.04.2024, 28.04.2024, 04.05.2024, 17.12.2024, 10.08.12025)
- Kontakte mit E._____ (13.09.2024)
- Kontakte mit Verteidigung (04.12.2024, 12.12.2024)
- Kontakte mit Betreibungsamt (17.12.2024, 18.12.2024, 16.01.2025, 07.04.2025)
- Kontakte mit PD Dr. C._____ (18.01.2025)
- Besprechung mit Privatklägerin (25.08.2023) Diese Aufwendungen sind im erwähnten Umfang von 7,6 Stunden als nicht not- wendig oder als nicht entschädigungspflichtig zu betrachten, gehen über den an- gemessenen Aufwand hinaus, betreffen eigene Ermittlungen oder hängen nicht di- rekt mit dem Strafverfahren zusammen. Zudem erscheint der Zeitaufwand für die Beschwerde ans Obergericht (vgl. act. 49/3) im geltend gemachten Umfang von 20 Stunden als überhöht. Zwar wurde die Beschwerde gutgeheissen, allerdings wurde dafür kaum auf die Ausführungen der Privatklägerin abgestellt (vgl. act. 49/10). Der geltend gemachte Aufwand ist daher um 10 Stunden zu kürzen, was im Vergleich zum Aufwand des amtlichen Verteidigers für die Beschwerdeantwort von rund 9 Stunden als angemessen erscheint (vgl. act. 89). Die entsprechenden Barauslagen sowie Telefonkosten sind im Umfang von CHF 70.– ebenfalls nicht zu entschädi- gen. 1.8. Schliesslich erscheint ein Aufwand von 27 Stunden entsprechend CHF 5'940.– für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (im Sinne einer Pauschale) als angemessen (§ 17 AnwGebV; BGE 143 IV 453). 1.9. Zusammengefasst ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit insgesamt CHF 26'070.– (gerundet; inkl. CHF 871.40 Auslagen und 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt.) zu entschädigen. Zu berücksichtigen ist, dass der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das Vorverfahren bereits CHF 11'116.– und im vorliegenden Verfahren CHF 12'358.10 ausbezahlt wurden (act. 35/24 und act. 61).
- 36 - 1.10. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten aufzuer- legen (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 1.11. Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten auferlegt werden, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, oder bei Antragsdelikten
– vorliegend die einfache Körperverletzung –, wenn der Beschuldigte freigespro- chen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Bei der Kostenauflage an die Privatklägerschaft nach Art. 427 Abs. 1 StPO ist jedoch Zurückhaltung geboten; ihr sind die Verfahrenskosten nur aufzuerlegen, soweit diese Kosten ausschliesslich auf die Behandlung der geltend gemachten Zivilansprüche zurückzuführen sind; Kosten für Verfahrenshandlungen, die von Amtes wegen oder überwiegend im Hin- blick auf den Schuldpunkt erfolgt sind, sollen demgegenüber nicht der Privatkläger- schaft auferlegt werden. Zurückhaltung bei der Kostenauflage kann insbesondere bei Privatklägern angebracht sein, die Opfer sind (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 427 N 4, 7). Die Kostenauflage an die Privatklägerschaft nach Art. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiver Natur. Das Gericht kann somit von ihr abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt. Es hat nach Recht und Billigkeit zu entscheiden, wobei ihm ein grosser Ermessenspielraum zur Verfügung steht. Auch hier ist insbesondere bei Privatklägern, die Opfer sind, Zurückhaltung angebracht (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 427 N 12). 1.12. Gemäss Art. 138 Abs. 1bis StPO sind Opfer auch bei verbesserten wirtschaft- lichen Verhältnissen in keinem Fall zur Rückerstattung der Kosten für die unent- geltliche Rechtspflege verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (BSK StPO-MAZZUCHELLI/POSTIZZI, Art. 138, N 4). 1.13. Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, von einer Kostenauflage an die Pri- vatklägerin abzusehen und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin sind definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
- 37 -
2. Entschädigung und Genugtuung des Beschuldigten 2.1. Wird der Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen, hat er Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihm durch aus seiner not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). 2.2. Der Beschuldigte ersuchte zusätzlich um eine Entschädigung in Höhe von rund CHF 1'500.– zur Abgeltung der Frei- und Ferientage, welche er zur Teilnahme am Strafverfahren habe beziehen müssen (act. 86 N 40 i.V.m. act. 39 S. 1 f.). 2.3. Der Beschuldigte macht keine näheren Ausführungen dazu, ob und wie viele Tage er im Zusammenhang mit dem Strafverfahren frei nehmen bzw. Ferientage beziehen musste und wie sich der Betrag zusammensetzt. Dem Beschuldigten ist dafür folglich keine weitere Entschädigung zuzusprechen. 2.4. Der Beschuldigte hat ferner bei einem Freispruch Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Von einer besonders schweren Verletzung ist bei ungerechtfer- tigter Untersuchungs- und Sicherheitshaft, einer breiten Darlegung in den Medien oder bei auf die Strafuntersuchung zurückzuführenden familiären und Beziehungs- problemen auszugehen. Die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychi- schen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen sind hingegen nicht durch Genugtuung abzugelten (BSK StPO-Wehren- berg/Frank, Art. 429, N 27 und 27b). 2.5. Der Beschuldigte beantragt aufgrund des Verfahrensausgangs und der durch den Vorwurf verursachten Belastung eine Genugtuung von rund CHF 500.– (act. 86 N 40 i.V.m. act. 39 S. 2). Zur Begründung machte er geltend, während Jah- ren dem schweren Tatvorwurf ausgesetzt gewesen zu sein, was ihn und seine Fa- milie schwer belastet und sein Wohlbefinden und sein berufliches Fortkommen schwer beeinträchtigt habe (act. 86 N 40 i.V.m. act. 39 S. 2). 2.6. Die vorgebrachten familiären, gesundheitlichen und beruflichen Probleme werden im Einzelnen nicht näher dargelegt. Es ist überdies auch keine Belastung
- 38 - ersichtlich, welche den Grad einer besonders schweren Verletzung der persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten erreichen würde. Er befand sich weder in Haft noch fand eine Vorverurteilung durch die Medien oder anderweitig statt. Sein An- trag auf Zusprechung einer Genugtuung ist entsprechend abzuweisen.
3. Entschädigung für Auslagen der Privatklägerin 3.1. Schliesslich ersucht die Privatklägerin um Übernahme der Kosten für den Folgebericht von PD Dr. C._____, das Gutachten von Dr. D._____ und die Stel- lungnahmen der E._____. In Bezug auf die Stellungnahmen der E._____ beantragt sie in erster Linie die Kostenauflage an den Beschuldigten, eventualiter die Über- nahme durch die Staatskasse (act. 86 S. 2 Ziff. 9). 3.2. Aufgrund des Verfahrensausgangs fällt eine Kostenauflage an den Beschul- digten ausser Betracht. Die geltend gemachten Kosten stellen eigene Nachfor- schungen der Privatklägerin dar und die betreffenden Eingaben wurden teilweise nach Ablehnung entsprechender Beweisanträge (vgl. act. 80) eingeholt. Zudem er- gaben sie keine für das vorliegende Verfahren relevante Erkenntnisse. Eine Über- nahme dieser Kosten durch die Staatskasse ist daher abzulehnen (vgl. auch Leit- faden für amtliche Mandate, S. 66). Das Einzelgericht erkennt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
3. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin im Umfang von CHF 150.– (Antrag Ziff. 10) wird abgewiesen. Im Übrigen werden die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin (Anträge Ziff. 4-6) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 39 -
5. Die Begehren der Privatklägerin um Übernahme der Kosten für den Folgebe- richt von PD Dr. C._____, das Gutachten von Dr. D._____ und die Stellung- nahme des E._____ (Anträge Ziff. 7-9) werden abgewiesen.
6. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich unter Asservat Nr. A016'138'899 lagernde Herrenhemd wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Die sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich unter Asservat Nr. A015'907'149 lagernde DNA-Spur der Privatklägerin wird nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.– die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 3'410.70 Auslagen im Vorverfahren (Gutachten); CHF 91.70 Zeugenentschädigungen im Vorverfahren; CHF 420.– Entschädigung des Dolmetschers im Vorverfahren; Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- CHF 26'070.– dung der Privatklägerin (davon CHF 11'116.– und CHF 12'358.10 bereits ausbezahlt); Entschädigung der amtlichen Verteidigung (davon CHF 19'553.– CHF 4'946.65 bereits ausbezahlt); CHF 56'045.40 Kosten total.
9. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, inkl. diejeni- gen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung, werden auf die Staatskasse genommen.
10. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Ge-
- 40 - richtsverfahren mit total CHF 19'553.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, Rechtsanwalt MLaw X._____ den Betrag von CHF 14'606.35 auszubezahlen.
11. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin für das Vorverfahren und das erstinstanz- liche Gerichtsverfahren mit total CHF 26'070.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ den Betrag von CHF 2'595.90 auszubezahlen.
12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung mit unbegrün- detem Entscheid an: den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschuldigten, die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklä- gerin, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, die Kasse des Bezirksgerichts Meilen zur Auszahlung der Entschädi- gungen gemäss Dispositiv-Ziff. 10 und 11, und hernach als begründetes Urteil an: den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschuldigten, die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklä- gerin, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Koordinationsstelle VOSTRA, zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG (ausschliesslich elektronisch), die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils (ausschliesslich elektronisch),
- 41 -
- die für die Lagerung zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, Asser- vate-Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis-Geschäfts- Nr. 81710874), unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 6 und 7 (ausschliesslich elektronisch), die Kantonspolizei Zürich, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG, je gegen Empfangsschein, soweit nicht elektronisch zugestellt.
13. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT MEILEN Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Anderhalden MLaw A. Nordin
Erwägungen (75 Absätze)
E. 1 Strafantrag
E. 1.1 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf CHF 4'500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b–d, § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Zu be- rücksichtigen sind ferner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von CHF 17'038.40.– gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft (act. 52).
E. 1.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung sind als Auslagen im Rahmen der Verfahrenskosten zu berücksichti- gen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).
E. 1.3 Im Vorverfahren richtet sich die Gebühr der amtlichen Verteidigung nach dem Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stundenansatz der unentgeltlichen oder amtlichen Verteidigung beträgt in der Regel CHF 220.– (§ 16 Abs. 1 Anw- GebV i.V.m. § 3 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses vor den Einzel- gerichten beträgt die Grundgebühr in der Regel CHF 600.– bis CHF 8'000.–, ein- schliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhand- lung (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV).
E. 1.4 Aus der eingereichten Honorarnote des amtlichen Verteidigers geht hervor, dass für das Vorverfahren (im Zeitraum vom 10. April 2024 bis 13. August 2025) ein Entschädigungsaufwand von CHF 4'946.65 angefallen ist (act. 89 i.V.m. act. 33/15). Für das gerichtliche Verfahren (im Zeitraum vom 14. August 2025 bis
15. April 2026) erscheint eine Entschädigung in der Höhe von CHF 13'511.90 zzgl. 8,1% MwSt. als angemessen, dies unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Hauptverhandlung sowie des Umstands, dass der Zeitaufwand für die Erstellung der Honorarrechnung nicht zu entschädigen ist (§ 22 Abs. 2 AnwGebV; act. 85). Damit resultiert eine Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von insgesamt
- 34 - CHF 19'553.– (gerundet; inkl. CHF 32.40 Barauslagen und 8,1% MwSt.). Zu be- rücksichtigen ist, dass dem amtlichen Verteidiger im Vorverfahren bereits CHF 4'946.65 ausbezahlt wurden (act. 33/15).
E. 1.5 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin macht für das Vor- verfahren (im Zeitraum vom 10. Februar 2022 bis 10. August 2025) einen Entschä- digungsaufwand von CHF 25'630.74 geltend (CHF 11'116.04 + CHF 14'514.70, act. 35/24 und act. 60). Für das gerichtliche Verfahren (im Zeitraum vom 15. August 2025 bis 15. April 2026) macht sie einen Entschädigungsaufwand von CHF 12'287.94 geltend (act. 83).
E. 1.6 Betreffend die geltend gemachten Aufwendungen im Vorverfahren für den Zeitraum vom 10. Februar 2022 bis 6. September 2023 (act. 35/24) sind folgende Aufwendungen nicht zu berücksichtigen (vgl. Leitfaden für amtliche Mandate):
- Kontakte mit Sozialdienst (24.06.2022)
- anwaltliche Kürzestaufwände und Sekretariatsarbeiten wie Akten anfor- dern/retournieren, Terminabsprachen, Telefonversuche (11.08.2022, 15.01.2023, 12.02.2023, 09.08.2023, 21.08.2023, 22.08.2023)
- Kontakte mit PD Dr. C._____ (11.08.2022, 19.12.2022, 15.01.2023)
- Besprechung mit Privatklägerin (25.08.2023) Diese Aufwendungen sind im erwähnten Umfang von 9,3 Stunden als nicht not- wendig oder als nicht entschädigungspflichtig zu betrachten, gehen über den an- gemessenen Aufwand hinaus, betreffen eigene Ermittlungen oder hängen nicht di- rekt mit dem Strafverfahren zusammen. Die entsprechenden Barauslagen sowie Telefonkosten sind im Umfang von CHF 21.50 ebenfalls nicht zu entschädigen.
E. 1.7 Betreffend die geltend gemachten Aufwendungen im Vorverfahren für den Zeitraum vom 27. Februar 2024 bis 10. August 2025 (act. 60) sind folgende Auf- wendungen nicht zu berücksichtigen (vgl. Leitfaden für amtliche Mandate):
- Kontakte mit/betreffend Sozialdienst (06.04.2025)
- anwaltliche Kürzestaufwände und Sekretariatsarbeiten wie Akten anfor- dern/retournieren, Terminabsprachen, Telefonversuche, Erstellung Honorar-
- 35 - rechnung (27.02.2024, 22.04.2024, 28.04.2024, 04.05.2024, 17.12.2024, 10.08.12025)
- Kontakte mit E._____ (13.09.2024)
- Kontakte mit Verteidigung (04.12.2024, 12.12.2024)
- Kontakte mit Betreibungsamt (17.12.2024, 18.12.2024, 16.01.2025, 07.04.2025)
- Kontakte mit PD Dr. C._____ (18.01.2025)
- Besprechung mit Privatklägerin (25.08.2023) Diese Aufwendungen sind im erwähnten Umfang von 7,6 Stunden als nicht not- wendig oder als nicht entschädigungspflichtig zu betrachten, gehen über den an- gemessenen Aufwand hinaus, betreffen eigene Ermittlungen oder hängen nicht di- rekt mit dem Strafverfahren zusammen. Zudem erscheint der Zeitaufwand für die Beschwerde ans Obergericht (vgl. act. 49/3) im geltend gemachten Umfang von 20 Stunden als überhöht. Zwar wurde die Beschwerde gutgeheissen, allerdings wurde dafür kaum auf die Ausführungen der Privatklägerin abgestellt (vgl. act. 49/10). Der geltend gemachte Aufwand ist daher um 10 Stunden zu kürzen, was im Vergleich zum Aufwand des amtlichen Verteidigers für die Beschwerdeantwort von rund 9 Stunden als angemessen erscheint (vgl. act. 89). Die entsprechenden Barauslagen sowie Telefonkosten sind im Umfang von CHF 70.– ebenfalls nicht zu entschädi- gen.
E. 1.8 Schliesslich erscheint ein Aufwand von 27 Stunden entsprechend CHF 5'940.– für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (im Sinne einer Pauschale) als angemessen (§ 17 AnwGebV; BGE 143 IV 453).
E. 1.9 Zusammengefasst ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit insgesamt CHF 26'070.– (gerundet; inkl. CHF 871.40 Auslagen und 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt.) zu entschädigen. Zu berücksichtigen ist, dass der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das Vorverfahren bereits CHF 11'116.– und im vorliegenden Verfahren CHF 12'358.10 ausbezahlt wurden (act. 35/24 und act. 61).
- 36 -
E. 1.10 Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten aufzuer- legen (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).
E. 1.11 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten auferlegt werden, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, oder bei Antragsdelikten
– vorliegend die einfache Körperverletzung –, wenn der Beschuldigte freigespro- chen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Bei der Kostenauflage an die Privatklägerschaft nach Art. 427 Abs. 1 StPO ist jedoch Zurückhaltung geboten; ihr sind die Verfahrenskosten nur aufzuerlegen, soweit diese Kosten ausschliesslich auf die Behandlung der geltend gemachten Zivilansprüche zurückzuführen sind; Kosten für Verfahrenshandlungen, die von Amtes wegen oder überwiegend im Hin- blick auf den Schuldpunkt erfolgt sind, sollen demgegenüber nicht der Privatkläger- schaft auferlegt werden. Zurückhaltung bei der Kostenauflage kann insbesondere bei Privatklägern angebracht sein, die Opfer sind (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 427 N 4, 7). Die Kostenauflage an die Privatklägerschaft nach Art. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiver Natur. Das Gericht kann somit von ihr abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt. Es hat nach Recht und Billigkeit zu entscheiden, wobei ihm ein grosser Ermessenspielraum zur Verfügung steht. Auch hier ist insbesondere bei Privatklägern, die Opfer sind, Zurückhaltung angebracht (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 427 N 12).
E. 1.12 Gemäss Art. 138 Abs. 1bis StPO sind Opfer auch bei verbesserten wirtschaft- lichen Verhältnissen in keinem Fall zur Rückerstattung der Kosten für die unent- geltliche Rechtspflege verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (BSK StPO-MAZZUCHELLI/POSTIZZI, Art. 138, N 4).
E. 1.13 Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, von einer Kostenauflage an die Pri- vatklägerin abzusehen und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin sind definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
- 37 -
2. Entschädigung und Genugtuung des Beschuldigten
E. 2 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Parteien sich am 15. Dezember 2021 im H._____ in I._____, einem Imbisslokal, kennenlernten. Sie unterhielten sich bis weit nach La- denschluss und nahmen gemeinsam ein Taxi zum Wohnort der Privatklägerin. Die Privatklägerin und der Taxifahrer diskutierten über den Fahrpreis. Am Ziel ange- kommen kam es zu mindestens einem Sturz der Privatklägerin, wobei keine Einig- keit über dessen Ursache und weitere Umstände besteht. Im weiteren Verlauf sties- sen vor dem Hauseingang die Nachbarn der Privatklägerin hinzu und es kam zwi- schen ihnen und dem Beschuldigten zu Diskussionen, wobei der Beschuldigte zwi- schenzeitlich davonrannte. Im Rahmen der Verfolgungsjagd ging die Privatklägerin
- 10 - erneut zu Boden. Der Beschuldigte und die Privatklägerin waren während des Vor- falls stark angetrunken, wurde bei ihnen doch eine Alkoholkonzentration von 0,76 mg/l bzw. 0,72 mg/l gemessen (vgl. act. 1), was je rund 1,5 Gewichtspromille ent- spricht. Die aufgebotene Polizei fand den Beschuldigten etwas abseits des Wohn- orts vor, wobei er das Kartenetui der Privatklägerin auf sich trug. Die Privatklägerin wies eine Prellung am Kopf und weitere dokumentierte Verletzungen auf (vgl. act. 86 S. 5 ff. und act. 88 S. 21 f.).
E. 2.1 Wird der Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen, hat er Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihm durch aus seiner not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO).
E. 2.2 Der Beschuldigte ersuchte zusätzlich um eine Entschädigung in Höhe von rund CHF 1'500.– zur Abgeltung der Frei- und Ferientage, welche er zur Teilnahme am Strafverfahren habe beziehen müssen (act. 86 N 40 i.V.m. act. 39 S. 1 f.).
E. 2.3 Der Beschuldigte macht keine näheren Ausführungen dazu, ob und wie viele Tage er im Zusammenhang mit dem Strafverfahren frei nehmen bzw. Ferientage beziehen musste und wie sich der Betrag zusammensetzt. Dem Beschuldigten ist dafür folglich keine weitere Entschädigung zuzusprechen.
E. 2.4 Der Beschuldigte hat ferner bei einem Freispruch Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Von einer besonders schweren Verletzung ist bei ungerechtfer- tigter Untersuchungs- und Sicherheitshaft, einer breiten Darlegung in den Medien oder bei auf die Strafuntersuchung zurückzuführenden familiären und Beziehungs- problemen auszugehen. Die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychi- schen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen sind hingegen nicht durch Genugtuung abzugelten (BSK StPO-Wehren- berg/Frank, Art. 429, N 27 und 27b).
E. 2.5 Der Beschuldigte beantragt aufgrund des Verfahrensausgangs und der durch den Vorwurf verursachten Belastung eine Genugtuung von rund CHF 500.– (act. 86 N 40 i.V.m. act. 39 S. 2). Zur Begründung machte er geltend, während Jah- ren dem schweren Tatvorwurf ausgesetzt gewesen zu sein, was ihn und seine Fa- milie schwer belastet und sein Wohlbefinden und sein berufliches Fortkommen schwer beeinträchtigt habe (act. 86 N 40 i.V.m. act. 39 S. 2).
E. 2.6 Die vorgebrachten familiären, gesundheitlichen und beruflichen Probleme werden im Einzelnen nicht näher dargelegt. Es ist überdies auch keine Belastung
- 38 - ersichtlich, welche den Grad einer besonders schweren Verletzung der persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten erreichen würde. Er befand sich weder in Haft noch fand eine Vorverurteilung durch die Medien oder anderweitig statt. Sein An- trag auf Zusprechung einer Genugtuung ist entsprechend abzuweisen.
3. Entschädigung für Auslagen der Privatklägerin
E. 3 Aussagen der Beteiligten
E. 3.1 Schliesslich ersucht die Privatklägerin um Übernahme der Kosten für den Folgebericht von PD Dr. C._____, das Gutachten von Dr. D._____ und die Stel- lungnahmen der E._____. In Bezug auf die Stellungnahmen der E._____ beantragt sie in erster Linie die Kostenauflage an den Beschuldigten, eventualiter die Über- nahme durch die Staatskasse (act. 86 S. 2 Ziff. 9).
E. 3.2 Aufgrund des Verfahrensausgangs fällt eine Kostenauflage an den Beschul- digten ausser Betracht. Die geltend gemachten Kosten stellen eigene Nachfor- schungen der Privatklägerin dar und die betreffenden Eingaben wurden teilweise nach Ablehnung entsprechender Beweisanträge (vgl. act. 80) eingeholt. Zudem er- gaben sie keine für das vorliegende Verfahren relevante Erkenntnisse. Eine Über- nahme dieser Kosten durch die Staatskasse ist daher abzulehnen (vgl. auch Leit- faden für amtliche Mandate, S. 66). Das Einzelgericht erkennt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
3. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin im Umfang von CHF 150.– (Antrag Ziff. 10) wird abgewiesen. Im Übrigen werden die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin (Anträge Ziff. 4-6) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 39 -
5. Die Begehren der Privatklägerin um Übernahme der Kosten für den Folgebe- richt von PD Dr. C._____, das Gutachten von Dr. D._____ und die Stellung- nahme des E._____ (Anträge Ziff. 7-9) werden abgewiesen.
E. 3.2.1 Der Beschuldigte wurde erstmals am 13. April 2022 polizeilich zu den Vorfäl- len des 15. Dezembers 2021 einvernommen (act. 16). Der Beschuldigte führte aus, dass er die Privatklägerin an der Bar des Lokals H._____ am Bahnhof I._____ ken- nengelernt habe. Dort seien sie ins Gespräch gekommen und hätten sich dann ge- genseitig mehrfach "Shots" ausgegeben. Da sein Mobiltelefon im "roten Bereich" gewesen sei, habe ihm die Privatklägerin angeboten, es bei ihr zuhause zu laden. Sie hätten sich geeinigt, dass sie keine sexuellen Absichten hätten, und seien in ein Uber gestiegen, wo die Privatklägerin grundlos damit begonnen habe, mit dem Fahrer zu streiten. Die Privatklägerin sei hinten rechts, er hinten links im Fahrzeug gesessen. Als sie angekommen seien, habe der Beschuldigte der Privatklägerin die Türe aufgehalten und der Fahrer sei losgefahren, als diese noch am Aussteigen gewesen sei. Die Privatklägerin habe noch ein oder zwei Schritte gemacht und sei dann zu Boden gefallen. Der Beschuldigte habe ihr aufgeholfen, woraufhin sie nach gut zwei Schritten gemeinsam nochmals umgefallen seien, bevor sie weiter in Rich-
- 11 - tung Wohnhaus gegangen seien. Als sie fast beim Haus gewesen seien, seien dann plötzlich drei Personen herausgekommen und hätten zu ihm gesagt, dass er sich "verpissen" solle. Er habe ihnen versucht zu erklären, dass er mit der Privat- klägerin und nur kurz dort sei, um sein Mobiltelefon zu laden. Sie hätten aber ent- gegnet, dass ihnen dies egal sei und er verschwinden solle. Die Privatklägerin habe gesagt, dass alles gut sei, dem habe jedoch die ältere Nachbarin widersprochen und sie ins Haus geschickt. Der jüngere Nachbar habe ihn von Beginn an wieder- holt weggestossen und am Kragen gepackt, wenn er in Richtung des Hauses habe gehen wollen. Er habe sich deswegen sogar den Fuss übertreten. Mit der Privat- klägerin habe er zuvor hingegen keinen Streit gehabt. Um eine Eskalation zu ver- meiden, sei er schliesslich in Richtung Strasse weggelaufen, als der jüngere Nach- bar nach etwas gegriffen habe. Er habe bis zur Verhaftung vergessen, dass er noch die Sachen der Privatklägerin auf sich gehabt habe. Die Privatklägerin habe im Taxi diverse Sachen aus ihren Taschen genommen. Daher habe er ihr gesagt, dass er diese an sich nehmen werde, damit sie sie nicht vergesse. Vor dem Haus habe er dann nicht mehr daran gedacht, sie ihr zurückzugeben. Er wisse aber nicht mehr, was er alles an sich genommen habe (act. 16 F/A 5). Weitere Karten oder Geld habe er nicht bei sich gehabt und er wisse nicht, wo diese seien (act. 16 F/A 24). Er habe die Privatklägerin nicht angegriffen und es habe kein Gerangel gegeben. Sie seien vielmehr gemeinsam umgefallen und er habe ihr aufhelfen wollen. Die Privatklägerin habe sich dagegen gewehrt und ihm gesagt, dass er sie lassen solle, bevor sie von allein aufgestanden sei. Er könne sich aber noch daran erinnern, dass sie ihm das Handy im Taxi nicht habe geben wollen, er wisse aber nicht mehr genau, wie das mit dem Handy gewesen sei (act. 16 F/A 9 f. und 15). Er selbst sei auch mehrmals umgefallen. Er habe an diesem Abend viel zu viel getrunken (act. 16 F/A 12). Die Nachbarn habe er nur von sich weggestossen, wenn diese ihm zu nahe gewesen seien. Er sei von ihnen bedrängt und gestossen worden (act. 16 F/A 17 und 21).
E. 3.2.2 Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 30. April 2024 hielt der Beschuldigte im Wesentlichen an seinen bei der Polizei gemachten Aussagen fest (act. 29 F/A 7). Die Privatklägerin habe ihm angeboten, dass er bei ihr das Handy aufladen und auf dem Sofa schlafen könne. Er habe Letzteres jedoch abgelehnt,
- 12 - da er nach Hause zu Frau und Familie gemusst habe. Die Privatklägerin habe wäh- rend der Taxifahrt damit begonnen, mit dem Fahrer zu streiten und etwas gesucht. Dabei habe sie alles aus der Tasche genommen und ausgelegt, weshalb er die Sachen an sich genommen habe, damit sie sie nicht verliere. Bei der Ankunft sei sie als zweite ausgestiegen. Der Taxifahrer sei losgefahren, bevor sie die Tür habe schliessen können. Kurze Zeit später sei sie gestürzt und er habe ihr aufgeholfen (act. 29 F/A 8). Dies sei weder unmittelbar noch mehrere Minuten später gesche- hen, sondern kurz danach. Er wisse nicht, ob dies vor oder nach dem Zeitpunkt gewesen sei, zu welchem die Privatklägerin wegen der Einkaufstaschen die Polizei gerufen habe, da er nichts vom Anruf gewusst habe (act. 29 F/A 94 f.). Die Privat- klägerin sei sehr wacklig auf den Beinen gewesen und beim ersten Sturz auf alle Viere gefallen. Sie sei aber auch schnell wieder aufgestanden. Der Kopf sei eher nicht auf den Boden aufgeschlagen. Beim zweiten Fall seien sie stützend miteinan- der gegangen und beide umgefallen. Sie seien nicht besonders stabil gewesen, da sie betrunken gewesen seien. Die Privatklägerin sei links von ihm gewesen und sie seien bergauf gegangen. Sie seien den Berg hinauf seitwärts auf ihre Seite gefal- len. Er sei nach dem Fall unmittelbar aufgestanden und habe ihr aufhelfen wollen, um sie und ihre Sachen nachhause zu bringen. Er habe bei ihr nie Verletzungen festgestellt und sie habe nichts signalisiert. Er würde ihren Kopf niemals auf den Boden schlagen (act. 29 F/A 31 ff.). Er habe ihr durch Ziehen an den Armen und anschliessend durch Anwendung des Nothelfergriffs aufhelfen wollen. Sie habe ge- schrien, dass er sie nicht anfassen solle, was er befolgt habe. Die Privatklägerin sei dramatisch zu einer Pose zusammengerollt gewesen als die ersten Nachbarn ge- kommen seien. Die Nachbarn hätten sich nicht für seine Erklärungen interessiert und seien handgreiflich geworden. K._____, der jüngere Nachbar, habe ihn so stark gestossen, dass er in eine Hecke gefallen sei und sich verletzt habe. Als K._____ nach etwas gegriffen habe, sei er weggerannt, da er gewusst habe, dass es an- sonsten zu einem Kampf kommen würde. K._____ und die Privatklägerin seien ihm nachgerannt und die Privatklägerin sei mit voller Wucht auf den Asphalt geklatscht. Danach sei die Polizei gekommen. Seiner Meinung nach habe er nie Streit mit der Privatklägerin gehabt (act. 29 F/A 8 und 59). Sie sei jedoch ab der Taxifahrt sehr laut gewesen und habe konstant geschrien, sodass keine Kommunikation mehr
- 13 - möglich gewesen sei (act. 29 F/A 54). Auch die Nachbarn seien gekommen, weil sie so laut gewesen sei (act. 29 F/A 58). Sie sei am Anfang eher zu sprechen ge- wesen und habe gesagt, dass es schon gut sei. Als J._____ hinzugekommen sei, sei sie ruhig gewesen, habe nicht mehr kommuniziert und habe die Situation "sich aufbauschen" lassen (act. 29 F/A 62). J._____ sei nicht als erste rausgekommen (act. 29 F/A 108). Geküsst hätten sie sich nie und das Kennenlernen im H._____ sei "kollegial" lustig gewesen, nicht romantisch (act. 29 F/A 15 f.). Das Kartenetui der Privatklägerin und noch weitere Sachen habe die Polizei auf ihm gefunden, er habe gar nicht mehr daran gedacht (act. 29 F/A 56).
E. 3.2.3 Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 seine bisherigen Aussagen (Prot. S. 14). Er habe die Privatklägerin an diesem Abend im H._____ kennengelernt und sie hätten sich Drinks ausgegeben. Sein Handyakku sei im roten Bereich gewesen, weshalb er nach erfolglosen Versuchen, das Handy im Lokal zu laden, mit der Privatklägerin in ein Taxi gestiegen sei. Wäh- rend der Taxifahrt habe sie lautstark und intensiv mit dem Taxifahrer gestritten. Selbst habe er keine Auseinandersetzung mit der Privatklägerin gehabt. Der Taxi- fahrer sei mit offener Tür losgefahren, noch bevor sie ganz ausgestiegen sei. Er habe nicht gewusst, dass sie die Polizei habe anrufen wollen. Er habe die Sachen der Privatklägerin an sich genommen, als sie im Taxi auf dem Boden verteilt gewe- sen seien. Er habe dies mit ihrem Einverständnis getan und ihr versprochen, ihr die Sachen zuhause zurückzugeben (Prot. S. 14 ff.). Die Privatklägerin sei in Rage ge- wesen und dann plötzlich am Boden gelegen. Er habe ihr das erste Mal erfolgreich aufgeholfen, danach seien sie gemeinsam gestürzt, als er sie habe stützen wollen. Sie habe den von ihm versuchten Nothelfergriff abgelehnt und er habe von ihr ab- gelassen. Er habe sie nie gestossen. Es sei alles irgendwo um ihren Wohnort herum passiert, er wisse es nicht mehr im Detail. Von der Kopfverletzung habe er nichts mitbekommen und die Privatklägerin habe ihm keine solche signalisiert. Sie sei jedoch im Rahmen der Verfolgungsjagd im Sprint umgefallen und hörbar aufge- schlagen. Er habe nicht mit der Privatklägerin gestritten, aber sie sei generell sehr laut und hysterisch gewesen (Prot. S. 17 ff.). Die Nachbarn seien nacheinander herausgekommen und sofort konfrontativ und aggressiv gewesen. K._____ habe ihn auch körperlich angegangen. Ein Taxi habe ihm trotz mehrfacher Bitte niemand
- 14 - gerufen. Was das Kartenetui betrifft, so sagte der Beschuldigte aus, die Privatklä- gerin habe im Taxi ganz viele Sachen ausgepackt, habe sie gesucht, sie seien überall im Taxi verteilt gewesen. Er habe dann gesagt, er nehme das an sich, sie habe auch eingewilligt. Und er habe ihr auch versprochen, dass er diese Sachen wieder zurückzugeben werde, sobald sei zu Hause seien. Im ganzen Chaos sei das aber untergegangen (Prot. S. 20 f.).
E. 3.3 Aussagen der Privatklägerin
E. 3.3.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2022 (act. 15) brachte die Privatklägerin zum Tathergang vor, sich am betreffenden Abend im An- schluss an einen Besuch im Tattoostudio und einen Einkauf im O._____ ins H._____ am I._____ begeben zu haben. Dort habe sie einen Jack Daniels-Shot und eine Flasche Cola bestellt und gelesen. Irgendwann sei der Beschuldigte an die Bar gekommen und habe sie angesprochen. Er sei betrunken gewesen, immer wieder reingekommen und habe sie angemacht. Er habe mehrfach versucht, sie zu küssen, was sie schliesslich auch zugelassen habe. Sie habe daraufhin erfahren, dass er Frau und Kind habe. Als das H._____ geschlossen habe, seien sie gemein- sam in ein Taxi gestiegen. Sie habe den Beschuldigten nicht allein stehen lassen wollen. Sie habe ihm jedoch klar gemacht, dass es keinen Geschlechtsverkehr ge- ben werde. Sie sei vorne und der Beschuldigte sei mit ihren Einkäufen hinten im Taxi gesessen. Der Taxisfahrer habe zu viel für die Fahrt verlangt, weshalb sie mit ihm diskutiert habe. Sie sei dann ausgestiegen und habe ihre Tür geschlossen und die hintere geöffnet. Der Taxifahrer sei dann aber weitergefahren, ohne sie ihre Einkaufstaschen ausladen zu lassen. Sie habe ihr Handy hervorgezogen und ge- sagt, dass sie nun die Polizei anrufen werde. Daraufhin habe der Beschuldigte sie plötzlich von hinten angefallen und ihr das Handy entreissen wollen. Sie gehe da- von aus, dass die Verletzungen an Händen, Knien und Ellenbogen bei diesem Sturz entstanden seien. Der Beschuldigte sei von hinten auf sie gesprungen und habe ihren Kopf gegen die Strasse geschlagen, während sie auf dem Boden gelegen sei. Er habe wieder versucht, ihren Kopf gegen den Boden zu schlagen, sie habe sich aber mit den Armen schützen können. Auf dem Boden habe sie auch Tritte und Schläge gegen ihren Körper gespürt, welche jedoch nicht mehr koordiniert und
- 15 - nicht besonders stark gewesen seien. Der Beschuldigte sei danach auch mehrfach selbst umgefallen. Der Taxifahrer sei zurückgekommen, habe die Einkaufstaschen etwas weiter entfernt auf das Trottoir gestellt und sei dann wieder weggefahren. Sie könne nicht genau sagen, wann die Nachbarn hinzugekommen seien, vermutlich aber, als sie vor der Haustür gelegen sei. Zwischen den Nachbarn und dem Be- schuldigten habe es ein Gerangel gegeben und alle seien dem Beschuldigten nach- gerannt. Beim Blumenladen habe ihr Körper nicht mehr gekonnt (act. 15 F/A 10 ff.). Dass ihr Kartenetui weg sei, habe sie erst gemerkt, als die Polizei sie danach ge- fragt habe, ob sie etwas verloren habe. Sie wisse nicht, wann oder wie dieses in die Hände des Beschuldigten gelangt sei (act. 15 F/A 14). Sie habe ihn jedoch nicht darum gebeten, das Kartenetui an sich zu nehmen (act. 15 F/A 25). Ihren Alkohol- konsum an diesem Abend schätzte die Privatklägerin als "nicht dramatisch" ein (act. 15 F/A 17).
E. 3.3.2 Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. September 2023 (act. 23) wiederholte die Privatklägerin grundsätzlich ihre Aussagen. Sie hätten sich vor dem H._____ geküsst. Sie habe den Beschuldigten nicht dort stehenlassen wol- len, da er sehr betrunken gewesen sei. Er habe Flirtabsichten gehabt, aber sie habe ihre Ablehnung klar kommuniziert und ihm angeboten, bei ihr auf dem Sofa zu schlafen (act. 23 F/A 19 f.). Sie sei vorne auf dem Beifahrersitz im Taxi gesessen, er mit den Einkaufstaschen hinter ihr (act. 23 F/A 12 und 23). Sie habe wegen des Fahrpreises mit dem Taxifahrer diskutiert. Das Taxi sei losgefahren, bevor sie die Taschen habe ausladen können, als sie die Tür noch in der Hand gehalten habe. Sie habe ihr Handy genommen und sich von der Strasse aufs Trottoir begeben. Als sie die Nummer habe wählen wollen, habe der Beschuldigte sie von hinten mit dem ganzen Körper angesprungen. Sie sei mit dem Körper vorausgefallen. Er sei auf ihr gewesen und ihr Kopf sei gegen die Strasse geknallt. Sie habe danach ihre Hände vors Gesicht genommen. Danach wisse sie nur noch gewisse Situationen (act. 23 F/A 12). Der Sturz habe sich so zugetragen, dass er über sie gegriffen habe, wobei sie wegen der Wucht und seines Gewichts zu Fall gekommen sei. Auf dem Boden sei sie auf dem Bauch gelegen, mit den Händen vor sich auf dem Boden. Als sie bereits so dagelegen sei, sei ihr Kopf nochmals auf dem Boden aufgeschlagen. Sie habe gemerkt, dass es nochmals passieren werde, und habe es geschafft, sich die
- 16 - Hände schützend vors Gesicht zu halten. Der Beschuldigte sei auf ihr gewesen. Sie wisse nicht, ob er gelegen, gesessen oder gekniet sei, aber sie habe sein Ge- wicht gespürt. Sie wisse auch nicht, ob er sie an den Haaren oder an der Kapuze festgehalten habe. Sie wisse nur, dass der Kopf etwa 10 Zentimeter angehoben worden und auf den Boden geprallt sei (act. 23 F/A 36 ff.). Dies sei ein Mal passiert, da sie es die beiden anderen Male habe verhindern können (act. 23 F/A 44). Da- durch sei die fotografisch festgehaltene Beule an der Stirn entstanden (act. 23 F/A 67). Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte sie geschlagen habe, aber es habe sich so angefühlt (act. 23 F/A 45). Irgendwie habe sie sich freigerangelt. Sie wisse nicht, ob er es bewusst getan habe oder beim Aufstehen auf ihr herumgetrampelt sei, jedenfalls habe sie den Weg zur Haustür geschafft. Danach fehle ihr die Erin- nerung, sie sei jedoch am Boden gelegen und habe sich am Gitter festgehalten, während eine Nachbarin geschrien habe (act. 23 F/A 12). Die Nachbarn seien hin- zugekommen, als sie vor dem Haus gerangelt habe (act. 23 F/A 61). Zunächst sei L._____ herausgekommen und es habe ein Gerangel zwischen dieser und dem Beschuldigten gegeben. Danach seien zuerst K._____ und dann J._____ hinzuge- kommen (act. 23 F/A 12). Der Beschuldigte sei irgendwie nochmals auf sie losge- kommen und es sei etwas wegen der Schlüssel und dem Handy gewesen, das hätten ihr die Nachbarn gesagt (act. 23 F/A 52). Der Beschuldigte sei ihres Wissens in einen Busch gefallen (act. 23 F/A 12). Sie sei vor dem Blumenladen einfach zu- sammengesackt, als alle dem Beschuldigten nachgerannt seien (act. 23 F/A 49). Der Beschuldigte sei an diesem Abend stark betrunken gewesen. Sie selbst habe noch alles verstanden, sie vertrage viel Alkohol (act. 23 F/A 56 ff.). Dass ihr Kar- tenetui gefehlt habe, sei ihr erst auf Nachfrage der Polizei bewusst geworden. Der Beschuldigte habe dieses gehabt und die Karten würden nicht einfach aus dem Etui fallen. Auch im Taxi habe sie diese nicht liegen lassen (act. 23 F/A 71 ff.).
E. 3.3.3 Die Privatklägerin bestätigte anlässlich der ergänzenden staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 30. April 2024 (act. 28) im Wesentlichen ihre bisher ge- machten Aussagen. Der Taxifahrer sei losgefahren, als sie den Türgriff noch in der Hand gehabt habe. Ins Wanken geraten oder gestrauchelt sei sie dabei entgegen der Aussage des Beschuldigten nicht (act. 28 F/A 17 ff. und 74). Um zu telefonieren sei sie auf der Strasse neben dem Trottoir gestanden, wobei sie nach dem Sprung
- 17 - des Beschuldigten im Getaumel auf dem Trottoir zu Fall gekommen sei (act. 28 F/A 20 ff.). Danach gefragt, ob der Beschuldigte ihren Kopf losgelassen oder zu Boden geschlagen habe, gab sie zu Protokoll, dass es sich wie ein Schlag angefühlt habe. Er habe dies einmal getan, sowie einmal versucht, während sie sich mit den Händen geschützt habe (act. 28 F/A 28 ff.). Dabei könne sie ausschliessen, dass sie selbst zu Fall gekommen sein und sich den Kopf gestossen haben könnte (act. 28 F/A 70). Danach könne sie sich nur an Augenblicke erinnern (act. 28 F/A 34). Sie wisse auch nicht, ob der Beschuldigte sie geschlagen oder getreten habe. Es könne sein, dass er sich beim Aufstehen auf ihr "aufgerappelt" und sich dies wie ein Schlag angefühlt habe (act. 28 F/A 35). Sie erinnere sich danach nur an Momente, aber sie sei zum Haus gegangen. Der Beschuldigte habe ihr nicht dabei geholfen. Sie hätten dabei irgendwo auf dem Weg angefangen, zu diskutie- ren. Auf der Strasse hätten sie hingegen noch nicht gesprochen. Sie habe ihn auf- gefordert, sie reinzulassen, da er Schlüssel und Handy gehabt habe (act. 28 F/A 36 ff.). Vor der Tür habe der Beschuldigte sie von hinten festgehalten. Bei die- sem Gerangel sei dann L._____ hinzugekommen (act. 28 F/A 42 ff.). Sie sei zeit- weise auf dem Boden gelegen und habe geweint (act. 28 F/A 58). Der Beschuldigte habe L._____ dann ihr Handy gegeben. L._____ habe sie in dieser Situation allge- mein verteidigt bzw. damit angefangen. Sie könne sich nicht erinnern, ob der Be- schuldigte sie um Hilfe gebeten habe. Sie habe aber gewollt, dass der Beschuldigte geht (act. 28 F/A 50 ff.). Sie könne sich erst ab dem Zeitpunkt wieder vollständig erinnern, als sie zusammengeklappt sei (act. 28 F/A 46). Sie könne sich auch nicht daran erinnern, ob sie vom Beschuldigten oben an der Strasse nochmals gestossen worden sei (act. 28 F/A 63).
E. 3.4 Aussagen der Auskunftsperson bzw. Zeugin J._____
E. 3.4.1 J._____ wurde am 10. März 2022 von der Polizei als Auskunftsperson zur Sache einvernommen (act. 17). Sie gab zu Protokoll, dass sie im Bett gewesen sei und die Stimme ihrer Tochter, L._____, gehört habe. Daraufhin habe sie den Be- schuldigten vor der Haustür stehen sehen. L._____ habe ihn aufgefordert, zu ge- hen. Sie sei hinausgegangen und habe gesehen, wie die Privatklägerin vor dem Vordach beim Hauseingang in Embryo-Stellung am Boden gelegen sei. L._____
- 18 - sei bei ihrem Rücken gestanden, der Beschuldigte bei Kopf und Schultern. L._____ habe den Beschuldigten immer wieder dazu aufgefordert, die Privatklägerin loszu- lassen und zu gehen. Er habe der Privatklägerin aufhelfen wollen, was von dieser verweigert worden sei. Da sei er plötzlich wütend geworden und habe sie an den Schultern und am Nacken gehalten und gegen den Boden gestossen. Dabei habe sie sich vorne sicherlich den Kopf angeschlagen. Er habe die Privatklägerin nicht loslassen wollen. Dann sei er wieder sehr nett geworden und habe sie nach oben bringen und ihr erneut aufhelfen wollen. L._____ habe die Polizei verständigt, wor- aufhin der Beschuldigte sich zu ihr begeben habe und dann wieder zurückgekom- men sei. Die Privatklägerin sei am Boden gelegen und habe nach ihrem Handy gerufen. Der Beschuldigte habe sie dann mehrmals zu provozieren versucht. L._____ habe gesehen, dass der Beschuldigte das Handy der Privatklägerin aus der Jackentasche gezogen und in der Hand gehalten habe und habe es ihm abge- nommen und später der Privatklägerin gegeben. Der Beschuldigte sei immer wie- der hin und hergegangen und sogar zwei Mal umgefallen. Er habe sehr betrunken gewirkt und stark geschwankt. Oben an der Strasse habe der Beschuldigte sie so stark gestossen, dass sie beinahe umgefallen sei. Danach sei der Beschuldigte plötzlich Richtung Zürich weggerannt, woraufhin sie ihn verfolgt hätten. Später sei er wieder zurückgekommen und habe die Polizei rufen wollen, sei dann aber weg- gerannt, als er gehört habe, dass L._____ mit der Polizei spreche (act. 17 F/A 5). Sie habe sich seit diesem Vorfall von der Privatklägerin zurückgezogen, da diese auch ihr gegenüber sehr impulsiv reagieren könne (act. 17 F/A 7).
E. 3.4.2 Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. September 2023 (act. 25) sagte J._____ als Zeugin aus, dass sie im Bett gewesen sei, als sie Streit und ihre Kinder gehört habe. Sie sei nach draussen gerannt und habe ihre Kinder und die Privatklägerin gesehen, welche auf dem Boden gelegen sei. Der Beschul- digte sei gekniet und habe sie an den Schultern festgehalten. Er habe die Privat- klägerin vermutlich nach oben bringen wollen. Sie – die Zeugin – habe ihn dazu aufgefordert, zu gehen und er sei gegangen, wieder zurückgekommen und habe mit ihren Kindern gestritten. Sie hätten lange diskutiert und dann die Polizei geru- fen. Es habe wieder eine Diskussion gegeben und er habe sie an der Brust wegge- stossen, sodass sie fast umgefallen sei. K._____ habe den Beschuldigten schlagen
- 19 - oder ihm Angst einjagen wollen und der Beschuldigte sei weggerannt. Als sie mit der Polizei am Telefon gewesen seien, sei der Beschuldigte zurückgekommen, habe ihnen mit der Polizei gedroht und sei dann weggerannt (act. 25 F/A 13 und 22). Die Privatklägerin habe etwas "wegen Schlagen" erwähnt, was sie aber nicht selbst gesehen habe (act. 25 F/A 18). Es habe so ausgesehen, als ob er sie ge- schlagen habe (act. 25 F/A 27). Auf die Frage, ob der Beschuldigte den Kopf der Privatklägerin auf den Boden geschlagen habe, sagte sie entgegen ihrer polizeili- chen Aussage aus, dass er sie nicht geschlagen sondern "einfach geschüttelt" habe (act. 25 F/A 28 und 33). Die Privatklägerin habe geweint und nicht vom Boden auf- stehen können, während er sie nach oben habe bringen wollen. Das habe sie nicht erlauben können. Für sie sei es inakzeptabel, wenn es eine Ungerechtigkeit gebe und vor allem, wenn eine Frau so behandelt werde (act. 25 F/A 18). Die Kopfver- letzung der Privatklägerin habe sie erst vor der Fahrt ins Krankenhaus bemerkt (act.25 F/A 31).
E. 3.5 Aussagen der Auskunftsperson bzw. des Zeugen K._____
E. 3.5.1 K._____ wurde am 10. März 2022 von der Polizei als Auskunftsperson zur Sache einvernommen (act. 18). Dieser sagte aus, dass er seine Schwester schreien gehört habe, sodass er sich angezogen habe und nach draussen gegan- gen sei. Dort habe er seine Schwester, die Privatklägerin und den Beschuldigten angetroffen (act 18 F/A 3). Die Privatklägerin sei in der Ecke gesessen und stark durcheinander gewesen. Es habe dort eine laute Diskussion gegeben und seine Schwester sei mit dem, was angeblich vorher passiert sei, nicht einverstanden ge- wesen. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht genau gewusst, was vorgefallen sei. Er habe aber nicht zulassen können, dass der Beschuldigte so mit seiner Schwester spreche. Er habe für Abstand zwischen L._____ und dem Beschuldigten gesorgt und gefragt, was der Grund für die Auseinandersetzung sei. Es sei angeblich um ein fehlendes Telefon gegangen und darum, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin geschlagen haben solle, was dieser aber bestritten habe. Die Privatklägerin habe aber eine Beule an der Stirn gehabt, die frisch ausgesehen habe (act. 18 F/A 5). Er habe mit dem Beschuldigten sprechen wollen, um herauszufinden, was passiert sei. J._____ sei im Verlauf dann auch hinzugekommen (act. 18 F/A 5). Er
- 20 - habe nicht gesehen, wie es zur Beule gekommen sei und auch keine Tätlichkeit vor dem Haus mitbekommen. Jedoch habe er oben an der Strasse gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin gestossen habe, sodass diese umgefallen sei. Auch seine Mutter sei gestossen worden (act. 18 F/A 6 ff.). Auch habe er nicht gesehen, wie der Kopf der Privatklägerin durch den Beschuldigten auf den Boden geschlagen worden sein soll (act. 18 F/A 9). Die Einkäufe und das Handy der Privatklägerin habe er selbst nie gesehen (act. 18 F/A 11).
E. 3.5.2 Am 6. September 2023 wurde K._____ ausserdem als Zeuge von der Staats- anwaltschaft See/Oberland einvernommen (act. 24). Er sagte aus, dass er nach draussen gegangen sei, weil er seine Schwester schreien gehört habe. Er habe die Privatklägerin am Boden gesehen und der Beschuldigte habe sie "irgendwie an den Haaren gezogen", als er aus dem Haus gekommen sei (act. 24 F/A 15). Er sei sich aber nicht sicher, ob er das tatsächlich gesehen oder von seiner Schwester über- nommen habe (act. 24 F/A 16 und F/A 38). Die Beteiligten hätten herumgeschrien, dass man sich in Ruhe lassen und Abstand halten solle (act. 24 F/A 19). Er habe versucht, vom Beschuldigten zu erfahren, was passiert sei, aber dieser habe seine Aussage immer wieder geändert (act. 24 F/A 31). Er habe nicht gesehen, ob der Beschuldigte den Kopf der Privatklägerin auf den Boden geschlagen habe (act. 24 F/A 40). Die Verletzungen der Privatklägerin seien jedoch auf den Beschuldigten zurückzuführen (act. 24 F/A 42 ff.). Er sei zwar nicht sicher, ob er es gesehen habe, aber es passe am ehesten zusammen (act. 24 F/A 45 f.).
E. 3.6 Aussagen der Auskunftsperson bzw. Zeugin
E. 3.6.1 L._____ machte erstmals am 31. März 2023 als Auskunftsperson telefonisch Aussagen gegenüber der Polizei zum Vorfall (act. 1, S. 6 ff.). Sie sei in der Küche gestanden und hätte schon ca. 15 Minuten vorher einen verbalen Streit wahrge- nommen, der von draussen gekommen sei. Sie habe aus dem Fenster geschaut und den Beschuldigten und die Privatklägerin vor der Haustür stehen sehen. Die Privatklägerin sei gestanden und habe ihn gebeten, sie hereinzulassen. Er sei hin- ter ihr gestanden, habe sie gehalten und gewollt, dass sie ruhig sei und die Nach- barn nicht mit dem Lärm störe. Die Privatklägerin habe ihn gebeten, ihr das Telefon zu geben. Sie, L._____, habe sich daraufhin eingemischt und dem Beschuldigten
- 21 - zugerufen, dass er der Privatklägerin das Telefon geben und verschwinden solle. Nachdem er dies nicht getan habe, sei sie aus der Wohnung getreten. Zu Beginn habe er gesagt, dass er das Telefon nicht habe, habe es jedoch nach längerem Suchen aus seiner Jackentasche hervorgeholt. Sie habe ihm das Telefon dann aus der Hand genommen. Er sei offensichtlich besoffen gewesen. Die Privatklägerin habe eine grosse Beule an der Stirn gehabt und es habe so ausgesehen, als sei es etwas geschürft. Die Privatklägerin habe gesagt, der Beschuldigte hätte ihr zuvor oben an der P._____-strasse den Kopf gegen den Asphalt geschlagen. Der Be- schuldigte habe nicht gehen wollen, er habe etwas mit seinem Mobiltelefon gehabt und sei komisch gewesen. Etwas später seien dann zuerst ihr Bruder und danach auch ihre Mutter aus dem Haus gekommen, während der Beschuldigte immer ag- gressiver geworden sei. Sie könne sich nicht erinnern, dass die Privatklägerin vor ihren Augen geschlagen worden sei. Sie habe auch nicht gesehen, dass die Privat- klägerin vom Beschuldigten festgehalten und ihr Kopf gegen den Boden geschla- gen worden sei. Sie sei jedoch im Verlauf der Auseinandersetzung mehrmals in der Wohnung gewesen und habe nicht alles mitbekommen. Beide seien besoffen ge- wesen, es sei mühsam gewesen, mit ihnen zu sprechen und man habe die beiden nicht trennen können. Immer habe einer zum anderen wieder etwas sagen müssen. Der Beschuldigte habe dann plötzlich nach oben zur Strasse gehen wollen, sie wollte jedoch, dass er bis zum Eintreffen der Polizei vor Ort bleibe. Er sei dann Richtung Q._____ gelaufen und sie seien ihm alle nachgegangen. Die Privatkläge- rin sei auch mitgekommen und dann zu Boden gefallen, sie wisse nicht warum. Danach sei dann die Polizei gekommen und habe die Privatklägerin, welche nicht mehr richtig habe gehen können, nach Hause gefahren.
E. 3.6.2 L._____ wurde am 30. April 2024 von der Staatsanwaltschaft als Zeugin be- fragt (act. 26). Dort sagte sie erneut aus, dass sie in der Küche am Fenster gestan- den sei, direkt neben dem Hauseingang. Sie habe Geschrei gehört von der Strasse her. Sie [die Privatklägerin und der Beschuldigte] seien zur Haustüre gekommen, sie habe hinausgeschaut und die Privatklägerin habe zu ihr gesagt, dass der Be- schuldigte ihr Telefon genommen und sie geschlagen habe. Der Beschuldigte habe dies bestritten und über die Privatklägerin richtig schlecht geredet und sie schlecht
- 22 - dastehen lassen. Daraufhin habe er jedoch das Handy der Privatklägerin aus der Tasche gezogen und ihr – der Zeugin – ausgehändigt (act. 26 F/A 15). Als sie her- ausgekommen sei, seien beide dagestanden und hätten gestritten (act. 26 F/A 28). Sie [die Zeugin und der Beschuldigte] hätten angefangen zu streiten. Da er trotz ihrer Aufforderung nicht gegangen sei, habe er ihr Gesicht in der Nachbarschaft beschmutzt (act. 26 F/A 15). Irgendwann habe sich auch ihr Bruder eingemischt. Der Beschuldigte habe ihren Bruder und ihre Mutter geschubst (act. 26 F/A 15). Auf den Vorfall sei sie durch das Geschrei aufmerksam geworden, gesehen habe sie die beiden erst bei der Haustür. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin aber si- cher gehalten und auch andere Sachen gemacht. Was genau und wo genau könne sie nicht sagen, aber es sei körperlich gewesen, da sie sich sonst nicht eingemischt hätte (act. 26 F/A 17 ff.). Dies habe er wohl getan, weil er denke, dass er als Mann Macht und Power habe (act. 26 F/A 21). Auch wenn er sie gehalten hätte, weil sie nicht mehr stehen konnte, sei es eine Auseinandersetzung zwischen Mann und Frau gewesen (act. 26 F/A 22). Der grosse Streitpunkt habe darin bestanden, dass er einen Gegenstand von ihr genommen habe und dann auch noch in ihre Woh- nung gewollt habe (act. 26 F/A 23). Die Privatklägerin sei vor der Haustür nicht am Boden gelegen, soweit sie sich erinnern könne (act. 26 F/A 41 ff.). Sie habe nicht gehört, dass die Privatklägerin zum Beschuldigten gesagt hätte, dass alles gut sei (act. 26 F/A 25). Sie könne sich nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an den Schultern gepackt und ihren Kopf auf den Boden geschlagen hätte (act. 26 F/A 43). Auch auf die Frage, ob sie Schläge gesehen habe, sie, dass es "ein Gerangel [war], ich würde nicht Schläge sagen" (act. 26 F/A 52). Im Laufe der Einvernahme bezeichnete die Zeugin den Beschuldigten zudem als "komi- sche[n] Mann", der Frauen in der Nacht anmacht, und liess sich über ihn und seine Art zu sitzen aus (act. 26 F/A 52 und Protokollnotiz S. 8).
E. 3.7 Aussagen des Zeugen/der Auskunftsperson M._____
E. 3.7.1 M._____ gab am 4. Mai 2022 als Auskunftsperson gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass er den Beschuldigten und die Privatklägerin am Abend des 15. De- zember 2022 [recte: 2021] von der Stadt nach oben an die P._____-strasse gefah- ren habe (act. 19 F/A 4 und F/A 6). Die beiden hätten irgendwie gestritten hinten
- 23 - im Taxi, er habe jedoch nicht verstanden warum. Er denke, dass beide betrunken gewesen seien, sie hätten stark nach Alkohol gerochen. Er sei losgefahren, nach- dem sie das Fahrzeug verlassen hatten und habe erst danach festgestellt, dass die Einkaufstaschen noch im Taxi gewesen seien (act. 19 F/A 8). Als er nochmals an ihnen vorbeigefahren sei, hätten die beiden laut miteinander gesprochen, jedoch habe er kein Schlagen oder Ähnliches beobachten können. Beide seien gestanden (act. 19 F/A 11 ff.).
E. 3.7.2 In der Einvernahme vom 30. April 2024 bei der Staatsanwaltschaft See/Ober- land gab M._____ zu Protokoll, dass er sich nicht mehr an die Taxifahrt und die Vorfälle dieses Abends erinnern könne (act. 27 F/A 11 ff.).
E. 4 Beweiswürdigung
E. 4.1 Zu prüfen ist, ob dem Beschuldigten die Straftatbestände der einfachen Kör- perverletzung und des Diebstahls gemäss Anklageschrift angelastet werden kön- nen bzw. ob der Anklagesachverhalt erstellt werden kann.
E. 4.2 Anklagevorwurf einfache Körperverletzung
E. 4.2.1 Die jeweiligen Aussagen des Beschuldigten in den verschiedenen Einver- nahmen sind insgesamt nachvollziehbar, detailreich und weisen kaum Widersprü- che auf. Auch wenn er ein grosses Interesse an einem für sich positiven Ausgang des Verfahrens hat, so enthalten seine Schilderungen keine Übertreibungen, er hebt weder sein eigenes Verhalten positiv hervor, noch stellt er dasjenige der Pri- vatklägerin in ein negatives Licht. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte zur Tatzeit einen nicht unerheblichen Alkoholatemluftwert von 0.76 mg/l aufwies. Er gab sodann auch wiederholt zu Protokoll, an diesem Abend zu viel getrunken zu haben. Aufgrund der Konsistenz und des Inhalts seiner Aussagen sind die Schilde- rungen des Beschuldigten – trotz nicht unerheblicher Alkoholintoxikation – im Grundsatz als glaubhaft zu qualifizieren.
E. 4.2.2 Was die Aussagen der Privatklägerin betrifft, so ist zunächst auch bei ihr zu berücksichtigen, dass sie zum Zeitpunkt des Tatgeschehens einen nicht unerheb- lichen Alkoholatemluftwert von 0.72 mg/l aufwies. Zwar sagte sie selber aus, viel
- 24 - Alkohol zu vertragen. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der anderen Be- teiligten in diesem Punkt ist jedoch auch bei ihr von einer erheblichen Intoxikation auszugehen. Ihre Aussagen zum eigentlichen Vorfall sind weniger konsistent und weisen gewisse Widersprüche auf. Bei der Polizei sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie plötzlich von hinten angefallen und habe ihr das Handy wegreissen wollen. Es habe ein Gerangel gegeben, da sei er plötzlich von hinten komplett auf sie rauf- gesprungen und habe ihren Kopf gegen die Strasse geschlagen. Er habe weiter versucht, sie mit dem Kopf gegen den Boden zu schlagen und als sie auf dem Boden gelegen sei, habe sie auch Tritte und Schläge gegen ihren Körper gespürt (act. 15, F/A 13). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie dann aus, der Beschuldigte habe sie plötzlich von hinten angesprungen, so dass sie gestürzt sei. Er sei wie so auf ihr gewesen und irgendwie, als sie auf dem Boden gelegen sei, sei ihr Kopf auf die Strasse geknallt worden. Sie wisse nicht, wie er sie gepackt habe. Sie wisse nicht, ob er sie an den Haaren oder der Kapuze gehalten habe, sie wisse nur, dass ihr Kopf angehoben worden und auf den Boden geprallt sei. Auf die Frage, ob er sich auch geschlagen und/oder getreten habe, sagte sie aus, es habe sich so an- gefühlt, aber sie wisse nicht, ob er durch das Betrunkensein auf ihr herumgetram- pelt sei (act. 23). Anlässlich der ergänzenden staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme sagte sie dann auf die Frage, ob der Beschuldigte ihren Kopf angehoben und losgelassen oder ihren Kopf auf den Boden geschlagen habe, es habe sich wie ein Schlag angefühlt (act. 28, F/A 27 f.). Ob er sie geschlagen oder getreten habe könne sie nicht sagen. Es könne sein, dass sich der Beschuldigte beim Aufstehen an ihr aufgerappelt habe und sich das wie ein Schlag angefühlt habe. Das sei eine mögliche Erklärung. Sie wisse [nicht], ob es Absicht von ihm gewesen sei, oder beim Aufstehen passiert sei (act. 28, F/A 35). Diese Aussagen zeigen, dass die Privatklägerin ihre Schilderung von Einvernahme zu Einvernahme abschwächt. Zuerst klingt es so, als hätte der Beschuldigte die Privatklägerin nahezu verprügelt, und schliesslich liefert sie selber eine mögliche Erklärung dafür, wie sie sich die Verletzung zugezogen haben könnte, nämlich dass sie beide umgefallen seien und er sich beim Aufstehen an ihr aufgestützt bzw. sich an ihr aufgerappelt habe.
- 25 - Schliesslich ist zu berücksichtigen ist, dass die Privatklägerin psychisch stark vor- belastet ist, was ihre Wahrnehmung beeinflussen könnte. Durch mehrjährige schwere Missbrauchserlebnisse in ihrer Kindheit und Jugend leidet sie heute an einer schweren anhaltenden Veränderung ihrer Persönlichkeit (vgl. act. 30/14 S. 4 f.). Auch die Nachbarin J._____ bestätigte, dass die Privatklägerin gesundheit- liche Probleme habe und Unterstützung benötige (vgl. act. 6). Die durch die Privatklägerin erlittenen Verletzungen sind dokumentiert (act. 7). Al- lerdings kann den hierzu erstellten Gutachten (act. 31/10 und act. 31/19) nicht ein- deutig entnommen werden, auf welche Ursache diese Verletzungen zurückzufüh- ren sind. Vielmehr wird sowohl ein Sturzgeschehen als auch die Beibringung durch einen Schlag für möglich erachtet (act. 31/10 S. 5 und act. 31/19 S. 2 f.). Entspre- chend kann das Gutachten diesbezüglich nicht zur Untermauerung der Vorbringen einer der Parteien dienen (zum Beweisantrag der Privatklägerin betreffend Gutach- ten siehe nachstehend E. IV.5).
E. 4.2.3 Die Zeugin J._____ sagte zwar in der polizeilichen Einvernahme aus, dass sie gesehen habe, wie der Beschuldigte die Privatklägerin zu Boden gestossen habe, wobei sie den Kopf vorne sicher angeschlagen habe. Allerdings sagte sie später entgegen ihrer vorherigen Aussage aus, sie habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen habe und es sei alles ein Durcheinan- der gewesen. Die Aussagen der Zeugin J._____ sind nicht eindeutig und es wird nicht sauber zwischen selber Beobachtetem und von Dritten Erzähltem getrennt.
E. 4.2.4 Der Zeuge K._____ gab einerseits zu Protokoll, dass er nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte den Kopf der Privatklägerin auf den Boden geschlagen habe und auch nicht, wie sie sich die Beule zugezogen habe. Später gab er ausserdem an, dass er nicht sicher sei, ob seine Schilderungen auf seiner eigenen Wahrneh- mung basierten oder von seiner Schwester übernommen worden seien.
E. 4.2.5 Die Zeugin L._____ sagte sowohl anlässlich der telefonischen Befragung durch die Polizei als auch anlässlich der staatsanwaltschaftliche Einvernahme aus, dass sie nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte den Kopf der Privatklägerin ge- gen den Boden geschlagen habe. Sie sagte zwar, dass er sie gehalten und auch
- 26 - andere Sachen gemacht habe, jedoch konnte sie nicht genau sagen, was. Sie machte überdies pauschale Aussagen über "solche" Männer und liess sich über den Beschuldigten aus, weshalb von einer gewissen Voreingenommenheit zum Nachteil des Beschuldigten auszugehen ist.
E. 4.2.6 Zusammengefasst besteht für keine Form einer Gewaltanwendung des Be- schuldigten gegen die Privatklägerin eine einheitliche Version, die ein Zeuge bzw. eine Zeugin beobachtet hätte. Insbesondere konnte keiner der Zeugen das vorge- worfene Anspringen und auf den Boden Schlagen des Kopfes der Privatklägerin beobachten, zumal sich dies ohnehin noch auf der Strasse und nicht beim Haus- eingang abgespielt hatte. Zwar machte J._____ anlässlich der polizeilichen Einver- nahme eine Aussage, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin vor dem Haus- eingang gepackt habe, sodass ihr Kopf aufgeschlagen sein müsse. Dies wurde je- doch weder von den weiteren Zeugen noch von der Privatklägerin selber beschrie- ben. Kommt hinzu, dass J._____ gemäss den übereinstimmenden Aussagen aller anderen Beteiligten als Letzte zum Geschehen hinzukam. Im Ergebnis vermag kei- ner der Zeugen die Aussagen der Privatklägerin zu bestätigen, im Gegenteil wei- chen deren Aussagen erheblich davon ab. Der Tathergang, wie in der Anklage- schrift umschrieben, lässt sich somit nicht erstellen.
E. 4.2.7 Daran vermag auch die von der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhand- lung eingereichte Stellungnahme der E._____ vom 10. April 2026 (act. 87/1a) nichts zu ändern. Diese hält fest, dass es aus biomechanischer Sicht nicht nachvollzieh- bar sei, wie die festgestellten Verletzungen aufgrund eines Sturzes entstanden sein sollten, wenn nicht die kleinste Verletzung im Bereich z.B. des Gesichts festgestellt worden sei. Dabei übersieht die Privatklägerin, dass die Anklägerin dem Beschul- digten kein Schlagen im von der E._____ verstandenen Sinn vorwirft, weshalb auch die Hutkrempenregel vorliegend nicht greift. Dem Beschuldigten wird ja vorgewor- fen, er hätte der Privatklägerin die erlittenen Verletzungen so zugefügt, indem er, als diese auf dem Bauch auf der Strasse liegend deren Kopf angehoben und mit dem Gesicht voran auf den Asphalt geschlagen habe. Dieser Vorgang ist eher mit einem Sturz als mit einem Schlag ins Gesicht zu vergleichen; hätte es sich tatsäch-
- 27 - lich so abgespielt, wären erst recht Verletzungen unterhalb der Hutkrempe (insbe- sondere an der Nase) zu erwarten gewesen.
E. 4.2.8 Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, welches Motiv der Beschuldigte gehabt haben sollte, die Privatklägerin gewaltsam zu Boden zu stossen und dann noch ihren Kopf gegen den Asphalt zu schlagen. Sein Ziel war es doch, sein Natel bei der Privatklägerin aufzuladen. Aus diesem Grund hat er sie dann auch bis zum Hauseingang begleitet, was teilweise auch die Nachbarin L._____ bestätigte (vgl. act. 1, F/A 3: "Der Typ wollte nicht gehen, hatte etwas mit seinem Mobiltelefon"). Weshalb sollte er die Privatklägerin zunächst derart verletzen, um sie dann noch zum Hauseingang zu begleiten. Dieser Geschehnisablauf klingt höchst unplausibel und lebensfremd.
E. 4.2.9 Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass bei der vorliegen- den Beweislage erhebliche und unüberwindbare Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich der einfachen Körperverletzung wie in der Anklageschrift beschrieben, ereignet hat und er kann deshalb nicht rechtsgenügend erstellt wer- den. Der Beschuldigte ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo von diesem Anklagevorwurf freizusprechen. Eine rechtliche Würdigung der vorge- worfenen einfachen Körperverletzung erübrigt sich.
E. 4.3 Anklagevorwurf Diebstahl
E. 4.3.1 Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte im Rahmen der Taxifahrt oder danach ein Kreditkartenetui der Privatklägerin samt Inhalt (1 Postcard, 1 Karte Postfinance, 1. Identitätskarte, 1 Kundenkarte …, Bargeld in Höhe von CHF 150.–) behändigt und mit sich genommen. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er die Sachen an sich genommen habe, als die Privatklägerin im Taxi alles aus ihrer Ta- sche genommen hätte. Er macht dazu geltend, er habe das getan, damit die Sa- chen nicht verloren gingen. Im ganzen Chaos habe er dann schlicht nicht mehr daran gedacht, ihr die Sachen wieder zurückzugeben (act. 16, F/A 23 ff.; Prot. S. 21). Die Aussagen des Beschuldigten dazu erscheinen ohne Weiteres plausibel und sind grundsätzlich als glaubhaft zu werten.
- 28 -
E. 4.3.2 Die Privatklägerin sagte zu den angeblich fehlenden Karten und dem fehlen- den Bargeld in Höhe von CHF 150.– (vgl. act. 1 S. 12 ff.) aus dem Kartenetui im Wesentlichen lediglich aus, dass der Beschuldigte das Kartenetui gehabt habe und die Karten nicht einfach rausfallen würden. Da er das Etui gehabt habe, gehe sie davon aus, dass er die Karten gestohlen habe (act. 15, F/A 18 ff.; act. 23, F/A 72 ff.; act. 28, F/A 76).
E. 4.3.3 Dass der Beschuldigte das Kartenetui an sich genommen hat, bestreitet er wie erwähnt gar nicht. Dass er im Zuge der ganzen Auseinandersetzung mit der Privatklägerin sowie den Nachbarn und zudem in erheblich alkoholisierten Zustand schlicht vergessen hat, der Privatklägerin das Kartenetui zurückzugeben, erscheint nachvollziehbar. Bei der Anhaltung durch die Polizei hatte der Beschuldigte ledig- lich eine Note à CHF 50.– auf sich (act. 1 S. 9). Dass er vor Anhaltung durch die Polizei einen Teil verloren oder selber weggeworfen hätte, ist unwahrscheinlich. Damit kann weder eine Aneignungs- noch eine Bereicherungsabsicht des Beschul- digten erstellt werden. Letzteres ist in der Anklage zudem auch gar nicht enthalten, weshalb sich fragt, ob diesbezüglich nicht bereits das Anklageprinzip verletzt wäre. Damit ist der Beschuldigte auch vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen.
E. 5 Eine Haftung des Beschuldigten für die geltend gemachten Ansprüche be- dingt, dass er der Privatklägerin widerrechtlich Schaden zugefügt hat. Der Beschul- digte ist vorliegend vollumfänglich freizusprechen, womit ihm kein aus strafrechtli- cher Sicht widerrechtliches Verhalten zur Last gelegt wird. Der Freispruch ist darauf zurückzuführen, dass der Sachverhalt nicht erstellt werden kann. Im Zivilverfahren gelten abweichende Verfahrensgrundsätze und Beweislastverteilungen. Der Pri- vatklägerin soll es deshalb offenstehen, ihre Ansprüche auf dem Zivilweg geltend zu machen. Die Zivilansprüche der Privatklägerin sind entsprechend auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
E. 5.1 Die Privatklägerin hat das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Gemäss Art. 331 Abs. 1 StPO bestimmt die Ver- fahrensleitung, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Die Ver- fahrensleitung kann Beweisanträge ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde be- kannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO analog und Art. 139 Abs. 2 StPO). Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit (Art. 331 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren ge- wonnenen Überzeugung.
E. 5.2 Die Privatklägerin beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 erneut (vgl. act. 75 und act. 80) die Einholung eines biomechanischen
- 29 - (Ober-)Gutachtens zur Beurteilung, ob die Kopfverletzung der Privatklägerin auf ein Sturzgeschehen oder ein Schlagen des Kopfes auf den Asphalt zurückzuführen sei (act. 86 S. 2 f.). Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass das Gut- achten des IRM (act. 31/10) zu keinem definitiven Ergebnis komme, es sich nicht eingehend mit der Hutkrempenregel befasse und dass kein Biomechaniker beige- zogen worden sei (act. 86 S. 17). Ergänzend reichte die Privatklägerin das bereits erwähnte Schreiben der E._____ vom 10. April 2026 (act. 87/1a) ein.
E. 5.3 Dem ersten Gutachten des IRM vom 20. August 2024 (act. 31/10) ist zu ent- nehmen, dass aufgrund der Akten keine Einschätzung abgegeben werden konnte, welche Variante (Sturzgeschehen oder Schlagen) wahrscheinlicher ist (act. 31/10 S. 5). Bereits im Untersuchungsstadium reichte die Privatklägerin ein Schreiben der E._____ vom 2. Oktober 2024 (act. 31/12) ein, wonach es sich bei der Beurteilung der Verletzungsursache "vorwiegend um rechtsmedizinische Fragestellungen" handle, ein biomechanisches Gutachten nur bedingt zur Aufklärung des Sachver- halts beitragen könne und stattdessen Ergänzungsfragen an das IRM zu stellen seien (act. 31/12 S. 2). Ein in der Folge verlangtes Ergänzungsgutachten des IRM vom 4. November 2024 (act. 31/19) führte erneut zu keiner belastbaren Einschät- zung. Die Anwendbarkeit der Hutkrempenregel wurde verneint (act. 31/19 S. 3). Der Stellungnahme der E._____ vom 10. April 2026 ist zu entnehmen, dass vieles für ein Schlagen, und nur wenig für ein Sturzgeschehen spreche und das Verlet- zungsbild als Folge eines Sturzes aus biomechanischer Sicht nicht nachvollziehbar sei (act. 87 1a S. 2).
E. 5.4 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die E._____ bereits mit Schreiben vom
2. Oktober 2024 (act. 31/12) festhielt, dass es sich bei der Beurteilung der Verlet- zungsursache vorwiegend um rechtsmedizinische Fragestellungen handle und ein biomechanisches Gutachten nur bedingt zur Aufklärung des Sachverhalts beitra- gen könnte. Sodann ist die Fragestellung der Privatklägerin zuhanden der E._____ nicht bekannt, hat sie doch lediglich deren Antwortschreiben eingereicht. Aus dem Wortlaut der Schreiben der E._____ (act. 31/12 und act. 87) ist ersichtlich, dass die Rechtsvertreterin der Privatklägerin sich wiederholt mit der E._____ in Verbindung setzte. Allfällige Instruktionen und die Darstellung der Rechtsvertreterin gegenüber
- 30 - der E._____ sind nicht bekannt. Weder die in der Anklageschrift umschriebene Ver- sion der Privatklägerin noch diejenige des Beschuldigten stellen ein freies Sturzge- schehen dar. Der Stellungnahme der E._____ ist zu entnehmen, dass die Varianten Sturz oder gewaltsames Drücken bzw. Schlagen des Kopfes auf den Boden zur Diskussion stehen. Schliesslich hält die E._____ lediglich fest, aufgrund der Loka- lisation der Verletzungen oberhalb der Hutkrempenlinie spreche vieles für ein Schlagen und nur wenig für ein Sturzgeschehen, ohne aber konkret auf die tatsäch- liche Situation einzugehen, nämlich eben kein freier Sturz aus stehender Position auf einen ebenen Boden und kein Schlag im Sinne der Hutkrempenregel, wonach bei aufrechter Körperhaltung Verletzungen oberhalb einer gedachten Hutkrempe eher durch Schläge eines Dritten, gegebenenfalls mit einem Gegenstand eintreten, sondern ein Drücken oder Schlagen des Kopfes auf den Boden einer bereits am Boden liegenden Person. Das Gutachten des IRM samt der Ergänzung ist nicht zu beanstanden und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einholung eines zusätzlichen biomechanischen Gut- achtens angezeigt wäre oder weitere Erkenntnisse liefern könnte. Der Beweisan- trag der Privatklägerin ist entsprechend (erneut) abzuweisen.
E. 5.5 Die Privatklägerin beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 ebenfalls erneut (vgl. act. 75 und act. 80), dass für die Blutspur auf dem Hemd des Beschuldigten eine DNA-Auswertung vorzunehmen sei (act. 86 S. 3). Sollte die Blutspur der Privatklägerin zugeordnet werden können, beweise dies, dass sie sich die Kopfwunde bereits anlässlich des ersten Sturzes und nicht später im Rahmen der Verfolgungsjagd zugezogen habe (act. 86 S. 13).
E. 5.6 Selbst wenn die Blutspur am Hemd des Beschuldigten von der Privatklägerin stammen sollte, wäre dies kein Beweis dafür, dass dieser den Kopf der Privatklä- gerin auf den Asphalt geschlagen hätte, könnte sich die Privatklägerin die Verlet- zung doch genau so gut durch die Version des Beschuldigten zugezogen haben, nämlich eines gemeinsamen Umfallens, allenfalls im Rahmen des Versuchs, der Privatklägerin beim Aufstehen zu helfen bzw. des gegenseitigen Stützens, oder sonstwie. Wie gesagt waren beide erheblich alkoholisiert und daher nicht mehr si-
- 31 - cher auf den Beinen. Somit ist der Beweisantrag mangels zu erwartender Erkennt- nisse abzuweisen.
E. 5.7 Abschliessend beantragt die Privatklägerin die (erneute) Befragung des Be- schuldigten und eventuell ihrer selbst (act. 86 S. 3). Im Einzelnen ist ihren Vorbrin- gen allerdings nicht zu entnehmen, wozu der Beschuldigte und eventuell die Pri- vatklägerin konkret erneut zu befragen wären. Aufgrund der dokumentierten aus- führlichen Aussagen vor Polizei, Staatsanwaltschaft und anlässlich der Hauptver- handlung ist auch nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Beweiswert sich hieraus ergeben könnte. Kommt hinzu, dass der Vorfall inzwischen über vier Jahre her ist, die Parteien wie erwähnt erheblich alkoholisiert waren und sie sich bereits nach dem Vorfall nicht mehr an alles erinnern konnten. Ferner wird von der Privatklägerin die Befragung der Experten der E._____ zur Einordnung der Gutachten angeboten (act. 86 S. 18 ff.). Dazu ist erneut auf das vorerwähnte Schreiben der E._____ vom
2. Oktober 2024 (act. 31/12) zu verweisen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass diese mehr zum Vorfall sagen könnten, als es die E._____ bereits mit ihrer Stel- lungnahme vom 10. April 2026 (act. 87/1a) getan hat. Vor diesem Hintergrund er- scheint es weder angezeigt, noch zielführend diese zu befragen. Die Beweisan- träge der Privatklägerin sind abzuweisen. V. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das zuständige Strafgericht geltend ma- chen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Pri- vatklägerschaft (Art. 118 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 StPO).
2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Strafgericht über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten freispricht und der Sach- verhalt spruchreif ist. Die Klage ist hingegen auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die Privatklägerschaft ihre Forderung nicht hinreichend begründet oder beziffert hat oder der Sachverhalt bei Freispruch des Beschuldigten nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO).
- 32 -
3. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 OR).
4. Die Privatklägerin stellt Genugtuungs-, Schaden- und Kostenersatzansprüche (act. 86 S. 1 f. Ziff. 4 ff.). In Bezug auf Heilungskosten und eine weitere Genugtu- ung beantragt sie ausserdem die Anerkennung im Grundsatz unter Verweis auf den Zivilweg.
E. 6 Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich unter Asservat Nr. A016'138'899 lagernde Herrenhemd wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.
E. 7 Die sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich unter Asservat Nr. A015'907'149 lagernde DNA-Spur der Privatklägerin wird nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
E. 8 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.– die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 3'410.70 Auslagen im Vorverfahren (Gutachten); CHF 91.70 Zeugenentschädigungen im Vorverfahren; CHF 420.– Entschädigung des Dolmetschers im Vorverfahren; Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- CHF 26'070.– dung der Privatklägerin (davon CHF 11'116.– und CHF 12'358.10 bereits ausbezahlt); Entschädigung der amtlichen Verteidigung (davon CHF 19'553.– CHF 4'946.65 bereits ausbezahlt); CHF 56'045.40 Kosten total.
E. 9 Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, inkl. diejeni- gen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung, werden auf die Staatskasse genommen.
E. 10 Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Ge-
- 40 - richtsverfahren mit total CHF 19'553.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, Rechtsanwalt MLaw X._____ den Betrag von CHF 14'606.35 auszubezahlen.
E. 11 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin für das Vorverfahren und das erstinstanz- liche Gerichtsverfahren mit total CHF 26'070.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ den Betrag von CHF 2'595.90 auszubezahlen.
E. 12 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung mit unbegrün- detem Entscheid an: den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschuldigten, die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklä- gerin, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, die Kasse des Bezirksgerichts Meilen zur Auszahlung der Entschädi- gungen gemäss Dispositiv-Ziff. 10 und 11, und hernach als begründetes Urteil an: den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschuldigten, die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklä- gerin, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Koordinationsstelle VOSTRA, zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG (ausschliesslich elektronisch), die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils (ausschliesslich elektronisch),
- 41 -
- die für die Lagerung zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, Asser- vate-Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis-Geschäfts- Nr. 81710874), unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 6 und 7 (ausschliesslich elektronisch), die Kantonspolizei Zürich, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG, je gegen Empfangsschein, soweit nicht elektronisch zugestellt.
E. 13 Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT MEILEN Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Anderhalden MLaw A. Nordin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250031-G/U/Je/No/pn Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. S. Anderhalden Gerichtsschreiberin MLaw A. Nordin Urteil vom 15. April 2026 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Körperverletzung etc. (Untersuchungsnr. …)
- 2 - Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Au- gust 2025 (act. 58) samt Ergänzung vom 13. April 2026 (act. 84) ist die- sem Entscheid beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. HV)
- Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____;
- Die Privatklägerin persönlich in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin, Rechtsan- wältin lic. iur. Y._____. Anträge:
1. Der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 58 S. 3 i.V.m. act. 84):
- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift;
- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 150.– (entspre- chend CHF 13'500.–);
- Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren;
- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft;
- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 17'038.40);
- Entscheid bzw. Vernichtung der sichergestellten DNA-Spur (sichergestellt bei B._____, A015'907'149);
- Herausgabe des beim Beschuldigten sichergestellten blauen Herrenhemds (A016'138'899);
- Entscheid über die DNA-Löschfrist (vgl. act. 13).
2. Der Privatklägerschaft (act. 86, sinngemäss):
1. Schuldigsprechung des Angeklagten im Sinne der Anklageschrift wegen ein- facher Körperverletzung und Diebstahl.
2. Eventualiter sei der Beschuldigte auch aufgrund einer (versuchten) eventual- vorsätzlichen schweren Körperverletzung Art. 122 lit. c StGB schuldig zu spre- chen. Allenfalls sei die Sache sei soweit erforderlich zwecks Ergänzung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO an die Anklagebehörde zurück- zuweisen.
3. Der Beschuldigte sei dafür angemessen zu bestrafen.
- 4 -
4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten adhäsionsweise Schadenersatz für die Heilungskosten von CHF 1'000.– sowie für den Haus- haltsschaden im Betrag von CHF 1'200.– zuzusprechen zuzüglich 5% Zinsen ab dem mittleren Verfalldatum. Weitere Heilungskosten sind im Grundsatz zu anerkennen und auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten eine Genugtuung von CHF 20'000.– zuzusprechen zuzüglich 5% Zinsen ab dem 15. Dezember
2021. Eine weitere Genugtuung ist im Grundsatz zu anerkennen und auf den Zivilweg zu verweisen. Sollte die geltend gemachte Genugtuung für das Ge- richt nicht in rechtsgenüglicherweise ausgewiesen sein, so ist sie im Grund- satz zu anerkennen und auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Schadenersatz für den Erwerbsausfall einschliesslich eine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens sind im Grundsatz anzuerkennen und auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Es seien die Kosten für den weiteren Folgebericht des Psychiaters PD Dr. C._____, … [Adresse 1] in der Höhe von CHF 250.– auf die Staatskasse zu nehmen.
8. Es seien die Kosten für das Gutachten des Neurologen Dr. D._____, … [Adresse 2] in der Höhe von CHF 700.– auf die Staatskasse zu nehmen.
9. Es seien die Kosten für die erste Stellungnahme des E._____, … [Adresse 3] zum ersten IRM Gutachten vom 2. Oktober 2024 im Betrag von CHF 525.35 sowie das Gutachten des E._____ vom 10. April 2026 von Dr. sc. F._____ und Dr. med G._____ im Betrag von CHF 805.35 dem Beschuldigten aufzu- erlegen oder auf die Staatskasse zu nehmen.
10. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten der Geschädigten CHF 150.– zuzu- sprechen im Zusammenhang mit dem mitgenommenen Geld.
11. Es sei die unentgeltliche Verbeiständung und die unentgeltliche Prozessfüh- rung auch weiterhin zu gewähren und es seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kos- ten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft seien von der Gerichtskasse zu übernehmen.
3. Der Verteidigung (act. 88, sinngemäss):
1. Herr A._____ sei betreffend Anklage vom 13. August 2025 von Schuld und Strafe freizusprechen, sofern und soweit das Verfahren nicht einzustellen ist.
2. Es seien die gemachten Sicherstellungen oder Beschlagnahmen an die recht- mässigen Eigentümer herauszugeben und es sei das von Herrn A._____ er- stellte DNA-Profil zu löschen.
3. Die Zivilforderung sei abzuweisen – eventualiter auf den Zivilweg zu verwei- sen –, sofern auf diese eingetreten wird.
4. Es sei Herrn A._____ eine angemessene Entschädigung sowie eine ange- messene Genugtuung zuzusprechen.
- 5 -
5. Die aus der eingereichten Aufwandsübersicht ersichtlichen Kosten der amtli- chen Verteidigung (inkl. Auslagen und MwSt.) seien definitiv auf die Staats- kasse zu nehmen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Anklageschrift vom 13. August 2025 (act. 58) erhob die Staatsanwalt- schaft See/Oberland (hernach: Anklägerin) beim hiesigen Einzelgericht in Strafsa- chen Anklage gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung etc., übermittelte die Untersuchungsakten (act. 1-57) und stellte die eingangs genannten Anträge.
2. Mit Eingabe vom 18. August 2025 (act. 59) übermittelte die Anklägerin dem hiesigen Einzelgericht in Strafsachen ein Ersuchen der Rechtsanwältin der Privat- klägerin um Akontozahlung vom 10. August 2025 (act. 60). Mit Verfügung vom
9. September 2025 (act. 61) wurde eine Akontozahlung von CHF 12'358.10 ausge- richtet.
3. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 (act. 63) wurde die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Überdies wurde der Beschuldigte aufgefordert, ein Datenerfas- sungsblatt auszufüllen und Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen. Der Privatklägerin wurde Frist angesetzt, um ihre Zivilklage zu bezif- fern und zu begründen.
4. Mit Eingabe vom 3. November 2025 (act. 66) teilte der Verteidiger mit, vorerst keine Beweisanträge zu stellen, und übermittelte das ausgefüllte Datenerfassungs- blatt (act.67), was der Privatklägerin und der Anklägerin mit Kurzbriefen vom 5. No- vember 2025 (act. 68 und 70) zur Kenntnis gebracht wurde.
5. Die Privatklägerin stellte mit Eingabe vom 23. November 2025 (act. 75; Beila- gen act. 76/1-6) innert erstreckter Frist (vgl. act. 65) Beweisanträge, bezifferte die
- 6 - Zivilklage und begründete ihre Ersuchen. Überdies ersuchte sie um Rückweisung der Anklageschrift an die Anklägerin.
6. In der Folge wurden die Parteien auf den 15. April 2026 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 77).
7. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 (act. 80) wurden die Beweisanträge der Privatklägerin abgelehnt und ihr Antrag um Rückweisung der Anklageschrift abge- wiesen.
8. Mit Eingabe vom 6. April 2026 (act. 83) reichte die Vertreterin der Privatklä- gerin ihre Honorarnote ein. Der Verteidiger reichte seine Honorarnote mit Eingabe vom 13. April 2026 (act. 85) ein.
9. Mit Eingabe vom 13. April 2026 (act. 84) ergänzte die Anklägerin ihre Anträge. Diese Ergänzung wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung ausgehändigt (vgl. Prot. S. 10).
10. Die Hauptverhandlung fand in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Vertei- digung, der Privatklägerin und deren Vertretung statt (vgl. Prot. S. 9). Nachdem das Urteil (act. 90) am 15. April 2026 mündlich eröffnet wurde (vgl. Prot. S. 27 ff.), mel- dete die Privatklägerin am 22. April 2026 (act. 92) Berufung gegen das Urteil an, weshalb dieses den Parteien in begründeter Fassung zu eröffnen ist. II. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, die Privatklägerin am
15. Dezember 2021, ca. gegen 01:00 Uhr, angegriffen und ihr Kartenetui behändigt zu haben. So sollen sich die beiden in einem Taxi gemeinsam zum Wohnort der Privatklägerin begeben haben. Vor dem Wohnhaus sei es zu einer verbalen Aus- einandersetzung zwischen den stark angetrunkenen Parteien gekommen, infolge welcher der Beschuldigte der Privatklägerin einen Stoss versetzt und auf sie ge- sprungen sein soll. Die Privatklägerin sei zu Fall gekommen und habe mit dem Ge- sicht auf dem Boden aufgeschlagen, worauf der Beschuldigte ihren Kopf mindes- tens einmal auf den Boden geschlagen haben soll. Dadurch habe die Privatklägerin
- 7 - Verletzungen und eine Retraumatisierung erlitten. Der Beschuldigte soll im Verlauf des Aufeinandertreffens der Parteien zudem das Kartenetui der Privatklägerin be- händigt und mit sich genommen haben (act. 53 S. 2 f.). III. Prozessuales
1. Strafantrag 1.1. Die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist ein An- tragsdelikt. Ein in Art. 123 Ziff. 2 StGB beschriebener Fall, welcher das Antragser- fordernis entfallen lässt, liegt nicht vor. 1.2. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB), vorliegend der 15. Dezember 2021. Die Privatklägerin stellte den entsprechenden Strafantrag am 10. Februar 2022 (act. 2) und somit fristgerecht.
2. Konstituierung als Privatklägerin 2.1. Die geschädigte Person hat bis zum Abschluss des Vorverfahrens die Mög- lichkeit, sich durch ausdrückliche Erklärung oder Stellen des Strafantrags als Pri- vatklägerschaft zu konstituieren und adhäsionsweise ihre Zivilansprüche zu erhe- ben (Art. 118 f. StPO). 2.2. Die Privatklägerin stellte wie erwähnt am 10. Februar 2022 (act. 2) Strafan- trag betreffend einfache Körperverletzung und erklärte mit Formular vom 3. August 2022 (act. 34/3), noch zu beziffernde Zivilansprüche geltend zu machen. Hierdurch erfolgte die Konstituierung und adhäsionsweise Geltendmachung der Zivilklage in- nert Frist und die Privatklägerin ist als solche zuzulassen. IV. Sachverhalt
1. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge-
- 8 - schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und abso- lute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeu- gen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz «in dubio pro reo» zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestimmend bei der Würdigung von Aussagen ist die Beurteilung ihrer Überzeugungskraft. Ob bzw. welche Aussagen der Beteiligten überzeugend sind, ist dabei anhand sämtlicher aus den Akten und den Verhandlungen ersichtlichen Umstände zu prüfen. Dabei kommt es vorwie- gend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. 1.3. Zu unterscheiden ist derweil zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeu- gen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Er- kenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Abklärungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen sind not- wendig, wenn diese geeignet sind, sich auf die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken. Umstände, die Einfluss auf die
- 9 - Würdigung der Zeugenaussagen haben können, sind beispielsweise Hinweise auf eine sachliche Befangenheit, körperliche Mängel und Krankheiten (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 f.). Während die Glaubwürdigkeit einer Person massgebend dafür ist, ob einer Person getraut werden kann, ist die Glaubhaftigkeit für die Sachverhaltser- stellung und somit für die Entscheidung, ob sich der behauptete Sachverhalt zuge- tragen hat oder nicht, von Bedeutung (OGer ZH SB150327-O, Urteil vom 18. März 2016, E. III.B.1.2). 1.4. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage wird diese durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Gesche- hen bezogenen Angaben einem tatsächlich Erlebten der befragten Person ent- springen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Es ist auch auf inhaltliche Strukturbrüche in- nerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen und auf Widersprüche zu achten (OGer ZH SB150327-O, Urteil vom 18. März 2016, E. III.B.1.2; Bender/ Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 76 ff., 91 ff.). Wichtige Realitätskriterien sind mitunter die innere Geschlossenheit und Fol- gerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sowie die Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316).
2. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Parteien sich am 15. Dezember 2021 im H._____ in I._____, einem Imbisslokal, kennenlernten. Sie unterhielten sich bis weit nach La- denschluss und nahmen gemeinsam ein Taxi zum Wohnort der Privatklägerin. Die Privatklägerin und der Taxifahrer diskutierten über den Fahrpreis. Am Ziel ange- kommen kam es zu mindestens einem Sturz der Privatklägerin, wobei keine Einig- keit über dessen Ursache und weitere Umstände besteht. Im weiteren Verlauf sties- sen vor dem Hauseingang die Nachbarn der Privatklägerin hinzu und es kam zwi- schen ihnen und dem Beschuldigten zu Diskussionen, wobei der Beschuldigte zwi- schenzeitlich davonrannte. Im Rahmen der Verfolgungsjagd ging die Privatklägerin
- 10 - erneut zu Boden. Der Beschuldigte und die Privatklägerin waren während des Vor- falls stark angetrunken, wurde bei ihnen doch eine Alkoholkonzentration von 0,76 mg/l bzw. 0,72 mg/l gemessen (vgl. act. 1), was je rund 1,5 Gewichtspromille ent- spricht. Die aufgebotene Polizei fand den Beschuldigten etwas abseits des Wohn- orts vor, wobei er das Kartenetui der Privatklägerin auf sich trug. Die Privatklägerin wies eine Prellung am Kopf und weitere dokumentierte Verletzungen auf (vgl. act. 86 S. 5 ff. und act. 88 S. 21 f.).
3. Aussagen der Beteiligten 3.1. Vorliegend ist eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu beurteilen. Der Beschuldigte bestreitet, der Privatklägerin ab- sichtlich Schaden zugefügt oder sie bestohlen zu haben. Teile des Geschehens wurden von den Nachbarn der Privatklägerin beobachtet. Es handelt sich um J._____ und deren beiden volljährigen Kinder K._____ und L._____. Ebenfalls be- fragt wurde der Fahrer des Taxis, M._____, der den Beschuldigten und die Privat- klägerin zum Wohnort der Privatklägerin nach N._____ brachte (vgl. act. 1). 3.2. Aussagen des Beschuldigten 3.2.1. Der Beschuldigte wurde erstmals am 13. April 2022 polizeilich zu den Vorfäl- len des 15. Dezembers 2021 einvernommen (act. 16). Der Beschuldigte führte aus, dass er die Privatklägerin an der Bar des Lokals H._____ am Bahnhof I._____ ken- nengelernt habe. Dort seien sie ins Gespräch gekommen und hätten sich dann ge- genseitig mehrfach "Shots" ausgegeben. Da sein Mobiltelefon im "roten Bereich" gewesen sei, habe ihm die Privatklägerin angeboten, es bei ihr zuhause zu laden. Sie hätten sich geeinigt, dass sie keine sexuellen Absichten hätten, und seien in ein Uber gestiegen, wo die Privatklägerin grundlos damit begonnen habe, mit dem Fahrer zu streiten. Die Privatklägerin sei hinten rechts, er hinten links im Fahrzeug gesessen. Als sie angekommen seien, habe der Beschuldigte der Privatklägerin die Türe aufgehalten und der Fahrer sei losgefahren, als diese noch am Aussteigen gewesen sei. Die Privatklägerin habe noch ein oder zwei Schritte gemacht und sei dann zu Boden gefallen. Der Beschuldigte habe ihr aufgeholfen, woraufhin sie nach gut zwei Schritten gemeinsam nochmals umgefallen seien, bevor sie weiter in Rich-
- 11 - tung Wohnhaus gegangen seien. Als sie fast beim Haus gewesen seien, seien dann plötzlich drei Personen herausgekommen und hätten zu ihm gesagt, dass er sich "verpissen" solle. Er habe ihnen versucht zu erklären, dass er mit der Privat- klägerin und nur kurz dort sei, um sein Mobiltelefon zu laden. Sie hätten aber ent- gegnet, dass ihnen dies egal sei und er verschwinden solle. Die Privatklägerin habe gesagt, dass alles gut sei, dem habe jedoch die ältere Nachbarin widersprochen und sie ins Haus geschickt. Der jüngere Nachbar habe ihn von Beginn an wieder- holt weggestossen und am Kragen gepackt, wenn er in Richtung des Hauses habe gehen wollen. Er habe sich deswegen sogar den Fuss übertreten. Mit der Privat- klägerin habe er zuvor hingegen keinen Streit gehabt. Um eine Eskalation zu ver- meiden, sei er schliesslich in Richtung Strasse weggelaufen, als der jüngere Nach- bar nach etwas gegriffen habe. Er habe bis zur Verhaftung vergessen, dass er noch die Sachen der Privatklägerin auf sich gehabt habe. Die Privatklägerin habe im Taxi diverse Sachen aus ihren Taschen genommen. Daher habe er ihr gesagt, dass er diese an sich nehmen werde, damit sie sie nicht vergesse. Vor dem Haus habe er dann nicht mehr daran gedacht, sie ihr zurückzugeben. Er wisse aber nicht mehr, was er alles an sich genommen habe (act. 16 F/A 5). Weitere Karten oder Geld habe er nicht bei sich gehabt und er wisse nicht, wo diese seien (act. 16 F/A 24). Er habe die Privatklägerin nicht angegriffen und es habe kein Gerangel gegeben. Sie seien vielmehr gemeinsam umgefallen und er habe ihr aufhelfen wollen. Die Privatklägerin habe sich dagegen gewehrt und ihm gesagt, dass er sie lassen solle, bevor sie von allein aufgestanden sei. Er könne sich aber noch daran erinnern, dass sie ihm das Handy im Taxi nicht habe geben wollen, er wisse aber nicht mehr genau, wie das mit dem Handy gewesen sei (act. 16 F/A 9 f. und 15). Er selbst sei auch mehrmals umgefallen. Er habe an diesem Abend viel zu viel getrunken (act. 16 F/A 12). Die Nachbarn habe er nur von sich weggestossen, wenn diese ihm zu nahe gewesen seien. Er sei von ihnen bedrängt und gestossen worden (act. 16 F/A 17 und 21). 3.2.2. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 30. April 2024 hielt der Beschuldigte im Wesentlichen an seinen bei der Polizei gemachten Aussagen fest (act. 29 F/A 7). Die Privatklägerin habe ihm angeboten, dass er bei ihr das Handy aufladen und auf dem Sofa schlafen könne. Er habe Letzteres jedoch abgelehnt,
- 12 - da er nach Hause zu Frau und Familie gemusst habe. Die Privatklägerin habe wäh- rend der Taxifahrt damit begonnen, mit dem Fahrer zu streiten und etwas gesucht. Dabei habe sie alles aus der Tasche genommen und ausgelegt, weshalb er die Sachen an sich genommen habe, damit sie sie nicht verliere. Bei der Ankunft sei sie als zweite ausgestiegen. Der Taxifahrer sei losgefahren, bevor sie die Tür habe schliessen können. Kurze Zeit später sei sie gestürzt und er habe ihr aufgeholfen (act. 29 F/A 8). Dies sei weder unmittelbar noch mehrere Minuten später gesche- hen, sondern kurz danach. Er wisse nicht, ob dies vor oder nach dem Zeitpunkt gewesen sei, zu welchem die Privatklägerin wegen der Einkaufstaschen die Polizei gerufen habe, da er nichts vom Anruf gewusst habe (act. 29 F/A 94 f.). Die Privat- klägerin sei sehr wacklig auf den Beinen gewesen und beim ersten Sturz auf alle Viere gefallen. Sie sei aber auch schnell wieder aufgestanden. Der Kopf sei eher nicht auf den Boden aufgeschlagen. Beim zweiten Fall seien sie stützend miteinan- der gegangen und beide umgefallen. Sie seien nicht besonders stabil gewesen, da sie betrunken gewesen seien. Die Privatklägerin sei links von ihm gewesen und sie seien bergauf gegangen. Sie seien den Berg hinauf seitwärts auf ihre Seite gefal- len. Er sei nach dem Fall unmittelbar aufgestanden und habe ihr aufhelfen wollen, um sie und ihre Sachen nachhause zu bringen. Er habe bei ihr nie Verletzungen festgestellt und sie habe nichts signalisiert. Er würde ihren Kopf niemals auf den Boden schlagen (act. 29 F/A 31 ff.). Er habe ihr durch Ziehen an den Armen und anschliessend durch Anwendung des Nothelfergriffs aufhelfen wollen. Sie habe ge- schrien, dass er sie nicht anfassen solle, was er befolgt habe. Die Privatklägerin sei dramatisch zu einer Pose zusammengerollt gewesen als die ersten Nachbarn ge- kommen seien. Die Nachbarn hätten sich nicht für seine Erklärungen interessiert und seien handgreiflich geworden. K._____, der jüngere Nachbar, habe ihn so stark gestossen, dass er in eine Hecke gefallen sei und sich verletzt habe. Als K._____ nach etwas gegriffen habe, sei er weggerannt, da er gewusst habe, dass es an- sonsten zu einem Kampf kommen würde. K._____ und die Privatklägerin seien ihm nachgerannt und die Privatklägerin sei mit voller Wucht auf den Asphalt geklatscht. Danach sei die Polizei gekommen. Seiner Meinung nach habe er nie Streit mit der Privatklägerin gehabt (act. 29 F/A 8 und 59). Sie sei jedoch ab der Taxifahrt sehr laut gewesen und habe konstant geschrien, sodass keine Kommunikation mehr
- 13 - möglich gewesen sei (act. 29 F/A 54). Auch die Nachbarn seien gekommen, weil sie so laut gewesen sei (act. 29 F/A 58). Sie sei am Anfang eher zu sprechen ge- wesen und habe gesagt, dass es schon gut sei. Als J._____ hinzugekommen sei, sei sie ruhig gewesen, habe nicht mehr kommuniziert und habe die Situation "sich aufbauschen" lassen (act. 29 F/A 62). J._____ sei nicht als erste rausgekommen (act. 29 F/A 108). Geküsst hätten sie sich nie und das Kennenlernen im H._____ sei "kollegial" lustig gewesen, nicht romantisch (act. 29 F/A 15 f.). Das Kartenetui der Privatklägerin und noch weitere Sachen habe die Polizei auf ihm gefunden, er habe gar nicht mehr daran gedacht (act. 29 F/A 56). 3.2.3. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 seine bisherigen Aussagen (Prot. S. 14). Er habe die Privatklägerin an diesem Abend im H._____ kennengelernt und sie hätten sich Drinks ausgegeben. Sein Handyakku sei im roten Bereich gewesen, weshalb er nach erfolglosen Versuchen, das Handy im Lokal zu laden, mit der Privatklägerin in ein Taxi gestiegen sei. Wäh- rend der Taxifahrt habe sie lautstark und intensiv mit dem Taxifahrer gestritten. Selbst habe er keine Auseinandersetzung mit der Privatklägerin gehabt. Der Taxi- fahrer sei mit offener Tür losgefahren, noch bevor sie ganz ausgestiegen sei. Er habe nicht gewusst, dass sie die Polizei habe anrufen wollen. Er habe die Sachen der Privatklägerin an sich genommen, als sie im Taxi auf dem Boden verteilt gewe- sen seien. Er habe dies mit ihrem Einverständnis getan und ihr versprochen, ihr die Sachen zuhause zurückzugeben (Prot. S. 14 ff.). Die Privatklägerin sei in Rage ge- wesen und dann plötzlich am Boden gelegen. Er habe ihr das erste Mal erfolgreich aufgeholfen, danach seien sie gemeinsam gestürzt, als er sie habe stützen wollen. Sie habe den von ihm versuchten Nothelfergriff abgelehnt und er habe von ihr ab- gelassen. Er habe sie nie gestossen. Es sei alles irgendwo um ihren Wohnort herum passiert, er wisse es nicht mehr im Detail. Von der Kopfverletzung habe er nichts mitbekommen und die Privatklägerin habe ihm keine solche signalisiert. Sie sei jedoch im Rahmen der Verfolgungsjagd im Sprint umgefallen und hörbar aufge- schlagen. Er habe nicht mit der Privatklägerin gestritten, aber sie sei generell sehr laut und hysterisch gewesen (Prot. S. 17 ff.). Die Nachbarn seien nacheinander herausgekommen und sofort konfrontativ und aggressiv gewesen. K._____ habe ihn auch körperlich angegangen. Ein Taxi habe ihm trotz mehrfacher Bitte niemand
- 14 - gerufen. Was das Kartenetui betrifft, so sagte der Beschuldigte aus, die Privatklä- gerin habe im Taxi ganz viele Sachen ausgepackt, habe sie gesucht, sie seien überall im Taxi verteilt gewesen. Er habe dann gesagt, er nehme das an sich, sie habe auch eingewilligt. Und er habe ihr auch versprochen, dass er diese Sachen wieder zurückzugeben werde, sobald sei zu Hause seien. Im ganzen Chaos sei das aber untergegangen (Prot. S. 20 f.). 3.3. Aussagen der Privatklägerin 3.3.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2022 (act. 15) brachte die Privatklägerin zum Tathergang vor, sich am betreffenden Abend im An- schluss an einen Besuch im Tattoostudio und einen Einkauf im O._____ ins H._____ am I._____ begeben zu haben. Dort habe sie einen Jack Daniels-Shot und eine Flasche Cola bestellt und gelesen. Irgendwann sei der Beschuldigte an die Bar gekommen und habe sie angesprochen. Er sei betrunken gewesen, immer wieder reingekommen und habe sie angemacht. Er habe mehrfach versucht, sie zu küssen, was sie schliesslich auch zugelassen habe. Sie habe daraufhin erfahren, dass er Frau und Kind habe. Als das H._____ geschlossen habe, seien sie gemein- sam in ein Taxi gestiegen. Sie habe den Beschuldigten nicht allein stehen lassen wollen. Sie habe ihm jedoch klar gemacht, dass es keinen Geschlechtsverkehr ge- ben werde. Sie sei vorne und der Beschuldigte sei mit ihren Einkäufen hinten im Taxi gesessen. Der Taxisfahrer habe zu viel für die Fahrt verlangt, weshalb sie mit ihm diskutiert habe. Sie sei dann ausgestiegen und habe ihre Tür geschlossen und die hintere geöffnet. Der Taxifahrer sei dann aber weitergefahren, ohne sie ihre Einkaufstaschen ausladen zu lassen. Sie habe ihr Handy hervorgezogen und ge- sagt, dass sie nun die Polizei anrufen werde. Daraufhin habe der Beschuldigte sie plötzlich von hinten angefallen und ihr das Handy entreissen wollen. Sie gehe da- von aus, dass die Verletzungen an Händen, Knien und Ellenbogen bei diesem Sturz entstanden seien. Der Beschuldigte sei von hinten auf sie gesprungen und habe ihren Kopf gegen die Strasse geschlagen, während sie auf dem Boden gelegen sei. Er habe wieder versucht, ihren Kopf gegen den Boden zu schlagen, sie habe sich aber mit den Armen schützen können. Auf dem Boden habe sie auch Tritte und Schläge gegen ihren Körper gespürt, welche jedoch nicht mehr koordiniert und
- 15 - nicht besonders stark gewesen seien. Der Beschuldigte sei danach auch mehrfach selbst umgefallen. Der Taxifahrer sei zurückgekommen, habe die Einkaufstaschen etwas weiter entfernt auf das Trottoir gestellt und sei dann wieder weggefahren. Sie könne nicht genau sagen, wann die Nachbarn hinzugekommen seien, vermutlich aber, als sie vor der Haustür gelegen sei. Zwischen den Nachbarn und dem Be- schuldigten habe es ein Gerangel gegeben und alle seien dem Beschuldigten nach- gerannt. Beim Blumenladen habe ihr Körper nicht mehr gekonnt (act. 15 F/A 10 ff.). Dass ihr Kartenetui weg sei, habe sie erst gemerkt, als die Polizei sie danach ge- fragt habe, ob sie etwas verloren habe. Sie wisse nicht, wann oder wie dieses in die Hände des Beschuldigten gelangt sei (act. 15 F/A 14). Sie habe ihn jedoch nicht darum gebeten, das Kartenetui an sich zu nehmen (act. 15 F/A 25). Ihren Alkohol- konsum an diesem Abend schätzte die Privatklägerin als "nicht dramatisch" ein (act. 15 F/A 17). 3.3.2. Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. September 2023 (act. 23) wiederholte die Privatklägerin grundsätzlich ihre Aussagen. Sie hätten sich vor dem H._____ geküsst. Sie habe den Beschuldigten nicht dort stehenlassen wol- len, da er sehr betrunken gewesen sei. Er habe Flirtabsichten gehabt, aber sie habe ihre Ablehnung klar kommuniziert und ihm angeboten, bei ihr auf dem Sofa zu schlafen (act. 23 F/A 19 f.). Sie sei vorne auf dem Beifahrersitz im Taxi gesessen, er mit den Einkaufstaschen hinter ihr (act. 23 F/A 12 und 23). Sie habe wegen des Fahrpreises mit dem Taxifahrer diskutiert. Das Taxi sei losgefahren, bevor sie die Taschen habe ausladen können, als sie die Tür noch in der Hand gehalten habe. Sie habe ihr Handy genommen und sich von der Strasse aufs Trottoir begeben. Als sie die Nummer habe wählen wollen, habe der Beschuldigte sie von hinten mit dem ganzen Körper angesprungen. Sie sei mit dem Körper vorausgefallen. Er sei auf ihr gewesen und ihr Kopf sei gegen die Strasse geknallt. Sie habe danach ihre Hände vors Gesicht genommen. Danach wisse sie nur noch gewisse Situationen (act. 23 F/A 12). Der Sturz habe sich so zugetragen, dass er über sie gegriffen habe, wobei sie wegen der Wucht und seines Gewichts zu Fall gekommen sei. Auf dem Boden sei sie auf dem Bauch gelegen, mit den Händen vor sich auf dem Boden. Als sie bereits so dagelegen sei, sei ihr Kopf nochmals auf dem Boden aufgeschlagen. Sie habe gemerkt, dass es nochmals passieren werde, und habe es geschafft, sich die
- 16 - Hände schützend vors Gesicht zu halten. Der Beschuldigte sei auf ihr gewesen. Sie wisse nicht, ob er gelegen, gesessen oder gekniet sei, aber sie habe sein Ge- wicht gespürt. Sie wisse auch nicht, ob er sie an den Haaren oder an der Kapuze festgehalten habe. Sie wisse nur, dass der Kopf etwa 10 Zentimeter angehoben worden und auf den Boden geprallt sei (act. 23 F/A 36 ff.). Dies sei ein Mal passiert, da sie es die beiden anderen Male habe verhindern können (act. 23 F/A 44). Da- durch sei die fotografisch festgehaltene Beule an der Stirn entstanden (act. 23 F/A 67). Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte sie geschlagen habe, aber es habe sich so angefühlt (act. 23 F/A 45). Irgendwie habe sie sich freigerangelt. Sie wisse nicht, ob er es bewusst getan habe oder beim Aufstehen auf ihr herumgetrampelt sei, jedenfalls habe sie den Weg zur Haustür geschafft. Danach fehle ihr die Erin- nerung, sie sei jedoch am Boden gelegen und habe sich am Gitter festgehalten, während eine Nachbarin geschrien habe (act. 23 F/A 12). Die Nachbarn seien hin- zugekommen, als sie vor dem Haus gerangelt habe (act. 23 F/A 61). Zunächst sei L._____ herausgekommen und es habe ein Gerangel zwischen dieser und dem Beschuldigten gegeben. Danach seien zuerst K._____ und dann J._____ hinzuge- kommen (act. 23 F/A 12). Der Beschuldigte sei irgendwie nochmals auf sie losge- kommen und es sei etwas wegen der Schlüssel und dem Handy gewesen, das hätten ihr die Nachbarn gesagt (act. 23 F/A 52). Der Beschuldigte sei ihres Wissens in einen Busch gefallen (act. 23 F/A 12). Sie sei vor dem Blumenladen einfach zu- sammengesackt, als alle dem Beschuldigten nachgerannt seien (act. 23 F/A 49). Der Beschuldigte sei an diesem Abend stark betrunken gewesen. Sie selbst habe noch alles verstanden, sie vertrage viel Alkohol (act. 23 F/A 56 ff.). Dass ihr Kar- tenetui gefehlt habe, sei ihr erst auf Nachfrage der Polizei bewusst geworden. Der Beschuldigte habe dieses gehabt und die Karten würden nicht einfach aus dem Etui fallen. Auch im Taxi habe sie diese nicht liegen lassen (act. 23 F/A 71 ff.). 3.3.3. Die Privatklägerin bestätigte anlässlich der ergänzenden staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 30. April 2024 (act. 28) im Wesentlichen ihre bisher ge- machten Aussagen. Der Taxifahrer sei losgefahren, als sie den Türgriff noch in der Hand gehabt habe. Ins Wanken geraten oder gestrauchelt sei sie dabei entgegen der Aussage des Beschuldigten nicht (act. 28 F/A 17 ff. und 74). Um zu telefonieren sei sie auf der Strasse neben dem Trottoir gestanden, wobei sie nach dem Sprung
- 17 - des Beschuldigten im Getaumel auf dem Trottoir zu Fall gekommen sei (act. 28 F/A 20 ff.). Danach gefragt, ob der Beschuldigte ihren Kopf losgelassen oder zu Boden geschlagen habe, gab sie zu Protokoll, dass es sich wie ein Schlag angefühlt habe. Er habe dies einmal getan, sowie einmal versucht, während sie sich mit den Händen geschützt habe (act. 28 F/A 28 ff.). Dabei könne sie ausschliessen, dass sie selbst zu Fall gekommen sein und sich den Kopf gestossen haben könnte (act. 28 F/A 70). Danach könne sie sich nur an Augenblicke erinnern (act. 28 F/A 34). Sie wisse auch nicht, ob der Beschuldigte sie geschlagen oder getreten habe. Es könne sein, dass er sich beim Aufstehen auf ihr "aufgerappelt" und sich dies wie ein Schlag angefühlt habe (act. 28 F/A 35). Sie erinnere sich danach nur an Momente, aber sie sei zum Haus gegangen. Der Beschuldigte habe ihr nicht dabei geholfen. Sie hätten dabei irgendwo auf dem Weg angefangen, zu diskutie- ren. Auf der Strasse hätten sie hingegen noch nicht gesprochen. Sie habe ihn auf- gefordert, sie reinzulassen, da er Schlüssel und Handy gehabt habe (act. 28 F/A 36 ff.). Vor der Tür habe der Beschuldigte sie von hinten festgehalten. Bei die- sem Gerangel sei dann L._____ hinzugekommen (act. 28 F/A 42 ff.). Sie sei zeit- weise auf dem Boden gelegen und habe geweint (act. 28 F/A 58). Der Beschuldigte habe L._____ dann ihr Handy gegeben. L._____ habe sie in dieser Situation allge- mein verteidigt bzw. damit angefangen. Sie könne sich nicht erinnern, ob der Be- schuldigte sie um Hilfe gebeten habe. Sie habe aber gewollt, dass der Beschuldigte geht (act. 28 F/A 50 ff.). Sie könne sich erst ab dem Zeitpunkt wieder vollständig erinnern, als sie zusammengeklappt sei (act. 28 F/A 46). Sie könne sich auch nicht daran erinnern, ob sie vom Beschuldigten oben an der Strasse nochmals gestossen worden sei (act. 28 F/A 63). 3.4. Aussagen der Auskunftsperson bzw. Zeugin J._____ 3.4.1. J._____ wurde am 10. März 2022 von der Polizei als Auskunftsperson zur Sache einvernommen (act. 17). Sie gab zu Protokoll, dass sie im Bett gewesen sei und die Stimme ihrer Tochter, L._____, gehört habe. Daraufhin habe sie den Be- schuldigten vor der Haustür stehen sehen. L._____ habe ihn aufgefordert, zu ge- hen. Sie sei hinausgegangen und habe gesehen, wie die Privatklägerin vor dem Vordach beim Hauseingang in Embryo-Stellung am Boden gelegen sei. L._____
- 18 - sei bei ihrem Rücken gestanden, der Beschuldigte bei Kopf und Schultern. L._____ habe den Beschuldigten immer wieder dazu aufgefordert, die Privatklägerin loszu- lassen und zu gehen. Er habe der Privatklägerin aufhelfen wollen, was von dieser verweigert worden sei. Da sei er plötzlich wütend geworden und habe sie an den Schultern und am Nacken gehalten und gegen den Boden gestossen. Dabei habe sie sich vorne sicherlich den Kopf angeschlagen. Er habe die Privatklägerin nicht loslassen wollen. Dann sei er wieder sehr nett geworden und habe sie nach oben bringen und ihr erneut aufhelfen wollen. L._____ habe die Polizei verständigt, wor- aufhin der Beschuldigte sich zu ihr begeben habe und dann wieder zurückgekom- men sei. Die Privatklägerin sei am Boden gelegen und habe nach ihrem Handy gerufen. Der Beschuldigte habe sie dann mehrmals zu provozieren versucht. L._____ habe gesehen, dass der Beschuldigte das Handy der Privatklägerin aus der Jackentasche gezogen und in der Hand gehalten habe und habe es ihm abge- nommen und später der Privatklägerin gegeben. Der Beschuldigte sei immer wie- der hin und hergegangen und sogar zwei Mal umgefallen. Er habe sehr betrunken gewirkt und stark geschwankt. Oben an der Strasse habe der Beschuldigte sie so stark gestossen, dass sie beinahe umgefallen sei. Danach sei der Beschuldigte plötzlich Richtung Zürich weggerannt, woraufhin sie ihn verfolgt hätten. Später sei er wieder zurückgekommen und habe die Polizei rufen wollen, sei dann aber weg- gerannt, als er gehört habe, dass L._____ mit der Polizei spreche (act. 17 F/A 5). Sie habe sich seit diesem Vorfall von der Privatklägerin zurückgezogen, da diese auch ihr gegenüber sehr impulsiv reagieren könne (act. 17 F/A 7). 3.4.2. Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. September 2023 (act. 25) sagte J._____ als Zeugin aus, dass sie im Bett gewesen sei, als sie Streit und ihre Kinder gehört habe. Sie sei nach draussen gerannt und habe ihre Kinder und die Privatklägerin gesehen, welche auf dem Boden gelegen sei. Der Beschul- digte sei gekniet und habe sie an den Schultern festgehalten. Er habe die Privat- klägerin vermutlich nach oben bringen wollen. Sie – die Zeugin – habe ihn dazu aufgefordert, zu gehen und er sei gegangen, wieder zurückgekommen und habe mit ihren Kindern gestritten. Sie hätten lange diskutiert und dann die Polizei geru- fen. Es habe wieder eine Diskussion gegeben und er habe sie an der Brust wegge- stossen, sodass sie fast umgefallen sei. K._____ habe den Beschuldigten schlagen
- 19 - oder ihm Angst einjagen wollen und der Beschuldigte sei weggerannt. Als sie mit der Polizei am Telefon gewesen seien, sei der Beschuldigte zurückgekommen, habe ihnen mit der Polizei gedroht und sei dann weggerannt (act. 25 F/A 13 und 22). Die Privatklägerin habe etwas "wegen Schlagen" erwähnt, was sie aber nicht selbst gesehen habe (act. 25 F/A 18). Es habe so ausgesehen, als ob er sie ge- schlagen habe (act. 25 F/A 27). Auf die Frage, ob der Beschuldigte den Kopf der Privatklägerin auf den Boden geschlagen habe, sagte sie entgegen ihrer polizeili- chen Aussage aus, dass er sie nicht geschlagen sondern "einfach geschüttelt" habe (act. 25 F/A 28 und 33). Die Privatklägerin habe geweint und nicht vom Boden auf- stehen können, während er sie nach oben habe bringen wollen. Das habe sie nicht erlauben können. Für sie sei es inakzeptabel, wenn es eine Ungerechtigkeit gebe und vor allem, wenn eine Frau so behandelt werde (act. 25 F/A 18). Die Kopfver- letzung der Privatklägerin habe sie erst vor der Fahrt ins Krankenhaus bemerkt (act.25 F/A 31). 3.5. Aussagen der Auskunftsperson bzw. des Zeugen K._____ 3.5.1. K._____ wurde am 10. März 2022 von der Polizei als Auskunftsperson zur Sache einvernommen (act. 18). Dieser sagte aus, dass er seine Schwester schreien gehört habe, sodass er sich angezogen habe und nach draussen gegan- gen sei. Dort habe er seine Schwester, die Privatklägerin und den Beschuldigten angetroffen (act 18 F/A 3). Die Privatklägerin sei in der Ecke gesessen und stark durcheinander gewesen. Es habe dort eine laute Diskussion gegeben und seine Schwester sei mit dem, was angeblich vorher passiert sei, nicht einverstanden ge- wesen. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht genau gewusst, was vorgefallen sei. Er habe aber nicht zulassen können, dass der Beschuldigte so mit seiner Schwester spreche. Er habe für Abstand zwischen L._____ und dem Beschuldigten gesorgt und gefragt, was der Grund für die Auseinandersetzung sei. Es sei angeblich um ein fehlendes Telefon gegangen und darum, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin geschlagen haben solle, was dieser aber bestritten habe. Die Privatklägerin habe aber eine Beule an der Stirn gehabt, die frisch ausgesehen habe (act. 18 F/A 5). Er habe mit dem Beschuldigten sprechen wollen, um herauszufinden, was passiert sei. J._____ sei im Verlauf dann auch hinzugekommen (act. 18 F/A 5). Er
- 20 - habe nicht gesehen, wie es zur Beule gekommen sei und auch keine Tätlichkeit vor dem Haus mitbekommen. Jedoch habe er oben an der Strasse gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin gestossen habe, sodass diese umgefallen sei. Auch seine Mutter sei gestossen worden (act. 18 F/A 6 ff.). Auch habe er nicht gesehen, wie der Kopf der Privatklägerin durch den Beschuldigten auf den Boden geschlagen worden sein soll (act. 18 F/A 9). Die Einkäufe und das Handy der Privatklägerin habe er selbst nie gesehen (act. 18 F/A 11). 3.5.2. Am 6. September 2023 wurde K._____ ausserdem als Zeuge von der Staats- anwaltschaft See/Oberland einvernommen (act. 24). Er sagte aus, dass er nach draussen gegangen sei, weil er seine Schwester schreien gehört habe. Er habe die Privatklägerin am Boden gesehen und der Beschuldigte habe sie "irgendwie an den Haaren gezogen", als er aus dem Haus gekommen sei (act. 24 F/A 15). Er sei sich aber nicht sicher, ob er das tatsächlich gesehen oder von seiner Schwester über- nommen habe (act. 24 F/A 16 und F/A 38). Die Beteiligten hätten herumgeschrien, dass man sich in Ruhe lassen und Abstand halten solle (act. 24 F/A 19). Er habe versucht, vom Beschuldigten zu erfahren, was passiert sei, aber dieser habe seine Aussage immer wieder geändert (act. 24 F/A 31). Er habe nicht gesehen, ob der Beschuldigte den Kopf der Privatklägerin auf den Boden geschlagen habe (act. 24 F/A 40). Die Verletzungen der Privatklägerin seien jedoch auf den Beschuldigten zurückzuführen (act. 24 F/A 42 ff.). Er sei zwar nicht sicher, ob er es gesehen habe, aber es passe am ehesten zusammen (act. 24 F/A 45 f.). 3.6. Aussagen der Auskunftsperson bzw. Zeugin 3.6.1. L._____ machte erstmals am 31. März 2023 als Auskunftsperson telefonisch Aussagen gegenüber der Polizei zum Vorfall (act. 1, S. 6 ff.). Sie sei in der Küche gestanden und hätte schon ca. 15 Minuten vorher einen verbalen Streit wahrge- nommen, der von draussen gekommen sei. Sie habe aus dem Fenster geschaut und den Beschuldigten und die Privatklägerin vor der Haustür stehen sehen. Die Privatklägerin sei gestanden und habe ihn gebeten, sie hereinzulassen. Er sei hin- ter ihr gestanden, habe sie gehalten und gewollt, dass sie ruhig sei und die Nach- barn nicht mit dem Lärm störe. Die Privatklägerin habe ihn gebeten, ihr das Telefon zu geben. Sie, L._____, habe sich daraufhin eingemischt und dem Beschuldigten
- 21 - zugerufen, dass er der Privatklägerin das Telefon geben und verschwinden solle. Nachdem er dies nicht getan habe, sei sie aus der Wohnung getreten. Zu Beginn habe er gesagt, dass er das Telefon nicht habe, habe es jedoch nach längerem Suchen aus seiner Jackentasche hervorgeholt. Sie habe ihm das Telefon dann aus der Hand genommen. Er sei offensichtlich besoffen gewesen. Die Privatklägerin habe eine grosse Beule an der Stirn gehabt und es habe so ausgesehen, als sei es etwas geschürft. Die Privatklägerin habe gesagt, der Beschuldigte hätte ihr zuvor oben an der P._____-strasse den Kopf gegen den Asphalt geschlagen. Der Be- schuldigte habe nicht gehen wollen, er habe etwas mit seinem Mobiltelefon gehabt und sei komisch gewesen. Etwas später seien dann zuerst ihr Bruder und danach auch ihre Mutter aus dem Haus gekommen, während der Beschuldigte immer ag- gressiver geworden sei. Sie könne sich nicht erinnern, dass die Privatklägerin vor ihren Augen geschlagen worden sei. Sie habe auch nicht gesehen, dass die Privat- klägerin vom Beschuldigten festgehalten und ihr Kopf gegen den Boden geschla- gen worden sei. Sie sei jedoch im Verlauf der Auseinandersetzung mehrmals in der Wohnung gewesen und habe nicht alles mitbekommen. Beide seien besoffen ge- wesen, es sei mühsam gewesen, mit ihnen zu sprechen und man habe die beiden nicht trennen können. Immer habe einer zum anderen wieder etwas sagen müssen. Der Beschuldigte habe dann plötzlich nach oben zur Strasse gehen wollen, sie wollte jedoch, dass er bis zum Eintreffen der Polizei vor Ort bleibe. Er sei dann Richtung Q._____ gelaufen und sie seien ihm alle nachgegangen. Die Privatkläge- rin sei auch mitgekommen und dann zu Boden gefallen, sie wisse nicht warum. Danach sei dann die Polizei gekommen und habe die Privatklägerin, welche nicht mehr richtig habe gehen können, nach Hause gefahren. 3.6.2. L._____ wurde am 30. April 2024 von der Staatsanwaltschaft als Zeugin be- fragt (act. 26). Dort sagte sie erneut aus, dass sie in der Küche am Fenster gestan- den sei, direkt neben dem Hauseingang. Sie habe Geschrei gehört von der Strasse her. Sie [die Privatklägerin und der Beschuldigte] seien zur Haustüre gekommen, sie habe hinausgeschaut und die Privatklägerin habe zu ihr gesagt, dass der Be- schuldigte ihr Telefon genommen und sie geschlagen habe. Der Beschuldigte habe dies bestritten und über die Privatklägerin richtig schlecht geredet und sie schlecht
- 22 - dastehen lassen. Daraufhin habe er jedoch das Handy der Privatklägerin aus der Tasche gezogen und ihr – der Zeugin – ausgehändigt (act. 26 F/A 15). Als sie her- ausgekommen sei, seien beide dagestanden und hätten gestritten (act. 26 F/A 28). Sie [die Zeugin und der Beschuldigte] hätten angefangen zu streiten. Da er trotz ihrer Aufforderung nicht gegangen sei, habe er ihr Gesicht in der Nachbarschaft beschmutzt (act. 26 F/A 15). Irgendwann habe sich auch ihr Bruder eingemischt. Der Beschuldigte habe ihren Bruder und ihre Mutter geschubst (act. 26 F/A 15). Auf den Vorfall sei sie durch das Geschrei aufmerksam geworden, gesehen habe sie die beiden erst bei der Haustür. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin aber si- cher gehalten und auch andere Sachen gemacht. Was genau und wo genau könne sie nicht sagen, aber es sei körperlich gewesen, da sie sich sonst nicht eingemischt hätte (act. 26 F/A 17 ff.). Dies habe er wohl getan, weil er denke, dass er als Mann Macht und Power habe (act. 26 F/A 21). Auch wenn er sie gehalten hätte, weil sie nicht mehr stehen konnte, sei es eine Auseinandersetzung zwischen Mann und Frau gewesen (act. 26 F/A 22). Der grosse Streitpunkt habe darin bestanden, dass er einen Gegenstand von ihr genommen habe und dann auch noch in ihre Woh- nung gewollt habe (act. 26 F/A 23). Die Privatklägerin sei vor der Haustür nicht am Boden gelegen, soweit sie sich erinnern könne (act. 26 F/A 41 ff.). Sie habe nicht gehört, dass die Privatklägerin zum Beschuldigten gesagt hätte, dass alles gut sei (act. 26 F/A 25). Sie könne sich nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an den Schultern gepackt und ihren Kopf auf den Boden geschlagen hätte (act. 26 F/A 43). Auch auf die Frage, ob sie Schläge gesehen habe, sie, dass es "ein Gerangel [war], ich würde nicht Schläge sagen" (act. 26 F/A 52). Im Laufe der Einvernahme bezeichnete die Zeugin den Beschuldigten zudem als "komi- sche[n] Mann", der Frauen in der Nacht anmacht, und liess sich über ihn und seine Art zu sitzen aus (act. 26 F/A 52 und Protokollnotiz S. 8). 3.7. Aussagen des Zeugen/der Auskunftsperson M._____ 3.7.1. M._____ gab am 4. Mai 2022 als Auskunftsperson gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass er den Beschuldigten und die Privatklägerin am Abend des 15. De- zember 2022 [recte: 2021] von der Stadt nach oben an die P._____-strasse gefah- ren habe (act. 19 F/A 4 und F/A 6). Die beiden hätten irgendwie gestritten hinten
- 23 - im Taxi, er habe jedoch nicht verstanden warum. Er denke, dass beide betrunken gewesen seien, sie hätten stark nach Alkohol gerochen. Er sei losgefahren, nach- dem sie das Fahrzeug verlassen hatten und habe erst danach festgestellt, dass die Einkaufstaschen noch im Taxi gewesen seien (act. 19 F/A 8). Als er nochmals an ihnen vorbeigefahren sei, hätten die beiden laut miteinander gesprochen, jedoch habe er kein Schlagen oder Ähnliches beobachten können. Beide seien gestanden (act. 19 F/A 11 ff.). 3.7.2. In der Einvernahme vom 30. April 2024 bei der Staatsanwaltschaft See/Ober- land gab M._____ zu Protokoll, dass er sich nicht mehr an die Taxifahrt und die Vorfälle dieses Abends erinnern könne (act. 27 F/A 11 ff.).
4. Beweiswürdigung 4.1. Zu prüfen ist, ob dem Beschuldigten die Straftatbestände der einfachen Kör- perverletzung und des Diebstahls gemäss Anklageschrift angelastet werden kön- nen bzw. ob der Anklagesachverhalt erstellt werden kann. 4.2. Anklagevorwurf einfache Körperverletzung 4.2.1. Die jeweiligen Aussagen des Beschuldigten in den verschiedenen Einver- nahmen sind insgesamt nachvollziehbar, detailreich und weisen kaum Widersprü- che auf. Auch wenn er ein grosses Interesse an einem für sich positiven Ausgang des Verfahrens hat, so enthalten seine Schilderungen keine Übertreibungen, er hebt weder sein eigenes Verhalten positiv hervor, noch stellt er dasjenige der Pri- vatklägerin in ein negatives Licht. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte zur Tatzeit einen nicht unerheblichen Alkoholatemluftwert von 0.76 mg/l aufwies. Er gab sodann auch wiederholt zu Protokoll, an diesem Abend zu viel getrunken zu haben. Aufgrund der Konsistenz und des Inhalts seiner Aussagen sind die Schilde- rungen des Beschuldigten – trotz nicht unerheblicher Alkoholintoxikation – im Grundsatz als glaubhaft zu qualifizieren. 4.2.2. Was die Aussagen der Privatklägerin betrifft, so ist zunächst auch bei ihr zu berücksichtigen, dass sie zum Zeitpunkt des Tatgeschehens einen nicht unerheb- lichen Alkoholatemluftwert von 0.72 mg/l aufwies. Zwar sagte sie selber aus, viel
- 24 - Alkohol zu vertragen. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der anderen Be- teiligten in diesem Punkt ist jedoch auch bei ihr von einer erheblichen Intoxikation auszugehen. Ihre Aussagen zum eigentlichen Vorfall sind weniger konsistent und weisen gewisse Widersprüche auf. Bei der Polizei sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie plötzlich von hinten angefallen und habe ihr das Handy wegreissen wollen. Es habe ein Gerangel gegeben, da sei er plötzlich von hinten komplett auf sie rauf- gesprungen und habe ihren Kopf gegen die Strasse geschlagen. Er habe weiter versucht, sie mit dem Kopf gegen den Boden zu schlagen und als sie auf dem Boden gelegen sei, habe sie auch Tritte und Schläge gegen ihren Körper gespürt (act. 15, F/A 13). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie dann aus, der Beschuldigte habe sie plötzlich von hinten angesprungen, so dass sie gestürzt sei. Er sei wie so auf ihr gewesen und irgendwie, als sie auf dem Boden gelegen sei, sei ihr Kopf auf die Strasse geknallt worden. Sie wisse nicht, wie er sie gepackt habe. Sie wisse nicht, ob er sie an den Haaren oder der Kapuze gehalten habe, sie wisse nur, dass ihr Kopf angehoben worden und auf den Boden geprallt sei. Auf die Frage, ob er sich auch geschlagen und/oder getreten habe, sagte sie aus, es habe sich so an- gefühlt, aber sie wisse nicht, ob er durch das Betrunkensein auf ihr herumgetram- pelt sei (act. 23). Anlässlich der ergänzenden staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme sagte sie dann auf die Frage, ob der Beschuldigte ihren Kopf angehoben und losgelassen oder ihren Kopf auf den Boden geschlagen habe, es habe sich wie ein Schlag angefühlt (act. 28, F/A 27 f.). Ob er sie geschlagen oder getreten habe könne sie nicht sagen. Es könne sein, dass sich der Beschuldigte beim Aufstehen an ihr aufgerappelt habe und sich das wie ein Schlag angefühlt habe. Das sei eine mögliche Erklärung. Sie wisse [nicht], ob es Absicht von ihm gewesen sei, oder beim Aufstehen passiert sei (act. 28, F/A 35). Diese Aussagen zeigen, dass die Privatklägerin ihre Schilderung von Einvernahme zu Einvernahme abschwächt. Zuerst klingt es so, als hätte der Beschuldigte die Privatklägerin nahezu verprügelt, und schliesslich liefert sie selber eine mögliche Erklärung dafür, wie sie sich die Verletzung zugezogen haben könnte, nämlich dass sie beide umgefallen seien und er sich beim Aufstehen an ihr aufgestützt bzw. sich an ihr aufgerappelt habe.
- 25 - Schliesslich ist zu berücksichtigen ist, dass die Privatklägerin psychisch stark vor- belastet ist, was ihre Wahrnehmung beeinflussen könnte. Durch mehrjährige schwere Missbrauchserlebnisse in ihrer Kindheit und Jugend leidet sie heute an einer schweren anhaltenden Veränderung ihrer Persönlichkeit (vgl. act. 30/14 S. 4 f.). Auch die Nachbarin J._____ bestätigte, dass die Privatklägerin gesundheit- liche Probleme habe und Unterstützung benötige (vgl. act. 6). Die durch die Privatklägerin erlittenen Verletzungen sind dokumentiert (act. 7). Al- lerdings kann den hierzu erstellten Gutachten (act. 31/10 und act. 31/19) nicht ein- deutig entnommen werden, auf welche Ursache diese Verletzungen zurückzufüh- ren sind. Vielmehr wird sowohl ein Sturzgeschehen als auch die Beibringung durch einen Schlag für möglich erachtet (act. 31/10 S. 5 und act. 31/19 S. 2 f.). Entspre- chend kann das Gutachten diesbezüglich nicht zur Untermauerung der Vorbringen einer der Parteien dienen (zum Beweisantrag der Privatklägerin betreffend Gutach- ten siehe nachstehend E. IV.5). 4.2.3. Die Zeugin J._____ sagte zwar in der polizeilichen Einvernahme aus, dass sie gesehen habe, wie der Beschuldigte die Privatklägerin zu Boden gestossen habe, wobei sie den Kopf vorne sicher angeschlagen habe. Allerdings sagte sie später entgegen ihrer vorherigen Aussage aus, sie habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen habe und es sei alles ein Durcheinan- der gewesen. Die Aussagen der Zeugin J._____ sind nicht eindeutig und es wird nicht sauber zwischen selber Beobachtetem und von Dritten Erzähltem getrennt. 4.2.4. Der Zeuge K._____ gab einerseits zu Protokoll, dass er nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte den Kopf der Privatklägerin auf den Boden geschlagen habe und auch nicht, wie sie sich die Beule zugezogen habe. Später gab er ausserdem an, dass er nicht sicher sei, ob seine Schilderungen auf seiner eigenen Wahrneh- mung basierten oder von seiner Schwester übernommen worden seien. 4.2.5. Die Zeugin L._____ sagte sowohl anlässlich der telefonischen Befragung durch die Polizei als auch anlässlich der staatsanwaltschaftliche Einvernahme aus, dass sie nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte den Kopf der Privatklägerin ge- gen den Boden geschlagen habe. Sie sagte zwar, dass er sie gehalten und auch
- 26 - andere Sachen gemacht habe, jedoch konnte sie nicht genau sagen, was. Sie machte überdies pauschale Aussagen über "solche" Männer und liess sich über den Beschuldigten aus, weshalb von einer gewissen Voreingenommenheit zum Nachteil des Beschuldigten auszugehen ist. 4.2.6. Zusammengefasst besteht für keine Form einer Gewaltanwendung des Be- schuldigten gegen die Privatklägerin eine einheitliche Version, die ein Zeuge bzw. eine Zeugin beobachtet hätte. Insbesondere konnte keiner der Zeugen das vorge- worfene Anspringen und auf den Boden Schlagen des Kopfes der Privatklägerin beobachten, zumal sich dies ohnehin noch auf der Strasse und nicht beim Haus- eingang abgespielt hatte. Zwar machte J._____ anlässlich der polizeilichen Einver- nahme eine Aussage, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin vor dem Haus- eingang gepackt habe, sodass ihr Kopf aufgeschlagen sein müsse. Dies wurde je- doch weder von den weiteren Zeugen noch von der Privatklägerin selber beschrie- ben. Kommt hinzu, dass J._____ gemäss den übereinstimmenden Aussagen aller anderen Beteiligten als Letzte zum Geschehen hinzukam. Im Ergebnis vermag kei- ner der Zeugen die Aussagen der Privatklägerin zu bestätigen, im Gegenteil wei- chen deren Aussagen erheblich davon ab. Der Tathergang, wie in der Anklage- schrift umschrieben, lässt sich somit nicht erstellen. 4.2.7. Daran vermag auch die von der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhand- lung eingereichte Stellungnahme der E._____ vom 10. April 2026 (act. 87/1a) nichts zu ändern. Diese hält fest, dass es aus biomechanischer Sicht nicht nachvollzieh- bar sei, wie die festgestellten Verletzungen aufgrund eines Sturzes entstanden sein sollten, wenn nicht die kleinste Verletzung im Bereich z.B. des Gesichts festgestellt worden sei. Dabei übersieht die Privatklägerin, dass die Anklägerin dem Beschul- digten kein Schlagen im von der E._____ verstandenen Sinn vorwirft, weshalb auch die Hutkrempenregel vorliegend nicht greift. Dem Beschuldigten wird ja vorgewor- fen, er hätte der Privatklägerin die erlittenen Verletzungen so zugefügt, indem er, als diese auf dem Bauch auf der Strasse liegend deren Kopf angehoben und mit dem Gesicht voran auf den Asphalt geschlagen habe. Dieser Vorgang ist eher mit einem Sturz als mit einem Schlag ins Gesicht zu vergleichen; hätte es sich tatsäch-
- 27 - lich so abgespielt, wären erst recht Verletzungen unterhalb der Hutkrempe (insbe- sondere an der Nase) zu erwarten gewesen. 4.2.8. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, welches Motiv der Beschuldigte gehabt haben sollte, die Privatklägerin gewaltsam zu Boden zu stossen und dann noch ihren Kopf gegen den Asphalt zu schlagen. Sein Ziel war es doch, sein Natel bei der Privatklägerin aufzuladen. Aus diesem Grund hat er sie dann auch bis zum Hauseingang begleitet, was teilweise auch die Nachbarin L._____ bestätigte (vgl. act. 1, F/A 3: "Der Typ wollte nicht gehen, hatte etwas mit seinem Mobiltelefon"). Weshalb sollte er die Privatklägerin zunächst derart verletzen, um sie dann noch zum Hauseingang zu begleiten. Dieser Geschehnisablauf klingt höchst unplausibel und lebensfremd. 4.2.9. Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass bei der vorliegen- den Beweislage erhebliche und unüberwindbare Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich der einfachen Körperverletzung wie in der Anklageschrift beschrieben, ereignet hat und er kann deshalb nicht rechtsgenügend erstellt wer- den. Der Beschuldigte ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo von diesem Anklagevorwurf freizusprechen. Eine rechtliche Würdigung der vorge- worfenen einfachen Körperverletzung erübrigt sich. 4.3. Anklagevorwurf Diebstahl 4.3.1. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte im Rahmen der Taxifahrt oder danach ein Kreditkartenetui der Privatklägerin samt Inhalt (1 Postcard, 1 Karte Postfinance, 1. Identitätskarte, 1 Kundenkarte …, Bargeld in Höhe von CHF 150.–) behändigt und mit sich genommen. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er die Sachen an sich genommen habe, als die Privatklägerin im Taxi alles aus ihrer Ta- sche genommen hätte. Er macht dazu geltend, er habe das getan, damit die Sa- chen nicht verloren gingen. Im ganzen Chaos habe er dann schlicht nicht mehr daran gedacht, ihr die Sachen wieder zurückzugeben (act. 16, F/A 23 ff.; Prot. S. 21). Die Aussagen des Beschuldigten dazu erscheinen ohne Weiteres plausibel und sind grundsätzlich als glaubhaft zu werten.
- 28 - 4.3.2. Die Privatklägerin sagte zu den angeblich fehlenden Karten und dem fehlen- den Bargeld in Höhe von CHF 150.– (vgl. act. 1 S. 12 ff.) aus dem Kartenetui im Wesentlichen lediglich aus, dass der Beschuldigte das Kartenetui gehabt habe und die Karten nicht einfach rausfallen würden. Da er das Etui gehabt habe, gehe sie davon aus, dass er die Karten gestohlen habe (act. 15, F/A 18 ff.; act. 23, F/A 72 ff.; act. 28, F/A 76). 4.3.3. Dass der Beschuldigte das Kartenetui an sich genommen hat, bestreitet er wie erwähnt gar nicht. Dass er im Zuge der ganzen Auseinandersetzung mit der Privatklägerin sowie den Nachbarn und zudem in erheblich alkoholisierten Zustand schlicht vergessen hat, der Privatklägerin das Kartenetui zurückzugeben, erscheint nachvollziehbar. Bei der Anhaltung durch die Polizei hatte der Beschuldigte ledig- lich eine Note à CHF 50.– auf sich (act. 1 S. 9). Dass er vor Anhaltung durch die Polizei einen Teil verloren oder selber weggeworfen hätte, ist unwahrscheinlich. Damit kann weder eine Aneignungs- noch eine Bereicherungsabsicht des Beschul- digten erstellt werden. Letzteres ist in der Anklage zudem auch gar nicht enthalten, weshalb sich fragt, ob diesbezüglich nicht bereits das Anklageprinzip verletzt wäre. Damit ist der Beschuldigte auch vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen.
5. Beweisanträge der Privatklägerin 5.1. Die Privatklägerin hat das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Gemäss Art. 331 Abs. 1 StPO bestimmt die Ver- fahrensleitung, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Die Ver- fahrensleitung kann Beweisanträge ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde be- kannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO analog und Art. 139 Abs. 2 StPO). Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit (Art. 331 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren ge- wonnenen Überzeugung. 5.2. Die Privatklägerin beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 erneut (vgl. act. 75 und act. 80) die Einholung eines biomechanischen
- 29 - (Ober-)Gutachtens zur Beurteilung, ob die Kopfverletzung der Privatklägerin auf ein Sturzgeschehen oder ein Schlagen des Kopfes auf den Asphalt zurückzuführen sei (act. 86 S. 2 f.). Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass das Gut- achten des IRM (act. 31/10) zu keinem definitiven Ergebnis komme, es sich nicht eingehend mit der Hutkrempenregel befasse und dass kein Biomechaniker beige- zogen worden sei (act. 86 S. 17). Ergänzend reichte die Privatklägerin das bereits erwähnte Schreiben der E._____ vom 10. April 2026 (act. 87/1a) ein. 5.3. Dem ersten Gutachten des IRM vom 20. August 2024 (act. 31/10) ist zu ent- nehmen, dass aufgrund der Akten keine Einschätzung abgegeben werden konnte, welche Variante (Sturzgeschehen oder Schlagen) wahrscheinlicher ist (act. 31/10 S. 5). Bereits im Untersuchungsstadium reichte die Privatklägerin ein Schreiben der E._____ vom 2. Oktober 2024 (act. 31/12) ein, wonach es sich bei der Beurteilung der Verletzungsursache "vorwiegend um rechtsmedizinische Fragestellungen" handle, ein biomechanisches Gutachten nur bedingt zur Aufklärung des Sachver- halts beitragen könne und stattdessen Ergänzungsfragen an das IRM zu stellen seien (act. 31/12 S. 2). Ein in der Folge verlangtes Ergänzungsgutachten des IRM vom 4. November 2024 (act. 31/19) führte erneut zu keiner belastbaren Einschät- zung. Die Anwendbarkeit der Hutkrempenregel wurde verneint (act. 31/19 S. 3). Der Stellungnahme der E._____ vom 10. April 2026 ist zu entnehmen, dass vieles für ein Schlagen, und nur wenig für ein Sturzgeschehen spreche und das Verlet- zungsbild als Folge eines Sturzes aus biomechanischer Sicht nicht nachvollziehbar sei (act. 87 1a S. 2). 5.4. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die E._____ bereits mit Schreiben vom
2. Oktober 2024 (act. 31/12) festhielt, dass es sich bei der Beurteilung der Verlet- zungsursache vorwiegend um rechtsmedizinische Fragestellungen handle und ein biomechanisches Gutachten nur bedingt zur Aufklärung des Sachverhalts beitra- gen könnte. Sodann ist die Fragestellung der Privatklägerin zuhanden der E._____ nicht bekannt, hat sie doch lediglich deren Antwortschreiben eingereicht. Aus dem Wortlaut der Schreiben der E._____ (act. 31/12 und act. 87) ist ersichtlich, dass die Rechtsvertreterin der Privatklägerin sich wiederholt mit der E._____ in Verbindung setzte. Allfällige Instruktionen und die Darstellung der Rechtsvertreterin gegenüber
- 30 - der E._____ sind nicht bekannt. Weder die in der Anklageschrift umschriebene Ver- sion der Privatklägerin noch diejenige des Beschuldigten stellen ein freies Sturzge- schehen dar. Der Stellungnahme der E._____ ist zu entnehmen, dass die Varianten Sturz oder gewaltsames Drücken bzw. Schlagen des Kopfes auf den Boden zur Diskussion stehen. Schliesslich hält die E._____ lediglich fest, aufgrund der Loka- lisation der Verletzungen oberhalb der Hutkrempenlinie spreche vieles für ein Schlagen und nur wenig für ein Sturzgeschehen, ohne aber konkret auf die tatsäch- liche Situation einzugehen, nämlich eben kein freier Sturz aus stehender Position auf einen ebenen Boden und kein Schlag im Sinne der Hutkrempenregel, wonach bei aufrechter Körperhaltung Verletzungen oberhalb einer gedachten Hutkrempe eher durch Schläge eines Dritten, gegebenenfalls mit einem Gegenstand eintreten, sondern ein Drücken oder Schlagen des Kopfes auf den Boden einer bereits am Boden liegenden Person. Das Gutachten des IRM samt der Ergänzung ist nicht zu beanstanden und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einholung eines zusätzlichen biomechanischen Gut- achtens angezeigt wäre oder weitere Erkenntnisse liefern könnte. Der Beweisan- trag der Privatklägerin ist entsprechend (erneut) abzuweisen. 5.5. Die Privatklägerin beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 ebenfalls erneut (vgl. act. 75 und act. 80), dass für die Blutspur auf dem Hemd des Beschuldigten eine DNA-Auswertung vorzunehmen sei (act. 86 S. 3). Sollte die Blutspur der Privatklägerin zugeordnet werden können, beweise dies, dass sie sich die Kopfwunde bereits anlässlich des ersten Sturzes und nicht später im Rahmen der Verfolgungsjagd zugezogen habe (act. 86 S. 13). 5.6. Selbst wenn die Blutspur am Hemd des Beschuldigten von der Privatklägerin stammen sollte, wäre dies kein Beweis dafür, dass dieser den Kopf der Privatklä- gerin auf den Asphalt geschlagen hätte, könnte sich die Privatklägerin die Verlet- zung doch genau so gut durch die Version des Beschuldigten zugezogen haben, nämlich eines gemeinsamen Umfallens, allenfalls im Rahmen des Versuchs, der Privatklägerin beim Aufstehen zu helfen bzw. des gegenseitigen Stützens, oder sonstwie. Wie gesagt waren beide erheblich alkoholisiert und daher nicht mehr si-
- 31 - cher auf den Beinen. Somit ist der Beweisantrag mangels zu erwartender Erkennt- nisse abzuweisen. 5.7. Abschliessend beantragt die Privatklägerin die (erneute) Befragung des Be- schuldigten und eventuell ihrer selbst (act. 86 S. 3). Im Einzelnen ist ihren Vorbrin- gen allerdings nicht zu entnehmen, wozu der Beschuldigte und eventuell die Pri- vatklägerin konkret erneut zu befragen wären. Aufgrund der dokumentierten aus- führlichen Aussagen vor Polizei, Staatsanwaltschaft und anlässlich der Hauptver- handlung ist auch nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Beweiswert sich hieraus ergeben könnte. Kommt hinzu, dass der Vorfall inzwischen über vier Jahre her ist, die Parteien wie erwähnt erheblich alkoholisiert waren und sie sich bereits nach dem Vorfall nicht mehr an alles erinnern konnten. Ferner wird von der Privatklägerin die Befragung der Experten der E._____ zur Einordnung der Gutachten angeboten (act. 86 S. 18 ff.). Dazu ist erneut auf das vorerwähnte Schreiben der E._____ vom
2. Oktober 2024 (act. 31/12) zu verweisen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass diese mehr zum Vorfall sagen könnten, als es die E._____ bereits mit ihrer Stel- lungnahme vom 10. April 2026 (act. 87/1a) getan hat. Vor diesem Hintergrund er- scheint es weder angezeigt, noch zielführend diese zu befragen. Die Beweisan- träge der Privatklägerin sind abzuweisen. V. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das zuständige Strafgericht geltend ma- chen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Pri- vatklägerschaft (Art. 118 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 StPO).
2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Strafgericht über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten freispricht und der Sach- verhalt spruchreif ist. Die Klage ist hingegen auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die Privatklägerschaft ihre Forderung nicht hinreichend begründet oder beziffert hat oder der Sachverhalt bei Freispruch des Beschuldigten nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO).
- 32 -
3. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 OR).
4. Die Privatklägerin stellt Genugtuungs-, Schaden- und Kostenersatzansprüche (act. 86 S. 1 f. Ziff. 4 ff.). In Bezug auf Heilungskosten und eine weitere Genugtu- ung beantragt sie ausserdem die Anerkennung im Grundsatz unter Verweis auf den Zivilweg.
5. Eine Haftung des Beschuldigten für die geltend gemachten Ansprüche be- dingt, dass er der Privatklägerin widerrechtlich Schaden zugefügt hat. Der Beschul- digte ist vorliegend vollumfänglich freizusprechen, womit ihm kein aus strafrechtli- cher Sicht widerrechtliches Verhalten zur Last gelegt wird. Der Freispruch ist darauf zurückzuführen, dass der Sachverhalt nicht erstellt werden kann. Im Zivilverfahren gelten abweichende Verfahrensgrundsätze und Beweislastverteilungen. Der Pri- vatklägerin soll es deshalb offenstehen, ihre Ansprüche auf dem Zivilweg geltend zu machen. Die Zivilansprüche der Privatklägerin sind entsprechend auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
6. Die Privatklägerin beantragt ferner Schadenersatz im Umfang der angeblich aus dem Kartenetui entwendeten CHF 150.– (act. 86 S. 2 Ziff. 10). Der Beschul- digte ist vom Vorwurf des Diebstahls des Etuis und seines Inhalts freizusprechen. Es ergeben sich zudem keine Hinweise dafür, dass sich dieses Geld im Etui befand. Mangels jeglicher Hinweise für die Existenz und den Diebstahl des Geldes ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin abzuweisen. VI. Sicherstellungen
1. Antragsgemäss ist die sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich unter Asservat Nr. A015'907'149 lagernde DNA-Spur der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.
- 33 -
2. Antragsgemäss ist das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich unter Asservat Nr. A016'138'899 lagernde Herrenhemd (vgl. act. 84) dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf CHF 4'500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b–d, § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Zu be- rücksichtigen sind ferner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von CHF 17'038.40.– gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft (act. 52). 1.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung sind als Auslagen im Rahmen der Verfahrenskosten zu berücksichti- gen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). 1.3. Im Vorverfahren richtet sich die Gebühr der amtlichen Verteidigung nach dem Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stundenansatz der unentgeltlichen oder amtlichen Verteidigung beträgt in der Regel CHF 220.– (§ 16 Abs. 1 Anw- GebV i.V.m. § 3 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses vor den Einzel- gerichten beträgt die Grundgebühr in der Regel CHF 600.– bis CHF 8'000.–, ein- schliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhand- lung (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 1.4. Aus der eingereichten Honorarnote des amtlichen Verteidigers geht hervor, dass für das Vorverfahren (im Zeitraum vom 10. April 2024 bis 13. August 2025) ein Entschädigungsaufwand von CHF 4'946.65 angefallen ist (act. 89 i.V.m. act. 33/15). Für das gerichtliche Verfahren (im Zeitraum vom 14. August 2025 bis
15. April 2026) erscheint eine Entschädigung in der Höhe von CHF 13'511.90 zzgl. 8,1% MwSt. als angemessen, dies unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Hauptverhandlung sowie des Umstands, dass der Zeitaufwand für die Erstellung der Honorarrechnung nicht zu entschädigen ist (§ 22 Abs. 2 AnwGebV; act. 85). Damit resultiert eine Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von insgesamt
- 34 - CHF 19'553.– (gerundet; inkl. CHF 32.40 Barauslagen und 8,1% MwSt.). Zu be- rücksichtigen ist, dass dem amtlichen Verteidiger im Vorverfahren bereits CHF 4'946.65 ausbezahlt wurden (act. 33/15). 1.5. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin macht für das Vor- verfahren (im Zeitraum vom 10. Februar 2022 bis 10. August 2025) einen Entschä- digungsaufwand von CHF 25'630.74 geltend (CHF 11'116.04 + CHF 14'514.70, act. 35/24 und act. 60). Für das gerichtliche Verfahren (im Zeitraum vom 15. August 2025 bis 15. April 2026) macht sie einen Entschädigungsaufwand von CHF 12'287.94 geltend (act. 83). 1.6. Betreffend die geltend gemachten Aufwendungen im Vorverfahren für den Zeitraum vom 10. Februar 2022 bis 6. September 2023 (act. 35/24) sind folgende Aufwendungen nicht zu berücksichtigen (vgl. Leitfaden für amtliche Mandate):
- Kontakte mit Sozialdienst (24.06.2022)
- anwaltliche Kürzestaufwände und Sekretariatsarbeiten wie Akten anfor- dern/retournieren, Terminabsprachen, Telefonversuche (11.08.2022, 15.01.2023, 12.02.2023, 09.08.2023, 21.08.2023, 22.08.2023)
- Kontakte mit PD Dr. C._____ (11.08.2022, 19.12.2022, 15.01.2023)
- Besprechung mit Privatklägerin (25.08.2023) Diese Aufwendungen sind im erwähnten Umfang von 9,3 Stunden als nicht not- wendig oder als nicht entschädigungspflichtig zu betrachten, gehen über den an- gemessenen Aufwand hinaus, betreffen eigene Ermittlungen oder hängen nicht di- rekt mit dem Strafverfahren zusammen. Die entsprechenden Barauslagen sowie Telefonkosten sind im Umfang von CHF 21.50 ebenfalls nicht zu entschädigen. 1.7. Betreffend die geltend gemachten Aufwendungen im Vorverfahren für den Zeitraum vom 27. Februar 2024 bis 10. August 2025 (act. 60) sind folgende Auf- wendungen nicht zu berücksichtigen (vgl. Leitfaden für amtliche Mandate):
- Kontakte mit/betreffend Sozialdienst (06.04.2025)
- anwaltliche Kürzestaufwände und Sekretariatsarbeiten wie Akten anfor- dern/retournieren, Terminabsprachen, Telefonversuche, Erstellung Honorar-
- 35 - rechnung (27.02.2024, 22.04.2024, 28.04.2024, 04.05.2024, 17.12.2024, 10.08.12025)
- Kontakte mit E._____ (13.09.2024)
- Kontakte mit Verteidigung (04.12.2024, 12.12.2024)
- Kontakte mit Betreibungsamt (17.12.2024, 18.12.2024, 16.01.2025, 07.04.2025)
- Kontakte mit PD Dr. C._____ (18.01.2025)
- Besprechung mit Privatklägerin (25.08.2023) Diese Aufwendungen sind im erwähnten Umfang von 7,6 Stunden als nicht not- wendig oder als nicht entschädigungspflichtig zu betrachten, gehen über den an- gemessenen Aufwand hinaus, betreffen eigene Ermittlungen oder hängen nicht di- rekt mit dem Strafverfahren zusammen. Zudem erscheint der Zeitaufwand für die Beschwerde ans Obergericht (vgl. act. 49/3) im geltend gemachten Umfang von 20 Stunden als überhöht. Zwar wurde die Beschwerde gutgeheissen, allerdings wurde dafür kaum auf die Ausführungen der Privatklägerin abgestellt (vgl. act. 49/10). Der geltend gemachte Aufwand ist daher um 10 Stunden zu kürzen, was im Vergleich zum Aufwand des amtlichen Verteidigers für die Beschwerdeantwort von rund 9 Stunden als angemessen erscheint (vgl. act. 89). Die entsprechenden Barauslagen sowie Telefonkosten sind im Umfang von CHF 70.– ebenfalls nicht zu entschädi- gen. 1.8. Schliesslich erscheint ein Aufwand von 27 Stunden entsprechend CHF 5'940.– für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (im Sinne einer Pauschale) als angemessen (§ 17 AnwGebV; BGE 143 IV 453). 1.9. Zusammengefasst ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit insgesamt CHF 26'070.– (gerundet; inkl. CHF 871.40 Auslagen und 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt.) zu entschädigen. Zu berücksichtigen ist, dass der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das Vorverfahren bereits CHF 11'116.– und im vorliegenden Verfahren CHF 12'358.10 ausbezahlt wurden (act. 35/24 und act. 61).
- 36 - 1.10. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten aufzuer- legen (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 1.11. Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten auferlegt werden, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, oder bei Antragsdelikten
– vorliegend die einfache Körperverletzung –, wenn der Beschuldigte freigespro- chen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Bei der Kostenauflage an die Privatklägerschaft nach Art. 427 Abs. 1 StPO ist jedoch Zurückhaltung geboten; ihr sind die Verfahrenskosten nur aufzuerlegen, soweit diese Kosten ausschliesslich auf die Behandlung der geltend gemachten Zivilansprüche zurückzuführen sind; Kosten für Verfahrenshandlungen, die von Amtes wegen oder überwiegend im Hin- blick auf den Schuldpunkt erfolgt sind, sollen demgegenüber nicht der Privatkläger- schaft auferlegt werden. Zurückhaltung bei der Kostenauflage kann insbesondere bei Privatklägern angebracht sein, die Opfer sind (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 427 N 4, 7). Die Kostenauflage an die Privatklägerschaft nach Art. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiver Natur. Das Gericht kann somit von ihr abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt. Es hat nach Recht und Billigkeit zu entscheiden, wobei ihm ein grosser Ermessenspielraum zur Verfügung steht. Auch hier ist insbesondere bei Privatklägern, die Opfer sind, Zurückhaltung angebracht (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 427 N 12). 1.12. Gemäss Art. 138 Abs. 1bis StPO sind Opfer auch bei verbesserten wirtschaft- lichen Verhältnissen in keinem Fall zur Rückerstattung der Kosten für die unent- geltliche Rechtspflege verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (BSK StPO-MAZZUCHELLI/POSTIZZI, Art. 138, N 4). 1.13. Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, von einer Kostenauflage an die Pri- vatklägerin abzusehen und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin sind definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
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2. Entschädigung und Genugtuung des Beschuldigten 2.1. Wird der Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen, hat er Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihm durch aus seiner not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). 2.2. Der Beschuldigte ersuchte zusätzlich um eine Entschädigung in Höhe von rund CHF 1'500.– zur Abgeltung der Frei- und Ferientage, welche er zur Teilnahme am Strafverfahren habe beziehen müssen (act. 86 N 40 i.V.m. act. 39 S. 1 f.). 2.3. Der Beschuldigte macht keine näheren Ausführungen dazu, ob und wie viele Tage er im Zusammenhang mit dem Strafverfahren frei nehmen bzw. Ferientage beziehen musste und wie sich der Betrag zusammensetzt. Dem Beschuldigten ist dafür folglich keine weitere Entschädigung zuzusprechen. 2.4. Der Beschuldigte hat ferner bei einem Freispruch Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Von einer besonders schweren Verletzung ist bei ungerechtfer- tigter Untersuchungs- und Sicherheitshaft, einer breiten Darlegung in den Medien oder bei auf die Strafuntersuchung zurückzuführenden familiären und Beziehungs- problemen auszugehen. Die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychi- schen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen sind hingegen nicht durch Genugtuung abzugelten (BSK StPO-Wehren- berg/Frank, Art. 429, N 27 und 27b). 2.5. Der Beschuldigte beantragt aufgrund des Verfahrensausgangs und der durch den Vorwurf verursachten Belastung eine Genugtuung von rund CHF 500.– (act. 86 N 40 i.V.m. act. 39 S. 2). Zur Begründung machte er geltend, während Jah- ren dem schweren Tatvorwurf ausgesetzt gewesen zu sein, was ihn und seine Fa- milie schwer belastet und sein Wohlbefinden und sein berufliches Fortkommen schwer beeinträchtigt habe (act. 86 N 40 i.V.m. act. 39 S. 2). 2.6. Die vorgebrachten familiären, gesundheitlichen und beruflichen Probleme werden im Einzelnen nicht näher dargelegt. Es ist überdies auch keine Belastung
- 38 - ersichtlich, welche den Grad einer besonders schweren Verletzung der persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten erreichen würde. Er befand sich weder in Haft noch fand eine Vorverurteilung durch die Medien oder anderweitig statt. Sein An- trag auf Zusprechung einer Genugtuung ist entsprechend abzuweisen.
3. Entschädigung für Auslagen der Privatklägerin 3.1. Schliesslich ersucht die Privatklägerin um Übernahme der Kosten für den Folgebericht von PD Dr. C._____, das Gutachten von Dr. D._____ und die Stel- lungnahmen der E._____. In Bezug auf die Stellungnahmen der E._____ beantragt sie in erster Linie die Kostenauflage an den Beschuldigten, eventualiter die Über- nahme durch die Staatskasse (act. 86 S. 2 Ziff. 9). 3.2. Aufgrund des Verfahrensausgangs fällt eine Kostenauflage an den Beschul- digten ausser Betracht. Die geltend gemachten Kosten stellen eigene Nachfor- schungen der Privatklägerin dar und die betreffenden Eingaben wurden teilweise nach Ablehnung entsprechender Beweisanträge (vgl. act. 80) eingeholt. Zudem er- gaben sie keine für das vorliegende Verfahren relevante Erkenntnisse. Eine Über- nahme dieser Kosten durch die Staatskasse ist daher abzulehnen (vgl. auch Leit- faden für amtliche Mandate, S. 66). Das Einzelgericht erkennt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
3. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin im Umfang von CHF 150.– (Antrag Ziff. 10) wird abgewiesen. Im Übrigen werden die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin (Anträge Ziff. 4-6) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
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5. Die Begehren der Privatklägerin um Übernahme der Kosten für den Folgebe- richt von PD Dr. C._____, das Gutachten von Dr. D._____ und die Stellung- nahme des E._____ (Anträge Ziff. 7-9) werden abgewiesen.
6. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich unter Asservat Nr. A016'138'899 lagernde Herrenhemd wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Die sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich unter Asservat Nr. A015'907'149 lagernde DNA-Spur der Privatklägerin wird nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.– die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 3'410.70 Auslagen im Vorverfahren (Gutachten); CHF 91.70 Zeugenentschädigungen im Vorverfahren; CHF 420.– Entschädigung des Dolmetschers im Vorverfahren; Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- CHF 26'070.– dung der Privatklägerin (davon CHF 11'116.– und CHF 12'358.10 bereits ausbezahlt); Entschädigung der amtlichen Verteidigung (davon CHF 19'553.– CHF 4'946.65 bereits ausbezahlt); CHF 56'045.40 Kosten total.
9. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, inkl. diejeni- gen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung, werden auf die Staatskasse genommen.
10. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Ge-
- 40 - richtsverfahren mit total CHF 19'553.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, Rechtsanwalt MLaw X._____ den Betrag von CHF 14'606.35 auszubezahlen.
11. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin für das Vorverfahren und das erstinstanz- liche Gerichtsverfahren mit total CHF 26'070.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ den Betrag von CHF 2'595.90 auszubezahlen.
12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung mit unbegrün- detem Entscheid an: den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschuldigten, die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklä- gerin, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, die Kasse des Bezirksgerichts Meilen zur Auszahlung der Entschädi- gungen gemäss Dispositiv-Ziff. 10 und 11, und hernach als begründetes Urteil an: den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschuldigten, die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklä- gerin, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Koordinationsstelle VOSTRA, zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG (ausschliesslich elektronisch), die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils (ausschliesslich elektronisch),
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- die für die Lagerung zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, Asser- vate-Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis-Geschäfts- Nr. 81710874), unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 6 und 7 (ausschliesslich elektronisch), die Kantonspolizei Zürich, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG, je gegen Empfangsschein, soweit nicht elektronisch zugestellt.
13. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT MEILEN Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Anderhalden MLaw A. Nordin