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GG250019

Fahrlässige Körperverletzung, Drohung

Zh Bezirksgericht Meilen · 2025-09-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so wird sie von der Kostentra- gung befreit. Die Verfahrenskosten sind in diesem Fall vom Kanton zu tragen, wel- cher das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 416 StPO). Diese setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 auf CHF 3'600.– festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Gebühren des Vorverfahrens von CHF 1'100.– (act. 1/15) resultieren Kosten von insgesamt CHF 4'700.–. Diese sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Entschädigung

E. 2 Aussagen des Privatklägers

E. 2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Vorliegend ist der Beschuldigte nicht erwerbstätig, weshalb ihm keine wirtschaftlichen Einbussen zu ersetzen sind und ihm deshalb auch keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist.

E. 2.2 Obsiegt die Privatklägerschaft, hat sie gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Privatkläger verlangte mit Eingabe vom

10. September 2025 (act. 32) eine Entschädigung. Der Privatkläger unterliegt, wes- halb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist.

- 23 - V. Rechtsmittel Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die Partei, die die Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Dieses begründete Urteil ergeht als Endent- scheid und schliesst das Verfahren vor dem hiesigen Einzelgericht ab, womit die Berufung offensteht. Das Einzelgericht erkennt:

E. 2.3 An der Hauptverhandlung vom 23. September 2025 gab der Privatkläger zu Protokoll, dass der Beschuldigte am 14. Mai 2024 an der Stockwerkeigentümerver- sammlung die Absetzung der Verwaltung verlangt habe. Der Beschuldigte habe behauptet, dass der Privatkläger zusammen mit der Verwaltung die Bilanz fälsche, weshalb man die Verwaltung absetzen müsse. Danach sei dagegen geredet wor- den. Der Beschuldigte habe daraufhin etwas gesagt, was allgemeines Gelächter ausgelöst habe, weil es so daneben gewesen sei. Sodann – obwohl es gar nicht um den Privatkläger gegangen sei – habe der Beschuldigte zu ihm gesagt "und du lachsch nüme lang". Zwei Personen hätten ihm dann gesagt, dass er jetzt etwas dagegen tun müsse und es eindeutig eine Bedrohung sei. Der Privatkläger habe es auch ein bisschen als eine Bedrohung empfunden (Prot., S. 14 f.). Er sei dann zur Polizei gegangen. Auf die Frage, ob er auch zur Polizei gegangen wäre, wenn er nicht von den anderen darauf hingewiesen worden wäre, antwortete der Privat- kläger, er habe sich überlegt zur Polizei zu gehen, da er wegen anderen Vorfällen bereits zwei- bis dreimal bei der Polizei gewesen sei. Er habe Angst. Der Beschul- digte habe gegenüber seiner Frau bereits das Revolver-Zeichen gemacht. Laut der Frau des Beschuldigten beziehe der Beschuldigte zudem zu 100 % IV-Rente. Wes- halb dies so sei, sei ihm unklar, zumal er körperlich kein Problem habe. Dies mache halt Angst. Bei der Polizei habe es geheissen, sie könnten nichts tun, weshalb dem Privatkläger einzig der Weg zur Staatsanwaltschaft übrig geblieben sei (Prot., S. 15). Der Privatkläger habe auch mitgelacht, als alle gelacht hätten. Die Leute hätten gelacht, weil die Aussage des Beschuldigten so absurd gewesen sei. Sogar ein Miteigentümer eines anderen Hauses habe gemeint "A._____, jetzt bisch aber flach usecho wie e Briefmarke". Der Privatkläger sei zudem der Einzige im Haus mit dem Spitznamen "B'._____". Auf die Frage, was die erste Reaktion des Privat- klägers gewesen sei, als er die Aussage des Beschuldigten gehört habe, antwortete

- 17 - er, er sei es gewohnt, dass der Beschuldigte ihn hin und wieder ein bisschen be- drohe. Auf die Frage, ob er gedacht habe, es sei erneut einfach ein unnötiger Spruch, antwortete er, dass er es nicht beurteilen könne, ob – wenn der Beschul- digte das Revolverzeichen gegen die Frau des Privatklägers mache – es ernst ge- meint oder einfach Kindergarten sei. Es mache ihm einfach Angst, dass gemäss Aussage der Frau des Beschuldigten der Beschuldigte 100 % IV-Beiträge beziehe, obwohl er keine körperlichen Beschwerden habe. Wenn jemand zu 100 % IV-Leis- tungen beziehe ohne körperlichen Schaden, so machten ihm solche Sprüche und das Revolverzeichen Angst. Der Privatkläger hätte auch Angst, wenn er wissen würde, dass der Beschuldigte normal erwerbstätig sei und keine IV-Beiträge bezie- hen würde. Frau E._____ habe auch Angst (Prot., S. 15 f.).

3. Aussagen des Beschuldigten

E. 2.4 Am 23. September 2025 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 7). Das Ur- teil wurde gleichentags mündlich eröffnet und kurz begründet (Prot. S. 29 f., act. 39). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 (act. 42) meldete der Privatkläger frist- gerecht Berufung an, weshalb den Parteien ein schriftlich begründetes Urteil zuzu- stellen ist (Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO). II. Fahrlässige Körperverletzung

1. Anklagevorwurf

E. 3 Aussagen des Beschuldigten

E. 3.1 Der Beschuldigte bestritt am 18. Juni 2024 bei der Polizei, dem Privatkläger etwas antun zu wollen. Im Übrigen verweigerte er die Aussage (act. 2/6 S. 2 f.).

E. 3.2 An der Einvernahme vom 9. Dezember 2024 fragte die Anklägerin den Be- schuldigten, ob er zum Privatkläger gesagt habe, "und du B'._____ lachsch nüme lang". Der Beschuldigte antwortete, er wisse dies nicht mehr. Wenn er es so gesagt habe, scheine der Privatkläger etwas dünnhäutig zu sein, um sich wegen einer sol- chen Aussage aufzuregen (act. 1/4 S. 3).

E. 3.3 An der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass am 14. Mai 2025 [recte: 2024] eine Eigentümerversammlung stattgefunden habe. Wenn es et- was Relevantes gewesen wäre, so stünde es im Protokoll. Der Beschuldigte habe einen Antrag gehabt. Er wisse aber nicht, ob das Gelächter im Zusammenhang mit dem Antrag gewesen sei oder nicht. Er wisse nur, dass er durch das Gelächter – nicht von allen Anwesenden, sondern vom Privatkläger – unterbrochen worden sei. Auf die Frage, ob es zutreffe, dass er gesagt habe "und Du B'._____ lachsch nüme lang", antwortete er, er wisse dies nicht mehr. Es habe kein allgemeines Gelächter gegeben. Im Gegenteil sei die Stimmung relativ angespannt gewesen aufgrund ei- nes ziemlich aggressiven Redners vor ihm. Auf die Frage, wie er die Aussage des Privatklägers – man habe nicht gelacht, weil es ein Witz gewesen sei, sondern weil

- 18 - es absurd gewesen sei bzw. als absurd wahrgenommen worden sei – auffasse, antwortete der Beschuldigte, dass er nicht wisse, was am Antrag zur Abwahl der Verwaltung absurd sei. Er könne sich als einer der Jüngsten in der Siedlung nicht in die Lage der meisten Bewohner, welche weit über 70 Jahre alt seien, versetzen. Letztere fänden es einfach lustig, "A._____-Bashing" zu machen (Prot., S. 25 f.). Es sei keine Drohung gewesen, denn es hätte genauso gut bedeuten können, dass der Beschuldigte dem Privatkläger eine gute Gesundheit wünsche (Prot., S. 27).

4. Weiteres Beweismittel E._____ gab am 9. Dezember 2024 als Zeugin gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, sie sei an der Eigentümerversammlung vom 14. Mai 2024 dabei ge- wesen. Der Beschuldigte habe immer eine bedrohliche Art, wenn er jemanden an- spreche. Man fühle sich automatisch etwas angegriffen. Sie könne sich an ein Ge- lächter erinnern. Der Beschuldigte habe daraufhin etwas gesagt, sie wisse aber nicht mehr was (act. 1/6 S. 4).

5. Würdigung der Beweismittel

E. 4 Aussagen von E._____

E. 4.1 E._____ sagte am 5. Dezember 2023 gegenüber der Kantonspolizei Zürich telefonisch aus, sie habe draussen im Eingang wie so oft einen Streit gehört. Als der Privatkläger um Hilfe gerufen habe, sei sie nach draussen gegangen und habe ihn am Boden vorgefunden. Sie habe Frau H._____ noch rumschreien gehört, wie sie das immer mache. Sie habe den Beschuldigten und dessen Frau jedoch nicht mehr gesehen. Vermutlich seien sie die Treppe raufgegangen. Sie hätten schon länger Probleme mit den I._____s [Nachname von A._____ und H._____]. Letztere bezahlten keine Nebenkosten. Sie – E._____ – habe es auch schon erlebt, dass die I._____s einfach durch wollten, wenn sie kämen. Frau H._____ sei auch so (act. 1/1 S. 3 f.).

E. 4.2 E._____ gab am 9. Dezember 2024 als Zeugin gegenüber der Staatsanwalt- schaft zu Protokoll, der Beschuldigte und der Privatkläger seien ihre Nachbarn (act. 1/6 S. 2 f.). Am 5. Dezember 2023 habe sie einen Streit gehört. Dann habe sie den Privatkläger um Hilfe rufen hören. Sie sei draussen nachschauen gegangen. Der Privatkläger sei am Boden gelegen und habe einen Kehrrichtsack in der Hand

- 10 - gehalten. Den Beschuldigten habe sie nicht mehr gesehen. Der Privatkläger habe ihr gesagt, der Beschuldigte und er seien aufeinander getroffen. Der Beschuldigte habe auf seinem Vortritt beharrt. Der Privatkläger habe ihr noch gesagt, dass er dann umgefallen sei; an mehr könne sie sich nicht erinnern. Der Privatkläger habe zwischen Lift und Hauseingang mitten auf dem Gang gelegen (act. 1/6 S. 3).

E. 5 Weitere Beweismittel

E. 5.1 Unbestritten ist, dass der Privatkläger und der Beschuldigte am 14. Mai 2024 an einer Eigentümerversammlung des C._____s teilgenommen haben. Der Be- schuldigte beantragte, die Verwaltung abzuwählen. Dabei wurde er von einem Ge- lächter unterbrochen (act. 2/5 S. 2, act. 1/5 S. 4, act. 1/6 S. 4, Prot., S. 14 und 25). Insbesondere die Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten in Bezug auf das Kerngeschehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger "und Du B'._____ lachsch nüme lang" gesagt habe, stimmen hingegen nicht überein. Die Glaubhaf- tigkeit der getätigten Aussagen sind daher in der Folge im Einzelnen zu würdigen.

E. 5.2 Der Beschuldigte kann sich sowohl an der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme (act. 1/4 S. 3), sowie an der Hauptverhandlung (Prot. S. 25) nicht mehr er- innern, ob er dem Privatkläger gesagt habe "und Du B'._____ lachsch nüme lang". Mit dieser Aussage bestreitet der Beschuldigte den Sachverhalt nicht, gesteht ihn aber auch nicht ein. Bemerkenswert erscheint, dass sich der Beschuldigte daran erinnern will, dass nur der Privatkläger gelacht habe; gleichzeitig will sich der Be-

- 19 - schuldigte nicht mehr daran erinnern können, wie er auf das Gelächter des Privat- klägers reagiert habe.

E. 5.3 Der Privatkläger schilderte den Vorfall vom 14. Mai 2024 im Verlauf des Ver- fahrens inhaltlich konstant. So habe der Beschuldigte dem Privatkläger, als alle an der Eigentümerversammlung gelacht hätten, gesagt, "und du B'._____ lachsch nüme lang" (act. 2/5 S. 2), "B'._____, du lachsch gli nüme" (act.1/5 S. 4, act. 2/5 S. 4) oder "und du lachsch nüme lang" (Prot., S. 14 f.). Er habe ein ungutes Gefühl gehabt (act. 2/5 S. 2, act. 1/5 S. 4), wobei allerdings "Angst" vielleicht der falsche Ausdruck sei (act. 2/5 S. 2). Er habe die Aussage aber auch ein bisschen als eine Bedrohung empfunden (Prot., S. 15.). Er sei aber ein wenig abgestumpft und es gewohnt, dass der Beschuldigte ihn hin und wieder ein bisschen bedrohe, weshalb er nicht beurteilen könne, ob es ernst gemeint oder einfach Kindergarten sei (act. 2/5 S. 4, Prot., S. 16). Andere Personen hätten ihn aber darauf aufmerksam gemacht, dass es nun ernst werden könne und daher eindeutig eine Bedrohung darstelle (act. 2/5 S. 2, act. 1/5 S. 4, Prot. S. 15). Solche Sprüche – sowie auch das Revolverzeichen gegenüber seiner Frau – machten ihm schon (ein wenig) Angst, zumal der Beschuldigte IV-Leistungen beziehe, obwohl er keine sichtbaren körper- lichen Beschwerden habe (act. 2/5 S. 2, act. 1/5 S. 4, Prot. S. 15 f.). Die Aussage des Privatklägers, dass er auch Angst hätte, wenn er wüsste, dass der Beschuldigte keine IV-Leistungen beziehen würde (Prot., S. 16), ist vor diesem Hintergrund al- lerdings widersprüchlich und somit nicht überzeugend. Allerdings mag dieser klei- nere Widerspruch an der übrigen Beurteilung der Aussagen des Privatklägers nichts zu ändern. Seine Schilderungen sind sonst kohärent und damit chronolo- gisch nachvollziehbar. Ferner macht er auch Ausführungen zu seinen inneren Ge- danken und erlebten Gefühlen (act. 2/5 S. 2, act. 1/5 S. 4), weshalb seine Ausfüh- rungen authentisch wirken und auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen.

E. 5.4 Die Zeugin, Frau E._____, konnte sich lediglich an ein Gelächter an der Stock- werkeigentümerversammlung erinnern, nicht aber an den Grund dafür oder an die Aussage des Beschuldigten. Dass sie sich nicht mehr im Detail daran erinnern kann, scheint glaubhaft.

- 20 -

E. 5.5 Der Privatkläger sagte konstant aus, dass der Beschuldigte mit seinem Votum an der Stockwerkeigentümerversammlung ein allgemeines Gelächter ausgelöst habe. Auch E._____ konnte sich an ein Gelächter erinnern, wobei sie dieses nicht spezifisch auf den Privatkläger bezog. Damit ist erstellt, dass es ein allgemeines Gelächter gab. Der Privatkläger gab sodann konstant zu Protokoll, dass der Be- schuldigte als Reaktion auf das Gelächter sinngemäss gesagt habe, er – der Pri- vatkläger – lache nicht mehr lange. Der Beschuldigte bestritt dies nicht explizit. Da- mit sind keine Zweifel ersichtlich, dass es sich so zugetragen hat. Hingegen ist er- heblich zu bezweifeln, dass der Satz beim Geschädigten Angst auslöste. Der Pri- vatkläger erwähnte in diesem Zusammenhang immer wieder, dass der Beschul- digte eine volle IV-Rente beziehe, ohne dass er gesundheitlich beeinträchtigt wirke. Zudem gab er zu Protokoll, dass er ein wenig abgestumpft sei und er nicht beurtei- len könne, ob dies ernst gemeint oder einfach Kindergarten sei und er lediglich ein ungutes Gefühl bei der Aussage des Beschuldigten hatte und hielt dabei sogar fest, dass "Angst" vielleicht der falsche Ausdruck dafür sei (act. 2/5 S. 2 und 4). Damit ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger durch die fragliche Aussage in eine "besorgte und ängstliche Gefühlslage" versetzte, wie dies in der Anklage- schrift aufgeführt wird (act. 20 S. 2). Gleichwohl ist nachfolgend zu prüfen, ob die Äusserung im vorliegenden Fall an sich geeignet war, eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu begründen.

E. 6 Rechtliche Würdigung

E. 6.1 Erforderlich ist, dass der Täter das Opfer durch schwere Drohung in Schre- cken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Erfolg besteht mithin darin, dass das Gemüt des Opfers heftig erschüttert wird (BGer 6B_787/2018 vom 1. Ok- tober 2018, E. 3.1). Fehlt es am Erfolg, kann eine versuchte Drohung gegeben sein (BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.4.1; BGer 6B_1338/2015 vom

E. 6.2 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger anlässlich der Stock- werkeigentümerversammlung zumindest sinngemäss "und Du B'._____ lachsch nüme lang" sagte. Mit dieser Aussage drohte der Beschuldigte dem Privatkläger ein zukünftiges Übel an. Darüber hinaus sagten die Parteien übereinstimmend aus, dass ihr Verhältnis zerrüttet sei. In diesem Kontext erreicht aber das in Aussicht gestellte Übel die vorausgesetzte Schwere nicht, um den Privatkläger in Angst und Schrecken zu versetzen. Insgesamt ist die Drohung, sofern man sie als solche auf- fassen kann, nicht schwer im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Sodann fehlt es am Erfolg. Selbst wenn man einen solchen bejahen müsste, bestehen erhebliche Zwei- fel daran, dass er allein auf die fragliche Äusserung des Beschuldigten an der Stockwerkeigentümerversammlung zurückzuführen ist. Der Privatkläger sagte nämlich aus, er habe Angst, weil der Beschuldigte eine IV-Rente beziehe, ohne dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung ersichtlich sei (Prot., S. 15).

- 22 -

E. 6.3 Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten

E. 6.3.1 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten gilt es nachfolgend zu berücksichtigen, dass dieser gesetzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet ist (siehe Art. 113 Abs. 1 StPO). Er dürfte ferner – als vom vorliegenden Strafverfahren unmittelbar Betroffener – ein legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind daher mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. Andere Hinweise, die geeignet wä- ren, seine Glaubwürdigkeit herabzusetzen, sind jedoch nicht ersichtlich.

E. 6.3.2 Der Privatkläger hat ebenfalls ein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Entsprechend sind auch seine Aussagen mit Vorsicht zu würdigen. Abgesehen da- von bestehen auch bei ihm keine Hinweise auf eine herabgesetzte Glaubwürdig- keit.

E. 6.3.3 Hinsichtlich der einvernommenen Zeugin bestehen sodann keine Anhalts- punkte, welche gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen.

E. 6.4 Glaubhaftigkeit der getätigten Aussagen im Einzelnen

E. 6.4.1 Aussagewürdigung des Beschuldigten

E. 6.4.1.1 Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich aufgrund vermehrter Wi- dersprüche als unglaubhaft. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme sagte er aus, der Privatkläger habe ihm den Weg versperren wollen und ihn am Kragen gepackt (act. 1/1 S. 3). Er hielt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und auch zu Beginn der Hauptverhandlung an dieser Aussage fest, denn es sei zu lange her (act. 1/4 S. 2 f., Prot., S. 18). Im Widerspruch dazu führte er daraufhin aus, dass es zu keiner Auseinandersetzung gekommen sei, er dem Privatkläger nicht im Weg gestanden und ihn auch nicht angefasst habe (Prot., S. 18 f.). Sodann sagte der Beschuldigte aber aus, der Privatkläger habe versucht ihn – mit dem Abfallsack oder allenfalls mit den Händen – wegzudrängen; es sei aber zu keinem direkten Körperkontakt gekommen. Er präzisierte auf Nachfrage des Richters, dass der Pri- vatkläger ihn nicht mit den Händen gepackt habe und nichts passiert sei (Prot., S. 18 f. und 21). Hingegen gab der Beschuldigte daraufhin auf Vorhalt seiner Aus-

- 12 - sage bei der Polizei, dass der Privatkläger ihm den Weg versperrt und ihn am Kra- gen gepackt haben soll, zu Protokoll, dass dies sein mag und es sicher einmal ein Hin und Her gegeben habe, er sich aber nicht erinnern könne und ihm nicht bewusst sei, dass der Privatkläger ihn mit viel Kraft gepackt habe. Damit könne er allerdings nicht ausschliessen, dass es zu Berührungen gekommen sei (Prot., S. 24). Diese Aussagen des Beschuldigten zum Kernsachverhalt lassen sich nicht in eine kohä- rente Handlungsabfolge einbinden. Dies spricht gegen eine wahrheitsgetreue Aus- sage des Beschuldigten.

E. 6.4.1.2 Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte auch in Bezug auf weitere As- pekte des Sachverhalts widersprach. An der polizeilichen Einvernahme sagte er, er habe selber einen Kratzer auf der rechten Seite seines Halses festgestellt (act. 1/1 S. 3). Im Rahmen der Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, dass er selbst keine Verletzungen erlitten habe (Prot., S. 21 und 24). Der Kratzer könne nicht vom Privatkläger stammen, da er sich diesen Kratzer selbst beim Rasieren zugefügt und ihm dieser auch nicht weh getan habe (Prot., S. 24). Auch der Um- stand, dass sich der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme nicht mehr erinnerte, ob der Privatkläger einen Abfallsack in der Hand ge- habt habe (act. 1/4 S. 2 f.), bei der Hauptverhandlung aber ohne Zögern zu Proto- koll gab, dass der Privatkläger einen Abfallsack gehabt habe und mit diesem den Beschuldigten habe wegdrängen wollen (Prot., S. 19), wirkt widersprüchlich.

E. 6.4.2 Aussagewürdigung des Privatklägers

E. 6.4.2.1 Es geht einzig aus der Aussage des Privatklägers hervor, dass der Be- schuldigte ihm im Weg gestanden sei und ihn im Hals- bzw. Brustbereich gepackt und aus dem Weg ans Drahtgeflecht gestossen habe (act. 1/1 S. 2, act. 1/5 S. 3, Prot., S. 10 f.). Die geschilderte Handlungsabfolge des Vorfalls vom 5. Dezember 2023 ist aufgrund der mehrheitlich konstanten Aussagen bei der Polizei, Staatsan- waltschaft und bei der Hauptverhandlung grösstenteils chronologisch nachvollzieh- bar. Obwohl der Privatkläger in der Schilderung des Tatvorgangs um einiges kohä- renter ist als der Beschuldigte, verstrickt auch er sich teils in Widersprüche. So sagte er an der polizeilichen Einvernahme, es seien Schmerzen am hinteren linken Oberschenkel und am linken Knie (act. 1/1 S. 3) gewesen; bei der Staatsanwalt-

- 13 - schaft gab er zu Protokoll, Schmerzen am rechten Bein, vor allem im Kniebereich, gehabt zu haben (act. 1/5 S. 3); an der Hauptverhandlung konnte er sich schliess- lich nicht mehr erinnern, welches Knie ihm weh tat (Prot. S. 12).

E. 6.4.2.2 Unbestritten ist, dass der Privatkläger einen Abfallsack in der Hand hielt, als es zum Zwischenfall kam (Prot. S. 11 und 18). Der Privatkläger gab an, der Sack habe ein Volumen von 35 Litern gehabt. Er habe den Sack zwischen sich und den Beschuldigten gehalten. Der Beschuldigte habe ihn im Hals- bzw. Brustbereich gepackt und gegen das Gitter gedrückt (Prot. S. 11 f.) bzw. ihn "irgendwie" zur Seite geschwungen (act. 1/1 S. 2). Der Beschuldigte hätte dazu aufgrund des vorgehal- tenen Abfallsacks eine ziemliche Distanz überbrücken müssen, um an den Hals- oder Brustbereich des Privatklägers zu gelangen. Seine Arme wären ausgestreckt gewesen. Es ist erheblich zu bezweifeln, dass es dem Beschuldigten mit ausge- streckten Armen gelingen konnte, den Privatkläger zur Seite zu "schwingen". Dazu hätte er eine sehr grosse Kraft aufwenden müssen. Die Schilderungen in Bezug auf das "Zupacken" des Beschuldigten scheinen daher wenig plausibel und nicht glaubhaft.

E. 6.4.3 Die Zeugin, Frau E._____, befand sich im Zeitpunkt der angeblichen Ausein- andersetzung in ihrer Wohnung, hörte einen Streit und die Hilferufe des Privatklä- gers. Als sie aus der Wohnung kam, sei der Privatkläger mit dem Abfallsack auf dem Boden gelegen (act. 1/1 S. 3 f., act. 1/6 S. 3). Gestützt darauf kann allerdings nur erstellt werden, dass der Privatkläger mit dem Abfallsack am Boden lag und der Privatkläger mit dem Beschuldigten zuvor ein Streitgespräch führte. Diese Aussa- gen stimmen alle im Kernpunkt mit den Aussagen des Beschuldigten und des Pri- vatklägers überein. Entsprechend sind die Aussagen der Zeugin glaubhaft, können jedoch nichts zum Kerngeschehen beitragen.

E. 6.5 Zusammenfassend kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger von alleine oder im Rahmen eines Gerangels zu Boden fiel. Ebenso wenig lässt sich erstellen, wer wie viel zum Sturz des Privatklägers beitrug. Es bleiben erhebli- che Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift beschrieben zugetragen hat. Diese Zweifel wirken sich zugunsten des Beschuldigten aus. Die- ser ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der fahrlässigen Körper-

- 14 - verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freizusprechen (Art. 10 Abs. 3 StPO). III. Drohung

1. Anklagevorwurf

E. 11 Oktober 2016, E. 2.3). Ferner wird vorausgesetzt, dass der Täter dem Opfer ein künftiges Übel – konkret einen schweren Nachteil (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 22) – ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Eintritt er als direkt oder indirekt von seinem Willen abhängig hinstellt (siehe BGE 106 IV 128 E. 2.a); dass dem tatsächlich so ist, ist nicht erforderlich (BGer 6B_1215/2020 vom 22. April

- 21 - 2021, E. 4.1). Die Tathandlung kann durch Wort, Schrift oder auch durch Gesten (beispielsweise dem Opfer angedrohtes Durchschneiden der Kehle durch entspre- chende Geste am eigenen Hals) oder konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 99 IV 215 f. E. 1.a). Nicht notwendig ist, dass der Täter das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019, E. 3.1). Ob eine Dro- hung schwer und geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist grundsätzlich anhand eines objektiven Massstabs zu entscheiden. Als schwer gilt der in Aussicht gestellte Nachteil dann, wenn ein vernünftiger Mensch mit "einiger- massen normaler psychischer Belastbarkeit" ihn als schwerwiegend empfindet (BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.1). Wenn die Drohung verbal erfolgt, ist sie nicht ausschliesslich nach den gefallenen Äusserungen zu beurteilen; vielmehr kommt es darauf an, ob diese Äusserungen nach den gesamten Umstän- den geeignet sind, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (BGE 99 IV 215 f. E.1.a; BGer 6B_1328/2017 vom 10. April 2018, E. 2.1). Die genaue Wortwahl der Erklärung ist nicht entscheidend. Bei der Beurteilung ist neben den Umständen auch die Vorgeschichte der Äusserung zu berücksichtigen (BGer 6B_196/2018

19. September 2018, E. 1.2.1).

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird frei- gesprochen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.– die weiteren Kosten betragen: CHF 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 4'700.– Kosten total.
  3. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
  4. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
  5. Dem Privatkläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung als begründetes Urteil im Sinne von Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO an - den Beschuldigten, unter Beilage einer Kopie von Prot., S. 7–31; - die Staatsanwaltschaft See / Oberland, unter Beilage einer Kopie von Prot., S. 7–31; - 24 - - den Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und den Privatkläger, unter Beilage einer Kopie von Prot., S. 7–31; je gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG (ausschliesslich elektronisch); - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG; je gegen Empfangsschein.
  7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der (ersten) Eröffnung an beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach 881, 8706 Mei- len, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 25 - BEZIRKSGERICHT MEILEN Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. Chr. Arnold MLaw D. Gasser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250019-G/U/Sp Mitwirkend: Ersatzrichter Dr. iur. Chr. Arnold Gerichtsschreiber MLaw D. Gasser Urteil vom 23. September 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter betreffend Fahrlässige Körperverletzung, Drohung (Untersuchungsnr. …) Privatkläger B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 5. Mai 2025 (act. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot., S. 7)

- Der Beschuldigte persönlich;

- Der Privatkläger persönlich. Anträge:

1. Der Staatsanwaltschaft See / Oberland (act. 20, sinngemäss):

- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift;

- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 60.–, entspre- chend CHF 2'400.–;

- Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe;

- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft;

- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'100.–).

2. Des Privatklägers (act. 24 und act. 32, sinngemäss):

- Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen;

- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatkläger für seine anwaltlichen Aufwendungen im Verfahren mit CHF 3'819.– zu entschädigen.

3. Des Beschuldigten (Prot., S. 27 f. sinngemäss):

- Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen;

- Dem Privatkläger sei keine Parteientschädigung zuzusprechen;

- 3 -

- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien aus- gangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Einleitung

1. Ausgangslage 1.1. Am 5. Dezember 2023 kam es zwischen dem Privatkläger und dem Beschul- digten im Hauseingang der Liegenschaft am C._____-weg 1 in D._____ zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Dabei fiel der Privatkläger auf den Boden (act. 1/1). Wer wen tätlich anging, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.2. Am 14. Mai 2024 wurde der Beschuldigte anlässlich der Stockwerkeigentü- merversammlung in der Liegenschaft C._____-weg in D._____ – als er den Antrag zur Abwahl der Verwaltung stellte – von einem Gelächter unterbrochen. Dabei habe der Beschuldigte gesagt, dass der Privatkläger nicht mehr lange lachen werde, was der Privatkläger als Drohung auffasste (act. 2/1). Nachstehend ist zu prüfen, ob dies glaubhaft erscheint und wie dies rechtlich zu würdigen ist.

2. Verfahrensgang 2.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 5. Mai 2025 ging am 9. Mai 2025 beim Bezirksgericht ein (act. 20). Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung mitgeteilt. Sodann wurde ihnen Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen. Dem Privatkläger wurde eine Frist angesetzt, um eine allfällige Zivilklage zu beziffern und zu begründen. Schliesslich wurde der Beschuldigte aufgefordert, Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnis- sen einzureichen (act. 21). 2.2. Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 teilte der Privatkläger mit, dass er im Strafver- fahren keine Zivilansprüche geltend mache. Er machte geltend, dass der Anklage- sachverhalt auch unter dem Aspekt der Tätlichkeit zu prüfen sei. Schliesslich be- antragte er, dass auch er zu befragen sei (act. 24). Mit Verfügung vom 2. Juli 2025

- 4 - wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Privatkläger als Auskunftsperson befragt werde (act. 26). Am 9. Juli 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom

23. September 2025 vorgeladen (act. 28). 2.3. Mit Eingabe vom 1. September 2025 beantragte der Privatkläger den Beizug diverser Fotografien (act. 30). Am 10. September 2025 stellte der Privatkläger den Antrag, dass der Beschuldigte im Fall einer Verurteilung zu verpflichten sei, den Privatkläger mit CHF 3'819.– zu entschädigen (act. 32, act. 32A/1–2). Mit Verfü- gung vom 16. September 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die eingereich- ten Fotos des Privatklägers als Beweismittel zugelassen werden. Den Parteien wurde Gelegenheit eingeräumt, sich an der Hauptverhandlung zur Frage der Tät- lichkeit zu äussern und die Gerichtsbesetzung wurde bekannt gegeben (act. 34). Mit separatem Schreiben vom 16. September 2025 (act. 35) wurden sodann die aktuellen Steuerdaten des Beschuldigten beim zuständigen Steueramt eingeholt (siehe act. 37/1–2). 2.4. Am 23. September 2025 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 7). Das Ur- teil wurde gleichentags mündlich eröffnet und kurz begründet (Prot. S. 29 f., act. 39). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 (act. 42) meldete der Privatkläger frist- gerecht Berufung an, weshalb den Parteien ein schriftlich begründetes Urteil zuzu- stellen ist (Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO). II. Fahrlässige Körperverletzung

1. Anklagevorwurf 1.1. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, er sei am 5. Dezember 2023 im Mehrfamilienhaus C._____-weg 1 in D._____ im Hauseingang vor dem Lift dem Privatkläger begegnet. Der Privatkläger habe gerade den Lift verlassen und sich mit dem Abfallsack in der Hand aus dem Haus begeben wollen. Der Beschuldigte sei ihm im Weg gestanden und nicht zur Seite gegangen. Der Privatkläger sei in der Folge auf den Beschuldigten zugegangen. Der Beschuldigte habe den Privat- kläger im Hals- bzw. Brustbereich gepackt und aus dem Weg gestossen. Deshalb sei der Beschuldigte zu Boden gefallen (act. 20 S. 2).

- 5 - 1.2. Durch das Zupacken im Halsbereich und den Fall zu Boden habe der Privat- kläger einen Kratzer am Hals erlitten, der zwei Wochen lang sichtbar gewesen sei, sowie Schmerzen im Kniebereich, welche zwei bis drei Wochen angehalten hätten. Dies sei für den Beschuldigten vorhersehbar gewesen und hätte vermieden werden können (act. 20 S. 2).

2. Aussagen des Privatklägers 2.1. Der Privatkläger gab am 5. Dezember 2023 gegenüber der Kantonspolizei Zü- rich an, er sei gerade aus dem Lift gekommen. Der Beschuldigte sei von draussen hereingekommen und habe sich ihm in den Weg gestellt. Der Privatkläger habe ihm gesagt, er solle ihn rauslassen, er habe es eilig. Der Beschuldigte habe geantwor- tet, der Privatkläger solle aus dem Weg. Letzterer habe den Abfallsack in der Hand gehabt und gesagt, er solle ihn durchlassen. Er habe den Abfallsack vor sich ge- halten und sei dem Beschuldigten entgegengelaufen. Der Beschuldigte habe ihn dann am Kragen gepackt und ihm dadurch einen Kratzer zugefügt. Der Privatkläger habe versucht, den Beschuldigten mit dem Abfallsack auf Abstand zu halten. Der Beschuldigte habe ihn seitlich aus dem Weg "geschwungen". Der Privatkläger habe um Hilfe gerufen, das Gleichgewicht verloren und sei zu Boden gefallen. E._____ sei in diesem Moment hinzugekommen. Der Beschuldigte hätte genug Platz ge- habt, um die Treppe zu seiner Wohnung hinaufzugehen (act. 1/1 S. 2). Der Privat- kläger habe vom Sturz ein bisschen Schmerzen am hinteren linken Oberschenkel und am linken Knie. Der Privatkläger und der Beschuldigte lägen seit Jahren im Streit, weil der Privatkläger der Delegierte der Eigentümergemeinschaft sei (act. 1/1 S. 3). 2.2. Der Privatkläger sagte bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

9. Dezember 2024 aus, er sei aus dem Lift rausgekommen. Der Beschuldigte sei zur Haustür rausgekommen. Draussen vor dem Lift habe der Privatkläger angehal- ten, damit der Beschuldigte die Treppe habe hochgehen können. Er sei aber nicht hinaufgegangen, sondern auf den Privatkläger zugekommen und habe ihm gesagt, er solle zurückgehen. Der Privatkläger habe eine Verabredung um 11:30 Uhr ge- habt. Seine Frau habe ihm noch den Kehrrichtsack mitgegeben. Diesen habe er in der Hand gehalten. Der Beschuldigte habe ihn einfach nicht durchgelassen. Viel-

- 6 - leicht habe der Privatkläger ihm auch "geht's noch" oder "sicher nicht" gesagt, als der Beschuldigte ihn aufgefordert habe, zurückzugehen. Schliesslich habe er den Kehrrichtsack mit ausgestreckter Hand gegen den Beschuldigten gehalten und ver- sucht, rechts am Stahlgeflecht vorbeizugehen. Der Beschuldigte habe ihn daraufhin oben an der Brust gepackt. Dadurch sei der Privatkläger gegen das Geflecht ge- stossen, habe das Gleichgewicht verloren, sei zu Boden gefallen und habe um Hilfe geschrien. Dann sei die Nachbarin E._____ aus der Wohnung gekommen. Nach dem Vorfall sei er zum Treffen mit alten Velo-Freunden gegangen. Ein Kollege, der ihm gegenüber gesessen sei, habe ihm gesagt, dass er vorne an der Brust blute. Der Privatkläger habe eine Schramme am oberen Brustbereich gehabt. Diese sei geschätzt etwa zwei Wochen sichtbar gewesen, bis dann die Kruste abgefallen sei. Er habe aber noch zusätzlich Schmerzen am rechten Bein gehabt, vor allem im Kniebereich (act. 1/5 S. 3). Diese Schmerzen habe er zwei bis drei Wochen gehabt (act. 1/5 S. 4). 2.3. Der Privatkläger gab an der Hauptverhandlung vom 23. September 2025 zu Protokoll, er sei aus dem Lift gekommen und zwei bis drei Meter nach vorne ge- gangen, als der Beschuldigte durch die Tür gekommen sei. Der Privatkläger habe angehalten, um dem Beschuldigten nicht in die Quere zu kommen. Der Privatkläger habe in F._____ eine Verabredung vom …-Veloclub G._____ gehabt. Seine Frau habe ihm den Kehrrichtsack mitgegeben. Normalerweise würde der Beschuldigte immer gleich links die Treppe hochgehen, zumal er im ersten Stock wohne. Letzte- rer sei aber auf den Privatkläger losgegangen (Prot., S. 10) und habe ihm immer wieder gesagt, er solle zurückgehen. Der Privatkläger sei dann stehen geblieben. Vielleicht habe er ihm noch "geht's noch" oder auch nichts gesagt. Den Kehrricht- sack habe er nach etwa ein bis zwei Minuten mit der linken Hand gegen den Be- schuldigten gehalten und rechts an ihm vorbeigehen wollen. Der Beschuldigte habe ihn dann im Hals- bzw. Brustbereich gepackt und an das Drahtgeflecht gedrückt, worin der Privatkläger mit dem Fuss hängen geblieben, aus dem Gleichgewicht gekommen und zu Boden gefallen sei (Prot., S. 11 f.). Beim Kehrrichtsack habe es sich um einen 35 Liter-Sack gehandelt, welcher nicht schwer gewesen sei. Als er am Boden gelegen sei, habe er sofort um Hilfe gerufen. Die Nachbarin, Frau E._____, welche gleich neben der Lifttür wohne, sei innerhalb von 10 bis 20 Se-

- 7 - kunden gekommen (Prot., S. 12). Der Beschuldigte sei daraufhin die Treppe hoch- gegangen. Letzterer würde immer die Treppe nehmen, ausser er müsse etwas Schweres transportieren (Prot., S. 13). Aufgrund des Sturzes habe sein Bein vom Knie bis zum Hüftgelenk wehgetan. Er habe aber noch gehen können. Welches Knie ihm wehgetan habe, wisse er nicht mehr. Auf einer Skala von 1 bis 10 sei der Schmerz eine Drei gewesen (Prot., S. 12 f.). Er sei nicht zum Arzt gegangen, da es nicht so tragisch gewesen sei und der Schmerz nach 3 bis 4 Wochen weg gewesen sei (Prot., S. 13). An der Zusammenkunft hätten sie dem Privatkläger gesagt, dass er bluten würde. Er habe eine kleine Verletzung gehabt (Prot., S. 12). Er sei in der Folge um 14:30 Uhr aus eigenem Antrieb zur Polizei gegangen (Prot., S. 14). Sämt- liche Parteien im Haus würden nicht mehr mit dem Beschuldigten und dessen Frau sprechen (Prot., S. 10). Zum Schluss der Befragung gab der Privatkläger zu Proto- koll, dass er Rechtshänder sei (Prot., S. 16).

3. Aussagen des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte bestätigte am 14. Dezember 2023 gegenüber der Polizei telefonisch, dass zwischen ihm und dem Privatkläger ein längerer Streit bestehe. Am 5. Dezember 2023 sei er – der Beschuldigte – von draussen hereingekommen. Der Privatkläger habe ihm den Weg versperren wollen und ihn am Kragen gepackt. Er habe dies mit beiden Händen getan. Der Beschuldigte habe dann einen Schritt nach vorne und einen zur Seite gemacht. Dadurch habe der Geschädigte das Gleichgewicht verloren und sei hingefallen. Der Beschuldigte habe ihn weder an- gefasst noch gestossen. Den Kratzer habe der Privatkläger nicht vom Beschuldig- ten. Der Privatkläger habe im Übrigen nach dem Vorfall selber einen Kratzer auf der rechten Seite seines Halses festgestellt (act. 1/1 S. 3). 3.2. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2024 wurde der Beschuldigte mit seinen bei der Polizei gemachten Aussagen konfrontiert. Er hielt daran fest und verweigerte im Übrigen die Aussage. Die Anklägerin fragte den Beschuldigten, ob der Privatkläger einen Abfallsack in der Hand gehabt habe, als er im Lift gewesen sei. Der Beschuldigte erklärte, er könne dies nicht mehr beurtei- len, es sei zu lange her (act. 1/4 S. 2 f.).

- 8 - 3.3. An der Hauptverhandlung vom 23. September 2025 gab der Beschuldigte an, er habe mehrere Hirninfarkte erlitten. Deshalb sei sein Sehfeld zur Hälfte beein- trächtigt und er habe aufgrund des Tunnelblicks regelmässig Schwindel. Dies sei der Grund, weshalb er IV-Leistungen beziehe (Prot., S. 17). Der Vorfall vom 5. De- zember 2023 sei viel zu lange her. Er halte an seinen Aussagen bei der Polizei fest. Er könne sich nur daran erinnern, dass der Privatkläger umgefallen und am Boden gelegen sei (Prot., S. 18 f.). Es sei auch zu keiner Auseinandersetzung gekommen. Der Beschuldigte sei dem Privatkläger nicht im Weg gestanden und habe ihn weder geschlagen noch angefasst. Der Privatkläger sei im Korridor – mit ziemlicher Wahr- scheinlichkeit bereits in der Nähe des Ausgangs – gewesen, als der Beschuldigte hereingekommen sei. Der Privatkläger habe einen Abfallsack gehabt (Prot., S. 18 f.). Der Privatkläger habe versucht, mit dem Abfallsack oder allenfalls mit den Händen den Beschuldigten wegzudrängen. Es sei aber zu keinem direkten Körper- kontakt gekommen. Der Privatkläger habe den Beschuldigten nicht mit den Händen gepackt (Prot., S. 19). Es sei von der Intensität nicht eine Sache, woran er sich nach mehr als fünf Tagen noch hätte erinnern können (Prot., S. 23 f.). Es sei mög- lich, dass der Privatkläger selbst sein Gleichgewicht verloren habe und durch das Hantieren mit dem Abfallsack umgefallen sei (Prot., S. 19). Das passe ins Muster, da der Privatkläger sich gerne selbst inszeniere (Prot., S. 21). Der Privatkläger sei im vorderen Drittel, in der Nähe des Geflechts, auf Höhe des zweiten oder dritten Treppentritts, liegen geblieben (Prot., S. 20). Der Beschuldigte habe selbst keine Verletzungen erlitten (Prot., S. 21 und 24.). Letzterer würde aber unter anderem IV- Beiträge beziehen, da er aufgrund einer Operation permanente Schmerzen im Brustbereich habe und daher eine gewisse Schmerzresistenz entwickelt habe (Prot., S. 24). Als der Privatkläger umgefallen sei, sei er – aus der Perspektive des Fotografen auf dem eingereichten Foto des Korridors (act. 31/1) – eher rechts ge- standen (Prot., S. 22). Der Richter konfrontierte den Beschuldigten mit seiner Aus- sage bei der Polizei vom 14. September 2023. Damals hatte der Beschuldigte aus- gesagt, der Privatkläger habe ihm den Weg versperrt und ihn – den Beschuldigten

– am Kragen gepackt; der Beschuldigte habe dann einen Schritt nach vorne und auf die Seite gemacht, wodurch der Privatkläger aus dem Gleichgewicht gefallen und umgefallen sei. Der Beschuldigte sagte in der Hauptverhandlung, dass dies

- 9 - sein mag. Sein Erinnerungsvermögen lasse es nicht zu, dies so genau zu rekon- struieren. Ihm sei aber nicht bewusst, dass der Privatkläger ihn mit viel Kraft ge- packt habe. Es habe aber sicher einmal ein Hin und Her gegeben. Er könne somit nicht ausschliessen, dass es zu Berührungen gekommen sei. Der Beschuldigte habe einen Schritt auf die Seite gemacht, um dem Privatkläger auszuweichen. Auf die Frage, wie er zu seiner Aussage bei der Polizei stehe, wonach er selbst einen Kratzer auf der rechten Seite des Halses festgestellt haben soll, antwortete er, dass dies nicht sein könne. Es sei an der Stelle, an der er sich immer rasiere, und an dem Tag habe er sich ausnahmsweise selbst rasiert, obwohl dies sonst seine Frau tue. Es habe nicht weh getan (Prot., S. 24). Der Privatkläger würde im Übrigen aber stets aggressives Verhalten an den Tag legen und seit 2005 sei es Normalität, dass der Beschuldigte und der Privatkläger sich auf einer Eskalationsskala von 1 bis 10 auf Stufe 8 befinden würden. Der Privatkläger sei selbst umgefallen, weil er sich immer selbst überschätze (Prot., S. 23). Es sei höchstens ein Selbstunfall des Pri- vatklägers gewesen (Prot., S. 26).

4. Aussagen von E._____ 4.1. E._____ sagte am 5. Dezember 2023 gegenüber der Kantonspolizei Zürich telefonisch aus, sie habe draussen im Eingang wie so oft einen Streit gehört. Als der Privatkläger um Hilfe gerufen habe, sei sie nach draussen gegangen und habe ihn am Boden vorgefunden. Sie habe Frau H._____ noch rumschreien gehört, wie sie das immer mache. Sie habe den Beschuldigten und dessen Frau jedoch nicht mehr gesehen. Vermutlich seien sie die Treppe raufgegangen. Sie hätten schon länger Probleme mit den I._____s [Nachname von A._____ und H._____]. Letztere bezahlten keine Nebenkosten. Sie – E._____ – habe es auch schon erlebt, dass die I._____s einfach durch wollten, wenn sie kämen. Frau H._____ sei auch so (act. 1/1 S. 3 f.). 4.2. E._____ gab am 9. Dezember 2024 als Zeugin gegenüber der Staatsanwalt- schaft zu Protokoll, der Beschuldigte und der Privatkläger seien ihre Nachbarn (act. 1/6 S. 2 f.). Am 5. Dezember 2023 habe sie einen Streit gehört. Dann habe sie den Privatkläger um Hilfe rufen hören. Sie sei draussen nachschauen gegangen. Der Privatkläger sei am Boden gelegen und habe einen Kehrrichtsack in der Hand

- 10 - gehalten. Den Beschuldigten habe sie nicht mehr gesehen. Der Privatkläger habe ihr gesagt, der Beschuldigte und er seien aufeinander getroffen. Der Beschuldigte habe auf seinem Vortritt beharrt. Der Privatkläger habe ihr noch gesagt, dass er dann umgefallen sei; an mehr könne sie sich nicht erinnern. Der Privatkläger habe zwischen Lift und Hauseingang mitten auf dem Gang gelegen (act. 1/6 S. 3).

5. Weitere Beweismittel 5.1. Die Fotos der Kantonspolizei Zürich vom 5. Dezember 2023 zeigen einen Kratzer am Hals des Privatklägers (act. 1/3). 5.2. Der Privatkläger reichte im gerichtlichen Verfahren diverse Fotos vom Ein- gangsbereich ein (act. 31/1–4). Eines wurde von innen Richtung Ausgang aufge- nommen. Man sieht einen gerade verlaufenden Gang bis zum Gebäudeausgang. Parallel dazu führt rechts eine Treppe ebenfalls zum Ausgang. Zwischen dem Gang und der Treppe ist eine Art Gitter ersichtlich, welches den Gang vom Boden bis zur Decke von der Treppe trennt. Zwischen dem Gangboden und dem Gitter verläuft parallel zum Gang ein Spalt (act. 31/1).

6. Würdigung der Beweismittel 6.1. Aufgrund der sich deckenden Aussagen des Privatklägers (act. 1/1 S. 2 f., act. 1/5 S. 3, Prot., S. 10 f.) und des Beschuldigten (act. 1/1 S. 3, act. 1/4 S. 2 f., Prot., S. 18) ist unbestritten und erstellt, dass der Privatkläger am 5. Dezember 2023 im Mehrfamilienhaus C._____-weg 1 in D._____ im Eingangskorridor zu Bo- den fiel. Damit ist der angeklagte Sachverhalt indes aber noch nicht erstellt. 6.2. Der Beschuldigte stellte bis zum Abschluss des Verfahrens die ihm vorgewor- fenen Delikte in Abrede (act. 1/1 S. 3, act. 1/4 S. 2, Prot., S. 26 f.). Der Privatkläger hielt demgegenüber bis zum Schluss am Strafantrag und an seinen Aussagen fest (act. 1/1, S. 2 f., act. 1/5, S. 3 f., Prot., S. 10 ff.). Im Folgenden ist deshalb zu prü- fen, ob der in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhalt erstellt werden kann.

- 11 - 6.3. Glaubwürdigkeit der befragten Personen 6.3.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten gilt es nachfolgend zu berücksichtigen, dass dieser gesetzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet ist (siehe Art. 113 Abs. 1 StPO). Er dürfte ferner – als vom vorliegenden Strafverfahren unmittelbar Betroffener – ein legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind daher mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. Andere Hinweise, die geeignet wä- ren, seine Glaubwürdigkeit herabzusetzen, sind jedoch nicht ersichtlich. 6.3.2. Der Privatkläger hat ebenfalls ein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Entsprechend sind auch seine Aussagen mit Vorsicht zu würdigen. Abgesehen da- von bestehen auch bei ihm keine Hinweise auf eine herabgesetzte Glaubwürdig- keit. 6.3.3. Hinsichtlich der einvernommenen Zeugin bestehen sodann keine Anhalts- punkte, welche gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen. 6.4. Glaubhaftigkeit der getätigten Aussagen im Einzelnen 6.4.1. Aussagewürdigung des Beschuldigten 6.4.1.1. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich aufgrund vermehrter Wi- dersprüche als unglaubhaft. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme sagte er aus, der Privatkläger habe ihm den Weg versperren wollen und ihn am Kragen gepackt (act. 1/1 S. 3). Er hielt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und auch zu Beginn der Hauptverhandlung an dieser Aussage fest, denn es sei zu lange her (act. 1/4 S. 2 f., Prot., S. 18). Im Widerspruch dazu führte er daraufhin aus, dass es zu keiner Auseinandersetzung gekommen sei, er dem Privatkläger nicht im Weg gestanden und ihn auch nicht angefasst habe (Prot., S. 18 f.). Sodann sagte der Beschuldigte aber aus, der Privatkläger habe versucht ihn – mit dem Abfallsack oder allenfalls mit den Händen – wegzudrängen; es sei aber zu keinem direkten Körperkontakt gekommen. Er präzisierte auf Nachfrage des Richters, dass der Pri- vatkläger ihn nicht mit den Händen gepackt habe und nichts passiert sei (Prot., S. 18 f. und 21). Hingegen gab der Beschuldigte daraufhin auf Vorhalt seiner Aus-

- 12 - sage bei der Polizei, dass der Privatkläger ihm den Weg versperrt und ihn am Kra- gen gepackt haben soll, zu Protokoll, dass dies sein mag und es sicher einmal ein Hin und Her gegeben habe, er sich aber nicht erinnern könne und ihm nicht bewusst sei, dass der Privatkläger ihn mit viel Kraft gepackt habe. Damit könne er allerdings nicht ausschliessen, dass es zu Berührungen gekommen sei (Prot., S. 24). Diese Aussagen des Beschuldigten zum Kernsachverhalt lassen sich nicht in eine kohä- rente Handlungsabfolge einbinden. Dies spricht gegen eine wahrheitsgetreue Aus- sage des Beschuldigten. 6.4.1.2. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte auch in Bezug auf weitere As- pekte des Sachverhalts widersprach. An der polizeilichen Einvernahme sagte er, er habe selber einen Kratzer auf der rechten Seite seines Halses festgestellt (act. 1/1 S. 3). Im Rahmen der Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, dass er selbst keine Verletzungen erlitten habe (Prot., S. 21 und 24). Der Kratzer könne nicht vom Privatkläger stammen, da er sich diesen Kratzer selbst beim Rasieren zugefügt und ihm dieser auch nicht weh getan habe (Prot., S. 24). Auch der Um- stand, dass sich der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme nicht mehr erinnerte, ob der Privatkläger einen Abfallsack in der Hand ge- habt habe (act. 1/4 S. 2 f.), bei der Hauptverhandlung aber ohne Zögern zu Proto- koll gab, dass der Privatkläger einen Abfallsack gehabt habe und mit diesem den Beschuldigten habe wegdrängen wollen (Prot., S. 19), wirkt widersprüchlich. 6.4.2. Aussagewürdigung des Privatklägers 6.4.2.1. Es geht einzig aus der Aussage des Privatklägers hervor, dass der Be- schuldigte ihm im Weg gestanden sei und ihn im Hals- bzw. Brustbereich gepackt und aus dem Weg ans Drahtgeflecht gestossen habe (act. 1/1 S. 2, act. 1/5 S. 3, Prot., S. 10 f.). Die geschilderte Handlungsabfolge des Vorfalls vom 5. Dezember 2023 ist aufgrund der mehrheitlich konstanten Aussagen bei der Polizei, Staatsan- waltschaft und bei der Hauptverhandlung grösstenteils chronologisch nachvollzieh- bar. Obwohl der Privatkläger in der Schilderung des Tatvorgangs um einiges kohä- renter ist als der Beschuldigte, verstrickt auch er sich teils in Widersprüche. So sagte er an der polizeilichen Einvernahme, es seien Schmerzen am hinteren linken Oberschenkel und am linken Knie (act. 1/1 S. 3) gewesen; bei der Staatsanwalt-

- 13 - schaft gab er zu Protokoll, Schmerzen am rechten Bein, vor allem im Kniebereich, gehabt zu haben (act. 1/5 S. 3); an der Hauptverhandlung konnte er sich schliess- lich nicht mehr erinnern, welches Knie ihm weh tat (Prot. S. 12). 6.4.2.2. Unbestritten ist, dass der Privatkläger einen Abfallsack in der Hand hielt, als es zum Zwischenfall kam (Prot. S. 11 und 18). Der Privatkläger gab an, der Sack habe ein Volumen von 35 Litern gehabt. Er habe den Sack zwischen sich und den Beschuldigten gehalten. Der Beschuldigte habe ihn im Hals- bzw. Brustbereich gepackt und gegen das Gitter gedrückt (Prot. S. 11 f.) bzw. ihn "irgendwie" zur Seite geschwungen (act. 1/1 S. 2). Der Beschuldigte hätte dazu aufgrund des vorgehal- tenen Abfallsacks eine ziemliche Distanz überbrücken müssen, um an den Hals- oder Brustbereich des Privatklägers zu gelangen. Seine Arme wären ausgestreckt gewesen. Es ist erheblich zu bezweifeln, dass es dem Beschuldigten mit ausge- streckten Armen gelingen konnte, den Privatkläger zur Seite zu "schwingen". Dazu hätte er eine sehr grosse Kraft aufwenden müssen. Die Schilderungen in Bezug auf das "Zupacken" des Beschuldigten scheinen daher wenig plausibel und nicht glaubhaft. 6.4.3. Die Zeugin, Frau E._____, befand sich im Zeitpunkt der angeblichen Ausein- andersetzung in ihrer Wohnung, hörte einen Streit und die Hilferufe des Privatklä- gers. Als sie aus der Wohnung kam, sei der Privatkläger mit dem Abfallsack auf dem Boden gelegen (act. 1/1 S. 3 f., act. 1/6 S. 3). Gestützt darauf kann allerdings nur erstellt werden, dass der Privatkläger mit dem Abfallsack am Boden lag und der Privatkläger mit dem Beschuldigten zuvor ein Streitgespräch führte. Diese Aussa- gen stimmen alle im Kernpunkt mit den Aussagen des Beschuldigten und des Pri- vatklägers überein. Entsprechend sind die Aussagen der Zeugin glaubhaft, können jedoch nichts zum Kerngeschehen beitragen. 6.5. Zusammenfassend kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger von alleine oder im Rahmen eines Gerangels zu Boden fiel. Ebenso wenig lässt sich erstellen, wer wie viel zum Sturz des Privatklägers beitrug. Es bleiben erhebli- che Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift beschrieben zugetragen hat. Diese Zweifel wirken sich zugunsten des Beschuldigten aus. Die- ser ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der fahrlässigen Körper-

- 14 - verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freizusprechen (Art. 10 Abs. 3 StPO). III. Drohung

1. Anklagevorwurf 1.1. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 14. Mai 2024 an einer Stockwerkeigentümerversammlung in der Liegenschaft C._____-weg in D._____ mit seinem Votum allgemeines Gelächter provoziert. Der Privatkläger sei Vorsit- zender der Stockwerkeigentümergemeinschaft und habe als solcher schon häufi- ger Probleme mit dem Beschuldigten gehabt. Nachdem der Beschuldigte sein Vo- tum beendet habe, habe er dem Privatkläger gesagt, "und du B'._____ lachsch nüme lang" (act. 20 S. 2). 1.2. Aufgrund dieser Worte und der ihnen zugrunde liegenden Umstände habe der Beschuldigte den Privatkläger in eine besorgte und ängstliche Gefühlslage versetzt und dies zumindest in Kauf genommen (act. 20 S. 2).

2. Aussagen des Privatklägers 2.1. Der Privatkläger sagte am 30. Mai 2024 bei der Polizei aus, der Beschuldigte und er wohnten beide im Haus Nummer 1. Am 14. Mai 2024 seien sie an einer Eigentümerversammlung des C._____s, der Häuser 2 bis 3, gewesen. Der Be- schuldigte habe beantragt, dass die Verwaltung abgewählt und durch eine neue Verwaltung ersetzt werde. Er habe das Mikrofon verlangt und zum Schluss gesagt, er versuche alles, um die Wogen zwischen ihm und der Verwaltung zu glätten. Auf- grund dieser Aussage hätten alle im Saal lachen müssen. Alle wüssten nämlich, dass er gegen alle queruliere. Daraufhin habe er gesagt, "und du B'._____ lachsch nüme lang". Das Problem habe zwischen ihm und der Verwaltung gelegen. Es habe mit dem Privatkläger nichts zu tun, weshalb dieser dies als Drohung anschauen müsse. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte ihn schon zweimal tätlich angegangen habe. Das erste Mal habe es keine Zeugen ge- geben, das zweite Mal habe er bei der Polizei Anzeige erstattet. Der Beschuldigte habe mit der Hand auch schon eine Pistole imitiert und in Richtung der Frau des

- 15 - Privatklägers gezeigt. Grundsätzlich sei der Privatkläger gegen solche Sachen ab- gehärtet. Der Beschuldigte habe ihn bereits oft bedroht und angezeigt. Andere Per- sonen mit psychiatrischem Hintergrund hätten ihn aber darauf aufmerksam ge- macht, dass es nun ernst werden könne. So habe der Beschuldigte finanzielle Pro- bleme, welche dazu führen könnten, dass er seine Wohnung verliere. Angst sei vielleicht der falsche Ausdruck. Der Privatkläger habe einfach ein ungutes Gefühl. Er wisse, dass die Frau des Beschuldigten vor Gericht ausgesagt habe, dass sie von den IV-Bezügen ihres Mannes lebe. Soweit er es beurteilen könne, habe der Beschuldigte aber körperlich keine Nachteile, weshalb es ihm – dem Privatkläger – schon ein wenig Angst mache (act. 2/5 S. 2). Der Beschuldigte und er seien Nach- barn in einem Haus mit Eigentumswohnungen. Als bei ihnen im Haus ein neuer Delegierter gesucht worden sei, habe er dieses Amt übernommen. Alle übrigen Par- teien im Haus seien nämlich mit dem Beschuldigten bereits im Streit gewesen. Seit der Privatkläger dieses Amt angenommen habe, sei auch er im Streit mit dem Be- schuldigten. Hintergrund sei unter anderem, dass der Beschuldigte seit ungefähr 2013 seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Eigentümerschaft nicht nachkomme (act. 2/5 S. 2 f.). Der Beschuldigte habe gesagt, "B'._____, du lachsch gli nüme". Er habe das Mikrofon in der Hand gehabt und da hineingesprochen. Auf die Frage, was die Aussage bei ihm ausgelöst habe, antwortete der Privatkläger, dass er ein wenig abgestumpft sei. Er schaue das oft wie einen Kindergarten an. Andere Personen schauten und beurteilten das anders. Der Beschuldigte habe schon viele solche Aussagen gemacht (act. 2/5 S. 4). Der Privatkläger habe einfach Angst, dass mit der Psyche des Beschuldigten etwas nicht stimme (act. 2/5 S. 5). 2.2. Der Privatkläger gab am 9. Dezember 2024 bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, am 14. Mai 2024 sei an der Eigentümerversammlung ein allgemeines Thema verhandelt worden. Der Beschuldigte habe etwas gesagt, was den Privat- kläger und alle anderen Miteigentümer zum Lachen gebracht habe. Als sie gelacht hätten, habe der Beschuldigte zum Privatkläger gesagt, "B'._____, du lachsch gli nüme". Das behandelte Thema habe keinen Bezug zum Privatkläger gehabt. Ein Nachbar mit Hintergrund in der Psychiatrie habe ihm dann gesagt, er solle das ernst nehmen. Es habe auch schon frühere Vorfälle gegeben. Da habe der Beschuldigte mit der Hand gegenüber der Frau des Privatklägers das Abdrücken einer Pistole

- 16 - imitiert und ihm das "Fuck You"-Zeichen gemacht. Als der Beschuldigte gesagt habe, er – der Privatkläger – werde nicht mehr lang lachen, habe der Privatkläger ein ungutes Gefühl gehabt. Die Frau des Beschuldigten habe vor dem Bezirksge- richt Meilen gesagt, dass sie von den IV-Einnahmen ihres Mannes lebe. Die ganze Nachbarschaft sehe aber, dass der Beschuldigte körperlich keine Probleme habe. Also müsse es etwas anderes sein. Da habe man eben Angst (act. 1/5 S. 4). 2.3. An der Hauptverhandlung vom 23. September 2025 gab der Privatkläger zu Protokoll, dass der Beschuldigte am 14. Mai 2024 an der Stockwerkeigentümerver- sammlung die Absetzung der Verwaltung verlangt habe. Der Beschuldigte habe behauptet, dass der Privatkläger zusammen mit der Verwaltung die Bilanz fälsche, weshalb man die Verwaltung absetzen müsse. Danach sei dagegen geredet wor- den. Der Beschuldigte habe daraufhin etwas gesagt, was allgemeines Gelächter ausgelöst habe, weil es so daneben gewesen sei. Sodann – obwohl es gar nicht um den Privatkläger gegangen sei – habe der Beschuldigte zu ihm gesagt "und du lachsch nüme lang". Zwei Personen hätten ihm dann gesagt, dass er jetzt etwas dagegen tun müsse und es eindeutig eine Bedrohung sei. Der Privatkläger habe es auch ein bisschen als eine Bedrohung empfunden (Prot., S. 14 f.). Er sei dann zur Polizei gegangen. Auf die Frage, ob er auch zur Polizei gegangen wäre, wenn er nicht von den anderen darauf hingewiesen worden wäre, antwortete der Privat- kläger, er habe sich überlegt zur Polizei zu gehen, da er wegen anderen Vorfällen bereits zwei- bis dreimal bei der Polizei gewesen sei. Er habe Angst. Der Beschul- digte habe gegenüber seiner Frau bereits das Revolver-Zeichen gemacht. Laut der Frau des Beschuldigten beziehe der Beschuldigte zudem zu 100 % IV-Rente. Wes- halb dies so sei, sei ihm unklar, zumal er körperlich kein Problem habe. Dies mache halt Angst. Bei der Polizei habe es geheissen, sie könnten nichts tun, weshalb dem Privatkläger einzig der Weg zur Staatsanwaltschaft übrig geblieben sei (Prot., S. 15). Der Privatkläger habe auch mitgelacht, als alle gelacht hätten. Die Leute hätten gelacht, weil die Aussage des Beschuldigten so absurd gewesen sei. Sogar ein Miteigentümer eines anderen Hauses habe gemeint "A._____, jetzt bisch aber flach usecho wie e Briefmarke". Der Privatkläger sei zudem der Einzige im Haus mit dem Spitznamen "B'._____". Auf die Frage, was die erste Reaktion des Privat- klägers gewesen sei, als er die Aussage des Beschuldigten gehört habe, antwortete

- 17 - er, er sei es gewohnt, dass der Beschuldigte ihn hin und wieder ein bisschen be- drohe. Auf die Frage, ob er gedacht habe, es sei erneut einfach ein unnötiger Spruch, antwortete er, dass er es nicht beurteilen könne, ob – wenn der Beschul- digte das Revolverzeichen gegen die Frau des Privatklägers mache – es ernst ge- meint oder einfach Kindergarten sei. Es mache ihm einfach Angst, dass gemäss Aussage der Frau des Beschuldigten der Beschuldigte 100 % IV-Beiträge beziehe, obwohl er keine körperlichen Beschwerden habe. Wenn jemand zu 100 % IV-Leis- tungen beziehe ohne körperlichen Schaden, so machten ihm solche Sprüche und das Revolverzeichen Angst. Der Privatkläger hätte auch Angst, wenn er wissen würde, dass der Beschuldigte normal erwerbstätig sei und keine IV-Beiträge bezie- hen würde. Frau E._____ habe auch Angst (Prot., S. 15 f.).

3. Aussagen des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte bestritt am 18. Juni 2024 bei der Polizei, dem Privatkläger etwas antun zu wollen. Im Übrigen verweigerte er die Aussage (act. 2/6 S. 2 f.). 3.2. An der Einvernahme vom 9. Dezember 2024 fragte die Anklägerin den Be- schuldigten, ob er zum Privatkläger gesagt habe, "und du B'._____ lachsch nüme lang". Der Beschuldigte antwortete, er wisse dies nicht mehr. Wenn er es so gesagt habe, scheine der Privatkläger etwas dünnhäutig zu sein, um sich wegen einer sol- chen Aussage aufzuregen (act. 1/4 S. 3). 3.3. An der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass am 14. Mai 2025 [recte: 2024] eine Eigentümerversammlung stattgefunden habe. Wenn es et- was Relevantes gewesen wäre, so stünde es im Protokoll. Der Beschuldigte habe einen Antrag gehabt. Er wisse aber nicht, ob das Gelächter im Zusammenhang mit dem Antrag gewesen sei oder nicht. Er wisse nur, dass er durch das Gelächter – nicht von allen Anwesenden, sondern vom Privatkläger – unterbrochen worden sei. Auf die Frage, ob es zutreffe, dass er gesagt habe "und Du B'._____ lachsch nüme lang", antwortete er, er wisse dies nicht mehr. Es habe kein allgemeines Gelächter gegeben. Im Gegenteil sei die Stimmung relativ angespannt gewesen aufgrund ei- nes ziemlich aggressiven Redners vor ihm. Auf die Frage, wie er die Aussage des Privatklägers – man habe nicht gelacht, weil es ein Witz gewesen sei, sondern weil

- 18 - es absurd gewesen sei bzw. als absurd wahrgenommen worden sei – auffasse, antwortete der Beschuldigte, dass er nicht wisse, was am Antrag zur Abwahl der Verwaltung absurd sei. Er könne sich als einer der Jüngsten in der Siedlung nicht in die Lage der meisten Bewohner, welche weit über 70 Jahre alt seien, versetzen. Letztere fänden es einfach lustig, "A._____-Bashing" zu machen (Prot., S. 25 f.). Es sei keine Drohung gewesen, denn es hätte genauso gut bedeuten können, dass der Beschuldigte dem Privatkläger eine gute Gesundheit wünsche (Prot., S. 27).

4. Weiteres Beweismittel E._____ gab am 9. Dezember 2024 als Zeugin gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, sie sei an der Eigentümerversammlung vom 14. Mai 2024 dabei ge- wesen. Der Beschuldigte habe immer eine bedrohliche Art, wenn er jemanden an- spreche. Man fühle sich automatisch etwas angegriffen. Sie könne sich an ein Ge- lächter erinnern. Der Beschuldigte habe daraufhin etwas gesagt, sie wisse aber nicht mehr was (act. 1/6 S. 4).

5. Würdigung der Beweismittel 5.1. Unbestritten ist, dass der Privatkläger und der Beschuldigte am 14. Mai 2024 an einer Eigentümerversammlung des C._____s teilgenommen haben. Der Be- schuldigte beantragte, die Verwaltung abzuwählen. Dabei wurde er von einem Ge- lächter unterbrochen (act. 2/5 S. 2, act. 1/5 S. 4, act. 1/6 S. 4, Prot., S. 14 und 25). Insbesondere die Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten in Bezug auf das Kerngeschehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger "und Du B'._____ lachsch nüme lang" gesagt habe, stimmen hingegen nicht überein. Die Glaubhaf- tigkeit der getätigten Aussagen sind daher in der Folge im Einzelnen zu würdigen. 5.2. Der Beschuldigte kann sich sowohl an der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme (act. 1/4 S. 3), sowie an der Hauptverhandlung (Prot. S. 25) nicht mehr er- innern, ob er dem Privatkläger gesagt habe "und Du B'._____ lachsch nüme lang". Mit dieser Aussage bestreitet der Beschuldigte den Sachverhalt nicht, gesteht ihn aber auch nicht ein. Bemerkenswert erscheint, dass sich der Beschuldigte daran erinnern will, dass nur der Privatkläger gelacht habe; gleichzeitig will sich der Be-

- 19 - schuldigte nicht mehr daran erinnern können, wie er auf das Gelächter des Privat- klägers reagiert habe. 5.3. Der Privatkläger schilderte den Vorfall vom 14. Mai 2024 im Verlauf des Ver- fahrens inhaltlich konstant. So habe der Beschuldigte dem Privatkläger, als alle an der Eigentümerversammlung gelacht hätten, gesagt, "und du B'._____ lachsch nüme lang" (act. 2/5 S. 2), "B'._____, du lachsch gli nüme" (act.1/5 S. 4, act. 2/5 S. 4) oder "und du lachsch nüme lang" (Prot., S. 14 f.). Er habe ein ungutes Gefühl gehabt (act. 2/5 S. 2, act. 1/5 S. 4), wobei allerdings "Angst" vielleicht der falsche Ausdruck sei (act. 2/5 S. 2). Er habe die Aussage aber auch ein bisschen als eine Bedrohung empfunden (Prot., S. 15.). Er sei aber ein wenig abgestumpft und es gewohnt, dass der Beschuldigte ihn hin und wieder ein bisschen bedrohe, weshalb er nicht beurteilen könne, ob es ernst gemeint oder einfach Kindergarten sei (act. 2/5 S. 4, Prot., S. 16). Andere Personen hätten ihn aber darauf aufmerksam gemacht, dass es nun ernst werden könne und daher eindeutig eine Bedrohung darstelle (act. 2/5 S. 2, act. 1/5 S. 4, Prot. S. 15). Solche Sprüche – sowie auch das Revolverzeichen gegenüber seiner Frau – machten ihm schon (ein wenig) Angst, zumal der Beschuldigte IV-Leistungen beziehe, obwohl er keine sichtbaren körper- lichen Beschwerden habe (act. 2/5 S. 2, act. 1/5 S. 4, Prot. S. 15 f.). Die Aussage des Privatklägers, dass er auch Angst hätte, wenn er wüsste, dass der Beschuldigte keine IV-Leistungen beziehen würde (Prot., S. 16), ist vor diesem Hintergrund al- lerdings widersprüchlich und somit nicht überzeugend. Allerdings mag dieser klei- nere Widerspruch an der übrigen Beurteilung der Aussagen des Privatklägers nichts zu ändern. Seine Schilderungen sind sonst kohärent und damit chronolo- gisch nachvollziehbar. Ferner macht er auch Ausführungen zu seinen inneren Ge- danken und erlebten Gefühlen (act. 2/5 S. 2, act. 1/5 S. 4), weshalb seine Ausfüh- rungen authentisch wirken und auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen. 5.4. Die Zeugin, Frau E._____, konnte sich lediglich an ein Gelächter an der Stock- werkeigentümerversammlung erinnern, nicht aber an den Grund dafür oder an die Aussage des Beschuldigten. Dass sie sich nicht mehr im Detail daran erinnern kann, scheint glaubhaft.

- 20 - 5.5. Der Privatkläger sagte konstant aus, dass der Beschuldigte mit seinem Votum an der Stockwerkeigentümerversammlung ein allgemeines Gelächter ausgelöst habe. Auch E._____ konnte sich an ein Gelächter erinnern, wobei sie dieses nicht spezifisch auf den Privatkläger bezog. Damit ist erstellt, dass es ein allgemeines Gelächter gab. Der Privatkläger gab sodann konstant zu Protokoll, dass der Be- schuldigte als Reaktion auf das Gelächter sinngemäss gesagt habe, er – der Pri- vatkläger – lache nicht mehr lange. Der Beschuldigte bestritt dies nicht explizit. Da- mit sind keine Zweifel ersichtlich, dass es sich so zugetragen hat. Hingegen ist er- heblich zu bezweifeln, dass der Satz beim Geschädigten Angst auslöste. Der Pri- vatkläger erwähnte in diesem Zusammenhang immer wieder, dass der Beschul- digte eine volle IV-Rente beziehe, ohne dass er gesundheitlich beeinträchtigt wirke. Zudem gab er zu Protokoll, dass er ein wenig abgestumpft sei und er nicht beurtei- len könne, ob dies ernst gemeint oder einfach Kindergarten sei und er lediglich ein ungutes Gefühl bei der Aussage des Beschuldigten hatte und hielt dabei sogar fest, dass "Angst" vielleicht der falsche Ausdruck dafür sei (act. 2/5 S. 2 und 4). Damit ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger durch die fragliche Aussage in eine "besorgte und ängstliche Gefühlslage" versetzte, wie dies in der Anklage- schrift aufgeführt wird (act. 20 S. 2). Gleichwohl ist nachfolgend zu prüfen, ob die Äusserung im vorliegenden Fall an sich geeignet war, eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu begründen.

6. Rechtliche Würdigung 6.1. Erforderlich ist, dass der Täter das Opfer durch schwere Drohung in Schre- cken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Erfolg besteht mithin darin, dass das Gemüt des Opfers heftig erschüttert wird (BGer 6B_787/2018 vom 1. Ok- tober 2018, E. 3.1). Fehlt es am Erfolg, kann eine versuchte Drohung gegeben sein (BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.4.1; BGer 6B_1338/2015 vom

11. Oktober 2016, E. 2.3). Ferner wird vorausgesetzt, dass der Täter dem Opfer ein künftiges Übel – konkret einen schweren Nachteil (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 22) – ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Eintritt er als direkt oder indirekt von seinem Willen abhängig hinstellt (siehe BGE 106 IV 128 E. 2.a); dass dem tatsächlich so ist, ist nicht erforderlich (BGer 6B_1215/2020 vom 22. April

- 21 - 2021, E. 4.1). Die Tathandlung kann durch Wort, Schrift oder auch durch Gesten (beispielsweise dem Opfer angedrohtes Durchschneiden der Kehle durch entspre- chende Geste am eigenen Hals) oder konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 99 IV 215 f. E. 1.a). Nicht notwendig ist, dass der Täter das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019, E. 3.1). Ob eine Dro- hung schwer und geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist grundsätzlich anhand eines objektiven Massstabs zu entscheiden. Als schwer gilt der in Aussicht gestellte Nachteil dann, wenn ein vernünftiger Mensch mit "einiger- massen normaler psychischer Belastbarkeit" ihn als schwerwiegend empfindet (BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.1). Wenn die Drohung verbal erfolgt, ist sie nicht ausschliesslich nach den gefallenen Äusserungen zu beurteilen; vielmehr kommt es darauf an, ob diese Äusserungen nach den gesamten Umstän- den geeignet sind, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (BGE 99 IV 215 f. E.1.a; BGer 6B_1328/2017 vom 10. April 2018, E. 2.1). Die genaue Wortwahl der Erklärung ist nicht entscheidend. Bei der Beurteilung ist neben den Umständen auch die Vorgeschichte der Äusserung zu berücksichtigen (BGer 6B_196/2018

19. September 2018, E. 1.2.1). 6.2. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger anlässlich der Stock- werkeigentümerversammlung zumindest sinngemäss "und Du B'._____ lachsch nüme lang" sagte. Mit dieser Aussage drohte der Beschuldigte dem Privatkläger ein zukünftiges Übel an. Darüber hinaus sagten die Parteien übereinstimmend aus, dass ihr Verhältnis zerrüttet sei. In diesem Kontext erreicht aber das in Aussicht gestellte Übel die vorausgesetzte Schwere nicht, um den Privatkläger in Angst und Schrecken zu versetzen. Insgesamt ist die Drohung, sofern man sie als solche auf- fassen kann, nicht schwer im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Sodann fehlt es am Erfolg. Selbst wenn man einen solchen bejahen müsste, bestehen erhebliche Zwei- fel daran, dass er allein auf die fragliche Äusserung des Beschuldigten an der Stockwerkeigentümerversammlung zurückzuführen ist. Der Privatkläger sagte nämlich aus, er habe Angst, weil der Beschuldigte eine IV-Rente beziehe, ohne dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung ersichtlich sei (Prot., S. 15).

- 22 - 6.3. Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten 1.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so wird sie von der Kostentra- gung befreit. Die Verfahrenskosten sind in diesem Fall vom Kanton zu tragen, wel- cher das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 416 StPO). Diese setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 auf CHF 3'600.– festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Gebühren des Vorverfahrens von CHF 1'100.– (act. 1/15) resultieren Kosten von insgesamt CHF 4'700.–. Diese sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Entschädigung 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Vorliegend ist der Beschuldigte nicht erwerbstätig, weshalb ihm keine wirtschaftlichen Einbussen zu ersetzen sind und ihm deshalb auch keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist. 2.2. Obsiegt die Privatklägerschaft, hat sie gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Privatkläger verlangte mit Eingabe vom

10. September 2025 (act. 32) eine Entschädigung. Der Privatkläger unterliegt, wes- halb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist.

- 23 - V. Rechtsmittel Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die Partei, die die Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Dieses begründete Urteil ergeht als Endent- scheid und schliesst das Verfahren vor dem hiesigen Einzelgericht ab, womit die Berufung offensteht. Das Einzelgericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird frei- gesprochen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.– die weiteren Kosten betragen: CHF 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 4'700.– Kosten total.

3. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

4. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

5. Dem Privatkläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung als begründetes Urteil im Sinne von Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO an

- den Beschuldigten, unter Beilage einer Kopie von Prot., S. 7–31;

- die Staatsanwaltschaft See / Oberland, unter Beilage einer Kopie von Prot., S. 7–31;

- 24 -

- den Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und den Privatkläger, unter Beilage einer Kopie von Prot., S. 7–31; je gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG (ausschliesslich elektronisch);

- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG; je gegen Empfangsschein.

7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der (ersten) Eröffnung an beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach 881, 8706 Mei- len, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 25 - BEZIRKSGERICHT MEILEN Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. Chr. Arnold MLaw D. Gasser