Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Hintergrund des vorliegenden Strafverfahrens sind Streitigkeiten im Zusam- menhang mit dem ehemaligen irischen Unternehmen D._____ Ltd. Der Bruder des Beschuldigten, N._____, war der Gründer und CEO der Gesellschaft und der Pri- vatkläger 1 war COO und CFO. Beide waren zudem im Verwaltungsrat der Gesell- schaft. Die Privatklägerin 2 führte die Buchhaltung der D._____ Ltd. Der Beschul- digte war Aktionär und später dann Non-Executive Director der Gesellschaft. Im
- 12 - Juni 2017 wurde Konkursklage über die D._____ Ltd. beim Gericht eingereicht und die Gesellschaft wurde im August 2024 liquidiert. 1.2. Die vorliegend zu beurteilenden Schreiben des Beschuldigten stehen im Zu- sammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen den Parteien rund um die D._____ Ltd. Daneben beziehen sie sich auch auf den Privatkonkurs des Privatklä- gers 1 vom 4. November 2015 bis am 3. November 2016 in Nordirland.
2. Anklagevorwurf 2.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft dem Beschuldigten zusammen- gefasst vor, sich mehrfach der Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil des Privatklä- gers 1 und teilweise auch der Privatklägerin 2 schuldig gemacht zu haben. 2.2. So habe der Beschuldigte am 6. August 2022 an der O._____-strasse 1 in P._____ wissentlich und willentlich eine E-Mailnachricht an die Empfänger Q._____@gmail.com, R._____@icloud.com, S._____@gamil.com und an T._____@gmail.com sowie cc: an U._____, V._____, W._____ und AA._____ ver- schickt, in dem er den Privatkläger 1 unter anderem als "undischarged bankrupt person" bezeichnet und weiter wahrheitswidrig behauptet habe, der Privatkläger 1 habe – während er Konkurs gewesen sei – als Direktor gearbeitet – was eine Straf- tat darstellen würde. Dabei habe der Beschuldigte gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass diese Anschuldigungen inhaltlich nicht der Wahrheit entsprechen würden und er den Privatkläger 1 (systematisch) in seiner Ehre verletzen würde. Dadurch habe er sich der (planmässigen) Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB bzw. eventualiter der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB bzw. der Beschimpfung nach Art. 177 Abs.1 StGB strafbar gemacht (Anklagesach- verhalt 1). 2.3. Sodann habe der Beschuldigte ca. am 21. November 2022 wiederum an der O._____-strasse 1 in P._____ eine von ihm wissentlich und willentlich verfasste E-Mailnachricht an den Privatkläger 1 verschickt, wobei er diesen u.a. als "fraudu- lent" bezeichnet und ihm vorgeworfen habe, "offence" begangen zu haben, was den Privatkläger 1 in seiner Ehre verletzt habe, was der Beschuldigte zumindest in
- 13 - Kauf genommen habe. Dadurch habe er sich der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar gemacht (Anklagesachverhalt 2). 2.4. Weiter habe der Beschuldigte ca. am 13. September 2022 an der O._____- strasse 1 in P._____ eine von ihm wissentlich und willentlich verfasste E-Mailnach- richt an E._____ (… [E-Mail-Adresse]) und AB._____ (… [E-Mail-Adresse]) ver- schickt und darin zusammengefasst den Privatkläger 1 mehrfach wahrheitswidrig des kriminellen Verhaltens (namentlich des Betrugs, Diebstahls und weiteren ille- galen Verhaltens) bezichtigt. Der Beschuldigte habe dabei gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die Anschuldigungen inhaltlich nicht der Wahrheit ent- sprechen würden und er den Privatkläger 1 (systematisch) in seiner Ehre verletzen würde. Dadurch habe er sich der (planmässigen) Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB bzw. eventualiter der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB bzw. der Beschimpfung nach Art. 177 Abs.1 StGB strafbar gemacht (Anklagesachverhalt 3). 2.5. Der Beschuldigte habe sodann im Dezember 2021, am 16. Mai 2022 und am 5. August 2022 drei von ihm wissentlich und willentlich verfasste Schreiben an mehrere Mitarbeitende der F._____ versendet und darin die Privatkläger wiederum mehrfach wahrheitswidrig des kriminellen Verhaltens (namentlich des Betrugs, Diebstahls und weiteren illegalen Verhaltens) bezichtigt. Der Beschuldigte habe da- bei gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die Anschuldigungen inhalt- lich nicht der Wahrheit entsprechen würden und er den Privatkläger 1 (systema- tisch) in seiner Ehre verletzen würde. Dadurch habe er sich der (planmässigen) Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB bzw. eventualiter der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB bzw. der Beschimpfung nach Art. 177 Abs.1 StGB strafbar gemacht (Anklagesachverhalt 4). 2.6. Schliesslich habe der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Februar 2023 auf dem Polizeiposten in AC._____ gegenüber der Polizeibe- amtin … den Privatkläger 1 beispielsweise als "a serious criminal and white-collar fraudster" bezeichnet. Zudem habe er am 20. Februar 2023 zuhanden der Kan- tonspolizei Zürich eine umfangreiche Stellungnahme "Response Statement and Evidence" verschickt, in welcher er wiederum behauptet habe, die Privatkläger hät-
- 14 - ten sich des mehrfachen Betrugs, der Urkundenfälschung, der Erstellung falscher Spesenabrechnungen etc. schuldig gemacht, womit der Beschuldigte die Geschä- digten wider besseres Wissen schwerer Straftaten bezichtigte. Der Beschuldigte habe dabei gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die Anschuldigungen inhaltlich nicht der Wahrheit entsprechen würden und er die Privatkläger (systema- tisch) in ihrer Ehre verletzen würde. Dadurch habe er sich der falschen Anschuldi- gung im Sinne von 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, eventualiter der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB bzw. der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB strafbar ge- macht (Anklagesachverhalt 5).
3. Allgemeines 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und abso- lute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeu- gen vermag, kommt der dem Beschuldigten begünstigende Grundsatz «in dubio pro reo» zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 3.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestimmend bei der Würdigung von
- 15 - Aussagen ist die Beurteilung ihrer Überzeugungskraft. Ob bzw. welche Aussagen der Beteiligten überzeugend sind, ist dabei anhand sämtlicher aus den Akten und den Verhandlungen ersichtlichen Umstände zu prüfen. Dabei kommt es vorwie- gend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Aussagen erfolgen. Zu unterscheiden ist derweil zwischen der Glaubwür- digkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Da- bei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhan- densein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erle- ben der befragten Person entspringen. Abklärungen zum Vorleben und zu den per- sönlichen Verhältnissen sind notwendig, wenn diese geeignet sind, sich auf die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken. Umstände, die Einfluss auf die Würdigung der Zeugenaussagen haben können, sind beispielsweise Hinweise auf eine sachliche Befangenheit, körperliche Mängel und Krankheiten (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 f.).
4. Würdigung 4.1. Der Beschuldigte anerkennt, Urheber der erwähnten E-Mails und Schreiben zu sein und diese auch an die jeweils aufgeführten Empfänger geschickt zu haben (Anklagesachverhalt 1 bis 5; act. 1/11/1 F/A 8, act. 1/11/2 F/A 27 f., 52 und 57, Prot. S. 13; wenn auch die E-Mail vom 6. August 2022 offenbar nur die in Kopie gesetz- ten V._____ U._____ und AA._____ erhalten haben, vgl. act. 1/11/1 F/A 10). In Bezug auf den Anklagesachverhalt 5 (falsche Anschuldigung etc.) macht der Be- schuldigte geltend, die in der Anklage zitierten Passagen seien gar nicht im Proto- koll der polizeilichen Einvernahme bzw. im Response Statement enthalten (vgl. act. 58 Rz. 15). Darauf ist nachfolgend unter E. VII.1 einzugehen. 4.2. Was die E-Mail vom 13. September 2022 betrifft (Anklagesachverhalt 3), machte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung erstmals geltend, er
- 16 - habe diese E-Mail nicht von seinem Wohnort aus, sondern aus Deutschland ver- schickt. Danach gefragt, wieso er sich so genau daran erinnern könne, sagte er aus, er wisse es nicht, er wisse nur noch, dass er da gesessen und sie versandt habe. Sie hätten ein Geschäftsmeeting gehabt und er habe Zeit alleine gehabt. Manchmal würde er noch bleiben und dann habe er diese E-Mail verschickt (Prot. S. 37). 4.3. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 20. Mai 2024 bezüglich dieser E-Mail – wie auch zu den Schreiben an die F._____ – nicht explizit gefragt wurde, von wo aus er sie geschrie- ben habe (act. 1/11/2, F/A 52). Allerdings wurde er anlässlich dieser Einvernahme
– im Beisein seines Verteidigers – einleitend darauf hingewiesen, dass ihm zusam- mengefasst vorgeworfen werde, zwischen 2017 bis 2023 von P._____ aus die Pri- vatkläger mehrfach in ihrer Ehre verletzt zu haben (act. 1/11/2, F/A 9). Der Beschul- digte widersprach dem nicht. Dass er diese E-Mail aus Deutschland verschickt ha- ben will, was er wie erwähnt erstmals anlässlich der Hauptverhandlung auf Ergän- zungsfrage des Verteidigers vorbrachte, ist als reine Schutzbehauptung zu werten, zumal die E-Mail morgens um 06:30 Uhr versendet wurde (vgl. act. 1/8/8) und der Beschuldigte sich um diese Zeit kaum in Deutschland mitten in einem Meeting bzw. in einer Meeting-Pause befand, ganz abgesehen davon, dass er sich heute kaum daran erinnern dürfte, wo er sich am 13. September 2022 befand, sofern es sich nicht um ein besonderes Ereignis handelte. 4.4. Der (äussere) Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit – bis auf Ankla- gesachverhalt 5 (dazu nachfolgend E. VII.1) – erstellt. Das hiesige Gericht ist zu- dem auch örtlich für die Prüfung des Anklagesachverhaltes zuständig (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 StGB sowie Art. 31 Abs. 1 StPO). Was den subjektiven Tatbe- stand sowie die Geltendmachung des Beschuldigten betrifft, dass er ernsthafte Gründe hatte, die Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB) und sie nicht wider besseres Wissen erfolgten, ist nachfolgend im Rah- men der rechtlichen Würdigung zu behandeln.
- 17 - VII. Rechtliche Würdigung
1. Falsche Anschuldigung (Anklagesachverhalt 5) 1.1. Der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung ge- gen ihn herbeizuführen. 1.2. Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung fällt be- reits deshalb ausser Betracht, weil in der Anklage das subjektive Tatbestandsele- ment der Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen, gänzlich fehlt. Selbst wenn, könnte diese Absicht dem Beschuldigten dafür nicht unterstellt werden. Sowohl die polizeiliche Einvernahme als auch das "Response Statement and Evidence" erfolg- ten im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten und die Ausführungen dienten somit seiner Verteidigung (so auch im Response Statement: "Response Statement to the defamation claims of B._____"). Der Beschuldigte forderte hinge- gen weder anlässlich der Anhörung (act. 1/11/1) noch im Response Statement (act. 1/10/2) die Bestrafung der Privatkläger. Überdies wären die Schweizer Straf- behörden für die Strafverfolgung der Privatkläger gar nicht zuständig, was der Be- schuldigte gewusst haben dürfte. Zudem fehlt es am subjektiven Tatbestandsmerk- mal des "wider besseren Wissens" (siehe dazu nachfolgend E. VII.2.4 ff.). Vom Vor- wurf der falschen Anschuldigung in Bezug auf die Einvernahme vom 6. Februar 2023 bzw. auf das im Anschluss dazu am 20. Februar 2023 versandte "Response Statement and Evidence" ist der Beschuldigte somit freizusprechen (vgl. Anklage- sachverhalt 5). 1.3. Ferner scheitert eine Verurteilung auch daran, dass die in Anklagesachver- halt 5 enthaltenen Zitate – wie der Beschuldigte zurecht vorbringt (vgl. act. 58 Rz. 15) – gar nicht im Protokoll der Anhörung vom 6. Februar 2023 bzw. im Response Statement enthalten sind (vgl. act. 1/11/1 und act. 1/10/2). Ob das Pro- tokoll der polizeilichen Einvernahme überhaupt (zulasten des Beschuldigten) ver- wertbar ist (vgl. act. 58 Rz. 53) kann daher offenbleiben. Eine Verurteilung wegen Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) oder übler Nachrede (Art. 173 StGB) bezüglich
- 18 - Anklagesachverhalt 5 fällt somit ebenfalls ausser Betracht, zumal sich der Ankla- gesachverhalt nicht erstellen lässt.
2. Verleumdung (Anklagesachverhalt 1, 3 und 4) 2.1. Der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhal- tens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschul- digt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen weiterverbreitet. 2.2. Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), von der sie sich dadurch unterscheidet, dass die inkriminierten ehrverlet- zenden Äusserungen unwahr sind und die beschuldigte Person dies gewusst ha- ben musste. Damit ist der beschuldigten Person nachzuweisen, was sie wusste, äusserte oder zu sagen (pflichtwidrig) unterliess (Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.1) und es verbleibt im Gegensatz zum Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) kein Raum für die dort vorgesehenen Entlas- tungsbeweise (Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 4.1). 2.3. Der subjektive Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten beziehen. Im Unterschied zur üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB genügt Eventualvorsatz jedoch nicht in Bezug auf die Un- wahrheit der Behauptung. Diesbezüglich ist Gewissheit über die Unwahrheit vor- ausgesetzt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.2). Der Ehrverletzungsvorsatz ist gegeben, wenn der Beschuldigte in einer Parallel- wertung in der Laiensphäre erkennen kann, dass seine Äusserung die Ehre berührt (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.4.1). Dabei braucht er nicht beabsichtigt zu haben, den Verletzten zu beleidigen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.6).
- 19 - 2.4. Vorliegend kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er seine Aussagen (vgl. dazu vorangehende E. VI.2.2, 2.4 und 2.5) wider besseres Wissen tätigte. Es liegen (und lagen im Zeitpunkt der Schreiben) keine Strafurteile vor, die die Privatkläger von den vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfen entlas- ten. Auch die im Recht liegenden Schreiben des Liquidators der D._____ Ltd., H._____, vom 22. Juni 2022 (act. 1/4/6) und des ehemaligen Konkursverwalters des Privatklägers 1, E._____, vom 21. November 2022 (act. 1/8/7) genügen nicht, um nachzuweisen, dass der Beschuldigte wider besseres Wissen gehandelt hat. 2.5. Bei H._____ handelt es sich, wie erwähnt, um den Liquidator der D._____ Ltd. und nicht um ein Mitglied einer Strafbehörde. Selbst wenn dem Liquidator bzw. der AD._____ unter irischem Recht auch strafrechtliche Kompetenzen zukommen sollten, so sagte der Beschuldigte glaubhaft aus, er sei davon ausgegangen, dass der Liquidator nur bezüglich "restrictive proceedings" in seiner Rolle als Direktor zuständig gewesen sei (d.h. ob der Privatkläger weiterhin als Direktor in Unterneh- men tätig sein dürfe; vgl. dazu Section 819 Companies Act, 2014), aber nicht be- züglich der strafrechtlichen Verfolgung seines Verhaltens (vgl. act. 1/11/ F/A 53, act. 1/11/2 F/A 26 und Prot. S. 20 f.). Etwas anderes ergibt sich denn auch nicht aus dem Schreiben des Liquidators. Überdies hatte der Beschuldigte gemäss der Anklage wie auch den Ausführungen des Privatklägers 1 frühestens am 9. Septem- ber 2022 Kenntnis des Schreibens von H._____ (act. 1/12 Rz. 12; vgl. auch Prot. S. 20). Sprich das Schreiben wäre ohnehin nur betreffend die Anklagesachverhalte 2 und 3 von Relevanz. 2.6. Bei E._____ handelt es sich ebenfalls nicht um ein Mitglied einer Strafbe- hörde, sondern den Konkursverwalter im Verfahren betreffend den Privatkonkurs des Privatklägers in den Jahren 2015 bis 2016 in Nordirland (vgl. Prot. S. 28). Ent- sprechend erscheint glaubhaft, wenn der Beschuldigte ausführt, dieser sei nicht in die D._____ Ltd. involviert gewesen und er sei der Ansicht gewesen, dass es für ihn unmöglich gewesen sei, die Aussage zu treffen, wonach alle Zahlungen korrekt abgelaufen seien, bzw. dass es sich beim E-Mail vom 21. November 2022 von E._____ (act. 1/8/7), in welchem er sich zum Verhalten des Privatklägers 1 äussert, um einen "zivilen Brief " handelt (vgl. act. 1/11/2 F/A 51 und Prot. S. 27 f.). Überdies
- 20 - hatte der Beschuldigte wohl erst nach dem Verfassen der Schreiben Kenntnis der E-Mail von E._____ (vgl. act. 1/11/2 F/A 50 und Prot. S. 27 f.). 2.7. Der Beschuldigte scheint denn vielmehr auch weiterhin von der Wahrheit seiner Äusserungen überzeugt zu sein. Handeln wider besseres Wissen kann dem Beschuldigten mithin nicht nachgewiesen werden. Der Tatbestand der Verleum- dung ist somit nicht erfüllt.
3. Üble Nachrede (Anklagesachverhalt 1, 3 und 4) 3.1. Ehrverletzung 3.1.1. Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tat- sachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. 3.1.2. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständi- ger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeig- net ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Be- deutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten kon- kreten Umständen beilegt, abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3 f., 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2, BGE 140 IV 67 E. 2.1.2). Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend (BGE 132 IV 112 E. 2.1). 3.1.3. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017
- 21 - E. 1.2.). Der Ehrverletzungsvorsatz ist gegeben, wenn der Beschuldigte in einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen kann, dass seine Äusserung die Ehre berührt (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.4.1). 3.1.4. Bei den Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 6. August 2022 (act. 1/11/3/2), der Privatkläger habe während er Konkurs gewesen sei, als Direktor gearbeitet, was eine Straftat darstellen würde (vgl. Anklagesachverhalt 1), handelt es sich ohne weiteres um einen Vorwurf, welcher die sittliche Ehre des Privatklä- gers verletzt. Dies selbst dann, wenn in Irland – wie dies der Beschuldigte vorbringt (Prot. S. 26 und act. 58 Rz. 4 f.) – allenfalls eine gröbere Ausdrucksweise verwen- det werden sollte als in der Schweiz. Wie bereits erwähnt ist darauf abzustellen, wie ein unbefangener durchschnittlicher Dritter die Äusserung verstehen würde. Kommt hinzu, dass die vorliegend angeklagten Äusserungen gegenüber Aktio- nären, Anwälten, Behörden oder Amtspersonen erfolgten. Die besagte E-Mail sandte der Beschuldigte unter anderem in Kopie an U._____, V._____, W._____ und AA._____, die die E-Mail zur Kenntnis genommen haben (vgl. vgl. act. 1/11/1 F/A 10). Damit sind die Äusserungen gegenüber Dritten erfolgt, wobei bereits eine einzige Person genügt (BSK StGB-RIKLIN, Art. 173 N 6). Unerheblich ist dabei, ob der Dritte die Äusserung für wahr hält oder nicht (BGE 103 IV 22 E. 7; BSK StGB- RIKLIN, Art. 173 N 5). 3.1.5. Ebenfalls als ehrverletzend zu taxieren sind die Vorwürfe des Beschuldigten in seiner E-Mail an E._____ und AB._____ vom 13. September 2022 (act. 1/11/3/6), der Privatkläger 1 hätte sich des mehrfachen Betrugs und Diebstahls und Identi- tätsdiebstahls strafbar gemacht ("many frauds and thefts, identity thefts of both B._____ and C._____") und der Privatkläger 1 habe mehrfach die Konkursbestim- mungen verletzt ("the perjury on the B._____ bankruptcy affidavit as sworn before the Courts, his failure to even report he was a director of D._____ Ldt. ROI and also his failure to report illicit earning during his undischarged bankruptcy period and the many breaches of his bankruptcy rules") (vgl. Anklagesachverhalt 3). Dabei ist an- zumerken, dass aufgrund des Kontextes der Äusserungen der englische Begriff "fraud" in der E-Mail von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten zweifellos im strafrechtlichen Sinne verstanden werden dürfte. Auch der Vorwurf "Identitäts-
- 22 - diebstahl" begangen zu haben, erscheint rufschädigend, selbst wenn dies im Jahr 2022 noch nicht einen eigenen Straftatbestand darstellte (vgl. neu Art. 129decies StGB Identitätsmissbrauch in Kraft seit 1. September 2023). 3.1.6. Auch in den drei Schreiben an die F._____ (act. 1/15/3, act. 1/15/6 und act. 1/15/7) sind mehrere ehrverletzende Äusserungen des Beschuldigten enthal- ten, in welchen er den Privatklägern strafbares Verhalten vorwirft. Im Detail kann diesbezüglich auf die aufgeführten Äusserungen in der Anklageschrift (Anklage- sachverhalt 4) verwiesen werden. Der Beschuldigte wirft dem Privatkläger 1 zu- sammengefasst wiederum vor, er habe mehrfach gegen die Konkursbestimmungen verstossen (insbesondere habe er trotz seines Privatkonkurses als Director gear- beitet und seinem Konkursverwalter nicht seine gesamten Einkünfte gemeldet: "du- ring his UK bankruptcy period [...] he continued to act as a director in a management position and promoted the company D._____ Ltd", "during the period of bankruptcy [...] [he] took significant payment in lieu of consultancy fees, albeit taken illicitly, which he failed to report this to his bankruptcy trustee", "[…] knowingly breach his bankruptcy rules with the non-reporting of income and benefits-in-kind, albeit fraudulently obtained […]", "[…] breached many of his UK bankruptcy rules […]", "[…] acting as a director without leave of the High Court while being an undischarged bankrupt […]" etc.), er habe Urkunden gefälscht bzw. inhaltlich falsche Angaben gemacht ("[...] signed his "sworn UK Statement of Affairs […] misled the Royal Court of justice in AE._____ by falsely stating [...]" "[...] his falsified UK bankruptcy statement [...]","[…] offering falsified information to the SEC […]") und gemeinsam mit der Privatklägerin 2 diverse Vermögensdelikte begangen (Betrug, Diebstahl, Kontomanipulationen etc.: "[...] illicit benefits-in-kind, unreceipted expenses and consultancy fees, all of which he helped himself to […]", "[…] the appearance here is of a minimum category 2 offence [...]", "[…] [he] has been involved in more than 20 companies, many of them outright scams [as per all available evidence] [...]", "[...] a prior B._____ company scam [...], which has a B._____ deliberate fraudulent theft [...]", "[...] spectacular fraud and theft, or fraudulent concealment, Compan lax offences [...]", "[...] knowingly acting on both sides of numerous transactions to the benefit of their own accounts […]", "[…] the actual fraud and theft, account manipulation and falsification of documents [...], "[...]
- 23 - payment of unsupported expenses, false expenses, and other fraudulent payments [...], "[...] blatant fraud", "[…] the appearance of massive fraud and theft […]" etc.). Diese Schreiben sind der F._____ zugegangen und wurden von diesen zur Kennt- nis genommen (vgl. act. 1/14 Rz. 2 und act. 1/15/4–10). Auch hier ist aus dem Zu- sammenhang und dem Kontext ersichtlich, dass der Beschuldigte den Privatklä- gern damit mehrfach strafbares Verhalten vorwirft, auch wenn einzelne der verwen- deten Begriffe allenfalls auch weitere Bedeutungen haben mögen (so der Beschul- digte, vgl. act. 52). 3.1.7. Die (zutreffende) Bezeichnung des Beschuldigten als (ehemals) "undischar- ged bankrupt person" erscheint als solche hingegen nicht bereits ehrverletzend (vgl. Anklagesachverhalt 1, 3 und 4 Lemma 2). 3.1.8. Bei all diesen Äusserungen (E. VII.3.1.4–3.1.6) nahm der Beschuldigte zu- mindest in Kauf, die Ehre des Privatklägers 1 bzw. der Privatkläger zu verletzen. Er hätte – mindestens im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – erkennen können oder müssen, dass seine Äusserungen aus der Warte eines Durchschnitts- adressaten geeignet waren, die (sittliche) Ehre der Privatkläger zu berühren. 3.2. Entlastungsbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB) 3.2.1. Wer nachweist, dass die von ihm geäusserte Tatsache der Wahrheit ent- spricht, ist nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis für die Behauptung, es habe jemand ein Delikt begangen, grundsätzlich durch die Verurteilung der betreffenden Person zu erbrin- gen. Ausnahmen davon wurden bisher höchstens gewährt, wenn eine Verurteilung wegen Verjährung nicht mehr möglich ist, oder wenn eine Verurteilung erst nach der Ehrverletzung erfolgte (BGE 132 IV 112 E.4.2). 3.2.2. Vorliegend kann der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht durch eine strafrechtliche Verurteilung der Privatkläger erbringen. Entsprechend gelingt dem Beschuldigten der Wahrheitsbeweis nicht. 3.2.3. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, seine ehr- verletzenden Vorbringen in guten Treuen für wahr zu halten. Beweist der Beschul-
- 24 - digte, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und sei- nen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 116 IV 205 E. 3). 3.2.4. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit seinen Äusse- rungen nicht nur Verdachtsmomente, sondern feststehende Tatsachen behauptete, womit er ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen hat (BGE 116 IV 205 E. 3). 3.2.5. Der Beschuldigte stützt sich auf eigene Untersuchungen der Aussagen der Directors und der Bankauszüge der D._____ Ltd. sowie die Informationen der Rechtsabteilung und der forensischen Buchhalter. Zudem sei sein Standpunkt der "Standpunkt der gesamten Firma" (Prot. S. 31 f.; act. 52 und act. 58, ferner auch act. 1/11/2 F/A 21). Weiter verweist er auf das Urteil des High Court von Irland vom
11. Juni 2018 (act. 53/3) betreffend die Liquidation der D._____ Ltd. und führt aus, das Gericht sei zum Schluss gekommen, der Privatkläger 1 habe Gelder der D._____ Ltd. "unauthorized, improper or unlawful" verwendet (act. 54 Rz. 8 ff.). Fakt ist aber, dass der Beschuldigte selbst nie Strafanzeige gegen den bzw. die Privatkläger erhoben hat, was angesichts seiner zahlreichen eingereichten Unter- lagen und eigener Recherchen, die das strafrechtliche Verhalten der Privatkläger belegen sollen, erstaunt. Er machte zwar anlässlich der Hauptverhandlung geltend, L._____ habe 2018 eine Strafanzeige gegen den Privatkläger 1 in Irland einge- reicht, seines Wissens würden die Ermittlungen nach wie vor laufen (Prot. S. 30). Konkrete Kenntnis des Standes des Strafverfahrens hat(te) er indes nicht. Auch beim Verfahren, welches die M._____ gegen Privatkläger 1 geführt haben soll, kennt der Beschuldigte nicht den genauen Verfahrensstand und interessiert sich auch nicht dafür (Prot. S. 36). Auch dies erstaunt, zeigt aber vielmehr, dass der Beschuldigte gerade nicht die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen. Es wäre ein Einfaches gewesen, sich bei L._____ nach
- 25 - dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, bevor er selber bei diversen Dritten An- schuldigungen erhebt. Dies zeigt gerade, dass er die zumutbaren Schritte, um seine Behauptungen zu überprüfen, nicht unternommen hat. Für den Gutglaubens- beweis ist zudem nur relevant, was der Beschuldigte zum Zeitpunkt der jeweiligen ehrverletzenden Äusserungen wusste (vgl. BSK StGB-RIKLIN, Art. 173 N 23 m.w.N.). Entsprechend erübrigt es sich, weitere Beweise zum aktuellen Stand des (angeblich noch laufenden) Strafverfahrens gegen den Privatkläger 1 in Irland abzunehmen (vgl. Beweisantrag 6 des Beschuldigten, vorangehende E. V.7). Nicht ausreichend für den Gutglaubensbeweis ist weiter, wenn neben dem Beschuldigten allenfalls auch andere Verwaltungsratsmitglieder der D._____ Ltd. der Ansicht gewesen sein sollten, der Privatkläger 1 habe sich strafbar gemacht und dies während des Insolvenzverfahrens vor dem irischen High Court vorbrachten (so act. 52 Rz. 5 ff.). Dies genügt nicht, um den Beschuldigten zu entlasten. Der High Court hielt im Insolvenzverfahren überdies auch nicht fest, dass sich der Privatklä- ger 1 strafbar gemacht habe (dazu wäre er wohl auch kaum zuständig gewesen), sondern nur, dass sein Verhalten durch den Liquidator zu untersuchen sei (vgl. act. 53/3 E. 142 f. beide in fine). 3.2.6. Zusammengefasst gelingt es dem Beschuldigten nicht, den Gutglaubensbe- weis zu erbringen. Ob der Beschuldigte überhaupt zum Entlastungsbeweis zuzu- lassen wäre (vgl. Art. 173 Ziff. 3 StGB), kann daher offenbleiben. 3.2.7. Weitere Rechtfertigungsgründe 3.2.8. Aus Art. 14 StGB kann sich die Erlaubtheit einer ehrverletzenden Äusserung ergeben. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem an- deren Gesetz mit Strafe bedroht ist. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetz- lichen Bestimmungen sich ergebenden prozessualen Darlegungsrechten und -pflichten bzw. durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besse- res Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Der Recht- fertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne
- 26 - von Art. 173 Ziff. 2 StGB (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2 m. w. H.). 3.2.9. Der Beschuldigte macht geltend, er habe gestützt auf das irische Recht ge- handelt. Zudem bringt er vor, die M._____ – an welche er wiederum von der iri- schen Polizei weiterverwiesen worden sei (Prot. S. 33) – habe ihn angewiesen, die Aktionäre, die F._____ und den Konkursverwalter des Privatklägers 1 zu kontaktie- ren (Prot. S. 18 und 23). Selbst wenn die Zuständigkeit der irischen Behörden für die Strafverfolgung von Wirtschaftsdelikten allenfalls unklar sein sollte, wie dies der Beschuldigte vorzubringen scheint (vgl. aber auch Prot. S. 34, wo er ausführt, die AD._____, der Vorläufer der M._____, sei nicht zuständig für strafrechtliche Unter- suchungen, sondern nur für geschäftliche Verstösse) und ein Anzeigerecht bzw. eine Anzeigepflicht bestehen sollte bzw. der Beschuldigte sich auf Anweisung einer Behörde an diese Adressaten gewandt haben soll (wobei letzteres wenig glaubhaft erscheint), so wäre die Art und Weise der Anschuldigungen nicht gerechtfertigt. So äussert der Beschuldigte nicht nur Vermutungen bzw. legte Verdachtselemente dar, sondern bezichtigt den Privatkläger 1 bzw. die Privatkläger konkret mehrfach verschiedener Delikte (vgl. vorangehende E. VII. 3.1.4–3.1.6). Aber selbst im Rah- men eines Verfahrens dürfen Anschuldigungen nicht als sichere Tatsachen hinge- stellt werden, wenn bloss Grund zur Verdächtigung besteht (vgl. BSK StGB-RIKLIN, Art. 173 N 22; BGE 109 IV 39). Damit schiessen die Äusserungen klar über das Notwendige hinaus und erscheinen nicht mehr als sachbezogen. Überdies führt der Beschuldigte selbst aus, dass die F._____ Betrugsvorwürfe oder ein allfälliges Fehlverhalten nicht behandeln würde, sondern nur, ob der Privatkläger 1 auf beiden Seiten von Transaktionen eine Rolle eingenommen habe (vgl. Prot. S. 24). Und auch der Liquidator der D._____ Ltd. und der Konkursverwalter des Privatklägers 1 seien nicht für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens der Privatkläger zu- ständig bzw. hätten das nicht untersucht (vgl. vorangehende E. VII.2.5 f.). Umso weniger rechtfertigen sich die Vorwürfe strafbaren Verhaltens gegen die Privatklä- ger in den Schreiben an die F._____ (Anklagesachverhalt 4) und den Konkursver- walter des Privatklägers 1 (Anklagesachverhalt 3).
- 27 - 3.2.10. Weitere Rechtfertigungsgründe sind sodann nicht ersichtlich. Der Beschul- digte brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, er habe aufgrund der Tatsache, dass er irischem Gesellschaftsrecht unterliege, nicht damit gerechnet, dass für seine Eingaben an die F._____ schweizerisches Recht anwendbar sei bzw. habe er die Schreiben als unter irischem Recht für nicht strafbar erachtet (act. 58 Rz. 45 f.). Dies ist jedoch als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vorliegend geht es nicht um Gesellschafts-, sondern um Strafrecht. Der gebildete Beschuldigte wohnt bereits seit rund 22 Jahren in der Schweiz und hat die besagten Schreiben aus der Schweiz verschickt bzw. Handlungen in der Schweiz begangen. Wie bereits erwähnt geht es vorliegend um die konkrete Äusserungsweise und nicht darum, ob mutmassliche Unregelmässigkeiten eines Organs einer Gesellschaft bei der zu- ständigen Behörde gemeldet werden dürfen. Kommt hinzu, dass es bereits im März 2018 zu einem Polizeieinsatz beim Beschuldigten kam und er aufgefordert wurde, das Verfassen und Versenden von Schreiben mit ehrverletzendem Inhalt zu unter- lassen (vgl. act. 1/9 S. 2; auch wenn dies gemäss dem Beschuldigten gestützt auf falschen Anschuldigungen des Privatklägers erfolgt sein mag). Spätestens ab die- sem Zeitpunkt musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass die schweizerische Rechtsordnung auf ihn anwendbar ist und dass ehrverletzende Äusserungen straf- bar sind. Ein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB liegt somit nicht vor. 3.3. Fazit Damit liegt bezüglich Anklagesachverhalt 1 und 3 in objektiver und subjektiver Hin- sicht mehrfache üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 und hinsichtlich Anklagesachverhalt 4 zum Nachteil beider Pri- vatkläger vor. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine gegeben. Der Vollständigkeitshalber ist sodann anzumerken, dass keine gravierenden Ver- fahrensmängel auszumachen sind, welche eine Verurteilung ausschliessen würden (vgl. act. 58 Rz. 56).
- 28 -
4. Beschimpfung (Anklagesachverhalt 2) 4.1. Der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. 4.2. Hinsichtlich der Ehrverletzung kann auf die vorstehenden Ausführungen ver- wiesen werden (vgl. E. VII.3.1.2). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventu- alvorsatz genügt. Die Regelung über die Entlastungsbeweise von Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB sind in Fällen von Art. 177 StGB bei Tatsachenbehauptungen und bei gemischten Werturteilen sinngemäss anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_10/2023, 7B_141/2023 vom 25. September 2024 E. 2.3 m.w.N.). 4.3. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimp- fung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter nach Art. 177 Abs. 2 StGB von Strafe befreien. Gleiches gilt nach Abs. 3, wenn die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. 4.4. In seiner E-Mail an den Privatkläger 1 vom 21. November 2022 (act. 1/8/3) wirft der Beschuldigte dem Privatkläger 1 wiederum betrügerisches bzw. strafbares Handeln vor. Aus dem Zusammenhang und dem Kontext ist klar ersichtlich, dass es sich bei den "fraudulent activities" in der D._____ Ltd., von denen der Beschul- digte schreibt, um solche des Privatkläger 1 gehen muss. Auch der im gleichen Satz verwendete Begriff "your offences" kann aufgrund des Zusammenhanges bloss als Vorwurf des strafbaren Verhaltens verstanden werden. Es handelt sich damit um Vorwürfe, welche die sittliche Ehre des Privatkläger 1 verletzen. Daran ändert nicht, dass die verwendeten englischen Begriffe auch weitere, unverfängli- chere Bedeutungen haben mögen (so der Beschuldigte; act. 58 Rz. 11). Der Be- schuldigte nahm dabei zumindest in Kauf, die Ehre des Privatkläger 1 zu verletzen. 4.5. Dass der Privatkläger 1 selbst in der Vergangenheit allenfalls ähnliche Vor- würfe gegen den Bruder des Beschuldigten erhoben hat (vgl. act. 1/19/9 Rz. 4 ff.), ändert an der Strafbarkeit des Beschuldigten nichts. Diese Vorwürfe liegen zeitlich mehrere Jahre zurück (vgl. act. 1/19/9 Rz. 4). Eine Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 3 StGB fällt somit ausser Betracht. Dass der Privatkläger 1 durch sein unge-
- 29 - bührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat (Art. 177 Abs. 2 StGB), wurde sodann nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt das einige Tage vorher verschickte Pre Action Protocol des Privatklägers (act. 43/1 Beilage 20) die Beschimpfung nicht. Hinsicht- lich des Wahrheits- und Entlastungsbeweises kann auf die vorherigen Ausführun- gen verwiesen werden (E. VII.3.2). 4.6. Der Beschuldigte hat sich somit hinsichtlich Anklagesachverhalt 2 der Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. VIII. Strafzumessung und Vollzug
1. Strafzumessungsregeln 1.1. Innerhalb des (ordentlichen) Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (BGE 117 IV 112 E. 1). 1.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des De- likts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Tä- ter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (BGE 117 IV 112 E. 1; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/ KELLER, Art. 47 N 90 ff.).
- 30 - 1.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständ- nis (BGE 117 IV 112 E. 1; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120 ff.). 1.4. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
2. Strafrahmen 2.1. Der massgebende Strafrahmen für üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB be- trägt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für die Beschimpfung be- trägt der Strafrahmen gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB Geldstrafe bis zu 90 Tages- sätzen. 2.2. Der ordentliche Strafrahmen ist nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhn- liche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im kon- kreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint. Dafür besteht vorliegend kein Anlass.
3. Sanktionsart 3.1. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe der Geldstrafe stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB
- 31 - kann das Gericht statt auf Geldstrafe dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). 3.2. Vorliegend besteht kein Anlass, statt einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (vgl. nachfolgende Ausführungen).
4. Tatkomponente 4.1. Schreiben vom Dezember 2021 an die F._____ (F._____) Für die Bemessung der hypothetischen Einsatzstrafe ist vom schwersten Delikt auszugehen. Als schwerstes Delikt ist das Schreiben vom Dezember 2021 an die F._____ (act. 1/11/3/11; Anklagesachverhalt 4) anzusehen. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass das Schreiben einer Aufsichtsbe- hörde zuging, vergleichbar der Aufsichtskommission über Rechtsanwälte. Ferner enthält das Schreiben mehrere ehrverletzende Äusserungen – nämlich strafbares Verhalten – die als feststehend und nicht als blosse Verdachtsmomente erfolgten. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte damit eine Untersuchung und schliesslich den Ausschluss des bzw. der Privatkläger aus dem Berufsverband, zumindest eine disziplinarische Ahndung erwirken wollte. Insge- samt erscheint das Tatverschulden als gerade noch leicht und die Einsatzstrafe ist auf 60 Tagessätze festzulegen. 4.2. Schreiben vom 13. September 2022 an E._____ und AB._____ Bei den Empfängern handelt es sich um den ehemaligen Konkursverwalter des Privatklägers 1 und dessen Anwalt (vgl. Prot. S. 26 f.). Auch in diesem Schreiben hat der Beschuldigte den Privatkläger 1 mehrfach des strafbaren Verhaltens be- zichtigt. Offenbar waren E._____ die Vorwürfe des Beschuldigten bereits bekannt (vgl. Prot. S. 27). Die Tatschwere kann als noch leicht bezeichnet werden. Die Ein- zelstrafe für dieses Schreiben ist auf 40 Tagessätze festzusetzen, in Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 20 Tagessätze zu erhöhen.
- 32 - 4.3. Schreiben vom 16. Mai 2022 und vom 5. August 2022 an AF._____, AG._____ und AH._____, F._____ Was die Tatkomponente betrifft, so kann auf die vorstehenden Ausführungen be- treffend das Schreiben vom Dezember 2021 verwiesen werden. Es handelt sich im Wesentlichen um eine Wiederholung des Schreibens vom Dezember 2021, wobei es diesmal an einzelne Mitarbeiter der F._____ ging. Die Einzelstrafe für diese Schreiben ist auf je 20 Tagessätze festzulegen, in Anwendung des Asperations- prinzips ist die Einsatzstrafe um je 10 Tagessätze zu erhöhen. 4.4. Schreiben vom 6. August 2022 an die Empfänger Q._____@gmail.com, R._____@gmail.com, T._____@gmail.com sowie im cc an U._____, V._____, W._____ und AA._____. Bei den Empfängern handelt es sich um ehemalige Aktionäre der D._____ Ltd. so- wie deren Anwälte (act. 1/11/3/2; Prot. S. 17). Grundsätzlich kann auch hier auf die vorstehenden Ausführungen zur Tatkomponente verwiesen werden mit der Ergän- zung, dass die Empfänger dieser E-Mail bereits in die Sache involviert waren und ihnen die Vorwürfe des Beschuldigten bereits bekannt gewesen sein dürften. Das Tatverschulden ist als leicht zu bewerten. Die Einzelstrafe für dieses Schreiben ist auf 10 Tagessätze festzulegen, in Anwendung des Asperationsprinzips ist die Ein- satzstrafe um 5 Tagessätze zu erhöhen. 4.5. Schreiben vom 21. November 2022 an den Privatkläger 1 (act. 1/11/3/3) Was die Tatschwere betrifft, so ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Rahmen der ganzen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger 1 auf dessen Schreiben antwortet und ihm strafbares Verhalten vorwirft. Das Tatverschulden ist als leicht zu werten. Die Einzelstrafe ist entsprechend auf 10 Tagessätze festzuset- zen und in Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 5 Tages- sätze zu erhöhen.
- 33 -
5. Täterkomponente Die persönlichen Verhältnisse geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind als strafzumessungsneutral zu werten. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Es liegen weder strafmindernde noch straferhöhende Faktoren vor.
6. Fazit Angesichts der Tat- und Täterkomponente erscheint eine Geldstrafe von insgesamt 110 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen.
7. Höhe Tagessatz 7.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils, d.h. nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aus- gangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die not- wendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Fehlendes Vermögen stellt in- soweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer Erhöhung führen soll. Dagegen ist das Vermögen für die Bemessung des Tagessatzes zu berücksichtigen, wenn besondere Vermö- gensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.2). 7.2. Der Beschuldigte ist verheiratet, Kinder hat er keine. Er wohnt zusammen mit seiner Frau in einer Eigentumswohnung, die Hypothekarzinsen betragen rund CHF 2'000.–. Der Beschuldigte ist pensioniert, sein Einkommen beträgt rund CHF 2’300.–. Das Vermögen, inkl. der Liegenschaft beziffert er auf ca. CHF 3'000'000.–, die Hypothekarschulden betragen CHF 1'250'000.– (Prot. S. 9 f.).
- 34 - 7.3. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten resultiert ein Ta- gessatz von CHF 100.–.
8. Strafvollzug 8.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung richtet sich nach der Höhe der Rückfallgefahr und nicht nach der Schwere der Tat (vgl. BGE 95 IV 121 E. 1). 8.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Strafvollzuges erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Die günstige Prognose wird dabei vermutet. Doch kann die Vermutung widerlegt werden, wenn Vorleben und Charakter der Beschuldigten erwarten lassen, sie werde sich durch die Ausfällung einer blossen Warnstrafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2). 8.3. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, kann ohne weiteres vom Fehlen einer negativen Prognose ausgegangen werden, wes- halb der bedingte Vollzug für die Geldstrafe zu gewähren ist. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.
- 35 - IX. Zivilforderung
1. Anträge 1.1. Die Privatkläger machen eine Genugtuungsforderung von CHF 5'000.– für den Privatkläger 1 bzw. CHF 2'000.– für die Privatklägerin 2 je zzgl. Verzugszins von 5% seit dem 20. Februar 2023 unter Vorbehalt des Nachklagerechts teilklage- weise geltend (vgl. act. 41). Zusätzlich sei der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflichten, den Privatklägern Schadenersatz zu bezahlen. Zur Bezifferung der Schadenersatzansprüche und allfällig weiterer Genugtuungsansprüche seien die Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen. 1.2. Der Beschuldigte beantragt, die Zivilklagen seien abzuweisen. Er bringt zu- dem vor, dass die Rechtsprechung für die angeklagten Ehrverletzungen (sofern diese denn nachgewiesen werden könnten) Genugtuungen von höchstens einem Bruchteil des geforderten Betrags zulasse (vgl. act 58 Rz. 55).
2. Grundsätze des Adhäsionsverfahrens 2.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird hingegen dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hin- reichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wenn die voll- ständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig ist, kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatze nach entscheiden und sie im Übri- gen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2.2. Im Unterschied zum Strafverfahren gelten im Adhäsionsverfahren die Ver- handlungs- und die Dispositionsmaxime (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 22 f.). Es obliegt somit dem Zivilkläger, die entsprechenden Sachbehauptungen und die diese stützenden Beweise vorzubringen und entsprechend begründete Anträge zu stellen (Art. 123 StPO; PK StPO-SCHMID/JOSITSCH, Art. 123 N 1). Das befasste Ge- richt hat sich in den Zivilpunkten jedoch auf die im Strafverfahren getroffenen tat-
- 36 - sächlichen Feststellungen zu stützen, so dass der Zivilkläger hinsichtlich der Er- mittlungsergebnisse weitgehend von der Beweisführung entlastet ist (BSK StPO- DOLGE, Art. 122 N 30).
3. Genugtuungsanspruch 3.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Für die Zusprechung einer Genugtuung erforderlich ist ein physisches oder psychisches Leiden, verursacht durch eine widerrechtliche Persönlichkeits- verletzung; blosse Unannehmlichkeiten oder marginale Beeinträchtigungen des Wohlbefindens genügen nicht (BSK OR-KESSLER, Art. 49 N 11). Mit der Genugtu- ung soll ein Ausgleich zum geschaffenen Leiden bzw. zur erlittenen Unbill erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.1). Zur Be- stimmung der Höhe der Genugtuung hat das Gericht in analoger Anwendung von Art. 43 und Art. 44 OR die Umstände des Einzelfalles zu würdigen, namentlich die Schwere der Verletzung, die dadurch verursachte seelische Unbill und ein eventu- elles Selbstverschulden (INDERKUM, Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnher- ausgabe aus Persönlichkeitsverletzung, Zürich 2008, Rz. 340). 3.2. Der Privatkläger 1 bringt vor, ihm sei durch den Beschuldigten sein Leben regelrecht zur Hölle gemacht worden, indem er über Jahren bei Behörden und Drit- ten behauptet habe, er sei ein Schwerkrimineller. Der Beschuldigte habe ihn stark traumatisiert und zugesetzt. Er habe sich gegenüber diversen Dritten immer wieder aufgrund derselben Vorwürfe rechtfertigen und sich erklären müssen. Das habe nicht nur hunderte von Stunden Arbeit gekostet, sondern auch Nerven. Der Be- schuldigte habe richtiggehend mutmasslich eine Kampagne gegen ihn gefahren, um ihn am Boden zu sehen. Es bleibe ein grosser Imageschaden und ein grosser Trümmerhaufens (vgl. act. 41 Rz. 26 ff.). 3.3. Zu berücksichtigen gilt, dass vorliegend "nur" sechs Schreiben des Beschul- digten als ehrverletzend (und damit daraus resultierende Persönlichkeitsverletzun- gen als widerrechtlich) erachtet werden. Allfällige frühere oder spätere Schreiben
- 37 - des Beschuldigten, sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens und können bei der Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung nicht berücksichtigt werden. Die Vorbrin- gen des Privatklägers 1 sind entsprechend zu relativieren. Zu berücksichtigen gilt weiter auch, dass der Privatkläger 1 von den (wohl schwerwiegendsten) Schreiben an den Berufsverband F._____ erst Kenntnis erhalten hat, nachdem diese bereits die darauf gestützten Untersuchungen abgeschlossen hatten (vgl. act. 1/14 Rz. 2). Somit musste er zu keinem Zeitpunkt mit allfälligen aufsichtsrechtlichen Konse- quenzen der Schreiben rechnen. Berücksichtigt man jedoch alle ehrverletzenden Schreiben so erscheinen sie dennoch als geeignet, psychisches Leiden beim Pri- vatkläger 1 hervorzurufen, welche über blosse Unannehmlichkeiten hinausgehen. Es handelt sich um mehrfach gegenüber verschiedenen Personen geäusserte er- hebliche Vorwürfe über einen Zeitraum von rund einem Jahr (Dezember 2021 bis und mit November 2022). Unter Berücksichtigung aller Umstände und auch im Lichte der bisherigen Kasuistik erscheint eine Genugtuung von CHF 500.– als an- gemessen. Die Genugtuung ist ab dem massgebenden Tag des schädigenden Er- eignisses bzw. des die Unbill verursachenden Delikts zu verzinsen (BGE 129 IV 149 E. 4.1). Entsprechend ist dem Privatkläger 1 antragsgemäss Genugtuungszins zu 5% ab dem 20. Februar 2023 zuzusprechen. 3.4. Betreffend die Privatklägerin 2 gilt zu beachten, dass diese in den Schreiben des Beschuldigten an die F._____ zwar auch teilweise erwähnt wird und der Be- schuldigte ihr ebenfalls ein strafbares Verhalten vorwirft, primär waren die Vorwürfe aber gegen den Privatkläger 1 gerichtet. Zudem hatte auch die Privatklägerin 2 erst Kenntnis von den Schreiben, als die F._____ das Verfahren bereits abgeschlossen hatte (vgl. act. 2/1 Rz. 5). Entsprechend sah auch sie sich nicht mit aufsichtsrecht- lichen Konsequenzen oder dem ungewissen Ausgang eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens konfrontiert. Die weiteren Schreiben betrafen lediglich den Privatkläger
1. Betreffend die Privatklägerin 2 kann daher kaum von einem aussergewöhnlich schwerwiegenden Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte gesprochen werden, der über eine gewöhnliche Aufregung oder Sorge hinausgeht (vgl. BSK OR-KESSLER, Art. 49 N 11). Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 ist entsprechend ab- zuweisen.
- 38 -
4. Schadenersatzanspruch Ihr Schadenersatzbegehren begründen die Privatkläger nicht. Sie äussern sich ein- zig zur Genugtuungsforderung (vgl. act. 41). Mangels hinreichender Begründung ist das Schadenersatzbegehren gestützt auf Art. 126 Ziff. 2 lit. b StPO auf den Zi- vilweg zu verweisen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Beschuldigte ist in Bezug auf Anklagesachverhalt 1, 3 und 4 der üblen Nachrede sowie in Bezug auf Anklagesachverhalt 2 der Beschimpfung schuldig zu sprechen. Betreffend den Anklagesachverhalt 5 ist der Beschuldigte freizuspre- chen. Letzteres betrifft neben Antragsdelikten auch das Offizialdelikt der falschen Anschuldigung. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des vom Privat- kläger 1 ebenfalls zur Anzeige gebrachten anonymen Schreibens (act. 1/3 und 1/4/1) eine informelle Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erfolgte und die Pri- vatkläger hinsichtlich der Zivil- und der Genugtuungsforderungen grossmehrheitlich unterliegen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten daher ausgangsgemäss zu 2/3 aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es rechtfertigt sich sodann, die Kosten gestützt auf Art. 427 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a StPO zu 1/6 dem Privatkläger 1 (Kosten Vorverfahren) bzw. den Pri- vatklägern (Kosten Gerichtsverfahren) aufzuerlegen. Die teilweise Kostenauflage an die Privatkläger gestützt auf Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO rechtfertigt sich dadurch, dass die Privatkläger – wie sie auch selbst geltend machen (vgl. act. 56 Rz. 47) – massgeblich am Verfahren beteiligt waren, mehrere Strafanzeigen stellten, Beweis- mittel einreichten und an den Einvernahmen teilnahmen und Ergänzungsfragen stellten. Sie nahmen somit wesentlich Einfluss auf den Gang des Verfahrens. Die übrigen Kosten (1/6) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf CHF 8’400.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b–d, § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Zu be- rücksichtigen sind ferner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von CHF 3'000.– gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft (act. 30).
- 39 -
3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Beurteilt die Strafbehörde die Aufwendun- gen als übermässig, kann die Entschädigung gekürzt werden. Heisst das entschei- dende Gericht die Klage nur teilweise gut, so werden die Kosten proportional auf- geteilt (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 18).
4. Der Rechtsvertreter der Privatkläger macht unter Einreichung seiner Honorar- note eine Entschädigung inkl. Barauslagen für anwaltliche Vertretung von CHF 60'645.70 (ohne Hauptverhandlung) geltend (act. 56 S. 46). Für das Vorver- fahren belaufen sich die anwaltlichen Aufwendungen auf rund CHF 31'000.– (die Spesen blieben unsubstantiiert und können nicht berücksichtigt werden; act. 57/3). Diese Aufwendungen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Für das Ge- richtsverfahren ist die Gebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. b AnwGebV auf CHF 11'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss hat der Beschul- digte nur 2/3 bzw. 4/6 der vollen Parteientschädigung zu tragen. Entsprechend ist er zu verpflichten, den Privatklägern eine Parteientschädigung von CHF 28'000.– für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.
5. Der Privatkläger 1 verlangt zudem eine Entschädigung von CHF 2'000.– für seine persönlichen Aufwendungen im Verfahren. Er habe unzählige Stunden an Arbeit investieren müssen (act. 56 S. 47 f.). Seine Aufwendungen sind indes nicht belegt, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
6. Die Privatkläger verlangen Ersatz ihrer Reisespesen für die Einvernahmen und Vergleichsgespräche im Vorverfahren und die Hauptverhandlung von insge- samt CHF 7'661.87 (vgl. act. 56 S. 47 und act. 57/4). Die Flugkosten sind ausge- wiesen. Da die Privatklägerin 2 im Februar und am 9. Oktober 2023 jedoch noch nicht als solche konstituiert bzw. nicht vorgeladen war (vgl. act. 2 und act. 1/20/1– 4), sind für diese Flüge nur die Kosten für den Privatkläger 1 zu ersetzen. Die gel- tend gemachten Übernachtungskosten erscheinen zu hoch. Eine Entschädigung von CHF 200.– pro Übernachtung ist angemessen. Da die Einvernahmen am 6. Fe- bruar 2023 und am 13. Dezember 2023 am Nachmittag stattfanden (act.1/11/1 und 1/20/5–11), ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatkläger nicht am Morgen nach
- 40 - Zürich fliegen konnten. Es ist jeweils nur eine Übernachtung zu ersetzen. Die Ein- vernahme vom 21. Mai 2024 wurde sodann bereits auf 09:30 Uhr für rund 4 – 5 Stunden angesetzt (vgl. act. 1/20/12–17). Weshalb die Privatkläger nicht bereits am gleichen Tag zurückreisen konnten, erschliesst sich nicht. Es ist ebenfalls nur eine Übernachtung vom 20. auf den 21. Mai 2024 zu ersetzen. Angesichts der für den ganzen Tag angesetzten Hauptverhandlung rechtfertigen sich für die Teilnahme an dieser zwei Übernachtungen zu entschädigen. Somit resultieren Auslagen von ins- gesamt CHF 4'295.–, welche der Beschuldigte den Privatklägern zu entschädigen hat.
7. Der Verteidiger reichte keine Honorarnote ein, führte jedoch aus, er habe bis und mit Hauptverhandlung rund 200 Stunden aufgewendet (vgl. act. 58 S. 20). Es rechtfertigt sich, beim Beschuldigten analog zu den Privatklägern von einer vollen Parteientschädigung von CHF 42'000.– für das Vorverfahren sowie das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren auszugehen. Ausgangsgemäss haben der Staat und die Privatkläger je 1/6, mithin je CHF 7'000.–, zu ersetzen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Das Einzelgericht erkennt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ ist der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB und der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (Anklagesachverhalt S. 14 ff.) nicht schuldig und wird freigesprochen.
3. Das Verfahren betreffend Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 StGB und der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (Anklagesachverhalt S. 14 ff.) in Bezug auf die Privatklägerin 2 wird einge- stellt.
- 41 -
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 100.– (entsprechend CHF 11'000.–).
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von CHF 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. Februar 2023 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 wird abgewiesen.
8. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1 und 2 werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8’400.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00; Gebühren für das Vorverfahren CHF 11'400.00 Total
10. Die Kosten des Vorverfahrens werden im Umfang von 2/3 dem Beschuldigten und zu 1/6 dem Privatkläger 1 auferlegt sowie im übrigen Umfang von 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens wer- den im Umfang von 2/3 dem Beschuldigten und zu 1/6 den Privatklägern unter solidarischer Haftung auferlegt sowie im übrigen Umfang von 1/6 auf die Ge- richtskasse genommen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern eine Prozessentschädi- gung von CHF 28’000.– für anwaltliche Aufwendungen und CHF 4'295.– für Auslagen zu bezahlen.
12. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird aus der Gerichtskasse eine Prozessent- schädigung von CHF 7’000.– für die anwaltliche Verteidigung des Beschul- digten zugesprochen.
- 42 - Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ diesen Betrag aus der Gerichtskasse auszubezahlen.
13. Die Privatkläger werden verpflichtet, dem Beschuldigten eine Prozessent- schädigung von CHF 7’000.– für anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten unter solidarischer Haftung zu bezahlen.
14. Schriftliche Mitteilung als begründetes Urteil im Sinne von Art. 82 Abs. 2 StPO an den Beschuldigten; den Verteidiger des Beschuldigten; den Vertreter der Privatkläger 1 und 2 im Doppel für sich und die Pri- vatkläger 1 und 2; die Staatsanwaltschaft See/Oberland; je gegen Empfangsbestätigung; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A sowie zur Entfernung der Daten (ausschliesslich elektronisch); die Kantonspolizei Zürich, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG (gegen Empfangsschein); die Kasse des Bezirksgerichts Meilen zur Auszahlung gemäss Disposi- tiv-Ziffer 12.
15. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 43 - BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Anderhalden MLaw A. Schneider
Erwägungen (60 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 Die Privatkläger machen eine Genugtuungsforderung von CHF 5'000.– für den Privatkläger 1 bzw. CHF 2'000.– für die Privatklägerin 2 je zzgl. Verzugszins von 5% seit dem 20. Februar 2023 unter Vorbehalt des Nachklagerechts teilklage- weise geltend (vgl. act. 41). Zusätzlich sei der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflichten, den Privatklägern Schadenersatz zu bezahlen. Zur Bezifferung der Schadenersatzansprüche und allfällig weiterer Genugtuungsansprüche seien die Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 1.2 Der Beschuldigte beantragt, die Zivilklagen seien abzuweisen. Er bringt zu- dem vor, dass die Rechtsprechung für die angeklagten Ehrverletzungen (sofern diese denn nachgewiesen werden könnten) Genugtuungen von höchstens einem Bruchteil des geforderten Betrags zulasse (vgl. act 58 Rz. 55).
2. Grundsätze des Adhäsionsverfahrens
E. 1.3 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständ- nis (BGE 117 IV 112 E. 1; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120 ff.).
E. 1.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
2. Strafrahmen
E. 2 Anklagevorwurf
E. 2.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird hingegen dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hin- reichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wenn die voll- ständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig ist, kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatze nach entscheiden und sie im Übri- gen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
E. 2.2 Im Unterschied zum Strafverfahren gelten im Adhäsionsverfahren die Ver- handlungs- und die Dispositionsmaxime (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 22 f.). Es obliegt somit dem Zivilkläger, die entsprechenden Sachbehauptungen und die diese stützenden Beweise vorzubringen und entsprechend begründete Anträge zu stellen (Art. 123 StPO; PK StPO-SCHMID/JOSITSCH, Art. 123 N 1). Das befasste Ge- richt hat sich in den Zivilpunkten jedoch auf die im Strafverfahren getroffenen tat-
- 36 - sächlichen Feststellungen zu stützen, so dass der Zivilkläger hinsichtlich der Er- mittlungsergebnisse weitgehend von der Beweisführung entlastet ist (BSK StPO- DOLGE, Art. 122 N 30).
3. Genugtuungsanspruch
E. 2.3 Der subjektive Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten beziehen. Im Unterschied zur üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB genügt Eventualvorsatz jedoch nicht in Bezug auf die Un- wahrheit der Behauptung. Diesbezüglich ist Gewissheit über die Unwahrheit vor- ausgesetzt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.2). Der Ehrverletzungsvorsatz ist gegeben, wenn der Beschuldigte in einer Parallel- wertung in der Laiensphäre erkennen kann, dass seine Äusserung die Ehre berührt (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.4.1). Dabei braucht er nicht beabsichtigt zu haben, den Verletzten zu beleidigen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.6).
- 19 -
E. 2.4 Vorliegend kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er seine Aussagen (vgl. dazu vorangehende E. VI.2.2, 2.4 und 2.5) wider besseres Wissen tätigte. Es liegen (und lagen im Zeitpunkt der Schreiben) keine Strafurteile vor, die die Privatkläger von den vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfen entlas- ten. Auch die im Recht liegenden Schreiben des Liquidators der D._____ Ltd., H._____, vom 22. Juni 2022 (act. 1/4/6) und des ehemaligen Konkursverwalters des Privatklägers 1, E._____, vom 21. November 2022 (act. 1/8/7) genügen nicht, um nachzuweisen, dass der Beschuldigte wider besseres Wissen gehandelt hat.
E. 2.5 Bei H._____ handelt es sich, wie erwähnt, um den Liquidator der D._____ Ltd. und nicht um ein Mitglied einer Strafbehörde. Selbst wenn dem Liquidator bzw. der AD._____ unter irischem Recht auch strafrechtliche Kompetenzen zukommen sollten, so sagte der Beschuldigte glaubhaft aus, er sei davon ausgegangen, dass der Liquidator nur bezüglich "restrictive proceedings" in seiner Rolle als Direktor zuständig gewesen sei (d.h. ob der Privatkläger weiterhin als Direktor in Unterneh- men tätig sein dürfe; vgl. dazu Section 819 Companies Act, 2014), aber nicht be- züglich der strafrechtlichen Verfolgung seines Verhaltens (vgl. act. 1/11/ F/A 53, act. 1/11/2 F/A 26 und Prot. S. 20 f.). Etwas anderes ergibt sich denn auch nicht aus dem Schreiben des Liquidators. Überdies hatte der Beschuldigte gemäss der Anklage wie auch den Ausführungen des Privatklägers 1 frühestens am 9. Septem- ber 2022 Kenntnis des Schreibens von H._____ (act. 1/12 Rz. 12; vgl. auch Prot. S. 20). Sprich das Schreiben wäre ohnehin nur betreffend die Anklagesachverhalte 2 und 3 von Relevanz.
E. 2.6 Bei E._____ handelt es sich ebenfalls nicht um ein Mitglied einer Strafbe- hörde, sondern den Konkursverwalter im Verfahren betreffend den Privatkonkurs des Privatklägers in den Jahren 2015 bis 2016 in Nordirland (vgl. Prot. S. 28). Ent- sprechend erscheint glaubhaft, wenn der Beschuldigte ausführt, dieser sei nicht in die D._____ Ltd. involviert gewesen und er sei der Ansicht gewesen, dass es für ihn unmöglich gewesen sei, die Aussage zu treffen, wonach alle Zahlungen korrekt abgelaufen seien, bzw. dass es sich beim E-Mail vom 21. November 2022 von E._____ (act. 1/8/7), in welchem er sich zum Verhalten des Privatklägers 1 äussert, um einen "zivilen Brief " handelt (vgl. act. 1/11/2 F/A 51 und Prot. S. 27 f.). Überdies
- 20 - hatte der Beschuldigte wohl erst nach dem Verfassen der Schreiben Kenntnis der E-Mail von E._____ (vgl. act. 1/11/2 F/A 50 und Prot. S. 27 f.).
E. 2.7 Der Beschuldigte scheint denn vielmehr auch weiterhin von der Wahrheit seiner Äusserungen überzeugt zu sein. Handeln wider besseres Wissen kann dem Beschuldigten mithin nicht nachgewiesen werden. Der Tatbestand der Verleum- dung ist somit nicht erfüllt.
3. Üble Nachrede (Anklagesachverhalt 1, 3 und 4)
E. 3 Allgemeines
E. 3.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Für die Zusprechung einer Genugtuung erforderlich ist ein physisches oder psychisches Leiden, verursacht durch eine widerrechtliche Persönlichkeits- verletzung; blosse Unannehmlichkeiten oder marginale Beeinträchtigungen des Wohlbefindens genügen nicht (BSK OR-KESSLER, Art. 49 N 11). Mit der Genugtu- ung soll ein Ausgleich zum geschaffenen Leiden bzw. zur erlittenen Unbill erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.1). Zur Be- stimmung der Höhe der Genugtuung hat das Gericht in analoger Anwendung von Art. 43 und Art. 44 OR die Umstände des Einzelfalles zu würdigen, namentlich die Schwere der Verletzung, die dadurch verursachte seelische Unbill und ein eventu- elles Selbstverschulden (INDERKUM, Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnher- ausgabe aus Persönlichkeitsverletzung, Zürich 2008, Rz. 340).
E. 3.1.1 Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tat- sachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt.
E. 3.1.2 Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständi- ger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeig- net ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Be- deutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten kon- kreten Umständen beilegt, abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3 f., 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2, BGE 140 IV 67 E. 2.1.2). Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend (BGE 132 IV 112 E. 2.1).
E. 3.1.3 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017
- 21 - E. 1.2.). Der Ehrverletzungsvorsatz ist gegeben, wenn der Beschuldigte in einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen kann, dass seine Äusserung die Ehre berührt (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.4.1).
E. 3.1.4 Bei den Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 6. August 2022 (act. 1/11/3/2), der Privatkläger habe während er Konkurs gewesen sei, als Direktor gearbeitet, was eine Straftat darstellen würde (vgl. Anklagesachverhalt 1), handelt es sich ohne weiteres um einen Vorwurf, welcher die sittliche Ehre des Privatklä- gers verletzt. Dies selbst dann, wenn in Irland – wie dies der Beschuldigte vorbringt (Prot. S. 26 und act. 58 Rz. 4 f.) – allenfalls eine gröbere Ausdrucksweise verwen- det werden sollte als in der Schweiz. Wie bereits erwähnt ist darauf abzustellen, wie ein unbefangener durchschnittlicher Dritter die Äusserung verstehen würde. Kommt hinzu, dass die vorliegend angeklagten Äusserungen gegenüber Aktio- nären, Anwälten, Behörden oder Amtspersonen erfolgten. Die besagte E-Mail sandte der Beschuldigte unter anderem in Kopie an U._____, V._____, W._____ und AA._____, die die E-Mail zur Kenntnis genommen haben (vgl. vgl. act. 1/11/1 F/A 10). Damit sind die Äusserungen gegenüber Dritten erfolgt, wobei bereits eine einzige Person genügt (BSK StGB-RIKLIN, Art. 173 N 6). Unerheblich ist dabei, ob der Dritte die Äusserung für wahr hält oder nicht (BGE 103 IV 22 E. 7; BSK StGB- RIKLIN, Art. 173 N 5).
E. 3.1.5 Ebenfalls als ehrverletzend zu taxieren sind die Vorwürfe des Beschuldigten in seiner E-Mail an E._____ und AB._____ vom 13. September 2022 (act. 1/11/3/6), der Privatkläger 1 hätte sich des mehrfachen Betrugs und Diebstahls und Identi- tätsdiebstahls strafbar gemacht ("many frauds and thefts, identity thefts of both B._____ and C._____") und der Privatkläger 1 habe mehrfach die Konkursbestim- mungen verletzt ("the perjury on the B._____ bankruptcy affidavit as sworn before the Courts, his failure to even report he was a director of D._____ Ldt. ROI and also his failure to report illicit earning during his undischarged bankruptcy period and the many breaches of his bankruptcy rules") (vgl. Anklagesachverhalt 3). Dabei ist an- zumerken, dass aufgrund des Kontextes der Äusserungen der englische Begriff "fraud" in der E-Mail von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten zweifellos im strafrechtlichen Sinne verstanden werden dürfte. Auch der Vorwurf "Identitäts-
- 22 - diebstahl" begangen zu haben, erscheint rufschädigend, selbst wenn dies im Jahr 2022 noch nicht einen eigenen Straftatbestand darstellte (vgl. neu Art. 129decies StGB Identitätsmissbrauch in Kraft seit 1. September 2023).
E. 3.1.6 Auch in den drei Schreiben an die F._____ (act. 1/15/3, act. 1/15/6 und act. 1/15/7) sind mehrere ehrverletzende Äusserungen des Beschuldigten enthal- ten, in welchen er den Privatklägern strafbares Verhalten vorwirft. Im Detail kann diesbezüglich auf die aufgeführten Äusserungen in der Anklageschrift (Anklage- sachverhalt 4) verwiesen werden. Der Beschuldigte wirft dem Privatkläger 1 zu- sammengefasst wiederum vor, er habe mehrfach gegen die Konkursbestimmungen verstossen (insbesondere habe er trotz seines Privatkonkurses als Director gear- beitet und seinem Konkursverwalter nicht seine gesamten Einkünfte gemeldet: "du- ring his UK bankruptcy period [...] he continued to act as a director in a management position and promoted the company D._____ Ltd", "during the period of bankruptcy [...] [he] took significant payment in lieu of consultancy fees, albeit taken illicitly, which he failed to report this to his bankruptcy trustee", "[…] knowingly breach his bankruptcy rules with the non-reporting of income and benefits-in-kind, albeit fraudulently obtained […]", "[…] breached many of his UK bankruptcy rules […]", "[…] acting as a director without leave of the High Court while being an undischarged bankrupt […]" etc.), er habe Urkunden gefälscht bzw. inhaltlich falsche Angaben gemacht ("[...] signed his "sworn UK Statement of Affairs […] misled the Royal Court of justice in AE._____ by falsely stating [...]" "[...] his falsified UK bankruptcy statement [...]","[…] offering falsified information to the SEC […]") und gemeinsam mit der Privatklägerin 2 diverse Vermögensdelikte begangen (Betrug, Diebstahl, Kontomanipulationen etc.: "[...] illicit benefits-in-kind, unreceipted expenses and consultancy fees, all of which he helped himself to […]", "[…] the appearance here is of a minimum category 2 offence [...]", "[…] [he] has been involved in more than 20 companies, many of them outright scams [as per all available evidence] [...]", "[...] a prior B._____ company scam [...], which has a B._____ deliberate fraudulent theft [...]", "[...] spectacular fraud and theft, or fraudulent concealment, Compan lax offences [...]", "[...] knowingly acting on both sides of numerous transactions to the benefit of their own accounts […]", "[…] the actual fraud and theft, account manipulation and falsification of documents [...], "[...]
- 23 - payment of unsupported expenses, false expenses, and other fraudulent payments [...], "[...] blatant fraud", "[…] the appearance of massive fraud and theft […]" etc.). Diese Schreiben sind der F._____ zugegangen und wurden von diesen zur Kennt- nis genommen (vgl. act. 1/14 Rz. 2 und act. 1/15/4–10). Auch hier ist aus dem Zu- sammenhang und dem Kontext ersichtlich, dass der Beschuldigte den Privatklä- gern damit mehrfach strafbares Verhalten vorwirft, auch wenn einzelne der verwen- deten Begriffe allenfalls auch weitere Bedeutungen haben mögen (so der Beschul- digte, vgl. act. 52).
E. 3.1.7 Die (zutreffende) Bezeichnung des Beschuldigten als (ehemals) "undischar- ged bankrupt person" erscheint als solche hingegen nicht bereits ehrverletzend (vgl. Anklagesachverhalt 1, 3 und 4 Lemma 2).
E. 3.1.8 Bei all diesen Äusserungen (E. VII.3.1.4–3.1.6) nahm der Beschuldigte zu- mindest in Kauf, die Ehre des Privatklägers 1 bzw. der Privatkläger zu verletzen. Er hätte – mindestens im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – erkennen können oder müssen, dass seine Äusserungen aus der Warte eines Durchschnitts- adressaten geeignet waren, die (sittliche) Ehre der Privatkläger zu berühren.
E. 3.2 Der Privatkläger 1 bringt vor, ihm sei durch den Beschuldigten sein Leben regelrecht zur Hölle gemacht worden, indem er über Jahren bei Behörden und Drit- ten behauptet habe, er sei ein Schwerkrimineller. Der Beschuldigte habe ihn stark traumatisiert und zugesetzt. Er habe sich gegenüber diversen Dritten immer wieder aufgrund derselben Vorwürfe rechtfertigen und sich erklären müssen. Das habe nicht nur hunderte von Stunden Arbeit gekostet, sondern auch Nerven. Der Be- schuldigte habe richtiggehend mutmasslich eine Kampagne gegen ihn gefahren, um ihn am Boden zu sehen. Es bleibe ein grosser Imageschaden und ein grosser Trümmerhaufens (vgl. act. 41 Rz. 26 ff.).
E. 3.2.1 Wer nachweist, dass die von ihm geäusserte Tatsache der Wahrheit ent- spricht, ist nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis für die Behauptung, es habe jemand ein Delikt begangen, grundsätzlich durch die Verurteilung der betreffenden Person zu erbrin- gen. Ausnahmen davon wurden bisher höchstens gewährt, wenn eine Verurteilung wegen Verjährung nicht mehr möglich ist, oder wenn eine Verurteilung erst nach der Ehrverletzung erfolgte (BGE 132 IV 112 E.4.2).
E. 3.2.2 Vorliegend kann der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht durch eine strafrechtliche Verurteilung der Privatkläger erbringen. Entsprechend gelingt dem Beschuldigten der Wahrheitsbeweis nicht.
E. 3.2.3 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, seine ehr- verletzenden Vorbringen in guten Treuen für wahr zu halten. Beweist der Beschul-
- 24 - digte, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und sei- nen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 116 IV 205 E. 3).
E. 3.2.4 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit seinen Äusse- rungen nicht nur Verdachtsmomente, sondern feststehende Tatsachen behauptete, womit er ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen hat (BGE 116 IV 205 E. 3).
E. 3.2.5 Der Beschuldigte stützt sich auf eigene Untersuchungen der Aussagen der Directors und der Bankauszüge der D._____ Ltd. sowie die Informationen der Rechtsabteilung und der forensischen Buchhalter. Zudem sei sein Standpunkt der "Standpunkt der gesamten Firma" (Prot. S. 31 f.; act. 52 und act. 58, ferner auch act. 1/11/2 F/A 21). Weiter verweist er auf das Urteil des High Court von Irland vom
11. Juni 2018 (act. 53/3) betreffend die Liquidation der D._____ Ltd. und führt aus, das Gericht sei zum Schluss gekommen, der Privatkläger 1 habe Gelder der D._____ Ltd. "unauthorized, improper or unlawful" verwendet (act. 54 Rz. 8 ff.). Fakt ist aber, dass der Beschuldigte selbst nie Strafanzeige gegen den bzw. die Privatkläger erhoben hat, was angesichts seiner zahlreichen eingereichten Unter- lagen und eigener Recherchen, die das strafrechtliche Verhalten der Privatkläger belegen sollen, erstaunt. Er machte zwar anlässlich der Hauptverhandlung geltend, L._____ habe 2018 eine Strafanzeige gegen den Privatkläger 1 in Irland einge- reicht, seines Wissens würden die Ermittlungen nach wie vor laufen (Prot. S. 30). Konkrete Kenntnis des Standes des Strafverfahrens hat(te) er indes nicht. Auch beim Verfahren, welches die M._____ gegen Privatkläger 1 geführt haben soll, kennt der Beschuldigte nicht den genauen Verfahrensstand und interessiert sich auch nicht dafür (Prot. S. 36). Auch dies erstaunt, zeigt aber vielmehr, dass der Beschuldigte gerade nicht die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen. Es wäre ein Einfaches gewesen, sich bei L._____ nach
- 25 - dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, bevor er selber bei diversen Dritten An- schuldigungen erhebt. Dies zeigt gerade, dass er die zumutbaren Schritte, um seine Behauptungen zu überprüfen, nicht unternommen hat. Für den Gutglaubens- beweis ist zudem nur relevant, was der Beschuldigte zum Zeitpunkt der jeweiligen ehrverletzenden Äusserungen wusste (vgl. BSK StGB-RIKLIN, Art. 173 N 23 m.w.N.). Entsprechend erübrigt es sich, weitere Beweise zum aktuellen Stand des (angeblich noch laufenden) Strafverfahrens gegen den Privatkläger 1 in Irland abzunehmen (vgl. Beweisantrag 6 des Beschuldigten, vorangehende E. V.7). Nicht ausreichend für den Gutglaubensbeweis ist weiter, wenn neben dem Beschuldigten allenfalls auch andere Verwaltungsratsmitglieder der D._____ Ltd. der Ansicht gewesen sein sollten, der Privatkläger 1 habe sich strafbar gemacht und dies während des Insolvenzverfahrens vor dem irischen High Court vorbrachten (so act. 52 Rz. 5 ff.). Dies genügt nicht, um den Beschuldigten zu entlasten. Der High Court hielt im Insolvenzverfahren überdies auch nicht fest, dass sich der Privatklä- ger 1 strafbar gemacht habe (dazu wäre er wohl auch kaum zuständig gewesen), sondern nur, dass sein Verhalten durch den Liquidator zu untersuchen sei (vgl. act. 53/3 E. 142 f. beide in fine).
E. 3.2.6 Zusammengefasst gelingt es dem Beschuldigten nicht, den Gutglaubensbe- weis zu erbringen. Ob der Beschuldigte überhaupt zum Entlastungsbeweis zuzu- lassen wäre (vgl. Art. 173 Ziff. 3 StGB), kann daher offenbleiben.
E. 3.2.7 Weitere Rechtfertigungsgründe
E. 3.2.8 Aus Art. 14 StGB kann sich die Erlaubtheit einer ehrverletzenden Äusserung ergeben. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem an- deren Gesetz mit Strafe bedroht ist. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetz- lichen Bestimmungen sich ergebenden prozessualen Darlegungsrechten und -pflichten bzw. durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besse- res Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Der Recht- fertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne
- 26 - von Art. 173 Ziff. 2 StGB (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2 m. w. H.).
E. 3.2.9 Der Beschuldigte macht geltend, er habe gestützt auf das irische Recht ge- handelt. Zudem bringt er vor, die M._____ – an welche er wiederum von der iri- schen Polizei weiterverwiesen worden sei (Prot. S. 33) – habe ihn angewiesen, die Aktionäre, die F._____ und den Konkursverwalter des Privatklägers 1 zu kontaktie- ren (Prot. S. 18 und 23). Selbst wenn die Zuständigkeit der irischen Behörden für die Strafverfolgung von Wirtschaftsdelikten allenfalls unklar sein sollte, wie dies der Beschuldigte vorzubringen scheint (vgl. aber auch Prot. S. 34, wo er ausführt, die AD._____, der Vorläufer der M._____, sei nicht zuständig für strafrechtliche Unter- suchungen, sondern nur für geschäftliche Verstösse) und ein Anzeigerecht bzw. eine Anzeigepflicht bestehen sollte bzw. der Beschuldigte sich auf Anweisung einer Behörde an diese Adressaten gewandt haben soll (wobei letzteres wenig glaubhaft erscheint), so wäre die Art und Weise der Anschuldigungen nicht gerechtfertigt. So äussert der Beschuldigte nicht nur Vermutungen bzw. legte Verdachtselemente dar, sondern bezichtigt den Privatkläger 1 bzw. die Privatkläger konkret mehrfach verschiedener Delikte (vgl. vorangehende E. VII. 3.1.4–3.1.6). Aber selbst im Rah- men eines Verfahrens dürfen Anschuldigungen nicht als sichere Tatsachen hinge- stellt werden, wenn bloss Grund zur Verdächtigung besteht (vgl. BSK StGB-RIKLIN, Art. 173 N 22; BGE 109 IV 39). Damit schiessen die Äusserungen klar über das Notwendige hinaus und erscheinen nicht mehr als sachbezogen. Überdies führt der Beschuldigte selbst aus, dass die F._____ Betrugsvorwürfe oder ein allfälliges Fehlverhalten nicht behandeln würde, sondern nur, ob der Privatkläger 1 auf beiden Seiten von Transaktionen eine Rolle eingenommen habe (vgl. Prot. S. 24). Und auch der Liquidator der D._____ Ltd. und der Konkursverwalter des Privatklägers 1 seien nicht für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens der Privatkläger zu- ständig bzw. hätten das nicht untersucht (vgl. vorangehende E. VII.2.5 f.). Umso weniger rechtfertigen sich die Vorwürfe strafbaren Verhaltens gegen die Privatklä- ger in den Schreiben an die F._____ (Anklagesachverhalt 4) und den Konkursver- walter des Privatklägers 1 (Anklagesachverhalt 3).
- 27 -
E. 3.2.10 Weitere Rechtfertigungsgründe sind sodann nicht ersichtlich. Der Beschul- digte brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, er habe aufgrund der Tatsache, dass er irischem Gesellschaftsrecht unterliege, nicht damit gerechnet, dass für seine Eingaben an die F._____ schweizerisches Recht anwendbar sei bzw. habe er die Schreiben als unter irischem Recht für nicht strafbar erachtet (act. 58 Rz. 45 f.). Dies ist jedoch als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vorliegend geht es nicht um Gesellschafts-, sondern um Strafrecht. Der gebildete Beschuldigte wohnt bereits seit rund 22 Jahren in der Schweiz und hat die besagten Schreiben aus der Schweiz verschickt bzw. Handlungen in der Schweiz begangen. Wie bereits erwähnt geht es vorliegend um die konkrete Äusserungsweise und nicht darum, ob mutmassliche Unregelmässigkeiten eines Organs einer Gesellschaft bei der zu- ständigen Behörde gemeldet werden dürfen. Kommt hinzu, dass es bereits im März 2018 zu einem Polizeieinsatz beim Beschuldigten kam und er aufgefordert wurde, das Verfassen und Versenden von Schreiben mit ehrverletzendem Inhalt zu unter- lassen (vgl. act. 1/9 S. 2; auch wenn dies gemäss dem Beschuldigten gestützt auf falschen Anschuldigungen des Privatklägers erfolgt sein mag). Spätestens ab die- sem Zeitpunkt musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass die schweizerische Rechtsordnung auf ihn anwendbar ist und dass ehrverletzende Äusserungen straf- bar sind. Ein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB liegt somit nicht vor.
E. 3.3 Zu berücksichtigen gilt, dass vorliegend "nur" sechs Schreiben des Beschul- digten als ehrverletzend (und damit daraus resultierende Persönlichkeitsverletzun- gen als widerrechtlich) erachtet werden. Allfällige frühere oder spätere Schreiben
- 37 - des Beschuldigten, sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens und können bei der Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung nicht berücksichtigt werden. Die Vorbrin- gen des Privatklägers 1 sind entsprechend zu relativieren. Zu berücksichtigen gilt weiter auch, dass der Privatkläger 1 von den (wohl schwerwiegendsten) Schreiben an den Berufsverband F._____ erst Kenntnis erhalten hat, nachdem diese bereits die darauf gestützten Untersuchungen abgeschlossen hatten (vgl. act. 1/14 Rz. 2). Somit musste er zu keinem Zeitpunkt mit allfälligen aufsichtsrechtlichen Konse- quenzen der Schreiben rechnen. Berücksichtigt man jedoch alle ehrverletzenden Schreiben so erscheinen sie dennoch als geeignet, psychisches Leiden beim Pri- vatkläger 1 hervorzurufen, welche über blosse Unannehmlichkeiten hinausgehen. Es handelt sich um mehrfach gegenüber verschiedenen Personen geäusserte er- hebliche Vorwürfe über einen Zeitraum von rund einem Jahr (Dezember 2021 bis und mit November 2022). Unter Berücksichtigung aller Umstände und auch im Lichte der bisherigen Kasuistik erscheint eine Genugtuung von CHF 500.– als an- gemessen. Die Genugtuung ist ab dem massgebenden Tag des schädigenden Er- eignisses bzw. des die Unbill verursachenden Delikts zu verzinsen (BGE 129 IV 149 E. 4.1). Entsprechend ist dem Privatkläger 1 antragsgemäss Genugtuungszins zu 5% ab dem 20. Februar 2023 zuzusprechen.
E. 3.4 Betreffend die Privatklägerin 2 gilt zu beachten, dass diese in den Schreiben des Beschuldigten an die F._____ zwar auch teilweise erwähnt wird und der Be- schuldigte ihr ebenfalls ein strafbares Verhalten vorwirft, primär waren die Vorwürfe aber gegen den Privatkläger 1 gerichtet. Zudem hatte auch die Privatklägerin 2 erst Kenntnis von den Schreiben, als die F._____ das Verfahren bereits abgeschlossen hatte (vgl. act. 2/1 Rz. 5). Entsprechend sah auch sie sich nicht mit aufsichtsrecht- lichen Konsequenzen oder dem ungewissen Ausgang eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens konfrontiert. Die weiteren Schreiben betrafen lediglich den Privatkläger
1. Betreffend die Privatklägerin 2 kann daher kaum von einem aussergewöhnlich schwerwiegenden Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte gesprochen werden, der über eine gewöhnliche Aufregung oder Sorge hinausgeht (vgl. BSK OR-KESSLER, Art. 49 N 11). Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 ist entsprechend ab- zuweisen.
- 38 -
4. Schadenersatzanspruch Ihr Schadenersatzbegehren begründen die Privatkläger nicht. Sie äussern sich ein- zig zur Genugtuungsforderung (vgl. act. 41). Mangels hinreichender Begründung ist das Schadenersatzbegehren gestützt auf Art. 126 Ziff. 2 lit. b StPO auf den Zi- vilweg zu verweisen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Beschuldigte ist in Bezug auf Anklagesachverhalt 1, 3 und 4 der üblen Nachrede sowie in Bezug auf Anklagesachverhalt 2 der Beschimpfung schuldig zu sprechen. Betreffend den Anklagesachverhalt 5 ist der Beschuldigte freizuspre- chen. Letzteres betrifft neben Antragsdelikten auch das Offizialdelikt der falschen Anschuldigung. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des vom Privat- kläger 1 ebenfalls zur Anzeige gebrachten anonymen Schreibens (act. 1/3 und 1/4/1) eine informelle Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erfolgte und die Pri- vatkläger hinsichtlich der Zivil- und der Genugtuungsforderungen grossmehrheitlich unterliegen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten daher ausgangsgemäss zu 2/3 aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es rechtfertigt sich sodann, die Kosten gestützt auf Art. 427 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a StPO zu 1/6 dem Privatkläger 1 (Kosten Vorverfahren) bzw. den Pri- vatklägern (Kosten Gerichtsverfahren) aufzuerlegen. Die teilweise Kostenauflage an die Privatkläger gestützt auf Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO rechtfertigt sich dadurch, dass die Privatkläger – wie sie auch selbst geltend machen (vgl. act. 56 Rz. 47) – massgeblich am Verfahren beteiligt waren, mehrere Strafanzeigen stellten, Beweis- mittel einreichten und an den Einvernahmen teilnahmen und Ergänzungsfragen stellten. Sie nahmen somit wesentlich Einfluss auf den Gang des Verfahrens. Die übrigen Kosten (1/6) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf CHF 8’400.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b–d, § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Zu be- rücksichtigen sind ferner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von CHF 3'000.– gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft (act. 30).
- 39 -
3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Beurteilt die Strafbehörde die Aufwendun- gen als übermässig, kann die Entschädigung gekürzt werden. Heisst das entschei- dende Gericht die Klage nur teilweise gut, so werden die Kosten proportional auf- geteilt (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 18).
4. Der Rechtsvertreter der Privatkläger macht unter Einreichung seiner Honorar- note eine Entschädigung inkl. Barauslagen für anwaltliche Vertretung von CHF 60'645.70 (ohne Hauptverhandlung) geltend (act. 56 S. 46). Für das Vorver- fahren belaufen sich die anwaltlichen Aufwendungen auf rund CHF 31'000.– (die Spesen blieben unsubstantiiert und können nicht berücksichtigt werden; act. 57/3). Diese Aufwendungen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Für das Ge- richtsverfahren ist die Gebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. b AnwGebV auf CHF 11'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss hat der Beschul- digte nur 2/3 bzw. 4/6 der vollen Parteientschädigung zu tragen. Entsprechend ist er zu verpflichten, den Privatklägern eine Parteientschädigung von CHF 28'000.– für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.
5. Der Privatkläger 1 verlangt zudem eine Entschädigung von CHF 2'000.– für seine persönlichen Aufwendungen im Verfahren. Er habe unzählige Stunden an Arbeit investieren müssen (act. 56 S. 47 f.). Seine Aufwendungen sind indes nicht belegt, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
6. Die Privatkläger verlangen Ersatz ihrer Reisespesen für die Einvernahmen und Vergleichsgespräche im Vorverfahren und die Hauptverhandlung von insge- samt CHF 7'661.87 (vgl. act. 56 S. 47 und act. 57/4). Die Flugkosten sind ausge- wiesen. Da die Privatklägerin 2 im Februar und am 9. Oktober 2023 jedoch noch nicht als solche konstituiert bzw. nicht vorgeladen war (vgl. act. 2 und act. 1/20/1– 4), sind für diese Flüge nur die Kosten für den Privatkläger 1 zu ersetzen. Die gel- tend gemachten Übernachtungskosten erscheinen zu hoch. Eine Entschädigung von CHF 200.– pro Übernachtung ist angemessen. Da die Einvernahmen am 6. Fe- bruar 2023 und am 13. Dezember 2023 am Nachmittag stattfanden (act.1/11/1 und 1/20/5–11), ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatkläger nicht am Morgen nach
- 40 - Zürich fliegen konnten. Es ist jeweils nur eine Übernachtung zu ersetzen. Die Ein- vernahme vom 21. Mai 2024 wurde sodann bereits auf 09:30 Uhr für rund 4 – 5 Stunden angesetzt (vgl. act. 1/20/12–17). Weshalb die Privatkläger nicht bereits am gleichen Tag zurückreisen konnten, erschliesst sich nicht. Es ist ebenfalls nur eine Übernachtung vom 20. auf den 21. Mai 2024 zu ersetzen. Angesichts der für den ganzen Tag angesetzten Hauptverhandlung rechtfertigen sich für die Teilnahme an dieser zwei Übernachtungen zu entschädigen. Somit resultieren Auslagen von ins- gesamt CHF 4'295.–, welche der Beschuldigte den Privatklägern zu entschädigen hat.
7. Der Verteidiger reichte keine Honorarnote ein, führte jedoch aus, er habe bis und mit Hauptverhandlung rund 200 Stunden aufgewendet (vgl. act. 58 S. 20). Es rechtfertigt sich, beim Beschuldigten analog zu den Privatklägern von einer vollen Parteientschädigung von CHF 42'000.– für das Vorverfahren sowie das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren auszugehen. Ausgangsgemäss haben der Staat und die Privatkläger je 1/6, mithin je CHF 7'000.–, zu ersetzen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Das Einzelgericht erkennt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ ist der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB und der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (Anklagesachverhalt S. 14 ff.) nicht schuldig und wird freigesprochen.
3. Das Verfahren betreffend Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 StGB und der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (Anklagesachverhalt S. 14 ff.) in Bezug auf die Privatklägerin 2 wird einge- stellt.
- 41 -
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 100.– (entsprechend CHF 11'000.–).
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von CHF 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. Februar 2023 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 wird abgewiesen.
E. 4 Tatkomponente
E. 4.1 Schreiben vom Dezember 2021 an die F._____ (F._____) Für die Bemessung der hypothetischen Einsatzstrafe ist vom schwersten Delikt auszugehen. Als schwerstes Delikt ist das Schreiben vom Dezember 2021 an die F._____ (act. 1/11/3/11; Anklagesachverhalt 4) anzusehen. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass das Schreiben einer Aufsichtsbe- hörde zuging, vergleichbar der Aufsichtskommission über Rechtsanwälte. Ferner enthält das Schreiben mehrere ehrverletzende Äusserungen – nämlich strafbares Verhalten – die als feststehend und nicht als blosse Verdachtsmomente erfolgten. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte damit eine Untersuchung und schliesslich den Ausschluss des bzw. der Privatkläger aus dem Berufsverband, zumindest eine disziplinarische Ahndung erwirken wollte. Insge- samt erscheint das Tatverschulden als gerade noch leicht und die Einsatzstrafe ist auf 60 Tagessätze festzulegen.
E. 4.2 Schreiben vom 13. September 2022 an E._____ und AB._____ Bei den Empfängern handelt es sich um den ehemaligen Konkursverwalter des Privatklägers 1 und dessen Anwalt (vgl. Prot. S. 26 f.). Auch in diesem Schreiben hat der Beschuldigte den Privatkläger 1 mehrfach des strafbaren Verhaltens be- zichtigt. Offenbar waren E._____ die Vorwürfe des Beschuldigten bereits bekannt (vgl. Prot. S. 27). Die Tatschwere kann als noch leicht bezeichnet werden. Die Ein- zelstrafe für dieses Schreiben ist auf 40 Tagessätze festzusetzen, in Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 20 Tagessätze zu erhöhen.
- 32 -
E. 4.3 Schreiben vom 16. Mai 2022 und vom 5. August 2022 an AF._____, AG._____ und AH._____, F._____ Was die Tatkomponente betrifft, so kann auf die vorstehenden Ausführungen be- treffend das Schreiben vom Dezember 2021 verwiesen werden. Es handelt sich im Wesentlichen um eine Wiederholung des Schreibens vom Dezember 2021, wobei es diesmal an einzelne Mitarbeiter der F._____ ging. Die Einzelstrafe für diese Schreiben ist auf je 20 Tagessätze festzulegen, in Anwendung des Asperations- prinzips ist die Einsatzstrafe um je 10 Tagessätze zu erhöhen.
E. 4.4 Schreiben vom 6. August 2022 an die Empfänger Q._____@gmail.com, R._____@gmail.com, T._____@gmail.com sowie im cc an U._____, V._____, W._____ und AA._____. Bei den Empfängern handelt es sich um ehemalige Aktionäre der D._____ Ltd. so- wie deren Anwälte (act. 1/11/3/2; Prot. S. 17). Grundsätzlich kann auch hier auf die vorstehenden Ausführungen zur Tatkomponente verwiesen werden mit der Ergän- zung, dass die Empfänger dieser E-Mail bereits in die Sache involviert waren und ihnen die Vorwürfe des Beschuldigten bereits bekannt gewesen sein dürften. Das Tatverschulden ist als leicht zu bewerten. Die Einzelstrafe für dieses Schreiben ist auf 10 Tagessätze festzulegen, in Anwendung des Asperationsprinzips ist die Ein- satzstrafe um 5 Tagessätze zu erhöhen.
E. 4.5 Schreiben vom 21. November 2022 an den Privatkläger 1 (act. 1/11/3/3) Was die Tatschwere betrifft, so ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Rahmen der ganzen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger 1 auf dessen Schreiben antwortet und ihm strafbares Verhalten vorwirft. Das Tatverschulden ist als leicht zu werten. Die Einzelstrafe ist entsprechend auf 10 Tagessätze festzuset- zen und in Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 5 Tages- sätze zu erhöhen.
- 33 -
E. 4.6 Der Beschuldigte hat sich somit hinsichtlich Anklagesachverhalt 2 der Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. VIII. Strafzumessung und Vollzug
1. Strafzumessungsregeln
E. 5 Täterkomponente Die persönlichen Verhältnisse geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind als strafzumessungsneutral zu werten. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Es liegen weder strafmindernde noch straferhöhende Faktoren vor.
E. 6 Fazit Angesichts der Tat- und Täterkomponente erscheint eine Geldstrafe von insgesamt 110 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen.
E. 7 Höhe Tagessatz
E. 7.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils, d.h. nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aus- gangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die not- wendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Fehlendes Vermögen stellt in- soweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer Erhöhung führen soll. Dagegen ist das Vermögen für die Bemessung des Tagessatzes zu berücksichtigen, wenn besondere Vermö- gensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.2).
E. 7.2 Der Beschuldigte ist verheiratet, Kinder hat er keine. Er wohnt zusammen mit seiner Frau in einer Eigentumswohnung, die Hypothekarzinsen betragen rund CHF 2'000.–. Der Beschuldigte ist pensioniert, sein Einkommen beträgt rund CHF 2’300.–. Das Vermögen, inkl. der Liegenschaft beziffert er auf ca. CHF 3'000'000.–, die Hypothekarschulden betragen CHF 1'250'000.– (Prot. S. 9 f.).
- 34 -
E. 7.3 Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten resultiert ein Ta- gessatz von CHF 100.–.
E. 8 Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1 und 2 werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 8.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung richtet sich nach der Höhe der Rückfallgefahr und nicht nach der Schwere der Tat (vgl. BGE 95 IV 121 E. 1).
E. 8.2 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Strafvollzuges erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Die günstige Prognose wird dabei vermutet. Doch kann die Vermutung widerlegt werden, wenn Vorleben und Charakter der Beschuldigten erwarten lassen, sie werde sich durch die Ausfällung einer blossen Warnstrafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2).
E. 8.3 Angesichts dessen, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, kann ohne weiteres vom Fehlen einer negativen Prognose ausgegangen werden, wes- halb der bedingte Vollzug für die Geldstrafe zu gewähren ist. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.
- 35 - IX. Zivilforderung
1. Anträge
E. 9 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8’400.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00; Gebühren für das Vorverfahren CHF 11'400.00 Total
E. 10 Die Kosten des Vorverfahrens werden im Umfang von 2/3 dem Beschuldigten und zu 1/6 dem Privatkläger 1 auferlegt sowie im übrigen Umfang von 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens wer- den im Umfang von 2/3 dem Beschuldigten und zu 1/6 den Privatklägern unter solidarischer Haftung auferlegt sowie im übrigen Umfang von 1/6 auf die Ge- richtskasse genommen.
E. 11 Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern eine Prozessentschädi- gung von CHF 28’000.– für anwaltliche Aufwendungen und CHF 4'295.– für Auslagen zu bezahlen.
E. 12 Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird aus der Gerichtskasse eine Prozessent- schädigung von CHF 7’000.– für die anwaltliche Verteidigung des Beschul- digten zugesprochen.
- 42 - Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ diesen Betrag aus der Gerichtskasse auszubezahlen.
E. 13 Die Privatkläger werden verpflichtet, dem Beschuldigten eine Prozessent- schädigung von CHF 7’000.– für anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten unter solidarischer Haftung zu bezahlen.
E. 14 Schriftliche Mitteilung als begründetes Urteil im Sinne von Art. 82 Abs. 2 StPO an den Beschuldigten; den Verteidiger des Beschuldigten; den Vertreter der Privatkläger 1 und 2 im Doppel für sich und die Pri- vatkläger 1 und 2; die Staatsanwaltschaft See/Oberland; je gegen Empfangsbestätigung; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A sowie zur Entfernung der Daten (ausschliesslich elektronisch); die Kantonspolizei Zürich, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG (gegen Empfangsschein); die Kasse des Bezirksgerichts Meilen zur Auszahlung gemäss Disposi- tiv-Ziffer 12.
E. 15 Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 43 - BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Anderhalden MLaw A. Schneider
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250017-G/U/Sc/pn Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. S. Anderhalden Gerichtsschreiberin MLaw A. Schneider Urteil vom 15. Oktober 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Falsche Anschuldigung etc. (Untersuchungsnr. …)
- 2 - Privatkläger
1. B._____,
2. C._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. April 2025 (act. 32) ist diesem Entscheid beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot.)
- Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____;
- Die Privatkläger 1 und 2 persönlich in Begleitung ihres Rechtsvertreters Dr. iur. Y._____. Anträge:
1. Der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 32, sinngemäss):
- Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift;
- Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 100.– (entsprechend CHF 18'000.–) sowie einer Busse von CHF 3'000.–
- Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren;
- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse;
- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft;
- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'000.–).
2. Der Verteidigung (act. 55 und act. 58, sinngemäss):
- Das Verfahren gegen den Beschuldigten sei einzustellen;
- Eventualiter sei das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen, soweit es die Privatklägerin 1 und die polizeiliche Einvernahme vom 6. Februar 2023 sowie das Response Statement betrifft;
- Eventualiter sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen;
- Die Zivilklagen seien abzuweisen;
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
- 4 -
3. Der Privatklägerschaft (act. 41 und act. 56, sinngemäss):
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen;
- Der Beschuldigte sei unter Vorbehalt des Nachklagerechts teilklageweise zu verpflichten, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von CHF 5'000.– und der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von CHF 2'000.– je zzgl. Verzugszins von 5% seit 20. Februar 2023 zu bezahlen;
- Der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 Schadenersatz zu bezahlen. Zur Bezifferung der Schadenersatzan- sprüche und allfällig weiterer Genugtuungsansprüche seien die Privatkläger 1 und 2 auf den Zivilweg zu verweisen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten dem Privatkläger 1 CHF 54'850.95 sowie der Privatklägerin 2 CHF 5'784.75 als angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren für die Rechtsvertretung zu bezah- len;
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten den Privatklägern 1 und 2 CHF 7'661.85 (Reise- und Hotelspesen) zu bezahlen, wobei beide je einzeln den vollen Be- trag auch im Namen des anderen einfordern können;
- Es sei insbesondere dem Privatkläger 1 eine Entschädigung von CHF 2'000.– zuzusprechen für seine persönlichen Aufwendungen im Verfahren. Das Einzelgericht zieht in Betracht: I. Prozessgeschichte
1. Mit Anklageschrift vom 22. April 2025 (act. 32; nachfolgend als Anklagesach- verhalte 1 bis 5 bezeichnet) erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland beim hie- sigen Einzelgericht in Strafsachen Anklage gegen den Beschuldigten wegen fal- scher Anschuldigung etc. und stellte die eingangs genannten Anträge.
2. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 (act. 35) wurde die Gerichtsbesetzung be- kannt gegeben, den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen und den Privatklägern Frist angesetzt, um ihre Zivilklage zu beziffern und zu begründen. Überdies wurde der Beschuldigte aufgefordert, ein Datenerfas- sungsblatt auszufüllen und Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen. Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 bezifferten und begründeten die Pri- vatkläger ihre Zivilforderung (act. 41). Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 (act. 42) reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt zusammen mit weiteren Unter-
- 5 - lagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein und stellte gleichzeitig mehrere Beweisanträge. Letztere wurden mit Verfügung vom 30. Juni 2025 (act. 44) einst- weilen abgewiesen.
3. In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 1. Oktober 2025 vorgeladen (act. 46). Mit Eingabe vom 25. September 2025 (act. 52) reichte der Beschuldigte vorgängig zur Hauptverhandlung mehrere Urkunden als Beweis- mittel ein (act. 53/1–66) und machte Ausführungen zu diesen. Diese Eingabe wurde den Privatklägern mit Kurzbrief vom 26. September 2025 zur Kenntnis zu- gestellt (vgl. act. 54).
4. Die Hauptverhandlung wurde in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Ver- teidigers, der Privatkläger und deren Rechtsvertreter durchgeführt (vgl. Prot. S. 6). Nachdem das Urteil vom 15. Oktober 2025 schriftlich eröffnet wurde, meldete der Beschuldigte Berufung an (act. 63), woraufhin das vorliegende Urteil den Parteien in begründeter Fassung zu eröffnen ist. II. Einstellung des Verfahrens zufolge Rechtsmissbrauchs
1. Der Beschuldigte beantragt, das Verfahren sei zufolge Rechtsmissbrauchs einzustellen. Er führt zusammengefasst aus, der Privatkläger 1 zeichne ein fal- sches Bild von ihm. Bei der Anzeigeerstattung handle es sich um den Versuch, Druck auf ihn auszuüben und ihn dazu zu bewegen, den von ihm und anderen Directors entdeckten Unregelmässigkeiten nicht mehr weiter nachzugehen. Bereits im März 2018 habe der Privatkläger 1 vermutungsweise die Polizei instrumentali- siert, sodass drei Polizisten in Zivil unangemeldet an seinem Wohnort aufgetaucht seien und ihn aufgefordert hätten, Aussagen über den Privatkläger 1 künftig zu un- terlassen. Es bestehe der Verdacht, dass der Privatkläger 1 ihn in seinen Be- schwerden an die Kantonspolizei falsch angeschuldigt haben könnte. Zudem sei das Verhalten des Privatklägers 1 stossend, da er selbst derartige Formulierungen in seiner Kommunikation rund um die D._____ [Ltd] verwendet habe, welche er nun beim Beschuldigten strafrechtlich verfolgt haben möchte. Weiter habe der Privat- kläger 1 auch Anzeige wegen eines anonymen Schreibens gegen den Beschuldig- ten erstattet, obschon er selbst gleichzeitig aufgrund des exakt selben anonymen
- 6 - Schreibens formell-rechtliche Schritte gegenüber australischen Investoren einge- leitet habe (vgl. act. 42, act. 43/1–2 und act. 55).
2. Wie nachfolgend zu zeigen ist, kommt es zu einer Verurteilung des Beschul- digten. Damit fehlt es von vornherein an einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Privatkläger. Der Antrag des Beschuldigten ist entsprechend abzuweisen. III. Anklageprinzip
1. Der Beschuldigte sieht das Anklageprinzip als verletzt an, weil es bei einem ehrverletzenden Text nicht genüge, einzelne Äusserungen oder Passagen aufzu- führen und dabei den Gesamtzusammenhang wegzulassen. Ohne Gesamtzusam- menhang lasse sich gar nicht ermitteln, welches Verständnis einer behaupteten eh- renrührigen Äusserung beizumessen sei (act. 58 Rz. 12 ff.).
2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO und Art. 325 StPO) be- stimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungs- funktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die An- klage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwalt- schaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestim- mungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das An- klageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und ga- rantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene weiss, welcher konkreter Handlungen er be- schuldigt wird und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person
- 7 - keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je m. H.; Urteil des Bundes- gerichts 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 1.4 m. H.). Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht jedoch zu beweisen. Demnach gehören in die Anklageschrift weder die Nennung von Beweisen noch Aktenver- weise (Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2; 6B_1233/2017 vom 30. Juli 2018 E. 2.2).
3. Die Anklageschrift vom 22. April 2025 (act. 32) genügt diesen Anforderungen mehrheitlich. Enthält ein Text ehrverletzende Äusserungen, ist in der Anklageschrift entgegen dem Beschuldigten nicht der ganze Text aufzuführen. Es genügt, wenn die als ehrverletzend angesehenen Äusserungen wiedergegeben werden und der Beschuldigte weiss, um welchen Text es geht. Dies ist vorliegend bei den wörtlich zitierten Passagen aus den Nachrichten des Beschuldigten der Fall. Der Beschul- digte weiss genau, um welche Schreiben es geht und welche darin gemachten Äus- serungen ihm zum Vorwurf gemacht werden. Auch konnte er sich entsprechend ausreichend verteidigen. Das Anklageprinzip wäre vielmehr verletzt, wenn sich die Staatsanwaltschaft damit begnügt hätte, die gesamten Texte wieder zu geben, ohne die ihrer Ansicht nach ehrverletzenden Passagen herauszuarbeiten, sondern dies dem Gericht überlassen hätte. Insoweit genügt die Anklageschrift dem Ankla- geprinzip.
4. Soweit die Staatsanwaltschaft jedoch Textpassagen lediglich sinngemäss zu- sammenfasst oder diese (im Rahmen der Übersetzung vom Englischen ins Deut- sche) interpretiert, genügt die Anklageschrift dem Anklageprinzip nicht. Dies betrifft den Anklagesachverhalt 1 Absatz 1, S. 3: "[...] und den Geschädigten zusammen- gefasst des mehrfachen Betrugs, der Urkundenfälschung sowie Konkursdelikten beschuldigte. [...] und Anklagesachverhalt 5, S. 14: "Der Beschuldigte gab [...] zu- sammengefasst zu Protokoll, dass sich B._____ sowie C._____ im Zusammen- hang mit der D._____ Ltd des mehrfachen Betrugs, der Urkundenfälschungen so- wie weiteren Delikten strafbar gemacht haben. Zudem bezichtigte der Beschuldigte die Geschädigten sich im Zusammenhang mit der lnsolvenz von B._____ strafbar gemacht zu haben. [...] in welcher er wiederum behauptete, die Geschädigten hät-
- 8 - ten sich des mehrfachen Betrugs, der Urkundenfälschung, der Erstellung falscher Spesenabrechnungen etc. schuldig gemacht". Diesbezüglich geht aus der Anklage nicht genügend hervor, welche Formulierungen des Beschuldigten als ehrverlet- zend erachtet werden. IV. Strafanträge
1. Der Beschuldigte macht geltend, in Bezug auf die E-Mail vom 13. September 2022 (Anklagesachverhalt 3) sei der Strafantrag verspätet erfolgt. Ferner liege in Bezug auf den Anklagevorwurf 5 (falsche Anschuldigung etc.) kein Strafantrag der Privatklägerin 2 vor (act. 55 Rz. 3 ff. und act. 58 Rz. 22 ff.).
2. Zunächst ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Anklagesachverhalt 5 (S. 14 ff., falsche Anschuldigung etc.) tatsächlich kein Strafantrag der Privatklägerin 2 vorliegt, was auch nicht bestritten wird (vgl. Prot. S. 40).
3. Mit Strafanzeige/Strafantrag vom 23. Januar 2023 macht der Privatkläger 1 geltend, er habe erst am 11. November 2022 anlässlich eines Treffens mit E._____ durch diesen von der E-Mail vom 13. September 2022 erfahren (act. 1/6 Rz. 11). Die Strafantragsfrist gilt im Zweifel als gewahrt, wenn keine ernsthaften Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter schon früher bekannt waren (BGE 97 I 769 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2010 vom
24. September 2010 E. 2.3.3). Dafür, dass dem Privatkläger 1 die E-Mail vom 13. September 2022 bereits früher bekannt war, liegen keine Hinweise vor. Da er auch am 19. Oktober 2022 (act. 1/3, S. 5) eine Strafanzeige erstattet hat, ist vielmehr davon auszugehen, dass er diese E-Mail darin aufgeführt hätte, hätte er bereits davon erfahren. Dass er genau zwischen dem 20. und 22. Oktober 2022 von dieser E-Mail erfahren haben soll, womit die Antragsfrist um ein bis drei Tage verpasst worden wäre, ist zudem unwahrscheinlich. Damit gilt die Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB als gewahrt.
4. Dasselbe gilt in Bezug auf die Strafanzeige bzw. den Strafantrag der Privat- kläger vom 23. Juli 2023 (act. 1/14) bzw. vom 28. September 2023 (act. 2/1) in Bezug auf die Schreiben vom Dezember 2021, vom 16. Mai 2022 und vom 5. Au-
- 9 - gust 2022 an die F._____ [Berufsverband] (nachfolgend: F._____, von denen die Privatkläger erst am 6. Juli 2023 durch die F._____ Kenntnis erlangt haben (vgl. act. 1/14 Rz. 2 sowie act. 2/1 Rz. 5 und insbesondere act. 1/15/10 bzw. act. 2/2/2). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Privatkläger bereits früher von diesen Schreiben erfahren haben sollen, der Beschuldigte macht dies denn auch nicht gel- tend.
5. Damit sind die Strafantragsfristen für sämtliche vorgeworfenen Delikte einge- halten, abgesehen davon, dass von der Privatklägerin 2, wie bereits erwähnt, kein Strafantrag in Bezug auf den Anklagesachverhalt 5 vorliegt. Damit ist das Verfahren betreffend Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB und der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (Anklagesachverhalt 5, S. 14 ff.) in Bezug auf die Privatklägerin 2 einzustellen. V. Beweisanträge
1. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung nochmals dieselben Beweisanträge wie bereits mit Eingabe vom 5. Juni 2025 (vgl. Prot. S. 49 ff. und act. 42): "1. Es seien alle vorhandenen Einträge bzw. Unterlagen im Zusam- menhang mit der Meldung durch Herrn A._____ bei der Regional- wache G._____ der Kantonspolizei Zürich vom März 2018 anzu- fordern.
2. Es seien alle vorhandenen Unterlagen, einschliesslich Dokumente im Zusammenhang mit einer möglichen Rechtshilfe, zum Polizei- einsatz vom 13. März 2018 bei der Kantonspolizei Zürich anzufor- dern.
3. Es seien H._____, I._____, J._____ und K._____ dazu zu befra- gen, weshalb es zum Schreiben von H._____ vom 22. Juni 2022 gekommen ist und welche Zeitperiode die Untersuchung von H._____ abgedeckt hat ("Look-back Period").
4. Es sei E._____ dazu zu befragen, ob er tatsächlich eigenständige Untersuchungen der gegen den Privatkläger erhobenen Vorwürfe vorgenommen hat, insbesondere, ob er allfällige durch den Privat- kläger vom Konto D._____ aus ausgeführte Zahlungen eigenstän- dig untersucht hat. Weiter sei er dazu zu befragen, inwiefern er sich bei seiner E-Mail vom 21. November 2022 auf Angaben von H._____ oder des Privatklägers gestützt hat.
- 10 -
5. Es sei ein Rechtsgutachten über die Rechtmässigkeit der durch Herrn A._____ gemachten Eingaben vom 27. Dezember 2021,
16. Mai 2022 und 5. August 2022 gemäss irischem Recht einzuho- len."
2. Zusätzlich stellte er folgende Beweisanträge: "[6.] Es sei L._____ mit Bezug auf die Einreichung der Strafanträge im Jahr 2018 zu befragen. [7.] Es seien Rechtsgutachten zu den Kompetenzen der Polizei und der M._____ [Behörde] einzuholen."
3. Gemäss Art. 343 Abs. 1 StPO erhebt das Gericht neue und ergänzt unvoll- ständig erhobene Beweise. Es erhebt auch Beweise nochmals, die im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhoben wurden oder wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 2 und 3 StPO). Die Ablehnung des Beweisantrags ist nur zulässig, wenn sich die zu bewei- sende Tatsache als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder be- reits rechtsgenügend erstellt erweist (Urteile des Bundesgerichts 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1; 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3).
4. Mit den Beweisanträgen 1 und 2 bezweckt der Beschuldigte, die Umstände rund um den Beginn der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 im Jahr 2018 in der Schweiz zu klären (vgl. act. 42 Rz. 11). Für die Würdigung des vorliegenden Anklagesachverhalts ist dieser Zeitraum nicht relevant (vgl. bereits act. 44 E. 2.2). Was sodann den Vorwurf der missbräuchlichen Anzeigeerstattung anbelangt, kann auf E. II verwiesen werden. Die Beweisanträge sind abzulehnen.
5. Mit den beantragten Zeugeneinvernahmen im Zusammenhang mit dem Schreiben von H._____ vom 22. Juni 2022 und der E-Mail von E._____ vom
21. November 2022 (Beweisantrag 3 und 4) will der Beschuldigte den Vorwurf der falschen Anschuldigung entkräften (vgl. act. 42 Rz. 12 ff.). Wie nachfolgend zu zei- gen sein wird, sind die Zeugenaussagen für die Beurteilung der Relevanz und Aus- sagekraft der erwähnten Dokumente nicht notwendig (vgl. E. VII.1.2 und VII.2.4 ff.), weshalb die Beweisanträge abzulehnen sind.
- 11 -
6. Bezüglich Beweisantrag 5 ist – wie bereits mit Verfügung vom 30. Juni 2025 (act. 44 E. 2.4) – darauf hinzuweisen, dass vorliegend nach Schweizer Recht zu prüfen ist, ob die Schreiben in ehrverletzender Weise erfolgen. Es geht nicht darum, ob die Informationen nach irischem Recht erfolgen durften, sondern wie diese er- folgten. Der Beweisantrag 5 ist entsprechend abzulehnen.
7. Beweisantrag 6 begründet der Beschuldigte damit, es stelle sich die Frage, ob L._____ gegen den Privatkläger 1 Strafanzeige eingereicht habe und ob der Beschuldigte dabei gewesen sei. Dies würde sich mit einer Einvernahme von L._____ klären lassen (Prot. S. 49 f.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, er- scheint die Zeugeneinvernahme für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschul- digten nicht von Relevanz. Weder für die Frage, ob der Beschuldigte seine Aussa- gen "wider besseres Wissen" tätigte (E. VII.2.4 ff.) noch zur Erbringung des Wahr- heits- und des Gutglaubensbeweises (E. VII.3.2).
8. Schliesslich beantragt der Beschuldigte ein Rechtsgutachten zu den Kompe- tenzen der irischen Polizei und der M._____ (M._____). Es sei nicht klar, wer für was Kompetenzen habe und dies würde sich auf diesem Weg klären lassen (Prot. S. 50). Die Kompetenzenverteilung zwischen der Polizei und der M._____ muss für das vorliegende Verfahren nicht beurteilt werden (vgl. E. VII.3.2.9), Beweisantrag 7 ist ebenfalls abzulehnen.
9. Zusammengefasst sind die Beweisanträge 1 bis 7 des Beschuldigten abzu- lehnen. VI. Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Hintergrund des vorliegenden Strafverfahrens sind Streitigkeiten im Zusam- menhang mit dem ehemaligen irischen Unternehmen D._____ Ltd. Der Bruder des Beschuldigten, N._____, war der Gründer und CEO der Gesellschaft und der Pri- vatkläger 1 war COO und CFO. Beide waren zudem im Verwaltungsrat der Gesell- schaft. Die Privatklägerin 2 führte die Buchhaltung der D._____ Ltd. Der Beschul- digte war Aktionär und später dann Non-Executive Director der Gesellschaft. Im
- 12 - Juni 2017 wurde Konkursklage über die D._____ Ltd. beim Gericht eingereicht und die Gesellschaft wurde im August 2024 liquidiert. 1.2. Die vorliegend zu beurteilenden Schreiben des Beschuldigten stehen im Zu- sammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen den Parteien rund um die D._____ Ltd. Daneben beziehen sie sich auch auf den Privatkonkurs des Privatklä- gers 1 vom 4. November 2015 bis am 3. November 2016 in Nordirland.
2. Anklagevorwurf 2.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft dem Beschuldigten zusammen- gefasst vor, sich mehrfach der Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil des Privatklä- gers 1 und teilweise auch der Privatklägerin 2 schuldig gemacht zu haben. 2.2. So habe der Beschuldigte am 6. August 2022 an der O._____-strasse 1 in P._____ wissentlich und willentlich eine E-Mailnachricht an die Empfänger Q._____@gmail.com, R._____@icloud.com, S._____@gamil.com und an T._____@gmail.com sowie cc: an U._____, V._____, W._____ und AA._____ ver- schickt, in dem er den Privatkläger 1 unter anderem als "undischarged bankrupt person" bezeichnet und weiter wahrheitswidrig behauptet habe, der Privatkläger 1 habe – während er Konkurs gewesen sei – als Direktor gearbeitet – was eine Straf- tat darstellen würde. Dabei habe der Beschuldigte gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass diese Anschuldigungen inhaltlich nicht der Wahrheit entsprechen würden und er den Privatkläger 1 (systematisch) in seiner Ehre verletzen würde. Dadurch habe er sich der (planmässigen) Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB bzw. eventualiter der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB bzw. der Beschimpfung nach Art. 177 Abs.1 StGB strafbar gemacht (Anklagesach- verhalt 1). 2.3. Sodann habe der Beschuldigte ca. am 21. November 2022 wiederum an der O._____-strasse 1 in P._____ eine von ihm wissentlich und willentlich verfasste E-Mailnachricht an den Privatkläger 1 verschickt, wobei er diesen u.a. als "fraudu- lent" bezeichnet und ihm vorgeworfen habe, "offence" begangen zu haben, was den Privatkläger 1 in seiner Ehre verletzt habe, was der Beschuldigte zumindest in
- 13 - Kauf genommen habe. Dadurch habe er sich der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar gemacht (Anklagesachverhalt 2). 2.4. Weiter habe der Beschuldigte ca. am 13. September 2022 an der O._____- strasse 1 in P._____ eine von ihm wissentlich und willentlich verfasste E-Mailnach- richt an E._____ (… [E-Mail-Adresse]) und AB._____ (… [E-Mail-Adresse]) ver- schickt und darin zusammengefasst den Privatkläger 1 mehrfach wahrheitswidrig des kriminellen Verhaltens (namentlich des Betrugs, Diebstahls und weiteren ille- galen Verhaltens) bezichtigt. Der Beschuldigte habe dabei gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die Anschuldigungen inhaltlich nicht der Wahrheit ent- sprechen würden und er den Privatkläger 1 (systematisch) in seiner Ehre verletzen würde. Dadurch habe er sich der (planmässigen) Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB bzw. eventualiter der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB bzw. der Beschimpfung nach Art. 177 Abs.1 StGB strafbar gemacht (Anklagesachverhalt 3). 2.5. Der Beschuldigte habe sodann im Dezember 2021, am 16. Mai 2022 und am 5. August 2022 drei von ihm wissentlich und willentlich verfasste Schreiben an mehrere Mitarbeitende der F._____ versendet und darin die Privatkläger wiederum mehrfach wahrheitswidrig des kriminellen Verhaltens (namentlich des Betrugs, Diebstahls und weiteren illegalen Verhaltens) bezichtigt. Der Beschuldigte habe da- bei gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die Anschuldigungen inhalt- lich nicht der Wahrheit entsprechen würden und er den Privatkläger 1 (systema- tisch) in seiner Ehre verletzen würde. Dadurch habe er sich der (planmässigen) Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB bzw. eventualiter der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB bzw. der Beschimpfung nach Art. 177 Abs.1 StGB strafbar gemacht (Anklagesachverhalt 4). 2.6. Schliesslich habe der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Februar 2023 auf dem Polizeiposten in AC._____ gegenüber der Polizeibe- amtin … den Privatkläger 1 beispielsweise als "a serious criminal and white-collar fraudster" bezeichnet. Zudem habe er am 20. Februar 2023 zuhanden der Kan- tonspolizei Zürich eine umfangreiche Stellungnahme "Response Statement and Evidence" verschickt, in welcher er wiederum behauptet habe, die Privatkläger hät-
- 14 - ten sich des mehrfachen Betrugs, der Urkundenfälschung, der Erstellung falscher Spesenabrechnungen etc. schuldig gemacht, womit der Beschuldigte die Geschä- digten wider besseres Wissen schwerer Straftaten bezichtigte. Der Beschuldigte habe dabei gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die Anschuldigungen inhaltlich nicht der Wahrheit entsprechen würden und er die Privatkläger (systema- tisch) in ihrer Ehre verletzen würde. Dadurch habe er sich der falschen Anschuldi- gung im Sinne von 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, eventualiter der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB bzw. der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB strafbar ge- macht (Anklagesachverhalt 5).
3. Allgemeines 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und abso- lute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeu- gen vermag, kommt der dem Beschuldigten begünstigende Grundsatz «in dubio pro reo» zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 3.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestimmend bei der Würdigung von
- 15 - Aussagen ist die Beurteilung ihrer Überzeugungskraft. Ob bzw. welche Aussagen der Beteiligten überzeugend sind, ist dabei anhand sämtlicher aus den Akten und den Verhandlungen ersichtlichen Umstände zu prüfen. Dabei kommt es vorwie- gend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Aussagen erfolgen. Zu unterscheiden ist derweil zwischen der Glaubwür- digkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Da- bei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhan- densein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erle- ben der befragten Person entspringen. Abklärungen zum Vorleben und zu den per- sönlichen Verhältnissen sind notwendig, wenn diese geeignet sind, sich auf die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken. Umstände, die Einfluss auf die Würdigung der Zeugenaussagen haben können, sind beispielsweise Hinweise auf eine sachliche Befangenheit, körperliche Mängel und Krankheiten (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 f.).
4. Würdigung 4.1. Der Beschuldigte anerkennt, Urheber der erwähnten E-Mails und Schreiben zu sein und diese auch an die jeweils aufgeführten Empfänger geschickt zu haben (Anklagesachverhalt 1 bis 5; act. 1/11/1 F/A 8, act. 1/11/2 F/A 27 f., 52 und 57, Prot. S. 13; wenn auch die E-Mail vom 6. August 2022 offenbar nur die in Kopie gesetz- ten V._____ U._____ und AA._____ erhalten haben, vgl. act. 1/11/1 F/A 10). In Bezug auf den Anklagesachverhalt 5 (falsche Anschuldigung etc.) macht der Be- schuldigte geltend, die in der Anklage zitierten Passagen seien gar nicht im Proto- koll der polizeilichen Einvernahme bzw. im Response Statement enthalten (vgl. act. 58 Rz. 15). Darauf ist nachfolgend unter E. VII.1 einzugehen. 4.2. Was die E-Mail vom 13. September 2022 betrifft (Anklagesachverhalt 3), machte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung erstmals geltend, er
- 16 - habe diese E-Mail nicht von seinem Wohnort aus, sondern aus Deutschland ver- schickt. Danach gefragt, wieso er sich so genau daran erinnern könne, sagte er aus, er wisse es nicht, er wisse nur noch, dass er da gesessen und sie versandt habe. Sie hätten ein Geschäftsmeeting gehabt und er habe Zeit alleine gehabt. Manchmal würde er noch bleiben und dann habe er diese E-Mail verschickt (Prot. S. 37). 4.3. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 20. Mai 2024 bezüglich dieser E-Mail – wie auch zu den Schreiben an die F._____ – nicht explizit gefragt wurde, von wo aus er sie geschrie- ben habe (act. 1/11/2, F/A 52). Allerdings wurde er anlässlich dieser Einvernahme
– im Beisein seines Verteidigers – einleitend darauf hingewiesen, dass ihm zusam- mengefasst vorgeworfen werde, zwischen 2017 bis 2023 von P._____ aus die Pri- vatkläger mehrfach in ihrer Ehre verletzt zu haben (act. 1/11/2, F/A 9). Der Beschul- digte widersprach dem nicht. Dass er diese E-Mail aus Deutschland verschickt ha- ben will, was er wie erwähnt erstmals anlässlich der Hauptverhandlung auf Ergän- zungsfrage des Verteidigers vorbrachte, ist als reine Schutzbehauptung zu werten, zumal die E-Mail morgens um 06:30 Uhr versendet wurde (vgl. act. 1/8/8) und der Beschuldigte sich um diese Zeit kaum in Deutschland mitten in einem Meeting bzw. in einer Meeting-Pause befand, ganz abgesehen davon, dass er sich heute kaum daran erinnern dürfte, wo er sich am 13. September 2022 befand, sofern es sich nicht um ein besonderes Ereignis handelte. 4.4. Der (äussere) Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit – bis auf Ankla- gesachverhalt 5 (dazu nachfolgend E. VII.1) – erstellt. Das hiesige Gericht ist zu- dem auch örtlich für die Prüfung des Anklagesachverhaltes zuständig (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 StGB sowie Art. 31 Abs. 1 StPO). Was den subjektiven Tatbe- stand sowie die Geltendmachung des Beschuldigten betrifft, dass er ernsthafte Gründe hatte, die Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB) und sie nicht wider besseres Wissen erfolgten, ist nachfolgend im Rah- men der rechtlichen Würdigung zu behandeln.
- 17 - VII. Rechtliche Würdigung
1. Falsche Anschuldigung (Anklagesachverhalt 5) 1.1. Der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung ge- gen ihn herbeizuführen. 1.2. Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung fällt be- reits deshalb ausser Betracht, weil in der Anklage das subjektive Tatbestandsele- ment der Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen, gänzlich fehlt. Selbst wenn, könnte diese Absicht dem Beschuldigten dafür nicht unterstellt werden. Sowohl die polizeiliche Einvernahme als auch das "Response Statement and Evidence" erfolg- ten im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten und die Ausführungen dienten somit seiner Verteidigung (so auch im Response Statement: "Response Statement to the defamation claims of B._____"). Der Beschuldigte forderte hinge- gen weder anlässlich der Anhörung (act. 1/11/1) noch im Response Statement (act. 1/10/2) die Bestrafung der Privatkläger. Überdies wären die Schweizer Straf- behörden für die Strafverfolgung der Privatkläger gar nicht zuständig, was der Be- schuldigte gewusst haben dürfte. Zudem fehlt es am subjektiven Tatbestandsmerk- mal des "wider besseren Wissens" (siehe dazu nachfolgend E. VII.2.4 ff.). Vom Vor- wurf der falschen Anschuldigung in Bezug auf die Einvernahme vom 6. Februar 2023 bzw. auf das im Anschluss dazu am 20. Februar 2023 versandte "Response Statement and Evidence" ist der Beschuldigte somit freizusprechen (vgl. Anklage- sachverhalt 5). 1.3. Ferner scheitert eine Verurteilung auch daran, dass die in Anklagesachver- halt 5 enthaltenen Zitate – wie der Beschuldigte zurecht vorbringt (vgl. act. 58 Rz. 15) – gar nicht im Protokoll der Anhörung vom 6. Februar 2023 bzw. im Response Statement enthalten sind (vgl. act. 1/11/1 und act. 1/10/2). Ob das Pro- tokoll der polizeilichen Einvernahme überhaupt (zulasten des Beschuldigten) ver- wertbar ist (vgl. act. 58 Rz. 53) kann daher offenbleiben. Eine Verurteilung wegen Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) oder übler Nachrede (Art. 173 StGB) bezüglich
- 18 - Anklagesachverhalt 5 fällt somit ebenfalls ausser Betracht, zumal sich der Ankla- gesachverhalt nicht erstellen lässt.
2. Verleumdung (Anklagesachverhalt 1, 3 und 4) 2.1. Der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhal- tens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschul- digt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen weiterverbreitet. 2.2. Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), von der sie sich dadurch unterscheidet, dass die inkriminierten ehrverlet- zenden Äusserungen unwahr sind und die beschuldigte Person dies gewusst ha- ben musste. Damit ist der beschuldigten Person nachzuweisen, was sie wusste, äusserte oder zu sagen (pflichtwidrig) unterliess (Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.1) und es verbleibt im Gegensatz zum Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) kein Raum für die dort vorgesehenen Entlas- tungsbeweise (Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 4.1). 2.3. Der subjektive Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten beziehen. Im Unterschied zur üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB genügt Eventualvorsatz jedoch nicht in Bezug auf die Un- wahrheit der Behauptung. Diesbezüglich ist Gewissheit über die Unwahrheit vor- ausgesetzt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.2). Der Ehrverletzungsvorsatz ist gegeben, wenn der Beschuldigte in einer Parallel- wertung in der Laiensphäre erkennen kann, dass seine Äusserung die Ehre berührt (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.4.1). Dabei braucht er nicht beabsichtigt zu haben, den Verletzten zu beleidigen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.6).
- 19 - 2.4. Vorliegend kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er seine Aussagen (vgl. dazu vorangehende E. VI.2.2, 2.4 und 2.5) wider besseres Wissen tätigte. Es liegen (und lagen im Zeitpunkt der Schreiben) keine Strafurteile vor, die die Privatkläger von den vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfen entlas- ten. Auch die im Recht liegenden Schreiben des Liquidators der D._____ Ltd., H._____, vom 22. Juni 2022 (act. 1/4/6) und des ehemaligen Konkursverwalters des Privatklägers 1, E._____, vom 21. November 2022 (act. 1/8/7) genügen nicht, um nachzuweisen, dass der Beschuldigte wider besseres Wissen gehandelt hat. 2.5. Bei H._____ handelt es sich, wie erwähnt, um den Liquidator der D._____ Ltd. und nicht um ein Mitglied einer Strafbehörde. Selbst wenn dem Liquidator bzw. der AD._____ unter irischem Recht auch strafrechtliche Kompetenzen zukommen sollten, so sagte der Beschuldigte glaubhaft aus, er sei davon ausgegangen, dass der Liquidator nur bezüglich "restrictive proceedings" in seiner Rolle als Direktor zuständig gewesen sei (d.h. ob der Privatkläger weiterhin als Direktor in Unterneh- men tätig sein dürfe; vgl. dazu Section 819 Companies Act, 2014), aber nicht be- züglich der strafrechtlichen Verfolgung seines Verhaltens (vgl. act. 1/11/ F/A 53, act. 1/11/2 F/A 26 und Prot. S. 20 f.). Etwas anderes ergibt sich denn auch nicht aus dem Schreiben des Liquidators. Überdies hatte der Beschuldigte gemäss der Anklage wie auch den Ausführungen des Privatklägers 1 frühestens am 9. Septem- ber 2022 Kenntnis des Schreibens von H._____ (act. 1/12 Rz. 12; vgl. auch Prot. S. 20). Sprich das Schreiben wäre ohnehin nur betreffend die Anklagesachverhalte 2 und 3 von Relevanz. 2.6. Bei E._____ handelt es sich ebenfalls nicht um ein Mitglied einer Strafbe- hörde, sondern den Konkursverwalter im Verfahren betreffend den Privatkonkurs des Privatklägers in den Jahren 2015 bis 2016 in Nordirland (vgl. Prot. S. 28). Ent- sprechend erscheint glaubhaft, wenn der Beschuldigte ausführt, dieser sei nicht in die D._____ Ltd. involviert gewesen und er sei der Ansicht gewesen, dass es für ihn unmöglich gewesen sei, die Aussage zu treffen, wonach alle Zahlungen korrekt abgelaufen seien, bzw. dass es sich beim E-Mail vom 21. November 2022 von E._____ (act. 1/8/7), in welchem er sich zum Verhalten des Privatklägers 1 äussert, um einen "zivilen Brief " handelt (vgl. act. 1/11/2 F/A 51 und Prot. S. 27 f.). Überdies
- 20 - hatte der Beschuldigte wohl erst nach dem Verfassen der Schreiben Kenntnis der E-Mail von E._____ (vgl. act. 1/11/2 F/A 50 und Prot. S. 27 f.). 2.7. Der Beschuldigte scheint denn vielmehr auch weiterhin von der Wahrheit seiner Äusserungen überzeugt zu sein. Handeln wider besseres Wissen kann dem Beschuldigten mithin nicht nachgewiesen werden. Der Tatbestand der Verleum- dung ist somit nicht erfüllt.
3. Üble Nachrede (Anklagesachverhalt 1, 3 und 4) 3.1. Ehrverletzung 3.1.1. Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tat- sachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. 3.1.2. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständi- ger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeig- net ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Be- deutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten kon- kreten Umständen beilegt, abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3 f., 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2, BGE 140 IV 67 E. 2.1.2). Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend (BGE 132 IV 112 E. 2.1). 3.1.3. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017
- 21 - E. 1.2.). Der Ehrverletzungsvorsatz ist gegeben, wenn der Beschuldigte in einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen kann, dass seine Äusserung die Ehre berührt (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.4.1). 3.1.4. Bei den Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 6. August 2022 (act. 1/11/3/2), der Privatkläger habe während er Konkurs gewesen sei, als Direktor gearbeitet, was eine Straftat darstellen würde (vgl. Anklagesachverhalt 1), handelt es sich ohne weiteres um einen Vorwurf, welcher die sittliche Ehre des Privatklä- gers verletzt. Dies selbst dann, wenn in Irland – wie dies der Beschuldigte vorbringt (Prot. S. 26 und act. 58 Rz. 4 f.) – allenfalls eine gröbere Ausdrucksweise verwen- det werden sollte als in der Schweiz. Wie bereits erwähnt ist darauf abzustellen, wie ein unbefangener durchschnittlicher Dritter die Äusserung verstehen würde. Kommt hinzu, dass die vorliegend angeklagten Äusserungen gegenüber Aktio- nären, Anwälten, Behörden oder Amtspersonen erfolgten. Die besagte E-Mail sandte der Beschuldigte unter anderem in Kopie an U._____, V._____, W._____ und AA._____, die die E-Mail zur Kenntnis genommen haben (vgl. vgl. act. 1/11/1 F/A 10). Damit sind die Äusserungen gegenüber Dritten erfolgt, wobei bereits eine einzige Person genügt (BSK StGB-RIKLIN, Art. 173 N 6). Unerheblich ist dabei, ob der Dritte die Äusserung für wahr hält oder nicht (BGE 103 IV 22 E. 7; BSK StGB- RIKLIN, Art. 173 N 5). 3.1.5. Ebenfalls als ehrverletzend zu taxieren sind die Vorwürfe des Beschuldigten in seiner E-Mail an E._____ und AB._____ vom 13. September 2022 (act. 1/11/3/6), der Privatkläger 1 hätte sich des mehrfachen Betrugs und Diebstahls und Identi- tätsdiebstahls strafbar gemacht ("many frauds and thefts, identity thefts of both B._____ and C._____") und der Privatkläger 1 habe mehrfach die Konkursbestim- mungen verletzt ("the perjury on the B._____ bankruptcy affidavit as sworn before the Courts, his failure to even report he was a director of D._____ Ldt. ROI and also his failure to report illicit earning during his undischarged bankruptcy period and the many breaches of his bankruptcy rules") (vgl. Anklagesachverhalt 3). Dabei ist an- zumerken, dass aufgrund des Kontextes der Äusserungen der englische Begriff "fraud" in der E-Mail von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten zweifellos im strafrechtlichen Sinne verstanden werden dürfte. Auch der Vorwurf "Identitäts-
- 22 - diebstahl" begangen zu haben, erscheint rufschädigend, selbst wenn dies im Jahr 2022 noch nicht einen eigenen Straftatbestand darstellte (vgl. neu Art. 129decies StGB Identitätsmissbrauch in Kraft seit 1. September 2023). 3.1.6. Auch in den drei Schreiben an die F._____ (act. 1/15/3, act. 1/15/6 und act. 1/15/7) sind mehrere ehrverletzende Äusserungen des Beschuldigten enthal- ten, in welchen er den Privatklägern strafbares Verhalten vorwirft. Im Detail kann diesbezüglich auf die aufgeführten Äusserungen in der Anklageschrift (Anklage- sachverhalt 4) verwiesen werden. Der Beschuldigte wirft dem Privatkläger 1 zu- sammengefasst wiederum vor, er habe mehrfach gegen die Konkursbestimmungen verstossen (insbesondere habe er trotz seines Privatkonkurses als Director gear- beitet und seinem Konkursverwalter nicht seine gesamten Einkünfte gemeldet: "du- ring his UK bankruptcy period [...] he continued to act as a director in a management position and promoted the company D._____ Ltd", "during the period of bankruptcy [...] [he] took significant payment in lieu of consultancy fees, albeit taken illicitly, which he failed to report this to his bankruptcy trustee", "[…] knowingly breach his bankruptcy rules with the non-reporting of income and benefits-in-kind, albeit fraudulently obtained […]", "[…] breached many of his UK bankruptcy rules […]", "[…] acting as a director without leave of the High Court while being an undischarged bankrupt […]" etc.), er habe Urkunden gefälscht bzw. inhaltlich falsche Angaben gemacht ("[...] signed his "sworn UK Statement of Affairs […] misled the Royal Court of justice in AE._____ by falsely stating [...]" "[...] his falsified UK bankruptcy statement [...]","[…] offering falsified information to the SEC […]") und gemeinsam mit der Privatklägerin 2 diverse Vermögensdelikte begangen (Betrug, Diebstahl, Kontomanipulationen etc.: "[...] illicit benefits-in-kind, unreceipted expenses and consultancy fees, all of which he helped himself to […]", "[…] the appearance here is of a minimum category 2 offence [...]", "[…] [he] has been involved in more than 20 companies, many of them outright scams [as per all available evidence] [...]", "[...] a prior B._____ company scam [...], which has a B._____ deliberate fraudulent theft [...]", "[...] spectacular fraud and theft, or fraudulent concealment, Compan lax offences [...]", "[...] knowingly acting on both sides of numerous transactions to the benefit of their own accounts […]", "[…] the actual fraud and theft, account manipulation and falsification of documents [...], "[...]
- 23 - payment of unsupported expenses, false expenses, and other fraudulent payments [...], "[...] blatant fraud", "[…] the appearance of massive fraud and theft […]" etc.). Diese Schreiben sind der F._____ zugegangen und wurden von diesen zur Kennt- nis genommen (vgl. act. 1/14 Rz. 2 und act. 1/15/4–10). Auch hier ist aus dem Zu- sammenhang und dem Kontext ersichtlich, dass der Beschuldigte den Privatklä- gern damit mehrfach strafbares Verhalten vorwirft, auch wenn einzelne der verwen- deten Begriffe allenfalls auch weitere Bedeutungen haben mögen (so der Beschul- digte, vgl. act. 52). 3.1.7. Die (zutreffende) Bezeichnung des Beschuldigten als (ehemals) "undischar- ged bankrupt person" erscheint als solche hingegen nicht bereits ehrverletzend (vgl. Anklagesachverhalt 1, 3 und 4 Lemma 2). 3.1.8. Bei all diesen Äusserungen (E. VII.3.1.4–3.1.6) nahm der Beschuldigte zu- mindest in Kauf, die Ehre des Privatklägers 1 bzw. der Privatkläger zu verletzen. Er hätte – mindestens im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – erkennen können oder müssen, dass seine Äusserungen aus der Warte eines Durchschnitts- adressaten geeignet waren, die (sittliche) Ehre der Privatkläger zu berühren. 3.2. Entlastungsbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB) 3.2.1. Wer nachweist, dass die von ihm geäusserte Tatsache der Wahrheit ent- spricht, ist nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis für die Behauptung, es habe jemand ein Delikt begangen, grundsätzlich durch die Verurteilung der betreffenden Person zu erbrin- gen. Ausnahmen davon wurden bisher höchstens gewährt, wenn eine Verurteilung wegen Verjährung nicht mehr möglich ist, oder wenn eine Verurteilung erst nach der Ehrverletzung erfolgte (BGE 132 IV 112 E.4.2). 3.2.2. Vorliegend kann der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht durch eine strafrechtliche Verurteilung der Privatkläger erbringen. Entsprechend gelingt dem Beschuldigten der Wahrheitsbeweis nicht. 3.2.3. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, seine ehr- verletzenden Vorbringen in guten Treuen für wahr zu halten. Beweist der Beschul-
- 24 - digte, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und sei- nen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 116 IV 205 E. 3). 3.2.4. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit seinen Äusse- rungen nicht nur Verdachtsmomente, sondern feststehende Tatsachen behauptete, womit er ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen hat (BGE 116 IV 205 E. 3). 3.2.5. Der Beschuldigte stützt sich auf eigene Untersuchungen der Aussagen der Directors und der Bankauszüge der D._____ Ltd. sowie die Informationen der Rechtsabteilung und der forensischen Buchhalter. Zudem sei sein Standpunkt der "Standpunkt der gesamten Firma" (Prot. S. 31 f.; act. 52 und act. 58, ferner auch act. 1/11/2 F/A 21). Weiter verweist er auf das Urteil des High Court von Irland vom
11. Juni 2018 (act. 53/3) betreffend die Liquidation der D._____ Ltd. und führt aus, das Gericht sei zum Schluss gekommen, der Privatkläger 1 habe Gelder der D._____ Ltd. "unauthorized, improper or unlawful" verwendet (act. 54 Rz. 8 ff.). Fakt ist aber, dass der Beschuldigte selbst nie Strafanzeige gegen den bzw. die Privatkläger erhoben hat, was angesichts seiner zahlreichen eingereichten Unter- lagen und eigener Recherchen, die das strafrechtliche Verhalten der Privatkläger belegen sollen, erstaunt. Er machte zwar anlässlich der Hauptverhandlung geltend, L._____ habe 2018 eine Strafanzeige gegen den Privatkläger 1 in Irland einge- reicht, seines Wissens würden die Ermittlungen nach wie vor laufen (Prot. S. 30). Konkrete Kenntnis des Standes des Strafverfahrens hat(te) er indes nicht. Auch beim Verfahren, welches die M._____ gegen Privatkläger 1 geführt haben soll, kennt der Beschuldigte nicht den genauen Verfahrensstand und interessiert sich auch nicht dafür (Prot. S. 36). Auch dies erstaunt, zeigt aber vielmehr, dass der Beschuldigte gerade nicht die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen. Es wäre ein Einfaches gewesen, sich bei L._____ nach
- 25 - dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, bevor er selber bei diversen Dritten An- schuldigungen erhebt. Dies zeigt gerade, dass er die zumutbaren Schritte, um seine Behauptungen zu überprüfen, nicht unternommen hat. Für den Gutglaubens- beweis ist zudem nur relevant, was der Beschuldigte zum Zeitpunkt der jeweiligen ehrverletzenden Äusserungen wusste (vgl. BSK StGB-RIKLIN, Art. 173 N 23 m.w.N.). Entsprechend erübrigt es sich, weitere Beweise zum aktuellen Stand des (angeblich noch laufenden) Strafverfahrens gegen den Privatkläger 1 in Irland abzunehmen (vgl. Beweisantrag 6 des Beschuldigten, vorangehende E. V.7). Nicht ausreichend für den Gutglaubensbeweis ist weiter, wenn neben dem Beschuldigten allenfalls auch andere Verwaltungsratsmitglieder der D._____ Ltd. der Ansicht gewesen sein sollten, der Privatkläger 1 habe sich strafbar gemacht und dies während des Insolvenzverfahrens vor dem irischen High Court vorbrachten (so act. 52 Rz. 5 ff.). Dies genügt nicht, um den Beschuldigten zu entlasten. Der High Court hielt im Insolvenzverfahren überdies auch nicht fest, dass sich der Privatklä- ger 1 strafbar gemacht habe (dazu wäre er wohl auch kaum zuständig gewesen), sondern nur, dass sein Verhalten durch den Liquidator zu untersuchen sei (vgl. act. 53/3 E. 142 f. beide in fine). 3.2.6. Zusammengefasst gelingt es dem Beschuldigten nicht, den Gutglaubensbe- weis zu erbringen. Ob der Beschuldigte überhaupt zum Entlastungsbeweis zuzu- lassen wäre (vgl. Art. 173 Ziff. 3 StGB), kann daher offenbleiben. 3.2.7. Weitere Rechtfertigungsgründe 3.2.8. Aus Art. 14 StGB kann sich die Erlaubtheit einer ehrverletzenden Äusserung ergeben. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem an- deren Gesetz mit Strafe bedroht ist. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetz- lichen Bestimmungen sich ergebenden prozessualen Darlegungsrechten und -pflichten bzw. durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besse- res Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Der Recht- fertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne
- 26 - von Art. 173 Ziff. 2 StGB (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2 m. w. H.). 3.2.9. Der Beschuldigte macht geltend, er habe gestützt auf das irische Recht ge- handelt. Zudem bringt er vor, die M._____ – an welche er wiederum von der iri- schen Polizei weiterverwiesen worden sei (Prot. S. 33) – habe ihn angewiesen, die Aktionäre, die F._____ und den Konkursverwalter des Privatklägers 1 zu kontaktie- ren (Prot. S. 18 und 23). Selbst wenn die Zuständigkeit der irischen Behörden für die Strafverfolgung von Wirtschaftsdelikten allenfalls unklar sein sollte, wie dies der Beschuldigte vorzubringen scheint (vgl. aber auch Prot. S. 34, wo er ausführt, die AD._____, der Vorläufer der M._____, sei nicht zuständig für strafrechtliche Unter- suchungen, sondern nur für geschäftliche Verstösse) und ein Anzeigerecht bzw. eine Anzeigepflicht bestehen sollte bzw. der Beschuldigte sich auf Anweisung einer Behörde an diese Adressaten gewandt haben soll (wobei letzteres wenig glaubhaft erscheint), so wäre die Art und Weise der Anschuldigungen nicht gerechtfertigt. So äussert der Beschuldigte nicht nur Vermutungen bzw. legte Verdachtselemente dar, sondern bezichtigt den Privatkläger 1 bzw. die Privatkläger konkret mehrfach verschiedener Delikte (vgl. vorangehende E. VII. 3.1.4–3.1.6). Aber selbst im Rah- men eines Verfahrens dürfen Anschuldigungen nicht als sichere Tatsachen hinge- stellt werden, wenn bloss Grund zur Verdächtigung besteht (vgl. BSK StGB-RIKLIN, Art. 173 N 22; BGE 109 IV 39). Damit schiessen die Äusserungen klar über das Notwendige hinaus und erscheinen nicht mehr als sachbezogen. Überdies führt der Beschuldigte selbst aus, dass die F._____ Betrugsvorwürfe oder ein allfälliges Fehlverhalten nicht behandeln würde, sondern nur, ob der Privatkläger 1 auf beiden Seiten von Transaktionen eine Rolle eingenommen habe (vgl. Prot. S. 24). Und auch der Liquidator der D._____ Ltd. und der Konkursverwalter des Privatklägers 1 seien nicht für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens der Privatkläger zu- ständig bzw. hätten das nicht untersucht (vgl. vorangehende E. VII.2.5 f.). Umso weniger rechtfertigen sich die Vorwürfe strafbaren Verhaltens gegen die Privatklä- ger in den Schreiben an die F._____ (Anklagesachverhalt 4) und den Konkursver- walter des Privatklägers 1 (Anklagesachverhalt 3).
- 27 - 3.2.10. Weitere Rechtfertigungsgründe sind sodann nicht ersichtlich. Der Beschul- digte brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, er habe aufgrund der Tatsache, dass er irischem Gesellschaftsrecht unterliege, nicht damit gerechnet, dass für seine Eingaben an die F._____ schweizerisches Recht anwendbar sei bzw. habe er die Schreiben als unter irischem Recht für nicht strafbar erachtet (act. 58 Rz. 45 f.). Dies ist jedoch als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vorliegend geht es nicht um Gesellschafts-, sondern um Strafrecht. Der gebildete Beschuldigte wohnt bereits seit rund 22 Jahren in der Schweiz und hat die besagten Schreiben aus der Schweiz verschickt bzw. Handlungen in der Schweiz begangen. Wie bereits erwähnt geht es vorliegend um die konkrete Äusserungsweise und nicht darum, ob mutmassliche Unregelmässigkeiten eines Organs einer Gesellschaft bei der zu- ständigen Behörde gemeldet werden dürfen. Kommt hinzu, dass es bereits im März 2018 zu einem Polizeieinsatz beim Beschuldigten kam und er aufgefordert wurde, das Verfassen und Versenden von Schreiben mit ehrverletzendem Inhalt zu unter- lassen (vgl. act. 1/9 S. 2; auch wenn dies gemäss dem Beschuldigten gestützt auf falschen Anschuldigungen des Privatklägers erfolgt sein mag). Spätestens ab die- sem Zeitpunkt musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass die schweizerische Rechtsordnung auf ihn anwendbar ist und dass ehrverletzende Äusserungen straf- bar sind. Ein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB liegt somit nicht vor. 3.3. Fazit Damit liegt bezüglich Anklagesachverhalt 1 und 3 in objektiver und subjektiver Hin- sicht mehrfache üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 und hinsichtlich Anklagesachverhalt 4 zum Nachteil beider Pri- vatkläger vor. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine gegeben. Der Vollständigkeitshalber ist sodann anzumerken, dass keine gravierenden Ver- fahrensmängel auszumachen sind, welche eine Verurteilung ausschliessen würden (vgl. act. 58 Rz. 56).
- 28 -
4. Beschimpfung (Anklagesachverhalt 2) 4.1. Der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. 4.2. Hinsichtlich der Ehrverletzung kann auf die vorstehenden Ausführungen ver- wiesen werden (vgl. E. VII.3.1.2). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventu- alvorsatz genügt. Die Regelung über die Entlastungsbeweise von Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB sind in Fällen von Art. 177 StGB bei Tatsachenbehauptungen und bei gemischten Werturteilen sinngemäss anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_10/2023, 7B_141/2023 vom 25. September 2024 E. 2.3 m.w.N.). 4.3. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimp- fung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter nach Art. 177 Abs. 2 StGB von Strafe befreien. Gleiches gilt nach Abs. 3, wenn die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. 4.4. In seiner E-Mail an den Privatkläger 1 vom 21. November 2022 (act. 1/8/3) wirft der Beschuldigte dem Privatkläger 1 wiederum betrügerisches bzw. strafbares Handeln vor. Aus dem Zusammenhang und dem Kontext ist klar ersichtlich, dass es sich bei den "fraudulent activities" in der D._____ Ltd., von denen der Beschul- digte schreibt, um solche des Privatkläger 1 gehen muss. Auch der im gleichen Satz verwendete Begriff "your offences" kann aufgrund des Zusammenhanges bloss als Vorwurf des strafbaren Verhaltens verstanden werden. Es handelt sich damit um Vorwürfe, welche die sittliche Ehre des Privatkläger 1 verletzen. Daran ändert nicht, dass die verwendeten englischen Begriffe auch weitere, unverfängli- chere Bedeutungen haben mögen (so der Beschuldigte; act. 58 Rz. 11). Der Be- schuldigte nahm dabei zumindest in Kauf, die Ehre des Privatkläger 1 zu verletzen. 4.5. Dass der Privatkläger 1 selbst in der Vergangenheit allenfalls ähnliche Vor- würfe gegen den Bruder des Beschuldigten erhoben hat (vgl. act. 1/19/9 Rz. 4 ff.), ändert an der Strafbarkeit des Beschuldigten nichts. Diese Vorwürfe liegen zeitlich mehrere Jahre zurück (vgl. act. 1/19/9 Rz. 4). Eine Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 3 StGB fällt somit ausser Betracht. Dass der Privatkläger 1 durch sein unge-
- 29 - bührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat (Art. 177 Abs. 2 StGB), wurde sodann nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt das einige Tage vorher verschickte Pre Action Protocol des Privatklägers (act. 43/1 Beilage 20) die Beschimpfung nicht. Hinsicht- lich des Wahrheits- und Entlastungsbeweises kann auf die vorherigen Ausführun- gen verwiesen werden (E. VII.3.2). 4.6. Der Beschuldigte hat sich somit hinsichtlich Anklagesachverhalt 2 der Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. VIII. Strafzumessung und Vollzug
1. Strafzumessungsregeln 1.1. Innerhalb des (ordentlichen) Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (BGE 117 IV 112 E. 1). 1.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des De- likts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Tä- ter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (BGE 117 IV 112 E. 1; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/ KELLER, Art. 47 N 90 ff.).
- 30 - 1.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständ- nis (BGE 117 IV 112 E. 1; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120 ff.). 1.4. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
2. Strafrahmen 2.1. Der massgebende Strafrahmen für üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB be- trägt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für die Beschimpfung be- trägt der Strafrahmen gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB Geldstrafe bis zu 90 Tages- sätzen. 2.2. Der ordentliche Strafrahmen ist nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhn- liche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im kon- kreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint. Dafür besteht vorliegend kein Anlass.
3. Sanktionsart 3.1. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe der Geldstrafe stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB
- 31 - kann das Gericht statt auf Geldstrafe dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). 3.2. Vorliegend besteht kein Anlass, statt einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (vgl. nachfolgende Ausführungen).
4. Tatkomponente 4.1. Schreiben vom Dezember 2021 an die F._____ (F._____) Für die Bemessung der hypothetischen Einsatzstrafe ist vom schwersten Delikt auszugehen. Als schwerstes Delikt ist das Schreiben vom Dezember 2021 an die F._____ (act. 1/11/3/11; Anklagesachverhalt 4) anzusehen. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass das Schreiben einer Aufsichtsbe- hörde zuging, vergleichbar der Aufsichtskommission über Rechtsanwälte. Ferner enthält das Schreiben mehrere ehrverletzende Äusserungen – nämlich strafbares Verhalten – die als feststehend und nicht als blosse Verdachtsmomente erfolgten. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte damit eine Untersuchung und schliesslich den Ausschluss des bzw. der Privatkläger aus dem Berufsverband, zumindest eine disziplinarische Ahndung erwirken wollte. Insge- samt erscheint das Tatverschulden als gerade noch leicht und die Einsatzstrafe ist auf 60 Tagessätze festzulegen. 4.2. Schreiben vom 13. September 2022 an E._____ und AB._____ Bei den Empfängern handelt es sich um den ehemaligen Konkursverwalter des Privatklägers 1 und dessen Anwalt (vgl. Prot. S. 26 f.). Auch in diesem Schreiben hat der Beschuldigte den Privatkläger 1 mehrfach des strafbaren Verhaltens be- zichtigt. Offenbar waren E._____ die Vorwürfe des Beschuldigten bereits bekannt (vgl. Prot. S. 27). Die Tatschwere kann als noch leicht bezeichnet werden. Die Ein- zelstrafe für dieses Schreiben ist auf 40 Tagessätze festzusetzen, in Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 20 Tagessätze zu erhöhen.
- 32 - 4.3. Schreiben vom 16. Mai 2022 und vom 5. August 2022 an AF._____, AG._____ und AH._____, F._____ Was die Tatkomponente betrifft, so kann auf die vorstehenden Ausführungen be- treffend das Schreiben vom Dezember 2021 verwiesen werden. Es handelt sich im Wesentlichen um eine Wiederholung des Schreibens vom Dezember 2021, wobei es diesmal an einzelne Mitarbeiter der F._____ ging. Die Einzelstrafe für diese Schreiben ist auf je 20 Tagessätze festzulegen, in Anwendung des Asperations- prinzips ist die Einsatzstrafe um je 10 Tagessätze zu erhöhen. 4.4. Schreiben vom 6. August 2022 an die Empfänger Q._____@gmail.com, R._____@gmail.com, T._____@gmail.com sowie im cc an U._____, V._____, W._____ und AA._____. Bei den Empfängern handelt es sich um ehemalige Aktionäre der D._____ Ltd. so- wie deren Anwälte (act. 1/11/3/2; Prot. S. 17). Grundsätzlich kann auch hier auf die vorstehenden Ausführungen zur Tatkomponente verwiesen werden mit der Ergän- zung, dass die Empfänger dieser E-Mail bereits in die Sache involviert waren und ihnen die Vorwürfe des Beschuldigten bereits bekannt gewesen sein dürften. Das Tatverschulden ist als leicht zu bewerten. Die Einzelstrafe für dieses Schreiben ist auf 10 Tagessätze festzulegen, in Anwendung des Asperationsprinzips ist die Ein- satzstrafe um 5 Tagessätze zu erhöhen. 4.5. Schreiben vom 21. November 2022 an den Privatkläger 1 (act. 1/11/3/3) Was die Tatschwere betrifft, so ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Rahmen der ganzen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger 1 auf dessen Schreiben antwortet und ihm strafbares Verhalten vorwirft. Das Tatverschulden ist als leicht zu werten. Die Einzelstrafe ist entsprechend auf 10 Tagessätze festzuset- zen und in Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 5 Tages- sätze zu erhöhen.
- 33 -
5. Täterkomponente Die persönlichen Verhältnisse geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind als strafzumessungsneutral zu werten. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Es liegen weder strafmindernde noch straferhöhende Faktoren vor.
6. Fazit Angesichts der Tat- und Täterkomponente erscheint eine Geldstrafe von insgesamt 110 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen.
7. Höhe Tagessatz 7.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils, d.h. nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aus- gangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die not- wendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Fehlendes Vermögen stellt in- soweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer Erhöhung führen soll. Dagegen ist das Vermögen für die Bemessung des Tagessatzes zu berücksichtigen, wenn besondere Vermö- gensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.2). 7.2. Der Beschuldigte ist verheiratet, Kinder hat er keine. Er wohnt zusammen mit seiner Frau in einer Eigentumswohnung, die Hypothekarzinsen betragen rund CHF 2'000.–. Der Beschuldigte ist pensioniert, sein Einkommen beträgt rund CHF 2’300.–. Das Vermögen, inkl. der Liegenschaft beziffert er auf ca. CHF 3'000'000.–, die Hypothekarschulden betragen CHF 1'250'000.– (Prot. S. 9 f.).
- 34 - 7.3. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten resultiert ein Ta- gessatz von CHF 100.–.
8. Strafvollzug 8.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung richtet sich nach der Höhe der Rückfallgefahr und nicht nach der Schwere der Tat (vgl. BGE 95 IV 121 E. 1). 8.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Strafvollzuges erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Die günstige Prognose wird dabei vermutet. Doch kann die Vermutung widerlegt werden, wenn Vorleben und Charakter der Beschuldigten erwarten lassen, sie werde sich durch die Ausfällung einer blossen Warnstrafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2). 8.3. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, kann ohne weiteres vom Fehlen einer negativen Prognose ausgegangen werden, wes- halb der bedingte Vollzug für die Geldstrafe zu gewähren ist. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.
- 35 - IX. Zivilforderung
1. Anträge 1.1. Die Privatkläger machen eine Genugtuungsforderung von CHF 5'000.– für den Privatkläger 1 bzw. CHF 2'000.– für die Privatklägerin 2 je zzgl. Verzugszins von 5% seit dem 20. Februar 2023 unter Vorbehalt des Nachklagerechts teilklage- weise geltend (vgl. act. 41). Zusätzlich sei der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflichten, den Privatklägern Schadenersatz zu bezahlen. Zur Bezifferung der Schadenersatzansprüche und allfällig weiterer Genugtuungsansprüche seien die Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen. 1.2. Der Beschuldigte beantragt, die Zivilklagen seien abzuweisen. Er bringt zu- dem vor, dass die Rechtsprechung für die angeklagten Ehrverletzungen (sofern diese denn nachgewiesen werden könnten) Genugtuungen von höchstens einem Bruchteil des geforderten Betrags zulasse (vgl. act 58 Rz. 55).
2. Grundsätze des Adhäsionsverfahrens 2.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird hingegen dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hin- reichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wenn die voll- ständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig ist, kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatze nach entscheiden und sie im Übri- gen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2.2. Im Unterschied zum Strafverfahren gelten im Adhäsionsverfahren die Ver- handlungs- und die Dispositionsmaxime (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 22 f.). Es obliegt somit dem Zivilkläger, die entsprechenden Sachbehauptungen und die diese stützenden Beweise vorzubringen und entsprechend begründete Anträge zu stellen (Art. 123 StPO; PK StPO-SCHMID/JOSITSCH, Art. 123 N 1). Das befasste Ge- richt hat sich in den Zivilpunkten jedoch auf die im Strafverfahren getroffenen tat-
- 36 - sächlichen Feststellungen zu stützen, so dass der Zivilkläger hinsichtlich der Er- mittlungsergebnisse weitgehend von der Beweisführung entlastet ist (BSK StPO- DOLGE, Art. 122 N 30).
3. Genugtuungsanspruch 3.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Für die Zusprechung einer Genugtuung erforderlich ist ein physisches oder psychisches Leiden, verursacht durch eine widerrechtliche Persönlichkeits- verletzung; blosse Unannehmlichkeiten oder marginale Beeinträchtigungen des Wohlbefindens genügen nicht (BSK OR-KESSLER, Art. 49 N 11). Mit der Genugtu- ung soll ein Ausgleich zum geschaffenen Leiden bzw. zur erlittenen Unbill erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.1). Zur Be- stimmung der Höhe der Genugtuung hat das Gericht in analoger Anwendung von Art. 43 und Art. 44 OR die Umstände des Einzelfalles zu würdigen, namentlich die Schwere der Verletzung, die dadurch verursachte seelische Unbill und ein eventu- elles Selbstverschulden (INDERKUM, Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnher- ausgabe aus Persönlichkeitsverletzung, Zürich 2008, Rz. 340). 3.2. Der Privatkläger 1 bringt vor, ihm sei durch den Beschuldigten sein Leben regelrecht zur Hölle gemacht worden, indem er über Jahren bei Behörden und Drit- ten behauptet habe, er sei ein Schwerkrimineller. Der Beschuldigte habe ihn stark traumatisiert und zugesetzt. Er habe sich gegenüber diversen Dritten immer wieder aufgrund derselben Vorwürfe rechtfertigen und sich erklären müssen. Das habe nicht nur hunderte von Stunden Arbeit gekostet, sondern auch Nerven. Der Be- schuldigte habe richtiggehend mutmasslich eine Kampagne gegen ihn gefahren, um ihn am Boden zu sehen. Es bleibe ein grosser Imageschaden und ein grosser Trümmerhaufens (vgl. act. 41 Rz. 26 ff.). 3.3. Zu berücksichtigen gilt, dass vorliegend "nur" sechs Schreiben des Beschul- digten als ehrverletzend (und damit daraus resultierende Persönlichkeitsverletzun- gen als widerrechtlich) erachtet werden. Allfällige frühere oder spätere Schreiben
- 37 - des Beschuldigten, sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens und können bei der Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung nicht berücksichtigt werden. Die Vorbrin- gen des Privatklägers 1 sind entsprechend zu relativieren. Zu berücksichtigen gilt weiter auch, dass der Privatkläger 1 von den (wohl schwerwiegendsten) Schreiben an den Berufsverband F._____ erst Kenntnis erhalten hat, nachdem diese bereits die darauf gestützten Untersuchungen abgeschlossen hatten (vgl. act. 1/14 Rz. 2). Somit musste er zu keinem Zeitpunkt mit allfälligen aufsichtsrechtlichen Konse- quenzen der Schreiben rechnen. Berücksichtigt man jedoch alle ehrverletzenden Schreiben so erscheinen sie dennoch als geeignet, psychisches Leiden beim Pri- vatkläger 1 hervorzurufen, welche über blosse Unannehmlichkeiten hinausgehen. Es handelt sich um mehrfach gegenüber verschiedenen Personen geäusserte er- hebliche Vorwürfe über einen Zeitraum von rund einem Jahr (Dezember 2021 bis und mit November 2022). Unter Berücksichtigung aller Umstände und auch im Lichte der bisherigen Kasuistik erscheint eine Genugtuung von CHF 500.– als an- gemessen. Die Genugtuung ist ab dem massgebenden Tag des schädigenden Er- eignisses bzw. des die Unbill verursachenden Delikts zu verzinsen (BGE 129 IV 149 E. 4.1). Entsprechend ist dem Privatkläger 1 antragsgemäss Genugtuungszins zu 5% ab dem 20. Februar 2023 zuzusprechen. 3.4. Betreffend die Privatklägerin 2 gilt zu beachten, dass diese in den Schreiben des Beschuldigten an die F._____ zwar auch teilweise erwähnt wird und der Be- schuldigte ihr ebenfalls ein strafbares Verhalten vorwirft, primär waren die Vorwürfe aber gegen den Privatkläger 1 gerichtet. Zudem hatte auch die Privatklägerin 2 erst Kenntnis von den Schreiben, als die F._____ das Verfahren bereits abgeschlossen hatte (vgl. act. 2/1 Rz. 5). Entsprechend sah auch sie sich nicht mit aufsichtsrecht- lichen Konsequenzen oder dem ungewissen Ausgang eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens konfrontiert. Die weiteren Schreiben betrafen lediglich den Privatkläger
1. Betreffend die Privatklägerin 2 kann daher kaum von einem aussergewöhnlich schwerwiegenden Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte gesprochen werden, der über eine gewöhnliche Aufregung oder Sorge hinausgeht (vgl. BSK OR-KESSLER, Art. 49 N 11). Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 ist entsprechend ab- zuweisen.
- 38 -
4. Schadenersatzanspruch Ihr Schadenersatzbegehren begründen die Privatkläger nicht. Sie äussern sich ein- zig zur Genugtuungsforderung (vgl. act. 41). Mangels hinreichender Begründung ist das Schadenersatzbegehren gestützt auf Art. 126 Ziff. 2 lit. b StPO auf den Zi- vilweg zu verweisen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Beschuldigte ist in Bezug auf Anklagesachverhalt 1, 3 und 4 der üblen Nachrede sowie in Bezug auf Anklagesachverhalt 2 der Beschimpfung schuldig zu sprechen. Betreffend den Anklagesachverhalt 5 ist der Beschuldigte freizuspre- chen. Letzteres betrifft neben Antragsdelikten auch das Offizialdelikt der falschen Anschuldigung. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des vom Privat- kläger 1 ebenfalls zur Anzeige gebrachten anonymen Schreibens (act. 1/3 und 1/4/1) eine informelle Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erfolgte und die Pri- vatkläger hinsichtlich der Zivil- und der Genugtuungsforderungen grossmehrheitlich unterliegen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten daher ausgangsgemäss zu 2/3 aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es rechtfertigt sich sodann, die Kosten gestützt auf Art. 427 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a StPO zu 1/6 dem Privatkläger 1 (Kosten Vorverfahren) bzw. den Pri- vatklägern (Kosten Gerichtsverfahren) aufzuerlegen. Die teilweise Kostenauflage an die Privatkläger gestützt auf Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO rechtfertigt sich dadurch, dass die Privatkläger – wie sie auch selbst geltend machen (vgl. act. 56 Rz. 47) – massgeblich am Verfahren beteiligt waren, mehrere Strafanzeigen stellten, Beweis- mittel einreichten und an den Einvernahmen teilnahmen und Ergänzungsfragen stellten. Sie nahmen somit wesentlich Einfluss auf den Gang des Verfahrens. Die übrigen Kosten (1/6) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf CHF 8’400.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b–d, § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Zu be- rücksichtigen sind ferner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von CHF 3'000.– gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft (act. 30).
- 39 -
3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Beurteilt die Strafbehörde die Aufwendun- gen als übermässig, kann die Entschädigung gekürzt werden. Heisst das entschei- dende Gericht die Klage nur teilweise gut, so werden die Kosten proportional auf- geteilt (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 18).
4. Der Rechtsvertreter der Privatkläger macht unter Einreichung seiner Honorar- note eine Entschädigung inkl. Barauslagen für anwaltliche Vertretung von CHF 60'645.70 (ohne Hauptverhandlung) geltend (act. 56 S. 46). Für das Vorver- fahren belaufen sich die anwaltlichen Aufwendungen auf rund CHF 31'000.– (die Spesen blieben unsubstantiiert und können nicht berücksichtigt werden; act. 57/3). Diese Aufwendungen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Für das Ge- richtsverfahren ist die Gebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. b AnwGebV auf CHF 11'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss hat der Beschul- digte nur 2/3 bzw. 4/6 der vollen Parteientschädigung zu tragen. Entsprechend ist er zu verpflichten, den Privatklägern eine Parteientschädigung von CHF 28'000.– für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.
5. Der Privatkläger 1 verlangt zudem eine Entschädigung von CHF 2'000.– für seine persönlichen Aufwendungen im Verfahren. Er habe unzählige Stunden an Arbeit investieren müssen (act. 56 S. 47 f.). Seine Aufwendungen sind indes nicht belegt, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
6. Die Privatkläger verlangen Ersatz ihrer Reisespesen für die Einvernahmen und Vergleichsgespräche im Vorverfahren und die Hauptverhandlung von insge- samt CHF 7'661.87 (vgl. act. 56 S. 47 und act. 57/4). Die Flugkosten sind ausge- wiesen. Da die Privatklägerin 2 im Februar und am 9. Oktober 2023 jedoch noch nicht als solche konstituiert bzw. nicht vorgeladen war (vgl. act. 2 und act. 1/20/1– 4), sind für diese Flüge nur die Kosten für den Privatkläger 1 zu ersetzen. Die gel- tend gemachten Übernachtungskosten erscheinen zu hoch. Eine Entschädigung von CHF 200.– pro Übernachtung ist angemessen. Da die Einvernahmen am 6. Fe- bruar 2023 und am 13. Dezember 2023 am Nachmittag stattfanden (act.1/11/1 und 1/20/5–11), ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatkläger nicht am Morgen nach
- 40 - Zürich fliegen konnten. Es ist jeweils nur eine Übernachtung zu ersetzen. Die Ein- vernahme vom 21. Mai 2024 wurde sodann bereits auf 09:30 Uhr für rund 4 – 5 Stunden angesetzt (vgl. act. 1/20/12–17). Weshalb die Privatkläger nicht bereits am gleichen Tag zurückreisen konnten, erschliesst sich nicht. Es ist ebenfalls nur eine Übernachtung vom 20. auf den 21. Mai 2024 zu ersetzen. Angesichts der für den ganzen Tag angesetzten Hauptverhandlung rechtfertigen sich für die Teilnahme an dieser zwei Übernachtungen zu entschädigen. Somit resultieren Auslagen von ins- gesamt CHF 4'295.–, welche der Beschuldigte den Privatklägern zu entschädigen hat.
7. Der Verteidiger reichte keine Honorarnote ein, führte jedoch aus, er habe bis und mit Hauptverhandlung rund 200 Stunden aufgewendet (vgl. act. 58 S. 20). Es rechtfertigt sich, beim Beschuldigten analog zu den Privatklägern von einer vollen Parteientschädigung von CHF 42'000.– für das Vorverfahren sowie das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren auszugehen. Ausgangsgemäss haben der Staat und die Privatkläger je 1/6, mithin je CHF 7'000.–, zu ersetzen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Das Einzelgericht erkennt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ ist der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB und der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (Anklagesachverhalt S. 14 ff.) nicht schuldig und wird freigesprochen.
3. Das Verfahren betreffend Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 StGB und der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (Anklagesachverhalt S. 14 ff.) in Bezug auf die Privatklägerin 2 wird einge- stellt.
- 41 -
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 100.– (entsprechend CHF 11'000.–).
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von CHF 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. Februar 2023 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 wird abgewiesen.
8. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1 und 2 werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8’400.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00; Gebühren für das Vorverfahren CHF 11'400.00 Total
10. Die Kosten des Vorverfahrens werden im Umfang von 2/3 dem Beschuldigten und zu 1/6 dem Privatkläger 1 auferlegt sowie im übrigen Umfang von 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens wer- den im Umfang von 2/3 dem Beschuldigten und zu 1/6 den Privatklägern unter solidarischer Haftung auferlegt sowie im übrigen Umfang von 1/6 auf die Ge- richtskasse genommen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern eine Prozessentschädi- gung von CHF 28’000.– für anwaltliche Aufwendungen und CHF 4'295.– für Auslagen zu bezahlen.
12. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird aus der Gerichtskasse eine Prozessent- schädigung von CHF 7’000.– für die anwaltliche Verteidigung des Beschul- digten zugesprochen.
- 42 - Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ diesen Betrag aus der Gerichtskasse auszubezahlen.
13. Die Privatkläger werden verpflichtet, dem Beschuldigten eine Prozessent- schädigung von CHF 7’000.– für anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten unter solidarischer Haftung zu bezahlen.
14. Schriftliche Mitteilung als begründetes Urteil im Sinne von Art. 82 Abs. 2 StPO an den Beschuldigten; den Verteidiger des Beschuldigten; den Vertreter der Privatkläger 1 und 2 im Doppel für sich und die Pri- vatkläger 1 und 2; die Staatsanwaltschaft See/Oberland; je gegen Empfangsbestätigung; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A sowie zur Entfernung der Daten (ausschliesslich elektronisch); die Kantonspolizei Zürich, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG (gegen Empfangsschein); die Kasse des Bezirksgerichts Meilen zur Auszahlung gemäss Disposi- tiv-Ziffer 12.
15. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 43 - BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Anderhalden MLaw A. Schneider