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GG250002

Betrug (Covid-19), Urkundenfälschung und ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher

Zh Bezirksgericht Meilen · 2025-05-22 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwürfe Betrug und Urkundenfälschung 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH unter Angabe un- zutreffender Umsatzzahlen einen Covid-19-Kredit im Betrag von CHF 50'000.– erwirkt zu haben. Laut Kreditvereinbarung vom 8. April 2020 seien die Nettolohn- summe auf CHF 250'000.– und der Umsatzerlös auf CHF 500'000.– geschätzt worden. In Tat und Wahrheit habe die Unternehmung im Jahre 2019 keine beitrags- pflichtigen Löhne ausbezahlt und es seien in den Jahren 2019, 2020 und 2021 ins- gesamt lediglich CHF 103'953.15 (exkl. Covid-19-Kredit) auf das Geschäftskonto der C._____ GmbH eingegangen. Die geschätzte Nettolohnsumme sei willkürlich gewesen und habe zu einem falschen geschätzten Umsatzerlös geführt. Durch die falschen Angaben habe der Beschuldigte vorgetäuscht, die Voraussetzungen für einen Kredit nach der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung zu erfüllen (act. 45 S. 2 ff.). 1.2. Nachdem der Beschuldigte anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 5. Dezember 2023 noch durchwegs die Aussage verweigerte (act. 4), liess er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zur Sache ein (act. 36 S. 2 ff.). Unbestritten und vom Untersuchungsergebnis gedeckt ist, dass der Beschuldigte im Namen der C._____ GmbH am 8. April 2020 einen Kreditantrag für einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 50'000.– unterzeichnet hat (act. 5/3 und act. 36 S. 3, Prot. S. 17). Auf dem Kreditantrag wurde festgehalten, dass die C._____ GmbH eine Nettolohnsumme von geschätzt CHF 250'000.– pro Geschäftsjahr ausrichtet und einen Umsatzerlös von geschätzt CHF 500'000.– erreicht (act. 5/3). Gestützt darauf wurde ab dem 13. April 2020 bis zum 27. April 2020 in Tranchen à dreimal CHF 5'000.–, zweimal CHF 10'000.– und einmal CHF 15'000.–, ein Kredit im Gesamtbetrag von CHF 50'000.– von der D._____ AG [Bank] (nachfolgend: D._____) auf das Geschäftskonto der C._____ GmbH ausbezahlt (act. 7/10/3, act. 36 S. 6 f.).

- 7 - 1.3. Der Beschuldigrte bestritt, dass es sich bei den geschätzten Zahlen um unwahre Angaben handelt. Er machte geltend, er habe die Zahlen, welche er in das Formular eingetragen habe, auf der Basis seiner finanziellen Prognosen geschätzt. Er sei ein Profi im Bereich der neuen Technologien. Er habe sich be- reits mit elektronischen Währungen ausgekannt, bevor es Bitcoin und Kryptowäh- rungen gegeben habe. Er sei spezialisiert auf elektronische Währungen, lnternet und Sicherheit. 2018 und 2019 habe er Bitcoins in die Unternehmung E._____ AG investiert. Es sei um die Digitalisierung des lmmobilienbereichs und um Tokenisie- rung gegangen. Zusätzlich habe er in die Unternehmung F._____ Sarl investiert. Das sei eine lnvestition in das erste Netz von Krypto-Bankomaten gewesen. Das seien seine potentiellen Einnahmequellen gewesen. Ende 2019, vor Beginn der offiziellen Covid-Krise, habe er gesehen, dass es sich bei der E._____ schlecht entwickle und er habe seine Investition verloren. Bei der F._____ sei er aus ethi- schen Prinzipien ausgestiegen (act. 36 S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung liess der Beschuldigte vorbringen, er habe sich an seine Treuhandgesellschaft G._____ AG bzw. H._____ gewandt, um zu erfragen, ob die C._____ GmbH antragsberechtigt sei und habe um eine treuhänderische Bestätigung auf der Grundlage seiner bisherigen Geschäftstätigkeit und der Zukunftspläne des Unternehmens gebeten. Zu diesem Zeitpunkt sei H._____ ein geplantes Projekt bekannt gewesen, das den Umsatz der C._____ GmbH erheblich habe steigern sollen. In diesem Zusammenhang habe H._____ die Verwendung einer Schätzung im Antrag emfpohlen (act. 77 S. 6 Rz 17). Auf Empfehlung von H._____ sei ihm eine potenzielle Geschäftsmöglichkeit vorgestellt worden, die eine Partnerschaft mit E._____ AG beinhaltet habe. Diese hätten grosses Interesse an einer Zusammenarbeit mit der C._____ GmbH bei einem Immobilien-Tokenisierungsprojekt bekundet. Parallel dazu habe er vor der Pandemie eigene algorithmische Handelsstrategien entwickelt. Diese Arbeit sei nach dem Ausbruch der Covid-19 Pandemie intensiviert worden und habe die Grundlage für ein geplantes Dienstleistungsangebot im Bereich der algorithmischen Finanztechnologie gebildet. Diese beiden kombinierten Bemühungen hätten die Grundlage für die

- 8 - Umsatzprognosen gebildet, wie sie im Covid-Kreditantrag angegeben worden seien (act. 77 S. 7 Rz 21 ff.). Bezüglich der geschätzten Lohnangabe habe er sich einzig auf die Informationen verlassen, welche er erhältlich habe machen können, nämlich seine Ausgaben. Er habe diese mit seinem Lohn gleichgesetzt und aufgrund des durchaus beträchtlichen Mehraufwands für die beiden Projekte mit E._____ AG (Real Estate Tokenization) und der I._____ Sàrl (…) leicht erhöht (act.77 S. 7 f. Rz 24 ff.). 1.4. Der Anklagevorwurf stützt sich, nebst den Aussagen des Beschuldigten selbst, auf diverse Dokumente, so insbesondere den Kreditantrag, die Kontounterlagen betreffend das Geschäftskonto der C._____ GmbH und die Privatkonti des Beschuldigten und seiner Ehefrau bei der D._____ sowie auf Auskünfte der Ausgleichskasse J._____ und die Unterlagen der Steuerbehörden des Kantons Zug und Zürich (act. 5/3, act. 7/7 ff., act. 9/2 ff.). Aus den bei den Akten liegenden Steuerunterlagen geht hervor, dass der Beschuldigte für die C._____ GmbH gearbeitet und sich von Mai 2018 bis Ende Juni 2019 einen Nettolohn von CHF 1'066.40 pro Monat und von Juli 2019 bis Ende September 2019 einen solchen von CHF 1'068.50 ausbezahlt hat (act. 9/2 und act. 9/5 S. 33 ff.). Gleichzeitig hat der Beschuldigte gegenüber der Ausgleichskasse J._____ deklariert, 2019 keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt zu haben (act. 9/2, act. 36 S. 5). Für das Jahr 2020 hat der Beschuldigte keine Lohndeklaration eingereicht, weshalb er gebüsst werden musste (a.a.O.). Der Beschuldigte führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme zwar aus, es sei in die Wege geleitet worden, dass auch seine Frau als Lohnempfängerin der C._____ GmbH angemeldet werde (act. 36 S 5). Doch findet sich in den Akten keinerlei Stütze dafür, dass die Ehefrau des Beschuldigten jemals als Arbeitnehmerin der C._____ GmbH angemeldet worden wäre oder gar Lohn bezogen hätte. Obwohl der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft mit dem belastenden Beweismaterial konfrontiert worden war

- 9 - (act. 36 S. 5), lieferte er in der Folge keinerlei Belege für seine Sachdarstellung. So findet sich in den Akten weder ein Arbeitsvertrag zwischen der Ehefrau des Beschuldigten und der C._____ GmbH, noch finden sich ab dem Geschäftskonto der C._____ GmbH regelmässige Transaktionen auf ihr Konto (act. 7/10/2-4, vgl. auch act. 7/9/3-4). Unterlässt es eine beschuldigte Person, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf, wider- spricht es nicht der Unschuldsvermutung, wenn das (Aussage-)Verhalten der be- schuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinbezogen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom

1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Die Aussage des Beschuldigten, dass auch seine Ehefrau Lohnempfängerin der C._____ GmbH hätte werden sollen, ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu werten, zumal sie anlässlich der Hauptverhandlung auch nicht mehr vorgebracht wurde (vgl. act. 77). Wenn der Beschuldigte vorbringen lässt, er habe seinen Lohn mangels anderer Informationen anhand seiner Ausgaben schätzen müssen, ist er damit nicht zu hören. Der Beschuldigte konnte gegenüber der Steuerbehörde und der Ausgleichskasse klare Lohnangaben machen und ist dabei scheinbar auch nicht von seinen Ausgaben ausgegangen. Es bestand somit kein Grund eine Schätzung vorzunehmen. Selbst wenn die Lohnsumme aber hätte geschätzt werden müssen, hätte diese für ein Geschäftsjahr im Bereich von CHF 13'000.– gelegen, was zu einem geschätzten jährlichen Umsatzerlös von CHF 39'000.– bzw. zu einem Kreditbetrag von CHF 3'900.– berechtigt hätte. Dass die Schätzung des Umsatzerlöses aufgrund der erwarteten Projekte auf glaubwürdigen, realistischen Erwartungen beruht habe, wie der Beschuldigte dies von seiner Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung ausführen liess (act. 77 S. 7 Rz 22), trifft nicht zu. Vielmehr handelt es sich bei den von der Verteidigung explizit erwähnten Projekte (E._____ AG und F._____/I._____ Sàrl) um Geschäftsbeziehungen, in welchen der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben

- 10 - bereits Ende 2019 Verluste gemacht hatte bzw. aufgrund ethischer Gründe gar aus der Geschäftsbeziehung ausgestiegen war (act. 36 S. 4). Weitere konkrete Projekte, welche die Schätzung des Umsatzerlöses hätten rechtfertigen sollen, wurden nicht genannt. Vor diesem Hintergrund vermag es auch nicht zu überzeugen, dass der Beschuldigte die Schätzung auf Empfehlung seiner Treuhandgesellschaft bzw. seines Buchhalters H._____ vorgenommen haben will, welcher ihm eine potenzielle Geschäftsmöglichkeit mit E._____ AG vorgestellt habe. 1.5. Damit ist in objektiver Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte mit seinen unwahren Angaben zumindest einen im Betrag von CHF 46'100 zu hohen Kredit erlangt hat. Des Weiteren ist unbestritten und durch die Bankunterlagen belegt, dass der Beschuldigten die Kredittranchen, kaum waren sie auf dem Geschäftskonto eingegangen, auf sein Privatkonto überwies, und das Geld hernach für persönliche Zwecke bzw. für den Lebensunterhalt verbraucht hat (Urk. 36 S. 6 f., act. 2 S. 6 Rz. 34 ff. und Beilagen act. 2 S. 20 bis 33 bzw. act. 7/7/3 S. 65 ff.). 1.6. In subjektiver Hinsicht mag es sein, dass der Beschuldigte darauf hoffte, dass sich das Geschäft derart positiv entwickeln würde, wie im Kreditformular dar- gelegt. In Tat und Wahrheit gab es aber keinerlei Anhaltspunkte, dass es zu ei- nem derartigen jährlichen Umsatzerlös kommen würde. Wie später noch aufzuzei- gen sein wird, wurden die Buchhaltungsunterlagen der C._____ GmbH nur bis Ende 2018 geführt, wobei die Erfolgsrechnung mit einem Verlust schloss (act. 9/4-5). Sodann lassen auch die Bankdokumente betreffend das Geschäftskonto der C._____ GmbH keine derartigen Schlüsse zu. Vielmehr sind im Jahr 2019 le- diglich CHF 46‘906.52 und im Jahr 2020 CHF 37‘596.67 (exklusive COVID Kredit) auf das Geschäftskonto der C._____ GmbH eingegangen. Dass sich der Beschuldigte bei der Schätzung des Umsatzerlöses ganz auf die Angaben seiner Treuhandgesellschaft bzw. seines Buchhalters H._____ verlas- sen haben will, ist vor diesem Hintergrund als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte der G.______ AG gemäss eige-

- 11 - nen Angaben nie Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung gestellt hat und diese damit gar nicht in der Lage gewesen wäre, die Umsatzzahlen der C._____ GmbH zu schätzen (act. 36 S. 8). Insgesamt bestehen damit keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte wusste, dass die von ihm gemachten Angaben nicht der Wahrheit entsprachen, wenn er sich auch etwas anderes erträumte. 1.7. Der eingeklagte Sachverhalt ist somit – mit der obgenannten Einschränkung betreffend den unrechtmässig erlangten Kreditbetrag in der Höhe von CHF 46'100.– – erstellt.

2. Anklagevorwurf ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher 2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten des Weiteren vor, er habe es als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH vom

15. November 2018 bis zum 6. Oktober 2022 unterlassen, eine ordnungsgemässe Buchhaltung für die C._____ GmbH zu führen. Insbesondere habe er weder Bi- lanzen noch Erfolgsrechnungen erstellt und Belege über Einnahmen und Ausga- ben nicht vollständig aufbewahrt. 2.2 Der Beschuldigte bestritt nicht, dass für die C._____ GmbH zwischen 15. November 2018 und 6. Oktober 2022 keine Bücher geführt wurden. Allerdings macht er geltend, dass H._____ bzw. die von diesem geführte G.______ AG be- auftragt gewesen sei, die Buchhaltung der C._____ GmbH zu führen und dies nicht getan habe (act. 36 S. 3 und S. 7 ff.). 2.3. Die G.______ AG gab auf Auskunftsgesuch der Staatsanwaltschaft an, sie sei von der C._____ GmbH nicht mit dem Führen der Buchhaltung beauftragt wor- den. Sie könne nur Unterlagen betreffend das Jahr 2018 einreichen (act. 9/4 und act. 9/5). Der Verteidigung ist zwar beizupflichten (act. 77 S. 12 Rz 52), dass sich aufgrund der Akten ein anderes Bild ergibt. So geht aus den durch die G._____ AG eingereichten Unterlagen hervor, dass sie auch noch im Oktober 2019 Steuer- unterlagen für die C._____ GmbH (Abrechnungen über die Quellensteuer des Be- schuldigten als Mitarbeiter der C._____ GmbH) unterzeichnete (act. 9/5 S. 33 ff.).

- 12 - Zudem liegt ein Geschäftsbericht der C._____ GmbH per Ende Dezember 2018 vor (act. 9/5 S. 1 ff.). Tatsache bleibt aber, dass ab 2019 unbestrittenermassen keine Rechnungsle- gung mehr stattfand, was den Beschuldigten auch dann nicht zu entlasten ver- mag, wenn von seiner Sachdarstellung ausgegangen wird, dass er einen Buch- halter für diese Aufgabe beigezogen hat. Die Ausgestaltung des Rechnungswe- sens, die Finanzkontrolle und die Erstellung des Geschäftsberichts gehört zu den unübertragbaren Aufgaben des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit be- schränkter Haftung (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und Ziff. 5 OR sowie Art. 957 OR ff.). Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten auf seine Sachdarstellung abgestellt wird, wonach er die Buchhaltung für die C._____ GmbH der G._____ AG übertra- gen hat, entbindet ihn dieser Umstand nicht von seinen Pflichten. In subjektiver Hinsicht ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte der G._____ AG gemäss eigenen Angaben nie (Buchhaltungs-)unterlagen übermittelt hat (act. 36 S. 8). Da- mit war die G._____ AG von Anfang an nicht in der Lage, die Geschäftsbücher der C._____ GmbH zu führen, was der Beschuldigte wusste. Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Deliktszeitraum eingeschränkt werden müsse, weil sich die Pflicht des Beschuldigten zur ordnungsgemässen Buchführung erst sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres 2019 etabliert habe (act. 77 S. 12 Rz 51), zielt damit ins Leere. Nachdem die G._____ AG die ihr vom Beschuldigten angebotenen Buchhaltungsunterlagen scheinbar nicht annehmen wollte (vgl. act. 36 S. 8), hätte der Beschuldigte darauf reagieren und sich beispielsweise einen neuen Buchhalter suchen müssen. Durch das Untätigbleiben ist er seiner Verant- wortung als Geschäftsführer nicht nachgekommen. 2.4. Der eingeklagte Sachverhalt ist demnach mit der zeitlichen Einschränkung erstellt, dass ab dem 1. Januar 2019 bis zum 6. Oktober 2022 keine Bücher für die C._____ GmbH geführt wurden.

- 13 - III. Rechtliche Würdigung

1. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB 1.1. Mit dem Covid-19-Kreditantrag gibt das gesuchstellende Unternehmen eine im Sinne der Selbstdeklaration rechtlich verbindliche Erklärung ab. Bei Gewäh- rung eines Kredits von bis zu Fr. 500'000.– wird der Kreditantrag dabei automa- tisch zum Kreditvertrag, welcher an die Zentralstelle der Bürgschaftsorganisatio- nen weitergeleitet wird und dort die Grundlage der Bürgschaftsgewährung bildet (CHRIST/ KELLER/SIMIC, in: Covid-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona- Krise, 2020, § 18 N 55). Der Kreditantrag geniesst im Rechtsverkehr spezielles Vertrauen und – wenn auch nicht (mehr) in seiner Gesamtheit (dazu sogleich) – erhöhte Glaubwürdigkeit, da eine nähere Überprüfung der Angaben durch die kre- ditgebende Bank gemäss Gesetz in aller Regel unterbleiben muss (OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.2.2.2 und E. III.2.3.2). Der Aussteller des Antrags ist als Garant der Erklärung aus dem Antrag ersichtlich. Damit ist der Kre- ditantrag bestimmt und geeignet, eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen und die Urkundenqualität der vom Beschuldigten ausgefüllten Kreditanträge ist vorliegend zu bejahen. Das Bundesgericht hielt in einem kürzlich ergangenen Ent- scheid aktualisierend fest, dass den Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular nicht in ihrer Gesamtheit erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Es bedürfe einer dif- ferenzierten Betrachtung. Namentlich Zusicherungen in Covid-19-Kreditantrags- formularen, wonach die Gesellschaft hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich be- einträchtigt sei und der Kreditnehmer den gewährten Kredit ausschliesslich zur Si- cherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwende, komme keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne einer Falschbeurkundung zu. Dies unter anderem des- halb, weil es sich bei der Zusicherung, den Kredit nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, um eine blosse vertragliche Verpflichtung zu einem zukünf- tigen Verhalten handle und weil es sich bei der Zusicherung, "wirtschaftlich erheb- lich beeinträchtigt" zu sein, um einen auslegungsbedürftigen Begriff handle, der keinen objektiv feststehenden Sachverhalt beweise. Inwiefern andere Angaben, wie namentlich die Bezifferung eines falsches Umsatzes, erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme, liess das Bundesgericht aber unter Hinweis auf die bisherige Recht-

- 14 - sprechung offen (Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.4 f., insb. 1.9.7). 1.2. Der Beschuldigte gab im Kreditantrag eine falsche Nettolohnsumme und ei- nen falschen Umsatzerlös an. Der wirkliche Sachverhalt stimmt damit nicht mit dem beurkundeten überein, womit eine unwahre Urkunde vorliegt. Der Beschul- digte kann aus dem soeben erwähnten Bundesgerichtsentscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es geht vorliegend nicht um die Beurteilung von Zusicherungen in den Covid-19-Kreditantragsformularen. Vielmehr wurden aktiv falsche Lohn- und Umsatzzahlen eingetragen und deren Richtigkeit jeweils durch die Unter- schrift des Beschuldigten als Verantwortlichen bestätigt. Diesen falschen Anga- ben kommt erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da ihnen im Gegensatz zu den vom Bun- desgericht erwähnten Beispielen nichts auslegungsbedürftiges anhaftet und sich die Zusicherung auch nicht in einer vertraglichen Verpflichtung erschöpft. Dies muss umso mehr gelten, als die Banken zum damaligen Zeitpunkt schlicht nicht die Möglichkeit hatten, die angegebenen Lohn- und Umsatzzahlen auf deren Richtigkeit zu überprüfen. So durften bzw. mussten sich die kreditgebende Bank bzw. deren Mitarbeitende auf die beurkundeten Lohn- und Umsatzangaben ver- lassen. Es liegt damit nicht nur eine einfache schriftliche Lüge vor, sondern der Beschuldigte nahm mit den wahrheitswidrig ausgefüllten Kreditanträgen jeweils eine Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache vor. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. 1.3. Subjektiv erfordert der Tatbestand der Urkundenfälschung Vorsatz hinsicht- lich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Zudem muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vor- teil zu verschaffen (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Der Beschuldigte unterzeichnete die Kreditanträge im Wissen um die darin enthaltenen Falschangaben. Er machte ganz bewusst die obgenannten Angaben. Diese entsprachen nicht annähernd der Wirklichkeit, was der Beschuldigte wusste, wenn er sich auch etwas anderes erhoffte. Er wollte so Covid-19-Kredite erhalten, der C._____ GmbH nicht zuge-

- 15 - standen hätte. Damit handelte der Beschuldigte vorsätzlich und mit Vorteilsab- sicht. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 1.4. Der Beschuldigte ist damit der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Betrug im Sinne von Art. 146 StGB 2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Auch Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wieder- geben (BGE 143 IV 302 E. 1.2 S. 303 f. mit Hinweis). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine ge- wisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlich- keit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei ei- nem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lü- gen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei beson- deren Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch in- tensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendiger- weise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekenn- zeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung

- 16 - abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprü- fung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlas- sen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2 S. 78 f. mit Hinweisen). Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist ferner grundsätzlich immer arglistig, zumal im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echt- heit von Urkunden vertraut werden darf. Anders ist nur zu entscheiden, wenn sich bereits aus der vorgelegten Urkunde ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unecht- heit ergeben (Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.5.3.4 m.w.H.). Arglist scheidet auch aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2 S. 79 f. mit Hinweisen). Der Tatbestand des Betrugs setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich vermindert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; Urteil 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen; eingehend MARKUS BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, 1991, S. 13 ff.). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.

- 17 - 2.2. Täuschung In der Kreditvereinbarung vom 8. April 2020 zwischen der C._____ GmbH und der D._____ gab der Beschuldigte eine Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr von CHF 250'000.– und einen Umsatzerlös von CHF 500'000.– an. Sofern die Vertei- digung geltend macht, eine Schätzung könne im Sinne einer Prognose über eine zukünftige Entwicklung keine Tatsache darstellen (act. 77 S. 7 f. Rz 24), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte gab durch die unterzeichneten Vereinba- rungen vor, es für wahrscheinlich zu halten, dass die deklarierte Nettolohnsumme und der Umsatzerlös ausbezahlt respektive erzielt würden. Nach dem Beweiser- gebnis entsprachen die Schätzungen nicht annähernd der Wirklichkeit, was der Beschuldigte wusste. Der Beschuldigte deklarierte somit Unternehmenszahlen, die völlig unrealistisch waren. Damit täuschte er über eine innere Tatsache. 2.3. Vertrauen auf fehlende Überprüfung / Arglist Der Beschuldigte gab während der Untersuchung an, er sei davon ausgegangen, dass die D._____ die Angaben gemäss der Kreditvereinbarung überprüfen würde (act. 36 S. 7). Zur Erfüllung des Kriteriums des Vertrauens auf eine fehlende Überprüfung ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Täter mit Sicherheit weiss, dass keine Überprüfung seiner Falschangaben stattfinden wird. Vielmehr reicht dazu aus, dass er aufgrund der besonderen Umstände damit rechnet, dass das Täu- schungsopfer aller Voraussicht nach von einer Überprüfung absehen werde (vgl. TRECHSEL/ CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, N. 12 zu Art. 146 StGB). Zur Bejahung von Arglist reicht es daher vorliegend aus, wenn man zum Ergebnis gelangt, der Be- schuldigte habe aufgrund der gegebenen besonderen Umstände damit gerechnet, dass die Mitarbeitenden der D._____ seinen Kreditantrag keiner näheren Prüfung unterziehen würden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Covid-19-SBüV wird für Bankkredite von bis zu Fr. 500'000.– formlos eine einmalige Solidarbürgschaft gewährt. In Ziffer 2.3 der Rahmenbedingungen für Covid-19 Kredite bis Fr. 500'000.– für die beteiligten

- 18 - Banken (Anhang 1 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung) ist sodann lediglich vorgesehen, dass die Bank die Kreditgewährung verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist. Die Covid-19- Kredite bis zu einem Betrag von Fr. 500'000.– wurden entsprechend gestützt auf die Selbstdeklaration des gesuchstellenden Unternehmens und ohne Prüfung der Voraussetzungen vergeben (Erläuterungen zur Covid-19-Solidarbürgschafts- verordnung vom 14. April 2020, S. 3 f.; CHRIST/KELLER/SIMIC, a.a.O., § 18 N 51). Art. 3 Abs. 3 Covid-19-SBüV sieht explizit vor, dass Kredite ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt gelten, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller unterzeichnete Kreditvereinbarung erhalten hat und diese an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden freigegeben hat. Die Banken wurden mithin durch die Covid-19-SBüV von ihrer üblichen Sorgfalts- pflicht und einer branchenüblichen Prüfung des Kreditantrags befreit, da damit eben gerade eine kurzfristig eingeführte, standardisierte Kreditvergabe erlaubt wurde. Die Tatsache, dass sich in der Covid-19-SBüV keine entsprechende expli- zite Bestimmung findet, welche wörtlich besagt, dass die Banken von dieser Pflicht befreit wurden, vermag daran nichts zu ändern, sieht diese doch explizit ein formloses Verfahren für Kredite bis zu Fr. 500'000.– vor. Ziel war, mit den Covid-19-Krediten eine schnelle und unbürokratische Hilfe in einer Notsituation zu gewähren, was eine kurzfristige und standardisierte Kreditvergabe erforderte. Dies war nur durch ein Entgegenbringen eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern möglich. Dass die Angaben auf den Kreditantragsformularen aufgrund des zu erwartenden Massengeschäfts einer Überprüfung kaum bzw. höchstens sehr oberflächlich zugänglich sein würden, war vor diesem Hintergrund klar und wurde bereits im Vorfeld des Erlasses der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung durch den Bundesrat eingehend in den Medien thematisiert. Bereits im Zeitpunkt des Verordnungserlasses war das zu erwartende Fehlen einer näheren Überprüfung der Angaben im Kreditantrag damit notorisch, und zwar unabhängig von der

- 19 - tatsächlichen Kenntnis der Verordnungsbestimmungen (OGer ZH SB210497 vom

10. Februar 2022 E. III.1.2.3). Die Aussage des Beschuldigten, er sei davon ausgegangen, dass die D._____ die Angaben gemäss der Kreditvereinbarungen überprüfen würde (act. 36 S. 7), erscheint damit unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung. Zudem liess der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung ausführen, er habe die offiziellen öffentlichen Bekanntmachungen in den Schweizer Medien geprüft, bevor er sich an seine Bank, die D._____, gewandt habe (act. 77 S. 3 Rz 3). Die Kreditvergabe während der Pandemiezeit wurde in den Medien breit thematisiert und war in aller Munde. Damit war auch die ausbleibende Überprüfung der Angaben im Kreditantrag für Covid-19-Kredite allgemein bekannt. Diese war in den Medien eingehend und selbst für unbedarfte Laien verständlich diskutiert worden. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte überhaupt wahrheitswidrige Angaben im Kreditantrag hätte machen sollen, insbesondere weshalb er einen deutlich überhöhten Umsatz hätte vorgaukeln sollen, wenn er von einer Überprüfung der Angaben durch die kreditgebende Bank ausgegangen wäre (OGer ZH SB230081 vom 26. September 2023 E. II.2.2.2.5.; OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.1.2.3; OGer ZH SB220599 vom 27. März 2023 E. II. 3.2.1.2.4.). Nach dem Gesagten ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte darauf vertraute – und mithin nicht nur hoffte –, dass eine Überprüfung seiner Angaben unter den gegebenen besonderen Umständen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit unterbleiben würde. Ferner ist eine Täuschung mit einer gefälschten oder verfälschten Urkunde wie dargelegt grundsätzlich arglistig, sofern deren Unwahrheit nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte erkennbar ist. Den Lohn- und Umsatzangaben in den Covid-19-Kreditanträgen kamen erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Die Banken durften und mussten auf die Richtigkeit dieser Angaben in der Urkunde vertrauen. Konkrete Anhaltspunkte, dass der D._____ die falschen Angaben des Beschuldigten hätten erkennbar sein müssen, werden weder geltend gemacht noch wären solche ersichtlich. Vor diesem Hintergrund liegt bereits deshalb eine

- 20 - arglistige Täuschung des Beschuldigten vor. Die Arglist ist mithin ohne Weiteres zu bejahen. 2.4. Irrtum, Vermögensdisposition und Schaden Der Beschuldigte gab vor, es für wahrscheinlich zu halten, dass die deklarierte Nettolohnsumme und der Umsatzerlös ausbezahlt respektive erzielt würden. Die D._____ ging deshalb fälschlicherweise von einer realistischen Nettolohnsumme von CHF 250'000.– und einem realistischen Umsatzerlös von CHF 500'000.– aus. Aufgrund dieses Irrtums nahm sie sechs Vermögensdispositionen vor, indem sie in Tranchen den Kreditbetrag von insgesamt CHF 50'000.– auszahlte. Ohne diese Angaben, auf deren Richtigkeit die D._____ vertrauen durfte, hätte sie die Covid- 19-Kredite bzw. nur im Umfang von CHF 3'900.– gewährt. Im Zeitpunkt des Ver- pflichtungsgeschäfts war auch das Tatbestandsmerkmal des Schadens erfüllt. Der Bund musste der (aufgrund des in der Solidarbürgschaftsverordnung vorge- sehenen Mechanismus') bestehenden Gefährdung seines Vermögens durch Rückstellungen Rechnung tragen, womit ein Gefährdungsschaden im Sinne der Rechtsprechung vorlag (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; Urteil 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen; eingehend MARKUS BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, 1991, S. 13 ff.). Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte ge- stützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Den eingetretenen Schaden hat er zumindest in Kauf genommen. Zudem wollte der Beschuldigte durch das Einreichen des Kreditantragsformulars bewirken, dass der C._____ GmbH ein Covid-Kredit ausbezahlt wird, womit er sich unrechtmässig bereichert hat, da ihm bei korrekter Deklaration kein Kredit in dieser Höhe zuge- standen hätte. Der Beschuldigte handelte damit in Bereicherungsabsicht. Der von der Verteidigung ins Recht geführte Entscheid des Strafappellationshofs des Kantons Freiburg vom 15. Dezember 2023, FR 501 2023 97, E. 2.4, in wel- chem der Vorsatz des Beschuldigten auf eine arglistige Täuschung verneint wurde (act. 77 S. 6 Rz 18), lässt sich nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichen.

- 21 - Der Strafappellationshof hatte eine beschuldigte Person zu beurteilen, welche das Kreditantragsformular weder gelesen noch verstanden noch eingereicht, sondern bloss unterschrieben hat und dabei darauf vertraut hat, dass sie auf diesem Weg einen Kredit erhält. Im Unterschied dazu bestreitet der Beschuldigte vorliegend nicht, das Covid-Kreditformular selber ausgefüllt und unterschrieben zu haben. Zudem verfügt der Beschuldigte über eine wirtschaftliche Grundausbildung, hat er doch die Wirtschaftsmatura abgeschlossen und anschliessend eine Vorberei- tungsschule für die Hochschule besucht (Prot. S. 10 f.). 2.5. Fazit Damit ist der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Ordnungswidriges Führen der Geschäftsbücher Nach Art. 325 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen, nicht nachkommt oder wer vorsätz- lich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte vom 1. Januar 2019 bis zum

6. Oktober 2022 wissentlich und willentlich keine Bücher für die C._____ GmbH geführt. Damit hat er den Tatbestand der ordnungswidrigen Führung der Ge- schäftsbücher erfüllt. IV. Strafpunkt

1. Strafbefreiung nach Art. 53 StGB Die Verteidigung beantragt in ihrem Eventualstandpunkt, das Verfahren betref- fend den Vorwurf des Betruges und der Urkundenfälschung sei gestützt auf Art. 53 StGB einzustellen, da aus den Verfahrensakten eindeutig hervorgehe, dass der Beschuldigte den gesamten Covid-19-Kredit freiwillig aus privaten Mit- teln zurückgezahlt habe (act. 77 S. 14 f. Rz 60 ff.).

- 22 - Vorweg ist anzumerken, dass die Wiedergutmachung nach Art. 53, welche erst an der Hauptverhandlung geltend gemacht wird, nur zu einer Strafbefreiung, nicht aber zu einer Einstellung des Verfahrens führen kann (BSK StGB-RIKLIN, Vor Art. 52-55 N 18). Es ist demnach im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzun- gen für eine Strafbefreiung gegeben sind. Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unter- nommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu ei- nem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt, das Inter- esse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind und der Täter den Sachverhalt eingestanden hat (Art. 53 StGB). Mit der am 1. Juli 2019 in Kraft getretenen Revision wurde der Anwendungsbe- reich der «Wiedergutmachungsklausel» limitiert. In beweis- und täterbezogener Hinsicht wird neu ausdrücklich ein sachverhaltsbezogenes Geständnis des Täters vorausgesetzt (vgl. zum Ganzen: OFK-StGB, HEIMGARTNER, Art. 53 N 1a). Die Wiedergutmachung appelliert an das Verantwortungsbewusstsein des Täters und soll ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen führen (vgl. auch Art. 42 Abs. 3 und Art. 48 lit. d StGB). In diesem Sinne wurde in der bundesgerichtlichen Recht- sprechung bereits vor der Gesetzesrevision vorausgesetzt, dass der Täter die Normverletzung anerkennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2013 vom 19. Juli 2013, E. 4.3 m.w.H.). Die Privatklägerin hat dem Gericht mit Schreiben vom 29. August 2024 bestätigt, dass die am 19. April 2023 geschlossene Abzahlungsvereinbarung zwischen der C._____ GmbH und der Privatklägerin eingehalten wurde und die gesamte gel- tend gemachte Zivilforderung in der Höhe von CHF 48'788.20 an die Privatkläge- rin zurückbezahlt worden sei (act. 49). Damit hat der Beschuldigte den Schaden gedeckt. Allerdings zeigt sich der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht nicht ge- ständig. Er ist weder einsichtig noch reuig und sucht die Schuld für die angeklag- ten Delikte vielmehr bei seinem damaligen Treuhänder. So führte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme aus, er sei nicht verantwortlich,

- 23 - für das, was die G._____ AG an Betrug, Unehrlichkeit und Unprofessionalität ge- genüber der C._____ GmbH, der Schweizer Justiz und den Schweizer Behörden begangen habe (act. 36 S. 4). Damit sind die Voraussetzungen für eine Anwen- dung von Art. 53 StGB nicht erfüllt.

2. Strafzumessung 2.1. Abstrakter Strafrahmen Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestimmen. Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der ver- schuldensmässig schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Das Höchst- mass der angedrohten Strafe darf nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden, wobei das gesetzliche Höchstmass der Strafart die Obergrenze bildet (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2. Bildung einer Gesamtstrafe Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in ei- nem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In ei- nem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2; BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind unabhängig voneinander zu verhängen, das Asperationsprinzip greift in diesen Fällen nicht. Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für den einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (OFK-StGB/JStGB, HEIMGARTNER, Art. 49 N 1 ff.). Eine Zusammenfassung mehrerer Straftaten zu einer Deliktsgruppe ist hierbei im Grundsatz nicht mehr angängig (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 508). Auch unter dieser neuen bundesgerichtli-

- 24 - chen Rechtsprechung kann davon aber in gewissen Ausnahmefällen abgewichen werden und es können bestimmte Delikte nach wie vor gesamtheitlich zugemes- sen werden (vgl. hierzu auch OGer ZH SB200129 vom 19. August 2020 E. III.3.5). Dies drängt sich insbesondere dort auf, wo neben dem Hauptdelikt (Einsatzstrafe) im Rahmen der Asperation eine grosse Anzahl weiterer gleicharti- ger Straftaten zu beurteilen sind. Hier ist eine isolierte hypothetische Strafzumes- sung für jedes einzelne Delikt – vor allem soweit gleichartige Delikte in grösserer Zahl tateinheitlich in Idealkonkurrenz verübt wurden – oftmals nicht zielführend und kann gegebenenfalls künstlich wirken, wenn letztlich die Erhöhung der Ein- satzstrafe für jedes einzeln zugemessene Delikt im Rahmen der Asperation nur einem verschwindend kleinen Bruchteil der hypothetischen Einzelstrafe entsprä- che. Voraussetzung für eine solche gesamtheitliche Zumessung ist jedoch, dass feststeht, dass für jedes einzelne Delikt isoliert betrachtet auf dieselbe Strafart, z.B. eine Freiheitsstrafe, erkannt würde; es kann nämlich nicht angehen, dass für mehrere Delikte, für die einzeln eine Geldstrafe verwirkt wäre, aufgrund der ge- samtheitlichen Betrachtung eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Ferner muss im Rahmen der Asperation – d.h. bei der Reduktion der gesamtheitlich zugemessenen hypothetischen Strafe für die zusammenge- fassten Delikte – berücksichtigt werden, dass ein erster Teil der Asperation letzt- lich bereits durch die gesamtheitliche Zumessung vorweggenommen wurde, so- dass dieser Teil der Asperation im Ergebnis nicht nochmals in Abzug gebracht werden darf. Eine gesamtheitliche Strafzumessung ist im vorliegenden Fall nicht angebracht, weshalb die Delikte nachfolgend einzeln zuzumessen sind.

3. Strafzumessungsregeln 3.1. Innerhalb des ermittelten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Tat- und der Täterkomponente. 3.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Er- folgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark

- 25 - das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beur- teilen (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Ver- hältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Art. 47 Abs. 1 StGB).

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Schwerstes Delikt Der abstrakte Strafrahmen für einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist identisch. Es ist demnach nachfolgend beim Betrug vom schwersten Delikt auszugehen, da die Urkundenfälschung im vorliegenden Fall eine Begleithandlung des Betruges dar- stellt. 4.2. Betrug 4.2.1. Der Strafrahmen für einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB be- trägt Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe. Ausserordentliche Gründe, wel- che eine Erweiterung des Strafrahmens erfordern würden, liegen auch unter Be- rücksichtigung der Tatmehrheit nicht vor, weshalb die Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist. 4.2.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Delikt- summe insgesamt CHF 46'100.– beträgt, was eine nicht unerhebliche Delikt- summe ist, innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung; Covid-19-SBüV; SR 951.261) ist sie mit Blick auf den Maximalbetrag von Fr. 500'000.– gleichwohl im untersten Bereich zu verorten. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist weiter zu beachten, dass der Beschuldigte vorliegend kein ausgeklügeltes

- 26 - Lügengebäude errichtete oder sich besonders perfider täuschender Machenschaften bediente. Vielmehr machte er falsche schriftliche Angaben in einer Urkunde, wobei er voraussah, dass die Mitarbeiter der D._____ sie nicht überprüfen würden. Daher handelt es sich von der Tatbegehungsvariante um einen eher leichten Fall eines Betruges. Die relativ einfache Vorgehensweise des Beschuldigten erschöpfte sich in Bezug auf den fraglichen Betrug in einer einzigen Tathandlung innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraums und weist keine besondere Raffinesse auf. Der Beschuldigte nutzte durch sein Handeln die Krisensituation zugunsten seines Unternehmens aus, obwohl die C._____ GmbH im Investmentbereich betreffend elektronische Währung und Cybersicherheit tätig war und damit gar nicht unmittelbar von Covid betroffen war. So führte denn auch der Beschuldigte aus, dass gewisse Geschäfte schon vor bzw. unabhängig von der Covid-Krise schlecht liefen (act. 36 S. 4). Es bestand somit gar keine Notwen- digkeit zur Aufnahme eines Covid-Überbrückungskredits. Dies gilt umso mehr als die C._____ GmbH keine wesentlichen Verpflichtungen eingegangen ist, insbe- sondere mit Ausnahme des Beschuldigten auch keine Mitarbeiter angestellt hatte, deren Löhne hätten bezahlt werden müssen. Mit dem Kredit bezog der Beschuldigte Leistungen, welche für Notleidende mit erheblichen Umsatzeinbussen vorgesehen waren. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere noch leicht. 4.2.3. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die vom Be- schuldigten unterschriftlich bestätigten Geschäftszahlen nicht annähernd der Wirklichkeit entsprachen, was der Beschuldigte wusste. Zudem wirkt sich er- schwerend aus, dass er die Situation ausnutzte und den Kredit zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und denjenigen seiner Familie verwendete. Den einge- tretenen Schaden nahm er in Kauf. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. Das Verschulden wiegt somit insge- samt noch leicht, weshalb die Einsatzstrafe auf 150 Tagessätze festzusetzen ist. 4.2.4. In Bezug auf die Täterkomponente ist betreffend den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte ist 51 Jahre alt. Er ist in K._____ [Frankreich] aufgewachsen, hat dort die Schulen besucht

- 27 - und Matura gemacht. Im Anschluss war er an verschiedenen Stationen im Aus- land berufstätig und seit 2018 mit Wohnsitz in der Schweiz (Prot. S. 9 ff.). Der Be- schuldigte ist verheiratet und hat ein Kind. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 67). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungs- neutral zu werten. Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte zumindest in Bezug auf den äusseren Sachverhalt mehrheitlich geständig ist und die Zivilforderung der Privatklägerin vollumfänglich zurückbezahlt hat. Die Vorstrafenlosigkeit ist als neutral zu werten. Unter Berücksichtigung der Täter- komponente, welche sich leicht strafmindernd auswirkt, ist für den Betrug eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen festzusetzen. 4.2.5. In diesem Bereich ist sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Eine Freiheitsstrafe erscheint vorliegend nicht notwendig, um den Be- schuldigten vom Begehen weiterer Delikte abzuhalten. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte unter dem Druck der bedingten Strafe fortan wohl ver- halten wird. Folglich ist für den Betrug eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als hypothetische Einsatzstrafe festzulegen. 4.3. Urkundenfälschung 4.3.1. Der Strafrahmen für eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ausserordentliche Gründe, welche eine Erweiterung des Strafrahmens erfordern würden, liegen auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit nicht vor, weshalb die Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist. 4.3.2. Der Beschuldigte fälschte eine einzige Urkunde, indem er in einem relevan- ten Punkt eine Falschangabe machte. Das Kreditantragsformular verwendete der Beschuldigte gegenüber einem einzigen Vertragspartner, nämlich der kreditge- benden Bank, jedoch mit dem Wissen, dass der Kredit ohne Weiteres durch den Bund bzw. die Privatklägerin verbürgt würde. Die Urkundenfälschung stand dabei in engem Zusammenhang mit dem Betrug, was sich jedoch erst im Rahmen der Asperation auszuwirken hat. Das objektive Verschulden wiegt (innerhalb eines Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) leicht.

- 28 - 4.3.3. Die Urkunde fälschte der Beschuldigte vorsätzlich. Das objektive Tatver- schulden wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. Auf das Gesamtverschulden, welches als leicht bezeichnet werden kann, wir- ken sich das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und das Nachtatverhalten des Beschuldigten insgesamt strafzumessungsneutral aus. Die verschuldensan- gemessene Einsatzstrafe ist demnach auf 90 Tagessätze festzusetzen. 4.3.4. In diesem Bereich ist sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Ein Freiheitsstrafe scheint auch hier nicht notwendig, um den Beschul- digten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, weshalb die Strafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen ist. 4.4. Asperation Die zwei Einsatzstrafen von 100 Tagessätzen und 90Tagessätzen sind miteinan- der zu asperieren. Vorliegend besteht ein sehr enger Zusammenhang zwischen dem Betrug und der Urkundenfälschung, da die Urkundenfälschung Tatmittel des Betrugs war. Es hat eine starke Asperation zu erfolgen. Es rechtfertigt sich die Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen für den Betrug um 30 Tagessätze für die Ur- kundenfälschung zu erhöhen. Dies ergibt insgesamt 130 Tagessätze Geldstrafe. Die Gesamtstrafe daher auf 130 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen 4.5. Tagessatzhöhe 4.5.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.– gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aus- gangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen insbesondere die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Nach dem Net-

- 29 - toeinkommensprinzip ist von den ermittelten Einkünften des Täters nur der Über- schuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berück- sichtigen. Vom Nettoeinkommen ist deshalb abzuziehen, was gesetzlich geschul- det ist, wie die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; BGE 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen). 4.5.2. Der Beschuldigte macht nur ausweichend Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen. Seinen Aussagen kann jedoch entnommen werden, dass er für mehrere Unternehmen, Partner und Klienten arbeitet. Anlässlich der Hauptver- handlung nach seinem aktuellen Einkommen befragt, machte er von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 14). In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme gab er jedoch noch an, dass es noch im Gespräch sei, ei- nen Lohn für ihn von CHF 150'000.– bis 200'000.– festzulegen (act. 36 S. 17). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf in derartigen Konstellationen von einem hypothetischen Einkommen des Beschuldigten ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023, E. 4.4). Somit ist beim Beschuldigten von einem hypothetischen Nettoeinkommen von CHF 150'000.– pro Jahr auszugehen. Davon sind die Mietkosten von rund CHF 2'900.– sowie ein geschätzter Betrag für die Krankenkassenprämie in Abzug zu bringen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte für ein noch unmündi- ges Kind aufzukommen hat und auf der Basis des ihm angerechneten hypotheti- schen Einkommens verhältnismässig hohe Steuern anfallen. Insgesamt ist der Tagessatz anhand der dargelegten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf CHF 160.– festzusetzen. 4.6. Vollzug und Probezeit 4.6.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Gelds- trafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herr- schende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungs-

- 30 - gefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurtei- lung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderli- che Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 4.6.2. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Es ist ihm damit keine ungünstige Prognose zu stellen. Sodann erfüllt die ausgesprochene Geldstrafe von 130 Ta- gessätzen die objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs. Folglich ist die auszufällende Geldstrafe bedingt auszusprechen, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen ist. 4.7. Ordnungswidriges Führen der Geschäftsbücher 4.7.1. Für die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher sieht das Gesetz eine Busse von CHF 1.– bis CHF 10'000.– vor (Art. 325 StGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Höhe der Busse muss dem Verschulden des Täters angemessen sein, wobei bei der Bemessung auch auf die wirtschaftlichen Ver- hältnisse abzustellen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Es liegen weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe vor. 4.7.2. Beim Beschuldigten ist von einem hypothetischen monatlichen Nettoein- kommen von CHF 12'500.– auszugehen. Vermögen hat er gemäss eigenen An- gaben keines (Prot. S. 15). Er lebt in guten finanziellen Verhältnissen. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht. Der Beschuldigte hat für eine Gesell- schaft (C._____ GmbH) über einen Zeitraum von 1 ¾ Jahren keinerlei Bücher ge- führt. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Buchhal- tung einer Treuhandgesellschaft übertragen hat, welche tatsächlich noch im Okto- ber 2019 für die C._____ GmbH tätig war, obwohl sie selber angab, keinen ent- sprechenden Auftrag zu haben. Selbst wenn die Treuhandgesellschaft ihre ver- traglichen Pflichten verletzt haben sollte, entlastet dies den Beschuldigten subjek- tiv jedoch nur marginal, trug er als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH doch letztendlich von Gesetzes wegen die Verantwortung für

- 31 - die Finanzkontrolle und den Geschäftsbericht. Mit seiner abgeschlossenen Wirt- schaftsmatura und der daran anschliessenden einjährigen Vorbereitungsschule auf die Hochschule, ist ihm sodann vorsätzliches Handeln anzulasten. Er kannte den Unterschied zwischen Einzelunternehmen und juristischen Personen und de- ren Pflichten und hat sie trotzdem vernachlässigt. Die subjektive Komponente vermag die objektive leicht zu relativieren. Dem ins- gesamt leichten Verschulden, den neutral zu wertenden Täterkomponenten und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten erscheint eine Busse von CHF 1'000.– angemessen. 4.7.3. Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und höchstens drei Mona- ten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Vorliegend erscheint es als gerechtfertigt, die Er- satzfreiheitsstrafe auf 10 Tage festzusetzen. 4.8. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 160.– (ent- sprechend CHF 20'800.–) und einer Busse von CHF 1'000.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzuset- zen.

- 32 - V. Beschlagnahmungen

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegen- stände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art.267 Abs. 3 StPO). 1.1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hat beim Beschuldigten mit Verfügung vom 4. April 2024 zur Sicherung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen eine Bitcoin-Münze (Asservat Nr. A015'967'483) beschlagnahmt (act. 11/9). Sie beantragt die Einziehung der Bitcoin-Münze zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten (act. 45 S. 9). 1.2 Die Verteidigung beantragt dahingegen, die Bitcoin-Münze sei dem Beschul- digten aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten herauszu- geben. Der Beschuldigte verfüge über die nötigen Mittel um die anfallenden Ver- fahrenskosten zu decken, habe den Covid-Kredit vollständig zurückbezahlt und habe auch keine Einträge im Betreibungsregister. Damit gäbe es keine Anzei- chen, dass sich der Beschuldigte den Verfahrenskosten beziehungsweise seiner potenziellen Zahlungsverpflichtung entziehen wolle (act. 77 S. 18 f Rz 86 ff.). 1.3 Eine Beschlagnahme zur Kostendeckung kommt nur in Betracht, wenn An- zeichen dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihren möglichen Zah- lungsverpflichtungen gegenüber den Behörden oder der Privatklägerschaft vor- sorglich entziehen will, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Ver- schleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens. Wo hingegen die Erwar- tung begründet ist, die beschuldigte Person werde, sofern dazu imstande, für den Fall ihrer Verurteilung für die anfallenden Kosten aufkommen, ist eine Beschlag- nahme zur Kostendeckung unzulässig (BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 268 N 9).

- 33 - Da der Beschuldige seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Privatklägerin vollumfänglich nachgekommen ist und auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist die beschlagnahmte Bitcoin- Münze dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf erstes Verlangen herauszugeben.

2. Folgende Gegenstände wurden durch die Staatsanwaltschaft zu Beweis- zwecken beschlagnahmt: USB Memory Stick Sandisc (Asservat Nr. A015'965'578)  USB Memory Stick, rot (Asservat Nr. A015'965'614)  Notebook Lenovo inkl. Hülle (Asservat Nr. A015'965'625)  externe Festplatte Western Digital WD Elements (Asservat  Nr. A015'965'670) externe Festplatte Western Digital WD Elements (Asservat  Nr. A015'967'030) externe Festplatte Western Digital My Passport Ultra (Asservat  Nr. A015'967'052) Festplatte Seagate 2T (Asservat Nr. A015'967'096)  Notebook Lenovo G50-80 (Asservat Nr. A015'967'165)  Diverse Dokumente (Asservat Nr. A015'967'336)  USB-Stick (Asservat Nr. A015'967'632)  USB Memory Stick G._____ AG (A015'967'654)  USB Memory Stick G._____ AG (Asservat Nr. A015'967'665)  USB Memory Stick SanDisk Cruzer Force (Asservat Nr. A015'967'701)  Speicherkarte SD Karte 64 GB (Asservat Nr. A015'967'723)  Speicherkarte mit SD Karten Adapter (Asservat Nr. A015'967'734)  Speicherkarte mit SD Karten Adapter (Asservat Nr. A015'967'756)  pinke Mappe mit diversen Handnotizen (Asservat Nr. A015'967'870)  grüne Mappe mit diversen Dokumenten (Asservat Nr. A015'967'927)  1 Handnotiz (Asservat Nr. A015'968'113)  1 schwarzes Notizbuch (Asservat Nr. A015'968'157)  1 Handnotiz mit Couvert (Asservat Nr. A015'968'191)  Steuerdokumente (Asservat Nr. A015'968'215)  Pfändungsankündigung (Asservat Nr. A015'968'226) 

- 34 - Steuerakten inkl. Mahnungen (Asservat Nr. A015'968'259)  1 Ordner C._____ GmbH mit diversen Dokumenten (Asservat  Nr. A015'968'293) Mobiltelefon Apple iPhone (Asservat Nr. A015'968'306)  Diese sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. Bei Nichtabholung sind die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde zu vernichten. VI. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ferner hat der Beschuldigte der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Verfah- ren eine Prozessentschädigung von CHF 934.30 (inkl. 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO und act. 50). Das Einzelgericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie  der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von  Art. 325 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 160.– (entsprechend CHF 20'800.–) sowie mit einer Busse von CHF 1'000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

- 35 -

5. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 4. April 2024 (act. 11/9) beschlagnahmte Bitcoin-Münze (Asservat Nr. A015'967'483) ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf erstes Verlangen herauszugeben.

6. Die folgenden mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 18. Dezember 2024 (act. 37/1) als Beweismittel be- schlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis 3 Monate danach auf erstes Verlangen herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: USB Memory Stick Sandisc (Asservat Nr. A015'965'578)  USB Memory Stick, rot (Asservat Nr. A015'965'614)  Notebook Lenovo inkl. Hülle (Asservat Nr. A015'965'625)  externe Festplatte Western Digital WD Elements (Asservat  Nr. A015'965'670) externe Festplatte Western Digital WD Elements (Asservat  Nr. A015'967'030) externe Festplatte Western Digital My Passport Ultra (Asservat  Nr. A015'967'052) Festplatte Seagate 2T (Asservat Nr. A015'967'096)  Notebook Lenovo G50-80 (Asservat Nr. A015'967'165)  Diverse Dokumente (Asservat Nr. A015'967'336)  USB-Stick (Asservat Nr. A015'967'632)  USB Memory Stick G._____ AG (A015'967'654)  USB Memory Stick G._____ AG (Asservat Nr. A015'967'665)  USB Memory Stick SanDisk Cruzer Force (Asservat Nr. A015'967'701)  Speicherkarte SD Karte 64 GB (Asservat Nr. A015'967'723)  Speicherkarte mit SD Karten Adapter (Asservat Nr. A015'967'734)  Speicherkarte mit SD Karten Adapter (Asservat Nr. A015'967'756)  pinke Mappe mit diversen Handnotizen (Asservat Nr. A015'967'870)  grüne Mappe mit diversen Dokumenten (Asservat Nr. A015'967'927)  1 Handnotiz (Asservat Nr. A015'968'113)  1 schwarzes Notizbuch (Asservat Nr. A015'968'157) 

- 36 - 1 Handnotiz mit Couvert (Asservat Nr. A015'968'191)  Steuerdokumente (Asservat Nr. A015'968'215)  Pfändungsankündigung (Asservat Nr. A015'968'226)  Steuerakten inkl. Mahnungen (Asservat Nr. A015'968'259)  1 Ordner C._____ GmbH mit diversen Dokumenten (Asservat  Nr. A015'968'293) Mobiltelefon Apple iPhone (Asservat Nr. A015'968'306) 

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Entschädigung von CHF 934.30 (inkl. 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) zu bezahlen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'200.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'300.– Gebühr für das Vorverfahren, Kosten für das Entsiegelungsverfahren GT220002-G im CHF 9'371.05 Umfang von 60%, Zwangsmassnahmengericht Meilen CHF 15'871.05 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.

9. Die Gebühr für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten persönlich;  den erbetenen Verteidiger;  die Vertreterin der Privatklägerin;  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland;  je gegen Empfangsschein, soweit nicht persönlich übergeben, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, Amt für Justizvollzug und Wie-  dereingliederung des Kantons Zürich, mit Formular A (ausschliesslich elektronisch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich (gegen Empfangsschein);

- 37 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservate-Triage), betreffend  Polis-Geschäfts-Nr. 81040699 (ausschliesslich elektronisch im Dispositiv-Auszug Ziff. 5 und 6 an asservate@kapo.zh.ch).

11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der (ersten) Eröffnung an beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach 881, 8706 Meilen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 38 - BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Leuthard Zwald MLaw and Economics R. Tettamanti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Die Aussage des Beschuldigten, dass auch seine Ehefrau Lohnempfängerin der C._____ GmbH hätte werden sollen, ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu werten, zumal sie anlässlich der Hauptverhandlung auch nicht mehr vorgebracht wurde (vgl. act. 77). Wenn der Beschuldigte vorbringen lässt, er habe seinen Lohn mangels anderer Informationen anhand seiner Ausgaben schätzen müssen, ist er damit nicht zu hören. Der Beschuldigte konnte gegenüber der Steuerbehörde und der Ausgleichskasse klare Lohnangaben machen und ist dabei scheinbar auch nicht von seinen Ausgaben ausgegangen. Es bestand somit kein Grund eine Schätzung vorzunehmen. Selbst wenn die Lohnsumme aber hätte geschätzt werden müssen, hätte diese für ein Geschäftsjahr im Bereich von CHF 13'000.– gelegen, was zu einem geschätzten jährlichen Umsatzerlös von CHF 39'000.– bzw. zu einem Kreditbetrag von CHF 3'900.– berechtigt hätte. Dass die Schätzung des Umsatzerlöses aufgrund der erwarteten Projekte auf glaubwürdigen, realistischen Erwartungen beruht habe, wie der Beschuldigte dies von seiner Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung ausführen liess (act. 77 S. 7 Rz 22), trifft nicht zu. Vielmehr handelt es sich bei den von der Verteidigung explizit erwähnten Projekte (E._____ AG und F._____/I._____ Sàrl) um Geschäftsbeziehungen, in welchen der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben

- 10 - bereits Ende 2019 Verluste gemacht hatte bzw. aufgrund ethischer Gründe gar aus der Geschäftsbeziehung ausgestiegen war (act. 36 S. 4). Weitere konkrete Projekte, welche die Schätzung des Umsatzerlöses hätten rechtfertigen sollen, wurden nicht genannt. Vor diesem Hintergrund vermag es auch nicht zu überzeugen, dass der Beschuldigte die Schätzung auf Empfehlung seiner Treuhandgesellschaft bzw. seines Buchhalters H._____ vorgenommen haben will, welcher ihm eine potenzielle Geschäftsmöglichkeit mit E._____ AG vorgestellt habe.

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hat beim Beschuldigten mit Verfügung vom 4. April 2024 zur Sicherung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen eine Bitcoin-Münze (Asservat Nr. A015'967'483) beschlagnahmt (act. 11/9). Sie beantragt die Einziehung der Bitcoin-Münze zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten (act. 45 S. 9).

E. 1.2 Die Verteidigung beantragt dahingegen, die Bitcoin-Münze sei dem Beschul- digten aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten herauszu- geben. Der Beschuldigte verfüge über die nötigen Mittel um die anfallenden Ver- fahrenskosten zu decken, habe den Covid-Kredit vollständig zurückbezahlt und habe auch keine Einträge im Betreibungsregister. Damit gäbe es keine Anzei- chen, dass sich der Beschuldigte den Verfahrenskosten beziehungsweise seiner potenziellen Zahlungsverpflichtung entziehen wolle (act. 77 S. 18 f Rz 86 ff.).

E. 1.3 Eine Beschlagnahme zur Kostendeckung kommt nur in Betracht, wenn An- zeichen dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihren möglichen Zah- lungsverpflichtungen gegenüber den Behörden oder der Privatklägerschaft vor- sorglich entziehen will, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Ver- schleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens. Wo hingegen die Erwar- tung begründet ist, die beschuldigte Person werde, sofern dazu imstande, für den Fall ihrer Verurteilung für die anfallenden Kosten aufkommen, ist eine Beschlag- nahme zur Kostendeckung unzulässig (BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 268 N 9).

- 33 - Da der Beschuldige seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Privatklägerin vollumfänglich nachgekommen ist und auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist die beschlagnahmte Bitcoin- Münze dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf erstes Verlangen herauszugeben.

2. Folgende Gegenstände wurden durch die Staatsanwaltschaft zu Beweis- zwecken beschlagnahmt: USB Memory Stick Sandisc (Asservat Nr. A015'965'578)  USB Memory Stick, rot (Asservat Nr. A015'965'614)  Notebook Lenovo inkl. Hülle (Asservat Nr. A015'965'625)  externe Festplatte Western Digital WD Elements (Asservat  Nr. A015'965'670) externe Festplatte Western Digital WD Elements (Asservat  Nr. A015'967'030) externe Festplatte Western Digital My Passport Ultra (Asservat  Nr. A015'967'052) Festplatte Seagate 2T (Asservat Nr. A015'967'096)  Notebook Lenovo G50-80 (Asservat Nr. A015'967'165)  Diverse Dokumente (Asservat Nr. A015'967'336)  USB-Stick (Asservat Nr. A015'967'632)  USB Memory Stick G._____ AG (A015'967'654)  USB Memory Stick G._____ AG (Asservat Nr. A015'967'665)  USB Memory Stick SanDisk Cruzer Force (Asservat Nr. A015'967'701)  Speicherkarte SD Karte 64 GB (Asservat Nr. A015'967'723)  Speicherkarte mit SD Karten Adapter (Asservat Nr. A015'967'734)  Speicherkarte mit SD Karten Adapter (Asservat Nr. A015'967'756)  pinke Mappe mit diversen Handnotizen (Asservat Nr. A015'967'870)  grüne Mappe mit diversen Dokumenten (Asservat Nr. A015'967'927)  1 Handnotiz (Asservat Nr. A015'968'113)  1 schwarzes Notizbuch (Asservat Nr. A015'968'157)  1 Handnotiz mit Couvert (Asservat Nr. A015'968'191)  Steuerdokumente (Asservat Nr. A015'968'215)  Pfändungsankündigung (Asservat Nr. A015'968'226) 

- 34 - Steuerakten inkl. Mahnungen (Asservat Nr. A015'968'259)  1 Ordner C._____ GmbH mit diversen Dokumenten (Asservat  Nr. A015'968'293) Mobiltelefon Apple iPhone (Asservat Nr. A015'968'306)  Diese sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. Bei Nichtabholung sind die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde zu vernichten. VI. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ferner hat der Beschuldigte der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Verfah- ren eine Prozessentschädigung von CHF 934.30 (inkl. 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO und act. 50). Das Einzelgericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie  der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von  Art. 325 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 160.– (entsprechend CHF 20'800.–) sowie mit einer Busse von CHF 1'000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

- 35 -

5. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 4. April 2024 (act. 11/9) beschlagnahmte Bitcoin-Münze (Asservat Nr. A015'967'483) ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf erstes Verlangen herauszugeben.

E. 1.4 Der Beschuldigte ist damit der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 1.5 Damit ist in objektiver Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte mit seinen unwahren Angaben zumindest einen im Betrag von CHF 46'100 zu hohen Kredit erlangt hat. Des Weiteren ist unbestritten und durch die Bankunterlagen belegt, dass der Beschuldigten die Kredittranchen, kaum waren sie auf dem Geschäftskonto eingegangen, auf sein Privatkonto überwies, und das Geld hernach für persönliche Zwecke bzw. für den Lebensunterhalt verbraucht hat (Urk. 36 S. 6 f., act. 2 S. 6 Rz. 34 ff. und Beilagen act. 2 S. 20 bis 33 bzw. act. 7/7/3 S. 65 ff.).

E. 1.6 In subjektiver Hinsicht mag es sein, dass der Beschuldigte darauf hoffte, dass sich das Geschäft derart positiv entwickeln würde, wie im Kreditformular dar- gelegt. In Tat und Wahrheit gab es aber keinerlei Anhaltspunkte, dass es zu ei- nem derartigen jährlichen Umsatzerlös kommen würde. Wie später noch aufzuzei- gen sein wird, wurden die Buchhaltungsunterlagen der C._____ GmbH nur bis Ende 2018 geführt, wobei die Erfolgsrechnung mit einem Verlust schloss (act. 9/4-5). Sodann lassen auch die Bankdokumente betreffend das Geschäftskonto der C._____ GmbH keine derartigen Schlüsse zu. Vielmehr sind im Jahr 2019 le- diglich CHF 46‘906.52 und im Jahr 2020 CHF 37‘596.67 (exklusive COVID Kredit) auf das Geschäftskonto der C._____ GmbH eingegangen. Dass sich der Beschuldigte bei der Schätzung des Umsatzerlöses ganz auf die Angaben seiner Treuhandgesellschaft bzw. seines Buchhalters H._____ verlas- sen haben will, ist vor diesem Hintergrund als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte der G.______ AG gemäss eige-

- 11 - nen Angaben nie Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung gestellt hat und diese damit gar nicht in der Lage gewesen wäre, die Umsatzzahlen der C._____ GmbH zu schätzen (act. 36 S. 8). Insgesamt bestehen damit keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte wusste, dass die von ihm gemachten Angaben nicht der Wahrheit entsprachen, wenn er sich auch etwas anderes erträumte.

E. 1.7 Der eingeklagte Sachverhalt ist somit – mit der obgenannten Einschränkung betreffend den unrechtmässig erlangten Kreditbetrag in der Höhe von CHF 46'100.– – erstellt.

E. 2 Betrug im Sinne von Art. 146 StGB

E. 2.1 Abstrakter Strafrahmen Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestimmen. Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der ver- schuldensmässig schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Das Höchst- mass der angedrohten Strafe darf nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden, wobei das gesetzliche Höchstmass der Strafart die Obergrenze bildet (Art. 49 Abs. 1 StGB).

E. 2.2 Bildung einer Gesamtstrafe Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in ei- nem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In ei- nem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2; BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind unabhängig voneinander zu verhängen, das Asperationsprinzip greift in diesen Fällen nicht. Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für den einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (OFK-StGB/JStGB, HEIMGARTNER, Art. 49 N 1 ff.). Eine Zusammenfassung mehrerer Straftaten zu einer Deliktsgruppe ist hierbei im Grundsatz nicht mehr angängig (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 508). Auch unter dieser neuen bundesgerichtli-

- 24 - chen Rechtsprechung kann davon aber in gewissen Ausnahmefällen abgewichen werden und es können bestimmte Delikte nach wie vor gesamtheitlich zugemes- sen werden (vgl. hierzu auch OGer ZH SB200129 vom 19. August 2020 E. III.3.5). Dies drängt sich insbesondere dort auf, wo neben dem Hauptdelikt (Einsatzstrafe) im Rahmen der Asperation eine grosse Anzahl weiterer gleicharti- ger Straftaten zu beurteilen sind. Hier ist eine isolierte hypothetische Strafzumes- sung für jedes einzelne Delikt – vor allem soweit gleichartige Delikte in grösserer Zahl tateinheitlich in Idealkonkurrenz verübt wurden – oftmals nicht zielführend und kann gegebenenfalls künstlich wirken, wenn letztlich die Erhöhung der Ein- satzstrafe für jedes einzeln zugemessene Delikt im Rahmen der Asperation nur einem verschwindend kleinen Bruchteil der hypothetischen Einzelstrafe entsprä- che. Voraussetzung für eine solche gesamtheitliche Zumessung ist jedoch, dass feststeht, dass für jedes einzelne Delikt isoliert betrachtet auf dieselbe Strafart, z.B. eine Freiheitsstrafe, erkannt würde; es kann nämlich nicht angehen, dass für mehrere Delikte, für die einzeln eine Geldstrafe verwirkt wäre, aufgrund der ge- samtheitlichen Betrachtung eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Ferner muss im Rahmen der Asperation – d.h. bei der Reduktion der gesamtheitlich zugemessenen hypothetischen Strafe für die zusammenge- fassten Delikte – berücksichtigt werden, dass ein erster Teil der Asperation letzt- lich bereits durch die gesamtheitliche Zumessung vorweggenommen wurde, so- dass dieser Teil der Asperation im Ergebnis nicht nochmals in Abzug gebracht werden darf. Eine gesamtheitliche Strafzumessung ist im vorliegenden Fall nicht angebracht, weshalb die Delikte nachfolgend einzeln zuzumessen sind.

3. Strafzumessungsregeln

E. 2.3 Vertrauen auf fehlende Überprüfung / Arglist Der Beschuldigte gab während der Untersuchung an, er sei davon ausgegangen, dass die D._____ die Angaben gemäss der Kreditvereinbarung überprüfen würde (act. 36 S. 7). Zur Erfüllung des Kriteriums des Vertrauens auf eine fehlende Überprüfung ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Täter mit Sicherheit weiss, dass keine Überprüfung seiner Falschangaben stattfinden wird. Vielmehr reicht dazu aus, dass er aufgrund der besonderen Umstände damit rechnet, dass das Täu- schungsopfer aller Voraussicht nach von einer Überprüfung absehen werde (vgl. TRECHSEL/ CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, N. 12 zu Art. 146 StGB). Zur Bejahung von Arglist reicht es daher vorliegend aus, wenn man zum Ergebnis gelangt, der Be- schuldigte habe aufgrund der gegebenen besonderen Umstände damit gerechnet, dass die Mitarbeitenden der D._____ seinen Kreditantrag keiner näheren Prüfung unterziehen würden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Covid-19-SBüV wird für Bankkredite von bis zu Fr. 500'000.– formlos eine einmalige Solidarbürgschaft gewährt. In Ziffer 2.3 der Rahmenbedingungen für Covid-19 Kredite bis Fr. 500'000.– für die beteiligten

- 18 - Banken (Anhang 1 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung) ist sodann lediglich vorgesehen, dass die Bank die Kreditgewährung verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist. Die Covid-19- Kredite bis zu einem Betrag von Fr. 500'000.– wurden entsprechend gestützt auf die Selbstdeklaration des gesuchstellenden Unternehmens und ohne Prüfung der Voraussetzungen vergeben (Erläuterungen zur Covid-19-Solidarbürgschafts- verordnung vom 14. April 2020, S. 3 f.; CHRIST/KELLER/SIMIC, a.a.O., § 18 N 51). Art. 3 Abs. 3 Covid-19-SBüV sieht explizit vor, dass Kredite ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt gelten, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller unterzeichnete Kreditvereinbarung erhalten hat und diese an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden freigegeben hat. Die Banken wurden mithin durch die Covid-19-SBüV von ihrer üblichen Sorgfalts- pflicht und einer branchenüblichen Prüfung des Kreditantrags befreit, da damit eben gerade eine kurzfristig eingeführte, standardisierte Kreditvergabe erlaubt wurde. Die Tatsache, dass sich in der Covid-19-SBüV keine entsprechende expli- zite Bestimmung findet, welche wörtlich besagt, dass die Banken von dieser Pflicht befreit wurden, vermag daran nichts zu ändern, sieht diese doch explizit ein formloses Verfahren für Kredite bis zu Fr. 500'000.– vor. Ziel war, mit den Covid-19-Krediten eine schnelle und unbürokratische Hilfe in einer Notsituation zu gewähren, was eine kurzfristige und standardisierte Kreditvergabe erforderte. Dies war nur durch ein Entgegenbringen eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern möglich. Dass die Angaben auf den Kreditantragsformularen aufgrund des zu erwartenden Massengeschäfts einer Überprüfung kaum bzw. höchstens sehr oberflächlich zugänglich sein würden, war vor diesem Hintergrund klar und wurde bereits im Vorfeld des Erlasses der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung durch den Bundesrat eingehend in den Medien thematisiert. Bereits im Zeitpunkt des Verordnungserlasses war das zu erwartende Fehlen einer näheren Überprüfung der Angaben im Kreditantrag damit notorisch, und zwar unabhängig von der

- 19 - tatsächlichen Kenntnis der Verordnungsbestimmungen (OGer ZH SB210497 vom

10. Februar 2022 E. III.1.2.3). Die Aussage des Beschuldigten, er sei davon ausgegangen, dass die D._____ die Angaben gemäss der Kreditvereinbarungen überprüfen würde (act. 36 S. 7), erscheint damit unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung. Zudem liess der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung ausführen, er habe die offiziellen öffentlichen Bekanntmachungen in den Schweizer Medien geprüft, bevor er sich an seine Bank, die D._____, gewandt habe (act. 77 S. 3 Rz 3). Die Kreditvergabe während der Pandemiezeit wurde in den Medien breit thematisiert und war in aller Munde. Damit war auch die ausbleibende Überprüfung der Angaben im Kreditantrag für Covid-19-Kredite allgemein bekannt. Diese war in den Medien eingehend und selbst für unbedarfte Laien verständlich diskutiert worden. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte überhaupt wahrheitswidrige Angaben im Kreditantrag hätte machen sollen, insbesondere weshalb er einen deutlich überhöhten Umsatz hätte vorgaukeln sollen, wenn er von einer Überprüfung der Angaben durch die kreditgebende Bank ausgegangen wäre (OGer ZH SB230081 vom 26. September 2023 E. II.2.2.2.5.; OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.1.2.3; OGer ZH SB220599 vom 27. März 2023 E. II. 3.2.1.2.4.). Nach dem Gesagten ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte darauf vertraute – und mithin nicht nur hoffte –, dass eine Überprüfung seiner Angaben unter den gegebenen besonderen Umständen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit unterbleiben würde. Ferner ist eine Täuschung mit einer gefälschten oder verfälschten Urkunde wie dargelegt grundsätzlich arglistig, sofern deren Unwahrheit nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte erkennbar ist. Den Lohn- und Umsatzangaben in den Covid-19-Kreditanträgen kamen erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Die Banken durften und mussten auf die Richtigkeit dieser Angaben in der Urkunde vertrauen. Konkrete Anhaltspunkte, dass der D._____ die falschen Angaben des Beschuldigten hätten erkennbar sein müssen, werden weder geltend gemacht noch wären solche ersichtlich. Vor diesem Hintergrund liegt bereits deshalb eine

- 20 - arglistige Täuschung des Beschuldigten vor. Die Arglist ist mithin ohne Weiteres zu bejahen.

E. 2.4 Irrtum, Vermögensdisposition und Schaden Der Beschuldigte gab vor, es für wahrscheinlich zu halten, dass die deklarierte Nettolohnsumme und der Umsatzerlös ausbezahlt respektive erzielt würden. Die D._____ ging deshalb fälschlicherweise von einer realistischen Nettolohnsumme von CHF 250'000.– und einem realistischen Umsatzerlös von CHF 500'000.– aus. Aufgrund dieses Irrtums nahm sie sechs Vermögensdispositionen vor, indem sie in Tranchen den Kreditbetrag von insgesamt CHF 50'000.– auszahlte. Ohne diese Angaben, auf deren Richtigkeit die D._____ vertrauen durfte, hätte sie die Covid- 19-Kredite bzw. nur im Umfang von CHF 3'900.– gewährt. Im Zeitpunkt des Ver- pflichtungsgeschäfts war auch das Tatbestandsmerkmal des Schadens erfüllt. Der Bund musste der (aufgrund des in der Solidarbürgschaftsverordnung vorge- sehenen Mechanismus') bestehenden Gefährdung seines Vermögens durch Rückstellungen Rechnung tragen, womit ein Gefährdungsschaden im Sinne der Rechtsprechung vorlag (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; Urteil 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen; eingehend MARKUS BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, 1991, S. 13 ff.). Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte ge- stützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Den eingetretenen Schaden hat er zumindest in Kauf genommen. Zudem wollte der Beschuldigte durch das Einreichen des Kreditantragsformulars bewirken, dass der C._____ GmbH ein Covid-Kredit ausbezahlt wird, womit er sich unrechtmässig bereichert hat, da ihm bei korrekter Deklaration kein Kredit in dieser Höhe zuge- standen hätte. Der Beschuldigte handelte damit in Bereicherungsabsicht. Der von der Verteidigung ins Recht geführte Entscheid des Strafappellationshofs des Kantons Freiburg vom 15. Dezember 2023, FR 501 2023 97, E. 2.4, in wel- chem der Vorsatz des Beschuldigten auf eine arglistige Täuschung verneint wurde (act. 77 S. 6 Rz 18), lässt sich nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichen.

- 21 - Der Strafappellationshof hatte eine beschuldigte Person zu beurteilen, welche das Kreditantragsformular weder gelesen noch verstanden noch eingereicht, sondern bloss unterschrieben hat und dabei darauf vertraut hat, dass sie auf diesem Weg einen Kredit erhält. Im Unterschied dazu bestreitet der Beschuldigte vorliegend nicht, das Covid-Kreditformular selber ausgefüllt und unterschrieben zu haben. Zudem verfügt der Beschuldigte über eine wirtschaftliche Grundausbildung, hat er doch die Wirtschaftsmatura abgeschlossen und anschliessend eine Vorberei- tungsschule für die Hochschule besucht (Prot. S. 10 f.).

E. 2.5 Fazit Damit ist der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 3 Ordnungswidriges Führen der Geschäftsbücher Nach Art. 325 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen, nicht nachkommt oder wer vorsätz- lich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte vom 1. Januar 2019 bis zum

E. 3.1 Innerhalb des ermittelten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Tat- und der Täterkomponente.

E. 3.2 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Er- folgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark

- 25 - das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beur- teilen (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Ver- hältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Art. 47 Abs. 1 StGB).

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Schwerstes Delikt Der abstrakte Strafrahmen für einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist identisch. Es ist demnach nachfolgend beim Betrug vom schwersten Delikt auszugehen, da die Urkundenfälschung im vorliegenden Fall eine Begleithandlung des Betruges dar- stellt. 4.2. Betrug 4.2.1. Der Strafrahmen für einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB be- trägt Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe. Ausserordentliche Gründe, wel- che eine Erweiterung des Strafrahmens erfordern würden, liegen auch unter Be- rücksichtigung der Tatmehrheit nicht vor, weshalb die Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist. 4.2.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Delikt- summe insgesamt CHF 46'100.– beträgt, was eine nicht unerhebliche Delikt- summe ist, innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung; Covid-19-SBüV; SR 951.261) ist sie mit Blick auf den Maximalbetrag von Fr. 500'000.– gleichwohl im untersten Bereich zu verorten. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist weiter zu beachten, dass der Beschuldigte vorliegend kein ausgeklügeltes

- 26 - Lügengebäude errichtete oder sich besonders perfider täuschender Machenschaften bediente. Vielmehr machte er falsche schriftliche Angaben in einer Urkunde, wobei er voraussah, dass die Mitarbeiter der D._____ sie nicht überprüfen würden. Daher handelt es sich von der Tatbegehungsvariante um einen eher leichten Fall eines Betruges. Die relativ einfache Vorgehensweise des Beschuldigten erschöpfte sich in Bezug auf den fraglichen Betrug in einer einzigen Tathandlung innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraums und weist keine besondere Raffinesse auf. Der Beschuldigte nutzte durch sein Handeln die Krisensituation zugunsten seines Unternehmens aus, obwohl die C._____ GmbH im Investmentbereich betreffend elektronische Währung und Cybersicherheit tätig war und damit gar nicht unmittelbar von Covid betroffen war. So führte denn auch der Beschuldigte aus, dass gewisse Geschäfte schon vor bzw. unabhängig von der Covid-Krise schlecht liefen (act. 36 S. 4). Es bestand somit gar keine Notwen- digkeit zur Aufnahme eines Covid-Überbrückungskredits. Dies gilt umso mehr als die C._____ GmbH keine wesentlichen Verpflichtungen eingegangen ist, insbe- sondere mit Ausnahme des Beschuldigten auch keine Mitarbeiter angestellt hatte, deren Löhne hätten bezahlt werden müssen. Mit dem Kredit bezog der Beschuldigte Leistungen, welche für Notleidende mit erheblichen Umsatzeinbussen vorgesehen waren. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere noch leicht. 4.2.3. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die vom Be- schuldigten unterschriftlich bestätigten Geschäftszahlen nicht annähernd der Wirklichkeit entsprachen, was der Beschuldigte wusste. Zudem wirkt sich er- schwerend aus, dass er die Situation ausnutzte und den Kredit zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und denjenigen seiner Familie verwendete. Den einge- tretenen Schaden nahm er in Kauf. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. Das Verschulden wiegt somit insge- samt noch leicht, weshalb die Einsatzstrafe auf 150 Tagessätze festzusetzen ist. 4.2.4. In Bezug auf die Täterkomponente ist betreffend den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte ist 51 Jahre alt. Er ist in K._____ [Frankreich] aufgewachsen, hat dort die Schulen besucht

- 27 - und Matura gemacht. Im Anschluss war er an verschiedenen Stationen im Aus- land berufstätig und seit 2018 mit Wohnsitz in der Schweiz (Prot. S. 9 ff.). Der Be- schuldigte ist verheiratet und hat ein Kind. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 67). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungs- neutral zu werten. Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte zumindest in Bezug auf den äusseren Sachverhalt mehrheitlich geständig ist und die Zivilforderung der Privatklägerin vollumfänglich zurückbezahlt hat. Die Vorstrafenlosigkeit ist als neutral zu werten. Unter Berücksichtigung der Täter- komponente, welche sich leicht strafmindernd auswirkt, ist für den Betrug eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen festzusetzen. 4.2.5. In diesem Bereich ist sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Eine Freiheitsstrafe erscheint vorliegend nicht notwendig, um den Be- schuldigten vom Begehen weiterer Delikte abzuhalten. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte unter dem Druck der bedingten Strafe fortan wohl ver- halten wird. Folglich ist für den Betrug eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als hypothetische Einsatzstrafe festzulegen. 4.3. Urkundenfälschung 4.3.1. Der Strafrahmen für eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ausserordentliche Gründe, welche eine Erweiterung des Strafrahmens erfordern würden, liegen auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit nicht vor, weshalb die Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist. 4.3.2. Der Beschuldigte fälschte eine einzige Urkunde, indem er in einem relevan- ten Punkt eine Falschangabe machte. Das Kreditantragsformular verwendete der Beschuldigte gegenüber einem einzigen Vertragspartner, nämlich der kreditge- benden Bank, jedoch mit dem Wissen, dass der Kredit ohne Weiteres durch den Bund bzw. die Privatklägerin verbürgt würde. Die Urkundenfälschung stand dabei in engem Zusammenhang mit dem Betrug, was sich jedoch erst im Rahmen der Asperation auszuwirken hat. Das objektive Verschulden wiegt (innerhalb eines Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) leicht.

- 28 - 4.3.3. Die Urkunde fälschte der Beschuldigte vorsätzlich. Das objektive Tatver- schulden wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. Auf das Gesamtverschulden, welches als leicht bezeichnet werden kann, wir- ken sich das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und das Nachtatverhalten des Beschuldigten insgesamt strafzumessungsneutral aus. Die verschuldensan- gemessene Einsatzstrafe ist demnach auf 90 Tagessätze festzusetzen. 4.3.4. In diesem Bereich ist sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Ein Freiheitsstrafe scheint auch hier nicht notwendig, um den Beschul- digten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, weshalb die Strafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen ist. 4.4. Asperation Die zwei Einsatzstrafen von 100 Tagessätzen und 90Tagessätzen sind miteinan- der zu asperieren. Vorliegend besteht ein sehr enger Zusammenhang zwischen dem Betrug und der Urkundenfälschung, da die Urkundenfälschung Tatmittel des Betrugs war. Es hat eine starke Asperation zu erfolgen. Es rechtfertigt sich die Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen für den Betrug um 30 Tagessätze für die Ur- kundenfälschung zu erhöhen. Dies ergibt insgesamt 130 Tagessätze Geldstrafe. Die Gesamtstrafe daher auf 130 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen 4.5. Tagessatzhöhe 4.5.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.– gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aus- gangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen insbesondere die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Nach dem Net-

- 29 - toeinkommensprinzip ist von den ermittelten Einkünften des Täters nur der Über- schuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berück- sichtigen. Vom Nettoeinkommen ist deshalb abzuziehen, was gesetzlich geschul- det ist, wie die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; BGE 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen). 4.5.2. Der Beschuldigte macht nur ausweichend Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen. Seinen Aussagen kann jedoch entnommen werden, dass er für mehrere Unternehmen, Partner und Klienten arbeitet. Anlässlich der Hauptver- handlung nach seinem aktuellen Einkommen befragt, machte er von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 14). In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme gab er jedoch noch an, dass es noch im Gespräch sei, ei- nen Lohn für ihn von CHF 150'000.– bis 200'000.– festzulegen (act. 36 S. 17). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf in derartigen Konstellationen von einem hypothetischen Einkommen des Beschuldigten ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023, E. 4.4). Somit ist beim Beschuldigten von einem hypothetischen Nettoeinkommen von CHF 150'000.– pro Jahr auszugehen. Davon sind die Mietkosten von rund CHF 2'900.– sowie ein geschätzter Betrag für die Krankenkassenprämie in Abzug zu bringen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte für ein noch unmündi- ges Kind aufzukommen hat und auf der Basis des ihm angerechneten hypotheti- schen Einkommens verhältnismässig hohe Steuern anfallen. Insgesamt ist der Tagessatz anhand der dargelegten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf CHF 160.– festzusetzen. 4.6. Vollzug und Probezeit 4.6.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Gelds- trafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herr- schende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungs-

- 30 - gefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurtei- lung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderli- che Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 4.6.2. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Es ist ihm damit keine ungünstige Prognose zu stellen. Sodann erfüllt die ausgesprochene Geldstrafe von 130 Ta- gessätzen die objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs. Folglich ist die auszufällende Geldstrafe bedingt auszusprechen, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen ist. 4.7. Ordnungswidriges Führen der Geschäftsbücher 4.7.1. Für die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher sieht das Gesetz eine Busse von CHF 1.– bis CHF 10'000.– vor (Art. 325 StGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Höhe der Busse muss dem Verschulden des Täters angemessen sein, wobei bei der Bemessung auch auf die wirtschaftlichen Ver- hältnisse abzustellen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Es liegen weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe vor. 4.7.2. Beim Beschuldigten ist von einem hypothetischen monatlichen Nettoein- kommen von CHF 12'500.– auszugehen. Vermögen hat er gemäss eigenen An- gaben keines (Prot. S. 15). Er lebt in guten finanziellen Verhältnissen. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht. Der Beschuldigte hat für eine Gesell- schaft (C._____ GmbH) über einen Zeitraum von 1 ¾ Jahren keinerlei Bücher ge- führt. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Buchhal- tung einer Treuhandgesellschaft übertragen hat, welche tatsächlich noch im Okto- ber 2019 für die C._____ GmbH tätig war, obwohl sie selber angab, keinen ent- sprechenden Auftrag zu haben. Selbst wenn die Treuhandgesellschaft ihre ver- traglichen Pflichten verletzt haben sollte, entlastet dies den Beschuldigten subjek- tiv jedoch nur marginal, trug er als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH doch letztendlich von Gesetzes wegen die Verantwortung für

- 31 - die Finanzkontrolle und den Geschäftsbericht. Mit seiner abgeschlossenen Wirt- schaftsmatura und der daran anschliessenden einjährigen Vorbereitungsschule auf die Hochschule, ist ihm sodann vorsätzliches Handeln anzulasten. Er kannte den Unterschied zwischen Einzelunternehmen und juristischen Personen und de- ren Pflichten und hat sie trotzdem vernachlässigt. Die subjektive Komponente vermag die objektive leicht zu relativieren. Dem ins- gesamt leichten Verschulden, den neutral zu wertenden Täterkomponenten und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten erscheint eine Busse von CHF 1'000.– angemessen. 4.7.3. Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und höchstens drei Mona- ten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Vorliegend erscheint es als gerechtfertigt, die Er- satzfreiheitsstrafe auf 10 Tage festzusetzen. 4.8. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 160.– (ent- sprechend CHF 20'800.–) und einer Busse von CHF 1'000.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzuset- zen.

- 32 - V. Beschlagnahmungen

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegen- stände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art.267 Abs. 3 StPO).

E. 6 Die folgenden mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 18. Dezember 2024 (act. 37/1) als Beweismittel be- schlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis 3 Monate danach auf erstes Verlangen herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: USB Memory Stick Sandisc (Asservat Nr. A015'965'578)  USB Memory Stick, rot (Asservat Nr. A015'965'614)  Notebook Lenovo inkl. Hülle (Asservat Nr. A015'965'625)  externe Festplatte Western Digital WD Elements (Asservat  Nr. A015'965'670) externe Festplatte Western Digital WD Elements (Asservat  Nr. A015'967'030) externe Festplatte Western Digital My Passport Ultra (Asservat  Nr. A015'967'052) Festplatte Seagate 2T (Asservat Nr. A015'967'096)  Notebook Lenovo G50-80 (Asservat Nr. A015'967'165)  Diverse Dokumente (Asservat Nr. A015'967'336)  USB-Stick (Asservat Nr. A015'967'632)  USB Memory Stick G._____ AG (A015'967'654)  USB Memory Stick G._____ AG (Asservat Nr. A015'967'665)  USB Memory Stick SanDisk Cruzer Force (Asservat Nr. A015'967'701)  Speicherkarte SD Karte 64 GB (Asservat Nr. A015'967'723)  Speicherkarte mit SD Karten Adapter (Asservat Nr. A015'967'734)  Speicherkarte mit SD Karten Adapter (Asservat Nr. A015'967'756)  pinke Mappe mit diversen Handnotizen (Asservat Nr. A015'967'870)  grüne Mappe mit diversen Dokumenten (Asservat Nr. A015'967'927)  1 Handnotiz (Asservat Nr. A015'968'113)  1 schwarzes Notizbuch (Asservat Nr. A015'968'157) 

- 36 - 1 Handnotiz mit Couvert (Asservat Nr. A015'968'191)  Steuerdokumente (Asservat Nr. A015'968'215)  Pfändungsankündigung (Asservat Nr. A015'968'226)  Steuerakten inkl. Mahnungen (Asservat Nr. A015'968'259)  1 Ordner C._____ GmbH mit diversen Dokumenten (Asservat  Nr. A015'968'293) Mobiltelefon Apple iPhone (Asservat Nr. A015'968'306) 

E. 7 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Entschädigung von CHF 934.30 (inkl. 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) zu bezahlen.

E. 8 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'200.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'300.– Gebühr für das Vorverfahren, Kosten für das Entsiegelungsverfahren GT220002-G im CHF 9'371.05 Umfang von 60%, Zwangsmassnahmengericht Meilen CHF 15'871.05 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.

E. 9 Die Gebühr für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 10 Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten persönlich;  den erbetenen Verteidiger;  die Vertreterin der Privatklägerin;  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland;  je gegen Empfangsschein, soweit nicht persönlich übergeben, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, Amt für Justizvollzug und Wie-  dereingliederung des Kantons Zürich, mit Formular A (ausschliesslich elektronisch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich (gegen Empfangsschein);

- 37 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservate-Triage), betreffend  Polis-Geschäfts-Nr. 81040699 (ausschliesslich elektronisch im Dispositiv-Auszug Ziff. 5 und 6 an asservate@kapo.zh.ch).

E. 11 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der (ersten) Eröffnung an beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach 881, 8706 Meilen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 38 - BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Leuthard Zwald MLaw and Economics R. Tettamanti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250002-G/UU/Sa/bk Mitwirkend: Ersatzrichterin lic. iur. C. Leuthard Zwald Gerichtsschreiber MLaw and Economics R. Tettamanti Urteil vom 22. Mai 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ betreffend Betrug (Covid-19), Urkundenfälschung und ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher (Untersuchungsnr. …)

- 2 - Privatklägerin B._____ [Genossenschaft], vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

7. Januar 2025 (act. 45) ist diesem Entscheid beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8)

- Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X1._____ und Substitutin MLaw X2._____. Anträge:

1. Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (act. 45, sinngemäss):

- Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift

- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 160.– (ent- sprechend CHF 24'000.–) sowie einer Busse von CHF 6'000.–

- Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren

- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse

- Einziehung und Verwertung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 4. April 2024 beschlagnahmten Bitcoin-Münze zur De- ckung der Busse und Verfahrenskosten

- Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände

- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'300.–)

2. Der Verteidigung (act. 77 S. 2):

1. Es sei mein Mandant vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen;

- 4 -

2. Eventualiter sei das Strafverfahren wegen Betrug (Art. 146 StGB) und Ur- kundenfälschung (Art. 251 StGB) einzustellen und mein Mandant mit einer Busse von maximal CHF 1'000.00 zu bestrafen;

3. Es sei der Antrag auf Einziehung und Verwertung der beschlagnahmten Bit- coin-Münze abzuweisen und die besagte Bitcoin Münze umgehend meinem Mandanten zurückzugeben;

4. Es seien die als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände zurückzuge- ben;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse.

3. Der Privatklägerin (act. 48 und act. 50, sinngemäss): Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Entschädigung für ihre anwaltlichen Aufwendungen in der Höhe von CHF 934.27 (inkl. 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) zu bezahlen.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erhob mit Anklageschrift vom 7. Ja- nuar 2025 gegen den Beschuldigten Anklage wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 StGB (act. 45). Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 wurde den Parteien die Vorladung zur Hauptverhandlung in Aussicht gestellt. Auch wurde Frist angesetzt, um Bewei- santräge zu stellen (act. 46). Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 gab der damalige Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, dem hiesigen Ge- richt bekannt, dass er den Beschuldigten nicht mehr vertrete. Der Beschuldigte er- suchte folglich mit Eingabe vom 30. Januar 2025 (act. 57) persönlich um Erstre- ckung der ihm mit Verfügung vom 21. Januar 2025 (act. 46) angesetzten Fristen zum Stellen von Beweisanträgen und zum Einreichen des "Datenerfassungsblat- tes" sowie weiterer Unterlagen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 (act. 58) wurde dem Beschuldigten die Erstreckung der Fristen gemäss Dispositiv-Ziff. 4 und 6 der Verfügung vom 21. Januar 2025 (act. 46) um 10 Tage gewährt. In der Folge zeigte Rechtsanwalt MLaw X1._____ mit Eingabe vom 19. Februar 2025 (act. 60) und Vollmacht vom 12. Februar 2025 (act. 61) die Vertretung des Be- schuldigten an. Sodann wurden die Parteien mit Schreiben vom 19. Februar 2025 (act. 62) zur Hauptverhandlung am 8. Mai 2025 vorgeladen. Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 (act. 68) ersuchte der Verteidiger des Beschuldigten um Abnahme der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 8. Mai 2025 und deren Neuansetzung, da der Beschuldigte notfallmässig für eine ambulante Behandlung in das Kantonsspi- tal Zug eingeliefert werden musste. Dieses Verschiebungsgesuch wurde bewilligt (vgl. act. 70 und act. 71) und es wurde zur Hauptverhandlung am 22. Mai 2025 vorgeladen (act. 75). Die Hauptverhandlung fand am 22. Mai 2025 in Anwesen- heit des Beschuldigten und seiner erbetenen Verteidigung statt (Prot. S. 8 ff.).

- 6 - II. Sachverhalt

1. Anklagevorwürfe Betrug und Urkundenfälschung 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH unter Angabe un- zutreffender Umsatzzahlen einen Covid-19-Kredit im Betrag von CHF 50'000.– erwirkt zu haben. Laut Kreditvereinbarung vom 8. April 2020 seien die Nettolohn- summe auf CHF 250'000.– und der Umsatzerlös auf CHF 500'000.– geschätzt worden. In Tat und Wahrheit habe die Unternehmung im Jahre 2019 keine beitrags- pflichtigen Löhne ausbezahlt und es seien in den Jahren 2019, 2020 und 2021 ins- gesamt lediglich CHF 103'953.15 (exkl. Covid-19-Kredit) auf das Geschäftskonto der C._____ GmbH eingegangen. Die geschätzte Nettolohnsumme sei willkürlich gewesen und habe zu einem falschen geschätzten Umsatzerlös geführt. Durch die falschen Angaben habe der Beschuldigte vorgetäuscht, die Voraussetzungen für einen Kredit nach der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung zu erfüllen (act. 45 S. 2 ff.). 1.2. Nachdem der Beschuldigte anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 5. Dezember 2023 noch durchwegs die Aussage verweigerte (act. 4), liess er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zur Sache ein (act. 36 S. 2 ff.). Unbestritten und vom Untersuchungsergebnis gedeckt ist, dass der Beschuldigte im Namen der C._____ GmbH am 8. April 2020 einen Kreditantrag für einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 50'000.– unterzeichnet hat (act. 5/3 und act. 36 S. 3, Prot. S. 17). Auf dem Kreditantrag wurde festgehalten, dass die C._____ GmbH eine Nettolohnsumme von geschätzt CHF 250'000.– pro Geschäftsjahr ausrichtet und einen Umsatzerlös von geschätzt CHF 500'000.– erreicht (act. 5/3). Gestützt darauf wurde ab dem 13. April 2020 bis zum 27. April 2020 in Tranchen à dreimal CHF 5'000.–, zweimal CHF 10'000.– und einmal CHF 15'000.–, ein Kredit im Gesamtbetrag von CHF 50'000.– von der D._____ AG [Bank] (nachfolgend: D._____) auf das Geschäftskonto der C._____ GmbH ausbezahlt (act. 7/10/3, act. 36 S. 6 f.).

- 7 - 1.3. Der Beschuldigrte bestritt, dass es sich bei den geschätzten Zahlen um unwahre Angaben handelt. Er machte geltend, er habe die Zahlen, welche er in das Formular eingetragen habe, auf der Basis seiner finanziellen Prognosen geschätzt. Er sei ein Profi im Bereich der neuen Technologien. Er habe sich be- reits mit elektronischen Währungen ausgekannt, bevor es Bitcoin und Kryptowäh- rungen gegeben habe. Er sei spezialisiert auf elektronische Währungen, lnternet und Sicherheit. 2018 und 2019 habe er Bitcoins in die Unternehmung E._____ AG investiert. Es sei um die Digitalisierung des lmmobilienbereichs und um Tokenisie- rung gegangen. Zusätzlich habe er in die Unternehmung F._____ Sarl investiert. Das sei eine lnvestition in das erste Netz von Krypto-Bankomaten gewesen. Das seien seine potentiellen Einnahmequellen gewesen. Ende 2019, vor Beginn der offiziellen Covid-Krise, habe er gesehen, dass es sich bei der E._____ schlecht entwickle und er habe seine Investition verloren. Bei der F._____ sei er aus ethi- schen Prinzipien ausgestiegen (act. 36 S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung liess der Beschuldigte vorbringen, er habe sich an seine Treuhandgesellschaft G._____ AG bzw. H._____ gewandt, um zu erfragen, ob die C._____ GmbH antragsberechtigt sei und habe um eine treuhänderische Bestätigung auf der Grundlage seiner bisherigen Geschäftstätigkeit und der Zukunftspläne des Unternehmens gebeten. Zu diesem Zeitpunkt sei H._____ ein geplantes Projekt bekannt gewesen, das den Umsatz der C._____ GmbH erheblich habe steigern sollen. In diesem Zusammenhang habe H._____ die Verwendung einer Schätzung im Antrag emfpohlen (act. 77 S. 6 Rz 17). Auf Empfehlung von H._____ sei ihm eine potenzielle Geschäftsmöglichkeit vorgestellt worden, die eine Partnerschaft mit E._____ AG beinhaltet habe. Diese hätten grosses Interesse an einer Zusammenarbeit mit der C._____ GmbH bei einem Immobilien-Tokenisierungsprojekt bekundet. Parallel dazu habe er vor der Pandemie eigene algorithmische Handelsstrategien entwickelt. Diese Arbeit sei nach dem Ausbruch der Covid-19 Pandemie intensiviert worden und habe die Grundlage für ein geplantes Dienstleistungsangebot im Bereich der algorithmischen Finanztechnologie gebildet. Diese beiden kombinierten Bemühungen hätten die Grundlage für die

- 8 - Umsatzprognosen gebildet, wie sie im Covid-Kreditantrag angegeben worden seien (act. 77 S. 7 Rz 21 ff.). Bezüglich der geschätzten Lohnangabe habe er sich einzig auf die Informationen verlassen, welche er erhältlich habe machen können, nämlich seine Ausgaben. Er habe diese mit seinem Lohn gleichgesetzt und aufgrund des durchaus beträchtlichen Mehraufwands für die beiden Projekte mit E._____ AG (Real Estate Tokenization) und der I._____ Sàrl (…) leicht erhöht (act.77 S. 7 f. Rz 24 ff.). 1.4. Der Anklagevorwurf stützt sich, nebst den Aussagen des Beschuldigten selbst, auf diverse Dokumente, so insbesondere den Kreditantrag, die Kontounterlagen betreffend das Geschäftskonto der C._____ GmbH und die Privatkonti des Beschuldigten und seiner Ehefrau bei der D._____ sowie auf Auskünfte der Ausgleichskasse J._____ und die Unterlagen der Steuerbehörden des Kantons Zug und Zürich (act. 5/3, act. 7/7 ff., act. 9/2 ff.). Aus den bei den Akten liegenden Steuerunterlagen geht hervor, dass der Beschuldigte für die C._____ GmbH gearbeitet und sich von Mai 2018 bis Ende Juni 2019 einen Nettolohn von CHF 1'066.40 pro Monat und von Juli 2019 bis Ende September 2019 einen solchen von CHF 1'068.50 ausbezahlt hat (act. 9/2 und act. 9/5 S. 33 ff.). Gleichzeitig hat der Beschuldigte gegenüber der Ausgleichskasse J._____ deklariert, 2019 keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt zu haben (act. 9/2, act. 36 S. 5). Für das Jahr 2020 hat der Beschuldigte keine Lohndeklaration eingereicht, weshalb er gebüsst werden musste (a.a.O.). Der Beschuldigte führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme zwar aus, es sei in die Wege geleitet worden, dass auch seine Frau als Lohnempfängerin der C._____ GmbH angemeldet werde (act. 36 S 5). Doch findet sich in den Akten keinerlei Stütze dafür, dass die Ehefrau des Beschuldigten jemals als Arbeitnehmerin der C._____ GmbH angemeldet worden wäre oder gar Lohn bezogen hätte. Obwohl der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft mit dem belastenden Beweismaterial konfrontiert worden war

- 9 - (act. 36 S. 5), lieferte er in der Folge keinerlei Belege für seine Sachdarstellung. So findet sich in den Akten weder ein Arbeitsvertrag zwischen der Ehefrau des Beschuldigten und der C._____ GmbH, noch finden sich ab dem Geschäftskonto der C._____ GmbH regelmässige Transaktionen auf ihr Konto (act. 7/10/2-4, vgl. auch act. 7/9/3-4). Unterlässt es eine beschuldigte Person, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf, wider- spricht es nicht der Unschuldsvermutung, wenn das (Aussage-)Verhalten der be- schuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinbezogen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom

1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Die Aussage des Beschuldigten, dass auch seine Ehefrau Lohnempfängerin der C._____ GmbH hätte werden sollen, ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu werten, zumal sie anlässlich der Hauptverhandlung auch nicht mehr vorgebracht wurde (vgl. act. 77). Wenn der Beschuldigte vorbringen lässt, er habe seinen Lohn mangels anderer Informationen anhand seiner Ausgaben schätzen müssen, ist er damit nicht zu hören. Der Beschuldigte konnte gegenüber der Steuerbehörde und der Ausgleichskasse klare Lohnangaben machen und ist dabei scheinbar auch nicht von seinen Ausgaben ausgegangen. Es bestand somit kein Grund eine Schätzung vorzunehmen. Selbst wenn die Lohnsumme aber hätte geschätzt werden müssen, hätte diese für ein Geschäftsjahr im Bereich von CHF 13'000.– gelegen, was zu einem geschätzten jährlichen Umsatzerlös von CHF 39'000.– bzw. zu einem Kreditbetrag von CHF 3'900.– berechtigt hätte. Dass die Schätzung des Umsatzerlöses aufgrund der erwarteten Projekte auf glaubwürdigen, realistischen Erwartungen beruht habe, wie der Beschuldigte dies von seiner Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung ausführen liess (act. 77 S. 7 Rz 22), trifft nicht zu. Vielmehr handelt es sich bei den von der Verteidigung explizit erwähnten Projekte (E._____ AG und F._____/I._____ Sàrl) um Geschäftsbeziehungen, in welchen der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben

- 10 - bereits Ende 2019 Verluste gemacht hatte bzw. aufgrund ethischer Gründe gar aus der Geschäftsbeziehung ausgestiegen war (act. 36 S. 4). Weitere konkrete Projekte, welche die Schätzung des Umsatzerlöses hätten rechtfertigen sollen, wurden nicht genannt. Vor diesem Hintergrund vermag es auch nicht zu überzeugen, dass der Beschuldigte die Schätzung auf Empfehlung seiner Treuhandgesellschaft bzw. seines Buchhalters H._____ vorgenommen haben will, welcher ihm eine potenzielle Geschäftsmöglichkeit mit E._____ AG vorgestellt habe. 1.5. Damit ist in objektiver Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte mit seinen unwahren Angaben zumindest einen im Betrag von CHF 46'100 zu hohen Kredit erlangt hat. Des Weiteren ist unbestritten und durch die Bankunterlagen belegt, dass der Beschuldigten die Kredittranchen, kaum waren sie auf dem Geschäftskonto eingegangen, auf sein Privatkonto überwies, und das Geld hernach für persönliche Zwecke bzw. für den Lebensunterhalt verbraucht hat (Urk. 36 S. 6 f., act. 2 S. 6 Rz. 34 ff. und Beilagen act. 2 S. 20 bis 33 bzw. act. 7/7/3 S. 65 ff.). 1.6. In subjektiver Hinsicht mag es sein, dass der Beschuldigte darauf hoffte, dass sich das Geschäft derart positiv entwickeln würde, wie im Kreditformular dar- gelegt. In Tat und Wahrheit gab es aber keinerlei Anhaltspunkte, dass es zu ei- nem derartigen jährlichen Umsatzerlös kommen würde. Wie später noch aufzuzei- gen sein wird, wurden die Buchhaltungsunterlagen der C._____ GmbH nur bis Ende 2018 geführt, wobei die Erfolgsrechnung mit einem Verlust schloss (act. 9/4-5). Sodann lassen auch die Bankdokumente betreffend das Geschäftskonto der C._____ GmbH keine derartigen Schlüsse zu. Vielmehr sind im Jahr 2019 le- diglich CHF 46‘906.52 und im Jahr 2020 CHF 37‘596.67 (exklusive COVID Kredit) auf das Geschäftskonto der C._____ GmbH eingegangen. Dass sich der Beschuldigte bei der Schätzung des Umsatzerlöses ganz auf die Angaben seiner Treuhandgesellschaft bzw. seines Buchhalters H._____ verlas- sen haben will, ist vor diesem Hintergrund als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte der G.______ AG gemäss eige-

- 11 - nen Angaben nie Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung gestellt hat und diese damit gar nicht in der Lage gewesen wäre, die Umsatzzahlen der C._____ GmbH zu schätzen (act. 36 S. 8). Insgesamt bestehen damit keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte wusste, dass die von ihm gemachten Angaben nicht der Wahrheit entsprachen, wenn er sich auch etwas anderes erträumte. 1.7. Der eingeklagte Sachverhalt ist somit – mit der obgenannten Einschränkung betreffend den unrechtmässig erlangten Kreditbetrag in der Höhe von CHF 46'100.– – erstellt.

2. Anklagevorwurf ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher 2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten des Weiteren vor, er habe es als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH vom

15. November 2018 bis zum 6. Oktober 2022 unterlassen, eine ordnungsgemässe Buchhaltung für die C._____ GmbH zu führen. Insbesondere habe er weder Bi- lanzen noch Erfolgsrechnungen erstellt und Belege über Einnahmen und Ausga- ben nicht vollständig aufbewahrt. 2.2 Der Beschuldigte bestritt nicht, dass für die C._____ GmbH zwischen 15. November 2018 und 6. Oktober 2022 keine Bücher geführt wurden. Allerdings macht er geltend, dass H._____ bzw. die von diesem geführte G.______ AG be- auftragt gewesen sei, die Buchhaltung der C._____ GmbH zu führen und dies nicht getan habe (act. 36 S. 3 und S. 7 ff.). 2.3. Die G.______ AG gab auf Auskunftsgesuch der Staatsanwaltschaft an, sie sei von der C._____ GmbH nicht mit dem Führen der Buchhaltung beauftragt wor- den. Sie könne nur Unterlagen betreffend das Jahr 2018 einreichen (act. 9/4 und act. 9/5). Der Verteidigung ist zwar beizupflichten (act. 77 S. 12 Rz 52), dass sich aufgrund der Akten ein anderes Bild ergibt. So geht aus den durch die G._____ AG eingereichten Unterlagen hervor, dass sie auch noch im Oktober 2019 Steuer- unterlagen für die C._____ GmbH (Abrechnungen über die Quellensteuer des Be- schuldigten als Mitarbeiter der C._____ GmbH) unterzeichnete (act. 9/5 S. 33 ff.).

- 12 - Zudem liegt ein Geschäftsbericht der C._____ GmbH per Ende Dezember 2018 vor (act. 9/5 S. 1 ff.). Tatsache bleibt aber, dass ab 2019 unbestrittenermassen keine Rechnungsle- gung mehr stattfand, was den Beschuldigten auch dann nicht zu entlasten ver- mag, wenn von seiner Sachdarstellung ausgegangen wird, dass er einen Buch- halter für diese Aufgabe beigezogen hat. Die Ausgestaltung des Rechnungswe- sens, die Finanzkontrolle und die Erstellung des Geschäftsberichts gehört zu den unübertragbaren Aufgaben des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit be- schränkter Haftung (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und Ziff. 5 OR sowie Art. 957 OR ff.). Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten auf seine Sachdarstellung abgestellt wird, wonach er die Buchhaltung für die C._____ GmbH der G._____ AG übertra- gen hat, entbindet ihn dieser Umstand nicht von seinen Pflichten. In subjektiver Hinsicht ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte der G._____ AG gemäss eigenen Angaben nie (Buchhaltungs-)unterlagen übermittelt hat (act. 36 S. 8). Da- mit war die G._____ AG von Anfang an nicht in der Lage, die Geschäftsbücher der C._____ GmbH zu führen, was der Beschuldigte wusste. Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Deliktszeitraum eingeschränkt werden müsse, weil sich die Pflicht des Beschuldigten zur ordnungsgemässen Buchführung erst sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres 2019 etabliert habe (act. 77 S. 12 Rz 51), zielt damit ins Leere. Nachdem die G._____ AG die ihr vom Beschuldigten angebotenen Buchhaltungsunterlagen scheinbar nicht annehmen wollte (vgl. act. 36 S. 8), hätte der Beschuldigte darauf reagieren und sich beispielsweise einen neuen Buchhalter suchen müssen. Durch das Untätigbleiben ist er seiner Verant- wortung als Geschäftsführer nicht nachgekommen. 2.4. Der eingeklagte Sachverhalt ist demnach mit der zeitlichen Einschränkung erstellt, dass ab dem 1. Januar 2019 bis zum 6. Oktober 2022 keine Bücher für die C._____ GmbH geführt wurden.

- 13 - III. Rechtliche Würdigung

1. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB 1.1. Mit dem Covid-19-Kreditantrag gibt das gesuchstellende Unternehmen eine im Sinne der Selbstdeklaration rechtlich verbindliche Erklärung ab. Bei Gewäh- rung eines Kredits von bis zu Fr. 500'000.– wird der Kreditantrag dabei automa- tisch zum Kreditvertrag, welcher an die Zentralstelle der Bürgschaftsorganisatio- nen weitergeleitet wird und dort die Grundlage der Bürgschaftsgewährung bildet (CHRIST/ KELLER/SIMIC, in: Covid-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona- Krise, 2020, § 18 N 55). Der Kreditantrag geniesst im Rechtsverkehr spezielles Vertrauen und – wenn auch nicht (mehr) in seiner Gesamtheit (dazu sogleich) – erhöhte Glaubwürdigkeit, da eine nähere Überprüfung der Angaben durch die kre- ditgebende Bank gemäss Gesetz in aller Regel unterbleiben muss (OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.2.2.2 und E. III.2.3.2). Der Aussteller des Antrags ist als Garant der Erklärung aus dem Antrag ersichtlich. Damit ist der Kre- ditantrag bestimmt und geeignet, eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen und die Urkundenqualität der vom Beschuldigten ausgefüllten Kreditanträge ist vorliegend zu bejahen. Das Bundesgericht hielt in einem kürzlich ergangenen Ent- scheid aktualisierend fest, dass den Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular nicht in ihrer Gesamtheit erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Es bedürfe einer dif- ferenzierten Betrachtung. Namentlich Zusicherungen in Covid-19-Kreditantrags- formularen, wonach die Gesellschaft hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich be- einträchtigt sei und der Kreditnehmer den gewährten Kredit ausschliesslich zur Si- cherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwende, komme keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne einer Falschbeurkundung zu. Dies unter anderem des- halb, weil es sich bei der Zusicherung, den Kredit nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, um eine blosse vertragliche Verpflichtung zu einem zukünf- tigen Verhalten handle und weil es sich bei der Zusicherung, "wirtschaftlich erheb- lich beeinträchtigt" zu sein, um einen auslegungsbedürftigen Begriff handle, der keinen objektiv feststehenden Sachverhalt beweise. Inwiefern andere Angaben, wie namentlich die Bezifferung eines falsches Umsatzes, erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme, liess das Bundesgericht aber unter Hinweis auf die bisherige Recht-

- 14 - sprechung offen (Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.4 f., insb. 1.9.7). 1.2. Der Beschuldigte gab im Kreditantrag eine falsche Nettolohnsumme und ei- nen falschen Umsatzerlös an. Der wirkliche Sachverhalt stimmt damit nicht mit dem beurkundeten überein, womit eine unwahre Urkunde vorliegt. Der Beschul- digte kann aus dem soeben erwähnten Bundesgerichtsentscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es geht vorliegend nicht um die Beurteilung von Zusicherungen in den Covid-19-Kreditantragsformularen. Vielmehr wurden aktiv falsche Lohn- und Umsatzzahlen eingetragen und deren Richtigkeit jeweils durch die Unter- schrift des Beschuldigten als Verantwortlichen bestätigt. Diesen falschen Anga- ben kommt erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da ihnen im Gegensatz zu den vom Bun- desgericht erwähnten Beispielen nichts auslegungsbedürftiges anhaftet und sich die Zusicherung auch nicht in einer vertraglichen Verpflichtung erschöpft. Dies muss umso mehr gelten, als die Banken zum damaligen Zeitpunkt schlicht nicht die Möglichkeit hatten, die angegebenen Lohn- und Umsatzzahlen auf deren Richtigkeit zu überprüfen. So durften bzw. mussten sich die kreditgebende Bank bzw. deren Mitarbeitende auf die beurkundeten Lohn- und Umsatzangaben ver- lassen. Es liegt damit nicht nur eine einfache schriftliche Lüge vor, sondern der Beschuldigte nahm mit den wahrheitswidrig ausgefüllten Kreditanträgen jeweils eine Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache vor. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. 1.3. Subjektiv erfordert der Tatbestand der Urkundenfälschung Vorsatz hinsicht- lich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Zudem muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vor- teil zu verschaffen (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Der Beschuldigte unterzeichnete die Kreditanträge im Wissen um die darin enthaltenen Falschangaben. Er machte ganz bewusst die obgenannten Angaben. Diese entsprachen nicht annähernd der Wirklichkeit, was der Beschuldigte wusste, wenn er sich auch etwas anderes erhoffte. Er wollte so Covid-19-Kredite erhalten, der C._____ GmbH nicht zuge-

- 15 - standen hätte. Damit handelte der Beschuldigte vorsätzlich und mit Vorteilsab- sicht. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 1.4. Der Beschuldigte ist damit der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Betrug im Sinne von Art. 146 StGB 2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Auch Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wieder- geben (BGE 143 IV 302 E. 1.2 S. 303 f. mit Hinweis). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine ge- wisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlich- keit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei ei- nem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lü- gen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei beson- deren Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch in- tensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendiger- weise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekenn- zeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung

- 16 - abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprü- fung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlas- sen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2 S. 78 f. mit Hinweisen). Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist ferner grundsätzlich immer arglistig, zumal im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echt- heit von Urkunden vertraut werden darf. Anders ist nur zu entscheiden, wenn sich bereits aus der vorgelegten Urkunde ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unecht- heit ergeben (Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.5.3.4 m.w.H.). Arglist scheidet auch aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2 S. 79 f. mit Hinweisen). Der Tatbestand des Betrugs setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich vermindert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; Urteil 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen; eingehend MARKUS BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, 1991, S. 13 ff.). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.

- 17 - 2.2. Täuschung In der Kreditvereinbarung vom 8. April 2020 zwischen der C._____ GmbH und der D._____ gab der Beschuldigte eine Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr von CHF 250'000.– und einen Umsatzerlös von CHF 500'000.– an. Sofern die Vertei- digung geltend macht, eine Schätzung könne im Sinne einer Prognose über eine zukünftige Entwicklung keine Tatsache darstellen (act. 77 S. 7 f. Rz 24), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte gab durch die unterzeichneten Vereinba- rungen vor, es für wahrscheinlich zu halten, dass die deklarierte Nettolohnsumme und der Umsatzerlös ausbezahlt respektive erzielt würden. Nach dem Beweiser- gebnis entsprachen die Schätzungen nicht annähernd der Wirklichkeit, was der Beschuldigte wusste. Der Beschuldigte deklarierte somit Unternehmenszahlen, die völlig unrealistisch waren. Damit täuschte er über eine innere Tatsache. 2.3. Vertrauen auf fehlende Überprüfung / Arglist Der Beschuldigte gab während der Untersuchung an, er sei davon ausgegangen, dass die D._____ die Angaben gemäss der Kreditvereinbarung überprüfen würde (act. 36 S. 7). Zur Erfüllung des Kriteriums des Vertrauens auf eine fehlende Überprüfung ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Täter mit Sicherheit weiss, dass keine Überprüfung seiner Falschangaben stattfinden wird. Vielmehr reicht dazu aus, dass er aufgrund der besonderen Umstände damit rechnet, dass das Täu- schungsopfer aller Voraussicht nach von einer Überprüfung absehen werde (vgl. TRECHSEL/ CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, N. 12 zu Art. 146 StGB). Zur Bejahung von Arglist reicht es daher vorliegend aus, wenn man zum Ergebnis gelangt, der Be- schuldigte habe aufgrund der gegebenen besonderen Umstände damit gerechnet, dass die Mitarbeitenden der D._____ seinen Kreditantrag keiner näheren Prüfung unterziehen würden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Covid-19-SBüV wird für Bankkredite von bis zu Fr. 500'000.– formlos eine einmalige Solidarbürgschaft gewährt. In Ziffer 2.3 der Rahmenbedingungen für Covid-19 Kredite bis Fr. 500'000.– für die beteiligten

- 18 - Banken (Anhang 1 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung) ist sodann lediglich vorgesehen, dass die Bank die Kreditgewährung verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist. Die Covid-19- Kredite bis zu einem Betrag von Fr. 500'000.– wurden entsprechend gestützt auf die Selbstdeklaration des gesuchstellenden Unternehmens und ohne Prüfung der Voraussetzungen vergeben (Erläuterungen zur Covid-19-Solidarbürgschafts- verordnung vom 14. April 2020, S. 3 f.; CHRIST/KELLER/SIMIC, a.a.O., § 18 N 51). Art. 3 Abs. 3 Covid-19-SBüV sieht explizit vor, dass Kredite ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt gelten, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller unterzeichnete Kreditvereinbarung erhalten hat und diese an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden freigegeben hat. Die Banken wurden mithin durch die Covid-19-SBüV von ihrer üblichen Sorgfalts- pflicht und einer branchenüblichen Prüfung des Kreditantrags befreit, da damit eben gerade eine kurzfristig eingeführte, standardisierte Kreditvergabe erlaubt wurde. Die Tatsache, dass sich in der Covid-19-SBüV keine entsprechende expli- zite Bestimmung findet, welche wörtlich besagt, dass die Banken von dieser Pflicht befreit wurden, vermag daran nichts zu ändern, sieht diese doch explizit ein formloses Verfahren für Kredite bis zu Fr. 500'000.– vor. Ziel war, mit den Covid-19-Krediten eine schnelle und unbürokratische Hilfe in einer Notsituation zu gewähren, was eine kurzfristige und standardisierte Kreditvergabe erforderte. Dies war nur durch ein Entgegenbringen eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern möglich. Dass die Angaben auf den Kreditantragsformularen aufgrund des zu erwartenden Massengeschäfts einer Überprüfung kaum bzw. höchstens sehr oberflächlich zugänglich sein würden, war vor diesem Hintergrund klar und wurde bereits im Vorfeld des Erlasses der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung durch den Bundesrat eingehend in den Medien thematisiert. Bereits im Zeitpunkt des Verordnungserlasses war das zu erwartende Fehlen einer näheren Überprüfung der Angaben im Kreditantrag damit notorisch, und zwar unabhängig von der

- 19 - tatsächlichen Kenntnis der Verordnungsbestimmungen (OGer ZH SB210497 vom

10. Februar 2022 E. III.1.2.3). Die Aussage des Beschuldigten, er sei davon ausgegangen, dass die D._____ die Angaben gemäss der Kreditvereinbarungen überprüfen würde (act. 36 S. 7), erscheint damit unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung. Zudem liess der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung ausführen, er habe die offiziellen öffentlichen Bekanntmachungen in den Schweizer Medien geprüft, bevor er sich an seine Bank, die D._____, gewandt habe (act. 77 S. 3 Rz 3). Die Kreditvergabe während der Pandemiezeit wurde in den Medien breit thematisiert und war in aller Munde. Damit war auch die ausbleibende Überprüfung der Angaben im Kreditantrag für Covid-19-Kredite allgemein bekannt. Diese war in den Medien eingehend und selbst für unbedarfte Laien verständlich diskutiert worden. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte überhaupt wahrheitswidrige Angaben im Kreditantrag hätte machen sollen, insbesondere weshalb er einen deutlich überhöhten Umsatz hätte vorgaukeln sollen, wenn er von einer Überprüfung der Angaben durch die kreditgebende Bank ausgegangen wäre (OGer ZH SB230081 vom 26. September 2023 E. II.2.2.2.5.; OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.1.2.3; OGer ZH SB220599 vom 27. März 2023 E. II. 3.2.1.2.4.). Nach dem Gesagten ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte darauf vertraute – und mithin nicht nur hoffte –, dass eine Überprüfung seiner Angaben unter den gegebenen besonderen Umständen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit unterbleiben würde. Ferner ist eine Täuschung mit einer gefälschten oder verfälschten Urkunde wie dargelegt grundsätzlich arglistig, sofern deren Unwahrheit nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte erkennbar ist. Den Lohn- und Umsatzangaben in den Covid-19-Kreditanträgen kamen erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Die Banken durften und mussten auf die Richtigkeit dieser Angaben in der Urkunde vertrauen. Konkrete Anhaltspunkte, dass der D._____ die falschen Angaben des Beschuldigten hätten erkennbar sein müssen, werden weder geltend gemacht noch wären solche ersichtlich. Vor diesem Hintergrund liegt bereits deshalb eine

- 20 - arglistige Täuschung des Beschuldigten vor. Die Arglist ist mithin ohne Weiteres zu bejahen. 2.4. Irrtum, Vermögensdisposition und Schaden Der Beschuldigte gab vor, es für wahrscheinlich zu halten, dass die deklarierte Nettolohnsumme und der Umsatzerlös ausbezahlt respektive erzielt würden. Die D._____ ging deshalb fälschlicherweise von einer realistischen Nettolohnsumme von CHF 250'000.– und einem realistischen Umsatzerlös von CHF 500'000.– aus. Aufgrund dieses Irrtums nahm sie sechs Vermögensdispositionen vor, indem sie in Tranchen den Kreditbetrag von insgesamt CHF 50'000.– auszahlte. Ohne diese Angaben, auf deren Richtigkeit die D._____ vertrauen durfte, hätte sie die Covid- 19-Kredite bzw. nur im Umfang von CHF 3'900.– gewährt. Im Zeitpunkt des Ver- pflichtungsgeschäfts war auch das Tatbestandsmerkmal des Schadens erfüllt. Der Bund musste der (aufgrund des in der Solidarbürgschaftsverordnung vorge- sehenen Mechanismus') bestehenden Gefährdung seines Vermögens durch Rückstellungen Rechnung tragen, womit ein Gefährdungsschaden im Sinne der Rechtsprechung vorlag (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; Urteil 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen; eingehend MARKUS BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, 1991, S. 13 ff.). Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte ge- stützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Den eingetretenen Schaden hat er zumindest in Kauf genommen. Zudem wollte der Beschuldigte durch das Einreichen des Kreditantragsformulars bewirken, dass der C._____ GmbH ein Covid-Kredit ausbezahlt wird, womit er sich unrechtmässig bereichert hat, da ihm bei korrekter Deklaration kein Kredit in dieser Höhe zuge- standen hätte. Der Beschuldigte handelte damit in Bereicherungsabsicht. Der von der Verteidigung ins Recht geführte Entscheid des Strafappellationshofs des Kantons Freiburg vom 15. Dezember 2023, FR 501 2023 97, E. 2.4, in wel- chem der Vorsatz des Beschuldigten auf eine arglistige Täuschung verneint wurde (act. 77 S. 6 Rz 18), lässt sich nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichen.

- 21 - Der Strafappellationshof hatte eine beschuldigte Person zu beurteilen, welche das Kreditantragsformular weder gelesen noch verstanden noch eingereicht, sondern bloss unterschrieben hat und dabei darauf vertraut hat, dass sie auf diesem Weg einen Kredit erhält. Im Unterschied dazu bestreitet der Beschuldigte vorliegend nicht, das Covid-Kreditformular selber ausgefüllt und unterschrieben zu haben. Zudem verfügt der Beschuldigte über eine wirtschaftliche Grundausbildung, hat er doch die Wirtschaftsmatura abgeschlossen und anschliessend eine Vorberei- tungsschule für die Hochschule besucht (Prot. S. 10 f.). 2.5. Fazit Damit ist der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Ordnungswidriges Führen der Geschäftsbücher Nach Art. 325 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen, nicht nachkommt oder wer vorsätz- lich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte vom 1. Januar 2019 bis zum

6. Oktober 2022 wissentlich und willentlich keine Bücher für die C._____ GmbH geführt. Damit hat er den Tatbestand der ordnungswidrigen Führung der Ge- schäftsbücher erfüllt. IV. Strafpunkt

1. Strafbefreiung nach Art. 53 StGB Die Verteidigung beantragt in ihrem Eventualstandpunkt, das Verfahren betref- fend den Vorwurf des Betruges und der Urkundenfälschung sei gestützt auf Art. 53 StGB einzustellen, da aus den Verfahrensakten eindeutig hervorgehe, dass der Beschuldigte den gesamten Covid-19-Kredit freiwillig aus privaten Mit- teln zurückgezahlt habe (act. 77 S. 14 f. Rz 60 ff.).

- 22 - Vorweg ist anzumerken, dass die Wiedergutmachung nach Art. 53, welche erst an der Hauptverhandlung geltend gemacht wird, nur zu einer Strafbefreiung, nicht aber zu einer Einstellung des Verfahrens führen kann (BSK StGB-RIKLIN, Vor Art. 52-55 N 18). Es ist demnach im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzun- gen für eine Strafbefreiung gegeben sind. Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unter- nommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu ei- nem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt, das Inter- esse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind und der Täter den Sachverhalt eingestanden hat (Art. 53 StGB). Mit der am 1. Juli 2019 in Kraft getretenen Revision wurde der Anwendungsbe- reich der «Wiedergutmachungsklausel» limitiert. In beweis- und täterbezogener Hinsicht wird neu ausdrücklich ein sachverhaltsbezogenes Geständnis des Täters vorausgesetzt (vgl. zum Ganzen: OFK-StGB, HEIMGARTNER, Art. 53 N 1a). Die Wiedergutmachung appelliert an das Verantwortungsbewusstsein des Täters und soll ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen führen (vgl. auch Art. 42 Abs. 3 und Art. 48 lit. d StGB). In diesem Sinne wurde in der bundesgerichtlichen Recht- sprechung bereits vor der Gesetzesrevision vorausgesetzt, dass der Täter die Normverletzung anerkennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2013 vom 19. Juli 2013, E. 4.3 m.w.H.). Die Privatklägerin hat dem Gericht mit Schreiben vom 29. August 2024 bestätigt, dass die am 19. April 2023 geschlossene Abzahlungsvereinbarung zwischen der C._____ GmbH und der Privatklägerin eingehalten wurde und die gesamte gel- tend gemachte Zivilforderung in der Höhe von CHF 48'788.20 an die Privatkläge- rin zurückbezahlt worden sei (act. 49). Damit hat der Beschuldigte den Schaden gedeckt. Allerdings zeigt sich der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht nicht ge- ständig. Er ist weder einsichtig noch reuig und sucht die Schuld für die angeklag- ten Delikte vielmehr bei seinem damaligen Treuhänder. So führte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme aus, er sei nicht verantwortlich,

- 23 - für das, was die G._____ AG an Betrug, Unehrlichkeit und Unprofessionalität ge- genüber der C._____ GmbH, der Schweizer Justiz und den Schweizer Behörden begangen habe (act. 36 S. 4). Damit sind die Voraussetzungen für eine Anwen- dung von Art. 53 StGB nicht erfüllt.

2. Strafzumessung 2.1. Abstrakter Strafrahmen Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestimmen. Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der ver- schuldensmässig schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Das Höchst- mass der angedrohten Strafe darf nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden, wobei das gesetzliche Höchstmass der Strafart die Obergrenze bildet (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2. Bildung einer Gesamtstrafe Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in ei- nem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In ei- nem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2; BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind unabhängig voneinander zu verhängen, das Asperationsprinzip greift in diesen Fällen nicht. Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für den einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (OFK-StGB/JStGB, HEIMGARTNER, Art. 49 N 1 ff.). Eine Zusammenfassung mehrerer Straftaten zu einer Deliktsgruppe ist hierbei im Grundsatz nicht mehr angängig (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 508). Auch unter dieser neuen bundesgerichtli-

- 24 - chen Rechtsprechung kann davon aber in gewissen Ausnahmefällen abgewichen werden und es können bestimmte Delikte nach wie vor gesamtheitlich zugemes- sen werden (vgl. hierzu auch OGer ZH SB200129 vom 19. August 2020 E. III.3.5). Dies drängt sich insbesondere dort auf, wo neben dem Hauptdelikt (Einsatzstrafe) im Rahmen der Asperation eine grosse Anzahl weiterer gleicharti- ger Straftaten zu beurteilen sind. Hier ist eine isolierte hypothetische Strafzumes- sung für jedes einzelne Delikt – vor allem soweit gleichartige Delikte in grösserer Zahl tateinheitlich in Idealkonkurrenz verübt wurden – oftmals nicht zielführend und kann gegebenenfalls künstlich wirken, wenn letztlich die Erhöhung der Ein- satzstrafe für jedes einzeln zugemessene Delikt im Rahmen der Asperation nur einem verschwindend kleinen Bruchteil der hypothetischen Einzelstrafe entsprä- che. Voraussetzung für eine solche gesamtheitliche Zumessung ist jedoch, dass feststeht, dass für jedes einzelne Delikt isoliert betrachtet auf dieselbe Strafart, z.B. eine Freiheitsstrafe, erkannt würde; es kann nämlich nicht angehen, dass für mehrere Delikte, für die einzeln eine Geldstrafe verwirkt wäre, aufgrund der ge- samtheitlichen Betrachtung eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Ferner muss im Rahmen der Asperation – d.h. bei der Reduktion der gesamtheitlich zugemessenen hypothetischen Strafe für die zusammenge- fassten Delikte – berücksichtigt werden, dass ein erster Teil der Asperation letzt- lich bereits durch die gesamtheitliche Zumessung vorweggenommen wurde, so- dass dieser Teil der Asperation im Ergebnis nicht nochmals in Abzug gebracht werden darf. Eine gesamtheitliche Strafzumessung ist im vorliegenden Fall nicht angebracht, weshalb die Delikte nachfolgend einzeln zuzumessen sind.

3. Strafzumessungsregeln 3.1. Innerhalb des ermittelten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Tat- und der Täterkomponente. 3.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Er- folgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark

- 25 - das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beur- teilen (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Ver- hältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Art. 47 Abs. 1 StGB).

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Schwerstes Delikt Der abstrakte Strafrahmen für einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist identisch. Es ist demnach nachfolgend beim Betrug vom schwersten Delikt auszugehen, da die Urkundenfälschung im vorliegenden Fall eine Begleithandlung des Betruges dar- stellt. 4.2. Betrug 4.2.1. Der Strafrahmen für einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB be- trägt Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe. Ausserordentliche Gründe, wel- che eine Erweiterung des Strafrahmens erfordern würden, liegen auch unter Be- rücksichtigung der Tatmehrheit nicht vor, weshalb die Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist. 4.2.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Delikt- summe insgesamt CHF 46'100.– beträgt, was eine nicht unerhebliche Delikt- summe ist, innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung; Covid-19-SBüV; SR 951.261) ist sie mit Blick auf den Maximalbetrag von Fr. 500'000.– gleichwohl im untersten Bereich zu verorten. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist weiter zu beachten, dass der Beschuldigte vorliegend kein ausgeklügeltes

- 26 - Lügengebäude errichtete oder sich besonders perfider täuschender Machenschaften bediente. Vielmehr machte er falsche schriftliche Angaben in einer Urkunde, wobei er voraussah, dass die Mitarbeiter der D._____ sie nicht überprüfen würden. Daher handelt es sich von der Tatbegehungsvariante um einen eher leichten Fall eines Betruges. Die relativ einfache Vorgehensweise des Beschuldigten erschöpfte sich in Bezug auf den fraglichen Betrug in einer einzigen Tathandlung innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraums und weist keine besondere Raffinesse auf. Der Beschuldigte nutzte durch sein Handeln die Krisensituation zugunsten seines Unternehmens aus, obwohl die C._____ GmbH im Investmentbereich betreffend elektronische Währung und Cybersicherheit tätig war und damit gar nicht unmittelbar von Covid betroffen war. So führte denn auch der Beschuldigte aus, dass gewisse Geschäfte schon vor bzw. unabhängig von der Covid-Krise schlecht liefen (act. 36 S. 4). Es bestand somit gar keine Notwen- digkeit zur Aufnahme eines Covid-Überbrückungskredits. Dies gilt umso mehr als die C._____ GmbH keine wesentlichen Verpflichtungen eingegangen ist, insbe- sondere mit Ausnahme des Beschuldigten auch keine Mitarbeiter angestellt hatte, deren Löhne hätten bezahlt werden müssen. Mit dem Kredit bezog der Beschuldigte Leistungen, welche für Notleidende mit erheblichen Umsatzeinbussen vorgesehen waren. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere noch leicht. 4.2.3. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die vom Be- schuldigten unterschriftlich bestätigten Geschäftszahlen nicht annähernd der Wirklichkeit entsprachen, was der Beschuldigte wusste. Zudem wirkt sich er- schwerend aus, dass er die Situation ausnutzte und den Kredit zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und denjenigen seiner Familie verwendete. Den einge- tretenen Schaden nahm er in Kauf. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. Das Verschulden wiegt somit insge- samt noch leicht, weshalb die Einsatzstrafe auf 150 Tagessätze festzusetzen ist. 4.2.4. In Bezug auf die Täterkomponente ist betreffend den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte ist 51 Jahre alt. Er ist in K._____ [Frankreich] aufgewachsen, hat dort die Schulen besucht

- 27 - und Matura gemacht. Im Anschluss war er an verschiedenen Stationen im Aus- land berufstätig und seit 2018 mit Wohnsitz in der Schweiz (Prot. S. 9 ff.). Der Be- schuldigte ist verheiratet und hat ein Kind. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 67). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungs- neutral zu werten. Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte zumindest in Bezug auf den äusseren Sachverhalt mehrheitlich geständig ist und die Zivilforderung der Privatklägerin vollumfänglich zurückbezahlt hat. Die Vorstrafenlosigkeit ist als neutral zu werten. Unter Berücksichtigung der Täter- komponente, welche sich leicht strafmindernd auswirkt, ist für den Betrug eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen festzusetzen. 4.2.5. In diesem Bereich ist sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Eine Freiheitsstrafe erscheint vorliegend nicht notwendig, um den Be- schuldigten vom Begehen weiterer Delikte abzuhalten. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte unter dem Druck der bedingten Strafe fortan wohl ver- halten wird. Folglich ist für den Betrug eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als hypothetische Einsatzstrafe festzulegen. 4.3. Urkundenfälschung 4.3.1. Der Strafrahmen für eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ausserordentliche Gründe, welche eine Erweiterung des Strafrahmens erfordern würden, liegen auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit nicht vor, weshalb die Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist. 4.3.2. Der Beschuldigte fälschte eine einzige Urkunde, indem er in einem relevan- ten Punkt eine Falschangabe machte. Das Kreditantragsformular verwendete der Beschuldigte gegenüber einem einzigen Vertragspartner, nämlich der kreditge- benden Bank, jedoch mit dem Wissen, dass der Kredit ohne Weiteres durch den Bund bzw. die Privatklägerin verbürgt würde. Die Urkundenfälschung stand dabei in engem Zusammenhang mit dem Betrug, was sich jedoch erst im Rahmen der Asperation auszuwirken hat. Das objektive Verschulden wiegt (innerhalb eines Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) leicht.

- 28 - 4.3.3. Die Urkunde fälschte der Beschuldigte vorsätzlich. Das objektive Tatver- schulden wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. Auf das Gesamtverschulden, welches als leicht bezeichnet werden kann, wir- ken sich das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und das Nachtatverhalten des Beschuldigten insgesamt strafzumessungsneutral aus. Die verschuldensan- gemessene Einsatzstrafe ist demnach auf 90 Tagessätze festzusetzen. 4.3.4. In diesem Bereich ist sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Ein Freiheitsstrafe scheint auch hier nicht notwendig, um den Beschul- digten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, weshalb die Strafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen ist. 4.4. Asperation Die zwei Einsatzstrafen von 100 Tagessätzen und 90Tagessätzen sind miteinan- der zu asperieren. Vorliegend besteht ein sehr enger Zusammenhang zwischen dem Betrug und der Urkundenfälschung, da die Urkundenfälschung Tatmittel des Betrugs war. Es hat eine starke Asperation zu erfolgen. Es rechtfertigt sich die Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen für den Betrug um 30 Tagessätze für die Ur- kundenfälschung zu erhöhen. Dies ergibt insgesamt 130 Tagessätze Geldstrafe. Die Gesamtstrafe daher auf 130 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen 4.5. Tagessatzhöhe 4.5.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.– gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aus- gangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen insbesondere die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Nach dem Net-

- 29 - toeinkommensprinzip ist von den ermittelten Einkünften des Täters nur der Über- schuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berück- sichtigen. Vom Nettoeinkommen ist deshalb abzuziehen, was gesetzlich geschul- det ist, wie die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; BGE 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen). 4.5.2. Der Beschuldigte macht nur ausweichend Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen. Seinen Aussagen kann jedoch entnommen werden, dass er für mehrere Unternehmen, Partner und Klienten arbeitet. Anlässlich der Hauptver- handlung nach seinem aktuellen Einkommen befragt, machte er von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 14). In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme gab er jedoch noch an, dass es noch im Gespräch sei, ei- nen Lohn für ihn von CHF 150'000.– bis 200'000.– festzulegen (act. 36 S. 17). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf in derartigen Konstellationen von einem hypothetischen Einkommen des Beschuldigten ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023, E. 4.4). Somit ist beim Beschuldigten von einem hypothetischen Nettoeinkommen von CHF 150'000.– pro Jahr auszugehen. Davon sind die Mietkosten von rund CHF 2'900.– sowie ein geschätzter Betrag für die Krankenkassenprämie in Abzug zu bringen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte für ein noch unmündi- ges Kind aufzukommen hat und auf der Basis des ihm angerechneten hypotheti- schen Einkommens verhältnismässig hohe Steuern anfallen. Insgesamt ist der Tagessatz anhand der dargelegten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf CHF 160.– festzusetzen. 4.6. Vollzug und Probezeit 4.6.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Gelds- trafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herr- schende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungs-

- 30 - gefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurtei- lung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderli- che Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 4.6.2. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Es ist ihm damit keine ungünstige Prognose zu stellen. Sodann erfüllt die ausgesprochene Geldstrafe von 130 Ta- gessätzen die objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs. Folglich ist die auszufällende Geldstrafe bedingt auszusprechen, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen ist. 4.7. Ordnungswidriges Führen der Geschäftsbücher 4.7.1. Für die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher sieht das Gesetz eine Busse von CHF 1.– bis CHF 10'000.– vor (Art. 325 StGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Höhe der Busse muss dem Verschulden des Täters angemessen sein, wobei bei der Bemessung auch auf die wirtschaftlichen Ver- hältnisse abzustellen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Es liegen weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe vor. 4.7.2. Beim Beschuldigten ist von einem hypothetischen monatlichen Nettoein- kommen von CHF 12'500.– auszugehen. Vermögen hat er gemäss eigenen An- gaben keines (Prot. S. 15). Er lebt in guten finanziellen Verhältnissen. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht. Der Beschuldigte hat für eine Gesell- schaft (C._____ GmbH) über einen Zeitraum von 1 ¾ Jahren keinerlei Bücher ge- führt. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Buchhal- tung einer Treuhandgesellschaft übertragen hat, welche tatsächlich noch im Okto- ber 2019 für die C._____ GmbH tätig war, obwohl sie selber angab, keinen ent- sprechenden Auftrag zu haben. Selbst wenn die Treuhandgesellschaft ihre ver- traglichen Pflichten verletzt haben sollte, entlastet dies den Beschuldigten subjek- tiv jedoch nur marginal, trug er als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH doch letztendlich von Gesetzes wegen die Verantwortung für

- 31 - die Finanzkontrolle und den Geschäftsbericht. Mit seiner abgeschlossenen Wirt- schaftsmatura und der daran anschliessenden einjährigen Vorbereitungsschule auf die Hochschule, ist ihm sodann vorsätzliches Handeln anzulasten. Er kannte den Unterschied zwischen Einzelunternehmen und juristischen Personen und de- ren Pflichten und hat sie trotzdem vernachlässigt. Die subjektive Komponente vermag die objektive leicht zu relativieren. Dem ins- gesamt leichten Verschulden, den neutral zu wertenden Täterkomponenten und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten erscheint eine Busse von CHF 1'000.– angemessen. 4.7.3. Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und höchstens drei Mona- ten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Vorliegend erscheint es als gerechtfertigt, die Er- satzfreiheitsstrafe auf 10 Tage festzusetzen. 4.8. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 160.– (ent- sprechend CHF 20'800.–) und einer Busse von CHF 1'000.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzuset- zen.

- 32 - V. Beschlagnahmungen

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegen- stände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art.267 Abs. 3 StPO). 1.1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hat beim Beschuldigten mit Verfügung vom 4. April 2024 zur Sicherung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen eine Bitcoin-Münze (Asservat Nr. A015'967'483) beschlagnahmt (act. 11/9). Sie beantragt die Einziehung der Bitcoin-Münze zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten (act. 45 S. 9). 1.2 Die Verteidigung beantragt dahingegen, die Bitcoin-Münze sei dem Beschul- digten aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten herauszu- geben. Der Beschuldigte verfüge über die nötigen Mittel um die anfallenden Ver- fahrenskosten zu decken, habe den Covid-Kredit vollständig zurückbezahlt und habe auch keine Einträge im Betreibungsregister. Damit gäbe es keine Anzei- chen, dass sich der Beschuldigte den Verfahrenskosten beziehungsweise seiner potenziellen Zahlungsverpflichtung entziehen wolle (act. 77 S. 18 f Rz 86 ff.). 1.3 Eine Beschlagnahme zur Kostendeckung kommt nur in Betracht, wenn An- zeichen dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihren möglichen Zah- lungsverpflichtungen gegenüber den Behörden oder der Privatklägerschaft vor- sorglich entziehen will, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Ver- schleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens. Wo hingegen die Erwar- tung begründet ist, die beschuldigte Person werde, sofern dazu imstande, für den Fall ihrer Verurteilung für die anfallenden Kosten aufkommen, ist eine Beschlag- nahme zur Kostendeckung unzulässig (BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 268 N 9).

- 33 - Da der Beschuldige seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Privatklägerin vollumfänglich nachgekommen ist und auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist die beschlagnahmte Bitcoin- Münze dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf erstes Verlangen herauszugeben.

2. Folgende Gegenstände wurden durch die Staatsanwaltschaft zu Beweis- zwecken beschlagnahmt: USB Memory Stick Sandisc (Asservat Nr. A015'965'578)  USB Memory Stick, rot (Asservat Nr. A015'965'614)  Notebook Lenovo inkl. Hülle (Asservat Nr. A015'965'625)  externe Festplatte Western Digital WD Elements (Asservat  Nr. A015'965'670) externe Festplatte Western Digital WD Elements (Asservat  Nr. A015'967'030) externe Festplatte Western Digital My Passport Ultra (Asservat  Nr. A015'967'052) Festplatte Seagate 2T (Asservat Nr. A015'967'096)  Notebook Lenovo G50-80 (Asservat Nr. A015'967'165)  Diverse Dokumente (Asservat Nr. A015'967'336)  USB-Stick (Asservat Nr. A015'967'632)  USB Memory Stick G._____ AG (A015'967'654)  USB Memory Stick G._____ AG (Asservat Nr. A015'967'665)  USB Memory Stick SanDisk Cruzer Force (Asservat Nr. A015'967'701)  Speicherkarte SD Karte 64 GB (Asservat Nr. A015'967'723)  Speicherkarte mit SD Karten Adapter (Asservat Nr. A015'967'734)  Speicherkarte mit SD Karten Adapter (Asservat Nr. A015'967'756)  pinke Mappe mit diversen Handnotizen (Asservat Nr. A015'967'870)  grüne Mappe mit diversen Dokumenten (Asservat Nr. A015'967'927)  1 Handnotiz (Asservat Nr. A015'968'113)  1 schwarzes Notizbuch (Asservat Nr. A015'968'157)  1 Handnotiz mit Couvert (Asservat Nr. A015'968'191)  Steuerdokumente (Asservat Nr. A015'968'215)  Pfändungsankündigung (Asservat Nr. A015'968'226) 

- 34 - Steuerakten inkl. Mahnungen (Asservat Nr. A015'968'259)  1 Ordner C._____ GmbH mit diversen Dokumenten (Asservat  Nr. A015'968'293) Mobiltelefon Apple iPhone (Asservat Nr. A015'968'306)  Diese sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. Bei Nichtabholung sind die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde zu vernichten. VI. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ferner hat der Beschuldigte der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Verfah- ren eine Prozessentschädigung von CHF 934.30 (inkl. 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO und act. 50). Das Einzelgericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie  der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von  Art. 325 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 160.– (entsprechend CHF 20'800.–) sowie mit einer Busse von CHF 1'000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

- 35 -

5. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 4. April 2024 (act. 11/9) beschlagnahmte Bitcoin-Münze (Asservat Nr. A015'967'483) ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf erstes Verlangen herauszugeben.

6. Die folgenden mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 18. Dezember 2024 (act. 37/1) als Beweismittel be- schlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis 3 Monate danach auf erstes Verlangen herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: USB Memory Stick Sandisc (Asservat Nr. A015'965'578)  USB Memory Stick, rot (Asservat Nr. A015'965'614)  Notebook Lenovo inkl. Hülle (Asservat Nr. A015'965'625)  externe Festplatte Western Digital WD Elements (Asservat  Nr. A015'965'670) externe Festplatte Western Digital WD Elements (Asservat  Nr. A015'967'030) externe Festplatte Western Digital My Passport Ultra (Asservat  Nr. A015'967'052) Festplatte Seagate 2T (Asservat Nr. A015'967'096)  Notebook Lenovo G50-80 (Asservat Nr. A015'967'165)  Diverse Dokumente (Asservat Nr. A015'967'336)  USB-Stick (Asservat Nr. A015'967'632)  USB Memory Stick G._____ AG (A015'967'654)  USB Memory Stick G._____ AG (Asservat Nr. A015'967'665)  USB Memory Stick SanDisk Cruzer Force (Asservat Nr. A015'967'701)  Speicherkarte SD Karte 64 GB (Asservat Nr. A015'967'723)  Speicherkarte mit SD Karten Adapter (Asservat Nr. A015'967'734)  Speicherkarte mit SD Karten Adapter (Asservat Nr. A015'967'756)  pinke Mappe mit diversen Handnotizen (Asservat Nr. A015'967'870)  grüne Mappe mit diversen Dokumenten (Asservat Nr. A015'967'927)  1 Handnotiz (Asservat Nr. A015'968'113)  1 schwarzes Notizbuch (Asservat Nr. A015'968'157) 

- 36 - 1 Handnotiz mit Couvert (Asservat Nr. A015'968'191)  Steuerdokumente (Asservat Nr. A015'968'215)  Pfändungsankündigung (Asservat Nr. A015'968'226)  Steuerakten inkl. Mahnungen (Asservat Nr. A015'968'259)  1 Ordner C._____ GmbH mit diversen Dokumenten (Asservat  Nr. A015'968'293) Mobiltelefon Apple iPhone (Asservat Nr. A015'968'306) 

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Entschädigung von CHF 934.30 (inkl. 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) zu bezahlen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'200.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'300.– Gebühr für das Vorverfahren, Kosten für das Entsiegelungsverfahren GT220002-G im CHF 9'371.05 Umfang von 60%, Zwangsmassnahmengericht Meilen CHF 15'871.05 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.

9. Die Gebühr für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten persönlich;  den erbetenen Verteidiger;  die Vertreterin der Privatklägerin;  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland;  je gegen Empfangsschein, soweit nicht persönlich übergeben, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, Amt für Justizvollzug und Wie-  dereingliederung des Kantons Zürich, mit Formular A (ausschliesslich elektronisch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich (gegen Empfangsschein);

- 37 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservate-Triage), betreffend  Polis-Geschäfts-Nr. 81040699 (ausschliesslich elektronisch im Dispositiv-Auszug Ziff. 5 und 6 an asservate@kapo.zh.ch).

11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der (ersten) Eröffnung an beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach 881, 8706 Meilen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 38 - BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Leuthard Zwald MLaw and Economics R. Tettamanti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.