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GG240011

Verleumdung / Üble Nachrede / Widerruf

Zh Bezirksgericht Meilen · 2025-07-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 12. Dezember 2022 um 17:08 Uhr von seiner Wohnadresse an der G._____-strasse 1 in H._____ aus mit der E-Mail-Adresse «A._____@....com» eine Nachricht an die allgemeine E-Mail-Adresse des Unternehmens I._____ GmbH «I.______@....ch», an den Privatkläger auf die E-Mail-Adresse «B._____@I._____.ch» sowie an den (ehemaligen) Rechtsvertreter des Privatklä- gers, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, auf die E-Mail-Adresse «Y2._____@...[Kanz- lei].ch» mit folgendem Inhalt geschrieben: «B._____ hat bekanntlich im Jahr 2019/2020 Unterschriften von Ärzten gefälscht…». Der Beschuldigte, der dabei sel- ber Jurist sei, habe gewusst oder zumindest für möglich gehalten, dass die Be- hauptung, der Privatkläger habe sich der Urkundenfälschung strafbar gemacht, dazu geeignet sei, die Ehre des Privatklägers zu verletzen, was er mit seinem Han- deln zumindest in Kauf genommen habe. Dabei habe er auch gewollt und gewusst bzw. zumindest in Kauf genommen, dass diese Nachricht an den Privatkläger, an

- 7 - den Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt Dr. ir. Y2._____, sowie an weitere Personen (und insbesondere J._____), die Zugang zur allgemeinen E- Mail-Adresse der I._____ GmbH gehabt hätten, gelange und durch diese Personen gelesen werde. Der Beschuldigte habe die vorliegende Behauptung im Wissen ge- tätigt, dass der Privatkläger nicht wegen Urkundenfälschung verurteilt worden sei, zumal das entsprechende Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat mit Verfügung vom 6. Juli 2020 (…) nicht anhand genommen worden sei und habe dabei in der Absicht gehandelt, den Privatkläger gegenüber seinem Rechts- vertreter sowie allfälliger anderer Mitarbeiter der I._____ GmbH zu diffamieren und ihm dadurch Nachteile zuzufügen, was er damit auch habe erreichen wollen. Da- durch habe sich der Beschuldigte der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, eventualiter der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, wofür er zu bestrafen sei (zum Ganzen vgl. act. 13).

2. Allgemeines 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und abso- lute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeu- gen vermag, kommt der dem Beschuldigten begünstigende Grundsatz «in dubio pro reo» zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrü-

- 8 - ckende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 2.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestimmend bei der Würdigung von Aussagen ist die Beurteilung ihrer Überzeugungskraft. Ob bzw. welche Aussagen der Beteiligten überzeugend sind, ist dabei anhand sämtlicher aus den Akten und den Verhandlungen ersichtlichen Umstände zu prüfen. Dabei kommt es vorwie- gend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Aussagen erfolgen. Zu unterscheiden ist derweil zwischen der Glaubwür- digkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Da- bei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhan- densein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erle- ben der befragten Person entspringen. Abklärungen zum Vorleben und zu den per- sönlichen Verhältnissen sind notwendig, wenn diese geeignet sind, sich auf die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken. Umstände, die Einfluss auf die Würdigung der Zeugenaussagen haben können, sind beispielsweise Hinweise auf eine sachliche Befangenheit, körperliche Mängel und Krankheiten (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 f.).

3. Würdigung 3.1. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt im Grundsatz vollum- fänglich. Insbesondere anerkennt er, Urheber der besagten E-Mail zu sein und diese an die E-Mail-Adresse des Unternehmens, «I._____@....ch», an diejenige von Rechtsanwalt Y2._____, «Y2._____@....ch» und an diejenige des Privatklä- gers, «B._____@I._____.ch», gesandt zu haben. Sodann bestreitet der Beschul- digte, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass neben dem Privatkläger weitere Per- sonen Zugriff auf die E-Mail-Adresse «I._____@....ch» gehabt hätten. Er führt aus,

- 9 - dass nach seinem Kenntnisstand zum fraglichen Zeitpunkt nur der Privatkläger sel- ber – von dem der Beschuldigte bereits sowohl von der allgemeinen E-Mail- Adresse der I._____ GmbH sowie von der E-Mail-Adresse «B._____@I._____.ch» Nachrichten erhalten habe – Zugriff auf den allgemeinen E-Mail-Account («I._____@....ch») gehabt habe (Prot. S. 12). 3.2. Der Privatkläger lässt vorbringen, dass der Sachverhalt, wie in der Anklage- schrift formuliert, zutreffend sei und dass der Beschuldigte durch das Verschicken der E-Mail die in der Anklageschrift umschrieben Straftatbestände erfülle (act. 41 S. 3 f.). Der Privatkläger führt aus, dass der Beschuldigte es zumindest in Kauf ge- nommen habe, dass auch weitere Mitarbeiter der I.______ GmbH Kenntnis von der fraglichen E-Mail erhielten (act. 41 S. 6). Anlässlich der Einvernahme vom 9. No- vember führte der Privatkläger aus, dass sowohl er als auch J.______ Zugriff auf die allgemeine E-Mail-Adresse «I._____@....ch» hätten, stellte aber auf entspre- chende Rückfrage klar, dass er persönlich I._____ über die E-Mail in Kenntnis ge- setzt habe (act. 4/2 S. 5). 3.3. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift kann somit als erstellt gelten mit Ausnahme, dass der Beschuldigte wollte und wusste bzw. in Kauf nahm, dass die E-Mail nebst dem Privatkläger und Rechtsanwalt Y2._____ weiteren Personen (ins- besondere J._____) zur Kenntnis gelangt. Die Geltendmachung des Beschuldig- ten, dass er ernsthafte Gründe hatte, die Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB), sie somit nicht wider besseres Wissen erfolgte, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behandeln. IV. Rechtliche Würdigung

1. Der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer je- manden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhal- tens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschul- digt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen weiterverbreitet.

- 10 - Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), von der sie sich dadurch unterscheidet, dass die inkriminierten ehrverletzenden Äusserungen unwahr sind und die beschuldigte Person dies gewusst haben musste. Damit ist der beschuldigten Person nachzuweisen, was sie wusste, äus- serte oder zu sagen (pflichtwidrig) unterliess (Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.1) und es verbleibt im Gegensatz zum Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) kein Raum für die dort vorgesehenen Entlastungsbe- weise (Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 4.1).

2. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständi- ger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeig- net ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Be- deutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten kon- kreten Umständen beilegt, abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3 f., 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2, BGE 140 IV 67 E. 2.1.2). Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend (BGE 132 IV 112 E. 2.1).

3. Der subjektive Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB verlangt Vor- satz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten beziehen. Im Unterschied zur üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB genügt Eventualvorsatz jedoch nicht in Bezug auf die Un- wahrheit der Behauptung. Diesbezüglich ist Gewissheit über die Unwahrheit vor- ausgesetzt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.2). Der Ehrverletzungsvorsatz ist gegeben, wenn der Beschuldigte in einer Parallel- wertung in der Laiensphäre erkennen kann, dass seine Äusserung die Ehre berührt (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.4.1). Dabei braucht

- 11 - er nicht beabsichtigt zu haben, den Verletzten zu beleidigen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.6).

4. Bei der Äusserung des Beschuldigten, der Privatkläger habe bekanntlich im Jahr 2019/2020 Unterschriften von Ärzten gefälscht, mithin er habe eine strafbare Handlung (Urkundenfälschung) begangen, handelt es sich ohne weiteres um einen Vorwurf, der die sittliche Ehre des Privatklägers verletzt. Kommt hinzu, dass die Präzisierung «bekanntlich im Jahr 2019/2020» bei einem unbefangenen Durch- schnittsleser durchaus den Eindruck hinterlassen kann, der Privatkläger sei deswe- gen auch verurteilt worden bzw. dies sei offiziell bestätigt worden. Die besagte E-Mail sandte der Beschuldigte an Rechtsanwalt Y2._____, der die E-Mail zur Kenntnis genommen hat. Damit ist die Äusserung gegenüber einem Dritten erfolgt, wobei eine einzige Person genügt (BSK StGB-RIKLIN Art. 173 N 6). Unerheblich ist dabei, ob der Dritte die Äusserung für wahr hält oder nicht (BGE 103 IV 22 E. 7; BSK StGB-RIKLIN Art. 173 N 5).

5. Sodann ist festzuhalten, dass die vorliegend zu beurteilende Äusserung, «… hat bekanntlich im Jahr 2019/2020 Unterschriften von Ärzten gefälscht», sich auf denselben Sachverhalt und Vorwurf bezieht, den der Beschuldigte veranlasste, am 4. Januar 2021 gegen den Privatkläger Strafanzeige wegen Urkundenfälschung zu erstatten (vgl. act. 2/2). Dies bewog den Privatkläger bereits damals, auch gegen den Beschuldigten eine Strafanzeige wegen Ehrverletzung zu erstatten (vgl. act. 2/3). Aufgrund der Abklärungen durch das Bundesamt für Sozialversicherungen sowie dem Gespräch mit dem Privatkläger erklärte der Beschuldigte sein Desinteresse an der Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung. Im Gegenzug zog der Privat- kläger auch seinen Strafantrag betreffend Ehrverletzung durch den Beschuldigten zurück. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft am 6. Juli 2021 eine Nichtan- handnahmeverfügung betreffend Urkundenfälschung sowie eine Nichtanhandnah- meverfügung betreffend Ehrverletzung (act. 2/2 und 2/3). Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Urkundenfälschung aus, ge- mäss den beim Bundesamt für Sozialversicherungen beigezogenen Akten bzw. dessen Schreiben vom 23. Februar 2021 sei im Frühjahr 2020 im Laufe der Über-

- 12 - prüfung der ersten Gutachten der I._____ GmbH festgestellt worden, dass sich die I._____ GmbH nicht an die in der Tarifvereinbarung vorgesehene Regelung im Zu- sammenhang mit der Unterzeichnung der Einzelgutachten und der darauf basie- renden Konsensbesprechung gehalten habe. Der Privatkläger habe die Gutachten im Hinblick auf einen möglichst raschen Versand an die IV-Stellen jeweils mit den gescannten Unterschriften der beteiligten Gutachter versehen, jedoch nicht hand- schriftlich. Dies im Einverständnis der Gutachter. Die I._____ GmbH habe darauf- hin alle geforderten handschriftlichen Signaturen bei den Gutachtern eingeholt und diese dem Bundesamt für Sozialversicherungen überbracht. Alle Gutachter hätten bestätigt, dass sie mit dem Inhalt der Gutachten einverstanden gewesen seien. Darauf habe das Bundesamt für Sozialversicherungen seine zuvor vorsorglich aus- gesprochene Massnahme (vorläufiger Ausschluss von der weiteren Zuteilung von neuen Aufträgen) aufgehoben. Aufgrund dessen sei aus Sicht des Bundesamts für Sozialversicherungen weder eine Wiederholung von Gutachten nötig gewesen, noch habe sich ein Bedarf an Nachforschungen im Zusammenhang mit allfällig möglichen Straftatbeständen ergeben (act. 2/2). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesge- richts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1). Diese Nichtanhandnahmever- fügung erwuchs in Rechtskraft. Die Nichtanhandnahme kommt einem Freispruch gleich (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO). In der polizeilichen Ein- vernahme vom 4. April 2023 führte der Beschuldigte sodann selber aus, das Bun- desamt für Sozialversicherungen habe die Gutachten im Nachhinein akzeptiert, nachdem die Ärzte ihre Gutachten nachunterschrieben hätten (act. 4/1 F/A 13). Da- mit war dem Beschuldigten bewusst, dass der Privatkläger nicht Unterschriften ge- fälscht, sondern sich viel eher nicht an die Tarifvereinbarung gehalten und entspre- chende Genehmigungspflichten verletzt hatte. Ihm war folglich zudem klar, dass die Sperrung des Auftragsvergabe-Kontos seitens des Bundesamts für Sozialver- sicherungen nicht aufgrund eines festgestellten strafbaren Verhaltens des Privat- klägers erfolgt war, wie dies der Beschuldigte seiner ehrverletzenden Äusserung anfügte (vgl. act. 2/4). Trotz dieses Wissens erhob der Beschuldigte den Vorwurf, der Privatkläger habe damals Unterschriften gefälscht, in einer E-Mail an Rechts- anwalt Y2._____ erneut, ohne dass dieser auf einem neuen Sachverhalt oder einer

- 13 - neuen Erkenntnis wie z.B. zwischenzeitliche Einsicht in die Akten des Unterneh- mens beruhen würde. Damit wusste er, dass seine Äusserung unwahr ist. Somit erfolgte die Äusserung wider besseres Wissen. Auch wusste er, selber Jurist, dass seine Äusserung ehrverletzend ist.

6. Mit Erfüllung des Tatbestands der Verleumdung entfällt der Entlastungsbe- weis. Nur der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Gutglaubensbeweis erbracht ist, wenn der Beschuldigte die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahr- heit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 28. März 2017 E. 6.5). Gemäss den Abklärungen des Bundes- amtes für Sozialversicherungen sowie auch den Aussagen des Beschuldigten hat der Privatkläger damals die gescannte Unterschrift des Arztes, der das Gutachten erstellt hat, aus einem PDF-Dokument kopiert und unter dessen Gutachten einge- fügt, statt es vom Arzt handschriftlich unterschreiben zu lassen. Dieses Vorgehen hätte offenbar einer Genehmigung durch das Bundesamt für Sozialversicherungen, allenfalls auch einer Zustimmung der betroffenen Ärzte, bedurft. Der Beschuldigte erklärte aufgrund der Abklärungen durch das Bundesamt für Sozialversicherungen sowie dem Gespräch mit dem Privatkläger sein Desinteresse an der Strafuntersu- chung wegen Urkundenfälschung. Nachdem er in der Folge gegen die Nichtan- handnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft – womit festgestellt wurde, dass die Gutachter alle damit einverstanden waren, dass ihre Unterschriften in die Gutach- ten eingescannt wurden, und sie sich auch handschriftlich mit dem Inhalt der ein- gereichten Gutachten einverstanden erklärten – kein Rechtsmittel ergriff, war in dem Moment somit klar bzw. er war davon überzeugt, dass der Privatkläger keine Urkunden gefälscht hatte. Daran ändert nichts, wenn ihm nach Unterzeichnung der Desinteresseerklärung Gutachter weitere Informationen zuspielten, denen zufolge der Privatkläger deren Unterschriften ohne Einverständnis bzw. ohne entspre- chende Vollmacht zur Verwendung genutzt hatten. Zum einen stützt er sich (erneut) nur auf Aussagen vom Hörensagen und er hat keine Schritte unternommen, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen. Insbesondere stützt er sich nicht auf neue Erkenntnisse, die er z.B. aufgrund zwischenzeitlicher Einsicht in die Akten erhalten hätte. Davon ausgehend, dass die genannten Ärzte anlässlich

- 14 - einer Zeugeneinvernahme wiederholen würden, dass sie damals ihre Zustimmung zur Verwendung ihrer gescannten Unterschrift nicht gegeben hätten, führte dies zu keinen neuen relevanten Erkenntnissen. Folglich vermöchte der Beschuldigte da- mit den Gutglaubensbeweis – selbst wenn er zulässig wäre – nicht zu erbringen. Zum andern ist überhaupt fraglich, inwiefern das Verwenden der gescannten Un- terschrift statt der handschriftlichen den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen bzw. eine Unterschriftenfälschung darstellen soll. Soweit ersichtlich hat der Privat- kläger weder eine Unterschrift gefälscht, noch hat er die Unterschrift eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt, was dem Beschuldigten, der Jurist ist, klar sein musste. Wenn der Beschuldigte schliesslich geltend macht, er habe sich Sorgen darüber gemacht, dass falsche Gutachten im Umlauf seien und er habe nur gewollt, dass die Wahrheit ermittelt werde, dann ist dies vor dem Hintergrund des Zerwürfnisses und den daraus resultierenden diversen Gerichtsverfahren zwischen ihm und dem Privatkläger (vgl. act. 2/2, act. 2/3, act. 6/3/6, act. 6/3/7 und act. 6/3/8) als Schutz- behauptung zu qualifizieren. Diesfalls hätte er damals kaum sein Desinteresse an der Strafuntersuchung erklärt. Zudem hätten die Ärzte selber direkt gegen den Pri- vatkläger vorgehen können, was auch naheliegender erschiene, als dass sich der Beschuldigte für deren Interessen einspannen lässt.

7. Damit liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe nach Art. 14 ff. StGB sind keine gegeben. V. Strafzumessung, Widerruf und Vollzug

1. Strafrahmen 1.1. Der massgebende Strafrahmen für Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 1.2. Der ordentliche Strafrahmen ist nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhn- liche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im kon-

- 15 - kreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint. Dafür besteht vorliegend kein Anlass.

2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des (ordentlichen) Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (BGE 117 IV 112 E. 1). 2.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des De- likts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Tä- ter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (BGE 117 IV 112 E. 1; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/ KELLER, Art. 47 N 90 ff.). 2.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständ- nis (BGE 117 IV 112 E. 1; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120 ff.).

3. Sanktionsart 3.1. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll

- 16 - bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe der Geldstrafe stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf Geldstrafe dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). 3.2. Vorliegend besteht kein Anlass, statt einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (siehe nachfolgende Ausführungen unter E. 4).

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Tatkomponente In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die E-Mail lediglich von Rechts- anwalt Y2._____ zur Kenntnis genommen wurde, wobei diesem die Vorwürfe und die Hintergründe als Rechtsvertreter des Privatklägers im damaligen Strafverfahren bereits hinlänglich bekannt waren. Insbesondere waren keine Kunden der I._____ GmbH oder Ärzte Empfänger dieser E-Mail. Die kriminelle Energie des Beschuldig- ten ist als gering einzustufen und das objektive Tatverschulden als leicht zu quali- fizieren. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vor- sätzlich gehandelt hat. Als Motiv macht er geltend, dass er habe Akteneinsicht er- halten wollen. Zudem habe er sich Sorgen gemacht, dass inhaltlich falsche Gut- achten im Umlauf seien und er wolle, dass die Wahrheit ermittelt werde. Insofern war die ehrverletzende Äusserung unnötig und hätte ohne weiteres vermieden wer- den können, denn der Beschuldigte hat bereits im ihm zustehenden Umfang Ak- teneinsicht erstritten und hätte das entsprechende Urteil durchsetzen können (vgl. act. 6/3/7). Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden dennoch nicht zu relativieren und es ist insgesamt von einem leichten Tatverschul-

- 17 - den auszugehen, weshalb eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als tatadäquate Strafe erscheint. 4.2. Täterkomponente Die persönlichen Verhältnisse geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind als strafzumessungsneutral zu werten. Was das Vorleben des Beschuldigten betrifft, so ist festzuhalten, dass er mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 16. März 2021 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 90.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 900.– verurteilt (act. 8/4). Die Vorstrafe ist, da nicht einschlägig, moderat straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass rund zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind und sich der Beschuldigte während dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB; BGE 140 IV 145 E. 3.1; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER Art. 48 N 40). 4.3. Fazit Angesichts der Täterkomponente rechtfertigt sich eine Straferhöhung und eine Strafminderung um je 10 Tagessätze, womit eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen resultiert. 4.4. Höhe Tagessatz Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils, d.h. nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aus- gangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die not- wendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Fehlendes Vermögen stellt in-

- 18 - soweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer Erhöhung führen soll. Dagegen ist das Vermögen für die Bemessung des Tagessatzes zu berücksichtigen, wenn besondere Vermö- gensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.2). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder und damit keine Unterhaltspflichten. Er wohnt alleine in einer Mietwohnung, der Mietzins beträgt CHF 2'070.–. Der Be- schuldigte ist in einem 100%-Pensum als Jurist bei der K._____ AG angestellt und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 9'000.–. Zudem erhält er einen 13. Monatslohn. Schulden hat er keine, Vermögen ein wenig (Prot. S. 8 f.). Damit resultiert ein Tagessatz von CHF 160.–.

5. Strafvollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung richtet sich nach der Höhe der Rückfallgefahr und nicht nach der Schwere der Tat (vgl. BGE 95 IV 121 E. 1). 5.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Strafvollzuges erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Die günstige Prognose wird dabei vermutet. Doch kann die Vermutung widerlegt werden, wenn Vorleben und Charakter der Beschuldigten erwarten lassen, sie werde sich durch die Ausfällung

- 19 - einer blossen Warnstrafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2). 5.3. Der Beschuldigte weist zwar eine Vorstrafe auf, allerdings ist sie nicht ein- schlägig. Da – siehe die nachfolgenden Ausführungen unter E. 6 – die Probezeit in Bezug auf diese Vorstrafe zu verlängern sein wird, ist davon auszugehen, dass diese Ersatzmassnahme sowie die vorliegende Strafuntersuchung eine genügende Warnwirkung haben dürfte, um den Beschuldigten von weiteren Delikten abzuhal- ten. Es kann somit vom Fehlen einer negativen Prognose ausgegangen werden, weshalb der bedingte Vollzug für die Geldstrafe zu gewähren ist. Allerdings ist die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen.

6. Widerruf gemäss Art. 46 StGB 6.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die wider- rufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlänge- rung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). 6.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 16. März 2021 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 90.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 900.– verurteilt (act. 8/4). Die vorliegend zu beurteilende Straftat erfolgte am 12. Dezember 2022 und somit während der Probezeit.

- 20 - 6.3. Angesichts dessen, dass es sich beim vorliegend zu beurteilenden Delikt um ein solches gegen die Ehre und beim Vorstrafendelikt um ein solches gegen die öffentliche Gewalt handelt und das Verschulden vorliegend als leicht zu qualifizie- ren ist, erscheint es gerechtfertigt, auf einen Widerruf zu verzichten und stattdessen die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. Es ist davon auszugehen, dass das vor- liegende Verfahren und die hiermit zu verlängernde Probezeit den Beschuldigten genügend beeindrucken, um ihn künftig von der Begehung weiterer Delikte abzu- halten. Da die Probezeit für die Vorstrafe bereits abgelaufen ist, beginnt die einjäh- rige Verlängerung am Tag der Anordnung, mithin am 8. Juli 2025. VI. Zivilforderung

1. Der Privatkläger macht eine Genugtuungsforderung von CHF 2'500.– zuzüg- lich 5% Zinsen seit dem 12. Dezember 2022 geltend. Er führt dazu aus, dass die ehrverletzende Äusserung nur einem beschränkten Personenkreis mitgeteilt wurde, der Beschuldigte aber ohne weiteres in Kauf genommen habe, dass auch weitere Mitarbeiter der I._____ GmbH von der E-Mail Kenntnis erhalten sollten. Die mehrfachen Anschuldigungen würden schwer wiegen und seien mit dem einzigen Grund erfolgt, den Privatkläger zu diffamieren und ihm weitere Nachteile zuzufüh- ren (act. 41 S. 6). Dem kann nicht gefolgt werden. Mit Verfügung vom 17. April 2024 (act. 14) wurde dem Privatkläger Frist angesetzt, um seine Zivilansprüche zu bezif- fern und zu begründen. Diese Frist liess der Privatkläger unbenutzt verstreichen. Das Verfahren wurde erst mit Verfügung vom 10. Juli 2024 aufgrund einer allenfalls im Raum stehenden Anklageerweiterung sistiert, somit über zwei Monate nach Fristablauf für die Geltendmachung von Zivilansprüchen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Verleumdung etc. mit Verfügung vom 6. Juni 2024 ein (act. 27). Gegen diese Einstellungsverfügung er- hob der Privatkläger Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 28), welche mit Beschluss vom 7. Februar 2025 abgewiesen wurde (act. 32). Da die Anklage somit nicht erweitert wurde, bestand kein Anlass, die Frist zur Bezifferung und Begründung allfälliger Zivilansprüche nochmals neu anzusetzen. Selbst für den Fall, dass die Anklage erweitert worden wäre, wäre dem Privatkläger allenfalls Frist anzusetzen gewesen, um seine bereits innert Frist geltend gemachten Zivilansprü-

- 21 - che zu ergänzen. Mit der Revision der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 wurde der Zeitpunkt zur Bezifferung und Begründung der Zivilklage vorverlegt. Da- durch werden die Verfahrensrechte der beschuldigten Person – und nicht der Pri- vatklägerschaft – gestärkt, indem sie sich auf die Zivilklage vorbereiten und dazu an der Hauptverhandlung Stellung nehmen kann. Auch für das Gericht bedeutet die vorgezogene Bezifferung und Begründung einen Vorteil, da es an der Haupt- verhandlung nötigenfalls Beweise zur Zivilklage abnehmen und danach sofort ent- scheiden kann (BSK StPO-DOLGE Art. 123 N 2).

2. Auf die erst anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemachte Genugtu- ungsforderung des Privatklägers ist demnach nicht einzutreten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf CHF 4’200.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b–d, § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Zu berücksichtigen sind ferner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von CHF 1’600.– gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft (act. 10).

2. Der Rechtsvertreter des Privatklägers macht unter Einreichung seiner Hono- rarnote eine Entschädigung von insgesamt CHF 7'837.– und Barauslagen von CHF 235.15 zuzüglich MwSt. geltend (act. 39). Der Beschuldigte anerkennt eine Prozessentschädigung von maximal CHF 3'000.– (Prot. S. 25 f.). Angesichts des- sen, dass der Privatkläger seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Zi- vilforderung und seinen Ausführungen zum Strafmass vorliegend nicht geltend ma- chen kann, es sich um keinen komplexen Fall handelt, der Privatkläger mithin nicht wesentlich zur Abklärung der Strafsache beigetragen hat, erscheint eine Prozes- sentschädigung von CHF 3'000.– inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer als angemessen.

- 22 - Das Einzelgericht erkennt:

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 12. Dezember 2022 um 17:08 Uhr von seiner Wohnadresse an der G._____-strasse 1 in H._____ aus mit der E-Mail-Adresse «A._____@....com» eine Nachricht an die allgemeine E-Mail-Adresse des Unternehmens I._____ GmbH «I.______@....ch», an den Privatkläger auf die E-Mail-Adresse «B._____@I._____.ch» sowie an den (ehemaligen) Rechtsvertreter des Privatklä- gers, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, auf die E-Mail-Adresse «Y2._____@...[Kanz- lei].ch» mit folgendem Inhalt geschrieben: «B._____ hat bekanntlich im Jahr 2019/2020 Unterschriften von Ärzten gefälscht…». Der Beschuldigte, der dabei sel- ber Jurist sei, habe gewusst oder zumindest für möglich gehalten, dass die Be- hauptung, der Privatkläger habe sich der Urkundenfälschung strafbar gemacht, dazu geeignet sei, die Ehre des Privatklägers zu verletzen, was er mit seinem Han- deln zumindest in Kauf genommen habe. Dabei habe er auch gewollt und gewusst bzw. zumindest in Kauf genommen, dass diese Nachricht an den Privatkläger, an

- 7 - den Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt Dr. ir. Y2._____, sowie an weitere Personen (und insbesondere J._____), die Zugang zur allgemeinen E- Mail-Adresse der I._____ GmbH gehabt hätten, gelange und durch diese Personen gelesen werde. Der Beschuldigte habe die vorliegende Behauptung im Wissen ge- tätigt, dass der Privatkläger nicht wegen Urkundenfälschung verurteilt worden sei, zumal das entsprechende Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat mit Verfügung vom 6. Juli 2020 (…) nicht anhand genommen worden sei und habe dabei in der Absicht gehandelt, den Privatkläger gegenüber seinem Rechts- vertreter sowie allfälliger anderer Mitarbeiter der I._____ GmbH zu diffamieren und ihm dadurch Nachteile zuzufügen, was er damit auch habe erreichen wollen. Da- durch habe sich der Beschuldigte der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, eventualiter der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, wofür er zu bestrafen sei (zum Ganzen vgl. act. 13).

E. 1.1 Der massgebende Strafrahmen für Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

E. 1.2 Der ordentliche Strafrahmen ist nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhn- liche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im kon-

- 15 - kreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint. Dafür besteht vorliegend kein Anlass.

2. Strafzumessungsregeln

E. 2 Allgemeines

E. 2.1 Innerhalb des (ordentlichen) Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (BGE 117 IV 112 E. 1).

E. 2.2 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des De- likts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Tä- ter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (BGE 117 IV 112 E. 1; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/ KELLER, Art. 47 N 90 ff.).

E. 2.3 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständ- nis (BGE 117 IV 112 E. 1; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120 ff.).

3. Sanktionsart

E. 3 Der subjektive Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB verlangt Vor- satz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten beziehen. Im Unterschied zur üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB genügt Eventualvorsatz jedoch nicht in Bezug auf die Un- wahrheit der Behauptung. Diesbezüglich ist Gewissheit über die Unwahrheit vor- ausgesetzt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.2). Der Ehrverletzungsvorsatz ist gegeben, wenn der Beschuldigte in einer Parallel- wertung in der Laiensphäre erkennen kann, dass seine Äusserung die Ehre berührt (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.4.1). Dabei braucht

- 11 - er nicht beabsichtigt zu haben, den Verletzten zu beleidigen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.6).

E. 3.1 Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll

- 16 - bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe der Geldstrafe stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf Geldstrafe dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b).

E. 3.2 Vorliegend besteht kein Anlass, statt einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (siehe nachfolgende Ausführungen unter E. 4).

4. Konkrete Strafzumessung

E. 3.3 Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift kann somit als erstellt gelten mit Ausnahme, dass der Beschuldigte wollte und wusste bzw. in Kauf nahm, dass die E-Mail nebst dem Privatkläger und Rechtsanwalt Y2._____ weiteren Personen (ins- besondere J._____) zur Kenntnis gelangt. Die Geltendmachung des Beschuldig- ten, dass er ernsthafte Gründe hatte, die Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB), sie somit nicht wider besseres Wissen erfolgte, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behandeln. IV. Rechtliche Würdigung

1. Der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer je- manden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhal- tens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschul- digt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen weiterverbreitet.

- 10 - Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), von der sie sich dadurch unterscheidet, dass die inkriminierten ehrverletzenden Äusserungen unwahr sind und die beschuldigte Person dies gewusst haben musste. Damit ist der beschuldigten Person nachzuweisen, was sie wusste, äus- serte oder zu sagen (pflichtwidrig) unterliess (Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.1) und es verbleibt im Gegensatz zum Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) kein Raum für die dort vorgesehenen Entlastungsbe- weise (Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 4.1).

2. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständi- ger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeig- net ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Be- deutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten kon- kreten Umständen beilegt, abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3 f., 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2, BGE 140 IV 67 E. 2.1.2). Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend (BGE 132 IV 112 E. 2.1).

E. 4 Bei der Äusserung des Beschuldigten, der Privatkläger habe bekanntlich im Jahr 2019/2020 Unterschriften von Ärzten gefälscht, mithin er habe eine strafbare Handlung (Urkundenfälschung) begangen, handelt es sich ohne weiteres um einen Vorwurf, der die sittliche Ehre des Privatklägers verletzt. Kommt hinzu, dass die Präzisierung «bekanntlich im Jahr 2019/2020» bei einem unbefangenen Durch- schnittsleser durchaus den Eindruck hinterlassen kann, der Privatkläger sei deswe- gen auch verurteilt worden bzw. dies sei offiziell bestätigt worden. Die besagte E-Mail sandte der Beschuldigte an Rechtsanwalt Y2._____, der die E-Mail zur Kenntnis genommen hat. Damit ist die Äusserung gegenüber einem Dritten erfolgt, wobei eine einzige Person genügt (BSK StGB-RIKLIN Art. 173 N 6). Unerheblich ist dabei, ob der Dritte die Äusserung für wahr hält oder nicht (BGE 103 IV 22 E. 7; BSK StGB-RIKLIN Art. 173 N 5).

E. 4.1 Tatkomponente In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die E-Mail lediglich von Rechts- anwalt Y2._____ zur Kenntnis genommen wurde, wobei diesem die Vorwürfe und die Hintergründe als Rechtsvertreter des Privatklägers im damaligen Strafverfahren bereits hinlänglich bekannt waren. Insbesondere waren keine Kunden der I._____ GmbH oder Ärzte Empfänger dieser E-Mail. Die kriminelle Energie des Beschuldig- ten ist als gering einzustufen und das objektive Tatverschulden als leicht zu quali- fizieren. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vor- sätzlich gehandelt hat. Als Motiv macht er geltend, dass er habe Akteneinsicht er- halten wollen. Zudem habe er sich Sorgen gemacht, dass inhaltlich falsche Gut- achten im Umlauf seien und er wolle, dass die Wahrheit ermittelt werde. Insofern war die ehrverletzende Äusserung unnötig und hätte ohne weiteres vermieden wer- den können, denn der Beschuldigte hat bereits im ihm zustehenden Umfang Ak- teneinsicht erstritten und hätte das entsprechende Urteil durchsetzen können (vgl. act. 6/3/7). Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden dennoch nicht zu relativieren und es ist insgesamt von einem leichten Tatverschul-

- 17 - den auszugehen, weshalb eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als tatadäquate Strafe erscheint.

E. 4.2 Täterkomponente Die persönlichen Verhältnisse geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind als strafzumessungsneutral zu werten. Was das Vorleben des Beschuldigten betrifft, so ist festzuhalten, dass er mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 16. März 2021 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 90.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 900.– verurteilt (act. 8/4). Die Vorstrafe ist, da nicht einschlägig, moderat straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass rund zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind und sich der Beschuldigte während dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB; BGE 140 IV 145 E. 3.1; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER Art. 48 N 40).

E. 4.3 Fazit Angesichts der Täterkomponente rechtfertigt sich eine Straferhöhung und eine Strafminderung um je 10 Tagessätze, womit eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen resultiert.

E. 4.4 Höhe Tagessatz Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils, d.h. nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aus- gangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die not- wendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Fehlendes Vermögen stellt in-

- 18 - soweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer Erhöhung führen soll. Dagegen ist das Vermögen für die Bemessung des Tagessatzes zu berücksichtigen, wenn besondere Vermö- gensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.2). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder und damit keine Unterhaltspflichten. Er wohnt alleine in einer Mietwohnung, der Mietzins beträgt CHF 2'070.–. Der Be- schuldigte ist in einem 100%-Pensum als Jurist bei der K._____ AG angestellt und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 9'000.–. Zudem erhält er einen 13. Monatslohn. Schulden hat er keine, Vermögen ein wenig (Prot. S. 8 f.). Damit resultiert ein Tagessatz von CHF 160.–.

5. Strafvollzug

E. 5 Sodann ist festzuhalten, dass die vorliegend zu beurteilende Äusserung, «… hat bekanntlich im Jahr 2019/2020 Unterschriften von Ärzten gefälscht», sich auf denselben Sachverhalt und Vorwurf bezieht, den der Beschuldigte veranlasste, am 4. Januar 2021 gegen den Privatkläger Strafanzeige wegen Urkundenfälschung zu erstatten (vgl. act. 2/2). Dies bewog den Privatkläger bereits damals, auch gegen den Beschuldigten eine Strafanzeige wegen Ehrverletzung zu erstatten (vgl. act. 2/3). Aufgrund der Abklärungen durch das Bundesamt für Sozialversicherungen sowie dem Gespräch mit dem Privatkläger erklärte der Beschuldigte sein Desinteresse an der Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung. Im Gegenzug zog der Privat- kläger auch seinen Strafantrag betreffend Ehrverletzung durch den Beschuldigten zurück. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft am 6. Juli 2021 eine Nichtan- handnahmeverfügung betreffend Urkundenfälschung sowie eine Nichtanhandnah- meverfügung betreffend Ehrverletzung (act. 2/2 und 2/3). Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Urkundenfälschung aus, ge- mäss den beim Bundesamt für Sozialversicherungen beigezogenen Akten bzw. dessen Schreiben vom 23. Februar 2021 sei im Frühjahr 2020 im Laufe der Über-

- 12 - prüfung der ersten Gutachten der I._____ GmbH festgestellt worden, dass sich die I._____ GmbH nicht an die in der Tarifvereinbarung vorgesehene Regelung im Zu- sammenhang mit der Unterzeichnung der Einzelgutachten und der darauf basie- renden Konsensbesprechung gehalten habe. Der Privatkläger habe die Gutachten im Hinblick auf einen möglichst raschen Versand an die IV-Stellen jeweils mit den gescannten Unterschriften der beteiligten Gutachter versehen, jedoch nicht hand- schriftlich. Dies im Einverständnis der Gutachter. Die I._____ GmbH habe darauf- hin alle geforderten handschriftlichen Signaturen bei den Gutachtern eingeholt und diese dem Bundesamt für Sozialversicherungen überbracht. Alle Gutachter hätten bestätigt, dass sie mit dem Inhalt der Gutachten einverstanden gewesen seien. Darauf habe das Bundesamt für Sozialversicherungen seine zuvor vorsorglich aus- gesprochene Massnahme (vorläufiger Ausschluss von der weiteren Zuteilung von neuen Aufträgen) aufgehoben. Aufgrund dessen sei aus Sicht des Bundesamts für Sozialversicherungen weder eine Wiederholung von Gutachten nötig gewesen, noch habe sich ein Bedarf an Nachforschungen im Zusammenhang mit allfällig möglichen Straftatbeständen ergeben (act. 2/2). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesge- richts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1). Diese Nichtanhandnahmever- fügung erwuchs in Rechtskraft. Die Nichtanhandnahme kommt einem Freispruch gleich (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO). In der polizeilichen Ein- vernahme vom 4. April 2023 führte der Beschuldigte sodann selber aus, das Bun- desamt für Sozialversicherungen habe die Gutachten im Nachhinein akzeptiert, nachdem die Ärzte ihre Gutachten nachunterschrieben hätten (act. 4/1 F/A 13). Da- mit war dem Beschuldigten bewusst, dass der Privatkläger nicht Unterschriften ge- fälscht, sondern sich viel eher nicht an die Tarifvereinbarung gehalten und entspre- chende Genehmigungspflichten verletzt hatte. Ihm war folglich zudem klar, dass die Sperrung des Auftragsvergabe-Kontos seitens des Bundesamts für Sozialver- sicherungen nicht aufgrund eines festgestellten strafbaren Verhaltens des Privat- klägers erfolgt war, wie dies der Beschuldigte seiner ehrverletzenden Äusserung anfügte (vgl. act. 2/4). Trotz dieses Wissens erhob der Beschuldigte den Vorwurf, der Privatkläger habe damals Unterschriften gefälscht, in einer E-Mail an Rechts- anwalt Y2._____ erneut, ohne dass dieser auf einem neuen Sachverhalt oder einer

- 13 - neuen Erkenntnis wie z.B. zwischenzeitliche Einsicht in die Akten des Unterneh- mens beruhen würde. Damit wusste er, dass seine Äusserung unwahr ist. Somit erfolgte die Äusserung wider besseres Wissen. Auch wusste er, selber Jurist, dass seine Äusserung ehrverletzend ist.

E. 5.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung richtet sich nach der Höhe der Rückfallgefahr und nicht nach der Schwere der Tat (vgl. BGE 95 IV 121 E. 1).

E. 5.2 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Strafvollzuges erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Die günstige Prognose wird dabei vermutet. Doch kann die Vermutung widerlegt werden, wenn Vorleben und Charakter der Beschuldigten erwarten lassen, sie werde sich durch die Ausfällung

- 19 - einer blossen Warnstrafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2).

E. 5.3 Der Beschuldigte weist zwar eine Vorstrafe auf, allerdings ist sie nicht ein- schlägig. Da – siehe die nachfolgenden Ausführungen unter E. 6 – die Probezeit in Bezug auf diese Vorstrafe zu verlängern sein wird, ist davon auszugehen, dass diese Ersatzmassnahme sowie die vorliegende Strafuntersuchung eine genügende Warnwirkung haben dürfte, um den Beschuldigten von weiteren Delikten abzuhal- ten. Es kann somit vom Fehlen einer negativen Prognose ausgegangen werden, weshalb der bedingte Vollzug für die Geldstrafe zu gewähren ist. Allerdings ist die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen.

6. Widerruf gemäss Art. 46 StGB

E. 6 Mit Erfüllung des Tatbestands der Verleumdung entfällt der Entlastungsbe- weis. Nur der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Gutglaubensbeweis erbracht ist, wenn der Beschuldigte die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahr- heit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 28. März 2017 E. 6.5). Gemäss den Abklärungen des Bundes- amtes für Sozialversicherungen sowie auch den Aussagen des Beschuldigten hat der Privatkläger damals die gescannte Unterschrift des Arztes, der das Gutachten erstellt hat, aus einem PDF-Dokument kopiert und unter dessen Gutachten einge- fügt, statt es vom Arzt handschriftlich unterschreiben zu lassen. Dieses Vorgehen hätte offenbar einer Genehmigung durch das Bundesamt für Sozialversicherungen, allenfalls auch einer Zustimmung der betroffenen Ärzte, bedurft. Der Beschuldigte erklärte aufgrund der Abklärungen durch das Bundesamt für Sozialversicherungen sowie dem Gespräch mit dem Privatkläger sein Desinteresse an der Strafuntersu- chung wegen Urkundenfälschung. Nachdem er in der Folge gegen die Nichtan- handnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft – womit festgestellt wurde, dass die Gutachter alle damit einverstanden waren, dass ihre Unterschriften in die Gutach- ten eingescannt wurden, und sie sich auch handschriftlich mit dem Inhalt der ein- gereichten Gutachten einverstanden erklärten – kein Rechtsmittel ergriff, war in dem Moment somit klar bzw. er war davon überzeugt, dass der Privatkläger keine Urkunden gefälscht hatte. Daran ändert nichts, wenn ihm nach Unterzeichnung der Desinteresseerklärung Gutachter weitere Informationen zuspielten, denen zufolge der Privatkläger deren Unterschriften ohne Einverständnis bzw. ohne entspre- chende Vollmacht zur Verwendung genutzt hatten. Zum einen stützt er sich (erneut) nur auf Aussagen vom Hörensagen und er hat keine Schritte unternommen, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen. Insbesondere stützt er sich nicht auf neue Erkenntnisse, die er z.B. aufgrund zwischenzeitlicher Einsicht in die Akten erhalten hätte. Davon ausgehend, dass die genannten Ärzte anlässlich

- 14 - einer Zeugeneinvernahme wiederholen würden, dass sie damals ihre Zustimmung zur Verwendung ihrer gescannten Unterschrift nicht gegeben hätten, führte dies zu keinen neuen relevanten Erkenntnissen. Folglich vermöchte der Beschuldigte da- mit den Gutglaubensbeweis – selbst wenn er zulässig wäre – nicht zu erbringen. Zum andern ist überhaupt fraglich, inwiefern das Verwenden der gescannten Un- terschrift statt der handschriftlichen den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen bzw. eine Unterschriftenfälschung darstellen soll. Soweit ersichtlich hat der Privat- kläger weder eine Unterschrift gefälscht, noch hat er die Unterschrift eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt, was dem Beschuldigten, der Jurist ist, klar sein musste. Wenn der Beschuldigte schliesslich geltend macht, er habe sich Sorgen darüber gemacht, dass falsche Gutachten im Umlauf seien und er habe nur gewollt, dass die Wahrheit ermittelt werde, dann ist dies vor dem Hintergrund des Zerwürfnisses und den daraus resultierenden diversen Gerichtsverfahren zwischen ihm und dem Privatkläger (vgl. act. 2/2, act. 2/3, act. 6/3/6, act. 6/3/7 und act. 6/3/8) als Schutz- behauptung zu qualifizieren. Diesfalls hätte er damals kaum sein Desinteresse an der Strafuntersuchung erklärt. Zudem hätten die Ärzte selber direkt gegen den Pri- vatkläger vorgehen können, was auch naheliegender erschiene, als dass sich der Beschuldigte für deren Interessen einspannen lässt.

E. 6.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die wider- rufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlänge- rung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB).

E. 6.2 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 16. März 2021 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 90.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 900.– verurteilt (act. 8/4). Die vorliegend zu beurteilende Straftat erfolgte am 12. Dezember 2022 und somit während der Probezeit.

- 20 -

E. 6.3 Angesichts dessen, dass es sich beim vorliegend zu beurteilenden Delikt um ein solches gegen die Ehre und beim Vorstrafendelikt um ein solches gegen die öffentliche Gewalt handelt und das Verschulden vorliegend als leicht zu qualifizie- ren ist, erscheint es gerechtfertigt, auf einen Widerruf zu verzichten und stattdessen die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. Es ist davon auszugehen, dass das vor- liegende Verfahren und die hiermit zu verlängernde Probezeit den Beschuldigten genügend beeindrucken, um ihn künftig von der Begehung weiterer Delikte abzu- halten. Da die Probezeit für die Vorstrafe bereits abgelaufen ist, beginnt die einjäh- rige Verlängerung am Tag der Anordnung, mithin am 8. Juli 2025. VI. Zivilforderung

1. Der Privatkläger macht eine Genugtuungsforderung von CHF 2'500.– zuzüg- lich 5% Zinsen seit dem 12. Dezember 2022 geltend. Er führt dazu aus, dass die ehrverletzende Äusserung nur einem beschränkten Personenkreis mitgeteilt wurde, der Beschuldigte aber ohne weiteres in Kauf genommen habe, dass auch weitere Mitarbeiter der I._____ GmbH von der E-Mail Kenntnis erhalten sollten. Die mehrfachen Anschuldigungen würden schwer wiegen und seien mit dem einzigen Grund erfolgt, den Privatkläger zu diffamieren und ihm weitere Nachteile zuzufüh- ren (act. 41 S. 6). Dem kann nicht gefolgt werden. Mit Verfügung vom 17. April 2024 (act. 14) wurde dem Privatkläger Frist angesetzt, um seine Zivilansprüche zu bezif- fern und zu begründen. Diese Frist liess der Privatkläger unbenutzt verstreichen. Das Verfahren wurde erst mit Verfügung vom 10. Juli 2024 aufgrund einer allenfalls im Raum stehenden Anklageerweiterung sistiert, somit über zwei Monate nach Fristablauf für die Geltendmachung von Zivilansprüchen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Verleumdung etc. mit Verfügung vom 6. Juni 2024 ein (act. 27). Gegen diese Einstellungsverfügung er- hob der Privatkläger Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 28), welche mit Beschluss vom 7. Februar 2025 abgewiesen wurde (act. 32). Da die Anklage somit nicht erweitert wurde, bestand kein Anlass, die Frist zur Bezifferung und Begründung allfälliger Zivilansprüche nochmals neu anzusetzen. Selbst für den Fall, dass die Anklage erweitert worden wäre, wäre dem Privatkläger allenfalls Frist anzusetzen gewesen, um seine bereits innert Frist geltend gemachten Zivilansprü-

- 21 - che zu ergänzen. Mit der Revision der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 wurde der Zeitpunkt zur Bezifferung und Begründung der Zivilklage vorverlegt. Da- durch werden die Verfahrensrechte der beschuldigten Person – und nicht der Pri- vatklägerschaft – gestärkt, indem sie sich auf die Zivilklage vorbereiten und dazu an der Hauptverhandlung Stellung nehmen kann. Auch für das Gericht bedeutet die vorgezogene Bezifferung und Begründung einen Vorteil, da es an der Haupt- verhandlung nötigenfalls Beweise zur Zivilklage abnehmen und danach sofort ent- scheiden kann (BSK StPO-DOLGE Art. 123 N 2).

2. Auf die erst anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemachte Genugtu- ungsforderung des Privatklägers ist demnach nicht einzutreten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf CHF 4’200.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b–d, § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Zu berücksichtigen sind ferner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von CHF 1’600.– gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft (act. 10).

2. Der Rechtsvertreter des Privatklägers macht unter Einreichung seiner Hono- rarnote eine Entschädigung von insgesamt CHF 7'837.– und Barauslagen von CHF 235.15 zuzüglich MwSt. geltend (act. 39). Der Beschuldigte anerkennt eine Prozessentschädigung von maximal CHF 3'000.– (Prot. S. 25 f.). Angesichts des- sen, dass der Privatkläger seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Zi- vilforderung und seinen Ausführungen zum Strafmass vorliegend nicht geltend ma- chen kann, es sich um keinen komplexen Fall handelt, der Privatkläger mithin nicht wesentlich zur Abklärung der Strafsache beigetragen hat, erscheint eine Prozes- sentschädigung von CHF 3'000.– inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer als angemessen.

- 22 - Das Einzelgericht erkennt:

E. 7 Damit liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe nach Art. 14 ff. StGB sind keine gegeben. V. Strafzumessung, Widerruf und Vollzug

1. Strafrahmen

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 160.– (entsprechend CHF 8'000.–).
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
  4. Auf die Genugtuungsforderung des Privatklägers wird nicht eingetreten.
  5. Die mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 16. März 2021 für eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 90.– im Rahmen des bedingten Strafvollzugs gewährten Probezeit von 2 Jahren wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
  6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'200.– die weiteren Kosten betragen: CHF 1'600.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 5'800.– Kosten total.
  7. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Prozessentschädi- gung von CHF 3'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.
  9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung mit unbegründe- tem Entscheid an: den Beschuldigten;  den erbetenen Verteidiger;  den Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, im  Doppel für sich und den Privatkläger; die Staatsanwaltschaft See / Oberland;  - 23 - je gegen Empfangsschein, soweit nicht persönlich übergeben, und hernach als begründetes Urteil an: den Beschuldigten;  den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und den  Privatkläger; die Staatsanwaltschaft See/Oberland;  je gegen Empfangsbestätigung, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, Amt für Justizvollzug und Wie-  dereingliederung des Kantons Zürich, mit Formular A und B (aussch- liesslich elektronisch); die Bundesanwaltschaft (Strafsache …, gegen Empfangsschein). 
  10. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 24 - BEZIRKSGERICHT MEILEN Bezirksrichterin: Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Anderhalden MLaw A. Chicherio
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240011-G/U/Ch/pn Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. S. Anderhalden Gerichtsschreiberin MLaw A. Chicherio Urteil vom 8. Juli 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Verleumdung / Üble Nachrede / Widerruf (Untersuchungsnr. …)

- 2 - Privatkläger B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. März 2024 (act. 13) ist diesem Entscheid beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. HV)

- Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers;

- Der Privatkläger persönlich in Begleitung seines Rechtsvertreters. Anträge:

1. Der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 13):

- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift

- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 180.00 (entsprechend CHF 21'600.00)

- Vollzug der Geldstrafe

- Verlängerung der mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 16. März 2021 für eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 90.00 im Rahmen des bedingten Strafvollzugs gewährten Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr ab Urteil

- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft

- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'600.00)

2. Des Privatklägers (act. 41):

1. Es sei festzustellen, dass das Verhalten des Beschuldigten den Tatbe- stand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, even- tualiter jenen der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Im Weiteren sei der Beschuldigte angemessen zu bestrafen.

2. Dem Privatkläger sei eine Genugtuungszahlung von CHF 2'500.00 zu- zusprechen, mitsamt 5% Zinsen seit dem 12. Dezember 2022.

3. Die Kosten der anwaltlichen Aufwendungen des Geschädigten seien vom Beschuldigen zu tragen. Im Übrigen unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

- 4 -

3. Der Verteidigung (act. 42):

1. Mein Mandant sei vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei von ei- ner Bestrafung Umgang zu nehmen.

2. Auf einen Widerruf sei ohnehin zu verzichten.

3. Ausgangsgemäss seinen die Zivilansprüche abzuweisen.

4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Mein Mandant sei gemäss beiliegender Honorarnote für seine Anwalts- kosten zu entschädigen. Das Einzelgericht zieht in Betracht: I. Prozessgeschichte

1. Mit Anklageschrift vom 27. März 2024 (act. 13) erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland beim hiesigen Einzelgericht in Strafsachen Anklage gegen den Be- schuldigten wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede und stellte die ein- gangs genannten Anträge.

2. Mit Verfügung vom 17. April 2024 (act. 14) wurde die Gerichtsbesetzung be- kannt gegeben, den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen und dem Privatkläger Frist angesetzt, um seine Zivilklage zu beziffern und zu begründen. Überdies wurde der Beschuldigte aufgefordert, ein Datenerfas- sungsblatt auszufüllen und Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 (act. 15a; Beilagen act. 15b/1–9) reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt zusammen mit weiteren Unter- lagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein, mit Eingabe vom 8. Mai 2025 (act. 16; Beilage act. 17) legitimierte sich Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als Vertei- diger des Beschuldigten.

3. Mit Schreiben vom 30. Mai 2024 (act. 23) zuhanden der Staatsanwaltschaft See/Oberland und in Kopie an das hiesige Einzelgericht zur Kenntnis, ersuchte der Privatkläger – unter Verweis auf sein Schreiben an die Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Januar 2024 (act. 7/20), worin er sinngemäss erneut Straf- anzeige gegen den Beschuldigten wegen weiterer Ehrverletzungsdelikte anlässlich

- 5 - der Einvernahme vom 9. November 2025 erstattet hatte bzw. um Klageerweiterung ersuchte – um eine Klageerweiterung in vorliegendem Verfahren. Die Staatsanwalt- schaft See/Oberland erliess daraufhin in Bezug auf diese (neue) Strafanzeige am

6. Juni 2025 eine Einstellungsverfügung (act. 27), gegen welche der Privatkläger Beschwerde erhob (vgl. act. 28). In der Folge wurde vorliegendes Verfahren auf- grund der hängigen Beschwerde bis zum entsprechenden Entscheid des Oberge- richts mit Verfügung vom 10. Juli 2024 (act. 29) sistiert.

4. Am 2. April 2025 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem hiesigen Einzelge- richt den Beschluss des Obergerichts vom 7. Februar 2025 (act. 32), rechtskräftig am 18. März 2025 (vgl. act. 33), womit die Beschwerde gegen die Einstellungsver- fügung abgewiesen wurde (act. 31). In der Folge wurden die Parteien zur Haupt- verhandlung auf den 8. Juli 2025 vorgeladen (act. 34).

5. Die Hauptverhandlung wurde in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Ver- teidigers, des Privatklägers und dessen Rechtsvertreter durchgeführt (vgl. Prot. S. 7). Nachdem das Urteil am 8. Juli 2025 mündlich eröffnet worden war (vgl. Prot. S. 28 ff.), meldete der Beschuldigte am 18. Juli 2025 fristgerecht Berufung an (act. 45), woraufhin das vorliegende Urteil den Parteien in begründeter Fassung zu eröffnen ist. II. Beweisanträge

1. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung den folgenden Be- weisantrag: "Es seien M. Sc. C._____ («D._____»), … [Adresse], D. med. E._____ … [Adresse], F._____, … [Adresse] als Zeugen einzuvernehmen." Zur Begründung machte er geltend, dass die Zeugen bestätigen könnten, dass er nach Eingang der aktenkundigen Nichtanhandnahmeverfügung, aber vor Versand der E-Mail gemäss Anklage von ihnen erfahren habe, dass sie dem Privatkläger nie eine Zustimmung oder Vollmacht zur Verwendung deren eingescannten Unterschriften erteilt hätten. Entsprechend sei der Informationsstand des Beschuldigten beim Versand der E- Mail ein anderer gewesen als im Zeitpunkt der Nichtanhandnahmeverfügung, was wiederum für das Gelingen des Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweises mitent- scheidend sei.

- 6 -

2. Gemäss Art. 343 Abs. 1 StPO erhebt das Gericht neue und ergänzt unvoll- ständig erhobene Beweise. Es erhebt auch Beweise nochmals, die im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhoben wurden oder wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 2 und 3 StPO). Die Ablehnung des Beweisantrags ist nur zulässig, wenn sich die zu bewei- sende Tatsache als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder be- reits rechtsgenügend erstellt erweist (Urteile des Bundesgerichts 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1; 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3).

3. Mit den beantragten Zeugeneinvernahmen will der Beschuldigte den Gutglau- bensbeweis erbringen, d.h. er will damit beweisen, dass er ernsthafte Gründe hatte, die von ihm vorgebrachte Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, entfällt vorliegend ein Entlastungsbeweis von vornherein, weshalb die Beweisanträge abgelehnt wer- den. Darauf wird in den nachfolgenden Ausführungen näher eingegangen. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 12. Dezember 2022 um 17:08 Uhr von seiner Wohnadresse an der G._____-strasse 1 in H._____ aus mit der E-Mail-Adresse «A._____@....com» eine Nachricht an die allgemeine E-Mail-Adresse des Unternehmens I._____ GmbH «I.______@....ch», an den Privatkläger auf die E-Mail-Adresse «B._____@I._____.ch» sowie an den (ehemaligen) Rechtsvertreter des Privatklä- gers, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, auf die E-Mail-Adresse «Y2._____@...[Kanz- lei].ch» mit folgendem Inhalt geschrieben: «B._____ hat bekanntlich im Jahr 2019/2020 Unterschriften von Ärzten gefälscht…». Der Beschuldigte, der dabei sel- ber Jurist sei, habe gewusst oder zumindest für möglich gehalten, dass die Be- hauptung, der Privatkläger habe sich der Urkundenfälschung strafbar gemacht, dazu geeignet sei, die Ehre des Privatklägers zu verletzen, was er mit seinem Han- deln zumindest in Kauf genommen habe. Dabei habe er auch gewollt und gewusst bzw. zumindest in Kauf genommen, dass diese Nachricht an den Privatkläger, an

- 7 - den Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt Dr. ir. Y2._____, sowie an weitere Personen (und insbesondere J._____), die Zugang zur allgemeinen E- Mail-Adresse der I._____ GmbH gehabt hätten, gelange und durch diese Personen gelesen werde. Der Beschuldigte habe die vorliegende Behauptung im Wissen ge- tätigt, dass der Privatkläger nicht wegen Urkundenfälschung verurteilt worden sei, zumal das entsprechende Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat mit Verfügung vom 6. Juli 2020 (…) nicht anhand genommen worden sei und habe dabei in der Absicht gehandelt, den Privatkläger gegenüber seinem Rechts- vertreter sowie allfälliger anderer Mitarbeiter der I._____ GmbH zu diffamieren und ihm dadurch Nachteile zuzufügen, was er damit auch habe erreichen wollen. Da- durch habe sich der Beschuldigte der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, eventualiter der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, wofür er zu bestrafen sei (zum Ganzen vgl. act. 13).

2. Allgemeines 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und abso- lute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeu- gen vermag, kommt der dem Beschuldigten begünstigende Grundsatz «in dubio pro reo» zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrü-

- 8 - ckende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 2.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestimmend bei der Würdigung von Aussagen ist die Beurteilung ihrer Überzeugungskraft. Ob bzw. welche Aussagen der Beteiligten überzeugend sind, ist dabei anhand sämtlicher aus den Akten und den Verhandlungen ersichtlichen Umstände zu prüfen. Dabei kommt es vorwie- gend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Aussagen erfolgen. Zu unterscheiden ist derweil zwischen der Glaubwür- digkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Da- bei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhan- densein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erle- ben der befragten Person entspringen. Abklärungen zum Vorleben und zu den per- sönlichen Verhältnissen sind notwendig, wenn diese geeignet sind, sich auf die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken. Umstände, die Einfluss auf die Würdigung der Zeugenaussagen haben können, sind beispielsweise Hinweise auf eine sachliche Befangenheit, körperliche Mängel und Krankheiten (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 f.).

3. Würdigung 3.1. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt im Grundsatz vollum- fänglich. Insbesondere anerkennt er, Urheber der besagten E-Mail zu sein und diese an die E-Mail-Adresse des Unternehmens, «I._____@....ch», an diejenige von Rechtsanwalt Y2._____, «Y2._____@....ch» und an diejenige des Privatklä- gers, «B._____@I._____.ch», gesandt zu haben. Sodann bestreitet der Beschul- digte, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass neben dem Privatkläger weitere Per- sonen Zugriff auf die E-Mail-Adresse «I._____@....ch» gehabt hätten. Er führt aus,

- 9 - dass nach seinem Kenntnisstand zum fraglichen Zeitpunkt nur der Privatkläger sel- ber – von dem der Beschuldigte bereits sowohl von der allgemeinen E-Mail- Adresse der I._____ GmbH sowie von der E-Mail-Adresse «B._____@I._____.ch» Nachrichten erhalten habe – Zugriff auf den allgemeinen E-Mail-Account («I._____@....ch») gehabt habe (Prot. S. 12). 3.2. Der Privatkläger lässt vorbringen, dass der Sachverhalt, wie in der Anklage- schrift formuliert, zutreffend sei und dass der Beschuldigte durch das Verschicken der E-Mail die in der Anklageschrift umschrieben Straftatbestände erfülle (act. 41 S. 3 f.). Der Privatkläger führt aus, dass der Beschuldigte es zumindest in Kauf ge- nommen habe, dass auch weitere Mitarbeiter der I.______ GmbH Kenntnis von der fraglichen E-Mail erhielten (act. 41 S. 6). Anlässlich der Einvernahme vom 9. No- vember führte der Privatkläger aus, dass sowohl er als auch J.______ Zugriff auf die allgemeine E-Mail-Adresse «I._____@....ch» hätten, stellte aber auf entspre- chende Rückfrage klar, dass er persönlich I._____ über die E-Mail in Kenntnis ge- setzt habe (act. 4/2 S. 5). 3.3. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift kann somit als erstellt gelten mit Ausnahme, dass der Beschuldigte wollte und wusste bzw. in Kauf nahm, dass die E-Mail nebst dem Privatkläger und Rechtsanwalt Y2._____ weiteren Personen (ins- besondere J._____) zur Kenntnis gelangt. Die Geltendmachung des Beschuldig- ten, dass er ernsthafte Gründe hatte, die Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB), sie somit nicht wider besseres Wissen erfolgte, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behandeln. IV. Rechtliche Würdigung

1. Der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer je- manden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhal- tens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschul- digt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen weiterverbreitet.

- 10 - Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), von der sie sich dadurch unterscheidet, dass die inkriminierten ehrverletzenden Äusserungen unwahr sind und die beschuldigte Person dies gewusst haben musste. Damit ist der beschuldigten Person nachzuweisen, was sie wusste, äus- serte oder zu sagen (pflichtwidrig) unterliess (Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.1) und es verbleibt im Gegensatz zum Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) kein Raum für die dort vorgesehenen Entlastungsbe- weise (Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 4.1).

2. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständi- ger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeig- net ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Be- deutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten kon- kreten Umständen beilegt, abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3 f., 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2, BGE 140 IV 67 E. 2.1.2). Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend (BGE 132 IV 112 E. 2.1).

3. Der subjektive Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB verlangt Vor- satz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten beziehen. Im Unterschied zur üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB genügt Eventualvorsatz jedoch nicht in Bezug auf die Un- wahrheit der Behauptung. Diesbezüglich ist Gewissheit über die Unwahrheit vor- ausgesetzt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.2). Der Ehrverletzungsvorsatz ist gegeben, wenn der Beschuldigte in einer Parallel- wertung in der Laiensphäre erkennen kann, dass seine Äusserung die Ehre berührt (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.4.1). Dabei braucht

- 11 - er nicht beabsichtigt zu haben, den Verletzten zu beleidigen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.6).

4. Bei der Äusserung des Beschuldigten, der Privatkläger habe bekanntlich im Jahr 2019/2020 Unterschriften von Ärzten gefälscht, mithin er habe eine strafbare Handlung (Urkundenfälschung) begangen, handelt es sich ohne weiteres um einen Vorwurf, der die sittliche Ehre des Privatklägers verletzt. Kommt hinzu, dass die Präzisierung «bekanntlich im Jahr 2019/2020» bei einem unbefangenen Durch- schnittsleser durchaus den Eindruck hinterlassen kann, der Privatkläger sei deswe- gen auch verurteilt worden bzw. dies sei offiziell bestätigt worden. Die besagte E-Mail sandte der Beschuldigte an Rechtsanwalt Y2._____, der die E-Mail zur Kenntnis genommen hat. Damit ist die Äusserung gegenüber einem Dritten erfolgt, wobei eine einzige Person genügt (BSK StGB-RIKLIN Art. 173 N 6). Unerheblich ist dabei, ob der Dritte die Äusserung für wahr hält oder nicht (BGE 103 IV 22 E. 7; BSK StGB-RIKLIN Art. 173 N 5).

5. Sodann ist festzuhalten, dass die vorliegend zu beurteilende Äusserung, «… hat bekanntlich im Jahr 2019/2020 Unterschriften von Ärzten gefälscht», sich auf denselben Sachverhalt und Vorwurf bezieht, den der Beschuldigte veranlasste, am 4. Januar 2021 gegen den Privatkläger Strafanzeige wegen Urkundenfälschung zu erstatten (vgl. act. 2/2). Dies bewog den Privatkläger bereits damals, auch gegen den Beschuldigten eine Strafanzeige wegen Ehrverletzung zu erstatten (vgl. act. 2/3). Aufgrund der Abklärungen durch das Bundesamt für Sozialversicherungen sowie dem Gespräch mit dem Privatkläger erklärte der Beschuldigte sein Desinteresse an der Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung. Im Gegenzug zog der Privat- kläger auch seinen Strafantrag betreffend Ehrverletzung durch den Beschuldigten zurück. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft am 6. Juli 2021 eine Nichtan- handnahmeverfügung betreffend Urkundenfälschung sowie eine Nichtanhandnah- meverfügung betreffend Ehrverletzung (act. 2/2 und 2/3). Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Urkundenfälschung aus, ge- mäss den beim Bundesamt für Sozialversicherungen beigezogenen Akten bzw. dessen Schreiben vom 23. Februar 2021 sei im Frühjahr 2020 im Laufe der Über-

- 12 - prüfung der ersten Gutachten der I._____ GmbH festgestellt worden, dass sich die I._____ GmbH nicht an die in der Tarifvereinbarung vorgesehene Regelung im Zu- sammenhang mit der Unterzeichnung der Einzelgutachten und der darauf basie- renden Konsensbesprechung gehalten habe. Der Privatkläger habe die Gutachten im Hinblick auf einen möglichst raschen Versand an die IV-Stellen jeweils mit den gescannten Unterschriften der beteiligten Gutachter versehen, jedoch nicht hand- schriftlich. Dies im Einverständnis der Gutachter. Die I._____ GmbH habe darauf- hin alle geforderten handschriftlichen Signaturen bei den Gutachtern eingeholt und diese dem Bundesamt für Sozialversicherungen überbracht. Alle Gutachter hätten bestätigt, dass sie mit dem Inhalt der Gutachten einverstanden gewesen seien. Darauf habe das Bundesamt für Sozialversicherungen seine zuvor vorsorglich aus- gesprochene Massnahme (vorläufiger Ausschluss von der weiteren Zuteilung von neuen Aufträgen) aufgehoben. Aufgrund dessen sei aus Sicht des Bundesamts für Sozialversicherungen weder eine Wiederholung von Gutachten nötig gewesen, noch habe sich ein Bedarf an Nachforschungen im Zusammenhang mit allfällig möglichen Straftatbeständen ergeben (act. 2/2). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesge- richts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1). Diese Nichtanhandnahmever- fügung erwuchs in Rechtskraft. Die Nichtanhandnahme kommt einem Freispruch gleich (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO). In der polizeilichen Ein- vernahme vom 4. April 2023 führte der Beschuldigte sodann selber aus, das Bun- desamt für Sozialversicherungen habe die Gutachten im Nachhinein akzeptiert, nachdem die Ärzte ihre Gutachten nachunterschrieben hätten (act. 4/1 F/A 13). Da- mit war dem Beschuldigten bewusst, dass der Privatkläger nicht Unterschriften ge- fälscht, sondern sich viel eher nicht an die Tarifvereinbarung gehalten und entspre- chende Genehmigungspflichten verletzt hatte. Ihm war folglich zudem klar, dass die Sperrung des Auftragsvergabe-Kontos seitens des Bundesamts für Sozialver- sicherungen nicht aufgrund eines festgestellten strafbaren Verhaltens des Privat- klägers erfolgt war, wie dies der Beschuldigte seiner ehrverletzenden Äusserung anfügte (vgl. act. 2/4). Trotz dieses Wissens erhob der Beschuldigte den Vorwurf, der Privatkläger habe damals Unterschriften gefälscht, in einer E-Mail an Rechts- anwalt Y2._____ erneut, ohne dass dieser auf einem neuen Sachverhalt oder einer

- 13 - neuen Erkenntnis wie z.B. zwischenzeitliche Einsicht in die Akten des Unterneh- mens beruhen würde. Damit wusste er, dass seine Äusserung unwahr ist. Somit erfolgte die Äusserung wider besseres Wissen. Auch wusste er, selber Jurist, dass seine Äusserung ehrverletzend ist.

6. Mit Erfüllung des Tatbestands der Verleumdung entfällt der Entlastungsbe- weis. Nur der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Gutglaubensbeweis erbracht ist, wenn der Beschuldigte die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahr- heit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 28. März 2017 E. 6.5). Gemäss den Abklärungen des Bundes- amtes für Sozialversicherungen sowie auch den Aussagen des Beschuldigten hat der Privatkläger damals die gescannte Unterschrift des Arztes, der das Gutachten erstellt hat, aus einem PDF-Dokument kopiert und unter dessen Gutachten einge- fügt, statt es vom Arzt handschriftlich unterschreiben zu lassen. Dieses Vorgehen hätte offenbar einer Genehmigung durch das Bundesamt für Sozialversicherungen, allenfalls auch einer Zustimmung der betroffenen Ärzte, bedurft. Der Beschuldigte erklärte aufgrund der Abklärungen durch das Bundesamt für Sozialversicherungen sowie dem Gespräch mit dem Privatkläger sein Desinteresse an der Strafuntersu- chung wegen Urkundenfälschung. Nachdem er in der Folge gegen die Nichtan- handnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft – womit festgestellt wurde, dass die Gutachter alle damit einverstanden waren, dass ihre Unterschriften in die Gutach- ten eingescannt wurden, und sie sich auch handschriftlich mit dem Inhalt der ein- gereichten Gutachten einverstanden erklärten – kein Rechtsmittel ergriff, war in dem Moment somit klar bzw. er war davon überzeugt, dass der Privatkläger keine Urkunden gefälscht hatte. Daran ändert nichts, wenn ihm nach Unterzeichnung der Desinteresseerklärung Gutachter weitere Informationen zuspielten, denen zufolge der Privatkläger deren Unterschriften ohne Einverständnis bzw. ohne entspre- chende Vollmacht zur Verwendung genutzt hatten. Zum einen stützt er sich (erneut) nur auf Aussagen vom Hörensagen und er hat keine Schritte unternommen, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen. Insbesondere stützt er sich nicht auf neue Erkenntnisse, die er z.B. aufgrund zwischenzeitlicher Einsicht in die Akten erhalten hätte. Davon ausgehend, dass die genannten Ärzte anlässlich

- 14 - einer Zeugeneinvernahme wiederholen würden, dass sie damals ihre Zustimmung zur Verwendung ihrer gescannten Unterschrift nicht gegeben hätten, führte dies zu keinen neuen relevanten Erkenntnissen. Folglich vermöchte der Beschuldigte da- mit den Gutglaubensbeweis – selbst wenn er zulässig wäre – nicht zu erbringen. Zum andern ist überhaupt fraglich, inwiefern das Verwenden der gescannten Un- terschrift statt der handschriftlichen den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen bzw. eine Unterschriftenfälschung darstellen soll. Soweit ersichtlich hat der Privat- kläger weder eine Unterschrift gefälscht, noch hat er die Unterschrift eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt, was dem Beschuldigten, der Jurist ist, klar sein musste. Wenn der Beschuldigte schliesslich geltend macht, er habe sich Sorgen darüber gemacht, dass falsche Gutachten im Umlauf seien und er habe nur gewollt, dass die Wahrheit ermittelt werde, dann ist dies vor dem Hintergrund des Zerwürfnisses und den daraus resultierenden diversen Gerichtsverfahren zwischen ihm und dem Privatkläger (vgl. act. 2/2, act. 2/3, act. 6/3/6, act. 6/3/7 und act. 6/3/8) als Schutz- behauptung zu qualifizieren. Diesfalls hätte er damals kaum sein Desinteresse an der Strafuntersuchung erklärt. Zudem hätten die Ärzte selber direkt gegen den Pri- vatkläger vorgehen können, was auch naheliegender erschiene, als dass sich der Beschuldigte für deren Interessen einspannen lässt.

7. Damit liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe nach Art. 14 ff. StGB sind keine gegeben. V. Strafzumessung, Widerruf und Vollzug

1. Strafrahmen 1.1. Der massgebende Strafrahmen für Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 1.2. Der ordentliche Strafrahmen ist nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhn- liche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im kon-

- 15 - kreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint. Dafür besteht vorliegend kein Anlass.

2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des (ordentlichen) Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (BGE 117 IV 112 E. 1). 2.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des De- likts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Tä- ter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (BGE 117 IV 112 E. 1; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/ KELLER, Art. 47 N 90 ff.). 2.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständ- nis (BGE 117 IV 112 E. 1; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120 ff.).

3. Sanktionsart 3.1. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll

- 16 - bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe der Geldstrafe stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf Geldstrafe dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). 3.2. Vorliegend besteht kein Anlass, statt einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (siehe nachfolgende Ausführungen unter E. 4).

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Tatkomponente In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die E-Mail lediglich von Rechts- anwalt Y2._____ zur Kenntnis genommen wurde, wobei diesem die Vorwürfe und die Hintergründe als Rechtsvertreter des Privatklägers im damaligen Strafverfahren bereits hinlänglich bekannt waren. Insbesondere waren keine Kunden der I._____ GmbH oder Ärzte Empfänger dieser E-Mail. Die kriminelle Energie des Beschuldig- ten ist als gering einzustufen und das objektive Tatverschulden als leicht zu quali- fizieren. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vor- sätzlich gehandelt hat. Als Motiv macht er geltend, dass er habe Akteneinsicht er- halten wollen. Zudem habe er sich Sorgen gemacht, dass inhaltlich falsche Gut- achten im Umlauf seien und er wolle, dass die Wahrheit ermittelt werde. Insofern war die ehrverletzende Äusserung unnötig und hätte ohne weiteres vermieden wer- den können, denn der Beschuldigte hat bereits im ihm zustehenden Umfang Ak- teneinsicht erstritten und hätte das entsprechende Urteil durchsetzen können (vgl. act. 6/3/7). Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden dennoch nicht zu relativieren und es ist insgesamt von einem leichten Tatverschul-

- 17 - den auszugehen, weshalb eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als tatadäquate Strafe erscheint. 4.2. Täterkomponente Die persönlichen Verhältnisse geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind als strafzumessungsneutral zu werten. Was das Vorleben des Beschuldigten betrifft, so ist festzuhalten, dass er mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 16. März 2021 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 90.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 900.– verurteilt (act. 8/4). Die Vorstrafe ist, da nicht einschlägig, moderat straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass rund zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind und sich der Beschuldigte während dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB; BGE 140 IV 145 E. 3.1; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER Art. 48 N 40). 4.3. Fazit Angesichts der Täterkomponente rechtfertigt sich eine Straferhöhung und eine Strafminderung um je 10 Tagessätze, womit eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen resultiert. 4.4. Höhe Tagessatz Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils, d.h. nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aus- gangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die not- wendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Fehlendes Vermögen stellt in-

- 18 - soweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer Erhöhung führen soll. Dagegen ist das Vermögen für die Bemessung des Tagessatzes zu berücksichtigen, wenn besondere Vermö- gensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.2). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder und damit keine Unterhaltspflichten. Er wohnt alleine in einer Mietwohnung, der Mietzins beträgt CHF 2'070.–. Der Be- schuldigte ist in einem 100%-Pensum als Jurist bei der K._____ AG angestellt und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 9'000.–. Zudem erhält er einen 13. Monatslohn. Schulden hat er keine, Vermögen ein wenig (Prot. S. 8 f.). Damit resultiert ein Tagessatz von CHF 160.–.

5. Strafvollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung richtet sich nach der Höhe der Rückfallgefahr und nicht nach der Schwere der Tat (vgl. BGE 95 IV 121 E. 1). 5.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Strafvollzuges erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Die günstige Prognose wird dabei vermutet. Doch kann die Vermutung widerlegt werden, wenn Vorleben und Charakter der Beschuldigten erwarten lassen, sie werde sich durch die Ausfällung

- 19 - einer blossen Warnstrafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2). 5.3. Der Beschuldigte weist zwar eine Vorstrafe auf, allerdings ist sie nicht ein- schlägig. Da – siehe die nachfolgenden Ausführungen unter E. 6 – die Probezeit in Bezug auf diese Vorstrafe zu verlängern sein wird, ist davon auszugehen, dass diese Ersatzmassnahme sowie die vorliegende Strafuntersuchung eine genügende Warnwirkung haben dürfte, um den Beschuldigten von weiteren Delikten abzuhal- ten. Es kann somit vom Fehlen einer negativen Prognose ausgegangen werden, weshalb der bedingte Vollzug für die Geldstrafe zu gewähren ist. Allerdings ist die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen.

6. Widerruf gemäss Art. 46 StGB 6.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die wider- rufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlänge- rung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). 6.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 16. März 2021 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 90.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 900.– verurteilt (act. 8/4). Die vorliegend zu beurteilende Straftat erfolgte am 12. Dezember 2022 und somit während der Probezeit.

- 20 - 6.3. Angesichts dessen, dass es sich beim vorliegend zu beurteilenden Delikt um ein solches gegen die Ehre und beim Vorstrafendelikt um ein solches gegen die öffentliche Gewalt handelt und das Verschulden vorliegend als leicht zu qualifizie- ren ist, erscheint es gerechtfertigt, auf einen Widerruf zu verzichten und stattdessen die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. Es ist davon auszugehen, dass das vor- liegende Verfahren und die hiermit zu verlängernde Probezeit den Beschuldigten genügend beeindrucken, um ihn künftig von der Begehung weiterer Delikte abzu- halten. Da die Probezeit für die Vorstrafe bereits abgelaufen ist, beginnt die einjäh- rige Verlängerung am Tag der Anordnung, mithin am 8. Juli 2025. VI. Zivilforderung

1. Der Privatkläger macht eine Genugtuungsforderung von CHF 2'500.– zuzüg- lich 5% Zinsen seit dem 12. Dezember 2022 geltend. Er führt dazu aus, dass die ehrverletzende Äusserung nur einem beschränkten Personenkreis mitgeteilt wurde, der Beschuldigte aber ohne weiteres in Kauf genommen habe, dass auch weitere Mitarbeiter der I._____ GmbH von der E-Mail Kenntnis erhalten sollten. Die mehrfachen Anschuldigungen würden schwer wiegen und seien mit dem einzigen Grund erfolgt, den Privatkläger zu diffamieren und ihm weitere Nachteile zuzufüh- ren (act. 41 S. 6). Dem kann nicht gefolgt werden. Mit Verfügung vom 17. April 2024 (act. 14) wurde dem Privatkläger Frist angesetzt, um seine Zivilansprüche zu bezif- fern und zu begründen. Diese Frist liess der Privatkläger unbenutzt verstreichen. Das Verfahren wurde erst mit Verfügung vom 10. Juli 2024 aufgrund einer allenfalls im Raum stehenden Anklageerweiterung sistiert, somit über zwei Monate nach Fristablauf für die Geltendmachung von Zivilansprüchen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Verleumdung etc. mit Verfügung vom 6. Juni 2024 ein (act. 27). Gegen diese Einstellungsverfügung er- hob der Privatkläger Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 28), welche mit Beschluss vom 7. Februar 2025 abgewiesen wurde (act. 32). Da die Anklage somit nicht erweitert wurde, bestand kein Anlass, die Frist zur Bezifferung und Begründung allfälliger Zivilansprüche nochmals neu anzusetzen. Selbst für den Fall, dass die Anklage erweitert worden wäre, wäre dem Privatkläger allenfalls Frist anzusetzen gewesen, um seine bereits innert Frist geltend gemachten Zivilansprü-

- 21 - che zu ergänzen. Mit der Revision der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 wurde der Zeitpunkt zur Bezifferung und Begründung der Zivilklage vorverlegt. Da- durch werden die Verfahrensrechte der beschuldigten Person – und nicht der Pri- vatklägerschaft – gestärkt, indem sie sich auf die Zivilklage vorbereiten und dazu an der Hauptverhandlung Stellung nehmen kann. Auch für das Gericht bedeutet die vorgezogene Bezifferung und Begründung einen Vorteil, da es an der Haupt- verhandlung nötigenfalls Beweise zur Zivilklage abnehmen und danach sofort ent- scheiden kann (BSK StPO-DOLGE Art. 123 N 2).

2. Auf die erst anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemachte Genugtu- ungsforderung des Privatklägers ist demnach nicht einzutreten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf CHF 4’200.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b–d, § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Zu berücksichtigen sind ferner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von CHF 1’600.– gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft (act. 10).

2. Der Rechtsvertreter des Privatklägers macht unter Einreichung seiner Hono- rarnote eine Entschädigung von insgesamt CHF 7'837.– und Barauslagen von CHF 235.15 zuzüglich MwSt. geltend (act. 39). Der Beschuldigte anerkennt eine Prozessentschädigung von maximal CHF 3'000.– (Prot. S. 25 f.). Angesichts des- sen, dass der Privatkläger seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Zi- vilforderung und seinen Ausführungen zum Strafmass vorliegend nicht geltend ma- chen kann, es sich um keinen komplexen Fall handelt, der Privatkläger mithin nicht wesentlich zur Abklärung der Strafsache beigetragen hat, erscheint eine Prozes- sentschädigung von CHF 3'000.– inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer als angemessen.

- 22 - Das Einzelgericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 160.– (entsprechend CHF 8'000.–).

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Auf die Genugtuungsforderung des Privatklägers wird nicht eingetreten.

5. Die mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 16. März 2021 für eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 90.– im Rahmen des bedingten Strafvollzugs gewährten Probezeit von 2 Jahren wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'200.– die weiteren Kosten betragen: CHF 1'600.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 5'800.– Kosten total.

7. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Prozessentschädi- gung von CHF 3'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.

9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung mit unbegründe- tem Entscheid an: den Beschuldigten;  den erbetenen Verteidiger;  den Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, im  Doppel für sich und den Privatkläger; die Staatsanwaltschaft See / Oberland; 

- 23 - je gegen Empfangsschein, soweit nicht persönlich übergeben, und hernach als begründetes Urteil an: den Beschuldigten;  den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und den  Privatkläger; die Staatsanwaltschaft See/Oberland;  je gegen Empfangsbestätigung, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, Amt für Justizvollzug und Wie-  dereingliederung des Kantons Zürich, mit Formular A und B (aussch- liesslich elektronisch); die Bundesanwaltschaft (Strafsache …, gegen Empfangsschein). 

10. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 24 - BEZIRKSGERICHT MEILEN Bezirksrichterin: Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Anderhalden MLaw A. Chicherio