Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 29, sinngemäss): Es sei der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Januar 2025, Untersuchungsnr. …, zu bestätigen.
E. 1.1 Der Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB stellt ein Antragsdelikt dar. Die Privatklägerin stellte am
E. 1.2 Nachdem der Privatklägerin mit Verfügung vom 1. April 2025 Frist zur Stel- lung von Beweisanträgen sowie zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilklage angesetzt worden war (act. 32), führte sie in ihrer Eingabe vom 10. April 2025 aus, der Beschuldigte habe nicht nur im Januar 2025 keinen Unterhalt bezahlt, sondern auch in den Folgemonaten Februar, März und April 2025. Für diese Mo- nate sei der Beschuldigte auch wegen fehlenden Unterhalts der Söhne zu bestra-
- 8 - fen (act. 35). Dem kann nicht gefolgt werden. Es liegt in der Natur von Unterhalts- zahlungen, dass diese monatlich bezahlt werden müssen und folglich mit jedem vergangenen Monat im Falle einer strafbaren nicht oder nicht vollständigen Leis- tung des Unterhalts eine neue Verletzung der Unterhaltspflicht hinzukommt. Es erscheint indessen verfehlt, in solchen Fällen von neuen Straftaten im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO auszugehen, die zur Anklageerweiterung führen könnten. Dies würde potentiell zu endlosen Anklageerweiterungen führen. Die Staatsan- waltschaft hat die Anklage auf den Zeitraum eines Jahres beschränkt, was nicht zu beanstanden ist. Nachstehend ist vom Anklagevorwurf gemäss des als Ankla- geschrift geltenden Strafbefehls vom 28. Januar 2025 auszugehen.
2. Paralleles Verfahren in Italien Die Privatklägerin hat gegen den Beschuldigten auch in Italien ein Strafverfahren eingeleitet, wobei es dabei um dieselben Monate geht, die auch im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sind (Prot. S. 11 ff.). Nach Angaben des Rechtsvertreters des Beschuldigten hätten sich die italienischen Behörden als nicht zuständig er- klärt (act. 51 S. 9). Das italienische Verfahren hat damit auf das vorliegende Ver- fahren keinen Einfluss (vgl. Art. 3 StGB; Art. 8 Abs. 1 StGB).
3. Akkusationsprinzip Der Beschuldigte argumentiert gestützt auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, die Staats- anwaltschaft habe die Urteile des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Juni 2023 und des Obergerichts Zürich vom 28. Oktober 2024 gleichgesetzt, obwohl sie in we- sentlichen Punkten stark variierten. Damit sei das Akkusationsprinzip verletzt (act. 51 S. 3-5). Dies ist abzulehnen: Aus der Anklage ergibt sich klar, dass es sich beim Entscheid des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Juni 2023 um den erst- instanzlichen Entscheid handelt, der vom Obergericht in zweiter Instanz mit Ent- scheid vom 28. Oktober 2024 abgeändert wurde. Für den Beschuldigten ist damit klar, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich – wie das Plädoyer seines Ver- teidigers auch belegt (act. 51 S. 14 ff.) – mit Bezug auf die ihm vorgeworfenen Verfehlungen detailliert äussern. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Verletzung des Akkusationsprinzips vorliegt.
- 9 - V. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Rechtliches Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer seine familienrechtli- chen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Dabei ist für das Strafgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der im Zivilurteil festgesetzte Betrag der Un- terhaltspflicht verbindlich. Ob der Pflichtige hingegen die Unterhaltspflicht nicht er- füllt, "obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte", ist objektives Tatbestandsmerkmal und deshalb vom Strafgericht zu prüfen (BGer 6B_787/2017 vom 12. April 2018 E. 6.1; BGer 6B_519/2017 vom 4. September 2017 E. 3.2). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beurteilt sich nach den betreibungsrechtli- chen Gesichtspunkten (BGE 121 IV 272 E. 3). Leistet der Pflichtige weniger, als er nach dem Urteil hätte leisten müssen, wird er nur bestraft, wenn es ihm mög- lich gewesen wäre, "mehr zu leisten", und wenn er überdies seiner Pflicht trotz dieser Möglichkeit aus bösem Willen nicht nachgekommen ist (BGE 114 IV 124 E. 3b; BGer 6B_519/2017 vom 4. September 2017 E. 3.2; 6B_1017/2016 vom
E. 2 Der Privatklägerin (act. 35, sinngemäss):
- Es sei der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Januar 2025, Untersuchungsnr. …, zu bestätigen;
- Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin die ausstehenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
E. 2.1 Als Beweismittel dienen die Aussagen des Beschuldigten (act. 10/4; Prot. S. 8 ff.) und der Privatklägerin (act. 2) die erwähnten zivilgerichtlichen Ent-
- 10 - scheide samt der dazugehörigen Akten (act. 3/1; act. 11/7; act. 42/169-236) sowie diverse weitere Unterlagen (act. 36/1-16; act. 39/1-4/1a-11; 52/1-25).
E. 2.2 Der Beschuldigte liess sich an die rechtshilfeweise Einvernahme in Italien am 21. Mai 2024 anwaltlich begleiten und wurde auf sein Aussageverweigerungs- recht sowie darauf, dass seine Aussagen gegen ihn verwendet werden können, hingewiesen (act. 10/4 S. 13 f. PDF; vgl. weiter act. 4; act. 10). Diese Aussagen sind – anders als der Beschuldigte ohne weitere Begründung geltend zu machen scheint (act. 51 S. 7) – verwertbar. Die von der damals noch unvertretenen Privat- klägerin eingereichten Unterlagen wurden im Sinne implizit gutgeheissener Be- weisanträge zu den Akten genommen (vgl. Achermann, BSK Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, StPO 331 N 8), womit auch diese Unterlagen verwertbar sind.
3. Beweiswürdigung
E. 3 Es sei dem Beschuldigten für seine Verteidigung eine Entschädigung von CHF 11'060.40 zuzusprechen.
E. 3.1 Zu prüfen ist, ob der angeklagte Sachverhalt mit den im Recht liegenden Be- weismitteln erstellt werden kann.
E. 3.2 Der Sachverhalt ist aufgrund der Untersuchungsakten nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeu- gung. Entsprechend hat das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zu- grunde zu legen, den es aufgrund aller ihm vorliegenden Beweise und seiner dar- aus resultierenden Überzeugung als gegeben erachtet. Ist ein Sachverhalt um- stritten, hat das Gericht zu prüfen, ob es allein aufgrund der Fakten und ohne Bin- dung an Beweiswürdigungsregeln von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt werden kann (Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, StPO 10 N 25 ff.).
E. 3.3 Hervorzuheben ist, dass im Strafprozess – im Unterschied zum Zivilprozess, wo in der Regel die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime gilt – der Untersu- chungsgrundsatz gilt. Art. 6 StPO schreibt vor, dass die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsa-
- 11 - men Tatsachen abklären müssen (Abs. 1). Dabei sind die belastenden und ent- lastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Abs. 2). Der Untersu- chungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte (BGer 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.2.3). Ein weiterer im Strafprozess entscheidender Grundsatz ist derjenige der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besagt der in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Grundsatz „in dubio pro reo“, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig gilt und sich das Strafgericht nicht von einem für sie ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und abso- lute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindli- che Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 138 V 74 E. 7). Die Entscheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widerspre- chenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Be- weis abzustellen ist; sie kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweis- würdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 138 V 74 E. 7; BGer 6B_476/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.1; zum Ganzen OGer ZH SB180013 vom 22. Mai 2018 E. III.4).
E. 3.4 Pflicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen
E. 3.4.1 Rechtskräftige Zivilurteile sind für das Strafgericht bezüglich der Höhe und Zahlungsmodalitäten von Unterhaltspflichten verbindlich (vorne Erw. V.1). Auf- grund der vorne in Erw. III aufgeführten Zivilurteile sind die in der Anklage aufge- führten Unterhaltsansprüche – konkret Unterhaltsansprüche von 1. Januar 2024 bis 11. Januar 2025 – belegt. Dass der Beschuldigte diese Urteile und seine dar- aus resultierende finanzielle Verpflichtung kennt, bestätigte er (act. 10/4 S. 16 PDF; Prot. S. 14).
- 12 -
E. 3.5 Effektiv vorhandene, finanzielle Mittel des Beschuldigten
E. 3.5.1 Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis
E. 3.5.2 Der Beschuldigte lebt seit November 2023 in Italien und wohnt bei seiner Mutter (Prot. S. 8 f., S. 16; act. 6/1). Er war im Jahr 2024 in Italien als arbeitslos registriert und erhielt eine Arbeitslosenentschädigung während der gesetzlich vor- gesehenen Maximaldauer von sechs Monaten (Prot. S. 13 f.; act. 52/8). Insge- samt erhielt er von März bis August 2025 Arbeitslosengelder in der Höhe von EUR 6'473.39 (act. 39/4/3 S. 2; act. 52/9; vgl. Prot. S. 13 f., S. 21; act. 51 S. 17). Im Jahr 2024 hat er ein Einkommen von EUR 7'148.– versteuert (act. 52/11; act. 51 S. 17; Prot. S. 22). Zudem erhielt er von seiner Schwester EUR 7'820.– in der Form von zinslosen Darlehen (act. 39/4/10; vgl. Prot. S. 9, S. 25). Seit Januar 2025 verdient der Beschuldigte bei der Firma G._____ mit einem 100 %-Pensum EUR 1'562.– pro Monat (Prot. S. 9, S. 17; act. 51 S. 20 f.; act. 52/17, 20). Vorlie- gend ist nur der Zeitraum bis 11. Januar 2025 zu beurteilen. Da der Lohn jeweils erst Ende Monat ausbezahlt wird, sind die im Januar 2025 verdienten EUR 1'562.– nicht zu berücksichtigen. Die Privatklägerin macht unter Hinweis auf die von ihr eingereichten Ausdrucke der Internetseiten "H._____.co" und "I._____.com" geltend, der Beschuldigte habe schon seit Herbst 2023 bezie- hungsweise bereits seit Januar 2021 für die Firma G._____ gearbeitet und gebe an, er sei seit 2017 unabhängiger Geschäftsentwickler (act. 35 S. 2 f.; act. 36/9 f. und 13 f.). Auf diese Profile angesprochen sagte der Beschuldigte glaubhaft und ausführlich aus, er habe sich auf "H._____" nie registriert, er sei nur auf LinkedIn angemeldet. Es könne aber sein, dass seine Daten zwischen diesen Firmen aus- getauscht worden seien. Mit G._____, insbesondere mit dessen CEO, sei er seit 2021 in Kontakt gewesen. Seine richtige Aktivität für diese habe er aber erst im Jahr 2024 aufgenommen. Während der letzten fünf Jahre habe er zudem nie be- zahlte selbstständige Arbeiten im IT-Bereich ausgeführt (Prot. S. 19-21; vgl.
- 13 - act. 51 S. 21 f.; act. 52/21 f.). Auch hinsichtlich der übrigen von der Privatklägerin erwähnten Unternehmen J._____, K._____ und L._____ LTD führte der Beschul- digte aus, es habe sich dabei um Projekte beziehungsweise Startups gehandelt, aus denen nichts geworden sei (act. 35 S. 3; Prot. S. 20 f.). Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte vom 1. Januar 2024 bis 11. Januar 2025 neben seiner Einarbeitung bei der Firma G._____ (dazu weiter unten Erw. V.3.6.6 im Detail) mehr oder weitergehende (bezahlte) Arbeitstätigkeiten ausübte. Für die vorliegend relevante Zeitspanne von 1. Januar 2024 bis 11. Ja- nuar 2025 ist von Einnahmen von insgesamt EUR 14'293.– (EUR 6'473.39 + EUR 7'820.–) auszugehen.
E. 3.5.3 Die monatlichen Lebenshaltungskosten bezifferte der Beschuldigte anläss- lich seiner Befragung auf rund EUR 900.– bis EUR 1'000.– (Prot. S. 22). Durch seinen Verteidiger liess er eine schriftliche Aufstellung einreichen, aus welcher sich Gesamtkosten von EUR 873.– (exklusiv Kinderunterhalt von EUR 500.–) er- geben (act. 52/12; vgl. act. 39/3). Die Aufstellung erscheint aufgrund der ins Recht gelegten Rechnungen für Strom, Gas, Wasser und Internet plausibel (vgl. act. 39/4/7a–c.; act. 52/12). Für die relevante Zeitspanne von etwas mehr als ei- nem Jahr resultieren damit Lebenshaltungskosten von rund EUR 10'500.– (12 x EUR 873.–).
E. 3.5.4 Während dem massgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 11. Januar 2025, konkret von April 2024 bis Dezember 2024, bezahlte der Beschuldigte ge- mäss den im Recht liegenden Bankunterlagen EUR 4'014.34 und CHF 500.– Kin- derunterhalt an die Privatklägerin (act. 39/4/5; act. 52/19; act. 10/2 S. 22 f. PDF; vgl. Prot. S. 15; act. 10/4 S. 16 f. PDF).
E. 3.5.5 Unter Berücksichtigung seiner Einnahmen von insgesamt EUR 14'293.–, Lebenshaltungskosten von rund EUR 10'500.– und der erwähnten Unterhaltszah- lungen von EUR 4'014.34 und CHF 500.–, mithin total rund EUR 4'400.–, resul- tiert ein minus von rund EUR 600.–. Mehr Unterhalt als der Beschuldigte effektiv geleistet hat, konnte er, wie er auch selbst sagte (Prot. S. 14), nicht leisten.
- 14 -
E. 3.5.6 Obwohl nicht vom Anklagesachverhalt erfasst, ist aufgrund der Vorbringen der Privatklägerin der Vollständigkeit halber kurz zu prüfen, ob der Beschuldigte mehr, beziehungsweise zusätzliche, Unterhaltszahlungen aus geerbtem Vermö- gen hätte leisten müssen. Der Beschuldigte hat im Februar 2024 eine Immobilien- quote von seinem Vater geerbt. Bei der Immobilienquote handle es sich – nach Angaben des Beschuldigten – zu einem grösseren Teil (rund zwei Drittel) um die Immobilie, in welcher er mit seiner Mutter wohne (Via M._____), und zu einem kleinen Anteil (rund einen Drittel) um eine andere Immobilie. Der Wert seiner Im- mobilienquote habe sich insgesamt auf EUR 62'000.– belaufen (Prot. S. 23 f.). Er habe seine gesamte Immobilienquote seiner Schwester gegeben, um Schulden im Umfang von EUR 62'000.– bei ihr zu begleichen. Für die Nachlassregelung hätten seine Eltern den "N._____ Trust" gegründet, den seine Schwester kontrol- liere. Zur Schuldenbegleichung sei er aus dem Trust ausgestiegen, sodass nun alles seiner Schwester gehöre (Prot. S. 23-25; vgl. weiter Prot. S. 9). Dies lässt sich mit im Recht liegenden Dokumenten nachvollziehen (act. 36/15 f.; act. 51 S. 18 f.; act. 52/13-16). Hinsichtlich der Wohnung an der Via M._____ ist belegt, dass die Mutter des Beschuldigten ein lebenslanges Wohnrecht hat (act. 36/15 f.; vgl. Prot. S. 23). Damit wäre eine Veräusserung dieser Liegenschaft im vorliegend relevanten Zeitraum (1. Januar 2024 bis 11. Januar 2025) ohnehin nicht möglich gewesen. Auf Nachfrage gab der Beschuldigte zudem an, dass auch keine Mög- lichkeit bestanden habe, die kleinere Immobilienquote zu veräussern, weil es sich um eine Quote beziehungsweise einen Prozentsatz einer Immobilie gehandelt habe und niemand – auch nicht Banken – einen Teil einer Wohnung kaufen würde (Prot. S. 23 f.). Damit lässt sich zusammengefasst – und entgegen der Ar- gumentation der Privatklägerin (act. 35 S. 3 f.) – dem Beschuldigten nicht vorwer- fen, dass er aus der Erbschaft mehr oder zusätzliche Unterhaltszahlungen hätte leisten können. Hinzuzufügen ist, dass der Beschuldigte auch nicht über weiteres Vermögen verfügt, aus welchem er mehr Unterhalt hätte bezahlen können (act. 10/2 S. 23, S. 25 PDF; Prot. S. 15, S. 26; act. 39/4/1).
E. 3.5.7 Insgesamt ist festzustellen, dass dem Beschuldigte nicht nachgewiesen werden kann, dass er unter Berücksichtigung seiner gesamten finanziellen Ver- hältnisse weniger Unterhaltszahlungen leistete, als er konnte.
- 15 -
E. 3.6 Verletzung der Pflicht zur hinreichenden Nutzung der Arbeitskraft
E. 3.6.1 Aufgrund des obigen Beweisergebnisses ist zu prüfen, ob der Beschuldigte
– wie ihm die Anklage vorwirft – über finanzielle Mittel von monatlich CHF 7'500.– hätte verfügen können, wenn er im Zeitraum von Januar 2024 bis Januar 2025 eine Arbeitsstelle als Informatiker angetreten hätte.
E. 3.6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 217 StGB muss der Unterhaltspflichtige in einem Umfang einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen, dass er seine Unterhaltspflichten erfüllen kann. Gegebenenfalls muss er sogar seine Stelle oder seinen Beruf wechseln, wobei diese Pflicht durch den generellen Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt ist. Das Recht auf freie berufliche Tätig- keit wird beschränkt durch die Pflicht des Unterhaltspflichtigen, für seine Familie aufzukommen. In der kantonalen Rechtsprechung ist die Strafbarkeit nach Art. 217 StGB bejaht worden bei Tätern, die einer uneinträglichen selbständigen Tätigkeit nachgegangen sind und es unterlassen haben, durch eine anderweitige, gegebenenfalls unselbständige, Tätigkeit ein hinreichendes Einkommen zu erzie- len (BJM 1983 S. 86 ff. [Appellationsgericht Basel-Stadt]; SJZ 82/1986 S. 212 f. [Kantonsgericht Schwyz]). Der Unterhaltspflichtige kann sich somit auch dadurch strafbar machen, dass er aus eigenem Entschluss darauf verzichtet, seine Ar- beitskraft im Rahmen des Zumutbaren optimal ökonomisch zu nutzen. Art. 217 StGB verlangt vom Schuldner unter Strafdrohung, dass er alles mache, was von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, um sich hinreichende Einnahmen zu verschaffen. Man muss sich fragen, ob der Schuldner unter anderem eine andere einträglichere Tätigkeit hätte ausüben können. Alimentenschuldner sind generell verpflichtet, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten das notwendige Geld zur Erfül- lung der Unterhaltsbeiträge zu beschaffen. Sie müssen die ihnen zumutbaren Be- mühungen unternehmen, um ausreichende finanzielle Mittel zu erlangen. Dies be- deutet, dass der Unterhaltspflichtige gewisse Einschränkungen seiner Lebensfüh- rung auf sich nehmen muss, wenn er dadurch in die Lage kommt, überhaupt oder wesentlich höhere Einkünfte zu erzielen. Insoweit ist das Recht auf eine freie Be- rufswahl und Selbstverwirklichung beschränkt. Wo die Grenze genau liegt, lässt sich angesichts der vielfältigen familiären und sozialen Verhältnisse kaum allge-
- 16 - mein formulieren; sie ist fliessend und wird in der Praxis von Fall zu Fall bestimmt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich das Strafgericht bei der Beantwortung der Frage, welche Mittel der Unterhaltspflichtige hätte haben können, auf diejenigen Elemente stützen, von welchen das Zivilgericht bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ausging (BGer 6B_519/2017 vom 4. Septem- ber 2017 E. 3.2; BGer 6B_1017/2016 vom 10. Juli 2017 E. 2.2). Dagegen liegt es am Strafgericht, die Frage zu klären, welche Möglichkeiten dem Unterhaltspflichti- gen tatsächlich zur Verfügung standen, das vom Zivilgericht festgesetzte Einkom- men zu erzielen, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung im Hinblick auf Art. 217 StGB handelt. Obwohl sich das Strafgericht auf die vom Zivil- gericht in Betracht gezogenen Elemente stützen kann, muss es dennoch die kon- krete finanzielle Situation des Unterhaltspflichtigen in tatsächlicher Hinsicht erstel- len, respektive diejenige, über welche der Pflichtige hätte verfügen können, wenn er diejenigen Anstrengungen unternommen hätte, die vernünftigerweise von ihm zu erwarten waren (BGer 6B_608/2017 vom 12. April 2018 E. 4.1 m.H.; zum Gan- zen OGer ZH SB180013 vom 22. Mai 2018 E. III.2 S. 14-16).
E. 3.6.3 Vorliegend stellten das Bezirksgericht Meilen und das Obergericht Zürich im Zusammenhang mit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge übereinstimmend fest, dass der Beschuldigte im tatrelevanten Zeitpunkt ein hypothetisches Einkom- men in der Höhe von CHF 7'500.– hätte erzielen können, wenn er seine wirt- schaftliche Arbeitskraft in der Schweiz hinreichend ausgeschöpft hätte (act. 3/1 S. 40 ff., S. 80 [Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 20. Juni 2023]; act. 11/7 S. 32 ff., S. 56 [Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich vom
28. Oktober 2024]). Das Obergericht Zürich bestätigte dabei die Erwägungen des Bezirksgerichts Meilen, welches unter Hinweis auf den Salarium-Lohnrechner des Bundes bei einem Arbeitspensum von 100 % als Informatiker von einem Nettomo- natslohn von CHF 7'500.– ausging (act. 11/7 S. 43 f.; act. 3/1 S. 43 f.). Auf diese bezüglich des hypothetischen Einkommens gemachten Schlussfolgerungen der Zivilgerichte kann unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im vorliegenden Strafverfahren abgestellt werden. Folglich hätte der Beschuldigte theoretisch bei Aufnahme einer Anstellung als Informatiker in der Schweiz grund-
- 17 - sätzlich ein hypothetisches Einkommen von CHF 7'500.– erzielen können, wie ihm in der Anklage vorgehalten wird.
E. 3.6.4 Unter Beachtung des strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" bleibt zu klären, welche Möglichkeiten dem Beschuldigten tatsächlich und rechts- genügend nachweisbar zur Verfügung standen, das hypothetische Einkommen von CHF 7'500.– zu erzielen.
E. 3.6.5 Der Beschuldigte hat an der Universität O._____ Computerwissenschaften studiert. Danach hat er in Deutschland bei internationalen Unternehmen, primär im Bereich Research and Development, zu arbeiten begonnen. Nach seinem Um- zug in die Schweiz arbeitete er zunächst bei einem internationalen Unternehmen weiter und trat dann eine Stelle in P._____ an, die er während fast zehn Jahren hatte (act. 10/4 S. 18 PDF; Prot. S. 8 ff.; vgl. act. 52/3). Anlässlich der rechtshilfe- weisen Einvernahme vom 21. Mai 2024 sagte der Beschuldigte aus, er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, da er seine Stelle in der Schweiz verloren habe. Ausserdem sei der Unterhalt nicht ba- sierend auf seinem tatsächlichen Einkommen berechnet worden, das er in der Schweiz verdient habe, sondern auf Grundlage eines hypothetischen Einkom- mens in knapp dem doppelten Umfang seines tatsächlichen Einkommens. Zu sei- nen Söhnen bestehe aktuell keine Beziehung mehr. Er erhalte von der Privatklä- gerin keine Informationen über seine Söhne und werde völlig aus deren Leben herausgehalten. Er sei im November 2023 nach Italien gekommen, weil ihm die Mittel gefehlt hätten, um in der Schweiz zu leben. Er habe nicht einmal die Woh- nungsmiete von CHF 1'700.– bezahlen können. Seit er nach Italien zurückgekehrt sei, sei er arbeitslos und erhalte Arbeitslosengelder für Rückkehrer. Er arbeite nicht und verdiene nichts ausser des Arbeitslosengeldes, das etwa EUR 1'050.– pro Monat sei und während maximal sechs Monaten ausbezahlt werde (act. 10/4 S. 15-18 PDF; vgl. dazu zur Mai-Überweisung der Arbeitslosenkasse in der Höhe von EUR 1'048.41 act. 10/4 S. 24 PDF; act. 39/4/3). Der Beschuldigte sagte an seiner Befragung anlässlich der Hauptverhandlung aus, er sei im November 2023 aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen, die Schweiz zu verlassen. Er sei seit dem Jahr 2021 bei Psychologen in Behandlung. Alles habe mit der
- 18 - Trennung von der Privatklägerin und auch mit dem Tod seines Vaters angefan- gen. Die Privatklägerin habe seine Kinder gegen ihn manipuliert, weswegen er keine Beziehung zu ihnen habe aufbauen können. Momentan habe er keinen Kontakt zu seinen Kindern und er schaffe es auch nicht, eine Whatsapp-Antwort zu bekommen. Es sei immer schlimmer geworden, er habe Depressionen, Angst- und Panikattacken gehabt. Das habe auch Folgen für seine Arbeit in P._____ ge- habt, weshalb er die Arbeitsstelle im Juli 2023 verloren habe. Es sei ihm nur die Möglichkeit geblieben, nach Italien zurückzukehren, um sich wenigstens behan- deln zu lassen. Auf erneute Frage nach den Gründen des Umzugs nach Italien gab er an, er sei Ende Oktober 2023 nach Italien gezogen, weil er seinen Job ver- loren habe. Sein letzter Arbeitstag sei im Oktober 2023 gewesen. Es sei ihm nicht gut gegangen und er habe kein Geld gehabt, um die Novembermiete zu bezah- len. Noch wichtiger aber sei seine Behandlung gewesen. Gefragt nach seiner Be- handlung in Italien gab der Beschuldigte an, er habe die Therapie, die er in der Schweiz angefangen habe, weitergeführt. Auf Nachfrage, ob die Therapie nicht von der Schweiz aus hätte weitergeführt werden können, sagte der Beschuldigte, es habe zwei Aspekte für seine Rückkehr nach Italien gegeben. Einerseits habe er gesundheitliche Probleme gehabt, andererseits auch kein Geld mehr, um die Miete in der Schweiz zu zahlen. In der Zeit – obwohl er noch gearbeitet habe – habe er schon Schulden bei seiner Schwester gemacht. Seine Schwester habe ihn finanziell nicht weiter mit einem italienischen Lohn hier in der Schweiz unter- stützen können. Ende Oktober 2023 habe er zwischen CHF 800.– und CHF 900.– auf seinem Konto gehabt und die Miete für das Haus hätte CHF 1'700.– gekostet. Nachdem ihm die Stelle in P._____ gekündigt worden sei, habe er versucht, eine neue Stelle in der Schweiz im Bereich Informatik zu finden, aber er habe nichts gefunden. Er habe zudem in dieser Zeit nicht wirklich arbeiten können, weil er in der Nacht nicht habe schlafen können und es psychisch nicht geschafft habe (Prot. S. 14 ff.). Er habe mit seinem Umzug absolut nicht seinen Unterhaltspflich- ten entgehen wollen, sondern habe trotz seiner Arbeitslosigkeit EUR 500.– für seine Kinder geschickt (Prot. S. 17; vgl. vorne Erw. V.3.5). Gemäss einem Arzt- zeugnis von Dr. Q._____ vom 11. März 2025 leidet der Beschuldigte an Stim- mungsdepressionen, Angstgefühlen und depressiver Polarität. Er habe sich pro-
- 19 - gressiv aus dem Sozialleben zurückgezogen. Die Rückkehr nach Italien sei not- wendig gewesen, um die psychische Gesundheit zu bewahren. Insgesamt könne anhand dieser Symptome die Diagnose einer schweren depressiven Störung ge- mäss den Kriterien des DSM-5 gestellt werden. Dieser Zustand beeinträchtige das Sozialleben, das Berufsleben und die Beziehungen erheblich. Es sei daher unerlässlich, dass der Beschuldigte in seinem familiären Umfeld und weit weg von Stresssituationen ein geregeltes Leben führe. In einem weiteren Zeugnis von Dr. R._____ vom 22. Juli 2024 wird die Schwierigkeit der Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinen Kindern nach der Trennung erwähnt und festgestellt, die weitere Verschlechterung der Beziehung zu seinen Kindern habe die psychische Gesundheit des Beschuldigten noch weiter verschlechtert (act. 52/4-6; act. 52A; act. 51 S. 15 f.]. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten – konkret der Aussagen des Beschuldigten und der im Recht liegenden ärztlichen Zeugnisse – war aus strafrechtlicher Sicht – und in zulässiger Abweichung der von den Zivilgerichten getroffenen Wertung (vgl. act. 11/7 S. 32 ff.) – vom Beschuldigten vernünftiger- weise nicht zu erwarten, dass er in der Schweiz verblieb oder er in die Schweiz zurückkehrt(e), um hier eine Anstellung zu suchen.
E. 3.6.6 Unter der Prämisse, dass die Rückkehr des Beschuldigen nach Italien aus strafrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob er in Italien genügende Bemühungen hinsichtlich der Jobsuche unter- nahm. Diesbezüglich sagte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung aus, er habe von der Firma G._____, einem estnischen Start-Up, die Möglichkeit für ei- nen Wiedereinstieg im Informatikbereich erhalten. Im Januar 2025 habe er offiziell dort angefangen, nachdem er zuvor – während seiner Arbeitslosigkeit – bei ihnen eine Art unbezahltes Praktikum gemacht und im Bereich Sicherheitsinformatik Kurse absolviert habe. Er habe von Null angefangen sich einzuarbeiten und habe projektbasiert Material zum Lernen erhalten. Auf andere Stellen habe er sich wäh- rend des Jahres 2024 nicht beworben, weil er die technischen Kompetenzen für die Stellen, die er gesehen habe – er habe regelmässig offene Stellen angeschaut –, wirklich nicht gehabt habe. Deswegen habe er nichts gefunden (Prot. S. 16-19, S. 21). Insgesamt ist – ebenfalls aus strafrechtlicher Sicht – festzuhalten, dass der Beschuldigte während des Jahres 2024 mit seiner Tätigkeit für seine zukünftige
- 20 - Arbeitgeberin G._____ genügende Bemühungen unternahm, um eine Anstellung zu finden. Dass sich sein unbezahltes Engagement bei der Firma G._____ schliesslich ausbezahlt hat, wird durch seine Anstellung seit Januar 2025 belegt (act. 51 S. 20; act. 52/17). Ebenfalls ist dem Beschuldigte nicht vorzuwerfen, dass er sich vor seinem Umzug nach Italien auch eine Anstellung in Spanien hätte vor- stellen können (act. 35 S. 2; act. 36/7; Prot. S. 22).
E. 3.7 Zusammenfassend ist unter strafprozessualen Gesichtspunkten nicht er- stellt, dass es dem Beschuldigten tatsächlich möglich war, ein hypothetisches Ein- kommen von CHF 7'500.– zu erzielen. Damit ist der Anklagesachverhalt in objek- tiver Hinsicht nicht erstellt, weshalb sich der Beschuldigte nicht nach Art. 217 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand. Insbesondere kann of- fen bleiben, wie die vom Beschuldigten geltend gemachte Verrechnungserklärung betreffend den von der Privatklägerin an ihn geschuldeten Kinderunterhalt zu be- urteilen wäre (zum Zivilurteil vorne Erw. III; vgl. act. 24/5; act. 24/11; act. 37; act. 51 S. 8-14).
E. 3.8 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten freizusprechen. VI. Zivilansprüche
1. Die Privatklägerin macht Schadenersatz in der Höhe von CHF 7'200.– zzgl. 5% Zins für ausstehenden Unterhalt von November 2023 bis Januar 2024 sowie – soweit Gegenstand des Anklagesachverhalts – CHF 2'664.– für den Monat Ja- nuar 2025 geltend (act. 5/2; act. 35).
2. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus einer Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die gestellten Zivilklagen, wenn es den Angeklagten schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO) oder ihn freispricht und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf Zi- vilforderung ist dann nicht einzutreten, wenn es an einem adhäsionsfähigen Streit-
- 21 - gegenstand fehlt (vgl. Dolge, BSK Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, StPO 126 N 13 [3. Lemma], N 29).
3. Die von der Privatklägerschaft geltend gemachten Zivilansprüche müssen aus einer oder mehreren Straftaten abgeleitet werden, die zunächst Gegenstand der Ermittlungen im Vorverfahren sind und später im erstinstanzlichen Verfahren in der von der Staatsanwaltschaft erstellten Anklageschrift aufgeführt werden (Art. 122 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 432 E. 3.1.2). Dabei handelt es sich typischer- weise um Ansprüche aus Art. 41 ff. OR, wobei auch Art. 28 ff. ZGB, Art. 641 ZGB oder Art. 927 f. sowie Art. 934 ZGB Anspruchsgrundlagen bilden können (BGE 148 IV 432 E. 3.1.3). Zivilansprüche, die auf einem Vertrag und nicht auf dem Vorliegen einer Straftat beruhen, können nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein und können einzig auf dem Zivilweg geltend gemacht werden (BGE 148 IV 432 E. 3.2.2). Dasselbe muss für familien- rechtliche Unterhaltsforderungen gelten, obwohl es sich bei diesen nicht um ver- tragliche Forderungen im engeren Sinn handelt. Ausschlaggebend ist, dass sie nicht auf dem Vorliegen einer Straftat beruhen. Vorliegend kommt hinzu, dass für die Unterhaltsforderungen bereits rechtskräftige Urteile vorliegen, womit an einer adhäsionsweisen Geltendmachung in diesem Verfahren ohnehin kein ersichtli- ches Interesse besteht.
4. Da die von der Privatklägerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche betreffend die nichtbezahlten Unterhaltsbeiträge keinen adhäsionsfähigen Streit- gegenstand darstellen, ist auf die Zivilklage nicht einzutreten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a und § 2 Abs. 1 lit. b GebV OG auf CHF 3'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Gebühren für das Vorverfahren in der Höhe von CHF 800.–.
2. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird freigesprochen – sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu neh- men (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
- 22 -
3. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte sowie auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO).
4. Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten beantragt eine Entschädigung von CHF 9'060.40 (act. 52/25). Für das vorliegende Verfahren sei ein grosser Auf- wand entstanden, insbesondere weil eine vollständige Aufarbeitung der zivilrecht- lichen Aspekte erforderlich gewesen sei – und es gehe für den Beschuldigten in diesem Verfahren in menschlicher und existentieller Hinsicht um alles (act. 51 S. 29 f.). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und dem Zeitaufwand des Verteidigers. Der zwischen der beschuldigten Person und dem Wahlverteidiger vereinbarte Stundensatz ist für die Festsetzung der Partei- entschädigung hingegen nicht bindend (Wehrenberg/Frank, BSK Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, StPO 429 N 15 f.). Unter Berück- sichtigung von § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV, welcher für die Führung eines Straf- prozesses vor dem Einzelgericht einschliesslich der Vorbereitung des Parteivor- trags und Teilnahme an der Hauptverhandlung eine Grundgebühr von CHF 600 bis CHF 8'000.– vorsieht, sowie in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-e, ist die Ent- schädigung des Verteidigers des Beschuldigten auf CHF 6'000.– festzusetzen. Die Entschädigung ist dem Rechtsvertreter des Beschuldigten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 3 StPO).
5. Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbus- sen in der Höhe von CHF 11'060.40. Er sei für das vorliegende Strafverfahren drei Mal (im April 2025, am 8. Oktober 2025 und zur Hauptverhandlung) nach Zü- rich geflogen, habe jeweils einen ganzen Arbeitstag verloren und Verpflegung so- wie Transportkosten bezahlen müssen. Pro Tag werde eine Entschädigung von CHF 500.– beantragt. Zudem habe er zwei volle Tage benötigt, um Unterlagen herauszusuchen, wobei er pro Tag mit CHF 250.– zu entschädigen sei (act. 51 S. 30). Letztere stellen keine zu entschädigenden Aufwendungen dar, da keine wirtschaftliche Einbusse geltend gemacht wird. Im Übrigen stellen die geltend ge-
- 23 - machten Aufwendungen grundsätzlich zu entschädigende Aufwendungen dar. Hingegen ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte für das vorliegende Ver- fahren drei Mal nach Zürich geflogen sein soll. Notwendig war dies nur für die Hauptverhandlung. Er legt diesbezüglich keine Belege seiner Ausgaben ins Recht. Insgesamt erscheint eine Entschädigung von CHF 300.– für die Teilnahme an der heutigen Hauptverhandlung angemessen. VIII. Rechtsmittel Gegen das vorliegende Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung ergriffen wer- den (Art. 398 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat dem Beru- fungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einzelgericht erkennt:
E. 4 Die Zivilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 5 Es seien die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen."
- 4 - Das Einzelgericht zieht in Betracht: I. Prozessgeschichte
1. Am 19. März 2025 überwies die Staatsanwaltschaft See/Oberland ("Staats- anwaltschaft") dem Gericht den Strafbefehl vom 28. Januar 2025, der im vorlie- genden Verfahren als Anklage gilt, zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 26; act. 15). Mit Verfügung vom 1. April 2025 (act. 32) wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Der Privatklägerin wurde Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilklage angesetzt. Überdies wurde der Beschuldigte aufgefor- dert, verschiedene Angaben zu seiner Person und zu seinen finanziellen Verhält- nissen zu machen und diesbezüglich Unterlagen einzureichen.
2. Mit Eingabe vom 10. April 2025 bezifferte und begründete die Privatklägerin ihre Zivilklage (act. 35; act. 36/1-16). Der Beschuldigte stellte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 30. April 2025 einen Beweisantrag, machte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen und reichte diesbezügliche Unterlagen ein (act. 38; 39/1-4/1a-11; vgl. act. 37). Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 wurde der Be- weisantrag des Beschuldigten gutgeheissen und Akten des Berufungsverfahrens mit der Geschäfts-Nr. LE230030-O des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivil- kammer beigezogen (act. 40; act. 42/169-236).
3. Mit Vorladung vom 16. Juli 2025 wurden die Parteien auf den 15. Oktober 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 44). Zudem wurde für den Beschul- digten eine Dolmetscherin bestellt (act. 46-48; vgl. act. 50). Am 8. Oktober 2025 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (act. 49) und am 15. Oktober 2025 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 6 ff.; act. 51; act. 52/1-25). Da eine Urteilseröffnung aufgrund der fortgeschrittenen Zeit nicht mehr möglich war und der an der Verhandlung anwesende Beschuldigte auf eine erneute Vorladung zur öffentlichen Urteilsverkündung verzichtete, wurde die schriftliche Eröffnung des Dispositivs in Aussicht gestellt (Prot. S. 31). Die Urteilsberatung fand am 15. Ok- tober 2025 statt und das Urteil wurde an diesem Tag gefällt (Prot. S. 32 ff.). Das Urteil wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (act. 54; act. 55/1-4).
- 5 - Am 20. Oktober 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Aktenbeizug (act. 56; vgl. Prot. S. 35). Am 21. Oktober 2025 meldete die Privatklägerin am Schalter des hiesigen Gerichts Berufung an (Prot. S. 36), weshalb den Partien ein schriftlich begründetes Urteil zuzustellen ist (Art. 82 Abs. 2 StPO). Mit Eingabe vom 24. Ok- tober 2025 konstituierte sich der Rechtsvertreter der Privatklägerin und meldete erneut Berufung an (act. 57 f.). Mit Eingabe vom 4. November 2025 beantragte die Privatklägerin persönlich die Anhörung der gemeinsamen Kinder der Parteien (act. 60). Mit Kurzbriefen vom 10. November 2025 wurde den Parteien eine Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung zugestellt (act. 60-66). Ebenfalls wurde die Eingabe der Privatklägerin vom 4. November 2025 deren Rechtsvertretung mit Kurzbrief vom 18. November 2025 zugestellt, mit dem Hinweis, dass keine Weite- rungen geplant seien (act. 68). II. Anklagevorwurf
1. Die Staatsanwaltschaft überwies dem Gericht mit Schreiben vom 19. März 2025 ihren Strafbefehl vom 28. Januar 2025 betreffend die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Dieser Strafbefehl gilt als Anklage (act. 15; act. 26; act. 29; Art. 356 Abs. 1 StPO).
2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 20. Juni 2023 verpflichtet worden, für seine Kinder C._____ (geb. tt.mm.2008), D._____ (geb. tt.mm.2010) und E._____ (geb. tt.mm.2013) ab dem 1. November 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntle- bens, monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, Unter- haltsbeiträge in Höhe von CHF 888.– je Kind zu bezahlen. Mit Beschluss und Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Oktober 2024, sei das vorgenannte Urteil bzw. die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen abge- ändert beziehungsweise der Beschuldigte verpflichtet worden, für seine drei Kin- der ab dem 1. Januar 2024 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens, monat- lich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 888.– je Kind zu bezahlen. Der Beschuldigte habe es in Kenntnis dieses Urteils beziehungsweise dieser Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom
- 6 -
20. Juni 2023 beziehungsweise des Beschlusses und Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Oktober 2024, unterlassen vom 1. Januar 2024 bis zum 11. Januar 2025 die genannten Kinderalimente firstgerecht und vollumfänglich zu bezahlen. Er habe stattdessen wissentlich und willentlich jegliche Zahlungen an die Geschädigten C._____, D._____ und E._____ unterlas- sen, obwohl er in finanzieller Hinsicht in der Lage gewesen wäre, die genannten Beträge fristgerecht vollumfänglich zu bezahlen, wäre ihm doch das Antreten ei- ner Arbeitsstelle (als Informatiker) und damit das Generieren eines Einkommens von mindestens CHF 7'500.– ab dem 1. Januar 2024 möglich und zumutbar ge- wesen.
3. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. III. Hintergründe
1. Der vorliegend zu beurteilende Anklagesachverhalt basiert auf den folgen- den Hintergründen:
2. Der Beschuldigte und die Privatklägerin heirateten am tt. September 2003. Die Parteien sind Eltern dreier gemeinsamer Söhne C._____ (geb. tt.mm.2008), D._____ (geb. tt.mm.2010) und E._____ (geb. tt.mm.2013). Sie leben seit dem
1. Januar 2021 getrennt (act. 3/1 S. 3). Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens genehmigte das Bezirksgericht Meilen am 9. April 2021 eine von den Parteien am
24. März 2021 geschlossene Trennungsvereinbarung, in welcher eine alternie- rende Obhut vereinbart wurde und sich die Privatklägerin verpflichtete, dem Be- schuldigten ab dessen Bezug einer neuen Wohnung in der Region F._____ wäh- rend der Dauer des Getrenntlebens für die Söhne monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 500.– zu bezahlen (36/1 S. 4). Mit Eingabe vom 5. Januar 2022 machte die Privatklägerin ein Abänderungsverfahren hängig. lm Kern brachte sie vor, dass sich die von den Parteien mit der Vereinbarung vom 24. März 2021 ge- troffene Regelung der alternierenden Obhut aufgrund der standhaften Weigerung der Kinder nicht umsetzen lasse, weshalb die Belange neu zu regeln seien (act. 11/7 S. 11). Mit Urteil und Verfügung vom 20. Juni 2023 wurden die gemein-
- 7 - samen Kinder unter die alleinige Obhut der Privatklägerin gestellt sowie das Be- suchsrecht des Beschuldigten und der Unterhalt geregelt. Die Verpflichtung der Privatklägerin, dem Beschuldigten für die Söhne monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 500.– pro Kind, und damit total CHF 1'500.– pro Monat, zu be- zahlen, wurde per 5. Januar 2022 aufgehoben (act. 3/1 S. 79 f.). Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, für die drei Söhne ab 1. November 2023 monatlich pro Kind je CHF 888.– zu bezahlen (act. 3/1 S. 80). Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung (act. 11/7 S. 11). Mit Beschluss und Urteil vom 28. Okto- ber 2024 wurde das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich abge- schlossen und der Beschuldigte verpflichtet, für die drei Söhne ab 1. Januar 2024 monatlich je CHF 888.– zu bezahlen. Die Verpflichtung der Privatklägerin, dem Beschuldigten für die Söhne monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 500.– pro Kind, und damit total CHF 1'500.– pro Monat, zu bezahlen, wurde per 31. Oktober 2023 aufgehoben (act. 11/7 S. 55).
3. Zwischen den Parteien ist seit dem Jahr 2022 ein Scheidungsverfahren hän- gig (vgl. act. 24/12). IV. Prozessuales
1. Strafantrag und Konstituierung Privatklägerin
E. 9 Dezember 2023 Strafantrag gegen den Beschuldigten (act. 3/2). Damit wahrte sie die in Art. 31 StGB vorgesehene dreimonatige Antragsfrist. Sie konstituierte sich auch als Privatklägerin (act. 5/2; vgl. Art. 118 StPO).
E. 10 Juli 2017 E. 2.4). Erfasst wird somit auch derjenige, der zwar nicht über aus- reichende Mittel zur Pflichterfüllung verfügt, es anderseits aber unterlässt, ihm of- fen stehende und zumutbare Möglichkeiten zum Geldverdienen zu ergreifen (BGer 6B_136/2015 vom 9. Mai 2000 E. 3a). Die Feststellung der finanziellen Ressourcen, über die der Unterhaltspflichtige hätte verfügen können, ist eine Tat- frage, die anhand der Beweiswürdigung und der Sachverhaltserstellung zu beant- worten ist (BGer 6B_1017/2016 vom 10. Juli 2017 E. 2.1). Der subjektive Tatbe- stand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Bosshard, BSK Strafrecht,
4. Aufl. 2019, StGB 217 N 21; zum Ganzen OGer ZH SB180013 vom 22. Mai 2018 E. III. 2 S. 8 f.).
2. Beweismittel und Verwertbarkeit
E. 11 Januar 2025 mit seinen Einnahmen zumindest einen Teil der von ihm ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge bezahlt hat oder hätten bezahlen können. Dabei ist auf die eingereichten Bankunterlagen sowie die Aussagen des Beschuldigten ab- zustellen.
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Auf die Zivilforderung der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 800.– Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren CHF 3'800.– Kosten total.
- Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie die Kosten des gerichtli- chen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von CHF 6'000.– für anwaltliche Verteidigung zugesprochen.
- Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ CHF 6'000.– aus der Gerichtskasse auszubezahlen. - 24 -
- Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.– zugesprochen.
- Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten CHF 300.– aus der Gerichtskasse auszubezahlen.
- Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil im Sinne von Art. 82 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 3 StPO an die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten (gegen Empfangsschein); die Privatklägerin (gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein); die Kasse des Bezirkes Meilen zur Auszahlung gemäss Dispositiv- Ziff. 6 und 8 (gegen Empfangsschein); danach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten (gegen Empfangsschein); die Privatklägerin (gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG (ausschliesslich elektronisch).
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der (ersten) Eröffnung an beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach 881, 8706 Meilen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, - 25 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann MLaw A. Chicherio
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GB250004-G/U/Ac/pn Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw N. Achermann als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin MLaw A. Chicherio Urteil vom 15. Oktober 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. Januar 2025, Unt. Nr. …)
- 2 - Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
- 3 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Januar 2025 (act. 15) ist diesem Entscheid beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot.)
- Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Anträge:
1. Der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 29, sinngemäss): Es sei der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Januar 2025, Untersuchungsnr. …, zu bestätigen.
2. Der Privatklägerin (act. 35, sinngemäss):
- Es sei der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Januar 2025, Untersuchungsnr. …, zu bestätigen;
- Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin die ausstehenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
3. Der Verteidigung (act. 51): "1. Es sei der Beschuldigte, A._____, vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB vollumfänglich freizuspre- chen.
2. Es seien die Verfahrens- und Untersuchungskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Es sei dem Beschuldigten für seine Verteidigung eine Entschädigung von CHF 11'060.40 zuzusprechen.
4. Die Zivilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Es seien die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen."
- 4 - Das Einzelgericht zieht in Betracht: I. Prozessgeschichte
1. Am 19. März 2025 überwies die Staatsanwaltschaft See/Oberland ("Staats- anwaltschaft") dem Gericht den Strafbefehl vom 28. Januar 2025, der im vorlie- genden Verfahren als Anklage gilt, zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 26; act. 15). Mit Verfügung vom 1. April 2025 (act. 32) wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Der Privatklägerin wurde Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilklage angesetzt. Überdies wurde der Beschuldigte aufgefor- dert, verschiedene Angaben zu seiner Person und zu seinen finanziellen Verhält- nissen zu machen und diesbezüglich Unterlagen einzureichen.
2. Mit Eingabe vom 10. April 2025 bezifferte und begründete die Privatklägerin ihre Zivilklage (act. 35; act. 36/1-16). Der Beschuldigte stellte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 30. April 2025 einen Beweisantrag, machte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen und reichte diesbezügliche Unterlagen ein (act. 38; 39/1-4/1a-11; vgl. act. 37). Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 wurde der Be- weisantrag des Beschuldigten gutgeheissen und Akten des Berufungsverfahrens mit der Geschäfts-Nr. LE230030-O des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivil- kammer beigezogen (act. 40; act. 42/169-236).
3. Mit Vorladung vom 16. Juli 2025 wurden die Parteien auf den 15. Oktober 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 44). Zudem wurde für den Beschul- digten eine Dolmetscherin bestellt (act. 46-48; vgl. act. 50). Am 8. Oktober 2025 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (act. 49) und am 15. Oktober 2025 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 6 ff.; act. 51; act. 52/1-25). Da eine Urteilseröffnung aufgrund der fortgeschrittenen Zeit nicht mehr möglich war und der an der Verhandlung anwesende Beschuldigte auf eine erneute Vorladung zur öffentlichen Urteilsverkündung verzichtete, wurde die schriftliche Eröffnung des Dispositivs in Aussicht gestellt (Prot. S. 31). Die Urteilsberatung fand am 15. Ok- tober 2025 statt und das Urteil wurde an diesem Tag gefällt (Prot. S. 32 ff.). Das Urteil wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (act. 54; act. 55/1-4).
- 5 - Am 20. Oktober 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Aktenbeizug (act. 56; vgl. Prot. S. 35). Am 21. Oktober 2025 meldete die Privatklägerin am Schalter des hiesigen Gerichts Berufung an (Prot. S. 36), weshalb den Partien ein schriftlich begründetes Urteil zuzustellen ist (Art. 82 Abs. 2 StPO). Mit Eingabe vom 24. Ok- tober 2025 konstituierte sich der Rechtsvertreter der Privatklägerin und meldete erneut Berufung an (act. 57 f.). Mit Eingabe vom 4. November 2025 beantragte die Privatklägerin persönlich die Anhörung der gemeinsamen Kinder der Parteien (act. 60). Mit Kurzbriefen vom 10. November 2025 wurde den Parteien eine Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung zugestellt (act. 60-66). Ebenfalls wurde die Eingabe der Privatklägerin vom 4. November 2025 deren Rechtsvertretung mit Kurzbrief vom 18. November 2025 zugestellt, mit dem Hinweis, dass keine Weite- rungen geplant seien (act. 68). II. Anklagevorwurf
1. Die Staatsanwaltschaft überwies dem Gericht mit Schreiben vom 19. März 2025 ihren Strafbefehl vom 28. Januar 2025 betreffend die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Dieser Strafbefehl gilt als Anklage (act. 15; act. 26; act. 29; Art. 356 Abs. 1 StPO).
2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 20. Juni 2023 verpflichtet worden, für seine Kinder C._____ (geb. tt.mm.2008), D._____ (geb. tt.mm.2010) und E._____ (geb. tt.mm.2013) ab dem 1. November 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntle- bens, monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, Unter- haltsbeiträge in Höhe von CHF 888.– je Kind zu bezahlen. Mit Beschluss und Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Oktober 2024, sei das vorgenannte Urteil bzw. die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen abge- ändert beziehungsweise der Beschuldigte verpflichtet worden, für seine drei Kin- der ab dem 1. Januar 2024 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens, monat- lich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 888.– je Kind zu bezahlen. Der Beschuldigte habe es in Kenntnis dieses Urteils beziehungsweise dieser Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom
- 6 -
20. Juni 2023 beziehungsweise des Beschlusses und Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Oktober 2024, unterlassen vom 1. Januar 2024 bis zum 11. Januar 2025 die genannten Kinderalimente firstgerecht und vollumfänglich zu bezahlen. Er habe stattdessen wissentlich und willentlich jegliche Zahlungen an die Geschädigten C._____, D._____ und E._____ unterlas- sen, obwohl er in finanzieller Hinsicht in der Lage gewesen wäre, die genannten Beträge fristgerecht vollumfänglich zu bezahlen, wäre ihm doch das Antreten ei- ner Arbeitsstelle (als Informatiker) und damit das Generieren eines Einkommens von mindestens CHF 7'500.– ab dem 1. Januar 2024 möglich und zumutbar ge- wesen.
3. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. III. Hintergründe
1. Der vorliegend zu beurteilende Anklagesachverhalt basiert auf den folgen- den Hintergründen:
2. Der Beschuldigte und die Privatklägerin heirateten am tt. September 2003. Die Parteien sind Eltern dreier gemeinsamer Söhne C._____ (geb. tt.mm.2008), D._____ (geb. tt.mm.2010) und E._____ (geb. tt.mm.2013). Sie leben seit dem
1. Januar 2021 getrennt (act. 3/1 S. 3). Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens genehmigte das Bezirksgericht Meilen am 9. April 2021 eine von den Parteien am
24. März 2021 geschlossene Trennungsvereinbarung, in welcher eine alternie- rende Obhut vereinbart wurde und sich die Privatklägerin verpflichtete, dem Be- schuldigten ab dessen Bezug einer neuen Wohnung in der Region F._____ wäh- rend der Dauer des Getrenntlebens für die Söhne monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 500.– zu bezahlen (36/1 S. 4). Mit Eingabe vom 5. Januar 2022 machte die Privatklägerin ein Abänderungsverfahren hängig. lm Kern brachte sie vor, dass sich die von den Parteien mit der Vereinbarung vom 24. März 2021 ge- troffene Regelung der alternierenden Obhut aufgrund der standhaften Weigerung der Kinder nicht umsetzen lasse, weshalb die Belange neu zu regeln seien (act. 11/7 S. 11). Mit Urteil und Verfügung vom 20. Juni 2023 wurden die gemein-
- 7 - samen Kinder unter die alleinige Obhut der Privatklägerin gestellt sowie das Be- suchsrecht des Beschuldigten und der Unterhalt geregelt. Die Verpflichtung der Privatklägerin, dem Beschuldigten für die Söhne monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 500.– pro Kind, und damit total CHF 1'500.– pro Monat, zu be- zahlen, wurde per 5. Januar 2022 aufgehoben (act. 3/1 S. 79 f.). Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, für die drei Söhne ab 1. November 2023 monatlich pro Kind je CHF 888.– zu bezahlen (act. 3/1 S. 80). Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung (act. 11/7 S. 11). Mit Beschluss und Urteil vom 28. Okto- ber 2024 wurde das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich abge- schlossen und der Beschuldigte verpflichtet, für die drei Söhne ab 1. Januar 2024 monatlich je CHF 888.– zu bezahlen. Die Verpflichtung der Privatklägerin, dem Beschuldigten für die Söhne monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 500.– pro Kind, und damit total CHF 1'500.– pro Monat, zu bezahlen, wurde per 31. Oktober 2023 aufgehoben (act. 11/7 S. 55).
3. Zwischen den Parteien ist seit dem Jahr 2022 ein Scheidungsverfahren hän- gig (vgl. act. 24/12). IV. Prozessuales
1. Strafantrag und Konstituierung Privatklägerin 1.1. Der Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB stellt ein Antragsdelikt dar. Die Privatklägerin stellte am
9. Dezember 2023 Strafantrag gegen den Beschuldigten (act. 3/2). Damit wahrte sie die in Art. 31 StGB vorgesehene dreimonatige Antragsfrist. Sie konstituierte sich auch als Privatklägerin (act. 5/2; vgl. Art. 118 StPO). 1.2. Nachdem der Privatklägerin mit Verfügung vom 1. April 2025 Frist zur Stel- lung von Beweisanträgen sowie zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilklage angesetzt worden war (act. 32), führte sie in ihrer Eingabe vom 10. April 2025 aus, der Beschuldigte habe nicht nur im Januar 2025 keinen Unterhalt bezahlt, sondern auch in den Folgemonaten Februar, März und April 2025. Für diese Mo- nate sei der Beschuldigte auch wegen fehlenden Unterhalts der Söhne zu bestra-
- 8 - fen (act. 35). Dem kann nicht gefolgt werden. Es liegt in der Natur von Unterhalts- zahlungen, dass diese monatlich bezahlt werden müssen und folglich mit jedem vergangenen Monat im Falle einer strafbaren nicht oder nicht vollständigen Leis- tung des Unterhalts eine neue Verletzung der Unterhaltspflicht hinzukommt. Es erscheint indessen verfehlt, in solchen Fällen von neuen Straftaten im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO auszugehen, die zur Anklageerweiterung führen könnten. Dies würde potentiell zu endlosen Anklageerweiterungen führen. Die Staatsan- waltschaft hat die Anklage auf den Zeitraum eines Jahres beschränkt, was nicht zu beanstanden ist. Nachstehend ist vom Anklagevorwurf gemäss des als Ankla- geschrift geltenden Strafbefehls vom 28. Januar 2025 auszugehen.
2. Paralleles Verfahren in Italien Die Privatklägerin hat gegen den Beschuldigten auch in Italien ein Strafverfahren eingeleitet, wobei es dabei um dieselben Monate geht, die auch im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sind (Prot. S. 11 ff.). Nach Angaben des Rechtsvertreters des Beschuldigten hätten sich die italienischen Behörden als nicht zuständig er- klärt (act. 51 S. 9). Das italienische Verfahren hat damit auf das vorliegende Ver- fahren keinen Einfluss (vgl. Art. 3 StGB; Art. 8 Abs. 1 StGB).
3. Akkusationsprinzip Der Beschuldigte argumentiert gestützt auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, die Staats- anwaltschaft habe die Urteile des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Juni 2023 und des Obergerichts Zürich vom 28. Oktober 2024 gleichgesetzt, obwohl sie in we- sentlichen Punkten stark variierten. Damit sei das Akkusationsprinzip verletzt (act. 51 S. 3-5). Dies ist abzulehnen: Aus der Anklage ergibt sich klar, dass es sich beim Entscheid des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Juni 2023 um den erst- instanzlichen Entscheid handelt, der vom Obergericht in zweiter Instanz mit Ent- scheid vom 28. Oktober 2024 abgeändert wurde. Für den Beschuldigten ist damit klar, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich – wie das Plädoyer seines Ver- teidigers auch belegt (act. 51 S. 14 ff.) – mit Bezug auf die ihm vorgeworfenen Verfehlungen detailliert äussern. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Verletzung des Akkusationsprinzips vorliegt.
- 9 - V. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Rechtliches Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer seine familienrechtli- chen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Dabei ist für das Strafgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der im Zivilurteil festgesetzte Betrag der Un- terhaltspflicht verbindlich. Ob der Pflichtige hingegen die Unterhaltspflicht nicht er- füllt, "obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte", ist objektives Tatbestandsmerkmal und deshalb vom Strafgericht zu prüfen (BGer 6B_787/2017 vom 12. April 2018 E. 6.1; BGer 6B_519/2017 vom 4. September 2017 E. 3.2). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beurteilt sich nach den betreibungsrechtli- chen Gesichtspunkten (BGE 121 IV 272 E. 3). Leistet der Pflichtige weniger, als er nach dem Urteil hätte leisten müssen, wird er nur bestraft, wenn es ihm mög- lich gewesen wäre, "mehr zu leisten", und wenn er überdies seiner Pflicht trotz dieser Möglichkeit aus bösem Willen nicht nachgekommen ist (BGE 114 IV 124 E. 3b; BGer 6B_519/2017 vom 4. September 2017 E. 3.2; 6B_1017/2016 vom
10. Juli 2017 E. 2.4). Erfasst wird somit auch derjenige, der zwar nicht über aus- reichende Mittel zur Pflichterfüllung verfügt, es anderseits aber unterlässt, ihm of- fen stehende und zumutbare Möglichkeiten zum Geldverdienen zu ergreifen (BGer 6B_136/2015 vom 9. Mai 2000 E. 3a). Die Feststellung der finanziellen Ressourcen, über die der Unterhaltspflichtige hätte verfügen können, ist eine Tat- frage, die anhand der Beweiswürdigung und der Sachverhaltserstellung zu beant- worten ist (BGer 6B_1017/2016 vom 10. Juli 2017 E. 2.1). Der subjektive Tatbe- stand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Bosshard, BSK Strafrecht,
4. Aufl. 2019, StGB 217 N 21; zum Ganzen OGer ZH SB180013 vom 22. Mai 2018 E. III. 2 S. 8 f.).
2. Beweismittel und Verwertbarkeit 2.1. Als Beweismittel dienen die Aussagen des Beschuldigten (act. 10/4; Prot. S. 8 ff.) und der Privatklägerin (act. 2) die erwähnten zivilgerichtlichen Ent-
- 10 - scheide samt der dazugehörigen Akten (act. 3/1; act. 11/7; act. 42/169-236) sowie diverse weitere Unterlagen (act. 36/1-16; act. 39/1-4/1a-11; 52/1-25). 2.2. Der Beschuldigte liess sich an die rechtshilfeweise Einvernahme in Italien am 21. Mai 2024 anwaltlich begleiten und wurde auf sein Aussageverweigerungs- recht sowie darauf, dass seine Aussagen gegen ihn verwendet werden können, hingewiesen (act. 10/4 S. 13 f. PDF; vgl. weiter act. 4; act. 10). Diese Aussagen sind – anders als der Beschuldigte ohne weitere Begründung geltend zu machen scheint (act. 51 S. 7) – verwertbar. Die von der damals noch unvertretenen Privat- klägerin eingereichten Unterlagen wurden im Sinne implizit gutgeheissener Be- weisanträge zu den Akten genommen (vgl. Achermann, BSK Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, StPO 331 N 8), womit auch diese Unterlagen verwertbar sind.
3. Beweiswürdigung 3.1. Zu prüfen ist, ob der angeklagte Sachverhalt mit den im Recht liegenden Be- weismitteln erstellt werden kann. 3.2. Der Sachverhalt ist aufgrund der Untersuchungsakten nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeu- gung. Entsprechend hat das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zu- grunde zu legen, den es aufgrund aller ihm vorliegenden Beweise und seiner dar- aus resultierenden Überzeugung als gegeben erachtet. Ist ein Sachverhalt um- stritten, hat das Gericht zu prüfen, ob es allein aufgrund der Fakten und ohne Bin- dung an Beweiswürdigungsregeln von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt werden kann (Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, StPO 10 N 25 ff.). 3.3. Hervorzuheben ist, dass im Strafprozess – im Unterschied zum Zivilprozess, wo in der Regel die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime gilt – der Untersu- chungsgrundsatz gilt. Art. 6 StPO schreibt vor, dass die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsa-
- 11 - men Tatsachen abklären müssen (Abs. 1). Dabei sind die belastenden und ent- lastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Abs. 2). Der Untersu- chungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte (BGer 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.2.3). Ein weiterer im Strafprozess entscheidender Grundsatz ist derjenige der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besagt der in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Grundsatz „in dubio pro reo“, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig gilt und sich das Strafgericht nicht von einem für sie ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und abso- lute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindli- che Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 138 V 74 E. 7). Die Entscheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widerspre- chenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Be- weis abzustellen ist; sie kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweis- würdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 138 V 74 E. 7; BGer 6B_476/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.1; zum Ganzen OGer ZH SB180013 vom 22. Mai 2018 E. III.4). 3.4. Pflicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen 3.4.1. Rechtskräftige Zivilurteile sind für das Strafgericht bezüglich der Höhe und Zahlungsmodalitäten von Unterhaltspflichten verbindlich (vorne Erw. V.1). Auf- grund der vorne in Erw. III aufgeführten Zivilurteile sind die in der Anklage aufge- führten Unterhaltsansprüche – konkret Unterhaltsansprüche von 1. Januar 2024 bis 11. Januar 2025 – belegt. Dass der Beschuldigte diese Urteile und seine dar- aus resultierende finanzielle Verpflichtung kennt, bestätigte er (act. 10/4 S. 16 PDF; Prot. S. 14).
- 12 - 3.5. Effektiv vorhandene, finanzielle Mittel des Beschuldigten 3.5.1. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis
11. Januar 2025 mit seinen Einnahmen zumindest einen Teil der von ihm ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge bezahlt hat oder hätten bezahlen können. Dabei ist auf die eingereichten Bankunterlagen sowie die Aussagen des Beschuldigten ab- zustellen. 3.5.2. Der Beschuldigte lebt seit November 2023 in Italien und wohnt bei seiner Mutter (Prot. S. 8 f., S. 16; act. 6/1). Er war im Jahr 2024 in Italien als arbeitslos registriert und erhielt eine Arbeitslosenentschädigung während der gesetzlich vor- gesehenen Maximaldauer von sechs Monaten (Prot. S. 13 f.; act. 52/8). Insge- samt erhielt er von März bis August 2025 Arbeitslosengelder in der Höhe von EUR 6'473.39 (act. 39/4/3 S. 2; act. 52/9; vgl. Prot. S. 13 f., S. 21; act. 51 S. 17). Im Jahr 2024 hat er ein Einkommen von EUR 7'148.– versteuert (act. 52/11; act. 51 S. 17; Prot. S. 22). Zudem erhielt er von seiner Schwester EUR 7'820.– in der Form von zinslosen Darlehen (act. 39/4/10; vgl. Prot. S. 9, S. 25). Seit Januar 2025 verdient der Beschuldigte bei der Firma G._____ mit einem 100 %-Pensum EUR 1'562.– pro Monat (Prot. S. 9, S. 17; act. 51 S. 20 f.; act. 52/17, 20). Vorlie- gend ist nur der Zeitraum bis 11. Januar 2025 zu beurteilen. Da der Lohn jeweils erst Ende Monat ausbezahlt wird, sind die im Januar 2025 verdienten EUR 1'562.– nicht zu berücksichtigen. Die Privatklägerin macht unter Hinweis auf die von ihr eingereichten Ausdrucke der Internetseiten "H._____.co" und "I._____.com" geltend, der Beschuldigte habe schon seit Herbst 2023 bezie- hungsweise bereits seit Januar 2021 für die Firma G._____ gearbeitet und gebe an, er sei seit 2017 unabhängiger Geschäftsentwickler (act. 35 S. 2 f.; act. 36/9 f. und 13 f.). Auf diese Profile angesprochen sagte der Beschuldigte glaubhaft und ausführlich aus, er habe sich auf "H._____" nie registriert, er sei nur auf LinkedIn angemeldet. Es könne aber sein, dass seine Daten zwischen diesen Firmen aus- getauscht worden seien. Mit G._____, insbesondere mit dessen CEO, sei er seit 2021 in Kontakt gewesen. Seine richtige Aktivität für diese habe er aber erst im Jahr 2024 aufgenommen. Während der letzten fünf Jahre habe er zudem nie be- zahlte selbstständige Arbeiten im IT-Bereich ausgeführt (Prot. S. 19-21; vgl.
- 13 - act. 51 S. 21 f.; act. 52/21 f.). Auch hinsichtlich der übrigen von der Privatklägerin erwähnten Unternehmen J._____, K._____ und L._____ LTD führte der Beschul- digte aus, es habe sich dabei um Projekte beziehungsweise Startups gehandelt, aus denen nichts geworden sei (act. 35 S. 3; Prot. S. 20 f.). Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte vom 1. Januar 2024 bis 11. Januar 2025 neben seiner Einarbeitung bei der Firma G._____ (dazu weiter unten Erw. V.3.6.6 im Detail) mehr oder weitergehende (bezahlte) Arbeitstätigkeiten ausübte. Für die vorliegend relevante Zeitspanne von 1. Januar 2024 bis 11. Ja- nuar 2025 ist von Einnahmen von insgesamt EUR 14'293.– (EUR 6'473.39 + EUR 7'820.–) auszugehen. 3.5.3. Die monatlichen Lebenshaltungskosten bezifferte der Beschuldigte anläss- lich seiner Befragung auf rund EUR 900.– bis EUR 1'000.– (Prot. S. 22). Durch seinen Verteidiger liess er eine schriftliche Aufstellung einreichen, aus welcher sich Gesamtkosten von EUR 873.– (exklusiv Kinderunterhalt von EUR 500.–) er- geben (act. 52/12; vgl. act. 39/3). Die Aufstellung erscheint aufgrund der ins Recht gelegten Rechnungen für Strom, Gas, Wasser und Internet plausibel (vgl. act. 39/4/7a–c.; act. 52/12). Für die relevante Zeitspanne von etwas mehr als ei- nem Jahr resultieren damit Lebenshaltungskosten von rund EUR 10'500.– (12 x EUR 873.–). 3.5.4. Während dem massgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 11. Januar 2025, konkret von April 2024 bis Dezember 2024, bezahlte der Beschuldigte ge- mäss den im Recht liegenden Bankunterlagen EUR 4'014.34 und CHF 500.– Kin- derunterhalt an die Privatklägerin (act. 39/4/5; act. 52/19; act. 10/2 S. 22 f. PDF; vgl. Prot. S. 15; act. 10/4 S. 16 f. PDF). 3.5.5. Unter Berücksichtigung seiner Einnahmen von insgesamt EUR 14'293.–, Lebenshaltungskosten von rund EUR 10'500.– und der erwähnten Unterhaltszah- lungen von EUR 4'014.34 und CHF 500.–, mithin total rund EUR 4'400.–, resul- tiert ein minus von rund EUR 600.–. Mehr Unterhalt als der Beschuldigte effektiv geleistet hat, konnte er, wie er auch selbst sagte (Prot. S. 14), nicht leisten.
- 14 - 3.5.6. Obwohl nicht vom Anklagesachverhalt erfasst, ist aufgrund der Vorbringen der Privatklägerin der Vollständigkeit halber kurz zu prüfen, ob der Beschuldigte mehr, beziehungsweise zusätzliche, Unterhaltszahlungen aus geerbtem Vermö- gen hätte leisten müssen. Der Beschuldigte hat im Februar 2024 eine Immobilien- quote von seinem Vater geerbt. Bei der Immobilienquote handle es sich – nach Angaben des Beschuldigten – zu einem grösseren Teil (rund zwei Drittel) um die Immobilie, in welcher er mit seiner Mutter wohne (Via M._____), und zu einem kleinen Anteil (rund einen Drittel) um eine andere Immobilie. Der Wert seiner Im- mobilienquote habe sich insgesamt auf EUR 62'000.– belaufen (Prot. S. 23 f.). Er habe seine gesamte Immobilienquote seiner Schwester gegeben, um Schulden im Umfang von EUR 62'000.– bei ihr zu begleichen. Für die Nachlassregelung hätten seine Eltern den "N._____ Trust" gegründet, den seine Schwester kontrol- liere. Zur Schuldenbegleichung sei er aus dem Trust ausgestiegen, sodass nun alles seiner Schwester gehöre (Prot. S. 23-25; vgl. weiter Prot. S. 9). Dies lässt sich mit im Recht liegenden Dokumenten nachvollziehen (act. 36/15 f.; act. 51 S. 18 f.; act. 52/13-16). Hinsichtlich der Wohnung an der Via M._____ ist belegt, dass die Mutter des Beschuldigten ein lebenslanges Wohnrecht hat (act. 36/15 f.; vgl. Prot. S. 23). Damit wäre eine Veräusserung dieser Liegenschaft im vorliegend relevanten Zeitraum (1. Januar 2024 bis 11. Januar 2025) ohnehin nicht möglich gewesen. Auf Nachfrage gab der Beschuldigte zudem an, dass auch keine Mög- lichkeit bestanden habe, die kleinere Immobilienquote zu veräussern, weil es sich um eine Quote beziehungsweise einen Prozentsatz einer Immobilie gehandelt habe und niemand – auch nicht Banken – einen Teil einer Wohnung kaufen würde (Prot. S. 23 f.). Damit lässt sich zusammengefasst – und entgegen der Ar- gumentation der Privatklägerin (act. 35 S. 3 f.) – dem Beschuldigten nicht vorwer- fen, dass er aus der Erbschaft mehr oder zusätzliche Unterhaltszahlungen hätte leisten können. Hinzuzufügen ist, dass der Beschuldigte auch nicht über weiteres Vermögen verfügt, aus welchem er mehr Unterhalt hätte bezahlen können (act. 10/2 S. 23, S. 25 PDF; Prot. S. 15, S. 26; act. 39/4/1). 3.5.7. Insgesamt ist festzustellen, dass dem Beschuldigte nicht nachgewiesen werden kann, dass er unter Berücksichtigung seiner gesamten finanziellen Ver- hältnisse weniger Unterhaltszahlungen leistete, als er konnte.
- 15 - 3.6. Verletzung der Pflicht zur hinreichenden Nutzung der Arbeitskraft 3.6.1. Aufgrund des obigen Beweisergebnisses ist zu prüfen, ob der Beschuldigte
– wie ihm die Anklage vorwirft – über finanzielle Mittel von monatlich CHF 7'500.– hätte verfügen können, wenn er im Zeitraum von Januar 2024 bis Januar 2025 eine Arbeitsstelle als Informatiker angetreten hätte. 3.6.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 217 StGB muss der Unterhaltspflichtige in einem Umfang einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen, dass er seine Unterhaltspflichten erfüllen kann. Gegebenenfalls muss er sogar seine Stelle oder seinen Beruf wechseln, wobei diese Pflicht durch den generellen Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt ist. Das Recht auf freie berufliche Tätig- keit wird beschränkt durch die Pflicht des Unterhaltspflichtigen, für seine Familie aufzukommen. In der kantonalen Rechtsprechung ist die Strafbarkeit nach Art. 217 StGB bejaht worden bei Tätern, die einer uneinträglichen selbständigen Tätigkeit nachgegangen sind und es unterlassen haben, durch eine anderweitige, gegebenenfalls unselbständige, Tätigkeit ein hinreichendes Einkommen zu erzie- len (BJM 1983 S. 86 ff. [Appellationsgericht Basel-Stadt]; SJZ 82/1986 S. 212 f. [Kantonsgericht Schwyz]). Der Unterhaltspflichtige kann sich somit auch dadurch strafbar machen, dass er aus eigenem Entschluss darauf verzichtet, seine Ar- beitskraft im Rahmen des Zumutbaren optimal ökonomisch zu nutzen. Art. 217 StGB verlangt vom Schuldner unter Strafdrohung, dass er alles mache, was von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, um sich hinreichende Einnahmen zu verschaffen. Man muss sich fragen, ob der Schuldner unter anderem eine andere einträglichere Tätigkeit hätte ausüben können. Alimentenschuldner sind generell verpflichtet, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten das notwendige Geld zur Erfül- lung der Unterhaltsbeiträge zu beschaffen. Sie müssen die ihnen zumutbaren Be- mühungen unternehmen, um ausreichende finanzielle Mittel zu erlangen. Dies be- deutet, dass der Unterhaltspflichtige gewisse Einschränkungen seiner Lebensfüh- rung auf sich nehmen muss, wenn er dadurch in die Lage kommt, überhaupt oder wesentlich höhere Einkünfte zu erzielen. Insoweit ist das Recht auf eine freie Be- rufswahl und Selbstverwirklichung beschränkt. Wo die Grenze genau liegt, lässt sich angesichts der vielfältigen familiären und sozialen Verhältnisse kaum allge-
- 16 - mein formulieren; sie ist fliessend und wird in der Praxis von Fall zu Fall bestimmt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich das Strafgericht bei der Beantwortung der Frage, welche Mittel der Unterhaltspflichtige hätte haben können, auf diejenigen Elemente stützen, von welchen das Zivilgericht bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ausging (BGer 6B_519/2017 vom 4. Septem- ber 2017 E. 3.2; BGer 6B_1017/2016 vom 10. Juli 2017 E. 2.2). Dagegen liegt es am Strafgericht, die Frage zu klären, welche Möglichkeiten dem Unterhaltspflichti- gen tatsächlich zur Verfügung standen, das vom Zivilgericht festgesetzte Einkom- men zu erzielen, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung im Hinblick auf Art. 217 StGB handelt. Obwohl sich das Strafgericht auf die vom Zivil- gericht in Betracht gezogenen Elemente stützen kann, muss es dennoch die kon- krete finanzielle Situation des Unterhaltspflichtigen in tatsächlicher Hinsicht erstel- len, respektive diejenige, über welche der Pflichtige hätte verfügen können, wenn er diejenigen Anstrengungen unternommen hätte, die vernünftigerweise von ihm zu erwarten waren (BGer 6B_608/2017 vom 12. April 2018 E. 4.1 m.H.; zum Gan- zen OGer ZH SB180013 vom 22. Mai 2018 E. III.2 S. 14-16). 3.6.3. Vorliegend stellten das Bezirksgericht Meilen und das Obergericht Zürich im Zusammenhang mit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge übereinstimmend fest, dass der Beschuldigte im tatrelevanten Zeitpunkt ein hypothetisches Einkom- men in der Höhe von CHF 7'500.– hätte erzielen können, wenn er seine wirt- schaftliche Arbeitskraft in der Schweiz hinreichend ausgeschöpft hätte (act. 3/1 S. 40 ff., S. 80 [Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 20. Juni 2023]; act. 11/7 S. 32 ff., S. 56 [Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich vom
28. Oktober 2024]). Das Obergericht Zürich bestätigte dabei die Erwägungen des Bezirksgerichts Meilen, welches unter Hinweis auf den Salarium-Lohnrechner des Bundes bei einem Arbeitspensum von 100 % als Informatiker von einem Nettomo- natslohn von CHF 7'500.– ausging (act. 11/7 S. 43 f.; act. 3/1 S. 43 f.). Auf diese bezüglich des hypothetischen Einkommens gemachten Schlussfolgerungen der Zivilgerichte kann unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im vorliegenden Strafverfahren abgestellt werden. Folglich hätte der Beschuldigte theoretisch bei Aufnahme einer Anstellung als Informatiker in der Schweiz grund-
- 17 - sätzlich ein hypothetisches Einkommen von CHF 7'500.– erzielen können, wie ihm in der Anklage vorgehalten wird. 3.6.4. Unter Beachtung des strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" bleibt zu klären, welche Möglichkeiten dem Beschuldigten tatsächlich und rechts- genügend nachweisbar zur Verfügung standen, das hypothetische Einkommen von CHF 7'500.– zu erzielen. 3.6.5. Der Beschuldigte hat an der Universität O._____ Computerwissenschaften studiert. Danach hat er in Deutschland bei internationalen Unternehmen, primär im Bereich Research and Development, zu arbeiten begonnen. Nach seinem Um- zug in die Schweiz arbeitete er zunächst bei einem internationalen Unternehmen weiter und trat dann eine Stelle in P._____ an, die er während fast zehn Jahren hatte (act. 10/4 S. 18 PDF; Prot. S. 8 ff.; vgl. act. 52/3). Anlässlich der rechtshilfe- weisen Einvernahme vom 21. Mai 2024 sagte der Beschuldigte aus, er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, da er seine Stelle in der Schweiz verloren habe. Ausserdem sei der Unterhalt nicht ba- sierend auf seinem tatsächlichen Einkommen berechnet worden, das er in der Schweiz verdient habe, sondern auf Grundlage eines hypothetischen Einkom- mens in knapp dem doppelten Umfang seines tatsächlichen Einkommens. Zu sei- nen Söhnen bestehe aktuell keine Beziehung mehr. Er erhalte von der Privatklä- gerin keine Informationen über seine Söhne und werde völlig aus deren Leben herausgehalten. Er sei im November 2023 nach Italien gekommen, weil ihm die Mittel gefehlt hätten, um in der Schweiz zu leben. Er habe nicht einmal die Woh- nungsmiete von CHF 1'700.– bezahlen können. Seit er nach Italien zurückgekehrt sei, sei er arbeitslos und erhalte Arbeitslosengelder für Rückkehrer. Er arbeite nicht und verdiene nichts ausser des Arbeitslosengeldes, das etwa EUR 1'050.– pro Monat sei und während maximal sechs Monaten ausbezahlt werde (act. 10/4 S. 15-18 PDF; vgl. dazu zur Mai-Überweisung der Arbeitslosenkasse in der Höhe von EUR 1'048.41 act. 10/4 S. 24 PDF; act. 39/4/3). Der Beschuldigte sagte an seiner Befragung anlässlich der Hauptverhandlung aus, er sei im November 2023 aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen, die Schweiz zu verlassen. Er sei seit dem Jahr 2021 bei Psychologen in Behandlung. Alles habe mit der
- 18 - Trennung von der Privatklägerin und auch mit dem Tod seines Vaters angefan- gen. Die Privatklägerin habe seine Kinder gegen ihn manipuliert, weswegen er keine Beziehung zu ihnen habe aufbauen können. Momentan habe er keinen Kontakt zu seinen Kindern und er schaffe es auch nicht, eine Whatsapp-Antwort zu bekommen. Es sei immer schlimmer geworden, er habe Depressionen, Angst- und Panikattacken gehabt. Das habe auch Folgen für seine Arbeit in P._____ ge- habt, weshalb er die Arbeitsstelle im Juli 2023 verloren habe. Es sei ihm nur die Möglichkeit geblieben, nach Italien zurückzukehren, um sich wenigstens behan- deln zu lassen. Auf erneute Frage nach den Gründen des Umzugs nach Italien gab er an, er sei Ende Oktober 2023 nach Italien gezogen, weil er seinen Job ver- loren habe. Sein letzter Arbeitstag sei im Oktober 2023 gewesen. Es sei ihm nicht gut gegangen und er habe kein Geld gehabt, um die Novembermiete zu bezah- len. Noch wichtiger aber sei seine Behandlung gewesen. Gefragt nach seiner Be- handlung in Italien gab der Beschuldigte an, er habe die Therapie, die er in der Schweiz angefangen habe, weitergeführt. Auf Nachfrage, ob die Therapie nicht von der Schweiz aus hätte weitergeführt werden können, sagte der Beschuldigte, es habe zwei Aspekte für seine Rückkehr nach Italien gegeben. Einerseits habe er gesundheitliche Probleme gehabt, andererseits auch kein Geld mehr, um die Miete in der Schweiz zu zahlen. In der Zeit – obwohl er noch gearbeitet habe – habe er schon Schulden bei seiner Schwester gemacht. Seine Schwester habe ihn finanziell nicht weiter mit einem italienischen Lohn hier in der Schweiz unter- stützen können. Ende Oktober 2023 habe er zwischen CHF 800.– und CHF 900.– auf seinem Konto gehabt und die Miete für das Haus hätte CHF 1'700.– gekostet. Nachdem ihm die Stelle in P._____ gekündigt worden sei, habe er versucht, eine neue Stelle in der Schweiz im Bereich Informatik zu finden, aber er habe nichts gefunden. Er habe zudem in dieser Zeit nicht wirklich arbeiten können, weil er in der Nacht nicht habe schlafen können und es psychisch nicht geschafft habe (Prot. S. 14 ff.). Er habe mit seinem Umzug absolut nicht seinen Unterhaltspflich- ten entgehen wollen, sondern habe trotz seiner Arbeitslosigkeit EUR 500.– für seine Kinder geschickt (Prot. S. 17; vgl. vorne Erw. V.3.5). Gemäss einem Arzt- zeugnis von Dr. Q._____ vom 11. März 2025 leidet der Beschuldigte an Stim- mungsdepressionen, Angstgefühlen und depressiver Polarität. Er habe sich pro-
- 19 - gressiv aus dem Sozialleben zurückgezogen. Die Rückkehr nach Italien sei not- wendig gewesen, um die psychische Gesundheit zu bewahren. Insgesamt könne anhand dieser Symptome die Diagnose einer schweren depressiven Störung ge- mäss den Kriterien des DSM-5 gestellt werden. Dieser Zustand beeinträchtige das Sozialleben, das Berufsleben und die Beziehungen erheblich. Es sei daher unerlässlich, dass der Beschuldigte in seinem familiären Umfeld und weit weg von Stresssituationen ein geregeltes Leben führe. In einem weiteren Zeugnis von Dr. R._____ vom 22. Juli 2024 wird die Schwierigkeit der Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinen Kindern nach der Trennung erwähnt und festgestellt, die weitere Verschlechterung der Beziehung zu seinen Kindern habe die psychische Gesundheit des Beschuldigten noch weiter verschlechtert (act. 52/4-6; act. 52A; act. 51 S. 15 f.]. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten – konkret der Aussagen des Beschuldigten und der im Recht liegenden ärztlichen Zeugnisse – war aus strafrechtlicher Sicht – und in zulässiger Abweichung der von den Zivilgerichten getroffenen Wertung (vgl. act. 11/7 S. 32 ff.) – vom Beschuldigten vernünftiger- weise nicht zu erwarten, dass er in der Schweiz verblieb oder er in die Schweiz zurückkehrt(e), um hier eine Anstellung zu suchen. 3.6.6. Unter der Prämisse, dass die Rückkehr des Beschuldigen nach Italien aus strafrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob er in Italien genügende Bemühungen hinsichtlich der Jobsuche unter- nahm. Diesbezüglich sagte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung aus, er habe von der Firma G._____, einem estnischen Start-Up, die Möglichkeit für ei- nen Wiedereinstieg im Informatikbereich erhalten. Im Januar 2025 habe er offiziell dort angefangen, nachdem er zuvor – während seiner Arbeitslosigkeit – bei ihnen eine Art unbezahltes Praktikum gemacht und im Bereich Sicherheitsinformatik Kurse absolviert habe. Er habe von Null angefangen sich einzuarbeiten und habe projektbasiert Material zum Lernen erhalten. Auf andere Stellen habe er sich wäh- rend des Jahres 2024 nicht beworben, weil er die technischen Kompetenzen für die Stellen, die er gesehen habe – er habe regelmässig offene Stellen angeschaut –, wirklich nicht gehabt habe. Deswegen habe er nichts gefunden (Prot. S. 16-19, S. 21). Insgesamt ist – ebenfalls aus strafrechtlicher Sicht – festzuhalten, dass der Beschuldigte während des Jahres 2024 mit seiner Tätigkeit für seine zukünftige
- 20 - Arbeitgeberin G._____ genügende Bemühungen unternahm, um eine Anstellung zu finden. Dass sich sein unbezahltes Engagement bei der Firma G._____ schliesslich ausbezahlt hat, wird durch seine Anstellung seit Januar 2025 belegt (act. 51 S. 20; act. 52/17). Ebenfalls ist dem Beschuldigte nicht vorzuwerfen, dass er sich vor seinem Umzug nach Italien auch eine Anstellung in Spanien hätte vor- stellen können (act. 35 S. 2; act. 36/7; Prot. S. 22). 3.7. Zusammenfassend ist unter strafprozessualen Gesichtspunkten nicht er- stellt, dass es dem Beschuldigten tatsächlich möglich war, ein hypothetisches Ein- kommen von CHF 7'500.– zu erzielen. Damit ist der Anklagesachverhalt in objek- tiver Hinsicht nicht erstellt, weshalb sich der Beschuldigte nicht nach Art. 217 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand. Insbesondere kann of- fen bleiben, wie die vom Beschuldigten geltend gemachte Verrechnungserklärung betreffend den von der Privatklägerin an ihn geschuldeten Kinderunterhalt zu be- urteilen wäre (zum Zivilurteil vorne Erw. III; vgl. act. 24/5; act. 24/11; act. 37; act. 51 S. 8-14). 3.8. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten freizusprechen. VI. Zivilansprüche
1. Die Privatklägerin macht Schadenersatz in der Höhe von CHF 7'200.– zzgl. 5% Zins für ausstehenden Unterhalt von November 2023 bis Januar 2024 sowie – soweit Gegenstand des Anklagesachverhalts – CHF 2'664.– für den Monat Ja- nuar 2025 geltend (act. 5/2; act. 35).
2. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus einer Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die gestellten Zivilklagen, wenn es den Angeklagten schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO) oder ihn freispricht und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf Zi- vilforderung ist dann nicht einzutreten, wenn es an einem adhäsionsfähigen Streit-
- 21 - gegenstand fehlt (vgl. Dolge, BSK Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, StPO 126 N 13 [3. Lemma], N 29).
3. Die von der Privatklägerschaft geltend gemachten Zivilansprüche müssen aus einer oder mehreren Straftaten abgeleitet werden, die zunächst Gegenstand der Ermittlungen im Vorverfahren sind und später im erstinstanzlichen Verfahren in der von der Staatsanwaltschaft erstellten Anklageschrift aufgeführt werden (Art. 122 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 432 E. 3.1.2). Dabei handelt es sich typischer- weise um Ansprüche aus Art. 41 ff. OR, wobei auch Art. 28 ff. ZGB, Art. 641 ZGB oder Art. 927 f. sowie Art. 934 ZGB Anspruchsgrundlagen bilden können (BGE 148 IV 432 E. 3.1.3). Zivilansprüche, die auf einem Vertrag und nicht auf dem Vorliegen einer Straftat beruhen, können nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein und können einzig auf dem Zivilweg geltend gemacht werden (BGE 148 IV 432 E. 3.2.2). Dasselbe muss für familien- rechtliche Unterhaltsforderungen gelten, obwohl es sich bei diesen nicht um ver- tragliche Forderungen im engeren Sinn handelt. Ausschlaggebend ist, dass sie nicht auf dem Vorliegen einer Straftat beruhen. Vorliegend kommt hinzu, dass für die Unterhaltsforderungen bereits rechtskräftige Urteile vorliegen, womit an einer adhäsionsweisen Geltendmachung in diesem Verfahren ohnehin kein ersichtli- ches Interesse besteht.
4. Da die von der Privatklägerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche betreffend die nichtbezahlten Unterhaltsbeiträge keinen adhäsionsfähigen Streit- gegenstand darstellen, ist auf die Zivilklage nicht einzutreten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a und § 2 Abs. 1 lit. b GebV OG auf CHF 3'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Gebühren für das Vorverfahren in der Höhe von CHF 800.–.
2. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird freigesprochen – sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu neh- men (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
- 22 -
3. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte sowie auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO).
4. Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten beantragt eine Entschädigung von CHF 9'060.40 (act. 52/25). Für das vorliegende Verfahren sei ein grosser Auf- wand entstanden, insbesondere weil eine vollständige Aufarbeitung der zivilrecht- lichen Aspekte erforderlich gewesen sei – und es gehe für den Beschuldigten in diesem Verfahren in menschlicher und existentieller Hinsicht um alles (act. 51 S. 29 f.). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und dem Zeitaufwand des Verteidigers. Der zwischen der beschuldigten Person und dem Wahlverteidiger vereinbarte Stundensatz ist für die Festsetzung der Partei- entschädigung hingegen nicht bindend (Wehrenberg/Frank, BSK Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, StPO 429 N 15 f.). Unter Berück- sichtigung von § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV, welcher für die Führung eines Straf- prozesses vor dem Einzelgericht einschliesslich der Vorbereitung des Parteivor- trags und Teilnahme an der Hauptverhandlung eine Grundgebühr von CHF 600 bis CHF 8'000.– vorsieht, sowie in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-e, ist die Ent- schädigung des Verteidigers des Beschuldigten auf CHF 6'000.– festzusetzen. Die Entschädigung ist dem Rechtsvertreter des Beschuldigten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 3 StPO).
5. Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbus- sen in der Höhe von CHF 11'060.40. Er sei für das vorliegende Strafverfahren drei Mal (im April 2025, am 8. Oktober 2025 und zur Hauptverhandlung) nach Zü- rich geflogen, habe jeweils einen ganzen Arbeitstag verloren und Verpflegung so- wie Transportkosten bezahlen müssen. Pro Tag werde eine Entschädigung von CHF 500.– beantragt. Zudem habe er zwei volle Tage benötigt, um Unterlagen herauszusuchen, wobei er pro Tag mit CHF 250.– zu entschädigen sei (act. 51 S. 30). Letztere stellen keine zu entschädigenden Aufwendungen dar, da keine wirtschaftliche Einbusse geltend gemacht wird. Im Übrigen stellen die geltend ge-
- 23 - machten Aufwendungen grundsätzlich zu entschädigende Aufwendungen dar. Hingegen ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte für das vorliegende Ver- fahren drei Mal nach Zürich geflogen sein soll. Notwendig war dies nur für die Hauptverhandlung. Er legt diesbezüglich keine Belege seiner Ausgaben ins Recht. Insgesamt erscheint eine Entschädigung von CHF 300.– für die Teilnahme an der heutigen Hauptverhandlung angemessen. VIII. Rechtsmittel Gegen das vorliegende Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung ergriffen wer- den (Art. 398 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat dem Beru- fungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einzelgericht erkennt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Auf die Zivilforderung der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 800.– Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren CHF 3'800.– Kosten total.
4. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie die Kosten des gerichtli- chen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von CHF 6'000.– für anwaltliche Verteidigung zugesprochen.
6. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ CHF 6'000.– aus der Gerichtskasse auszubezahlen.
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7. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.– zugesprochen.
8. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten CHF 300.– aus der Gerichtskasse auszubezahlen.
9. Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil im Sinne von Art. 82 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 3 StPO an die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten (gegen Empfangsschein); die Privatklägerin (gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein); die Kasse des Bezirkes Meilen zur Auszahlung gemäss Dispositiv- Ziff. 6 und 8 (gegen Empfangsschein); danach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten (gegen Empfangsschein); die Privatklägerin (gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG (ausschliesslich elektronisch).
10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der (ersten) Eröffnung an beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach 881, 8706 Meilen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,
- 25 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann MLaw A. Chicherio