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GB210004

Urkundenfälschung (Einsprache gegen den Strafbefehl vom 10. August 2021)

Zh Bezirksgericht Meilen · 2022-03-09 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte anerkennt den Sachverhalt mehrheitlich: Er räumt ein, dass er als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der C._____ AG auf Ersuchen von D._____, Geschäftsführer der E._____, und F._____, Einzelzeich-

- 6 - nungsberechtigte der E._____, am 19. November 2009 die an das Einzelunter- nehmen E._____ D._____ adressierte Rechnung … ausstellen liess und in dieser Rechnung wahrheitswidrige Arbeiten am Bauprojekt Neubau MFH G._____ [Strasse] 1, H._____ für den Betrag von CHF 94'000.– auswies, obwohl die C._____ AG keine entsprechenden Leistungen auf der Baustelle in H._____ er- bracht hatte (act. 33 Rz 2, Prot. S. 9 ff.). Er habe – so der Beschuldigte – die vor- liegend relevante Rechnung … vom 19. November 2009 kontrolliert (Prot. S. 12) und vom unrichtigen Inhalt der Rechnung Kenntnis gehabt (act. 33 Rz 4, Prot. S. 11). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass er mit seinem Verhalten jeman- den habe täuschen, benachteiligen oder bevorzugen wollen. Er habe – so der Be- schuldigte – von der Existenz der Privatklägerin keine Kenntnis gehabt. Vielmehr sei er aufgrund der Schilderungen von D._____ und F._____ davon ausgegan- gen, beide hier interessierenden Grundstücke, als dasjenige in I._____ und dasje- nige in H._____, würden im Eigentum von D._____ und F._____ stehen. Von die- ser Annahme habe er auch ausgehen dürfen. Einerseits hätten sich die beiden ihm gegenüber als Bauherren beider Baustellen ausgegeben, und anderseits habe ihn keine Obliegenheit zu irgendwelchen diesbezüglich Nachforschungen getroffen (act. 33 Rz 4). 1.3. Gemäss Strafbefehl beabsichtigte der Beschuldigte, durch die Ausstellung der Rechnung … zu Gunsten der A._____ AG eine Zahlung für nicht auf der Bau- stelle in H._____ geleistete Arbeiten zu erwirken und so Ausstände, der E._____ D._____ für von der C._____ AG auf einem anderen, privat dem Geschäftsführer der E._____ D._____ und F._____ zuzurechnenden Bauprojekt in I._____ tat- sächlich ausgeführte Arbeiten sicherzustellen respektive zu erhalten (act. 10 S. 3 f.). Dabei soll der Beschuldigte in Kauf genommen haben, dass der in der Rechnung … ausgewiesene Betrag durch das Einzelunternehmen E._____ D._____ in täuschend unkorrekter Weise zu Lasten des Bauprojekts MFH G._____ 1, H._____, verbucht (und die Zahlung zum Nachteil der entsprechen- den Bauherrschaften ausgelöst resp. von dieser bezogen) wird (act. 10 S. 4).

- 7 - 1.4. Die dem Beschuldigten implizit vorgeworfenen Absichten (Täuschung und Benachteiligung der Bauherrschaft des Bauprojektes in H._____ sowie Bevortei- lung der C._____ AG) stehen allesamt unter der Voraussetzung, dass der Be- schuldigte Kenntnis davon hatte, dass nicht D._____ und F._____ Eigentümer des Grundstückes bzw. Bauherren des Bauprojektes in H._____ waren, die bei- den Projekte in I._____ und H._____ somit unterschiedliche Bauherrschaften auf- wiesen. Andernfalls hätte er – mangels Kenntnis einer anderen Bauherrschaft – keine (Eventual-) Absicht haben können, diese ihm unbekannte andere Bauherr- schaft zu täuschen respektive zu benachteiligen. Ebenso wenig hätte der Be- schuldigte beabsichtigen können, mit der Ausstellung der Rechnung auf das Bau- projekt in H._____ Ausstände sicher zu stellen / zu erhalten bzw. die C._____ AG entsprechend unrechtmässig zu bevorteilen. Ging der Beschuldigte davon aus, dass D._____ und F._____ Eigentümer der Grundstücke bzw. Bauherren der Bauprojekte in I._____ und in H._____ waren, erweist sich zwar die Zuweisung der in der Rechnung ausgewiesenen Arbeiten auf das Bauprojekt in H._____ als wahrheitswidrig, jedoch liegen Anhaltspunkte für eine Täuschungs-, Benachteili- gungs- oder Vorteilsabsicht des Beschuldigten vor. Der Beschuldigte musste dies- falls nicht davon ausgehen, dass die Zahlung des in der Rechnung … ausgewie- senen Betrages zum Nachteil einer ihm nicht bekannten bzw. nicht mit D._____ und E._____ identischen Bauherrschaft ausgelöst würde. 1.5. Entsprechend ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass das Grundstück in H._____ nicht im Eigentum von D._____ und F._____ stand bzw. diese nicht Bauherren des Bauprojektes in H._____ waren.

2. Beweismittel 2.1. Rechnung … vom 19. November 2009 2.1.1. Den Akten sind zwei Versionen der unwahren Rechnung … vom 19. No- vember 2009 zu entnehmen: Zunächst liegt die auf entsprechender Editionsverfü- gung von der C._____ AG eingereichte Version (act. 40101015) im Recht, welche den Betrag von CHF 94'000.– ausweist, an das Einzelunternehmen E._____

- 8 - adressiert ist und bei welcher unter dem Betreff "Baustelle" "Neubau 3 MFH G._____ 1, H._____" vermerkt ist. 2.1.2. Sodann liegt ein zweites Exemplar der Rechnung (act. 40101004) bei den Akten, auf welchem die folgenden handschriftlichen Vermerke angebracht wur- den: "Subunternehmer genehmigt, Rechnung besprochen u. akzeptiert. J._____, 22.11.09, B._____" und "Betrag in bar dankend erhalten am 4.12.09, K._____". Letzterer Vermerk ist mit dem Firmenstempel der C._____ AG versehen. Zudem ist auf dem Dokument vermerkt, dass diese Rechnung "gemäss Aktennotiz von L._____ durch F._____ versteckt" worden sei. 2.2. Stellungnahme M._____ vom 9. November 2017 M._____, Tochter des Beschuldigten, hielt in Beantwortung der Editions- verfügung der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. November 2017 fest, dass die C._____ AG am Bau des Einfamilienhauses in H._____ nicht beteiligt gewesen sei. Herr D._____ und Frau F._____ seien nach Rechnungsausstellung persönlich ins Büro der C._____ AG gekommen und hätten darum gebeten, die Rechnung auf eine andere Baustelle (MFH N._____/Mehrfamilienhaus H._____) umzuschreiben (act. 40101006). 2.3. Einvernahme des Beschuldigten vom 10. August 2021 Im Rahmen seiner Einvernahme vom 10. August 2021 (act. 50101001) sagte der Beschuldigte aus, dass D._____ und F._____ sich ihm gegenüber als Bauherren der beiden Baustellen ausgegeben hätten (F/A 37). D._____ habe ihm mitgeteilt, dass er mehrere Baustellen habe. F._____ habe ihm gesagt, dass ihr Vater Investor sei, weshalb sie verschiedene Baustellen hätten. D._____ habe einmal einen Bagger auf die Baustelle in H._____ bestellt und den Beschuldigten dann darum gebeten, die Rechnung auf die Baustelle in H._____ auszustellen (F/A 6, 28). Der Beschuldige habe daher angenommen, dass D._____ und F._____ die jeweiligen Bauherren der Baustellen in H._____ und I._____ gewe- sen seien (F/A 36). Nach dem Grund für das Umschreiben der Rechnung habe er nicht gefragt (F/A 57). Die Privatklägerin kenne er nicht (F/A 39). Die auf der

- 9 - Rechnung vermerkte Quittung der C._____ AG stamme von seiner Ehefrau, K._____ (F/A 81, 86). Er wisse nicht, ob seine Ehefrau im Zeitpunkt, als sie die Barzahlung am 4. Dezember 2009 auf der Rechnung quittiert habe, gesehen habe, dass die Privatklägerin die Rechnung ebenfalls unterschrieben habe (F/A 87). Seine Ehefrau habe ihm nichts von der angebrachten Bestätigung der Privat- klägerin erzählt (F/A 88). Zum Schreiben von M._____ erklärte der Beschuldigte, dass diese 2009 noch nicht die Buchhaltung für die C._____ AG geführt habe. Ihre Stellungnahme basiere entsprechend lediglich auf den heute noch vorliegen- den Buchhaltungsunterlagen der C._____ AG (F/A 33). 2.4. Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. März 2022 Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe die Rechnung auf Ersuchen von D._____ dem Bauprojekt in H._____ zu geordnet (Prot. S. 11). Er habe D._____ und/oder F._____ nicht nach dem Grund dafür gefragt (Prot. S.12). D._____ habe angegeben, dass er auf der Baustelle in H._____ "noch mehr Luft " habe, worunter er – der Beschuldigte – verstanden habe, dass dieser auf der Baustelle in H._____ noch mehr Kredit habe (Prot. S. 12 und 15). Die C._____ AG und er – so der Beschuldigte – hätten kein Inter- esse daran gehabt, die Rechnung für das Bauprojekt in H._____ auszustellen (Prot. S. 13). Nachdem es sie (i.e. D._____ und F._____) gewesen seien, die ge- baut hätten, sei er auch davon ausgegangen, dass die Rechnung für die Buchhal- tung der E._____ bestimmt gewesen sei. Für ihn sei die Bauherrschaft immer D._____ gewesen sei. D._____ habe sich ihm gegenüber betreffend beider Bau- stellen als Bauherr ausgegeben. D._____ habe ihm gesagt, dass er mehrere Pro- jekte habe, bei denen sie am Bauen seien (Prot. S. 14 f.).

3. Grundsätze der Beweiswürdigung Art. 10 StPO legt die Unschuldsvermutung und die Beweiswürdigung im Strafprozess fest. Nach der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Entsprechend hat das Gericht seinem Ur-

- 10 - teil denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, den es aufgrund aller ihm vorlie- genden Beweise und seiner daraus resultierenden Überzeugung als gegeben er- achtet. Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es demzufolge Aufgabe des Gerichts, nur den vorliegenden Fakten verpflichtet und ohne Bindung an gesetzliche Re- geln, zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung über- zeugt zeigen kann. Bestehen nach so vorgenommener Beweiswürdigung erhebli- che und unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, so sind diese aufgrund der Unschuldsvermutung und dem aus ihr fliessenden Grundsatz "in dubio pro reo" zu seinen Gunsten zu werten (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO).

4. Beweiswürdigung 4.1. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist konsistent und frei von Wider- sprüchen. Auffällig ist, dass er das ihm vorgeworfene Verhalten von Anfang an eingestand, ebenso jedoch von Anfang daran festhielt, davon ausgegangen zu sein, dass das Grundstück in H._____ im Eigentum von D._____ und F._____ ge- standen sei bzw. diese Bauherren des entsprechenden Projektes gewesen seien. Diese Aussagenkontinuität und die Tatsache, dass der Beschuldigte alle weiteren ihm vorgeworfenen Handlungen eingestand, sind als Realitätskriterien zu würdi- gen. Die Aussagen des Beschuldigten sind somit als grundsätzlich glaubhaft zu werten. 4.2. Auch die Stellungnahme von M._____ und die von der C._____ AG einge- reichten Version der Rechnung (act. 40101015) sind mit den Aussagen des Be- schuldigten vereinbar. Es bestehen gestützt darauf keine Hinweise, welche darauf schliessen liessen, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass nicht D._____ und F._____ Eigentümer des Grundstückes bzw. Bauherren des Bau- projektes in H._____ waren 4.3. Schliesslich vermag auch die handschriftlich ergänzte Version der Rech- nung (act. 40101004) die Aussagen des Beschuldigten nicht in Frage zu stellen: Die Tatsache, dass die auf der Rechnung handschriftlich vermerkte Quittung der C._____ AG zeitlich nach dem ebenfalls auf der Rechnung versehenen hand- schriftlichen Vermerk der Privatklägerin datiert, könnte den Schluss nahelegen,

- 11 - dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass die Privatklägerin Bauherrin des Bauprojektes in H._____ war. Die Verteidigung weist jedoch zutreffend darauf hin, dass der auf dem genannten Dokument angebrachte weitere Vermerk "Be- trag in bar dankend erhalten am 4.12.09, K._____" nicht vom Beschuldigten, son- dern von dessen Ehefrau, K._____, stammt. Davon ist – mangels anderweitiger Hinweise – auszugehen. Das Rechnungsexemplar verblieb sodann nach der Bar- bezahlung und dem Erhalt der handschriftlichen Quittung nicht bei der C._____ AG, befand es sich doch in den Unterlagen von F._____ (vgl. Vermerk auf act. act. 40101004). Nachdem der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen im Zeitpunkt der Bezahlung nicht zugegen war und hierfür auch keine Anhaltspunkte bestehen, ist davon auszugehen, dass er keine Kenntnis vom handschriftlichen Vermerk der Privatklägerin auf der Rechnung hatte (vgl. act. 33 S. 4 f.). 4.4. Im Ergebnis bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschul- digte davon Kenntnis hatte, dass das Grundstück in H._____ nicht D._____ und F._____ gehörte bzw. diese die Bauherren des entsprechenden Projektes waren. Vielmehr ist im Sinne der Vorbringen des Beschuldigten davon auszugehen, dass D._____ und F._____ sich diesem gegenüber als Bauherren der beiden Baupro- jekte in I._____ und H._____ ausgegeben haben und der Beschuldigte hiervon ausging. Der Beschuldigte befand sich somit in einem Sachverhaltsirrtum betref- fend die Bauherrschaft in H._____ (Art. 13 Abs. 1 StPO). Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ist damit, soweit er nicht vom Beschuldigten anerkannt wird, nicht er- stellt. V. Rechtliches

1. Gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jeman- den am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet.

2. Wie dargelegt fehlt es – mangels Kenntnis des Beschuldigten davon, dass das Grundstück in H._____ nicht im Eigentum von D._____ und F._____ stand

- 12 - bzw. diese nicht Bauherren des Bauprojektes in H._____ waren – an der diesem im Strafbefehl vorgeworfenen Täuschungs-, Schädigungs- und Vorteilsabsicht. Da der Beschuldigte davon ausging, dass D._____ und F._____ Eigentümer des Grundstückes in H._____ bzw. Bauherren des entsprechenden Bauprojektes wa- ren, konnte er weder die Absicht haben, eine andere Bauherrschaft zu täuschen oder zu schädigen, noch konnte er für die C._____ AG den Vorteil beabsichtigen, durch die Fakturierung für das Bauprojekt in H._____ Ausstände gegenüber D._____ respektive F._____ für das Bauprojekt in I._____ sicher zu stellen / zu erhalten. Nach seiner Vorstellung handelte es sich – unabhängig vom genannten Bauprojekt – um dieselben Schuldner. Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist somit nicht erfüllt.

3. Zwar wäre es denkbar, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten zumindest in Kauf nahm, Drittpersonen – namentlich den Staat – zu täuschen, respektive die Einzelunternehmung E._____ zu bevorteilen. Mangels entsprechender Grundlage im Strafbefehl bleibt die Prüfung einer solchen Absicht dem hiesigen Einzelgericht aufgrund des Anklagegrundsatzes (art. 9 Abs. 1 StPO) jedoch verwehrt.

4. Infolge fehlender Täuschungs-, Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht ist der Beschuldigte somit vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen. VI. Adhäsionsklage der Privatklägerin

1. Rechtliche Grundsätze 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 StPO). Spricht das Gericht die beschuldigte Person frei und ist die Sache spruch- reif, entscheidet es über die Zivilklage (Art. 126 abs. 1 lit. b StPO). Die Zivilklage wird hingegen auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freige- sprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Über die Zivilklage muss nur entschieden werden, wenn über den Zivilan- spruch ohne Weiterungen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (BSK StPO-Dolge, Art. 126 N. 19). Sachver-

- 13 - halte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb durch die Strafbe- hörden nicht ermittelt werden, hat die Zivilklägerschaft zu substantiieren und zu beweisen. Beweiserhebungen muss das Gericht im Falle eines Freispruchs keine mehr machen (BSK StPO-Dolge, Art. 122 N 19 und 23).

2. Vorbringen der Privatklägerin 2.1. Die Privatklägerin beantragt die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezah- lung von CHF 94'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. Dezember 2009 an sie; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten (act. 27 S. 3). Als Begründung führt die Privatklägerin an, dass ihr die durch den Beschuldigten in- haltlich falsch ausgestellte Rechnung zwecks Genehmigung vorgelegt und sie da- durch getäuscht worden sei (act. 26 Rz 4). Der Beschuldigte respektive die C._____ AG hätten den Rechnungsbetrag von CHF 94'000.– von D._____ re- spektive F._____ erhalten. Dieses Geld stamme aus dem Vermögen der Privat- klägerin. F._____ habe Zugriff auf das Baukostenkonto gehabt und regelmässig Barbezüge getätigt, um die Rechnung der C._____ AG zu bezahlen (act. 26 Rz 5). Der Beschuldigte habe daher vorsätzlich aktiv dazu beigetragen, dass die Privatklägerin über die Rechtmässigkeit der Zahlung von CHF 94'000.– getäuscht und in diesem Umfang in ihrem Vermögen geschädigt worden sei (act. 26 Rz 6). Der Beschuldigte sei daher im Sinne von Art. 41 OR schadenersatzpflichtig (act. 26 Rz 7).

3. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet die Zivilforderung der Privatklägerin. Es fehle an jeglichem Beweis, dass die bezahlten CHF 94'000.– aus dem Vermögen der Pri- vatklägerin stammten. Da der Beschuldigte tatsächlich einen Bagger auf die Bau- stelle der Privatklägerin geliefert habe, bestünde selbst bei einem Schuldspruch zu viel Ungewissheit über die Höhe des Schadens, weshalb die Schadenersatz- forderung auf den Zivilweg zu verweisen wäre. Schliesslich – so der Beschuldigte

– wäre er auch nicht passivlegitimiert, da zivilrechtlich nicht er, sondern die C._____ AG in der Pflicht stehen würde (act. 33 Rz 7b).

- 14 -

4. Subsumtion 4.1. Vorliegend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizu- sprechen. Entsprechend ist zu prüfen, ob der Sachverhalt spruchreif ist, ansons- ten die Klage im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verwei- sen ist: Der von der Privatklägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch im Sinne von Art. 41 OR setzt das Vorliegen eines Schadens, eines widerrechtlichen Verhaltens des Schädigers, eines Kausalzusammenhangs zwischen widerrechtli- chem Handeln des Schädigers und dem Schaden sowie Verschulden voraus. 4.2. Wie bereits ausgeführt, wird der Umstand, dass das Bauprojekt in H._____ eine andere Bauherrschaft betraf, im Strafbefehl nur am Rande erwähnt. Ein Hin- weis darauf, dass die Privatklägerin Bauherrin des Bauprojektes in H._____ war und dass ihr ein Schaden entstanden sein soll, fehlt im Strafbefehl sodann gänz- lich. Entsprechend mussten im Rahmen der Prüfung des Strafbefehls die tatsäch- lichen Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht des Beschuldigten nicht geprüft werden und es obliegt alleine der Privatklägerschaft, den ihrer Forderung zugrundeliegenden Sachverhalt zu substantiieren und zu beweisen. Dies hat sie unterlassen. Bereits die von der Privatklägerin behauptete Tatsache (act. 26 S. 4), dass die streitbetroffene Rechnung aus ihrem Vermögen beglichen worden sei, ist bestritten (act. 33 S. 7). Die dieser Schlussfolgerung zugrundeliegenden Tatsa- chen wurden seitens der Privatklägerschaft weder substantiiert noch belegt. Das- selbe gilt für die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schadener- satzanspruches. Überdies ist – wie der Beschuldigte zu Recht geltend macht – angesichts des von ihm geltend gemachten Umstandes, dass die C._____ AG auf der Baustelle in H._____ effektiv gewisse Arbeiten erbracht habe, auch die Höhe eines allfälligen Schadens illiquid. Und letztlich stellt sich in der Tat die Frage der Passivlegitimation, wurde die Rechnung doch namens der C._____ AG gestellt und auch an diese bezahlt. Entsprechend ist die Spruchreife des Sachverhalts zu verneinen und die Schadenersatzforderung der Zivilklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.

- 15 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Auferlegung der Verfahrenskosten und Prüfung des Entschädigungsan- spruchs des Beschuldigten 1.1. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbe- hörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauf- lage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermu- tung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, wenn dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsord- nung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kosten- auflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Diese Grundsätze gelten auch für die Verweigerung einer Parteientschädigung (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 112 Ia 371 E. 2a in fine; Urteil 6B_143/2010 vom 22. Juni 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen). 1.2. Vorliegendes Strafverfahren wurde gegen den Beschuldigten eingeleitet, da dieser vorsätzlich eine unwahre Rechnung ausgestellt hatte. Diese Rechnung bildete wesensgemäss Bestandteil der Buchführung der C._____ AG. Dem Be-

- 16 - schuldigten als Geschäftsführer und für die Rechnungsstellung Verantwortlicher der C._____ AG (Prot. S. 12) traf die Pflicht der ordnungsgemässen Buchführung, worunter auch die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte und der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge fällt (alt Art. 662a Abs. 2 und Abs. 4 in Verbindung mit alt Art. 957 ff. OR). Diese Pflicht hat der Beschuldigte durch die Ausstellung einer wissentlich unwahren Rechnung verletzt und damit die vorliegende Strafuntersu- chung in rechtswidriger und schuldhafter Weise bewirkt. Entsprechend sind ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist ihm keine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzu- sprechen.

2. Entschädigung der Privatklägerin 2.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 StPO). 2.2. Die Privatklägerin beantragt mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 (act. 26) die Gutheissung ihrer Adhäsionsklage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. Sie unterlässt es jedoch, ihren Antrag auf Entschädi- gung zu beziffern, zu begründen oder zu belegen. Entsprechend ist auf diesen im Sinne von Art. 433 Abs. 2 StPO nicht einzutreten. 2.3. Dieser Nichteintretensentscheid ist im Dispositiv der unbegründeten Fas- sung des vorliegenden Urteils irrtümlicherweise nicht enthalten, womit sich dieses als unvollständig im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO erweist und von Amtes wegen zu berichtigen ist. Entsprechend ist das Urteil um eine neue Dispositiv-Ziffer 6 zu ergänzen, in welcher auf den Entschädigungsantrag der Privatklägerin nicht ein- zutreten ist.

- 17 - VIII. Rechtsmittel Gegen dieses begründete Urteil kann binnen 20 Tagen nach Zustellung beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden (Art. 339 Abs. 3 StPO). Das Einzelgericht erkennt:

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache, am Strafbefehl festzuhalten, überweist sie die Akten unverzüglich dem erstin- stanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entschei- det das erstinstanzliche Gericht namentlich über die Gültigkeit der Einsprache. Die Gültigkeit ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_1155/2014 vom 19. August 2015 E. 1; m.w.H.). Verspätet ist die Ein- sprache, wenn sie nicht innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft erhoben wird (Art. 354 Abs. 1 StPO e contrario).

E. 1.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbe- hörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauf- lage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermu- tung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, wenn dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsord- nung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kosten- auflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Diese Grundsätze gelten auch für die Verweigerung einer Parteientschädigung (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 112 Ia 371 E. 2a in fine; Urteil 6B_143/2010 vom 22. Juni 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen).

E. 1.2 Vorliegendes Strafverfahren wurde gegen den Beschuldigten eingeleitet, da dieser vorsätzlich eine unwahre Rechnung ausgestellt hatte. Diese Rechnung bildete wesensgemäss Bestandteil der Buchführung der C._____ AG. Dem Be-

- 16 - schuldigten als Geschäftsführer und für die Rechnungsstellung Verantwortlicher der C._____ AG (Prot. S. 12) traf die Pflicht der ordnungsgemässen Buchführung, worunter auch die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte und der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge fällt (alt Art. 662a Abs. 2 und Abs. 4 in Verbindung mit alt Art. 957 ff. OR). Diese Pflicht hat der Beschuldigte durch die Ausstellung einer wissentlich unwahren Rechnung verletzt und damit die vorliegende Strafuntersu- chung in rechtswidriger und schuldhafter Weise bewirkt. Entsprechend sind ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist ihm keine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzu- sprechen.

2. Entschädigung der Privatklägerin

E. 1.3 Gemäss Strafbefehl beabsichtigte der Beschuldigte, durch die Ausstellung der Rechnung … zu Gunsten der A._____ AG eine Zahlung für nicht auf der Bau- stelle in H._____ geleistete Arbeiten zu erwirken und so Ausstände, der E._____ D._____ für von der C._____ AG auf einem anderen, privat dem Geschäftsführer der E._____ D._____ und F._____ zuzurechnenden Bauprojekt in I._____ tat- sächlich ausgeführte Arbeiten sicherzustellen respektive zu erhalten (act. 10 S. 3 f.). Dabei soll der Beschuldigte in Kauf genommen haben, dass der in der Rechnung … ausgewiesene Betrag durch das Einzelunternehmen E._____ D._____ in täuschend unkorrekter Weise zu Lasten des Bauprojekts MFH G._____ 1, H._____, verbucht (und die Zahlung zum Nachteil der entsprechen- den Bauherrschaften ausgelöst resp. von dieser bezogen) wird (act. 10 S. 4).

- 7 -

E. 1.4 Die dem Beschuldigten implizit vorgeworfenen Absichten (Täuschung und Benachteiligung der Bauherrschaft des Bauprojektes in H._____ sowie Bevortei- lung der C._____ AG) stehen allesamt unter der Voraussetzung, dass der Be- schuldigte Kenntnis davon hatte, dass nicht D._____ und F._____ Eigentümer des Grundstückes bzw. Bauherren des Bauprojektes in H._____ waren, die bei- den Projekte in I._____ und H._____ somit unterschiedliche Bauherrschaften auf- wiesen. Andernfalls hätte er – mangels Kenntnis einer anderen Bauherrschaft – keine (Eventual-) Absicht haben können, diese ihm unbekannte andere Bauherr- schaft zu täuschen respektive zu benachteiligen. Ebenso wenig hätte der Be- schuldigte beabsichtigen können, mit der Ausstellung der Rechnung auf das Bau- projekt in H._____ Ausstände sicher zu stellen / zu erhalten bzw. die C._____ AG entsprechend unrechtmässig zu bevorteilen. Ging der Beschuldigte davon aus, dass D._____ und F._____ Eigentümer der Grundstücke bzw. Bauherren der Bauprojekte in I._____ und in H._____ waren, erweist sich zwar die Zuweisung der in der Rechnung ausgewiesenen Arbeiten auf das Bauprojekt in H._____ als wahrheitswidrig, jedoch liegen Anhaltspunkte für eine Täuschungs-, Benachteili- gungs- oder Vorteilsabsicht des Beschuldigten vor. Der Beschuldigte musste dies- falls nicht davon ausgehen, dass die Zahlung des in der Rechnung … ausgewie- senen Betrages zum Nachteil einer ihm nicht bekannten bzw. nicht mit D._____ und E._____ identischen Bauherrschaft ausgelöst würde.

E. 1.5 Entsprechend ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass das Grundstück in H._____ nicht im Eigentum von D._____ und F._____ stand bzw. diese nicht Bauherren des Bauprojektes in H._____ waren.

E. 2 Beweismittel

E. 2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 StPO).

E. 2.1.1 Den Akten sind zwei Versionen der unwahren Rechnung … vom 19. No- vember 2009 zu entnehmen: Zunächst liegt die auf entsprechender Editionsverfü- gung von der C._____ AG eingereichte Version (act. 40101015) im Recht, welche den Betrag von CHF 94'000.– ausweist, an das Einzelunternehmen E._____

- 8 - adressiert ist und bei welcher unter dem Betreff "Baustelle" "Neubau 3 MFH G._____ 1, H._____" vermerkt ist.

E. 2.1.2 Sodann liegt ein zweites Exemplar der Rechnung (act. 40101004) bei den Akten, auf welchem die folgenden handschriftlichen Vermerke angebracht wur- den: "Subunternehmer genehmigt, Rechnung besprochen u. akzeptiert. J._____, 22.11.09, B._____" und "Betrag in bar dankend erhalten am 4.12.09, K._____". Letzterer Vermerk ist mit dem Firmenstempel der C._____ AG versehen. Zudem ist auf dem Dokument vermerkt, dass diese Rechnung "gemäss Aktennotiz von L._____ durch F._____ versteckt" worden sei.

E. 2.2 Die Privatklägerin beantragt mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 (act. 26) die Gutheissung ihrer Adhäsionsklage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. Sie unterlässt es jedoch, ihren Antrag auf Entschädi- gung zu beziffern, zu begründen oder zu belegen. Entsprechend ist auf diesen im Sinne von Art. 433 Abs. 2 StPO nicht einzutreten.

E. 2.3 Dieser Nichteintretensentscheid ist im Dispositiv der unbegründeten Fas- sung des vorliegenden Urteils irrtümlicherweise nicht enthalten, womit sich dieses als unvollständig im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO erweist und von Amtes wegen zu berichtigen ist. Entsprechend ist das Urteil um eine neue Dispositiv-Ziffer 6 zu ergänzen, in welcher auf den Entschädigungsantrag der Privatklägerin nicht ein- zutreten ist.

- 17 - VIII. Rechtsmittel Gegen dieses begründete Urteil kann binnen 20 Tagen nach Zustellung beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden (Art. 339 Abs. 3 StPO). Das Einzelgericht erkennt:

E. 2.4 Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. März 2022 Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe die Rechnung auf Ersuchen von D._____ dem Bauprojekt in H._____ zu geordnet (Prot. S. 11). Er habe D._____ und/oder F._____ nicht nach dem Grund dafür gefragt (Prot. S.12). D._____ habe angegeben, dass er auf der Baustelle in H._____ "noch mehr Luft " habe, worunter er – der Beschuldigte – verstanden habe, dass dieser auf der Baustelle in H._____ noch mehr Kredit habe (Prot. S. 12 und 15). Die C._____ AG und er – so der Beschuldigte – hätten kein Inter- esse daran gehabt, die Rechnung für das Bauprojekt in H._____ auszustellen (Prot. S. 13). Nachdem es sie (i.e. D._____ und F._____) gewesen seien, die ge- baut hätten, sei er auch davon ausgegangen, dass die Rechnung für die Buchhal- tung der E._____ bestimmt gewesen sei. Für ihn sei die Bauherrschaft immer D._____ gewesen sei. D._____ habe sich ihm gegenüber betreffend beider Bau- stellen als Bauherr ausgegeben. D._____ habe ihm gesagt, dass er mehrere Pro- jekte habe, bei denen sie am Bauen seien (Prot. S. 14 f.).

E. 3 Grundsätze der Beweiswürdigung Art. 10 StPO legt die Unschuldsvermutung und die Beweiswürdigung im Strafprozess fest. Nach der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Entsprechend hat das Gericht seinem Ur-

- 10 - teil denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, den es aufgrund aller ihm vorlie- genden Beweise und seiner daraus resultierenden Überzeugung als gegeben er- achtet. Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es demzufolge Aufgabe des Gerichts, nur den vorliegenden Fakten verpflichtet und ohne Bindung an gesetzliche Re- geln, zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung über- zeugt zeigen kann. Bestehen nach so vorgenommener Beweiswürdigung erhebli- che und unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, so sind diese aufgrund der Unschuldsvermutung und dem aus ihr fliessenden Grundsatz "in dubio pro reo" zu seinen Gunsten zu werten (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO).

E. 4 Subsumtion

E. 4.1 Vorliegend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizu- sprechen. Entsprechend ist zu prüfen, ob der Sachverhalt spruchreif ist, ansons- ten die Klage im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verwei- sen ist: Der von der Privatklägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch im Sinne von Art. 41 OR setzt das Vorliegen eines Schadens, eines widerrechtlichen Verhaltens des Schädigers, eines Kausalzusammenhangs zwischen widerrechtli- chem Handeln des Schädigers und dem Schaden sowie Verschulden voraus.

E. 4.2 Wie bereits ausgeführt, wird der Umstand, dass das Bauprojekt in H._____ eine andere Bauherrschaft betraf, im Strafbefehl nur am Rande erwähnt. Ein Hin- weis darauf, dass die Privatklägerin Bauherrin des Bauprojektes in H._____ war und dass ihr ein Schaden entstanden sein soll, fehlt im Strafbefehl sodann gänz- lich. Entsprechend mussten im Rahmen der Prüfung des Strafbefehls die tatsäch- lichen Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht des Beschuldigten nicht geprüft werden und es obliegt alleine der Privatklägerschaft, den ihrer Forderung zugrundeliegenden Sachverhalt zu substantiieren und zu beweisen. Dies hat sie unterlassen. Bereits die von der Privatklägerin behauptete Tatsache (act. 26 S. 4), dass die streitbetroffene Rechnung aus ihrem Vermögen beglichen worden sei, ist bestritten (act. 33 S. 7). Die dieser Schlussfolgerung zugrundeliegenden Tatsa- chen wurden seitens der Privatklägerschaft weder substantiiert noch belegt. Das- selbe gilt für die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schadener- satzanspruches. Überdies ist – wie der Beschuldigte zu Recht geltend macht – angesichts des von ihm geltend gemachten Umstandes, dass die C._____ AG auf der Baustelle in H._____ effektiv gewisse Arbeiten erbracht habe, auch die Höhe eines allfälligen Schadens illiquid. Und letztlich stellt sich in der Tat die Frage der Passivlegitimation, wurde die Rechnung doch namens der C._____ AG gestellt und auch an diese bezahlt. Entsprechend ist die Spruchreife des Sachverhalts zu verneinen und die Schadenersatzforderung der Zivilklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.

- 15 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Auferlegung der Verfahrenskosten und Prüfung des Entschädigungsan- spruchs des Beschuldigten

E. 4.3 Schliesslich vermag auch die handschriftlich ergänzte Version der Rech- nung (act. 40101004) die Aussagen des Beschuldigten nicht in Frage zu stellen: Die Tatsache, dass die auf der Rechnung handschriftlich vermerkte Quittung der C._____ AG zeitlich nach dem ebenfalls auf der Rechnung versehenen hand- schriftlichen Vermerk der Privatklägerin datiert, könnte den Schluss nahelegen,

- 11 - dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass die Privatklägerin Bauherrin des Bauprojektes in H._____ war. Die Verteidigung weist jedoch zutreffend darauf hin, dass der auf dem genannten Dokument angebrachte weitere Vermerk "Be- trag in bar dankend erhalten am 4.12.09, K._____" nicht vom Beschuldigten, son- dern von dessen Ehefrau, K._____, stammt. Davon ist – mangels anderweitiger Hinweise – auszugehen. Das Rechnungsexemplar verblieb sodann nach der Bar- bezahlung und dem Erhalt der handschriftlichen Quittung nicht bei der C._____ AG, befand es sich doch in den Unterlagen von F._____ (vgl. Vermerk auf act. act. 40101004). Nachdem der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen im Zeitpunkt der Bezahlung nicht zugegen war und hierfür auch keine Anhaltspunkte bestehen, ist davon auszugehen, dass er keine Kenntnis vom handschriftlichen Vermerk der Privatklägerin auf der Rechnung hatte (vgl. act. 33 S. 4 f.).

E. 4.4 Im Ergebnis bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschul- digte davon Kenntnis hatte, dass das Grundstück in H._____ nicht D._____ und F._____ gehörte bzw. diese die Bauherren des entsprechenden Projektes waren. Vielmehr ist im Sinne der Vorbringen des Beschuldigten davon auszugehen, dass D._____ und F._____ sich diesem gegenüber als Bauherren der beiden Baupro- jekte in I._____ und H._____ ausgegeben haben und der Beschuldigte hiervon ausging. Der Beschuldigte befand sich somit in einem Sachverhaltsirrtum betref- fend die Bauherrschaft in H._____ (Art. 13 Abs. 1 StPO). Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ist damit, soweit er nicht vom Beschuldigten anerkannt wird, nicht er- stellt. V. Rechtliches

1. Gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jeman- den am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet.

2. Wie dargelegt fehlt es – mangels Kenntnis des Beschuldigten davon, dass das Grundstück in H._____ nicht im Eigentum von D._____ und F._____ stand

- 12 - bzw. diese nicht Bauherren des Bauprojektes in H._____ waren – an der diesem im Strafbefehl vorgeworfenen Täuschungs-, Schädigungs- und Vorteilsabsicht. Da der Beschuldigte davon ausging, dass D._____ und F._____ Eigentümer des Grundstückes in H._____ bzw. Bauherren des entsprechenden Bauprojektes wa- ren, konnte er weder die Absicht haben, eine andere Bauherrschaft zu täuschen oder zu schädigen, noch konnte er für die C._____ AG den Vorteil beabsichtigen, durch die Fakturierung für das Bauprojekt in H._____ Ausstände gegenüber D._____ respektive F._____ für das Bauprojekt in I._____ sicher zu stellen / zu erhalten. Nach seiner Vorstellung handelte es sich – unabhängig vom genannten Bauprojekt – um dieselben Schuldner. Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist somit nicht erfüllt.

3. Zwar wäre es denkbar, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten zumindest in Kauf nahm, Drittpersonen – namentlich den Staat – zu täuschen, respektive die Einzelunternehmung E._____ zu bevorteilen. Mangels entsprechender Grundlage im Strafbefehl bleibt die Prüfung einer solchen Absicht dem hiesigen Einzelgericht aufgrund des Anklagegrundsatzes (art. 9 Abs. 1 StPO) jedoch verwehrt.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vor- wurf freigesprochen.
  2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 3'900.– Total.
  4. Die Gerichtsgebühr und die Gebühr für das Vorverfahren werden dem Be- schuldigten auferlegt.
  5. Dem Beschuldigten wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte keine Entschädigung zugesprochen.
  6. Auf den Entschädigungsantrag der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung begründetes Urteil an den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und den  Beschuldigten; den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerin; die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich;  je gegen Empfangsschein; - 18 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Koordinationsstelle VO-  STRA, zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss  § 54a PolG; je gegen Empfangsschein.
  8. Gegen dieses begründete Urteil kann binnen 20 Tagen nach Zustellung beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden. Die berufungser- klärende Partei hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzuge- ben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Tischhauser MLaw S. Werninger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GB210004-G/U/We Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. Ch. Tischhauser Gerichtsschreiberin MLaw S. Werninger Urteil vom 9. März 2022 (begründete und berichtigte Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Urkundenfälschung (Einsprache gegen den Strafbefehl vom

10. August 2021, Untersuchungsnr. …)

- 2 - Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

10. August 2021 (act. 10) ist diesem Entscheid beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot.) Der Beschuldigte A._____ persönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Anträge:

1. Der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (act. 10, sinngemäss):

– Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift;

– Bestrafung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 220.00 (entsprechend CHF 8'800.00) sowie einer Busse von CHF 1'700.00;

– Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren;

– Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse;

– Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'500.00).

2. Der Privatklägerschaft (act. 26):

– "Es sei der Beschuldigte zu verpflichten der Privatklägerin CHF 94'000 zuzüglich Zins von 5 % seit 4. Dezember 2009 zu bezahlen;

– alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschul- digten."

3. Der Verteidigung (act. 33): "1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizuspre- chen.

2. Die Zivilklage sei abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

- 4 - Erwägungen I. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 2. September 2021 (act. 11) überwies die Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") dem hiesigen Einzelgericht in Strafsachen den Strafbefehl vom 10. August 2021 (act. 10). Den Parteien wurde daraufhin mit Verfügung vom 23. September 2021 (act. 13) Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen. Zudem wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Unterlagen zu seiner Person und ein beigelegtes Datenerfassungs- blatt ausgefüllt einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 7. Oktober 2021 (act. 20) samt Beilagen (act. 21/1-6) nach. Am 20. Ok- tober 2021 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 8. Dezember 2021 vorgeladen (vgl. 24/1-4). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 (act. 26) reichte die Privatklägerin ihre begründete Adhäsionsklage ein und stellte in Aussicht, an der Hauptverhandlung nicht teilzunehmen. Infolge einer konkret bestehenden Corona- bedingten Risikolage musste die Hauptverhandlung in der Folge auf den 9. März 2022 verschoben werden (vgl. act. 27 und act. 30/1-5). Mit Blick auf die anbe- raumte Hauptverhandlung reichte der Verteidiger am 3. März 2022 seine Honorar- noten ein (act. 32). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. März 2022 erging vorliegendes Urteil, welches dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 82 Abs. 1 StPO vorerst mündlich eröffnet und begründet sowie im Dispositiv übergeben wurde (Prot. S. 16 ff.). Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Staatsanwalt- schaft als auch die Privatklägerin fristgerecht Berufung an (act. 35 und act. 39), woraufhin der vorliegende Entscheid den Parteien in begründeter Fassung zu er- öffnen ist. Nachdem der Entscheid über den Entschädigungsantrag der Privatklä- gerin im Dispositiv der unbegründeten Fassung des vorliegenden Urteils irrtümli- cherweise keinen Niederschlag fand, ist das Urteil entsprechend zu berichtigen.

- 5 - II. Prüfung der Einsprache

1. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache, am Strafbefehl festzuhalten, überweist sie die Akten unverzüglich dem erstin- stanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entschei- det das erstinstanzliche Gericht namentlich über die Gültigkeit der Einsprache. Die Gültigkeit ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_1155/2014 vom 19. August 2015 E. 1; m.w.H.). Verspätet ist die Ein- sprache, wenn sie nicht innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft erhoben wird (Art. 354 Abs. 1 StPO e contrario).

2. Bereits mit Verfügung vom 23. September 2021 (act. 13, Dispoziffer 1) ist das hiesige Einzelgericht im Rahmen einer vorläufigen Prüfung zum Ergebnis gekom- men, dass die Einsprache gültig erfolgt ist. An diesem Ergebnis ist festzuhalten: Die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl vom 10. August 2021 (act. 10) erfolgte innert der Frist von Art. 354 Abs. 1 StPO am 18. August 2021 (vgl. act. 10201013). III. Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 10. August 2021 (act. 10), der diesem Urteil beiliegt. IV. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte anerkennt den Sachverhalt mehrheitlich: Er räumt ein, dass er als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der C._____ AG auf Ersuchen von D._____, Geschäftsführer der E._____, und F._____, Einzelzeich-

- 6 - nungsberechtigte der E._____, am 19. November 2009 die an das Einzelunter- nehmen E._____ D._____ adressierte Rechnung … ausstellen liess und in dieser Rechnung wahrheitswidrige Arbeiten am Bauprojekt Neubau MFH G._____ [Strasse] 1, H._____ für den Betrag von CHF 94'000.– auswies, obwohl die C._____ AG keine entsprechenden Leistungen auf der Baustelle in H._____ er- bracht hatte (act. 33 Rz 2, Prot. S. 9 ff.). Er habe – so der Beschuldigte – die vor- liegend relevante Rechnung … vom 19. November 2009 kontrolliert (Prot. S. 12) und vom unrichtigen Inhalt der Rechnung Kenntnis gehabt (act. 33 Rz 4, Prot. S. 11). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass er mit seinem Verhalten jeman- den habe täuschen, benachteiligen oder bevorzugen wollen. Er habe – so der Be- schuldigte – von der Existenz der Privatklägerin keine Kenntnis gehabt. Vielmehr sei er aufgrund der Schilderungen von D._____ und F._____ davon ausgegan- gen, beide hier interessierenden Grundstücke, als dasjenige in I._____ und dasje- nige in H._____, würden im Eigentum von D._____ und F._____ stehen. Von die- ser Annahme habe er auch ausgehen dürfen. Einerseits hätten sich die beiden ihm gegenüber als Bauherren beider Baustellen ausgegeben, und anderseits habe ihn keine Obliegenheit zu irgendwelchen diesbezüglich Nachforschungen getroffen (act. 33 Rz 4). 1.3. Gemäss Strafbefehl beabsichtigte der Beschuldigte, durch die Ausstellung der Rechnung … zu Gunsten der A._____ AG eine Zahlung für nicht auf der Bau- stelle in H._____ geleistete Arbeiten zu erwirken und so Ausstände, der E._____ D._____ für von der C._____ AG auf einem anderen, privat dem Geschäftsführer der E._____ D._____ und F._____ zuzurechnenden Bauprojekt in I._____ tat- sächlich ausgeführte Arbeiten sicherzustellen respektive zu erhalten (act. 10 S. 3 f.). Dabei soll der Beschuldigte in Kauf genommen haben, dass der in der Rechnung … ausgewiesene Betrag durch das Einzelunternehmen E._____ D._____ in täuschend unkorrekter Weise zu Lasten des Bauprojekts MFH G._____ 1, H._____, verbucht (und die Zahlung zum Nachteil der entsprechen- den Bauherrschaften ausgelöst resp. von dieser bezogen) wird (act. 10 S. 4).

- 7 - 1.4. Die dem Beschuldigten implizit vorgeworfenen Absichten (Täuschung und Benachteiligung der Bauherrschaft des Bauprojektes in H._____ sowie Bevortei- lung der C._____ AG) stehen allesamt unter der Voraussetzung, dass der Be- schuldigte Kenntnis davon hatte, dass nicht D._____ und F._____ Eigentümer des Grundstückes bzw. Bauherren des Bauprojektes in H._____ waren, die bei- den Projekte in I._____ und H._____ somit unterschiedliche Bauherrschaften auf- wiesen. Andernfalls hätte er – mangels Kenntnis einer anderen Bauherrschaft – keine (Eventual-) Absicht haben können, diese ihm unbekannte andere Bauherr- schaft zu täuschen respektive zu benachteiligen. Ebenso wenig hätte der Be- schuldigte beabsichtigen können, mit der Ausstellung der Rechnung auf das Bau- projekt in H._____ Ausstände sicher zu stellen / zu erhalten bzw. die C._____ AG entsprechend unrechtmässig zu bevorteilen. Ging der Beschuldigte davon aus, dass D._____ und F._____ Eigentümer der Grundstücke bzw. Bauherren der Bauprojekte in I._____ und in H._____ waren, erweist sich zwar die Zuweisung der in der Rechnung ausgewiesenen Arbeiten auf das Bauprojekt in H._____ als wahrheitswidrig, jedoch liegen Anhaltspunkte für eine Täuschungs-, Benachteili- gungs- oder Vorteilsabsicht des Beschuldigten vor. Der Beschuldigte musste dies- falls nicht davon ausgehen, dass die Zahlung des in der Rechnung … ausgewie- senen Betrages zum Nachteil einer ihm nicht bekannten bzw. nicht mit D._____ und E._____ identischen Bauherrschaft ausgelöst würde. 1.5. Entsprechend ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass das Grundstück in H._____ nicht im Eigentum von D._____ und F._____ stand bzw. diese nicht Bauherren des Bauprojektes in H._____ waren.

2. Beweismittel 2.1. Rechnung … vom 19. November 2009 2.1.1. Den Akten sind zwei Versionen der unwahren Rechnung … vom 19. No- vember 2009 zu entnehmen: Zunächst liegt die auf entsprechender Editionsverfü- gung von der C._____ AG eingereichte Version (act. 40101015) im Recht, welche den Betrag von CHF 94'000.– ausweist, an das Einzelunternehmen E._____

- 8 - adressiert ist und bei welcher unter dem Betreff "Baustelle" "Neubau 3 MFH G._____ 1, H._____" vermerkt ist. 2.1.2. Sodann liegt ein zweites Exemplar der Rechnung (act. 40101004) bei den Akten, auf welchem die folgenden handschriftlichen Vermerke angebracht wur- den: "Subunternehmer genehmigt, Rechnung besprochen u. akzeptiert. J._____, 22.11.09, B._____" und "Betrag in bar dankend erhalten am 4.12.09, K._____". Letzterer Vermerk ist mit dem Firmenstempel der C._____ AG versehen. Zudem ist auf dem Dokument vermerkt, dass diese Rechnung "gemäss Aktennotiz von L._____ durch F._____ versteckt" worden sei. 2.2. Stellungnahme M._____ vom 9. November 2017 M._____, Tochter des Beschuldigten, hielt in Beantwortung der Editions- verfügung der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. November 2017 fest, dass die C._____ AG am Bau des Einfamilienhauses in H._____ nicht beteiligt gewesen sei. Herr D._____ und Frau F._____ seien nach Rechnungsausstellung persönlich ins Büro der C._____ AG gekommen und hätten darum gebeten, die Rechnung auf eine andere Baustelle (MFH N._____/Mehrfamilienhaus H._____) umzuschreiben (act. 40101006). 2.3. Einvernahme des Beschuldigten vom 10. August 2021 Im Rahmen seiner Einvernahme vom 10. August 2021 (act. 50101001) sagte der Beschuldigte aus, dass D._____ und F._____ sich ihm gegenüber als Bauherren der beiden Baustellen ausgegeben hätten (F/A 37). D._____ habe ihm mitgeteilt, dass er mehrere Baustellen habe. F._____ habe ihm gesagt, dass ihr Vater Investor sei, weshalb sie verschiedene Baustellen hätten. D._____ habe einmal einen Bagger auf die Baustelle in H._____ bestellt und den Beschuldigten dann darum gebeten, die Rechnung auf die Baustelle in H._____ auszustellen (F/A 6, 28). Der Beschuldige habe daher angenommen, dass D._____ und F._____ die jeweiligen Bauherren der Baustellen in H._____ und I._____ gewe- sen seien (F/A 36). Nach dem Grund für das Umschreiben der Rechnung habe er nicht gefragt (F/A 57). Die Privatklägerin kenne er nicht (F/A 39). Die auf der

- 9 - Rechnung vermerkte Quittung der C._____ AG stamme von seiner Ehefrau, K._____ (F/A 81, 86). Er wisse nicht, ob seine Ehefrau im Zeitpunkt, als sie die Barzahlung am 4. Dezember 2009 auf der Rechnung quittiert habe, gesehen habe, dass die Privatklägerin die Rechnung ebenfalls unterschrieben habe (F/A 87). Seine Ehefrau habe ihm nichts von der angebrachten Bestätigung der Privat- klägerin erzählt (F/A 88). Zum Schreiben von M._____ erklärte der Beschuldigte, dass diese 2009 noch nicht die Buchhaltung für die C._____ AG geführt habe. Ihre Stellungnahme basiere entsprechend lediglich auf den heute noch vorliegen- den Buchhaltungsunterlagen der C._____ AG (F/A 33). 2.4. Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. März 2022 Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe die Rechnung auf Ersuchen von D._____ dem Bauprojekt in H._____ zu geordnet (Prot. S. 11). Er habe D._____ und/oder F._____ nicht nach dem Grund dafür gefragt (Prot. S.12). D._____ habe angegeben, dass er auf der Baustelle in H._____ "noch mehr Luft " habe, worunter er – der Beschuldigte – verstanden habe, dass dieser auf der Baustelle in H._____ noch mehr Kredit habe (Prot. S. 12 und 15). Die C._____ AG und er – so der Beschuldigte – hätten kein Inter- esse daran gehabt, die Rechnung für das Bauprojekt in H._____ auszustellen (Prot. S. 13). Nachdem es sie (i.e. D._____ und F._____) gewesen seien, die ge- baut hätten, sei er auch davon ausgegangen, dass die Rechnung für die Buchhal- tung der E._____ bestimmt gewesen sei. Für ihn sei die Bauherrschaft immer D._____ gewesen sei. D._____ habe sich ihm gegenüber betreffend beider Bau- stellen als Bauherr ausgegeben. D._____ habe ihm gesagt, dass er mehrere Pro- jekte habe, bei denen sie am Bauen seien (Prot. S. 14 f.).

3. Grundsätze der Beweiswürdigung Art. 10 StPO legt die Unschuldsvermutung und die Beweiswürdigung im Strafprozess fest. Nach der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Entsprechend hat das Gericht seinem Ur-

- 10 - teil denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, den es aufgrund aller ihm vorlie- genden Beweise und seiner daraus resultierenden Überzeugung als gegeben er- achtet. Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es demzufolge Aufgabe des Gerichts, nur den vorliegenden Fakten verpflichtet und ohne Bindung an gesetzliche Re- geln, zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung über- zeugt zeigen kann. Bestehen nach so vorgenommener Beweiswürdigung erhebli- che und unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, so sind diese aufgrund der Unschuldsvermutung und dem aus ihr fliessenden Grundsatz "in dubio pro reo" zu seinen Gunsten zu werten (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO).

4. Beweiswürdigung 4.1. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist konsistent und frei von Wider- sprüchen. Auffällig ist, dass er das ihm vorgeworfene Verhalten von Anfang an eingestand, ebenso jedoch von Anfang daran festhielt, davon ausgegangen zu sein, dass das Grundstück in H._____ im Eigentum von D._____ und F._____ ge- standen sei bzw. diese Bauherren des entsprechenden Projektes gewesen seien. Diese Aussagenkontinuität und die Tatsache, dass der Beschuldigte alle weiteren ihm vorgeworfenen Handlungen eingestand, sind als Realitätskriterien zu würdi- gen. Die Aussagen des Beschuldigten sind somit als grundsätzlich glaubhaft zu werten. 4.2. Auch die Stellungnahme von M._____ und die von der C._____ AG einge- reichten Version der Rechnung (act. 40101015) sind mit den Aussagen des Be- schuldigten vereinbar. Es bestehen gestützt darauf keine Hinweise, welche darauf schliessen liessen, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass nicht D._____ und F._____ Eigentümer des Grundstückes bzw. Bauherren des Bau- projektes in H._____ waren 4.3. Schliesslich vermag auch die handschriftlich ergänzte Version der Rech- nung (act. 40101004) die Aussagen des Beschuldigten nicht in Frage zu stellen: Die Tatsache, dass die auf der Rechnung handschriftlich vermerkte Quittung der C._____ AG zeitlich nach dem ebenfalls auf der Rechnung versehenen hand- schriftlichen Vermerk der Privatklägerin datiert, könnte den Schluss nahelegen,

- 11 - dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass die Privatklägerin Bauherrin des Bauprojektes in H._____ war. Die Verteidigung weist jedoch zutreffend darauf hin, dass der auf dem genannten Dokument angebrachte weitere Vermerk "Be- trag in bar dankend erhalten am 4.12.09, K._____" nicht vom Beschuldigten, son- dern von dessen Ehefrau, K._____, stammt. Davon ist – mangels anderweitiger Hinweise – auszugehen. Das Rechnungsexemplar verblieb sodann nach der Bar- bezahlung und dem Erhalt der handschriftlichen Quittung nicht bei der C._____ AG, befand es sich doch in den Unterlagen von F._____ (vgl. Vermerk auf act. act. 40101004). Nachdem der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen im Zeitpunkt der Bezahlung nicht zugegen war und hierfür auch keine Anhaltspunkte bestehen, ist davon auszugehen, dass er keine Kenntnis vom handschriftlichen Vermerk der Privatklägerin auf der Rechnung hatte (vgl. act. 33 S. 4 f.). 4.4. Im Ergebnis bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschul- digte davon Kenntnis hatte, dass das Grundstück in H._____ nicht D._____ und F._____ gehörte bzw. diese die Bauherren des entsprechenden Projektes waren. Vielmehr ist im Sinne der Vorbringen des Beschuldigten davon auszugehen, dass D._____ und F._____ sich diesem gegenüber als Bauherren der beiden Baupro- jekte in I._____ und H._____ ausgegeben haben und der Beschuldigte hiervon ausging. Der Beschuldigte befand sich somit in einem Sachverhaltsirrtum betref- fend die Bauherrschaft in H._____ (Art. 13 Abs. 1 StPO). Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ist damit, soweit er nicht vom Beschuldigten anerkannt wird, nicht er- stellt. V. Rechtliches

1. Gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jeman- den am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet.

2. Wie dargelegt fehlt es – mangels Kenntnis des Beschuldigten davon, dass das Grundstück in H._____ nicht im Eigentum von D._____ und F._____ stand

- 12 - bzw. diese nicht Bauherren des Bauprojektes in H._____ waren – an der diesem im Strafbefehl vorgeworfenen Täuschungs-, Schädigungs- und Vorteilsabsicht. Da der Beschuldigte davon ausging, dass D._____ und F._____ Eigentümer des Grundstückes in H._____ bzw. Bauherren des entsprechenden Bauprojektes wa- ren, konnte er weder die Absicht haben, eine andere Bauherrschaft zu täuschen oder zu schädigen, noch konnte er für die C._____ AG den Vorteil beabsichtigen, durch die Fakturierung für das Bauprojekt in H._____ Ausstände gegenüber D._____ respektive F._____ für das Bauprojekt in I._____ sicher zu stellen / zu erhalten. Nach seiner Vorstellung handelte es sich – unabhängig vom genannten Bauprojekt – um dieselben Schuldner. Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist somit nicht erfüllt.

3. Zwar wäre es denkbar, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten zumindest in Kauf nahm, Drittpersonen – namentlich den Staat – zu täuschen, respektive die Einzelunternehmung E._____ zu bevorteilen. Mangels entsprechender Grundlage im Strafbefehl bleibt die Prüfung einer solchen Absicht dem hiesigen Einzelgericht aufgrund des Anklagegrundsatzes (art. 9 Abs. 1 StPO) jedoch verwehrt.

4. Infolge fehlender Täuschungs-, Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht ist der Beschuldigte somit vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen. VI. Adhäsionsklage der Privatklägerin

1. Rechtliche Grundsätze 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 StPO). Spricht das Gericht die beschuldigte Person frei und ist die Sache spruch- reif, entscheidet es über die Zivilklage (Art. 126 abs. 1 lit. b StPO). Die Zivilklage wird hingegen auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freige- sprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Über die Zivilklage muss nur entschieden werden, wenn über den Zivilan- spruch ohne Weiterungen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (BSK StPO-Dolge, Art. 126 N. 19). Sachver-

- 13 - halte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb durch die Strafbe- hörden nicht ermittelt werden, hat die Zivilklägerschaft zu substantiieren und zu beweisen. Beweiserhebungen muss das Gericht im Falle eines Freispruchs keine mehr machen (BSK StPO-Dolge, Art. 122 N 19 und 23).

2. Vorbringen der Privatklägerin 2.1. Die Privatklägerin beantragt die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezah- lung von CHF 94'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. Dezember 2009 an sie; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten (act. 27 S. 3). Als Begründung führt die Privatklägerin an, dass ihr die durch den Beschuldigten in- haltlich falsch ausgestellte Rechnung zwecks Genehmigung vorgelegt und sie da- durch getäuscht worden sei (act. 26 Rz 4). Der Beschuldigte respektive die C._____ AG hätten den Rechnungsbetrag von CHF 94'000.– von D._____ re- spektive F._____ erhalten. Dieses Geld stamme aus dem Vermögen der Privat- klägerin. F._____ habe Zugriff auf das Baukostenkonto gehabt und regelmässig Barbezüge getätigt, um die Rechnung der C._____ AG zu bezahlen (act. 26 Rz 5). Der Beschuldigte habe daher vorsätzlich aktiv dazu beigetragen, dass die Privatklägerin über die Rechtmässigkeit der Zahlung von CHF 94'000.– getäuscht und in diesem Umfang in ihrem Vermögen geschädigt worden sei (act. 26 Rz 6). Der Beschuldigte sei daher im Sinne von Art. 41 OR schadenersatzpflichtig (act. 26 Rz 7).

3. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet die Zivilforderung der Privatklägerin. Es fehle an jeglichem Beweis, dass die bezahlten CHF 94'000.– aus dem Vermögen der Pri- vatklägerin stammten. Da der Beschuldigte tatsächlich einen Bagger auf die Bau- stelle der Privatklägerin geliefert habe, bestünde selbst bei einem Schuldspruch zu viel Ungewissheit über die Höhe des Schadens, weshalb die Schadenersatz- forderung auf den Zivilweg zu verweisen wäre. Schliesslich – so der Beschuldigte

– wäre er auch nicht passivlegitimiert, da zivilrechtlich nicht er, sondern die C._____ AG in der Pflicht stehen würde (act. 33 Rz 7b).

- 14 -

4. Subsumtion 4.1. Vorliegend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizu- sprechen. Entsprechend ist zu prüfen, ob der Sachverhalt spruchreif ist, ansons- ten die Klage im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verwei- sen ist: Der von der Privatklägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch im Sinne von Art. 41 OR setzt das Vorliegen eines Schadens, eines widerrechtlichen Verhaltens des Schädigers, eines Kausalzusammenhangs zwischen widerrechtli- chem Handeln des Schädigers und dem Schaden sowie Verschulden voraus. 4.2. Wie bereits ausgeführt, wird der Umstand, dass das Bauprojekt in H._____ eine andere Bauherrschaft betraf, im Strafbefehl nur am Rande erwähnt. Ein Hin- weis darauf, dass die Privatklägerin Bauherrin des Bauprojektes in H._____ war und dass ihr ein Schaden entstanden sein soll, fehlt im Strafbefehl sodann gänz- lich. Entsprechend mussten im Rahmen der Prüfung des Strafbefehls die tatsäch- lichen Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht des Beschuldigten nicht geprüft werden und es obliegt alleine der Privatklägerschaft, den ihrer Forderung zugrundeliegenden Sachverhalt zu substantiieren und zu beweisen. Dies hat sie unterlassen. Bereits die von der Privatklägerin behauptete Tatsache (act. 26 S. 4), dass die streitbetroffene Rechnung aus ihrem Vermögen beglichen worden sei, ist bestritten (act. 33 S. 7). Die dieser Schlussfolgerung zugrundeliegenden Tatsa- chen wurden seitens der Privatklägerschaft weder substantiiert noch belegt. Das- selbe gilt für die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schadener- satzanspruches. Überdies ist – wie der Beschuldigte zu Recht geltend macht – angesichts des von ihm geltend gemachten Umstandes, dass die C._____ AG auf der Baustelle in H._____ effektiv gewisse Arbeiten erbracht habe, auch die Höhe eines allfälligen Schadens illiquid. Und letztlich stellt sich in der Tat die Frage der Passivlegitimation, wurde die Rechnung doch namens der C._____ AG gestellt und auch an diese bezahlt. Entsprechend ist die Spruchreife des Sachverhalts zu verneinen und die Schadenersatzforderung der Zivilklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.

- 15 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Auferlegung der Verfahrenskosten und Prüfung des Entschädigungsan- spruchs des Beschuldigten 1.1. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbe- hörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauf- lage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermu- tung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, wenn dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsord- nung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kosten- auflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Diese Grundsätze gelten auch für die Verweigerung einer Parteientschädigung (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 112 Ia 371 E. 2a in fine; Urteil 6B_143/2010 vom 22. Juni 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen). 1.2. Vorliegendes Strafverfahren wurde gegen den Beschuldigten eingeleitet, da dieser vorsätzlich eine unwahre Rechnung ausgestellt hatte. Diese Rechnung bildete wesensgemäss Bestandteil der Buchführung der C._____ AG. Dem Be-

- 16 - schuldigten als Geschäftsführer und für die Rechnungsstellung Verantwortlicher der C._____ AG (Prot. S. 12) traf die Pflicht der ordnungsgemässen Buchführung, worunter auch die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte und der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge fällt (alt Art. 662a Abs. 2 und Abs. 4 in Verbindung mit alt Art. 957 ff. OR). Diese Pflicht hat der Beschuldigte durch die Ausstellung einer wissentlich unwahren Rechnung verletzt und damit die vorliegende Strafuntersu- chung in rechtswidriger und schuldhafter Weise bewirkt. Entsprechend sind ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist ihm keine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzu- sprechen.

2. Entschädigung der Privatklägerin 2.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 StPO). 2.2. Die Privatklägerin beantragt mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 (act. 26) die Gutheissung ihrer Adhäsionsklage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. Sie unterlässt es jedoch, ihren Antrag auf Entschädi- gung zu beziffern, zu begründen oder zu belegen. Entsprechend ist auf diesen im Sinne von Art. 433 Abs. 2 StPO nicht einzutreten. 2.3. Dieser Nichteintretensentscheid ist im Dispositiv der unbegründeten Fas- sung des vorliegenden Urteils irrtümlicherweise nicht enthalten, womit sich dieses als unvollständig im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO erweist und von Amtes wegen zu berichtigen ist. Entsprechend ist das Urteil um eine neue Dispositiv-Ziffer 6 zu ergänzen, in welcher auf den Entschädigungsantrag der Privatklägerin nicht ein- zutreten ist.

- 17 - VIII. Rechtsmittel Gegen dieses begründete Urteil kann binnen 20 Tagen nach Zustellung beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden (Art. 339 Abs. 3 StPO). Das Einzelgericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vor- wurf freigesprochen.

2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'400.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 3'900.– Total.

4. Die Gerichtsgebühr und die Gebühr für das Vorverfahren werden dem Be- schuldigten auferlegt.

5. Dem Beschuldigten wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte keine Entschädigung zugesprochen.

6. Auf den Entschädigungsantrag der Privatklägerin wird nicht eingetreten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung begründetes Urteil an den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und den  Beschuldigten; den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerin; die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich;  je gegen Empfangsschein;

- 18 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Koordinationsstelle VO-  STRA, zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss  § 54a PolG; je gegen Empfangsschein.

8. Gegen dieses begründete Urteil kann binnen 20 Tagen nach Zustellung beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden. Die berufungser- klärende Partei hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzuge- ben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Tischhauser MLaw S. Werninger