Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Auf die Klage wird nicht eingetreten.
E. 2 Die Klage wird zuständigkeitshalber an das Friedensrichteramt D._____ wei- tergeleitet.
E. 3 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 200.–.
E. 4 Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
E. 5 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie nach unbenütztem Ablauf der Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 7 an das Friedensrichteramt D._____, unter Zu- stellung von act. 1 und 2/1-5, je gegen Empfangsschein bzw. als Gerichtsur- kunde.
E. 7 Dieser Entscheid wird mit seiner Eröffnung rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je ei- nem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Ver- zeichnis beizulegen. Die Gerichtsschreiberin Bemerkung: Die Rechnung über die Gerichtskosten und die Abrechnung mit einem allfällig geleisteten Kostenvorschuss folgt mit separater Post durch die Zentrale Abrechnungsstelle der Gerichte, Postfach, 8021 Zürich (Tel. 044 257 91 91).
Dispositiv
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Klage wird zuständigkeitshalber an das Friedensrichteramt D._____ wei- tergeleitet.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 200.–.
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie nach unbenütztem Ablauf der Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 7 an das Friedensrichteramt D._____, unter Zu- stellung von act. 1 und 2/1-5, je gegen Empfangsschein bzw. als Gerichtsur- kunde.
- Dieser Entscheid wird mit seiner Eröffnung rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je ei- nem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Ver- zeichnis beizulegen. Die Gerichtsschreiberin Bemerkung: Die Rechnung über die Gerichtskosten und die Abrechnung mit einem allfällig geleisteten Kostenvorschuss folgt mit separater Post durch die Zentrale Abrechnungsstelle der Gerichte, Postfach, 8021 Zürich (Tel. 044 257 91 91).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FV260024-G/U/Bf/pn Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. S. Anderhalden Gerichtsschreiberin MLaw F. Baur Verfügung vom 19. August 2026 in Sachen A._____, Kläger gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____, Beklagte angeblich vertreten durch C._____ AG, betreffend Anfechtung Stockwerkeigentümerbeschluss
- 2 - Nachdem der Kläger dem hiesigen Einzelgericht mitteilte, dass vor Einrei- chung der Klage kein Schlichtungsverfahren stattgefunden hat (vgl. act. 5), in der Erwägung, dass das Gericht auf eine Klage eintritt, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO), dass das Vorliegen einer durch die Schlichtungsbehörde erteilten Klagebewil- ligung – soweit die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vorgeschrieben ist
– eine Prozessvoraussetzung darstellt, dass in der streitgegenständlichen Angelegenheit ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss (siehe Art. 197 ff. ZPO), dass im vorliegenden Verfahren kein vorgängiges Schlichtungsverfahren stattgefunden hat (vgl. act. 5), dass Eingaben, die innert Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweize- rischen Gericht eingereicht, dem zuständigen Gericht bzw. der zuständigen Be- hörde von Amtes wegen weitergeleitet werden (Art. 143 Abs.1 bis ZPO; CORDULA LÖTSCHER/PATRICK PLATTNER, Die Weiterleitungspflicht nach Art. 143 Abs. 1bis revZPO, Von Irrtümern über die Zuständigkeit und ihren neuen Folgen, in: SZZP, 6/2023, 689 ff., S. 700), dass die Klage (act. 1) samt Beilagen (act. 2/1-5) in Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO zuständigkeitshalber an das Friedensrichteramt D._____ weiterzulei- ten ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b ZPO), dass die Entscheidgebühr angesichts des geringen Aufwands auf CHF 200.– festzusetzen ist (§§ 2, 4 und 10 GebV OG), dass die Prozesskosten bei Nichteintreten auf die Klage der klagenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
- 3 - dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, dem Kläger nicht, da er unterliegende Partei ist, der Beklagten nicht, da sie keine Aufwendungen hatte, wird verfügt:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Klage wird zuständigkeitshalber an das Friedensrichteramt D._____ wei- tergeleitet.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 200.–.
4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie nach unbenütztem Ablauf der Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 7 an das Friedensrichteramt D._____, unter Zu- stellung von act. 1 und 2/1-5, je gegen Empfangsschein bzw. als Gerichtsur- kunde.
7. Dieser Entscheid wird mit seiner Eröffnung rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je ei- nem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Ver- zeichnis beizulegen. Die Gerichtsschreiberin Bemerkung: Die Rechnung über die Gerichtskosten und die Abrechnung mit einem allfällig geleisteten Kostenvorschuss folgt mit separater Post durch die Zentrale Abrechnungsstelle der Gerichte, Postfach, 8021 Zürich (Tel. 044 257 91 91).