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FV260013

Persönlichkeitsschutz

Zh Bezirksgericht Meilen · 2026-05-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Es sei festzustellen, dass die Beklagte am 29. Oktober 2025 die Durchführung einer neurologischen Untersuchung faktisch davon abhängig gemacht hat, dass der Kläger eine pauschale Einwilli- gung in die Weitergabe seiner Gesundheitsdaten an Dritte unter- zeichnet.

E. 2 Es sei festzustellen, dass dieses Vorgehen eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers darstellt, insbe- sondere seiner informationellen Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 28 ZGB und Art. 31 DSG).

E. 2.1 Gemäss Art. 20 lit. a und d ZPO ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz ei- ner der Parteien für Klagen aus Persönlichkeitsverletzungen sowie Klagen und Begehren nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 (SR 235.1, DSG) zuständig.

E. 2.2 Vorliegend beantragt der Kläger im Wesentlichen die Feststellung, dass die Beklagte die neurologische Untersuchung faktisch von einer pauschalen Einwilli- gung zur Weitergabe seiner Gesundheitsdaten abhängig gemacht habe und die-

- 3 - ses Vorgehen eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstelle. Zudem verlangt er, die Beklagte sei zu verpflichten, medizinische Leistungen ihm gegen- über künftig nicht von pauschalen oder nicht behandlungsnotwendigen Einwilli- gungen zur Datenweitergabe abhängig zu machen. Die geltend gemachten An- sprüche stützen sich damit auf den Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ff. ZGB) sowie auf das Datenschutzgesetz (Art. 2 Abs. 1 lit. a DSG). Es handelt sich folglich um eine Klage aus Persönlichkeitsverletzung bzw. nach dem Datenschutzgesetz. Da der Kläger seinen Wohnsitz in C._____ und die Beklagte ihren Sitz in D._____ hat, ist das Bezirksgericht Meilen örtlich zuständig.

3. Sachliche Zuständigkeit

E. 3 Die Beklagte sei zu verpflichten, medizinische Leistungen gegen- über dem Kläger künftig nicht davon abhängig zu machen, dass dieser pauschale oder nicht behandlungsnotwendige Einwilligun- gen zur Weitergabe von Gesundheitsdaten an Dritte erteilt.

E. 3.1 Der Kläger adressierte seine Eingabe vom 13. April 2026 (act. 2) lediglich an das Bezirksgericht Meilen, ohne die Zuständigkeit des Einzel- oder Kollegial- gerichts zu benennen (vgl. act. 2 S. 1). Zur Zuständigkeit äusserte er sich einzig insoweit, als er den Streitwert in der Klageschrift mit CHF 5'000.– bezifferte (act. 2 S. 2). Gestützt darauf wurde die Klage zunächst dem vereinfachten Verfahren und damit dem Einzelgericht zur Beurteilung zugeteilt (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 lit. a GOG). Diese Zuteilung erweist sich nach eingehender Prüfung der ein- gangs erwähnten Rechtsbegehren jedoch als unzutreffend.

E. 3.2 Die geltend gemachten Ansprüche betreffen – wie bereits dargelegt – den Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ff. ZGB) und den Datenschutz (Art. 2 Abs. 1 lit. a DSG). Das Datenschutzgesetz ergänzt und konkretisiert dabei den bereits durch das Zivilgesetzbuch gewährleisteten Persönlichkeitsschutz (BGE 138 II 346 E. 10.1; BGE 136 II 508 E. 6.3.2; BGE 127 III 481 E. 3a/bb). Gegen widerrechtli- che Verletzungen der Persönlichkeit steht die Klage nach Art. 28 f. ZGB offen. Klagen wegen Verletzung der Persönlichkeit sind nach ständiger Rechtsprechung nicht vermögensrechtlicher Natur, wenn die Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsbegehren selbständige Bedeutung haben und nicht bloss das Motiv für die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren darstellen (Urteil des Bundes- gerichts vom 29. Juli 2014, 5A_459/2014, E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom

29. März 2016, 4A_576/2015, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).

- 4 -

E. 3.3 Die vorliegende Klage ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Der Kläger stellt in der Klage ausschliesslich Feststellungs- und Unterlassungsbegehren (vgl. act. 2 S. 2). Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche macht er nicht mehr geltend, obwohl er solche im Schlichtungsgesuch noch erhoben hatte (vgl. act. 1 und act. 2 S. 2). Damit haben die persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Be- gehren nicht nur selbständige Bedeutung; sie bilden den alleinigen Streitgegen- stand. Hinzu kommt, dass die streitgegenständlichen Daten im Wesentlichen Ge- sundheitsdaten betreffen, namentlich die Krankengeschichte des Klägers sowie medizinische Untersuchungsergebnisse und -berichte. Solche Daten sind nicht dem Vermögen zuzurechnen. Anders als etwa Adressen oder Bilder bekannter Personen werden sie nicht kommerziell gehandelt und haben keinen Verkehrs- wert. Die Klage ist daher nicht vermögensrechtlicher Natur.

E. 3.4 Nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, die nicht in den Anwendungsbe- reich von Art. 243 Abs. 2 ZPO fallen, sind im ordentlichen Verfahren zu behandeln (Art. 219 ff. ZPO). Vorliegend liegt insbesondere keine Klage zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 25 DSG vor (Art. 243 Abs. 2 lit. d ZPO). Der Kläger verlangt vielmehr die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung sowie Unterlas- sung im Zusammenhang mit der Einholung einer Einwilligung zur Datenweiter- gabe. Da somit das ordentliche Verfahren anwendbar ist, fällt die Sache in die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Kollegialgerichts (vgl. § 19 GOG). Das hie- sige Einzelgericht ist sachlich nicht zuständig, weshalb auf die Klage nicht einzu- treten ist.

4. Weiterleitung der Klage Nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO gelten Eingaben, die innert Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, als rechtzeitig eingereicht. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das unzustän- dige Gericht die Eingabe von Amtes wegen an das zuständige Gericht weiter. Die Klage ist deshalb samt Beilagen an das zuständige Kollegialgericht im ordentli- chen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen zu überweisen.

- 5 -

E. 4 Die Beklagte sei zu verpflichten, gegenüber dem Kläger schriftlich klarzustellen, dass die medizinische Behandlung nicht von der Unterzeichnung einer pauschalen Einwilligung zur Datenweiter- gabe abhängig ist.

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, was bei einem Nichteintretensentscheid die kla- gende Partei ist. Allerdings kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen ab- weichen und die Prozesskosten nach Ermessen auferlegen bzw. verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Ver- fahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO).

E. 5.2 Vorliegend rechtfertigt sich eine Abweichung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die Zuteilung des Verfahrens an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren statt an das Kollegialgericht im ordentlichen Verfahren ist nicht dem Kläger anzulasten. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr ist deshalb zu verzichten.

E. 6 Rechtsmittel Die vorliegende Streitigkeit ist nicht vermögensrechtlicher Natur (vgl. oben E. 3), womit den Parteien das Rechtsmittel der Berufung offensteht (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO e contrario). Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Einzelgericht verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  2. Die Klage wird an das Bezirksgericht Meilen, Kollegialgericht im ordentlichen Verfahren, überwiesen.
  3. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 1, act. 2 und act. 3/1-10, je gegen Empfangsschein sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht Meilen, Kollegialgericht im ordentlichen Verfahren unter Beilage der Originalakten (act. 1, act. 2 und act. 3/1-10), gegen Empfangsschein. - 6 -
  5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird lediglich die Regelung der Gerichtskosten und/oder der Parteientschä- digung in diesem Entscheid beanstandet (Dispositiv-Ziff. 3), kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Der Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FV260013-G/U/Vl/pn Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw S. Hartmann Gerichtsschreiber MLaw V. Hilbi Verfügung vom 7. Mai 2026 in Sachen A._____, Kläger gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Persönlichkeitsschutz

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2 und S. 10, sinngemäss)

1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte am 29. Oktober 2025 die Durchführung einer neurologischen Untersuchung faktisch davon abhängig gemacht hat, dass der Kläger eine pauschale Einwilli- gung in die Weitergabe seiner Gesundheitsdaten an Dritte unter- zeichnet.

2. Es sei festzustellen, dass dieses Vorgehen eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers darstellt, insbe- sondere seiner informationellen Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 28 ZGB und Art. 31 DSG).

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, medizinische Leistungen gegen- über dem Kläger künftig nicht davon abhängig zu machen, dass dieser pauschale oder nicht behandlungsnotwendige Einwilligun- gen zur Weitergabe von Gesundheitsdaten an Dritte erteilt.

4. Die Beklagte sei zu verpflichten, gegenüber dem Kläger schriftlich klarzustellen, dass die medizinische Behandlung nicht von der Unterzeichnung einer pauschalen Einwilligung zur Datenweiter- gabe abhängig ist.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Das Einzelgericht zieht in Betracht:

1. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 13. April 2026 (act. 2) machte der Kläger gleichentags eine Klage betreffend Persönlichkeitsschutz am hiesigen Gericht anhängig und reichte Beilagen ein (act. 1 und act. 3/1-10). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Örtliche Zuständigkeit 2.1. Gemäss Art. 20 lit. a und d ZPO ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz ei- ner der Parteien für Klagen aus Persönlichkeitsverletzungen sowie Klagen und Begehren nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 (SR 235.1, DSG) zuständig. 2.2. Vorliegend beantragt der Kläger im Wesentlichen die Feststellung, dass die Beklagte die neurologische Untersuchung faktisch von einer pauschalen Einwilli- gung zur Weitergabe seiner Gesundheitsdaten abhängig gemacht habe und die-

- 3 - ses Vorgehen eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstelle. Zudem verlangt er, die Beklagte sei zu verpflichten, medizinische Leistungen ihm gegen- über künftig nicht von pauschalen oder nicht behandlungsnotwendigen Einwilli- gungen zur Datenweitergabe abhängig zu machen. Die geltend gemachten An- sprüche stützen sich damit auf den Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ff. ZGB) sowie auf das Datenschutzgesetz (Art. 2 Abs. 1 lit. a DSG). Es handelt sich folglich um eine Klage aus Persönlichkeitsverletzung bzw. nach dem Datenschutzgesetz. Da der Kläger seinen Wohnsitz in C._____ und die Beklagte ihren Sitz in D._____ hat, ist das Bezirksgericht Meilen örtlich zuständig.

3. Sachliche Zuständigkeit 3.1. Der Kläger adressierte seine Eingabe vom 13. April 2026 (act. 2) lediglich an das Bezirksgericht Meilen, ohne die Zuständigkeit des Einzel- oder Kollegial- gerichts zu benennen (vgl. act. 2 S. 1). Zur Zuständigkeit äusserte er sich einzig insoweit, als er den Streitwert in der Klageschrift mit CHF 5'000.– bezifferte (act. 2 S. 2). Gestützt darauf wurde die Klage zunächst dem vereinfachten Verfahren und damit dem Einzelgericht zur Beurteilung zugeteilt (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 lit. a GOG). Diese Zuteilung erweist sich nach eingehender Prüfung der ein- gangs erwähnten Rechtsbegehren jedoch als unzutreffend. 3.2. Die geltend gemachten Ansprüche betreffen – wie bereits dargelegt – den Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ff. ZGB) und den Datenschutz (Art. 2 Abs. 1 lit. a DSG). Das Datenschutzgesetz ergänzt und konkretisiert dabei den bereits durch das Zivilgesetzbuch gewährleisteten Persönlichkeitsschutz (BGE 138 II 346 E. 10.1; BGE 136 II 508 E. 6.3.2; BGE 127 III 481 E. 3a/bb). Gegen widerrechtli- che Verletzungen der Persönlichkeit steht die Klage nach Art. 28 f. ZGB offen. Klagen wegen Verletzung der Persönlichkeit sind nach ständiger Rechtsprechung nicht vermögensrechtlicher Natur, wenn die Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsbegehren selbständige Bedeutung haben und nicht bloss das Motiv für die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren darstellen (Urteil des Bundes- gerichts vom 29. Juli 2014, 5A_459/2014, E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom

29. März 2016, 4A_576/2015, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).

- 4 - 3.3. Die vorliegende Klage ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Der Kläger stellt in der Klage ausschliesslich Feststellungs- und Unterlassungsbegehren (vgl. act. 2 S. 2). Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche macht er nicht mehr geltend, obwohl er solche im Schlichtungsgesuch noch erhoben hatte (vgl. act. 1 und act. 2 S. 2). Damit haben die persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Be- gehren nicht nur selbständige Bedeutung; sie bilden den alleinigen Streitgegen- stand. Hinzu kommt, dass die streitgegenständlichen Daten im Wesentlichen Ge- sundheitsdaten betreffen, namentlich die Krankengeschichte des Klägers sowie medizinische Untersuchungsergebnisse und -berichte. Solche Daten sind nicht dem Vermögen zuzurechnen. Anders als etwa Adressen oder Bilder bekannter Personen werden sie nicht kommerziell gehandelt und haben keinen Verkehrs- wert. Die Klage ist daher nicht vermögensrechtlicher Natur. 3.4. Nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, die nicht in den Anwendungsbe- reich von Art. 243 Abs. 2 ZPO fallen, sind im ordentlichen Verfahren zu behandeln (Art. 219 ff. ZPO). Vorliegend liegt insbesondere keine Klage zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 25 DSG vor (Art. 243 Abs. 2 lit. d ZPO). Der Kläger verlangt vielmehr die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung sowie Unterlas- sung im Zusammenhang mit der Einholung einer Einwilligung zur Datenweiter- gabe. Da somit das ordentliche Verfahren anwendbar ist, fällt die Sache in die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Kollegialgerichts (vgl. § 19 GOG). Das hie- sige Einzelgericht ist sachlich nicht zuständig, weshalb auf die Klage nicht einzu- treten ist.

4. Weiterleitung der Klage Nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO gelten Eingaben, die innert Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, als rechtzeitig eingereicht. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das unzustän- dige Gericht die Eingabe von Amtes wegen an das zuständige Gericht weiter. Die Klage ist deshalb samt Beilagen an das zuständige Kollegialgericht im ordentli- chen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen zu überweisen.

- 5 -

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, was bei einem Nichteintretensentscheid die kla- gende Partei ist. Allerdings kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen ab- weichen und die Prozesskosten nach Ermessen auferlegen bzw. verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Ver- fahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO). 5.2. Vorliegend rechtfertigt sich eine Abweichung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die Zuteilung des Verfahrens an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren statt an das Kollegialgericht im ordentlichen Verfahren ist nicht dem Kläger anzulasten. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr ist deshalb zu verzichten.

6. Rechtsmittel Die vorliegende Streitigkeit ist nicht vermögensrechtlicher Natur (vgl. oben E. 3), womit den Parteien das Rechtsmittel der Berufung offensteht (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO e contrario). Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Einzelgericht verfügt:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Klage wird an das Bezirksgericht Meilen, Kollegialgericht im ordentlichen Verfahren, überwiesen.

3. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 1, act. 2 und act. 3/1-10, je gegen Empfangsschein sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht Meilen, Kollegialgericht im ordentlichen Verfahren unter Beilage der Originalakten (act. 1, act. 2 und act. 3/1-10), gegen Empfangsschein.

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5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird lediglich die Regelung der Gerichtskosten und/oder der Parteientschä- digung in diesem Entscheid beanstandet (Dispositiv-Ziff. 3), kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Der Gerichtsschreiber