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FV260011

Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 25 DSG

Zh Bezirksgericht Meilen · 2026-05-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit elektronischer Eingabe vom 6. April 2026 machte die Klägerin die vorlie- gende Klage betreffend Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 25 DSG beim Bezirksgerichts Meilen anhängig (act. 1). Die örtliche Zuständigkeit des an- gerufenen Gerichts ist gegeben, da beide Parteien ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Bezirk Meilen haben. Für Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 25 DSG gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. d ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht (§ 24 lit. a GOG).

E. 2 Mit Verfügung vom 13. April 2026 wurde der Klägerin eine Nachfrist von 10 Tagen angesetzt, um (unter anderem) die Klagebewilligung einzureichen (act. 3). Die Klägerin erhielt diese Verfügung am 18. April 2026 (act. 4/3), womit die angesetzte Frist am 28. April 2026 endete. An diesem Tag reichte die Klägerin eine (nicht gültig signierte) elektronische Eingabe ein, worin sie darauf hinwies, dass eine Klagebewilligung im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich er- scheine. Zudem sei eine Schlichtung in der vorliegenden Angelegenheit ange- sichts der konkreten Umstände ohnehin von Vornherein zum Scheitern verurteilt. Sollte gleichwohl eine Klagebewilligung verlangt werden, ersucht die Klägerin um Sistierung des Verfahrens bis zur Einholung der Klagebewilligung beim zuständi- gen Friedensrichteramt (act. 5). Angesichts der nachfolgenden Ausführungen kann auf eine Behebung des Mangels der nicht gültig signierten elektronischen Eingabe verzichtet werden.

- 4 -

E. 3 Dem Entscheidverfahren geht nach Art. 197 ZPO grundsätzlich ein Schlich- tungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Der Grundsatz der vorgängi- gen Schlichtung kennt jedoch Ausnahmen. Die Zivilprozessordnung zählt in Art. 198 ZPO bestimmte Verfahren auf, bei denen das Schlichtungsverfahren ent- fällt und der Prozess direkt beim zuständigen Gericht eingeleitet werden kann. Darüber hinaus können die Parteien bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 100'000.– nach Art. 199 Abs. 1 ZPO ge- meinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten. Art. 199 Abs. 2 lit. a – c ZPO bietet der klagenden Partei sodann die Möglichkeit, in den dort genannten drei Konstellationen einseitig auf das Schlichtungsverfahren zu verzichten (Urteil des Bundesgerichts 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020, E. 1.1 [nicht publiziert in BGE 146 III 185]). Eine durch die Schlichtungsbehörde erteilte gültige Klagebewilligung ist eine Prozessvoraussetzung, welche das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (BGE 139 III 273, Regeste; BSK ZPO-GEHRI, 4. Auf- lage 2025, N 2 zu Art. 59 ZPO und BSK ZPO-INFANGER N 1 zu Art. 197/198 ZPO).

E. 4 Die vorliegende Streitigkeit betreffend Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 25 DSG ist nicht im Ausnahmekatalog von Art. 198 ZPO enthalten. So- dann liegt weder ein gemeinsamer Verzicht auf das Schlichtungsverfahren im Sinne von Art. 199 Abs. 1 ZPO vor noch sind die Voraussetzungen für einen ein- seitigen Verzicht im Sinne von Art. 199 Abs. 2 ZPO gegeben. Der Schlichtungs- versuch ist daher obligatorisch. Ob die Klägerin einen solchen als sinnvoll erach- tet oder nicht, ist irrelevant, denn das grundsätzliche Schlichtungsobligatorium entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers (vgl. BGE 146 III 185, E. 4.1.1 - 4.1.4). Da die Klägerin innert Frist keine Klagebewilligung eingereicht hat, mangelt es an einer Prozessvoraussetzung und ist auf die vorliegende Klage nicht einzutreten.

E. 5 Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Es liegt im Ermessen des Gerichts zu entschei- den, wann eine solche Anordnung zweckmässig ist. Dabei sind namentlich Be- deutung und Umfang des Verfahrens, das Verhalten der Beteiligten sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (BSK ZPO-

- 5 - GSCHWEND, N 2 zu Art. 126 ZPO). Eine Sistierung des Verfahrens zur Durchfüh- rung eines Schlichtungsverfahrens zwecks Erlangung der für das gerichtliche Ver- fahren erforderlichen Klagebewilligung ist offensichtlich nicht zweckmässig, zumal der Klägerin aus dem Nichteintreten auch keine Kostenfolgen entstehen (nachfol- gende E. 7). Es steht der Klägerin offen, nach erfolglosem Schlichtungsversuch unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung eine neue Klage einzurei- chen.

E. 6 Immerhin ist die Klägerin der Vollständigkeit halber auf folgendes aufmerk- sam zu machen: Das DSG bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet wer- den (Art. 1 DSG). Es findet in sachlicher Hinsicht Anwendung auf die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen (Art. 2 Abs. 1 DSG). Daten, die nicht als Personendaten qualifizieren, werden folglich vom sachlichen Geltungsbereich des DSG nicht erfasst. Die Klägerin verlangt nun im Wesentlichen Auskunft über und Einsicht in Verträge, Aufträge, Korrespondenzen, Unterlagen etc. im Zusammen- hang mit ihrer Ausweisung aus der Liegenschaft C._____-strasse 1 bzw. der of- fenbar in der Folge erfolgten Entsorgung ihrer Güter. Es ist nicht ersichtlich, inwie- weit es sich hierbei um Personendaten im Sinne des DSG handeln könnte. Hinzu kommt, dass der Anspruch auf Auskunft nach Datenschutzgesetz nicht zu einer verpönten Beweisausforschung missbraucht werden darf. Rechtsmissbrauch fällt in Betracht, wenn das Auskunftsrecht zu datenschutzwidrigen Zwecken eingesetzt wird, etwa um sich die Kosten einer Datenbeschaffung zu sparen, die sonst be- zahlt werden müssten. Zu denken ist etwa auch an eine schikanöse Rechtsaus- übung ohne wirkliches Interesse an der Auskunft, lediglich um den Auskunfts- pflichtigen zu schädigen. Eine zweckwidrige Verwendung des datenschutzrechtli- chen Auskunftsrechts (bzw. der Beweisabnahme in einem Prozess um das Aus- kunftsrecht) wäre wohl auch anzunehmen, wenn das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, eine (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte, denn das Aus- kunftsrecht will nicht die Beweismittelbeschaffung erleichtern oder in das Zivilpro- zessrecht eingreifen (BGE 147 III 139, E. 1.7.2). Auf diese Fragen braucht vorlie- gend mangels Klagebewilligung nicht näher eingegangen zu werden, bei (korrek-

- 6 - ter) Einleitung eines neuen Verfahrens wären sie aber ohne Zweifel vertieft zu prüfen.

E. 7 Vorliegendes Verfahren ist kostenfrei (Art. 114 lit. g ZPO). Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen; der Klägerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten nicht, weil ihr aus dem Verfahren kein Aufwand ent- standen ist, der zu entschädigen wäre (vgl. act. 3 S. 5 E. 10). Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 5, act. 6 und act. 7, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Gerichtsschreiberin: MLaw A. Nordin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FV260011-G/U/pn Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. A. Steiner Leuthold Gerichtsschreiberin MLaw A. Nordin Verfügung vom 6. Mai 2026 in Sachen A._____, Klägerin gegen Gemeinde B._____, handelnd durch:

a) Sozialbehörde B._____,

b) Liegenschaftenabteilung B._____, Beklagte betreffend Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 25 DSG

- 2 - Rechtsbegehren (act. 1): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin unverzüglich, voll- ständig und kostenlos Auskunft zu erteilen sowie Einsicht zu ge- währen in alle sie betreffenden Personendaten und die nachste- hend bezeichneten Dokumente: A. Betreffend die Sozialbehörde B._____ (Untervermieterin)

- Sämtliche Inventare der am 5. April 2024 aus der Wohnung C._____-strasse 1, B._____ entnommenen und in der Folge vernichteten oder entsorgten persönlichen Gegenstände der Klägerin;

- Sämtliche Verträge, Aufträge und Korrespondenzen zwi- schen der Beklagten und der D._____ AG sowie allen weite- ren am Entsorgungsvorgang beteiligten Unternehmen;

- Sämtliche Rechnungen und Zahlungsbelege betreffend Transport, Lagerung und Vernichtung der Gegenstände der Klägerin;

- Sämtliche internen Beschlüsse, Protokolle, Weisungen und Vermerke der Sozialbehörde sowie des Gemeindeamman- namtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon, welche die Anordnung zur Vernichtung des Hausrats der Klägerin zum Gegenstand haben;

- Die vollständige Korrespondenz zwischen der Sozialbe- hörde / dem Sozialdienst und dem Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon im Zusammenhang mit der Räu- mung vom 4./5. März 2024 und der Entsorgung vom 5. April 2024. B. Betreffend die Liegenschaftenabteilung B._____ (Eigen- tümerin der Liegenschaft)

- Sämtliche Dokumente, Beschlüsse, Weisungen und Korre- spondenzen betreffend das der Klägerin am 4. März 2024 ausgehändigte Hausverbot bezüglich der Liegenschaft C._____-strasse 1, B._____, insbesondere: die interne An- ordnung, den Erlass sowie allfällige behördliche Genehmi- gungen des Hausverbots; die Rechtsgrundlage, auf welche sich der Abteilungsleiter Liegenschaftenabteilung bei der Ausstellung des Hausverbots stützte;

- Alle Dokumente betreffend die Erfassung der Personenda- ten der Klägerin im System POLIS im Zusammenhang mit dem Hausverbot vom 4. März 2024 (gemäss Fussnote des Dokuments: "Gestützt auf § 10 POLIS-Verordnung"), einsch- liesslich der Datenkategorien, Bearbeitungszwecke und all- fälliger Empfänger dieser Daten;

- 3 -

- Sämtliche Korrespondenzen zwischen der Liegenschaften- abteilung, der Sozialbehörde und der Gemeindepolizei B._____ im Zusammenhang mit der Ausstellung und dem Vollzug des Hausverbots sowie der Räumung und Vernich- tung des Hausrats der Klägerin.

2. Die Auskunft und Akteneinsicht sei kostenlos zu gewähren (Art. 25 Abs. 6 nDSG).

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten." Erwägungen:

1. Mit elektronischer Eingabe vom 6. April 2026 machte die Klägerin die vorlie- gende Klage betreffend Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 25 DSG beim Bezirksgerichts Meilen anhängig (act. 1). Die örtliche Zuständigkeit des an- gerufenen Gerichts ist gegeben, da beide Parteien ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Bezirk Meilen haben. Für Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 25 DSG gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. d ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht (§ 24 lit. a GOG).

2. Mit Verfügung vom 13. April 2026 wurde der Klägerin eine Nachfrist von 10 Tagen angesetzt, um (unter anderem) die Klagebewilligung einzureichen (act. 3). Die Klägerin erhielt diese Verfügung am 18. April 2026 (act. 4/3), womit die angesetzte Frist am 28. April 2026 endete. An diesem Tag reichte die Klägerin eine (nicht gültig signierte) elektronische Eingabe ein, worin sie darauf hinwies, dass eine Klagebewilligung im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich er- scheine. Zudem sei eine Schlichtung in der vorliegenden Angelegenheit ange- sichts der konkreten Umstände ohnehin von Vornherein zum Scheitern verurteilt. Sollte gleichwohl eine Klagebewilligung verlangt werden, ersucht die Klägerin um Sistierung des Verfahrens bis zur Einholung der Klagebewilligung beim zuständi- gen Friedensrichteramt (act. 5). Angesichts der nachfolgenden Ausführungen kann auf eine Behebung des Mangels der nicht gültig signierten elektronischen Eingabe verzichtet werden.

- 4 -

3. Dem Entscheidverfahren geht nach Art. 197 ZPO grundsätzlich ein Schlich- tungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Der Grundsatz der vorgängi- gen Schlichtung kennt jedoch Ausnahmen. Die Zivilprozessordnung zählt in Art. 198 ZPO bestimmte Verfahren auf, bei denen das Schlichtungsverfahren ent- fällt und der Prozess direkt beim zuständigen Gericht eingeleitet werden kann. Darüber hinaus können die Parteien bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 100'000.– nach Art. 199 Abs. 1 ZPO ge- meinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten. Art. 199 Abs. 2 lit. a – c ZPO bietet der klagenden Partei sodann die Möglichkeit, in den dort genannten drei Konstellationen einseitig auf das Schlichtungsverfahren zu verzichten (Urteil des Bundesgerichts 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020, E. 1.1 [nicht publiziert in BGE 146 III 185]). Eine durch die Schlichtungsbehörde erteilte gültige Klagebewilligung ist eine Prozessvoraussetzung, welche das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (BGE 139 III 273, Regeste; BSK ZPO-GEHRI, 4. Auf- lage 2025, N 2 zu Art. 59 ZPO und BSK ZPO-INFANGER N 1 zu Art. 197/198 ZPO).

4. Die vorliegende Streitigkeit betreffend Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 25 DSG ist nicht im Ausnahmekatalog von Art. 198 ZPO enthalten. So- dann liegt weder ein gemeinsamer Verzicht auf das Schlichtungsverfahren im Sinne von Art. 199 Abs. 1 ZPO vor noch sind die Voraussetzungen für einen ein- seitigen Verzicht im Sinne von Art. 199 Abs. 2 ZPO gegeben. Der Schlichtungs- versuch ist daher obligatorisch. Ob die Klägerin einen solchen als sinnvoll erach- tet oder nicht, ist irrelevant, denn das grundsätzliche Schlichtungsobligatorium entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers (vgl. BGE 146 III 185, E. 4.1.1 - 4.1.4). Da die Klägerin innert Frist keine Klagebewilligung eingereicht hat, mangelt es an einer Prozessvoraussetzung und ist auf die vorliegende Klage nicht einzutreten.

5. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Es liegt im Ermessen des Gerichts zu entschei- den, wann eine solche Anordnung zweckmässig ist. Dabei sind namentlich Be- deutung und Umfang des Verfahrens, das Verhalten der Beteiligten sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (BSK ZPO-

- 5 - GSCHWEND, N 2 zu Art. 126 ZPO). Eine Sistierung des Verfahrens zur Durchfüh- rung eines Schlichtungsverfahrens zwecks Erlangung der für das gerichtliche Ver- fahren erforderlichen Klagebewilligung ist offensichtlich nicht zweckmässig, zumal der Klägerin aus dem Nichteintreten auch keine Kostenfolgen entstehen (nachfol- gende E. 7). Es steht der Klägerin offen, nach erfolglosem Schlichtungsversuch unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung eine neue Klage einzurei- chen.

6. Immerhin ist die Klägerin der Vollständigkeit halber auf folgendes aufmerk- sam zu machen: Das DSG bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet wer- den (Art. 1 DSG). Es findet in sachlicher Hinsicht Anwendung auf die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen (Art. 2 Abs. 1 DSG). Daten, die nicht als Personendaten qualifizieren, werden folglich vom sachlichen Geltungsbereich des DSG nicht erfasst. Die Klägerin verlangt nun im Wesentlichen Auskunft über und Einsicht in Verträge, Aufträge, Korrespondenzen, Unterlagen etc. im Zusammen- hang mit ihrer Ausweisung aus der Liegenschaft C._____-strasse 1 bzw. der of- fenbar in der Folge erfolgten Entsorgung ihrer Güter. Es ist nicht ersichtlich, inwie- weit es sich hierbei um Personendaten im Sinne des DSG handeln könnte. Hinzu kommt, dass der Anspruch auf Auskunft nach Datenschutzgesetz nicht zu einer verpönten Beweisausforschung missbraucht werden darf. Rechtsmissbrauch fällt in Betracht, wenn das Auskunftsrecht zu datenschutzwidrigen Zwecken eingesetzt wird, etwa um sich die Kosten einer Datenbeschaffung zu sparen, die sonst be- zahlt werden müssten. Zu denken ist etwa auch an eine schikanöse Rechtsaus- übung ohne wirkliches Interesse an der Auskunft, lediglich um den Auskunfts- pflichtigen zu schädigen. Eine zweckwidrige Verwendung des datenschutzrechtli- chen Auskunftsrechts (bzw. der Beweisabnahme in einem Prozess um das Aus- kunftsrecht) wäre wohl auch anzunehmen, wenn das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, eine (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte, denn das Aus- kunftsrecht will nicht die Beweismittelbeschaffung erleichtern oder in das Zivilpro- zessrecht eingreifen (BGE 147 III 139, E. 1.7.2). Auf diese Fragen braucht vorlie- gend mangels Klagebewilligung nicht näher eingegangen zu werden, bei (korrek-

- 6 - ter) Einleitung eines neuen Verfahrens wären sie aber ohne Zweifel vertieft zu prüfen.

7. Vorliegendes Verfahren ist kostenfrei (Art. 114 lit. g ZPO). Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen; der Klägerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten nicht, weil ihr aus dem Verfahren kein Aufwand ent- standen ist, der zu entschädigen wäre (vgl. act. 3 S. 5 E. 10). Es wird verfügt:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 5, act. 6 und act. 7, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Gerichtsschreiberin: MLaw A. Nordin