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FV260005

Forderung

Zh Bezirksgericht Meilen · 2026-05-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 14. Februar 2026 (Datum Poststempel), hierorts eingegan- gen am 16. Februar 2026, reichte die Klägerin eine Klage ein und stellte die ein- gangs genannten Rechtsbegehren (act. 1, act. 2 und act. 3/1-14).

E. 2 Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 (act. 4) wurde der Klägerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses angesetzt. Nachdem der von der Klägerin einver- langte Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist (vgl. act. 7) nicht eingegangen ist, ist auf die Klage androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO).

E. 3 Die Beklagte ist am 21. Dezember 2025 verstorben. Mit Urteil vom 26. März 2026 (Geschäfts-Nr. EK260154-G) wurde über den Nachlass die konkursamtliche Liquidation angeordnet. Mit der Konkurseröffnung obliegt die Prozessführungsbe- fugnis ausschliesslich der Konkursverwaltung; diese vertritt die Konkursmasse vor Gericht (Art. 240 SchKG; BGE 147 III 365 E. 4.2). Urteile und Verfügungen sind daher grundsätzlich dem Konkursamt zu eröffnen (vgl. BVGer A-5340/2023 vom

24. Juni 2025 E. 1.4). Mangels Aktiven wurde das Konkursverfahren mit Urteil vom

1. April 2026 (Geschäfts-Nr. EK260169-G) wieder eingestellt und nach Ablauf der 20-tägigen Frist zur Stellung des Konkursbegehrens geschlossen. Mit Abschluss des Konkursverfahrens ist die Vertretungsbefugnis des Konkursamtes erloschen. Mangels Rechtsnachfolgers erlischt die Parteistellung der Beklagten bzw. deren

- 3 - Nachlasses ersatzlos. Die vorliegende Verfügung ist lediglich der Klägerin zuzu- stellen.

E. 4 Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert ist auf CHF 1'896.15 festzusetzen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 3, wobei die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu den Gerichtskosten gehören [vgl. Art. 95 Abs. 2 ZPO] und die geltend gemachte Umtriebsentschädigung sowie Aus- lagen für Porti unter Rechtsbegehren Ziff. 4 zu subsumieren sind). Entsprechend ist die Entscheidgebühr auf CHF 150.– festzusetzen (§ 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG). Aufgrund ihres Unterliegens ist der Klägerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beklagte entfällt als Partei. Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 150.–.
  3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin gegen Empfangsbestätigung.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Meilen, 13. Mai 2026 Die Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FV260005-G / U/pn Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. S. Anderhalden Gerichtsschreiberin MLaw A. Nordin Verfügung vom 13. Mai 2026 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin gegen B._____, Beklagte betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2, sinngemäss)

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 1'273.15 nebst Zins zu 5% seit dem 16. Februar 2025 zu be- zahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Pfannenstiel vom 18. September 2025 sei aufzuheben.

3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Kosten und Um- triebe im Betrag von CHF 1'243.– zu bezahlen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 14. Februar 2026 (Datum Poststempel), hierorts eingegan- gen am 16. Februar 2026, reichte die Klägerin eine Klage ein und stellte die ein- gangs genannten Rechtsbegehren (act. 1, act. 2 und act. 3/1-14).

2. Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 (act. 4) wurde der Klägerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses angesetzt. Nachdem der von der Klägerin einver- langte Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist (vgl. act. 7) nicht eingegangen ist, ist auf die Klage androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO).

3. Die Beklagte ist am 21. Dezember 2025 verstorben. Mit Urteil vom 26. März 2026 (Geschäfts-Nr. EK260154-G) wurde über den Nachlass die konkursamtliche Liquidation angeordnet. Mit der Konkurseröffnung obliegt die Prozessführungsbe- fugnis ausschliesslich der Konkursverwaltung; diese vertritt die Konkursmasse vor Gericht (Art. 240 SchKG; BGE 147 III 365 E. 4.2). Urteile und Verfügungen sind daher grundsätzlich dem Konkursamt zu eröffnen (vgl. BVGer A-5340/2023 vom

24. Juni 2025 E. 1.4). Mangels Aktiven wurde das Konkursverfahren mit Urteil vom

1. April 2026 (Geschäfts-Nr. EK260169-G) wieder eingestellt und nach Ablauf der 20-tägigen Frist zur Stellung des Konkursbegehrens geschlossen. Mit Abschluss des Konkursverfahrens ist die Vertretungsbefugnis des Konkursamtes erloschen. Mangels Rechtsnachfolgers erlischt die Parteistellung der Beklagten bzw. deren

- 3 - Nachlasses ersatzlos. Die vorliegende Verfügung ist lediglich der Klägerin zuzu- stellen.

4. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert ist auf CHF 1'896.15 festzusetzen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 3, wobei die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu den Gerichtskosten gehören [vgl. Art. 95 Abs. 2 ZPO] und die geltend gemachte Umtriebsentschädigung sowie Aus- lagen für Porti unter Rechtsbegehren Ziff. 4 zu subsumieren sind). Entsprechend ist die Entscheidgebühr auf CHF 150.– festzusetzen (§ 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG). Aufgrund ihres Unterliegens ist der Klägerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beklagte entfällt als Partei. Es wird verfügt:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 150.–.

3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin gegen Empfangsbestätigung.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Meilen, 13. Mai 2026 Die Gerichtsschreiberin