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FV250033

Forderung

Bezirksgericht Meilen ·Einzelgericht im vereinfachten Verfahren · 2026-02-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das vorliegende Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV250033-G wird mit den Verfahren mit den Geschäfts-Nr. FV250014-G, FV250032-G, FV250037-G und FV250041-G vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. FV250014-G weiter- geführt. Das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV250033-G wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

E. 2 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Rahmen des vereinig- ten Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. FV250014-G entschieden.

E. 3 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von act. 1, act. 2 und act. 5/2-8 und Kopien von act. 8 und act. 9/1- 11, sowie mit den Verfahrensakten zuhanden des Verfahrens mit der Ge- schäfts-Nr. FV250014-G, je gegen Empfangsschein bzw. als Gerichtsur- kunde.

E. 4 Dieser Entscheid wird mit seiner Eröffnung rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je ei- nem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, erklärt werden, in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Leitende Gerichtsschreiberin,,,

Dispositiv
  1. Das vorliegende Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV250033-G wird mit den Verfahren mit den Geschäfts-Nr. FV250014-G, FV250032-G, FV250037-G und FV250041-G vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. FV250014-G weiter- geführt. Das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV250033-G wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
  2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Rahmen des vereinig- ten Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. FV250014-G entschieden.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von act. 1, act. 2 und act. 5/2-8 und Kopien von act. 8 und act. 9/1- 11, sowie mit den Verfahrensakten zuhanden des Verfahrens mit der Ge- schäfts-Nr. FV250014-G, je gegen Empfangsschein bzw. als Gerichtsur- kunde.
  4. Dieser Entscheid wird mit seiner Eröffnung rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je ei- nem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, erklärt werden, in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Leitende Gerichtsschreiberin ,,,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FV250033-G/U/Sk/ka Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. Ch. Tischhauser Leitende Gerichtsschreiberin MLaw D. Stricker Verfügung vom 2. Februar 2026 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen B._____, Beklagter angeblich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung

- 2 - Nach Einsicht in die Klage der Klägerin vom 11. September 2025 (act. 2) samt Beilagen (act. 1 und act. 5/2-8) sowie in ihre Stellungnahme vom

8. Dezember 2025 (act. 8) samt Beilagen (act. 9/1-11), sowie unter Verweis auf die Erwägungen in der Verfügung vom 2. Februar 2026 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV250014-G, verfügt das Einzelgericht:

1. Das vorliegende Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV250033-G wird mit den Verfahren mit den Geschäfts-Nr. FV250014-G, FV250032-G, FV250037-G und FV250041-G vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. FV250014-G weiter- geführt. Das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV250033-G wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Rahmen des vereinig- ten Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. FV250014-G entschieden.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von act. 1, act. 2 und act. 5/2-8 und Kopien von act. 8 und act. 9/1- 11, sowie mit den Verfahrensakten zuhanden des Verfahrens mit der Ge- schäfts-Nr. FV250014-G, je gegen Empfangsschein bzw. als Gerichtsur- kunde.

4. Dieser Entscheid wird mit seiner Eröffnung rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je ei- nem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, erklärt werden, in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Leitende Gerichtsschreiberin,,,