Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Ausgangslage und Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Klägerin ist eine im Anwaltsregister des Kantons Zürich verzeichnete Rechtsanwältin. Der Beklagte 1 bzw. die Beklagten haben diese mit der Wahrung der Interessen des Beklagten 1 im Zusammenhang mit diversen sozialversicherungsrechtlichen Belangen beauftragt.
E. 1.2 Mit Eingabe vom 4. September 2025 (act. 2; Poststempel: 4. September
2025) machte die Klägerin eine begründete Klage unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Zollikon vom 30. April 2025 (act. 1) samt Beilagen (act- 3/2–65) beim hiesigen Gericht anhängig. Zufolge Weitschweifigkeit wurde der Klägerin mit Verfügung vom 17. September 2025 (act. 4) Frist zur Verbesserung besagter Klage angesetzt. Nachdem diese hierorts mit Eingabe vom
4. Oktober 2025 (act. 6) einging, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 (act. 7) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und den Beklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt. Genannte Verfügung konnte den Beklagten je am
13. Oktober 2025 (act. 8/1–2) zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging in der Folge fristgemäss ein (act. 9), woraufhin die Parteien am 1. Dezember 2025 zur Hauptverhandlung vom 22. April 2026 vorgeladen wurden (act. 10). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 gelangte Rechtsanwalt D._____ für den Beklagten 1 an das hiesige Gericht, erklärte aber sinngemäss, diesen in vorliegendem Verfahren
- 3 - nicht zu vertreten (vgl. act. 12). Sonstige Eingaben der Beklagten erfolgten nicht und sie blieben in der Folge auch der Hauptverhandlung vom 22. April 2026 unentschuldigt fern (vgl. act. 22). Daraufhin wurde die Klage mit unbegründetem Urteil vom 22. April 2026 gutgeheissen und die Kosten den Beklagten unter solidarischer Haftung auferlegt (vgl. act. 24). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024, Poststempel vom 7. Mai 2026, verlangte der Beklagte 1 innert Frist die Begründung des Urteils (vgl. act. 26), weshalb vorliegende Begründung ergeht.
E. 2 Zuständigkeit Im Vertrag über die Beauftragung der Klägerin vom 6. März 2023, welcher vorliegender Streitigkeit zugrunde liegt, wurden die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich für die Beurteilung von Streitigkeiten aus besagtem Auftragsverhältnis als zuständig anerkannt und als ausschliesslicher Gerichtsstand wurde der Sitz bzw. Geschäftssitz der Klägerin vereinbart (vgl. act. 3/2 S. 3). Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, könnend die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren (Art. 17 Abs. 1 ZPO). Eine zwingende Zuständigkeit ist vorliegend nicht gegeben, insbesondere handelt es sich bei einem Vertrag, mit dem ein Anwalt mit der Interessenwahrung seines Klienten betraut wird, typischerweise auch nicht um einen Konsumentenvertrag (vgl. FELLER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 1–218 ZPO, 4. Aufl., Art. 32 N 43). Die Klägerin hat ihren Sitz an der E._____-strasse 1 in F._____, womit die örtliche Zuständigkeit der hiesigen Gerichte zufolge der Gerichtsstandsvereinbarung gegeben ist. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 21'063.35 ist das hiesige Einzelgericht im Übrigen auch sachlich zuständig (vgl. § 24 lit. a GOG i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO).
E. 3 Verfahrensgrundsätze
E. 3.1 Für das vorliegende Verfahren gelten der Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO und die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO. Das Gericht darf einer Partei somit nicht weniger zusprechen, als die Gegenpartei an-
- 4 - erkannt hat. Weiter obliegt es den Parteien, den Prozessstoff zu sammeln und dem Gericht vorzutragen, die Beweismittel zu nennen bzw. entsprechende Beweisan- träge zu stellen. Gemäss Art. 8 ZGB hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Die Behauptungs- last folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4). Die Partei, welcher die Beweislast obliegt, hat die Tatsachen hinreichend darzutun. Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsache in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zü- gen oder Umrissen behauptet wird. Immerhin muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Ge- genbeweis angetreten werden kann (BGE 136 III 322 E. 3.4.2).
E. 3.2 Da die Beklagten weder eine Stellungnahme eingereicht haben, noch zur Hauptverhandlung erschienen sind, sich somit nicht geäussert haben, kann das Gericht die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten betrachten. An- erkannt sind die Tatsachen, nicht aber die klägerischen Rechtsbegehren. Ist die Sache spruchreif, entscheidet das Gericht über die Klage ohne weitere Anhörung der Parteien (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Es heisst die Klage gut, wenn die Vorausset- zungen des Anspruchs aufgrund der nicht bestrittenen Tatsachenbehauptungen gegeben sind, d.h., wenn die Klage schlüssig begründet ist (BGer 5A_545/2021 vom 8. Februar 2022 E. 4.2). Sind die Vorbringen der Klägerin hingegen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, hat das Gericht nach Art. 56 ZPO an einer Haupt- oder Instruktionsverhandlung oder gegebenenfalls schriftlich die entsprechenden Fragen zu stellen, bevor es entscheidet. Bei erheb- lichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache kann das Gericht vor dem Entscheid überdies Beweis von Amtes wegen erheben (vgl. LEUENBERGER, a.a.O., Art. 223 N 5 ff.).
E. 3.3 Wie nachstehend zu zeigen sein wird, ist die Klage schlüssig begründet. Das Verfahren erweist sich folglich als spruchreif und es ist von prozessualen Weiterun- gen abzusehen.
- 5 -
E. 4 Parteidarstellung
E. 4.1 Gemäss unbestritten gebliebener Sachdarstellung der Klägerin besteht zwischen ihr und den Beklagten seit dem 2./6. März 2023 ein Mandatsverhältnis (act. 6 Rz. III.1), in dessen Rahmen die Beklagten die Vollmacht und den Auftrag am 6. März 2023 unterzeichnet haben (act. 6 Rz. III.2). Das Mandat habe hauptsächlich die Rechtsvertretung in einem seit dem Jahr 2021 hängigen SUVA-Verfahren, einem IV-Verfahren sowie einem Verfahren vor der G._____ [Versicherung] umfasst (act. 6 Rz. III.3), wobei hohe Aufwendungen auf Seiten der Klägerin und damit hohe Anwaltskosten angefallen seien (act. 6 Rz. III.3.1). Zur Zahlung des Honorars habe man sich einvernehmlich auf monatliche Ratenzahlungen von mindestens CHF 1'000.– geeinigt, woraufhin eine entsprechende Zahlungsvereinbarung am 20. März 2023 durch die Parteien unterzeichnet worden sei (act. 6 Rz. III.3.2). Die erste und zweite Honorarrechnung sei mittels Ratenzahlungen in der Folge – wenn auch mit Verzug – beglichen worden (vgl. act. 6 Rz. III.4. f).
E. 4.2 Zur geltend gemachten Forderung bringt die Klägerin vor, die Beklagten seien ihren Zahlungsverpflichtungen gemäss Zahlungsvereinbarung ab Mandatsbeginn bis und mit 26. September 2023 umfassend und pünktlich nachgekommen, hätten aber für den Monat Oktober 2023 keine Ratenzahlungen mehr überwiesen und sich deshalb spätestens ab dem 1. Oktober 2023 mit der gesamten (damals) offenen Forderung in Verzug befunden; dies auch nach (teilweiser) Wiederaufnahme der Ratenzahlungen. Auf die offenen Honorare seien Verzugszinsen von 5 % geschuldet (act. 6 Rz. III.6). Am 1. November 2023 habe die Klägerin daher die Beklagten per E-Mail zum ersten Mal gemahnt und ihre dritte Honorarrechnung angehängt. Von den darin verrechneten CHF 8'093.65 seien zum Klagezeitpunkt noch CHF 7'045.20 ausstehend gewesen, worauf ab dem 2. November 2023 Verzugszinsen geschuldet seien (act. 6 Rz. III.6.1). Weitere Leistungen seien den Beklagten im Rahmen der Honorarrechnungen vom 17. April 2024 über CHF 5'050.60, 11. September 2024 über CHF 2'328.80, 18. November 2024 über CHF 3'090.45 und 13. Dezember 2024 über CHF 3'548.30 in Rechnung gestellt worden; sämtliche Forderungen seien jeweils ab dem Folgetag zu verzinsen (act. 6
- 6 - Rz. III.7.1 f.). Der vereinbarte Stundenansatz betrage CHF 350.– und sei sodann auch im Vertrag bzw. im Auftrag vom 6. März 2023 schriftlich festgehalten worden (act. 6 Rz. III.13.1).
E. 4.3 Im Übrigen beantragt die Klägerin die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten unter Solidarhaftung, wobei die Parteientschädigung gemäss Honorarrechnung – nicht gemäss Streitwert – auszurichten sei (Rechtsbegehren Ziff. 2 sowie act. 6 Rz. III.14).
E. 5 Würdigung Nachdem die Klage von der Klägerin schlüssig begründet worden ist, nämlich dass die Klägerin mit dem Beklagten 1 am 6. März 2023 eine Vereinbarung bzw. einen Auftrag betreffend "SUVA, IV, G._____, PK, ALK, Rechtsberatung etc."bzw. "Vertretung vor Gericht, Dritten etc." geschlossen hat, worin ein Stundenansatz von CHF 350.– vereinbart wurde (vgl. act. 3/2) und die Parteien am 20. März 2023 zudem eine Vereinbarung im Sinne einer Schuldanerkennung – die Beklagten jeweils einzeln bzw. unter solidarischer Haftung – geschlossen haben, worin sie sich zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie zur Zahlung von monatlichen Raten in der Höhe von CHF 1'000.– zwecks Bezahlung der laufenden Honorarrechnungen resultierend aus besagtem Auftrag verpflichteten (vgl. act. 3/6), in der Folge die von der Klägerin in Rechnung gestellten Leistungen im Umfang von CHF 7'045.20 (Honorarrechnung vom 1. November 2023, act. 3/10), CHF 5'050.60 (Honorarrechnung vom 17. April 2024, act. 3/15), CHF 2'328.80 (Honorarrechnung vom 11. September 2024, act. 3/16),CHF 3'090.45 vom (Honorarrechnung vom 18. November 2024, act. 3/17) sowie CHF 3'548.30 (Honorarrechnung vom 13. Dezember 2024, act. 3/18) nicht bezahlten, was von den Beklagten samt der Zinsforderung unbestritten geblieben ist, ist die Klage im beantragten Umfang gutzuheissen.
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten, beinhaltend die Gerichtskosten – die ihrerseits auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die Kosten für die
- 7 - Dolmetscherin beinhalten – und die Parteienentschädigung, den unterliegenden Beklagten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 95 ZPO, Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO, Art. 143 f. OR, Art. 207 Abs. 2 ZPO).
E. 6.2 Ausgehend von einem Streitwert von CHF 21'063.35 ist die Entscheidgebühr auf CHF 2‘700.– festzusetzen (§ 2 und § 4 Abs. 1 Gebührenverordnung des Ober- gerichts vom 8. September 2010 [GebV OG]). Dies unter der Berücksichtigung, dass das Gericht mangels Klageantwort direkt einen Endentscheid treffen kann (vgl. Art. 223 Abs. 1 ZPO). Hinzu kommen die Kosten für die Dolmetscherin in der Höhe von CHF 255.–. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von CHF 550.– haben die Beklagten der Klägerin unter solidarischer Haftung zu erset- zen.
E. 6.3 Vorliegend führte die Klägerin das Verfahren als Anwältin in eigener Sache, weshalb – mangels Instruktionsaufwands – eine gegenüber dem Tarif (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 96 ZPO) reduzierte Entschädigung angezeigt ist (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 95 N 76; LAUER, Das Anwaltshonorar, N 436 ff. und 535); die Rechtsprechung des Bundesgerichts spricht eine Entschä- digung seit jeher zurückhaltend zu (vgl. dazu Urteile des BGer 1P.125/2006 vom
24. März 2006, E. 3; BGer 4C.139/2006 vom 15. August 2006, E. 3.2; LAUER, Das Anwaltshonorar, N 463 ff.; RUSCH/FISCHBACHER, AJP 2019, 687 f.). Die Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass sie – entgegen der von ihr vertretenen Ansicht – keinen Anspruch auf ein Honorar gemäss Honorarrechnung hat. Selbst wenn man ihrer Auffassung folgen würde, wonach eine anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien vorläge, gemäss derer ihr eine weitergehende Entschädigung zustünde – was bereits äusserst fraglich erscheint – handelt es sich bei einer Honorarforderung um einen separaten Anspruch gegenüber der Mandantschaft, welcher von der Par- teientschädigung nicht beeinflusst wird (LAUER, Das Anwaltshonorar, N 311). Ein allfälliger Differenzbetrag zwischen dem vereinbarten Honorar und der Parteient- schädigung ist typischerweise von der entschädigungsberechtigten Partei selbst zu tragen, selbst wenn sie vollständig obsiegt (Urteil des OGer ZH PP170047-O vom
13. Februar 2018, E. 3.3.1). Ferner ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Nicht- erscheinens der Beklagten keine eigentliche Hauptverhandlung stattgefunden hat
- 8 - und es sich sodann auch nicht um einen komplizierten Prozess mit hohem Streit- wert handelt, der einen hohen Aufwand hätte mit sich bringen müssen.
E. 6.4 Die Parteientschädigung ist daher auf CHF 2'500.– festzusetzen (§ 2, § 4 und § 11 Abs. 1 Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV]). Da die Klägerin das Verfahren in eigener Sache führte, entfällt ein Mehrwertsteuerzuschlag. Das Einzelgericht erkennt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Klage werden die Beklagten unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin CHF 21'063.35 zuzüglich 5 % Zinsen auf CHF 7'045.20 seit 2. November 2023, CHF 5'050.60 seit 18. April 2024, CHF 2'328.80 seit 12. September 2024, CHF 3'090.45 seit 19. November 2024, CHF 3'548.30 seit 14. Dezember 2024, zu bezahlen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'700.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 255.– Kosten Dolmetscherin; CHF 2'955.– Kosten total.
- Die Kosten, inkl. der Kosten für das Schlichtungsverfahren, werden den Be- klagten unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 550.– zu erset- zen.
- Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 2'500.– zu bezahlen. - 9 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und die Beklagte 2 je unter Beilage einer Kopie von act. 26, je gegen Empfangsbestätigung.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in die- sem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Anderhalden MLaw A. Chicherio
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FV250026-G/U/pn Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. S. Anderhalden Gerichtsschreiberin MLaw A. Chicherio Urteil vom 22. April 2026 (begründete Fassung) in Sachen A._____, Klägerin gegen
1. B._____,
2. C._____, Beklagte betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren (act. 6): "1. Es seien der Beklagte 1 und die Beklagte 2 solidarisch zu verpflich- ten, der Klägerin insgesamt CHF 21'063.35 zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 2. November 2023 auf CHF 7'045.20, zuzüglich 5 % Zin- sen seit dem 18. April 2024 auf CHF 5'050.60, zuzüglich 5 % Zin- sen seit dem 12. September 2024 auf CHF 2'328.80, zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 19. November 2024 auf CHF 3'090.45 und zuzüg- lich 5 % Zinsen seit 14. Dezember 2024 auf CHF 3'548.30 zu be- zahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Ausla- gen und 8.1 % MWST, inklusive Kosten des Schlichtungsverfah- rens) unter Solidarhaftung zu Lasten der Beklagten 1 und Beklag- ten 2." Erwägungen:
1. Ausgangslage und Prozessgeschichte 1.1. Die Klägerin ist eine im Anwaltsregister des Kantons Zürich verzeichnete Rechtsanwältin. Der Beklagte 1 bzw. die Beklagten haben diese mit der Wahrung der Interessen des Beklagten 1 im Zusammenhang mit diversen sozialversicherungsrechtlichen Belangen beauftragt. 1.2. Mit Eingabe vom 4. September 2025 (act. 2; Poststempel: 4. September
2025) machte die Klägerin eine begründete Klage unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Zollikon vom 30. April 2025 (act. 1) samt Beilagen (act- 3/2–65) beim hiesigen Gericht anhängig. Zufolge Weitschweifigkeit wurde der Klägerin mit Verfügung vom 17. September 2025 (act. 4) Frist zur Verbesserung besagter Klage angesetzt. Nachdem diese hierorts mit Eingabe vom
4. Oktober 2025 (act. 6) einging, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 (act. 7) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und den Beklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt. Genannte Verfügung konnte den Beklagten je am
13. Oktober 2025 (act. 8/1–2) zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging in der Folge fristgemäss ein (act. 9), woraufhin die Parteien am 1. Dezember 2025 zur Hauptverhandlung vom 22. April 2026 vorgeladen wurden (act. 10). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 gelangte Rechtsanwalt D._____ für den Beklagten 1 an das hiesige Gericht, erklärte aber sinngemäss, diesen in vorliegendem Verfahren
- 3 - nicht zu vertreten (vgl. act. 12). Sonstige Eingaben der Beklagten erfolgten nicht und sie blieben in der Folge auch der Hauptverhandlung vom 22. April 2026 unentschuldigt fern (vgl. act. 22). Daraufhin wurde die Klage mit unbegründetem Urteil vom 22. April 2026 gutgeheissen und die Kosten den Beklagten unter solidarischer Haftung auferlegt (vgl. act. 24). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024, Poststempel vom 7. Mai 2026, verlangte der Beklagte 1 innert Frist die Begründung des Urteils (vgl. act. 26), weshalb vorliegende Begründung ergeht.
2. Zuständigkeit Im Vertrag über die Beauftragung der Klägerin vom 6. März 2023, welcher vorliegender Streitigkeit zugrunde liegt, wurden die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich für die Beurteilung von Streitigkeiten aus besagtem Auftragsverhältnis als zuständig anerkannt und als ausschliesslicher Gerichtsstand wurde der Sitz bzw. Geschäftssitz der Klägerin vereinbart (vgl. act. 3/2 S. 3). Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, könnend die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren (Art. 17 Abs. 1 ZPO). Eine zwingende Zuständigkeit ist vorliegend nicht gegeben, insbesondere handelt es sich bei einem Vertrag, mit dem ein Anwalt mit der Interessenwahrung seines Klienten betraut wird, typischerweise auch nicht um einen Konsumentenvertrag (vgl. FELLER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 1–218 ZPO, 4. Aufl., Art. 32 N 43). Die Klägerin hat ihren Sitz an der E._____-strasse 1 in F._____, womit die örtliche Zuständigkeit der hiesigen Gerichte zufolge der Gerichtsstandsvereinbarung gegeben ist. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 21'063.35 ist das hiesige Einzelgericht im Übrigen auch sachlich zuständig (vgl. § 24 lit. a GOG i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO).
3. Verfahrensgrundsätze 3.1. Für das vorliegende Verfahren gelten der Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO und die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO. Das Gericht darf einer Partei somit nicht weniger zusprechen, als die Gegenpartei an-
- 4 - erkannt hat. Weiter obliegt es den Parteien, den Prozessstoff zu sammeln und dem Gericht vorzutragen, die Beweismittel zu nennen bzw. entsprechende Beweisan- träge zu stellen. Gemäss Art. 8 ZGB hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Die Behauptungs- last folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4). Die Partei, welcher die Beweislast obliegt, hat die Tatsachen hinreichend darzutun. Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsache in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zü- gen oder Umrissen behauptet wird. Immerhin muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Ge- genbeweis angetreten werden kann (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). 3.2. Da die Beklagten weder eine Stellungnahme eingereicht haben, noch zur Hauptverhandlung erschienen sind, sich somit nicht geäussert haben, kann das Gericht die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten betrachten. An- erkannt sind die Tatsachen, nicht aber die klägerischen Rechtsbegehren. Ist die Sache spruchreif, entscheidet das Gericht über die Klage ohne weitere Anhörung der Parteien (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Es heisst die Klage gut, wenn die Vorausset- zungen des Anspruchs aufgrund der nicht bestrittenen Tatsachenbehauptungen gegeben sind, d.h., wenn die Klage schlüssig begründet ist (BGer 5A_545/2021 vom 8. Februar 2022 E. 4.2). Sind die Vorbringen der Klägerin hingegen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, hat das Gericht nach Art. 56 ZPO an einer Haupt- oder Instruktionsverhandlung oder gegebenenfalls schriftlich die entsprechenden Fragen zu stellen, bevor es entscheidet. Bei erheb- lichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache kann das Gericht vor dem Entscheid überdies Beweis von Amtes wegen erheben (vgl. LEUENBERGER, a.a.O., Art. 223 N 5 ff.). 3.3. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, ist die Klage schlüssig begründet. Das Verfahren erweist sich folglich als spruchreif und es ist von prozessualen Weiterun- gen abzusehen.
- 5 -
4. Parteidarstellung 4.1. Gemäss unbestritten gebliebener Sachdarstellung der Klägerin besteht zwischen ihr und den Beklagten seit dem 2./6. März 2023 ein Mandatsverhältnis (act. 6 Rz. III.1), in dessen Rahmen die Beklagten die Vollmacht und den Auftrag am 6. März 2023 unterzeichnet haben (act. 6 Rz. III.2). Das Mandat habe hauptsächlich die Rechtsvertretung in einem seit dem Jahr 2021 hängigen SUVA-Verfahren, einem IV-Verfahren sowie einem Verfahren vor der G._____ [Versicherung] umfasst (act. 6 Rz. III.3), wobei hohe Aufwendungen auf Seiten der Klägerin und damit hohe Anwaltskosten angefallen seien (act. 6 Rz. III.3.1). Zur Zahlung des Honorars habe man sich einvernehmlich auf monatliche Ratenzahlungen von mindestens CHF 1'000.– geeinigt, woraufhin eine entsprechende Zahlungsvereinbarung am 20. März 2023 durch die Parteien unterzeichnet worden sei (act. 6 Rz. III.3.2). Die erste und zweite Honorarrechnung sei mittels Ratenzahlungen in der Folge – wenn auch mit Verzug – beglichen worden (vgl. act. 6 Rz. III.4. f). 4.2. Zur geltend gemachten Forderung bringt die Klägerin vor, die Beklagten seien ihren Zahlungsverpflichtungen gemäss Zahlungsvereinbarung ab Mandatsbeginn bis und mit 26. September 2023 umfassend und pünktlich nachgekommen, hätten aber für den Monat Oktober 2023 keine Ratenzahlungen mehr überwiesen und sich deshalb spätestens ab dem 1. Oktober 2023 mit der gesamten (damals) offenen Forderung in Verzug befunden; dies auch nach (teilweiser) Wiederaufnahme der Ratenzahlungen. Auf die offenen Honorare seien Verzugszinsen von 5 % geschuldet (act. 6 Rz. III.6). Am 1. November 2023 habe die Klägerin daher die Beklagten per E-Mail zum ersten Mal gemahnt und ihre dritte Honorarrechnung angehängt. Von den darin verrechneten CHF 8'093.65 seien zum Klagezeitpunkt noch CHF 7'045.20 ausstehend gewesen, worauf ab dem 2. November 2023 Verzugszinsen geschuldet seien (act. 6 Rz. III.6.1). Weitere Leistungen seien den Beklagten im Rahmen der Honorarrechnungen vom 17. April 2024 über CHF 5'050.60, 11. September 2024 über CHF 2'328.80, 18. November 2024 über CHF 3'090.45 und 13. Dezember 2024 über CHF 3'548.30 in Rechnung gestellt worden; sämtliche Forderungen seien jeweils ab dem Folgetag zu verzinsen (act. 6
- 6 - Rz. III.7.1 f.). Der vereinbarte Stundenansatz betrage CHF 350.– und sei sodann auch im Vertrag bzw. im Auftrag vom 6. März 2023 schriftlich festgehalten worden (act. 6 Rz. III.13.1). 4.3. Im Übrigen beantragt die Klägerin die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten unter Solidarhaftung, wobei die Parteientschädigung gemäss Honorarrechnung – nicht gemäss Streitwert – auszurichten sei (Rechtsbegehren Ziff. 2 sowie act. 6 Rz. III.14).
5. Würdigung Nachdem die Klage von der Klägerin schlüssig begründet worden ist, nämlich dass die Klägerin mit dem Beklagten 1 am 6. März 2023 eine Vereinbarung bzw. einen Auftrag betreffend "SUVA, IV, G._____, PK, ALK, Rechtsberatung etc."bzw. "Vertretung vor Gericht, Dritten etc." geschlossen hat, worin ein Stundenansatz von CHF 350.– vereinbart wurde (vgl. act. 3/2) und die Parteien am 20. März 2023 zudem eine Vereinbarung im Sinne einer Schuldanerkennung – die Beklagten jeweils einzeln bzw. unter solidarischer Haftung – geschlossen haben, worin sie sich zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie zur Zahlung von monatlichen Raten in der Höhe von CHF 1'000.– zwecks Bezahlung der laufenden Honorarrechnungen resultierend aus besagtem Auftrag verpflichteten (vgl. act. 3/6), in der Folge die von der Klägerin in Rechnung gestellten Leistungen im Umfang von CHF 7'045.20 (Honorarrechnung vom 1. November 2023, act. 3/10), CHF 5'050.60 (Honorarrechnung vom 17. April 2024, act. 3/15), CHF 2'328.80 (Honorarrechnung vom 11. September 2024, act. 3/16),CHF 3'090.45 vom (Honorarrechnung vom 18. November 2024, act. 3/17) sowie CHF 3'548.30 (Honorarrechnung vom 13. Dezember 2024, act. 3/18) nicht bezahlten, was von den Beklagten samt der Zinsforderung unbestritten geblieben ist, ist die Klage im beantragten Umfang gutzuheissen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten, beinhaltend die Gerichtskosten – die ihrerseits auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die Kosten für die
- 7 - Dolmetscherin beinhalten – und die Parteienentschädigung, den unterliegenden Beklagten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 95 ZPO, Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO, Art. 143 f. OR, Art. 207 Abs. 2 ZPO). 6.2. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 21'063.35 ist die Entscheidgebühr auf CHF 2‘700.– festzusetzen (§ 2 und § 4 Abs. 1 Gebührenverordnung des Ober- gerichts vom 8. September 2010 [GebV OG]). Dies unter der Berücksichtigung, dass das Gericht mangels Klageantwort direkt einen Endentscheid treffen kann (vgl. Art. 223 Abs. 1 ZPO). Hinzu kommen die Kosten für die Dolmetscherin in der Höhe von CHF 255.–. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von CHF 550.– haben die Beklagten der Klägerin unter solidarischer Haftung zu erset- zen. 6.3. Vorliegend führte die Klägerin das Verfahren als Anwältin in eigener Sache, weshalb – mangels Instruktionsaufwands – eine gegenüber dem Tarif (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 96 ZPO) reduzierte Entschädigung angezeigt ist (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 95 N 76; LAUER, Das Anwaltshonorar, N 436 ff. und 535); die Rechtsprechung des Bundesgerichts spricht eine Entschä- digung seit jeher zurückhaltend zu (vgl. dazu Urteile des BGer 1P.125/2006 vom
24. März 2006, E. 3; BGer 4C.139/2006 vom 15. August 2006, E. 3.2; LAUER, Das Anwaltshonorar, N 463 ff.; RUSCH/FISCHBACHER, AJP 2019, 687 f.). Die Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass sie – entgegen der von ihr vertretenen Ansicht – keinen Anspruch auf ein Honorar gemäss Honorarrechnung hat. Selbst wenn man ihrer Auffassung folgen würde, wonach eine anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien vorläge, gemäss derer ihr eine weitergehende Entschädigung zustünde – was bereits äusserst fraglich erscheint – handelt es sich bei einer Honorarforderung um einen separaten Anspruch gegenüber der Mandantschaft, welcher von der Par- teientschädigung nicht beeinflusst wird (LAUER, Das Anwaltshonorar, N 311). Ein allfälliger Differenzbetrag zwischen dem vereinbarten Honorar und der Parteient- schädigung ist typischerweise von der entschädigungsberechtigten Partei selbst zu tragen, selbst wenn sie vollständig obsiegt (Urteil des OGer ZH PP170047-O vom
13. Februar 2018, E. 3.3.1). Ferner ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Nicht- erscheinens der Beklagten keine eigentliche Hauptverhandlung stattgefunden hat
- 8 - und es sich sodann auch nicht um einen komplizierten Prozess mit hohem Streit- wert handelt, der einen hohen Aufwand hätte mit sich bringen müssen. 6.4. Die Parteientschädigung ist daher auf CHF 2'500.– festzusetzen (§ 2, § 4 und § 11 Abs. 1 Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV]). Da die Klägerin das Verfahren in eigener Sache führte, entfällt ein Mehrwertsteuerzuschlag. Das Einzelgericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage werden die Beklagten unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin CHF 21'063.35 zuzüglich 5 % Zinsen auf CHF 7'045.20 seit 2. November 2023, CHF 5'050.60 seit 18. April 2024, CHF 2'328.80 seit 12. September 2024, CHF 3'090.45 seit 19. November 2024, CHF 3'548.30 seit 14. Dezember 2024, zu bezahlen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'700.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 255.– Kosten Dolmetscherin; CHF 2'955.– Kosten total.
3. Die Kosten, inkl. der Kosten für das Schlichtungsverfahren, werden den Be- klagten unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 550.– zu erset- zen.
4. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 2'500.– zu bezahlen.
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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und die Beklagte 2 je unter Beilage einer Kopie von act. 26, je gegen Empfangsbestätigung.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in die- sem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Anderhalden MLaw A. Chicherio