Erwägungen (44 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe sich in der 38-seitigen Eingabe von Ende Mai 2025 nicht nur zur Klage, sondern auch zur klägerischen Eingabe vom
12. März 2025 geäussert. Zu dieser letzteren habe sie sich nicht innert Frist ver-
- 6 - nehmen lassen, weshalb ihre diesbezüglichen Ausführungen aus dem Recht zu weisen seien (act. 31 Rz. 3).
E. 1.2 Die Parteien können sich im vereinfachten Verfahren zweimal unbeschränkt äussern (BGE 144 III 117 E. 2.2). Enthält die Klage eine Begründung, so setzt das Gericht der beklagten Partei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme (Art. 245 Abs. 2 ZPO).
E. 1.3 Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um sich zum prozessualen Antrag auf Verfahrensbeschränkung zu äussern (act. 15). Mit Eingabe vom 12. März 2025 äusserte sich der Kläger mehrheitlich zum Sach- verhalt und zur Verjährung. Von 15 Seiten entfielen rund 2.5 Seiten auf die Frage der Verfahrensbeschränkung (act. 18 Rz. 29 ff.). Mit Kurzbrief vom 19. März 2025 wurde die klägerische Stellungnahme der Beklagten zur Kenntnis gebracht. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie sich innert 10 Tagen freigestellt dazu äussern könne und dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen würde (act. 20). Innert Frist liess sich die Beklagte nicht vernehmen, woraufhin das Ver- fahren mit Verfügung vom 3. April 2025 nicht auf die Frage der Verjährung be- schränkt wurde; zugleich wurde ihr (erneut) Frist angesetzt, um die Klage zu be- antworten (act. 21). Innert Frist reichte die Beklagte am 28. Mai 2025 die Klageant- wort ein. Dabei äusserte sie sich auch zur klägerischen Stellungnahme vom
12. März 2025 hinsichtlich des Sachverhalts und der Verjährung (siehe act. 24 S. 8 und 24 ff.).
E. 1.4 Bereits aus dem Ablauf erhellt, dass sich die Säumnisfolge nur auf die Frage der Stellungnahme zum Thema der Verfahrensbeschränkung bezog. Darüber hin- aus hatte das Gericht die Frist zur Stellungnahme mit Verfügung vom 3. Februar 2025 einstweilen abgenommen (act. 15). Die Beklagte durfte nach Treu und Glau- ben davon ausgehen, dass sie gegebenenfalls neu angesetzt würde, wie dies denn mit Verfügung vom 3. April 2025 auch geschah. Zu jenem Zeitpunkt war der Akten- schluss noch nicht eingetreten. Zu fragen wäre eher, ob der Kläger die Frist gemäss Verfügung vom 3. Februar 2025 auch nutzen durfte, um seine Klage zu ergänzen. Dies kann jedoch offen bleiben, da die Klage – wie nachfolgend zu zeigen sein wird
– ohnehin abzuweisen ist.
- 7 -
E. 1.5 Unbestritten und belegt ist, dass die Kantonspolizei Zürich am 14. März 2019 rapportierte, sie habe mittels Anfrage am 21. Februar 2019 die Fahrzeugsch- lüssel von der Beklagten erhalten. Aufgrund der gleichentags veranlassten Fahr- zeugschlüsselauswertung habe sich der Anfangsverdacht eines Versicherungsbe- trugs erhärtet (act. 24 S. 12; act. 25/18 S. 2; siehe act. 31 Rz. 32). Am 16. März 2019 wurde die Wohnung des Klägers durchsucht (act. 24 S. 13; act. 31 Rz. 32). Der Kläger wurde gleichentags polizeilich befragt (act. 24 S. 13; act. 31 Rz. 62).
- 4 -
E. 1.6 Am 23. April 2019 erteilte die Staatsanwaltschaft einen Ermittlungsauftrag an die Polizei. Sie schrieb, dass der Kläger dringend verdächtigt werde, sich der Irreführung der Rechtspflege sowie des versuchten Betrugs schuldig gemacht zu haben. Zudem hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass sich der Kläger in der Einver- nahme vom 16. April 2019 in gewisse Widersprüche verwickelt habe (act. 24 S. 15; act. 25/24; siehe act. 31 Rz. 64 ff.).
E. 1.7 Am 16. Juli 2021 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger Anklage wegen versuchtem Betrug und Irreführung der Rechtspflege (act. 24 S. 18; act. 25/27; siehe act. 31 Rz. 71 ff.).
E. 1.8 Die Hauptverhandlung am Bezirksgericht Meilen fand am 16. November 2021 statt (act. 24 S. 18; act. 25/28; siehe act. 31 Rz. 64 ff.). Dabei gestand der Verteidiger des Klägers ein, dass sich im Laufe der Ermittlungen Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, weshalb die Anklage und andere Ermittlungsbehörden von einem vorgetäuschten Diebstahl ausgegangen seien; dennoch bestünden zu viele Zweifel daran, dass der Kläger einen Diebstahl seines Fahrzeugs vorgetäuscht habe (act. 24 S. 20 f.; act. 25/29 Rz. 4 und 30; siehe act. 31 Rz. 79 ff.). Das Be- zirksgericht Meilen sprach den Kläger am 16. November 2021 vollumfänglich frei; das Urteil ist rechtskräftig (act. 2 Rz. 8; act. 24 S. 18).
E. 1.9 Strittig ist nunmehr insbesondere, ob die Beklagte die Versicherungsleistung hinsichtlich des als gestohlen gemeldeten Personenwagens erbringen muss. Die Beklagte macht diesbezüglich geltend, ein allfälliger Anspruch sei verjährt (dazu E. II.2.).
E. 2 Verjährung des Versicherungsanspruchs
E. 2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der vertragliche Anspruch auf Versicherungsleis- tungen verjährt ist:
E. 2.1.1 Die Beklagte bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe am 16. Juli 2021 gegen den Kläger wegen versuchtem Betrug und Irreführung der Rechtspflege Anklage erhoben. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen habe den Kläger in der Folge mit einem Urteil in unbegründeter Form am 16. November 2021 vollumfänglich von Schuld und Strafe freigesprochen. Erst danach, nämlich mit Schreiben vom 6. De- zember 2021, also fast drei Jahre nach dem behaupteten Diebstahl, habe der da- malige Rechtsvertreter des Klägers eine Versicherungsentschädigung bei der Be- klagten geltend gemacht (act. 13 S. 8). Die Beklagte habe darauf geantwortet, dass sie auf die Forderung nicht eingehen werde, weil diese bereits seit dem 3. Januar 2021 verjährt sei. Gemäss der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung von Art. 46 Abs. 1 aVVG würden Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache verjähren, welche die Leistungspflicht begründe. In der Diebstahlversicherung sei es der Diebstahl selbst, welcher die Verjährung auslöse. Der dies a quo sei also der Tag, an welchem der versicherte Gegenstand entwendet worden sei (act. 13 S. 9 f.).
E. 2.1.2 Der Kläger erwidert, die Beklagte verneine den Eintritt des versicherten Er- eignisses. Daher könne auch keine Verjährung eingetreten sein. Sie widerspreche sich, wenn sie einerseits behaupte, es habe kein Diebstahl stattgefunden, und an- dererseits geltend mache, dieser Diebstahl habe die Verjährungsfrist ausgelöst (act. 18 Rz. 16). Bis zum Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 16. November 2021 habe noch nicht festgestanden, ob der Eintritt des versicherten Ereignisses tatsächlich erfolgt sei (act. 18 Rz. 17). Erst durch das Urteil vom 16. November 2021 sei festgestellt worden, dass man den Kläger zu Unrecht angeklagt habe und dass der Diebstahl (das heisse das versicherte Ereignis vom 3. Januar 2019) ein- getreten sei. Erst ab dem 16. November 2021 habe die Beklagte ihre Versiche- rungsleistung nicht mehr aufgrund von Art. 40 VVG (betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs) verweigern dürfen (act. 18 Rz. 19). Bis zum Freispruch sei die Verjährung gemäss Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR stillgestanden (act. 2 Rz. 14).
- 8 - Ausserdem sei es dem Kläger nicht zumutbar gewesen, gegen die Beklagte vorzu- gehen. Eine gerichtliche Einforderung wäre nämlich chancenlos gewesen. Der Klä- ger habe diese weiteren, von Anfang an unnützen Anwaltskosten nicht tragen kön- nen. Zu einer allfälligen Betreibung halte das Bundesgericht richtigerweise fest, dass es kaum einem Versicherten einfallen würde, dass er etwas zur Unterbre- chung der Verjährung gegen seine Haftpflichtversicherung tun müsse, während dieser den vom Geschädigten angestrengten Prozess aushalte (mit Hinweis auf BGE 61 II 198). Dies gelte umso mehr, wenn ein Strafverfahren gegen einen Kläger laufe, bei welchem sich die Versicherungsgesellschaft als Geschädigte konstituiert habe (act. 18 Rz. 20). Auch das Strafverfahren unterbreche die Verjährung (act. 2 Rz. 14).
E. 2.1.3 Gemäss Art. 46 Abs. 1 aVVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung vom 1. Januar 2011) verjähren Forderungen aus dem Versicherungsver- trag in zwei Jahren nach dem Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht be- gründet. Dies bedeutet, dass die Forderung verjähren kann, bevor sie fällig wird (BGE 139 III 263 E. 1.2). Je nach Versicherungsart und Leistungsanspruch wird auf unterschiedliche fristauslösende Ereignisse abgestellt (BGE 127 III 268 E. 2b). Bei Diebstahlversicherungen beginnt die Verjährung mit dem Eintritt des Schadensfalls zu laufen, wobei mit letzterem der Diebstahl gemeint ist (BGE 126 III 278 E. 7b; ähnlich BGer 4A_333/2021 vom 8. Februar 2022, E. 4.1). Die Verjährung steht still, solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend ge- macht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Darauf kann sich nur berufen, wer aus objektiven, von seinen persönlichen Verhältnissen unabhängigen Gründen daran gehindert ist, in der Schweiz zu klagen, namentlich wenn ihm kein Gerichts- stand in der Schweiz zur Verfügung steht (BGE 134 III 294 E. 1.1). Die Verjährung wird durch Schuldbetreibung, Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs unterbrochen (Art. 135 Ziff. 2 OR).
E. 2.1.4 Der (angebliche) Diebstahl geschah gemäss klägerischer Behauptung am
3. Januar 2019 (act. 2 Rz. 8). Am 6. Dezember 2023 [recte: 2022; act. 4/6] leitete er – wiederum gemäss eigener Behauptung – die Betreibung gegen die Beklagte
- 9 - ein (act. 2 Rz. 13). Zu jenem Zeitpunkt war die zweijährige Verjährungsfrist grund- sätzlich abgelaufen. Es ist unbestritten, dass die Beklagte nie eine Einredever- zichtserklärung abgegeben hat und diesbezüglich auch nie angegangen wurde (act. 13 S. 10). Unbehelflich ist der Hinweis des Klägers auf BGE 61 II 198: In die- sem Fall ging es um eine Haftpflichtversicherung. Das Bundesgericht thematisierte, ob der Versicherte seine Versicherung bereits ins Recht fassen müsse, bevor der Geschädigte ein Urteil gegen ihn erstritten habe und somit bevor der Schaden über- haupt eingetreten sei. Die Konstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar, bei welcher nach klägerischer Darstellung bereits mit dem Diebstahl ein Schaden bestand. Unbehelflich ist schliesslich der Hinweis des Klägers auf Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR: So hatte der Kläger jederzeit einen Gerichtsstand in der Schweiz, wo er hätte klagen können. Auch das Tatsachenfundament war ihm schon vor Abschluss des Strafverfahrens bekannt. Beweisschwierigkeiten sind keine objektiven Gründe, welche jemanden daran hindern zu klagen. Im Übrigen hätte der Kläger, wenn er davon ausging, dass das Verfahren vom Strafverfahren abhängig sei, dennoch kla- gen und ein Sistierungsgesuch stellen können (siehe Art. 126 Abs. 1 ZPO). Das klägerische Vorbringen, wonach das Strafverfahren die Verjährung unterbrochen habe (Art. 2 Rz. 14) findet im Gesetz keine Stütze (siehe Art. 135 Ziff. 2 OR). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägung irrt der Kläger auch, wenn er geltend macht, der Eintritt des versicherten Ereignisses müsse gerichtlich festgestellt sein, damit die Verjährung zu laufen beginne (act. 18 Rz. 17 f.).
E. 2.1.5 Zusammenfassend ist der Versicherungsanspruch, soweit er sich auf den Versicherungsvertrag stützt, verjährt.
E. 2.2 Fraglich ist, ob sich der Kläger auf eine ausservertragliche Norm berufen kann:
E. 2.2.1 Der Kläger bringt vor, gemäss Art. 41 OR sei derjenige, welcher einem an- deren widerrechtlich Schaden zufüge, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, diesem zum Ersatz verpflichtet. Dies sei vorliegend der Fall. Die Beklagte habe den Kläger in unrechtmässiger Weise eines Verbrechens beschuldigt (Art. 303 StGB), in seiner Ehre verletzt (Art. 173 ff. StGB) und sich in strafbarer Weise geweigert, ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Dadurch sei dem Kläger ein Schaden ent-
- 10 - standen, welcher in direktem Kausalzusammenhang stehe. Dieser Anspruch unter- liege der Verjährungsfrist von Art. 60 Abs. 2 OR (act. 2 Rz. 16; act. 18 Rz. 23 und 25).
E. 2.2.2 Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Wider- rechtlich ist ein Verhalten, wenn es ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder gegen eine einschlägige Schutznorm verstösst (Verhaltens- unrecht; BGE 141 III 527 E. 3.2; BGer 4A_423/2023 vom 7. Februar 2024, E. 4.3). Zu den absoluten Rechten gehört das Eigentum; dieses wird verletzt, wenn eine Sache dauerhaft entzogen, zerstört oder beschädigt wird (Claire Huguenin, Obliga- tionenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2019, Rz. 1947). Qualifizierte Schutznormen sind unter anderem die Normen des (Ver- mögens-)Strafrechts. Strafrechtsnormen gelten generell als Schutznormen, sofern sie nicht nur den Schutz der Allgemeinheit, sondern auch den Schutz des Vermö- gens einer Privatperson bezwecken (Huguenin, a.a.O., Rz. 1953). Keine Schutz- normen sind beispielsweise der betrügerische Konkurs und der Pfändungsbetrug (Art. 163 StGB) sowie die Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB; BGE 141 III 527 E. 3.5). Gemäss Art. 60 Abs. 2 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung, wenn die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen hat. Erforderlich ist, dass die Zivilklage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird (BGE 106 II 213 E. 3). Die strafbare Handlung und die dem Zivilanspruch zugrunde liegende Beeinträchtigung müssen adäquat kausal zu- sammenhängen. Dabei müssen sich der zivil- und der strafrechtliche Tatbestand auf dieselbe Handlung beziehen. Verlangt wird sodann, dass das beeinträchtigte Rechtsgut zum Kreis der durch die strafbare Handlung geschützten Objekte gehört (BGE 122 III 5 E. 2c).
E. 2.2.3 Die Beklagte hat das Auto des Klägers weder entwendet noch zerstört oder beschädigt; sie hat damit nicht in dessen Eigentum eingegriffen. Die vom Kläger angerufenen Strafnormen (Art. 303 StGB und Art. 173 ff. StGB) bezwecken nicht den Schutz des Vermögens, sondern den Schutz der Rechtspflege bzw. der Ehre.
- 11 - Sie sind demzufolge nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR zu begründen. Auch der Hinweis auf Art. 60 Abs. 2 OR ist unbehelflich: Der Kläger leitet den Schadenersatz zivilrechtlich aus einem Schaden ab. Die an- gerufenen Straftatbestände bezwecken jedoch nicht den Schutz des Vermögens. Der geltend gemachte Schaden entstand im Übrigen durch den vermeintlichen Diebstahl und nicht durch das spätere Verhalten der Beklagten.
E. 2.2.4 Vor diesem Hintergrund steht dem Kläger kein Anspruch aus Art. 41 Abs. 1 OR zu. Folglich ist die Verjährung nach Art. 60 OR nicht einschlägig.
E. 2.3 Schliesslich bringt der Kläger vor, dass die Einrede der Beklagten miss- bräuchlich sei. Er verweist dazu pauschal auf seine Eingabe vom 12. März 2025 und im Besonderen auf die Rz. 16 ff. (act. 31 Rz. 49). Soweit er damit den Sub- stantiierungsanforderungen genügt, macht er sinngemäss geltend, die Beklagte habe zu Unrecht ihre Versicherungsleistungen verweigert (act. 18 Rz. 18). Sie habe ihn in unrechtmässiger Weise eines Verbrechens beschuldigt (act. 18 Rz. 21). Vorliegend sahen sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft ausreichende Anhaltspunkte für einen Versicherungsbetrug (E. I.1.5. f.). Die Beklagte trifft in die- ser Hinsicht – wie auch nachfolgend zu zeigen sein wird (E. II.3.4.) – kein Vorwurf. Die Beklagte weigerte sich, die Versicherungssumme zu zahlen, und berief sich in der Folge auf die Verjährung. Inwiefern dies rechtsmissbräuchlich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Es liegt in der Verantwortung des Klägers, dafür zu sorgen, dass seine Ansprüche nicht verjähren. Entgegen seiner Ansicht (act. 2 Rz. 15; act. 18 Rz. 28) spielt es keine Rolle, ob der Schuldner noch über die erforderlichen Be- weismittel verfügt oder nicht.
E. 2.4 Ein allfälliger Versicherungsanspruch ist verjährt. Die Klage ist abzuweisen, soweit sie sich darauf bezieht.
E. 2.5 Auf die Vorbringen der Parteien ist soweit einzugehen, als sie für den Ent- scheid relevant sind. II. Prozessuale Frage und materielle Beurteilung
1. Berücksichtigung der Klageantwort vom 28. Mai 2025
E. 3 Schadenersatz für Verteidigungskosten
E. 3.1 Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe eine Strafanzeige gegen ihn einge- reicht (act. 31 Rz. 23). Durch das von ihr initiierte Strafverfahren seien ihm nam- hafte Aufwände entstanden. Der Staat habe ihm die Kosten der Strafverteidigung
- 12 - in Höhe von CHF 12'060.– durch das freisprechende Strafurteil nur im Umfang von CHF 7'210.– ersetzt. Die effektiven, nicht gedeckten Kosten und somit der Schaden des Klägers betrügen CHF 4'848.95 (act. 31 Rz. 8). In seiner Klageschrift behaup- tet der Kläger, die ungedeckten Anwaltskosten beliefen sich auf CHF 3'491.75 (act. 2 Rz. 18).
E. 3.2 Die Beklagte bestreitet, eine Strafanzeige eingereicht zu haben (act. 24 S. 21; act. 33 S. 2 f.). Selbst wenn es anders gewesen wäre, sei sie dazu berechtigt gewesen (act. 33 S. 3).
E. 3.3 Eine separate oder nachträgliche Schadenersatzklage ist ausgeschlossen für alle Prozesskosten, die von der Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 3 ZPO erfasst sind, und dies selbst dann, wenn die obsiegende Partei nach dem gemäss Art. 116 Abs. 1 ZPO vorbehaltenen kantonalen Recht keine Parteientschädigung erhält (BGE 139 III 190 E. 4.4; BGer 5A_442/2016 vom 7. Februar 2017, E. 7.2). Dasselbe gilt im Bereich des Strafprozessrechts.
E. 3.4 Das Schadenersatzbegehren ist bereits aufgrund der vorstehenden Erwä- gung abzuweisen. Dennoch ist zu prüfen, ob die Beklagte eine Vertragsverletzung begangen hätte, hätte sie eine Strafanzeige eingereicht:
E. 3.4.1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Daraus werden Nebenpflichten abgeleitet. So sind beispielsweise die Vermögensinteressen des Vertragspartners zu schützen (Claire Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2019, Rz. 100). Diese Schutzpflich- ten gehen aber nicht so weit, dass man sich eine allfällige Schädigung durch einen Vertragspartner gefallen lassen muss. Wer in einem solchen Fall in guten Treuen eine Strafanzeige tätigt, begeht keine Pflichtverletzung.
E. 3.4.2 Vorliegend sahen sowohl die Polizei (gestützt auf die Auswertung der Fahr- zeugschlüssel) als auch die Staatsanwaltschaft einen (dringenden) Tatverdacht hinsichtlich eines Versicherungsbetrugs (E. I.1.5. f.). Selbst der Verteidiger musste in der Hauptverhandlung eingestehen, dass es Anhaltspunkte dafür gebe
- 13 - (E. I.1.8.). Bei dieser Ausgangslage hätte die Beklagte nicht treuwidrig gehandelt, wenn sie eine Strafanzeige eingereicht hätte. Sie hätte damit keine Vertragsverlet- zung begangen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Beklagte tat- sächlich eine Strafanzeige einreichte.
E. 3.5 Zusammenfassend ist das Schadenersatzbegehren für die Verteidigungs- kosten abzuweisen.
E. 4 Schadenersatz für Anwaltskosten im vorliegenden Verfahren
E. 4.1 Der Kläger behauptet, seit 2021 bis zur Einreichung des Schlichtungsge- suchs seien Anwaltskosten angefallen. Diese mache er im Rahmen der Teilklage im Umfang von CHF 490.– geltend (act. 2 Rz. 18).
E. 4.2 Wer die vertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme verletzt, haftet bei ei- nem einmaligen Verstoss noch nicht (Arnold F. Rusch / Marc Wohlgemuth, Pro- zessrecht als dienendes Recht, Kernelement des Zugangs zum Recht, ZZZ 2017/2018, S. 107 ff., S. 108). Wie erwähnt (E. II.3.3.) gewährt das materielle Recht sodann keine weitergehenden Ansprüche als das Prozessrecht.
E. 4.3 Vorliegend vermochte der Kläger den Standpunkt der Beklagten auch mit anwaltlicher Hilfe nicht umzustossen (E. II.2.). Die Beklagte hat die Versicherungs- leistung damit nicht zu Unrecht verweigert und demzufolge auch keine Pflichtver- letzung begangen. Selbst wenn dem aber so wäre, sähe Art. 113 Abs. 1 ZPO vor, dass für das Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. Es geht mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht an, diese Vorschrift über die materiellen Normen zu umgehen.
E. 4.4 Zusammenfassend ist das Schadenersatzbegehren im Zusammenhang mit Anwaltskosten abzuweisen.
E. 5 Kosten des Betreibungsverfahrens
E. 5.1 Der Kläger bringt vor, der für die Betreibung angefallene Betrag von CHF 103.30 gehe aus dem Zahlungsbefehl hervor (act. 31 Rz. 11). Die Beklagte
- 14 - habe in vertragswidriger Weise die Vertragserfüllung verweigert und ihm dadurch beträchtlichen Schaden zugefügt (act. 31 Rz. 36).
E. 5.2 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Aller- dings kann er dafür nicht belangt werden, solange die Betreibung infolge Rechts- vorschlags eingestellt bleibt (BSK SchKG-Emmel, Art. 68 N. 19).
E. 5.3 Die CHF 103.30 resultieren aus einer Betreibung, gegen welche die Be- klagte Rechtsvorschlag erhoben hat (act. 4/6). Der Kläger hat keine (partielle) Be- seitigung des Rechtsvorschlags verlangt (siehe act. 2 S. 2). Allein deshalb kann er keinen Ersatz für die Betreibungskosten verlangen. Hinzu kommt, dass er für eine verjährte Forderung (E. II.2.) betrieb bzw. für Forderungen, die abzuweisen sind, soweit sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (E. II.3. und II.4.). Hätte er die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangt, so hätte man diese verweigern müssen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist die Klage, soweit sie sich auf die Betreibungskosten bezieht, abzuweisen.
E. 6 Ergebnis Die Klage ist abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Streitwert bestimmt sich nach den Rechtsbegehren. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Zu den Verfahrenskosten gehören sämtliche Prozesskosten im Sinne von Art. 95 ZPO, nicht aber Kosten aus vorgängigen Betreibungsverfahren (BSK ZPO-Hof- mann/Baeckert, Art. 91 N. 24) Der Streitwert der vorliegenden Klage beläuft sich somit auf CHF 2'115.– + CHF 349.20 + CHF 490.– + CHF 103.30 = CHF 3'057.50 (siehe act. 2).
2. Die Grundgebühr beträgt CHF 661.50 (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Sie steht in kei- nem Verhältnis zum Zeitaufwand des Gerichts, zumal die Rechtsschriften teilweise
- 15 - recht umfangreich sind. Deshalb ist sie auf CHF 1'000.– zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Die Gerichtskosten sind dem Kläger aufzuerlegen, da er gänzlich un- terliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausserdem sind sie mit seinem Kostenvorschuss von CHF 650.– (act. 8) zu verrechnen; der Fehlbetrag ist nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von CHF 525.– (act. 1) verbleiben beim Kläger (siehe Art. 207 Abs. 2 ZPO).
3. Ausgangsgemäss ist der Kläger zu verpflichten, die Beklagte zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Grundgebühr beläuft sich beim vorliegenden Streitwert auf CHF 764.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Diese Parteientschädigung wird weder dem Zeitaufwand noch der Verantwortung gerecht, zumal es sich um eine Teilklage han- delt (act. 2 Rz. 17 f.). Dies scheint im Ergebnis auch die Ansicht des Klägers zu sein (freilich für den Fall, dass er eine Parteientschädigung erhält; act. 31 Rz. 91). Die Entschädigung ist daher auf CHF 1'000.– zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Eine Mehrwertsteuer ist in Ermangelung eines entsprechenden Antrags der Be- klagten nicht geschuldet (siehe act. 13 S. 2; act. 24 S. 2; act. 33 S. 2). IV. Rechtsmittel Beim vorliegenden Streitwert von CHF 3'057.50 (E. III.1.) ist die Berufung ausge- schlossen (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Zu belehren ist deshalb mit der Beschwerde (Art. 319 lit. a ZPO). Die Frist zur Einreichung beträgt 30 Tage ab Zustellung des vorliegenden Urteils (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.–.
- Die Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 525.–, werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvor- schuss verrechnet. Der Fehlbetrag wird nachgefordert. - 16 -
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
- Dieser Entscheid wird mit seiner Eröffnung rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Ver- zeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. Chr. Arnold MLaw D. Gasser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FV240041-G/U/Ac/pn Mitwirkend: Ersatzrichter Dr. iur. Chr. Arnold Gerichtsschreiber MLaw D. Gasser Urteil vom 6. November 2025 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren des Klägers (act. 2 S. 2): "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger - unter Vorbehalt der Nachklage - die Beträge von CHF 2'115.--, zuzüglich 5 % p.a. ab 04. Januar 2019, von CHF 349.20, zuzüglich 5 % Zins p.a. ab 16. November 2021 und von CHF 490.-, zuzüglich 5 % Zins p.a. ab 16. Mai 2024, sowie die Kosten des Betreibungsverfahrens von CHF 103.30, zu- züglich 5% Zins p.a. ab 07. Dezember 2022 und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 525.-, zuzüglich 5 % Zins p.a. ab
09. Juli 2024, zu zahlen;
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren der Beklagten (act. 24 S. 2): "Die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klä- gers abzuweisen." Erwägungen: I. Ausgangslage und Prozessgeschichte
1. Ausgangslage 1.1. Der Kläger hatte einen Personenwagen, den er bei der Beklagten versichert hatte (act. 2 Rz. 7; act. 24 S. 31). Am 3. Januar 2019 machte er bei der italieni- schen Polizei in C._____ (Italien) eine Anzeige wegen des Diebstahls seines Per- sonenwagens BMW 120d mit dem Kennzeichen ZH 1 (act. 24 S. 4; act. 25/14 S. 2). Am 7. Januar 2019 meldete der Kläger den Diebstahl telefonisch bei der Beklagten (act. 18 Rz. 7; act. 24 S. 4). In der Folge wies die Beklagte den Kläger an, den Dieb- stahl auch an seinem Wohnort bei der örtlichen Polizei zu melden (act. 18 Rz. 7; act. 24 S. 4). Der Kläger bringt vor, die Beklagte verlange dies nur von Ausländern, nicht aber von Schweizer Versicherten (act. 18 Rz. 7). Die Beklagte bestreitet dies unter Verweis auf ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Dort sei unter den
- 3 - Obliegenheiten im Schadensfall auch aufgeführt, dass der Diebstahl zwingend der Polizei zu melden sei (act. 24 S. 5). 1.2. Am 11. Januar 2019 meldete der Kläger den Diebstahl bei der Kantonspoli- zei Zürich (act. 24 S. 5; act. 14/1 S. 2; act. 14/5 S. 1). 1.3. Am 7. Februar 2019 führte Frau D._____ (als Mitarbeiterin der Beklagten) mit dem Kläger ein Gespräch (act. 2 Rz. 8; siehe act. 24 S. 31 f.). Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn "auf unverhältnismässige Weise (12-seitiges- Protokoll) verhört", da sie ohne jegliche Anhaltspunkte von einem Versicherungs- betrug ausgegangen sei (act. 2 Rz. 8). Die Beklagte bestreitet, den Kläger einzig aufgrund seines Ausländerstatus' anders als einen Versicherten mit Schweizer Pass behandelt zu haben (act. 24 S. 31). 1.4. Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe am 21. Februar 2019 ihr Protokoll vom 7. Februar 2019 sowie die Autoschlüssel bei der Kantonspolizei Zürich einge- reicht und behauptet, die Aussagen des Klägers seien widersprüchlich; es sei von einem Versicherungsbetrug auszugehen (act. 2 Rz. 8). Die Beklagte erwidert, sie habe mit ihrem Einschreiben vom 20. Februar 2019 nur den von der Polizei ange- forderten Fahrzeugschlüssel, nicht aber auch das Befragungsprotokoll vom 7. Fe- bruar 2019 mitgeschickt (act. 24 S. 31). In Tat und Wahrheit habe wohl die Polizei aus eigener Wahrnehmung Verdacht geschöpft und zwar spätestens dann, als sie die ihr am 21. Februar 2019 überreichten Autoschlüssel noch gleichentags habe auswerten lassen (act. 13 S. 7 f.). 1.5. Unbestritten und belegt ist, dass die Kantonspolizei Zürich am 14. März 2019 rapportierte, sie habe mittels Anfrage am 21. Februar 2019 die Fahrzeugsch- lüssel von der Beklagten erhalten. Aufgrund der gleichentags veranlassten Fahr- zeugschlüsselauswertung habe sich der Anfangsverdacht eines Versicherungsbe- trugs erhärtet (act. 24 S. 12; act. 25/18 S. 2; siehe act. 31 Rz. 32). Am 16. März 2019 wurde die Wohnung des Klägers durchsucht (act. 24 S. 13; act. 31 Rz. 32). Der Kläger wurde gleichentags polizeilich befragt (act. 24 S. 13; act. 31 Rz. 62).
- 4 - 1.6. Am 23. April 2019 erteilte die Staatsanwaltschaft einen Ermittlungsauftrag an die Polizei. Sie schrieb, dass der Kläger dringend verdächtigt werde, sich der Irreführung der Rechtspflege sowie des versuchten Betrugs schuldig gemacht zu haben. Zudem hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass sich der Kläger in der Einver- nahme vom 16. April 2019 in gewisse Widersprüche verwickelt habe (act. 24 S. 15; act. 25/24; siehe act. 31 Rz. 64 ff.). 1.7. Am 16. Juli 2021 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger Anklage wegen versuchtem Betrug und Irreführung der Rechtspflege (act. 24 S. 18; act. 25/27; siehe act. 31 Rz. 71 ff.). 1.8. Die Hauptverhandlung am Bezirksgericht Meilen fand am 16. November 2021 statt (act. 24 S. 18; act. 25/28; siehe act. 31 Rz. 64 ff.). Dabei gestand der Verteidiger des Klägers ein, dass sich im Laufe der Ermittlungen Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, weshalb die Anklage und andere Ermittlungsbehörden von einem vorgetäuschten Diebstahl ausgegangen seien; dennoch bestünden zu viele Zweifel daran, dass der Kläger einen Diebstahl seines Fahrzeugs vorgetäuscht habe (act. 24 S. 20 f.; act. 25/29 Rz. 4 und 30; siehe act. 31 Rz. 79 ff.). Das Be- zirksgericht Meilen sprach den Kläger am 16. November 2021 vollumfänglich frei; das Urteil ist rechtskräftig (act. 2 Rz. 8; act. 24 S. 18). 1.9. Strittig ist nunmehr insbesondere, ob die Beklagte die Versicherungsleistung hinsichtlich des als gestohlen gemeldeten Personenwagens erbringen muss. Die Beklagte macht diesbezüglich geltend, ein allfälliger Anspruch sei verjährt (dazu E. II.2.).
2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Eingabe vom 12. November 2024 (Poststempel: 12. November 2024) machte der Kläger unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Meilen vom 10. Juli 2024 das vorliegende Verfahren anhängig und stellte die ein- gangs erwähnten Rechtsbegehren (act. 1 f.). Mit Verfügung vom 18. November 2024 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 650.– zu leisten (act. 5). Letzterer ging innert Frist ein (siehe act. 7 f.).
- 5 - 2.2. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wurde der Beklagten Frist ange- setzt, um sich schriftlich im Doppel zur Klage zu äussern (act. 9). In ihrer Stellung- nahme vom 31. Januar 2025 beantragte die Beklagte, das Verfahren vorläufig auf die Frage des Eintritts der Verjährung zu beschränken und der Beklagten die Frist, um eine vollständige Stellungnahme zu erstatten, abzunehmen (act. 13). Mit Ver- fügung vom 3. Februar 2025 wurde die mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 der Beklagten angesetzte Frist einstweilen abgenommen und dem Kläger Frist ange- setzt, um sich zum prozessualen Antrag auf Verfahrensbeschränkung zu äussern (act. 15). Die entsprechende Stellungnahme datiert vom 12. März 2025 (act. 18). Sie wurde der Beklagten mit Kurzbrief vom 19. März 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 20). Mit Verfügung vom 3. April 2025 wurde das Verfahren nicht auf die Frage der Verjährung beschränkt. Zugleich wurde der Beklagten erneut Frist angesetzt, um sich zur Klage zu äussern (act. 21). Die Stellungnahme datiert vom 28. Mai 2025 (act. 24). 2.3. Am 3. Juli 2025 wurde zur Haupt- und Instruktionsverhandlung vom 25. Au- gust 2025 vorgeladen (act. 27). In der Folge teilte Rechtsanwalt Y._____ am 9. Juli 2025 telefonisch mit, dass die Beklagte nicht vergleichsbereit sei (act. 28). Am
20. August 2025 wurde den Parteien telefonisch ein Richterwechsel angezeigt (act. 30). 2.4. Am 25. August 2025 fand die Hauptverhandlung statt. Die Parteien erstatte- ten mündlich die Replik und die Duplik; der Kläger äusserte sich in der Folge zu Noven (act. 33). 2.5. Auf die Vorbringen der Parteien ist soweit einzugehen, als sie für den Ent- scheid relevant sind. II. Prozessuale Frage und materielle Beurteilung
1. Berücksichtigung der Klageantwort vom 28. Mai 2025 1.1. Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe sich in der 38-seitigen Eingabe von Ende Mai 2025 nicht nur zur Klage, sondern auch zur klägerischen Eingabe vom
12. März 2025 geäussert. Zu dieser letzteren habe sie sich nicht innert Frist ver-
- 6 - nehmen lassen, weshalb ihre diesbezüglichen Ausführungen aus dem Recht zu weisen seien (act. 31 Rz. 3). 1.2. Die Parteien können sich im vereinfachten Verfahren zweimal unbeschränkt äussern (BGE 144 III 117 E. 2.2). Enthält die Klage eine Begründung, so setzt das Gericht der beklagten Partei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme (Art. 245 Abs. 2 ZPO). 1.3. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um sich zum prozessualen Antrag auf Verfahrensbeschränkung zu äussern (act. 15). Mit Eingabe vom 12. März 2025 äusserte sich der Kläger mehrheitlich zum Sach- verhalt und zur Verjährung. Von 15 Seiten entfielen rund 2.5 Seiten auf die Frage der Verfahrensbeschränkung (act. 18 Rz. 29 ff.). Mit Kurzbrief vom 19. März 2025 wurde die klägerische Stellungnahme der Beklagten zur Kenntnis gebracht. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie sich innert 10 Tagen freigestellt dazu äussern könne und dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen würde (act. 20). Innert Frist liess sich die Beklagte nicht vernehmen, woraufhin das Ver- fahren mit Verfügung vom 3. April 2025 nicht auf die Frage der Verjährung be- schränkt wurde; zugleich wurde ihr (erneut) Frist angesetzt, um die Klage zu be- antworten (act. 21). Innert Frist reichte die Beklagte am 28. Mai 2025 die Klageant- wort ein. Dabei äusserte sie sich auch zur klägerischen Stellungnahme vom
12. März 2025 hinsichtlich des Sachverhalts und der Verjährung (siehe act. 24 S. 8 und 24 ff.). 1.4. Bereits aus dem Ablauf erhellt, dass sich die Säumnisfolge nur auf die Frage der Stellungnahme zum Thema der Verfahrensbeschränkung bezog. Darüber hin- aus hatte das Gericht die Frist zur Stellungnahme mit Verfügung vom 3. Februar 2025 einstweilen abgenommen (act. 15). Die Beklagte durfte nach Treu und Glau- ben davon ausgehen, dass sie gegebenenfalls neu angesetzt würde, wie dies denn mit Verfügung vom 3. April 2025 auch geschah. Zu jenem Zeitpunkt war der Akten- schluss noch nicht eingetreten. Zu fragen wäre eher, ob der Kläger die Frist gemäss Verfügung vom 3. Februar 2025 auch nutzen durfte, um seine Klage zu ergänzen. Dies kann jedoch offen bleiben, da die Klage – wie nachfolgend zu zeigen sein wird
– ohnehin abzuweisen ist.
- 7 -
2. Verjährung des Versicherungsanspruchs 2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob der vertragliche Anspruch auf Versicherungsleis- tungen verjährt ist: 2.1.1. Die Beklagte bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe am 16. Juli 2021 gegen den Kläger wegen versuchtem Betrug und Irreführung der Rechtspflege Anklage erhoben. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen habe den Kläger in der Folge mit einem Urteil in unbegründeter Form am 16. November 2021 vollumfänglich von Schuld und Strafe freigesprochen. Erst danach, nämlich mit Schreiben vom 6. De- zember 2021, also fast drei Jahre nach dem behaupteten Diebstahl, habe der da- malige Rechtsvertreter des Klägers eine Versicherungsentschädigung bei der Be- klagten geltend gemacht (act. 13 S. 8). Die Beklagte habe darauf geantwortet, dass sie auf die Forderung nicht eingehen werde, weil diese bereits seit dem 3. Januar 2021 verjährt sei. Gemäss der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung von Art. 46 Abs. 1 aVVG würden Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache verjähren, welche die Leistungspflicht begründe. In der Diebstahlversicherung sei es der Diebstahl selbst, welcher die Verjährung auslöse. Der dies a quo sei also der Tag, an welchem der versicherte Gegenstand entwendet worden sei (act. 13 S. 9 f.). 2.1.2. Der Kläger erwidert, die Beklagte verneine den Eintritt des versicherten Er- eignisses. Daher könne auch keine Verjährung eingetreten sein. Sie widerspreche sich, wenn sie einerseits behaupte, es habe kein Diebstahl stattgefunden, und an- dererseits geltend mache, dieser Diebstahl habe die Verjährungsfrist ausgelöst (act. 18 Rz. 16). Bis zum Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 16. November 2021 habe noch nicht festgestanden, ob der Eintritt des versicherten Ereignisses tatsächlich erfolgt sei (act. 18 Rz. 17). Erst durch das Urteil vom 16. November 2021 sei festgestellt worden, dass man den Kläger zu Unrecht angeklagt habe und dass der Diebstahl (das heisse das versicherte Ereignis vom 3. Januar 2019) ein- getreten sei. Erst ab dem 16. November 2021 habe die Beklagte ihre Versiche- rungsleistung nicht mehr aufgrund von Art. 40 VVG (betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs) verweigern dürfen (act. 18 Rz. 19). Bis zum Freispruch sei die Verjährung gemäss Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR stillgestanden (act. 2 Rz. 14).
- 8 - Ausserdem sei es dem Kläger nicht zumutbar gewesen, gegen die Beklagte vorzu- gehen. Eine gerichtliche Einforderung wäre nämlich chancenlos gewesen. Der Klä- ger habe diese weiteren, von Anfang an unnützen Anwaltskosten nicht tragen kön- nen. Zu einer allfälligen Betreibung halte das Bundesgericht richtigerweise fest, dass es kaum einem Versicherten einfallen würde, dass er etwas zur Unterbre- chung der Verjährung gegen seine Haftpflichtversicherung tun müsse, während dieser den vom Geschädigten angestrengten Prozess aushalte (mit Hinweis auf BGE 61 II 198). Dies gelte umso mehr, wenn ein Strafverfahren gegen einen Kläger laufe, bei welchem sich die Versicherungsgesellschaft als Geschädigte konstituiert habe (act. 18 Rz. 20). Auch das Strafverfahren unterbreche die Verjährung (act. 2 Rz. 14). 2.1.3. Gemäss Art. 46 Abs. 1 aVVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung vom 1. Januar 2011) verjähren Forderungen aus dem Versicherungsver- trag in zwei Jahren nach dem Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht be- gründet. Dies bedeutet, dass die Forderung verjähren kann, bevor sie fällig wird (BGE 139 III 263 E. 1.2). Je nach Versicherungsart und Leistungsanspruch wird auf unterschiedliche fristauslösende Ereignisse abgestellt (BGE 127 III 268 E. 2b). Bei Diebstahlversicherungen beginnt die Verjährung mit dem Eintritt des Schadensfalls zu laufen, wobei mit letzterem der Diebstahl gemeint ist (BGE 126 III 278 E. 7b; ähnlich BGer 4A_333/2021 vom 8. Februar 2022, E. 4.1). Die Verjährung steht still, solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend ge- macht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Darauf kann sich nur berufen, wer aus objektiven, von seinen persönlichen Verhältnissen unabhängigen Gründen daran gehindert ist, in der Schweiz zu klagen, namentlich wenn ihm kein Gerichts- stand in der Schweiz zur Verfügung steht (BGE 134 III 294 E. 1.1). Die Verjährung wird durch Schuldbetreibung, Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs unterbrochen (Art. 135 Ziff. 2 OR). 2.1.4. Der (angebliche) Diebstahl geschah gemäss klägerischer Behauptung am
3. Januar 2019 (act. 2 Rz. 8). Am 6. Dezember 2023 [recte: 2022; act. 4/6] leitete er – wiederum gemäss eigener Behauptung – die Betreibung gegen die Beklagte
- 9 - ein (act. 2 Rz. 13). Zu jenem Zeitpunkt war die zweijährige Verjährungsfrist grund- sätzlich abgelaufen. Es ist unbestritten, dass die Beklagte nie eine Einredever- zichtserklärung abgegeben hat und diesbezüglich auch nie angegangen wurde (act. 13 S. 10). Unbehelflich ist der Hinweis des Klägers auf BGE 61 II 198: In die- sem Fall ging es um eine Haftpflichtversicherung. Das Bundesgericht thematisierte, ob der Versicherte seine Versicherung bereits ins Recht fassen müsse, bevor der Geschädigte ein Urteil gegen ihn erstritten habe und somit bevor der Schaden über- haupt eingetreten sei. Die Konstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar, bei welcher nach klägerischer Darstellung bereits mit dem Diebstahl ein Schaden bestand. Unbehelflich ist schliesslich der Hinweis des Klägers auf Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR: So hatte der Kläger jederzeit einen Gerichtsstand in der Schweiz, wo er hätte klagen können. Auch das Tatsachenfundament war ihm schon vor Abschluss des Strafverfahrens bekannt. Beweisschwierigkeiten sind keine objektiven Gründe, welche jemanden daran hindern zu klagen. Im Übrigen hätte der Kläger, wenn er davon ausging, dass das Verfahren vom Strafverfahren abhängig sei, dennoch kla- gen und ein Sistierungsgesuch stellen können (siehe Art. 126 Abs. 1 ZPO). Das klägerische Vorbringen, wonach das Strafverfahren die Verjährung unterbrochen habe (Art. 2 Rz. 14) findet im Gesetz keine Stütze (siehe Art. 135 Ziff. 2 OR). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägung irrt der Kläger auch, wenn er geltend macht, der Eintritt des versicherten Ereignisses müsse gerichtlich festgestellt sein, damit die Verjährung zu laufen beginne (act. 18 Rz. 17 f.). 2.1.5. Zusammenfassend ist der Versicherungsanspruch, soweit er sich auf den Versicherungsvertrag stützt, verjährt. 2.2. Fraglich ist, ob sich der Kläger auf eine ausservertragliche Norm berufen kann: 2.2.1. Der Kläger bringt vor, gemäss Art. 41 OR sei derjenige, welcher einem an- deren widerrechtlich Schaden zufüge, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, diesem zum Ersatz verpflichtet. Dies sei vorliegend der Fall. Die Beklagte habe den Kläger in unrechtmässiger Weise eines Verbrechens beschuldigt (Art. 303 StGB), in seiner Ehre verletzt (Art. 173 ff. StGB) und sich in strafbarer Weise geweigert, ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Dadurch sei dem Kläger ein Schaden ent-
- 10 - standen, welcher in direktem Kausalzusammenhang stehe. Dieser Anspruch unter- liege der Verjährungsfrist von Art. 60 Abs. 2 OR (act. 2 Rz. 16; act. 18 Rz. 23 und 25). 2.2.2. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Wider- rechtlich ist ein Verhalten, wenn es ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder gegen eine einschlägige Schutznorm verstösst (Verhaltens- unrecht; BGE 141 III 527 E. 3.2; BGer 4A_423/2023 vom 7. Februar 2024, E. 4.3). Zu den absoluten Rechten gehört das Eigentum; dieses wird verletzt, wenn eine Sache dauerhaft entzogen, zerstört oder beschädigt wird (Claire Huguenin, Obliga- tionenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2019, Rz. 1947). Qualifizierte Schutznormen sind unter anderem die Normen des (Ver- mögens-)Strafrechts. Strafrechtsnormen gelten generell als Schutznormen, sofern sie nicht nur den Schutz der Allgemeinheit, sondern auch den Schutz des Vermö- gens einer Privatperson bezwecken (Huguenin, a.a.O., Rz. 1953). Keine Schutz- normen sind beispielsweise der betrügerische Konkurs und der Pfändungsbetrug (Art. 163 StGB) sowie die Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB; BGE 141 III 527 E. 3.5). Gemäss Art. 60 Abs. 2 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung, wenn die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen hat. Erforderlich ist, dass die Zivilklage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird (BGE 106 II 213 E. 3). Die strafbare Handlung und die dem Zivilanspruch zugrunde liegende Beeinträchtigung müssen adäquat kausal zu- sammenhängen. Dabei müssen sich der zivil- und der strafrechtliche Tatbestand auf dieselbe Handlung beziehen. Verlangt wird sodann, dass das beeinträchtigte Rechtsgut zum Kreis der durch die strafbare Handlung geschützten Objekte gehört (BGE 122 III 5 E. 2c). 2.2.3. Die Beklagte hat das Auto des Klägers weder entwendet noch zerstört oder beschädigt; sie hat damit nicht in dessen Eigentum eingegriffen. Die vom Kläger angerufenen Strafnormen (Art. 303 StGB und Art. 173 ff. StGB) bezwecken nicht den Schutz des Vermögens, sondern den Schutz der Rechtspflege bzw. der Ehre.
- 11 - Sie sind demzufolge nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR zu begründen. Auch der Hinweis auf Art. 60 Abs. 2 OR ist unbehelflich: Der Kläger leitet den Schadenersatz zivilrechtlich aus einem Schaden ab. Die an- gerufenen Straftatbestände bezwecken jedoch nicht den Schutz des Vermögens. Der geltend gemachte Schaden entstand im Übrigen durch den vermeintlichen Diebstahl und nicht durch das spätere Verhalten der Beklagten. 2.2.4. Vor diesem Hintergrund steht dem Kläger kein Anspruch aus Art. 41 Abs. 1 OR zu. Folglich ist die Verjährung nach Art. 60 OR nicht einschlägig. 2.3. Schliesslich bringt der Kläger vor, dass die Einrede der Beklagten miss- bräuchlich sei. Er verweist dazu pauschal auf seine Eingabe vom 12. März 2025 und im Besonderen auf die Rz. 16 ff. (act. 31 Rz. 49). Soweit er damit den Sub- stantiierungsanforderungen genügt, macht er sinngemäss geltend, die Beklagte habe zu Unrecht ihre Versicherungsleistungen verweigert (act. 18 Rz. 18). Sie habe ihn in unrechtmässiger Weise eines Verbrechens beschuldigt (act. 18 Rz. 21). Vorliegend sahen sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft ausreichende Anhaltspunkte für einen Versicherungsbetrug (E. I.1.5. f.). Die Beklagte trifft in die- ser Hinsicht – wie auch nachfolgend zu zeigen sein wird (E. II.3.4.) – kein Vorwurf. Die Beklagte weigerte sich, die Versicherungssumme zu zahlen, und berief sich in der Folge auf die Verjährung. Inwiefern dies rechtsmissbräuchlich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Es liegt in der Verantwortung des Klägers, dafür zu sorgen, dass seine Ansprüche nicht verjähren. Entgegen seiner Ansicht (act. 2 Rz. 15; act. 18 Rz. 28) spielt es keine Rolle, ob der Schuldner noch über die erforderlichen Be- weismittel verfügt oder nicht. 2.4. Ein allfälliger Versicherungsanspruch ist verjährt. Die Klage ist abzuweisen, soweit sie sich darauf bezieht.
3. Schadenersatz für Verteidigungskosten 3.1. Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe eine Strafanzeige gegen ihn einge- reicht (act. 31 Rz. 23). Durch das von ihr initiierte Strafverfahren seien ihm nam- hafte Aufwände entstanden. Der Staat habe ihm die Kosten der Strafverteidigung
- 12 - in Höhe von CHF 12'060.– durch das freisprechende Strafurteil nur im Umfang von CHF 7'210.– ersetzt. Die effektiven, nicht gedeckten Kosten und somit der Schaden des Klägers betrügen CHF 4'848.95 (act. 31 Rz. 8). In seiner Klageschrift behaup- tet der Kläger, die ungedeckten Anwaltskosten beliefen sich auf CHF 3'491.75 (act. 2 Rz. 18). 3.2. Die Beklagte bestreitet, eine Strafanzeige eingereicht zu haben (act. 24 S. 21; act. 33 S. 2 f.). Selbst wenn es anders gewesen wäre, sei sie dazu berechtigt gewesen (act. 33 S. 3). 3.3. Eine separate oder nachträgliche Schadenersatzklage ist ausgeschlossen für alle Prozesskosten, die von der Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 3 ZPO erfasst sind, und dies selbst dann, wenn die obsiegende Partei nach dem gemäss Art. 116 Abs. 1 ZPO vorbehaltenen kantonalen Recht keine Parteientschädigung erhält (BGE 139 III 190 E. 4.4; BGer 5A_442/2016 vom 7. Februar 2017, E. 7.2). Dasselbe gilt im Bereich des Strafprozessrechts. 3.4. Das Schadenersatzbegehren ist bereits aufgrund der vorstehenden Erwä- gung abzuweisen. Dennoch ist zu prüfen, ob die Beklagte eine Vertragsverletzung begangen hätte, hätte sie eine Strafanzeige eingereicht: 3.4.1. Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Daraus werden Nebenpflichten abgeleitet. So sind beispielsweise die Vermögensinteressen des Vertragspartners zu schützen (Claire Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2019, Rz. 100). Diese Schutzpflich- ten gehen aber nicht so weit, dass man sich eine allfällige Schädigung durch einen Vertragspartner gefallen lassen muss. Wer in einem solchen Fall in guten Treuen eine Strafanzeige tätigt, begeht keine Pflichtverletzung. 3.4.2. Vorliegend sahen sowohl die Polizei (gestützt auf die Auswertung der Fahr- zeugschlüssel) als auch die Staatsanwaltschaft einen (dringenden) Tatverdacht hinsichtlich eines Versicherungsbetrugs (E. I.1.5. f.). Selbst der Verteidiger musste in der Hauptverhandlung eingestehen, dass es Anhaltspunkte dafür gebe
- 13 - (E. I.1.8.). Bei dieser Ausgangslage hätte die Beklagte nicht treuwidrig gehandelt, wenn sie eine Strafanzeige eingereicht hätte. Sie hätte damit keine Vertragsverlet- zung begangen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Beklagte tat- sächlich eine Strafanzeige einreichte. 3.5. Zusammenfassend ist das Schadenersatzbegehren für die Verteidigungs- kosten abzuweisen.
4. Schadenersatz für Anwaltskosten im vorliegenden Verfahren 4.1. Der Kläger behauptet, seit 2021 bis zur Einreichung des Schlichtungsge- suchs seien Anwaltskosten angefallen. Diese mache er im Rahmen der Teilklage im Umfang von CHF 490.– geltend (act. 2 Rz. 18). 4.2. Wer die vertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme verletzt, haftet bei ei- nem einmaligen Verstoss noch nicht (Arnold F. Rusch / Marc Wohlgemuth, Pro- zessrecht als dienendes Recht, Kernelement des Zugangs zum Recht, ZZZ 2017/2018, S. 107 ff., S. 108). Wie erwähnt (E. II.3.3.) gewährt das materielle Recht sodann keine weitergehenden Ansprüche als das Prozessrecht. 4.3. Vorliegend vermochte der Kläger den Standpunkt der Beklagten auch mit anwaltlicher Hilfe nicht umzustossen (E. II.2.). Die Beklagte hat die Versicherungs- leistung damit nicht zu Unrecht verweigert und demzufolge auch keine Pflichtver- letzung begangen. Selbst wenn dem aber so wäre, sähe Art. 113 Abs. 1 ZPO vor, dass für das Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. Es geht mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht an, diese Vorschrift über die materiellen Normen zu umgehen. 4.4. Zusammenfassend ist das Schadenersatzbegehren im Zusammenhang mit Anwaltskosten abzuweisen.
5. Kosten des Betreibungsverfahrens 5.1. Der Kläger bringt vor, der für die Betreibung angefallene Betrag von CHF 103.30 gehe aus dem Zahlungsbefehl hervor (act. 31 Rz. 11). Die Beklagte
- 14 - habe in vertragswidriger Weise die Vertragserfüllung verweigert und ihm dadurch beträchtlichen Schaden zugefügt (act. 31 Rz. 36). 5.2. Der Schuldner trägt die Betreibungskosten (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Aller- dings kann er dafür nicht belangt werden, solange die Betreibung infolge Rechts- vorschlags eingestellt bleibt (BSK SchKG-Emmel, Art. 68 N. 19). 5.3. Die CHF 103.30 resultieren aus einer Betreibung, gegen welche die Be- klagte Rechtsvorschlag erhoben hat (act. 4/6). Der Kläger hat keine (partielle) Be- seitigung des Rechtsvorschlags verlangt (siehe act. 2 S. 2). Allein deshalb kann er keinen Ersatz für die Betreibungskosten verlangen. Hinzu kommt, dass er für eine verjährte Forderung (E. II.2.) betrieb bzw. für Forderungen, die abzuweisen sind, soweit sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (E. II.3. und II.4.). Hätte er die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangt, so hätte man diese verweigern müssen. 5.4. Zusammenfassend ist die Klage, soweit sie sich auf die Betreibungskosten bezieht, abzuweisen.
6. Ergebnis Die Klage ist abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Streitwert bestimmt sich nach den Rechtsbegehren. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Zu den Verfahrenskosten gehören sämtliche Prozesskosten im Sinne von Art. 95 ZPO, nicht aber Kosten aus vorgängigen Betreibungsverfahren (BSK ZPO-Hof- mann/Baeckert, Art. 91 N. 24) Der Streitwert der vorliegenden Klage beläuft sich somit auf CHF 2'115.– + CHF 349.20 + CHF 490.– + CHF 103.30 = CHF 3'057.50 (siehe act. 2).
2. Die Grundgebühr beträgt CHF 661.50 (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Sie steht in kei- nem Verhältnis zum Zeitaufwand des Gerichts, zumal die Rechtsschriften teilweise
- 15 - recht umfangreich sind. Deshalb ist sie auf CHF 1'000.– zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Die Gerichtskosten sind dem Kläger aufzuerlegen, da er gänzlich un- terliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausserdem sind sie mit seinem Kostenvorschuss von CHF 650.– (act. 8) zu verrechnen; der Fehlbetrag ist nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von CHF 525.– (act. 1) verbleiben beim Kläger (siehe Art. 207 Abs. 2 ZPO).
3. Ausgangsgemäss ist der Kläger zu verpflichten, die Beklagte zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Grundgebühr beläuft sich beim vorliegenden Streitwert auf CHF 764.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Diese Parteientschädigung wird weder dem Zeitaufwand noch der Verantwortung gerecht, zumal es sich um eine Teilklage han- delt (act. 2 Rz. 17 f.). Dies scheint im Ergebnis auch die Ansicht des Klägers zu sein (freilich für den Fall, dass er eine Parteientschädigung erhält; act. 31 Rz. 91). Die Entschädigung ist daher auf CHF 1'000.– zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Eine Mehrwertsteuer ist in Ermangelung eines entsprechenden Antrags der Be- klagten nicht geschuldet (siehe act. 13 S. 2; act. 24 S. 2; act. 33 S. 2). IV. Rechtsmittel Beim vorliegenden Streitwert von CHF 3'057.50 (E. III.1.) ist die Berufung ausge- schlossen (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Zu belehren ist deshalb mit der Beschwerde (Art. 319 lit. a ZPO). Die Frist zur Einreichung beträgt 30 Tage ab Zustellung des vorliegenden Urteils (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.–.
3. Die Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 525.–, werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvor- schuss verrechnet. Der Fehlbetrag wird nachgefordert.
- 16 -
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
6. Dieser Entscheid wird mit seiner Eröffnung rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Ver- zeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. Chr. Arnold MLaw D. Gasser