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FP250010

Vorsorgliche Massnahmen bei Scheidungsverfahren im Ausland

Zh Bezirksgericht Meilen · 2026-01-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (58 Absätze)

E. 1 Rechtliche Grundlagen

E. 1.1 Im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens setzt das Gericht auf Begeh- ren die Unterhaltsbeiträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen für sich per- sönlich oder die Kinder zu leisten hat (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. Art. 163 ZGB und Art. 176 Abs. 3 i. V. m. Art. 276 ZGB). Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge richtet sich nach den Einkommens- und Bedarfsverhältnissen der Parteien. In Be- zug auf die Unterhaltsberechnung ist vorab anzumerken, dass dieser Entscheid als Ermessensentscheid getroffen werden muss und nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen darstellen kann (vgl. OGer ZH LE150008 vom 26. Oktober 2015, E. II.3; BGer, 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E.9.1).

E. 1.2 Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen auszu- gehen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (MAIER, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra 2014, S. 302 ff., S. 308) und die im Rahmen des Eheschutzes grundsätzlich beizubehalten sind (OGer ZH vom 5. Juli 2022 E. II.1.4.2 m.w.H.). Der Ehegattenunterhalt hat sich an dem auszurichten, was die Ehe "konkret" aus- machte (BGE 147 III 249 E. 3.4.4). Gleichzeitig ist nach bundes- sowie oberge- richtlicher Rechtsprechung die Eigenversorgerkapazität des Unterhaltsberechtig- ten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auch bereits im Mass- nahmenverfahren Rechnung zu tragen, sofern nicht mehr ernsthaft mit einer Wie- deraufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.4; OGer ZH vom 5. Juli 2022 E. II.1.4.1 m.w.H.). Der betroffene Ehegatte soll in der Trennungszeit zwar einerseits den Schutz erhalten, den ihm die Ehe bietet; ande- rerseits trifft ihn aber auch die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren auf die absehbare Auflösung der Ehe vorzubereiten (OGer ZH vom 5. Juli 2022 E. II.1.4.2).

- 20 -

E. 1.3 Das Bundesgericht hat die zweistufig-konkrete Methode mit Überschussver- teilung für die Berechnung aller Unterhaltsleistungen als massgeblich erklärt (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.5). Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Be- darf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt. Dieser wird als gebührender Unterhalt bezeichnet und orientiert sich am letzten in der Ehe gelebten Standard. Er ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vor- handenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder so verteilt, dass in ei- ner bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mit- teln das familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise ver- teilt wird (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 ff.). Für die Frage, ob ehelicher Unterhalt ge- schuldet ist, ist irrelevant, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht (vgl. BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3). Eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts im Eheschutz- bzw. Massnahmenentscheid ist damit nicht gerechtfertigt.

E. 1.4 Stehen Kinder unter der alternierenden Obhut der Eltern, ist der Kinderunter- halt von den Eltern bei ähnlicher Leistungsfähigkeit im umgekehrt proportionalen Verhältnis zu den Betreuungsanteilen und im Übrigen im Verhältnis ihrer Leis- tungsfähigkeit zu tragen. Klarzustellen ist, dass es sich nicht um eine rein rechne- rische Operation handelt, sondern die Tragung der Kinderkosten ein Ermessens- entscheid ist (BGE 147 III 265 E. 5.5).

E. 1.5 Was den anrechenbaren Bedarf betrifft, so führt das Bundesgericht in BGE 147 III 265 aus, dass der Ausgangspunkt für dessen Ermittlung stets die "Richtlinie der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" sei (zuletzt veröf- fentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.; hiernach "Richtlinie"). Verblieben nach De- ckung des Existenzminimums noch weitere finanzielle Mittel, so sei in einer nächsten Stufe das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu decken. Dieses enthalte als Erweiterung typischerweise die Steuern, Kommunikations- und Versi-

- 21 - cherungspauschalen, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Ver- hältnissen entsprechende, statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum ori- entierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls an- gemessene Schuldentilgungen. Bei gehobenen Verhältnissen könnten namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassen- prämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbstständigerwer- benden im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2.). Weitere Zu- satzpositionen wie Reisen, Hobbys etc. sind aus dem Überschussanteil zu finan- zieren. Soweit nach Deckung sämtlicher Positionen des erweiterten familienrecht- lichen Bedarfs ein Überschuss verbleibt, ist bei dessen Verteilung auf die weiteren konkreten Umstände des Einzelfalls (z.B. überobligatorische Arbeitsleistungen ei- nes Ehegatten, teure Hobbys etc.) einzugehen (OGer ZH LE210005 vom 24. Sep- tember 2021 E. III.1.6 m.w.H.).

E. 1.6 Betreffend den Zeitpunkt der Unterhaltspflicht ist vorab zu klären, ab wel- chem Zeitpunkt eine allfällige Pflicht des Gesuchsgegners zur Leistung von Unter- haltsbeiträgen besteht und ob zur Berechnung der Unterhaltsansprüche Phasen zu bilden sind.

E. 1.7 Während des Zusammenlebens können Geldleistungen für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB). Nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts sind Unterhaltsbeiträge mit dem Auszug des Ehegatten aus der ehelichen Wohnung gestützt auf Art. 176 ZGB geschuldet.

2. Parteivorbringen

E. 2 Parteivorbringen

E. 2.1 Die Gesuchstellerin beantragt, es sei aufgrund der alleinigen Obhut der ge- samte Barunterhalt der Tochter durch den Gesuchsgegner zu decken (act. 1 RZ 38). Sie, die Gesuchstellerin, habe zudem Anspruch auf Ehegattenunterhalt, um ihren ehelichen Standard zu decken (act. 1 RZ 39). Aufgrund der trennungs- bedingten Mehrkosten und weil die Gesuchstellerin kein Einkommen erziele, er- übrige sich eine allfällige Sparquote, weshalb kein Überschussdeckel greife (act. 1 RZ 70). Unterhaltsbeiträge seien sodann ab dem 1. Januar 2025 geschul-

- 22 - det, da sie ab diesem Zeitpunkt kein Einkommen mehr erziele und der Gesuchs- gegner sich geweigert habe, Rechnungen zu bezahlen. Zudem habe er ihr kein Geld mehr für den Einkauf von Lebensmitteln etc. zur Verfügung gestellt (act. 1 RZ 39, mit Verweis auf act. 3/11).

E. 2.2 Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, der Gesuchstellerin kei- nen Ehegattenunterhalt zu schulden (act. 39, S. 9). Der Barunterhalt sei ab Aus- zug der Gesuchstellerin aus der gemeinsamen Wohnung und damit erstmals für Juli 2025 geschuldet. Er habe während des Zusammenlebens alle Rechnungen der Familie (Mietzins, Wohnnebenkosten, Versicherung, Abonnemente und Fremdbetreuung) übernommen. Zudem habe er die Lebensmittel für die Familie eingekauft (act. 39 S. 9, Beilage act. 40/9-13, Prot. S. 30). Weiter bringt er vor, dass er die Krankenkassenprämien und Telefonrechnungen der Gesuchstellerin zurzeit noch bezahle, entsprechend seien diese vom Unterhalt in Abzug zu brin- gen (act. 39 S. 9).

3. Würdigung

E. 3 Würdigung

E. 3.1 Während des Zusammenlebens ist von der Vermutung auszugehen, dass der Unterhalt bezahlt wird. Die Gesuchstellerin hätte substantiiert aufschlüsseln müssen, was von wem bezahlt wurde. Aus dem von der Gesuchstellerin einge- reichten Chatverlauf (act. 3/11) lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass der Unter- halt bzw. die alltäglichen Einkäufe und Rechnungen nicht vom Gesuchsgegner bezahlt wurden. Anlässlich der persönlichen Befragung führte der Gesuchsgegner aus, er habe sämtliche laufenden Kosten beglichen. Sodann stellen die vom Ge- suchsgegner eingereichten Kontoauszüge und Rechnungen (act. 40/9-17) glaub- haft dar, dass Lebensmitteleinkäufe getätigt und auch laufende Rechnungen sei- tens des Gesuchsgegner bezahlt wurden.

E. 3.2 Entsprechend sind allfällige Unterhaltsbeiträge erst ab Auszug aus der ge- meinsamen Wohnung, damit ab dem 20. Juni 2025 bzw. 1. Juli 2025 geschuldet.

4. Einkommensermittlung

E. 3.3 Dass sich die Kommunikation und Kooperation zwischen den Eheleuten seit der Trennung verschlechtert haben, darüber sind sich die Parteien einig. Dafür ur- sächlich und verantwortlich gemacht werden hauptsächlich unterschiedliche An- sichten betreffend die Kindererziehung und die Ausgestaltung des Alltags. Diese Schwierigkeiten erscheinen nicht derart eklatant und unüberwindbar, als dass nicht erwartet werden darf, dass sich diese Situation nach der Regelung der stritti- gen Betreuung beruhigen wird. Jedenfalls genügen diese zum momentanen Zeit- punkt für sich nicht, um die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils ernstlich in Frage zu stellen. Es bleibt an dieser Stelle zu bemerken, dass Kommunikation und Ko- operation ferner gleichwohl auch bei einem – wie von der Gesuchstellerin bean- tragten – zunächst eingeschränkten – anschliessend ausgedehnten Wochenend- besuchsrechts vorausgesetzt ist, wovon die Gesuchstellerin demzufolge selber auch auszugehen scheint. Die für die alternierende Obhut notwendige Kommuni- kationsfähigkeit der Parteien ist im Ergebnis als ausreichend zu qualifizieren, um die vorhandenen Differenzen überbrücken zu können.

E. 3.4 Hinsichtlich der Rollenverteilung und des Familienlebens vor deren Tren- nung divergieren die Schilderungen der Parteien. Einigkeit besteht dahingehend, dass die Tochter während des Zusammenlebens der Parteien an vier Tagen die Woche fremd- und jeweils am Mittwoch von der Gesuchstellerin betreut wurde. Der Gesuchsgegner betreut E._____ seit der Trennung jeweils am Donnerstag- abend und Sonntag, teilweise auch mit Übernachtungen (Prot. S. 26 ff.). Auch das Kriterium der Stabilität vermag damit eine alternierende Obhut nicht ernstlich zu gefährden.

- 17 -

E. 3.5 Im Ergebnis ist die Obhut über die gemeinsame Tochter E._____ für die Dauer des Getrenntlebens beiden Parteien mit wechselnder Betreuung zu über- tragen.

E. 4 Wohnsitz

E. 4.1 Allgemeine Ausführungen

- 23 - 4.1.1Als Einkommen gelten alle regelmässigen wiederkehrenden Einkünfte. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit besteht das massgebliche Einkommen aus dem monatlichen Nettolohn gemäss Lohnausweis (inkl. anteilsmässiger Anrechnung

13. Monatslohn, Bonus und Gewinnbeteiligung). Sind die Einkünfte unregelmäs- sig, ist von Durchschnittswerten auszugehen (MAIER/VETTERLI, FamKomm 2022, Art. 176 N 32). Ist ein Bonus schwankend, ist ebenfalls auf den Durchschnitt meh- rerer – in der Regel auf die letzten drei – Jahre abzustellen. Dies soll eine Annä- herung an die tatsächlichen Verhältnisse ermöglichen (MAIER, a.a.O., N 696; BGer 5A_125/2020 vom 31.08.2025 E.4.2.1). Spesen werden nicht als Einkom- men angerechnet, wenn sie glaubhaft effektive Auslagen ersetzen. Die Beweis- last, dass es sich nicht um Lohnbestandteil handelt, hat der Spesenbezüger zu tragen (MAIER, a.a.O., N 708 f.; MAIER/VETTERLI, FamKomm 2022, Art. 176 N 32a). 4.1.2In einer ersten Phase nach der Trennung ist die konkret gelebte Aufgaben- teilung der Eheleute, sofern die finanziellen Verhältnisse es zulassen, für eine ge- wisse Zeit weiterzuführen (MAIER/VETTERLI, FamKomm 2022, Art. 176 ZGB N 27a). Eine Person, die ihre Stelle verliert, hat Arbeitslosenentschädigung zu be- antragen und ernsthafte Suchbemühungen anzustellen (BGer 5A_795/2008 vom

2. März 2010). Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltsberechtigten abgewichen und stattdessen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern die Wiederaufnahme oder die Ausdehnung einer bestehenden Erwerbstätigkeit zumutbar und die Erzie- lung des hypothetisch anzurechnenden Einkommens tatsächlich möglich sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (MAIER/VETTERLI, Fam- Komm 2022, Art. 176 N 34a). Hypothetische Einkünfte dürfen nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft angenommen werden. Der Person, der ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet wird, ist eine Übergangsfrist ab dem Zeitpunkt des Entscheids anzusetzen (MAIER, a.a.O., N 863 ff.). Grundsätzlich sind Ehegat- ten verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen, sobald mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGE 147 III 301). Dies gilt insbesondere auch, wenn nicht erst Ehe- schutzmassnahmen beantragt sind, sondern bereits das Scheidungsverfahren

- 24 - hängig ist und in dessen Rahmen vorsorgliche Massnahmen verlangt werden (BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022, E. 4.3 m.H.).

E. 4.2 Einkommen der Gesuchstellerin 4.2.1Die Gesuchstellerin führt aus, sie sei nicht erwerbstätig. Gestützt auf das Schulstufenmodell werde sie ab Kindergarteneintritt der Tochter ein 50%-Pensum aufnehmen. An ihrer letzten Arbeitsstelle habe sie bei einem 80%-Pensum monat- lich CHF 5'464.– (inkl. 13. Monatslohn) erhalten. Entsprechend sei ihr ab dem Kindergarteneintritt ihrer Tochter ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'415.– anzurechnen (act.1 RZ 47). 4.2.2Anlässlich der Verhandlung vom 1. September 2025 führte die Gesuchstel- lerin aus, sie sei in H._____ in einer leitenden Position im Marketing tätig gewe- sen (Prot. S. 25). In der Schweiz habe sie nach der Geburt ihrer Tochter von Ja- nuar bis April 2023 – während der Kündigungsfrist – in einem 100%-Pensum von zu Hause aus gearbeitet. Faktisch habe sie in einem viel tieferen Arbeitspensum gearbeitet und durchgehend die Tochter betreut (act. 37 RZ 7). Aufgrund einer in- ternen Restrukturierung hätte sie an einem neuen Arbeitsort und in einem ande- ren Team arbeiten müssen, weswegen sie gekündigt habe. Der neue Arbeitsweg und die Erwerbstätigkeit in einem 100%-Pensum sei mit einem Baby zu Hause nicht mehr machbar gewesen. In der Folge habe sie sich beim RAV gemeldet und sich während eines Jahres ausschliesslich um die Tochter gekümmert. Der Ge- suchsgegner habe sich damals geweigert, die Tochter in einer Krippe anzumel- den. Im Mai 2024 habe sie eine Arbeitsstelle im 80%-Pensum aufgenommen. In Kombination mit den Kinderbelangen und dem Haushalt sei dies zu viel gewor- den. Im Dezember 2024 sei sie aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situa- tion von der Arbeitgeberin gekündigt worden. Mit Blick auf das Kindeswohl sei sie anschliessend zur Erkenntnis gelangt, dass sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, sondern sich ausschliesslich um ihre Tochter kümmern wolle (act. 1 RZ 19, act. 37 RZ 9). Entsprechend sei die Tochter während eines Zeitraums von acht Monaten fremdbetreut worden. In der gesamten Zeit davor habe die Gesuch- stellerin die Alltagsbetreuung übernommen. Es könne daher nicht davon gespro- chen werden, dass es dem Lebensplan der Parteien entsprochen habe, dass sie

- 25 - in einem hohen Pensum arbeiten werde (act. 37 RZ 10). Zurzeit sei die Tochter nur deshalb in der Kita, weil der Gesuchsgegner sich weigere, diesen Platz zu kündigen. Zudem habe die Gesuchstellerin die Tochter oftmals früher abgeholt oder einzelne Tage gar nicht gebracht (act. 37 RZ 11 mit Verweis auf act. 38/42). Die Gesuchstellerin führt weiter aus, dass die Arbeitsmarktlage im Marketing für Personen, die kein Deutsch sprechen, sehr schwierig sei (act. 37 RZ 10). 4.2.3Der Gesuchsgegner verweist auf die Beilagen der Gesuchstellerin, aus de- nen hervorgeht, dass sie zuletzt in einem 80%-Pensum zzgl. 13. Monatslohn ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'464.– erzielt habe (act. 39 S. 4). Ge- mäss den Schilderungen des Gesuchsgegners sei es die Intention der Gesuch- stellerin und die Abmachung der Parteien gewesen, dass sie auch nach Grün- dung einer Familie hochprozentig weiterarbeiten werde. Daher sei die Gesuch- stellerin nach ihrem Mutterschaftsurlaub zu einem 100%-Pensum zurückgekehrt. Während der Zeit beim RAV habe die Gesuchstellerin wiederholt in den Ferien geweilt anstatt die Termine beim RAV und Bewerbungsgespräche wahrzuneh- men. Nach einem Jahr sei sie vom RAV ausgesteuert worden und habe sich um eine neue Stelle bemüht. Die Gesuchstellerin habe alleine, ohne Rücksprache mit dem Gesuchsgegner, entschieden, nicht mehr arbeiten zu wollen (act. 30 S. 2). Die Gesuchstellerin habe an der Krippe für die Tochter an vier Tagen die Woche festgehalten (act. 30 S.3). Für den Gesuchsgegner sei es nicht nachvollziehbar, wenn die Gesuchstellerin im Zuge der Trennung vorbringe, nicht mehr arbeiten zu wollen (act. 39 S. 3). Der Entschluss der Gesuchstellerin könne nicht zu Lasten des Gesuchsgegners gehen (act. 39 S. 3). 4.2.4Vorliegend ist die Gesuchstellerin nach dem Mutterschaftsurlaub in ein 100%-Arbeitspensum zurückgekehrt. Gemäss Schilderungen der Gesuchstellerin hat sie diese Stelle aufgrund des Arbeitsorts und wegen eines Teamwechsels ge- kündigt. Anschliessend hat sie über mehrere Monate Arbeitslosengelder bezogen und ist dann mit einem 80%-Pensum erneut in den Arbeitsmarkt eingestiegen. Nach der aus wirtschaftlichen Gründen durch den Arbeitgeber erfolgten Kündi- gung Ende Dezember 2024 hat sie keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen (Prot. S. 24). In jenem Zeitpunkt war die Trennung bereits Thema, wie beide Sei-

- 26 - ten bestätigten. Das von den Parteien gelebte Familienmodell während des Zu- sammenlebens spricht damit gegen eine vollumfängliche Anwendung des Schul- stufenmodells, zumal auch die Tochter in der Kita an vier Tagen die Wochen fremdbetreut war und es nach wie vor ist. Folglich ist der Gesuchstellerin ein hy- pothetisches Einkommen in der Höhe des zuletzt in einem 80%-Pensum erzielten Lohns, das heisst CHF 5'464.–, anzurechnen. Die Tatsache, dass sie eine solche Stelle bereits innehatte, zeigt, dass es für sie zumutbar ist, ein solches Einkom- men zu erzielen. Anderslautende Belege liegen nicht im Recht. Sodann geht auch die Gesuchstellerin davon aus, dass sich ein zukünftiges Einkommen in diesem Rahmen bewegen werde (act. 1 RZ 47). Ab dem vollendeten 16. Altersjahr von E._____ ist der Gesuchstellerin ein 100% Pensum anzurechnen, also CHF 6'830.–. 4.2.5Da die Gesuchstellerin bis Ende Dezember 2024 arbeitstätig war, ist von ei- ner gewissen Umstellung ihrer Lebensverhältnisse auszugehen, wenn von ihr er- wartet wird, dass sie wieder einer Arbeitstätigkeit nachgeht. Unter Berücksichti- gung des Umstands, dass die Gesuchstellerin seit nunmehr mindestens einem halben Jahr mit einer Rückkehr ihrerseits in die Erwerbstätigkeit zu rechnen hat, erscheint es als angemessen, ihr eine Übergangsfrist von 3 Monaten ab Ent- scheiddatum einzuräumen.

E. 4.3 Einkommen des Gesuchsgegners 4.3.1Die Gesuchstellerin argumentiert, der Gesuchgegner erziele bei seiner Ar- beitsstelle ein Nettoeinkommen von CHF 12'942.– zzgl. CHF 300.– Pauschalspe- sen pro Monat. Zusätzlich habe er im Jahr 2024 für weitere Spesen CHF 6'726.– erhalten, weshalb davon auszugehen sei, dass den Pauschalspesen keine effekti- ven Ausgaben gegenüberstünden. Aus den Lohnabrechnungen des Gesuchsgeg- ners ergebe sich zudem, dass er in den Jahren 2024 und 2023 einen Bruttobonus von CHF 20'000.– erhalten habe, der ihm künftig anzurechnen sei. Sowohl auf den Bonus als auch auf den 13. Monatslohn erfolge kein PK-Abzug, weshalb ihm dies entsprechend anzurechnen sei (act. 1 RZ 44). Die vertraglichen Familienzu- lagen seien dem Gesuchsgegner ebenfalls anzurechnen. Gemäss Gesuchstel-

- 27 - lerin verfüge der Gesuchsgegner demzufolge über ein monatliches Nettoeinkom- men von CHF 13'435.– (act.1 RZ 45). 4.3.2Der Gesuchsgegner bringt vor, sein Nettolohn betrage CHF 10'655.80. Auf- grund der schlechten Auftragslage sei Kurzarbeit eingeführt worden, weshalb der Nettolohn neu CHF 9'882.40 betrage. Zuzüglich eines 13. Monatslohns betrage der Nettolohn nun CHF 10'706.–. Aufgrund der Kurzarbeit könne nicht mehr von einem Bonus ausgegangen werden (Prot. S. 34). 4.3.3Der Gesuchsgegner erklärte anlässlich der Verhandlung, er erhalte Kilome- terspesen für das Auto. Er erhalte keine weitere Kompensation, wenn er mehr als 12'000 km zurücklege. Er fahre meistens ungefähr 18 -20'000 km pro Jahr (Prot. S. 34). Ein Teil der durch die Geschäftsfahrten entstehenden Kosten seien mit der Pauschalspese von CHF 300.– pro Monat abgegolten (act. 39 S. 5; Prot. S. 33 f.). 4.3.4Gemäss Lohnabrechnung werden dem Gesuchsgegner neben dem aufge- führten Bruttoeinkommen von CHF 11'930.– zusätzlich CHF 245.– in Form von Kinderzulagen ausbezahlt, welche dem Kind zustehen. Die Pauschal- und Auto- spesen sind dem Gesuchsgegner nicht als Einkommen anzurechnen, da sie ge- mäss den glaubhaft gemachten Ausführen des Gesuchsgegners effektive Spesen für die Autofahrten darstellen, die nicht durch den Arbeitgeber gedeckt werden. Es resultiert entsprechend ein zu berücksichtigendes Nettoeinkommen von CHF 10'655.80. 4.3.5Unter Berücksichtigung eines anteilsmässig ausbezahlten 13. Monatslohns resultiert ein anrechenbares Nettoeinkommen für den Gesuchsgegner von CHF 11'543.80. 4.3.6Umstritten ist, ob dem Gesuchsgegner ein anteilsmässiger Bonus an den Monatslohn anzurechnen ist. In den Vorjahren wurde ein solcher ausbezahlt. Ge- mäss den Ausführungen des Gesuchsgegners sei aufgrund der eingeführten Kurzarbeit und der aktuellen Wirtschaftslage für die Dauer von mindestens zwei Jahren nicht mit einem Bonus zu rechnen (Prot. S. 34). Der Gesuchsgegner legt ein Schreiben der J._____ AG vor, welches bestätigt, dass aufgrund betrieblicher

- 28 - Notwendigkeiten Kurzarbeit eingeführt wurde (act. 40/3). Das Schreiben vom

27. August 2025 enthält keine Angabe dazu, für welche Zeitspanne die Kurzarbeit eingeführt wurde. 4.3.7Der Gesuchsgegner erklärte, in einer Branche zu arbeiten, in der sich allfäl- lige neue Aufträge erst nach 18 Monaten auf seine Arbeitsstelle auswirkten und damit erst nach gleicher Zeitspanne lohnwirksam würden (Prot. S. 33 f.). Insofern ist glaubhaft, dass der Ausfall noch andauert. Wie lange und in welchem Umfang dies künftig der Fall sein wird, ist offen. Insofern erscheint es zum gegebenen Zeitpunkt als angemessen, dem Gesuchsgegner das bisherige Einkommen – ohne Berücksichtigung eines allfälligen reduzierten Lohnes, jedoch auch ohne Hinzurechnung eines allfälligen Bonus – anzurechnen.

E. 5 Einkommen der Tochter

E. 5.1 Die Kinderzulage beträgt im Kanton Zürich bis Ende des zwölften Altersjahrs CHF 215.–, ab dem 13. Altersjahr CHF 268.–. Diese sind E._____ als Einkommen anzurechnen.

E. 5.2 Da Kinderzulagen grundsätzlich nicht als Teil des Nettolohns anzusehen sind (MAIER, a.a.O., RZ 634), sind diese beim Einkommen des Kindes und nicht beim Einkommen des Gesuchsgegners zu berücksichtigen, was im Übrigen als gerichtsnotorisch gilt.

- 29 -

E. 5.3 Gemäss den übereinstimmenden Parteischilderungen verbringt E._____ seit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts der Parteien den Grossteil der Woche bei der Gesuchstellerin und übernachtet jeweils ein- bis zweimal pro Woche beim Gesuchsgegner. Mit Blick auf die Betreuungssituation vor und nach der Trennung scheint es für das Kindeswohl angezeigt, zusammenhängende Übernachtungen beim Gesuchsgegner schrittweise über einen gewissen Zeitraum zu steigern, so dass sich E._____ daran gewöhnen kann. Konkret ist folgende Betreuungsrege- lung anzuordnen: Betreuung durch den Gesuchsgegner:  Phase I (ab sofort bis 14. März 2026): jeweils ab Sonntagmorgen, 9:00 Uhr bis Dienstagmorgen 9:00 Uhr respektive Kita- oder Kindergartenbeginn.  Phase II und III (ab 15. März 2026): jeweils ab Sonntagmorgen, 9:00 Uhr bis Mittwochmorgen 9:00 Uhr respektive Kita- oder Kindergartenbeginn. In der übrigen Zeit wird E._____ von der Gesuchstellerin betreut. Findet die Über- gabe nicht über die Kita oder den Kindergarten statt, ist die Tochter vom betreu- enden Elternteil zum anderen Elternteil zu bringen.

E. 5.4 Die Elternteile sind für berechtigt und verpflichtet zu erklären, E._____ wäh- rend 7 Wochen die Gesuchstellerin sowie während 6 Wochen der Gesuchsgegner pro Jahr zu bzw. mit sich auf eigene Kosten in die Ferien zu nehmen, wobei sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Wünsche von E._____ mindestens 6 Monate im Voraus absprechen. Vorbe- halten anderweitiger Absprache zwischen den Elternteile können maximal 2 Feri- enwochen am Stück mit E._____ verbracht werden. Können sich die Elternteile nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungera- der Jahreszahl dem Gesuchsgegner.

E. 5.5 Das Feiertagsbesuchsrecht ist gerichtsüblich festzulegen. An weitergehen- den Feiertagen sowie schulfreien Tagen gilt die Alltagsbetreuungsregelung.

- 19 - VII. Unterhalt

1. Rechtliche Grundlagen

E. 6 Bedarfsermittlung

E. 6.1 Phasen 6.1.1Für die Unterhaltsberechnung sind Phasen zu bilden, wobei darauf hinzu- weisen ist, dass bei der Phasenbildung gewisse Vereinfachungen und Zusam- menfassungen von unterhaltsändernden Elementen unumgänglich sind. 6.1.2Die Gesuchstellerin bringt vor, es seien für die Unterhaltsberechnung vier Phasen zu bilden (act.1 RZ 51); der Gesuchsgegner schlägt zwei Phasen für die Bedarfsermittlung vor (act. 39 S. 8). 6.1.3Gestützt auf die vorherigen Ausführungen sind drei Phasen zu bilden: Eine erste Phase ab Aufnahme des Getrenntlebens bis zum Zeitpunkt, ab welchem der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, eine zweite Phase an diese anschliessend bis zum Kindergarteneintritt der Tochter (31.07.2027) und eine dritte Phase ab dannzumal für die Dauer des Getrenntle- bens. 6.1.4Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist der erweiterte famili- enrechtliche Bedarf massgebend.

E. 7 Bedarfspositionen

E. 7.1 Phase I: E._____ bei GG Gesuchstellerin Gesuchsgegner E._____ bei GSin Grundbetrag CHF 1'350.– CHF 1'350.– CHF 200.– CHF 200.– Wohnkostenanteil CHF 1'364.– CHF 1'333.– CHF 681. CHF 667.– Krankenkassenkosten CHF 429.– CHF 330.– CHF 134.– (KVG und VVG) regelmässige, unge- deckte Gesundheits- kosten Fremdbetreuungskos- CHF 1'121.– CHF 1'121.– ten Arbeitswegkosten

- 30 - auswärtige Verpfle- CHF 220.– gung laufende Steuern CHF 216.– CHF 35.– CHF 161.– Radio-TV CHF 30.– CHF 30.– Pauschale für Haus- rat-/Haftpflichtversi- CHF 30.– CHF 30.– cherung Kommunikationskos- CHF 120.– CHF 120.– ten

E. 7.2 Phase II: E._____ bei GG Gesuchstellerin Gesuchsgegner E._____ bei GSin Grundbetrag CHF 1'350.– CHF 1'350.– CHF 200.– CHF 200.– Wohnkostenanteil CHF 1'364.– CHF 1'333.– CHF 681.– CHF 667.– Krankenkassenkosten CHF 429.– CHF 330.– CHF 134.– (KVG und VVG) regelmässige, unge- deckte Gesundheits- – – – kosten Fremdbetreuungskos- CHF 1'121.– CHF 1'121.– ten Arbeitswegkosten CHF 191.– auswärtige Verpfle- CHF 176.– CHF 220.– gung laufende Steuern CHF 437.– CHF 476.– CHF 227.– Radio-TV CHF 30.– CHF 30.– Pauschale für Haus- rat-/Haftpflichtversi- CHF 30.– CHF 30.– cherung Kommunikationskos- CHF 120.– CHF 120.– ten

E. 7.3 Phase III: Gesuchstellerin Gesuchsgegner E._____ bei GSin E._____ bei GG Grundbetrag CHF 1'350.– CHF 1'350.– CHF 200.– CHF 200.– Wohnkostenanteil CHF 1'364.– CHF 1'333.– CHF 681.– CHF 667.–

- 31 - Krankenkassenkosten CHF 429.– CHF 330.– CHF 134.– (KVG und VVG) regelmässige, unge- deckte Gesundheits- kosten Fremdbetreuungskos- CHF 697.– CHF 670.– ten Arbeitswegkosten CHF 191.– auswärtige Verpfle- CHF 176.– CHF 220.– gung laufende Steuern CHF 411.– CHF 577.– CHF 161.– Radio-TV CHF 30.– CHF 30.– Pauschale für Haus- rat-/Haftpflichtversi- CHF 30.– CHF 30.– cherung Kommunikationskos- CHF 120.– CHF 120.– ten

E. 7.4 Grundbeträge: 7.4.1Der Grundbetrag ergibt sich aus den Richtlinien der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009. Der Grundbetrag für Alleinerziehende ohne Hausgemeinschaft mit Erwachsenen beträgt CHF 1'350.–. Der Grundbetrag für ein Kind unter zehn Jahren beläuft sich auf CHF 400.–, derjenige im Alter über zehn Jahren auf CHF 600.–, wobei diese Differenz nicht zur Bildung einer weiteren Phase führt. 7.4.2Gesuchstellerin: Der Gesuchstellerin ist sowohl in der ersten als auch zwei- ten Phase den Betrag für Alleinerziehende ohne Hausgemeinschaft mit Erwach- senen von CHF 1'350.– anzurechnen. 7.4.3Gesuchsgegner: Die Gesuchstellerin bringt vor, der Gesuchsgegner wohne mit seinen Eltern zusammen und es sei ihm daher der reduzierte Grundbetrag von CHF 1'200.– einzusetzen. Da der Gesuchsgegner anlässlich der Verhandlung vom 1. September 2025 glaubhaft erklärte, ohne seine Eltern oder andere er- wachsene Personen zu wohnen (Prot. S. 32), ist ihm ebenfalls sowohl in der ers- ten als auch zweiten Phase der Betrag für Alleinerziehende von CHF 1'350.– an- zurechnen.

- 32 - 7.4.4E._____: Aufgrund der alternierenden Obhut ist der Grundbetrag von CHF 400.– bzw. CHF 600.– im Alter über zehn Jahren je hälftig auf die Parteien aufzuteilen, wobei angesichts des Unterschieds von CHF 200.– bzw. je CHF 100.– für eine Seite von der Bildung einer zusätzlichen Phase abzusehen ist.

E. 7.5 Wohnkosten: 7.5.1Bei den Wohnkosten sind grundsätzlich nur jene Kosten zu berücksichtigen, die dem eigentlichen Wohnzweck dienen (OGer ZH LE180010 vom 19. Juni 2018 E. 2.3.4). Angerechnet werden die effektiv anfallenden Wohnkosten (inkl. Neben- kosten). Dazu gehören die monatlichen Mietzinse (inkl. Nebenkosten), die durch- schnittlichen, auf zwölf Monate verteilten Aufwendungen für Heizungsenergie so- wie die Mietkautionsversicherung. Hingegen sind die Energiekosten eines Haus- haltes (Beleuchtung, Kochen, usw.) mit dem Grundbetrag abgedeckt (MAIER, a.a.O., RZ 971 f.). 7.5.2Erscheinen die Wohnkosten angesichts der wirtschaftlichen und persönli- chen Verhältnisse als überhöht, kann nach Ablauf einer angemessenen Überg- angsfrist ein tieferer ortsüblicher Mietzins angenommen werden, sofern die Miete einer günstigen Wohnung als zumutbar erscheint (BGer 5A_549/2019 E. 5.3). Eine Person, die aus einem Mehrpersonenhaushalt auszieht, kann jedoch nicht eine gleich teure Wohnung wie bisher suchen und für sich alleine beanspruchen, da dies zu einer Erhöhung der Lebenshaltungskosten führen würde (OGer ZH, LE190062 vom 17. März 2021 E. C.2.3.a). Zur Berechnung eines hypothetischen Mietzinses können Angebotsplattformen im Internet herangezogen werden (KGer SG, FO.2020.3-K2 vom 23. Februar 2021, E.10.e). Dabei werden ein Zimmer pro Elternteil und ein Zimmer für das Kind sowie ein Wohnzimmer einberechnet. 7.5.3Ein Teil der Wohnkosten des unterhaltsberechtigten Elternteils ist praxisge- mäss beim Kind einzusetzen. Bei einem Kind beträgt dieser ein Drittel, die restli- chen Kosten sind als Wohnkostenanteil dem unterhaltsberechtigten Erwachsenen zuzuschreiben.

- 33 - 7.5.4Gesuchstellerin: Die Gesuchstellerin wohnt in einer 3.5-Zimmer Wohnung in I._____. Die Miete beträgt CHF 2'045.– (act. 29/5). Die Wohnkosten sind in bei- den Phasen aufzuteilen – ein grosser Kopf (Gesuchstellerin) und ein kleiner Kopf (E._____). Die monatlichen Mietkosten der Gesuchstellerin belaufen sich damit auf CHF 1'363.–, was der Gesuchsgegner auch anerkennt (act. 39). 7.5.5Gesuchsgegner: Der Gesuchsgegner legt einen Dauerauftrag ins Recht, aus welchem hervorgeht, dass er einen monatlichen Mietzins von CHF 3'850.– über- weist (act. 40/5). 7.5.6Die Gesuchstellerin bestreitet, dass beim Gesuchsgegner Mietkosten in der Höhe von CHF 3'859.– pro Monat anfallen. Im eingereichten Mietvertrag sei seine Mutter als Vermieterin aufgeführt. Jedoch sei der Vater Eigentümer der entspre- chenden Liegenschaft. Zudem habe der Gesuchsgegner mit dem Vater gemein- sam die Hypothek aufgenommen. Die Hypothekarzinsen betragen CHF 747.–. Die Gesuchstellerin geht von einem Bedarf des Gesuchsgegners für Wohnkosten in Höhe von CHF 1'500.– aus (act. 37 RZ 60). 7.5.7Die Parteien bezahlten in G._____ einen monatlichen Nettomietzins von CHF 3'000.– (act. 3/15). Nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts haben die Parteien zwar höhere Kosten zu tragen. Der Lebensstandard darf jedoch nicht zulasten der anderen Partei erhöht werden. Die Mietkosten des Gesuchsgegners in der Höhe von CHF 3'850.– erscheinen gemessen an seinem Einkommen und dem bisherigen Lebensstandard als überhöht. Entsprechend ist von einem hypo- thetischen Mietzins auszugehen. Aufgrund der alternierenden Obhut ist dem Ge- suchsgegner eine ausreichend grosse Wohnung anzurechnen, damit auch seine Tochter bei ihm wohnen kann. Als Referenzobjekte sind 3-Zimmer Wohnungen in K._____ heranzuziehen. Online-Inserate lassen eine Miete in der Höhe von CHF 2'000.– (inkl. Nebenkosten) für den Gesuchsgegner als angemessen er- scheinen. 7.5.8Die Wohnkosten sind in beiden Phasen auf den Gesuchsgegner (grosser Kopf) und E._____ (kleiner Kopf) aufzuteilen.

- 34 - 7.5.9E._____: Für E._____ fallen sowohl bei der Gesuchstellerin als auch beim Gesuchsgegner Wohnkosten an. In ihrem Bedarf bei der Gesuchstellerin ist ihr in beiden Phasen ein Drittel der Wohnkosten anzurechnen, somit CHF 682.–. In ih- rem Bedarf beim Gesuchsgegner sind ihr ebenfalls in beiden Phasen ein Drittel der hypothetischen Wohnkosten von CHF 2'000.– anzurechnen, also CHF 666.–.

E. 7.6 Gesundheitskosten: 7.6.1Krankenkassenprämien sind im Grundbedarf hinzuzählen. Zu berücksichti- gen ist hierbei in erster Linie die obligatorische Krankenversicherung (KVG). Ver- sicherungsprämien für die nicht obligatorische Krankenversicherung (VVG) dürfen bei guten finanziellen Verhältnissen im Rahmen des erweiterten Bedarfs berück- sichtigt werden (MAIER, a.a.O., N 1009 und 1011). Ungedeckte Gesundheitskos- ten wie Selbstbehalte und Franchisen können in der Bedarfsberechnung berück- sichtigt werden, wenn sie bei der Regelung des Unterhalts bereits angefallen sind oder gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen werden. Franchise und Selbstbehalt sind in der geltend gemachten Höhe zu belegen (OGer ZH LE170061 vom 13. März 2018 E. 4.8.3 m.w.H.; BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.4.1 m.w.H.). 7.6.2Gesuchstellerin: Die Gesuchstellerin beziffert die monatliche Prämie ihrer Grundversicherung auf CHF 365.–, die nicht obligatorische Krankenversicherung auf CHF 64.– (act. 3/18). Die Kosten sind ausgewiesen und werden vom Ge- suchsgegner anerkannt (act. 39). Die Gesuchstellerin führt aus, dass ihre unge- deckten Gesundheitskosten im Bereich des KVG im Jahr 2023 CHF 1'669.– plus CHF 226.70, damit total CHF 1'896.– betrugen und im Jahr 2024 CHF 457.–. Beim VVG beliefen sich die ungedeckten Gesundheitskosten im Jahr 2023 auf CHF 490.– und im Jahr 2024 auf CHF 516.–. Die Gesuchstellerin führt aus, dass entsprechend von durchschnittlich ungedeckten Gesundheitskosten von CHF 140.– pro Monat auszugehen sei (act. 1 RZ 56). 7.6.3Der Gesuchsgegner führt aus, dass die ungedeckten Gesundheitskosten der Gesuchstellerin im Jahr 2024 CHF 516.50 betragen hätten (act. 3/20-23). Dabei seien CHF 443.– auf Sehhilfen entfallen. Diese seien zwar Gesundheitskosten,

- 35 - müssten im Normalfall aber nicht jedes Jahr erneuert werden. Im Jahr 2023 habe die Gesuchstellerin einen Selbstkostenbeitrag betreffend Fitness-Abonnement leisten müssen. Dieser Betrag sei aber der Gesundheitsprävention zuzuschrei- ben. Gemäss Vorbringen des Gesuchsgegners seien daher CHF 42.– bei den un- gedeckten Gesundheitskosten der Gesuchstellerin einzusetzen (act. 39 S.6). 7.6.4Die Gesuchstellerin legt nicht glaubhaft dar, inwiefern die ungedeckten Ge- sundheitskosten aus dem Jahr 2023 und 2024 regelmässige Gesundheitskosten darstellen, die auch in der Zukunft anfallen werden. Auch Belege für eine Regel- mässigkeit fehlen. Die Auslagen sind daher nicht anzurechnen. 7.6.5Gesuchsgegner: Der Gesuchsgegner beziffert seine obligatorische Kranken- kassenkosten auf monatlich CHF 330.–. Dies wird von der Gesuchstellerin aner- kannt (act. 37 RZ 61 mit Verweis auf act. 16/4). 7.6.6Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe regelmässig ungedeckte Gesund- heitskosten, da er an Psoriasis und Migräne leide und seine Franchise CHF 2'599.– betrage. Dem Gesuchsgegner seien für die ungedeckten Gesund- heitskosten ein Betrag in der Höhe von CHF 208.– anzurechnen (act. 39 S. 7). Die Gesuchstellerin argumentiert, dass der Gesuchsgegner dieses Jahr grössere neurologische Untersuchungen habe tätigen müssen, weshalb diese Zahlen nicht als künftig allfallende, durchschnittliche ungedeckte Gesundheitskosten berück- sichtigt werden könnten (act. 37 RZ 62). 7.6.7Der Gesuchsgegner legt eine Abrechnung der ungedeckten Kosten durch die Krankenkasse von medizinischen Untersuchungen ins Recht, die im März und April durchgeführt wurden (act. 16/5). Indes stehen diesen Ausgaben gemäss der eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2024 ungedeckte Gesundheitskosten von CHF 259.– für den Gesuchsgegner und dessen Tochter gegenüber. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um Kosten handelt, die wiederholt anfallen werden, zumal auch der Gesuchsgegner sich dahingehend äusserte, die gesundheitlichen Probleme überwunden zu haben (Prot. S. 32), weshalb kein Betrag einzusetzen ist.

- 36 - 7.6.8E._____: Der Gesuchsgegner beziffert die monatliche Krankenkassenprä- mie von E._____ auf CHF 106.– und den VVG-Betrag auf CHF 28.–. Er habe die Krankenkassenkosten der Tochter bisher bezahlt, entsprechend seien diese auf seiner Seite einzusetzen (act. 39 S.7). Diese Angaben entsprechen dem Beleg, welcher von der Gesuchstellerin eingereicht wurde (act. 3/19). 7.6.9Die Gesuchstellerin bringt vor, es seien der Tochter weitere CHF 20.– pro Monat für ungedeckte Gesundheitskosten einzusetzen (act. 1 RZ 56).

E. 7.6.10 Diese Kosten sind nicht ausgewiesen, entsprechende Unterlagen wurden nicht eingereicht. Es bleibt damit offen, ob diese gegenwärtig oder in Zukunft re- gelmässig anfallen werden; entsprechend sind diese nicht zu berücksichtigen. 7.6.11Da sich der Wohnsitz von E._____ bei der Gesuchstellerin befindet, sind die Krankenkassenkosten der Tochter auf der Seite der Gesuchstellerin einzuset- zen.

E. 7.7 Mobilitätskosten 7.7.1Auslagen für Fahrten zum Arbeitsplatz können im Bedarf berücksichtigt wer- den, sofern der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt. Für den Arbeitsweg sind grund- sätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Für die entsprechende Stre- cke kann monatlich ein Zwölftel eines Jahresabonnements angerrechnet werden (MAIER, a.a.O., N 1038). In Fällen, in denen ein hypothetisches Erwerbseinkom- men angerechnet wird, sind entsprechend hypothetische Arbeitswegkosten einzu- setzen (MAIER, a.a.O., N 1050). 7.7.2Gesuchstellerin: Der Gesuchsgegner führt aus, dass für die Gesuchstellerin ein ZVV-Monatsabonnement für vier Zonen ausreiche, da es nicht anzunehmen sei, dass sie durch den ganzen Kanton reisen müsse, um zur Arbeit zu gelangen. Schliesslich habe sie in der Vergangenheit bereits eine Arbeitsstelle wegen des zu langen Wegs gekündigt. Ihr sei ein Betrag von CHF 169.– anzurechnen (act. 39 S. 6, act. 40/4).

- 37 - 7.7.3Ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind der Gesuchstellerin Kosten für ein ZVV-Jahresabonnement für den Kanton Zürich, 2. Klasse (Kosten CHF 2'295.–), anzurechnen, zumal noch unklar ist, wo sie arbeiten wird. Monat- lich sind hierfür CHF 191.– im Bedarf zu berücksichtigen. 7.7.4Gesuchsgegner: Der Gesuchsgegner erhält von seinem Arbeitgeber Spesen für Autofahrten. Darüber hinausgehende Kosten werden nicht geltend gemacht bzw. sind nicht belegt und entsprechend auch nicht zu berücksichtigen (act. 39).

E. 7.8 Mehrkosten für auswärtige Verpflegung 7.8.1Gemäss der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeam- ten können als Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung CHF 9.– bis CHF 11.– für jede Hauptmahlzeit angerechnet werden. Die üblichen Kosten für Nahrung sind grundsätzlich bereits im Grundbetrag enthalten, wobei pro Tag ca. CHF 10.– für ein Mittagessen aus dem Grundbetrag zu veranschlagen sind. Zusätzlich für auswärtige Verpflegung sind nur die darüber hinausgehenden Mehrkosten zu be- rücksichtigen, wobei in der Regel CHF 10.– pro Mahlzeit hinzugerechnet werden, sofern die Mahlzeiten nicht vom Arbeitgeber verbilligt werden (vgl. zum Ganzen auch MAIER, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familien- recht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra 2020 S. 314 ff., S. 365 f.). 7.8.2Gesuchstellerin: Ab dem Zeitpunkt, ab welchem ein hypothetisches Einkom- men anzurechnen ist, sind auch die gerichtsüblichen CHF 176.– für ein 80%-Pen- sum im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. 7.8.3Gesuchsgegner: Dem Gesuchsgegner ist der gerichtsübliche Betrag von CHF 220.– für ein 100%-Pensum im Bedarf anzurechnen.

E. 7.9 Telefon, Internet, Kommunikation, Serafe, Privathaftpflicht 7.9.1Sowohl der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner ist die gerichtsüb- liche Kostenpauschale in Höhe von CHF 120.– pro Monat für Kommunikation an- zurechnen. Auch sind die Serafe-Gebühr (CHF 30.–) und die gerichtsübliche Pau-

- 38 - schale für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung (CHF 30.–) bei beiden Par- teien zu berücksichtigen.

E. 7.10 Steuern

E. 7.10.1 Gemäss Steuerrechner sind – unter Berücksichtigung der zu entrich- tenden Unterhaltsbeiträge – bei der Gesuchstellerin in der Phase I monatliche Steuerauslagen in der Höhe von CHF 216.–, von CHF 437.– in der Phase II und von CHF 411.– in der Phase III einzusetzen; beim Gesuchsgegner sind in der Phase I monatliche Steuerauslagen in der Höhe von CHF 35.–, von CHF 476.– in der Phase II und von CHF 577.– in der Phase III und bei E._____ Steueranteile (bei der Gesuchstellerin) in der Höhe von CHF 161.– in der Phase I, von CHF 227.– in der Phase II und von CHF 161.– in der Phase III einzusetzen.

E. 7.11 Fremdbetreuung

E. 7.11.1 Gemäss dem Gesuchsgegner sind die Fremdbetreuungskosten bis an- hin von ihm bezahlt worden (act. 39 S. 7). Die Kosten sind im Umfang von CHF 2'241.– ausgewiesen (act. 29/36 und 40/12). Die eine Hälfte der Fremdbe- treuungskosten, gerundet CHF 1'121.–, ist im Bedarf von E._____ bei der Ge- suchstellerin und die andere Hälfte im Bedarf von E._____ beim Gesuchsgegner einzusetzen.

E. 7.11.2 Ab Kindergarteneintritt von E._____ werden sich die Fremdkosten re- duzieren. Der Gesuchsgegner stützt sich zur Berechnung der Fremdbetreuungs- kosten auf das Tarifblatt von L._____, der schulergänzenden Betreuung in K._____ (act. 39 S.9 und act. 40/7). Eine schulergänzende Betreuung an vier Ta- gen die Woche ergäbe wöchentliche Kosten von CHF 384.– während 39 Schul- wochen und damit CHF 14'976.– pro Jahr. Unter der Annahme, dass auch die Gesuchstellerin die Betreuung während fünf Ferienwoche wahrnehme, verblieben drei Wochen, in welcher Ferienbetreuung nötig sein werde. Dies bringe zusätzli- che Ferienhortkosten von CHF 1'320.– mit sich. Insgesamt sei von Hortkosten in Höhe von CHF 1'358.– pro Monat auszugehen (act. 39 S. 8).

- 39 -

E. 7.11.3 Da sich gemäss obigen Ausführungen der Wohnsitz von E._____ am Wohnsitz der Mutter befindet, ist für die Kosten entsprechend das Kostenblatt von M._____, der schulergänzenden Tagestruktur in I._____, beizuziehen. Ausge- hend von einer schulergänzenden Betreuung an vier Tagen die Woche (Früh, Mit- tag, Zwischenstunde, Nachmittag und nach Schulschluss, CHF 96.– pro Tag) führt dies zu einem jährlichen Betrag von CHF 14'976.–. Der Tarif für ein Ferien- tag beträgt CHF 110.–. Für die Betreuung von 2 Wochen bei der Gesuchstellerin fallen damit CHF 880.– und für die Ferienbetreuung beim Gesuchsgegner wäh- rend einer Woche CHF 550.– an. Die monatliche Fremdbetreuungskosten sind je hälftig auf die Parteien aufzuteilen, womit je ein Betrag von CHF 624.– einzuset- zen ist. Unter Miteinbezug der anteilsmässigen Ferienhortkosten ist im Bedarf von E._____ bei der Gesuchstellerin ein Betrag von CHF 697.– und beim Gesuchs- gegner von CHF 670.– zu berücksichtigen.

E. 8 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin auf erstes Verlan- gen folgende Gegenstände herauszugeben:

a) den Veloanhänger der Marke Thule

b) den "Bean Bag"

c) das Fotoalbum der … Hochzeit [in H._____]

d) eine Box mit Malsachen und DIY-Sachen der Gesuchstellerin

E. 8.1 Vorbemerkung 8.1.1Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhan- denen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Berück- sichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalles. Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima überstei- gen, kommt es zu einem Überschuss, welchen es ermessenweise zuzuweisen gilt (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3). 8.1.2Die Betreuungsanteile der Parteien im Alltag betragen vorliegend 44% des Gesuchsgegners und 56% der Gesuchstellerin, da E._____ jeweils einen Tag mehr bei der Gesuchstellerin verbringt. Die Gesuchstellerin betreut E._____ wäh- rend 7 Ferienwochen (7 Wochen à 168 Stunden = 1176 Stunden) und der Ge- suchsgegner während 6 Wochen (6 Wochen Ferien à 168 Stunden = 1008 Stun- den). Auf das Jahr gerechnet liegen die Betreuungsanteile der Parteien bei gerun- det 44% (2808+1008) und 56% (3744 + 1176). Bei alternierender Obhut mit asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle ist der Unterhaltsbei-

- 40 - trag anhand des Betreuungsanteils und der Leistungsfähigkeit der Parteien zu be- rechnen (MAIER, a.a.O., N 63). 8.1.3Das Gesamteinkommen der Parteien von CHF 11'789 in Phase I besteht aus dem Einkommen des Gesuchsgegners (inkl. Kinderzulagen E._____). Der Gesuchsgegner hat mit seiner Leistungsfähigkeit von 100% den Barbedarf von E._____ zu tragen. Der Barbedarf von E._____ beträgt in Phase I CHF 4'285.–. An die Deckung des Barunterhalts von E._____, der bei der Gesuchstellerin an- fällt, hat der Gesuchsgegner CHF 2'297.– beizusteuern. Zudem ist der Gesuchs- gegner zu verpflichten, an die Gesuchstellerin einen Betreuungsunterhalt für E._____ in Höhe von CHF 3'539.– zu zahlen. 8.1.4Das Gesamteinkommen der Parteien von CHF 17'235.– in Phase II setzt sich zu 32% aus dem Einkommen der Gesuchstellerin und zu 68% aus dem Ein- kommen des Gesuchsgegners (inkl. Kinderzulagen E._____) zusammen. Der Ge- suchsgegner hat mit seiner Leistungsfähigkeit von 68% und dem Betreuungsan- teil von 44% damit vom Barbedarf von E._____ gemäss Matrix (gerundet) 78% zu übernehmen. Der Barbedarf von E._____ beträgt in der Phase II CHF 4'451.–. Der Gesuchsgegner hat somit in Phase II CHF 3'472– zu tragen. Der Gesuchs- gegner hat demnach für den Barunterhalt von E._____ bei der Gesuchstellerin CHF 1'484.– beizusteuern. 8.1.5Ein Betreuungsunterhalt ist in Phase II nicht geschuldet, da sowohl die Ge- suchstellerin als auch der Gesuchsgegner ihre eigenen Lebenshaltungskosten mit ihrem anzurechnenden Einkommen werden decken können. 8.1.6Das Gesamteinkommen der Parteien von CHF 17'235.– in Phase III setzt sich zu 32% aus dem Einkommen der Gesuchstellerin und zu 68% aus dem Ein- kommen des Gesuchsgegners (inkl. Kinderzulagen E._____) zusammen. Der Ge- suchsgegner hat mit seiner Leistungsfähigkeit von 68% und dem Betreuungsan- teil von 44% damit vom Barunterhalt von E._____ gemäss Matrix (gerundet) 78% zu übernehmen. Der Barbedarf von E._____ beträgt in der Phase III CHF 3'410.–. Der Gesuchsgegner hat somit in Phase III CHF 2'660.– zu tragen. Der Gesuchs-

- 41 - gegner hat für den Barunterhalt von E._____ bei der Gesuchstellerin CHF 1'123.– beizusteuern. 8.1.7Ein Betreuungsunterhalt ist Phase III nicht geschuldet, da sowohl die Ge- suchstellerin als auch der Gesuchsgegner ihre eigenen Lebenshaltungskosten mit ihrem anzurechnenden Einkommen werden decken können.

E. 8.2 Überschussverteilung 8.2.1Nach Deckung des erweiterten Bedarfs sämtlicher Familienmitglieder ver- bleibt ein von den Parteien gemeinsam erzielter Überschuss in Phase I von CHF 517.–, in Phase II von insgesamt CHF 4'787.– und in Phase III beträgt dieser insgesamt CHF 5'817.–. Dieser ist auf die Familienmitglieder zu verteilen. Phase I: Einkommen Gesuchstellerin CHF 0.– Einkommen Gesuchsgegner + CHF 11'544.– Einkommen E._____ + CHF 245.– Einkommen Total CHF 11'789.– Bedarf Gesuchstellerin CHF 3'539.– Bedarf Gesuchsgegner + CHF 3'448.– Bedarf E._____ bei Gesuchstellerin + CHF 2'297.– Bedarf E._____ bei Gesuchsgegner + CHF 1'988.– Bedarf Total CHF 11'272.– CHF 517.– Überschuss Total Phase II: Einkommen Gesuchstellerin CHF 5'464.– Einkommen Gesuchsgegner + CHF 11'544.– Einkommen E._____ + CHF 245.– Einkommen Total CHF 17'253.– Bedarf Gesuchstellerin CHF 4'126.–

- 42 - Bedarf Gesuchsgegner + CHF 3'889.– Bedarf E._____ bei Gesuchstellerin + CHF 2'463.– Bedarf E._____ bei Gesuchsgegner + CHF 1'988.– Bedarf Total CHF 12'466.– CHF 4'787.– Überschuss Total Phase III: Einkommen Gesuchstellerin CHF 5'464.– Einkommen Gesuchsgegner + CHF 11'544.– Einkommen E._____ + CHF 245.– Einkommen Total CHF 17'253.– Bedarf Gesuchstellerin CHF 4'036.– Bedarf Gesuchsgegner + CHF 3'990.– Bedarf E._____ bei Gesuchstellerin + CHF 1'873.– Bedarf E._____ bei Gesuchsgegner + CHF 1'537.– Bedarf Total CHF 11'436– CHF 5'817.– Überschuss Total 8.2.2Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein allenfalls resultierender Überschuss ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. Grundsätz- lich hat dies nach "grossen und kleinen Köpfen" zu erfolgen, wobei sämtliche Be- sonderheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3). Bei alternierender Obhut sind die Überschussanteile der Kinder proportio- nal auf die Eltern aufzuteilen. Bei einem Betreuungsverhältnis von 44% zu 56% ist der Überschuss entsprechend zu 8.8% zu 11.2% auf die Elternteile aufzuteilen. 8.2.3In Phase I kämen den Parteien durch Verteilung des Überschusses von ins- gesamt CHF 517.– (Überschuss Gesuchsgegner) nach grossen und kleinen Köp- fen je 2/5 (gerundet CHF 202.–) und E._____ 1/5 (gerundet CHF 103.–) zuteil. Der Gesuchsgegner müsste demnach der Gesuchstellerin persönlich monatlich einen Überschussanteil von CHF 202.– sowie für E._____ monatlich einen Über- schussanteil in der Höhe von 11.2% und damit CHF 58.– bezahlen.

- 43 - 8.2.4In Phase II kämen den Parteien durch Verteilung des Überschusses von ins- gesamt CHF 4'787.– (CHF 359.– [Überschuss Gesuchstellerin] + CHF 4'428.– [Überschuss Gesuchsgegner) nach grossen und kleinen Köpfen je 2/5 (gerundet CHF 1'915.–) und E._____ 1/5 (gerundet CHF 957.–) zuteil. Der Gesuchsgegner müsste demnach der Gesuchstellerin monatlich einen Überschussanteil von CHF 1'556.– sowie für E._____ monatlich einen Überschussanteil in der Höhe von 11.2% und damit CHF 536.– bezahlen. 8.2.5In Phase III kämen den Parteien durch Verteilung des Überschusses von insgesamt CHF 5'817.– (CHF 678.– [Überschuss Gesuchstellerin] + CHF 5'139.– [Überschuss Gesuchsgegner) nach grossen und kleinen Köpfen den Parteien je 2/5 (gerundet CHF 2'327.–) und E._____ 1/5 (gerundet CHF 1'163.–) zuteil. Der Gesuchsgegner müsste demnach der Gesuchstellerin monatlich einen Über- schussanteil von CHF 1'649.– sowie für E._____ monatlich in der Höhe von 11.2% und damit CHF 651.– bezahlen.

E. 8.3 Geschuldeter Kindesunterhalt 8.3.1Der Gesuchsgegner ist entsprechend zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab

1. Juli 2025 bis zum 31. März 2026 an die Erziehung und den Unterhalt von E._____ jeweils auf den ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2'297.– für die Deckung des Barunterhalts sowie CHF 3'585.– als Be- treuungsunterhalt und einen Überschussanteil für E._____ von CHF 58.– zu be- zahlen. 8.3.2Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. April 2026 bis zum 31. Juli 2027 an die Erziehung und den Unterhalt von E._____ jeweils auf den ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von gerundet CHF 1'484.– für die Deckung des Barunterhalts sowie den Überschussanteil von CHF 536.– pro Monat zu bezahlen.

E. 8.3.3 Der Gesuchsgegner ist weiter zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. Au- gust 2027 an die Erziehung und den Unterhalt von E._____ jeweils auf den ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'123.– für die Deckung

- 44 - des Barunterhalts sowie den Überschussanteil von CHF 651.– pro Monat zu be- zahlen. 8.3.4Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, für die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) von E._____ in Phase I aufzukommen. 8.3.5Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, für die Fremdbetreuungskosten von E._____ in Phase I-III, mit Ausnahme der Kosten für die Ferienbetreuung von E._____ in Phase IIII, aufzukommen. 8.3.6Aufgrund der Verpflichtung des Gesuchsgegners für die Bezahlung der Krankenkassenprämien für E._____ in Phase I und die Fremdbetreuungskosten in Phase I-III aufzukommen reduzieren sich die als Barunterhalt an die Gesuch- stellerin direkt auszuzahlenden Beträge auf: CHF 1'042.– (CHF 2'297-134-1'121) in Phase I, CHF 363.– (CHF 1'484- CHF 1'121) in Phase II und CHF 499.– (CHF 1'123-624) in Phase III. 8.3.7Die Parteien sind weiter zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten, die den Betrag von CHF 200.– pro Ausgabe übersteigen, je zur Hälfte zu überneh- men, vorausgesetzt sie haben sich vorgängig über die Ausgabe geeinigt. 8.3.8Im Übrigen hat jeder Elternteil diejenigen Kosten für E._____ selbst zu über- nehmen, welche während seiner bzw. ihrer Betreuungszeit (inklusive der Ferien) anfallen.

E. 8.4 Geschuldeter Ehegattenunterhalt In der Phase I wird der erweiterte familiäre Bedarf der Gesuchstellerin mit dem durch den Gesuchsgegner zu zahlenden Betreuungsunterhalt gedeckt. Der Ge- suchstellerin ist in dieser Phase, da sie selber in dieser Zeit kein eigenes Einkom- men erwirtschaftet bzw. damit ihren persönlichen gebührenden Bedarf nicht zu decken vermag, sodann ein Überschussanteil in Höhe von CHF 202.– zuzuspre- chen. Für die weiteren Phasen ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin ihren ge- bührenden Bedarf mit dem eigenen Einkommen decken kann und sie nicht gel- tend macht, der zuletzt gelebte Lebensstandard vor der Trennung habe über dem

- 45 - gebührenden Bedarf gelegen. Damit steht der Gesuchstellerin ab Phase II kein Anspruch am Überschuss des Gesuchsgegners zu und ist ihr ein solcher nicht zu- zusprechen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtskosten sowie die Pflicht zur Leistung einer Parteientschädigung wer- den in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei voll- ständig, werden die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfah- rens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), wobei in familienrechtlichen Verfahren eine Verteilung nach Ermessen möglich ist (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf die Kinderbelange im engeren Sinn (Obhutszuteilung, Besuchsrecht) werden die Kosten des Verfahrens gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichtes

– unabhängig vom Verfahrensausgang – den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Ge- sichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragsstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, die Ge- richtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigun- gen dementsprechend wettzuschlagen. Das Einzelgericht erkennt:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Partien zum Getrenntleben be- rechtigt sind und bereits seit dem 20. Juni 2025 getrennt leben.

2. Die Obhut über die gemeinsame Tochter E._____, geb. am tt.mm.2022, wird für die Dauer des Getrenntlebens beiden Parteien mit wechselnder Betreu- ung übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter befindet sich am Wohnsitz der Mutter. Die elterliche Sorge verbleibt bei beiden Parteien.

3. Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für E._____ wie folgt zu übernehmen:

- 46 -

a) Betreuung durch den Gesuchsgegner: Phase I (ab sofort bis und mit 14. März 2026): jeweils ab Sonntagmor-  gen, 9:00 Uhr, bis Dienstagmorgen, 9:00 Uhr, respektive Kita- oder Kindergartenbeginn. Phase II (ab 15. März 2026): jeweils ab Sonntagmorgen, 9:00 Uhr, bis  Mittwochmorgen, 9:00 Uhr, respektive Kita- oder Kindergartenbeginn.

b) In der übrigen Zeit wird E._____ von der Mutter betreut. Findet die Übergabe nicht über die Kita oder den Kindergarten statt, ist die Toch- ter vom betreuenden Elternteil zum übernehmenden Elternteil zu brin- gen.

c) Die Mutter betreut E._____ während 7 Wochen Ferien pro Jahr, der Vater betreut E._____ während 6 Wochen Ferien pro Jahr. Die Überg- abe findet am Sonntagmorgen, 9:00 Uhr, statt. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien unter Berücksichtigung der Bedürf- nisse und Wünsche von E._____ mindestens 6 Monate im Voraus ab. Vorbehalten anderweitiger Absprache zwischen den Elternteilen kön- nen maximal 2 Ferienwochen am Stück mit E._____ verbracht werden. Können sich die Elternteile nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner.

d) In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringt E._____ jeweils den ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr bei der Mutter und den zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr beim Vater. In Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringt E._____ jeweils den ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr bei der Mutter und den zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr beim Vater. In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringt E._____ Ostern von Gründonnerstag, 16:00 Uhr, bis Ostermontag,

- 47 - 18:00 Uhr, mit der Mutter und Pfingsten von Freitag, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, beim Vater. In Jahren mit ungerader Jahres- zahl verbringt E._____ Ostern von Gründonnerstag, 16:00 Uhr, bis Os- termontag, 18:00 Uhr, mit dem Vater und Pfingsten von Freitag, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, bei der Mutter.

e) Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen unter Be- rücksichtigung der Bedürfnisse und Wünsche von E._____ sowie nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt von E._____ folgende monatliche, jeweils im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) rückwirkend ab 1. Juli 2025 bis 31. März 2026 (Phase I): CHF 1'042.– für die Deckung des Barunterhalts, CHF 3'585.– als Betreuungsunter- halt sowie einen Überschussanteil von CHF 58.–,

b) ab 1. April 2026 bis 31. Juli 2027 (Phase II): CHF 363.– für die De- ckung des Barunterhalts sowie einen Überschussanteil von CHF 536.–,

c) ab 1. August 2027 für die Dauer des Getrenntlebens (Phase III): CHF 499.– für die Deckung des Barunterhalts sowie einen Überschus- santeil von CHF 651.–.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) von E._____ in Phase I zu bezahlen. Der Gesuchsgegner wird weiter verpflichtet die Fremdbetreuungskosten in Phase I-III, mit Ausnahme der Fe- rienkostenbetreuung der Gesuchstellerin in Phase III, zu bezahlen.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sie persönlich rückwirkend ab 1. Juli 2025 bis 31. März 2026 monatliche, jeweils im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 202.– zu bezahlen.

- 48 -

7. Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten, die je den Betrag von CHF 200.– pro Ausgabe übersteigen, je zur Hälfte zu überneh- men, vorausgesetzt sie haben sich vorgängig über die Ausgabe geeinigt.

E. 9 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, sämtliche nötigen Unterschriften für eine Übertragung der Mobiltelefonnummer (1) an die Gesuchstellerin zu leis- ten.

E. 10 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 525.– Kosten Dolmetscher CHF 5'025.– Total

E. 11 Die Kosten des Massnahmenverfahrens werden den Parteien je hälftig auf- erlegt.

E. 12 Die Parteientschädigungen für das Massnahmenverfahren werden wettge- schlagen.

E. 13 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

E. 14 Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 49 - Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Eine Berufung gegen diesen Entscheid hat keine aufschiebende Wir- kung. In diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien nicht still. BEZIRKSGERICHT MEILEN Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Fischer Dr. iur. S. Rovelli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FP250010-G/U/Rs Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. M. Fischer Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Rovelli Urteil vom 5. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Vorsorgliche Massnahmen bei Scheidungsverfahren im Ausland

- 2 - Anträge um Erlass vorsorglicher Massnahmen: Der Gesuchstellerin (act. 37):

1. Es sei festzustellen, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt sind.

2. Es seien der Gesuchstellerin folgende Hausratsgegenstände zur Nutzung zuzuweisen und es sei der Gesuchsgegner unter Straf- androhung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, diese der Gesuch- stellerin innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids heraus- zugeben:  Veloanhänger der Marke Thule;  Den "Bean Bag";  Das Fotoalbum der … Hochzeit [in H._____];  Box mit Malsachen und DIY-Sachen der Gesuchstellerin, welche im Keller aufbewahrt wurde. 3.1 Es sei die C._____ AG, D._____, … [Adresse], anzuweisen, die auf den Namen des Gesuchsgegners registrierte aber von der Gesuchstellerin benutzte Mobiltelefonnummer (1) auf die Gesuch- stellerin zu übertragen. 3.2 Eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten unter Strafan- drohung nach Art. 292 StGB, sämtliche nötigen Unterschriften zu leisten, um die auf den Gesuchsgegner registrierte jedoch von der Gesuchstellerin benutze Mobiltelefonnummer (1) auf die Gesuch- stellerin zu übertragen.

4. Es sei die gemeinsame Tochter  E._____, geb. tt.mm.2022 für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Wohnsitz der Tochter bei der Gesuchstellerin befindet.

6. Es sei der persönliche Verkehr zwischen der Tochter und dem Vater wie folgt zu regeln:  Ab Rechtskraft des Eheschutzurteils für drei Monate jeden Samstag für eine Dauer von sechs Stunden;  Nach drei Monaten jeden Samstag für eine Dauer von acht Stunden;  Nach weiteren drei Monaten in geraden Kalenderwochen je- weils am Samstag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie am Sonntag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr (ohne Übernachtung);

- 3 -  Ab Kindergarteneintritt in geraden Kalenderwochen von Samstag, 9.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr;  Ab Eintritt in den 2. Kindergarten in geraden Kalenderwochen von Freitagabend Schulschluss resp. 17.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr;  Ab Kindergarteneintritt zwei Wochen während den Ferien pro Jahr, wobei maximal eine Woche Ferien am Stück genommen werden können;  Ab Primarschuleintritt drei Wochen während den Ferien pro Jahr, wobei maximal zwei Wochen Ferien am Stück genom- men werden dürfen;  jeweils an Weihnachten in geraden Jahren und an Silves- ter/Neujahr in ungeraden Jahren.

7. Es seien die Parteien zu verpflichten, jedes Jahr bis zum 30. No- vember einen Ferienplan bezüglich des folgenden Kalenderjahres zu erstellen. Für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt, sei der Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht in Jahren mit ge- rader Jahreszahl und dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungera- der Jahreszahl zuzusprechen.

8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönlich monatliche, jeweils auf den ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:  CHF 1’435 ab 1.1.2025 bis 30.6.2025;  CHF 1’330 ab 1.7.2025 bis Ende Kündigungsfrist Kinder- krippe;  CHF 1'110 ab Ende Kündigungsfrist Kinderkrippe bis Eintritt Tochter in den Kindergarten (voraussichtlich 31.7.2027);  CHF 2'334 ab Eintritt Kindergarten Tochter für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

9. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Tochter jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zzgl. allfällige gesetzliche Familienzu- lagen wie folgt zu bezahlen:  CHF 4’632 (CHF 2’283 Barunterhalt und CHF 2'349 Betreu- ungsunterhalt) ab 1.1.2025 bis 30.6.2025;  CHF 6’874 (CHF 3’037 Barunterhalt und CHF 3'837 Betreu- ungsunterhalt) ab 1.7.2025 bis Ende Kündigungsfrist Kinder- krippe;  CHF 7’214 (CHF 3’152 Barunterhalt und CHF 4'062 Betreu- ungsunterhalt) ab Ende Kündigungsfrist Kinderkrippe bis

- 4 - Eintritt Tochter in den Kindergarten (voraussichtlich 31.7.2027);  CHF 4’518 (CHF 3’481 Barunterhalt und CHF 1'037 Betreu- ungsunterhalt) ab Eintritt Kindergarten Tochter für die wei- tere Dauer des Getrenntlebens.

10. Es seien die Parteien zu verpflichten, ausserordentliche Kinder- kosten, die den Betrag von CHF 200 pro Ausgabe übersteigen (Zahnbehandlungen, schulische Förderungsmassnahmen etc.) je zur Hälfte zu übernehmen, vorausgesetzt sie haben sich vorgän- gig darüber geeinigt.

11. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Mietzinse für die eheliche Wohnung an der F._____-strasse 2, G._____, bis zum Auszug der Parteien am 30. Juni 2025 alleine zu bezahlen.

12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchsgegners. Des Gesuchsgegners (act. 39)

1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 20. Juni 2025 und auf unbestimmte Zeit getrennt leben.

2. Es sei die gemeinsame Tochter der Parteien, E._____ (geb. tt.mm.2022), unter die alternierende Obhut der Parteien zu stel- len. Es sei festzuhalten, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter beim Gesuchsgegner befindet.

3. Es sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, die Tochter E._____ jeweils von Sonntagmorgen 9.00 Uhr bis Mittwochmor- gen 9.00 Uhr, respektive Kindergartenbeginn, zu betreuen. Der Gesuchsgegner sei weiter für berechtigt zu erklären, 5 Wo- chen Ferien pro Jahr mit der Tochter zu verbringen. Der Gesuchsgegner sei schliesslich berechtigt zu erklären, fol- gende Feiertage mit der Tochter E._____ zu verbringen:  Weihnachten vom 23. Dezember 17.00 Uhr bis 27. Dezember 10.00 Uhr  in geraden Jahren Neujahr von 31. Dezember 16.00 Uhr bis

1. Januar 18.00 Uhr  Ostern von Gründonnerstag 16.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr  Pfingsten von Freitag 17.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr  Die Gesuchstellerin sei für berechtigt zu erklären, das grosse Bayram mit der Tochter zu feiern. Es sei festzuhalten, dass sich die Parteien jeweils drei Monate im Voraus über geplante Ferien absprechen, wobei im Konfliktfall der

- 5 - Gesuchstellerin in geraden Jahren und dem Gesuchsgegner in ungeraden Jahren das Wahlrecht zukommt.

4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Tochter E._____ (geb. tt.mm.2022) jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge, erstmals per

28. Juli 2025, zu bezahlen:  bis Kindergarteneintritt CHF 555.– (davon 0.– Betreuungsunter- halt)  ab Kindergarteneintritt CHF 772.– (davon 0.– Betreuungsunter- halt) Es sei festzuhalten, dass die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) und die Fremdbetreuungskosten von E._____ vollumfäng- lich vom Gesuchsgegner bezahlt werden.

5. Die Parteien seien weiter zu verpflichten, ausserordentliche Kin- derkosten, die den Betrag von CHF 200.– pro Ausgabe überstei- gen, je zur Hälfte zu übernehmen, vorausgesetzt sie haben sich vorgängig über die Ausgabe geeinigt.

6. Es sei festzuhalten, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Ehegattenunterhalt schulden.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzgl. 8.1% MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin. Erwägungen: I. Ausgangslage/Prozessgeschichte Die Parteien sind seit dem tt. August 2018 verheiratet. Aus der Ehe ging eine ge- meinsame Tochter, E._____, geb. tt.mm.2022, hervor (act. 3/1). Gemäss überein- stimmenden Parteiaussagen lebten sie bis am 20. Juni 2025 in der gemeinsamen Wohnung in G._____ (act. 39, Prot. S. 25 und 34). Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 machte die Gesuchstellerin ein Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahme/even- tualiter Eheschutz am hiesigen Gericht anhängig. Darin führte sie aus, dass ein vom Gesuchsgegner eingeleitetes Scheidungsverfahren seit dem 26. März 2025 in H._____ [Land in Asien] pendent sei. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 erklärte sich das Gericht für zuständig, um die von der Gesuchstellerin beantragten vor- sorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 10 lit. b IPRG i.V.m. Art. 276 ZPO am Vollstreckungsort anzuordnen, und forderte die Parteien zur Einreichung diverser Unterlagen auf (act. 4). Die Parteien wurden mit Schreiben vom 10. Juli 2025 zur

- 6 - Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen auf den 1. September 2025 vorgeladen (act. 10). Mit Eingabe vom 24. Juli 2025 stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um super- provisorischen Erlass von vorsorglichen Massnahmen betreffend Obhut und Re- gelung des persönlichen Verkehrs des Gesuchsgegners mit der gemeinsamen Tochter (act. 17). Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 wurde das Begehren um Er- lass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen und dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 23). Die Stellungnahme des Gesuchsgeg- ners ging innert erstreckter Frist ein (act. 30). Anlässlich der Verhandlung vom

1. September ergänzte die Gesuchstellerin ihr Gesuch um vorsorgliche Massnah- men und hielt an den Anträgen vom 24. Juli 2025 fest (act. 37). Nach den Noven- stellungnahmen der Parteien wurden die Parteien persönlich befragt (Prot. S. 22 ff.). Die Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. S. 22), das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um ein Verfahren betref- fend Erlass vorsorglicher Massnahmen, mithin summarischer Natur, handelt, in welchem die tatsächlichen Verhältnisse nicht bis in alle Einzelheiten zu klären sind, sondern deren Glaubhaftmachung genügt. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptungen überzeugt zu sein braucht. Vielmehr genügt es, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass die fraglichen Tatsachen richtig sind. So darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen, noch einen stichhaltigen Beweis verlangen. Das Gericht trifft die notwendigen (d.h. zeitlich dringlichen und verhältnismässi- gen) vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu be- fürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Letzterem Kriterium kommt indes im Schei- dungsverfahren eine geringe Bedeutung bzw. abweichende Bedeutung zu: Es

- 7 - geht darum, die möglichen Konfliktpunkte zwischen den Parteien sofort durch eine "Friedensordnung" unter den Eheleuten zu beseitigen. Insofern genügt es zu prüfen, ob das Anliegen der gesuchstellenden Partei berechtigt ist. Eines Nach- weises eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils im engeren Sinne von Art. 261 ZPO bedarf es dazu nicht (OGer ZH LE150074 vom 11. März 2016, E. II./4, OFK ZPO-FLEISCHER/SCHWANDER, Art. 276 N 14). Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 272 ZPO gilt für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens grundsätzlich die sog. abge- schwächte Untersuchungsmaxime. Diese entbindet die Ehegatten nicht davon, dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und ihm die verfügba- ren Beweismittel zu liefern (BGer, Urteil 5A_2/2013 vom 6. März 2013, E. 4.2). Umfangreiche Ermittlungen sind nicht notwendig (BGer, Urteil 5A_251/2016 vom

15. August 2016, E. 2.3.1). Es obliegt den Ehegatten, dem Gericht die rechtser- heblichen Tatsachen zu unterbreiten, es auf die verfügbaren Beweismittel hinzu- weisen (BGer, Urteil 5A_645/2016 vom 18. Mai 2017, E. 3.2.3 und 3.2.4), rechts- erhebliche Bestreitungen vorzunehmen und, wenn nötig, ihre Vorbringen rechts- genügend zu substantiieren. Die Ehegatten haben aktiv an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VETTERLI/MAIER, Art. 272 ZPO RZ 2b, in: FANKHAUSER [HRSG.], FamKomm Scheidung, Bd. 2, 4. Aufl., Bern 2022). Im Bereich der Kinderbelange gilt die sogenannte uneingeschränkte Untersu- chungsmaxime (BGE 128 III 411 ff.). Das Gericht hat alle Tatsachen, die für die Anordnungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO), wobei es die ihm bedeutsam scheinenden Gegeben- heiten frei würdigt (BGer, Urteil 5A_416/2008 vom 25. August 2008, E. 4; BGE 128 III 411, E. 3.2.1). Das Sammeln des Prozessstoffes verbleibt aber in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glau- ben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen (BGE 133 III 639, E. 2; BGE 133 III 507, E. 5.4; BGE 130 I 180 E. 3.2; BGer, Ur- teil 5A_400/2018 vom 28. August 2018, E. 4.3.1). Das Gericht erforscht den Sachverhalt in diesem Sinne nicht, sondern stellt ihn fest (ZOGG, FamPra.ch 2018,

- 8 - 47, 53). Ist einer der oder sind beide Ehegatten durch einen Anwalt vertreten, so «muss sich das Gericht wie in einem ordentlichen Verfahren zurückhalten» (OGer ZH LE190044 vom 18. Dezember 2019, E. II.1.2.). Es besteht allgemein kein An- spruch darauf, dass unnötige Beweismittel abgenommen oder unnötige Abklärun- gen erfolgen. Der Untersuchungsgrundsatz verbietet es dem Gericht nicht, im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebun- gen zu verzichten, wenn es über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (BGer, Urteil 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017, E. 5.2; BGE 143 III 361; BGE 130 III 734, E. 2.2.3). Soweit das Gericht über genügend Grundlagen für einen Entscheid verfügt, kann es auf die Aufnahme weiterer Be- weise verzichten (BGE 134 I 140, E. 5.3). Das Gericht ist gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO nicht an die von den Parteien gestell- ten Anträge gebunden (vgl. BGer, Urteil 5A_420/2016 vom 7. Februar 2017). Das Gericht kann zudem Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen (BGE 138 III 532). Vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen werden von Amtes wegen getroffen, wenn das Kindeswohl dies verlangt, auch ohne Antrag eines El- ternteils oder der Kindesschutzbehörde. Ist das Kindeswohl gewahrt, können sich die Eltern aber nicht über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreu- ungsanteile einigen, hat das Gericht darüber zu entscheiden (Art. 298 Abs. 2 ZGB). Welche Regelung im Einzelnen angemessen und notwendig ist, entschei- det das Gericht nach seinem pflichtgemässen Ermessen (Art. 4 ZGB). Im Rahmen der Entscheidbegründung ist zwar auf die durch die Parteien erhobe- nen Einwände einzugehen, indes verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachver- haltlichen Vorbringen der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Über- legungen konzentrieren, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433, E. 4.3.2 m.w.H.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechts- bzw. Entscheidfindung erforderlich ist.

- 9 - III. Aufhebung des gemeinsamen Haushalts Gemäss Art. 175 ZGB ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt so- lange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Einigen sich die Eheleute einvernehmlich darauf, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben und getrennte Haushalte zu führen, bedarf es keiner gerichtlichen Bewilligung (MAIER/SCHWANDER, BSK-ZGB I, Art. 175 N 1). Die Parteien leben gemäss übereinstimmenden Aussagen seit 20. Juni 2025 ge- trennt (act. 39, Prot. S. 25 und 39). Sie ersuchen übereinstimmend um Feststel- lung, dass sie auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt sind (act. 37, act. 39). Vor diesem Hintergrund ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 20. Juli 2025 auf unbestimmte Zeit getrennt leben. IV. Zuweisung von Hausrat und Mobiliar Das Gericht hat auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates zu regeln, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts be- gründet ist (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Zusprechung von Wohnung und Mo- biliar erfolgt grundsätzlich nach dem Kriterium der Zweckmässigkeit. Ergibt sich daraus keine klare Zuweisung, ist zunächst das Kriterium der Zumutbarkeit zu prüfen, erst anschliessend sind die Eigentumsverhältnisse zu berücksichtigen. Beim Kriterium der Zumutbarkeit können auch affektive Gründe miteinbezogen werden (m.w.N. MAIER/SCHWANDER, BSK-ZGB I, Art. 176 N 7 f.). Der Begriff des Hausrates ist weit zu verstehen (OGer ZH LE170061 vom 13. März 2018, E. 1.5). Sachen zum persönlichen Gebrauch wie Kleider und Sportausrüstung gelten je- doch nicht als Hausrat (MAIER/VETTERLI, FamKomm 2022, Art. 176 ZGB N 19). Die Gesuchstellerin beantragt, es seien ihr folgende Hausratsgegenstände zur Nutzung zuzuweisen: der Veloanhänger der Marke Thule, der "Bean Bag", das Fotoalbum der … Hochzeit [in H._____], eine Box mit Malsachen und DIY-Sachen der Gesuchstellerin (act. 37 RZ 49 ff.). Weiter stellt sie den Antrag, es sei die C._____ AG anzuweisen, die auf den Namen des Gesuchsgegners registrierte,

- 10 - aber von der Gesuchstellerin benutzte Mobiltelefonnummer (1) auf die Gesuch- stellerin zu übertragen (act. 37 RZ 56). Anlässlich der Verhandlung vom 1. September 2025 erklärte sich der Gesuchs- gegner einverstanden, die von der Gesuchstellerin verlangten Gegenstände her- auszugeben. Zudem stellte er die Übertragung der fraglichen Mobiltelefonnummer in Aussicht (Prot. S. 16). Da die Herausgabe der oben genannten Gegenstände sowie die Übertragung der fraglichen Mobiltelefonnummer an die Gesuchstellerin unbestritten sind, erübrigen sich an dieser Stelle Weiterungen und ist vom Zugeständnis des Gesuchsgeg- ners, die herausverlangten Gegenstände zu übergeben und die Mobiltelefonnum- mer an die Gesuchstellerin zu übertragen, Vormerk zu nehmen. V. Elterliche Sorge Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet und haben die Ehe- gatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 1 und 3 ZGB). Bezüglich der Kinderbelange gilt die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO); entsprechend hat das Gericht grundsätzlich unabhängig von den Parteibegehren allfällige Umstände prüfen, welche aus Sicht des Kindeswohls den Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge infrage stellen würden (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Betreffend die elterliche Sorge liegen keine Anträge vor, eine Gefährdung des Wohls der gemeinsamen Tochter wurde nicht geltend gemacht und ist weder mit Blick auf die Vorbringen der Parteien noch auf das übrige Aktenmaterial auszu- machen, so dass die elterliche Sorge für E._____ bei beiden Parteien zu belassen ist.

- 11 - VI. Obhut, Wohnsitz und Betreuung

1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist im Sinne des Kindeswohls die Mög- lichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Die oberste Maxime bei der Zuteilung der Elternrechte ist das Kindeswohl, das Interesse der Eltern hat stets dahinter zu- rückzutreten (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; BGE 141 III 328 E. 5.4; BGE 131 III 209 E. 5). 1.2. Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide El- tern erziehungsfähig sind. Erziehungsfähigkeit bedeutet, die «Bereitschaft und Fä- higkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen und zu pflegen, auf deren Bedürfnis nach harmonischer Entfaltung einzugehen und die hierfür notwendige Stabilität zu bieten». Erziehungsfähigkeit erfordert aber «nicht nur Interesse sowie einen mitunter liebevollen und zärtlichen Umgang und Anteilnahme mit und am Kind, sondern auch Verlässlichkeit und Kontinuität in der Erziehungshaltung, eine gewisse Konsequenz und Berechenbarkeit sowie das Setzen von Grenzen und das Einfordern ihrer Einhaltung». Ebenfalls gehört die Bereitschaft dazu, die Be- ziehung zum anderen Elternteil zuzulassen. Wenn es die Eltern schaffen, koope- rativ und übereinstimmend in der Kinderbetreuung zu agieren, vermitteln sie den Kindern ein Gefühl von Sicherheit, und die Kinder fühlen sich dadurch freier, beide Elternteile zu lieben und wertzuschätzen (FamPra 2019 S. 1100 m.H.). Alternierende Obhut erfordert darüber hinaus Kommunikations- und Kooperati- onsfähigkeit der Eltern und bedingt eine gewisse Nähe der Wohnorte der beiden Elternteile. Von fehlender Kooperationsfähigkeit eines Elternteils ist gemäss Rechtsprechung dann auszugehen, wenn die Eltern aufgrund der bestehenden Feindseligkeit auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht mehr zusammenar- beiten können, und das Kind damit einem gravierenden Elternkonflikt ausgesetzt würde (BGE 142 III 612 E. 4.3). Zu berücksichtigen ist beim Entscheid betreffend Ausgestaltung der Obhut weiter die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind mit

- 12 - sich bringt. Die alternierende Obhut fällt damit eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. So ist dem Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine besondere Bedeutung zuzumes- sen (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 8.4.2). Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind per- sönlich zu betreuen, sowie dessen Alter, seine Beziehungen und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Die Möglichkeit der persönlichen Betreuung spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung erforderlich machen oder der Elternteil in den Randzeiten kaum zur Verfügung stünde. Grundsätzlich ist von einer Gleichwertigkeit der Ei- gen- und Fremdbetreuung auszugehen. Auch dem Wunsch des Kindes ist hierbei Beachtung zu schenken (BGE 142 III 612 E. 4.3; m.w.H. MAIER/VETTERLI, Fam- Komm 2022, Art. 176 ZGB N 2b). Fällt eine geteilte Obhut zwischen den Eltern ausser Betracht, ist die Obhut einem Elternteil allein zu übertragen.

2. Parteivorbringen 2.1 Die Gesuchstellerin argumentiert, sie sei klar die einzige Hauptbezugsper- son der Tochter (act. 1 RZ 19; act. 17 RZ 6, act. 37 RZ 6). Die Eltern hätten eine klassische Rollenverteilung gelebt. Auch in der Zeit, als ihre Tochter die Kita be- sucht habe, habe die Gesuchstellerin sie mehr gesehen (act. 37 RZ 23). Der Ge- suchsgegner arbeite seit der Geburt der gemeinsamen Tochter in einem 100%- Pensum. Auch in seiner erwerbsarbeitsfreien Zeit habe er sich nie um die gemein- same Tochter gekümmert. Er sei mehrmals im Jahr auf Geschäftsreisen gewesen (act. 1 RZ 20). Ab März 2025 habe er aus taktischen Gründen Betreuungsaufga- ben übernommen (act. 1 RZ 24, act. 17 RZ 8; act. 37 RZ 28). Die Alltagsbetreu- ung der Tochter sei durch die Gesuchstellerin sichergestellt worden (act. 1 RZ 25). Der Vorschlag des Gesuchsgegners, die Tochter abwechselnd wochenweise zu betreuen, sei gemäss kinderpsychologischen Erkenntnissen nicht im Interesse der Tochter. Aufgrund ihres kleinkindlichen Zeitgefühls wäre diese Trennung für die sehr junge Tochter sehr belastend und könnte zu Entwicklungsstörungen füh- ren (act. 1 RZ 25). Die Distanz zwischen den beiden Wohnorten betrage mit dem Auto 9 Minuten und den öffentlichen Verkehrsmittel 20-26 Minuten. Folglich könne

- 13 - die Tochter den Weg noch lange nicht alleine zurücklegen. Es sei nicht im Inter- esse der Tochter, zwischen den Wohnorten der Eltern hin- und hergefahren zu werden. Auch könne sie nicht selbstständig Freunde treffen oder ihren Hobbys nachgehen. Entsprechend liege keine ideale geografische Situation vor (act. 37 RZ 44). Abgesehen davon habe sich der Gesuchsgegner bisher nie um die sozia- len Kontakte seiner Tochter gekümmert (act. 1 RZ 28). Weiter stellt die Gesuchstellerin die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners in Frage (act. 37 RZ 42). So sei unklar, ob der Gesuchsgegner die Betreuungsauf- gaben übernehmen könne (act. 1 RZ 25). Womöglich könne er auch aufgrund sei- ner gesundheitlichen Beschwerden die Betreuung über längere Zeiträume gar nicht alleine bewältigen (act. 1 RZ 26, act. 17 RZ 9) respektive müsse er regel- mässig Schmerztabletten nehmen, weshalb seine Belastbarkeit, die für die Kin- derbetreuung essentiell sei, eingeschränkt sei (act. 37 RZ 3). Die Gesuchstellerin behauptet zudem, dass der Gesuchsgegner im Beisein seiner Tochter Marihuana konsumiere (act. 1 RZ 26, act. 17 RZ 9, act. 37 RZ 37). Er habe keine richtige Ta- gesroutine und ihm sei nicht bewusst, was es bedeute, ein Kleinkind im Alltag zu betreuen (act. 1 RZ 27; act. 17 RZ 10, act. 37 RZ 35). Die Gesuchstellerin bezweifelt zudem, dass die Kommunikation und Organisation bei fixen Betreuungsregelungen gut funktionieren werde (act. 37 RZ 43). Auch das Kriterium der Stabilität spräche gegen eine alternierende Obhut, der Ge- suchsgegner sei bis zur faktischen Trennung kaum in die Alltagsbetreuung invol- viert gewesen (act. 37 RZ 45). 2.2 Der Gesuchsgegner zweifelt zwar daran, ob die Gesuchstellerin die Tochter mit Enthusiasmus und Freude betreut und fördert, stellt indes insgesamt deren Er- ziehungsfähigkeit nicht in Frage (act. 30 S. 8). Gemäss den Ausführungen des Gesuchsgegners habe das ursprüngliche Famili- enmodell gefordert, dass er sich seit Geburt der gemeinsamen Tochter um diese gekümmert habe (act. 30 S. 3). E._____ habe in einem ziemlich ausgeglichenen Umfang täglich Kontakt und Interaktion mit beiden Elternteilen gehabt (act. 30 S. 4) und an vier Wochentagen die Krippe besucht (act. 30 S. 5). Die Gesuchstel-

- 14 - lerin sei nicht die alleinige und ausschliessliche Bezugsperson der Tochter; die Parteien lebten vielmehr eine ausgeglichene Rollenverteilung. Er, der Gesuchs- gegner, sei es gewesen, welcher die Tochter immer in die Kita gebracht, Einkäufe erledigt, die Tochter abgeholt und auch Essen zubereitet habe. Auch am Abend habe er die Tochter betreut und ins Bett gebracht (act. 30 S. 5). Die Tochter habe ab dem Alter von zwei Jahren alleine im Kinderzimmer geschlafen. Erst als sich die Trennung der Parteien angebahnt habe, habe die Gesuchstellerin begonnen, im Bett der Tochter zu schlafen. Angesichts des Alters seiner Tochter sehe er kei- nen gesundheitlichen Grund, diese zu stillen (act. 30 S. 5). Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass eine andere Übernachtungsmöglichkeit für die Tochter nicht zumutbar sei. Er habe eine Tagesroutine (act. 30 S. 6), er weist den Vorwurf des Marihuana- Konsums zurück und führt aus, er habe höchstens CBD konsumiert. Sein Ge- sundheitszustand lasse die Betreuung seiner Tochter zu. Selbst wenn er stärkere Medikamente für seine Migräne einnehmen müsste, hätte dies keinen Einfluss auf seine Fähigkeit, die Tochter zu betreuen (act. 30 S. 7). Die Kommunikation zwischen der Gesuchstellerin und ihm lasse zwar zu wün- schen übrig, räumt der Gesuchsgegner ein, mit einer fixen Betreuungsregelung sei aber davon auszugehen, dass diese funktioniere. Zudem könnten Übergaben auf ein Minimum reduziert werden. Die Parteien wohnten sechs Kilometer ausein- ander, die geographische Situation sei damit ideal. Auch die Stabilität spreche für eine alternierende Obhut, da die Tochter bis anhin an vier Tagen fremdbetreut worden sei und damit ihre Eltern gleichermassen erlebt habe. Auch am Wochen- ende sei die Tochter gemeinsam betreut worden (act. 30 RZ 9.).

3. Würdigung 3.1 Die Vorbringen der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei aufgrund seines Gesundheitszustands zur Kinderbetreuung nicht in der Lage und zudem sei die- sem nicht bewusst, was es überhaupt bedeute, ein Kleinkind zu betreuen, sind pauschal gehalten und wenig konkret. Die Parteien lebten zumindest während der ersten beiden Lebensjahre von Tochter E._____ als Familie zusammen. Auch der

- 15 - Gesuchsgegner wird daher – geringstenfalls abends und am Wochenende, eher wahrscheinlich auch unter der Woche – in die Betreuung der gemeinsamen Toch- ter involviert gewesen sein, zumal die Gesuchstellerin zumindest teilweise eben- falls in einem hohen Arbeitspensum tätig war, was denn auch anlässlich der Ver- handlung bestätigend ausgeführt wurde. Zudem übernachtete E._____ seit der Trennung gemäss übereinstimmenden Schilderungen der Parteien auch regel- mässig – mehr als einmal pro Woche – beim Vater und wurde von diesem betreut (Prot. S. 18, S. 25 ff.). Auch die Behauptungen der Gesuchstellerin betreffend den Gesundheitszustand des Gesuchsgegners blieben oberflächlich und erscheinen widersprüchlich, bringt sie doch gleichzeitig vor, der Gesuchsgegner sei in einem 100%-Pensum erwerbstätig. Wenn der Gesuchsgegner in der Lage ist, ein 100%- Arbeitspensum zu bewältigen, muss er gesundheitlich über eine Konstitution ver- fügen, welche es ihm erlaubt, die gemeinsame Tochter zu betreuen. Damit er- scheinen die Behauptungen der Gesuchstellerin nicht glaubhaft. Dazu kommt, dass E._____ zwischenzeitlich gut 3 Jahre alt ist und damit ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass sie ihre Grundbedürfnisse – Hunger, Durst, Schlafen – ge- genüber dem ihr – notabene als Vaterfigur vertrauten – Gesuchsgegner genauso verständlich signalisieren kann wie gegenüber der Gesuchstellerin. Es bleibt an dieser Stelle zu bemerken, dass auch die Argumentation der Gesuchstellerin, E._____ könne nicht beim Vater übernachten, weil sie noch gestillt werde, an obi- ger Einschätzung nichts zu ändern vermag: Warum E._____ – mittlerweile 3-jäh- rig – noch immer darauf angewiesen sein soll, nächtlich oder überhaupt gestillt zu werden, erschliesst sich aus den Vorbringen der Gesuchstellerin nicht. 3.2 Inwiefern die Distanz zwischen den Wohnorten ein Hinderungsgrund für die alternierende Obhut darstellen soll bzw. bei der Ausübung der alternierenden Ob- hut für die gemeinsame Tochter und deren Wohl negativ von Belang sein könnte, bleibt gleichwohl nicht erkennbar. So kommen zwischen den Wohnorte der Par- teien (G._____, I._____) rund 5-10 Autominuten bzw. 15-20 öV-Minuten oder 30- 40 Minuten zu Fuss zu liegen. Dass ein mehrmaliges Zurücklegen dieses Weges pro Woche für das Wohl von E._____ in irgendeiner Art und Weise schädlich sein soll, ist nicht glaubhaft dargelegt. Das Zurücklegen von Wegen in der genannten Grössenordnung waren im Rahmen der Besorgung von Alltagsaufgaben mit Si-

- 16 - cherheit bereits in der Vergangenheit regelmässig Bestandteile des allgemeinen Tagesablaufes der Familie und damit auch von Tochter E._____, als die Parteien noch zusammen lebten, und werden es auch künftig sein, ob unter alterierender oder aber unter alleiniger Obhut. Darin eine Gefährdung der Entwicklung bzw. des Wohls von E._____ zu orten, ist nicht nachvollziehbar. Aus dem gleichen Grund kann die Pflege von sozialen Kontakten bei diesen Distanzen nicht mit Anstren- gungen verbunden sein, welche den Beteiligten – namentlich E._____ – nicht zu- zumuten wären. 3.3 Dass sich die Kommunikation und Kooperation zwischen den Eheleuten seit der Trennung verschlechtert haben, darüber sind sich die Parteien einig. Dafür ur- sächlich und verantwortlich gemacht werden hauptsächlich unterschiedliche An- sichten betreffend die Kindererziehung und die Ausgestaltung des Alltags. Diese Schwierigkeiten erscheinen nicht derart eklatant und unüberwindbar, als dass nicht erwartet werden darf, dass sich diese Situation nach der Regelung der stritti- gen Betreuung beruhigen wird. Jedenfalls genügen diese zum momentanen Zeit- punkt für sich nicht, um die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils ernstlich in Frage zu stellen. Es bleibt an dieser Stelle zu bemerken, dass Kommunikation und Ko- operation ferner gleichwohl auch bei einem – wie von der Gesuchstellerin bean- tragten – zunächst eingeschränkten – anschliessend ausgedehnten Wochenend- besuchsrechts vorausgesetzt ist, wovon die Gesuchstellerin demzufolge selber auch auszugehen scheint. Die für die alternierende Obhut notwendige Kommuni- kationsfähigkeit der Parteien ist im Ergebnis als ausreichend zu qualifizieren, um die vorhandenen Differenzen überbrücken zu können. 3.4 Hinsichtlich der Rollenverteilung und des Familienlebens vor deren Tren- nung divergieren die Schilderungen der Parteien. Einigkeit besteht dahingehend, dass die Tochter während des Zusammenlebens der Parteien an vier Tagen die Woche fremd- und jeweils am Mittwoch von der Gesuchstellerin betreut wurde. Der Gesuchsgegner betreut E._____ seit der Trennung jeweils am Donnerstag- abend und Sonntag, teilweise auch mit Übernachtungen (Prot. S. 26 ff.). Auch das Kriterium der Stabilität vermag damit eine alternierende Obhut nicht ernstlich zu gefährden.

- 17 - 3.5 Im Ergebnis ist die Obhut über die gemeinsame Tochter E._____ für die Dauer des Getrenntlebens beiden Parteien mit wechselnder Betreuung zu über- tragen.

4. Wohnsitz 4.1 Bei alternierender Obhut bestimmt sich die Wohnsitzfrage nach objektivier- baren, in die Zukunft gerichteten Kriterien. Kann objektiv nicht festgestellt werden, zu welchem Ort das Kind die engste Bindung hat, hat das Gericht den Aufent- haltsort festzulegen (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, BK-ZGB, Art. 298 N 51; SCHWEN- ZER/COTTIER, BSK-ZGB I, Art. 298 N 9). 4.2 Gemäss den Anträgen der Parteien (act. 1 RZ 30; act. 39) soll sich der zivil- rechtliche Wohnsitz von E._____ jeweils am Wohnort der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchsgegners befinden. 4.3 Gemäss nachstehender Betreuungsregelung wird sich E._____ häufiger am Wohnsitz der Gesuchstellerin aufhalten. Entsprechend ist der Wohnsitz von E._____ am Wohnsitz der Gesuchstellerin festzulegen.

5. Betreuung 5.1 Die Gesuchstellerin beantragt, der persönliche Verkehr zwischen Tochter und Vater sei behutsam aufzubauen, damit sich diese an eine Alltagsbetreuung durch den Vater gewöhnen könne (act. 1 RZ 29, act. 37 RZ 21 f.). Es hätten ledig- lich einzelne Übernachtungen beim Gesuchsgegner stattgefunden. Anschliessend habe die Tochter auffälliges Verhalten gezeigt (act. 37 RZ 22). Mehrere Über- nachtungen am Stück seien mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Die Tochter werde gestillt und schlafe nie eine ganze Nacht alleine im Bett (act. 37 RZ 29). 5.2 Die Betreuungsmodell des Gesuchsgegners sieht eine Betreuung von Sonn- tagmorgen 9 Uhr bis Mittwochmorgen 9 Uhr respektive Kindergartenbeginn vor. Die Gesuchstellerin könne so weiterhin den Mittwoch mit der Tochter verbringen (act. 39 S. 3).

- 18 - 5.3 Gemäss den übereinstimmenden Parteischilderungen verbringt E._____ seit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts der Parteien den Grossteil der Woche bei der Gesuchstellerin und übernachtet jeweils ein- bis zweimal pro Woche beim Gesuchsgegner. Mit Blick auf die Betreuungssituation vor und nach der Trennung scheint es für das Kindeswohl angezeigt, zusammenhängende Übernachtungen beim Gesuchsgegner schrittweise über einen gewissen Zeitraum zu steigern, so dass sich E._____ daran gewöhnen kann. Konkret ist folgende Betreuungsrege- lung anzuordnen: Betreuung durch den Gesuchsgegner:  Phase I (ab sofort bis 14. März 2026): jeweils ab Sonntagmorgen, 9:00 Uhr bis Dienstagmorgen 9:00 Uhr respektive Kita- oder Kindergartenbeginn.  Phase II und III (ab 15. März 2026): jeweils ab Sonntagmorgen, 9:00 Uhr bis Mittwochmorgen 9:00 Uhr respektive Kita- oder Kindergartenbeginn. In der übrigen Zeit wird E._____ von der Gesuchstellerin betreut. Findet die Über- gabe nicht über die Kita oder den Kindergarten statt, ist die Tochter vom betreu- enden Elternteil zum anderen Elternteil zu bringen. 5.4 Die Elternteile sind für berechtigt und verpflichtet zu erklären, E._____ wäh- rend 7 Wochen die Gesuchstellerin sowie während 6 Wochen der Gesuchsgegner pro Jahr zu bzw. mit sich auf eigene Kosten in die Ferien zu nehmen, wobei sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Wünsche von E._____ mindestens 6 Monate im Voraus absprechen. Vorbe- halten anderweitiger Absprache zwischen den Elternteile können maximal 2 Feri- enwochen am Stück mit E._____ verbracht werden. Können sich die Elternteile nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungera- der Jahreszahl dem Gesuchsgegner. 5.5 Das Feiertagsbesuchsrecht ist gerichtsüblich festzulegen. An weitergehen- den Feiertagen sowie schulfreien Tagen gilt die Alltagsbetreuungsregelung.

- 19 - VII. Unterhalt

1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens setzt das Gericht auf Begeh- ren die Unterhaltsbeiträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen für sich per- sönlich oder die Kinder zu leisten hat (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. Art. 163 ZGB und Art. 176 Abs. 3 i. V. m. Art. 276 ZGB). Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge richtet sich nach den Einkommens- und Bedarfsverhältnissen der Parteien. In Be- zug auf die Unterhaltsberechnung ist vorab anzumerken, dass dieser Entscheid als Ermessensentscheid getroffen werden muss und nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen darstellen kann (vgl. OGer ZH LE150008 vom 26. Oktober 2015, E. II.3; BGer, 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E.9.1). 1.2 Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen auszu- gehen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (MAIER, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra 2014, S. 302 ff., S. 308) und die im Rahmen des Eheschutzes grundsätzlich beizubehalten sind (OGer ZH vom 5. Juli 2022 E. II.1.4.2 m.w.H.). Der Ehegattenunterhalt hat sich an dem auszurichten, was die Ehe "konkret" aus- machte (BGE 147 III 249 E. 3.4.4). Gleichzeitig ist nach bundes- sowie oberge- richtlicher Rechtsprechung die Eigenversorgerkapazität des Unterhaltsberechtig- ten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auch bereits im Mass- nahmenverfahren Rechnung zu tragen, sofern nicht mehr ernsthaft mit einer Wie- deraufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.4; OGer ZH vom 5. Juli 2022 E. II.1.4.1 m.w.H.). Der betroffene Ehegatte soll in der Trennungszeit zwar einerseits den Schutz erhalten, den ihm die Ehe bietet; ande- rerseits trifft ihn aber auch die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren auf die absehbare Auflösung der Ehe vorzubereiten (OGer ZH vom 5. Juli 2022 E. II.1.4.2).

- 20 - 1.3 Das Bundesgericht hat die zweistufig-konkrete Methode mit Überschussver- teilung für die Berechnung aller Unterhaltsleistungen als massgeblich erklärt (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.5). Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Be- darf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt. Dieser wird als gebührender Unterhalt bezeichnet und orientiert sich am letzten in der Ehe gelebten Standard. Er ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vor- handenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder so verteilt, dass in ei- ner bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mit- teln das familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise ver- teilt wird (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 ff.). Für die Frage, ob ehelicher Unterhalt ge- schuldet ist, ist irrelevant, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht (vgl. BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3). Eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts im Eheschutz- bzw. Massnahmenentscheid ist damit nicht gerechtfertigt. 1.4 Stehen Kinder unter der alternierenden Obhut der Eltern, ist der Kinderunter- halt von den Eltern bei ähnlicher Leistungsfähigkeit im umgekehrt proportionalen Verhältnis zu den Betreuungsanteilen und im Übrigen im Verhältnis ihrer Leis- tungsfähigkeit zu tragen. Klarzustellen ist, dass es sich nicht um eine rein rechne- rische Operation handelt, sondern die Tragung der Kinderkosten ein Ermessens- entscheid ist (BGE 147 III 265 E. 5.5). 1.5 Was den anrechenbaren Bedarf betrifft, so führt das Bundesgericht in BGE 147 III 265 aus, dass der Ausgangspunkt für dessen Ermittlung stets die "Richtlinie der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" sei (zuletzt veröf- fentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.; hiernach "Richtlinie"). Verblieben nach De- ckung des Existenzminimums noch weitere finanzielle Mittel, so sei in einer nächsten Stufe das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu decken. Dieses enthalte als Erweiterung typischerweise die Steuern, Kommunikations- und Versi-

- 21 - cherungspauschalen, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Ver- hältnissen entsprechende, statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum ori- entierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls an- gemessene Schuldentilgungen. Bei gehobenen Verhältnissen könnten namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassen- prämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbstständigerwer- benden im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2.). Weitere Zu- satzpositionen wie Reisen, Hobbys etc. sind aus dem Überschussanteil zu finan- zieren. Soweit nach Deckung sämtlicher Positionen des erweiterten familienrecht- lichen Bedarfs ein Überschuss verbleibt, ist bei dessen Verteilung auf die weiteren konkreten Umstände des Einzelfalls (z.B. überobligatorische Arbeitsleistungen ei- nes Ehegatten, teure Hobbys etc.) einzugehen (OGer ZH LE210005 vom 24. Sep- tember 2021 E. III.1.6 m.w.H.). 1.6 Betreffend den Zeitpunkt der Unterhaltspflicht ist vorab zu klären, ab wel- chem Zeitpunkt eine allfällige Pflicht des Gesuchsgegners zur Leistung von Unter- haltsbeiträgen besteht und ob zur Berechnung der Unterhaltsansprüche Phasen zu bilden sind. 1.7 Während des Zusammenlebens können Geldleistungen für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB). Nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts sind Unterhaltsbeiträge mit dem Auszug des Ehegatten aus der ehelichen Wohnung gestützt auf Art. 176 ZGB geschuldet.

2. Parteivorbringen 2.1 Die Gesuchstellerin beantragt, es sei aufgrund der alleinigen Obhut der ge- samte Barunterhalt der Tochter durch den Gesuchsgegner zu decken (act. 1 RZ 38). Sie, die Gesuchstellerin, habe zudem Anspruch auf Ehegattenunterhalt, um ihren ehelichen Standard zu decken (act. 1 RZ 39). Aufgrund der trennungs- bedingten Mehrkosten und weil die Gesuchstellerin kein Einkommen erziele, er- übrige sich eine allfällige Sparquote, weshalb kein Überschussdeckel greife (act. 1 RZ 70). Unterhaltsbeiträge seien sodann ab dem 1. Januar 2025 geschul-

- 22 - det, da sie ab diesem Zeitpunkt kein Einkommen mehr erziele und der Gesuchs- gegner sich geweigert habe, Rechnungen zu bezahlen. Zudem habe er ihr kein Geld mehr für den Einkauf von Lebensmitteln etc. zur Verfügung gestellt (act. 1 RZ 39, mit Verweis auf act. 3/11). 2.2 Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, der Gesuchstellerin kei- nen Ehegattenunterhalt zu schulden (act. 39, S. 9). Der Barunterhalt sei ab Aus- zug der Gesuchstellerin aus der gemeinsamen Wohnung und damit erstmals für Juli 2025 geschuldet. Er habe während des Zusammenlebens alle Rechnungen der Familie (Mietzins, Wohnnebenkosten, Versicherung, Abonnemente und Fremdbetreuung) übernommen. Zudem habe er die Lebensmittel für die Familie eingekauft (act. 39 S. 9, Beilage act. 40/9-13, Prot. S. 30). Weiter bringt er vor, dass er die Krankenkassenprämien und Telefonrechnungen der Gesuchstellerin zurzeit noch bezahle, entsprechend seien diese vom Unterhalt in Abzug zu brin- gen (act. 39 S. 9).

3. Würdigung 3.1 Während des Zusammenlebens ist von der Vermutung auszugehen, dass der Unterhalt bezahlt wird. Die Gesuchstellerin hätte substantiiert aufschlüsseln müssen, was von wem bezahlt wurde. Aus dem von der Gesuchstellerin einge- reichten Chatverlauf (act. 3/11) lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass der Unter- halt bzw. die alltäglichen Einkäufe und Rechnungen nicht vom Gesuchsgegner bezahlt wurden. Anlässlich der persönlichen Befragung führte der Gesuchsgegner aus, er habe sämtliche laufenden Kosten beglichen. Sodann stellen die vom Ge- suchsgegner eingereichten Kontoauszüge und Rechnungen (act. 40/9-17) glaub- haft dar, dass Lebensmitteleinkäufe getätigt und auch laufende Rechnungen sei- tens des Gesuchsgegner bezahlt wurden. 3.2 Entsprechend sind allfällige Unterhaltsbeiträge erst ab Auszug aus der ge- meinsamen Wohnung, damit ab dem 20. Juni 2025 bzw. 1. Juli 2025 geschuldet.

4. Einkommensermittlung 4.1 Allgemeine Ausführungen

- 23 - 4.1.1Als Einkommen gelten alle regelmässigen wiederkehrenden Einkünfte. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit besteht das massgebliche Einkommen aus dem monatlichen Nettolohn gemäss Lohnausweis (inkl. anteilsmässiger Anrechnung

13. Monatslohn, Bonus und Gewinnbeteiligung). Sind die Einkünfte unregelmäs- sig, ist von Durchschnittswerten auszugehen (MAIER/VETTERLI, FamKomm 2022, Art. 176 N 32). Ist ein Bonus schwankend, ist ebenfalls auf den Durchschnitt meh- rerer – in der Regel auf die letzten drei – Jahre abzustellen. Dies soll eine Annä- herung an die tatsächlichen Verhältnisse ermöglichen (MAIER, a.a.O., N 696; BGer 5A_125/2020 vom 31.08.2025 E.4.2.1). Spesen werden nicht als Einkom- men angerechnet, wenn sie glaubhaft effektive Auslagen ersetzen. Die Beweis- last, dass es sich nicht um Lohnbestandteil handelt, hat der Spesenbezüger zu tragen (MAIER, a.a.O., N 708 f.; MAIER/VETTERLI, FamKomm 2022, Art. 176 N 32a). 4.1.2In einer ersten Phase nach der Trennung ist die konkret gelebte Aufgaben- teilung der Eheleute, sofern die finanziellen Verhältnisse es zulassen, für eine ge- wisse Zeit weiterzuführen (MAIER/VETTERLI, FamKomm 2022, Art. 176 ZGB N 27a). Eine Person, die ihre Stelle verliert, hat Arbeitslosenentschädigung zu be- antragen und ernsthafte Suchbemühungen anzustellen (BGer 5A_795/2008 vom

2. März 2010). Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltsberechtigten abgewichen und stattdessen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern die Wiederaufnahme oder die Ausdehnung einer bestehenden Erwerbstätigkeit zumutbar und die Erzie- lung des hypothetisch anzurechnenden Einkommens tatsächlich möglich sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (MAIER/VETTERLI, Fam- Komm 2022, Art. 176 N 34a). Hypothetische Einkünfte dürfen nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft angenommen werden. Der Person, der ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet wird, ist eine Übergangsfrist ab dem Zeitpunkt des Entscheids anzusetzen (MAIER, a.a.O., N 863 ff.). Grundsätzlich sind Ehegat- ten verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen, sobald mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGE 147 III 301). Dies gilt insbesondere auch, wenn nicht erst Ehe- schutzmassnahmen beantragt sind, sondern bereits das Scheidungsverfahren

- 24 - hängig ist und in dessen Rahmen vorsorgliche Massnahmen verlangt werden (BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022, E. 4.3 m.H.). 4.2 Einkommen der Gesuchstellerin 4.2.1Die Gesuchstellerin führt aus, sie sei nicht erwerbstätig. Gestützt auf das Schulstufenmodell werde sie ab Kindergarteneintritt der Tochter ein 50%-Pensum aufnehmen. An ihrer letzten Arbeitsstelle habe sie bei einem 80%-Pensum monat- lich CHF 5'464.– (inkl. 13. Monatslohn) erhalten. Entsprechend sei ihr ab dem Kindergarteneintritt ihrer Tochter ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'415.– anzurechnen (act.1 RZ 47). 4.2.2Anlässlich der Verhandlung vom 1. September 2025 führte die Gesuchstel- lerin aus, sie sei in H._____ in einer leitenden Position im Marketing tätig gewe- sen (Prot. S. 25). In der Schweiz habe sie nach der Geburt ihrer Tochter von Ja- nuar bis April 2023 – während der Kündigungsfrist – in einem 100%-Pensum von zu Hause aus gearbeitet. Faktisch habe sie in einem viel tieferen Arbeitspensum gearbeitet und durchgehend die Tochter betreut (act. 37 RZ 7). Aufgrund einer in- ternen Restrukturierung hätte sie an einem neuen Arbeitsort und in einem ande- ren Team arbeiten müssen, weswegen sie gekündigt habe. Der neue Arbeitsweg und die Erwerbstätigkeit in einem 100%-Pensum sei mit einem Baby zu Hause nicht mehr machbar gewesen. In der Folge habe sie sich beim RAV gemeldet und sich während eines Jahres ausschliesslich um die Tochter gekümmert. Der Ge- suchsgegner habe sich damals geweigert, die Tochter in einer Krippe anzumel- den. Im Mai 2024 habe sie eine Arbeitsstelle im 80%-Pensum aufgenommen. In Kombination mit den Kinderbelangen und dem Haushalt sei dies zu viel gewor- den. Im Dezember 2024 sei sie aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situa- tion von der Arbeitgeberin gekündigt worden. Mit Blick auf das Kindeswohl sei sie anschliessend zur Erkenntnis gelangt, dass sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, sondern sich ausschliesslich um ihre Tochter kümmern wolle (act. 1 RZ 19, act. 37 RZ 9). Entsprechend sei die Tochter während eines Zeitraums von acht Monaten fremdbetreut worden. In der gesamten Zeit davor habe die Gesuch- stellerin die Alltagsbetreuung übernommen. Es könne daher nicht davon gespro- chen werden, dass es dem Lebensplan der Parteien entsprochen habe, dass sie

- 25 - in einem hohen Pensum arbeiten werde (act. 37 RZ 10). Zurzeit sei die Tochter nur deshalb in der Kita, weil der Gesuchsgegner sich weigere, diesen Platz zu kündigen. Zudem habe die Gesuchstellerin die Tochter oftmals früher abgeholt oder einzelne Tage gar nicht gebracht (act. 37 RZ 11 mit Verweis auf act. 38/42). Die Gesuchstellerin führt weiter aus, dass die Arbeitsmarktlage im Marketing für Personen, die kein Deutsch sprechen, sehr schwierig sei (act. 37 RZ 10). 4.2.3Der Gesuchsgegner verweist auf die Beilagen der Gesuchstellerin, aus de- nen hervorgeht, dass sie zuletzt in einem 80%-Pensum zzgl. 13. Monatslohn ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'464.– erzielt habe (act. 39 S. 4). Ge- mäss den Schilderungen des Gesuchsgegners sei es die Intention der Gesuch- stellerin und die Abmachung der Parteien gewesen, dass sie auch nach Grün- dung einer Familie hochprozentig weiterarbeiten werde. Daher sei die Gesuch- stellerin nach ihrem Mutterschaftsurlaub zu einem 100%-Pensum zurückgekehrt. Während der Zeit beim RAV habe die Gesuchstellerin wiederholt in den Ferien geweilt anstatt die Termine beim RAV und Bewerbungsgespräche wahrzuneh- men. Nach einem Jahr sei sie vom RAV ausgesteuert worden und habe sich um eine neue Stelle bemüht. Die Gesuchstellerin habe alleine, ohne Rücksprache mit dem Gesuchsgegner, entschieden, nicht mehr arbeiten zu wollen (act. 30 S. 2). Die Gesuchstellerin habe an der Krippe für die Tochter an vier Tagen die Woche festgehalten (act. 30 S.3). Für den Gesuchsgegner sei es nicht nachvollziehbar, wenn die Gesuchstellerin im Zuge der Trennung vorbringe, nicht mehr arbeiten zu wollen (act. 39 S. 3). Der Entschluss der Gesuchstellerin könne nicht zu Lasten des Gesuchsgegners gehen (act. 39 S. 3). 4.2.4Vorliegend ist die Gesuchstellerin nach dem Mutterschaftsurlaub in ein 100%-Arbeitspensum zurückgekehrt. Gemäss Schilderungen der Gesuchstellerin hat sie diese Stelle aufgrund des Arbeitsorts und wegen eines Teamwechsels ge- kündigt. Anschliessend hat sie über mehrere Monate Arbeitslosengelder bezogen und ist dann mit einem 80%-Pensum erneut in den Arbeitsmarkt eingestiegen. Nach der aus wirtschaftlichen Gründen durch den Arbeitgeber erfolgten Kündi- gung Ende Dezember 2024 hat sie keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen (Prot. S. 24). In jenem Zeitpunkt war die Trennung bereits Thema, wie beide Sei-

- 26 - ten bestätigten. Das von den Parteien gelebte Familienmodell während des Zu- sammenlebens spricht damit gegen eine vollumfängliche Anwendung des Schul- stufenmodells, zumal auch die Tochter in der Kita an vier Tagen die Wochen fremdbetreut war und es nach wie vor ist. Folglich ist der Gesuchstellerin ein hy- pothetisches Einkommen in der Höhe des zuletzt in einem 80%-Pensum erzielten Lohns, das heisst CHF 5'464.–, anzurechnen. Die Tatsache, dass sie eine solche Stelle bereits innehatte, zeigt, dass es für sie zumutbar ist, ein solches Einkom- men zu erzielen. Anderslautende Belege liegen nicht im Recht. Sodann geht auch die Gesuchstellerin davon aus, dass sich ein zukünftiges Einkommen in diesem Rahmen bewegen werde (act. 1 RZ 47). Ab dem vollendeten 16. Altersjahr von E._____ ist der Gesuchstellerin ein 100% Pensum anzurechnen, also CHF 6'830.–. 4.2.5Da die Gesuchstellerin bis Ende Dezember 2024 arbeitstätig war, ist von ei- ner gewissen Umstellung ihrer Lebensverhältnisse auszugehen, wenn von ihr er- wartet wird, dass sie wieder einer Arbeitstätigkeit nachgeht. Unter Berücksichti- gung des Umstands, dass die Gesuchstellerin seit nunmehr mindestens einem halben Jahr mit einer Rückkehr ihrerseits in die Erwerbstätigkeit zu rechnen hat, erscheint es als angemessen, ihr eine Übergangsfrist von 3 Monaten ab Ent- scheiddatum einzuräumen. 4.3 Einkommen des Gesuchsgegners 4.3.1Die Gesuchstellerin argumentiert, der Gesuchgegner erziele bei seiner Ar- beitsstelle ein Nettoeinkommen von CHF 12'942.– zzgl. CHF 300.– Pauschalspe- sen pro Monat. Zusätzlich habe er im Jahr 2024 für weitere Spesen CHF 6'726.– erhalten, weshalb davon auszugehen sei, dass den Pauschalspesen keine effekti- ven Ausgaben gegenüberstünden. Aus den Lohnabrechnungen des Gesuchsgeg- ners ergebe sich zudem, dass er in den Jahren 2024 und 2023 einen Bruttobonus von CHF 20'000.– erhalten habe, der ihm künftig anzurechnen sei. Sowohl auf den Bonus als auch auf den 13. Monatslohn erfolge kein PK-Abzug, weshalb ihm dies entsprechend anzurechnen sei (act. 1 RZ 44). Die vertraglichen Familienzu- lagen seien dem Gesuchsgegner ebenfalls anzurechnen. Gemäss Gesuchstel-

- 27 - lerin verfüge der Gesuchsgegner demzufolge über ein monatliches Nettoeinkom- men von CHF 13'435.– (act.1 RZ 45). 4.3.2Der Gesuchsgegner bringt vor, sein Nettolohn betrage CHF 10'655.80. Auf- grund der schlechten Auftragslage sei Kurzarbeit eingeführt worden, weshalb der Nettolohn neu CHF 9'882.40 betrage. Zuzüglich eines 13. Monatslohns betrage der Nettolohn nun CHF 10'706.–. Aufgrund der Kurzarbeit könne nicht mehr von einem Bonus ausgegangen werden (Prot. S. 34). 4.3.3Der Gesuchsgegner erklärte anlässlich der Verhandlung, er erhalte Kilome- terspesen für das Auto. Er erhalte keine weitere Kompensation, wenn er mehr als 12'000 km zurücklege. Er fahre meistens ungefähr 18 -20'000 km pro Jahr (Prot. S. 34). Ein Teil der durch die Geschäftsfahrten entstehenden Kosten seien mit der Pauschalspese von CHF 300.– pro Monat abgegolten (act. 39 S. 5; Prot. S. 33 f.). 4.3.4Gemäss Lohnabrechnung werden dem Gesuchsgegner neben dem aufge- führten Bruttoeinkommen von CHF 11'930.– zusätzlich CHF 245.– in Form von Kinderzulagen ausbezahlt, welche dem Kind zustehen. Die Pauschal- und Auto- spesen sind dem Gesuchsgegner nicht als Einkommen anzurechnen, da sie ge- mäss den glaubhaft gemachten Ausführen des Gesuchsgegners effektive Spesen für die Autofahrten darstellen, die nicht durch den Arbeitgeber gedeckt werden. Es resultiert entsprechend ein zu berücksichtigendes Nettoeinkommen von CHF 10'655.80. 4.3.5Unter Berücksichtigung eines anteilsmässig ausbezahlten 13. Monatslohns resultiert ein anrechenbares Nettoeinkommen für den Gesuchsgegner von CHF 11'543.80. 4.3.6Umstritten ist, ob dem Gesuchsgegner ein anteilsmässiger Bonus an den Monatslohn anzurechnen ist. In den Vorjahren wurde ein solcher ausbezahlt. Ge- mäss den Ausführungen des Gesuchsgegners sei aufgrund der eingeführten Kurzarbeit und der aktuellen Wirtschaftslage für die Dauer von mindestens zwei Jahren nicht mit einem Bonus zu rechnen (Prot. S. 34). Der Gesuchsgegner legt ein Schreiben der J._____ AG vor, welches bestätigt, dass aufgrund betrieblicher

- 28 - Notwendigkeiten Kurzarbeit eingeführt wurde (act. 40/3). Das Schreiben vom

27. August 2025 enthält keine Angabe dazu, für welche Zeitspanne die Kurzarbeit eingeführt wurde. 4.3.7Der Gesuchsgegner erklärte, in einer Branche zu arbeiten, in der sich allfäl- lige neue Aufträge erst nach 18 Monaten auf seine Arbeitsstelle auswirkten und damit erst nach gleicher Zeitspanne lohnwirksam würden (Prot. S. 33 f.). Insofern ist glaubhaft, dass der Ausfall noch andauert. Wie lange und in welchem Umfang dies künftig der Fall sein wird, ist offen. Insofern erscheint es zum gegebenen Zeitpunkt als angemessen, dem Gesuchsgegner das bisherige Einkommen – ohne Berücksichtigung eines allfälligen reduzierten Lohnes, jedoch auch ohne Hinzurechnung eines allfälligen Bonus – anzurechnen.

5. Einkommen der Tochter 5.1 Die Kinderzulage beträgt im Kanton Zürich bis Ende des zwölften Altersjahrs CHF 215.–, ab dem 13. Altersjahr CHF 268.–. Diese sind E._____ als Einkommen anzurechnen. 5.2 Da Kinderzulagen grundsätzlich nicht als Teil des Nettolohns anzusehen sind (MAIER, a.a.O., RZ 634), sind diese beim Einkommen des Kindes und nicht beim Einkommen des Gesuchsgegners zu berücksichtigen, was im Übrigen als gerichtsnotorisch gilt.

- 29 -

6. Bedarfsermittlung 6.1 Phasen 6.1.1Für die Unterhaltsberechnung sind Phasen zu bilden, wobei darauf hinzu- weisen ist, dass bei der Phasenbildung gewisse Vereinfachungen und Zusam- menfassungen von unterhaltsändernden Elementen unumgänglich sind. 6.1.2Die Gesuchstellerin bringt vor, es seien für die Unterhaltsberechnung vier Phasen zu bilden (act.1 RZ 51); der Gesuchsgegner schlägt zwei Phasen für die Bedarfsermittlung vor (act. 39 S. 8). 6.1.3Gestützt auf die vorherigen Ausführungen sind drei Phasen zu bilden: Eine erste Phase ab Aufnahme des Getrenntlebens bis zum Zeitpunkt, ab welchem der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, eine zweite Phase an diese anschliessend bis zum Kindergarteneintritt der Tochter (31.07.2027) und eine dritte Phase ab dannzumal für die Dauer des Getrenntle- bens. 6.1.4Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist der erweiterte famili- enrechtliche Bedarf massgebend.

7. Bedarfspositionen 7.1 Phase I: E._____ bei GG Gesuchstellerin Gesuchsgegner E._____ bei GSin Grundbetrag CHF 1'350.– CHF 1'350.– CHF 200.– CHF 200.– Wohnkostenanteil CHF 1'364.– CHF 1'333.– CHF 681. CHF 667.– Krankenkassenkosten CHF 429.– CHF 330.– CHF 134.– (KVG und VVG) regelmässige, unge- deckte Gesundheits- kosten Fremdbetreuungskos- CHF 1'121.– CHF 1'121.– ten Arbeitswegkosten

- 30 - auswärtige Verpfle- CHF 220.– gung laufende Steuern CHF 216.– CHF 35.– CHF 161.– Radio-TV CHF 30.– CHF 30.– Pauschale für Haus- rat-/Haftpflichtversi- CHF 30.– CHF 30.– cherung Kommunikationskos- CHF 120.– CHF 120.– ten 7.2 Phase II: E._____ bei GG Gesuchstellerin Gesuchsgegner E._____ bei GSin Grundbetrag CHF 1'350.– CHF 1'350.– CHF 200.– CHF 200.– Wohnkostenanteil CHF 1'364.– CHF 1'333.– CHF 681.– CHF 667.– Krankenkassenkosten CHF 429.– CHF 330.– CHF 134.– (KVG und VVG) regelmässige, unge- deckte Gesundheits- – – – kosten Fremdbetreuungskos- CHF 1'121.– CHF 1'121.– ten Arbeitswegkosten CHF 191.– auswärtige Verpfle- CHF 176.– CHF 220.– gung laufende Steuern CHF 437.– CHF 476.– CHF 227.– Radio-TV CHF 30.– CHF 30.– Pauschale für Haus- rat-/Haftpflichtversi- CHF 30.– CHF 30.– cherung Kommunikationskos- CHF 120.– CHF 120.– ten 7.3 Phase III: Gesuchstellerin Gesuchsgegner E._____ bei GSin E._____ bei GG Grundbetrag CHF 1'350.– CHF 1'350.– CHF 200.– CHF 200.– Wohnkostenanteil CHF 1'364.– CHF 1'333.– CHF 681.– CHF 667.–

- 31 - Krankenkassenkosten CHF 429.– CHF 330.– CHF 134.– (KVG und VVG) regelmässige, unge- deckte Gesundheits- kosten Fremdbetreuungskos- CHF 697.– CHF 670.– ten Arbeitswegkosten CHF 191.– auswärtige Verpfle- CHF 176.– CHF 220.– gung laufende Steuern CHF 411.– CHF 577.– CHF 161.– Radio-TV CHF 30.– CHF 30.– Pauschale für Haus- rat-/Haftpflichtversi- CHF 30.– CHF 30.– cherung Kommunikationskos- CHF 120.– CHF 120.– ten 7.4 Grundbeträge: 7.4.1Der Grundbetrag ergibt sich aus den Richtlinien der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009. Der Grundbetrag für Alleinerziehende ohne Hausgemeinschaft mit Erwachsenen beträgt CHF 1'350.–. Der Grundbetrag für ein Kind unter zehn Jahren beläuft sich auf CHF 400.–, derjenige im Alter über zehn Jahren auf CHF 600.–, wobei diese Differenz nicht zur Bildung einer weiteren Phase führt. 7.4.2Gesuchstellerin: Der Gesuchstellerin ist sowohl in der ersten als auch zwei- ten Phase den Betrag für Alleinerziehende ohne Hausgemeinschaft mit Erwach- senen von CHF 1'350.– anzurechnen. 7.4.3Gesuchsgegner: Die Gesuchstellerin bringt vor, der Gesuchsgegner wohne mit seinen Eltern zusammen und es sei ihm daher der reduzierte Grundbetrag von CHF 1'200.– einzusetzen. Da der Gesuchsgegner anlässlich der Verhandlung vom 1. September 2025 glaubhaft erklärte, ohne seine Eltern oder andere er- wachsene Personen zu wohnen (Prot. S. 32), ist ihm ebenfalls sowohl in der ers- ten als auch zweiten Phase der Betrag für Alleinerziehende von CHF 1'350.– an- zurechnen.

- 32 - 7.4.4E._____: Aufgrund der alternierenden Obhut ist der Grundbetrag von CHF 400.– bzw. CHF 600.– im Alter über zehn Jahren je hälftig auf die Parteien aufzuteilen, wobei angesichts des Unterschieds von CHF 200.– bzw. je CHF 100.– für eine Seite von der Bildung einer zusätzlichen Phase abzusehen ist. 7.5 Wohnkosten: 7.5.1Bei den Wohnkosten sind grundsätzlich nur jene Kosten zu berücksichtigen, die dem eigentlichen Wohnzweck dienen (OGer ZH LE180010 vom 19. Juni 2018 E. 2.3.4). Angerechnet werden die effektiv anfallenden Wohnkosten (inkl. Neben- kosten). Dazu gehören die monatlichen Mietzinse (inkl. Nebenkosten), die durch- schnittlichen, auf zwölf Monate verteilten Aufwendungen für Heizungsenergie so- wie die Mietkautionsversicherung. Hingegen sind die Energiekosten eines Haus- haltes (Beleuchtung, Kochen, usw.) mit dem Grundbetrag abgedeckt (MAIER, a.a.O., RZ 971 f.). 7.5.2Erscheinen die Wohnkosten angesichts der wirtschaftlichen und persönli- chen Verhältnisse als überhöht, kann nach Ablauf einer angemessenen Überg- angsfrist ein tieferer ortsüblicher Mietzins angenommen werden, sofern die Miete einer günstigen Wohnung als zumutbar erscheint (BGer 5A_549/2019 E. 5.3). Eine Person, die aus einem Mehrpersonenhaushalt auszieht, kann jedoch nicht eine gleich teure Wohnung wie bisher suchen und für sich alleine beanspruchen, da dies zu einer Erhöhung der Lebenshaltungskosten führen würde (OGer ZH, LE190062 vom 17. März 2021 E. C.2.3.a). Zur Berechnung eines hypothetischen Mietzinses können Angebotsplattformen im Internet herangezogen werden (KGer SG, FO.2020.3-K2 vom 23. Februar 2021, E.10.e). Dabei werden ein Zimmer pro Elternteil und ein Zimmer für das Kind sowie ein Wohnzimmer einberechnet. 7.5.3Ein Teil der Wohnkosten des unterhaltsberechtigten Elternteils ist praxisge- mäss beim Kind einzusetzen. Bei einem Kind beträgt dieser ein Drittel, die restli- chen Kosten sind als Wohnkostenanteil dem unterhaltsberechtigten Erwachsenen zuzuschreiben.

- 33 - 7.5.4Gesuchstellerin: Die Gesuchstellerin wohnt in einer 3.5-Zimmer Wohnung in I._____. Die Miete beträgt CHF 2'045.– (act. 29/5). Die Wohnkosten sind in bei- den Phasen aufzuteilen – ein grosser Kopf (Gesuchstellerin) und ein kleiner Kopf (E._____). Die monatlichen Mietkosten der Gesuchstellerin belaufen sich damit auf CHF 1'363.–, was der Gesuchsgegner auch anerkennt (act. 39). 7.5.5Gesuchsgegner: Der Gesuchsgegner legt einen Dauerauftrag ins Recht, aus welchem hervorgeht, dass er einen monatlichen Mietzins von CHF 3'850.– über- weist (act. 40/5). 7.5.6Die Gesuchstellerin bestreitet, dass beim Gesuchsgegner Mietkosten in der Höhe von CHF 3'859.– pro Monat anfallen. Im eingereichten Mietvertrag sei seine Mutter als Vermieterin aufgeführt. Jedoch sei der Vater Eigentümer der entspre- chenden Liegenschaft. Zudem habe der Gesuchsgegner mit dem Vater gemein- sam die Hypothek aufgenommen. Die Hypothekarzinsen betragen CHF 747.–. Die Gesuchstellerin geht von einem Bedarf des Gesuchsgegners für Wohnkosten in Höhe von CHF 1'500.– aus (act. 37 RZ 60). 7.5.7Die Parteien bezahlten in G._____ einen monatlichen Nettomietzins von CHF 3'000.– (act. 3/15). Nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts haben die Parteien zwar höhere Kosten zu tragen. Der Lebensstandard darf jedoch nicht zulasten der anderen Partei erhöht werden. Die Mietkosten des Gesuchsgegners in der Höhe von CHF 3'850.– erscheinen gemessen an seinem Einkommen und dem bisherigen Lebensstandard als überhöht. Entsprechend ist von einem hypo- thetischen Mietzins auszugehen. Aufgrund der alternierenden Obhut ist dem Ge- suchsgegner eine ausreichend grosse Wohnung anzurechnen, damit auch seine Tochter bei ihm wohnen kann. Als Referenzobjekte sind 3-Zimmer Wohnungen in K._____ heranzuziehen. Online-Inserate lassen eine Miete in der Höhe von CHF 2'000.– (inkl. Nebenkosten) für den Gesuchsgegner als angemessen er- scheinen. 7.5.8Die Wohnkosten sind in beiden Phasen auf den Gesuchsgegner (grosser Kopf) und E._____ (kleiner Kopf) aufzuteilen.

- 34 - 7.5.9E._____: Für E._____ fallen sowohl bei der Gesuchstellerin als auch beim Gesuchsgegner Wohnkosten an. In ihrem Bedarf bei der Gesuchstellerin ist ihr in beiden Phasen ein Drittel der Wohnkosten anzurechnen, somit CHF 682.–. In ih- rem Bedarf beim Gesuchsgegner sind ihr ebenfalls in beiden Phasen ein Drittel der hypothetischen Wohnkosten von CHF 2'000.– anzurechnen, also CHF 666.–. 7.6 Gesundheitskosten: 7.6.1Krankenkassenprämien sind im Grundbedarf hinzuzählen. Zu berücksichti- gen ist hierbei in erster Linie die obligatorische Krankenversicherung (KVG). Ver- sicherungsprämien für die nicht obligatorische Krankenversicherung (VVG) dürfen bei guten finanziellen Verhältnissen im Rahmen des erweiterten Bedarfs berück- sichtigt werden (MAIER, a.a.O., N 1009 und 1011). Ungedeckte Gesundheitskos- ten wie Selbstbehalte und Franchisen können in der Bedarfsberechnung berück- sichtigt werden, wenn sie bei der Regelung des Unterhalts bereits angefallen sind oder gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen werden. Franchise und Selbstbehalt sind in der geltend gemachten Höhe zu belegen (OGer ZH LE170061 vom 13. März 2018 E. 4.8.3 m.w.H.; BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.4.1 m.w.H.). 7.6.2Gesuchstellerin: Die Gesuchstellerin beziffert die monatliche Prämie ihrer Grundversicherung auf CHF 365.–, die nicht obligatorische Krankenversicherung auf CHF 64.– (act. 3/18). Die Kosten sind ausgewiesen und werden vom Ge- suchsgegner anerkannt (act. 39). Die Gesuchstellerin führt aus, dass ihre unge- deckten Gesundheitskosten im Bereich des KVG im Jahr 2023 CHF 1'669.– plus CHF 226.70, damit total CHF 1'896.– betrugen und im Jahr 2024 CHF 457.–. Beim VVG beliefen sich die ungedeckten Gesundheitskosten im Jahr 2023 auf CHF 490.– und im Jahr 2024 auf CHF 516.–. Die Gesuchstellerin führt aus, dass entsprechend von durchschnittlich ungedeckten Gesundheitskosten von CHF 140.– pro Monat auszugehen sei (act. 1 RZ 56). 7.6.3Der Gesuchsgegner führt aus, dass die ungedeckten Gesundheitskosten der Gesuchstellerin im Jahr 2024 CHF 516.50 betragen hätten (act. 3/20-23). Dabei seien CHF 443.– auf Sehhilfen entfallen. Diese seien zwar Gesundheitskosten,

- 35 - müssten im Normalfall aber nicht jedes Jahr erneuert werden. Im Jahr 2023 habe die Gesuchstellerin einen Selbstkostenbeitrag betreffend Fitness-Abonnement leisten müssen. Dieser Betrag sei aber der Gesundheitsprävention zuzuschrei- ben. Gemäss Vorbringen des Gesuchsgegners seien daher CHF 42.– bei den un- gedeckten Gesundheitskosten der Gesuchstellerin einzusetzen (act. 39 S.6). 7.6.4Die Gesuchstellerin legt nicht glaubhaft dar, inwiefern die ungedeckten Ge- sundheitskosten aus dem Jahr 2023 und 2024 regelmässige Gesundheitskosten darstellen, die auch in der Zukunft anfallen werden. Auch Belege für eine Regel- mässigkeit fehlen. Die Auslagen sind daher nicht anzurechnen. 7.6.5Gesuchsgegner: Der Gesuchsgegner beziffert seine obligatorische Kranken- kassenkosten auf monatlich CHF 330.–. Dies wird von der Gesuchstellerin aner- kannt (act. 37 RZ 61 mit Verweis auf act. 16/4). 7.6.6Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe regelmässig ungedeckte Gesund- heitskosten, da er an Psoriasis und Migräne leide und seine Franchise CHF 2'599.– betrage. Dem Gesuchsgegner seien für die ungedeckten Gesund- heitskosten ein Betrag in der Höhe von CHF 208.– anzurechnen (act. 39 S. 7). Die Gesuchstellerin argumentiert, dass der Gesuchsgegner dieses Jahr grössere neurologische Untersuchungen habe tätigen müssen, weshalb diese Zahlen nicht als künftig allfallende, durchschnittliche ungedeckte Gesundheitskosten berück- sichtigt werden könnten (act. 37 RZ 62). 7.6.7Der Gesuchsgegner legt eine Abrechnung der ungedeckten Kosten durch die Krankenkasse von medizinischen Untersuchungen ins Recht, die im März und April durchgeführt wurden (act. 16/5). Indes stehen diesen Ausgaben gemäss der eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2024 ungedeckte Gesundheitskosten von CHF 259.– für den Gesuchsgegner und dessen Tochter gegenüber. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um Kosten handelt, die wiederholt anfallen werden, zumal auch der Gesuchsgegner sich dahingehend äusserte, die gesundheitlichen Probleme überwunden zu haben (Prot. S. 32), weshalb kein Betrag einzusetzen ist.

- 36 - 7.6.8E._____: Der Gesuchsgegner beziffert die monatliche Krankenkassenprä- mie von E._____ auf CHF 106.– und den VVG-Betrag auf CHF 28.–. Er habe die Krankenkassenkosten der Tochter bisher bezahlt, entsprechend seien diese auf seiner Seite einzusetzen (act. 39 S.7). Diese Angaben entsprechen dem Beleg, welcher von der Gesuchstellerin eingereicht wurde (act. 3/19). 7.6.9Die Gesuchstellerin bringt vor, es seien der Tochter weitere CHF 20.– pro Monat für ungedeckte Gesundheitskosten einzusetzen (act. 1 RZ 56). 7.6.10 Diese Kosten sind nicht ausgewiesen, entsprechende Unterlagen wurden nicht eingereicht. Es bleibt damit offen, ob diese gegenwärtig oder in Zukunft re- gelmässig anfallen werden; entsprechend sind diese nicht zu berücksichtigen. 7.6.11Da sich der Wohnsitz von E._____ bei der Gesuchstellerin befindet, sind die Krankenkassenkosten der Tochter auf der Seite der Gesuchstellerin einzuset- zen. 7.7 Mobilitätskosten 7.7.1Auslagen für Fahrten zum Arbeitsplatz können im Bedarf berücksichtigt wer- den, sofern der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt. Für den Arbeitsweg sind grund- sätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Für die entsprechende Stre- cke kann monatlich ein Zwölftel eines Jahresabonnements angerrechnet werden (MAIER, a.a.O., N 1038). In Fällen, in denen ein hypothetisches Erwerbseinkom- men angerechnet wird, sind entsprechend hypothetische Arbeitswegkosten einzu- setzen (MAIER, a.a.O., N 1050). 7.7.2Gesuchstellerin: Der Gesuchsgegner führt aus, dass für die Gesuchstellerin ein ZVV-Monatsabonnement für vier Zonen ausreiche, da es nicht anzunehmen sei, dass sie durch den ganzen Kanton reisen müsse, um zur Arbeit zu gelangen. Schliesslich habe sie in der Vergangenheit bereits eine Arbeitsstelle wegen des zu langen Wegs gekündigt. Ihr sei ein Betrag von CHF 169.– anzurechnen (act. 39 S. 6, act. 40/4).

- 37 - 7.7.3Ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind der Gesuchstellerin Kosten für ein ZVV-Jahresabonnement für den Kanton Zürich, 2. Klasse (Kosten CHF 2'295.–), anzurechnen, zumal noch unklar ist, wo sie arbeiten wird. Monat- lich sind hierfür CHF 191.– im Bedarf zu berücksichtigen. 7.7.4Gesuchsgegner: Der Gesuchsgegner erhält von seinem Arbeitgeber Spesen für Autofahrten. Darüber hinausgehende Kosten werden nicht geltend gemacht bzw. sind nicht belegt und entsprechend auch nicht zu berücksichtigen (act. 39). 7.8 Mehrkosten für auswärtige Verpflegung 7.8.1Gemäss der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeam- ten können als Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung CHF 9.– bis CHF 11.– für jede Hauptmahlzeit angerechnet werden. Die üblichen Kosten für Nahrung sind grundsätzlich bereits im Grundbetrag enthalten, wobei pro Tag ca. CHF 10.– für ein Mittagessen aus dem Grundbetrag zu veranschlagen sind. Zusätzlich für auswärtige Verpflegung sind nur die darüber hinausgehenden Mehrkosten zu be- rücksichtigen, wobei in der Regel CHF 10.– pro Mahlzeit hinzugerechnet werden, sofern die Mahlzeiten nicht vom Arbeitgeber verbilligt werden (vgl. zum Ganzen auch MAIER, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familien- recht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra 2020 S. 314 ff., S. 365 f.). 7.8.2Gesuchstellerin: Ab dem Zeitpunkt, ab welchem ein hypothetisches Einkom- men anzurechnen ist, sind auch die gerichtsüblichen CHF 176.– für ein 80%-Pen- sum im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. 7.8.3Gesuchsgegner: Dem Gesuchsgegner ist der gerichtsübliche Betrag von CHF 220.– für ein 100%-Pensum im Bedarf anzurechnen. 7.9 Telefon, Internet, Kommunikation, Serafe, Privathaftpflicht 7.9.1Sowohl der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner ist die gerichtsüb- liche Kostenpauschale in Höhe von CHF 120.– pro Monat für Kommunikation an- zurechnen. Auch sind die Serafe-Gebühr (CHF 30.–) und die gerichtsübliche Pau-

- 38 - schale für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung (CHF 30.–) bei beiden Par- teien zu berücksichtigen. 7.10 Steuern 7.10.1 Gemäss Steuerrechner sind – unter Berücksichtigung der zu entrich- tenden Unterhaltsbeiträge – bei der Gesuchstellerin in der Phase I monatliche Steuerauslagen in der Höhe von CHF 216.–, von CHF 437.– in der Phase II und von CHF 411.– in der Phase III einzusetzen; beim Gesuchsgegner sind in der Phase I monatliche Steuerauslagen in der Höhe von CHF 35.–, von CHF 476.– in der Phase II und von CHF 577.– in der Phase III und bei E._____ Steueranteile (bei der Gesuchstellerin) in der Höhe von CHF 161.– in der Phase I, von CHF 227.– in der Phase II und von CHF 161.– in der Phase III einzusetzen. 7.11 Fremdbetreuung 7.11.1 Gemäss dem Gesuchsgegner sind die Fremdbetreuungskosten bis an- hin von ihm bezahlt worden (act. 39 S. 7). Die Kosten sind im Umfang von CHF 2'241.– ausgewiesen (act. 29/36 und 40/12). Die eine Hälfte der Fremdbe- treuungskosten, gerundet CHF 1'121.–, ist im Bedarf von E._____ bei der Ge- suchstellerin und die andere Hälfte im Bedarf von E._____ beim Gesuchsgegner einzusetzen. 7.11.2 Ab Kindergarteneintritt von E._____ werden sich die Fremdkosten re- duzieren. Der Gesuchsgegner stützt sich zur Berechnung der Fremdbetreuungs- kosten auf das Tarifblatt von L._____, der schulergänzenden Betreuung in K._____ (act. 39 S.9 und act. 40/7). Eine schulergänzende Betreuung an vier Ta- gen die Woche ergäbe wöchentliche Kosten von CHF 384.– während 39 Schul- wochen und damit CHF 14'976.– pro Jahr. Unter der Annahme, dass auch die Gesuchstellerin die Betreuung während fünf Ferienwoche wahrnehme, verblieben drei Wochen, in welcher Ferienbetreuung nötig sein werde. Dies bringe zusätzli- che Ferienhortkosten von CHF 1'320.– mit sich. Insgesamt sei von Hortkosten in Höhe von CHF 1'358.– pro Monat auszugehen (act. 39 S. 8).

- 39 - 7.11.3 Da sich gemäss obigen Ausführungen der Wohnsitz von E._____ am Wohnsitz der Mutter befindet, ist für die Kosten entsprechend das Kostenblatt von M._____, der schulergänzenden Tagestruktur in I._____, beizuziehen. Ausge- hend von einer schulergänzenden Betreuung an vier Tagen die Woche (Früh, Mit- tag, Zwischenstunde, Nachmittag und nach Schulschluss, CHF 96.– pro Tag) führt dies zu einem jährlichen Betrag von CHF 14'976.–. Der Tarif für ein Ferien- tag beträgt CHF 110.–. Für die Betreuung von 2 Wochen bei der Gesuchstellerin fallen damit CHF 880.– und für die Ferienbetreuung beim Gesuchsgegner wäh- rend einer Woche CHF 550.– an. Die monatliche Fremdbetreuungskosten sind je hälftig auf die Parteien aufzuteilen, womit je ein Betrag von CHF 624.– einzuset- zen ist. Unter Miteinbezug der anteilsmässigen Ferienhortkosten ist im Bedarf von E._____ bei der Gesuchstellerin ein Betrag von CHF 697.– und beim Gesuchs- gegner von CHF 670.– zu berücksichtigen.

8. Unterhaltsberechnung 8.1 Vorbemerkung 8.1.1Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhan- denen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Berück- sichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalles. Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima überstei- gen, kommt es zu einem Überschuss, welchen es ermessenweise zuzuweisen gilt (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3). 8.1.2Die Betreuungsanteile der Parteien im Alltag betragen vorliegend 44% des Gesuchsgegners und 56% der Gesuchstellerin, da E._____ jeweils einen Tag mehr bei der Gesuchstellerin verbringt. Die Gesuchstellerin betreut E._____ wäh- rend 7 Ferienwochen (7 Wochen à 168 Stunden = 1176 Stunden) und der Ge- suchsgegner während 6 Wochen (6 Wochen Ferien à 168 Stunden = 1008 Stun- den). Auf das Jahr gerechnet liegen die Betreuungsanteile der Parteien bei gerun- det 44% (2808+1008) und 56% (3744 + 1176). Bei alternierender Obhut mit asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle ist der Unterhaltsbei-

- 40 - trag anhand des Betreuungsanteils und der Leistungsfähigkeit der Parteien zu be- rechnen (MAIER, a.a.O., N 63). 8.1.3Das Gesamteinkommen der Parteien von CHF 11'789 in Phase I besteht aus dem Einkommen des Gesuchsgegners (inkl. Kinderzulagen E._____). Der Gesuchsgegner hat mit seiner Leistungsfähigkeit von 100% den Barbedarf von E._____ zu tragen. Der Barbedarf von E._____ beträgt in Phase I CHF 4'285.–. An die Deckung des Barunterhalts von E._____, der bei der Gesuchstellerin an- fällt, hat der Gesuchsgegner CHF 2'297.– beizusteuern. Zudem ist der Gesuchs- gegner zu verpflichten, an die Gesuchstellerin einen Betreuungsunterhalt für E._____ in Höhe von CHF 3'539.– zu zahlen. 8.1.4Das Gesamteinkommen der Parteien von CHF 17'235.– in Phase II setzt sich zu 32% aus dem Einkommen der Gesuchstellerin und zu 68% aus dem Ein- kommen des Gesuchsgegners (inkl. Kinderzulagen E._____) zusammen. Der Ge- suchsgegner hat mit seiner Leistungsfähigkeit von 68% und dem Betreuungsan- teil von 44% damit vom Barbedarf von E._____ gemäss Matrix (gerundet) 78% zu übernehmen. Der Barbedarf von E._____ beträgt in der Phase II CHF 4'451.–. Der Gesuchsgegner hat somit in Phase II CHF 3'472– zu tragen. Der Gesuchs- gegner hat demnach für den Barunterhalt von E._____ bei der Gesuchstellerin CHF 1'484.– beizusteuern. 8.1.5Ein Betreuungsunterhalt ist in Phase II nicht geschuldet, da sowohl die Ge- suchstellerin als auch der Gesuchsgegner ihre eigenen Lebenshaltungskosten mit ihrem anzurechnenden Einkommen werden decken können. 8.1.6Das Gesamteinkommen der Parteien von CHF 17'235.– in Phase III setzt sich zu 32% aus dem Einkommen der Gesuchstellerin und zu 68% aus dem Ein- kommen des Gesuchsgegners (inkl. Kinderzulagen E._____) zusammen. Der Ge- suchsgegner hat mit seiner Leistungsfähigkeit von 68% und dem Betreuungsan- teil von 44% damit vom Barunterhalt von E._____ gemäss Matrix (gerundet) 78% zu übernehmen. Der Barbedarf von E._____ beträgt in der Phase III CHF 3'410.–. Der Gesuchsgegner hat somit in Phase III CHF 2'660.– zu tragen. Der Gesuchs-

- 41 - gegner hat für den Barunterhalt von E._____ bei der Gesuchstellerin CHF 1'123.– beizusteuern. 8.1.7Ein Betreuungsunterhalt ist Phase III nicht geschuldet, da sowohl die Ge- suchstellerin als auch der Gesuchsgegner ihre eigenen Lebenshaltungskosten mit ihrem anzurechnenden Einkommen werden decken können. 8.2 Überschussverteilung 8.2.1Nach Deckung des erweiterten Bedarfs sämtlicher Familienmitglieder ver- bleibt ein von den Parteien gemeinsam erzielter Überschuss in Phase I von CHF 517.–, in Phase II von insgesamt CHF 4'787.– und in Phase III beträgt dieser insgesamt CHF 5'817.–. Dieser ist auf die Familienmitglieder zu verteilen. Phase I: Einkommen Gesuchstellerin CHF 0.– Einkommen Gesuchsgegner + CHF 11'544.– Einkommen E._____ + CHF 245.– Einkommen Total CHF 11'789.– Bedarf Gesuchstellerin CHF 3'539.– Bedarf Gesuchsgegner + CHF 3'448.– Bedarf E._____ bei Gesuchstellerin + CHF 2'297.– Bedarf E._____ bei Gesuchsgegner + CHF 1'988.– Bedarf Total CHF 11'272.– CHF 517.– Überschuss Total Phase II: Einkommen Gesuchstellerin CHF 5'464.– Einkommen Gesuchsgegner + CHF 11'544.– Einkommen E._____ + CHF 245.– Einkommen Total CHF 17'253.– Bedarf Gesuchstellerin CHF 4'126.–

- 42 - Bedarf Gesuchsgegner + CHF 3'889.– Bedarf E._____ bei Gesuchstellerin + CHF 2'463.– Bedarf E._____ bei Gesuchsgegner + CHF 1'988.– Bedarf Total CHF 12'466.– CHF 4'787.– Überschuss Total Phase III: Einkommen Gesuchstellerin CHF 5'464.– Einkommen Gesuchsgegner + CHF 11'544.– Einkommen E._____ + CHF 245.– Einkommen Total CHF 17'253.– Bedarf Gesuchstellerin CHF 4'036.– Bedarf Gesuchsgegner + CHF 3'990.– Bedarf E._____ bei Gesuchstellerin + CHF 1'873.– Bedarf E._____ bei Gesuchsgegner + CHF 1'537.– Bedarf Total CHF 11'436– CHF 5'817.– Überschuss Total 8.2.2Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein allenfalls resultierender Überschuss ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. Grundsätz- lich hat dies nach "grossen und kleinen Köpfen" zu erfolgen, wobei sämtliche Be- sonderheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3). Bei alternierender Obhut sind die Überschussanteile der Kinder proportio- nal auf die Eltern aufzuteilen. Bei einem Betreuungsverhältnis von 44% zu 56% ist der Überschuss entsprechend zu 8.8% zu 11.2% auf die Elternteile aufzuteilen. 8.2.3In Phase I kämen den Parteien durch Verteilung des Überschusses von ins- gesamt CHF 517.– (Überschuss Gesuchsgegner) nach grossen und kleinen Köp- fen je 2/5 (gerundet CHF 202.–) und E._____ 1/5 (gerundet CHF 103.–) zuteil. Der Gesuchsgegner müsste demnach der Gesuchstellerin persönlich monatlich einen Überschussanteil von CHF 202.– sowie für E._____ monatlich einen Über- schussanteil in der Höhe von 11.2% und damit CHF 58.– bezahlen.

- 43 - 8.2.4In Phase II kämen den Parteien durch Verteilung des Überschusses von ins- gesamt CHF 4'787.– (CHF 359.– [Überschuss Gesuchstellerin] + CHF 4'428.– [Überschuss Gesuchsgegner) nach grossen und kleinen Köpfen je 2/5 (gerundet CHF 1'915.–) und E._____ 1/5 (gerundet CHF 957.–) zuteil. Der Gesuchsgegner müsste demnach der Gesuchstellerin monatlich einen Überschussanteil von CHF 1'556.– sowie für E._____ monatlich einen Überschussanteil in der Höhe von 11.2% und damit CHF 536.– bezahlen. 8.2.5In Phase III kämen den Parteien durch Verteilung des Überschusses von insgesamt CHF 5'817.– (CHF 678.– [Überschuss Gesuchstellerin] + CHF 5'139.– [Überschuss Gesuchsgegner) nach grossen und kleinen Köpfen den Parteien je 2/5 (gerundet CHF 2'327.–) und E._____ 1/5 (gerundet CHF 1'163.–) zuteil. Der Gesuchsgegner müsste demnach der Gesuchstellerin monatlich einen Über- schussanteil von CHF 1'649.– sowie für E._____ monatlich in der Höhe von 11.2% und damit CHF 651.– bezahlen. 8.3 Geschuldeter Kindesunterhalt 8.3.1Der Gesuchsgegner ist entsprechend zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab

1. Juli 2025 bis zum 31. März 2026 an die Erziehung und den Unterhalt von E._____ jeweils auf den ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2'297.– für die Deckung des Barunterhalts sowie CHF 3'585.– als Be- treuungsunterhalt und einen Überschussanteil für E._____ von CHF 58.– zu be- zahlen. 8.3.2Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. April 2026 bis zum 31. Juli 2027 an die Erziehung und den Unterhalt von E._____ jeweils auf den ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von gerundet CHF 1'484.– für die Deckung des Barunterhalts sowie den Überschussanteil von CHF 536.– pro Monat zu bezahlen. 8.3.3 Der Gesuchsgegner ist weiter zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. Au- gust 2027 an die Erziehung und den Unterhalt von E._____ jeweils auf den ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'123.– für die Deckung

- 44 - des Barunterhalts sowie den Überschussanteil von CHF 651.– pro Monat zu be- zahlen. 8.3.4Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, für die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) von E._____ in Phase I aufzukommen. 8.3.5Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, für die Fremdbetreuungskosten von E._____ in Phase I-III, mit Ausnahme der Kosten für die Ferienbetreuung von E._____ in Phase IIII, aufzukommen. 8.3.6Aufgrund der Verpflichtung des Gesuchsgegners für die Bezahlung der Krankenkassenprämien für E._____ in Phase I und die Fremdbetreuungskosten in Phase I-III aufzukommen reduzieren sich die als Barunterhalt an die Gesuch- stellerin direkt auszuzahlenden Beträge auf: CHF 1'042.– (CHF 2'297-134-1'121) in Phase I, CHF 363.– (CHF 1'484- CHF 1'121) in Phase II und CHF 499.– (CHF 1'123-624) in Phase III. 8.3.7Die Parteien sind weiter zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten, die den Betrag von CHF 200.– pro Ausgabe übersteigen, je zur Hälfte zu überneh- men, vorausgesetzt sie haben sich vorgängig über die Ausgabe geeinigt. 8.3.8Im Übrigen hat jeder Elternteil diejenigen Kosten für E._____ selbst zu über- nehmen, welche während seiner bzw. ihrer Betreuungszeit (inklusive der Ferien) anfallen. 8.4 Geschuldeter Ehegattenunterhalt In der Phase I wird der erweiterte familiäre Bedarf der Gesuchstellerin mit dem durch den Gesuchsgegner zu zahlenden Betreuungsunterhalt gedeckt. Der Ge- suchstellerin ist in dieser Phase, da sie selber in dieser Zeit kein eigenes Einkom- men erwirtschaftet bzw. damit ihren persönlichen gebührenden Bedarf nicht zu decken vermag, sodann ein Überschussanteil in Höhe von CHF 202.– zuzuspre- chen. Für die weiteren Phasen ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin ihren ge- bührenden Bedarf mit dem eigenen Einkommen decken kann und sie nicht gel- tend macht, der zuletzt gelebte Lebensstandard vor der Trennung habe über dem

- 45 - gebührenden Bedarf gelegen. Damit steht der Gesuchstellerin ab Phase II kein Anspruch am Überschuss des Gesuchsgegners zu und ist ihr ein solcher nicht zu- zusprechen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtskosten sowie die Pflicht zur Leistung einer Parteientschädigung wer- den in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei voll- ständig, werden die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfah- rens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), wobei in familienrechtlichen Verfahren eine Verteilung nach Ermessen möglich ist (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf die Kinderbelange im engeren Sinn (Obhutszuteilung, Besuchsrecht) werden die Kosten des Verfahrens gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichtes

– unabhängig vom Verfahrensausgang – den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Ge- sichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragsstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, die Ge- richtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigun- gen dementsprechend wettzuschlagen. Das Einzelgericht erkennt:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Partien zum Getrenntleben be- rechtigt sind und bereits seit dem 20. Juni 2025 getrennt leben.

2. Die Obhut über die gemeinsame Tochter E._____, geb. am tt.mm.2022, wird für die Dauer des Getrenntlebens beiden Parteien mit wechselnder Betreu- ung übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter befindet sich am Wohnsitz der Mutter. Die elterliche Sorge verbleibt bei beiden Parteien.

3. Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für E._____ wie folgt zu übernehmen:

- 46 -

a) Betreuung durch den Gesuchsgegner: Phase I (ab sofort bis und mit 14. März 2026): jeweils ab Sonntagmor-  gen, 9:00 Uhr, bis Dienstagmorgen, 9:00 Uhr, respektive Kita- oder Kindergartenbeginn. Phase II (ab 15. März 2026): jeweils ab Sonntagmorgen, 9:00 Uhr, bis  Mittwochmorgen, 9:00 Uhr, respektive Kita- oder Kindergartenbeginn.

b) In der übrigen Zeit wird E._____ von der Mutter betreut. Findet die Übergabe nicht über die Kita oder den Kindergarten statt, ist die Toch- ter vom betreuenden Elternteil zum übernehmenden Elternteil zu brin- gen.

c) Die Mutter betreut E._____ während 7 Wochen Ferien pro Jahr, der Vater betreut E._____ während 6 Wochen Ferien pro Jahr. Die Überg- abe findet am Sonntagmorgen, 9:00 Uhr, statt. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien unter Berücksichtigung der Bedürf- nisse und Wünsche von E._____ mindestens 6 Monate im Voraus ab. Vorbehalten anderweitiger Absprache zwischen den Elternteilen kön- nen maximal 2 Ferienwochen am Stück mit E._____ verbracht werden. Können sich die Elternteile nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner.

d) In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringt E._____ jeweils den ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr bei der Mutter und den zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr beim Vater. In Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringt E._____ jeweils den ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr bei der Mutter und den zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr beim Vater. In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringt E._____ Ostern von Gründonnerstag, 16:00 Uhr, bis Ostermontag,

- 47 - 18:00 Uhr, mit der Mutter und Pfingsten von Freitag, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, beim Vater. In Jahren mit ungerader Jahres- zahl verbringt E._____ Ostern von Gründonnerstag, 16:00 Uhr, bis Os- termontag, 18:00 Uhr, mit dem Vater und Pfingsten von Freitag, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, bei der Mutter.

e) Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen unter Be- rücksichtigung der Bedürfnisse und Wünsche von E._____ sowie nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt von E._____ folgende monatliche, jeweils im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) rückwirkend ab 1. Juli 2025 bis 31. März 2026 (Phase I): CHF 1'042.– für die Deckung des Barunterhalts, CHF 3'585.– als Betreuungsunter- halt sowie einen Überschussanteil von CHF 58.–,

b) ab 1. April 2026 bis 31. Juli 2027 (Phase II): CHF 363.– für die De- ckung des Barunterhalts sowie einen Überschussanteil von CHF 536.–,

c) ab 1. August 2027 für die Dauer des Getrenntlebens (Phase III): CHF 499.– für die Deckung des Barunterhalts sowie einen Überschus- santeil von CHF 651.–.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) von E._____ in Phase I zu bezahlen. Der Gesuchsgegner wird weiter verpflichtet die Fremdbetreuungskosten in Phase I-III, mit Ausnahme der Fe- rienkostenbetreuung der Gesuchstellerin in Phase III, zu bezahlen.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sie persönlich rückwirkend ab 1. Juli 2025 bis 31. März 2026 monatliche, jeweils im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 202.– zu bezahlen.

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7. Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten, die je den Betrag von CHF 200.– pro Ausgabe übersteigen, je zur Hälfte zu überneh- men, vorausgesetzt sie haben sich vorgängig über die Ausgabe geeinigt.

8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin auf erstes Verlan- gen folgende Gegenstände herauszugeben:

a) den Veloanhänger der Marke Thule

b) den "Bean Bag"

c) das Fotoalbum der … Hochzeit [in H._____]

d) eine Box mit Malsachen und DIY-Sachen der Gesuchstellerin

9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, sämtliche nötigen Unterschriften für eine Übertragung der Mobiltelefonnummer (1) an die Gesuchstellerin zu leis- ten.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 525.– Kosten Dolmetscher CHF 5'025.– Total

11. Die Kosten des Massnahmenverfahrens werden den Parteien je hälftig auf- erlegt.

12. Die Parteientschädigungen für das Massnahmenverfahren werden wettge- schlagen.

13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

14. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 49 - Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Eine Berufung gegen diesen Entscheid hat keine aufschiebende Wir- kung. In diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien nicht still. BEZIRKSGERICHT MEILEN Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Fischer Dr. iur. S. Rovelli