Erwägungen (46 Absätze)
E. 1 Beim Kläger handelt es sich um einen Rechtsanwalt, bei der Beklagten um seine ehemalige Klientin. Der vorliegenden Forderungsklage liegt folgender unbe- strittener bzw. sich aus den Akten ergebender Sachverhalt zugrunde:
E. 1.1 Der Streitwert wird nach Art. 91 ZPO durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens werden nicht hinzugerechnet. Mit vorliegendem Rechtsbegehren werden CHF 12'863.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. März 2022, welche aus offener Honorarrechnung des Klägers stammen, geltend gemacht. Der Streitwert der vorliegenden Klage beträgt demnach CHF 12'863.15. Die Zinsen sind nicht hinzuzurechnen (vgl. act. 12 Rz. 3; act. 19 Rz. 5).
E. 1.2 Der Streitwert beträgt vorliegend weniger als CHF 30'000.–, weshalb das vereinfachte Verfahren im Sinne von Art. 243 ff. ZPO zur Anwendung kommt (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Verfahren wirkt das Gericht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenü- gende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. So greift die gerichtliche Fragepflicht beispielsweise, wenn Behauptungen einer Par- tei nicht hinreichend substantiiert sind. Das Gericht hat durch geeignete Fragen
- 5 - die Möglichkeit zu geben, nachträglich zu substantiieren. Diese verstärkte gericht- liche Fragepflicht ändert allerdings nichts daran, dass es Sache der Parteien ist, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (sogenannter Verhandlungsgrundsatz, Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Bundesgericht hat in einem Entscheid im Zusammenhang mit der noch weitergehenden sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO – hier stellt das Gericht nach dem Gesetzeswortlaut "den Sachverhalt von Amtes wegen fest" – ausgeführt: "Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermitt- lung" (Urteil des Bundesgerichts 4A_387/2016 vom 26. August 2016, E. 4.1). Es liegt mithin auch (und erst recht) im vereinfachten Verfahren mit besonderer ge- richtlicher Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO in der Verantwortung der Par- teien, die Fakten und Beweise zusammenzutragen und die entsprechenden Be- hauptungen aufzustellen (BRUNNER/STEININGER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. II, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2025, Art. 247 N 9). Vorbehalten bleibt die aktive gerichtliche Partizipation im Rahmen der Fragepflicht (vgl. Art. 56 ZPO und Art. 247 Abs. 1 ZPO) sowie die Beweiserhebung von Amtes wegen nach Art. 153 Abs. 2 ZPO. Der Umfang der verstärkten Fragepflicht richtet sich danach, wie schwierig und komplex der Streitfall ist und wie eine Partei sozial und intellektuell disponiert ist (HAUCK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2025, Art. 247 N 14 m.w.H.; BRUNNER/STEININGER, a.a.O., Art. 247 N 12). Der Grundsatz der verstärkten richterlichen Fragepflicht wird sodann stark gemildert im Falle beidseitiger anwaltlicher Vertretung der Parteien (Urteil des Bundesgerichts 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014, E. 6.3.1.2). Sind beide Parteien anwaltlich vertre- ten, so soll sich das Gericht genauso zurückhalten wie im ordentlichen Verfahren (BRUNNER/STEININGER, a.a.O., Art. 247 N 12). Das Gericht wird in der Regel von der Sachkunde der Vertreter und somit der Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise ausgehen dürfen. Das Gericht ist jedoch auch im vereinfachten Verfah-
- 6 - ren an die Behauptungen der Parteien gebunden und darf von sich aus keine über die Parteibehauptungen hinausgehenden Tatsachenermittlungen vornehmen (OBERHAMMER/WEBER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 55 N 10).
E. 1.3 Wo der Verhandlungsgrundsatz gilt, wird der nicht substantiiert vorgebrachte dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005, E. 4). Massgebend für den Prozess ist in die- sem Zusammenhang, dass die Parteien die Tatsachen behaupten, sprich gemäss ihrer Behauptungslast nach Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO und Art. 229 ZPO in den Prozess einführen, und zwar substantiiert (Substantiierungslast). Die Anforderun- gen an die Substantiierung der Tatsachenbehauptungen der Parteien ergeben sich zum einen aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen materiellrechtli- chen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Dabei müssen Tatsachenbehauptungen so konkret formuliert werden, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (vgl. BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, Art. 8 N 33), zumal auch vom (nicht be- weisbelasteten) Gegner eine substantiierte Bestreitung (Bestreitungslast; Art. 222 Abs. 2 ZPO) verlangt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Behauptun- gen einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht, unter der Annahme, die Tatsa- chen seien bewiesen, den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und ge- stützt darauf eine Forderung zusprechen kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_144/2009 vom 6. Oktober 2009, E. 3.2). Die Bestreitung ist substantiiert, wenn detailliert und im Hinblick auf jede Behauptung angegeben wird, was bestritten ist. Pauschalbestreitungen genügen nicht (BGE 141 III 433 E. 2.6; LEUENBERGER/UF- FER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, N 4.15). Die kla- gende Partei hat ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften selber nachzukommen. Der blosse Verweis auf Beilagen oder Partei- und Zeugeneinvernahmen erfüllt die Behauptungslast in aller Regel nicht. Es ist nicht Sache des Gerichts oder der Gegenpartei, sich die Grundlagen des Anspruchs aus den Beilagen zusammenzusuchen. Es ist nicht an ihnen, Bei- lagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behaup- tungsbelasteten Partei ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017
- 7 - vom 30. April 2018, E. 2.2.1). Zudem ist es nicht Sinn und Zweck des Beweisver- fahrens, die relevanten Behauptungen erst zu produzieren (Urteile des Bundesge- richts 4A_264/2015 vom 10. August 2015, E. 4.2 und 4A_317/2014 vom 17. Okto- ber 2014, E. 2.2.).
E. 1.4 Erfolgt die Substantiierung nicht bzw. nicht rechtzeitig, wird über die Klage materiell entschieden, wobei auf die unvollständigen Parteivorbringen abgestellt wird. Eine Klageabweisung darf dabei nur, aber immerhin dann ohne Weiteres er- folgen, wenn der klagenden Partei die Substantiierungspflicht und die Folgen ihrer Verletzung klar sind oder sein müssen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und nicht vermutet werden kann, das Vorbringen sei offensichtlich aus Irrtum oder Versehen unvollständig (ZR 60 [1961] 64).
E. 1.5 Am Rande sei erwähnt, dass das vorliegende Verfahren aufgrund eines Kanzleifehlers unter der Geschäftsart "FO", was auf ein ordentliches Verfahren schliessen liesse, statt "FV", ans Register genommen wurde. Die mangelhafte Geschäftsnummer soll hingegen nichts an den im vorliegenden, vereinfachten Verfahren geltenden Prozessmaximen ändern.
2. Klageänderung Während der Kläger vor dem Friedensrichter nebst der Leistung von CHF 12'863.15 samt Zins zu 5 % seit 8. März 2022 auch die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 1 anbegehrte (vgl. act. 1A), ersucht er mit vorliegender Klage um die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung des genann- ten Geldbetrags und verzichtet auf die Rechtsöffnung. Eine solche Reduktion sei- ner Rechtsbegehren stellt eine zulässige Klageänderung dar (Art. 227 Abs. 3 ZPO). Gegenteilige Ausführungen der Beklagten (vgl. act. 23 S. 3) sind unbeacht- lich.
E. 2 Im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen gegen die C._____ AG (Geschäfts-Nr. FV190038-G) war die Beklagte auf- grund des krankheitsbedingten Ausfalls ihres damaligen Rechtsvertreters kurzer- hand gezwungen, einen neuen Rechtsvertreter zu mandatieren. Rechtsanwalt lic. iur. D._____ (nachfolgend Rechtsanwalt D._____), welchen die Beklagte bereits kannte, nahm zunächst das Mandat an, merkte jedoch nach kurzer Zeit, dass er aufgrund einer Interessenskollision die Beklagte im genannten Verfahren nicht vertreten kann. Er empfahl ihr den Kläger und stellte auch den Kontakt her. Dar- aufhin beauftragte die Beklagte den Kläger, sie im Verfahren gegen die C._____ AG zu vertreten und erteilte ihm dafür am 29. Juni 2020 eine Vollmacht (act. 12 Rz. 5; act. 19 Rz. 15; act. 13/1). Nebst der Vertretung der Beklagten im Verfahren gegen die C._____ AG erbrachte der Kläger ihr gegenüber auch rechtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Arbeiten der E._____ AG (act. 1B Rz. 19 ff.; act. 12 Rz. 19 ff., insb. Rz. 26; act. 19 Rz. 67 ff.) sowie F._____ (act. 1B Rz. 40 ff.; act. 12 Rz.; act. 12 Rz. 40 f.; act. 19 Rz. 172 ff.). Für seine Aufwendun- gen als deren Rechtsvertreter stellte der Kläger der Beklagten zweimal Rech- nung: Einmal mit Rechnung vom 1. November 2020 (act. 1B Rz. 13; act. 12 Rz. 6; act. 2/35), einmal mit Rechnung vom 30. Dezember 2021 (act. 1B Rz. 7; act. 12 Rz. 7; act. 2/1). Während die Beklagte die erste Rechnung bezahlte (act. 1B Rz. 13; act. 12 Rz. 6; act. 19 Rz. 26 und 41), blieb die zweite bis heute unbeglichen. In der Rechnung vom 30. Dezember 2021, welche die Beklagte gemäss eigener Angaben anfangs des Jahres 2022 erhielt (act. 12 Rz. 7), machte der Kläger CHF 12'863.15 für seine Aufwendungen als Rechtsberater der Beklagten ab dem
- 4 -
2. November 2020 von 2036 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 350.– samt Spesen von CHF 66.85 und Mehrwertsteuer geltend (act. 19 Rz. 187; act. 1B Rz. 7). Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 (act. 2/2) und 23. Februar 2022 (act. 2/3) rief der Kläger die Bezahlung der Forderung in Erinnerung (act. 1B Rz. 7 f.), wobei sich die Beklagte nicht erinnern mag, diese Schreiben jemals erhalten zu haben (act. 12 Rz. 8; act. 21 Rz. 4).
E. 2.1 Der Beauftragte hat seinen tatsächlichen Zeitaufwand zu beweisen, falls der Klient diesen bestreitet (vgl. Art. 8 ZGB). Der Beweis ist nicht schon damit er- bracht, dass der Beauftragte dem Klient eine Honorarrechnung hat zukommen lassen und dieser die Rechnung nicht sofort bestritten hat (KRAUSKOPF, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Präjudizienbuch OR, Die Rechtsprechung des Bundesge- richts (1875-2023), 11. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2025, Art. 394 N 14 m.w.H.). Der grundsätzlich behauptungs- und beweisbelastete Beauftragte, dessen Honorar- rechnung angefochten wird, befindet sich demnach in einer schwierigen Lage, wenn er seinen Zeitaufwand nachweisen soll. So obliegt es grundsätzlich ihm,
- 15 - substantiierte Behauptungen zu seinen Leistungen aufzustellen. Da gemäss Art. 52 ZPO alle am Prozess Beteiligten nach Treu und Glauben zu handeln ha- ben, kann sich der die Honorarrechnung anfechtende Klient bei Vorliegen sub- stantiierter Behauptungen dann aber nicht einfach mit unbegründeten Bestreitun- gen begnügen in der Hoffnung, der Beauftragte werde seine diesbezüglichen An- gaben voraussichtlich nicht strikte beweisen können. Es kann nicht verlangt wer- den, dass der Beauftragte angesichts der nicht weiter begründeten Bestreitungen jede Minute beweisen muss, die er für seinen Klienten aufgewendet haben will. An die Substantiierungspflicht des die Honorarrechnung anfechtenden Klienten sind aufgrund des Missbrauchspotentials hohe Anforderungen zu stellen. Der Kri- tik übende Klient hat klarzumachen, ob er die aufgeführte Bemühung oder den dafür eingesetzten Zeitaufwand oder beides bestreitet. Andernfalls hat eine Be- streitung als nicht substantiiert zu gelten. Bei der Bestreitung des Zeitaufwandes für Telefonate, Besprechungen usw., an denen der Klient teilgenommen hat, ge- hört es zu seiner Substantiierungspflicht, den seiner Meinung nach richtigen Zeitaufwand anzugeben. Bei Zeitangaben über Bemühungen, die ihrer Natur nach oder mit Rücksicht auf die konkreten Umstände einer Beweisführung nicht zu- gänglich sind, dürfen an die Stringenz der Beweisführung durch den Beauftragten keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dasselbe muss gelten, wenn be- hauptet wird, ein in Rechnung gestellter Vorgang habe gar nicht stattgefunden. Der Klient soll von einer Beweisnot des Beauftragten nicht profitieren können, wenn er nicht in der Lage ist, ernst zu nehmende Zweifel an der Richtigkeit der in Rechnung gestellten Leistungen anzubringen. Wird der Zeitaufwand z.B. für die Ausarbeitung eines Schriftstückes bestritten, ist dasselbe zunächst einmal ins Recht zu legen. Liegt es bereits bei den Akten, ist es genau zu lokalisieren (vgl. Art. 180 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann, ohne das Schriftstück vor sich zu haben, nicht beurteilen, ob der vom Beauftragten behauptete Zeitaufwand angemessen ist. Eine Reduktion des vom Beauftragten eingesetzten und bewiesenen Zeitauf- wandes kommt schliesslich nur in Frage, wenn der aufgeführte Zeitaufwand offen- sichtlich völlig aus dem Rahmen fällt (vgl. ZR 89 Nr. 85 E. 5). Nach aktueller bun- desgerichtlicher Rechtsprechung hat die beklagte Partei sodann nicht nur anzuge-
- 16 - ben, welche Rechnungspositionen sie bestreitet, sondern auch aus welchem Grund (BGE 144 III 519 = Pra 108 [2019] Nr. 87 E. 5.3.2.).
E. 2.2 Vorliegend anerkannte die Beklagte, mit Ausnahme des geltend gemachten Zeitaufwands im Zusammenhang mit dem Augenschein vom 2. November 2020, den vom Kläger in der Honorarrechnung vom 30. Dezember 2021 (act. 2/1) gel- tend gemachten Zeitaufwand von 2036 Minuten (vgl. act. 23 S. 12). Darauf ist sie zu behaften. Im Übrigen wäre der Kläger – auch ohne die Anerkennung der Be- klagten – den Anforderungen an die Spezifizierung der einzelnen Positionen sei- ner Honorarrechnung ohnehin durch die Integration der Honorarrechnung in sei- nen Parteivortrag nachgekommen (vgl. act. 19 S. 37 i.V.m. act. 23 S. 2). Seine Aufwendungen sind mit der Angabe des konkreten Mandats – C._____ AG, E._____ AG, F._____ –, des Datums, der Art des Aufwandes unter Nennung des konkreten Vorgangs und der Zeit hierfür genügend substantiiert aufgelistet (vgl. act. 2/1). Es mag zwar zutreffen, dass die Bezeichnung der drei für die Beklagte betreuten Angelegenheiten – C._____ AG, E._____ AG, F._____ – mit "Klient" unzutreffend ist, zumal einzig die Beklagte als Klientin des Klägers gelten kann (vgl. act. 12 Rz. 16). Allerdings erscheint es als sehr kleinlich, aufgrund einer "fal- schen" Spaltenbezeichnung die gesamte Honorarnote in Frage stellen zu wollen, zumal die Beklagte selber an diversen Stellen zugibt, dass der Kläger für sie in den drei Angelegenheiten tätig wurde (siehe oben Ziff. IV.1). Durch die Bezeich- nung "D'._____", "C._____ AG" und "F._____" präzisiert der Kläger gegenüber der Beklagten, welche Aufwendungen er in welchem Mandat betrieben hat, was schliesslich und insbesondere ihr bzw. der Nachvollziehbarkeit seiner Honorar- rechnung dient. Dass er sich hierfür der (möglicherweise falschen) Bezeichnung "Klient" bedient, ist unbeachtlich. Was die Dauer des strittigen Augenscheins be- trifft, so bringt die Beklagte vor, ein solcher habe eine Stunde gedauert. Würde noch 90 Minuten Wegzeit dazugeschlagen, so hätte der Kläger eine Leistung von 150 Minuten erbracht (act. 12 Rz. 19). Der Kläger seinerseits bringt vor, der Zeitaufwand von 235 Minuten habe nebst dem Augenschein an sich sowie der Wegzeit auch eine Vor- und Nachbesprechung mit der Beklagten enthalten (vgl. act. 23 S. 2). Letzteres blieb durch die Beklagte unbestritten bzw. äusserte sie sich nicht dazu, ob denn eine Vor- und/oder Nachbesprechung stattgefunden hat.
- 17 - Insofern gelingt es der Beklagten nicht, den Aufwand substantiiert zu bestreiten und es ist auf die durch den Kläger geltend gemachten 235 Minuten für den Au- genschein inkl. Weg, Vor- und Nachbesprechung vom 2. November 2020 abzu- stellen. Sein substantiiert behaupteter und ausgewiesener Aufwand von total 2036 Minuten hat als unbestritten zu gelten.
3. Höhe des Stundenansatzes
E. 3 Entbindung vom Anwaltsgeheimnis Gemäss Art. 13 Abs. 1 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbe- grenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen in-
- 8 - folge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Soweit es um die Geltendmachung von Honorarforderungen geht, sind das Bestehen des Mandats- verhältnisses, die Rechnungsstellung bzw. Hinweise auf offene Honorarnoten im Rahmen von Inkassobemühungen nicht vom Anwaltsgeheimnis geschützt. Das hat zur Folge, dass unter der Herrschaft des BGFA die Anwältin und der Anwalt befugt sind, ohne ausdrückliche Einwilligung des Klienten bzw. Ermächtigung durch die Aufsichtskommission, eine Betreibung gegen die Klientschaft anzuhe- ben und alsdann das Sühneverfahren unter Beilage der Honorarrechnung einzu- leiten, vorausgesetzt, dass keine von der Klientschaft anvertraute Tatsachen of- fenbart werden. Für weitergehende Handlungen, wie z.B. für die Verhandlung vor dem Friedensrichter, an der vom Klienten anvertraute Informationen preiszugeben sind, ist indes nach wie vor eine ausdrückliche Einwilligung des Klienten oder aber eine Entbindung durch die Aufsichtskommission erforderlich (statt vieler Be- schluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte KG030038 vom 2. Sep- tember 2004, Erw. 8 = ZR 104 Nr. 20). Der Kläger liess sich somit vorliegend nichts zu Schulden kommen, wenn er die Aufsichtskommission erst nach Anhe- bung der Betreibung um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ersuchte (vgl. act. 19 Rz. 48 ff.). Will die Beklagte Gegenteiliges geltend machen (vgl. act. 12 Rz. 9), so ist sie mit den diesbezüglichen Vorbringen nicht zu hören.
E. 3.1 Die Hauptpflicht des Auftraggebers ist die Leistung einer Vergütung, sofern diese verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Beim Anwaltsvertrag ist ein Honorar stets üblich, auch wenn es nicht ausdrücklich verabredet wird. Somit be- steht die Hauptpflicht des Klienten in der Leistung des Anwaltshonorars. Die Höhe der Vergütung richtet sich primär nach der Vereinbarung. Die Vereinbarung kann im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen (KRAUSKOPF, a.a.O., Art. 394 N 14), wobei sie ausdrücklich (schriftlich oder münd- lich) oder auch stillschweigend sein kann (vgl. FELLMANN, Berner Kommentar, Der einfache Auftrag, Art. 394-406 OR, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obliga- tionenrecht, Die einzelnen Vertragsverhältnisse, Bern 1992, Art. 394 N 427, zit. FELLMANN, BK). Der Klient kann die vom Beauftragten angebotene Honorarverein- barung konkludent annehmen, indem er nach Bekanntgabe des Stundenansatzes dessen Dienstleistungen vorbehaltlos weiter in Anspruch nimmt, namentlich in- dem er darum bittet, weitere Schritte an die Hand zu nehmen (LAUER, Das An- waltshonorar, Diss. Basel, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 16). Fehlt eine Vereinba- rung über die Höhe des Honorars, hat das Gericht diese nach allgemeinen Grund- sätzen festzulegen. Als Faktoren der Honorarberechnung bzw. als Beurteilungs- faktoren bei der Prüfung der Angemessenheit des Honorars fallen namentlich der Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Tätigkeit, die zu tragenden Risiken, die Verant- wortung des Beauftragten, die Erfolgsabhängigkeit, Tarife für ähnliche Leistun- gen, die Deckung der effektiv anfallenden Generalunkosten und die Interessen- höhe bzw. der Streitwert in Betracht (BSK OR I-OSER/WEBER, Art. 394 N 39 m.w.H.). Die Vergütung ist grundsätzlich auch dann geschuldet, wenn die Tätig- keit des Beauftragten nicht den beabsichtigten Erfolg gezeitigt hat. So ist bei- spielsweise das Anwaltshonorar auch dann geschuldet, wenn der Prozess für den
- 18 - Aufraggeber verloren geht (vgl. GUHL/SCHNYDER, in: Guhl/Koller/Schnyder/Druey [Hrsg.], Das Schweizerische Obligationenrecht, mit Einschluss des Handels- und Wertpapierrechts, 9. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2000, § 49 N 23).
E. 3.2 Zwischen den Parteien ist die Höhe des Stundenansatzes strittig. Der Kläger bringt vor, zwischen ihm und der Beklagten sei ein Stundenansatz von CHF 350.– verabredet worden. Rechtsanwalt D._____ habe dem Kläger bei der Vermittlung des Mandats mitgeteilt, dass mit der Beklagten ein Stundenansatz von CHF 350.– vereinbart sei (act. 19 Rz. 18; act. 23 S. 16). Sodann habe die Beklagte die erste Honorarnote vom 1. November 2020 (act. 2/35) bezahlt, womit sie dem Stunden- ansatz von CHF 350.– zugestimmt habe (act. 19 Rz. 19, 21, 41 und 180; act. 1B Rz. 45). Die Beklagte bringt hingegen vor, nur weil sie die erste Rechnung begli- chen habe, sei noch keine Honorarvereinbarung zustande gekommen (act. 23 S. 5). Auf dem Platz Zürich müsse ein Klient mit einem Stundenansatz von höchs- tens CHF 300.– rechnen (act. 23 S. 5; act. 12 Rz. 42). Sie, die Beklagte, habe, da sie gewusst habe, dass sie dem Kläger keine weiteren Aufträge erteilen würde, die erste Rechnung bezahlt, weil sie nicht mit dem Kläger über den eigenmächtig festgelegten Stundenansatz habe diskutieren wollen (act. 12 Rz. 6).
E. 3.3 Unbestrittenermassen bezahlte die Beklagte die erste Honorarrechnung vom
1. November 2020, worin der Kläger ihr einen Stundenansatz von CHF 350.– ver- rechnete (vgl. act. 2/35), und nahm auch nach deren Bezahlung weitere Dienste des Klägers in Anspruch. So etwa beauftragte sie ihn damit – wie sie selber aus- führt (siehe oben Ziff. IV.1) – mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprü- chen gegen die E._____ AG oder Abklärungen in Sachen F._____. Entsprechend erscheint auch ihre Argumentation als widersprüchlich, wenn sie ausführt, sie habe die Rechnung nur beglichen, weil sie gewusst habe, dass sie dem Kläger keine weiteren Aufträge erteilen werde. Mangels konkreter Beanstandung des verrechneten Stundenansatzes seitens der Beklagten und fortlaufender Auftrags- erteilung derselben an den Kläger (nota bene in denselben Mandaten wie bereits gemäss Honorarnote vom 1. November 2020 [act. 2/35]) nach Offenlegung des Stundenansatzes durch diesen hat die Beklagte den Stundenansatz von CHF 350.– damit konkludent genehmigt (vgl. LAUER, a.a.O., Rz. 17, insb. mit Hin-
- 19 - weis auf Urteil des Bundesgerichts 4A_380/2016 vom 1. November 2016, E. 3.2.1). Folglich musste sie auch bei weiterer Inanspruchnahme der klägerischen Dienste mit einem Stundenansatz von CHF 350.– rechnen. Der Kläger durfte so- dann nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen, dass bei der weiteren Auf- tragserfüllung ein Stundenansatz in den früheren Ansätzen entsprechender Höhe gilt. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Anwaltsstundenansatz von CHF 350.– im Kanton Zürich als nicht unüblich (vgl. auch LAUER, a.a.O., Rz. 47). Die offerierte Zeugenbefragung von Rechtsanwalt D._____ ist damit hinfällig (vgl. act. 19 Rz. 26).
4. Schlechterfüllung des Auftrags / Verrechnung
E. 4 Beweisregeln
E. 4.1 Im Allgemeinen
E. 4.1.1 Der Anwalt haftet dem Klienten für die sorgfältige Mandatsführung gemäss Art. 398 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 97 OR. Er haftet als Beauftragter hingegen nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit. Ist seine Tätigkeit für den Auftraggeber entgeltlich, so ist ihm sein Honorar daher grundsätzlich ungeschmälert geschuldet, soweit er in- struktionsgemäss und sorgfältig gehandelt hat, auch wenn sich der vom Auftrag- geber erwünschte Erfolg nicht eingestellt hat. Gemäss Rechtsprechung ist immer- hin dann nur ein reduziertes oder gar kein Honorar geschuldet, wenn eine rele- vante unsorgfältige Tätigkeit vorliegt. Das Anwaltshonorar ist somit nur bei korrek- ter und sorgfältiger Auftragsausführung geschuldet, weshalb eine relevante Un- sorgfalt nicht nur zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt, sondern auch zum Wegfall beziehungsweise zur Reduktion der Honorarforderung führt (BSK OR I-OSER/WEBER, Art. 394 N 43 m.w.H.; Urteil des Kantonsgerichts Grau- bünden ZK2 16 0/51 vom 17. März 2017, E. II.7.1.1). Die Haftpflicht kann jedoch auch durch einen Verstoss gegen Nebenleistungspflichten oder blosse Neben- pflichten ausgelöst werden (FELLMANN, BK, Art. 398 N 341). Zu den Nebenpflich- ten des Anwalts zählen Mitteilungs-, Verschaffungs-, Mitwirkungs- sowie Obhuts- und Schutzpflichten. Sie werden zwischen Anwalt und Klient entweder speziell vereinbart oder lassen sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ableiten. Im Auf- tragsrecht ergeben sie sich oft aus der Treuepflicht des Anwalts nach Art. 398 Abs. 2 OR. Im Vordergrund stehen hier die Diskretions- und Geheimhaltungs-
- 20 - pflicht, die Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht sowie umfassende Obhuts- und Schutzpflichten (FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, N 1197, zit. FELLMANN, Anwaltsrecht).
E. 4.1.2 Die Verrechnung zwischen einer Honorarforderung und einer Schadener- satzforderung aus demselben Vertrag ist grundsätzlich möglich. Wenn der Klient gegenüber seinem Anwalt gestützt auf Art. 398 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 97 OR einen Schadenersatzanspruch verrechnungsweise geltend machen will, so muss er be- weisen, dass dieser den Anwaltsvertrag verletzt hat, dass er dadurch einen Scha- den erlitten hat und dass zwischen dem Schaden und der Vertragsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegt (vgl. zum Ganzen: FELLMANN, Anwalts- recht, N 1455 f.). Das Verschulden des Anwalts muss der Klient demgegenüber nicht beweisen, da es sich um eine vertragliche Haftung handelt, bei welcher ein Verschulden vermutet wird und daher die Beweislast umgekehrt ist. Der Anwalt hat somit diesbezüglich zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (FELLMANN, Anwaltsrecht, N 1457).
E. 4.1.3 Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob dem Kläger eine Vertragsverlet- zung vorgeworfen werden kann, die eine Reduktion oder gar den Wegfall der Ho- norarforderung rechtfertigen, und bei Vorliegen eines Schadens, adäquaten Kau- salzusammenhangs zwischen Schaden und der Vertragsverletzung sowie Ver- schuldens des Klägers, einen Schadenersatzanspruch der Beklagten begründen würde.
E. 4.2 Vertragsverletzung
E. 4.2.1 Wie bereits ausgeführt, haftet der Beauftragte gemäss Art. 398 Abs. 2 OR dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. Der Beauftragte schuldet keinen Erfolg, wohl aber das sorgfältige Tä- tigwerden mit dem Ziel, den Erfolg zu erreichen (FELLMANN, BK, Art. 398 N 342 ff.). Ein Rechtsanwalt ist in diesem Rahmen zunächst verpflichtet, den Mandanten
- 21 - zu beraten und ihn über seine rechtlichen und praktischen Möglichkeiten sowie die Gefahren und Erfolgsaussichten eines bevorstehenden Rechtsstreites zu ori- entieren (FELLMANN, BK, Art. 398 N 412; BGE 117 II 104 E. 2a = Pra 81 [1992] Nr. 185, S. 685). Zu diesem Zweck hat er die tatsächliche Situation gewissenhaft zu prüfen und an den rechtlichen Grundlagen zu messen. Sodann hat er alles vorzu- kehren, was nach der Lage der Verhältnisse und bei verständiger Würdigung der gegebenen Situation als geboten erscheint (FELLMANN, BK, Art. 398 N 408 m.H.). Die sorgfältige Auftragsausführung bedingt eine zweckgerechte Handlungsweise des Beauftragten, der zwar nicht für den Erfolg einzustehen hat, soweit er diesen nicht garantiert hat, aber erfolgsbezogen tätig werden muss, wobei an das Wirken des Beauftragten ein abstrakter Sorgfaltsmassstab anzulegen ist (objektiviert be- trachtet im Lichte des berufsspezifischen Durchschnittsverhaltens) (BSK OR- OSER/WEBER, Art. 398 N 27 f.). Auf der anderen Seite genügen blosse Unge- schicklichkeit in der Prozesstaktik oder eine unrichtige, aber vertretbare Ausle- gung des Rechts noch nicht für eine Haftung (FELLMANN, BK, Art. 398 N 407). Der Anwalt trägt nicht die Verantwortung für die spezifischen Risiken, die mit der Bil- dung und Durchsetzung einer bestimmten Rechtsauffassung verbunden sind. Er übt insofern eine risikogeneigte Tätigkeit aus, der auch haftpflichtrechtlich Rech- nung zu tragen ist. Namentlich hat er nicht für jede Massnahme oder Unterlas- sung einzustehen, welche aus nachträglicher Betrachtung den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Die Parteien haben das Prozessrisiko zu tragen und kön- nen dieses nicht auf die Schultern des Anwaltes abwälzen. Ob eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht vorliegt, muss im Spannungsfeld zwischen der gefahrgeneigten Tätigkeit eines Anwaltes einerseits und seiner gegenüber dem Klienten obrigkeitlich bekräftigten Fachkunde andererseits abgewogen werden (BGE 134 III 534 E. 3.2.2; BGE 127 III 357 E. 1.c).
E. 4.2.2 Hinsichtlich der Beratung und Belehrung gilt, dass der Anwalt seinen Klien- ten umfassend beraten muss und ihm jene Schritte anraten muss, die geeignet sind, das angestrebte Ziel zu erreichen. Er muss dafür Sorge tragen, dass alle voraussehbaren und vermeidbaren Nachteile für den Klienten auch tatsächlich vermieden werden. Hierfür muss der Anwalt alles vorkehren, was der Lage der Verhältnisse und der konkreten Situation als geboten scheint. Die Beratungs-
- 22 - pflicht umfasst sodann alle mit einem bestimmten Sachverhalt verbundenen Rechtsfragen. Der Umfang und die Art der Beratung hat sich grundsätzlich an der Persönlichkeit des Klienten zu orientieren. Der Anwalt ist gestützt auf Art. 397 OR an die Weisungen seines Klienten gebunden und hat diese zu befolgen. Wenn verschiedene Massnahmen möglich sind, hat der Anwalt grundsätzlich die si- cherste zu wählen (FELLMANN, Anwaltsrecht, N 1517 ff.). Die Sorgfaltspflicht des Anwalts erstreckt sich sodann auch auf die Prozessführung. Der Anwalt hat vor der Einleitung eines Rechtsstreits die Erfolgsaussichten genau zu prüfen und den Klienten ausdrücklich über die zu erwartenden Kosten und das damit verbundene Kostenrisiko aufzuklären. Wenn der Anwalt feststellt, dass die Erfolgschancen ge- ring sind, so muss er seinen Klienten hierüber explizit informieren und ihn auf die Gefahren des Unterliegens aufmerksam machen. Erscheint ein Prozess aussicht- los, so sind besondere Rechtfertigungsgründe nötig, wenn der Anwalt dennoch vor Gericht tritt. Ein diesbezüglicher Rechtfertigungsgrund kann z.B. in der be- rechtigten Erwartung auf ein Einlenken der Gegenpartei in einem Vergleich lie- gen. Soweit der Klient entsprechend belehrt worden ist und mit dem Vorgehen des Anwaltes einverstanden ist, ist in der Prozessführung auch bei geringen Er- folgsaussichten keine anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung zu erblicken. Hinsicht- lich taktischer Überlegungen hat der Anwalt einen weiten Ermessensspielraum, welcher lediglich dadurch begrenzt ist, dass der Anwalt seinen Auftrag sorgfältig und gewissenhaft auszuführen hat. Wenn der Anwalt einen Vergleich schliesst, hat er den Klienten über dessen Inhalt und Tragweite zu belehren und die Zustim- mung des Klienten einzuholen. Übersieht der Anwalt im Rahmen des Vergleiches einen wichtigen Aspekt, so haftet er für den Schaden, wenn der Klient den Ver- gleich bei richtiger Beratung nicht abgeschlossen hätte (FELLMANN, Anwaltsrecht, N 1526 ff., 1533).
E. 4.2.3 Eine Schlechterfüllung des Mandats beziehungsweise eine Vertragsverlet- zung ist, sofern sein Verhalten den Schluss zulässt, mit der Ausführung des Be- auftragten zufrieden zu sein, durch den Auftraggeber, d.h. durch die Beklagte, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Die Vermutung, wonach Berufsan- gehörige mit staatlichem Fähigkeitsausweis und Zulassung ihre berufliche Sorg- faltspflicht erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 5P.347/2004 vom 11. Januar 2005,
- 23 - E. 2.1) spricht gegen eine sorgfaltswidrige Mandatsführung durch den Kläger, wo- bei diese Vermutung durch die Erbringung des Gegenbeweises natürlich entkräf- tet werden kann (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 16 0/51 vom
17. März 2017, E. II.7.1.1 m.w.H.).
E. 4.2.4 Die vorbehaltlose Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber führt zu einer Umkehr der Beweislast. Wer die Leistung des Vertragspartners als Erfüllung annimmt, verliert die Einrede des nichterfüllten Vertrages, und fortan liegt der Beweis bei ihm, dass der Partner nicht richtig erfüllt habe. Eine Annahme als Erfüllung liegt in aller Regel dann vor, wenn das Verhalten des Auftraggebers bei und nach Entgegennahme der Leistung erkennen lässt, dass er sie als eine im wesentlichen ordnungsgemässe Erfüllung gelten lassen will. Lässt also ein Man- dant die Prozessführung, über deren Stand er ordnungsgemäss auf dem Laufen- den gehalten wurde, durch den Anwalt widerspruchslos geschehen oder erklärt sich sogar mit den jeweiligen Entwürfen in den Rechtsschriften ausdrücklich ein- verstanden, kann er dem Beauftragten später nicht den Beweis zuschieben, seine Sorgfaltspflichten erfüllt zu haben. Will er nicht zahlen, muss er selbst beweisen, dass der beauftragte Anwalt den Auftrag schlecht erfüllt hat (vgl. FELLMANN, BK, N 490 ff., 494; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 16 0/51 vom 17. März 2017 E. II.7.1.2).
E. 4.2.5 Der Auftragsvertrag ist in der Regel durch das Vertrauen des Auftraggebers in das Können eines bestimmten Beauftragten geprägt. Dies gilt auch für den An- waltsvertrag. Folgerichtig bestimmt Art. 398 Abs. 3 OR: Der Beauftragte "hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an ei- nen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Ver- tretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird" (FELLMANN, Anwaltsrecht, N 1213). Die persönliche Leistungspflicht schliesst jedoch nicht jeden Beizug eines Dritten aus. Untergeordnete Aufgaben darf der Beauftragte an einen Erfüllungsge- hilfen übertragen, solange das "materielle Hauptgewicht" der Leistung auf seiner Tätigkeit liegt. Der Beizug eines Erfüllungsgehilfen darf also nur zur Unterstützung des eigenen Leistungshandelns des Beauftragten dienen (FELLMANN, Anwalts- recht, N 1214).
- 24 -
E. 4.2.6 Die Beklagte macht zusammengefasst geltend, sie hätte dem Kläger für di- verse in der Honorarrechnung vom 30. Dezember 2021 aufgeführten Aufwendun- gen gar nicht den Auftrag gegeben oder sei über die vorgenommenen Tätigkeiten gar nicht informiert gewesen (act. 12 Rz. 7, 20 ff., 25, 27 f., 34; act. 23 S. 4, 6, 9 f., 12). Darüber hinaus hätten sich diverse Aufwendungen als nutzlos erwiesen (act. 12 Rz. 19, 22, 24, 29, 38, 46; act. 21 S. 5 f.; act. 23 S. 7). Sämtliche dieser Behauptungen erweisen sich jedoch als pauschal, unsubstantiiert und/oder wider- sprüchlich, so dass gestützt darauf weder Beweise abgenommen werden können sie noch eine Vertragsverletzung zu begründen vermögen:
E. 4.2.6.1 Bereits zu Beginn ihres ersten Vortrags bringt die Beklagte vor, sie hätte zahlreiche in der Honorarrechnung vom 30. Dezember 2021 aufgeführten Auf- wendungen gar nicht in Auftrag gegeben und sei über die angeblich vorgenom- menen Tätigkeiten gar nicht informiert gewesen (act. 12 Rz. 7). Welche Aufwen- dungen konkret gemeint sind, lässt die Beklagte offen. Dem Gericht erschliesst sich daraus nicht, welche Aufwandpositionen in der Honorarrechnung vom
30. Dezember 2021 durch die Beklagte bestritten werden. Die Behauptung hat so- mit als gänzlich unsubstantiiert zu gelten. Gleiches muss gesagt werden, wenn die Beklagte rudimentär ausführt, der Kläger hätte das Mandat schlecht geführt, Leistungen ohne Auftrag verrechnet, ihr gegenüber keine Informationen über an- gebliche Aktivitäten, die er machte, gegeben und Schaden im Fall C._____ AG verursacht (vgl. act. 12 Rz. 12), oder pauschal angibt, alle Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der C._____ AG und alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Rechtsanwalt H._____ könnten nicht abgerechnet werden, da die Beklagte diese nicht in Auftrag gegeben habe (act. 23 S. 12). Ebenso kann es für eine substanti- ierte Bestreitung nicht genügen, wenn die Beklagte ausführt, die Aufwendungen des Klägers seien nutzlos und nicht in ihrem Sinne gewesen (act. 12 Rz. 24), die Leistungen in Sachen F._____ hätten keinem Zweck gedient bzw. das Vorgehen gegen Herrn F._____ sei in keiner Weise zielführend gewesen (act. 12 Rz. 40 f.), sie wisse nicht, wozu der Kläger mit Rechtsanwalt D._____ korrespondierte oder telefonierte (act. 12 Rz. 22; act. 23 S. 8) bzw. ihm am 21. Dezember 2021 den Entwurf der Beschwerde gesandt habe (act. 12 Rz. 35) oder der Kläger hätte Ver- gleichsverhandlungen geführt, ohne dafür einen expliziten Auftrag erhalten zu ha-
- 25 - ben (act. 12 Rz. 33). Auch hier hätte die Beklagte konkret aufführen müssen, wel- che Positionen gemäss Honorarnote vom 30. Dezember 2021 sie bestreitet (ins- besondere auch Datum und Zeitangabe). Die Aufgabe des Gerichts, diese Be- hauptungen Positionen in der strittigen Honorarnote zuzuführen, ist es zumindest nicht.
E. 4.2.6.2 Die Beklagte bringt weiter vor, kein Gutachten in Auftrag gegeben zu ha- ben, nicht zu wissen, welche Verhandlungen der Kläger mit der I._____ AG ge- führt habe und welchen Gutachtensauftrag er dafür vergeben wollte, weder über die geführte Mailkorrespondenz noch über die angebliche Offerte orientiert wor- den zu sein sowie Herrn J._____ nicht um eine Erweiterung des Gutachtens ge- beten zu haben (act. 12 Rz. 19 ff.; act. 23 S. 7). Auch hier erscheinen die jeweili- gen Behauptungen unsubstantiiert und pauschal, so dass es dem Gericht nicht möglich ist, sie den Aufwandpositionen gemäss Honorarrechnung vom 30. De- zember 2025, geschweige denn den jeweiligen Zeitangaben, die Grundlage der Honorarberechnung bilden, zuzuordnen. Auch ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Honorarpositionen und die dazugehörige Zeitangaben zusammenzuzählen, um so herauszufinden, welchen Zeitaufwand konkret die Beklagte bestreiten und in Abzug bringen möchte. Hierfür genügt es auch nicht, wenn die Beklagte angibt, es gehe um die "Leistungen zwischen 2. und 20. November 2020" (vgl. act. 12 Rz. 22). Vielmehr ist es an ihr, die aufgeführten Bemühungen sowie den dazuge- hörigen Zeitaufwand, welche sie bestreiten will, substantiiert zu behaupten. Es muss ferner auch festgehalten werden, dass die Behauptungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Gutachtenseinholung und -erstellung ohnehin als wider- sprüchlich zu gelten haben, weshalb auch nicht von einem schlüssigen Tatsa- chenvortrag ihrerseits ausgegangen werden kann: Wenn die Beklagte angeblich kein Gutachten oder dessen Erweiterung in Auftrag gegeben haben will, kann sie nicht gleichzeitig ausführen, sie sei damit einverstanden gewesen, als der Kläger ihr vorgeschlagen habe, einen anderen Gutachter bzw. Gutachterin zu beauftra- gen und die Kosten für das Gutachten von Dr. G._____ zu übernehmen, mit dem Ziel, Schadenersatz für die von der E._____ AG beschädigte Föhre zu erhalten (act. 12 Rz. 23). Im Übrigen blieben auch die Behauptungen des Klägers, wonach die Beklagte selbst den Gutachter J._____ empfangen habe, ihm die Föhre und
- 26 - weitere Pflanzen gezeigt habe, weshalb Herr J._____ auch mit E-Mail vom 6. No- vember 2020 an den Kläger geschrieben habe, "Ihre Klientin, Frau B._____, hat mir gestern noch zusätzliche Objekte zur Beurteilung gezeigt, mit der Bitte diese zusätzlichen Fragen noch in die Expertise aufzunehmen (…)." (act. 19 Rz. 89), seitens der Beklagten unbestritten, was ebenfalls gegen die Tatsachendarstellung der Beklagten, sie habe kein Gutachten und keine Erweiterung des Gutachtens gewollt, spricht.
E. 4.2.6.3 Sodann macht die Beklagte geltend, die Kosten für die Begutachtung seien nutzlos gewesen, da der Kläger gestützt auf das Gutachten einen unvorteil- haften Vergleich für sie erarbeitet habe. Sie hätte erwartet, dass er ihr Vorschläge mache, was nun mit dem Gutachten gemacht werden könne. Das habe er nicht getan (act. 12 Rz. 23/29; act. 23 S. 7). Sie, die Beklagte, habe keine Information über die Korrespondenz mit Rechtsanwalt H._____ (Vertreter der E._____ AG) gehabt und der Kläger habe einfach irgendwelche Schritte vorgenommen, ohne die Beklagte darüber zu orientieren und mit ihr das Vorgehen zu besprechen. Ori- entierungskopien habe sie keine erhalten (act. 12 Rz. 25/27 f., auch act. 23 S. 7). Was die durch den Kläger unternommenen Bemühungen betrifft, so lässt die Be- klagte mit diesen Behauptungen wiederum offen, welche Positionen in der fragli- chen Honorarrechnung sie monieren möchte bzw. welche konkret als unnütz zu beurteilen sein sollen. Wiederum erscheinen diese Behauptungen unsubstantiiert und pauschal. Bezüglich der angeblichen fehlenden Information bzw. Orientierung durch den Kläger muss zunächst auf die Vermutung, wonach Berufsangehörige mit staatlichem Fähigkeitsausweis und Zulassung – wie der Kläger auch – ihre beruflichen Sorgfaltspflichten, zu denen auch die Beratung und Aufklärung des Klienten gehören – erfüllen (siehe oben Ziff. IV.4.2.3) hingewiesen werden. Will die Beklagte die Vermutung umstossen, so kann sie dies, indem sie den Gegen- beweis für die fehlende Information bzw. Orientierung erbringt. Wie bereits ausge- führt muss zur Frage des Beweises der Behauptung, dass der Kläger seinen In- formations- bzw. Aufklärungspflichten nicht nachgekommen ist, zunächst festge- halten werden, dass es dabei um ein Negativum handelt, welches als solches dem direkten Beweis nicht zugänglich ist (siehe oben Ziff. III.4.4). Dabei muss die Beklagte, soweit möglich, das Negativum substantiiert behaupten, den Kläger hin-
- 27 - gegen trifft diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht bzw. substantiierte Bestreitungs- last. Letzterem ist der Kläger durch (unter anderem) folgende Tatsachenvorbrin- gen nachgekommen: Zum einen führt er aus, am 3. November 2020 habe ein 25 minütiges Telefongespräch mit der Beklagten stattgefunden, wobei ihr eingehend erläutert worden sei, was Sinn und Zweck des Gutachtens sei sowie was auf- grund eines Gutachtens erwartet werden könne (act. 19 Rz. 88). Ein weiteres Te- lefongespräch mit der Beklagten habe sodann am 5. November 2020 stattgefun- den und 17 Minuten gedauert, wobei man sich über die Besichtigung im Garten der Beklagten ausgetauscht habe und sie dem Kläger dabei aufgetragen habe, was er dem Gutachter auftragen solle (act. 19 Rz. 90 ff.). Weiter, so der Kläger, habe er unmittelbar vor dem Kontakt mit der Gutachterin Dr. G._____ am 20. No- vember 2020 mit der Beklagten 29 Minuten telefoniert und Instruktionen abgeholt, die er sodann mit E-Mail vom 20. November 2020 der Gutachterin unterbreitete (act. 19 Rz. 108). Aus der E-Mail vom 23. November 2020 gehe sodann explizit hervor, dass mit der Beklagten Rücksprache genommen worden sei (act. 19 Rz. 109). Die für das diesbezügliche Gespräch mit der Beklagten veranschlagten 13 Minuten seien plausibel und angemessen (act. 19 Rz. 109). Ferner führt der Klä- ger aus, mit dem Vergleich sei das Ziel des Mandats erreicht worden. Von Weite- rungen habe er ihr abgeraten, da dass Prozessrisiko sehr hoch gewesen sei. Die Beklagte habe dies damals verstanden und vom Kläger auch nie gefordert, den Schaden einzufordern (act. 19 Rz. 111 ff.). Dass die Beklagte über die unternom- menen Schritte nicht orientiert worden sei, sei tatsachenwidrig (act. 19 Rz. 119). So etwa habe der Kläger der Beklagten sowohl das Einschreiben an Herrn F._____ vom 11. Februar 2021 als auch von und an Rechtsanwalt H._____ vom
9. und 15. Februar 2021 zugesandt, was die Postquittung vom 17. Februar 2021 belege (act. 20/12). Am 11. Februar 2021 habe der Kläger ferner ein Telefonge- spräch mit der Beklagten geführt, welches 44 Minuten gedauert habe, wobei wäh- rend 29 Minuten der Fall D'._____ und während 15 Minuten der Fall F._____ be- sprochen worden seien (act. 19 Rz. 119). Schliesslich bringt der Kläger vor, aus der Honorarnote sei ersichtlich, dass mit der Beklagten am 19. März 2021 ein Te- lefongespräch stattgefunden habe, anlässlich welchem das Schreiben von Rechtsanwalt H._____ vom 5. März 2021 eingehend besprochen worden sei. Das
- 28 - Gespräch habe 56 Minuten gedauert (act. 19 Rz. 122). Mit diesen Vorbringen ge- lingt es dem Kläger darzutun, dass die Beklagte informiert und in die Mandatsfüh- rung einbezogen wurde. Im Umkehrschluss gelingt es der Beklagten folglich nicht, die Vermutung umzustossen bzw. die mangelnde Information bzw. Orientierung genügend zu substantiieren. Ihre pauschalen Vorbringen, sie habe von nichts ge- wusst bzw. sei nicht über Vorgänge informiert worden, genügen nicht. Im Übrigen erscheint auch hier kaum vorstellbar, dass anlässlich des durch die Beklagte an- erkannten Telefonats vom 11. Februar 2021 der Kläger sie über die Vertretung der Gärtnerei durch Rechtsanwalt H._____ und seine Bestreitungen unterreichtet habe (vgl. act. 12 Rz. 25) oder anlässlich des anerkannten Telefonats vom 4. Mai 2021 die Beklagte dem Kläger mitgeteilt habe, welche Lösung für sie in Frage käme (vgl. act. 12 Rz. 28), die Parteien aber nicht miteinander über den aktuellen Stand bzw. was der Kläger bisher in der Angelegenheit erreichen konnte oder als nächstes zu tun habe, gesprochen hätten. Auch gibt die Beklagte selbst zu, der Kläger habe versucht, sie vom Abschluss eines Vergleichs zu überzeugen (act. 12 Rz. 29), was wiederum dafür spricht, dass sie über die klägerischen Be- mühungen genügend informiert war. Durch solche nicht nachvollziehbaren bzw. widersprüchlichen Behauptungen ist die Beklagte ihrer Behauptungslast nicht hin- reichend präzise nachgekommen.
E. 4.2.6.4 Sowohl was das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. September 2020 als auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2021 betrifft, macht die Beklagte (wohl) geltend, der Kläger hätte ihr das jeweilige Urteil verspätet zur Kenntnis gebracht. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. September 2020 habe er ihr erst sechs Tage nach Erhalt zur Kenntnis gebracht. Es sei ihm somit nicht so wichtig gewesen, sie umgehend und einlässlich über das Urteil, dessen Folgen und mögliche Rechtsmittel zu orientie- ren. Er habe sie immerhin am 23. November 2020 angerufen, habe aber keine Anstalten gemacht, um sie dringend zu treffen und das Vorgehen zu besprechen (act. 12 Rz. 32). Vom Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich habe der Kläger ihr sodann erst acht Tage nach Eingang bei ihm Bescheid gegeben. Dieses erläu- tert oder mit ihr besprochen habe er nicht (act. 12 Rz. 37; vgl. act. 23 S. 10). Zu- nächst ist unklar, welche Pflichtverletzungen die Beklagte mit ihren Vorbringen
- 29 - dem Kläger zur Last legen möchte. Strebt sie an, aus der (aus ihrer Sicht) verspä- teten Information bzw. Mitteilung der Urteile Sorgfaltspflichtverletzungen oder Nachteile, die ihr daraus erwachsen sein sollten, geltend zu machen, so wären solche substantiiert vorzubringen gewesen. Dies aber unterlässt sie gerade. Eine generelle Pflicht des Beauftragten, seinen Klienten umgehend über alles Vorgefal- lene zu informieren, gibt es indessen nicht. Was das Unterlassen einer Bespre- chung der Entscheide betrifft, so kann den beklagtischen Vorbringen nicht gefolgt werden. Die Beklagte anerkannte die substantiiert im zweiten Vortrag des Klägers vorgebrachten Positionen gemäss Honorarnote vom 30. Dezember 2021 (siehe oben Ziff. IV.2.2; act. 23 S. 12). Darin ist zum einen ersichtlich, dass der Kläger am 23. November 2020 mit der Beklagten telefonierte. Wie er selber ausführt, habe er anlässlich dieses Gesprächs mit der Beklagten das begründete Urteil be- sprochen (act. 19 Rz. 148). Zum anderen orientierte der Kläger die Beklagte aner- kanntermassen am 11. März 2021 (act. 2/1 S. 3) über das obergerichtliche Urteil. Die anderweitigen Vorbringen der Beklagten erscheinen damit widersprüchlich. Von einem schlüssigen Tatsachenvortrag der Beklagten kann insofern nicht die Rede sein.
E. 4.2.6.5 Betreffend das Mandat C._____ AG macht die Beklagte weiter geltend, sie sei mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. September 2020 dazu ver- pflichtet worden, Werklöhne an die C._____ AG zu zahlen, obwohl am abgeliefer- ten Werk noch zahlreiche Mängel bestanden hätten. Der Kläger habe es unterlas- sen in der Klageantwort und in der Duplik, die Nachbesserung zu verlangen bzw. zu substantiieren. Er hätte bei der Übernahme des Mandats prüfen müssen, ob noch Mängelrechte ausgeübt werden könnten und wenn diese noch nicht ausge- übt worden seien, dies sofort tun (act. 12 Rz. 33; so auch act. 21 Rz. 5). Hiermit wirft die Beklagte dem Kläger eine mangelnde Prozessführung im Verfahren ge- gen die C._____ AG vor. Dabei gelingt es ihr nicht, genügend substantiiert vorzu- bringen, welche Positionen in der Honorarnote davon betroffen sein sollten bzw. welche sie konkret bestreitet. Hierfür genügt es auch nicht, wenn die Beklagte an- gibt, die unnützen Aufwendungen des Klägers in Sachen C._____ AG würden rund 16 Arbeitsstunden à CHF 350.00 betreffen, weshalb CHF 5'600.– nicht zu vergüten seien (act. 12 Rz. 36; act. 21 S. 5). Vielmehr wäre es auch hier an ihr
- 30 - gewesen, die aufgeführten Bemühungen des Klägers gemäss Honorarnote vom
30. Dezember 2021 sowie den dazugehörigen Zeitaufwand, substantiiert zu be- streiten. Auch die angebliche Nachlässigkeit des Klägers wäre substantiiert vorzu- bringen, zumal auch der Kläger nachvollziehbar darlegt, den Nachbesserungsan- spruch mehrfach geltend gemacht zu haben (act. 19 Rz. 144, 150). Selbst wenn es ihr gelingen würde, ihren Tatsachenvortrag zu substantiieren, so wäre ihre diesbezügliche Beweisofferte – Aktenbeizug der Verfahrensakten FV190038-G – als ungenügend abzuweisen: Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, aus etlichen Aktenstücken diejenigen Dokumente bzw. relevante Stellen herauszufiltern, die die beklagtischen Behauptungen zu beweisen vermögten. Es wäre sodann auch an der Beklagten gewesen, darzulegen, dass sie den Prozess bei rechtzeitiger Geltendmachung der Nachbesserung gewonnen hätte, zumal es ihr obliegt, den Kausalzusammenhang zwischen Schadenseintritt und Vertragsverletzung zu sub- stantiieren (siehe auch sogleich). Soweit die Beklagte sodann geltend machen will, die Untätigkeit des Klägers bzw. die fehlende Information führe dazu, dass sie nun einen mangelhaften Vorplatz habe und sich der diesbezügliche Schaden auf mindestens CHF 6'294.85 belaufe (act. 12 Rz. 39; act. 21 S. 5), ist sie darauf hinzuweisen, dass sie auch diesbezüglich nicht nur die Behauptungs- und Sub- stantiierungslast hinsichtlich der Vertragsverletzung durch den Kläger, aber auch betreffend den geltend gemachten Schaden und den adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden trifft. Dieser kommt sie in keiner Weise nach. Die ungenügende Substantiierung kann auch nicht durch das in diesem Zusammenhang durch die Beklagte beantragte Gutachten (vgl. act. 12 Rz. 39; act. 21 S. 5) nachgeholt werden ("das Beweisverfahren dient nicht dazu, mangelhafte Vorbringen der Parteien zu ergänzen", so Urteile des Bundesge- richts 4A_455/2023 vom 23. Februar 2024, E. 4.3.1, 5A_822/2022 vom 14. März 2023, E. 4.4, 4A_396/2019 vom 16. Januar 2020, E. 3.4).
E. 4.2.6.6 Die Beklagte bringt sodann vor, der Kläger habe aus eigenem Anrieb Be- schwerde beim Obergericht erhoben, sie habe ihm nie den Auftrag erteilt, dies zu tun (act. 12 Rz. 34 f.; auch act. 21 S. 5; vgl. act. 23 S. 9 f.). Auch hier erscheint es unklar, welche Positionen gemäss Honorarrechnung die Beklagte damit konkret bestreiten will. Sodann gibt sie selbst zu, zweimal mit dem Kläger telefoniert und
- 31 - kundgetan zu haben, eine Beschwerde sei zu prüfen (act. 12 Rz. 34). Dass die Beklagte in der Folge nichts von der Beschwerde gewusst haben will, erscheint unwahrscheinlich, insbesondere auch angesichts dessen, dass sie selber den Kostenvorschuss hierfür leistete (vgl. act. 19 Rz. 167), was von dieser unbestrit- ten blieb (vgl. act. 23 S. 10). Ihre Ausführungen, wonach sie nicht gewusst haben will, wofür sie den Kostenvorschuss leiste, da sie auch noch in einem anderen Verfahren einen Vorschuss habe leisten müssen (act. 23 S. 10), sind unsubstanti- iert. Zumindest hätte die Beklagte weitere Ausführungen zu solchen Parallelver- fahren respektive Kostenvorschüssen (welche Verfahren, wann wurden die Kos- tenvorschüsse geleistet) machen können, um ihre Behauptung als substantiiert geltend zu lassen. Ebenfalls erscheinen die rudimentären Ausführungen der Be- klagten auch aufgrund der substantiierten Vorbringen des Klägers, wonach er die Beklagte anlässlich des Telefongesprächs vom 1. Dezember 2020 während 29 Minuten ausführlich über die Gründe für die Beschwerde und den vorgesehenen Inhalt der Beschwerdeschrift informiert habe (act. 19 Rz. 152), als missglückte Verteidigungsstrategie.
E. 4.2.6.7 Im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt D._____, macht die Beklagte schliesslich geltend, sie wisse nicht, weshalb der Kläger mit Rechtsanwalt D._____ korrespondierte oder telefo- nierte (act. 12 Rz. 22), Rechtsanwalt D._____ am 21. Dezember 2021 den Ent- wurf der Beschwerde gesandt habe (act. 12 Rz. 35) und Rechtsanwalt D._____ in irgendeiner Art und Weise einbezogen worden sei (act. 23 S. 8). Eine Instruktion, das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. September 2020 Rechtsanwalt D._____ zuzustellen, habe sie dem Kläger ferner nie erteilt (act. 23 S. 9). Auch hierbei lässt die Beklagte offen, welche Positionen gemäss Honorarnote sie nun konkret bestreiten bzw. bemängeln will. Somit haben auch ihre diesbezüglichen Behauptungen als unsubstantiiert zu gelten. Im Übrigen lässt die Beklagte die Be- hauptungen des Klägers unbestritten, wonach es ihr Wunsch gewesen sei, Rechtsanwalt D._____ das Urteil des Obergerichts zu übermitteln und dass sie in regem Kontakt mit Rechtsanwalt D._____ gewesen sei (act. 19 Rz. 140) sowie dass bis zumindest Oktober 2021 Rechtsanwalt D._____ ihr Stammanwalt gewe- sen sei, weshalb sie auch die Kontakte zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt
- 32 - D._____ gewünscht habe (act. 19 Rz. 193, 213) bzw. ihn auch für Erklärungen beigezogen habe (act. 19 Rz. 213). Angesichts dessen erscheinen ihre Behaup- tungen, sie wisse nicht, wofür Rechtsanwalt D._____ einbezogen worden sei, als widersprüchlich. Bei Durchsicht der Honorarnote vom 1. November 2020 (act. 2/35) fällt sodann auf, dass Rechtsanwalt D._____ bereits von Beginn der Man- datsübernahme durch den Kläger an als Gesprächspartner beigezogen wurde. Diese Leistungen blieben von der Beklagten unbestritten bzw. bezahlte sie die Honorarnote vom 1. November 2020 ohne Weiteres. Mithin darf ebenfalls davon ausgegangen werden, dass sie um den Beizug und die Rolle von Rechtsanwalt D._____ Bescheid wusste. Ferner wäre der Beizug von Rechtsanwalt D._____ als "Hilfsperson" ohnehin nicht unzulässig, solange ihm untergeordnete Aufgaben übertragen werden und nicht die gesamte Prozessführung, was vorliegend – so- weit ersichtlich – nicht der Fall war. Andernfalls wäre es an der Beklagten gewe- sen, substantiiert vorzubringen, inwiefern durch die Kontaktaufnahme mit Rechts- anwalt D._____ der Kläger seine Pflicht zur persönlichen Leistung verletzt haben soll (vgl. Art. 398 Abs. 3 OR; siehe auch oben Ziff. IV.4.2.5).
E. 4.2.7 Nach dem Gesagten gelingt es der Beklagten nicht, eine Vertragsverlet- zung durch den Kläger substantiiert zu behaupten. Entsprechend bleibt für eine Reduktion des geltend gemachten Honorars kein Platz und es kann auch auf die Prüfung der übrigen Voraussetzungen des durch die Beklagte zur Verrechnung gebrachten Schadenersatzanspruchs verzichtet werden.
E. 4.3 Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Par- tei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Grundsätzlich ist das Verhältnis der anwendbaren materiellen Normen für die Beweislastverteilung massgebend. Dieses bestimmt im Einzelfall, ob eine rechtsbegründende, rechtsaufhebende bzw. rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsache zu beweisen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_365/2017 vom 26. Februar 2018, E. 5.2). Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Demgegenüber liegt die Be- weislast für die rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 128 III 271 E. 2.aa; Urteil des Handelsge- richts des Kantons Zürich HG150108-O vom 7. Dezember 2016, E. 4.3).
E. 4.4 Grundsätzlich sind auch negative Tatsachen zu beweisen, auch wenn sie ei- nem direkten Beweis nicht zugänglich sind. Indessen ist es möglich, aus positiven Sachumständen mittelbar auf jenes Negativum zu schliessen (Urteil des Bundes- gerichts 2C_988/2014 vom 1. September 2015, E. 3.2). Eine allgemeine Regel, wonach nur positive Tatsachen, nicht aber Negativa beweisbar und zu beweisen sind ("negativa non sunt probanda"), gibt es nicht (vgl. STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 18 Rz. 61; WALTER, in: Berner Kommentar, Einleitung, Art. 1-9 ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, Bern 2012, Art. 8 N 323, 327, 336). Den bei negativen Tatsachen bestehenden Beweis- schwierigkeiten ist entsprechend nicht mit einer Umkehr der Beweislast zu begeg- nen (BGE 119 II 305 E. 1.b.aa; BGE 133 V 205 E. 5.5 S. 216 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_988/2014 vom 1. September 2015, E. 3.1), jedoch mit gewis- sen Beweiserleichterungen. Zudem obliegt dem Beweisgegner gemäss Treu und
- 10 - Glauben eine beweisrechtliche Mitwirkung. Er hat die zum Negativum vorgetrage- nen Behauptungen des Ansprechers substantiiert zu bestreiten und darf den Be- weis nicht vereiteln. Ferner kann als Indiz für die Richtigkeit der gegnerischen Darstellung gewertet werden, wenn dem Beweisgegner der Nachweis der von ihm behaupteten, das Negativum ausschliessenden, positiven Sachumstände miss- lingt. So hat etwa beim Vorwurf unterbliebener Aufklärung und Beratung der mit diesem Vorwurf konfrontierte Beauftragte die positiven Sachumstände zu behaup- ten und zu beweisen, welche den Unterlassungsvorwurf entkräften (vgl. zum Gan- zen Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013 vom 5. März 2014, E. 6.6.4; ferner auch BSK ZGB I-LARDELLI, Art. 8 N 72; Urteil des Bundesgerichts 2C_988/2014 vom 1. September 2015, E. 3.2 m.w.H.; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG230119-O vom 24. Juni 2025, E. 5.2.3.1).
E. 4.5 Die Parteien haben grundsätzlich einen Beweisanspruch (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Der Beweisanspruch bedeutet im Allgemeinen das Recht einer Partei, für rechtserhebliche und streitige Sachvorbringen (Art. 150 Abs. 1 ZPO) mit gesetz- lich vorgesehenen (Art. 168 Abs. 1 ZPO) und tauglichen Beweismitteln zum Be- weis zugelassen zu werden, sofern die Partei die betreffenden Beweismittel form- und fristgerecht beantragt hat (Art. 152 Abs. 1 ZPO; BRÖNNIMANN, in: Berner Kom- mentar, ZPO, Band I: Art. 1-149 ZPO; Band II: Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 152 N 2). Zum Erfor- dernis formgerechter Beweisanträge gehört, dass den einzelnen Sachvorbringen die jeweiligen einzelnen Beweisanträge eindeutig zugeordnet und sie verknüpft werden (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO; BRÖNNIMANN, a.a.O., Art. 152 N 23; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013 4A_56/2013, E. 4.4). Die Beweismit- tel sind unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen (Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013, E. 4.4). Beweismittel, welche nicht konkret einer Tatsachenbehauptung zugeordnet sind, können mangels formgerechten Beweisantrages nicht abgenom- men werden. Bei umfangreichen Urkunden ist ferner gemäss Art. 180 Abs. 2 ZPO die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen. Vom Gericht kann nicht verlangt werden, dass ein umfangreiches Dokument auf beweisrelevante Stellen durchforscht wird (MÜLLER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], ZPO,
- 11 - Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. I, 3. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2025, Art. 180 N 23).
E. 4.6 Art. 8 ZGB schreibt dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachver- halt abzuklären ist und wie die Beweise zu würdigen sind. Art. 8 ZGB schliesst auch die Beschränkung der Beweisabnahme, also den Verzicht auf Abnahme ei- nes einzelnen Beweismittels aufgrund von antizipierter Beweiswürdigung, nicht per se aus. Die antizipierte Beweiswürdigung ist Teil der gerichtlichen Beweiswür- digung und findet ihre Grundlage in Art. 157 ZPO. Gründe, aus welchen die antizi- pierte Beweiswürdigung zur Nichtabnahme eines Beweismittels führen kann, sind folgende: Das Gericht geht entweder von vornherein davon aus, die behauptete Tatsache könne mit dem angerufenen Beweismittel nicht bewiesen werden, weil das Beweismittel für die Beweisführung untauglich bzw. ungeeignet (d.h. wertlos oder unglaubwürdig) sei, oder das Gericht erachtet die zu beweisende Tatsache nicht für rechtserheblich ("unechte" antizipierte Beweiswürdigung), oder das Ge- richt ist vom Bestehen oder Nichtbestehen der behaupteten Tatsache bereits überzeugt und der Meinung, es lasse sich von zusätzlichen Beweisen nicht davon abbringen bzw. nicht vom Gegenteil überzeugen, das beantragte Beweismittel sei also für seine Meinungsbildung unerheblich bzw. irrelevant ("echte" antizipierte Beweiswürdigung) (JUNGO, Zürcher Kommentar, Beweislast, Art. 8 ZGB, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, N 115; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 und E. 4.3.2; BGE 131 III 222 E. 4.3; BGE 122 III 219 E. 3c).
E. 4.7 Hinsichtlich des Beweismasses wird in der Regel ein strikter Beweis ver- langt. Ein solcher Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Ge- sichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 132 III 715 E. 3.1). Absolute Sicherheit wird nicht verlangt, vielmehr genügt die an Si- cherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Diese ist gegeben, wenn das Gericht keine ernsthaften Zweifel an der behaupteten Tatsache mehr hat. Dieses Regel- beweismass gilt für den Hauptbeweis, nicht aber für den Gegenbeweis, bei wel- chem eine geringere Wahrscheinlichkeit ausreicht, um den Hauptbeweis zu er- schüttern (HASENBÖHLER/YAÑEZ, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, § 5 Rz. 5.61 und 5.64).
- 12 -
E. 4.8 Das Gericht erlässt gemäss Art. 154 ZPO vor der Beweisabnahme die erfor- derlichen Beweisverfügungen. Darin werden die zugelassenen Beweismittel be- zeichnet und es wird bestimmt, welcher Partei zu welcher Behauptung der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt (Art. 154 ZPO). Bei der Beweisverfügung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, welche jederzeit, mithin auch im Ur- teilsstadium, abgeändert werden kann. Eine Abänderung kann grundsätzlich alle Inhalte einer Beweisverfügung betreffen. Selbst die Umverteilung der Beweislast ist zulässig, wenn die Parteien Gelegenheit hatten, Beweismittel zu nennen (vgl. HASENBÖHLER/YAÑEZ, a.a.O., § 3 Rz. 3.68).
E. 4.9 Nach der hier vertretenen Ansicht ist aus dem Wortlaut von Art. 154 ZPO, wonach lediglich die "erforderlichen" Beweisverfügungen getroffen werden müs- sen, abzuleiten, dass das Gericht nicht in jedem Falle eine Beweisverfügung er- lassen muss, sondern unter Umständen, insbesondere aus verfahrensökonomi- schen Gründen und bei einfacheren Verhältnissen, darauf verzichten kann (so auch STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Genf 2024, § 18 Rz. 140 a; BSK ZPO-GUYAN, Art. 154 N 13). Dies erscheint auch im Hinblick auf die mögliche antizipierte Beweiswürdigung folgerichtig. 4.10.Sowohl der Kläger als auch die Beklagte offerieren in ihren Parteivorträgen ihre jeweilige Parteibefragung und diverse Zeugenbefragungen für die vorliegend relevanten Fragestellungen der (mangelhaften) Vertragserfüllung. Hierzu haben sich die Parteien jedoch bereits ausführlich geäussert. Zudem bestätigen Parteien in ihrer Einvernahme erfahrungsgemäss nur, was sie oder ihr Rechtsvertreter schon in den Rechtsschriften oder Parteivorträgen ausgeführt haben. Es ist unwahrscheinlich, dass sie entgegen ihren früheren Behauptungen etwas anderes aussagen. Bestehen neben der Parteibefragung noch andere Beweismittel, wie dies hier der Fall ist, kann das Gericht zunächst diese abnehmen (KUNTSCHEN, Die antizipierte Beweiswürdigung im schweizerischen Zivilprozess, Diss. Basel, Zürich/St. Gallen 2021, N 168). Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Parteiaussage zu eigenen Gunsten in der Regel einen relativ geringen Beweiswert aufweist, haben die Parteien doch ein direktes Interesse am Verfahrensausgang (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4P.37/2007
- 13 - vom 26. Juni 2007, E. 4.1 f. und 4A_182/2009 vom 13. Mai 2009, E. 4.3). Die Parteien haben ihren Standpunkt in ihren Parteivorbringen klar zum Ausdruck gebracht. Sofern vorliegend überhaupt Beweise abgenommen werden, konnte das Gericht aufgrund der eingereichten Urkundenbeweise bereits eine Überzeugung gewinnen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Befragung der Parteien an dieser Überzeugung nichts mehr ändern würde. Die Durchführung der Parteibefragungen erübrigt sich. Ebenso erübrigt sich eine Zeugenbefragung, zumal zum einen die Positionen gemäss Honorarnote vom 30. Dezember 2021 ohnehin anerkannt werden (siehe unten Ziff. IV.2.2), es zum anderen an substantiierten Tatsachenbehauptungen mangelt, die einem Beweis zugeführt werden könnten (siehe unten Ziff. IV.4).
E. 5 Mehrwertsteuer und Spesen Die Beklagte anerkennt, dass – bei korrekter Mandatsführung – Mehrwertsteuer und Spesen geschuldet seien (vgl. act. 12 Rz. 44). Insbesondere bestreitet die Beklagte auch nicht substantiiert, welche Spesen aus ihrer Sicht nicht geschuldet sein sollten (vgl. act. 12 Rz. 44). Nachdem vorliegend keine Vertragsverletzung festgestellt wurde, schuldet die Beklagte entsprechend die Mehrwertsteuer und Spesen im gelten gemachten Umfang.
- 33 -
E. 6 Zins
E. 6.1 Der Kläger macht Zins zu 5% auf CHF 12'863.15 seit dem 8. März 2022 gel- tend (vgl. Rechtsbegehren Nr. 1; act. 1B S. 2). Dazu führt er aus, er habe mit Schreiben vom 9. Februar 2022 (act. 2/2) die Beklagte in Verzug gesetzt. Mit Ein- schreiben vom 23. Februar 2022 (act. 2/3) sei die Nachfristansetzung erfolgt und die dabei angesetzte Frist bis 7. März 2022 sei zweifellos angemessen gewesen. Damit habe sich die Beklagte seit dem 8. März 2022 in Verzug befunden.
E. 6.2 Die Beklagte äusserte sich nicht zu den geforderten Zinsen bzw. macht ein- zig geltend, dass angesichts dessen, dass keine Forderung offen sei, auch keine Verzugszinsen anfallen würden, die zu bezahlen wären (vgl. act. 12 Rz. 50). Da- mit blieb die Zinsforderung unbestritten. Daran ändert auch nichts, wenn die Be- klagte vorbringt, sie habe weder das Schreiben vom 9. Februar 2022 (act. 2/2) noch dasjenige vom 23. Februar 2022 (act. 2/3) erhalten bzw. sie könne sich nicht daran erinnern, ein Einschreiben bzw. Mahnungen erhalten zu haben (act. 12 Rz. 8, act. 21 Rz. 4). Hierbei mangelt es an einer genügend substantiierten Be- streitung, zumal auch der Kläger mittels entsprechenden Belegen ausführlich dar- legte, die Schreiben der Beklagten zugestellt zu haben (vgl. act. 19 Rz. 42, act. 2/2, act. 2/3, act. 20/6 und act. 20/7).
E. 6.3 Entsprechend ist die Beklagte antragsgemäss zur Zahlung von Verzugszin- sen zu 5 % seit dem 8. März 2022 zu verpflichten.
E. 7 Fazit Zusammenfassend ist die Klage gutzuheissen. Demnach ist die Beklagte zu ver- pflichten, dem Kläger 12'863.15 nebst Zins zu 5 % seit 8. März 2022 zu bezahlen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten vollumfänglich der Beklagten auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ferner ist diese antragsgemäss zu verpflichten,
- 34 - dem Kläger eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO).
2. Die Entscheidgebühr bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 GebV OG und richtet sich nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf CHF 12'863.15. Die ordentliche Entscheidgebühr beträgt bei die- sem Streitwert rund CHF 2'200.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Schlich- tungsverfahrens von CHF 530.– werden gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO zur Haupt- sache geschlagen. Angesichts des überschaubaren Rechtsstoffs und der durch- schnittlichen Aufwände des Gerichts, drängt sich keine Erhöhung oder Reduktion der ordentlichen Gerichtsgebühr auf.
3. Die ordentliche, streitwertabhängige Parteientschädigung beträgt rund CHF 3'100.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV OG; MwSt. darin eingeschlossen). Diese or- dentliche Parteientschädigung kann bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand oder die Schwierigkeit des Falles besonders hoch oder tief ist (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Sie vergütet die Erar- beitung der Klagebegründung oder Klageantwort sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV OG). Für die Teilnahme an zusätzli- chen Verhandlungen und weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Zuschlag berechnet, wobei die Summe aller Zuschläge in der Regel die Höhe der festge- setzten Grundgebühr nicht übersteigen soll (§ 11 Abs. 2 und Abs. 3 AnwGebV OG). Im vorliegenden Verfahren fand eine Hauptverhandlung und dieser vorgela- gert ein einfacher Schriftenwechsel (Klage und Klageantwort) statt. Weitere Rechtsschriften sind nicht nötig gewesen, der Prozessstoff war überschaubar und verlangte den Rechtsvertretern keine besonders hohe Verantwortung ab. Entspre- chend ist weder ein Zuschlag zur noch eine Ermässigung der ordentlichen Partei- entschädigung gerechtfertigt.
- 35 - VI. Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Hauptsachenentscheid ist das Rechtsmittel der Be- rufung gegeben (Art. 308 ZPO). Wird nur der Entscheid betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten, ist Beschwerde zu ergreifen (Art. 110 ZPO). Das Einzelgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 12'863.15 nebst Zins zu 5 % seit 8. März 2022 zu bezahlen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.–.
- Die Gerichtskosten, einschliesslich die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 530.–, werden der Beklagten auferlegt.
- Die Gerichtskosten werden aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 2'200.– bezogen, sind ihm jedoch von der Beklagten zu er- setzen. Die Beklagte wird zudem verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 530.– zu ersetzen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 3'100.– (inkl. 8.1 % MwSt.) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an - 36 - im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Szczogiel MLaw N. Desam
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Geschäfts-Nr.: FO240004-G/U/pn Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw E. Szczogiel Gerichtsschreiberin MLaw N. Desam Urteil vom 24. November 2025 in Sachen A._____, Kläger gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (Rechtshängig am 29. November 2023) Des Klägers (act. 19): "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 12'863.15 samt Zins von 5 % seit 8. März 2022 zu bezahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % MWST zu Lasten der Beklagten." Der Beklagten (act. 21): "Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MwSt.) zu Lasten des Klägers." ***************** Das Einzelgericht zieht in Betracht: I. Prozessgeschichte Der Kläger reichte die vorliegende Klageschrift vom 29. April 2024 (act. 1B) zu- sammen mit der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Küsnacht vom 22. Ja- nuar 2024 (act. 1A) hierorts am 30. April 2024 ein. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 (act. 3) wurde vom Kläger ein Kostenvorschuss einverlangt, welcher in der Folge fristgerecht einging (vgl. act. 5). Am 9. Mai 2024 zeigte die Beklagte an, dass sie im vorliegenden Verfahren durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertreten wird (vgl. act. 6). Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 (act. 8) wurde die Beklagte sodann aufgefordert, zur Klage Stellung zu nehmen, worauf sich diese innert erstreckter Frist (vgl. act. 10 und act. 11) vernehmen liess (act. 12). Am 17. Juli 2024 wurde auf den 10. Oktober 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen (vgl. act. 14). Zur Hauptverhandlung erschienen der Kläger persönlich sowie die Beklagte in Beglei-
- 3 - tung ihres Rechtsvertreters (vgl. act. 23 S. 1). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Ausgangslage und Zusammenfassung
1. Beim Kläger handelt es sich um einen Rechtsanwalt, bei der Beklagten um seine ehemalige Klientin. Der vorliegenden Forderungsklage liegt folgender unbe- strittener bzw. sich aus den Akten ergebender Sachverhalt zugrunde:
2. Im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen gegen die C._____ AG (Geschäfts-Nr. FV190038-G) war die Beklagte auf- grund des krankheitsbedingten Ausfalls ihres damaligen Rechtsvertreters kurzer- hand gezwungen, einen neuen Rechtsvertreter zu mandatieren. Rechtsanwalt lic. iur. D._____ (nachfolgend Rechtsanwalt D._____), welchen die Beklagte bereits kannte, nahm zunächst das Mandat an, merkte jedoch nach kurzer Zeit, dass er aufgrund einer Interessenskollision die Beklagte im genannten Verfahren nicht vertreten kann. Er empfahl ihr den Kläger und stellte auch den Kontakt her. Dar- aufhin beauftragte die Beklagte den Kläger, sie im Verfahren gegen die C._____ AG zu vertreten und erteilte ihm dafür am 29. Juni 2020 eine Vollmacht (act. 12 Rz. 5; act. 19 Rz. 15; act. 13/1). Nebst der Vertretung der Beklagten im Verfahren gegen die C._____ AG erbrachte der Kläger ihr gegenüber auch rechtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Arbeiten der E._____ AG (act. 1B Rz. 19 ff.; act. 12 Rz. 19 ff., insb. Rz. 26; act. 19 Rz. 67 ff.) sowie F._____ (act. 1B Rz. 40 ff.; act. 12 Rz.; act. 12 Rz. 40 f.; act. 19 Rz. 172 ff.). Für seine Aufwendun- gen als deren Rechtsvertreter stellte der Kläger der Beklagten zweimal Rech- nung: Einmal mit Rechnung vom 1. November 2020 (act. 1B Rz. 13; act. 12 Rz. 6; act. 2/35), einmal mit Rechnung vom 30. Dezember 2021 (act. 1B Rz. 7; act. 12 Rz. 7; act. 2/1). Während die Beklagte die erste Rechnung bezahlte (act. 1B Rz. 13; act. 12 Rz. 6; act. 19 Rz. 26 und 41), blieb die zweite bis heute unbeglichen. In der Rechnung vom 30. Dezember 2021, welche die Beklagte gemäss eigener Angaben anfangs des Jahres 2022 erhielt (act. 12 Rz. 7), machte der Kläger CHF 12'863.15 für seine Aufwendungen als Rechtsberater der Beklagten ab dem
- 4 -
2. November 2020 von 2036 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 350.– samt Spesen von CHF 66.85 und Mehrwertsteuer geltend (act. 19 Rz. 187; act. 1B Rz. 7). Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 (act. 2/2) und 23. Februar 2022 (act. 2/3) rief der Kläger die Bezahlung der Forderung in Erinnerung (act. 1B Rz. 7 f.), wobei sich die Beklagte nicht erinnern mag, diese Schreiben jemals erhalten zu haben (act. 12 Rz. 8; act. 21 Rz. 4).
3. Nachdem die Zahlung der Honorarforderung ausblieb, betrieb der Kläger die Beklagte mit Betreibungsbegehren vom 9. März 2022, worauf das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon der Beklagten den Zahlungsbefehl vom 10. März 2022 am 17. März 2022 zustellte. Die Beklagte erhob am 22. März 2022 Rechts- vorschlag (act. 1B Rz. 9; act. 12 Rz. 9; act. 2/4). Vor dem hiesigen Gericht macht sie Vertragsverletzungen durch den Kläger und gestützt darauf verrechnungs- weise Schadenersatzansprüche geltend. III. Prozessuales
1. Streitwert, vereinfachtes Verfahren und Prozessmaximen 1.1. Der Streitwert wird nach Art. 91 ZPO durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens werden nicht hinzugerechnet. Mit vorliegendem Rechtsbegehren werden CHF 12'863.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. März 2022, welche aus offener Honorarrechnung des Klägers stammen, geltend gemacht. Der Streitwert der vorliegenden Klage beträgt demnach CHF 12'863.15. Die Zinsen sind nicht hinzuzurechnen (vgl. act. 12 Rz. 3; act. 19 Rz. 5). 1.2. Der Streitwert beträgt vorliegend weniger als CHF 30'000.–, weshalb das vereinfachte Verfahren im Sinne von Art. 243 ff. ZPO zur Anwendung kommt (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Verfahren wirkt das Gericht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenü- gende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. So greift die gerichtliche Fragepflicht beispielsweise, wenn Behauptungen einer Par- tei nicht hinreichend substantiiert sind. Das Gericht hat durch geeignete Fragen
- 5 - die Möglichkeit zu geben, nachträglich zu substantiieren. Diese verstärkte gericht- liche Fragepflicht ändert allerdings nichts daran, dass es Sache der Parteien ist, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (sogenannter Verhandlungsgrundsatz, Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Bundesgericht hat in einem Entscheid im Zusammenhang mit der noch weitergehenden sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO – hier stellt das Gericht nach dem Gesetzeswortlaut "den Sachverhalt von Amtes wegen fest" – ausgeführt: "Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermitt- lung" (Urteil des Bundesgerichts 4A_387/2016 vom 26. August 2016, E. 4.1). Es liegt mithin auch (und erst recht) im vereinfachten Verfahren mit besonderer ge- richtlicher Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO in der Verantwortung der Par- teien, die Fakten und Beweise zusammenzutragen und die entsprechenden Be- hauptungen aufzustellen (BRUNNER/STEININGER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. II, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2025, Art. 247 N 9). Vorbehalten bleibt die aktive gerichtliche Partizipation im Rahmen der Fragepflicht (vgl. Art. 56 ZPO und Art. 247 Abs. 1 ZPO) sowie die Beweiserhebung von Amtes wegen nach Art. 153 Abs. 2 ZPO. Der Umfang der verstärkten Fragepflicht richtet sich danach, wie schwierig und komplex der Streitfall ist und wie eine Partei sozial und intellektuell disponiert ist (HAUCK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2025, Art. 247 N 14 m.w.H.; BRUNNER/STEININGER, a.a.O., Art. 247 N 12). Der Grundsatz der verstärkten richterlichen Fragepflicht wird sodann stark gemildert im Falle beidseitiger anwaltlicher Vertretung der Parteien (Urteil des Bundesgerichts 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014, E. 6.3.1.2). Sind beide Parteien anwaltlich vertre- ten, so soll sich das Gericht genauso zurückhalten wie im ordentlichen Verfahren (BRUNNER/STEININGER, a.a.O., Art. 247 N 12). Das Gericht wird in der Regel von der Sachkunde der Vertreter und somit der Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise ausgehen dürfen. Das Gericht ist jedoch auch im vereinfachten Verfah-
- 6 - ren an die Behauptungen der Parteien gebunden und darf von sich aus keine über die Parteibehauptungen hinausgehenden Tatsachenermittlungen vornehmen (OBERHAMMER/WEBER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 55 N 10). 1.3. Wo der Verhandlungsgrundsatz gilt, wird der nicht substantiiert vorgebrachte dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005, E. 4). Massgebend für den Prozess ist in die- sem Zusammenhang, dass die Parteien die Tatsachen behaupten, sprich gemäss ihrer Behauptungslast nach Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO und Art. 229 ZPO in den Prozess einführen, und zwar substantiiert (Substantiierungslast). Die Anforderun- gen an die Substantiierung der Tatsachenbehauptungen der Parteien ergeben sich zum einen aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen materiellrechtli- chen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Dabei müssen Tatsachenbehauptungen so konkret formuliert werden, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (vgl. BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, Art. 8 N 33), zumal auch vom (nicht be- weisbelasteten) Gegner eine substantiierte Bestreitung (Bestreitungslast; Art. 222 Abs. 2 ZPO) verlangt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Behauptun- gen einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht, unter der Annahme, die Tatsa- chen seien bewiesen, den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und ge- stützt darauf eine Forderung zusprechen kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_144/2009 vom 6. Oktober 2009, E. 3.2). Die Bestreitung ist substantiiert, wenn detailliert und im Hinblick auf jede Behauptung angegeben wird, was bestritten ist. Pauschalbestreitungen genügen nicht (BGE 141 III 433 E. 2.6; LEUENBERGER/UF- FER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, N 4.15). Die kla- gende Partei hat ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften selber nachzukommen. Der blosse Verweis auf Beilagen oder Partei- und Zeugeneinvernahmen erfüllt die Behauptungslast in aller Regel nicht. Es ist nicht Sache des Gerichts oder der Gegenpartei, sich die Grundlagen des Anspruchs aus den Beilagen zusammenzusuchen. Es ist nicht an ihnen, Bei- lagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behaup- tungsbelasteten Partei ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017
- 7 - vom 30. April 2018, E. 2.2.1). Zudem ist es nicht Sinn und Zweck des Beweisver- fahrens, die relevanten Behauptungen erst zu produzieren (Urteile des Bundesge- richts 4A_264/2015 vom 10. August 2015, E. 4.2 und 4A_317/2014 vom 17. Okto- ber 2014, E. 2.2.). 1.4. Erfolgt die Substantiierung nicht bzw. nicht rechtzeitig, wird über die Klage materiell entschieden, wobei auf die unvollständigen Parteivorbringen abgestellt wird. Eine Klageabweisung darf dabei nur, aber immerhin dann ohne Weiteres er- folgen, wenn der klagenden Partei die Substantiierungspflicht und die Folgen ihrer Verletzung klar sind oder sein müssen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und nicht vermutet werden kann, das Vorbringen sei offensichtlich aus Irrtum oder Versehen unvollständig (ZR 60 [1961] 64). 1.5. Am Rande sei erwähnt, dass das vorliegende Verfahren aufgrund eines Kanzleifehlers unter der Geschäftsart "FO", was auf ein ordentliches Verfahren schliessen liesse, statt "FV", ans Register genommen wurde. Die mangelhafte Geschäftsnummer soll hingegen nichts an den im vorliegenden, vereinfachten Verfahren geltenden Prozessmaximen ändern.
2. Klageänderung Während der Kläger vor dem Friedensrichter nebst der Leistung von CHF 12'863.15 samt Zins zu 5 % seit 8. März 2022 auch die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 1 anbegehrte (vgl. act. 1A), ersucht er mit vorliegender Klage um die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung des genann- ten Geldbetrags und verzichtet auf die Rechtsöffnung. Eine solche Reduktion sei- ner Rechtsbegehren stellt eine zulässige Klageänderung dar (Art. 227 Abs. 3 ZPO). Gegenteilige Ausführungen der Beklagten (vgl. act. 23 S. 3) sind unbeacht- lich.
3. Entbindung vom Anwaltsgeheimnis Gemäss Art. 13 Abs. 1 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbe- grenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen in-
- 8 - folge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Soweit es um die Geltendmachung von Honorarforderungen geht, sind das Bestehen des Mandats- verhältnisses, die Rechnungsstellung bzw. Hinweise auf offene Honorarnoten im Rahmen von Inkassobemühungen nicht vom Anwaltsgeheimnis geschützt. Das hat zur Folge, dass unter der Herrschaft des BGFA die Anwältin und der Anwalt befugt sind, ohne ausdrückliche Einwilligung des Klienten bzw. Ermächtigung durch die Aufsichtskommission, eine Betreibung gegen die Klientschaft anzuhe- ben und alsdann das Sühneverfahren unter Beilage der Honorarrechnung einzu- leiten, vorausgesetzt, dass keine von der Klientschaft anvertraute Tatsachen of- fenbart werden. Für weitergehende Handlungen, wie z.B. für die Verhandlung vor dem Friedensrichter, an der vom Klienten anvertraute Informationen preiszugeben sind, ist indes nach wie vor eine ausdrückliche Einwilligung des Klienten oder aber eine Entbindung durch die Aufsichtskommission erforderlich (statt vieler Be- schluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte KG030038 vom 2. Sep- tember 2004, Erw. 8 = ZR 104 Nr. 20). Der Kläger liess sich somit vorliegend nichts zu Schulden kommen, wenn er die Aufsichtskommission erst nach Anhe- bung der Betreibung um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ersuchte (vgl. act. 19 Rz. 48 ff.). Will die Beklagte Gegenteiliges geltend machen (vgl. act. 12 Rz. 9), so ist sie mit den diesbezüglichen Vorbringen nicht zu hören.
4. Beweisregeln 4.1. Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Rechtlich erheblich sind Tatsachen, die für die rechtliche Beurteilung eines Falles relevant sind, was sich aus der anzuwendenden materi- ellen Norm ergibt. Rechtlich erheblich sind auch Behauptungen zu Indizien, wel- che als Hilfstatsachen dazu dienen, auf mittelbarem Wege auf das Vorhandensein von relevanten Tatbestandsmerkmalen zu schliessen (KUKO ZPO-BAUMGARTNER, Art. 150 N 3). 4.2. Die beweisbedürftigen Tatsachen können entweder Ereignisse oder Zu- stände der Aussenwelt (sog. äussere Tatsachen) oder Vorgänge des menschli- chen Gefühls- und Seelenlebens (sog. innere Tatsachen) sein. Innere Tatsachen, insbesondere das Wissen und Wollen einer Person – etwa bei einem Vertragsab-
- 9 - schluss – direkt zu beweisen ist schwierig: solche Interna müssen meist indirekt über Indizien nachgewiesen werden, d.h. über Hilfstatsachen, die erfahrungsge- mäss einen Rückschluss auf die zu beweisende Tatsache erlauben (HASENBÖH- LER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2025, Art. 150 N 12). 4.3. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Par- tei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Grundsätzlich ist das Verhältnis der anwendbaren materiellen Normen für die Beweislastverteilung massgebend. Dieses bestimmt im Einzelfall, ob eine rechtsbegründende, rechtsaufhebende bzw. rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsache zu beweisen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_365/2017 vom 26. Februar 2018, E. 5.2). Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Demgegenüber liegt die Be- weislast für die rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 128 III 271 E. 2.aa; Urteil des Handelsge- richts des Kantons Zürich HG150108-O vom 7. Dezember 2016, E. 4.3). 4.4. Grundsätzlich sind auch negative Tatsachen zu beweisen, auch wenn sie ei- nem direkten Beweis nicht zugänglich sind. Indessen ist es möglich, aus positiven Sachumständen mittelbar auf jenes Negativum zu schliessen (Urteil des Bundes- gerichts 2C_988/2014 vom 1. September 2015, E. 3.2). Eine allgemeine Regel, wonach nur positive Tatsachen, nicht aber Negativa beweisbar und zu beweisen sind ("negativa non sunt probanda"), gibt es nicht (vgl. STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 18 Rz. 61; WALTER, in: Berner Kommentar, Einleitung, Art. 1-9 ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, Bern 2012, Art. 8 N 323, 327, 336). Den bei negativen Tatsachen bestehenden Beweis- schwierigkeiten ist entsprechend nicht mit einer Umkehr der Beweislast zu begeg- nen (BGE 119 II 305 E. 1.b.aa; BGE 133 V 205 E. 5.5 S. 216 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_988/2014 vom 1. September 2015, E. 3.1), jedoch mit gewis- sen Beweiserleichterungen. Zudem obliegt dem Beweisgegner gemäss Treu und
- 10 - Glauben eine beweisrechtliche Mitwirkung. Er hat die zum Negativum vorgetrage- nen Behauptungen des Ansprechers substantiiert zu bestreiten und darf den Be- weis nicht vereiteln. Ferner kann als Indiz für die Richtigkeit der gegnerischen Darstellung gewertet werden, wenn dem Beweisgegner der Nachweis der von ihm behaupteten, das Negativum ausschliessenden, positiven Sachumstände miss- lingt. So hat etwa beim Vorwurf unterbliebener Aufklärung und Beratung der mit diesem Vorwurf konfrontierte Beauftragte die positiven Sachumstände zu behaup- ten und zu beweisen, welche den Unterlassungsvorwurf entkräften (vgl. zum Gan- zen Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013 vom 5. März 2014, E. 6.6.4; ferner auch BSK ZGB I-LARDELLI, Art. 8 N 72; Urteil des Bundesgerichts 2C_988/2014 vom 1. September 2015, E. 3.2 m.w.H.; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG230119-O vom 24. Juni 2025, E. 5.2.3.1). 4.5. Die Parteien haben grundsätzlich einen Beweisanspruch (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Der Beweisanspruch bedeutet im Allgemeinen das Recht einer Partei, für rechtserhebliche und streitige Sachvorbringen (Art. 150 Abs. 1 ZPO) mit gesetz- lich vorgesehenen (Art. 168 Abs. 1 ZPO) und tauglichen Beweismitteln zum Be- weis zugelassen zu werden, sofern die Partei die betreffenden Beweismittel form- und fristgerecht beantragt hat (Art. 152 Abs. 1 ZPO; BRÖNNIMANN, in: Berner Kom- mentar, ZPO, Band I: Art. 1-149 ZPO; Band II: Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 152 N 2). Zum Erfor- dernis formgerechter Beweisanträge gehört, dass den einzelnen Sachvorbringen die jeweiligen einzelnen Beweisanträge eindeutig zugeordnet und sie verknüpft werden (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO; BRÖNNIMANN, a.a.O., Art. 152 N 23; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013 4A_56/2013, E. 4.4). Die Beweismit- tel sind unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen (Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013, E. 4.4). Beweismittel, welche nicht konkret einer Tatsachenbehauptung zugeordnet sind, können mangels formgerechten Beweisantrages nicht abgenom- men werden. Bei umfangreichen Urkunden ist ferner gemäss Art. 180 Abs. 2 ZPO die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen. Vom Gericht kann nicht verlangt werden, dass ein umfangreiches Dokument auf beweisrelevante Stellen durchforscht wird (MÜLLER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], ZPO,
- 11 - Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. I, 3. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2025, Art. 180 N 23). 4.6. Art. 8 ZGB schreibt dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachver- halt abzuklären ist und wie die Beweise zu würdigen sind. Art. 8 ZGB schliesst auch die Beschränkung der Beweisabnahme, also den Verzicht auf Abnahme ei- nes einzelnen Beweismittels aufgrund von antizipierter Beweiswürdigung, nicht per se aus. Die antizipierte Beweiswürdigung ist Teil der gerichtlichen Beweiswür- digung und findet ihre Grundlage in Art. 157 ZPO. Gründe, aus welchen die antizi- pierte Beweiswürdigung zur Nichtabnahme eines Beweismittels führen kann, sind folgende: Das Gericht geht entweder von vornherein davon aus, die behauptete Tatsache könne mit dem angerufenen Beweismittel nicht bewiesen werden, weil das Beweismittel für die Beweisführung untauglich bzw. ungeeignet (d.h. wertlos oder unglaubwürdig) sei, oder das Gericht erachtet die zu beweisende Tatsache nicht für rechtserheblich ("unechte" antizipierte Beweiswürdigung), oder das Ge- richt ist vom Bestehen oder Nichtbestehen der behaupteten Tatsache bereits überzeugt und der Meinung, es lasse sich von zusätzlichen Beweisen nicht davon abbringen bzw. nicht vom Gegenteil überzeugen, das beantragte Beweismittel sei also für seine Meinungsbildung unerheblich bzw. irrelevant ("echte" antizipierte Beweiswürdigung) (JUNGO, Zürcher Kommentar, Beweislast, Art. 8 ZGB, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, N 115; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 und E. 4.3.2; BGE 131 III 222 E. 4.3; BGE 122 III 219 E. 3c). 4.7. Hinsichtlich des Beweismasses wird in der Regel ein strikter Beweis ver- langt. Ein solcher Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Ge- sichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 132 III 715 E. 3.1). Absolute Sicherheit wird nicht verlangt, vielmehr genügt die an Si- cherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Diese ist gegeben, wenn das Gericht keine ernsthaften Zweifel an der behaupteten Tatsache mehr hat. Dieses Regel- beweismass gilt für den Hauptbeweis, nicht aber für den Gegenbeweis, bei wel- chem eine geringere Wahrscheinlichkeit ausreicht, um den Hauptbeweis zu er- schüttern (HASENBÖHLER/YAÑEZ, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, § 5 Rz. 5.61 und 5.64).
- 12 - 4.8. Das Gericht erlässt gemäss Art. 154 ZPO vor der Beweisabnahme die erfor- derlichen Beweisverfügungen. Darin werden die zugelassenen Beweismittel be- zeichnet und es wird bestimmt, welcher Partei zu welcher Behauptung der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt (Art. 154 ZPO). Bei der Beweisverfügung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, welche jederzeit, mithin auch im Ur- teilsstadium, abgeändert werden kann. Eine Abänderung kann grundsätzlich alle Inhalte einer Beweisverfügung betreffen. Selbst die Umverteilung der Beweislast ist zulässig, wenn die Parteien Gelegenheit hatten, Beweismittel zu nennen (vgl. HASENBÖHLER/YAÑEZ, a.a.O., § 3 Rz. 3.68). 4.9. Nach der hier vertretenen Ansicht ist aus dem Wortlaut von Art. 154 ZPO, wonach lediglich die "erforderlichen" Beweisverfügungen getroffen werden müs- sen, abzuleiten, dass das Gericht nicht in jedem Falle eine Beweisverfügung er- lassen muss, sondern unter Umständen, insbesondere aus verfahrensökonomi- schen Gründen und bei einfacheren Verhältnissen, darauf verzichten kann (so auch STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Genf 2024, § 18 Rz. 140 a; BSK ZPO-GUYAN, Art. 154 N 13). Dies erscheint auch im Hinblick auf die mögliche antizipierte Beweiswürdigung folgerichtig. 4.10.Sowohl der Kläger als auch die Beklagte offerieren in ihren Parteivorträgen ihre jeweilige Parteibefragung und diverse Zeugenbefragungen für die vorliegend relevanten Fragestellungen der (mangelhaften) Vertragserfüllung. Hierzu haben sich die Parteien jedoch bereits ausführlich geäussert. Zudem bestätigen Parteien in ihrer Einvernahme erfahrungsgemäss nur, was sie oder ihr Rechtsvertreter schon in den Rechtsschriften oder Parteivorträgen ausgeführt haben. Es ist unwahrscheinlich, dass sie entgegen ihren früheren Behauptungen etwas anderes aussagen. Bestehen neben der Parteibefragung noch andere Beweismittel, wie dies hier der Fall ist, kann das Gericht zunächst diese abnehmen (KUNTSCHEN, Die antizipierte Beweiswürdigung im schweizerischen Zivilprozess, Diss. Basel, Zürich/St. Gallen 2021, N 168). Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Parteiaussage zu eigenen Gunsten in der Regel einen relativ geringen Beweiswert aufweist, haben die Parteien doch ein direktes Interesse am Verfahrensausgang (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4P.37/2007
- 13 - vom 26. Juni 2007, E. 4.1 f. und 4A_182/2009 vom 13. Mai 2009, E. 4.3). Die Parteien haben ihren Standpunkt in ihren Parteivorbringen klar zum Ausdruck gebracht. Sofern vorliegend überhaupt Beweise abgenommen werden, konnte das Gericht aufgrund der eingereichten Urkundenbeweise bereits eine Überzeugung gewinnen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Befragung der Parteien an dieser Überzeugung nichts mehr ändern würde. Die Durchführung der Parteibefragungen erübrigt sich. Ebenso erübrigt sich eine Zeugenbefragung, zumal zum einen die Positionen gemäss Honorarnote vom 30. Dezember 2021 ohnehin anerkannt werden (siehe unten Ziff. IV.2.2), es zum anderen an substantiierten Tatsachenbehauptungen mangelt, die einem Beweis zugeführt werden könnten (siehe unten Ziff. IV.4).
5. Begründungsdichte Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Rechtsprechung das Gericht seinen Entscheid zwar zu begründen hat, aber eine einlässliche Ausein- andersetzung mit allen Parteistandpunkten nicht erforderlich ist. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). IV. Materielles
1. Vorbemerkungen Vorab ist festzuhalten, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Stellungnahme vom
10. Juli 2024 (act. 12) zunächst geltend machte, sie hätte dem Kläger nur den Auftrag erteilt, sie gegen die C._____ AG zu vertreten. Eine Vollmacht für andere Aufgaben habe sie ihm nicht ausgestellt (Rz. 17). Gleichzeitig gab sie an diversen Stellen selber zu, dass der Kläger für sie auch in Sachen E._____ AG sowie F._____ rechtsberatend tätig wurde. So liess sie etwa ausführen, es sei richtig, dass im Beisein des Klägers am 2. November 2020 ein Augenschein stattgefun- den habe, um die mangelhaften Gartenarbeiten der E._____ AG zu besichtigen
- 14 - (act. 12 Rz. 19), dass sie mit dem Vorschlag des Klägers, Dr. G._____ als Gut- achterin im Zusammenhang mit den Verfehlungen der E._____ AG zu bestellen, einverstanden gewesen sei (act. 12 Rz. 23) oder dass sie den Kläger damit be- auftragt habe, von der E._____ AG Schadenersatz für die beschädigte Föhre zu erhalten (act. 12 Rz. 26). Im Zusammenhang mit den klägerischen Handlungen in Sachen F._____ brachte die Beklagte sodann vor, sie sei grundsätzlich damit ein- verstanden gewesen, Herrn F._____, welcher die Abnahme der Arbeiten der C._____ AG hätte durchführen sollen, in die Verantwortung zu nehmen (act. 12 Rz. 40). Damit widerspricht sich die Beklagte gleich selber, wenn sie geltend macht, sie habe den Kläger nur in Sachen C._____ AG mandatiert. Entsprechend ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass der Kläger in drei ver- schiedenen Mandaten für die Beklagte tätig wurde – C._____ AG, E._____ AG, F._____ –, was auch aus der im Streit liegenden Honorarnote vom 30. Dezember 2021 (act. 2/1) hervorgeht. In ebendiesen drei Mandaten kam damit zwischen den Parteien unbestrittenermassen ein Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zustande. Ob die vom Kläger geltend gemachten einzelnen Aufwandpositionen genügend substantiiert vorgebracht bzw. seitens der Beklagten genügend substantiiert be- stritten wurden, der Kläger bei der Erfüllung seines Auftrags genügend Sorgfalt hat walten lassen bzw. ob allenfalls Schadenersatzansprüche der Beklagten in Verrechnung gebracht werden können, gilt es nachfolgend zu prüfen. Strittig ist ferner die Höhe des geschuldeten Stundenansatzes.
2. Aufwandpositionen des Klägers gemäss seiner Honorarnote vom 30. De- zember 2021 2.1. Der Beauftragte hat seinen tatsächlichen Zeitaufwand zu beweisen, falls der Klient diesen bestreitet (vgl. Art. 8 ZGB). Der Beweis ist nicht schon damit er- bracht, dass der Beauftragte dem Klient eine Honorarrechnung hat zukommen lassen und dieser die Rechnung nicht sofort bestritten hat (KRAUSKOPF, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Präjudizienbuch OR, Die Rechtsprechung des Bundesge- richts (1875-2023), 11. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2025, Art. 394 N 14 m.w.H.). Der grundsätzlich behauptungs- und beweisbelastete Beauftragte, dessen Honorar- rechnung angefochten wird, befindet sich demnach in einer schwierigen Lage, wenn er seinen Zeitaufwand nachweisen soll. So obliegt es grundsätzlich ihm,
- 15 - substantiierte Behauptungen zu seinen Leistungen aufzustellen. Da gemäss Art. 52 ZPO alle am Prozess Beteiligten nach Treu und Glauben zu handeln ha- ben, kann sich der die Honorarrechnung anfechtende Klient bei Vorliegen sub- stantiierter Behauptungen dann aber nicht einfach mit unbegründeten Bestreitun- gen begnügen in der Hoffnung, der Beauftragte werde seine diesbezüglichen An- gaben voraussichtlich nicht strikte beweisen können. Es kann nicht verlangt wer- den, dass der Beauftragte angesichts der nicht weiter begründeten Bestreitungen jede Minute beweisen muss, die er für seinen Klienten aufgewendet haben will. An die Substantiierungspflicht des die Honorarrechnung anfechtenden Klienten sind aufgrund des Missbrauchspotentials hohe Anforderungen zu stellen. Der Kri- tik übende Klient hat klarzumachen, ob er die aufgeführte Bemühung oder den dafür eingesetzten Zeitaufwand oder beides bestreitet. Andernfalls hat eine Be- streitung als nicht substantiiert zu gelten. Bei der Bestreitung des Zeitaufwandes für Telefonate, Besprechungen usw., an denen der Klient teilgenommen hat, ge- hört es zu seiner Substantiierungspflicht, den seiner Meinung nach richtigen Zeitaufwand anzugeben. Bei Zeitangaben über Bemühungen, die ihrer Natur nach oder mit Rücksicht auf die konkreten Umstände einer Beweisführung nicht zu- gänglich sind, dürfen an die Stringenz der Beweisführung durch den Beauftragten keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dasselbe muss gelten, wenn be- hauptet wird, ein in Rechnung gestellter Vorgang habe gar nicht stattgefunden. Der Klient soll von einer Beweisnot des Beauftragten nicht profitieren können, wenn er nicht in der Lage ist, ernst zu nehmende Zweifel an der Richtigkeit der in Rechnung gestellten Leistungen anzubringen. Wird der Zeitaufwand z.B. für die Ausarbeitung eines Schriftstückes bestritten, ist dasselbe zunächst einmal ins Recht zu legen. Liegt es bereits bei den Akten, ist es genau zu lokalisieren (vgl. Art. 180 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann, ohne das Schriftstück vor sich zu haben, nicht beurteilen, ob der vom Beauftragten behauptete Zeitaufwand angemessen ist. Eine Reduktion des vom Beauftragten eingesetzten und bewiesenen Zeitauf- wandes kommt schliesslich nur in Frage, wenn der aufgeführte Zeitaufwand offen- sichtlich völlig aus dem Rahmen fällt (vgl. ZR 89 Nr. 85 E. 5). Nach aktueller bun- desgerichtlicher Rechtsprechung hat die beklagte Partei sodann nicht nur anzuge-
- 16 - ben, welche Rechnungspositionen sie bestreitet, sondern auch aus welchem Grund (BGE 144 III 519 = Pra 108 [2019] Nr. 87 E. 5.3.2.). 2.2. Vorliegend anerkannte die Beklagte, mit Ausnahme des geltend gemachten Zeitaufwands im Zusammenhang mit dem Augenschein vom 2. November 2020, den vom Kläger in der Honorarrechnung vom 30. Dezember 2021 (act. 2/1) gel- tend gemachten Zeitaufwand von 2036 Minuten (vgl. act. 23 S. 12). Darauf ist sie zu behaften. Im Übrigen wäre der Kläger – auch ohne die Anerkennung der Be- klagten – den Anforderungen an die Spezifizierung der einzelnen Positionen sei- ner Honorarrechnung ohnehin durch die Integration der Honorarrechnung in sei- nen Parteivortrag nachgekommen (vgl. act. 19 S. 37 i.V.m. act. 23 S. 2). Seine Aufwendungen sind mit der Angabe des konkreten Mandats – C._____ AG, E._____ AG, F._____ –, des Datums, der Art des Aufwandes unter Nennung des konkreten Vorgangs und der Zeit hierfür genügend substantiiert aufgelistet (vgl. act. 2/1). Es mag zwar zutreffen, dass die Bezeichnung der drei für die Beklagte betreuten Angelegenheiten – C._____ AG, E._____ AG, F._____ – mit "Klient" unzutreffend ist, zumal einzig die Beklagte als Klientin des Klägers gelten kann (vgl. act. 12 Rz. 16). Allerdings erscheint es als sehr kleinlich, aufgrund einer "fal- schen" Spaltenbezeichnung die gesamte Honorarnote in Frage stellen zu wollen, zumal die Beklagte selber an diversen Stellen zugibt, dass der Kläger für sie in den drei Angelegenheiten tätig wurde (siehe oben Ziff. IV.1). Durch die Bezeich- nung "D'._____", "C._____ AG" und "F._____" präzisiert der Kläger gegenüber der Beklagten, welche Aufwendungen er in welchem Mandat betrieben hat, was schliesslich und insbesondere ihr bzw. der Nachvollziehbarkeit seiner Honorar- rechnung dient. Dass er sich hierfür der (möglicherweise falschen) Bezeichnung "Klient" bedient, ist unbeachtlich. Was die Dauer des strittigen Augenscheins be- trifft, so bringt die Beklagte vor, ein solcher habe eine Stunde gedauert. Würde noch 90 Minuten Wegzeit dazugeschlagen, so hätte der Kläger eine Leistung von 150 Minuten erbracht (act. 12 Rz. 19). Der Kläger seinerseits bringt vor, der Zeitaufwand von 235 Minuten habe nebst dem Augenschein an sich sowie der Wegzeit auch eine Vor- und Nachbesprechung mit der Beklagten enthalten (vgl. act. 23 S. 2). Letzteres blieb durch die Beklagte unbestritten bzw. äusserte sie sich nicht dazu, ob denn eine Vor- und/oder Nachbesprechung stattgefunden hat.
- 17 - Insofern gelingt es der Beklagten nicht, den Aufwand substantiiert zu bestreiten und es ist auf die durch den Kläger geltend gemachten 235 Minuten für den Au- genschein inkl. Weg, Vor- und Nachbesprechung vom 2. November 2020 abzu- stellen. Sein substantiiert behaupteter und ausgewiesener Aufwand von total 2036 Minuten hat als unbestritten zu gelten.
3. Höhe des Stundenansatzes 3.1. Die Hauptpflicht des Auftraggebers ist die Leistung einer Vergütung, sofern diese verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Beim Anwaltsvertrag ist ein Honorar stets üblich, auch wenn es nicht ausdrücklich verabredet wird. Somit be- steht die Hauptpflicht des Klienten in der Leistung des Anwaltshonorars. Die Höhe der Vergütung richtet sich primär nach der Vereinbarung. Die Vereinbarung kann im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen (KRAUSKOPF, a.a.O., Art. 394 N 14), wobei sie ausdrücklich (schriftlich oder münd- lich) oder auch stillschweigend sein kann (vgl. FELLMANN, Berner Kommentar, Der einfache Auftrag, Art. 394-406 OR, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obliga- tionenrecht, Die einzelnen Vertragsverhältnisse, Bern 1992, Art. 394 N 427, zit. FELLMANN, BK). Der Klient kann die vom Beauftragten angebotene Honorarverein- barung konkludent annehmen, indem er nach Bekanntgabe des Stundenansatzes dessen Dienstleistungen vorbehaltlos weiter in Anspruch nimmt, namentlich in- dem er darum bittet, weitere Schritte an die Hand zu nehmen (LAUER, Das An- waltshonorar, Diss. Basel, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 16). Fehlt eine Vereinba- rung über die Höhe des Honorars, hat das Gericht diese nach allgemeinen Grund- sätzen festzulegen. Als Faktoren der Honorarberechnung bzw. als Beurteilungs- faktoren bei der Prüfung der Angemessenheit des Honorars fallen namentlich der Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Tätigkeit, die zu tragenden Risiken, die Verant- wortung des Beauftragten, die Erfolgsabhängigkeit, Tarife für ähnliche Leistun- gen, die Deckung der effektiv anfallenden Generalunkosten und die Interessen- höhe bzw. der Streitwert in Betracht (BSK OR I-OSER/WEBER, Art. 394 N 39 m.w.H.). Die Vergütung ist grundsätzlich auch dann geschuldet, wenn die Tätig- keit des Beauftragten nicht den beabsichtigten Erfolg gezeitigt hat. So ist bei- spielsweise das Anwaltshonorar auch dann geschuldet, wenn der Prozess für den
- 18 - Aufraggeber verloren geht (vgl. GUHL/SCHNYDER, in: Guhl/Koller/Schnyder/Druey [Hrsg.], Das Schweizerische Obligationenrecht, mit Einschluss des Handels- und Wertpapierrechts, 9. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2000, § 49 N 23). 3.2. Zwischen den Parteien ist die Höhe des Stundenansatzes strittig. Der Kläger bringt vor, zwischen ihm und der Beklagten sei ein Stundenansatz von CHF 350.– verabredet worden. Rechtsanwalt D._____ habe dem Kläger bei der Vermittlung des Mandats mitgeteilt, dass mit der Beklagten ein Stundenansatz von CHF 350.– vereinbart sei (act. 19 Rz. 18; act. 23 S. 16). Sodann habe die Beklagte die erste Honorarnote vom 1. November 2020 (act. 2/35) bezahlt, womit sie dem Stunden- ansatz von CHF 350.– zugestimmt habe (act. 19 Rz. 19, 21, 41 und 180; act. 1B Rz. 45). Die Beklagte bringt hingegen vor, nur weil sie die erste Rechnung begli- chen habe, sei noch keine Honorarvereinbarung zustande gekommen (act. 23 S. 5). Auf dem Platz Zürich müsse ein Klient mit einem Stundenansatz von höchs- tens CHF 300.– rechnen (act. 23 S. 5; act. 12 Rz. 42). Sie, die Beklagte, habe, da sie gewusst habe, dass sie dem Kläger keine weiteren Aufträge erteilen würde, die erste Rechnung bezahlt, weil sie nicht mit dem Kläger über den eigenmächtig festgelegten Stundenansatz habe diskutieren wollen (act. 12 Rz. 6). 3.3. Unbestrittenermassen bezahlte die Beklagte die erste Honorarrechnung vom
1. November 2020, worin der Kläger ihr einen Stundenansatz von CHF 350.– ver- rechnete (vgl. act. 2/35), und nahm auch nach deren Bezahlung weitere Dienste des Klägers in Anspruch. So etwa beauftragte sie ihn damit – wie sie selber aus- führt (siehe oben Ziff. IV.1) – mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprü- chen gegen die E._____ AG oder Abklärungen in Sachen F._____. Entsprechend erscheint auch ihre Argumentation als widersprüchlich, wenn sie ausführt, sie habe die Rechnung nur beglichen, weil sie gewusst habe, dass sie dem Kläger keine weiteren Aufträge erteilen werde. Mangels konkreter Beanstandung des verrechneten Stundenansatzes seitens der Beklagten und fortlaufender Auftrags- erteilung derselben an den Kläger (nota bene in denselben Mandaten wie bereits gemäss Honorarnote vom 1. November 2020 [act. 2/35]) nach Offenlegung des Stundenansatzes durch diesen hat die Beklagte den Stundenansatz von CHF 350.– damit konkludent genehmigt (vgl. LAUER, a.a.O., Rz. 17, insb. mit Hin-
- 19 - weis auf Urteil des Bundesgerichts 4A_380/2016 vom 1. November 2016, E. 3.2.1). Folglich musste sie auch bei weiterer Inanspruchnahme der klägerischen Dienste mit einem Stundenansatz von CHF 350.– rechnen. Der Kläger durfte so- dann nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen, dass bei der weiteren Auf- tragserfüllung ein Stundenansatz in den früheren Ansätzen entsprechender Höhe gilt. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Anwaltsstundenansatz von CHF 350.– im Kanton Zürich als nicht unüblich (vgl. auch LAUER, a.a.O., Rz. 47). Die offerierte Zeugenbefragung von Rechtsanwalt D._____ ist damit hinfällig (vgl. act. 19 Rz. 26).
4. Schlechterfüllung des Auftrags / Verrechnung 4.1. Im Allgemeinen 4.1.1. Der Anwalt haftet dem Klienten für die sorgfältige Mandatsführung gemäss Art. 398 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 97 OR. Er haftet als Beauftragter hingegen nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit. Ist seine Tätigkeit für den Auftraggeber entgeltlich, so ist ihm sein Honorar daher grundsätzlich ungeschmälert geschuldet, soweit er in- struktionsgemäss und sorgfältig gehandelt hat, auch wenn sich der vom Auftrag- geber erwünschte Erfolg nicht eingestellt hat. Gemäss Rechtsprechung ist immer- hin dann nur ein reduziertes oder gar kein Honorar geschuldet, wenn eine rele- vante unsorgfältige Tätigkeit vorliegt. Das Anwaltshonorar ist somit nur bei korrek- ter und sorgfältiger Auftragsausführung geschuldet, weshalb eine relevante Un- sorgfalt nicht nur zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt, sondern auch zum Wegfall beziehungsweise zur Reduktion der Honorarforderung führt (BSK OR I-OSER/WEBER, Art. 394 N 43 m.w.H.; Urteil des Kantonsgerichts Grau- bünden ZK2 16 0/51 vom 17. März 2017, E. II.7.1.1). Die Haftpflicht kann jedoch auch durch einen Verstoss gegen Nebenleistungspflichten oder blosse Neben- pflichten ausgelöst werden (FELLMANN, BK, Art. 398 N 341). Zu den Nebenpflich- ten des Anwalts zählen Mitteilungs-, Verschaffungs-, Mitwirkungs- sowie Obhuts- und Schutzpflichten. Sie werden zwischen Anwalt und Klient entweder speziell vereinbart oder lassen sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ableiten. Im Auf- tragsrecht ergeben sie sich oft aus der Treuepflicht des Anwalts nach Art. 398 Abs. 2 OR. Im Vordergrund stehen hier die Diskretions- und Geheimhaltungs-
- 20 - pflicht, die Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht sowie umfassende Obhuts- und Schutzpflichten (FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, N 1197, zit. FELLMANN, Anwaltsrecht). 4.1.2. Die Verrechnung zwischen einer Honorarforderung und einer Schadener- satzforderung aus demselben Vertrag ist grundsätzlich möglich. Wenn der Klient gegenüber seinem Anwalt gestützt auf Art. 398 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 97 OR einen Schadenersatzanspruch verrechnungsweise geltend machen will, so muss er be- weisen, dass dieser den Anwaltsvertrag verletzt hat, dass er dadurch einen Scha- den erlitten hat und dass zwischen dem Schaden und der Vertragsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegt (vgl. zum Ganzen: FELLMANN, Anwalts- recht, N 1455 f.). Das Verschulden des Anwalts muss der Klient demgegenüber nicht beweisen, da es sich um eine vertragliche Haftung handelt, bei welcher ein Verschulden vermutet wird und daher die Beweislast umgekehrt ist. Der Anwalt hat somit diesbezüglich zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (FELLMANN, Anwaltsrecht, N 1457). 4.1.3. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob dem Kläger eine Vertragsverlet- zung vorgeworfen werden kann, die eine Reduktion oder gar den Wegfall der Ho- norarforderung rechtfertigen, und bei Vorliegen eines Schadens, adäquaten Kau- salzusammenhangs zwischen Schaden und der Vertragsverletzung sowie Ver- schuldens des Klägers, einen Schadenersatzanspruch der Beklagten begründen würde. 4.2. Vertragsverletzung 4.2.1. Wie bereits ausgeführt, haftet der Beauftragte gemäss Art. 398 Abs. 2 OR dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. Der Beauftragte schuldet keinen Erfolg, wohl aber das sorgfältige Tä- tigwerden mit dem Ziel, den Erfolg zu erreichen (FELLMANN, BK, Art. 398 N 342 ff.). Ein Rechtsanwalt ist in diesem Rahmen zunächst verpflichtet, den Mandanten
- 21 - zu beraten und ihn über seine rechtlichen und praktischen Möglichkeiten sowie die Gefahren und Erfolgsaussichten eines bevorstehenden Rechtsstreites zu ori- entieren (FELLMANN, BK, Art. 398 N 412; BGE 117 II 104 E. 2a = Pra 81 [1992] Nr. 185, S. 685). Zu diesem Zweck hat er die tatsächliche Situation gewissenhaft zu prüfen und an den rechtlichen Grundlagen zu messen. Sodann hat er alles vorzu- kehren, was nach der Lage der Verhältnisse und bei verständiger Würdigung der gegebenen Situation als geboten erscheint (FELLMANN, BK, Art. 398 N 408 m.H.). Die sorgfältige Auftragsausführung bedingt eine zweckgerechte Handlungsweise des Beauftragten, der zwar nicht für den Erfolg einzustehen hat, soweit er diesen nicht garantiert hat, aber erfolgsbezogen tätig werden muss, wobei an das Wirken des Beauftragten ein abstrakter Sorgfaltsmassstab anzulegen ist (objektiviert be- trachtet im Lichte des berufsspezifischen Durchschnittsverhaltens) (BSK OR- OSER/WEBER, Art. 398 N 27 f.). Auf der anderen Seite genügen blosse Unge- schicklichkeit in der Prozesstaktik oder eine unrichtige, aber vertretbare Ausle- gung des Rechts noch nicht für eine Haftung (FELLMANN, BK, Art. 398 N 407). Der Anwalt trägt nicht die Verantwortung für die spezifischen Risiken, die mit der Bil- dung und Durchsetzung einer bestimmten Rechtsauffassung verbunden sind. Er übt insofern eine risikogeneigte Tätigkeit aus, der auch haftpflichtrechtlich Rech- nung zu tragen ist. Namentlich hat er nicht für jede Massnahme oder Unterlas- sung einzustehen, welche aus nachträglicher Betrachtung den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Die Parteien haben das Prozessrisiko zu tragen und kön- nen dieses nicht auf die Schultern des Anwaltes abwälzen. Ob eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht vorliegt, muss im Spannungsfeld zwischen der gefahrgeneigten Tätigkeit eines Anwaltes einerseits und seiner gegenüber dem Klienten obrigkeitlich bekräftigten Fachkunde andererseits abgewogen werden (BGE 134 III 534 E. 3.2.2; BGE 127 III 357 E. 1.c). 4.2.2. Hinsichtlich der Beratung und Belehrung gilt, dass der Anwalt seinen Klien- ten umfassend beraten muss und ihm jene Schritte anraten muss, die geeignet sind, das angestrebte Ziel zu erreichen. Er muss dafür Sorge tragen, dass alle voraussehbaren und vermeidbaren Nachteile für den Klienten auch tatsächlich vermieden werden. Hierfür muss der Anwalt alles vorkehren, was der Lage der Verhältnisse und der konkreten Situation als geboten scheint. Die Beratungs-
- 22 - pflicht umfasst sodann alle mit einem bestimmten Sachverhalt verbundenen Rechtsfragen. Der Umfang und die Art der Beratung hat sich grundsätzlich an der Persönlichkeit des Klienten zu orientieren. Der Anwalt ist gestützt auf Art. 397 OR an die Weisungen seines Klienten gebunden und hat diese zu befolgen. Wenn verschiedene Massnahmen möglich sind, hat der Anwalt grundsätzlich die si- cherste zu wählen (FELLMANN, Anwaltsrecht, N 1517 ff.). Die Sorgfaltspflicht des Anwalts erstreckt sich sodann auch auf die Prozessführung. Der Anwalt hat vor der Einleitung eines Rechtsstreits die Erfolgsaussichten genau zu prüfen und den Klienten ausdrücklich über die zu erwartenden Kosten und das damit verbundene Kostenrisiko aufzuklären. Wenn der Anwalt feststellt, dass die Erfolgschancen ge- ring sind, so muss er seinen Klienten hierüber explizit informieren und ihn auf die Gefahren des Unterliegens aufmerksam machen. Erscheint ein Prozess aussicht- los, so sind besondere Rechtfertigungsgründe nötig, wenn der Anwalt dennoch vor Gericht tritt. Ein diesbezüglicher Rechtfertigungsgrund kann z.B. in der be- rechtigten Erwartung auf ein Einlenken der Gegenpartei in einem Vergleich lie- gen. Soweit der Klient entsprechend belehrt worden ist und mit dem Vorgehen des Anwaltes einverstanden ist, ist in der Prozessführung auch bei geringen Er- folgsaussichten keine anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung zu erblicken. Hinsicht- lich taktischer Überlegungen hat der Anwalt einen weiten Ermessensspielraum, welcher lediglich dadurch begrenzt ist, dass der Anwalt seinen Auftrag sorgfältig und gewissenhaft auszuführen hat. Wenn der Anwalt einen Vergleich schliesst, hat er den Klienten über dessen Inhalt und Tragweite zu belehren und die Zustim- mung des Klienten einzuholen. Übersieht der Anwalt im Rahmen des Vergleiches einen wichtigen Aspekt, so haftet er für den Schaden, wenn der Klient den Ver- gleich bei richtiger Beratung nicht abgeschlossen hätte (FELLMANN, Anwaltsrecht, N 1526 ff., 1533). 4.2.3. Eine Schlechterfüllung des Mandats beziehungsweise eine Vertragsverlet- zung ist, sofern sein Verhalten den Schluss zulässt, mit der Ausführung des Be- auftragten zufrieden zu sein, durch den Auftraggeber, d.h. durch die Beklagte, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Die Vermutung, wonach Berufsan- gehörige mit staatlichem Fähigkeitsausweis und Zulassung ihre berufliche Sorg- faltspflicht erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 5P.347/2004 vom 11. Januar 2005,
- 23 - E. 2.1) spricht gegen eine sorgfaltswidrige Mandatsführung durch den Kläger, wo- bei diese Vermutung durch die Erbringung des Gegenbeweises natürlich entkräf- tet werden kann (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 16 0/51 vom
17. März 2017, E. II.7.1.1 m.w.H.). 4.2.4. Die vorbehaltlose Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber führt zu einer Umkehr der Beweislast. Wer die Leistung des Vertragspartners als Erfüllung annimmt, verliert die Einrede des nichterfüllten Vertrages, und fortan liegt der Beweis bei ihm, dass der Partner nicht richtig erfüllt habe. Eine Annahme als Erfüllung liegt in aller Regel dann vor, wenn das Verhalten des Auftraggebers bei und nach Entgegennahme der Leistung erkennen lässt, dass er sie als eine im wesentlichen ordnungsgemässe Erfüllung gelten lassen will. Lässt also ein Man- dant die Prozessführung, über deren Stand er ordnungsgemäss auf dem Laufen- den gehalten wurde, durch den Anwalt widerspruchslos geschehen oder erklärt sich sogar mit den jeweiligen Entwürfen in den Rechtsschriften ausdrücklich ein- verstanden, kann er dem Beauftragten später nicht den Beweis zuschieben, seine Sorgfaltspflichten erfüllt zu haben. Will er nicht zahlen, muss er selbst beweisen, dass der beauftragte Anwalt den Auftrag schlecht erfüllt hat (vgl. FELLMANN, BK, N 490 ff., 494; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 16 0/51 vom 17. März 2017 E. II.7.1.2). 4.2.5. Der Auftragsvertrag ist in der Regel durch das Vertrauen des Auftraggebers in das Können eines bestimmten Beauftragten geprägt. Dies gilt auch für den An- waltsvertrag. Folgerichtig bestimmt Art. 398 Abs. 3 OR: Der Beauftragte "hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an ei- nen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Ver- tretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird" (FELLMANN, Anwaltsrecht, N 1213). Die persönliche Leistungspflicht schliesst jedoch nicht jeden Beizug eines Dritten aus. Untergeordnete Aufgaben darf der Beauftragte an einen Erfüllungsge- hilfen übertragen, solange das "materielle Hauptgewicht" der Leistung auf seiner Tätigkeit liegt. Der Beizug eines Erfüllungsgehilfen darf also nur zur Unterstützung des eigenen Leistungshandelns des Beauftragten dienen (FELLMANN, Anwalts- recht, N 1214).
- 24 - 4.2.6. Die Beklagte macht zusammengefasst geltend, sie hätte dem Kläger für di- verse in der Honorarrechnung vom 30. Dezember 2021 aufgeführten Aufwendun- gen gar nicht den Auftrag gegeben oder sei über die vorgenommenen Tätigkeiten gar nicht informiert gewesen (act. 12 Rz. 7, 20 ff., 25, 27 f., 34; act. 23 S. 4, 6, 9 f., 12). Darüber hinaus hätten sich diverse Aufwendungen als nutzlos erwiesen (act. 12 Rz. 19, 22, 24, 29, 38, 46; act. 21 S. 5 f.; act. 23 S. 7). Sämtliche dieser Behauptungen erweisen sich jedoch als pauschal, unsubstantiiert und/oder wider- sprüchlich, so dass gestützt darauf weder Beweise abgenommen werden können sie noch eine Vertragsverletzung zu begründen vermögen: 4.2.6.1. Bereits zu Beginn ihres ersten Vortrags bringt die Beklagte vor, sie hätte zahlreiche in der Honorarrechnung vom 30. Dezember 2021 aufgeführten Auf- wendungen gar nicht in Auftrag gegeben und sei über die angeblich vorgenom- menen Tätigkeiten gar nicht informiert gewesen (act. 12 Rz. 7). Welche Aufwen- dungen konkret gemeint sind, lässt die Beklagte offen. Dem Gericht erschliesst sich daraus nicht, welche Aufwandpositionen in der Honorarrechnung vom
30. Dezember 2021 durch die Beklagte bestritten werden. Die Behauptung hat so- mit als gänzlich unsubstantiiert zu gelten. Gleiches muss gesagt werden, wenn die Beklagte rudimentär ausführt, der Kläger hätte das Mandat schlecht geführt, Leistungen ohne Auftrag verrechnet, ihr gegenüber keine Informationen über an- gebliche Aktivitäten, die er machte, gegeben und Schaden im Fall C._____ AG verursacht (vgl. act. 12 Rz. 12), oder pauschal angibt, alle Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der C._____ AG und alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Rechtsanwalt H._____ könnten nicht abgerechnet werden, da die Beklagte diese nicht in Auftrag gegeben habe (act. 23 S. 12). Ebenso kann es für eine substanti- ierte Bestreitung nicht genügen, wenn die Beklagte ausführt, die Aufwendungen des Klägers seien nutzlos und nicht in ihrem Sinne gewesen (act. 12 Rz. 24), die Leistungen in Sachen F._____ hätten keinem Zweck gedient bzw. das Vorgehen gegen Herrn F._____ sei in keiner Weise zielführend gewesen (act. 12 Rz. 40 f.), sie wisse nicht, wozu der Kläger mit Rechtsanwalt D._____ korrespondierte oder telefonierte (act. 12 Rz. 22; act. 23 S. 8) bzw. ihm am 21. Dezember 2021 den Entwurf der Beschwerde gesandt habe (act. 12 Rz. 35) oder der Kläger hätte Ver- gleichsverhandlungen geführt, ohne dafür einen expliziten Auftrag erhalten zu ha-
- 25 - ben (act. 12 Rz. 33). Auch hier hätte die Beklagte konkret aufführen müssen, wel- che Positionen gemäss Honorarnote vom 30. Dezember 2021 sie bestreitet (ins- besondere auch Datum und Zeitangabe). Die Aufgabe des Gerichts, diese Be- hauptungen Positionen in der strittigen Honorarnote zuzuführen, ist es zumindest nicht. 4.2.6.2. Die Beklagte bringt weiter vor, kein Gutachten in Auftrag gegeben zu ha- ben, nicht zu wissen, welche Verhandlungen der Kläger mit der I._____ AG ge- führt habe und welchen Gutachtensauftrag er dafür vergeben wollte, weder über die geführte Mailkorrespondenz noch über die angebliche Offerte orientiert wor- den zu sein sowie Herrn J._____ nicht um eine Erweiterung des Gutachtens ge- beten zu haben (act. 12 Rz. 19 ff.; act. 23 S. 7). Auch hier erscheinen die jeweili- gen Behauptungen unsubstantiiert und pauschal, so dass es dem Gericht nicht möglich ist, sie den Aufwandpositionen gemäss Honorarrechnung vom 30. De- zember 2025, geschweige denn den jeweiligen Zeitangaben, die Grundlage der Honorarberechnung bilden, zuzuordnen. Auch ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Honorarpositionen und die dazugehörige Zeitangaben zusammenzuzählen, um so herauszufinden, welchen Zeitaufwand konkret die Beklagte bestreiten und in Abzug bringen möchte. Hierfür genügt es auch nicht, wenn die Beklagte angibt, es gehe um die "Leistungen zwischen 2. und 20. November 2020" (vgl. act. 12 Rz. 22). Vielmehr ist es an ihr, die aufgeführten Bemühungen sowie den dazuge- hörigen Zeitaufwand, welche sie bestreiten will, substantiiert zu behaupten. Es muss ferner auch festgehalten werden, dass die Behauptungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Gutachtenseinholung und -erstellung ohnehin als wider- sprüchlich zu gelten haben, weshalb auch nicht von einem schlüssigen Tatsa- chenvortrag ihrerseits ausgegangen werden kann: Wenn die Beklagte angeblich kein Gutachten oder dessen Erweiterung in Auftrag gegeben haben will, kann sie nicht gleichzeitig ausführen, sie sei damit einverstanden gewesen, als der Kläger ihr vorgeschlagen habe, einen anderen Gutachter bzw. Gutachterin zu beauftra- gen und die Kosten für das Gutachten von Dr. G._____ zu übernehmen, mit dem Ziel, Schadenersatz für die von der E._____ AG beschädigte Föhre zu erhalten (act. 12 Rz. 23). Im Übrigen blieben auch die Behauptungen des Klägers, wonach die Beklagte selbst den Gutachter J._____ empfangen habe, ihm die Föhre und
- 26 - weitere Pflanzen gezeigt habe, weshalb Herr J._____ auch mit E-Mail vom 6. No- vember 2020 an den Kläger geschrieben habe, "Ihre Klientin, Frau B._____, hat mir gestern noch zusätzliche Objekte zur Beurteilung gezeigt, mit der Bitte diese zusätzlichen Fragen noch in die Expertise aufzunehmen (…)." (act. 19 Rz. 89), seitens der Beklagten unbestritten, was ebenfalls gegen die Tatsachendarstellung der Beklagten, sie habe kein Gutachten und keine Erweiterung des Gutachtens gewollt, spricht. 4.2.6.3. Sodann macht die Beklagte geltend, die Kosten für die Begutachtung seien nutzlos gewesen, da der Kläger gestützt auf das Gutachten einen unvorteil- haften Vergleich für sie erarbeitet habe. Sie hätte erwartet, dass er ihr Vorschläge mache, was nun mit dem Gutachten gemacht werden könne. Das habe er nicht getan (act. 12 Rz. 23/29; act. 23 S. 7). Sie, die Beklagte, habe keine Information über die Korrespondenz mit Rechtsanwalt H._____ (Vertreter der E._____ AG) gehabt und der Kläger habe einfach irgendwelche Schritte vorgenommen, ohne die Beklagte darüber zu orientieren und mit ihr das Vorgehen zu besprechen. Ori- entierungskopien habe sie keine erhalten (act. 12 Rz. 25/27 f., auch act. 23 S. 7). Was die durch den Kläger unternommenen Bemühungen betrifft, so lässt die Be- klagte mit diesen Behauptungen wiederum offen, welche Positionen in der fragli- chen Honorarrechnung sie monieren möchte bzw. welche konkret als unnütz zu beurteilen sein sollen. Wiederum erscheinen diese Behauptungen unsubstantiiert und pauschal. Bezüglich der angeblichen fehlenden Information bzw. Orientierung durch den Kläger muss zunächst auf die Vermutung, wonach Berufsangehörige mit staatlichem Fähigkeitsausweis und Zulassung – wie der Kläger auch – ihre beruflichen Sorgfaltspflichten, zu denen auch die Beratung und Aufklärung des Klienten gehören – erfüllen (siehe oben Ziff. IV.4.2.3) hingewiesen werden. Will die Beklagte die Vermutung umstossen, so kann sie dies, indem sie den Gegen- beweis für die fehlende Information bzw. Orientierung erbringt. Wie bereits ausge- führt muss zur Frage des Beweises der Behauptung, dass der Kläger seinen In- formations- bzw. Aufklärungspflichten nicht nachgekommen ist, zunächst festge- halten werden, dass es dabei um ein Negativum handelt, welches als solches dem direkten Beweis nicht zugänglich ist (siehe oben Ziff. III.4.4). Dabei muss die Beklagte, soweit möglich, das Negativum substantiiert behaupten, den Kläger hin-
- 27 - gegen trifft diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht bzw. substantiierte Bestreitungs- last. Letzterem ist der Kläger durch (unter anderem) folgende Tatsachenvorbrin- gen nachgekommen: Zum einen führt er aus, am 3. November 2020 habe ein 25 minütiges Telefongespräch mit der Beklagten stattgefunden, wobei ihr eingehend erläutert worden sei, was Sinn und Zweck des Gutachtens sei sowie was auf- grund eines Gutachtens erwartet werden könne (act. 19 Rz. 88). Ein weiteres Te- lefongespräch mit der Beklagten habe sodann am 5. November 2020 stattgefun- den und 17 Minuten gedauert, wobei man sich über die Besichtigung im Garten der Beklagten ausgetauscht habe und sie dem Kläger dabei aufgetragen habe, was er dem Gutachter auftragen solle (act. 19 Rz. 90 ff.). Weiter, so der Kläger, habe er unmittelbar vor dem Kontakt mit der Gutachterin Dr. G._____ am 20. No- vember 2020 mit der Beklagten 29 Minuten telefoniert und Instruktionen abgeholt, die er sodann mit E-Mail vom 20. November 2020 der Gutachterin unterbreitete (act. 19 Rz. 108). Aus der E-Mail vom 23. November 2020 gehe sodann explizit hervor, dass mit der Beklagten Rücksprache genommen worden sei (act. 19 Rz. 109). Die für das diesbezügliche Gespräch mit der Beklagten veranschlagten 13 Minuten seien plausibel und angemessen (act. 19 Rz. 109). Ferner führt der Klä- ger aus, mit dem Vergleich sei das Ziel des Mandats erreicht worden. Von Weite- rungen habe er ihr abgeraten, da dass Prozessrisiko sehr hoch gewesen sei. Die Beklagte habe dies damals verstanden und vom Kläger auch nie gefordert, den Schaden einzufordern (act. 19 Rz. 111 ff.). Dass die Beklagte über die unternom- menen Schritte nicht orientiert worden sei, sei tatsachenwidrig (act. 19 Rz. 119). So etwa habe der Kläger der Beklagten sowohl das Einschreiben an Herrn F._____ vom 11. Februar 2021 als auch von und an Rechtsanwalt H._____ vom
9. und 15. Februar 2021 zugesandt, was die Postquittung vom 17. Februar 2021 belege (act. 20/12). Am 11. Februar 2021 habe der Kläger ferner ein Telefonge- spräch mit der Beklagten geführt, welches 44 Minuten gedauert habe, wobei wäh- rend 29 Minuten der Fall D'._____ und während 15 Minuten der Fall F._____ be- sprochen worden seien (act. 19 Rz. 119). Schliesslich bringt der Kläger vor, aus der Honorarnote sei ersichtlich, dass mit der Beklagten am 19. März 2021 ein Te- lefongespräch stattgefunden habe, anlässlich welchem das Schreiben von Rechtsanwalt H._____ vom 5. März 2021 eingehend besprochen worden sei. Das
- 28 - Gespräch habe 56 Minuten gedauert (act. 19 Rz. 122). Mit diesen Vorbringen ge- lingt es dem Kläger darzutun, dass die Beklagte informiert und in die Mandatsfüh- rung einbezogen wurde. Im Umkehrschluss gelingt es der Beklagten folglich nicht, die Vermutung umzustossen bzw. die mangelnde Information bzw. Orientierung genügend zu substantiieren. Ihre pauschalen Vorbringen, sie habe von nichts ge- wusst bzw. sei nicht über Vorgänge informiert worden, genügen nicht. Im Übrigen erscheint auch hier kaum vorstellbar, dass anlässlich des durch die Beklagte an- erkannten Telefonats vom 11. Februar 2021 der Kläger sie über die Vertretung der Gärtnerei durch Rechtsanwalt H._____ und seine Bestreitungen unterreichtet habe (vgl. act. 12 Rz. 25) oder anlässlich des anerkannten Telefonats vom 4. Mai 2021 die Beklagte dem Kläger mitgeteilt habe, welche Lösung für sie in Frage käme (vgl. act. 12 Rz. 28), die Parteien aber nicht miteinander über den aktuellen Stand bzw. was der Kläger bisher in der Angelegenheit erreichen konnte oder als nächstes zu tun habe, gesprochen hätten. Auch gibt die Beklagte selbst zu, der Kläger habe versucht, sie vom Abschluss eines Vergleichs zu überzeugen (act. 12 Rz. 29), was wiederum dafür spricht, dass sie über die klägerischen Be- mühungen genügend informiert war. Durch solche nicht nachvollziehbaren bzw. widersprüchlichen Behauptungen ist die Beklagte ihrer Behauptungslast nicht hin- reichend präzise nachgekommen. 4.2.6.4. Sowohl was das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. September 2020 als auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2021 betrifft, macht die Beklagte (wohl) geltend, der Kläger hätte ihr das jeweilige Urteil verspätet zur Kenntnis gebracht. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. September 2020 habe er ihr erst sechs Tage nach Erhalt zur Kenntnis gebracht. Es sei ihm somit nicht so wichtig gewesen, sie umgehend und einlässlich über das Urteil, dessen Folgen und mögliche Rechtsmittel zu orientie- ren. Er habe sie immerhin am 23. November 2020 angerufen, habe aber keine Anstalten gemacht, um sie dringend zu treffen und das Vorgehen zu besprechen (act. 12 Rz. 32). Vom Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich habe der Kläger ihr sodann erst acht Tage nach Eingang bei ihm Bescheid gegeben. Dieses erläu- tert oder mit ihr besprochen habe er nicht (act. 12 Rz. 37; vgl. act. 23 S. 10). Zu- nächst ist unklar, welche Pflichtverletzungen die Beklagte mit ihren Vorbringen
- 29 - dem Kläger zur Last legen möchte. Strebt sie an, aus der (aus ihrer Sicht) verspä- teten Information bzw. Mitteilung der Urteile Sorgfaltspflichtverletzungen oder Nachteile, die ihr daraus erwachsen sein sollten, geltend zu machen, so wären solche substantiiert vorzubringen gewesen. Dies aber unterlässt sie gerade. Eine generelle Pflicht des Beauftragten, seinen Klienten umgehend über alles Vorgefal- lene zu informieren, gibt es indessen nicht. Was das Unterlassen einer Bespre- chung der Entscheide betrifft, so kann den beklagtischen Vorbringen nicht gefolgt werden. Die Beklagte anerkannte die substantiiert im zweiten Vortrag des Klägers vorgebrachten Positionen gemäss Honorarnote vom 30. Dezember 2021 (siehe oben Ziff. IV.2.2; act. 23 S. 12). Darin ist zum einen ersichtlich, dass der Kläger am 23. November 2020 mit der Beklagten telefonierte. Wie er selber ausführt, habe er anlässlich dieses Gesprächs mit der Beklagten das begründete Urteil be- sprochen (act. 19 Rz. 148). Zum anderen orientierte der Kläger die Beklagte aner- kanntermassen am 11. März 2021 (act. 2/1 S. 3) über das obergerichtliche Urteil. Die anderweitigen Vorbringen der Beklagten erscheinen damit widersprüchlich. Von einem schlüssigen Tatsachenvortrag der Beklagten kann insofern nicht die Rede sein. 4.2.6.5. Betreffend das Mandat C._____ AG macht die Beklagte weiter geltend, sie sei mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. September 2020 dazu ver- pflichtet worden, Werklöhne an die C._____ AG zu zahlen, obwohl am abgeliefer- ten Werk noch zahlreiche Mängel bestanden hätten. Der Kläger habe es unterlas- sen in der Klageantwort und in der Duplik, die Nachbesserung zu verlangen bzw. zu substantiieren. Er hätte bei der Übernahme des Mandats prüfen müssen, ob noch Mängelrechte ausgeübt werden könnten und wenn diese noch nicht ausge- übt worden seien, dies sofort tun (act. 12 Rz. 33; so auch act. 21 Rz. 5). Hiermit wirft die Beklagte dem Kläger eine mangelnde Prozessführung im Verfahren ge- gen die C._____ AG vor. Dabei gelingt es ihr nicht, genügend substantiiert vorzu- bringen, welche Positionen in der Honorarnote davon betroffen sein sollten bzw. welche sie konkret bestreitet. Hierfür genügt es auch nicht, wenn die Beklagte an- gibt, die unnützen Aufwendungen des Klägers in Sachen C._____ AG würden rund 16 Arbeitsstunden à CHF 350.00 betreffen, weshalb CHF 5'600.– nicht zu vergüten seien (act. 12 Rz. 36; act. 21 S. 5). Vielmehr wäre es auch hier an ihr
- 30 - gewesen, die aufgeführten Bemühungen des Klägers gemäss Honorarnote vom
30. Dezember 2021 sowie den dazugehörigen Zeitaufwand, substantiiert zu be- streiten. Auch die angebliche Nachlässigkeit des Klägers wäre substantiiert vorzu- bringen, zumal auch der Kläger nachvollziehbar darlegt, den Nachbesserungsan- spruch mehrfach geltend gemacht zu haben (act. 19 Rz. 144, 150). Selbst wenn es ihr gelingen würde, ihren Tatsachenvortrag zu substantiieren, so wäre ihre diesbezügliche Beweisofferte – Aktenbeizug der Verfahrensakten FV190038-G – als ungenügend abzuweisen: Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, aus etlichen Aktenstücken diejenigen Dokumente bzw. relevante Stellen herauszufiltern, die die beklagtischen Behauptungen zu beweisen vermögten. Es wäre sodann auch an der Beklagten gewesen, darzulegen, dass sie den Prozess bei rechtzeitiger Geltendmachung der Nachbesserung gewonnen hätte, zumal es ihr obliegt, den Kausalzusammenhang zwischen Schadenseintritt und Vertragsverletzung zu sub- stantiieren (siehe auch sogleich). Soweit die Beklagte sodann geltend machen will, die Untätigkeit des Klägers bzw. die fehlende Information führe dazu, dass sie nun einen mangelhaften Vorplatz habe und sich der diesbezügliche Schaden auf mindestens CHF 6'294.85 belaufe (act. 12 Rz. 39; act. 21 S. 5), ist sie darauf hinzuweisen, dass sie auch diesbezüglich nicht nur die Behauptungs- und Sub- stantiierungslast hinsichtlich der Vertragsverletzung durch den Kläger, aber auch betreffend den geltend gemachten Schaden und den adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden trifft. Dieser kommt sie in keiner Weise nach. Die ungenügende Substantiierung kann auch nicht durch das in diesem Zusammenhang durch die Beklagte beantragte Gutachten (vgl. act. 12 Rz. 39; act. 21 S. 5) nachgeholt werden ("das Beweisverfahren dient nicht dazu, mangelhafte Vorbringen der Parteien zu ergänzen", so Urteile des Bundesge- richts 4A_455/2023 vom 23. Februar 2024, E. 4.3.1, 5A_822/2022 vom 14. März 2023, E. 4.4, 4A_396/2019 vom 16. Januar 2020, E. 3.4). 4.2.6.6. Die Beklagte bringt sodann vor, der Kläger habe aus eigenem Anrieb Be- schwerde beim Obergericht erhoben, sie habe ihm nie den Auftrag erteilt, dies zu tun (act. 12 Rz. 34 f.; auch act. 21 S. 5; vgl. act. 23 S. 9 f.). Auch hier erscheint es unklar, welche Positionen gemäss Honorarrechnung die Beklagte damit konkret bestreiten will. Sodann gibt sie selbst zu, zweimal mit dem Kläger telefoniert und
- 31 - kundgetan zu haben, eine Beschwerde sei zu prüfen (act. 12 Rz. 34). Dass die Beklagte in der Folge nichts von der Beschwerde gewusst haben will, erscheint unwahrscheinlich, insbesondere auch angesichts dessen, dass sie selber den Kostenvorschuss hierfür leistete (vgl. act. 19 Rz. 167), was von dieser unbestrit- ten blieb (vgl. act. 23 S. 10). Ihre Ausführungen, wonach sie nicht gewusst haben will, wofür sie den Kostenvorschuss leiste, da sie auch noch in einem anderen Verfahren einen Vorschuss habe leisten müssen (act. 23 S. 10), sind unsubstanti- iert. Zumindest hätte die Beklagte weitere Ausführungen zu solchen Parallelver- fahren respektive Kostenvorschüssen (welche Verfahren, wann wurden die Kos- tenvorschüsse geleistet) machen können, um ihre Behauptung als substantiiert geltend zu lassen. Ebenfalls erscheinen die rudimentären Ausführungen der Be- klagten auch aufgrund der substantiierten Vorbringen des Klägers, wonach er die Beklagte anlässlich des Telefongesprächs vom 1. Dezember 2020 während 29 Minuten ausführlich über die Gründe für die Beschwerde und den vorgesehenen Inhalt der Beschwerdeschrift informiert habe (act. 19 Rz. 152), als missglückte Verteidigungsstrategie. 4.2.6.7. Im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt D._____, macht die Beklagte schliesslich geltend, sie wisse nicht, weshalb der Kläger mit Rechtsanwalt D._____ korrespondierte oder telefo- nierte (act. 12 Rz. 22), Rechtsanwalt D._____ am 21. Dezember 2021 den Ent- wurf der Beschwerde gesandt habe (act. 12 Rz. 35) und Rechtsanwalt D._____ in irgendeiner Art und Weise einbezogen worden sei (act. 23 S. 8). Eine Instruktion, das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. September 2020 Rechtsanwalt D._____ zuzustellen, habe sie dem Kläger ferner nie erteilt (act. 23 S. 9). Auch hierbei lässt die Beklagte offen, welche Positionen gemäss Honorarnote sie nun konkret bestreiten bzw. bemängeln will. Somit haben auch ihre diesbezüglichen Behauptungen als unsubstantiiert zu gelten. Im Übrigen lässt die Beklagte die Be- hauptungen des Klägers unbestritten, wonach es ihr Wunsch gewesen sei, Rechtsanwalt D._____ das Urteil des Obergerichts zu übermitteln und dass sie in regem Kontakt mit Rechtsanwalt D._____ gewesen sei (act. 19 Rz. 140) sowie dass bis zumindest Oktober 2021 Rechtsanwalt D._____ ihr Stammanwalt gewe- sen sei, weshalb sie auch die Kontakte zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt
- 32 - D._____ gewünscht habe (act. 19 Rz. 193, 213) bzw. ihn auch für Erklärungen beigezogen habe (act. 19 Rz. 213). Angesichts dessen erscheinen ihre Behaup- tungen, sie wisse nicht, wofür Rechtsanwalt D._____ einbezogen worden sei, als widersprüchlich. Bei Durchsicht der Honorarnote vom 1. November 2020 (act. 2/35) fällt sodann auf, dass Rechtsanwalt D._____ bereits von Beginn der Man- datsübernahme durch den Kläger an als Gesprächspartner beigezogen wurde. Diese Leistungen blieben von der Beklagten unbestritten bzw. bezahlte sie die Honorarnote vom 1. November 2020 ohne Weiteres. Mithin darf ebenfalls davon ausgegangen werden, dass sie um den Beizug und die Rolle von Rechtsanwalt D._____ Bescheid wusste. Ferner wäre der Beizug von Rechtsanwalt D._____ als "Hilfsperson" ohnehin nicht unzulässig, solange ihm untergeordnete Aufgaben übertragen werden und nicht die gesamte Prozessführung, was vorliegend – so- weit ersichtlich – nicht der Fall war. Andernfalls wäre es an der Beklagten gewe- sen, substantiiert vorzubringen, inwiefern durch die Kontaktaufnahme mit Rechts- anwalt D._____ der Kläger seine Pflicht zur persönlichen Leistung verletzt haben soll (vgl. Art. 398 Abs. 3 OR; siehe auch oben Ziff. IV.4.2.5). 4.2.7. Nach dem Gesagten gelingt es der Beklagten nicht, eine Vertragsverlet- zung durch den Kläger substantiiert zu behaupten. Entsprechend bleibt für eine Reduktion des geltend gemachten Honorars kein Platz und es kann auch auf die Prüfung der übrigen Voraussetzungen des durch die Beklagte zur Verrechnung gebrachten Schadenersatzanspruchs verzichtet werden.
5. Mehrwertsteuer und Spesen Die Beklagte anerkennt, dass – bei korrekter Mandatsführung – Mehrwertsteuer und Spesen geschuldet seien (vgl. act. 12 Rz. 44). Insbesondere bestreitet die Beklagte auch nicht substantiiert, welche Spesen aus ihrer Sicht nicht geschuldet sein sollten (vgl. act. 12 Rz. 44). Nachdem vorliegend keine Vertragsverletzung festgestellt wurde, schuldet die Beklagte entsprechend die Mehrwertsteuer und Spesen im gelten gemachten Umfang.
- 33 -
6. Zins 6.1. Der Kläger macht Zins zu 5% auf CHF 12'863.15 seit dem 8. März 2022 gel- tend (vgl. Rechtsbegehren Nr. 1; act. 1B S. 2). Dazu führt er aus, er habe mit Schreiben vom 9. Februar 2022 (act. 2/2) die Beklagte in Verzug gesetzt. Mit Ein- schreiben vom 23. Februar 2022 (act. 2/3) sei die Nachfristansetzung erfolgt und die dabei angesetzte Frist bis 7. März 2022 sei zweifellos angemessen gewesen. Damit habe sich die Beklagte seit dem 8. März 2022 in Verzug befunden. 6.2. Die Beklagte äusserte sich nicht zu den geforderten Zinsen bzw. macht ein- zig geltend, dass angesichts dessen, dass keine Forderung offen sei, auch keine Verzugszinsen anfallen würden, die zu bezahlen wären (vgl. act. 12 Rz. 50). Da- mit blieb die Zinsforderung unbestritten. Daran ändert auch nichts, wenn die Be- klagte vorbringt, sie habe weder das Schreiben vom 9. Februar 2022 (act. 2/2) noch dasjenige vom 23. Februar 2022 (act. 2/3) erhalten bzw. sie könne sich nicht daran erinnern, ein Einschreiben bzw. Mahnungen erhalten zu haben (act. 12 Rz. 8, act. 21 Rz. 4). Hierbei mangelt es an einer genügend substantiierten Be- streitung, zumal auch der Kläger mittels entsprechenden Belegen ausführlich dar- legte, die Schreiben der Beklagten zugestellt zu haben (vgl. act. 19 Rz. 42, act. 2/2, act. 2/3, act. 20/6 und act. 20/7). 6.3. Entsprechend ist die Beklagte antragsgemäss zur Zahlung von Verzugszin- sen zu 5 % seit dem 8. März 2022 zu verpflichten.
7. Fazit Zusammenfassend ist die Klage gutzuheissen. Demnach ist die Beklagte zu ver- pflichten, dem Kläger 12'863.15 nebst Zins zu 5 % seit 8. März 2022 zu bezahlen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten vollumfänglich der Beklagten auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ferner ist diese antragsgemäss zu verpflichten,
- 34 - dem Kläger eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO).
2. Die Entscheidgebühr bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 GebV OG und richtet sich nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf CHF 12'863.15. Die ordentliche Entscheidgebühr beträgt bei die- sem Streitwert rund CHF 2'200.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Schlich- tungsverfahrens von CHF 530.– werden gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO zur Haupt- sache geschlagen. Angesichts des überschaubaren Rechtsstoffs und der durch- schnittlichen Aufwände des Gerichts, drängt sich keine Erhöhung oder Reduktion der ordentlichen Gerichtsgebühr auf.
3. Die ordentliche, streitwertabhängige Parteientschädigung beträgt rund CHF 3'100.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV OG; MwSt. darin eingeschlossen). Diese or- dentliche Parteientschädigung kann bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand oder die Schwierigkeit des Falles besonders hoch oder tief ist (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Sie vergütet die Erar- beitung der Klagebegründung oder Klageantwort sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV OG). Für die Teilnahme an zusätzli- chen Verhandlungen und weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Zuschlag berechnet, wobei die Summe aller Zuschläge in der Regel die Höhe der festge- setzten Grundgebühr nicht übersteigen soll (§ 11 Abs. 2 und Abs. 3 AnwGebV OG). Im vorliegenden Verfahren fand eine Hauptverhandlung und dieser vorgela- gert ein einfacher Schriftenwechsel (Klage und Klageantwort) statt. Weitere Rechtsschriften sind nicht nötig gewesen, der Prozessstoff war überschaubar und verlangte den Rechtsvertretern keine besonders hohe Verantwortung ab. Entspre- chend ist weder ein Zuschlag zur noch eine Ermässigung der ordentlichen Partei- entschädigung gerechtfertigt.
- 35 - VI. Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Hauptsachenentscheid ist das Rechtsmittel der Be- rufung gegeben (Art. 308 ZPO). Wird nur der Entscheid betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten, ist Beschwerde zu ergreifen (Art. 110 ZPO). Das Einzelgericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 12'863.15 nebst Zins zu 5 % seit 8. März 2022 zu bezahlen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.–.
3. Die Gerichtskosten, einschliesslich die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 530.–, werden der Beklagten auferlegt.
4. Die Gerichtskosten werden aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 2'200.– bezogen, sind ihm jedoch von der Beklagten zu er- setzen. Die Beklagte wird zudem verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 530.– zu ersetzen.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 3'100.– (inkl. 8.1 % MwSt.) zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an
- 36 - im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Szczogiel MLaw N. Desam