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FE160182

Ehescheidung (Art. 114 ZGB)

Bezirksgericht Meilen ·Einzelgericht im ordentlichen Verfahren · 2025-08-05 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Obergericht, LC250026-O

Sachverhalt

2.1. Zwischen den Parteien liegt ein internationaler Sachverhalt vor (der Kläger mit Wohnsitz in der Schweiz und die Beklagte in Montréal, Kanada), was unbe- stritten ist (act. 44 Rz. 1; act. 32 S. 1). Im internationalen Verhältnis ist das Bun- desgesetz über das Internationale Privatrecht (SR 291, fortan "IPRG") anzuwen- den, wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 2 IPRG). 2.2. Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zu- erst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemes- sener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist (Art. 9 Abs. 1 IPRG). Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann (Art. 9 Abs. 3 IPRG). 2.3. Im Recht liegt das Scheidungsurteil vom 28. April 2023 sowie die Berichti- gung des Scheidungsurteils vom 2. Juni 2023 (act. 184/1; act. 184/3). Gegen das Scheidungsurteil wurde keine Berufung erhoben (act. 184/4), weshalb dieses rechtskräftig ist. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob das Scheidungsurteil in der Schweiz anerkannt werden kann.

3. Anerkennung eines Scheidungsurteils 3.1. Ausländische Entscheidungen über die Scheidung werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder im Heimatstaat eines Ehegatten ergangen sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden (Art. 65 Abs. 1 IPRG). 3.2. Art. 65 IPRG bestimmt die indirekte Zuständigkeit ausländischer Schei- dungsinstanzen und bezeichnet damit eine der wichtigsten Anerkennungsvoraus-

- 5 - setzungen für ausländische Scheidungsurteile (Art. 25 lit. a IPRG). Zusätzlich dazu sind die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 25 ff. IPRG zu be- achten, insb. die Verweigerungsgründe des Art. 27 IPRG. Die Anerkennungszu- ständigkeit des ausländischen Scheidungsgerichts ist aus Schweizer Sicht gege- ben, wenn die Ehescheidung in einem Staat ergangen ist, zu dem mindestens ein Ehegatte mittels Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Staatsangehörigkeit verbunden ist. Ausreichend ist aber auch, dass eine Ehe, die in einem anderen Staat geschieden wurde, vom Staat anerkannt wird, in dem mindestens ein Ehe- gatte Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder dessen Staatsangehörig- keit er besitzt. Die indirekte Zuständigkeit ausländischer Gerichte wird damit äus- serst weit umschrieben. 3.3. Die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils ist nur möglich, wenn dieses eine gewisse Bestandeskraft aufweist. Art. 25 lit. b IPRG verlangt daher, dass gegen die Scheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann oder sie endgültig ist (BSK IPRG- BOPP/GROB, Art. 65 N 16). 3.4. Der Kläger beantragt, die Anerkennung des kanadischen Scheidungsurteils aufgrund der Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IPRG zu verweigern (act. 190 S. 1 f.). 3.5. Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird gemäss Art. 27 Abs. 2 IPRG nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (lit. a) oder dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist (lit. b). Um eine Verletzung nach Art. 27 IPRG vor einem schweizerischen Gericht geltend zu machen, ist notwen- dig, dass der Kläger nachweisen kann, dass es ihm nicht möglich war, die Verfah- rensfehler vor einer oberen kanadischen Instanz geltend zu machen. 3.6. Der Kläger führt zur Begründung seiner Anträge in weitschweifigen Wieder- holungen des gesamten kanadischen Prozessinhalts im Kern aus, der Endent-

- 6 - scheid vom 28. April 2023 sei ihm nicht ordnungsgemäss zugestellt worden, so- dass er die Berufungsfrist verpasst habe (act. 190 S. 2, Rz. 90, Rz. 115, Rz. 159 ff.). Er führt aus, das Scheidungsurteil sei an eine veraltete Adresse versendet worden, obwohl er das kanadische Gericht bereits am 21. April 2023, also noch vor Erlass des Scheidungsurteils, über seine Adressänderung informiert habe. Schliesslich sei ihm eine Kopie des Scheidungsurteils am 6. November 2023 per regulärer Post zugestellt worden. Aus diesem Grund sei die absolute Berufungs- frist bereits abgelaufen und sein Antrag auf nachträgliche Berufungszulassung sei abgewiesen worden (act. 190 Rz. 87 ff., Rz. 115, Rz. 165 ff.). Mehrfach rügt der Kläger die Verletzung des Haager Zustellübereinkommens (HZUe65; SR 0.274.131), indem das kanadische Gericht ihm diverse gerichtliche Doku- mente per E-Mail zugestellt habe (act. 190 Rz. 5 f., Rz. 60 ff., Rz. 72, Rz. 89 ff., Rz. 114 ff.. Rz. 130, Rz. 140 ff.). 3.7. Gemäss Bescheinigung vom 30. Mai 2023 des Cour Supérieure du Québec (act. 184/4) ging bis zum vorliegenden Datum keine Berufung sowie kein Widerruf gegen das Scheidungsurteil ein. Aus den Akten geht hervor, dass der Kläger den kanadischen Richter Thomas Davis am 21. April 2023 über seine neue Wohn- adresse informierte (act. 190/40). Am 29. August 2023 erklärte Thomas Davis so- dann, das Scheidungsurteil sei ihm an die in den Akten hinterlegte Adresse zuge- sandt worden (act. 190/42). Welche Adresse sich zum Zeitpunkt des Erlass des Scheidungsurteils in den Akten des kanadischen Gerichts befand, ist nicht belegt. Der Kläger reicht eine Übersicht seiner durch ihn unternommenen Schritte zur Er- wirkung einer Kopie des Urteils (act. 190/43) ein, aus welcher aber nicht hervor- geht, wohin das Urteil denn versendet worden sein soll. Die Ausführungen des Klägers vermögen keine Zweifel an der Gültigkeit der Bescheinigung vom 30. Mai 2023 des Cour Supérieure du Québec (act. 184/4) zu wecken. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Kläger genügend Zeit zur Erhebung einer Beru- fung innerhalb der Berufungsfrist hatte, weshalb hierbei kein Verstoss gegen den schweizerischen ordre public durch das kanadische Gericht zu verzeichnen ist. Ferner verstösst eine ausländische gerichtliche Zusendung, welche nicht einge- schrieben erfolgt, zwar gegen das HZUe65, jedoch stellt dies für sich alleine noch keinen Verstoss gegen den schweizerischen ordre public dar (BGE 102 Ia 308

- 7 - E. 5). Im Übrigen setzte sich das kanadische Scheidungsurteil mit dem Thema "Zustellung" auseinander, würdigte das Verhalten des Klägers als "capricieux" und wies seine Einwände ab (act 184/1 S. 18). 3.8. Im Übrigen sind die Einwendungen des Klägers gegen eine Anerkennung des kanadischen Scheidungsurteils unbeachtlich, da der Kläger allfällige verfah- rensrechtliche Mängel vor der kanadischen Berufungsinstanz gerügt hatte bzw. hätte rügen können. Deshalb ist auf die weiteren Einwendungen des Klägers nicht einzugehen. 3.9. Anzumerken ist, dass das Scheidungsurteil vom 28. April 2023 sowie die Berichtigung des Scheidungsurteils vom 2. Juni 2023 (act. 184/1; act. 184/3) nur vorfrageweise anerkannt werden können, da es sich beim Exequaturverfahren um ein summarisches Verfahren handelt (Art. 335 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 339 Abs. 2 ZPO und Art. 252 ff. ZPO), was eine unzulässige objektive Klagehäufung dar- stellte (vgl. Art. 90 Abs. 1 ZPO).

4. Vorsorgeausgleich 4.1. Das Gesetz sieht vor, dass die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge grundsätzlich hälftig geteilt werden (Art. 122 ZGB i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZGB). Eine Ausnahme vom Grundsatz der hälftigen Teilung ist le- diglich aus wichtigen Gründen vorgesehen, insbesondere wenn die hälftige Tei- lung aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder aufgrund der Vorsorgebedürfnisse der Par- teien unbillig wäre (Art. 124b Abs. 2 ZGB). Wenn ein ausländisches Gericht nicht die eigentliche Teilung des schweizerischen Vorsorgeguthabens anordnete, son- dern auf andere Art und Weise einen Ausgleich schuf, steht die in Art. 64 Abs. 1bis IPRG statuierte ausschliessliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte einer An- erkennung ausländischer Urteile nicht entgegen (Botschaft Vorsorgeausgleich, 4931). 4.2. Der Kläger beruft sich auf die ausschliessliche Zuständigkeit der schweizeri- schen Gerichte in Bezug auf die berufliche Vorsorge im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis

- 8 - IPRG. Er beantragt die hälftige Teilung der während der Ehe geäufneten Gutha- ben aus beruflicher Vorsorge (act. 190 S. 1, Rz. 302 f., Rz. 322). Er bringt vor, das kanadische Gericht habe in unzulässiger Weise und in Überschreitung seiner Kompetenzen über Angelegenheiten entschieden, welche in der Schweizer Zu- ständigkeit gelegen hätten (act. 190 S. 1). Zudem sei seine Altersvorsorge nur aufgrund des Fehlverhaltens der Beklagten gepfändet worden, weshalb er nun ohne Altersvorsorge da stehe (act. 190 Rz. 318 f.). 4.3. Fraglich ist, wie der Vorsorgeausgleich der schweizerischen Guthaben, für welchen die Schweizer Gerichte ausschliesslich zuständig sind (Art. 64 Abs. 1bis IPRG), durchzuführen ist. Der Kläger äufnete per Rechtshängigkeitsdatum CHF 30'543.95 bei der Freizügigkeitsstiftung der I._____ AG (act. 185/15) und die Beklagte CHF 490'824.19 bei der H._____ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule (act. 185/8). Das Vorsorgeguthaben des Klägers fällt dermassen tief aus, weil sein Vorsorgeguthaben zu einem Grossteil (rund CHF 770'000.–) zur Deckung der ausstehenden Hypothekarschuld verwendet wurde (act. 184/1 Rz. 87). 4.4. Der kanadische Scheidungsrichter stellte in Rz. 325 des Scheidungsurteils fest, dass die Beklagte Eigentümerin der Guthaben aus der 2. Säule ist. Den Er- wägungen ist zu entnehmen, dass auch das kanadische Recht standardmässig eine Teilung der Vorsorgeguthaben vorsieht, davon jedoch im vorliegenden Fall aus Gerechtigkeitsüberlegungen abgewichen und die Teilung verweigert wurde (siehe act. 184/1 Rz. 199 ff.). 4.5. Vorliegend wurde die güterrechtliche Auseinandersetzung unter Berücksich- tigung der Verweigerung der Teilung der Vorsorgegelder vorgenommen. Dies steht der ausschliesslichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nicht entgegen. Im Übrigen würde die Regelung der güterrechtlichen Auseinandersetzung durch das kanadische Gericht unterlaufen, sollte das hiesige Gericht eine Teilung der Vorsorgeguthaben vornehmen. Wer von beiden Parteien den Anstoss zur Pfän- dung der Vorsorgegelder des Klägers gab, ist durch den Kläger nicht belegt wor- den, weshalb der Einwand seinerseits unbeachtlich ist. Vor diesem Hintergrund ist auf eine Teilung der Vorsorgeguthaben zu verzichten.

- 9 -

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Gerichtskosten 5.1.1. Die Festsetzung der Gerichtsgebühren richtet sich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). In Scheidungs- verfahren nach Art. 274–294 ZPO wird die Gebühr gemäss § 5 GebV OG festge- setzt (§ 6 Abs. 1 GebV OG). Ist im Rahmen eines Scheidungsverfahrens über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwen- dig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Ent- scheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 GebV OG). Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.1.2. Da das kanadische Scheidungsgericht für alle Kinderbelange zuständig war, ist im jetzigen Stadium lediglich noch über den Vorsorgeausgleich, welcher in der ausschliesslichen Zuständigkeit der Schweizer Gerichte liegt, zu entscheiden. Im Streit liegen demnach rund CHF 230'140.–, wobei es sich dabei um die hälfti- gen Vorsorgeguthaben beider Parteien handelt. Ausgehend von einem Streitwert in der Höhe von CHF 230'140.– beläuft sich die Entscheidgebühr auf rund CHF 14'000.–, welche vorliegend gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG auf die Hälfte zu reduzieren ist, mithin auf CHF 7'000.–. Dazu kommen Dolmetscherkosten in der Höhe von CHF 877.50 sowie offene Kosten für den Kinderprozesstand in der Höhe von CHF 4'523.95. 5.1.3. Vorliegend findet kein Vorsorgeausgleich statt, weshalb der Kläger als un- terliegende Partei gilt und die Gerichtskosten vollumfänglich zu tragen hat.

- 10 - 5.2. Parteientschädigung 5.2.1. Die Parteientschädigung bemisst sich im Scheidungsverfahren nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie nach der Schwierigkeit des Falles. Sie wird in der Regel zwischen CHF 1'400.– und CHF 16'000.– festgesetzt (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV]; vgl. auch § 2 Abs. 1 und 2 An- wGebV). Im summarischen Verfahren wird die Gebühr in der Regel auf zwei Drit- tel bis einen Fünftel ermässigt (§ 9 AnwGebV). 5.2.2. Vorliegend wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2021 (act. 144) lediglich die Gerichtskosten, jedoch nicht die Parteientschädigung geregelt. Demnach ist die Parteientschädigung auch für die vorsorglich geregelten Kinderbelange festzuset- zen. Da das Verfahren in der Hauptsache nach Art. 9 IPRG sistiert war, ist ledig- lich der Aufwand im vorsorglichen Massnahmenverfahren zu entschädigen. Es ist von einer Grundgebühr in der Höhe von CHF 9'000.– auszugehen, welche jedoch aufgrund der summarischen Verfahrensart auf CHF 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu reduzieren ist.

6. Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung (Art. 308 ff. ZPO), wobei die Berufungsfrist 30 Tage beträgt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Werden nur die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten, steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (Art. 319 ff. ZPO), wobei die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

- 11 - Es wird erkannt:

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Parteien haben 1992 in den Vereinigten Staaten geheiratet. Ihrer Ehe sind zwei Söhne, C._____ und D._____, entsprungen. Im September 2013 trenn- ten sich die Parteien und ein Eheschutzverfahren wurde in der Schweiz eingelei- tet. Am 4. September 2015 reichte der Kläger sodann am Richteramt Dorneck- Thierstein im Kanton Solothurn ein Scheidungsverfahren ein. Mit Entscheid vom

4. Dezember 2015 (act. 46/4) erkannte das Richteramt Dorneck-Thierstein auf seine örtliche Unzuständigkeit und trat auf die Scheidungsklage des Klägers nicht ein. Der Kläger leitete daraufhin am 7. Dezember 2015 am Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West im Kanton Basel-Landschaft unter Berufung auf Art. 63 ZPO die Scheidungsklage erneut ein (act. 46/5). Mit Beschluss vom 8. November 2016 wurde das Scheidungsverfahren vor dem Basler Gericht zufolge Klagerücknahme als gegenstandslos und erledigt abgeschrieben (vgl. act. 60/1). Mit Eingabe vom

7. November 2016 (act. 1) reichte der Kläger die Scheidungsklage schliesslich beim hiesigen Gericht ein.

E. 1.2 Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 (act. 67) wurde das Verfahren aufgrund einer bereits am Cour Supérieure du Québec hängigen Scheidungsklage der Be- klagten gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen aus- ländischen Entscheidung sistiert. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 (act. 183) legte die Beklagte das Scheidungsurteil des Cour Supérieure du Québec sowie das Scheidungszertifikat (sowohl in der Originalsprache wie auch eine beglau- bigte Übersetzung) (act. 184/1-4) ins Recht. Nachdem den Parteien ein Schreiben betreffend den Vorsorgeausgleich (act. 187) zugestellt wurde, nahm der Kläger

- 4 - mit Eingabe vom 15. Mai 2017 (act. 190; act. 191/1-83) zum geplanten Vorgehen betreffend den Vorsorgeausgleich und zur Anerkennung des kanadischen Schei- dungsurteils Stellung. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Internationaler Sachverhalt

E. 2.1 Zwischen den Parteien liegt ein internationaler Sachverhalt vor (der Kläger mit Wohnsitz in der Schweiz und die Beklagte in Montréal, Kanada), was unbe- stritten ist (act. 44 Rz. 1; act. 32 S. 1). Im internationalen Verhältnis ist das Bun- desgesetz über das Internationale Privatrecht (SR 291, fortan "IPRG") anzuwen- den, wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 2 IPRG).

E. 2.2 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zu- erst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemes- sener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist (Art. 9 Abs. 1 IPRG). Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann (Art. 9 Abs. 3 IPRG).

E. 2.3 Im Recht liegt das Scheidungsurteil vom 28. April 2023 sowie die Berichti- gung des Scheidungsurteils vom 2. Juni 2023 (act. 184/1; act. 184/3). Gegen das Scheidungsurteil wurde keine Berufung erhoben (act. 184/4), weshalb dieses rechtskräftig ist. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob das Scheidungsurteil in der Schweiz anerkannt werden kann.

E. 3 Anerkennung eines Scheidungsurteils

E. 3.1 Ausländische Entscheidungen über die Scheidung werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder im Heimatstaat eines Ehegatten ergangen sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden (Art. 65 Abs. 1 IPRG).

E. 3.2 Art. 65 IPRG bestimmt die indirekte Zuständigkeit ausländischer Schei- dungsinstanzen und bezeichnet damit eine der wichtigsten Anerkennungsvoraus-

- 5 - setzungen für ausländische Scheidungsurteile (Art. 25 lit. a IPRG). Zusätzlich dazu sind die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 25 ff. IPRG zu be- achten, insb. die Verweigerungsgründe des Art. 27 IPRG. Die Anerkennungszu- ständigkeit des ausländischen Scheidungsgerichts ist aus Schweizer Sicht gege- ben, wenn die Ehescheidung in einem Staat ergangen ist, zu dem mindestens ein Ehegatte mittels Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Staatsangehörigkeit verbunden ist. Ausreichend ist aber auch, dass eine Ehe, die in einem anderen Staat geschieden wurde, vom Staat anerkannt wird, in dem mindestens ein Ehe- gatte Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder dessen Staatsangehörig- keit er besitzt. Die indirekte Zuständigkeit ausländischer Gerichte wird damit äus- serst weit umschrieben.

E. 3.3 Die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils ist nur möglich, wenn dieses eine gewisse Bestandeskraft aufweist. Art. 25 lit. b IPRG verlangt daher, dass gegen die Scheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann oder sie endgültig ist (BSK IPRG- BOPP/GROB, Art. 65 N 16).

E. 3.4 Der Kläger beantragt, die Anerkennung des kanadischen Scheidungsurteils aufgrund der Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IPRG zu verweigern (act. 190 S. 1 f.).

E. 3.5 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird gemäss Art. 27 Abs. 2 IPRG nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (lit. a) oder dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist (lit. b). Um eine Verletzung nach Art. 27 IPRG vor einem schweizerischen Gericht geltend zu machen, ist notwen- dig, dass der Kläger nachweisen kann, dass es ihm nicht möglich war, die Verfah- rensfehler vor einer oberen kanadischen Instanz geltend zu machen.

E. 3.6 Der Kläger führt zur Begründung seiner Anträge in weitschweifigen Wieder- holungen des gesamten kanadischen Prozessinhalts im Kern aus, der Endent-

- 6 - scheid vom 28. April 2023 sei ihm nicht ordnungsgemäss zugestellt worden, so- dass er die Berufungsfrist verpasst habe (act. 190 S. 2, Rz. 90, Rz. 115, Rz. 159 ff.). Er führt aus, das Scheidungsurteil sei an eine veraltete Adresse versendet worden, obwohl er das kanadische Gericht bereits am 21. April 2023, also noch vor Erlass des Scheidungsurteils, über seine Adressänderung informiert habe. Schliesslich sei ihm eine Kopie des Scheidungsurteils am 6. November 2023 per regulärer Post zugestellt worden. Aus diesem Grund sei die absolute Berufungs- frist bereits abgelaufen und sein Antrag auf nachträgliche Berufungszulassung sei abgewiesen worden (act. 190 Rz. 87 ff., Rz. 115, Rz. 165 ff.). Mehrfach rügt der Kläger die Verletzung des Haager Zustellübereinkommens (HZUe65; SR 0.274.131), indem das kanadische Gericht ihm diverse gerichtliche Doku- mente per E-Mail zugestellt habe (act. 190 Rz. 5 f., Rz. 60 ff., Rz. 72, Rz. 89 ff., Rz. 114 ff.. Rz. 130, Rz. 140 ff.).

E. 3.7 Gemäss Bescheinigung vom 30. Mai 2023 des Cour Supérieure du Québec (act. 184/4) ging bis zum vorliegenden Datum keine Berufung sowie kein Widerruf gegen das Scheidungsurteil ein. Aus den Akten geht hervor, dass der Kläger den kanadischen Richter Thomas Davis am 21. April 2023 über seine neue Wohn- adresse informierte (act. 190/40). Am 29. August 2023 erklärte Thomas Davis so- dann, das Scheidungsurteil sei ihm an die in den Akten hinterlegte Adresse zuge- sandt worden (act. 190/42). Welche Adresse sich zum Zeitpunkt des Erlass des Scheidungsurteils in den Akten des kanadischen Gerichts befand, ist nicht belegt. Der Kläger reicht eine Übersicht seiner durch ihn unternommenen Schritte zur Er- wirkung einer Kopie des Urteils (act. 190/43) ein, aus welcher aber nicht hervor- geht, wohin das Urteil denn versendet worden sein soll. Die Ausführungen des Klägers vermögen keine Zweifel an der Gültigkeit der Bescheinigung vom 30. Mai 2023 des Cour Supérieure du Québec (act. 184/4) zu wecken. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Kläger genügend Zeit zur Erhebung einer Beru- fung innerhalb der Berufungsfrist hatte, weshalb hierbei kein Verstoss gegen den schweizerischen ordre public durch das kanadische Gericht zu verzeichnen ist. Ferner verstösst eine ausländische gerichtliche Zusendung, welche nicht einge- schrieben erfolgt, zwar gegen das HZUe65, jedoch stellt dies für sich alleine noch keinen Verstoss gegen den schweizerischen ordre public dar (BGE 102 Ia 308

- 7 - E. 5). Im Übrigen setzte sich das kanadische Scheidungsurteil mit dem Thema "Zustellung" auseinander, würdigte das Verhalten des Klägers als "capricieux" und wies seine Einwände ab (act 184/1 S. 18).

E. 3.8 Im Übrigen sind die Einwendungen des Klägers gegen eine Anerkennung des kanadischen Scheidungsurteils unbeachtlich, da der Kläger allfällige verfah- rensrechtliche Mängel vor der kanadischen Berufungsinstanz gerügt hatte bzw. hätte rügen können. Deshalb ist auf die weiteren Einwendungen des Klägers nicht einzugehen.

E. 3.9 Anzumerken ist, dass das Scheidungsurteil vom 28. April 2023 sowie die Berichtigung des Scheidungsurteils vom 2. Juni 2023 (act. 184/1; act. 184/3) nur vorfrageweise anerkannt werden können, da es sich beim Exequaturverfahren um ein summarisches Verfahren handelt (Art. 335 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 339 Abs. 2 ZPO und Art. 252 ff. ZPO), was eine unzulässige objektive Klagehäufung dar- stellte (vgl. Art. 90 Abs. 1 ZPO).

E. 4 Vorsorgeausgleich

E. 4.1 Das Gesetz sieht vor, dass die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge grundsätzlich hälftig geteilt werden (Art. 122 ZGB i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZGB). Eine Ausnahme vom Grundsatz der hälftigen Teilung ist le- diglich aus wichtigen Gründen vorgesehen, insbesondere wenn die hälftige Tei- lung aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder aufgrund der Vorsorgebedürfnisse der Par- teien unbillig wäre (Art. 124b Abs. 2 ZGB). Wenn ein ausländisches Gericht nicht die eigentliche Teilung des schweizerischen Vorsorgeguthabens anordnete, son- dern auf andere Art und Weise einen Ausgleich schuf, steht die in Art. 64 Abs. 1bis IPRG statuierte ausschliessliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte einer An- erkennung ausländischer Urteile nicht entgegen (Botschaft Vorsorgeausgleich, 4931).

E. 4.2 Der Kläger beruft sich auf die ausschliessliche Zuständigkeit der schweizeri- schen Gerichte in Bezug auf die berufliche Vorsorge im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis

- 8 - IPRG. Er beantragt die hälftige Teilung der während der Ehe geäufneten Gutha- ben aus beruflicher Vorsorge (act. 190 S. 1, Rz. 302 f., Rz. 322). Er bringt vor, das kanadische Gericht habe in unzulässiger Weise und in Überschreitung seiner Kompetenzen über Angelegenheiten entschieden, welche in der Schweizer Zu- ständigkeit gelegen hätten (act. 190 S. 1). Zudem sei seine Altersvorsorge nur aufgrund des Fehlverhaltens der Beklagten gepfändet worden, weshalb er nun ohne Altersvorsorge da stehe (act. 190 Rz. 318 f.).

E. 4.3 Fraglich ist, wie der Vorsorgeausgleich der schweizerischen Guthaben, für welchen die Schweizer Gerichte ausschliesslich zuständig sind (Art. 64 Abs. 1bis IPRG), durchzuführen ist. Der Kläger äufnete per Rechtshängigkeitsdatum CHF 30'543.95 bei der Freizügigkeitsstiftung der I._____ AG (act. 185/15) und die Beklagte CHF 490'824.19 bei der H._____ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule (act. 185/8). Das Vorsorgeguthaben des Klägers fällt dermassen tief aus, weil sein Vorsorgeguthaben zu einem Grossteil (rund CHF 770'000.–) zur Deckung der ausstehenden Hypothekarschuld verwendet wurde (act. 184/1 Rz. 87).

E. 4.4 Der kanadische Scheidungsrichter stellte in Rz. 325 des Scheidungsurteils fest, dass die Beklagte Eigentümerin der Guthaben aus der 2. Säule ist. Den Er- wägungen ist zu entnehmen, dass auch das kanadische Recht standardmässig eine Teilung der Vorsorgeguthaben vorsieht, davon jedoch im vorliegenden Fall aus Gerechtigkeitsüberlegungen abgewichen und die Teilung verweigert wurde (siehe act. 184/1 Rz. 199 ff.).

E. 4.5 Vorliegend wurde die güterrechtliche Auseinandersetzung unter Berücksich- tigung der Verweigerung der Teilung der Vorsorgegelder vorgenommen. Dies steht der ausschliesslichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nicht entgegen. Im Übrigen würde die Regelung der güterrechtlichen Auseinandersetzung durch das kanadische Gericht unterlaufen, sollte das hiesige Gericht eine Teilung der Vorsorgeguthaben vornehmen. Wer von beiden Parteien den Anstoss zur Pfän- dung der Vorsorgegelder des Klägers gab, ist durch den Kläger nicht belegt wor- den, weshalb der Einwand seinerseits unbeachtlich ist. Vor diesem Hintergrund ist auf eine Teilung der Vorsorgeguthaben zu verzichten.

- 9 -

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5.1 Gerichtskosten

E. 5.1.1 Die Festsetzung der Gerichtsgebühren richtet sich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). In Scheidungs- verfahren nach Art. 274–294 ZPO wird die Gebühr gemäss § 5 GebV OG festge- setzt (§ 6 Abs. 1 GebV OG). Ist im Rahmen eines Scheidungsverfahrens über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwen- dig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Ent- scheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 GebV OG). Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 5.1.2 Da das kanadische Scheidungsgericht für alle Kinderbelange zuständig war, ist im jetzigen Stadium lediglich noch über den Vorsorgeausgleich, welcher in der ausschliesslichen Zuständigkeit der Schweizer Gerichte liegt, zu entscheiden. Im Streit liegen demnach rund CHF 230'140.–, wobei es sich dabei um die hälfti- gen Vorsorgeguthaben beider Parteien handelt. Ausgehend von einem Streitwert in der Höhe von CHF 230'140.– beläuft sich die Entscheidgebühr auf rund CHF 14'000.–, welche vorliegend gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG auf die Hälfte zu reduzieren ist, mithin auf CHF 7'000.–. Dazu kommen Dolmetscherkosten in der Höhe von CHF 877.50 sowie offene Kosten für den Kinderprozesstand in der Höhe von CHF 4'523.95.

E. 5.1.3 Vorliegend findet kein Vorsorgeausgleich statt, weshalb der Kläger als un- terliegende Partei gilt und die Gerichtskosten vollumfänglich zu tragen hat.

- 10 -

E. 5.2 Parteientschädigung

E. 5.2.1 Die Parteientschädigung bemisst sich im Scheidungsverfahren nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie nach der Schwierigkeit des Falles. Sie wird in der Regel zwischen CHF 1'400.– und CHF 16'000.– festgesetzt (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV]; vgl. auch § 2 Abs. 1 und 2 An- wGebV). Im summarischen Verfahren wird die Gebühr in der Regel auf zwei Drit- tel bis einen Fünftel ermässigt (§ 9 AnwGebV).

E. 5.2.2 Vorliegend wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2021 (act. 144) lediglich die Gerichtskosten, jedoch nicht die Parteientschädigung geregelt. Demnach ist die Parteientschädigung auch für die vorsorglich geregelten Kinderbelange festzuset- zen. Da das Verfahren in der Hauptsache nach Art. 9 IPRG sistiert war, ist ledig- lich der Aufwand im vorsorglichen Massnahmenverfahren zu entschädigen. Es ist von einer Grundgebühr in der Höhe von CHF 9'000.– auszugehen, welche jedoch aufgrund der summarischen Verfahrensart auf CHF 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu reduzieren ist.

E. 6 Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung (Art. 308 ff. ZPO), wobei die Berufungsfrist 30 Tage beträgt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Werden nur die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten, steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (Art. 319 ff. ZPO), wobei die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

- 11 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Vorsorgeausgleich findet nicht statt.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 7'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 877.50 Dolmetscherkosten CHF 4'523.95 Offene Kosten Kinderprozessbeistand CHF 12'401.45 Total
  3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung in der Höhe von CHF 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an - an den Kläger unter Beilage einer Kopie von act. 183 sowie act. 184/1- 4, - an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 190 sowie act. 191/1-83, je als Empfangsschein bzw. als Gerichtsurkunde.
  6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der - 12 - Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Stingel MLaw G. Lins
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Geschäfts-Nr.: FE160182-G/U/Li Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. B. Stingel Gerichtsschreiberin MLaw G. Lins Urteil vom 5. August 2025 in Sachen A._____, Kläger gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt X._____, betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB)

- 2 - Rechtsbegehren: Des Klägers (act. 1 S. 2 f. i.V.m. act. 14 S. 1): "1. Es sei die zwischen den Parteien am 17. Juli 1992 in … (USA) geschlossene Ehe gestützt auf Art. 114 ZGB, eventualiter Art. 115 ZGB, zu scheiden.

2. Es sei die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder C._____, geb. am tt.mm.2004, und D._____, geboren am tt.mm.2007, dem Vater zuzuteilen.

3. Es sei die Obhut gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2004, und D._____, geboren am tt.mm.2007, dem Vater zuzuteilen.

4. Es sei die Ehefrau und Mutter zu verpflichten, dem Vater ange- messene Kindesunterhaltsbeiträge zu leisten.

5. Es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden.

6. ln güterrechtlicher Hinsicht sei

a. das Miteigentum der Ehegatten an der ehelichen Liegen- schaft, E._____-strasse 1, F._____ (inkl. Gewächshaus, E._____-strasse 2, und Autounterstand, E._____-strasse 3), Gem.-Nr. 4, GB-Nr. 5, aufzulösen, durch Zuweisung der Lie- genschaft zu Alleineigentum an den Ehemann;

b. das Grundbuchamt G._____ anzuweisen, den Ehemann als Alleineigentümer der unter lit. a. genannten, ehelichen Lie- genschaft einzutragen;

c. das Grundbuchamt G._____ anzuweisen, den auf der eheli- chen Liegenschaft durch die H._____ AG eingetragenen In- haberschuldbrief aus dem Grundbuch zu entfernen, da die Hypothek vollständig abbezahlt wurde, aufgrund der Tatsa- che dass die H._____ das Pensionsgeldguthaben des Klä- gers beschlagnahmte, nachdem die Beklagte die Zinsen trotz gerichtlicher Verordnung nicht beglich.

d. im Übrigen festzustellen, dass die Ehegatten güterrechtlich vollständig auseinandersetzt sind;

7. Es seien die von den Ehegatten während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben hälftig zu teilen.

8. ln verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die Eheschutzakten (DTZPR.2014.96-ADTCHR und DTZPR.2014.448-ADTCHR) bei- zuziehen.

9. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. […]"

- 3 - Der Beklagten (act. 183, Prot. S. 71, sinngemäss):

1. Es sei das Scheidungsurteil vom 28. April 2023 sowie die Berich- tigung des Scheidungsurteils vom 2. Juni 2023 seien anzuerken- nen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Klägers. Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien haben 1992 in den Vereinigten Staaten geheiratet. Ihrer Ehe sind zwei Söhne, C._____ und D._____, entsprungen. Im September 2013 trenn- ten sich die Parteien und ein Eheschutzverfahren wurde in der Schweiz eingelei- tet. Am 4. September 2015 reichte der Kläger sodann am Richteramt Dorneck- Thierstein im Kanton Solothurn ein Scheidungsverfahren ein. Mit Entscheid vom

4. Dezember 2015 (act. 46/4) erkannte das Richteramt Dorneck-Thierstein auf seine örtliche Unzuständigkeit und trat auf die Scheidungsklage des Klägers nicht ein. Der Kläger leitete daraufhin am 7. Dezember 2015 am Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West im Kanton Basel-Landschaft unter Berufung auf Art. 63 ZPO die Scheidungsklage erneut ein (act. 46/5). Mit Beschluss vom 8. November 2016 wurde das Scheidungsverfahren vor dem Basler Gericht zufolge Klagerücknahme als gegenstandslos und erledigt abgeschrieben (vgl. act. 60/1). Mit Eingabe vom

7. November 2016 (act. 1) reichte der Kläger die Scheidungsklage schliesslich beim hiesigen Gericht ein. 1.2. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 (act. 67) wurde das Verfahren aufgrund einer bereits am Cour Supérieure du Québec hängigen Scheidungsklage der Be- klagten gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen aus- ländischen Entscheidung sistiert. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 (act. 183) legte die Beklagte das Scheidungsurteil des Cour Supérieure du Québec sowie das Scheidungszertifikat (sowohl in der Originalsprache wie auch eine beglau- bigte Übersetzung) (act. 184/1-4) ins Recht. Nachdem den Parteien ein Schreiben betreffend den Vorsorgeausgleich (act. 187) zugestellt wurde, nahm der Kläger

- 4 - mit Eingabe vom 15. Mai 2017 (act. 190; act. 191/1-83) zum geplanten Vorgehen betreffend den Vorsorgeausgleich und zur Anerkennung des kanadischen Schei- dungsurteils Stellung. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Internationaler Sachverhalt 2.1. Zwischen den Parteien liegt ein internationaler Sachverhalt vor (der Kläger mit Wohnsitz in der Schweiz und die Beklagte in Montréal, Kanada), was unbe- stritten ist (act. 44 Rz. 1; act. 32 S. 1). Im internationalen Verhältnis ist das Bun- desgesetz über das Internationale Privatrecht (SR 291, fortan "IPRG") anzuwen- den, wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 2 IPRG). 2.2. Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zu- erst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemes- sener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist (Art. 9 Abs. 1 IPRG). Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann (Art. 9 Abs. 3 IPRG). 2.3. Im Recht liegt das Scheidungsurteil vom 28. April 2023 sowie die Berichti- gung des Scheidungsurteils vom 2. Juni 2023 (act. 184/1; act. 184/3). Gegen das Scheidungsurteil wurde keine Berufung erhoben (act. 184/4), weshalb dieses rechtskräftig ist. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob das Scheidungsurteil in der Schweiz anerkannt werden kann.

3. Anerkennung eines Scheidungsurteils 3.1. Ausländische Entscheidungen über die Scheidung werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder im Heimatstaat eines Ehegatten ergangen sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden (Art. 65 Abs. 1 IPRG). 3.2. Art. 65 IPRG bestimmt die indirekte Zuständigkeit ausländischer Schei- dungsinstanzen und bezeichnet damit eine der wichtigsten Anerkennungsvoraus-

- 5 - setzungen für ausländische Scheidungsurteile (Art. 25 lit. a IPRG). Zusätzlich dazu sind die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 25 ff. IPRG zu be- achten, insb. die Verweigerungsgründe des Art. 27 IPRG. Die Anerkennungszu- ständigkeit des ausländischen Scheidungsgerichts ist aus Schweizer Sicht gege- ben, wenn die Ehescheidung in einem Staat ergangen ist, zu dem mindestens ein Ehegatte mittels Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Staatsangehörigkeit verbunden ist. Ausreichend ist aber auch, dass eine Ehe, die in einem anderen Staat geschieden wurde, vom Staat anerkannt wird, in dem mindestens ein Ehe- gatte Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder dessen Staatsangehörig- keit er besitzt. Die indirekte Zuständigkeit ausländischer Gerichte wird damit äus- serst weit umschrieben. 3.3. Die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils ist nur möglich, wenn dieses eine gewisse Bestandeskraft aufweist. Art. 25 lit. b IPRG verlangt daher, dass gegen die Scheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann oder sie endgültig ist (BSK IPRG- BOPP/GROB, Art. 65 N 16). 3.4. Der Kläger beantragt, die Anerkennung des kanadischen Scheidungsurteils aufgrund der Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IPRG zu verweigern (act. 190 S. 1 f.). 3.5. Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird gemäss Art. 27 Abs. 2 IPRG nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (lit. a) oder dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist (lit. b). Um eine Verletzung nach Art. 27 IPRG vor einem schweizerischen Gericht geltend zu machen, ist notwen- dig, dass der Kläger nachweisen kann, dass es ihm nicht möglich war, die Verfah- rensfehler vor einer oberen kanadischen Instanz geltend zu machen. 3.6. Der Kläger führt zur Begründung seiner Anträge in weitschweifigen Wieder- holungen des gesamten kanadischen Prozessinhalts im Kern aus, der Endent-

- 6 - scheid vom 28. April 2023 sei ihm nicht ordnungsgemäss zugestellt worden, so- dass er die Berufungsfrist verpasst habe (act. 190 S. 2, Rz. 90, Rz. 115, Rz. 159 ff.). Er führt aus, das Scheidungsurteil sei an eine veraltete Adresse versendet worden, obwohl er das kanadische Gericht bereits am 21. April 2023, also noch vor Erlass des Scheidungsurteils, über seine Adressänderung informiert habe. Schliesslich sei ihm eine Kopie des Scheidungsurteils am 6. November 2023 per regulärer Post zugestellt worden. Aus diesem Grund sei die absolute Berufungs- frist bereits abgelaufen und sein Antrag auf nachträgliche Berufungszulassung sei abgewiesen worden (act. 190 Rz. 87 ff., Rz. 115, Rz. 165 ff.). Mehrfach rügt der Kläger die Verletzung des Haager Zustellübereinkommens (HZUe65; SR 0.274.131), indem das kanadische Gericht ihm diverse gerichtliche Doku- mente per E-Mail zugestellt habe (act. 190 Rz. 5 f., Rz. 60 ff., Rz. 72, Rz. 89 ff., Rz. 114 ff.. Rz. 130, Rz. 140 ff.). 3.7. Gemäss Bescheinigung vom 30. Mai 2023 des Cour Supérieure du Québec (act. 184/4) ging bis zum vorliegenden Datum keine Berufung sowie kein Widerruf gegen das Scheidungsurteil ein. Aus den Akten geht hervor, dass der Kläger den kanadischen Richter Thomas Davis am 21. April 2023 über seine neue Wohn- adresse informierte (act. 190/40). Am 29. August 2023 erklärte Thomas Davis so- dann, das Scheidungsurteil sei ihm an die in den Akten hinterlegte Adresse zuge- sandt worden (act. 190/42). Welche Adresse sich zum Zeitpunkt des Erlass des Scheidungsurteils in den Akten des kanadischen Gerichts befand, ist nicht belegt. Der Kläger reicht eine Übersicht seiner durch ihn unternommenen Schritte zur Er- wirkung einer Kopie des Urteils (act. 190/43) ein, aus welcher aber nicht hervor- geht, wohin das Urteil denn versendet worden sein soll. Die Ausführungen des Klägers vermögen keine Zweifel an der Gültigkeit der Bescheinigung vom 30. Mai 2023 des Cour Supérieure du Québec (act. 184/4) zu wecken. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Kläger genügend Zeit zur Erhebung einer Beru- fung innerhalb der Berufungsfrist hatte, weshalb hierbei kein Verstoss gegen den schweizerischen ordre public durch das kanadische Gericht zu verzeichnen ist. Ferner verstösst eine ausländische gerichtliche Zusendung, welche nicht einge- schrieben erfolgt, zwar gegen das HZUe65, jedoch stellt dies für sich alleine noch keinen Verstoss gegen den schweizerischen ordre public dar (BGE 102 Ia 308

- 7 - E. 5). Im Übrigen setzte sich das kanadische Scheidungsurteil mit dem Thema "Zustellung" auseinander, würdigte das Verhalten des Klägers als "capricieux" und wies seine Einwände ab (act 184/1 S. 18). 3.8. Im Übrigen sind die Einwendungen des Klägers gegen eine Anerkennung des kanadischen Scheidungsurteils unbeachtlich, da der Kläger allfällige verfah- rensrechtliche Mängel vor der kanadischen Berufungsinstanz gerügt hatte bzw. hätte rügen können. Deshalb ist auf die weiteren Einwendungen des Klägers nicht einzugehen. 3.9. Anzumerken ist, dass das Scheidungsurteil vom 28. April 2023 sowie die Berichtigung des Scheidungsurteils vom 2. Juni 2023 (act. 184/1; act. 184/3) nur vorfrageweise anerkannt werden können, da es sich beim Exequaturverfahren um ein summarisches Verfahren handelt (Art. 335 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 339 Abs. 2 ZPO und Art. 252 ff. ZPO), was eine unzulässige objektive Klagehäufung dar- stellte (vgl. Art. 90 Abs. 1 ZPO).

4. Vorsorgeausgleich 4.1. Das Gesetz sieht vor, dass die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge grundsätzlich hälftig geteilt werden (Art. 122 ZGB i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZGB). Eine Ausnahme vom Grundsatz der hälftigen Teilung ist le- diglich aus wichtigen Gründen vorgesehen, insbesondere wenn die hälftige Tei- lung aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder aufgrund der Vorsorgebedürfnisse der Par- teien unbillig wäre (Art. 124b Abs. 2 ZGB). Wenn ein ausländisches Gericht nicht die eigentliche Teilung des schweizerischen Vorsorgeguthabens anordnete, son- dern auf andere Art und Weise einen Ausgleich schuf, steht die in Art. 64 Abs. 1bis IPRG statuierte ausschliessliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte einer An- erkennung ausländischer Urteile nicht entgegen (Botschaft Vorsorgeausgleich, 4931). 4.2. Der Kläger beruft sich auf die ausschliessliche Zuständigkeit der schweizeri- schen Gerichte in Bezug auf die berufliche Vorsorge im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis

- 8 - IPRG. Er beantragt die hälftige Teilung der während der Ehe geäufneten Gutha- ben aus beruflicher Vorsorge (act. 190 S. 1, Rz. 302 f., Rz. 322). Er bringt vor, das kanadische Gericht habe in unzulässiger Weise und in Überschreitung seiner Kompetenzen über Angelegenheiten entschieden, welche in der Schweizer Zu- ständigkeit gelegen hätten (act. 190 S. 1). Zudem sei seine Altersvorsorge nur aufgrund des Fehlverhaltens der Beklagten gepfändet worden, weshalb er nun ohne Altersvorsorge da stehe (act. 190 Rz. 318 f.). 4.3. Fraglich ist, wie der Vorsorgeausgleich der schweizerischen Guthaben, für welchen die Schweizer Gerichte ausschliesslich zuständig sind (Art. 64 Abs. 1bis IPRG), durchzuführen ist. Der Kläger äufnete per Rechtshängigkeitsdatum CHF 30'543.95 bei der Freizügigkeitsstiftung der I._____ AG (act. 185/15) und die Beklagte CHF 490'824.19 bei der H._____ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule (act. 185/8). Das Vorsorgeguthaben des Klägers fällt dermassen tief aus, weil sein Vorsorgeguthaben zu einem Grossteil (rund CHF 770'000.–) zur Deckung der ausstehenden Hypothekarschuld verwendet wurde (act. 184/1 Rz. 87). 4.4. Der kanadische Scheidungsrichter stellte in Rz. 325 des Scheidungsurteils fest, dass die Beklagte Eigentümerin der Guthaben aus der 2. Säule ist. Den Er- wägungen ist zu entnehmen, dass auch das kanadische Recht standardmässig eine Teilung der Vorsorgeguthaben vorsieht, davon jedoch im vorliegenden Fall aus Gerechtigkeitsüberlegungen abgewichen und die Teilung verweigert wurde (siehe act. 184/1 Rz. 199 ff.). 4.5. Vorliegend wurde die güterrechtliche Auseinandersetzung unter Berücksich- tigung der Verweigerung der Teilung der Vorsorgegelder vorgenommen. Dies steht der ausschliesslichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nicht entgegen. Im Übrigen würde die Regelung der güterrechtlichen Auseinandersetzung durch das kanadische Gericht unterlaufen, sollte das hiesige Gericht eine Teilung der Vorsorgeguthaben vornehmen. Wer von beiden Parteien den Anstoss zur Pfän- dung der Vorsorgegelder des Klägers gab, ist durch den Kläger nicht belegt wor- den, weshalb der Einwand seinerseits unbeachtlich ist. Vor diesem Hintergrund ist auf eine Teilung der Vorsorgeguthaben zu verzichten.

- 9 -

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Gerichtskosten 5.1.1. Die Festsetzung der Gerichtsgebühren richtet sich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). In Scheidungs- verfahren nach Art. 274–294 ZPO wird die Gebühr gemäss § 5 GebV OG festge- setzt (§ 6 Abs. 1 GebV OG). Ist im Rahmen eines Scheidungsverfahrens über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwen- dig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Ent- scheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 GebV OG). Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.1.2. Da das kanadische Scheidungsgericht für alle Kinderbelange zuständig war, ist im jetzigen Stadium lediglich noch über den Vorsorgeausgleich, welcher in der ausschliesslichen Zuständigkeit der Schweizer Gerichte liegt, zu entscheiden. Im Streit liegen demnach rund CHF 230'140.–, wobei es sich dabei um die hälfti- gen Vorsorgeguthaben beider Parteien handelt. Ausgehend von einem Streitwert in der Höhe von CHF 230'140.– beläuft sich die Entscheidgebühr auf rund CHF 14'000.–, welche vorliegend gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG auf die Hälfte zu reduzieren ist, mithin auf CHF 7'000.–. Dazu kommen Dolmetscherkosten in der Höhe von CHF 877.50 sowie offene Kosten für den Kinderprozesstand in der Höhe von CHF 4'523.95. 5.1.3. Vorliegend findet kein Vorsorgeausgleich statt, weshalb der Kläger als un- terliegende Partei gilt und die Gerichtskosten vollumfänglich zu tragen hat.

- 10 - 5.2. Parteientschädigung 5.2.1. Die Parteientschädigung bemisst sich im Scheidungsverfahren nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie nach der Schwierigkeit des Falles. Sie wird in der Regel zwischen CHF 1'400.– und CHF 16'000.– festgesetzt (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV]; vgl. auch § 2 Abs. 1 und 2 An- wGebV). Im summarischen Verfahren wird die Gebühr in der Regel auf zwei Drit- tel bis einen Fünftel ermässigt (§ 9 AnwGebV). 5.2.2. Vorliegend wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2021 (act. 144) lediglich die Gerichtskosten, jedoch nicht die Parteientschädigung geregelt. Demnach ist die Parteientschädigung auch für die vorsorglich geregelten Kinderbelange festzuset- zen. Da das Verfahren in der Hauptsache nach Art. 9 IPRG sistiert war, ist ledig- lich der Aufwand im vorsorglichen Massnahmenverfahren zu entschädigen. Es ist von einer Grundgebühr in der Höhe von CHF 9'000.– auszugehen, welche jedoch aufgrund der summarischen Verfahrensart auf CHF 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu reduzieren ist.

6. Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung (Art. 308 ff. ZPO), wobei die Berufungsfrist 30 Tage beträgt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Werden nur die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten, steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (Art. 319 ff. ZPO), wobei die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

- 11 - Es wird erkannt:

1. Der Vorsorgeausgleich findet nicht statt.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 7'000.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 877.50 Dolmetscherkosten CHF 4'523.95 Offene Kosten Kinderprozessbeistand CHF 12'401.45 Total

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung in der Höhe von CHF 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an

- an den Kläger unter Beilage einer Kopie von act. 183 sowie act. 184/1- 4,

- an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 190 sowie act. 191/1-83, je als Empfangsschein bzw. als Gerichtsurkunde.

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der

- 12 - Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Stingel MLaw G. Lins