Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 dass bis heute hier keine Verfügung von Todes wegen zur amtlichen Eröff- nung eingeliefert worden ist;
E. 2 dass bis heute keine Erbausschlagung vorgemerkt worden ist;
E. 3 dass somit gemäss Auszügen aus dem Zivilstandsregister und schriftlicher Auskunft im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 190 ZPO von C._____, D._____-strasse 1, B._____, als alleinige Erben anerkannt sind: A Der Ehegatte: C._____, geboren am tt. Mai 1964, von E._____ und F._____, wohnhaft D._____-strasse 1, B._____; B Die Tochter: G._____, geboren am tt. Juni 1999, von E._____ und F._____, wohnhaft D._____-strasse 1, B._____.
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E. 4 Die Kosten dieser Bescheinigung werden festgesetzt auf: CHF 250.00 Entscheidgebühr; CHF 62.00 Barauslagen CHF 312.00 Kosten total.
E. 5 Die Gerichtskosten werden C._____, D._____-strasse 1, B._____, auferlegt.
E. 6 Die Gerichtskosten werden – soweit ausreichend – aus dem von C._____, D._____-strasse 1, B._____, geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.– bezogen.
E. 7 Fünf Exemplare dieser Bescheinigung werden C._____, D._____-strasse 1, B._____, zugestellt. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht im summarischen Verfahren Der Ersatzrichter: Dr. iur. Chr. Arnold Besondere Hinweise: Die Entscheidgebühr stützt sich auf die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (211.11). Sie wird aufgrund des Interessewertes und des mit dem Verfahren verbundenen Aufwandes festgesetzt. Der Verordnungstext kann bei der kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale KDMZ, Räffel- str. 32, Postfach, 8090 Zürich bezogen oder im Internet unter www.zhlex.zh.ch heruntergeladen werden. Die Rechnung über die Gerichtskosten und die Abrechnung mit einem allfällig geleisteten Kosten- vorschuss folgt mit separater Post durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Postfach, 8021 Zürich (Tel. 044 257 91 91).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im summarischen Verfahren Geschäfts-Nr.: EM260479-G/U/ww Erbbescheinigung vom 10. Juli 2026 In Sachen des Nachlasses von A._____ geboren am tt. Februar 1971, Staatsangehörigkeit: Deutschland gestorben am tt.mm.2026 wohnhaft gewesen in B._____ bescheinigt das zuständige Einzelgericht,
1. dass bis heute hier keine Verfügung von Todes wegen zur amtlichen Eröff- nung eingeliefert worden ist;
2. dass bis heute keine Erbausschlagung vorgemerkt worden ist;
3. dass somit gemäss Auszügen aus dem Zivilstandsregister und schriftlicher Auskunft im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 190 ZPO von C._____, D._____-strasse 1, B._____, als alleinige Erben anerkannt sind: A Der Ehegatte: C._____, geboren am tt. Mai 1964, von E._____ und F._____, wohnhaft D._____-strasse 1, B._____; B Die Tochter: G._____, geboren am tt. Juni 1999, von E._____ und F._____, wohnhaft D._____-strasse 1, B._____.
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4. Die Kosten dieser Bescheinigung werden festgesetzt auf: CHF 250.00 Entscheidgebühr; CHF 62.00 Barauslagen CHF 312.00 Kosten total.
5. Die Gerichtskosten werden C._____, D._____-strasse 1, B._____, auferlegt.
6. Die Gerichtskosten werden – soweit ausreichend – aus dem von C._____, D._____-strasse 1, B._____, geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.– bezogen.
7. Fünf Exemplare dieser Bescheinigung werden C._____, D._____-strasse 1, B._____, zugestellt. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht im summarischen Verfahren Der Ersatzrichter: Dr. iur. Chr. Arnold Besondere Hinweise: Die Entscheidgebühr stützt sich auf die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (211.11). Sie wird aufgrund des Interessewertes und des mit dem Verfahren verbundenen Aufwandes festgesetzt. Der Verordnungstext kann bei der kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale KDMZ, Räffel- str. 32, Postfach, 8090 Zürich bezogen oder im Internet unter www.zhlex.zh.ch heruntergeladen werden. Die Rechnung über die Gerichtskosten und die Abrechnung mit einem allfällig geleisteten Kosten- vorschuss folgt mit separater Post durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Postfach, 8021 Zürich (Tel. 044 257 91 91).