Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 24. April 2026 (act. 1) samt Beilagen (act. 2/1–5) – von Amtes wegen weitergeleitet durch das Obergericht des Kanton Zürich (act. 3) – gelangte der Gesuchsteller an das hiesige Einzelgericht. Mit Verfügung vom
12. Mai 2026 (act. 4) wurde dem Gesuchsteller eine Nachfrist angesetzt, um vor- genannte Eingabe und Beilagen in deutscher Sprache nachzureichen. In der Folge reichte der Gesuchsteller eine auf den 21. Mai 2025 datierte Eingabe (Post- stempel: 25. Mai 2026; act. 6) beim Obergericht des Kantons Zürich ein, welches diese erneut von Amtes wegen (Art. 143 Abs. 1bis ZPO) an das hiesige Einzelge- richt weiterleitete (act. 7). Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 (act. 8) wurde dem Ge- suchsteller sodann eine Nachfrist angesetzt, um sein Gesuch dahingehend zu er- gänzen, dass er spezifiziert, ob er eine Abänderung der mit dem Eheschutzent- scheids vom 17. Oktober 2025 (Geschäfts-Nr. EE250024-G) angeordneten Mass- nahmen oder ein Revisionsgesuch betreffend vorgenanntem Entscheid stellt und dies entsprechend begründet.
E. 2 Die vorgenannte Nachfrist zur Verbesserung des Gesuchs ist bis dato unbe- nutzt verstrichen (act. 9/2). Aus dem Gesuch erschliesst sich zum einen nicht, ob der Gesuchsteller eine Abänderung oder Revision des Eheschutzentscheids vom
17. Oktober 2025 (Geschäfts-Nr. EE250024-G) anbegehrt. Zum anderen ist aus dem Gesuch – nicht zuletzt mangels einer innert angesetzten Nachfrist vorge- nommenen Spezifizierung bzw. Begründung – weder eine wesentliche und dauer- hafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB noch das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 328 ZPO ersichtlich. Damit ist das Gesuch ohne Weiterungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 3 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Amtes wegen festzusetzen und dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 105 Abs. 1 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nach § 5 Abs. 1 GebV OG wird die Entscheidgebühr bei nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.–. Nach § 6 Abs. 2 GebV OG kann die so ermittelte
- 3 - Gebühr sodann in Eheschutzsachen bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr er- mässigt werden. Angesichts des vergleichsweise als tief anzunehmenden Streitin- teresses und dem geringen Zeit- sowie Komplexitätsaufwand, ist die Gerichtsge- bühr vorliegend auf CHF 300.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist man- gels Antrag und entstandenem Aufwand nicht zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt:
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Entscheidgebühr wird CHF 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- In diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien nicht still. Der Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im summarischen Verfahren Geschäfts-Nr.: EE260016-G/U/Ar/pn Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. A. Steiner Leuthold Gerichtsschreiber MLaw A. Ardielli Urteil vom 22. Juni 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen B._____, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Abänderung Eheschutz evtl. Revision
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 24. April 2026 (act. 1) samt Beilagen (act. 2/1–5) – von Amtes wegen weitergeleitet durch das Obergericht des Kanton Zürich (act. 3) – gelangte der Gesuchsteller an das hiesige Einzelgericht. Mit Verfügung vom
12. Mai 2026 (act. 4) wurde dem Gesuchsteller eine Nachfrist angesetzt, um vor- genannte Eingabe und Beilagen in deutscher Sprache nachzureichen. In der Folge reichte der Gesuchsteller eine auf den 21. Mai 2025 datierte Eingabe (Post- stempel: 25. Mai 2026; act. 6) beim Obergericht des Kantons Zürich ein, welches diese erneut von Amtes wegen (Art. 143 Abs. 1bis ZPO) an das hiesige Einzelge- richt weiterleitete (act. 7). Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 (act. 8) wurde dem Ge- suchsteller sodann eine Nachfrist angesetzt, um sein Gesuch dahingehend zu er- gänzen, dass er spezifiziert, ob er eine Abänderung der mit dem Eheschutzent- scheids vom 17. Oktober 2025 (Geschäfts-Nr. EE250024-G) angeordneten Mass- nahmen oder ein Revisionsgesuch betreffend vorgenanntem Entscheid stellt und dies entsprechend begründet.
2. Die vorgenannte Nachfrist zur Verbesserung des Gesuchs ist bis dato unbe- nutzt verstrichen (act. 9/2). Aus dem Gesuch erschliesst sich zum einen nicht, ob der Gesuchsteller eine Abänderung oder Revision des Eheschutzentscheids vom
17. Oktober 2025 (Geschäfts-Nr. EE250024-G) anbegehrt. Zum anderen ist aus dem Gesuch – nicht zuletzt mangels einer innert angesetzten Nachfrist vorge- nommenen Spezifizierung bzw. Begründung – weder eine wesentliche und dauer- hafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB noch das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 328 ZPO ersichtlich. Damit ist das Gesuch ohne Weiterungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Amtes wegen festzusetzen und dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 105 Abs. 1 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nach § 5 Abs. 1 GebV OG wird die Entscheidgebühr bei nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.–. Nach § 6 Abs. 2 GebV OG kann die so ermittelte
- 3 - Gebühr sodann in Eheschutzsachen bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr er- mässigt werden. Angesichts des vergleichsweise als tief anzunehmenden Streitin- teresses und dem geringen Zeit- sowie Komplexitätsaufwand, ist die Gerichtsge- bühr vorliegend auf CHF 300.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist man- gels Antrag und entstandenem Aufwand nicht zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr wird CHF 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
6. In diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien nicht still. Der Gerichtsschreiber