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EE250046

Eheschutz

Zh Bezirksgericht Meilen · 2026-04-02 · Deutsch ZH
Sachverhalt

von Amtes wegen fest (beschränkte Untersuchungsmaxime). In Kinderbelangen hat es den Sachverhalt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen zu erfor- schen (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime). Somit kann das Gericht von Amtes wegen Beweise erheben (Art. 153 Abs. 1 ZPO). Der Untersuchungsgrund- satz ermöglicht – ohne Bindung an die Begehren der Ehegatten – die Berücksich- tigung von Tatsachen, die von keiner Partei behauptet wurden, und die Abnahme von Beweisen, welche keine Partei beantragt hat (Art. 55 Abs. 2 ZPO und Art. 153 Abs. 1 ZPO).

3. Auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime sind die Parteien jedoch zur Mitwirkung nach Art. 160 Abs. 1 ZPO verpflichtet und werden nicht von der Be- hauptungs- und Substantiierungslast befreit. Sie haben aktiv bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts mitzuwirken, die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen; sie tragen auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (BSK ZPO-Guyan, 4. Aufl. 2024, Art. 153 N 3 ff.).

4. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht das Gericht nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder tatsächlichen Vorbringen der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr hat sich die Begründung auf die rechtserheblichen Tatsachen sowie die für den Entscheid we- sentlichen Überlegungen zu konzentrieren. Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die aktenkundigen Vorbringen und eingereichten Unterlagen einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist und es werden nur die als wesentlich erach- teten Unterlagen und Argumente in die Erwägungen einbezogen.

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5. Vorweg ist zudem festzuhalten, dass ein Grossteil der nachfolgenden Erwä- gungen mit jenen im Entscheid zu den vorsorglichen Massnahmen vom 7. Januar 2026 übereinstimmen (vgl. act. 84). Dies ist aufgrund der beinahe deckungsglei- chen Thematik unvermeidbar. Zudem wird das gegen den Entscheid vom 7. Ja- nuar 2026 geführte Berufungsverfahren mit Erlass dieses Endentscheids gegen- standslos werden. Da die im Entscheid vom 7. Januar 2026 festgehaltenen Erwä- gungen auch für den Endentscheid relevant sind und deshalb Gegenstand eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens in der Hauptsache sein müssen, rechtfertigt sich eine Wiederholung gewisser Erwägungen auch aus diesem Grund. III. Allgemeines zum Eheschutz

1. Verlangt ein Ehegatte die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts im Sinne von Art. 175 ZGB, hat der Richter das Getrenntleben resp. dessen Folgen zu re- geln (Art. 176 ZGB). Bei einer begründeten Aufhebung des gemeinsamen Haus- haltes setzt das Gericht auf Antrag eines Ehegatten die Geldbeträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet, regelt die Benützung der Wohnung und des Hausrates und ordnet die Gütertrennung an, sofern es die Umstände rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 ZGB). Haben die Parteien minderjährige Kinder, so hat das Ge- richt nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen zu treffen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Es entscheidet von Amtes wegen über die Zuteilung der Obhut, das Besuchsrecht und die Kinderunterhalts- beiträge.

2. Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB weisen einen vorläufi- gen Charakter auf. Die Regelung des Getrenntlebens soll nur während einer be- grenzten Dauer gelten, weshalb keine bis ins letzte Detail ausgearbeiteten Anord- nungen getroffen werden können. IV. Getrenntleben

1. Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für so lange aufzu- heben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist (Art. 175 ZGB). Der

- 17 - Eheschutzrichter hat dabei zu prüfen, ob sich der Trennungswille durch Aufhe- bung des gemeinsamen Haushaltes bereits manifestiert hat oder die Aufhebung kurz bevorsteht. Ein Anspruch auf Feststellung, seit wann die Ehegatten getrennt leben, besteht indes im Eheschutzverfahren – sofern der Zeitpunkt des Beginns des Getrenntlebens im Hinblick auf die Trennungsfolgen belanglos ist – nicht, sondern ist vom Scheidungsrichter im Hinblick darauf, ob die zweijährige Frist ge- mäss Art. 114 ZGB eingehalten worden ist, unabhängig zu prüfen (vgl. Fam- Komm-Maier/Vetterli, Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 175 N 5).

2. Der Gesuchsteller beantragt, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 19. Juni 2025 getrennt leben (act. 127 S. 2, Rz. 6). Die Ge- suchsgegnerin beantragt, den Parteien sei das Getrenntleben seit 31. Oktober 2025 zu gestatten und es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 31. Okto- ber 2025 getrennt leben (act. 129 S. 3).

3. Die Vorbringen stimmen insofern überein, als dass beide Parteien ausfüh- ren, dass das Getrenntleben bereits aufgenommen worden sei (act. 131 S. 22 und S. 30). Unter diesen Umständen nimmt das Gericht davon Vormerk, dass die Parteien getrennt leben. Ein Anspruch auf Feststellung des genauen Trennungs- datums besteht nicht. V. Kinderbelange

1. Elterliche Sorge 1.1. Haben die Parteien minderjährige Kinder, so hat das Gericht nach den Be- stimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnah- men zu treffen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Es entscheidet von Amtes wegen über die Zuteilung der elterlichen Sorge. Verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge wäh- rend der Ehe grundsätzlich gemeinsam aus. Nach der Aufhebung des gemeinsa- men Haushalts ändert sich am Sorgerecht beider Elternteile grundsätzlich nichts. Nur sofern es zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist, wird – ausnahmsweise – die elterliche Sorge einem der beiden Ehegatten allein zugewiesen (Art. 298 Abs. 1 ZGB, Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zi-

- 18 - vilgesetzbuches - Eheschliessung, Scheidung, Allgemeine Wirkungen der Ehe, Güterrecht, Kindesrecht, Erwachsenenschutzrecht, Konkubinat, 7. Aufl. 2022, Rz. 1397). Das Kindeswohl ist oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfas- senden Sinne (BGE 143 III 193, E. 3; 141 III 328, E. 5.4). 1.2. Zur elterlichen Sorge stellen die Parteien keine Anträge. 1.3. Dem gesetzlichen Regelfall entsprechend ist die elterliche Sorge damit bei beiden Elternteilen zu belassen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Kommu- nikation zwischen den Parteien nach Ablauf des Kontaktverbots und unter Mithilfe der Erziehungsbeistandsperson normalisieren wird (vgl. act. 131 S. 27 und 33).

2. Obhut 2.1. Rechtliche Ausgangslage Das Gericht hat für die Dauer des Getrenntlebens die Obhut über die Kinder zu- zuteilen. Dabei sind diverse Modelle denkbar. Das Gesetz macht diesbezüglich keine Vorgaben. In der Rechtsprechung und Literatur ist überwiegend von der so- genannten "alleinigen Obhut" die Rede, wenn ein Elternteil die Kinder aussch- liesslich, unter Vorbehalt eines Besuchsrechts des anderen Elternteils, betreut. Eine "alternierende Obhut" liegt vor, wenn die Anteile beider Elternteile so gewich- tig sind, dass die Kinder abwechselnd bei jedem von ihnen wohnen (Haus- heer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches - Eheschliessung, Scheidung, Allgemeine Wirkungen der Ehe, Güterrecht, Kindesrecht, Erwachsenenschutzrecht, Konkubinat, 7. Aufl. 2022, N 1420). Es ist in erster Linie an den Eltern, sich auf ein bestimmtes Modell zu einigen. Das Ge- richt trifft eine hoheitliche Anordnung, wenn keine Einigung zustande kommt oder die getroffene Vereinbarung das Kindeswohl gefährdet (Hausheer/Geiser/Aebi- Müller, a.a.O., N 1424). Nach der Rechtsprechung hat das Gericht zu prüfen, ob eine alternierende Obhut dem Kindeswohl am besten entspricht, und zwar auch bei Fehlen eines entsprechenden Antrags (BGE 142 III 612 E. 4.2, BGE 142 III 617 E. 3.2.3; BGer 5A_425/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5). Der Entscheid über die Obhutszuteilung hat sich einzig am Kindeswohl zu orientieren. Vorrang

- 19 - besitzt jener Ehegatte, der nach den gesamten Umständen besser Gewähr dafür bietet, dass sich das Kind altersgerecht entfalten kann. Weisen beide Ehegatten ungefähr die gleiche Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit auf, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Ehegatten zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Ehegatten diese Voraussetzungen ungefähr in gleicher Weise, kommt dem Krite- rium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse als Voraussetzung ei- ner harmonischen Entfaltung der Kinder in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht besonderes Gewicht zu. Unter Umständen kann die Möglichkeit der per- sönlichen Betreuung dahinter zurücktreten. Schliesslich ist – je nach Alter der Kin- der – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines El- ternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten oder die For- derung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (vgl. BGE 136 I 178 E. 5.3; 115 II 206 E. 4a; BGer 5A_157/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.1 m.w.H., in: FamPra.ch 2012, 1094 und BGer 5A_319/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 2.1). 2.2. Parteistandpunkte 2.2.1. Die Kinderprozessbeiständin führte Gespräche mit beiden Parteien und be- suchte C._____ und D._____ beim Gesuchsteller. Zudem führte sie mit C._____ im Beisein der Beiständin ein weiteres Gespräch (act. 126 Rz. 7-11; Rz. 64-66). Die Kinderprozessbeiständin sprach im Januar und Februar 2026 auch mit der Beiständin, der Sozialpädagogischen Familienbegleitung, der Lehrerin und der Heilpädagogin von C._____ und der Betreuerin von D._____ des Kinderhauses Q._____ (act. 126 Rz. 12). Mit D._____ führte die Kinderprozessbeiständin kein separates Gespräch, sondern beobachtete sie in der Wohnung der Familie des Gesuchstellers (act. 126 Rz. 20). Sie führt zusammengefasst aus, vor den Klinik- aufenthalten der Gesuchsgegnerin und der Verantwortungsübernahme des Ge- suchstellers von "0 auf 100" sei das Rollenmodell seht strikt gewesen. Dabei sei die Beziehung zwischen den Eltern absolut toxisch, hochgradig dysfunktional und zerstörerisch sowie das Zusammenleben der Eltern ein Zerstörerisches gewesen.

- 20 - Die Dynamik zwischen ihnen sei eine stetige Abwärtsspirale gewesen. Würden die Eltern wieder zusammenleben, käme durchaus eine Fremdplatzierung der Kinder in Betracht, um sie aus der Dynamik zu lösen. Es sei nun aber auf die ak- tuelle, getrennte Konstellation zu fokussieren und zu berücksichtigen, welche Wechsel nach dem grundlegenden Betreuungswechsel eingetreten seien und wie die Kinder darauf reagiert hätten (act. 126 Rz. 41-44, Rz. 86). Sie beantragt, dass die Obhut über die beiden Kinder dem Gesuchsteller zuzuweisen sei (act. 126 S. 20). 2.2.2. Der Gesuchsteller führt aus, die Situation habe sich mit der Rückkehr in die eheliche Wohnung noch mehr stabilisiert. Er und die Kinder hätten verlässliche tägliche Routinen wieder aufnehmen können. Es bestünden keine Gründe, von der bisherigen Obhutszuteilung abzuweichen (act. 127 Rz. 7). Die Gesuchsgeg- nerin leide seit Jahren und nach wie vor an ausgeprägten psychischen Erkrankun- gen (act. 127 Rz. 8 f.). Sämtliche involvierten Fachpersonen und Stellen würden übereinstimmend zum Schluss kommen, dass ihm die Obhut zugeteilt werden solle und es den Kindern bei ihm gut gehe (act. 127 Rz. 16). 2.2.3. Die Gesuchsgegnerin argumentiert, der Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen sei unter erheblichem Zeit- und Informationsdruck in einer akuten Ausnahmesituation gefällt worden und bedürfe einer eigenständigen, umfassen- den Neubeurteilung. Ausgangspunkt müsse bilden, dass die Gesuchsgegnerin jahrelang die Hauptbezugsperson gewesen sei, die den Kindern Kontinuität und Orientierung geboten habe. Die Fachberichte aus der Krisenphase seien nicht mehr aktuell und dürften nicht Grundlage des Eheschutzentscheids bilden. Zudem seien die besonderen Bedürfnisse der Kinder sowie die aktenkundige Gewaltpro- blematik des Gesuchstellers zu berücksichtigen (act. 129 Rz. 1-8). Der Gesuch- steller sei gegenüber C._____ manipulierend und C._____ zeige besorgniserre- gende Verhaltens- und Sprachveränderungen. Sein Medienkonsum sei beim Ge- suchsteller unkontrolliert. D._____ falle zurück in kleinkindliche Verhaltensweisen und trinke wieder aus einer Babyflasche. Zudem gebe es Hinweise dafür, dass der Gesuchsteller gegenüber D._____ gewalttätig sei. Der Gesuchsteller verwei- gere die Kommunikation zur Gesuchsgegnerin. Insgesamt zeichne sich unter der

- 21 - Obhut des Gesuchstellers keine Stabilisierung, sondern eine zunehmende Belas- tung der Kinder ab (act. 129 Rz. 23-37). 2.3. Würdigung 2.3.1. Die KESB ist seit dem Jahr 2019 regelmässig mit der Familie der Parteien befasst (act. 22/1-2). Nachdem seit dem 1. Mai 2023 eine freiwillige sozialpädago- gische Familienbegleitung bestanden hatte, wurde am 4. Oktober 2024 eine Er- ziehungsbeistandschaft errichtet (act. 22/1/65; act. 22/1/72). Bei C._____ wurde ADHS diagnostiziert und bei D._____ frühkindlicher Autismus. Zudem leidet sie an verschiedenen Entwicklungsverzögerungen (act. 36; act. 46/2). In der Vergan- genheit war die Gesuchsgegnerin die Hauptbetreuungsperson der beiden Kinder. Sie übernahm die administrativen, schulischen, gesundheitlichen und weiteren Belange und führte den Haushalt (act. 22/2/30 [Die Gesuchsgegnerin gebe alles was sie könne für die Kinder]; act. 22/2/31 [Die Gesuchsgegnerin kümmere sich meistens alleine um die Kinder; sie gebe sich sehr grosse Mühe, allen gerecht zu werden]; act. 22/2/51 [Die Zusammenarbeit der sozialpädagogischen Familienbe- gleitung mit der Gesuchsgegnerin sei gut]; act. 22/2/60 [Die Gesuchsgegnerin habe die sozialpädagogische Familienbegleitung, die Logopädie und einen zu- sätzlichen Krippenhalbtag organisiert]; act. 22/2/65 [Am 12. Januar 2024, 9. Fe- bruar 2024 und 15. März 2024 fanden Gesprächsrunden zwischen der Krippe, der Logopädin, der Gesuchsgegnerin und der sozialpädagogischen Familienbeglei- tung in der Krippe von D._____ statt; der Gesuchsteller war nicht dabei]; act. 22/2/70 und act. 46/2 [Die Gesuchsgegnerin organisierte den Krippenplatz bei der auf Autismus-Spektrum-Störungen spezialisierten Krippe Q._____ für D._____]). Der Gesuchsteller übernahm keine, beziehungsweise wenige, nach aussen wahrnehmbare Betreuungs- und Erziehungsaufgaben (act. 22/1/40 [Der Gesuchsteller warte bei Kinderarztterminen immer draussen]; act. 22/1/42 [Der Kontakt von C._____s Kindergärtnerin laufe über die Gesuchsgegnerin, den Ge- suchsteller habe sie erst einmal gesehen]; act. 22/2/19 [Die Betriebsleitung von D._____s Krippe kannte den Gesuchsteller nicht, er habe sich nie gemeldet oder D._____ abgeholt]; act. 22/2/31 [Die Gesuchsgegnerin erhalte keine Unterstüt- zung vom Gesuchsteller, was die Situation schwieriger mache]; act. 22/2/55 [Ge-

- 22 - mäss der Betriebsleitung von D._____s Krippe bringe auch der Gesuchsteller D._____ zur Krippe]; act. 22/2/70 [Der Gesuchsteller war am Gespräch betreffend die Beistandschaftserrichtung mit der KESB, der sozialpädagogischen Familien- begleitung und der Gesuchsgegnerin nicht dabei]; act. 22/1/67 [Gemäss C._____s Schule sei der Gesuchsteller am "Schüeli" präsent gewesen und schien eine gute Beziehung zum Sohn zu haben; er scheine aber eine eher kleinere Rolle bei der Betreuung/Erziehung wahrzunehmen]; act. 46/2 [Der sozialpädago- gischen Familienbegleitung sei die Rolle des Gesuchsgegners nicht klar; der Ge- suchsteller sei durch seinen Beruf abends abwesend und tagsüber müde, was die gemeinsame Elternarbeit erschwere]). Zudem lehne D._____ den Gesuchsteller, gemäss der Einschätzung der ehemaligen heilpädagogische Früherzieherin vom April 2023 ab und ihm falle, gemäss der Einschätzung der sozialpädagogischen Familienbegleitung vom Oktober 2023, die Umsetzung seiner Vaterrolle schwer, wobei vor allem sein kultureller Hintergrund hinderlich sei (act. 22/2/31 S. 5; act. 22/2/51). Am 12. Juni 2024 teilte die sozialpädagogische Familienbegleitung der KESB telefonisch mit, der Gesuchsteller sei geprägt von traditionellen Rollen- mustern und unterstütze die Gesuchsgegnerin überhaupt nicht mit den Kindern und im Haushalt. Er mache gar nichts mit und für die Kinder; die Gesuchsgegne- rin müsse alles alleine machen und alle Verantwortung liege bei ihr. Die Familie von ihm sei für die Gesuchsgegnerin auch nicht ganz einfach. Offensichtlich habe er sieben Brüder und mit der Schwiegermutter verstehe sich die Kindsmutter mäs- sig. Wenn sie für einen Termin mit der Gesuchsgegnerin vorbeikomme, gehe er in der Regel aus dem Haus, obwohl sie ihn immer wieder bitte, da zu bleiben, da es ihn auch betreffe. Er sei der Ansicht, das gehe ihn nichts an. Beide Eltern hätten in der Regel das Gefühl, sie wüssten alles besser. Sie versuche, die Eltern in ihre Verantwortung und ihre Rolle zu bringen. Es seien oft sehr grundlegende Sachen, die immer wieder ein Thema seien. Beispielsweise der Medienkonsum der Kinder. D._____ sei es gewöhnt, dass sie aufstehe und selber den Fernseher anstelle. Das Essen sei auch immer wieder ein Thema. Die Gesuchsgegnerin stelle den Kindern einfach etwas zu essen hin, esse aber nie mit ihnen. Der Gesuchsteller esse irgendwann. Gemeinsame Mahlzeiten gebe es nicht. Der Gesuchsgegnerin falle es schwer, sich bei den Kindern durchzusetzen und der Gesuchsteller mache

- 23 - gar nichts (act. 22/2/68). Dem Gesuchsteller kann demnach in seinen gegenteili- gen, unsubstantiierten Sachverhaltsbehauptungen, wonach er und sein familiäres Umfeld seit Jahren die tatsächliche Hauptbetreuung und -verantwortung über- nommen hätten, nicht gefolgt werden (vgl. act. 60 Rz. 16). Seit Ende 2024 sei es

– nach Darstellung der sozialpädagogische Familienbegleitung – wiederholt zu akuten Krisen in der Elternbeziehung gekommen, welche zweimal zu vorüberge- henden räumlichen Trennungen geführt hätten. Diese Phasen hätten eine inten- sive Begleitung durch die sozialpädagogische Familienbegleitung erfordert, wobei der Fokus auf dem Kindeswohl und der Sicherheit der Gesuchsgegnerin gelegen habe (act. 46/2). Seit Mai 2025 sei – nach Darstellung der Beiständin in ihrem Be- richt vom 29. Oktober 2025 – die Zusammenarbeit mit der Gesuchsgegnerin schwierig geworden, da sie sich nicht an die gegenüber der Beiständin getroffe- nen Vereinbarungen gehalten habe. Nach der ersten Entlassung aus der statio- nären Behandlung habe sie die Einnahme von Psychopharmaka verweigert, da sie eine Gewichtszunahme gefürchtet habe. D._____ sei gemäss der Bezugsper- son des Kinderhauses Q._____ seit Mitte September 2025 unruhig und zeige be- stimmte Auffälligkeiten im Verhalten. Die Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller verlaufe aber sehr gut, er sei jederzeit erreichbar und frage bei Unsicherheiten in der Erziehung proaktiv nach. Gemäss den Rückmeldungen von C._____s Lehr- personen verlaufe – so die Beiständin weiter in ihrem Bericht – die Zusammenar- beit mit dem Gesuchsteller zuverlässig; bis zum Klinikeintritt der Gesuchsgegnerin seien dessen Kontaktdaten der Schule aber nicht bekannt gewesen. C._____ sei es nicht anzumerken, dass die Gesuchsgegnerin derzeit nicht zu Hause sei oder sich die Parteien in einer Trennung befänden. C._____ habe am 6. August 2025 erzählt, gerne mit dem Gesuchsteller Zeit zu verbringen. Die Gesuchsgegnerin würde mit ihm demgegenüber nichts unternehmen und sei immer am Handy. Nach Rückmeldung der sozialpädagogischen Familienbegleitung würde sie die Familie seit dem Klinikeintritt der Gesuchsgegnerin sechs Stunden pro Woche, statt der vorher praktizierten vier Stunden pro Woche, begleiten. Die Zusammena- rbeit mit dem Gesuchsteller gestalte sich zuverlässig und zweckmässig; es ge- linge ihm, die Kinder altersadäquat zu fördern und er hole sich bei Unklarheiten Rat. C._____ ziehe sich in sein Zimmer zurück und nehme kaum am Familienle-

- 24 - ben teil, wenn die Gesuchsgegnerin anwesend sei. Er habe einmalig geäussert, lieber bei der Grossmutter väterlicherseits als der Gesuchsgegnerin zu wohnen. Der Gesuchsteller zeige sich aktuell stark gefordert und komme langfristig an seine Grenzen, habe aber ein Unterstützungsnetz durch seine Familie, auf wel- ches er zurückgreifen könne. Insgesamt könne – nach Ansicht der Beiständin – der Gesuchsteller mit Unterstützung seiner Familie und der sozialpädagogischen Familienbegleitung ein entwicklungsförderndes Umfeld für die Kinder gestalten. Er trage seit dem Klinikaufenthalt der Gesuchsgegnerin die Hauptverantwortung für die Betreuung und Erziehung und schaffe eine konstante und verlässliche Tages- struktur. Seine engagierte Haltung, die enge Zusammenarbeit mit den Fachstellen und die positiven Rückmeldungen aus den Schulen und der sozialpädagogischen Familienbegleitung würden seine Zuverlässigkeit, emotionale Verfügbarkeit und sein Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit den Bedürfnissen der Kinder be- legen. Die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin sei aufgrund ihrer wiederhol- ten Klinikaufenthalte aufgrund der bestehenden psychischen Diagnosen als ein- geschränkt einzustufen. Eine verlässliche Kinderbetreuung sei wegen ihrer psy- chischen Instabilität, der Notwendigkeit stationärer Behandlung und der fehlenden Kontinuität in der Alltagsbetreuung derzeit unmöglich. Aus diesen Gründen er- scheine eine alleinige Obhut des Gesuchstellers als die beste Lösung für die Kin- der (act. 36). Die sozialpädagogische Familienbegleitung hielt in ihren Berichten vom 14. November 2025 fest, der Gesuchsteller beteiligte sich seit dem ersten Klinikeintritt der Gesuchsgegnerin engagiert an der Betreuung, sei jedoch mittler- weile stark belastet. Die emotionalen, organisatorischen und alltäglichen Anforde- rungen würden zunehmend seine Ressourcen übersteigen. Die Gesuchsgegnerin sei nach ihrem Entzug für einige Wochen zu Hause gewesen, ihr allgemeiner Zu- stand habe sich aber zusehends verschlechtert, was zu einem erneuten Klinikauf- enthalt geführt habe. Die familiäre Atmosphäre sei als sehr angespannt und insta- bil einzuschätzen. Insbesondere die psychische Verfassung der Gesuchsgegnerin und die Überforderung des Gesuchstellers würden sich unmittelbar auf die Kinder auswirken. Die psychische Stabilität der Gesuchsgegnerin sei fragil und sie könne die Betreuung der Kinder derzeit nur mit fachlicher Hilfe gewährleisten. Sie kämpfe um die Kinder und brauche diese unter anderem für ihre eigene Stabilität

- 25 - und Lebensstruktur (Sinnhaftigkeit). Die Versorgung der Kinder sei momentan durch den Gesuchsteller – der viel Verantwortung übernehme, aber am Limit sei- ner Belastbarkeit sei – gewährleistet, jedoch nur unter hoher Belastung und mit grosser Unterstützung durch seine Familie. Beide Elternteile würden professio- nelle Unterstützung benötigen, um den Bedürfnissen der Kinder – unabhängig da- von, bei wem diese künftig lebten – gerecht zu werden. Die familiäre Gesamts- ituation sei massiv belastet und falls keine ausreichende und nachhaltige Stabili- sierung erfolge, müssten Kindesschutzmassnahmen geprüft und gegebenenfalls eingeleitet werden (act. 46/1-2). Sowohl der Bericht der Beiständin als auch der Sozialpädagogischen Familienbegleitung sind nach wie vor aktuell, wie die Kin- derprozessbeiständin an der Hauptverhandlung bestätigte (act. 126 Rz. 5, Rz. 85). Der gegenteiligen Argumentation der Gesuchsgegnerin kann nicht gefolgt werden (act. 129 Rz. 6; act. 131 S. 11). 2.3.2. Die Gesuchsgegnerin kritisiert diese Berichte und trägt unter anderem vor, die sozialpädagogische Familienbegleitung habe C._____s Rückzug in sein Zim- mer falsch geschildert. Sie habe C._____ jeweils in sein Zimmer geschickt, wenn belastende Themen zwischen den Erwachsenen besprochen werden sollten (act. 47 Rz. 55). Es ist jedoch – entgegen diesen Vorbringen der Gesuchsgegne- rin – davon auszugehen, dass die sozialpädagogische Familienbegleitung nicht von einem Rückzug von C._____ in sein Zimmer in Anwesenheit der Gesuchs- gegnerin berichten würde, wenn dies tatsächlich jeweils in Situationen passiert wäre, in welchen die Gesuchsgegnerin C._____ aus nachvollziehbaren Gründen in sein Zimmer geschickt hätte. Auch gelingt es der Gesuchsgegnerin nicht, die Berichte der Beiständin und der sozialpädagogische Familienbegleitung zu ent- kräften, indem dem Gesuchsteller Fassadenverhalten vorgeworfen wird (act. 52 Rz. 36 ff.). Es ist insbesondere davon auszugehen, dass die sozialpädagogische Familienbegleitung die Situation aufgrund ihrer langjährigen Begleitung der Fami- lie genau einschätzen kann. Dies zeigt sich unter anderem auch daran, dass sie sich in früheren Berichten, wie im vorstehenden Abschnitt aufgezeigt, negativ über den Gesuchsteller äusserte. Das wäre wohl nicht der Fall, wenn der Gesuch- steller nach aussen derart manipulativ auftreten würde, wie von der Gesuchsgeg- nerin behauptet.

- 26 - 2.3.3. Rund einen Monat vor dem vorstehend erwähnten Bericht der sozialpäd- agogischen Familienbegleitung verfasste ebendiese am 8. Oktober 2025 eine E-Mail an die Klinik, in welcher sich die Gesuchsgegnerin stationär aufhielt, und hielt im Zusammenhang mit einer Terminabsprache fest, ein Gespräch sei drin- gend notwendig. Die Gesuchsgegnerin akzeptiere den Trennungswunsch des Ge- suchstellers nicht, sie drohe mit Suizid und versuche durch Manipulation ihren Willen durchzusetzen. Die Krankheit der Gesuchsgegnerin sei für das Familien- system nicht länger aushaltbar und der Gesuchsteller wolle nicht, dass sie über das Wochenende nach Hause komme (act. 61/4; vgl. act. 60 Rz. 18). Dass die sozialpädagogischen Familienbegleitung diese E-Mail so verfasste, ist unbestrit- ten und der Einwand der Gesuchsgegnerin, diese habe lediglich den Gesuchstel- ler zitiert und das habe so nie stattgefunden (act. 64 S. 7), vermag daran nichts zu ändern. 2.3.4. Zwischen den Parteien gibt es mehrere polizeilich dokumentierte Fälle häuslicher Gewalt (act. 22/1/7 [Nachwerfen einer leeren PET-Flasche seitens des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchsgegnerin am 30. November 2018]; act. 22/1/24, 29 [Gewaltschutzmassnahmen nach Schlägen des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchsgegnerin im Beisein der Kinder am 30. Oktober 2021]; act. 22/1/75 f. [Gewaltschutzmassnahmen nach schriftlicher Drohung des Ge- suchstellers gegenüber der Gesuchsgegnerin am 24. April 2025]). Vom 11. bis

14. Oktober 2018 hielt sich die Gesuchsgegnerin zudem in einem Frauenhaus auf (act. 75/3). Im Dezember 2024 kam es zu einem weiteren Vorfall. Gemäss dem Gesuchsteller habe er der Gesuchsgegnerin zwei Ohrfeigen gegeben; gemäss der Gesuchsgegnerin habe er ihr die Nase gebrochen und sie habe ein blaues Auge von seinen Schlägen davongetragen. Zudem habe er die Fotos, welche die Verletzungen dokumentiert hätten, auf dem Handy der Gesuchsgegnerin gelöscht (act. 64 S. 5; act. 60 Rz. 27). Zuletzt wurden auf Begehren der Gesuchsgegnerin am 1. November 2025 Gewaltschutzmassnahmen in der Form einer Wegweisung des Gesuchstellers aus der ehelichen Wohnung sowie eines Rayon- sowie Kon- taktverbots erlassen (act. 31/1-2). Im Polizeirapport wurde ausgeführt, dass ent- scheiden worden sei "trotz Bedenken die GSG-Massnahmen gestützt auf die Ängste sowie d[ie] Aussagen aus der Einvernahme der Geschädigten zu verfü-

- 27 - gen, obwohl in ihren Schilderungen und den bisherigen Abklärungen teilweise Wi- dersprüchlichkeiten bestanden" und weiter ausgeführt, dass "die Kommunikation vermittelte den Eindruck, dass die Geschädigte versuchte, ihre persönlichen Er- wartungen gegenüber der Polizei und gegen ihren Mann durchzusetzen, ohne Ko- operationsbereitschaft, Deeskalationsbemühungen oder Mitwirkung zu zeigen" (act. 31/2; vgl. act. 60 Rz. 8; act. 64 S. 10). Dabei handelt es sich um die persönli- che Wahrnehmung des Polizisten; weshalb diese im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar sein sollten, wie die Gesuchsgegnerin geltend macht (act. 62 Rz. 5 f., Rz. 10), ist nicht ersichtlich. Der entsprechende Polizeirapport kann demnach als persönliche Wahrnehmung des Polizisten berücksichtigt werden. Auch liegt eine Whatsapp-Nachricht der Gesuchsgegnerin im Recht, aus welcher hervorgeht, dass diese den Gesuchsteller aufforderte, die eheliche Wohnung bis zu ihrem Kli- nikaustritt zu verlassen, ansonsten sie ihn bei der Polizei anzeigen werde (act. 61/1; vgl. act. 64 S. 7). Am 28. Oktober 2025 zeigte die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie Drohungen, Be- schimpfungen und einer Tätlichkeit im Tatzeitraum zwischen 14. Dezember 2024 und 13. Oktober 2025 an (act. 31/1). Der Gesuchsteller verliess die eheliche Woh- nung mit den Kindern am 31. Oktober 2025 (vgl. act. 60 Rz. 3 f.). Er besuchte zu- dem von Anfang Mai bis Ende November 2025 zwei Kurse zu häuslicher Gewalt (act. 61/7 [Gewaltberatung J._____]; act. 61/8 [Gewaltfreie Kommunikation]; act. 60 Rz. 27). Weitere Beweisabnahmen zur häuslichen Gewalt des Gesuchstel- lers erübrigen sich. Die diesbezügliche Situation ergibt sich aus den im Recht lie- genden Akten hinreichend und klar. Eine Aufforderung an das J._____ zur Einrei- chung eines Berichts über den "Umgang mit dem Gesuchsteller" erscheint nicht geeignet, diesbezüglich weitere relevante Beweise zu erbringen. Der diesbezügli- che Antrag der Gesuchsgegnerin ist abzuweisen (vgl. act. 129 S. 3, Rz. 43). Auch kann aus der Tatsache, dass der Gesuchsteller nicht selbst einen Bericht des J._____s eingereicht hat, nichts zu seinen Lasten abgeleitet werden (vgl. act. 129 Rz. 67). 2.3.5. Die Parteien werfen sich gegenseitig zudem je einen Gewaltvorfall gegen- über der Tochter D._____ vor. So soll der Gesuchsteller D._____ am 29. Juni 2024 ins Gesicht geschlagen haben (act. 64 S. 28, S. 42 f., S. 61 f.; vgl. act. 47

- 28 - Rz. 35; act. 62 Rz. 46; act. 52 Rz. 28; vgl. act. 60 Rz. 29), während die Gesuchs- gegnerin D._____ am 26. Juli 2025 auf den Boden geworfen haben soll, was C._____ wiederum gesehen und dem Gesuchsteller erzählt habe (act. 64 S. 27 f., S. 43 f.; act. 125; vgl. act. 60 Rz. 29). Unbestritten ist hinsichtlich des Vorfalls im Sommer 2025, dass die Gesuchsgegnerin D._____ auf dem Heimweg von der Badi trug und sie zu Boden ging. Strittig ist, ob sie sie fallen liess oder ob sie sie langsam zu Boden führte (act. 64 S. 27 f., S. 43 f.). Da der Vorfall an sich unbe- stritten ist, bleibt unklar, was der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin ableiten will, wenn er vorträgt am 26. Juli 2025 habe es geregnet und die Badi sei im Um- bau gewesen (act. 131 S. 15 f.). Was sich an diesen beiden Tagen tatsächlich er- eignet hat, wird sich auch durch weitere Beweisabnahmen nicht abschliessend klären lassen. Selbst wenn auf den Originalen der von der Gesuchsgegnerin ein- gereichten Fotografien von D._____, die kurz nach dem Vorfall vom 29. Juni 2024 aufgenommen worden seien, im Unterschied zu den bisher eingereichten Kopien (act. 53/3) Verletzungsspuren erkennbar wären (act. 129 Rz. 71) und die Schilde- rung der Gesuchsgegnerin als glaubhaft qualifiziert würde (vgl. act. 64 S. 42 f.), könnte sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn gemäss C._____s Aus- sagen sei er von ihr ebenfalls ins Gesicht geschlagen worden (act. 125; act. 126 Rz 66). Aus den erwähnten gegenseitigen Vorwürfen kann demnach keine der Parteien etwas zu ihren Gunsten ableiten. In Bezug auf die erzieherischen Defi- zite beider Parteien und der nach wie vor möglichen weitergehenden Kindes- schutzmassnahmen ist auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen (Erw. V.2.3.11, V.2.3.15-17). 2.3.6. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass sowohl in Bezug auf die Kinderbelange als auch zwischen den Parteien diverse Probleme bestanden und bestehen, die behördliches Eingreifen erforder(te)n. Entgegen der Gesuchsgeg- nerin ist es nach dem Ausgeführten auch nicht so, dass die Kinderbetreuung un- ter ihr während neun Jahren funktioniert hätte, ohne dass eine Kindeswohlgefähr- dung Thema gewesen wäre (act. 47 Rz. 17; act. 52 Rz. 21 ff.; act. 62 Rz. 19 ff., Rz. 40 ff., Rz. 52). Die seit Jahren geführten KESB Akten belegen das Gegenteil. Dass die Kinder hingegen wohl auch dank der Gesuchsgegnerin, welche die Kin- derbetreuung in der Vergangenheit vollständig übernahm, über die von der Kin-

- 29 - derprozessbeiständin attestierten Ressourcen verfügen, ist festzuhalten, aber nicht ausschlaggebend (act. 126 Rz. 31 und 34; act. 131 S. 16 f.). Ebenfalls nicht ausschlaggebend ist, welcher Elternteil an mehr oder welchen Weiterbildungen zu D._____s Autismus-Spektrum-Störung teilgenommen hat (act. 60 Rz. 13; act. 62 Rz. 22; act. 64 S. 11). 2.3.7. Die Gesuchsgegnerin, die aufgrund ihrer psychischen Gesundheit seit meh- reren Jahren bei der KESB aktenkundig ist (act. 22/1/14), war vom 19. Juni 2025 bis am 18. Juli 2025 sowie vom 16. September 2025 bis am 4. November 2025 in stationärer psychiatrischer Behandlung in der N._____, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in R._____ (act. 10/4; act. 53/2). Da für die Gesuchsgegnerin als Jugendliche Kindesschutzmassnahmen bestanden (act. 22/1/14) und ihr be- reits mit zwölf Jahren eine Borderline-Diagnose gestellt worden war (act. 64 S. 50), kann ihrer Argumentation, allein der Gesuchsteller sei aufgrund seines ge- walttätigen Verhaltens für ihren Substanzmissbrauch und ihre Depression, die schliesslich zu den stationären Klinikaufenthalten geführt hätten, verantwortlich (act. 52 Rz. 19; act. 129 Rz. 90), nicht vorbehaltlos gefolgt werden. Dennoch ist festzuhalten, wie auch die Kinderprozessbeiständin ausführt, dass die Bezie- hungsdynamik erheblich zu den schweren Symptomen der psychischen Erkran- kung beigetragen und allenfalls im Sinne eines Dominoeffekts – via Suchtproble- matik etc. – die Klinikaufenthalte ausgelöst hat (act. 126 Rz. 47). Dies wird auch von der behandelnden Psychologin, Frau O._____, bestätigt, die ausführt, die schädlichen Verhaltensweisen (z.B. Überkonsum von Medikamenten) seien multi- faktoriell bedingt, wobei die psychische Disposition, die Belastung durch häusliche Gewalterfahrung und Überlastung im häuslichen Umfeld relevante Faktoren seien (act. 99). Ziel des ersten Aufenthalts war Abstinenz von Methylphenidat (Ritalin) sowie eine Krisenintervention (act. 10/4). Ziel des zweiten Aufenthalts war das Er- lernen von Skills im Umgang mit Anspannung, das Fördern von Selbstfürsorge und die bessere Wahrnehmung von Bedürfnissen, wobei der Fokus auf die Be- handlung der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus gelegt wurde (act. 53/2). Im Austrittsbericht vom 5. November 2025 wurden fol- gende Diagnosen nach ICD-10 festgehalten: F60.31 Emotional instabile Persön- lichkeitsstörung, Borderline-Typ, F33.1 rezidivierende depressive Störung, gegen-

- 30 - wärtig mittelgradige Episode, F.90.0 einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstö- rung (bisher keine neuropsychologische Abklärung, aktuell ohne Medikation we- gen Ritalin-Missbrauchs), psychische und Verhaltensstörungen durch andere Sti- mulanzien, einschliesslich Koffein: Abhängigkeitssyndrom Ritalin, nach Entzugs- behandlung abstinent, St.n. Anorexia nervosa (F50), muskuläre Spasmen unkla- rer Ätiologie (act. 53/2). Zu den Klinikaufenthalten kam es einmal aufgrund einer Zuweisung der Hausärztin Dr. med. S._____ der Gesuchsgegnerin und beim zweiten Mal auf Zuweisung von Dr. med. T._____ (act. 53/2). In einem Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 24. August 2025 – kurz vor dem zweiten Klinikeintritt – wird festgehalten, die Gesuchsgegnerin habe nach der ers- ten Entlassung zunächst die Einnahme der Psychopharmaka verweigert und be- finde sich in einer psychisch instabilen Verfassung ("nacktes Nervenkostüm"). Seit einigen Tagen nehme sie die Medikamente wieder, es bestünden jedoch grosse Zweifel an der Beständigkeit dieser Stabilität. Die Medikamenteneinnahme werde durch ihre Essstörung stark beeinflusst, da sie Sorge habe, Psychophar- maka könnten ihr Gewicht verändern. Die Gesuchsgegnerin sei derzeit nicht in der Lage, selbstständig oder alleine zu wohnen und die Kinder zu betreuen. Ein klinisches Setting erscheine dringend geboten, um die Situation zu stabilisieren und die Kinder zu schützen (act. 61/5; vgl. act. 60 Rz. 18). Ein geplanter Klinikein- tritt der Gesuchsgegnerin war bereits im Frühling 2023 von der ehemaligen heil- pädagogische Früherzieherin thematisiert worden (act. 22/2/30 f.). Im auf den 12. Dezember 2025 datierten Bericht von Frau O._____, P._____ F._____, zum Ge- sundheitszustand der Gesuchsgegnerin, sind folgende Diagnosen aufgeführt: F90.0 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (St.n. Übergebraucht (DD Abhängigkeit) von Methylphenidat, F90.31 Emotional instabile Persönlichkeitsstö- rung vom Borderline-Typ (aethiopathogenetisch traumabedingt bei Mehrfachtrau- matisierung, DD komplexe Traumfolgestörung), F17.2 Psychische und Verhal- tensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (act. 99). Insbesondere auf- grund des letzten erwähnten Berichts der behandelnden Psychologin der Ge- suchsgegnerin kann, entgegen der Ausführungen der Gesuchsgegnerin, nicht da- von ausgegangen werden, dass sämtliche psychischen Probleme der Gesuchs- gegnerin durch die Klinikaufenthalte vollständig geheilt wurden, sämtliche Arztbe-

- 31 - richte veraltet sind und diesbezüglich gar keine Probleme mehr bestehen (act. 131 S. 17). Hingegen ist festzuhalten, dass die Anorexia nervosa nicht mehr be- steht, was im Austrittsbericht der N._____ mit "St.n" (Status nach) zum Ausdruck gebracht wird. Die Anorexia nervosa wird im Bericht von Frau O._____ denn auch nicht mehr erwähnt. Die Gesuchsgegnerin macht zudem geltend, bei den in den Arztberichten aufgerührten Diagnosen handele es sich nicht um Diagnosen im Sinne der standardisierte Diagnosestellung, sondern zum Teil nur um Vermutun- gen (act. 139 Rz. 88; act. 131 S. 18). Dem kann nicht gefolgt werden: Für alle noch bestehenden Krankheiten, das heisst für die einfache Aktivitäts- und Auf- merksamkeitsstörung, die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Border- line-Typ sowie die psychische und Verhaltensstörung durch andere Mittel, wurden wie oben wiedergegeben sowohl im Austrittsbericht der N._____ wie auch im Be- richt von Frau O._____ Diagnosen nach ICD-10 gestellt. "DD" bedeutet Differenzi- aldiagnose und bezeichnet die Gesamtheit aller Diagnosen, die alternativ als Er- klärung für die medizinischen Befunde in Betracht zu ziehen sind.1 "DD" wird Be- richt von Frau O._____ beim Übergebrauch von Methylphenidat, der auch eine Abhängigkeit gewesen sein könnte, sowie bei der emotional instabilen Persönlich- keitsstörung vom Borderline-Typ erwähnt, die vermutungsweise durch eine kom- plexe Traumafolgestörung ausgelöst wurde (act. 99). Diese Differenzialdiagnose ändert aber insbesondere mit Bezug auf die Persönlichkeitsstörung nichts daran, dass sowohl gemäss Frau O._____ als auch gemäss der N._____ die Symptome einer Borderline-Störung vorliegen. Was genau die Ursachen einer Störung sind, ist für zwar für die Behandlung zentral, nicht aber für die Diagnose. Dass Fach- personen der Gesuchsgegnerin sagen würden, es sei unklar, ob die Störung noch bestünde (act. 131 S. 18), überzeugt damit nicht. Es ist zudem nicht zu erwarten, dass mit der Zeugenbefragung der Eltern der Gesuchsgegnerin weitere relevante Informationen erhältlich gemacht werden können. Der entsprechende Beweisan- trag ist abzuweisen (vgl. act. 129 Rz. 13). Die von der N._____, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, anlässlich des zweiten Klinikaustritts erneut emp- fohlene psychiatrische Spitex (act. 10/4; act. 53/2; act. 64 S. 33, S. 49), konnte 1 https://de.wikipedia.org/wiki/Diagnose, zuletzt besucht 25. März 2026.

- 32 - nach Angaben der Gesuchsgegnerin noch immer nicht installiert werden, weil sie sich noch nicht darum habe kümmern können (act. 131 S. 31). 2.3.8. Der Gesuchsteller litt im Jahr 2024 an einer Cannabisabhängigkeit. Nach- dem er freiwillig fünf Tage in einer Entzugsklinik verbracht hatte, trat er wieder aus und nahm an jenem Abend drei Tabletten des Psychopharmaka Sequase (Wirk- stoff Quetiapin) ein (act. 64 S. 30 f.; vgl. act. 60 Rz. 31; act. 47 Rz. 45). Er konsu- miert nach eigenen Angaben aktuell kein Cannabis (act. 64 S. 30 f.). 2.3.9. Die Aussagen der Parteien gehen betreffend die Verantwortungsüber- nahme für die Kinder und den Haushalt zwar auseinander (act. 64 S. 21 ff., S. 36 ff.), glaubhaft erscheint aufgrund des unter Erwägung V.2.3.1 Ausgeführten aber, dass vor dem ersten Klinikeintritt die Gesuchsgegnerin die Erziehungs- und Haushaltsarbeiten übernahm und der Gesuchsteller während der insgesamt zwei- einhalbmonatigen Klinikabwesenheit der Gesuchsgegnerin die Kinderbetreuung gewährleistete und den Haushalt führte sowie mit der Beiständin, der sozialpäd- agogischen Familienbegleitung und den Schulen der Kinder im Austausch stand (act. 64 S. 21 ff., S. 36 ff.). Die Gesuchsgegnerin macht diesbezüglich geltend, der Gesuchsteller mime die Rolle des "guten Vaters" erst seit ihrer Strafanzeige von Ende Oktober 2025, die unmittelbar vor ihrem zweiten Austritt aus der statio- nären Behandlung erfolgte (act. 47 Rz. 27; act. 62 Rz. 32). Dem kann aufgrund der seit dem ersten Klinikaufenthalt der Gesuchsgegnerin im Juni 2025 durch den Gesuchsteller wahrgenommenen Aufgaben, die von den involvierten Fachperso- nen (wie vorstehend ausgeführt) dokumentiert wurden, nicht gefolgt werden. Be- zogen auf die aufgrund der Klinikaufenthalte der Gesuchsgegnerin erfolgte Ver- antwortungsübernahme des Gesuchstellers führt die Kinderprozessbeiständin aus, die Gründe für die Trennung, für die Klinikaufenthalte der Gesuchsgegnerin und dafür, dass sie dem Gesuchsteller in dieser Zeit die Betreuung der Kinder an- vertraute, seien aus Sicht der Kinder nicht ausschlaggebend. Der Fokus sei auf die neue, getrennte Konstellation zu lenken (act. 126 Rz. 38-44). Dem ist bei- zupflichten. Aus diesem Grund ist auch der Beweisantrag der Gesuchsgegnerin, einen Bericht über den Verlauf und die Erkenntnisse aus der Paartherapie der Parteien einzuholen, abzuweisen (vgl. act. 129 S. 3, Rz. 43). Auch kann aus der

- 33 - Tatsache, dass der Gesuchsteller der Einholung eines Berichts nicht zugestimmt hat, nichts zu seinen Lasten abgeleitet werden (vgl. act. 129 Rz. 67). 2.3.10. Aus dem Austrittsbericht der N._____, Privatklinik für Psychiatrie und Psy- chotherapie vom 5. November 2025 ergibt sich zwar, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand durch die beiden stationären Klinikaufenthalte verbessert und auch stabilisiert hat (act. 53/2). Zudem attestiert der leitende Arzt der von der Gesuchsgegnerin besuchten ambulanten Therapie, Dr. med. T._____, der Ge- suchsgegnerin volle Urteilsfähigkeit (act. 53/1; act. 62 Rz. 35). Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass sich sowohl die Beiständin als auch die sozialpädagogi- sche Familienbegleitung – die nach Darstellung der Gesuchsgegnerin insbeson- dere die Fotografien der Gesuchsgegnerin nach dem Gewaltvorfall vom Dezem- ber 2024 gesehen habe (act. 64 S. 46; vorne Erw. V.2.3.4) und die Familie seit dem 1. Mai 2023 begleiten (act. 22/1/65) – zurzeit für eine alleinige Obhut des Gesuchstellers aussprechen. Der Behauptung, dass der sich gebesserte psychi- sche Gesundheitszustand und die abgeschlossene stationäre Behandlung der Gesuchsgegnerin von diesen beiden Fachpersonen nicht berücksichtigt worden sei – wie sie unter Bezugnahme auf die abgeschlossenen Behandlungen wieder- holt behauptet (act. 47 Rz. 13 ff., Rz. 19 ff.; act. 64 S. 4, S. 7 f., S. 12, S. 62; act. 131 S. 17) – kann nicht gefolgt werden. Sowohl die Beiständin als auch die sozialpädagogische Familienbegleitung hatten seit dem Klinikaustritt der Ge- suchsgegnerin mit dieser Kontakt (act. 64 S. 7) und die sozialpädagogische Fami- lienbegleitung hielt in ihrem Bericht vom 14. November 2025 fest, die emotionale Stabilität und Belastbarkeit sei auch nach dem Klinikaufenthalt weiterhin deutlich angespannt (act. 46/14). Zur gleichen Einschätzung kommt auch die Kinderpro- zessbeiständin, die ausführt, es sei wichtig, dass die Gesuchsgegnerin unterstützt werde, innere Distanz zur eigenen Traumadynamik zu gewinnen, um den Kindern eine positive Haltung zu beiden Elternteilen zu ermöglichen (act. 126 Rz. 49). Dies stimmt mit der Einschätzung der behandelnden Psychologin, Frau O._____, überein, die grundsätzlich keine Einschränkung in der Planung und Bewältigung von Alltagsaufgaben sieht, jedoch weiteren Unterstützungsbedarf betreffend die emotionale Regulationsfähigkeit, sowohl therapeutisch als auch im sozialen Um- feld, letzteres in der Form der Familienbegleitung (act. 99). Die Kinderprozessbei-

- 34 - ständin führt zudem aus, die Gesuchsgegnerin äussere offen – und bestätige da- mit ihren Eindruck –, sie brauche die Kinder für ihre eigene Stabilität und eine ge- wisse "Sinnhaftigkeit" ihres Alltags. Diese Rolle und Bürde sei aber für die Kinder zu gross (act. 126 Rz. 50). Inwiefern es sich dabei um ein Missverständnis bzw. um eine "hermeneutische Insuffizienz" handeln soll, wie die Gesuchsgegnerin gel- tend macht – so sei nicht gemeint gewesen, dass die Kinder ihr aktiv Sinnhaftig- keit geben müssten (act. 131 S. 18) – ist nicht ersichtlich. Es kann davon ausge- gangen werden, dass die Kinderprozessbeiständin zwischen der gewöhnlichen Sinnhaftigkeit, die das Elternsein mit sich bringt, und einer ungesunden Ausprä- gung und Abstützung auf die Kinder unterscheiden kann. Dem Argument des Ge- suchsgegnerin kann nicht gefolgt werden. Die Kinderprozessbeiständin führt wei- ter aus, dass auch ohne den Anteil des Gesuchstellers während des Zusammen- lebens keine Strukturen hätten geschaffen werden können. Mit oder ohne den Gesuchsteller sei der Medienkonsum massiv gewesen, es hätten keine festen ge- meinsamen Mahlzeiten (auch zu dritt) installiert werden können und mit den Kin- dern sei wohl viel zu viel gestritten worden. An diesen Dingen habe der Gesuch- steller insofern keinen Anteil gehabt, als dass nicht auch trotz ihm grundlegende Bedürfnisse der Kinder hätten erfüllt werden können (act. 126 Rz. 89). 2.3.11. Seit der vorsorglichen Obhutszuweisung an den Gesuchsteller – so die Parteien – sei es zu mehreren Vorfällen gekommen: Anlässlich der Verabschie- dung nach dem ersten begleiteten Besuch am 4. Januar 2026 weinte D._____ und sagte bezugnehmend auf den Gesuchsteller tap tap. Die Parteien sind sich einig, dass tap tap schlagen oder hauen heisst (act. 131 S. 24, S. 32). Die Ge- suchsgegnerin führt zum Vorfall aus, D._____ habe sich an sie geklammert und gesagt, sie wolle nicht zum Gesuchsteller zurückkehren ("nöd Papi gah, nur Mami schlafe"; "nöd Papi goh, Mami mitcho"). Sie habe weiter gesagt, dass der Ge- suchsteller sie schlage ("Papi macht tap-tap"; act. 131 S. 32; act. 83; act. 129 Rz. 32; Rz. 60-84). Der Gesuchsteller sagte in der persönlichen Befragung, D._____ sage tap tap, wenn sie schlage und nicht wenn sie geschlagen werde (act. 131 S. 24). Der Vertreter des Gesuchstellers führte aus, die Gesuchsgegne- rin habe D._____ diese Worte eingeflüstert (act. 104; act. 127 Rz. 41). C._____ ist der Meinung, D._____ habe damit sagen wollen, sie wolle den Vater schlagen,

- 35 - dies weil sie wütend gewesen sei (act. 125 S. 3). Die Kinderprozessbeiständin sah keinen Anlass, deswegen auf die Obhutszuteilung zurückzukommen (act. 97). Zu diesem Vorfall ist erneut auf das bereits in der Verfügung vom 7. Januar 2026 Ausgeführte zu verweisen (act. 86): Wäre die Besuchsbegleiterin durch den Aus- sagen D._____s besorgt gewesen, wäre dies inzwischen aktenkundig geworden. Insbesondere wusste Frau U._____, was tap tap bedeutet, denn danach – so die Gesuchsgegnerin – habe sie sich bei ihr erkundigt (act. 131 S. 32). Der Gesuchs- gegnerin, welche dies anders sieht, kann nicht gefolgt werden (act. 129 Rz. 32, Rz. 72). Damit soll nicht gesagt werden, D._____ habe nicht "Papi macht tap-tap" gesagt. Diese Aussage kann aber diverse Gründe gehabt haben. So ist unbestrit- ten, dass D._____ sehr an der Gesuchsgegnerin hängt. Vielleicht wollte sie das Ende des Besuchs herauszögern oder verhindern. Für eine Gewaltausübung des Gesuchstellers gegenüber D._____ bestehen aber keine genügenden Indizien. Eine Zeugenbefragung der beim Vorfall anwesenden Besuchsbegleiterin, Frau U._____, erscheint zur weiteren Klärung nicht notwendig (act. 129 Rz. 32, Rz. 64). An einem weiteren Besuchssonntag soll C._____ der Gesuchsgegnerin mit voller Wucht eine Ohrfeige verpasst haben. Sie seien dann nach draussen ge- gangen, wo es grosse Hasen in einem Gehege gehabt habe. C._____ habe ein Stück Eis vom Boden genommen und eine Wurfbewegung in Richtung der Hasen gemacht. Sie habe ihm gesagt, er solle das nicht tun, aber er habe es dennoch getan. Dann habe die Besuchsbegleiterin gesagt, sie würden das nicht machen und dann habe C._____ aufgehört. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er das Eisstück geworfen hätte, wenn nicht interveniert worden wäre. C._____ habe frü- her einen Hamster gehabt und diesem nie etwas getan (act. 131 S. 32; act. 129 Rz. 31, Rz. 40). Zudem verrohe C._____s Sprache zusehends und er habe der Gesuchsgegnerin auch gesagt, er habe Mitschülern gegenüber äusserst aggres- sive und vulgäre Ausdrücke verwendet und Gewalt angedroht (act. 129 Rz. 26). Die Verhaltensveränderung von C._____ sei besorgniserregend (act. 129 Rz. 19, Rz. 37). Auch dazu kann die Ausführungen der Kinderprozessbeiständin verwei- sen werden, die diesbezüglich ausführt, sie hätte von einer Verhaltensverände- rung oder zunehmenden Aggressivität von C._____ in ihren Gesprächen mit der Lehrerin und der Heilpädagogin erfahren (act. 131 S. 37). Wie aufzuzeigen sein

- 36 - wird, ist nach Einschätzung dieser zwei Fachpersonen das Gegenteil der Fall (un- ten Erw. V.2.3.13). Es ist deshalb eher davon auszugehen, dass sich C._____s aggressives und provozierendes Verhalten auf die Gesuchsgegnerin bezieht. Der Gesuchsteller nahm diese, von der Gesuchsgegnerin geäusserten Befürchtungen um C._____s Wohl, zum Anlass, seine Anträge zum Besuchsrecht weiter einzu- schränken (act. 131 S. 38 f.). Weiter macht die Gesuchsgegnerin geltend, D._____ trinke wieder aus einer Babytrinkflasche, was bedenklich sei (act. 129 Rz. 29; act. 130/2). Dazu sagte der Gesuchsteller aus, D._____ habe diese Trink- flaschen im Betreuungshaus Q._____ bei der Babygruppe gesehen und sich ge- wünscht, auch so eine solche Flasche zu haben. Er habe ihr deshalb ein paar sol- che Flaschen gekauft und gebe ihr darin am Abend jeweils etwas von dem Tee, den er für sich zubereite, zum Trinken (act. 131 S. 25). Die Kinderprozessbeistän- din trägt dazu vor, sie sehe das mit der Babyflasche nicht so radikal. Ein solches Verhalten von Kindern – nämlich der Rückgriff auf Dinge, die ihnen Halt geben – könne zwar ein Ausdruck von Störungen im Familiensystem sein. Sie habe jedoch vorliegend keine Bedenken, solange D._____ nicht längerfristig die Kindertrinkfla- sche wolle (act. 131 S. 37). Anlässlich der Rückkehr des Gesuchstellers und den Kindern in die eheliche Wohnung wurde am Boden des Elternschlafzimmers eine aufgerissene Präservativpackung gefunden (act. 116; act. 126 Rz. 57; act. 125; act. 131 S. 23, S. 33). Von dieser Packung machte der Gesuchsteller ein Foto, schickte dieses C._____ und dieser sandte es an die Gesuchsgegnerin und teilte ihr mit, das sei eklig (act. 117). Beide Parteien weisen sich gegenseitig die Ver- antwortung für diesen Vorfall zu. Auch ist umstritten, wie C._____ erfuhr, dass es sich um eine Präservativpackung handelte (act. 131 S. 23, S. 33 und S. 16; act. 129 Rz. 24; act. 127 Rz. 42-49; act. 125). Es kann gesagt werden, dass der Gesuchsteller die Situation mit C._____ auf problematische Art und Weise ge- handhabt hat. Er hätte – selbst wenn C._____ ihn dazu aufgefordert hätte (vgl. act. 131 S. 23) – ihm das Bild der aufgerissene Präservativpackung nicht schi- cken sollen. Dass (auch) der Gesuchsteller Defizite in der Erziehungskompetenz aufweist, zeigt unter anderem die intensivierte Begleitung der sozialpädagogi- schen Familienbegleitung, die in der Woche der Hauptverhandlung zwei Mal beim Gesuchsteller vorbeiging (vgl. act. 131 S. 24). Eine Kindeswohlgefährdung ist –

- 37 - anders als die Gesuchsgegnerin meint (act. 131 S. 19; act. 129 Rz. 24 f., Rz. 34)

– im Präservativvorfall nicht auszumachen, wie auch die Kinderprozessbeiständin argumentiert (act. 126 Rz. 57). Im Übrigen ist der Zustand der Wohnung bei der Rückkehr des Gesuchstellers nicht entscheidrelevant (vgl. act. 127 Rz. 44 f.; act. 128/4; act. 131 S. 13, S. 42). Zudem trägt die Gesuchsgegnerin vor, C._____ konsumiere beim Gesuchsteller übermässig und uneingeschränkt Medien und Spiele, die für ältere Kinder vorgesehen seien, zum Beispiel das Computerspiel "Fortnite" (act. 129 Rz. 27; act. 130/2). Der Gesuchsteller bestätigte diesbezüg- lich, C._____ spiele tatsächlich Fortnite. Das habe er auch bereits mit seinem On- kel, dem Bruder der Gesuchsgegnerin, gespielt und nun spiele er es mit seinen Freunden, mit welchen er gleichzeitig telefoniere. Er habe seit eineinhalb Wochen die Regel aufgestellt, dass C._____ nur noch am Wochenende spielen dürfe. Diese Regel könne er durchsetzen und gehe mit C._____ zum Beispiel nach draussen, wenn er Computerspielen wolle (act. 131 S. 24, S. 39 f.). C._____ sagte an der Kinderanhörung auf die Frage, was bei der Gesuchsgegnerin gut sei, dass er bei ihr alles machen dürfe, vor allem gamen, was aber für seinen Kopf nicht gut sei (act. 125 S. 2). Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund der aus dem Jahr 2024 stammenden Ausführungen der sozialpädagogischen Familienbe- gleiterin davon auszugehen ist, dass der Medienkonsum unter der Aufsicht der Gesuchsgegnerin ein noch grösseres Thema, als es heute noch ist, gewesen ist (vorne Erw.V.2.3.1 insb. act. 22/2/68). Zu all diesen Vorfällen und gegenseitigen Anschuldigungen ist abschliessend auf die Ausführungen der Kinderprozessbei- ständin zu verweisen, die vorträgt, beide Parteien seien versucht, die Kinder zu nutzen, um sich gegenüber dem anderen Elternteil zu positionieren (act. 126 Rz. 87). Beide Elternteile zeigen die Tendenz, ihre eigenen Interessen über jene der Kinder zu stellen. Das ist, wie die Kinderprozessbeiständin ausführt, hochkri- tisch und dürfe keinesfalls weitergeführt werden (vgl. act. 126 Rz. 87). 2.3.12. C._____ sprach sich an der Kinderanhörung und gegenüber der Kinder- prozessbeiständin klar für eine Obhut des Gesuchstellers aus und äusserte, bis auf weiteres nicht bei der Gesuchsgegnerin übernachten sowie die begleiteten Besuche aufrecht erhalten zu wollen (act. 125; act. 126 Rz. 66). Die Gesuchsgeg- nerin stellt sich auf den Standpunkt, die von C._____ geäusserte Meinung sei

- 38 - eine Überlebensstrategie seinerseits. Er könne aufgrund der aktuellen Situation nichts anderes machen, als sich für den Gesuchsteller auszusprechen, aus Angst vor den ansonsten drohenden Konsequenzen. Der Gesuchsteller würde C._____ zu seinen Zwecken instrumentalisieren (vgl. act. 131 S. 10, S. 15 f., S. 18 f. und S. 21). Gegenüber der Kinderprozessbeiständin äusserte die Gesuchsgegnerin zudem, sie habe das Gefühl, C._____ sei manchmal während der fast täglich stattfindenden Telefonate anders, allenfalls beobachte ihn jemand beim Telefonie- ren (act. 126 Rz. 26). Die Kinderprozessbeiständin geht davon aus, dass C._____s Aussagen aufgrund ihrer Beständigkeit, der Unterschiedlichkeit der Ge- sprächsumgebung, aber auch wegen der Wortwahl und im Zusammenhang ver- schiedener Thematiken nicht durch einen Elternteil oder zufolge eines Loyalitäts- konflikte massgeblich beeinflusst worden seien (act. 126 Rz. 68). Ein Kind gerate nur dann – so die Kinderprozessbeiständin weiter – in einen Loyalitätskonflikt, wenn es zu beiden Elternteilen eine innige Bindung habe, was jedoch nicht immer gegeben sei. Manche Beziehungen würden sich in Trennungssituationen als nicht hinreichend stabil oder gar bedrohlich erweisen, etwa bei fehlenden oder negati- ven Beziehungserfahrungen oder bei erlebter häuslicher Gewalt. Einseitige Loya- litätsbekundungen liessen vor allem dann aufmerken, wenn sich vor der Trennung eine stabile Beziehung zu beiden Elternteilen habe entwickeln können. Fehle dies, sei das Kind nicht in einem Konflikt, sondern es habe lediglich zu einem El- ternteil eine hinreichend innige Beziehung (act. 126 Rz. 69). Die Kinderprozess- beiständin geht davon aus, dass C._____s Meinung und Wille zielorientiert, stabil, intensiv und autonom zu werten seien (act. 126 Rz. 70; act. 131 S. 7). Dies ent- spricht auch der Wahrnehmung des Gerichts. So formulierte C._____ seine Be- denken gegenüber Aufenthalten bei der Gesuchsgegnerin klar und konnte diese auf Nachfrage – beispielsweise hinsichtlich Übernachtungen – auch begründen (act. 125). Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin spricht auch nicht gegen die autonome Willensbildung und -äusserung von C._____, dass erst er (und nicht schon der Gesuchsteller) erwähnten, dass die Gesuchsgegnerin ihm gegen- über gewalttätig sei und ihn, wenn er Schabernack mache, schlage bzw. ihm eine "Flättere" gebe (act. 125; act. 126 Rz 66; act. 131 S. 4 und S. 15). Auch nicht da- gegen spricht, dass C._____ beim ersten Besuch der Kinderprozessbeiständin

- 39 - von sich aus auf den tap tap-Vorfall vom 4. Januar 2026 zu sprechen kam (act. 97 Rz. 11; act. 129 Rz. 77 f.). Die Gesuchsgegnerin argumentiert, C._____ brauche den Ausdruck "gewalttätig", ohne zu wissen, was er heisse, was von Beeinflus- sung zeuge (act. 131 S. 15; vgl. act. 126 Rz. 29). Dem ist nicht zu folgen. Dass ein Kind, das im vorstehend geschilderten Elternhaus aufwuchs (vorne Erw. V.2.3.4), weiss, was das Wort "gewalttätig" heisst, leuchtet ein. Aufgrund der Neurodiversität der erst fünfjährigen D._____ wurde nach Rücksprache mit der Kinderprozessbeiständin auf deren Anhörung verzichtet (act. 105; vgl. zur Alters- grenze von sechs Jahren BGE 131 III 553 E. 1). 2.3.13. Zum objektiven Kindeswohl führte die Kinderprozessbeiständin aus, im Gespräch mit der Lehrerin von C._____ habe diese geäussert, sie wäre froh, wenn der Gesuchsteller weiterhin die Betreuungsperson bleiben würde; er mache es gut und bleibe dran. Zudem äussere er sich nie schlecht über die Gesuchsgeg- nerin. C._____ habe zudem ein inniges Verhältnis zu seiner Grossmutter. Sie habe das Gefühl C._____ gehe es jetzt besser. Er mache sich noch Sorgen, dass die Gesuchsgegnerin in die Schule komme. C._____ sei ihrer Meinung nach sehr zerrissen, weil er an der Gesuchsgegnerin hänge, aber Angst habe, dass sie ihn manipulieren wolle, damit er wieder bei ihr wohne. Er habe klar und konsistent ge- sagt, beim Gesuchsteller wohnen zu wollen. Er wolle die Gesuchsgegnerin sehen, aber er brauche Sicherheit (act. 126 Rz. 71-74). Die Heilpädagogin an C._____s Schule, die ihn seit der 3. Klasse kennt, gab gegenüber der Kinderprozessbei- ständin an, C._____ entwickle sich immer besser. Zu Beginn der 4. Klasse sei es schwieriger gewesen. Er sei unruhiger gewesen, habe mehr Streit mit anderen Kindern gehabt und mehr Wut gezeigt. Sie habe den Eindruck, dass es inzwi- schen besser geworden sei. C._____ habe mehrmals geäussert, er habe Angst, was mit der Gesuchsgegnerin passiere, wenn sie aus der Klinik komme. Er erle- dige seine Hausaufgaben häufig bei ihr, was zuvor durch die Gesuchsgegnerin unterstützt worden sei. Im letzten Schuljahr habe sie viel mit der Gesuchsgegne- rin gesprochen und Abmachungen getroffen, die zuverlässig eingehalten worden seien. Mittlerweile bestehe auch ein guter Kontakt vom Gesuchsteller; es laufe gut, C._____ komme regelmässig und rechtzeitig zur Schule (act. 126 Rz. 75-78). Gemäss dem Kinderhaus Q._____ in V._____, einer auf Autismus-Spektrum-Stö-

- 40 - rungen spezialisierten Institution, wo D._____ unter der Woche vollständig fremd- betreut werde, habe D._____ seit dem Sommer 2025 grosse Fortschritte gemacht (act. 126 Rz. 17). Die Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller sei sehr gut. Er frage sehr viel nach und sei immer da, wenn etwas sei und hole sie ab. Der Ge- suchsteller brauche aber auch sehr viel Begleitung. Falls D._____ in den Regel- kindergarten komme, würde das nicht mehr geleistet werden können. Es wäre dann notwendig, dass es einen anderen Angelpunkt gäbe, an welchen der Ge- suchsteller sich wenden könne, wobei sich diese Person bestenfalls mit Autismus auskennen sollte. Über die Zusammenarbeit mit der Gesuchsgegnerin habe die Betreuerin des Kindeshauses nicht viel Auskünfte geben können. Soviel sie von ihrer Kollegin wisse, sei die Zusammenarbeit auch engagiert und gut gewesen. Die Gesuchsgegnerin habe sich vor Weihnachten gemeldet, das Q._____ hätte dann geantwortet und mitgeteilt, sie könne sich über Chat melden. Sie hätte sich aber seitdem nicht mehr gemeldet. Die Gesuchsgegnerin sei für D._____ am An- fang ein Thema gewesen, inzwischen sei der Gesuchsteller die stabile Bezugs- person für sie (act. 126 Rz. 79-82). Zum Gespräch mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung gab die Kinderprozessbeiständin an, diese sei eine Bezugs- und Vertrauensperson für beide Eltern. Sie sei äusserst engagiert und führe ihre Tätigkeit tadellos und mit grossem Einsatz aus. Für die Kinder sei die Tatsache, dass sie zu beiden Elternteilen eine Vertrauensbeziehung habe, eine grosse Hilfe und Ressource. Dies wolle sie schützen und respektieren. Daher werde leidglich die Einschätzung weitergegeben, dass für C._____ Sport sehr wichtig sei. Dieser trage zur Reduktion des Medienkonsums bei, der bei beiden Kindern vormals ein schwieriges Thema gewesen sei. Ebenso sei es aus ihrer Sicht wichtig, eine Struktur des gemeinsamen Essens aufzubauen (act. 126 Rz. 83 f.). Die Kinder bräuchten nach den Irrungen und Wirrungen der letzten Monate und allenfalls Jahre eine Phase der Ruhe, Klarheit und Struktur. Unabhängig davon, welche Faktoren dazu beigetragen hätten, dass Überforderung entstanden sei, habe diese bei den Kindern Spuren hinterlassen. Zentral sei dabei nicht, wer an der Überforderung schuld sei, sondern was die Kinder jetzt brauchen würden. Die Be- dürfnisse der Eltern hätten dahinter zurückzutreten. C._____ brauche jetzt keine Phase, in der er Vertrauen darauf haben solle, dass die Gesuchsgegnerin ihre er-

- 41 - zieherischen Fähigkeiten nach der Trennung unbeeinträchtigt ausüben könne. Er brauche jetzt vielmehr einen sicheren Hafen (act. 126 S. 16). 2.3.14. Zum Gesuchsteller führte die Kinderprozessbeiständin aus, er sei Teil der zerstörerischen Beziehungsdynamik der Eltern gewesen (act. 126 Rz. 53). Er brauche gemäss Auskünften der Beiständin, der sozialpädagogischen Familien- begleiterin und des Kinderhauses Q._____ sehr viel Unterstützung und sei häufig im Entscheidungsprozess nicht selbständig gewesen. Es sei zwar positiv, dass er sich Hilfe hole und viele gute Fragen stelle und nach Tipps und Erfahrungen frage. Es könne ihm aber niemand auf Dauer die Verantwortung abnehmen. Er müsse in der Lage sein, Entscheidungen selbstbestimmt und informiert zu treffen. Dennoch sei es notwendig, die Unterstützung weiterhin installiert zu lassen (act. 126 Rz. 56). Auch könne sich der Gesuchsteller noch nicht vollständig von der Beziehung zur Gesuchsgegnerin distanzieren. Aus seiner Sicht falsche Vor- würfe würden ihn noch immer sehr in Rage bringen (act. 126 Rz. 60). Es sei zu- dem wichtig, dass er nicht auf C._____ als Gesprächspartner oder Kollegen zu- rückgreife, sondern dessen Entwicklung hin zu einer wieder besseren Beziehung zu seiner Mutter schütze. Diesbezüglich brauche der Gesuchsteller Unterstüt- zung, nicht zuletzt durch die sozialpädagogische Familienbegleiterin. Auch brau- che er nach wie vor Unterstützung und fachliche Betreuung, um die Rolle als Be- treuungsperson auszuüben (act. 126 Rz. 61 f.). 2.3.15. Es ist glaubhaft, dass der Gesuchsteller den Kindern zurzeit mit der Unter- stützung seiner Eltern – welche die Parteien seit langem in der Kinderbetreuung unterstützen (act. 64 S. 21, S. 39; act. 60 Rz. 14, Rz. 30; vgl. auch act. 22/1/20 [wonach die Grossmutter väterlicherseits sich gegenüber D._____s Kinderkrippe kritisch über die Platzierung in der Krippe geäussert habe]) – und der intensiven Unterstützung der involvierten Fachpersonen einen geregelten Tagesablauf mit Strukturen bietet. Gemäss den involvierten Fachpersonen, insbesondere der Leh- rerin von C._____, der Heilpädagogin an C._____s Schule und der Betreuerin von D._____, gehe es C._____ besser und D._____ habe seit dem Sommer grosse Fortschritte gemacht (vorne Erw. V.2.3.13). Der gegenteiligen Argumentation der Gesuchsgegnerin kann nicht gefolgt werden (act. 129 Rz. 23-46). Insbesondere

- 42 - ist hinsichtlich der Einschätzung von C._____s Lehrerin davon auszugehen, dass sich diese nicht nur auf die Schulnoten bezieht. Ob diese bereits in der Vergan- genheit gut waren, ist deshalb nicht entscheidend (vgl. act. 127 Rz. 7; act. 131 S. 10). Gemeinsame Mahlzeiten scheinen sich inzwischen etabliert zu haben (act. 125 S. 1; act. 64 S. 23 f., S. 28). Es bestehen zudem keine Hinweise dafür, dass der Gesuchsteller die Kommunikation mit der Gesuchsgegnerin verweigern und ihr zentrale Informationen nicht zukommen lassen würde. Bis zur Hauptver- handlung bestand zwischen den Parteien ein Kontaktverbot und der Austausch erfolgte nach Darstellung des Gesuchstellers über die Anwälte, was unbestritten blieb (act. 131 S. 27, S. 40). Der unsubstantiierten gegenteiligen Behauptung der Gesuchsgegnerin kann nicht gefolgt werden (act. 129 Rz. 35 f.). Dass beim Ge- suchsteller eine Kindeswohlgefährdung durch Rauchen besteht (act. 126 Rz. 54; act. 131 S. 10 f.) – ist nicht glaubhaft. Ob der Gesuchsteller – wie die Gesuchs- gegnerin – noch raucht oder ob er damit aufgehört hat (vgl. act. 127 Rz. 7), ist nicht relevant. Ebenfalls nicht relevant ist, ob die Mutter des Gesuchstellers Sozi- alhilfe bezieht oder ob die Eltern der Gesuchsgegnerin über "gefestigte Biogra- fien" und gute Jobs verfügen (act. 131 S. 19). Der Gesuchsteller führte glaubhaft aus, seine Mutter leide zwar an Diabetes, sei sonst aber fit (act. 131 S. 43; vgl. act. 126 Rz. 59). Es bestehen zudem keine konkreten Hinweise, dass die Kinder bei der Grossmutter väterlicherseits gefährdet wären (vgl. act. 97). Der Argumen- tation der Gesuchsgegnerin ist nicht zu folgen (act. 131 S. 15). Es ist zudem nicht notwendig genauer festzustellen, was sich am 4. November 2025 in C._____s Schule genau ereignete. Die Sachdarstellungen der Parteien gehen diesbezüglich auseinander (act. 47 Rz. 9, Rz. 59 ff.; act. 60 Rz. 9; act. 62 Rz. 5, Rz. 8 f.; act. 64 S. 27, S. 44 f.). In C._____s Wahrnehmung habe die Gesuchsgegnerin ihn "klauen" wollen und er habe weinen müssen, weil er Angst gehabt habe. Sie habe ihn an den Handgelenken gepackt und gesagt, sie wolle ihn mitnehmen. In der Schule habe sie ihm gesagt, er dürfe wohnen, wo er wolle, später habe sie ihm am Telefon aber gesagt, er müsse bei ihr wohnen; andere Kinder würden auch bei der Mutter wohnen. Sie habe ihn manipulieren wollen (act. 125 S. 3). Festzu- halten ist, dass fraglich ist, ob ein Besuch – unabhängig vom Ziel dieses Besuchs

– an der Schule nach einem mehrwöchigen stationären Klinikaufenthalt und ohne

- 43 - vorgängige Absprache mit der Schule oder dem Gesuchsteller, der sich während dieser Zeit um die Kinder gekümmert hat, als im Kindeswohl liegend erscheint. Dass es zwischen den Parteien zu Gewaltvorfällen gekommen ist und dabei Ge- walt vom Gesuchsteller gegenüber der Gesuchsgegnerin ausgeübt wurde, ist ak- tenkundig (vorne Erw. V.2.3.4). Der Gesuchsgegnerin ist grundsätzlich bei- zupflichten, dass die Ausübung häuslicher Gewalt einer Obhutszuteilung häufig entgegensteht (act. 52 Rz. 6 f.; act. 62 Rz. 50). Anders als die Gesuchsgegnerin aber wiederholt argumentiert (vgl. act. 47 Rz. 35 ff.; act. 52 Rz. 3 ff.; act. 62 Rz. 16 ff., Rz. 49; act. 129 Rz. 8), führt vorliegend weder dies noch die Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin bis vor einigen Monaten die Hauptbezugsperson der Kinder war (vgl. act. 129 Rz. 4), dazu, dass ihr die Obhut zuzuteilen wäre. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsteller das Kontaktverbot falsch verstand und C._____ den Kontakt zur Gesuchsgegnerin über TikTok verbot und er zudem di- verse Kontakte aus dem Umfeld der Gesuchsgegnerin auf C._____s Telefon ge- sperrt zu haben scheint (vgl. act. 62 Rz. 26-31). Ebenso wenig ist ausschlagge- bend, dass der Gesuchsteller vor über zehn Jahren in ein Strafverfahren verwi- ckelt war (act. 10/23; act. 47 Rz. 35). Ein im September 2025 verpasster Termin von D._____ im Kinderspital, von dem der Gesuchsteller glaubhaft angab, nichts gewusst zu haben, fällt ebenfalls nicht ins Gewicht (vgl. act. 75/1-2; act. 128/2; act. 131 S. 25; vgl. act. 127 Rz. 12; act. 131 S. 11 f.). Die Einholung eines Erzie- hungsfähigkeitsgutachtens, das beide Parteien für die jeweils andere Partei bean- tragen (act. 129 S. 3, Rz. 43, Rz. 86 f.; act. 127 Rz. 17, Rz. 49), erscheint nicht geeignet, relevante neue Erkenntnissen zu Tage zu bringen (vgl. act. 131 S. 37). Aufgrund der seit Jahren bestehenden und auch aktuell weiterzuführenden pro- fessionellen Begleitung ergibt sich, dass beide Parteien Defizite in ihren erzieheri- schen Fähigkeiten haben und auf Unterstützung angewiesen sind. Zudem ist das Eheschutzverfahren ein summarisches Verfahren, in welchem, im Hinblick auf die anstehende Scheidung, möglichst rasch eine vorläufige Regelung der Verhält- nisse herbeigeführt werden soll. Die Einholung von Erziehungsfähigkeitsgutach- ten, deren Einholung erfahrungsgemäss mehrere Monate dauert, kommt in Ehe- schutzverfahren nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die entsprechenden Bewei- santräge der Parteien sind abzuweisen.

- 44 - 2.3.16. Die von der Gesuchsgegnerin beantragte alleinige Obhut ist abzulehnen. Entgegen ihrer Ansicht führen insbesondere die ausgeprägten Bedürfnisse der Kinder nach Stabilität, einer verlässlichen Bezugsperson und möglichst wenigen Wechseln nicht dazu, dass ihr die Obhut zugeteilt werden müsste (act. 129 Rz. 7). Auch ist nicht ausschlaggebend, dass sie bis zum ersten Klinikeintritt die Haupt- betreuungs- und -bezugsperson der Kinder war (act. 129 Rz. 4; act. 126 Rz. 41-44, Rz. 86). Es ist zudem festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin bedeu- tende erzieherische Defizite hat. Ob diese auf deren psychische Erkrankungen zurückzuführen sind – was sie bestreitet (act. 129 Rz. 89) – oder ob die in der Vergangenheit nötige professionelle Unterstützung andere Ursachen hatte, muss nicht abschliessend geklärt werden. Klar erscheint jedoch, dass die seit Jahren dokumentierten Defizite – wie die Kinderprozessbeiständin formuliert – nicht voll- ständig dem Gesuchsteller angelastet werden können (vorne Erw. V.2.3.10 in fine). Die von der Gesuchsgegnerin inzwischen aufgenommene Arbeitstätigkeit zeigt zwar, dass sie erfolgreich Stabilität in ihren Alltag hat bringen und sich wie- der in den Arbeitsmarkt hat integrieren können (vgl. act. 129 Rz. 14-18). Dies führt aber nicht dazu, dass ihr die Obhut über die Kinder zuzuteilen wäre. Zudem wird auch der Gesuchsteller eine Arbeitstätigkeit aufnehmen müssen (unten Erw. VIII.3.3). Beide Parteien waren in den letzten Jahren von der Sozialhilfe ab- hängig und haben keine Ausbildung abgeschlossen (act. 131 S. 28; hinten Erw. VIII.3.2.1). Damit verfügen beide nicht über – wie es der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin ausdrückt – "gefestigte Biografien". Weshalb aus diesem Grund nur der Gesuchsteller kein "normaler Vater" sein soll (vgl. act. 131 S. 11), er- schliesst sich nicht. Ob eine alternierende Obhut vorliegend in Frage kommt, wurde im vorsorglichen Massnahmeentscheid vom 7. Januar 2026 noch offen ge- lassen (act. 84 S. 25). Die Gesuchsgegnerin beantragt im Eventualstandpunkt eine alternierende Obhut mit Betreuungsschwerpunkt bei ihr (act. 129 S. 2, Rz. 44-46). Es ist festzuhalten, dass eine alternierende Obhut vorliegend zurzeit nicht in Frage kommt. Es fehlt an zwei grundlegenden Voraussetzungen (vgl. BGer 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2 und 4.4.5; BGer 5A_345/2014 vom

4. August 2014 E. 4.2). Erstens sind die Parteien zurzeit weder gewillt noch in der Lage, miteinander über Kinderbelange zu kommunizieren. So sagte die Gesuchs-

- 45 - gegnerin in der Befragung, die Kommunikation werde für sie während eines hal- ben oder eines Jahres sehr schwierig sein, weil der Gesuchsteller sie zehn Jahre lang traumatisiert habe. Zudem müsste der Kontakt über die Beiständin laufen (act. 131 S. 33). Der Gesuchsteller konnte sich eine E-Mail-Kommunikation unter Einbezug der Beiständin vorstellen (act. 131 S. 27). Selbst wenn gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung eine schriftliche Kommunikation über Drittpersonen die Mindestanforderungen an die Kommunikationsfähigkeit der Eltern erfüllt (BGer 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023 E. 4.1), ist diese Voraussetzung vorliegend zu verneinen, wie auch die Kinderprozessbeiständin argumentiert (act. 131 S. 38). Zudem werden die gegenseitig laufenden Strafverfahren – eines wegen (unter an- derem) Vergewaltigung und eines wegen falscher Anschuldigung (act. 31/2; act. 131 S. 8, S. 38) – einer baldigen Normalisierung des Verhältnisses zwischen den Eltern wohl noch länger im Wege stehen. Zudem liegt eine alternie- rende Obhut nicht im Kindeswohl. Beide Kinder haben besondere Bedürfnisse, insbesondere D._____ (vorne Erw. V.2.3.1). D._____ ist aufgrund ihrer Autismus- Spektrum-Störung auf viel Routine, vorhersehbare Abläufe und Konstanz im fami- liären Umfeld angewiesen (act. 126 Rz. 20 f., Rz. 32). Auch C._____ ist aufgrund seiner ADHS-Diagnose auf Ordnung und Struktur bei der Bewältigung des Schulalltags angewiesen (act. 126 Rz. 22-30, Rz. 35). Ein Wechselmodell steht den Bedürfnissen den Kindern entgegen. Dass auch C._____ ein solches Modell explizit ablehnt (act. 125 S. 4) ist an dieser Stelle zwar zu erwähnen, aber nicht ausschlaggebend. 2.3.17. Die Kinderprozessbeiständin führt aus, die vom Gesuchsteller übernom- mene Verantwortung könne nicht mehr einfach abgegeben werden. Er trage eine grosse Verantwortung (act. 126 Rz. 55 f., Rz. 91). Sollte es im Nachgang dieses Entscheids zu einem "Nachlassen" des Gesuchstellers kommen beziehungsweise er der jetzt übernommene Erziehungsverantwortung nicht mehr genügend nach- kommen würde, ist anzunehmen, dass das bestehende Helfer- und Unterstüt- zungsnetzwerk (Erziehungs- und Besuchsbeistandsperson sowie sozialpädagogi- sche Familienbegleitung) reagieren werden und weiterführende Kindesschutz- massnahmen etabliert würden. Zurzeit besteht jedoch kein Anlass für weiterge-

- 46 - hende Massnahmen. Solche wären mit anderen Worten aktuell nicht verhältnis- mässig. 2.3.18. Aufgrund des Ausgeführten ist davon auszugehen, dass das Kindeswohl von C._____ und D._____ mit einer alleinigen Obhut des Gesuchstellers am bes- ten gewahrt ist. Entsprechend ist dem Gesuchsteller für die Dauer des Getrenntle- bens die alleinige Obhut über die gemeinsamen Kinder der Parteien zuzuteilen.

3. Besuchsrecht 3.1. Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben ge- genseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 ZGB). Ge- wöhnlich haben die Eltern und das Kind Anspruch auf persönliche, direkte und pri- vate Kontakte. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr aber gefährdet, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzo- gen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten dessen gänzliche Un- terbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können. Wie die Verweigerung oder der Entzug nach Art. 274 Abs. 2 ZGB bedarf auch die Anordnung eines begleite- ten Besuchsrechts – welches eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB darstellt – konkreter Anhaltspunkte für die Kindswohlgefährdung; eine bloss abstrakte Gefahr reicht nicht aus (BGer 5P.349/2003 vom 21. Oktober 2003 E. 2.1). Das begleitete Besuchsrecht dient als Übergangslösung, weshalb es nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen ist (BGer 5A_68/2020 vom 2. Sep- tember 2020 E. 3.2 m.w.H.). Es dient unter anderem dem (Wieder-)Aufbau von Kontakten zwischen Elternteil und Kind sowie zur Verselbstständigung des Um- gangs (FamKomm-Scheidung/Schreiner, Anh. Psych. N 276 f.). 3.2. Die Kinderprozessbeiständin führt aus, hinsichtlich des Besuchsrechts müsse in kleinen Schritten gedacht werden. Es werde lange brauchen, um die Be- ziehung von C._____ zur Gesuchsgegnerin wieder auf tragfähige Beine zu stel- len. Er brauche Zeit und Sicherheit, um Vertrauen aufzubauen. Daher sei zwin-

- 47 - gend weiterhin eine Begleitung der Besuche notwendig und diese hätten aussch- liesslich in der Schweiz stattzufinden (act. 126 Rz. 97 f.). Für D._____, die vom Gesuchsteller und C._____ als "Mami-Kind" bezeichnet würde, könnten abwei- chende Besuchszeiten installiert werden und die Gesuchsgegnerin könnte D._____ auch ohne C._____ an einem zusätzlichen Tag alle zwei Wochen be- treuen. C._____ mache sich grosse Sorgen um D._____. Er habe wiederholt de- tailreich und klar erzählt, dass er gesehen habe, dass die Gesuchsgegnerin ihr immer wieder den Mund zuhalte und sie auch schon beschimpft habe. Dies be- schäftige ihn. C._____ müsse auch diesbezüglich Sicherheit vermittelt werden können, um wiederum seine Beziehung zur Gesuchsgegnerin zu stärken. Eine Besuchsbegleitung sei auch für die Besuche von D._____ fürs Erste weiterhin an- gezeigt. Nach einer ersten Phase spreche aber wenig dagegen, dass die Ge- suchsgegnerin D._____ auch ohne Begleitung zusätzlich an einem Tag alle zwei Wochen betreuen könne. Die Betreuung sollte zudem nicht in den Abendstunden nach einem langen Kindergartentag stattfinden (act. 126 Rz. 100-103). Zusam- menfassend seien die Besuche zu begleiten, dies so lange und so viel wie mög- lich. Die Besuche sollen nicht spät am Abend und ohne Übernachtungen stattfin- den (act. 126 Rz. 106). 3.3. Der Gesuchsteller beantragt im Hauptstandpunkt ein auf unbefristete Zeit be- gleitetes Besuchsrecht der Gesuchsgegnerin von vier Stunden einmal pro Woche sowie ein Absehen von einer Ferien- und Feiertagsregelung (act. 131 S. 38 f.). 3.4. Die Gesuchsgegnerin beantragt die ermessensweise Festsetzung eines Be- suchsrechts des Gesuchstellers (act. 129 S. 2). 3.5. C._____ sagte in der Kinderanhörung, er fände gut, dass Frau U._____ (die Besuchsbegleiterin) bei den Besuchen dabei sei, weil die Gesuchsgegnerin sich dann gut benehme. Wenn C._____ mit ihr alleine sei, sei ihr alles egal. Er wün- sche sich, dass die Besuchszeiten bei der Mutter etwas früher – beispielsweise von 10:00 bis 14:00 Uhr oder von 08:00 bis 14:00 Uhr – wären, damit er am Abend nicht zu spät zu Hause sei. Begleitete Besuche während vier Stunden seien gut für ihn. Er wolle nicht bei der Gesuchsgegnerin übernachten. Er habe Angst – auch um D._____ – dass sie mit ihnen das Land verlassen könnte. Das

- 48 - habe er sich selbst überlegt. Er könne sich aber vorstellen, an zwei Tagen hinter- einander, beispielsweise von 08:00 bis 20:00 Uhr, bei der Mutter zu sein, wolle aber beim Vater übernachten, und es solle immer eine Begleitperson dabei sein (act. 125). Gegenüber die Kinderprozessbeiständin sagte C._____, es wäre gut, wenn er die Gesuchsgegnerin zweimal am Wochenende sehen würde, zum Bei- spiel zweimal zwei Stunden oder einmal vier Stunden. Es wäre auch ok, wenn es jedes Wochenende wäre, dann wären es ja nur zwei Stunden. Ferien könne er sich einen bis zwei Tage mit der Gesuchsgegnerin vorstellen und er würde gerne den 24. oder 25. Dezember mit der Gesuchsgegnerin verbringen. Übernachtun- gen könne er sich bei der Gesuchsgegnerin nur dann vorstellen, wenn der Ge- suchsteller dabei sei. Sonst traue er sich erst, wenn er elf, zwölf oder dreizehn Jahre alt sei, denn dann könne er alleine raus und zur Polizei gehen. An seinem Geburtstag würde er gerne zuerst mit Freunden etwas machen und dann alle zu- sammen essen gehen; seine Eltern müssten sich ja dann nicht anschauen. Er möge, dass Frau U._____ (die Besuchsbegleiterin) an den Besuchen dabei sei. Dann sei die Gesuchsgegnerin anders, sie sei dann happy. Eine Begleitung solle am besten immer dabei sein. (act. 126 Rz. 66). 3.6. Die im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen getroffene Besuchsregelung ist – insbesondere den Anträgen der Kinderprozessbeiständin folgend – anzupas- sen und wie folgt festzulegen: 3.7. In der ersten Phase ist das bereits installierte begleitete Besuchsrecht zu be- stätigen: Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, C._____ und D._____ einmal wöchentlich an am Sonntag im Beisein einer Fachperson zu be- treuen. In der Vergangenheit waren gemeinsame Mahlzeiten immer wieder Thema (vorne Erw. V.2.3.1 und 2.3.13; act. 64 S. 39). Die von der Kinderprozess- beiständin beantragen Betreuungszeiten über Mittag mit gemeinsamer Mahlzeit mit den Kindern erscheinen deshalb sinnvoll (vgl. act. 126 Rz. 90). Die Betreu- ungszeit ist damit von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr festzusetzen. Das sind sechs Stunden und damit zwei Stunden mehr als C._____ sich wünscht. Aufgrund des stattfindenden Mittagessens, das jeweils auch eine gewisse Zeit in Anspruch neh- men wird, ist jedoch davon auszugehen, dass die Besuche so auch für C._____

- 49 - positiv sein werden. Die vom Gesuchsteller beantragten vier Stunden von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr erscheinen zu knapp, um neben dem Essen etwas unterneh- men zu können. Er ist nicht ersichtlich, weshalb D._____ sich aufgrund ihrer psy- chischen Auffälligkeiten für diesen Nachmittag nicht ein Badezimmer in der Über- gangswohnsituation der Gesuchsgegnerin soll teilen können (vgl. act. 131 S. 39). In Abweichung zur ursprünglichen Einschätzung und der Kinderprozessbeiständin folgend, ist die Dauer dieser ersten Phase für C._____ auf sechs Monate festzule- gen, wobei der Entscheid über den (früheren) Wechsel in die Phase 2 der Be- suchsbeistandsperson unter Berücksichtigung des Kindeswohls zukommt. Hin- sichtlich D._____ beantragt die Kinderprozessbeiständin, die Dauer auf zwei Mo- nate zu beschränken. Grund für diesen Antrag ist der in der Phase 2 zusätzlich beantragte Betreuungstag an jedem zweiten Samstag. Der Antrag erscheint grundsätzlich sinnvoll. Hinsichtlich D._____ ist damit die in der Regel sinnvolle Mindestdauer begleiteter Besuche von drei Monaten nicht auszuschöpfen (vgl. FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych. N 277 [Dauer/Frequenz]; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 27). Nicht sinnvoll erscheint hingegen, dass für D._____ in der Phase 2 am Sonntag andere Betreuungszeiten wie für C._____ geltend sollen. Sinnvoller ist, wenn die Betreuungszeiten von C._____ und D._____ am Sonntag gleich sind, und die Ausdehnung auf 19.00 Uhr erst beim für C._____ vorgesehenen Wechsel zu begleiteten Übergaben erfolgt. 3.8. Dem Antrag des Gesuchstellers, der auf unbestimmte Zeit, mindestens je- doch zwölf Monate, begleitete Besuche möchte, ist nicht zu folgen. Begleitete Be- suche stellen immer nur eine Übergangslösung hin zu einer Ausdehnung des Be- suchsrechts dar. Auch die beantragten zwölf Monate sind zu lange. Es ist darauf hinzuweisen, dass der finale Entscheid über den Wechsel in die nächste Phase ohnehin der Besuchsrechtsbeistandsperson obliegen wird, welche dies unter Be- rücksichtigung des Kindeswohls entscheidet, und die festgelegte Dauer nur ein Richtwert ist. Auch nicht angezeigt sind die vom Gesuchsteller beantragten Dro- gentest, welche die Gesuchsgegnerin alle drei Monate machen solle (act. 131 S. 8). Die Gesuchsgegnerin hat sich vom schädlichen Medikamentenkonsum er- folgreich distanziert (vorne Erw. V.2.3.7). Sollten künftig wieder schädliche Verhal-

- 50 - tensweisen auftreten, ist davon auszugehen, dass die involvierten Fachpersonen reagieren werden. 3.9. In einer zweiten Phase ist zu begleiteten Übergaben überzugehen. In dieser zweiten Phase sind die Besuche einmal wöchentlich, jeweils am Sonntag, von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) festzusetzen. Die Gesuchsgegnerin wird dem- nach an jenem Tag zwei Mal mit den Kindern essen. Zusätzlich ist für D._____ ein zusätzlicher Betreuungstag an jedem zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) vorzusehen. Eine Anpassung der Zeiten oder des Tages der Besuche durch die Besuchsrechtsbeistandsperson bleibt vorbehalten. Die vom Gesuchsteller beantragte zeitliche Ausdehnung begleiteter Besuche erscheint nicht sinnvoll. Er begründet diesen Antrag auch nicht weiter. Klar erscheint, dass die Parteien anfänglich Unterstützung für die Übergaben benötigen. Diese Überg- abebegleitung hat durch eine Fachperson zu erfolgen. Dies gilt auch hinsichtlich der zusätzlichen Besuche von D._____. Es leuchtet nicht ein, weshalb die Par- teien hinsichtlich ihrer zusätzlichen Besuche, die schon nach zwei Monaten begin- nen sollen, nicht auf eine Übergabebegleitung angewiesen sein sollen. Die Par- teien müssen mit der Besuchsrechtsbeistandsperson darauf hinarbeiten, dass die begleiteten in unbegleitete Übergaben überführt werden können. Die Dauer dieser Phase ist, wie von der Kinderprozessbeiständin beantragt, auf vier Monate festzu- setzen, wobei der Entscheid über den (früheren) Wechsel in die Phase 2 der Be- suchsbeistandsperson unter Berücksichtigung des Kindeswohls zukommt. Eine Regelung hinsichtlich das im Zeitpunkt des vorsorglichen Massnahmeentscheids noch bestehenden Kontaktverbots erübrigt sich; das Kontaktverbot endete Mitte Februar 2026. 3.10. In der dritten Phase ist zu unbegleiteten Übergaben überzugehen. Die zeitlich unlimitierte Aufrechterhaltung von begleiteten Besuchen, wie sie der Gesuchsteller beantragt (act. 131 S. 5, S. 44), ist nicht angemessen. Die Besuche finden, wie in der vorangehenden Phase, an jedem Sonntag im Monat von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) statt. Zusätzlich ist für D._____ ein zusätzlicher Betreuungs- tag an jedem zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) vorzusehen. Auch hier kann – sofern nach Einschätzung der Besuchsbeistandsperson ein Über-

- 51 - gang zur vierten Phase bereits früher im Kindeswohl liegt – die vorzusehende Dauer von zwei Monaten unter-, aber auch überschritten werden. Zudem bleibt, ebenfalls wie in Phase zwei, eine aus organisatorischen Gründen notwendige An- passung der Zeiten und des Tages durch die Besuchsbeistandsperson vorbehal- ten. Die Bestimmung des Übergabeorts ist durch die Eltern festzusetzen. Falls sie sich nicht einigen können, kommt der Besuchsbeistandsperson diesbezüglich das Entscheidungsrecht zu. Da auch diese Phase eine Übergangslösung darstellt, sind die Parteien gefordert – wenn nötig mit Unterstützung der Besuchsbeistandsperson –, darauf hinzuarbeiten, dass das Besuchsrecht baldmöglichst ausgedehnt werden kann. 3.11. In der vierten Phase ist eine Wochenendbetreuung vorzusehen. In Ab- weichung der vorsorglichen Regelung ist kein Besuchsrecht von Freitag- bis Sonntagabend festzusetzen. Aufgrund des Antrags der Kinderprozessbeiständin sowie der nach wie vor bestehenden psychischen Probleme der Gesuchsgegne- rin (vorne Erw. V.2.3.7) sind bis auf weiteres keine Übernachtungen bei der Ge- suchsgegnerin vorzusehen. Die Gesuchsgegnerin ist für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die Betreuungsverantwortung für die Kinder an jedem zweiten Wo- chenende am Samstag, 10:00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt), und am Sonntag, 10:00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt), zu übernehmen. Aufgrund dieser Häufigkeit sind in dieser Phase keine zusätzlichen Besuche vom D._____ mehr vorzusehen. Zudem betreut sie die Kinder jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weih- nachten und Neujahr. Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, ist die Ge- suchsgegnerin zusätzlich berechtigt und verpflichtet, die Kinder auch am Oster- montag, von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt), zu betreuen. Fällt das Betreu- ungswochenende auf Pfingsten, ist sie zusätzlich berechtigt und verpflichtet, die Kinder auch am Pfingstmontag, von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt), zu be- treuen. Ausserdem ist die Gesuchsgegnerin berechtigt und verpflichtet, die Kinder während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von vier Wochen pro Jahr während jeweils einer Ferienwoche an vier Tagen von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu nehmen. Auf- grund der unbestimmten Geltungsdauer dieser letzten Phase erscheint angemes- sen, eine aus Anpassung dieser Besuchszeiten und -modalitäten (insbesondere

- 52 - hinsichtlich der Übernachtungen und einer Ausdehnung der Feiertags- und Feri- enregelung) durch die Besuchsbeistandsperson vorzubehalten. Diesbezüglich wird den Parteien aufgetragen, mit der Besuchsbeistandsperson auf eine Ausdeh- nung hinzuarbeiten. 3.12. Die Kinderprozessbeiständin beantragt, sämtliche Besuche hätten aussch- liesslich in der Schweiz stattzufinden (act. 126 Rz. 97 f.). Vorliegend werden bis auf Weiteres nur mehrstündige Besuche ohne Übernachtungen angeordnet. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Gesuchsgegnerin die Besuchstage im Aus- land verbringen wird. Eine explizite Anordnung, dass die Besuche ausschliesslich in der Schweiz stattfinden dürfen, erscheint zudem unnötig stigmatisierend, denn es gibt keine Hinweise dafür, dass die Gesuchsgegnerin, die Schweizerin ist, die Kinder ins Ausland würde verbringen wollen. VI. Besuchsbeistandschaft

1. Mit Entscheid vom 7. Januar 2026 wurden die Aufgaben der bereits beste- henden Erziehungsbeistandschaft ergänzt, um die vorläufige Besuchsregelung möglichst rasch umsetzen zu können (act. 84 S. 25 f., S. 31 f.).

2. Die Kinderprozessbeiständin beantragt, die Besuchsbeistandschaft solle nicht von der Erziehungsbeiständin, sondern von einer neutralen Drittperson ge- führt werden, um eine Verstrickung von Kontaktrecht und Erziehungsthemen zu vermeiden (act. 126 Rz. 85, Rz. 108 f., S. 23). Der Gesuchsteller und die Ge- suchsgegnerin beantragen die Aufrechterhaltung der Erziehungs- und Besuchs- beistandschaft (act. 127 S. 2, Rz. 19; act. 129 S. 2 i.V.m. act. 131 S. 9).

3. Eine personelle Trennung zwischen Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft erscheint vorliegend sinnvoll. In Abänderung der vorsorglichen Anordnung vom

7. Januar 2026 ist damit eine neue Besuchsrechtsbeistandschaft wie folgt zu er- richten: Für D._____, geboren tt.mm.2020, und für C._____, geboren tt.mm.2016, wird je eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errich- tet. Der Beistandsperson werden folgende Aufgaben erteilt:

- 53 -

a) für die Finanzierung der begleiteten Besuche und begleiteten Kindes- übergaben besorgt zu sein;

b) über die Wechsel von einer Besuchsphase in die nächste unter Be- rücksichtigung des Kindeswohls zu entscheiden;

c) die Eltern dabei zu unterstützen, dass das festgelegte Besuchsrecht umgesetzt wird und dabei insbesondere gemeinsam mit den Eltern dar- auf hinzuarbeiten und sie zu unterstützen, die begleiteten Besuche in begleitete Übergaben, danach in unbegleitete Übergaben und ansch- liessend in ein ausgedehnteres Besuchsrecht zu überführen;

d) im Streitfall die Modalitäten der Besuchsrechtsausübung sowie wäh- rend der Phasen 1 und 2 aus organisatorischen Gründen die Zeiten und/oder Tage der Besuche abweichend von der vom Gericht getroffe- nen Regelung festzulegen.

4. Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin werden mit der Besuchsbei- standsperson regelmässig zusammenarbeiten müssen, so wie dies bereits mit der Erziehungsbeiständin der Fall ist. Diesbezüglich eine separate Verpflichtung be- treffend Vor- und Nachbesprechungen mit der Besuchsbegleitung anzuordnen, wie es die Kinderprozessbeiständin beantragt (der Vater u.a. zur Unterstützung in seinen erzieherischen Kompetenzen, die Mutter u.a. zur Verbesserung der Bin- dungstoleranz; act. 126 S. 23), erscheint nicht notwendig.

5. Die bestehende Erziehungsbeistandschaft sowie die sozialpädagogische Familienbegleitung werden durch den vorliegenden Entschied nicht tangiert und bestehen unverändert weiter. Diesbezügliche Anordnungen sind – abgesehen von der Abtrennung der Aufgaben der Besuchsbeistandsperson – nicht notwendig (vgl. act. 126 Rz. 108). VII. Zuteilung Wohnung samt Mobiliar und Hausrat

1. Die Regelung der Wohnverhältnisse im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist ein Ermessensentscheid, welcher sich in erster Linie an der Zweckmäs-

- 54 - sigkeit orientiert, das heisst danach, welchem Ehegatten die eheliche Liegen- schaft einen grösseren Nutzen bringt (BGer Urteil 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.1). Bei der Beurteilung, welchem Ehegatten die eheliche Liegenschaft einen grösseren Nutzen bringt, sind in erster Linie folgende Kriterien zu berück- sichtigen: Zum einen das Interesse der Kinder, in der gewohnten und vertrauten Umgebung bleiben zu dürfen, was für eine Zuteilung an den Ehegatten spricht, unter dessen Obhut die Kinder gestellt werden, und die Erfahrungstatsache, dass der alleinstehende Ehegatte als Einzelperson rascher eine Wohnung findet als der andere Ehegatte mit den Kindern, sowie zum anderen Gründe beruflicher und gesundheitlicher Art, wenn ein Ehegatte in der ehelichen Liegenschaft seinen Be- ruf ausübt oder ein Geschäft betreibt oder, wenn die Wohnverhältnisse auf beson- dere gesundheitliche Bedürfnisse eines Familienmitglieds zugeschnitten sind. In zweiter Linie werden Affektionsinteressen berücksichtigt, wie beispielsweise die Beziehungsnähe zur ehelichen Liegenschaft, deren höherer zeitlicher Nutzungs- wert oder die Möglichkeit für einen Ehegatten, den Unterhalt persönlich zu besor- gen (BGer 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.2 f. m.w.H.; OGer ZH LE210024 vom 31. Mai 2022 E. E.4.1. S. 25 ff. m.w.H.; FamKomm Schei- dung/Maier/Vetterli, Art. 176 ZGB N 17 m.H.a. BGE 114 II 13 E. 6; BSK ZPO- Maier/Schwander, Art. 176 N 7). Führt diese Interessenabwägung zu keinem ein- deutigen Ergebnis, ist im Zweifel den Eigentums- oder anderen rechtlich geordne- ten Nutzungsverhältnissen Rechnung zu tragen, denen auch bei voraussehbarer längerer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein zusätzliches Gewicht beige- messen wird. Erst wenn – nach der Prüfung all dieser Aspekte – unklar bleibt, wem die eheliche Liegenschaft den grösseren Nutzen bringt, ist zu prüfen, wel- chem Ehegatten ein Auszug eher zuzumuten ist (vgl. BGer Urteil 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.1; BGE 120 II 1 E. 2c).

2. Die Kinderprozessbeiständin und der Gesuchsteller beantragen – ihren An- trägen zur Obhut folgend – die eheliche Wohnung in F._____ dem Gesuchsteller und den Kindern zur Benützung zuzuweisen (act. 126 Rz. 107, S. 23; act. 127 S. 2). Die Gesuchsgegnerin beantragt – ihrem Antrag zur Obhut folgend – die Zu- teilung der ehelichen Wohnung an sich und die Kinder (act. 129 S. 4 Rz. 47-51).

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3. Die Obhut über die beiden Kinder ist – wie bereits vorstehend ausgeführt – dem Gesuchsteller zuzuteilen (vorne Erw. V.2). Die eheliche Wohnung wurde be- reits mit Entscheid vom 7. Januar 2026 dem Gesuchsteller und den Kindern zuge- teilt (act. 84). Es kann nochmals festgehalten werden, dass der Gesuchsteller ein grosses Interesse an der Zuteilung der ehelichen Wohnung hat, weil er die Obhut über die beiden Kinder inne hat. Zudem hat sich die finanzielle Situation der Ge- suchsgegnerin insofern verbessert, als sie per Ende Januar 2026 eine Vollzeit- stelle angetreten hat, mit welcher sie sich voraussichtlich von der Sozialhilfe wird lösen können (hinten Erw. VIII.3). Demgegenüber bezieht der Gesuchsteller mit den Kindern aktuell noch Sozialhilfe. Ihm würde es damit schwerer als der Ge- suchsgegnerin fallen, eine neue Wohnung zu finden. Zudem ist davon auszuge- hen, dass es der Gesuchsgegnerin als Einzelperson leichter fallen wird, eine neue Wohnung zu finden, als dem Gesuchsteller mit den beiden Kindern. Damit ist die eheliche Wohnung dem Gesuchsteller mit den Kindern zuzuteilen. Der vorüberge- hende Auszug des Gesuchstellers aus der Wohnung steht einer Zuweisung an ihn nicht entgegen (vgl. OGer ZH LE230028 vom 5. März 2024 E. III.1 S. 16). Gründe gesundheitlicher Art, die bei der Wohnungszuteilung zu berücksichtigen wären, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Da die Interes- senabwägung somit bereits aufgrund des ersten zu prüfenden Kriteriums für den Gesuchsteller ausfällt, erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren bundesge- richtlich definierten Zuteilungskriterien.

4. Die eheliche Liegenschaft an der E._____-str. 1, F._____ ist samt Mobiliar und Hausrat, mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände und Effekten der Ge- suchsgegnerin, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zuzuweisen. Die Gesuchsgegnerin ist aufgrund des Entscheids vom 7. Januar 2026 bereits aus der ehelichen Wohnung ausgezogen (vgl. act. 84). Weitere Anordnungen er- übrigen sich damit.

- 56 - VIII. Unterhalt

1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens setzt das Gericht auf Be- gehren die Unterhaltsbeiträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen für sich persönlich oder die Kinder zu leisten hat (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. Art. 163 ZGB und Art. 176 Abs. 3 i. V. m. Art. 276 ZGB). Die Berechnung der Unterhalts- beiträge richtet sich nach den beidseitigen Einkommens- und Bedarfsverhältnis- sen der Parteien. In Bezug auf die Unterhaltsberechnung ist vorauszuschicken, dass dieser Entscheid nach Recht und Billigkeit getroffen werden muss und nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen darstellen kann. 1.2. Der gebührende Unterhalt der Ehegatten ist im Sinne von Art. 163 Abs. 1 ZGB festzusetzen. Sind auch unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten genügend Mittel vorhanden, haben beide Ehegatten Anspruch auf Fortführung des während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Stan- dards (BGE 140 III 337 E. 4.2.1). Kann ein Ehegatte diesen zuletzt gelebten Le- bensstandard alleine nicht decken, hat er grundsätzlich Anspruch auf gebühren- den Unterhalt. Indessen ist in Fällen, in denen mit einer Wiederaufnahme des ge- meinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, der Grund- satz des Vorrangs der Eigenversorgungskapazität zu berücksichtigen und auf- grund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, erwartet werden kann, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Grundsätzlich ist dabei eine vor- handene Arbeitskapazität auszuschöpfen (Urteil BGer 5A_42/2020 vom 30. März 2021, E. 5.5). 1.3. Für die Ermittlung des ehelichen Unterhalts findet gemäss Art. 272 ZPO grundsätzlich der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz Anwendung. Dies führt dazu, dass Noven bis zur Urteilsberatung vorgetragen werden dürfen (Maier, Berechnung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, AJP 2020, S. 1292; van de Graaf, Kurzkommentar ZPO, 2. A., 2014, ZPO 272 N 4). Für die Ermittlung des Kindesunterhalts findet gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO die uneingeschränkte

- 57 - Untersuchungsmaxime Anwendung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der unter Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime festge- stellte Sachverhalt dazu dienen, den Unterhaltsbeitrag des Ehegatten zu bestim- men. Ehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt bilden nämlich in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ein Ganzes, dessen Teile nicht unab- hängig voneinander festgesetzt werden können (BGE 147 III 301, E. 2.2; BGE 147 III 293, E. 4.5). 1.4. Das Bundesgericht hat die zweistufig-konkrete Methode mit Überschussver- teilung für die Berechnung aller Unterhaltsleistungen als massgeblich erklärt (BGE 147 III 293, E. 4.5). Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Be- darf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. ge- bührender Unterhalt). Dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder so verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessens- weise verteilt wird. Beim resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 147 III 265, E. 6.6 ff.). 1.5. Steht ein Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, hat in der Regel der nicht obhutsberechtigte Elternteil für den Geldunterhalt aufzukommen (Urteil des BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E.3.1). Davon ist abzuweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil bedeutend leistungsfähiger ist als der andere. Dem nicht obhutsberechtigten Elternteil ist auf jeden Fall das betreibungsrechtliche, und sofern es die insgesamt vorhandenen Verhältnisse zulassen, auch das famili- enrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 147 III 265, E. 5.5, E. 8.1

m. w. H.).

- 58 -

2. Phasen Vorliegend rechtfertigt sich die Bildung von zwei Phasen: Die erste Phase, in wel- cher einzig die Gesuchsgegnerin arbeitet, gilt ab 1. März 2026 (vgl. act. 127 S. 2) bis 30. Mai 2026. Die zweite Phase, in welcher auch der Gesuchsteller arbeitet, beginnt am 1. Juni 2026 und dauert für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

3. Einkommen 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Die Familie wurde seit 1. April 2016 von der Sozialhilfe unterstützt (act. 10/6). 3.1.2. Eltern minderjähriger Kinder sind verpflichtet, ihrer finanzielle Leistungsfä- higkeit auszuschöpfen (BGE 137 III 118 E. 3.1; Urteile des BGer 5A_662/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.2.1; 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.1; 5A_1043/2017 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Eltern sind beidseitig gehalten ihre pe- kuniäre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen, um die aufgrund der Tren- nungssituation entstehenden höheren Auslagen auffangen oder zumindest mil- dern zu können. Die Grundsätze für die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit bezüglich der die Kinder zur Hauptsache be- treuenden Partei wurden vom Bundesgericht festgelegt. Nach Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist gilt das Schulstufenmodell. Danach ist grundsätz- lich ab obligatorischer Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab des- sen vollendetem 16. Altersjahr eine von 100% aufzunehmen. Dabei ist Rechts- frage, in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen als zumutbar er- achtet wird. Tatfrage dagegen ist, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.8; BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2). 3.1.3. Ist eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu er- warten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit an Bedeutung. In einem solchen Fall sind im Eheschutzverfahren die für den nachehelichen Unter-

- 59 - halt geltenden Kriterien – insbesondere der Vorrang der Eigenversorgungskapazi- tät – miteinzubeziehen und es ist zu prüfen, ob eine Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit möglich ist (BGer 5A_42/2020 vom 30. März 2021 E. 5.5). 3.2. Der Gesuchsgegnerin 3.2.1. Die Gesuchsgegnerin verfügt trotz diesbezüglicher Bemühungen über keine abgeschlossene Ausbildung (vgl. im Detail act. 22/1/12; act. 22/1 S. 58; act. 22/1 S. 79; act. 22/1 S. 96, S. 101, S. 104, S. 145). Sie hat per 19. Januar 2026 eine Vollzeitanstellung (42 Stunden pro Woche) im Stundenlohn im Service / als All- rounderin bei der W._____ GmbH mit Arbeitsort … AA._____ [Ort] AB._____ [Re- staurant] gefunden (act. 130/1). 3.2.2. Da noch keine Lohnabrechnung vorliegt, ist ihr Nettoeinkommen wie folgt zu ermitteln: Der Bruttostundenlohn beträgt unter Berücksichtigung des Anteils

13. Monatslohn sowie der Ferien- und Feiertagsentschädigung Fr. 25.08 (act. 130/1). Ohne die Ferien- und Feiertagsentschädigung beträgt der Bruttostun- denlohn Fr. 22.43 (act. 130/1). Unter Berücksichtigung von Sozialabzügen von 14.34 % (5.3 % AHV/IV/EO, 1.1 % ALV, 2.375 % Krankentaggeld, 2.068 % Nicht- berufsunfallversicherung [act. 130/1)], 3.5 % PK [Art. 16 BVG]) resultiert ein Net- tostundenlohn von Fr. 19.21 und damit ein Monatslohn von Fr. 3'510.– (Fr. 19.21 x 8.4 h x 21.75 [durchschnittliche Arbeitstage im Monat]). Die Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens rechtfertigt sich nicht (vgl. act. 127 Rz. 24 f.). 3.2.3. Die Gesuchsgegnerin betreut die Kinder im Rahmen des festgesetzten Be- suchsrechts, womit ihr die Ausübung des bereits aufgenommenen 100 %-Pen- sums zumutbar und möglich ist. 3.3. Des Gesuchstellers 3.3.1. Der Gesuchsteller erzielt aktuell kein Einkommen. Sozialhilfe kann nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Er hat keine Ausbildung abgeschlossen und habe in der Vergangenheit diverse Tätigkeiten ausgeübt, insbesondere als Le-

- 60 - bensmittellieferant und Essenskurier (act. 131 S. 28; act. 22/1/7; act. 22/1/12; act. 22/1 S. 58, S. 79; act. 22/2 S. 87; act. 22/2 S. 104, S. 141) 3.3.2. Zu prüfen ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Ein hypo- thetisches Einkommen kann – wie bereits dargelegt – angerechnet werden, wenn die Erzielung eines (höheren) Einkommens zumutbar und möglich ist. Die Frage, ob ein (höheres) Einkommen zumutbar ist, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkom- men effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2). 3.3.3. D._____, das jüngste Kind der Parteien, besucht aktuell den 1. Kindergar- ten im Kinderhaus Q._____ (act. 127 Rz. 16; vgl. act. 131 S. 24, S. 26). Sie wird bereits seit längerem unter der Woche vollständig im Kinderhaus Q._____ extern betreut. Es rechtfertigt sich damit, dem Gesuchsteller als hauptbetreuendem El- ternteil ein 50 %-Pensum zuzumuten, wie er es auch selbst beantragt (act. 127 Rz. 22). Aufgrund der erhöhten Bedürfnisse der Kinder und insbesondere von D._____ (unten Erw. VIII.3.4.2) kann dem Gesuchsteller trotz umfassender Fremdbetreuung (unten Erw. VIII.4.2.5) kein höheres Pensum zugemutet werden. 3.3.4. Der Gesuchsteller geht ohne Einreichung entsprechender Dokumente von einem monatlichen Nettoeinkommen von maximal Fr. 2'000.– aus (act. 127 Rz. 22). In der Parteibefragung gab er zudem ein zu erwartendes Bruttoeinkom- men von Fr. 1'500.– bis Fr. 2'500.– an und führte aus, er sei bereits mit einer po- tentiellen Arbeitgeberin, AC._____ in AD._____, die Transporte von älteren Men- schen und Menschen mit Beeinträchtigungen in Spitäler und Heime übernehme, in Kontakt. Er habe bereits schnuppern können und seine künftigen Arbeitszeiten seien unter der Woche von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr (act. 131 S. 28 f.). 3.3.5. Bei der Ermittlung eines hypothetischen Einkommens kann auf statistische Erhebungen abgestellt werden, wenn diese in so differenzierter Form vorliegen, dass die individuellen Umstände berücksichtigt werden können (OGer ZH LE170070 vom 12. Juli 2018 E. 3.3.2; BGE 137 III 118 E. 3.2). Der statistische Lohnrechner Salarium des Bundesamtes für Statistik, welcher aktuell auf Zahlen aus dem Jahr 2022 basiert, genügt diesen Anforderungen (Urteil BGer

- 61 - 5A_340/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4). Aufgrund des Werdegangs des Ge- suchstellers, der bereits als Lebensmittellieferant und Essenskurier gearbeitet hat (act. 22/1/7; act. 22/1/12; act. 22/1 S. 58, S. 79; act. 22/2 S. 87; act. 22/2 S. 104, S. 141), erscheint die von ihm anvisierte Tätigkeit im Transportwesen realistisch und geeignet. Konkret ist dem Gesuchsteller eine Tätigkeit gemäss folgendem Profil möglich: 3.3.6. Der Medianlohn eines Mannes mit einer Niederlassungsbewilligung Kat. C beträgt Fr. 2'660.–. Davon abzuziehen sind Sozialabzüge von rund 15.8 %, was einen Nettolohn von Fr. 2'240.– ergibt. Von diesem Einkommen ist auszugehen.

- 62 - 3.3.7. Da der Gesuchsteller bereits mit einer potentiellen Arbeitgeberin in Kontakt steht, erscheint – auch unter Berücksichtigung der engen finanziellen Verhältnisse der Familie – eine Übergangsfrist von drei Monaten als angemessen (vgl. zur Übergangsfrist OGer ZH LY240048 vom 1. Oktober 2025 E. III.2.1.4 S. 18). Die von ihm beantragte Übergangsfrist von sechs Monaten erscheint aufgrund der be- reits bestehenden Fremdbetreuung der beiden Kinder als zu lange. 3.4. Der Kinder C._____ und D._____ 3.4.1. C._____ und D._____ erhalten monatlich Kinderzulagen von je Fr. 215.– bis zum 12. Lebensjahr, das heisst C._____ bis mm. 2028 und D._____ bis mm. 2032. Es rechtfertigt sich aufgrund des Zeithorizonts der Eheschutzregelung beiden Fr. 215.– anzurechnen. 3.4.2. D._____ erhält eine Hilflosenentschädigung von Fr. 16.80 pro Tag für leichte Hilflosigkeit und damit Fr. 470.40 pro Monat (act. 10/8; act. 26/5). Hilflo- senentschädigungen sind – anders als der Gesuchsteller argumentiert (act. 127 Rz. 35) – nicht als Einkommen zu berücksichtigen (BGer 5A_77/2022 vom

15. März 2023 E. 3.3, zur Publikation vorgesehen).

4. Bedarf 4.1. Aufgrund der Akten und der Angaben der Parteien sowie unter Berücksich- tigung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG ("Richtlinien") setzt sich der monatliche, erweiterte Notbedarf der Parteien entsprechend den nachfolgenden Ausführun- gen zusammen (gerundet). 4.2. Bedarf des Gesuchsgegners und der Kinder: Bedarfsposition Betrag Betrag (gilt für beide Phasen) Gesuchsteller C._____ D._____ Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 400.–

- 63 - Wohnkosten, inkl. Fr. 1'076.– Fr. 535.– Fr. 535.– Nebenkosten Krankenkasse Fr. 184.– Fr. 69.– Fr. 69.– (KVG abzgl. IPV) Selbstbehalt Ge- Fr. 86.– Fr. 0.– Fr. 0.– sundheitskosten Fremdbetreuung Fr. 124.– Fr. 591.– Fahrten zum Ar- Fr. 250.– beitsplatz (ab Phase II) Mehrkosten aus- Fr. 110.– wärtige Verpfle- gung (ab Phase II) Total Fr. 2'696.– Fr. 1'328.– Fr. 1'595.– (Phase I) Fr. 3'056.– (Phase II) 4.2.1. Der Grundbetrag des Gesuchstellers als alleinerziehendem Elternteil be- läuft sich auf Fr. 1'350.–. C._____ wird im mm. 2026 10-jährig, womit ihm ein Grundbetrag von Fr. 600.– anzurechnen ist. Für die fünfjährige D._____ fällt ein Grundbetrag von Fr. 400.– an. 4.2.2. Der Mietzins samt Nebenkosten (teilweise akonto) belaufen sich auf Fr. 2'141.– pro Monat (act. 10/10). Aufteilt auf grosse und kleine Köpfe sind beim Gesuchsteller Kosten von Fr. 1'071.– und bei den Kindern je Fr. 535.– einzuset- zen. Im Jahr 2023/2024 fielen zusätzliche Nebenkosten von Fr. 63.– an, was mo- natlich Fr. 5.25 sind (act. 10/12). Es rechtfertigt sich, diese Zusatzkosten zum

- 64 - Wohnkostenanteil des Gesuchstellers hinzuzuaddieren und ihm Fr. 1'076.– anzu- rechnen. 4.2.3. Die Krankenkassenprämien sind gemäss den eingereichten Belegen 2025 zu berücksichtigen. Die KVG-Prämie des Gesuchstellers beträgt Fr. 450.85 (act. 10/13), die IPV Fr. 267.35 pro Monat (Fr. 3'208.2 / 12; act. 10/15). Zu be- rücksichtigen sind damit monatlich Fr. 183.50. Die KVG-Prämie von C._____ und D._____ beträgt je Fr. 129.55 (act. 10/14), die IPV je Fr. 69.35 pro Monat (Fr. 832.2 / 12; act. 10/15). Zu berücksichtigen sind damit monatlich Fr. 60.20. 4.2.4. Die zusätzlichen Gesundheitskosten des Gesuchstellers sind ausgewiesen und beliefen sich im Jahr 2024 auf Fr. 1'026.65 und damit Fr. 85.55 pro Monat (act. 10/16). 4.2.5. Die schulergänzende Betreuung von C._____ kostet pro Halbjahr Fr. 742.40 (act. 10/17; act. 26/13) und damit monatlich Fr. 124.– und nicht Fr. 135.– wie der Gesuchsteller geltend macht (act. 127 Rz. 26). D._____ wird un- ter der Woche ganztags im Kinderhaus Q._____ in V._____, einer auf Autismus- Spektrum-Störungen spezialisierten Institution betreut. Die monatlichen Kosten belaufen sich auf Fr. 591.– (act. 10/18 f.). Da sich abzeichnet, dass D._____ ab dem Sommer 2026 weiterhin in einer auf Autismus-Spektrum-Störungen speziali- sierten Institution den Kindergarten besuchen wird oder – sollte sie den Regelkin- dergarten besuchen – ausserhalb der Kindergartenzeiten weiterhin auf spezielle Betreuung angewiesen ein wird (act. 131 S. 26; act. 126 Rz. 16 ff.), ist glaubhaft, dass auch künftig Fremdbetreuungskosten in ähnlicher Höhe anfallen werden. 4.2.6. Der Gesuchsteller ist für die Ausübung seiner künftigen Tätigkeit (vorne Erw. VIII.3.3) auf sein Auto angewiesen, um auch für spontane Arbeitseinsätze rasch in AD._____ das rollstuhltaugliche Firmentaxi abholen zu können (act. 131 S. 29). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Kompetenzcharakter (vgl. act. 127 Rz. 29). Unter Berücksichtigung eines zweimal pro Arbeitstag zurückge- legten Wegs von 8.2 km pro Weg, durchschnittlichen 21.75 Arbeitstagen pro Mo- nat und einem Kilometeransatz von Fr. 0.70 ergibt dies Mobilitätskosten von

- 65 - Fr. 250.– (vorne Erw. VIII.3.3.4). Dem Gesuchsteller, der lediglich Fr. 195.– gel- tend macht, kann nicht gefolgt werden (act. 127 Rz. 26). 4.2.7. Der Gesuchsteller wird in einem 50 %-Pensum arbeiten müssen, womit es sich rechtfertigt ihm die Hälfte der für ein 100 %-Pensum gerichtsüblichen Mehr- kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 220.–, konkret damit Fr. 110.–, anzu- rechnen. 4.2.8. Die Prämien für die Zusatzversicherung (VVG) der Kinder (vgl. act. 10/14; act. 26/10 f.) können – wie auch die weiteren Positionen des erweiterten Existenz- minimums – aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht berücksichtigt werden. 4.3. Bedarf der Gesuchsgegnerin: Bedarfsposition Betrag Grundbetrag Fr. 1'200.– Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 1'500.– Krankenkasse Fr. 231.– (KVG abzgl. IPV) Selbstbehalt Gesundheitskosten Fr. 0.– Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 88.– Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 0.– Total Fr. 3'019.– 4.3.1. Der Grundbetrag der alleine lebenden Gesuchsgegnerin beläuft sich auf Fr. 1'200.–. 4.3.2. Die Gesuchsgegnerin wohnt zurzeit in einer von der Sozialhilfe zur Verfü- gung gestellten Wohngemeinschaft und hat dort zwei Zimmer zur Verfügung. Da- bei handelt es sich um eine Übergangslösung, die rund Fr. 1'000.– pro Monat

- 66 - kostet (act. 131 S. 31 f.). Die Gesuchsgegnerin verweist betreffend ihren Bedarf auf die Ausführungen des Gesuchstellers, welcher von geschätzten Mietkosten von Fr. 1'500.– ausgeht (act. 129 Rz. 57 E. 4; act. 127 Rz. 32). Da die Gesuchs- gegnerin die Kinder im Rahmen eines Besuchsrechts und bis auf weiteres ohne Übernachtungen betreut, erscheint dies – auch unter Berücksichtigung der ange- spannten Finanzen der Parteien – ein angemessener hypothetischer Mietzins. 4.3.3. Die Krankenkassenprämien sind gemäss den eingereichten Belegen 2025 zu berücksichtigen. Die KVG-Prämie der Gesuchsgegnerin beträgt Fr. 497.95 (act. 26/8), die IPV Fr. 267.35 pro Monat (Fr. 3'208.2 / 12; act. 26/6). Zu berück- sichtigen sind damit monatlich Fr. 231.–. 4.3.4. Die Gesuchsgegnerin macht keine zusätzlichen Gesundheitskosten gel- tend. 4.3.5. Die Gesuchsgegnerin geht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von F._____ nach AA._____ zur Arbeit. Dafür sind ihr Kosten von Fr. 88.– für ein Mo- natsabo für eine Zone anzurechnen. 4.3.6. Die Gesuchsgegnerin verpflegt sich bei der Arbeit und erhält dafür Fr. 10.– pro Tag, die nicht im Nettolohn miteingeschlossen sind (act. 130/1). Folglich hat sie keine Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung. 4.3.7. Die weiteren Positionen des erweiterten Existenzminimums können auf- grund der angespannten finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht berücksich- tigt werden.

5. Unterhaltsberechnung 5.1. Wie erwähnt bietet sich an, die Unterhaltsbeiträge in zwei Phasen festzule- gen (vorne Erw. VIII.2). 5.2. Während der Phase 1 hat die Gesuchsgegnerin nach Deckung ihres eige- nen Existenzminimums, welches ihr zu belassen ist, Fr. 491.– übrig (Fr. 3'510.– [Erw. VIII.3.2] ./. Fr. 3'019.– [Erw. VIII.4.3]). Nach Abzug der Kinderzulagen hat C._____ einen ungedeckten Bedarf von Fr. 1'113.– (Fr. 1'328.– [Erw. VIII.4.2]./.

- 67 - Fr. 215.– [Erw. VIII.3.4]) und D._____ von Fr. 1'380.– (Fr. 1'595.– [vorne Erw. VIII.4.2]./. Fr. 215.– [vorne Erw. VIII.3.4]). Die Gesuchsgegnerin kann davon je gerundet Fr. 245.– decken (Fr. 491.– / 2). Es verbleit ein Manko von Fr. 868.– bei C._____ und Fr. 1'135.– bei D._____. Der Gesuchsteller hat ein ungedecktes Existenzminimum von Fr. 2'696.–. Dieses ist vollumfänglich betreuungsbedingt. Es ist damit ein zusätzliches Manko in der Höhe von Fr. 2'696.– in der Form von Betreuungsunterhalt festzuhalten. 5.3. Für die Phase 2 ändert sich am Bedarf und Einkommen der Kinder und der Gesuchsgegnerin nichts. Es bleibt somit dabei, dass die Gesuchsgegnerin für die beiden Kinder Unterhaltsbeiträge von je Fr. 245.– pro Kind bezahlt und ein Manko von Fr. 868.– bei C._____ und Fr. 1'135.– bei D._____ verbleibt. Der Gesuchstel- ler hat nach der Aufnahme eines 50 %-Pensums ein ungedecktes Existenzmini- mum von Fr. 816.– (Fr. 3'056.– [VIII.4.2] /./ Fr. 2'240.– [VIII.3.3]). Dieses ist be- treuungsbedingt, womit in diesem Umfang ein Manko des Betreuungsunterhalts festzuhalten ist.

6. Ausserordentliche Kinderkosten 6.1. Der Gesuchsteller beantragt, die Parteien seien zu verpflichten, ausseror- dentliche Kinderkosten je hälftig zu tragen, sofern sie sich vorgängig über die aus- serordentliche Ausgabe geeinigt hätten (act. 127 Rz. 39). 6.2. Unter dem Titel "Veränderung der Verhältnisse" sieht Art. 286 Abs. 3 ZGB vor, dass das Gericht bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten kann. Art. 286 Abs. 3 ZGB ist systematisch bei der Abänderung des Kinderunterhalts eingeordnet. Er stellt eine Sonderregel für nicht vorhergesehene, ausserordentli- che Bedürfnisse dar, welche nicht durch die laufenden Unterhaltsbeiträge, die beide Eltern zu leisten haben, gedeckt werden (BGer 5C.240/2002 vom 31. März 2003 E. 5.1). Es muss sich bei diesen Bedürfnissen nicht um strikt einmalige, aber doch lediglich vorübergehende und nach absehbarer Zeit voraussichtlich wieder entfallende Bedürfnisse handeln, welche zudem im Zeitpunkt der Festle- gung des Unterhaltsbeitrags nicht in Betracht gezogen wurden und auch nicht in

- 68 - Betracht gezogen werden konnten (BSK ZGB I-Fountoulakis, ZGB 286 N 15, FamKomm Scheidung-Aeschlimann, ZGB 286 N 20 ff.). 6.3. Der Antrag des Gesuchstellers bezieht sich nicht auf konkrete Kosten, viel- mehr strebt er eine generelle Regelung im Hinblick auf künftig entstehende, aus- serordentliche Kinderkosten an. Dafür besteht jedoch keine gesetzliche Grund- lage. Vielmehr werden sich die Parteien dann, wenn einmal ausserordentliche Kosten anfallen sollten, über deren Tragung zu verständigen und im Streitfall das Gericht anzurufen haben (vgl. OGer ZH LZ210027 vom 29. August 2022, E. II.B/.; OGer ZH LC200013 vom 4. Juni 2021, E. IV.6.4). Nach dem Gesagten ist der An- trag abzuweisen.

7. Ehegattenunterhalt 7.1. Beide Parteien beantragten die Feststellung, dass zurzeit mangels Leis- tungsfähigkeit gegenseitig kein Ehegattenunterhalt geschuldet sei (act. 127 Rz. 40; act. 129 Rz. 59). 7.2. Wie vorstehend aufgezeigt, verfügen die Parteien nicht um genügend Mittel um das Existenzminimum aller Familienmitglieder zu decken. Damit kann, wie die Parteien beantragen, mangels Leistungsfähigkeit kein Ehegattenunterhalt festge- setzt werden. IX. Vorsorgliche Massnahmen Mit diesem Endentscheid werden die Gesuche der Gesuchsgegnerin um vorsorg- liche Massnahmen gegenstandslos. Zusätzliche Ausführungen zu den Gesuchen und den Stellungnahmen – soweit nicht bereits in der Hauptsache erfolgt – erübri- gen sich (act. 83; act. 97; act. 104; act. 116; act. 126 Rz. 95 f.; act. 127 S. 3, Rz. 41-50; act. 129). X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang

- 69 - des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO), wobei in familienrechtlichen Verfahren eine Verteilung nach Ermessen möglich ist (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf die Kinderbelange im engeren Sinn (Obhutszuteilung, Besuchsrecht) werden die Kosten des Verfahrens gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich – unabhängig vom Verfahrensausgang – den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, wenn die Par- teien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antrags- stellung hatten (ZR 84 Nr. 41).

2. Vorliegend unterliegt die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Kinderbelange vollumfänglich. Dennoch kann nicht gesagt werden, dass sie keine guten Gründe für ihre Anträge gehabt hätte, war sie doch während der letzten Jahre die Haupt- bezugsperson und Erziehungsverantwortliche. Eine hälftige Kostenauferlegung erscheint damit trotz des Verfahrensausgangs angemessen.

3. In Eheschutzsachen kann die Gebühr gemäss § 6 Abs. 1 und 2 lit. b i. V. m. § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts bis zur Hälfte der ordentli- chen Gebühr, welche Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt, ermässigt werden. Vorlie- gend wurden neben einer Hauptverhandlung eine weitere Verhandlung durchge- führt und die Parteien reichten diverse Stellungnahmen ein. Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 7. Januar 2026 wurde dem Endentscheid vorbehalten (act. 84). Es erscheint angemessen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'100.– festzuset- zen.

4. Hinzu kommen die Kosten der Kinderprozessbeiständin (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Diese macht einen Aufwand von Fr. 8'960.05 geltend (act. 132 f.). Die Par- teien verzichteten auf eine diesbezügliche Stellungnahme (act. 135 f.). Angesichts des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit des Falles sowie der Verantwortung der Kinderprozessbeiständin erscheinen die geltend gemachten Kosten angemes- sen. Sie sind darüber hinaus ausgewiesen (act. 133). Die Kinderprozessbeistän- din wird aus der Gerichtskasse entsprechend entschädigt.

- 70 -

5. Die gesamten Gerichtskosten werden aufgrund der beiden Parteien bewillig- ten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Parteien werden erneut auf ihre Rückzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

6. Die beiden Rechtsvertreter der Parteien werden aufgefordert, ihre Honorar- noten einzureichen, damit sie entschädigt werden können (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

7. Aufgrund der hälftigen Kostenauferlegung erübrigen sich Ausführungen zur Höhe der Parteientschädigung. XI. Rechtsmittelbelehrung Entscheide des Eheschutzgerichts stellen vorsorgliche Massnahmen i. S. v. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO dar (BGE 137 III 475 E. 4.1), weshalb die gegen das vorliegende Urteil offenstehende Berufung (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO) keine aufschiebende Wirkung hat. Die Berufungsfrist beträgt gestützt auf Art. 314 Abs. 2 ZPO dreissig Tage. Werden lediglich die Kosten- und Entschädigungsfolgen die- ses Entscheids angefochten, so ist hierfür innert zehn Tagen Beschwerde zu er- heben (vgl. Art. 110 ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Das Einzelgericht erkennt und verfügt:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien getrennt leben.

2. Die Obhut über die gemeinsamen Kinder C._____, geboren tt.mm.2016, und D._____, geboren tt.mm.2020, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zugeteilt. Die elterliche Sorge verbleibt bei beiden Parteien.

3. Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverant- wortung (Alltagsregelung) für die C._____ wie folgt wahrzunehmen: Phase 1 (begleitete Besuche)

- 71 -  Die Gesuchsgegnerin ist ab sofort berechtigt und verpflichtet, C._____ einmal wöchentlich am Sonntag während maximal sechs Stunden von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Beisein einer Fachperson zu betreuen.  Dauer sechs Monate, wobei der Entscheid über den (früheren) Wechsel in die Phase 2 der Besuchsbeistandsperson unter Berücksichtigung des Kindeswohls zukommt. Phase 2 (begleitete Übergaben)  Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, C._____ jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) zu betreuen, wobei die Übergaben durch eine Fachperson begleitet werden.  Eine Anpassung der Zeiten oder des Tages der Besuche durch die Be- suchsbeistandsperson bleibt vorbehalten.  Dauer vier Monate, wobei der Entscheid über den (früheren) Wechsel in die Phase 3 der Besuchsbeistandsperson unter Berücksichtigung des Kindeswohls zukommt. Phase 3 (unbegleitete Übergaben)  Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, C._____ jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) zu betreuen.  Der Übergabeort ist von den Eltern zu vereinbaren oder von der Be- suchsbeistandsperson festzulegen.  Dauer zwei Monate, wobei der Entscheid über den (früheren) Wechsel in die Phase 4 der Besuchsbeistandsperson unter Berücksichtigung des Kindeswohls zukommt. Phase 4 (Wochenendbetreuung)  Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsver- antwortung für C._____ an jedem zweiten Wochenende am Samstag,

- 72 - 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt), und am Sonntag, 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt), zu übernehmen.  Eine Anpassung der Zeiten und Modalitäten (insbesondere hinsichtlich der Übernachtungen) durch die Besuchsbeistandsperson unter Berück- sichtigung des Kindeswohls bleibt vorbehalten.

4. Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverant- wortung (Alltagsregelung) für D._____ wie folgt wahrzunehmen: Phase 1 (begleitete Besuche)  Die Gesuchsgegnerin ist ab sofort berechtigt und verpflichtet, D._____ einmal wöchentlich am Sonntag während maximal sechs Stunden von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Beisein einer Fachperson zu betreuen.  Dauer zwei Monate, wobei der Entscheid über den (früheren) Wechsel in die Phase 2 der Besuchsbeistandsperson unter Berücksichtigung des Kindeswohls zukommt. Phase 2 (begleitete Übergaben)  Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, D._____ jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) zu betreuen, wobei die Übergaben durch eine Fachperson begleitet werden. Der Wechsel zu diesen Betreuungszeiten und -modalitäten findet erst statt, wenn C._____s Besuchsrecht in die Phase 2 kommt.  Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, D._____ an jedem zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) zu betreuen, wobei die Übergaben durch eine Fachperson begleitet werden.  Eine Anpassung der Zeiten oder des Tages der Besuche durch die Be- suchsbeistandsperson bleibt vorbehalten.

- 73 -  Dauer vier Monate, wobei der Entscheid über den (früheren) Wechsel in die Phase 3 der Besuchsbeistandsperson unter Berücksichtigung des Kindeswohls zukommt. Phase 3 (unbegleitete Übergaben)  Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, D._____ jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) zu betreuen.  Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, D._____ an jedem zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) zu betreuen.  Der Übergabeort ist von den Eltern zu vereinbaren oder von der Be- suchsbeistandsperson festzulegen.  Dauer zwei Monate, wobei der Entscheid über den (früheren) Wechsel in die Phase 4 der Besuchsbeistandsperson unter Berücksichtigung des Kindeswohls zukommt. Phase 4 (Wochenendbetreuung)  Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsver- antwortung für D._____ an jedem zweiten Wochenende am Samstag, 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt), und am Sonntag, 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt), zu übernehmen.  Eine Anpassung der Zeiten und Modalitäten (insbesondere hinsichtlich der Übernachtungen) durch die Besuchsbeistandsperson unter Berück- sichtigung des Kindeswohls bleibt vorbehalten.

5. Die Gesuchsgegnerin wird zudem berechtigt und verpflichtet, die Betreu- ungsverantwortung (Feiertags- und Ferienregelung) für die Kinder wie folgt wahrzunehmen:

- 74 - Feiertagsregelung:  Die Kinder werden jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weih- nachten und Neujahr von der Gesuchsgegnerin betreut.  Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, ist die Gesuchsgegne- rin zusätzlich berechtigt und verpflichtet, die Kinder auch am Oster- montag, von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) zu betreuen.  Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, ist die Gesuchsgeg- nerin zusätzlich berechtigt und verpflichtet, die Kinder auch am Pfingstmontag, von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) zu betreuen. Ferienregelung:  Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder wäh- rend der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von vier Wo- chen pro Jahr während jeweils einer Ferienwoche an vier Tagen von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu nehmen.  Die Parteien sprechen sich über die konkreten Ferientage mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich der Aufteilung der Bestimmung der konkreten Ferientage zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgeg- nerin. Eine Anpassung dieser Zeiten und Modalitäten (insbesondere hinsichtlich ei- ner Ausdehnung der Feiertags- und Ferienregelung samt Übernachtungen) durch die Besuchsbeistandsperson unter Berücksichtigung des Kindeswohls bleibt vorbehalten.

- 75 -

6. Für D._____, geboren tt.mm.2020, und für C._____, geboren tt.mm.2016, wird je eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errich- tet. Der Beistandsperson werden folgende Aufgaben erteilt:

a) für die Finanzierung der begleiteten Besuche und begleiteten Kindes- übergaben besorgt zu sein;

b) über die Wechsel von einer Besuchsphase in die nächste unter Be- rücksichtigung des Kindeswohls zu entscheiden;

c) die Eltern dabei zu unterstützen, dass das festgelegte Besuchsrecht umgesetzt wird und dabei insbesondere gemeinsam mit den Eltern dar- auf hinzuarbeiten und sie zu unterstützen, die begleiteten Besuche in begleitete Übergaben, danach in unbegleitete Übergaben und ansch- liessend in ein ausgedehnteres Besuchsrecht zu überführen;

d) im Streitfall die Modalitäten der Besuchsrechtsausübung sowie wäh- rend der Phasen 1 und 2 aus organisatorischen Gründen die Zeiten und/oder Tage der Besuche abweichend von der vom Gericht getroffe- nen Regelung festzulegen.

7. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen, Dorfstr. 7, Postfach 332, 8700 Küsnacht, wird ersucht, die Beistandsperson gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 6 zu ernennen.

8. Die am 4. Oktober 2024 errichtete Erziehungsbeistandschaft wird unverän- dert fortgeführt. Die am 7. Januar 2026 erfolgte Ergänzung betreffend die Besuchsrechtsbeistandschaft wird aufgehoben.

9. Die eheliche Wohnung an der E._____-str. 1 in F._____ wird samt Mobiliar und Hausrat – und mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände und Effek- ten der Gesuchsgegnerin – für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuch- steller und den Kindern zur Benützung zugewiesen.

10. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, ab 1. März 2026 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge

- 76 - (zzgl. allfällige gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen) von je Fr. 245.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und allfällige gesetzliche oder vertragliche Familien- zulagen sind zahlbar an den Gesuchsteller und zwar im Voraus auf den Ers- ten eines jeden Monats.

11. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen mo- natlich die folgenden Beträge: Fr. 868.– für C._____ Fr. 3'831.– für D._____ von 1. März 2026 bis 30. Mai 2026 (davon Fr. 2'696.– Betreuungsunterhalt) Fr. 1'951.– für D._____ von 1. Juni 2026 und für die Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 816.– Betreuungsunterhalt)

12. Die Parteien schulden sich gegenseitig mangels Leistungsfähigkeit keinen Ehegattenunterhalt.

13. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 11 vorste- hend basiert auf den folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Gesuchsteller: Fr. 0.– von 1. März 2026 bis 30. Mai 2026  (Sozialhilfebezug) Fr. 2'240.– ab 1. Juni 2026 (50 % Pensum, hypothetisch) Gesuchsgegnerin: Fr. 3'510.– 100 %-Pensum  Kinder: die Familienzulage von zurzeit je Fr. 215.– 

- 77 - Es besteht kein unterhaltsrelevantes Vermögen.

14. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren und Anträge der Parteien abgewie- sen.

15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'100.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'960.05 Kosten der Kindesvertretung Fr. 14'060.05 Kosten total.

16. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskos- ten. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

17. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

18. Schriftliche Mitteilung an: den Gesuchsteller;  die Gesuchsgegnerin;  die Kinderprozessbeiständin;  sowie im Auszug Ziffer V. und VI. der Erwägungen und Dispositiv-Zif- fern 2-8 an: die KESB Bezirk Meilen z.H. Frau AE._____;  die Erziehungsbeiständin;  je gegen Empfangsschein.

19. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an

- 78 - im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

20. In diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien nicht still. Die Gerichtsschreiberin

Erwägungen (67 Absätze)

E. 3 Auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime sind die Parteien jedoch zur Mitwirkung nach Art. 160 Abs. 1 ZPO verpflichtet und werden nicht von der Be- hauptungs- und Substantiierungslast befreit. Sie haben aktiv bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts mitzuwirken, die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen; sie tragen auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (BSK ZPO-Guyan, 4. Aufl. 2024, Art. 153 N 3 ff.).

E. 3.1 Vorbemerkungen

E. 3.1.1 Die Familie wurde seit 1. April 2016 von der Sozialhilfe unterstützt (act. 10/6).

E. 3.1.2 Eltern minderjähriger Kinder sind verpflichtet, ihrer finanzielle Leistungsfä- higkeit auszuschöpfen (BGE 137 III 118 E. 3.1; Urteile des BGer 5A_662/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.2.1; 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.1; 5A_1043/2017 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Eltern sind beidseitig gehalten ihre pe- kuniäre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen, um die aufgrund der Tren- nungssituation entstehenden höheren Auslagen auffangen oder zumindest mil- dern zu können. Die Grundsätze für die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit bezüglich der die Kinder zur Hauptsache be- treuenden Partei wurden vom Bundesgericht festgelegt. Nach Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist gilt das Schulstufenmodell. Danach ist grundsätz- lich ab obligatorischer Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab des- sen vollendetem 16. Altersjahr eine von 100% aufzunehmen. Dabei ist Rechts- frage, in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen als zumutbar er- achtet wird. Tatfrage dagegen ist, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.8; BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2).

E. 3.1.3 Ist eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu er- warten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit an Bedeutung. In einem solchen Fall sind im Eheschutzverfahren die für den nachehelichen Unter-

- 59 - halt geltenden Kriterien – insbesondere der Vorrang der Eigenversorgungskapazi- tät – miteinzubeziehen und es ist zu prüfen, ob eine Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit möglich ist (BGer 5A_42/2020 vom 30. März 2021 E. 5.5).

E. 3.2 Der Gesuchsgegnerin

E. 3.2.1 Die Gesuchsgegnerin verfügt trotz diesbezüglicher Bemühungen über keine abgeschlossene Ausbildung (vgl. im Detail act. 22/1/12; act. 22/1 S. 58; act. 22/1 S. 79; act. 22/1 S. 96, S. 101, S. 104, S. 145). Sie hat per 19. Januar 2026 eine Vollzeitanstellung (42 Stunden pro Woche) im Stundenlohn im Service / als All- rounderin bei der W._____ GmbH mit Arbeitsort … AA._____ [Ort] AB._____ [Re- staurant] gefunden (act. 130/1).

E. 3.2.2 Da noch keine Lohnabrechnung vorliegt, ist ihr Nettoeinkommen wie folgt zu ermitteln: Der Bruttostundenlohn beträgt unter Berücksichtigung des Anteils

13. Monatslohn sowie der Ferien- und Feiertagsentschädigung Fr. 25.08 (act. 130/1). Ohne die Ferien- und Feiertagsentschädigung beträgt der Bruttostun- denlohn Fr. 22.43 (act. 130/1). Unter Berücksichtigung von Sozialabzügen von 14.34 % (5.3 % AHV/IV/EO, 1.1 % ALV, 2.375 % Krankentaggeld, 2.068 % Nicht- berufsunfallversicherung [act. 130/1)], 3.5 % PK [Art. 16 BVG]) resultiert ein Net- tostundenlohn von Fr. 19.21 und damit ein Monatslohn von Fr. 3'510.– (Fr. 19.21 x 8.4 h x 21.75 [durchschnittliche Arbeitstage im Monat]). Die Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens rechtfertigt sich nicht (vgl. act. 127 Rz. 24 f.).

E. 3.2.3 Die Gesuchsgegnerin betreut die Kinder im Rahmen des festgesetzten Be- suchsrechts, womit ihr die Ausübung des bereits aufgenommenen 100 %-Pen- sums zumutbar und möglich ist.

E. 3.3 Des Gesuchstellers

E. 3.3.1 Der Gesuchsteller erzielt aktuell kein Einkommen. Sozialhilfe kann nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Er hat keine Ausbildung abgeschlossen und habe in der Vergangenheit diverse Tätigkeiten ausgeübt, insbesondere als Le-

- 60 - bensmittellieferant und Essenskurier (act. 131 S. 28; act. 22/1/7; act. 22/1/12; act. 22/1 S. 58, S. 79; act. 22/2 S. 87; act. 22/2 S. 104, S. 141)

E. 3.3.2 Zu prüfen ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Ein hypo- thetisches Einkommen kann – wie bereits dargelegt – angerechnet werden, wenn die Erzielung eines (höheren) Einkommens zumutbar und möglich ist. Die Frage, ob ein (höheres) Einkommen zumutbar ist, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkom- men effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2).

E. 3.3.3 D._____, das jüngste Kind der Parteien, besucht aktuell den 1. Kindergar- ten im Kinderhaus Q._____ (act. 127 Rz. 16; vgl. act. 131 S. 24, S. 26). Sie wird bereits seit längerem unter der Woche vollständig im Kinderhaus Q._____ extern betreut. Es rechtfertigt sich damit, dem Gesuchsteller als hauptbetreuendem El- ternteil ein 50 %-Pensum zuzumuten, wie er es auch selbst beantragt (act. 127 Rz. 22). Aufgrund der erhöhten Bedürfnisse der Kinder und insbesondere von D._____ (unten Erw. VIII.3.4.2) kann dem Gesuchsteller trotz umfassender Fremdbetreuung (unten Erw. VIII.4.2.5) kein höheres Pensum zugemutet werden.

E. 3.3.4 Der Gesuchsteller geht ohne Einreichung entsprechender Dokumente von einem monatlichen Nettoeinkommen von maximal Fr. 2'000.– aus (act. 127 Rz. 22). In der Parteibefragung gab er zudem ein zu erwartendes Bruttoeinkom- men von Fr. 1'500.– bis Fr. 2'500.– an und führte aus, er sei bereits mit einer po- tentiellen Arbeitgeberin, AC._____ in AD._____, die Transporte von älteren Men- schen und Menschen mit Beeinträchtigungen in Spitäler und Heime übernehme, in Kontakt. Er habe bereits schnuppern können und seine künftigen Arbeitszeiten seien unter der Woche von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr (act. 131 S. 28 f.).

E. 3.3.5 Bei der Ermittlung eines hypothetischen Einkommens kann auf statistische Erhebungen abgestellt werden, wenn diese in so differenzierter Form vorliegen, dass die individuellen Umstände berücksichtigt werden können (OGer ZH LE170070 vom 12. Juli 2018 E. 3.3.2; BGE 137 III 118 E. 3.2). Der statistische Lohnrechner Salarium des Bundesamtes für Statistik, welcher aktuell auf Zahlen aus dem Jahr 2022 basiert, genügt diesen Anforderungen (Urteil BGer

- 61 - 5A_340/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4). Aufgrund des Werdegangs des Ge- suchstellers, der bereits als Lebensmittellieferant und Essenskurier gearbeitet hat (act. 22/1/7; act. 22/1/12; act. 22/1 S. 58, S. 79; act. 22/2 S. 87; act. 22/2 S. 104, S. 141), erscheint die von ihm anvisierte Tätigkeit im Transportwesen realistisch und geeignet. Konkret ist dem Gesuchsteller eine Tätigkeit gemäss folgendem Profil möglich:

E. 3.3.6 Der Medianlohn eines Mannes mit einer Niederlassungsbewilligung Kat. C beträgt Fr. 2'660.–. Davon abzuziehen sind Sozialabzüge von rund 15.8 %, was einen Nettolohn von Fr. 2'240.– ergibt. Von diesem Einkommen ist auszugehen.

- 62 -

E. 3.3.7 Da der Gesuchsteller bereits mit einer potentiellen Arbeitgeberin in Kontakt steht, erscheint – auch unter Berücksichtigung der engen finanziellen Verhältnisse der Familie – eine Übergangsfrist von drei Monaten als angemessen (vgl. zur Übergangsfrist OGer ZH LY240048 vom 1. Oktober 2025 E. III.2.1.4 S. 18). Die von ihm beantragte Übergangsfrist von sechs Monaten erscheint aufgrund der be- reits bestehenden Fremdbetreuung der beiden Kinder als zu lange.

E. 3.4 Der Kinder C._____ und D._____

E. 3.4.1 C._____ und D._____ erhalten monatlich Kinderzulagen von je Fr. 215.– bis zum 12. Lebensjahr, das heisst C._____ bis mm. 2028 und D._____ bis mm. 2032. Es rechtfertigt sich aufgrund des Zeithorizonts der Eheschutzregelung beiden Fr. 215.– anzurechnen.

E. 3.4.2 D._____ erhält eine Hilflosenentschädigung von Fr. 16.80 pro Tag für leichte Hilflosigkeit und damit Fr. 470.40 pro Monat (act. 10/8; act. 26/5). Hilflo- senentschädigungen sind – anders als der Gesuchsteller argumentiert (act. 127 Rz. 35) – nicht als Einkommen zu berücksichtigen (BGer 5A_77/2022 vom

15. März 2023 E. 3.3, zur Publikation vorgesehen).

4. Bedarf

E. 3.5 C._____ sagte in der Kinderanhörung, er fände gut, dass Frau U._____ (die Besuchsbegleiterin) bei den Besuchen dabei sei, weil die Gesuchsgegnerin sich dann gut benehme. Wenn C._____ mit ihr alleine sei, sei ihr alles egal. Er wün- sche sich, dass die Besuchszeiten bei der Mutter etwas früher – beispielsweise von 10:00 bis 14:00 Uhr oder von 08:00 bis 14:00 Uhr – wären, damit er am Abend nicht zu spät zu Hause sei. Begleitete Besuche während vier Stunden seien gut für ihn. Er wolle nicht bei der Gesuchsgegnerin übernachten. Er habe Angst – auch um D._____ – dass sie mit ihnen das Land verlassen könnte. Das

- 48 - habe er sich selbst überlegt. Er könne sich aber vorstellen, an zwei Tagen hinter- einander, beispielsweise von 08:00 bis 20:00 Uhr, bei der Mutter zu sein, wolle aber beim Vater übernachten, und es solle immer eine Begleitperson dabei sein (act. 125). Gegenüber die Kinderprozessbeiständin sagte C._____, es wäre gut, wenn er die Gesuchsgegnerin zweimal am Wochenende sehen würde, zum Bei- spiel zweimal zwei Stunden oder einmal vier Stunden. Es wäre auch ok, wenn es jedes Wochenende wäre, dann wären es ja nur zwei Stunden. Ferien könne er sich einen bis zwei Tage mit der Gesuchsgegnerin vorstellen und er würde gerne den 24. oder 25. Dezember mit der Gesuchsgegnerin verbringen. Übernachtun- gen könne er sich bei der Gesuchsgegnerin nur dann vorstellen, wenn der Ge- suchsteller dabei sei. Sonst traue er sich erst, wenn er elf, zwölf oder dreizehn Jahre alt sei, denn dann könne er alleine raus und zur Polizei gehen. An seinem Geburtstag würde er gerne zuerst mit Freunden etwas machen und dann alle zu- sammen essen gehen; seine Eltern müssten sich ja dann nicht anschauen. Er möge, dass Frau U._____ (die Besuchsbegleiterin) an den Besuchen dabei sei. Dann sei die Gesuchsgegnerin anders, sie sei dann happy. Eine Begleitung solle am besten immer dabei sein. (act. 126 Rz. 66).

E. 3.6 Die im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen getroffene Besuchsregelung ist – insbesondere den Anträgen der Kinderprozessbeiständin folgend – anzupas- sen und wie folgt festzulegen:

E. 3.7 In der ersten Phase ist das bereits installierte begleitete Besuchsrecht zu be- stätigen: Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, C._____ und D._____ einmal wöchentlich an am Sonntag im Beisein einer Fachperson zu be- treuen. In der Vergangenheit waren gemeinsame Mahlzeiten immer wieder Thema (vorne Erw. V.2.3.1 und 2.3.13; act. 64 S. 39). Die von der Kinderprozess- beiständin beantragen Betreuungszeiten über Mittag mit gemeinsamer Mahlzeit mit den Kindern erscheinen deshalb sinnvoll (vgl. act. 126 Rz. 90). Die Betreu- ungszeit ist damit von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr festzusetzen. Das sind sechs Stunden und damit zwei Stunden mehr als C._____ sich wünscht. Aufgrund des stattfindenden Mittagessens, das jeweils auch eine gewisse Zeit in Anspruch neh- men wird, ist jedoch davon auszugehen, dass die Besuche so auch für C._____

- 49 - positiv sein werden. Die vom Gesuchsteller beantragten vier Stunden von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr erscheinen zu knapp, um neben dem Essen etwas unterneh- men zu können. Er ist nicht ersichtlich, weshalb D._____ sich aufgrund ihrer psy- chischen Auffälligkeiten für diesen Nachmittag nicht ein Badezimmer in der Über- gangswohnsituation der Gesuchsgegnerin soll teilen können (vgl. act. 131 S. 39). In Abweichung zur ursprünglichen Einschätzung und der Kinderprozessbeiständin folgend, ist die Dauer dieser ersten Phase für C._____ auf sechs Monate festzule- gen, wobei der Entscheid über den (früheren) Wechsel in die Phase 2 der Be- suchsbeistandsperson unter Berücksichtigung des Kindeswohls zukommt. Hin- sichtlich D._____ beantragt die Kinderprozessbeiständin, die Dauer auf zwei Mo- nate zu beschränken. Grund für diesen Antrag ist der in der Phase 2 zusätzlich beantragte Betreuungstag an jedem zweiten Samstag. Der Antrag erscheint grundsätzlich sinnvoll. Hinsichtlich D._____ ist damit die in der Regel sinnvolle Mindestdauer begleiteter Besuche von drei Monaten nicht auszuschöpfen (vgl. FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych. N 277 [Dauer/Frequenz]; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 27). Nicht sinnvoll erscheint hingegen, dass für D._____ in der Phase 2 am Sonntag andere Betreuungszeiten wie für C._____ geltend sollen. Sinnvoller ist, wenn die Betreuungszeiten von C._____ und D._____ am Sonntag gleich sind, und die Ausdehnung auf 19.00 Uhr erst beim für C._____ vorgesehenen Wechsel zu begleiteten Übergaben erfolgt.

E. 3.8 Dem Antrag des Gesuchstellers, der auf unbestimmte Zeit, mindestens je- doch zwölf Monate, begleitete Besuche möchte, ist nicht zu folgen. Begleitete Be- suche stellen immer nur eine Übergangslösung hin zu einer Ausdehnung des Be- suchsrechts dar. Auch die beantragten zwölf Monate sind zu lange. Es ist darauf hinzuweisen, dass der finale Entscheid über den Wechsel in die nächste Phase ohnehin der Besuchsrechtsbeistandsperson obliegen wird, welche dies unter Be- rücksichtigung des Kindeswohls entscheidet, und die festgelegte Dauer nur ein Richtwert ist. Auch nicht angezeigt sind die vom Gesuchsteller beantragten Dro- gentest, welche die Gesuchsgegnerin alle drei Monate machen solle (act. 131 S. 8). Die Gesuchsgegnerin hat sich vom schädlichen Medikamentenkonsum er- folgreich distanziert (vorne Erw. V.2.3.7). Sollten künftig wieder schädliche Verhal-

- 50 - tensweisen auftreten, ist davon auszugehen, dass die involvierten Fachpersonen reagieren werden.

E. 3.9 In einer zweiten Phase ist zu begleiteten Übergaben überzugehen. In dieser zweiten Phase sind die Besuche einmal wöchentlich, jeweils am Sonntag, von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) festzusetzen. Die Gesuchsgegnerin wird dem- nach an jenem Tag zwei Mal mit den Kindern essen. Zusätzlich ist für D._____ ein zusätzlicher Betreuungstag an jedem zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) vorzusehen. Eine Anpassung der Zeiten oder des Tages der Besuche durch die Besuchsrechtsbeistandsperson bleibt vorbehalten. Die vom Gesuchsteller beantragte zeitliche Ausdehnung begleiteter Besuche erscheint nicht sinnvoll. Er begründet diesen Antrag auch nicht weiter. Klar erscheint, dass die Parteien anfänglich Unterstützung für die Übergaben benötigen. Diese Überg- abebegleitung hat durch eine Fachperson zu erfolgen. Dies gilt auch hinsichtlich der zusätzlichen Besuche von D._____. Es leuchtet nicht ein, weshalb die Par- teien hinsichtlich ihrer zusätzlichen Besuche, die schon nach zwei Monaten begin- nen sollen, nicht auf eine Übergabebegleitung angewiesen sein sollen. Die Par- teien müssen mit der Besuchsrechtsbeistandsperson darauf hinarbeiten, dass die begleiteten in unbegleitete Übergaben überführt werden können. Die Dauer dieser Phase ist, wie von der Kinderprozessbeiständin beantragt, auf vier Monate festzu- setzen, wobei der Entscheid über den (früheren) Wechsel in die Phase 2 der Be- suchsbeistandsperson unter Berücksichtigung des Kindeswohls zukommt. Eine Regelung hinsichtlich das im Zeitpunkt des vorsorglichen Massnahmeentscheids noch bestehenden Kontaktverbots erübrigt sich; das Kontaktverbot endete Mitte Februar 2026.

E. 3.10 In der dritten Phase ist zu unbegleiteten Übergaben überzugehen. Die zeitlich unlimitierte Aufrechterhaltung von begleiteten Besuchen, wie sie der Gesuchsteller beantragt (act. 131 S. 5, S. 44), ist nicht angemessen. Die Besuche finden, wie in der vorangehenden Phase, an jedem Sonntag im Monat von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) statt. Zusätzlich ist für D._____ ein zusätzlicher Betreuungs- tag an jedem zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) vorzusehen. Auch hier kann – sofern nach Einschätzung der Besuchsbeistandsperson ein Über-

- 51 - gang zur vierten Phase bereits früher im Kindeswohl liegt – die vorzusehende Dauer von zwei Monaten unter-, aber auch überschritten werden. Zudem bleibt, ebenfalls wie in Phase zwei, eine aus organisatorischen Gründen notwendige An- passung der Zeiten und des Tages durch die Besuchsbeistandsperson vorbehal- ten. Die Bestimmung des Übergabeorts ist durch die Eltern festzusetzen. Falls sie sich nicht einigen können, kommt der Besuchsbeistandsperson diesbezüglich das Entscheidungsrecht zu. Da auch diese Phase eine Übergangslösung darstellt, sind die Parteien gefordert – wenn nötig mit Unterstützung der Besuchsbeistandsperson –, darauf hinzuarbeiten, dass das Besuchsrecht baldmöglichst ausgedehnt werden kann.

E. 3.11 In der vierten Phase ist eine Wochenendbetreuung vorzusehen. In Ab- weichung der vorsorglichen Regelung ist kein Besuchsrecht von Freitag- bis Sonntagabend festzusetzen. Aufgrund des Antrags der Kinderprozessbeiständin sowie der nach wie vor bestehenden psychischen Probleme der Gesuchsgegne- rin (vorne Erw. V.2.3.7) sind bis auf weiteres keine Übernachtungen bei der Ge- suchsgegnerin vorzusehen. Die Gesuchsgegnerin ist für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die Betreuungsverantwortung für die Kinder an jedem zweiten Wo- chenende am Samstag, 10:00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt), und am Sonntag, 10:00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt), zu übernehmen. Aufgrund dieser Häufigkeit sind in dieser Phase keine zusätzlichen Besuche vom D._____ mehr vorzusehen. Zudem betreut sie die Kinder jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weih- nachten und Neujahr. Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, ist die Ge- suchsgegnerin zusätzlich berechtigt und verpflichtet, die Kinder auch am Oster- montag, von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt), zu betreuen. Fällt das Betreu- ungswochenende auf Pfingsten, ist sie zusätzlich berechtigt und verpflichtet, die Kinder auch am Pfingstmontag, von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt), zu be- treuen. Ausserdem ist die Gesuchsgegnerin berechtigt und verpflichtet, die Kinder während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von vier Wochen pro Jahr während jeweils einer Ferienwoche an vier Tagen von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu nehmen. Auf- grund der unbestimmten Geltungsdauer dieser letzten Phase erscheint angemes- sen, eine aus Anpassung dieser Besuchszeiten und -modalitäten (insbesondere

- 52 - hinsichtlich der Übernachtungen und einer Ausdehnung der Feiertags- und Feri- enregelung) durch die Besuchsbeistandsperson vorzubehalten. Diesbezüglich wird den Parteien aufgetragen, mit der Besuchsbeistandsperson auf eine Ausdeh- nung hinzuarbeiten.

E. 3.12 Die Kinderprozessbeiständin beantragt, sämtliche Besuche hätten aussch- liesslich in der Schweiz stattzufinden (act. 126 Rz. 97 f.). Vorliegend werden bis auf Weiteres nur mehrstündige Besuche ohne Übernachtungen angeordnet. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Gesuchsgegnerin die Besuchstage im Aus- land verbringen wird. Eine explizite Anordnung, dass die Besuche ausschliesslich in der Schweiz stattfinden dürfen, erscheint zudem unnötig stigmatisierend, denn es gibt keine Hinweise dafür, dass die Gesuchsgegnerin, die Schweizerin ist, die Kinder ins Ausland würde verbringen wollen. VI. Besuchsbeistandschaft

1. Mit Entscheid vom 7. Januar 2026 wurden die Aufgaben der bereits beste- henden Erziehungsbeistandschaft ergänzt, um die vorläufige Besuchsregelung möglichst rasch umsetzen zu können (act. 84 S. 25 f., S. 31 f.).

2. Die Kinderprozessbeiständin beantragt, die Besuchsbeistandschaft solle nicht von der Erziehungsbeiständin, sondern von einer neutralen Drittperson ge- führt werden, um eine Verstrickung von Kontaktrecht und Erziehungsthemen zu vermeiden (act. 126 Rz. 85, Rz. 108 f., S. 23). Der Gesuchsteller und die Ge- suchsgegnerin beantragen die Aufrechterhaltung der Erziehungs- und Besuchs- beistandschaft (act. 127 S. 2, Rz. 19; act. 129 S. 2 i.V.m. act. 131 S. 9).

3. Eine personelle Trennung zwischen Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft erscheint vorliegend sinnvoll. In Abänderung der vorsorglichen Anordnung vom

E. 4 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht das Gericht nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder tatsächlichen Vorbringen der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr hat sich die Begründung auf die rechtserheblichen Tatsachen sowie die für den Entscheid we- sentlichen Überlegungen zu konzentrieren. Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die aktenkundigen Vorbringen und eingereichten Unterlagen einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist und es werden nur die als wesentlich erach- teten Unterlagen und Argumente in die Erwägungen einbezogen.

- 16 -

E. 4.1 Aufgrund der Akten und der Angaben der Parteien sowie unter Berücksich- tigung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG ("Richtlinien") setzt sich der monatliche, erweiterte Notbedarf der Parteien entsprechend den nachfolgenden Ausführun- gen zusammen (gerundet).

E. 4.2 Bedarf des Gesuchsgegners und der Kinder: Bedarfsposition Betrag Betrag (gilt für beide Phasen) Gesuchsteller C._____ D._____ Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 400.–

- 63 - Wohnkosten, inkl. Fr. 1'076.– Fr. 535.– Fr. 535.– Nebenkosten Krankenkasse Fr. 184.– Fr. 69.– Fr. 69.– (KVG abzgl. IPV) Selbstbehalt Ge- Fr. 86.– Fr. 0.– Fr. 0.– sundheitskosten Fremdbetreuung Fr. 124.– Fr. 591.– Fahrten zum Ar- Fr. 250.– beitsplatz (ab Phase II) Mehrkosten aus- Fr. 110.– wärtige Verpfle- gung (ab Phase II) Total Fr. 2'696.– Fr. 1'328.– Fr. 1'595.– (Phase I) Fr. 3'056.– (Phase II)

E. 4.2.1 Der Grundbetrag des Gesuchstellers als alleinerziehendem Elternteil be- läuft sich auf Fr. 1'350.–. C._____ wird im mm. 2026 10-jährig, womit ihm ein Grundbetrag von Fr. 600.– anzurechnen ist. Für die fünfjährige D._____ fällt ein Grundbetrag von Fr. 400.– an.

E. 4.2.2 Der Mietzins samt Nebenkosten (teilweise akonto) belaufen sich auf Fr. 2'141.– pro Monat (act. 10/10). Aufteilt auf grosse und kleine Köpfe sind beim Gesuchsteller Kosten von Fr. 1'071.– und bei den Kindern je Fr. 535.– einzuset- zen. Im Jahr 2023/2024 fielen zusätzliche Nebenkosten von Fr. 63.– an, was mo- natlich Fr. 5.25 sind (act. 10/12). Es rechtfertigt sich, diese Zusatzkosten zum

- 64 - Wohnkostenanteil des Gesuchstellers hinzuzuaddieren und ihm Fr. 1'076.– anzu- rechnen.

E. 4.2.3 Die Krankenkassenprämien sind gemäss den eingereichten Belegen 2025 zu berücksichtigen. Die KVG-Prämie des Gesuchstellers beträgt Fr. 450.85 (act. 10/13), die IPV Fr. 267.35 pro Monat (Fr. 3'208.2 / 12; act. 10/15). Zu be- rücksichtigen sind damit monatlich Fr. 183.50. Die KVG-Prämie von C._____ und D._____ beträgt je Fr. 129.55 (act. 10/14), die IPV je Fr. 69.35 pro Monat (Fr. 832.2 / 12; act. 10/15). Zu berücksichtigen sind damit monatlich Fr. 60.20.

E. 4.2.4 Die zusätzlichen Gesundheitskosten des Gesuchstellers sind ausgewiesen und beliefen sich im Jahr 2024 auf Fr. 1'026.65 und damit Fr. 85.55 pro Monat (act. 10/16).

E. 4.2.5 Die schulergänzende Betreuung von C._____ kostet pro Halbjahr Fr. 742.40 (act. 10/17; act. 26/13) und damit monatlich Fr. 124.– und nicht Fr. 135.– wie der Gesuchsteller geltend macht (act. 127 Rz. 26). D._____ wird un- ter der Woche ganztags im Kinderhaus Q._____ in V._____, einer auf Autismus- Spektrum-Störungen spezialisierten Institution betreut. Die monatlichen Kosten belaufen sich auf Fr. 591.– (act. 10/18 f.). Da sich abzeichnet, dass D._____ ab dem Sommer 2026 weiterhin in einer auf Autismus-Spektrum-Störungen speziali- sierten Institution den Kindergarten besuchen wird oder – sollte sie den Regelkin- dergarten besuchen – ausserhalb der Kindergartenzeiten weiterhin auf spezielle Betreuung angewiesen ein wird (act. 131 S. 26; act. 126 Rz. 16 ff.), ist glaubhaft, dass auch künftig Fremdbetreuungskosten in ähnlicher Höhe anfallen werden.

E. 4.2.6 Der Gesuchsteller ist für die Ausübung seiner künftigen Tätigkeit (vorne Erw. VIII.3.3) auf sein Auto angewiesen, um auch für spontane Arbeitseinsätze rasch in AD._____ das rollstuhltaugliche Firmentaxi abholen zu können (act. 131 S. 29). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Kompetenzcharakter (vgl. act. 127 Rz. 29). Unter Berücksichtigung eines zweimal pro Arbeitstag zurückge- legten Wegs von 8.2 km pro Weg, durchschnittlichen 21.75 Arbeitstagen pro Mo- nat und einem Kilometeransatz von Fr. 0.70 ergibt dies Mobilitätskosten von

- 65 - Fr. 250.– (vorne Erw. VIII.3.3.4). Dem Gesuchsteller, der lediglich Fr. 195.– gel- tend macht, kann nicht gefolgt werden (act. 127 Rz. 26).

E. 4.2.7 Der Gesuchsteller wird in einem 50 %-Pensum arbeiten müssen, womit es sich rechtfertigt ihm die Hälfte der für ein 100 %-Pensum gerichtsüblichen Mehr- kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 220.–, konkret damit Fr. 110.–, anzu- rechnen.

E. 4.2.8 Die Prämien für die Zusatzversicherung (VVG) der Kinder (vgl. act. 10/14; act. 26/10 f.) können – wie auch die weiteren Positionen des erweiterten Existenz- minimums – aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht berücksichtigt werden.

E. 4.3 Bedarf der Gesuchsgegnerin: Bedarfsposition Betrag Grundbetrag Fr. 1'200.– Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 1'500.– Krankenkasse Fr. 231.– (KVG abzgl. IPV) Selbstbehalt Gesundheitskosten Fr. 0.– Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 88.– Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 0.– Total Fr. 3'019.–

E. 4.3.1 Der Grundbetrag der alleine lebenden Gesuchsgegnerin beläuft sich auf Fr. 1'200.–.

E. 4.3.2 Die Gesuchsgegnerin wohnt zurzeit in einer von der Sozialhilfe zur Verfü- gung gestellten Wohngemeinschaft und hat dort zwei Zimmer zur Verfügung. Da- bei handelt es sich um eine Übergangslösung, die rund Fr. 1'000.– pro Monat

- 66 - kostet (act. 131 S. 31 f.). Die Gesuchsgegnerin verweist betreffend ihren Bedarf auf die Ausführungen des Gesuchstellers, welcher von geschätzten Mietkosten von Fr. 1'500.– ausgeht (act. 129 Rz. 57 E. 4; act. 127 Rz. 32). Da die Gesuchs- gegnerin die Kinder im Rahmen eines Besuchsrechts und bis auf weiteres ohne Übernachtungen betreut, erscheint dies – auch unter Berücksichtigung der ange- spannten Finanzen der Parteien – ein angemessener hypothetischer Mietzins.

E. 4.3.3 Die Krankenkassenprämien sind gemäss den eingereichten Belegen 2025 zu berücksichtigen. Die KVG-Prämie der Gesuchsgegnerin beträgt Fr. 497.95 (act. 26/8), die IPV Fr. 267.35 pro Monat (Fr. 3'208.2 / 12; act. 26/6). Zu berück- sichtigen sind damit monatlich Fr. 231.–.

E. 4.3.4 Die Gesuchsgegnerin macht keine zusätzlichen Gesundheitskosten gel- tend.

E. 4.3.5 Die Gesuchsgegnerin geht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von F._____ nach AA._____ zur Arbeit. Dafür sind ihr Kosten von Fr. 88.– für ein Mo- natsabo für eine Zone anzurechnen.

E. 4.3.6 Die Gesuchsgegnerin verpflegt sich bei der Arbeit und erhält dafür Fr. 10.– pro Tag, die nicht im Nettolohn miteingeschlossen sind (act. 130/1). Folglich hat sie keine Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung.

E. 4.3.7 Die weiteren Positionen des erweiterten Existenzminimums können auf- grund der angespannten finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht berücksich- tigt werden.

5. Unterhaltsberechnung

E. 5 Vorweg ist zudem festzuhalten, dass ein Grossteil der nachfolgenden Erwä- gungen mit jenen im Entscheid zu den vorsorglichen Massnahmen vom 7. Januar 2026 übereinstimmen (vgl. act. 84). Dies ist aufgrund der beinahe deckungsglei- chen Thematik unvermeidbar. Zudem wird das gegen den Entscheid vom 7. Ja- nuar 2026 geführte Berufungsverfahren mit Erlass dieses Endentscheids gegen- standslos werden. Da die im Entscheid vom 7. Januar 2026 festgehaltenen Erwä- gungen auch für den Endentscheid relevant sind und deshalb Gegenstand eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens in der Hauptsache sein müssen, rechtfertigt sich eine Wiederholung gewisser Erwägungen auch aus diesem Grund. III. Allgemeines zum Eheschutz

1. Verlangt ein Ehegatte die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts im Sinne von Art. 175 ZGB, hat der Richter das Getrenntleben resp. dessen Folgen zu re- geln (Art. 176 ZGB). Bei einer begründeten Aufhebung des gemeinsamen Haus- haltes setzt das Gericht auf Antrag eines Ehegatten die Geldbeträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet, regelt die Benützung der Wohnung und des Hausrates und ordnet die Gütertrennung an, sofern es die Umstände rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 ZGB). Haben die Parteien minderjährige Kinder, so hat das Ge- richt nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen zu treffen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Es entscheidet von Amtes wegen über die Zuteilung der Obhut, das Besuchsrecht und die Kinderunterhalts- beiträge.

2. Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB weisen einen vorläufi- gen Charakter auf. Die Regelung des Getrenntlebens soll nur während einer be- grenzten Dauer gelten, weshalb keine bis ins letzte Detail ausgearbeiteten Anord- nungen getroffen werden können. IV. Getrenntleben

1. Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für so lange aufzu- heben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist (Art. 175 ZGB). Der

- 17 - Eheschutzrichter hat dabei zu prüfen, ob sich der Trennungswille durch Aufhe- bung des gemeinsamen Haushaltes bereits manifestiert hat oder die Aufhebung kurz bevorsteht. Ein Anspruch auf Feststellung, seit wann die Ehegatten getrennt leben, besteht indes im Eheschutzverfahren – sofern der Zeitpunkt des Beginns des Getrenntlebens im Hinblick auf die Trennungsfolgen belanglos ist – nicht, sondern ist vom Scheidungsrichter im Hinblick darauf, ob die zweijährige Frist ge- mäss Art. 114 ZGB eingehalten worden ist, unabhängig zu prüfen (vgl. Fam- Komm-Maier/Vetterli, Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 175 N 5).

2. Der Gesuchsteller beantragt, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 19. Juni 2025 getrennt leben (act. 127 S. 2, Rz. 6). Die Ge- suchsgegnerin beantragt, den Parteien sei das Getrenntleben seit 31. Oktober 2025 zu gestatten und es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 31. Okto- ber 2025 getrennt leben (act. 129 S. 3).

3. Die Vorbringen stimmen insofern überein, als dass beide Parteien ausfüh- ren, dass das Getrenntleben bereits aufgenommen worden sei (act. 131 S. 22 und S. 30). Unter diesen Umständen nimmt das Gericht davon Vormerk, dass die Parteien getrennt leben. Ein Anspruch auf Feststellung des genauen Trennungs- datums besteht nicht. V. Kinderbelange

1. Elterliche Sorge 1.1. Haben die Parteien minderjährige Kinder, so hat das Gericht nach den Be- stimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnah- men zu treffen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Es entscheidet von Amtes wegen über die Zuteilung der elterlichen Sorge. Verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge wäh- rend der Ehe grundsätzlich gemeinsam aus. Nach der Aufhebung des gemeinsa- men Haushalts ändert sich am Sorgerecht beider Elternteile grundsätzlich nichts. Nur sofern es zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist, wird – ausnahmsweise – die elterliche Sorge einem der beiden Ehegatten allein zugewiesen (Art. 298 Abs. 1 ZGB, Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zi-

- 18 - vilgesetzbuches - Eheschliessung, Scheidung, Allgemeine Wirkungen der Ehe, Güterrecht, Kindesrecht, Erwachsenenschutzrecht, Konkubinat, 7. Aufl. 2022, Rz. 1397). Das Kindeswohl ist oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfas- senden Sinne (BGE 143 III 193, E. 3; 141 III 328, E. 5.4). 1.2. Zur elterlichen Sorge stellen die Parteien keine Anträge. 1.3. Dem gesetzlichen Regelfall entsprechend ist die elterliche Sorge damit bei beiden Elternteilen zu belassen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Kommu- nikation zwischen den Parteien nach Ablauf des Kontaktverbots und unter Mithilfe der Erziehungsbeistandsperson normalisieren wird (vgl. act. 131 S. 27 und 33).

2. Obhut 2.1. Rechtliche Ausgangslage Das Gericht hat für die Dauer des Getrenntlebens die Obhut über die Kinder zu- zuteilen. Dabei sind diverse Modelle denkbar. Das Gesetz macht diesbezüglich keine Vorgaben. In der Rechtsprechung und Literatur ist überwiegend von der so- genannten "alleinigen Obhut" die Rede, wenn ein Elternteil die Kinder aussch- liesslich, unter Vorbehalt eines Besuchsrechts des anderen Elternteils, betreut. Eine "alternierende Obhut" liegt vor, wenn die Anteile beider Elternteile so gewich- tig sind, dass die Kinder abwechselnd bei jedem von ihnen wohnen (Haus- heer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches - Eheschliessung, Scheidung, Allgemeine Wirkungen der Ehe, Güterrecht, Kindesrecht, Erwachsenenschutzrecht, Konkubinat, 7. Aufl. 2022, N 1420). Es ist in erster Linie an den Eltern, sich auf ein bestimmtes Modell zu einigen. Das Ge- richt trifft eine hoheitliche Anordnung, wenn keine Einigung zustande kommt oder die getroffene Vereinbarung das Kindeswohl gefährdet (Hausheer/Geiser/Aebi- Müller, a.a.O., N 1424). Nach der Rechtsprechung hat das Gericht zu prüfen, ob eine alternierende Obhut dem Kindeswohl am besten entspricht, und zwar auch bei Fehlen eines entsprechenden Antrags (BGE 142 III 612 E. 4.2, BGE 142 III 617 E. 3.2.3; BGer 5A_425/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5). Der Entscheid über die Obhutszuteilung hat sich einzig am Kindeswohl zu orientieren. Vorrang

- 19 - besitzt jener Ehegatte, der nach den gesamten Umständen besser Gewähr dafür bietet, dass sich das Kind altersgerecht entfalten kann. Weisen beide Ehegatten ungefähr die gleiche Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit auf, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Ehegatten zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Ehegatten diese Voraussetzungen ungefähr in gleicher Weise, kommt dem Krite- rium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse als Voraussetzung ei- ner harmonischen Entfaltung der Kinder in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht besonderes Gewicht zu. Unter Umständen kann die Möglichkeit der per- sönlichen Betreuung dahinter zurücktreten. Schliesslich ist – je nach Alter der Kin- der – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines El- ternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten oder die For- derung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (vgl. BGE 136 I 178 E. 5.3; 115 II 206 E. 4a; BGer 5A_157/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.1 m.w.H., in: FamPra.ch 2012, 1094 und BGer 5A_319/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 2.1). 2.2. Parteistandpunkte 2.2.1. Die Kinderprozessbeiständin führte Gespräche mit beiden Parteien und be- suchte C._____ und D._____ beim Gesuchsteller. Zudem führte sie mit C._____ im Beisein der Beiständin ein weiteres Gespräch (act. 126 Rz. 7-11; Rz. 64-66). Die Kinderprozessbeiständin sprach im Januar und Februar 2026 auch mit der Beiständin, der Sozialpädagogischen Familienbegleitung, der Lehrerin und der Heilpädagogin von C._____ und der Betreuerin von D._____ des Kinderhauses Q._____ (act. 126 Rz. 12). Mit D._____ führte die Kinderprozessbeiständin kein separates Gespräch, sondern beobachtete sie in der Wohnung der Familie des Gesuchstellers (act. 126 Rz. 20). Sie führt zusammengefasst aus, vor den Klinik- aufenthalten der Gesuchsgegnerin und der Verantwortungsübernahme des Ge- suchstellers von "0 auf 100" sei das Rollenmodell seht strikt gewesen. Dabei sei die Beziehung zwischen den Eltern absolut toxisch, hochgradig dysfunktional und zerstörerisch sowie das Zusammenleben der Eltern ein Zerstörerisches gewesen.

- 20 - Die Dynamik zwischen ihnen sei eine stetige Abwärtsspirale gewesen. Würden die Eltern wieder zusammenleben, käme durchaus eine Fremdplatzierung der Kinder in Betracht, um sie aus der Dynamik zu lösen. Es sei nun aber auf die ak- tuelle, getrennte Konstellation zu fokussieren und zu berücksichtigen, welche Wechsel nach dem grundlegenden Betreuungswechsel eingetreten seien und wie die Kinder darauf reagiert hätten (act. 126 Rz. 41-44, Rz. 86). Sie beantragt, dass die Obhut über die beiden Kinder dem Gesuchsteller zuzuweisen sei (act. 126 S. 20). 2.2.2. Der Gesuchsteller führt aus, die Situation habe sich mit der Rückkehr in die eheliche Wohnung noch mehr stabilisiert. Er und die Kinder hätten verlässliche tägliche Routinen wieder aufnehmen können. Es bestünden keine Gründe, von der bisherigen Obhutszuteilung abzuweichen (act. 127 Rz. 7). Die Gesuchsgeg- nerin leide seit Jahren und nach wie vor an ausgeprägten psychischen Erkrankun- gen (act. 127 Rz. 8 f.). Sämtliche involvierten Fachpersonen und Stellen würden übereinstimmend zum Schluss kommen, dass ihm die Obhut zugeteilt werden solle und es den Kindern bei ihm gut gehe (act. 127 Rz. 16). 2.2.3. Die Gesuchsgegnerin argumentiert, der Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen sei unter erheblichem Zeit- und Informationsdruck in einer akuten Ausnahmesituation gefällt worden und bedürfe einer eigenständigen, umfassen- den Neubeurteilung. Ausgangspunkt müsse bilden, dass die Gesuchsgegnerin jahrelang die Hauptbezugsperson gewesen sei, die den Kindern Kontinuität und Orientierung geboten habe. Die Fachberichte aus der Krisenphase seien nicht mehr aktuell und dürften nicht Grundlage des Eheschutzentscheids bilden. Zudem seien die besonderen Bedürfnisse der Kinder sowie die aktenkundige Gewaltpro- blematik des Gesuchstellers zu berücksichtigen (act. 129 Rz. 1-8). Der Gesuch- steller sei gegenüber C._____ manipulierend und C._____ zeige besorgniserre- gende Verhaltens- und Sprachveränderungen. Sein Medienkonsum sei beim Ge- suchsteller unkontrolliert. D._____ falle zurück in kleinkindliche Verhaltensweisen und trinke wieder aus einer Babyflasche. Zudem gebe es Hinweise dafür, dass der Gesuchsteller gegenüber D._____ gewalttätig sei. Der Gesuchsteller verwei- gere die Kommunikation zur Gesuchsgegnerin. Insgesamt zeichne sich unter der

- 21 - Obhut des Gesuchstellers keine Stabilisierung, sondern eine zunehmende Belas- tung der Kinder ab (act. 129 Rz. 23-37). 2.3. Würdigung 2.3.1. Die KESB ist seit dem Jahr 2019 regelmässig mit der Familie der Parteien befasst (act. 22/1-2). Nachdem seit dem 1. Mai 2023 eine freiwillige sozialpädago- gische Familienbegleitung bestanden hatte, wurde am 4. Oktober 2024 eine Er- ziehungsbeistandschaft errichtet (act. 22/1/65; act. 22/1/72). Bei C._____ wurde ADHS diagnostiziert und bei D._____ frühkindlicher Autismus. Zudem leidet sie an verschiedenen Entwicklungsverzögerungen (act. 36; act. 46/2). In der Vergan- genheit war die Gesuchsgegnerin die Hauptbetreuungsperson der beiden Kinder. Sie übernahm die administrativen, schulischen, gesundheitlichen und weiteren Belange und führte den Haushalt (act. 22/2/30 [Die Gesuchsgegnerin gebe alles was sie könne für die Kinder]; act. 22/2/31 [Die Gesuchsgegnerin kümmere sich meistens alleine um die Kinder; sie gebe sich sehr grosse Mühe, allen gerecht zu werden]; act. 22/2/51 [Die Zusammenarbeit der sozialpädagogischen Familienbe- gleitung mit der Gesuchsgegnerin sei gut]; act. 22/2/60 [Die Gesuchsgegnerin habe die sozialpädagogische Familienbegleitung, die Logopädie und einen zu- sätzlichen Krippenhalbtag organisiert]; act. 22/2/65 [Am 12. Januar 2024, 9. Fe- bruar 2024 und 15. März 2024 fanden Gesprächsrunden zwischen der Krippe, der Logopädin, der Gesuchsgegnerin und der sozialpädagogischen Familienbeglei- tung in der Krippe von D._____ statt; der Gesuchsteller war nicht dabei]; act. 22/2/70 und act. 46/2 [Die Gesuchsgegnerin organisierte den Krippenplatz bei der auf Autismus-Spektrum-Störungen spezialisierten Krippe Q._____ für D._____]). Der Gesuchsteller übernahm keine, beziehungsweise wenige, nach aussen wahrnehmbare Betreuungs- und Erziehungsaufgaben (act. 22/1/40 [Der Gesuchsteller warte bei Kinderarztterminen immer draussen]; act. 22/1/42 [Der Kontakt von C._____s Kindergärtnerin laufe über die Gesuchsgegnerin, den Ge- suchsteller habe sie erst einmal gesehen]; act. 22/2/19 [Die Betriebsleitung von D._____s Krippe kannte den Gesuchsteller nicht, er habe sich nie gemeldet oder D._____ abgeholt]; act. 22/2/31 [Die Gesuchsgegnerin erhalte keine Unterstüt- zung vom Gesuchsteller, was die Situation schwieriger mache]; act. 22/2/55 [Ge-

- 22 - mäss der Betriebsleitung von D._____s Krippe bringe auch der Gesuchsteller D._____ zur Krippe]; act. 22/2/70 [Der Gesuchsteller war am Gespräch betreffend die Beistandschaftserrichtung mit der KESB, der sozialpädagogischen Familien- begleitung und der Gesuchsgegnerin nicht dabei]; act. 22/1/67 [Gemäss C._____s Schule sei der Gesuchsteller am "Schüeli" präsent gewesen und schien eine gute Beziehung zum Sohn zu haben; er scheine aber eine eher kleinere Rolle bei der Betreuung/Erziehung wahrzunehmen]; act. 46/2 [Der sozialpädago- gischen Familienbegleitung sei die Rolle des Gesuchsgegners nicht klar; der Ge- suchsteller sei durch seinen Beruf abends abwesend und tagsüber müde, was die gemeinsame Elternarbeit erschwere]). Zudem lehne D._____ den Gesuchsteller, gemäss der Einschätzung der ehemaligen heilpädagogische Früherzieherin vom April 2023 ab und ihm falle, gemäss der Einschätzung der sozialpädagogischen Familienbegleitung vom Oktober 2023, die Umsetzung seiner Vaterrolle schwer, wobei vor allem sein kultureller Hintergrund hinderlich sei (act. 22/2/31 S. 5; act. 22/2/51). Am 12. Juni 2024 teilte die sozialpädagogische Familienbegleitung der KESB telefonisch mit, der Gesuchsteller sei geprägt von traditionellen Rollen- mustern und unterstütze die Gesuchsgegnerin überhaupt nicht mit den Kindern und im Haushalt. Er mache gar nichts mit und für die Kinder; die Gesuchsgegne- rin müsse alles alleine machen und alle Verantwortung liege bei ihr. Die Familie von ihm sei für die Gesuchsgegnerin auch nicht ganz einfach. Offensichtlich habe er sieben Brüder und mit der Schwiegermutter verstehe sich die Kindsmutter mäs- sig. Wenn sie für einen Termin mit der Gesuchsgegnerin vorbeikomme, gehe er in der Regel aus dem Haus, obwohl sie ihn immer wieder bitte, da zu bleiben, da es ihn auch betreffe. Er sei der Ansicht, das gehe ihn nichts an. Beide Eltern hätten in der Regel das Gefühl, sie wüssten alles besser. Sie versuche, die Eltern in ihre Verantwortung und ihre Rolle zu bringen. Es seien oft sehr grundlegende Sachen, die immer wieder ein Thema seien. Beispielsweise der Medienkonsum der Kinder. D._____ sei es gewöhnt, dass sie aufstehe und selber den Fernseher anstelle. Das Essen sei auch immer wieder ein Thema. Die Gesuchsgegnerin stelle den Kindern einfach etwas zu essen hin, esse aber nie mit ihnen. Der Gesuchsteller esse irgendwann. Gemeinsame Mahlzeiten gebe es nicht. Der Gesuchsgegnerin falle es schwer, sich bei den Kindern durchzusetzen und der Gesuchsteller mache

- 23 - gar nichts (act. 22/2/68). Dem Gesuchsteller kann demnach in seinen gegenteili- gen, unsubstantiierten Sachverhaltsbehauptungen, wonach er und sein familiäres Umfeld seit Jahren die tatsächliche Hauptbetreuung und -verantwortung über- nommen hätten, nicht gefolgt werden (vgl. act. 60 Rz. 16). Seit Ende 2024 sei es

– nach Darstellung der sozialpädagogische Familienbegleitung – wiederholt zu akuten Krisen in der Elternbeziehung gekommen, welche zweimal zu vorüberge- henden räumlichen Trennungen geführt hätten. Diese Phasen hätten eine inten- sive Begleitung durch die sozialpädagogische Familienbegleitung erfordert, wobei der Fokus auf dem Kindeswohl und der Sicherheit der Gesuchsgegnerin gelegen habe (act. 46/2). Seit Mai 2025 sei – nach Darstellung der Beiständin in ihrem Be- richt vom 29. Oktober 2025 – die Zusammenarbeit mit der Gesuchsgegnerin schwierig geworden, da sie sich nicht an die gegenüber der Beiständin getroffe- nen Vereinbarungen gehalten habe. Nach der ersten Entlassung aus der statio- nären Behandlung habe sie die Einnahme von Psychopharmaka verweigert, da sie eine Gewichtszunahme gefürchtet habe. D._____ sei gemäss der Bezugsper- son des Kinderhauses Q._____ seit Mitte September 2025 unruhig und zeige be- stimmte Auffälligkeiten im Verhalten. Die Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller verlaufe aber sehr gut, er sei jederzeit erreichbar und frage bei Unsicherheiten in der Erziehung proaktiv nach. Gemäss den Rückmeldungen von C._____s Lehr- personen verlaufe – so die Beiständin weiter in ihrem Bericht – die Zusammenar- beit mit dem Gesuchsteller zuverlässig; bis zum Klinikeintritt der Gesuchsgegnerin seien dessen Kontaktdaten der Schule aber nicht bekannt gewesen. C._____ sei es nicht anzumerken, dass die Gesuchsgegnerin derzeit nicht zu Hause sei oder sich die Parteien in einer Trennung befänden. C._____ habe am 6. August 2025 erzählt, gerne mit dem Gesuchsteller Zeit zu verbringen. Die Gesuchsgegnerin würde mit ihm demgegenüber nichts unternehmen und sei immer am Handy. Nach Rückmeldung der sozialpädagogischen Familienbegleitung würde sie die Familie seit dem Klinikeintritt der Gesuchsgegnerin sechs Stunden pro Woche, statt der vorher praktizierten vier Stunden pro Woche, begleiten. Die Zusammena- rbeit mit dem Gesuchsteller gestalte sich zuverlässig und zweckmässig; es ge- linge ihm, die Kinder altersadäquat zu fördern und er hole sich bei Unklarheiten Rat. C._____ ziehe sich in sein Zimmer zurück und nehme kaum am Familienle-

- 24 - ben teil, wenn die Gesuchsgegnerin anwesend sei. Er habe einmalig geäussert, lieber bei der Grossmutter väterlicherseits als der Gesuchsgegnerin zu wohnen. Der Gesuchsteller zeige sich aktuell stark gefordert und komme langfristig an seine Grenzen, habe aber ein Unterstützungsnetz durch seine Familie, auf wel- ches er zurückgreifen könne. Insgesamt könne – nach Ansicht der Beiständin – der Gesuchsteller mit Unterstützung seiner Familie und der sozialpädagogischen Familienbegleitung ein entwicklungsförderndes Umfeld für die Kinder gestalten. Er trage seit dem Klinikaufenthalt der Gesuchsgegnerin die Hauptverantwortung für die Betreuung und Erziehung und schaffe eine konstante und verlässliche Tages- struktur. Seine engagierte Haltung, die enge Zusammenarbeit mit den Fachstellen und die positiven Rückmeldungen aus den Schulen und der sozialpädagogischen Familienbegleitung würden seine Zuverlässigkeit, emotionale Verfügbarkeit und sein Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit den Bedürfnissen der Kinder be- legen. Die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin sei aufgrund ihrer wiederhol- ten Klinikaufenthalte aufgrund der bestehenden psychischen Diagnosen als ein- geschränkt einzustufen. Eine verlässliche Kinderbetreuung sei wegen ihrer psy- chischen Instabilität, der Notwendigkeit stationärer Behandlung und der fehlenden Kontinuität in der Alltagsbetreuung derzeit unmöglich. Aus diesen Gründen er- scheine eine alleinige Obhut des Gesuchstellers als die beste Lösung für die Kin- der (act. 36). Die sozialpädagogische Familienbegleitung hielt in ihren Berichten vom 14. November 2025 fest, der Gesuchsteller beteiligte sich seit dem ersten Klinikeintritt der Gesuchsgegnerin engagiert an der Betreuung, sei jedoch mittler- weile stark belastet. Die emotionalen, organisatorischen und alltäglichen Anforde- rungen würden zunehmend seine Ressourcen übersteigen. Die Gesuchsgegnerin sei nach ihrem Entzug für einige Wochen zu Hause gewesen, ihr allgemeiner Zu- stand habe sich aber zusehends verschlechtert, was zu einem erneuten Klinikauf- enthalt geführt habe. Die familiäre Atmosphäre sei als sehr angespannt und insta- bil einzuschätzen. Insbesondere die psychische Verfassung der Gesuchsgegnerin und die Überforderung des Gesuchstellers würden sich unmittelbar auf die Kinder auswirken. Die psychische Stabilität der Gesuchsgegnerin sei fragil und sie könne die Betreuung der Kinder derzeit nur mit fachlicher Hilfe gewährleisten. Sie kämpfe um die Kinder und brauche diese unter anderem für ihre eigene Stabilität

- 25 - und Lebensstruktur (Sinnhaftigkeit). Die Versorgung der Kinder sei momentan durch den Gesuchsteller – der viel Verantwortung übernehme, aber am Limit sei- ner Belastbarkeit sei – gewährleistet, jedoch nur unter hoher Belastung und mit grosser Unterstützung durch seine Familie. Beide Elternteile würden professio- nelle Unterstützung benötigen, um den Bedürfnissen der Kinder – unabhängig da- von, bei wem diese künftig lebten – gerecht zu werden. Die familiäre Gesamts- ituation sei massiv belastet und falls keine ausreichende und nachhaltige Stabili- sierung erfolge, müssten Kindesschutzmassnahmen geprüft und gegebenenfalls eingeleitet werden (act. 46/1-2). Sowohl der Bericht der Beiständin als auch der Sozialpädagogischen Familienbegleitung sind nach wie vor aktuell, wie die Kin- derprozessbeiständin an der Hauptverhandlung bestätigte (act. 126 Rz. 5, Rz. 85). Der gegenteiligen Argumentation der Gesuchsgegnerin kann nicht gefolgt werden (act. 129 Rz. 6; act. 131 S. 11). 2.3.2. Die Gesuchsgegnerin kritisiert diese Berichte und trägt unter anderem vor, die sozialpädagogische Familienbegleitung habe C._____s Rückzug in sein Zim- mer falsch geschildert. Sie habe C._____ jeweils in sein Zimmer geschickt, wenn belastende Themen zwischen den Erwachsenen besprochen werden sollten (act. 47 Rz. 55). Es ist jedoch – entgegen diesen Vorbringen der Gesuchsgegne- rin – davon auszugehen, dass die sozialpädagogische Familienbegleitung nicht von einem Rückzug von C._____ in sein Zimmer in Anwesenheit der Gesuchs- gegnerin berichten würde, wenn dies tatsächlich jeweils in Situationen passiert wäre, in welchen die Gesuchsgegnerin C._____ aus nachvollziehbaren Gründen in sein Zimmer geschickt hätte. Auch gelingt es der Gesuchsgegnerin nicht, die Berichte der Beiständin und der sozialpädagogische Familienbegleitung zu ent- kräften, indem dem Gesuchsteller Fassadenverhalten vorgeworfen wird (act. 52 Rz. 36 ff.). Es ist insbesondere davon auszugehen, dass die sozialpädagogische Familienbegleitung die Situation aufgrund ihrer langjährigen Begleitung der Fami- lie genau einschätzen kann. Dies zeigt sich unter anderem auch daran, dass sie sich in früheren Berichten, wie im vorstehenden Abschnitt aufgezeigt, negativ über den Gesuchsteller äusserte. Das wäre wohl nicht der Fall, wenn der Gesuch- steller nach aussen derart manipulativ auftreten würde, wie von der Gesuchsgeg- nerin behauptet.

- 26 - 2.3.3. Rund einen Monat vor dem vorstehend erwähnten Bericht der sozialpäd- agogischen Familienbegleitung verfasste ebendiese am 8. Oktober 2025 eine E-Mail an die Klinik, in welcher sich die Gesuchsgegnerin stationär aufhielt, und hielt im Zusammenhang mit einer Terminabsprache fest, ein Gespräch sei drin- gend notwendig. Die Gesuchsgegnerin akzeptiere den Trennungswunsch des Ge- suchstellers nicht, sie drohe mit Suizid und versuche durch Manipulation ihren Willen durchzusetzen. Die Krankheit der Gesuchsgegnerin sei für das Familien- system nicht länger aushaltbar und der Gesuchsteller wolle nicht, dass sie über das Wochenende nach Hause komme (act. 61/4; vgl. act. 60 Rz. 18). Dass die sozialpädagogischen Familienbegleitung diese E-Mail so verfasste, ist unbestrit- ten und der Einwand der Gesuchsgegnerin, diese habe lediglich den Gesuchstel- ler zitiert und das habe so nie stattgefunden (act. 64 S. 7), vermag daran nichts zu ändern. 2.3.4. Zwischen den Parteien gibt es mehrere polizeilich dokumentierte Fälle häuslicher Gewalt (act. 22/1/7 [Nachwerfen einer leeren PET-Flasche seitens des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchsgegnerin am 30. November 2018]; act. 22/1/24, 29 [Gewaltschutzmassnahmen nach Schlägen des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchsgegnerin im Beisein der Kinder am 30. Oktober 2021]; act. 22/1/75 f. [Gewaltschutzmassnahmen nach schriftlicher Drohung des Ge- suchstellers gegenüber der Gesuchsgegnerin am 24. April 2025]). Vom 11. bis

14. Oktober 2018 hielt sich die Gesuchsgegnerin zudem in einem Frauenhaus auf (act. 75/3). Im Dezember 2024 kam es zu einem weiteren Vorfall. Gemäss dem Gesuchsteller habe er der Gesuchsgegnerin zwei Ohrfeigen gegeben; gemäss der Gesuchsgegnerin habe er ihr die Nase gebrochen und sie habe ein blaues Auge von seinen Schlägen davongetragen. Zudem habe er die Fotos, welche die Verletzungen dokumentiert hätten, auf dem Handy der Gesuchsgegnerin gelöscht (act. 64 S. 5; act. 60 Rz. 27). Zuletzt wurden auf Begehren der Gesuchsgegnerin am 1. November 2025 Gewaltschutzmassnahmen in der Form einer Wegweisung des Gesuchstellers aus der ehelichen Wohnung sowie eines Rayon- sowie Kon- taktverbots erlassen (act. 31/1-2). Im Polizeirapport wurde ausgeführt, dass ent- scheiden worden sei "trotz Bedenken die GSG-Massnahmen gestützt auf die Ängste sowie d[ie] Aussagen aus der Einvernahme der Geschädigten zu verfü-

- 27 - gen, obwohl in ihren Schilderungen und den bisherigen Abklärungen teilweise Wi- dersprüchlichkeiten bestanden" und weiter ausgeführt, dass "die Kommunikation vermittelte den Eindruck, dass die Geschädigte versuchte, ihre persönlichen Er- wartungen gegenüber der Polizei und gegen ihren Mann durchzusetzen, ohne Ko- operationsbereitschaft, Deeskalationsbemühungen oder Mitwirkung zu zeigen" (act. 31/2; vgl. act. 60 Rz. 8; act. 64 S. 10). Dabei handelt es sich um die persönli- che Wahrnehmung des Polizisten; weshalb diese im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar sein sollten, wie die Gesuchsgegnerin geltend macht (act. 62 Rz. 5 f., Rz. 10), ist nicht ersichtlich. Der entsprechende Polizeirapport kann demnach als persönliche Wahrnehmung des Polizisten berücksichtigt werden. Auch liegt eine Whatsapp-Nachricht der Gesuchsgegnerin im Recht, aus welcher hervorgeht, dass diese den Gesuchsteller aufforderte, die eheliche Wohnung bis zu ihrem Kli- nikaustritt zu verlassen, ansonsten sie ihn bei der Polizei anzeigen werde (act. 61/1; vgl. act. 64 S. 7). Am 28. Oktober 2025 zeigte die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie Drohungen, Be- schimpfungen und einer Tätlichkeit im Tatzeitraum zwischen 14. Dezember 2024 und 13. Oktober 2025 an (act. 31/1). Der Gesuchsteller verliess die eheliche Woh- nung mit den Kindern am 31. Oktober 2025 (vgl. act. 60 Rz. 3 f.). Er besuchte zu- dem von Anfang Mai bis Ende November 2025 zwei Kurse zu häuslicher Gewalt (act. 61/7 [Gewaltberatung J._____]; act. 61/8 [Gewaltfreie Kommunikation]; act. 60 Rz. 27). Weitere Beweisabnahmen zur häuslichen Gewalt des Gesuchstel- lers erübrigen sich. Die diesbezügliche Situation ergibt sich aus den im Recht lie- genden Akten hinreichend und klar. Eine Aufforderung an das J._____ zur Einrei- chung eines Berichts über den "Umgang mit dem Gesuchsteller" erscheint nicht geeignet, diesbezüglich weitere relevante Beweise zu erbringen. Der diesbezügli- che Antrag der Gesuchsgegnerin ist abzuweisen (vgl. act. 129 S. 3, Rz. 43). Auch kann aus der Tatsache, dass der Gesuchsteller nicht selbst einen Bericht des J._____s eingereicht hat, nichts zu seinen Lasten abgeleitet werden (vgl. act. 129 Rz. 67). 2.3.5. Die Parteien werfen sich gegenseitig zudem je einen Gewaltvorfall gegen- über der Tochter D._____ vor. So soll der Gesuchsteller D._____ am 29. Juni 2024 ins Gesicht geschlagen haben (act. 64 S. 28, S. 42 f., S. 61 f.; vgl. act. 47

- 28 - Rz. 35; act. 62 Rz. 46; act. 52 Rz. 28; vgl. act. 60 Rz. 29), während die Gesuchs- gegnerin D._____ am 26. Juli 2025 auf den Boden geworfen haben soll, was C._____ wiederum gesehen und dem Gesuchsteller erzählt habe (act. 64 S. 27 f., S. 43 f.; act. 125; vgl. act. 60 Rz. 29). Unbestritten ist hinsichtlich des Vorfalls im Sommer 2025, dass die Gesuchsgegnerin D._____ auf dem Heimweg von der Badi trug und sie zu Boden ging. Strittig ist, ob sie sie fallen liess oder ob sie sie langsam zu Boden führte (act. 64 S. 27 f., S. 43 f.). Da der Vorfall an sich unbe- stritten ist, bleibt unklar, was der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin ableiten will, wenn er vorträgt am 26. Juli 2025 habe es geregnet und die Badi sei im Um- bau gewesen (act. 131 S. 15 f.). Was sich an diesen beiden Tagen tatsächlich er- eignet hat, wird sich auch durch weitere Beweisabnahmen nicht abschliessend klären lassen. Selbst wenn auf den Originalen der von der Gesuchsgegnerin ein- gereichten Fotografien von D._____, die kurz nach dem Vorfall vom 29. Juni 2024 aufgenommen worden seien, im Unterschied zu den bisher eingereichten Kopien (act. 53/3) Verletzungsspuren erkennbar wären (act. 129 Rz. 71) und die Schilde- rung der Gesuchsgegnerin als glaubhaft qualifiziert würde (vgl. act. 64 S. 42 f.), könnte sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn gemäss C._____s Aus- sagen sei er von ihr ebenfalls ins Gesicht geschlagen worden (act. 125; act. 126 Rz 66). Aus den erwähnten gegenseitigen Vorwürfen kann demnach keine der Parteien etwas zu ihren Gunsten ableiten. In Bezug auf die erzieherischen Defi- zite beider Parteien und der nach wie vor möglichen weitergehenden Kindes- schutzmassnahmen ist auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen (Erw. V.2.3.11, V.2.3.15-17). 2.3.6. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass sowohl in Bezug auf die Kinderbelange als auch zwischen den Parteien diverse Probleme bestanden und bestehen, die behördliches Eingreifen erforder(te)n. Entgegen der Gesuchsgeg- nerin ist es nach dem Ausgeführten auch nicht so, dass die Kinderbetreuung un- ter ihr während neun Jahren funktioniert hätte, ohne dass eine Kindeswohlgefähr- dung Thema gewesen wäre (act. 47 Rz. 17; act. 52 Rz. 21 ff.; act. 62 Rz. 19 ff., Rz. 40 ff., Rz. 52). Die seit Jahren geführten KESB Akten belegen das Gegenteil. Dass die Kinder hingegen wohl auch dank der Gesuchsgegnerin, welche die Kin- derbetreuung in der Vergangenheit vollständig übernahm, über die von der Kin-

- 29 - derprozessbeiständin attestierten Ressourcen verfügen, ist festzuhalten, aber nicht ausschlaggebend (act. 126 Rz. 31 und 34; act. 131 S. 16 f.). Ebenfalls nicht ausschlaggebend ist, welcher Elternteil an mehr oder welchen Weiterbildungen zu D._____s Autismus-Spektrum-Störung teilgenommen hat (act. 60 Rz. 13; act. 62 Rz. 22; act. 64 S. 11). 2.3.7. Die Gesuchsgegnerin, die aufgrund ihrer psychischen Gesundheit seit meh- reren Jahren bei der KESB aktenkundig ist (act. 22/1/14), war vom 19. Juni 2025 bis am 18. Juli 2025 sowie vom 16. September 2025 bis am 4. November 2025 in stationärer psychiatrischer Behandlung in der N._____, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in R._____ (act. 10/4; act. 53/2). Da für die Gesuchsgegnerin als Jugendliche Kindesschutzmassnahmen bestanden (act. 22/1/14) und ihr be- reits mit zwölf Jahren eine Borderline-Diagnose gestellt worden war (act. 64 S. 50), kann ihrer Argumentation, allein der Gesuchsteller sei aufgrund seines ge- walttätigen Verhaltens für ihren Substanzmissbrauch und ihre Depression, die schliesslich zu den stationären Klinikaufenthalten geführt hätten, verantwortlich (act. 52 Rz. 19; act. 129 Rz. 90), nicht vorbehaltlos gefolgt werden. Dennoch ist festzuhalten, wie auch die Kinderprozessbeiständin ausführt, dass die Bezie- hungsdynamik erheblich zu den schweren Symptomen der psychischen Erkran- kung beigetragen und allenfalls im Sinne eines Dominoeffekts – via Suchtproble- matik etc. – die Klinikaufenthalte ausgelöst hat (act. 126 Rz. 47). Dies wird auch von der behandelnden Psychologin, Frau O._____, bestätigt, die ausführt, die schädlichen Verhaltensweisen (z.B. Überkonsum von Medikamenten) seien multi- faktoriell bedingt, wobei die psychische Disposition, die Belastung durch häusliche Gewalterfahrung und Überlastung im häuslichen Umfeld relevante Faktoren seien (act. 99). Ziel des ersten Aufenthalts war Abstinenz von Methylphenidat (Ritalin) sowie eine Krisenintervention (act. 10/4). Ziel des zweiten Aufenthalts war das Er- lernen von Skills im Umgang mit Anspannung, das Fördern von Selbstfürsorge und die bessere Wahrnehmung von Bedürfnissen, wobei der Fokus auf die Be- handlung der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus gelegt wurde (act. 53/2). Im Austrittsbericht vom 5. November 2025 wurden fol- gende Diagnosen nach ICD-10 festgehalten: F60.31 Emotional instabile Persön- lichkeitsstörung, Borderline-Typ, F33.1 rezidivierende depressive Störung, gegen-

- 30 - wärtig mittelgradige Episode, F.90.0 einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstö- rung (bisher keine neuropsychologische Abklärung, aktuell ohne Medikation we- gen Ritalin-Missbrauchs), psychische und Verhaltensstörungen durch andere Sti- mulanzien, einschliesslich Koffein: Abhängigkeitssyndrom Ritalin, nach Entzugs- behandlung abstinent, St.n. Anorexia nervosa (F50), muskuläre Spasmen unkla- rer Ätiologie (act. 53/2). Zu den Klinikaufenthalten kam es einmal aufgrund einer Zuweisung der Hausärztin Dr. med. S._____ der Gesuchsgegnerin und beim zweiten Mal auf Zuweisung von Dr. med. T._____ (act. 53/2). In einem Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 24. August 2025 – kurz vor dem zweiten Klinikeintritt – wird festgehalten, die Gesuchsgegnerin habe nach der ers- ten Entlassung zunächst die Einnahme der Psychopharmaka verweigert und be- finde sich in einer psychisch instabilen Verfassung ("nacktes Nervenkostüm"). Seit einigen Tagen nehme sie die Medikamente wieder, es bestünden jedoch grosse Zweifel an der Beständigkeit dieser Stabilität. Die Medikamenteneinnahme werde durch ihre Essstörung stark beeinflusst, da sie Sorge habe, Psychophar- maka könnten ihr Gewicht verändern. Die Gesuchsgegnerin sei derzeit nicht in der Lage, selbstständig oder alleine zu wohnen und die Kinder zu betreuen. Ein klinisches Setting erscheine dringend geboten, um die Situation zu stabilisieren und die Kinder zu schützen (act. 61/5; vgl. act. 60 Rz. 18). Ein geplanter Klinikein- tritt der Gesuchsgegnerin war bereits im Frühling 2023 von der ehemaligen heil- pädagogische Früherzieherin thematisiert worden (act. 22/2/30 f.). Im auf den 12. Dezember 2025 datierten Bericht von Frau O._____, P._____ F._____, zum Ge- sundheitszustand der Gesuchsgegnerin, sind folgende Diagnosen aufgeführt: F90.0 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (St.n. Übergebraucht (DD Abhängigkeit) von Methylphenidat, F90.31 Emotional instabile Persönlichkeitsstö- rung vom Borderline-Typ (aethiopathogenetisch traumabedingt bei Mehrfachtrau- matisierung, DD komplexe Traumfolgestörung), F17.2 Psychische und Verhal- tensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (act. 99). Insbesondere auf- grund des letzten erwähnten Berichts der behandelnden Psychologin der Ge- suchsgegnerin kann, entgegen der Ausführungen der Gesuchsgegnerin, nicht da- von ausgegangen werden, dass sämtliche psychischen Probleme der Gesuchs- gegnerin durch die Klinikaufenthalte vollständig geheilt wurden, sämtliche Arztbe-

- 31 - richte veraltet sind und diesbezüglich gar keine Probleme mehr bestehen (act. 131 S. 17). Hingegen ist festzuhalten, dass die Anorexia nervosa nicht mehr be- steht, was im Austrittsbericht der N._____ mit "St.n" (Status nach) zum Ausdruck gebracht wird. Die Anorexia nervosa wird im Bericht von Frau O._____ denn auch nicht mehr erwähnt. Die Gesuchsgegnerin macht zudem geltend, bei den in den Arztberichten aufgerührten Diagnosen handele es sich nicht um Diagnosen im Sinne der standardisierte Diagnosestellung, sondern zum Teil nur um Vermutun- gen (act. 139 Rz. 88; act. 131 S. 18). Dem kann nicht gefolgt werden: Für alle noch bestehenden Krankheiten, das heisst für die einfache Aktivitäts- und Auf- merksamkeitsstörung, die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Border- line-Typ sowie die psychische und Verhaltensstörung durch andere Mittel, wurden wie oben wiedergegeben sowohl im Austrittsbericht der N._____ wie auch im Be- richt von Frau O._____ Diagnosen nach ICD-10 gestellt. "DD" bedeutet Differenzi- aldiagnose und bezeichnet die Gesamtheit aller Diagnosen, die alternativ als Er- klärung für die medizinischen Befunde in Betracht zu ziehen sind.1 "DD" wird Be- richt von Frau O._____ beim Übergebrauch von Methylphenidat, der auch eine Abhängigkeit gewesen sein könnte, sowie bei der emotional instabilen Persönlich- keitsstörung vom Borderline-Typ erwähnt, die vermutungsweise durch eine kom- plexe Traumafolgestörung ausgelöst wurde (act. 99). Diese Differenzialdiagnose ändert aber insbesondere mit Bezug auf die Persönlichkeitsstörung nichts daran, dass sowohl gemäss Frau O._____ als auch gemäss der N._____ die Symptome einer Borderline-Störung vorliegen. Was genau die Ursachen einer Störung sind, ist für zwar für die Behandlung zentral, nicht aber für die Diagnose. Dass Fach- personen der Gesuchsgegnerin sagen würden, es sei unklar, ob die Störung noch bestünde (act. 131 S. 18), überzeugt damit nicht. Es ist zudem nicht zu erwarten, dass mit der Zeugenbefragung der Eltern der Gesuchsgegnerin weitere relevante Informationen erhältlich gemacht werden können. Der entsprechende Beweisan- trag ist abzuweisen (vgl. act. 129 Rz. 13). Die von der N._____, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, anlässlich des zweiten Klinikaustritts erneut emp- fohlene psychiatrische Spitex (act. 10/4; act. 53/2; act. 64 S. 33, S. 49), konnte 1 https://de.wikipedia.org/wiki/Diagnose, zuletzt besucht 25. März 2026.

- 32 - nach Angaben der Gesuchsgegnerin noch immer nicht installiert werden, weil sie sich noch nicht darum habe kümmern können (act. 131 S. 31). 2.3.8. Der Gesuchsteller litt im Jahr 2024 an einer Cannabisabhängigkeit. Nach- dem er freiwillig fünf Tage in einer Entzugsklinik verbracht hatte, trat er wieder aus und nahm an jenem Abend drei Tabletten des Psychopharmaka Sequase (Wirk- stoff Quetiapin) ein (act. 64 S. 30 f.; vgl. act. 60 Rz. 31; act. 47 Rz. 45). Er konsu- miert nach eigenen Angaben aktuell kein Cannabis (act. 64 S. 30 f.). 2.3.9. Die Aussagen der Parteien gehen betreffend die Verantwortungsüber- nahme für die Kinder und den Haushalt zwar auseinander (act. 64 S. 21 ff., S. 36 ff.), glaubhaft erscheint aufgrund des unter Erwägung V.2.3.1 Ausgeführten aber, dass vor dem ersten Klinikeintritt die Gesuchsgegnerin die Erziehungs- und Haushaltsarbeiten übernahm und der Gesuchsteller während der insgesamt zwei- einhalbmonatigen Klinikabwesenheit der Gesuchsgegnerin die Kinderbetreuung gewährleistete und den Haushalt führte sowie mit der Beiständin, der sozialpäd- agogischen Familienbegleitung und den Schulen der Kinder im Austausch stand (act. 64 S. 21 ff., S. 36 ff.). Die Gesuchsgegnerin macht diesbezüglich geltend, der Gesuchsteller mime die Rolle des "guten Vaters" erst seit ihrer Strafanzeige von Ende Oktober 2025, die unmittelbar vor ihrem zweiten Austritt aus der statio- nären Behandlung erfolgte (act. 47 Rz. 27; act. 62 Rz. 32). Dem kann aufgrund der seit dem ersten Klinikaufenthalt der Gesuchsgegnerin im Juni 2025 durch den Gesuchsteller wahrgenommenen Aufgaben, die von den involvierten Fachperso- nen (wie vorstehend ausgeführt) dokumentiert wurden, nicht gefolgt werden. Be- zogen auf die aufgrund der Klinikaufenthalte der Gesuchsgegnerin erfolgte Ver- antwortungsübernahme des Gesuchstellers führt die Kinderprozessbeiständin aus, die Gründe für die Trennung, für die Klinikaufenthalte der Gesuchsgegnerin und dafür, dass sie dem Gesuchsteller in dieser Zeit die Betreuung der Kinder an- vertraute, seien aus Sicht der Kinder nicht ausschlaggebend. Der Fokus sei auf die neue, getrennte Konstellation zu lenken (act. 126 Rz. 38-44). Dem ist bei- zupflichten. Aus diesem Grund ist auch der Beweisantrag der Gesuchsgegnerin, einen Bericht über den Verlauf und die Erkenntnisse aus der Paartherapie der Parteien einzuholen, abzuweisen (vgl. act. 129 S. 3, Rz. 43). Auch kann aus der

- 33 - Tatsache, dass der Gesuchsteller der Einholung eines Berichts nicht zugestimmt hat, nichts zu seinen Lasten abgeleitet werden (vgl. act. 129 Rz. 67). 2.3.10. Aus dem Austrittsbericht der N._____, Privatklinik für Psychiatrie und Psy- chotherapie vom 5. November 2025 ergibt sich zwar, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand durch die beiden stationären Klinikaufenthalte verbessert und auch stabilisiert hat (act. 53/2). Zudem attestiert der leitende Arzt der von der Gesuchsgegnerin besuchten ambulanten Therapie, Dr. med. T._____, der Ge- suchsgegnerin volle Urteilsfähigkeit (act. 53/1; act. 62 Rz. 35). Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass sich sowohl die Beiständin als auch die sozialpädagogi- sche Familienbegleitung – die nach Darstellung der Gesuchsgegnerin insbeson- dere die Fotografien der Gesuchsgegnerin nach dem Gewaltvorfall vom Dezem- ber 2024 gesehen habe (act. 64 S. 46; vorne Erw. V.2.3.4) und die Familie seit dem 1. Mai 2023 begleiten (act. 22/1/65) – zurzeit für eine alleinige Obhut des Gesuchstellers aussprechen. Der Behauptung, dass der sich gebesserte psychi- sche Gesundheitszustand und die abgeschlossene stationäre Behandlung der Gesuchsgegnerin von diesen beiden Fachpersonen nicht berücksichtigt worden sei – wie sie unter Bezugnahme auf die abgeschlossenen Behandlungen wieder- holt behauptet (act. 47 Rz. 13 ff., Rz. 19 ff.; act. 64 S. 4, S. 7 f., S. 12, S. 62; act. 131 S. 17) – kann nicht gefolgt werden. Sowohl die Beiständin als auch die sozialpädagogische Familienbegleitung hatten seit dem Klinikaustritt der Ge- suchsgegnerin mit dieser Kontakt (act. 64 S. 7) und die sozialpädagogische Fami- lienbegleitung hielt in ihrem Bericht vom 14. November 2025 fest, die emotionale Stabilität und Belastbarkeit sei auch nach dem Klinikaufenthalt weiterhin deutlich angespannt (act. 46/14). Zur gleichen Einschätzung kommt auch die Kinderpro- zessbeiständin, die ausführt, es sei wichtig, dass die Gesuchsgegnerin unterstützt werde, innere Distanz zur eigenen Traumadynamik zu gewinnen, um den Kindern eine positive Haltung zu beiden Elternteilen zu ermöglichen (act. 126 Rz. 49). Dies stimmt mit der Einschätzung der behandelnden Psychologin, Frau O._____, überein, die grundsätzlich keine Einschränkung in der Planung und Bewältigung von Alltagsaufgaben sieht, jedoch weiteren Unterstützungsbedarf betreffend die emotionale Regulationsfähigkeit, sowohl therapeutisch als auch im sozialen Um- feld, letzteres in der Form der Familienbegleitung (act. 99). Die Kinderprozessbei-

- 34 - ständin führt zudem aus, die Gesuchsgegnerin äussere offen – und bestätige da- mit ihren Eindruck –, sie brauche die Kinder für ihre eigene Stabilität und eine ge- wisse "Sinnhaftigkeit" ihres Alltags. Diese Rolle und Bürde sei aber für die Kinder zu gross (act. 126 Rz. 50). Inwiefern es sich dabei um ein Missverständnis bzw. um eine "hermeneutische Insuffizienz" handeln soll, wie die Gesuchsgegnerin gel- tend macht – so sei nicht gemeint gewesen, dass die Kinder ihr aktiv Sinnhaftig- keit geben müssten (act. 131 S. 18) – ist nicht ersichtlich. Es kann davon ausge- gangen werden, dass die Kinderprozessbeiständin zwischen der gewöhnlichen Sinnhaftigkeit, die das Elternsein mit sich bringt, und einer ungesunden Ausprä- gung und Abstützung auf die Kinder unterscheiden kann. Dem Argument des Ge- suchsgegnerin kann nicht gefolgt werden. Die Kinderprozessbeiständin führt wei- ter aus, dass auch ohne den Anteil des Gesuchstellers während des Zusammen- lebens keine Strukturen hätten geschaffen werden können. Mit oder ohne den Gesuchsteller sei der Medienkonsum massiv gewesen, es hätten keine festen ge- meinsamen Mahlzeiten (auch zu dritt) installiert werden können und mit den Kin- dern sei wohl viel zu viel gestritten worden. An diesen Dingen habe der Gesuch- steller insofern keinen Anteil gehabt, als dass nicht auch trotz ihm grundlegende Bedürfnisse der Kinder hätten erfüllt werden können (act. 126 Rz. 89). 2.3.11. Seit der vorsorglichen Obhutszuweisung an den Gesuchsteller – so die Parteien – sei es zu mehreren Vorfällen gekommen: Anlässlich der Verabschie- dung nach dem ersten begleiteten Besuch am 4. Januar 2026 weinte D._____ und sagte bezugnehmend auf den Gesuchsteller tap tap. Die Parteien sind sich einig, dass tap tap schlagen oder hauen heisst (act. 131 S. 24, S. 32). Die Ge- suchsgegnerin führt zum Vorfall aus, D._____ habe sich an sie geklammert und gesagt, sie wolle nicht zum Gesuchsteller zurückkehren ("nöd Papi gah, nur Mami schlafe"; "nöd Papi goh, Mami mitcho"). Sie habe weiter gesagt, dass der Ge- suchsteller sie schlage ("Papi macht tap-tap"; act. 131 S. 32; act. 83; act. 129 Rz. 32; Rz. 60-84). Der Gesuchsteller sagte in der persönlichen Befragung, D._____ sage tap tap, wenn sie schlage und nicht wenn sie geschlagen werde (act. 131 S. 24). Der Vertreter des Gesuchstellers führte aus, die Gesuchsgegne- rin habe D._____ diese Worte eingeflüstert (act. 104; act. 127 Rz. 41). C._____ ist der Meinung, D._____ habe damit sagen wollen, sie wolle den Vater schlagen,

- 35 - dies weil sie wütend gewesen sei (act. 125 S. 3). Die Kinderprozessbeiständin sah keinen Anlass, deswegen auf die Obhutszuteilung zurückzukommen (act. 97). Zu diesem Vorfall ist erneut auf das bereits in der Verfügung vom 7. Januar 2026 Ausgeführte zu verweisen (act. 86): Wäre die Besuchsbegleiterin durch den Aus- sagen D._____s besorgt gewesen, wäre dies inzwischen aktenkundig geworden. Insbesondere wusste Frau U._____, was tap tap bedeutet, denn danach – so die Gesuchsgegnerin – habe sie sich bei ihr erkundigt (act. 131 S. 32). Der Gesuchs- gegnerin, welche dies anders sieht, kann nicht gefolgt werden (act. 129 Rz. 32, Rz. 72). Damit soll nicht gesagt werden, D._____ habe nicht "Papi macht tap-tap" gesagt. Diese Aussage kann aber diverse Gründe gehabt haben. So ist unbestrit- ten, dass D._____ sehr an der Gesuchsgegnerin hängt. Vielleicht wollte sie das Ende des Besuchs herauszögern oder verhindern. Für eine Gewaltausübung des Gesuchstellers gegenüber D._____ bestehen aber keine genügenden Indizien. Eine Zeugenbefragung der beim Vorfall anwesenden Besuchsbegleiterin, Frau U._____, erscheint zur weiteren Klärung nicht notwendig (act. 129 Rz. 32, Rz. 64). An einem weiteren Besuchssonntag soll C._____ der Gesuchsgegnerin mit voller Wucht eine Ohrfeige verpasst haben. Sie seien dann nach draussen ge- gangen, wo es grosse Hasen in einem Gehege gehabt habe. C._____ habe ein Stück Eis vom Boden genommen und eine Wurfbewegung in Richtung der Hasen gemacht. Sie habe ihm gesagt, er solle das nicht tun, aber er habe es dennoch getan. Dann habe die Besuchsbegleiterin gesagt, sie würden das nicht machen und dann habe C._____ aufgehört. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er das Eisstück geworfen hätte, wenn nicht interveniert worden wäre. C._____ habe frü- her einen Hamster gehabt und diesem nie etwas getan (act. 131 S. 32; act. 129 Rz. 31, Rz. 40). Zudem verrohe C._____s Sprache zusehends und er habe der Gesuchsgegnerin auch gesagt, er habe Mitschülern gegenüber äusserst aggres- sive und vulgäre Ausdrücke verwendet und Gewalt angedroht (act. 129 Rz. 26). Die Verhaltensveränderung von C._____ sei besorgniserregend (act. 129 Rz. 19, Rz. 37). Auch dazu kann die Ausführungen der Kinderprozessbeiständin verwei- sen werden, die diesbezüglich ausführt, sie hätte von einer Verhaltensverände- rung oder zunehmenden Aggressivität von C._____ in ihren Gesprächen mit der Lehrerin und der Heilpädagogin erfahren (act. 131 S. 37). Wie aufzuzeigen sein

- 36 - wird, ist nach Einschätzung dieser zwei Fachpersonen das Gegenteil der Fall (un- ten Erw. V.2.3.13). Es ist deshalb eher davon auszugehen, dass sich C._____s aggressives und provozierendes Verhalten auf die Gesuchsgegnerin bezieht. Der Gesuchsteller nahm diese, von der Gesuchsgegnerin geäusserten Befürchtungen um C._____s Wohl, zum Anlass, seine Anträge zum Besuchsrecht weiter einzu- schränken (act. 131 S. 38 f.). Weiter macht die Gesuchsgegnerin geltend, D._____ trinke wieder aus einer Babytrinkflasche, was bedenklich sei (act. 129 Rz. 29; act. 130/2). Dazu sagte der Gesuchsteller aus, D._____ habe diese Trink- flaschen im Betreuungshaus Q._____ bei der Babygruppe gesehen und sich ge- wünscht, auch so eine solche Flasche zu haben. Er habe ihr deshalb ein paar sol- che Flaschen gekauft und gebe ihr darin am Abend jeweils etwas von dem Tee, den er für sich zubereite, zum Trinken (act. 131 S. 25). Die Kinderprozessbeistän- din trägt dazu vor, sie sehe das mit der Babyflasche nicht so radikal. Ein solches Verhalten von Kindern – nämlich der Rückgriff auf Dinge, die ihnen Halt geben – könne zwar ein Ausdruck von Störungen im Familiensystem sein. Sie habe jedoch vorliegend keine Bedenken, solange D._____ nicht längerfristig die Kindertrinkfla- sche wolle (act. 131 S. 37). Anlässlich der Rückkehr des Gesuchstellers und den Kindern in die eheliche Wohnung wurde am Boden des Elternschlafzimmers eine aufgerissene Präservativpackung gefunden (act. 116; act. 126 Rz. 57; act. 125; act. 131 S. 23, S. 33). Von dieser Packung machte der Gesuchsteller ein Foto, schickte dieses C._____ und dieser sandte es an die Gesuchsgegnerin und teilte ihr mit, das sei eklig (act. 117). Beide Parteien weisen sich gegenseitig die Ver- antwortung für diesen Vorfall zu. Auch ist umstritten, wie C._____ erfuhr, dass es sich um eine Präservativpackung handelte (act. 131 S. 23, S. 33 und S. 16; act. 129 Rz. 24; act. 127 Rz. 42-49; act. 125). Es kann gesagt werden, dass der Gesuchsteller die Situation mit C._____ auf problematische Art und Weise ge- handhabt hat. Er hätte – selbst wenn C._____ ihn dazu aufgefordert hätte (vgl. act. 131 S. 23) – ihm das Bild der aufgerissene Präservativpackung nicht schi- cken sollen. Dass (auch) der Gesuchsteller Defizite in der Erziehungskompetenz aufweist, zeigt unter anderem die intensivierte Begleitung der sozialpädagogi- schen Familienbegleitung, die in der Woche der Hauptverhandlung zwei Mal beim Gesuchsteller vorbeiging (vgl. act. 131 S. 24). Eine Kindeswohlgefährdung ist –

- 37 - anders als die Gesuchsgegnerin meint (act. 131 S. 19; act. 129 Rz. 24 f., Rz. 34)

– im Präservativvorfall nicht auszumachen, wie auch die Kinderprozessbeiständin argumentiert (act. 126 Rz. 57). Im Übrigen ist der Zustand der Wohnung bei der Rückkehr des Gesuchstellers nicht entscheidrelevant (vgl. act. 127 Rz. 44 f.; act. 128/4; act. 131 S. 13, S. 42). Zudem trägt die Gesuchsgegnerin vor, C._____ konsumiere beim Gesuchsteller übermässig und uneingeschränkt Medien und Spiele, die für ältere Kinder vorgesehen seien, zum Beispiel das Computerspiel "Fortnite" (act. 129 Rz. 27; act. 130/2). Der Gesuchsteller bestätigte diesbezüg- lich, C._____ spiele tatsächlich Fortnite. Das habe er auch bereits mit seinem On- kel, dem Bruder der Gesuchsgegnerin, gespielt und nun spiele er es mit seinen Freunden, mit welchen er gleichzeitig telefoniere. Er habe seit eineinhalb Wochen die Regel aufgestellt, dass C._____ nur noch am Wochenende spielen dürfe. Diese Regel könne er durchsetzen und gehe mit C._____ zum Beispiel nach draussen, wenn er Computerspielen wolle (act. 131 S. 24, S. 39 f.). C._____ sagte an der Kinderanhörung auf die Frage, was bei der Gesuchsgegnerin gut sei, dass er bei ihr alles machen dürfe, vor allem gamen, was aber für seinen Kopf nicht gut sei (act. 125 S. 2). Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund der aus dem Jahr 2024 stammenden Ausführungen der sozialpädagogischen Familienbe- gleiterin davon auszugehen ist, dass der Medienkonsum unter der Aufsicht der Gesuchsgegnerin ein noch grösseres Thema, als es heute noch ist, gewesen ist (vorne Erw.V.2.3.1 insb. act. 22/2/68). Zu all diesen Vorfällen und gegenseitigen Anschuldigungen ist abschliessend auf die Ausführungen der Kinderprozessbei- ständin zu verweisen, die vorträgt, beide Parteien seien versucht, die Kinder zu nutzen, um sich gegenüber dem anderen Elternteil zu positionieren (act. 126 Rz. 87). Beide Elternteile zeigen die Tendenz, ihre eigenen Interessen über jene der Kinder zu stellen. Das ist, wie die Kinderprozessbeiständin ausführt, hochkri- tisch und dürfe keinesfalls weitergeführt werden (vgl. act. 126 Rz. 87). 2.3.12. C._____ sprach sich an der Kinderanhörung und gegenüber der Kinder- prozessbeiständin klar für eine Obhut des Gesuchstellers aus und äusserte, bis auf weiteres nicht bei der Gesuchsgegnerin übernachten sowie die begleiteten Besuche aufrecht erhalten zu wollen (act. 125; act. 126 Rz. 66). Die Gesuchsgeg- nerin stellt sich auf den Standpunkt, die von C._____ geäusserte Meinung sei

- 38 - eine Überlebensstrategie seinerseits. Er könne aufgrund der aktuellen Situation nichts anderes machen, als sich für den Gesuchsteller auszusprechen, aus Angst vor den ansonsten drohenden Konsequenzen. Der Gesuchsteller würde C._____ zu seinen Zwecken instrumentalisieren (vgl. act. 131 S. 10, S. 15 f., S. 18 f. und S. 21). Gegenüber der Kinderprozessbeiständin äusserte die Gesuchsgegnerin zudem, sie habe das Gefühl, C._____ sei manchmal während der fast täglich stattfindenden Telefonate anders, allenfalls beobachte ihn jemand beim Telefonie- ren (act. 126 Rz. 26). Die Kinderprozessbeiständin geht davon aus, dass C._____s Aussagen aufgrund ihrer Beständigkeit, der Unterschiedlichkeit der Ge- sprächsumgebung, aber auch wegen der Wortwahl und im Zusammenhang ver- schiedener Thematiken nicht durch einen Elternteil oder zufolge eines Loyalitäts- konflikte massgeblich beeinflusst worden seien (act. 126 Rz. 68). Ein Kind gerate nur dann – so die Kinderprozessbeiständin weiter – in einen Loyalitätskonflikt, wenn es zu beiden Elternteilen eine innige Bindung habe, was jedoch nicht immer gegeben sei. Manche Beziehungen würden sich in Trennungssituationen als nicht hinreichend stabil oder gar bedrohlich erweisen, etwa bei fehlenden oder negati- ven Beziehungserfahrungen oder bei erlebter häuslicher Gewalt. Einseitige Loya- litätsbekundungen liessen vor allem dann aufmerken, wenn sich vor der Trennung eine stabile Beziehung zu beiden Elternteilen habe entwickeln können. Fehle dies, sei das Kind nicht in einem Konflikt, sondern es habe lediglich zu einem El- ternteil eine hinreichend innige Beziehung (act. 126 Rz. 69). Die Kinderprozess- beiständin geht davon aus, dass C._____s Meinung und Wille zielorientiert, stabil, intensiv und autonom zu werten seien (act. 126 Rz. 70; act. 131 S. 7). Dies ent- spricht auch der Wahrnehmung des Gerichts. So formulierte C._____ seine Be- denken gegenüber Aufenthalten bei der Gesuchsgegnerin klar und konnte diese auf Nachfrage – beispielsweise hinsichtlich Übernachtungen – auch begründen (act. 125). Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin spricht auch nicht gegen die autonome Willensbildung und -äusserung von C._____, dass erst er (und nicht schon der Gesuchsteller) erwähnten, dass die Gesuchsgegnerin ihm gegen- über gewalttätig sei und ihn, wenn er Schabernack mache, schlage bzw. ihm eine "Flättere" gebe (act. 125; act. 126 Rz 66; act. 131 S. 4 und S. 15). Auch nicht da- gegen spricht, dass C._____ beim ersten Besuch der Kinderprozessbeiständin

- 39 - von sich aus auf den tap tap-Vorfall vom 4. Januar 2026 zu sprechen kam (act. 97 Rz. 11; act. 129 Rz. 77 f.). Die Gesuchsgegnerin argumentiert, C._____ brauche den Ausdruck "gewalttätig", ohne zu wissen, was er heisse, was von Beeinflus- sung zeuge (act. 131 S. 15; vgl. act. 126 Rz. 29). Dem ist nicht zu folgen. Dass ein Kind, das im vorstehend geschilderten Elternhaus aufwuchs (vorne Erw. V.2.3.4), weiss, was das Wort "gewalttätig" heisst, leuchtet ein. Aufgrund der Neurodiversität der erst fünfjährigen D._____ wurde nach Rücksprache mit der Kinderprozessbeiständin auf deren Anhörung verzichtet (act. 105; vgl. zur Alters- grenze von sechs Jahren BGE 131 III 553 E. 1). 2.3.13. Zum objektiven Kindeswohl führte die Kinderprozessbeiständin aus, im Gespräch mit der Lehrerin von C._____ habe diese geäussert, sie wäre froh, wenn der Gesuchsteller weiterhin die Betreuungsperson bleiben würde; er mache es gut und bleibe dran. Zudem äussere er sich nie schlecht über die Gesuchsgeg- nerin. C._____ habe zudem ein inniges Verhältnis zu seiner Grossmutter. Sie habe das Gefühl C._____ gehe es jetzt besser. Er mache sich noch Sorgen, dass die Gesuchsgegnerin in die Schule komme. C._____ sei ihrer Meinung nach sehr zerrissen, weil er an der Gesuchsgegnerin hänge, aber Angst habe, dass sie ihn manipulieren wolle, damit er wieder bei ihr wohne. Er habe klar und konsistent ge- sagt, beim Gesuchsteller wohnen zu wollen. Er wolle die Gesuchsgegnerin sehen, aber er brauche Sicherheit (act. 126 Rz. 71-74). Die Heilpädagogin an C._____s Schule, die ihn seit der 3. Klasse kennt, gab gegenüber der Kinderprozessbei- ständin an, C._____ entwickle sich immer besser. Zu Beginn der 4. Klasse sei es schwieriger gewesen. Er sei unruhiger gewesen, habe mehr Streit mit anderen Kindern gehabt und mehr Wut gezeigt. Sie habe den Eindruck, dass es inzwi- schen besser geworden sei. C._____ habe mehrmals geäussert, er habe Angst, was mit der Gesuchsgegnerin passiere, wenn sie aus der Klinik komme. Er erle- dige seine Hausaufgaben häufig bei ihr, was zuvor durch die Gesuchsgegnerin unterstützt worden sei. Im letzten Schuljahr habe sie viel mit der Gesuchsgegne- rin gesprochen und Abmachungen getroffen, die zuverlässig eingehalten worden seien. Mittlerweile bestehe auch ein guter Kontakt vom Gesuchsteller; es laufe gut, C._____ komme regelmässig und rechtzeitig zur Schule (act. 126 Rz. 75-78). Gemäss dem Kinderhaus Q._____ in V._____, einer auf Autismus-Spektrum-Stö-

- 40 - rungen spezialisierten Institution, wo D._____ unter der Woche vollständig fremd- betreut werde, habe D._____ seit dem Sommer 2025 grosse Fortschritte gemacht (act. 126 Rz. 17). Die Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller sei sehr gut. Er frage sehr viel nach und sei immer da, wenn etwas sei und hole sie ab. Der Ge- suchsteller brauche aber auch sehr viel Begleitung. Falls D._____ in den Regel- kindergarten komme, würde das nicht mehr geleistet werden können. Es wäre dann notwendig, dass es einen anderen Angelpunkt gäbe, an welchen der Ge- suchsteller sich wenden könne, wobei sich diese Person bestenfalls mit Autismus auskennen sollte. Über die Zusammenarbeit mit der Gesuchsgegnerin habe die Betreuerin des Kindeshauses nicht viel Auskünfte geben können. Soviel sie von ihrer Kollegin wisse, sei die Zusammenarbeit auch engagiert und gut gewesen. Die Gesuchsgegnerin habe sich vor Weihnachten gemeldet, das Q._____ hätte dann geantwortet und mitgeteilt, sie könne sich über Chat melden. Sie hätte sich aber seitdem nicht mehr gemeldet. Die Gesuchsgegnerin sei für D._____ am An- fang ein Thema gewesen, inzwischen sei der Gesuchsteller die stabile Bezugs- person für sie (act. 126 Rz. 79-82). Zum Gespräch mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung gab die Kinderprozessbeiständin an, diese sei eine Bezugs- und Vertrauensperson für beide Eltern. Sie sei äusserst engagiert und führe ihre Tätigkeit tadellos und mit grossem Einsatz aus. Für die Kinder sei die Tatsache, dass sie zu beiden Elternteilen eine Vertrauensbeziehung habe, eine grosse Hilfe und Ressource. Dies wolle sie schützen und respektieren. Daher werde leidglich die Einschätzung weitergegeben, dass für C._____ Sport sehr wichtig sei. Dieser trage zur Reduktion des Medienkonsums bei, der bei beiden Kindern vormals ein schwieriges Thema gewesen sei. Ebenso sei es aus ihrer Sicht wichtig, eine Struktur des gemeinsamen Essens aufzubauen (act. 126 Rz. 83 f.). Die Kinder bräuchten nach den Irrungen und Wirrungen der letzten Monate und allenfalls Jahre eine Phase der Ruhe, Klarheit und Struktur. Unabhängig davon, welche Faktoren dazu beigetragen hätten, dass Überforderung entstanden sei, habe diese bei den Kindern Spuren hinterlassen. Zentral sei dabei nicht, wer an der Überforderung schuld sei, sondern was die Kinder jetzt brauchen würden. Die Be- dürfnisse der Eltern hätten dahinter zurückzutreten. C._____ brauche jetzt keine Phase, in der er Vertrauen darauf haben solle, dass die Gesuchsgegnerin ihre er-

- 41 - zieherischen Fähigkeiten nach der Trennung unbeeinträchtigt ausüben könne. Er brauche jetzt vielmehr einen sicheren Hafen (act. 126 S. 16). 2.3.14. Zum Gesuchsteller führte die Kinderprozessbeiständin aus, er sei Teil der zerstörerischen Beziehungsdynamik der Eltern gewesen (act. 126 Rz. 53). Er brauche gemäss Auskünften der Beiständin, der sozialpädagogischen Familien- begleiterin und des Kinderhauses Q._____ sehr viel Unterstützung und sei häufig im Entscheidungsprozess nicht selbständig gewesen. Es sei zwar positiv, dass er sich Hilfe hole und viele gute Fragen stelle und nach Tipps und Erfahrungen frage. Es könne ihm aber niemand auf Dauer die Verantwortung abnehmen. Er müsse in der Lage sein, Entscheidungen selbstbestimmt und informiert zu treffen. Dennoch sei es notwendig, die Unterstützung weiterhin installiert zu lassen (act. 126 Rz. 56). Auch könne sich der Gesuchsteller noch nicht vollständig von der Beziehung zur Gesuchsgegnerin distanzieren. Aus seiner Sicht falsche Vor- würfe würden ihn noch immer sehr in Rage bringen (act. 126 Rz. 60). Es sei zu- dem wichtig, dass er nicht auf C._____ als Gesprächspartner oder Kollegen zu- rückgreife, sondern dessen Entwicklung hin zu einer wieder besseren Beziehung zu seiner Mutter schütze. Diesbezüglich brauche der Gesuchsteller Unterstüt- zung, nicht zuletzt durch die sozialpädagogische Familienbegleiterin. Auch brau- che er nach wie vor Unterstützung und fachliche Betreuung, um die Rolle als Be- treuungsperson auszuüben (act. 126 Rz. 61 f.). 2.3.15. Es ist glaubhaft, dass der Gesuchsteller den Kindern zurzeit mit der Unter- stützung seiner Eltern – welche die Parteien seit langem in der Kinderbetreuung unterstützen (act. 64 S. 21, S. 39; act. 60 Rz. 14, Rz. 30; vgl. auch act. 22/1/20 [wonach die Grossmutter väterlicherseits sich gegenüber D._____s Kinderkrippe kritisch über die Platzierung in der Krippe geäussert habe]) – und der intensiven Unterstützung der involvierten Fachpersonen einen geregelten Tagesablauf mit Strukturen bietet. Gemäss den involvierten Fachpersonen, insbesondere der Leh- rerin von C._____, der Heilpädagogin an C._____s Schule und der Betreuerin von D._____, gehe es C._____ besser und D._____ habe seit dem Sommer grosse Fortschritte gemacht (vorne Erw. V.2.3.13). Der gegenteiligen Argumentation der Gesuchsgegnerin kann nicht gefolgt werden (act. 129 Rz. 23-46). Insbesondere

- 42 - ist hinsichtlich der Einschätzung von C._____s Lehrerin davon auszugehen, dass sich diese nicht nur auf die Schulnoten bezieht. Ob diese bereits in der Vergan- genheit gut waren, ist deshalb nicht entscheidend (vgl. act. 127 Rz. 7; act. 131 S. 10). Gemeinsame Mahlzeiten scheinen sich inzwischen etabliert zu haben (act. 125 S. 1; act. 64 S. 23 f., S. 28). Es bestehen zudem keine Hinweise dafür, dass der Gesuchsteller die Kommunikation mit der Gesuchsgegnerin verweigern und ihr zentrale Informationen nicht zukommen lassen würde. Bis zur Hauptver- handlung bestand zwischen den Parteien ein Kontaktverbot und der Austausch erfolgte nach Darstellung des Gesuchstellers über die Anwälte, was unbestritten blieb (act. 131 S. 27, S. 40). Der unsubstantiierten gegenteiligen Behauptung der Gesuchsgegnerin kann nicht gefolgt werden (act. 129 Rz. 35 f.). Dass beim Ge- suchsteller eine Kindeswohlgefährdung durch Rauchen besteht (act. 126 Rz. 54; act. 131 S. 10 f.) – ist nicht glaubhaft. Ob der Gesuchsteller – wie die Gesuchs- gegnerin – noch raucht oder ob er damit aufgehört hat (vgl. act. 127 Rz. 7), ist nicht relevant. Ebenfalls nicht relevant ist, ob die Mutter des Gesuchstellers Sozi- alhilfe bezieht oder ob die Eltern der Gesuchsgegnerin über "gefestigte Biogra- fien" und gute Jobs verfügen (act. 131 S. 19). Der Gesuchsteller führte glaubhaft aus, seine Mutter leide zwar an Diabetes, sei sonst aber fit (act. 131 S. 43; vgl. act. 126 Rz. 59). Es bestehen zudem keine konkreten Hinweise, dass die Kinder bei der Grossmutter väterlicherseits gefährdet wären (vgl. act. 97). Der Argumen- tation der Gesuchsgegnerin ist nicht zu folgen (act. 131 S. 15). Es ist zudem nicht notwendig genauer festzustellen, was sich am 4. November 2025 in C._____s Schule genau ereignete. Die Sachdarstellungen der Parteien gehen diesbezüglich auseinander (act. 47 Rz. 9, Rz. 59 ff.; act. 60 Rz. 9; act. 62 Rz. 5, Rz. 8 f.; act. 64 S. 27, S. 44 f.). In C._____s Wahrnehmung habe die Gesuchsgegnerin ihn "klauen" wollen und er habe weinen müssen, weil er Angst gehabt habe. Sie habe ihn an den Handgelenken gepackt und gesagt, sie wolle ihn mitnehmen. In der Schule habe sie ihm gesagt, er dürfe wohnen, wo er wolle, später habe sie ihm am Telefon aber gesagt, er müsse bei ihr wohnen; andere Kinder würden auch bei der Mutter wohnen. Sie habe ihn manipulieren wollen (act. 125 S. 3). Festzu- halten ist, dass fraglich ist, ob ein Besuch – unabhängig vom Ziel dieses Besuchs

– an der Schule nach einem mehrwöchigen stationären Klinikaufenthalt und ohne

- 43 - vorgängige Absprache mit der Schule oder dem Gesuchsteller, der sich während dieser Zeit um die Kinder gekümmert hat, als im Kindeswohl liegend erscheint. Dass es zwischen den Parteien zu Gewaltvorfällen gekommen ist und dabei Ge- walt vom Gesuchsteller gegenüber der Gesuchsgegnerin ausgeübt wurde, ist ak- tenkundig (vorne Erw. V.2.3.4). Der Gesuchsgegnerin ist grundsätzlich bei- zupflichten, dass die Ausübung häuslicher Gewalt einer Obhutszuteilung häufig entgegensteht (act. 52 Rz. 6 f.; act. 62 Rz. 50). Anders als die Gesuchsgegnerin aber wiederholt argumentiert (vgl. act. 47 Rz. 35 ff.; act. 52 Rz. 3 ff.; act. 62 Rz. 16 ff., Rz. 49; act. 129 Rz. 8), führt vorliegend weder dies noch die Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin bis vor einigen Monaten die Hauptbezugsperson der Kinder war (vgl. act. 129 Rz. 4), dazu, dass ihr die Obhut zuzuteilen wäre. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsteller das Kontaktverbot falsch verstand und C._____ den Kontakt zur Gesuchsgegnerin über TikTok verbot und er zudem di- verse Kontakte aus dem Umfeld der Gesuchsgegnerin auf C._____s Telefon ge- sperrt zu haben scheint (vgl. act. 62 Rz. 26-31). Ebenso wenig ist ausschlagge- bend, dass der Gesuchsteller vor über zehn Jahren in ein Strafverfahren verwi- ckelt war (act. 10/23; act. 47 Rz. 35). Ein im September 2025 verpasster Termin von D._____ im Kinderspital, von dem der Gesuchsteller glaubhaft angab, nichts gewusst zu haben, fällt ebenfalls nicht ins Gewicht (vgl. act. 75/1-2; act. 128/2; act. 131 S. 25; vgl. act. 127 Rz. 12; act. 131 S. 11 f.). Die Einholung eines Erzie- hungsfähigkeitsgutachtens, das beide Parteien für die jeweils andere Partei bean- tragen (act. 129 S. 3, Rz. 43, Rz. 86 f.; act. 127 Rz. 17, Rz. 49), erscheint nicht geeignet, relevante neue Erkenntnissen zu Tage zu bringen (vgl. act. 131 S. 37). Aufgrund der seit Jahren bestehenden und auch aktuell weiterzuführenden pro- fessionellen Begleitung ergibt sich, dass beide Parteien Defizite in ihren erzieheri- schen Fähigkeiten haben und auf Unterstützung angewiesen sind. Zudem ist das Eheschutzverfahren ein summarisches Verfahren, in welchem, im Hinblick auf die anstehende Scheidung, möglichst rasch eine vorläufige Regelung der Verhält- nisse herbeigeführt werden soll. Die Einholung von Erziehungsfähigkeitsgutach- ten, deren Einholung erfahrungsgemäss mehrere Monate dauert, kommt in Ehe- schutzverfahren nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die entsprechenden Bewei- santräge der Parteien sind abzuweisen.

- 44 - 2.3.16. Die von der Gesuchsgegnerin beantragte alleinige Obhut ist abzulehnen. Entgegen ihrer Ansicht führen insbesondere die ausgeprägten Bedürfnisse der Kinder nach Stabilität, einer verlässlichen Bezugsperson und möglichst wenigen Wechseln nicht dazu, dass ihr die Obhut zugeteilt werden müsste (act. 129 Rz. 7). Auch ist nicht ausschlaggebend, dass sie bis zum ersten Klinikeintritt die Haupt- betreuungs- und -bezugsperson der Kinder war (act. 129 Rz. 4; act. 126 Rz. 41-44, Rz. 86). Es ist zudem festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin bedeu- tende erzieherische Defizite hat. Ob diese auf deren psychische Erkrankungen zurückzuführen sind – was sie bestreitet (act. 129 Rz. 89) – oder ob die in der Vergangenheit nötige professionelle Unterstützung andere Ursachen hatte, muss nicht abschliessend geklärt werden. Klar erscheint jedoch, dass die seit Jahren dokumentierten Defizite – wie die Kinderprozessbeiständin formuliert – nicht voll- ständig dem Gesuchsteller angelastet werden können (vorne Erw. V.2.3.10 in fine). Die von der Gesuchsgegnerin inzwischen aufgenommene Arbeitstätigkeit zeigt zwar, dass sie erfolgreich Stabilität in ihren Alltag hat bringen und sich wie- der in den Arbeitsmarkt hat integrieren können (vgl. act. 129 Rz. 14-18). Dies führt aber nicht dazu, dass ihr die Obhut über die Kinder zuzuteilen wäre. Zudem wird auch der Gesuchsteller eine Arbeitstätigkeit aufnehmen müssen (unten Erw. VIII.3.3). Beide Parteien waren in den letzten Jahren von der Sozialhilfe ab- hängig und haben keine Ausbildung abgeschlossen (act. 131 S. 28; hinten Erw. VIII.3.2.1). Damit verfügen beide nicht über – wie es der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin ausdrückt – "gefestigte Biografien". Weshalb aus diesem Grund nur der Gesuchsteller kein "normaler Vater" sein soll (vgl. act. 131 S. 11), er- schliesst sich nicht. Ob eine alternierende Obhut vorliegend in Frage kommt, wurde im vorsorglichen Massnahmeentscheid vom 7. Januar 2026 noch offen ge- lassen (act. 84 S. 25). Die Gesuchsgegnerin beantragt im Eventualstandpunkt eine alternierende Obhut mit Betreuungsschwerpunkt bei ihr (act. 129 S. 2, Rz. 44-46). Es ist festzuhalten, dass eine alternierende Obhut vorliegend zurzeit nicht in Frage kommt. Es fehlt an zwei grundlegenden Voraussetzungen (vgl. BGer 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2 und 4.4.5; BGer 5A_345/2014 vom

4. August 2014 E. 4.2). Erstens sind die Parteien zurzeit weder gewillt noch in der Lage, miteinander über Kinderbelange zu kommunizieren. So sagte die Gesuchs-

- 45 - gegnerin in der Befragung, die Kommunikation werde für sie während eines hal- ben oder eines Jahres sehr schwierig sein, weil der Gesuchsteller sie zehn Jahre lang traumatisiert habe. Zudem müsste der Kontakt über die Beiständin laufen (act. 131 S. 33). Der Gesuchsteller konnte sich eine E-Mail-Kommunikation unter Einbezug der Beiständin vorstellen (act. 131 S. 27). Selbst wenn gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung eine schriftliche Kommunikation über Drittpersonen die Mindestanforderungen an die Kommunikationsfähigkeit der Eltern erfüllt (BGer 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023 E. 4.1), ist diese Voraussetzung vorliegend zu verneinen, wie auch die Kinderprozessbeiständin argumentiert (act. 131 S. 38). Zudem werden die gegenseitig laufenden Strafverfahren – eines wegen (unter an- derem) Vergewaltigung und eines wegen falscher Anschuldigung (act. 31/2; act. 131 S. 8, S. 38) – einer baldigen Normalisierung des Verhältnisses zwischen den Eltern wohl noch länger im Wege stehen. Zudem liegt eine alternie- rende Obhut nicht im Kindeswohl. Beide Kinder haben besondere Bedürfnisse, insbesondere D._____ (vorne Erw. V.2.3.1). D._____ ist aufgrund ihrer Autismus- Spektrum-Störung auf viel Routine, vorhersehbare Abläufe und Konstanz im fami- liären Umfeld angewiesen (act. 126 Rz. 20 f., Rz. 32). Auch C._____ ist aufgrund seiner ADHS-Diagnose auf Ordnung und Struktur bei der Bewältigung des Schulalltags angewiesen (act. 126 Rz. 22-30, Rz. 35). Ein Wechselmodell steht den Bedürfnissen den Kindern entgegen. Dass auch C._____ ein solches Modell explizit ablehnt (act. 125 S. 4) ist an dieser Stelle zwar zu erwähnen, aber nicht ausschlaggebend. 2.3.17. Die Kinderprozessbeiständin führt aus, die vom Gesuchsteller übernom- mene Verantwortung könne nicht mehr einfach abgegeben werden. Er trage eine grosse Verantwortung (act. 126 Rz. 55 f., Rz. 91). Sollte es im Nachgang dieses Entscheids zu einem "Nachlassen" des Gesuchstellers kommen beziehungsweise er der jetzt übernommene Erziehungsverantwortung nicht mehr genügend nach- kommen würde, ist anzunehmen, dass das bestehende Helfer- und Unterstüt- zungsnetzwerk (Erziehungs- und Besuchsbeistandsperson sowie sozialpädagogi- sche Familienbegleitung) reagieren werden und weiterführende Kindesschutz- massnahmen etabliert würden. Zurzeit besteht jedoch kein Anlass für weiterge-

- 46 - hende Massnahmen. Solche wären mit anderen Worten aktuell nicht verhältnis- mässig. 2.3.18. Aufgrund des Ausgeführten ist davon auszugehen, dass das Kindeswohl von C._____ und D._____ mit einer alleinigen Obhut des Gesuchstellers am bes- ten gewahrt ist. Entsprechend ist dem Gesuchsteller für die Dauer des Getrenntle- bens die alleinige Obhut über die gemeinsamen Kinder der Parteien zuzuteilen.

3. Besuchsrecht

E. 5.1 Wie erwähnt bietet sich an, die Unterhaltsbeiträge in zwei Phasen festzule- gen (vorne Erw. VIII.2).

E. 5.2 Während der Phase 1 hat die Gesuchsgegnerin nach Deckung ihres eige- nen Existenzminimums, welches ihr zu belassen ist, Fr. 491.– übrig (Fr. 3'510.– [Erw. VIII.3.2] ./. Fr. 3'019.– [Erw. VIII.4.3]). Nach Abzug der Kinderzulagen hat C._____ einen ungedeckten Bedarf von Fr. 1'113.– (Fr. 1'328.– [Erw. VIII.4.2]./.

- 67 - Fr. 215.– [Erw. VIII.3.4]) und D._____ von Fr. 1'380.– (Fr. 1'595.– [vorne Erw. VIII.4.2]./. Fr. 215.– [vorne Erw. VIII.3.4]). Die Gesuchsgegnerin kann davon je gerundet Fr. 245.– decken (Fr. 491.– / 2). Es verbleit ein Manko von Fr. 868.– bei C._____ und Fr. 1'135.– bei D._____. Der Gesuchsteller hat ein ungedecktes Existenzminimum von Fr. 2'696.–. Dieses ist vollumfänglich betreuungsbedingt. Es ist damit ein zusätzliches Manko in der Höhe von Fr. 2'696.– in der Form von Betreuungsunterhalt festzuhalten.

E. 5.3 Für die Phase 2 ändert sich am Bedarf und Einkommen der Kinder und der Gesuchsgegnerin nichts. Es bleibt somit dabei, dass die Gesuchsgegnerin für die beiden Kinder Unterhaltsbeiträge von je Fr. 245.– pro Kind bezahlt und ein Manko von Fr. 868.– bei C._____ und Fr. 1'135.– bei D._____ verbleibt. Der Gesuchstel- ler hat nach der Aufnahme eines 50 %-Pensums ein ungedecktes Existenzmini- mum von Fr. 816.– (Fr. 3'056.– [VIII.4.2] /./ Fr. 2'240.– [VIII.3.3]). Dieses ist be- treuungsbedingt, womit in diesem Umfang ein Manko des Betreuungsunterhalts festzuhalten ist.

6. Ausserordentliche Kinderkosten 6.1. Der Gesuchsteller beantragt, die Parteien seien zu verpflichten, ausseror- dentliche Kinderkosten je hälftig zu tragen, sofern sie sich vorgängig über die aus- serordentliche Ausgabe geeinigt hätten (act. 127 Rz. 39). 6.2. Unter dem Titel "Veränderung der Verhältnisse" sieht Art. 286 Abs. 3 ZGB vor, dass das Gericht bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten kann. Art. 286 Abs. 3 ZGB ist systematisch bei der Abänderung des Kinderunterhalts eingeordnet. Er stellt eine Sonderregel für nicht vorhergesehene, ausserordentli- che Bedürfnisse dar, welche nicht durch die laufenden Unterhaltsbeiträge, die beide Eltern zu leisten haben, gedeckt werden (BGer 5C.240/2002 vom 31. März 2003 E. 5.1). Es muss sich bei diesen Bedürfnissen nicht um strikt einmalige, aber doch lediglich vorübergehende und nach absehbarer Zeit voraussichtlich wieder entfallende Bedürfnisse handeln, welche zudem im Zeitpunkt der Festle- gung des Unterhaltsbeitrags nicht in Betracht gezogen wurden und auch nicht in

- 68 - Betracht gezogen werden konnten (BSK ZGB I-Fountoulakis, ZGB 286 N 15, FamKomm Scheidung-Aeschlimann, ZGB 286 N 20 ff.). 6.3. Der Antrag des Gesuchstellers bezieht sich nicht auf konkrete Kosten, viel- mehr strebt er eine generelle Regelung im Hinblick auf künftig entstehende, aus- serordentliche Kinderkosten an. Dafür besteht jedoch keine gesetzliche Grund- lage. Vielmehr werden sich die Parteien dann, wenn einmal ausserordentliche Kosten anfallen sollten, über deren Tragung zu verständigen und im Streitfall das Gericht anzurufen haben (vgl. OGer ZH LZ210027 vom 29. August 2022, E. II.B/.; OGer ZH LC200013 vom 4. Juni 2021, E. IV.6.4). Nach dem Gesagten ist der An- trag abzuweisen.

E. 7 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen, Dorfstr. 7, Postfach 332, 8700 Küsnacht, wird ersucht, die Beistandsperson gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 6 zu ernennen.

E. 7.1 Beide Parteien beantragten die Feststellung, dass zurzeit mangels Leis- tungsfähigkeit gegenseitig kein Ehegattenunterhalt geschuldet sei (act. 127 Rz. 40; act. 129 Rz. 59).

E. 7.2 Wie vorstehend aufgezeigt, verfügen die Parteien nicht um genügend Mittel um das Existenzminimum aller Familienmitglieder zu decken. Damit kann, wie die Parteien beantragen, mangels Leistungsfähigkeit kein Ehegattenunterhalt festge- setzt werden. IX. Vorsorgliche Massnahmen Mit diesem Endentscheid werden die Gesuche der Gesuchsgegnerin um vorsorg- liche Massnahmen gegenstandslos. Zusätzliche Ausführungen zu den Gesuchen und den Stellungnahmen – soweit nicht bereits in der Hauptsache erfolgt – erübri- gen sich (act. 83; act. 97; act. 104; act. 116; act. 126 Rz. 95 f.; act. 127 S. 3, Rz. 41-50; act. 129). X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang

- 69 - des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO), wobei in familienrechtlichen Verfahren eine Verteilung nach Ermessen möglich ist (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf die Kinderbelange im engeren Sinn (Obhutszuteilung, Besuchsrecht) werden die Kosten des Verfahrens gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich – unabhängig vom Verfahrensausgang – den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, wenn die Par- teien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antrags- stellung hatten (ZR 84 Nr. 41).

2. Vorliegend unterliegt die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Kinderbelange vollumfänglich. Dennoch kann nicht gesagt werden, dass sie keine guten Gründe für ihre Anträge gehabt hätte, war sie doch während der letzten Jahre die Haupt- bezugsperson und Erziehungsverantwortliche. Eine hälftige Kostenauferlegung erscheint damit trotz des Verfahrensausgangs angemessen.

3. In Eheschutzsachen kann die Gebühr gemäss § 6 Abs. 1 und 2 lit. b i. V. m. § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts bis zur Hälfte der ordentli- chen Gebühr, welche Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt, ermässigt werden. Vorlie- gend wurden neben einer Hauptverhandlung eine weitere Verhandlung durchge- führt und die Parteien reichten diverse Stellungnahmen ein. Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 7. Januar 2026 wurde dem Endentscheid vorbehalten (act. 84). Es erscheint angemessen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'100.– festzuset- zen.

4. Hinzu kommen die Kosten der Kinderprozessbeiständin (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Diese macht einen Aufwand von Fr. 8'960.05 geltend (act. 132 f.). Die Par- teien verzichteten auf eine diesbezügliche Stellungnahme (act. 135 f.). Angesichts des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit des Falles sowie der Verantwortung der Kinderprozessbeiständin erscheinen die geltend gemachten Kosten angemes- sen. Sie sind darüber hinaus ausgewiesen (act. 133). Die Kinderprozessbeistän- din wird aus der Gerichtskasse entsprechend entschädigt.

- 70 -

5. Die gesamten Gerichtskosten werden aufgrund der beiden Parteien bewillig- ten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Parteien werden erneut auf ihre Rückzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

6. Die beiden Rechtsvertreter der Parteien werden aufgefordert, ihre Honorar- noten einzureichen, damit sie entschädigt werden können (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

E. 8 Die am 4. Oktober 2024 errichtete Erziehungsbeistandschaft wird unverän- dert fortgeführt. Die am 7. Januar 2026 erfolgte Ergänzung betreffend die Besuchsrechtsbeistandschaft wird aufgehoben.

E. 9 Die eheliche Wohnung an der E._____-str. 1 in F._____ wird samt Mobiliar und Hausrat – und mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände und Effek- ten der Gesuchsgegnerin – für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuch- steller und den Kindern zur Benützung zugewiesen.

E. 10 Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, ab 1. März 2026 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge

- 76 - (zzgl. allfällige gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen) von je Fr. 245.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und allfällige gesetzliche oder vertragliche Familien- zulagen sind zahlbar an den Gesuchsteller und zwar im Voraus auf den Ers- ten eines jeden Monats.

E. 11 Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen mo- natlich die folgenden Beträge: Fr. 868.– für C._____ Fr. 3'831.– für D._____ von 1. März 2026 bis 30. Mai 2026 (davon Fr. 2'696.– Betreuungsunterhalt) Fr. 1'951.– für D._____ von 1. Juni 2026 und für die Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 816.– Betreuungsunterhalt)

E. 12 Die Parteien schulden sich gegenseitig mangels Leistungsfähigkeit keinen Ehegattenunterhalt.

E. 13 Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 11 vorste- hend basiert auf den folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Gesuchsteller: Fr. 0.– von 1. März 2026 bis 30. Mai 2026  (Sozialhilfebezug) Fr. 2'240.– ab 1. Juni 2026 (50 % Pensum, hypothetisch) Gesuchsgegnerin: Fr. 3'510.– 100 %-Pensum  Kinder: die Familienzulage von zurzeit je Fr. 215.– 

- 77 - Es besteht kein unterhaltsrelevantes Vermögen.

E. 14 Im Übrigen werden die Rechtsbegehren und Anträge der Parteien abgewie- sen.

E. 15 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'100.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'960.05 Kosten der Kindesvertretung Fr. 14'060.05 Kosten total.

E. 16 Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskos- ten. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

E. 17 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 18 Schriftliche Mitteilung an: den Gesuchsteller;  die Gesuchsgegnerin;  die Kinderprozessbeiständin;  sowie im Auszug Ziffer V. und VI. der Erwägungen und Dispositiv-Zif- fern 2-8 an: die KESB Bezirk Meilen z.H. Frau AE._____;  die Erziehungsbeiständin;  je gegen Empfangsschein.

E. 19 Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an

- 78 - im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

E. 20 In diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien nicht still. Die Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im summarischen Verfahren Geschäfts-Nr.: EE250046-G/U/Ac/pn Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw N. Achermann als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin MLaw A. Chicherio Urteil und Verfügung vom 2. April 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, sowie

- 2 -

1. C._____,

2. D._____, weitere Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Z._____, betreffend Eheschutz

- 3 - Rechtsbegehren und Anträge: Des Gesuchstellers (act. 127 S. 2 f.; Prot. S. 2 f. und S. 38, sinngemäss):

1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem

19. Juni 2025 getrennt leben.

2. Die Obhut über die gemeinsamen Kinder C._____, geboren tt.mm.2016, und D._____, geboren tt.mm.2020, sei weiterhin und für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller allein zuzu- teilen.

3. Die Gesuchsgegnerin sei zu berechtigen und verpflichten, C._____ und D._____ für die Dauer des Getrenntlebens einmal wöchentlich am Sonntag während maximal vier Stunden – von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr – im Beisein einer Fachperson zu be- treuen. Weitere Phasen sollen nicht vorgesehen werden, zudem sei für die Dauer des Getrenntlebens keine Ferien- und Feiertags- regelung zu treffen. Eventualiter: Bezüglich Phase 1 (begleitete Besuche) werden die Abs. 1 von Ziff. 2.1 und Ziff. 3.1 der Anträge der Kinderprozessbeiständin [act. 126 S. 20 f.] zu übernommen, jedoch soll die Phase 12 Mo- nate dauern. In Phase 2 sollen ebenfalls begleitete Besuche stattfinden und zwar jeweils von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr im Beisein einer Fach- person. Im Übrigen und insbesondere betreffend die Dauer von vier Monaten stimmen wir mit den Anträgen in Ziff. 2.2 und Ziff. 3.2 [act. 126 S. 20 f.] der Kinderprozessbeiständin überein. Erst in Phase 3 soll zu begleiteten Übergaben geschritten wer- den. Dieses Begehren entspricht den Anträgen Ziff. 2.2 und Ziff. 3.2 der Kinderprozessbeiständin [act. 126 S. 20 f.]. Phase 4 mit unbegleiteten Übergaben entspricht den Anträgen in Ziff. 2.3 und Ziff. 3.3 der Kinderprozessbeiständin [act. 126 S. 20 f.]. In Phase 5 sei zur Wochenendbetreuung entsprechend den An- trägen Ziff. 2.4 und Ziff. 3.4 der Kinderprozessbeiständin [act. 126 S. 21 f.] überzugehen. Auf eine Ferienregelung sei momentan zu verzichten. Die Feier- tagsregelung wird entsprechend dem Antrag Ziff. 4 der Kinderpro- zessbeiständin [act. 126 S. 22] übernommen.

4. Die eheliche Wohnung an der E._____-strasse 1, F._____, sei samt Mobiliar und Hausrat, mit Ausnahme der persönlichen Ge- genstände und Effekten der Gesuchsgegnerin, weiterhin und für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

- 4 -

5. Die am 4. Oktober 2024 errichtete und am 7. Januar 2026 er- gänzte Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft sei auf- recht zu erhalten.

6. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller ab dem 1. März 2026 für die Dauer des Getrenntlebens an die Kos- ten des Unterhalts und der Erziehung der beiden Kinder monat- lich im Voraus zahlbare angemessene Unterhaltsbeiträge (zuzüg- lich allfälliger vertraglich geregelter oder gesetzlicher Familienzu- lagen) zu bezahlen, mindestens jedoch wie folgt:

- für C._____: CHF 410.70 (Barunterhalt) pro Monat

- für D._____: CHF 410.70 (Barunterhalt) pro Monat. Eine Anpassung und Präzisierung dieser Unterhaltsbeiträge nach vollständiger Rechnungslegung durch die Gesuchsgegnerin und Durchführung des Beweisverfahrens bleibt ausdrücklich vorbehal- ten.

7. Die Gesuchsgegnerin sei weiter zu verpflichten, für ausserordent- liche Kosten der Kinder (z.B. schulische Fördermassnahmen, zahnärztliche Behandlungen etc.) zur Hälfte aufzukommen, so- weit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, diese Kosten übernehmen. Voraussetzung für diese hälftige Kostentragung soll jedoch sein, dass die Parteien sich vorgängig über die ausseror- dentliche Ausgabe geeinigt haben.

8. Mangels Leistungsfähigkeit sei von der Zusprechung persönlicher Unterhaltsbeiträge abzusehen; der Gesuchsteller behält sich aus- drücklich vor, diesen Antrag nach vollständiger Rechnungslegung durch die Gesuchsgegnerin anzupassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.1% MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Der Gesuchsgegnerin (act. 129 S. 2 f.): "1. Die Obhut über die gemeinsamen Kinder C._____, geboren tt.mm.2016, und D._____, geboren tt.mm.2020, sei ab sofort und für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zuzutei- len.

2. Eventualiter sei eine alternierende Obhut anzuordnen, wobei die konkrete Ausgestaltung durch das Gericht, unter Berücksichti- gung eines Betreuungsschwerpunkts bei der Gesuchsgegnerin, festzulegen sei.

3. Der persönliche Verkehr des Gesuchstellers mit den Kindern C._____ und D._____ sei durch das Gericht nach Ermessen fest- zulegen.

4. Die Familienwohnung an der E._____-str. 1, F._____, sei samt Mobiliar und Hausrat, mit Ausnahme der persönlichen Effekten

- 5 - des Gesuchstellers, der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

5. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die Familienwohnung spä- testens innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids zu ver- lassen und sämtliche Schlüssel herauszugeben.

6. Die Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft sei aufrecht zu erhalten.

7. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, für die Kinder folgende mo- natliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, jeweils im Voraus bis spätestens zum 1. eines Monats: Für C._____: Fr. 619.60 Für D._____: Fr. 847.60 Zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, welche vollumfänglich an die Gesuchsgegnerin weiterzuleiten sind.

8. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin dem Grundsatz nach Betreuungsunterhalt schuldet, dessen effek- tive Leistungspflicht mangels aktueller Leistungsfähigkeit derzeit entfällt; der Anspruch auf Betreuungsunterhalt bleibt für den Fall einer späteren Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorbehalten.

9. Es sei festzustellen, dass zwischen den Parteien derzeit mangels Leistungsfähigkeit kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist.

10. Es sei den Ehegatten das Getrenntleben seit 31. Oktober 2025 zu gestatten und es sei festzustellen, dass die Parteien seit 31. Ok- tober 2025 getrennt leben.

11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu- lasten des Gesuchstellers." "1. Es sei durch eine unabhängige Fachperson ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers zu erstellen.

2. Es sei G._____, Paartherapeut und Mediator, H._____-strasse 2, I._____, aufzufordern, dem Gericht einen Bericht über den Ver- lauf und die Erkenntnisse aus der Paartherapie der Parteien ein- zureichen.

3. Es sei das J._____ [Beratungsstelle], K._____-strasse 3, L._____, aufzufordern, dem Gericht einen Bericht über den Um- gang mit dem Gesuchsteller einzureichen." Der Kinderprozessbeiständin (act. 126 S. 20 ff.): "1. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2016 und D._____, geb. tt.mm.2020, seien unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen.

- 6 -

2. Die Mutter sei zu berechtigen, die Alltagsbetreuungsverantwor- tung für C._____ wie folgt wahrzunehmen: 2.1 Phase 1 (begleitete Besuche) Die Gesuchsgegnerin sei zu berechtigen und verpflichten, C._____ einmal wöchentlich am Sonntag während maximal sechs Stunden – von 10:00 Uhr bis spätestens 16:00 Uhr – im Beisein einer Fachperson zu betreuen. Dauer sechs Monate, wobei der Entscheid über den (früheren) Wechsel in die Phase 2 der Beiständin unter Berücksichtigung des Kindeswohls zukommt. 2.2 Phase 2 (begleitete Übergaben) Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, C._____ und D._____ jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) zu betreuen, wobei die Übergaben durch eine Fachperson beglei- tet werden. Eine Anpassung der Zeiten oder des Tages der Besuche durch die Beiständin bleibt vorbehalten. Dauer vier Monate, wobei der Entscheid über den (früheren) Wechsel in die Phase 3 der Beiständin unter Berücksichtigung des Kindeswohls zukommt. Ein allfälliges Kontaktverbot zwischen den Parteien wird für die Übergaben aufgehoben. 2.3 Phase 3 (unbegleitete Übergaben) Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, C._____ und D._____ jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) zu betreuen. Der Übergabeort ist von den Eltern zu vereinbaren oder von der Beiständin festzulegen. Dauer zwei Monate, wobei der Entscheid über den (früheren) Wechsel in die Phase 4 der Beiständin unter Berücksichtigung des Kindeswohls zukommt. 2.4 Phase 4 (Wochenendbetreuung) Die Gesuchsgegnerin ist für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die Betreuungsverantwortung für die Kinder an jedem zwei- ten Wochenende von Samstag 10:00 Uhr – 19:00 Uhr (verpflegt) und am Sonntag, 10:00 Uhr – 19.00 Uhr (verpflegt) zu überneh- men.

3. Die Mutter sei zu berechtigen, die Alltagsbetreuungsverantwor- tung für D._____ wie folgt wahrzunehmen: 3.1 Phase 1 (begleitete Besuche)

- 7 - Die Gesuchsgegnerin sei zu berechtigen und zu verpflichten, D._____ einmal wöchentliche am Sonntag während maximal sechs Stunden – von 10:00 Uhr bis spätestens 16:00 Uhr – im Beisein einer Fachperson zu betreuen. Dauer zwei Monate, wobei der Entscheid über den (früheren) Wechsel in die Phase 2 der Beiständin unter Berücksichtigung des Kindeswohls zukommt. 3.2 Phase 2 (begleitete Übergaben C._____ / unbegleitete Überg- aben D._____) Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, C._____ und D._____ jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) zu betreuen, wobei die Übergaben durch eine Fachperson beglei- tet werden. Die Gesuchsgegnerin ist überdies berechtigt und verpflichtet, D._____ jeden zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) zu betreuen. Der Übergabeort ist von den Eltern zu vereinbaren oder von der Beiständin festzulegen. Eine Anpassung der Zeiten oder des Tages der Besuche durch die Beiständin bleibt vorbehalten. Dauer vier Monate, wobei der Entscheid über den (früheren) Wechsel in die Phase 3 der Beiständin unter Berücksichtigung des Kindeswohls zukommt. Ein allfälliges Kontaktverbot zwischen den Parteien wird für die Übergaben aufgehoben. 3.3 Phase 3 (unbegleitete Übergaben) Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, C._____ und D._____ jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) zu betreuen. Die Gesuchsgegnerin ist überdies berechtigt und verpflichtet, D._____ jeden zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) zu betreuen. Der Übergabeort ist von den Eltern zu vereinbaren oder von der Beiständin festzulegen. Der Übergabeort ist von den Eltern zu vereinbaren oder von der Beiständin festzulegen. Dauer zwei Monate, wobei der Entscheid über den (früheren) Wechsel in die Phase 4 der Beiständin unter Berücksichtigung des Kindeswohls zukommt. 3.4 Phase 4 (Wochenendbetreuung) Die Gesuchsgegnerin ist für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die Betreuungsverantwortung für die Kinder an jedem zwei- ten Wochenende von Samstag 10:00 Uhr – 19:00 Uhr (verpflegt)

- 8 - und am Sonntag, 10:00 Uhr – 19:00 Uhr (verpflegt) zu überneh- men.

4. Die Mutter sei zu berechtigen, die Feiertagsregelung für die Kin- der wie folgt wahrzunehmen: Die Kinder werden jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr von der Gesuchsgegnerin betreut. Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, ist die Gesuchsgeg- nerin zusätzlich berechtigt und verpflichtet, die Kinder auch am Ostermontag, von 10:00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt), zu be- treuen. Fällt das Betreuungswochenenden auf Pfingsten, ist die Gesuchs- gegnerin zusätzlich berechtigt und verpflichtet, die Kinder auch am Pfingstmontag, von 10:00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt), zu be- treuen.

5. Die Mutter sei zu berechtigen, die Ferienregelung für die Kinder wie folgt wahrzunehmen: Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von vier Wochen pro Jahr während jeweils einer Ferienwoche der Kin- dergarten bzw. Schulferien an 4 Tagen von jeweils von 10:00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt), auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sprechen sich über die konkreten Ferientage min- destens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Bestimmung der konkreten Ferientage zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchs- gegnerin.

6. Die durch die KESB Meilen am 4. Oktober 2024 errichtete Erzie- hungsbeistandschaft, sowie die mit Verfügung vom 7. Januar 2026 vorsorglich angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sei unter Beibehaltung der Aufgaben im Rahmen der besonderen Befugnisse weiterzuführen, wobei zur Wahrnehmung der Besuchsrechtsbeistandschaft eine weitere Beistandsperson neben der für die Erziehungsbeistandschaft ein- gesetzten Beiständin, einzusetzen ist.

7. Die Eltern seien zu verpflichten, regelmässige Vor-/Nachbespre- chungen mit der Besuchsbegleitung wahrzunehmen (der Vater u.a. zur Unterstützung in seinen erzieherischen Kompetenzen, die Mutter u.a. zur Verbesserung ihrer Bindungstoleranz).

8. Die eheliche Wohnung an der E._____-str. 1 in F._____ sei samt Mobiliar und Hausrat dem Gesuchsteller und den Kindern zur Be- nützung zuzuweisen.

- 9 -

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der El- tern und vollständiger Schadloshaltung der Kinder D._____ und C._____." Das Einzelgericht zieht in Betracht: I. Prozessgeschichte und Ausganslage

1. Die KESB Bezirk Meilen ("KESB") ist seit dem Jahr 2019 regelmässig mit der Familie der Parteien befasst (act. 22/1-2). Nachdem seit dem 1. Mai 2023 eine freiwillige sozialpädagogische Familienbegleitung bestanden hatte, wurde am 4. Oktober 2024 eine Erziehungsbeistandschaft errichtet (act. 22/1/65; act. 22/1/72).

2. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 macht der Gesuchsteller das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig (act. 1). Gleichentags wurde die KESB um Mittei- lung darüber ersucht, ob ihr Tatsachen bekannt seien, die im Hinblick auf die Kin- derzuteilung und/oder Gestaltung des Besuchsrechts bedeutsam seien und am Folgetag wurden die Parteien auf den 3. Dezember 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 2-5). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 teilte die KESB dem hiesigen Einzelgericht mit, dass betreffend die beiden Kinder der Parteien, C._____, geboren tt.mm.2016, und D._____, geboren tt.mm.2020, mit Entscheid vom 4. Oktober 2024 eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet worden seien (act. 6 f.). Am 24. Oktober 2025 liess der nun anwalt- lich vertretene Gesuchsteller superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen beantragen und ersuchte um Zuteilung der alleinigen Obhut über die Kinder sowie um Zuweisung der ehelichen Wohnung an der E._____-strasse 1 in F._____ (act. 8; act. 9; act. 10/1-23). Da sich die Gesuchsgegnerin zur Zeit der Verfah- renseinleitung in stationärer psychiatrischer Behandlung befand und ihr die Vorla- dung nicht zugestellt werden konnte, wurde sie vom Gericht am 27. Oktober 2025 telefonisch über das hängige Verfahren sowie darüber, dass ein Gesuch um su- perprovisorische Massnahmen anhängig gemacht worden sei, informiert (act. 11). Gleichentags konstituierte sich der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin (act. 12- 13). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 wurde das Massnahmebegehren des

- 10 - Gesuchstellers vom 24. Oktober 2025 abgewiesen, soweit dieses auf den Erlass superprovisorischer Massnahmen abzielte. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgeg- nerin Frist zur Stellungnahme angesetzt und es wurden die KESB Akten beigezo- gen (act. 14). Auch wurden – wie in der Verfügung vom 27. Oktober 2025 ange- kündigt – Berichte der Beiständin und der sozialpädagogischen Familienbeglei- tung angefordert (act. 16 ff.). Ende Oktober 2025 gingen die KESB-Akten ein (act. 22/1- 2). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 ersuchte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin um Akteneinsicht, welche am 30. Oktober 2025 gewährt wurde (act. 23 f.; act. 27).

3. Am 3. November 2025 kontaktierte die Gesuchsgegnerin das Gericht telefo- nisch und teilte mit, sie habe Gewaltschutzmassnahmen gegen den Gesuchsteller veranlasst und werde am nächsten Tag aus der Klinik entlassen (act. 29). Glei- chentags rief die Dossierverantwortliche der KESB in vorliegendem Verfahren an und informierte ebenfalls über die Gewaltschutzmassnahmen. In Bezug auf die Familiensituation teilte sie mit, dass der Vater mit den gemeinsamen Kindern be- reits in eine neue Wohnung gezogen sei. Später am selben Tag rief die Dossier- verantwortliche der KESB erneut an und erklärte, sie habe die Gewaltschutzakten der Polizei erneut im Detail durchgesehen. Sie befürchte nun, dass die Gesuchs- gegnerin die Kinder nach ihrer Entlassung an deren Schule abpassen könnte. Sie empfahl, allenfalls mit den Anwälten Kontakt aufzunehmen und diese zu bitten, ihre Klientschaft zu ermahnen, das Kindeswohl im Blick zu behalten und es nicht zu einer Eskalation der Situation kommen zu lassen (act. 29). Gleichentags wurde der Rechtsvertreter des Gesuchstellers vom Gericht telefonisch kontaktiert und unter Hinweis auf das Telefonat mit der Dossierverantwortlichen der KESB gebe- ten, den Gesuchsteller daran zu erinnern, das Kindeswohl an erste Stelle zu stel- len und Eskalationen zu vermeiden. Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin konnte am 3. November 2025 nicht mehr erreicht werden (act. 29). Nachdem die KESB die Polizeiakten über die Gewaltschutzmassnahmen übermittelt hatte (act. 30; act. 31/1-2), wurde die Vertretung des Rechtsvertreters der Gesuchsgeg- nerin am Morgen des 4. Novembers 2025 kontaktiert und unter Hinweis auf das Telefonat mit der Dossierverantwortlichen der KESB gebeten, die Gesuchsgegne- rin daran zu erinnern, dass das Kindeswohl an erste Stelle stehe und Eskalatio-

- 11 - nen zu vermeiden seien (act. 32). Gleichentags teile die Beiständin mit, der Ge- suchsteller habe ihr soeben zugetragen, dass die Gesuchsgegnerin um 10:30 Uhr während der Schulzeit an der Schule des Sohnes C._____ aufgetaucht sei und ihn habe mitnehmen wollen. Die Schule habe sie darauf hingewiesen, dass sie ihn nicht während des andauernden Unterrichts mitnehmen könne und C._____ habe nicht mit ihr mitgehen wollen. Sie habe daraufhin angekündigt, später wie- derzukommen um ihn abzuholen und mitzunehmen. Die Schule habe daraufhin gemeinsam mit C._____ den Gesuchsteller kontaktiert und ihm den Vorfall ge- schildert. Gleichzeitig gab sie auf entsprechende Nachfrage Auskunft über ihre Einschätzung des aktuellen Wohlbefindens der Kinder (act. 32).

4. Mit Verfügung vom 4. November 2025 wurden die mit Verfügung vom

27. Oktober 2025 abgewiesenen superprovisorischen Massnahmen superproviso- risch abgeändert, die Obhut über die beiden Kinder dem Gesuchsteller zugeteilt und die KESB ersucht, nach Rücksprache mit der Beiständin eine einstweilige Be- suchsrechtsregelung zu treffen (act. 33). Am 7. November 2025 ging der auf den

29. Oktober 2025 datierte Bericht der Beiständin ein (act. 36). Dieser wurde den Parteien gleichentags zugestellt; der Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf die mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 angesetzte Frist (act. 39-42). Am 14. November 2025 erstattete die sozialpädagogische Familienbegleitung Bericht (act. 46/1-2). Mit Eingabe vom 13. November 2025 erstattete die Gesuchsgegnerin ihre Stel- lungnahme und beantragte in Abänderung der am 4. November 2025 verfügten superprovisorischen Massnahmen wiederum superprovisorisch die Obhutszutei- lung an sie (act. 47). Am 18. November 2025 gab die Beiständin auf Ersuchen des Gerichts ihre Einschätzung zur Ausgestaltung der Besuchsrechtsregelung be- kannt (act. 48; vgl. act. 43; act. 45). Gleichentags wurde das superprovisorische Massnahmebegehren der Gesuchsgegnerin abgewiesen und die Gesuchsgegne- rin für die Dauer des Verfahrens beziehungsweise bis zum Erlass eines anderwei- tigen Entscheids berechtigt und verpflichtet, C._____ und D._____ einmal wö- chentlich an einem (schul-)freien Nachmittag im Beisein einer Fachperson zu be- treuen. Weiter wurde das zwischen den Parteien bestehende Kontaktverbot wäh- rend der anstehenden Hauptverhandlung aufgehoben (act. 49). Mit Eingabe vom

24. November 2025 beantragte die Gesuchsgegnerin erneut in Abänderung der

- 12 - am 4. November 2025 verfügten superprovisorischen Massnahmen die (superpro- visorische) Obhutszuteilung an sie (act. 52; act. 53/1-3). Mit Verfügung vom

26. November 2025 wurden das superprovisorische Massnahmebegehren der Gesuchsgegnerin sowie ihre Gesuche betreffend Kinderanhörungen vor der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2025 und auf Durchführung der Hauptver- handlung unter räumlicher Trennung der Parteien abgewiesen. Eine Kinderanhö- rung wurde für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten (act. 55). Am 27. November 2025 bestätigte die Beiständin auf entsprechende Nachfrage des Gerichts, dass sowohl ihr Bericht vom 29. Oktober 2025 als auch jener der sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 14. November 2025 noch aktuell seien und im Hinblick auf die Verhandlung vom 3. Dezember 2025 keiner Aktualisierung bedürften (act. 58).

5. Am 3. Dezember 2025 fand die Verhandlung betreffend vorsorgliche Mass- nahmen statt, anlässlich welcher die Parteien zu den vorsorglichen Massnahme- begehren Stellung nahmen, beide Parteien persönlich befragt wurden und (No- ven-)Stellungnahmen erfolgten (act. 64; act. 60; act. 61/1-8; act. 62; act. 63; vgl. act. 57). Das Verfahren betreffend die vorsorglichen Massnahmen wurde mit der Verhandlung vom 3. Dezember 2025 spruchreif (act. 64 S. 64). Im Hinblick auf das Hauptverfahren stimmten die Parteien der Einsetzung einer Kinderprozess- beiständin zu. Zudem wurde die Einholung von Berichten betreffend den Gesund- heitszustand der Gesuchsgegnerin in Aussicht gestellt (act. 64 S. 64; vgl. act. 54).

6. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 wurde für die Kinder der Parteien eine Kinderprozessbeiständin bestellt (act. 67). Gleichentags wurden die Parteien auf den 11. Februar 2026 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 70). Mit Verfü- gung vom 9. Dezember 2025 wurden M._____ der N._____ AG und O._____, P._____ [Gesundheitszentrum] F._____, ersucht, einen Bericht über den Gesund- heitszustand, insbesondere die psychische Verfassung der Gesuchsgegnerin ein- zureichen (act. 72/1-3). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. Dezember 2025 reichte die Gesuchsgegnerin einen Bericht des Kinderarztes, ein Schreiben des Kinderspitals und einen Bericht des Frauenhauses ein (act. 74; act. 75/1-3; vgl. act. 66). Am 15. Dezember 2025 erstattete die Gesuchsgegnerin eine erneute un-

- 13 - aufgeforderte Eingabe und reichte eine "Zeugenaussage" einer Freundin der Ge- suchsgegnerin ein (act. 77). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 liess die N._____ AG dem Gericht ihren Bericht über den Gesundheitszustand der Ge- suchsgegnerin in der Form des Austrittsberichts vom 5. November 2025 zukom- men (act. 78A; act. 78). Am 5. Januar 2026 zeigte die Gesuchsgegnerin eine mut- massliche Gefährdung von D._____ durch körperliche Gewalt des Gesuchstellers an und beantragte im Sinne superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen die Zuteilung der Obhut an sie (act. 83).

7. Am 7. Januar 2026 erging der Entscheid betreffend die vorsorglichen Mass- nahmen (act. 84). Die beiden Kinder wurden unter die Obhut des Gesuchstellers gestellt, ein aufbauendes, zunächst begleitetes Besuchsrecht und eine Besuchs- rechtsbeistandschaft angeordnet und die eheliche Wohnung wurde für die Dauer des Verfahrens dem Gesuchsteller und den Kindern zur Benützung zugewiesen (act. 84 S. 29 ff.). Gleichentags wurde das Massnahmebegehren der Gesuchs- gegnerin vom 5. Januar 2025 abgewiesen, soweit der Erlass superprovisorischer Massnahmen beantragt wurde und den übrigen Parteien Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 86). Mit Kurzbriefen vom 8. Januar 2026 wurden dem Gesuchstel- ler und der Kinderprozessbeiständin im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom

11. Februar 2026 diverse Eingaben der Gesuchsgegnerin zugestellt (act. 88 f.). Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 nahm die Kinderprozessbeiständin zum Mass- nahmebegehren der Gesuchsgegnerin Stellung und beantragte dessen Anwei- sung (act. 97). Am 15. Januar 2026 ging der auf den 12. Dezember 2025 datierte Bericht von O._____, P._____ F._____, zum Gesundheitszustand der Gesuchs- gegnerin ein (act. 99).

8. Das Obergericht des Kantons Zürich erteilte der von der Gesuchsgegnerin gegen den Entscheid vom 7. Januar 2026 erhobenen Berufung mit Verfügung vom 15. Januar 2026 keine aufschiebende Wirkung (act. 100).

9. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 nahm der Gesuchsteller zum Massnah- mebegehren der Gesuchsgegnerin Stellung und beantragte dessen Abweisung (act. 104). Die Stellungnahmen zu den vorsorglichen Massnahmen sowie der Be- richt des P._____ F._____ wurde den Parteien mit Verfügung vom 22. Januar

- 14 - 2026 im Hinblick auf die Hauptverhandlung und mit dem Ersuchen, an der Haupt- verhandlung in einem Plädoyer zur Hauptsache und den vorsorglichen Massnah- men Stellung zu nehmen, zugestellt (act. 106). Am 22. Januar 2026 zog der Ge- suchsteller mit den Kindern in die eheliche Wohnung zurück (vgl. act. 127 Rz. 7, Rz. 18). Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 wurde dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihre jeweiligen Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände bestellt (act. 108).

10. Mit Schreiben vom 23. Januar 2026 wurde C._____ zur Kinderanhörung ein- geladen (act. 110; vgl. act. 112-114). Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 meldete die Gesuchsgegnerin einen erneuten kindeswohlgefährdenden Vorfall und bean- tragte den Erlass sofortiger kindesschutzrechtlicher Massnahmen sowie die fachli- che Abklärung des Gesuchstellers (act. 116 f.). Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 wurde diese Eingabe den übrigen Parteien zugstellt mit der Aufforderung, dazu an der anstehenden Hauptverhandlung Stellung zu nehmen (act. 118). Am

4. Februar 2026 wurde C._____ im Beisein der Kinderprozessbeiständin angehört (act. 125).

11. Am 11. Februar 2026 fand die Hauptverhandlung statt. Anlässlich der Haupt- verhandlung wurde das Ergebnis der Kinderanhörung eröffnet (act. 125). Danach plädierten die Parteien zur Hauptsache und zu den vorsorglichen Massnahmen (act. 126-130). Die Parteien wurden zudem persönlich befragt und es folgten wei- tere Stellungnahmen der Rechtsvertreter und der Kinderprozessbeiständin (act. 131). Das Verfahren ist spruchreif. II. Vorbemerkungen

1. Der Gesetzgeber hat das Eheschutzverfahren unter Vorbehalt der Art. 272 ZPO und Art. 273 ZPO als summarisches Verfahren ausgestaltet (Art. 271 ZPO). Die tatsächlichen Verhältnisse sind somit nicht bis in alle Einzelheiten zu klären. Vielmehr genügt deren Glaubhaftmachung. Das Gericht muss nicht vollständig von der Richtigkeit der tatsächlichen Behauptungen überzeugt sein, sondern es reicht, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine behauptete Tatsache besteht. Das Gericht darf weder blosse Behauptun-

- 15 - gen genügen lassen, noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (Urteil BGer 5A_239/2017 vom 14. September 2017, E. 2.2; vgl. von Werdt, Der Rechtsschutz im Familienrecht, in: Brennpunkt Familienrecht, 2017, S. 603 ff.)

2. Im Eheschutzverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Im Verhältnis zwi- schen den Ehegatten stellt das Gericht gemäss Art. 272 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen fest (beschränkte Untersuchungsmaxime). In Kinderbelangen hat es den Sachverhalt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen zu erfor- schen (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime). Somit kann das Gericht von Amtes wegen Beweise erheben (Art. 153 Abs. 1 ZPO). Der Untersuchungsgrund- satz ermöglicht – ohne Bindung an die Begehren der Ehegatten – die Berücksich- tigung von Tatsachen, die von keiner Partei behauptet wurden, und die Abnahme von Beweisen, welche keine Partei beantragt hat (Art. 55 Abs. 2 ZPO und Art. 153 Abs. 1 ZPO).

3. Auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime sind die Parteien jedoch zur Mitwirkung nach Art. 160 Abs. 1 ZPO verpflichtet und werden nicht von der Be- hauptungs- und Substantiierungslast befreit. Sie haben aktiv bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts mitzuwirken, die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen; sie tragen auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (BSK ZPO-Guyan, 4. Aufl. 2024, Art. 153 N 3 ff.).

4. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht das Gericht nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder tatsächlichen Vorbringen der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr hat sich die Begründung auf die rechtserheblichen Tatsachen sowie die für den Entscheid we- sentlichen Überlegungen zu konzentrieren. Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die aktenkundigen Vorbringen und eingereichten Unterlagen einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist und es werden nur die als wesentlich erach- teten Unterlagen und Argumente in die Erwägungen einbezogen.

- 16 -

5. Vorweg ist zudem festzuhalten, dass ein Grossteil der nachfolgenden Erwä- gungen mit jenen im Entscheid zu den vorsorglichen Massnahmen vom 7. Januar 2026 übereinstimmen (vgl. act. 84). Dies ist aufgrund der beinahe deckungsglei- chen Thematik unvermeidbar. Zudem wird das gegen den Entscheid vom 7. Ja- nuar 2026 geführte Berufungsverfahren mit Erlass dieses Endentscheids gegen- standslos werden. Da die im Entscheid vom 7. Januar 2026 festgehaltenen Erwä- gungen auch für den Endentscheid relevant sind und deshalb Gegenstand eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens in der Hauptsache sein müssen, rechtfertigt sich eine Wiederholung gewisser Erwägungen auch aus diesem Grund. III. Allgemeines zum Eheschutz

1. Verlangt ein Ehegatte die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts im Sinne von Art. 175 ZGB, hat der Richter das Getrenntleben resp. dessen Folgen zu re- geln (Art. 176 ZGB). Bei einer begründeten Aufhebung des gemeinsamen Haus- haltes setzt das Gericht auf Antrag eines Ehegatten die Geldbeträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet, regelt die Benützung der Wohnung und des Hausrates und ordnet die Gütertrennung an, sofern es die Umstände rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 ZGB). Haben die Parteien minderjährige Kinder, so hat das Ge- richt nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen zu treffen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Es entscheidet von Amtes wegen über die Zuteilung der Obhut, das Besuchsrecht und die Kinderunterhalts- beiträge.

2. Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB weisen einen vorläufi- gen Charakter auf. Die Regelung des Getrenntlebens soll nur während einer be- grenzten Dauer gelten, weshalb keine bis ins letzte Detail ausgearbeiteten Anord- nungen getroffen werden können. IV. Getrenntleben

1. Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für so lange aufzu- heben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist (Art. 175 ZGB). Der

- 17 - Eheschutzrichter hat dabei zu prüfen, ob sich der Trennungswille durch Aufhe- bung des gemeinsamen Haushaltes bereits manifestiert hat oder die Aufhebung kurz bevorsteht. Ein Anspruch auf Feststellung, seit wann die Ehegatten getrennt leben, besteht indes im Eheschutzverfahren – sofern der Zeitpunkt des Beginns des Getrenntlebens im Hinblick auf die Trennungsfolgen belanglos ist – nicht, sondern ist vom Scheidungsrichter im Hinblick darauf, ob die zweijährige Frist ge- mäss Art. 114 ZGB eingehalten worden ist, unabhängig zu prüfen (vgl. Fam- Komm-Maier/Vetterli, Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 175 N 5).

2. Der Gesuchsteller beantragt, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 19. Juni 2025 getrennt leben (act. 127 S. 2, Rz. 6). Die Ge- suchsgegnerin beantragt, den Parteien sei das Getrenntleben seit 31. Oktober 2025 zu gestatten und es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 31. Okto- ber 2025 getrennt leben (act. 129 S. 3).

3. Die Vorbringen stimmen insofern überein, als dass beide Parteien ausfüh- ren, dass das Getrenntleben bereits aufgenommen worden sei (act. 131 S. 22 und S. 30). Unter diesen Umständen nimmt das Gericht davon Vormerk, dass die Parteien getrennt leben. Ein Anspruch auf Feststellung des genauen Trennungs- datums besteht nicht. V. Kinderbelange

1. Elterliche Sorge 1.1. Haben die Parteien minderjährige Kinder, so hat das Gericht nach den Be- stimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnah- men zu treffen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Es entscheidet von Amtes wegen über die Zuteilung der elterlichen Sorge. Verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge wäh- rend der Ehe grundsätzlich gemeinsam aus. Nach der Aufhebung des gemeinsa- men Haushalts ändert sich am Sorgerecht beider Elternteile grundsätzlich nichts. Nur sofern es zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist, wird – ausnahmsweise – die elterliche Sorge einem der beiden Ehegatten allein zugewiesen (Art. 298 Abs. 1 ZGB, Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zi-

- 18 - vilgesetzbuches - Eheschliessung, Scheidung, Allgemeine Wirkungen der Ehe, Güterrecht, Kindesrecht, Erwachsenenschutzrecht, Konkubinat, 7. Aufl. 2022, Rz. 1397). Das Kindeswohl ist oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfas- senden Sinne (BGE 143 III 193, E. 3; 141 III 328, E. 5.4). 1.2. Zur elterlichen Sorge stellen die Parteien keine Anträge. 1.3. Dem gesetzlichen Regelfall entsprechend ist die elterliche Sorge damit bei beiden Elternteilen zu belassen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Kommu- nikation zwischen den Parteien nach Ablauf des Kontaktverbots und unter Mithilfe der Erziehungsbeistandsperson normalisieren wird (vgl. act. 131 S. 27 und 33).

2. Obhut 2.1. Rechtliche Ausgangslage Das Gericht hat für die Dauer des Getrenntlebens die Obhut über die Kinder zu- zuteilen. Dabei sind diverse Modelle denkbar. Das Gesetz macht diesbezüglich keine Vorgaben. In der Rechtsprechung und Literatur ist überwiegend von der so- genannten "alleinigen Obhut" die Rede, wenn ein Elternteil die Kinder aussch- liesslich, unter Vorbehalt eines Besuchsrechts des anderen Elternteils, betreut. Eine "alternierende Obhut" liegt vor, wenn die Anteile beider Elternteile so gewich- tig sind, dass die Kinder abwechselnd bei jedem von ihnen wohnen (Haus- heer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches - Eheschliessung, Scheidung, Allgemeine Wirkungen der Ehe, Güterrecht, Kindesrecht, Erwachsenenschutzrecht, Konkubinat, 7. Aufl. 2022, N 1420). Es ist in erster Linie an den Eltern, sich auf ein bestimmtes Modell zu einigen. Das Ge- richt trifft eine hoheitliche Anordnung, wenn keine Einigung zustande kommt oder die getroffene Vereinbarung das Kindeswohl gefährdet (Hausheer/Geiser/Aebi- Müller, a.a.O., N 1424). Nach der Rechtsprechung hat das Gericht zu prüfen, ob eine alternierende Obhut dem Kindeswohl am besten entspricht, und zwar auch bei Fehlen eines entsprechenden Antrags (BGE 142 III 612 E. 4.2, BGE 142 III 617 E. 3.2.3; BGer 5A_425/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5). Der Entscheid über die Obhutszuteilung hat sich einzig am Kindeswohl zu orientieren. Vorrang

- 19 - besitzt jener Ehegatte, der nach den gesamten Umständen besser Gewähr dafür bietet, dass sich das Kind altersgerecht entfalten kann. Weisen beide Ehegatten ungefähr die gleiche Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit auf, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Ehegatten zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Ehegatten diese Voraussetzungen ungefähr in gleicher Weise, kommt dem Krite- rium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse als Voraussetzung ei- ner harmonischen Entfaltung der Kinder in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht besonderes Gewicht zu. Unter Umständen kann die Möglichkeit der per- sönlichen Betreuung dahinter zurücktreten. Schliesslich ist – je nach Alter der Kin- der – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines El- ternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten oder die For- derung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (vgl. BGE 136 I 178 E. 5.3; 115 II 206 E. 4a; BGer 5A_157/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.1 m.w.H., in: FamPra.ch 2012, 1094 und BGer 5A_319/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 2.1). 2.2. Parteistandpunkte 2.2.1. Die Kinderprozessbeiständin führte Gespräche mit beiden Parteien und be- suchte C._____ und D._____ beim Gesuchsteller. Zudem führte sie mit C._____ im Beisein der Beiständin ein weiteres Gespräch (act. 126 Rz. 7-11; Rz. 64-66). Die Kinderprozessbeiständin sprach im Januar und Februar 2026 auch mit der Beiständin, der Sozialpädagogischen Familienbegleitung, der Lehrerin und der Heilpädagogin von C._____ und der Betreuerin von D._____ des Kinderhauses Q._____ (act. 126 Rz. 12). Mit D._____ führte die Kinderprozessbeiständin kein separates Gespräch, sondern beobachtete sie in der Wohnung der Familie des Gesuchstellers (act. 126 Rz. 20). Sie führt zusammengefasst aus, vor den Klinik- aufenthalten der Gesuchsgegnerin und der Verantwortungsübernahme des Ge- suchstellers von "0 auf 100" sei das Rollenmodell seht strikt gewesen. Dabei sei die Beziehung zwischen den Eltern absolut toxisch, hochgradig dysfunktional und zerstörerisch sowie das Zusammenleben der Eltern ein Zerstörerisches gewesen.

- 20 - Die Dynamik zwischen ihnen sei eine stetige Abwärtsspirale gewesen. Würden die Eltern wieder zusammenleben, käme durchaus eine Fremdplatzierung der Kinder in Betracht, um sie aus der Dynamik zu lösen. Es sei nun aber auf die ak- tuelle, getrennte Konstellation zu fokussieren und zu berücksichtigen, welche Wechsel nach dem grundlegenden Betreuungswechsel eingetreten seien und wie die Kinder darauf reagiert hätten (act. 126 Rz. 41-44, Rz. 86). Sie beantragt, dass die Obhut über die beiden Kinder dem Gesuchsteller zuzuweisen sei (act. 126 S. 20). 2.2.2. Der Gesuchsteller führt aus, die Situation habe sich mit der Rückkehr in die eheliche Wohnung noch mehr stabilisiert. Er und die Kinder hätten verlässliche tägliche Routinen wieder aufnehmen können. Es bestünden keine Gründe, von der bisherigen Obhutszuteilung abzuweichen (act. 127 Rz. 7). Die Gesuchsgeg- nerin leide seit Jahren und nach wie vor an ausgeprägten psychischen Erkrankun- gen (act. 127 Rz. 8 f.). Sämtliche involvierten Fachpersonen und Stellen würden übereinstimmend zum Schluss kommen, dass ihm die Obhut zugeteilt werden solle und es den Kindern bei ihm gut gehe (act. 127 Rz. 16). 2.2.3. Die Gesuchsgegnerin argumentiert, der Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen sei unter erheblichem Zeit- und Informationsdruck in einer akuten Ausnahmesituation gefällt worden und bedürfe einer eigenständigen, umfassen- den Neubeurteilung. Ausgangspunkt müsse bilden, dass die Gesuchsgegnerin jahrelang die Hauptbezugsperson gewesen sei, die den Kindern Kontinuität und Orientierung geboten habe. Die Fachberichte aus der Krisenphase seien nicht mehr aktuell und dürften nicht Grundlage des Eheschutzentscheids bilden. Zudem seien die besonderen Bedürfnisse der Kinder sowie die aktenkundige Gewaltpro- blematik des Gesuchstellers zu berücksichtigen (act. 129 Rz. 1-8). Der Gesuch- steller sei gegenüber C._____ manipulierend und C._____ zeige besorgniserre- gende Verhaltens- und Sprachveränderungen. Sein Medienkonsum sei beim Ge- suchsteller unkontrolliert. D._____ falle zurück in kleinkindliche Verhaltensweisen und trinke wieder aus einer Babyflasche. Zudem gebe es Hinweise dafür, dass der Gesuchsteller gegenüber D._____ gewalttätig sei. Der Gesuchsteller verwei- gere die Kommunikation zur Gesuchsgegnerin. Insgesamt zeichne sich unter der

- 21 - Obhut des Gesuchstellers keine Stabilisierung, sondern eine zunehmende Belas- tung der Kinder ab (act. 129 Rz. 23-37). 2.3. Würdigung 2.3.1. Die KESB ist seit dem Jahr 2019 regelmässig mit der Familie der Parteien befasst (act. 22/1-2). Nachdem seit dem 1. Mai 2023 eine freiwillige sozialpädago- gische Familienbegleitung bestanden hatte, wurde am 4. Oktober 2024 eine Er- ziehungsbeistandschaft errichtet (act. 22/1/65; act. 22/1/72). Bei C._____ wurde ADHS diagnostiziert und bei D._____ frühkindlicher Autismus. Zudem leidet sie an verschiedenen Entwicklungsverzögerungen (act. 36; act. 46/2). In der Vergan- genheit war die Gesuchsgegnerin die Hauptbetreuungsperson der beiden Kinder. Sie übernahm die administrativen, schulischen, gesundheitlichen und weiteren Belange und führte den Haushalt (act. 22/2/30 [Die Gesuchsgegnerin gebe alles was sie könne für die Kinder]; act. 22/2/31 [Die Gesuchsgegnerin kümmere sich meistens alleine um die Kinder; sie gebe sich sehr grosse Mühe, allen gerecht zu werden]; act. 22/2/51 [Die Zusammenarbeit der sozialpädagogischen Familienbe- gleitung mit der Gesuchsgegnerin sei gut]; act. 22/2/60 [Die Gesuchsgegnerin habe die sozialpädagogische Familienbegleitung, die Logopädie und einen zu- sätzlichen Krippenhalbtag organisiert]; act. 22/2/65 [Am 12. Januar 2024, 9. Fe- bruar 2024 und 15. März 2024 fanden Gesprächsrunden zwischen der Krippe, der Logopädin, der Gesuchsgegnerin und der sozialpädagogischen Familienbeglei- tung in der Krippe von D._____ statt; der Gesuchsteller war nicht dabei]; act. 22/2/70 und act. 46/2 [Die Gesuchsgegnerin organisierte den Krippenplatz bei der auf Autismus-Spektrum-Störungen spezialisierten Krippe Q._____ für D._____]). Der Gesuchsteller übernahm keine, beziehungsweise wenige, nach aussen wahrnehmbare Betreuungs- und Erziehungsaufgaben (act. 22/1/40 [Der Gesuchsteller warte bei Kinderarztterminen immer draussen]; act. 22/1/42 [Der Kontakt von C._____s Kindergärtnerin laufe über die Gesuchsgegnerin, den Ge- suchsteller habe sie erst einmal gesehen]; act. 22/2/19 [Die Betriebsleitung von D._____s Krippe kannte den Gesuchsteller nicht, er habe sich nie gemeldet oder D._____ abgeholt]; act. 22/2/31 [Die Gesuchsgegnerin erhalte keine Unterstüt- zung vom Gesuchsteller, was die Situation schwieriger mache]; act. 22/2/55 [Ge-

- 22 - mäss der Betriebsleitung von D._____s Krippe bringe auch der Gesuchsteller D._____ zur Krippe]; act. 22/2/70 [Der Gesuchsteller war am Gespräch betreffend die Beistandschaftserrichtung mit der KESB, der sozialpädagogischen Familien- begleitung und der Gesuchsgegnerin nicht dabei]; act. 22/1/67 [Gemäss C._____s Schule sei der Gesuchsteller am "Schüeli" präsent gewesen und schien eine gute Beziehung zum Sohn zu haben; er scheine aber eine eher kleinere Rolle bei der Betreuung/Erziehung wahrzunehmen]; act. 46/2 [Der sozialpädago- gischen Familienbegleitung sei die Rolle des Gesuchsgegners nicht klar; der Ge- suchsteller sei durch seinen Beruf abends abwesend und tagsüber müde, was die gemeinsame Elternarbeit erschwere]). Zudem lehne D._____ den Gesuchsteller, gemäss der Einschätzung der ehemaligen heilpädagogische Früherzieherin vom April 2023 ab und ihm falle, gemäss der Einschätzung der sozialpädagogischen Familienbegleitung vom Oktober 2023, die Umsetzung seiner Vaterrolle schwer, wobei vor allem sein kultureller Hintergrund hinderlich sei (act. 22/2/31 S. 5; act. 22/2/51). Am 12. Juni 2024 teilte die sozialpädagogische Familienbegleitung der KESB telefonisch mit, der Gesuchsteller sei geprägt von traditionellen Rollen- mustern und unterstütze die Gesuchsgegnerin überhaupt nicht mit den Kindern und im Haushalt. Er mache gar nichts mit und für die Kinder; die Gesuchsgegne- rin müsse alles alleine machen und alle Verantwortung liege bei ihr. Die Familie von ihm sei für die Gesuchsgegnerin auch nicht ganz einfach. Offensichtlich habe er sieben Brüder und mit der Schwiegermutter verstehe sich die Kindsmutter mäs- sig. Wenn sie für einen Termin mit der Gesuchsgegnerin vorbeikomme, gehe er in der Regel aus dem Haus, obwohl sie ihn immer wieder bitte, da zu bleiben, da es ihn auch betreffe. Er sei der Ansicht, das gehe ihn nichts an. Beide Eltern hätten in der Regel das Gefühl, sie wüssten alles besser. Sie versuche, die Eltern in ihre Verantwortung und ihre Rolle zu bringen. Es seien oft sehr grundlegende Sachen, die immer wieder ein Thema seien. Beispielsweise der Medienkonsum der Kinder. D._____ sei es gewöhnt, dass sie aufstehe und selber den Fernseher anstelle. Das Essen sei auch immer wieder ein Thema. Die Gesuchsgegnerin stelle den Kindern einfach etwas zu essen hin, esse aber nie mit ihnen. Der Gesuchsteller esse irgendwann. Gemeinsame Mahlzeiten gebe es nicht. Der Gesuchsgegnerin falle es schwer, sich bei den Kindern durchzusetzen und der Gesuchsteller mache

- 23 - gar nichts (act. 22/2/68). Dem Gesuchsteller kann demnach in seinen gegenteili- gen, unsubstantiierten Sachverhaltsbehauptungen, wonach er und sein familiäres Umfeld seit Jahren die tatsächliche Hauptbetreuung und -verantwortung über- nommen hätten, nicht gefolgt werden (vgl. act. 60 Rz. 16). Seit Ende 2024 sei es

– nach Darstellung der sozialpädagogische Familienbegleitung – wiederholt zu akuten Krisen in der Elternbeziehung gekommen, welche zweimal zu vorüberge- henden räumlichen Trennungen geführt hätten. Diese Phasen hätten eine inten- sive Begleitung durch die sozialpädagogische Familienbegleitung erfordert, wobei der Fokus auf dem Kindeswohl und der Sicherheit der Gesuchsgegnerin gelegen habe (act. 46/2). Seit Mai 2025 sei – nach Darstellung der Beiständin in ihrem Be- richt vom 29. Oktober 2025 – die Zusammenarbeit mit der Gesuchsgegnerin schwierig geworden, da sie sich nicht an die gegenüber der Beiständin getroffe- nen Vereinbarungen gehalten habe. Nach der ersten Entlassung aus der statio- nären Behandlung habe sie die Einnahme von Psychopharmaka verweigert, da sie eine Gewichtszunahme gefürchtet habe. D._____ sei gemäss der Bezugsper- son des Kinderhauses Q._____ seit Mitte September 2025 unruhig und zeige be- stimmte Auffälligkeiten im Verhalten. Die Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller verlaufe aber sehr gut, er sei jederzeit erreichbar und frage bei Unsicherheiten in der Erziehung proaktiv nach. Gemäss den Rückmeldungen von C._____s Lehr- personen verlaufe – so die Beiständin weiter in ihrem Bericht – die Zusammenar- beit mit dem Gesuchsteller zuverlässig; bis zum Klinikeintritt der Gesuchsgegnerin seien dessen Kontaktdaten der Schule aber nicht bekannt gewesen. C._____ sei es nicht anzumerken, dass die Gesuchsgegnerin derzeit nicht zu Hause sei oder sich die Parteien in einer Trennung befänden. C._____ habe am 6. August 2025 erzählt, gerne mit dem Gesuchsteller Zeit zu verbringen. Die Gesuchsgegnerin würde mit ihm demgegenüber nichts unternehmen und sei immer am Handy. Nach Rückmeldung der sozialpädagogischen Familienbegleitung würde sie die Familie seit dem Klinikeintritt der Gesuchsgegnerin sechs Stunden pro Woche, statt der vorher praktizierten vier Stunden pro Woche, begleiten. Die Zusammena- rbeit mit dem Gesuchsteller gestalte sich zuverlässig und zweckmässig; es ge- linge ihm, die Kinder altersadäquat zu fördern und er hole sich bei Unklarheiten Rat. C._____ ziehe sich in sein Zimmer zurück und nehme kaum am Familienle-

- 24 - ben teil, wenn die Gesuchsgegnerin anwesend sei. Er habe einmalig geäussert, lieber bei der Grossmutter väterlicherseits als der Gesuchsgegnerin zu wohnen. Der Gesuchsteller zeige sich aktuell stark gefordert und komme langfristig an seine Grenzen, habe aber ein Unterstützungsnetz durch seine Familie, auf wel- ches er zurückgreifen könne. Insgesamt könne – nach Ansicht der Beiständin – der Gesuchsteller mit Unterstützung seiner Familie und der sozialpädagogischen Familienbegleitung ein entwicklungsförderndes Umfeld für die Kinder gestalten. Er trage seit dem Klinikaufenthalt der Gesuchsgegnerin die Hauptverantwortung für die Betreuung und Erziehung und schaffe eine konstante und verlässliche Tages- struktur. Seine engagierte Haltung, die enge Zusammenarbeit mit den Fachstellen und die positiven Rückmeldungen aus den Schulen und der sozialpädagogischen Familienbegleitung würden seine Zuverlässigkeit, emotionale Verfügbarkeit und sein Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit den Bedürfnissen der Kinder be- legen. Die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin sei aufgrund ihrer wiederhol- ten Klinikaufenthalte aufgrund der bestehenden psychischen Diagnosen als ein- geschränkt einzustufen. Eine verlässliche Kinderbetreuung sei wegen ihrer psy- chischen Instabilität, der Notwendigkeit stationärer Behandlung und der fehlenden Kontinuität in der Alltagsbetreuung derzeit unmöglich. Aus diesen Gründen er- scheine eine alleinige Obhut des Gesuchstellers als die beste Lösung für die Kin- der (act. 36). Die sozialpädagogische Familienbegleitung hielt in ihren Berichten vom 14. November 2025 fest, der Gesuchsteller beteiligte sich seit dem ersten Klinikeintritt der Gesuchsgegnerin engagiert an der Betreuung, sei jedoch mittler- weile stark belastet. Die emotionalen, organisatorischen und alltäglichen Anforde- rungen würden zunehmend seine Ressourcen übersteigen. Die Gesuchsgegnerin sei nach ihrem Entzug für einige Wochen zu Hause gewesen, ihr allgemeiner Zu- stand habe sich aber zusehends verschlechtert, was zu einem erneuten Klinikauf- enthalt geführt habe. Die familiäre Atmosphäre sei als sehr angespannt und insta- bil einzuschätzen. Insbesondere die psychische Verfassung der Gesuchsgegnerin und die Überforderung des Gesuchstellers würden sich unmittelbar auf die Kinder auswirken. Die psychische Stabilität der Gesuchsgegnerin sei fragil und sie könne die Betreuung der Kinder derzeit nur mit fachlicher Hilfe gewährleisten. Sie kämpfe um die Kinder und brauche diese unter anderem für ihre eigene Stabilität

- 25 - und Lebensstruktur (Sinnhaftigkeit). Die Versorgung der Kinder sei momentan durch den Gesuchsteller – der viel Verantwortung übernehme, aber am Limit sei- ner Belastbarkeit sei – gewährleistet, jedoch nur unter hoher Belastung und mit grosser Unterstützung durch seine Familie. Beide Elternteile würden professio- nelle Unterstützung benötigen, um den Bedürfnissen der Kinder – unabhängig da- von, bei wem diese künftig lebten – gerecht zu werden. Die familiäre Gesamts- ituation sei massiv belastet und falls keine ausreichende und nachhaltige Stabili- sierung erfolge, müssten Kindesschutzmassnahmen geprüft und gegebenenfalls eingeleitet werden (act. 46/1-2). Sowohl der Bericht der Beiständin als auch der Sozialpädagogischen Familienbegleitung sind nach wie vor aktuell, wie die Kin- derprozessbeiständin an der Hauptverhandlung bestätigte (act. 126 Rz. 5, Rz. 85). Der gegenteiligen Argumentation der Gesuchsgegnerin kann nicht gefolgt werden (act. 129 Rz. 6; act. 131 S. 11). 2.3.2. Die Gesuchsgegnerin kritisiert diese Berichte und trägt unter anderem vor, die sozialpädagogische Familienbegleitung habe C._____s Rückzug in sein Zim- mer falsch geschildert. Sie habe C._____ jeweils in sein Zimmer geschickt, wenn belastende Themen zwischen den Erwachsenen besprochen werden sollten (act. 47 Rz. 55). Es ist jedoch – entgegen diesen Vorbringen der Gesuchsgegne- rin – davon auszugehen, dass die sozialpädagogische Familienbegleitung nicht von einem Rückzug von C._____ in sein Zimmer in Anwesenheit der Gesuchs- gegnerin berichten würde, wenn dies tatsächlich jeweils in Situationen passiert wäre, in welchen die Gesuchsgegnerin C._____ aus nachvollziehbaren Gründen in sein Zimmer geschickt hätte. Auch gelingt es der Gesuchsgegnerin nicht, die Berichte der Beiständin und der sozialpädagogische Familienbegleitung zu ent- kräften, indem dem Gesuchsteller Fassadenverhalten vorgeworfen wird (act. 52 Rz. 36 ff.). Es ist insbesondere davon auszugehen, dass die sozialpädagogische Familienbegleitung die Situation aufgrund ihrer langjährigen Begleitung der Fami- lie genau einschätzen kann. Dies zeigt sich unter anderem auch daran, dass sie sich in früheren Berichten, wie im vorstehenden Abschnitt aufgezeigt, negativ über den Gesuchsteller äusserte. Das wäre wohl nicht der Fall, wenn der Gesuch- steller nach aussen derart manipulativ auftreten würde, wie von der Gesuchsgeg- nerin behauptet.

- 26 - 2.3.3. Rund einen Monat vor dem vorstehend erwähnten Bericht der sozialpäd- agogischen Familienbegleitung verfasste ebendiese am 8. Oktober 2025 eine E-Mail an die Klinik, in welcher sich die Gesuchsgegnerin stationär aufhielt, und hielt im Zusammenhang mit einer Terminabsprache fest, ein Gespräch sei drin- gend notwendig. Die Gesuchsgegnerin akzeptiere den Trennungswunsch des Ge- suchstellers nicht, sie drohe mit Suizid und versuche durch Manipulation ihren Willen durchzusetzen. Die Krankheit der Gesuchsgegnerin sei für das Familien- system nicht länger aushaltbar und der Gesuchsteller wolle nicht, dass sie über das Wochenende nach Hause komme (act. 61/4; vgl. act. 60 Rz. 18). Dass die sozialpädagogischen Familienbegleitung diese E-Mail so verfasste, ist unbestrit- ten und der Einwand der Gesuchsgegnerin, diese habe lediglich den Gesuchstel- ler zitiert und das habe so nie stattgefunden (act. 64 S. 7), vermag daran nichts zu ändern. 2.3.4. Zwischen den Parteien gibt es mehrere polizeilich dokumentierte Fälle häuslicher Gewalt (act. 22/1/7 [Nachwerfen einer leeren PET-Flasche seitens des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchsgegnerin am 30. November 2018]; act. 22/1/24, 29 [Gewaltschutzmassnahmen nach Schlägen des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchsgegnerin im Beisein der Kinder am 30. Oktober 2021]; act. 22/1/75 f. [Gewaltschutzmassnahmen nach schriftlicher Drohung des Ge- suchstellers gegenüber der Gesuchsgegnerin am 24. April 2025]). Vom 11. bis

14. Oktober 2018 hielt sich die Gesuchsgegnerin zudem in einem Frauenhaus auf (act. 75/3). Im Dezember 2024 kam es zu einem weiteren Vorfall. Gemäss dem Gesuchsteller habe er der Gesuchsgegnerin zwei Ohrfeigen gegeben; gemäss der Gesuchsgegnerin habe er ihr die Nase gebrochen und sie habe ein blaues Auge von seinen Schlägen davongetragen. Zudem habe er die Fotos, welche die Verletzungen dokumentiert hätten, auf dem Handy der Gesuchsgegnerin gelöscht (act. 64 S. 5; act. 60 Rz. 27). Zuletzt wurden auf Begehren der Gesuchsgegnerin am 1. November 2025 Gewaltschutzmassnahmen in der Form einer Wegweisung des Gesuchstellers aus der ehelichen Wohnung sowie eines Rayon- sowie Kon- taktverbots erlassen (act. 31/1-2). Im Polizeirapport wurde ausgeführt, dass ent- scheiden worden sei "trotz Bedenken die GSG-Massnahmen gestützt auf die Ängste sowie d[ie] Aussagen aus der Einvernahme der Geschädigten zu verfü-

- 27 - gen, obwohl in ihren Schilderungen und den bisherigen Abklärungen teilweise Wi- dersprüchlichkeiten bestanden" und weiter ausgeführt, dass "die Kommunikation vermittelte den Eindruck, dass die Geschädigte versuchte, ihre persönlichen Er- wartungen gegenüber der Polizei und gegen ihren Mann durchzusetzen, ohne Ko- operationsbereitschaft, Deeskalationsbemühungen oder Mitwirkung zu zeigen" (act. 31/2; vgl. act. 60 Rz. 8; act. 64 S. 10). Dabei handelt es sich um die persönli- che Wahrnehmung des Polizisten; weshalb diese im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar sein sollten, wie die Gesuchsgegnerin geltend macht (act. 62 Rz. 5 f., Rz. 10), ist nicht ersichtlich. Der entsprechende Polizeirapport kann demnach als persönliche Wahrnehmung des Polizisten berücksichtigt werden. Auch liegt eine Whatsapp-Nachricht der Gesuchsgegnerin im Recht, aus welcher hervorgeht, dass diese den Gesuchsteller aufforderte, die eheliche Wohnung bis zu ihrem Kli- nikaustritt zu verlassen, ansonsten sie ihn bei der Polizei anzeigen werde (act. 61/1; vgl. act. 64 S. 7). Am 28. Oktober 2025 zeigte die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie Drohungen, Be- schimpfungen und einer Tätlichkeit im Tatzeitraum zwischen 14. Dezember 2024 und 13. Oktober 2025 an (act. 31/1). Der Gesuchsteller verliess die eheliche Woh- nung mit den Kindern am 31. Oktober 2025 (vgl. act. 60 Rz. 3 f.). Er besuchte zu- dem von Anfang Mai bis Ende November 2025 zwei Kurse zu häuslicher Gewalt (act. 61/7 [Gewaltberatung J._____]; act. 61/8 [Gewaltfreie Kommunikation]; act. 60 Rz. 27). Weitere Beweisabnahmen zur häuslichen Gewalt des Gesuchstel- lers erübrigen sich. Die diesbezügliche Situation ergibt sich aus den im Recht lie- genden Akten hinreichend und klar. Eine Aufforderung an das J._____ zur Einrei- chung eines Berichts über den "Umgang mit dem Gesuchsteller" erscheint nicht geeignet, diesbezüglich weitere relevante Beweise zu erbringen. Der diesbezügli- che Antrag der Gesuchsgegnerin ist abzuweisen (vgl. act. 129 S. 3, Rz. 43). Auch kann aus der Tatsache, dass der Gesuchsteller nicht selbst einen Bericht des J._____s eingereicht hat, nichts zu seinen Lasten abgeleitet werden (vgl. act. 129 Rz. 67). 2.3.5. Die Parteien werfen sich gegenseitig zudem je einen Gewaltvorfall gegen- über der Tochter D._____ vor. So soll der Gesuchsteller D._____ am 29. Juni 2024 ins Gesicht geschlagen haben (act. 64 S. 28, S. 42 f., S. 61 f.; vgl. act. 47

- 28 - Rz. 35; act. 62 Rz. 46; act. 52 Rz. 28; vgl. act. 60 Rz. 29), während die Gesuchs- gegnerin D._____ am 26. Juli 2025 auf den Boden geworfen haben soll, was C._____ wiederum gesehen und dem Gesuchsteller erzählt habe (act. 64 S. 27 f., S. 43 f.; act. 125; vgl. act. 60 Rz. 29). Unbestritten ist hinsichtlich des Vorfalls im Sommer 2025, dass die Gesuchsgegnerin D._____ auf dem Heimweg von der Badi trug und sie zu Boden ging. Strittig ist, ob sie sie fallen liess oder ob sie sie langsam zu Boden führte (act. 64 S. 27 f., S. 43 f.). Da der Vorfall an sich unbe- stritten ist, bleibt unklar, was der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin ableiten will, wenn er vorträgt am 26. Juli 2025 habe es geregnet und die Badi sei im Um- bau gewesen (act. 131 S. 15 f.). Was sich an diesen beiden Tagen tatsächlich er- eignet hat, wird sich auch durch weitere Beweisabnahmen nicht abschliessend klären lassen. Selbst wenn auf den Originalen der von der Gesuchsgegnerin ein- gereichten Fotografien von D._____, die kurz nach dem Vorfall vom 29. Juni 2024 aufgenommen worden seien, im Unterschied zu den bisher eingereichten Kopien (act. 53/3) Verletzungsspuren erkennbar wären (act. 129 Rz. 71) und die Schilde- rung der Gesuchsgegnerin als glaubhaft qualifiziert würde (vgl. act. 64 S. 42 f.), könnte sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn gemäss C._____s Aus- sagen sei er von ihr ebenfalls ins Gesicht geschlagen worden (act. 125; act. 126 Rz 66). Aus den erwähnten gegenseitigen Vorwürfen kann demnach keine der Parteien etwas zu ihren Gunsten ableiten. In Bezug auf die erzieherischen Defi- zite beider Parteien und der nach wie vor möglichen weitergehenden Kindes- schutzmassnahmen ist auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen (Erw. V.2.3.11, V.2.3.15-17). 2.3.6. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass sowohl in Bezug auf die Kinderbelange als auch zwischen den Parteien diverse Probleme bestanden und bestehen, die behördliches Eingreifen erforder(te)n. Entgegen der Gesuchsgeg- nerin ist es nach dem Ausgeführten auch nicht so, dass die Kinderbetreuung un- ter ihr während neun Jahren funktioniert hätte, ohne dass eine Kindeswohlgefähr- dung Thema gewesen wäre (act. 47 Rz. 17; act. 52 Rz. 21 ff.; act. 62 Rz. 19 ff., Rz. 40 ff., Rz. 52). Die seit Jahren geführten KESB Akten belegen das Gegenteil. Dass die Kinder hingegen wohl auch dank der Gesuchsgegnerin, welche die Kin- derbetreuung in der Vergangenheit vollständig übernahm, über die von der Kin-

- 29 - derprozessbeiständin attestierten Ressourcen verfügen, ist festzuhalten, aber nicht ausschlaggebend (act. 126 Rz. 31 und 34; act. 131 S. 16 f.). Ebenfalls nicht ausschlaggebend ist, welcher Elternteil an mehr oder welchen Weiterbildungen zu D._____s Autismus-Spektrum-Störung teilgenommen hat (act. 60 Rz. 13; act. 62 Rz. 22; act. 64 S. 11). 2.3.7. Die Gesuchsgegnerin, die aufgrund ihrer psychischen Gesundheit seit meh- reren Jahren bei der KESB aktenkundig ist (act. 22/1/14), war vom 19. Juni 2025 bis am 18. Juli 2025 sowie vom 16. September 2025 bis am 4. November 2025 in stationärer psychiatrischer Behandlung in der N._____, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in R._____ (act. 10/4; act. 53/2). Da für die Gesuchsgegnerin als Jugendliche Kindesschutzmassnahmen bestanden (act. 22/1/14) und ihr be- reits mit zwölf Jahren eine Borderline-Diagnose gestellt worden war (act. 64 S. 50), kann ihrer Argumentation, allein der Gesuchsteller sei aufgrund seines ge- walttätigen Verhaltens für ihren Substanzmissbrauch und ihre Depression, die schliesslich zu den stationären Klinikaufenthalten geführt hätten, verantwortlich (act. 52 Rz. 19; act. 129 Rz. 90), nicht vorbehaltlos gefolgt werden. Dennoch ist festzuhalten, wie auch die Kinderprozessbeiständin ausführt, dass die Bezie- hungsdynamik erheblich zu den schweren Symptomen der psychischen Erkran- kung beigetragen und allenfalls im Sinne eines Dominoeffekts – via Suchtproble- matik etc. – die Klinikaufenthalte ausgelöst hat (act. 126 Rz. 47). Dies wird auch von der behandelnden Psychologin, Frau O._____, bestätigt, die ausführt, die schädlichen Verhaltensweisen (z.B. Überkonsum von Medikamenten) seien multi- faktoriell bedingt, wobei die psychische Disposition, die Belastung durch häusliche Gewalterfahrung und Überlastung im häuslichen Umfeld relevante Faktoren seien (act. 99). Ziel des ersten Aufenthalts war Abstinenz von Methylphenidat (Ritalin) sowie eine Krisenintervention (act. 10/4). Ziel des zweiten Aufenthalts war das Er- lernen von Skills im Umgang mit Anspannung, das Fördern von Selbstfürsorge und die bessere Wahrnehmung von Bedürfnissen, wobei der Fokus auf die Be- handlung der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus gelegt wurde (act. 53/2). Im Austrittsbericht vom 5. November 2025 wurden fol- gende Diagnosen nach ICD-10 festgehalten: F60.31 Emotional instabile Persön- lichkeitsstörung, Borderline-Typ, F33.1 rezidivierende depressive Störung, gegen-

- 30 - wärtig mittelgradige Episode, F.90.0 einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstö- rung (bisher keine neuropsychologische Abklärung, aktuell ohne Medikation we- gen Ritalin-Missbrauchs), psychische und Verhaltensstörungen durch andere Sti- mulanzien, einschliesslich Koffein: Abhängigkeitssyndrom Ritalin, nach Entzugs- behandlung abstinent, St.n. Anorexia nervosa (F50), muskuläre Spasmen unkla- rer Ätiologie (act. 53/2). Zu den Klinikaufenthalten kam es einmal aufgrund einer Zuweisung der Hausärztin Dr. med. S._____ der Gesuchsgegnerin und beim zweiten Mal auf Zuweisung von Dr. med. T._____ (act. 53/2). In einem Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 24. August 2025 – kurz vor dem zweiten Klinikeintritt – wird festgehalten, die Gesuchsgegnerin habe nach der ers- ten Entlassung zunächst die Einnahme der Psychopharmaka verweigert und be- finde sich in einer psychisch instabilen Verfassung ("nacktes Nervenkostüm"). Seit einigen Tagen nehme sie die Medikamente wieder, es bestünden jedoch grosse Zweifel an der Beständigkeit dieser Stabilität. Die Medikamenteneinnahme werde durch ihre Essstörung stark beeinflusst, da sie Sorge habe, Psychophar- maka könnten ihr Gewicht verändern. Die Gesuchsgegnerin sei derzeit nicht in der Lage, selbstständig oder alleine zu wohnen und die Kinder zu betreuen. Ein klinisches Setting erscheine dringend geboten, um die Situation zu stabilisieren und die Kinder zu schützen (act. 61/5; vgl. act. 60 Rz. 18). Ein geplanter Klinikein- tritt der Gesuchsgegnerin war bereits im Frühling 2023 von der ehemaligen heil- pädagogische Früherzieherin thematisiert worden (act. 22/2/30 f.). Im auf den 12. Dezember 2025 datierten Bericht von Frau O._____, P._____ F._____, zum Ge- sundheitszustand der Gesuchsgegnerin, sind folgende Diagnosen aufgeführt: F90.0 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (St.n. Übergebraucht (DD Abhängigkeit) von Methylphenidat, F90.31 Emotional instabile Persönlichkeitsstö- rung vom Borderline-Typ (aethiopathogenetisch traumabedingt bei Mehrfachtrau- matisierung, DD komplexe Traumfolgestörung), F17.2 Psychische und Verhal- tensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (act. 99). Insbesondere auf- grund des letzten erwähnten Berichts der behandelnden Psychologin der Ge- suchsgegnerin kann, entgegen der Ausführungen der Gesuchsgegnerin, nicht da- von ausgegangen werden, dass sämtliche psychischen Probleme der Gesuchs- gegnerin durch die Klinikaufenthalte vollständig geheilt wurden, sämtliche Arztbe-

- 31 - richte veraltet sind und diesbezüglich gar keine Probleme mehr bestehen (act. 131 S. 17). Hingegen ist festzuhalten, dass die Anorexia nervosa nicht mehr be- steht, was im Austrittsbericht der N._____ mit "St.n" (Status nach) zum Ausdruck gebracht wird. Die Anorexia nervosa wird im Bericht von Frau O._____ denn auch nicht mehr erwähnt. Die Gesuchsgegnerin macht zudem geltend, bei den in den Arztberichten aufgerührten Diagnosen handele es sich nicht um Diagnosen im Sinne der standardisierte Diagnosestellung, sondern zum Teil nur um Vermutun- gen (act. 139 Rz. 88; act. 131 S. 18). Dem kann nicht gefolgt werden: Für alle noch bestehenden Krankheiten, das heisst für die einfache Aktivitäts- und Auf- merksamkeitsstörung, die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Border- line-Typ sowie die psychische und Verhaltensstörung durch andere Mittel, wurden wie oben wiedergegeben sowohl im Austrittsbericht der N._____ wie auch im Be- richt von Frau O._____ Diagnosen nach ICD-10 gestellt. "DD" bedeutet Differenzi- aldiagnose und bezeichnet die Gesamtheit aller Diagnosen, die alternativ als Er- klärung für die medizinischen Befunde in Betracht zu ziehen sind.1 "DD" wird Be- richt von Frau O._____ beim Übergebrauch von Methylphenidat, der auch eine Abhängigkeit gewesen sein könnte, sowie bei der emotional instabilen Persönlich- keitsstörung vom Borderline-Typ erwähnt, die vermutungsweise durch eine kom- plexe Traumafolgestörung ausgelöst wurde (act. 99). Diese Differenzialdiagnose ändert aber insbesondere mit Bezug auf die Persönlichkeitsstörung nichts daran, dass sowohl gemäss Frau O._____ als auch gemäss der N._____ die Symptome einer Borderline-Störung vorliegen. Was genau die Ursachen einer Störung sind, ist für zwar für die Behandlung zentral, nicht aber für die Diagnose. Dass Fach- personen der Gesuchsgegnerin sagen würden, es sei unklar, ob die Störung noch bestünde (act. 131 S. 18), überzeugt damit nicht. Es ist zudem nicht zu erwarten, dass mit der Zeugenbefragung der Eltern der Gesuchsgegnerin weitere relevante Informationen erhältlich gemacht werden können. Der entsprechende Beweisan- trag ist abzuweisen (vgl. act. 129 Rz. 13). Die von der N._____, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, anlässlich des zweiten Klinikaustritts erneut emp- fohlene psychiatrische Spitex (act. 10/4; act. 53/2; act. 64 S. 33, S. 49), konnte 1 https://de.wikipedia.org/wiki/Diagnose, zuletzt besucht 25. März 2026.

- 32 - nach Angaben der Gesuchsgegnerin noch immer nicht installiert werden, weil sie sich noch nicht darum habe kümmern können (act. 131 S. 31). 2.3.8. Der Gesuchsteller litt im Jahr 2024 an einer Cannabisabhängigkeit. Nach- dem er freiwillig fünf Tage in einer Entzugsklinik verbracht hatte, trat er wieder aus und nahm an jenem Abend drei Tabletten des Psychopharmaka Sequase (Wirk- stoff Quetiapin) ein (act. 64 S. 30 f.; vgl. act. 60 Rz. 31; act. 47 Rz. 45). Er konsu- miert nach eigenen Angaben aktuell kein Cannabis (act. 64 S. 30 f.). 2.3.9. Die Aussagen der Parteien gehen betreffend die Verantwortungsüber- nahme für die Kinder und den Haushalt zwar auseinander (act. 64 S. 21 ff., S. 36 ff.), glaubhaft erscheint aufgrund des unter Erwägung V.2.3.1 Ausgeführten aber, dass vor dem ersten Klinikeintritt die Gesuchsgegnerin die Erziehungs- und Haushaltsarbeiten übernahm und der Gesuchsteller während der insgesamt zwei- einhalbmonatigen Klinikabwesenheit der Gesuchsgegnerin die Kinderbetreuung gewährleistete und den Haushalt führte sowie mit der Beiständin, der sozialpäd- agogischen Familienbegleitung und den Schulen der Kinder im Austausch stand (act. 64 S. 21 ff., S. 36 ff.). Die Gesuchsgegnerin macht diesbezüglich geltend, der Gesuchsteller mime die Rolle des "guten Vaters" erst seit ihrer Strafanzeige von Ende Oktober 2025, die unmittelbar vor ihrem zweiten Austritt aus der statio- nären Behandlung erfolgte (act. 47 Rz. 27; act. 62 Rz. 32). Dem kann aufgrund der seit dem ersten Klinikaufenthalt der Gesuchsgegnerin im Juni 2025 durch den Gesuchsteller wahrgenommenen Aufgaben, die von den involvierten Fachperso- nen (wie vorstehend ausgeführt) dokumentiert wurden, nicht gefolgt werden. Be- zogen auf die aufgrund der Klinikaufenthalte der Gesuchsgegnerin erfolgte Ver- antwortungsübernahme des Gesuchstellers führt die Kinderprozessbeiständin aus, die Gründe für die Trennung, für die Klinikaufenthalte der Gesuchsgegnerin und dafür, dass sie dem Gesuchsteller in dieser Zeit die Betreuung der Kinder an- vertraute, seien aus Sicht der Kinder nicht ausschlaggebend. Der Fokus sei auf die neue, getrennte Konstellation zu lenken (act. 126 Rz. 38-44). Dem ist bei- zupflichten. Aus diesem Grund ist auch der Beweisantrag der Gesuchsgegnerin, einen Bericht über den Verlauf und die Erkenntnisse aus der Paartherapie der Parteien einzuholen, abzuweisen (vgl. act. 129 S. 3, Rz. 43). Auch kann aus der

- 33 - Tatsache, dass der Gesuchsteller der Einholung eines Berichts nicht zugestimmt hat, nichts zu seinen Lasten abgeleitet werden (vgl. act. 129 Rz. 67). 2.3.10. Aus dem Austrittsbericht der N._____, Privatklinik für Psychiatrie und Psy- chotherapie vom 5. November 2025 ergibt sich zwar, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand durch die beiden stationären Klinikaufenthalte verbessert und auch stabilisiert hat (act. 53/2). Zudem attestiert der leitende Arzt der von der Gesuchsgegnerin besuchten ambulanten Therapie, Dr. med. T._____, der Ge- suchsgegnerin volle Urteilsfähigkeit (act. 53/1; act. 62 Rz. 35). Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass sich sowohl die Beiständin als auch die sozialpädagogi- sche Familienbegleitung – die nach Darstellung der Gesuchsgegnerin insbeson- dere die Fotografien der Gesuchsgegnerin nach dem Gewaltvorfall vom Dezem- ber 2024 gesehen habe (act. 64 S. 46; vorne Erw. V.2.3.4) und die Familie seit dem 1. Mai 2023 begleiten (act. 22/1/65) – zurzeit für eine alleinige Obhut des Gesuchstellers aussprechen. Der Behauptung, dass der sich gebesserte psychi- sche Gesundheitszustand und die abgeschlossene stationäre Behandlung der Gesuchsgegnerin von diesen beiden Fachpersonen nicht berücksichtigt worden sei – wie sie unter Bezugnahme auf die abgeschlossenen Behandlungen wieder- holt behauptet (act. 47 Rz. 13 ff., Rz. 19 ff.; act. 64 S. 4, S. 7 f., S. 12, S. 62; act. 131 S. 17) – kann nicht gefolgt werden. Sowohl die Beiständin als auch die sozialpädagogische Familienbegleitung hatten seit dem Klinikaustritt der Ge- suchsgegnerin mit dieser Kontakt (act. 64 S. 7) und die sozialpädagogische Fami- lienbegleitung hielt in ihrem Bericht vom 14. November 2025 fest, die emotionale Stabilität und Belastbarkeit sei auch nach dem Klinikaufenthalt weiterhin deutlich angespannt (act. 46/14). Zur gleichen Einschätzung kommt auch die Kinderpro- zessbeiständin, die ausführt, es sei wichtig, dass die Gesuchsgegnerin unterstützt werde, innere Distanz zur eigenen Traumadynamik zu gewinnen, um den Kindern eine positive Haltung zu beiden Elternteilen zu ermöglichen (act. 126 Rz. 49). Dies stimmt mit der Einschätzung der behandelnden Psychologin, Frau O._____, überein, die grundsätzlich keine Einschränkung in der Planung und Bewältigung von Alltagsaufgaben sieht, jedoch weiteren Unterstützungsbedarf betreffend die emotionale Regulationsfähigkeit, sowohl therapeutisch als auch im sozialen Um- feld, letzteres in der Form der Familienbegleitung (act. 99). Die Kinderprozessbei-

- 34 - ständin führt zudem aus, die Gesuchsgegnerin äussere offen – und bestätige da- mit ihren Eindruck –, sie brauche die Kinder für ihre eigene Stabilität und eine ge- wisse "Sinnhaftigkeit" ihres Alltags. Diese Rolle und Bürde sei aber für die Kinder zu gross (act. 126 Rz. 50). Inwiefern es sich dabei um ein Missverständnis bzw. um eine "hermeneutische Insuffizienz" handeln soll, wie die Gesuchsgegnerin gel- tend macht – so sei nicht gemeint gewesen, dass die Kinder ihr aktiv Sinnhaftig- keit geben müssten (act. 131 S. 18) – ist nicht ersichtlich. Es kann davon ausge- gangen werden, dass die Kinderprozessbeiständin zwischen der gewöhnlichen Sinnhaftigkeit, die das Elternsein mit sich bringt, und einer ungesunden Ausprä- gung und Abstützung auf die Kinder unterscheiden kann. Dem Argument des Ge- suchsgegnerin kann nicht gefolgt werden. Die Kinderprozessbeiständin führt wei- ter aus, dass auch ohne den Anteil des Gesuchstellers während des Zusammen- lebens keine Strukturen hätten geschaffen werden können. Mit oder ohne den Gesuchsteller sei der Medienkonsum massiv gewesen, es hätten keine festen ge- meinsamen Mahlzeiten (auch zu dritt) installiert werden können und mit den Kin- dern sei wohl viel zu viel gestritten worden. An diesen Dingen habe der Gesuch- steller insofern keinen Anteil gehabt, als dass nicht auch trotz ihm grundlegende Bedürfnisse der Kinder hätten erfüllt werden können (act. 126 Rz. 89). 2.3.11. Seit der vorsorglichen Obhutszuweisung an den Gesuchsteller – so die Parteien – sei es zu mehreren Vorfällen gekommen: Anlässlich der Verabschie- dung nach dem ersten begleiteten Besuch am 4. Januar 2026 weinte D._____ und sagte bezugnehmend auf den Gesuchsteller tap tap. Die Parteien sind sich einig, dass tap tap schlagen oder hauen heisst (act. 131 S. 24, S. 32). Die Ge- suchsgegnerin führt zum Vorfall aus, D._____ habe sich an sie geklammert und gesagt, sie wolle nicht zum Gesuchsteller zurückkehren ("nöd Papi gah, nur Mami schlafe"; "nöd Papi goh, Mami mitcho"). Sie habe weiter gesagt, dass der Ge- suchsteller sie schlage ("Papi macht tap-tap"; act. 131 S. 32; act. 83; act. 129 Rz. 32; Rz. 60-84). Der Gesuchsteller sagte in der persönlichen Befragung, D._____ sage tap tap, wenn sie schlage und nicht wenn sie geschlagen werde (act. 131 S. 24). Der Vertreter des Gesuchstellers führte aus, die Gesuchsgegne- rin habe D._____ diese Worte eingeflüstert (act. 104; act. 127 Rz. 41). C._____ ist der Meinung, D._____ habe damit sagen wollen, sie wolle den Vater schlagen,

- 35 - dies weil sie wütend gewesen sei (act. 125 S. 3). Die Kinderprozessbeiständin sah keinen Anlass, deswegen auf die Obhutszuteilung zurückzukommen (act. 97). Zu diesem Vorfall ist erneut auf das bereits in der Verfügung vom 7. Januar 2026 Ausgeführte zu verweisen (act. 86): Wäre die Besuchsbegleiterin durch den Aus- sagen D._____s besorgt gewesen, wäre dies inzwischen aktenkundig geworden. Insbesondere wusste Frau U._____, was tap tap bedeutet, denn danach – so die Gesuchsgegnerin – habe sie sich bei ihr erkundigt (act. 131 S. 32). Der Gesuchs- gegnerin, welche dies anders sieht, kann nicht gefolgt werden (act. 129 Rz. 32, Rz. 72). Damit soll nicht gesagt werden, D._____ habe nicht "Papi macht tap-tap" gesagt. Diese Aussage kann aber diverse Gründe gehabt haben. So ist unbestrit- ten, dass D._____ sehr an der Gesuchsgegnerin hängt. Vielleicht wollte sie das Ende des Besuchs herauszögern oder verhindern. Für eine Gewaltausübung des Gesuchstellers gegenüber D._____ bestehen aber keine genügenden Indizien. Eine Zeugenbefragung der beim Vorfall anwesenden Besuchsbegleiterin, Frau U._____, erscheint zur weiteren Klärung nicht notwendig (act. 129 Rz. 32, Rz. 64). An einem weiteren Besuchssonntag soll C._____ der Gesuchsgegnerin mit voller Wucht eine Ohrfeige verpasst haben. Sie seien dann nach draussen ge- gangen, wo es grosse Hasen in einem Gehege gehabt habe. C._____ habe ein Stück Eis vom Boden genommen und eine Wurfbewegung in Richtung der Hasen gemacht. Sie habe ihm gesagt, er solle das nicht tun, aber er habe es dennoch getan. Dann habe die Besuchsbegleiterin gesagt, sie würden das nicht machen und dann habe C._____ aufgehört. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er das Eisstück geworfen hätte, wenn nicht interveniert worden wäre. C._____ habe frü- her einen Hamster gehabt und diesem nie etwas getan (act. 131 S. 32; act. 129 Rz. 31, Rz. 40). Zudem verrohe C._____s Sprache zusehends und er habe der Gesuchsgegnerin auch gesagt, er habe Mitschülern gegenüber äusserst aggres- sive und vulgäre Ausdrücke verwendet und Gewalt angedroht (act. 129 Rz. 26). Die Verhaltensveränderung von C._____ sei besorgniserregend (act. 129 Rz. 19, Rz. 37). Auch dazu kann die Ausführungen der Kinderprozessbeiständin verwei- sen werden, die diesbezüglich ausführt, sie hätte von einer Verhaltensverände- rung oder zunehmenden Aggressivität von C._____ in ihren Gesprächen mit der Lehrerin und der Heilpädagogin erfahren (act. 131 S. 37). Wie aufzuzeigen sein

- 36 - wird, ist nach Einschätzung dieser zwei Fachpersonen das Gegenteil der Fall (un- ten Erw. V.2.3.13). Es ist deshalb eher davon auszugehen, dass sich C._____s aggressives und provozierendes Verhalten auf die Gesuchsgegnerin bezieht. Der Gesuchsteller nahm diese, von der Gesuchsgegnerin geäusserten Befürchtungen um C._____s Wohl, zum Anlass, seine Anträge zum Besuchsrecht weiter einzu- schränken (act. 131 S. 38 f.). Weiter macht die Gesuchsgegnerin geltend, D._____ trinke wieder aus einer Babytrinkflasche, was bedenklich sei (act. 129 Rz. 29; act. 130/2). Dazu sagte der Gesuchsteller aus, D._____ habe diese Trink- flaschen im Betreuungshaus Q._____ bei der Babygruppe gesehen und sich ge- wünscht, auch so eine solche Flasche zu haben. Er habe ihr deshalb ein paar sol- che Flaschen gekauft und gebe ihr darin am Abend jeweils etwas von dem Tee, den er für sich zubereite, zum Trinken (act. 131 S. 25). Die Kinderprozessbeistän- din trägt dazu vor, sie sehe das mit der Babyflasche nicht so radikal. Ein solches Verhalten von Kindern – nämlich der Rückgriff auf Dinge, die ihnen Halt geben – könne zwar ein Ausdruck von Störungen im Familiensystem sein. Sie habe jedoch vorliegend keine Bedenken, solange D._____ nicht längerfristig die Kindertrinkfla- sche wolle (act. 131 S. 37). Anlässlich der Rückkehr des Gesuchstellers und den Kindern in die eheliche Wohnung wurde am Boden des Elternschlafzimmers eine aufgerissene Präservativpackung gefunden (act. 116; act. 126 Rz. 57; act. 125; act. 131 S. 23, S. 33). Von dieser Packung machte der Gesuchsteller ein Foto, schickte dieses C._____ und dieser sandte es an die Gesuchsgegnerin und teilte ihr mit, das sei eklig (act. 117). Beide Parteien weisen sich gegenseitig die Ver- antwortung für diesen Vorfall zu. Auch ist umstritten, wie C._____ erfuhr, dass es sich um eine Präservativpackung handelte (act. 131 S. 23, S. 33 und S. 16; act. 129 Rz. 24; act. 127 Rz. 42-49; act. 125). Es kann gesagt werden, dass der Gesuchsteller die Situation mit C._____ auf problematische Art und Weise ge- handhabt hat. Er hätte – selbst wenn C._____ ihn dazu aufgefordert hätte (vgl. act. 131 S. 23) – ihm das Bild der aufgerissene Präservativpackung nicht schi- cken sollen. Dass (auch) der Gesuchsteller Defizite in der Erziehungskompetenz aufweist, zeigt unter anderem die intensivierte Begleitung der sozialpädagogi- schen Familienbegleitung, die in der Woche der Hauptverhandlung zwei Mal beim Gesuchsteller vorbeiging (vgl. act. 131 S. 24). Eine Kindeswohlgefährdung ist –

- 37 - anders als die Gesuchsgegnerin meint (act. 131 S. 19; act. 129 Rz. 24 f., Rz. 34)

– im Präservativvorfall nicht auszumachen, wie auch die Kinderprozessbeiständin argumentiert (act. 126 Rz. 57). Im Übrigen ist der Zustand der Wohnung bei der Rückkehr des Gesuchstellers nicht entscheidrelevant (vgl. act. 127 Rz. 44 f.; act. 128/4; act. 131 S. 13, S. 42). Zudem trägt die Gesuchsgegnerin vor, C._____ konsumiere beim Gesuchsteller übermässig und uneingeschränkt Medien und Spiele, die für ältere Kinder vorgesehen seien, zum Beispiel das Computerspiel "Fortnite" (act. 129 Rz. 27; act. 130/2). Der Gesuchsteller bestätigte diesbezüg- lich, C._____ spiele tatsächlich Fortnite. Das habe er auch bereits mit seinem On- kel, dem Bruder der Gesuchsgegnerin, gespielt und nun spiele er es mit seinen Freunden, mit welchen er gleichzeitig telefoniere. Er habe seit eineinhalb Wochen die Regel aufgestellt, dass C._____ nur noch am Wochenende spielen dürfe. Diese Regel könne er durchsetzen und gehe mit C._____ zum Beispiel nach draussen, wenn er Computerspielen wolle (act. 131 S. 24, S. 39 f.). C._____ sagte an der Kinderanhörung auf die Frage, was bei der Gesuchsgegnerin gut sei, dass er bei ihr alles machen dürfe, vor allem gamen, was aber für seinen Kopf nicht gut sei (act. 125 S. 2). Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund der aus dem Jahr 2024 stammenden Ausführungen der sozialpädagogischen Familienbe- gleiterin davon auszugehen ist, dass der Medienkonsum unter der Aufsicht der Gesuchsgegnerin ein noch grösseres Thema, als es heute noch ist, gewesen ist (vorne Erw.V.2.3.1 insb. act. 22/2/68). Zu all diesen Vorfällen und gegenseitigen Anschuldigungen ist abschliessend auf die Ausführungen der Kinderprozessbei- ständin zu verweisen, die vorträgt, beide Parteien seien versucht, die Kinder zu nutzen, um sich gegenüber dem anderen Elternteil zu positionieren (act. 126 Rz. 87). Beide Elternteile zeigen die Tendenz, ihre eigenen Interessen über jene der Kinder zu stellen. Das ist, wie die Kinderprozessbeiständin ausführt, hochkri- tisch und dürfe keinesfalls weitergeführt werden (vgl. act. 126 Rz. 87). 2.3.12. C._____ sprach sich an der Kinderanhörung und gegenüber der Kinder- prozessbeiständin klar für eine Obhut des Gesuchstellers aus und äusserte, bis auf weiteres nicht bei der Gesuchsgegnerin übernachten sowie die begleiteten Besuche aufrecht erhalten zu wollen (act. 125; act. 126 Rz. 66). Die Gesuchsgeg- nerin stellt sich auf den Standpunkt, die von C._____ geäusserte Meinung sei

- 38 - eine Überlebensstrategie seinerseits. Er könne aufgrund der aktuellen Situation nichts anderes machen, als sich für den Gesuchsteller auszusprechen, aus Angst vor den ansonsten drohenden Konsequenzen. Der Gesuchsteller würde C._____ zu seinen Zwecken instrumentalisieren (vgl. act. 131 S. 10, S. 15 f., S. 18 f. und S. 21). Gegenüber der Kinderprozessbeiständin äusserte die Gesuchsgegnerin zudem, sie habe das Gefühl, C._____ sei manchmal während der fast täglich stattfindenden Telefonate anders, allenfalls beobachte ihn jemand beim Telefonie- ren (act. 126 Rz. 26). Die Kinderprozessbeiständin geht davon aus, dass C._____s Aussagen aufgrund ihrer Beständigkeit, der Unterschiedlichkeit der Ge- sprächsumgebung, aber auch wegen der Wortwahl und im Zusammenhang ver- schiedener Thematiken nicht durch einen Elternteil oder zufolge eines Loyalitäts- konflikte massgeblich beeinflusst worden seien (act. 126 Rz. 68). Ein Kind gerate nur dann – so die Kinderprozessbeiständin weiter – in einen Loyalitätskonflikt, wenn es zu beiden Elternteilen eine innige Bindung habe, was jedoch nicht immer gegeben sei. Manche Beziehungen würden sich in Trennungssituationen als nicht hinreichend stabil oder gar bedrohlich erweisen, etwa bei fehlenden oder negati- ven Beziehungserfahrungen oder bei erlebter häuslicher Gewalt. Einseitige Loya- litätsbekundungen liessen vor allem dann aufmerken, wenn sich vor der Trennung eine stabile Beziehung zu beiden Elternteilen habe entwickeln können. Fehle dies, sei das Kind nicht in einem Konflikt, sondern es habe lediglich zu einem El- ternteil eine hinreichend innige Beziehung (act. 126 Rz. 69). Die Kinderprozess- beiständin geht davon aus, dass C._____s Meinung und Wille zielorientiert, stabil, intensiv und autonom zu werten seien (act. 126 Rz. 70; act. 131 S. 7). Dies ent- spricht auch der Wahrnehmung des Gerichts. So formulierte C._____ seine Be- denken gegenüber Aufenthalten bei der Gesuchsgegnerin klar und konnte diese auf Nachfrage – beispielsweise hinsichtlich Übernachtungen – auch begründen (act. 125). Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin spricht auch nicht gegen die autonome Willensbildung und -äusserung von C._____, dass erst er (und nicht schon der Gesuchsteller) erwähnten, dass die Gesuchsgegnerin ihm gegen- über gewalttätig sei und ihn, wenn er Schabernack mache, schlage bzw. ihm eine "Flättere" gebe (act. 125; act. 126 Rz 66; act. 131 S. 4 und S. 15). Auch nicht da- gegen spricht, dass C._____ beim ersten Besuch der Kinderprozessbeiständin

- 39 - von sich aus auf den tap tap-Vorfall vom 4. Januar 2026 zu sprechen kam (act. 97 Rz. 11; act. 129 Rz. 77 f.). Die Gesuchsgegnerin argumentiert, C._____ brauche den Ausdruck "gewalttätig", ohne zu wissen, was er heisse, was von Beeinflus- sung zeuge (act. 131 S. 15; vgl. act. 126 Rz. 29). Dem ist nicht zu folgen. Dass ein Kind, das im vorstehend geschilderten Elternhaus aufwuchs (vorne Erw. V.2.3.4), weiss, was das Wort "gewalttätig" heisst, leuchtet ein. Aufgrund der Neurodiversität der erst fünfjährigen D._____ wurde nach Rücksprache mit der Kinderprozessbeiständin auf deren Anhörung verzichtet (act. 105; vgl. zur Alters- grenze von sechs Jahren BGE 131 III 553 E. 1). 2.3.13. Zum objektiven Kindeswohl führte die Kinderprozessbeiständin aus, im Gespräch mit der Lehrerin von C._____ habe diese geäussert, sie wäre froh, wenn der Gesuchsteller weiterhin die Betreuungsperson bleiben würde; er mache es gut und bleibe dran. Zudem äussere er sich nie schlecht über die Gesuchsgeg- nerin. C._____ habe zudem ein inniges Verhältnis zu seiner Grossmutter. Sie habe das Gefühl C._____ gehe es jetzt besser. Er mache sich noch Sorgen, dass die Gesuchsgegnerin in die Schule komme. C._____ sei ihrer Meinung nach sehr zerrissen, weil er an der Gesuchsgegnerin hänge, aber Angst habe, dass sie ihn manipulieren wolle, damit er wieder bei ihr wohne. Er habe klar und konsistent ge- sagt, beim Gesuchsteller wohnen zu wollen. Er wolle die Gesuchsgegnerin sehen, aber er brauche Sicherheit (act. 126 Rz. 71-74). Die Heilpädagogin an C._____s Schule, die ihn seit der 3. Klasse kennt, gab gegenüber der Kinderprozessbei- ständin an, C._____ entwickle sich immer besser. Zu Beginn der 4. Klasse sei es schwieriger gewesen. Er sei unruhiger gewesen, habe mehr Streit mit anderen Kindern gehabt und mehr Wut gezeigt. Sie habe den Eindruck, dass es inzwi- schen besser geworden sei. C._____ habe mehrmals geäussert, er habe Angst, was mit der Gesuchsgegnerin passiere, wenn sie aus der Klinik komme. Er erle- dige seine Hausaufgaben häufig bei ihr, was zuvor durch die Gesuchsgegnerin unterstützt worden sei. Im letzten Schuljahr habe sie viel mit der Gesuchsgegne- rin gesprochen und Abmachungen getroffen, die zuverlässig eingehalten worden seien. Mittlerweile bestehe auch ein guter Kontakt vom Gesuchsteller; es laufe gut, C._____ komme regelmässig und rechtzeitig zur Schule (act. 126 Rz. 75-78). Gemäss dem Kinderhaus Q._____ in V._____, einer auf Autismus-Spektrum-Stö-

- 40 - rungen spezialisierten Institution, wo D._____ unter der Woche vollständig fremd- betreut werde, habe D._____ seit dem Sommer 2025 grosse Fortschritte gemacht (act. 126 Rz. 17). Die Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller sei sehr gut. Er frage sehr viel nach und sei immer da, wenn etwas sei und hole sie ab. Der Ge- suchsteller brauche aber auch sehr viel Begleitung. Falls D._____ in den Regel- kindergarten komme, würde das nicht mehr geleistet werden können. Es wäre dann notwendig, dass es einen anderen Angelpunkt gäbe, an welchen der Ge- suchsteller sich wenden könne, wobei sich diese Person bestenfalls mit Autismus auskennen sollte. Über die Zusammenarbeit mit der Gesuchsgegnerin habe die Betreuerin des Kindeshauses nicht viel Auskünfte geben können. Soviel sie von ihrer Kollegin wisse, sei die Zusammenarbeit auch engagiert und gut gewesen. Die Gesuchsgegnerin habe sich vor Weihnachten gemeldet, das Q._____ hätte dann geantwortet und mitgeteilt, sie könne sich über Chat melden. Sie hätte sich aber seitdem nicht mehr gemeldet. Die Gesuchsgegnerin sei für D._____ am An- fang ein Thema gewesen, inzwischen sei der Gesuchsteller die stabile Bezugs- person für sie (act. 126 Rz. 79-82). Zum Gespräch mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung gab die Kinderprozessbeiständin an, diese sei eine Bezugs- und Vertrauensperson für beide Eltern. Sie sei äusserst engagiert und führe ihre Tätigkeit tadellos und mit grossem Einsatz aus. Für die Kinder sei die Tatsache, dass sie zu beiden Elternteilen eine Vertrauensbeziehung habe, eine grosse Hilfe und Ressource. Dies wolle sie schützen und respektieren. Daher werde leidglich die Einschätzung weitergegeben, dass für C._____ Sport sehr wichtig sei. Dieser trage zur Reduktion des Medienkonsums bei, der bei beiden Kindern vormals ein schwieriges Thema gewesen sei. Ebenso sei es aus ihrer Sicht wichtig, eine Struktur des gemeinsamen Essens aufzubauen (act. 126 Rz. 83 f.). Die Kinder bräuchten nach den Irrungen und Wirrungen der letzten Monate und allenfalls Jahre eine Phase der Ruhe, Klarheit und Struktur. Unabhängig davon, welche Faktoren dazu beigetragen hätten, dass Überforderung entstanden sei, habe diese bei den Kindern Spuren hinterlassen. Zentral sei dabei nicht, wer an der Überforderung schuld sei, sondern was die Kinder jetzt brauchen würden. Die Be- dürfnisse der Eltern hätten dahinter zurückzutreten. C._____ brauche jetzt keine Phase, in der er Vertrauen darauf haben solle, dass die Gesuchsgegnerin ihre er-

- 41 - zieherischen Fähigkeiten nach der Trennung unbeeinträchtigt ausüben könne. Er brauche jetzt vielmehr einen sicheren Hafen (act. 126 S. 16). 2.3.14. Zum Gesuchsteller führte die Kinderprozessbeiständin aus, er sei Teil der zerstörerischen Beziehungsdynamik der Eltern gewesen (act. 126 Rz. 53). Er brauche gemäss Auskünften der Beiständin, der sozialpädagogischen Familien- begleiterin und des Kinderhauses Q._____ sehr viel Unterstützung und sei häufig im Entscheidungsprozess nicht selbständig gewesen. Es sei zwar positiv, dass er sich Hilfe hole und viele gute Fragen stelle und nach Tipps und Erfahrungen frage. Es könne ihm aber niemand auf Dauer die Verantwortung abnehmen. Er müsse in der Lage sein, Entscheidungen selbstbestimmt und informiert zu treffen. Dennoch sei es notwendig, die Unterstützung weiterhin installiert zu lassen (act. 126 Rz. 56). Auch könne sich der Gesuchsteller noch nicht vollständig von der Beziehung zur Gesuchsgegnerin distanzieren. Aus seiner Sicht falsche Vor- würfe würden ihn noch immer sehr in Rage bringen (act. 126 Rz. 60). Es sei zu- dem wichtig, dass er nicht auf C._____ als Gesprächspartner oder Kollegen zu- rückgreife, sondern dessen Entwicklung hin zu einer wieder besseren Beziehung zu seiner Mutter schütze. Diesbezüglich brauche der Gesuchsteller Unterstüt- zung, nicht zuletzt durch die sozialpädagogische Familienbegleiterin. Auch brau- che er nach wie vor Unterstützung und fachliche Betreuung, um die Rolle als Be- treuungsperson auszuüben (act. 126 Rz. 61 f.). 2.3.15. Es ist glaubhaft, dass der Gesuchsteller den Kindern zurzeit mit der Unter- stützung seiner Eltern – welche die Parteien seit langem in der Kinderbetreuung unterstützen (act. 64 S. 21, S. 39; act. 60 Rz. 14, Rz. 30; vgl. auch act. 22/1/20 [wonach die Grossmutter väterlicherseits sich gegenüber D._____s Kinderkrippe kritisch über die Platzierung in der Krippe geäussert habe]) – und der intensiven Unterstützung der involvierten Fachpersonen einen geregelten Tagesablauf mit Strukturen bietet. Gemäss den involvierten Fachpersonen, insbesondere der Leh- rerin von C._____, der Heilpädagogin an C._____s Schule und der Betreuerin von D._____, gehe es C._____ besser und D._____ habe seit dem Sommer grosse Fortschritte gemacht (vorne Erw. V.2.3.13). Der gegenteiligen Argumentation der Gesuchsgegnerin kann nicht gefolgt werden (act. 129 Rz. 23-46). Insbesondere

- 42 - ist hinsichtlich der Einschätzung von C._____s Lehrerin davon auszugehen, dass sich diese nicht nur auf die Schulnoten bezieht. Ob diese bereits in der Vergan- genheit gut waren, ist deshalb nicht entscheidend (vgl. act. 127 Rz. 7; act. 131 S. 10). Gemeinsame Mahlzeiten scheinen sich inzwischen etabliert zu haben (act. 125 S. 1; act. 64 S. 23 f., S. 28). Es bestehen zudem keine Hinweise dafür, dass der Gesuchsteller die Kommunikation mit der Gesuchsgegnerin verweigern und ihr zentrale Informationen nicht zukommen lassen würde. Bis zur Hauptver- handlung bestand zwischen den Parteien ein Kontaktverbot und der Austausch erfolgte nach Darstellung des Gesuchstellers über die Anwälte, was unbestritten blieb (act. 131 S. 27, S. 40). Der unsubstantiierten gegenteiligen Behauptung der Gesuchsgegnerin kann nicht gefolgt werden (act. 129 Rz. 35 f.). Dass beim Ge- suchsteller eine Kindeswohlgefährdung durch Rauchen besteht (act. 126 Rz. 54; act. 131 S. 10 f.) – ist nicht glaubhaft. Ob der Gesuchsteller – wie die Gesuchs- gegnerin – noch raucht oder ob er damit aufgehört hat (vgl. act. 127 Rz. 7), ist nicht relevant. Ebenfalls nicht relevant ist, ob die Mutter des Gesuchstellers Sozi- alhilfe bezieht oder ob die Eltern der Gesuchsgegnerin über "gefestigte Biogra- fien" und gute Jobs verfügen (act. 131 S. 19). Der Gesuchsteller führte glaubhaft aus, seine Mutter leide zwar an Diabetes, sei sonst aber fit (act. 131 S. 43; vgl. act. 126 Rz. 59). Es bestehen zudem keine konkreten Hinweise, dass die Kinder bei der Grossmutter väterlicherseits gefährdet wären (vgl. act. 97). Der Argumen- tation der Gesuchsgegnerin ist nicht zu folgen (act. 131 S. 15). Es ist zudem nicht notwendig genauer festzustellen, was sich am 4. November 2025 in C._____s Schule genau ereignete. Die Sachdarstellungen der Parteien gehen diesbezüglich auseinander (act. 47 Rz. 9, Rz. 59 ff.; act. 60 Rz. 9; act. 62 Rz. 5, Rz. 8 f.; act. 64 S. 27, S. 44 f.). In C._____s Wahrnehmung habe die Gesuchsgegnerin ihn "klauen" wollen und er habe weinen müssen, weil er Angst gehabt habe. Sie habe ihn an den Handgelenken gepackt und gesagt, sie wolle ihn mitnehmen. In der Schule habe sie ihm gesagt, er dürfe wohnen, wo er wolle, später habe sie ihm am Telefon aber gesagt, er müsse bei ihr wohnen; andere Kinder würden auch bei der Mutter wohnen. Sie habe ihn manipulieren wollen (act. 125 S. 3). Festzu- halten ist, dass fraglich ist, ob ein Besuch – unabhängig vom Ziel dieses Besuchs

– an der Schule nach einem mehrwöchigen stationären Klinikaufenthalt und ohne

- 43 - vorgängige Absprache mit der Schule oder dem Gesuchsteller, der sich während dieser Zeit um die Kinder gekümmert hat, als im Kindeswohl liegend erscheint. Dass es zwischen den Parteien zu Gewaltvorfällen gekommen ist und dabei Ge- walt vom Gesuchsteller gegenüber der Gesuchsgegnerin ausgeübt wurde, ist ak- tenkundig (vorne Erw. V.2.3.4). Der Gesuchsgegnerin ist grundsätzlich bei- zupflichten, dass die Ausübung häuslicher Gewalt einer Obhutszuteilung häufig entgegensteht (act. 52 Rz. 6 f.; act. 62 Rz. 50). Anders als die Gesuchsgegnerin aber wiederholt argumentiert (vgl. act. 47 Rz. 35 ff.; act. 52 Rz. 3 ff.; act. 62 Rz. 16 ff., Rz. 49; act. 129 Rz. 8), führt vorliegend weder dies noch die Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin bis vor einigen Monaten die Hauptbezugsperson der Kinder war (vgl. act. 129 Rz. 4), dazu, dass ihr die Obhut zuzuteilen wäre. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsteller das Kontaktverbot falsch verstand und C._____ den Kontakt zur Gesuchsgegnerin über TikTok verbot und er zudem di- verse Kontakte aus dem Umfeld der Gesuchsgegnerin auf C._____s Telefon ge- sperrt zu haben scheint (vgl. act. 62 Rz. 26-31). Ebenso wenig ist ausschlagge- bend, dass der Gesuchsteller vor über zehn Jahren in ein Strafverfahren verwi- ckelt war (act. 10/23; act. 47 Rz. 35). Ein im September 2025 verpasster Termin von D._____ im Kinderspital, von dem der Gesuchsteller glaubhaft angab, nichts gewusst zu haben, fällt ebenfalls nicht ins Gewicht (vgl. act. 75/1-2; act. 128/2; act. 131 S. 25; vgl. act. 127 Rz. 12; act. 131 S. 11 f.). Die Einholung eines Erzie- hungsfähigkeitsgutachtens, das beide Parteien für die jeweils andere Partei bean- tragen (act. 129 S. 3, Rz. 43, Rz. 86 f.; act. 127 Rz. 17, Rz. 49), erscheint nicht geeignet, relevante neue Erkenntnissen zu Tage zu bringen (vgl. act. 131 S. 37). Aufgrund der seit Jahren bestehenden und auch aktuell weiterzuführenden pro- fessionellen Begleitung ergibt sich, dass beide Parteien Defizite in ihren erzieheri- schen Fähigkeiten haben und auf Unterstützung angewiesen sind. Zudem ist das Eheschutzverfahren ein summarisches Verfahren, in welchem, im Hinblick auf die anstehende Scheidung, möglichst rasch eine vorläufige Regelung der Verhält- nisse herbeigeführt werden soll. Die Einholung von Erziehungsfähigkeitsgutach- ten, deren Einholung erfahrungsgemäss mehrere Monate dauert, kommt in Ehe- schutzverfahren nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die entsprechenden Bewei- santräge der Parteien sind abzuweisen.

- 44 - 2.3.16. Die von der Gesuchsgegnerin beantragte alleinige Obhut ist abzulehnen. Entgegen ihrer Ansicht führen insbesondere die ausgeprägten Bedürfnisse der Kinder nach Stabilität, einer verlässlichen Bezugsperson und möglichst wenigen Wechseln nicht dazu, dass ihr die Obhut zugeteilt werden müsste (act. 129 Rz. 7). Auch ist nicht ausschlaggebend, dass sie bis zum ersten Klinikeintritt die Haupt- betreuungs- und -bezugsperson der Kinder war (act. 129 Rz. 4; act. 126 Rz. 41-44, Rz. 86). Es ist zudem festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin bedeu- tende erzieherische Defizite hat. Ob diese auf deren psychische Erkrankungen zurückzuführen sind – was sie bestreitet (act. 129 Rz. 89) – oder ob die in der Vergangenheit nötige professionelle Unterstützung andere Ursachen hatte, muss nicht abschliessend geklärt werden. Klar erscheint jedoch, dass die seit Jahren dokumentierten Defizite – wie die Kinderprozessbeiständin formuliert – nicht voll- ständig dem Gesuchsteller angelastet werden können (vorne Erw. V.2.3.10 in fine). Die von der Gesuchsgegnerin inzwischen aufgenommene Arbeitstätigkeit zeigt zwar, dass sie erfolgreich Stabilität in ihren Alltag hat bringen und sich wie- der in den Arbeitsmarkt hat integrieren können (vgl. act. 129 Rz. 14-18). Dies führt aber nicht dazu, dass ihr die Obhut über die Kinder zuzuteilen wäre. Zudem wird auch der Gesuchsteller eine Arbeitstätigkeit aufnehmen müssen (unten Erw. VIII.3.3). Beide Parteien waren in den letzten Jahren von der Sozialhilfe ab- hängig und haben keine Ausbildung abgeschlossen (act. 131 S. 28; hinten Erw. VIII.3.2.1). Damit verfügen beide nicht über – wie es der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin ausdrückt – "gefestigte Biografien". Weshalb aus diesem Grund nur der Gesuchsteller kein "normaler Vater" sein soll (vgl. act. 131 S. 11), er- schliesst sich nicht. Ob eine alternierende Obhut vorliegend in Frage kommt, wurde im vorsorglichen Massnahmeentscheid vom 7. Januar 2026 noch offen ge- lassen (act. 84 S. 25). Die Gesuchsgegnerin beantragt im Eventualstandpunkt eine alternierende Obhut mit Betreuungsschwerpunkt bei ihr (act. 129 S. 2, Rz. 44-46). Es ist festzuhalten, dass eine alternierende Obhut vorliegend zurzeit nicht in Frage kommt. Es fehlt an zwei grundlegenden Voraussetzungen (vgl. BGer 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2 und 4.4.5; BGer 5A_345/2014 vom

4. August 2014 E. 4.2). Erstens sind die Parteien zurzeit weder gewillt noch in der Lage, miteinander über Kinderbelange zu kommunizieren. So sagte die Gesuchs-

- 45 - gegnerin in der Befragung, die Kommunikation werde für sie während eines hal- ben oder eines Jahres sehr schwierig sein, weil der Gesuchsteller sie zehn Jahre lang traumatisiert habe. Zudem müsste der Kontakt über die Beiständin laufen (act. 131 S. 33). Der Gesuchsteller konnte sich eine E-Mail-Kommunikation unter Einbezug der Beiständin vorstellen (act. 131 S. 27). Selbst wenn gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung eine schriftliche Kommunikation über Drittpersonen die Mindestanforderungen an die Kommunikationsfähigkeit der Eltern erfüllt (BGer 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023 E. 4.1), ist diese Voraussetzung vorliegend zu verneinen, wie auch die Kinderprozessbeiständin argumentiert (act. 131 S. 38). Zudem werden die gegenseitig laufenden Strafverfahren – eines wegen (unter an- derem) Vergewaltigung und eines wegen falscher Anschuldigung (act. 31/2; act. 131 S. 8, S. 38) – einer baldigen Normalisierung des Verhältnisses zwischen den Eltern wohl noch länger im Wege stehen. Zudem liegt eine alternie- rende Obhut nicht im Kindeswohl. Beide Kinder haben besondere Bedürfnisse, insbesondere D._____ (vorne Erw. V.2.3.1). D._____ ist aufgrund ihrer Autismus- Spektrum-Störung auf viel Routine, vorhersehbare Abläufe und Konstanz im fami- liären Umfeld angewiesen (act. 126 Rz. 20 f., Rz. 32). Auch C._____ ist aufgrund seiner ADHS-Diagnose auf Ordnung und Struktur bei der Bewältigung des Schulalltags angewiesen (act. 126 Rz. 22-30, Rz. 35). Ein Wechselmodell steht den Bedürfnissen den Kindern entgegen. Dass auch C._____ ein solches Modell explizit ablehnt (act. 125 S. 4) ist an dieser Stelle zwar zu erwähnen, aber nicht ausschlaggebend. 2.3.17. Die Kinderprozessbeiständin führt aus, die vom Gesuchsteller übernom- mene Verantwortung könne nicht mehr einfach abgegeben werden. Er trage eine grosse Verantwortung (act. 126 Rz. 55 f., Rz. 91). Sollte es im Nachgang dieses Entscheids zu einem "Nachlassen" des Gesuchstellers kommen beziehungsweise er der jetzt übernommene Erziehungsverantwortung nicht mehr genügend nach- kommen würde, ist anzunehmen, dass das bestehende Helfer- und Unterstüt- zungsnetzwerk (Erziehungs- und Besuchsbeistandsperson sowie sozialpädagogi- sche Familienbegleitung) reagieren werden und weiterführende Kindesschutz- massnahmen etabliert würden. Zurzeit besteht jedoch kein Anlass für weiterge-

- 46 - hende Massnahmen. Solche wären mit anderen Worten aktuell nicht verhältnis- mässig. 2.3.18. Aufgrund des Ausgeführten ist davon auszugehen, dass das Kindeswohl von C._____ und D._____ mit einer alleinigen Obhut des Gesuchstellers am bes- ten gewahrt ist. Entsprechend ist dem Gesuchsteller für die Dauer des Getrenntle- bens die alleinige Obhut über die gemeinsamen Kinder der Parteien zuzuteilen.

3. Besuchsrecht 3.1. Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben ge- genseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 ZGB). Ge- wöhnlich haben die Eltern und das Kind Anspruch auf persönliche, direkte und pri- vate Kontakte. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr aber gefährdet, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzo- gen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten dessen gänzliche Un- terbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können. Wie die Verweigerung oder der Entzug nach Art. 274 Abs. 2 ZGB bedarf auch die Anordnung eines begleite- ten Besuchsrechts – welches eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB darstellt – konkreter Anhaltspunkte für die Kindswohlgefährdung; eine bloss abstrakte Gefahr reicht nicht aus (BGer 5P.349/2003 vom 21. Oktober 2003 E. 2.1). Das begleitete Besuchsrecht dient als Übergangslösung, weshalb es nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen ist (BGer 5A_68/2020 vom 2. Sep- tember 2020 E. 3.2 m.w.H.). Es dient unter anderem dem (Wieder-)Aufbau von Kontakten zwischen Elternteil und Kind sowie zur Verselbstständigung des Um- gangs (FamKomm-Scheidung/Schreiner, Anh. Psych. N 276 f.). 3.2. Die Kinderprozessbeiständin führt aus, hinsichtlich des Besuchsrechts müsse in kleinen Schritten gedacht werden. Es werde lange brauchen, um die Be- ziehung von C._____ zur Gesuchsgegnerin wieder auf tragfähige Beine zu stel- len. Er brauche Zeit und Sicherheit, um Vertrauen aufzubauen. Daher sei zwin-

- 47 - gend weiterhin eine Begleitung der Besuche notwendig und diese hätten aussch- liesslich in der Schweiz stattzufinden (act. 126 Rz. 97 f.). Für D._____, die vom Gesuchsteller und C._____ als "Mami-Kind" bezeichnet würde, könnten abwei- chende Besuchszeiten installiert werden und die Gesuchsgegnerin könnte D._____ auch ohne C._____ an einem zusätzlichen Tag alle zwei Wochen be- treuen. C._____ mache sich grosse Sorgen um D._____. Er habe wiederholt de- tailreich und klar erzählt, dass er gesehen habe, dass die Gesuchsgegnerin ihr immer wieder den Mund zuhalte und sie auch schon beschimpft habe. Dies be- schäftige ihn. C._____ müsse auch diesbezüglich Sicherheit vermittelt werden können, um wiederum seine Beziehung zur Gesuchsgegnerin zu stärken. Eine Besuchsbegleitung sei auch für die Besuche von D._____ fürs Erste weiterhin an- gezeigt. Nach einer ersten Phase spreche aber wenig dagegen, dass die Ge- suchsgegnerin D._____ auch ohne Begleitung zusätzlich an einem Tag alle zwei Wochen betreuen könne. Die Betreuung sollte zudem nicht in den Abendstunden nach einem langen Kindergartentag stattfinden (act. 126 Rz. 100-103). Zusam- menfassend seien die Besuche zu begleiten, dies so lange und so viel wie mög- lich. Die Besuche sollen nicht spät am Abend und ohne Übernachtungen stattfin- den (act. 126 Rz. 106). 3.3. Der Gesuchsteller beantragt im Hauptstandpunkt ein auf unbefristete Zeit be- gleitetes Besuchsrecht der Gesuchsgegnerin von vier Stunden einmal pro Woche sowie ein Absehen von einer Ferien- und Feiertagsregelung (act. 131 S. 38 f.). 3.4. Die Gesuchsgegnerin beantragt die ermessensweise Festsetzung eines Be- suchsrechts des Gesuchstellers (act. 129 S. 2). 3.5. C._____ sagte in der Kinderanhörung, er fände gut, dass Frau U._____ (die Besuchsbegleiterin) bei den Besuchen dabei sei, weil die Gesuchsgegnerin sich dann gut benehme. Wenn C._____ mit ihr alleine sei, sei ihr alles egal. Er wün- sche sich, dass die Besuchszeiten bei der Mutter etwas früher – beispielsweise von 10:00 bis 14:00 Uhr oder von 08:00 bis 14:00 Uhr – wären, damit er am Abend nicht zu spät zu Hause sei. Begleitete Besuche während vier Stunden seien gut für ihn. Er wolle nicht bei der Gesuchsgegnerin übernachten. Er habe Angst – auch um D._____ – dass sie mit ihnen das Land verlassen könnte. Das

- 48 - habe er sich selbst überlegt. Er könne sich aber vorstellen, an zwei Tagen hinter- einander, beispielsweise von 08:00 bis 20:00 Uhr, bei der Mutter zu sein, wolle aber beim Vater übernachten, und es solle immer eine Begleitperson dabei sein (act. 125). Gegenüber die Kinderprozessbeiständin sagte C._____, es wäre gut, wenn er die Gesuchsgegnerin zweimal am Wochenende sehen würde, zum Bei- spiel zweimal zwei Stunden oder einmal vier Stunden. Es wäre auch ok, wenn es jedes Wochenende wäre, dann wären es ja nur zwei Stunden. Ferien könne er sich einen bis zwei Tage mit der Gesuchsgegnerin vorstellen und er würde gerne den 24. oder 25. Dezember mit der Gesuchsgegnerin verbringen. Übernachtun- gen könne er sich bei der Gesuchsgegnerin nur dann vorstellen, wenn der Ge- suchsteller dabei sei. Sonst traue er sich erst, wenn er elf, zwölf oder dreizehn Jahre alt sei, denn dann könne er alleine raus und zur Polizei gehen. An seinem Geburtstag würde er gerne zuerst mit Freunden etwas machen und dann alle zu- sammen essen gehen; seine Eltern müssten sich ja dann nicht anschauen. Er möge, dass Frau U._____ (die Besuchsbegleiterin) an den Besuchen dabei sei. Dann sei die Gesuchsgegnerin anders, sie sei dann happy. Eine Begleitung solle am besten immer dabei sein. (act. 126 Rz. 66). 3.6. Die im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen getroffene Besuchsregelung ist – insbesondere den Anträgen der Kinderprozessbeiständin folgend – anzupas- sen und wie folgt festzulegen: 3.7. In der ersten Phase ist das bereits installierte begleitete Besuchsrecht zu be- stätigen: Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, C._____ und D._____ einmal wöchentlich an am Sonntag im Beisein einer Fachperson zu be- treuen. In der Vergangenheit waren gemeinsame Mahlzeiten immer wieder Thema (vorne Erw. V.2.3.1 und 2.3.13; act. 64 S. 39). Die von der Kinderprozess- beiständin beantragen Betreuungszeiten über Mittag mit gemeinsamer Mahlzeit mit den Kindern erscheinen deshalb sinnvoll (vgl. act. 126 Rz. 90). Die Betreu- ungszeit ist damit von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr festzusetzen. Das sind sechs Stunden und damit zwei Stunden mehr als C._____ sich wünscht. Aufgrund des stattfindenden Mittagessens, das jeweils auch eine gewisse Zeit in Anspruch neh- men wird, ist jedoch davon auszugehen, dass die Besuche so auch für C._____

- 49 - positiv sein werden. Die vom Gesuchsteller beantragten vier Stunden von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr erscheinen zu knapp, um neben dem Essen etwas unterneh- men zu können. Er ist nicht ersichtlich, weshalb D._____ sich aufgrund ihrer psy- chischen Auffälligkeiten für diesen Nachmittag nicht ein Badezimmer in der Über- gangswohnsituation der Gesuchsgegnerin soll teilen können (vgl. act. 131 S. 39). In Abweichung zur ursprünglichen Einschätzung und der Kinderprozessbeiständin folgend, ist die Dauer dieser ersten Phase für C._____ auf sechs Monate festzule- gen, wobei der Entscheid über den (früheren) Wechsel in die Phase 2 der Be- suchsbeistandsperson unter Berücksichtigung des Kindeswohls zukommt. Hin- sichtlich D._____ beantragt die Kinderprozessbeiständin, die Dauer auf zwei Mo- nate zu beschränken. Grund für diesen Antrag ist der in der Phase 2 zusätzlich beantragte Betreuungstag an jedem zweiten Samstag. Der Antrag erscheint grundsätzlich sinnvoll. Hinsichtlich D._____ ist damit die in der Regel sinnvolle Mindestdauer begleiteter Besuche von drei Monaten nicht auszuschöpfen (vgl. FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych. N 277 [Dauer/Frequenz]; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 27). Nicht sinnvoll erscheint hingegen, dass für D._____ in der Phase 2 am Sonntag andere Betreuungszeiten wie für C._____ geltend sollen. Sinnvoller ist, wenn die Betreuungszeiten von C._____ und D._____ am Sonntag gleich sind, und die Ausdehnung auf 19.00 Uhr erst beim für C._____ vorgesehenen Wechsel zu begleiteten Übergaben erfolgt. 3.8. Dem Antrag des Gesuchstellers, der auf unbestimmte Zeit, mindestens je- doch zwölf Monate, begleitete Besuche möchte, ist nicht zu folgen. Begleitete Be- suche stellen immer nur eine Übergangslösung hin zu einer Ausdehnung des Be- suchsrechts dar. Auch die beantragten zwölf Monate sind zu lange. Es ist darauf hinzuweisen, dass der finale Entscheid über den Wechsel in die nächste Phase ohnehin der Besuchsrechtsbeistandsperson obliegen wird, welche dies unter Be- rücksichtigung des Kindeswohls entscheidet, und die festgelegte Dauer nur ein Richtwert ist. Auch nicht angezeigt sind die vom Gesuchsteller beantragten Dro- gentest, welche die Gesuchsgegnerin alle drei Monate machen solle (act. 131 S. 8). Die Gesuchsgegnerin hat sich vom schädlichen Medikamentenkonsum er- folgreich distanziert (vorne Erw. V.2.3.7). Sollten künftig wieder schädliche Verhal-

- 50 - tensweisen auftreten, ist davon auszugehen, dass die involvierten Fachpersonen reagieren werden. 3.9. In einer zweiten Phase ist zu begleiteten Übergaben überzugehen. In dieser zweiten Phase sind die Besuche einmal wöchentlich, jeweils am Sonntag, von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) festzusetzen. Die Gesuchsgegnerin wird dem- nach an jenem Tag zwei Mal mit den Kindern essen. Zusätzlich ist für D._____ ein zusätzlicher Betreuungstag an jedem zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) vorzusehen. Eine Anpassung der Zeiten oder des Tages der Besuche durch die Besuchsrechtsbeistandsperson bleibt vorbehalten. Die vom Gesuchsteller beantragte zeitliche Ausdehnung begleiteter Besuche erscheint nicht sinnvoll. Er begründet diesen Antrag auch nicht weiter. Klar erscheint, dass die Parteien anfänglich Unterstützung für die Übergaben benötigen. Diese Überg- abebegleitung hat durch eine Fachperson zu erfolgen. Dies gilt auch hinsichtlich der zusätzlichen Besuche von D._____. Es leuchtet nicht ein, weshalb die Par- teien hinsichtlich ihrer zusätzlichen Besuche, die schon nach zwei Monaten begin- nen sollen, nicht auf eine Übergabebegleitung angewiesen sein sollen. Die Par- teien müssen mit der Besuchsrechtsbeistandsperson darauf hinarbeiten, dass die begleiteten in unbegleitete Übergaben überführt werden können. Die Dauer dieser Phase ist, wie von der Kinderprozessbeiständin beantragt, auf vier Monate festzu- setzen, wobei der Entscheid über den (früheren) Wechsel in die Phase 2 der Be- suchsbeistandsperson unter Berücksichtigung des Kindeswohls zukommt. Eine Regelung hinsichtlich das im Zeitpunkt des vorsorglichen Massnahmeentscheids noch bestehenden Kontaktverbots erübrigt sich; das Kontaktverbot endete Mitte Februar 2026. 3.10. In der dritten Phase ist zu unbegleiteten Übergaben überzugehen. Die zeitlich unlimitierte Aufrechterhaltung von begleiteten Besuchen, wie sie der Gesuchsteller beantragt (act. 131 S. 5, S. 44), ist nicht angemessen. Die Besuche finden, wie in der vorangehenden Phase, an jedem Sonntag im Monat von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) statt. Zusätzlich ist für D._____ ein zusätzlicher Betreuungs- tag an jedem zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) vorzusehen. Auch hier kann – sofern nach Einschätzung der Besuchsbeistandsperson ein Über-

- 51 - gang zur vierten Phase bereits früher im Kindeswohl liegt – die vorzusehende Dauer von zwei Monaten unter-, aber auch überschritten werden. Zudem bleibt, ebenfalls wie in Phase zwei, eine aus organisatorischen Gründen notwendige An- passung der Zeiten und des Tages durch die Besuchsbeistandsperson vorbehal- ten. Die Bestimmung des Übergabeorts ist durch die Eltern festzusetzen. Falls sie sich nicht einigen können, kommt der Besuchsbeistandsperson diesbezüglich das Entscheidungsrecht zu. Da auch diese Phase eine Übergangslösung darstellt, sind die Parteien gefordert – wenn nötig mit Unterstützung der Besuchsbeistandsperson –, darauf hinzuarbeiten, dass das Besuchsrecht baldmöglichst ausgedehnt werden kann. 3.11. In der vierten Phase ist eine Wochenendbetreuung vorzusehen. In Ab- weichung der vorsorglichen Regelung ist kein Besuchsrecht von Freitag- bis Sonntagabend festzusetzen. Aufgrund des Antrags der Kinderprozessbeiständin sowie der nach wie vor bestehenden psychischen Probleme der Gesuchsgegne- rin (vorne Erw. V.2.3.7) sind bis auf weiteres keine Übernachtungen bei der Ge- suchsgegnerin vorzusehen. Die Gesuchsgegnerin ist für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die Betreuungsverantwortung für die Kinder an jedem zweiten Wo- chenende am Samstag, 10:00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt), und am Sonntag, 10:00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt), zu übernehmen. Aufgrund dieser Häufigkeit sind in dieser Phase keine zusätzlichen Besuche vom D._____ mehr vorzusehen. Zudem betreut sie die Kinder jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weih- nachten und Neujahr. Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, ist die Ge- suchsgegnerin zusätzlich berechtigt und verpflichtet, die Kinder auch am Oster- montag, von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt), zu betreuen. Fällt das Betreu- ungswochenende auf Pfingsten, ist sie zusätzlich berechtigt und verpflichtet, die Kinder auch am Pfingstmontag, von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt), zu be- treuen. Ausserdem ist die Gesuchsgegnerin berechtigt und verpflichtet, die Kinder während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von vier Wochen pro Jahr während jeweils einer Ferienwoche an vier Tagen von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu nehmen. Auf- grund der unbestimmten Geltungsdauer dieser letzten Phase erscheint angemes- sen, eine aus Anpassung dieser Besuchszeiten und -modalitäten (insbesondere

- 52 - hinsichtlich der Übernachtungen und einer Ausdehnung der Feiertags- und Feri- enregelung) durch die Besuchsbeistandsperson vorzubehalten. Diesbezüglich wird den Parteien aufgetragen, mit der Besuchsbeistandsperson auf eine Ausdeh- nung hinzuarbeiten. 3.12. Die Kinderprozessbeiständin beantragt, sämtliche Besuche hätten aussch- liesslich in der Schweiz stattzufinden (act. 126 Rz. 97 f.). Vorliegend werden bis auf Weiteres nur mehrstündige Besuche ohne Übernachtungen angeordnet. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Gesuchsgegnerin die Besuchstage im Aus- land verbringen wird. Eine explizite Anordnung, dass die Besuche ausschliesslich in der Schweiz stattfinden dürfen, erscheint zudem unnötig stigmatisierend, denn es gibt keine Hinweise dafür, dass die Gesuchsgegnerin, die Schweizerin ist, die Kinder ins Ausland würde verbringen wollen. VI. Besuchsbeistandschaft

1. Mit Entscheid vom 7. Januar 2026 wurden die Aufgaben der bereits beste- henden Erziehungsbeistandschaft ergänzt, um die vorläufige Besuchsregelung möglichst rasch umsetzen zu können (act. 84 S. 25 f., S. 31 f.).

2. Die Kinderprozessbeiständin beantragt, die Besuchsbeistandschaft solle nicht von der Erziehungsbeiständin, sondern von einer neutralen Drittperson ge- führt werden, um eine Verstrickung von Kontaktrecht und Erziehungsthemen zu vermeiden (act. 126 Rz. 85, Rz. 108 f., S. 23). Der Gesuchsteller und die Ge- suchsgegnerin beantragen die Aufrechterhaltung der Erziehungs- und Besuchs- beistandschaft (act. 127 S. 2, Rz. 19; act. 129 S. 2 i.V.m. act. 131 S. 9).

3. Eine personelle Trennung zwischen Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft erscheint vorliegend sinnvoll. In Abänderung der vorsorglichen Anordnung vom

7. Januar 2026 ist damit eine neue Besuchsrechtsbeistandschaft wie folgt zu er- richten: Für D._____, geboren tt.mm.2020, und für C._____, geboren tt.mm.2016, wird je eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errich- tet. Der Beistandsperson werden folgende Aufgaben erteilt:

- 53 -

a) für die Finanzierung der begleiteten Besuche und begleiteten Kindes- übergaben besorgt zu sein;

b) über die Wechsel von einer Besuchsphase in die nächste unter Be- rücksichtigung des Kindeswohls zu entscheiden;

c) die Eltern dabei zu unterstützen, dass das festgelegte Besuchsrecht umgesetzt wird und dabei insbesondere gemeinsam mit den Eltern dar- auf hinzuarbeiten und sie zu unterstützen, die begleiteten Besuche in begleitete Übergaben, danach in unbegleitete Übergaben und ansch- liessend in ein ausgedehnteres Besuchsrecht zu überführen;

d) im Streitfall die Modalitäten der Besuchsrechtsausübung sowie wäh- rend der Phasen 1 und 2 aus organisatorischen Gründen die Zeiten und/oder Tage der Besuche abweichend von der vom Gericht getroffe- nen Regelung festzulegen.

4. Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin werden mit der Besuchsbei- standsperson regelmässig zusammenarbeiten müssen, so wie dies bereits mit der Erziehungsbeiständin der Fall ist. Diesbezüglich eine separate Verpflichtung be- treffend Vor- und Nachbesprechungen mit der Besuchsbegleitung anzuordnen, wie es die Kinderprozessbeiständin beantragt (der Vater u.a. zur Unterstützung in seinen erzieherischen Kompetenzen, die Mutter u.a. zur Verbesserung der Bin- dungstoleranz; act. 126 S. 23), erscheint nicht notwendig.

5. Die bestehende Erziehungsbeistandschaft sowie die sozialpädagogische Familienbegleitung werden durch den vorliegenden Entschied nicht tangiert und bestehen unverändert weiter. Diesbezügliche Anordnungen sind – abgesehen von der Abtrennung der Aufgaben der Besuchsbeistandsperson – nicht notwendig (vgl. act. 126 Rz. 108). VII. Zuteilung Wohnung samt Mobiliar und Hausrat

1. Die Regelung der Wohnverhältnisse im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist ein Ermessensentscheid, welcher sich in erster Linie an der Zweckmäs-

- 54 - sigkeit orientiert, das heisst danach, welchem Ehegatten die eheliche Liegen- schaft einen grösseren Nutzen bringt (BGer Urteil 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.1). Bei der Beurteilung, welchem Ehegatten die eheliche Liegenschaft einen grösseren Nutzen bringt, sind in erster Linie folgende Kriterien zu berück- sichtigen: Zum einen das Interesse der Kinder, in der gewohnten und vertrauten Umgebung bleiben zu dürfen, was für eine Zuteilung an den Ehegatten spricht, unter dessen Obhut die Kinder gestellt werden, und die Erfahrungstatsache, dass der alleinstehende Ehegatte als Einzelperson rascher eine Wohnung findet als der andere Ehegatte mit den Kindern, sowie zum anderen Gründe beruflicher und gesundheitlicher Art, wenn ein Ehegatte in der ehelichen Liegenschaft seinen Be- ruf ausübt oder ein Geschäft betreibt oder, wenn die Wohnverhältnisse auf beson- dere gesundheitliche Bedürfnisse eines Familienmitglieds zugeschnitten sind. In zweiter Linie werden Affektionsinteressen berücksichtigt, wie beispielsweise die Beziehungsnähe zur ehelichen Liegenschaft, deren höherer zeitlicher Nutzungs- wert oder die Möglichkeit für einen Ehegatten, den Unterhalt persönlich zu besor- gen (BGer 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.2 f. m.w.H.; OGer ZH LE210024 vom 31. Mai 2022 E. E.4.1. S. 25 ff. m.w.H.; FamKomm Schei- dung/Maier/Vetterli, Art. 176 ZGB N 17 m.H.a. BGE 114 II 13 E. 6; BSK ZPO- Maier/Schwander, Art. 176 N 7). Führt diese Interessenabwägung zu keinem ein- deutigen Ergebnis, ist im Zweifel den Eigentums- oder anderen rechtlich geordne- ten Nutzungsverhältnissen Rechnung zu tragen, denen auch bei voraussehbarer längerer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein zusätzliches Gewicht beige- messen wird. Erst wenn – nach der Prüfung all dieser Aspekte – unklar bleibt, wem die eheliche Liegenschaft den grösseren Nutzen bringt, ist zu prüfen, wel- chem Ehegatten ein Auszug eher zuzumuten ist (vgl. BGer Urteil 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.1; BGE 120 II 1 E. 2c).

2. Die Kinderprozessbeiständin und der Gesuchsteller beantragen – ihren An- trägen zur Obhut folgend – die eheliche Wohnung in F._____ dem Gesuchsteller und den Kindern zur Benützung zuzuweisen (act. 126 Rz. 107, S. 23; act. 127 S. 2). Die Gesuchsgegnerin beantragt – ihrem Antrag zur Obhut folgend – die Zu- teilung der ehelichen Wohnung an sich und die Kinder (act. 129 S. 4 Rz. 47-51).

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3. Die Obhut über die beiden Kinder ist – wie bereits vorstehend ausgeführt – dem Gesuchsteller zuzuteilen (vorne Erw. V.2). Die eheliche Wohnung wurde be- reits mit Entscheid vom 7. Januar 2026 dem Gesuchsteller und den Kindern zuge- teilt (act. 84). Es kann nochmals festgehalten werden, dass der Gesuchsteller ein grosses Interesse an der Zuteilung der ehelichen Wohnung hat, weil er die Obhut über die beiden Kinder inne hat. Zudem hat sich die finanzielle Situation der Ge- suchsgegnerin insofern verbessert, als sie per Ende Januar 2026 eine Vollzeit- stelle angetreten hat, mit welcher sie sich voraussichtlich von der Sozialhilfe wird lösen können (hinten Erw. VIII.3). Demgegenüber bezieht der Gesuchsteller mit den Kindern aktuell noch Sozialhilfe. Ihm würde es damit schwerer als der Ge- suchsgegnerin fallen, eine neue Wohnung zu finden. Zudem ist davon auszuge- hen, dass es der Gesuchsgegnerin als Einzelperson leichter fallen wird, eine neue Wohnung zu finden, als dem Gesuchsteller mit den beiden Kindern. Damit ist die eheliche Wohnung dem Gesuchsteller mit den Kindern zuzuteilen. Der vorüberge- hende Auszug des Gesuchstellers aus der Wohnung steht einer Zuweisung an ihn nicht entgegen (vgl. OGer ZH LE230028 vom 5. März 2024 E. III.1 S. 16). Gründe gesundheitlicher Art, die bei der Wohnungszuteilung zu berücksichtigen wären, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Da die Interes- senabwägung somit bereits aufgrund des ersten zu prüfenden Kriteriums für den Gesuchsteller ausfällt, erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren bundesge- richtlich definierten Zuteilungskriterien.

4. Die eheliche Liegenschaft an der E._____-str. 1, F._____ ist samt Mobiliar und Hausrat, mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände und Effekten der Ge- suchsgegnerin, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zuzuweisen. Die Gesuchsgegnerin ist aufgrund des Entscheids vom 7. Januar 2026 bereits aus der ehelichen Wohnung ausgezogen (vgl. act. 84). Weitere Anordnungen er- übrigen sich damit.

- 56 - VIII. Unterhalt

1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens setzt das Gericht auf Be- gehren die Unterhaltsbeiträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen für sich persönlich oder die Kinder zu leisten hat (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. Art. 163 ZGB und Art. 176 Abs. 3 i. V. m. Art. 276 ZGB). Die Berechnung der Unterhalts- beiträge richtet sich nach den beidseitigen Einkommens- und Bedarfsverhältnis- sen der Parteien. In Bezug auf die Unterhaltsberechnung ist vorauszuschicken, dass dieser Entscheid nach Recht und Billigkeit getroffen werden muss und nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen darstellen kann. 1.2. Der gebührende Unterhalt der Ehegatten ist im Sinne von Art. 163 Abs. 1 ZGB festzusetzen. Sind auch unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten genügend Mittel vorhanden, haben beide Ehegatten Anspruch auf Fortführung des während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Stan- dards (BGE 140 III 337 E. 4.2.1). Kann ein Ehegatte diesen zuletzt gelebten Le- bensstandard alleine nicht decken, hat er grundsätzlich Anspruch auf gebühren- den Unterhalt. Indessen ist in Fällen, in denen mit einer Wiederaufnahme des ge- meinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, der Grund- satz des Vorrangs der Eigenversorgungskapazität zu berücksichtigen und auf- grund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, erwartet werden kann, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Grundsätzlich ist dabei eine vor- handene Arbeitskapazität auszuschöpfen (Urteil BGer 5A_42/2020 vom 30. März 2021, E. 5.5). 1.3. Für die Ermittlung des ehelichen Unterhalts findet gemäss Art. 272 ZPO grundsätzlich der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz Anwendung. Dies führt dazu, dass Noven bis zur Urteilsberatung vorgetragen werden dürfen (Maier, Berechnung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, AJP 2020, S. 1292; van de Graaf, Kurzkommentar ZPO, 2. A., 2014, ZPO 272 N 4). Für die Ermittlung des Kindesunterhalts findet gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO die uneingeschränkte

- 57 - Untersuchungsmaxime Anwendung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der unter Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime festge- stellte Sachverhalt dazu dienen, den Unterhaltsbeitrag des Ehegatten zu bestim- men. Ehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt bilden nämlich in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ein Ganzes, dessen Teile nicht unab- hängig voneinander festgesetzt werden können (BGE 147 III 301, E. 2.2; BGE 147 III 293, E. 4.5). 1.4. Das Bundesgericht hat die zweistufig-konkrete Methode mit Überschussver- teilung für die Berechnung aller Unterhaltsleistungen als massgeblich erklärt (BGE 147 III 293, E. 4.5). Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Be- darf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. ge- bührender Unterhalt). Dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder so verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessens- weise verteilt wird. Beim resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 147 III 265, E. 6.6 ff.). 1.5. Steht ein Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, hat in der Regel der nicht obhutsberechtigte Elternteil für den Geldunterhalt aufzukommen (Urteil des BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E.3.1). Davon ist abzuweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil bedeutend leistungsfähiger ist als der andere. Dem nicht obhutsberechtigten Elternteil ist auf jeden Fall das betreibungsrechtliche, und sofern es die insgesamt vorhandenen Verhältnisse zulassen, auch das famili- enrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 147 III 265, E. 5.5, E. 8.1

m. w. H.).

- 58 -

2. Phasen Vorliegend rechtfertigt sich die Bildung von zwei Phasen: Die erste Phase, in wel- cher einzig die Gesuchsgegnerin arbeitet, gilt ab 1. März 2026 (vgl. act. 127 S. 2) bis 30. Mai 2026. Die zweite Phase, in welcher auch der Gesuchsteller arbeitet, beginnt am 1. Juni 2026 und dauert für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

3. Einkommen 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Die Familie wurde seit 1. April 2016 von der Sozialhilfe unterstützt (act. 10/6). 3.1.2. Eltern minderjähriger Kinder sind verpflichtet, ihrer finanzielle Leistungsfä- higkeit auszuschöpfen (BGE 137 III 118 E. 3.1; Urteile des BGer 5A_662/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.2.1; 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.1; 5A_1043/2017 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Eltern sind beidseitig gehalten ihre pe- kuniäre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen, um die aufgrund der Tren- nungssituation entstehenden höheren Auslagen auffangen oder zumindest mil- dern zu können. Die Grundsätze für die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit bezüglich der die Kinder zur Hauptsache be- treuenden Partei wurden vom Bundesgericht festgelegt. Nach Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist gilt das Schulstufenmodell. Danach ist grundsätz- lich ab obligatorischer Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab des- sen vollendetem 16. Altersjahr eine von 100% aufzunehmen. Dabei ist Rechts- frage, in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen als zumutbar er- achtet wird. Tatfrage dagegen ist, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.8; BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2). 3.1.3. Ist eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu er- warten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit an Bedeutung. In einem solchen Fall sind im Eheschutzverfahren die für den nachehelichen Unter-

- 59 - halt geltenden Kriterien – insbesondere der Vorrang der Eigenversorgungskapazi- tät – miteinzubeziehen und es ist zu prüfen, ob eine Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit möglich ist (BGer 5A_42/2020 vom 30. März 2021 E. 5.5). 3.2. Der Gesuchsgegnerin 3.2.1. Die Gesuchsgegnerin verfügt trotz diesbezüglicher Bemühungen über keine abgeschlossene Ausbildung (vgl. im Detail act. 22/1/12; act. 22/1 S. 58; act. 22/1 S. 79; act. 22/1 S. 96, S. 101, S. 104, S. 145). Sie hat per 19. Januar 2026 eine Vollzeitanstellung (42 Stunden pro Woche) im Stundenlohn im Service / als All- rounderin bei der W._____ GmbH mit Arbeitsort … AA._____ [Ort] AB._____ [Re- staurant] gefunden (act. 130/1). 3.2.2. Da noch keine Lohnabrechnung vorliegt, ist ihr Nettoeinkommen wie folgt zu ermitteln: Der Bruttostundenlohn beträgt unter Berücksichtigung des Anteils

13. Monatslohn sowie der Ferien- und Feiertagsentschädigung Fr. 25.08 (act. 130/1). Ohne die Ferien- und Feiertagsentschädigung beträgt der Bruttostun- denlohn Fr. 22.43 (act. 130/1). Unter Berücksichtigung von Sozialabzügen von 14.34 % (5.3 % AHV/IV/EO, 1.1 % ALV, 2.375 % Krankentaggeld, 2.068 % Nicht- berufsunfallversicherung [act. 130/1)], 3.5 % PK [Art. 16 BVG]) resultiert ein Net- tostundenlohn von Fr. 19.21 und damit ein Monatslohn von Fr. 3'510.– (Fr. 19.21 x 8.4 h x 21.75 [durchschnittliche Arbeitstage im Monat]). Die Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens rechtfertigt sich nicht (vgl. act. 127 Rz. 24 f.). 3.2.3. Die Gesuchsgegnerin betreut die Kinder im Rahmen des festgesetzten Be- suchsrechts, womit ihr die Ausübung des bereits aufgenommenen 100 %-Pen- sums zumutbar und möglich ist. 3.3. Des Gesuchstellers 3.3.1. Der Gesuchsteller erzielt aktuell kein Einkommen. Sozialhilfe kann nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Er hat keine Ausbildung abgeschlossen und habe in der Vergangenheit diverse Tätigkeiten ausgeübt, insbesondere als Le-

- 60 - bensmittellieferant und Essenskurier (act. 131 S. 28; act. 22/1/7; act. 22/1/12; act. 22/1 S. 58, S. 79; act. 22/2 S. 87; act. 22/2 S. 104, S. 141) 3.3.2. Zu prüfen ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Ein hypo- thetisches Einkommen kann – wie bereits dargelegt – angerechnet werden, wenn die Erzielung eines (höheren) Einkommens zumutbar und möglich ist. Die Frage, ob ein (höheres) Einkommen zumutbar ist, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkom- men effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2). 3.3.3. D._____, das jüngste Kind der Parteien, besucht aktuell den 1. Kindergar- ten im Kinderhaus Q._____ (act. 127 Rz. 16; vgl. act. 131 S. 24, S. 26). Sie wird bereits seit längerem unter der Woche vollständig im Kinderhaus Q._____ extern betreut. Es rechtfertigt sich damit, dem Gesuchsteller als hauptbetreuendem El- ternteil ein 50 %-Pensum zuzumuten, wie er es auch selbst beantragt (act. 127 Rz. 22). Aufgrund der erhöhten Bedürfnisse der Kinder und insbesondere von D._____ (unten Erw. VIII.3.4.2) kann dem Gesuchsteller trotz umfassender Fremdbetreuung (unten Erw. VIII.4.2.5) kein höheres Pensum zugemutet werden. 3.3.4. Der Gesuchsteller geht ohne Einreichung entsprechender Dokumente von einem monatlichen Nettoeinkommen von maximal Fr. 2'000.– aus (act. 127 Rz. 22). In der Parteibefragung gab er zudem ein zu erwartendes Bruttoeinkom- men von Fr. 1'500.– bis Fr. 2'500.– an und führte aus, er sei bereits mit einer po- tentiellen Arbeitgeberin, AC._____ in AD._____, die Transporte von älteren Men- schen und Menschen mit Beeinträchtigungen in Spitäler und Heime übernehme, in Kontakt. Er habe bereits schnuppern können und seine künftigen Arbeitszeiten seien unter der Woche von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr (act. 131 S. 28 f.). 3.3.5. Bei der Ermittlung eines hypothetischen Einkommens kann auf statistische Erhebungen abgestellt werden, wenn diese in so differenzierter Form vorliegen, dass die individuellen Umstände berücksichtigt werden können (OGer ZH LE170070 vom 12. Juli 2018 E. 3.3.2; BGE 137 III 118 E. 3.2). Der statistische Lohnrechner Salarium des Bundesamtes für Statistik, welcher aktuell auf Zahlen aus dem Jahr 2022 basiert, genügt diesen Anforderungen (Urteil BGer

- 61 - 5A_340/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4). Aufgrund des Werdegangs des Ge- suchstellers, der bereits als Lebensmittellieferant und Essenskurier gearbeitet hat (act. 22/1/7; act. 22/1/12; act. 22/1 S. 58, S. 79; act. 22/2 S. 87; act. 22/2 S. 104, S. 141), erscheint die von ihm anvisierte Tätigkeit im Transportwesen realistisch und geeignet. Konkret ist dem Gesuchsteller eine Tätigkeit gemäss folgendem Profil möglich: 3.3.6. Der Medianlohn eines Mannes mit einer Niederlassungsbewilligung Kat. C beträgt Fr. 2'660.–. Davon abzuziehen sind Sozialabzüge von rund 15.8 %, was einen Nettolohn von Fr. 2'240.– ergibt. Von diesem Einkommen ist auszugehen.

- 62 - 3.3.7. Da der Gesuchsteller bereits mit einer potentiellen Arbeitgeberin in Kontakt steht, erscheint – auch unter Berücksichtigung der engen finanziellen Verhältnisse der Familie – eine Übergangsfrist von drei Monaten als angemessen (vgl. zur Übergangsfrist OGer ZH LY240048 vom 1. Oktober 2025 E. III.2.1.4 S. 18). Die von ihm beantragte Übergangsfrist von sechs Monaten erscheint aufgrund der be- reits bestehenden Fremdbetreuung der beiden Kinder als zu lange. 3.4. Der Kinder C._____ und D._____ 3.4.1. C._____ und D._____ erhalten monatlich Kinderzulagen von je Fr. 215.– bis zum 12. Lebensjahr, das heisst C._____ bis mm. 2028 und D._____ bis mm. 2032. Es rechtfertigt sich aufgrund des Zeithorizonts der Eheschutzregelung beiden Fr. 215.– anzurechnen. 3.4.2. D._____ erhält eine Hilflosenentschädigung von Fr. 16.80 pro Tag für leichte Hilflosigkeit und damit Fr. 470.40 pro Monat (act. 10/8; act. 26/5). Hilflo- senentschädigungen sind – anders als der Gesuchsteller argumentiert (act. 127 Rz. 35) – nicht als Einkommen zu berücksichtigen (BGer 5A_77/2022 vom

15. März 2023 E. 3.3, zur Publikation vorgesehen).

4. Bedarf 4.1. Aufgrund der Akten und der Angaben der Parteien sowie unter Berücksich- tigung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG ("Richtlinien") setzt sich der monatliche, erweiterte Notbedarf der Parteien entsprechend den nachfolgenden Ausführun- gen zusammen (gerundet). 4.2. Bedarf des Gesuchsgegners und der Kinder: Bedarfsposition Betrag Betrag (gilt für beide Phasen) Gesuchsteller C._____ D._____ Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 400.–

- 63 - Wohnkosten, inkl. Fr. 1'076.– Fr. 535.– Fr. 535.– Nebenkosten Krankenkasse Fr. 184.– Fr. 69.– Fr. 69.– (KVG abzgl. IPV) Selbstbehalt Ge- Fr. 86.– Fr. 0.– Fr. 0.– sundheitskosten Fremdbetreuung Fr. 124.– Fr. 591.– Fahrten zum Ar- Fr. 250.– beitsplatz (ab Phase II) Mehrkosten aus- Fr. 110.– wärtige Verpfle- gung (ab Phase II) Total Fr. 2'696.– Fr. 1'328.– Fr. 1'595.– (Phase I) Fr. 3'056.– (Phase II) 4.2.1. Der Grundbetrag des Gesuchstellers als alleinerziehendem Elternteil be- läuft sich auf Fr. 1'350.–. C._____ wird im mm. 2026 10-jährig, womit ihm ein Grundbetrag von Fr. 600.– anzurechnen ist. Für die fünfjährige D._____ fällt ein Grundbetrag von Fr. 400.– an. 4.2.2. Der Mietzins samt Nebenkosten (teilweise akonto) belaufen sich auf Fr. 2'141.– pro Monat (act. 10/10). Aufteilt auf grosse und kleine Köpfe sind beim Gesuchsteller Kosten von Fr. 1'071.– und bei den Kindern je Fr. 535.– einzuset- zen. Im Jahr 2023/2024 fielen zusätzliche Nebenkosten von Fr. 63.– an, was mo- natlich Fr. 5.25 sind (act. 10/12). Es rechtfertigt sich, diese Zusatzkosten zum

- 64 - Wohnkostenanteil des Gesuchstellers hinzuzuaddieren und ihm Fr. 1'076.– anzu- rechnen. 4.2.3. Die Krankenkassenprämien sind gemäss den eingereichten Belegen 2025 zu berücksichtigen. Die KVG-Prämie des Gesuchstellers beträgt Fr. 450.85 (act. 10/13), die IPV Fr. 267.35 pro Monat (Fr. 3'208.2 / 12; act. 10/15). Zu be- rücksichtigen sind damit monatlich Fr. 183.50. Die KVG-Prämie von C._____ und D._____ beträgt je Fr. 129.55 (act. 10/14), die IPV je Fr. 69.35 pro Monat (Fr. 832.2 / 12; act. 10/15). Zu berücksichtigen sind damit monatlich Fr. 60.20. 4.2.4. Die zusätzlichen Gesundheitskosten des Gesuchstellers sind ausgewiesen und beliefen sich im Jahr 2024 auf Fr. 1'026.65 und damit Fr. 85.55 pro Monat (act. 10/16). 4.2.5. Die schulergänzende Betreuung von C._____ kostet pro Halbjahr Fr. 742.40 (act. 10/17; act. 26/13) und damit monatlich Fr. 124.– und nicht Fr. 135.– wie der Gesuchsteller geltend macht (act. 127 Rz. 26). D._____ wird un- ter der Woche ganztags im Kinderhaus Q._____ in V._____, einer auf Autismus- Spektrum-Störungen spezialisierten Institution betreut. Die monatlichen Kosten belaufen sich auf Fr. 591.– (act. 10/18 f.). Da sich abzeichnet, dass D._____ ab dem Sommer 2026 weiterhin in einer auf Autismus-Spektrum-Störungen speziali- sierten Institution den Kindergarten besuchen wird oder – sollte sie den Regelkin- dergarten besuchen – ausserhalb der Kindergartenzeiten weiterhin auf spezielle Betreuung angewiesen ein wird (act. 131 S. 26; act. 126 Rz. 16 ff.), ist glaubhaft, dass auch künftig Fremdbetreuungskosten in ähnlicher Höhe anfallen werden. 4.2.6. Der Gesuchsteller ist für die Ausübung seiner künftigen Tätigkeit (vorne Erw. VIII.3.3) auf sein Auto angewiesen, um auch für spontane Arbeitseinsätze rasch in AD._____ das rollstuhltaugliche Firmentaxi abholen zu können (act. 131 S. 29). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Kompetenzcharakter (vgl. act. 127 Rz. 29). Unter Berücksichtigung eines zweimal pro Arbeitstag zurückge- legten Wegs von 8.2 km pro Weg, durchschnittlichen 21.75 Arbeitstagen pro Mo- nat und einem Kilometeransatz von Fr. 0.70 ergibt dies Mobilitätskosten von

- 65 - Fr. 250.– (vorne Erw. VIII.3.3.4). Dem Gesuchsteller, der lediglich Fr. 195.– gel- tend macht, kann nicht gefolgt werden (act. 127 Rz. 26). 4.2.7. Der Gesuchsteller wird in einem 50 %-Pensum arbeiten müssen, womit es sich rechtfertigt ihm die Hälfte der für ein 100 %-Pensum gerichtsüblichen Mehr- kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 220.–, konkret damit Fr. 110.–, anzu- rechnen. 4.2.8. Die Prämien für die Zusatzversicherung (VVG) der Kinder (vgl. act. 10/14; act. 26/10 f.) können – wie auch die weiteren Positionen des erweiterten Existenz- minimums – aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht berücksichtigt werden. 4.3. Bedarf der Gesuchsgegnerin: Bedarfsposition Betrag Grundbetrag Fr. 1'200.– Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 1'500.– Krankenkasse Fr. 231.– (KVG abzgl. IPV) Selbstbehalt Gesundheitskosten Fr. 0.– Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 88.– Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 0.– Total Fr. 3'019.– 4.3.1. Der Grundbetrag der alleine lebenden Gesuchsgegnerin beläuft sich auf Fr. 1'200.–. 4.3.2. Die Gesuchsgegnerin wohnt zurzeit in einer von der Sozialhilfe zur Verfü- gung gestellten Wohngemeinschaft und hat dort zwei Zimmer zur Verfügung. Da- bei handelt es sich um eine Übergangslösung, die rund Fr. 1'000.– pro Monat

- 66 - kostet (act. 131 S. 31 f.). Die Gesuchsgegnerin verweist betreffend ihren Bedarf auf die Ausführungen des Gesuchstellers, welcher von geschätzten Mietkosten von Fr. 1'500.– ausgeht (act. 129 Rz. 57 E. 4; act. 127 Rz. 32). Da die Gesuchs- gegnerin die Kinder im Rahmen eines Besuchsrechts und bis auf weiteres ohne Übernachtungen betreut, erscheint dies – auch unter Berücksichtigung der ange- spannten Finanzen der Parteien – ein angemessener hypothetischer Mietzins. 4.3.3. Die Krankenkassenprämien sind gemäss den eingereichten Belegen 2025 zu berücksichtigen. Die KVG-Prämie der Gesuchsgegnerin beträgt Fr. 497.95 (act. 26/8), die IPV Fr. 267.35 pro Monat (Fr. 3'208.2 / 12; act. 26/6). Zu berück- sichtigen sind damit monatlich Fr. 231.–. 4.3.4. Die Gesuchsgegnerin macht keine zusätzlichen Gesundheitskosten gel- tend. 4.3.5. Die Gesuchsgegnerin geht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von F._____ nach AA._____ zur Arbeit. Dafür sind ihr Kosten von Fr. 88.– für ein Mo- natsabo für eine Zone anzurechnen. 4.3.6. Die Gesuchsgegnerin verpflegt sich bei der Arbeit und erhält dafür Fr. 10.– pro Tag, die nicht im Nettolohn miteingeschlossen sind (act. 130/1). Folglich hat sie keine Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung. 4.3.7. Die weiteren Positionen des erweiterten Existenzminimums können auf- grund der angespannten finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht berücksich- tigt werden.

5. Unterhaltsberechnung 5.1. Wie erwähnt bietet sich an, die Unterhaltsbeiträge in zwei Phasen festzule- gen (vorne Erw. VIII.2). 5.2. Während der Phase 1 hat die Gesuchsgegnerin nach Deckung ihres eige- nen Existenzminimums, welches ihr zu belassen ist, Fr. 491.– übrig (Fr. 3'510.– [Erw. VIII.3.2] ./. Fr. 3'019.– [Erw. VIII.4.3]). Nach Abzug der Kinderzulagen hat C._____ einen ungedeckten Bedarf von Fr. 1'113.– (Fr. 1'328.– [Erw. VIII.4.2]./.

- 67 - Fr. 215.– [Erw. VIII.3.4]) und D._____ von Fr. 1'380.– (Fr. 1'595.– [vorne Erw. VIII.4.2]./. Fr. 215.– [vorne Erw. VIII.3.4]). Die Gesuchsgegnerin kann davon je gerundet Fr. 245.– decken (Fr. 491.– / 2). Es verbleit ein Manko von Fr. 868.– bei C._____ und Fr. 1'135.– bei D._____. Der Gesuchsteller hat ein ungedecktes Existenzminimum von Fr. 2'696.–. Dieses ist vollumfänglich betreuungsbedingt. Es ist damit ein zusätzliches Manko in der Höhe von Fr. 2'696.– in der Form von Betreuungsunterhalt festzuhalten. 5.3. Für die Phase 2 ändert sich am Bedarf und Einkommen der Kinder und der Gesuchsgegnerin nichts. Es bleibt somit dabei, dass die Gesuchsgegnerin für die beiden Kinder Unterhaltsbeiträge von je Fr. 245.– pro Kind bezahlt und ein Manko von Fr. 868.– bei C._____ und Fr. 1'135.– bei D._____ verbleibt. Der Gesuchstel- ler hat nach der Aufnahme eines 50 %-Pensums ein ungedecktes Existenzmini- mum von Fr. 816.– (Fr. 3'056.– [VIII.4.2] /./ Fr. 2'240.– [VIII.3.3]). Dieses ist be- treuungsbedingt, womit in diesem Umfang ein Manko des Betreuungsunterhalts festzuhalten ist.

6. Ausserordentliche Kinderkosten 6.1. Der Gesuchsteller beantragt, die Parteien seien zu verpflichten, ausseror- dentliche Kinderkosten je hälftig zu tragen, sofern sie sich vorgängig über die aus- serordentliche Ausgabe geeinigt hätten (act. 127 Rz. 39). 6.2. Unter dem Titel "Veränderung der Verhältnisse" sieht Art. 286 Abs. 3 ZGB vor, dass das Gericht bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten kann. Art. 286 Abs. 3 ZGB ist systematisch bei der Abänderung des Kinderunterhalts eingeordnet. Er stellt eine Sonderregel für nicht vorhergesehene, ausserordentli- che Bedürfnisse dar, welche nicht durch die laufenden Unterhaltsbeiträge, die beide Eltern zu leisten haben, gedeckt werden (BGer 5C.240/2002 vom 31. März 2003 E. 5.1). Es muss sich bei diesen Bedürfnissen nicht um strikt einmalige, aber doch lediglich vorübergehende und nach absehbarer Zeit voraussichtlich wieder entfallende Bedürfnisse handeln, welche zudem im Zeitpunkt der Festle- gung des Unterhaltsbeitrags nicht in Betracht gezogen wurden und auch nicht in

- 68 - Betracht gezogen werden konnten (BSK ZGB I-Fountoulakis, ZGB 286 N 15, FamKomm Scheidung-Aeschlimann, ZGB 286 N 20 ff.). 6.3. Der Antrag des Gesuchstellers bezieht sich nicht auf konkrete Kosten, viel- mehr strebt er eine generelle Regelung im Hinblick auf künftig entstehende, aus- serordentliche Kinderkosten an. Dafür besteht jedoch keine gesetzliche Grund- lage. Vielmehr werden sich die Parteien dann, wenn einmal ausserordentliche Kosten anfallen sollten, über deren Tragung zu verständigen und im Streitfall das Gericht anzurufen haben (vgl. OGer ZH LZ210027 vom 29. August 2022, E. II.B/.; OGer ZH LC200013 vom 4. Juni 2021, E. IV.6.4). Nach dem Gesagten ist der An- trag abzuweisen.

7. Ehegattenunterhalt 7.1. Beide Parteien beantragten die Feststellung, dass zurzeit mangels Leis- tungsfähigkeit gegenseitig kein Ehegattenunterhalt geschuldet sei (act. 127 Rz. 40; act. 129 Rz. 59). 7.2. Wie vorstehend aufgezeigt, verfügen die Parteien nicht um genügend Mittel um das Existenzminimum aller Familienmitglieder zu decken. Damit kann, wie die Parteien beantragen, mangels Leistungsfähigkeit kein Ehegattenunterhalt festge- setzt werden. IX. Vorsorgliche Massnahmen Mit diesem Endentscheid werden die Gesuche der Gesuchsgegnerin um vorsorg- liche Massnahmen gegenstandslos. Zusätzliche Ausführungen zu den Gesuchen und den Stellungnahmen – soweit nicht bereits in der Hauptsache erfolgt – erübri- gen sich (act. 83; act. 97; act. 104; act. 116; act. 126 Rz. 95 f.; act. 127 S. 3, Rz. 41-50; act. 129). X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang

- 69 - des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO), wobei in familienrechtlichen Verfahren eine Verteilung nach Ermessen möglich ist (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf die Kinderbelange im engeren Sinn (Obhutszuteilung, Besuchsrecht) werden die Kosten des Verfahrens gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich – unabhängig vom Verfahrensausgang – den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, wenn die Par- teien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antrags- stellung hatten (ZR 84 Nr. 41).

2. Vorliegend unterliegt die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Kinderbelange vollumfänglich. Dennoch kann nicht gesagt werden, dass sie keine guten Gründe für ihre Anträge gehabt hätte, war sie doch während der letzten Jahre die Haupt- bezugsperson und Erziehungsverantwortliche. Eine hälftige Kostenauferlegung erscheint damit trotz des Verfahrensausgangs angemessen.

3. In Eheschutzsachen kann die Gebühr gemäss § 6 Abs. 1 und 2 lit. b i. V. m. § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts bis zur Hälfte der ordentli- chen Gebühr, welche Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt, ermässigt werden. Vorlie- gend wurden neben einer Hauptverhandlung eine weitere Verhandlung durchge- führt und die Parteien reichten diverse Stellungnahmen ein. Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 7. Januar 2026 wurde dem Endentscheid vorbehalten (act. 84). Es erscheint angemessen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'100.– festzuset- zen.

4. Hinzu kommen die Kosten der Kinderprozessbeiständin (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Diese macht einen Aufwand von Fr. 8'960.05 geltend (act. 132 f.). Die Par- teien verzichteten auf eine diesbezügliche Stellungnahme (act. 135 f.). Angesichts des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit des Falles sowie der Verantwortung der Kinderprozessbeiständin erscheinen die geltend gemachten Kosten angemes- sen. Sie sind darüber hinaus ausgewiesen (act. 133). Die Kinderprozessbeistän- din wird aus der Gerichtskasse entsprechend entschädigt.

- 70 -

5. Die gesamten Gerichtskosten werden aufgrund der beiden Parteien bewillig- ten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Parteien werden erneut auf ihre Rückzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

6. Die beiden Rechtsvertreter der Parteien werden aufgefordert, ihre Honorar- noten einzureichen, damit sie entschädigt werden können (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

7. Aufgrund der hälftigen Kostenauferlegung erübrigen sich Ausführungen zur Höhe der Parteientschädigung. XI. Rechtsmittelbelehrung Entscheide des Eheschutzgerichts stellen vorsorgliche Massnahmen i. S. v. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO dar (BGE 137 III 475 E. 4.1), weshalb die gegen das vorliegende Urteil offenstehende Berufung (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO) keine aufschiebende Wirkung hat. Die Berufungsfrist beträgt gestützt auf Art. 314 Abs. 2 ZPO dreissig Tage. Werden lediglich die Kosten- und Entschädigungsfolgen die- ses Entscheids angefochten, so ist hierfür innert zehn Tagen Beschwerde zu er- heben (vgl. Art. 110 ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Das Einzelgericht erkennt und verfügt:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien getrennt leben.

2. Die Obhut über die gemeinsamen Kinder C._____, geboren tt.mm.2016, und D._____, geboren tt.mm.2020, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zugeteilt. Die elterliche Sorge verbleibt bei beiden Parteien.

3. Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverant- wortung (Alltagsregelung) für die C._____ wie folgt wahrzunehmen: Phase 1 (begleitete Besuche)

- 71 -  Die Gesuchsgegnerin ist ab sofort berechtigt und verpflichtet, C._____ einmal wöchentlich am Sonntag während maximal sechs Stunden von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Beisein einer Fachperson zu betreuen.  Dauer sechs Monate, wobei der Entscheid über den (früheren) Wechsel in die Phase 2 der Besuchsbeistandsperson unter Berücksichtigung des Kindeswohls zukommt. Phase 2 (begleitete Übergaben)  Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, C._____ jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) zu betreuen, wobei die Übergaben durch eine Fachperson begleitet werden.  Eine Anpassung der Zeiten oder des Tages der Besuche durch die Be- suchsbeistandsperson bleibt vorbehalten.  Dauer vier Monate, wobei der Entscheid über den (früheren) Wechsel in die Phase 3 der Besuchsbeistandsperson unter Berücksichtigung des Kindeswohls zukommt. Phase 3 (unbegleitete Übergaben)  Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, C._____ jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) zu betreuen.  Der Übergabeort ist von den Eltern zu vereinbaren oder von der Be- suchsbeistandsperson festzulegen.  Dauer zwei Monate, wobei der Entscheid über den (früheren) Wechsel in die Phase 4 der Besuchsbeistandsperson unter Berücksichtigung des Kindeswohls zukommt. Phase 4 (Wochenendbetreuung)  Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsver- antwortung für C._____ an jedem zweiten Wochenende am Samstag,

- 72 - 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt), und am Sonntag, 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt), zu übernehmen.  Eine Anpassung der Zeiten und Modalitäten (insbesondere hinsichtlich der Übernachtungen) durch die Besuchsbeistandsperson unter Berück- sichtigung des Kindeswohls bleibt vorbehalten.

4. Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverant- wortung (Alltagsregelung) für D._____ wie folgt wahrzunehmen: Phase 1 (begleitete Besuche)  Die Gesuchsgegnerin ist ab sofort berechtigt und verpflichtet, D._____ einmal wöchentlich am Sonntag während maximal sechs Stunden von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Beisein einer Fachperson zu betreuen.  Dauer zwei Monate, wobei der Entscheid über den (früheren) Wechsel in die Phase 2 der Besuchsbeistandsperson unter Berücksichtigung des Kindeswohls zukommt. Phase 2 (begleitete Übergaben)  Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, D._____ jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) zu betreuen, wobei die Übergaben durch eine Fachperson begleitet werden. Der Wechsel zu diesen Betreuungszeiten und -modalitäten findet erst statt, wenn C._____s Besuchsrecht in die Phase 2 kommt.  Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, D._____ an jedem zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) zu betreuen, wobei die Übergaben durch eine Fachperson begleitet werden.  Eine Anpassung der Zeiten oder des Tages der Besuche durch die Be- suchsbeistandsperson bleibt vorbehalten.

- 73 -  Dauer vier Monate, wobei der Entscheid über den (früheren) Wechsel in die Phase 3 der Besuchsbeistandsperson unter Berücksichtigung des Kindeswohls zukommt. Phase 3 (unbegleitete Übergaben)  Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, D._____ jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) zu betreuen.  Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, D._____ an jedem zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) zu betreuen.  Der Übergabeort ist von den Eltern zu vereinbaren oder von der Be- suchsbeistandsperson festzulegen.  Dauer zwei Monate, wobei der Entscheid über den (früheren) Wechsel in die Phase 4 der Besuchsbeistandsperson unter Berücksichtigung des Kindeswohls zukommt. Phase 4 (Wochenendbetreuung)  Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsver- antwortung für D._____ an jedem zweiten Wochenende am Samstag, 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt), und am Sonntag, 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt), zu übernehmen.  Eine Anpassung der Zeiten und Modalitäten (insbesondere hinsichtlich der Übernachtungen) durch die Besuchsbeistandsperson unter Berück- sichtigung des Kindeswohls bleibt vorbehalten.

5. Die Gesuchsgegnerin wird zudem berechtigt und verpflichtet, die Betreu- ungsverantwortung (Feiertags- und Ferienregelung) für die Kinder wie folgt wahrzunehmen:

- 74 - Feiertagsregelung:  Die Kinder werden jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weih- nachten und Neujahr von der Gesuchsgegnerin betreut.  Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, ist die Gesuchsgegne- rin zusätzlich berechtigt und verpflichtet, die Kinder auch am Oster- montag, von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) zu betreuen.  Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, ist die Gesuchsgeg- nerin zusätzlich berechtigt und verpflichtet, die Kinder auch am Pfingstmontag, von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) zu betreuen. Ferienregelung:  Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder wäh- rend der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von vier Wo- chen pro Jahr während jeweils einer Ferienwoche an vier Tagen von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu nehmen.  Die Parteien sprechen sich über die konkreten Ferientage mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich der Aufteilung der Bestimmung der konkreten Ferientage zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgeg- nerin. Eine Anpassung dieser Zeiten und Modalitäten (insbesondere hinsichtlich ei- ner Ausdehnung der Feiertags- und Ferienregelung samt Übernachtungen) durch die Besuchsbeistandsperson unter Berücksichtigung des Kindeswohls bleibt vorbehalten.

- 75 -

6. Für D._____, geboren tt.mm.2020, und für C._____, geboren tt.mm.2016, wird je eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errich- tet. Der Beistandsperson werden folgende Aufgaben erteilt:

a) für die Finanzierung der begleiteten Besuche und begleiteten Kindes- übergaben besorgt zu sein;

b) über die Wechsel von einer Besuchsphase in die nächste unter Be- rücksichtigung des Kindeswohls zu entscheiden;

c) die Eltern dabei zu unterstützen, dass das festgelegte Besuchsrecht umgesetzt wird und dabei insbesondere gemeinsam mit den Eltern dar- auf hinzuarbeiten und sie zu unterstützen, die begleiteten Besuche in begleitete Übergaben, danach in unbegleitete Übergaben und ansch- liessend in ein ausgedehnteres Besuchsrecht zu überführen;

d) im Streitfall die Modalitäten der Besuchsrechtsausübung sowie wäh- rend der Phasen 1 und 2 aus organisatorischen Gründen die Zeiten und/oder Tage der Besuche abweichend von der vom Gericht getroffe- nen Regelung festzulegen.

7. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen, Dorfstr. 7, Postfach 332, 8700 Küsnacht, wird ersucht, die Beistandsperson gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 6 zu ernennen.

8. Die am 4. Oktober 2024 errichtete Erziehungsbeistandschaft wird unverän- dert fortgeführt. Die am 7. Januar 2026 erfolgte Ergänzung betreffend die Besuchsrechtsbeistandschaft wird aufgehoben.

9. Die eheliche Wohnung an der E._____-str. 1 in F._____ wird samt Mobiliar und Hausrat – und mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände und Effek- ten der Gesuchsgegnerin – für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuch- steller und den Kindern zur Benützung zugewiesen.

10. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, ab 1. März 2026 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge

- 76 - (zzgl. allfällige gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen) von je Fr. 245.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und allfällige gesetzliche oder vertragliche Familien- zulagen sind zahlbar an den Gesuchsteller und zwar im Voraus auf den Ers- ten eines jeden Monats.

11. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen mo- natlich die folgenden Beträge: Fr. 868.– für C._____ Fr. 3'831.– für D._____ von 1. März 2026 bis 30. Mai 2026 (davon Fr. 2'696.– Betreuungsunterhalt) Fr. 1'951.– für D._____ von 1. Juni 2026 und für die Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 816.– Betreuungsunterhalt)

12. Die Parteien schulden sich gegenseitig mangels Leistungsfähigkeit keinen Ehegattenunterhalt.

13. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 11 vorste- hend basiert auf den folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Gesuchsteller: Fr. 0.– von 1. März 2026 bis 30. Mai 2026  (Sozialhilfebezug) Fr. 2'240.– ab 1. Juni 2026 (50 % Pensum, hypothetisch) Gesuchsgegnerin: Fr. 3'510.– 100 %-Pensum  Kinder: die Familienzulage von zurzeit je Fr. 215.– 

- 77 - Es besteht kein unterhaltsrelevantes Vermögen.

14. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren und Anträge der Parteien abgewie- sen.

15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'100.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'960.05 Kosten der Kindesvertretung Fr. 14'060.05 Kosten total.

16. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskos- ten. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

17. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

18. Schriftliche Mitteilung an: den Gesuchsteller;  die Gesuchsgegnerin;  die Kinderprozessbeiständin;  sowie im Auszug Ziffer V. und VI. der Erwägungen und Dispositiv-Zif- fern 2-8 an: die KESB Bezirk Meilen z.H. Frau AE._____;  die Erziehungsbeiständin;  je gegen Empfangsschein.

19. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an

- 78 - im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

20. In diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien nicht still. Die Gerichtsschreiberin