Erwägungen (64 Absätze)
E. 2 Die eheliche Liegenschaft C._____-strasse 1, D._____, sei samt Möbeln und Hausrat für die weitere Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zuzuweisen und der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin sämtliche Schlüssel zur Woh- nung und zu den Nebenräumen auf erstes Verlangen zu überge- ben, falls noch nicht geschehen;
E. 2.1 Mittelosigkeit liegt vor, wenn eine Partei die Prozesskosten nicht aufzubrin- gen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung ihres eigenen not- wendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situa- tion der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuel- len Umständen Rechnung zu tragen ist. Der prozessuale Bedarf fällt in der Regel höher aus als das betreibungsrechtliche Existenzminimum (BK ZPO-BÜHRER, Art. 117 N 117 f.). Soweit die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzie- ren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentli- che Mittel dafür bereitzustellen (BGE 144 III 531 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2; 5A_329/2010 vom 16. Juli 2010 E. 3.1). Massgeblich ist die aktuelle ökonomische Situation des Ansprechers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (Urteil des Bundesgerichts 4A_326/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.3; 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2). Es gilt dabei das Effektivitätsprinzip, wonach für die Beurteilung der Mittellosigkeit nur die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse massgebend sind und daher nur effek- tiv vorhandene und verfügbare Aktiven und Passiven berücksichtigt werden (Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessord- nung, in: Berti et. al [Hrsg.], ZPR - Schriften zum Schweizerischen Zivilprozess- recht, Bd. 21, 2015, Rz. 130). Vom Effektivitätsgrundsatz darf einzig bei Rechts- missbrauch des Gesuchstellers abgewichen werden (WUFFLI, a.a.O., Rz. 152).
E. 2.2 Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzu- stellen ist. Als aussichtslos sind dabei gemäss Bundesgericht Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr in der Waage halten oder erstere nur wenig geringer sind als letztere, so ist nicht von Aussichtslosig- keit auszugehen. Entscheidend ist die Frage, ob eine nicht bedürftige Person sich aus Vernunft zum Prozess entschliessen würde (zum Ganzen statt vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Bei Ehe- und Statussachen liegt die Aussichtslosigkeit nur in
- 33 - absoluten Ausnahmefällen vor, da eine aussergerichtliche Erledigung regelmässig nicht möglich ist (HUBER, DIKE-Komm, Art. 117 N 61).
E. 2.2.1 Auf der Stufe der Einkommensermittlung sind sämtliche Erwerbseinkom- men, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen einzubeziehen (Urteil des Bun- desgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.1). Es ist dabei grund- sätzlich bei beiden Ehegatten von ihrem tatsächlich erzielten Nettoeinkommen auszugehen (vgl. MAIER, a.a.O., Rz. 632). Zum effektiven Nettoeinkommen zählen neben dem festen Lohnbestandteil auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikati- onen bzw. Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare, Trinkgelder und
- 10 - Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine effektiven Auslagen gegenüberste- hen (Urteil des Bundesgerichts 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3).
E. 2.2.2 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltsberechtigten abgewichen und stattdessen ein hypothe- tisches Einkommen angerechnet werden, sofern die Wiederaufnahme oder die Ausdehnung einer bestehenden Erwerbstätigkeit zumutbar und die Erzielung des hypothetisch anzurechnenden Einkommens tatsächlich möglich ist. Beide Voraus- setzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft ge- rechnet werden kann, so ist nach konstanter Rechtsprechung bereits im ehelichen Verhältnis die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdeh- nung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen (BGE 137 III 118, E. 2.3; Urteil des Bundes- gerichts 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 4.3). Jedoch betrifft der Grundsatz der Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität in erster Linie den nachehelichen Unterhalt (sog. Primat der Eigenversorgung) und die Frage der Eigenversorgung stellt sich im ehelichen Verhältnis, in welchem die gegenseitige Beistands- und Unterstützungspflicht fortdauert, weniger akzentuiert (vgl. BGE 147 III 308 E. 5.2 m.w.H; 137 III 385 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E 4.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY200003 vom 9. Sep- tember 2020 E. 3.6.7). Dies zumal Art. 163 Abs. 1 ZGB vorsieht, dass die Ehegat- ten im Rahmen des ehelichen Unterhalts gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräf- ten, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen. Die gegenseitige Bei- stands- und Unterstützungspflicht bleibt auch dann bestehen, wenn mit einer Wie- deraufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet wer- den kann (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY200003 vom 9. Septem- ber 2020 E. 3.6.7). In einem solchen Szenario gewinnt jedoch auch das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit an Bedeutung, weshalb dennoch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien miteinzubeziehen sind, insbesondere für den Entscheid über die Aufnahme oder Erhöhung der Erwerbstätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 5A_298/2015 vom 30. September 2015, E. 3.1 m.w.N.; AF- FOLTER, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, AJP 2020, 833, S. 839).
- 11 - Zu den zu berücksichtigenden Kriterien gehören neben dem Alter insbesondere die beruflichen Qualifikationen (Aus- und Weiterbildungen, Berufserfahrung, Ab- wesenheit vom Berufsleben etc.), der Gesundheitszustand und die Lage auf dem Arbeitsmarkt (AFFOLTER, a.a.O., S. 839 und 841 m.w.H.). Dem Bundesgericht zu- folge ist dem Alter nicht mehr eine von den restlichen Faktoren losgelöste Bedeu- tung zuzumessen, die für oder gegen die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit spricht und es ist daher grundsätzlich jeder Person jeden Alters ein hypotheti- sches Einkommen anzurechnen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn ein Ehegatte kurz vor dem Pensionsalter steht (Urteil des Bundesgerichts 5A_1049/2019 vom
25. August 2021 E. 4.3; MAIER, a.a.O., Rz. 804 und 806). Wird einer Partei ein hy- pothetisches Einkommen angerechnet, ist dies grundsätzlich nur für die Zukunft – unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsfrist – und nicht rückwir- kend möglich (vgl. statt vieler Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE180048 vom 11. April 2019 E. III.B.3.7; BGE 129 III 417 E. 2.2; 114 II 13 E. 5).
E. 2.3 Die Höhe eines Beitrages zur Deckung der Kosten für anwaltliche Vertretung bemisst sich anhand der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Ge- mäss § 6 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Aufwand der Anwältin und nach Schwierig- keit des Falles festgesetzt. In Eheschutzsachen kann die ordentliche Gebühr (CHF 1'400.– bis CHF 16'000.–) in der Regel auf einen Drittel bis zwei Drittel er- mässigt werden. Die Grundgebühr in Eheschutzsachen liegt mithin in der Regel bei maximal CHF 10'666.–. Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Strei- tigkeiten aber auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwändig gestalten, kann die Gebühr bis zu jenem Betrag er- höht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegeh- ren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 AnwGebV). Im Einzelfall kann überdies nicht nur die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin, son- dern auch die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwen- dige Rechtsschriften zu höheren Vergütungen führen.
3. Für die Beurteilung des Gesuchs um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags bzw. um unentgeltliche Rechtspflege darf – wie gesehen – einzig auf das von der Gesuchstellerin effektiv erzielte Einkommen abgestellt werden. Dieses beläuft sich damit auf monatlich CHF 1'147.– (vgl. E. 2.3.5 hiervor). Für die vom Gesuchsgegner ins Feld geführten Umstände, die Gesuchstellerin verfüge über li- quides Vermögen in Form ihrer Gemälde, einer Wohnung in N._____ sowie aus dem Erbe ihres Vaters, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. act. 1 Rz. 11; act. 19 Rz. 15 f.). Die Begehren der Gesuchstellerin sind zudem nicht als aussichtslos zu betrachten, da Aussichtslosigkeit in Eheschutzverfahren nur ausnahmsweise zu bejahen ist und ein solcher Ausnahmefall vorliegend nicht ersichtlich ist. Der Gesuchsgegner hingegen verfügt einerseits über ein höheres Einkommen und ist andererseits in Besitz von ausreichend liquidem Vermögen (vgl. E. V.2.4.8 hiervor). Die Freizügigkeitsleistung des Gesuchsgegners zum Zeitpunkt der Heirat mit der Gesuchstellerin belief sich auf CHF 1'216'686.95 (verzinst bis zum 1. April
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2025) und erhöhte sich bis zum 1. April 2025 auf CHF 1'794'516.40 (act. 24/52). Basierend auf diesen Zahlen ist ein Anspruch der Gesuchstellerin aus Vorsor- geausgleich von rund CHF 289'000.– ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin a Konto ihrer Ansprüche aus Vorsorgeausgleich einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen.
4. Mit Bezug auf die zu berücksichtigenden Anwaltskosten richtet sich die Höhe des Prozesskostenbeitrags nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Gemäss § 11 Abs. 3 Anw- GebV beträgt die Summe der Einzelzuschläge für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und die Erstellung weiterer notwendiger Rechtsschriften bzw. der Pauschalzuschlag höchstens die Grundgebühr, welche zur Grundgebühr hinzuzu- rechnen ist. Vorliegend waren lediglich die finanziellen Verhältnisse einigermassen komplex, Kinderbelange waren keine zu regeln und auch die weiteren Rechtsbegehren gin- gen nicht mit einer erhöhten Verantwortung der Rechtsvertreter einher. Zudem war der Aktenumfang überschaubar. In Anbetracht aller Umstände handelt es sich um einen mittelschweren Fall und es ist die Grundgebühr entsprechend sowie in Anwendung von § 6 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV auf CHF 5'000.– festzusetzen. Nachdem die Aufwände, welche anlässlich der Erarbeitung der Gesuchsbegrün- dung sowie der Teilnahme an der Hauptverhandlung angefallen sind, als mit der Grundgebühr abgegolten gelten, sind nun noch die Aufwendungen für notwendige Rechtsschriften im Rahmen der Einzelzuschläge bzw. ein Pauschalzuschlag zu berücksichtigen und zur Grundgebühr zu addieren. Die Gesuchstellerin reichte noch drei notwendige Eingaben ins Recht (vgl. act. 19, act. 29, act. 40), weitere Verhandlungen haben nicht stattgefunden. Vor diesem Hintergrund erweist sich ein Pauschalzuschlag in der Höhe von gesamthaft CHF 4'000.– als angemessen.
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5. Damit resultieren neben dem auf die Gesuchstellerin entfallenden Anteil an den Gerichtskosten in Höhe von 3'262.50 Anwaltskosten in der Höhe von CHF 9'000.– zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer. Somit ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin a Konto ihrer Ansprüche aus Vorsorgeausgleich einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von insgesamt und gerundet CHF 13'000.– zu bezahlen. VIII. Rechtsmittel Entscheide des Eheschutzgerichts stellen vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO dar (BGE 137 III 475 E. 4.1). Der vorliegende Ent- scheid unterliegt daher der Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), welche keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO), womit der Entscheid ent- sprechend mit Zustellung vollstreckbar wird (nicht jedoch rechtskräftig, siehe dazu BGE 139 III 486 E. 3). Die Berufungsfrist beträgt gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO 30 Tage. Werden lediglich die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Ent- scheids angefochten, so ist hierfür innert 10 Tagen Beschwerde zu erheben (Art. 110 ZPO). Das Einzelgericht erkennt:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____ samt Hausrat und Mobiliar wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3. Rechtsbegehren Ziffer 4 der Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, das Fahrzeug Maserati 3200 GT oder ein anderes fahrtüchtiges Fahrzeug für die Dauer der Trennung der Gesuchstellerin zur Verfügung zu stellen, wird abgewiesen.
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4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende persönli- che monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Vor- aus, je auf den Ersten eines jeden Monats: CHF 5'824.– ab dem 1. Dezember 2024 bis zum 31. August 2025 CHF 5'282.– ab dem 1. September 2025 bis zum 31. August 2026 Ab dem 1. September 2026 sind keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet.
5. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner der Gesuch- stellerin in der Zeit von Dezember 2024 bis und mit Oktober 2025 Unter- haltsbeiträge von insgesamt CHF 66'084.– bezahlt hat. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die von ihm bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge an die von ihm zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
6. Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse zugrunde: Einkommen: Gesuchstellerin CHF 1'147.– Gesuchsgegner CHF 9'906.– CHF 2'796.– ab 1. September 2025 Familienrechtlicher Bedarf: Gesuchstellerin CHF 6'575.– Dezember 2024 bis August 2025 CHF 6'429.– September 2025 bis August 2026 Gesuchsgegner CHF 3'687.– Dezember 2024 bis August 2025 CHF 3'404.– September 2025 bis August 2026
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E. 2.3.1 Die Gesuchstellerin war während der Ehe als Künstlerin tätig und erteilte für die Musikschule I._____ – bis im Frühjahr 2024 – sowie auch privat Klavierstun- den (act. 1 Rz. 11). Sie ist mittlerweile 65-jährig und damit unstrittig im Pensions- alter. Streitig ist indes, ob der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen an- zurechnen ist, sowohl für ihre künstlerische Tätigkeit, als auch für jene als Klavier- lehrerin.
E. 2.3.2 Der Gesuchstellerin zufolge sei der Verkauf von Gemälden im Verlauf der Jahre aufgrund der wirtschaftlichen Lage schwieriger geworden und so habe sie im Jahr 2024 kein Bild verkaufen können (act. 1 Rz. 11; act. 19 Rz. 15). Ein allfäl- lig durch Bildverkäufe erzieltes Einkommen könne ihr zudem nicht als Eigenver- sorgungskapazität angerechnet werden, sondern müsse ihr, wie während der Zeit des Zusammenlebens, zur freien Verfügung stehen (act. 1 Rz. 11; act. 19 Rz. 15). Ihre Tätigkeit als Klavierlehrerin habe sie während der Ehe reduziert, da der Ge- suchsgegner ihr zugesichert habe, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, so- dass sie sich einzig der Kunst widmen könne (act. 1 Rz. 5 und 11). Privat unter- richte sie zurzeit nur eine Klavierschülerin (act. 22 S. 12), könne diese Tätigkeit
- 12 - aber in Zukunft wahrscheinlich nicht mehr weiterführen (act. 1 Rz. 11). Ein hypo- thetisches Einkommen dürfe ihr aufgrund ihres Alters sowie ihrer gesundheitli- chen Beschwerden nicht angerechnet werden (act. 1 Rz. 11; act. 19 Rz. 15).
E. 2.3.3 Dagegen wendet der Gesuchsgegner ein, es sei der Gesuchstellerin auf- grund seiner Arbeitslosigkeit zumutbar, weiterhin ein Einkommen zu erzielen, da es gerade für Klavierlehrerinnen nicht unüblich sei, über das Rentenalter hinaus zu arbeiten und die Gesuchstellerin zudem über diverse Bilder verfüge, die sie verkaufen könne (act. 10 Rz. 30). Dieses Einkommen sei ihr als Eigenversor- gungskapazität anzurechnen (act. 10 Rz. 35).
E. 2.3.4 Der Gesuchstellerin ist unstreitig ihre AHV-Rente als Einkommen anzurech- nen, da auch diese zum Einkommen zählt (MAIER, a.a.O., Rz. 631). Sie beläuft sich seit dem 1. Januar 2025 auf CHF 647.– monatlich (act. 20/32). Was ein allfälliges hypothetisches Einkommen der Gesuchstellerin anbelangt, ist vorab festzuhalten, dass die Gesuchstellerin nach wie vor Klavierunterricht erteilt (vgl. act. 22 S. 12) und es mithin um die Frage geht, ob ihr eine Weiterführung dieser Tätigkeit auch nach Erreichen des Pensionsalters zugemutet werden kann. Die Gesuchstellerin befindet sich zwar bereits im Pensionsalter. Wie zuvor ausge- führt, kommt dem Alter jedoch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Erzielung eines hypothetischen Einkommens keine von allen übrigen Faktoren unabhängige Bedeutung zu (vgl. E. V.2.2.2 hiervor). Das Erreichen des Pensionsalters hat nicht zwangsläufig die Verneinung der Zumutbarkeit der Fortführung der Erwerbstätig- keit zur Folge. Zudem gilt zu beachten, dass aufgrund der Zerrüttung zwischen den Parteien lebensnah nicht von einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens ausgegangen werden kann, weshalb das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Parteien im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. E. V.2.2.2 hiervor). Die Erteilung von Klavierunterricht kann niederprozentig und mit geringem Auf- wand erfolgen, beispielsweise einmal wöchentlich für eine Stunde. So hat die Ge- suchstellerin denn auch während der Ehe mit dem Gesuchsgegner gemäss eige- ner Aussage weiterhin in reduziertem Umfang Klavier unterrichtet (act. 1 Rz. 11), erteilt auch aktuell – wenn auch nur vereinzelt – einer Schülerin Unterricht und
- 13 - wünscht sich eine Erweiterung dieser Erwerbstätigkeit (vgl. act. 22 S. 12). Dem- entsprechend ist davon auszugehen, dass ihr gesundheitlicher Zustand sie nicht an der gelegentlichen Erteilung von Klavierunterricht hindert. Nach dem Gesagten scheint ihr die Fortführung bzw. Erweiterung dieser Erwerbstätigkeit folglich unab- hängig von Alter und Gesundheitszustand auch im Pensionsalter sowohl möglich als auch zumutbar, womit die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens erfüllt sind. Zwischen den Jahren 2024 und 2025 hat die Gesuchstellerin als private Klavier- lehrerin zwischen CHF 470.– und CHF 580.– pro Monat verdient (act. 1 Rz. 11; act. 9/27). Es erscheint daher angemessen, von einem monatlichen Einkommen von CHF 500.– für die Erteilung von Klavierunterricht auszugehen. Da die Ge- suchstellerin nie endgültig mit dem Unterrichten aufgehört hat, ist ihr dieses Ein- kommen für die gesamte Trennungszeit anzurechnen und nicht erst für die Zu- kunft. Kein hypothetisches Einkommen ist der Gesuchstellerin hingegen aus dem Ver- kauf ihrer Kunst anzurechnen, da mangels Verkäufen in jüngster Vergangenheit nicht davon auszugehen ist, dass sich solche künftig zuverlässig realisieren las- sen und es entsprechend an der tatsächlichen Möglichkeit einer derartigen Er- werbstätigkeit fehlt.
E. 2.3.5 Zusammengefasst ist der Gesuchstellerin ab dem 1. Dezember 2024 ein monatliches Einkommen von insgesamt CHF 1'147.– anzurechnen, welches sich aus CHF 647.– monatliche AHV-Rente sowie CHF 500.– monatliches Einkommen für die Erteilung privater Klavierstunden zusammensetzt.
E. 2.4 Einkommen des Gesuchsgegners
E. 2.4.1 Der Gesuchsgegner war während der Ehe für verschiedene Arbeitgeber tä- tig, darunter als COO und Mitglied der Geschäftsleitung bei der J._____ AG (act. 10 Rz. 38) und als Berater bei der K._____ GmbH (act. 10 Rz. 39). Zuletzt und bis Ende August 2023 war er als CTO bei der in G._____ ansässigen F._____ DAC angestellt, ist seither jedoch arbeitslos (act. 10 Rz. 41 f.).
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E. 2.4.2 Zwischen den Parteien ist die Relevanz des Einkommens des Gesuchsgeg- ners aus vergangenen Anstellungen sowie das Ausreichen seiner derzeitigen Stellensuchbemühungen strittig. Die Gesuchstellerin bestreitet die vom Gesuchs- gegner dargelegten Einkommensverhältnisse (act. 19 Rz. 23 f. und 31 f.) und stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Gesuchsgegner während der Dauer des Zusammenlebens stets sehr gut verdient habe, ihm Beteiligungsrechte zu- gute gekommen seien und er aufgrund der Auflösung seiner Arbeitsverhältnisse bei der J._____ AG sowie der F._____ DAC hohe Abgangsentschädigungen er- halten habe (act. 1 Rz. 12 ff.; act. 19 Rz. 6, 8 und 19). Die Gesuchstellerin geht zudem davon aus, dass der Gesuchsgegner nicht alle seine Einkünfte offengelegt habe (act. 19 Rz. 24; vgl. act. 22 S. 9 f.). Für die Beurteilung des ehelichen Unter- halts sei zudem auf den Lebensstandard vor der Trennung abzustellen und für den Fall ungenügenden Einkommens für die Unterhaltsdeckung ein Vermögens- verzehr hinzunehmen (act. 19 Rz. 23). Darüber hinaus bestreitet die Gesuchstel- lerin, dass die Stellensuchbemühungen des Gesuchsgegners ausreichend gewe- sen seien, da er sich einzig auf Leitungspositionen beworben habe, ihm durchaus aber auch eine Stelle ohne Leitungsfunktion zugemutet werden könne (act. 19 Rz. 23). Dem Gesuchsgegner zufolge sind seine vergangenen Anstellungen aufgrund sei- ner derzeitigen Arbeitslosigkeit irrelevant für die Unterhaltsberechnung (act. 10 Rz. 42; act. 22 S. 3). Sämtliches Einkommen sowie sämtliche Abgangsentschädi- gungen aus seinen vergangenen Anstellungen bei der K._____ GmbH, der J._____ AG sowie der F._____ DAC seien aus den eingereichten Lohnausweisen ersichtlich (act. 10 Rz. 39 f.). Sein aktuelles Einkommen bestehe einzig aus sei- nen Arbeitslosentaggeldern sowie seinem einmaligen Zwischenverdienst aus sei- ner Tätigkeit als Advisory Board Member des Start-ups L._____, für welches er seit 1. Juli 2025 zudem als Verwaltungsrat amtiere und ein entsprechendes Ge- halt beziehe (act. 10 Rz. 42; act. 22 S. 2 f.). Trotz intensiver Suchbemühungen habe er bislang keine Stelle finden können (act. 10 Rz. 43).
E. 2.4.3 Für die Unterhaltsberechnung relevant ist grundsätzlich das von den Par- teien tatsächlich erzielte Nettoeinkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3; MAIER, a.a.O., Rz. 632). Der Ge-
- 15 - suchsgegner hat rechtsgenüglich dargelegt, dass er aktuell und seit August 2023 arbeitslos ist (und entsprechend Arbeitslosentaggelder bezieht, vgl. act. 11/13 und 11/14) und sich ausreichend bemüht hat, eine Stelle zu finden, in dem er monat- lich beim RAV vorstellig wurde und sich auf zahlreiche Stellen beworben hat (act. 10 Rz. 42; act. 11/16; act. 22 S. 17 f.). Aufgrund seines beruflichen Werde- gangs sowie seiner beruflichen Vorerfahrung ist zudem glaubhaft, dass er für Stellen ohne Führungsposition überqualifiziert ist. Er arbeitete in der IT-Branche, in welcher er nie operativ tätig war, womit naheliegend ist, dass er zudem auch mangels Arbeitserfahrung für Stellen ohne Leitungsfunktion keine Stellenange- bote erhält (vgl. act. 22 S. 5 und 17 f.). Es ist vor diesem Hintergrund davon aus- zugehen, dass es dem Gesuchsgegner aktuell nicht möglich ist, ein (höheres) Einkommen zu erzielen, was jedoch für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vorausgesetzt wird (vgl. E. V.2.2.2). Entsprechend kann dem Ge- suchsgegner kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Da auf sein tatsächlich erzieltes Nettoeinkommen abzustellen ist, sind die im Rahmen vergan- gener Anstellungen unter anderem bei der J._____ AG sowie der F._____ DAC erzielten Einkünfte für die Unterhaltsberechnung irrelevant.
E. 2.4.4 Aus den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse (act. 11/14) ergibt sich, dass der Gesuchsgegner zwischen Dezember 2024 und Januar 2025 auf einer Tag- geldbasis von CHF 398.40 ein durchschnittliches Erwerbsersatzeinkommen von CHF 8'168.80 erzielte, dies unter Einbezug des Zwischenverdienstes vom Januar 2025 in Höhe von netto CHF 3'523.23 aus seiner Tätigkeit für das Start-up L._____ (act. 11/15). Bei durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen pro Monat und ge- stützt auf die Taggeldbasis von CHF 398.40, ist für die weiteren Monate bis und mit August 2025 unter Berücksichtigung der üblichen Abzüge von einem durch- schnittlichen monatlichen Arbeitslosentaggeld von CHF 7'972.90 auszugehen. Für die Monate Dezember 2024 bis und mit August 2025 ist dem Gesuchsgegner da- mit ein durchschnittliches Erwerbsersatzeinkommen von monatlich CHF 8'082.– anzurechnen. Es ist überdies ausgewiesen, dass der Gesuchsgegner seit dem
1. September 2025 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr hat (vgl. act. 36 und act. 37).
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E. 2.4.5 Seit Juli 2025 ist der Gesuchsgegner zudem als Verwaltungsratsmitglied des Start-ups L._____ tätig, wofür er monatlich mit CHF 1'250.– entschädigt wird (act. 20A Ziff. 4; act. 22 S. 2 f.). Diese Entschädigung ist ab Juli 2025 als Einkom- mensposition in die Berechnung miteinzubeziehen.
E. 2.4.6 Der Gesuchsgegner hält weiter Aktien der J._____, deren Anzahl zwischen den Parteien anfänglich strittig war (vgl. act. 19 Rz. 26 f.). Der Gesuchsgegner hat im Nachgang zur Hauptverhandlung indes rechtsgenüglich nachgewiesen, dass er zurzeit noch 14'147 J._____ Aktien besitzt (act. 32; act. 33/1–12) – was seitens der Gesuchstellerin unbestritten blieb –, aus denen er im Jahr 2025 eine Divi- dende in Höhe von CHF 13'923.30 bzw. monatlich CHF 1'160.27 erhielt (act. 10 Rz. 49; act. 11/21). Dieser Vermögensertrag ist dem Gesuchsgegner ebenfalls als Einkommen anzurechnen.
E. 2.4.7 Unstrittig ist zwischen den Parteien, dass der Gesuchsgegner aus der Ver- mietung einer Wohnung in M._____, Deutschland, zusätzliches Einkommen er- zielt (act. 10 Rz. 48; act. 19 Rz. 25). Der Mietertrag beläuft sich auf monatlich EUR 420.– (act. 11/19), was gemäss Umrechnungskurs zum Urteilsdatum CHF 386. – entspricht und in dieser Höhe Einkommen darstellt.
E. 2.4.8 Dass der Gesuchsgegner aktuell weitere Einkünfte – insbesondere Dividen- den der von ihm gehaltenen J._____ Aktien – erzielt als dass von ihm offengelegt wurde (act. 19 Rz. 19 ff.), vermochte die Gesuchstellerin nicht glaubhaft zu ma- chen bzw. wurde seitens des Gesuchsgegners widerlegt (act. 20A, act. 24/45–52 und act. 33/1–12). Auch die Behauptung der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner erziele aktuell Erträge aus angefallener Erbschaft, blieb unbelegt. Diesbezüglich gab der Gesuchsgegner im Rahmen seiner persönlichen Befragung zu Protokoll, dass zwar Ansprüche bestünden, eine Erbteilung jedoch noch nicht erfolgt sei. Er werde drei Grundstücke unter Vorbehalt des Nacherbes an seine Kinder erhalten (act. 22 S. 15 ff.). Gestützt auf die den Nachlass der Mutter des Gesuchsgegners betreffenden Unterlagen ergibt sich, dass der Gesuchsgegner über Erbansprüche im Umfang von EUR 174'513.– (Erwerb durch Erbanfall) und Vermächtnisansprü- che im Umfang von EUR 473'621.– (Erwerb durch Vermächtnis) verfügt, wobei er betreffend den Grundbesitz und grundstücksgleiche Rechte als Vorerbe bzw. Vor-
- 17 - vermächtnisnehmer eingesetzt, abgesehen von der Verfügung darüber jedoch von weiteren Beschränkungen befreit wurde. Es ist mithin davon auszugehen, dass ihm zu gegebener Zeit zumindest entsprechende Erträge zufliessen werden. Dies wird bei der Beantwortung der Frage des Vermögensverzehrs zu berücksich- tigen sein.
E. 2.4.9 Nach dem Gesagten beträgt das Einkommen des Gesuchsgegners für die Monate Dezember 2024 bis August 2025 zusammengefasst monatlich CHF 9'906.– und setzt sich wie folgt zusammen: Durchschnittliches Arbeitslosentaggeld CHF 8'082.– Verwaltungsratstätigkeit L._____* CHF 278.– Wertschriftenertrag CHF 1'160.– Mietertrag CHF 386.– Total CHF 9'906.– *anteilmässig, da nur für die Monate Juli 2025 und August 2025 erzielt
E. 2.4.10 Ab September 2025 bzw. nach der Aussteuerung des Gesuchsgegners beträgt sein Einkommen zusammengefasst monatlich CHF 2'796.– und setzt sich wie folgt zusammen: Verwaltungsratstätigkeit L._____ CHF 1'250.– Wertschriftenertrag CHF 1'160.– Mietertrag CHF 386.– Total CHF 2'796.–
E. 2.4.11 Nachdem der Gesuchsgegner seit dem 1. September 2025 keine Arbeits- losentschädigung mehr erhält, sein Einkommen daher nur noch gering ist und wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. V.4 hiernach) weder für die Deckung seines eigenen Bedarfs, noch jenes der Gesuchstellerin ausreicht, ist zu prüfen, ob dem
- 18 - Gesuchsgegner ein Einkommen aus Vermögensverzehr angerechnet werden kann.
E. 2.4.12 Grundsätzlich ist der Unterhalt aus dem laufenden Einkommen (Erträge aus Arbeit und Vermögen) zu decken. Ausnahmsweise kann auch im Rahmen des ehelichen Unterhalts auf die Substanz des Vermögens gegriffen werden, soll- ten die Mittel zur Deckung des Unterhalts nicht ausreichen (BGE 147 III 393 E. 6.1.1 m.w.N.). Es ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen. In Betracht fallen die Bedeutung des anzugrei- fenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs, sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Dauer, aber auch das Verhalten, das zur Herabsetzung der Eigenversorgungska- pazität geführt hat (BGE 147 III 393 E. 6.1.2 m.w.N.). Die Funktion des Vermögens spricht insbesondere dort für ein Anzehren für die Unterhaltsdeckung, wo dieses für das Alter geäufnet wurde und nun für die Ehe- gatten nach deren Pensionierung einzusetzen ist (BGE 147 III 393 E. 6.1.4; 129 III 7 E. 3.1.2; SPYCHER/HAUSHEER, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 1 Rz. 125). Klassischerweise gilt ein Vermögensverzehr als zumutbar, wenn die Eheleute ihre (gegebenenfalls grosszügige) Lebenshaltung ganz oder teilweise aus ihrem Ver- mögen finanziert haben (BGE 147 III 393 E. 6.1.5 m.w.N.; Urteil des BGer 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019 E. 5.2.1). Massgebend sind die Grösse des Ver- mögens und die Frage, ob es für das betreibungsrechtliche oder das familien- rechtliche Existenzminimum oder aber für den zuletzt gelebten Standard heranzu- ziehen ist, wobei zu beachten gilt, dass kein vorbehaltsloser Anspruch auf Beibe- haltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards besteht und dieser gegebe- nenfalls herabgesetzt werden kann (BGE 147 III 393 E. 6.1.6 m.w.N.). Zum Verzehr kommt vorerst liquides oder relativ einfach liquidierbares Vermögen in Frage, wobei dieses vorrangig aus vorhandener Errungenschaft zu nehmen ist, gleichsam aber auch aus Eigengut stammen kann (BGE 147 III 393 E. 6.1.3; 134 III 581 E. 3.3). Schwer liquidierbares, in die Familienwohnung investiertes oder durch Erbfall erworbenes Vermögen ist nicht zu berücksichtigen (BGE 147 III 393
- 19 - E. 6.1.3 f.; 129 III 7 E. 3.1.2). Die Grösse des Vermögens und die Höhe des zugemuteten Vermögensverzehrs gilt es schliesslich ins Verhältnis zur voraussichtlichen Dauer des letzteren zu set- zen (BGE 147 III 393 E. 6.1.7). Das Gericht ist bei der Frage, ob der Unterhalt ganz oder teilweise aus dem Vermögen zu bestreiten ist, in verschiedener Hin- sicht auf sein Ermessen verwiesen (BGE 147 III 393 E. 6.1.8). Das Bundesgericht hat bislang darauf verzichtet, allgemeingültige Vorgaben für die Berechnung der Höhe des zumutbaren Vermögensverzehrs aufzustellen, hat in Bezug auf Ehegatten im vorgerückten Alter, die sich in einer Mankosituation be- finden, jedoch festgehalten, dass der jährliche Verbrauch eines Zehntels des Reinvermögens, das eine Freigrenze übersteigt – nach dem Vorbild der Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV – verlangt werden darf (BGE 147 III 393 E. 6.1.7, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_25/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Grundsätzlich ist es mit Blick auf die Gleichbehandlung der Ehegatten unzulässig, nur von einem Ehegatten zu verlangen, sein Vermögen anzugreifen, es sei denn der andere Ehegatte verfügt über kein Vermögen (BGE 147 III 393 E. 6.1.2 m.w.N.).
E. 2.4.13 Der Gesuchsgegner führt aus, eine Unterhaltsdeckung durch Vermögens- verzehr komme nicht in Frage, da er das Vermögen vor der Ehe angespart habe und dieses nicht für den gemeinsamen Unterhalt im Alter bestimmt gewesen sei sowie dass Erbschaften ausser Betracht bleiben müssten (act. 10 Rz. 65; act. 22 S. 7). Die Gesuchstellerin begründet die Zumutbarkeit der Unterhaltsdeckung durch Vermögensverzehr damit, dass der Gesuchsgegner gemäss eigener Aus- sage auch während der Ehe bereits sein Vermögen zur Deckung des Unterhalts herangezogen habe und dass es keine Rolle spiele, ob es sich um Eigenguts- oder Errungenschaftsvermögen handle, da ohnehin vom Gesuchsgegner nicht er- wartet werde, dass er seine Erbschaft oder die Liegenschaften veräussere (act. 1 Rz. 21; act. 19 Rz. 42).
E. 2.4.14 Die Zulässigkeit des Vermögensverzehrs hängt massgeblich von den Um- ständen des Einzelfalls ab, welche sich vorliegend wie folgt gestalten und umfas- send zu würdigen sind.
- 20 - Das liquide oder relativ einfach liquidierbare Vermögen des Gesuchsgegners – ohne Liegenschaft und Erbansprüche – belief sich im Mai 2025 auf rund CHF 638'000.– (act. 22 S. 14; vgl. act. 10 Rz. 64). Dieses Vermögen besteht grossmehrheitlich aus seinem Wertschriftendepot, welches vor der Ehe erwor- bene Aktien beinhaltet und entsprechend zum Eigengut zu zählen ist (vgl. act. 10 Rz. 38 und 64). Auch wenn sich die Parteien bereits bzw. demnächst im Pensi- ons-Alter befinden, wurde dieses Vermögen nicht im Hinblick auf die Pensionie- rung der Ehegatten geäufnet, da ein Grossteil aus der Zeit vor der Eheschlies- sung der Parteien stammt. Allerdings wurde die durchaus als grosszügig zu be- zeichnende eheliche Lebenshaltung auch nach Darstellung des Gesuchsgegners teilweise aus dem Vermögen finanziert (act. 10 Rz. 15, act. 22 S. 7). Überdies be- finden sich die Parteien ab dem 1. September 2025 in einer Mankosituation, wo- mit der jährliche Verbrauch eines Zehntels des Reinvermögens, das eine Frei- grenze übersteigt – nach dem Vorbild der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV – ins Auge gefasst werden darf. Die Gesuchstellerin verfügt mit ihren Gemälden zwar ebenfalls über Vermögen (act. 11/6–8), indes ist dieses ebenso wenig liquid bzw. einfach liquidierbar wie die Liegenschaft und die Erbansprüche des Gesuchsgeg- ners. Angesichts all dieser Umstände, unter Berücksichtigung der relativ kurzen Dauer der Ehe und angesichts der Tatsache, dass auch der Gesuchsgegner sei- nen Bedarf bis zur Pensionierung – dannzumal wird er diesen mit Rentenleistun- gen decken können (act. 24/52) – nur mittels Vermögensverzehr zu decken in der Lage sein wird, erscheint ein Vermögensverzehr zur Deckung des erweiterten Be- darfs der Gesuchstellerin für die Dauer eines (weiteren) Jahres ab dem 1. Sep- tember 2025 gerechtfertigt.
- 21 -
3. Familienrechtlicher Bedarf der Parteien
E. 3 Ziffer 4 Absatz 1 und 2 des gegnerischen Rechtsbegehrens sei abzuweisen und der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Ge- suchstellerin rückwirkend seit 1. Dezember 2024 monatlich im Voraus angemessene Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 8'533.– für die Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen, wo- bei er für berechtigt zu erklären sei, effektiv geleistete Unterhalts- zahlungen und den mietvertraglich geschuldeten Mietzins für die eheliche Wohnung C._____-strasse 1, D._____, von den früheren und künftigen Unterhaltszahlungen abzuziehen, solange die Ge- suchstellerin in der ehelichen Wohnung wohnt und solange der Gesuchsgegner den mietvertraglich geschuldeten Mietzins tat- sächlich bezahlt hat und weiterhin bezahlt; Der Gesuchstellerin sei nach Vorliegen aller finanzieller Unterla- gen und Auskünfte des Gesuchsgegners bzw. nach Vorliegen des Beweisergebnisses die Gelegenheit zu geben, ihre Unterhaltsbei- träge neu zu beziffern und ergänzend zu begründen.
E. 3.1 Grundsätze Ausgangspunkt der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Un- terhalts sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (nachfolgend "Richtlinien"). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf wel- ches diesfalls Anspruch besteht. Beim Ehepaar gehören hierzu typischerweise die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am be- treibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten und allenfalls ein Betrag für angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Kran- kenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständi- gerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2 m.w.N.). Weitere Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys etc. sind aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Soweit nach Deckung sämtlicher Positionen des erweiterten familienrechtlichen Bedarfs ein Überschuss verbleibt, ist bei dessen Verteilung auf die weiteren konkreten Umstände des Einzelfalls einzugehen.
E. 3.2 Bedarf der Gesuchstellerin
E. 3.2.1 Der Bedarf der Gesuchstellerin setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF 1'200.– Wohnkosten (inkl. Wohnnebenkosten) CHF 3'700.– ab Dezember 2024 (Durchschnitt) CHF 4'144.– ab September 2025 zusätzliche Wohnnebenkosten CHF 52.– Krankenkasse (KVG) CHF 485.–
- 22 - Regelm. ungedeckte Gesundheitskosten CHF 83.– Radio-/TV-Gebühren CHF 30.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung CHF 30.– Kommunikationskosten (inkl. Internet) CHF 120.– Krankenkasse (VVG) CHF 140.– laufende Steuern CHF 735.– ab Dezember 2024 CHF 145.– ab September 2025 Total CHF 6'575.– ab Dezember 2024 CHF 6'429.– ab September 2025
E. 3.2.2 Würdigung der einzelnen Bedarfspositionen
E. 3.2.2.1 Der Grundbetrag für alleinstehende Personen, die Pauschale für Radio und TV, die Hausrats- und Haftpflichtversicherung sowie die Kommunikationskos- ten sind notorisch.
E. 3.2.2.2 Der monatliche Nettomietzins für die eheliche Wohnung beläuft sich aktu- ell auf CHF 3'804.–, zuzüglich CHF 340.– monatliche Nebenkosten, entsprechend insgesamt CHF 4'144.– pro Monat (act. 3/21). Der Mietzins wird in dieser Höhe vom Gesuchsgegner anerkannt (act. 10 Rz. 69). Von April 2025 bis Ende Juli 2025 bewohnte die Gesuchstellerin die eheliche Wohnung mit ihrer volljährigen Tochter sowie ihrer Enkelin (act. 10 Rz. 70 und 86; vgl. auch act. 1 Rz. 9, act. 19 Rz. 12, act. 40 und act. 41/37). Diese hat sich anerkanntermassen mit CHF 1'000.– an den Wohnkosten beteiligt, weshalb in einer ersten Phase vom
1. Dezember 2024 bis und mit August 2025 Wohnkosten von durchschnittlich CHF 3'700.– zu berücksichtigen sind. Tiefere, dem ortsüblichen Normalmass ent- sprechende Wohnkosten wären der Gesuchstellerin frühestens nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins ab 1. Oktober 2026 (act. 11/5) anzurechnen.
- 23 - Darüber hinaus ist für den Zeitraum vom April 2023 bis März 2024 eine Neben- kostennachzahlung in Höhe von total CHF 618.75 ausgewiesen (act. 11/40) und vom Gesuchsgegner anerkannt (act. 10 Rz. 69 f.). Da der Gesuchsgegner diese zusätzlichen Kosten in Höhe von CHF 51.55 anerkennt und sie in ihrer Höhe rea- listisch erscheinen, kann davon ausgegangen werden, dass entsprechende Kos- ten jährlich anfallen.
E. 3.2.2.3 Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Krankenkassenprämien (KVG/VVG) sind ausgewiesen (act. 3/22) und werden darüber hinaus in Bezug auf das VVG vom Gesuchsgegner anerkannt (act. 10 Rz. 77). Die Gesuchstellerin macht weiter regelmässige ungedeckte Gesundheitskosten in Höhe von CHF 313.– geltend (act. 1 Rz. 27; act. 3/23; act. 19 Rz. 45; act. 20/35) und belegt diese unter anderem mit der Detailaufstellung der Krankheits- und Un- fallkosten 2024 (act. 20/35). Der Gesuchsgegner bringt vor, dass von den einge- reichten Kosten lediglich der Selbstbehalt von der Gesuchstellerin habe bezahlt werden müssen (act. 22 S. 8), weshalb er einzig den maximalen Selbstbehalt von CHF 83.35 anerkenne (act. 10 Rz. 72). Die Gesuchstellerin begründet ihre regelmässig anfallen Gesundheitskosten mit ihrer chronischen Erkrankung (act. 1 Rz. 27; act. 19 Rz. 45), ohne indes weiter auszuführen, wie sich diese Kosten konkret zusammensetzen. Auch aus der im Recht liegenden Detailaufstellung (act. 20/35) wird nicht ersichtlich, welche Ge- sundheitskosten effektiv auf ihre Autoimmunerkrankung zurückzuführen sind und damit wohl tatsächlich regelmässig anfallen. Es ist ihr daher für regelmässig anfal- lende Gesundheitskosten einzig der vom Gesuchsgegner anerkannte Betrag von CHF 83.– anzurechnen.
E. 3.2.2.4 Die geltend gemachten Mobilitätskosten sind – nachdem sie nicht berufs- bedingt anfallen – nicht zu berücksichtigen bzw. aus einem allfälligen Überschuss zu begleichen.
E. 3.2.2.5 Die aufgeführte Steuerlast ergibt sich schliesslich unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Unterhaltsbeiträge.
- 24 -
E. 3.3 Bedarf des Gesuchsgegners
E. 3.3.1 Der Bedarf des Gesuchsgegners setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF 1'200.– Hypothekarzins CHF 200.– Wohnnebenkosten CHF 715.– Krankenkasse (KVG) CHF 435.– Regelm. ungedeckte Gesundheitskosten CHF 108.– Radio-/TV-Gebühren CHF 30.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung CHF 30.– Kommunikationskosten (inkl. Internet) CHF 120.– Krankenkasse (VVG) CHF 471.– laufende Steuern CHF 378.– ab Dezember 2024 CHF 95.– ab September 2025 Total CHF3'687.– ab Dezember 2024 CHF3'404.– ab September 2025
E. 3.3.2 Würdigung der einzelnen Bedarfspositionen
E. 3.3.2.1 Der Gesuchsgegner wohnt in seiner Eigentumswohnung in H._____ (act. 1 Rz. 9; act. 10 Rz. 22). Sowohl der Hypothekarzins in Höhe von monatlich rund CHF 200.– (vgl. act. 11/25) als auch die Wohnnebenkosten in Höhe von mo- natlich rund CHF 715.– (vgl. act. 11/26) sind ausgewiesen, werden von der Ge- suchstellerin anerkannt (vgl. act. 19 Rz. 34) und sind entsprechend in den Bedarf einzusetzen. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die vom Gesuchsgegner gel- tend gemachte Kurtaxenpauschale und der Betrag für Rückstellungen (act. 10
- 25 - Rz. 55). Eine Kurtaxe ist bei festem Wohnsitz nicht zu entrichten. Inwiefern ein Bedarf für Rückstellungen besteht, blieb überdies unbegründet.
E. 3.3.2.2 Die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Krankenkassenprämien (KVG/VVG) sind ausgewiesen (act. 11/28) und werden von der Gesuchstellerin anerkannt (act. 19 Rz. 35). Auch werden die regelmässigen Gesundheitskosten in Höhe von CHF 108.35 anerkannt (act. 19 Rz. 35). Die Gesuchstellerin bestreit hingegen, dass die Kosten für die deutsche Pflegeversicherung zum Bedarf des Gesuchsgegners gezählt werden dürfen (act. 19 Rz. 35). Bei den im erweiterten Bedarf zu berücksichtigenden überobligatorischen Kran- kenkassenprämien kann es sich auch um Prämien für ausländische Krankenversi- cherungen handeln (MAIER, a.a.O., Rz. 1153). Es gilt jedoch zu beachten, dass dem Gesuchsgegner bereits die Krankenkassenprämien gemäss VVG in den Be- darf einzurechnen sind. Aus dem zuvor Gesagten erschliesst sich nicht, dass in einem solchen Fall zusätzlich auch noch ausländische Krankenversicherungsprä- mien zu berücksichtigen wären. Dem Gesuchsgegner sind daher monatlich CHF 471.– für die überobligatorische Krankenversicherung, nicht aber die monat- lichen Prämien für die deutsche Pflegeversicherung anzurechnen.
E. 3.3.2.3 Die geltend gemachten Mobilitätskosten sind – nachdem sie nicht berufs- bedingt anfallen – nicht zu berücksichtigen bzw. aus einem allfälligen Überschuss zu begleichen
E. 3.3.2.4 Aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist mit der ange- gebenen Steuerlast zu rechnen.
4. Übersicht Bedarfs- und Einkommensverhältnisse Zusammengefasst liegen die nachfolgend aufgeführten finanziellen Verhältnisse vor. Dabei gilt zu beachten, dass die zweite Phase ab Aussteuerung des Ge- suchsgegners per 1. September 2025 angesetzt wurde. Da die Gesuchstellerin je- doch vom 1. Dezember 2024 bis 30. März 2025 sowie wieder seit 1. August 2025 allein in der ehelichen Wohnung lebte bzw. lebt, wurde der Bedarf der Gesuch-
- 26 - stellerin für die genannten Monate entsprechend den obigen Ausführungen (vgl. E. 3.2.2.2 hiervor) entsprechend erhöht. Phase I Phase II (Dezember 2024 bis August 2025) (ab September 2025) Einkommen GSin CHF 1'147.– CHF 1'147.– Einkommen GG CHF 9'906.– CHF 2'796.– Bedarf GSin CHF 6'575.– CHF 6'429.– Bedarf GG CHF 3'687.– CHF 3'404.– Überschuss/ Manko CHF 791.– -CHF5'890.–
5. Berücksichtigung des Volljährigenunterhalts
E. 4 […] und der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, das Fahrzeug Maserati 3200 GT oder ein anderes fahrtüchtiges Fahrzeug für die Dauer der Trennung der Gesuchstellerin zur Verfügung zu stellen;
E. 5 Rechtsbegehren des Gesuchsgegners seien abzuweisen, soweit sie von den vorgenannten Rechtsbegehren der Gesuchstellerin abweichen;
E. 5.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob der vom Gesuchsgegner an seine drei volljährigen Töchter zu leistende Unterhalt bei der Festsetzung des Ehegattenun- terhalts berücksichtigt werden muss (vgl. act. 10 Rz. 11 und 59; act. 19 Rz. 5 und 37).
E. 5.2 Die Parteien sind sich einig, dass der Mündigenunterhalt an letzter Stelle steht (act. 19 Rz. 37 und act. 22 S. 6 f.). Die Gesuchstellerin bestreitet zusam- menfassend, dass sich zwei der drei volljährigen Töchter des Gesuchsgegners noch in Erstausbildung befinden sowie dass die Unterhaltszahlungen des Ge- suchsgegners an die Töchter als Teil des Bedarfs des Gesuchsgegners zu be- rücksichtigen sind (act. 19 Rz. 5 und 37; act. 22 S. 9). Zudem habe sich die Ex- Frau des Gesuchsgegners am Unterhalt der Töchter zu beteiligen, den Töchtern sei allfällig eine Eigenleistung zuzumuten und ohnehin hätte der Gesuchsgegner eine Abänderung des Scheidungsurteil in die Wege leiten müssen (act. 19 Rz. 37). Der Gesuchsgegner wendet dagegen ein, dass nach Deckung des famili- enrechtlichen Bedarfs der Eheleute ein allfälliger Freibetrag für die Unterhaltsbei- träge der mündigen Kinder aufzuwenden sei und nicht den Ehegatten zugute komme (act. 22 S. 7).
- 27 -
E. 5.3 Soweit zumutbar, besteht die Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Volljährigkeit des Kindes hinaus bis zum Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung fort. Sobald die familienrechtlichen Existenzminima ge- deckt sind, ist gemäss bundesgerichtlicherRechtsprechungaus den verbleiben- den finanziellen Mitteln vorab der Unterhalt des volljährigen Kindes bis zum famili- enrechtlichen Bedarf zu bestreiten (BGE 147 III 265 E. 7.3; Urteil des Bundege- richts 5A_1035/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.3.7). Sprich, bevor der Über- schuss an die Ehegatten verteilt wird, ist der Unterhalt gemeinsamer volljähriger abzuziehen, sofern ein solcher geschuldet ist (MAIER, a.a.O., Rz. 1159 f.). Für nicht gemeinsame volljährige Kinder dürfen hingegen keine Abzüge vom Über- schuss gemacht werden, da diesfalls nicht beide Ehegatten für das Kind unter- haltspflichtig sind. Die Deckung des Unterhalts des volljährigen Kindes hat viel- mehr einzig aus dem Überschussanteil des Elternteils zu erfolgen und es ist zu- dem auch die Leistungsfähigkeit des Ex-Partners in die Beurteilung miteinzube- ziehen (MAIER, a.a.O., Rz. 1161).
E. 5.4 Da die Parteien vorliegend keine gemeinsamen Kinder haben und die drei volljährigen Töchter des Gesuchsgegners aus dessen erster Ehe stammen, darf vom nach Deckung des erweiterten Bedarfs verbleibenden Überschuss kein Ab- zug zugunsten des Mündigenunterhalts gemacht werden. Dieser ist für die drei Töchter des Gesuchsgegners vielmehr aus seinem Überschussanteil zu beglei- chen. Damit kann offen bleiben, ob sich die Töchter noch in Erstausbildung befin- den und entsprechend Anspruch auf Volljährigenunterhalt haben, da die Zahlung dessen keinen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin hat.
E. 6 Überschussverteilung
E. 6.1 Wie oben dargelegt (E. V.4 hiervor), resultiert in Phase I ein Überschuss von CHF 791.–. Da die Parteien vorliegend keine Sparquote behaupten bzw. bewei- sen (vgl. MAIER, a.a.O., Rz. 498), ist der Überschuss ohne Abzug einer solchen zwischen den Parteien aufzuteilen, und zwar mangels unmündiger Kinder hälftig (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE180070 vom 11. September 2019 E. III.8.1). Für eine abweichende Aufteilung besteht kein Anlass.
- 28 -
E. 6.2 In Phase II resultiert beidseits ein Manko. Im Sinne der vorstehend unter Ziffer V.2.4.14 angestellten Überlegungen ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, den ungedeckten erweiterten Bedarf der Gesuchstellerin für ein Jahr, vom 1. Sep- tember 2025 bis 31. August 2026, durch Vermögensverzehr zu decken.
E. 6.3 Aus dieser Berechnung resultieren folgende vom Gesuchsgegner an die Ge- suchstellerin zu bezahlende Unterhaltsbeiträge: Gesuchstellerin Phase I Phase II (Dezember 2024 bis August 2025) (September 2025 bis August 2026) familienrechtlicher CHF 6'575.– CHF 6'429.– Bedarf Überschussanteil / CHF 396.– – Manko Total CHF 6'971.– CHF 6'429.– abzüglich Einkom- CHF 1'147.– CHF 1'147.– men Unterhaltsbetrag CHF 5'824.– CHF 5'282.–
E. 7 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin a Konto ihrer An- sprüche aus Vorsorgeausgleich einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 13'000.– zu bezahlen.
E. 7.1 An die rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträge sind sodann die bereits geleisteten Zahlungen anzurechnen. Der Gesuchsgegner führt aus, er habe der Gesuchstellerin zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 monatlich CHF 2'500.– für ihren Unterhalt überwiesen und zusätzlich den Mietzins in Höhe von rund CHF 4'200.– beglichen, wobei aber die Tochter der Gesuchstellerin sich anteilig mit CHF 1'000.– am Mietzins beteiligt und den entsprechenden Betrag dem Ge- suchsgegner direkt bezahlt habe (act. 10 Rz. 86). Belege hierfür reicht er nicht ein. Die Gesuchstellerin anerkennt, dass der Gesuchsgegner ab Dezember die Miete der ehemals ehelichen Wohnung beglich und ihr pro Monat CHF 2'500.– an Un-
- 29 - terhalt bezahlte. Ab April 2025 – so die Gesuchstellerin – habe er die Unterhalts- zahlung an sie auf CHF 1'500.– reduziert und seit November 2025 vollständig ein- gestellt (vgl. act. 1 Rz. 8; act. 19 Rz. 49; act. 40; act. 45).
E. 7.2 Zusammenfassend ergeben sich daher folgende bereits erfolgte Unterhalts- zahlungen an die Gesuchstellerin: Dezember 2024 April 2025 bis März 2025 bis Oktober 2025 Unterhalt CHF 10'000.– CHF 10'500.– Wohnkosten CHF 16'576.– CHF 29'008.– Total CHF 26'576.– CHF 39'508.–
E. 7.3 Es ist entsprechend davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin in der Zeit von Dezember 2024 bis und mit Oktober 2025 Un- terhaltsbeiträge von insgesamt CHF 66'084.– bezahlt hat. Der Gesuchsgegner ist für berechtigt zu erklären, die von ihm bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge an die von ihm zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen. VI. Kosten
1. Gemäss § 6 Abs. 1 und 2 lit. b i. V. m. § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) kann die ordentliche Gebühr (CHF 300.– bis CHF 13'000.–) in Eheschutzsachen bis zur Hälfte ermässigt werden. Ist im Rah- men von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten aber auch über vermögens- rechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwändig gestal- ten, kann die Gebühr bis zu jenem Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Zu regeln bzw. streitig waren in vorliegendem Verfahren insbe- sondere die Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie die Zuteilung des Fahrzeugs. Es fand eine Hauptverhandlung statt und es wurden diverse Unterlagen ins Recht gereicht. Insgesamt erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 6'000.– dem tat-
- 30 - sächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles als angemessen.
2. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten nach dem Ausgang des Ver- fahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Im gleichen Verhältnis hat die unter- liegende Partei die Gegenpartei zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorliegend obsiegt der Gesuchsgegner betreffend die Zuteilung des Fahrzeugs. Was den Ehegattenunterhalt anbelangt waren sich die Parteien einig, dass der Gesuchsgegner zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist. Die Gesuchstellerin unterliegt im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Beiträge, ob- siegt hingegen grossmehrheitlich mit ihrem Begehren um Zusprechung eines Pro- zesskostenbeitrags. Da die Parteistandpunkte gesamthaft betrachtet nicht weit voneinander entfernt lagen und einzig die Zuteilung des Fahrzeugs sowie die Höhe der Unterhaltsbeiträge und die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags strittig waren, rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen. VII. Prozesskostenbeitrag/Unentgeltliche Rechtspflege
1. Die Gesuchstellerin beantragt, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr ei- nen Beitrag an ihre Prozess- und Anwaltskosten von CHF 9'000.– zu bezahlen (act. 1 S. 3, prozessualer Antrag), welchen sie zuerst auf CHF 12'500.– (act. 19 S. 2, prozessualer Antrag) und schliesslich auf CHF 14'000.– (act. 40) erhöhte. Zur Begründung führt sie zusammenfassend und sinngemäss aus, sie verfüge weder über ausreichend Einkommen noch über Vermögen, um das vorliegende Verfahren finanzieren zu können (act. 1 Rz. 44; act. 19 Rz. 52). Es handle sich aufgrund der guten Vermögensverhältnisse des Gesuchsgegners und der vielen eingereichten Unterlagen nicht um ein gewöhnliches Eheschutzverfahren, zudem gehe es um das finanzielle Überleben der Gesuchstellerin und erfordere daher grossen anwaltlichen Aufwand (act. 19 Rz. 53). Bis zur Hauptverhandlung habe sich das Anwaltshonorar auf CHF 10'000.– belaufen und die Gerichtsgebühr be-
- 31 - trage – selbst wenn es zu einer Einigung kommen sollte – mindestens CHF 2'500.– (act. 19 Rz. 53). Da jedoch die Hauptverhandlung zwei Stunden län- ger als prognostiziert gedauert habe und danach weiterer anwaltlicher Aufwand entstanden sei, werde ein Prozesskostenbeitrag von CHF 14'000.– gefordert (act. 40). Dem entgegnet der Gesuchsgegner, dass die Gesuchstellerin über Vermögen in Form zahlreicher Gemälde, einer Wohnung in N._____ sowie des Erbes ihres Va- ters verfüge. Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch den Ge- suchsgegner sei daher abzuweisen oder eventualiter auf CHF 5'000.– zu reduzie- ren (act. 10 Rz. 93 f.). Sollte der Gesuchsgegner dennoch zur Leistung eines Pro- zesskostenbeitrages verpflichtet werden, so wäre dieser Betrag auf den späteren Pensionskassenanspruch der Gesuchstellerin anzurechnen (act. 22 S. 9).
2. Die Verpflichtung eines Ehegatten, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung eines Prozesskostenvorschusses/-beitrags beizustehen, ist Aus- fluss der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Bei- standspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB (BGE 148 III 21 E. 3.1 m.w.N.). Die unent- geltliche Rechtspflege ist subsidiär zur ehelichen Beistandspflicht und der daraus fliessenden Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. Prozess- kostenbeitrags (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Einem bedürftigen Ehegatten kann so- mit im Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Anzufügen ist, dass es sich auch beim Prozesskostenbeitrag um einen blossen Vorschuss handelt, der einen Anspruch auf Rückerstattung des Geleiste- ten oder dessen Anrechnung auf güterrechtliche und bzw. oder zivilprozessuale Gegenforderungen der ansprechenden Partei auslöst. Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags setzt einerseits Bedürftigkeit der ansprechenden und an- derseits Leistungsfähigkeit der angesprochenen Partei im Zeitpunkt des Ent- scheids voraus und es sind die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ent- wickelten Grundsätze der Mittellosigkeit und fehlenden Aussichtslosigkeit analog anzuwenden (zum Ganzen Urteil des Obergerichts Zürich LE190014 vom
24. April 2019, E. E.3.1 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_135/2010 vom 9. Fe- bruar 2011 E. 3.1).
- 32 -
E. 8 Die von den vorstehenden Anordnungen abweichenden Rechtsbegehren und Anträge der Parteien werden abgewiesen.
E. 9 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 525.00 Übersetzungskosten CHF 6'525.00 Kosten total.
E. 10 Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
E. 11 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 12 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
E. 13 Dieser Entscheid wird mit seiner Eröffnung vollstreckbar. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 38 -
E. 14 In diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien nicht still. Die Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im summarischen Verfahren Geschäfts-Nr.: EE250013-G/U/Pa/pn Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. Ch. Tischhauser Gerichtsschreiberin MLaw A. Chicherio Urteil vom 22. April 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz
- 2 - Rechtsbegehren und Anträge der Gesuchstellerin: Gemäss Eingabe vom 16. Juli 2025 (act. 19 S. 1 ff.): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 1. Dezember 2024 ge- trennt leben;
2. Die eheliche Liegenschaft C._____-strasse 1, D._____, sei samt Möbeln und Hausrat für die weitere Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zuzuweisen und der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin sämtliche Schlüssel zur Woh- nung und zu den Nebenräumen auf erstes Verlangen zu überge- ben, falls noch nicht geschehen;
3. Ziffer 4 Absatz 1 und 2 des gegnerischen Rechtsbegehrens sei abzuweisen und der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Ge- suchstellerin rückwirkend seit 1. Dezember 2024 monatlich im Voraus angemessene Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 8'533.– für die Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen, wo- bei er für berechtigt zu erklären sei, effektiv geleistete Unterhalts- zahlungen und den mietvertraglich geschuldeten Mietzins für die eheliche Wohnung C._____-strasse 1, D._____, von den früheren und künftigen Unterhaltszahlungen abzuziehen, solange die Ge- suchstellerin in der ehelichen Wohnung wohnt und solange der Gesuchsgegner den mietvertraglich geschuldeten Mietzins tat- sächlich bezahlt hat und weiterhin bezahlt; Der Gesuchstellerin sei nach Vorliegen aller finanzieller Unterla- gen und Auskünfte des Gesuchsgegners bzw. nach Vorliegen des Beweisergebnisses die Gelegenheit zu geben, ihre Unterhaltsbei- träge neu zu beziffern und ergänzend zu begründen.
4. […] und der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, das Fahrzeug Maserati 3200 GT oder ein anderes fahrtüchtiges Fahrzeug für die Dauer der Trennung der Gesuchstellerin zur Verfügung zu stellen;
5. Rechtsbegehren des Gesuchsgegners seien abzuweisen, soweit sie von den vorgenannten Rechtsbegehren der Gesuchstellerin abweichen;
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners und unter Abweisung des gegnerischen Rechtsbe- gehrens Ziffer 6." Gemäss Eingabe vom 15. September 2025 (act. 40, sinngemäss): Prozessualer Antrag: Ziffer 6 des gegnerischen Rechtsbegehrens sei abzuweisen und der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Beitrag an ihre Prozess- und Anwaltskosten von einstweilen CHF 14'000.– zu
- 3 - bezahlen, wobei die Nachforderung vorbehalten bleibt. Eventualiter, falls auch der Gesuchsgegner nicht leistungsfähig sein sollte, sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung und in der Person der Unterzeichnenden die unentgeltliche Rechtsvertretung rückwir- kend ab 28. Februar 2025 zu bewilligen. Rechtsbegehren und Anträge des Gesuchsgegners: Gemäss Eingaben vom 2. Juni 2025 und vom 16. Juli 2025 (act. 10 S. 2; act. 22 S. 3): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben be- rechtigt sind und seit dem 28.09.2024 bereits getrennt leben.
2. Es sei die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____, samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin zur alleinigen Be- nützung zuzuweisen.
3. […]
4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rück- wirkend ab 01.12.2024 bis zum 31. Mai 2025 monatliche Unter- haltsbeiträge von CHF 6'700.00 und vom 1. Juni 2025 bis
30. September 2025 von CHF 5'700.00 zu bezahlen, zahlbar mo- natlich und im Voraus, wobei er für berechtigt zu erklären ist, ef- fektiv für diese Zeit geleistete Unterhaltszahlungen und den miet- vertraglich geschuldeten Mietzins für die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____, abzuziehen, sofern er diesen tatsächlich bezahlt hat. Es sei festzustellen, dass ab 1. Oktober 2025 keine Unterhaltsbei- träge des Gesuchsgegners mehr geschuldet sind und die Ge- suchstellerin verpflichtet ist, ab diesem Zeitpunkt den Mietzins der ehelichen Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____, zu be- zahlen.
5. Die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin seien abzuweisen, so- weit sie mit den vorgenannten Rechtsbegehren nicht übereinstim- men. Insbesondere sei ihr Auskunftsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3) sowie ihr Begehren, den Gesuchsgegner zur Leistung ei- nes Prozesskostenbeitrages zu verpflichten, abzuweisen.
6. Die Gerichtkosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen seien gegenseitig wettzuschla- gen."
- 4 - Das Einzelgericht zieht in Betracht: I. Ausgangslage und Prozessgeschichte
1. Die Parteien heirateten am tt. Dezember 2020 in E._____ (act. 11/1). Die Ehe der Parteien brachte keine gemeinsamen Kinder hervor, beide Parteien ha- ben jedoch Kinder aus früherer Ehe, die Gesuchstellerin eine und der Gesuchs- gegner drei bereits volljährige Töchter (act. 10 Rz. 11 f.). Die Gesuchstellerin war während der Ehe als Künstlerin und Klavierlehrerin tätig. Sie hat mittlerweile das ordentliche Rentenalter erreicht (act. 1 Rz. 5) und ist gesundheitlich angeschlagen (act. 1 Rz. 8). Der Gesuchsgegner war während der Ehe für diverse Arbeitgeber tätig, zuletzt beim Start-up F._____ in G._____ [Stadt in Irland], ist seit September 2023 jedoch arbeitslos (act. 10 Rz. 14 und 16). Der Gesuchsgegner hat die eheli- che Wohnung an der C._____-strasse 1 in D._____ verlassen und wohnt seither in seiner Ferienwohnung in H._____ (act. 1 Rz. 9; act. 10 Rz. 22).
2. Mit Eingabe vom 24. April 2025 (act. 1), hierorts eingegangen am 25. April 2025, machte die Gesuchstellerin das vorliegend zu beurteilende Eheschutzge- such anhängig. Nach Einholung einer Stellungnahme des Gesuchsgegners (act. 10) wurde am 16. Juli 2025 die Hauptverhandlung durchgeführt (vgl. act. 12 und act. 22). Zufolge Scheiterns einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien (vgl. act. 22 S. 20), nach Eingang weiterer Stellungnahmen der Parteien (act. 23, act 24/45–52, act. 29, act. 32, act. 33/1–12, act. 36, act. 37, act. 40, act. 41/37– 38, act. 44 und act. 45) und Erreichen der Spruchreife ergeht vorliegendes Ehe- schutzurteil. II. Verfahrensgrundsätze
1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um ein Verfahren summarischer Natur handelt, in welchem die tatsächlichen Verhältnisse nicht in allen Einzelheiten zu klären sind, sondern deren Glaubhaftmachung genügt (Bot- schaft ZPO, BBl 2006 S. 7358). Dies bedeutet, dass das Gericht nicht restlos von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptungen überzeugt sein
- 5 - muss, sondern es vielmehr ausreicht, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen besteht (Urteil des Bundesgerichtes 5A_530/2022 vom 11. November 2022 E. 2.2 m.w.N.; VETTERLI, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, Fam- Pra 2010, 785, S. 787 f.). Von zeitintensiven oder weitläufigen Beweismassnah- men ist aufgrund des summarischen Verfahrenscharakters grundsätzlich abzuse- hen (Urteil des Bundesgerichtes 5A_901/2017 vom 27. März 2018 E. 2.3 m.w.N.).
2. Gemäss Art. 272 ZPO gilt für sämtliche summarischen eherechtlichen Ver- fahren die Untersuchungsmaxime. Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und ist in dieser Hinsicht nicht an die Parteivorbringen gebunden. Die Parteien sind aber trotz Geltung der Untersuchungsmaxime verpflichtet, bei der Beweiserhebung mitzuwirken, das heisst sie müssen den entscheidrelevanten Sachverhalt vortragen und substantiieren sowie die relevanten Beweismittel be- zeichnen (PFÄNDER BAUMANN, DIKE-Komm ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 272 N 5; KUKO ZPO-STALDER/VAN DE GRAAF, 3. Aufl. 2021, Art. 272 ZPO N 3). Neue Tat- sachen und Beweismittel können die Parteien in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zur Urteilsberatung vorbringen (vgl. zur analogen Geltung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im summarischen Eheschutzverfahren BK ZPO-KILLIAS, 2012, Art. 229 N 22 f. und BK ZPO-SPYCHER, Art. 272 N 7). Für die Regelung des Ehegattenunterhalts gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), zufolge welcher das Gericht einem Ehegatten nicht mehr zusprechen darf, als dieser ver- langt, und nicht weniger, als der andere Ehegatte anerkennt (Urteil des Bundes- gerichts 5A_827/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 8.4.1). Die Dispositionsmaxime be- trifft nur die Rechtsbegehren bzw. deren Anerkennung, nicht jedoch die ihnen zu- grunde liegenden einzelnen Einkommens- und Bedarfspositionen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LC150023 vom 1. April 2016 E. III.2.4.3 m.w.N.).
3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht das Gericht nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltsbe- zogenen Vorbringen der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr hat sich die Begründung auf die rechtserheblichen Tatsachen sowie die für den Ent-
- 6 - scheid wesentlichen Überlegungen zu konzentrieren (vgl. STAEHELIN, in: Staehe- lin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, § 23 Rz 12). Nachfolgend wird daher nur soweit für die Rechtsfindung erforderlich auf die aktenkundigen Vorbringen und eingereichten Unterlagen eingegangen und es werden nur die als wesentlich erachteten Unterlagen und Argumente in die Erwägungen einbezogen. III. Getrenntleben
1. Die Eheleute können sich, wie dies die Parteien getan haben, einvernehm- lich darauf einigen, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben und getrennte Haus- halte zu führen; dazu bedarf es keiner gerichtlichen Bewilligung (BSK ZGB I- MAIER/SCHWANDER, 7. Aufl. 2022, Art. 175 N 1). Entsprechend ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien getrennt leben.
2. Ohne spezifisches Rechtsschutzinteresse haben die Parteien indes keinen Anspruch auf Feststellung des Zeitpunktes der Aufnahme des Getrenntlebens im Eheschutzverfahren. Der Entscheid, ob die zweijährige Trennungsdauer gemäss Art. 114 ZGB eingehalten wurde, obliegt vielmehr dem für die Scheidung der Par- teien zuständigen Gericht (BSK ZGB-MAIER/SCHWANDER, Art. 175 N 8). Ein recht- liches Interesse an der gerichtlichen Festlegung des Trennungszeitpunktes fehlt, wenn dieser keinen Einfluss auf die anzuordnenden Nebenfolgen im Eheschutz- verfahren hat, da der ordentliche Richter im Rahmen einer allfälligen Scheidung an die Festlegung des Trennungszeitpunktes durch den Einzelrichter im summari- schen Verfahren nicht gebunden wäre (ZR 102 [2003] Nr. 13 E. 2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE180028 vom 20. Dezember 2018 E. III.A.3.1).
3. Zwischen den Parteien ist strittig, ob sie seit dem 28. September 2024 (act. 10 Rechtsbegehren Ziff. 1; vgl. act. 22 S. 4) oder seit dem 1. Dezember 2024 (act. 19 Rechtsbegehren Ziff. 1) getrennt leben. Die Parteien sind sich jedoch ei- nig, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin ab dem 1. Dezember 2024 Un- terhaltsbeiträge schuldet (act. 10 Rechtsbegehren Ziff. 4, act. 19 Rechtsbegehren Ziff. 3; vgl. act. 22 S. 3). Der Trennungszeitpunkt hat damit weder Einfluss auf die allfällig geschuldeten Unterhaltsbeiträge noch auf die weiteren Nebenfolgen im
- 7 - vorliegenden Eheschutzverfahren, womit ein rechtliches Interesse an der Festle- gung des Trennungszeitpunktes fehlt. Entsprechend ist vom Getrenntleben der Parteien Vormerk zu nehmen, ohne den Zeitpunkt der Aufnahme dessen festzu- setzen. IV. Wohnungszuteilung, Mobiliar und Hausrat
1. Die Parteien beantragen übereinstimmend die Zuteilung der ehelichen Woh- nung an der C._____-strasse 1 in D._____ samt Mobiliar und Hausrat während der Dauer des Getrenntlebens an die Gesuchstellerin (act. 10 Rechtsbegehren Ziff. 2; act. 19 Rechtsbegehren Ziff. 2; vgl. act. 22 S. 3).
2. Uneinig sind sich die Parteien hingegen in Bezug auf die Zuteilung des Fahr- zeugs Maserati 3200 GT. Die Gesuchstellerin beantragt die Zuweisung desselben oder eines anderen fahrtüchtigen Fahrzeugs für die Dauer des Getrenntlebens an sich (act. 19 Rechtsbegehren Ziff. 4), während der Gesuchsgegner die Abweisung des entsprechenden Begehrens verlangt (act. 10 Rechtsbegehren Ziff. 5; vgl. act. 22 S. 3).
3. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regelt das Eheschutzgericht auf Begeh- ren eines Ehegatten die Benützung des Hausrates während des Getrenntlebens. Zum Hausrat zählen unter anderem alltäglich genutzte Wohnungsgegenstände wie beispielsweise Möbel, Geschirr, Vorräte, Computer oder Motorfahrzeuge (BSK ZGB-MAIER/SCHWANDER, Art. 176 N 7a). Dabei liegt die Zuteilung des Haus- rates bzw. von Teilen dessen im Ermessen des Gerichts, welches sich an der Zweckmässigkeit als entscheidendem Kriterium zu orientieren hat (Urteil des Bun- desgerichts 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.1; BSK ZGB-MAIER/SCHWAN- DER, Art. 176 N 7 f.; FamKomm ZGB-MAIER/VETTERLI, 4. Aufl. 2022, Art. 176 N 19).
4. Zur Begründung ihres Begehrens um Zuweisung des Maserati bzw. eines anderen fahrtüchtigen Fahrzeugs führt die Gesuchstellerin aus, ihre häufigen Arztbesuche und medizinischen Behandlungen ohne Fahrzeug nur unter er-
- 8 - schwerten Umständen wahrnehmen zu können und zudem während der gesam- ten Ehe ein hochpreisiges Fahrzeug zur Verfügung gehabt zu haben (act. 1 Rz. 8). Der Gesuchsgegner wendet dagegen ein, der Schweregrad der Erkran- kung bzw. Einschränkung der Gesuchstellerin im Alltag sei nicht dargelegt und sie daher nicht auf ein Auto angewiesen. Der Maserati sei darüber hinaus nicht hoch- preisig, reparaturbedürftig und mittlerweile ausser Betrieb (act. 10 Rz. 19; act. 22 S. 4). Der Gesuchsgegner verfüge aktuell über einen Mercedes-Benz C220, Jahr- gang 2013, welcher aufgrund eines Getriebeschadens ebenfalls repariert werden müsse (act. 10 Rz. 20, act. 22 S. 4). Inwiefern er auf ein Fahrzeug angewiesen ist, führt der Gesuchsgegner indes nicht aus.
5. Die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach der Maserati reparaturbe- dürftig und mittlerweile ausser Betrieb sei, erscheinen aufgrund des Umstandes, dass es sich dabei um ein seit dem Jahr 2001 in Verkehr befindliches Fahrzeug (vgl. act. 11/3) handelt, glaubhaft. Wie hiervor ausgeführt (E. IV.3.), hat sich die Entscheidung des Gerichts betreffend Zuteilung des Fahrzeugs am Kriterium der Zweckmässigkeit zu orientieren. Die Zuweisung eines fahruntüchtigen Fahrzeugs kann nicht als zweckmässig bezeichnet werden. Sodann hat die Gesuchstellerin nicht dargetan, inwiefern sie effektiv auf ein Fahrzeug angewiesen ist und sich aufgrund dessen allenfalls die Zuteilung des – allerdings offenbar ebenfalls repa- raturbedürftigen – Mercedes-Benz C220 an sie rechtfertigen würde.
6. Zusammenfassend ist daher den übereinstimmenden Parteistandpunkten entsprechend die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1 in D._____ für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zuzuweisen. Gleiches gilt für Hausrat und Mobiliar mit Ausnahme des Fahrzeuges Maserati 3200 GT bzw. ei- nes anderen fahrtüchtiges Fahrzeuges. Das gesuchstellerische Rechtsbegehren Ziff. 4 ist entsprechend abzuweisen.
- 9 - V. Ehelicher Unterhalt
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der eheliche Unterhalt grundsätzlich nach der zweistufigen Methode berechnet (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 4.3 m.w.N.). Beide Parteien ver- fahren denn auch nach dieser Methode (act. 19 Rz. 44 und act. 10 Rz. 78 ff.) und es ist kein Grund ersichtlich, vorliegend vom Grundsatz der zweistufigen Unter- haltsberechnung abzuweichen. 1.2. Nachfolgend ist daher in einem ersten Schritt das Einkommen der Parteien sowie ihr familienrechtlicher Bedarf festzustellen (E. V.2 f.). Hernach ist ein allfälli- ger zu teilender Überschuss zu ermitteln (E. V.6). Schliesslich sind die bereits ge- leisteten Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin von den rückwirkend zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen (E. V.7).
2. Einkommen der Parteien 2.1. Zwischen den Parteien ist sowohl die Höhe des Einkommens der Gesuch- stellerin als auch des Gesuchsgegners strittig (vgl. act. 19 Rz. 14 ff.; act. 22 S. 4 ff.). Die Einkommen sind im Hinblick auf die Festsetzung der Unterhaltsbei- träge nachfolgend festzulegen. 2.2. Berechnungsgrundsätze 2.2.1. Auf der Stufe der Einkommensermittlung sind sämtliche Erwerbseinkom- men, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen einzubeziehen (Urteil des Bun- desgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.1). Es ist dabei grund- sätzlich bei beiden Ehegatten von ihrem tatsächlich erzielten Nettoeinkommen auszugehen (vgl. MAIER, a.a.O., Rz. 632). Zum effektiven Nettoeinkommen zählen neben dem festen Lohnbestandteil auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikati- onen bzw. Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare, Trinkgelder und
- 10 - Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine effektiven Auslagen gegenüberste- hen (Urteil des Bundesgerichts 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3). 2.2.2. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltsberechtigten abgewichen und stattdessen ein hypothe- tisches Einkommen angerechnet werden, sofern die Wiederaufnahme oder die Ausdehnung einer bestehenden Erwerbstätigkeit zumutbar und die Erzielung des hypothetisch anzurechnenden Einkommens tatsächlich möglich ist. Beide Voraus- setzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft ge- rechnet werden kann, so ist nach konstanter Rechtsprechung bereits im ehelichen Verhältnis die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdeh- nung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen (BGE 137 III 118, E. 2.3; Urteil des Bundes- gerichts 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 4.3). Jedoch betrifft der Grundsatz der Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität in erster Linie den nachehelichen Unterhalt (sog. Primat der Eigenversorgung) und die Frage der Eigenversorgung stellt sich im ehelichen Verhältnis, in welchem die gegenseitige Beistands- und Unterstützungspflicht fortdauert, weniger akzentuiert (vgl. BGE 147 III 308 E. 5.2 m.w.H; 137 III 385 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E 4.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY200003 vom 9. Sep- tember 2020 E. 3.6.7). Dies zumal Art. 163 Abs. 1 ZGB vorsieht, dass die Ehegat- ten im Rahmen des ehelichen Unterhalts gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräf- ten, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen. Die gegenseitige Bei- stands- und Unterstützungspflicht bleibt auch dann bestehen, wenn mit einer Wie- deraufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet wer- den kann (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY200003 vom 9. Septem- ber 2020 E. 3.6.7). In einem solchen Szenario gewinnt jedoch auch das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit an Bedeutung, weshalb dennoch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien miteinzubeziehen sind, insbesondere für den Entscheid über die Aufnahme oder Erhöhung der Erwerbstätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 5A_298/2015 vom 30. September 2015, E. 3.1 m.w.N.; AF- FOLTER, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, AJP 2020, 833, S. 839).
- 11 - Zu den zu berücksichtigenden Kriterien gehören neben dem Alter insbesondere die beruflichen Qualifikationen (Aus- und Weiterbildungen, Berufserfahrung, Ab- wesenheit vom Berufsleben etc.), der Gesundheitszustand und die Lage auf dem Arbeitsmarkt (AFFOLTER, a.a.O., S. 839 und 841 m.w.H.). Dem Bundesgericht zu- folge ist dem Alter nicht mehr eine von den restlichen Faktoren losgelöste Bedeu- tung zuzumessen, die für oder gegen die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit spricht und es ist daher grundsätzlich jeder Person jeden Alters ein hypotheti- sches Einkommen anzurechnen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn ein Ehegatte kurz vor dem Pensionsalter steht (Urteil des Bundesgerichts 5A_1049/2019 vom
25. August 2021 E. 4.3; MAIER, a.a.O., Rz. 804 und 806). Wird einer Partei ein hy- pothetisches Einkommen angerechnet, ist dies grundsätzlich nur für die Zukunft – unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsfrist – und nicht rückwir- kend möglich (vgl. statt vieler Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE180048 vom 11. April 2019 E. III.B.3.7; BGE 129 III 417 E. 2.2; 114 II 13 E. 5). 2.3. Einkommen der Gesuchstellerin 2.3.1. Die Gesuchstellerin war während der Ehe als Künstlerin tätig und erteilte für die Musikschule I._____ – bis im Frühjahr 2024 – sowie auch privat Klavierstun- den (act. 1 Rz. 11). Sie ist mittlerweile 65-jährig und damit unstrittig im Pensions- alter. Streitig ist indes, ob der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen an- zurechnen ist, sowohl für ihre künstlerische Tätigkeit, als auch für jene als Klavier- lehrerin. 2.3.2. Der Gesuchstellerin zufolge sei der Verkauf von Gemälden im Verlauf der Jahre aufgrund der wirtschaftlichen Lage schwieriger geworden und so habe sie im Jahr 2024 kein Bild verkaufen können (act. 1 Rz. 11; act. 19 Rz. 15). Ein allfäl- lig durch Bildverkäufe erzieltes Einkommen könne ihr zudem nicht als Eigenver- sorgungskapazität angerechnet werden, sondern müsse ihr, wie während der Zeit des Zusammenlebens, zur freien Verfügung stehen (act. 1 Rz. 11; act. 19 Rz. 15). Ihre Tätigkeit als Klavierlehrerin habe sie während der Ehe reduziert, da der Ge- suchsgegner ihr zugesichert habe, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, so- dass sie sich einzig der Kunst widmen könne (act. 1 Rz. 5 und 11). Privat unter- richte sie zurzeit nur eine Klavierschülerin (act. 22 S. 12), könne diese Tätigkeit
- 12 - aber in Zukunft wahrscheinlich nicht mehr weiterführen (act. 1 Rz. 11). Ein hypo- thetisches Einkommen dürfe ihr aufgrund ihres Alters sowie ihrer gesundheitli- chen Beschwerden nicht angerechnet werden (act. 1 Rz. 11; act. 19 Rz. 15). 2.3.3. Dagegen wendet der Gesuchsgegner ein, es sei der Gesuchstellerin auf- grund seiner Arbeitslosigkeit zumutbar, weiterhin ein Einkommen zu erzielen, da es gerade für Klavierlehrerinnen nicht unüblich sei, über das Rentenalter hinaus zu arbeiten und die Gesuchstellerin zudem über diverse Bilder verfüge, die sie verkaufen könne (act. 10 Rz. 30). Dieses Einkommen sei ihr als Eigenversor- gungskapazität anzurechnen (act. 10 Rz. 35). 2.3.4. Der Gesuchstellerin ist unstreitig ihre AHV-Rente als Einkommen anzurech- nen, da auch diese zum Einkommen zählt (MAIER, a.a.O., Rz. 631). Sie beläuft sich seit dem 1. Januar 2025 auf CHF 647.– monatlich (act. 20/32). Was ein allfälliges hypothetisches Einkommen der Gesuchstellerin anbelangt, ist vorab festzuhalten, dass die Gesuchstellerin nach wie vor Klavierunterricht erteilt (vgl. act. 22 S. 12) und es mithin um die Frage geht, ob ihr eine Weiterführung dieser Tätigkeit auch nach Erreichen des Pensionsalters zugemutet werden kann. Die Gesuchstellerin befindet sich zwar bereits im Pensionsalter. Wie zuvor ausge- führt, kommt dem Alter jedoch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Erzielung eines hypothetischen Einkommens keine von allen übrigen Faktoren unabhängige Bedeutung zu (vgl. E. V.2.2.2 hiervor). Das Erreichen des Pensionsalters hat nicht zwangsläufig die Verneinung der Zumutbarkeit der Fortführung der Erwerbstätig- keit zur Folge. Zudem gilt zu beachten, dass aufgrund der Zerrüttung zwischen den Parteien lebensnah nicht von einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens ausgegangen werden kann, weshalb das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Parteien im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. E. V.2.2.2 hiervor). Die Erteilung von Klavierunterricht kann niederprozentig und mit geringem Auf- wand erfolgen, beispielsweise einmal wöchentlich für eine Stunde. So hat die Ge- suchstellerin denn auch während der Ehe mit dem Gesuchsgegner gemäss eige- ner Aussage weiterhin in reduziertem Umfang Klavier unterrichtet (act. 1 Rz. 11), erteilt auch aktuell – wenn auch nur vereinzelt – einer Schülerin Unterricht und
- 13 - wünscht sich eine Erweiterung dieser Erwerbstätigkeit (vgl. act. 22 S. 12). Dem- entsprechend ist davon auszugehen, dass ihr gesundheitlicher Zustand sie nicht an der gelegentlichen Erteilung von Klavierunterricht hindert. Nach dem Gesagten scheint ihr die Fortführung bzw. Erweiterung dieser Erwerbstätigkeit folglich unab- hängig von Alter und Gesundheitszustand auch im Pensionsalter sowohl möglich als auch zumutbar, womit die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens erfüllt sind. Zwischen den Jahren 2024 und 2025 hat die Gesuchstellerin als private Klavier- lehrerin zwischen CHF 470.– und CHF 580.– pro Monat verdient (act. 1 Rz. 11; act. 9/27). Es erscheint daher angemessen, von einem monatlichen Einkommen von CHF 500.– für die Erteilung von Klavierunterricht auszugehen. Da die Ge- suchstellerin nie endgültig mit dem Unterrichten aufgehört hat, ist ihr dieses Ein- kommen für die gesamte Trennungszeit anzurechnen und nicht erst für die Zu- kunft. Kein hypothetisches Einkommen ist der Gesuchstellerin hingegen aus dem Ver- kauf ihrer Kunst anzurechnen, da mangels Verkäufen in jüngster Vergangenheit nicht davon auszugehen ist, dass sich solche künftig zuverlässig realisieren las- sen und es entsprechend an der tatsächlichen Möglichkeit einer derartigen Er- werbstätigkeit fehlt. 2.3.5. Zusammengefasst ist der Gesuchstellerin ab dem 1. Dezember 2024 ein monatliches Einkommen von insgesamt CHF 1'147.– anzurechnen, welches sich aus CHF 647.– monatliche AHV-Rente sowie CHF 500.– monatliches Einkommen für die Erteilung privater Klavierstunden zusammensetzt. 2.4. Einkommen des Gesuchsgegners 2.4.1. Der Gesuchsgegner war während der Ehe für verschiedene Arbeitgeber tä- tig, darunter als COO und Mitglied der Geschäftsleitung bei der J._____ AG (act. 10 Rz. 38) und als Berater bei der K._____ GmbH (act. 10 Rz. 39). Zuletzt und bis Ende August 2023 war er als CTO bei der in G._____ ansässigen F._____ DAC angestellt, ist seither jedoch arbeitslos (act. 10 Rz. 41 f.).
- 14 - 2.4.2. Zwischen den Parteien ist die Relevanz des Einkommens des Gesuchsgeg- ners aus vergangenen Anstellungen sowie das Ausreichen seiner derzeitigen Stellensuchbemühungen strittig. Die Gesuchstellerin bestreitet die vom Gesuchs- gegner dargelegten Einkommensverhältnisse (act. 19 Rz. 23 f. und 31 f.) und stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Gesuchsgegner während der Dauer des Zusammenlebens stets sehr gut verdient habe, ihm Beteiligungsrechte zu- gute gekommen seien und er aufgrund der Auflösung seiner Arbeitsverhältnisse bei der J._____ AG sowie der F._____ DAC hohe Abgangsentschädigungen er- halten habe (act. 1 Rz. 12 ff.; act. 19 Rz. 6, 8 und 19). Die Gesuchstellerin geht zudem davon aus, dass der Gesuchsgegner nicht alle seine Einkünfte offengelegt habe (act. 19 Rz. 24; vgl. act. 22 S. 9 f.). Für die Beurteilung des ehelichen Unter- halts sei zudem auf den Lebensstandard vor der Trennung abzustellen und für den Fall ungenügenden Einkommens für die Unterhaltsdeckung ein Vermögens- verzehr hinzunehmen (act. 19 Rz. 23). Darüber hinaus bestreitet die Gesuchstel- lerin, dass die Stellensuchbemühungen des Gesuchsgegners ausreichend gewe- sen seien, da er sich einzig auf Leitungspositionen beworben habe, ihm durchaus aber auch eine Stelle ohne Leitungsfunktion zugemutet werden könne (act. 19 Rz. 23). Dem Gesuchsgegner zufolge sind seine vergangenen Anstellungen aufgrund sei- ner derzeitigen Arbeitslosigkeit irrelevant für die Unterhaltsberechnung (act. 10 Rz. 42; act. 22 S. 3). Sämtliches Einkommen sowie sämtliche Abgangsentschädi- gungen aus seinen vergangenen Anstellungen bei der K._____ GmbH, der J._____ AG sowie der F._____ DAC seien aus den eingereichten Lohnausweisen ersichtlich (act. 10 Rz. 39 f.). Sein aktuelles Einkommen bestehe einzig aus sei- nen Arbeitslosentaggeldern sowie seinem einmaligen Zwischenverdienst aus sei- ner Tätigkeit als Advisory Board Member des Start-ups L._____, für welches er seit 1. Juli 2025 zudem als Verwaltungsrat amtiere und ein entsprechendes Ge- halt beziehe (act. 10 Rz. 42; act. 22 S. 2 f.). Trotz intensiver Suchbemühungen habe er bislang keine Stelle finden können (act. 10 Rz. 43). 2.4.3. Für die Unterhaltsberechnung relevant ist grundsätzlich das von den Par- teien tatsächlich erzielte Nettoeinkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3; MAIER, a.a.O., Rz. 632). Der Ge-
- 15 - suchsgegner hat rechtsgenüglich dargelegt, dass er aktuell und seit August 2023 arbeitslos ist (und entsprechend Arbeitslosentaggelder bezieht, vgl. act. 11/13 und 11/14) und sich ausreichend bemüht hat, eine Stelle zu finden, in dem er monat- lich beim RAV vorstellig wurde und sich auf zahlreiche Stellen beworben hat (act. 10 Rz. 42; act. 11/16; act. 22 S. 17 f.). Aufgrund seines beruflichen Werde- gangs sowie seiner beruflichen Vorerfahrung ist zudem glaubhaft, dass er für Stellen ohne Führungsposition überqualifiziert ist. Er arbeitete in der IT-Branche, in welcher er nie operativ tätig war, womit naheliegend ist, dass er zudem auch mangels Arbeitserfahrung für Stellen ohne Leitungsfunktion keine Stellenange- bote erhält (vgl. act. 22 S. 5 und 17 f.). Es ist vor diesem Hintergrund davon aus- zugehen, dass es dem Gesuchsgegner aktuell nicht möglich ist, ein (höheres) Einkommen zu erzielen, was jedoch für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vorausgesetzt wird (vgl. E. V.2.2.2). Entsprechend kann dem Ge- suchsgegner kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Da auf sein tatsächlich erzieltes Nettoeinkommen abzustellen ist, sind die im Rahmen vergan- gener Anstellungen unter anderem bei der J._____ AG sowie der F._____ DAC erzielten Einkünfte für die Unterhaltsberechnung irrelevant. 2.4.4. Aus den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse (act. 11/14) ergibt sich, dass der Gesuchsgegner zwischen Dezember 2024 und Januar 2025 auf einer Tag- geldbasis von CHF 398.40 ein durchschnittliches Erwerbsersatzeinkommen von CHF 8'168.80 erzielte, dies unter Einbezug des Zwischenverdienstes vom Januar 2025 in Höhe von netto CHF 3'523.23 aus seiner Tätigkeit für das Start-up L._____ (act. 11/15). Bei durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen pro Monat und ge- stützt auf die Taggeldbasis von CHF 398.40, ist für die weiteren Monate bis und mit August 2025 unter Berücksichtigung der üblichen Abzüge von einem durch- schnittlichen monatlichen Arbeitslosentaggeld von CHF 7'972.90 auszugehen. Für die Monate Dezember 2024 bis und mit August 2025 ist dem Gesuchsgegner da- mit ein durchschnittliches Erwerbsersatzeinkommen von monatlich CHF 8'082.– anzurechnen. Es ist überdies ausgewiesen, dass der Gesuchsgegner seit dem
1. September 2025 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr hat (vgl. act. 36 und act. 37).
- 16 - 2.4.5. Seit Juli 2025 ist der Gesuchsgegner zudem als Verwaltungsratsmitglied des Start-ups L._____ tätig, wofür er monatlich mit CHF 1'250.– entschädigt wird (act. 20A Ziff. 4; act. 22 S. 2 f.). Diese Entschädigung ist ab Juli 2025 als Einkom- mensposition in die Berechnung miteinzubeziehen. 2.4.6. Der Gesuchsgegner hält weiter Aktien der J._____, deren Anzahl zwischen den Parteien anfänglich strittig war (vgl. act. 19 Rz. 26 f.). Der Gesuchsgegner hat im Nachgang zur Hauptverhandlung indes rechtsgenüglich nachgewiesen, dass er zurzeit noch 14'147 J._____ Aktien besitzt (act. 32; act. 33/1–12) – was seitens der Gesuchstellerin unbestritten blieb –, aus denen er im Jahr 2025 eine Divi- dende in Höhe von CHF 13'923.30 bzw. monatlich CHF 1'160.27 erhielt (act. 10 Rz. 49; act. 11/21). Dieser Vermögensertrag ist dem Gesuchsgegner ebenfalls als Einkommen anzurechnen. 2.4.7. Unstrittig ist zwischen den Parteien, dass der Gesuchsgegner aus der Ver- mietung einer Wohnung in M._____, Deutschland, zusätzliches Einkommen er- zielt (act. 10 Rz. 48; act. 19 Rz. 25). Der Mietertrag beläuft sich auf monatlich EUR 420.– (act. 11/19), was gemäss Umrechnungskurs zum Urteilsdatum CHF 386. – entspricht und in dieser Höhe Einkommen darstellt. 2.4.8. Dass der Gesuchsgegner aktuell weitere Einkünfte – insbesondere Dividen- den der von ihm gehaltenen J._____ Aktien – erzielt als dass von ihm offengelegt wurde (act. 19 Rz. 19 ff.), vermochte die Gesuchstellerin nicht glaubhaft zu ma- chen bzw. wurde seitens des Gesuchsgegners widerlegt (act. 20A, act. 24/45–52 und act. 33/1–12). Auch die Behauptung der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner erziele aktuell Erträge aus angefallener Erbschaft, blieb unbelegt. Diesbezüglich gab der Gesuchsgegner im Rahmen seiner persönlichen Befragung zu Protokoll, dass zwar Ansprüche bestünden, eine Erbteilung jedoch noch nicht erfolgt sei. Er werde drei Grundstücke unter Vorbehalt des Nacherbes an seine Kinder erhalten (act. 22 S. 15 ff.). Gestützt auf die den Nachlass der Mutter des Gesuchsgegners betreffenden Unterlagen ergibt sich, dass der Gesuchsgegner über Erbansprüche im Umfang von EUR 174'513.– (Erwerb durch Erbanfall) und Vermächtnisansprü- che im Umfang von EUR 473'621.– (Erwerb durch Vermächtnis) verfügt, wobei er betreffend den Grundbesitz und grundstücksgleiche Rechte als Vorerbe bzw. Vor-
- 17 - vermächtnisnehmer eingesetzt, abgesehen von der Verfügung darüber jedoch von weiteren Beschränkungen befreit wurde. Es ist mithin davon auszugehen, dass ihm zu gegebener Zeit zumindest entsprechende Erträge zufliessen werden. Dies wird bei der Beantwortung der Frage des Vermögensverzehrs zu berücksich- tigen sein. 2.4.9. Nach dem Gesagten beträgt das Einkommen des Gesuchsgegners für die Monate Dezember 2024 bis August 2025 zusammengefasst monatlich CHF 9'906.– und setzt sich wie folgt zusammen: Durchschnittliches Arbeitslosentaggeld CHF 8'082.– Verwaltungsratstätigkeit L._____* CHF 278.– Wertschriftenertrag CHF 1'160.– Mietertrag CHF 386.– Total CHF 9'906.– *anteilmässig, da nur für die Monate Juli 2025 und August 2025 erzielt 2.4.10. Ab September 2025 bzw. nach der Aussteuerung des Gesuchsgegners beträgt sein Einkommen zusammengefasst monatlich CHF 2'796.– und setzt sich wie folgt zusammen: Verwaltungsratstätigkeit L._____ CHF 1'250.– Wertschriftenertrag CHF 1'160.– Mietertrag CHF 386.– Total CHF 2'796.– 2.4.11. Nachdem der Gesuchsgegner seit dem 1. September 2025 keine Arbeits- losentschädigung mehr erhält, sein Einkommen daher nur noch gering ist und wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. V.4 hiernach) weder für die Deckung seines eigenen Bedarfs, noch jenes der Gesuchstellerin ausreicht, ist zu prüfen, ob dem
- 18 - Gesuchsgegner ein Einkommen aus Vermögensverzehr angerechnet werden kann. 2.4.12. Grundsätzlich ist der Unterhalt aus dem laufenden Einkommen (Erträge aus Arbeit und Vermögen) zu decken. Ausnahmsweise kann auch im Rahmen des ehelichen Unterhalts auf die Substanz des Vermögens gegriffen werden, soll- ten die Mittel zur Deckung des Unterhalts nicht ausreichen (BGE 147 III 393 E. 6.1.1 m.w.N.). Es ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen. In Betracht fallen die Bedeutung des anzugrei- fenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs, sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Dauer, aber auch das Verhalten, das zur Herabsetzung der Eigenversorgungska- pazität geführt hat (BGE 147 III 393 E. 6.1.2 m.w.N.). Die Funktion des Vermögens spricht insbesondere dort für ein Anzehren für die Unterhaltsdeckung, wo dieses für das Alter geäufnet wurde und nun für die Ehe- gatten nach deren Pensionierung einzusetzen ist (BGE 147 III 393 E. 6.1.4; 129 III 7 E. 3.1.2; SPYCHER/HAUSHEER, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 1 Rz. 125). Klassischerweise gilt ein Vermögensverzehr als zumutbar, wenn die Eheleute ihre (gegebenenfalls grosszügige) Lebenshaltung ganz oder teilweise aus ihrem Ver- mögen finanziert haben (BGE 147 III 393 E. 6.1.5 m.w.N.; Urteil des BGer 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019 E. 5.2.1). Massgebend sind die Grösse des Ver- mögens und die Frage, ob es für das betreibungsrechtliche oder das familien- rechtliche Existenzminimum oder aber für den zuletzt gelebten Standard heranzu- ziehen ist, wobei zu beachten gilt, dass kein vorbehaltsloser Anspruch auf Beibe- haltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards besteht und dieser gegebe- nenfalls herabgesetzt werden kann (BGE 147 III 393 E. 6.1.6 m.w.N.). Zum Verzehr kommt vorerst liquides oder relativ einfach liquidierbares Vermögen in Frage, wobei dieses vorrangig aus vorhandener Errungenschaft zu nehmen ist, gleichsam aber auch aus Eigengut stammen kann (BGE 147 III 393 E. 6.1.3; 134 III 581 E. 3.3). Schwer liquidierbares, in die Familienwohnung investiertes oder durch Erbfall erworbenes Vermögen ist nicht zu berücksichtigen (BGE 147 III 393
- 19 - E. 6.1.3 f.; 129 III 7 E. 3.1.2). Die Grösse des Vermögens und die Höhe des zugemuteten Vermögensverzehrs gilt es schliesslich ins Verhältnis zur voraussichtlichen Dauer des letzteren zu set- zen (BGE 147 III 393 E. 6.1.7). Das Gericht ist bei der Frage, ob der Unterhalt ganz oder teilweise aus dem Vermögen zu bestreiten ist, in verschiedener Hin- sicht auf sein Ermessen verwiesen (BGE 147 III 393 E. 6.1.8). Das Bundesgericht hat bislang darauf verzichtet, allgemeingültige Vorgaben für die Berechnung der Höhe des zumutbaren Vermögensverzehrs aufzustellen, hat in Bezug auf Ehegatten im vorgerückten Alter, die sich in einer Mankosituation be- finden, jedoch festgehalten, dass der jährliche Verbrauch eines Zehntels des Reinvermögens, das eine Freigrenze übersteigt – nach dem Vorbild der Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV – verlangt werden darf (BGE 147 III 393 E. 6.1.7, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_25/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Grundsätzlich ist es mit Blick auf die Gleichbehandlung der Ehegatten unzulässig, nur von einem Ehegatten zu verlangen, sein Vermögen anzugreifen, es sei denn der andere Ehegatte verfügt über kein Vermögen (BGE 147 III 393 E. 6.1.2 m.w.N.). 2.4.13. Der Gesuchsgegner führt aus, eine Unterhaltsdeckung durch Vermögens- verzehr komme nicht in Frage, da er das Vermögen vor der Ehe angespart habe und dieses nicht für den gemeinsamen Unterhalt im Alter bestimmt gewesen sei sowie dass Erbschaften ausser Betracht bleiben müssten (act. 10 Rz. 65; act. 22 S. 7). Die Gesuchstellerin begründet die Zumutbarkeit der Unterhaltsdeckung durch Vermögensverzehr damit, dass der Gesuchsgegner gemäss eigener Aus- sage auch während der Ehe bereits sein Vermögen zur Deckung des Unterhalts herangezogen habe und dass es keine Rolle spiele, ob es sich um Eigenguts- oder Errungenschaftsvermögen handle, da ohnehin vom Gesuchsgegner nicht er- wartet werde, dass er seine Erbschaft oder die Liegenschaften veräussere (act. 1 Rz. 21; act. 19 Rz. 42). 2.4.14. Die Zulässigkeit des Vermögensverzehrs hängt massgeblich von den Um- ständen des Einzelfalls ab, welche sich vorliegend wie folgt gestalten und umfas- send zu würdigen sind.
- 20 - Das liquide oder relativ einfach liquidierbare Vermögen des Gesuchsgegners – ohne Liegenschaft und Erbansprüche – belief sich im Mai 2025 auf rund CHF 638'000.– (act. 22 S. 14; vgl. act. 10 Rz. 64). Dieses Vermögen besteht grossmehrheitlich aus seinem Wertschriftendepot, welches vor der Ehe erwor- bene Aktien beinhaltet und entsprechend zum Eigengut zu zählen ist (vgl. act. 10 Rz. 38 und 64). Auch wenn sich die Parteien bereits bzw. demnächst im Pensi- ons-Alter befinden, wurde dieses Vermögen nicht im Hinblick auf die Pensionie- rung der Ehegatten geäufnet, da ein Grossteil aus der Zeit vor der Eheschlies- sung der Parteien stammt. Allerdings wurde die durchaus als grosszügig zu be- zeichnende eheliche Lebenshaltung auch nach Darstellung des Gesuchsgegners teilweise aus dem Vermögen finanziert (act. 10 Rz. 15, act. 22 S. 7). Überdies be- finden sich die Parteien ab dem 1. September 2025 in einer Mankosituation, wo- mit der jährliche Verbrauch eines Zehntels des Reinvermögens, das eine Frei- grenze übersteigt – nach dem Vorbild der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV – ins Auge gefasst werden darf. Die Gesuchstellerin verfügt mit ihren Gemälden zwar ebenfalls über Vermögen (act. 11/6–8), indes ist dieses ebenso wenig liquid bzw. einfach liquidierbar wie die Liegenschaft und die Erbansprüche des Gesuchsgeg- ners. Angesichts all dieser Umstände, unter Berücksichtigung der relativ kurzen Dauer der Ehe und angesichts der Tatsache, dass auch der Gesuchsgegner sei- nen Bedarf bis zur Pensionierung – dannzumal wird er diesen mit Rentenleistun- gen decken können (act. 24/52) – nur mittels Vermögensverzehr zu decken in der Lage sein wird, erscheint ein Vermögensverzehr zur Deckung des erweiterten Be- darfs der Gesuchstellerin für die Dauer eines (weiteren) Jahres ab dem 1. Sep- tember 2025 gerechtfertigt.
- 21 -
3. Familienrechtlicher Bedarf der Parteien 3.1. Grundsätze Ausgangspunkt der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Un- terhalts sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (nachfolgend "Richtlinien"). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf wel- ches diesfalls Anspruch besteht. Beim Ehepaar gehören hierzu typischerweise die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am be- treibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten und allenfalls ein Betrag für angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Kran- kenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständi- gerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2 m.w.N.). Weitere Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys etc. sind aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Soweit nach Deckung sämtlicher Positionen des erweiterten familienrechtlichen Bedarfs ein Überschuss verbleibt, ist bei dessen Verteilung auf die weiteren konkreten Umstände des Einzelfalls einzugehen. 3.2. Bedarf der Gesuchstellerin 3.2.1. Der Bedarf der Gesuchstellerin setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF 1'200.– Wohnkosten (inkl. Wohnnebenkosten) CHF 3'700.– ab Dezember 2024 (Durchschnitt) CHF 4'144.– ab September 2025 zusätzliche Wohnnebenkosten CHF 52.– Krankenkasse (KVG) CHF 485.–
- 22 - Regelm. ungedeckte Gesundheitskosten CHF 83.– Radio-/TV-Gebühren CHF 30.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung CHF 30.– Kommunikationskosten (inkl. Internet) CHF 120.– Krankenkasse (VVG) CHF 140.– laufende Steuern CHF 735.– ab Dezember 2024 CHF 145.– ab September 2025 Total CHF 6'575.– ab Dezember 2024 CHF 6'429.– ab September 2025 3.2.2. Würdigung der einzelnen Bedarfspositionen 3.2.2.1. Der Grundbetrag für alleinstehende Personen, die Pauschale für Radio und TV, die Hausrats- und Haftpflichtversicherung sowie die Kommunikationskos- ten sind notorisch. 3.2.2.2. Der monatliche Nettomietzins für die eheliche Wohnung beläuft sich aktu- ell auf CHF 3'804.–, zuzüglich CHF 340.– monatliche Nebenkosten, entsprechend insgesamt CHF 4'144.– pro Monat (act. 3/21). Der Mietzins wird in dieser Höhe vom Gesuchsgegner anerkannt (act. 10 Rz. 69). Von April 2025 bis Ende Juli 2025 bewohnte die Gesuchstellerin die eheliche Wohnung mit ihrer volljährigen Tochter sowie ihrer Enkelin (act. 10 Rz. 70 und 86; vgl. auch act. 1 Rz. 9, act. 19 Rz. 12, act. 40 und act. 41/37). Diese hat sich anerkanntermassen mit CHF 1'000.– an den Wohnkosten beteiligt, weshalb in einer ersten Phase vom
1. Dezember 2024 bis und mit August 2025 Wohnkosten von durchschnittlich CHF 3'700.– zu berücksichtigen sind. Tiefere, dem ortsüblichen Normalmass ent- sprechende Wohnkosten wären der Gesuchstellerin frühestens nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins ab 1. Oktober 2026 (act. 11/5) anzurechnen.
- 23 - Darüber hinaus ist für den Zeitraum vom April 2023 bis März 2024 eine Neben- kostennachzahlung in Höhe von total CHF 618.75 ausgewiesen (act. 11/40) und vom Gesuchsgegner anerkannt (act. 10 Rz. 69 f.). Da der Gesuchsgegner diese zusätzlichen Kosten in Höhe von CHF 51.55 anerkennt und sie in ihrer Höhe rea- listisch erscheinen, kann davon ausgegangen werden, dass entsprechende Kos- ten jährlich anfallen. 3.2.2.3. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Krankenkassenprämien (KVG/VVG) sind ausgewiesen (act. 3/22) und werden darüber hinaus in Bezug auf das VVG vom Gesuchsgegner anerkannt (act. 10 Rz. 77). Die Gesuchstellerin macht weiter regelmässige ungedeckte Gesundheitskosten in Höhe von CHF 313.– geltend (act. 1 Rz. 27; act. 3/23; act. 19 Rz. 45; act. 20/35) und belegt diese unter anderem mit der Detailaufstellung der Krankheits- und Un- fallkosten 2024 (act. 20/35). Der Gesuchsgegner bringt vor, dass von den einge- reichten Kosten lediglich der Selbstbehalt von der Gesuchstellerin habe bezahlt werden müssen (act. 22 S. 8), weshalb er einzig den maximalen Selbstbehalt von CHF 83.35 anerkenne (act. 10 Rz. 72). Die Gesuchstellerin begründet ihre regelmässig anfallen Gesundheitskosten mit ihrer chronischen Erkrankung (act. 1 Rz. 27; act. 19 Rz. 45), ohne indes weiter auszuführen, wie sich diese Kosten konkret zusammensetzen. Auch aus der im Recht liegenden Detailaufstellung (act. 20/35) wird nicht ersichtlich, welche Ge- sundheitskosten effektiv auf ihre Autoimmunerkrankung zurückzuführen sind und damit wohl tatsächlich regelmässig anfallen. Es ist ihr daher für regelmässig anfal- lende Gesundheitskosten einzig der vom Gesuchsgegner anerkannte Betrag von CHF 83.– anzurechnen. 3.2.2.4. Die geltend gemachten Mobilitätskosten sind – nachdem sie nicht berufs- bedingt anfallen – nicht zu berücksichtigen bzw. aus einem allfälligen Überschuss zu begleichen. 3.2.2.5. Die aufgeführte Steuerlast ergibt sich schliesslich unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Unterhaltsbeiträge.
- 24 - 3.3. Bedarf des Gesuchsgegners 3.3.1. Der Bedarf des Gesuchsgegners setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF 1'200.– Hypothekarzins CHF 200.– Wohnnebenkosten CHF 715.– Krankenkasse (KVG) CHF 435.– Regelm. ungedeckte Gesundheitskosten CHF 108.– Radio-/TV-Gebühren CHF 30.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung CHF 30.– Kommunikationskosten (inkl. Internet) CHF 120.– Krankenkasse (VVG) CHF 471.– laufende Steuern CHF 378.– ab Dezember 2024 CHF 95.– ab September 2025 Total CHF3'687.– ab Dezember 2024 CHF3'404.– ab September 2025 3.3.2. Würdigung der einzelnen Bedarfspositionen 3.3.2.1. Der Gesuchsgegner wohnt in seiner Eigentumswohnung in H._____ (act. 1 Rz. 9; act. 10 Rz. 22). Sowohl der Hypothekarzins in Höhe von monatlich rund CHF 200.– (vgl. act. 11/25) als auch die Wohnnebenkosten in Höhe von mo- natlich rund CHF 715.– (vgl. act. 11/26) sind ausgewiesen, werden von der Ge- suchstellerin anerkannt (vgl. act. 19 Rz. 34) und sind entsprechend in den Bedarf einzusetzen. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die vom Gesuchsgegner gel- tend gemachte Kurtaxenpauschale und der Betrag für Rückstellungen (act. 10
- 25 - Rz. 55). Eine Kurtaxe ist bei festem Wohnsitz nicht zu entrichten. Inwiefern ein Bedarf für Rückstellungen besteht, blieb überdies unbegründet. 3.3.2.2. Die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Krankenkassenprämien (KVG/VVG) sind ausgewiesen (act. 11/28) und werden von der Gesuchstellerin anerkannt (act. 19 Rz. 35). Auch werden die regelmässigen Gesundheitskosten in Höhe von CHF 108.35 anerkannt (act. 19 Rz. 35). Die Gesuchstellerin bestreit hingegen, dass die Kosten für die deutsche Pflegeversicherung zum Bedarf des Gesuchsgegners gezählt werden dürfen (act. 19 Rz. 35). Bei den im erweiterten Bedarf zu berücksichtigenden überobligatorischen Kran- kenkassenprämien kann es sich auch um Prämien für ausländische Krankenversi- cherungen handeln (MAIER, a.a.O., Rz. 1153). Es gilt jedoch zu beachten, dass dem Gesuchsgegner bereits die Krankenkassenprämien gemäss VVG in den Be- darf einzurechnen sind. Aus dem zuvor Gesagten erschliesst sich nicht, dass in einem solchen Fall zusätzlich auch noch ausländische Krankenversicherungsprä- mien zu berücksichtigen wären. Dem Gesuchsgegner sind daher monatlich CHF 471.– für die überobligatorische Krankenversicherung, nicht aber die monat- lichen Prämien für die deutsche Pflegeversicherung anzurechnen. 3.3.2.3. Die geltend gemachten Mobilitätskosten sind – nachdem sie nicht berufs- bedingt anfallen – nicht zu berücksichtigen bzw. aus einem allfälligen Überschuss zu begleichen 3.3.2.4. Aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist mit der ange- gebenen Steuerlast zu rechnen.
4. Übersicht Bedarfs- und Einkommensverhältnisse Zusammengefasst liegen die nachfolgend aufgeführten finanziellen Verhältnisse vor. Dabei gilt zu beachten, dass die zweite Phase ab Aussteuerung des Ge- suchsgegners per 1. September 2025 angesetzt wurde. Da die Gesuchstellerin je- doch vom 1. Dezember 2024 bis 30. März 2025 sowie wieder seit 1. August 2025 allein in der ehelichen Wohnung lebte bzw. lebt, wurde der Bedarf der Gesuch-
- 26 - stellerin für die genannten Monate entsprechend den obigen Ausführungen (vgl. E. 3.2.2.2 hiervor) entsprechend erhöht. Phase I Phase II (Dezember 2024 bis August 2025) (ab September 2025) Einkommen GSin CHF 1'147.– CHF 1'147.– Einkommen GG CHF 9'906.– CHF 2'796.– Bedarf GSin CHF 6'575.– CHF 6'429.– Bedarf GG CHF 3'687.– CHF 3'404.– Überschuss/ Manko CHF 791.– -CHF5'890.–
5. Berücksichtigung des Volljährigenunterhalts 5.1. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der vom Gesuchsgegner an seine drei volljährigen Töchter zu leistende Unterhalt bei der Festsetzung des Ehegattenun- terhalts berücksichtigt werden muss (vgl. act. 10 Rz. 11 und 59; act. 19 Rz. 5 und 37). 5.2. Die Parteien sind sich einig, dass der Mündigenunterhalt an letzter Stelle steht (act. 19 Rz. 37 und act. 22 S. 6 f.). Die Gesuchstellerin bestreitet zusam- menfassend, dass sich zwei der drei volljährigen Töchter des Gesuchsgegners noch in Erstausbildung befinden sowie dass die Unterhaltszahlungen des Ge- suchsgegners an die Töchter als Teil des Bedarfs des Gesuchsgegners zu be- rücksichtigen sind (act. 19 Rz. 5 und 37; act. 22 S. 9). Zudem habe sich die Ex- Frau des Gesuchsgegners am Unterhalt der Töchter zu beteiligen, den Töchtern sei allfällig eine Eigenleistung zuzumuten und ohnehin hätte der Gesuchsgegner eine Abänderung des Scheidungsurteil in die Wege leiten müssen (act. 19 Rz. 37). Der Gesuchsgegner wendet dagegen ein, dass nach Deckung des famili- enrechtlichen Bedarfs der Eheleute ein allfälliger Freibetrag für die Unterhaltsbei- träge der mündigen Kinder aufzuwenden sei und nicht den Ehegatten zugute komme (act. 22 S. 7).
- 27 - 5.3. Soweit zumutbar, besteht die Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Volljährigkeit des Kindes hinaus bis zum Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung fort. Sobald die familienrechtlichen Existenzminima ge- deckt sind, ist gemäss bundesgerichtlicherRechtsprechungaus den verbleiben- den finanziellen Mitteln vorab der Unterhalt des volljährigen Kindes bis zum famili- enrechtlichen Bedarf zu bestreiten (BGE 147 III 265 E. 7.3; Urteil des Bundege- richts 5A_1035/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.3.7). Sprich, bevor der Über- schuss an die Ehegatten verteilt wird, ist der Unterhalt gemeinsamer volljähriger abzuziehen, sofern ein solcher geschuldet ist (MAIER, a.a.O., Rz. 1159 f.). Für nicht gemeinsame volljährige Kinder dürfen hingegen keine Abzüge vom Über- schuss gemacht werden, da diesfalls nicht beide Ehegatten für das Kind unter- haltspflichtig sind. Die Deckung des Unterhalts des volljährigen Kindes hat viel- mehr einzig aus dem Überschussanteil des Elternteils zu erfolgen und es ist zu- dem auch die Leistungsfähigkeit des Ex-Partners in die Beurteilung miteinzube- ziehen (MAIER, a.a.O., Rz. 1161). 5.4. Da die Parteien vorliegend keine gemeinsamen Kinder haben und die drei volljährigen Töchter des Gesuchsgegners aus dessen erster Ehe stammen, darf vom nach Deckung des erweiterten Bedarfs verbleibenden Überschuss kein Ab- zug zugunsten des Mündigenunterhalts gemacht werden. Dieser ist für die drei Töchter des Gesuchsgegners vielmehr aus seinem Überschussanteil zu beglei- chen. Damit kann offen bleiben, ob sich die Töchter noch in Erstausbildung befin- den und entsprechend Anspruch auf Volljährigenunterhalt haben, da die Zahlung dessen keinen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin hat.
6. Überschussverteilung 6.1. Wie oben dargelegt (E. V.4 hiervor), resultiert in Phase I ein Überschuss von CHF 791.–. Da die Parteien vorliegend keine Sparquote behaupten bzw. bewei- sen (vgl. MAIER, a.a.O., Rz. 498), ist der Überschuss ohne Abzug einer solchen zwischen den Parteien aufzuteilen, und zwar mangels unmündiger Kinder hälftig (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE180070 vom 11. September 2019 E. III.8.1). Für eine abweichende Aufteilung besteht kein Anlass.
- 28 - 6.2. In Phase II resultiert beidseits ein Manko. Im Sinne der vorstehend unter Ziffer V.2.4.14 angestellten Überlegungen ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, den ungedeckten erweiterten Bedarf der Gesuchstellerin für ein Jahr, vom 1. Sep- tember 2025 bis 31. August 2026, durch Vermögensverzehr zu decken. 6.3. Aus dieser Berechnung resultieren folgende vom Gesuchsgegner an die Ge- suchstellerin zu bezahlende Unterhaltsbeiträge: Gesuchstellerin Phase I Phase II (Dezember 2024 bis August 2025) (September 2025 bis August 2026) familienrechtlicher CHF 6'575.– CHF 6'429.– Bedarf Überschussanteil / CHF 396.– – Manko Total CHF 6'971.– CHF 6'429.– abzüglich Einkom- CHF 1'147.– CHF 1'147.– men Unterhaltsbetrag CHF 5'824.– CHF 5'282.–
7. Bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge 7.1. An die rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträge sind sodann die bereits geleisteten Zahlungen anzurechnen. Der Gesuchsgegner führt aus, er habe der Gesuchstellerin zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 monatlich CHF 2'500.– für ihren Unterhalt überwiesen und zusätzlich den Mietzins in Höhe von rund CHF 4'200.– beglichen, wobei aber die Tochter der Gesuchstellerin sich anteilig mit CHF 1'000.– am Mietzins beteiligt und den entsprechenden Betrag dem Ge- suchsgegner direkt bezahlt habe (act. 10 Rz. 86). Belege hierfür reicht er nicht ein. Die Gesuchstellerin anerkennt, dass der Gesuchsgegner ab Dezember die Miete der ehemals ehelichen Wohnung beglich und ihr pro Monat CHF 2'500.– an Un-
- 29 - terhalt bezahlte. Ab April 2025 – so die Gesuchstellerin – habe er die Unterhalts- zahlung an sie auf CHF 1'500.– reduziert und seit November 2025 vollständig ein- gestellt (vgl. act. 1 Rz. 8; act. 19 Rz. 49; act. 40; act. 45). 7.2. Zusammenfassend ergeben sich daher folgende bereits erfolgte Unterhalts- zahlungen an die Gesuchstellerin: Dezember 2024 April 2025 bis März 2025 bis Oktober 2025 Unterhalt CHF 10'000.– CHF 10'500.– Wohnkosten CHF 16'576.– CHF 29'008.– Total CHF 26'576.– CHF 39'508.– 7.3. Es ist entsprechend davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin in der Zeit von Dezember 2024 bis und mit Oktober 2025 Un- terhaltsbeiträge von insgesamt CHF 66'084.– bezahlt hat. Der Gesuchsgegner ist für berechtigt zu erklären, die von ihm bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge an die von ihm zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen. VI. Kosten
1. Gemäss § 6 Abs. 1 und 2 lit. b i. V. m. § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) kann die ordentliche Gebühr (CHF 300.– bis CHF 13'000.–) in Eheschutzsachen bis zur Hälfte ermässigt werden. Ist im Rah- men von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten aber auch über vermögens- rechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwändig gestal- ten, kann die Gebühr bis zu jenem Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Zu regeln bzw. streitig waren in vorliegendem Verfahren insbe- sondere die Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie die Zuteilung des Fahrzeugs. Es fand eine Hauptverhandlung statt und es wurden diverse Unterlagen ins Recht gereicht. Insgesamt erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 6'000.– dem tat-
- 30 - sächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles als angemessen.
2. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten nach dem Ausgang des Ver- fahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Im gleichen Verhältnis hat die unter- liegende Partei die Gegenpartei zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorliegend obsiegt der Gesuchsgegner betreffend die Zuteilung des Fahrzeugs. Was den Ehegattenunterhalt anbelangt waren sich die Parteien einig, dass der Gesuchsgegner zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist. Die Gesuchstellerin unterliegt im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Beiträge, ob- siegt hingegen grossmehrheitlich mit ihrem Begehren um Zusprechung eines Pro- zesskostenbeitrags. Da die Parteistandpunkte gesamthaft betrachtet nicht weit voneinander entfernt lagen und einzig die Zuteilung des Fahrzeugs sowie die Höhe der Unterhaltsbeiträge und die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags strittig waren, rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen. VII. Prozesskostenbeitrag/Unentgeltliche Rechtspflege
1. Die Gesuchstellerin beantragt, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr ei- nen Beitrag an ihre Prozess- und Anwaltskosten von CHF 9'000.– zu bezahlen (act. 1 S. 3, prozessualer Antrag), welchen sie zuerst auf CHF 12'500.– (act. 19 S. 2, prozessualer Antrag) und schliesslich auf CHF 14'000.– (act. 40) erhöhte. Zur Begründung führt sie zusammenfassend und sinngemäss aus, sie verfüge weder über ausreichend Einkommen noch über Vermögen, um das vorliegende Verfahren finanzieren zu können (act. 1 Rz. 44; act. 19 Rz. 52). Es handle sich aufgrund der guten Vermögensverhältnisse des Gesuchsgegners und der vielen eingereichten Unterlagen nicht um ein gewöhnliches Eheschutzverfahren, zudem gehe es um das finanzielle Überleben der Gesuchstellerin und erfordere daher grossen anwaltlichen Aufwand (act. 19 Rz. 53). Bis zur Hauptverhandlung habe sich das Anwaltshonorar auf CHF 10'000.– belaufen und die Gerichtsgebühr be-
- 31 - trage – selbst wenn es zu einer Einigung kommen sollte – mindestens CHF 2'500.– (act. 19 Rz. 53). Da jedoch die Hauptverhandlung zwei Stunden län- ger als prognostiziert gedauert habe und danach weiterer anwaltlicher Aufwand entstanden sei, werde ein Prozesskostenbeitrag von CHF 14'000.– gefordert (act. 40). Dem entgegnet der Gesuchsgegner, dass die Gesuchstellerin über Vermögen in Form zahlreicher Gemälde, einer Wohnung in N._____ sowie des Erbes ihres Va- ters verfüge. Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch den Ge- suchsgegner sei daher abzuweisen oder eventualiter auf CHF 5'000.– zu reduzie- ren (act. 10 Rz. 93 f.). Sollte der Gesuchsgegner dennoch zur Leistung eines Pro- zesskostenbeitrages verpflichtet werden, so wäre dieser Betrag auf den späteren Pensionskassenanspruch der Gesuchstellerin anzurechnen (act. 22 S. 9).
2. Die Verpflichtung eines Ehegatten, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung eines Prozesskostenvorschusses/-beitrags beizustehen, ist Aus- fluss der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Bei- standspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB (BGE 148 III 21 E. 3.1 m.w.N.). Die unent- geltliche Rechtspflege ist subsidiär zur ehelichen Beistandspflicht und der daraus fliessenden Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. Prozess- kostenbeitrags (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Einem bedürftigen Ehegatten kann so- mit im Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Anzufügen ist, dass es sich auch beim Prozesskostenbeitrag um einen blossen Vorschuss handelt, der einen Anspruch auf Rückerstattung des Geleiste- ten oder dessen Anrechnung auf güterrechtliche und bzw. oder zivilprozessuale Gegenforderungen der ansprechenden Partei auslöst. Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags setzt einerseits Bedürftigkeit der ansprechenden und an- derseits Leistungsfähigkeit der angesprochenen Partei im Zeitpunkt des Ent- scheids voraus und es sind die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ent- wickelten Grundsätze der Mittellosigkeit und fehlenden Aussichtslosigkeit analog anzuwenden (zum Ganzen Urteil des Obergerichts Zürich LE190014 vom
24. April 2019, E. E.3.1 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_135/2010 vom 9. Fe- bruar 2011 E. 3.1).
- 32 - 2.1 Mittelosigkeit liegt vor, wenn eine Partei die Prozesskosten nicht aufzubrin- gen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung ihres eigenen not- wendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situa- tion der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuel- len Umständen Rechnung zu tragen ist. Der prozessuale Bedarf fällt in der Regel höher aus als das betreibungsrechtliche Existenzminimum (BK ZPO-BÜHRER, Art. 117 N 117 f.). Soweit die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzie- ren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentli- che Mittel dafür bereitzustellen (BGE 144 III 531 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2; 5A_329/2010 vom 16. Juli 2010 E. 3.1). Massgeblich ist die aktuelle ökonomische Situation des Ansprechers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (Urteil des Bundesgerichts 4A_326/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.3; 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2). Es gilt dabei das Effektivitätsprinzip, wonach für die Beurteilung der Mittellosigkeit nur die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse massgebend sind und daher nur effek- tiv vorhandene und verfügbare Aktiven und Passiven berücksichtigt werden (Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessord- nung, in: Berti et. al [Hrsg.], ZPR - Schriften zum Schweizerischen Zivilprozess- recht, Bd. 21, 2015, Rz. 130). Vom Effektivitätsgrundsatz darf einzig bei Rechts- missbrauch des Gesuchstellers abgewichen werden (WUFFLI, a.a.O., Rz. 152). 2.2 Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzu- stellen ist. Als aussichtslos sind dabei gemäss Bundesgericht Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr in der Waage halten oder erstere nur wenig geringer sind als letztere, so ist nicht von Aussichtslosig- keit auszugehen. Entscheidend ist die Frage, ob eine nicht bedürftige Person sich aus Vernunft zum Prozess entschliessen würde (zum Ganzen statt vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Bei Ehe- und Statussachen liegt die Aussichtslosigkeit nur in
- 33 - absoluten Ausnahmefällen vor, da eine aussergerichtliche Erledigung regelmässig nicht möglich ist (HUBER, DIKE-Komm, Art. 117 N 61). 2.3 Die Höhe eines Beitrages zur Deckung der Kosten für anwaltliche Vertretung bemisst sich anhand der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Ge- mäss § 6 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Aufwand der Anwältin und nach Schwierig- keit des Falles festgesetzt. In Eheschutzsachen kann die ordentliche Gebühr (CHF 1'400.– bis CHF 16'000.–) in der Regel auf einen Drittel bis zwei Drittel er- mässigt werden. Die Grundgebühr in Eheschutzsachen liegt mithin in der Regel bei maximal CHF 10'666.–. Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Strei- tigkeiten aber auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwändig gestalten, kann die Gebühr bis zu jenem Betrag er- höht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegeh- ren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 AnwGebV). Im Einzelfall kann überdies nicht nur die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin, son- dern auch die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwen- dige Rechtsschriften zu höheren Vergütungen führen.
3. Für die Beurteilung des Gesuchs um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags bzw. um unentgeltliche Rechtspflege darf – wie gesehen – einzig auf das von der Gesuchstellerin effektiv erzielte Einkommen abgestellt werden. Dieses beläuft sich damit auf monatlich CHF 1'147.– (vgl. E. 2.3.5 hiervor). Für die vom Gesuchsgegner ins Feld geführten Umstände, die Gesuchstellerin verfüge über li- quides Vermögen in Form ihrer Gemälde, einer Wohnung in N._____ sowie aus dem Erbe ihres Vaters, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. act. 1 Rz. 11; act. 19 Rz. 15 f.). Die Begehren der Gesuchstellerin sind zudem nicht als aussichtslos zu betrachten, da Aussichtslosigkeit in Eheschutzverfahren nur ausnahmsweise zu bejahen ist und ein solcher Ausnahmefall vorliegend nicht ersichtlich ist. Der Gesuchsgegner hingegen verfügt einerseits über ein höheres Einkommen und ist andererseits in Besitz von ausreichend liquidem Vermögen (vgl. E. V.2.4.8 hiervor). Die Freizügigkeitsleistung des Gesuchsgegners zum Zeitpunkt der Heirat mit der Gesuchstellerin belief sich auf CHF 1'216'686.95 (verzinst bis zum 1. April
- 34 -
2025) und erhöhte sich bis zum 1. April 2025 auf CHF 1'794'516.40 (act. 24/52). Basierend auf diesen Zahlen ist ein Anspruch der Gesuchstellerin aus Vorsor- geausgleich von rund CHF 289'000.– ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin a Konto ihrer Ansprüche aus Vorsorgeausgleich einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen.
4. Mit Bezug auf die zu berücksichtigenden Anwaltskosten richtet sich die Höhe des Prozesskostenbeitrags nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Gemäss § 11 Abs. 3 Anw- GebV beträgt die Summe der Einzelzuschläge für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und die Erstellung weiterer notwendiger Rechtsschriften bzw. der Pauschalzuschlag höchstens die Grundgebühr, welche zur Grundgebühr hinzuzu- rechnen ist. Vorliegend waren lediglich die finanziellen Verhältnisse einigermassen komplex, Kinderbelange waren keine zu regeln und auch die weiteren Rechtsbegehren gin- gen nicht mit einer erhöhten Verantwortung der Rechtsvertreter einher. Zudem war der Aktenumfang überschaubar. In Anbetracht aller Umstände handelt es sich um einen mittelschweren Fall und es ist die Grundgebühr entsprechend sowie in Anwendung von § 6 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV auf CHF 5'000.– festzusetzen. Nachdem die Aufwände, welche anlässlich der Erarbeitung der Gesuchsbegrün- dung sowie der Teilnahme an der Hauptverhandlung angefallen sind, als mit der Grundgebühr abgegolten gelten, sind nun noch die Aufwendungen für notwendige Rechtsschriften im Rahmen der Einzelzuschläge bzw. ein Pauschalzuschlag zu berücksichtigen und zur Grundgebühr zu addieren. Die Gesuchstellerin reichte noch drei notwendige Eingaben ins Recht (vgl. act. 19, act. 29, act. 40), weitere Verhandlungen haben nicht stattgefunden. Vor diesem Hintergrund erweist sich ein Pauschalzuschlag in der Höhe von gesamthaft CHF 4'000.– als angemessen.
- 35 -
5. Damit resultieren neben dem auf die Gesuchstellerin entfallenden Anteil an den Gerichtskosten in Höhe von 3'262.50 Anwaltskosten in der Höhe von CHF 9'000.– zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer. Somit ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin a Konto ihrer Ansprüche aus Vorsorgeausgleich einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von insgesamt und gerundet CHF 13'000.– zu bezahlen. VIII. Rechtsmittel Entscheide des Eheschutzgerichts stellen vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO dar (BGE 137 III 475 E. 4.1). Der vorliegende Ent- scheid unterliegt daher der Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), welche keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO), womit der Entscheid ent- sprechend mit Zustellung vollstreckbar wird (nicht jedoch rechtskräftig, siehe dazu BGE 139 III 486 E. 3). Die Berufungsfrist beträgt gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO 30 Tage. Werden lediglich die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Ent- scheids angefochten, so ist hierfür innert 10 Tagen Beschwerde zu erheben (Art. 110 ZPO). Das Einzelgericht erkennt:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____ samt Hausrat und Mobiliar wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3. Rechtsbegehren Ziffer 4 der Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, das Fahrzeug Maserati 3200 GT oder ein anderes fahrtüchtiges Fahrzeug für die Dauer der Trennung der Gesuchstellerin zur Verfügung zu stellen, wird abgewiesen.
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4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende persönli- che monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Vor- aus, je auf den Ersten eines jeden Monats: CHF 5'824.– ab dem 1. Dezember 2024 bis zum 31. August 2025 CHF 5'282.– ab dem 1. September 2025 bis zum 31. August 2026 Ab dem 1. September 2026 sind keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet.
5. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner der Gesuch- stellerin in der Zeit von Dezember 2024 bis und mit Oktober 2025 Unter- haltsbeiträge von insgesamt CHF 66'084.– bezahlt hat. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die von ihm bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge an die von ihm zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
6. Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse zugrunde: Einkommen: Gesuchstellerin CHF 1'147.– Gesuchsgegner CHF 9'906.– CHF 2'796.– ab 1. September 2025 Familienrechtlicher Bedarf: Gesuchstellerin CHF 6'575.– Dezember 2024 bis August 2025 CHF 6'429.– September 2025 bis August 2026 Gesuchsgegner CHF 3'687.– Dezember 2024 bis August 2025 CHF 3'404.– September 2025 bis August 2026
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7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin a Konto ihrer An- sprüche aus Vorsorgeausgleich einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 13'000.– zu bezahlen.
8. Die von den vorstehenden Anordnungen abweichenden Rechtsbegehren und Anträge der Parteien werden abgewiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 525.00 Übersetzungskosten CHF 6'525.00 Kosten total.
10. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
13. Dieser Entscheid wird mit seiner Eröffnung vollstreckbar. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
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14. In diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien nicht still. Die Gerichtsschreiberin