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EE240026

Eheschutz

Zh Bezirksgericht Meilen · 2025-10-13 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Die Parteien sind ausländische Staatsangehörige. Die Gesuchstellerin be- sitzt die spanische, der Gesuchsgegner sowohl die ungarische als auch die brasi- lianische Staatsangehörigkeit. In ehe- und kindesrechtlichen Belangen wird für die Begründung eines internationalen Sachverhalts an die Staatsangehörigkeit ange- knüpft (vgl. z.B. Art. 82 Abs. 2 IPRG; ZK IPRG-MÜLLER-CHEN, Art. 1 N 7 und 9). Somit liegt ein internationaler Sachverhalt vor. IV. Zuständigkeit

1. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte bestimmt sich nach dem IPRG, wobei Staatsverträge den dortigen Regeln vorgehen (Art. 1 Abs. 2 IPRG).

2. Für den Erlass von Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes richtet sich die Zuständigkeit nach den Regeln des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ [SR 0.211.231.011]; BSK IPRG-SCHWANDER, Art. 85 IPRG N 23 f. und 108, BGer

- 14 - 5A_589/2021 vom 23. Juni 2022, E. 2). Zu beachten ist, dass der Begriff der «Schutzmassnahme» gemäss Art. 1 HKsÜ einen weit gefassten Bereich abdeckt und auch die Kindeszuteilung und Regelung des persönlichen Verkehrs umfasst (vgl. BSK IPRG-SCHWANDER, Art. 85 N 18). Das Abkommen wirkt erga omnes (BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 307 N 28). Es ist für die Schweiz am 1. Juli 2009, für Spanien am 1. Januar 2011 und für Ungarn am 1. Mai 2006 in Kraft getreten. Brasilien ist nicht Vertragsstaat. Das Übereinkommen begründet eine Primärzu- ständigkeit der Aufenthaltsbehörden (Art. 5–7 HKsÜ; BSK IPRG-BOPP/GROB, Art. 63 N 23). Da sich der gewöhnliche Aufenthaltsort von C._____ in der Schweiz befindet, sind gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ die schweizerischen Gerichte sowohl für Kindesschutzmassnahmen wie auch die Regelung des persönlichen Verkehrs international zuständig.

3. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit gilt folgendes: Besteht in strittigen Fällen einzig betreffend den persönlichen Verkehr bzw. die Betreuungsanteile Un- einigkeit, ist gemäss Art. 179 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 134 Abs. 4 ZGB die KESB zuständig. Sind auch weitere Punkte strittig, liegt die Kompetenz für sämtli- che neu zu regelnden Belange (auch betr. persönlicher Verkehr bzw. Betreuungs- aufteilung) beim Gericht (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 134 N 6). Da das Verfah- ren betreffend Kindes- und Ehegattenunterhalt, die Editionsbegehren sowie das Erläuterungsgesuch derzeit noch hängig ist, verbleibt gestützt auf Art. 179 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 134 Abs. 4 ZGB die Zuständigkeit für die Abänderung des Besuchsrechts beim hiesigen Gericht.

4. Gemäss Art. 46 IPRG sind für Klagen oder Massnahmen betreffend die ehe- lichen Rechte und Pflichten die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz der Ehegatten zuständig. Die wichtigste persönliche Ehewirkung ist die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten. Sie wird gerade nicht durch das IPRG geregelt: Die Zuständigkeit für Unterhaltssachen richtet sich nach dem LugÜ (vgl. Art. 5 Ziff. 2; BSK IPRG-BODENSCHATZ, Art. 46 N 7). Art. 2 Abs. 1 LugÜ hält fest, dass Personen mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat des Übereinkom- mens grundsätzlich in ihrem Wohnsitzstaat zu verklagen sind, sofern ein internati- onaler Sachverhalt vorliegt (BGE 135 III 185, E. 3.3). Art. 5 Ziff. 2 LugÜ stellt – ne-

- 15 - ben dem allgemeinen Gerichtsstand von Art. 2 – zusätzliche Gerichtsstände für Unterhaltssachen zur Verfügung. Liegt eine Unterhaltssache – insbesondere Un- terhaltsansprüche von Kindern und Ehegatten, auch nach einer Trennung (BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, Art. 5 N 380) – vor, so erklärt Art. 5 Ziff. 2 lit. a das Gericht des Orts, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt hat, für zuständig (BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, Art. 5 N 408). Vorliegend haben alle Verfahrensbeteiligten Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Bezirk, womit das hiesige Gericht für Unterhaltssachen als zuständig zu erachten ist.

5. Auch ein Auskunfts- oder Editionsbegehren, das der Vorbereitung einer Un- terhaltsklage dient, ist den persönlichen Ehewirkungen zuzurechnen (BSK IPRG- BODENSCHATZ, Art. 46 N 10), weshalb auch diesbezüglich Art. 46 IPRG einschlä- gig ist. Entsprechend ist das Schweizer Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten zu- ständig. Aufgrund des Wohnsitzes der Parteien sowie deren gemeinsamer Toch- ter ist das hiesige Gericht hierfür zuständig. V. Anwendbares Recht

1. Für den Erlass von Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes bestimmt sich das anzuwendende Recht gemäss Art. 85 Abs. 1 IPRG nach den Regeln des HKsÜ (BSK IPRG-SCHWANDER, Art. 85 IPRG N 23 f.). Gemäss Art. 15 Abs. 1 HKsÜ wenden die zuständigen Behörden ihr eigenes Recht an (BSK ZGB I- SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 32). Entsprechend findet hierauf schweizerisches Recht Anwendung.

2. Das anwendbare Recht in Bezug auf den Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestimmt sich nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf die Unterhaltspflicht anwendbare Recht (Haager Unterhaltsübereinkommen, HUntÜ [SR 0.211.213.01]). Dieses Abkommen ist für die Schweiz am 1. Oktober 1977 und für Spanien am 1. Oktober 1986 in Kraft getreten; Ungarn und Brasilien sind keine Vertragsstaaten; dies ist jedoch unerheblich, da das HUntÜ nach Art. 3 HUntÜ erga omnes-Wirkung entfaltet. Entscheidend ist daher einzig, dass der zur

- 16 - Entscheidung berufene Staat ein Vertragsstaat ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1 HUntÜ ist für die in Art. 1 genannten Unterhaltspflichten das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend. Aufgrund des Aufenthaltsortes der Parteien in der Schweiz ist auf die Unterhaltspflicht schweizerisches Recht anwendbar.

3. Nach Art. 83 IPRG gilt auch hinsichtlich des Kinderunterhalts das HUntÜ. Es kann daher auf die vorstehenden Ausführungen (Erw. V.2.) zum anwendbaren Recht verwiesen werden.

4. Ein Auskunfts- bzw. Editionsbegehren, das der Vorbereitung einer Unter- haltsklage dient, fällt unter die persönlichen Ehewirkungen (BSK IPRG-BODEN- SCHATZ, Art. 46 N 10). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts für die vermö- gensrechtlichen Aspekte der Ehewirkungen erfolgt gemäss Art. 48 IPRG. Dem- nach unterliegen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 1). Folglich ge- langt auch diesbezüglich schweizerisches Recht zur Anwendung. VI. Erläuterungsgesuch

1. Rechtliches Ist das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich, unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzu- geben (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren auf Erläuterung oder Berichtigung ist, wie das Verfahren der Revision (Art. 328-333 ZPO), zweistufig. In einem ers- ten Schritt ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berich- tigung des Entscheids erfüllt sind (Zulassungsentscheid). Ist dies der Fall, ist in ei- nem zweiten Schritt ein neues Dispositiv zu formulieren (Korrekturentscheid).

- 17 -

2. Parteistandpunkte 2.1. Der Gesuchsgegner ersuchte mit Eingabe vom 23. Mai 2025 (act. 133) um Erläuterung von Dispositiv-Ziff. 6 des Entscheids vom 6. Januar 2025 (act. 114). Der Auftrag an den Beistand sei – so der Gesuchsgegner – unklar, da daraus nicht hervorgehe, wie der Gesuchsgegner seine Alkohol-Totalabstinenz zu bele- gen habe, ob dies mittels Haaranalyse und/oder mittels Blutalkoholkontrolle erfol- gen würde. Es könne vorliegend nicht erwartet werden, dass ein doppelter Beweis durch den Gesuchsgegner erbracht werden müsse, da der Gesuchsgegner – um diesen doppelten Beweis erbringen zu können – noch zwei weitere Monate auf die neue Ausgestaltung des Besuchsrechts warten müsse. 2.2. Die Gesuchstellerin bringt hingegen vor, die Diskussion sei anlässlich der Verhandlung vom 6. Dezember 2024 ausführlich geführt und vom Gericht geklärt worden. Der Gesuchsgegner müsse eine Totalabstinenz nachweisen (act. 140 Rz. 4). Eine Haaranalyse allein könne zwar einen längeren Zeitraum abdecken, reiche jedoch nicht aus, um eine Totalabstinenz zu belegen, da einzelne Exzesse und/oder Fremdstoffe in den Haaren dennoch zu einem negativen Testergebnis führen könnten. Nur ein kontinuierlicher Konsum führe zu positiven Resultaten. Zum Wohle von C._____ sei jedoch beides – sowohl wiederholter als auch gele- gentlicher Konsum – auszuschliessen, da selbst einzelne Alkoholexzesse nicht to- leriert werden könnten. Entsprechend seien vom Gericht beide Tests angeordnet worden, um eine lückenlose (Total-)Abstinenz nachzuweisen (act. 140 Rz. 5). Entsprechend sei der Teilentscheid in dargelegtem Sinne zu erläutern.

3. Würdigung Nachdem der Beistand der gemeinsamen Tochter C._____ mit Eingabe vom

23. Juni 2025 (act. 152) Anträge auf Abänderung des Besuchsrechts gestellt hat, sind die Erläuterungsgesuche der Parteien, die den Zeitpunkt der Überprüfung des Besuchsrechts bzw. der Antragstellung durch den Beistand auf dessen Abän- derung betreffen, hinfällig bzw. gegenstandslos geworden und können ohne Wei- teres abgeschrieben werden.

- 18 - VII. Auskunfts- und Editionsbegehren

1. Der Gesuchsgegner verlangt die Edition diverser Unterlagen der Gesuch- stellerin. Namentlich verlangt er die Einkommensbelege für sämtliche Monate des Jahres 2024 und einen aktuellen Arbeitsvertrag der Gesuchstellerin seit deren Be- förderung (act. 109 Rz. 28).

2. Die Gesuchstellerin wendet ein, sie habe die Einkommensunterlagen bereits in hinreichendem Umfang eingereicht. Ausserdem sei die Vorlage von Kontoaus- zügen nicht erforderlich (act. 112A S. 13). Mit Eingabe vom 28. August 2025 (act. 181) reichte sie sodann aufforderungsgemäss den Lohnausweis des Jahres 2024 (act. 182/58) sowie die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Au- gust 2025 (act. 182/59) ein, welche dem Gesuchsgegner mit Kurzbrief vom

1. September 2025 (act. 183/1) zugestellt wurden.

3. Soweit ein Ehegatte vom anderen Informationen verlangt, welche für das Eheschutzverfahren benötigt werden (Unterhaltsbeiträge, Anordnung der Güter- trennung, etc.), sind diese grundsätzlich bereits aufgrund der prozessualen Mitwir- kungs- und Editionspflicht gemäss Art. 160 ZPO beizubringen. Beantragt einer der Ehegatten, der andere Ehegatte habe sich über seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse auszuweisen, handelt es sich denn auch um einen prozessu- alen Beweisantrag gemäss Art. 150 ff. ZPO und nicht um ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 170 ZGB (BGer 5A_421/2013 vom 19. August 2013, E. 1.2.; SIX, a.a.O., Rz. 1.32). Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Prakti- sche Bedeutung hat Art. 170 ZGB im Eheschutzverfahren deshalb nur, wenn es um Informationen geht, die im Hinblick auf ein späteres Scheidungsverfahren be- nötigt werden. Diesfalls muss jedoch konkret angegeben werden, welche Aus- künfte oder Dokumente das Auskunftsbegehren gemäss Art. 170 ZGB umfasst und welche Tatsachen durch die entsprechenden Informationen zu klären sind (SIX, a.a.O., Rz. 1.32).

4. Die vom Gesuchsgegner gestellten Editionsbegehren sind im Sinne des in vorangehender Ziffer Gesagten als prozessuale Informationsbegehren zu qualifi-

- 19 - zieren. Da die Gesuchstellerin die Einkommensbelege für das Jahr 2024 bereits in Form ihres Lohnausweises (vgl. act. 182/58) eingereicht hat, ist das Begehren diesbezüglich als gegenstandlos geworden zu qualifizieren. Ferner macht der Ge- suchsgegner nicht geltend, er benötige die verlangten Informationen – insbeson- dere den aktuellen Arbeitsvertrag der Gesuchstellerin – im Hinblick auf ein späte- res Scheidungsverfahren. Was die prozessuale Mitwirkungs- und Editionspflicht betrifft, sind die von den Parteien beigebrachten Informationen – wie nachstehend zu zeigen sein wird – ausreichend, um über die anzuordnenden Eheschutzmass- nahmen, insbesondere die Unterhaltsbeiträge, zu befinden, selbst wenn die Ge- suchstellerin nicht sämtliche – vom Gesuchsgegner verlangten – Unterlagen ediert hat. Es kann somit im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung über die entsprechenden Massnahmen entschieden werden, ohne dass die Gesuchstel- lerin zur Herausgabe weiterer Informationen zu verpflichten ist (BGer 5A_319/2013 vom 17. Oktober 2013, E. 2.3.4 zur antizipierten Beweiswürdigung im Eheschutzverfahren). VIII. Besuchsrecht und Kindesschutzmassnahmen

1. Rechtliches 1.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf ange- messenen persönlichen Verkehr. Zweck des Besuchsrechts ist es, den Aufbau ei- ner lebendigen Eltern-Kind-Beziehung zu ermöglichen. Für das Kind ist es sehr wichtig, zu beiden Eltern Kontakt zu haben, was bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann. Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts geht es nicht um einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern, sondern darum, den elterlichen Kontakt mit dem Kind dem Kindeswohl entsprechend zu regeln (vgl. BGE 122 III 404, E. 3.a; 130 III 585, E. 2.1; BGer 5A_290/2020 vom

8. Dezember 2020, E. 2.2). 1.2. Was der "angemessene" persönliche Verkehr ist, kann sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls bemessen (BGE 144 III 10, E. 7.1 f.; 123 III 445, E. 3b;

- 20 - 131 III 209, E. 3 ff.). Oberste Richtschnur ist das Kindeswohl, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück. Es gibt verschiedene Umstände, die bei der Regelung des Besuchsrechts in Betracht zu ziehen sind: Alter des Kindes, Per- sönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitli- che Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand der Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnver- hältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 10). Letztlich ist der Wille des Kindes für die Regelung des Besuchs- rechts von herausragender Bedeutung (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 11). 1.3. In Bezug auf die Ausgestaltung des Besuchsrechts, richten sich die Häufig- keit und Dauer vor allem nach dem Alter des Kindes (BGE 122 III 404, E. 4b; 120 II 229, E. 4a; KILDE, Persönlicher Verkehr, S. 353 ff.), seiner bisherigen Bindung an den anderen Elternteil (BGE 122 III 404, E. 4bb; 111 II 408, E. 3 f.), der Häufig- keit bisheriger Kontakte, der Entfernung und Erreichbarkeit der Wohnungen der Eltern und der Lebensausgestaltung des Kindes und beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit. Entscheidend beeinflusst werden Häufigkeit und Dauer auch von der Beziehung der Eltern untereinander: bei hohem Konfliktpotential können zur Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf das Kind Einschränkungen er- forderlich sein (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 13). Ob das Kind beim Besuchsberechtigten übernachtet, hängt neben dem Alter vor allem auch von der Qualität der Beziehung zwischen Besuchsberechtigtem und Kind ab. Ne- ben periodischen Kurzbesuchen kommt insbesondere noch eine Regelung für die Feiertage sowie den Ferienbesuch in Frage (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 14). 1.4. Hat das Gericht, das für eine Unterhaltsklage zuständig ist, die Beziehun- gen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindes- schutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 298d Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB analog). Zu den möglichen Kindesschutzmassnahmen kann insbesondere die Ernennung eines Beistands für

- 21 - das Kind, welcher die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit unterstützt, gehören. Dem ernannten Erziehungsbeistand können besondere Befugnisse gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB übertragen werden, wobei der konkrete Aufgabenbereich von der Hilfsbedürftigkeit der Eltern und Kinder abhängt (TUOR/SCHNYDER/SCHMID/ JUNGO/HÜRLIMANN-KAUP, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 15. Aufl., Zürich 2023, § 44 N 17). Ferner kann das Gericht auch andere Massnahmen anordnen, welche zur Wahrung des Kindeswohls angemessen erscheinen, wie beispiels- weise die Anordnung von Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung (Art. 307 Abs. 3 ZGB). 1.5. Besondere Befugnisse gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB können namentlich in der Überwachung des persönlichen Verkehrs im Sinne einer Besuchsrechtsbei- standschaft bestehen (OGer ZH LE150060-O vom 7. Oktober 2016, E. III.C.4.; BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 308 N 14). Ein Besuchsrechtsbeistand hat die Ab- machungen zwischen den Parteien, die zum reibungs- und konfliktlosen Ablauf des angeordneten Besuchsrechts notwendig sind, zu veranlassen und – soweit geboten – selbst zu erlassen, wobei allen Beteiligten eine gewisse Flexibilität zu- zugestehen ist (BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 308 N 14). In diesem Bereich ver- fügt der Beistand gegenüber den Eltern über ein Weisungsrecht (OGer ZH LE150060-O vom 7. Oktober 2016, E. III.C.4.).

2. Bisheriger Verfahrensgang 2.1. Mit Teilvereinbarung vom 24. Juni 2024 (act. 40) wurde im Rahmen vor- sorglicher Massnahmen die folgende Teilvereinbarung betreffend Besuchsrecht getroffen. Diese wurde mit Verfügung vom 27. Juni 2024 (act. 44) vom Gericht ge- nehmigt, das gleichzeitig eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB anordnete: "Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung von C._____ wie folgt: Betreuung durch den Vater: Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: Phase 1 (ab sofort):  am 29.06.2024, Samstag: Von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr;

- 22 -  am 03.07.2024, Mittwoch: Nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frühestens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis 19:30 Uhr (verpflegt);  am 07.07.2024, Sonntag: Von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr;  am 10.07.2024, Mittwoch: Nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frühestens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00) bis 19:30 Uhr (verpflegt);  am 13.07.2024, Samstag: Von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Ferien:  Die Mutter ist berechtigt, das Kind C._____ vom 14.07.2024 bis zum 22.07.2024 in die Ferien mitzunehmen. Die Mutter stellt sicher, dass das Kind C._____ für den Besuchs- kontakt ab dem 23. Juli 2024 wieder anwesend ist. Phase 2 (ab 23. Juli 2024 bis 31. August 2024):  ab dem 23.07.2024 unter der Woche Dienstag und Donnerstag, jeweils nach Schul- schluss (Abholung von der G._____ frühestens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis 19:30 Uhr (verpflegt);  ab dem 27.07.2024 jedes 2. Wochenende, jeweils am Samstag um 09:00 Uhr bis 19:30 Uhr (verpflegt). Phase 3 (ab 01. September 2024 bis am 31. Oktober 2024):  jedes 2. Wochenende, jeweils von Samstag 09:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, erstmals am 07.09.2024;  unter der Woche Dienstag und Donnerstag, jeweils nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frühestens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis 19:30 Uhr (verpflegt). Phase 4 (ab 01. November 2024):  jedes 2. Wochenende, jeweils von Freitag, jeweils nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frühestens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis Sonntag 18:00 Uhr;  unter der Woche jeweils Dienstag nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frü- hestens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis 19:30 Uhr (verpflegt);  in den Wochen, wo C._____ am Wochenende bei der Mutter ist: zusätzlich jeweils Don- nerstag nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frühestens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis 19:30 Uhr (verpflegt). Die Übergaben von C._____ erfolgen an der H._____-strasse 1 in E._____, vor der Bäckerei D._____, soweit die Abholung nicht bei der G._____ erfolgt. Der Vater verpflichtet sich ausdrücklich, vor bzw. während der Betreuungszeit keinen Alkohol zu konsumieren. Beide Parteien verpflichten sich, die vereinbarten Übergabezeiten strikte einzuhalten. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungeraden Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ge- rader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine an-

- 23 - gemessene Betreuung des Kindes durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen." 2.2. Mit Teilurteil und Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. 114) genehmigte das hiesige Einzelgericht die Teil-Trennungsvereinbarung der Parteien betreffend die Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht, Beistandschaft etc.) vom

5. Dezember 2024 (act. 111). In dieser wurde dem Gesuchsgegner ein begleite- tes Besuchsrecht einmal wöchentlich einen halben Tag, d.h. vier Stunden, sowie ein Telefonkontaktrecht vier mal wöchentlich eingeräumt und dem Beistand der Parteien die Weisung erteilt, nach spätestens sechs Monaten, gerechnet ab dem Nachweis der Alkohol-Totalabstinenz, die Besuchsbegleitung zu überprüfen und Antrag auf die weitere Ausgestaltung des Besuchsrechts zu stellen. 2.3. Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 (act. 152) reichte der Beistand – gestützt auf die Teil-Trennungsvereinbarung vom 5. Dezember 2024 (act. 111) – beim hie- sigen Gericht ein Gesuch um Abänderung des Besuchsrechts ein. 2.4. In der Folge legte die Gesuchstellerin am 11. Juli 2025 dem hiesigen Ge- richt die folgende von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung zur Regelung der Übergangsphase vor (act. 164), welche mit Verfügung vom 16. Juli 2025 (act. 165) durch das Gericht genehmigt wurde: "1. Der Vater wird berechtigt erklärt, C._____ jeden Mittwoch von 16.45 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) und Samstag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr unbegleitet zu betreuen.

2. Die Übergaben werden bis zu einem anderslautenden Entscheid durch Frau I._____ be- gleitet. Die Besuche gemäss Ziffer 1 finden erstmals statt, sobald die Übergabebegleitung durch den Beistand organisiert ist.

3. Die Kindesschutzmassnahmen gemäss Ziffer 3 bis 5 gemäss Teilvereinbarung vom 5. De- zember 2024 sind von dieser Anpassung nicht betroffen und bleiben bis zu einem anders- lautenden Entscheid unverändert bestehen.

4. Die Übergaben finden jeweils beim J._____ in K._____ statt.

5. Diese Regelung gilt, bis das Gericht über den Antrag des Beistandes und der Anträge der Parteien gemäss der eingereichten bzw. noch folgenden Stellungnahmen entschieden hat."

3. Parteistandpunkte 3.1. Des Beistands

- 24 - 3.1.1. Der Beistand führte in seiner Eingabe vom 23. Juni 2025 (act. 152) aus, der Gesuchsgegner habe sich seit Januar 2025 regelmässigen monatlichen Blutent- nahmen unterzogen; im Mai 2025 sei zudem eine Haaranalyse durchgeführt wor- den. Sämtliche Ergebnisse seien negativ ausgefallen. Die Besuchskontakte zwi- schen C._____ und dem Gesuchsgegner seien gemäss der Besuchsbegleitung ohne besondere Vorkommnisse verlaufen. Das Verhältnis zwischen Vater und Tochter wirke vertraut und tragfähig. Der Gesuchsgegner sei gemäss den Ein- schätzungen der Besuchsbegleitung in der Lage, angemessene Grenzen zu set- zen und C._____ altersgerecht zu betreuen. Im Rahmen der Übergaben sei es im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht jedoch wiederholt zu Kommunikations- schwierigkeiten zwischen den Eltern gekommen, was zu Spannungen und Kon- flikten geführt habe. Dies sei für die kindliche Entwicklung von C._____ nicht för- derlich. Die Suchtproblematik des Gesuchsgegners bleibe ein wiederkehrender Streitpunkt zwischen den Eltern. Um einem erneuten Kontaktabbruch zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner vorzubeugen, erachte der Beistand eine regel- mässige Abstinenzkontrolle als sinnvoll. Im Rahmen dieser Eingabe stellte er den Antrag, es sei die vom Gericht mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom16. Juli 2025 (act. 165) genehmigte Übergangsregelung auf zwei Monate zu befristen und im Anschluss die Phase 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Juni 2024 (act. 44) wieder aufzunehmen. 3.1.2. In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2025 (act. 176) beantragte der Bei- stand zudem, es sei nebst den bereits festgelegten Kontaktphasen auch eine Re- gelung für Ferien und Feiertage zu treffen. Dies, da sonst zu befürchten sei, dass die Eltern – auch mit seiner Vermittlung – zu keiner Einigung gelangen würden. 3.1.3. Mit Eingabe vom 8. September 2025 (act. 192) konkretisierte der Beistand aufgrund der fortwährenden Uneinigkeiten der Parteien seine Anträge betreffend Ferien- und/oder Feiertagsregelungen und stellte die eingangs genannten An- träge.

- 25 - 3.2. Des Gesuchsgegners 3.2.1. Der Gesuchsgegner beantragte seinerseits zusammenfassend, es sei nach der Übergangsphase die Einführung von Phase 3 der Verfügung vom 27. Juni 2024 des Bezirksgerichts Meilen (act. 44) wieder aufzunehmen. Im Anschluss daran sei nach einer einmonatigen Übergangsphase in Phase 4 überzugehen. Dies begründete er damit, dass C._____ sich jeweils auf die gemeinsamen Tref- fen freue und bereits den Wunsch geäussert habe, mehr Zeit mit ihrem Vater zu verbringen. Eine Entfremdung habe nicht stattgefunden (act. 156 Rz. 3 ff.). Er habe in den vergangenen Monaten gezeigt, dass er sich seiner Verantwortung bewusst sei. Auch seine neue Anstellung erfordere eine gewisse Planungssicher- heit (act. 174 Rz. 3 f.). Insgesamt gelinge es den Parteien nur unzureichend, die Ausweitung mit Hilfe des Beistandes zu diskutieren (act. 174 Rz. 5). Zudem be- stehe bei Anzeichen einer Belastung für C._____ jederzeit die Möglichkeit, einen Antrag auf Verlängerung von Phase 3 zu stellen (act. 156 Rz. 11). 3.2.2. Er erkläre sich ferner – so der Gesuchsgegner weiter – damit einverstan- den, dass die Besuche in Abweichung der Verfügung vom 27. Juni 2024 nur noch einmal unter der Woche stattfänden. Diese seien jedoch vom Mittwoch auf den Dienstag zu verschieben. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass es ihm im Rah- men seiner erfolgten Neuanstellung jeweils nur dienstags und freitags möglich sei, im Homeoffice zu arbeiten (act. 169 Rz. 4 f.). Damit die Besuchszeit nicht zu kurz sei, sollten diese überdies jeweils von Dienstag ab Schulschluss bis Mitt- wochmorgen zum Schulbeginn dauern. An anderen Tagen sei die Betreuungszeit aufgrund seiner Arbeitstätigkeit stärker eingeschränkt. Zudem seien die Wochen- endbesuche um eine Stunde angepasst worden und würden nun jeweils von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag [recte; Samstag], 19:00 Uhr (act. 169 Rz. 5 f. sowie act. 174 Rz. 11) dauern. Ausserdem sei eine Übergabebegleitung nicht mehr notwendig, da diese insbesondere dann nicht mehr relevant sei, wenn der Gesuchsgegner die Tochter direkt bei der Schule abholen oder zur Schule brin- gen solle und sich die Eltern ohnehin nicht begegnen würden. Entsprechend solle die Übergabebegleitung lediglich für die Dauer der Übergangsregelung eingesetzt bleiben (act. 169 Rz. 2 f.).

- 26 - 3.2.3. Der Gesuchsgegner beantragte weiter ein Ferienbesuchsrecht von insge- samt vier Wochen jährlich, welches dem Alter von sechs Jahren angemessen sei. Die erste Ferienwoche solle während der Herbstferien gewährt werden, ab dem Jahr 2026 seien ihm jährlich vier Ferienwochen mit C._____ zuzugestehen (act. 156 Rz. 12). 3.2.4. Überdies seien künftig nur noch halbjährliche Abstinenzkontrollen in Form von Haaranalysen durchzuführen, wobei festzulegen sei, dass der Grenzwert von 20 pg/mg Ethylglucuronid (EtG) nicht überschritten werden dürfe. Er begründete dies damit, dass er seit Mitte November 2024 abstinent lebe und dies ohne ex- terne Unterstützung erreicht habe, was zeige, dass bei ihm kein langfristiges oder nachhaltiges Alkoholproblem vorliege. Bei Haaranalysen werde zwischen ver- schiedenen EtG-Kategorien unterschieden; um den Grenzwert von 30 pg/mg zu erreichen, sei eine tägliche Alkoholaufnahme von etwa 0.5 bis 1 Liter Bier erfor- derlich. Dabei könnten sich auch kleinere Mengen Alkohol über einen längeren Zeitraum im Körper anreichern und ein regelmässiger Konsum – etwa an Wo- chenenden – den EtG-Wert rasch über den festgelegten Grenzwert ansteigen las- sen (act. 156 Rz. 13 ff.). Es werde denn auch in neueren Therapieformen von ei- ner gänzlichen Abstinenz Abstand genommen und stattdessen ein kontrolliertes Trinken gutgeheissen (act. 174 Rz. 8). Der Gesuchsgegner weist in diesem Zu- sammenhang darauf hin, dass dem Strassenverkehrsamt im Rahmen verkehrs- medizinischer Abklärungen bereits ein Zeitraum von sechs Monaten ausreiche um nachzuweisen, dass keine Alkoholsucht bestehe und er wieder fahrfähig sei. Das IRM habe bei ihm keine langjährige Alkoholsucht feststellen können, weshalb er nicht weiter unter einem Generalverdacht stehen sollte (act. 174 Rz. 7). Falls das Gericht dennoch weitere Alkohol-Tests vorsehe, seien diese dem Gesuchsgegner im Bedarf anzurechnen (act. 174 Rz. 10). 3.3. Der Gesuchstellerin

- 27 - 3.3.1. Die Gesuchstellerin beantragte – entgegen den Anträgen des Beistands und des Gesuchsgegners – es sei kein automatischer Ausbau des Besuchsrechts festzulegen (act. 158 Rz. 6; act. 168 Rz. 4; act. 198 Rz. 10). Zur Begründung brachte sie insbesondere vor, dass eine Ausweitung des Besuchsrechts in der Vergangenheit bereits wieder habe rückgängig gemacht werden müssen. Zum Schutz von C._____ sei das Verhalten des Gesuchsgegners im Hinblick auf sei- nen Alkoholkonsum weiterhin zu beobachten. Für die Gesuchstellerin sei zentral, dass die Übergaben nach wie vor von Frau I._____ begleitet würden (act. 158 Rz. 4). Falls die Übergabebegleitungen nicht mehr bezahlt würden, seien diese notfalls über die Einsetzung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung ohne weiteres sicherzustellen (act. 198 Rz. 11). Da die Parteien im Anschluss an die Verhandlungen bereits eigenständige Anpassungen vorgenommen hätten, be- stehe auch keine Einigkeit darüber, was unter „Phase 3“ konkret zu verstehen sei (act. 158 Rz. 6 ff.; act. 168 Rz. 4 ff.). Auch der Antrag des Gesuchsgegners, die Treffen unter der Woche von Mittwoch auf den Dienstag zu verlegen, zeige, dass die Festlegung eines schematischen Besuchsrechtsplans zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll erscheine. Sie sei grundsätzlich gewillt, den Abend von Mittwoch auf Dienstag, von 16:45 Uhr bis 19:00 Uhr (verpflegt), zu verlegen, sofern Frau I._____ die Übergabebegleitung dann wahrnehmen könne (act. 181 Rz. 11; act. 198 Rz. 10). Die Gesuchstellerin lehnte aber insbesondere die vom Gesuchs- gegner beantragte Übernachtung von Dienstagabend auf Mittwochmorgen ab, da eine solche in der Vereinbarung vom 27. Juni 2024 nicht vorgesehen gewesen sei (act. 173 Rz. 6 ff.; act. 181 Rz. 11). Sie stellte sich auch gegen eine Übergangs- frist von lediglich einem Monat, da eine solche eindeutig zu kurz sei. Dies insbe- sondere, da in diesem Zeitraum nicht einmal eine zusätzliche Blutanalyse vorlie- gen würde (act. 168 Rz. 8). Auch einen Übergang in Phase 4, der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Juni 2024 des hiesigen Einzelgerichts (act. 44), nach einer einmonatigen Übergangsregelung, lehnte die Gesuchstellerin ab. Eventualiter sei ein Ausbau im Sinne ihres Eventualantrags neu zu formulieren; dies gelte auch für ein allfälliges Ferienbesuchsrecht (act. 168 Rz. 9; act. 198 Rz. 10).

- 28 - 3.3.2. In Bezug auf die Feiertags- und Ferienregelung brachte sie sodann vor, es sei zuerst abzuwarten, wie die Ausweitung des Besuchsrechts von Phase 3 zu Phase 4 (Wochenendbetreuung mit Übernachtung) funktioniere, um hierzu kon- krete Anträge stellen zu können. Es sei notwendig, die Feiertags- und Ferienrege- lung zuerst mit dem Beistand vorzubesprechen, sobald wieder regelmässig Über- nachtungen stattgefunden hätten. Alternativ sei eine weitere Verhandlung anzu- ordnen und den Parteien Gelegenheit zu geben, diesbezüglich konkrete Anträge zu stellen. Überdies habe der Gesuchsgegner noch nie alleine Ferien mit C._____ verbracht. Eventualiter erklärte sich die Gesuchstellerin bereit, C._____ am

25. Dezember 2025 und 1. Januar 2026 vom Gesuchsgegner betreuen zu lassen, und – falls bis dahin bereits Übernachtungen stattgefunden und funktioniert hätten

– diese Ferienbetreuung auf bis zum 26. Dezember 2025 bzw. bis zum 2. Januar 2026 auszuweiten (act. 181 Rz. 13 f.). In ihrer Eingabe vom 24. September 2025 hielt die Gesuchstellerin grundsätzlich an ihrem Antrag, keine Feiertags- und Feri- enregelung festzulegen, fest (act. 198 Rz. 3). Eventualiter erklärte sie sich mit der Festlegung einer Feiertags- und Ferienregelung einverstanden, sofern die Über- nachtungen und Wochenendbetreuungen für mindestens drei Monate funktioniert hätten (act. 198 Rz. 4). In Abweichung von der vom Beistand beantragten Feier- tagsregelung wünscht die Gesuchstellerin jedes Jahr den 24. Dezember, 12:00 Uhr, bis 25. Dezember, mittags, (dem Gesuchsgegner bleibt somit jedes Jahr der 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis 26. Dezember, 12:00 Uhr) mit der Tochter C._____ verbringen zu können, da sie jeweils an Heiligabend Weihnachten feiern würde (act. 198 Rz. 5). Sodann beantragte sie die Festlegung von bloss zwei Wo- chen Ferien für den Gesuchsgegner, da sie vier Wochen als ersten Aufbauschritt als zu viel erachte (act. 198 Rz. 6). Ferner erklärte sie sich mit der vom Beistand beantragten Kollisionsregel und der Frist zur Festlegung der Ferien bis Ende No- vember jedes Vorjahres einverstanden. Sollte dieses Datum bereits verstrichen sein, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, seine Ferien mindestens drei Mo- nate im Voraus anzukündigen (act. 198 Rz. 7). Schliesslich sei festzulegen, dass der Gesuchsgegner maximal eine Woche Ferien am Stück beziehen dürfe (act. 198 Rz. 7). Indes sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin

- 29 - ab einer Feriendauer von mindestens drei Tagen jeden zweiten Tag telefonischen Kontakt mit C._____ zu ermöglichen (act. 198 Rz. 8). 3.3.3. Im Übrigen seien sämtliche Kindesschutzmassnahmen gemäss Ziff. 3 bis 5 der Teilvereinbarung vom 5. Dezember 2024 sowie die bestehende Übergabebe- gleitung beizubehalten (vgl. zu Letzterem act. 198 Rz. 11). Eine alleinige Haar- analyse mit dem vom Gesuchsgegner vorgeschlagenen Grenzwert reiche sodann nicht aus, um eine vollständige Abstinenz zuverlässig nachzuweisen. Insbeson- dere sei die Dauer von sechs Monaten zwischen den jeweiligen Kontrollen zu lang, da C._____ während dieser Zeit vom Gesuchsgegner betreut werde, ohne dass gesichert sei, dass tatsächlich kein Alkoholkonsum erfolge (act. 158 Rz. 5; act. 168 Rz. 4 ff.; act. 173 Rz. 5). Die Alkoholabhängigkeit des Gesuchstellers verlange eine längerfristige Überprüfung und die Alkoholabstinenzkontrollen seien deshalb zwingend weiterzuführen (act. 181 Rz. 9). 3.3.4. Auch die in der Teilvereinbarung vom 5. Dezember 2024 (act. 111) festge- legten Telefonzeiten seien beizubehalten. Ergänzend beantragte die Gesuchstel- lerin, es sei ihr das Recht einzuräumen, C._____, wenn sie das Wochenende beim Gesuchsgegner verbringe, jeweils am Samstagabend, zwischen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr per Videocall über das Mobiltelefon des Gesuchsgegners kontak- tieren zu können (act. 158 Rz. 6).

4. Würdigung 4.1. Wie bereits erläutert, beantragte der Beistand, die bestehende und vom Gericht genehmigte Übergangsregelung auf eine Dauer von zwei Monaten zu be- schränken und im Anschluss die in der Verfügung vom 27. Juni 2024 (act. 44) vereinbarten Phasen wiederaufzunehmen (vgl. hierzu act. 152). Gemäss Verfü- gung vom 27. Juni 2024 (act. 44) umfasst Phase 3 ein Besuchsrecht von C._____ beim Gesuchsgegner jedes zweite Wochenende von Samstag 09:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr sowie unter der Woche am Dienstag und Donnerstag, jeweils nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frühestens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis 19:30 Uhr (verpflegt). In der Phase 4 wird das Be-

- 30 - suchsrecht dann um eine zusätzliche Übernachtung von Freitag auf Samstag er- weitert. 4.2. Die Ausführungen der Gesuchstellerin betreffend die Gefahren einer im Voraus fixierten Ausweitung des Besuchsrechts vermögen nicht zu überzeugen. Die Besuchsbegleiterin I._____ hält ausdrücklich fest, dass die Besuche von C._____ beim Gesuchsgegner problemlos verlaufen und die Beziehung zwischen den beiden vertraut und tragfähig ist. Ferner hat der Gesuchsgegner in den ver- gangenen Monaten gezeigt, dass er die Weisung, keinen Alkohol zu konsumie- ren, befolgt. Mittlerweise dürfte ihm bewusst sein – selbst wenn er die Suchtpro- blematik nach wie vor negiert –, welche Konsequenzen ein erneuter Alkoholkon- sum in Gegenwart seiner Tochter oder vor einem Besuch mit ihr nach sich ziehen würde. Der bisherige Verfahrensverlauf lässt jedoch auch erkennen, dass es den Parteien derzeit nicht möglich ist, einvernehmlich und in gegenseitiger Absprache Lösungen zu erarbeiten. Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass eine klare und strukturierte Regelung des Besuchsrechts ein verlässliches Umfeld für C._____ schafft. Zugleich ist hervorzuheben, dass die Begleitung der Familie durch den Beistand gewährleistet, bei Bedarf zeitnah und flexibel auf Veränderun- gen oder auftretende Risiken zu reagieren. Angesichts der dargelegten Umstände erscheint eine verbindliche Regelung der künftigen Phasen des Besuchsrechts daher nicht nur sinnvoll, sondern notwendig. 4.3. Nachdem die Übergangsregelung seit Mitte Juli 2025 bis zum Urteilszeit- punkt während mindestens drei Monaten gelebt wird, erweist sich der Antrag des Gesuchsgegners, die Übergangsregelung auf lediglich einen Monat zu verkürzen, als hinfällig. Angesichts der bisherigen Dauer der Übergangsregelung sind die schutzwürdigen Interessen von C._____ – insbesondere ihr Wohl und ihre psychi- sche Unversehrtheit – an einer behutsamen und nachhaltigen Wiederannäherung zwischen ihr und dem Gesuchsgegner in umfassender Weise gewahrt worden. Dadurch konnte auch eine möglichst konfliktarme Annäherung ermöglicht wer- den, die den Fortbestand der Beziehung langfristig gewährleistet und potentielle Belastungen vor dem Übergang in die nächste Phase minimiert.

- 31 - 4.4. Folglich endet die mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Juli 2025 (act. 165) genehmigte Übergangsphase mit Urteilszeitpunkt und es ist un- mittelbar – und wie vom Beistand beantragt (act. 152) – zur Phase 3 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Juni 2024 (act. 44) überzugehen. 4.5. Ab sofort bis 31. Dezember 2025 Hinsichtlich der Ausgestaltung dieser Phase ist zu berücksichtigen, dass die Par- teien übereinstimmend beantragen, dass C._____ unter der Woche – abweichend von der ursprünglichen Regelung gemäss Verfügung vom 27. Juni 2024 (vgl. act. 44 Phase 3) – lediglich noch einen Nachmittag bzw. Abend beim Gesuchs- gegner verbringt. Diese Anpassung sei in der Vergangenheit bereits umgesetzt worden. Der Gesuchsgegner beantragt darüber hinaus, den Wochentag des Be- suchs auf den Dienstag zu verlegen und diesen künftig mit einer Übernachtung zu verbinden. Da die Gesuchstellerin dem Wechsel des festgelegten Besuchstags von Mittwoch auf Dienstag nichts entgegenzusetzen hat (vgl. hierzu auch act. 198 Rz 10), erscheint es angezeigt, die Regelung der "Phase 3" insoweit anzupassen, als der Donnerstagtermin entfällt. Die vom Gesuchsgegner beantragte Übernach- tung ist in dieser Phase nicht vorzusehen, um den schrittweisen und nachhaltigen Aufbau der Beziehung zu gewährleisten. Eine Übernachtung war in "Phase 3" der Vereinbarung denn auch nicht vorgesehen; es besteht kein erkennbarer Grund, hiervon abzuweichen. Ausserdem sind für die Wochenendaufenthalte Übergabe- zeiten (Samstag ab 10:00 Uhr; Sonntag bis 18:00 Uhr) festzusetzen und die Phase ist bis zum 31. Dezember 2025 zu befristen. 4.6. Ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Auch der weitere Verlauf der Besuchsrechtsausweitung soll sich nach der Verfü- gung des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Juni 2024 (act. 44) richten, namentlich ist ab 1. Januar 2026 in deren "Phase 4" überzugehen. Die Ausgestaltung dieser Phase ist ebenfalls an die bereits gelebte Praxis des ein- statt zweimal wöchentli- chen Besuchstags unter der Woche von C._____ beim Gesuchsgegner auf den Dienstag anzupassen bzw. festzusetzen. Von einem weiteren Betreuungswo- chentag ist einstweilen – zur Aufrechterhaltung der Stabilität – abzusehen.

- 32 - 4.7. Zusammengefasst endet die mit Verfügung vom 16. Juli 2025 (act. 165) genehmigte Übergangsphase mit Urteilszeitpunkt. Ab diesem Zeitpunkt bis

31. Dezember 2025 ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Betreu- ungsverantwortung (unbegleitet) von C._____ jeden Dienstag von 16:45 Uhr, bis 19:00 Uhr (verpflegt), sowie während geraden Kalenderwochen am Wochenende, jeweils von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, zu übernehmen. Ab 1. Ja- nuar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens ist der Gesuchsgegner be- rechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung (unbegleitet) von C._____ jeden Dienstag von 16:45 Uhr bis 19:00 Uhr (verpflegt), sowie während geraden Kalenderwochen am Wochenende, jeweils von Freitag, nach Schulschluss (frühs- tens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis Sonntag 18:00 Uhr, zu übernehmen. 4.8. Telefonate: Der Antrag der Gesuchstellerin, C._____ während der Besuchswochenenden des Gesuchsgegners jeweils samstags zwischen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr per Video- call auf dessen Mobiltelefon zu kontaktieren, wird vom Gesuchsgegner nicht be- anstandet. Ebenso wenig widersetzt sich der Gesuchsgegner dem Antrag der Ge- suchstellerin, C._____ jeweils ab einer Mindestdauer von drei Tagen Ferien am Stück jeden zweiten Tag telefonisch auf dem Mobiltelefon des Gesuchsgegners zu kontaktieren. Auch vor dem Hintergrund des Kindeswohls sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Einrichtung dieser Telefonkontakte sprechen wür- den. Der Gesuchstellerin sind demnach die beantragten Rechte einzuräumen und der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, diese Telefonate zu dulden bzw. mitzuwir- ken. Andererseits sind die in der Teilvereinbarung vom 5. Dezember 2024 (act.

111) festgelegten Telefonzeiten des Gesuchsgegners fortzuführen. 4.9. Übergabebegleitung und Übergabeort 4.9.1. Der Beistand beantragte in seiner Eingabe vom 23. Juni 2025, die Überg- aben seien während der Übergangsregelung weiterhin zu begleiten und die Eltern entsprechend anzuleiten (act. 152). Die Gesuchstellerin forderte eine Fortführung auch über die Übergangsphase hinaus (act. 168; act. 198), während sich der Ge- suchsgegner gegen eine solche ausspricht. Aus den Ausführungen des Beistands

- 33 - geht hervor, dass insbesondere bei den Übergaben Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern bestanden haben. Die seit 16. Juli 2025 – und damit seit rund drei Monaten – in Kraft befindliche Übergangsregelung wird von den Par- teien umgesetzt bzw. gelebt. Damit geht der Umfang der Umsetzung über den ur- sprünglich vom Beistand beantragten Rahmen hinaus (vgl. act. 152). Da sich das Konfliktpotential derzeit ausschliesslich zwischen den Parteien zeigt, ist von den Eltern langfristig zu erwarten – und auch anzustreben –, dass sie nach Beendi- gung der Übergangsphase die Übergaben eigenständig und ohne externe Unter- stützung zu bewältigen vermögen. Es rechtfertigt sich daher, mit Beendigung der Übergangsphase die Übergaben nicht mehr begleitet durchzuführen. Folglich ist der Antrag der Gesuchstellerin auf Fortführung der Übergabebegleitung bzw. der Installierung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung abzuweisen. Der von den Parteien in der Vereinbarung vom 9. Juli 2025 (act. 164) vorgesehene und auch vom Beistand beantragte (act. 152) Übergabeort Parkplatz J._____ K._____ (soweit die Abholung nicht bei der G._____ erfolgt) ist – wie in der Verfügung vom

16. Juli 2025 (act. 165) festgehalten – beizuhalten (siehe sogleich). 4.9.2. Zur Übergabe bei der G._____ ist Folgendes festzuhalten: Mit Teilurteil und Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. 114) bzw. mit Verfügung vom 15. Januar 2025 (act. 119; Berichtigung und Ergänzung des Teilurteils und Verfügung vom

6. Januar 2025) wurde dem Gesuchsgegner im Sinne einer Kindesschutzmass- nahme unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Säumnisfall die Weisung erteilt, das Schulgelände von C._____ (inkl. Radius von 500 Meter darum herum) nicht zu betreten. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ist eine Kindeswohlgefährdung sowie deren Ver- hältnismässigkeit (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Wiederaufnahme der Phase 3 und Phase 4 impliziert, dass die Betreuung von C._____ durch den Gesuchsgeg- ner wieder im ursprünglichen Umfang möglich ist. Die Massnahme in Form eines Betretverbots bezogen auf das Schulgelände von C._____ erscheint vor diesem Hintergrund zur Wahrung des Kindeswohls nicht mehr als angemessen bzw. ver- hältnismässig. Das Rayon- bzw. Betretverbot ist daher per sofort aufzuheben, so- dass der Gesuchsgegner C._____ bei der G._____ abholen kann, sofern die Übergaben nicht auf dem Parkplatz J._____ in K._____ erfolgen.

- 34 - 4.10. Feiertags- und Ferienbetreuung 4.10.1. Der Gesuchsgegner beantragte, es seien ihm jährlich vier Ferienwochen mit C._____ zuzugestehen, wobei die erste in den Herbstferien stattfinden solle. Sodann beantragte auch der Beistand, es sei eine gerichtsübliche Feiertags- und Ferienbetreuungsregelung des Gesuchsgegners von vier Wochen festzulegen (vgl. act. 192). 4.10.2. Da sofort (vgl. Erw. VIII.4.1. ff.) wieder Übernachtungen von C._____ beim Gesuchsgegner stattfinden werden, erscheint es angemessen, auch eine Feier- tags- und Ferienbetreuungsregelung festzulegen. Vorliegend ist es sinnvoll, das Ferienbesuchsrecht dem Aufbau des Kontakt- und Betreuungsrechts anzupassen. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, nach einer kurzen Vorlauf- phase – in der C._____ erstmals wieder beim Gesuchsgegner übernachtet – mit der Feiertags- und Ferienbetreuung des Gesuchsgegners zu beginnen. Der Be- ginn wird hinsichtlich der Feiertage auf den 25. Dezember 2025 festgelegt. Es ist

– entgegen den gesuchstellerischen Vorbringen – kein Grund ersichtlich, weshalb von der gerichtsüblichen alternierenden Regelung hinsichtlich der Feiertage abzu- weichen wäre. Selbstverständlich bleiben abweichende Regelung nach gegensei- tiger Absprache stets möglich. In Bezug auf die Ferienregelung gilt folgendes: An- gesichts dessen, dass C._____ insgesamt 13 Wochen Schulferien pro Jahr zur Verfügung stehen, erscheint es angemessen, dass sie davon vier Wochen bei ih- rem Vater verbringen kann. Dies entspricht in etwa einem Drittel und ist – entge- gen der Auffassung der Gesuchstellerin – nicht als übermässige Ausweitung des Ferienbesuchsrechts zu qualifizieren. Das Ferienbesuchsrecht des Gesuchsgeg- ners wird erstmals ab 2026 gewährt und auf vier Wochen pro Jahr festgelegt, da die vom Gesuchsgegner beantragte Herbstferienwoche bereits verstrichen ist. Dem Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner dürfe maximal eine Woche Ferien am Stück beziehen, ist insoweit zu entsprechen, als dem Gesuchsgegner bis zu den Sommerferien 2026 einmalig Ferien mit C._____ in der Länge von ma- ximal einer Woche zu gewähren sind. Diese Einschränkung entfällt mit Beginn der Sommerferien 2026. Für die Ferienaufteilung haben sich die Parteien jeweils bis zum 30. November des Vorjahres abzusprechen.

- 35 - 4.11. Kindesschutzmassnahmen (Alkoholabstinenzkontrollen) Des Weiteren besteht kein Anlass, auf die bisherigen Kindessschutzmassnahmen gemäss Teilurteil und Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. 114), berichtigt mit Verfügung vom 15. Januar 2025 (act. 119), – abgesehen vom Rayon- bzw. Be- tretverbot des Schulgeländes (siehe Erw. VIII.4.9.2.) – zurückzukommen. Sie be- halten ihre Gültigkeit. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Abänderung der Alko- holkontrollen mit dem Begehren, lediglich halbjährliche Haaranalysen vorzusehen, bei welchen der Wert eines moderaten Alkoholkonsums von höchstens 20 pg/mg Ethylglucuronid nicht überschritten werden darf, ist vorliegend abzuweisen. Zwar stellt der Nachweis einer vollständigen Alkoholabstinenz einen ersten positiven Schritt dar. Angesichts der fortdauernden Negierung der Suchtthematik durch den Gesuchsgegner scheint jedoch keine nachhaltige Veränderung bzw. Einsicht vor- zuliegen, die eine Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen recht- fertigen würde. Zur Ermöglichung der im vorliegenden Urteil angeordneten Aus- weitung des Besuchsrechts wurden monatliche Alkoholkontrollen mittels Bluttests sowie halbjährliche Haaranalysen bestimmt. Der Umstand, dass der Gesuchsgeg- ner nun den Nachweis erbringen kann, innerhalb der letzten neun Monate (vgl. act. 174; act. 175/28) keinen Alkohol konsumiert zu haben, entspricht den ange- ordneten Vorgaben. Da der Gesuchsgegner in der Vergangenheit gegen die ver- einbarten Weisungen verstossen hat, besteht bei der Gesuchstellerin nachvoll- ziehbarerweise die Befürchtung, dass sich ein solches Verhalten inskünftig wie- derholen könnte. In dieser Situation und unter Berücksichtigung des Kindeswohls, welches vorrangig zu beachten ist, ist vom Gesuchsgegner eine weitere Bewäh- rungsphase zu erwarten. Folglich sind die monatlichen Alkoholbluttests und halb- jährlichen Haaranalysen weiterhin gemäss der bisherigen gerichtlichen Anord- nung fortzuführen. Die Kosten sind – entgegen dem Antrag des Gesuchsgegners (act. 174 Rz. 10) – nicht in seinen Bedarf einzurechnen, sondern von ihm aus sei- nem Überschuss zu tragen (vgl. nachfolgend Erw. IX.).

- 36 - IX. Unterhalt

1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens setzt das Gericht auf Be- gehren die Unterhaltsbeiträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen für sich persönlich und/oder die Kinder zu leisten hat (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 163 und Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB). Unter geltendem Recht ist der Unterhaltsan- spruch des Ehegatten nach Art. 163 ZGB klar vom Unterhaltsanspruch der Kinder nach Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB zu unterscheiden. 1.2. Kinder(geld)unterhalt dient dazu, die finanziellen Bedürfnisse der Kinder an- gemessen abzudecken und für die optimale Betreuung zu sorgen (Art. 276 ZGB). Zentral ist das Kindeswohl – finanzielle Interessen der Parteien haben zurückzu- stehen. Grundlage für die finanzielle Leistungspflicht ist das Eltern-Kind-Verhältnis, welches die Eltern zu Fürsorge gegenüber den gemeinsamen Kindern verpflichtet. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es grundsätzlich Sache des nicht obhutsberechtigten Elternteils, für die Bedürfnisse des Kindes aufzukom- men. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der obhutsberechtigte Elternteil seinen Beitrag in Form von Naturalunterhalt leistet, welcher rechtlich dem Geldunterhalt gleichgestellt ist. Bei gegebener Leistungsfähigkeit muss daher grundsätzlich der- jenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufkommen, welcher nicht die Obhut innehat und demzufolge von den Betreuungsaufgaben weitestgehend entbunden ist. Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermes- sensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265, E. 5.5 und 8.1 m.w.H.). Ein Elternteil gilt als leistungs- fähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2). Das Vorhandensein eines Überschusses beim haupt- betreuenden Elternteil führt aber nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Bar- unterhalt des Kindes, ansonsten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Vielmehr kann das Gericht ein- zelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu ver-

- 37 - pflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu de- cken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Über- schuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil. Ist der hauptbetreuende Elternteil überproportional leis- tungsfähiger als der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kindes zu beteili- gen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.2. m.w.H.). 1.3. Der Unterhalt ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätz- lich nach der sog. zweistufigen Methode (Berechnung des Notbedarfs bzw. bei Vorhandensein der entsprechenden Mittel des erweiterten familienrechtlichen Notbedarfs und anschliessende Überschussverteilung und Abzug einer nachge- wiesenen Sparquote) vorzugehen. Zu diesem Zweck ist auf der einen Seite das Einkommen der Familienmitglieder (d.h. der Eltern und Kinder) sowie andererseits der Notbedarf (Existenzminimum) bzw. der erweiterte familienrechtliche Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum) sämtlicher Personen zu ermitteln. 1.4. Bei der Einkommensermittlung ist grundsätzlich bei beiden Ehegatten von ihrem tatsächlich erzielten Nettoeinkommen auszugehen (SIX, a.a.O., Rz. 2.128). Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die aktuelle Einkommenssituation. Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch ef- fektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen, Boni, Verwaltungsrats- oder Delegier- tenhonorare, Trinkgelder und Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine effekti- ven Auslagen gegenüberstehen (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.3). 1.5. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlich erzielten Einkommen abgewichen und stattdessen ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden, sofern die Wiederaufnahme oder die Ausdehnung einer beste- henden Erwerbstätigkeit zumutbar und die Erzielung des hypothetisch anzurech- nenden Einkommens tatsächlich möglich ist. Beide Voraussetzungen müssen ku-

- 38 - mulativ erfüllt sein. Dabei ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit möglich und ob das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233, E. 3.2). Die Un- möglichkeit, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen, kann eine Partei durch den Nachweis ernsthafter Suchbemühungen und durch die Darlegung der Erfahrungs- werte erbringen, welche die fehlende Möglichkeit einer entsprechenden Anstel- lung aufzeigen (BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017, E. 3.3). Nach konstanter Rechtsprechung ist bereits im ehelichen Verhältnis die Möglichkeit und Zumutbar- keit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des ge- meinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022, E. 4.3 m.H.). In jedem Fall ist der betroffenen Per- son genügend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen, wobei die Dauer der Übergangsfrist von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Dabei ist von Bedeutung, inwieweit die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar ist (BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016, E. 3.3 m.w.H.). Die Übergangsfrist beträgt in der Regel drei bis sechs Monate und sie beginnt frü- hestens mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE200018 vom 17. Dezember 2020, E. 2.6.2). Die rückwirkende An- rechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten kommt nach bundesgerichtlicher Praxis nicht in Frage (BGer 5A_562/2009 vom 22. Januar 2010, E. 4.3). 1.6. Was den anrechenbaren Bedarf betrifft, so führt das Bundesgericht in BGE 147 III 265 aus, dass der Ausgangspunkt für dessen Ermittlung stets die "Richtlinie der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffent- licht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.; hiernach "Richtlinie") sei. In Abweichung von die- ser Richtlinie seien für jedes Kind ein bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender Wohnkostenanteil einzusetzen und die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. Bei knappen Verhältnissen müsse es für den Barunterhalt da- bei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt auf dieser Basis berechnet werden. Verblieben nach Deckung des Existenzminimums noch weitere finanzielle Mittel, so sei in einer nächsten Stufe das sog. familienrechtliche

- 39 - Existenzminimum zu decken. Dieses enthalte als Erweiterung typischerweise die Steuern, Kommunikations- und Versicherungspauschalen, unumgängliche Weiter- bildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende, statt am betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum orientierte, Wohnkosten, Kosten zur Aus- übung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgungen. Bei gehobenen Verhältnissen könnten namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbstständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Bei den Kindern gehören neben dem Steueranteil ebenfalls der den kon- kreten finanziellen Verhältnissen entsprechende Wohnkostenanteil und gegebe- nenfalls die Kosten der Zusatzversicherungen zum erweiterten Bedarf (BGE 147 III 265, E. 7.2). 1.7. Bei der Überschussverteilung, welche die Deckung sämtlicher Positionen des erweiterten familienrechtlichen Bedarfs voraussetzt, ist gemäss Bundesge- richt auf die weiteren konkreten Umstände des Einzelfalls (z.B. überobligatorische Arbeitsleistungen eines Ehegatten, teure Hobbys etc.) einzugehen. An der Über- schussverteilung nicht beteiligt sind mündige Kinder. Grundsätzlich wird der Kin- desunterhalt nach der zweistufigen Methode berechnet: Zuerst wird der Grundbe- darf gedeckt, danach wird ein allfälliger Überschuss nach dem Prinzip der gros- sen und kleinen Köpfe verteilt (BGE 147 III 265, E. 7.3). Erhält das Kind durch diese Verteilung allerdings mehr, als es seinem tatsächlichen Bedarf und seiner Lebensstellung entspricht, ist eine Begrenzung zulässig. Denn der Unterhalt soll in erster Linie den laufenden Lebensbedarf sowie eine angemessene Vorsorge decken und nicht dem Vermögensaufbau dienen (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 285 N 31 f.). 1.8. Anhand der vorstehenden Ausführungen ist nachfolgend das Einkommen der Parteien und von C._____ sowie deren familienrechtlicher Bedarf zu berech- nen.

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2. Anträge 2.1. Die Gesuchstellerin beantragte, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr an den Unterhalt von C._____ rückwirkend ab 1. Juni 2024 und bis zur Volljährig- keit bzw. bis zum Abschluss einer Erstausbildung monatlich im Voraus zu bezah- lende Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) in der Höhe von CHF 3'750.– zu bezahlen (act. 108 Rechtsbegehren Ziff. 8). So- dann sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht bis heute im Umfang von CHF 6'801.– bereits nachgekommen sei (act. 108 Rechtsbegeh- ren Ziff. 9). Überdies sei kein persönlicher Unterhalt für eine der Parteien festzu- setzen (act. 108 Rechtsbegehren Ziff. 10). 2.2. Der Gesuchsgegner beantragte hingegen, für den Fall der Zuteilung der al- leinigen Obhut an die Gesuchstellerin – wie sie vorliegend mit Entscheid vom

6. Januar 2025 (act. 114) erfolgt ist – sei festzuhalten, dass alleine die Obhutsin- haberin für den Unterhalt von C._____ aufzukommen habe (act. 109 Rechtsbe- gehren Ziff. 10). Ausserdem sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Ge- suchsgegner einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'815.– zu bezahlen (act. 109 Rechtsbegehren Ziff. 11).

3. Persönlicher ehelicher Unterhalt: Vorauskonvention 3.1. Parteivorbringen 3.1.1. Die Gesuchstellerin brachte vor, sie und der Gesuchsgegner hätten in einer Vorauskonvention (act. 108A/54) unter Ziff. III.1 vereinbart, gegenseitig auf per- sönlichen ehelichen und nachehelichen Unterhalt zu verzichten (act. 108 Rz. 42). 3.1.2. Der Gesuchsgegner stellte sich dagegen auf den Standpunkt, er könne sich nicht an die Unterzeichnung des Vertrags erinnern. Er sei sich zu keiner Zeit be- wusst gewesen, dass er auf Unterhaltszahlungen verzichten würde. Sodann könne es gut sein, dass er den Vertrag in nicht ganz zeichnungsfähigem Zustand unterzeichnet habe, sofern der Vorwurf stimme, dass er ein Alkoholproblem habe. In diesem Zusammenhang offerierte er seine persönliche Befragung als Beweis- mittel (act. 112A S. 9).

- 41 - 3.1.3. Die Gesuchstellerin bestreitet die Aussage des Gesuchsgegners und führt aus, die Unterzeichnung des Ehevertrags habe in ihrer Anwesenheit und am Tag ihres Geburtstags anlässlich eines Frühstücks zusammen mit C._____ in L._____ stattgefunden. Der Gesuchsgegner habe an jenem Tag das Fahrzeug gelenkt. Daher sei nicht davon auszugehen, dass dieser betrunken gewesen sei. Vielmehr sei er nüchtern und folglich in vertragsfähigem Zustand gewesen. Darüber hinaus sei die Eheschliessung der Parteien in … [spanische Ortschaft] vollzogen worden, wo ein derartiger Unterhaltsverzicht als gängige Praxis zu betrachten sei (act. 112A S. 16 f.). 3.2. Vertragsfähigkeit 3.2.1. Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). 3.2.2. Das Vorhandensein der Urteilsfähigkeit wird vermutet (BGE 134 II 235, E. 4.3.3) und darf nicht leichthin verneint werden (BSK ZGB I-FANKHAUSER, Art. 16 N 2). Jene Partei, die das Nichtvorhandensein der Urteilsfähigkeit behauptet, muss einen der in Art. 16 ZGB erwähnten Zustände beweisen (BGer 5A_951/2016 vom 14. September 2017, E. 3.1.2). Sie hat also nachzuweisen, dass zum massgebenden Zeitpunkt einer der vom Gesetz geforderten Schwäche- zustände bestanden und die Fähigkeit vernunftgemässen Handelns gefehlt hat (BSK ZGB I-FANKHAUSER, Art. 16 N 48). Befand sich aber eine Person, ihrer allge- meinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, ver- nunftgemäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Perso- nen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand des alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befanden. Die Unfähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, wird hingegen nicht vermutet und ist zu beweisen (Hauptbeweis), wenn die handelnde Person nur geringe Schwächen aufweist, beispielsweise im fortgeschrittenen Alter nur gebrechlich, gesundheitlich angeschlagen und zeit-

- 42 - weise verwirrt ist oder bloss an altersbedingten Erinnerungslücken leidet (BGer 5A_272/2017 vom 7. November 2017, E. 5.3). Ausser Indizien und dem Zeugen- beweis ist für den Nachweis einer Urteilsunfähigkeit die Anordnung einer medizi- nischen Expertise oft unumgänglich (BSK ZGB I-FANKHAUSER, Art. 16 N 50). 3.2.3. Vorliegend macht der Gesuchsgegner geltend, zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses möglicherweise alkoholisiert gewesen zu sein, und behauptet, sich an die Unterzeichnung des Vertrages nicht erinnern zu können (act. 112A S. 9). Da- bei handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung. Der Gesuchsgegner legt keine objektiven Beweise vor, die seine Behauptungen stützen würden. Die blosse Behauptung eines übermässigen Alkoholkonsums reicht nicht aus, um glaubhaft darzulegen, dass er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angeblich ur- teilsunfähig im Sinne von Art. 16 ZGB und damit handlungsunfähig nach Art. 18 ZGB gewesen sein sollte. Zudem argumentiert der Gesuchsgegner widersprüch- lich, indem er einerseits während des Verfahrens das Vorliegen einer Alkohol- sucht bestreitet (act. 33 Rz. 2 ff., act. 61 Rz. 5 sowie Rz. 17 f., act. 98 Rz. 7 und act. 112A S. 24 f.), andererseits jedoch im Zusammenhang mit der Frage seiner Urteilsfähigkeit eine Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – so- fern dies zu seinen Gunsten gereichen könnte – als „möglich“ erachtet. Seine Äusserungen sind deshalb als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren und vermögen keine begründeten Zweifel an seiner Handlungs- bzw. Urteilsfähigkeit zu wecken. Gestützt auf den Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung (BGer 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019, E. 2.1.1) kann auf die vom Gesuchsgegner offe- rierte persönliche Befragung als Beweismittel verzichtet werden, da davon keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. 3.2.4. Insgesamt gelingt es dem Gesuchsgegner vorliegend nicht, die Vermutung der Urteilsfähigkeit zu entkräften und damit die Wirksamkeit des Vertrages infrage zu stellen.

- 43 - 3.3. Formelle Gültigkeit 3.3.1. Die Festlegung der zwischen den Parteien persönlich geschuldeten Unter- haltsbeiträge unterliegt der Dispositionsmaxime. Entsprechend ist auch eine dies- bezügliche parteiautonome Regelung mittels Ehevertrags durchaus möglich (OGer ZH LE140034 vom 16. Januar 2015, E. 7.4.3). Wie über die Scheidungsfol- gen eine genehmigungsbedürftige Konvention geschlossen werden kann (Art. 279 ZPO), können auch die Unterhaltsregelungen im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) auf Vereinbarung beruhen, wobei auch in diesem Fall eine ge- richtliche Genehmigung vorausgesetzt ist (vgl. BGE 142 III 518, E. 2.5; BGer 5A_30/2019 vom 8. Mai 2019, E. 3.2.1). 3.3.2. Gemäss Art. 184 ZGB muss ein Ehevertrag grundsätzlich öffentlich beur- kundet und von den vertragsschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Der Ehevertrag beinhaltet die form- gebundene Einigung der Ehegatten auf einen Güterstand, einen Güterstands- wechsel und dessen Aufhebung sowie auf Modifikationen des Güterstands inner- halb der gesetzlichen Grenzen. Der numerus clausus der öffentlich zu beurkun- denden Rechtsgeschäfte beschränkt dieses Formerfordernis auf Eheverträge, welche ausschliesslich der Regelung güterrechtlicher Belange im Sinne von Art. 184 ff. ZGB dienen. Andere im Ehevertrag getroffene Vereinbarungen über das eheliche Vermögensrecht müssen nicht öffentlich beurkundet werden (BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Art. 182 N 3, Art. 184 N 2). 3.3.3. Der von den Parteien vorgelegte Ehevertrag („Marital Agreement“) wurde von beiden Parteien eigenhändig mit Ort und Datum versehen und unterzeichnet, jedoch nicht öffentlich beurkundet. Der zu prüfende Klauselinhalt – "Should the Parties ever get separated and/or divorced they both agree on mutually waiving any personal spousal maintenance contributions" (act. 108A/54 S. 3) bzw. "Für den Fall einer Trennung und/oder Scheidung vereinbaren die Parteien, einver- nehmlich auf die Zahlung von persönlichen Ehegattenunterhaltsbeiträgen zu ver- zichten." (act. 108A/55 S. 4) – betrifft den ehelichen/nachehelichen Unterhalt und fällt damit nicht in den Regelungsbereich des Güterrechts, sondern des übrigen ehelichen Vermögensrechts. Ferner wurde betreffend dem nachehelichen Unter-

- 44 - halt keine Rechtswahl getroffen, womit schweizerisches Recht Anwendung findet. Vorliegend gelangt der qualifizierte Formvorbehalt mangels güterrechtlicher Ver- einbarungen nicht zur Anwendung. Demzufolge wurde dieser Teil der Vereinba- rung auch ohne notarielle Beurkundung formgültig abgeschlossen. 3.4. Genehmigungsfähigkeit 3.4.1. Wie bereits dargelegt (vgl. Erw. IX.3.3.1.) bedarf auch eine Vereinbarung, welche die Unterhaltsregelungen im Rahmen eines Eheschutzverfahrens betrifft, der Genehmigung durch das Gericht. Das Gericht genehmigt eine solche, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offen- sichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO [analog]; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2). Über die (Un-)Angemessenheit der Vereinbarung entscheidet es aufgrund eines Vergleichs der in dieser getroffe- nen Regelung mit dem Entscheid, den es träfe, wenn keine Vereinbarung vorläge. Für die richterliche Prüfung, ob die Vereinbarung nach Massgabe von Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt werden kann, ist der Zeitpunkt der richterlichen Genehmi- gung, d.h. die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Genehmigungszeit- punkt, massgebend (BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019, E. 5.6; BGE 145 III 474, E. 5.7.2). Offensichtlich unangemessen sind Vereinbarungen, die geset- zeswidrig, unsittlich oder krass unbillig sind. Die Schwelle für das Vorliegen einer offensichtlichen Unangemessenheit ist entsprechend relativ hoch. Art. 279 Abs. 1 ZPO verlangt nämlich nicht, dass die Vereinbarung angemessen sein muss, son- dern nur, dass sie nicht offensichtlich unangemessen sein darf (BGer 5A_838/2009 vom 6. Mai 2010, E. 4.2.1 m.w.H.). 3.4.2. Die Vereinbarung über den ehelichen Unterhalt (vgl. Erw. IX.3.3.3.) er- scheint vollständig und klar. Ausserdem konnte der Gesuchsgegner, wie vorste- hend dargelegt, keine Zweifel am freien Willen der Parteien hinsichtlich des ge- genseitigen Verzichts auf Unterhalt darlegen. Zu prüfen bleibt eine allfällige offen- sichtliche Unangemessenheit.

- 45 - 3.4.3. Die Ehegatten vereinbarten für den Trennungs- bzw. Scheidungsfall einen gegenseitigen Verzicht auf ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalt. 3.4.4. Bei der Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den andern nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht der Richter grundsätzlich von den bisheri- gen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Ist eine Wiederherstel- lung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit zunehmend an Bedeutung (HAUSHEER/BRUNNER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 1997, Rz. 4.98; BGE 128 III 65,E. 1). 3.4.5. Vorliegend ist auf die gegenwärtigen Einkommens- und Vermögensverhält- nisse der Parteien abzustellen (vgl. BGE 145 III 474, E. 5.7.2). Die Parteien sind jeweils in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Daran än- derte auch die kurzfristige (von 1. Dezember 2024 bis 13. Juli 2025) Arbeitslosig- keit des Gesuchsgegners nichts (act. 126; act. 169). Zum Zeitpunkt der Einleitung des Eheschutzverfahrens lebten die Ehepartner bereits getrennt. Angesichts der fortgeschrittenen Zerrüttung der ehelichen Beziehung ist eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten. Der Fokus liegt somit auf der wirtschaftlichen Selbständigkeit beider Ehepartner. Es kann dahingestellt blei- ben, ob das hiesige Gericht im konkreten Entscheidfall einem der Ehegatten die Verpflichtung zur Zahlung von ehelichem Unterhalt auferlegt hätte. Fest steht je- doch, dass das Absehen davon weder als gesetzeswidrig noch als unsittlich oder krass unbillig einzustufen ist. Vielmehr entspricht dies der aktuellen Rechtspre- chung, die bei fehlender ehebedingter wirtschaftlicher Abhängigkeit grundsätzlich von der ökonomischen Selbstverantwortung der Ehegatten ausgeht. 3.4.6. Entsprechend ist die Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf ehelichen Unterhalt genehmigungsfähig. 3.4.7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Parteien einen rechtlich verbindlichen wechselseitigen Verzicht auf ehelichen Unterhalt vereinbart haben und dieser demzufolge zu genehmigen ist. Daher erübrigt sich eine weiterge-

- 46 - hende Auseinandersetzung mit der Frage des ehelichen Unterhalts sowie dessen Berechnungsmodalitäten.

4. Berechnungsmethode betreffend Kinderunterhalt Die vorliegenden finanziellen Verhältnisse sind zwar äusserst günstig, jedoch nicht derart exorbitant, dass sich statt einer zweistufigen eine einstufige Berech- nung aufdrängen würde. Auch die Parteien gehen in ihren Rechtsschriften von der Anwendbarkeit der zweistufigen Berechnungsmethode aus (act. 61 und act. 108 f.). Es ist kein Grund zur Abweichung vom methodischen Regelfall er- sichtlich, zumal eine allfällige Sparquote vor der Überschussverteilung in Abzug gebracht werden muss. Basierend auf den vorstehenden Ausführungen sind das Einkommen der Parteien und von C._____ sowie deren familienrechtlicher Bedarf nach der zweistufigen Methode zu berechnen.

5. Phasen Unterhaltsbeiträge können rückwirkend bis zu einem Jahr gefordert werden (Art. 173 Abs. 2 ZGB). Vorliegend erscheint es geboten, die Unterhaltsbeiträge in drei Phasen festzulegen. Phase I beginnt mit der Trennung der Parteien ab

28. Mai 2024, wobei seit 1. Juni 2024 Unterhalt verlangt wird, und dauert bis zum

30. November 2024 (Arbeitsverhältnis auf beiden Seiten). Aus Praktikabilitäts- gründen wird die Phase II für die Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners vom 1. De- zember 2024 bis zum 31. Juli 2025 festgelegt, obschon der Gesuchsgegner seine neue Stelle bereits am 14. Juli 2025 antrat. Die Phase III beginnt damit am 1. Au- gust 2025.

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6. Einkommen der Parteien und von C._____ 6.1. Einkommen der Gesuchstellerin 6.1.1. Einkommen aus Erwerbstätigkeit 6.1.1.1. Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin gegenwärtig bei der M._____ AG in einem 100%-Pensum beschäftigt ist. Gemäss den im Recht liegenden Lohnabrechnungen von März bis Mai 2024 betrug ihr Nettomonatslohn jeweils CHF 13'538.– (act. 20/3–5 [Nettolohn CHF 13'738.– minus Kinderzulagen CHF 200.–]). Den Lohnabrechnungen von Januar bis August 2025 ist ein Netto- monatslohn von CHF13'537.– (act. 182/59 [Nettolohn CHF 13'752.– minus Kin- derzulagen CHF 215.–]) zu entnehmen. 6.1.1.2. Ferner wurde der Gesuchstellerin in den vergangenen Jahren jeweils zu- sätzlich ein Bonus in Höhe von CHF 12'000.– (für das Jahr 2019), CHF 20'000.– (für das Jahr 2020), CHF 22'000.– (für das Jahr 2021), CHF 23'000.– (für das Jahr 2022), CHF 35'000.– (für das Jahr 2023) sowie CHF 32'500.– (für das Jahr

2024) ausbezahlt (act. 106/45a–45e und act. 182/59). Laut Gesuchstellerin sei der Bonus allerdings nicht von ihrer individuellen Leistung abhängig. Stattdessen sei der entscheidende Faktor für die Bonushöhe der Verlauf des jeweiligen Pro- jekts. Der erhöhte Bonus im Jahr 2023 sei auf ein solch spezifisches Projekt zu- rückzuführen, welches voraussichtlich im Verlauf des Jahres 2025 abgeschlossen werde. Sie habe aktuell kein Folgeprojekt in Aussicht, weshalb es äusserst un- wahrscheinlich erscheine, dass sie künftig einen vergleichbaren Bonus erzielen werde. Aus diesem Grund solle der Bonus des Jahres 2023 nicht berücksichtigt werden, und stattdessen der Durchschnitt der Jahre 2019 bis 2022 als Berech- nungsgrundlage hinzugezogen werden (act. 108 Rz. 25). Im Rahmen der Haupt- verhandlung brachte die Gesuchstellerin sodann vor, die Rechtsprechung, dass bei einem steigenden Bonus stets auf das letzte Jahr abzustellen sei, sei in ihrem Fall nicht anwendbar, da es sich bei ihrer Bonuszahlung nicht um einen leistungs- orientierten Bonus handle (act. 112A S. 15 f.). Zum im Februar 2025 für das Jahr 2024 ausbezahlten Bonus in Höhe von CHF 32'500.– brutto (act. 182/59) machte die Gesuchstellerin keine Ausführungen.

- 48 - 6.1.1.3. Bonuszahlungen stellen grundsätzlich ebenfalls einen Lohnbestandteil dar. Bei Schwankungen der Boni ist grundsätzlich auf einen Durchschnittswert früherer Jahre abzustellen (MAIER, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsan- sprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014 S. 302 ff., 335). Es ist dabei in der Regel auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abzustellen. Auf diese Weise kann eine Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse über ei- nen längeren Zeitraum erreicht werden (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Pra- xis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Zürich/St. Gallen 2023, S. 166). Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Bonus des letzten Jahres als massgebend (BGE 143 III 617, E. 5.1). Von Bonuszahlungen sind, wie beim ordentlichen Lohn, die Sozialabzüge (Abzüge für die AHV und IV, Beiträge für die

2. Säule [Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge] sowie allfällige Abzüge für die Betriebsunfall- und die Taggeldversicherung) abzuziehen. (MAIER, Unterhaltsfest- setzung in der Praxis, a.a.O., N 692). 6.1.1.4. Die Gesuchstellerin macht geltend, der Bonus des Jahres 2023 in Höhe von CHF 35'000.– brutto sei aufgrund eines zeitlich begrenzten Projekts ausser- gewöhnlich hoch ausgefallen. Da der Bonus 2024 mit CHF 32'500.– brutto (act. 182/59) praktisch gleich hoch ausfällt, ist diese Behauptung widerlegt. Dar- über hinaus ist anzumerken, dass dies nicht die einzige signifikante Bonuserhö- hung darstellt. Bereits im Jahr 2020 wurde der Gesuchstellerin ein Bonus von CHF 20'000.– gewährt, während dieser im Vorjahr lediglich CHF 12'000.– betrug. Somit erfolgte auch damals innerhalb eines Jahres eine Erhöhung um CHF 8'000.–. In der Folge setzte sich die steigende Tendenz der Bonushöhe fort. Mithin ist zu berücksichtigen, dass die Leistung der Gesuchstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit einen erheblichen Einfluss auf die Zuweisung und Übernahme von Projekten hat. Demzufolge lässt sich argumentieren, dass die Höhe des Bo- nus zumindest mittelbar von der individuellen Leistungsfähigkeit der Gesuchstel- lerin abhängig ist. Vor diesem Hintergrund gelingt es der Gesuchstellerin nicht, darzulegen, dass es sich bei dem Bonus für das Jahr 2023 um einen ausserge- wöhnlich hohen Bonus gehandelt haben soll und auch nicht, dass es sich dabei nicht um einen leistungsorientierten Bonus gehandelt habe. Da der Bonus für das

- 49 - Jahr 2024 etwas niedriger ausfiel als derjenige für das Jahr 2023, ist nicht der Bo- nus des letzten Jahres massgeblich (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.1). Vielmehr ist auf den Durchschnittswert der früheren, insbesondere der letzten drei Jahre abzustel- len. Die Gesuchstellerin erzielte in den letzten drei Jahren einen durchschnittli- chen (Brutto)Bonus in der Höhe von CHF 30'167.– ([CHF 23'000.– + CHF 35'000.– + CHF 32'500.–] / 3 Jahre). Davon abzuziehen sind die Sozialab- züge sowie allfällige Abzüge für die Betriebsunfall- und die Taggeldversicherung. Praxisgemäss wird hierbei von Abzügen im Umfang von 7% ausgegangen, wes- halb der jährliche Netto-Bonus auf CHF 28'055.– zu beziffern ist. Insgesamt ent- spricht dies einem monatlichen Betrag von CHF 2'338.–. 6.1.1.5. Nebst dem Bonus ergibt sich aus den Lohnabrechnungen der Gesuch- stellerin eine monatliche Spesenentschädigung in der Höhe von CHF 1'200.– (act. 20/3–5, act. 106/44 und act. 182/59). Spesen gehören dann nicht zum Ein- kommen, wenn damit reale Auslagen ersetzt werden, die dem Arbeitnehmer-Ehe- gatten entstehen (OGer ZH LE220006-O vom 15. Februar 2023, E. 5.4). Ist das nicht der Fall, so muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (ZK ZGB-BRÄM/HASENBÖH- LER, Art. 163 N 72). Pauschalspesen können leitenden Angestellten dazu dienen, kleinere, arbeitsbedingte Ausgaben – insbesondere für Repräsentationspflichten und Kundenakquisition – zu decken, deren detaillierte Abrechnung unverhältnis- mässig aufwendig wäre. In solchen Fällen gelten Pauschalspesen grundsätzlich als reiner Auslagenersatz und nicht als Einkommen. Allerdings können Pauschal- spesenvergütungen auch verdeckte Lohnzahlungen darstellen. In jedem Fall muss nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt werden, welche Auslagen tatsäch- lich anfallen. Die blosse Vorlage eines allgemeinen Spesenreglements ist hierfür nicht ausreichend (OGer ZH LE180044 vom 28. Juni 2019, E. C.2.4.2). 6.1.1.6. Die Gesuchstellerin ist Projektmanagerin bei der M._____ mit dem Ver- antwortungsbereich "functional readyness" (act. 41 S. 12). Bezüglich der realen Auslagen führte sie lediglich aus, sie müsse sämtliche Spesen für Verpflegung (insb. Teamanlässe und -essen), Mobilität inkl. Parkplatz und Taxis, teurer Klei- derbedarf, etc. selbst bezahlen. Generell müsse sie alles unter CHF 100.– selbst

- 50 - berappen (act. 108 Rz. 26). Ihre realen Aufwendungen würden monatlich circa CHF 800.– betragen (act. 112A S. 23). Damit anerkennt die Gesuchstellerin min- destens die verbleibenden CHF 400.– als Einkommensbestandteil. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten des Jahresabonnements der SBB (act. 106/49), das Halbtax-Abonnement der SBB (act. 106/50) sowie des Jahres- P+Rail-Passes (act. 106/51) können nicht als Spesen berücksichtigt werden, da diese – sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – unter dem Titel Mobilitätskosten angerechnet werden. Eine zusätzliche Anrechnung als reale Auslagen im Rahmen einer Spesenentschädigung ist daher ausgeschlossen. Die Gesuchstellerin hat es vorliegend versäumt, die von ihr geltend gemachten realen Auslagen hinreichend zu substantiieren. Sie hat weder aktuelle, auch nur exem- plarische Quittungen für Kleinspesen unter CHF 100.– vorgelegt, noch ein gene- relles Spesenreglement eingereicht, wobei Letzteres allein ohnehin nicht ausrei- chend wäre. Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin in ihrer Funktion als Projektmanagerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vergütete Kleinspesen entstehen. Im Rahmen der Ermessensausübung erscheint es deshalb angemessen, der Gesuchstellerin einen pauschalen Betrag von CHF 400.– pro Monat zuzugestehen. Die verbleibenden CHF 800.– der Pauschal- spesen sind hingegen als Einkommen zu qualifizieren und entsprechend anzu- rechnen. 6.1.2. Weiteres Einkommen Es ist unbestritten, dass die Parteien Miteigentümer eines Parkplatzes sind, wel- chen sie zu einem monatlichen Mietzins von CHF 150.– vermieten (act. 108 Rz. 27; act. 112A S. 6). Diese Mieteinnahmen sind den Parteien jeweils hälftig als Einkommen anzurechnen. Folglich ist der Gesuchstellerin zusätzlich ein Einkom- men in Höhe von CHF 75.– aus dieser Vermietung anzurechnen. 6.1.3. Insgesamt ist der Gesuchstellerin ein Gesamteinkommen von CHF 16'750.– (CHF 13'537.– + CHF 2'338.– + CHF 800.– + CHF 75.–) anzurech- nen.

- 51 - 6.2. Einkommen des Gesuchsgegners 6.2.1. Phase I: ab 1. Juni 2024 bis 30. November 2024 6.2.1.1. Einkommen aus Erwerbstätigkeit 6.2.1.1.1. Der Gesuchsgegner deklarierte bis zu seiner Kündigung Ende Novem- ber 2024 ein monatliches Einkommen von CHF 9'757.45 (act. 61 Rz. 39). Zusätz- lich erhielt er eine jährliche Spesenentschädigung in Höhe von CHF 550.–. Ferner ist im Arbeitsvertrag des Gesuchsgegners ein jährlicher variabler Bonus von maxi- mal 15% eines Jahreseinkommens von CHF 135'000.– vorgesehen (act. 62/8 Ar- ticle 4). Im Rahmen der Befragung gab der Gesuchsgegner an, dass der Bonus nicht garantiert sei, der Verwaltungsrat beschlossen habe, im laufenden Jahr keine Bonusausschüttung vorzunehmen, und er selbst bislang keinen Bonus er- halten habe (act. 112A S. 28). 6.2.1.1.2. Die Gesuchstellerin bestreitet das vom Gesuchsgegner geltend ge- machte monatliche Einkommen von CHF 9'757.45 und beziffert sein Nettoein- kommen mit CHF 9'931.– monatlich. Sie stellt in Abrede, dass dem Gesuchsgeg- ner kein Bonus ausbezahlt worden sei, und führt aus, dass dem Lohnausweis 2023 zu entnehmen sei, dass ihm bereits im ersten Jahr anteilsmässig ein Bonus in Höhe von CHF 2'400.– ausgerichtet worden sei. Für das Jahr 2024 stehe ihm nun der volle Bonus zu, was einem zusätzlichen Betrag von CHF 1'570.– pro Mo- nat entspreche (act. 108 Rz. 28). 6.2.1.1.3. Aus dem Lohnausweis des Gesuchsgegners für das Jahr 2023 (act. 62/6) ergibt sich für den Zeitraum vom 15. Mai bis 31. Dezember 2023 ein ausgewiesener Nettolohn von CHF 74'458.80, was einem monatlichen Nettolohn von CHF 9'931.– entspricht. Zu beachten ist, dass der Gesuchsgegner monatlich eine Kinderzulage von CHF 111.– sowie eine jährliche Spesenpauschale von CHF 550.– erhalten hat. Nach Abzug der Kinderzulagen und der Spesenpau- schale ergibt sich ein effektiver monatlicher Nettolohn von CHF 9'736.– (CHF 74'458.80 - [CHF 111.– × 8 Monate (Kinderzulagen)] minus CHF 550.– (Spesenpauschale) / 7.5 Monate). Dementsprechend resultiert ein Nettolohn, der

- 52 - niedriger ist als der vom Gesuchsgegner behauptete, weshalb auf seine Angaben abzustellen ist. 6.2.1.1.4. Die Spesen des Gesuchsgegners sind im Vergleich zu seinem Einkom- men und auch in Relation zur Gesuchstellerin vernachlässigbar. Entsprechend sind die Spesen in Höhe von CHF 550.– jährlich nicht zu berücksichtigen. 6.2.1.1.5. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist von einem monatlichen Einkommen des Gesuchsgegners in Höhe von CHF 9'757.– auszu- gehen. 6.2.1.2. Weiteres Einkommen Auch beim Gesuchsgegner sind die Einnahmen durch die Vermietung des Park- platzes zusätzlich zu berücksichtigen. Entsprechend werden auch ihm CHF 75.– an sein Einkommen angerechnet. Zusammengefasst beträgt das zu berücksichtigende Gesamteinkommen des Ge- suchsgegners bis zum 30. November 2024 CHF 9'832.– (CHF 9'757.– + CHF 75.–). 6.2.2. Phase II: ab 1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 6.2.2.1. Einkommen aus Erwerbstätigkeit 6.2.2.1.1. Wie bereits ausgeführt gab der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom

29. April 2025 an, seine Arbeitsstelle bereits seit längerer Zeit verloren zu haben. Dies habe er in der Hauptverhandlung noch nicht mitgeteilt, da ursprünglich vor- gesehen gewesen sei, dass er nach seinem Aufenthalt in Brasilien unter unverän- derten Konditionen als Konsulent zurückkehren werde. Da dieser Plan nicht habe realisiert werden können, beziehe der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit Ar- beitslosengeld und bemühe sich aktiv um eine neue Stelle (act. 126). Als Beilagen reichte er das Kündigungsschreiben (act. 127/1) sowie die Abrechnungen der Ar- beitslosenkasse für die Monate Dezember 2024 bis März 2025 ein (act. 127/2–4).

- 53 - 6.2.2.1.2. Die Gesuchstellerin stellte sich im Rahmen ihres Eventualbegehrens auf den Standpunkt, die gemeinsame Tochter weise einen hohen Bedarf auf, der gedeckt werden müsse. Demnach habe der Gesuchsgegner seine Leistungsfä- higkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung maximal auszuschöpfen und sei grundsätzlich verpflichtet, den Unterhalt der Tochter zu decken – zumal er na- hezu keine Betreuungsaufgaben wahrnehme. Er habe sodann keinerlei Ausfüh- rungen zu laufenden Suchbemühungen, möglichen Angeboten oder Zukunftsplä- nen gemacht. Es fehlten auch jegliche Nachweise über Arbeitsbemühungen, die aufzeigen würden, dass er ernsthaft und in ausreichendem Masse bestrebt sei, eine neue Stelle zu finden. Die vorgelegten Arbeitslosenabrechnungen liessen darüber hinaus vermuten, dass der Gesuchsgegner die Auflagen der Arbeitslo- senkasse nicht vollständig erfüllt habe, da er noch 4,7 Einstelltage offen habe. Im Übrigen lägen lediglich Arbeitslosenabrechnungen bis Ende März 2025 vor; seit- dem seien jedoch zwei Monate vergangen, wobei die Gesuchstellerin den Ge- suchsgegner im Rahmen mehrerer Videotelefonate wiederholt in typischen Start- up-Arbeitsumfeldern gesehen habe. Daher sei davon auszugehen, dass dieser bereits wieder eine Anstellung gefunden habe. Selbst wenn dies aber nicht der Fall wäre, handle es sich nach wie vor nicht um eine Langzeitarbeitslosigkeit, die zu berücksichtigen wäre, da der Gesuchsgegner in den vergangenen sechs Jah- ren mindestens jedes zweite Jahr arbeitslos gewesen sei. Er arbeite bevorzugt für Start-up-Unternehmen, bei denen es in der Natur der Sache liege, immer wieder die Stelle zu verlieren. Die vorliegende Situation sei daher nicht mit derjenigen ei- ner Person vergleichbar, die nach langjähriger Tätigkeit erstmals ihre Stelle ver- liere. Vor diesem Hintergrund sei ab dem 1. Dezember 2024 von einem hypotheti- schen Einkommen in bisheriger Höhe auszugehen (act. 130 S. 3 f.). 6.2.2.1.3. Aus dem vom Gesuchsgegner vorgebrachten Kündigungsschreiben er- gibt sich, dass der Gesuchsgegner seit Dezember 2024 nicht mehr in einem An- gestelltenverhältnis stand und seither Arbeitslosengelder bezog. Wie eingangs er- wähnt (Erw. IX.1.5.), kann ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend an- gerechnet werden. Daher ist in Phase II bis zum 13. Juli 2025 vom Durchschnitt der bezogenen Arbeitslosengelder auszugehen; für den Zeitraum vom 14. bis zum 31. Juli 2025 wird der tatsächlich bezogene Lohn beim neuen Arbeitgeber in

- 54 - diesen Durchschnitt einbezogen. Entgegen den Ausführungen der Gesuchstel- lerin hat sich der Gesuchsgegner nachweislich um eine neue Arbeitsstelle be- müht, was durch den Umstand belegt wird, dass er ab Mitte Juli 2025 wieder ei- nen neuen Arbeitsvertrag vorweisen konnte (vgl. nachfolgend Phase III Erw. IX.6.2.3.). 6.2.2.1.4. Im Hinblick auf die Berechnung des Erwerbseinkommens für die zweite Phase wird entsprechend auf die durchschnittlich ausbezahlte Arbeitslosenent- schädigung abgestellt (act. 127/2–4, act. 149/1 und act. 175/26). Diese beträgt für die Monate Dezember 2024 bis Juni 2025 CHF 7'984.– ([CHF 6'497.80 + CHF 8'790.90 + CHF 7'644.30 + CHF 8'026.50 + CHF 8'492.30 + CHF 8'408.70 + CHF 8'026.50] / 7 Monate). Im Juli 2025 ist von einem erzielten Erwerbseinkom- men von CHF 13'387.– auszugehen (tatsächlich bezogener Lohn in der Höhe von CHF 10'263.– [act. 180, Zeitraum 14. Juli 2025 bis 31. Juli 2025]) + Anteilsmässi- ger Durchschnitt der Arbeitslosengelder in der Höhe von CHF 3'124.– [Anteil

1. Juli bis 13. Juli (9 Arbeitstage) von CHF 7'984.– (durchschnittlich erhaltene Ar- beitslosentaggelder]). Insgesamt ergibt sich in der Phase II ein Erwerbseinkom- men von CHF 8'659.– ([CHF 6'497.80 + CHF 8'790.90 + CHF 7'644.30 + CHF 8'026.50 + CHF 8'492.30 + CHF 8'408.70 + CHF 8'026.50 + CHF 13'387.–] / 8 Monate). 6.2.2.2. Weiteres Einkommen Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner weiterhin CHF 75.– aus der Vermietung des Parkplatzes erzielt, weshalb dieser Betrag als Einkommen angerechnet wird. Unter Einbezug dieses zusätzlichen Einkommens ergibt sich für die Phase II ein Gesamteinkommen von CHF 8'734.–.

- 55 - 6.2.3. Phase III: ab 1. August 2025 6.2.3.1. Einkommen aus Erwerbstätigkeit 6.2.3.1.1. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 (act. 169) samt Beilagen (act. 170/1–2) teilte der Gesuchsgegner mit, seit dem 14. Juli 2025 wieder eine angestellte Er- werbstätigkeit aufgenommen zu haben. Gemäss dem eingereichten Arbeitsver- trag (act. 170/1 Ziff. 2.1.) steht dem Gesuchsgegner ein Anspruch auf 96,5 % des dem Klienten in Rechnung gestellten Honorars zu. Mit Eingabe vom 26. August 2025 (act. 179) reichte der Gesuchsgegner seine erste Lohnabrechnung für den Juli 2025 sowie eine Lohnsimulation für einen gesamten Monat (act. 180) ein und machte geltend, dass sein Arbeitgeber mit einem Jahresbruttogehalt von CHF 194'365.17 rechne. So erziele er einen Tageslohn von CHF 1'008.30, wovon er 96,5% erhalte. Der 13. Monatslohn, die Ferienentschädigung (8,33%), die Feri- entagentschädigung (2,3%), die Sozialabgaben (7,2%) sowie die Pensionskas- senbeträge in der Höhe von CHF 550.– seien hiervon in Abzug zu bringen. Im Er- gebnis erziele der Gesuchsgegner einen monatlichen Nettolohn von CHF 12'742.36 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. zurückbehaltener Ferienanteil) (act. 179 S. 2). 6.2.3.1.2. Dieser auf einer angeblichen Simulationsrechnung des Arbeitgebers ba- sierende Nettolohn wird von der Gesuchstellerin bestritten. Sie machte geltend, dass es sich hierbei nur um eine beispielhafte Lohnsimulation und nicht um den tatsächlich erzielten Lohn handle. Die Gesuchstellerin bezifferte das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners auf mindestens CHF 20'000.– (act. 192 Rz. 3 f.). 6.2.3.1.3. Telefonisch ersuchte das hiesige Gericht den Gesuchsgegner am

8. September 2025 um Einreichung der Lohnabrechnung für den Monat August 2025 (act. 187). Mit Eingabe vom 10. September (act. 189) reichte der Gesuchs- gegner seine Lohnabrechnung per 31. August 2025 ein (act. 188). Dieser ist ein monatlicher Nettolohn von CHF 15'875.45 zu entnehmen, worauf vorliegend ab- zustellen ist.

- 56 - 6.2.3.2. Weiteres Einkommen Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner weiterhin CHF 75.– aus der Vermietung des Parkplatzes bezieht, weshalb dies als Einkommen angerech- net wird. Unter Einbezug dieses zusätzlichen Einkommens ergibt sich für die Phase III ein Gesamteinkommen von CHF 15'950.–. Entsprechend präsentiert sich das gesuchsgegnerische Einkommen (netto) fol- gendermassen: Zeitraum Einkommen pro Monat Phase I CHF 9'832.– (1. Juni 2024 bis 30. November 2024) Phase II CHF 8'734.– (1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025) Phase III CHF 15'950.– (ab 1. August 2025) 6.3. Einkommen von C._____ Die Kinderzulage für die Tochter C._____ betrug in der Phase I monatlich CHF 200.– und wurde der Gesuchstellerin ausbezahlt. Ab dem 1. Januar 2025 er- höhte sich dieser Betrag auf CHF 215.–. Aufgrund der geringen Differenz von CHF 15.– während eines Monats wird der erhöhte Betrag von CHF 215.– aus Vereinfachungsgründen bereits ab dem 1. Dezember 2025 – dem Beginn von Phase II – berücksichtigt. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner unbestrittener- massen (act. 108 Rz. 22 und act. 61 Rz. 40) bis zum 30. November 2024 im Kan- ton Genf ergänzende Kinderzulagen in Höhe von CHF 111.– erhielt (act. 62/7, act. 106/44 und act. 106/45/a–e).

- 57 - Da das Arbeitsverhältnis des Gesuchsgegners am 30. November 2024 endete, stehen ihm ab diesem Zeitpunkt keine ergänzenden Kinderzulagen im Kanton Genf mehr zu. Folglich beträgt das Einkommen von C._____ in der Phase I CHF 311.– (CHF 200.– + CHF 111.–) sowie in der Phase II und III CHF 215.– pro Monat.

7. Bedarf 7.1. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist auch während der Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners ohne weiteres der erweiterte familienrechtli- che Bedarf massgebend. Mit Blick auf die Akten und die Angaben der Parteien sowie unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG ("Richtlinien") setzt sich dieser entsprechend den nachfolgenden Ausführungen zusammen. 7.2. Bedarf der Gesuchstellerin Bedarfsposition Betrag Grundbetrag CHF 1'350.– Wohnkosten CHF 2'433.– Amortisationskosten CHF 776.– Krankenkasse CHF 553.– (KVG und VVG) regelmässige, ungedeckte CHF 0.– Gesundheitskosten Hausrat- und Haftpflichtversicherung CHF 35.– (Pauschale) Telekommunikation CHF 120.–

- 58 - Serafe CHF 28.– Öffentlicher Verkehr / Mobilität CHF 131.– Mehrkosten auswärtige Verpflegung CHF 220.– Steuern CHF 2'296.–

1. Juni 2024 bis 30. November 2024 CHF 2'665.–

1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 CHF 2'718.– ab 1. August 2025 Total CHF 7'942.–

1. Juni 2024 bis 30. November 2024 CHF 8'311.–

1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 CHF 8'364.– ab 1. August 2025 Zu den einzelnen Positionen gibt es nachfolgende Ergänzungen: 7.2.1. Zum Grundbetrag Der Grundbetrag ergibt sich aus den Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli

2009. Für die Gesuchstellerin ist entsprechend der Betrag für Alleinerziehende ohne Hausgemeinschaft mit Erwachsenen von CHF 1'350.– einzusetzen. 7.2.2. Zu den Wohnkosten Die Gesuchstellerin legt einen Mietvertrag für eine 3.5-Zimmer-Wohnung vor (act. 20/14), welcher einen monatlichen Mietzins von CHF 3'650.– inklusive Heiz- und Betriebskosten ausweist. Der Gesuchsgegner beanstandet die Beweiskraft

- 59 - des vorgelegten Mietvertrags, da dieser weder die Unterschrift der Gesuchstel- lerin enthalte noch sämtliche Angaben ungeschwärzt wiedergebe. Ferner seien die Mietkosten erst ab dem 12. Juli 2024 zu berücksichtigen, da die Gesuchstel- lerin bis zu diesem Zeitpunkt in der ehelichen Liegenschaft gewohnt habe (act. 61 Rz. 42). Anlässlich ihrer persönlichen Befragung in der Hauptverhandlung legte die Ge- suchstellerin glaubhaft dar, dass sie und C._____ am 1. Mai 2024 in die neue Wohnung in N._____ eingezogen sind (act. 112A S. 23). Praxisgemäss sind der Gesuchstellerin zwei Drittel der Mietkosten, d.h. CHF 2'433.–, anzurechnen, wäh- rend der verbleibende Drittel der gemeinsamen Tochter anzurechnen ist. 7.2.3. Zu den Amortisationskosten Die Gesuchstellerin verlangt, es sei beiden Parteien je CHF 588.– für die 3. Säule und CHF 187.50 für die direkte Amortisation zu berücksichtigen (act. 108 Rz. 32). Auch der Gesuchsgegner geht davon aus, dass die Beträge bei beiden Parteien gleich angerechnet werden sollen (act. 61 Rz. 52). Beträge für angemessene Schuldentilgung können unter gewissen Voraussetzun- gen im familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden (BGE 147 III 265, E. 7.2). Dies ist der Fall, wenn es sich um regelmässig abbezahlte Schulden handelt, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenom- men hatten oder für welche sie solidarisch haften; persönliche, nur einen der Ehe- gatten treffende Schulden gegenüber Dritten (auch gegenüber dem Fiskus) gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht demgegenüber nach. Sie gehören des- halb nicht zum Existenzminimum, können jedoch nach dem Ermessen des Sach- gerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussverteilung berücksichtigt werden (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020, E. 3.2; BGer 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016, E. 2.7). Da vorliegend beide Parteien verpflichtet sind, bei der Bank CHF 18'000.– jährlich zu amortisieren, sind beiden Parteien CHF 776.– pro Monat anzurechnen.

- 60 - 7.2.4. Zu den Gesundheitskosten Im Bedarf zu berücksichtigen sind die tatsächlich anfallenden Krankenkassenprä- mien bzw. der Prämienaufwand der obligatorischen Krankenversicherung (KVG). Versicherungsprämien für die nicht obligatorische Krankenversicherung (VVG) dürfen bei guten finanziellen Verhältnissen, wie vorliegend, im Rahmen des erwei- terten Bedarfs berücksichtigt werden (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., N 1009 und 1011). Die Gesuchstellerin beziffert die monatliche Prämie der Grundversicherung auf CHF 388.05 und diejenigen der Zusatzversicherung auf CHF 165.– (act. 106/46 und 108A/46). Die Kosten sind ausgewiesen und werden vom Gesuchsgegner anerkannt (act. 61 Rz. 43). Insgesamt ist ihr ein Betrag von CHF 553.– anzurech- nen. 7.2.5. Zu den regelmässigen, ungedeckten Gesundheitskosten Die Gesuchstellerin macht einen Betrag von monatlich CHF 240.– für ihre Fran- chise und den gesetzlichen Selbstbehalt geltend (act. 108 Rz. 32). Diese seien ausgewiesen, wobei sie bereits im Oktober 2024 die volle Franchise von CHF 2'500.– aufgebraucht habe. Als Beweis reicht sie eine Krankenkassenab- rechnung ein, aus welcher sich ergibt, dass die Franchise von CHF 2'500.– be- reits aufgebraucht wurde (act. 106/48 und act. 108A/48). Der Gesuchsgegner be- streitet diese Kosten (act. 61 Rz. 43). Aufwendungen für nicht gedeckte Gesundheitskosten, wie Selbstbehalte und Franchisen, dürfen berücksichtigt werden, wenn sie gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen. Franchise und Selbstbehalt sind in der geltend ge- machten Höhe zu belegen. Dabei ist die Steuerbescheinigung der Krankenkasse kein aussagekräftiger Beleg für die Gesundheitskosten, weil dort einzig aufgeführt ist, welche Rechnungen der Krankenversicherung im betreffenden Jahr einge- reicht worden sind und welcher Anteil der Krankenkasse nicht übernommen wor- den ist (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., N 1012 ff.).

- 61 - Die Gesuchstellerin reicht, wie dargelegt, lediglich eine Abrechnung ein. Dies ge- nügt entsprechend nicht, um die geltend gemachten Kosten ausreichend zu bele- gen. Sie erbringt insbesondere keinen Nachweis dafür, dass es sich bei den gel- tend gemachten Gesundheitskosten um wiederkehrende Ausgaben handelt. Ent- sprechend haben sie unberücksichtigt zu bleiben. 7.2.6. Zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung Die Gesuchstellerin macht die gerichtsübliche Kostenpauschale von CHF 35.– pro Monat geltend (act. 108 Rz. 32), welche im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist. 7.2.7. Zu den Kosten betreffend Telefon, Internet, TV und Kommunikation Die Gesuchstellerin verlangt die Anrechnung des gerichtsüblichen Pauschalbe- trags von CHF 120.– pro Monat (act. 108 Rz. 32). Dieser wird entsprechend an- gerechnet. 7.2.8. Zu Serafe Der Betrag von CHF 28.– ist gerichtsüblich und entsprechend im Bedarf einzuset- zen. 7.2.9. Zu den Mobilitätskosten Die Gesuchstellerin will sich Kosten in Höhe von CHF 300.– pro Monat anrechnen lassen. Diese ergäben sich aus einem 1. Klasse ZVV-Streckenabonnement (act. 108A/49), einem Halbtax-Abonnement (act. 108A/50) sowie einem SBB P+Rail -Abonnement (act. 108A/51). Sie brauche ein Auto, damit sie C._____ am Morgen rechtzeitig zur Schule bringen, und diese am Abend wieder rechtzeitig ab- holen könne (act. 108/32). Aus diesem Grund weise ihr Fahrzeug Kompetenzcha- rakter auf. Konkret sei es ihr nur mittels des Fahrzeugs möglich, ihre Tochter von N._____ nach O._____ zur Schule zu bringen und anschliessend rechtzeitig den Bahnhof zu erreichen, von wo aus sie zu ihrem Arbeitsplatz gelange. Am Abend wiederhole sich dieser Ablauf in umgekehrter Reihenfolge. Die Bewältigung die- ses Pendelablaufs sei bei einer Vollzeitbeschäftigung unter ausschliesslicher Nut-

- 62 - zung des öffentlichen Verkehrs nicht realisierbar (vgl. act. 112A S. 16). Der Ge- suchsgegner anerkennt die Anrechnung eines 2. Klasse ZVV-Streckenabonne- ments für die Gesuchstellerin, sofern sie dieses für ihren Arbeitsweg benötige. Alle weiteren geltend gemachten Kosten bestreitet er (act. 61 Rz. 44). Für den Arbeitsweg sind primär öffentliche Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Ausser Ansatz fallen auch Kosten, die für die Miete eines Parkplatzes anfallen, es sei denn, der Elternteil benötige tatsächlich ein Fahrzeug für die Ausübung seines Berufes (sog. Kompetenzcharakter; MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., N 1038 ff.; MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträ- gen, a.a.O., S. 356). Bei festen Arbeitsorten sind die Kosten eines Jahresabonne- ments auf einen Monat umzurechnen (SIX, a.a.O., Rz. 2.114; Entscheid des Ober- gerichts des Kantons Aargau ZSU.2006.495 vom 14. Mai 2007, E. 6.2). Die blosse Zeitersparnis führt für sich allein nicht dazu, dass einem Fahrzeug Kompe- tenzcharakter zukommt. Jedoch können mehrere Umstände zusammen die Be- nutzung des öffentlichen Verkehrs als unzumutbar erscheinen lassen (z.B. Zeiter- sparnis pro Weg von einer halben bis einer knappen Stunde und Betreuungs- pflichten am Morgen und am Abend; vgl. SIX, a.a.O., Rz. 2.115 m.w.H.). Die schnellste Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Bahnhof N._____ bis zur G._____ nimmt 13 Minuten in Anspruch, wobei der Fussweg vom Bahnhof O._____ bis zur G._____ lediglich 5 Minuten beträgt (vgl. Routenplaner von Google Maps [www.google.ch/maps]). Demgegenüber wird die Fahrzeit mit dem Auto mit 6 Minuten angegeben. Auch wenn sich der Weg mit dem Auto weni- ger mühsam gestalten mag, reicht dies nicht aus, um den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs zu begründen. Daher sind der Gesuchstellerin lediglich die Kosten für ein ZVV-Streckenabonne- ment der 2. Klasse für vier Zonen in Höhe von CHF 131.– (CHF 1'569.– pro Jahr) anzurechnen.

- 63 - 7.2.10. Zu den Mehrkosten für auswärtige Verpflegung Der Betrag von CHF 220.– für ein 100%-Pensum ist gerichtsüblich und entspre- chend im Bedarf einzusetzen. 7.2.11. Zu den Steuern Die Gesuchstellerin geht von einem geschätzten monatlichen Steuerbetrag in Höhe von CHF 2'700.– aus (act. 108 Rz. 32). Der Gesuchsgegner macht hinge- gen geltend, die Steuern seien nach Ermessen des Gerichts, jedoch gemäss Steuerrechner auf maximal CHF 850.– festzulegen (act. 61 Rz. 46). Für das Jahr 2024 ergibt sich folgendes steuerbares Einkommen der Gesuchstel- lerin: Das Jahreseinkommen der Gesuchstellerin beträgt CHF 200'100.– (CHF 16'675.– x 12 Monate; vgl. Erw. IX.6.1.3.). Hinzu kommen Mietzinseinnah- men aus der Parkplatzvermietung in der Höhe vom CHF 900.– (CHF 75.– x 12 Monate). Es sind Kinderzulagen in der Höhe von CHF 2'400.– (CHF 200.– x 12 + CHF 111.– x 6) und Unterhaltsbeiträge von geschätzt CHF 25'000.– hinzuzu- rechnen. Nachdem die Gesuchstellerin erst ab 1. Juni 2024 Unterhaltsbeiträge er- hält, sind im Steuerjahr 2024 nur 7 Monate anzurechnen. Zudem ist für die ersten 5 Monate des Jahres der Eigenmietwert für die Liegenschaft in K._____ (act. 20/6 S. 8) anteilsmässig in der Höhe von CHF 5'170.– (CHF 24'800.– ./. 12 x 5 ./. 2) sowie ein Wertschriftenertrag in der Höhe von CHF 729.– zu addieren (vgl. act. 20/6 S. 2). Für Berufsauslagen sind CHF 9'100.– (vgl. act. 20/6 S. 3) und für Versicherungsprämien CHF 4'200.– (CHF 2'900.– für die Gesuchstellerin und CHF 1'300.– für C._____) (§ 31 Abs. 1 lit. g StG ZH) bzw. CHF 2'500.– (CHF 1'800.– für die Gesuchstellerin und CHF 700.– für C._____) (Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 DBG; Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG) zu subtrahieren. Auch die Fremdbe- treuungskosten in der Höhe von CHF 12'500.– (CHF 25'000.– ./. 2; § 31 Abs. 1 lit. j StG ZH) bzw. CHF 12'900.– (CHF 25'800.– ./. 2; Art. 33 Abs. 3 DBG) sind den Parteien jeweils hälftig – nachdem diese unbestrittenermassen (act. 108 Rz. 38; act. 61 Rz. 60) im Jahr 2024 von beiden Parteien je hälftig bezahlt wurden – an- zurechnen und entsprechend in Abzug zu bringen. Ferner ist ein Kinderabzug von CHF 9'300.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StGB ZH) bzw. CHF 6'700.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a

- 64 - DBG) für C._____ zu machen, die Hypothekarzinsen in der Höhe von CHF 2'708.– ([CHF 12'991.– / 12 Monate] x 5 Monate / 2; act. 20/6 S. 3) und Kos- ten für den Unterhalt der Liegenschaft in Höhe von ca. CHF 4'340.– ([CHF 20'768.– / 12 Monate] x 5 Monate / 2 Personen; act. 20/6 S. 9) sind abzu- ziehen. Der Betrag von CHF 7'056.– (act. 20/6 S. 3) für die Beiträge an aner- kannte Formen der geb. Selbstvorsorge (Säule 3a) kann ferner in Abzug gebracht werden. Das steuerbare Einkommen beträgt rund CHF 186'586.–. Schliesslich ist auf das zuletzt belegte steuerbare Vermögen der Parteien aus der Steuererklä- rung 2023 (act. 20/6 S. 4) in Höhe von CHF 420'863.– abzustellen und dieses auf die beiden Parteien hälftig aufzuteilen, was einem Betrag von rund CHF 210'432.– entspricht. Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2024; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: andere [act. 20/6]; Gemeinde: N._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von CHF 22'043.– und eine Bundessteuer von CHF 10'563.–. Dies entspricht einer monatlichen Steuerbelastung von CHF 2'717.– für das Jahr 2024. Ein Anteil der Steuern ist davon dem Barbedarf des Kindes zuzuweisen (BGE 147 III 265, E. 7.2). Dazu sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerel- ternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzu- lagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes be- stimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbsein- kommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zuste- hende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil be- stimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerel- ternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457, E. 4.2.3.5). Dies ent- spricht CHF 28'891.– (Barunterhalt CHF 25'825.– [7 Monate] + Kinderzulagen CHF 3'066.– [12 Monate CHF 200.– + 6 Monate CHF 111.–]) / CHF 186'586.– = (gerundet), demnach 15.5% des gesamten steuerbaren Einkommens. Demzu- folge fallen CHF 421.– des Steueranteils auf C._____. Der Anteil der Gesuchstel- lerin beträgt CHF 2'296.–.

- 65 - Im Jahr 2025 berechnet sich das steuerbare Einkommen der Gesuchstellerin wie folgt: Das Jahreseinkommen der Gesuchstellerin beträgt CHF 200'100.– (CHF 16'675.– x 12 Monate; vgl. Erw. IX.6.1.3.). Hinzu kommen Mietzinseinnah- men aus der Parkplatzvermietung in der Höhe vom CHF 900.– (CH 75 x 12 Mo- nate). Es sind Kinderzulagen in der Höhe von CHF 2'580.– (CHF 215 x 12) sowie Unterhaltsbeiträge von geschätzt CHF 54'000.– hinzuzurechnen. Im Vergleich zu Phase I fällt der Eigenmietwert weg. Ein Wertschriftenertrag in der Höhe von CHF 729.– ist zu addieren (vgl. act. 20/6 S. 4). Für Berufsauslagen sind CHF 9'100.– (act. 20/6 S. 3), für Versicherungsprämien CHF 4'200.– (CHF 2'900.– für die Gesuchstellerin und CHF 1'300.– für C._____) (§ 31 Abs. 1 lit. g StG ZH) bzw. CHF 2'500.– (CHF 1'800.– für die Gesuchstellerin und CHF 700.– für C._____) (Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 DBG; Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG) zu subtrahieren. Schliesslich ist ein Kinderabzug von CHF 9'300.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StGB ZH) bzw. CHF 6'800.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) zu machen. Das steuerbare Einkommen beträgt rund CHF 220'731.–. Es ist wiederum auf das hälftige zuletzt belegte steuerbare Vermögen der Parteien aus der Steuererklä- rung 2023 (act. 20/6 S. 4) in Höhe von CHF 210'432.– abzustellen. Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2025; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: andere [act. 20/6]; Ge- meinde: N._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von CHF 28'096.– und eine Bundessteuer CHF 14'822.–. Dies entspricht monatlich CHF 3'576.–. Der Steueranteil für C._____ berechnet sich wie folgt: CHF 55'950.– (Barunterhalt CHF 53'370.– [7 Monate x CHF 3'505.– und 5 Monate x CHF 5'767.–] + Kinderzu- lagen CHF 2'580.– [12 Monate x CHF 215.–]) / CHF 220'731.– = (gerundet) 24% des gesamten steuerbaren Einkommens. Demzufolge entfallen CHF 858.– des Steueranteils auf C._____. Der Anteil der Gesuchstellerin beträgt CHF 2'718.–. Die anrechenbaren Steueranteile der Jahre 2024 und 2025 sind der Gesuchstel- lerin anteilsmässig anzurechnen. Sie betragen für Phase I CHF 2'296.–, für Phase II CHF 2'665.– ([CHF 2'296.– x 1 Monat (Dezember 2024)] + [CHF 2'718.– x 7 Monate (Januar bis Juli 2025)] / 8 Monate) und für Phase III CHF 2'718.– pro Monat.

- 66 - 7.3. Bedarf des Gesuchsgegners Bedarfsposition Betrag Grundbetrag CHF 1'200.– Hypothekarzins CHF 1'078.– Wohnnebenkosten CHF 1'021.– Amortisationskosten CHF 776.– Krankenkasse CHF 527.– (KVG und VVG) regelmässige, ungedeckte CHF 0.– Gesundheitskosten Hausrat- und Haftpflichtversicherung CHF 35.– Telekommunikation CHF 120.– Serafe CHF 28.– Öffentlicher Verkehr / Mobilität CHF 0.–

1. Juni 2024 bis 30. November 2024 CHF 0.–

1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 CHF 76.– ab 1. August 2025 Mehrkosten auswärtige Verpflegung CHF 88.–

1. Juni 2024 bis 30. November 2024 CHF 0.–

11. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025

- 67 - CHF 88.– ab 1. August 2025 Steuern CHF 371.–

1. Juni 2024 bis 30. November 2024 CHF 351.–

1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 CHF 348.– ab 1. August 2025 Total CHF 5'244.–

1. Juni 2024 bis 30. November 2024 CHF 5'136.–

1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 CHF 5'297.– ab 1. August 2025 Zu den einzelnen Positionen gibt es nachfolgende Ergänzungen: 7.3.1. Zum Grundbetrag Beim Gesuchsgegner ist der Betrag für Alleinstehende von CHF 1'200.– einzuset- zen (vgl. Richtlinien). 7.3.2. Zu den Wohnkosten Der Gesuchsgegner beantragt die Anrechnung eines monatlichen Mietzinses von CHF 2'416.– (act. 61 Rz. 51), wohingegen die Gesuchstellerin die Anrechnung ei- nes Betrags von CHF 2'028.– monatlich verlangt (act. 108 Rz. 33). Aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Belegen zu den Zinszahlungen (act. 20/15 sowie act. 20/16) ergibt sich ein monatlicher Hypothekarzins von CHF 1'078.–. Zudem weist die Kostenverteilungsrechnung (act. 106/52 sowie act. 106/53) einen monatlichen Betrag von CHF 945.– aus. Hinzu kommt ein mo-

- 68 - natlicher Betrag von CHF 76.– für Energie, Netznutzung sowie Abgaben und För- derbeiträge. Damit belaufen sich die monatlichen Wohnkosten auf insgesamt CHF 2'099.–. 7.3.3. Zu den Amortisationskosten Der Gesuchsgegner beantragt, die Amortisationskosten seien den Parteien je hälftig anzurechnen (vgl. Erw. IX.7.2.3). Demnach ist auch dem Gesuchsgegner ein Betrag von CHF 776.– pro Monat anzurechnen. 7.3.4. Zu den Gesundheitskosten Die Krankenkassenprämien sind belegt und belaufen sich auf CHF 527.– pro Mo- nat (act. 110/14). 7.3.5. Zu den regelmässigen, ungedeckten Gesundheitskosten Der Gesuchsgegner legt eine Leistungsabrechnung vor (act. 110/15), aus der her- vorgeht, dass er am 21. September 2024 bereits CHF 1'408.35 der Franchise be- glichen hat. Es ist auf die bei der Gesuchstellerin gemachten Ausführungen zu verweisen (Erw. IX.7.2.5). Entsprechend sind auch hier keine regelmässigen, un- gedeckten Gesundheitskosten anzurechnen. 7.3.6. Zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung Im Bedarf des Gesuchsgegners ist, analog zur Gesuchstellerin, der gerichtsübli- che Betrag von CHF 35.– zu berücksichtigen. 7.3.7. Zu den Kosten betreffend Telefon, Internet, TV und Kommunikation Der Gesuchsgegner macht die gerichtsübliche Kostenpauschale in Höhe von CHF 120.– pro Monat geltend (act. 61 Rz. 54), welche vorliegend einzusetzen ist.

- 69 - 7.3.8. Zu Serafe Der Betrag von CHF 28.– ist gerichtsüblich und entsprechend im Bedarf zu be- rücksichtigen. 7.3.9. Zu den Mobilitätskosten In Bezug auf die Mobilitätskosten wird im Wesentlichen auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Gesuchstellerin verwiesen (vgl. Erw. IX.7.2.9). Bis zu seiner Entlassung verfügte der Gesuchsgegner unbestritte- nermassen über ein vom Arbeitgeber finanziertes Generalabonnement (act. 112A S. 28). Entsprechend sind ihm für die Phase I keine Mobilitätskosten anzurech- nen. Für die Phase II sind dem Gesuchsgegner im Rahmen seiner Arbeitslosigkeit keine Mobilitätskosten anzurechnen. Gemäss aktuellem Arbeitsvertrag kann der Gesuchsgegner sowohl in Zürich als auch "remote", also von einem beliebigen Ort aus, arbeiten. Die jährlichen Kosten für ein ZVV-Jahresabonnement für alle Zonen betragen CHF 2'295.–. Dies ergibt auf einen Monat umgerechnet Kosten für öffentliche Verkehrsmittel von CHF 191.–. Da der Gesuchsgegner allerdings auch remote arbeiten kann, sind ihm lediglich 40 % dieser Kosten anzurechnen. Diese betragen für die Phase III entsprechend CHF 76.–. 7.3.10. Zu den Mehrkosten für auswärtige Verpflegung Der Gesuchsgegner war in der Phase I sowie aktuell in der Phase III erwerbstätig, weshalb ihm grundsätzlich die gerichtsübliche Pauschale für Mehrkosten der aus- wärtigen Verpflegung in Höhe von CHF 220.– anzurechnen wäre. Da ihm jedoch die Möglichkeit offensteht, im Homeoffice bzw. remote zu arbeiten und dies auch bei der ehemaligen Arbeitgeberin so war, ist dieser Betrag lediglich zu 40 % zu berücksichtigen, was für die Phasen I und III einer Anrechnung von CHF 88.– pro Monat entspricht (act. 112A S. 29). In Phase II sind aufgrund der Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen.

- 70 - 7.3.11. Zu den Steuern Der Gesuchsgegner beantragt, die Steuern seien durch das Gericht anhand des Steuerrechners zu berechnen, jedoch mindestens auf CHF 1'600.– festzusetzen (act. 61 Rz. 55). Die Gesuchstellerin bestreitet die Höhe dieses Betrags (act. 108 Rz. 33). Für das Jahr 2024 ergibt sich folgendes steuerbares Einkommen des Gesuchs- gegners: Das Jahreseinkommen des Gesuchsgegners beträgt CHF 113'816.– (CHF 9'757.– [siehe Erw. IX.6.2.1.1.5] x 11 Monate + CHF 6'498.– [Dezember 2024; act. 127/2]). Hinzu kommen Mietzinseinnahmen aus der Parkplatzvermie- tung in der Höhe vom CHF 900.– (CH 75 x 12 Monate) sowie Kinderzulagen in der Höhe von CHF 555.– (CHF 111.– x 5 Monate [Januar bis Mai 2024]) (act. 62/7). Zudem ist der Eigenmietwert für die Liegenschaft in K._____ (act. 20/6 S. 8) anteilsmässig in der Höhe von CHF 19'630.– (CHF 24'800.– minus Anteil Gesuchstellerin von CHF 5'170.–) sowie der hälftige Wertschriftenertrag in der Höhe von CHF 729.– zu addieren (vgl. act. 20/6 S. 2). Abziehbar sind Versiche- rungsprämien in der Höhe von CHF 2'900.– (§ 31 Abs. 1 lit. g StG ZH) bzw. CHF 1'800.– (Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 DBG), Berufsauslagen von CHF 8'500.– sowie Unterhaltsbeiträge von geschätzt CHF 25'000.– (7 Monate).–. Auch die Fremdbetreuungskosten in der Höhe von CHF 12'500.– (CHF 25'000.– ./. 2; § 31 Abs. 1 lit. j StG ZH) bzw. CHF 12'900.– (CHF 25'800.– ./. 2; Art. 33 Abs. 3 DBG) sind den Parteien hälftig – nachdem diese unbestrittenermassen (act. 108 Rz. 38; act. 61 Rz. 60) im Jahr 2024 von beiden Parteien je hälftig bezahlt wurden – an- zurechnen. Ferner sind anteilsmässige Hypothekarzinsen in der Höhe von CHF 10'289.– (CHF 12'991.– minus Anteil Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 2'708.–; act. 20/6 S. 3), Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft von CHF 16'470.– (CHF 20'768.– minus Anteil Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 4'340.–; act. 20/6 S. 9) sowie die Beiträge an anerkannte Formen der geb. Selbstvorsorge (Säule 3a) von CHF 7056.– (act. 20/6 S. 3) in Abzug zu bringen. Das steuerbare Einkommen beträgt rund CHF 52'099.–. Wie bei der Gesuchstel- lerin ist zudem ein steuerbares Vermögen in Höhe von CHF 210'432.– anzurech- nen (act. 20/6 S. 4). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich

- 71 - ein (Steuerjahr: 2024; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: andere; Gemeinde: E._____), resultiert eine Staatssteuer von CHF 3'973.– und eine Bun- dessteuer von CHF 487.–. Dies entspricht monatlich CHF 371.–. Im Jahr 2025 berechnet sich das steuerbare Einkommen des Gesuchsgegners wie folgt: Sein Jahreseinkommen beträgt CHF 142'150.– (CHF 8'790.90 + CHF 7'644.30 + CHF 8'026.50 + CHF 8'492.30 + CHF 8'408.70 + CHF 8'026.50 + CHF 13'387 (siehe Erw. IX.6.2.2.1.4)] / 7 Monate + CHF 15'875.– [act. 188] x 5 Monate). Hinzu kommen Mietzinseinnahmen aus der Parkplatzvermietung in der Höhe von CHF 900.– (CH 75 x 12 Monate). Der Eigenmietwert für die Liegen- schaft in K._____ in der Höhe von CHF 24'800.– sowie ein Wertschriftenertrag in der Höhe von CHF 729.– sind zu addieren (vgl. act. 20/6 S. 2). Versicherungsprä- mien in der Höhe von CHF 2'900.–, anteilsmässige Berufsauslagen von CHF 3'541.– (CHF 8'500.– ./. 12 x 5 Monate, act. 20/6 S. 3) sowie Unterhaltsbei- träge von geschätzt CHF 54'000.– sind in Abzug zu bringen. Auch die Fremdbe- treuungskosten in der Höhe von CHF 17'708.– (CHF 25'000.– minus Anteil Ge- suchstellerin; § 31 Abs. 1 lit. j StG ZH) bzw. CHF 18'275.– (CHF 25'800.– minus Anteil Gesuchstellerin; Art. 33 Abs. 3 DBG) sind dem Gesuchsgegner anteilsmäs- sig anzurechnen. Ferner sind die gesamten Hypothekarzinsen in der Höhe von CHF 12'990.– (act. 20/6 S. 3) und die gesamten Kosten für den Unterhalt der Lie- genschaft von CHF 20'768.– (act. 20/6 S. 9) abziehbar. Auch der Beitrag an aner- kannte Formen der geb. Selbstvorsorge (Säule 3a) von CHF 7'056.– (act. 20/6 S. 3) kann in Abzug gebracht werden. Das steuerbare Einkommen beträgt rund CHF 50'243.–. Wie bei der Gesuchstellerin ist zudem ein steuerbares Vermögen in Höhe von CHF 210'432.– anzurechnen (act. 20/6 S. 4). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2025; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: andere; Gemeinde: E._____), resultiert eine Staats- steuer von CHF 4'980.– und eine Bundessteuer von CHF 365.–. Dies entspricht monatlich CHF 445.–. Die anrechenbaren Steueranteile der Jahre 2024 und 2025 sind dem Gesuchs- gegner anteilsmässig anzurechnen. Sie betragen für Phase I CHF 371.–, für Phase II CHF 351.– ([CHF 371.– x 1 Monat (Dezember 2024)] + [CHF 348.– x

- 72 - 7 Monate (Januar bis Juli 2025)] / 8 Monate) und für Phase III CHF 348.– pro Mo- nat. 7.4. Bedarf der Tochter C._____ Bedarfsposition Betrag Grundbetrag CHF 400.– Wohnkosten CHF 1'217.– Krankenkasse CHF 200.– (KVG und VVG) regelmässige, ungedeckte CHF 5.– Gesundheitskosten notwendige Weiterbildungs-/ CHF 2'960.– Schulkosten Anteil Steuern CHF 421.–

1. Juni 2024 bis 30. November 2024 CHF 803.–

1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 CHF 858.– ab 1. August 2025 Total CHF 5'203.–

1. Juni 2024 bis 30. November 2024 CHF 5'585.–

1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 CHF 5'640.– ab 1. August 2025

- 73 - Zu den einzelnen Positionen gibt es nachfolgende Ergänzungen: 7.4.1. Zum Grundbetrag Der Grundbetrag für Kinder bis zu 10 Jahren beläuft sich auf CHF 400.– (vgl. Richtlinien). 7.4.2. Zu den Wohnkosten Der Anteil der Wohnkosten von C._____ beträgt ein Drittel der gesamten Wohn- kosten der Gesuchstellerin, und damit CHF 1'217.– (vgl. Erw. IX.7.3.2.). 7.4.3. Zu den Gesundheitskosten Die Krankenkassenprämien sind belegt und belaufen sich auf CHF 200.– pro Mo- nat (act. 108A/46). 7.4.4. Zu den regelmässigen Gesundheitskosten Die regelmässigen, ungedeckten Gesundheitskosten belaufen sich auf CHF 5.– (act. 20/29) und werden vom Gesuchsgegner anerkannt. 7.4.5. Zu den Fremdbetreuungs- bzw. Schulkosten Die Schulkosten von C._____ belaufen sich auf CHF 2'960.– monatlich. Sie sind ausgewiesen und unbestritten (act. 20/30–31; act. 108 Rz. 31; act. 110/16 f.). Zum Barunterhalt des Kindes gehören auch die Fremdbetreuungskosten. Dazu gehören sämtliche Betreuungskosten durch Dritte inkl. Kosten für Privat- oder Ganztagesschule, Nachhilfeunterricht und allfällige weitere Schulkosten (Schulbü- cher, weiteres Material). Entsprechend sind die Schulkosten von CHF 2'960.– dem Bedarf von C._____ anzurechnen.

- 74 - 7.4.6. Zu den Steuern Die Steueranteile von Kindern sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich beim unterhaltsberechtigten Elternteil auszuweisen (vgl. BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E. 4.2; siehe Erw. IX.7.2.11). Die anrechenba- ren Steueranteile von C._____ betragen für Phase I CHF 421.–, für Phase II CHF 803.– ([CHF 421.– x 1 Monat (Dezember 2024)] + [CHF 858.– x 7 Monate (Januar bis Juli 2025)] / 8 Monate) und für Phase III CHF 858.–.

8. Sparquote 8.1. Bei Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung ist – soweit vorhanden – die Sparquote zu ermitteln und sodann, insoweit sie nicht durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird, vom Überschuss abzuziehen (BGE 147 III 265, E. 7.3; OGer ZH LE210005 vom 24. September 2021, E. III.1.6, m.H.). Eine Sparquote verbleibt bei derjenigen Partei, die sie er- wirtschaftet hat (ARNDT, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsbe- rechnung, S. 43 ff., 44). Als Referenzperiode für die Berechnung der Sparquote dienen grundsätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (OGer ZH LE210005 vom 24. September 2021, E. III.1.6, m.H.). Bei einem Stellenwechsel kurz vor der Trennung kann auf die dadurch neu geschaffene Einkommenssitua- tion und den dadurch gelebten Standard abgestellt werden (BGer 5A_1037/2019 vom 22. April 2020, E. 3.3). 8.2. Der Sparquote zuzurechnen sind Ausgaben, die der Vermögensbildung dienen, wozu namentlich der Erwerb von Wohneigentum inkl. Investitionen im Sinne einer Wertanlage gehört, das klassische Sparen, wie die Äufnung von Bar- mitteln auf Bankkonti, der Kauf von Wertpapieren sowie die Einzahlung in Le- bensversicherungen oder in die 2. und 3. Säule (ARNDT, a.a.O. S. 52). Mit ande- ren Worten gilt als Sparquote, was der Erhöhung des Aktivvermögens dient und nicht für die Bestreitung der ehelichen Lebenshaltungskosten aufgewendet wird (OGer ZH LE180013 vom 19. März 2019, E. D.2.5). Auslagen oder Anschaffun- gen, die einmalig sind bzw. keine Regelmässigkeit aufweisen, zählen zur Spar- quote; nicht hingegen Rückstellungen, die im Hinblick auf Auslagen oder Anschaf-

- 75 - fungen erfolgen, welche einer Regelmässigkeit unterliegen oder dem Konsum der Parteien zuzurechnen sind (OGer ZH LE210005 vom 24. September 2021, E. III.7.3). 8.3. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast. Dass das Eheschutzgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 272 ZPO) oder gegebenenfalls zu erforschen hat (Art. 296 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Be- weislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt wer- den muss (BGE 140 III 485, E. 3.3 m.H.). 8.4. Wie dargelegt, obliegt es dem unterhaltspflichtigen Ehegatten, vorliegend dem Gesuchsgegner, eine allfällige Sparquote substantiiert darzulegen und nach- zuweisen. Der Gesuchsgegner macht keine solche Sparquote geltend, sondern führt aus, dass die durch die Trennung verursachten Mehrkosten eine solche voll- ständig aufheben würden (act. 112A S. 20). Mangels Nachweis und Darlegung ei- ner Sparquote durch den Gesuchsgegner ist eine solche nicht zu berücksichtigen.

9. Unterhaltsberechnung 9.1. Grundsätzlich hat derjenige Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesent- lich betreut, für dessen Barunterhalt aufzukommen, während der andere Elternteil, der das Kind betreut, gleichwertig seinen Unterhaltsbeitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt. Je nach der finanziellen Leis- tungsfähigkeit der Eltern kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenord- nung des Überschusses als solchem und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung (BGer 5A_1032/2019 vom

09. Juni 2020, E. 5.4.1). 9.2. Bezüglich der Aufteilung des Überschusses auf die Familienmitglieder ist Folgendes festzuhalten: Der Zweck der Überschussverteilung liegt darin, alle Un-

- 76 - terhaltsberechtigten an einer erhöhten Lebensführung teilhaben zu lassen. Die Überschussverteilung würde grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" er- folgen, was vorliegend 20% für C._____ und 40% pro Elternteil ausmachen würde (BGE 147 III 265, E. 7.3 f.). Da allerdings kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, fällt eine Überschussverteilung unter den Parteien ausser Betracht; allein C._____ müsste an ihrem jeweiligen, allenfalls höheren Lebensstandard ange- messen partizipieren können. 9.3. Phase I Phase I GSin C._____ GG Total Einkommen CHF 16'750.– CHF 311.– CHF 9'832.– CHF 26'893.– Bedarf CHF 7'942.– CHF 5'203.– CHF 5'244.– CHF 18'389.– Leistungs– CHF 8'808.– CHF 4'892.– CHF 4'588.– CHF 13'396.– fähigkeit (UHB nach (GSin & GG) Abzug KZ) CHF 3'412.– (UHB nach Abzug ½ Schulkosten) Überschuss CHF 7'328.– CHF 1'176.– CHF 8'504.– (nach Abzug (nach Abzug ½ Schulkosten) ½ Schulkosten) 9.3.1. Der Gesuchsgegner erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 9'832.–, dem ein Bedarf von CHF 5'244.– gegenübersteht, woraus sich eine Leistungsfä- higkeit von CHF 4'588.– ergibt. Die Gesuchstellerin verfügt über ein Einkommen von CHF 16'750.– bei einem Bedarf von CHF 7'942.–, womit ihre Leistungsfähig- keit CHF 8'808.– beträgt. Der Bedarf von C._____ beläuft sich – nach Abzug der Familienzulagen – auf CHF 4'892.– (CHF 5'203.– minus CHF 311.–). Da die Ge- suchstellerin die alleinige Obhut über C._____ hat, ist der Gesuchsgegner grund- sätzlich zur vollständigen Tragung des Barunterhalts (inkl. Fremdbetreuungs- bzw. Schulkosten von CHF 2'960.– monatlich) verpflichtet (vgl. Erw. IX.9.1.). Der

- 77 - geschuldete Unterhaltsbeitrag würde sich damit auf CHF 4'892.– zzgl. Kinderzula- gen von CHF 111.– belaufen. Vorliegend rechtfertigt sich jedoch eine abwei- chende Aufteilung der Fremd- bzw. Schulkosten. Ausschlaggebend hierfür ist ins- besondere die erhebliche Einkommensdifferenz zwischen den Eltern in der ersten und zweiten Phase, die eine einseitige Belastung des Gesuchsgegners als nicht sachgerecht erscheinen lässt. Daher erscheint es angemessen, die Schulkosten je zur Hälfte, also zu je CHF 1'480.–, beiden Elternteilen anzurechnen. Entspre- chend ist der Gesuchsgegner in der Phase I berechtigt, vom geschuldeten Unter- haltsbeitrag die Hälfte der Schulkosten in Höhe von CHF 1'480.– in Abzug zu bringen. Daraus resultiert für die Phase I ein vom Gesuchsgegner geschuldeter monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 3'412.– (CHF 4'892.– minus CHF 1'480.–) zzgl. Kinderzulagen. 9.3.2. Nach Abzug der Hälfte der Schulkosten verbleibt der Gesuchstellerin ein monatlicher Überschuss von CHF 7'328.–, während beim Gesuchsgegner nach Bezahlung des Unterhaltsbeitrages an C._____ lediglich ein Überschuss von CHF 1'176.– verbleibt. Das ergibt einen Gesamtüberschuss von CHF 8'504.–. Geht man von der üblichen Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köp- fen aus, so würde der Überschussanteil des Gesuchsgegners insgesamt CHF 3'401.– betragen. Dieser Betrag liegt deutlich über des ihm tatsächlich ver- bleibenden Überschusses von CHF 1'176.–. Es besteht daher kein Anlass, der Tochter C._____ einen zusätzlichen Überschussanteil zulasten des Gesuchsgeg- ners zuzuweisen. Die Gesuchstellerin hat folglich einen allfälligen Überschussan- teil für C._____ alleine zu tragen.

- 78 - 9.4. Phase II Phase II GSin C._____ GG Total Einkommen CHF 16'750.– CHF 215.– CHF 8'734.– CHF 25'699.– Bedarf CHF 8'311.– CHF 5'585.– CHF 5'136.– CHF 19'032.– Leistungs– CHF 8'439.– CHF 5'370.– CHF 3'598.– CHF 12'037.– fähigkeit (UHB nach (GSin & GG) Abzug KZ) CHF 3'890.– (UHB nach Abzug ½ Schulkosten) Überschuss CHF 6'959.– CHF - 292.– CHF 6'667.– (nach Abzug (nach Abzug ½ Schulkosten) ½ Schulkosten) 9.4.1. Der Gesuchsgegner erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 8'734.–, dem ein Bedarf von CHF 5'130.– gegenübersteht. Hieraus ergibt sich eine Leis- tungsfähigkeit von CHF 3'598.–. Die Gesuchstellerin verfügt über ein Einkommen von CHF 16'750.–, bei einem Bedarf von CHF 8'311.–, woraus sich eine Leis- tungsfähigkeit von CHF 8'439.– ergibt. Nach Abzug der Familienzulagen beläuft sich der Bedarf von C._____ auf CHF 5'370.– (CHF 5'585.– minus CHF 215.–). Der geschuldete Unterhaltsbeitrag beläuft sich damit auf CHF 5'370.–. Würde man in dieser Phase – wie in Phase I – lediglich die Hälfte der Schulkosten dem Gesuchsgegner anrechnen, würde bei ihm ein Manko in Höhe von CHF 292.– vorliegen. Damit verfügt der Gesuchsgegner in dieser Phase lediglich über eine Leistungsfähigkeit von CHF 3'598.– (CHF 8'734.– minus CHF 5'136.–). Daraus re- sultiert für die Phase II ein vom Gesuchsgegner geschuldeter monatlicher Unter- haltsbeitrag in der Höhe von CHF 3'598.–. 9.4.2. Da dem Gesuchsgegner in dieser Phase kein monatlicher Überschuss ver- bleibt, hat die Gesuchstellerin folglich einen allfälligen Überschussanteil für C._____ alleine zu finanzieren.

- 79 - 9.5. Phase III Phase III GSin C._____ GG Total Einkommen CHF 16'750.– CHF 215.– CHF 15'950.– CHF 32'915.– Bedarf CHF 8'364.– CHF 5'640.– CHF 5'297.– CHF 19'301.– Leistungs– CHF 8'386.– CHF 5'425.– CHF 10'653.– CHF 19'039.– fähigkeit (UHB nach (GSin & GG) Abzug KZ) Überschuss CHF 8'386.– CHF 5'228.– CHF 13'614.– 9.5.1. Der Gesuchsgegner erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 15'950.–, dem ein Bedarf von CHF 5'297.– gegenübersteht, woraus sich eine Leistungsfä- higkeit von CHF 10'653.– ergibt. Die Gesuchstellerin verfügt über ein Einkommen von CHF 16'750.– bei einem Bedarf von CHF 8'364.–, womit ihre Leistungsfähig- keit CHF 8'386.– beträgt. Der Bedarf von C._____ beläuft sich nach Abzug der Familienzulagen auf CHF 5'425.– (CHF 5'640.– minus CHF 215.–). Anders als in den ersten beiden Phasen erzielt der Gesuchsgegner ein ähnlich hohes Einkom- men wie die Gesuchstellerin. Entsprechend hat er als nicht Obhutsberechtigter al- leine für den Barunterhalt aufzukommen (vgl. Erw. IX.9.1.), d.h. der Gesuchsgeg- ner hat die Schulkosten in der Höhe von CHF 2'960.– alleine zu tragen. Daraus resultiert für die Phase III ein vom Gesuchsgegner geschuldeter monatlicher Un- terhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 5'425.–. 9.5.2. In Phase III verbleibt der Gesuchstellerin ein monatlicher Überschuss von CHF 8'386.–, während beim Gesuchsgegner ein Überschuss von CHF 5'228.– verbleibt. Damit beläuft sich der Gesamtüberschuss auf CHF 13'614.–. Geht man von der üblichen Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus, so würde der Überschussanteil des Gesuchsgegners insgesamt CHF 5'445.– betra- gen. Da dieser Betrag praktisch gleich hoch ist, wie der ihm tatsächlich verblei- bende Überschuss von CHF 5'228.– und die Gesuchstellerin über einen noch hö- heren Überschussanteil verfügt (CHF 8'386.–), ist auch in Phase III von einem zu-

- 80 - sätzlichen Überschussanteil an C._____ zulasten des Gesuchsgegners abzuse- hen. Die Gesuchstellerin hat folglich einen allfälligen Überschussanteil für C._____ alleine zu tragen. 9.6. Der Gesuchsgegner ist demnach zu verpflichten, der Gesuchstellerin fol- gende monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinderzulagen für C._____ zu bezahlen: Für die Zeit vom 1. Juni 2024 bis zum 30. November 2024:

– CHF 3'412.–; Für die Zeit vom 1. Dezember 2024 bis zum 31. Juli 2025:

– CHF 3'598.–; Für die Zeit vom 1. August 2025 und die weitere Zeit des Getrenntlebens:

– CHF 5'425.–.

10. Bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge 10.1. Der Gesuchsgegner bestreitet das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 12. August 2024, also ab dem Zeitpunkt der Trennung, da sie bis zu diesem Datum weiterhin Zugriff auf das gemeinsame Konto zur Deckung der Kosten für C._____ gehabt habe. Sodann macht er geltend, dass die Schulkosten bis Dezember 2024 noch von ei- nem gemeinsamen Konto bezahlt worden seien (act. 61 Rz. 60). Für den Fall ei- ner Anerkennung dieser Unterhaltsansprüche fordert er die Berücksichtigung sei- ner durch die Wegweisung entstandenen zusätzlichen Wohnkosten. Er führt aus, dass die Gesuchstellerin zwischen Mai und August 2024 vom gemeinsamen Konto Abhebungen in Höhe von CHF 724.– (CHF 181.– x 4 Monate) für die Kran- kenkassenprämien der gemeinsamen Tochter, von CHF 12'680.– für Semester- gebühren sowie von CHF 379.– für C._____s Schwimmkurs getätigt habe. Der Gesuchsgegner beantragt, es seien ihm die Hälfte dieser Beträge (CHF 6'891.50) sowie die Hälfte des Verkaufserlöses des gemeinsamen Fahrzeugs als bereits geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen (act. 61 Rz. 68).

- 81 - 10.2. Die Gesuchstellerin hingegen führt aus, dass der Gesuchsgegner bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Unterhaltszahlungen für C._____ erbracht habe (act. 108 Rz. 37). Sie anerkennt grundsätzlich die vom Gesuchsgegner vorge- brachten Entnahmen aus dem gemeinsamen Konto (act. 108 Rz. 38), bestreitet jedoch die Anrechenbarkeit der Krankenkassenprämie für den Monat Mai 2024, da die Unterhaltsansprüche erst ab Juni 2024 geltend gemacht würden. Hinsicht- lich des Verkaufserlöses des gemeinsamen Fahrzeugs führt sie aus, dieser unter- liege dem Güterrecht und sei deshalb in diesem Kontext unberücksichtigt zu las- sen (act. 108 Rz. 39). Des Weiteren seien die geltend gemachten Hotelkosten nicht als Unterhaltsleistungen für C._____ anzurechnen und somit ebenfalls aus- ser Betracht zu lassen (act. 108 Rz. 40). 10.3. Die geltend gemachten Bezüge vom gemeinsamen Konto in Höhe von CHF 6'891.50 (CHF 362.– (1/2 der Krankenkassenprämien) + CHF 6'340.– (1/2 der Schulsemestergebühren) + CHF 189.50 (1/2 der Schwimmschulgebühren)) sind als Teilunterhaltsleistungen zu werten, da sie der Deckung kindesbezogener Bedürfnisse dienten. Die Krankenkassenprämie für Mai 2024 ist hingegen ausser Betracht zu lassen, da der Unterhaltsanspruch erst ab Juni 2024 geltend gemacht wird. Entsprechend ist vom Betrag von CHF 6'891.50 die Hälfte der Krankenkas- senkosten des Monats Mai in Höhe von CHF 90.50 in Abzug zu bringen. Der Ver- kaufserlös des Fahrzeugs bleibt als güterrechtliche Angelegenheit ebenso unbe- rücksichtigt wie die Hotelkosten, da letztere, wie die Gesuchstellerin korrekt aus- führte, keinen Bezug zu C._____s Unterhalt aufweisen. Der Gesuchsgegner hat demnach bereits Zahlungen in Höhe von insgesamt CHF 6'801.– geleistet, die als Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden müssen. X. Kosten / Entschädigung

1. Vorbemerkung Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Ge- richtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegen- den Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Prozesskosten

- 82 - nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO), wobei in familienrecht- lichen Verfahren eine Verteilung nach Ermessen möglich ist (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf die Kinderbelange im engeren Sinn (Obhutszuteilung, Be- suchsrecht, mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge) werden die Kosten des Verfahrens gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zü- rich – unabhängig vom Verfahrensausgang – den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Ge- sichtspunkt des Kindesinteresse gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41; OGer ZH LE220011 vom 25. Oktober 2022, E. D.2; OGer ZH LE 180054 vom 22. Februar 2019, E. 1.2). Betreffend die Anträge zum Unterhalt werden die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat derjenige Ehegatte zu tragen, der sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Als Verursacher gilt insbesondere, wer Behauptun- gen erst in einem späten Verfahrensstadium vorbringt, obwohl ihm dies nach Treu und Glauben bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich und zumutbar gewesen wäre (Art. 108 ZPO; SIX, a.a.O., Rz. 1.68; Botschaft ZPO 2006, S. 7341; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 229 N 6).

2. Gerichtskosten 2.1. Gemäss § 6 Abs. 1 und 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG) kann die ordentliche Gebühr (CHF 300.– bis CHF 13'000.–) in Eheschutzsachen bis zur Hälfte ermässigt wer- den. Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten aber auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwän- dig gestalten, kann die Gebühr bis zu jenem Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG). 2.2. Unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Aktenumfangs, zweier Ver- handlungen, der zahlreichen Eingaben der Parteien sowie der Notwendigkeit zweier superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmeentscheide erscheint es damit angemessen, die Entscheidgebühr auf CHF 7'500.– festzusetzen.

- 83 - 2.3. Zu den Gerichtskosten gehören sodann die Kosten für die Übersetzungen (insgesamt CHF 1'275.–) sowie die Entschädigung der Kinderprozessvertreterin (insgesamt CHF 5'866.15 inkl. Auslagen und MwSt.). 2.4. In Anwendung der aufgezeigten Rechtsprechung sind die für die Kinderbe- lange im engeren Sinn angefallenen Kosten (inkl. der Entschädigung der Kinder- prozessvertreterin) den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Dies rechtfertigt sich umso mehr aufgrund der Teilvereinbarung vom 5. Dezember 2024 (act. 111), in welcher sich die Parteien über sämtliche Kinderbelange im engeren Sinn einigten. Ebenfalls mit Teilvereinbarung vom 5. Dezember 2024 (act. 111) erledigt wurden die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts sowie die Zuweisung der Wohnung inkl. Hausrat und Mobiliar, weshalb auch diese Kosten den Parteien je hälftig auf- zuerlegen sind. 2.5. Vorliegend waren nur noch die vermögensrechtlichen Punkte, das Editions- begehren sowie die Neuregelung des Besuchsrechts strittig. Angesichts der von den Parteien gestellten Anträge und der letztlich festgesetzten Unterhaltsregelung erscheint eine hälftige Kostenteilung nicht mehr als gerechtfertigt. Die Gesuchstel- lerin beantragte Unterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter C._____ in Höhe von CHF 3'750.– sowie die Feststellung, dass kein persönlicher Unterhalt zwi- schen den Parteien festzusetzen sei. Der Gesuchsgegner hingegen verlangte, es sei bei Zuteilung der alleinigen Obhut an die Gesuchstellerin festzuhalten, dass diese für den gesamten Unterhalt von C._____ aufzukommen habe. Zudem for- derte er monatliche Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin an ihn in Höhe von CHF 2'815.–. Das Gericht setzte schliesslich die vom Gesuchsgegner zu leisten- den Unterhaltsbeiträge für C._____ auf CHF 3'412.– (Phase I), CHF 3'598.– (Phase II) sowie CHF 5'425.– (Phase III) fest und stellte fest, dass die Parteien gegenseitig auf ehelichen Unterhalt verzichten. 2.6. Der Gesuchsgegner hat schliesslich durch seine Falschaussagen bezüglich seines Einkommens anlässlich der Verhandlung vom 5. Dezember 2024 sowie durch die stark verspätete Geltendmachung seiner seit 1. Dezember 2024 beste- henden Arbeitslosigkeit in der Eingabe vom 15. Mai 2025 zusätzlichen Aufwand verursacht (Neuberechnung der Unterhaltsphasen), für welchen er aufzukommen

- 84 - hat. Schliesslich unterliegt der Gesuchsgegner hinsichtlich seines Editionsbegeh- rens, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Vor diesem Hintergrund er- scheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens zu 75 % dem Gesuchsgegner und zu 25 % der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

3. Parteientschädigung 3.1. Gestützt auf die dargelegten Erwägungen ist auch die Parteientschädigung zuzusprechen. 3.2. Gemäss § 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren des Kantons Zürich (AnwGebV) wird die Gebühr in Eheschutzverfahren nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts sowie nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. In Eheschutzsachen kann die in einem Scheidungsverfahren gemäss § 6 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV bestimmte Grundgebühr in der Regel auf einen bis zwei Drittel ermässigt werden, somit auf CHF 467.– bis CHF 10'667.– (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung der Klage, wobei die Gebühr auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab- deckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchs- tens der Hälfte der Gebühr nach § 11 Abs. 1 bzw. nach § 13 AnwGebV oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Gebühr versteht sich als Pauschalentschädigung, welche sämtliche Aufwendungen (ausser die Ausla- gen im Sinne von § 22 Abs. 1 AnwGebV) abdeckt (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). 3.3. Dem vorliegenden Fall liegen keine einfachen Verhältnisse zu Grunde, wes- halb der Fall insbesondere in tatsächlicher Hinsicht unübliche Schwierigkeiten bot. Aufgrund der damit verbundenen erhöhten Verantwortung sowie dem nötigen Zeitaufwand für die Verfassung der diversen Rechtsschriften, für zahlreiche wei- tere notwendige Noveneingaben und für die Teilnahme an zwei Verhandlungen rechtfertigt sich eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'000.– zzgl. MwSt. Ausgangsgemäss ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'000.– zu be-

- 85 - zahlen. Hinzu kommt die beantragte Mehrwertsteuer von 8.1 %, womit eine Par- teientschädigung von insgesamt CHF 5'405.– resultiert. XI. Rechtsmittel Entscheide des Eheschutzgerichts stellen vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO dar (vgl. BGE 137 III 475, E. 4.1), weshalb die ge- gen das vorliegende Urteil offenstehende Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO) keine aufschiebende Wirkung hat. Der vorliegende Entscheid wird entsprechend mit seiner Zustellung vollstreckbar (nicht jedoch rechtskräftig, BGE 139 III 486, E. 3). Die Berufungsfrist beträgt gestützt auf Art. 314 Abs. 1 aZPO 10 Tage (Art. 407f ZPO e contrario). Werden lediglich die Kosten- und Entschädigungsfol- gen dieses Entscheids angefochten, so ist hierfür innert 10 Tagen Beschwerde zu erheben (Art. 110 ZPO). Das Einzelgericht verfügt:

Erwägungen (55 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 (act. 1) machte die Gesuchstellerin am

E. 1.1 Im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens setzt das Gericht auf Be- gehren die Unterhaltsbeiträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen für sich persönlich und/oder die Kinder zu leisten hat (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 163 und Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB). Unter geltendem Recht ist der Unterhaltsan- spruch des Ehegatten nach Art. 163 ZGB klar vom Unterhaltsanspruch der Kinder nach Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB zu unterscheiden.

E. 1.2 Kinder(geld)unterhalt dient dazu, die finanziellen Bedürfnisse der Kinder an- gemessen abzudecken und für die optimale Betreuung zu sorgen (Art. 276 ZGB). Zentral ist das Kindeswohl – finanzielle Interessen der Parteien haben zurückzu- stehen. Grundlage für die finanzielle Leistungspflicht ist das Eltern-Kind-Verhältnis, welches die Eltern zu Fürsorge gegenüber den gemeinsamen Kindern verpflichtet. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es grundsätzlich Sache des nicht obhutsberechtigten Elternteils, für die Bedürfnisse des Kindes aufzukom- men. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der obhutsberechtigte Elternteil seinen Beitrag in Form von Naturalunterhalt leistet, welcher rechtlich dem Geldunterhalt gleichgestellt ist. Bei gegebener Leistungsfähigkeit muss daher grundsätzlich der- jenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufkommen, welcher nicht die Obhut innehat und demzufolge von den Betreuungsaufgaben weitestgehend entbunden ist. Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermes- sensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265, E. 5.5 und 8.1 m.w.H.). Ein Elternteil gilt als leistungs- fähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2). Das Vorhandensein eines Überschusses beim haupt- betreuenden Elternteil führt aber nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Bar- unterhalt des Kindes, ansonsten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Vielmehr kann das Gericht ein- zelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu ver-

- 37 - pflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu de- cken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Über- schuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil. Ist der hauptbetreuende Elternteil überproportional leis- tungsfähiger als der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kindes zu beteili- gen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.2. m.w.H.).

E. 1.3 Der Unterhalt ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätz- lich nach der sog. zweistufigen Methode (Berechnung des Notbedarfs bzw. bei Vorhandensein der entsprechenden Mittel des erweiterten familienrechtlichen Notbedarfs und anschliessende Überschussverteilung und Abzug einer nachge- wiesenen Sparquote) vorzugehen. Zu diesem Zweck ist auf der einen Seite das Einkommen der Familienmitglieder (d.h. der Eltern und Kinder) sowie andererseits der Notbedarf (Existenzminimum) bzw. der erweiterte familienrechtliche Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum) sämtlicher Personen zu ermitteln.

E. 1.4 Bei der Einkommensermittlung ist grundsätzlich bei beiden Ehegatten von ihrem tatsächlich erzielten Nettoeinkommen auszugehen (SIX, a.a.O., Rz. 2.128). Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die aktuelle Einkommenssituation. Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch ef- fektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen, Boni, Verwaltungsrats- oder Delegier- tenhonorare, Trinkgelder und Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine effekti- ven Auslagen gegenüberstehen (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.3).

E. 1.5 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlich erzielten Einkommen abgewichen und stattdessen ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden, sofern die Wiederaufnahme oder die Ausdehnung einer beste- henden Erwerbstätigkeit zumutbar und die Erzielung des hypothetisch anzurech- nenden Einkommens tatsächlich möglich ist. Beide Voraussetzungen müssen ku-

- 38 - mulativ erfüllt sein. Dabei ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit möglich und ob das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233, E. 3.2). Die Un- möglichkeit, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen, kann eine Partei durch den Nachweis ernsthafter Suchbemühungen und durch die Darlegung der Erfahrungs- werte erbringen, welche die fehlende Möglichkeit einer entsprechenden Anstel- lung aufzeigen (BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017, E. 3.3). Nach konstanter Rechtsprechung ist bereits im ehelichen Verhältnis die Möglichkeit und Zumutbar- keit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des ge- meinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022, E. 4.3 m.H.). In jedem Fall ist der betroffenen Per- son genügend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen, wobei die Dauer der Übergangsfrist von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Dabei ist von Bedeutung, inwieweit die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar ist (BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016, E. 3.3 m.w.H.). Die Übergangsfrist beträgt in der Regel drei bis sechs Monate und sie beginnt frü- hestens mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE200018 vom 17. Dezember 2020, E. 2.6.2). Die rückwirkende An- rechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten kommt nach bundesgerichtlicher Praxis nicht in Frage (BGer 5A_562/2009 vom 22. Januar 2010, E. 4.3).

E. 1.6 Was den anrechenbaren Bedarf betrifft, so führt das Bundesgericht in BGE 147 III 265 aus, dass der Ausgangspunkt für dessen Ermittlung stets die "Richtlinie der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffent- licht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.; hiernach "Richtlinie") sei. In Abweichung von die- ser Richtlinie seien für jedes Kind ein bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender Wohnkostenanteil einzusetzen und die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. Bei knappen Verhältnissen müsse es für den Barunterhalt da- bei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt auf dieser Basis berechnet werden. Verblieben nach Deckung des Existenzminimums noch weitere finanzielle Mittel, so sei in einer nächsten Stufe das sog. familienrechtliche

- 39 - Existenzminimum zu decken. Dieses enthalte als Erweiterung typischerweise die Steuern, Kommunikations- und Versicherungspauschalen, unumgängliche Weiter- bildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende, statt am betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum orientierte, Wohnkosten, Kosten zur Aus- übung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgungen. Bei gehobenen Verhältnissen könnten namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbstständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Bei den Kindern gehören neben dem Steueranteil ebenfalls der den kon- kreten finanziellen Verhältnissen entsprechende Wohnkostenanteil und gegebe- nenfalls die Kosten der Zusatzversicherungen zum erweiterten Bedarf (BGE 147 III 265, E. 7.2).

E. 1.7 Bei der Überschussverteilung, welche die Deckung sämtlicher Positionen des erweiterten familienrechtlichen Bedarfs voraussetzt, ist gemäss Bundesge- richt auf die weiteren konkreten Umstände des Einzelfalls (z.B. überobligatorische Arbeitsleistungen eines Ehegatten, teure Hobbys etc.) einzugehen. An der Über- schussverteilung nicht beteiligt sind mündige Kinder. Grundsätzlich wird der Kin- desunterhalt nach der zweistufigen Methode berechnet: Zuerst wird der Grundbe- darf gedeckt, danach wird ein allfälliger Überschuss nach dem Prinzip der gros- sen und kleinen Köpfe verteilt (BGE 147 III 265, E. 7.3). Erhält das Kind durch diese Verteilung allerdings mehr, als es seinem tatsächlichen Bedarf und seiner Lebensstellung entspricht, ist eine Begrenzung zulässig. Denn der Unterhalt soll in erster Linie den laufenden Lebensbedarf sowie eine angemessene Vorsorge decken und nicht dem Vermögensaufbau dienen (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 285 N 31 f.).

E. 1.8 Anhand der vorstehenden Ausführungen ist nachfolgend das Einkommen der Parteien und von C._____ sowie deren familienrechtlicher Bedarf zu berech- nen.

- 40 -

2. Anträge 2.1. Die Gesuchstellerin beantragte, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr an den Unterhalt von C._____ rückwirkend ab 1. Juni 2024 und bis zur Volljährig- keit bzw. bis zum Abschluss einer Erstausbildung monatlich im Voraus zu bezah- lende Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) in der Höhe von CHF 3'750.– zu bezahlen (act. 108 Rechtsbegehren Ziff. 8). So- dann sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht bis heute im Umfang von CHF 6'801.– bereits nachgekommen sei (act. 108 Rechtsbegeh- ren Ziff. 9). Überdies sei kein persönlicher Unterhalt für eine der Parteien festzu- setzen (act. 108 Rechtsbegehren Ziff. 10). 2.2. Der Gesuchsgegner beantragte hingegen, für den Fall der Zuteilung der al- leinigen Obhut an die Gesuchstellerin – wie sie vorliegend mit Entscheid vom

6. Januar 2025 (act. 114) erfolgt ist – sei festzuhalten, dass alleine die Obhutsin- haberin für den Unterhalt von C._____ aufzukommen habe (act. 109 Rechtsbe- gehren Ziff. 10). Ausserdem sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Ge- suchsgegner einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'815.– zu bezahlen (act. 109 Rechtsbegehren Ziff. 11).

3. Persönlicher ehelicher Unterhalt: Vorauskonvention

E. 3 Mit Eingabe vom 12. November 2024 (act. 92) stellte die Kinderprozessver- treterin ein Gesuch um Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnah- men bzw. Entzug des Besuchsrechts des Gesuchsgegners. Das Gesuch wurde – soweit es auf den Erlass superprovisorischer Massnahmen abzielte – mit Verfü- gung vom 13. November 2024 (act. 93/1) gutgeheissen und es wurde den Par- teien Frist zur Stellungnahme zum Massnahmebegehren angesetzt. Mit Eingaben vom 22. November 2024 (act. 95) sowie 25. November 2024 (act. 98) nahmen die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner zum Massnahmebegehren Stellung.

E. 3.1 Gestützt auf die dargelegten Erwägungen ist auch die Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 3.1.1 Die Gesuchstellerin brachte vor, sie und der Gesuchsgegner hätten in einer Vorauskonvention (act. 108A/54) unter Ziff. III.1 vereinbart, gegenseitig auf per- sönlichen ehelichen und nachehelichen Unterhalt zu verzichten (act. 108 Rz. 42).

E. 3.1.2 Der Gesuchsgegner stellte sich dagegen auf den Standpunkt, er könne sich nicht an die Unterzeichnung des Vertrags erinnern. Er sei sich zu keiner Zeit be- wusst gewesen, dass er auf Unterhaltszahlungen verzichten würde. Sodann könne es gut sein, dass er den Vertrag in nicht ganz zeichnungsfähigem Zustand unterzeichnet habe, sofern der Vorwurf stimme, dass er ein Alkoholproblem habe. In diesem Zusammenhang offerierte er seine persönliche Befragung als Beweis- mittel (act. 112A S. 9).

- 41 -

E. 3.1.3 Die Gesuchstellerin bestreitet die Aussage des Gesuchsgegners und führt aus, die Unterzeichnung des Ehevertrags habe in ihrer Anwesenheit und am Tag ihres Geburtstags anlässlich eines Frühstücks zusammen mit C._____ in L._____ stattgefunden. Der Gesuchsgegner habe an jenem Tag das Fahrzeug gelenkt. Daher sei nicht davon auszugehen, dass dieser betrunken gewesen sei. Vielmehr sei er nüchtern und folglich in vertragsfähigem Zustand gewesen. Darüber hinaus sei die Eheschliessung der Parteien in … [spanische Ortschaft] vollzogen worden, wo ein derartiger Unterhaltsverzicht als gängige Praxis zu betrachten sei (act. 112A S. 16 f.).

E. 3.2 Gemäss § 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren des Kantons Zürich (AnwGebV) wird die Gebühr in Eheschutzverfahren nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts sowie nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. In Eheschutzsachen kann die in einem Scheidungsverfahren gemäss § 6 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV bestimmte Grundgebühr in der Regel auf einen bis zwei Drittel ermässigt werden, somit auf CHF 467.– bis CHF 10'667.– (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung der Klage, wobei die Gebühr auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab- deckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchs- tens der Hälfte der Gebühr nach § 11 Abs. 1 bzw. nach § 13 AnwGebV oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Gebühr versteht sich als Pauschalentschädigung, welche sämtliche Aufwendungen (ausser die Ausla- gen im Sinne von § 22 Abs. 1 AnwGebV) abdeckt (§ 1 Abs. 2 AnwGebV).

E. 3.2.1 Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB).

E. 3.2.2 Das Vorhandensein der Urteilsfähigkeit wird vermutet (BGE 134 II 235, E. 4.3.3) und darf nicht leichthin verneint werden (BSK ZGB I-FANKHAUSER, Art. 16 N 2). Jene Partei, die das Nichtvorhandensein der Urteilsfähigkeit behauptet, muss einen der in Art. 16 ZGB erwähnten Zustände beweisen (BGer 5A_951/2016 vom 14. September 2017, E. 3.1.2). Sie hat also nachzuweisen, dass zum massgebenden Zeitpunkt einer der vom Gesetz geforderten Schwäche- zustände bestanden und die Fähigkeit vernunftgemässen Handelns gefehlt hat (BSK ZGB I-FANKHAUSER, Art. 16 N 48). Befand sich aber eine Person, ihrer allge- meinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, ver- nunftgemäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Perso- nen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand des alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befanden. Die Unfähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, wird hingegen nicht vermutet und ist zu beweisen (Hauptbeweis), wenn die handelnde Person nur geringe Schwächen aufweist, beispielsweise im fortgeschrittenen Alter nur gebrechlich, gesundheitlich angeschlagen und zeit-

- 42 - weise verwirrt ist oder bloss an altersbedingten Erinnerungslücken leidet (BGer 5A_272/2017 vom 7. November 2017, E. 5.3). Ausser Indizien und dem Zeugen- beweis ist für den Nachweis einer Urteilsunfähigkeit die Anordnung einer medizi- nischen Expertise oft unumgänglich (BSK ZGB I-FANKHAUSER, Art. 16 N 50).

E. 3.2.3 Vorliegend macht der Gesuchsgegner geltend, zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses möglicherweise alkoholisiert gewesen zu sein, und behauptet, sich an die Unterzeichnung des Vertrages nicht erinnern zu können (act. 112A S. 9). Da- bei handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung. Der Gesuchsgegner legt keine objektiven Beweise vor, die seine Behauptungen stützen würden. Die blosse Behauptung eines übermässigen Alkoholkonsums reicht nicht aus, um glaubhaft darzulegen, dass er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angeblich ur- teilsunfähig im Sinne von Art. 16 ZGB und damit handlungsunfähig nach Art. 18 ZGB gewesen sein sollte. Zudem argumentiert der Gesuchsgegner widersprüch- lich, indem er einerseits während des Verfahrens das Vorliegen einer Alkohol- sucht bestreitet (act. 33 Rz. 2 ff., act. 61 Rz. 5 sowie Rz. 17 f., act. 98 Rz. 7 und act. 112A S. 24 f.), andererseits jedoch im Zusammenhang mit der Frage seiner Urteilsfähigkeit eine Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – so- fern dies zu seinen Gunsten gereichen könnte – als „möglich“ erachtet. Seine Äusserungen sind deshalb als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren und vermögen keine begründeten Zweifel an seiner Handlungs- bzw. Urteilsfähigkeit zu wecken. Gestützt auf den Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung (BGer 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019, E. 2.1.1) kann auf die vom Gesuchsgegner offe- rierte persönliche Befragung als Beweismittel verzichtet werden, da davon keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.

E. 3.2.4 Insgesamt gelingt es dem Gesuchsgegner vorliegend nicht, die Vermutung der Urteilsfähigkeit zu entkräften und damit die Wirksamkeit des Vertrages infrage zu stellen.

- 43 -

E. 3.3 Dem vorliegenden Fall liegen keine einfachen Verhältnisse zu Grunde, wes- halb der Fall insbesondere in tatsächlicher Hinsicht unübliche Schwierigkeiten bot. Aufgrund der damit verbundenen erhöhten Verantwortung sowie dem nötigen Zeitaufwand für die Verfassung der diversen Rechtsschriften, für zahlreiche wei- tere notwendige Noveneingaben und für die Teilnahme an zwei Verhandlungen rechtfertigt sich eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'000.– zzgl. MwSt. Ausgangsgemäss ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'000.– zu be-

- 85 - zahlen. Hinzu kommt die beantragte Mehrwertsteuer von 8.1 %, womit eine Par- teientschädigung von insgesamt CHF 5'405.– resultiert. XI. Rechtsmittel Entscheide des Eheschutzgerichts stellen vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO dar (vgl. BGE 137 III 475, E. 4.1), weshalb die ge- gen das vorliegende Urteil offenstehende Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO) keine aufschiebende Wirkung hat. Der vorliegende Entscheid wird entsprechend mit seiner Zustellung vollstreckbar (nicht jedoch rechtskräftig, BGE 139 III 486, E. 3). Die Berufungsfrist beträgt gestützt auf Art. 314 Abs. 1 aZPO 10 Tage (Art. 407f ZPO e contrario). Werden lediglich die Kosten- und Entschädigungsfol- gen dieses Entscheids angefochten, so ist hierfür innert 10 Tagen Beschwerde zu erheben (Art. 110 ZPO). Das Einzelgericht verfügt:

E. 3.3.1 Die Festlegung der zwischen den Parteien persönlich geschuldeten Unter- haltsbeiträge unterliegt der Dispositionsmaxime. Entsprechend ist auch eine dies- bezügliche parteiautonome Regelung mittels Ehevertrags durchaus möglich (OGer ZH LE140034 vom 16. Januar 2015, E. 7.4.3). Wie über die Scheidungsfol- gen eine genehmigungsbedürftige Konvention geschlossen werden kann (Art. 279 ZPO), können auch die Unterhaltsregelungen im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) auf Vereinbarung beruhen, wobei auch in diesem Fall eine ge- richtliche Genehmigung vorausgesetzt ist (vgl. BGE 142 III 518, E. 2.5; BGer 5A_30/2019 vom 8. Mai 2019, E. 3.2.1).

E. 3.3.2 Gemäss Art. 184 ZGB muss ein Ehevertrag grundsätzlich öffentlich beur- kundet und von den vertragsschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Der Ehevertrag beinhaltet die form- gebundene Einigung der Ehegatten auf einen Güterstand, einen Güterstands- wechsel und dessen Aufhebung sowie auf Modifikationen des Güterstands inner- halb der gesetzlichen Grenzen. Der numerus clausus der öffentlich zu beurkun- denden Rechtsgeschäfte beschränkt dieses Formerfordernis auf Eheverträge, welche ausschliesslich der Regelung güterrechtlicher Belange im Sinne von Art. 184 ff. ZGB dienen. Andere im Ehevertrag getroffene Vereinbarungen über das eheliche Vermögensrecht müssen nicht öffentlich beurkundet werden (BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Art. 182 N 3, Art. 184 N 2).

E. 3.3.3 Der von den Parteien vorgelegte Ehevertrag („Marital Agreement“) wurde von beiden Parteien eigenhändig mit Ort und Datum versehen und unterzeichnet, jedoch nicht öffentlich beurkundet. Der zu prüfende Klauselinhalt – "Should the Parties ever get separated and/or divorced they both agree on mutually waiving any personal spousal maintenance contributions" (act. 108A/54 S. 3) bzw. "Für den Fall einer Trennung und/oder Scheidung vereinbaren die Parteien, einver- nehmlich auf die Zahlung von persönlichen Ehegattenunterhaltsbeiträgen zu ver- zichten." (act. 108A/55 S. 4) – betrifft den ehelichen/nachehelichen Unterhalt und fällt damit nicht in den Regelungsbereich des Güterrechts, sondern des übrigen ehelichen Vermögensrechts. Ferner wurde betreffend dem nachehelichen Unter-

- 44 - halt keine Rechtswahl getroffen, womit schweizerisches Recht Anwendung findet. Vorliegend gelangt der qualifizierte Formvorbehalt mangels güterrechtlicher Ver- einbarungen nicht zur Anwendung. Demzufolge wurde dieser Teil der Vereinba- rung auch ohne notarielle Beurkundung formgültig abgeschlossen.

E. 3.3.4 Auch die in der Teilvereinbarung vom 5. Dezember 2024 (act. 111) festge- legten Telefonzeiten seien beizubehalten. Ergänzend beantragte die Gesuchstel- lerin, es sei ihr das Recht einzuräumen, C._____, wenn sie das Wochenende beim Gesuchsgegner verbringe, jeweils am Samstagabend, zwischen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr per Videocall über das Mobiltelefon des Gesuchsgegners kontak- tieren zu können (act. 158 Rz. 6).

4. Würdigung

E. 3.4 Genehmigungsfähigkeit

E. 3.4.1 Wie bereits dargelegt (vgl. Erw. IX.3.3.1.) bedarf auch eine Vereinbarung, welche die Unterhaltsregelungen im Rahmen eines Eheschutzverfahrens betrifft, der Genehmigung durch das Gericht. Das Gericht genehmigt eine solche, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offen- sichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO [analog]; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2). Über die (Un-)Angemessenheit der Vereinbarung entscheidet es aufgrund eines Vergleichs der in dieser getroffe- nen Regelung mit dem Entscheid, den es träfe, wenn keine Vereinbarung vorläge. Für die richterliche Prüfung, ob die Vereinbarung nach Massgabe von Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt werden kann, ist der Zeitpunkt der richterlichen Genehmi- gung, d.h. die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Genehmigungszeit- punkt, massgebend (BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019, E. 5.6; BGE 145 III 474, E. 5.7.2). Offensichtlich unangemessen sind Vereinbarungen, die geset- zeswidrig, unsittlich oder krass unbillig sind. Die Schwelle für das Vorliegen einer offensichtlichen Unangemessenheit ist entsprechend relativ hoch. Art. 279 Abs. 1 ZPO verlangt nämlich nicht, dass die Vereinbarung angemessen sein muss, son- dern nur, dass sie nicht offensichtlich unangemessen sein darf (BGer 5A_838/2009 vom 6. Mai 2010, E. 4.2.1 m.w.H.).

E. 3.4.2 Die Vereinbarung über den ehelichen Unterhalt (vgl. Erw. IX.3.3.3.) er- scheint vollständig und klar. Ausserdem konnte der Gesuchsgegner, wie vorste- hend dargelegt, keine Zweifel am freien Willen der Parteien hinsichtlich des ge- genseitigen Verzichts auf Unterhalt darlegen. Zu prüfen bleibt eine allfällige offen- sichtliche Unangemessenheit.

- 45 -

E. 3.4.3 Die Ehegatten vereinbarten für den Trennungs- bzw. Scheidungsfall einen gegenseitigen Verzicht auf ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalt.

E. 3.4.4 Bei der Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den andern nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht der Richter grundsätzlich von den bisheri- gen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Ist eine Wiederherstel- lung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit zunehmend an Bedeutung (HAUSHEER/BRUNNER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 1997, Rz. 4.98; BGE 128 III 65,E. 1).

E. 3.4.5 Vorliegend ist auf die gegenwärtigen Einkommens- und Vermögensverhält- nisse der Parteien abzustellen (vgl. BGE 145 III 474, E. 5.7.2). Die Parteien sind jeweils in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Daran än- derte auch die kurzfristige (von 1. Dezember 2024 bis 13. Juli 2025) Arbeitslosig- keit des Gesuchsgegners nichts (act. 126; act. 169). Zum Zeitpunkt der Einleitung des Eheschutzverfahrens lebten die Ehepartner bereits getrennt. Angesichts der fortgeschrittenen Zerrüttung der ehelichen Beziehung ist eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten. Der Fokus liegt somit auf der wirtschaftlichen Selbständigkeit beider Ehepartner. Es kann dahingestellt blei- ben, ob das hiesige Gericht im konkreten Entscheidfall einem der Ehegatten die Verpflichtung zur Zahlung von ehelichem Unterhalt auferlegt hätte. Fest steht je- doch, dass das Absehen davon weder als gesetzeswidrig noch als unsittlich oder krass unbillig einzustufen ist. Vielmehr entspricht dies der aktuellen Rechtspre- chung, die bei fehlender ehebedingter wirtschaftlicher Abhängigkeit grundsätzlich von der ökonomischen Selbstverantwortung der Ehegatten ausgeht.

E. 3.4.6 Entsprechend ist die Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf ehelichen Unterhalt genehmigungsfähig.

E. 3.4.7 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Parteien einen rechtlich verbindlichen wechselseitigen Verzicht auf ehelichen Unterhalt vereinbart haben und dieser demzufolge zu genehmigen ist. Daher erübrigt sich eine weiterge-

- 46 - hende Auseinandersetzung mit der Frage des ehelichen Unterhalts sowie dessen Berechnungsmodalitäten.

4. Berechnungsmethode betreffend Kinderunterhalt Die vorliegenden finanziellen Verhältnisse sind zwar äusserst günstig, jedoch nicht derart exorbitant, dass sich statt einer zweistufigen eine einstufige Berech- nung aufdrängen würde. Auch die Parteien gehen in ihren Rechtsschriften von der Anwendbarkeit der zweistufigen Berechnungsmethode aus (act. 61 und act. 108 f.). Es ist kein Grund zur Abweichung vom methodischen Regelfall er- sichtlich, zumal eine allfällige Sparquote vor der Überschussverteilung in Abzug gebracht werden muss. Basierend auf den vorstehenden Ausführungen sind das Einkommen der Parteien und von C._____ sowie deren familienrechtlicher Bedarf nach der zweistufigen Methode zu berechnen.

5. Phasen Unterhaltsbeiträge können rückwirkend bis zu einem Jahr gefordert werden (Art. 173 Abs. 2 ZGB). Vorliegend erscheint es geboten, die Unterhaltsbeiträge in drei Phasen festzulegen. Phase I beginnt mit der Trennung der Parteien ab

28. Mai 2024, wobei seit 1. Juni 2024 Unterhalt verlangt wird, und dauert bis zum

30. November 2024 (Arbeitsverhältnis auf beiden Seiten). Aus Praktikabilitäts- gründen wird die Phase II für die Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners vom 1. De- zember 2024 bis zum 31. Juli 2025 festgelegt, obschon der Gesuchsgegner seine neue Stelle bereits am 14. Juli 2025 antrat. Die Phase III beginnt damit am 1. Au- gust 2025.

- 47 -

6. Einkommen der Parteien und von C._____ 6.1. Einkommen der Gesuchstellerin 6.1.1. Einkommen aus Erwerbstätigkeit 6.1.1.1. Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin gegenwärtig bei der M._____ AG in einem 100%-Pensum beschäftigt ist. Gemäss den im Recht liegenden Lohnabrechnungen von März bis Mai 2024 betrug ihr Nettomonatslohn jeweils CHF 13'538.– (act. 20/3–5 [Nettolohn CHF 13'738.– minus Kinderzulagen CHF 200.–]). Den Lohnabrechnungen von Januar bis August 2025 ist ein Netto- monatslohn von CHF13'537.– (act. 182/59 [Nettolohn CHF 13'752.– minus Kin- derzulagen CHF 215.–]) zu entnehmen. 6.1.1.2. Ferner wurde der Gesuchstellerin in den vergangenen Jahren jeweils zu- sätzlich ein Bonus in Höhe von CHF 12'000.– (für das Jahr 2019), CHF 20'000.– (für das Jahr 2020), CHF 22'000.– (für das Jahr 2021), CHF 23'000.– (für das Jahr 2022), CHF 35'000.– (für das Jahr 2023) sowie CHF 32'500.– (für das Jahr

2024) ausbezahlt (act. 106/45a–45e und act. 182/59). Laut Gesuchstellerin sei der Bonus allerdings nicht von ihrer individuellen Leistung abhängig. Stattdessen sei der entscheidende Faktor für die Bonushöhe der Verlauf des jeweiligen Pro- jekts. Der erhöhte Bonus im Jahr 2023 sei auf ein solch spezifisches Projekt zu- rückzuführen, welches voraussichtlich im Verlauf des Jahres 2025 abgeschlossen werde. Sie habe aktuell kein Folgeprojekt in Aussicht, weshalb es äusserst un- wahrscheinlich erscheine, dass sie künftig einen vergleichbaren Bonus erzielen werde. Aus diesem Grund solle der Bonus des Jahres 2023 nicht berücksichtigt werden, und stattdessen der Durchschnitt der Jahre 2019 bis 2022 als Berech- nungsgrundlage hinzugezogen werden (act. 108 Rz. 25). Im Rahmen der Haupt- verhandlung brachte die Gesuchstellerin sodann vor, die Rechtsprechung, dass bei einem steigenden Bonus stets auf das letzte Jahr abzustellen sei, sei in ihrem Fall nicht anwendbar, da es sich bei ihrer Bonuszahlung nicht um einen leistungs- orientierten Bonus handle (act. 112A S. 15 f.). Zum im Februar 2025 für das Jahr 2024 ausbezahlten Bonus in Höhe von CHF 32'500.– brutto (act. 182/59) machte die Gesuchstellerin keine Ausführungen.

- 48 - 6.1.1.3. Bonuszahlungen stellen grundsätzlich ebenfalls einen Lohnbestandteil dar. Bei Schwankungen der Boni ist grundsätzlich auf einen Durchschnittswert früherer Jahre abzustellen (MAIER, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsan- sprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014 S. 302 ff., 335). Es ist dabei in der Regel auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abzustellen. Auf diese Weise kann eine Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse über ei- nen längeren Zeitraum erreicht werden (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Pra- xis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Zürich/St. Gallen 2023, S. 166). Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Bonus des letzten Jahres als massgebend (BGE 143 III 617, E. 5.1). Von Bonuszahlungen sind, wie beim ordentlichen Lohn, die Sozialabzüge (Abzüge für die AHV und IV, Beiträge für die

2. Säule [Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge] sowie allfällige Abzüge für die Betriebsunfall- und die Taggeldversicherung) abzuziehen. (MAIER, Unterhaltsfest- setzung in der Praxis, a.a.O., N 692). 6.1.1.4. Die Gesuchstellerin macht geltend, der Bonus des Jahres 2023 in Höhe von CHF 35'000.– brutto sei aufgrund eines zeitlich begrenzten Projekts ausser- gewöhnlich hoch ausgefallen. Da der Bonus 2024 mit CHF 32'500.– brutto (act. 182/59) praktisch gleich hoch ausfällt, ist diese Behauptung widerlegt. Dar- über hinaus ist anzumerken, dass dies nicht die einzige signifikante Bonuserhö- hung darstellt. Bereits im Jahr 2020 wurde der Gesuchstellerin ein Bonus von CHF 20'000.– gewährt, während dieser im Vorjahr lediglich CHF 12'000.– betrug. Somit erfolgte auch damals innerhalb eines Jahres eine Erhöhung um CHF 8'000.–. In der Folge setzte sich die steigende Tendenz der Bonushöhe fort. Mithin ist zu berücksichtigen, dass die Leistung der Gesuchstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit einen erheblichen Einfluss auf die Zuweisung und Übernahme von Projekten hat. Demzufolge lässt sich argumentieren, dass die Höhe des Bo- nus zumindest mittelbar von der individuellen Leistungsfähigkeit der Gesuchstel- lerin abhängig ist. Vor diesem Hintergrund gelingt es der Gesuchstellerin nicht, darzulegen, dass es sich bei dem Bonus für das Jahr 2023 um einen ausserge- wöhnlich hohen Bonus gehandelt haben soll und auch nicht, dass es sich dabei nicht um einen leistungsorientierten Bonus gehandelt habe. Da der Bonus für das

- 49 - Jahr 2024 etwas niedriger ausfiel als derjenige für das Jahr 2023, ist nicht der Bo- nus des letzten Jahres massgeblich (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.1). Vielmehr ist auf den Durchschnittswert der früheren, insbesondere der letzten drei Jahre abzustel- len. Die Gesuchstellerin erzielte in den letzten drei Jahren einen durchschnittli- chen (Brutto)Bonus in der Höhe von CHF 30'167.– ([CHF 23'000.– + CHF 35'000.– + CHF 32'500.–] / 3 Jahre). Davon abzuziehen sind die Sozialab- züge sowie allfällige Abzüge für die Betriebsunfall- und die Taggeldversicherung. Praxisgemäss wird hierbei von Abzügen im Umfang von 7% ausgegangen, wes- halb der jährliche Netto-Bonus auf CHF 28'055.– zu beziffern ist. Insgesamt ent- spricht dies einem monatlichen Betrag von CHF 2'338.–. 6.1.1.5. Nebst dem Bonus ergibt sich aus den Lohnabrechnungen der Gesuch- stellerin eine monatliche Spesenentschädigung in der Höhe von CHF 1'200.– (act. 20/3–5, act. 106/44 und act. 182/59). Spesen gehören dann nicht zum Ein- kommen, wenn damit reale Auslagen ersetzt werden, die dem Arbeitnehmer-Ehe- gatten entstehen (OGer ZH LE220006-O vom 15. Februar 2023, E. 5.4). Ist das nicht der Fall, so muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (ZK ZGB-BRÄM/HASENBÖH- LER, Art. 163 N 72). Pauschalspesen können leitenden Angestellten dazu dienen, kleinere, arbeitsbedingte Ausgaben – insbesondere für Repräsentationspflichten und Kundenakquisition – zu decken, deren detaillierte Abrechnung unverhältnis- mässig aufwendig wäre. In solchen Fällen gelten Pauschalspesen grundsätzlich als reiner Auslagenersatz und nicht als Einkommen. Allerdings können Pauschal- spesenvergütungen auch verdeckte Lohnzahlungen darstellen. In jedem Fall muss nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt werden, welche Auslagen tatsäch- lich anfallen. Die blosse Vorlage eines allgemeinen Spesenreglements ist hierfür nicht ausreichend (OGer ZH LE180044 vom 28. Juni 2019, E. C.2.4.2). 6.1.1.6. Die Gesuchstellerin ist Projektmanagerin bei der M._____ mit dem Ver- antwortungsbereich "functional readyness" (act. 41 S. 12). Bezüglich der realen Auslagen führte sie lediglich aus, sie müsse sämtliche Spesen für Verpflegung (insb. Teamanlässe und -essen), Mobilität inkl. Parkplatz und Taxis, teurer Klei- derbedarf, etc. selbst bezahlen. Generell müsse sie alles unter CHF 100.– selbst

- 50 - berappen (act. 108 Rz. 26). Ihre realen Aufwendungen würden monatlich circa CHF 800.– betragen (act. 112A S. 23). Damit anerkennt die Gesuchstellerin min- destens die verbleibenden CHF 400.– als Einkommensbestandteil. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten des Jahresabonnements der SBB (act. 106/49), das Halbtax-Abonnement der SBB (act. 106/50) sowie des Jahres- P+Rail-Passes (act. 106/51) können nicht als Spesen berücksichtigt werden, da diese – sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – unter dem Titel Mobilitätskosten angerechnet werden. Eine zusätzliche Anrechnung als reale Auslagen im Rahmen einer Spesenentschädigung ist daher ausgeschlossen. Die Gesuchstellerin hat es vorliegend versäumt, die von ihr geltend gemachten realen Auslagen hinreichend zu substantiieren. Sie hat weder aktuelle, auch nur exem- plarische Quittungen für Kleinspesen unter CHF 100.– vorgelegt, noch ein gene- relles Spesenreglement eingereicht, wobei Letzteres allein ohnehin nicht ausrei- chend wäre. Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin in ihrer Funktion als Projektmanagerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vergütete Kleinspesen entstehen. Im Rahmen der Ermessensausübung erscheint es deshalb angemessen, der Gesuchstellerin einen pauschalen Betrag von CHF 400.– pro Monat zuzugestehen. Die verbleibenden CHF 800.– der Pauschal- spesen sind hingegen als Einkommen zu qualifizieren und entsprechend anzu- rechnen. 6.1.2. Weiteres Einkommen Es ist unbestritten, dass die Parteien Miteigentümer eines Parkplatzes sind, wel- chen sie zu einem monatlichen Mietzins von CHF 150.– vermieten (act. 108 Rz. 27; act. 112A S. 6). Diese Mieteinnahmen sind den Parteien jeweils hälftig als Einkommen anzurechnen. Folglich ist der Gesuchstellerin zusätzlich ein Einkom- men in Höhe von CHF 75.– aus dieser Vermietung anzurechnen. 6.1.3. Insgesamt ist der Gesuchstellerin ein Gesamteinkommen von CHF 16'750.– (CHF 13'537.– + CHF 2'338.– + CHF 800.– + CHF 75.–) anzurech- nen.

- 51 - 6.2. Einkommen des Gesuchsgegners 6.2.1. Phase I: ab 1. Juni 2024 bis 30. November 2024 6.2.1.1. Einkommen aus Erwerbstätigkeit 6.2.1.1.1. Der Gesuchsgegner deklarierte bis zu seiner Kündigung Ende Novem- ber 2024 ein monatliches Einkommen von CHF 9'757.45 (act. 61 Rz. 39). Zusätz- lich erhielt er eine jährliche Spesenentschädigung in Höhe von CHF 550.–. Ferner ist im Arbeitsvertrag des Gesuchsgegners ein jährlicher variabler Bonus von maxi- mal 15% eines Jahreseinkommens von CHF 135'000.– vorgesehen (act. 62/8 Ar- ticle 4). Im Rahmen der Befragung gab der Gesuchsgegner an, dass der Bonus nicht garantiert sei, der Verwaltungsrat beschlossen habe, im laufenden Jahr keine Bonusausschüttung vorzunehmen, und er selbst bislang keinen Bonus er- halten habe (act. 112A S. 28). 6.2.1.1.2. Die Gesuchstellerin bestreitet das vom Gesuchsgegner geltend ge- machte monatliche Einkommen von CHF 9'757.45 und beziffert sein Nettoein- kommen mit CHF 9'931.– monatlich. Sie stellt in Abrede, dass dem Gesuchsgeg- ner kein Bonus ausbezahlt worden sei, und führt aus, dass dem Lohnausweis 2023 zu entnehmen sei, dass ihm bereits im ersten Jahr anteilsmässig ein Bonus in Höhe von CHF 2'400.– ausgerichtet worden sei. Für das Jahr 2024 stehe ihm nun der volle Bonus zu, was einem zusätzlichen Betrag von CHF 1'570.– pro Mo- nat entspreche (act. 108 Rz. 28). 6.2.1.1.3. Aus dem Lohnausweis des Gesuchsgegners für das Jahr 2023 (act. 62/6) ergibt sich für den Zeitraum vom 15. Mai bis 31. Dezember 2023 ein ausgewiesener Nettolohn von CHF 74'458.80, was einem monatlichen Nettolohn von CHF 9'931.– entspricht. Zu beachten ist, dass der Gesuchsgegner monatlich eine Kinderzulage von CHF 111.– sowie eine jährliche Spesenpauschale von CHF 550.– erhalten hat. Nach Abzug der Kinderzulagen und der Spesenpau- schale ergibt sich ein effektiver monatlicher Nettolohn von CHF 9'736.– (CHF 74'458.80 - [CHF 111.– × 8 Monate (Kinderzulagen)] minus CHF 550.– (Spesenpauschale) / 7.5 Monate). Dementsprechend resultiert ein Nettolohn, der

- 52 - niedriger ist als der vom Gesuchsgegner behauptete, weshalb auf seine Angaben abzustellen ist. 6.2.1.1.4. Die Spesen des Gesuchsgegners sind im Vergleich zu seinem Einkom- men und auch in Relation zur Gesuchstellerin vernachlässigbar. Entsprechend sind die Spesen in Höhe von CHF 550.– jährlich nicht zu berücksichtigen. 6.2.1.1.5. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist von einem monatlichen Einkommen des Gesuchsgegners in Höhe von CHF 9'757.– auszu- gehen. 6.2.1.2. Weiteres Einkommen Auch beim Gesuchsgegner sind die Einnahmen durch die Vermietung des Park- platzes zusätzlich zu berücksichtigen. Entsprechend werden auch ihm CHF 75.– an sein Einkommen angerechnet. Zusammengefasst beträgt das zu berücksichtigende Gesamteinkommen des Ge- suchsgegners bis zum 30. November 2024 CHF 9'832.– (CHF 9'757.– + CHF 75.–). 6.2.2. Phase II: ab 1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 6.2.2.1. Einkommen aus Erwerbstätigkeit 6.2.2.1.1. Wie bereits ausgeführt gab der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom

29. April 2025 an, seine Arbeitsstelle bereits seit längerer Zeit verloren zu haben. Dies habe er in der Hauptverhandlung noch nicht mitgeteilt, da ursprünglich vor- gesehen gewesen sei, dass er nach seinem Aufenthalt in Brasilien unter unverän- derten Konditionen als Konsulent zurückkehren werde. Da dieser Plan nicht habe realisiert werden können, beziehe der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit Ar- beitslosengeld und bemühe sich aktiv um eine neue Stelle (act. 126). Als Beilagen reichte er das Kündigungsschreiben (act. 127/1) sowie die Abrechnungen der Ar- beitslosenkasse für die Monate Dezember 2024 bis März 2025 ein (act. 127/2–4).

- 53 - 6.2.2.1.2. Die Gesuchstellerin stellte sich im Rahmen ihres Eventualbegehrens auf den Standpunkt, die gemeinsame Tochter weise einen hohen Bedarf auf, der gedeckt werden müsse. Demnach habe der Gesuchsgegner seine Leistungsfä- higkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung maximal auszuschöpfen und sei grundsätzlich verpflichtet, den Unterhalt der Tochter zu decken – zumal er na- hezu keine Betreuungsaufgaben wahrnehme. Er habe sodann keinerlei Ausfüh- rungen zu laufenden Suchbemühungen, möglichen Angeboten oder Zukunftsplä- nen gemacht. Es fehlten auch jegliche Nachweise über Arbeitsbemühungen, die aufzeigen würden, dass er ernsthaft und in ausreichendem Masse bestrebt sei, eine neue Stelle zu finden. Die vorgelegten Arbeitslosenabrechnungen liessen darüber hinaus vermuten, dass der Gesuchsgegner die Auflagen der Arbeitslo- senkasse nicht vollständig erfüllt habe, da er noch 4,7 Einstelltage offen habe. Im Übrigen lägen lediglich Arbeitslosenabrechnungen bis Ende März 2025 vor; seit- dem seien jedoch zwei Monate vergangen, wobei die Gesuchstellerin den Ge- suchsgegner im Rahmen mehrerer Videotelefonate wiederholt in typischen Start- up-Arbeitsumfeldern gesehen habe. Daher sei davon auszugehen, dass dieser bereits wieder eine Anstellung gefunden habe. Selbst wenn dies aber nicht der Fall wäre, handle es sich nach wie vor nicht um eine Langzeitarbeitslosigkeit, die zu berücksichtigen wäre, da der Gesuchsgegner in den vergangenen sechs Jah- ren mindestens jedes zweite Jahr arbeitslos gewesen sei. Er arbeite bevorzugt für Start-up-Unternehmen, bei denen es in der Natur der Sache liege, immer wieder die Stelle zu verlieren. Die vorliegende Situation sei daher nicht mit derjenigen ei- ner Person vergleichbar, die nach langjähriger Tätigkeit erstmals ihre Stelle ver- liere. Vor diesem Hintergrund sei ab dem 1. Dezember 2024 von einem hypotheti- schen Einkommen in bisheriger Höhe auszugehen (act. 130 S. 3 f.). 6.2.2.1.3. Aus dem vom Gesuchsgegner vorgebrachten Kündigungsschreiben er- gibt sich, dass der Gesuchsgegner seit Dezember 2024 nicht mehr in einem An- gestelltenverhältnis stand und seither Arbeitslosengelder bezog. Wie eingangs er- wähnt (Erw. IX.1.5.), kann ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend an- gerechnet werden. Daher ist in Phase II bis zum 13. Juli 2025 vom Durchschnitt der bezogenen Arbeitslosengelder auszugehen; für den Zeitraum vom 14. bis zum 31. Juli 2025 wird der tatsächlich bezogene Lohn beim neuen Arbeitgeber in

- 54 - diesen Durchschnitt einbezogen. Entgegen den Ausführungen der Gesuchstel- lerin hat sich der Gesuchsgegner nachweislich um eine neue Arbeitsstelle be- müht, was durch den Umstand belegt wird, dass er ab Mitte Juli 2025 wieder ei- nen neuen Arbeitsvertrag vorweisen konnte (vgl. nachfolgend Phase III Erw. IX.6.2.3.). 6.2.2.1.4. Im Hinblick auf die Berechnung des Erwerbseinkommens für die zweite Phase wird entsprechend auf die durchschnittlich ausbezahlte Arbeitslosenent- schädigung abgestellt (act. 127/2–4, act. 149/1 und act. 175/26). Diese beträgt für die Monate Dezember 2024 bis Juni 2025 CHF 7'984.– ([CHF 6'497.80 + CHF 8'790.90 + CHF 7'644.30 + CHF 8'026.50 + CHF 8'492.30 + CHF 8'408.70 + CHF 8'026.50] / 7 Monate). Im Juli 2025 ist von einem erzielten Erwerbseinkom- men von CHF 13'387.– auszugehen (tatsächlich bezogener Lohn in der Höhe von CHF 10'263.– [act. 180, Zeitraum 14. Juli 2025 bis 31. Juli 2025]) + Anteilsmässi- ger Durchschnitt der Arbeitslosengelder in der Höhe von CHF 3'124.– [Anteil

1. Juli bis 13. Juli (9 Arbeitstage) von CHF 7'984.– (durchschnittlich erhaltene Ar- beitslosentaggelder]). Insgesamt ergibt sich in der Phase II ein Erwerbseinkom- men von CHF 8'659.– ([CHF 6'497.80 + CHF 8'790.90 + CHF 7'644.30 + CHF 8'026.50 + CHF 8'492.30 + CHF 8'408.70 + CHF 8'026.50 + CHF 13'387.–] /

E. 4 Am 5. Dezember 2024 fand die Haupt- und Massnahmeverhandlung statt (act. 112A S. 1). Nach der persönlichen Befragung der Parteien fanden Ver- gleichsgespräche statt, in deren Rahmen eine Teil-Trennungsvereinbarung (act. 111), insb. zu den Kinderbelangen, geschlossen wurde. Eine Regelung zum Kindes- und Ehegattenunterhalt konnte aus Zeitgründen nicht erzielt werden (vgl. act. 111), sodass die Parteien dem Gericht bis zum 20. Dezember 2024 eine Rü- ckmeldung zu den noch offenen Unterhaltszahlungen in Aussicht stellten (act. 112A S. 31). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 (act. 113) teilten sie dem Gericht mit, dass sie sich in Vergleichsverhandlungen befänden, und ersuch- ten darum, mit weiteren Verfahrensschritten bis Ende Januar 2025 zuzuwarten. Die Teil-Trennungsvereinbarung wurde mit Teilurteil und Verfügung vom 6. Ja- nuar 2025 genehmigt (act. 114) und mit Verfügung vom 15. Januar 2025 berich- tigt und ergänzt (act. 119).

- 8 -

E. 4.1 Wie bereits erläutert, beantragte der Beistand, die bestehende und vom Gericht genehmigte Übergangsregelung auf eine Dauer von zwei Monaten zu be- schränken und im Anschluss die in der Verfügung vom 27. Juni 2024 (act. 44) vereinbarten Phasen wiederaufzunehmen (vgl. hierzu act. 152). Gemäss Verfü- gung vom 27. Juni 2024 (act. 44) umfasst Phase 3 ein Besuchsrecht von C._____ beim Gesuchsgegner jedes zweite Wochenende von Samstag 09:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr sowie unter der Woche am Dienstag und Donnerstag, jeweils nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frühestens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis 19:30 Uhr (verpflegt). In der Phase 4 wird das Be-

- 30 - suchsrecht dann um eine zusätzliche Übernachtung von Freitag auf Samstag er- weitert.

E. 4.2 Die Ausführungen der Gesuchstellerin betreffend die Gefahren einer im Voraus fixierten Ausweitung des Besuchsrechts vermögen nicht zu überzeugen. Die Besuchsbegleiterin I._____ hält ausdrücklich fest, dass die Besuche von C._____ beim Gesuchsgegner problemlos verlaufen und die Beziehung zwischen den beiden vertraut und tragfähig ist. Ferner hat der Gesuchsgegner in den ver- gangenen Monaten gezeigt, dass er die Weisung, keinen Alkohol zu konsumie- ren, befolgt. Mittlerweise dürfte ihm bewusst sein – selbst wenn er die Suchtpro- blematik nach wie vor negiert –, welche Konsequenzen ein erneuter Alkoholkon- sum in Gegenwart seiner Tochter oder vor einem Besuch mit ihr nach sich ziehen würde. Der bisherige Verfahrensverlauf lässt jedoch auch erkennen, dass es den Parteien derzeit nicht möglich ist, einvernehmlich und in gegenseitiger Absprache Lösungen zu erarbeiten. Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass eine klare und strukturierte Regelung des Besuchsrechts ein verlässliches Umfeld für C._____ schafft. Zugleich ist hervorzuheben, dass die Begleitung der Familie durch den Beistand gewährleistet, bei Bedarf zeitnah und flexibel auf Veränderun- gen oder auftretende Risiken zu reagieren. Angesichts der dargelegten Umstände erscheint eine verbindliche Regelung der künftigen Phasen des Besuchsrechts daher nicht nur sinnvoll, sondern notwendig.

E. 4.3 Nachdem die Übergangsregelung seit Mitte Juli 2025 bis zum Urteilszeit- punkt während mindestens drei Monaten gelebt wird, erweist sich der Antrag des Gesuchsgegners, die Übergangsregelung auf lediglich einen Monat zu verkürzen, als hinfällig. Angesichts der bisherigen Dauer der Übergangsregelung sind die schutzwürdigen Interessen von C._____ – insbesondere ihr Wohl und ihre psychi- sche Unversehrtheit – an einer behutsamen und nachhaltigen Wiederannäherung zwischen ihr und dem Gesuchsgegner in umfassender Weise gewahrt worden. Dadurch konnte auch eine möglichst konfliktarme Annäherung ermöglicht wer- den, die den Fortbestand der Beziehung langfristig gewährleistet und potentielle Belastungen vor dem Übergang in die nächste Phase minimiert.

- 31 -

E. 4.4 Folglich endet die mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Juli 2025 (act. 165) genehmigte Übergangsphase mit Urteilszeitpunkt und es ist un- mittelbar – und wie vom Beistand beantragt (act. 152) – zur Phase 3 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Juni 2024 (act. 44) überzugehen.

E. 4.5 Ab sofort bis 31. Dezember 2025 Hinsichtlich der Ausgestaltung dieser Phase ist zu berücksichtigen, dass die Par- teien übereinstimmend beantragen, dass C._____ unter der Woche – abweichend von der ursprünglichen Regelung gemäss Verfügung vom 27. Juni 2024 (vgl. act. 44 Phase 3) – lediglich noch einen Nachmittag bzw. Abend beim Gesuchs- gegner verbringt. Diese Anpassung sei in der Vergangenheit bereits umgesetzt worden. Der Gesuchsgegner beantragt darüber hinaus, den Wochentag des Be- suchs auf den Dienstag zu verlegen und diesen künftig mit einer Übernachtung zu verbinden. Da die Gesuchstellerin dem Wechsel des festgelegten Besuchstags von Mittwoch auf Dienstag nichts entgegenzusetzen hat (vgl. hierzu auch act. 198 Rz 10), erscheint es angezeigt, die Regelung der "Phase 3" insoweit anzupassen, als der Donnerstagtermin entfällt. Die vom Gesuchsgegner beantragte Übernach- tung ist in dieser Phase nicht vorzusehen, um den schrittweisen und nachhaltigen Aufbau der Beziehung zu gewährleisten. Eine Übernachtung war in "Phase 3" der Vereinbarung denn auch nicht vorgesehen; es besteht kein erkennbarer Grund, hiervon abzuweichen. Ausserdem sind für die Wochenendaufenthalte Übergabe- zeiten (Samstag ab 10:00 Uhr; Sonntag bis 18:00 Uhr) festzusetzen und die Phase ist bis zum 31. Dezember 2025 zu befristen.

E. 4.6 Ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Auch der weitere Verlauf der Besuchsrechtsausweitung soll sich nach der Verfü- gung des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Juni 2024 (act. 44) richten, namentlich ist ab 1. Januar 2026 in deren "Phase 4" überzugehen. Die Ausgestaltung dieser Phase ist ebenfalls an die bereits gelebte Praxis des ein- statt zweimal wöchentli- chen Besuchstags unter der Woche von C._____ beim Gesuchsgegner auf den Dienstag anzupassen bzw. festzusetzen. Von einem weiteren Betreuungswo- chentag ist einstweilen – zur Aufrechterhaltung der Stabilität – abzusehen.

- 32 -

E. 4.7 Zusammengefasst endet die mit Verfügung vom 16. Juli 2025 (act. 165) genehmigte Übergangsphase mit Urteilszeitpunkt. Ab diesem Zeitpunkt bis

31. Dezember 2025 ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Betreu- ungsverantwortung (unbegleitet) von C._____ jeden Dienstag von 16:45 Uhr, bis 19:00 Uhr (verpflegt), sowie während geraden Kalenderwochen am Wochenende, jeweils von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, zu übernehmen. Ab 1. Ja- nuar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens ist der Gesuchsgegner be- rechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung (unbegleitet) von C._____ jeden Dienstag von 16:45 Uhr bis 19:00 Uhr (verpflegt), sowie während geraden Kalenderwochen am Wochenende, jeweils von Freitag, nach Schulschluss (frühs- tens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis Sonntag 18:00 Uhr, zu übernehmen.

E. 4.8 Telefonate: Der Antrag der Gesuchstellerin, C._____ während der Besuchswochenenden des Gesuchsgegners jeweils samstags zwischen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr per Video- call auf dessen Mobiltelefon zu kontaktieren, wird vom Gesuchsgegner nicht be- anstandet. Ebenso wenig widersetzt sich der Gesuchsgegner dem Antrag der Ge- suchstellerin, C._____ jeweils ab einer Mindestdauer von drei Tagen Ferien am Stück jeden zweiten Tag telefonisch auf dem Mobiltelefon des Gesuchsgegners zu kontaktieren. Auch vor dem Hintergrund des Kindeswohls sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Einrichtung dieser Telefonkontakte sprechen wür- den. Der Gesuchstellerin sind demnach die beantragten Rechte einzuräumen und der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, diese Telefonate zu dulden bzw. mitzuwir- ken. Andererseits sind die in der Teilvereinbarung vom 5. Dezember 2024 (act.

111) festgelegten Telefonzeiten des Gesuchsgegners fortzuführen.

E. 4.9 Übergabebegleitung und Übergabeort

E. 4.9.1 Der Beistand beantragte in seiner Eingabe vom 23. Juni 2025, die Überg- aben seien während der Übergangsregelung weiterhin zu begleiten und die Eltern entsprechend anzuleiten (act. 152). Die Gesuchstellerin forderte eine Fortführung auch über die Übergangsphase hinaus (act. 168; act. 198), während sich der Ge- suchsgegner gegen eine solche ausspricht. Aus den Ausführungen des Beistands

- 33 - geht hervor, dass insbesondere bei den Übergaben Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern bestanden haben. Die seit 16. Juli 2025 – und damit seit rund drei Monaten – in Kraft befindliche Übergangsregelung wird von den Par- teien umgesetzt bzw. gelebt. Damit geht der Umfang der Umsetzung über den ur- sprünglich vom Beistand beantragten Rahmen hinaus (vgl. act. 152). Da sich das Konfliktpotential derzeit ausschliesslich zwischen den Parteien zeigt, ist von den Eltern langfristig zu erwarten – und auch anzustreben –, dass sie nach Beendi- gung der Übergangsphase die Übergaben eigenständig und ohne externe Unter- stützung zu bewältigen vermögen. Es rechtfertigt sich daher, mit Beendigung der Übergangsphase die Übergaben nicht mehr begleitet durchzuführen. Folglich ist der Antrag der Gesuchstellerin auf Fortführung der Übergabebegleitung bzw. der Installierung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung abzuweisen. Der von den Parteien in der Vereinbarung vom 9. Juli 2025 (act. 164) vorgesehene und auch vom Beistand beantragte (act. 152) Übergabeort Parkplatz J._____ K._____ (soweit die Abholung nicht bei der G._____ erfolgt) ist – wie in der Verfügung vom

16. Juli 2025 (act. 165) festgehalten – beizuhalten (siehe sogleich).

E. 4.9.2 Zur Übergabe bei der G._____ ist Folgendes festzuhalten: Mit Teilurteil und Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. 114) bzw. mit Verfügung vom 15. Januar 2025 (act. 119; Berichtigung und Ergänzung des Teilurteils und Verfügung vom

6. Januar 2025) wurde dem Gesuchsgegner im Sinne einer Kindesschutzmass- nahme unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Säumnisfall die Weisung erteilt, das Schulgelände von C._____ (inkl. Radius von 500 Meter darum herum) nicht zu betreten. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ist eine Kindeswohlgefährdung sowie deren Ver- hältnismässigkeit (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Wiederaufnahme der Phase 3 und Phase 4 impliziert, dass die Betreuung von C._____ durch den Gesuchsgeg- ner wieder im ursprünglichen Umfang möglich ist. Die Massnahme in Form eines Betretverbots bezogen auf das Schulgelände von C._____ erscheint vor diesem Hintergrund zur Wahrung des Kindeswohls nicht mehr als angemessen bzw. ver- hältnismässig. Das Rayon- bzw. Betretverbot ist daher per sofort aufzuheben, so- dass der Gesuchsgegner C._____ bei der G._____ abholen kann, sofern die Übergaben nicht auf dem Parkplatz J._____ in K._____ erfolgen.

- 34 -

E. 4.10 Feiertags- und Ferienbetreuung

E. 4.10.1 Der Gesuchsgegner beantragte, es seien ihm jährlich vier Ferienwochen mit C._____ zuzugestehen, wobei die erste in den Herbstferien stattfinden solle. Sodann beantragte auch der Beistand, es sei eine gerichtsübliche Feiertags- und Ferienbetreuungsregelung des Gesuchsgegners von vier Wochen festzulegen (vgl. act. 192).

E. 4.10.2 Da sofort (vgl. Erw. VIII.4.1. ff.) wieder Übernachtungen von C._____ beim Gesuchsgegner stattfinden werden, erscheint es angemessen, auch eine Feier- tags- und Ferienbetreuungsregelung festzulegen. Vorliegend ist es sinnvoll, das Ferienbesuchsrecht dem Aufbau des Kontakt- und Betreuungsrechts anzupassen. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, nach einer kurzen Vorlauf- phase – in der C._____ erstmals wieder beim Gesuchsgegner übernachtet – mit der Feiertags- und Ferienbetreuung des Gesuchsgegners zu beginnen. Der Be- ginn wird hinsichtlich der Feiertage auf den 25. Dezember 2025 festgelegt. Es ist

– entgegen den gesuchstellerischen Vorbringen – kein Grund ersichtlich, weshalb von der gerichtsüblichen alternierenden Regelung hinsichtlich der Feiertage abzu- weichen wäre. Selbstverständlich bleiben abweichende Regelung nach gegensei- tiger Absprache stets möglich. In Bezug auf die Ferienregelung gilt folgendes: An- gesichts dessen, dass C._____ insgesamt 13 Wochen Schulferien pro Jahr zur Verfügung stehen, erscheint es angemessen, dass sie davon vier Wochen bei ih- rem Vater verbringen kann. Dies entspricht in etwa einem Drittel und ist – entge- gen der Auffassung der Gesuchstellerin – nicht als übermässige Ausweitung des Ferienbesuchsrechts zu qualifizieren. Das Ferienbesuchsrecht des Gesuchsgeg- ners wird erstmals ab 2026 gewährt und auf vier Wochen pro Jahr festgelegt, da die vom Gesuchsgegner beantragte Herbstferienwoche bereits verstrichen ist. Dem Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner dürfe maximal eine Woche Ferien am Stück beziehen, ist insoweit zu entsprechen, als dem Gesuchsgegner bis zu den Sommerferien 2026 einmalig Ferien mit C._____ in der Länge von ma- ximal einer Woche zu gewähren sind. Diese Einschränkung entfällt mit Beginn der Sommerferien 2026. Für die Ferienaufteilung haben sich die Parteien jeweils bis zum 30. November des Vorjahres abzusprechen.

- 35 -

E. 4.11 Kindesschutzmassnahmen (Alkoholabstinenzkontrollen) Des Weiteren besteht kein Anlass, auf die bisherigen Kindessschutzmassnahmen gemäss Teilurteil und Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. 114), berichtigt mit Verfügung vom 15. Januar 2025 (act. 119), – abgesehen vom Rayon- bzw. Be- tretverbot des Schulgeländes (siehe Erw. VIII.4.9.2.) – zurückzukommen. Sie be- halten ihre Gültigkeit. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Abänderung der Alko- holkontrollen mit dem Begehren, lediglich halbjährliche Haaranalysen vorzusehen, bei welchen der Wert eines moderaten Alkoholkonsums von höchstens 20 pg/mg Ethylglucuronid nicht überschritten werden darf, ist vorliegend abzuweisen. Zwar stellt der Nachweis einer vollständigen Alkoholabstinenz einen ersten positiven Schritt dar. Angesichts der fortdauernden Negierung der Suchtthematik durch den Gesuchsgegner scheint jedoch keine nachhaltige Veränderung bzw. Einsicht vor- zuliegen, die eine Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen recht- fertigen würde. Zur Ermöglichung der im vorliegenden Urteil angeordneten Aus- weitung des Besuchsrechts wurden monatliche Alkoholkontrollen mittels Bluttests sowie halbjährliche Haaranalysen bestimmt. Der Umstand, dass der Gesuchsgeg- ner nun den Nachweis erbringen kann, innerhalb der letzten neun Monate (vgl. act. 174; act. 175/28) keinen Alkohol konsumiert zu haben, entspricht den ange- ordneten Vorgaben. Da der Gesuchsgegner in der Vergangenheit gegen die ver- einbarten Weisungen verstossen hat, besteht bei der Gesuchstellerin nachvoll- ziehbarerweise die Befürchtung, dass sich ein solches Verhalten inskünftig wie- derholen könnte. In dieser Situation und unter Berücksichtigung des Kindeswohls, welches vorrangig zu beachten ist, ist vom Gesuchsgegner eine weitere Bewäh- rungsphase zu erwarten. Folglich sind die monatlichen Alkoholbluttests und halb- jährlichen Haaranalysen weiterhin gemäss der bisherigen gerichtlichen Anord- nung fortzuführen. Die Kosten sind – entgegen dem Antrag des Gesuchsgegners (act. 174 Rz. 10) – nicht in seinen Bedarf einzurechnen, sondern von ihm aus sei- nem Überschuss zu tragen (vgl. nachfolgend Erw. IX.).

- 36 - IX. Unterhalt

1. Rechtliche Grundlagen

E. 5 Am 30. Januar 2025 (act. 121) informierten die Parteien das Gericht dar- über, dass die Vergleichsgespräche hinsichtlich des Unterhalts gescheitert seien, und beantragten die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie einen Entscheid in dieser Sache. Mit Noveneingabe vom 29. April 2025 (act. 126) teilte der Gesuchs- gegner mit, dass ihm – entgegen den bisherigen Ausführungen – bereits am

28. August 2024 per Ende November 2024 gekündigt worden sei und er deshalb seit 1. Dezember 2024 arbeitslos sei. Mit Kurzbrief vom 5. Mai 2025 (act. 128) wurde der Gesuchstellerin die Noveneingabe des Gesuchsgegners vom 29. April 2025 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 (act. 130) liess sich die Gesuchstellerin vernehmen, worauf diese dem Gesuchs- gegner mit Kurzbrief vom 19. Mai 2025 (act. 131) zugestellt wurde. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 (act. 133) nahm der Gesuchsgegner abermals Stellung und er- suchte gleichzeitig um Erläuterung des Entscheids vom 6. Januar 2025. Diese Eingabe wurde der Gesuchstellerin mit Kurzbrief vom 26. Mai 2025 (act. 136) zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss nahm die Gesuchstellerin mit Eingabe vom

3. Juni 2025 samt Beilage (act. 140 und act. 141/56) zur Stellungnahme und zum Erläuterungsgesuch des Gesuchsgegners Stellung. Diese Eingabe wurde dem Gesuchsgegner wiederum mit Kurzbrief vom 4. Juni 2025 (act. 142) zugestellt. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Einreichung der Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate April und Mai 2025 angesetzt. Diese reichte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 18. Juni 2025 (act. 148) fristgerecht ein (act. 149/1). Die Unterlagen des Gesuchsgegners wurden der Gesuchstellerin mit Kurzbrief vom 19. Juni 2025 (act. 150) zugestellt. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 samt Beilagen (act. 152 und act. 153/1–5) gelangte der Beistand der Parteien an das Gericht und beantragte die Abänderung der Betreuungsregelung. Die Ein- gabe wurde den Parteien mit Kurzbriefen vom 30. Juni 2025 (act. 154/1 und 3) zur Stellungnahme übermittelt. Der Gesuchsgegner nahm mit Eingabe vom 3. Juli 2025 samt Beilage (act. 156 und act. 157) und die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (act. 158) Stellung. Diese Eingaben wurden der jeweiligen Ge- genpartei sowie dem Beistand mit Kurzbriefen vom 9. Juli 2025 (act. 159/1–2 und act. 161/1–2) zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Am 11. Juli 2025 reichte die Gesuchstellerin eine von beiden Parteien unterzeichnete aussergerichtlich ge-

- 9 - schlossene Vereinbarung betreffend Abänderung der Betreuungsregelung für eine Übergangsphase ein (act. 163). Diese wurde in der Folge mit Verfügung vom

16. Juli 2025 (act. 165) genehmigt. Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 reichte die Ge- suchstellerin sodann ihre Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchsgegners vom

3. Juli 2025 (act. 156) ein. Der Gesuchsgegner äusserte sich seinerseits mit Ein- gabe vom 16. Juli 2025 (act. 169) zu den Anträgen der Gesuchstellerin vom

E. 8 September 2025 um Einreichung der Lohnabrechnung für den Monat August 2025 (act. 187). Mit Eingabe vom 10. September (act. 189) reichte der Gesuchs- gegner seine Lohnabrechnung per 31. August 2025 ein (act. 188). Dieser ist ein monatlicher Nettolohn von CHF 15'875.45 zu entnehmen, worauf vorliegend ab- zustellen ist.

- 56 - 6.2.3.2. Weiteres Einkommen Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner weiterhin CHF 75.– aus der Vermietung des Parkplatzes bezieht, weshalb dies als Einkommen angerech- net wird. Unter Einbezug dieses zusätzlichen Einkommens ergibt sich für die Phase III ein Gesamteinkommen von CHF 15'950.–. Entsprechend präsentiert sich das gesuchsgegnerische Einkommen (netto) fol- gendermassen: Zeitraum Einkommen pro Monat Phase I CHF 9'832.– (1. Juni 2024 bis 30. November 2024) Phase II CHF 8'734.– (1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025) Phase III CHF 15'950.– (ab 1. August 2025) 6.3. Einkommen von C._____ Die Kinderzulage für die Tochter C._____ betrug in der Phase I monatlich CHF 200.– und wurde der Gesuchstellerin ausbezahlt. Ab dem 1. Januar 2025 er- höhte sich dieser Betrag auf CHF 215.–. Aufgrund der geringen Differenz von CHF 15.– während eines Monats wird der erhöhte Betrag von CHF 215.– aus Vereinfachungsgründen bereits ab dem 1. Dezember 2025 – dem Beginn von Phase II – berücksichtigt. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner unbestrittener- massen (act. 108 Rz. 22 und act. 61 Rz. 40) bis zum 30. November 2024 im Kan- ton Genf ergänzende Kinderzulagen in Höhe von CHF 111.– erhielt (act. 62/7, act. 106/44 und act. 106/45/a–e).

- 57 - Da das Arbeitsverhältnis des Gesuchsgegners am 30. November 2024 endete, stehen ihm ab diesem Zeitpunkt keine ergänzenden Kinderzulagen im Kanton Genf mehr zu. Folglich beträgt das Einkommen von C._____ in der Phase I CHF 311.– (CHF 200.– + CHF 111.–) sowie in der Phase II und III CHF 215.– pro Monat.

7. Bedarf 7.1. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist auch während der Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners ohne weiteres der erweiterte familienrechtli- che Bedarf massgebend. Mit Blick auf die Akten und die Angaben der Parteien sowie unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG ("Richtlinien") setzt sich dieser entsprechend den nachfolgenden Ausführungen zusammen. 7.2. Bedarf der Gesuchstellerin Bedarfsposition Betrag Grundbetrag CHF 1'350.– Wohnkosten CHF 2'433.– Amortisationskosten CHF 776.– Krankenkasse CHF 553.– (KVG und VVG) regelmässige, ungedeckte CHF 0.– Gesundheitskosten Hausrat- und Haftpflichtversicherung CHF 35.– (Pauschale) Telekommunikation CHF 120.–

- 58 - Serafe CHF 28.– Öffentlicher Verkehr / Mobilität CHF 131.– Mehrkosten auswärtige Verpflegung CHF 220.– Steuern CHF 2'296.–

1. Juni 2024 bis 30. November 2024 CHF 2'665.–

1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 CHF 2'718.– ab 1. August 2025 Total CHF 7'942.–

1. Juni 2024 bis 30. November 2024 CHF 8'311.–

1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 CHF 8'364.– ab 1. August 2025 Zu den einzelnen Positionen gibt es nachfolgende Ergänzungen: 7.2.1. Zum Grundbetrag Der Grundbetrag ergibt sich aus den Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli

2009. Für die Gesuchstellerin ist entsprechend der Betrag für Alleinerziehende ohne Hausgemeinschaft mit Erwachsenen von CHF 1'350.– einzusetzen. 7.2.2. Zu den Wohnkosten Die Gesuchstellerin legt einen Mietvertrag für eine 3.5-Zimmer-Wohnung vor (act. 20/14), welcher einen monatlichen Mietzins von CHF 3'650.– inklusive Heiz- und Betriebskosten ausweist. Der Gesuchsgegner beanstandet die Beweiskraft

- 59 - des vorgelegten Mietvertrags, da dieser weder die Unterschrift der Gesuchstel- lerin enthalte noch sämtliche Angaben ungeschwärzt wiedergebe. Ferner seien die Mietkosten erst ab dem 12. Juli 2024 zu berücksichtigen, da die Gesuchstel- lerin bis zu diesem Zeitpunkt in der ehelichen Liegenschaft gewohnt habe (act. 61 Rz. 42). Anlässlich ihrer persönlichen Befragung in der Hauptverhandlung legte die Ge- suchstellerin glaubhaft dar, dass sie und C._____ am 1. Mai 2024 in die neue Wohnung in N._____ eingezogen sind (act. 112A S. 23). Praxisgemäss sind der Gesuchstellerin zwei Drittel der Mietkosten, d.h. CHF 2'433.–, anzurechnen, wäh- rend der verbleibende Drittel der gemeinsamen Tochter anzurechnen ist. 7.2.3. Zu den Amortisationskosten Die Gesuchstellerin verlangt, es sei beiden Parteien je CHF 588.– für die 3. Säule und CHF 187.50 für die direkte Amortisation zu berücksichtigen (act. 108 Rz. 32). Auch der Gesuchsgegner geht davon aus, dass die Beträge bei beiden Parteien gleich angerechnet werden sollen (act. 61 Rz. 52). Beträge für angemessene Schuldentilgung können unter gewissen Voraussetzun- gen im familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden (BGE 147 III 265, E. 7.2). Dies ist der Fall, wenn es sich um regelmässig abbezahlte Schulden handelt, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenom- men hatten oder für welche sie solidarisch haften; persönliche, nur einen der Ehe- gatten treffende Schulden gegenüber Dritten (auch gegenüber dem Fiskus) gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht demgegenüber nach. Sie gehören des- halb nicht zum Existenzminimum, können jedoch nach dem Ermessen des Sach- gerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussverteilung berücksichtigt werden (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020, E. 3.2; BGer 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016, E. 2.7). Da vorliegend beide Parteien verpflichtet sind, bei der Bank CHF 18'000.– jährlich zu amortisieren, sind beiden Parteien CHF 776.– pro Monat anzurechnen.

- 60 - 7.2.4. Zu den Gesundheitskosten Im Bedarf zu berücksichtigen sind die tatsächlich anfallenden Krankenkassenprä- mien bzw. der Prämienaufwand der obligatorischen Krankenversicherung (KVG). Versicherungsprämien für die nicht obligatorische Krankenversicherung (VVG) dürfen bei guten finanziellen Verhältnissen, wie vorliegend, im Rahmen des erwei- terten Bedarfs berücksichtigt werden (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., N 1009 und 1011). Die Gesuchstellerin beziffert die monatliche Prämie der Grundversicherung auf CHF 388.05 und diejenigen der Zusatzversicherung auf CHF 165.– (act. 106/46 und 108A/46). Die Kosten sind ausgewiesen und werden vom Gesuchsgegner anerkannt (act. 61 Rz. 43). Insgesamt ist ihr ein Betrag von CHF 553.– anzurech- nen. 7.2.5. Zu den regelmässigen, ungedeckten Gesundheitskosten Die Gesuchstellerin macht einen Betrag von monatlich CHF 240.– für ihre Fran- chise und den gesetzlichen Selbstbehalt geltend (act. 108 Rz. 32). Diese seien ausgewiesen, wobei sie bereits im Oktober 2024 die volle Franchise von CHF 2'500.– aufgebraucht habe. Als Beweis reicht sie eine Krankenkassenab- rechnung ein, aus welcher sich ergibt, dass die Franchise von CHF 2'500.– be- reits aufgebraucht wurde (act. 106/48 und act. 108A/48). Der Gesuchsgegner be- streitet diese Kosten (act. 61 Rz. 43). Aufwendungen für nicht gedeckte Gesundheitskosten, wie Selbstbehalte und Franchisen, dürfen berücksichtigt werden, wenn sie gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen. Franchise und Selbstbehalt sind in der geltend ge- machten Höhe zu belegen. Dabei ist die Steuerbescheinigung der Krankenkasse kein aussagekräftiger Beleg für die Gesundheitskosten, weil dort einzig aufgeführt ist, welche Rechnungen der Krankenversicherung im betreffenden Jahr einge- reicht worden sind und welcher Anteil der Krankenkasse nicht übernommen wor- den ist (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., N 1012 ff.).

- 61 - Die Gesuchstellerin reicht, wie dargelegt, lediglich eine Abrechnung ein. Dies ge- nügt entsprechend nicht, um die geltend gemachten Kosten ausreichend zu bele- gen. Sie erbringt insbesondere keinen Nachweis dafür, dass es sich bei den gel- tend gemachten Gesundheitskosten um wiederkehrende Ausgaben handelt. Ent- sprechend haben sie unberücksichtigt zu bleiben. 7.2.6. Zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung Die Gesuchstellerin macht die gerichtsübliche Kostenpauschale von CHF 35.– pro Monat geltend (act. 108 Rz. 32), welche im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist. 7.2.7. Zu den Kosten betreffend Telefon, Internet, TV und Kommunikation Die Gesuchstellerin verlangt die Anrechnung des gerichtsüblichen Pauschalbe- trags von CHF 120.– pro Monat (act. 108 Rz. 32). Dieser wird entsprechend an- gerechnet. 7.2.8. Zu Serafe Der Betrag von CHF 28.– ist gerichtsüblich und entsprechend im Bedarf einzuset- zen. 7.2.9. Zu den Mobilitätskosten Die Gesuchstellerin will sich Kosten in Höhe von CHF 300.– pro Monat anrechnen lassen. Diese ergäben sich aus einem 1. Klasse ZVV-Streckenabonnement (act. 108A/49), einem Halbtax-Abonnement (act. 108A/50) sowie einem SBB P+Rail -Abonnement (act. 108A/51). Sie brauche ein Auto, damit sie C._____ am Morgen rechtzeitig zur Schule bringen, und diese am Abend wieder rechtzeitig ab- holen könne (act. 108/32). Aus diesem Grund weise ihr Fahrzeug Kompetenzcha- rakter auf. Konkret sei es ihr nur mittels des Fahrzeugs möglich, ihre Tochter von N._____ nach O._____ zur Schule zu bringen und anschliessend rechtzeitig den Bahnhof zu erreichen, von wo aus sie zu ihrem Arbeitsplatz gelange. Am Abend wiederhole sich dieser Ablauf in umgekehrter Reihenfolge. Die Bewältigung die- ses Pendelablaufs sei bei einer Vollzeitbeschäftigung unter ausschliesslicher Nut-

- 62 - zung des öffentlichen Verkehrs nicht realisierbar (vgl. act. 112A S. 16). Der Ge- suchsgegner anerkennt die Anrechnung eines 2. Klasse ZVV-Streckenabonne- ments für die Gesuchstellerin, sofern sie dieses für ihren Arbeitsweg benötige. Alle weiteren geltend gemachten Kosten bestreitet er (act. 61 Rz. 44). Für den Arbeitsweg sind primär öffentliche Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Ausser Ansatz fallen auch Kosten, die für die Miete eines Parkplatzes anfallen, es sei denn, der Elternteil benötige tatsächlich ein Fahrzeug für die Ausübung seines Berufes (sog. Kompetenzcharakter; MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., N 1038 ff.; MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträ- gen, a.a.O., S. 356). Bei festen Arbeitsorten sind die Kosten eines Jahresabonne- ments auf einen Monat umzurechnen (SIX, a.a.O., Rz. 2.114; Entscheid des Ober- gerichts des Kantons Aargau ZSU.2006.495 vom 14. Mai 2007, E. 6.2). Die blosse Zeitersparnis führt für sich allein nicht dazu, dass einem Fahrzeug Kompe- tenzcharakter zukommt. Jedoch können mehrere Umstände zusammen die Be- nutzung des öffentlichen Verkehrs als unzumutbar erscheinen lassen (z.B. Zeiter- sparnis pro Weg von einer halben bis einer knappen Stunde und Betreuungs- pflichten am Morgen und am Abend; vgl. SIX, a.a.O., Rz. 2.115 m.w.H.). Die schnellste Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Bahnhof N._____ bis zur G._____ nimmt 13 Minuten in Anspruch, wobei der Fussweg vom Bahnhof O._____ bis zur G._____ lediglich 5 Minuten beträgt (vgl. Routenplaner von Google Maps [www.google.ch/maps]). Demgegenüber wird die Fahrzeit mit dem Auto mit 6 Minuten angegeben. Auch wenn sich der Weg mit dem Auto weni- ger mühsam gestalten mag, reicht dies nicht aus, um den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs zu begründen. Daher sind der Gesuchstellerin lediglich die Kosten für ein ZVV-Streckenabonne- ment der 2. Klasse für vier Zonen in Höhe von CHF 131.– (CHF 1'569.– pro Jahr) anzurechnen.

- 63 - 7.2.10. Zu den Mehrkosten für auswärtige Verpflegung Der Betrag von CHF 220.– für ein 100%-Pensum ist gerichtsüblich und entspre- chend im Bedarf einzusetzen. 7.2.11. Zu den Steuern Die Gesuchstellerin geht von einem geschätzten monatlichen Steuerbetrag in Höhe von CHF 2'700.– aus (act. 108 Rz. 32). Der Gesuchsgegner macht hinge- gen geltend, die Steuern seien nach Ermessen des Gerichts, jedoch gemäss Steuerrechner auf maximal CHF 850.– festzulegen (act. 61 Rz. 46). Für das Jahr 2024 ergibt sich folgendes steuerbares Einkommen der Gesuchstel- lerin: Das Jahreseinkommen der Gesuchstellerin beträgt CHF 200'100.– (CHF 16'675.– x 12 Monate; vgl. Erw. IX.6.1.3.). Hinzu kommen Mietzinseinnah- men aus der Parkplatzvermietung in der Höhe vom CHF 900.– (CHF 75.– x

E. 8.1 Bei Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung ist – soweit vorhanden – die Sparquote zu ermitteln und sodann, insoweit sie nicht durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird, vom Überschuss abzuziehen (BGE 147 III 265, E. 7.3; OGer ZH LE210005 vom 24. September 2021, E. III.1.6, m.H.). Eine Sparquote verbleibt bei derjenigen Partei, die sie er- wirtschaftet hat (ARNDT, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsbe- rechnung, S. 43 ff., 44). Als Referenzperiode für die Berechnung der Sparquote dienen grundsätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (OGer ZH LE210005 vom 24. September 2021, E. III.1.6, m.H.). Bei einem Stellenwechsel kurz vor der Trennung kann auf die dadurch neu geschaffene Einkommenssitua- tion und den dadurch gelebten Standard abgestellt werden (BGer 5A_1037/2019 vom 22. April 2020, E. 3.3).

E. 8.2 Der Sparquote zuzurechnen sind Ausgaben, die der Vermögensbildung dienen, wozu namentlich der Erwerb von Wohneigentum inkl. Investitionen im Sinne einer Wertanlage gehört, das klassische Sparen, wie die Äufnung von Bar- mitteln auf Bankkonti, der Kauf von Wertpapieren sowie die Einzahlung in Le- bensversicherungen oder in die 2. und 3. Säule (ARNDT, a.a.O. S. 52). Mit ande- ren Worten gilt als Sparquote, was der Erhöhung des Aktivvermögens dient und nicht für die Bestreitung der ehelichen Lebenshaltungskosten aufgewendet wird (OGer ZH LE180013 vom 19. März 2019, E. D.2.5). Auslagen oder Anschaffun- gen, die einmalig sind bzw. keine Regelmässigkeit aufweisen, zählen zur Spar- quote; nicht hingegen Rückstellungen, die im Hinblick auf Auslagen oder Anschaf-

- 75 - fungen erfolgen, welche einer Regelmässigkeit unterliegen oder dem Konsum der Parteien zuzurechnen sind (OGer ZH LE210005 vom 24. September 2021, E. III.7.3).

E. 8.3 Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast. Dass das Eheschutzgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 272 ZPO) oder gegebenenfalls zu erforschen hat (Art. 296 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Be- weislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt wer- den muss (BGE 140 III 485, E. 3.3 m.H.).

E. 8.4 Wie dargelegt, obliegt es dem unterhaltspflichtigen Ehegatten, vorliegend dem Gesuchsgegner, eine allfällige Sparquote substantiiert darzulegen und nach- zuweisen. Der Gesuchsgegner macht keine solche Sparquote geltend, sondern führt aus, dass die durch die Trennung verursachten Mehrkosten eine solche voll- ständig aufheben würden (act. 112A S. 20). Mangels Nachweis und Darlegung ei- ner Sparquote durch den Gesuchsgegner ist eine solche nicht zu berücksichtigen.

9. Unterhaltsberechnung 9.1. Grundsätzlich hat derjenige Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesent- lich betreut, für dessen Barunterhalt aufzukommen, während der andere Elternteil, der das Kind betreut, gleichwertig seinen Unterhaltsbeitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt. Je nach der finanziellen Leis- tungsfähigkeit der Eltern kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenord- nung des Überschusses als solchem und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung (BGer 5A_1032/2019 vom

09. Juni 2020, E. 5.4.1). 9.2. Bezüglich der Aufteilung des Überschusses auf die Familienmitglieder ist Folgendes festzuhalten: Der Zweck der Überschussverteilung liegt darin, alle Un-

- 76 - terhaltsberechtigten an einer erhöhten Lebensführung teilhaben zu lassen. Die Überschussverteilung würde grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" er- folgen, was vorliegend 20% für C._____ und 40% pro Elternteil ausmachen würde (BGE 147 III 265, E. 7.3 f.). Da allerdings kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, fällt eine Überschussverteilung unter den Parteien ausser Betracht; allein C._____ müsste an ihrem jeweiligen, allenfalls höheren Lebensstandard ange- messen partizipieren können. 9.3. Phase I Phase I GSin C._____ GG Total Einkommen CHF 16'750.– CHF 311.– CHF 9'832.– CHF 26'893.– Bedarf CHF 7'942.– CHF 5'203.– CHF 5'244.– CHF 18'389.– Leistungs– CHF 8'808.– CHF 4'892.– CHF 4'588.– CHF 13'396.– fähigkeit (UHB nach (GSin & GG) Abzug KZ) CHF 3'412.– (UHB nach Abzug ½ Schulkosten) Überschuss CHF 7'328.– CHF 1'176.– CHF 8'504.– (nach Abzug (nach Abzug ½ Schulkosten) ½ Schulkosten) 9.3.1. Der Gesuchsgegner erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 9'832.–, dem ein Bedarf von CHF 5'244.– gegenübersteht, woraus sich eine Leistungsfä- higkeit von CHF 4'588.– ergibt. Die Gesuchstellerin verfügt über ein Einkommen von CHF 16'750.– bei einem Bedarf von CHF 7'942.–, womit ihre Leistungsfähig- keit CHF 8'808.– beträgt. Der Bedarf von C._____ beläuft sich – nach Abzug der Familienzulagen – auf CHF 4'892.– (CHF 5'203.– minus CHF 311.–). Da die Ge- suchstellerin die alleinige Obhut über C._____ hat, ist der Gesuchsgegner grund- sätzlich zur vollständigen Tragung des Barunterhalts (inkl. Fremdbetreuungs- bzw. Schulkosten von CHF 2'960.– monatlich) verpflichtet (vgl. Erw. IX.9.1.). Der

- 77 - geschuldete Unterhaltsbeitrag würde sich damit auf CHF 4'892.– zzgl. Kinderzula- gen von CHF 111.– belaufen. Vorliegend rechtfertigt sich jedoch eine abwei- chende Aufteilung der Fremd- bzw. Schulkosten. Ausschlaggebend hierfür ist ins- besondere die erhebliche Einkommensdifferenz zwischen den Eltern in der ersten und zweiten Phase, die eine einseitige Belastung des Gesuchsgegners als nicht sachgerecht erscheinen lässt. Daher erscheint es angemessen, die Schulkosten je zur Hälfte, also zu je CHF 1'480.–, beiden Elternteilen anzurechnen. Entspre- chend ist der Gesuchsgegner in der Phase I berechtigt, vom geschuldeten Unter- haltsbeitrag die Hälfte der Schulkosten in Höhe von CHF 1'480.– in Abzug zu bringen. Daraus resultiert für die Phase I ein vom Gesuchsgegner geschuldeter monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 3'412.– (CHF 4'892.– minus CHF 1'480.–) zzgl. Kinderzulagen. 9.3.2. Nach Abzug der Hälfte der Schulkosten verbleibt der Gesuchstellerin ein monatlicher Überschuss von CHF 7'328.–, während beim Gesuchsgegner nach Bezahlung des Unterhaltsbeitrages an C._____ lediglich ein Überschuss von CHF 1'176.– verbleibt. Das ergibt einen Gesamtüberschuss von CHF 8'504.–. Geht man von der üblichen Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köp- fen aus, so würde der Überschussanteil des Gesuchsgegners insgesamt CHF 3'401.– betragen. Dieser Betrag liegt deutlich über des ihm tatsächlich ver- bleibenden Überschusses von CHF 1'176.–. Es besteht daher kein Anlass, der Tochter C._____ einen zusätzlichen Überschussanteil zulasten des Gesuchsgeg- ners zuzuweisen. Die Gesuchstellerin hat folglich einen allfälligen Überschussan- teil für C._____ alleine zu tragen.

- 78 - 9.4. Phase II Phase II GSin C._____ GG Total Einkommen CHF 16'750.– CHF 215.– CHF 8'734.– CHF 25'699.– Bedarf CHF 8'311.– CHF 5'585.– CHF 5'136.– CHF 19'032.– Leistungs– CHF 8'439.– CHF 5'370.– CHF 3'598.– CHF 12'037.– fähigkeit (UHB nach (GSin & GG) Abzug KZ) CHF 3'890.– (UHB nach Abzug ½ Schulkosten) Überschuss CHF 6'959.– CHF - 292.– CHF 6'667.– (nach Abzug (nach Abzug ½ Schulkosten) ½ Schulkosten) 9.4.1. Der Gesuchsgegner erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 8'734.–, dem ein Bedarf von CHF 5'130.– gegenübersteht. Hieraus ergibt sich eine Leis- tungsfähigkeit von CHF 3'598.–. Die Gesuchstellerin verfügt über ein Einkommen von CHF 16'750.–, bei einem Bedarf von CHF 8'311.–, woraus sich eine Leis- tungsfähigkeit von CHF 8'439.– ergibt. Nach Abzug der Familienzulagen beläuft sich der Bedarf von C._____ auf CHF 5'370.– (CHF 5'585.– minus CHF 215.–). Der geschuldete Unterhaltsbeitrag beläuft sich damit auf CHF 5'370.–. Würde man in dieser Phase – wie in Phase I – lediglich die Hälfte der Schulkosten dem Gesuchsgegner anrechnen, würde bei ihm ein Manko in Höhe von CHF 292.– vorliegen. Damit verfügt der Gesuchsgegner in dieser Phase lediglich über eine Leistungsfähigkeit von CHF 3'598.– (CHF 8'734.– minus CHF 5'136.–). Daraus re- sultiert für die Phase II ein vom Gesuchsgegner geschuldeter monatlicher Unter- haltsbeitrag in der Höhe von CHF 3'598.–. 9.4.2. Da dem Gesuchsgegner in dieser Phase kein monatlicher Überschuss ver- bleibt, hat die Gesuchstellerin folglich einen allfälligen Überschussanteil für C._____ alleine zu finanzieren.

- 79 - 9.5. Phase III Phase III GSin C._____ GG Total Einkommen CHF 16'750.– CHF 215.– CHF 15'950.– CHF 32'915.– Bedarf CHF 8'364.– CHF 5'640.– CHF 5'297.– CHF 19'301.– Leistungs– CHF 8'386.– CHF 5'425.– CHF 10'653.– CHF 19'039.– fähigkeit (UHB nach (GSin & GG) Abzug KZ) Überschuss CHF 8'386.– CHF 5'228.– CHF 13'614.– 9.5.1. Der Gesuchsgegner erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 15'950.–, dem ein Bedarf von CHF 5'297.– gegenübersteht, woraus sich eine Leistungsfä- higkeit von CHF 10'653.– ergibt. Die Gesuchstellerin verfügt über ein Einkommen von CHF 16'750.– bei einem Bedarf von CHF 8'364.–, womit ihre Leistungsfähig- keit CHF 8'386.– beträgt. Der Bedarf von C._____ beläuft sich nach Abzug der Familienzulagen auf CHF 5'425.– (CHF 5'640.– minus CHF 215.–). Anders als in den ersten beiden Phasen erzielt der Gesuchsgegner ein ähnlich hohes Einkom- men wie die Gesuchstellerin. Entsprechend hat er als nicht Obhutsberechtigter al- leine für den Barunterhalt aufzukommen (vgl. Erw. IX.9.1.), d.h. der Gesuchsgeg- ner hat die Schulkosten in der Höhe von CHF 2'960.– alleine zu tragen. Daraus resultiert für die Phase III ein vom Gesuchsgegner geschuldeter monatlicher Un- terhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 5'425.–. 9.5.2. In Phase III verbleibt der Gesuchstellerin ein monatlicher Überschuss von CHF 8'386.–, während beim Gesuchsgegner ein Überschuss von CHF 5'228.– verbleibt. Damit beläuft sich der Gesamtüberschuss auf CHF 13'614.–. Geht man von der üblichen Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus, so würde der Überschussanteil des Gesuchsgegners insgesamt CHF 5'445.– betra- gen. Da dieser Betrag praktisch gleich hoch ist, wie der ihm tatsächlich verblei- bende Überschuss von CHF 5'228.– und die Gesuchstellerin über einen noch hö- heren Überschussanteil verfügt (CHF 8'386.–), ist auch in Phase III von einem zu-

- 80 - sätzlichen Überschussanteil an C._____ zulasten des Gesuchsgegners abzuse- hen. Die Gesuchstellerin hat folglich einen allfälligen Überschussanteil für C._____ alleine zu tragen. 9.6. Der Gesuchsgegner ist demnach zu verpflichten, der Gesuchstellerin fol- gende monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinderzulagen für C._____ zu bezahlen: Für die Zeit vom 1. Juni 2024 bis zum 30. November 2024:

– CHF 3'412.–; Für die Zeit vom 1. Dezember 2024 bis zum 31. Juli 2025:

– CHF 3'598.–; Für die Zeit vom 1. August 2025 und die weitere Zeit des Getrenntlebens:

– CHF 5'425.–.

10. Bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge 10.1. Der Gesuchsgegner bestreitet das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 12. August 2024, also ab dem Zeitpunkt der Trennung, da sie bis zu diesem Datum weiterhin Zugriff auf das gemeinsame Konto zur Deckung der Kosten für C._____ gehabt habe. Sodann macht er geltend, dass die Schulkosten bis Dezember 2024 noch von ei- nem gemeinsamen Konto bezahlt worden seien (act. 61 Rz. 60). Für den Fall ei- ner Anerkennung dieser Unterhaltsansprüche fordert er die Berücksichtigung sei- ner durch die Wegweisung entstandenen zusätzlichen Wohnkosten. Er führt aus, dass die Gesuchstellerin zwischen Mai und August 2024 vom gemeinsamen Konto Abhebungen in Höhe von CHF 724.– (CHF 181.– x 4 Monate) für die Kran- kenkassenprämien der gemeinsamen Tochter, von CHF 12'680.– für Semester- gebühren sowie von CHF 379.– für C._____s Schwimmkurs getätigt habe. Der Gesuchsgegner beantragt, es seien ihm die Hälfte dieser Beträge (CHF 6'891.50) sowie die Hälfte des Verkaufserlöses des gemeinsamen Fahrzeugs als bereits geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen (act. 61 Rz. 68).

- 81 - 10.2. Die Gesuchstellerin hingegen führt aus, dass der Gesuchsgegner bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Unterhaltszahlungen für C._____ erbracht habe (act. 108 Rz. 37). Sie anerkennt grundsätzlich die vom Gesuchsgegner vorge- brachten Entnahmen aus dem gemeinsamen Konto (act. 108 Rz. 38), bestreitet jedoch die Anrechenbarkeit der Krankenkassenprämie für den Monat Mai 2024, da die Unterhaltsansprüche erst ab Juni 2024 geltend gemacht würden. Hinsicht- lich des Verkaufserlöses des gemeinsamen Fahrzeugs führt sie aus, dieser unter- liege dem Güterrecht und sei deshalb in diesem Kontext unberücksichtigt zu las- sen (act. 108 Rz. 39). Des Weiteren seien die geltend gemachten Hotelkosten nicht als Unterhaltsleistungen für C._____ anzurechnen und somit ebenfalls aus- ser Betracht zu lassen (act. 108 Rz. 40). 10.3. Die geltend gemachten Bezüge vom gemeinsamen Konto in Höhe von CHF 6'891.50 (CHF 362.– (1/2 der Krankenkassenprämien) + CHF 6'340.– (1/2 der Schulsemestergebühren) + CHF 189.50 (1/2 der Schwimmschulgebühren)) sind als Teilunterhaltsleistungen zu werten, da sie der Deckung kindesbezogener Bedürfnisse dienten. Die Krankenkassenprämie für Mai 2024 ist hingegen ausser Betracht zu lassen, da der Unterhaltsanspruch erst ab Juni 2024 geltend gemacht wird. Entsprechend ist vom Betrag von CHF 6'891.50 die Hälfte der Krankenkas- senkosten des Monats Mai in Höhe von CHF 90.50 in Abzug zu bringen. Der Ver- kaufserlös des Fahrzeugs bleibt als güterrechtliche Angelegenheit ebenso unbe- rücksichtigt wie die Hotelkosten, da letztere, wie die Gesuchstellerin korrekt aus- führte, keinen Bezug zu C._____s Unterhalt aufweisen. Der Gesuchsgegner hat demnach bereits Zahlungen in Höhe von insgesamt CHF 6'801.– geleistet, die als Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden müssen. X. Kosten / Entschädigung

1. Vorbemerkung Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Ge- richtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegen- den Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Prozesskosten

- 82 - nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO), wobei in familienrecht- lichen Verfahren eine Verteilung nach Ermessen möglich ist (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf die Kinderbelange im engeren Sinn (Obhutszuteilung, Be- suchsrecht, mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge) werden die Kosten des Verfahrens gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zü- rich – unabhängig vom Verfahrensausgang – den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Ge- sichtspunkt des Kindesinteresse gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41; OGer ZH LE220011 vom 25. Oktober 2022, E. D.2; OGer ZH LE 180054 vom 22. Februar 2019, E. 1.2). Betreffend die Anträge zum Unterhalt werden die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat derjenige Ehegatte zu tragen, der sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Als Verursacher gilt insbesondere, wer Behauptun- gen erst in einem späten Verfahrensstadium vorbringt, obwohl ihm dies nach Treu und Glauben bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich und zumutbar gewesen wäre (Art. 108 ZPO; SIX, a.a.O., Rz. 1.68; Botschaft ZPO 2006, S. 7341; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 229 N 6).

2. Gerichtskosten 2.1. Gemäss § 6 Abs. 1 und 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG) kann die ordentliche Gebühr (CHF 300.– bis CHF 13'000.–) in Eheschutzsachen bis zur Hälfte ermässigt wer- den. Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten aber auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwän- dig gestalten, kann die Gebühr bis zu jenem Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG). 2.2. Unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Aktenumfangs, zweier Ver- handlungen, der zahlreichen Eingaben der Parteien sowie der Notwendigkeit zweier superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmeentscheide erscheint es damit angemessen, die Entscheidgebühr auf CHF 7'500.– festzusetzen.

- 83 - 2.3. Zu den Gerichtskosten gehören sodann die Kosten für die Übersetzungen (insgesamt CHF 1'275.–) sowie die Entschädigung der Kinderprozessvertreterin (insgesamt CHF 5'866.15 inkl. Auslagen und MwSt.). 2.4. In Anwendung der aufgezeigten Rechtsprechung sind die für die Kinderbe- lange im engeren Sinn angefallenen Kosten (inkl. der Entschädigung der Kinder- prozessvertreterin) den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Dies rechtfertigt sich umso mehr aufgrund der Teilvereinbarung vom 5. Dezember 2024 (act. 111), in welcher sich die Parteien über sämtliche Kinderbelange im engeren Sinn einigten. Ebenfalls mit Teilvereinbarung vom 5. Dezember 2024 (act. 111) erledigt wurden die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts sowie die Zuweisung der Wohnung inkl. Hausrat und Mobiliar, weshalb auch diese Kosten den Parteien je hälftig auf- zuerlegen sind. 2.5. Vorliegend waren nur noch die vermögensrechtlichen Punkte, das Editions- begehren sowie die Neuregelung des Besuchsrechts strittig. Angesichts der von den Parteien gestellten Anträge und der letztlich festgesetzten Unterhaltsregelung erscheint eine hälftige Kostenteilung nicht mehr als gerechtfertigt. Die Gesuchstel- lerin beantragte Unterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter C._____ in Höhe von CHF 3'750.– sowie die Feststellung, dass kein persönlicher Unterhalt zwi- schen den Parteien festzusetzen sei. Der Gesuchsgegner hingegen verlangte, es sei bei Zuteilung der alleinigen Obhut an die Gesuchstellerin festzuhalten, dass diese für den gesamten Unterhalt von C._____ aufzukommen habe. Zudem for- derte er monatliche Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin an ihn in Höhe von CHF 2'815.–. Das Gericht setzte schliesslich die vom Gesuchsgegner zu leisten- den Unterhaltsbeiträge für C._____ auf CHF 3'412.– (Phase I), CHF 3'598.– (Phase II) sowie CHF 5'425.– (Phase III) fest und stellte fest, dass die Parteien gegenseitig auf ehelichen Unterhalt verzichten. 2.6. Der Gesuchsgegner hat schliesslich durch seine Falschaussagen bezüglich seines Einkommens anlässlich der Verhandlung vom 5. Dezember 2024 sowie durch die stark verspätete Geltendmachung seiner seit 1. Dezember 2024 beste- henden Arbeitslosigkeit in der Eingabe vom 15. Mai 2025 zusätzlichen Aufwand verursacht (Neuberechnung der Unterhaltsphasen), für welchen er aufzukommen

- 84 - hat. Schliesslich unterliegt der Gesuchsgegner hinsichtlich seines Editionsbegeh- rens, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Vor diesem Hintergrund er- scheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens zu 75 % dem Gesuchsgegner und zu 25 % der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

3. Parteientschädigung

E. 12 + CHF 111.– x 6) und Unterhaltsbeiträge von geschätzt CHF 25'000.– hinzuzu- rechnen. Nachdem die Gesuchstellerin erst ab 1. Juni 2024 Unterhaltsbeiträge er- hält, sind im Steuerjahr 2024 nur 7 Monate anzurechnen. Zudem ist für die ersten 5 Monate des Jahres der Eigenmietwert für die Liegenschaft in K._____ (act. 20/6 S. 8) anteilsmässig in der Höhe von CHF 5'170.– (CHF 24'800.– ./. 12 x 5 ./. 2) sowie ein Wertschriftenertrag in der Höhe von CHF 729.– zu addieren (vgl. act. 20/6 S. 2). Für Berufsauslagen sind CHF 9'100.– (vgl. act. 20/6 S. 3) und für Versicherungsprämien CHF 4'200.– (CHF 2'900.– für die Gesuchstellerin und CHF 1'300.– für C._____) (§ 31 Abs. 1 lit. g StG ZH) bzw. CHF 2'500.– (CHF 1'800.– für die Gesuchstellerin und CHF 700.– für C._____) (Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 DBG; Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG) zu subtrahieren. Auch die Fremdbe- treuungskosten in der Höhe von CHF 12'500.– (CHF 25'000.– ./. 2; § 31 Abs. 1 lit. j StG ZH) bzw. CHF 12'900.– (CHF 25'800.– ./. 2; Art. 33 Abs. 3 DBG) sind den Parteien jeweils hälftig – nachdem diese unbestrittenermassen (act. 108 Rz. 38; act. 61 Rz. 60) im Jahr 2024 von beiden Parteien je hälftig bezahlt wurden – an- zurechnen und entsprechend in Abzug zu bringen. Ferner ist ein Kinderabzug von CHF 9'300.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StGB ZH) bzw. CHF 6'700.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a

- 64 - DBG) für C._____ zu machen, die Hypothekarzinsen in der Höhe von CHF 2'708.– ([CHF 12'991.– / 12 Monate] x 5 Monate / 2; act. 20/6 S. 3) und Kos- ten für den Unterhalt der Liegenschaft in Höhe von ca. CHF 4'340.– ([CHF 20'768.– / 12 Monate] x 5 Monate / 2 Personen; act. 20/6 S. 9) sind abzu- ziehen. Der Betrag von CHF 7'056.– (act. 20/6 S. 3) für die Beiträge an aner- kannte Formen der geb. Selbstvorsorge (Säule 3a) kann ferner in Abzug gebracht werden. Das steuerbare Einkommen beträgt rund CHF 186'586.–. Schliesslich ist auf das zuletzt belegte steuerbare Vermögen der Parteien aus der Steuererklä- rung 2023 (act. 20/6 S. 4) in Höhe von CHF 420'863.– abzustellen und dieses auf die beiden Parteien hälftig aufzuteilen, was einem Betrag von rund CHF 210'432.– entspricht. Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2024; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: andere [act. 20/6]; Gemeinde: N._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von CHF 22'043.– und eine Bundessteuer von CHF 10'563.–. Dies entspricht einer monatlichen Steuerbelastung von CHF 2'717.– für das Jahr 2024. Ein Anteil der Steuern ist davon dem Barbedarf des Kindes zuzuweisen (BGE 147 III 265, E. 7.2). Dazu sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerel- ternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzu- lagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes be- stimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbsein- kommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zuste- hende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil be- stimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerel- ternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457, E. 4.2.3.5). Dies ent- spricht CHF 28'891.– (Barunterhalt CHF 25'825.– [7 Monate] + Kinderzulagen CHF 3'066.– [12 Monate CHF 200.– + 6 Monate CHF 111.–]) / CHF 186'586.– = (gerundet), demnach 15.5% des gesamten steuerbaren Einkommens. Demzu- folge fallen CHF 421.– des Steueranteils auf C._____. Der Anteil der Gesuchstel- lerin beträgt CHF 2'296.–.

- 65 - Im Jahr 2025 berechnet sich das steuerbare Einkommen der Gesuchstellerin wie folgt: Das Jahreseinkommen der Gesuchstellerin beträgt CHF 200'100.– (CHF 16'675.– x 12 Monate; vgl. Erw. IX.6.1.3.). Hinzu kommen Mietzinseinnah- men aus der Parkplatzvermietung in der Höhe vom CHF 900.– (CH 75 x 12 Mo- nate). Es sind Kinderzulagen in der Höhe von CHF 2'580.– (CHF 215 x 12) sowie Unterhaltsbeiträge von geschätzt CHF 54'000.– hinzuzurechnen. Im Vergleich zu Phase I fällt der Eigenmietwert weg. Ein Wertschriftenertrag in der Höhe von CHF 729.– ist zu addieren (vgl. act. 20/6 S. 4). Für Berufsauslagen sind CHF 9'100.– (act. 20/6 S. 3), für Versicherungsprämien CHF 4'200.– (CHF 2'900.– für die Gesuchstellerin und CHF 1'300.– für C._____) (§ 31 Abs. 1 lit. g StG ZH) bzw. CHF 2'500.– (CHF 1'800.– für die Gesuchstellerin und CHF 700.– für C._____) (Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 DBG; Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG) zu subtrahieren. Schliesslich ist ein Kinderabzug von CHF 9'300.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StGB ZH) bzw. CHF 6'800.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) zu machen. Das steuerbare Einkommen beträgt rund CHF 220'731.–. Es ist wiederum auf das hälftige zuletzt belegte steuerbare Vermögen der Parteien aus der Steuererklä- rung 2023 (act. 20/6 S. 4) in Höhe von CHF 210'432.– abzustellen. Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2025; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: andere [act. 20/6]; Ge- meinde: N._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von CHF 28'096.– und eine Bundessteuer CHF 14'822.–. Dies entspricht monatlich CHF 3'576.–. Der Steueranteil für C._____ berechnet sich wie folgt: CHF 55'950.– (Barunterhalt CHF 53'370.– [7 Monate x CHF 3'505.– und 5 Monate x CHF 5'767.–] + Kinderzu- lagen CHF 2'580.– [12 Monate x CHF 215.–]) / CHF 220'731.– = (gerundet) 24% des gesamten steuerbaren Einkommens. Demzufolge entfallen CHF 858.– des Steueranteils auf C._____. Der Anteil der Gesuchstellerin beträgt CHF 2'718.–. Die anrechenbaren Steueranteile der Jahre 2024 und 2025 sind der Gesuchstel- lerin anteilsmässig anzurechnen. Sie betragen für Phase I CHF 2'296.–, für Phase II CHF 2'665.– ([CHF 2'296.– x 1 Monat (Dezember 2024)] + [CHF 2'718.– x 7 Monate (Januar bis Juli 2025)] / 8 Monate) und für Phase III CHF 2'718.– pro Monat.

- 66 - 7.3. Bedarf des Gesuchsgegners Bedarfsposition Betrag Grundbetrag CHF 1'200.– Hypothekarzins CHF 1'078.– Wohnnebenkosten CHF 1'021.– Amortisationskosten CHF 776.– Krankenkasse CHF 527.– (KVG und VVG) regelmässige, ungedeckte CHF 0.– Gesundheitskosten Hausrat- und Haftpflichtversicherung CHF 35.– Telekommunikation CHF 120.– Serafe CHF 28.– Öffentlicher Verkehr / Mobilität CHF 0.–

1. Juni 2024 bis 30. November 2024 CHF 0.–

1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 CHF 76.– ab 1. August 2025 Mehrkosten auswärtige Verpflegung CHF 88.–

1. Juni 2024 bis 30. November 2024 CHF 0.–

11. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025

- 67 - CHF 88.– ab 1. August 2025 Steuern CHF 371.–

1. Juni 2024 bis 30. November 2024 CHF 351.–

1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 CHF 348.– ab 1. August 2025 Total CHF 5'244.–

1. Juni 2024 bis 30. November 2024 CHF 5'136.–

1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 CHF 5'297.– ab 1. August 2025 Zu den einzelnen Positionen gibt es nachfolgende Ergänzungen: 7.3.1. Zum Grundbetrag Beim Gesuchsgegner ist der Betrag für Alleinstehende von CHF 1'200.– einzuset- zen (vgl. Richtlinien). 7.3.2. Zu den Wohnkosten Der Gesuchsgegner beantragt die Anrechnung eines monatlichen Mietzinses von CHF 2'416.– (act. 61 Rz. 51), wohingegen die Gesuchstellerin die Anrechnung ei- nes Betrags von CHF 2'028.– monatlich verlangt (act. 108 Rz. 33). Aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Belegen zu den Zinszahlungen (act. 20/15 sowie act. 20/16) ergibt sich ein monatlicher Hypothekarzins von CHF 1'078.–. Zudem weist die Kostenverteilungsrechnung (act. 106/52 sowie act. 106/53) einen monatlichen Betrag von CHF 945.– aus. Hinzu kommt ein mo-

- 68 - natlicher Betrag von CHF 76.– für Energie, Netznutzung sowie Abgaben und För- derbeiträge. Damit belaufen sich die monatlichen Wohnkosten auf insgesamt CHF 2'099.–. 7.3.3. Zu den Amortisationskosten Der Gesuchsgegner beantragt, die Amortisationskosten seien den Parteien je hälftig anzurechnen (vgl. Erw. IX.7.2.3). Demnach ist auch dem Gesuchsgegner ein Betrag von CHF 776.– pro Monat anzurechnen. 7.3.4. Zu den Gesundheitskosten Die Krankenkassenprämien sind belegt und belaufen sich auf CHF 527.– pro Mo- nat (act. 110/14). 7.3.5. Zu den regelmässigen, ungedeckten Gesundheitskosten Der Gesuchsgegner legt eine Leistungsabrechnung vor (act. 110/15), aus der her- vorgeht, dass er am 21. September 2024 bereits CHF 1'408.35 der Franchise be- glichen hat. Es ist auf die bei der Gesuchstellerin gemachten Ausführungen zu verweisen (Erw. IX.7.2.5). Entsprechend sind auch hier keine regelmässigen, un- gedeckten Gesundheitskosten anzurechnen. 7.3.6. Zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung Im Bedarf des Gesuchsgegners ist, analog zur Gesuchstellerin, der gerichtsübli- che Betrag von CHF 35.– zu berücksichtigen. 7.3.7. Zu den Kosten betreffend Telefon, Internet, TV und Kommunikation Der Gesuchsgegner macht die gerichtsübliche Kostenpauschale in Höhe von CHF 120.– pro Monat geltend (act. 61 Rz. 54), welche vorliegend einzusetzen ist.

- 69 - 7.3.8. Zu Serafe Der Betrag von CHF 28.– ist gerichtsüblich und entsprechend im Bedarf zu be- rücksichtigen. 7.3.9. Zu den Mobilitätskosten In Bezug auf die Mobilitätskosten wird im Wesentlichen auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Gesuchstellerin verwiesen (vgl. Erw. IX.7.2.9). Bis zu seiner Entlassung verfügte der Gesuchsgegner unbestritte- nermassen über ein vom Arbeitgeber finanziertes Generalabonnement (act. 112A S. 28). Entsprechend sind ihm für die Phase I keine Mobilitätskosten anzurech- nen. Für die Phase II sind dem Gesuchsgegner im Rahmen seiner Arbeitslosigkeit keine Mobilitätskosten anzurechnen. Gemäss aktuellem Arbeitsvertrag kann der Gesuchsgegner sowohl in Zürich als auch "remote", also von einem beliebigen Ort aus, arbeiten. Die jährlichen Kosten für ein ZVV-Jahresabonnement für alle Zonen betragen CHF 2'295.–. Dies ergibt auf einen Monat umgerechnet Kosten für öffentliche Verkehrsmittel von CHF 191.–. Da der Gesuchsgegner allerdings auch remote arbeiten kann, sind ihm lediglich 40 % dieser Kosten anzurechnen. Diese betragen für die Phase III entsprechend CHF 76.–. 7.3.10. Zu den Mehrkosten für auswärtige Verpflegung Der Gesuchsgegner war in der Phase I sowie aktuell in der Phase III erwerbstätig, weshalb ihm grundsätzlich die gerichtsübliche Pauschale für Mehrkosten der aus- wärtigen Verpflegung in Höhe von CHF 220.– anzurechnen wäre. Da ihm jedoch die Möglichkeit offensteht, im Homeoffice bzw. remote zu arbeiten und dies auch bei der ehemaligen Arbeitgeberin so war, ist dieser Betrag lediglich zu 40 % zu berücksichtigen, was für die Phasen I und III einer Anrechnung von CHF 88.– pro Monat entspricht (act. 112A S. 29). In Phase II sind aufgrund der Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen.

- 70 - 7.3.11. Zu den Steuern Der Gesuchsgegner beantragt, die Steuern seien durch das Gericht anhand des Steuerrechners zu berechnen, jedoch mindestens auf CHF 1'600.– festzusetzen (act. 61 Rz. 55). Die Gesuchstellerin bestreitet die Höhe dieses Betrags (act. 108 Rz. 33). Für das Jahr 2024 ergibt sich folgendes steuerbares Einkommen des Gesuchs- gegners: Das Jahreseinkommen des Gesuchsgegners beträgt CHF 113'816.– (CHF 9'757.– [siehe Erw. IX.6.2.1.1.5] x 11 Monate + CHF 6'498.– [Dezember 2024; act. 127/2]). Hinzu kommen Mietzinseinnahmen aus der Parkplatzvermie- tung in der Höhe vom CHF 900.– (CH 75 x 12 Monate) sowie Kinderzulagen in der Höhe von CHF 555.– (CHF 111.– x 5 Monate [Januar bis Mai 2024]) (act. 62/7). Zudem ist der Eigenmietwert für die Liegenschaft in K._____ (act. 20/6 S. 8) anteilsmässig in der Höhe von CHF 19'630.– (CHF 24'800.– minus Anteil Gesuchstellerin von CHF 5'170.–) sowie der hälftige Wertschriftenertrag in der Höhe von CHF 729.– zu addieren (vgl. act. 20/6 S. 2). Abziehbar sind Versiche- rungsprämien in der Höhe von CHF 2'900.– (§ 31 Abs. 1 lit. g StG ZH) bzw. CHF 1'800.– (Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 DBG), Berufsauslagen von CHF 8'500.– sowie Unterhaltsbeiträge von geschätzt CHF 25'000.– (7 Monate).–. Auch die Fremdbetreuungskosten in der Höhe von CHF 12'500.– (CHF 25'000.– ./. 2; § 31 Abs. 1 lit. j StG ZH) bzw. CHF 12'900.– (CHF 25'800.– ./. 2; Art. 33 Abs. 3 DBG) sind den Parteien hälftig – nachdem diese unbestrittenermassen (act. 108 Rz. 38; act. 61 Rz. 60) im Jahr 2024 von beiden Parteien je hälftig bezahlt wurden – an- zurechnen. Ferner sind anteilsmässige Hypothekarzinsen in der Höhe von CHF 10'289.– (CHF 12'991.– minus Anteil Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 2'708.–; act. 20/6 S. 3), Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft von CHF 16'470.– (CHF 20'768.– minus Anteil Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 4'340.–; act. 20/6 S. 9) sowie die Beiträge an anerkannte Formen der geb. Selbstvorsorge (Säule 3a) von CHF 7056.– (act. 20/6 S. 3) in Abzug zu bringen. Das steuerbare Einkommen beträgt rund CHF 52'099.–. Wie bei der Gesuchstel- lerin ist zudem ein steuerbares Vermögen in Höhe von CHF 210'432.– anzurech- nen (act. 20/6 S. 4). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich

- 71 - ein (Steuerjahr: 2024; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: andere; Gemeinde: E._____), resultiert eine Staatssteuer von CHF 3'973.– und eine Bun- dessteuer von CHF 487.–. Dies entspricht monatlich CHF 371.–. Im Jahr 2025 berechnet sich das steuerbare Einkommen des Gesuchsgegners wie folgt: Sein Jahreseinkommen beträgt CHF 142'150.– (CHF 8'790.90 + CHF 7'644.30 + CHF 8'026.50 + CHF 8'492.30 + CHF 8'408.70 + CHF 8'026.50 + CHF 13'387 (siehe Erw. IX.6.2.2.1.4)] / 7 Monate + CHF 15'875.– [act. 188] x 5 Monate). Hinzu kommen Mietzinseinnahmen aus der Parkplatzvermietung in der Höhe von CHF 900.– (CH 75 x 12 Monate). Der Eigenmietwert für die Liegen- schaft in K._____ in der Höhe von CHF 24'800.– sowie ein Wertschriftenertrag in der Höhe von CHF 729.– sind zu addieren (vgl. act. 20/6 S. 2). Versicherungsprä- mien in der Höhe von CHF 2'900.–, anteilsmässige Berufsauslagen von CHF 3'541.– (CHF 8'500.– ./. 12 x 5 Monate, act. 20/6 S. 3) sowie Unterhaltsbei- träge von geschätzt CHF 54'000.– sind in Abzug zu bringen. Auch die Fremdbe- treuungskosten in der Höhe von CHF 17'708.– (CHF 25'000.– minus Anteil Ge- suchstellerin; § 31 Abs. 1 lit. j StG ZH) bzw. CHF 18'275.– (CHF 25'800.– minus Anteil Gesuchstellerin; Art. 33 Abs. 3 DBG) sind dem Gesuchsgegner anteilsmäs- sig anzurechnen. Ferner sind die gesamten Hypothekarzinsen in der Höhe von CHF 12'990.– (act. 20/6 S. 3) und die gesamten Kosten für den Unterhalt der Lie- genschaft von CHF 20'768.– (act. 20/6 S. 9) abziehbar. Auch der Beitrag an aner- kannte Formen der geb. Selbstvorsorge (Säule 3a) von CHF 7'056.– (act. 20/6 S. 3) kann in Abzug gebracht werden. Das steuerbare Einkommen beträgt rund CHF 50'243.–. Wie bei der Gesuchstellerin ist zudem ein steuerbares Vermögen in Höhe von CHF 210'432.– anzurechnen (act. 20/6 S. 4). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2025; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: andere; Gemeinde: E._____), resultiert eine Staats- steuer von CHF 4'980.– und eine Bundessteuer von CHF 365.–. Dies entspricht monatlich CHF 445.–. Die anrechenbaren Steueranteile der Jahre 2024 und 2025 sind dem Gesuchs- gegner anteilsmässig anzurechnen. Sie betragen für Phase I CHF 371.–, für Phase II CHF 351.– ([CHF 371.– x 1 Monat (Dezember 2024)] + [CHF 348.– x

- 72 - 7 Monate (Januar bis Juli 2025)] / 8 Monate) und für Phase III CHF 348.– pro Mo- nat. 7.4. Bedarf der Tochter C._____ Bedarfsposition Betrag Grundbetrag CHF 400.– Wohnkosten CHF 1'217.– Krankenkasse CHF 200.– (KVG und VVG) regelmässige, ungedeckte CHF 5.– Gesundheitskosten notwendige Weiterbildungs-/ CHF 2'960.– Schulkosten Anteil Steuern CHF 421.–

1. Juni 2024 bis 30. November 2024 CHF 803.–

1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 CHF 858.– ab 1. August 2025 Total CHF 5'203.–

1. Juni 2024 bis 30. November 2024 CHF 5'585.–

1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 CHF 5'640.– ab 1. August 2025

- 73 - Zu den einzelnen Positionen gibt es nachfolgende Ergänzungen: 7.4.1. Zum Grundbetrag Der Grundbetrag für Kinder bis zu 10 Jahren beläuft sich auf CHF 400.– (vgl. Richtlinien). 7.4.2. Zu den Wohnkosten Der Anteil der Wohnkosten von C._____ beträgt ein Drittel der gesamten Wohn- kosten der Gesuchstellerin, und damit CHF 1'217.– (vgl. Erw. IX.7.3.2.). 7.4.3. Zu den Gesundheitskosten Die Krankenkassenprämien sind belegt und belaufen sich auf CHF 200.– pro Mo- nat (act. 108A/46). 7.4.4. Zu den regelmässigen Gesundheitskosten Die regelmässigen, ungedeckten Gesundheitskosten belaufen sich auf CHF 5.– (act. 20/29) und werden vom Gesuchsgegner anerkannt. 7.4.5. Zu den Fremdbetreuungs- bzw. Schulkosten Die Schulkosten von C._____ belaufen sich auf CHF 2'960.– monatlich. Sie sind ausgewiesen und unbestritten (act. 20/30–31; act. 108 Rz. 31; act. 110/16 f.). Zum Barunterhalt des Kindes gehören auch die Fremdbetreuungskosten. Dazu gehören sämtliche Betreuungskosten durch Dritte inkl. Kosten für Privat- oder Ganztagesschule, Nachhilfeunterricht und allfällige weitere Schulkosten (Schulbü- cher, weiteres Material). Entsprechend sind die Schulkosten von CHF 2'960.– dem Bedarf von C._____ anzurechnen.

- 74 - 7.4.6. Zu den Steuern Die Steueranteile von Kindern sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich beim unterhaltsberechtigten Elternteil auszuweisen (vgl. BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E. 4.2; siehe Erw. IX.7.2.11). Die anrechenba- ren Steueranteile von C._____ betragen für Phase I CHF 421.–, für Phase II CHF 803.– ([CHF 421.– x 1 Monat (Dezember 2024)] + [CHF 858.– x 7 Monate (Januar bis Juli 2025)] / 8 Monate) und für Phase III CHF 858.–.

8. Sparquote

Dispositiv
  1. Die Erläuterungsgesuche der Parteien werden als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben.
  2. Das Editionsbegehren des Gesuchsgegners wird, soweit es nicht bereits er- füllt und damit gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. - 86 - Das Einzelgericht erkennt:
  4. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverant- wortung (unbegleitet) für die gemeinsame Tochter C._____ wie folgt zu übernehmen: a) ab sofort bis zum 31. Dezember 2025: während geraden Kalenderwochen am Wochenende, jeweils von  Samstag, 10:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr (verpflegt); jeden Dienstag, jeweils nach Schulschluss (Abholung von der  G._____ frühestens um 16:45 Uhr bis 19:00 Uhr (verpflegt). b) ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: während geraden Kalenderwochen am Wochenende, jeweils von  Freitag, nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frühes- tens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis Sonntag, 18:00 Uhr; jeden Dienstag, jeweils nach Schulschluss (Abholung von der  G._____ frühestens um 16:45 Uhr bis 19:00 Uhr (verpflegt). Die Übergaben von C._____ erfolgen unbegleitet auf dem Parkplatz J._____ in K._____, soweit die Abholung nicht bei der G._____ stattfindet. Die Gesuchstellerin wird für berechtigt erklärt, C._____, wenn sie das Wo- chenende beim Gesuchsgegner verbringt, jeweils am Samstagabend zwi- schen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr per Videocall auf dem Mobiltelefon des Ge- suchsgegners zu kontaktieren. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, diese Anrufe zu ermöglichen und dulden. Beide Parteien werden verpflichtet, die vereinbarten Übergabezeiten strikte einzuhalten. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseiti- ger Absprache bleiben vorbehalten. - 87 - Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu überneh- men, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung des Kindes durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den ande- ren Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
  5. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Toch- ter C._____ (unbegleitet) beginnend ab dem 1. Januar 2026 während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf ei- gene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die gemeinsame Tochter C._____ (unbegleitet) bis zu den Sommerferien 2026 einmalig für die Dauer von maximal einer Woche am Stück zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Eltern werden verpflichtet, sich über die Aufteilung der Ferien bis zum
  6. November des Vorjahres abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit gera- der Jahreszahl der Gesuchstellerin. Ferner wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Betreuungs- verantwortung (unbegleitet) an den Feiertagen, beginnend ab 25. Dezember 2025, für die gemeinsame Tochter C._____ wie folgt zu übernehmen: in ungeraden Jahren jeweils an Weihnachten vom 25. Dezember,  12:00 Uhr, bis 26. Dezember, 18:00 Uhr; in ungeraden Jahren über Ostern von Freitag 09:00 Uhr bis Os-  termontag, 18:00 Uhr sowie an Neujahr vom 1. Januar, 12:00 Uhr, bis 2. Januar, 18:00 Uhr; in geraden Jahren jeweils an Weihnachten vom 24. Dezember,  12:00 Uhr, bis 25. Dezember, 18:00 Uhr; - 88 - in geraden Jahren über Pfingsten von Samstag, 09:00 Uhr, bis  Pfingstmontag, 18:00 Uhr sowie Silvester vom 31. Dezember, 12:00 Uhr, bis 1. Januar, 12:00 Uhr. An den übrigen Feier- und Ferientagen wird das Kind durch die Mutter be- treut. Der Gesuchstellerin wird für berechtigt erklärt, C._____ jeweils ab einer Min- destdauer von 3 Tagen Ferien am Stück mit dem Gesuchsgegner jeden zweiten Tag telefonisch auf dem Mobiltelefon des Gesuchsgegners zu kon- taktieren. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, diese Anrufe zu ermöglichen und dulden. Weitergehende oder abweichende Feiertags- und Ferienbetreuungsregelun- gen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
  7. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Fortführung der Übergabebegleitung bzw. der Installierung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung wird abgewiesen.
  8. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Aufhebung der monatlichen Blutalko- holkontrollen sowie der halbjährlichen Haaranalysen wird abgewiesen.
  9. Das dem Gesuchsgegner gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom
  10. Januar 2025 (Berichtigung und Ergänzung des Teilurteils und Verfügung vom 6. Januar 2025) auferlegte Rayon- bzw. Betretverbot auf dem Schulge- lände G._____ von C._____ (inkl. Radius von 500 Metern darum herum) wird per sofort aufgehoben.
  11. Die Vereinbarung der Parteien über den gegenseitigen Verzicht auf eheli- chen Unterhalt wird genehmigt.
  12. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Unter- haltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinderzulagen für die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2019, wie folgt zu bezahlen: - 89 - Barunterhalt: ­Phase I (1. Juni 2024 bis 30. November 2024): CHF 3'412.– ­ Phase II (1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025): CHF 3'598.– ­ Phase III (ab 1. August 2025 bis zur bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung): CHF 5'425.– Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monat- lich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats an die Gesuchstellerin zahlbar.
  13. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner an die Unterhaltsverpflichtung für die gemeinsame Tochter C._____ bereits Leistungen in der Höhe von CHF 6'801.– erbracht hat und berechtigt ist, diese mit den geschuldeten Un- terhaltsbeiträgen zu verrechnen.
  14. Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu Grunde: Anrechenbares Einkommen (netto pro Monat): Phase I (1. Juni 2024 bis 30. November 2024): ­ Gesuchstellerin: CHF 16'750.– ­ Gesuchsgegner: CHF 9'832.– ­ C._____: CHF 311.– Phase II (1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025): ­ Gesuchstellerin: CHF 16'750.– ­ Gesuchsgegner: CHF 8'734.– ­ C._____: CHF 215.– Phase III (ab 1. August 2025 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung): ­ Gesuchstellerin: CHF 16'750.– ­ Gesuchsgegner: CHF 15'950.– ­ C._____: CHF 215.– - 90 - Familienrechtlicher Bedarf: Phase I (1. Juni 2024 bis 30. November 2024): ­ Gesuchstellerin: CHF 7'942.– ­ Gesuchsgegner: CHF 5'244.– ­ C._____: CHF 5'203.– Phase II (1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025): ­ Gesuchstellerin: CHF 8'311.– ­ Gesuchsgegner: CHF 5'136.– ­ C._____: CHF 5'585.– Phase III (ab 1. August 2025 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung): ­ Gesuchstellerin: CHF 8'364.– ­ Gesuchsgegner: CHF 5'297.– ­ C._____: CHF 5'640.–
  15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 7'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'866.15 Honorar der Kinderprozessvertreterin; CHF 1'275.00 Dolmetscherkosten; CHF 14'641.15 Kosten total.
  16. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner im Umfang von 75 % und der Ge- suchstellerin im Umfang von 25 % auferlegt. Die Gerichtskosten werden – soweit ausreichend – aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kosten- vorschuss von CHF 3'000.– bezogen.
  17. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'405.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. - 91 -
  18. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: a) die Parteien; b) den Beistand von C._____, F._____, kjz Meilen, … [Adresse], im Dis- positivauszug (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 bis 5) sowie im Erwägungsaus- zug (Urteil Ziff. VIII); c) die KESB Bezirk Meilen, im Dispositivauszug (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 bis 5); d) die Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, im Dispositiv- auszug (Urteilsdispositiv-Ziff. 5); e) die Schulleitung G._____, im Dispositivauszug (Urteilsdispositiv-Ziff. 5).
  19. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
  20. In diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien nicht still. Die Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im summarischen Verfahren Geschäfts-Nr.: EE240026-G/U/Fr/pn Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. A. Steiner Leuthold Gerichtsschreiberin MLaw N. Fretz Verfügung und Teilurteil vom 13. Oktober 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, sowie C._____, weitere Verfahrensbeteiligte betreffend Eheschutz

- 2 - Schlussbegehren und Anträge der Gesuchstellerin: (act. 51 S. 4; act. 108 S. 2 ff.; act. 168 S. 5 f.; act. 181 S. 5 sowie act. 198 S. 4 ff., sinngemäss)

1. Es seien in Bezug auf das Besuchsrecht (inkl. Feiertags- und Fe- rienbesuchsregelung) keine fixierten Ausbauschritte vorzusehen. Der weitere Ausbau sei mit Unterstützung des Beistands sowie auf Grundlage der bis dahin vorliegenden Erkenntnisse aus den erfolgten Besuchen, Übergabebegleitungen und Testergebnissen im Gespräch vom September 2025 eigenständig aushandeln.

2. Eventualiter sei der Ausbau des Besuchsrechts wie folgt festzule- gen:

- Der Gesuchsgegner sei berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, C._____ nach einer Übergangphase von zwei Monaten ab Rechtskraft des Eheschutzurteils, und sofern die Alkohol- abstinenz ununterbrochen nachgewiesen ist, jeden Dienstag von 16:45 Uhr bis 19:00 Uhr (verpflegt) sowie jeweils wäh- rend geraden Kalenderwochen am Wochenende von Sams- tag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu betreuen. Der Gesuchstellerin sei das Recht einzuräumen, C._____, so- fern sie das Wochenende beim Gesuchsgegner verbringt, jeweils am Samstagabend, zwischen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr per Videocall auf dem Mobiltelefon des Gesuchs- gegners zu kontaktieren. Eventualiter sei das Feiertags- und Ferienbesuchsrecht wie folgt auszugestalten: Der Gesuchsgegner sei berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die gemeinsame Tochter jeweils auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:

- jeweils am 25. Dezember, von 12:00 Uhr, bis 26. De- zember, 12:00 Uhr;

- in geraden Kalenderjahren über Ostern, von Freitag, 9.00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr, sowie über Neu- jahr vom 1. Januar, 12:00 Uhr, bis 2. Januar, 18:00 Uhr;

- in ungeraden Kalenderjahren über Pfingsten, von Pfingstsamstag, 9:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, sowie über Silvester vom 31. Dezember, 12:00 Uhr, bis 1. Januar, 12:00 Uhr;

- während zwei Wochen Ferien, wobei der Gesuchsgeg- ner jeweils maximal eine Woche am Stück beziehen darf.

- Die Parteien sprechen sich jeweils bis 30. November des Vorjahres über die Ferien ab. Können sie sich

- 3 - nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in unge- raden Kalenderjahren und der Gesuchstellerin in gera- den Kalenderjahren der Stichentscheid für die Festle- gung der Ferienwochen zu. Während der übrigen Feiertage sei die Tochter durch die Gesuchstellerin zu betreuen.

3. Die Übergaben seien jeweils bei der Bäckerei D._____ in E._____ begleitet durchzuführen und die Kosten je hälftig den Parteien aufzuerlegen, sofern diese nicht vom Staat übernommen werden.

4. Es seien sämtliche Kindesschutzmassnahmen gemäss den Ziff. 3 bis 5 der Teilvereinbarung vom 5. Dezember 2024 sowie die ein- gerichtete Übergabebegleitung aufrechtzuerhalten. Der Aufga- benkatalog des Beistands sei dahingehend zu erweitern, dass er für die Einsetzung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung und für deren Finanzierung besorgt sein soll. Die Familienbeglei- tung wiederum soll die Beibehaltung und Finanzierung der Überg- abebegleitung organisieren.

5. Es seien die gemäss Teilvereinbarung vom 5. Dezember 2024 festgehaltenen Telefonzeiten des Gesuchsgegners beizubehal- ten.

6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin je- weils am Samstagabend, wenn C._____ das Wochenende bei ihm verbringt, zwischen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr per Videocall auf seinem Mobiltelefon telefonischen Kontakt mit ihr zu ermögli- chen.

7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C._____ rückwirkend ab dem 1. Juni 2024 und bis zur Volljährigkeit, bzw. bis zum Abschluss einer Erstausbil- dung monatlich im Voraus zu bezahlende Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) in der Höhe von CHF 3'750.– zu bezahlen.

8. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhalts- pflicht bis heute im Umfang von CHF 6'801.– bereits nachgekom- men ist.

9. Es sei kein persönlicher Unterhalt für eine der Parteien festzuset- zen.

10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher MwSt. zulasten des Gesuchsgegners. Prozessualer Antrag: (act. 140 S. 4, sinngemäss) Es sei Dispositiv-Ziff. 6 des Teilurteils vom 6. Januar 2025 zu erläutern.

- 4 - Schlussbegehren und Anträge des Gesuchsgegners: (act. 61 S. 4; act. 109 S. 1 ff.; act. 156 S. 1; act. 169 S. 1 f. sowie act. 174 S. 4, sinngemäss)

1. Es sei die vom Beistand beschriebene Übergangsregelung auf ei- nen Monat zu beschränken und anschliessend die Phase 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Juni 2024 wieder aufzunehmen. Die Phase 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Juni 2024 sei dahingegen anzupassen, als die Betreuungsverantwortung jeweils jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen, 10:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, sowie jeden Dienstagabend nach Schulschluss bis Mittwochmorgen, Schulbeginn, beim Gesuchsgegner liegt.

2. Es sei nach einer weiteren Dauer von einem Monat in die Phase 4 zu wechseln.

3. Es sei die Übergabebegleitung nur noch für die Dauer der Überg- angsregelung aufrechtzuerhalten. Anschliessend sei die Überg- abebegleitung abzusetzen und die Übergaben der gemeinsamen Tochter seien bei deren Schule durchzuführen.

4. Es sei dem Gesuchsgegner erstmals in den Herbstferien und an- schliessend für vier Wochen pro Jahr ein Ferienbesuchsrecht mit der gemeinsamen Tochter C._____ zuzusprechen.

5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, weiterhin Abstinenz- kontrollen in Form von halbjährlichen Haaranalysen abzugeben, wobei maximal das Mass eines "moderaten Trinkens" im Umfang von 20 pg/mg Ethylglucuronid erreicht werden darf.

6. Der Ehevertrag vom 2. Dezember 2023 sei nicht zu genehmigen.

7. Bei Zuteilung der alleinigen Obhut an die Gesuchstellerin, sei festzuhalten, dass diese für den Unterhalt von C._____ aufzu- kommen hat.

8. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner ei- nen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'815.– zu leisten.

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin. Prozessualer Antrag: (act. 109 S. 5 und act. 133 S. 2, sinngemäss)

1. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die folgenden Unterlagen einzureichen: Einkommensbelege für sämtliche Monate des Jahres 2024; Aktueller Arbeitsvertrag nach Beförderung soweit ausgestellt;

- 5 - Kontoauszug sämtlicher Bankkonti.

2. Es sei Dispositiv-Ziff. 6 des Teilurteils vom 6. Januar 2025 im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO zu erläutern. Anträge des Beistands: (act. 152 S. 2 und act. 192, sinngemäss)

1. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Juli 2025 genehmigte Übergangsregelung sei auf zwei Monate festzuset- zen. Im Anschluss an die mit Verfügung vom 16. Juli 2025 geneh- migte Übergangsregelung sei die Betreuungsregelung ab Phase 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Juni 2024 wieder aufzunehmen.

2. Es sei durch das Gericht eine Ferien- und Feiertagsregelung fest- zulegen. Die Feiertags- und Ferienregelung sei wie folgt auszuge- stalten:

- Der Gesuchsgegner sei berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die gemeinsame Tochter 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen;

- Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien bis zum 30. November des Vorjahres ab. Können [sie] sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter;

- Der Gesuchsgegner sei berechtigt und verpflichtet, die ge- meinsame Tochter in ungeraden Jahren über Ostern von Freitag 09:00 Uhr bis Ostermontag, 18:00 Uhr und an Weih- nachten vom 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis 26. Dezember, 18:00 Uhr, sowie Neujahr vom 1. Januar, 12:00 Uhr, bis

2. Januar, 18:00 Uhr zu betreuen;

- Der Gesuchsgegner sei berechtigt und verpflichtet, die ge- meinsame Tochter in geraden Jahren über Pfingsten von Samstag, 09:00 Uhr bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr und an Weihnachten vom 24. Dezember, 12:00 Uhr, bis 25. Dezem- ber, 12:00 Uhr, sowie Silvester vom 31. Dezember, 12:00 Uhr, bis 1. Januar, 12:00 Uhr, zu betreuen;

- An den übrigen Feiertagen sei die gemeinsame Tochter durch die Gesuchstellerin zu betreuen. Weitergehende oder abweichende Ferien- und/oder Feiertagsre- gelungen nach gegenseitiger Absprache sollen vorbehalten blei- ben.

3. Der Gesuchsgegner sei weiterhin zu verpflichten, regelmässige Alkoholabstinenzkontrollen durchzuführen und die Ergebnisse un-

- 6 - aufgefordert dem Beistand zukommen zu lassen. Erwägungen: I. Ausgangslage/Prozessgeschichte

1. Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 (act. 1) machte die Gesuchstellerin am

3. Juni 2024 beim hiesigen Gericht das vorliegende Eheschutzverfahren im sum- marischen Verfahren anhängig. Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 (act. 9) samt Bei- lagen (act. 10 und act. 11/1–17) stellte die Gesuchstellerin sodann ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen und beantragte die superprovisorische Zuteilung der alleinigen Obhut über die Tochter C._____ sowie den Entzug des Besuchsrechts des Gesuchsgegners, eventualiter die Anordnung eines begleite- ten Besuchsrechts (act. 9 S. 2). Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 (act. 14) wurde das Massnahmebegehren der Gesuchstellerin abgewiesen, soweit es auf den Er- lass superprovisorischer Massnahmen abzielte.

2. Am 27. Juni 2024 fand die Verhandlung betreffend vorsorglicher Massnah- men statt (act. 41), in deren Rahmen die Parteien eine Teilvereinbarung betref- fend die Kinderbelange unterzeichneten (act. 40), die mit Verfügung vom 27. Juni 2024 (act. 44) genehmigt wurde. Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin Frist an- gesetzt, um die schriftliche Begründung des Eheschutzgesuches vom 30. Mai 2024 einzureichen. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 (act. 51) reichte die Gesuch- stellerin die Gesuchbegründung ein, worauf dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 26. Juli 2024 (act. 53) Frist zur Stellungnahme zum Eheschutzgesuch ange- setzt wurde. Die Stellungnahme ging am 26. August 2024 (act. 61) ein. Mit Verfü- gung vom 6. September 2024 (act. 64) wurde den Parteien das rechtliche Gehör zur Einsetzung einer Kinderprozessvertreterin gewährt. Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um ihren derzeitigen Wohnsitz offenzulegen. In der Folge setzte das Gericht mit Verfügung vom 23. September 2024 (act. 69) Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Kinderprozessvertreterin gemäss Art. 299 ZPO für die gemeinsame Tochter C._____ ein. Mit Vorladungen vom 2. Oktober

- 7 - 2024 (act. 79) wurden die Parteien sowie die Kinderprozessvertreterin zur Haupt- verhandlung auf den 5. Dezember 2024 geladen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 (act. 82) wurde der Beistand F._____ aufgefordert, einen Bericht über den bisherigen Verlauf der Beistandschaft vorzulegen. Dieser Aufforderung kam er fristgerecht mit Eingabe vom 7. November 2024 (act. 85) nach. Dem Bericht fügte er einen Polizeirapport vom 23. September 2024 (act. 86) sowie eine E-Mail der Alkohol- und Suchtberatung des Bezirks Meilen vom 3. September 2024 (act. 87) bei. Die genannten Unterlagen wurden den Parteien und der Kinderprozessvertre- terin mit Kurzbriefen vom 8. November 2024 zugestellt (act. 88/1–3).

3. Mit Eingabe vom 12. November 2024 (act. 92) stellte die Kinderprozessver- treterin ein Gesuch um Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnah- men bzw. Entzug des Besuchsrechts des Gesuchsgegners. Das Gesuch wurde – soweit es auf den Erlass superprovisorischer Massnahmen abzielte – mit Verfü- gung vom 13. November 2024 (act. 93/1) gutgeheissen und es wurde den Par- teien Frist zur Stellungnahme zum Massnahmebegehren angesetzt. Mit Eingaben vom 22. November 2024 (act. 95) sowie 25. November 2024 (act. 98) nahmen die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner zum Massnahmebegehren Stellung.

4. Am 5. Dezember 2024 fand die Haupt- und Massnahmeverhandlung statt (act. 112A S. 1). Nach der persönlichen Befragung der Parteien fanden Ver- gleichsgespräche statt, in deren Rahmen eine Teil-Trennungsvereinbarung (act. 111), insb. zu den Kinderbelangen, geschlossen wurde. Eine Regelung zum Kindes- und Ehegattenunterhalt konnte aus Zeitgründen nicht erzielt werden (vgl. act. 111), sodass die Parteien dem Gericht bis zum 20. Dezember 2024 eine Rü- ckmeldung zu den noch offenen Unterhaltszahlungen in Aussicht stellten (act. 112A S. 31). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 (act. 113) teilten sie dem Gericht mit, dass sie sich in Vergleichsverhandlungen befänden, und ersuch- ten darum, mit weiteren Verfahrensschritten bis Ende Januar 2025 zuzuwarten. Die Teil-Trennungsvereinbarung wurde mit Teilurteil und Verfügung vom 6. Ja- nuar 2025 genehmigt (act. 114) und mit Verfügung vom 15. Januar 2025 berich- tigt und ergänzt (act. 119).

- 8 -

5. Am 30. Januar 2025 (act. 121) informierten die Parteien das Gericht dar- über, dass die Vergleichsgespräche hinsichtlich des Unterhalts gescheitert seien, und beantragten die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie einen Entscheid in dieser Sache. Mit Noveneingabe vom 29. April 2025 (act. 126) teilte der Gesuchs- gegner mit, dass ihm – entgegen den bisherigen Ausführungen – bereits am

28. August 2024 per Ende November 2024 gekündigt worden sei und er deshalb seit 1. Dezember 2024 arbeitslos sei. Mit Kurzbrief vom 5. Mai 2025 (act. 128) wurde der Gesuchstellerin die Noveneingabe des Gesuchsgegners vom 29. April 2025 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 (act. 130) liess sich die Gesuchstellerin vernehmen, worauf diese dem Gesuchs- gegner mit Kurzbrief vom 19. Mai 2025 (act. 131) zugestellt wurde. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 (act. 133) nahm der Gesuchsgegner abermals Stellung und er- suchte gleichzeitig um Erläuterung des Entscheids vom 6. Januar 2025. Diese Eingabe wurde der Gesuchstellerin mit Kurzbrief vom 26. Mai 2025 (act. 136) zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss nahm die Gesuchstellerin mit Eingabe vom

3. Juni 2025 samt Beilage (act. 140 und act. 141/56) zur Stellungnahme und zum Erläuterungsgesuch des Gesuchsgegners Stellung. Diese Eingabe wurde dem Gesuchsgegner wiederum mit Kurzbrief vom 4. Juni 2025 (act. 142) zugestellt. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Einreichung der Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate April und Mai 2025 angesetzt. Diese reichte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 18. Juni 2025 (act. 148) fristgerecht ein (act. 149/1). Die Unterlagen des Gesuchsgegners wurden der Gesuchstellerin mit Kurzbrief vom 19. Juni 2025 (act. 150) zugestellt. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 samt Beilagen (act. 152 und act. 153/1–5) gelangte der Beistand der Parteien an das Gericht und beantragte die Abänderung der Betreuungsregelung. Die Ein- gabe wurde den Parteien mit Kurzbriefen vom 30. Juni 2025 (act. 154/1 und 3) zur Stellungnahme übermittelt. Der Gesuchsgegner nahm mit Eingabe vom 3. Juli 2025 samt Beilage (act. 156 und act. 157) und die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (act. 158) Stellung. Diese Eingaben wurden der jeweiligen Ge- genpartei sowie dem Beistand mit Kurzbriefen vom 9. Juli 2025 (act. 159/1–2 und act. 161/1–2) zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Am 11. Juli 2025 reichte die Gesuchstellerin eine von beiden Parteien unterzeichnete aussergerichtlich ge-

- 9 - schlossene Vereinbarung betreffend Abänderung der Betreuungsregelung für eine Übergangsphase ein (act. 163). Diese wurde in der Folge mit Verfügung vom

16. Juli 2025 (act. 165) genehmigt. Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 reichte die Ge- suchstellerin sodann ihre Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchsgegners vom

3. Juli 2025 (act. 156) ein. Der Gesuchsgegner äusserte sich seinerseits mit Ein- gabe vom 16. Juli 2025 (act. 169) zu den Anträgen der Gesuchstellerin vom

8. Juli 2025 und reichte gleichzeitig seinen neuen Arbeitsvertrag (act. 170/1–2) als Novum ein. Die jeweiligen Eingaben wurden den Parteien sowie dem Beistand er- neut kreuzweise per Kurzbrief (act. 171/1–5) zugestellt. Die Gesuchstellerin reichte in der Folge eine Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchsgegners vom

16. Juli 2025 ein (act. 173). Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner Frist zu Ein- reichung der Lohnabrechnung des Monats Juli 2025 angesetzt. Mit Eingabe vom

29. Juli 2025 nahm der Gesuchsgegner abermals Stellung zum Besuchsrecht (act. 174) und reichte weitere Beilagen ein (act. 175/26–30). Auch der Beistand äusserte sich gleichentags zu den ihm per Kurzbrief übermittelten Eingaben der Parteien (act. 176). Die jeweiligen Eingaben der Parteien (act. 173 und act. 174 [samt Beilagen (act. 175/26–30)]) sowie die Eingabe des Beistands (act. 176) wurden der jeweiligen Gegenpartei sowie dem Beistand mit Kurzbriefen vom

15. August 2025 (act. 177/1–5) kreuzweise zugestellt. Sodann wurden die Par- teien aufgefordert, zusätzliche Unterlagen (aktuelle Lohnabrechnungen und Lohnausweise) einzureichen (vgl. act. 177/2 und act. 177/4). Die Gesuchstellerin reichte mit Eingabe vom 28. August 2025 (act. 181) und der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 29. August 2025 (act. 179) fristgemäss je eine Stellungnahmen so- wie die eingeforderten Unterlagen (act. 180 und act. 182/58–59) ein. Mit Kurzbrie- fen vom 1. September 2025 (act. 183/1–5) wurden den Parteien und dem Bei- stand abermals die Eingaben kreuzweise zur freigestellten Stellungnahme zuge- stellt. Sodann wurde der Beistand am 2. September 2025 durch das hiesige Ge- richt telefonisch ersucht, konkrete Anträge zur Feiertags- und Ferienregelung zu stellen (act. 185). Am 8. September 2025 bat das hiesige Gericht den Vertreter des Gesuchsgegners telefonisch um dessen Lohnabrechnung für den Monat Au- gust (act. 187), welche am 11. September 2025 hierorts einging (act. 188). Der Gesuchstellerin wurde die Kopie hiervon zur Kenntnis gebracht (vgl. act. 190/1–

- 10 - 2). Mit Eingabe vom 11. September 2025 nahm die Gesuchstellerin abermals Stellung (act. 191) und der Beistand reichte mit Eingabe vom 8. September 2025 eine Stellungnahme betreffend die Feiertags- und Ferienregelung ein. Diese Ein- gaben wurden den Parteien kreuzweise zur freigestellten Stellungnahme zuge- stellt (act. 193/1-2 und act. 195/1-2). Mit Eingabe vom 24. September 2025 reichte die Gesuchstellerin fristgerecht ihre Stellungnahme ein, welche dem Ge- suchsgegner mit Kurzbrief vom 25. September 2025 (act. 199/1) am 29. Septem- ber 2025 (act. 200/1) zugestellt wurde. In der Folge verzichtete der Gesuchsgeg- ner auf eine erneute Stellungnahme. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

6. Mit diesem Urteil ist über die Abänderung des Besuchsrechts sowie die noch offenen Fragen des Kindes- und Ehegattenunterhalts, der Editionsbegehren so- wie des Erläuterungsgesuchs zu entscheiden. II. Prozessuale Grundsätze

1. Vorbemerkungen 1.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um ein Verfahren summarischer Natur handelt, in welchem die tatsächlichen Verhältnisse nicht in allen Einzelheiten zu klären sind, sondern deren Glaubhaftmachung genügt (Bot- schaft ZPO, BBl 2006 S. 7358). Dies bedeutet, dass der Richter nicht restlos von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptungen überzeugt zu sein braucht. Vielmehr reicht es aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine ge- wisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen besteht (VETTERLI, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, FamPra 2010, S. 785 ff.). 1.2. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht das Ge- richt nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachver- haltsmässigen Vorbringen der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Viel- mehr hat sich die Begründung auf die rechtserheblichen Tatsachen sowie auf die für den Entscheid wesentlichen Überlegungen zu konzentrieren. Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die aktenkundigen Vorbringen und eingereichten Unterla-

- 11 - gen einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist, und es werden nur die als wesentlich erachteten Unterlagen und Argumente in die Erwägungen ein- bezogen. 1.3. Im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens setzt das Gericht auf Be- gehren die Unterhaltsbeiträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen für sich persönlich zu leisten hat (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 163 ZGB). Die Berech- nung der Unterhaltsbeiträge richtet sich nach den Einkommens- und Bedarfsver- hältnissen der Parteien. In Bezug auf die Unterhaltsberechnung ist vorauszuschi- cken, dass dieser Entscheid als Ermessensentscheid getroffen werden muss und nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen darstellen kann (OGer ZH LE150008 vom 26. Oktober 2015, E. II.3).

2. Untersuchungs- und Dispositionsgrundsatz 2.1. Art. 272 ZPO statuiert die eingeschränkte bzw. soziale Untersuchungsma- xime für sämtliche summarischen eherechtlichen Verfahren. Danach ist das Ge- richt verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Bei Kinderbelan- gen ist das Tatsachenfundament gegebenenfalls vollständig vom Gericht zu erhe- ben bzw. zu erforschen (KUKO ZPO-VAN DE GRAAF, Art. 272 N 3 m.w.H). Bezüg- lich der Unterhaltsbeiträge der Ehegatten (Art. 271 lit. a ZPO) gilt einerseits der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), andererseits aber auch die be- schränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO (BGer 5A_478/2017 vom

7. Juni 2018, E. 5). Der Richter darf einem Ehegatten aufgrund der Dispositions- maxime nicht mehr zusprechen, als dieser verlangt hat, und nicht weniger, als der andere Ehegatte anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Im Anwendungsbereich der beschränkten Untersuchungsmaxime tragen die Parteien grundsätzlich die Ver- antwortung für die Sachverhaltsermittlung. Entsprechend haben sie aktiv am Ver- fahren mitzuwirken, ihre eigenen Standpunkte zu vertreten, dem Gericht den ent- scheidwesentlichen Sachverhalt vorzutragen und zu substantiieren sowie auf die verfügbaren Beweismittel hinzuweisen bzw. diese einzureichen (KUKO ZPO- STALDER/VAN DE GRAAF, Art. 272 ZPO N 3). Der Richter ist aufgrund des Dispositi- onsgrundsatzes in Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge an die formellen Parteianträge, d.h. an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag ge-

- 12 - bunden, nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen. Es kann somit für eine Position mehr und für andere weniger zugesprochen werden, als in der Begründung verlangt oder anerkannt wird (BGer 5A_476/2012 vom 10. Juli 2012, E. 3 m.w.H.; SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, Rz. 2.62). 2.2. Nachdem im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 272 ZPO die Untersu- chungsmaxime gilt, hat das Gericht gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel (echte und unechte Noven) bis zur Urteilsberatung zu berück- sichtigen. So ist auch die Änderung der gestellten Rechtsbegehren oder die Stel- lung neuer Rechtsbegehren bis zur Urteilsberatung zulässig (BGE 140 III 231, E. 3.5; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 229 N 1). Die Urteilsberatung entspricht dem Moment der Entscheidfindung. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der- jenige Zeitpunkt massgebend, in dem die Schlussvorträge beendet wurden (BGE 138 III 788, E. 4.2). 2.3. Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Eingabe vom 15. Mai 2025 (act. 130 S. 2 f.) vor, Noven müssten dem Gericht umgehend zur Kenntnis gebracht werden. Zwar sei das Vorbringen von Noven bei Offizialpunkten in familienrechtlichen Ver- fahren grundsätzlich bis zum Urteilszeitpunkt möglich. Diese Erleichterung ent- binde die vorbringende Partei jedoch nicht davon, diese Noven dem Gericht um- gehend vorzutragen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeute dies spätestens innerhalb von zehn Tagen. Der Gesuchsgegner habe bereits während nahezu dem gesamten Eheschutzverfahren gewusst, dass er arbeitslos sein werde bzw. sei. Der Gesuchsgegner habe sich auch bereits vor Ende November 2024 beim RAV gemeldet, weshalb die zweijährige Rahmenfrist bereits am 2. De- zember 2024 zu laufen begonnen habe. Selbst anlässlich der Verhandlung vom

5. Dezember 2024, als er bereits arbeitslos gewesen sei und er seinen Rechtsver- treter offiziell zum Unterhalt habe plädieren lassen, habe er diese Information zu- rückgehalten. Sogar auf entsprechende Nachfrage anlässlich der Verhandlung, ob er arbeitslos sei, habe er wahrheitswidrig mit nein geantwortet. Der Gesuchs- gegner lasse diese Information nunmehr nach über acht Monaten nach erfolgter Kündigung vortragen. Damit sei diese Eingabe eindeutig verspätet und das No- vum aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen.

- 13 - 2.4. Wie bereits erläutert, muss das Gericht bei der Untersuchungsmaxime alle neuen Tatsachen und Beweismittel, mit anderen Worten echte und unechte No- ven, bis zur Urteilsberatung berücksichtigen. Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 (act. 121) bzw. mit Telefonat vom 13. Februar 2025 (act. 125) teilten die Gesuch- stellerin bzw. der Gesuchsgegner dem Gericht jeweils mit, dass die Vergleichsge- spräche betreffend Unterhalt endgültig gescheitert seien. Das hiesige Gericht kün- digte sodann auch zu diesem Zeitpunkt keinen Entscheid an. Somit ist offensicht- lich, dass im Zeitpunkt der Eingabe des Gesuchsgegners am 29. April 2025 (act. 126) der Zeitpunkt der Urteilsberatung noch nicht eingetreten war. Die Vor- bringen der Gesuchstellerin sind demnach unbeachtlich und die Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners ist im vorliegenden Entscheid angemessen zu würdigen und zu berücksichtigen. Die unrichtige Darstellung der Einkommenssituation durch den Gesuchsgegner gegenüber der Gesuchstellerin und dem Gericht ist nachfol- gend (vgl. Erw. X.) bei der Beurteilung der Kostenfolgen zu würdigen. III. Internationaler Sachverhalt Die Parteien sind ausländische Staatsangehörige. Die Gesuchstellerin be- sitzt die spanische, der Gesuchsgegner sowohl die ungarische als auch die brasi- lianische Staatsangehörigkeit. In ehe- und kindesrechtlichen Belangen wird für die Begründung eines internationalen Sachverhalts an die Staatsangehörigkeit ange- knüpft (vgl. z.B. Art. 82 Abs. 2 IPRG; ZK IPRG-MÜLLER-CHEN, Art. 1 N 7 und 9). Somit liegt ein internationaler Sachverhalt vor. IV. Zuständigkeit

1. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte bestimmt sich nach dem IPRG, wobei Staatsverträge den dortigen Regeln vorgehen (Art. 1 Abs. 2 IPRG).

2. Für den Erlass von Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes richtet sich die Zuständigkeit nach den Regeln des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ [SR 0.211.231.011]; BSK IPRG-SCHWANDER, Art. 85 IPRG N 23 f. und 108, BGer

- 14 - 5A_589/2021 vom 23. Juni 2022, E. 2). Zu beachten ist, dass der Begriff der «Schutzmassnahme» gemäss Art. 1 HKsÜ einen weit gefassten Bereich abdeckt und auch die Kindeszuteilung und Regelung des persönlichen Verkehrs umfasst (vgl. BSK IPRG-SCHWANDER, Art. 85 N 18). Das Abkommen wirkt erga omnes (BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 307 N 28). Es ist für die Schweiz am 1. Juli 2009, für Spanien am 1. Januar 2011 und für Ungarn am 1. Mai 2006 in Kraft getreten. Brasilien ist nicht Vertragsstaat. Das Übereinkommen begründet eine Primärzu- ständigkeit der Aufenthaltsbehörden (Art. 5–7 HKsÜ; BSK IPRG-BOPP/GROB, Art. 63 N 23). Da sich der gewöhnliche Aufenthaltsort von C._____ in der Schweiz befindet, sind gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ die schweizerischen Gerichte sowohl für Kindesschutzmassnahmen wie auch die Regelung des persönlichen Verkehrs international zuständig.

3. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit gilt folgendes: Besteht in strittigen Fällen einzig betreffend den persönlichen Verkehr bzw. die Betreuungsanteile Un- einigkeit, ist gemäss Art. 179 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 134 Abs. 4 ZGB die KESB zuständig. Sind auch weitere Punkte strittig, liegt die Kompetenz für sämtli- che neu zu regelnden Belange (auch betr. persönlicher Verkehr bzw. Betreuungs- aufteilung) beim Gericht (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 134 N 6). Da das Verfah- ren betreffend Kindes- und Ehegattenunterhalt, die Editionsbegehren sowie das Erläuterungsgesuch derzeit noch hängig ist, verbleibt gestützt auf Art. 179 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 134 Abs. 4 ZGB die Zuständigkeit für die Abänderung des Besuchsrechts beim hiesigen Gericht.

4. Gemäss Art. 46 IPRG sind für Klagen oder Massnahmen betreffend die ehe- lichen Rechte und Pflichten die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz der Ehegatten zuständig. Die wichtigste persönliche Ehewirkung ist die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten. Sie wird gerade nicht durch das IPRG geregelt: Die Zuständigkeit für Unterhaltssachen richtet sich nach dem LugÜ (vgl. Art. 5 Ziff. 2; BSK IPRG-BODENSCHATZ, Art. 46 N 7). Art. 2 Abs. 1 LugÜ hält fest, dass Personen mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat des Übereinkom- mens grundsätzlich in ihrem Wohnsitzstaat zu verklagen sind, sofern ein internati- onaler Sachverhalt vorliegt (BGE 135 III 185, E. 3.3). Art. 5 Ziff. 2 LugÜ stellt – ne-

- 15 - ben dem allgemeinen Gerichtsstand von Art. 2 – zusätzliche Gerichtsstände für Unterhaltssachen zur Verfügung. Liegt eine Unterhaltssache – insbesondere Un- terhaltsansprüche von Kindern und Ehegatten, auch nach einer Trennung (BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, Art. 5 N 380) – vor, so erklärt Art. 5 Ziff. 2 lit. a das Gericht des Orts, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt hat, für zuständig (BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, Art. 5 N 408). Vorliegend haben alle Verfahrensbeteiligten Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Bezirk, womit das hiesige Gericht für Unterhaltssachen als zuständig zu erachten ist.

5. Auch ein Auskunfts- oder Editionsbegehren, das der Vorbereitung einer Un- terhaltsklage dient, ist den persönlichen Ehewirkungen zuzurechnen (BSK IPRG- BODENSCHATZ, Art. 46 N 10), weshalb auch diesbezüglich Art. 46 IPRG einschlä- gig ist. Entsprechend ist das Schweizer Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten zu- ständig. Aufgrund des Wohnsitzes der Parteien sowie deren gemeinsamer Toch- ter ist das hiesige Gericht hierfür zuständig. V. Anwendbares Recht

1. Für den Erlass von Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes bestimmt sich das anzuwendende Recht gemäss Art. 85 Abs. 1 IPRG nach den Regeln des HKsÜ (BSK IPRG-SCHWANDER, Art. 85 IPRG N 23 f.). Gemäss Art. 15 Abs. 1 HKsÜ wenden die zuständigen Behörden ihr eigenes Recht an (BSK ZGB I- SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 32). Entsprechend findet hierauf schweizerisches Recht Anwendung.

2. Das anwendbare Recht in Bezug auf den Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestimmt sich nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf die Unterhaltspflicht anwendbare Recht (Haager Unterhaltsübereinkommen, HUntÜ [SR 0.211.213.01]). Dieses Abkommen ist für die Schweiz am 1. Oktober 1977 und für Spanien am 1. Oktober 1986 in Kraft getreten; Ungarn und Brasilien sind keine Vertragsstaaten; dies ist jedoch unerheblich, da das HUntÜ nach Art. 3 HUntÜ erga omnes-Wirkung entfaltet. Entscheidend ist daher einzig, dass der zur

- 16 - Entscheidung berufene Staat ein Vertragsstaat ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1 HUntÜ ist für die in Art. 1 genannten Unterhaltspflichten das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend. Aufgrund des Aufenthaltsortes der Parteien in der Schweiz ist auf die Unterhaltspflicht schweizerisches Recht anwendbar.

3. Nach Art. 83 IPRG gilt auch hinsichtlich des Kinderunterhalts das HUntÜ. Es kann daher auf die vorstehenden Ausführungen (Erw. V.2.) zum anwendbaren Recht verwiesen werden.

4. Ein Auskunfts- bzw. Editionsbegehren, das der Vorbereitung einer Unter- haltsklage dient, fällt unter die persönlichen Ehewirkungen (BSK IPRG-BODEN- SCHATZ, Art. 46 N 10). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts für die vermö- gensrechtlichen Aspekte der Ehewirkungen erfolgt gemäss Art. 48 IPRG. Dem- nach unterliegen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 1). Folglich ge- langt auch diesbezüglich schweizerisches Recht zur Anwendung. VI. Erläuterungsgesuch

1. Rechtliches Ist das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich, unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzu- geben (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren auf Erläuterung oder Berichtigung ist, wie das Verfahren der Revision (Art. 328-333 ZPO), zweistufig. In einem ers- ten Schritt ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berich- tigung des Entscheids erfüllt sind (Zulassungsentscheid). Ist dies der Fall, ist in ei- nem zweiten Schritt ein neues Dispositiv zu formulieren (Korrekturentscheid).

- 17 -

2. Parteistandpunkte 2.1. Der Gesuchsgegner ersuchte mit Eingabe vom 23. Mai 2025 (act. 133) um Erläuterung von Dispositiv-Ziff. 6 des Entscheids vom 6. Januar 2025 (act. 114). Der Auftrag an den Beistand sei – so der Gesuchsgegner – unklar, da daraus nicht hervorgehe, wie der Gesuchsgegner seine Alkohol-Totalabstinenz zu bele- gen habe, ob dies mittels Haaranalyse und/oder mittels Blutalkoholkontrolle erfol- gen würde. Es könne vorliegend nicht erwartet werden, dass ein doppelter Beweis durch den Gesuchsgegner erbracht werden müsse, da der Gesuchsgegner – um diesen doppelten Beweis erbringen zu können – noch zwei weitere Monate auf die neue Ausgestaltung des Besuchsrechts warten müsse. 2.2. Die Gesuchstellerin bringt hingegen vor, die Diskussion sei anlässlich der Verhandlung vom 6. Dezember 2024 ausführlich geführt und vom Gericht geklärt worden. Der Gesuchsgegner müsse eine Totalabstinenz nachweisen (act. 140 Rz. 4). Eine Haaranalyse allein könne zwar einen längeren Zeitraum abdecken, reiche jedoch nicht aus, um eine Totalabstinenz zu belegen, da einzelne Exzesse und/oder Fremdstoffe in den Haaren dennoch zu einem negativen Testergebnis führen könnten. Nur ein kontinuierlicher Konsum führe zu positiven Resultaten. Zum Wohle von C._____ sei jedoch beides – sowohl wiederholter als auch gele- gentlicher Konsum – auszuschliessen, da selbst einzelne Alkoholexzesse nicht to- leriert werden könnten. Entsprechend seien vom Gericht beide Tests angeordnet worden, um eine lückenlose (Total-)Abstinenz nachzuweisen (act. 140 Rz. 5). Entsprechend sei der Teilentscheid in dargelegtem Sinne zu erläutern.

3. Würdigung Nachdem der Beistand der gemeinsamen Tochter C._____ mit Eingabe vom

23. Juni 2025 (act. 152) Anträge auf Abänderung des Besuchsrechts gestellt hat, sind die Erläuterungsgesuche der Parteien, die den Zeitpunkt der Überprüfung des Besuchsrechts bzw. der Antragstellung durch den Beistand auf dessen Abän- derung betreffen, hinfällig bzw. gegenstandslos geworden und können ohne Wei- teres abgeschrieben werden.

- 18 - VII. Auskunfts- und Editionsbegehren

1. Der Gesuchsgegner verlangt die Edition diverser Unterlagen der Gesuch- stellerin. Namentlich verlangt er die Einkommensbelege für sämtliche Monate des Jahres 2024 und einen aktuellen Arbeitsvertrag der Gesuchstellerin seit deren Be- förderung (act. 109 Rz. 28).

2. Die Gesuchstellerin wendet ein, sie habe die Einkommensunterlagen bereits in hinreichendem Umfang eingereicht. Ausserdem sei die Vorlage von Kontoaus- zügen nicht erforderlich (act. 112A S. 13). Mit Eingabe vom 28. August 2025 (act. 181) reichte sie sodann aufforderungsgemäss den Lohnausweis des Jahres 2024 (act. 182/58) sowie die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Au- gust 2025 (act. 182/59) ein, welche dem Gesuchsgegner mit Kurzbrief vom

1. September 2025 (act. 183/1) zugestellt wurden.

3. Soweit ein Ehegatte vom anderen Informationen verlangt, welche für das Eheschutzverfahren benötigt werden (Unterhaltsbeiträge, Anordnung der Güter- trennung, etc.), sind diese grundsätzlich bereits aufgrund der prozessualen Mitwir- kungs- und Editionspflicht gemäss Art. 160 ZPO beizubringen. Beantragt einer der Ehegatten, der andere Ehegatte habe sich über seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse auszuweisen, handelt es sich denn auch um einen prozessu- alen Beweisantrag gemäss Art. 150 ff. ZPO und nicht um ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 170 ZGB (BGer 5A_421/2013 vom 19. August 2013, E. 1.2.; SIX, a.a.O., Rz. 1.32). Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Prakti- sche Bedeutung hat Art. 170 ZGB im Eheschutzverfahren deshalb nur, wenn es um Informationen geht, die im Hinblick auf ein späteres Scheidungsverfahren be- nötigt werden. Diesfalls muss jedoch konkret angegeben werden, welche Aus- künfte oder Dokumente das Auskunftsbegehren gemäss Art. 170 ZGB umfasst und welche Tatsachen durch die entsprechenden Informationen zu klären sind (SIX, a.a.O., Rz. 1.32).

4. Die vom Gesuchsgegner gestellten Editionsbegehren sind im Sinne des in vorangehender Ziffer Gesagten als prozessuale Informationsbegehren zu qualifi-

- 19 - zieren. Da die Gesuchstellerin die Einkommensbelege für das Jahr 2024 bereits in Form ihres Lohnausweises (vgl. act. 182/58) eingereicht hat, ist das Begehren diesbezüglich als gegenstandlos geworden zu qualifizieren. Ferner macht der Ge- suchsgegner nicht geltend, er benötige die verlangten Informationen – insbeson- dere den aktuellen Arbeitsvertrag der Gesuchstellerin – im Hinblick auf ein späte- res Scheidungsverfahren. Was die prozessuale Mitwirkungs- und Editionspflicht betrifft, sind die von den Parteien beigebrachten Informationen – wie nachstehend zu zeigen sein wird – ausreichend, um über die anzuordnenden Eheschutzmass- nahmen, insbesondere die Unterhaltsbeiträge, zu befinden, selbst wenn die Ge- suchstellerin nicht sämtliche – vom Gesuchsgegner verlangten – Unterlagen ediert hat. Es kann somit im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung über die entsprechenden Massnahmen entschieden werden, ohne dass die Gesuchstel- lerin zur Herausgabe weiterer Informationen zu verpflichten ist (BGer 5A_319/2013 vom 17. Oktober 2013, E. 2.3.4 zur antizipierten Beweiswürdigung im Eheschutzverfahren). VIII. Besuchsrecht und Kindesschutzmassnahmen

1. Rechtliches 1.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf ange- messenen persönlichen Verkehr. Zweck des Besuchsrechts ist es, den Aufbau ei- ner lebendigen Eltern-Kind-Beziehung zu ermöglichen. Für das Kind ist es sehr wichtig, zu beiden Eltern Kontakt zu haben, was bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann. Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts geht es nicht um einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern, sondern darum, den elterlichen Kontakt mit dem Kind dem Kindeswohl entsprechend zu regeln (vgl. BGE 122 III 404, E. 3.a; 130 III 585, E. 2.1; BGer 5A_290/2020 vom

8. Dezember 2020, E. 2.2). 1.2. Was der "angemessene" persönliche Verkehr ist, kann sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls bemessen (BGE 144 III 10, E. 7.1 f.; 123 III 445, E. 3b;

- 20 - 131 III 209, E. 3 ff.). Oberste Richtschnur ist das Kindeswohl, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück. Es gibt verschiedene Umstände, die bei der Regelung des Besuchsrechts in Betracht zu ziehen sind: Alter des Kindes, Per- sönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitli- che Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand der Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnver- hältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 10). Letztlich ist der Wille des Kindes für die Regelung des Besuchs- rechts von herausragender Bedeutung (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 11). 1.3. In Bezug auf die Ausgestaltung des Besuchsrechts, richten sich die Häufig- keit und Dauer vor allem nach dem Alter des Kindes (BGE 122 III 404, E. 4b; 120 II 229, E. 4a; KILDE, Persönlicher Verkehr, S. 353 ff.), seiner bisherigen Bindung an den anderen Elternteil (BGE 122 III 404, E. 4bb; 111 II 408, E. 3 f.), der Häufig- keit bisheriger Kontakte, der Entfernung und Erreichbarkeit der Wohnungen der Eltern und der Lebensausgestaltung des Kindes und beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit. Entscheidend beeinflusst werden Häufigkeit und Dauer auch von der Beziehung der Eltern untereinander: bei hohem Konfliktpotential können zur Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf das Kind Einschränkungen er- forderlich sein (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 13). Ob das Kind beim Besuchsberechtigten übernachtet, hängt neben dem Alter vor allem auch von der Qualität der Beziehung zwischen Besuchsberechtigtem und Kind ab. Ne- ben periodischen Kurzbesuchen kommt insbesondere noch eine Regelung für die Feiertage sowie den Ferienbesuch in Frage (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 14). 1.4. Hat das Gericht, das für eine Unterhaltsklage zuständig ist, die Beziehun- gen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindes- schutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 298d Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB analog). Zu den möglichen Kindesschutzmassnahmen kann insbesondere die Ernennung eines Beistands für

- 21 - das Kind, welcher die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit unterstützt, gehören. Dem ernannten Erziehungsbeistand können besondere Befugnisse gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB übertragen werden, wobei der konkrete Aufgabenbereich von der Hilfsbedürftigkeit der Eltern und Kinder abhängt (TUOR/SCHNYDER/SCHMID/ JUNGO/HÜRLIMANN-KAUP, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 15. Aufl., Zürich 2023, § 44 N 17). Ferner kann das Gericht auch andere Massnahmen anordnen, welche zur Wahrung des Kindeswohls angemessen erscheinen, wie beispiels- weise die Anordnung von Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung (Art. 307 Abs. 3 ZGB). 1.5. Besondere Befugnisse gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB können namentlich in der Überwachung des persönlichen Verkehrs im Sinne einer Besuchsrechtsbei- standschaft bestehen (OGer ZH LE150060-O vom 7. Oktober 2016, E. III.C.4.; BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 308 N 14). Ein Besuchsrechtsbeistand hat die Ab- machungen zwischen den Parteien, die zum reibungs- und konfliktlosen Ablauf des angeordneten Besuchsrechts notwendig sind, zu veranlassen und – soweit geboten – selbst zu erlassen, wobei allen Beteiligten eine gewisse Flexibilität zu- zugestehen ist (BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 308 N 14). In diesem Bereich ver- fügt der Beistand gegenüber den Eltern über ein Weisungsrecht (OGer ZH LE150060-O vom 7. Oktober 2016, E. III.C.4.).

2. Bisheriger Verfahrensgang 2.1. Mit Teilvereinbarung vom 24. Juni 2024 (act. 40) wurde im Rahmen vor- sorglicher Massnahmen die folgende Teilvereinbarung betreffend Besuchsrecht getroffen. Diese wurde mit Verfügung vom 27. Juni 2024 (act. 44) vom Gericht ge- nehmigt, das gleichzeitig eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB anordnete: "Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung von C._____ wie folgt: Betreuung durch den Vater: Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: Phase 1 (ab sofort):  am 29.06.2024, Samstag: Von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr;

- 22 -  am 03.07.2024, Mittwoch: Nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frühestens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis 19:30 Uhr (verpflegt);  am 07.07.2024, Sonntag: Von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr;  am 10.07.2024, Mittwoch: Nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frühestens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00) bis 19:30 Uhr (verpflegt);  am 13.07.2024, Samstag: Von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Ferien:  Die Mutter ist berechtigt, das Kind C._____ vom 14.07.2024 bis zum 22.07.2024 in die Ferien mitzunehmen. Die Mutter stellt sicher, dass das Kind C._____ für den Besuchs- kontakt ab dem 23. Juli 2024 wieder anwesend ist. Phase 2 (ab 23. Juli 2024 bis 31. August 2024):  ab dem 23.07.2024 unter der Woche Dienstag und Donnerstag, jeweils nach Schul- schluss (Abholung von der G._____ frühestens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis 19:30 Uhr (verpflegt);  ab dem 27.07.2024 jedes 2. Wochenende, jeweils am Samstag um 09:00 Uhr bis 19:30 Uhr (verpflegt). Phase 3 (ab 01. September 2024 bis am 31. Oktober 2024):  jedes 2. Wochenende, jeweils von Samstag 09:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, erstmals am 07.09.2024;  unter der Woche Dienstag und Donnerstag, jeweils nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frühestens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis 19:30 Uhr (verpflegt). Phase 4 (ab 01. November 2024):  jedes 2. Wochenende, jeweils von Freitag, jeweils nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frühestens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis Sonntag 18:00 Uhr;  unter der Woche jeweils Dienstag nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frü- hestens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis 19:30 Uhr (verpflegt);  in den Wochen, wo C._____ am Wochenende bei der Mutter ist: zusätzlich jeweils Don- nerstag nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frühestens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis 19:30 Uhr (verpflegt). Die Übergaben von C._____ erfolgen an der H._____-strasse 1 in E._____, vor der Bäckerei D._____, soweit die Abholung nicht bei der G._____ erfolgt. Der Vater verpflichtet sich ausdrücklich, vor bzw. während der Betreuungszeit keinen Alkohol zu konsumieren. Beide Parteien verpflichten sich, die vereinbarten Übergabezeiten strikte einzuhalten. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungeraden Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ge- rader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine an-

- 23 - gemessene Betreuung des Kindes durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen." 2.2. Mit Teilurteil und Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. 114) genehmigte das hiesige Einzelgericht die Teil-Trennungsvereinbarung der Parteien betreffend die Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht, Beistandschaft etc.) vom

5. Dezember 2024 (act. 111). In dieser wurde dem Gesuchsgegner ein begleite- tes Besuchsrecht einmal wöchentlich einen halben Tag, d.h. vier Stunden, sowie ein Telefonkontaktrecht vier mal wöchentlich eingeräumt und dem Beistand der Parteien die Weisung erteilt, nach spätestens sechs Monaten, gerechnet ab dem Nachweis der Alkohol-Totalabstinenz, die Besuchsbegleitung zu überprüfen und Antrag auf die weitere Ausgestaltung des Besuchsrechts zu stellen. 2.3. Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 (act. 152) reichte der Beistand – gestützt auf die Teil-Trennungsvereinbarung vom 5. Dezember 2024 (act. 111) – beim hie- sigen Gericht ein Gesuch um Abänderung des Besuchsrechts ein. 2.4. In der Folge legte die Gesuchstellerin am 11. Juli 2025 dem hiesigen Ge- richt die folgende von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung zur Regelung der Übergangsphase vor (act. 164), welche mit Verfügung vom 16. Juli 2025 (act. 165) durch das Gericht genehmigt wurde: "1. Der Vater wird berechtigt erklärt, C._____ jeden Mittwoch von 16.45 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) und Samstag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr unbegleitet zu betreuen.

2. Die Übergaben werden bis zu einem anderslautenden Entscheid durch Frau I._____ be- gleitet. Die Besuche gemäss Ziffer 1 finden erstmals statt, sobald die Übergabebegleitung durch den Beistand organisiert ist.

3. Die Kindesschutzmassnahmen gemäss Ziffer 3 bis 5 gemäss Teilvereinbarung vom 5. De- zember 2024 sind von dieser Anpassung nicht betroffen und bleiben bis zu einem anders- lautenden Entscheid unverändert bestehen.

4. Die Übergaben finden jeweils beim J._____ in K._____ statt.

5. Diese Regelung gilt, bis das Gericht über den Antrag des Beistandes und der Anträge der Parteien gemäss der eingereichten bzw. noch folgenden Stellungnahmen entschieden hat."

3. Parteistandpunkte 3.1. Des Beistands

- 24 - 3.1.1. Der Beistand führte in seiner Eingabe vom 23. Juni 2025 (act. 152) aus, der Gesuchsgegner habe sich seit Januar 2025 regelmässigen monatlichen Blutent- nahmen unterzogen; im Mai 2025 sei zudem eine Haaranalyse durchgeführt wor- den. Sämtliche Ergebnisse seien negativ ausgefallen. Die Besuchskontakte zwi- schen C._____ und dem Gesuchsgegner seien gemäss der Besuchsbegleitung ohne besondere Vorkommnisse verlaufen. Das Verhältnis zwischen Vater und Tochter wirke vertraut und tragfähig. Der Gesuchsgegner sei gemäss den Ein- schätzungen der Besuchsbegleitung in der Lage, angemessene Grenzen zu set- zen und C._____ altersgerecht zu betreuen. Im Rahmen der Übergaben sei es im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht jedoch wiederholt zu Kommunikations- schwierigkeiten zwischen den Eltern gekommen, was zu Spannungen und Kon- flikten geführt habe. Dies sei für die kindliche Entwicklung von C._____ nicht för- derlich. Die Suchtproblematik des Gesuchsgegners bleibe ein wiederkehrender Streitpunkt zwischen den Eltern. Um einem erneuten Kontaktabbruch zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner vorzubeugen, erachte der Beistand eine regel- mässige Abstinenzkontrolle als sinnvoll. Im Rahmen dieser Eingabe stellte er den Antrag, es sei die vom Gericht mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom16. Juli 2025 (act. 165) genehmigte Übergangsregelung auf zwei Monate zu befristen und im Anschluss die Phase 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Juni 2024 (act. 44) wieder aufzunehmen. 3.1.2. In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2025 (act. 176) beantragte der Bei- stand zudem, es sei nebst den bereits festgelegten Kontaktphasen auch eine Re- gelung für Ferien und Feiertage zu treffen. Dies, da sonst zu befürchten sei, dass die Eltern – auch mit seiner Vermittlung – zu keiner Einigung gelangen würden. 3.1.3. Mit Eingabe vom 8. September 2025 (act. 192) konkretisierte der Beistand aufgrund der fortwährenden Uneinigkeiten der Parteien seine Anträge betreffend Ferien- und/oder Feiertagsregelungen und stellte die eingangs genannten An- träge.

- 25 - 3.2. Des Gesuchsgegners 3.2.1. Der Gesuchsgegner beantragte seinerseits zusammenfassend, es sei nach der Übergangsphase die Einführung von Phase 3 der Verfügung vom 27. Juni 2024 des Bezirksgerichts Meilen (act. 44) wieder aufzunehmen. Im Anschluss daran sei nach einer einmonatigen Übergangsphase in Phase 4 überzugehen. Dies begründete er damit, dass C._____ sich jeweils auf die gemeinsamen Tref- fen freue und bereits den Wunsch geäussert habe, mehr Zeit mit ihrem Vater zu verbringen. Eine Entfremdung habe nicht stattgefunden (act. 156 Rz. 3 ff.). Er habe in den vergangenen Monaten gezeigt, dass er sich seiner Verantwortung bewusst sei. Auch seine neue Anstellung erfordere eine gewisse Planungssicher- heit (act. 174 Rz. 3 f.). Insgesamt gelinge es den Parteien nur unzureichend, die Ausweitung mit Hilfe des Beistandes zu diskutieren (act. 174 Rz. 5). Zudem be- stehe bei Anzeichen einer Belastung für C._____ jederzeit die Möglichkeit, einen Antrag auf Verlängerung von Phase 3 zu stellen (act. 156 Rz. 11). 3.2.2. Er erkläre sich ferner – so der Gesuchsgegner weiter – damit einverstan- den, dass die Besuche in Abweichung der Verfügung vom 27. Juni 2024 nur noch einmal unter der Woche stattfänden. Diese seien jedoch vom Mittwoch auf den Dienstag zu verschieben. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass es ihm im Rah- men seiner erfolgten Neuanstellung jeweils nur dienstags und freitags möglich sei, im Homeoffice zu arbeiten (act. 169 Rz. 4 f.). Damit die Besuchszeit nicht zu kurz sei, sollten diese überdies jeweils von Dienstag ab Schulschluss bis Mitt- wochmorgen zum Schulbeginn dauern. An anderen Tagen sei die Betreuungszeit aufgrund seiner Arbeitstätigkeit stärker eingeschränkt. Zudem seien die Wochen- endbesuche um eine Stunde angepasst worden und würden nun jeweils von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag [recte; Samstag], 19:00 Uhr (act. 169 Rz. 5 f. sowie act. 174 Rz. 11) dauern. Ausserdem sei eine Übergabebegleitung nicht mehr notwendig, da diese insbesondere dann nicht mehr relevant sei, wenn der Gesuchsgegner die Tochter direkt bei der Schule abholen oder zur Schule brin- gen solle und sich die Eltern ohnehin nicht begegnen würden. Entsprechend solle die Übergabebegleitung lediglich für die Dauer der Übergangsregelung eingesetzt bleiben (act. 169 Rz. 2 f.).

- 26 - 3.2.3. Der Gesuchsgegner beantragte weiter ein Ferienbesuchsrecht von insge- samt vier Wochen jährlich, welches dem Alter von sechs Jahren angemessen sei. Die erste Ferienwoche solle während der Herbstferien gewährt werden, ab dem Jahr 2026 seien ihm jährlich vier Ferienwochen mit C._____ zuzugestehen (act. 156 Rz. 12). 3.2.4. Überdies seien künftig nur noch halbjährliche Abstinenzkontrollen in Form von Haaranalysen durchzuführen, wobei festzulegen sei, dass der Grenzwert von 20 pg/mg Ethylglucuronid (EtG) nicht überschritten werden dürfe. Er begründete dies damit, dass er seit Mitte November 2024 abstinent lebe und dies ohne ex- terne Unterstützung erreicht habe, was zeige, dass bei ihm kein langfristiges oder nachhaltiges Alkoholproblem vorliege. Bei Haaranalysen werde zwischen ver- schiedenen EtG-Kategorien unterschieden; um den Grenzwert von 30 pg/mg zu erreichen, sei eine tägliche Alkoholaufnahme von etwa 0.5 bis 1 Liter Bier erfor- derlich. Dabei könnten sich auch kleinere Mengen Alkohol über einen längeren Zeitraum im Körper anreichern und ein regelmässiger Konsum – etwa an Wo- chenenden – den EtG-Wert rasch über den festgelegten Grenzwert ansteigen las- sen (act. 156 Rz. 13 ff.). Es werde denn auch in neueren Therapieformen von ei- ner gänzlichen Abstinenz Abstand genommen und stattdessen ein kontrolliertes Trinken gutgeheissen (act. 174 Rz. 8). Der Gesuchsgegner weist in diesem Zu- sammenhang darauf hin, dass dem Strassenverkehrsamt im Rahmen verkehrs- medizinischer Abklärungen bereits ein Zeitraum von sechs Monaten ausreiche um nachzuweisen, dass keine Alkoholsucht bestehe und er wieder fahrfähig sei. Das IRM habe bei ihm keine langjährige Alkoholsucht feststellen können, weshalb er nicht weiter unter einem Generalverdacht stehen sollte (act. 174 Rz. 7). Falls das Gericht dennoch weitere Alkohol-Tests vorsehe, seien diese dem Gesuchsgegner im Bedarf anzurechnen (act. 174 Rz. 10). 3.3. Der Gesuchstellerin

- 27 - 3.3.1. Die Gesuchstellerin beantragte – entgegen den Anträgen des Beistands und des Gesuchsgegners – es sei kein automatischer Ausbau des Besuchsrechts festzulegen (act. 158 Rz. 6; act. 168 Rz. 4; act. 198 Rz. 10). Zur Begründung brachte sie insbesondere vor, dass eine Ausweitung des Besuchsrechts in der Vergangenheit bereits wieder habe rückgängig gemacht werden müssen. Zum Schutz von C._____ sei das Verhalten des Gesuchsgegners im Hinblick auf sei- nen Alkoholkonsum weiterhin zu beobachten. Für die Gesuchstellerin sei zentral, dass die Übergaben nach wie vor von Frau I._____ begleitet würden (act. 158 Rz. 4). Falls die Übergabebegleitungen nicht mehr bezahlt würden, seien diese notfalls über die Einsetzung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung ohne weiteres sicherzustellen (act. 198 Rz. 11). Da die Parteien im Anschluss an die Verhandlungen bereits eigenständige Anpassungen vorgenommen hätten, be- stehe auch keine Einigkeit darüber, was unter „Phase 3“ konkret zu verstehen sei (act. 158 Rz. 6 ff.; act. 168 Rz. 4 ff.). Auch der Antrag des Gesuchsgegners, die Treffen unter der Woche von Mittwoch auf den Dienstag zu verlegen, zeige, dass die Festlegung eines schematischen Besuchsrechtsplans zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll erscheine. Sie sei grundsätzlich gewillt, den Abend von Mittwoch auf Dienstag, von 16:45 Uhr bis 19:00 Uhr (verpflegt), zu verlegen, sofern Frau I._____ die Übergabebegleitung dann wahrnehmen könne (act. 181 Rz. 11; act. 198 Rz. 10). Die Gesuchstellerin lehnte aber insbesondere die vom Gesuchs- gegner beantragte Übernachtung von Dienstagabend auf Mittwochmorgen ab, da eine solche in der Vereinbarung vom 27. Juni 2024 nicht vorgesehen gewesen sei (act. 173 Rz. 6 ff.; act. 181 Rz. 11). Sie stellte sich auch gegen eine Übergangs- frist von lediglich einem Monat, da eine solche eindeutig zu kurz sei. Dies insbe- sondere, da in diesem Zeitraum nicht einmal eine zusätzliche Blutanalyse vorlie- gen würde (act. 168 Rz. 8). Auch einen Übergang in Phase 4, der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Juni 2024 des hiesigen Einzelgerichts (act. 44), nach einer einmonatigen Übergangsregelung, lehnte die Gesuchstellerin ab. Eventualiter sei ein Ausbau im Sinne ihres Eventualantrags neu zu formulieren; dies gelte auch für ein allfälliges Ferienbesuchsrecht (act. 168 Rz. 9; act. 198 Rz. 10).

- 28 - 3.3.2. In Bezug auf die Feiertags- und Ferienregelung brachte sie sodann vor, es sei zuerst abzuwarten, wie die Ausweitung des Besuchsrechts von Phase 3 zu Phase 4 (Wochenendbetreuung mit Übernachtung) funktioniere, um hierzu kon- krete Anträge stellen zu können. Es sei notwendig, die Feiertags- und Ferienrege- lung zuerst mit dem Beistand vorzubesprechen, sobald wieder regelmässig Über- nachtungen stattgefunden hätten. Alternativ sei eine weitere Verhandlung anzu- ordnen und den Parteien Gelegenheit zu geben, diesbezüglich konkrete Anträge zu stellen. Überdies habe der Gesuchsgegner noch nie alleine Ferien mit C._____ verbracht. Eventualiter erklärte sich die Gesuchstellerin bereit, C._____ am

25. Dezember 2025 und 1. Januar 2026 vom Gesuchsgegner betreuen zu lassen, und – falls bis dahin bereits Übernachtungen stattgefunden und funktioniert hätten

– diese Ferienbetreuung auf bis zum 26. Dezember 2025 bzw. bis zum 2. Januar 2026 auszuweiten (act. 181 Rz. 13 f.). In ihrer Eingabe vom 24. September 2025 hielt die Gesuchstellerin grundsätzlich an ihrem Antrag, keine Feiertags- und Feri- enregelung festzulegen, fest (act. 198 Rz. 3). Eventualiter erklärte sie sich mit der Festlegung einer Feiertags- und Ferienregelung einverstanden, sofern die Über- nachtungen und Wochenendbetreuungen für mindestens drei Monate funktioniert hätten (act. 198 Rz. 4). In Abweichung von der vom Beistand beantragten Feier- tagsregelung wünscht die Gesuchstellerin jedes Jahr den 24. Dezember, 12:00 Uhr, bis 25. Dezember, mittags, (dem Gesuchsgegner bleibt somit jedes Jahr der 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis 26. Dezember, 12:00 Uhr) mit der Tochter C._____ verbringen zu können, da sie jeweils an Heiligabend Weihnachten feiern würde (act. 198 Rz. 5). Sodann beantragte sie die Festlegung von bloss zwei Wo- chen Ferien für den Gesuchsgegner, da sie vier Wochen als ersten Aufbauschritt als zu viel erachte (act. 198 Rz. 6). Ferner erklärte sie sich mit der vom Beistand beantragten Kollisionsregel und der Frist zur Festlegung der Ferien bis Ende No- vember jedes Vorjahres einverstanden. Sollte dieses Datum bereits verstrichen sein, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, seine Ferien mindestens drei Mo- nate im Voraus anzukündigen (act. 198 Rz. 7). Schliesslich sei festzulegen, dass der Gesuchsgegner maximal eine Woche Ferien am Stück beziehen dürfe (act. 198 Rz. 7). Indes sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin

- 29 - ab einer Feriendauer von mindestens drei Tagen jeden zweiten Tag telefonischen Kontakt mit C._____ zu ermöglichen (act. 198 Rz. 8). 3.3.3. Im Übrigen seien sämtliche Kindesschutzmassnahmen gemäss Ziff. 3 bis 5 der Teilvereinbarung vom 5. Dezember 2024 sowie die bestehende Übergabebe- gleitung beizubehalten (vgl. zu Letzterem act. 198 Rz. 11). Eine alleinige Haar- analyse mit dem vom Gesuchsgegner vorgeschlagenen Grenzwert reiche sodann nicht aus, um eine vollständige Abstinenz zuverlässig nachzuweisen. Insbeson- dere sei die Dauer von sechs Monaten zwischen den jeweiligen Kontrollen zu lang, da C._____ während dieser Zeit vom Gesuchsgegner betreut werde, ohne dass gesichert sei, dass tatsächlich kein Alkoholkonsum erfolge (act. 158 Rz. 5; act. 168 Rz. 4 ff.; act. 173 Rz. 5). Die Alkoholabhängigkeit des Gesuchstellers verlange eine längerfristige Überprüfung und die Alkoholabstinenzkontrollen seien deshalb zwingend weiterzuführen (act. 181 Rz. 9). 3.3.4. Auch die in der Teilvereinbarung vom 5. Dezember 2024 (act. 111) festge- legten Telefonzeiten seien beizubehalten. Ergänzend beantragte die Gesuchstel- lerin, es sei ihr das Recht einzuräumen, C._____, wenn sie das Wochenende beim Gesuchsgegner verbringe, jeweils am Samstagabend, zwischen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr per Videocall über das Mobiltelefon des Gesuchsgegners kontak- tieren zu können (act. 158 Rz. 6).

4. Würdigung 4.1. Wie bereits erläutert, beantragte der Beistand, die bestehende und vom Gericht genehmigte Übergangsregelung auf eine Dauer von zwei Monaten zu be- schränken und im Anschluss die in der Verfügung vom 27. Juni 2024 (act. 44) vereinbarten Phasen wiederaufzunehmen (vgl. hierzu act. 152). Gemäss Verfü- gung vom 27. Juni 2024 (act. 44) umfasst Phase 3 ein Besuchsrecht von C._____ beim Gesuchsgegner jedes zweite Wochenende von Samstag 09:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr sowie unter der Woche am Dienstag und Donnerstag, jeweils nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frühestens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis 19:30 Uhr (verpflegt). In der Phase 4 wird das Be-

- 30 - suchsrecht dann um eine zusätzliche Übernachtung von Freitag auf Samstag er- weitert. 4.2. Die Ausführungen der Gesuchstellerin betreffend die Gefahren einer im Voraus fixierten Ausweitung des Besuchsrechts vermögen nicht zu überzeugen. Die Besuchsbegleiterin I._____ hält ausdrücklich fest, dass die Besuche von C._____ beim Gesuchsgegner problemlos verlaufen und die Beziehung zwischen den beiden vertraut und tragfähig ist. Ferner hat der Gesuchsgegner in den ver- gangenen Monaten gezeigt, dass er die Weisung, keinen Alkohol zu konsumie- ren, befolgt. Mittlerweise dürfte ihm bewusst sein – selbst wenn er die Suchtpro- blematik nach wie vor negiert –, welche Konsequenzen ein erneuter Alkoholkon- sum in Gegenwart seiner Tochter oder vor einem Besuch mit ihr nach sich ziehen würde. Der bisherige Verfahrensverlauf lässt jedoch auch erkennen, dass es den Parteien derzeit nicht möglich ist, einvernehmlich und in gegenseitiger Absprache Lösungen zu erarbeiten. Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass eine klare und strukturierte Regelung des Besuchsrechts ein verlässliches Umfeld für C._____ schafft. Zugleich ist hervorzuheben, dass die Begleitung der Familie durch den Beistand gewährleistet, bei Bedarf zeitnah und flexibel auf Veränderun- gen oder auftretende Risiken zu reagieren. Angesichts der dargelegten Umstände erscheint eine verbindliche Regelung der künftigen Phasen des Besuchsrechts daher nicht nur sinnvoll, sondern notwendig. 4.3. Nachdem die Übergangsregelung seit Mitte Juli 2025 bis zum Urteilszeit- punkt während mindestens drei Monaten gelebt wird, erweist sich der Antrag des Gesuchsgegners, die Übergangsregelung auf lediglich einen Monat zu verkürzen, als hinfällig. Angesichts der bisherigen Dauer der Übergangsregelung sind die schutzwürdigen Interessen von C._____ – insbesondere ihr Wohl und ihre psychi- sche Unversehrtheit – an einer behutsamen und nachhaltigen Wiederannäherung zwischen ihr und dem Gesuchsgegner in umfassender Weise gewahrt worden. Dadurch konnte auch eine möglichst konfliktarme Annäherung ermöglicht wer- den, die den Fortbestand der Beziehung langfristig gewährleistet und potentielle Belastungen vor dem Übergang in die nächste Phase minimiert.

- 31 - 4.4. Folglich endet die mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Juli 2025 (act. 165) genehmigte Übergangsphase mit Urteilszeitpunkt und es ist un- mittelbar – und wie vom Beistand beantragt (act. 152) – zur Phase 3 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Juni 2024 (act. 44) überzugehen. 4.5. Ab sofort bis 31. Dezember 2025 Hinsichtlich der Ausgestaltung dieser Phase ist zu berücksichtigen, dass die Par- teien übereinstimmend beantragen, dass C._____ unter der Woche – abweichend von der ursprünglichen Regelung gemäss Verfügung vom 27. Juni 2024 (vgl. act. 44 Phase 3) – lediglich noch einen Nachmittag bzw. Abend beim Gesuchs- gegner verbringt. Diese Anpassung sei in der Vergangenheit bereits umgesetzt worden. Der Gesuchsgegner beantragt darüber hinaus, den Wochentag des Be- suchs auf den Dienstag zu verlegen und diesen künftig mit einer Übernachtung zu verbinden. Da die Gesuchstellerin dem Wechsel des festgelegten Besuchstags von Mittwoch auf Dienstag nichts entgegenzusetzen hat (vgl. hierzu auch act. 198 Rz 10), erscheint es angezeigt, die Regelung der "Phase 3" insoweit anzupassen, als der Donnerstagtermin entfällt. Die vom Gesuchsgegner beantragte Übernach- tung ist in dieser Phase nicht vorzusehen, um den schrittweisen und nachhaltigen Aufbau der Beziehung zu gewährleisten. Eine Übernachtung war in "Phase 3" der Vereinbarung denn auch nicht vorgesehen; es besteht kein erkennbarer Grund, hiervon abzuweichen. Ausserdem sind für die Wochenendaufenthalte Übergabe- zeiten (Samstag ab 10:00 Uhr; Sonntag bis 18:00 Uhr) festzusetzen und die Phase ist bis zum 31. Dezember 2025 zu befristen. 4.6. Ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Auch der weitere Verlauf der Besuchsrechtsausweitung soll sich nach der Verfü- gung des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Juni 2024 (act. 44) richten, namentlich ist ab 1. Januar 2026 in deren "Phase 4" überzugehen. Die Ausgestaltung dieser Phase ist ebenfalls an die bereits gelebte Praxis des ein- statt zweimal wöchentli- chen Besuchstags unter der Woche von C._____ beim Gesuchsgegner auf den Dienstag anzupassen bzw. festzusetzen. Von einem weiteren Betreuungswo- chentag ist einstweilen – zur Aufrechterhaltung der Stabilität – abzusehen.

- 32 - 4.7. Zusammengefasst endet die mit Verfügung vom 16. Juli 2025 (act. 165) genehmigte Übergangsphase mit Urteilszeitpunkt. Ab diesem Zeitpunkt bis

31. Dezember 2025 ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Betreu- ungsverantwortung (unbegleitet) von C._____ jeden Dienstag von 16:45 Uhr, bis 19:00 Uhr (verpflegt), sowie während geraden Kalenderwochen am Wochenende, jeweils von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, zu übernehmen. Ab 1. Ja- nuar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens ist der Gesuchsgegner be- rechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung (unbegleitet) von C._____ jeden Dienstag von 16:45 Uhr bis 19:00 Uhr (verpflegt), sowie während geraden Kalenderwochen am Wochenende, jeweils von Freitag, nach Schulschluss (frühs- tens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis Sonntag 18:00 Uhr, zu übernehmen. 4.8. Telefonate: Der Antrag der Gesuchstellerin, C._____ während der Besuchswochenenden des Gesuchsgegners jeweils samstags zwischen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr per Video- call auf dessen Mobiltelefon zu kontaktieren, wird vom Gesuchsgegner nicht be- anstandet. Ebenso wenig widersetzt sich der Gesuchsgegner dem Antrag der Ge- suchstellerin, C._____ jeweils ab einer Mindestdauer von drei Tagen Ferien am Stück jeden zweiten Tag telefonisch auf dem Mobiltelefon des Gesuchsgegners zu kontaktieren. Auch vor dem Hintergrund des Kindeswohls sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Einrichtung dieser Telefonkontakte sprechen wür- den. Der Gesuchstellerin sind demnach die beantragten Rechte einzuräumen und der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, diese Telefonate zu dulden bzw. mitzuwir- ken. Andererseits sind die in der Teilvereinbarung vom 5. Dezember 2024 (act.

111) festgelegten Telefonzeiten des Gesuchsgegners fortzuführen. 4.9. Übergabebegleitung und Übergabeort 4.9.1. Der Beistand beantragte in seiner Eingabe vom 23. Juni 2025, die Überg- aben seien während der Übergangsregelung weiterhin zu begleiten und die Eltern entsprechend anzuleiten (act. 152). Die Gesuchstellerin forderte eine Fortführung auch über die Übergangsphase hinaus (act. 168; act. 198), während sich der Ge- suchsgegner gegen eine solche ausspricht. Aus den Ausführungen des Beistands

- 33 - geht hervor, dass insbesondere bei den Übergaben Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern bestanden haben. Die seit 16. Juli 2025 – und damit seit rund drei Monaten – in Kraft befindliche Übergangsregelung wird von den Par- teien umgesetzt bzw. gelebt. Damit geht der Umfang der Umsetzung über den ur- sprünglich vom Beistand beantragten Rahmen hinaus (vgl. act. 152). Da sich das Konfliktpotential derzeit ausschliesslich zwischen den Parteien zeigt, ist von den Eltern langfristig zu erwarten – und auch anzustreben –, dass sie nach Beendi- gung der Übergangsphase die Übergaben eigenständig und ohne externe Unter- stützung zu bewältigen vermögen. Es rechtfertigt sich daher, mit Beendigung der Übergangsphase die Übergaben nicht mehr begleitet durchzuführen. Folglich ist der Antrag der Gesuchstellerin auf Fortführung der Übergabebegleitung bzw. der Installierung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung abzuweisen. Der von den Parteien in der Vereinbarung vom 9. Juli 2025 (act. 164) vorgesehene und auch vom Beistand beantragte (act. 152) Übergabeort Parkplatz J._____ K._____ (soweit die Abholung nicht bei der G._____ erfolgt) ist – wie in der Verfügung vom

16. Juli 2025 (act. 165) festgehalten – beizuhalten (siehe sogleich). 4.9.2. Zur Übergabe bei der G._____ ist Folgendes festzuhalten: Mit Teilurteil und Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. 114) bzw. mit Verfügung vom 15. Januar 2025 (act. 119; Berichtigung und Ergänzung des Teilurteils und Verfügung vom

6. Januar 2025) wurde dem Gesuchsgegner im Sinne einer Kindesschutzmass- nahme unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Säumnisfall die Weisung erteilt, das Schulgelände von C._____ (inkl. Radius von 500 Meter darum herum) nicht zu betreten. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ist eine Kindeswohlgefährdung sowie deren Ver- hältnismässigkeit (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Wiederaufnahme der Phase 3 und Phase 4 impliziert, dass die Betreuung von C._____ durch den Gesuchsgeg- ner wieder im ursprünglichen Umfang möglich ist. Die Massnahme in Form eines Betretverbots bezogen auf das Schulgelände von C._____ erscheint vor diesem Hintergrund zur Wahrung des Kindeswohls nicht mehr als angemessen bzw. ver- hältnismässig. Das Rayon- bzw. Betretverbot ist daher per sofort aufzuheben, so- dass der Gesuchsgegner C._____ bei der G._____ abholen kann, sofern die Übergaben nicht auf dem Parkplatz J._____ in K._____ erfolgen.

- 34 - 4.10. Feiertags- und Ferienbetreuung 4.10.1. Der Gesuchsgegner beantragte, es seien ihm jährlich vier Ferienwochen mit C._____ zuzugestehen, wobei die erste in den Herbstferien stattfinden solle. Sodann beantragte auch der Beistand, es sei eine gerichtsübliche Feiertags- und Ferienbetreuungsregelung des Gesuchsgegners von vier Wochen festzulegen (vgl. act. 192). 4.10.2. Da sofort (vgl. Erw. VIII.4.1. ff.) wieder Übernachtungen von C._____ beim Gesuchsgegner stattfinden werden, erscheint es angemessen, auch eine Feier- tags- und Ferienbetreuungsregelung festzulegen. Vorliegend ist es sinnvoll, das Ferienbesuchsrecht dem Aufbau des Kontakt- und Betreuungsrechts anzupassen. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, nach einer kurzen Vorlauf- phase – in der C._____ erstmals wieder beim Gesuchsgegner übernachtet – mit der Feiertags- und Ferienbetreuung des Gesuchsgegners zu beginnen. Der Be- ginn wird hinsichtlich der Feiertage auf den 25. Dezember 2025 festgelegt. Es ist

– entgegen den gesuchstellerischen Vorbringen – kein Grund ersichtlich, weshalb von der gerichtsüblichen alternierenden Regelung hinsichtlich der Feiertage abzu- weichen wäre. Selbstverständlich bleiben abweichende Regelung nach gegensei- tiger Absprache stets möglich. In Bezug auf die Ferienregelung gilt folgendes: An- gesichts dessen, dass C._____ insgesamt 13 Wochen Schulferien pro Jahr zur Verfügung stehen, erscheint es angemessen, dass sie davon vier Wochen bei ih- rem Vater verbringen kann. Dies entspricht in etwa einem Drittel und ist – entge- gen der Auffassung der Gesuchstellerin – nicht als übermässige Ausweitung des Ferienbesuchsrechts zu qualifizieren. Das Ferienbesuchsrecht des Gesuchsgeg- ners wird erstmals ab 2026 gewährt und auf vier Wochen pro Jahr festgelegt, da die vom Gesuchsgegner beantragte Herbstferienwoche bereits verstrichen ist. Dem Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner dürfe maximal eine Woche Ferien am Stück beziehen, ist insoweit zu entsprechen, als dem Gesuchsgegner bis zu den Sommerferien 2026 einmalig Ferien mit C._____ in der Länge von ma- ximal einer Woche zu gewähren sind. Diese Einschränkung entfällt mit Beginn der Sommerferien 2026. Für die Ferienaufteilung haben sich die Parteien jeweils bis zum 30. November des Vorjahres abzusprechen.

- 35 - 4.11. Kindesschutzmassnahmen (Alkoholabstinenzkontrollen) Des Weiteren besteht kein Anlass, auf die bisherigen Kindessschutzmassnahmen gemäss Teilurteil und Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. 114), berichtigt mit Verfügung vom 15. Januar 2025 (act. 119), – abgesehen vom Rayon- bzw. Be- tretverbot des Schulgeländes (siehe Erw. VIII.4.9.2.) – zurückzukommen. Sie be- halten ihre Gültigkeit. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Abänderung der Alko- holkontrollen mit dem Begehren, lediglich halbjährliche Haaranalysen vorzusehen, bei welchen der Wert eines moderaten Alkoholkonsums von höchstens 20 pg/mg Ethylglucuronid nicht überschritten werden darf, ist vorliegend abzuweisen. Zwar stellt der Nachweis einer vollständigen Alkoholabstinenz einen ersten positiven Schritt dar. Angesichts der fortdauernden Negierung der Suchtthematik durch den Gesuchsgegner scheint jedoch keine nachhaltige Veränderung bzw. Einsicht vor- zuliegen, die eine Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen recht- fertigen würde. Zur Ermöglichung der im vorliegenden Urteil angeordneten Aus- weitung des Besuchsrechts wurden monatliche Alkoholkontrollen mittels Bluttests sowie halbjährliche Haaranalysen bestimmt. Der Umstand, dass der Gesuchsgeg- ner nun den Nachweis erbringen kann, innerhalb der letzten neun Monate (vgl. act. 174; act. 175/28) keinen Alkohol konsumiert zu haben, entspricht den ange- ordneten Vorgaben. Da der Gesuchsgegner in der Vergangenheit gegen die ver- einbarten Weisungen verstossen hat, besteht bei der Gesuchstellerin nachvoll- ziehbarerweise die Befürchtung, dass sich ein solches Verhalten inskünftig wie- derholen könnte. In dieser Situation und unter Berücksichtigung des Kindeswohls, welches vorrangig zu beachten ist, ist vom Gesuchsgegner eine weitere Bewäh- rungsphase zu erwarten. Folglich sind die monatlichen Alkoholbluttests und halb- jährlichen Haaranalysen weiterhin gemäss der bisherigen gerichtlichen Anord- nung fortzuführen. Die Kosten sind – entgegen dem Antrag des Gesuchsgegners (act. 174 Rz. 10) – nicht in seinen Bedarf einzurechnen, sondern von ihm aus sei- nem Überschuss zu tragen (vgl. nachfolgend Erw. IX.).

- 36 - IX. Unterhalt

1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens setzt das Gericht auf Be- gehren die Unterhaltsbeiträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen für sich persönlich und/oder die Kinder zu leisten hat (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 163 und Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB). Unter geltendem Recht ist der Unterhaltsan- spruch des Ehegatten nach Art. 163 ZGB klar vom Unterhaltsanspruch der Kinder nach Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB zu unterscheiden. 1.2. Kinder(geld)unterhalt dient dazu, die finanziellen Bedürfnisse der Kinder an- gemessen abzudecken und für die optimale Betreuung zu sorgen (Art. 276 ZGB). Zentral ist das Kindeswohl – finanzielle Interessen der Parteien haben zurückzu- stehen. Grundlage für die finanzielle Leistungspflicht ist das Eltern-Kind-Verhältnis, welches die Eltern zu Fürsorge gegenüber den gemeinsamen Kindern verpflichtet. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es grundsätzlich Sache des nicht obhutsberechtigten Elternteils, für die Bedürfnisse des Kindes aufzukom- men. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der obhutsberechtigte Elternteil seinen Beitrag in Form von Naturalunterhalt leistet, welcher rechtlich dem Geldunterhalt gleichgestellt ist. Bei gegebener Leistungsfähigkeit muss daher grundsätzlich der- jenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufkommen, welcher nicht die Obhut innehat und demzufolge von den Betreuungsaufgaben weitestgehend entbunden ist. Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermes- sensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265, E. 5.5 und 8.1 m.w.H.). Ein Elternteil gilt als leistungs- fähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2). Das Vorhandensein eines Überschusses beim haupt- betreuenden Elternteil führt aber nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Bar- unterhalt des Kindes, ansonsten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Vielmehr kann das Gericht ein- zelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu ver-

- 37 - pflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu de- cken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Über- schuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil. Ist der hauptbetreuende Elternteil überproportional leis- tungsfähiger als der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kindes zu beteili- gen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.2. m.w.H.). 1.3. Der Unterhalt ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätz- lich nach der sog. zweistufigen Methode (Berechnung des Notbedarfs bzw. bei Vorhandensein der entsprechenden Mittel des erweiterten familienrechtlichen Notbedarfs und anschliessende Überschussverteilung und Abzug einer nachge- wiesenen Sparquote) vorzugehen. Zu diesem Zweck ist auf der einen Seite das Einkommen der Familienmitglieder (d.h. der Eltern und Kinder) sowie andererseits der Notbedarf (Existenzminimum) bzw. der erweiterte familienrechtliche Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum) sämtlicher Personen zu ermitteln. 1.4. Bei der Einkommensermittlung ist grundsätzlich bei beiden Ehegatten von ihrem tatsächlich erzielten Nettoeinkommen auszugehen (SIX, a.a.O., Rz. 2.128). Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die aktuelle Einkommenssituation. Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch ef- fektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen, Boni, Verwaltungsrats- oder Delegier- tenhonorare, Trinkgelder und Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine effekti- ven Auslagen gegenüberstehen (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.3). 1.5. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlich erzielten Einkommen abgewichen und stattdessen ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden, sofern die Wiederaufnahme oder die Ausdehnung einer beste- henden Erwerbstätigkeit zumutbar und die Erzielung des hypothetisch anzurech- nenden Einkommens tatsächlich möglich ist. Beide Voraussetzungen müssen ku-

- 38 - mulativ erfüllt sein. Dabei ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit möglich und ob das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233, E. 3.2). Die Un- möglichkeit, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen, kann eine Partei durch den Nachweis ernsthafter Suchbemühungen und durch die Darlegung der Erfahrungs- werte erbringen, welche die fehlende Möglichkeit einer entsprechenden Anstel- lung aufzeigen (BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017, E. 3.3). Nach konstanter Rechtsprechung ist bereits im ehelichen Verhältnis die Möglichkeit und Zumutbar- keit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des ge- meinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022, E. 4.3 m.H.). In jedem Fall ist der betroffenen Per- son genügend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen, wobei die Dauer der Übergangsfrist von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Dabei ist von Bedeutung, inwieweit die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar ist (BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016, E. 3.3 m.w.H.). Die Übergangsfrist beträgt in der Regel drei bis sechs Monate und sie beginnt frü- hestens mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE200018 vom 17. Dezember 2020, E. 2.6.2). Die rückwirkende An- rechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten kommt nach bundesgerichtlicher Praxis nicht in Frage (BGer 5A_562/2009 vom 22. Januar 2010, E. 4.3). 1.6. Was den anrechenbaren Bedarf betrifft, so führt das Bundesgericht in BGE 147 III 265 aus, dass der Ausgangspunkt für dessen Ermittlung stets die "Richtlinie der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffent- licht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.; hiernach "Richtlinie") sei. In Abweichung von die- ser Richtlinie seien für jedes Kind ein bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender Wohnkostenanteil einzusetzen und die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. Bei knappen Verhältnissen müsse es für den Barunterhalt da- bei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt auf dieser Basis berechnet werden. Verblieben nach Deckung des Existenzminimums noch weitere finanzielle Mittel, so sei in einer nächsten Stufe das sog. familienrechtliche

- 39 - Existenzminimum zu decken. Dieses enthalte als Erweiterung typischerweise die Steuern, Kommunikations- und Versicherungspauschalen, unumgängliche Weiter- bildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende, statt am betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum orientierte, Wohnkosten, Kosten zur Aus- übung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgungen. Bei gehobenen Verhältnissen könnten namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbstständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Bei den Kindern gehören neben dem Steueranteil ebenfalls der den kon- kreten finanziellen Verhältnissen entsprechende Wohnkostenanteil und gegebe- nenfalls die Kosten der Zusatzversicherungen zum erweiterten Bedarf (BGE 147 III 265, E. 7.2). 1.7. Bei der Überschussverteilung, welche die Deckung sämtlicher Positionen des erweiterten familienrechtlichen Bedarfs voraussetzt, ist gemäss Bundesge- richt auf die weiteren konkreten Umstände des Einzelfalls (z.B. überobligatorische Arbeitsleistungen eines Ehegatten, teure Hobbys etc.) einzugehen. An der Über- schussverteilung nicht beteiligt sind mündige Kinder. Grundsätzlich wird der Kin- desunterhalt nach der zweistufigen Methode berechnet: Zuerst wird der Grundbe- darf gedeckt, danach wird ein allfälliger Überschuss nach dem Prinzip der gros- sen und kleinen Köpfe verteilt (BGE 147 III 265, E. 7.3). Erhält das Kind durch diese Verteilung allerdings mehr, als es seinem tatsächlichen Bedarf und seiner Lebensstellung entspricht, ist eine Begrenzung zulässig. Denn der Unterhalt soll in erster Linie den laufenden Lebensbedarf sowie eine angemessene Vorsorge decken und nicht dem Vermögensaufbau dienen (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 285 N 31 f.). 1.8. Anhand der vorstehenden Ausführungen ist nachfolgend das Einkommen der Parteien und von C._____ sowie deren familienrechtlicher Bedarf zu berech- nen.

- 40 -

2. Anträge 2.1. Die Gesuchstellerin beantragte, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr an den Unterhalt von C._____ rückwirkend ab 1. Juni 2024 und bis zur Volljährig- keit bzw. bis zum Abschluss einer Erstausbildung monatlich im Voraus zu bezah- lende Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) in der Höhe von CHF 3'750.– zu bezahlen (act. 108 Rechtsbegehren Ziff. 8). So- dann sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht bis heute im Umfang von CHF 6'801.– bereits nachgekommen sei (act. 108 Rechtsbegeh- ren Ziff. 9). Überdies sei kein persönlicher Unterhalt für eine der Parteien festzu- setzen (act. 108 Rechtsbegehren Ziff. 10). 2.2. Der Gesuchsgegner beantragte hingegen, für den Fall der Zuteilung der al- leinigen Obhut an die Gesuchstellerin – wie sie vorliegend mit Entscheid vom

6. Januar 2025 (act. 114) erfolgt ist – sei festzuhalten, dass alleine die Obhutsin- haberin für den Unterhalt von C._____ aufzukommen habe (act. 109 Rechtsbe- gehren Ziff. 10). Ausserdem sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Ge- suchsgegner einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'815.– zu bezahlen (act. 109 Rechtsbegehren Ziff. 11).

3. Persönlicher ehelicher Unterhalt: Vorauskonvention 3.1. Parteivorbringen 3.1.1. Die Gesuchstellerin brachte vor, sie und der Gesuchsgegner hätten in einer Vorauskonvention (act. 108A/54) unter Ziff. III.1 vereinbart, gegenseitig auf per- sönlichen ehelichen und nachehelichen Unterhalt zu verzichten (act. 108 Rz. 42). 3.1.2. Der Gesuchsgegner stellte sich dagegen auf den Standpunkt, er könne sich nicht an die Unterzeichnung des Vertrags erinnern. Er sei sich zu keiner Zeit be- wusst gewesen, dass er auf Unterhaltszahlungen verzichten würde. Sodann könne es gut sein, dass er den Vertrag in nicht ganz zeichnungsfähigem Zustand unterzeichnet habe, sofern der Vorwurf stimme, dass er ein Alkoholproblem habe. In diesem Zusammenhang offerierte er seine persönliche Befragung als Beweis- mittel (act. 112A S. 9).

- 41 - 3.1.3. Die Gesuchstellerin bestreitet die Aussage des Gesuchsgegners und führt aus, die Unterzeichnung des Ehevertrags habe in ihrer Anwesenheit und am Tag ihres Geburtstags anlässlich eines Frühstücks zusammen mit C._____ in L._____ stattgefunden. Der Gesuchsgegner habe an jenem Tag das Fahrzeug gelenkt. Daher sei nicht davon auszugehen, dass dieser betrunken gewesen sei. Vielmehr sei er nüchtern und folglich in vertragsfähigem Zustand gewesen. Darüber hinaus sei die Eheschliessung der Parteien in … [spanische Ortschaft] vollzogen worden, wo ein derartiger Unterhaltsverzicht als gängige Praxis zu betrachten sei (act. 112A S. 16 f.). 3.2. Vertragsfähigkeit 3.2.1. Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). 3.2.2. Das Vorhandensein der Urteilsfähigkeit wird vermutet (BGE 134 II 235, E. 4.3.3) und darf nicht leichthin verneint werden (BSK ZGB I-FANKHAUSER, Art. 16 N 2). Jene Partei, die das Nichtvorhandensein der Urteilsfähigkeit behauptet, muss einen der in Art. 16 ZGB erwähnten Zustände beweisen (BGer 5A_951/2016 vom 14. September 2017, E. 3.1.2). Sie hat also nachzuweisen, dass zum massgebenden Zeitpunkt einer der vom Gesetz geforderten Schwäche- zustände bestanden und die Fähigkeit vernunftgemässen Handelns gefehlt hat (BSK ZGB I-FANKHAUSER, Art. 16 N 48). Befand sich aber eine Person, ihrer allge- meinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, ver- nunftgemäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Perso- nen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand des alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befanden. Die Unfähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, wird hingegen nicht vermutet und ist zu beweisen (Hauptbeweis), wenn die handelnde Person nur geringe Schwächen aufweist, beispielsweise im fortgeschrittenen Alter nur gebrechlich, gesundheitlich angeschlagen und zeit-

- 42 - weise verwirrt ist oder bloss an altersbedingten Erinnerungslücken leidet (BGer 5A_272/2017 vom 7. November 2017, E. 5.3). Ausser Indizien und dem Zeugen- beweis ist für den Nachweis einer Urteilsunfähigkeit die Anordnung einer medizi- nischen Expertise oft unumgänglich (BSK ZGB I-FANKHAUSER, Art. 16 N 50). 3.2.3. Vorliegend macht der Gesuchsgegner geltend, zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses möglicherweise alkoholisiert gewesen zu sein, und behauptet, sich an die Unterzeichnung des Vertrages nicht erinnern zu können (act. 112A S. 9). Da- bei handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung. Der Gesuchsgegner legt keine objektiven Beweise vor, die seine Behauptungen stützen würden. Die blosse Behauptung eines übermässigen Alkoholkonsums reicht nicht aus, um glaubhaft darzulegen, dass er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angeblich ur- teilsunfähig im Sinne von Art. 16 ZGB und damit handlungsunfähig nach Art. 18 ZGB gewesen sein sollte. Zudem argumentiert der Gesuchsgegner widersprüch- lich, indem er einerseits während des Verfahrens das Vorliegen einer Alkohol- sucht bestreitet (act. 33 Rz. 2 ff., act. 61 Rz. 5 sowie Rz. 17 f., act. 98 Rz. 7 und act. 112A S. 24 f.), andererseits jedoch im Zusammenhang mit der Frage seiner Urteilsfähigkeit eine Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – so- fern dies zu seinen Gunsten gereichen könnte – als „möglich“ erachtet. Seine Äusserungen sind deshalb als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren und vermögen keine begründeten Zweifel an seiner Handlungs- bzw. Urteilsfähigkeit zu wecken. Gestützt auf den Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung (BGer 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019, E. 2.1.1) kann auf die vom Gesuchsgegner offe- rierte persönliche Befragung als Beweismittel verzichtet werden, da davon keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. 3.2.4. Insgesamt gelingt es dem Gesuchsgegner vorliegend nicht, die Vermutung der Urteilsfähigkeit zu entkräften und damit die Wirksamkeit des Vertrages infrage zu stellen.

- 43 - 3.3. Formelle Gültigkeit 3.3.1. Die Festlegung der zwischen den Parteien persönlich geschuldeten Unter- haltsbeiträge unterliegt der Dispositionsmaxime. Entsprechend ist auch eine dies- bezügliche parteiautonome Regelung mittels Ehevertrags durchaus möglich (OGer ZH LE140034 vom 16. Januar 2015, E. 7.4.3). Wie über die Scheidungsfol- gen eine genehmigungsbedürftige Konvention geschlossen werden kann (Art. 279 ZPO), können auch die Unterhaltsregelungen im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) auf Vereinbarung beruhen, wobei auch in diesem Fall eine ge- richtliche Genehmigung vorausgesetzt ist (vgl. BGE 142 III 518, E. 2.5; BGer 5A_30/2019 vom 8. Mai 2019, E. 3.2.1). 3.3.2. Gemäss Art. 184 ZGB muss ein Ehevertrag grundsätzlich öffentlich beur- kundet und von den vertragsschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Der Ehevertrag beinhaltet die form- gebundene Einigung der Ehegatten auf einen Güterstand, einen Güterstands- wechsel und dessen Aufhebung sowie auf Modifikationen des Güterstands inner- halb der gesetzlichen Grenzen. Der numerus clausus der öffentlich zu beurkun- denden Rechtsgeschäfte beschränkt dieses Formerfordernis auf Eheverträge, welche ausschliesslich der Regelung güterrechtlicher Belange im Sinne von Art. 184 ff. ZGB dienen. Andere im Ehevertrag getroffene Vereinbarungen über das eheliche Vermögensrecht müssen nicht öffentlich beurkundet werden (BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Art. 182 N 3, Art. 184 N 2). 3.3.3. Der von den Parteien vorgelegte Ehevertrag („Marital Agreement“) wurde von beiden Parteien eigenhändig mit Ort und Datum versehen und unterzeichnet, jedoch nicht öffentlich beurkundet. Der zu prüfende Klauselinhalt – "Should the Parties ever get separated and/or divorced they both agree on mutually waiving any personal spousal maintenance contributions" (act. 108A/54 S. 3) bzw. "Für den Fall einer Trennung und/oder Scheidung vereinbaren die Parteien, einver- nehmlich auf die Zahlung von persönlichen Ehegattenunterhaltsbeiträgen zu ver- zichten." (act. 108A/55 S. 4) – betrifft den ehelichen/nachehelichen Unterhalt und fällt damit nicht in den Regelungsbereich des Güterrechts, sondern des übrigen ehelichen Vermögensrechts. Ferner wurde betreffend dem nachehelichen Unter-

- 44 - halt keine Rechtswahl getroffen, womit schweizerisches Recht Anwendung findet. Vorliegend gelangt der qualifizierte Formvorbehalt mangels güterrechtlicher Ver- einbarungen nicht zur Anwendung. Demzufolge wurde dieser Teil der Vereinba- rung auch ohne notarielle Beurkundung formgültig abgeschlossen. 3.4. Genehmigungsfähigkeit 3.4.1. Wie bereits dargelegt (vgl. Erw. IX.3.3.1.) bedarf auch eine Vereinbarung, welche die Unterhaltsregelungen im Rahmen eines Eheschutzverfahrens betrifft, der Genehmigung durch das Gericht. Das Gericht genehmigt eine solche, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offen- sichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO [analog]; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2). Über die (Un-)Angemessenheit der Vereinbarung entscheidet es aufgrund eines Vergleichs der in dieser getroffe- nen Regelung mit dem Entscheid, den es träfe, wenn keine Vereinbarung vorläge. Für die richterliche Prüfung, ob die Vereinbarung nach Massgabe von Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt werden kann, ist der Zeitpunkt der richterlichen Genehmi- gung, d.h. die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Genehmigungszeit- punkt, massgebend (BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019, E. 5.6; BGE 145 III 474, E. 5.7.2). Offensichtlich unangemessen sind Vereinbarungen, die geset- zeswidrig, unsittlich oder krass unbillig sind. Die Schwelle für das Vorliegen einer offensichtlichen Unangemessenheit ist entsprechend relativ hoch. Art. 279 Abs. 1 ZPO verlangt nämlich nicht, dass die Vereinbarung angemessen sein muss, son- dern nur, dass sie nicht offensichtlich unangemessen sein darf (BGer 5A_838/2009 vom 6. Mai 2010, E. 4.2.1 m.w.H.). 3.4.2. Die Vereinbarung über den ehelichen Unterhalt (vgl. Erw. IX.3.3.3.) er- scheint vollständig und klar. Ausserdem konnte der Gesuchsgegner, wie vorste- hend dargelegt, keine Zweifel am freien Willen der Parteien hinsichtlich des ge- genseitigen Verzichts auf Unterhalt darlegen. Zu prüfen bleibt eine allfällige offen- sichtliche Unangemessenheit.

- 45 - 3.4.3. Die Ehegatten vereinbarten für den Trennungs- bzw. Scheidungsfall einen gegenseitigen Verzicht auf ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalt. 3.4.4. Bei der Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den andern nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht der Richter grundsätzlich von den bisheri- gen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Ist eine Wiederherstel- lung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit zunehmend an Bedeutung (HAUSHEER/BRUNNER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 1997, Rz. 4.98; BGE 128 III 65,E. 1). 3.4.5. Vorliegend ist auf die gegenwärtigen Einkommens- und Vermögensverhält- nisse der Parteien abzustellen (vgl. BGE 145 III 474, E. 5.7.2). Die Parteien sind jeweils in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Daran än- derte auch die kurzfristige (von 1. Dezember 2024 bis 13. Juli 2025) Arbeitslosig- keit des Gesuchsgegners nichts (act. 126; act. 169). Zum Zeitpunkt der Einleitung des Eheschutzverfahrens lebten die Ehepartner bereits getrennt. Angesichts der fortgeschrittenen Zerrüttung der ehelichen Beziehung ist eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten. Der Fokus liegt somit auf der wirtschaftlichen Selbständigkeit beider Ehepartner. Es kann dahingestellt blei- ben, ob das hiesige Gericht im konkreten Entscheidfall einem der Ehegatten die Verpflichtung zur Zahlung von ehelichem Unterhalt auferlegt hätte. Fest steht je- doch, dass das Absehen davon weder als gesetzeswidrig noch als unsittlich oder krass unbillig einzustufen ist. Vielmehr entspricht dies der aktuellen Rechtspre- chung, die bei fehlender ehebedingter wirtschaftlicher Abhängigkeit grundsätzlich von der ökonomischen Selbstverantwortung der Ehegatten ausgeht. 3.4.6. Entsprechend ist die Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf ehelichen Unterhalt genehmigungsfähig. 3.4.7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Parteien einen rechtlich verbindlichen wechselseitigen Verzicht auf ehelichen Unterhalt vereinbart haben und dieser demzufolge zu genehmigen ist. Daher erübrigt sich eine weiterge-

- 46 - hende Auseinandersetzung mit der Frage des ehelichen Unterhalts sowie dessen Berechnungsmodalitäten.

4. Berechnungsmethode betreffend Kinderunterhalt Die vorliegenden finanziellen Verhältnisse sind zwar äusserst günstig, jedoch nicht derart exorbitant, dass sich statt einer zweistufigen eine einstufige Berech- nung aufdrängen würde. Auch die Parteien gehen in ihren Rechtsschriften von der Anwendbarkeit der zweistufigen Berechnungsmethode aus (act. 61 und act. 108 f.). Es ist kein Grund zur Abweichung vom methodischen Regelfall er- sichtlich, zumal eine allfällige Sparquote vor der Überschussverteilung in Abzug gebracht werden muss. Basierend auf den vorstehenden Ausführungen sind das Einkommen der Parteien und von C._____ sowie deren familienrechtlicher Bedarf nach der zweistufigen Methode zu berechnen.

5. Phasen Unterhaltsbeiträge können rückwirkend bis zu einem Jahr gefordert werden (Art. 173 Abs. 2 ZGB). Vorliegend erscheint es geboten, die Unterhaltsbeiträge in drei Phasen festzulegen. Phase I beginnt mit der Trennung der Parteien ab

28. Mai 2024, wobei seit 1. Juni 2024 Unterhalt verlangt wird, und dauert bis zum

30. November 2024 (Arbeitsverhältnis auf beiden Seiten). Aus Praktikabilitäts- gründen wird die Phase II für die Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners vom 1. De- zember 2024 bis zum 31. Juli 2025 festgelegt, obschon der Gesuchsgegner seine neue Stelle bereits am 14. Juli 2025 antrat. Die Phase III beginnt damit am 1. Au- gust 2025.

- 47 -

6. Einkommen der Parteien und von C._____ 6.1. Einkommen der Gesuchstellerin 6.1.1. Einkommen aus Erwerbstätigkeit 6.1.1.1. Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin gegenwärtig bei der M._____ AG in einem 100%-Pensum beschäftigt ist. Gemäss den im Recht liegenden Lohnabrechnungen von März bis Mai 2024 betrug ihr Nettomonatslohn jeweils CHF 13'538.– (act. 20/3–5 [Nettolohn CHF 13'738.– minus Kinderzulagen CHF 200.–]). Den Lohnabrechnungen von Januar bis August 2025 ist ein Netto- monatslohn von CHF13'537.– (act. 182/59 [Nettolohn CHF 13'752.– minus Kin- derzulagen CHF 215.–]) zu entnehmen. 6.1.1.2. Ferner wurde der Gesuchstellerin in den vergangenen Jahren jeweils zu- sätzlich ein Bonus in Höhe von CHF 12'000.– (für das Jahr 2019), CHF 20'000.– (für das Jahr 2020), CHF 22'000.– (für das Jahr 2021), CHF 23'000.– (für das Jahr 2022), CHF 35'000.– (für das Jahr 2023) sowie CHF 32'500.– (für das Jahr

2024) ausbezahlt (act. 106/45a–45e und act. 182/59). Laut Gesuchstellerin sei der Bonus allerdings nicht von ihrer individuellen Leistung abhängig. Stattdessen sei der entscheidende Faktor für die Bonushöhe der Verlauf des jeweiligen Pro- jekts. Der erhöhte Bonus im Jahr 2023 sei auf ein solch spezifisches Projekt zu- rückzuführen, welches voraussichtlich im Verlauf des Jahres 2025 abgeschlossen werde. Sie habe aktuell kein Folgeprojekt in Aussicht, weshalb es äusserst un- wahrscheinlich erscheine, dass sie künftig einen vergleichbaren Bonus erzielen werde. Aus diesem Grund solle der Bonus des Jahres 2023 nicht berücksichtigt werden, und stattdessen der Durchschnitt der Jahre 2019 bis 2022 als Berech- nungsgrundlage hinzugezogen werden (act. 108 Rz. 25). Im Rahmen der Haupt- verhandlung brachte die Gesuchstellerin sodann vor, die Rechtsprechung, dass bei einem steigenden Bonus stets auf das letzte Jahr abzustellen sei, sei in ihrem Fall nicht anwendbar, da es sich bei ihrer Bonuszahlung nicht um einen leistungs- orientierten Bonus handle (act. 112A S. 15 f.). Zum im Februar 2025 für das Jahr 2024 ausbezahlten Bonus in Höhe von CHF 32'500.– brutto (act. 182/59) machte die Gesuchstellerin keine Ausführungen.

- 48 - 6.1.1.3. Bonuszahlungen stellen grundsätzlich ebenfalls einen Lohnbestandteil dar. Bei Schwankungen der Boni ist grundsätzlich auf einen Durchschnittswert früherer Jahre abzustellen (MAIER, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsan- sprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014 S. 302 ff., 335). Es ist dabei in der Regel auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abzustellen. Auf diese Weise kann eine Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse über ei- nen längeren Zeitraum erreicht werden (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Pra- xis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Zürich/St. Gallen 2023, S. 166). Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Bonus des letzten Jahres als massgebend (BGE 143 III 617, E. 5.1). Von Bonuszahlungen sind, wie beim ordentlichen Lohn, die Sozialabzüge (Abzüge für die AHV und IV, Beiträge für die

2. Säule [Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge] sowie allfällige Abzüge für die Betriebsunfall- und die Taggeldversicherung) abzuziehen. (MAIER, Unterhaltsfest- setzung in der Praxis, a.a.O., N 692). 6.1.1.4. Die Gesuchstellerin macht geltend, der Bonus des Jahres 2023 in Höhe von CHF 35'000.– brutto sei aufgrund eines zeitlich begrenzten Projekts ausser- gewöhnlich hoch ausgefallen. Da der Bonus 2024 mit CHF 32'500.– brutto (act. 182/59) praktisch gleich hoch ausfällt, ist diese Behauptung widerlegt. Dar- über hinaus ist anzumerken, dass dies nicht die einzige signifikante Bonuserhö- hung darstellt. Bereits im Jahr 2020 wurde der Gesuchstellerin ein Bonus von CHF 20'000.– gewährt, während dieser im Vorjahr lediglich CHF 12'000.– betrug. Somit erfolgte auch damals innerhalb eines Jahres eine Erhöhung um CHF 8'000.–. In der Folge setzte sich die steigende Tendenz der Bonushöhe fort. Mithin ist zu berücksichtigen, dass die Leistung der Gesuchstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit einen erheblichen Einfluss auf die Zuweisung und Übernahme von Projekten hat. Demzufolge lässt sich argumentieren, dass die Höhe des Bo- nus zumindest mittelbar von der individuellen Leistungsfähigkeit der Gesuchstel- lerin abhängig ist. Vor diesem Hintergrund gelingt es der Gesuchstellerin nicht, darzulegen, dass es sich bei dem Bonus für das Jahr 2023 um einen ausserge- wöhnlich hohen Bonus gehandelt haben soll und auch nicht, dass es sich dabei nicht um einen leistungsorientierten Bonus gehandelt habe. Da der Bonus für das

- 49 - Jahr 2024 etwas niedriger ausfiel als derjenige für das Jahr 2023, ist nicht der Bo- nus des letzten Jahres massgeblich (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.1). Vielmehr ist auf den Durchschnittswert der früheren, insbesondere der letzten drei Jahre abzustel- len. Die Gesuchstellerin erzielte in den letzten drei Jahren einen durchschnittli- chen (Brutto)Bonus in der Höhe von CHF 30'167.– ([CHF 23'000.– + CHF 35'000.– + CHF 32'500.–] / 3 Jahre). Davon abzuziehen sind die Sozialab- züge sowie allfällige Abzüge für die Betriebsunfall- und die Taggeldversicherung. Praxisgemäss wird hierbei von Abzügen im Umfang von 7% ausgegangen, wes- halb der jährliche Netto-Bonus auf CHF 28'055.– zu beziffern ist. Insgesamt ent- spricht dies einem monatlichen Betrag von CHF 2'338.–. 6.1.1.5. Nebst dem Bonus ergibt sich aus den Lohnabrechnungen der Gesuch- stellerin eine monatliche Spesenentschädigung in der Höhe von CHF 1'200.– (act. 20/3–5, act. 106/44 und act. 182/59). Spesen gehören dann nicht zum Ein- kommen, wenn damit reale Auslagen ersetzt werden, die dem Arbeitnehmer-Ehe- gatten entstehen (OGer ZH LE220006-O vom 15. Februar 2023, E. 5.4). Ist das nicht der Fall, so muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (ZK ZGB-BRÄM/HASENBÖH- LER, Art. 163 N 72). Pauschalspesen können leitenden Angestellten dazu dienen, kleinere, arbeitsbedingte Ausgaben – insbesondere für Repräsentationspflichten und Kundenakquisition – zu decken, deren detaillierte Abrechnung unverhältnis- mässig aufwendig wäre. In solchen Fällen gelten Pauschalspesen grundsätzlich als reiner Auslagenersatz und nicht als Einkommen. Allerdings können Pauschal- spesenvergütungen auch verdeckte Lohnzahlungen darstellen. In jedem Fall muss nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt werden, welche Auslagen tatsäch- lich anfallen. Die blosse Vorlage eines allgemeinen Spesenreglements ist hierfür nicht ausreichend (OGer ZH LE180044 vom 28. Juni 2019, E. C.2.4.2). 6.1.1.6. Die Gesuchstellerin ist Projektmanagerin bei der M._____ mit dem Ver- antwortungsbereich "functional readyness" (act. 41 S. 12). Bezüglich der realen Auslagen führte sie lediglich aus, sie müsse sämtliche Spesen für Verpflegung (insb. Teamanlässe und -essen), Mobilität inkl. Parkplatz und Taxis, teurer Klei- derbedarf, etc. selbst bezahlen. Generell müsse sie alles unter CHF 100.– selbst

- 50 - berappen (act. 108 Rz. 26). Ihre realen Aufwendungen würden monatlich circa CHF 800.– betragen (act. 112A S. 23). Damit anerkennt die Gesuchstellerin min- destens die verbleibenden CHF 400.– als Einkommensbestandteil. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten des Jahresabonnements der SBB (act. 106/49), das Halbtax-Abonnement der SBB (act. 106/50) sowie des Jahres- P+Rail-Passes (act. 106/51) können nicht als Spesen berücksichtigt werden, da diese – sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – unter dem Titel Mobilitätskosten angerechnet werden. Eine zusätzliche Anrechnung als reale Auslagen im Rahmen einer Spesenentschädigung ist daher ausgeschlossen. Die Gesuchstellerin hat es vorliegend versäumt, die von ihr geltend gemachten realen Auslagen hinreichend zu substantiieren. Sie hat weder aktuelle, auch nur exem- plarische Quittungen für Kleinspesen unter CHF 100.– vorgelegt, noch ein gene- relles Spesenreglement eingereicht, wobei Letzteres allein ohnehin nicht ausrei- chend wäre. Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin in ihrer Funktion als Projektmanagerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vergütete Kleinspesen entstehen. Im Rahmen der Ermessensausübung erscheint es deshalb angemessen, der Gesuchstellerin einen pauschalen Betrag von CHF 400.– pro Monat zuzugestehen. Die verbleibenden CHF 800.– der Pauschal- spesen sind hingegen als Einkommen zu qualifizieren und entsprechend anzu- rechnen. 6.1.2. Weiteres Einkommen Es ist unbestritten, dass die Parteien Miteigentümer eines Parkplatzes sind, wel- chen sie zu einem monatlichen Mietzins von CHF 150.– vermieten (act. 108 Rz. 27; act. 112A S. 6). Diese Mieteinnahmen sind den Parteien jeweils hälftig als Einkommen anzurechnen. Folglich ist der Gesuchstellerin zusätzlich ein Einkom- men in Höhe von CHF 75.– aus dieser Vermietung anzurechnen. 6.1.3. Insgesamt ist der Gesuchstellerin ein Gesamteinkommen von CHF 16'750.– (CHF 13'537.– + CHF 2'338.– + CHF 800.– + CHF 75.–) anzurech- nen.

- 51 - 6.2. Einkommen des Gesuchsgegners 6.2.1. Phase I: ab 1. Juni 2024 bis 30. November 2024 6.2.1.1. Einkommen aus Erwerbstätigkeit 6.2.1.1.1. Der Gesuchsgegner deklarierte bis zu seiner Kündigung Ende Novem- ber 2024 ein monatliches Einkommen von CHF 9'757.45 (act. 61 Rz. 39). Zusätz- lich erhielt er eine jährliche Spesenentschädigung in Höhe von CHF 550.–. Ferner ist im Arbeitsvertrag des Gesuchsgegners ein jährlicher variabler Bonus von maxi- mal 15% eines Jahreseinkommens von CHF 135'000.– vorgesehen (act. 62/8 Ar- ticle 4). Im Rahmen der Befragung gab der Gesuchsgegner an, dass der Bonus nicht garantiert sei, der Verwaltungsrat beschlossen habe, im laufenden Jahr keine Bonusausschüttung vorzunehmen, und er selbst bislang keinen Bonus er- halten habe (act. 112A S. 28). 6.2.1.1.2. Die Gesuchstellerin bestreitet das vom Gesuchsgegner geltend ge- machte monatliche Einkommen von CHF 9'757.45 und beziffert sein Nettoein- kommen mit CHF 9'931.– monatlich. Sie stellt in Abrede, dass dem Gesuchsgeg- ner kein Bonus ausbezahlt worden sei, und führt aus, dass dem Lohnausweis 2023 zu entnehmen sei, dass ihm bereits im ersten Jahr anteilsmässig ein Bonus in Höhe von CHF 2'400.– ausgerichtet worden sei. Für das Jahr 2024 stehe ihm nun der volle Bonus zu, was einem zusätzlichen Betrag von CHF 1'570.– pro Mo- nat entspreche (act. 108 Rz. 28). 6.2.1.1.3. Aus dem Lohnausweis des Gesuchsgegners für das Jahr 2023 (act. 62/6) ergibt sich für den Zeitraum vom 15. Mai bis 31. Dezember 2023 ein ausgewiesener Nettolohn von CHF 74'458.80, was einem monatlichen Nettolohn von CHF 9'931.– entspricht. Zu beachten ist, dass der Gesuchsgegner monatlich eine Kinderzulage von CHF 111.– sowie eine jährliche Spesenpauschale von CHF 550.– erhalten hat. Nach Abzug der Kinderzulagen und der Spesenpau- schale ergibt sich ein effektiver monatlicher Nettolohn von CHF 9'736.– (CHF 74'458.80 - [CHF 111.– × 8 Monate (Kinderzulagen)] minus CHF 550.– (Spesenpauschale) / 7.5 Monate). Dementsprechend resultiert ein Nettolohn, der

- 52 - niedriger ist als der vom Gesuchsgegner behauptete, weshalb auf seine Angaben abzustellen ist. 6.2.1.1.4. Die Spesen des Gesuchsgegners sind im Vergleich zu seinem Einkom- men und auch in Relation zur Gesuchstellerin vernachlässigbar. Entsprechend sind die Spesen in Höhe von CHF 550.– jährlich nicht zu berücksichtigen. 6.2.1.1.5. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist von einem monatlichen Einkommen des Gesuchsgegners in Höhe von CHF 9'757.– auszu- gehen. 6.2.1.2. Weiteres Einkommen Auch beim Gesuchsgegner sind die Einnahmen durch die Vermietung des Park- platzes zusätzlich zu berücksichtigen. Entsprechend werden auch ihm CHF 75.– an sein Einkommen angerechnet. Zusammengefasst beträgt das zu berücksichtigende Gesamteinkommen des Ge- suchsgegners bis zum 30. November 2024 CHF 9'832.– (CHF 9'757.– + CHF 75.–). 6.2.2. Phase II: ab 1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 6.2.2.1. Einkommen aus Erwerbstätigkeit 6.2.2.1.1. Wie bereits ausgeführt gab der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom

29. April 2025 an, seine Arbeitsstelle bereits seit längerer Zeit verloren zu haben. Dies habe er in der Hauptverhandlung noch nicht mitgeteilt, da ursprünglich vor- gesehen gewesen sei, dass er nach seinem Aufenthalt in Brasilien unter unverän- derten Konditionen als Konsulent zurückkehren werde. Da dieser Plan nicht habe realisiert werden können, beziehe der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit Ar- beitslosengeld und bemühe sich aktiv um eine neue Stelle (act. 126). Als Beilagen reichte er das Kündigungsschreiben (act. 127/1) sowie die Abrechnungen der Ar- beitslosenkasse für die Monate Dezember 2024 bis März 2025 ein (act. 127/2–4).

- 53 - 6.2.2.1.2. Die Gesuchstellerin stellte sich im Rahmen ihres Eventualbegehrens auf den Standpunkt, die gemeinsame Tochter weise einen hohen Bedarf auf, der gedeckt werden müsse. Demnach habe der Gesuchsgegner seine Leistungsfä- higkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung maximal auszuschöpfen und sei grundsätzlich verpflichtet, den Unterhalt der Tochter zu decken – zumal er na- hezu keine Betreuungsaufgaben wahrnehme. Er habe sodann keinerlei Ausfüh- rungen zu laufenden Suchbemühungen, möglichen Angeboten oder Zukunftsplä- nen gemacht. Es fehlten auch jegliche Nachweise über Arbeitsbemühungen, die aufzeigen würden, dass er ernsthaft und in ausreichendem Masse bestrebt sei, eine neue Stelle zu finden. Die vorgelegten Arbeitslosenabrechnungen liessen darüber hinaus vermuten, dass der Gesuchsgegner die Auflagen der Arbeitslo- senkasse nicht vollständig erfüllt habe, da er noch 4,7 Einstelltage offen habe. Im Übrigen lägen lediglich Arbeitslosenabrechnungen bis Ende März 2025 vor; seit- dem seien jedoch zwei Monate vergangen, wobei die Gesuchstellerin den Ge- suchsgegner im Rahmen mehrerer Videotelefonate wiederholt in typischen Start- up-Arbeitsumfeldern gesehen habe. Daher sei davon auszugehen, dass dieser bereits wieder eine Anstellung gefunden habe. Selbst wenn dies aber nicht der Fall wäre, handle es sich nach wie vor nicht um eine Langzeitarbeitslosigkeit, die zu berücksichtigen wäre, da der Gesuchsgegner in den vergangenen sechs Jah- ren mindestens jedes zweite Jahr arbeitslos gewesen sei. Er arbeite bevorzugt für Start-up-Unternehmen, bei denen es in der Natur der Sache liege, immer wieder die Stelle zu verlieren. Die vorliegende Situation sei daher nicht mit derjenigen ei- ner Person vergleichbar, die nach langjähriger Tätigkeit erstmals ihre Stelle ver- liere. Vor diesem Hintergrund sei ab dem 1. Dezember 2024 von einem hypotheti- schen Einkommen in bisheriger Höhe auszugehen (act. 130 S. 3 f.). 6.2.2.1.3. Aus dem vom Gesuchsgegner vorgebrachten Kündigungsschreiben er- gibt sich, dass der Gesuchsgegner seit Dezember 2024 nicht mehr in einem An- gestelltenverhältnis stand und seither Arbeitslosengelder bezog. Wie eingangs er- wähnt (Erw. IX.1.5.), kann ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend an- gerechnet werden. Daher ist in Phase II bis zum 13. Juli 2025 vom Durchschnitt der bezogenen Arbeitslosengelder auszugehen; für den Zeitraum vom 14. bis zum 31. Juli 2025 wird der tatsächlich bezogene Lohn beim neuen Arbeitgeber in

- 54 - diesen Durchschnitt einbezogen. Entgegen den Ausführungen der Gesuchstel- lerin hat sich der Gesuchsgegner nachweislich um eine neue Arbeitsstelle be- müht, was durch den Umstand belegt wird, dass er ab Mitte Juli 2025 wieder ei- nen neuen Arbeitsvertrag vorweisen konnte (vgl. nachfolgend Phase III Erw. IX.6.2.3.). 6.2.2.1.4. Im Hinblick auf die Berechnung des Erwerbseinkommens für die zweite Phase wird entsprechend auf die durchschnittlich ausbezahlte Arbeitslosenent- schädigung abgestellt (act. 127/2–4, act. 149/1 und act. 175/26). Diese beträgt für die Monate Dezember 2024 bis Juni 2025 CHF 7'984.– ([CHF 6'497.80 + CHF 8'790.90 + CHF 7'644.30 + CHF 8'026.50 + CHF 8'492.30 + CHF 8'408.70 + CHF 8'026.50] / 7 Monate). Im Juli 2025 ist von einem erzielten Erwerbseinkom- men von CHF 13'387.– auszugehen (tatsächlich bezogener Lohn in der Höhe von CHF 10'263.– [act. 180, Zeitraum 14. Juli 2025 bis 31. Juli 2025]) + Anteilsmässi- ger Durchschnitt der Arbeitslosengelder in der Höhe von CHF 3'124.– [Anteil

1. Juli bis 13. Juli (9 Arbeitstage) von CHF 7'984.– (durchschnittlich erhaltene Ar- beitslosentaggelder]). Insgesamt ergibt sich in der Phase II ein Erwerbseinkom- men von CHF 8'659.– ([CHF 6'497.80 + CHF 8'790.90 + CHF 7'644.30 + CHF 8'026.50 + CHF 8'492.30 + CHF 8'408.70 + CHF 8'026.50 + CHF 13'387.–] / 8 Monate). 6.2.2.2. Weiteres Einkommen Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner weiterhin CHF 75.– aus der Vermietung des Parkplatzes erzielt, weshalb dieser Betrag als Einkommen angerechnet wird. Unter Einbezug dieses zusätzlichen Einkommens ergibt sich für die Phase II ein Gesamteinkommen von CHF 8'734.–.

- 55 - 6.2.3. Phase III: ab 1. August 2025 6.2.3.1. Einkommen aus Erwerbstätigkeit 6.2.3.1.1. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 (act. 169) samt Beilagen (act. 170/1–2) teilte der Gesuchsgegner mit, seit dem 14. Juli 2025 wieder eine angestellte Er- werbstätigkeit aufgenommen zu haben. Gemäss dem eingereichten Arbeitsver- trag (act. 170/1 Ziff. 2.1.) steht dem Gesuchsgegner ein Anspruch auf 96,5 % des dem Klienten in Rechnung gestellten Honorars zu. Mit Eingabe vom 26. August 2025 (act. 179) reichte der Gesuchsgegner seine erste Lohnabrechnung für den Juli 2025 sowie eine Lohnsimulation für einen gesamten Monat (act. 180) ein und machte geltend, dass sein Arbeitgeber mit einem Jahresbruttogehalt von CHF 194'365.17 rechne. So erziele er einen Tageslohn von CHF 1'008.30, wovon er 96,5% erhalte. Der 13. Monatslohn, die Ferienentschädigung (8,33%), die Feri- entagentschädigung (2,3%), die Sozialabgaben (7,2%) sowie die Pensionskas- senbeträge in der Höhe von CHF 550.– seien hiervon in Abzug zu bringen. Im Er- gebnis erziele der Gesuchsgegner einen monatlichen Nettolohn von CHF 12'742.36 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. zurückbehaltener Ferienanteil) (act. 179 S. 2). 6.2.3.1.2. Dieser auf einer angeblichen Simulationsrechnung des Arbeitgebers ba- sierende Nettolohn wird von der Gesuchstellerin bestritten. Sie machte geltend, dass es sich hierbei nur um eine beispielhafte Lohnsimulation und nicht um den tatsächlich erzielten Lohn handle. Die Gesuchstellerin bezifferte das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners auf mindestens CHF 20'000.– (act. 192 Rz. 3 f.). 6.2.3.1.3. Telefonisch ersuchte das hiesige Gericht den Gesuchsgegner am

8. September 2025 um Einreichung der Lohnabrechnung für den Monat August 2025 (act. 187). Mit Eingabe vom 10. September (act. 189) reichte der Gesuchs- gegner seine Lohnabrechnung per 31. August 2025 ein (act. 188). Dieser ist ein monatlicher Nettolohn von CHF 15'875.45 zu entnehmen, worauf vorliegend ab- zustellen ist.

- 56 - 6.2.3.2. Weiteres Einkommen Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner weiterhin CHF 75.– aus der Vermietung des Parkplatzes bezieht, weshalb dies als Einkommen angerech- net wird. Unter Einbezug dieses zusätzlichen Einkommens ergibt sich für die Phase III ein Gesamteinkommen von CHF 15'950.–. Entsprechend präsentiert sich das gesuchsgegnerische Einkommen (netto) fol- gendermassen: Zeitraum Einkommen pro Monat Phase I CHF 9'832.– (1. Juni 2024 bis 30. November 2024) Phase II CHF 8'734.– (1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025) Phase III CHF 15'950.– (ab 1. August 2025) 6.3. Einkommen von C._____ Die Kinderzulage für die Tochter C._____ betrug in der Phase I monatlich CHF 200.– und wurde der Gesuchstellerin ausbezahlt. Ab dem 1. Januar 2025 er- höhte sich dieser Betrag auf CHF 215.–. Aufgrund der geringen Differenz von CHF 15.– während eines Monats wird der erhöhte Betrag von CHF 215.– aus Vereinfachungsgründen bereits ab dem 1. Dezember 2025 – dem Beginn von Phase II – berücksichtigt. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner unbestrittener- massen (act. 108 Rz. 22 und act. 61 Rz. 40) bis zum 30. November 2024 im Kan- ton Genf ergänzende Kinderzulagen in Höhe von CHF 111.– erhielt (act. 62/7, act. 106/44 und act. 106/45/a–e).

- 57 - Da das Arbeitsverhältnis des Gesuchsgegners am 30. November 2024 endete, stehen ihm ab diesem Zeitpunkt keine ergänzenden Kinderzulagen im Kanton Genf mehr zu. Folglich beträgt das Einkommen von C._____ in der Phase I CHF 311.– (CHF 200.– + CHF 111.–) sowie in der Phase II und III CHF 215.– pro Monat.

7. Bedarf 7.1. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist auch während der Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners ohne weiteres der erweiterte familienrechtli- che Bedarf massgebend. Mit Blick auf die Akten und die Angaben der Parteien sowie unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG ("Richtlinien") setzt sich dieser entsprechend den nachfolgenden Ausführungen zusammen. 7.2. Bedarf der Gesuchstellerin Bedarfsposition Betrag Grundbetrag CHF 1'350.– Wohnkosten CHF 2'433.– Amortisationskosten CHF 776.– Krankenkasse CHF 553.– (KVG und VVG) regelmässige, ungedeckte CHF 0.– Gesundheitskosten Hausrat- und Haftpflichtversicherung CHF 35.– (Pauschale) Telekommunikation CHF 120.–

- 58 - Serafe CHF 28.– Öffentlicher Verkehr / Mobilität CHF 131.– Mehrkosten auswärtige Verpflegung CHF 220.– Steuern CHF 2'296.–

1. Juni 2024 bis 30. November 2024 CHF 2'665.–

1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 CHF 2'718.– ab 1. August 2025 Total CHF 7'942.–

1. Juni 2024 bis 30. November 2024 CHF 8'311.–

1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 CHF 8'364.– ab 1. August 2025 Zu den einzelnen Positionen gibt es nachfolgende Ergänzungen: 7.2.1. Zum Grundbetrag Der Grundbetrag ergibt sich aus den Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli

2009. Für die Gesuchstellerin ist entsprechend der Betrag für Alleinerziehende ohne Hausgemeinschaft mit Erwachsenen von CHF 1'350.– einzusetzen. 7.2.2. Zu den Wohnkosten Die Gesuchstellerin legt einen Mietvertrag für eine 3.5-Zimmer-Wohnung vor (act. 20/14), welcher einen monatlichen Mietzins von CHF 3'650.– inklusive Heiz- und Betriebskosten ausweist. Der Gesuchsgegner beanstandet die Beweiskraft

- 59 - des vorgelegten Mietvertrags, da dieser weder die Unterschrift der Gesuchstel- lerin enthalte noch sämtliche Angaben ungeschwärzt wiedergebe. Ferner seien die Mietkosten erst ab dem 12. Juli 2024 zu berücksichtigen, da die Gesuchstel- lerin bis zu diesem Zeitpunkt in der ehelichen Liegenschaft gewohnt habe (act. 61 Rz. 42). Anlässlich ihrer persönlichen Befragung in der Hauptverhandlung legte die Ge- suchstellerin glaubhaft dar, dass sie und C._____ am 1. Mai 2024 in die neue Wohnung in N._____ eingezogen sind (act. 112A S. 23). Praxisgemäss sind der Gesuchstellerin zwei Drittel der Mietkosten, d.h. CHF 2'433.–, anzurechnen, wäh- rend der verbleibende Drittel der gemeinsamen Tochter anzurechnen ist. 7.2.3. Zu den Amortisationskosten Die Gesuchstellerin verlangt, es sei beiden Parteien je CHF 588.– für die 3. Säule und CHF 187.50 für die direkte Amortisation zu berücksichtigen (act. 108 Rz. 32). Auch der Gesuchsgegner geht davon aus, dass die Beträge bei beiden Parteien gleich angerechnet werden sollen (act. 61 Rz. 52). Beträge für angemessene Schuldentilgung können unter gewissen Voraussetzun- gen im familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden (BGE 147 III 265, E. 7.2). Dies ist der Fall, wenn es sich um regelmässig abbezahlte Schulden handelt, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenom- men hatten oder für welche sie solidarisch haften; persönliche, nur einen der Ehe- gatten treffende Schulden gegenüber Dritten (auch gegenüber dem Fiskus) gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht demgegenüber nach. Sie gehören des- halb nicht zum Existenzminimum, können jedoch nach dem Ermessen des Sach- gerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussverteilung berücksichtigt werden (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020, E. 3.2; BGer 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016, E. 2.7). Da vorliegend beide Parteien verpflichtet sind, bei der Bank CHF 18'000.– jährlich zu amortisieren, sind beiden Parteien CHF 776.– pro Monat anzurechnen.

- 60 - 7.2.4. Zu den Gesundheitskosten Im Bedarf zu berücksichtigen sind die tatsächlich anfallenden Krankenkassenprä- mien bzw. der Prämienaufwand der obligatorischen Krankenversicherung (KVG). Versicherungsprämien für die nicht obligatorische Krankenversicherung (VVG) dürfen bei guten finanziellen Verhältnissen, wie vorliegend, im Rahmen des erwei- terten Bedarfs berücksichtigt werden (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., N 1009 und 1011). Die Gesuchstellerin beziffert die monatliche Prämie der Grundversicherung auf CHF 388.05 und diejenigen der Zusatzversicherung auf CHF 165.– (act. 106/46 und 108A/46). Die Kosten sind ausgewiesen und werden vom Gesuchsgegner anerkannt (act. 61 Rz. 43). Insgesamt ist ihr ein Betrag von CHF 553.– anzurech- nen. 7.2.5. Zu den regelmässigen, ungedeckten Gesundheitskosten Die Gesuchstellerin macht einen Betrag von monatlich CHF 240.– für ihre Fran- chise und den gesetzlichen Selbstbehalt geltend (act. 108 Rz. 32). Diese seien ausgewiesen, wobei sie bereits im Oktober 2024 die volle Franchise von CHF 2'500.– aufgebraucht habe. Als Beweis reicht sie eine Krankenkassenab- rechnung ein, aus welcher sich ergibt, dass die Franchise von CHF 2'500.– be- reits aufgebraucht wurde (act. 106/48 und act. 108A/48). Der Gesuchsgegner be- streitet diese Kosten (act. 61 Rz. 43). Aufwendungen für nicht gedeckte Gesundheitskosten, wie Selbstbehalte und Franchisen, dürfen berücksichtigt werden, wenn sie gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen. Franchise und Selbstbehalt sind in der geltend ge- machten Höhe zu belegen. Dabei ist die Steuerbescheinigung der Krankenkasse kein aussagekräftiger Beleg für die Gesundheitskosten, weil dort einzig aufgeführt ist, welche Rechnungen der Krankenversicherung im betreffenden Jahr einge- reicht worden sind und welcher Anteil der Krankenkasse nicht übernommen wor- den ist (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., N 1012 ff.).

- 61 - Die Gesuchstellerin reicht, wie dargelegt, lediglich eine Abrechnung ein. Dies ge- nügt entsprechend nicht, um die geltend gemachten Kosten ausreichend zu bele- gen. Sie erbringt insbesondere keinen Nachweis dafür, dass es sich bei den gel- tend gemachten Gesundheitskosten um wiederkehrende Ausgaben handelt. Ent- sprechend haben sie unberücksichtigt zu bleiben. 7.2.6. Zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung Die Gesuchstellerin macht die gerichtsübliche Kostenpauschale von CHF 35.– pro Monat geltend (act. 108 Rz. 32), welche im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist. 7.2.7. Zu den Kosten betreffend Telefon, Internet, TV und Kommunikation Die Gesuchstellerin verlangt die Anrechnung des gerichtsüblichen Pauschalbe- trags von CHF 120.– pro Monat (act. 108 Rz. 32). Dieser wird entsprechend an- gerechnet. 7.2.8. Zu Serafe Der Betrag von CHF 28.– ist gerichtsüblich und entsprechend im Bedarf einzuset- zen. 7.2.9. Zu den Mobilitätskosten Die Gesuchstellerin will sich Kosten in Höhe von CHF 300.– pro Monat anrechnen lassen. Diese ergäben sich aus einem 1. Klasse ZVV-Streckenabonnement (act. 108A/49), einem Halbtax-Abonnement (act. 108A/50) sowie einem SBB P+Rail -Abonnement (act. 108A/51). Sie brauche ein Auto, damit sie C._____ am Morgen rechtzeitig zur Schule bringen, und diese am Abend wieder rechtzeitig ab- holen könne (act. 108/32). Aus diesem Grund weise ihr Fahrzeug Kompetenzcha- rakter auf. Konkret sei es ihr nur mittels des Fahrzeugs möglich, ihre Tochter von N._____ nach O._____ zur Schule zu bringen und anschliessend rechtzeitig den Bahnhof zu erreichen, von wo aus sie zu ihrem Arbeitsplatz gelange. Am Abend wiederhole sich dieser Ablauf in umgekehrter Reihenfolge. Die Bewältigung die- ses Pendelablaufs sei bei einer Vollzeitbeschäftigung unter ausschliesslicher Nut-

- 62 - zung des öffentlichen Verkehrs nicht realisierbar (vgl. act. 112A S. 16). Der Ge- suchsgegner anerkennt die Anrechnung eines 2. Klasse ZVV-Streckenabonne- ments für die Gesuchstellerin, sofern sie dieses für ihren Arbeitsweg benötige. Alle weiteren geltend gemachten Kosten bestreitet er (act. 61 Rz. 44). Für den Arbeitsweg sind primär öffentliche Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Ausser Ansatz fallen auch Kosten, die für die Miete eines Parkplatzes anfallen, es sei denn, der Elternteil benötige tatsächlich ein Fahrzeug für die Ausübung seines Berufes (sog. Kompetenzcharakter; MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., N 1038 ff.; MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträ- gen, a.a.O., S. 356). Bei festen Arbeitsorten sind die Kosten eines Jahresabonne- ments auf einen Monat umzurechnen (SIX, a.a.O., Rz. 2.114; Entscheid des Ober- gerichts des Kantons Aargau ZSU.2006.495 vom 14. Mai 2007, E. 6.2). Die blosse Zeitersparnis führt für sich allein nicht dazu, dass einem Fahrzeug Kompe- tenzcharakter zukommt. Jedoch können mehrere Umstände zusammen die Be- nutzung des öffentlichen Verkehrs als unzumutbar erscheinen lassen (z.B. Zeiter- sparnis pro Weg von einer halben bis einer knappen Stunde und Betreuungs- pflichten am Morgen und am Abend; vgl. SIX, a.a.O., Rz. 2.115 m.w.H.). Die schnellste Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Bahnhof N._____ bis zur G._____ nimmt 13 Minuten in Anspruch, wobei der Fussweg vom Bahnhof O._____ bis zur G._____ lediglich 5 Minuten beträgt (vgl. Routenplaner von Google Maps [www.google.ch/maps]). Demgegenüber wird die Fahrzeit mit dem Auto mit 6 Minuten angegeben. Auch wenn sich der Weg mit dem Auto weni- ger mühsam gestalten mag, reicht dies nicht aus, um den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs zu begründen. Daher sind der Gesuchstellerin lediglich die Kosten für ein ZVV-Streckenabonne- ment der 2. Klasse für vier Zonen in Höhe von CHF 131.– (CHF 1'569.– pro Jahr) anzurechnen.

- 63 - 7.2.10. Zu den Mehrkosten für auswärtige Verpflegung Der Betrag von CHF 220.– für ein 100%-Pensum ist gerichtsüblich und entspre- chend im Bedarf einzusetzen. 7.2.11. Zu den Steuern Die Gesuchstellerin geht von einem geschätzten monatlichen Steuerbetrag in Höhe von CHF 2'700.– aus (act. 108 Rz. 32). Der Gesuchsgegner macht hinge- gen geltend, die Steuern seien nach Ermessen des Gerichts, jedoch gemäss Steuerrechner auf maximal CHF 850.– festzulegen (act. 61 Rz. 46). Für das Jahr 2024 ergibt sich folgendes steuerbares Einkommen der Gesuchstel- lerin: Das Jahreseinkommen der Gesuchstellerin beträgt CHF 200'100.– (CHF 16'675.– x 12 Monate; vgl. Erw. IX.6.1.3.). Hinzu kommen Mietzinseinnah- men aus der Parkplatzvermietung in der Höhe vom CHF 900.– (CHF 75.– x 12 Monate). Es sind Kinderzulagen in der Höhe von CHF 2'400.– (CHF 200.– x 12 + CHF 111.– x 6) und Unterhaltsbeiträge von geschätzt CHF 25'000.– hinzuzu- rechnen. Nachdem die Gesuchstellerin erst ab 1. Juni 2024 Unterhaltsbeiträge er- hält, sind im Steuerjahr 2024 nur 7 Monate anzurechnen. Zudem ist für die ersten 5 Monate des Jahres der Eigenmietwert für die Liegenschaft in K._____ (act. 20/6 S. 8) anteilsmässig in der Höhe von CHF 5'170.– (CHF 24'800.– ./. 12 x 5 ./. 2) sowie ein Wertschriftenertrag in der Höhe von CHF 729.– zu addieren (vgl. act. 20/6 S. 2). Für Berufsauslagen sind CHF 9'100.– (vgl. act. 20/6 S. 3) und für Versicherungsprämien CHF 4'200.– (CHF 2'900.– für die Gesuchstellerin und CHF 1'300.– für C._____) (§ 31 Abs. 1 lit. g StG ZH) bzw. CHF 2'500.– (CHF 1'800.– für die Gesuchstellerin und CHF 700.– für C._____) (Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 DBG; Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG) zu subtrahieren. Auch die Fremdbe- treuungskosten in der Höhe von CHF 12'500.– (CHF 25'000.– ./. 2; § 31 Abs. 1 lit. j StG ZH) bzw. CHF 12'900.– (CHF 25'800.– ./. 2; Art. 33 Abs. 3 DBG) sind den Parteien jeweils hälftig – nachdem diese unbestrittenermassen (act. 108 Rz. 38; act. 61 Rz. 60) im Jahr 2024 von beiden Parteien je hälftig bezahlt wurden – an- zurechnen und entsprechend in Abzug zu bringen. Ferner ist ein Kinderabzug von CHF 9'300.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StGB ZH) bzw. CHF 6'700.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a

- 64 - DBG) für C._____ zu machen, die Hypothekarzinsen in der Höhe von CHF 2'708.– ([CHF 12'991.– / 12 Monate] x 5 Monate / 2; act. 20/6 S. 3) und Kos- ten für den Unterhalt der Liegenschaft in Höhe von ca. CHF 4'340.– ([CHF 20'768.– / 12 Monate] x 5 Monate / 2 Personen; act. 20/6 S. 9) sind abzu- ziehen. Der Betrag von CHF 7'056.– (act. 20/6 S. 3) für die Beiträge an aner- kannte Formen der geb. Selbstvorsorge (Säule 3a) kann ferner in Abzug gebracht werden. Das steuerbare Einkommen beträgt rund CHF 186'586.–. Schliesslich ist auf das zuletzt belegte steuerbare Vermögen der Parteien aus der Steuererklä- rung 2023 (act. 20/6 S. 4) in Höhe von CHF 420'863.– abzustellen und dieses auf die beiden Parteien hälftig aufzuteilen, was einem Betrag von rund CHF 210'432.– entspricht. Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2024; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: andere [act. 20/6]; Gemeinde: N._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von CHF 22'043.– und eine Bundessteuer von CHF 10'563.–. Dies entspricht einer monatlichen Steuerbelastung von CHF 2'717.– für das Jahr 2024. Ein Anteil der Steuern ist davon dem Barbedarf des Kindes zuzuweisen (BGE 147 III 265, E. 7.2). Dazu sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerel- ternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzu- lagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes be- stimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbsein- kommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zuste- hende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil be- stimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerel- ternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457, E. 4.2.3.5). Dies ent- spricht CHF 28'891.– (Barunterhalt CHF 25'825.– [7 Monate] + Kinderzulagen CHF 3'066.– [12 Monate CHF 200.– + 6 Monate CHF 111.–]) / CHF 186'586.– = (gerundet), demnach 15.5% des gesamten steuerbaren Einkommens. Demzu- folge fallen CHF 421.– des Steueranteils auf C._____. Der Anteil der Gesuchstel- lerin beträgt CHF 2'296.–.

- 65 - Im Jahr 2025 berechnet sich das steuerbare Einkommen der Gesuchstellerin wie folgt: Das Jahreseinkommen der Gesuchstellerin beträgt CHF 200'100.– (CHF 16'675.– x 12 Monate; vgl. Erw. IX.6.1.3.). Hinzu kommen Mietzinseinnah- men aus der Parkplatzvermietung in der Höhe vom CHF 900.– (CH 75 x 12 Mo- nate). Es sind Kinderzulagen in der Höhe von CHF 2'580.– (CHF 215 x 12) sowie Unterhaltsbeiträge von geschätzt CHF 54'000.– hinzuzurechnen. Im Vergleich zu Phase I fällt der Eigenmietwert weg. Ein Wertschriftenertrag in der Höhe von CHF 729.– ist zu addieren (vgl. act. 20/6 S. 4). Für Berufsauslagen sind CHF 9'100.– (act. 20/6 S. 3), für Versicherungsprämien CHF 4'200.– (CHF 2'900.– für die Gesuchstellerin und CHF 1'300.– für C._____) (§ 31 Abs. 1 lit. g StG ZH) bzw. CHF 2'500.– (CHF 1'800.– für die Gesuchstellerin und CHF 700.– für C._____) (Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 DBG; Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG) zu subtrahieren. Schliesslich ist ein Kinderabzug von CHF 9'300.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StGB ZH) bzw. CHF 6'800.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) zu machen. Das steuerbare Einkommen beträgt rund CHF 220'731.–. Es ist wiederum auf das hälftige zuletzt belegte steuerbare Vermögen der Parteien aus der Steuererklä- rung 2023 (act. 20/6 S. 4) in Höhe von CHF 210'432.– abzustellen. Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2025; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: andere [act. 20/6]; Ge- meinde: N._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von CHF 28'096.– und eine Bundessteuer CHF 14'822.–. Dies entspricht monatlich CHF 3'576.–. Der Steueranteil für C._____ berechnet sich wie folgt: CHF 55'950.– (Barunterhalt CHF 53'370.– [7 Monate x CHF 3'505.– und 5 Monate x CHF 5'767.–] + Kinderzu- lagen CHF 2'580.– [12 Monate x CHF 215.–]) / CHF 220'731.– = (gerundet) 24% des gesamten steuerbaren Einkommens. Demzufolge entfallen CHF 858.– des Steueranteils auf C._____. Der Anteil der Gesuchstellerin beträgt CHF 2'718.–. Die anrechenbaren Steueranteile der Jahre 2024 und 2025 sind der Gesuchstel- lerin anteilsmässig anzurechnen. Sie betragen für Phase I CHF 2'296.–, für Phase II CHF 2'665.– ([CHF 2'296.– x 1 Monat (Dezember 2024)] + [CHF 2'718.– x 7 Monate (Januar bis Juli 2025)] / 8 Monate) und für Phase III CHF 2'718.– pro Monat.

- 66 - 7.3. Bedarf des Gesuchsgegners Bedarfsposition Betrag Grundbetrag CHF 1'200.– Hypothekarzins CHF 1'078.– Wohnnebenkosten CHF 1'021.– Amortisationskosten CHF 776.– Krankenkasse CHF 527.– (KVG und VVG) regelmässige, ungedeckte CHF 0.– Gesundheitskosten Hausrat- und Haftpflichtversicherung CHF 35.– Telekommunikation CHF 120.– Serafe CHF 28.– Öffentlicher Verkehr / Mobilität CHF 0.–

1. Juni 2024 bis 30. November 2024 CHF 0.–

1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 CHF 76.– ab 1. August 2025 Mehrkosten auswärtige Verpflegung CHF 88.–

1. Juni 2024 bis 30. November 2024 CHF 0.–

11. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025

- 67 - CHF 88.– ab 1. August 2025 Steuern CHF 371.–

1. Juni 2024 bis 30. November 2024 CHF 351.–

1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 CHF 348.– ab 1. August 2025 Total CHF 5'244.–

1. Juni 2024 bis 30. November 2024 CHF 5'136.–

1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 CHF 5'297.– ab 1. August 2025 Zu den einzelnen Positionen gibt es nachfolgende Ergänzungen: 7.3.1. Zum Grundbetrag Beim Gesuchsgegner ist der Betrag für Alleinstehende von CHF 1'200.– einzuset- zen (vgl. Richtlinien). 7.3.2. Zu den Wohnkosten Der Gesuchsgegner beantragt die Anrechnung eines monatlichen Mietzinses von CHF 2'416.– (act. 61 Rz. 51), wohingegen die Gesuchstellerin die Anrechnung ei- nes Betrags von CHF 2'028.– monatlich verlangt (act. 108 Rz. 33). Aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Belegen zu den Zinszahlungen (act. 20/15 sowie act. 20/16) ergibt sich ein monatlicher Hypothekarzins von CHF 1'078.–. Zudem weist die Kostenverteilungsrechnung (act. 106/52 sowie act. 106/53) einen monatlichen Betrag von CHF 945.– aus. Hinzu kommt ein mo-

- 68 - natlicher Betrag von CHF 76.– für Energie, Netznutzung sowie Abgaben und För- derbeiträge. Damit belaufen sich die monatlichen Wohnkosten auf insgesamt CHF 2'099.–. 7.3.3. Zu den Amortisationskosten Der Gesuchsgegner beantragt, die Amortisationskosten seien den Parteien je hälftig anzurechnen (vgl. Erw. IX.7.2.3). Demnach ist auch dem Gesuchsgegner ein Betrag von CHF 776.– pro Monat anzurechnen. 7.3.4. Zu den Gesundheitskosten Die Krankenkassenprämien sind belegt und belaufen sich auf CHF 527.– pro Mo- nat (act. 110/14). 7.3.5. Zu den regelmässigen, ungedeckten Gesundheitskosten Der Gesuchsgegner legt eine Leistungsabrechnung vor (act. 110/15), aus der her- vorgeht, dass er am 21. September 2024 bereits CHF 1'408.35 der Franchise be- glichen hat. Es ist auf die bei der Gesuchstellerin gemachten Ausführungen zu verweisen (Erw. IX.7.2.5). Entsprechend sind auch hier keine regelmässigen, un- gedeckten Gesundheitskosten anzurechnen. 7.3.6. Zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung Im Bedarf des Gesuchsgegners ist, analog zur Gesuchstellerin, der gerichtsübli- che Betrag von CHF 35.– zu berücksichtigen. 7.3.7. Zu den Kosten betreffend Telefon, Internet, TV und Kommunikation Der Gesuchsgegner macht die gerichtsübliche Kostenpauschale in Höhe von CHF 120.– pro Monat geltend (act. 61 Rz. 54), welche vorliegend einzusetzen ist.

- 69 - 7.3.8. Zu Serafe Der Betrag von CHF 28.– ist gerichtsüblich und entsprechend im Bedarf zu be- rücksichtigen. 7.3.9. Zu den Mobilitätskosten In Bezug auf die Mobilitätskosten wird im Wesentlichen auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Gesuchstellerin verwiesen (vgl. Erw. IX.7.2.9). Bis zu seiner Entlassung verfügte der Gesuchsgegner unbestritte- nermassen über ein vom Arbeitgeber finanziertes Generalabonnement (act. 112A S. 28). Entsprechend sind ihm für die Phase I keine Mobilitätskosten anzurech- nen. Für die Phase II sind dem Gesuchsgegner im Rahmen seiner Arbeitslosigkeit keine Mobilitätskosten anzurechnen. Gemäss aktuellem Arbeitsvertrag kann der Gesuchsgegner sowohl in Zürich als auch "remote", also von einem beliebigen Ort aus, arbeiten. Die jährlichen Kosten für ein ZVV-Jahresabonnement für alle Zonen betragen CHF 2'295.–. Dies ergibt auf einen Monat umgerechnet Kosten für öffentliche Verkehrsmittel von CHF 191.–. Da der Gesuchsgegner allerdings auch remote arbeiten kann, sind ihm lediglich 40 % dieser Kosten anzurechnen. Diese betragen für die Phase III entsprechend CHF 76.–. 7.3.10. Zu den Mehrkosten für auswärtige Verpflegung Der Gesuchsgegner war in der Phase I sowie aktuell in der Phase III erwerbstätig, weshalb ihm grundsätzlich die gerichtsübliche Pauschale für Mehrkosten der aus- wärtigen Verpflegung in Höhe von CHF 220.– anzurechnen wäre. Da ihm jedoch die Möglichkeit offensteht, im Homeoffice bzw. remote zu arbeiten und dies auch bei der ehemaligen Arbeitgeberin so war, ist dieser Betrag lediglich zu 40 % zu berücksichtigen, was für die Phasen I und III einer Anrechnung von CHF 88.– pro Monat entspricht (act. 112A S. 29). In Phase II sind aufgrund der Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen.

- 70 - 7.3.11. Zu den Steuern Der Gesuchsgegner beantragt, die Steuern seien durch das Gericht anhand des Steuerrechners zu berechnen, jedoch mindestens auf CHF 1'600.– festzusetzen (act. 61 Rz. 55). Die Gesuchstellerin bestreitet die Höhe dieses Betrags (act. 108 Rz. 33). Für das Jahr 2024 ergibt sich folgendes steuerbares Einkommen des Gesuchs- gegners: Das Jahreseinkommen des Gesuchsgegners beträgt CHF 113'816.– (CHF 9'757.– [siehe Erw. IX.6.2.1.1.5] x 11 Monate + CHF 6'498.– [Dezember 2024; act. 127/2]). Hinzu kommen Mietzinseinnahmen aus der Parkplatzvermie- tung in der Höhe vom CHF 900.– (CH 75 x 12 Monate) sowie Kinderzulagen in der Höhe von CHF 555.– (CHF 111.– x 5 Monate [Januar bis Mai 2024]) (act. 62/7). Zudem ist der Eigenmietwert für die Liegenschaft in K._____ (act. 20/6 S. 8) anteilsmässig in der Höhe von CHF 19'630.– (CHF 24'800.– minus Anteil Gesuchstellerin von CHF 5'170.–) sowie der hälftige Wertschriftenertrag in der Höhe von CHF 729.– zu addieren (vgl. act. 20/6 S. 2). Abziehbar sind Versiche- rungsprämien in der Höhe von CHF 2'900.– (§ 31 Abs. 1 lit. g StG ZH) bzw. CHF 1'800.– (Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 DBG), Berufsauslagen von CHF 8'500.– sowie Unterhaltsbeiträge von geschätzt CHF 25'000.– (7 Monate).–. Auch die Fremdbetreuungskosten in der Höhe von CHF 12'500.– (CHF 25'000.– ./. 2; § 31 Abs. 1 lit. j StG ZH) bzw. CHF 12'900.– (CHF 25'800.– ./. 2; Art. 33 Abs. 3 DBG) sind den Parteien hälftig – nachdem diese unbestrittenermassen (act. 108 Rz. 38; act. 61 Rz. 60) im Jahr 2024 von beiden Parteien je hälftig bezahlt wurden – an- zurechnen. Ferner sind anteilsmässige Hypothekarzinsen in der Höhe von CHF 10'289.– (CHF 12'991.– minus Anteil Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 2'708.–; act. 20/6 S. 3), Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft von CHF 16'470.– (CHF 20'768.– minus Anteil Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 4'340.–; act. 20/6 S. 9) sowie die Beiträge an anerkannte Formen der geb. Selbstvorsorge (Säule 3a) von CHF 7056.– (act. 20/6 S. 3) in Abzug zu bringen. Das steuerbare Einkommen beträgt rund CHF 52'099.–. Wie bei der Gesuchstel- lerin ist zudem ein steuerbares Vermögen in Höhe von CHF 210'432.– anzurech- nen (act. 20/6 S. 4). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich

- 71 - ein (Steuerjahr: 2024; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: andere; Gemeinde: E._____), resultiert eine Staatssteuer von CHF 3'973.– und eine Bun- dessteuer von CHF 487.–. Dies entspricht monatlich CHF 371.–. Im Jahr 2025 berechnet sich das steuerbare Einkommen des Gesuchsgegners wie folgt: Sein Jahreseinkommen beträgt CHF 142'150.– (CHF 8'790.90 + CHF 7'644.30 + CHF 8'026.50 + CHF 8'492.30 + CHF 8'408.70 + CHF 8'026.50 + CHF 13'387 (siehe Erw. IX.6.2.2.1.4)] / 7 Monate + CHF 15'875.– [act. 188] x 5 Monate). Hinzu kommen Mietzinseinnahmen aus der Parkplatzvermietung in der Höhe von CHF 900.– (CH 75 x 12 Monate). Der Eigenmietwert für die Liegen- schaft in K._____ in der Höhe von CHF 24'800.– sowie ein Wertschriftenertrag in der Höhe von CHF 729.– sind zu addieren (vgl. act. 20/6 S. 2). Versicherungsprä- mien in der Höhe von CHF 2'900.–, anteilsmässige Berufsauslagen von CHF 3'541.– (CHF 8'500.– ./. 12 x 5 Monate, act. 20/6 S. 3) sowie Unterhaltsbei- träge von geschätzt CHF 54'000.– sind in Abzug zu bringen. Auch die Fremdbe- treuungskosten in der Höhe von CHF 17'708.– (CHF 25'000.– minus Anteil Ge- suchstellerin; § 31 Abs. 1 lit. j StG ZH) bzw. CHF 18'275.– (CHF 25'800.– minus Anteil Gesuchstellerin; Art. 33 Abs. 3 DBG) sind dem Gesuchsgegner anteilsmäs- sig anzurechnen. Ferner sind die gesamten Hypothekarzinsen in der Höhe von CHF 12'990.– (act. 20/6 S. 3) und die gesamten Kosten für den Unterhalt der Lie- genschaft von CHF 20'768.– (act. 20/6 S. 9) abziehbar. Auch der Beitrag an aner- kannte Formen der geb. Selbstvorsorge (Säule 3a) von CHF 7'056.– (act. 20/6 S. 3) kann in Abzug gebracht werden. Das steuerbare Einkommen beträgt rund CHF 50'243.–. Wie bei der Gesuchstellerin ist zudem ein steuerbares Vermögen in Höhe von CHF 210'432.– anzurechnen (act. 20/6 S. 4). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2025; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: andere; Gemeinde: E._____), resultiert eine Staats- steuer von CHF 4'980.– und eine Bundessteuer von CHF 365.–. Dies entspricht monatlich CHF 445.–. Die anrechenbaren Steueranteile der Jahre 2024 und 2025 sind dem Gesuchs- gegner anteilsmässig anzurechnen. Sie betragen für Phase I CHF 371.–, für Phase II CHF 351.– ([CHF 371.– x 1 Monat (Dezember 2024)] + [CHF 348.– x

- 72 - 7 Monate (Januar bis Juli 2025)] / 8 Monate) und für Phase III CHF 348.– pro Mo- nat. 7.4. Bedarf der Tochter C._____ Bedarfsposition Betrag Grundbetrag CHF 400.– Wohnkosten CHF 1'217.– Krankenkasse CHF 200.– (KVG und VVG) regelmässige, ungedeckte CHF 5.– Gesundheitskosten notwendige Weiterbildungs-/ CHF 2'960.– Schulkosten Anteil Steuern CHF 421.–

1. Juni 2024 bis 30. November 2024 CHF 803.–

1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 CHF 858.– ab 1. August 2025 Total CHF 5'203.–

1. Juni 2024 bis 30. November 2024 CHF 5'585.–

1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025 CHF 5'640.– ab 1. August 2025

- 73 - Zu den einzelnen Positionen gibt es nachfolgende Ergänzungen: 7.4.1. Zum Grundbetrag Der Grundbetrag für Kinder bis zu 10 Jahren beläuft sich auf CHF 400.– (vgl. Richtlinien). 7.4.2. Zu den Wohnkosten Der Anteil der Wohnkosten von C._____ beträgt ein Drittel der gesamten Wohn- kosten der Gesuchstellerin, und damit CHF 1'217.– (vgl. Erw. IX.7.3.2.). 7.4.3. Zu den Gesundheitskosten Die Krankenkassenprämien sind belegt und belaufen sich auf CHF 200.– pro Mo- nat (act. 108A/46). 7.4.4. Zu den regelmässigen Gesundheitskosten Die regelmässigen, ungedeckten Gesundheitskosten belaufen sich auf CHF 5.– (act. 20/29) und werden vom Gesuchsgegner anerkannt. 7.4.5. Zu den Fremdbetreuungs- bzw. Schulkosten Die Schulkosten von C._____ belaufen sich auf CHF 2'960.– monatlich. Sie sind ausgewiesen und unbestritten (act. 20/30–31; act. 108 Rz. 31; act. 110/16 f.). Zum Barunterhalt des Kindes gehören auch die Fremdbetreuungskosten. Dazu gehören sämtliche Betreuungskosten durch Dritte inkl. Kosten für Privat- oder Ganztagesschule, Nachhilfeunterricht und allfällige weitere Schulkosten (Schulbü- cher, weiteres Material). Entsprechend sind die Schulkosten von CHF 2'960.– dem Bedarf von C._____ anzurechnen.

- 74 - 7.4.6. Zu den Steuern Die Steueranteile von Kindern sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich beim unterhaltsberechtigten Elternteil auszuweisen (vgl. BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E. 4.2; siehe Erw. IX.7.2.11). Die anrechenba- ren Steueranteile von C._____ betragen für Phase I CHF 421.–, für Phase II CHF 803.– ([CHF 421.– x 1 Monat (Dezember 2024)] + [CHF 858.– x 7 Monate (Januar bis Juli 2025)] / 8 Monate) und für Phase III CHF 858.–.

8. Sparquote 8.1. Bei Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung ist – soweit vorhanden – die Sparquote zu ermitteln und sodann, insoweit sie nicht durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird, vom Überschuss abzuziehen (BGE 147 III 265, E. 7.3; OGer ZH LE210005 vom 24. September 2021, E. III.1.6, m.H.). Eine Sparquote verbleibt bei derjenigen Partei, die sie er- wirtschaftet hat (ARNDT, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsbe- rechnung, S. 43 ff., 44). Als Referenzperiode für die Berechnung der Sparquote dienen grundsätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (OGer ZH LE210005 vom 24. September 2021, E. III.1.6, m.H.). Bei einem Stellenwechsel kurz vor der Trennung kann auf die dadurch neu geschaffene Einkommenssitua- tion und den dadurch gelebten Standard abgestellt werden (BGer 5A_1037/2019 vom 22. April 2020, E. 3.3). 8.2. Der Sparquote zuzurechnen sind Ausgaben, die der Vermögensbildung dienen, wozu namentlich der Erwerb von Wohneigentum inkl. Investitionen im Sinne einer Wertanlage gehört, das klassische Sparen, wie die Äufnung von Bar- mitteln auf Bankkonti, der Kauf von Wertpapieren sowie die Einzahlung in Le- bensversicherungen oder in die 2. und 3. Säule (ARNDT, a.a.O. S. 52). Mit ande- ren Worten gilt als Sparquote, was der Erhöhung des Aktivvermögens dient und nicht für die Bestreitung der ehelichen Lebenshaltungskosten aufgewendet wird (OGer ZH LE180013 vom 19. März 2019, E. D.2.5). Auslagen oder Anschaffun- gen, die einmalig sind bzw. keine Regelmässigkeit aufweisen, zählen zur Spar- quote; nicht hingegen Rückstellungen, die im Hinblick auf Auslagen oder Anschaf-

- 75 - fungen erfolgen, welche einer Regelmässigkeit unterliegen oder dem Konsum der Parteien zuzurechnen sind (OGer ZH LE210005 vom 24. September 2021, E. III.7.3). 8.3. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast. Dass das Eheschutzgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 272 ZPO) oder gegebenenfalls zu erforschen hat (Art. 296 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Be- weislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt wer- den muss (BGE 140 III 485, E. 3.3 m.H.). 8.4. Wie dargelegt, obliegt es dem unterhaltspflichtigen Ehegatten, vorliegend dem Gesuchsgegner, eine allfällige Sparquote substantiiert darzulegen und nach- zuweisen. Der Gesuchsgegner macht keine solche Sparquote geltend, sondern führt aus, dass die durch die Trennung verursachten Mehrkosten eine solche voll- ständig aufheben würden (act. 112A S. 20). Mangels Nachweis und Darlegung ei- ner Sparquote durch den Gesuchsgegner ist eine solche nicht zu berücksichtigen.

9. Unterhaltsberechnung 9.1. Grundsätzlich hat derjenige Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesent- lich betreut, für dessen Barunterhalt aufzukommen, während der andere Elternteil, der das Kind betreut, gleichwertig seinen Unterhaltsbeitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt. Je nach der finanziellen Leis- tungsfähigkeit der Eltern kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenord- nung des Überschusses als solchem und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung (BGer 5A_1032/2019 vom

09. Juni 2020, E. 5.4.1). 9.2. Bezüglich der Aufteilung des Überschusses auf die Familienmitglieder ist Folgendes festzuhalten: Der Zweck der Überschussverteilung liegt darin, alle Un-

- 76 - terhaltsberechtigten an einer erhöhten Lebensführung teilhaben zu lassen. Die Überschussverteilung würde grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" er- folgen, was vorliegend 20% für C._____ und 40% pro Elternteil ausmachen würde (BGE 147 III 265, E. 7.3 f.). Da allerdings kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, fällt eine Überschussverteilung unter den Parteien ausser Betracht; allein C._____ müsste an ihrem jeweiligen, allenfalls höheren Lebensstandard ange- messen partizipieren können. 9.3. Phase I Phase I GSin C._____ GG Total Einkommen CHF 16'750.– CHF 311.– CHF 9'832.– CHF 26'893.– Bedarf CHF 7'942.– CHF 5'203.– CHF 5'244.– CHF 18'389.– Leistungs– CHF 8'808.– CHF 4'892.– CHF 4'588.– CHF 13'396.– fähigkeit (UHB nach (GSin & GG) Abzug KZ) CHF 3'412.– (UHB nach Abzug ½ Schulkosten) Überschuss CHF 7'328.– CHF 1'176.– CHF 8'504.– (nach Abzug (nach Abzug ½ Schulkosten) ½ Schulkosten) 9.3.1. Der Gesuchsgegner erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 9'832.–, dem ein Bedarf von CHF 5'244.– gegenübersteht, woraus sich eine Leistungsfä- higkeit von CHF 4'588.– ergibt. Die Gesuchstellerin verfügt über ein Einkommen von CHF 16'750.– bei einem Bedarf von CHF 7'942.–, womit ihre Leistungsfähig- keit CHF 8'808.– beträgt. Der Bedarf von C._____ beläuft sich – nach Abzug der Familienzulagen – auf CHF 4'892.– (CHF 5'203.– minus CHF 311.–). Da die Ge- suchstellerin die alleinige Obhut über C._____ hat, ist der Gesuchsgegner grund- sätzlich zur vollständigen Tragung des Barunterhalts (inkl. Fremdbetreuungs- bzw. Schulkosten von CHF 2'960.– monatlich) verpflichtet (vgl. Erw. IX.9.1.). Der

- 77 - geschuldete Unterhaltsbeitrag würde sich damit auf CHF 4'892.– zzgl. Kinderzula- gen von CHF 111.– belaufen. Vorliegend rechtfertigt sich jedoch eine abwei- chende Aufteilung der Fremd- bzw. Schulkosten. Ausschlaggebend hierfür ist ins- besondere die erhebliche Einkommensdifferenz zwischen den Eltern in der ersten und zweiten Phase, die eine einseitige Belastung des Gesuchsgegners als nicht sachgerecht erscheinen lässt. Daher erscheint es angemessen, die Schulkosten je zur Hälfte, also zu je CHF 1'480.–, beiden Elternteilen anzurechnen. Entspre- chend ist der Gesuchsgegner in der Phase I berechtigt, vom geschuldeten Unter- haltsbeitrag die Hälfte der Schulkosten in Höhe von CHF 1'480.– in Abzug zu bringen. Daraus resultiert für die Phase I ein vom Gesuchsgegner geschuldeter monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 3'412.– (CHF 4'892.– minus CHF 1'480.–) zzgl. Kinderzulagen. 9.3.2. Nach Abzug der Hälfte der Schulkosten verbleibt der Gesuchstellerin ein monatlicher Überschuss von CHF 7'328.–, während beim Gesuchsgegner nach Bezahlung des Unterhaltsbeitrages an C._____ lediglich ein Überschuss von CHF 1'176.– verbleibt. Das ergibt einen Gesamtüberschuss von CHF 8'504.–. Geht man von der üblichen Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köp- fen aus, so würde der Überschussanteil des Gesuchsgegners insgesamt CHF 3'401.– betragen. Dieser Betrag liegt deutlich über des ihm tatsächlich ver- bleibenden Überschusses von CHF 1'176.–. Es besteht daher kein Anlass, der Tochter C._____ einen zusätzlichen Überschussanteil zulasten des Gesuchsgeg- ners zuzuweisen. Die Gesuchstellerin hat folglich einen allfälligen Überschussan- teil für C._____ alleine zu tragen.

- 78 - 9.4. Phase II Phase II GSin C._____ GG Total Einkommen CHF 16'750.– CHF 215.– CHF 8'734.– CHF 25'699.– Bedarf CHF 8'311.– CHF 5'585.– CHF 5'136.– CHF 19'032.– Leistungs– CHF 8'439.– CHF 5'370.– CHF 3'598.– CHF 12'037.– fähigkeit (UHB nach (GSin & GG) Abzug KZ) CHF 3'890.– (UHB nach Abzug ½ Schulkosten) Überschuss CHF 6'959.– CHF - 292.– CHF 6'667.– (nach Abzug (nach Abzug ½ Schulkosten) ½ Schulkosten) 9.4.1. Der Gesuchsgegner erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 8'734.–, dem ein Bedarf von CHF 5'130.– gegenübersteht. Hieraus ergibt sich eine Leis- tungsfähigkeit von CHF 3'598.–. Die Gesuchstellerin verfügt über ein Einkommen von CHF 16'750.–, bei einem Bedarf von CHF 8'311.–, woraus sich eine Leis- tungsfähigkeit von CHF 8'439.– ergibt. Nach Abzug der Familienzulagen beläuft sich der Bedarf von C._____ auf CHF 5'370.– (CHF 5'585.– minus CHF 215.–). Der geschuldete Unterhaltsbeitrag beläuft sich damit auf CHF 5'370.–. Würde man in dieser Phase – wie in Phase I – lediglich die Hälfte der Schulkosten dem Gesuchsgegner anrechnen, würde bei ihm ein Manko in Höhe von CHF 292.– vorliegen. Damit verfügt der Gesuchsgegner in dieser Phase lediglich über eine Leistungsfähigkeit von CHF 3'598.– (CHF 8'734.– minus CHF 5'136.–). Daraus re- sultiert für die Phase II ein vom Gesuchsgegner geschuldeter monatlicher Unter- haltsbeitrag in der Höhe von CHF 3'598.–. 9.4.2. Da dem Gesuchsgegner in dieser Phase kein monatlicher Überschuss ver- bleibt, hat die Gesuchstellerin folglich einen allfälligen Überschussanteil für C._____ alleine zu finanzieren.

- 79 - 9.5. Phase III Phase III GSin C._____ GG Total Einkommen CHF 16'750.– CHF 215.– CHF 15'950.– CHF 32'915.– Bedarf CHF 8'364.– CHF 5'640.– CHF 5'297.– CHF 19'301.– Leistungs– CHF 8'386.– CHF 5'425.– CHF 10'653.– CHF 19'039.– fähigkeit (UHB nach (GSin & GG) Abzug KZ) Überschuss CHF 8'386.– CHF 5'228.– CHF 13'614.– 9.5.1. Der Gesuchsgegner erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 15'950.–, dem ein Bedarf von CHF 5'297.– gegenübersteht, woraus sich eine Leistungsfä- higkeit von CHF 10'653.– ergibt. Die Gesuchstellerin verfügt über ein Einkommen von CHF 16'750.– bei einem Bedarf von CHF 8'364.–, womit ihre Leistungsfähig- keit CHF 8'386.– beträgt. Der Bedarf von C._____ beläuft sich nach Abzug der Familienzulagen auf CHF 5'425.– (CHF 5'640.– minus CHF 215.–). Anders als in den ersten beiden Phasen erzielt der Gesuchsgegner ein ähnlich hohes Einkom- men wie die Gesuchstellerin. Entsprechend hat er als nicht Obhutsberechtigter al- leine für den Barunterhalt aufzukommen (vgl. Erw. IX.9.1.), d.h. der Gesuchsgeg- ner hat die Schulkosten in der Höhe von CHF 2'960.– alleine zu tragen. Daraus resultiert für die Phase III ein vom Gesuchsgegner geschuldeter monatlicher Un- terhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 5'425.–. 9.5.2. In Phase III verbleibt der Gesuchstellerin ein monatlicher Überschuss von CHF 8'386.–, während beim Gesuchsgegner ein Überschuss von CHF 5'228.– verbleibt. Damit beläuft sich der Gesamtüberschuss auf CHF 13'614.–. Geht man von der üblichen Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus, so würde der Überschussanteil des Gesuchsgegners insgesamt CHF 5'445.– betra- gen. Da dieser Betrag praktisch gleich hoch ist, wie der ihm tatsächlich verblei- bende Überschuss von CHF 5'228.– und die Gesuchstellerin über einen noch hö- heren Überschussanteil verfügt (CHF 8'386.–), ist auch in Phase III von einem zu-

- 80 - sätzlichen Überschussanteil an C._____ zulasten des Gesuchsgegners abzuse- hen. Die Gesuchstellerin hat folglich einen allfälligen Überschussanteil für C._____ alleine zu tragen. 9.6. Der Gesuchsgegner ist demnach zu verpflichten, der Gesuchstellerin fol- gende monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinderzulagen für C._____ zu bezahlen: Für die Zeit vom 1. Juni 2024 bis zum 30. November 2024:

– CHF 3'412.–; Für die Zeit vom 1. Dezember 2024 bis zum 31. Juli 2025:

– CHF 3'598.–; Für die Zeit vom 1. August 2025 und die weitere Zeit des Getrenntlebens:

– CHF 5'425.–.

10. Bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge 10.1. Der Gesuchsgegner bestreitet das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 12. August 2024, also ab dem Zeitpunkt der Trennung, da sie bis zu diesem Datum weiterhin Zugriff auf das gemeinsame Konto zur Deckung der Kosten für C._____ gehabt habe. Sodann macht er geltend, dass die Schulkosten bis Dezember 2024 noch von ei- nem gemeinsamen Konto bezahlt worden seien (act. 61 Rz. 60). Für den Fall ei- ner Anerkennung dieser Unterhaltsansprüche fordert er die Berücksichtigung sei- ner durch die Wegweisung entstandenen zusätzlichen Wohnkosten. Er führt aus, dass die Gesuchstellerin zwischen Mai und August 2024 vom gemeinsamen Konto Abhebungen in Höhe von CHF 724.– (CHF 181.– x 4 Monate) für die Kran- kenkassenprämien der gemeinsamen Tochter, von CHF 12'680.– für Semester- gebühren sowie von CHF 379.– für C._____s Schwimmkurs getätigt habe. Der Gesuchsgegner beantragt, es seien ihm die Hälfte dieser Beträge (CHF 6'891.50) sowie die Hälfte des Verkaufserlöses des gemeinsamen Fahrzeugs als bereits geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen (act. 61 Rz. 68).

- 81 - 10.2. Die Gesuchstellerin hingegen führt aus, dass der Gesuchsgegner bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Unterhaltszahlungen für C._____ erbracht habe (act. 108 Rz. 37). Sie anerkennt grundsätzlich die vom Gesuchsgegner vorge- brachten Entnahmen aus dem gemeinsamen Konto (act. 108 Rz. 38), bestreitet jedoch die Anrechenbarkeit der Krankenkassenprämie für den Monat Mai 2024, da die Unterhaltsansprüche erst ab Juni 2024 geltend gemacht würden. Hinsicht- lich des Verkaufserlöses des gemeinsamen Fahrzeugs führt sie aus, dieser unter- liege dem Güterrecht und sei deshalb in diesem Kontext unberücksichtigt zu las- sen (act. 108 Rz. 39). Des Weiteren seien die geltend gemachten Hotelkosten nicht als Unterhaltsleistungen für C._____ anzurechnen und somit ebenfalls aus- ser Betracht zu lassen (act. 108 Rz. 40). 10.3. Die geltend gemachten Bezüge vom gemeinsamen Konto in Höhe von CHF 6'891.50 (CHF 362.– (1/2 der Krankenkassenprämien) + CHF 6'340.– (1/2 der Schulsemestergebühren) + CHF 189.50 (1/2 der Schwimmschulgebühren)) sind als Teilunterhaltsleistungen zu werten, da sie der Deckung kindesbezogener Bedürfnisse dienten. Die Krankenkassenprämie für Mai 2024 ist hingegen ausser Betracht zu lassen, da der Unterhaltsanspruch erst ab Juni 2024 geltend gemacht wird. Entsprechend ist vom Betrag von CHF 6'891.50 die Hälfte der Krankenkas- senkosten des Monats Mai in Höhe von CHF 90.50 in Abzug zu bringen. Der Ver- kaufserlös des Fahrzeugs bleibt als güterrechtliche Angelegenheit ebenso unbe- rücksichtigt wie die Hotelkosten, da letztere, wie die Gesuchstellerin korrekt aus- führte, keinen Bezug zu C._____s Unterhalt aufweisen. Der Gesuchsgegner hat demnach bereits Zahlungen in Höhe von insgesamt CHF 6'801.– geleistet, die als Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden müssen. X. Kosten / Entschädigung

1. Vorbemerkung Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Ge- richtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegen- den Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Prozesskosten

- 82 - nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO), wobei in familienrecht- lichen Verfahren eine Verteilung nach Ermessen möglich ist (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf die Kinderbelange im engeren Sinn (Obhutszuteilung, Be- suchsrecht, mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge) werden die Kosten des Verfahrens gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zü- rich – unabhängig vom Verfahrensausgang – den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Ge- sichtspunkt des Kindesinteresse gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41; OGer ZH LE220011 vom 25. Oktober 2022, E. D.2; OGer ZH LE 180054 vom 22. Februar 2019, E. 1.2). Betreffend die Anträge zum Unterhalt werden die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat derjenige Ehegatte zu tragen, der sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Als Verursacher gilt insbesondere, wer Behauptun- gen erst in einem späten Verfahrensstadium vorbringt, obwohl ihm dies nach Treu und Glauben bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich und zumutbar gewesen wäre (Art. 108 ZPO; SIX, a.a.O., Rz. 1.68; Botschaft ZPO 2006, S. 7341; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 229 N 6).

2. Gerichtskosten 2.1. Gemäss § 6 Abs. 1 und 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG) kann die ordentliche Gebühr (CHF 300.– bis CHF 13'000.–) in Eheschutzsachen bis zur Hälfte ermässigt wer- den. Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten aber auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwän- dig gestalten, kann die Gebühr bis zu jenem Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG). 2.2. Unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Aktenumfangs, zweier Ver- handlungen, der zahlreichen Eingaben der Parteien sowie der Notwendigkeit zweier superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmeentscheide erscheint es damit angemessen, die Entscheidgebühr auf CHF 7'500.– festzusetzen.

- 83 - 2.3. Zu den Gerichtskosten gehören sodann die Kosten für die Übersetzungen (insgesamt CHF 1'275.–) sowie die Entschädigung der Kinderprozessvertreterin (insgesamt CHF 5'866.15 inkl. Auslagen und MwSt.). 2.4. In Anwendung der aufgezeigten Rechtsprechung sind die für die Kinderbe- lange im engeren Sinn angefallenen Kosten (inkl. der Entschädigung der Kinder- prozessvertreterin) den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Dies rechtfertigt sich umso mehr aufgrund der Teilvereinbarung vom 5. Dezember 2024 (act. 111), in welcher sich die Parteien über sämtliche Kinderbelange im engeren Sinn einigten. Ebenfalls mit Teilvereinbarung vom 5. Dezember 2024 (act. 111) erledigt wurden die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts sowie die Zuweisung der Wohnung inkl. Hausrat und Mobiliar, weshalb auch diese Kosten den Parteien je hälftig auf- zuerlegen sind. 2.5. Vorliegend waren nur noch die vermögensrechtlichen Punkte, das Editions- begehren sowie die Neuregelung des Besuchsrechts strittig. Angesichts der von den Parteien gestellten Anträge und der letztlich festgesetzten Unterhaltsregelung erscheint eine hälftige Kostenteilung nicht mehr als gerechtfertigt. Die Gesuchstel- lerin beantragte Unterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter C._____ in Höhe von CHF 3'750.– sowie die Feststellung, dass kein persönlicher Unterhalt zwi- schen den Parteien festzusetzen sei. Der Gesuchsgegner hingegen verlangte, es sei bei Zuteilung der alleinigen Obhut an die Gesuchstellerin festzuhalten, dass diese für den gesamten Unterhalt von C._____ aufzukommen habe. Zudem for- derte er monatliche Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin an ihn in Höhe von CHF 2'815.–. Das Gericht setzte schliesslich die vom Gesuchsgegner zu leisten- den Unterhaltsbeiträge für C._____ auf CHF 3'412.– (Phase I), CHF 3'598.– (Phase II) sowie CHF 5'425.– (Phase III) fest und stellte fest, dass die Parteien gegenseitig auf ehelichen Unterhalt verzichten. 2.6. Der Gesuchsgegner hat schliesslich durch seine Falschaussagen bezüglich seines Einkommens anlässlich der Verhandlung vom 5. Dezember 2024 sowie durch die stark verspätete Geltendmachung seiner seit 1. Dezember 2024 beste- henden Arbeitslosigkeit in der Eingabe vom 15. Mai 2025 zusätzlichen Aufwand verursacht (Neuberechnung der Unterhaltsphasen), für welchen er aufzukommen

- 84 - hat. Schliesslich unterliegt der Gesuchsgegner hinsichtlich seines Editionsbegeh- rens, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Vor diesem Hintergrund er- scheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens zu 75 % dem Gesuchsgegner und zu 25 % der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

3. Parteientschädigung 3.1. Gestützt auf die dargelegten Erwägungen ist auch die Parteientschädigung zuzusprechen. 3.2. Gemäss § 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren des Kantons Zürich (AnwGebV) wird die Gebühr in Eheschutzverfahren nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts sowie nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. In Eheschutzsachen kann die in einem Scheidungsverfahren gemäss § 6 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV bestimmte Grundgebühr in der Regel auf einen bis zwei Drittel ermässigt werden, somit auf CHF 467.– bis CHF 10'667.– (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung der Klage, wobei die Gebühr auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab- deckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchs- tens der Hälfte der Gebühr nach § 11 Abs. 1 bzw. nach § 13 AnwGebV oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Gebühr versteht sich als Pauschalentschädigung, welche sämtliche Aufwendungen (ausser die Ausla- gen im Sinne von § 22 Abs. 1 AnwGebV) abdeckt (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). 3.3. Dem vorliegenden Fall liegen keine einfachen Verhältnisse zu Grunde, wes- halb der Fall insbesondere in tatsächlicher Hinsicht unübliche Schwierigkeiten bot. Aufgrund der damit verbundenen erhöhten Verantwortung sowie dem nötigen Zeitaufwand für die Verfassung der diversen Rechtsschriften, für zahlreiche wei- tere notwendige Noveneingaben und für die Teilnahme an zwei Verhandlungen rechtfertigt sich eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'000.– zzgl. MwSt. Ausgangsgemäss ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'000.– zu be-

- 85 - zahlen. Hinzu kommt die beantragte Mehrwertsteuer von 8.1 %, womit eine Par- teientschädigung von insgesamt CHF 5'405.– resultiert. XI. Rechtsmittel Entscheide des Eheschutzgerichts stellen vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO dar (vgl. BGE 137 III 475, E. 4.1), weshalb die ge- gen das vorliegende Urteil offenstehende Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO) keine aufschiebende Wirkung hat. Der vorliegende Entscheid wird entsprechend mit seiner Zustellung vollstreckbar (nicht jedoch rechtskräftig, BGE 139 III 486, E. 3). Die Berufungsfrist beträgt gestützt auf Art. 314 Abs. 1 aZPO 10 Tage (Art. 407f ZPO e contrario). Werden lediglich die Kosten- und Entschädigungsfol- gen dieses Entscheids angefochten, so ist hierfür innert 10 Tagen Beschwerde zu erheben (Art. 110 ZPO). Das Einzelgericht verfügt:

1. Die Erläuterungsgesuche der Parteien werden als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben.

2. Das Editionsbegehren des Gesuchsgegners wird, soweit es nicht bereits er- füllt und damit gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

- 86 - Das Einzelgericht erkennt:

1. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverant- wortung (unbegleitet) für die gemeinsame Tochter C._____ wie folgt zu übernehmen:

a) ab sofort bis zum 31. Dezember 2025: während geraden Kalenderwochen am Wochenende, jeweils von  Samstag, 10:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr (verpflegt); jeden Dienstag, jeweils nach Schulschluss (Abholung von der  G._____ frühestens um 16:45 Uhr bis 19:00 Uhr (verpflegt).

b) ab 1. Januar 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: während geraden Kalenderwochen am Wochenende, jeweils von  Freitag, nach Schulschluss (Abholung von der G._____ frühes- tens um 16:45 Uhr bzw. spätestens um 18:00 Uhr) bis Sonntag, 18:00 Uhr; jeden Dienstag, jeweils nach Schulschluss (Abholung von der  G._____ frühestens um 16:45 Uhr bis 19:00 Uhr (verpflegt). Die Übergaben von C._____ erfolgen unbegleitet auf dem Parkplatz J._____ in K._____, soweit die Abholung nicht bei der G._____ stattfindet. Die Gesuchstellerin wird für berechtigt erklärt, C._____, wenn sie das Wo- chenende beim Gesuchsgegner verbringt, jeweils am Samstagabend zwi- schen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr per Videocall auf dem Mobiltelefon des Ge- suchsgegners zu kontaktieren. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, diese Anrufe zu ermöglichen und dulden. Beide Parteien werden verpflichtet, die vereinbarten Übergabezeiten strikte einzuhalten. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseiti- ger Absprache bleiben vorbehalten.

- 87 - Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu überneh- men, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung des Kindes durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den ande- ren Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.

2. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Toch- ter C._____ (unbegleitet) beginnend ab dem 1. Januar 2026 während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf ei- gene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die gemeinsame Tochter C._____ (unbegleitet) bis zu den Sommerferien 2026 einmalig für die Dauer von maximal einer Woche am Stück zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Eltern werden verpflichtet, sich über die Aufteilung der Ferien bis zum

30. November des Vorjahres abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit gera- der Jahreszahl der Gesuchstellerin. Ferner wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Betreuungs- verantwortung (unbegleitet) an den Feiertagen, beginnend ab 25. Dezember 2025, für die gemeinsame Tochter C._____ wie folgt zu übernehmen: in ungeraden Jahren jeweils an Weihnachten vom 25. Dezember,  12:00 Uhr, bis 26. Dezember, 18:00 Uhr; in ungeraden Jahren über Ostern von Freitag 09:00 Uhr bis Os-  termontag, 18:00 Uhr sowie an Neujahr vom 1. Januar, 12:00 Uhr, bis 2. Januar, 18:00 Uhr; in geraden Jahren jeweils an Weihnachten vom 24. Dezember,  12:00 Uhr, bis 25. Dezember, 18:00 Uhr;

- 88 - in geraden Jahren über Pfingsten von Samstag, 09:00 Uhr, bis  Pfingstmontag, 18:00 Uhr sowie Silvester vom 31. Dezember, 12:00 Uhr, bis 1. Januar, 12:00 Uhr. An den übrigen Feier- und Ferientagen wird das Kind durch die Mutter be- treut. Der Gesuchstellerin wird für berechtigt erklärt, C._____ jeweils ab einer Min- destdauer von 3 Tagen Ferien am Stück mit dem Gesuchsgegner jeden zweiten Tag telefonisch auf dem Mobiltelefon des Gesuchsgegners zu kon- taktieren. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, diese Anrufe zu ermöglichen und dulden. Weitergehende oder abweichende Feiertags- und Ferienbetreuungsregelun- gen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

3. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Fortführung der Übergabebegleitung bzw. der Installierung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung wird abgewiesen.

4. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Aufhebung der monatlichen Blutalko- holkontrollen sowie der halbjährlichen Haaranalysen wird abgewiesen.

5. Das dem Gesuchsgegner gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom

15. Januar 2025 (Berichtigung und Ergänzung des Teilurteils und Verfügung vom 6. Januar 2025) auferlegte Rayon- bzw. Betretverbot auf dem Schulge- lände G._____ von C._____ (inkl. Radius von 500 Metern darum herum) wird per sofort aufgehoben.

6. Die Vereinbarung der Parteien über den gegenseitigen Verzicht auf eheli- chen Unterhalt wird genehmigt.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Unter- haltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinderzulagen für die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2019, wie folgt zu bezahlen:

- 89 - Barunterhalt: ­Phase I (1. Juni 2024 bis 30. November 2024): CHF 3'412.– ­ Phase II (1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025): CHF 3'598.– ­ Phase III (ab 1. August 2025 bis zur bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung): CHF 5'425.– Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monat- lich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats an die Gesuchstellerin zahlbar.

8. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner an die Unterhaltsverpflichtung für die gemeinsame Tochter C._____ bereits Leistungen in der Höhe von CHF 6'801.– erbracht hat und berechtigt ist, diese mit den geschuldeten Un- terhaltsbeiträgen zu verrechnen.

9. Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu Grunde: Anrechenbares Einkommen (netto pro Monat): Phase I (1. Juni 2024 bis 30. November 2024): ­ Gesuchstellerin: CHF 16'750.– ­ Gesuchsgegner: CHF 9'832.– ­ C._____: CHF 311.– Phase II (1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025): ­ Gesuchstellerin: CHF 16'750.– ­ Gesuchsgegner: CHF 8'734.– ­ C._____: CHF 215.– Phase III (ab 1. August 2025 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung): ­ Gesuchstellerin: CHF 16'750.– ­ Gesuchsgegner: CHF 15'950.– ­ C._____: CHF 215.–

- 90 - Familienrechtlicher Bedarf: Phase I (1. Juni 2024 bis 30. November 2024): ­ Gesuchstellerin: CHF 7'942.– ­ Gesuchsgegner: CHF 5'244.– ­ C._____: CHF 5'203.– Phase II (1. Dezember 2024 bis 31. Juli 2025): ­ Gesuchstellerin: CHF 8'311.– ­ Gesuchsgegner: CHF 5'136.– ­ C._____: CHF 5'585.– Phase III (ab 1. August 2025 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung): ­ Gesuchstellerin: CHF 8'364.– ­ Gesuchsgegner: CHF 5'297.– ­ C._____: CHF 5'640.–

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 7'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'866.15 Honorar der Kinderprozessvertreterin; CHF 1'275.00 Dolmetscherkosten; CHF 14'641.15 Kosten total.

11. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner im Umfang von 75 % und der Ge- suchstellerin im Umfang von 25 % auferlegt. Die Gerichtskosten werden – soweit ausreichend – aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kosten- vorschuss von CHF 3'000.– bezogen.

12. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'405.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

- 91 -

13. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

a) die Parteien;

b) den Beistand von C._____, F._____, kjz Meilen, … [Adresse], im Dis- positivauszug (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 bis 5) sowie im Erwägungsaus- zug (Urteil Ziff. VIII);

c) die KESB Bezirk Meilen, im Dispositivauszug (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 bis 5);

d) die Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, im Dispositiv- auszug (Urteilsdispositiv-Ziff. 5);

e) die Schulleitung G._____, im Dispositivauszug (Urteilsdispositiv-Ziff. 5).

14. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

15. In diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien nicht still. Die Gerichtsschreiberin