Sachverhalt
2.1. Die Klägerin war vom 1. April 2013 bis zum 30. September 2024 für die Be- klagte als Ärztin in verschiedenen Funktionen tätig. Im Rahmen dieser Anstellung absolvierte sie unter anderem den ersten Teil der Fachausbildung Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie erfolgreich, was von der Beklagten in einem SIWF-Zeugnis (Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung; act. 4/4) bestätigt wurde (act. 2 S. 12 ff.). Eine weitere Ausbildung zur Erlangung des fachärztlichen Zusatztitels für den Schwerpunkt Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie bildet den Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens. Die Klägerin bringt vor, auch den zweiten Teil der Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen zu haben. Sie beantragte mit der vorliegenden Klage, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr die im SIWF-Zeugnis Nr. 1 für die Periode vom 1. November 2022 bis 31. Juli 2024 (act. 4/12) bereits vorhan- denen Angaben durch die zuständige Person C._____ zu bestätigen und dieses im Übrigen zu ergänzen (act. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1). 2.2. Die Beklagte bestritt hingegen, dass die Klägerin die strukturierte Weiterbil- dung absolviert habe oder Teil des entsprechenden klinikinternen Weiterbildungs- programms gewesen sei (act. 12 S. 8 ff.). In prozessualer Hinsicht bestritt die Be- klagte überdies die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts. 2.3. Mit Eingabe vom 27. April 2026 (act. 36) teilte die Klägerin mit, dass ihr neuer Arbeitgeber ihr zwischenzeitlich ein SIWF-Zeugnis ausgestellt habe, wie die Kläge- rin es von der Beklagten verlangt habe, und dass das SIWF ihr aufgrund des Zeug- nisses den Zusatztitel Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie erteilt habe. Daher sei die vorliegende Klage gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben.
3. Gegenstandslosigkeit 3.1. Wird ein Verfahren aus anderen Gründen als einem Vergleich, einer Kla- geanerkennung oder einem Klagerückzug gegenstandslos, ist ein Abschreibungs-
- 13 - entscheid zu erlassen (Art. 242 i.V.m. Art. 219 ZPO). Andere Gründe bestehen ins- besondere darin, dass der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv entfällt (BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 242 N 5). Das Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn sich die Situation nach An- hebung einer Klage in einer Weise verändert, welche der Klägerin die Erreichung ihres Rechtsschutzziels verunmöglicht und ihr aktuelles und praktisches Interesse an der Fortführung des Rechtsstreits entfallen lässt (LIEBSTER, in Sutter-Somm et al., ZPO-Kommentar, Art. 242 N 3). Die Abschreibung stellt sicher, dass nicht bloss theoretische Fragen durch das Gericht entschieden werden müssen (BSK ZPO- GSCHWEND, Art. 242 N 11). 3.2. Die Klägerin bringt vor, dass sie das Rechtsschutzinteresse an der Klage mit dem Erlangen des fachärztlichen Zusatztitels verloren habe (act. 44). Die Beklagte bringt hingegen vor (act. 40), dass die Klägerin lediglich das Interesse an der Klage verloren habe, jedoch keine Gegenstandslosigkeit eingetreten sei. Vielmehr handle es sich um einen Klagerückzug. Dies, da die Streitfrage, ob die Beklagte ein SIWF- Zeugnis hätte ausstellen müssen, nach wie vor nicht entschieden sei. 3.3. Das vorliegende Verfahren betrifft die Ausstellung eines SIWF-Zeugnisses durch die Beklagte. Das SIWF-Zeugnis sollte der Klägerin als Weiterbildungsnach- weis zur Erlangung des Zusatztitels dienen (vgl. die Ausführungen der Klägerin in act. 2 und der Beklagten in act. 12). Dass es darüber hinaus anderweitige Funktio- nen, wie diejenige eines Arbeitszeugnisses, erfüllen würde, wird nicht geltend ge- macht. Durch den zwischenzeitlichen Erhalt des SIWF-Zeugnisses vom neuen Ar- beitgeber und die Erlangung des fachärztlichen Zusatztitels hat die Klägerin das erlangt, was sie mit der vorliegenden Klage zu erlangen beantragte. Damit besteht für die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse mehr an der vorliegenden Klage. Das Gericht ist nicht gehalten, die nunmehr lediglich theoretische Frage, ob die Beklagte das SIWF-Zeugnis hätte ausstellen müssen, zu klären. 3.4. Die Klägerin macht sodann Ausführungen zu entgangenem Lohn (act. 2 S. 11), verlangt jedoch keinen Schadenersatz und stellt keine anderen Ansprüche als die Ausstellung des Zeugnisses. Auch eine Klageänderung erfolgte vorliegend nicht, sondern die Klägerin ersucht um Abschreibung des Verfahrens (act. 36). Ent-
- 14 - sprechend ist das Verfahren mangels Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Prozesskosten werden durch das Gericht festgesetzt und verteilt (Art. 105 ZPO). Die Verteilung erfolgt grundsätzlich nach dem Verfahrensausgang (Art. 106 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstands- los abgeschrieben wird (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist je nach Lage des Ein- zelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, wel- ches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die zur Gegenstandslosigkeit führenden Gründe eingetreten sind (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 107 N 8). Das Gericht kann sodann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermes- sen verteilen, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). 4.2. Die Klägerin beantragt in ihrer Eingabe vom 27. April 2026 (act. 36), die Kos- ten seien der Beklagten aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, die Klägerin angemessen zu entschädigen. Es sei erstellt, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen vollends genügten und die Beklagte das SIWF-Zeugnis zu Unrecht nicht unterzeichnet und der Klägerin das wirtschaftliche Fortkommen erschwert habe. Eventualiter seien die Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. 4.3. Die Beklagte bringt hingegen vor, dass es sich um einen Klagerückzug handle, womit sämtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen und der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten sei (act. 40). 4.4. Strittig war die Ausstellung eines SIWF-Zeugnisses. Beim SIWF handelt es sich um das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung, welches ein autonomes Organ des Berufsverbands der Schweizer Ärztinnen und Ärzte
- 15 - (FMH) darstellt (Art. 21 lit. d Statuten FMH). Der FMH ist ein privatrechtlicher Verein mit Sitz in Bern. Gemäss Art. 19 Weiterbildungsordnung (WBO) erfolgt die Ausstel- lung des SIWF-Zeugnisses durch die Leiterin oder den Leiter der Weiterbildungs- stätte. Gemäss Art. 21 WBO kann die Kandidatin die Nichtanerkennung der im SIWF-Zeugnis ausgewiesenen Weiterbildungsperiode innert 30 Tagen seit Emp- fang des SIWF-Zeugnisses bei der Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT) anfechten. Gemäss Art. 9 Abs. 2 WBO beurteilt die EK WBT unter An- derem Einsprachen gegen Entscheide der Leiterin oder des Leiters einer Weiterbil- dungsstätte betreffend nicht anrechenbares SIWF-Zeugnis (Art. 21) sowie Ent- scheide der Titelkommission über Anfragen der in Weiterbildung stehenden Kandi- datinnen und Kandidaten über die Gestaltung und Anrechnung ihrer Weiterbildung für Facharzttitel (Art. 38). Der Entscheid der EK WBT ist alsdann mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. act. 13/1). 4.5. Aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung der Aktenlage (vgl. BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 107 N 8) ist davon auszugehen, dass das hiesige Arbeitsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Klage sachlich nicht zuständig gewesen wäre und die Klägerin somit im Prozess mutmasslich unterlegen wäre. Sie hat zudem das vorliegende Verfahren veranlasst und die zur Gegenstandslo- sigkeit führenden Gründe sind ebenfalls bei der Klägerin eingetreten. Die Gerichts- kosten (sowie die bereits von der Klägerin bezahlten Kosten des Schlichtungsver- fahrens) sind deshalb vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen und sie ist zu ver- pflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. 4.6. Die Klägerin macht einen Streitwert von CHF 180'000.– geltend, wobei sie einzig für den Fall eines Nichteintretensentscheids die Darstellung der Beklagten akzeptiert und einen Streitwert in Höhe eines Monatslohns (mithin rund CHF 10'300.–, vgl. act. 4/2) geltend macht (act. 2 S. 11 und act. 16 S. 3). Dieses Eventualvorbringen erfolgte offensichtlich mit dem Ziel, die streitwertbasierte Ent- scheidgebühr und Parteientschädigung im Unterliegensfall zu reduzieren, und kann nicht angehen, zumal bei einem Nichteintretensentscheid die Entscheidgebühr oh- nehin reduziert werden kann (vgl. § 10 GebV OG). Es ist daher auf den Streitwert von CHF 180'000.– abzustellen.
- 16 - 4.7. Die Entscheidgebühr ist somit auf CHF 6'000.– festzusetzen (§§ 2, 4, 10 GebV OG) und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.8. Ferner ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädi- gung von CHF 10'000.– inkl. MwSt. zu bezahlen (§§ 2, 4 und 11 AnwGebV).
5. Rechtsmittel Der Entscheid wegen Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslo- sigkeit aus anderen Gründen nach Art. 242 ZPO unterliegt angesichts des CHF 10'000.– überteigenden Streitwerts der Berufung (vgl. BGE 148 III 186). Es wird beschlossen:
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Prozessverlauf
E. 1.1 Mit Eingabe vom 12. November 2025 reichte die Klägerin gleichentags die vorliegende Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 2). Die Klagebewilligung datiert vom 17. Oktober 2025 (act. 1).
E. 1.2 Nach fristgerechtem Eingang des mit Verfügung vom 20. November 2025 (act. 5) einverlangten Kostenvorschusses (vgl. act. 7) wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 10).
E. 1.3 Mit Klageantwort vom 9. Februar 2026 erhob die Beklagte die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (act. 12 Rz. 4-6).
E. 1.4 Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 (act. 14) wurde das Verfahren auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit beschränkt und es wurde der Klägerin Frist an- gesetzt, um zur Einrede der sachlichen Unzuständigkeit Stellung zu nehmen.
E. 1.5 Die Stellungnahme der Klägerin erfolgte mit Eingabe vom 17. Februar 2026 (act. 16), womit sie deren Abweisung beantragte bzw. beantragte, es sei auf die Klage einzutreten.
E. 1.6 Mit Eingaben vom 2. März 2026 (act 21), vom 12. März 2026 (act. 27) und vom 30. März 2026 (act. 32) machten die Parteien von ihrem Replikrecht Gebrauch.
E. 1.7 Mit Eingabe vom 27. April 2026 (act. 36) ersuchte die Klägerin um Abschrei- bung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Hierzu nahm die Beklagte in- nert mit Kurzbrief vom 30. April 2026 (act. 37) angesetzter Frist am 11. Mai 2026 (act. 40) Stellung.
- 12 -
E. 1.8 Die Eingabe der Beklagten wurde der Klägerin mit Kurzbrief vom 12. Mai 2026 (act. 41) zur freigestellten Stellungnahme übermittelt. Mit Eingabe vom
15. Mai 2026 (act. 44) nahm die Klägerin fristgerecht Stellung.
E. 2 Sachverhalt
E. 2.1 Die Klägerin war vom 1. April 2013 bis zum 30. September 2024 für die Be- klagte als Ärztin in verschiedenen Funktionen tätig. Im Rahmen dieser Anstellung absolvierte sie unter anderem den ersten Teil der Fachausbildung Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie erfolgreich, was von der Beklagten in einem SIWF-Zeugnis (Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung; act. 4/4) bestätigt wurde (act. 2 S. 12 ff.). Eine weitere Ausbildung zur Erlangung des fachärztlichen Zusatztitels für den Schwerpunkt Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie bildet den Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens. Die Klägerin bringt vor, auch den zweiten Teil der Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen zu haben. Sie beantragte mit der vorliegenden Klage, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr die im SIWF-Zeugnis Nr. 1 für die Periode vom 1. November 2022 bis 31. Juli 2024 (act. 4/12) bereits vorhan- denen Angaben durch die zuständige Person C._____ zu bestätigen und dieses im Übrigen zu ergänzen (act. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1).
E. 2.2 Die Beklagte bestritt hingegen, dass die Klägerin die strukturierte Weiterbil- dung absolviert habe oder Teil des entsprechenden klinikinternen Weiterbildungs- programms gewesen sei (act. 12 S. 8 ff.). In prozessualer Hinsicht bestritt die Be- klagte überdies die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts.
E. 2.3 Mit Eingabe vom 27. April 2026 (act. 36) teilte die Klägerin mit, dass ihr neuer Arbeitgeber ihr zwischenzeitlich ein SIWF-Zeugnis ausgestellt habe, wie die Kläge- rin es von der Beklagten verlangt habe, und dass das SIWF ihr aufgrund des Zeug- nisses den Zusatztitel Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie erteilt habe. Daher sei die vorliegende Klage gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben.
E. 3 Gegenstandslosigkeit
E. 3.1 Wird ein Verfahren aus anderen Gründen als einem Vergleich, einer Kla- geanerkennung oder einem Klagerückzug gegenstandslos, ist ein Abschreibungs-
- 13 - entscheid zu erlassen (Art. 242 i.V.m. Art. 219 ZPO). Andere Gründe bestehen ins- besondere darin, dass der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv entfällt (BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 242 N 5). Das Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn sich die Situation nach An- hebung einer Klage in einer Weise verändert, welche der Klägerin die Erreichung ihres Rechtsschutzziels verunmöglicht und ihr aktuelles und praktisches Interesse an der Fortführung des Rechtsstreits entfallen lässt (LIEBSTER, in Sutter-Somm et al., ZPO-Kommentar, Art. 242 N 3). Die Abschreibung stellt sicher, dass nicht bloss theoretische Fragen durch das Gericht entschieden werden müssen (BSK ZPO- GSCHWEND, Art. 242 N 11).
E. 3.2 Die Klägerin bringt vor, dass sie das Rechtsschutzinteresse an der Klage mit dem Erlangen des fachärztlichen Zusatztitels verloren habe (act. 44). Die Beklagte bringt hingegen vor (act. 40), dass die Klägerin lediglich das Interesse an der Klage verloren habe, jedoch keine Gegenstandslosigkeit eingetreten sei. Vielmehr handle es sich um einen Klagerückzug. Dies, da die Streitfrage, ob die Beklagte ein SIWF- Zeugnis hätte ausstellen müssen, nach wie vor nicht entschieden sei.
E. 3.3 Das vorliegende Verfahren betrifft die Ausstellung eines SIWF-Zeugnisses durch die Beklagte. Das SIWF-Zeugnis sollte der Klägerin als Weiterbildungsnach- weis zur Erlangung des Zusatztitels dienen (vgl. die Ausführungen der Klägerin in act. 2 und der Beklagten in act. 12). Dass es darüber hinaus anderweitige Funktio- nen, wie diejenige eines Arbeitszeugnisses, erfüllen würde, wird nicht geltend ge- macht. Durch den zwischenzeitlichen Erhalt des SIWF-Zeugnisses vom neuen Ar- beitgeber und die Erlangung des fachärztlichen Zusatztitels hat die Klägerin das erlangt, was sie mit der vorliegenden Klage zu erlangen beantragte. Damit besteht für die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse mehr an der vorliegenden Klage. Das Gericht ist nicht gehalten, die nunmehr lediglich theoretische Frage, ob die Beklagte das SIWF-Zeugnis hätte ausstellen müssen, zu klären.
E. 3.4 Die Klägerin macht sodann Ausführungen zu entgangenem Lohn (act. 2 S. 11), verlangt jedoch keinen Schadenersatz und stellt keine anderen Ansprüche als die Ausstellung des Zeugnisses. Auch eine Klageänderung erfolgte vorliegend nicht, sondern die Klägerin ersucht um Abschreibung des Verfahrens (act. 36). Ent-
- 14 - sprechend ist das Verfahren mangels Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4.1 Die Prozesskosten werden durch das Gericht festgesetzt und verteilt (Art. 105 ZPO). Die Verteilung erfolgt grundsätzlich nach dem Verfahrensausgang (Art. 106 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstands- los abgeschrieben wird (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist je nach Lage des Ein- zelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, wel- ches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die zur Gegenstandslosigkeit führenden Gründe eingetreten sind (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 107 N 8). Das Gericht kann sodann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermes- sen verteilen, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
E. 4.2 Die Klägerin beantragt in ihrer Eingabe vom 27. April 2026 (act. 36), die Kos- ten seien der Beklagten aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, die Klägerin angemessen zu entschädigen. Es sei erstellt, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen vollends genügten und die Beklagte das SIWF-Zeugnis zu Unrecht nicht unterzeichnet und der Klägerin das wirtschaftliche Fortkommen erschwert habe. Eventualiter seien die Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen.
E. 4.3 Die Beklagte bringt hingegen vor, dass es sich um einen Klagerückzug handle, womit sämtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen und der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten sei (act. 40).
E. 4.4 Strittig war die Ausstellung eines SIWF-Zeugnisses. Beim SIWF handelt es sich um das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung, welches ein autonomes Organ des Berufsverbands der Schweizer Ärztinnen und Ärzte
- 15 - (FMH) darstellt (Art. 21 lit. d Statuten FMH). Der FMH ist ein privatrechtlicher Verein mit Sitz in Bern. Gemäss Art. 19 Weiterbildungsordnung (WBO) erfolgt die Ausstel- lung des SIWF-Zeugnisses durch die Leiterin oder den Leiter der Weiterbildungs- stätte. Gemäss Art. 21 WBO kann die Kandidatin die Nichtanerkennung der im SIWF-Zeugnis ausgewiesenen Weiterbildungsperiode innert 30 Tagen seit Emp- fang des SIWF-Zeugnisses bei der Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT) anfechten. Gemäss Art. 9 Abs. 2 WBO beurteilt die EK WBT unter An- derem Einsprachen gegen Entscheide der Leiterin oder des Leiters einer Weiterbil- dungsstätte betreffend nicht anrechenbares SIWF-Zeugnis (Art. 21) sowie Ent- scheide der Titelkommission über Anfragen der in Weiterbildung stehenden Kandi- datinnen und Kandidaten über die Gestaltung und Anrechnung ihrer Weiterbildung für Facharzttitel (Art. 38). Der Entscheid der EK WBT ist alsdann mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. act. 13/1).
E. 4.5 Aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung der Aktenlage (vgl. BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 107 N 8) ist davon auszugehen, dass das hiesige Arbeitsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Klage sachlich nicht zuständig gewesen wäre und die Klägerin somit im Prozess mutmasslich unterlegen wäre. Sie hat zudem das vorliegende Verfahren veranlasst und die zur Gegenstandslo- sigkeit führenden Gründe sind ebenfalls bei der Klägerin eingetreten. Die Gerichts- kosten (sowie die bereits von der Klägerin bezahlten Kosten des Schlichtungsver- fahrens) sind deshalb vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen und sie ist zu ver- pflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen.
E. 4.6 Die Klägerin macht einen Streitwert von CHF 180'000.– geltend, wobei sie einzig für den Fall eines Nichteintretensentscheids die Darstellung der Beklagten akzeptiert und einen Streitwert in Höhe eines Monatslohns (mithin rund CHF 10'300.–, vgl. act. 4/2) geltend macht (act. 2 S. 11 und act. 16 S. 3). Dieses Eventualvorbringen erfolgte offensichtlich mit dem Ziel, die streitwertbasierte Ent- scheidgebühr und Parteientschädigung im Unterliegensfall zu reduzieren, und kann nicht angehen, zumal bei einem Nichteintretensentscheid die Entscheidgebühr oh- nehin reduziert werden kann (vgl. § 10 GebV OG). Es ist daher auf den Streitwert von CHF 180'000.– abzustellen.
- 16 -
E. 4.7 Die Entscheidgebühr ist somit auf CHF 6'000.– festzusetzen (§§ 2, 4, 10 GebV OG) und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
E. 4.8 Ferner ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädi- gung von CHF 10'000.– inkl. MwSt. zu bezahlen (§§ 2, 4 und 11 AnwGebV).
E. 5 Rechtsmittel Der Entscheid wegen Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslo- sigkeit aus anderen Gründen nach Art. 242 ZPO unterliegt angesichts des CHF 10'000.– überteigenden Streitwerts der Berufung (vgl. BGE 148 III 186). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.–.
- Die Gerichtskosten (sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens) werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 10'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Dop- pels von act. 44, je gegen Empfangsbestätigung.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Dop- pel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Berufung erklärt werden. In der Be- rufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkun- den sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in die- sem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im - 17 - Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Meilen, 29. Mai 2026 BEZIRKSGERICHT MEILEN Arbeitsgericht Gerichtsschreiberin: MLaw A. Nordin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Meilen Arbeitsgericht Geschäfts-Nr.: AN250003-G / U/pn Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. S. Anderhalden als Vorsitzende, die Arbeits- richterinnen lic. iur. E. Spörri und E. Bucherer Romero sowie die Ge- richtsschreiberin MLaw A. Nordin Beschluss vom 29. Mai 2026 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die im SIWF-Zeugnis mit der Nummer 1 für die Periode vom 1. November 2022 bis 31. Juli 2024 bereits vorhandenen Angaben auf Seite 1 bis 10 mittels Unter- schrift und Stempel auf Seite 17 durch die zuständige Person, C._____, zu bestätigen und im Übrigen das genannte SIWF-Zeugnis ab Seite 11 bis 16 wahrheitsgemäss zu ergänzen, mithin bei den WBO-Kompetenzen, den fachspezifischen Kenntnissen und den Fertigkeiten folgendes ankreuzen: Betreuung: Kann Patientinnen und Patienten umfassend beraten, begleiten und betreuen und dabei deren Autonomie gebührend re- spektieren, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Vertrauensbeziehung: Kann mit Patientinnen und Patienten und An- gehörigen eine Vertrauensbeziehung aufbauen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Gesprächsführung: Kann kompetent über bevorstehende diagnosti- sche und therapeutische Massnahmen informieren ("Informed Con- sent") sowie schlechte Nachrichten einfühlsam und sachlich über- bringen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Diagnostik und Therapie: Kann eine konzise Anamnese aufnehmen, und eine korrekte klinische Untersuchung durchführen, daraus eine Arbeitshypothese ableiten und einen Plan zum weiteren Vorgehen aufstellen (wo möglich gemäss den Prinzipien der Evidence-Based- Medicine), trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Ethik: Kann Instrumente zu ethischen Entscheidungsfindung anwen- den und mit ethischen Problemen des beruflichen Alltags selbstän- dig umgehen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Gesundheitsökonomie: Berücksichtigt bei Diagnose, Therapie und Prophylaxe ein vernünftiges Kosten-/Nutzen-Verhältnis ("WZW- Prinzip), trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Patientensicherheit/Fehlerkorrektur: Erkennt frühzeitig Risiken, Feh- ler und Komplikationen und geht angemessen mit ihnen um, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Erkennen eigener Grenzen: Zieht andere Fachpersonen bei, wenn sie oder er sich unsicher fühlt, wenn es sich um Probleme ausser- halb der eigenen Fachkompetenz handelt oder wenn die Patientin oder der Patient dies wünscht, trifft vollständig zu eventualiter trifft eher zu; Pharmakotherapie: Kennt die Indikation, die Pharmakokinetik und die relevanten unerwünschten Neben- und Wechselwirkungen der eingesetzten Arzneimittel, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu;
- 3 - Rezeptieren: Kennt die Prinzipien des Rezeptierens und beachtet die Sicherheitsprinzipien bei der Ausstellung von Rezepten, trifft voll- ständig zu, eventualiter trifft eher zu; Dokumentation: Dokumentiert fortlaufend Anamnese, Befunde und den Krankheitsverlauf sowie die daraus abgeleiteten Forderungen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Medizinische Informationen: Beachtet die Vertraulichkeit medizini- scher Information, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Informationen von Berufskolleginnen und Berufskollegen: Fasst die relevanten Daten konzis zusammen, wenn sie oder er über eine Pa- tientin oder einen Patienten informiert, trifft vollständig zu, eventua- liter trifft eher zu; Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen: Respektiert die unterschiedlichen Aufgaben und Kompetenzen in der Zusammena- rbeit mit anderen Gesundheitsberufen, trifft vollständig zu, eventua- liter trifft eher zu; Verhalten gegenüber Vorgesetzten: Anerkennt Autorität, bemüht sich um eine offene, harmonische Beziehung, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Verhalten gegenüber Mitarbeitenden: Motiviert und führt die ihr oder ihm unterstellten Mitarbeitenden respektvoll, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Schweizerisches Gesundheitswesen: Kennt die Struktur und Orga- nisation, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Schweizerisches Versicherungssystem: Kennt und beachtet die Vorgaben des Schweizerischen Versicherungssystems, trifft voll- ständig zu, eventualiter trifft eher zu; Prävention: Erkennt Gesundheitsprobleme frühzeitig und ergreift ad- äquate diagnostische und/oder präventive Massnahmen bei Einzel- personen und Kollektiven, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Weiter- und Fortbildung: Sucht, ordnet und wertet medizinisches Wissen aus den relevanten Quellen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Forschung am Menschen: Kennt die Richtlinien der SAMW (Schwei- zerische Akademie medizinischer Wissenschaften), die Bestim- mung der Bundesverfassung Art. 118b und die Bestimmung von HMG (Heilmittelgesetz), HFG (Humanforschungsgesetz) und deren Verordnungen (Verordnung über klinische Versuche, Verordnung über nicht als klinische Versuche geltende Projekte der Forschung am Menschen, Organisationsverordnung zum Humanforschungsge- setz) und wendet diese korrekt an, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu;
- 4 - Selbstorganisation/Strukturierbarkeit: Zeit (recte: zeigt) adäquates Zeit- und Aufgabenmanagement, setzt richtige Prioritäten, trifft voll- ständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Rolle des KL-Psychiaters im medizinischen Umfeld, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Besonderheiten der Arzt-Patient-Beziehung in der KL-Ar- beit, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kann die Patienten zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Abklä- rung und Behandlung motivieren und die Facetten der Stigmatisie- rung, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die psychosomatischen und somatopsychischen Wechselwir- kungen, Verhaltensmedizin, psychologische Faktoren, die den Ge- sundheitszustand beeinflussen, Krankheitsverarbeitung bei körperli- chen Erkrankungen, Salutogenese, Psychophysiologie und Psycho- neuroimmunologie, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Charakteristika der neuropsychiatrischen Untersuchung und Diagnostik im KL-Dienst wie psychometrische und kognitive Ex- ploration, Bed-side Tests, Screening-Instrumente (inkl. auf neuroko- gnitive Störungen), Einsatz von Skalen und Scores, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Dokumentation im psychiatrischen KL-Dienst: spezifische Dokumentationsinstrumente, operationalisierte Befunderhebung, bio-psychosoziale Dokumentationssysteme, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die transkulturellen Aspekte der KL-Tätigkeit, besondere Be- dürfnisse von Migranten und Geflüchteten, trifft vollständig zu, even- tualiter trifft eher zu; Kennt die Suchtprobleme im medizinischen Setting (Entzug, Intoxi- kation, Motivation für Weiterbehandlung, Vernetzung mit spezifi- schen Einrichtungen), trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Aspekte der KL-Tätigkeit in spezifischen medizinischen Settings: z.B. Gynäkologie und Geburtshilfe, Onkologie, Geriatrie, Rheumatologie und physikalische Medizin, Dermatologie, Intensiv- medizin, Schlafmedizin, Palliative Care, trifft vollständig zu, eventu- aliter trifft eher zu; Interventionelle Simulationsverfahren und KL-Psychiatrie, trifft voll- ständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Aspekte der Kommunikation insbesondere bei der Be- handlung chronisch kranker oder sterbender Patienten und deren Angehörigen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die forensischen Fragen in der KL-Psychiatrie: Patienten- rechte, Freiheitsentzug, Beurteilung der Urteilsfähigkeit, Zusamme- narbeit mit Behörden, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu;
- 5 - Besonderheiten der KL-Psychiatrie für Menschen mit Neuro-Ent- wicklungsstörungen (Intelligenz-minderung, Mehrfachbehinderung, Autismus-Spektrum-Störungen), trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die ethischen Fragen der KL-Psychiatrie inkl. Probleme in der Begleitung am Lebensende, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Organisation von KL-Diensten und medizinisch-psychia- trischen Stationen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die ökonomischen Aspekte der KL-Psychiatrie, trifft vollstän- dig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Qualitätssicherung und das -management in der KL-Ver- sorgung inkl. entsprechender Dokumentation, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; beherrscht die Techniken der explorativen und therapeutischen Ge- sprächsführung im KL-Dienst, der Evaluation und der Coping-Stra- tegien und -Ressourcen, Gute Kompetenz, kann selbständig arbei- ten, eventualiter Kompetent unter Supervision; erfasst die psychodynamischen, verhaltensanalytischen und syste- matischen Zusammenhänge und veranlasst ggf. eine systematische Verhaltensbeobachtung, Gute Kompetenz, kann selbständig arbei- ten, eventualiter Kompetent unter Supervision; berücksichtigt die Wirkung körperlicher Erkrankung, der somati- schen Behandlung und des Spital- bzw. Heimaufenthaltes auf das psychische Befinden der Patienten, Gute Kompetenz, kann selb- ständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision; formuliert den konsiliarischen Bericht unter Berücksichtigung des Überweisungsanlasses, Gute Kompetenz, kann selbständig arbei- ten, eventualiter Kompetent unter Supervision; leitet poststationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbe- handlungen ein, Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, even- tualiter Kompetent unter Supervision; setzt Psychotherapie bei körperlich Kranken ein, unter besonderer Berücksichtigung verhaltensmedizinischer Verfahren, kurzpsycho- therapeutischer Techniken und supportiver Massnahmen, gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent un- ter Supervision; pflegt einen psychotherapeutischen Umgang mit Todkranken und Sterbenden im KL-Dienst, Gute Kompetenz, kann selbständig arbei- ten, eventualiter Kompetent unter Supervision; verfügt über eine vertiefte Kompetenz im Bereich der Pharmakolo- gie, insbes. der psychotropen Nebenwirkungen der Nichtpsycho- pharmaka, deren Interaktionen mit Psychopharmaka und des Ein-
- 6 - satzes von Psychopharmaka bei körperlich Erkrankten, Gute Kom- petenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Su- pervision; managt Krisensituationen im Spital, Pflege- oder Betreuungseinrich- tungen (Unfälle, Suizidversuche, Opfer von Gewaltverbrechen, Ag- gressionen) und beugt Komplikationen nach akuten Belastungssi- tuationen durch Frühintervention und Organisation der Nachbetreu- ung vor, Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision; verfügt über eine vertiefte Kompetenz bei der Diagnostik und Thera- pie von KL-spezifischen psychischen Störungen, Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervi- sion; wirkt mit in interdisziplinären Spezialsprechstunden (z.B. Memory Clinic, Schmerz, Adipositas, Essstörungen, Onkologie, HIV, Sexual- störungen, Schlafmedizin, Neurostimulation), Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervi- sion; sowie auf Seite 17 anzukreuzen, dass die Weiterbildungsperiode an- gerechnet wird, wie auch, dass das genannte SIWF Zeugnis von der dafür bei der Klägerin zuständigen Person, C._____, auf Seite 17 unterzeichnet und gestempelt wird.
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die im SIWF-Zeugnis mit der Nummer 1 für die Periode vom 1. November 2022 bis 31. Juli 2024 bereits vorhandenen Angaben auf Seite 1 bis 10 mittels Unterschrift und Stempel auf Seite 17 durch die zustän- dige Person, C._____, zu bestätigen und im Übrigen das genannte SIWF-Zeugnis ab Seite 11 bis 16 wahrheitsgemäss zu ergänzen, mithin bei den WBO-Kompetenzen, den fachspezifischen Kenntnis- sen und den Fertigkeiten folgendes anzukreuzen: Betreuung: Kann Patientinnen und Patienten umfassend beraten, begleiten und betreuen und dabei deren Autonomie gebührend re- spektieren, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Vertrauensbeziehung: Kann mit Patientinnen und Patienten und An- gehörigen eine Vertrauensbeziehung aufbauen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Gesprächsführung: kann kompetent über bevorstehende diagnosti- sche und therapeutische Massnahmen informieren ("Informed Con- sent") sowie schlechte Nachrichten einfühlsam und sachlich über- bringen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Diagnostik und Therapie: Kann konzise Anamnese aufnehmen, und eine korrekte klinische Untersuchung durchführen, daraus eine Ar- beitshypothese ableiten und einen Plan zum weiteren Vorgehen auf-
- 7 - stellen (wo möglich gemäss den Prinzipien der Evidence-Based Medcine), trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Ethik: Kann Instrumente zur ethischen Entscheidungsfindung an- wenden und mit ethischen Problemen des beruflichen Alltags selb- ständig umgehen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Gesundheitsökonomie: Berücksichtigt bei Diagnose, Therapie und Prophylaxe ein vernünftiges Kosten-/Nutzen-Verhältnis ("WZW- Prinzip), trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Patientensicherheit/Fehlerkorrektur: Erkennt frühzeitig Risiken, Feh- ler und Komplikationen und geht angemessen mit ihnen um, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Erkennen eigener Grenzen: Zieht andere Fachpersonen bei, wenn sie oder er sich unsicher fühlt, wenn es sich um Probleme ausser- halb der eigenen Fachkompetenz handelt oder wenn die Patientin oder der Patient dies wünscht, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Pharmakotherapie: Kennt die Indikation, die Pharmakokinetik und die relevanten unerwünschten Neben- und Wechselwirkungen der eingesetzten Arzneimittel, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Rezeptieren: Kennt die Prinzipien des Rezeptierens und beachtet die Sicherheitsprinzipien bei der Ausstellung von Rezepten, trifft voll- ständig zu, eventualiter trifft eher zu; Dokumentation: Dokumentiert fortlaufend Anamnese, Befunde und den Krankheitsverlauf sowie die daraus abgeleiteten Forderungen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Medizinische Informationen: Beachtet die Vertraulichkeit medizini- scher Information, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Informationen von Berufskolleginnen und Berufskollegen: Fasst die relevanten Daten konzis zusammen, wenn sie oder er über eine Pa- tientin oder einen Patienten informiert, trifft vollständig zu, eventua- liter trifft eher zu; Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen: Respektiert die unterschiedlichen Aufgaben und Kompetenzen in der Zusammena- rbeit mit anderen Gesundheitsberufen, trifft vollständig zu, eventua- liter trifft eher zu; Verhalten gegenüber Vorgesetzten: Anerkennt Autorität, bemüht sich um eine offene, harmonische Beziehung, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Verhalten gegenüber Mitarbeitenden: Motiviert und führt die ihr oder ihm unterstellten Mitarbeitenden respektvoll, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu;
- 8 - Schweizerisches Gesundheitswesen: Kennt die Struktur und Orga- nisation, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Schweizerisches Versicherungssystem: Kennt und beachtet die Vorgaben des Schweizerischen Versicherungssystems, trifft voll- ständig zu, eventualiter trifft eher zu; Prävention: Erkennt Gesundheitsprobleme frühzeitig und ergreift ad- äquate diagnostische und/oder präventive Massnahmen bei Einzel- personen und Kollektiven, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Weiter- und Fortbildung: Sucht, ordnet und wertet medizinisches Wissen aus den relevanten Quellen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Forschung am Menschen: Kennt die Richtlinien der SAMW (Schwei- zerische Akademie medizinischer Wissenschaften), die Bestim- mung der Bundesverfassung Art. 118b und die Bestimmung von HMG (Heilmittelgesetz), HFG (Humanforschungsgesetz) und deren Verordnungen (Verordnungen über klinische Versuche, Verordnung über nicht als klinische Versuche geltende Projekte der Forschung am Menschen, Organisationsverordnung zum Humanforschungsge- setz) und wendet diese korrekt an, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Selbstorganisation/Strukturierbarkeit: Zeigt adäquates Zeit- und Auf- gabenmanagement, setzt richtige Prioritäten, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Rolle des KL-Psychiaters im medizinischen Umfeld, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Besonderheiten der Arzt-Patient-Beziehung in der KL-Ar- beit, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kann Patienten zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Abklärung und Behandlung motivieren und die Facetten der Stigmatisierung, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die psychosomatischen und somatopsychischen Wechselwir- kungen, Verhaltensmedizin, psychologische Faktoren, die den Ge- sundheitszustand beeinflussen, Krankheitsverarbeitung bei körperli- chen Erkrankungen, Salutogenese, Psychophysiologie und Psycho- neuroimmunologie, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Charakteristika der neuropsychiatrischen Untersuchung und Diagnostik im KL-Dienst wie psychometrische und kognitive Ex- ploration, Bed-side Tests, Screening-Instrumente (inkl. auf neuroko- gnitive Störungen), Einsatz von Skalen und Scores, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Dokumentation im psychiatrischen KL-Dienst: Spezifische Dokumentationsinstrumente, operationalisierte Befunderhebung,
- 9 - bio-psychosoziale Dokumentationssysteme, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die transkulturellen Aspekte der KL-Tätigkeit, besondere Be- dürfnisse von Migranten und Geflüchteten, trifft vollständig zu, even- tualiter trifft eher zu; Kennt die Suchtprobleme im medizinischen Setting (Entzug, Intoxi- kation, Motivation und Weiterbehandlung, Vernetzung mit spezifi- schen Einrichtungen), trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Aspekte der KL-Tätigkeit in spezifischen medizinischen Settings: z.B. Gynäkologie und Geburtshilfe, Onkologie, Geriatrie, Rheumatologie und physikalische Medizin, Dermatologie, Intensiv- medizin, Schlafmedizin, Palliative Care, trifft vollständig zu, eventu- aliter trifft eher zu; Interventionelle Simulationsverfahren und KL-Psychiatrie, trifft voll- ständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Aspekte der Kommunikation insbesondere bei der Be- handlung chronisch kranker oder sterbender Patienten und deren Angehörigen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die forensischen Fragen in der KL-Psychiatrie: Patienten- rechte, Freiheitsentzug, Beurteilung der Urteilsfähigkeit, Zusamme- narbeit mit Behörden, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Besonderheiten der KL-Psychiatrie für Menschen mit Neuro-Ent- wicklungsstörungen (Intelligenz-minderung, Mehrfachbehinderung, Autismus-Spektrum-Störungen), trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die ethischen Fragen in der KL-Psychiatrie inkl. Probleme in der Begleitung am Lebensende, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Organisation von KL-Diensten und medizinisch-psychia- trischen Stationen, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die ökonomischen Aspekte der KL-Psychiatrie, trifft vollstän- dig zu, eventualiter trifft eher zu; Kennt die Qualitätssicherung und das -management in der KL-Ver- sorgung inkl. entsprechender Dokumentation, trifft vollständig zu, eventualiter trifft eher zu; beherrscht die Techniken der explorativen und therapeutischen Ge- sprächsführung im KL-Dienst, der Evaluation der Coping-Strategien und -Ressourcen, Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision; erfasst die psychodynamischen, verhaltensanalytischen und syste- mischen Zusammenhänge und veranlasst ggf. eine systematische Verhaltensbeobachtung, Gute Kompetenz, kann selbständig arbei- ten, eventualiter Kompetent unter Supervision;
- 10 - berücksichtigt die Wirkung körperlicher Erkrankung, der somati- schen Behandlung und des Spital- bzw. Heimaufenthaltes auf das psychische Befinden der Patienten, Gute Kompetenz, kann selb- ständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision; formuliert den konsiliarischen Bericht unter Berücksichtigung des Überweisungsanlasses, Gute Kompetenz, kann selbständig arbei- ten, eventualiter Kompetent unter Supervision; leitet poststationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbe- handlungen ein, Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, even- tualiter Kompetent unter Supervision; setzt Psychotherapie bei körperlich Kranken ein, unter besonderer Berücksichtigung verhaltensmedizinischer Verfahren, kurzpsycho- therapeutischer Techniken und supportiver Massnahmen, Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent un- ter Supervision; pflegt einen psychotherapeutischen Umgang mit Todkranken und Sterbenden im KL-Dienst, Gute Kompetenz, kann selbständig arbei- ten, eventualiter Kompetent unter Supervision; verfügt über eine vertiefte Kompetenz im Bereich der Pharmakolo- gie, insbes. der psychotropen Nebenwirkungen der Nichtpsycho- pharmaka, deren Interaktionen mit Psychopharmaka und des Ein- satzes von Psychopharmaka bei körperlich Erkrankten, Gute Kom- petenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Su- pervision; managt Krisensituationen im Spital, Pflege- oder Betreuungseinrich- tungen (Unfälle, Suizidversuche, Opfer von Gewaltverbrechen, Ag- gressionen) und beugt Komplikationen nach akuten Belastungssi- tuationen durch Frühintervention und Organisation der Nachbetreu- ung vor, Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision; verfügt über eine vertiefte Kompetenz bei der Diagnostik und Thera- pie von KL-spezifischen psychischen Störungen, Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervi- sion; wirkt mit interdisziplinären Spezialsprechstunden (z.B. Memory Cli- nic, Schmerz, Adipositas, Essstörungen, Onkologie, HIV, Sexualstö- rungen, Schlafmedizin, Neurostimulation), Gute Kompetenz, kann selbständig arbeiten, eventualiter Kompetent unter Supervision; sowie auf Seite 17 anzukreuzen, dass die Weiterbildungsperiode ‒ mit entsprechender auf Seite 17 anzuführender Begründung ‒ nicht angerechnet wird, wie auch dass das genannte SIWF Zeugnis von der dafür bei der Klägerin zuständigen Person, C._____, auf Seite 17 unterzeichnet und gestempelt wird.
- 11 -
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ‒ auch für das Schlichtungsverfahren ‒ (zzgl. Barauslagen und MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Erwägungen:
1. Prozessverlauf 1.1. Mit Eingabe vom 12. November 2025 reichte die Klägerin gleichentags die vorliegende Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 2). Die Klagebewilligung datiert vom 17. Oktober 2025 (act. 1). 1.2. Nach fristgerechtem Eingang des mit Verfügung vom 20. November 2025 (act. 5) einverlangten Kostenvorschusses (vgl. act. 7) wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 10). 1.3. Mit Klageantwort vom 9. Februar 2026 erhob die Beklagte die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (act. 12 Rz. 4-6). 1.4. Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 (act. 14) wurde das Verfahren auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit beschränkt und es wurde der Klägerin Frist an- gesetzt, um zur Einrede der sachlichen Unzuständigkeit Stellung zu nehmen. 1.5. Die Stellungnahme der Klägerin erfolgte mit Eingabe vom 17. Februar 2026 (act. 16), womit sie deren Abweisung beantragte bzw. beantragte, es sei auf die Klage einzutreten. 1.6. Mit Eingaben vom 2. März 2026 (act 21), vom 12. März 2026 (act. 27) und vom 30. März 2026 (act. 32) machten die Parteien von ihrem Replikrecht Gebrauch. 1.7. Mit Eingabe vom 27. April 2026 (act. 36) ersuchte die Klägerin um Abschrei- bung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Hierzu nahm die Beklagte in- nert mit Kurzbrief vom 30. April 2026 (act. 37) angesetzter Frist am 11. Mai 2026 (act. 40) Stellung.
- 12 - 1.8. Die Eingabe der Beklagten wurde der Klägerin mit Kurzbrief vom 12. Mai 2026 (act. 41) zur freigestellten Stellungnahme übermittelt. Mit Eingabe vom
15. Mai 2026 (act. 44) nahm die Klägerin fristgerecht Stellung.
2. Sachverhalt 2.1. Die Klägerin war vom 1. April 2013 bis zum 30. September 2024 für die Be- klagte als Ärztin in verschiedenen Funktionen tätig. Im Rahmen dieser Anstellung absolvierte sie unter anderem den ersten Teil der Fachausbildung Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie erfolgreich, was von der Beklagten in einem SIWF-Zeugnis (Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung; act. 4/4) bestätigt wurde (act. 2 S. 12 ff.). Eine weitere Ausbildung zur Erlangung des fachärztlichen Zusatztitels für den Schwerpunkt Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie bildet den Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens. Die Klägerin bringt vor, auch den zweiten Teil der Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen zu haben. Sie beantragte mit der vorliegenden Klage, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr die im SIWF-Zeugnis Nr. 1 für die Periode vom 1. November 2022 bis 31. Juli 2024 (act. 4/12) bereits vorhan- denen Angaben durch die zuständige Person C._____ zu bestätigen und dieses im Übrigen zu ergänzen (act. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1). 2.2. Die Beklagte bestritt hingegen, dass die Klägerin die strukturierte Weiterbil- dung absolviert habe oder Teil des entsprechenden klinikinternen Weiterbildungs- programms gewesen sei (act. 12 S. 8 ff.). In prozessualer Hinsicht bestritt die Be- klagte überdies die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts. 2.3. Mit Eingabe vom 27. April 2026 (act. 36) teilte die Klägerin mit, dass ihr neuer Arbeitgeber ihr zwischenzeitlich ein SIWF-Zeugnis ausgestellt habe, wie die Kläge- rin es von der Beklagten verlangt habe, und dass das SIWF ihr aufgrund des Zeug- nisses den Zusatztitel Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie erteilt habe. Daher sei die vorliegende Klage gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben.
3. Gegenstandslosigkeit 3.1. Wird ein Verfahren aus anderen Gründen als einem Vergleich, einer Kla- geanerkennung oder einem Klagerückzug gegenstandslos, ist ein Abschreibungs-
- 13 - entscheid zu erlassen (Art. 242 i.V.m. Art. 219 ZPO). Andere Gründe bestehen ins- besondere darin, dass der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv entfällt (BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 242 N 5). Das Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn sich die Situation nach An- hebung einer Klage in einer Weise verändert, welche der Klägerin die Erreichung ihres Rechtsschutzziels verunmöglicht und ihr aktuelles und praktisches Interesse an der Fortführung des Rechtsstreits entfallen lässt (LIEBSTER, in Sutter-Somm et al., ZPO-Kommentar, Art. 242 N 3). Die Abschreibung stellt sicher, dass nicht bloss theoretische Fragen durch das Gericht entschieden werden müssen (BSK ZPO- GSCHWEND, Art. 242 N 11). 3.2. Die Klägerin bringt vor, dass sie das Rechtsschutzinteresse an der Klage mit dem Erlangen des fachärztlichen Zusatztitels verloren habe (act. 44). Die Beklagte bringt hingegen vor (act. 40), dass die Klägerin lediglich das Interesse an der Klage verloren habe, jedoch keine Gegenstandslosigkeit eingetreten sei. Vielmehr handle es sich um einen Klagerückzug. Dies, da die Streitfrage, ob die Beklagte ein SIWF- Zeugnis hätte ausstellen müssen, nach wie vor nicht entschieden sei. 3.3. Das vorliegende Verfahren betrifft die Ausstellung eines SIWF-Zeugnisses durch die Beklagte. Das SIWF-Zeugnis sollte der Klägerin als Weiterbildungsnach- weis zur Erlangung des Zusatztitels dienen (vgl. die Ausführungen der Klägerin in act. 2 und der Beklagten in act. 12). Dass es darüber hinaus anderweitige Funktio- nen, wie diejenige eines Arbeitszeugnisses, erfüllen würde, wird nicht geltend ge- macht. Durch den zwischenzeitlichen Erhalt des SIWF-Zeugnisses vom neuen Ar- beitgeber und die Erlangung des fachärztlichen Zusatztitels hat die Klägerin das erlangt, was sie mit der vorliegenden Klage zu erlangen beantragte. Damit besteht für die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse mehr an der vorliegenden Klage. Das Gericht ist nicht gehalten, die nunmehr lediglich theoretische Frage, ob die Beklagte das SIWF-Zeugnis hätte ausstellen müssen, zu klären. 3.4. Die Klägerin macht sodann Ausführungen zu entgangenem Lohn (act. 2 S. 11), verlangt jedoch keinen Schadenersatz und stellt keine anderen Ansprüche als die Ausstellung des Zeugnisses. Auch eine Klageänderung erfolgte vorliegend nicht, sondern die Klägerin ersucht um Abschreibung des Verfahrens (act. 36). Ent-
- 14 - sprechend ist das Verfahren mangels Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Prozesskosten werden durch das Gericht festgesetzt und verteilt (Art. 105 ZPO). Die Verteilung erfolgt grundsätzlich nach dem Verfahrensausgang (Art. 106 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstands- los abgeschrieben wird (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist je nach Lage des Ein- zelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, wel- ches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die zur Gegenstandslosigkeit führenden Gründe eingetreten sind (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 107 N 8). Das Gericht kann sodann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermes- sen verteilen, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). 4.2. Die Klägerin beantragt in ihrer Eingabe vom 27. April 2026 (act. 36), die Kos- ten seien der Beklagten aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, die Klägerin angemessen zu entschädigen. Es sei erstellt, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen vollends genügten und die Beklagte das SIWF-Zeugnis zu Unrecht nicht unterzeichnet und der Klägerin das wirtschaftliche Fortkommen erschwert habe. Eventualiter seien die Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. 4.3. Die Beklagte bringt hingegen vor, dass es sich um einen Klagerückzug handle, womit sämtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen und der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten sei (act. 40). 4.4. Strittig war die Ausstellung eines SIWF-Zeugnisses. Beim SIWF handelt es sich um das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung, welches ein autonomes Organ des Berufsverbands der Schweizer Ärztinnen und Ärzte
- 15 - (FMH) darstellt (Art. 21 lit. d Statuten FMH). Der FMH ist ein privatrechtlicher Verein mit Sitz in Bern. Gemäss Art. 19 Weiterbildungsordnung (WBO) erfolgt die Ausstel- lung des SIWF-Zeugnisses durch die Leiterin oder den Leiter der Weiterbildungs- stätte. Gemäss Art. 21 WBO kann die Kandidatin die Nichtanerkennung der im SIWF-Zeugnis ausgewiesenen Weiterbildungsperiode innert 30 Tagen seit Emp- fang des SIWF-Zeugnisses bei der Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT) anfechten. Gemäss Art. 9 Abs. 2 WBO beurteilt die EK WBT unter An- derem Einsprachen gegen Entscheide der Leiterin oder des Leiters einer Weiterbil- dungsstätte betreffend nicht anrechenbares SIWF-Zeugnis (Art. 21) sowie Ent- scheide der Titelkommission über Anfragen der in Weiterbildung stehenden Kandi- datinnen und Kandidaten über die Gestaltung und Anrechnung ihrer Weiterbildung für Facharzttitel (Art. 38). Der Entscheid der EK WBT ist alsdann mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. act. 13/1). 4.5. Aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung der Aktenlage (vgl. BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 107 N 8) ist davon auszugehen, dass das hiesige Arbeitsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Klage sachlich nicht zuständig gewesen wäre und die Klägerin somit im Prozess mutmasslich unterlegen wäre. Sie hat zudem das vorliegende Verfahren veranlasst und die zur Gegenstandslo- sigkeit führenden Gründe sind ebenfalls bei der Klägerin eingetreten. Die Gerichts- kosten (sowie die bereits von der Klägerin bezahlten Kosten des Schlichtungsver- fahrens) sind deshalb vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen und sie ist zu ver- pflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. 4.6. Die Klägerin macht einen Streitwert von CHF 180'000.– geltend, wobei sie einzig für den Fall eines Nichteintretensentscheids die Darstellung der Beklagten akzeptiert und einen Streitwert in Höhe eines Monatslohns (mithin rund CHF 10'300.–, vgl. act. 4/2) geltend macht (act. 2 S. 11 und act. 16 S. 3). Dieses Eventualvorbringen erfolgte offensichtlich mit dem Ziel, die streitwertbasierte Ent- scheidgebühr und Parteientschädigung im Unterliegensfall zu reduzieren, und kann nicht angehen, zumal bei einem Nichteintretensentscheid die Entscheidgebühr oh- nehin reduziert werden kann (vgl. § 10 GebV OG). Es ist daher auf den Streitwert von CHF 180'000.– abzustellen.
- 16 - 4.7. Die Entscheidgebühr ist somit auf CHF 6'000.– festzusetzen (§§ 2, 4, 10 GebV OG) und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.8. Ferner ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädi- gung von CHF 10'000.– inkl. MwSt. zu bezahlen (§§ 2, 4 und 11 AnwGebV).
5. Rechtsmittel Der Entscheid wegen Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslo- sigkeit aus anderen Gründen nach Art. 242 ZPO unterliegt angesichts des CHF 10'000.– überteigenden Streitwerts der Berufung (vgl. BGE 148 III 186). Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.–.
3. Die Gerichtskosten (sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens) werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 10'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Dop- pels von act. 44, je gegen Empfangsbestätigung.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Dop- pel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Berufung erklärt werden. In der Be- rufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkun- den sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in die- sem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im
- 17 - Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Meilen, 29. Mai 2026 BEZIRKSGERICHT MEILEN Arbeitsgericht Gerichtsschreiberin: MLaw A. Nordin versandt am: