Erwägungen (34 Absätze)
E. 2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsam- tes Küsnacht-Zollikon-Zumikon sei im Umfang von CHF 19'000.00 brutto, resp. CHF 17'784.00 netto zu beseitigen;
E. 2.1 Die ordentliche, streitwertabhängige Parteientschädigung beträgt Fr. 4'800.– (§ 4 Abs. 1 Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren [AnwGebV]). Diese ordentliche Parteientschädigung kann bis zu einem Drittel erhöht oder er- mässigt werden, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand oder die Schwie- rigkeit des Falles besonders hoch oder tief ist (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Sie vergütet die Erarbeitung der Klagebegründung oder Klageantwort sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV).
E. 2.2 Vorliegend fand im Anschluss an die ersten schriftlichen Parteivorträge (act. 2 und act. 10) die Hauptverhandlung statt, an welcher Replik und Duplik erstattet und Vergleichsgespräche geführt wurden (act. 19). Es erscheint angemessen, die Par- teientschädigung in der Höhe der ordentlichen Entschädigung auf Fr. 4'800.– (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen.
3. Liquidation
E. 2.3 Vorliegend wurde das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist per
31. Mai 2024 beendet. Mit Ablauf dieses Tages trat der Verzug ein und dem Kläger ist, wie beantragt, Verzugszins zu 5 % seit dem 1. Juni 2024 zuzusprechen.
E. 2.4 Beim zuzusprechenden Betrag handelt es sich um Bruttozahlungen. Die Bei- träge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohn- zahlung in Abzug zu bringen und von der Arbeitgeberin zusammen mit dem Arbeit- geberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Beklagte ist ent- sprechend berechtigt, sich bezüglich der zu leistenden Zahlung von ihrer Schuld- pflicht durch Zahlung an Dritte zu befreien. Da die Beklagte auf die Forderung Zin- sen zu bezahlen hat und die Sozialversicherungsbeiträge auch auf den Zinsen ab- zuführen sind, gilt das soeben Gesagte auch für die Zinsforderung. Die Beklagte ist deshalb für berechtigt zu erklären, im Umfang der auf dem geschuldeten Betrag zu entrichtenden Sozialversicherungsleistungen nicht durch Zahlung an den Kläger, sondern durch Zahlung an die jeweiligen Dritten (namentlich die Sozialversiche- rungsträger) zu leisten; dies aber nur, soweit sie nachweist, dass sie zu diesen Abzügen gesetzlich oder BVG-reglementarisch verpflichtet ist und soweit sie nach- weist, diese Abzüge auch geleistet zu haben. Die Beklagte hat im Übrigen selber dafür besorgt zu sein, allfällige Arbeitgeberbeiträge an die gleichen oder andere Dritte zu leisten, sie kann nur die Arbeitnehmerbeiträge (im erwähnten Umfang) vom dem Kläger geschuldeten Betrag in Abzug bringen.
3. Rechtsöffnung Im vorstehend ausgeführten Umfang von Fr. 19'000.– brutto zzgl. 5 % seit dem
1. Juni 2024 ist dem Kläger in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küs- nacht-Zollikon-Zumikon Rechtsöffnung zu erteilen (Art. 79 SchKG).
E. 3 Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe ge- mäss Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Kläger innert 10 Tagen ab Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils ein angepasstes Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen; A._____, geboren am tt.06.1978, heimatberechtigter in C._____ ZH, war vom 01.03.2022 bis am 31.05.2024 in unserem Unterneh- men, als Leiter Ausführung und Mitglied der Geschäftsleitung tätig. Seine Aufgaben umfassten im Wesentlichen: o Führungsverantwortung für rund 5 Mitarbeitende (Bauleiter) o Gesamtverantwortung der Ausführungsabteilung o Projektverantwortung für Budget und Berichtswesen o Bautechnische, administrative und terminliche Verantwortung der Bauabwicklung o Sicherheitsbeauftragter im Nebenamt Wir haben A._____ als motivierten und seriösen Mitarbeiter ken- nengelernt. Er besitzt ein breites und solides Fachwissen, welches er in seinem täglichen Wirkungsfeld erfolgreich einsetzte. Die ihm übertragenen Aufgaben erfüllte er in quantitativer und qualitati- ver Hinsicht stets zu unserer vollen Zufriedenheit. Herr A._____ zeigte auch bei grossem Arbeitsanfall viel Engagement. Er leistete einen wertvollen Einsatz in unserem Unternehmen. Persönlich erlebten wir Herrn A._____ als eine aufgeschlossene und sehr positive Persönlichkeit mit gepflegten Umgangsformen. Gegenüber Mitarbeitenden, Vorgesetzten und Kunden war er je- derzeit sehr freundlich und höflich. Sein geradliniges Auftreten und Verhalten wurde von allen Seiten geschätzt. A._____ verfügt über eine klare und adressatengerechte Ausdrucksweise und verhielt sich jederzeit kooperativ und professionell. Herr A._____ erkannte als Vorgesetzter die Arbeitsleistung seiner Mitarbeitenden und gab erreichbare Zielsetzungen vor. Er zeigte sich offen für die Anliegen seiner Mitarbeitenden und überliess ih- nen im richtigen Moment, Spielraum für Entscheide, Eigeninitiative sowie für neue ldeen.
- 3 - A._____ verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch per 31.05.2024. Wir wünschen ihm für seinen weiteren Berufs- und Le- bensweg viel Erfolg und alles Gute.
E. 3.1 Die Prozesskosten werden dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ver- teilt (Art. 106 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO).
E. 3.2 Der Kläger obsiegt – mit Ausnahme kleiner Formulierungen des Arbeitszeug- nisses – vollständig. Es rechtfertigt sich daher für die Zusprechung der Parteient- schädigung von dessen vollständigem Obsiegen auszugehen. Damit hat die Be- klagte dem Kläger eine volle Parteientschädigung von Fr. 4'800.– zu entrichten. Entscheidgebühren fallen im vorliegenden Verfahren, wie erwähnt, nicht an (Art. 114 lit. c ZPO). Zu entscheiden ist hingegen über die Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 950.– (act. 1; Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO). Dabei han- delt es sich aufgrund der im gerichtlichen Verfahren erfolgten Reduktion des Streit-
- 23 - werts auf unter Fr. 30'000.– (vorne Erw. II.1) um unnötige Prozesskosten, die dem Kläger aufzuerlegen sind. VI. Rechtsmittel Der vorliegende Entscheid ergeht als Endentscheid. Der Streitwert des vorliegen- den Verfahrens übersteigt Fr. 10'000.– (vorne Erw. II.1), womit den Parteien das Rechtsmittel der Berufung offensteht (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage ab Zustellung des vorliegenden Urteils (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Arbeitsgericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 19'000.– brutto zzgl. 5 % seit dem 1. Juni 2024 zu bezahlen. Diese Bruttoforderung reduziert sich um die auf den Kläger entfallenden So- zialversicherungsleistungen (Arbeitnehmerbeiträge), soweit die Beklagte nachweist, dass sie zu diesen Abzügen gesetzlich oder reglementarisch ver- pflichtet ist und diese an die zuständige Instanz abgeführt hat.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küs- nacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 5. Juli 2024, wird im Umfang von Fr. 19'000.– brutto zzgl. 5 % seit dem 1. Juni 2024 beseitigt.
3. Die Beklagte wird – unter Androhung der Bestrafung der zuständigen Or- gane mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) im Unterlassungsfall – verpflichtet, dem Kläger innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieser Dispositivziffer ein Zeugnis mit nachfolgendem Text aus- und zuzustellen (Änderungen fett): A._____, geboren am tt.06.1978, heimatberechtigter in C._____ ZH, war vom 01.03.2022 bis am 31.05.2024 in unserem Unternehmen, als Leiter Ausführung und Mitglied der Ge- schäftsleitung tätig. Seine Aufgaben umfassten im Wesentlichen:
- 24 - o Führungsverantwortung für rund 5 Mitarbeitende (Bauleiter) o Gesamtverantwortung der Ausführungsabteilung o Projektverantwortung für Budget und Berichtswesen o Bautechnische, administrative und terminliche Verantwortung der Bauabwicklung o Sicherheitsbeauftragter im Nebenamt Wir haben A._____ als motivierten und seriösen Mitarbeiter kennengelernt. Er besitzt ein breites und solides Fachwissen, welches er in seinem täglichen Wirkungsfeld erfolgreich einsetzte. Die ihm übertragenen Aufgaben erledigte er in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu unserer vollen Zufriedenheit. Herr A._____ zeigte auch bei grossem Arbeits- anfall viel Engagement. Wir waren mit seinem Einsatz vollauf zufrieden. Persönlich erlebten wir Herrn A._____ als eine aufgeschlossene und sehr positive Persön- lichkeit mit gepflegten Umgangsformen. Gegenüber Mitarbeitenden, Vorgesetzten und Kun- den war er jederzeit sehr freundlich und höflich. Sein geradliniges Auftreten und Verhalten wurde von allen Seiten geschätzt. A._____ verfügt über eine klare und adressatengerechte Ausdrucksweise und verhielt sich jederzeit kooperativ und professionell. Herr A._____ erkannte als Vorgesetzter die Arbeitsleistung seiner Mitarbeitenden und gab erreichbare Zielsetzungen vor. Er zeigte sich offen für die Anliegen seiner Mitarbeitenden und überliess ihnen im richtigen Moment, Spielraum für Entscheide, Eigeninitiative sowie für neue ldeen. A._____ verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch per 31.05.2024. Wir wünschen ihm für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg viel Erfolg und alles Gute."
4. Es ist keine Entscheidgebühr zu erheben. Die Pauschale für das Schlich- tungsverfahren in der Höhe von Fr. 950.– wird dem Kläger auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 4'800.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon.
E. 4 Verrechnungsforderung der Beklagten
E. 4.1 Rechtliche Ausgangslage zur Verrechnung
E. 4.1.1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen schulden, die ihrem Gegen- stande nach gleichartig sind, so kann jede ihre Schuld, insofern die Verrechnungs- forderung fällig und die Hauptforderung erfüllbar ist und kein Verrechnungsverbot
- 9 - besteht, mit ihrer Forderung durch Erklärung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR; Art. 125 f. OR; MÜLLER, BSK OR I, 7. A. 2020, OR 120 N 4). Die Arbeitgeberin darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfänd- bar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbe- schränkt verrechnet werden (Art. 323b Abs. 2 OR). Die Verrechnung ist verfahrens- artunabhängig (vgl. STANISCHEWSKI, Die Verrechnung im Zivilprozess unter der Schweizerischen ZPO, in: ZZZ 55/2021 S. 647 ff., 652). Zudem hat die Verrech- nungsforderung keinen Einfluss auf den Streitwert (DIGGELMANN, DIKE Kommentar ZPO, 3. A. 2025, ZPO 91 N 11).
E. 4.1.2 Der Kläger verlangt von der Beklagten Lohnforderungen. Die Beklagte macht eine Schadenersatzforderung gestützt auf Art. 321e OR gegen den Kläger geltend. Beide Forderungen lauten auf Schweizer Franken. Damit sind sowohl die Gegen- seitigkeit als auch die Gleichartigkeit zu bejahen (vgl. MÜLLER, BSK OR I, 7. A. 2020, OR 120 N 10). Da mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Forde- rungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig werden (Art. 339 Abs. 1 OR) sind auch mit Bezug auf die Fälligkeit bzw. Erfüllbarkeit die Verrechnungsvoraussetzungen ge- geben. Weiter ist vorliegend nicht von einem Verrechnungsverbot im Sinne von Art. 323b Abs. 2 OR auszugehen, macht der Kläger diesbezüglich doch keinerlei Ausführungen, obwohl er seinen unpfändbaren Notbedarf hätte beweisen müssen (MÜLLER, BSK OR I, 7. A. 2020, OR 125 N 9).
E. 4.2 Parteivorbringen zum Schadenersatzanspruch
E. 4.2.1 Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei als Leiter Ausführung in leitender Funk- tion bei der Beklagten tätig gewesen und der gesamte Bauprozess vom Offertwe- sen bis hin zur Abschlussphase/Garantien hätten zum Aufgaben- und Verantwor- tungsbereich des Klägers gehört (act. 10 Rz. 10-14, Rz. 20-22, Rz. 24 f., Rz. 27; act. 19 S. 3 f.). Im Rahmen des Bauprojektes "D._____" in F._____ seien einzig H._____ und der Kläger für die operative Tätigkeit zuständig gewesen; der Kläger habe die Verantwortung für die Ausführungsarbeiten und Weisungsbefugnis auf der Baustelle gehabt (act. 10 Rz. 20 f.; act. 19 S. 2). Er werde denn auch im Werkver- trag als erster aufgeführt und sei der Hauptverantwortliche gewesen (act. 19 S. 3, S. 12). Der Kläger sei für die Vergabe der Fassadenarbeiten verantwortlich gewe-
- 10 - sen, habe die G._____ ausgesucht und er habe das Vergabeverhandlungsprotokoll für die Beklagte unterzeichnet (act. 10 Rz. 24 f.; act. 19 S. 5). Als Zahlungskondi- tion sei mit der G._____ eine Bezahlung nach Baufortschritt vereinbart worden, wo- bei die Zahlungen als Akontozahlungen erfolgt seien (act. 10 Rz. 26). Die Verant- wortung für den Prozess und die Freigabe der Zahlungsaufträge habe beim Ge- samtprojektleiter und damit beim Kläger gelegen (act. 10 Rz. 27, Rz. 63). Er habe als Projektverantwortlicher – insbesondere bei Akontozahlungen an Subunterneh- mer – im Hinblick auf die Höhe der Akontozahlungen den Umfang, die Kosten und den Arbeitsstand kontrollieren müssen. Dann habe er Antrag auf Zahlung beim Ge- schäftsführer, H._____, stellen müssen, welcher ebenfalls eine Prüfung vornehmen sollte. Damit sei die Prüfung des Umfangs der Akontozahlung abgeschlossen ge- wesen. Sämtliche Akontorechnungen seien vom Kläger und H._____ unterzeichnet worden. I._____ und J._____ hätten lediglich geprüft, ob die Liquidität der Beklag- ten es erlaubt habe, die Akontozahlungen zu tätigen (act. 19 S. 2 f., S. 5). Das Pro- jekt sei nicht unterbesetzt gewesen, und selbst wenn dem so gewesen wäre, wäre H._____ als Geschäftsführer und nicht die Beklagte dafür verantwortlich gewesen (act. 19 S. 4 f.). Ob der Systemgarant K._____ und L._____ am 21. Februar 2024 bescheinigt habe, dass alles in Ordnung sei, sei irrelevant (act. 19 S. 12). Am
20. März 2024 habe vor Ort auf der Baustelle eine Bauherrensitzung stattgefunden (act. 10 Rz. 29). Gleichentags sei eine Besprechung vor Ort mit M._____ der G._____ erfolgt (act. 10 Rz. 41). Nachdem der Kläger in seinem QM-Bericht für die E._____ für das erste Quartal 2024 am 27. März 2024 – und damit wenige Tage nach seiner Kündigung vom 21. März 2024 – die tatsächliche Situation betreffend die Fassadenarbeiten massiv beschönigt habe, hätten der Kläger und H._____ am
3. April 2024 festgestellt, dass es offensichtlich ein Problem mit der Fassade beim Haus A gebe, dies bezüglich Termin und Qualität (act. 10 Rz. 33-36; act. 19 S. 5). Die Fassade habe nicht dem Stand der Baukunst sowie den Qualitätsansprüchen und -vorgaben entsprochen. Der Kläger habe diese Mängel viel zu lange nicht be- merkt; er habe offenbar, entgegen seinen Pflichten, keine regelmässigen Besuche der Baustelle gemacht (act. 10 Rz. 36 f.; act. 19 S. 6). Es könne nicht sein, dass innert der zwei Wochen nach Erstellung des QM-Protokolls Schäden entstanden seien, weil die G._____ seit dem 4. April 2024 gar nicht mehr auf der Baustelle
- 11 - gewesen sei (act. 19 S. 5 f.). Weiter habe die G._____, entgegen der vertraglichen Vereinbarung, keine Erfüllungsgarantie in Form einer abstrakten Bankgarantie mit einer Garantiesumme von 10 % des Werkpreises gestellt, wobei deren Sicherstel- lung am Kläger gelegen hätte (act. 10 Rz. 38-40; act. 19 S. 6). Abgesehen davon seien die Fassadenarbeiten der G._____ mangelhaft gewesen, was der Kläger ebenfalls hätte merken müssen (act. 10 Rz. 38-40). Am 4. April 2024 habe die Be- klagte G._____ in Verzug gesetzt und am 5. April 2024 nach möglichen Ersatzun- ternehmern gesucht. Zu einem am 8. April 2024 angesetzten Besprechungstermin sei die G._____ unentschuldigt nicht erschienen und habe die unfertigen, mangel- haften Arbeiten nicht mehr fortgesetzt. Gleichentags habe die Beklagte G._____ über die Umsetzung der Ersatzvornahme informiert (act. 10 Rz. 41-46). Die G._____ habe sich nicht mehr gemeldet und am 9. September 2024 habe die Be- klagte Strafanzeige gegen die Geschäftsführer und Mitarbeiter der G._____ erstat- tet (act. 10 Rz. 48). Im Nachgang habe die Beklagte die Firma N._____ GmbH mit der Erstellung eines Baujournals zwecks Bestandsaufnahme des Sachschadens beauftragt und habe vom Gemeindeammann eine Schadensaufnahme vornehmen lassen (act. 10 Rz. 49 f.). Beide hätten die Schäden am 15. April 2024 gesehen (act. 19 S. 5). Die Firma N._____ GmbH habe diverse Mängel festgehalten (act. 10 Rz. 51). Da selbst der Gemeindeammann bemerkt habe, dass beim Klopfen an der Klinkerfassade Steine herabfielen, seien die Mängel sichtbar und nicht verdeckt gewesen (act. 19 S. 6, S. 13). Die Beklagte habe feststellen müssen, dass der Klä- ger in schwerwiegender Weise gegen interne Weisungen sowie die interne Quali- tätssicherung und interne Vorgaben verstossen habe (act. 10 Rz. 52). Am 18. und
24. April 2024 hätten J._____, Verwaltungsratspräsident der Beklagten, und H._____, Geschäftsführer der Beklagten, den Kläger mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert und einen Schaden wegen massiver Überzahlung der G._____ in der Höhe von Fr. 281'780.50 geltend gemacht (act. 10 Rz. 52-54). Die G._____ sei im Vergleich zum effektiven Leistungsstand massiv überzahlt worden und zudem habe der Kläger unterlassen sicherzustellen, dass gemäss SIA-Norm 118 und Werkvertrag mindestens 5 % des von G._____ nachweislich er- brachten Leistungsstandes zurückbezahlten würden. Der Kläger habe verglichen mit dem Baufortschritt viel zu hohe Akontozahlungen gemacht, woraus ein Scha-
- 12 - den von Fr. 281'780.50 resultiert sei (act. 10 Rz. 62-71). Die Beklagte habe zwar mit dem Kläger Gespräche über eine Nachfolgeregelung geführt, dies seien jedoch nur Vorgespräche gewesen, die aus verschiedenen Gründen nicht erfolgreich ge- wesen seien. Der Kläger habe bekannt gegeben, keine Zukunft bei der Beklagten zu sehen. Die Nichtbezahlung des Lohnes sei keine aus Enttäuschung begangene Racheaktion gegen den Kläger (act. 19 S. 3).
E. 4.2.2 Der Kläger argumentiert, er habe keine leitende Funktion in dem Sinne ge- habt, dass er über weitreichende Entscheidbefugnisse verfügt habe oder Ent- scheide von grosser Tragweite massgeblich hätte beeinflussen können (act. 15 Rz. 9). Er habe zwar Baustellen in treuhänderischen und baulichen Angelegenhei- ten begleiten müssen, sei jedoch dem Geschäftsführer, H._____, untergeordnet und als Bereichsleiter angestellt gewesen. Er habe nicht die alleinige Verantwor- tung für die Ausführungsarbeiten getragen (act. 15 Rz. 29). Am Projekt seien neben H._____ und ihm noch weitere Personen involviert gewesen, wobei das Projekt von Beginn an personell unterbesetzt gewesen sei, worauf er H._____ mehrfach hinge- wiesen habe. Für das Projekt wären – so der Kläger weiter – mindestens zusätzli- che 100 bis 150 Stellenprozente notwendig gewesen, was auch so kalkuliert wor- den sei (act. 15 Rz. 30). Der Kläger habe keine Aufträge ohne Zustimmung des Geschäftsführers vergeben dürfen; er habe zwar den Vergabeantrag erstellt, dieser sei jedoch immer auch vom Geschäftsführer unterzeichnet worden (act. 15 Rz. 31). Die Auswahl der G._____ sei erst nach Zustimmung und Rücksprache mit dem Geschäftsführer H._____ erfolgt, wobei auch O._____ im Entscheidprozess invol- viert gewesen sei (act. 15 Rz. 32; act. 19 S. 10). Es habe das Vier-Augenprinzip gegolten (act. 15 Rz. 26 f.; act. 19 S. 10). Nicht nur er, sondern auch H._____ und weitere Personen hätten Weisungsbefugnis auf der Baustelle gehabt (act. 19 S. 9). Sämtliche Handlungen hätten mehrfach abgesegnet und durch den Geschäftsfüh- rer (H._____), welcher der direkte Vorgesetzte des Klägers gewesen sei, den Inha- ber (J._____) und den Finanzchef (I._____) genehmigt werden müssen (act. 15 Rz. 9; act. 19 S. 9). Sämtliche Rechnungen seien von all diesen Personen geprüft und freigegeben worden (act. 15 Rz. 25-27). Auch mit O._____ habe er – der Klä- ger – sich abgesprochen, bevor die Rechnungen visiert worden seien (act. 19 S. 9, S. 12). Sämtliche Akontozahlungen von total Fr. 874'009.40 an die G._____ seien
- 13 - durch den Kläger und H._____ unterzeichnet worden; nach der Unterzeichnung sei auch noch eine Freigabe durch I._____ und J._____ erfolgt (act. 15 Rz. 33). Letz- tere hätten Rechnungen manchmal auch in materieller Hinsicht und nicht nur aus Liquiditätsgründen zurückgewiesen (act. 15 Rz. 9; act. 19 S. 9). Er – der Kläger – habe nicht die Gesamtverantwortung für den Prozess und die Freigabe der Zah- lungsaufträge gehabt und habe die Akontorechnungen nicht alleine visiert (act. 15 Rz. 34). Am 21. Februar 2024 – zwei Wochen vor der letzten Akontozahlung – hät- ten der Systemgarant K._____ und L._____ bestätigt, dass alles in Ordnung sei (act. 15 Rz. 38; act. 19 S. 10). Am 20. März 2024 habe eine Bauherrensitzung statt- gefunden, wobei seine Kündigung vom 21. März 2024 damit nichts zu tun gehabt habe. Er habe bereits im Dezember 2023 kommuniziert, keine Zukunft bei der Be- klagten zu sehen (act. 15 Rz. 36 f.). Eine Begehung der Baustelle vor Ort habe am
20. März 2024 nicht stattgefunden (act. 15 Rz. 50). Zudem habe die E._____ eine Qualitätssicherung durch die Firma P._____ AG implementiert, welche die Arbeiten vor Ort engmaschig überprüft habe. Zwei Mitarbeiter dieser Firma seien an der Bau- herrensitzung vom 20. März 2024 ebenfalls anwesend gewesen und es habe bis im April 2024 keinerlei Beanstandungen gegeben (act. 15 Rz. 44). Qualitative Män- gel hätten erst nach weiteren Abklärungen festgestellt werden können, da die Män- gel von blossem Auge nicht sichtbar gewesen seien (act. 15 Rz. 38). Als der QM- Bericht für die E._____ verfasst worden sei, seien keiner der aufseiten der Beklag- ten involvierten Personen, die regelmässig auf der Baustelle gewesen seien, gra- vierende Mängel bekannt gewesen (act. 15 Rz. 39 f., Rz. 42 f., Rz. 46; act. 19 S. 11). Am 3. April 2024 hätten nicht der Kläger und H._____, sondern der Kläger und O._____ festgestellt, dass bei der Fassade ein Problem bezüglich Termin und Qualität bestehe. Hauptthema seien jedoch nicht Mängel, sondern das Ausbleiben der Leistungen der G._____ gewesen. In den Schreiben an G._____ vom 4. und
E. 4.3 Würdigung Schadenersatzanspruch
E. 4.3.1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig der Arbeitgeberin zufügt (Art. 321e Abs. 1 OR). Die Arbeitgeberin muss ihr bekannte oder erkennbare (Schadenersatz-)Forderungen spätestens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses geltend machen (BGE 110 II 344 E. 2b; PORT- MANN/RUDOLPH, BSK OR I, 7. A. 2020, OR 321e N 23). Jede Haftung eines Arbeit- nehmers setzt nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts eine Ver- tragsverletzung, ein Verschulden des Arbeitnehmers, einen Schaden und einen ad- äquaten Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem einge-
- 15 - tretenen Schaden voraus (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Praxiskommentar Ar- beitsrecht, 7. A. 2012, OR 321e N 4). Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermö- gensverminderung, die in der Verminderung der Aktiven, der Vermehrung der Pas- siven oder in entgangenem Gewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwi- schen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem hypothetischen Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (WIEGAND, BSK OR I, 7. A. 2020, OR 97 N 38 m. H.). Der so definierte allgemeine Schadensbegriff muss im Einzelfall konkretisiert werden, damit er brauchbare Kriterien für die Schadensbe- rechnung liefern kann (BGE 144 III 155 E. 2.2).
E. 4.3.2 Die Beklagte schloss mit der G._____ einen Werkvertrag über die Erstellung des Fassadenbaus und der Klinkerfassaden für einen Werkpreis von Fr. 1'365'000.– (act. 12/13; act. 15 Rz. 33). Wie die Beklagte vorträgt, war die G._____ nach Baufortschritt zu bezahlen, wobei die Zahlungen als Akontozahlun- gen erfolgten (act. 12/8; act. 10 Rz. 26). Insgesamt wurden zwischen dem 25. Au- gust 2023 bis 7. März 2024 Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 874'009.40 an die G._____ geleistet (act. 12/9 f.; act. 10 Rz. 62; act. 15 Rz. 33, Rz. 36; act. 19 S. 5). Aus einer Bestandesaufnahme, die der Kläger am 12. April 2024 an H._____ weitergeleitet hatte (act. 19 S. 7), ergibt sich ein effektiver Arbeitsstand von Fr. 623'398.81 (act. 17/1 f.; vgl. act. 10 Rz. 65 f.; act. 19 S. 7). Der Kläger bestreitet, mit der E-Mail mit dem Text "Sali H._____ Im Anhang das Ausmass der Fassade" die Quantifizierung des Arbeitsstandes von Fr. 623'398.81 anerkannt zu haben (act. 19 S. 11; vgl. act. 19 S. 13). Die Beklagte errechnet ihren Schadenersatzan- spruch in der Höhe von Fr. 281'780.50 aus der Differenz zwischen dem Arbeits- stand von Fr. 623'389.81.–, wie er am 12. April 2024 von S._____ im Auftrag von H._____ und dem Kläger dokumentiert wurde (act. 17/1 f.; act. 19 S. 11, S. 13), abzüglich eines Rückbehalts von 5 %, resultierend in Fr. 592'228.85 und den bis und mit 7. März 2024 geleisteten Akontozahlungen von Fr. 874'009.40 (act. 10 Rz. 65-67). In diesem Umfang (Fr. 281'780.50) – beziehungsweise zum Zeitpunkt der letzten Akontozahlung am 7. März 2024 aufgrund des geringeren Bauforts- chritts sogar in noch höherem Umfang (act. 19 S. 13) – sei der G._____ aus dem Vermögen der Beklagten zu viel bezahlt worden. Der Kläger habe G._____ zu Las- ten der Beklagten massiv überzahlt. Im selben Umfang (Fr. 281'780.50) hätten sich
- 16 - aufgrund des Verhaltens des Klägers das Vermögen beziehungsweise die Aktiven der Beklagten verringert. Der durch den Kläger verursachte Schaden der Beklagten belaufe sich entsprechend auf mindestens Fr. 281'780.50, tatsächlich wohl weitaus mehr (act. 10 Rz. 68-70; Rz. 77). Da die Beklagte ihren Schaden wie soeben dar- gelegt begründet, erübrigen sich Ausführungen zur Mangelhaftigkeit der Arbeiten von der G._____ (act. 10 Rz. 28-36, Rz. 65; act. 19 S. 7, S. 9, S. 13 f.). Wie die E- Mail vom 12. April 2024 betreffend den Arbeitsstand von Fr. 623'398.81 vom Kläger gemeint war oder von der Beklagten verstanden werden konnte, kann offen bleiben. Denn selbst wenn von einem effektiven Arbeitsstand von Fr. 623'389.81.– ausge- gangen würde, gelänge der Beklagten der Schadensnachweis, wie im nachstehen- den Absatz aufzuzeigen ist, nicht:
E. 4.3.3 Es liegt noch keine Schlussabrechnung über das Bauprojekt "D._____" vor. Das Abrechnungsprozedere mit der Bauherrin, der E._____, läuft noch (act. 19 S. 8, S. 12). Aufgrund der fehlenden Schlussabrechnung bleibt insbesondere un- klar, inwiefern die E._____ die als Totalunternehmerin beauftragte Beklagte für die Fassadenarbeiten entschädigte und wie viel Gewinn oder Verlust für die Beklagte aus dem Bauprojekt "D._____" insgesamt resultierte. Die pauschale Behauptung, die E._____ bezahle die unbrauchbare Arbeit der G._____ nicht (act. 19 S. 14), reicht nicht. Eine bei der Beklagten eingetretene Vermögensverminderung auf- grund zu hoher Akontozahlungen an die G._____ kann deshalb noch nicht beziffert werden. Für die Verrechnungsforderung gelten für den Schadensnachweis keine tieferen Anforderungen, wie wenn der behauptete Gesamtschaden von Fr. 281'780.50 zu beurteilen wäre. Den Ausführungen der Beklagten, wonach ein Schaden im Umfang von Fr. 30'000.– sicherlich gegeben sei (act. 19 S. 8, S. 14), kann nicht gefolgt werden. Es rechtfertigt sich insbesondere nicht, einen einzelnen Projektteil – konkret die Fassadenarbeiten durch G._____ – des Bauprojektes "D._____" in F._____ separat zu betrachten. Ob und in welcher Höhe der Beklagten ein Schaden entstanden ist, lässt sich erst nach Abschluss des Bauprojekts "D._____" und nach Vorliegen der Schlussabrechnung mit der E._____ evaluieren und wäre dann von der Beklagten zu substantiieren. Die von der Beklagten offe- rierten Beweisofferten vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern: Mangels substantiierter Behauptungen kann der Schadensnachweis weder durch Zeugen-
- 17 - oder Parteibefragungen noch durch einen Aktenbeizug der Obergerichtsakten oder der Akten des bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland hängigen Strafverfahrens erbracht werden (act. 19 Rz. 14 f.). Auch aus dem "sistierten Ergebnis" der Steuern per Ende 2024 würde sich – abgesehen davon, dass dazu keinerlei substantiierte Behauptungen vorgetragen wurden – keine abschliessende Schadensbezifferung herleiten lassen (act. 19 S. 9). Schliesslich ändert auch die fehlende, beziehungs- weise gemäss dem Kläger ausnahmsweise nicht nötige, Erfüllungsgarantie der G._____ nichts daran, dass der Beklagten der Schadensnachweis nicht gelingt (act. 10 Rz. 38-40; act. 15 Rz. 49; act. 19 S. 6 f.). Denn obwohl nicht ersichtlich ist, inwiefern eine am 22. Dezember 2023 abgelaufene und für die T._____ AG gegen- über der G._____ ausgestellte Garantie der R._____ (act. 16/15) und eine gegen- über einer U._____ AG als Hauptschuldnerin gegenüber G._____ als Gläubigerin von der Q._____ abgegebene Solidarbürgschaft (act. 16/16; act. 15 Rz. 48; act. 19 S. 11, S. 13) mit einer Erfüllungsgarantie der G._____ gleichwertig sein sollten, ge- lingt der Beklagten der Schadensnachweis nicht.
E. 4.3.4 Selbst wenn die Beklagte einen Schaden hätte beweisen können, wäre frag- lich, ob sie ihren Schadensminderungsobliegenheiten genügend nachgekommen wäre (vgl. act. 15 Rz. 67; zur Beweislast BGer 4A_37/2011 vom 27. April 2011 E. 4.3; OGer ZH LA220029 vom 16. März 2023 E. 6.1.1). Für die Rückzahlung der zu viel geleisteten Akontozahlungen haftet nämlich in erster Linie die G._____. Ab- gesehen von der Behauptung, die Beklagte habe die G._____ über Fr. 2.5 Millio- nen betrieben, diese habe keinen Rechtsvorschlag erhoben und sei einfach in Kon- kurs gegangen, nachdem sie den Sitz und den Verwaltungsrat gewechselt habe, trägt die Beklagte nichts vor (act. 19 S. 8, S. 13). Belegt ist, dass hinsichtlich der G._____ am 13. Januar 2025 eine Konkurseinstellung mangels Aktiven erfolgte (act. 12/7). Hingegen bleibt unklar, ob die Beklagte sich bei deren Organen schad- los halten könnte (vgl. Art. 827 OR i. V. m. Art. 754 OR). Dazu wurde nichts vorge- tragen und das Strafverfahren, in welchem auch über Zivilansprüche gegen die Ge- schäftsführer und Mitarbeiter der G._____ entschieden werden könnte, ist noch im Gange. Ein Beizug der Strafakten – wie die Beklagte beantragt (act. 19 S. 8) – kann diesbezügliche substantiierte Behauptungen der Beklagten nicht ersetzen.
- 18 -
E. 4.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagten der Schadensnach- weis nicht gelingt. Weitere Ausführungen zu den übrigen Haftungsvoraussetzungen der Vertrags- beziehungsweise Sorgfaltspflichtverletzung – und damit zusammen- hängend zur Frage nach der leitenden Position des Klägers und dessen Verant- wortlichkeiten sowie zur Erkennbarkeit der Mangelhaftigkeit der Arbeiten der G._____ –, der Kausalität und dem Verschulden können bei diesem Ergebnis un- terbleiben. Der Beklagten gelingt es nicht, eine Verrechnungsforderung zu bewei- sen.
E. 5 Verbesserung des Arbeitszeugnisses
E. 5.1 Parteivorbringen
E. 5.1.1 Der Kläger macht geltend, das ihm ausgestellte Arbeitszeugnis sei weder wohlwollend noch wahr. Er verlangt die Anpassung des ausgestellten Arbeitszeug- nisses gemäss dem in der Duplik modifizierten Rechtsbegehren (act. 15 Rz. 13-21).
E. 5.1.2 Die Beklagte trägt vor, das dem Kläger ausgestellte Zeugnis sei klar und wahr. Das Verhalten des Klägers in seiner Kaderfunktion, welches zu einem gros- sen Schaden geführt habe, könne nicht zu einem ausgezeichneten Zeugnis führen. Entsprechend sei der Berichtigungsantrag abzuweisen. Ohnehin habe der Kläger bereits eine neue Anstellung angetreten (act. 12/23; act. 19 S. 4).
E. 5.2 Rechtliche Ausgangslage
E. 5.2.1 Nach Art. 330a Abs. 1 OR spricht sich das Arbeitszeugnis über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen des Arbeitnehmers und sein Verhalten aus.
E. 5.2.2 Ein Vollzeugnis soll das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers fördern und zukünftigen Arbeitgebern ein möglichst getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben. Das Zeugnis hat wohlwollend aber wahr zu sein (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, 7. A. 2012, OR 330a N 3a; PORTMANN/RUDOLPH, BSK OR I, 7. A. 2020, OR 330a N 6).
- 19 -
E. 5.2.3 Der Arbeitgeberin steht bei der Wahl des Wortlauts ein breites Ermessen zu. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die Verwendung bestimmter Formulie- rungen. Mittels Zeugnisberichtigungsklage können nur rechtliche Mängel korrigiert werden (PIETRUSZAK, KuKo OR, 2014, OR 330a N 18). Gemäss Praxis ist eine Qua- lifikation auf der Stufe "gut" anzunehmen, sofern keine erheblichen Vorwürfe erho- ben werden (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Praxiskommentar Arbeitsvertrag,
E. 5.3 Würdigung
E. 5.3.1 Der Kläger möchte im zweiten Satz des dritten Abschnitts ergänzt haben, dass er sein Fachwissen in seinem täglichen Wirkungsfeld "erfolgreich" eingesetzt habe. Im nächsten Satz möchte er die Formulierung, die ihm übertragenen Arbeiten habe er "zumeist zufriedenstellend" erledigt, ersetzen mit "erfüllte er in quantitativer und qualitativer Hinsicht stets zu unserer vollen Zufriedenheit". Anstelle des nächs- ten Satzes, wonach man mit seinem Einsatz "oft zufrieden" gewesen sei, beantragt der Kläger die Formulierung, "[E]r leistete einen wertvollen Einsatz in unserem Un- ternehmen.". Bei den drei beanstandeten Sätzen handelt es sich, so wie sie von der Beklagten verfasst wurden, um eine schlechte Bewertung der Arbeitsleistungen des Klägers. Deshalb ist zunächst festzuhalten, dass die Beklagte die Tatsachen hätte beweisen müssen, die zu ihrer Bewertung führten. Wie aufgezeigt, gelingt es ihr nicht, eine gegen den Kläger bestehende Schadenersatzforderung zu beweisen (vorne Erw. IV.4). Damit gelingt es ihr folglich auch nicht, ihre schlechten Wertun- gen zu belegen. Das Begehren um Zeugnisberichtigung des Klägers kann damit
- 20 - als begründet erachtet werden und der Kläger hat grundsätzlich Anspruch auf eine Qualifikation auf der Stufe "gut". Die vom Kläger beantragten Formulierungen ent- sprechen indessen einer sehr guten Qualifikation. Dies begründet er einzig damit, dass seine Beteiligung im Rahmen einer Nachfolgelösung zur Diskussion gestan- den sei (act. 15 Rz. 18 f.). Weitere Ausführungen zu seiner Arbeitsleistung oder er- haltenen Rückmeldungen macht der Kläger nicht. Damit gelingt ihm der Nachweis einer sehr guten Qualifikation nicht. Der dritte Abschnitt ist damit im Sinne einer guten Qualifikation anzupassen. Im zweiten Satz erscheint das Wort "erfolgreich" als gute Bewertung und ist zu übernehmen. Der dritte Satz ist wie folgt anzupassen, um eine gute Bewertung zu enthalten: "Die ihm übertragenen Aufgaben erledigte er in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu unserer vollen Zufriedenheit". Da kein Anspruch auf bestimmte Formulierungen besteht, ist der letzte Satz nicht grundle- gend umzuformulieren, sondern zu "[w]ir waren mit seinem Einsatz vollauf zufrie- den" abzuändern.
E. 5.3.2 Das dem Kläger neu auszustellende Arbeitszeugnis hat folgenden Wortlaut zu enthalten (Änderungen fett hervorgehoben): " A._____, geboren am tt.06.1978, heimatberechtigter in C._____ ZH, war vom 01.03.2022 bis am 31.05.2024 in unserem Unternehmen, als Leiter Ausführung und Mitglied der Geschäfts- leitung tätig. Seine Aufgaben umfassten im Wesentlichen: o Führungsverantwortung für rund 5 Mitarbeitende (Bauleiter) o Gesamtverantwortung der Ausführungsabteilung o Projektverantwortung für Budget und Berichtswesen o Bautechnische, administrative und terminliche Verantwortung der Bauabwicklung o Sicherheitsbeauftragter im Nebenamt Wir haben A._____ als motivierten und seriösen Mitarbeiter kennengelernt. Er besitzt ein brei- tes und solides Fachwissen, welches er in seinem täglichen Wirkungsfeld erfolgreich ein- setzte. Die ihm übertragenen Aufgaben erledigte er in quantitativer und qualitativer Hin- sicht zu unserer vollen Zufriedenheit. Herr A._____ zeigte auch bei grossem Arbeitsanfall viel Engagement. Wir waren mit seinem Einsatz vollauf zufrieden.
- 21 - Persönlich erlebten wir Herrn A._____ als eine aufgeschlossene und sehr positive Persön- lichkeit mit gepflegten Umgangsformen. Gegenüber Mitarbeitenden, Vorgesetzten und Kun- den war er jederzeit sehr freundlich und höflich. Sein geradliniges Auftreten und Verhalten wurde von allen Seiten geschätzt. A._____ verfügt über eine klare und adressatengerechte Ausdrucksweise und verhielt sich jederzeit kooperativ und professionell. Herr A._____ erkannte als Vorgesetzter die Arbeitsleistung seiner Mitarbeitenden und gab erreichbare Zielsetzungen vor. Er zeigte sich offen für die Anliegen seiner Mitarbeitenden und überliess ihnen im richtigen Moment, Spielraum für Entscheide, Eigeninitiative sowie für neue ldeen. A._____ verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch per 31.05.2024. Wir wünschen ihm für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg viel Erfolg und alles Gute."
E. 5.3.3 Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger ein Zeugnis mit obengenanntem Wortlaut – und wie beantragt – unter Androhung der Bestrafung der zuständigen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) im Unterlassungsfall aus- und zuzustellen.
6. Fazit Der Kläger obsiegt mit seiner Forderung und die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger Fr. 19'000.– brutto zzgl. 5 % seit dem 1. Juni 2024 zu bezahlen. Die Ver- rechnungseinrede der Beklagten scheitert und erwächst im beurteilten Umfang, das heisst im Umfang von Fr. 19'000.– in Rechtskraft (WILLISEGGER, BSK ZPO, 4. A. 2024, ZPO 224 N 16 m. H. a. BGE 148 III 371 E. 5.3). Eine Vormerknahme des Nachklagerechts im Umfang der vorliegend beurteilten Forderungshöhe von Fr. 19'000.–, wie es die Beklagte beantragt (act. 10 S. 2), erübrigt sich (vorne Erw. IV.2.1). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Verfahrens Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Demnach sind für das vorliegende Verfahren, das einen Streitwert von Fr. 24'500.– aufweist
- 22 - (vgl. vorne Erw. II.1, Erw. IV.4.1.1), keine Gerichtskosten zu erheben. Im Schlich- tungsverfahren belief sich der Streitwert der klägerischen Forderung auf über Fr. 30'000.–, womit dieses nicht kostenlos war (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Kosten wurden auf Fr. 950.– festgesetzt (act. 1; vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO).
2. Parteientschädigung
E. 7 Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie
- 25 - unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifa- chem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in die- sem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT MEILEN Arbeitsgericht (Einzelgericht) Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann MLaw N. Desam
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Meilen Arbeitsgericht (Einzelgericht) Geschäfts-Nr.: AH250001-G/U/pn Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw N. Achermann Gerichtsschreiberin MLaw N. Desam Urteil vom 2. Dezember 2025 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____ ag, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung
- 2 - Rechtsbegehren und Anträge: Des Klägers (act. 2 S. 2, act. 15 S. 2): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 19'000.00 brutto unter Vorbehalt des Nachklagerechts (Teilklage) zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2024 zu bezahlen;
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsam- tes Küsnacht-Zollikon-Zumikon sei im Umfang von CHF 19'000.00 brutto, resp. CHF 17'784.00 netto zu beseitigen;
3. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe ge- mäss Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Kläger innert 10 Tagen ab Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils ein angepasstes Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen; A._____, geboren am tt.06.1978, heimatberechtigter in C._____ ZH, war vom 01.03.2022 bis am 31.05.2024 in unserem Unterneh- men, als Leiter Ausführung und Mitglied der Geschäftsleitung tätig. Seine Aufgaben umfassten im Wesentlichen: o Führungsverantwortung für rund 5 Mitarbeitende (Bauleiter) o Gesamtverantwortung der Ausführungsabteilung o Projektverantwortung für Budget und Berichtswesen o Bautechnische, administrative und terminliche Verantwortung der Bauabwicklung o Sicherheitsbeauftragter im Nebenamt Wir haben A._____ als motivierten und seriösen Mitarbeiter ken- nengelernt. Er besitzt ein breites und solides Fachwissen, welches er in seinem täglichen Wirkungsfeld erfolgreich einsetzte. Die ihm übertragenen Aufgaben erfüllte er in quantitativer und qualitati- ver Hinsicht stets zu unserer vollen Zufriedenheit. Herr A._____ zeigte auch bei grossem Arbeitsanfall viel Engagement. Er leistete einen wertvollen Einsatz in unserem Unternehmen. Persönlich erlebten wir Herrn A._____ als eine aufgeschlossene und sehr positive Persönlichkeit mit gepflegten Umgangsformen. Gegenüber Mitarbeitenden, Vorgesetzten und Kunden war er je- derzeit sehr freundlich und höflich. Sein geradliniges Auftreten und Verhalten wurde von allen Seiten geschätzt. A._____ verfügt über eine klare und adressatengerechte Ausdrucksweise und verhielt sich jederzeit kooperativ und professionell. Herr A._____ erkannte als Vorgesetzter die Arbeitsleistung seiner Mitarbeitenden und gab erreichbare Zielsetzungen vor. Er zeigte sich offen für die Anliegen seiner Mitarbeitenden und überliess ih- nen im richtigen Moment, Spielraum für Entscheide, Eigeninitiative sowie für neue ldeen.
- 3 - A._____ verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch per 31.05.2024. Wir wünschen ihm für seinen weiteren Berufs- und Le- bensweg viel Erfolg und alles Gute.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8.1% MWST, zu Lasten der Beklagten." Der Beklagten (act. 10 S. 2, act. 19 S. 2): "1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen; die vom Kläger geltend gemachte Forderung sei mit der Schadens- ersatzforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger in weit hö- herem Umfang (mindestens CHF 281'780.53) im Umfang von CHF 30'000.-- zu verrechnen, unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts;
2. der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon sei nicht zu beseitigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MwSt. zulasten des Klägers."
- 4 - Das Arbeitsgericht zieht in Betracht: I. Prozessgeschichte
1. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 (act. 2; act. 3; act. 4/2-12) machte der Klä- ger unter Beilage der Klagebewilligung vom 7. November 2024 des Friedensrich- teramtes Zumikon (act. 1) am hiesigen Gericht eine Klage gegen die Beklagte an- hängig. Nachdem die Beklagte durch ihren Rechtsvertreter eine Vollmacht einrei- chen liess (act. 5 f.), wurde ihr mit Verfügung vom 3. März 2025 (act. 7) Frist zur Stellungnahme angesetzt, welche am 30. April 2025 innert erstreckter Frist erstattet wurde (act. 10; act. 12/1-23; vgl. act. 9).
2. Mit Vorladung vom 22. Mai 2025 wurden die Parteien für die auf den 27. Au- gust 2025 angesetzte Hauptverhandlung vorgeladen (act. 13). Anlässlich der Hauptverhandlung wurden Replik (act. 15; act. 16/13-17), Duplik (act. 19 S. 2 ff.; act. 17/1-2) sowie Novenstellungnahmen (act. 19 S. 9 ff.; act. 18) erstattet sowie Vergleichsgespräche geführt, die scheiterten (act. 19 S. 15). Das Verfahren ist spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 18. November 2025 mitgeteilt wurde (act. 21). II. Formelles
1. Anlässlich des Schlichtungsverfahrens bezifferte der Kläger seine Forderung auf Fr. 20'339.40 und verlangte die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (act. 1). In seiner Klage verlangt der Kläger die Bezahlung von Fr. 19'000.– brutto unter Vor- behalt des Nachklagerechts. In derselben Höhe (Fr. 19'000.– brutto respektive Fr. 17'784.– netto) beantragt er die Aufhebung des Rechtsvorschlags (act. 2 S. 2). Der Streitwert für die Ausstellung des Arbeitszeugnisses beziffert der Kläger mit Fr. 11'000.– (act. 2 Rz. 4, 19). Im Rahmen der Replik beantragte er – da ihm inzwi- schen ein Arbeitszeugnis zugestellt worden war (act. 12/23) – dessen Anpassung (act. 15 S. 2). Damit nahm der Kläger zulässige Klageänderungen vor (act. 10 Rz. 6-8; Art. 227 ZPO; SOGO/NAEGELI, KuKo ZPO, 3. A. 2021, ZPO 227 N 21a). Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beläuft sich auf Fr. 24'500.– (Fr. 19'000.– [Rechtsbegehren 1 und 2] zzgl. eines halben Bruttomonatslohns betreffend die An-
- 5 - passung des Arbeitszeugnisses von Fr. 5'500.– [vgl. act. 4/3 Art. 6; act. 4/11], vgl. dazu OGer ZH LA240015 vom 18. Juni 2025 E. 3.10).
2. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich nach Art. 34 Abs. 1 ZPO und Art. 243 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 24 lit. a GOG zuständig.
3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Be- merkungen Anlass. III. Sachverhaltsübersicht und Parteistandpunkte
1. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. März 2022 als Leiter Ausführung angestellt (act. 4/3 f.). Ab dem 1. Juni 2022 war der Kläger Mitglied der Geschäfts- leitung der Beklagten (act. 2 Rz. 7; act. 10 Rz. 5). Das Arbeitsverhältnis endete nach einer ordentlichen Kündigung des Klägers vom 21. März 2024 am 31. Mai 2024 (act. 4/4). Bis zur Beendigung seiner Tätigkeit war der Kläger auf dem Bau- projekt "D._____", das die Beklagte als Totalunternehmerin für die E._____ AG führte ("E._____"; vgl. act. 10 Rz. 15-19), in F._____ tätig. Dort kam es bezüglich der Fassadenarbeiten zu Problemen und die für die Fassadenarbeiten beauftragte G._____ GmbH ("G._____") führte die Arbeiten nicht zu Ende.
2. Der Kläger macht zusammengefasst geltend, die Beklagte schulde ihm den Lohn für den Monat Mai 2024, das nicht in natura bezogene Ferienguthaben und den pro rata Anteil des 13. Monatslohnes (act. 2 Rz. 9 ff.). Die von der Beklagten geltend gemachte Verrechnungsforderung für Schadenersatzansprüche gestützt auf Art. 321e OR bestreitet der Kläger (act. 2 Rz. 22 ff.; act. 15 Rz. 22 ff.).
3. Die Beklagte bestreitet die Forderungen des Klägers nicht, macht aber Ver- rechnung geltend (act. 10 Rz. 8 ff.). Sie wirft dem Kläger vertragswidriges Verhalten im Zusammenhang mit dem Bauprojekt "D._____" in F._____ vor. Er sei – kurz zusammengefasst – als Leiter Ausführungen für die korrekte Handhabung der nach Baufortschritt und unter Rückbehalt von 5 % zu erfolgenden Akontozahlungen an die G._____ zuständig gewesen. Im Umfang von Fr. 281'780.50 seien zu hohe Akontozahlungen getätigt worden, wofür der Kläger, der eine leitende Position im
- 6 - Unternehmen der Beklagten innegehabt habe, verantwortlich sei (act. 10 Rz. 15- 71). IV. Materielles
1. Vorbemerkungen 1.1. Der Streitwert der vorliegenden Klage liegt unter Fr. 30'000.–, womit sie nach Massgabe von Art. 243 Abs. 1 ZPO im vereinfachten Verfahren zu behandeln ist. Das Gericht hat den Sachverhalt vom Amtes wegen festzustellen (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Diese sogenannte soziale oder eingeschränkte Untersuchungs- maxime zielt darauf ab, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Prozessparteien zu gewährleisten und das Verfahren zu beschleunigen (BGE 125 III 231 E. 4.a; BGE 141 III 569 E. 2.3.1 m. H.). Der einge- schränkte Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien jedoch nicht von ihrer Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die zu erhe- benden Beweise zu bezeichnen. Die Parteien tragen auch im Bereich der Untersu- chungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung, während das Ge- richt lediglich eine im Vergleich zum ordentlichen Verfahren (vgl. Art. 56 ZPO) ver- stärkte richterliche Fragepflicht trifft (BGer 4A_618/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4.3.1 m. H.; BGE 141 III 569 E. 2.3.2; BGE 125 III 231 E. 4.a m. H.). 1.2. Bei der Ausübung der dem Gericht obliegenden Fragepflicht ist auch im ver- einfachten Verfahren gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien Zurückhaltung zu üben (BGer 4D_87/2017 vom 20. März 2018 E. 3.3.1; BGer 4A_676/2016 vom
20. April 2017 E. 2.1 m. H.; BGer 4A_211/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 3.3; BGE 141 III 569 E. 2.3.1 m. H.). Konkret ist im Falle einer anwaltlichen Vertretung in Zivilverfahren, die der sozialen Untersuchungsmaxime unterstehen, bei der Sachverhaltsermittlung dieselbe Zurückhaltung geboten wie in ordentlichen Zivil- verfahren (BGer 4A_482/2024 vom 12. August 2025 E. 3.5, zur Publikation vorge- sehen). Insbesondere haben anwaltlich vertretene Parteien unter der Herrschaft der eingeschränkten Untersuchungsmaxime ihrer jeweiligen Behauptungs- und Be- weislast nachzukommen (BGer 4D_87/2017 vom 20. März 2018 E. 3.3.1; BGE 125 III 231 E. 4.a).
- 7 - 1.3. Eine weitere Konsequenz des sozialen Untersuchungsgrundsatzes besteht darin, dass neue Tatsachen und Beweismittel bis zum Beginn der Urteilsberatung vorgetragen werden können (Art. 229 Abs. 3 ZPO i. V. m. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen Parteivor- bringen und Beweismitteln einlässlich auseinanderzusetzen, sondern es genügt, wenn aus der Entscheidbegründung hervorgeht, von welchen Überlegungen sich das Gericht bei seinem Entscheid im Wesentlichen hat leiten lassen und auf welche Beweismittel es seinen Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4).
2. Forderungen des Klägers 2.1. Der Kläger verlangt die Zusprechung seines Lohnes für den Monat Mai 2024 (Fr. 11'000.– brutto), die pro rata Auszahlung des 13. Monatslohnes (Fr. 4'583.35 brutto) sowie die Auszahlung von Ferien (Fr. 4'760.– brutto), insgesamt Fr. 20'343.35 brutto (act. 2 Rz. 14 ff.). Diese Forderungen werden von der Beklag- ten anerkannt (act. 10 Rz. 8; act. 19 S. 4). Unter Beachtung der Dispositionsma- xime können dem Kläger indessen nicht mehr als die eingeklagten Fr. 19'000.– (brutto) zugesprochen werden. Hinsichtlich der Ferienforderung in der Höhe von Fr. 1'343.35 nimmt der Kläger einen Nachklagevorbehalt vor (act. 2 Rz. 19-21). Dies steht dem Kläger offen; auf eine förmliche Vormerknahme des Nachklagevor- behalts besteht indessen kein Anspruch (BGer 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 1.2). 2.2. Der Kläger verlangt auf seine Forderung Verzugszins zu 5 % seit dem 1. Juni
2024. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsvertrag fällig (Art. 339 Abs. 1 OR). Obwohl Fälligkeit und Verzug (Art. 102 ff. OR) auseinanderzuhalten sind, spricht sich die herrschende Lehre und Rechtsprechung dafür aus, dass die Verzinsung als Verzugsfolge unmittelbar durch die Kündigung mit dem Ablauf der Kündigungsfrist eintritt, ohne dass dazu eine Mahnung durch den Arbeitnehmer nötig wäre (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Pra- xiskommentar Arbeitsvertrag, 7. A. 2012, OR 339 N 2; EMMEL, CHK Obligationen- recht, Einzelne Vertragsverhältnisse, 4. A. 2023, OR 339 N 2; BGer 4C.67/2005 vom 4. Mai 2005 E. 2.3).
- 8 - 2.3. Vorliegend wurde das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist per
31. Mai 2024 beendet. Mit Ablauf dieses Tages trat der Verzug ein und dem Kläger ist, wie beantragt, Verzugszins zu 5 % seit dem 1. Juni 2024 zuzusprechen. 2.4. Beim zuzusprechenden Betrag handelt es sich um Bruttozahlungen. Die Bei- träge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohn- zahlung in Abzug zu bringen und von der Arbeitgeberin zusammen mit dem Arbeit- geberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Beklagte ist ent- sprechend berechtigt, sich bezüglich der zu leistenden Zahlung von ihrer Schuld- pflicht durch Zahlung an Dritte zu befreien. Da die Beklagte auf die Forderung Zin- sen zu bezahlen hat und die Sozialversicherungsbeiträge auch auf den Zinsen ab- zuführen sind, gilt das soeben Gesagte auch für die Zinsforderung. Die Beklagte ist deshalb für berechtigt zu erklären, im Umfang der auf dem geschuldeten Betrag zu entrichtenden Sozialversicherungsleistungen nicht durch Zahlung an den Kläger, sondern durch Zahlung an die jeweiligen Dritten (namentlich die Sozialversiche- rungsträger) zu leisten; dies aber nur, soweit sie nachweist, dass sie zu diesen Abzügen gesetzlich oder BVG-reglementarisch verpflichtet ist und soweit sie nach- weist, diese Abzüge auch geleistet zu haben. Die Beklagte hat im Übrigen selber dafür besorgt zu sein, allfällige Arbeitgeberbeiträge an die gleichen oder andere Dritte zu leisten, sie kann nur die Arbeitnehmerbeiträge (im erwähnten Umfang) vom dem Kläger geschuldeten Betrag in Abzug bringen.
3. Rechtsöffnung Im vorstehend ausgeführten Umfang von Fr. 19'000.– brutto zzgl. 5 % seit dem
1. Juni 2024 ist dem Kläger in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küs- nacht-Zollikon-Zumikon Rechtsöffnung zu erteilen (Art. 79 SchKG).
4. Verrechnungsforderung der Beklagten 4.1. Rechtliche Ausgangslage zur Verrechnung 4.1.1. Wenn zwei Personen einander Geldsummen schulden, die ihrem Gegen- stande nach gleichartig sind, so kann jede ihre Schuld, insofern die Verrechnungs- forderung fällig und die Hauptforderung erfüllbar ist und kein Verrechnungsverbot
- 9 - besteht, mit ihrer Forderung durch Erklärung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR; Art. 125 f. OR; MÜLLER, BSK OR I, 7. A. 2020, OR 120 N 4). Die Arbeitgeberin darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfänd- bar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbe- schränkt verrechnet werden (Art. 323b Abs. 2 OR). Die Verrechnung ist verfahrens- artunabhängig (vgl. STANISCHEWSKI, Die Verrechnung im Zivilprozess unter der Schweizerischen ZPO, in: ZZZ 55/2021 S. 647 ff., 652). Zudem hat die Verrech- nungsforderung keinen Einfluss auf den Streitwert (DIGGELMANN, DIKE Kommentar ZPO, 3. A. 2025, ZPO 91 N 11). 4.1.2. Der Kläger verlangt von der Beklagten Lohnforderungen. Die Beklagte macht eine Schadenersatzforderung gestützt auf Art. 321e OR gegen den Kläger geltend. Beide Forderungen lauten auf Schweizer Franken. Damit sind sowohl die Gegen- seitigkeit als auch die Gleichartigkeit zu bejahen (vgl. MÜLLER, BSK OR I, 7. A. 2020, OR 120 N 10). Da mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Forde- rungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig werden (Art. 339 Abs. 1 OR) sind auch mit Bezug auf die Fälligkeit bzw. Erfüllbarkeit die Verrechnungsvoraussetzungen ge- geben. Weiter ist vorliegend nicht von einem Verrechnungsverbot im Sinne von Art. 323b Abs. 2 OR auszugehen, macht der Kläger diesbezüglich doch keinerlei Ausführungen, obwohl er seinen unpfändbaren Notbedarf hätte beweisen müssen (MÜLLER, BSK OR I, 7. A. 2020, OR 125 N 9). 4.2. Parteivorbringen zum Schadenersatzanspruch 4.2.1. Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei als Leiter Ausführung in leitender Funk- tion bei der Beklagten tätig gewesen und der gesamte Bauprozess vom Offertwe- sen bis hin zur Abschlussphase/Garantien hätten zum Aufgaben- und Verantwor- tungsbereich des Klägers gehört (act. 10 Rz. 10-14, Rz. 20-22, Rz. 24 f., Rz. 27; act. 19 S. 3 f.). Im Rahmen des Bauprojektes "D._____" in F._____ seien einzig H._____ und der Kläger für die operative Tätigkeit zuständig gewesen; der Kläger habe die Verantwortung für die Ausführungsarbeiten und Weisungsbefugnis auf der Baustelle gehabt (act. 10 Rz. 20 f.; act. 19 S. 2). Er werde denn auch im Werkver- trag als erster aufgeführt und sei der Hauptverantwortliche gewesen (act. 19 S. 3, S. 12). Der Kläger sei für die Vergabe der Fassadenarbeiten verantwortlich gewe-
- 10 - sen, habe die G._____ ausgesucht und er habe das Vergabeverhandlungsprotokoll für die Beklagte unterzeichnet (act. 10 Rz. 24 f.; act. 19 S. 5). Als Zahlungskondi- tion sei mit der G._____ eine Bezahlung nach Baufortschritt vereinbart worden, wo- bei die Zahlungen als Akontozahlungen erfolgt seien (act. 10 Rz. 26). Die Verant- wortung für den Prozess und die Freigabe der Zahlungsaufträge habe beim Ge- samtprojektleiter und damit beim Kläger gelegen (act. 10 Rz. 27, Rz. 63). Er habe als Projektverantwortlicher – insbesondere bei Akontozahlungen an Subunterneh- mer – im Hinblick auf die Höhe der Akontozahlungen den Umfang, die Kosten und den Arbeitsstand kontrollieren müssen. Dann habe er Antrag auf Zahlung beim Ge- schäftsführer, H._____, stellen müssen, welcher ebenfalls eine Prüfung vornehmen sollte. Damit sei die Prüfung des Umfangs der Akontozahlung abgeschlossen ge- wesen. Sämtliche Akontorechnungen seien vom Kläger und H._____ unterzeichnet worden. I._____ und J._____ hätten lediglich geprüft, ob die Liquidität der Beklag- ten es erlaubt habe, die Akontozahlungen zu tätigen (act. 19 S. 2 f., S. 5). Das Pro- jekt sei nicht unterbesetzt gewesen, und selbst wenn dem so gewesen wäre, wäre H._____ als Geschäftsführer und nicht die Beklagte dafür verantwortlich gewesen (act. 19 S. 4 f.). Ob der Systemgarant K._____ und L._____ am 21. Februar 2024 bescheinigt habe, dass alles in Ordnung sei, sei irrelevant (act. 19 S. 12). Am
20. März 2024 habe vor Ort auf der Baustelle eine Bauherrensitzung stattgefunden (act. 10 Rz. 29). Gleichentags sei eine Besprechung vor Ort mit M._____ der G._____ erfolgt (act. 10 Rz. 41). Nachdem der Kläger in seinem QM-Bericht für die E._____ für das erste Quartal 2024 am 27. März 2024 – und damit wenige Tage nach seiner Kündigung vom 21. März 2024 – die tatsächliche Situation betreffend die Fassadenarbeiten massiv beschönigt habe, hätten der Kläger und H._____ am
3. April 2024 festgestellt, dass es offensichtlich ein Problem mit der Fassade beim Haus A gebe, dies bezüglich Termin und Qualität (act. 10 Rz. 33-36; act. 19 S. 5). Die Fassade habe nicht dem Stand der Baukunst sowie den Qualitätsansprüchen und -vorgaben entsprochen. Der Kläger habe diese Mängel viel zu lange nicht be- merkt; er habe offenbar, entgegen seinen Pflichten, keine regelmässigen Besuche der Baustelle gemacht (act. 10 Rz. 36 f.; act. 19 S. 6). Es könne nicht sein, dass innert der zwei Wochen nach Erstellung des QM-Protokolls Schäden entstanden seien, weil die G._____ seit dem 4. April 2024 gar nicht mehr auf der Baustelle
- 11 - gewesen sei (act. 19 S. 5 f.). Weiter habe die G._____, entgegen der vertraglichen Vereinbarung, keine Erfüllungsgarantie in Form einer abstrakten Bankgarantie mit einer Garantiesumme von 10 % des Werkpreises gestellt, wobei deren Sicherstel- lung am Kläger gelegen hätte (act. 10 Rz. 38-40; act. 19 S. 6). Abgesehen davon seien die Fassadenarbeiten der G._____ mangelhaft gewesen, was der Kläger ebenfalls hätte merken müssen (act. 10 Rz. 38-40). Am 4. April 2024 habe die Be- klagte G._____ in Verzug gesetzt und am 5. April 2024 nach möglichen Ersatzun- ternehmern gesucht. Zu einem am 8. April 2024 angesetzten Besprechungstermin sei die G._____ unentschuldigt nicht erschienen und habe die unfertigen, mangel- haften Arbeiten nicht mehr fortgesetzt. Gleichentags habe die Beklagte G._____ über die Umsetzung der Ersatzvornahme informiert (act. 10 Rz. 41-46). Die G._____ habe sich nicht mehr gemeldet und am 9. September 2024 habe die Be- klagte Strafanzeige gegen die Geschäftsführer und Mitarbeiter der G._____ erstat- tet (act. 10 Rz. 48). Im Nachgang habe die Beklagte die Firma N._____ GmbH mit der Erstellung eines Baujournals zwecks Bestandsaufnahme des Sachschadens beauftragt und habe vom Gemeindeammann eine Schadensaufnahme vornehmen lassen (act. 10 Rz. 49 f.). Beide hätten die Schäden am 15. April 2024 gesehen (act. 19 S. 5). Die Firma N._____ GmbH habe diverse Mängel festgehalten (act. 10 Rz. 51). Da selbst der Gemeindeammann bemerkt habe, dass beim Klopfen an der Klinkerfassade Steine herabfielen, seien die Mängel sichtbar und nicht verdeckt gewesen (act. 19 S. 6, S. 13). Die Beklagte habe feststellen müssen, dass der Klä- ger in schwerwiegender Weise gegen interne Weisungen sowie die interne Quali- tätssicherung und interne Vorgaben verstossen habe (act. 10 Rz. 52). Am 18. und
24. April 2024 hätten J._____, Verwaltungsratspräsident der Beklagten, und H._____, Geschäftsführer der Beklagten, den Kläger mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert und einen Schaden wegen massiver Überzahlung der G._____ in der Höhe von Fr. 281'780.50 geltend gemacht (act. 10 Rz. 52-54). Die G._____ sei im Vergleich zum effektiven Leistungsstand massiv überzahlt worden und zudem habe der Kläger unterlassen sicherzustellen, dass gemäss SIA-Norm 118 und Werkvertrag mindestens 5 % des von G._____ nachweislich er- brachten Leistungsstandes zurückbezahlten würden. Der Kläger habe verglichen mit dem Baufortschritt viel zu hohe Akontozahlungen gemacht, woraus ein Scha-
- 12 - den von Fr. 281'780.50 resultiert sei (act. 10 Rz. 62-71). Die Beklagte habe zwar mit dem Kläger Gespräche über eine Nachfolgeregelung geführt, dies seien jedoch nur Vorgespräche gewesen, die aus verschiedenen Gründen nicht erfolgreich ge- wesen seien. Der Kläger habe bekannt gegeben, keine Zukunft bei der Beklagten zu sehen. Die Nichtbezahlung des Lohnes sei keine aus Enttäuschung begangene Racheaktion gegen den Kläger (act. 19 S. 3). 4.2.2. Der Kläger argumentiert, er habe keine leitende Funktion in dem Sinne ge- habt, dass er über weitreichende Entscheidbefugnisse verfügt habe oder Ent- scheide von grosser Tragweite massgeblich hätte beeinflussen können (act. 15 Rz. 9). Er habe zwar Baustellen in treuhänderischen und baulichen Angelegenhei- ten begleiten müssen, sei jedoch dem Geschäftsführer, H._____, untergeordnet und als Bereichsleiter angestellt gewesen. Er habe nicht die alleinige Verantwor- tung für die Ausführungsarbeiten getragen (act. 15 Rz. 29). Am Projekt seien neben H._____ und ihm noch weitere Personen involviert gewesen, wobei das Projekt von Beginn an personell unterbesetzt gewesen sei, worauf er H._____ mehrfach hinge- wiesen habe. Für das Projekt wären – so der Kläger weiter – mindestens zusätzli- che 100 bis 150 Stellenprozente notwendig gewesen, was auch so kalkuliert wor- den sei (act. 15 Rz. 30). Der Kläger habe keine Aufträge ohne Zustimmung des Geschäftsführers vergeben dürfen; er habe zwar den Vergabeantrag erstellt, dieser sei jedoch immer auch vom Geschäftsführer unterzeichnet worden (act. 15 Rz. 31). Die Auswahl der G._____ sei erst nach Zustimmung und Rücksprache mit dem Geschäftsführer H._____ erfolgt, wobei auch O._____ im Entscheidprozess invol- viert gewesen sei (act. 15 Rz. 32; act. 19 S. 10). Es habe das Vier-Augenprinzip gegolten (act. 15 Rz. 26 f.; act. 19 S. 10). Nicht nur er, sondern auch H._____ und weitere Personen hätten Weisungsbefugnis auf der Baustelle gehabt (act. 19 S. 9). Sämtliche Handlungen hätten mehrfach abgesegnet und durch den Geschäftsfüh- rer (H._____), welcher der direkte Vorgesetzte des Klägers gewesen sei, den Inha- ber (J._____) und den Finanzchef (I._____) genehmigt werden müssen (act. 15 Rz. 9; act. 19 S. 9). Sämtliche Rechnungen seien von all diesen Personen geprüft und freigegeben worden (act. 15 Rz. 25-27). Auch mit O._____ habe er – der Klä- ger – sich abgesprochen, bevor die Rechnungen visiert worden seien (act. 19 S. 9, S. 12). Sämtliche Akontozahlungen von total Fr. 874'009.40 an die G._____ seien
- 13 - durch den Kläger und H._____ unterzeichnet worden; nach der Unterzeichnung sei auch noch eine Freigabe durch I._____ und J._____ erfolgt (act. 15 Rz. 33). Letz- tere hätten Rechnungen manchmal auch in materieller Hinsicht und nicht nur aus Liquiditätsgründen zurückgewiesen (act. 15 Rz. 9; act. 19 S. 9). Er – der Kläger – habe nicht die Gesamtverantwortung für den Prozess und die Freigabe der Zah- lungsaufträge gehabt und habe die Akontorechnungen nicht alleine visiert (act. 15 Rz. 34). Am 21. Februar 2024 – zwei Wochen vor der letzten Akontozahlung – hät- ten der Systemgarant K._____ und L._____ bestätigt, dass alles in Ordnung sei (act. 15 Rz. 38; act. 19 S. 10). Am 20. März 2024 habe eine Bauherrensitzung statt- gefunden, wobei seine Kündigung vom 21. März 2024 damit nichts zu tun gehabt habe. Er habe bereits im Dezember 2023 kommuniziert, keine Zukunft bei der Be- klagten zu sehen (act. 15 Rz. 36 f.). Eine Begehung der Baustelle vor Ort habe am
20. März 2024 nicht stattgefunden (act. 15 Rz. 50). Zudem habe die E._____ eine Qualitätssicherung durch die Firma P._____ AG implementiert, welche die Arbeiten vor Ort engmaschig überprüft habe. Zwei Mitarbeiter dieser Firma seien an der Bau- herrensitzung vom 20. März 2024 ebenfalls anwesend gewesen und es habe bis im April 2024 keinerlei Beanstandungen gegeben (act. 15 Rz. 44). Qualitative Män- gel hätten erst nach weiteren Abklärungen festgestellt werden können, da die Män- gel von blossem Auge nicht sichtbar gewesen seien (act. 15 Rz. 38). Als der QM- Bericht für die E._____ verfasst worden sei, seien keiner der aufseiten der Beklag- ten involvierten Personen, die regelmässig auf der Baustelle gewesen seien, gra- vierende Mängel bekannt gewesen (act. 15 Rz. 39 f., Rz. 42 f., Rz. 46; act. 19 S. 11). Am 3. April 2024 hätten nicht der Kläger und H._____, sondern der Kläger und O._____ festgestellt, dass bei der Fassade ein Problem bezüglich Termin und Qualität bestehe. Hauptthema seien jedoch nicht Mängel, sondern das Ausbleiben der Leistungen der G._____ gewesen. In den Schreiben an G._____ vom 4. und
5. April 2024 seien denn auch keine Mängel, sondern nur das Fernbleiben von der Baustelle erwähnt worden (act. 15 Rz. 41, Rz. 51). Anstelle der Erfüllungsgarantie habe H._____ als Geschäftsführer eine Solidarbürgschaft der Q._____ [Bank] und eine Garantie der R._____ [Versicherung] als ausreichend erachtet (act. 15 Rz. 48). Zudem habe der Vorgesetzte des Klägers explizit eine Ausnahme betref- fend die Einholung einer Erfüllungsgarantie bei Vertragsabschluss bewilligt (act. 15
- 14 - Rz. 49). Weiter handle es sich bei den von der Firma N._____ GmbH im Bericht vom 25. Juli 2024 erwähnten Mängeln um verdeckte Mängel; aufgrund des Ver- merks, wonach sich die verklebten Klinkersteine ohne grossen Kraftaufwand von der Wand lösen liessen, sei davon auszugehen, dass der Mangel mit blossem Auge nicht sichtbar gewesen sei (act. 19 S. 10 f.). Hinsichtlich des im amtlichen Befund vom 15. April 2024 dokumentierten Zustands könne die Beklagte zudem nicht be- legen, dass dieser vor der letzten Akontozahlung vom 7. März 2024 eingetreten sei (act. 15 Rz. 54-56, Rz. 66, Rz. 71). Der Kläger habe nicht gegen Weisungen oder Vorgaben verstossen. Die anlässlich der Gespräche vom 18. und 24. April 2024 geäusserten Vorwürfe und der geltend gemachte Schaden von Fr. 281'780.50 seien unsubstantiiert und zudem handle es sich bei der Freigabe nach Bauforts- chritt nicht um eine exakte Wissenschaft (act. 15 Rz. 57-60, Rz. 66; act. 19 S. 12). Weiter stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, J._____ habe eine Nachfolgelö- sung gesucht und es sei zur Diskussion gestanden, dass er gemeinsam mit zwei anderen Personen die Beklagte weiterführen und übernehmen würde. Nachdem sich für den Kläger herauskristallisiert hätte, das dies keine Option mehr gewesen sei, habe er dies dem involvierten Treuhänder am 11. Dezember 2023 mitgeteilt. Am 14. Februar 2024 habe ein Essen mit J._____ stattgefunden, an welchem er – der Kläger – die von J._____ thematisieren Geschäftsleiterpositionen abgelehnt habe (act. 15 Rz. 10). Der Kläger vermute, dass die Beklagte über dessen Weg- gang enttäuscht sei und deshalb die im Grundsatz anerkannten Forderungen nicht erfülle (act. 15 Rz. 11). 4.3. Würdigung Schadenersatzanspruch 4.3.1. Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig der Arbeitgeberin zufügt (Art. 321e Abs. 1 OR). Die Arbeitgeberin muss ihr bekannte oder erkennbare (Schadenersatz-)Forderungen spätestens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses geltend machen (BGE 110 II 344 E. 2b; PORT- MANN/RUDOLPH, BSK OR I, 7. A. 2020, OR 321e N 23). Jede Haftung eines Arbeit- nehmers setzt nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts eine Ver- tragsverletzung, ein Verschulden des Arbeitnehmers, einen Schaden und einen ad- äquaten Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem einge-
- 15 - tretenen Schaden voraus (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Praxiskommentar Ar- beitsrecht, 7. A. 2012, OR 321e N 4). Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermö- gensverminderung, die in der Verminderung der Aktiven, der Vermehrung der Pas- siven oder in entgangenem Gewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwi- schen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem hypothetischen Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (WIEGAND, BSK OR I, 7. A. 2020, OR 97 N 38 m. H.). Der so definierte allgemeine Schadensbegriff muss im Einzelfall konkretisiert werden, damit er brauchbare Kriterien für die Schadensbe- rechnung liefern kann (BGE 144 III 155 E. 2.2). 4.3.2. Die Beklagte schloss mit der G._____ einen Werkvertrag über die Erstellung des Fassadenbaus und der Klinkerfassaden für einen Werkpreis von Fr. 1'365'000.– (act. 12/13; act. 15 Rz. 33). Wie die Beklagte vorträgt, war die G._____ nach Baufortschritt zu bezahlen, wobei die Zahlungen als Akontozahlun- gen erfolgten (act. 12/8; act. 10 Rz. 26). Insgesamt wurden zwischen dem 25. Au- gust 2023 bis 7. März 2024 Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 874'009.40 an die G._____ geleistet (act. 12/9 f.; act. 10 Rz. 62; act. 15 Rz. 33, Rz. 36; act. 19 S. 5). Aus einer Bestandesaufnahme, die der Kläger am 12. April 2024 an H._____ weitergeleitet hatte (act. 19 S. 7), ergibt sich ein effektiver Arbeitsstand von Fr. 623'398.81 (act. 17/1 f.; vgl. act. 10 Rz. 65 f.; act. 19 S. 7). Der Kläger bestreitet, mit der E-Mail mit dem Text "Sali H._____ Im Anhang das Ausmass der Fassade" die Quantifizierung des Arbeitsstandes von Fr. 623'398.81 anerkannt zu haben (act. 19 S. 11; vgl. act. 19 S. 13). Die Beklagte errechnet ihren Schadenersatzan- spruch in der Höhe von Fr. 281'780.50 aus der Differenz zwischen dem Arbeits- stand von Fr. 623'389.81.–, wie er am 12. April 2024 von S._____ im Auftrag von H._____ und dem Kläger dokumentiert wurde (act. 17/1 f.; act. 19 S. 11, S. 13), abzüglich eines Rückbehalts von 5 %, resultierend in Fr. 592'228.85 und den bis und mit 7. März 2024 geleisteten Akontozahlungen von Fr. 874'009.40 (act. 10 Rz. 65-67). In diesem Umfang (Fr. 281'780.50) – beziehungsweise zum Zeitpunkt der letzten Akontozahlung am 7. März 2024 aufgrund des geringeren Bauforts- chritts sogar in noch höherem Umfang (act. 19 S. 13) – sei der G._____ aus dem Vermögen der Beklagten zu viel bezahlt worden. Der Kläger habe G._____ zu Las- ten der Beklagten massiv überzahlt. Im selben Umfang (Fr. 281'780.50) hätten sich
- 16 - aufgrund des Verhaltens des Klägers das Vermögen beziehungsweise die Aktiven der Beklagten verringert. Der durch den Kläger verursachte Schaden der Beklagten belaufe sich entsprechend auf mindestens Fr. 281'780.50, tatsächlich wohl weitaus mehr (act. 10 Rz. 68-70; Rz. 77). Da die Beklagte ihren Schaden wie soeben dar- gelegt begründet, erübrigen sich Ausführungen zur Mangelhaftigkeit der Arbeiten von der G._____ (act. 10 Rz. 28-36, Rz. 65; act. 19 S. 7, S. 9, S. 13 f.). Wie die E- Mail vom 12. April 2024 betreffend den Arbeitsstand von Fr. 623'398.81 vom Kläger gemeint war oder von der Beklagten verstanden werden konnte, kann offen bleiben. Denn selbst wenn von einem effektiven Arbeitsstand von Fr. 623'389.81.– ausge- gangen würde, gelänge der Beklagten der Schadensnachweis, wie im nachstehen- den Absatz aufzuzeigen ist, nicht: 4.3.3. Es liegt noch keine Schlussabrechnung über das Bauprojekt "D._____" vor. Das Abrechnungsprozedere mit der Bauherrin, der E._____, läuft noch (act. 19 S. 8, S. 12). Aufgrund der fehlenden Schlussabrechnung bleibt insbesondere un- klar, inwiefern die E._____ die als Totalunternehmerin beauftragte Beklagte für die Fassadenarbeiten entschädigte und wie viel Gewinn oder Verlust für die Beklagte aus dem Bauprojekt "D._____" insgesamt resultierte. Die pauschale Behauptung, die E._____ bezahle die unbrauchbare Arbeit der G._____ nicht (act. 19 S. 14), reicht nicht. Eine bei der Beklagten eingetretene Vermögensverminderung auf- grund zu hoher Akontozahlungen an die G._____ kann deshalb noch nicht beziffert werden. Für die Verrechnungsforderung gelten für den Schadensnachweis keine tieferen Anforderungen, wie wenn der behauptete Gesamtschaden von Fr. 281'780.50 zu beurteilen wäre. Den Ausführungen der Beklagten, wonach ein Schaden im Umfang von Fr. 30'000.– sicherlich gegeben sei (act. 19 S. 8, S. 14), kann nicht gefolgt werden. Es rechtfertigt sich insbesondere nicht, einen einzelnen Projektteil – konkret die Fassadenarbeiten durch G._____ – des Bauprojektes "D._____" in F._____ separat zu betrachten. Ob und in welcher Höhe der Beklagten ein Schaden entstanden ist, lässt sich erst nach Abschluss des Bauprojekts "D._____" und nach Vorliegen der Schlussabrechnung mit der E._____ evaluieren und wäre dann von der Beklagten zu substantiieren. Die von der Beklagten offe- rierten Beweisofferten vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern: Mangels substantiierter Behauptungen kann der Schadensnachweis weder durch Zeugen-
- 17 - oder Parteibefragungen noch durch einen Aktenbeizug der Obergerichtsakten oder der Akten des bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland hängigen Strafverfahrens erbracht werden (act. 19 Rz. 14 f.). Auch aus dem "sistierten Ergebnis" der Steuern per Ende 2024 würde sich – abgesehen davon, dass dazu keinerlei substantiierte Behauptungen vorgetragen wurden – keine abschliessende Schadensbezifferung herleiten lassen (act. 19 S. 9). Schliesslich ändert auch die fehlende, beziehungs- weise gemäss dem Kläger ausnahmsweise nicht nötige, Erfüllungsgarantie der G._____ nichts daran, dass der Beklagten der Schadensnachweis nicht gelingt (act. 10 Rz. 38-40; act. 15 Rz. 49; act. 19 S. 6 f.). Denn obwohl nicht ersichtlich ist, inwiefern eine am 22. Dezember 2023 abgelaufene und für die T._____ AG gegen- über der G._____ ausgestellte Garantie der R._____ (act. 16/15) und eine gegen- über einer U._____ AG als Hauptschuldnerin gegenüber G._____ als Gläubigerin von der Q._____ abgegebene Solidarbürgschaft (act. 16/16; act. 15 Rz. 48; act. 19 S. 11, S. 13) mit einer Erfüllungsgarantie der G._____ gleichwertig sein sollten, ge- lingt der Beklagten der Schadensnachweis nicht. 4.3.4. Selbst wenn die Beklagte einen Schaden hätte beweisen können, wäre frag- lich, ob sie ihren Schadensminderungsobliegenheiten genügend nachgekommen wäre (vgl. act. 15 Rz. 67; zur Beweislast BGer 4A_37/2011 vom 27. April 2011 E. 4.3; OGer ZH LA220029 vom 16. März 2023 E. 6.1.1). Für die Rückzahlung der zu viel geleisteten Akontozahlungen haftet nämlich in erster Linie die G._____. Ab- gesehen von der Behauptung, die Beklagte habe die G._____ über Fr. 2.5 Millio- nen betrieben, diese habe keinen Rechtsvorschlag erhoben und sei einfach in Kon- kurs gegangen, nachdem sie den Sitz und den Verwaltungsrat gewechselt habe, trägt die Beklagte nichts vor (act. 19 S. 8, S. 13). Belegt ist, dass hinsichtlich der G._____ am 13. Januar 2025 eine Konkurseinstellung mangels Aktiven erfolgte (act. 12/7). Hingegen bleibt unklar, ob die Beklagte sich bei deren Organen schad- los halten könnte (vgl. Art. 827 OR i. V. m. Art. 754 OR). Dazu wurde nichts vorge- tragen und das Strafverfahren, in welchem auch über Zivilansprüche gegen die Ge- schäftsführer und Mitarbeiter der G._____ entschieden werden könnte, ist noch im Gange. Ein Beizug der Strafakten – wie die Beklagte beantragt (act. 19 S. 8) – kann diesbezügliche substantiierte Behauptungen der Beklagten nicht ersetzen.
- 18 - 4.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagten der Schadensnach- weis nicht gelingt. Weitere Ausführungen zu den übrigen Haftungsvoraussetzungen der Vertrags- beziehungsweise Sorgfaltspflichtverletzung – und damit zusammen- hängend zur Frage nach der leitenden Position des Klägers und dessen Verant- wortlichkeiten sowie zur Erkennbarkeit der Mangelhaftigkeit der Arbeiten der G._____ –, der Kausalität und dem Verschulden können bei diesem Ergebnis un- terbleiben. Der Beklagten gelingt es nicht, eine Verrechnungsforderung zu bewei- sen.
5. Verbesserung des Arbeitszeugnisses 5.1. Parteivorbringen 5.1.1. Der Kläger macht geltend, das ihm ausgestellte Arbeitszeugnis sei weder wohlwollend noch wahr. Er verlangt die Anpassung des ausgestellten Arbeitszeug- nisses gemäss dem in der Duplik modifizierten Rechtsbegehren (act. 15 Rz. 13-21). 5.1.2. Die Beklagte trägt vor, das dem Kläger ausgestellte Zeugnis sei klar und wahr. Das Verhalten des Klägers in seiner Kaderfunktion, welches zu einem gros- sen Schaden geführt habe, könne nicht zu einem ausgezeichneten Zeugnis führen. Entsprechend sei der Berichtigungsantrag abzuweisen. Ohnehin habe der Kläger bereits eine neue Anstellung angetreten (act. 12/23; act. 19 S. 4). 5.2. Rechtliche Ausgangslage 5.2.1. Nach Art. 330a Abs. 1 OR spricht sich das Arbeitszeugnis über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen des Arbeitnehmers und sein Verhalten aus. 5.2.2. Ein Vollzeugnis soll das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers fördern und zukünftigen Arbeitgebern ein möglichst getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben. Das Zeugnis hat wohlwollend aber wahr zu sein (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, 7. A. 2012, OR 330a N 3a; PORTMANN/RUDOLPH, BSK OR I, 7. A. 2020, OR 330a N 6).
- 19 - 5.2.3. Der Arbeitgeberin steht bei der Wahl des Wortlauts ein breites Ermessen zu. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die Verwendung bestimmter Formulie- rungen. Mittels Zeugnisberichtigungsklage können nur rechtliche Mängel korrigiert werden (PIETRUSZAK, KuKo OR, 2014, OR 330a N 18). Gemäss Praxis ist eine Qua- lifikation auf der Stufe "gut" anzunehmen, sofern keine erheblichen Vorwürfe erho- ben werden (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Praxiskommentar Arbeitsvertrag,
7. A. 2012, OR 330a N 5c). Die Beweislast für bestimmte Formulierungen sowie für überdurchschnittliche Leistungen liegen beim Arbeitnehmer. Allgemein liegt es am Arbeitnehmer, die Tatsachen zu beweisen, welche die Ausstellung eines anderen als dem ihm ausgehändigten Arbeitszeugnisses rechtfertigen (BGer 4A_117/2007 vom 13. September 2007 E. 7.1). Die Arbeitgeberin andererseits hat bei der Sach- verhaltsermittlung diejenigen Tatsachen darzulegen, die zu ihrer Beurteilung ge- führt haben. Weigert sie sich, dies zu tun oder gelingt es ihr nicht, ihre Position zu begründen, kann der Berichtigungsantrag als begründet erachtet werden (BGer 4A_270/2014 vom 18. September 2014 E. 3.2.1; EMMEL, CHK Obligationenrecht, Einzelne Vertragsverhältnisse, 4. A. 2023, OR 330a N 4). 5.3. Würdigung 5.3.1. Der Kläger möchte im zweiten Satz des dritten Abschnitts ergänzt haben, dass er sein Fachwissen in seinem täglichen Wirkungsfeld "erfolgreich" eingesetzt habe. Im nächsten Satz möchte er die Formulierung, die ihm übertragenen Arbeiten habe er "zumeist zufriedenstellend" erledigt, ersetzen mit "erfüllte er in quantitativer und qualitativer Hinsicht stets zu unserer vollen Zufriedenheit". Anstelle des nächs- ten Satzes, wonach man mit seinem Einsatz "oft zufrieden" gewesen sei, beantragt der Kläger die Formulierung, "[E]r leistete einen wertvollen Einsatz in unserem Un- ternehmen.". Bei den drei beanstandeten Sätzen handelt es sich, so wie sie von der Beklagten verfasst wurden, um eine schlechte Bewertung der Arbeitsleistungen des Klägers. Deshalb ist zunächst festzuhalten, dass die Beklagte die Tatsachen hätte beweisen müssen, die zu ihrer Bewertung führten. Wie aufgezeigt, gelingt es ihr nicht, eine gegen den Kläger bestehende Schadenersatzforderung zu beweisen (vorne Erw. IV.4). Damit gelingt es ihr folglich auch nicht, ihre schlechten Wertun- gen zu belegen. Das Begehren um Zeugnisberichtigung des Klägers kann damit
- 20 - als begründet erachtet werden und der Kläger hat grundsätzlich Anspruch auf eine Qualifikation auf der Stufe "gut". Die vom Kläger beantragten Formulierungen ent- sprechen indessen einer sehr guten Qualifikation. Dies begründet er einzig damit, dass seine Beteiligung im Rahmen einer Nachfolgelösung zur Diskussion gestan- den sei (act. 15 Rz. 18 f.). Weitere Ausführungen zu seiner Arbeitsleistung oder er- haltenen Rückmeldungen macht der Kläger nicht. Damit gelingt ihm der Nachweis einer sehr guten Qualifikation nicht. Der dritte Abschnitt ist damit im Sinne einer guten Qualifikation anzupassen. Im zweiten Satz erscheint das Wort "erfolgreich" als gute Bewertung und ist zu übernehmen. Der dritte Satz ist wie folgt anzupassen, um eine gute Bewertung zu enthalten: "Die ihm übertragenen Aufgaben erledigte er in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu unserer vollen Zufriedenheit". Da kein Anspruch auf bestimmte Formulierungen besteht, ist der letzte Satz nicht grundle- gend umzuformulieren, sondern zu "[w]ir waren mit seinem Einsatz vollauf zufrie- den" abzuändern. 5.3.2. Das dem Kläger neu auszustellende Arbeitszeugnis hat folgenden Wortlaut zu enthalten (Änderungen fett hervorgehoben): " A._____, geboren am tt.06.1978, heimatberechtigter in C._____ ZH, war vom 01.03.2022 bis am 31.05.2024 in unserem Unternehmen, als Leiter Ausführung und Mitglied der Geschäfts- leitung tätig. Seine Aufgaben umfassten im Wesentlichen: o Führungsverantwortung für rund 5 Mitarbeitende (Bauleiter) o Gesamtverantwortung der Ausführungsabteilung o Projektverantwortung für Budget und Berichtswesen o Bautechnische, administrative und terminliche Verantwortung der Bauabwicklung o Sicherheitsbeauftragter im Nebenamt Wir haben A._____ als motivierten und seriösen Mitarbeiter kennengelernt. Er besitzt ein brei- tes und solides Fachwissen, welches er in seinem täglichen Wirkungsfeld erfolgreich ein- setzte. Die ihm übertragenen Aufgaben erledigte er in quantitativer und qualitativer Hin- sicht zu unserer vollen Zufriedenheit. Herr A._____ zeigte auch bei grossem Arbeitsanfall viel Engagement. Wir waren mit seinem Einsatz vollauf zufrieden.
- 21 - Persönlich erlebten wir Herrn A._____ als eine aufgeschlossene und sehr positive Persön- lichkeit mit gepflegten Umgangsformen. Gegenüber Mitarbeitenden, Vorgesetzten und Kun- den war er jederzeit sehr freundlich und höflich. Sein geradliniges Auftreten und Verhalten wurde von allen Seiten geschätzt. A._____ verfügt über eine klare und adressatengerechte Ausdrucksweise und verhielt sich jederzeit kooperativ und professionell. Herr A._____ erkannte als Vorgesetzter die Arbeitsleistung seiner Mitarbeitenden und gab erreichbare Zielsetzungen vor. Er zeigte sich offen für die Anliegen seiner Mitarbeitenden und überliess ihnen im richtigen Moment, Spielraum für Entscheide, Eigeninitiative sowie für neue ldeen. A._____ verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch per 31.05.2024. Wir wünschen ihm für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg viel Erfolg und alles Gute." 5.3.3. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger ein Zeugnis mit obengenanntem Wortlaut – und wie beantragt – unter Androhung der Bestrafung der zuständigen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) im Unterlassungsfall aus- und zuzustellen.
6. Fazit Der Kläger obsiegt mit seiner Forderung und die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger Fr. 19'000.– brutto zzgl. 5 % seit dem 1. Juni 2024 zu bezahlen. Die Ver- rechnungseinrede der Beklagten scheitert und erwächst im beurteilten Umfang, das heisst im Umfang von Fr. 19'000.– in Rechtskraft (WILLISEGGER, BSK ZPO, 4. A. 2024, ZPO 224 N 16 m. H. a. BGE 148 III 371 E. 5.3). Eine Vormerknahme des Nachklagerechts im Umfang der vorliegend beurteilten Forderungshöhe von Fr. 19'000.–, wie es die Beklagte beantragt (act. 10 S. 2), erübrigt sich (vorne Erw. IV.2.1). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Verfahrens Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Demnach sind für das vorliegende Verfahren, das einen Streitwert von Fr. 24'500.– aufweist
- 22 - (vgl. vorne Erw. II.1, Erw. IV.4.1.1), keine Gerichtskosten zu erheben. Im Schlich- tungsverfahren belief sich der Streitwert der klägerischen Forderung auf über Fr. 30'000.–, womit dieses nicht kostenlos war (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Kosten wurden auf Fr. 950.– festgesetzt (act. 1; vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO).
2. Parteientschädigung 2.1. Die ordentliche, streitwertabhängige Parteientschädigung beträgt Fr. 4'800.– (§ 4 Abs. 1 Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren [AnwGebV]). Diese ordentliche Parteientschädigung kann bis zu einem Drittel erhöht oder er- mässigt werden, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand oder die Schwie- rigkeit des Falles besonders hoch oder tief ist (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Sie vergütet die Erarbeitung der Klagebegründung oder Klageantwort sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). 2.2. Vorliegend fand im Anschluss an die ersten schriftlichen Parteivorträge (act. 2 und act. 10) die Hauptverhandlung statt, an welcher Replik und Duplik erstattet und Vergleichsgespräche geführt wurden (act. 19). Es erscheint angemessen, die Par- teientschädigung in der Höhe der ordentlichen Entschädigung auf Fr. 4'800.– (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen.
3. Liquidation 3.1. Die Prozesskosten werden dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ver- teilt (Art. 106 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). 3.2. Der Kläger obsiegt – mit Ausnahme kleiner Formulierungen des Arbeitszeug- nisses – vollständig. Es rechtfertigt sich daher für die Zusprechung der Parteient- schädigung von dessen vollständigem Obsiegen auszugehen. Damit hat die Be- klagte dem Kläger eine volle Parteientschädigung von Fr. 4'800.– zu entrichten. Entscheidgebühren fallen im vorliegenden Verfahren, wie erwähnt, nicht an (Art. 114 lit. c ZPO). Zu entscheiden ist hingegen über die Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 950.– (act. 1; Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO). Dabei han- delt es sich aufgrund der im gerichtlichen Verfahren erfolgten Reduktion des Streit-
- 23 - werts auf unter Fr. 30'000.– (vorne Erw. II.1) um unnötige Prozesskosten, die dem Kläger aufzuerlegen sind. VI. Rechtsmittel Der vorliegende Entscheid ergeht als Endentscheid. Der Streitwert des vorliegen- den Verfahrens übersteigt Fr. 10'000.– (vorne Erw. II.1), womit den Parteien das Rechtsmittel der Berufung offensteht (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage ab Zustellung des vorliegenden Urteils (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Arbeitsgericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 19'000.– brutto zzgl. 5 % seit dem 1. Juni 2024 zu bezahlen. Diese Bruttoforderung reduziert sich um die auf den Kläger entfallenden So- zialversicherungsleistungen (Arbeitnehmerbeiträge), soweit die Beklagte nachweist, dass sie zu diesen Abzügen gesetzlich oder reglementarisch ver- pflichtet ist und diese an die zuständige Instanz abgeführt hat.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küs- nacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 5. Juli 2024, wird im Umfang von Fr. 19'000.– brutto zzgl. 5 % seit dem 1. Juni 2024 beseitigt.
3. Die Beklagte wird – unter Androhung der Bestrafung der zuständigen Or- gane mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) im Unterlassungsfall – verpflichtet, dem Kläger innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieser Dispositivziffer ein Zeugnis mit nachfolgendem Text aus- und zuzustellen (Änderungen fett): A._____, geboren am tt.06.1978, heimatberechtigter in C._____ ZH, war vom 01.03.2022 bis am 31.05.2024 in unserem Unternehmen, als Leiter Ausführung und Mitglied der Ge- schäftsleitung tätig. Seine Aufgaben umfassten im Wesentlichen:
- 24 - o Führungsverantwortung für rund 5 Mitarbeitende (Bauleiter) o Gesamtverantwortung der Ausführungsabteilung o Projektverantwortung für Budget und Berichtswesen o Bautechnische, administrative und terminliche Verantwortung der Bauabwicklung o Sicherheitsbeauftragter im Nebenamt Wir haben A._____ als motivierten und seriösen Mitarbeiter kennengelernt. Er besitzt ein breites und solides Fachwissen, welches er in seinem täglichen Wirkungsfeld erfolgreich einsetzte. Die ihm übertragenen Aufgaben erledigte er in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu unserer vollen Zufriedenheit. Herr A._____ zeigte auch bei grossem Arbeits- anfall viel Engagement. Wir waren mit seinem Einsatz vollauf zufrieden. Persönlich erlebten wir Herrn A._____ als eine aufgeschlossene und sehr positive Persön- lichkeit mit gepflegten Umgangsformen. Gegenüber Mitarbeitenden, Vorgesetzten und Kun- den war er jederzeit sehr freundlich und höflich. Sein geradliniges Auftreten und Verhalten wurde von allen Seiten geschätzt. A._____ verfügt über eine klare und adressatengerechte Ausdrucksweise und verhielt sich jederzeit kooperativ und professionell. Herr A._____ erkannte als Vorgesetzter die Arbeitsleistung seiner Mitarbeitenden und gab erreichbare Zielsetzungen vor. Er zeigte sich offen für die Anliegen seiner Mitarbeitenden und überliess ihnen im richtigen Moment, Spielraum für Entscheide, Eigeninitiative sowie für neue ldeen. A._____ verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch per 31.05.2024. Wir wünschen ihm für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg viel Erfolg und alles Gute."
4. Es ist keine Entscheidgebühr zu erheben. Die Pauschale für das Schlich- tungsverfahren in der Höhe von Fr. 950.– wird dem Kläger auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 4'800.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon.
7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie
- 25 - unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifa- chem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in die- sem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT MEILEN Arbeitsgericht (Einzelgericht) Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann MLaw N. Desam