opencaselaw.ch

GG240029

Mehrfache üble Nachrede

Zh Bezirksgericht Horgen · 2025-04-24 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Die Beschuldigte bestreitet einzelne Elemente der Anklagesachverhalte der Dossi- ers 5 und 6. Soweit die Beschuldigte die Sachverhalte nur teilweise eingesteht, ist zu prüfen, ob sich diese anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lassen.

5. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 5.1 Allgemeine Prinzipien 5.1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 5.1.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver-

- 11 - nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der Beschuldigten ausgeschlossen werden können (siehe zur Un- schuldsvermutung Art. 10 Abs. 1 StPO sowie BSK StPO-Tophinke, 3. Aufl., Art. 10 N 61). 5.1.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Stehen sich widersprechende Aussagen ge- genüber, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu un- tersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Die Aussagen sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in: SJZ 81, S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfest- stellung vor Gericht, 4. Aufl., N 220 und N 313 ff.). Bei der Beurteilung von Aussa- gen ist insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdigkeit einer Person er- gibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus ihren persönlichen Bezie- hungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Es darf aber nicht ein- fach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern primär ist auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Pro- zess relevanten Aussagen abzustellen. Bei der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig, von Realitätskriterien geprägt und frei von Fantasie- und Lügensignalen sind (statt vieler: BGE 133 I 33 E. 4.3; Bender, a.a.O., S. 53 ff.; Ben- der/Nack/Treuer, a.a.O., N 313 ff. und N 435 ff.).

- 12 -

6. Zur Verfügung stehende Beweismittel Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage auf drei Dossiers. In allen drei Dossiers dienen neben den Aussagen der Beschuldigten, derjenigen des Beschuldigten D._____ und einer Zeugeneinvernahme in Dossier 5 primär Sachbeweise als Be- weismittel (D5 act. 2/7 und act. 2/10, D6 act. 2/2 und D7 act. 2/2).

7. Sachverhalt gemäss Dossier 5 Der Beschuldigten wird in einem ersten Teil zusammengefasst vorgeworfen, zu- sammen mit D._____ im August 2022 am Schalter der G._____ [Arbeitslosen- kasse] gemeldet zu haben, dass die Privatklägerin 2, trotz Bezug von Arbeitslosen- geld, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Beschuldigte und D._____ sollen mehrere angeblich von der Privatklägerin 2 erstellte Rechnungen eingereicht haben. In der Folge habe die G._____ Abklärungen eingeleitet, welche sie jedoch mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 mangels Indizien eingestellt habe. In einem zweiten Teil habe die Beschuldigte gemeinsam mit D._____ am 4. Okto- ber 2022 ein Schreiben verfasst und der G._____ zugesendet, worin erneut eine "Scheinarbeitslosigkeit" der Privatklägerin 2 geltend gemacht wird (act. 45 S. 2 ff.). 7.1 Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte streitet ab, bei der G._____ in H._____ die fraglichen Unterlagen abgegeben zu haben. D._____ und sie hätten diese Unterlagen per Post verschickt (act. 33/1 F/A 7 ff.). Das Schreiben vom 4. Oktober 2022 habe D._____ verfasst (act. 33/1 F/A 20). Anlässlich der Hauptverhandlung enthielt sie sich mehrheitlich der Aussagen (Prot. S. 23 ff.). 7.2 Standpunkt von D._____ D._____ hat den ersten Teil des eingeklagten Sachverhaltes insofern bestätigt, als er in der Untersuchung aussagte, dass er und die Beschuldigte die belastenden Unterlagen (Rechnungen und Offerten der Privatklägerin 2) eingereicht hätten. Es handle sich indessen um eine reine Verdachtsmeldung (act. 32/1 F/A 23 und 25). Anlässlich der Einvernahme vom 21. März 2024 führte er aus, es könne sein, dass

- 13 - sie vorbeigegangen seien. Er könne den Gesprächsverlauf mit einem Mitarbeiten- den der G._____ allerdings nicht bestätigen (act. 32/1 F/A 24 ff.). Sie hätten mit niemandem gesprochen, sondern nur das Couvert abgegeben (act. 32/1 F/A 31). Weiter gab er zu, dass es sich auf dem Schreiben vom 4. Oktober 2022 um seine Unterschrift handle (act. 32/1 F/A 39). Anlässlich der Hauptverhandlung enthielt er sich überwiegend der Aussagen respektive erklärte, bereits in der Untersuchung alles beantwortet zu haben (Prot. S. 14 ff.). 7.3 Zeugeneinvernahme Mitarbeiter G._____ I._____, Mitarbeiter der G._____, wurde am 25. Juli 2024 als Zeuge befragt. An- lässlich der Einvernahme führte er aus, dass die Beschuldigte und D._____ am Schalter vorbei gekommen seien und über die Privatklägerin 2 gesprochen hätten (D5 act. 2/7 F/A 11 ff.). Er könne den Gesprächsverlauf anhand des E-Mails des Standortleiters der G._____ an die Kantonspolizei Zürich vom 19. Oktober 2022, das als Gedächtnisprotokoll diene, bestätigen (D5 act. 4/1 F/A 21; D5 act. 2/7). 7.4 Sachbeweise Im Recht liegen die von der Beschuldigten und D._____ eingereichten Rechnungen und Offerten, welche angeblich von der Privatklägerin 2 erstellt worden sind (D5 act. 2/9). Zudem befinden sich das Gedächtnisprotokoll des Mitarbeiters der G._____, I._____ (D5 act. 2/7), und das Schreiben von D._____ an die Arbeitslo- senkasse vom 4. Oktober 2022 (D5 act. 2/10) in den Untersuchungsakten. 7.5 Würdigung Zusammenfassend lässt sich zweifelsfrei erstellen, dass die Beschuldigte zusam- men mit D._____ die Unterlagen betreffend die Anschuldigung gegen die Privatklä- gerin 2 wegen Schwarzarbeit bei der G._____ in H._____ abgegeben haben. Die Aussagen des Zeugen I._____ sind glaubhaft und werden durch die vorhandenen Sachbeweise gestützt. Zusammen mit dem Gedächtnisprotokoll der G._____ ist erstellt, dass die Beschuldigte und D._____ am Schalter vorstellig geworden sind und Äusserungen zu einer angeblichen Erwerbstätigkeit der Privatklägerin 2 getä- tigt haben. Was gesprochen worden ist, lässt sich nicht genauer eruieren. Der ge-

- 14 - naue Inhalt des Gesprächs ist in Anbetracht der vorhandenen Sachbeweise, na- mentlich der eingereichten Unterlagen, jedoch irrelevant. Das Schreiben vom 4. Oktober 2022 mit dem entsprechenden Inhalt liegt im Recht. Ob die Beschuldigte von diesem Schreiben wusste und dieses unterstützte, lässt sich jedoch nicht er- stellen. Sowohl die Beschuldigte als auch D._____ erklärten, dass nur D._____ dieses verfasst habe. Auch wenn der Verdacht nahe liegt, dass die Beschuldigte Kenntnis hatte, lässt sich dies nicht zweifelsfrei nachweisen. Entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist die Beschuldigte von diesem Teil des Anklagesach- verhalts betreffend Dossier 5 freizusprechen.

8. Sachverhalt gemäss Dossier 6 Der Beschuldigten wird vorgeworfen, zusammen mit D._____ am 15. Juni 2023 ei- nen Brief an die Vermieterin der Privatkläger verfasst zu haben, in welchem sie diese als kriminelle und gewalttätige Mieter bezeichnen und ihnen ein aggressives und schikanöses Verhalten, organisiertes Stalking, Anstiftung eines Attentäters mit einer Mordwaffe, Drohungen sowie tätliche Angriffe vorwerfen (act. 45 S. 6 f.). 8.1 Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte erklärte in der Untersuchung, dass das Schreiben vom 15. Juni 2023 von D._____ erstellt und unterzeichnet worden sei und dass es den Tatsa- chen entspreche (act. 33/1 F/A 37). Sie sei daran nicht beteiligt gewesen (act. 33/1 F/A 39). An der Hauptverhandlung enthielt sie sich mehrheitlich der Aussage (Prot. S. 25 f.). 8.2 Standpunkt von D._____ Anlässlich der Einvernahme vom 21. März 2024 erklärte D._____, das Schreiben verfasst zu haben. Er wisse jedoch nicht mehr, wer es verschickt habe. Das Schrei- ben sei im Namen der ganzen Familie verschickt worden (act. 32/1 F/A 52 ff.). An der Hauptverhandlung enthielt er sich mehrheitlich der Aussage (Prot. S. 16 f.). 8.3 Sachbeweis

- 15 - Im Recht liegt das Schreiben der Familie A._____D._____ mit dem Titel "Unsere Wiedergutmachungsansprüche" vom 15. Juni 2023 (D6 act. 2/2). 8.4 Würdigung Es lässt sich aufgrund der vorhandenen Aussagen erstellen, dass D._____ das Schreiben vom 15. Juni 2023 verfasst hat. Zudem ist die darauf vorhandene Unter- schrift identisch mit derjenigen auf dem Schreiben vom 4. Oktober 2022 (vgl. D5 act. 2/10), wobei D._____ im Zusammenhang mit diesem Schreiben bestätigte, dass es sich um seine Unterschrift handle (act. 32/1 F/A 39). Wie oben betreffend Dossiert 5 fehlt es jedoch an klaren Hinweisen, dass die Beschuldigte bei der Ver- fassung und beim Versand dieses Schreibens aktiv beteiligt gewesen war. Dies lässt sich nicht ohne Zweifel erstellen. Nur weil die Beschuldigte den Inhalt des Schreibens anlässlich der Einvernahme als zutreffend bezeichnete, heisst dies nicht, dass sie vorher davon wusste. Im Resultat ist die Beschuldigte auch in die- sem Punkt "in dubio pro reo" freizusprechen.

9. Gesamtfazit Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel kann zusammenfassend festgehalten werden, dass sich die eingeklagten Sachverhalte gemäss Dossier 5, erster Sach- verhaltsabschnitt, sowie gemäss Dossier 7 erstellen lassen. Diesbezüglich ist für die rechtliche Würdigung von der Anklageschrift auszugehen. Im Übrigen (Dos- sier 5, zweiter Sachverhaltsabschnitt, und Dossier 6) ist die Beschuldigte nicht schuldig und freizusprechen IV. (rechtliche Würdigung)

1. Rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als mehrfache üble Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB (act. 45 S. 8). Die Beschul- digte habe es mit den ihr zur Last gelegten Handlungen zumindest für möglich ge-

- 16 - halten, die Ehre der Privatkläger zu verletzten, und diese Verletzung in Kauf ge- nommen (act. 45 S. 2 ff.).

2. Üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB 2.1 Objektiver Tatbestand 2.1.1. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen beschuldigt oder verdäch- tigt, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand schützt die Ehre. Darunter ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der Ehrangriff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (BGer 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1). Von einer Ehrverletzung ist ins- besondere dann auszugehen, wenn einer Person ein individual- oder sozialethisch verpöntes oder strafbares Verhalten vorgeworfen wird, z.B. die Diskreditierung als Straftäter, als Dieb, Betrüger, betrunkener Autofahrer etc. (BGE 132 IV 112 E. 2.2; 115 IV 1 E. 2; 101 IV 293 E. 1) oder wenn jemandem kriminelle Energie zugeschrie- ben wird (BGer 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 3.3). Die üble Nachrede ist die Behauptung ehrrühriger Tatsachen gegenüber Dritten (PK-StGB-Trechsel/Lehm- kuhl, 4. Aufl., Art. 173 N 1, N 4). Ehrrührige Äusserungen im Sinne einer üblen Nachrede sind Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile über den Ver- letzten (BSK StGB-Riklin, 4. Aufl., Art. 173 N 1; BGer 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.3 ff. m.w.H.). Tatsachen sind Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder der Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahr- nehmbar und dem Beweise zugänglich werden (PK-StGB-Trechsel/Lehmkuhl,

4. Aufl., Art. 173 N 2 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ge- mischte Werturteile sind Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen. Sie werden wie Tatsachenbehauptungen behandelt (statt vieler: BGer 6B_498/2012 vom 14. Februar 2013 E. 5.3.1 m.w.H.).

- 17 - 2.1.2. Schriftliche Äusserungen können mehrdeutig sein. Für die strafrechtliche Beurteilung, ob (i) eine Äusserung Tatsache oder gemischtes Werturteil ist und (ii) ob diese ehrverletzend ist, zählt nicht der Sinn, den ihr die betroffene Person gibt (BGE 128 IV 53 E. 1a; siehe ebenso BGer 6B_1270/2017 vom 28. April 2018 E. 2.1). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vielmehr stets der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung massgeblich, den ihr ein unbefangener Dritter nach den gesamten konkreten Umständen beile- gen musste (BGer 6B_6/2015 vom 23. März 2016 E. 2.2; 6B_257/2016 vom 5. Au- gust 2016 E. 1.2.2; BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; BGE 133 IV 308 E. 8.5.1 m.w.H.; siehe ferner PK-StGB-Trechsel/Lehmkuhl, 4. Aufl., Vor Art. 173 N 11 mit zahlrei- chen Rechtsprechungshinweisen). Es kommt dabei nicht nur auf die isolierten ein- zelnen Äusserungen an, sondern auf den Gesamtzusammenhang des Textes; d.h. ein Text ist nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich genommen zu würdigen, sondern nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGer 6B_1270/2017 vom 28. April 2018 E. 2.1. m.w.H.; 6B_683/2016 vom

14. März 2017 E. 1.4; siehe ferner PK-StGB-Trechsel/Lehmkuhl, 4. Aufl., Vor Art. 173 N 11 mit zahlreichen Hinweisen). Der Vorwurf eines strafrechtlich relevan- ten Verhaltens ist als ehrenrührige Tatsachenbehauptung anzusehen (BGE 132 IV 112 E. 2; BGer 6B_782/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.5.2 m.w.H.). 2.1.3. Vollendet ist die üble Nachrede, wenn ein Dritter die Behauptungen zur Kenntnis nimmt (BGE 102 IV 35 E. 2). Das gilt auch, wenn sich die Äusserung an eine zuständige Behörde richtet (BGE 103 IV 22 E. 7). Nicht erforderlich ist, dass die Drittperson die Behauptungen auch glaubt. Drittperson ist jede Person, die nicht Urheber oder Objekt der ehrverletzenden Äusserung ist (BGE 86 IV 209). 2.2 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede setzt stets Vorsatz voraus. Eventu- alvorsatz genügt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich der Beschuldigte der Unwahrheit der Äusserungen bewusst ist (BGE 118 IV 153 E. 5g). Ebenfalls nicht erforderlich ist eine besondere Beleidigungsabsicht (BSK StGB-Riklin, 4. Aufl., Art. 173 N 9 ff.).

- 18 - 2.3 Entlastungsbeweis (Wahrheits- und Gutglaubensbeweis) Wenn ein Beschuldigter zu beweisen vermag, dass die von ihm vorgebrachten bzw. weiterverbreiteten Äusserungen der Wahrheit entsprechen, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, ist er jedoch nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB; Entlastungsbeweise). Der Beschuldigte wird zu diesem Be- weis indes nicht zugelassen und bleibt strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB; Ausschluss der Entlastungsbeweise). Die beiden Vorausset- zungen müssen kumulativ vorliegen, damit jemand vom Entlastungsbeweis ausge- schlossen werden kann (BGer 6B_126/2013 vom 28. Mai 2013 E. 4.2.2; vgl. BGE 132 IV 112 E. 3.1 m.w.H). Die begründete Veranlassung ist dann gegeben, wenn der Urheber entweder öffentliche oder private Interessen wahrte. Zudem muss in der begründeten Veranlassung auch der Beweggrund für die Äusserung gelegen haben (BGE 82 IV 98). Eine vorwiegende Beleidigungsabsicht liegt dann vor, wenn es dem Täter primär darum geht, jemanden der Schmach auszusetzen oder zu Fall zu bringen. Dass dies zutreffe, darf aber nicht einfach aus dem Fehlen einer be- gründeten Veranlassung gefolgert werden (BGE 82 IV 96). Rechtsprechung und Lehre legen die Voraussetzungen eng aus. Grundsätzlich muss ein Beschuldigter zum Entlastungsbeweis zugelassen werden – die Möglichkeit darf ihm nur aus- nahmsweise verweigert werden (BGE 132 IV 112 E. 3.1 = Pra 96 [2007] Nr. 73). Zudem ist zu beachten, dass vom Anzeigeerstatter bei Mitteilungen gegenüber Be- hörden nicht erwartet werden kann, dass er ein privates Beweisverfahren durch- führt, bis ihm eine Strafanzeige gestattet ist. Vielmehr kann er davon ausgehen, dass die Behörden seine Behauptungen kritisch prüfen (BSK StGB-Riklin, 4. Aufl., Art. 173 N 22).

3. Dossier 5: Äusserungen gegenüber der G._____ 3.1 Objektiver Tatbestand Der vorliegend zu beurteilende Vorwurf der "Scheinarbeitslosigkeit" ist als ehren- rührige Tatsachenbehauptung einzuordnen, da er grundsätzlich dem Beweis zu-

- 19 - gänglich ist. Die Behauptung, die Privatklägerin 2 sei trotz Bezugs von Arbeitslo- sengeld einer nicht deklarierten selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, weckt bei einem unbefangenen Dritten bzw. einer Behörde zwingend den Verdacht auf zu Unrecht bezogene Arbeitslosenentschädigung. Dieser Vorwurf ist geeignet, eine Person im Ansehen ihrer Mitmenschen empfindlich herabzusetzen, da ihr da- mit ein sozial missbilligtes Verhalten in Gestalt von rechtsstaatlich bedenklichem Handeln vorgeworfen wird (BGE 138 III 641 E. 3 m.w.H). Die Anschuldigung wurde gegenüber einer Behörde, der G._____ durch Einreichung entsprechender Unter- lagen erhoben und von dieser zur Kenntnis genommen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. 3.2 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte bestreitet nicht, die entsprechenden Dokumente bei der G._____ eingereicht zu haben (vgl. act. 33 F/A 15). Sie hat die inkriminierten Äusserungen gegenüber der zuständigen Behörde mit Wissen und Willen getätigt. Es war ja ge- rade der Zweck ihres Handelns, dass den erhobenen Vorwürfen nachgegangen wird. Auch mit Bezug auf den ehrverletzenden Charakter der Äusserungen ist Vor- satz zu bejahen, da der Beschuldigten bewusst gewesen sein muss, dass der Vor- wurf eines rechtswidrigen Verhaltens ehrverletzend sein kann. Die Beschuldigte hat somit zumindest in Kauf genommen, mit ihren Äusserungen und ihrem Handeln die Privatklägerin 2 in ihrem Ruf zu schädigen. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 3.3 Entlastungsbeweis 3.3.1. Die Beschuldigte handelt nach dem Gesagten sowohl objektiv als auch sub- jektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 173 StGB. Wenn sie jedoch zu bewei- sen vermag, dass die von ihr vorgebrachten oder weiterverbreiteten Äusserungen der Wahrheit entsprechen (Wahrheitsbeweis) oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis), ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB; s. oben). 3.3.2. D._____ macht geltend, man hätte nicht ausschliesslich in Beleidigungs- oder Schädigungsabsicht gehandelt, sondern namentlich mit dem Ziel, "Missstände

- 20 - zu melden" (vgl. Prot. S. 15). Daher ist zu Gunsten der Beschuldigten davon aus- zugehen, dass die Meldung unter Wahrung öffentlicher Interessen erfolgt ist, wes- halb sie zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist. Der Wahrheitsbeweis kann vorlie- gend jedoch nicht erbracht werden, da die durch die G._____ eingeleitete Untersu- chung mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 mangels Indizien eingestellt worden ist (D5 act. 2/5), mithin sich der Verdacht schlussendlich als unberechtigt herausge- stellt hat. Der Beschuldigten verbleibt aber noch der Gutglaubensbeweis. So reichte sie der Behörde zur Untermauerung ihrer Vorwürfe mehrere Rechnungen und Offerten ein, welche mit dem Namen der Privatklägerin 2 versehen sind (D5 act. 2/9 und act. 5/4). Vor diesem Hintergrund erscheint ihr damaliger Verdacht, die Privatklägerin 2 könnte Arbeiten gegen Entgelt geleistet haben, nicht per se als unbegründet. Die Unterlagen stützten ja ihren Verdacht. Sie durfte davon ausge- hen, dass die G._____ ihre Behauptungen überprüfen würde und musste diesbe- züglich keine eigenen Recherchen anstellen. 3.4 Fazit Die Beschuldigte hat mit der Verdachtsmeldung der "Scheinarbeitslosigkeit" bei der G._____ grundsätzlich die Ehre der Privatklägerin 2 verletzt. Sie kann jedoch an- hand der eingereichten Unterlagen Argumente liefern, die diesen Verdacht begrün- den. Wie oben ausgeführt, muss es möglich sein, bei der zuständigen Behörde Verdachtsmeldungen einzuleiten, ohne dass man sich dafür strafbar macht. Es ist erst die Aufgabe der Behörde, den gemeldeten Verdacht genauer zu prüfen. Dass gewisse Indizien vorlagen, lässt sich denn auch nicht von der Hand weisen. So führte die Privatklägerin 2 selber aus, dass sie während ihrer gemeldeten Arbeits- losigkeit gewisse Zwischenverdienste hatte (act. 34/1 F/A 33). Bei dieser Aus- gangslage lässt sich nicht erstellen, dass nur private (ehrverletzende) Interessen die Beschuldigte dazu bewegten, die Meldung bei der G._____ zu machen. Insge- samt gelingt es ihr somit, den Gutglaubensbeweis zu erbringen, weshalb sie in Be- zug auf Dossier 5 vollständig freizusprechen ist.

- 21 -

4. Dossier 7: Zeugenaufruf 4.1 Objektiver Tatbestand Die von der Beschuldigten in der E-Mail vom 17. Juli 2023 mit dem Betreff "Bitte um Hinweise (Zeugenaufruf)" gemachten Aussagen sind als ehrenrührige Tatsa- chenbehauptungen gegenüber Dritten einzuordnen, da sie grundsätzlich dem Be- weis zugänglich sind. Die Beschuldigte verweist darin einleitend auf die Vergiftung ihrer zwei Malteserhunde und bittet die Nachbarschaft um sachdienliche Hinweise. Dann fährt sie jedoch fort, die Privatkläger namentlich zu beschuldigen. Sie macht sinngemäss geltend, seit deren Einzug würde ihre Familie "übelst bedroht und so- gar hinterhältig an Leib und Leben geschädigt", es werde gegen sie bei Drittperso- nen "übel nachgeredet" und sogar sei ein "Baseballschläger-Attentäter gegen ihre Familie angestiftet, bei welchem es sich um einen Familienfreund der B._____C._____s handle (gem. Polizeiprotokoll hatte ihn F._____ bestellt)" (D7 act. 2/2). Diese Aussagen sind als ehrschädigend zu würdigen. Auch wenn die Pri- vatkläger nicht explizit für die Hundevergiftung verantwortlich gemacht werden, wird ein Zusammenhang mit ihnen klar suggeriert, indem sie bei den nachfolgenden im Text aufgeführten Beschuldigungen namentlich genannt werden. Gleiches ergibt sich aus den mitgesendeten Fotocollagen. Die ehrverletzende E-Mail erreichte zahlreiche Drittpersonen (21 Nachbarn). Der objektive Tatbestand ist erfüllt. 4.2 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte hat die ihr vorgeworfenen Äusserungen mit Wissen und Willen gegenüber Dritten getätigt. Der Umstand, dass der Zeugenaufruf (angeblich) der Informationsbeschaffung diente, ändert nichts daran, dass sie die Privatkläger bei den Nachbarn eines strafrechtlich relevanten und damit sozial missbilligten Verhal- tens anschuldigen wollte. Der Beschuldigten war die ehrverletzende Natur der in- frage stehenden Aussagen zweifellos bewusst. Sie hat damit in Kauf genommen, dass die Privatkläger in ihrer Ehre verletzt werden. Folglich handelte sie zumindest eventualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.

- 22 - 4.3 Entlastungsbeweis 4.3.1 Die Beschuldigte handelte sowohl objektiv als auch subjektiv tatbestands- mässig im Sinne von Art. 173 StGB. Es ist zu prüfen, ob sie den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis erbringen kann. 4.3.2 Die Beschuldigte ist zum Entlastungsbeweis zuzulassen, da davon ausge- gangen werden muss, dass sie die E-Mail aus privatem Interesse verfasst und ver- schickt hat, nämlich um den oder die Verantwortlichen für die angebliche Hunde- vergiftung zu ermitteln (Prot. S. 19). Der Wahrheitsbeweis misslingt der Beschul- digten jedoch, da die Privatkläger für keines der ihnen vorgeworfenen Delikte ver- urteilt worden sind. Weiter misslingt auch der Gutglaubensbeweis, da das mit dem Zeugenaufruf angestrebte Ziel – die Ermittlung der vermeintlichen Täterschaft – auch ohne konkrete Bezugnahme auf die Privatkläger hätte erreicht werden kön- nen. Zudem gelingt es der Beschuldigten nicht, einen Zusammenhang der Privat- kläger mit der Hundevergiftung nachzuweisen. Auch die weiteren Vorwürfe (Dro- hungen, Schädigung von Leib und Leben, üble Nachrede, Anstiftung eines Base- ballschläger-Attentäters) sind in keiner Weise belegt. Nach dem Gesagten vermag die Beschuldigte den Gutglaubensbeweis nicht zu erbringen. 4.4 Fazit Die Beschuldigte hat in Mittäterschaft mit D._____ mit E-Mail vom 17. Juli 2023 die Ehre der Privatkläger verletzt. Sie vermag weder den Wahrheits- noch den Gut- glaubensbeweis zu erbringen, weshalb sie sich im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat.

5. Gesamtfazit Die Beschuldigte ist der üblen Nachrede (Dossiers 7) im Sinne von Art. 173 StGB schuldig zu sprechen. Von der üblen Nachrede in Bezug auf Dossier 5 ist sie frei- zusprechen.

- 23 - V. (Strafzumessung)

1. Antrag der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen (act. 45 S. 9).

2. Massgebender Strafrahmen Vorliegend hat sich die Beschuldigte der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig gemacht. Für diesen Tatbestand sieht das Gesetz einen Strafrah- men von 3 bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe zu höchstens Fr. 3'000.– vor (Art. 173 Ziff. 1 StGB; Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB).

3. Allgemeine Regeln der Strafzumessung 3.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. 3.2 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich der sub- jektiven Tatschwere sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willens- richtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, N 142 ff.).

- 24 - 3.3 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (BGE 129 IV 6 E. 6.1).

4. Strafzumessung im konkreten Fall 4.1 Tatkomponente 4.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere und des Ausmasses des Erfolgs ist festzuhalten, dass die E-Mail mit den ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen an einen grösseren Empfängerkreis aus dem sozialen Nahraum der Privatkläger (Nachbarn) gesendet worden ist. Die darin erhobenen Vorwürfe, die Beschuldigung der Begehung von Straftaten, sind keineswegs unerheblich. Hintergrund ist der lan- gandauernde und hochstrittige nachbarschaftliche Konflikt zwischen den Parteien, der in der Nachbarschaft wohl auch bekannt ist, was entsprechend mitzuberück- sichtigen ist. Die Auswirkungen der Rufschädigung halten sich unter diesen Um- ständen in Grenzen. Zu Berücksichtigen ist ferner, dass aufgrund der Aussagen davon auszugehen ist, dass D._____ die treibende Kraft bei der Erstellung dieses Schreibens (und der übrigen) gewesen war, was das Verschulden der Beschuldig- ten schmälert. 4.1.2. Aus subjektiver Sicht ist anzumerken, dass es sich beim Handeln der Be- schuldigten nicht um ein langfristig geplantes Vorgehen handelt, sondern wohl eher um eine emotionale Kurzschlussreaktion unter dem Eindruck der Hundevergiftung. Berücksichtigt man den lange gärenden Nachbarschaftsstreit der Parteien, scheint das durch Misstrauen geprägtes Verhalten bis zu einem gewissen Mass sogar als nachvollziehbar. Die Strafe ist folglich im unteren Drittel des Strafrahmens anzuset- zen. 4.1.3. Gesamthaft betrachtet ist von einem eher leichten Tatverschulden auszuge- hen, weshalb sich eine Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen er- weist.

- 25 - 4.2 Täterkomponente Mit Bezug auf die Täterkomponente kann hinsichtlich des Vorlebens und der per- sönlichen Verhältnisse der Beschuldigten auf die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme (act. 33/1 F/A 51 ff.) und ihre Angaben anlässlich der Hauptverhandlung verwiesen werden (Prot. S. 27 ff.). Die Beschuldigte gibt an, nicht arbeitstätig zu sein. Sie verfüge über kein Vermögen und habe Schulden (Prot. S. 28 f.). Genauere Angaben macht sie keine. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich für die Strafzumessung keine relevanten Faktoren ableiten. Zwar hat sie den Sachverhalt in Bezug auf den einzig erstellbaren Sachverhalt eingestan- den, was aufgrund der vorhandenen objektiven Beweismittel jedoch zu relativieren ist. Strafschärfend zu berücksichtigen ist, dass sie während laufender Strafunter- suchung straffällig wurde. Die beiden vorgenannten Punkte gleichen sich aus. Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral auf die Strafzumessung aus. 4.3 Geldstrafe 4.3.1 Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschul- digten nach angemessen, sie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bestra- fen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). 4.3.2 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes ist das Einkommen. Davon abzuziehen ist alles, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirt- schaftlich nicht zufliesst (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). 4.3.3 Angesichts der bei der Tatkomponente dargelegten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 als angemessen.

- 26 -

5. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten nach angemessen, sie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 zu bestrafen. VI. (Vollzug)

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (act. 45 S. 9).

2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird. Für die Beurteilung der Prognose ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charakter- merkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (vgl. OFK StGB-Heimgartner,

21. Aufl., Art. 42 N 6 ff.). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Beschuldigten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit richtet sich nach den Um- ständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters und der Höhe der Rückfallgefahr (BSK StGB-Schneider/Garré, 4. Aufl., Art. 44 N 4).

3. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigten nicht der bedingte Strafvollzug gewährt werden könnte. Die Beschuldigte ist insbeson- dere nicht vorbestraft (vgl. act. 86). Die Geldstrafe ist deshalb bedingt auszuspre- chen. Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen erscheint es angemessen, die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. Von einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB ist abzusehen.

- 27 - VII. (Zivilansprüche)

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO ist die in der Zivilklage geltend gemachte For- derung nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 zu beziffern und, unter An- gabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Die Zivilklage ist dann hinrei- chend beziffert und begründet, wenn zum einen der geforderte Betrag aus den An- trägen der Privatkläger eindeutig hervorgeht, und zum anderen die Tatsachen, aus welchen die Ansprüche abgeleitet werden, mithin konkret behauptet und substan- tiiert wurden, sodass die Gegenpartei diese substantiiert bestreiten und den Ge- genbeweis antreten kann (BGE 127 III 365 E. 2). Es obliegt der Privatklägerschaft, ihre Ansprüche rechtsgenügend zu substantiieren. Erfolgt die Begründung und Be- zifferung der Zivilklage nicht hinreichend, ist diese auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; vgl. BSK StPO-Dolge,

3. Aufl., Art. 123 N 3).

3. Wie ausgeführt, konstituierten sich die Geschädigten als Privatkläger (act. 52; D6 act. 3/3–4; D5 act. 6/1 und act. 56). Ihr Rechtsvertreter hat sich fristge- recht zu den geltend gemachten Zivilansprüchen geäussert. Als solche werden die Anwaltskosten und die Reisekosten der Privatkläger beansprucht (act. 62). Er hat es jedoch unterlassen, diese Ansprüche im Sinne von Art. 123 StPO hinreichend zu substantiieren. Aus seiner Eingabe vom 2. September 2024 ergibt sich lediglich eine allgemeine Darstellung der Anspruchsvoraussetzungen, ohne dass konkret dargelegt wird, inwiefern im vorliegenden Fall – insbesondere für den Fall, dass keine Parteientschädigung zugesprochen wird – ein eigenständiger zivilrechtlicher Anspruch auf Ersatz dieser Kosten besteht (vgl. act. 62). Da die geltend gemachten

- 28 - Ansprüche nicht ausreichend begründet wurden, ist eine materielle Beurteilung im Strafverfahren nicht möglich. Entsprechend sind die Zivilforderungen der Privatklä- ger gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen, soweit sie nicht im Rahmen der Entschädigungsfolgen zugesprochen werden. VIII. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Verfahrenskosten 1.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Grundlage für die Festsetzung der Gerichtskosten bilden nach § 2 Abs. 1 lit. b, c und d der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) die Be- deutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls. Bei Prozessen, die in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fallen, reicht der Kosten- rahmen von Fr. 150.00 bis Fr. 12'000.00 (§14 Abs. 1 lit. a GebV OG). In Würdigung der Gesamtumstände ist die Entscheidgebühr vorliegend auf Fr. 2'100.00 festzu- setzen. Die Gebühr für das Vorverfahren der Staatsanwaltschaft beträgt Fr. 3'000.00 (act. 45 S. 9). Hinzu kommen Auslagen von Fr. 193.75 (Gutachten) so- wie von Fr. 10.00 (Zeugenentschädigung; act. 51). Diese Kosten sind nunmehr zu verlegen. 1.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie teilweise freigesprochen, so hat sie diese anteilsmässig zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO; BSK StPO-Domeisen, 3. Aufl., Art. 426 N 6). Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch respektive einer Ein- stellung endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.3 Die Anklage gliedert sich vorliegend in drei Sachverhaltskomplexe (act. 45 S. 1 ff.). Bei zweien (Dossier 5 und 6) erfolgt ein Freispruch. Beim Sachverhalts- komplex betreffend Dossier 7 wird die Beschuldigte schuldig gesprochen. Aufgrund

- 29 - dieses Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die Kosten zu einem Drittel aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Entschädigungsfolgen der Vertretung der Privatkläger 2.1 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie ob- siegt, gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, worunter in erster Linie die Anwalts- kosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verur- sacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Das Letztere ist auch dann der Fall, wenn die Zivilforderung nur dem Grundsatz nach geschützt, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen wird (BGE 139 IV 102 E. 4.1; bestätigt in BGer 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.1 und 2.4). Die Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO ist vom Gericht nach Ermessen festzusetzen (BGE 139 IV 102 E. 4.5). 2.2 Im vorliegenden Fall obsiegen die Privatkläger teilweise. Das Gericht hat deshalb eine Einschätzung vorzunehmen, welcher prozentuale Anteil des anwaltli- chen Aufwands auf den freigesprochenen Teil entfällt und welcher auf den Schuld- spruch (OGer ZH SB220250 vom 24. Februar 2023, E. 4). 2.3 Die Aufwendungen, für welche die Privatklägerschaft im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO von der Beschuldigten entschädigt werden soll, betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (BGer 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1; BGE 139 IV 102 E. 4.1 und 4.3). Beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine ange- messene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt der Rich- ter über ein weites Ermessen. So liegt auch die Abwägung, ob ein komplexer Fall vorliegt, im richterlichen Ermessen (BGer 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.3).

- 30 - 2.4 Die Privatkläger erhoben mehrere Vorwürfe gegen die Beschuldigte und ih- ren Ehemann D._____. Diese beziehen sich auf zahlreiche Vorfälle während eines längeren Zeitraums. Vor dem Hintergrund des seit langem bestehenden Nachbar- schaftsstreits zwischen den Parteien und der verhärteten Fronten, die wiederholt zu gegenseitigen Strafanzeigen führten, liegt ein komplexer, nicht leicht zu über- schauender Straffall vor. Der Beizug eines Anwalts für die Wahrung ihrer Interessen erscheint daher gerechtfertigt. 2.5 Vorliegend richtet sich die Höhe der Entschädigung der Vertretung der Pri- vatkläger nach der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden dabei im Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV die Bedeutung des Falls (lit. b), die Verantwortung des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). 2.6 Die Gebühr im Vorverfahren (Art. 299 ff. StPO) bemisst sich nach dem not- wendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Zum notwendigen Aufwand während des Vorverfahrens gehören insbesondere das erforderliche Ak- tenstudium, die notwendige Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen (inkl. Wegzeit) und die erforderlichen Eingaben. Für den Aufwand nach Anklageerhe- bung erfolgt die Entschädigung nach einer pauschalen Gebühr, welche für die Vor- bereitung und die Teilnahme an der Hauptverhandlung erstattet wird und vor Be- zirksgerichten in der Regel zwischen Fr. 1'000.00 und Fr. 28'000.00 beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 2.7 Der Rechtsvertreter der Privatkläger macht in seiner anlässlich der Haupt- verhandlung vom 24. April 2025 eingereichten Honorarnote für das gesamte Ver- fahren einen Anspruch in der Höhe von Fr. 18'173.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (act. 122/3). In der Honorarnote sind auch Aufwendungen in Bezug auf Dossier 2, welches verjährt ist, sowie in Bezug auf eine Cybercrime-Anzeige in Dossier 5 (D5 act. 6/1), welche mit Einstellungsverfügung vom 12. August 2024 bereits von der Staatsanwaltschaft erledigt wurde (act. 47). Entsprechend ist die Honorarnote um die entsprechenden Positionen zu korrigieren. Zudem sind die

- 31 - Aufwendungen betreffend die Freisprüche nicht zu entschädigen, da die Privatklä- gerschaft diesbezüglich nicht obsiegt (Dossier 5 und 6). 2.8 Für das Vorverfahren bis zum 13. August 2024 macht der Vertreter der Pri- vatkläger eine Entschädigung in der Höhe von total Fr. 12'467.95 (inkl. Barausalgen und MwSt.) geltend (act. 88/3). Die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfah- ren inklusive Hauptverhandlung vom 24. April 2025 ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 i.V.m. 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV und unter Berücksichtigung der überschaubaren Bedeutung und rechtlichen Schwierigkeit des Verfahrens auf Fr. 3'500.00 festzu- setzen. Hinzu kommt ein Zuschlag von Fr. 500.00 für die Verhandlung vom

13. März 2025, zu welcher die Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen war (Prot. S. 7). Zuzüglich Mehrwertsteuer entspricht dies einer erstinstanzlichen Ge- bühr von Fr. 4'324.00. Zusammen mit den Aufwendungen für das Vorverfahren um- fasst der maximale Entschädigungsanspruch somit Fr. 16'791.95. Zu berücksichti- gen ist nun, dass die eingereichte Honorarnote Aufwendungen für insgesamt neun Delikte – aufgeteilt auf diejenigen der Beschuldigten und derjenigen des im Paral- lelverfahren Beschuldigten D._____ – umfasst: Beschimpfung gemäss Dossier 2 (D._____; 1 Delikt), üble Nachrede gemäss Dossier 5 (Beschuldigte und D._____; 2 Delikte), üble Nachrede gemäss Dossiers 6 und 7 (Beschuldigte und D._____; 4 Delikte) und das eingestellte Cybercrime Delikt gemäss Dossier 5 (act. 47; 2 De- likte). Es rechtfertigt sich, den maximalen Entschädigungsanspruch auf die neun Delikte gleichmässig aufzuteilen (Fr. 16'791.95 / 9 = Fr. 1'865.75) und den Entschä- digungsanspruch pro Schuldspruch festzulegen. Die Beschuldigte ist für ein Delikt schuldig zu sprechen, weshalb im vorliegenden Verfahren die Privatklägerschaft für anwaltliche Verteidigung einen Anspruch in der Höhe von Fr. 1'865.75 gegen- über der Beschuldigten hat. Die Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten, die- sen Betrag der Privatklägerschaft zu bezahlen. Es wird erkannt:

Erwägungen (55 Absätze)

E. 1 Die Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren und der Beschuldigte D._____ im Parallelverfahren GG240028-F sind ein verheiratetes Paar mit Wohn- sitz in E._____. Sie stehen seit mehreren Jahren in einem nachbarschaftlichen Streit mit den ebenfalls verheirateten Privatklägern B._____ und C._____. Aus die- sem auch medial ausgetragenen Streit erwuchsen bereits verschiedene zivilrecht- liche und strafrechtliche Verfahren. Das diesem Verfahren zugrunde liegende Vor- verfahren bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (fortan: Staatsanwaltschaft) wurde mit Strafanzeige der Privatkläger vom 15. Dezember 2020 eingeleitet (act. 2).

E. 1.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Grundlage für die Festsetzung der Gerichtskosten bilden nach § 2 Abs. 1 lit. b, c und d der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) die Be- deutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls. Bei Prozessen, die in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fallen, reicht der Kosten- rahmen von Fr. 150.00 bis Fr. 12'000.00 (§14 Abs. 1 lit. a GebV OG). In Würdigung der Gesamtumstände ist die Entscheidgebühr vorliegend auf Fr. 2'100.00 festzu- setzen. Die Gebühr für das Vorverfahren der Staatsanwaltschaft beträgt Fr. 3'000.00 (act. 45 S. 9). Hinzu kommen Auslagen von Fr. 193.75 (Gutachten) so- wie von Fr. 10.00 (Zeugenentschädigung; act. 51). Diese Kosten sind nunmehr zu verlegen.

E. 1.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie teilweise freigesprochen, so hat sie diese anteilsmässig zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO; BSK StPO-Domeisen, 3. Aufl., Art. 426 N 6). Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch respektive einer Ein- stellung endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

E. 1.3 Die Anklage gliedert sich vorliegend in drei Sachverhaltskomplexe (act. 45 S. 1 ff.). Bei zweien (Dossier 5 und 6) erfolgt ein Freispruch. Beim Sachverhalts- komplex betreffend Dossier 7 wird die Beschuldigte schuldig gesprochen. Aufgrund

- 29 - dieses Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die Kosten zu einem Drittel aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Entschädigungsfolgen der Vertretung der Privatkläger

E. 2 Am 12. August 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Be- schuldigte (act. 45) und den Beschuldigten D._____ (act. 44), welche am 14. Au- gust 2024 samt Untersuchungsakten (act. D1/1–43 inkl. D 2–7) beim hiesigen Ge- richt eingingen. Ebenfalls mit Verfügung vom 12. August 2024 stellte die Staatsan- waltschaft das Strafverfahren wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbei- tungssystem (Dossier 5) gegen die Beschuldigte (act. 47) sowie den Beschuldigten D._____ ein (act. 46). Diese Einstellungsverfügungen blieben unangefochten.

E. 2.1 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie ob- siegt, gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, worunter in erster Linie die Anwalts- kosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verur- sacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Das Letztere ist auch dann der Fall, wenn die Zivilforderung nur dem Grundsatz nach geschützt, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen wird (BGE 139 IV 102 E. 4.1; bestätigt in BGer 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.1 und 2.4). Die Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO ist vom Gericht nach Ermessen festzusetzen (BGE 139 IV 102 E. 4.5).

E. 2.1.1 Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen beschuldigt oder verdäch- tigt, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand schützt die Ehre. Darunter ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der Ehrangriff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (BGer 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1). Von einer Ehrverletzung ist ins- besondere dann auszugehen, wenn einer Person ein individual- oder sozialethisch verpöntes oder strafbares Verhalten vorgeworfen wird, z.B. die Diskreditierung als Straftäter, als Dieb, Betrüger, betrunkener Autofahrer etc. (BGE 132 IV 112 E. 2.2; 115 IV 1 E. 2; 101 IV 293 E. 1) oder wenn jemandem kriminelle Energie zugeschrie- ben wird (BGer 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 3.3). Die üble Nachrede ist die Behauptung ehrrühriger Tatsachen gegenüber Dritten (PK-StGB-Trechsel/Lehm- kuhl, 4. Aufl., Art. 173 N 1, N 4). Ehrrührige Äusserungen im Sinne einer üblen Nachrede sind Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile über den Ver- letzten (BSK StGB-Riklin, 4. Aufl., Art. 173 N 1; BGer 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.3 ff. m.w.H.). Tatsachen sind Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder der Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahr- nehmbar und dem Beweise zugänglich werden (PK-StGB-Trechsel/Lehmkuhl,

4. Aufl., Art. 173 N 2 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ge- mischte Werturteile sind Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen. Sie werden wie Tatsachenbehauptungen behandelt (statt vieler: BGer 6B_498/2012 vom 14. Februar 2013 E. 5.3.1 m.w.H.).

- 17 -

E. 2.1.2 Schriftliche Äusserungen können mehrdeutig sein. Für die strafrechtliche Beurteilung, ob (i) eine Äusserung Tatsache oder gemischtes Werturteil ist und (ii) ob diese ehrverletzend ist, zählt nicht der Sinn, den ihr die betroffene Person gibt (BGE 128 IV 53 E. 1a; siehe ebenso BGer 6B_1270/2017 vom 28. April 2018 E. 2.1). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vielmehr stets der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung massgeblich, den ihr ein unbefangener Dritter nach den gesamten konkreten Umständen beile- gen musste (BGer 6B_6/2015 vom 23. März 2016 E. 2.2; 6B_257/2016 vom 5. Au- gust 2016 E. 1.2.2; BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; BGE 133 IV 308 E. 8.5.1 m.w.H.; siehe ferner PK-StGB-Trechsel/Lehmkuhl, 4. Aufl., Vor Art. 173 N 11 mit zahlrei- chen Rechtsprechungshinweisen). Es kommt dabei nicht nur auf die isolierten ein- zelnen Äusserungen an, sondern auf den Gesamtzusammenhang des Textes; d.h. ein Text ist nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich genommen zu würdigen, sondern nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGer 6B_1270/2017 vom 28. April 2018 E. 2.1. m.w.H.; 6B_683/2016 vom

E. 2.1.3 Vollendet ist die üble Nachrede, wenn ein Dritter die Behauptungen zur Kenntnis nimmt (BGE 102 IV 35 E. 2). Das gilt auch, wenn sich die Äusserung an eine zuständige Behörde richtet (BGE 103 IV 22 E. 7). Nicht erforderlich ist, dass die Drittperson die Behauptungen auch glaubt. Drittperson ist jede Person, die nicht Urheber oder Objekt der ehrverletzenden Äusserung ist (BGE 86 IV 209).

E. 2.2 Im vorliegenden Fall obsiegen die Privatkläger teilweise. Das Gericht hat deshalb eine Einschätzung vorzunehmen, welcher prozentuale Anteil des anwaltli- chen Aufwands auf den freigesprochenen Teil entfällt und welcher auf den Schuld- spruch (OGer ZH SB220250 vom 24. Februar 2023, E. 4).

E. 2.3 Die Aufwendungen, für welche die Privatklägerschaft im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO von der Beschuldigten entschädigt werden soll, betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (BGer 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1; BGE 139 IV 102 E. 4.1 und 4.3). Beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine ange- messene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt der Rich- ter über ein weites Ermessen. So liegt auch die Abwägung, ob ein komplexer Fall vorliegt, im richterlichen Ermessen (BGer 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.3).

- 30 -

E. 2.4 Die Privatkläger erhoben mehrere Vorwürfe gegen die Beschuldigte und ih- ren Ehemann D._____. Diese beziehen sich auf zahlreiche Vorfälle während eines längeren Zeitraums. Vor dem Hintergrund des seit langem bestehenden Nachbar- schaftsstreits zwischen den Parteien und der verhärteten Fronten, die wiederholt zu gegenseitigen Strafanzeigen führten, liegt ein komplexer, nicht leicht zu über- schauender Straffall vor. Der Beizug eines Anwalts für die Wahrung ihrer Interessen erscheint daher gerechtfertigt.

E. 2.5 Vorliegend richtet sich die Höhe der Entschädigung der Vertretung der Pri- vatkläger nach der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden dabei im Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV die Bedeutung des Falls (lit. b), die Verantwortung des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e).

E. 2.6 Die Gebühr im Vorverfahren (Art. 299 ff. StPO) bemisst sich nach dem not- wendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Zum notwendigen Aufwand während des Vorverfahrens gehören insbesondere das erforderliche Ak- tenstudium, die notwendige Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen (inkl. Wegzeit) und die erforderlichen Eingaben. Für den Aufwand nach Anklageerhe- bung erfolgt die Entschädigung nach einer pauschalen Gebühr, welche für die Vor- bereitung und die Teilnahme an der Hauptverhandlung erstattet wird und vor Be- zirksgerichten in der Regel zwischen Fr. 1'000.00 und Fr. 28'000.00 beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV).

E. 2.7 Der Rechtsvertreter der Privatkläger macht in seiner anlässlich der Haupt- verhandlung vom 24. April 2025 eingereichten Honorarnote für das gesamte Ver- fahren einen Anspruch in der Höhe von Fr. 18'173.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (act. 122/3). In der Honorarnote sind auch Aufwendungen in Bezug auf Dossier 2, welches verjährt ist, sowie in Bezug auf eine Cybercrime-Anzeige in Dossier 5 (D5 act. 6/1), welche mit Einstellungsverfügung vom 12. August 2024 bereits von der Staatsanwaltschaft erledigt wurde (act. 47). Entsprechend ist die Honorarnote um die entsprechenden Positionen zu korrigieren. Zudem sind die

- 31 - Aufwendungen betreffend die Freisprüche nicht zu entschädigen, da die Privatklä- gerschaft diesbezüglich nicht obsiegt (Dossier 5 und 6).

E. 2.8 Für das Vorverfahren bis zum 13. August 2024 macht der Vertreter der Pri- vatkläger eine Entschädigung in der Höhe von total Fr. 12'467.95 (inkl. Barausalgen und MwSt.) geltend (act. 88/3). Die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfah- ren inklusive Hauptverhandlung vom 24. April 2025 ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 i.V.m. 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV und unter Berücksichtigung der überschaubaren Bedeutung und rechtlichen Schwierigkeit des Verfahrens auf Fr. 3'500.00 festzu- setzen. Hinzu kommt ein Zuschlag von Fr. 500.00 für die Verhandlung vom

13. März 2025, zu welcher die Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen war (Prot. S. 7). Zuzüglich Mehrwertsteuer entspricht dies einer erstinstanzlichen Ge- bühr von Fr. 4'324.00. Zusammen mit den Aufwendungen für das Vorverfahren um- fasst der maximale Entschädigungsanspruch somit Fr. 16'791.95. Zu berücksichti- gen ist nun, dass die eingereichte Honorarnote Aufwendungen für insgesamt neun Delikte – aufgeteilt auf diejenigen der Beschuldigten und derjenigen des im Paral- lelverfahren Beschuldigten D._____ – umfasst: Beschimpfung gemäss Dossier 2 (D._____; 1 Delikt), üble Nachrede gemäss Dossier 5 (Beschuldigte und D._____; 2 Delikte), üble Nachrede gemäss Dossiers 6 und 7 (Beschuldigte und D._____; 4 Delikte) und das eingestellte Cybercrime Delikt gemäss Dossier 5 (act. 47; 2 De- likte). Es rechtfertigt sich, den maximalen Entschädigungsanspruch auf die neun Delikte gleichmässig aufzuteilen (Fr. 16'791.95 / 9 = Fr. 1'865.75) und den Entschä- digungsanspruch pro Schuldspruch festzulegen. Die Beschuldigte ist für ein Delikt schuldig zu sprechen, weshalb im vorliegenden Verfahren die Privatklägerschaft für anwaltliche Verteidigung einen Anspruch in der Höhe von Fr. 1'865.75 gegen- über der Beschuldigten hat. Die Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten, die- sen Betrag der Privatklägerschaft zu bezahlen. Es wird erkannt:

E. 3 Mit Verfügung vom 19. September 2024 setzte das Gericht den Parteien eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen, lud zur Hauptverhandlung auf den

13. November 2024 vor und gab gleichzeitig die voraussichtliche Gerichtsbeset- zung bekannt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass das vorliegende Verfahren und das unter der Geschäftsnummer GG240028-F geführte Verfahren gegen den Beschuldigten D._____ aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs gemeinsam verhandelt werden (act. 55).

E. 3.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden.

E. 3.2 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich der sub- jektiven Tatschwere sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willens- richtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, N 142 ff.).

- 24 -

E. 3.3 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (BGE 129 IV 6 E. 6.1).

4. Strafzumessung im konkreten Fall

E. 3.3.1 Die Beschuldigte handelt nach dem Gesagten sowohl objektiv als auch sub- jektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 173 StGB. Wenn sie jedoch zu bewei- sen vermag, dass die von ihr vorgebrachten oder weiterverbreiteten Äusserungen der Wahrheit entsprechen (Wahrheitsbeweis) oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis), ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB; s. oben).

E. 3.3.2 D._____ macht geltend, man hätte nicht ausschliesslich in Beleidigungs- oder Schädigungsabsicht gehandelt, sondern namentlich mit dem Ziel, "Missstände

- 20 - zu melden" (vgl. Prot. S. 15). Daher ist zu Gunsten der Beschuldigten davon aus- zugehen, dass die Meldung unter Wahrung öffentlicher Interessen erfolgt ist, wes- halb sie zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist. Der Wahrheitsbeweis kann vorlie- gend jedoch nicht erbracht werden, da die durch die G._____ eingeleitete Untersu- chung mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 mangels Indizien eingestellt worden ist (D5 act. 2/5), mithin sich der Verdacht schlussendlich als unberechtigt herausge- stellt hat. Der Beschuldigten verbleibt aber noch der Gutglaubensbeweis. So reichte sie der Behörde zur Untermauerung ihrer Vorwürfe mehrere Rechnungen und Offerten ein, welche mit dem Namen der Privatklägerin 2 versehen sind (D5 act. 2/9 und act. 5/4). Vor diesem Hintergrund erscheint ihr damaliger Verdacht, die Privatklägerin 2 könnte Arbeiten gegen Entgelt geleistet haben, nicht per se als unbegründet. Die Unterlagen stützten ja ihren Verdacht. Sie durfte davon ausge- hen, dass die G._____ ihre Behauptungen überprüfen würde und musste diesbe- züglich keine eigenen Recherchen anstellen.

E. 3.4 Fazit Die Beschuldigte hat mit der Verdachtsmeldung der "Scheinarbeitslosigkeit" bei der G._____ grundsätzlich die Ehre der Privatklägerin 2 verletzt. Sie kann jedoch an- hand der eingereichten Unterlagen Argumente liefern, die diesen Verdacht begrün- den. Wie oben ausgeführt, muss es möglich sein, bei der zuständigen Behörde Verdachtsmeldungen einzuleiten, ohne dass man sich dafür strafbar macht. Es ist erst die Aufgabe der Behörde, den gemeldeten Verdacht genauer zu prüfen. Dass gewisse Indizien vorlagen, lässt sich denn auch nicht von der Hand weisen. So führte die Privatklägerin 2 selber aus, dass sie während ihrer gemeldeten Arbeits- losigkeit gewisse Zwischenverdienste hatte (act. 34/1 F/A 33). Bei dieser Aus- gangslage lässt sich nicht erstellen, dass nur private (ehrverletzende) Interessen die Beschuldigte dazu bewegten, die Meldung bei der G._____ zu machen. Insge- samt gelingt es ihr somit, den Gutglaubensbeweis zu erbringen, weshalb sie in Be- zug auf Dossier 5 vollständig freizusprechen ist.

- 21 -

4. Dossier 7: Zeugenaufruf

E. 4 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024, hier eingegangen am 21. Oktober 2024, äusserte sich der Rechtsvertreter der Privatkläger zu deren Zivilansprüchen (act. 57 und act. 58/1–3).

- 6 -

E. 4.1 Tatkomponente

E. 4.1.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere und des Ausmasses des Erfolgs ist festzuhalten, dass die E-Mail mit den ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen an einen grösseren Empfängerkreis aus dem sozialen Nahraum der Privatkläger (Nachbarn) gesendet worden ist. Die darin erhobenen Vorwürfe, die Beschuldigung der Begehung von Straftaten, sind keineswegs unerheblich. Hintergrund ist der lan- gandauernde und hochstrittige nachbarschaftliche Konflikt zwischen den Parteien, der in der Nachbarschaft wohl auch bekannt ist, was entsprechend mitzuberück- sichtigen ist. Die Auswirkungen der Rufschädigung halten sich unter diesen Um- ständen in Grenzen. Zu Berücksichtigen ist ferner, dass aufgrund der Aussagen davon auszugehen ist, dass D._____ die treibende Kraft bei der Erstellung dieses Schreibens (und der übrigen) gewesen war, was das Verschulden der Beschuldig- ten schmälert.

E. 4.1.2 Aus subjektiver Sicht ist anzumerken, dass es sich beim Handeln der Be- schuldigten nicht um ein langfristig geplantes Vorgehen handelt, sondern wohl eher um eine emotionale Kurzschlussreaktion unter dem Eindruck der Hundevergiftung. Berücksichtigt man den lange gärenden Nachbarschaftsstreit der Parteien, scheint das durch Misstrauen geprägtes Verhalten bis zu einem gewissen Mass sogar als nachvollziehbar. Die Strafe ist folglich im unteren Drittel des Strafrahmens anzuset- zen.

E. 4.1.3 Gesamthaft betrachtet ist von einem eher leichten Tatverschulden auszuge- hen, weshalb sich eine Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen er- weist.

- 25 -

E. 4.2 Täterkomponente Mit Bezug auf die Täterkomponente kann hinsichtlich des Vorlebens und der per- sönlichen Verhältnisse der Beschuldigten auf die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme (act. 33/1 F/A 51 ff.) und ihre Angaben anlässlich der Hauptverhandlung verwiesen werden (Prot. S. 27 ff.). Die Beschuldigte gibt an, nicht arbeitstätig zu sein. Sie verfüge über kein Vermögen und habe Schulden (Prot. S. 28 f.). Genauere Angaben macht sie keine. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich für die Strafzumessung keine relevanten Faktoren ableiten. Zwar hat sie den Sachverhalt in Bezug auf den einzig erstellbaren Sachverhalt eingestan- den, was aufgrund der vorhandenen objektiven Beweismittel jedoch zu relativieren ist. Strafschärfend zu berücksichtigen ist, dass sie während laufender Strafunter- suchung straffällig wurde. Die beiden vorgenannten Punkte gleichen sich aus. Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral auf die Strafzumessung aus.

E. 4.3 Geldstrafe

E. 4.3.1 Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschul- digten nach angemessen, sie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bestra- fen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

E. 4.3.2 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes ist das Einkommen. Davon abzuziehen ist alles, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirt- schaftlich nicht zufliesst (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1).

E. 4.3.3 Angesichts der bei der Tatkomponente dargelegten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 als angemessen.

- 26 -

5. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten nach angemessen, sie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 zu bestrafen. VI. (Vollzug)

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (act. 45 S. 9).

2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird. Für die Beurteilung der Prognose ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charakter- merkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (vgl. OFK StGB-Heimgartner,

21. Aufl., Art. 42 N 6 ff.). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Beschuldigten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit richtet sich nach den Um- ständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters und der Höhe der Rückfallgefahr (BSK StGB-Schneider/Garré, 4. Aufl., Art. 44 N 4).

3. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigten nicht der bedingte Strafvollzug gewährt werden könnte. Die Beschuldigte ist insbeson- dere nicht vorbestraft (vgl. act. 86). Die Geldstrafe ist deshalb bedingt auszuspre- chen. Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen erscheint es angemessen, die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. Von einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB ist abzusehen.

- 27 - VII. (Zivilansprüche)

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO ist die in der Zivilklage geltend gemachte For- derung nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 zu beziffern und, unter An- gabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Die Zivilklage ist dann hinrei- chend beziffert und begründet, wenn zum einen der geforderte Betrag aus den An- trägen der Privatkläger eindeutig hervorgeht, und zum anderen die Tatsachen, aus welchen die Ansprüche abgeleitet werden, mithin konkret behauptet und substan- tiiert wurden, sodass die Gegenpartei diese substantiiert bestreiten und den Ge- genbeweis antreten kann (BGE 127 III 365 E. 2). Es obliegt der Privatklägerschaft, ihre Ansprüche rechtsgenügend zu substantiieren. Erfolgt die Begründung und Be- zifferung der Zivilklage nicht hinreichend, ist diese auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; vgl. BSK StPO-Dolge,

3. Aufl., Art. 123 N 3).

3. Wie ausgeführt, konstituierten sich die Geschädigten als Privatkläger (act. 52; D6 act. 3/3–4; D5 act. 6/1 und act. 56). Ihr Rechtsvertreter hat sich fristge- recht zu den geltend gemachten Zivilansprüchen geäussert. Als solche werden die Anwaltskosten und die Reisekosten der Privatkläger beansprucht (act. 62). Er hat es jedoch unterlassen, diese Ansprüche im Sinne von Art. 123 StPO hinreichend zu substantiieren. Aus seiner Eingabe vom 2. September 2024 ergibt sich lediglich eine allgemeine Darstellung der Anspruchsvoraussetzungen, ohne dass konkret dargelegt wird, inwiefern im vorliegenden Fall – insbesondere für den Fall, dass keine Parteientschädigung zugesprochen wird – ein eigenständiger zivilrechtlicher Anspruch auf Ersatz dieser Kosten besteht (vgl. act. 62). Da die geltend gemachten

- 28 - Ansprüche nicht ausreichend begründet wurden, ist eine materielle Beurteilung im Strafverfahren nicht möglich. Entsprechend sind die Zivilforderungen der Privatklä- ger gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen, soweit sie nicht im Rahmen der Entschädigungsfolgen zugesprochen werden. VIII. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Verfahrenskosten

E. 4.4 Fazit Die Beschuldigte hat in Mittäterschaft mit D._____ mit E-Mail vom 17. Juli 2023 die Ehre der Privatkläger verletzt. Sie vermag weder den Wahrheits- noch den Gut- glaubensbeweis zu erbringen, weshalb sie sich im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat.

5. Gesamtfazit Die Beschuldigte ist der üblen Nachrede (Dossiers 7) im Sinne von Art. 173 StGB schuldig zu sprechen. Von der üblen Nachrede in Bezug auf Dossier 5 ist sie frei- zusprechen.

- 23 - V. (Strafzumessung)

1. Antrag der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen (act. 45 S. 9).

2. Massgebender Strafrahmen Vorliegend hat sich die Beschuldigte der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig gemacht. Für diesen Tatbestand sieht das Gesetz einen Strafrah- men von 3 bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe zu höchstens Fr. 3'000.– vor (Art. 173 Ziff. 1 StGB; Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB).

3. Allgemeine Regeln der Strafzumessung

E. 5 Mit Schreiben vom 12. November 2024 und damit einen Tag vor der ange- setzten Hauptverhandlung ersuchte die Beschuldigte um Ladungsabnahme und Neuansetzung der Hauptverhandlung, da sie verhandlungsunfähig sei (act. 65/1–2 und act. 66). In der Folge wurde den Parteien die Ladung für die Hauptverhandlung vom 13. November 2024 abgenommen (act. 67).

E. 5.1 Allgemeine Prinzipien

E. 5.1.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).

E. 5.1.2 Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver-

- 11 - nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der Beschuldigten ausgeschlossen werden können (siehe zur Un- schuldsvermutung Art. 10 Abs. 1 StPO sowie BSK StPO-Tophinke, 3. Aufl., Art. 10 N 61).

E. 5.1.3 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Stehen sich widersprechende Aussagen ge- genüber, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu un- tersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Die Aussagen sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in: SJZ 81, S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfest- stellung vor Gericht, 4. Aufl., N 220 und N 313 ff.). Bei der Beurteilung von Aussa- gen ist insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdigkeit einer Person er- gibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus ihren persönlichen Bezie- hungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Es darf aber nicht ein- fach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern primär ist auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Pro- zess relevanten Aussagen abzustellen. Bei der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig, von Realitätskriterien geprägt und frei von Fantasie- und Lügensignalen sind (statt vieler: BGE 133 I 33 E. 4.3; Bender, a.a.O., S. 53 ff.; Ben- der/Nack/Treuer, a.a.O., N 313 ff. und N 435 ff.).

- 12 -

6. Zur Verfügung stehende Beweismittel Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage auf drei Dossiers. In allen drei Dossiers dienen neben den Aussagen der Beschuldigten, derjenigen des Beschuldigten D._____ und einer Zeugeneinvernahme in Dossier 5 primär Sachbeweise als Be- weismittel (D5 act. 2/7 und act. 2/10, D6 act. 2/2 und D7 act. 2/2).

7. Sachverhalt gemäss Dossier 5 Der Beschuldigten wird in einem ersten Teil zusammengefasst vorgeworfen, zu- sammen mit D._____ im August 2022 am Schalter der G._____ [Arbeitslosen- kasse] gemeldet zu haben, dass die Privatklägerin 2, trotz Bezug von Arbeitslosen- geld, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Beschuldigte und D._____ sollen mehrere angeblich von der Privatklägerin 2 erstellte Rechnungen eingereicht haben. In der Folge habe die G._____ Abklärungen eingeleitet, welche sie jedoch mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 mangels Indizien eingestellt habe. In einem zweiten Teil habe die Beschuldigte gemeinsam mit D._____ am 4. Okto- ber 2022 ein Schreiben verfasst und der G._____ zugesendet, worin erneut eine "Scheinarbeitslosigkeit" der Privatklägerin 2 geltend gemacht wird (act. 45 S. 2 ff.).

E. 6 Mit Verfügung vom 19. November 2024 wurde die Hauptverhandlung vom

13. November 2024 auf Donnerstag, 13. März 2025, verschoben. In der Verfügung wurde die Beschuldigte darauf hingewiesen, dass sie im Falle eines erneuten Ver- schiebungsgesuches wegen Verhandlungsunfähigkeit ein entsprechendes ärztli- ches Zeugnis des Bezirksarztes des Bezirks Horgen einzureichen habe (act. 68).

E. 7 Am 12. März 2025 reichte die Beschuldigte beim Gericht ein Gesuch um Ver- schiebung der am Folgetag angesetzten Hauptverhandlung wegen Verhandlungs- unfähigkeit ein (act. 70, act. 71 und act. 72), welches mit Verfügung gleichen Da- tums abgewiesen wurde (act. 74).

E. 7.1 Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte streitet ab, bei der G._____ in H._____ die fraglichen Unterlagen abgegeben zu haben. D._____ und sie hätten diese Unterlagen per Post verschickt (act. 33/1 F/A 7 ff.). Das Schreiben vom 4. Oktober 2022 habe D._____ verfasst (act. 33/1 F/A 20). Anlässlich der Hauptverhandlung enthielt sie sich mehrheitlich der Aussagen (Prot. S. 23 ff.).

E. 7.2 Standpunkt von D._____ D._____ hat den ersten Teil des eingeklagten Sachverhaltes insofern bestätigt, als er in der Untersuchung aussagte, dass er und die Beschuldigte die belastenden Unterlagen (Rechnungen und Offerten der Privatklägerin 2) eingereicht hätten. Es handle sich indessen um eine reine Verdachtsmeldung (act. 32/1 F/A 23 und 25). Anlässlich der Einvernahme vom 21. März 2024 führte er aus, es könne sein, dass

- 13 - sie vorbeigegangen seien. Er könne den Gesprächsverlauf mit einem Mitarbeiten- den der G._____ allerdings nicht bestätigen (act. 32/1 F/A 24 ff.). Sie hätten mit niemandem gesprochen, sondern nur das Couvert abgegeben (act. 32/1 F/A 31). Weiter gab er zu, dass es sich auf dem Schreiben vom 4. Oktober 2022 um seine Unterschrift handle (act. 32/1 F/A 39). Anlässlich der Hauptverhandlung enthielt er sich überwiegend der Aussagen respektive erklärte, bereits in der Untersuchung alles beantwortet zu haben (Prot. S. 14 ff.).

E. 7.3 Zeugeneinvernahme Mitarbeiter G._____ I._____, Mitarbeiter der G._____, wurde am 25. Juli 2024 als Zeuge befragt. An- lässlich der Einvernahme führte er aus, dass die Beschuldigte und D._____ am Schalter vorbei gekommen seien und über die Privatklägerin 2 gesprochen hätten (D5 act. 2/7 F/A 11 ff.). Er könne den Gesprächsverlauf anhand des E-Mails des Standortleiters der G._____ an die Kantonspolizei Zürich vom 19. Oktober 2022, das als Gedächtnisprotokoll diene, bestätigen (D5 act. 4/1 F/A 21; D5 act. 2/7).

E. 7.4 Sachbeweise Im Recht liegen die von der Beschuldigten und D._____ eingereichten Rechnungen und Offerten, welche angeblich von der Privatklägerin 2 erstellt worden sind (D5 act. 2/9). Zudem befinden sich das Gedächtnisprotokoll des Mitarbeiters der G._____, I._____ (D5 act. 2/7), und das Schreiben von D._____ an die Arbeitslo- senkasse vom 4. Oktober 2022 (D5 act. 2/10) in den Untersuchungsakten.

E. 7.5 Würdigung Zusammenfassend lässt sich zweifelsfrei erstellen, dass die Beschuldigte zusam- men mit D._____ die Unterlagen betreffend die Anschuldigung gegen die Privatklä- gerin 2 wegen Schwarzarbeit bei der G._____ in H._____ abgegeben haben. Die Aussagen des Zeugen I._____ sind glaubhaft und werden durch die vorhandenen Sachbeweise gestützt. Zusammen mit dem Gedächtnisprotokoll der G._____ ist erstellt, dass die Beschuldigte und D._____ am Schalter vorstellig geworden sind und Äusserungen zu einer angeblichen Erwerbstätigkeit der Privatklägerin 2 getä- tigt haben. Was gesprochen worden ist, lässt sich nicht genauer eruieren. Der ge-

- 14 - naue Inhalt des Gesprächs ist in Anbetracht der vorhandenen Sachbeweise, na- mentlich der eingereichten Unterlagen, jedoch irrelevant. Das Schreiben vom 4. Oktober 2022 mit dem entsprechenden Inhalt liegt im Recht. Ob die Beschuldigte von diesem Schreiben wusste und dieses unterstützte, lässt sich jedoch nicht er- stellen. Sowohl die Beschuldigte als auch D._____ erklärten, dass nur D._____ dieses verfasst habe. Auch wenn der Verdacht nahe liegt, dass die Beschuldigte Kenntnis hatte, lässt sich dies nicht zweifelsfrei nachweisen. Entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist die Beschuldigte von diesem Teil des Anklagesach- verhalts betreffend Dossier 5 freizusprechen.

8. Sachverhalt gemäss Dossier 6 Der Beschuldigten wird vorgeworfen, zusammen mit D._____ am 15. Juni 2023 ei- nen Brief an die Vermieterin der Privatkläger verfasst zu haben, in welchem sie diese als kriminelle und gewalttätige Mieter bezeichnen und ihnen ein aggressives und schikanöses Verhalten, organisiertes Stalking, Anstiftung eines Attentäters mit einer Mordwaffe, Drohungen sowie tätliche Angriffe vorwerfen (act. 45 S. 6 f.).

E. 8 Am 13. März 2025 fand die Hauptverhandlung im vorliegenden sowie im Par- allelverfahren GG240028-F statt, zu welcher zwar die Privatkläger samt Rechtsver- treter, jedoch weder die Beschuldigte noch D._____ erschienen (Prot. S. 7 f.).

E. 8.1 Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte erklärte in der Untersuchung, dass das Schreiben vom 15. Juni 2023 von D._____ erstellt und unterzeichnet worden sei und dass es den Tatsa- chen entspreche (act. 33/1 F/A 37). Sie sei daran nicht beteiligt gewesen (act. 33/1 F/A 39). An der Hauptverhandlung enthielt sie sich mehrheitlich der Aussage (Prot. S. 25 f.).

E. 8.2 Standpunkt von D._____ Anlässlich der Einvernahme vom 21. März 2024 erklärte D._____, das Schreiben verfasst zu haben. Er wisse jedoch nicht mehr, wer es verschickt habe. Das Schrei- ben sei im Namen der ganzen Familie verschickt worden (act. 32/1 F/A 52 ff.). An der Hauptverhandlung enthielt er sich mehrheitlich der Aussage (Prot. S. 16 f.).

E. 8.3 Sachbeweis

- 15 - Im Recht liegt das Schreiben der Familie A._____D._____ mit dem Titel "Unsere Wiedergutmachungsansprüche" vom 15. Juni 2023 (D6 act. 2/2).

E. 8.4 Würdigung Es lässt sich aufgrund der vorhandenen Aussagen erstellen, dass D._____ das Schreiben vom 15. Juni 2023 verfasst hat. Zudem ist die darauf vorhandene Unter- schrift identisch mit derjenigen auf dem Schreiben vom 4. Oktober 2022 (vgl. D5 act. 2/10), wobei D._____ im Zusammenhang mit diesem Schreiben bestätigte, dass es sich um seine Unterschrift handle (act. 32/1 F/A 39). Wie oben betreffend Dossiert 5 fehlt es jedoch an klaren Hinweisen, dass die Beschuldigte bei der Ver- fassung und beim Versand dieses Schreibens aktiv beteiligt gewesen war. Dies lässt sich nicht ohne Zweifel erstellen. Nur weil die Beschuldigte den Inhalt des Schreibens anlässlich der Einvernahme als zutreffend bezeichnete, heisst dies nicht, dass sie vorher davon wusste. Im Resultat ist die Beschuldigte auch in die- sem Punkt "in dubio pro reo" freizusprechen.

9. Gesamtfazit Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel kann zusammenfassend festgehalten werden, dass sich die eingeklagten Sachverhalte gemäss Dossier 5, erster Sach- verhaltsabschnitt, sowie gemäss Dossier 7 erstellen lassen. Diesbezüglich ist für die rechtliche Würdigung von der Anklageschrift auszugehen. Im Übrigen (Dos- sier 5, zweiter Sachverhaltsabschnitt, und Dossier 6) ist die Beschuldigte nicht schuldig und freizusprechen IV. (rechtliche Würdigung)

1. Rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als mehrfache üble Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB (act. 45 S. 8). Die Beschul- digte habe es mit den ihr zur Last gelegten Handlungen zumindest für möglich ge-

- 16 - halten, die Ehre der Privatkläger zu verletzten, und diese Verletzung in Kauf ge- nommen (act. 45 S. 2 ff.).

2. Üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB

E. 9 Mit Verfügung vom 18. März 2025 hielt das hiesige Gericht fest, dass die Beschuldigte zur Hauptverhandlung vom 13. März 2025 unentschuldigt nicht er- schienen sei und dass die Hauptverhandlung auf den Donnerstag, 24. April 2025, angesetzt werde. Weiter wurde die Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden könne, sollte sie er- neut unentschuldigt nicht erscheinen. Sodann wurde sie erneut darauf hingewie- sen, dass sie im Falle eines erneuten Verschiebungsgesuches wegen Verhand- lungsunfähigkeit ein ärztliches Zeugnis eines Bezirksarztes des Bezirks Horgen einzureichen habe (act. 77).

E. 10 Mit Eingabe vom 16. April 2025 ersuchte die Beschuldigte erneut um Ver- schiebung der angesetzten Hauptverhandlung (act. 81 und act. 82/1–6). Am

- 7 -

22. April 2025 wurde das Verschiebungsgesuch abgewiesen und festgehalten, dass die Hauptverhandlung vom 24. April 2025 stattfinden werde (act. 83).

E. 11 Zur Hauptverhandlung vom 24. April 2025 erschienen die Beschuldigte, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die Privatkläger 1 und 2, in Begleitung der Privat- klägerin 2, sowie der Beschuldigte im Verfahren GG240028-F in Begleitung seiner Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (Prot. S. 12 ff.). Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, kurz begründet und den An- wesenden schriftlich in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 89, Prot. S. 47). Ebenso wurde das Urteil gegen den im Parallelverfahren Beschuldigten D._____ eröffnet (act. 124 in GG240028-F; Prot. S. 47). II. (Prozessuales)

1. Strafanträge

E. 14 März 2017 E. 1.4; siehe ferner PK-StGB-Trechsel/Lehmkuhl, 4. Aufl., Vor Art. 173 N 11 mit zahlreichen Hinweisen). Der Vorwurf eines strafrechtlich relevan- ten Verhaltens ist als ehrenrührige Tatsachenbehauptung anzusehen (BGE 132 IV 112 E. 2; BGer 6B_782/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.5.2 m.w.H.).

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der üblen Nach- rede im Sinne von Art. 173 StGB (Dossier 5 und 6) freigesprochen. - 32 -
  2. Die Beschuldigte ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (Dossier 7).
  3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00.
  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  5. Die Zivilansprüche der Privatkläger 1 und 2 werden auf den Zivilweg verwie- sen.
  6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das ge- samte Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'865.75 (Betrag enthält Mehr- wertsteuer und Auslagen) zu zahlen.
  7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 193.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 10.00 Entschädigung Zeuge Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt. Die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung in begründeter Form an - die Beschuldigte (gegen Empfangsschein); - die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsschein); - den Vertreter der Privatkläger für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 (gegen Empfangsschein); und nach Eintritt der Rechtskraft an - 33 - - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; - die Kantonspolizei Zürich, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG (betreffend Freispruch Geschäftsnummern 83897227 und 85806195).
  10. Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, schriftlich oder mündlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Privatkläger können das Urteil lediglich in den Schranken ihrer Konstituierung anfechten (Straf- und Zivilkläger im Zivilpunkt und bezüglich der sie betreffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen, Strafkläger zusätzlich auch im Schuldpunkt). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Horgen, 24. April 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild MLaw P. Eichenberg - 34 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240029-F/UB/MW/Hen Einzelgericht in Strafsachen Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw M. Wild Gerichtsschreiber MLaw P. Eichenberg Urteil vom 24. April 2025 (begründeter Entscheid) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte betreffend Mehrfache üble Nachrede

- 2 - Privatkläger:

1. B._____,

2. C._____, Privatkläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 12. August 2024 (act. 45) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot.) Die Beschuldigte, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die Privatkläger 1 und 2 und in Begleitung der Privatklägerin 2 sowie der Beschuldigte und dessen erbetene Verteidigerin im Verfahren GG240028-F. Anträge:

1. Der Anklagebehörde (act. 45 S. 9):

- Schuldigsprechung der Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift;

- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 3'000.00) sowie einer Busse von CHF 700.00;

- Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 3 Jahren;

- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse;

- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft;

- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3'000.00); eventualiter (bei einem [Teil-]Freispruch): Kostenauflage an die Privatklägerschaft gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO.

2. Der Beschuldigten (Prot. sinngemäss):

- Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

- 4 -

3. Der Privatkläger 1 und 2 (act. 87 S. 2 f.): "[…]

3. Es sei die Beschuldigte A._____ zu verpflichten, den Privat- und Straf- klägern 1 und 2 im Sinne der nachstehenden Ausführungen gestützt auf Art. 433 StPO für die mit der Wahrnehmung ihrer Rechte im Strafverfah- ren verbundenen Aufwendungen in der Höhe von CHF 18'173.15 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzüglich des Aufwands für die Reisetätigkeit der Pri- vatklägerin 2 in der Höhe von CHF 78.70 zu entschädigen, soweit die noch nicht angefallenen Aufwendungen noch anfallen und die Aufwen- dungen nicht in separatem Verfahren GG240028 anteilmässig und nicht solidarisch dem Beschuldigten D._____ auferlegt werden.

4. Evtl. sei die Beschuldigte A._____ zu verpflichten, den Privat- und Straf- klägern 1 und 2 im Sinne der nachstehenden Ausführungen gestützt auf Art. 122 StPO CHF 18'173.15 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzüglich des Auf- wands für die Reisetätigkeit der Privatklägerin 2 in der Höhe von CHF 78.70 zu entschädigen, soweit die noch nicht angefallenen Aufwen- dungen noch anfallen und die Aufwendungen nicht in separatem Verfah- ren GG240028 anteilmässig und nicht solidarisch dem Beschuldigten D._____ auferlegt werden.

5. Alles unter Kostenfolgen zulasten der Beschuldigten."

- 5 - Erwägungen: I. (Prozessgeschichte)

1. Die Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren und der Beschuldigte D._____ im Parallelverfahren GG240028-F sind ein verheiratetes Paar mit Wohn- sitz in E._____. Sie stehen seit mehreren Jahren in einem nachbarschaftlichen Streit mit den ebenfalls verheirateten Privatklägern B._____ und C._____. Aus die- sem auch medial ausgetragenen Streit erwuchsen bereits verschiedene zivilrecht- liche und strafrechtliche Verfahren. Das diesem Verfahren zugrunde liegende Vor- verfahren bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (fortan: Staatsanwaltschaft) wurde mit Strafanzeige der Privatkläger vom 15. Dezember 2020 eingeleitet (act. 2).

2. Am 12. August 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Be- schuldigte (act. 45) und den Beschuldigten D._____ (act. 44), welche am 14. Au- gust 2024 samt Untersuchungsakten (act. D1/1–43 inkl. D 2–7) beim hiesigen Ge- richt eingingen. Ebenfalls mit Verfügung vom 12. August 2024 stellte die Staatsan- waltschaft das Strafverfahren wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbei- tungssystem (Dossier 5) gegen die Beschuldigte (act. 47) sowie den Beschuldigten D._____ ein (act. 46). Diese Einstellungsverfügungen blieben unangefochten.

3. Mit Verfügung vom 19. September 2024 setzte das Gericht den Parteien eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen, lud zur Hauptverhandlung auf den

13. November 2024 vor und gab gleichzeitig die voraussichtliche Gerichtsbeset- zung bekannt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass das vorliegende Verfahren und das unter der Geschäftsnummer GG240028-F geführte Verfahren gegen den Beschuldigten D._____ aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs gemeinsam verhandelt werden (act. 55).

4. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024, hier eingegangen am 21. Oktober 2024, äusserte sich der Rechtsvertreter der Privatkläger zu deren Zivilansprüchen (act. 57 und act. 58/1–3).

- 6 -

5. Mit Schreiben vom 12. November 2024 und damit einen Tag vor der ange- setzten Hauptverhandlung ersuchte die Beschuldigte um Ladungsabnahme und Neuansetzung der Hauptverhandlung, da sie verhandlungsunfähig sei (act. 65/1–2 und act. 66). In der Folge wurde den Parteien die Ladung für die Hauptverhandlung vom 13. November 2024 abgenommen (act. 67).

6. Mit Verfügung vom 19. November 2024 wurde die Hauptverhandlung vom

13. November 2024 auf Donnerstag, 13. März 2025, verschoben. In der Verfügung wurde die Beschuldigte darauf hingewiesen, dass sie im Falle eines erneuten Ver- schiebungsgesuches wegen Verhandlungsunfähigkeit ein entsprechendes ärztli- ches Zeugnis des Bezirksarztes des Bezirks Horgen einzureichen habe (act. 68).

7. Am 12. März 2025 reichte die Beschuldigte beim Gericht ein Gesuch um Ver- schiebung der am Folgetag angesetzten Hauptverhandlung wegen Verhandlungs- unfähigkeit ein (act. 70, act. 71 und act. 72), welches mit Verfügung gleichen Da- tums abgewiesen wurde (act. 74).

8. Am 13. März 2025 fand die Hauptverhandlung im vorliegenden sowie im Par- allelverfahren GG240028-F statt, zu welcher zwar die Privatkläger samt Rechtsver- treter, jedoch weder die Beschuldigte noch D._____ erschienen (Prot. S. 7 f.).

9. Mit Verfügung vom 18. März 2025 hielt das hiesige Gericht fest, dass die Beschuldigte zur Hauptverhandlung vom 13. März 2025 unentschuldigt nicht er- schienen sei und dass die Hauptverhandlung auf den Donnerstag, 24. April 2025, angesetzt werde. Weiter wurde die Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden könne, sollte sie er- neut unentschuldigt nicht erscheinen. Sodann wurde sie erneut darauf hingewie- sen, dass sie im Falle eines erneuten Verschiebungsgesuches wegen Verhand- lungsunfähigkeit ein ärztliches Zeugnis eines Bezirksarztes des Bezirks Horgen einzureichen habe (act. 77).

10. Mit Eingabe vom 16. April 2025 ersuchte die Beschuldigte erneut um Ver- schiebung der angesetzten Hauptverhandlung (act. 81 und act. 82/1–6). Am

- 7 -

22. April 2025 wurde das Verschiebungsgesuch abgewiesen und festgehalten, dass die Hauptverhandlung vom 24. April 2025 stattfinden werde (act. 83).

11. Zur Hauptverhandlung vom 24. April 2025 erschienen die Beschuldigte, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die Privatkläger 1 und 2, in Begleitung der Privat- klägerin 2, sowie der Beschuldigte im Verfahren GG240028-F in Begleitung seiner Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (Prot. S. 12 ff.). Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, kurz begründet und den An- wesenden schriftlich in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 89, Prot. S. 47). Ebenso wurde das Urteil gegen den im Parallelverfahren Beschuldigten D._____ eröffnet (act. 124 in GG240028-F; Prot. S. 47). II. (Prozessuales)

1. Strafanträge 1.1 Bei den eingeklagten Ehrverletzungsdelikten nach Art. 173 ff. StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Voraussetzung ist demzufolge ein gültiger Strafantrag (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Die Frage, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, stellt eine Prozessvoraussetzung dar (BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.1.3). 1.2 Die Privatkläger haben mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 (D5 act. 2/1), mit Schreiben vom 23. August 2023 (D6 act. 2/1) und zuletzt mit Eingabe vom 19. Juni 2023 (D7 act. 2/1) jeweils innert Frist Strafanzeige erstattet (Art. 30 ff. StGB).

2. Konstituierung als Privatklägerschaft 2.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Ab- schluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Die geschädigte Per- son kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO).

- 8 - 2.2 Vorliegend haben sich B._____, C._____ und F._____ mit Stellung der Straf- anträge rechtzeitig als Privatkläger im Sinne von Art. 118 StPO konstituiert (act. 52; D6 act. 3/3–4; D5 act. 6/1 und act. 56). Mit Schreiben vom 13. März 2025 und Te- lefonat vom 26. März 2025 erklärte F._____, auf die weitere Teilnahme als Privat- klägerin im Strafverfahren zu verzichten (act. 76 und act. 80). Damit verzichtet sie endgültig auf die ihr zustehenden Rechte und sie nimmt am Strafverfahren nicht mehr teil.

3. Verhandlungsfähigkeit der Beschuldigten 3.1 Die Beschuldigte beantragte mehrfach die Verschiebung der Hauptverhand- lung wegen Verhandlungsunfähigkeit (vgl. Prozessgeschichte). 3.2 Verhandlungsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn eine beschuldigte Person wegen ihrer Defizite ausserstande ist, die Bedeutung der Hauptverhandlung und ihrer Teilnahme daran auch nur im Ansatz zu begreifen und deren Verlauf zu folgen, geschweige denn, ihre Rechte zu wahren, sodass eine Anwesenheit einer blossen Zurschaustellung gleichkäme (BGer 6B_29/2008 vom 10. September 2008 E. 1.3). 3.3 Die Beschuldigte nahm an der Hauptverhandlung vom 24. April 2025 teil (Prot. S. 12 ff.). Nach einem kurzen Unterbruch war sie grundsätzlich in der Lage, auf die gestellten Fragen zu antworten, enthielt sich dabei jedoch mehrheitlich. Die von ihr insbesondere zu ihrer Person gemachten Ausführungen waren sprachlich kohärent, frei von formalen Denkstörungen und ohne kognitive Desorientierung. An der Verhandlungsfähigkeit der Beschuldigten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestanden somit keine Zweifel.

4. Beweisanträge 4.1 Gemäss Art. 331 Abs. 1 StPO bestimmt die Verfahrensleitung, welche Be- weise anlässlich der Hauptverhandlung erhoben werden. Das Gericht begründet kurz, wenn es gestellte Beweisanträge ablehnt (Art. 331 Abs. 3 StPO). Zuzulassen sind rechtlich erhebliche und erlaubte Beweismittel. Beweise sind erheblich, wenn sie geeignet sind, das Urteil über die Strafbarkeit oder über die Bestrafung in be- deutender Form zu beeinflussen (BSK StPO-Achermann, 3. Aufl., Art. 331 N 8

- 9 - m.w.H.). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird indes nicht Beweis geführt. Ent- sprechende Beweisanträge sind abzulehnen (Art. 331 Abs. 3 i.V.m. Art. 139 Abs. 2 StPO). 4.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. April 2025 beantragte der Vertre- ter der Privatkläger die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Juli 2023 und die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis vom 13. Februar 2025 (act. 88/1–2) als Beweismittel zu den Akten zu nehmen. Die genannten Urkunden wurden vom hiesigen Gericht zu den Akten genommen. 4.3 Die Vertreterin des Beschuldigten im Parallelverfahren GG240028-F stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. April 2025 im Einverständnis des Ge- richts und der Privatklägerschaft (vgl. Prot. S. 13) anlässlich ihres Parteivortrags weitere Beweisanträge (Prot. S. 31 ff.). Diese erweisen sich für das vorliegende Verfahren als nicht von Belangen. III. (Sachverhalt)

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten die in der diesem Urteil beigehefte- ten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte vor, wonach sich die Beschuldigte der mehrfachen üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB schuldig gemacht habe (act. 45).

2. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte stellt die ihr in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalte teilweise in Abrede. Es ist zunächst der unbestrittene Sachverhalt zu eruieren und danach zu prüfen, ob sich die bestrittenen Anklagesachverhalte anhand der erho- benen und vorhandenen Beweismittel erstellen lassen. Da es sich bei dem von der

- 10 - Beschuldigten bestrittenen Straftatbestand um verschiedene Sachverhaltskom- plexe handelt, ist es angezeigt, diese getrennt zu würdigen.

3. Unbestrittener Sachverhalt: Dossier 7 3.1 Der Beschuldigten wird im Dossier 7 im Wesentlichen vorgeworfen, zusam- men mit D._____ am 17. Juli 2023 ein Schreiben mit dem Betreff "Bitte um Hin- weise (Zeugenaufruf)" verfasst zu haben, in welchem sie einen Zusammenhang zwischen der Vergiftung ihrer Hunde, Drohungen, Schädigung an Leib und Leben, übler Nachrede, Anstiftung eines Baseballschläger-Attentäters mit den Privatklä- gern suggerierten. Das Schreiben hätten sie von der E-Mail-Adresse der Beschul- digten an 21 Empfänger versendet (act. 45 S. 7 f.). 3.2 Die Beschuldigte hat diesen Sachverhalt insofern bestätigt, als sie in der Un- tersuchung aussagte, das E-Mail vom 17. Juli 2023 mitverfasst und versendet zu haben (act. 33/1 F/A 47 f.). Auch wenn sie sich anlässlich der Hauptverhandlung diesbezüglich einer Aussage enthielt, kann mangels Sachverhaltsalternativen auf das vormalige Geständnis abgestützt werden. Der Anklagesachverhalt betreffend Dossier 7 gilt damit als erstellt.

4. Bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte bestreitet einzelne Elemente der Anklagesachverhalte der Dossi- ers 5 und 6. Soweit die Beschuldigte die Sachverhalte nur teilweise eingesteht, ist zu prüfen, ob sich diese anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lassen.

5. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 5.1 Allgemeine Prinzipien 5.1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 5.1.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver-

- 11 - nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der Beschuldigten ausgeschlossen werden können (siehe zur Un- schuldsvermutung Art. 10 Abs. 1 StPO sowie BSK StPO-Tophinke, 3. Aufl., Art. 10 N 61). 5.1.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Stehen sich widersprechende Aussagen ge- genüber, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu un- tersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Die Aussagen sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in: SJZ 81, S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfest- stellung vor Gericht, 4. Aufl., N 220 und N 313 ff.). Bei der Beurteilung von Aussa- gen ist insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdigkeit einer Person er- gibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus ihren persönlichen Bezie- hungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Es darf aber nicht ein- fach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern primär ist auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Pro- zess relevanten Aussagen abzustellen. Bei der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig, von Realitätskriterien geprägt und frei von Fantasie- und Lügensignalen sind (statt vieler: BGE 133 I 33 E. 4.3; Bender, a.a.O., S. 53 ff.; Ben- der/Nack/Treuer, a.a.O., N 313 ff. und N 435 ff.).

- 12 -

6. Zur Verfügung stehende Beweismittel Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage auf drei Dossiers. In allen drei Dossiers dienen neben den Aussagen der Beschuldigten, derjenigen des Beschuldigten D._____ und einer Zeugeneinvernahme in Dossier 5 primär Sachbeweise als Be- weismittel (D5 act. 2/7 und act. 2/10, D6 act. 2/2 und D7 act. 2/2).

7. Sachverhalt gemäss Dossier 5 Der Beschuldigten wird in einem ersten Teil zusammengefasst vorgeworfen, zu- sammen mit D._____ im August 2022 am Schalter der G._____ [Arbeitslosen- kasse] gemeldet zu haben, dass die Privatklägerin 2, trotz Bezug von Arbeitslosen- geld, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Beschuldigte und D._____ sollen mehrere angeblich von der Privatklägerin 2 erstellte Rechnungen eingereicht haben. In der Folge habe die G._____ Abklärungen eingeleitet, welche sie jedoch mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 mangels Indizien eingestellt habe. In einem zweiten Teil habe die Beschuldigte gemeinsam mit D._____ am 4. Okto- ber 2022 ein Schreiben verfasst und der G._____ zugesendet, worin erneut eine "Scheinarbeitslosigkeit" der Privatklägerin 2 geltend gemacht wird (act. 45 S. 2 ff.). 7.1 Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte streitet ab, bei der G._____ in H._____ die fraglichen Unterlagen abgegeben zu haben. D._____ und sie hätten diese Unterlagen per Post verschickt (act. 33/1 F/A 7 ff.). Das Schreiben vom 4. Oktober 2022 habe D._____ verfasst (act. 33/1 F/A 20). Anlässlich der Hauptverhandlung enthielt sie sich mehrheitlich der Aussagen (Prot. S. 23 ff.). 7.2 Standpunkt von D._____ D._____ hat den ersten Teil des eingeklagten Sachverhaltes insofern bestätigt, als er in der Untersuchung aussagte, dass er und die Beschuldigte die belastenden Unterlagen (Rechnungen und Offerten der Privatklägerin 2) eingereicht hätten. Es handle sich indessen um eine reine Verdachtsmeldung (act. 32/1 F/A 23 und 25). Anlässlich der Einvernahme vom 21. März 2024 führte er aus, es könne sein, dass

- 13 - sie vorbeigegangen seien. Er könne den Gesprächsverlauf mit einem Mitarbeiten- den der G._____ allerdings nicht bestätigen (act. 32/1 F/A 24 ff.). Sie hätten mit niemandem gesprochen, sondern nur das Couvert abgegeben (act. 32/1 F/A 31). Weiter gab er zu, dass es sich auf dem Schreiben vom 4. Oktober 2022 um seine Unterschrift handle (act. 32/1 F/A 39). Anlässlich der Hauptverhandlung enthielt er sich überwiegend der Aussagen respektive erklärte, bereits in der Untersuchung alles beantwortet zu haben (Prot. S. 14 ff.). 7.3 Zeugeneinvernahme Mitarbeiter G._____ I._____, Mitarbeiter der G._____, wurde am 25. Juli 2024 als Zeuge befragt. An- lässlich der Einvernahme führte er aus, dass die Beschuldigte und D._____ am Schalter vorbei gekommen seien und über die Privatklägerin 2 gesprochen hätten (D5 act. 2/7 F/A 11 ff.). Er könne den Gesprächsverlauf anhand des E-Mails des Standortleiters der G._____ an die Kantonspolizei Zürich vom 19. Oktober 2022, das als Gedächtnisprotokoll diene, bestätigen (D5 act. 4/1 F/A 21; D5 act. 2/7). 7.4 Sachbeweise Im Recht liegen die von der Beschuldigten und D._____ eingereichten Rechnungen und Offerten, welche angeblich von der Privatklägerin 2 erstellt worden sind (D5 act. 2/9). Zudem befinden sich das Gedächtnisprotokoll des Mitarbeiters der G._____, I._____ (D5 act. 2/7), und das Schreiben von D._____ an die Arbeitslo- senkasse vom 4. Oktober 2022 (D5 act. 2/10) in den Untersuchungsakten. 7.5 Würdigung Zusammenfassend lässt sich zweifelsfrei erstellen, dass die Beschuldigte zusam- men mit D._____ die Unterlagen betreffend die Anschuldigung gegen die Privatklä- gerin 2 wegen Schwarzarbeit bei der G._____ in H._____ abgegeben haben. Die Aussagen des Zeugen I._____ sind glaubhaft und werden durch die vorhandenen Sachbeweise gestützt. Zusammen mit dem Gedächtnisprotokoll der G._____ ist erstellt, dass die Beschuldigte und D._____ am Schalter vorstellig geworden sind und Äusserungen zu einer angeblichen Erwerbstätigkeit der Privatklägerin 2 getä- tigt haben. Was gesprochen worden ist, lässt sich nicht genauer eruieren. Der ge-

- 14 - naue Inhalt des Gesprächs ist in Anbetracht der vorhandenen Sachbeweise, na- mentlich der eingereichten Unterlagen, jedoch irrelevant. Das Schreiben vom 4. Oktober 2022 mit dem entsprechenden Inhalt liegt im Recht. Ob die Beschuldigte von diesem Schreiben wusste und dieses unterstützte, lässt sich jedoch nicht er- stellen. Sowohl die Beschuldigte als auch D._____ erklärten, dass nur D._____ dieses verfasst habe. Auch wenn der Verdacht nahe liegt, dass die Beschuldigte Kenntnis hatte, lässt sich dies nicht zweifelsfrei nachweisen. Entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist die Beschuldigte von diesem Teil des Anklagesach- verhalts betreffend Dossier 5 freizusprechen.

8. Sachverhalt gemäss Dossier 6 Der Beschuldigten wird vorgeworfen, zusammen mit D._____ am 15. Juni 2023 ei- nen Brief an die Vermieterin der Privatkläger verfasst zu haben, in welchem sie diese als kriminelle und gewalttätige Mieter bezeichnen und ihnen ein aggressives und schikanöses Verhalten, organisiertes Stalking, Anstiftung eines Attentäters mit einer Mordwaffe, Drohungen sowie tätliche Angriffe vorwerfen (act. 45 S. 6 f.). 8.1 Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte erklärte in der Untersuchung, dass das Schreiben vom 15. Juni 2023 von D._____ erstellt und unterzeichnet worden sei und dass es den Tatsa- chen entspreche (act. 33/1 F/A 37). Sie sei daran nicht beteiligt gewesen (act. 33/1 F/A 39). An der Hauptverhandlung enthielt sie sich mehrheitlich der Aussage (Prot. S. 25 f.). 8.2 Standpunkt von D._____ Anlässlich der Einvernahme vom 21. März 2024 erklärte D._____, das Schreiben verfasst zu haben. Er wisse jedoch nicht mehr, wer es verschickt habe. Das Schrei- ben sei im Namen der ganzen Familie verschickt worden (act. 32/1 F/A 52 ff.). An der Hauptverhandlung enthielt er sich mehrheitlich der Aussage (Prot. S. 16 f.). 8.3 Sachbeweis

- 15 - Im Recht liegt das Schreiben der Familie A._____D._____ mit dem Titel "Unsere Wiedergutmachungsansprüche" vom 15. Juni 2023 (D6 act. 2/2). 8.4 Würdigung Es lässt sich aufgrund der vorhandenen Aussagen erstellen, dass D._____ das Schreiben vom 15. Juni 2023 verfasst hat. Zudem ist die darauf vorhandene Unter- schrift identisch mit derjenigen auf dem Schreiben vom 4. Oktober 2022 (vgl. D5 act. 2/10), wobei D._____ im Zusammenhang mit diesem Schreiben bestätigte, dass es sich um seine Unterschrift handle (act. 32/1 F/A 39). Wie oben betreffend Dossiert 5 fehlt es jedoch an klaren Hinweisen, dass die Beschuldigte bei der Ver- fassung und beim Versand dieses Schreibens aktiv beteiligt gewesen war. Dies lässt sich nicht ohne Zweifel erstellen. Nur weil die Beschuldigte den Inhalt des Schreibens anlässlich der Einvernahme als zutreffend bezeichnete, heisst dies nicht, dass sie vorher davon wusste. Im Resultat ist die Beschuldigte auch in die- sem Punkt "in dubio pro reo" freizusprechen.

9. Gesamtfazit Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel kann zusammenfassend festgehalten werden, dass sich die eingeklagten Sachverhalte gemäss Dossier 5, erster Sach- verhaltsabschnitt, sowie gemäss Dossier 7 erstellen lassen. Diesbezüglich ist für die rechtliche Würdigung von der Anklageschrift auszugehen. Im Übrigen (Dos- sier 5, zweiter Sachverhaltsabschnitt, und Dossier 6) ist die Beschuldigte nicht schuldig und freizusprechen IV. (rechtliche Würdigung)

1. Rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als mehrfache üble Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB (act. 45 S. 8). Die Beschul- digte habe es mit den ihr zur Last gelegten Handlungen zumindest für möglich ge-

- 16 - halten, die Ehre der Privatkläger zu verletzten, und diese Verletzung in Kauf ge- nommen (act. 45 S. 2 ff.).

2. Üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB 2.1 Objektiver Tatbestand 2.1.1. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen beschuldigt oder verdäch- tigt, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand schützt die Ehre. Darunter ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der Ehrangriff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (BGer 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1). Von einer Ehrverletzung ist ins- besondere dann auszugehen, wenn einer Person ein individual- oder sozialethisch verpöntes oder strafbares Verhalten vorgeworfen wird, z.B. die Diskreditierung als Straftäter, als Dieb, Betrüger, betrunkener Autofahrer etc. (BGE 132 IV 112 E. 2.2; 115 IV 1 E. 2; 101 IV 293 E. 1) oder wenn jemandem kriminelle Energie zugeschrie- ben wird (BGer 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 3.3). Die üble Nachrede ist die Behauptung ehrrühriger Tatsachen gegenüber Dritten (PK-StGB-Trechsel/Lehm- kuhl, 4. Aufl., Art. 173 N 1, N 4). Ehrrührige Äusserungen im Sinne einer üblen Nachrede sind Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile über den Ver- letzten (BSK StGB-Riklin, 4. Aufl., Art. 173 N 1; BGer 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.3 ff. m.w.H.). Tatsachen sind Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder der Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahr- nehmbar und dem Beweise zugänglich werden (PK-StGB-Trechsel/Lehmkuhl,

4. Aufl., Art. 173 N 2 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ge- mischte Werturteile sind Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen. Sie werden wie Tatsachenbehauptungen behandelt (statt vieler: BGer 6B_498/2012 vom 14. Februar 2013 E. 5.3.1 m.w.H.).

- 17 - 2.1.2. Schriftliche Äusserungen können mehrdeutig sein. Für die strafrechtliche Beurteilung, ob (i) eine Äusserung Tatsache oder gemischtes Werturteil ist und (ii) ob diese ehrverletzend ist, zählt nicht der Sinn, den ihr die betroffene Person gibt (BGE 128 IV 53 E. 1a; siehe ebenso BGer 6B_1270/2017 vom 28. April 2018 E. 2.1). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vielmehr stets der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung massgeblich, den ihr ein unbefangener Dritter nach den gesamten konkreten Umständen beile- gen musste (BGer 6B_6/2015 vom 23. März 2016 E. 2.2; 6B_257/2016 vom 5. Au- gust 2016 E. 1.2.2; BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; BGE 133 IV 308 E. 8.5.1 m.w.H.; siehe ferner PK-StGB-Trechsel/Lehmkuhl, 4. Aufl., Vor Art. 173 N 11 mit zahlrei- chen Rechtsprechungshinweisen). Es kommt dabei nicht nur auf die isolierten ein- zelnen Äusserungen an, sondern auf den Gesamtzusammenhang des Textes; d.h. ein Text ist nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich genommen zu würdigen, sondern nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGer 6B_1270/2017 vom 28. April 2018 E. 2.1. m.w.H.; 6B_683/2016 vom

14. März 2017 E. 1.4; siehe ferner PK-StGB-Trechsel/Lehmkuhl, 4. Aufl., Vor Art. 173 N 11 mit zahlreichen Hinweisen). Der Vorwurf eines strafrechtlich relevan- ten Verhaltens ist als ehrenrührige Tatsachenbehauptung anzusehen (BGE 132 IV 112 E. 2; BGer 6B_782/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.5.2 m.w.H.). 2.1.3. Vollendet ist die üble Nachrede, wenn ein Dritter die Behauptungen zur Kenntnis nimmt (BGE 102 IV 35 E. 2). Das gilt auch, wenn sich die Äusserung an eine zuständige Behörde richtet (BGE 103 IV 22 E. 7). Nicht erforderlich ist, dass die Drittperson die Behauptungen auch glaubt. Drittperson ist jede Person, die nicht Urheber oder Objekt der ehrverletzenden Äusserung ist (BGE 86 IV 209). 2.2 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede setzt stets Vorsatz voraus. Eventu- alvorsatz genügt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich der Beschuldigte der Unwahrheit der Äusserungen bewusst ist (BGE 118 IV 153 E. 5g). Ebenfalls nicht erforderlich ist eine besondere Beleidigungsabsicht (BSK StGB-Riklin, 4. Aufl., Art. 173 N 9 ff.).

- 18 - 2.3 Entlastungsbeweis (Wahrheits- und Gutglaubensbeweis) Wenn ein Beschuldigter zu beweisen vermag, dass die von ihm vorgebrachten bzw. weiterverbreiteten Äusserungen der Wahrheit entsprechen, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, ist er jedoch nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB; Entlastungsbeweise). Der Beschuldigte wird zu diesem Be- weis indes nicht zugelassen und bleibt strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB; Ausschluss der Entlastungsbeweise). Die beiden Vorausset- zungen müssen kumulativ vorliegen, damit jemand vom Entlastungsbeweis ausge- schlossen werden kann (BGer 6B_126/2013 vom 28. Mai 2013 E. 4.2.2; vgl. BGE 132 IV 112 E. 3.1 m.w.H). Die begründete Veranlassung ist dann gegeben, wenn der Urheber entweder öffentliche oder private Interessen wahrte. Zudem muss in der begründeten Veranlassung auch der Beweggrund für die Äusserung gelegen haben (BGE 82 IV 98). Eine vorwiegende Beleidigungsabsicht liegt dann vor, wenn es dem Täter primär darum geht, jemanden der Schmach auszusetzen oder zu Fall zu bringen. Dass dies zutreffe, darf aber nicht einfach aus dem Fehlen einer be- gründeten Veranlassung gefolgert werden (BGE 82 IV 96). Rechtsprechung und Lehre legen die Voraussetzungen eng aus. Grundsätzlich muss ein Beschuldigter zum Entlastungsbeweis zugelassen werden – die Möglichkeit darf ihm nur aus- nahmsweise verweigert werden (BGE 132 IV 112 E. 3.1 = Pra 96 [2007] Nr. 73). Zudem ist zu beachten, dass vom Anzeigeerstatter bei Mitteilungen gegenüber Be- hörden nicht erwartet werden kann, dass er ein privates Beweisverfahren durch- führt, bis ihm eine Strafanzeige gestattet ist. Vielmehr kann er davon ausgehen, dass die Behörden seine Behauptungen kritisch prüfen (BSK StGB-Riklin, 4. Aufl., Art. 173 N 22).

3. Dossier 5: Äusserungen gegenüber der G._____ 3.1 Objektiver Tatbestand Der vorliegend zu beurteilende Vorwurf der "Scheinarbeitslosigkeit" ist als ehren- rührige Tatsachenbehauptung einzuordnen, da er grundsätzlich dem Beweis zu-

- 19 - gänglich ist. Die Behauptung, die Privatklägerin 2 sei trotz Bezugs von Arbeitslo- sengeld einer nicht deklarierten selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, weckt bei einem unbefangenen Dritten bzw. einer Behörde zwingend den Verdacht auf zu Unrecht bezogene Arbeitslosenentschädigung. Dieser Vorwurf ist geeignet, eine Person im Ansehen ihrer Mitmenschen empfindlich herabzusetzen, da ihr da- mit ein sozial missbilligtes Verhalten in Gestalt von rechtsstaatlich bedenklichem Handeln vorgeworfen wird (BGE 138 III 641 E. 3 m.w.H). Die Anschuldigung wurde gegenüber einer Behörde, der G._____ durch Einreichung entsprechender Unter- lagen erhoben und von dieser zur Kenntnis genommen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. 3.2 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte bestreitet nicht, die entsprechenden Dokumente bei der G._____ eingereicht zu haben (vgl. act. 33 F/A 15). Sie hat die inkriminierten Äusserungen gegenüber der zuständigen Behörde mit Wissen und Willen getätigt. Es war ja ge- rade der Zweck ihres Handelns, dass den erhobenen Vorwürfen nachgegangen wird. Auch mit Bezug auf den ehrverletzenden Charakter der Äusserungen ist Vor- satz zu bejahen, da der Beschuldigten bewusst gewesen sein muss, dass der Vor- wurf eines rechtswidrigen Verhaltens ehrverletzend sein kann. Die Beschuldigte hat somit zumindest in Kauf genommen, mit ihren Äusserungen und ihrem Handeln die Privatklägerin 2 in ihrem Ruf zu schädigen. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 3.3 Entlastungsbeweis 3.3.1. Die Beschuldigte handelt nach dem Gesagten sowohl objektiv als auch sub- jektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 173 StGB. Wenn sie jedoch zu bewei- sen vermag, dass die von ihr vorgebrachten oder weiterverbreiteten Äusserungen der Wahrheit entsprechen (Wahrheitsbeweis) oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis), ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB; s. oben). 3.3.2. D._____ macht geltend, man hätte nicht ausschliesslich in Beleidigungs- oder Schädigungsabsicht gehandelt, sondern namentlich mit dem Ziel, "Missstände

- 20 - zu melden" (vgl. Prot. S. 15). Daher ist zu Gunsten der Beschuldigten davon aus- zugehen, dass die Meldung unter Wahrung öffentlicher Interessen erfolgt ist, wes- halb sie zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist. Der Wahrheitsbeweis kann vorlie- gend jedoch nicht erbracht werden, da die durch die G._____ eingeleitete Untersu- chung mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 mangels Indizien eingestellt worden ist (D5 act. 2/5), mithin sich der Verdacht schlussendlich als unberechtigt herausge- stellt hat. Der Beschuldigten verbleibt aber noch der Gutglaubensbeweis. So reichte sie der Behörde zur Untermauerung ihrer Vorwürfe mehrere Rechnungen und Offerten ein, welche mit dem Namen der Privatklägerin 2 versehen sind (D5 act. 2/9 und act. 5/4). Vor diesem Hintergrund erscheint ihr damaliger Verdacht, die Privatklägerin 2 könnte Arbeiten gegen Entgelt geleistet haben, nicht per se als unbegründet. Die Unterlagen stützten ja ihren Verdacht. Sie durfte davon ausge- hen, dass die G._____ ihre Behauptungen überprüfen würde und musste diesbe- züglich keine eigenen Recherchen anstellen. 3.4 Fazit Die Beschuldigte hat mit der Verdachtsmeldung der "Scheinarbeitslosigkeit" bei der G._____ grundsätzlich die Ehre der Privatklägerin 2 verletzt. Sie kann jedoch an- hand der eingereichten Unterlagen Argumente liefern, die diesen Verdacht begrün- den. Wie oben ausgeführt, muss es möglich sein, bei der zuständigen Behörde Verdachtsmeldungen einzuleiten, ohne dass man sich dafür strafbar macht. Es ist erst die Aufgabe der Behörde, den gemeldeten Verdacht genauer zu prüfen. Dass gewisse Indizien vorlagen, lässt sich denn auch nicht von der Hand weisen. So führte die Privatklägerin 2 selber aus, dass sie während ihrer gemeldeten Arbeits- losigkeit gewisse Zwischenverdienste hatte (act. 34/1 F/A 33). Bei dieser Aus- gangslage lässt sich nicht erstellen, dass nur private (ehrverletzende) Interessen die Beschuldigte dazu bewegten, die Meldung bei der G._____ zu machen. Insge- samt gelingt es ihr somit, den Gutglaubensbeweis zu erbringen, weshalb sie in Be- zug auf Dossier 5 vollständig freizusprechen ist.

- 21 -

4. Dossier 7: Zeugenaufruf 4.1 Objektiver Tatbestand Die von der Beschuldigten in der E-Mail vom 17. Juli 2023 mit dem Betreff "Bitte um Hinweise (Zeugenaufruf)" gemachten Aussagen sind als ehrenrührige Tatsa- chenbehauptungen gegenüber Dritten einzuordnen, da sie grundsätzlich dem Be- weis zugänglich sind. Die Beschuldigte verweist darin einleitend auf die Vergiftung ihrer zwei Malteserhunde und bittet die Nachbarschaft um sachdienliche Hinweise. Dann fährt sie jedoch fort, die Privatkläger namentlich zu beschuldigen. Sie macht sinngemäss geltend, seit deren Einzug würde ihre Familie "übelst bedroht und so- gar hinterhältig an Leib und Leben geschädigt", es werde gegen sie bei Drittperso- nen "übel nachgeredet" und sogar sei ein "Baseballschläger-Attentäter gegen ihre Familie angestiftet, bei welchem es sich um einen Familienfreund der B._____C._____s handle (gem. Polizeiprotokoll hatte ihn F._____ bestellt)" (D7 act. 2/2). Diese Aussagen sind als ehrschädigend zu würdigen. Auch wenn die Pri- vatkläger nicht explizit für die Hundevergiftung verantwortlich gemacht werden, wird ein Zusammenhang mit ihnen klar suggeriert, indem sie bei den nachfolgenden im Text aufgeführten Beschuldigungen namentlich genannt werden. Gleiches ergibt sich aus den mitgesendeten Fotocollagen. Die ehrverletzende E-Mail erreichte zahlreiche Drittpersonen (21 Nachbarn). Der objektive Tatbestand ist erfüllt. 4.2 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte hat die ihr vorgeworfenen Äusserungen mit Wissen und Willen gegenüber Dritten getätigt. Der Umstand, dass der Zeugenaufruf (angeblich) der Informationsbeschaffung diente, ändert nichts daran, dass sie die Privatkläger bei den Nachbarn eines strafrechtlich relevanten und damit sozial missbilligten Verhal- tens anschuldigen wollte. Der Beschuldigten war die ehrverletzende Natur der in- frage stehenden Aussagen zweifellos bewusst. Sie hat damit in Kauf genommen, dass die Privatkläger in ihrer Ehre verletzt werden. Folglich handelte sie zumindest eventualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.

- 22 - 4.3 Entlastungsbeweis 4.3.1 Die Beschuldigte handelte sowohl objektiv als auch subjektiv tatbestands- mässig im Sinne von Art. 173 StGB. Es ist zu prüfen, ob sie den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis erbringen kann. 4.3.2 Die Beschuldigte ist zum Entlastungsbeweis zuzulassen, da davon ausge- gangen werden muss, dass sie die E-Mail aus privatem Interesse verfasst und ver- schickt hat, nämlich um den oder die Verantwortlichen für die angebliche Hunde- vergiftung zu ermitteln (Prot. S. 19). Der Wahrheitsbeweis misslingt der Beschul- digten jedoch, da die Privatkläger für keines der ihnen vorgeworfenen Delikte ver- urteilt worden sind. Weiter misslingt auch der Gutglaubensbeweis, da das mit dem Zeugenaufruf angestrebte Ziel – die Ermittlung der vermeintlichen Täterschaft – auch ohne konkrete Bezugnahme auf die Privatkläger hätte erreicht werden kön- nen. Zudem gelingt es der Beschuldigten nicht, einen Zusammenhang der Privat- kläger mit der Hundevergiftung nachzuweisen. Auch die weiteren Vorwürfe (Dro- hungen, Schädigung von Leib und Leben, üble Nachrede, Anstiftung eines Base- ballschläger-Attentäters) sind in keiner Weise belegt. Nach dem Gesagten vermag die Beschuldigte den Gutglaubensbeweis nicht zu erbringen. 4.4 Fazit Die Beschuldigte hat in Mittäterschaft mit D._____ mit E-Mail vom 17. Juli 2023 die Ehre der Privatkläger verletzt. Sie vermag weder den Wahrheits- noch den Gut- glaubensbeweis zu erbringen, weshalb sie sich im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat.

5. Gesamtfazit Die Beschuldigte ist der üblen Nachrede (Dossiers 7) im Sinne von Art. 173 StGB schuldig zu sprechen. Von der üblen Nachrede in Bezug auf Dossier 5 ist sie frei- zusprechen.

- 23 - V. (Strafzumessung)

1. Antrag der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen (act. 45 S. 9).

2. Massgebender Strafrahmen Vorliegend hat sich die Beschuldigte der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig gemacht. Für diesen Tatbestand sieht das Gesetz einen Strafrah- men von 3 bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe zu höchstens Fr. 3'000.– vor (Art. 173 Ziff. 1 StGB; Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB).

3. Allgemeine Regeln der Strafzumessung 3.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. 3.2 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich der sub- jektiven Tatschwere sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willens- richtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, N 142 ff.).

- 24 - 3.3 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (BGE 129 IV 6 E. 6.1).

4. Strafzumessung im konkreten Fall 4.1 Tatkomponente 4.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere und des Ausmasses des Erfolgs ist festzuhalten, dass die E-Mail mit den ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen an einen grösseren Empfängerkreis aus dem sozialen Nahraum der Privatkläger (Nachbarn) gesendet worden ist. Die darin erhobenen Vorwürfe, die Beschuldigung der Begehung von Straftaten, sind keineswegs unerheblich. Hintergrund ist der lan- gandauernde und hochstrittige nachbarschaftliche Konflikt zwischen den Parteien, der in der Nachbarschaft wohl auch bekannt ist, was entsprechend mitzuberück- sichtigen ist. Die Auswirkungen der Rufschädigung halten sich unter diesen Um- ständen in Grenzen. Zu Berücksichtigen ist ferner, dass aufgrund der Aussagen davon auszugehen ist, dass D._____ die treibende Kraft bei der Erstellung dieses Schreibens (und der übrigen) gewesen war, was das Verschulden der Beschuldig- ten schmälert. 4.1.2. Aus subjektiver Sicht ist anzumerken, dass es sich beim Handeln der Be- schuldigten nicht um ein langfristig geplantes Vorgehen handelt, sondern wohl eher um eine emotionale Kurzschlussreaktion unter dem Eindruck der Hundevergiftung. Berücksichtigt man den lange gärenden Nachbarschaftsstreit der Parteien, scheint das durch Misstrauen geprägtes Verhalten bis zu einem gewissen Mass sogar als nachvollziehbar. Die Strafe ist folglich im unteren Drittel des Strafrahmens anzuset- zen. 4.1.3. Gesamthaft betrachtet ist von einem eher leichten Tatverschulden auszuge- hen, weshalb sich eine Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen er- weist.

- 25 - 4.2 Täterkomponente Mit Bezug auf die Täterkomponente kann hinsichtlich des Vorlebens und der per- sönlichen Verhältnisse der Beschuldigten auf die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme (act. 33/1 F/A 51 ff.) und ihre Angaben anlässlich der Hauptverhandlung verwiesen werden (Prot. S. 27 ff.). Die Beschuldigte gibt an, nicht arbeitstätig zu sein. Sie verfüge über kein Vermögen und habe Schulden (Prot. S. 28 f.). Genauere Angaben macht sie keine. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich für die Strafzumessung keine relevanten Faktoren ableiten. Zwar hat sie den Sachverhalt in Bezug auf den einzig erstellbaren Sachverhalt eingestan- den, was aufgrund der vorhandenen objektiven Beweismittel jedoch zu relativieren ist. Strafschärfend zu berücksichtigen ist, dass sie während laufender Strafunter- suchung straffällig wurde. Die beiden vorgenannten Punkte gleichen sich aus. Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral auf die Strafzumessung aus. 4.3 Geldstrafe 4.3.1 Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschul- digten nach angemessen, sie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bestra- fen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). 4.3.2 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes ist das Einkommen. Davon abzuziehen ist alles, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirt- schaftlich nicht zufliesst (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). 4.3.3 Angesichts der bei der Tatkomponente dargelegten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 als angemessen.

- 26 -

5. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten nach angemessen, sie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 zu bestrafen. VI. (Vollzug)

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (act. 45 S. 9).

2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird. Für die Beurteilung der Prognose ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charakter- merkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (vgl. OFK StGB-Heimgartner,

21. Aufl., Art. 42 N 6 ff.). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Beschuldigten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit richtet sich nach den Um- ständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters und der Höhe der Rückfallgefahr (BSK StGB-Schneider/Garré, 4. Aufl., Art. 44 N 4).

3. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigten nicht der bedingte Strafvollzug gewährt werden könnte. Die Beschuldigte ist insbeson- dere nicht vorbestraft (vgl. act. 86). Die Geldstrafe ist deshalb bedingt auszuspre- chen. Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen erscheint es angemessen, die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. Von einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB ist abzusehen.

- 27 - VII. (Zivilansprüche)

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO ist die in der Zivilklage geltend gemachte For- derung nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 zu beziffern und, unter An- gabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Die Zivilklage ist dann hinrei- chend beziffert und begründet, wenn zum einen der geforderte Betrag aus den An- trägen der Privatkläger eindeutig hervorgeht, und zum anderen die Tatsachen, aus welchen die Ansprüche abgeleitet werden, mithin konkret behauptet und substan- tiiert wurden, sodass die Gegenpartei diese substantiiert bestreiten und den Ge- genbeweis antreten kann (BGE 127 III 365 E. 2). Es obliegt der Privatklägerschaft, ihre Ansprüche rechtsgenügend zu substantiieren. Erfolgt die Begründung und Be- zifferung der Zivilklage nicht hinreichend, ist diese auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; vgl. BSK StPO-Dolge,

3. Aufl., Art. 123 N 3).

3. Wie ausgeführt, konstituierten sich die Geschädigten als Privatkläger (act. 52; D6 act. 3/3–4; D5 act. 6/1 und act. 56). Ihr Rechtsvertreter hat sich fristge- recht zu den geltend gemachten Zivilansprüchen geäussert. Als solche werden die Anwaltskosten und die Reisekosten der Privatkläger beansprucht (act. 62). Er hat es jedoch unterlassen, diese Ansprüche im Sinne von Art. 123 StPO hinreichend zu substantiieren. Aus seiner Eingabe vom 2. September 2024 ergibt sich lediglich eine allgemeine Darstellung der Anspruchsvoraussetzungen, ohne dass konkret dargelegt wird, inwiefern im vorliegenden Fall – insbesondere für den Fall, dass keine Parteientschädigung zugesprochen wird – ein eigenständiger zivilrechtlicher Anspruch auf Ersatz dieser Kosten besteht (vgl. act. 62). Da die geltend gemachten

- 28 - Ansprüche nicht ausreichend begründet wurden, ist eine materielle Beurteilung im Strafverfahren nicht möglich. Entsprechend sind die Zivilforderungen der Privatklä- ger gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen, soweit sie nicht im Rahmen der Entschädigungsfolgen zugesprochen werden. VIII. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Verfahrenskosten 1.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Grundlage für die Festsetzung der Gerichtskosten bilden nach § 2 Abs. 1 lit. b, c und d der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) die Be- deutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls. Bei Prozessen, die in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fallen, reicht der Kosten- rahmen von Fr. 150.00 bis Fr. 12'000.00 (§14 Abs. 1 lit. a GebV OG). In Würdigung der Gesamtumstände ist die Entscheidgebühr vorliegend auf Fr. 2'100.00 festzu- setzen. Die Gebühr für das Vorverfahren der Staatsanwaltschaft beträgt Fr. 3'000.00 (act. 45 S. 9). Hinzu kommen Auslagen von Fr. 193.75 (Gutachten) so- wie von Fr. 10.00 (Zeugenentschädigung; act. 51). Diese Kosten sind nunmehr zu verlegen. 1.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie teilweise freigesprochen, so hat sie diese anteilsmässig zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO; BSK StPO-Domeisen, 3. Aufl., Art. 426 N 6). Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch respektive einer Ein- stellung endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.3 Die Anklage gliedert sich vorliegend in drei Sachverhaltskomplexe (act. 45 S. 1 ff.). Bei zweien (Dossier 5 und 6) erfolgt ein Freispruch. Beim Sachverhalts- komplex betreffend Dossier 7 wird die Beschuldigte schuldig gesprochen. Aufgrund

- 29 - dieses Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die Kosten zu einem Drittel aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Entschädigungsfolgen der Vertretung der Privatkläger 2.1 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie ob- siegt, gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, worunter in erster Linie die Anwalts- kosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verur- sacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Das Letztere ist auch dann der Fall, wenn die Zivilforderung nur dem Grundsatz nach geschützt, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen wird (BGE 139 IV 102 E. 4.1; bestätigt in BGer 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.1 und 2.4). Die Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO ist vom Gericht nach Ermessen festzusetzen (BGE 139 IV 102 E. 4.5). 2.2 Im vorliegenden Fall obsiegen die Privatkläger teilweise. Das Gericht hat deshalb eine Einschätzung vorzunehmen, welcher prozentuale Anteil des anwaltli- chen Aufwands auf den freigesprochenen Teil entfällt und welcher auf den Schuld- spruch (OGer ZH SB220250 vom 24. Februar 2023, E. 4). 2.3 Die Aufwendungen, für welche die Privatklägerschaft im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO von der Beschuldigten entschädigt werden soll, betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (BGer 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1; BGE 139 IV 102 E. 4.1 und 4.3). Beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine ange- messene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt der Rich- ter über ein weites Ermessen. So liegt auch die Abwägung, ob ein komplexer Fall vorliegt, im richterlichen Ermessen (BGer 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.3).

- 30 - 2.4 Die Privatkläger erhoben mehrere Vorwürfe gegen die Beschuldigte und ih- ren Ehemann D._____. Diese beziehen sich auf zahlreiche Vorfälle während eines längeren Zeitraums. Vor dem Hintergrund des seit langem bestehenden Nachbar- schaftsstreits zwischen den Parteien und der verhärteten Fronten, die wiederholt zu gegenseitigen Strafanzeigen führten, liegt ein komplexer, nicht leicht zu über- schauender Straffall vor. Der Beizug eines Anwalts für die Wahrung ihrer Interessen erscheint daher gerechtfertigt. 2.5 Vorliegend richtet sich die Höhe der Entschädigung der Vertretung der Pri- vatkläger nach der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden dabei im Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV die Bedeutung des Falls (lit. b), die Verantwortung des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). 2.6 Die Gebühr im Vorverfahren (Art. 299 ff. StPO) bemisst sich nach dem not- wendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Zum notwendigen Aufwand während des Vorverfahrens gehören insbesondere das erforderliche Ak- tenstudium, die notwendige Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen (inkl. Wegzeit) und die erforderlichen Eingaben. Für den Aufwand nach Anklageerhe- bung erfolgt die Entschädigung nach einer pauschalen Gebühr, welche für die Vor- bereitung und die Teilnahme an der Hauptverhandlung erstattet wird und vor Be- zirksgerichten in der Regel zwischen Fr. 1'000.00 und Fr. 28'000.00 beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 2.7 Der Rechtsvertreter der Privatkläger macht in seiner anlässlich der Haupt- verhandlung vom 24. April 2025 eingereichten Honorarnote für das gesamte Ver- fahren einen Anspruch in der Höhe von Fr. 18'173.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (act. 122/3). In der Honorarnote sind auch Aufwendungen in Bezug auf Dossier 2, welches verjährt ist, sowie in Bezug auf eine Cybercrime-Anzeige in Dossier 5 (D5 act. 6/1), welche mit Einstellungsverfügung vom 12. August 2024 bereits von der Staatsanwaltschaft erledigt wurde (act. 47). Entsprechend ist die Honorarnote um die entsprechenden Positionen zu korrigieren. Zudem sind die

- 31 - Aufwendungen betreffend die Freisprüche nicht zu entschädigen, da die Privatklä- gerschaft diesbezüglich nicht obsiegt (Dossier 5 und 6). 2.8 Für das Vorverfahren bis zum 13. August 2024 macht der Vertreter der Pri- vatkläger eine Entschädigung in der Höhe von total Fr. 12'467.95 (inkl. Barausalgen und MwSt.) geltend (act. 88/3). Die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfah- ren inklusive Hauptverhandlung vom 24. April 2025 ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 i.V.m. 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV und unter Berücksichtigung der überschaubaren Bedeutung und rechtlichen Schwierigkeit des Verfahrens auf Fr. 3'500.00 festzu- setzen. Hinzu kommt ein Zuschlag von Fr. 500.00 für die Verhandlung vom

13. März 2025, zu welcher die Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen war (Prot. S. 7). Zuzüglich Mehrwertsteuer entspricht dies einer erstinstanzlichen Ge- bühr von Fr. 4'324.00. Zusammen mit den Aufwendungen für das Vorverfahren um- fasst der maximale Entschädigungsanspruch somit Fr. 16'791.95. Zu berücksichti- gen ist nun, dass die eingereichte Honorarnote Aufwendungen für insgesamt neun Delikte – aufgeteilt auf diejenigen der Beschuldigten und derjenigen des im Paral- lelverfahren Beschuldigten D._____ – umfasst: Beschimpfung gemäss Dossier 2 (D._____; 1 Delikt), üble Nachrede gemäss Dossier 5 (Beschuldigte und D._____; 2 Delikte), üble Nachrede gemäss Dossiers 6 und 7 (Beschuldigte und D._____; 4 Delikte) und das eingestellte Cybercrime Delikt gemäss Dossier 5 (act. 47; 2 De- likte). Es rechtfertigt sich, den maximalen Entschädigungsanspruch auf die neun Delikte gleichmässig aufzuteilen (Fr. 16'791.95 / 9 = Fr. 1'865.75) und den Entschä- digungsanspruch pro Schuldspruch festzulegen. Die Beschuldigte ist für ein Delikt schuldig zu sprechen, weshalb im vorliegenden Verfahren die Privatklägerschaft für anwaltliche Verteidigung einen Anspruch in der Höhe von Fr. 1'865.75 gegen- über der Beschuldigten hat. Die Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten, die- sen Betrag der Privatklägerschaft zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der üblen Nach- rede im Sinne von Art. 173 StGB (Dossier 5 und 6) freigesprochen.

- 32 -

2. Die Beschuldigte ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (Dossier 7).

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Zivilansprüche der Privatkläger 1 und 2 werden auf den Zivilweg verwie- sen.

6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das ge- samte Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'865.75 (Betrag enthält Mehr- wertsteuer und Auslagen) zu zahlen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 193.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 10.00 Entschädigung Zeuge Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt. Die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung in begründeter Form an

- die Beschuldigte (gegen Empfangsschein);

- die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsschein);

- den Vertreter der Privatkläger für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 (gegen Empfangsschein); und nach Eintritt der Rechtskraft an

- 33 -

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;

- die Kantonspolizei Zürich, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG (betreffend Freispruch Geschäftsnummern 83897227 und 85806195).

10. Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, schriftlich oder mündlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Privatkläger können das Urteil lediglich in den Schranken ihrer Konstituierung anfechten (Straf- und Zivilkläger im Zivilpunkt und bezüglich der sie betreffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen, Strafkläger zusätzlich auch im Schuldpunkt). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Horgen, 24. April 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild MLaw P. Eichenberg

- 34 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.